2313
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998 A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 14. September 1967 N1·. 41
Tag Inhalt St•11t•
6. 9. 67 Gesetz zu dem Obereinkommen vom 30. April 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
der Republik Osterreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regelung von
Wasserentnahmen aus dem Bodensee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . n 1:i
20. 7. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich dt>s Internationalen Ubereinkommens über die
Fischerei im Nordwestatlantik nebst Protokoll vom 25. Juni 1956 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2317
20. 7. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 15. Juli 1963 zum Internatio-
nalen übereinkommen über die Fischerei im Nordwestatlantik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2'.l 17
24. 8. 67 Bekanntmachung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Osterreich über die Prüfung und Stempelung von Meßgeräten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2318
28. 8. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231!1
30. 8. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen v\lah-
rungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung . . . . . . . . . . 2320
30. 8. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichte-
rung der Einfuhr von 'v\larenmustern und 'vVerbematerial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2321
1. 9. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens vom 16. Juni 1960 zur Anderung des Artikels XVI des Ab-
kommens über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife . . . . . . . . . . 2322
1. 9. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens vom 15. Dezember 1950 über
das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2323
1. 9. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens vom 15. Dezember 1950 über
das Zolltarifschema für die Einreihung der 'v\laren in die Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23..'J
8. 9. 67 Bekanntmachung gemäß § 1 der Verordnung über die Erhebung von Anteilzoll im Verede-
lungsverkehr mit Griechenland in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 des Anteilzollgesetzes 2324
Gesetz
zu dem Ubereinkommen vom 30. April 1966
zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Osterreich
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Regelung von Wasserentnahmen aus dem Bodensee
Vom 6. September 1967
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Der Tag, an dem das übereinkommen nach
rates das folgende Gesetz beschlossen: seinem Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 mit dem Schluß-
protokoll in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
Artikel 1 bekanntzugeben.
Dem in Bern am 30. April 1966 unterzeichneten
übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Deutschland, der Republik Osterreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Rege- Bonn, den 6. September 1967
lung von Wasserentnahmen aus dem Bodensee
Für den Bundespräsidenten
nebst Schlußprotokoll wird zugestimmt. Das über-
Der Präsident des Bundesrates
einkommen und das Schlußprotokoll werden nach-
Dr. Lemke
stehend veröffentlicht.
Artikel 2 Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest- D c r B u n d e s m i n i s t e r d e s A u s w ~i r t i g l' n
stellt. Brandt
Artikel 3
Der Bundesminister
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver- für Gesundheitswesen
kündung in Kraft. Kätc Strobel
2314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Ubereinkommen
über die Regelung von Wasserentnahmen aus dem Bodensee
Die Bundesrepublik Deutsdlland, beeinträchtigen und kann diese Beeinträchtigung durch
zumutbare Ausgleichsmaßnahmen oder Entschädigungen
die Republik Osterreim und nicht abgewendet oder ausgeglidlen werden, so ist das
Interesse an der Wasserentnahme gegen die anderen
die Sdlweizerische Eidgenossensdlaft Interessen in angemessener Weise abzuwägen. Bei der
Interessenabwägung sind die Interessen an der Siche-
haben im Bestreben, bei Wasserentnahmen aus dem rung und Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsver-
Bodensee den berechtigten Interessen der Anliegerstaaten hältnisse des Bodenseeraumes besonders zu berücksich-
angemessen Redlnung zu tragen, beschlossen, ein Ober- tigen. Dies gilt insbesondere für die Interessen auf dem
einkommen abzusdlließen, und zu ihren Bevollmächtigten Gebiet der verschiedenen Wassernutzungen am Boden-
ernannt: see, der Schiffahrt, der Fischerei, der Seeregulierung, des
Landschaftsschutzes und der Energiewirtschaft.
Die Bundesrepublik Deutschland:
Wolfgang Freiherrn von W e 1 c k, außerordentlidlen und (2) Wasserentnahmen aus dem Bodensee begründen
bevollmädltigten Botsdlafter der Bundesrepublik keinen Anspruch auf Zufluß von \\lasser einer bestimmten
Deutschland in der Schweiz, Menge und Beschaffenheit.
