2289
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 2:;. August 196, Nr. 39
Tag Inhalt Seite
9. 8.67 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-
übergang Konstanz-Emmishofer TorKreuzlingen-Emmishofen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2289
9. 8.67 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-
übergang Konstanz-Kreuzlinger Tor/Kreuzlingen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2291
9. 8. 67 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliPgender Grenzabfertigungsstellen am Grenz-
übergang Altenburg-Nol/Nohl ................................... ·...................... . 22!11
9. 8. 67 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Bahn-
hof Konstanz sowie die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf den Strecken
Konstanz-Kreuzlingen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22!)5
9. 8.67 Verordnung über die Grenzabfertigung in Zügen auf der Strecke Neuhausen-Rafz . . . . . . . . . . 22!17
31. 7. 67 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Mensd1en-
rechte und Grundfreiheiten (Anerkennung der Zuständigkeit der Europäischen Kommission
für Menschenrechte und des Europäischt•n Gerichtshofs) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2299
4. 8.67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Db<'reinkommens über den Zivil-
prozeß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . :t!!l<I
4. 8.67 Bekanntmachung über den GeltungsberPich der Protokolle über A.nderungen des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2100
7. 8. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich dt>s Protokolls zur Anderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2:!00
Verordnung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Konstanz-Emmishofer Tor/Kreuzlingen-Emmishofen
Vom 9. August 1967
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 dL·s
1. August 1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961 Gesetzes vom 1. August 1962 zu dem Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der vom 1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errich- Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-
tung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstel- schaft über die Errichtung nebeneinanderliegendPr
len und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung
während der Fahrt (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 877) in Verkehrsmitteln während der Fahrt auch im Land
wird verordnet: Berlin.
§ 1
An der deutsch-schweizerischen Grenze werden am
Grenzübergang Konstanz-Emmishofer Tor/Kreuzlin- § 3
gen-Emmishofen nebeneinanderliegende Grenzab-
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Krdfl,
fertigungsstellen nach Maßgabe der Vereinbarung
an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
vom 28. Juni 1967 errichtet. Die Vereinbarung wird
nachstehend veröffentlicht. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
§ 2
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bP-
Uberlcitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- kanntzugeben.
Bcnn, den 9. August 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Prof. Dr. Ernst
2290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Konstanz-Emmishofer Tor/Kreuz1ingen-Emmishofen
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom - der Straße „zur Laube" bis zu einer Entfernung von
t. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland 85 Metern, von der Landesgrenze aus gemessen;
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Er- dem nordöstlich des Zolldienstgebäudes gelegenen
richtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstel- Durchgang zwischen dem Zollhof und der Emmis-
len und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während hoferstraße;
der Fahrt wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:
b) für die schweizerischen Bediensteten die von ihnen
mitbenutzten deutschen Güterhallen im Zolldienst-
Artikel 1 gebäude und im Zollschuppen;
( 1) Am Grenzübergang Konstanz-Emmishofer Tor/ c) für die deutschen Bediensteten die von ihnen mit-
Kreuzlingen-Emmishofen werden auf deutschem und benutzten schweizerischen Güterhallen im Zolldienst-
schweizerischem Gebiet nebeneinanderliegende Grenz- gebäude und im Zollschuppen.
abfertigungsstellen errichtet.
(2) Die deutsche und die schweizerische Eingangs- und Artikel 3
Ausgangsabfertigung finden bei diesen Grenzabfertigungs- (1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. und das
stellen sowohl auf deutschem als auch auf schweizeri- Grenzschutzamt Konstanz einerseits und die Zollkreis-
schem Gebiet statt. direktion Schaffhausen und das Polizeidepartement des
Kantons Thurgau andererseits legen im gegenseitigen
Artikel 2
Einvernehmen die Einzelheiten fest.
Die Zonen umfassen:
(2) Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen treffen im
a) für die Bediensteten des Nachbarstaates den im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen
Gebietsstaat gelegenen Teil des Amtsplatzes, be- Maßnahmen.
stehend aus
Artikel 4
einem Abschnitt der Durchgangsstraße (Konstanzer-
straße/Emmishoferstraße) von 48,5 Metern in nord- (1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4
östlicher und 20 Metern in südwestlicher Richtung, des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch Austausch diplo-
vom Grenzstein Nr. 22 aus gemessen, einschließlich matischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
der Gehwege; (2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege
dem südwestlich des Zolldienstgebäudes gelegenen unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den
Platz zwischen der Konstanzerstraße, der Täger- ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
moosstraße und dem Grundstück Tägermoosstraße 2;
dem anschließenden Zollhof mit den Rampen und GESCHEHEN in Schaffhausen, am 28. Juni 1967 in dop-
den beiden Brückenwaagen; pelter Urschrift in deutscher Sprache.
