2329
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998A
19 6 7 ,\ u s µ; e ~·eh e II z u B o n n a m .2 8. J u l i f 9 6, Nr. ;-J;J
Tag lnhctlt SeitP
tri. 7. 67 Gesetz zu dem Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen
am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202<1
l'l 7 !i7 Gesetz zu dem Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bereinigung der Grenze im Abschnitt
Konstanz-Neuhausen am Rheinfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . :20-10
Gesetz
zu dem Vertrag vom 23. November 1964
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein
in das schweizerische Zollgebiet
Vom 19. Juli 1967
UL•r l3undestc1g h<lt mit Zustimmung des BundPs- Artikel 2
ldlt''> dc1s lolgPncl<> Gesetz beschlossen:
Dieses Gesf'tz gilt auch im Land Berlin, sofern d,1s
Land Bt>rlin diP Anwendung dieses Gcsctz0s l0st-
Artikel 1 stell t.
ÜL'lll in r-re11Jurg im BrcisgcHI am '.23. November Artikel 3
1!10-1 unlerzeichnelcn Vertrag zwischen der Bundes-
(1) Dieses GcsPtz tritt am Tdgc nc1ch seiner Ver-
republik Deutschland und der Schweizerischen Eid-
genossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde kündung in Kraft.
Hüsingen am Hochrhein in das schweizerische Zoll- (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem
gt>bit'l nebst Schlußprotokoll und Anlage wird zu- Artikel 44 Abs. 2 sowie das Schlußprotokoll und die
tJPSI immt. Der Vertrag, das Schlußprotokoll und die Anlage in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bc-
AnLiw· \NPrclPn nc1chstehend veröffentlicht. kanntzugeben.
Dc1s vorstehende Gesetz ,vird hiermit verkünd('[.
Bonn, den 19. Juli 1967
D e r B u n d e s p r ~i s i d t, nt
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Brc1nclt
2030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein
in das schweizerische Zollgebiet
DER PR:'1.SiD[l\:T DER BU:\!DESREPUBLIK DEUTSCIIL1\ND
und
DER SCH\VEIZERISCHE BU'.'/DESRA T,
von dem \Vunsche geleitet, die sich aus der besonderen geographischen Lage
der Gemeinde Büsingen am Hochrhein ergebenden Beziehungen zur schweize-
rischen Eidgenossenschaft den beiderseitigen Interessen anzupassen, sind über-
eingekommen, einen Vertrag über die Einbeziehung der Gemeinde Bü.~ingen
am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet zu schließen.
Sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:
HEI rn l\linisterialdirektor a. D. Gerrit ,·an Ha e f t e n
Der Schweizerische Bundesrat:
Herrn ~vlinister Professor Dr. Rudolf L. Bind s c h e d I er,
Redltsberater des Eidgenössisdlen Politischen Departements,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger form befundPnen Vollmachten
folgendes \ ereinbart haben:
I. TEIL 7 Dünge- und Futtermittel, SJmereien, Pflttnzen-
schutz- und Unkrautvertilgungsmittel sowie son-
Zollanschluß und Anwendung stige landwirtschaftliche Hilfsstoffe;
schweizerischen Rechts
8. landwirtschaftlicher Pflanzenschutz, ausgenommen
staatliche Kostenbeteiligung im Zusd!lllll('llhdJHJ
1. Abschnitt
mit Hag(,[- und anderen ElemcntMschJd<'n;
Allgemeine Regelung 9. forstliches Sc1atgut und forstptlunzen;
10. KartoffeivPrwcrtung;
Ar ti k e 1 1
11. TierseudlC'nbckJmpfung;
Dds Yon der Schweiz umgebene Gebiet der Gemeinde
12. Treibstoff\ergünstigung für die Lu.ndwirtschdft;
BüsingPn am Hochrhein, im folgenden „Büsingen" ge-
nannt, das vom deutschen Zollgebiet ausgesdilossen d) aus dem Bereich des Gesunclhc•its\\esens:
bleibt, wird unbeschadet der politischen Zugehörigkeit
1. Grenzsc1nitJtsdienst;
zur Bundesrepublik Deutschlu.nd dem schweizerischen Zoll-
~Jt:.'bict t1n~1cschlossen. 2. Leichentransporte, dW,genommc·n solche i1111c1 hdlb
einer G(!Tllt>inde;
Artikel 2 3. Arzncirnittel\H•sen und l lc·il111iltL·l\C·rkclir;
( l) In Büsingen finden, soweit im folgenden nicht Son- 4. Sera und Impfstoffe;
derregelungen vorgesehen sind, die schweizerischen (eid- 5. Arsenderi,·ale;
genössischen und kantonalen) Rechts- und Verwaltungs- 6. Verkehr mit Giften;
\·orschriften Anwendung, clie sich auf folgende Gegen-
7. Beli.iubungsmitteiwesen;
stJnde beziehen:
8. Lebensmittel und Gcbrauchsgegen<;lc111cle;
a) Zölle;
9. Absinth und u.nisicrle Gct1Jnke;
b) Ein-, Aus- und Durchfuh1 von \Varen; 10. Kunstwein und Kunstmost;
c) aus dem Bereich der Landwirtschaft:
e) wirtschaftliche Kriegsvorsorge und Krieg<;\\'irhchcift
1. Brotgetreidewirtschaft; (Ve1sorgung der Zi1.·ilbcvulke1ung im Nuhtandc;fc1ll);
2. Erhaltung des Ackerbaus und Anpassung der land-
f) technische Kontrolle \'011 Erzeugni..,scn d(•r lllrn·n111du-
wirtschaftlichen Produktion an die Absatzmöglich-
strie;
keiten, ausgenommen Pflanzenzüchtung, Saatgut-
produktion und Zuckerrüben; g) \Varenumsalzsteuer;
3. Tierzucht; h) fiskalische Belastung des Tabaks;
4. Verwertung, Abnahme und Preise landwirtschaft-
licher Erzeugnisse sowie sonstige Vergünstigun- i) Steuern auf Bier und sonstige Gctr~inke, soweit in
gen; beiden Vertragsst tld ten der Bund für die Gt'Sl't Z<J(•bun~J
zust~indig ist;
5. t-.1ilch und t-.Iilchprodukte;
6. Geflügelhaltung und Eienvirtschaft; k) gebrannte \Vttsscr (Brannl\\'ein);
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1967 2031
1) Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Eclel- (6) Besitzt ein Einwohner von Büsingen \'ermögens-
metdllwaren; werte in der Schweiz, so kann die schweizerische Behörde
gegen ihn wegen Forderungen gemäß Absatz 1 die Bei-
m) Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs;
treibung (Betreibung) auch in der Schweiz nach schweize-
n) stc.1atsgefcihrlid1es Propagctndamaterial; rischem Recht vornehmen. Hierlwi gilt die Stadt Schaff-
o) Herstellung von Münzen (einschließlich Goldmünzen). hausen als Beireibungsort.
die den schweizerischen Münzen in Gepräge, Gewicht
oder Größe gleich oder ähnlich sind.
2. Abschnitt
Die für diese Gegenstände in der Bundesrepublik
Dcutschltrnd ~Jeltcnclen Rechts- und Verwaltungsvorschrif- Sonderregelungen
ten findl•n in Büsingen keine Anwendung.
Artikel ..t
(1) Soweit nach Absatz l schweizerisches Recht An-
Soll ein Gegenstand, an dem dc1s sdrn·c11(•1 i-..c!Jl' Zoll-
wendung findet und im folgenden nichts anderes be-
pfandrecht besteht, dem Inhaber ohne seine Eill\\·ill1gung
stimmt ist, steht Büsingen Schaffhauser Gebiet gleich und
weggenommen werden, so hat der ausführende schwl'ize-
kommt der Gemeinde Büsingen am Hochrhein die gleiche
rische Zollbeamte einen deutschen Zollbeamten hinzu-
Rechtsstellung wie einer Gemeinde des Kantons Schalf-
zuziehen, der darüber zu wachen hat, daß sich die :t'-lt1ß-
hausen zu.
nahme nicht von ihrem Zweck entfernt.
('.l) Soweit nach den in Absatz 1 für anwendbar er-
klcirten schweizerischen Rechts- und Verwaltungsvor-
Ar l i k e I :i
schriften die Anwendung dieser Vorschriften oder die
Erteilung von Bewilligungen an das Vorliegen von recht- ( 1) folgende aus dem deutschen ZollgebiC'l nach Busin-
lichen Voraussetzungen gebunden ist, die die Einwohner gen verbrachten und von Büsingen in das deutsche Zoll-
von Bi.Jsingen nicht erfüllen können, gelten diese Vor- gebiet zurüc.kgebrachten Waren, die aus dem freien deut-
aussetzungen als erfüllt, wenn sie nach den deubdwn sdien Verkehr stammen, sind von schweizerischen Ein-
Rechtsvorschnlten vorliegen oder nicht erforderlich sind. und Ausgangsabgaben einschließlich Warenumsatzsteuer
sowie von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhr\'erbotcn und
(4) Soweit nach Absatz 1 schweizerisches Recht An-
-beschriinkungen befreit:
'WPndun~J findet und im folgenden nichts anderes bestimmt
ist, wird es von schweizerischen Behörden vollzogen. Per- 1. vVaren, die deutsche Bundes-, Lc1ndes- und Kreis-
sonen, die von den in Büsingen anzuwendenden schweize- behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
risdien Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder durch in Büsingen benötigen, ausgenommen Lebensmittel,
den Vollzug solcher Vorschriften betroffen werden, stehen Genußmittel, Getränke und Futtermittel;
in bezug auf Redllsbehelfe und Rechtsschutzinstanzen den 2. amtliche Vordrucke (Formulare), Gesetzesbl~itter und
schweizerischen Einwohnern des übrigen schweizerischen Literatur, die die Gemeinde Büsingen am Hochrlwin
Zoll~Jebietes gleich. zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben benötigt;
3. Lehr- und Lernmittel für öffentliche Schulen, soweit
Artikel 3
ihre besondere Art von den deutsdwn Schulbehörden
(11 f-orderungcn, die von schweizerischen Behörden auf \'orgeschrieben ist;
Grund der in Art ikcl 2 Abs. 1 genannten VorschriftPn
4. andere Waren, welche die Gemeinde Büsingen am
gegen Einwohner von Büsingen erhoben werden, wenlPn
f lochrhein zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgti!n.'n
auf Ersuchen der zuständigen schweizerischen Behördl•
benötigt, sofern sie für diese \Varen von einer deut-
von dem für Bilsingen zusUindigen deutschen Finanzamt
schen öffentlich-rechtlichen Körperschaft auß0rhalb \·on
nach den für die Beitreibung von Abgabenforderung<·n
Büsingen einen Zuschuß erhält oder diese \'\'aren auf
maßgebenden deutschen Vorschriften beigetrieben.
