2085
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 11. August 196, Nr. 36
Tag Inhalt Seite
2. 8. 67 Gesetz zu dem Vertrag vom 17. Februar 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Osterreim über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße . . . . . . . . . . . . . . . 208:'i
2. 8. 67 Gesetz zu dem Vertrag vom 17. Februar 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Osterreim über den Durmgangsverkehr auf den Straßen an der Walmen Ache
und am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im deutschen und österreichischen Grenz-
gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20CJ 1
l. 8. 67 Gesetz über die Aufhebung des staatlichen Schleppmonopols auf den westdeutsdlen Kanälen 209H
Bunde~gcsetzbl. III 941-3, 9504-3
4. 8. b7 Zehnte Verordnung zur Anclerung des Dt>ulsclwn Zolltcnifs 1967 (Anderungen durch ~lctrkl-
orclnungen u. a.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20911
'27. G. 67 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deulschlctnd
und der Regierung der Republik Vietnam ülwr den Einsatz des Malteser Hilfsdienstes . . . . . . 2105
Gesetz
zu dem Vertrag vom 17. Februar 1966
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über den Durchgangsverkehr auf der Roßieldstraße
Vom 2. August 1967
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Einrichtungen, die der Sicherung des Verkehrs die-
rates das folgende Gesetz beschlossen: nen, werden Umsatzsteuervergütungen nicht ge-
währt.
Artikel 1 Artikel 3
Dem in vVien am 17. Februar 1966 unterzeichneten Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
und der Republik Osterreich über den Durchgangs- stellt.
verkehr auf der Roßleldstraße wird zugestimmt. Der
Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Artikel 2 kündung in Kraft.
Für die Ausfuhr der zur Erhaltung und zum Be- (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem
trieb (einschließlich Winterdienst) der Straßen er- Artikel 27 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
forderlichen Bau- und Betriebsstoffe, Geräte und blatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. August 1967
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Le mke
.,,
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Der Bundesminister des Auswärtigen
Brandt
- ------· -·-·-- - - - - - - - - - - - - - - - - - -
2086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Vertrag
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland
und
der Republik Osterreich
über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße
DER PRASIDENT Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben der Bundes-
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND republik Deutschland stehen, sind ausschließlich vor den
und deutschen Gerichten geltend zu machen, die für den auf
deutschem Hoheitsgebiet liegenden Teil der Scheitel-
DER BUNDESPRÄSIDENT
strecke zuständig sind.
DER REPUBLIK OSTERREICH
sind in der Absicht, auf der Roßfeldstraße den Durch-
Artikel 3
gangsverkehr zu erleichtern, übereingekommen, einen
Vertrag zu schließen. Die Vertragsstaaten gewähren einander ab 1. Januar
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten 1960 Freiheit von Ein- und Ausgangsabgaben einschließ-
ernannt: lich der handelsstatistischen Gebühr für die beim Bau der
Roßfeldstraße verwendeten sowie für die zur Erhaltung
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland und zum Betrieb (einschließlich Winterdienst) der Straße
Herrn a. o. und bev. Botschafter Dr. Josef L ö n s erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe und Einrichtungen
zur Sicherung des Verkehrs, soweit diese aus dem freien
Der Bundespräsident der Republik Osterreich Verkehr eines der Vertrag„staaten kommen. Das gleiche
Herrn a. o. Ges. und bev. Min. Dr. Hans Reich man n, gilt für Waren zur Bepflanzung des Straßenrandes.
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form
befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmun-
gen vereinbart haben: Artikel 4
(1) Die Vertragsstaaten lassen auf der Scheitelstrecke
einen Durchgangsverkehr nach den Bestimmungen dieses
Artikel 1 Vertrages zu; als Durchgangsverkehr gilt im Reiseverkehr
(1) Roßfeldstraße ist die vom Obersalzberg bei Berch- auch der Hin- und Rückweg.
tesgaden über das Roßfeld nach Oberau führende, im (2) Eine Grenzabfertigung findet nicht statt. Eine Zoll-
Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehende abfertigung ist jedoch zulässig, wenn an der Scheitel-
Straße. strecke Verkaufsstellen betrieben werden. Jeder Ver-
(2) Scheitelstrecke im Sinne dieses Vertrages sind der tragsstaat bleibt ferner berechtigt, die zur Verhinderung
Abschnitt der Roßfeldstraße und das daran anschließende von Zuwiderhandlungen gegen seine grenz- und veteri-
Gebiet, die im anliegenden Lageplan (Blatt 1 und 2) im närpolizeilichen Vorschriften sowie gegen seine Zoll- und
Maßstab 1 : 2 000 dargestellt sind und auf dem Hoheits- Pfianzenschutzvorschriften erforderlichen Kontrollmaßnah-
gebiet der Bundesrepublik Deutschland in der Gemarkung men durchzuführen.
Forstbezirk Eck die Flurstücke Nr. 55 und 14 und auf dem (3) Vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen sind, un-
Hoheitsgebiet der Republik Osterreich in der Katastral- geachtet der Staatsangehörigkeit, Militärpersonen in Uni-
gemeinde Weißenbach die Grundstücke Nr. 519/4 und form, ferner Personen, die Kriegsgerät mit sich führen.
523/2 umfassen.
Artikel 2
Artikel 5
(1) Die Republik Osterreich gestattet der Bundesrepu-
blik Deutschland, soweit die Scheitelstrecke auf öster- Im Durc:hgangsverkeh1 bedarf es keiner Durchreise-
reichischem Hoheitsgebiet liegt, den Bau, die Erhaltung bewilligung. Personen im Alter von mehr als 16 Jahren
und den Betrieb (einschließlich Winterdienst) dieser müssen einen mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis
Strecke sowie die Einfuhr und den Einsatz der zu diesem mit sich führen.
Zweck erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe, Geräte und
Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs. Das gleiche
gilt für die Bepflanzung des Straßenrandes. Die Bundes- Artikel 6
republik Deutschland gilt als Straßenerhalter im Sinne der
(1) Der Durchgangsverkehr ist ohne Aufenthalt durch-
österreichischen Straßenverkehrsordnung. zuführen. Ein vorübergehender Aufenthalt auf der Schei-
(2) Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt es, auf telstrecke sowie auf anliegenden Rastplätzen nördlich und
ihre ~osten den auf österreichischem Hoheitsgebiet bis zu einer Tiefe von 50 m südlich der Scheitelstrecke
liegenden Teil der Scheitelstrecke in betriebssicherem von Personen, die nur Reisebedarf mit sich führen, steht
Zustand zu erhalten, so lange der Verkehr auf ihr dem nicht entgegen. Das Zelten und das Abstellen von
zugelassen ist. Wohnwagen ist nicht gestattet.
(3) Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik (2) Das Absetzen und die Aufnahme von Personen im
Deutschland, die im Zusammenhang mit den in den Durchgangsverkehr ist gestattet. Das Auf- und Abladen
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1967 2087
von Waren im Durchgangsverkehr - ausgenommen durch dessen Bezirk die Scheitelstrecke fuhrt. Der Kläger
Reisebedarf während des vorübergehenden Aufenthaltes hat zwischen diesen Gerichten die Wahl ohne Rücksicht
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 - ist unzulässig. darauf, ob sich die Unfallstelle auf deutschem oder öster-
reichischem Hoheitsgebiet befindet. Haben jedoch der
(3) Ein Abweichen von der Scheitelstrecke ist im Durch-
Ersatzberechtigte und der Ersatzpflichtige ihren Wohnsitz,
gangsverkehr nicht gestattet. Absatz 1 Satz 2 bleibt un-
Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Ver-
berüh1 t.
tragsstaat oder gehören beide demselben Vertragsstaat
an, so ist die Zuständigkeit des Gerichts des anderen
Artikel 7 Vertragsstaates, durch dec;sen Bezirk die Scheitelstrecke
führt, nicht gegeben.
(1) Im Durchgangsverkehr von Kraftfahrzeugen, Motor-
fahrrädern und Fahrrädern mit Hilfsmotor sowie An- (2) Das Recht der Parteien, die Zuständigkeit eines
hängern genügen die nach dem Recht eines der Vertrags- Gerichts der Vertragsstaaten oder eines dritten Staates
staaten für die Führung und den Betrieb eines solchen zu vereinbaren, bleibt unberührt.
Fahrzeuges erforderlichen amtlichen Urkunden.
(3) Ist an dem Schadensfall, der sich auf der Scheitel-
(2) Die Vorschriften der Vertragsstaaten über den Ab- strecke ereignet, ein Fahrzeug beteiligt, dessen Halter ein
schluß und den Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflicht- Vertragsstaat oder ein Sondervermögen dieses Staates ist,
versicherung bleiben unberührt. und ist nach Absatz 1 ein Gericht des anderen Vertrags-
staates zuständig, so unterwirft sich der erstgenannte
Vertragsstaat hinsichtlich der Ansprüche aus die-
Artikel 8 sem Schadensfall der Gerichtsbarkeit, einschließlich der
Zwangsvollstreckung, des anderen Vertragsstaates. Das
(1) Im Durchgangsverkehr genügt es, wenn die Fahr- gleiche gilt für die Länder der Vertragsstaaten und deren
zeuge den Vorschriften eines der Vertragsstaaten ent- Sondervermögen.
sprechen.
(4) Ansprüche aus Schadensfällen, die sich auf der
(2) Für die gewerbliche Beförderung von Personen und Scheitelstrecke ereignen, sind nach dem Red1t des Ver-
Gütern mit Kraftfahrzeugen gelten im Durchgangsverkehr tragsstaates zu beurteilen, in dem das Gericht seinen
die Vorschriften des Vertragsstaates, in dem das betref- Sitz hat.
fende Fahrzeug zugelassen ist. Dies gilt auch für den
Werk verkehr. (5) Durch die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 wi1d
die im Artikel 2 Absatz 3 getroffene Regelung nicht
berührt.
Artikel 9
Im Durchgangsverkehr dürfen auch solche Zahlungs- Artikel 14
mittel mitgeführt werden, deren Ein-, Aus- oder Durch- (1) Die Exekutivorgane (Polizei, Gendarmerie und Zoll-
fuhr nach den Vorschriften eines der Vertragsstaaten dienst), die Veterinärorgane sowie die Organe des Jagd-
sonst verboten sind. und Forstschutzes der Vertragsstaaten sind berechtigt, im
Dienst die Scheitelstrecke unentgeltlich zu benutzen. Sie
Artikel 10 dürfen dabei ihre Dienstkleidung tragen und ihre Dienst-
ausrüstung (insbesondere Dienstwaffen, Munition, Dienst-
Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, alle Personen, die fahrzeuge, Nachrichtengeräte, Diensthunde) mit sich
im Durchgangsverkehr in das Hoheitsgebiet des anderen führen. Auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertrags-
Vertragsstaates eingereist sind, ohne Rücksicht auf die staates dürfen sie keine Amtshandlung vornehmen. Von
Dauer ihres Aufenthaltes in diesem Staat zu übernehmen. der Waffe dürfen sie nur im Falle der Notwehr Gebrauch
machen.
