1537
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998 A
1967 Ausgegeben zu Bonn am J2. Mai 196, Nr. 20
Tag In h a I t Seite
· 28. 4. 67 Gesetz zu dem Vertrag vom 12. Dezember 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Liberia zur Förderung und zum gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen 1537
28. 4 67 Gesetz zu dem Vertrag vom 1 t. Juni 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Kolumbien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen 1552
8 S 67 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Bundc,qesctzbl III 933-2, 933- • und 933-1
11. 4 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls \,OJll 22. März 1965 ül>er die Ver-
längerung des Internationalen V~'eizen-Ubereinkommens 1962 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . lGU •
12. 4 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen
der Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern 1605
14 4 67 Bekanntmachung über den Geltu.ngsbereich des Internationalen Abkommens zur Verein-
fachung der Zollföm1lichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,
19 4 67 Bekanntmadrnng über den Geltungsbereid1 des Zusatzabkommens vom 18. September 1961
zum \Varschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luft-
verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1608
Gesetz
zu dem Vertrag vom 12. Dezember 1961
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Liberia
zur Förderung und zum gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 28. April 1967
Der Bundestag hat mit Zustimmung. des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt audl. im Land Berlin, sofern das
Artikel 1 Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
stellt.
Dem in Monrovia am 12. Dezember 1961 unter- Artikel 3
zeichneten Vertrag zwisdien der Bundesrepublik
Deutsdlland und der Republik Liberia zur Förderung (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
und zum gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen, kündung in Kraft.
dem Protokoll und den Briefwechseln vom gleichen (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem
Tage wird zugestimmt. Der Vertrag, das Protokoll Artikel 14 Abs. 2 sowie das Protokoll und die Brief-
und die Briefwechsel werden nachstehend ver- wechsel in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt be-
öffentlicht. kanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. April 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Der Bundesminister des Auswärtigen
Brandt
1538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Liberia
zur Förderung und zum gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Treaty
between the Federal Republic of Germany
and the Republic of Liberia
for the promotion and reciprocal protection of investments
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND THE FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY
und and
DIE REPUBLIK LIBERIA THE REPUBLIC OF LIBERIA
IN DEM WUNSCH, die wirtschaftliche Zusammenarbeit DESIRING to _intensify economic cooperation between
z,-.·ischen beiden Staaten zu vertiefen, the two States,
IN DEM BESTREBEN, günstige Bedingungen für Kapi- INTENDING to create favourable conditions for in-
talanlagen von Staatsangehörigen und Gesellschaften des vestments by nationals and companies of either State
einen Staates im Hoheitsgebiet des anderen Staates zu in the territory of the other State, and
schaffen, und
IN DER ERKENNTNIS, daß eine Förderung dieser RECOGNIZING that a contractual protection of such
Kapitalanlagen geeignet ist, die private wirtschaftliche investments is apt to stimulate private business initiative
Initiative zu beleben und den Wohlstand beider Staaten and to increase the prosperity of the two States
zu mehren -
HABEN FOLGENDES VEREINBART: HA VE AGREED AS FOLLOWS:
Artikel 1 Article 1
(1) Jeder Vertragsstaat, in diesem Vertrag im folgen- (1) Each contracting State, hereinafter referred to in the
den als Vertragspartei bezeichnet, wird in seinem Ho- present Treaty as "contracting party", shall in its terri-
heitsgebiet Kapitalanlagen von Staatsangehörigen und tory admit the investment, in accordance with its legis-
Gesellschaften der anderen Vertragspartei in Oberein- lation, rules and regulations ex.isting or hereafter to be
stimmung mit seinen bestehenden oder künftig erlassenen enacted and promulgated, of capital by nationals or com-
und verkündeten Rechtsvorschriften zulassen, sie nach panies of the other contracting party, promote such in-
Möglichkeit fördern und die Erteilung von erforderlichen vestments as far as possible, and give sympathetic con-
Genehmigungen wohlwollend erwägen. sideration to the issuance of any relevant permits re-
quired.
(2) Eine Vertragspartei wird Kapitalanlagen, die im (2) Investments owned by, or under the influence of,
Eigentum oder unter dem Einfluß von Staatsangehörigen nationals or companies of eitber contracting party shall
oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei stehen, in the territory of the otber contracting party not be
in ihrem Hoheitsgebiet nicht weniger günstig behandeln treated less favourably by that party than it treats
als Kapitalanlagen der eigenen Staatsangehörigen und investments of its own nationals or companies or invest-
Gesellschaften oder Kapitalanlagen von Staatsangehö- ments of nationals or companies of any third State.
rigen und Gesellschaften dritter Staaten.
Artikel 2 Article 2
Eine Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet die Neither contracting party shall in its territory subject
Staatsangehörigen und Gesellschaften der anderen Ver- nationals or companies of the other contracting party, as
tragspartei im Zusammenhang mit den von diesen vor- regards occupational or business matters in connection
genommenen Kapitalanlagen in beruflichen und wirt- with investments made by them, to conditions less
schaftlichen Angelegenheiten nicht ungünstigeren Bedin- favourable than it imposes on its own nationals or com-
gungen unterwerfen als ihre eigenen Staatsangehörigen panies or on nationals or companies of any third State.
und Gesellschaften oder Staatsangehörige und Gesell- The same shall apply in respect of the management, use,
schaften dritter Staaten. Das gleiche gilt für die Verwal- or enjoyment of such investments.
tung, den Gebrauch und die Nutzung dieser Kapital-
anlagen.