Für die Bundesminister der Finanzen und des Innern
der Bundesrepublik Deutschland:
Dr.K.Zepf
Für die zuständigen
obetsten schweizerischen Behörden:
Lenz
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1967 2291
Verordnung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Konstanz-Kreuzlinger Tor /Kreuzlingen
Vom 9. August 1967
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
1. August 1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961 Gesetzes vom 1. August 1962 zu dem Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der vom 1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errich- Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-
tung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstel- schaft über die Errichtung nebeneinanderliegender
len und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung
während der Fahrt (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 877) in Verkehrsmitteln während der Fahrt auch im Land
wird verordnet: Berlin.
§ 1
An der deutsch-schweizerischen Grenze werden § 3
am Grenzübergang Konstanz-Kreuzlinger Tor/Kreuz-
lingen nebeneinanderliegende Grenzabfertigungs- (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
stellen nach Maßgabe der Vereinbarung vom 28. Juni an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
1967 errichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
veröffentlicht. Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
§ 2
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-
Uberleitungsgesetzcs vom 4. Januar 1952 (Bundes- kann tzuge ben.
Bonn, den 9. August 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Prof. Dr. E r n s t
2292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Konstanz-Krenzlinger Tor/Kreuzlingen
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom b) den Gehwegen rund um die beiderseits des genann-
t. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ten Straßenabschnittes gelegenen Dienstgebäude.
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errich-
tung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während Artikel 3
der F<lhrt wird folgende Vereinbarung abgeschlossen: (1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. und das
Grenzschutzamt Konstanz einerseits und die Zollkreis-
Artikel 1 direktion Schaffhausen und das Polizeidepartement des
Kantons Thurgau andererseits legen im gegenseitigen
( t) Am Grenzübergang Konstanz-Kreuzlinger Tor/ Einvernehmen die Einzelheiten fest.
Kreuzlingen werden auf deutschem und schweizerischem
Gebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen (2) Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen treffen im
<>rrichtet. gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen
Maßnahmen.
(2) Die deutsche und die schweizerische Eingangs- und
Ausgangsabfertigung finden bei diesen Grenzabfertigungs-
stellen sowohl auf deutschem als auch auf schweizerischem Artikel 4
Gebiet statt. (1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4
des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch Austausch diplo-
Artikel 2 matischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
Die Zonen umfassen für die Bediensteten des Nach-
(2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege
barstaates den im Gebietsstaat gelegenen Teil des Amts- unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den
platzes, bestehend aus ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
a) einem Abschnitt der Durchgangsstraße (Kreuzlinger
Straße/Hauptstraße) von 52,5 Metern in nördlicher
und 20 Metern in südlicher Richtung, vom Grenzstein GESCHEHEN in Schaffhausen, am 28. Juni 1967 in dop-
Nr. 15 aus gemessen; pelter Urschrift in deutscher Sprache.
Für die Bundesminister der Finanzen und des Innern
der Bundesrepublik Deutschland:
Dr. K. Ze p f
Für die zuständigen obersten
sd1weizerischen Behörden:
Lenz
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1967 2293
Verordnung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Altenburg-Nol/Nohl
Vom 9. August 1967
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
1. August 1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961 Gesetzes vom 1. August 1962 zu dem Abkommon
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der vom 1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errich- Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-
tung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstel- schaft über die Errichtung nebeneinanderliegender
len und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung
während der Fahrt (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 877) in Verkehrsmitteln während der Fahrt auch im Land
wird verordnet: Berlin.
§ 1
An der deutsch-schweizerischen Grenze werden am § 3
Grenzübergang Altenburg-NoLNohl nebeneinander- (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kratt,
liegende Grenzabfertigungsstellen nach Maßgabe der an dem die Vereinbarung in Kra.ft tritt.