· (3) Die Maßnahmen zur Reinhaltung des Bodensees
Die Republik Osterreich: bestimmen sich nach dem Obereinkommen vom 27. Ok-
tober 1960 über den Schutz des Bodensees gegen Ver-
Dr. Johann Georg Tu r s k y, außerordentlichen und be-
unreinigung.
vollmädltigten Botschafter der Republik Osterreich in
der Schweiz, Artikel 4
Entstehen in der Folge durch Wasserentnahmen nidlt
Die Schweizerisdle Eidgenossenschaft: vorausgesehene Sdläden, die nach Völkerrecht zu erset-
Bundesrat Willy S p ü h 1er, Vorsteher des Eidgenössi- zen sind, so verständigen sich die Anliegerstaaten über
schen Politischen Departements, Art und Ausmaß des Schadenersatzes.
welche, nachdem sie sidl ihre Vollmachten mitgeteilt und Artikel 5
diese in guter und gehöriger Form befunden, folgendes Sind infolge des Zusammenwirkens mehrerer Wasser-
vereinbart haben: entnahmen gemäß Artikel 3 oder 4 Ausgleidlsmaßnahmen
zu treffen, Entschädigungen zu gewähren oder Schaden-
Artikel 1 ersatz zu leisten, so haben sich daran die Anliegerstaaten
(1) Die Anliegerstaaten des Bodensees, die Bundes- nach dem Umfang ihrer hierfür ursächlichen Wasser-
republik Deutschland, die Republik Osterreich und die entnahmen zu beteiligen.
Schweizerische Eidgenossenschaft, verpflichten sich, bei
\\Tasserentnahmen aus dem Bodensee die Bestimmungen Artikel 6
dieses Ubereinkommens zu beachten. Die Anliegerstaaten werden einander über alle \\Tasser-
(2) Jeder Anliegerstaat wird bestrebt sein, bei Wasser- entnahmen aus dem Bodensee, die nidlt gemäß Artikel 7
entnahmen den berechtigten Interessen der anderen An- zu behandeln sind, unverzüglidl unterridlten. Die Fach-
liegerstaaten angemessen Rechnung zu tragen. behörden verkehren hierbei unmittelbar miteinander.
Artikel 2 Artikel 7
(1) Als Bodensee im Sinne dieses Ubereinkommens Die Anliegerstaaten werden in folgenden Fällen vor der
gelten der Obersee und der Untersee. Zulassung von Wasserentnahmen einander rechtzeitig
Gelegenheit zur Stellungnahme geben:
(2) Als Bodenseeraum im Sinne dieses Ubereinkom-
mens gelten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland a) bei vorgesehener Verwendung außerhalb des hydro-
das hydrologische Einzugsgebiet des Bodensees, im Ge- logischen Einzugsgebietes des Bodensees, wenn die
biet der Republik Osterreich das hydrologische Einzugs- zuzulassende Menge jeweils 750 1/sec. übersteigt;
gebiet des Bodensees, im Gebiet der Schweizerischen b) bei vorgesehener Verwendung innerhalb des hydro-
Eidgenossenschaft das hydrologische Einzugsgebiet des logischen Einzugsgebietes des Bodensees, wer:in die
Bodensees innerhalb der Kantone Appenzell beider zuzulassende Menge jeweils 1 500 1/sec. übersteigt.
Rhoden, St. Gallen und Thurgau sowie das Einzugsge-
biet der Thur im Gebiet des Kantons Thurgau - ohne Artikel 8
das Einzugsgebiet der Murg oberhalb der Gemeinde
Frauenfeld - sowie das Einzugsgebiet der Sitter. (1) Werden in Stellungnahmen nach Artikel 7 Einwände
gemäß Artikel 3 erhoben, so 1st der Fall einem Konsulta-
(3) Diesem Ubereinkommen unterliegen nur Wasser- tionsausschuß zur fachlichen Beratung mit dem Ziel zu
entnahmen von jeweils mehr als 50 1/sec. unterbreiten, eine Einigung vorzubereiten. Ebenso ist in
den Fällen der Artikel 4 und 5 zu verfahren.