Weisung ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde im dPut-
(2) Grundlage für die Beitreibung in Gegenstcinde, an schen Zollgebiet besd1affen muß.
denen ein Zollpfandredit nicht besteht, bildet die rechts-
kräftige und vollstreckbare Entscheidung der zuslcindigen (2) Von schweizerischen Eingangsabgt1be11 uncl wirt-
schweizerischen Behörde. Auf der Entsc.·heidung müssen schaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen sind
die Zuständigkeit der entscheidenden Behörde, die Rechts- befreit vVaren, die zum Pfandverkauf von deutschen Be-
kraft und die Vollstreckba1keit von der gemäß Schluß- hörden oder Gerichtsvollziehern aus Büsingen in das
protokoll zu bezeichnenden schweizerischen Behörde b1c.'- deutsche Zollgebiet verbracht worden sind und unver-
scheinigt sein. kauft nach Büsingen zurückgebracht ·werden. Entrichtete
sdnveizerische Ausgangsabgaben werden zurückerstattet.
(3) Die schweizerische Entscheidung unterliegt nicht der Die Erfüllung der Voraussetzungen ist durci1 amtlidw
sachlichen Nachprüfung durch die deutschen Behörden. Besdwinigung nachzuweisen.
Stellen diese jedoch fest, daß die Entscheidung offensicht-
lich Unrichtigkeiten enthält, so können sie die Entschei-
Artikel 6
dung der schweizerischen Behörde zurückgeben. DiesP
entscheidet endgültig und verbindlich über die Berichti- Die zuständige schweizerische Behörde erteilt für Blisin-
gung. gen die :t---Iilchverkaufsbewilligung ohne Berücksid1tigung
der Bedürfnisfrage.
(4) Einwendungen de.-; Vollstreckungsschuldners gegen
den Anspruch, dessen Erfüllung erzwungen werden soll, Artikel 7
sind außerhalb des Zwangsverfahrens vor der zustcindi-
Die Errichtung neuer Geflügelhöfe und Gel1ügelfarnwn
gen schweizerischen Behörde zu verfolgen. Die Zwangs-
mit 150 oder mehr ausgewachsenen Tieren oder die Er-
vollstreckung wird dadurch nicht aufgehalten, solange
weiterung solcher Gefli.lgelhöfe und Geflügelfarmen be-
nicht die schweizerische Behörde um die Einstellung er-
sucht. darf einer Bewilligung durch die zuständige schweize-
risd1e Behörde. Die Bewilligung kann nur aus Gründen
(5) Die in Absatz 1 genannten Ansprüche schweizeri- des allgemeinen Wohls, insbesondere ·wenn die Errich-
scher Behörden stehen bei der Zwangs\ oll:-.tre(kung und tung oder Erweiterung den schweizerischen :t--larkt ge-
im Konkurs ents1nl'Lhe11Llen Ansprüclwn deutscher Be- fährden würde, venveigert oder mit Auflagen \ erbunden
hörden gleich. werden.
2032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Artikel 8 (2) Für die Gesarntstrctfenbildung ~tehen deutsd1e und
Die gemäß den Bestimmungen der schweizerischen schweizerische Entsd1eidungen einander gleich. Die deut-
Alkoholgesetzgebung betreffend die Kartoffelverwertung schen Behörden vollstrecken die von deutschen, die
tür die Ubernahme in Betracht kommende Menge wird schweizerischen Behörden die von schweizerischen Ge-
in dem Sinne begrenzt, daß nicht mehr Kartoffeln aus richten verhängten Strafen. Jedoch darf in dem Staat, in
Büsingen in die Uberschußverwertung einzubeziehen sind, dem zuletzt die Vollstreckung durctigeführt wird, nur der
als dies der Ablieferung aus Gemeinden des Kantons sich aus der Gesamtstrafenentscheidung ergebende Straf-
Schaffhausen mit ähnlichen Produktionsverhditnissen ent- rest vollstreckt werden; eine bedingt erlassene oder be-
sprid1t. Die zuständigen schweizerisd1en Behörden sind dingt ausgesetzte Strafe steht insoweit einer ,ollstreckten
Strafe gleich.
berechtigt, eine dementsp1 echende Höchstmenge festzu-
setzen.
Artikel 9 Artikel 15
Die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung von Arznei- (!) Für in Büsingen von schweizerischen Bt.:hürden ,or-
mitteln, eingesdllossen Sera und Impfstoffe, außerhalb zunehmende Strafverfolgungshandlungen gelten die fol-
genden Besonderheiten:
der Apotheken richtet sich nur nach deutschem Recht. In
bezug auf den Einzelhandel mit Arzneimitteln außerhalb a) Der wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung
der Apotheken findet das deutsche Recht Anwendung, Festgenommene ist spätestens am Tage nac.h der Fest-
soweit es strengere Bestimmungen enthält. nahme dem zum Erlaß von Haftbefehlen zusttlndigen
Richter von Schaffhausen vorzuführen, der ihm die
Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu ,·ernehmen
Artikel 10
und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben und
Die ndch deutschem Recht in Büsingen zur Berufsaus- der hierauf unverzüglich einen mit Gründen versehe-
libun~J zugelasseuen Personen stehen hinsichtlich der An- nen schriftlidlen Haftbefehl zu erlassen oder die Frei-
,vendung der sch,veizerischen Betäubungsmittelgesetz- lassung anzuordnen hat. Gegen die Verhaftung oder
gebung den nach schweizerischem Recht zugelassenen die Venveigerung der Haftentlassung ist gemäß der
PC'rsurwn gleich. Strafprozeßordnung für den Kanton SchaffhausC'n cli(•
Beschwerde an das Obergericht gegeben.
Ar ti k e I 11
Von jeder richterlichen Entscheidung übPr die Anord-
( 1) Den lwi einem in der Schweiz konzPssionierten nung ocler f'ortclaucr einer Haft ist unve>rzüqlich 0in
Lohnbrenner im Brennauftrag hergestellten Brunn\ wein Angehöriger des festgehaltenen od(•r Pine P<'r"'on
erhalten Eimvohner von Büsingen, die Stoffbesitzer sind, seines Vertrauens zu benachrichti~Jen.
zu ihrer Verfügung, nachdem sie die durch die schweize- Die Verhaftung eines Deutschen ist dPm L111d1c1tsc111:t
rische Alkohoh·erwaltung festzusetzende Steuer entrichll'l Konstdnz inn('rh,ilb 24 Stunden mitzult'ilen.
haben.
11) Die Durd1'iuchunq einer \\'ohnunq darf nu1 dt11ch dt'll
(2) Dem Produzenten, der als Landwirt einen Landwirt- nach Sd1c1IJhc1user Rl'cht zu<;tcindigc.'n Richter c1ngeord-
schaftsbetrieb führt und ausschließlich Eigengewächs o(kr 11et \\L'rden; i-,t Gdahr im \'erzuq, '-,() d,lll ("i,w \\'oh·
sl'lbstgesammeltes \Vildgewächs brennen läßt, wird für nung \'Oll dc'n zus!iindi~1en Bcuml<'ll rlll<h ohnr 1 i<h1Pr-
den Hc1mhalt und den Landwirtschaftsbetrieb ein steuer- lichen ßpfehl durd1sucht \\'C•rden.
freier Eigenbed,nf von zehn Litern (größere Betriebe
Zu jed('r Durdhuchung einer \\'ulinung i~t ei11 dcut-
7\\ctmig Liter) Branntwein pauschal zugebilligt und bl'i
der Steuerfestsetzung in Abzug gebracht.
s(her B0amter beizuziehen, der ddri.iber ,1 ,icht, dc1ß
sich die J\lc1ßn,il1me nicht von ihrem Z\'. <'<k <·ntfernt
(3) In Büsingen werden die Funktionen der örtlichen
Brennereiaufsichtsstellen durd1 die Brennereiaufsichts- r) Obliegt die Untersuchung nicht einer ricb1c1 liehen Be-
stl'lle der Stadt Schaffhausen ausgeübt. hörde, so darf der untersuchende Beamte Papiere und
Handelsbücher nur einsehen, wenn und soweit ihm
ein besonderes gesetzliches Nachschaurecht zusteht
Artikel 12 oder wenn es dn Inhaber genehmigt. Auf \'0rlang12n
Personen, die ihren \Vohnsitz in der Schweiz hc1bcn, des Inlialwrs hctt der Beamte die Papiere und I Iündels-
sind in Büsingen zum Erwerb von vVatfen, für die ein bücher, deren Durchsicht er für geboten hält, in Geqcn-
\V,dfenerwerbsschein erforderlich ist, nicht berechtigt, wart des Inhabers oder seines Vertreters mit dPm
c1uch wenn sie einen \Vaffenerwerbsschein besitzen. Solche :\mtssif'CJC·l in einem Umschlilq zu ,·crschlidkn und
\\'ctffpn dürf0n c1n sie nicht abgegeben werden. dem nach Schatfhauser Recht :rnst<1ndigen Richter ah-
zuliefl'I n. Die'->er hat Papiere und HandehbüclH'r, dil'
für die l.:ntersuchung Bedeutung haben, der unte1-
Artikel tJ sucl1C'nclC'n Bc>hörde auszuhändigen oder mitzu!t'ilen,
[inc Erlaubnis ti.ir die Herstellung von Pulver und ~oweit nicht 9esl'lzliche Hinderungsgründe lwstchen
Sprengstoffen, die nicht unter das Kriegs,vaffenkontroll- d) \Vill dPr -;u<,t<lndige schweizerische Beamte einen Ge-
~1csPtz fallen, berechtigt in Büsin~1en nur zur Herstellung genst<rnd, d1·r beschlagnahmt werden soll udcr be-
dil'ser Erzeugnisse für den dortigen Bedarf. Eine Erlaub- ...,chlagnc1hmt \\01den ist, dem lnhilher ohne -;t·iIJP [in-
nis ft11 den Vertrieb dieser Erzeugnisse herC'chti~Jt nur zur willigunq W('gnehnwn, so hctt der Beamte ei,wn dC'ut-
.-\hg,ilw fiir die Verwendung in Büsingcn. schen Be<:.1mten beizuziehen, der darüb0r wacht, dc1ß
sich die J\1ilßndl111w nicht \'011 ihrem Zw('Ck 1·n1fernt.
Artikel 1-1
(2) Ist der nach Absatz 1 Buchstabe b oder d beiLuzie-
( 1) Eine Zuwiderhandlung auf den in Artikel 2 Abs. 1 hende deutsche Beamte der Auffassung, daß eine nad1
genannten Sachgebieten wird auch dann nach schweizeri- diesen Absätzen getroffene Maßnahme dPs untersuc.hen-
sc.hem Recht beurteilt, wenn der maßgebende Straftat- den schweizerischen Beamten sich von ihrem Zweck ent-
bestand dem schweizerischen Strafgesetzbuch zu entneh- fernt, so entscheidet der Verhörrichter in Schaffhausen
men ist; sie ist nur nach schweizerischem Recht strafbar, im Einvernehmen mit dem Landrat in Konstanz. Sicher-
auch soweit sie zugleich eine strafbare Handlung nach gC'stellte G0gcnstcinde sind bis zu dieser Entsd1eidunq
dem deutschen Strafgesetzbuch darstellt. c1uf dem Biirgl'r111eiste1<1mt in Blisin~JC'11 zu hinterk<J('ll.