Vereinbarung vom 28. Juni 1967 errichtet. Die Ver-
einbarung wird nachstehend veröffentlicht. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
§ 2
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt ue-
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- kanntzugeben.
Bonn, den 9. August 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Prof. Dr. Ernst
2294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Altenburg-Nol/Nohl
Gestützt cllif Artikel l Absatz 3 des Abkommens vom d) den Abschnitt der Straße Nohl-Altenburg zwischen
1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland der Grenze heim Grenzstein Nr. 135 und der Ein-
und der Schv,·eizerischen Eidgenossenschaft über die Er- mündung in die erwähnte Straße Neuhausen-Alten-
richtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen burg.
und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während
2. für die deutschen Bediensteten:
der Fahrt wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:
den auf schweizerischem Gebiet gelegenen Teil des
unter Ziffer 1 Buchstabe c genannten Straßenstücks.
Artikel 1
(l) Am Grenzübergang Altenburg-NoLNohl werden
auf deutschem Gebiet nebeneinanderliegende Grenzab- Artikel 3
fertigungsstellen errichtet.
(1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. und die Zoll-
(2) Die deutsche und die schweizerische Grcuzabferti- kreisdirektion Schaffhausen legen im gegenseitigen Ein-
gung finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt. vernehmen die Einzelheiten fest, nötigenfalls unter Mit-
wirkung des zuständigen deutschen Grenz-;chutzamtes und
der zuständigen schweizerischen Polizeibehörde.
Artikel 2
(2) Die Leiter der beiden Grenzabfertigungsstellen tref-
Die Zonen umfassen: fen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig er-
l. für die schweizerischen Bediensteten: forderlichen Maßnahmen.
a) die den schweizerischen Bediensteten zur Durch-
führung ihrer Aufgaben zur alleinigen oder gemein-
Artikel 4
schaftlichen Benutzung überlassenen Räume sowie
den Zugang zum gemeinschaftlich benützten Unter- (1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4
suchungsraum, des Abkommens vom l. Juni 1961 durch den Austausch
b) das Grundstück Nr. 485/1 gemäß Lagebuch Alten- diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
burg, mit Ausnahme der durch den Buchstaben a (2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem ·wege
nicht erfaßten Teile des Zollgebäudes, unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den
c) die Straße Neuhausen-Altenburg von der Grenze ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
beim Grenzstein Nr. 7 bis zu einer die Straße in
einer Entfernung von 25 :tv1etern südlich des Zoll-
gebäudes querenden Geraden, soweit sie auf deut- GESCHEHEN in Schaffhausen, am 28. Juni 1967 in dop-
schem Gebiet verläuft, pelter Urschrift in deutscher Sprache.
Für die Bundesminister der Finanzen und des Innern
der Bundesrepublik Deutschland:
Dr. K. Z e p f
Für die zuständigen
obersten schweizerischen Behörden:
Lenz
Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1967 2295
Verordnung
über die Erridltung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
im Bahnhof Konstanz
sowie die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt
auf den Strecken Konstanz-Kreuzlingen
Vom 9. August 1967
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom § 2
1. August 1962 zu dem Abkommen vorn 1. Juni 1961
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errich-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
tung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstel-
Gesetzes vom 1. August 1962 zu dem Abkommen
len und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln
vom 1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik
während der Fahrt (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 877)
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-
wird verordnet:
schaft über die Errichtung nebeneinanderliegender
Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung
in Verkehrsmitteln während der Fahrt auch im Land
§ 1 Berlin.
An der deutsch-schweizerischen Grenze werden § 3
na·ch Maßgabe der Vereinbarung vom 28. Juni 1967 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
1. nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen an dem die Vereinbarung in Kra.ft tritt.
im Bahnhof Konstanz errichtet sowie (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
2. die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
Fahrt auf den Strecken Konstanz-Kreuzlingen vor-
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tug des
genommen.
Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht. kanntzugeben.