(2) Die österreichischen Exekutivorgane (Polizei, Gen-
Artikel t 1 darmerie und Zolldienst), die österreichischen Veterinär-
organe sowie die österreichischen Organe des Jagd- und
(1) Der Durchgangsverkehr der Deutschen Bundespost Forstschutzes dürfen in gleicher Weise bei der Fahrt zur
und der österreichisdlen Post unterliegt keinen Beschrän- Scheitelstrecke die deutschen Bundesstraßen Nr. 305 von
kungen und keinen Durchgangsgebühren des jeweils Hangendenstein bis Laroswacht und Nr. 319 von Laros-
anderen Vertragsstaates. Die in den Postfahrzeugen mit- wacht bis zur südlichen Einmündung der Roßfeldstraße
geführten Postsachen dürfen nicht durchsucht werden. sowie die Roßfeldstraße auf deutschem Hoheitsgebiet
(2) Die Briefkästen an den Postfahrzeugen sind wäh- unentgeltlich benutzen.
rend der Durchfahrt geschlossen zu halten. Während der
(3) Für den Durchgangsverkehr nach Absatz 2 gelten
Durchfahrt findet kein Postaustausch statt; auch hat jeg-
die Artikel 2 bis 5 des Abkommens zwischen der Bundes-
liche Annahme und Abgabe -von Postsachen zu unter-
republik Deutschland und der Republik Osterreich vom
bleiben.
14. September 1955 über die Beförderung von Exekutiv-
organen im Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr
Artikel 12 entsprechend. Die Bundesrepublik Deutschland wird der
Republik Osterreich die für die Verständigung in Sinne
Die Vertragsstaaten werden darauf hinwirken, daß das des Artikels 2 Absatz 3 dieses Abkommens zuständige
Gebiet der Roßfeldstraße unter Landschafts- oder Natur- deutsche Behörde bekanntgeben.
schutz gestellt bleibt.
Artikel 13 Artikel 15
(1) Ansprüche aus Schadensfällen, die sich auf der Werden gegenüber den im Artikel 14 genannten Orga-
Scheitelstrecke ereignen, können unbeschadet eines nen des einen Vertrags<;taates im Hoheitsgebiet des ande-
ande1en Gerichtsstandes auch vor dem deutschen oder ren Vertragsstaates bei Ausübung ihres Dienstes oder in
dem österreichischen ·Gericht geltend gemacht werden, Beziehung auf diesen Dienst strafbare Handlungen began-
2088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
gen, so gelten für die Verfolgung und Ahndung in dem b) der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deut-,chland
zuletzt genannten Vertragsstaat dessen strafrechtliche und der Republik Osterreich vom 6. Septembr-r 1962
Vorschriften zum Schutz von öffentlichen Bediensteten. über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und
im Durchgangsverkehr, dieser jedoch nur insoweit,
Artikel 16 als der vorliegende Vertrag keine abweichende Rege-
lung trifft.
Für die Amtshaftung sind die Bestimmungen des Ab-
kommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Osterreich vom 14. September 1955 zur Artikel 22
Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen Wenn sich bei der Durchführung des Vertrngt·s Prheb-
des einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates liche Schwierigkeiten ergeben oder sich die bei seinem
entsprechend anzuwenden. Abschluß bestehenden Verhältnisse wesentlich ~indem,
werden die Vertragsstaaten auf Verlangen eines Ver-
Artikel 17 tragsstaates in Verhandlungen über Ec•ine angemessene
(1) Die Organe und Dienststellen der Vertragsstaaten
neue Regelung eintreten.
unterstützen einander so weit wie möglich, auch auf dem
Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates, in
ihren Dienstobliegenheiten, insbesondere bei der Uber- Artikel 23
wachung und Lenkung des Durchgangsverkehrs. Sie (1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
gewahren einander Schutz, teilen wahrgenommene Ver- oder Anwendung dieses Vertrages sollen durch die zu-
stöße mit, helfen bei der Sicherung von Spuren und ständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
Beweismitteln und geben die erforderlichen Auskünfte.
Die Bestimmung des Artikels 14 Absatz 1 vorletzter Satz (2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese \\'eise
steht dem nicht entgegen. Zwangsmaßnahmen sind jedoch nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines der
Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
nicht zulässig.
(2) Von strafbaren Handlungen, die von einem der im (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet,
Artikel 14 genannten Organe des einen Vertragsstaates indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begangen Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates
werden, ist die vorgesetzte Dienststelle dieses Organes als Obmann einigen, der von den Regierungen der Ver-
durch die entsprechende Dienststelle des zuletzt genann- tragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind inner-
ten Vertragsstaates zu benachrichtigen. halb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei
Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat
dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Meinungsverschie-
Artikel 18 denheit einem Sc.hiedsgericht unterbreiten will.
Für die Dauer von Instandhaltungsmaßnahmen sowie (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht
für die Dauer eines öffentlichen Notstandes oder einer eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Ver-
Gefahr für die öffentliche Sicherheit einschließlich der einbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Euro-
Sicherheit des Straßenverkehrs kann jeder Vertragsstaat päischen Gerichtshofes für Mensc.henrechte bitten, die
den Durchgangsverkehr beschränken oder sperren. Aus erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der
dem Grunde von Instandhaltungsmaßnahmen kann der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der Vertrags-
Durchgangsverkehr auch auf dem Hoheitsgebiet des staaten oder ist er aus einem anderen Grund verhindert,
anderen Vertragsstaates beschränkt oder gesperrt werden. so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen.
Im Falle einer Beschränkung oder Sperrung ist die Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit
zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates zu eines der Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert, so
benachrichtigen. Die Vertragsstaaten werden einander die soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichts-
zuständige Behörde bekanntgeben. hofes, das nicht die Staatsangehörigkeit eines der Ver-
tragsstaaten besitzt, die Ernennungen vornehmen.
Artikel 19 (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr-
Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, heit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertrags-
gilt auf dem Hoheitsgebiet eines jeden Vertragsstaates staat trägt die Kosten des von ihm bestellten Sdlieds-
dessen Recht. richters sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor
Artikel 20 dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die
sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu
Im Durc.hgangsverkehr wird für Kraftfahrzeuge und gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Sc.tiicds-
Anhänger, die im Hoheitsgebiet des einen Vertrags- gericht sein Verfahren selbst.
staates zugelassen sind, auf dem Hoheitsgebiet des
anderen Vertragsstaates Kraftfahrzeugsteuer nicht er- (6) Die Gerichte de1 beiden Vertragsstaaten werden
hoben. Die Beförderungen von Personen, Gepäck und dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsicht-
Gütern im Durchgangsverkehr mit diesen Fahrzeugen lich der Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sach-
unterliegen nicht der Beförderungsteuer des Durchgangs- verständigen in entsprechender Anwendung der zwischen
staates, sondern der Beförderungsteuer des Ausgangs- den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Verein-
staates. Diese Erleichterungen werden nur gewährt, wenn barungen über die Rechtshilfe in Zivil- und Hondels-
die für den Durchgangsverkehr geltenden Bestimmungen sachen leisten.
eingehalten werden.
Artikel 24
Artikel 21
Das anliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil d1rscs
Durch die Bestimmungen dieses Vf'rtrages bleiben ins- Vertrages.
besondere unberührt
a) das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Osterreich vom 14. September Artikel 25
1955 über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern
Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr; nictit die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1967 2089
gegenüber der Bundesregierung der Republik Osterreich (2) Im Falle der Kündigung werden die Vertragsstaaten
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ver- in Verhandlungen über die Möglichkeit einer ander-
trages eine gegenteilige Erklärung abgibt. weitigen befriedigenden Regelung des Durchgangsver-
kehrs eintreten.
Artikel 27
(1) Dieser Vertrag soll so bald wie möglich ratifiziert
Artikel 26
werden. Die Ratifikationsurkundell sollen in Bonn ausge-
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlos- tauscht werden.
sen. Er ist für die Dauer von zehn Jahren nach seinem (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des z,veiten
Inkrafttreten unkündbar, danach mit einer Frist von zwei Monates nach Austausch der Ratifikationsurkunden in
Jahren kündbar. Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 17. Februar 1966 in zwei-
facher Urschrift.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Dr. L ö n s
Für die Republik Osterreich:
Dr. Reich man n
2090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Schlußprotokoll
zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich vom 17. Februar 1966
über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße
Anläßlich der Unterzeichnung des Vertrages zwischen staat geltenden Rechts Personen vorldufig festzuhalten,
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oster- nicht berührt. Tritt bei der Ausübung dieser Befugnis
reich über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße ein Schaden ein, so findet das Abkommen zwischen
stellen die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
folgendes fest: Osterreich vom 14. September 1955 zur Regelung der
1. Die Republik Osterreich erklärt, daß die Gemeinde
Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen
in grenznahen Gebieten des anderen Staates ent-
Kuchl, Land Salzburg, beabsichtigt, eine Stichstraße zu
sprechende Anwendung.
errichten, die sie mit dem auf österreichischem Hoheits-
gebiet gelegenen Teil der Roßfeldstraße verbinden soll. 5. Eine Haftung der Bundesrepublik Deutschland entfällt
Für den Fall der Verwirklichung dieser Absicht sagt für Schäden, die bei der Benutzung der im Artikel 14
die Bundesrepublik Deutschland zu, im Geiste der angeführten Straßen durch die in dieser Bes-timmung
Freundsc:haft und der gutnac:hbarlichen Beziehungen in genannten Organe entstehen, wenn die Sc:heitelstrecke
Verhandlungen mit der Republik Osterreich mit dem wegen eines öffentlichen Notstandes oder einer Gefahr
Ziele einzutreten, den Vertrag den geänderten Ver- für die öffentliche Sicherheit von einem Vertragsstaat
hältnissen anzupassen. gesperrt worden ist; dies gilt nicht, wenn die Sperrung
2. Die Republik Osterreich stellt in Aussicht, im Geiste wegen der Sidierheit des Straßenverkehrs oder wegen
der Freundsc:haft und der gutnachbarlichen Beziehungen Instandhaltungsarbeiten erfolgt.
Wünsche der Bundesrepublik Deutschland bei straßen- 6. Die Republik Osterreich wird darum besorgt sein, daß
baulichen Erweiterungen der Scheitelstrecke auf öster- für den Bereich des Gebietes der Roßfeldstraße keine
reichisc:hem Hoheitsgebiet wohlwollend zu prüfen und Ausnahmegenehmigungen vom Bauverbot gemäß § 2
deren Erfüllung zu ermöglic:hen. der Roßfeldstraße-Landschaftsschutzverordnung vom
3. Es besteht Ubereinstimmung darüber, daß als Dienst- 10. August 1960, Landesgesetzblatt für das Land Salz-
fahrzeuge im Sinne des Artikels 14 auch von den burg Nr. 54, erteilt werden.