Nr. J] -- Tag der Ausgabe: Bonn, dPn 28. Juli 1967 2033
(3) Kc11111 nc1ch d('lll sclt\\eizerischcn Recht eine Straf- \V <lrtefrist angerechnet, sofern er nicht fremdenpoli-
verfügung der Verwultung nur mit Verwaltungs- zeilich aus der Schweiz weggewicsen worden ist oder
beschwerde angdod1ten werden, so hat der Betroffenf', die Vorc1ussetzungen für eine solche Maßnahme bei
\Venn er Einwohner von Büsingen ist und die Zuwider- scinf'm \e\'egzug aus der Schweiz \·orgelegen haben.
ht11Hllung in Büsingf'n begangen hat, das Recht, gegen
c) D1·r Aufenthalt wird nicht als unterbrochen <1ngc-
die Str,dverfügung des zustiindigen Departements gem,iß
sehen, wenn Büsingen zu einem seiner Nt1t11r nach
Artikel 300 II. des Bundesgesetzes über die Bundesstraf-
vorübergehenden Zweck (z. B. Studium, Ausbildunq,
rechtspl1ege die 91:_,richtlichc Beurteilung unzurufen; der
\Vehrdienst) verlassen wird.
Gerichtsstand ist bei den für Schaffhausen zuständigen
GE'richten begründet. dJ Deutsche und deren Ehegatten sowie die im gemein-
samen Haushalt lebenden minderjährigen Kindl'r (ein-
(4) Hinsichtlich der \Viedergutnl<lchung von zu Unrecht
schließlich Pflege- und Adoptivkinder) erlangen dit~
Prlittenen Nachteilen finden die Bestimmungen des
Vergünstigungen ohne \Vartezeit, wenn sie in Büsin-
schweizerisctwn Rechts in gleicher Vv'eisE~ Anwendung
gen Wohnsitz und Aufenthalt nehmen, um
wi(• in der Schweiz.
1. die eheliche Gemeinsdwft mit einem in P,u-.ingc'n
wohnhaften Dc•utschen <1ufz.unehmen;
11. TEIL '.2. auf einem durch Erbgang zu[dllendcn Grundstück
Grenzübertritt; zu wohnen;
fremdenpolizeiliche, arbeitsrechtliche :l. einen Erwerbsbetrieb weiterzuführen, den sie von
und gewerberechtliche Regelungen in Büsingen wohnhaften Verwandten übernommen
haben oder der ihnen durch Erbgang zugefallen ist;
Artikel 16 4. den Erwerbsbetrieb eines nach Buchstaben a und b
(1) Im Verkehr zwischen Büsingen und der Schweiz ist begünstigten Deutschen zu übernehmen und weitc·r-
für Deutsche und Schweizerbürger Pin Grenzübertritts- zuführen, der diesen aus persönlichen Gründen
papier nicht erforderlich. Eine Grenwhfertigung findet nicht ,,veiter betreiben kann, PS sei denn, dc1ß der
nicht statt. bisherige Inhab(~r ein gleichwertiges Angebot eines
begünstigten Deutschen ausgeschlagen hat.
(11 Dc1s RPclit c1ul diP Dmthfii111unq poli1eilichcr Kun-
Bei Zuzug aus andt'ren als den in den Ziffern 1 bis '.{
troll<'n hlt-ibt unlH"rülnt.
erw!ihnten fclmili,iren Gründen wircl die Zucrk.('nnung
der VergünstigungL'n ohne \\'c1rt(•zcil odo \ or cit'H'll
AI t i k e 1 17 Ablauf wohlwolll-nd W'prüft.
(1) DL·uhclw, di(' die Vorausselzung(•n \On Artikel l(l (2) Schweizerbürger erhalten in Büsin~1en dies<· \'p1-
,:\bs. 1 erlüllc•n, sind b('i Arbeitsaufnahme in dem in gi.instigungen, wenn sie in dem in Absatz 1 lwwichnetcn
Artikl,I Hl bcz('ichnelen schweizerischen Gebiet der schweizerischen Gebiet Wohnsitz und Aufenth,1lt halwn.
schwcizc•1 ischcn grenzsuni !arischen Uberwachung nicht Absatz 1 Buchstaben a bis d gelten entsprcclwnd, \\ oh('i
untcrworf Pn. D<",glcidicn sind Deutsche, die sich aus dem c1nslL'lle cks Gebietes von Büsingen dc1-; in Ah-.,c1lz 1
übrigen C(•bid d<'r Bunde-;republik Deutschland zur Ar- hezPichncfe schweizerische Gebiet tritt.
lwit nach ßlisin~J('n bf'geben, des\'-:egen keiner schwcize-
risclH'n qre11zst1nilcnischcn Uhcrwachung unterworfen.
(2) Dcuhche mit \\'ohnsilt. in Büsingen sind hinsichtlich
dl•r gr(•nzst1nitc11isclwn Uberwuchung <ln der schweizerisch- Artikel 2D
dvutschen Zollg1('llZe Sc:lrn'f'i/f'rbürg<'rn mit \\'ohnsitz in
(1) et) Deutsclw, die die Vorc1ussetzungcn des :\1 ti-
dPr Sch wciz c1leichgC''if eil f.
kels 19 Abs. 1 erfüllen, crht1ltcn auf Gesuch hin
die fremdenpolizeilid1e Bewilligung, in dem in
Artikel 18 Artikel 19 bezeichneten schweizerischen GcbiL't
DrillitusJ;inder, diP für ihren Aufenthalt im Bundes- unter den gleichen Voraussetzungen wie Schwei-
~Jl'bic·t eine Aufenthaltserlaubnis benötigen, bedürfen zerbürger als Arbeitnehmer t;.itig zu sein. BL'rll[(•,
eirwr zusiitzlichcn Aufenthaltserlaubnis für den Aufent- die von Gesetzes wegen Scln\·eizerbürgcrn \'OJ-
halt in Büsingen, die das Landrntsamt Konstanz nach An- behalten sind, bleiben ausgenommen.
hürunr1 clC'I zusUindigen schwciwri'ichcn Behörden erteilt. h) Sie werden in gleid1er \Vcise wie SchweizP1-
hürger zu Lehrstellen in jedem Beruf, soweit f'r
nidlt von Gesetzes wegen Sch,weizerbürgern vor-
Artikel 19 behalten ist, zugelassen und erhalten die erfor-
( 1) Die in diesem Vertrag vorgesehenen fremdenpoli- derliche fremdenpolizeilid1e Bewilligung.
zeilichen, arbeitsrechtlichen und gewerblichen Vergünsti- c) Die öffentlid1e Stellenvermittlung steht ihnen
gungen stehen Deutschen, die die nachfolgenden Voraus- im Rahmen ihrer Sonderstellung in gleicher
setzungen erfüllen, im Kanton Schaffhausen sowie in den Weise wie Schweizerbürgern offen. Die r--.töglich-
in der Anlage zu diesem Vertrag bezeichneten Gebieten kf'it, sich selbst eine Arbeitsstelle zu suct1en,
der Kantone Thurg<lu und Zürich zu. wird hierdurch nicht berührt.
a) Die Vergünsti9ungen werden allen Deutschen gewJh1 f,
(2) Schweizerbürger, die die Vorau-;setn111gen dl'S Arti-
die am 1. Junudf 1963 in Bi.isingPn \Vohnsitz und Auf-
kels 1Q Abs. 2 erfüllen, erhalten für die Ausübung einer
enthalt hatten und scithrr ununterbrochen beibehalten
unselhstJndigen Tätigkeit in Büsingen die gleichen Ver-
haben.
günstigungen, die Deutschen mit vVohnsitz und Aufenthalt
b) Deutsche, die nc1ch dc•m 1. Januar 1963 in Büsingcn in Büsingen unter den Voraussetzungen des Artikels 19
\\'uhnsitz und Aufenthalt genommen haben oder neh- Abs. 1 für eine entsprechende Tätigkeit in der Schweiz
mf'n, erw('rben den Anspruch auf die Vergünstigungen eingerJumt werden. Berufe, die von Gesetzes wegen
nach einem ununterbrochenen Aufenthalt in Büsingen Deutschen \'orbehalten sind, bleilwn ausgenommen.
von 10 Jahren. Beim unmittelbaren Zuzug eines Deut-
schen aus dem in Sc1I/ 1 bezeichneten schweizerischen (1) a) Die Bewilligung wird für fünf Jc1hrc ertPilt l\c1c!1
Ct•hic·t n,Hh Bü..,ingl·n wird die Zeit sPines ununter- Ablauf der Geltungsdauer wird sie auf :\nt I c1~1
hrochc'n(•n ,\ufl'nth,ll\c-., in clic'scrn Gebil'l auf die jeweil<; um die gleiche Dauer verJ;ingerl.
2034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
b) Die Erteilung oder Verlängerung der Arbeits- b) Die Arbeitserlc1ubnis erhalten auch ihre Arbeit-
bewilligung kunn verweigert, eine erteilte Be- nehmer und die im Unternehmen mitarbeitenden
willigung kann widerrufen werden, wenn Familienangehörigen, sofern sie die Voraus-
l. nach sdnveizerischem Recht oder für schwei- setzungen des Artikels 19 Abs. 2 erfüllen. Auch
zerische GrenzgJnger in Büsingen nach deut- wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen,
schem Recht die Voraussetzungen für den Er- wird die Arbeitserlaubnis erteilt, sofern nicht
laß e_,iner Ausweisungsverfügung oder einer schwerwiegende Gründe entgegenstehen.
Einreisesperre erfüllt sind; l) Der Ausübung einer selbstdndigen Erwerbstdtig-
2. die Bewilligung durch falsche Angaben über keit gemtiß Buchstabe a ist gleichgestellt die
für die Bewilligung maßgebliche Tatsachen er- Tätigkeit juristischer Personen, Handelsgesell-
schlichen wurde. schaften sowie aller anderen Gesellschaften,
Genossenschaften und sonstiger Vereinigungen
Artikel 21 mit Sitz in dem in Artikel 19 bezeichneten
schweizerischen Gebiet, an denen solche Per-
( 1) In Bi.isingen ,vohnende, in der Schweiz erwei bs- sonen ein überwiegendes wirtschaftliches Inter-
tJtige Arbeitnehmer sind in bezug auf die nach den eid- esse haben, die die Voraussetzungen des Arti-
genössischen und kantonalen Gesetzgebungen gewährten kels 19 Abs. 2 erfüllen.
fi1milienzulagen den in der Schweiz wohnenden Arbeit-
d) Die Anzeige gemäß Buchstabe a berechtigt ohne
nehmern gleichgestellt.
besondere gewerberechtliche Erlaubnis zur Aus-
(2) In der Schweiz wohnende, in Büsingen erwerbs- übung der gewerblichen Tätigkeit in Büsingen
tJtige Arbeitnehmer sind in bezug auf die nach der deut- für die Dauer von fünf Jahren nach Erstattung
schen Kindergeldgesetzgebung zu gewährenden Leistun- der Anzeige. Die Anzeige ist nach Ablauf dieses
gen den in Büsingen wohnenden Arbeitnehmern gleich- Zeitraumes zu wiederholen, wenn die Tätigkeit
gestellt. in Büsingen fortgesetzt werden soll.