Bonn, den 9. August 1967
Der Bundesminister der Finanze!l
Strauß
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Prof. Dr. Ernst
'
2296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Vereinbarung
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
im Bahnhof Konstanz
sowie die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt
auf den Strecken Konstanz-Kreuzlingen
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom der Strecken von Konstanz nach Kreuzlingen-Bahnhof und
l. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kreuzlingen-Hafen die Zone für die deutschen Bedienste-
der Sdiweizerischen Eidgenossenschaft über die Er- ten.
richtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
(2) In den Bahnhöfen Kreuzlingen und Kreuzlingen-
und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während
Hafen haben die deutschen Bediensteten das Recht, im
der Fahrt ,vird folgende Vereinbarung abgeschlossen:
Zug festgenommene Personen und sichergestellte Waren
oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den dafür
Artikel 1 zur Verfügung stehenden Räumen in Gewahrsam zu be-
halten. Für die Dauer der dafür erforderlichen Amtshand-
(1) Im Bahnhof Konstanz werden nebeneinander- lungen ist dieser Bereich jeweils Zone.
liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. Die deutsche
und die schweizerisdie Grenzabfertigung finden bei die- (3) Festgenommene Personen und sichergestellte vVaren
sen Grenzabfertigungsstellen statt. oder Beweismittel dürfen von den deutschen Bediensteten
auf den in Absatz 1 genannten Strecken mit einem der
(2) In Reisezügen kann die deutsche und die sdiweize- näd1sten Züge zurückgebracht werden.
risd1e Grenzabfertigung auch während der Fahrt von
Kreuzlingen-Bahnhof oder Kreuzlingen-Hafen nach Kon-
Artikel 4
stanz und umgekehrt vorgenommen werden. Sie erstreckt
sich auf alle Personen in den nach Artikel 5 Absatz 2 festgenommene Personen und sichergestellte \,V tlren
bestimmten Zügen einschließlich des mitgeführten und in oder Beweismittel dürfen, sofern eine Benützung der
der Regel auch des aufgegebenen Reisegepäcks. Sie kann Bahn auf den Strecken zwischen Kreuzlingen-Bahnhof
auf Expreßgut ausgedehnt werden. oder Kreuzlingen-Hafen und Konstanz nidit tunlich ist,
von den Bediensteten des Nambarstaates auf der kürze-
sten Straßenverbindung nach Krcuzlingen oder Konstanz
Artikel 2 verbramt werden.
( 1) Die Zone für die schweizerischen Bediensteten um- Artikel 5
faßt:
( 1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg und die Zollkreis-
a) die Gleise 1-3 zwischen dem Bahnübergang Mark- direktion Sdiaffhausen legen im gegenseitigen Einver-
stätte-Konzilsgebäude und dem Bahnübergang in der ständnis und im Einvernehmen mit den zuständigen
Fortsetzung der Bodanstraße, sowie darüber hinaus Eisenbahnverwaltungen die Einzelheiten fest, nötigenfalls
die von den Personenzügen befahrenen Gleise bis zur unter Mitwirkung des zuständigen deutsdlen Grenzschutz-
Grenze bei Kreuzlingen; amtes und der zuständigen smweizerischen Polizei-
b) die Bahnsteige A und B; behörde.
c) im Personenbahnhof und in den Gütergebäuden der (2) Sie bestimmen in gleidier Weise nach Bedarf und
SBB und der DB die den schweizerischen Bediensteten Zweckmäßigkeit die Züge, in denen die Grenzabfertigung
zur Durchführung ihrer Aufgaben zur alleinigen oder während der Fahrt durmgeführt wird.
gemeinsdrnftlichen Benutzung überlassenen Räume; (3) Die diensttuenden ranghödlsten Bediensteten bei-
d) die von den schweizerischen Bediensteten benutzten der Staaten treffen im gegenseitigen Einverständnis die
Verbindungswege zwischen den einzelnen Zonenteilen. kurzfristig erforderlichen Maßnahmen.
(2) Für den Güterverkehr umfaßt die Zone außerdem
die Gleisanlage zwischen der Grenze und dem Bahnüber- Artikel 6
gang Markstätte-Konzilsgebäude, einschließlidl der Ver-
(1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4
ladeplätze und Rampen sowie der Hafenstraße längs des des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch Austausch diplo-
Gleises 13. Nicht zur Zone gehören die Gleise 20, 23 und matismer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
23 a sowie die Anlagen westlich der Gleise 1, 24 und 33 a.
(2) Die Vereinbarung kann auf diplomatismem Wege
unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den
Artikel 3 ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
(1) Bei der Abfertigung während der Fahrt (Artikel 1
Absatz 2) bilden zudem die gemäß Artikel 5 Absatz 2 GESCHEHEN in Sdiaffhausen, am 28. Juni 1967 in dop-
l»estimmten Züge auf dem in der Schweiz gelegenen Teil pelter Urschrift in deutsd1er Sprache.