Bediensteten im Dienst gefahrene beamteneigene und 7. Es besteht Ubereinstimmung darüber, daß durch Ar-
anerkannte privateigene Kraftfahrzeuge gelten. tikel 17 Absatz 1 letzter Satz Maßnahmen nicht aus-
4 Durch Artikel 14 Absatz 1 wird die Befugnis der dort geschlossen werden sollen, die lediglich der Frei-
genannten Organe, auf dem Hoheitsgebiet des anderen haltung der Straße dienen und weder eine Strafe noch
Vertragsstaates nach :!Vlaßgabe des in diesem Vertrags- eine Geldbuße zum Gegenstand haben.
GESCHEHEN zu \Vien, am 17. f'ebruar 1966 in zwei-
fac:her Urschrift.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Dr. L ö n s
Für die Republik Osterreich:
Dr. Reich man n
Nr. 36-Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1967 2091
Gesetz
zu dem Vertrag vom 17. Februar 1966
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache
und am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal
im deutschen und österreichischen Grenzgebiet
Vom 2. August 1967
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- forderlichen Bau- und Betriebsstoffe, Geräte und
rates das folgende Gesetz beschlossen: Einrichtungen, die der Sicherheit des Verkehrs die-
nen, werden Umsatzsteuervergütungen nicht ge-
Artikel 1 währt.
Dem in Wien am 17. Februar 1966 unterzeichneten Artikel 3
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern d,ls
und der Republik Osterreich über den Durchgangs-
Land Berlin die Anwendung dieses G0setzes fest-
verkehr auf den Straßen an der Walchen Ache und
stellt.
am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im
deutschen und österreichischen Grenzgebiet wird Artikel 4
zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend ver-
öffentlicht. (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
Artikel 2 (2) Der Tag, an J.em der Vertrag nach seinem
Für die Ausfuhr der zur Erhaltung und zum Be- Artikel 38 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
trieb (einschließlich Winterdienst) der Straßen er- blatt hekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. August 1967
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Lemk e
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Der Bundesminister des Auswärtigen
Brandt
2092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Vertrag
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland
und
der Republik Osterreich
über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache
und am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal
im deutschen und österreichischen Grenzgebiet
DER PRÄSIDENT (2) Die Bundesrepublik Deutschland trägt für die
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Waldienstraße die Kosten des Grunderwerbes durdi das
und Land Tirol und die Kosten des Straßenbaues.
DER BUNDESPRÄSIDENT
DER REPUBLIK OSTERREICH Artikel 3
sind in der Absicht, auf bestimmten Straßen ihrer Staaten (1) Für die Walchenstraße gelten die Bestimmungen
den Durchgangsverkehr zu erleichtern, übereingekommen, des Gesetzes vorn 28. September 1950 über die öffent-
einen Vertrag zu schließen. lichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Tiroler
Straßengesetz), Landes-Gesetz- und Verordnungsblatt für
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten Tirol Nr. 1/1951, oder die an ihre Stelle tretenden gesetz-
ernannt: limen Bestimmungen, soweit dieser Vertrag keine andere
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland Regelung trifft.
Herrn a. o. und bev. Botschafter Dr. Josef L ö n s (2) Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt auf ihre
Kosten alle Aufgaben, die sich aus dem Bau, der Erhal-
Der Bundespräsident der Republik Osterreich tung und dem Betrieb (einschließlich Winterdienst) der
Herrn a. o. Ges. und bev. Min. Dr. Hans Re ich man n, Walchenstraße ergeben. Insoweit gelten die für die
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form Bundesrepublik Deutschland täligen Stellen als Organe
befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmun- des Landes Tirol im Sinne des § 12 des Tiroler Straßen-
gesetzes. Die Bundesrepublik Deutschland wird das Land
gen vereinbart haben:
Tirol für alle Verpflimtungen aus der Haftung nach § 12
des Tiroler Straßengesetzes schadlos halten, soweit diese
nicht durch eine Haftpflichtversicherung des Landes Tirol
Abschnitt I gedeckt sind. Die zuständige österreichische Behörde wird
die zuständige deutsme Behörde von jedem gegen das
Durchgangsverkehr auf den Straßen Land Tirol außergerichtlich oder gerichtlich erhobenen
an der Walchen Ache und am Pittenbach Schadenersatzanspruch, für den eine Pflicht der Bundes-
republik Deutsdlland gegenüber dem Land Tirol zur
Schadloshaltung nam dem vorstehenden Satz in Betracht
Artikel
kommen kann, unverzüglich schriftlich verständigen. Das
Im Sinne dieses Vertrages ist Land Tirol wird solche Ansprüche nur anerkennen und
a) Walchenstraße die Tiroler Landesstraße I. Ordnung sich hierüber nur vergleichen, nachdem es die Einwilli-
Nr. 28 zwischen den Staatsgrenzen auf der Raudl- gung der zuständigen deutschen Behörden eingeholt hat.
stubenbrücke und der Geißalmbrücke; Die Vertragsstaaten werden einander die zuständigen
b) Alpenstraße die deutsche Bundesstraße 307 zwischen Behörden bekanntgeben.
den Staatsgrenzen auf der Geißalmbrücke und der (3) Schadenersatzansprüche gegen das Land Tirol nach
südlichen Pittenbachbrücke; § 12 des Tiroler Straßengesetzes sind ausschließlich vor
c) Achenseestraße die Tiroler Landesstraße I. Ordnung österreichischen Gerichten geltend zu machen.
Nr. 28 von der Staatsgrenze auf der südlichen Pitten- (4) Forderungen des Landes Tirol, die sich aus dem
bachbrücke bis zur Einmündung in die österreichisdle Bau, der Erhaltung und dem Betrieb (einschließlich Win-
Bundesstraße Nr. 181 und von dort diese Bundes- terdienst) der Walchenstraßen gegen Dritte ergeben,
straße bis zur Staatsgrenze auf der nördlichen Pitten- gehen auf die Bundesrepublik Deutschland über. Dies gilt
bachbrücke. nicht für Forderungen des Landes Tirol aus der Haft-
Artikel 2 pflichtversicherung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3.
(1) Die Republik Osterreich gestattet der Bundesrepu-
blik Deutschland den Bau, die Erhaltung und den Betrieb Artikel 4
(einschließlich Winterdienst) der Waldlenstraße sowie die Die Vertragsstaaten gewähren einander Freiheit von
Einfuhr und den Einsatz der zu diesem Zweck erforder- Ein- und Ausgangsabgaben einschließlich der handels-
lichen Bau- und Betriebsstoffe, Geräte und Einrichtungen statistischen Gebühr für die beim Bau der Walchenstraße
zur Sicherung des Verkehrs. Das gleiche gilt für die und der Alpenstraße verwendeten sowie für die zur
Bepflanzung des Straßenrandes. Die Bundesrepublik Erhaltung und zum Betrieb (einschließlich Winterdienst)
Deutschland gilt als Straßenerhalter im Sinne der öster- dieser Straßen erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe und
reichischen Straßenverkehrsordnung. Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs, soweit diese
Nr. 36- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1967 2093
aus dem freien Verkehr eines der Vertragsstaaten Artikel 11
kommen. Das gleiche gilt für Waren zur Bepflanzung des Für die Dauer von Instandhaltungsmaßnahmen sowie
Straßenrandes. für die Dauer eines öffentlichen Notstandes oder einer
Artikel 5 Gefahr für die öffentliche Sidierheit einschließlidi der
Sicherheit des Straßenverkehrs kann jeder Vertragsstaat
(1) Die Vertragsstaaten lassen auf der Walchenstraße,
den Durchgangsverkehr besdiränken oder sperren. Vor
der Alpenstraße und der Achenseestraße einen Durch- einer Beschränkung oder Sperrung des Durdigangsver-
gangsverkehr nach den Bestimmungen der Abschnitte I kehrs wegen Instandhaltungsmaßnahmen ist mit der zu-
und IV dieses Vertrages zu. ständigen Behörde des anderen Vertragsstaates Fühlung
(2) Eine Grenzabfertigung findet nicht statt. Eine Zoll- zu nehmen; in den anderen Fällen ist diese Behörde zu
abfertigung ist jedoch zulässig, wenn an den im Absatz 1 benachrichtigen. Die Vertragsstaaten werden einander
genannten Straßen Verkaufsstellen betrieben werden. die zuständige Behörde bekanntgeben.
Jeder Vertragsstaat bleibt ferner berechtigt, die zur
Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen seine grenz-
Artikel 12
und veterinärpolizeilichen Vorschriften sowie gegen seine
Zoll- und Pflanzensc:hutzvorschriften erforderlichen Kon- (1) Der Durrngangsverkehr der Deutschen Bundespost
trollmaßnahmen durchzuführen. und der österreichischen Post unterliegt keinen Beschrän-
kungen und keinen Durchgangsgebühren des jeweils
(3) Vom Durc:hgangsverkehr ausgeschlossen sind, un-
anderen Vertragsstaates. Die in den Postfahrzeugen mit-
geaditet der Staatsangehörigkeit, Militärpersonen in
geführten Postsachen dürfen nicht durchsud1t werden.
Uniform, ferner Personen, die Kriegsgerät mit sich führen.
(2) Die Briefkästen an den Postfahrzeugen sind wäh-
Artikel 6 rend der Durrnfahrt gesrnlossen zu halten. Während der
Durchfahrt findet kein Postaustausch statt; auch hat jeg-
Im Durchgangsverkehr bedarf es keiner Durdireise- liche Annahme und Abgabe von Postsachen zu unter-
bewilligung. Personen im Alter von mehr als 16 Jahren bleiben.
müssen einen mit Lichtbild versehenen amtlidien Aus-
weis mit sich führen. Artikel 13
Artikel 7 Die Exekutivorgane (Polizei, Gendarmerie und Zoll-
(1) Der Durchgangsverkehr ist ohne Aufenthalt durch-
dienst), die Veterinärorgane sowie die Organe des Jagd-
zuführen. Fahrzeuge, die nur Reisebedarf, aber keine und Forstschutzes der Vertragsstaaten sind bered1tigt,
sonstigen Waren geladen haben, dürfen jedoch auf den im Dienst die im Artikel 1 genannten Straßen unentgeltlich
vorgesehenen Plätzen kurze Zeit parken. zu benutzen. Sie dürfen dabei ihre Dienstkleidung tragen
und ihre Dienstausrüstung (insbesondere Dienstv-.raff en,
(2) Während der Durchfahrt dürfen Personen und Munition, Dienstfahrzeuge, Nachriditengeräte, Dienst-
Waren weder aufgenommen noch abgesetzt werden. hunde) mit sich führen. Auf dem Hoheitsgebiet des
(3) Ein Abweichen von den im Artikel 1 genannten anderen Vertragsstaates dürfen sie vorbehaltlich einer
Straßen ist im Durdigangsverkehr nidit gestattet. nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutsdiland und der Republik Osterreich vom 14. Septem-
ber 1955 über Erleiditerungen der Grenzabfertigung im
Artikel 8 Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr getroffenen
(1) Im Durchgangsverkehr von Kraftfahrzeugen, Motor- anderweitigen Regelung keine Amtshandlung vornehmen;
fahrrädern und Fahrrädern mit Hilfsmotor sowie An- von der Waffe dürfen sie daher nur im Falle der Notwehr
hängern genügen die nach dem Recht eines der Vertrags- Gebrauch machen.
staaten für die Führung und den Betrieb eines solchen
Fahrzeuges erforderlichen amtlichen Urkunden.