Artikel 22 e) Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätig-
( 1) c1) Deutsche, die in Büsingen eine selbständige keit kann untersagt werden, wenn die Vergünsti-
Erwerbstätigkeit befugt ausüben und die Vor- gungen mißbräuchlich ausgenutzt werden.
aussetzungen des Artikels 19 Abs. 1 erfüllen,
erhalten auf Gesuch hin die fremdenpolizeiliche Artikel 23
Bewilligung, in dem in Artikel 19 bezeichneten
(1) l\1otorfahrzeuge und Anhänger mit Standort in
schweizerischen Gebiet ihre Erwerbstätigkeit
Büsingen erhallen deutsche Kennzeichen mit einem be-
ohne Begründung einer gewerblichen Niederlas-
sonderen, den Standort Büsingen anzeigenden Merkmal.
sung unter den für Schweizerbürger geltenden
Die zuständige deutsche Zulassungsstelle unterrichtet
Voraussetzungen auszuüben. Erwerbstätigkeiten,
die Zollkreisdirektion Schaffhausen über jede Zulassung
die von Gesetzes wegen Schweizerbürgern vor-
eines solchen Fahrzeuges.
behalten sind, bleiben ausgenommen.
b) Die Bewilligung erhalten auch ihre Arbeitnehmer (2) Motorfahrzeuge und Anhi.inger mit Standort in
und die im Unternehmen mitarbeitenden Fa- Büsingen sind für den Verkehr nach, von und in der
milienc1ngehörigen, sofern sie die Voraussetzun- Schweiz den schweizerischen Fahrzeugen gleichgestellt.
gen des Artikels 19 Abs. 1 erfüllen. Auch \\'enn .i\Iotorlcthrzeuge und AnhJnger des gewerl>smi.ißigen Per-
diese Voraussetzungen nicht vorliegen, wird die sonen- und Güten erkehrs mit Standort in Büsingen, die
Be\'.:illigung erteilt, sofern nicht schwerwiegende Personen gehören, welche die Voraussetzungen des Ar-
Gründe entgegenstehen. tikels 19 Abs. 1 erfüllen, erhalten durch die zustJndigen
Dehörden des Kantons Schaffhausen die Bewilligung zum
c) Der Ausübung einer selbständigen ErwerbstJtig-
Verkehr in der Sch\\'eiz. Diese Bewilligung kann vcrwei-
keit gemäß Buchstabe a ist gleichgestellt die
gcrt \\'erden, wenn der Bestand an solchen fc1hrz<'ugen
Tätigkeit für juristische Personen, Handelsgesell-
in Büsingen sich un \ erhctltnismäßig erhöhen oder wenn
schaften sowie für alle anderen Gesellschaften,
die Sonderstellung \ on Büsingen rniflbrJuchlich aus-
für Genossenschaften und sonstige Vereinigun-
genutzt würde.
9en mit Sitz in Büsingen, an denen Personen,
die die Voraussetzungen des Artikels 19 Abs. 1 (3) Bestehende und zukünftige deutsch-schweize1ische
erfüllen, ein überwiegendes wirtschaftliches In- Vereinbarungen über den grenzüberschreitenden Per-
teresse haben. sonen- und Güter\"C'IKL'IH gelten, mit Ausnc1h111e von Be-
d) Die Bewilligung gemdß den Buchstaben a bis c stimmungen über den Linienverkehr - einschließlich
wird für fünf Jahre erteilt. Nach Ablauf der ferienziel-Reiseverkehr (Pendelverkehr) -, soweit nichts
Geltungsdauer wird sie auf Gesuch hin jeweils anderes bestimmt ist, nicht für Beförderungen zwischen
um die gleiche Dauer verlängert. der Bundesrepublik Deutschland und Büsingen auf den
Straßen Büsingen-~eudörflingen-Randegg und Büsingen-
e) Die Bewilligung gemäß den Buchstaben a bis c
Dörflingen Loog-Gailingen sowie auf dem Rhein.
kann verweigert oder widerrufen werden, wenn
die Sonderstellung von Büsingen mißbräuchlich
ausgenutzt wird.
lll. TEIL
('.!) c1) Sdl\veizerbürgcr, die in dem in Artikel 19 be-
zeichneten Gebiet eine selbständige Erwerbs- Verfolgung wegen Zuwiderhandlungen
tätigkeit befugt ausüben und die Voraussetzun- auf den nicht in Artikel 2 aufgeführten Sachgebieten;
gen des Artikels 19 Abs. 2 erfüllen, werden zur Rechtshilfe
Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit in Büsingen
ohne Begründung einer gewerblichen Nieder- Artikel 24
lassung unter den für Deutsche geltenden Vor-
(1) Die Strafhoheit der Vertragstaaten, insbesondere
aussetzungen zugelassen. Der Beginn einer Er-
hinsichtlich der auf ihrem Gebiet begangenen strafbaren
werbs tJtigkeit ist dem Bürgermeisteramt in
Handlungen, bleibt grundsätzlich unberührt.
Büsingen anzuzeigen. Erwe1 bstätigkei ten, die
Deutschen von Gesetzes wegen vorbehalten sind, ('.!) f(ir I Iandlung<'n eines Einwohners der Schweiz, die
bleiben ausgenommen. in Büsingen begangen werden und nach den dort anwend-
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1967 2035
baren deutschen Vorschriften geahndet werden können, (7) Die nach Artikel 24 Abs. 2 bis 5 stellvertretend
gilt bei einer Verfolgung in der Schweiz stellvertretend ergehenden Entscheidungen des einen Vertragsstaates
das schweizerische Strafrecht, sofern es nicht ohnehin stehen den Entscheidungen des anderen Vertragsstaates
anwendbar ist. gleich. Artikel 14 Abs. 2 ist entsprechend anwendbar.
(3) Für Handlungen eines Einwohners von Büsingen, (8) Kosten, die in einem auf Grund clPr B0stimrnungcn
die in der Schweiz be~Jangen werden und nach schweize- dies0s Artikels durchgeführten Verfc1hrcn 0nfstf'h0n, wer-
rischf'n \'orschrillC'n gedhndet werden können, gilt bei den nict1t erstattet.
cirn·r Verfolgung in der Bundesrepublik Deutschland
stelhcrtretend das deutsche Strafrecht, sofern es nicht Art i k e 1 20
ohnehin anwendbar ist. ( 1) Leistet ein Zeuge, der sich in Büsingpn c1ufll~ilt, in
(4) Für Handlungen Pines Einwohners von Büsingen einern im Rahmen dieses Teiles durchgdührten \'crfcthren
schwPizPrischcr Stc1c1fsangehörigkeit, die in der Bundes- einer ordnungsgemäßen Vorladung dt>r schweizerischen
rPpuhlik Deutschland begangen werden und nach den Behörde keine Folge, so kann diese Behörde das für
d('ulschC'n \'or'ichrilten geahndet werden können, gilt bei Büsingen zuständige Amtsgericht ersuchen, die nach der
cinc1 \'prfolgun~J in der Schweiz stellvertretend das deutschen Strafprozeßordnung in Betracht komm0ndcn
schwciznisclw St rc1frechf, sofern t's nicht ohnehin c111- ~Iaßn<lhmen anzuordnen. Ordnet das Amtsgt>richt die
wendhar ist. Vorführung des Zeugen an, so vcranic1ßt f'S ch>sst>n Llbcr-
stellung an die schweizerische ßdliirde.
(5) Für Handlungen eines Schweizcrbürgers, die in der
Bundesrepublik Deutschl,rnd begangen werden und nach (2) K0in Zeuge oder Sachverst~incliger, glcid1 wC'lcher
den deutschen Vorschriften geahndet werden können, gilt, Staats<lngehörigkeit, der in einem im Rahml'll diese"
wenn der Beschuldigte, ohne Einwohner von Büsingen Teil<?s durchgeführten Verfahren nach Vorl<ldung \'or clc1
zu sein, dort festgenommen wird, bei einer Verfolgung schweizerischen Behörde erscheint, darf von den sd1wPi-
in der Schweiz stellvertretend das schweizerische Straf- zerischcn Behörden wegen Handlungen oder Vcrurt<'ilun-
recht, sofern es nicht ohnehin anwendbar ist. gen oder aus anderen, \'Or seiner Ausreise aus dem
(6) Ausgenommf'n von den Bestimmungen der Ab- deutschen Hoheitsgebiet eingetretenen Gründ<'n verfolgt,
sülze 2 bis 5 sind Handlungen militJrischen, fisk<llischen in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschr;ink ung sei-
oder vorwiegend politischen Charakters. ner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
(1) Der Schutz nach Absatz 2 endet drei Tage nach der
Entlc1ssung durch die schweizerische BL•hörcle, sofern der
Art i k e 1 25 Zeuge oder Sachv0rstündige die Mö~Jlichkcit gc·h<1ht hat,
das schweizerische Hoheitsgebiet zu verlc1ss0n.
(l) Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, soweit nach
Artikel 24 stellvertretend sein Strafrecht gilt, auf Ersuchen
des anderen Vertragsstaates die auf dessen Gebiet be- Artikel 27
gangenen Zuwiderhandlungen nach Maßgabe seiner Ge-
setze zu verfolgen, wenn der Täter zur Zeit der Stellung (1) Scbweizerbürger, die nidlt zuglPich Deutschl' sind
des Ersuchens sich im Gebiet des ersuchten Staates und die wegen einer nach deutschem Recht strafbaren,
dauernd aufhJlt, sich der Strafgewalt des ersuchenden nicht politischen Handlung in Büsingen von deutschpn
Stac1tf's nicht unterzieht und nicht ausgeliefert wird. Beamten festgenommen worden sind, werden unt0r
schriftlicher Mitteilung des die Festnahmf' begründenclPn
(2) Sowf'it nach Artikel 24 stell\"C•rtrPtend schweizeri- Sach\·erhalts den schwcizerisd1f'n Behörd0n überg0ben.
sches Strafrecht gilt, besteht für die Schweiz die Ver-
pflichtung zur Ubernahme der Strafverfolgung von (2) Personen, die nicht Deutsche sind, können aufgrund
Schweizerbürgern, die nicht zugleich Deutsche sind, auch- eines Hc1ftbefehls der zuständigen schweizerischen Be-
dann, wenn der Beschuldigte sich in Büsingen aufhält. hörc!Pn wegen einer nicht politischen, auch nach deut-
Eines förmlichen Ubernahmeersuchens bedarf es in diesem schem Recht strafbc1ren Handlung von der Polizei des
fall nicht. Kantons Schaffhausen in Büsingen verhaftet und auf
schweizf'risches Gebiet gebracht werden. Die schweize-
(3) Ist clf'f Beschuldigte ein Einwohner von Büsi ngcn,
rische Polizei hat in diesem Fall einen deutschen Beamtf'n
der Schweizerbürger ist, ohne Deutscher zu sein, und ist
beizuziehen, der darüber wacht, daß die vertraglichen
für die Tat nicht allein Geldstrafe oder Geldbuße an-
Vorc1ussetzungen beachtet werden.
gedroht, so ist die Bundesrepublik Deutschland nicht ver-
pflichtet, die Strafverfolgung nach Absatz 1 zu überneh-
men.