Artikel 3 (2) Der Konsultationsaussc:huß setzt sich aus je einem
(1) Würde eine geplante Wasserentnahme aus dem Vertreter der Anliegerstaaten zusammen. Die Vertreter
Bodensee wichtige Interessen anderer Anliegerstaaten können von Beratern begleitet sein.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1967 2315
(3) In Angelegenheiten, die ausschließlich den Untersee (5) Ist in einem der in den Absätzen 3 und 4 erwähnten
berühren, zählen nur die Stimmen der Bundesrepublik Fälle der Präsident des Europäischen Gerichtshofes für
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Mensdtenrechte verhindert oder ist er Angehöriger eines
Anliegerstaates, so wird die Bezeichnung vom Vizepräsi-
(4) Jeder Anliegerstaat kann verlangen, daß der Kon- denten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder
sultationsausschuß zur Behandlung sonstiger Fragen von Angehöriger eines Anliegerstaates, so nimmt das amts-
Wasserentnahmen zusammentritt. älteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Angehöriger
eines Anliegerstaates ist, die Bezeichnung vor.
Artikel 9
Artikel 11
( 1) Gelangen die Anliegerstaaten auf Grund der Ver-
handlungen im Konsultationsausschuß über eine Ange- (1) Die Schiedskommission wirkt in jedem Stadium
legenheit nach Artikel 8 Absatz 1 zu keiner Einigung, des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung des Falles
so soll sie auf diplomatischem Wege gesucht werden. hin. Erweist sich eine solche Erledigung als nicht möglich,
so fällt die Kommission mit Stimmenmehrheit eine Ent-
(2) Wird auch auf diplomatischem Wege keine Einigung scheidung. Diese Entscheidung ist endgültig und für alle
erzielt, so kann jeder interessierte Anliegerstaat ver- Anliegerstaaten verbindlich.
langen, daß der Fall einer Schiedskommission unterbreitet
(2) Die Schiedskommission legt ihren Vergleichsvor-
wird. schlägen und Entscheidungen zugrunde:
Artikel 10 - die Bestimmungen dieses Ubereinkommens;
(1) Die Schiedskommission besteht aus drei Mitgliedern. die zwischen den Anliegerstaaten geltenden einschlä-
Diese dürfen nicht Angehörige eines der Anliegerstaaten gigen Ubereinkünfte allgemeiner oder besonderer Art;
sein; sie dürfen nicht mit dem Fall in anderem Zusammen- die allgemeinen Rechtsgrundsätze.
hang bereits befaßt gewesen sein.
(2) Jede der am Schiedsverfahren beteiligten Parteien Artikel 12
bestellt ein Mitglied der Schiedskommission. Besteht (1) Falls die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren,
eine Partei aus zwei Anliegerstaaten, so bestellen diese setzt die Schiedskommission ihre eigenen Verfahrens-
ein Mitglied im gemeinsamen Einvernehmen. Die beiden regeln fest.
von den Parteien bestellten Mitglieder wählen einen
(2) Der am Schiedsverfahren nicht als Partei beteiligte
Obmann.
Anliegerstaat kann dem Verfahren jederzeit als Neben-
(3) Hat eine der Parteien ihr Mitglied nicht innerhalb intervenient beitreten.
VQn zwei Monaten nach Notifikation des Antrages auf
Einleitung des Schiedsverfahrens bestellt, so wird das Artikel 13
Mitglied auf Antrag der Gegenpartei vom Präsidenten (1) Das vorliegende Ubereinkommen bedarf der Ratifi-
des Europäischen Gerichtshofes für !\1enschenrechte be- kation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie mög-
zeichnet. lich bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft hinterlegt werden. Es tritt dreißig Tage nach
(4) Können sich die beiden Mitglieder nicht innerhalb
Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft.