(2) Die Vorschriften der Vertragsstaaten über den Ab- Abschnitt II
schluß und den Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
versicherung bleiben unberührt. Im Anrainerverkehr
Durchgangsverkehr auf der Rißtaler Straße
genügen jedoch der Abschluß und der Nac:hweis einer
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach den Vor- Artikel 14
sduiften des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zu- Rißtaler Straße im Sinne dieses Vertrages ist
gelassen ist.
a) die Tiroler Landesstraße II. Ordnung Nr. 282 von der
Artikel 9 Staatsgrenze auf der ersten (nördlichen) Rißbachbrücke
(1) Im Durchgangsverkehr genügt es, wenn die Fahr- (bei km 0,008) bis zur Staatsgrenze auf der zweiten
zeuge den Vorschriften eines der Vertragsstaaten ent- Rißbachbrück.e (bei km 0,874) und
sprechen. b) die Privatstraße der bayerischen Staatsforstverwaltung
von der Staatsgrenze auf der zweiten Rißbachbrück.e
(2) Die Durrnfahrt von Fahrzeugen, die eine Gefähr-
(bei km 0,874) bis zur Staatsgrenze auf der Mark-
dung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße
grabenbrücke (bei km 1,140).
befürchten lassen, _kann untersagt werden.
(3) Für die gewerblirne Beförderung von Personen und
Gütern mit Kraftfahrzeugen gelten im Durchgangsverkehr Artikel 15
die Vorschriften des Vertragsstaates, in dem das be- (1) Die Bundesrepublik Deutsdiland gestattet dem
treffende Fahrzeug zugelassen ist. Dies gilt auch für den Land Tirol vorbehaltlich der Zustimmung des Eigen-
vVerkverkehr. tümers den Ausbau, die Erhaltung und den Betrieb
(einschließlirn Winterdienst) des im Artikel 14 Buch-
Artikel 10
stabe b bezeichneten Straßenteiies. Sie gestattet dem
-Im Durchgangsverkehr dürfen auch solche Zahlungs- Land Tirol ferner die Einfuhr und den Einsatz der zu
mittel mitgeführt werden, deren Ein-, Aus- oder Durch- diesem Zweck erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe,
fuhr nach den Vorschriften eines der Vertragsstaaten Geräte und Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs;
sonst verboten sind. das gleiche gilt für die Bepflanzung des Straßenrandes.
2094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
(2) Nach erteilter Zustimmung des Eigentümers im Grund unverzüglidl der nächsten Zoll- oder Polizeidienst-
Sinne des Absatzes 1 ist das Land Tirol auf Verlangen stelle zu melden. Diese hat die Meldung auf Verlangen
dieses Eigentümers zur Erhaltung und zum Betrieb (ein- zu bestätigen.
schließlich Winterdienst) des im Artikel 14 Buchstabe b
Artikel 20
bezeichneten Straßenteiles verpflichtet. Ansprüche, die
sich aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht er- (1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit können
geben, sind gegen den Eigentümer zu richten. Das Land einzelne Personen vom Durchgangsverkehr ausgeschlos-
Tirol hat den Eigentümer in diesem Fall für alle Ver- sen werden. Das gleid1e gilt für Personen, die gegen die
pflichtungen schadlos zu halten, die sich aus der Ver- Bestimmungen dieses Vertrages, gegen Paß- oder Zoll-
letzung der Verkehrssicherungspflicht ergeben. Artikel 3 vorsduiften oder Verbote und Beschränkungen für den
Absatz 2 Satz 4, 5 und 6 gelten entsprechend. \Varenverkehr verstoßen haben.
(2) Für die Dauer eines öffentlichen Notstandes oder
Artikel 16 einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit einsdlließlich
Die Vertragsstaaten gewähren einander Freiheit von der Sicherheit des Straßenverkehrs kann der Durdlgangs-
Ein- und Ausgangsabgaben einschließlich der handels- verkehr beschränkt oder gesperrt werden. Die zuständige
statistischen Gebühr für die beim Ausbau der Rißtaler österreichisdle Behörde ist zu benachrichtigen; die Re-
Straße verwendeten sowie für die zur Erhaltung und zum publik Osterreich wird der Bundesrepublik Deutschland
die zuständige Behörde bekanntgeben.
Betrieb (einschließlich Winterdienst) dieser Straße er-
forderlichen Bau- und Betriebsstoffe und Einrichtungen
zur Sicherung des Verkehrs, soweit diese aus dem freien Artikel 21
Verkehr eines der Vertragsstaaten kommen. Das gleiche ( 1) Der Durchgangsverkehr der österreichischen Post
gilt für Waren zur Bepflanzung des Straßenrandes. unterliegt keinen Beschränkungen und keinen Durch-
gangsgebühren der Bundesrepublik Deutsdlland. Die in
Artikel 17 den Postfahrzeugen mitgeführten Postsachen dürfen nicht
Die Vertragsstaaten lassen auf der Rißtaler Straße durchsucht werden.
einen Durchgangsverkehr zu, für den die Bestimmungen (2) Die Briefkästen an den Po&tfahrzeugen sind während
der Artikel 5 bis 13 sinngemäß gelten. der Durchfahrt geschlossen zu halten. Während der
Durchfahrt findet kein Postaustausch statt; auch hat jeg-
liche Annahme und Abgabe von Postsachen zu unter-
bleiben.
Absdlnitt III
Artikel 22
Durchgangsverkehr mit Fahrzeugen
(1) In der Zeit vom 20. Juni bis 15. September jedes
zum und vom Bächen- und Rißtal Jahres sowie an Samstagen, Sonntagen und an den in der
Bundesrepublik Deutschland gesetzlich anerkannten oder
Artikel 18 geschützten Feiertagen ist die Beförderung von Explosiv-
Die Bundesrepublik Deutsd1land läßt einen Durchgangs- stoffen unzulässig, es sei denn, daß eine Ausnahme-
verkehr mit Fahrzeugen nach den Bestimmungen der Ab- genehmigung der zuständigen Behörde erteilt ist.
schnitte III und IV dieses Vertrages zu auf der deutschen (2) Für die Beförderung von Explosivstoffen mit Dienst-
Bundesstraße 307 von der Staatsgrenze auf der Rauch- fahrzeugen österreichischer Bundes- und Landesdienst-
stubenbrücke bis nach Fall und von dort stellen bedarf es keiner nach den deutschen Vorschriften
a) auf der Privatstraße der bayerischen Staatsforstver- erforderlichen Bewilligungen und Bescheinigungen.
waltung durch das Dürrachtal bis zur Staatsgrenze im
Bächental, Artikel 23
b) auf der deutsdlen Bundesstraße 307 bis Lahner-Gaster,
(1) Die Bestimmungen der Artikel 5 Absatz 3, Ar-
von dort auf der Privatstraße der bayerischen Staats-
tikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1,
forstverwaltung bis Vorderriß und von dort auf der
Artikel 9 und 10 dieses Vertrages gelten entsprechend
nach Süden führenden Privatstraße der bayerischen
für den gemäß Artikel 18 und Artikel 24 Absatz 1
Staalsfortsverwaltung bis zur Staatsgrenze auf der
gestatteten Durchgangsverkehr. Für österreichische Staats-
ersten (nördlichen) Rißbachbrücke (bei km 0,008) der
bürger gelten außerdem die Bestimmungen des Artikels 6.
Rißtaler Straße.
(2) Für die Holzabfuhr im Durdlgangsverkehr gilt Ar-
Artikel 19
tikel 9 Absatz 1 nicht in der Zeit vom 20. Juni bis 15. Sep-
(1) Die Durchfahrt muß innerhalb von vier Stunden tember jedes Jahres sowie an Samstagen, Sonntagen und
abgeschlossen sein; Fahrzeuge, die diese Durchfahrtszeit an den in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlidl
nicht einhalten können, sind vom Durchgangsverkehr anerkannten oder gesdlützten Feiertagen, es sei denn,
ausgeschlossen. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und mit daß eine Ausnahmegenehmigung der zustiindigen Be-
\Varen - ausgenommen Reisebedarf - beladene andere hörde erteilt ist.
Kraftfahrzeuge dürfen ohne zwingenden Grund nidlt Artikel 24
halten; ihre Durd1fahrtszeit kann von den Eingangs-
zollämtern im Einzelfall beschränkt werden. (1) Die Bundesrepublik Deutschland gestattet der Re-
publik Osterreich den Durchgangsverkehr für öster-
(2) Mit Ausnahme des notwendigen Umsteigens bei
reichische Exekutivorgane (Polizei, Gendarmerie und
öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen Personen während
Zolldienst), für österreichische Veterinärorgane sowie für
der Durchfahrt weder aufgenommen noch abgesetzt
österreichische Organe des Jagd- und Forstsdiutzes auf
werden. Das Auf- und Abladen von Waren während der
den im Artikel 18 genannten Straßen, ferner auf der
Durchfahrt - ausgenommen Reisebedarf beim Umsteige-
deutsdlen Bundesstraße 2 von der Staatsgrenze bei
verkehr öffentlicher Verkehrsmittel - ist unzulässig. Scharnitz über Mittenwald bis Krün, von dort auf der
(3) Kann der Fahrzeuglenker aus Gründen, die während deutschen Bundesstraße 11 bis Wallgau und weiter auf
der Durchfahrt eintreten, die vorgeschriebene Durchfahrts- der Privatstraße der bayerischen Staatsforstverwaltung
zeit nicht einhalten, so hat er die Verzögerung und ihren bis Vorderriß.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1967 2095
(2) Für diesen Durchgangsverkehr gelten die Artikel 2 Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen
bis 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik des einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates
Deutschland und der Republik Osterreich vom t 4. Septem- entsprechend anzuwenden.
ber 1955 über die Beförderung von Exekutivorganen im
Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr entsprechend. Artikel 31
Die Bundesrepublik Deutschland wird der Republik
(1) Ansprüche aus Schadensfällen, die sich im Durd1-
Osterreich die für die Verständigung im Sinne des Ar-
gangsverkehr ereignen, können ausschließlich vor den
tikels 2 Absatz 3 dieses Abkommens zuständigen Behör- Gerichten des Durchgangsstaates geltend gemad1t werden.
den bekanntgeben. Ist nach dem Recht des Durchgang5staates ein Gerichts-
stand in diesem Staat nicht gegeben, so ist das Gericht
Abschnitt IV örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich der Schadensfall
ereignet hat. Das Recht der Parteien, die Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen der Gerichte des Ausgangsstaates oder eines dritten
für die Abschnitte I bis III Staates zu vereinbaren, bleibt unberührt. Hat weder der
Ersatzberechtigte noch der Ersatzpflichtige seinen \\lohn-
sitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Durchgangs-
Artikel 25
staat, so gilt die in den Sätzen t und 2 getroffene Rege-
Der Durchgangsverkehr unterliegt, soweit in diesem lung nicht.