Art i k f' I 28
(4) Dem Ersuchen werden die Akten in Urschrift oder
beglaubigter Abschrift, etwaige Beweisgegenstände und (1) Ist wegen einer der in Artikel 24 Abs. 2 bis 5 er-
eine Darstellung des Sachverhalts beigefügt, ferner eine wähnten Handlungen von den zuständigen Behörden
Abschrift der Bestimmungen, die nach dem Red1t des eines Vertragsstaates eine Verfolgung durchgeführt v.•or-
ersuchenden Staates auf die Tat anzuwenden wären. den, so sehen die Behörden des anderen Vcrtragsstctates
von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnah-
(S) Das Ersuchen kann unmittelbar von der Strafver-
men wegen derselben Handlung gegen denselben TJter
folgungsbehörde des einen Vertragsstaates an die Straf-
verfolgungsbehörde des anderen Vertragsstaates gerichtet ab,
werden. Ist die ersuchte Behörde nicht zuständig, so leitet a) ·wenn dUS materiell-rechtlichen Gründen dcts \'erfcthren
sie das Ersuchf'n an die zuständige Stelle ,veiter und rechtskräftig eingestellt oder die Eröffnung de~ Hc1upt-
vPrstJndigt hiervon die ersuchende Behörde. \'erlc1hrens rechtskräftig abgelehnt wurden ist;
(6) Die ersuchte Strafverfolgungsbehörde teilt der er- b) wenn er rechtskräftig freigesprochen worden ist;
suchenden Behörde sobald wie möglich das von ihr Ver-
c} wenn die gegen ihn verhängte Sanktion \'ollstreckt,
anla!He mit und übermittelt ihr zu gegebener Zeit eine
erlassen oder verjährt ist;
Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der abschließen-
den Entsclwidung. Die übPrl<lssenPn Gegenstände werden d) solange die Vollstreckung der Sanktion zur BP\\<ihrung
nach Abschluß des Verfahrens der ersuchenden Behörde ausgesetzt (der Vollzug der Sanktion aufgeschoben)
zurückgegeben, sofern nicht darauf \'erzichtet wird. ucler der Liter bedingt entlc1ssl'n ist.
2036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
(2) Wird der Täter, der im Gebiet des einen Vertrags- (6) Auf einer der bestimmten Durchgangsstrec:ken
staates rechtskräftig verurteilt worden ist, jedoch nicht dürfen sich gleichzeitig höchstens zehn deutsche unifor-
die ganze Strafe verbüßt oder bezahlt hat, wegen der- mierte und bewaffnete Bedienstete befinden.
selben Handlung im Gebiet des anderen Vertragsstaates
(7) Die Zahl der gleichzeitig in Büsingen anwesenden
erneut bestraft, so ist die aufgrund des ersten Urteils
deutschen uniformierten Exekutivorgane darf nicht mehr
vollstreckte Strafe auf die zu erkennende Strafe anzu-
als 3 pro 100 EinwohnC'1 betragen.
1 echnen. Entsprechendes gilt sinngemäß tür Scrnktionen
anderer Art.
Art i kt:> 1 33
Art i k e 1 29
Die Behörden jedes Vertragsstaates gewc.ihren den Be-
Personen, die nicht Schweizerbürger sind und von dE.·ut-
dmten des anderen Staates bei der Ausübung ihrer Be-
schen Behörden wegen einer nach deutschem Recht straf-
fugnisse auf ihrem Gebiet im Rahmen dieses Vertrages
baren Handlung oder aufgrund eines deutschen Vor-
den gleichen Schutz und Beistand wie den entsprechen-
führungsbefehls oder eines deutschen Haftbefehls fest-
den eigenen Beamten.
genommen worden sind, dürfen von deutschen Beamten
ohne weiteres auf der Straße zwischen Büsingen und Gai- Art i k e 1 34
lingen durch das schweizerische Gebiet durchgeführt wer-
In einem im Rahmen dieses Vertrages durd1geführten
den. Personen, die neben der deutschen auch die schweize-
Strafverfahren gelten die Strafbestimmungen des einen
rische Staatsangehörigkeit besitzen, sind nict1t Schweizer-
Vertragsstaates auch für Handlungen, die gegen entspre-
bürger im Sinne dieser Bestimmung.
chende Einrichtungen oder :t-.Iaßnahrnen der öffentlichen
Gewalt oder der Rechtspflege des anderen Staates oder
Art i k e I 30 gegenüber dessen Beamten begangen werden, soweit diese
Rechts- oder Amtshilfeersuchen der zust;.indigen Behör- in Ausübung ihrer Befugnisse nach diesem Vertrag ge-
den eines Vertragsstaates in Verfahren, die aufgrund handelt hc1ben. ,\rtikel 28 ist C'ntsprechencl anw0ndbar.
des Artikels 25 durchgeführt werden, sind \'On den Be-
hörden des anderen Vertragsstaates so zu t·rledigen, wie Artikel 31
wPnn sie von den entsprechenden eigPnPn Behörden ge-
~tPllt worden w~iren. ( l) Hinsichtlich der Anspruche wegen Schäden, die sich
:1us Amhhandlungen im Zusammenhc1ng mit der Durch-
führung dieses Vertrages erg('.ben, sowie b0i ihre1
Gcltcndmt1chung stl'hen die Angehörigen des einen Ver-
IV. TEJL
t 1 <1gsst<1t1fcs denen des anderen \·f•rt rausstc1t1tes gleid1.
Besondere Rechte und Pflichten der Behörden (2) Die 1-l,lftung für einen Schc1clen, clcn ein Beamter
und ihrer Angehörigen des einen \'ertragsstc1ates in Ausiilrnng seines Dienstes
im Gebiet des anderen \'erlrc1yssla,Jtes ,erursr1cht, be-
Artikel 31 stimmt -;ich in qleicher \Veisf' wie wenn die sd1cidiul·nde
( 1) Selm t.·iLerische Beamte, die in Anwendung dieses J lancllung oder l'ntr•1 lc1ssu1H/ am Dir•n-,tort rliC'"if'"i Dr>dlll·
Vertrages in Bü::;ingen t;.itig werden, dürfen dttbl'i ihre ten lwqc1nqf'n ,, ordf'n w~irf'
Dienstkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung (Dienst-
\\'ilffen, t--lunition, Dienstfahrzeuge, Nc1chrichtengeräte und
:\ 1 t i kt· l :lb
Diensthunde) mit sich führen, sofern dies c1us Crünclen
des Dienstbetriebes erforderlich ist. Die sd1weiLcrischen Behörden können, so,veit sie ctul-
~Jrnnd dieses Vertrttges ein Ve1 wull ungs- oder ein Straf-
(2) Der Aufenthalt in Büsingen httl sich au! die für
\'erfahren durchführen, die in diesem Verlc1hren ausge-
die dienstliche Verrichtung notwendige Zeit zu lwschrän-
henden Schriftstücke mit jedem nach schweizP1 ischem
ken.
Recht zuliissigen lnhc1lt auch durch die Deutsche Duncles-
(3) Als Ausweis für dPn Grenzübertritt und dc1s Tcitig- post in ßü-,inqen r,·chh\\ irl-.sc1rn 1us!(•llf'n
werden in Büsingen gilt der Dienstausweis.
(4) Die Zahl der gleichzeitig in Büsingen anwesPnden .\ 1 t i k e l J7
schweizerischen uniformierten und lwwaffnpten ßl'cllllten
Der schriflliclw \·erkehr zwi-,dwn dt·n df'Uh<hl·n und
dc1rf zehn nicht übersteigen.
schweizerischen Bl'hörclen kc1nn unmittl'lbdl" und uhne
Inanspruchnc1hmP des diplomatischc,n \\'r•gf'-; t·rlol~JPll, so-
Artikel T.~ fern er die Anwvnd11ng des vorliPge1Hlen \'t·rtrc1qt''i be-
(1) Deutschen Bec1mten, die in Büsingen Dienstoblieuen- trifft und nicht politische oder grundsätzlic\w f-1t1gen lw-
heiten zu erfüllen haben, ist gestattet, jederzeit einzeln rührt.
oder in Gruppen von höchstens zehn Mann die Strecken
Art i k e 1 38
Büsingen-Neudörflingen-Randegg sowie Büsingen-Dörf-
lingen. Loog-Gailingen zu benutzen, um sich nach Büsin- \Vt•r in <Jmtlid1er oder beruflicher [igenschc1ft in einem
gen zu begeben. c1ufgruncl dieses \"('rtrc1ges durd1geführtcn Verfahren mit-
wirkt oder rnitqewirkt hat, hat Schriftstücke, T<1tsc1chcn
(2) Sie dürfen dabei ihre Diensth.lciclung tragen und
und Vorgi:ingP, die ihm bt i ot!Pr gelegentlich diesf's Vcr-
ihre Dienstausrüstung (Dienstwaffen, i\1unition, Dienstfahr-
f<lhrens bekannt werden oder IH'kc1nnt geworden sind.
zeuge, Nachrichtengeräte und Diensthunde) mit sich füh-
nach dPrn Recht -;Pinr,.., llt>im:ihtuute<; (Jf'hPi111zuhalten.
ren, sofern dies aus Gründen des Dienstbetriebes erfor-
derlich ist.
(3) Sie haben sich auf schweizerischem Gebiet jeder V. TEIL
Amtshandlung zu enthalten. Unberührt bleibt Artikel 29.
Schlußbestimmungen
(4) Der Aufenthalt auf schweizerischem Gebiet hat sich
auf die für den Durchgang nötige Zeit zu beschränken. Artikel 3!J
(5) Als Ausweis für den G1 enzübcrtri tt gilt der Dienst- Du':i Recht der Vertragsstaaten, den Grenzübertritt und
ausweis. den Aufenthalt nach J\1c1ßgabe der geltenden Gesetze
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1967 2037
durch persönliche Einreise- und Aufenthaltsverbote zu kann die Kommission durch Ersuc.hen an den Vorsitzen-
"ersagen, bleibt unberührt. den der anderen Delegation zu einer Sitzung einberu-
fen, die auf seinen Wunsch spätestens innerhalb eines
Art i k e I 40 !\.fonats nach Zugang dieses Ersuchens stattfinden muß.
Für die Geltung der nach Artikel 2 Abs. 1 anwendbaren (3) Die Kommission kann sich eine Verfahrensordnung
...,chweizerischen Rechtsvorschriften in Büsingen ist deren geben .
Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen
Gesetze und in der Gesetzessammlung für den Kanton Artikel 42
Schaffhausen maßgebend. Diese Veröffentlichung gilt als Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages tritt die Uber-
Verkündung im Sinne des deutschen Rechts. Die in Satz 1 einkunft zwisdwn dem Deutschen Reich und der Schweiz
genannten Gesetzessammlungen werden der Gemeinde betreffend die Gemeinde Büsingen vom 21. September rnqs
Büsingen am Hochrhein durch die Schweizerische Bundes- außer Kraft.
kanzlei und die Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen
in gleicher \V('ise wie den eigenne Behörden zugest('llt.
Artikel 43
Artikel 41 Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deulschl,111d
(1) Die Vertragsstddlen errichten hiermit eine Ge- gegenüber dem Schweizerisc.hen Bundesrat innerhalb von
mischte deutsch-schweizerische Kommission mit der Auf- drei iv1onaten nach Inkrafttreten des Vertrages l'ine
gabe, geuenteilige Erklärung abgibt.
a) fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit
der Durchführung dieses Vertrages ergeben;
Art i k e 1 44
b) den beiden Regierungen Empfehlungen, auch über
etwaige Ab~inderungen dieses Vertrages zu unter- ( 1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Rat iti-
breiten; kationsurkunden sollen sobald wie möglich in 13ern
c1usgetauscht werden.
c) zur Beseitigung von Schwierigkeiten den zusl~indigen
Behörden geeignete Maßnuhmen zu empfehlen. (2) Dieser Vertrag tritt einen :t\lonc1t n<1ch Aw,tc111..;ch
der Rc1tifikationsurkuncle11 in Kraft.