Für die Bundesminister der Finanzen und des Innern
der Bundesrepublik Deutschland:
Dr. K. Z e p f
Für die zuständigen
obersten schweizerismen Behörden:
Lenz
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1967 2297
Verordnung
über die Grenzabfertigung in Zügen
auf der Strecke Neuhausen-Rafz
Vom 9. August 1967
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
1. August 1962 zu dem Abkommen vom 1. Juni 1961 Gesetzes vom 1. August 1962 zu dem Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der vom 1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errich- Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-
tung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstel- schaft über die Errichtung nebeneinanderliegender
len und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung
während der Fahrt {Bundesgesetzbl. 1962 II S. 877) in Verkehrsmitteln während der Fahrt auch im Land
wird verordnet: Berlin.
§ 1
Auf der Strecke Neuhausen-Rafz kann die deut- § 3
sche und die schweizerische Grenzabfertigung in
Zügen nach Maßgabe der Vereinbarung vom 28. Juni (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,
1967 durchgeführt werden. Die Vereinbarung wird an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
nachstehend veröffentlicht. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer
Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
§ 2 (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des
Diese Verordnung gilt nadi § 14 des Dritten Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- kanntzugeben.
Bonn, den 9. August 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Strauß
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Prof. Dr. Ernst
2298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil II
Vereinbarung
über die Grenzabfertigung in Zügen
auf der Strecke Neuhausen-Ratz
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom stehenden Räumen in Gewc1hrsam zu behalt('n. für die
1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland Dauer der dafür erforderlichen Amtshandlungen ist diesPr
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Er- Bereich jeweils Zone.
richtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen (4) Festgenommene Personen und sichergestellte Waren
und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während
oder Beweismittel dürfen von den deutsd1en Bedienste-
der Fahrt wird folgende Vereinbarung abgesrnlossen:
ten mit einem der näd1sten Züge oder, sofern eine Be-
nutzung der Bahn nirnt tunlid1 ist, auf der kürzesten
Artikel 1 Straßenverbindung nach Jestetten oder Lottstetten zurück-
(1) Die deutsche und die schweizerische Grenzabferti- gebracht werden.
gung kann in Reisezügen während der Fahrt auf der Artikel3
Strecke Neuhausen-Rafz durchgeführt werden. Sie er-
(1) Die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. und die Zoll-
streckt sich in den gemäß Artikel 3 Absatz 2 bestimmten
kreisdirektion Sd1affhausen legen im gegenseitigen Ein-
Reisezügen auf alle Personen, die im grenzüberschreiten-
verständnis und im Einvernehmen mit den Schweizeri-
den Verkehr auf den Bahnhöfen Altenburg-Rheinau,
sd1en Bundesbahnen die weiteren Einzelheiten fest,
Jestetten oder Lottstetten ein- oder aussteigen, einschließ-
nötigenfalls unter Mitwirkung des zuständigen deutschen
lich des von sold1en Personen mitgeführten und in der
Grenzsd1utzamtes und der zuständigen schweizerischen
Regel aud1 des aufgegebenen Reisegepäcks.
Polizeibehörden.
(2) Die sd1weizerischen Bediensteten können in Güter-
(2) Sie bestimmen in gleicher Weise nach Bedarf und
zügen auf den Bahnhöfen Altenburg-Rheinau, Jestetten
Zweckmäßigkeit die Züge, in denen die Grenzabfertigung
und Lottstetten Grenzabfertigungshandlungen vornehmen.
gemäß Artikel 1 durchgeführt wird.