von zwei Monaten nach ihrer Bestellung auf einen Ob-
mann einigen, so wird dieser auf Antrag einer der Par- (2) Das Ubereinkommen bleibt in Kraft, solange es
teien vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes nicht von einem Anliegerstaat mit einer Frist von sechs
für Menschenrechte bezeichnet. Monaten auf Jahresende gekündigt worden ist.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der
Anliegerstaaten dieses Ubereinkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in dreifacher Ausfertigung zu Bern am
30. April 1966.
Für die Bundesrepublik Deutschland
W. Frhr. v. Welck
Für die Republik Osterreich
J. Tursky
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Spühler
2316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Schlußprotokoll
Zwischen den Anliegerstaaten des Bodensees besteht 4. Zu Artikel 6:
Ubereinstimmung über folgende Punkte: Fachbehörden im Sinne dieser Bestimmung sind:
1. Zu Artikel 3 Absatz 1: Für die Bundesrepublik Deutschland:
Keine Berücksichtigung finden Interessen, welche durch Das Innenministerium Baden-Württemberg und das
den Verwendungserfolg des entnommenen Wassers be- Bayerische Staatsministerium des Innern;
einträchtigt werden könnten und deren Beeinträchti-
gung nicht in einem adäquaten ursächlichen Zusammen- für die Republik Osterreich:
hang mit der Entnahme als sokher steht. So können Das Amt der Vorarlberger Landesregierung;
z. B. Einwendungen gegen eine Wasserentnahme nicht
darauf gestützt werden, daß die Verwendung des ent- für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
nommenen Wassers die Wirtschaftskraft eines bestimm-
Das Baudepartement des Kantons St. Gallen und das
ten Gebietes stärken und dadurch die Interessen eines
Straßen- und Baudepartement des Kantons Thurgau.
Anliegerstaates beeinträchtigen könnte.
Der letzte Satz dieser Bestimmung stellt keine Ein- Die Fachbehörden werden einander die im Zeitpunkt
schränkung des Begriffes „Lebens- und Wirtschafts- des lnkrafttretens des Ubereinkommens zur Regelung
verhältnisse auf die dort genannten Interessen dar. von Wasserentnahmen aus dem Bodensee bereits be-
stehenden Wasserentnahmen aus dem Bodensee inner-
2. Zu Artikel 3 Absatz 2: halb eines Jahres mitteilen.
Anderweitig begründete Rechtsansprüche werden durch
diese Bestimmung nicht berührt. 5. Zu Artikel 13:
Dieses Ubereinkommen findet, mit Ausnahme von Ar-
3. Zu Artikel 3 Absatz 3: tikel 5, nur auf künftige Wasserentnahmen Anwendung.
Das Ubereinkommen über den Schutz des Bodensees Die geltenden Regelungen für bestehende Wasserent-
gegen Verunreinigung vom 27. Oktober 1960 bleibt nahmen werden durch dieses Ubereinkommen nicht
unberührt. berührt.
GESCHEHEN zu Bern, in dreifacher Ausfertigung am
30. April 1966.
Für die Bundesrepublik Deutschland
W. Frhr. v. Welck
Für die Republik Osterreich
J. Tursky
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Spühler
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1967 2317
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens über die Fischerei
im Nordwestatlantik nebst Protokoll vom 25. Juni 1956
Vom 20. Juli 1967
Das Internationale Ubereinkommen vom 8. Fe-
bruar 1949 über die Fischerei im Nordwestatlantik
nebst Protokoll vom 25. Juni 1956 (Bundesgesetzbl.
1957 II S. 265) ist nach Artikel XV Abs. 3 des Uber-
einkommens und nach Artikel II Abs. 2 des Proto-
kolls für
Rumänien am 21. März 1967
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 2. März 1959 (Bundesge-
setzbl. II S. 218) und vom 2. April 1962 (Bundesge-
setzbl. II S. 501).
Bonn, den 20. Juli 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Schütz
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls vom 15. Juli 1963
zum Internationalen Obereinkommen über die Fischerei im Nordwestatlantik
Vom 20. Juli 1967
Das Protokoll vom 15. Juli 1963 zum Internatio-
nalen übereinkommen über die Fischerei im Nord-
westatlantik (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 409) ist nach
seinem Artikel IV Abs. 3 für
Rumänien am 21. März 1967
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadmng vom 20. Juni 1966 (Bundesgesetz-
blatt II S. 591).