Vertrag nichts anderes vereinbart ist, dem Recht des
(2) Ist an dem Schadensfall ein Fahrzeug beteiligt,
Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sich der Ver-
dessen Halter der Ausgangsstaat oder ein Sonderver-
kehr abwickelt.
mögen des Ausgangsstaates ist, und ist nach Absatz 1
Artikel 26 ein Gericht des Durchgangsstaates zuständig, so unter-
wirft sich der Ausgangsstaat hinsichtlid1 der Ansprüche
Im Durchgangsverkehr wird für Kraftfahrzeuge und
aus diesem Schadensfall der Gerichtsbarkeit einschließlich
Anhänger, die im Hoheitsgebiet des einen Vertrags-
der Zwangsvollstreckung des Durchgangsstaates. Das
staates zugelassen sind, auf dem Hoheitsgebiet des
gleiche gilt für die Länder der Vertragsstaaten und
anderen Vertragsstaates Kraftfahrzeugsteuer nicht er-
deren Sondervermögen.
hoben. Die Beförderungen von Personen, Gepäck und
Gütern im Durchgangsverkehr mit diesen Fahrzeugen (3) Durch die Bestimmungen der Abs:i.tze t und ~ wird
unterliegen nicht der Beförderungsteuer des Durchgangs- die im Artikel 3 Absatz 3 getroffene Regelung nicht
staates, sondern der Beförderungsteuer des Ausgangs- berührt.
staates. Diese Erleichterungen ·werden nur gewährt, wenn
die für den Durchgangsverkehr geltenden Bestimmungen
eingehalten werden. Abschnitt V
Artikel 27 Schi ußbestimm ungen
Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, alle Personen, die
im Durchgangsverkehr in das Hoheitsgebiet des anderen Artikel 32
Vertra~Jsstaates eingereist sind, ohne Rücksidlt auf die
Dauer dC's Aufenthaltes in diesem Staat zu übernehmen. Soweit durch die Bestimmungen dieses VertragPs keine
abweichende Regelung getroffen wird, bleibt ins1wson-
dere der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 28 land und der Republik Osterreich vom 6. September 196~
(1) Die Organe und Dienststellen der Vertragsstaaten über Zollerleichterungen im kleinen GrenzverkC'hr und
unterstützen einander soweit wie möglich bei der Aus- im Durchgangsverkehr unberührt.
übung ihrer Dienstobliegenheiten, insbesondere bei der
Uberwachung und Lenkung des Durchgangsverkehrs. Sie Artikel 33
teilen einander wahrgenommene Verstöße mit, helfen bei
\Venn sich bei der Durchführung des V0rtrages erheb-
der Sicherung von Spuren und Beweismitteln und geben
liche Schwierigkeiten ergeben oder sich die bei seinem
die erforderlichen Auskünfte. Sie gewähren einander
Abschluß bestehenden Verhältnisse wesentlich ändern,
Schutz.
v;erden die Vertragsstaaten auf Verlang0n eines Ver-
(2) Von strafbaren Handlungen, die von einem der in tragsstaates in Verhandlungen ülwr eine angC'nwsse1w
den Artikeln 13 und 24 genannten Organe des einen neue Regelung eintreten.
Vertragsstaates im Hoheit;;gebiet des anderen Vertrags-
staates begangen werden, ist die vorgesetzte Dienststelle Artikel 34
dieses Organes durch die entsprechende Dienststelle des
zuletzt genannten Vertragsstaates zu benachrichtigen. (!) :tv1einungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder Anwendung dieses Vertrages sollen durch die zu-
ständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt
Artikel 29
werden.
Werden gegenüber den in den Artikeln 13 und 24
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise
genannten Organen des einen Vertragsstaates im
nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bei Ausübung
der Vertragsstaaten einem Schiedsgerid1l zu unterbreiten.
ihres Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst straf-
bare Handlungen begangen, so gelten für die Verfolgung (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet,
und Ahndung in dem zuletzt genannten Vertragsstaat indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide
dessen strafrechtliche Vorschriften zum Schutz von öffent- Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates
lichen Bediensteten. als Obmann einigen, der von den Regierungen der Ver-
tragsstaaten zu bestellen ist. Die :tv1itglicder sind inner-
Artikel 30 halb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei
Für die Amtshaftung sind die Bestimmungen des Ab- Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertrng-;stac1 t
kommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem anc!Nen mitgeteilt hat, daß er die 1\1einunqsvl'r-
der Republik OstC'rrcich vom 14. September 1955 zur schiec!C'nhcit einem SchicclsgC'richt unterbreiten will.
2096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
(4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen nicht Artikel 35
eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Ver-
Das anliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil dieses
einbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Euro- Vertrages.
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die er-
forderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Prä- Artikel 36
sident die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern
oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt gegenüber der Bundesregierung der Republik Osterreich
auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines der innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ver-
Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert, so soll das trages eine gegenteilige Erklärung abgibt.
im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das
nicht die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten Artikel 37
besitzt, die Ernennungen vornehmen.
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit ge-
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr- schlossen. Er ist für die Dauer von zehn Jahren nach
heit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertrags- seinem Inkrafttreten unkündbar, danach mit einer Frist
staat trägt die Kosten des von ihm bestellten Schieds- von zwei Jahren kündbar.
richters sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor
dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmannes sowie die (2) Im Falle einer Kündigung werden die Vertrags-
sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu staaten in Verhandlungen über eine befriedigende neue
gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schieds- Regelung des Durchgangsverkehrs eintreten.
gericht sein Verfahren selbst.
Artikel 38
(6) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten werden
(1) Dieser Vertrag soll so bald wie möglich ratifiziert
dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsicht-
werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn aus-
lich der Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sach-
getauscht werden.
verständigen in entsprechender Anwendung der zwischen
den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Verein- (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten
barungen über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen Monates nach Austausch der Ratifikationsurkun<len in
leisten. Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag unterzeidmet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 17. Februar 1966 in zwei Ur-
schriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Dr. Löns
Für die Republik Osterreich:
Dr. Reichmann
Nr. 36 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1967 2097
Schlußprotokoll
zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich vom 17. Februar 1966
über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache und am Pittenbach
sowie zum Bächen- und Rißtal im deutschen und österreichischen Grenzgebiet
Anläßlich der Unterzeichnung des Vertrages zwischen 4. Die Bundesrepublik Deutschland wird besorgt sein, daß
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oster- die im Artikel 15 Absatz 1 vorbehaltene Zustimmung
reich über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an der des Eigentümers von diesem für die Dauer der Gültig-
Walchen Ache und am Pittenbach sowie zum Bächen- und keit dieses Vertrages erteilt oder daß diese Strecke
Rißtal im deutschen und österreichischen Grenzgebiet zur öffentlichen Straße gewidmet wird.
stellen die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten
folgendes fest:
5. Die Vertragsstaaten stimmen überein, daß im Durch-
1. Die Republik Osterreich wird besorgt sein, daß das gangsverkehr auf den Strecken
Land Tirol der Bundesrepublik Deutschland bei der
Geltendmachung und Eintreibung der im Artikel 3 Hinterriß-Vorderriß-Walchen tal-Achen w ald
Absatz 4 Satz 1 genannten Forderungen jede mögliche Bächental-Neu Fall-Walchental-Achen wald
Hilfe gewähren wird.
Gebühren für eine besondere Inanspruchnahme der
2. Durch Artikel 13 Satz 3 wird die Befugnis der dort Zollverwaltungen dann nicht erhoben werden, wenn
genannten Organe, auf dem Hoheitsgebiet des anderen die Abfertigungen außerhalb der Amtsstunden, jedoch
Vertragsstaates nach Maßgabe des in diesem Ver- innerhalb der Stunden, in denen die Zollabfertigungs-
tragsstaat geltenden Rechtes Personen vorläufig fest- stelle besetzt ist, erfolgen. Diese Regelung gilt jedoch
zuhalten, nicht berührt. Tritt bei der Ausübung dieser nur so lange, als auf österreichischem Hoheitsgebiet
Befugnis ein Schaden ein, so findet das Abkommen keine Verbindungsstraße zwischen Hinterriß einerseits
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der oder Bächental andererseits und der nächsten größeren
Republik Osterreich vom 14. September 1955 zur Rege- österreichischen Ortschaft besteht.
lung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen
des einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates
entsprechende Anwendung. 6. Die Vertragsstaaten werden besorgt sein, daß privat-
rechtliche Vereinbarungen zwischen Gebietskörper-
3. Es besteht Ubereinstimmung, daß als Dienstfahrzeuge schaften der Vertragsstaaten, die Gegenstände dieses
im Sinne der Artikel 13 und 22 auch von Bediensteten Vertrages regeln, der Rechtslage, wie sie durch diesen
im Dienst gefahrene beamteneigene und anerkannte Vertrag geschaffen wird, soweit erforderlkh, angepaßt
privateigene Kraftfahrzeuge gelten. werden.