Artikel 2 (3) Die diensttuenden ranghöchsten Bediensteten bei-
der Staaten treffen im gegenseitigen Ein vernehmen die
(1) Die gemäß Artikel 3 Absatz 2 bestimmten Züge bil- kurzfristig erforderlichen Maßnahmen.
den auf den in der Schweiz gelegenen Teilen der Strecke
die Zone für die deutschen Bediensteten, auf dem in
Artikel 4
Deutschland gelegenen Teil der Strecke die Zone für die
schweizerischen Bediensteten. (1) Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 4
des Abkommens vom 1. Juni 1961 durd1 Austausd1 diplo-
(2) In bezug auf die Güterabfertigung sind außerdem
matisd1er Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
die Gleisanlagen der Bahnhöfe Altenburg-Rheinau, Jestet-
ten und Lottstetten Zone für die schweizerischen Be- (2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege
diensteten. unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den
ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
(3) In den Bahnhöfen Neuhausen und Rafz haben die
deutschen Bediensteten das Red1t, im Zug festgenommene
Personen und sid1ergestellte Waren oder Beweismittel GESCHEHEN in Schaffhausen, am 28. Juni 1967 in dop-
auf dem Bahnsteig oder in den dafür zur Verfügung pelter Urschrift in deutscher Sprache.
Für die Bundesminister der Finanzen und des Innern
der Bundesrepublik Deutschland:
Dr. K. Z e p f
Für die zuständigen
obersten schweizerischen Behörden:
Lenz
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1967 2299
Bekanntmadlung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(Anerkennung der Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte
und des Europäischen Gerichtshofs)
Vom 31. Juli 1967
Die Regierung des Königreichs Norwegen hat die Die Regierung des Königreichs Belgien hat die
Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs nach
Menschenrechte nach Artikel 25 und des Euro- Artikel 46 der Konvention zum Schutze der Men-
päischen Gerichtshofs nach Artikel 46 der Kon- schenrechte und Grundfreiheiten vorn 4. November
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- 1950
freiheiten vorn 4. November 1950 (Bundesgesetzbl. mit Wirkung vom 29. Juni 1967
1952 II S. 685) - letztere unter der Bedingung der für weitere zwei Jahre
Gegenseitigkeit seitens der vertragschließenden
Teile - anerkannt.
mit Wirkung vorn 29. Juni 1967 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vorn 10. August 1966 (Bundes-
für weitere fünf Jahre gesetzbl. II S. 773) und vorn 7. Juni 1967 (Bundes-
anerkannt. gesetzbl. II S. 1816).
Bonn, den 31. Juli 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Obereinkommens
über den Zivilprozeß
Vom 4. August 1967
Das Haager Ubereinkornrnen vorn 1. März 1954
über den Zivilprozeß (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 576)
wird für
Portugal am 31. August 1967
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Juni 1967 (Bundesgesetz-
blatt II S. 2046).
Bonn, den 4. August 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1967 2299
Bekanntmadlung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(Anerkennung der Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte
und des Europäischen Gerichtshofs)
Vom 31. Juli 1967
Die Regierung des Königreichs Norwegen hat die Die Regierung des Königreichs Belgien hat die
Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs nach
Menschenrechte nach Artikel 25 und des Euro- Artikel 46 der Konvention zum Schutze der Men-
päischen Gerichtshofs nach Artikel 46 der Kon- schenrechte und Grundfreiheiten vorn 4. November
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- 1950
freiheiten vorn 4. November 1950 (Bundesgesetzbl. mit Wirkung vom 29. Juni 1967
1952 II S. 685) - letztere unter der Bedingung der für weitere zwei Jahre
Gegenseitigkeit seitens der vertragschließenden
Teile - anerkannt.
mit Wirkung vorn 29. Juni 1967 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vorn 10. August 1966 (Bundes-
für weitere fünf Jahre gesetzbl. II S. 773) und vorn 7. Juni 1967 (Bundes-
anerkannt. gesetzbl. II S. 1816).
Bonn, den 31. Juli 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Obereinkommens
über den Zivilprozeß
Vom 4. August 1967
Das Haager Ubereinkornrnen vorn 1. März 1954
über den Zivilprozeß (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 576)
wird für
Portugal am 31. August 1967
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Juni 1967 (Bundesgesetz-
blatt II S. 2046).
Bonn, den 4. August 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
2300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl der Protokolle
über Änderungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 4. August 1967
Die in Montreal am 14. Juni 1954 unterzeichneten (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 69) sind nach ihrem dritt-
Protokolle letzten Absatz für folgende Staaten in Kraft ge-
treten:
a) über eine Änderung des Abkommens über die Protokoll (a) Protokoll (b)
Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember
Rumänien am 31. Mai 1966 am 31. Mai 1966
1944 (Artikel 45) und
Singapur am 4. Januar 1967 am 4. Januar 1967.
b) über einige Änderungen des Abkommens über Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezem- Bekanntmachung vom 16. Juni 1966 (Bundesgesetz-
ber 1944 [Artikel 48 (a), 49 (e) und 611 blatt II S. 571).