Bonn, den 20. Juli 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Schütz
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1967 2317
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens über die Fischerei
im Nordwestatlantik nebst Protokoll vom 25. Juni 1956
Vom 20. Juli 1967
Das Internationale Ubereinkommen vom 8. Fe-
bruar 1949 über die Fischerei im Nordwestatlantik
nebst Protokoll vom 25. Juni 1956 (Bundesgesetzbl.
1957 II S. 265) ist nach Artikel XV Abs. 3 des Uber-
einkommens und nach Artikel II Abs. 2 des Proto-
kolls für
Rumänien am 21. März 1967
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 2. März 1959 (Bundesge-
setzbl. II S. 218) und vom 2. April 1962 (Bundesge-
setzbl. II S. 501).
Bonn, den 20. Juli 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Schütz
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls vom 15. Juli 1963
zum Internationalen Obereinkommen über die Fischerei im Nordwestatlantik
Vom 20. Juli 1967
Das Protokoll vom 15. Juli 1963 zum Internatio-
nalen übereinkommen über die Fischerei im Nord-
westatlantik (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 409) ist nach
seinem Artikel IV Abs. 3 für
Rumänien am 21. März 1967
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadmng vom 20. Juni 1966 (Bundesgesetz-
blatt II S. 591).
Bonn, den 20. Juli 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Schütz
2318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmachung
des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsdtland und der Republik Osterreich
über die Prüfung und Stempelung von Meßgeräten
Vom 24. August 1967
In Bonn ist am 17. Oktober 1966 ein Vertrag zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
publik Osterreich über die Prüfung und Stempelung
von Meßgeräten unterzeichnet worden.
Der Vertrag ist nach seinem Artikel 3 Abs. 1
am 7. August 1967
in Kraft getreten; er wird nachstehend veröffent-
licht.
Der Bundesrat hat dem Vertrag nach Artikel 59
Abs. 2 GG in Verbindung mit Artikel 84 Abs. 2 GG
zugestimmt.
Bonn, den 24. August 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Schütz
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über die Prüfung und Stempelung von Meßgeräten
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND zeichnis der deutschen Eichaufsichtsbehörden, aus dem
und sich Bezeichnung, Anschrift und Zuständigkeitsbereich der
Behörden ergeben, und teilt jede Änderung der in dem
DIE REPUBLIK OSTERREICH
Verzeichnis enthaltenen Angaben unverzüglich mit.
in dem Bestreben, den beiderseitigen Güterverkehr wei-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Zulassungsprüfungen
ter zu erleichtern,
durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in
HABEN FOLGENDES VEREINBART: Braunschweig entsprechend.
Artikel 1 Artikel 2
(1) Jede Vertragspartei gestattet Bediensteten der Eich- Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern
behörden der anderen Vertragspartei, auf ihrem Hoheits- nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gebiet eichbehördliche Prüfungen (Zulassungsprüfungen, gegenüber der Regierung der Republik Osterreich inner-
eichtechnische Prüfungen, Befundprüfungen) und Stempe- halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages
lungen von Meßgeräten vorzunehmen, die zur Einfuhr eine gegenteilige Erklärung abgibt.
oder Wiedereinfuhr in das Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei bestimmt sind.
Artikel 3
(2) Die der fachlich zuständigen obersten Landes-
behörde in der Bundesrepublik Deutschland nachgeord- (1) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach dem Tage in
nete Eichaufsichtsbehörde und das dem österreidüschen Kraft, an dem die Regierungen der Vertragsparteien ein-
Bundesministerium für Bauten und Technik nachgeord- ander mitteilen, daß die verfassungsmäßigen Voraus-
nete Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien setzungen für das Inkrafttreten des Vertrages erfüllt sind.
zeigen einander beabsichtigte Amtshandlungen nach Ab- (2) Dieser Vertrag kann nach Ablauf von fünf Jahren
satz 1 vor ihrem Beginn an. nach seinem Inkrafttreten jederzeit schriftlich gekündigt
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland werden. Er tritt drei Monate nach seiner Kündigung außer
übermittelt der österreichischen Bundesregierung ein Ver- Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn am 17. Oktober 1966 in zwei
Urschriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Lahr
Für die Republik Osterreich
Rudolf Ende r
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1967 2319
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidt des Abkommens über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 28. August 1967
Das in Brüssel am 15. Dezember 1950 unterzeich-
nete Abkommen über die Gründung eines Rates für
die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zoll-
wesens (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 1) ist nach seinem
Artikel XVIII Abs. (c) für
Algerien am 19. Dezember 1966
Ceylon am 29. Mai 1967
in Kraft getreten.