GESCHEHEN zu Wien, am 17. Februar 1966 in zwei
Urschriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Dr. Löns
Für die Republik Osterreich:
Dr. Reich man n
2098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Gesetz
über die Aufhebung des staatlichen Schleppmonopols
auf den westdeutschen Kanälen
Vom 2. August 1967
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (2) Am gleichen Tage treten außer Kraft:
schlossen:
1. § 18 des Preußischen Gesetzes vom 1. April 1905,
betreffend die Herstellung und den Ausbau
von Wasserstraßen (Preußische Gesetzsammlung
§ 1 s. 179),
Das staatliche Schleppmonopol auf dem Rhein- 2. das Preußische Gesetz vom 30. April 1913, betref-
Herne-Kanal mit den Verbindungen zur Ruhrwas- fend das Schleppmonopol auf dem Rhein-Weser-
serstraße und zum Rhein, dem Wesel-Datteln-Kanal, Kanal und auf dem Lippe-Kanal (Preußische Ge-
dem Datteln-Hamm-Kanal, dem Mittellandkanal mit setzsammlung S. 217),
seinen Zweigkanälen und den Abstiegen zur vVeser 3. § 12 des Preußischen Gesetzes vom 4. Dezember
und zur Leine, auf dem Dortmund-Ems-Kanal und 1920, betreffend die Vollendung des Mittelland-
der kanalisierten Ems wird aufgehoben. kanals und die durch sie bedingten Ergänzungs-
bauten an vorhandenen Wasserstraßen (Preu-
ßische Gesetzsammlung 1921 S. 67),
4. § 5 des Gesetzes über den Stichkanal nach Bleken-
§ 2
stedt-Hallendorf vom 16. Dezember 1937 (Reichs-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 gesetzbl. II S. 693),
des Dritlc'n Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 5. die Verordnung über die Einführung des Schlepp-
(Bunclcsgcsctzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. monopols auf dem Dortmund-Ems-Kanal vom
23. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. II S. 265),
6. die Verordnung über die Einführung des Schlepp-
monopols auf der Nordstrecke des Dortmund-
§ 3
Ems-Kanals vom 4. Oktober 1939 (Reichsgesetz-
(1) Dieses Gesetz tritt am l. Ja:rnar 1968 in Kraft. 1 blatt II S. 985).
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. August 1967
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Lemke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
- - - - - - - - - - - -----·---
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, dPn 11. A UDW,t 1%7 2099
Zehnte Verordnung
zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967
(Änderungen durch Marktordnungen u. a.)
Vom 4. August 1967
Auf Grund des § 77 Abs. 6 des Zollgesetzes vom 8. Der Anhang III (Teilbetragszölle) wird wie folgt
14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt gc- geündert:
Jndert durch das Achte Gesetz zur Änderung des t1) In den Nummern 1 bis 212 wird in der Spalte 6
Zollgesetzes vom 2. August 1967 (Bundesgesetzbl. I (Besondere Zollsätze) die Angabe ,,-" jeweils
S. 837), wird verordnet: ersetzt durch: ,, *)".
b) Die Nummern 213 bis 216 werden ersetzt durch
§ 1
die aus der Anlage IV ersichtlichen Nummern
Der Deutsche Zolltarif 1967 (Bundesgesctzbl. II 213 bis 221.
S. 1819) in der zur Zeit geltenden Fassung wird wie
folgt geändert: 9. Im Anhang IV (Griechenland-Zollsätze) erhalten
bei den in der Anlage V aufgeführten Tarifstellen
1. In der Tarifnr. 04.05 (Vogeleier usw.) wird in der die Griechenland-Zollsätze der Spalte 3 die aus
Anmerkung nach dem Wort „Eigelb" eingefügt: dieser Anlage ersichtliche Fassung.
" , nicht von Hausgeflügel".
§ 2
2. In der Tarifnr. 15.01 (Schweineschmalz usw.) wer- ·werden in der Zeit vom 1. Juli 1967 bis zum
den die Anmerkungen 1 und 2 gestrichen. 31. August 1967 Waren der Nummern 213 und 218
bis 221 des Anhangs III zum Deutschen Zolltarif 1967
3. In der Tarifnr. 16.01 (Würste usw.) erhält der Ab-
in der Fassung der Anlage IV zu § 1 Nr. 8 Buch-
satz A - I in der Spalte 2 (Warenbezeichnung) fol-
stabe b dieser Verordnung aus einem anderen Mit-
gende Fassung:
gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
,, I - Rinderleber, nicht aber Schweineleber ent- zum freien Verkehr abgefertigt, so sind auf diese
haltend" Waren abweichend von Anhang III die am 30. Juni
1967 geltenden Zollsätze einschließlich Angleichungs-
4. In der Tarifnr. 16.02 (Fleisch und Schlachtabfall Zollsätze anzuwenden, wenn durch Vorlage des zoll-
usw.) erhalten die Absätze A - II - a - 1 und amtlichen Sichtvermerks auf einer Warenverkehrs-
A - II - b - 1 in der Spalte 2 (Warenbezeichnung) bescheinigung D.D.1 oder D.D.3 oder bei nachträg-
jeweils folgende Fassung: licher Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung
,, 1 - Rindcrleber, nicht aber S..:hweineleber ent- durch Vorlage einer darauf vermerkten entsprechen-
haltend" den Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die
Waren vor dem 1. Juli 1967 aus diesem Mitglil'd-
5. Die Tarifnrn. 35.05 (Dextrine usw.) und 38.12-A- I staat ausgeführt worden sind.
(Zubereitete Zurichtemittel usw.) erhalten die aus
der Anlage I ersichtliche Fassung. § 3
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Ober-
6. Bei den in der Anlage II aufgeführten Tarifstellen
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
erhalten die Zollsätze in den Spalten 3 bis 6 die
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
aus dieser Anlage ersichtliche Fassung.
auch im Land Berlin.
§ 4
7. Im Anhang II (Zollkontingente) erhält die Num-
mer 17 die aus der Anlage III ersichtliche Fc1s- Diese Verordnung tritt mit vVirkung vom t. Juli
sung. 1967 in Kraft.
Bonn, den 4. August 1967
Der Bundesminister der Finanzen
Strau R
2100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Anlage I
(zu § 1 Nr. 5)
Außen-Zollsatz Be-
Binnen- sondere
Tarif- Zollsatz 0
/o des Wertes Zoll-
Warenbezeichnung sätze
nummer 0
/o des
Wertes 0
/o des
allqemein ermäßiqt
Wertes
----
3 4 5 6
35.05 Dextrine und Dextrinleime; lösliche oder geröstete Stärke;
Klebstoffe aus Stärke:
A - Dextrine; lösliche oder geröstete Stärke
B - Dextrinleime, Klebstoffe aus Stärke, mit einem Gehalt
an Stärke oder Dextrinen:
I- von weniger als 25 Gewichtshundertteilen ..... .
II- von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 Ge- siehe Anhang III
wichtshundertteilen .......................... .
III- von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 Ge-
wichtshundertteilen .......................... .
IV - von 80 Gewichtshundertteilen oder mehr ...... .
38.12 Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturen und
zubereitete Beizmittel aller Art, wie sie in der Textilindu-
strie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen In-
dustrien gebraucht werden:
A - Zubereitete Zurichtemittel und zubereitete Appre-
turen:
I - auf der Grundlage von Stärke, mit einem Gehalt
an Stärke oder Dextrinen:
a - von weniger als 55 Gewichtshundertteilen ....
b - von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 Ge-
wichtshundertteilen ........................ .
c - von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 Ge- siehe Anhang III
wichtshundertteilen ........................ .
d - von 83 Gewichtshundertteilen oder mehr .... . 1
J
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1967 2101
Anlage II
(zu § 1 Nr. 6)
Außen-Zollscttz
Binnen-
Zollsatz 0
/o des Wertes ßpsondere Zollsätze
Tarifstelle 11
0
/o des . o des Wertes
Wertes
allgemein ermäßigt
6
01.03 - A - II - a X Gr- Al-
A-II-b X Gr- Al-
01.05-A X Gr- Al-
B X Gr- Al-
02.01 - A - III - a X Gr- Al-
B-II-a X Ab -Ab Gr-Ab Al-Ab
frei frei Gr frei Al frei
B-11-b-1-b X Ab -Ab Gr-Ab Al-Ab
1,2 14 Gr 9,5 Al 1,7
B-11-b-2-b X Ab -Ab Gr-Ab Al-Ab
2,5 16 Gr 13 Al 3,5
02.02 X Gr- Al-
02.03-A X Gr- Al-
B-I X Gr- Al-
B-11 X Gr- Al-
02.05-A - I X Gr- Al-
A-II X Gr- Al-
B- I X Gr- Al-
B- II X Gr- Al-
C-I X Gr- Al-
C- II X Gr- Al-
02.06 - B - I - a X Gr- Al-
B-I- b X Gr- Al-
B-II-a X Gr- Al-
B-Il-b X Gr- Al-
04.05- A- I X Ab -Ab Gr-Ab Al-Ab
3,7 13,2 Gr 13,2 Al 6
A-II >< Ab -Ab Gr-Ab Al-Ab
1,2 11 Gr8 Al 2
B-I-a-1 X Ab -Ab Gr-Ab Al-Ab
frei 3,6 Gr 1,8 Al frei
B-I-a-2 X Ab -Ab Gr-Ab Al-Ab
2,5 7,6 Gr 7,6 Al 4
B-I-b-1 X Ab -Ab Gr-Ab Al-Ab
frei 13,2 Gr6,6 Al frei
B-I-b-2 X Ab -Ab Gr-Ab Al-Ab
2,5 17,2 Gr 13,6 Al 4
07.06- B X Ab -Ab Gr-Ab Al-Ab
frei 3,6 Gr 1,8 Al frei
10.01 X Gr- Al-
10.02 X Gr- Al-
10.03-A X Gr- Al-
B X Gr- Al-
10.04 - A X Gr- Al-
B X Gr- Al-
2102 Bundcsgesetzblc1tt, Jahrgang 1967, Teil II
Außen-Zollsatz
Binnen-
Zollsa LL "o des vVertcs Besondere ZollscitZL~
Tarifstelle
0
/u des 11
o des v\1 ertes
\·Vertcs
allgemein ermäßigt
6
10.05-A Gr- Al --
B- I Gr --- Al--
B - II Gr- Al ---
10.07 - A Gr-- Al --
B Gr- Al---
11.01-A Gr- Al-
B Gr- Al-
C- I Gr- Al-
C- II Gr- Al - -
E- I Gr- Al--
E-II Gr-- Al-
E- III Gr- Al----
11.02 - A - I Gr- Al-
A- II Gr- Al-
A-III-a Gr- Al-
A-III-b Ab*) -Ab*) Gr- Ab*) Al -Ab*)
5,2 19,8 Gr 17,4 Al 5,2
B Gr- Al-
11.06 - A Gr -- Al-
B Gr- Al--
11.07 Gr- Al---
11.08 - A - I Gr- Al-
A- II-a Gr- Al-
A-II-b Gr- Al--
A- IV - a Gr- Al-
A- IV - b Gr- Al-
11.09 Gr- Al-
15.01 -A-1 Gr- Al-
A-11 Gr- Al-
B y Gr- Al-
15.07 - B - I - b - 1 - b - 1 >< Gr- Al-
B-1-b- 2-a X Gr- Al-
B-II-a-1 X Gr- Al-
B-II-a-2-a X Gr- Al-
B-11-a-2-b X Gr- Al-
15.17 - A - I X Gr- Al-
B- I >~ Gr- Al-
16.01 -A-II >< Ab -Ab Gr-Ab Al-Ab
4 20,8 Gr 18,4 Al 5,6
B-11 X Ab -Ab Gr-Ab Al-Ab
4 19 Gr 17,5 Al 5,6
16.02 - A - II - a - 2 X Ab -Ab Gr-Ab Al-Ab
3,2 20,2 Gr 16,6 Al 4,5
A-II-b-2 X Ab -Ab Gr-Ab Al-Ab
4 21,4 Gr 18,7 Al 5,6
B-1-a ',• Gr- Al--
B-11-b-2-a >( Ab -Ab Gr--Ab Al-Ab
5 23,6 Gr 21,8 Al 7
•1 Gilt nur für \VML'n, die der Getreidemaiktorduunq untediPgP11.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 19b7 2103
Außen-Zollsatz
Binnen-
Zollsatz 0 o des Wertes Besondere Zollsätze
Tarifstelle 11
0
/o des 0 des Vlertes
Wertes ermäßigt
allgemein
6
16.02 - B - II - b - 2 - b X Ab -Ab Gr-Ab Al-Ab
4 22 Gr 19 Al 5,6
17.02-B-II >( Gr- Al-
23.02 - A - I - a X Gr- Al-
A-I-b X Gr- Al-
A-I-c X Gr- Al-
B-I X Gr- Al-
23.04 -A X Gr- Al-
23.07 - B X Ab*) -Ab*) Gr-Ab*) Al-Ab*)
8,7 Ab 19 Gr 19 Al 8,7
6,2
•1 r:111 nur flir \Vc1n'n, die der CetreidemMktorclnunq unterlicqen.