(2) Die Kommission besteht aus fünf deutsdwn und
liinf schwPizerischen Ivfilgliedern, die sich von Sach\ er- (]) Dieser Vertr,1g gilt zun<lchst fur L\viill .l,l111l'. Nt1ch
sUincligen begleiten lt1ssen können. Die Regierung jedes .\blc1uf dieser frist ~Jilt er für u11hl'..;tim1nte Zeit \\ vitcr;
Vl'rlr,1~1s-.tr1,1ll's hcstPllt C'in Mit<Jlicd ihrer Delegation jedC'r \'P1lra~J'-S\c1c1t h,1t jr-doch d,i-. Rt·Lhl, ihn mit l'111cr
1u dPr<'ll \'nr-.il,f'THlr·n. .lC'der De]r,galionsvorsitzendP r,i..,t \ (lll L\\"l'i .lt1hren /.ll kiincli~Jt'll.
ZU URKUND DESSE'\l h,tlH·n die Bevollmächtigten
clif'-;f'n \'t·rtrilg unt<'111'ich1wt und 111it ihren Siegpln \'Pr-
..,Pht>n.
CESCI IEI IEN 7U fr r·ihurq im fht·i..,gau dlll 2.1. No\ <'111-
twr triG-t in zwf'i llhchrilt<'n in dl'utscher Sp1c1che.
hir die Bunclr'-.rt•publik Deutschlc1nd:
G. v II a e f t e n
rlir dit• Stil\\ l'il('I 1-.dw Eid~JPllO'iSf'l1SChaft:
B i n d .., < h e d 1<' r
2038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Schlußprotokoll
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Bundes- auf Vorschriften über die Zulassung, sondern nur
republik Deutschland und der Schweizerisd1en Eidgenos- auf Vorschriften über die Ausübung einer selb-
senschctft abge-;chlossenen Vertrages über die Einbe- ständigen Erwerbstätigkeit beziehen.
ziehun~J der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das
sd1wei1,erische Zollgebiet haben die unterzeichneten Be- 6. Zu Artikel 40:
voll111Jcl1tigten folgende übereinstimmenden Erklärungen a) Das eidgenösc,ische Politi-,che Departement wird bei
c1bgegelwn, welcl1e einen integrierenden Bestandteil des Inkrafttreten dieses Vertrages dem Auswärtigen
Vertr<1ges bilden: Amt zum Zweck der Unterrichtung eine Liste der
nach diesem Vertrag in Büsingen anzuwendenden
l. BegriHsbestimmung: Rechtsvorschriften übermitteln, die vom Inkraft-
Es besteht Einverst,i.ndnis darüber, daß im Rahmen treten dieses Vertrages an in Büsingen Anwen-
dieses \'ertrc1ges sinngemeiß zu verstehen ist unter: dung finden werden. Entsprechende t-,.litteilungen
über später rn Kraft tretende schweizerische
c1) ,.Behörden": ßL,hörden und Stellen der öffentlid1en
Rechtsvorschriften werden in gleicher \Veise ge-
Verwaltung und der Rechtspflege sowie außerhalb macht werden.
der öffentlichen Verwaltung stehende Organisatio-
nen, soweit sie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben b) Das Eidgenössische Politische Departement wird der
betraut sind; Gemeinde Büsingen am Hochrhein auf Anfrage hin
jederzeit Auskunft dctrüber erteilen, ob ein be-
b) .,Beamte": Personen, soweit ihnen die Ausübung
stimmter eidgenössischer oder kantonuler Erlaß in
eines öffentlichen Amtes der Verwaltung oder der Büsingen Anwendung findet.
Rechtspflege übertragen ist;
c) Behörden oder Beamte „eines Vertragsstaates'·: 7. Gesundheitswesen:
die Behörden oder Beamten so,vohl des Bundes a) Seuchenbekämpfung:
ctls auch der Lander oder Kantone, Bezirke, Kreise Die nach den deutschen Vorschriften zu erstdlten-
und Gemeinden sowie die unter Buchstabe a er- den Meldungen sind von den zur Meldung ver-
wähnten Organisationen mit Sitz in einem Ver- pflichteten Personen auch den zuständigen Behör-
tragsstaat und deren Angehörige. den in Schaffhausen zu übermitteln. Schweizerische
Arzte, die in Hüsingen behandeln, haben ein Dop-
2. Zu Artikel 2 Abs. l Budlstabe n:
pel ihrer tvleldungen dem Staatlichen Gesundheits-
Diese Bestimmung schließt die deutschen Staatsschutz- amt in Konstanz zu übersenden.
,·orschriften und ihre Anwendung durch die deutschen
Behörden nicht aus. Richtet sich das Propaganda- b) Heilberufe:
materictl uusschließlich gegen die Schweizerische Eid- Heilpraktiker, die nach dem Inkrafttreten diese'>
genossenschaft, so werden nur die schweizerischen Vertrages eine Berufstätigkeit in Büsingen auf-
Behörden tcttig. nehmen, sind nicht befugt, Personen zu behandeln,
die ihren Wohnsitz in der Schweiz hctben.
3. Zu Artikel 3 Abs. 2:
Bezüglich der Beitreibung in Gegenstände, an clenL'n 8. Gewerbliche Wirtschaft:
ein Zullplundrecht nicht besteht, wird bei Inkrctfttreten a) Vorbehaltlich der in Artikel 2 Abs. 1 aufgeführten
dil'scs \' ertrctges ein Verzeichnis der bescheinigenden Gegensteinde finden in Büsingen die in der Bundes-
sclrn'l'izcrischen Behörden übergeben. republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
über die Kontrolle von Kriegswaffen Anwendung.
4. Zu Artikel 19 Abs. l Buchstabe d Ziff. 4:
b) Es wird nicht genehmigt werden, daß Pulver und
Der \'er,iußerung c1.us persönlichen Gründen ist gleich- Sprengstoffe, die unter das Kriegswaflenkontroll-
gestellt die Verwertung im ·wege der Zwungsvoll- gesetz fallen, in Büsingen hergestellt werden, es
streckung oder des Konkurses. sei denn, das Eidgenössische Politische Departement
5. Zu Artikel 22: erkläre, daß gegen die Erteilung d(•r Geneh1nigun9
keine Bedenken bestelwn.
ct) Ein überwiegendes wirtschaftliches Interesse im
Sinne der Buchstaben c der Absätze 1 und :2 ist 9. Stempelabgaben:
inslwsondcre anzunehmen, wenn
Für den Fall, daß in einem der beiden Vertragsstuaten
dd) bei Personengesellschaften oder Genossen- die steuerliche Belastung durch gesetzliche Maßnah-
schuften Angehörige des begünstigten Per- men so geändert wird, daß hierdurch im Verhältnis
sonenkreises gemäß Artikel 19 die Mehrzahl zwischen Büsingen und der Schweiz eine Verzerrung
der J\litgliedcr stellen; der \Vettbewerbsverhältnisse mit erheblichen wirt-
IJIJ) bei Kapitalgesellschaften die r-..-Iehrheit der schaftlichen Nachteilen tür das eine oder andere die-
Kdpitc1lanteile den Angehörigen des begün- ser beiden Gebiete entsteht, sowie für den Fall, daß
stigten Personenkreises gemäß Artikel 19 ge- der Status von Büsingen zu Steuerumgehungen miß-
hört. braucht werden sollte, erklären sich die Regierungen
Indessen kdnn ein überwiegendes wirtschaftliches der Vertragsstaaten bereit, Verhandlungen darüber
Intt:>1esse nicht c1ngenommen \Verden, wenn auf aufzunehmen, wie diese Nachteile oder die Möglich-
eine unter die Buchstaben aa oder bb fallende Ver- keit solcher Steuerumgehungen beseitigt werden kön-
einigung ein beherrschender Einfluß von Personen nen. Dies gilt nicht für Steuern, die in Artikel 2 dieses
Vertrages oder in dem jeweils zwischen den Vertrags-
ausgeübt wird, die nicht zu dem begünstigten Per-
staaten geltenden Abkommen zur Vermeidung der
sonenkreis gemJß Artikel 19 gehören.
Doppelbesteuerung genannt sind.
b) Es besteht Einverständnis darüber, daß die \V orte:
..... unter den für Schweizerbürger geltenden Vor- l 0. Forstwirtschil.ftlicher Pflanzenschutz:
aussetzungen ... " (Absatz 1 Buchstabe a) und die a) \Verden Maßnahmen auf dem Gebiet des forst-
\Vorte ,. ... unter den für Deutsche geltenden Vor- wirtschaftlichen Pflanzenschutzes notwendig, so
aussetzungen ... " (Absatz 2 Buchstabe a) sich nicht haben sich die zuständigen deutschen und schwei-
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1967 2039
zcrischen ßehiirclcn un\ Nzüglich und unmittelbar gen Bekämpfungsmaßnahmen nach Vntcrrichtung
über die zu ergreifenden :t\lc1ßnahmen in Verbin- der zuständigen deutschen BE'hörden auch für
dung zu sct1en und diese abzustimmen. Büsingen anordnen.
lij [..,t ..,ofortigcs Handeln zur Abwendung einer un- 11. Spielbank:
mit f C'ihdl"('ll Gl'fc1hr urwrliiPilich, so können die zu- Eine Konzession für den Betrieb einer Spiclbc1nk i1i
sliindi~ien sc1l\\l'i1c•ri..,clwn ßchürden die nulwendi- Biisin~J<'n wird nicht erteilt \,·erd<'n.