Osterreich hat seinen Vorbehalt durch Erklärung
vom 2. April 1960 zurückgezogen.
Die Zentralafrikanische Republik hat ihre Mit-
gliedschaft zu dem Abkommen am 31. März 1967 ge-
kündigt. Das Abkommen tritt nach seinem Artikel
XIX für die Zentralafrikanische Republik am
31. März 1968 außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 27. Februar 1957, 5. April
1966 und 20. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. 1957 II
S. 39, 1966 II S. 249 und 1967 II S. 739).
Bonn, den 28. August 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
2320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekarintmachung
über den Geltungsbereich der AbkoIY":nen über den Internationalen Währungsfonds
und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Vom 30. August 1967
Die in Bretton Woods zwischen dem 1. und 22. Juli
1944 geschlossenen Abkommen
a) über den Internationalen Währungsfonds und
b) über die Internationale Bank für Wiederaufbau
und Entwicklung
(Bundesgesetzbl. 1952 II S. 637)
sind nach Artikel XX Abschnitt 2 Buchstabe b des
Abkommens zu a) und nach Artikel XI Abschnitt 2
Buchstabe b des Abkommens zu b) für
Sambia am 23. September 1965
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. März 1967 (Bundesgesetz-
blatt II S. 1318).
Bonn, den 30. August 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1967 2321
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial
Vom 30. August 1967
Das in Genf am 7. November 1952 unterzeichnete
Internationale Abkommen zur Erleichterung der Ein-
fuhr von Warenmustern und Werbematerial (Bun-
desgesetzbl. 1955 II S. 633) ist nach seinem Artikel XI
für
Kenia am 3. Oktober 1965
in Kraft getreten.
Folgende Staaten haben eine Erklärung abgege-
ben, daß sie sich an das Abkommen gebunden be-
trachten:
Trinidad und Tobago am 11. April 1966
Singapur am 7. Juni 1966.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 5. April 1957 und vom
13. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 198
und 1966 II S. 4).
Bonn, den 30. August 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
2322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Empfehlung des Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vom 16. Juni 1960
zur Änderung des Artikels XVI des Abkommens
über das Zolltarifschema für die Einreibung der Waren in die Zolltarife
Vom 1. September 1967
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Sep-
tember 1964 zu der Empfehlung des Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
vom 16. Juni 1960 zur Änderung des Artikels XVI
des Abkommens über das Zolltarifschema für die
Einreihung der Waren in die Zolltarife (Bundesge-
setzbl. 1964 II S. 1234) wird hiermit bekanntgemacht,
daß die Empfehlung nach Artikel XVI Buchstabe c
des Abkommens über das Zolltarifschema für die
Einreihung der Waren in die Zolltarife in der Fas-
sung des Berichtigungsprotokolls vom 1. Juli 1955
(Bundesgesetzbl. 1952 II S. 1; 1960 II S. 470) für
die Bundesrepublik Deutschland
Belgien
Dänemark
Finnland
Frankreich
Iran
Irland
Italien
Jugoslawien
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Osterreich
Portugal
Schweden
Schweiz
Spanien
Türkei
Vereinigtes Königreich
am 30. September 1965
in Kraft getreten ist.
Die deutsche Zustirr..mung ist dem Belgischen Mi-
nisterium für Auswärtige Angelegenheiten und
Außenhandel am 24. November 1964 mitgeteilt wor-
den.