Anlage III
(zu § 1 Nr. 7)
Außen-Zollsatz
Binnen-
Besondere
Lfd. Zollsatz 0
/u des Wertes Zollsätze
Warenbezeichnung
Nr. 0 /o des 0 10 des Wertes
Wertes all- er-
gemein mäßigt
3 4 5 6
17 Zubereitete Hilfsmittel für die Spinnstoffindustrie,
die Papierherstellung und die Gerberei, aus den
Tarifnrn. 38.12 - A - II und B sowie 32.05 - D, 34.02 -
A - I - b, A - IV und B - I, 38.11 - B - II und C - II,
38.19 - Q - IV - h, 39.01 - C und 39.02 - C, im Kalen-
derjahr insgesamt 225 v. H. der nach dem Werte be-
rechneten Einfuhr aus dem Lieferlande im Kalender-
jahr 1950, gegen Vorlage eines von der Bundes-
regierung anerkannten Ursprungszeugnisses:
a - Waren der Tarifnr. 38.12:
1 - des Abs. A - II .......................... . 0,7 10,4 8,6 Gr - Al-
2 - des Abs. B .............................. . 0,7 8,8 Gr - Al-
b - andere zu den bei den Zollkontingenten zu den
einzelnen Tarifnummern angegebenen Zollsätzen.
Das Zollkontingent umfaßt nur folgende zubereitete
Hilfsmittel für die Spinnstoffindustrie, die Papier-
herstellung und die Gerberei: Netz- und Emulgier-
mittel, Schlicht- und Appreturmittel, Detachiermittel,
Walkmittel, Imprägniermittel, Mattierungsmittel,
Merzerisierhilfsmittel, Beizmittel, Avivagen und
Präparationsmittel, optische Bleichmittel, Spezialaus-
rüstungsmittel, Gerbereihilfsmittel auf Kunstharz-
basis, Druckereihilfsmittel, Färbereihilfsmittel,
Waschmittel, Verdickungsmittel, Konservierungs-
und Mottenschutzmittel für Textilien, Beuch- und
Abkochhilfsmittel, Weichmachungsmittel, Karboni-
sierungshilfsmi ttel.
2104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Anlage IV
(zu § 1 Nr. 8 Buchstabe b)
Be-
Binnen-Zollsatz Außen-Zollsatz sondere
für 100 kg Eigengewicht 0
/o des Wertes Zollsätze
Lfd.
Tarifstelle für
Nr.
Belgien/ 100 kg
Frank- Nieder- all- er- Eigen-
Luxem- Italien
reich lande gemein mäßigt gewic:ht
burg ---- -
1 2 3a 3b 3c 3d 4 5 6
DM DM DM DM DM
213 35.05 - A *) *) *) *) 18 + *) - *)
214 35.05- B - I *) *) *) *) 13 + *) - *)
215 35.05 - B - II *) *) *) *) 13 + *) - *)
216 35.05 - B - III *) *) *) *) 13 + *) - *)
217 35.05-B - IV *) *) *) *) 13 + *) - *)
218 38.12 - A - I - a *) *) *) *) 14 + *) - *)
219 38.12-A-I-b *) *) *) *) 14 + *) - *)
220 38.12-A-I-c *) *) *) *) 14 + *) - *)
221 38.12 - A - I - d *) *) *) *) 14 + *) - *)
Anlage V
(zu § 1 Nr. 9)
Griechenland-
Tarifstelle Zollsatz
0
o des Viertes
15.07 - B - I - b - 1 - b - 2 - a
B-I-b-1-b-3-a
B-I-b-2-a-1
B-I-b-2-b-1
B-II-a-1
B-II-a-2-a
B-II-a-2-b
....... ,.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1%7 2105
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Vietnam
über den Einsatz des Malteser Hilfsdienstes
Vom 27. Juni 1967
In Saigon ist am 30. März 1967 ein Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Vietnam über
den Einsatz des Malteser Hilfsdienstes untC'rzeichnet
worden.
Das Abkommen ist nach seinem Artikel 16 mit der
Unterzeichnung in Kraft getreten; es wird nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Juni 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Schütz
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
der Regierung der Republik Vietnam
über den Einsatz des Malteser Hilfsdienstes
Accord
entre le Gouvernement de la Republique federal d'Allemagne
et
le Gouvernement de la Republique du Vietnam
sur l' envoi du service d' entraide de l' Ordre des Chevaliers de Malte
DIE REGIERUNG LE GOUVERNEMENT DE LA RePUBLIQUE rl?.Di':RALE
üI.:.R BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND D'ALLEMAGNE
und et
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK VIETNAtv1 LE GOUVERNEMENT DE LA RtPULIQUE DU VIETNA!\1
ciUf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren sur Ja base des relations amicales existant entre les deux
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, Etats et leurs peuples
in der Erwägung, daß die Regierung der Bundesrepublik consid{!rant que le Gouvernement de la Republique fede-
Deutschland den Wunsch hat, in Vietnam humanitäre rale d'Allemagne desire fournir au Vietnam une aide sur
Hilfe zu leisten und daher im Einvernehmen mit der Je plan humanitaire et enverra, par consequent, au Viet-
Regierung der Republik Vietnam den Malteser Hilfsdienst nam, en accord avec le Gouvernement de la Republique
mit Personal nach Vietnam entsenden wird, du Vietnam, le service d'entraide de l'Ordre des Cheva-
liers de Malte avec du personnel,
in dem \Nunsche, die Tätigkeit des t\folteser Hilfsdienstes desireux de faciliter J'activite de ce servicc d'entrnide
,u erleichtern,
~incl wie folgt übereingekommen: sont convenus de ce que suit:
Artikel l Art ic I e 1,·r
l)('r )'vfolteser Hilfsdienst als anerkannte freiwillige Le service d'enlraicle de l'ürdrc des Chevaliers de
! lilfsgcsellschaft im Sinne des Artikels 26 des I. Genfer Malte, socit~te auxiliaire benevole rPconnue aux tcrmes
/\bkommons entsendet im Auftrag und mit Einwilligung de l' Article 26 de la Premiere Convention cle Gent've, ii
der HqJierung der Bundesrepublik Deutschland Einsatz- lc1 dernande et c1voc l' t1ccord du Gouvernt'mPnt de ltl Re-
2106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
gruppen nach Südvietnam zwecks kostenloser Betreuung publique federale d'Allemagne, enverra des groupes de
der durch die Ereignisse betroffenen zivilen Bevölkerung, personnel au Vietnam-Sud atin d'assurer des soins gra-
insbesondere der Flüchtlinge. tuits aux personnes civiles ayant ete touchees par les
evenements, et notamment, aux refugies.
Artikel 2 Article 2
(1) Das Hilfspersonal des Malteser Hilfsdienstes wird 1. Le personnel du service d'entraide de !'Ordre des
seine humanitäre Tätigkeit vornehmlich in Gebieten aus- Chevaliers de Malte exercera ses activites humanitaires
üben, wo sich Flüchtlinge angesammelt haben. avant taut dans des regions qui hebergent des refugies.
(2) Das Gebiet des Einsatzes wird von beiden Regie- 2. Les regions dans lesquelles s·exerceront ces activites
rungen im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. seront fixees d'un commun accord par les deux Gouver-
nements.
Artikel 3 Article 3
Die Leitung und die Verantwortung für die gesamte La direction et la responsabilite de l'ensemble de ces
Tätigkeit hat der Einsatzleiter des Malteser Hilfsdienstes. activites incombent au chef de groupe du service d'en-
traide.
Artikel 4 Article 4
(1) Das Personal des Malteser Hilfsdienstes trägt als 1. Le personnel du service d'entraide portera comrne
Kennzeichen das weiße Malteser-Kreuz auf rotem Grund. signe distinctif la croix blanche de !'Ordre des Chevaliers
de Malte sur fond rouge.
(2) Der Malteser Hilfsdienst erhält von der Regierung 2. Le Gouvernement de la Republique du Vietnam de-
der Republik Vietnam eine Urkunde, die dessen Eigen- livrera au service d'entraide un document attestant qu'il
schaft als zivile Hilfsorganisation bezeugt und dessen a le caractere d'une organisation civile auxiliaire et qu'il
aussd1ließlich humanitäre Bestimmung feststellt. sert exclusivement a des fins humanitaires.
Artikel 5 Article 5
(1) Die Regierung der Republik Vietnam unterstützt 1. Le Gouvernement de la Republique du Vietnam
den Malteser Hilfsdienst bei der Erfüllung seiner Auf- assistera le service d'entraide dans l'accomplissement de
gaben; sie gewährleistet Schutz und Hilfe für das Personal ses taches; il assurera l' aide et la protection a donner
und die Sachgüter. au personnel et aux bien materiels.
(2) Die Regierung der Republik Vietnam erteilt den 2. Le Gouvernement de la Republique du Vietnam de-
Malteser-Ärzten, die die deutsche Approbation besitzen, livrera l'autorisation d'exercer la medecine sur le terri-
die Genehmigung für die Ausübung ihrer beruflichen toire du Vietnam aux medecins du Service d'entraide
Tätigkeit in Vietnam. possedant l'autorisation d'exercer la medecine en Alle-
magne en vue de l'exercise de leurs activites professio-
nelles.