Bonn, den 4. August 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Protokolls
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 7. August 1967
Das in Montreal am 21. Juni 1961 unterzeidmete
Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 7. De-
zember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt
(2. Änderung des Abkommens über die Internatio-
nale Zivilluftfahrt) Bundesgesetzbl. 1962 II
S. 884 - ist nach seinem drittletzten Absatz für
folgende Staaten in Kraft getreten:
Luxemburg am 3. Oktober 1963
Rumänien am 31. Mai 1966
Singapur am 4. Januar 1967.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Juni 1966 (Bundesgesetz-
blatt II S. 544).
Bonn, den 7. August 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
Heraus CJ e b er: Der Bundesminister der Justir. - Ver I a q: Bundesanzeiqer Verlagsqes. m.b.H., BonnKoln. - Druck: Bunde~druckerei.
Das Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolqe nac.h ihrer
Ausfertiqunq verkündet. In Teil III wi1d das als fortqeltend festqestellte Bundes1edll auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
red1ts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach SachqebiPten qeordnet veröffPnllid1t. Bezuqsbedinqun(J€n für Teil III durch dPn Verlaq.
Bezuqshedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bez u q s p r e i ~ vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50
Einzel~tücke je anqelanqene 16 SeitPn D!\1 0,40 qPqen VoreinsP1Hlunq de, erlor(.krlirhPn BetrdfJP'- auf Postsd1eckkont,> ,,Bund('sqpsr,t,hlcttt"
Koln 3 99 oder nach Bezahlu1HJ auf Crund (•i11(•1 \·orau,1ecl11111nq. Prl·i, die,Pr Au,qdhe D!\l lUO 1111uqlich \'er,dndq(•IJ(d11 !)~l 0, 1 i
2300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl der Protokolle
über Änderungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 4. August 1967
Die in Montreal am 14. Juni 1954 unterzeichneten (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 69) sind nach ihrem dritt-
Protokolle letzten Absatz für folgende Staaten in Kraft ge-
treten:
a) über eine Änderung des Abkommens über die Protokoll (a) Protokoll (b)
Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember
Rumänien am 31. Mai 1966 am 31. Mai 1966
1944 (Artikel 45) und
Singapur am 4. Januar 1967 am 4. Januar 1967.
b) über einige Änderungen des Abkommens über Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezem- Bekanntmachung vom 16. Juni 1966 (Bundesgesetz-
ber 1944 [Artikel 48 (a), 49 (e) und 611 blatt II S. 571).
Bonn, den 4. August 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
Bekanntmachung
über den Geltungsbereidl des Protokolls
zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 7. August 1967
Das in Montreal am 21. Juni 1961 unterzeidmete
Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 7. De-
zember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt
(2. Änderung des Abkommens über die Internatio-
nale Zivilluftfahrt) Bundesgesetzbl. 1962 II
S. 884 - ist nach seinem drittletzten Absatz für
folgende Staaten in Kraft getreten:
Luxemburg am 3. Oktober 1963
Rumänien am 31. Mai 1966
Singapur am 4. Januar 1967.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Juni 1966 (Bundesgesetz-
blatt II S. 544).
Bonn, den 7. August 1967
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Das Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolqe nac.h ihrer
Ausfertiqunq verkündet. In Teil III wi1d das als fortqeltend festqestellte Bundes1edll auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
red1ts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach SachqebiPten qeordnet veröffPnllid1t. Bezuqsbedinqun(J€n für Teil III durch dPn Verlaq.
Bezuqshedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bez u q s p r e i ~ vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50
Einzel~tücke je anqelanqene 16 SeitPn D!\1 0,40 qPqen VoreinsP1Hlunq de, erlor(.krlirhPn BetrdfJP'- auf Postsd1eckkont,> ,,Bund('sqpsr,t,hlcttt"
Koln 3 99 oder nach Bezahlu1HJ auf Crund (•i11(•1 \·orau,1ecl11111nq. Prl·i, die,Pr Au,qdhe D!\l lUO 1111uqlich \'er,dndq(•IJ(d11 !)~l 0, 1 i