C[SCI IEI JEN zu frl'iburq im BrPisgcJu am '.21. \!on•m-
lH·r 1%--1 in zwei lirs<hriften in deuhcher Sprdche.
f-Lir clil' B1111dl'sr<'pt1IJ\il-.. Dcutschlc111<l:
G. v. Haeften
Für clie Schwl·iz<·rischt· [idgP11cJ..,st•nsch<1ft:
Binclschedler
Anlage zu Artikel 19
Sd1wl'izerische Gemeinden, in clc•nen Deutsche, die in Oberstammheim
ßiisingen \Vohnsitz und Aufenthalt haben, gemiiß diesem Ossingen
\'e>rtril~J fremclenpolizeiliche, arbeitsrechtliche und gewerb-
Rheinau
liche Vergünstigungen erhc1lten:
Trüllikon
Kanton SchaHhausen: Truttikon
dlle Gemeinden Untcrstc1mmheim
Kanton Zürich: \\' u ltalingen
,tlle Genwinden niirdlich der Thur, ndmlich: sowie die Gemeinde Großamklfingen
ßcnken Kanton Thurgau:
Duchsen Bc·zirk Dießenhofen mit den :t--.funizipalgenwinden:
f-euerthalen - Be1sudingen
f-lurlingen - Dicßenhofen
I<I ·i11<11ld(•llinu(•ll aus dem Bezirk Steckborn die :t--1unizipalgemeinden:
Lc1 t1 lc·n- lJh wiesen \\'agenhausen
\lc11 tllc1!(•1J [c:c\J(•nz
2040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Gesetz
zu dem Vertrag vom 23. November 1964
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Bereinigung der Grenze
im Abschnitt Konstanz-Neuhausen am Rheinfall
Vom 19. Juli 1967
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- blättern die zu eine1 Rechtsctr.d('rung er-
schlossen: forderliche Eintragung in des Grundbuch
ersetzt werden soll,
Artikel 1
'2. Vorschriften üb~r die Anlegung der Grund-
Dem in Freiburg im Breisgau am 23. November buchbldtter zu tref ten,
1964 unterzeidrneten Vertrag zwischen der Bundes- J. Vorschriften darüber zu trelfen, in welcher
republik Deutschland und der Schweizerischen Eid- Weise Rechte, deren Inhalt sich nach
genossenschaft über die Bereinigung der Grenze im schweizerischem Recht bestimmt, in das
Abschnitt Konstanz-Neuhausen am Rheinfall und Grundbuch eingetragen und in der Zwangs-
dem Schlußprotokoll wird zugestimmt. Der Vertrag vollstreckung behandelt werden,
sowie dc1s Schlußprotokoll werden nachstehend ver-
-1. Vorsehrillen zur Oberleitung solcher Rc•cht<,
ö f f e n t Ii eh t.
an Grundstücken zu trelfen, die in ver-
Artikel 2 gleichbare Einrichtungen des cleutsdwn
Rechts übergeleitet werden kii111wn.
In den Gebietsteilen, die nach Artikel 1 Abs. 1 des
Vertroges auf die Bundesrepublik Deutschland über- (2) Die Landesregierung kann die Ermi.ichtigung
gehen, trel<m mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens c1uf die Landesjustizverwaltung übertragen.
des Vertrages die im Regierungsbezirk Süd-Baden
geltenden Vorschriften des Bundesrechts in Kraft. Artikel 4
Gleichzeitig tritt dos schweizerische Recht in clies~n
Dieses G(•setz gilt auch im Land Berlin, sofern das
G l'i) i Pt s t c i Ic n au ß c r Kraft.
Land Berlin die /\nv,'endung dieses Gesetzes lest-
stellt.
Artikel 3
Artikel 5
( 1) Die Regierung des Landes Baden-Württemberg
wird ermächtigt, für die in Artikel 1 Abs. 1 des Ver- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
trages bezeichneten Gebietsteile durch Rechtsverord- kündung in Kraft.
nung (2) Der Tag, an dem der Vertrng nach seinem
1. Vorschriften darüber zu treffen, in welcher Artikel 8 Abs. 2 sowie das Sdilußprotokoll in Kratt
\Veise bis zur Anlegung von Grundbuch- treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verf t1ssungsmäßigen Rechte des Bundcsrc:lles
sind gewahrt.
Das vorst( hende Gesf'tz w i rcl hiermit \
1
('Jk ündPt.
Bonn, den l~l. Juli 1967
D c· r B u n des prä s i den t
Lübke
D e r S t f' 11v P r t r e t e r d e s B u n d t· s k d n z I t' 1 s
Brandt
D l' r 8 u n cl t' c, m i n i s t e r cl c s .,\ u s \\' et I t i <J " n
Brandt
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1967 2041
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Bereinigung der Grenze
im Abschnitt Konstanz-Neuhausen am Rheinfall
DER PRASIDENT b) in der Gemeinrle Oehningen, KrPis Konstanz, cine
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Fläche von 5 390 m 2 zwischen den Grenzsteinen 415
und bis 418 a (Plan Nr. 2);
DER SCHWEIZERISCHE BUNDESRAT, c) in der Gemeinde Oehningen, Kreis Konstanz, eine
Fläche von 99 m2 zwischen den Grenzsteinen 321 bis
von dem ·wunsche geleitet, den Verlauf der Grenze im 322 (Plan Nr. 3);
Abschnitt Konstanz-Neuhausen am Rheinfall durch Aus- d) in der Gemeinde Rielc1singen, Kreis Konstanz, eine
tausch fldchengleicher Gebietsteile zu vereinfachen und Flache von 5 000 m 2 zwismen d!?n Grenzstei1wn 222
den natürlichen Verhältnissen sowie den beiderseitigen bis 225 (Plan Nr. 4);
Interessen besser anzupass011, sind übereingekommen, e) in der Gemeinde Wiechs am Randen, Kreis Ko1i-,tanz.
einen Vertrag zu schließen. eine Fläche von 428 732 m 2 innerhalb ckr Grenz-
Sie h<lhC'n zu di0scm Zweck zu ihren Bevollmiichligtf'n steine 1 bis 47 (Plan Nr. 5);
ernannt: 1) in der Gemeinde Wiechs am Randen, Kreis Konstanz,
Der P1iisidt•nl dl'r ßund„s1Tpublik Dc>ulschland: eine Fläche von 52 000 m~ zwischen dc>n Cr0n1.-;tci1wn
646 bis 653 (Plan Nr. 6);
1 l('Jln ;\li11islL·ri,tldirl'klor a D. Cc>rrit von llc1t•ltl'n
q) in cler Gemeinde Altenburg, Kreis \\'c1lclshut, eine
flciche von J98 m~ zwisd10n dt>n Grcn'/,,lt'iIH'n IJ his l.'i
Dl'1 Sdnn·i1.Prischc> ßu1Hll'src1t:
(Plan Nr. 7);
l lt•11 n 1' li n isf <•1 Prof. Dr. Rudul f L. Bindsdwdler,
li) in den Gcnieindl'n Stühl1110c•n, \\'l'i/('11 und Crimrnl'ls-
cli(' 11c1ch 1\uslc1thd1 ihrc·r in guter L111d gehörigl'r fu1rn hofen, Kreis \Valdshut, eine flt1d1t• um :m ~so m~
bc·lundt•JH'll \'oll111,Hlilt•11 lolge11lll'S \ 1·1C'i11hart hc1lw11: zwischen den Grenzstci1wn 444 bis -17.t (Pl,iIH' N,. 8
und 0).
Artikel 1 (]) Die Crenzbereinigungl'n sind in dL·n Pltint•n, dil'
dit'Sl'lll Vertrag als Anlagen Nr. 1 bis O lwigdügt sind und
!l) Dit• SclrnL'ill'lisli1P Eidgcnussl'11scl1c1ft triff c1n dll· dessL'n integrierenden Bestandteil bJ\dc>n, im l'in1.1•l1wn
Bu1Hl('-,Jt•pulilik DeuhLhl<111d ab: dargc>stellt. Geringfügige Andt~rung0n, die sich b1•i dl•J
c1) In der Cl'lll<'indP Krc•uzlin~J('n, Kantern Thurg<rn, eine Absteckung, Vermarkung und Vermcssunq dL·r hL•rt•rniq-
f1<1chc \011 ~] m~ zwiscl1t•n dc'n Grf'nzsteinen 15 his 11 tc>n Grenzf' ergeben, bleilwn \·orbeh<1lten
(Pl,111 N1. I);
b) in der CPnil'inde I lemishofen, Kanton Schaffbtlusen, Artikel 2
eine f!ii<he von 10 .t8 1) m~ zwisch('n den Grenzst0in0n
308 bis 321 (Plc1n ~r. 3); ( 1) Der genaue \'erlauf (!f.r in Artihf'! 1 lestgell'!Jll'll
Grenze wird an Ort und Stelle durch (•ine gc111ischte
<) in ch•n Gt'meinclcn Büttenhardt und Opfertshofen,
tc>chniscl1e Grenzkommission bestimmt, die aus jf' zwC'i
Kanton Sch,Iffhc1us0n, eine Fläche von 128 732 m~
:\litglieclern besteht.
/\\ isdif'n df'n Gr0n1.steinen 700 bis 709 (Plan Nr. 5);
d) in der Ce111eindP l\lerisht1usPn, Kanton Schaffhausen, (2) Die Grenzkommission hc1t folgendP Aulq<lhen
c·irw rli1che \on :mo 000 m~ zwi-;chcn den G1enzst0incn t1) J\bsteckung, \'ermarkung und Vern1f's-,ung dl'r GH•111t';
Gb7 liis fül2 (Plt1n N1. 5); b) Erstellung der Pl<lne und Gr('n1.ver11H'-;sungstc1lJL'liL'n
,,) in d<>r Gcnll'indr l\lerishc1usen, Ktlnlon Schaffhausen,
(3) Nt1ch Beendigung ihrer Arbeit('n <'r-.;fellt die G, Pnz-
eine· fldlht• von 10 000 m~ zwischE"n dt:>n Grenzsteinen
kommission ('in Protokoll mit den Pltinc>n und Grenz-
G53 bis 656 (Plan Nr. G);
' erm<'sst111gstc1hellen, dus den Vollzug diPS('S \'erlrt1gc>s
1) in d0r Genwinde Bar9r-n, Kanton Schaffhausen, eine hPS l,iligt.
F\Jche von 31 000 m~ zwischen den Grenzsteinen 632
bis 617 und Pinf' f!Ache von 2 000 m 2 zwischen den ( 1) Die Kosten für clie in Absatz 2 genannten Aufg,tilC'n
GrcnzslC'i1wn 6-15 bis 646 (Plan Nr. 6); ,, t'I r!(•n um den \'ertragsslc1c1!Pn je zur llälfte getrc1gt'n.
<J) in der G<'IIH'inclP Neuhausen am Rheinfall, Kanton
Scht1llhc1uscn, ci1w f\Jchc Yon 398 m! zwischPn den Artikel 3
Grcnzsll·inen l] bis 15 (Plan Nr. 7);
( 1) Die Sci1we1zerisdw Eiclgc·nossenschc1ft wird die in
h) in der Geml•inde Sehleitheim, Kanton Schaffhc1uscn, Artikel 1 Abs. 1 Buchstaben c und d bezeidrneten f!ctchen,
eine fliiche von 38 250 m 2 z,vischen den Grenzsteinen soweit sie sich im Eigentum des Kantons Schaffhausen
427 bis -178 (Pl,ine Nr. 8 und 9). befinden, innerhalb von sechs :t-.1onaten nad1 Inkrafttreten
(2) Die Bundesrq)Ublik Deutschland tri:t an die Schwei- dieses Vertra9es, im übrigen innerhalb von weiteren zwei
Z('rische Eidgenossenschaft ab: Jahren, der Gemeinde \Viechs am Randt-n lasten- und
kostenfrei übereignen.
c1) In ckr Gemeinde Konslc1nz, K1Pis Kunstc1nz, eine fläche
von .n m~ zwisdwn dPn Gr(•n1stl'inl'll 15 bis 17 (Plan (2) Die Bundesrepublik Deutschlc1nd zahlt .in die
;\J r. 1); Schweizerische Eid9PnossL'nc;c\iaft innc·r licdb \'Ull sechs
2042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages einen Bei- z1Aischen den neuen Grenzpunkten 222 und 223 einen
trag zum Ankauf der in Absatz 1 bezeichneten Fl<lchen Feldweg und einen schi(•ncngleichcn I3<1hnübergang zu
in Höhe von insgesamt 200.000,- Schweizerfranken. den deutschen G1unclstückcn.