(3) Die Programme ärztlicher Aktivität sollen mit den 3. Les programmes d'activites medicales devront etre
zuständigen Behörden koordiniert werden. coordonnes avec les autorites competentes.
Artikel 6 Article 6
(1) Die Regierung der Republik Vietnam stellt für die 1. Le Gouvernement de la Republique du Vietnam
zu errichtenden Gebäude Grundstücke in erforderlicher fournira gratuiternent les terrains de dimensions appro-
Größe kostenlos zur Verfügung. priees necessaires aux batiments a construire.
(2) Die Regierung der Republik Vietnam hilft dem 2. Le Gouvernement de la Republique du Vietnam
Malteser Hilfsdienst bei der Anstellung einheimischen aidera Je service d'entraide a recruter du personnel auxi-
Hilfspersonals und gewährt die für den Betrieb der liaire autochtone et accordera les facilites requises pour
Einsatzstützpunkte erforderlichen Erleichterungen. le fonctionnement des bases du service d'entraide.
Artikel 7 Article 7
(1) Der Malteser Hilfsdienst kann unter Einhaltung der 1. Sous reserve de se conforrner aux reglements en
geltenden innervietnamesischen Bestimmungen vigueur au Vietnam, le service d'entraide pourra utiliser
a) für den Nachrichtenverkehr innerhalb Vietnams und a) Ja poste et les telecommunications du Vietnam pour
mit Deutschland die Post- und Fernmeldeeinrichtungen les communications a l'interieur du Vietnam et les
Vietnams in Anspruch nehmen, communications avec l'Allemagne,
b) für den örtlichen Nachrichtenverkehr Sende- und Emp- b) des postes emetteurs et recepteurs pour les communi-
fangsanlagen betreiben. cations locales.
(2) Die vom Malteser Hilfsdienst benutzten Kraftfahr- 2. Les vehicules automobiles utilises par le service
zeuge werden nach den für die vorübergehende Einfuhr d'entraide beneficieront du regime d'admission temporaire
maßgeblichen vietnamesischen Vorschriften zugelassen prevu par la reglementation douaniere en vigueur au
und können mit dem internationalen Führerschein gefah- Vietnam et pourront etre conduits par des conducteurs
ren werden. Gegen Vorlage des internationalen Führer- munis du permis de conduire international. Sur presenta-
scheins wird innerhalb eines Monats ein vietnamesischer tion du permis de conduire international, il leur sera
Führerschein ausgestellt. etabli, dans un delai d'un mois, un permis de conduire
vietnamien.
Nr. 36-Tag der Ausgabe: Bonn, den 11 1 August 1967 2107
Artikel B Article 8
Uber die Orte des Einsatzes des Malteser Hilfsdienstes Le chef de groupe du service d'entraide se mettra di-
verständigt sich der Einsatzleiter unmittelbar mit den rectement d'accord avec !es autorites vietnamiennes
zuständigen vietnamesischen Behörden. Die Orte sollen competentes sur les lieux de fonctionnement du service.
so beschaffen sein, daß der Malteser Hilfsdienst seine Ces lieux devront etre de nature a permettre au service
humanitäre Tätigkeit möglichst wirksam und ungehindert d'entraide d'accomplir ses activites humanitaires aussi
ausüben kann. efficacement et aussi normalement que possible.
Artikel 9 Ar t1cle 9
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 1. Les frais de fonctionnement du service d'Pntrdide
trägt die Kosten für den Einsatz des Malteser Hilfs- seront a. Ja charge de Ja Requblique fed!'.>rale d'Allemc1gne.
dienstes.
(2) Sollte es dem Malteser Hilfsdienst nicht möglich 2. Au cas ou le service d'entraide se verrait dans J'im-
sein, sich die Versorgungsgüter und Dienstleistungen zu possibilite de s'assurer les bien d'approvisionnement et
verschaffen, so wird die Regierung der Republik Vietnam services requis, le Gouvernement de la Republique du
auf Ersuchen des Einsatzleiters die benötigten Versor- Vietnam fournira a la demande du chef de groupe et
gungsgüter und Dienstleistungen gegen Bezahlung zur contre paiement les biens d'approvisionnement et sc>r-
Verfügung stellen. vices requis.
Artikel 10 Article 10
(1) Der Malteser Hilfsdienst, seine Einrichtung sowie 1. Le service d'entraide, ses installations c1insi que
sämtliche für die Tätigkeit und den Einsatz eingeführten tous les objets importes en vue de son fonctionnement
Güter sind von Abgaben aller Art befreit. Die Regierung seront exoneres de taxes de toutes sortes. Le GouvPrne-
der Republik Vietnam wird für die schnelle und ungehin- ment de la Republique du Vietnam veillera a ce que ces
derte Uberführung dieser Güter sorgen. objets soient transportes rapidement et sans entrave.
(2) Der Malteser Hilfsdienst betreut die Flüchtlinge 2. Le service d'entraide dispensera gratuitement ses
kostenlos. Seine Tätigkeit unterliegt keinerlei Steuern soins aux refugies. Ses activites ne seront frappc>Ps ni
und Abgaben. d'imp6ts ni de laxes.
Artikel 11 Ar tic I e 11
Uber die Ausstattung des Malteser Hilfsdienstes mit Si besoin en est, des arrangements particuliC'rs spront
vietnamesischen Zahlungsmitteln und über den Wechsel- conclus sur !es moyens de paiernent vielnamiens dont
kurs werden beide Regierungen, soweit dies erforderlich sera <lote le service d'entraide, ainsi que sur Je taux de
wird, besondere Vereinbarungen treffen. Hierbei wird der change. A cet egard, le service d'entraide ne fera pas
Malteser Hilfsdienst nicht schlechter gestellt werden als l'objet d'un traitement moins favorable que c0lui dont
ähnliche Einrichtungen anderer Staaten oder internatio- beneficient des installations analogues d'autres Etc1ts ou
naler Organisationen. d'organisations internationales.
Artikel 12 Article 12
(1) Dem vom Malteser Hilfsdienst entsandten Personal 1. Le personnel envoye par Je service d'entraide de
sowie dessen Familienangehörigen werden diejenigen ]'Ordre des Chevaliers de Malte et !es membres de leurs
Rechte und Erleichterungen ge\vährt, die ähnlichen Ein- familles se verront octroyer les droits et facilites clont
richtungen anderer Staaten oder internationaler Organi- beneficient !es installations analogues cl'autres Etats ou
sationen, insbesondere dem Internationalen Roten Kreuz, d'organisations internationales, notamment Ja Croix-
eingeräumt werden. Rouge Internationale.
(2) Die Regierung der Republik Vietnam wird dem vom 2. Le Gouvernement de la Republique du Vietnam de-
Malteser Hilfsdienst entsandten Personal Dienstausweise livrera au personnel envoye par le service d'entraide des
ausstellen, die die Eigenschaft der Träger als Angehörige cartes de service attestant que leurs titulaires sont mem-
des ordentlichen und ausschließlich für den Einsatz bres du personnel ordinaire, exclusivement prevu pour
bestimmten Personals bescheinigen. Ferner wird die !es activites du service. En outre, Je Gouvernement de Ja
Regierung der Republik Vietnam die Armbinden des Republique du Vietnam apposera Je cachet des autorites
Personals mit dem Stempel der zuständigen Behörden competentes sur !es brassards du personnel.
versehen.
Artikel 13 Article 13
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird 1. Le Gouvernement de la Republique federale d'Alle-
die Schäden ersetzen, die das Personal bei der Durchfüh- magne remboursera !es dommages causes par le person-
rung dieses Abkommens einem vietnamesischen Staats- nel a un ressortissant vietnamien, dans l'execution du
angehörigen zufügt, soweit nach dem in Vietnam gelten- present Accord, pour autant qu'il existe un droit a
den Recht ein Anspruch auf Ersatz des Schadens besteht. remboursement du commage selon la legislation en vi-
gueur au Vietnam.
(2) Die Regierung der Republik Vietnam wird die 2. Le Gouvernement de la Republique du Vietnam rem-
Schäden ersetzen, die vietnamesische Staatsangehörige boursera les dommages causes par des ressortissants viet-
der Bundesrepublik Deutschland, dem Malteser Hilfsdienst namiens a la Republique federale d'Allemagne, au service
und dem Personal zufügen, soweit nach dem in Vietnam d'entraide et au personnel, pour autant qu'il existe un
geltenden Recht ein Anspruch auf Ersatz des Schadens droit a remboursement du dommage selon la legislation
besteht. en vigueur au Vietnam.
2108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Artikel 14 Article 14
Jede Auslegung und Anderung der Bestimmungen die- Toute interpretation ou mo<lification des <lispo:'.ition~
ses Abkommens erfolgt durch Notenc1ustausch zwischen du present Accord se lera pcH echange de notes entre le~
beiden Regierungen. deux Gouvernements.
Artikel 15 Article 15
Dieses Abkommen gilt auch für das Lcrnd Berlin, sofern Le present Accord s'appliquera egalement uu Lrnd d•·
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Berlin, sauf declaration contraire faite par le Gouverne-
gegenüber der Regierung der Republik Vietnam inner- ment de la Republique federale d'Allemagne ou Governe-
halb von drei Monaten nc:1ch Inkrafttreten eine gegen- ment de la Republique du Vietnam dans !es trois moi-, qut
teilige Erkl~i.rung abgibt. suivent son entree en vigueur.
Artikel lb Article Hi
Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnun~J in Le presPnl Accord enlretc1 en \'igueur i, lc1 date de „,1
Kraft. signature.
GESCHEHEN zu Saigon am 30. iv1ctrz 1967 je zwei in FAIT a Saigon le 30 mars 1967, en quatre exemplaires.
deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort- clont deux en langue allemande et deux en langue fran-
laut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Meinungsver- c;aise, chacun des textes faisant egalement foi. En ,ils d,•
schiedenheiten über die Auslegung des Abkommens ist divergence dans l'interpretation de l'J\ccord, IP tl'xl0
der frc111zösi'iche Text maf'>9l lwncl.
1
frarn;ais prevaudra.
Pour le
für dit> RPqit'rtllHJ dt>r Bundesrqrnblik Deutschldml Gouvernement de lc1 Republique federale d'Allemag1H·
Kopf Kopf
Pour le
für tlit> Rt>~Jil'rung der Rt>publik Vil'lnc1111 Gouverne11wnt de la Republique du Vietnc11n
K UC' Kue
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn./Koln. - Druck: Bundesdrutkcret
Das Bundesgesetzblatt ersdleint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlidler Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durdl den Verlaq
Bezugsbedingungen für Teil l und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,51)
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten DM 0,40 qegen Voreinsendung des erforderlid!en Betrages auf Postsd!eckkonto .Bunde,qesetzblc1t'. •
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