Bonn, den 1. September 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1967 2323
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens vom 15. Dezember 1950
über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife
Vom t. September 1967
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das
Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die
Zolltarife in der Fassung des Beridltigungsproto-
kolls vom 1. Juli 1955 und der Empfehlungen vom
16. Juni 1960, 8. Dezember 1960 und 9. Juni 1961
(Bundesgesetzbl. 1952 II S. 1; 1960 II S. 470; 1966 II
S. 710) ist nach Artikel 4 A und C des Berichtigungs-
protokolls für
Griedlenland am 18. August 1965
und nach Artikel 5 C des Berichtigungsprotokolls
für
Ruanda am 1. August 1965
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 1. Juli 1964 und vom 4. Au-
gust 1966 (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 845; 1966 II
s. 710).
Bonn, den 1. September 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens vom 15. Dezember 1950
über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife
Vom 1. September 1967
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das
Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die
Zolltarife in der Fassung des Berichtigungsproto-
kolls vom 1. Juli 1955, der Empfehlungen vom 16. Juni
1960, 8. Dezember 1960 und 9. Juni 1961 und der
Empfehlung vom 16. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. 1952
II S. l; 1960 II S. 470; 1964 II S. 1234; 1966 II S. 710;
1967 II S. 2322) ist nach den Artikeln 5 Buchstabe C
des Berichtigungsprotokolls und XVI des Abkom-
mens für folgende Staaten in Kraft getreten:
Algerien am 19. März 1967
Japan am 1. Oktober 1966
Tunesien am 20. Oktober 1966
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 1. September 1967 (Bundes-
gesetzbl. II S. 2322, 2323).
Bonn, den 1. September 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
2324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmachung
gemäß § 1 der Verordnung
über die Erhebung von Anteilzoll im Veredelungsverkehr mit Griechenland
in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 des Anteilzollgesetzes
Vom 8. September 1967
Gemäß § 1 der Verordnung über die Erhebung
von Anteilzoll im Veredelungsverkehr mit Grie-
chenland (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 86) in Verbin-
dung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 des Anteilzollgesetzes
(Bundesgesetzbl. 1960 I S. 1082) wird hiermit be-
kanntgemacht:
Die Sätze des Anteilzolls betragen für
a) Zollgut, das unter die Bestimmungen des Ver-
trags zur Gründung der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl fällt,
40 vom Hundert der Zollsätze des Deutschen
Zolltarifs 1967 (Bundesgesetzbl. 1967 II S. 1819),
b) anderes Zollgut
40 vom Hundert der Zollsätze des Gemeinsamen
Zolltarifs (Amtsblatt der Europäischen Gemein-
schaften 1960 S. 1537).
Ist das Zollgut Nachholgut, so ist der Satz des An-
teilzolls anzuwenden, der im Zeitpunkt der Kenn-
zeichnung des Vorgriffsguts gegolten hat.
Die Sätze sind ab 15. September 1967 anzuwen-
den.
Die Sätze gelten nicht, wenn das veredelte Zoll-
gut odE'r das Ersatzgut
1. unter die Regelung von Artikel 15 des Abkom-
mens zur Gründung einer Assoziation zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
Griechenland (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 1143)
fällt oder
2. im Anhang II, nicht jedoch im Anhang III des
Abkommens aufgeführt ist.
Bonn, den 8. September 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Bai 1
Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a q: Bunck,anzeiqer Vcrldqsqes. m.b.H., Bonn'Köln. - Druck: Bunde~druckcrc,i.
Dcts Bunde,;qcset1blatt ersd1eint in drei Teilen. In Teil I und 11 wcrdl:n die Gesetze und Verordnuuqcn in zeitlid1cr Rcihcnfolqc ndlh ihrer
Au,fertiqunq vcrkiinclet. In Teil III wird das al, fortqcltC'nd fps1c 0s!Pllte BundesrC'cht auf Grunrl des Gesetzes über die Sdmmlunq de, Buncil·,-
rech1s vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 4371 nad1 Sdcl1w•bictc-IJ qeordnet ve1üffentl1cht. Bczuqsbcdinqunqcn für Teil III durlh d,·n Vr>ildq
Bcrnq,lJPdi11qunq1'11 für Teil I und II: L i1 u I e n c1 er B c zu q nur durch die Post. B c zu q s p I e i s vierte!Jährlid1 für Teil I und Teil II j,, D\1 11,Sü
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