Artikel 6
Artikel 4 (!) Die vVc1sserrecbte der Zwirnerei ctn dl·r \Vutuch
Die Grundbücher und Akten der Vermessungsämter, (Gemeinde Stühlingen) bleiben ungec1chtct d<'r \'crlegung
die sidl auf die Grundstücke in den in Artikel 1 Abs. 1 der Grenze un ver~indPrt bestc ben.
0
und 2 bezeidlneten Austauschflächen beziehen, werden (2) Zur Instandhaltung des Wehres auf dt>r Schweizer-
mit den dazu gehörenden Unterlagen, Urkunden und seile erhält die Zwirnerei das Recht, .t\lctlcrialien und
Plänen im Original oder, wenn dies nicht möglich ist, Gerdtc ungehindC'rl unrl abgubenfrei auf Sch\\'cizcrgebiet
in beglaubigter Abschrift von den Gerichten und Be- zu verbringen.
hörden des einen Staates an die zuständigen Gerichte und
Artikel 7
Behörden des anderen Staates kostenfrei übergeben.
Dieser Vertrag gilt c1uc.h für das Land Berlin, sofern
nicht die RC'gierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von
Artikel 5 drei .l\lonaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages eine
(!) Die Schweizerische Eidgenossenschaft baut inner- gegenteilige Erklärung abgibt.
halb von zwei Jahren nadl Inkrafttreten dieses Vertrages
die Straße Altdorf-Wiedls am Randen bis zur Grenze aus. Artikel 8
(2) Die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet (!) Dieser Vertrdg bedarf der Ratifikation. Die Ratifi-
den Anschluß der Verbindungsstraße zwischen Wiedls am kcttionsurkunden sollen sobald wie möglich in Bern aus-
Randen und der Kantonsstraße Merishausen-Bargen. 9etauscht \Verden.
(3) Die Schweizerische Eidgenossf'nschaft erstellt auf (2) Diese1 Vertrag tritt einen I\lonctt nctch Austausch
ihre Kosten nördlidl der Grenze beim Zollamt Ramsen der Ratifikationsurkundcn in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln ver-
sehen.
GESCHEHEN zu Freiburg im Breisgau am 23. November
1964 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
G. v. Haeften
Fur cl ie Sch we izl' ri-.,che Ei dgcnossenscha ft:
Bindschedler
Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1967 2043
Schlußprotokoll
zum Vertrag zwischl~n der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(dwr die Bereinigung der Grenze im Abschnitt Konstanz-Ncuhc1uscn c1m Rhcinf,ill
vom 23. November 1964
§ 1 ergibt, die Crt'11Z<1lifcrti~JllIHJ c1ul SchwcizerqL•bil'I zu \ t'r-
f i11 die l3e\\ irhch<1llu11~1 nrn l,111d- und forstwirlsthdll- legen. Die Sch\\C'izn1sdH' [id~J<'nussc·nschc1ft l'rkl,irl sich
licl]('n Crundstucken, die durch die Grenzbereinigung in bereit, die dd h0i not\\ c•1Hliq \n•rdv11dcn Bc1u\ urhd hPn in
dc1s (;<,biet dPs anderen Slctcttes ülwrgehen, linden die jt'df'r I finsicht, inslwsondnP hei der B<'rPihl<•llung des
Baugrundes, zu fördern.
jPwei I s zwischen den Vert ra~1sst,1c1 tcn ~feilenden V cr-
q ü11-; t iqu n~1cn im l,rnd- und forstwirtschc1ftlichen G1enz- (2) Im falle der V0rlegung der deutschen Grl'I11.t1hll'rli-
bC\\ i rtschd ltungs\·l'rkehr An wc,ncl1111g. Kontrollen werden
qung au[ Schweizcrgebict sind die deutschen l3edie11stcten
auf dc1s für die GrPnzcrnfsicht not\\·endige J\1aß bcschriinkt lwrechtigt, im Cc•biPt des l3rückenkopfcs Obcrwicsl'n ,tlle
und im c1llc]('m<'inrn nur stichprohcwcise ,rnsgeübt. die Grenzc1bfntigung betreffenden T~-itigkeit0n wie im
l!igenen Stac1ts~iebict durchzuführ0n, insbesondere aud1
§ 2 ,tlle einschlägigen Rechts- und Verwc1ltungsvorschriltPn,
mit 1:lPren Vollzug sie> bPlraut sind, anzuwer1el0n.
I3ei dt-r Verlpgung der Grenze in die Flußmitte der
\Vut<1ch gehen die Vertragsstaat<'n ddvon aus, daß das (3) Gebüude und Anlagen, die auf dt'm Brüe_kl'11kopf
Land 13adf'n-\Vürttem1Jf'rg das Recht hat, zur Instand- Oberwiesen für die deutsche Grenzc1bferligung l'rslcllt
setzung des deutschen Ufers der \Vutach Materialien und w0rclen, sind von schweizerisdwn StH1Prn und .\b\Jdhen
G0riite 11ngP11indert und ohne förmliche Grenzabfertigung bdrcit.
durch Sdnvcizergehiet an das deutsche Ufer zu ver-
§ 4
brin~J('n. Dt1s gleiche gilt für die auf Schwcizergebiet ver-
brachten Geräte, die zur Instandhaltung des vVchres der Der Vertrag über die 13creini~Jung der GrPnzt> im ,\b-
ZwirnerPi an dt·r \Vutach in Stühlingen vorübergehend schnitt Konstanz-Neuhausen am Rlwinf,!11 soll ~JlPichzeilig
\'Pf\\'C'IHlPI \\'C'rden. mit dem Votrag Z\vischen cft>r 13undl'Srt'JHiblik Deutsch-
ldJHI und der SchwPizerisclwn Eid~JenossL'nschaft ülwr die
§ 3
Einbeziehung clor Gemeinde 13iis111~wn c1rn I roch, hl'i11 in
( 1) Sowc•it die Schwt'izerise_he Eidgl'nossenschaft auf das schweizerische ZullgehiPI r,ililiziert \\errlPn.
dC'lll Bruck('nkup[ ObC'rwicsen die fur eine nebeneinc1nder-
li(•c;e11<le Grenzilbfcrtigung crfordl'rlichcn Anlagen nicht
§ 5
cr-;1<·111, t·rhült die Bundesrepublik Deutschland das Recht,
dit' c·tlor<ler liehen Gcbiiude und Anla~ien selbst zu er- Dieses Schlußprotukoll bildet Pi1wn inte~Jrit·1t•nd<·n Be-
richl('ll. \'on dic'sc'1n RPcht kann sie Cc·brauch machen, -;t,111dlcil des \'ertrag('S iilH'r die Bc'H·i11i~JUll~J dl'I Ct('ll/.l'
solJ,tlcl sich flir diC' dt-ulsdwn Behörden dir' NohH'r1<ligkcit im Abschnitt Kunsldlll'. Nl'til1<1u-,<•11 <1111 Rlwinf,111.
(~[SC! IE! IEN zu f-reiliurg im Breisgau am 23. Novem-
bor 1%~ in Z\Vei Ursrhrit1,,11 in deutscher Sprc1the.
Für die BunclPsrcpulilik Deuhchland:
G. \'. J r d () ften
Für die Sch wc•iz0rische EiclgPnosst'nschc1ft:
13indsched10r
2044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
B11ndesg·esetzblatt 1949/50 bis 1966
Bisher erschienene Jahrgänge, gebunden
1949/50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,- DM
Teil Teil II
1951 26,- DM 1951 .. .. 9,- DM
1952 26,- DM 1952 .. . . . .. .. 26,- DM
1953 47,- DM 1953 ... . . .. .. 21,- DM
1954 21,- DM 1954 ... . . . . . .... 38,- DM
1955 29,- DM 1955 .. . . . .. . . .. 31,- DM
1956 36,- DM 1956 . . .. . ... .. 52,- DM
1957 52,- DM 1957 . . . . . . . .... . . . . . . 55,- DM
1958 31,- DM 1958 . .. .. . . .. . . . . 31,- DM
1959 31,- DM 1959 . . . . .. . .. . . .. 52,- DM
1960 39,- DM 1960 .. . . . ... . . 68,- DM
1961 70,- DM 1961 . . .. ... 68,- DM
1962 3G,- DM 1962 .. .. 72,- DM
1963 43,- DM 1963 .. ... 62,- DM
1964 43,- DM 1964 .. 75,- DM
1965 75,- DM 1965 ... .. 75,- DM
1966 4.5,- DM 1966 .. . . . .. 66,- DM
*
Einbanddecken der bisher erschienenen Jahrgänge
194!).50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,- DM
Teil I Teil II
1951 3,- DM 1951 3,- DM
1952 3,- DM 1952 3,- DM
1953 6,- DM 1953 3,- DM
1954 3,- DM 1954 6,- DM
1955 3,- DM 1955 3,- DM
1956 3,- DM 1956 6,- DM
1957 6,- DM 1957 6,- DM
1958 3,- DM 1958 3,- DM
1959 3,- DM 1959 6,- DM
1960 3,- DM 1960 9,- DM
1961 6,- DM 1961 6,- DM
1962 3,- DM 1962 6,- DM
1963 3,- DM 1963 6,- DM
1964 3,- DM 1964 6,- DM
1965 6,- DM 1965 6,- DM
1966 3,- DM 1966 6,- DM
Reichsgesetzblatt Teil I 1945
* 5,25 DM
Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1947-1949 13,- DM
Die Preise verstehen sich jeweils einschliePilic:h Vorsandspesen
Il •:· r <1 u, q e b er: Der Bundesminister der Justiz. - \ er I a q: Bundesanzeiqer \'erld'J',\JC5. mbH., Bonn Kulr1. - Druck: Bur,desdruckerei.
D<1, Bu1,desgeset,blall e1sd1eint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Geselle und \'er1Jrdnungen in zeitl1d1er Reihenfolge nad1 ihrer
.-\u<,IL"rtiuung verkündet. In Teil III wird das als fortqeltcnd festqestellte Bundesrecht ,JUi Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bunde.,.
1f'd1i, vom 10. Juli l'l.'iU iBundesucsetzbl. l S. 437) nadi Sadigebieten qeordnet \P1ullentl1d1t. Cr>rnqsiJedinqu11yen für Teil III durdJ den Veri,HJ
B,·111q,lledin(JunqPn !ur Teil! und II: Li!ulender Bezuq nur durch die Po,t ßezuq-111•·1, vir1tc-ljuhrl1cl1 lur Teil I u11d T,:il II Je U'-1 B,S11
E1r1zelstücke Je illHJefungene IG Seiten 0;1.10.40 qeqen \'orei11s('nclu11q ch•s 1·1l111•k1l1<l.1·11 Bvlid'Jt•s auf Pu,tscl1cd:konto „Bu11dl'sqesetLIJl,itt·
Koln 3 'lfl OUL'I n,1d1 Cczs1lilur1<J <1ut Grunrl cine1 \·u1Jus1e,n11u11(J. P,l.'i, d1l•,e1 :\«-11.,I,, D.\1 o ~11 11uuql,d1 \'L·1,,,r,du•-·IJulH D'-1 U,15.