Artikel 3 Article 3
(1) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen und Gesell- (1) Investments by nationals or companies of either
schaften einer Vertragspartei genießen im Hoheitsgebiet contracting party shall enjoy full protection and security
der anderen Vertragspartei vollen Schutz und rechtliche of the law in the territory of the other contracting party.
Sicherheit.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967 1539
(2) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen und GeselJ- (2) Investments of nationals or companies of eithei
schaften einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet contracting party in the territory of the other contracting
der anderen Vertragspartei nur zum allgemeinen Wohl party shall not be expropriated except for the public
und gegen gerechte Entschädigung enteignet werden. Die benefit and against just compensation. Such compensation
Entschädigung muß dem angemessenen Wert der enteig- shall represent a fair value of the investment affected;
neten Kapitalanlage entsprechen; sie muß tatsächlid1 it shall be actually realizable, freely transferable and
verwertbar und frei transferierbar sein sowie unverzüg- shall be made without undue delay. Adequate provision
lich geleistet werden. Spätestens im Zeitpunkt der Ent- shall have been made at or prior to the time of the
eignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung deprivation for the determination and the giving ol such
und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein. compensc1tion. The legality of any such depri\'ation and
Die Rechtmäßigkeit der Enteignung und die Höhe der the amount of compensalion shall be subject to re\'iew
Entschädigung müssen in einem ordentlichen Rechts- by due process of law.
verfahren nachgeprüft werden können.
(3) Staatsangehörige und Gesellschaften einer Vertrags- (3) Nationals or companies of either contracting part~
partei, die durch Feindseligkeiten im Hoheitsgebiet der who owing to hostililies in the territory of the other
anderen Vertragspartei Verluste an dort belegenen Kapi- contracting party suffer the loss of investments situate
talanlagen erleiden, werden von dieser Vertragspartei there, shall be accorded the same t1eatment by such other
hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfindungen, Aus- contracting party as that party accords to its own
gleichszahlungln oder sonstigen Entschädigungen wie nationals or companies, as regards restitution, indemnifi-
ihre eigenen Staatsangehörigen und Gesellschaften be- cation, compensation or other valuable consideration.
handelt. Hinsichtlich des Transfers solcher Leistungen \Vith respect to the transfer of such payments, each
sichern sich die Vertragsparteien zu, die Ansprüche von contracting party shall accord to the requests of nationals
Staatsangehörigen und Gesellschaften der anderen Ver- or companies of the other contracting party the same
tragspartei wie entsprechende Ansprüche von Staats- treatment as is accorded to comparable requests made
angehörigen und Gesellsdlaften eines dritten Staates zu by nationals or companies of any third State.
behandeln.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für Erträgnisse (4) The provisions of paragraphs 1, 2 and 3 above shall
von Kapitalanlagen. likewise apply to returns from investments.
(5) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten An- (5) The nationals and companies of either contracting
gelegenheiten genießen die Staatsangehörigen und Ge- party shall enjoy most-favoured nation treatment in the
sellschaften einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet territory of the other contracting party in respect of the
der anderen Vertragspartei Meistbegünstigung. matters provided for in the present Article.
Artikel 4 Article 4
Jede Vertragspartei gewährleistet den Staatsangehö- Either contracting party shall guarantee to nationals
rigen und Gesellschaften der anderen Vertragspartei den or companies of the other contracting party the transfer
Transfer des Kapitals und der Erträgnisse sowie im Falle of the capital, of the returns from it and, in lhe event
der Liquidation den Transfer des Erlöses. of liquidation, of the proceeds from such liquidation
Artikel 5 Article 5
Wird eine Vertragspartei aus einer Gewährleistung für If a claim ansmg out of a guarantee given for an in-
eine Kapitalanlage in Anspruch genommen, so ist sie vestment is asserted against a contracting party, the
unbeschadet ihrer Rechte aus Artikel 11 befugt, zu den latter shall, without prejudice to its rights under Ar-
Bedingungen ihres Rechtsvorgängers die Rechte wahr- ticle 11, be authorized on the conditions stipulated by its
zunehmen, die auf sie kraft Gesetzes übergegangen oder predecessor in title to exercise the rights having been
ihr von dem Rechtsvorgänger abgetreten worden sind assigned to such party by law or having been ceded to
(übertragene Ansprüche). Für den Transfer der auf it by the predecessor in title (devolved interest). As
Grund der übertragenen Ansprüche an die Vertragspartei regards the transfer of payments to be made by virtue of
zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 3 Absätze 2, 4 the devolved interest to the contracting party concemed,
und 5 und Artikel 4 sinngemäß. paragraphs 2, 4 and 5 of Article 3 as well as Article 4
shall apply mutatis mutandis.
Artikel 6 Article 6
(1) Soweit die Beteiligten nicht eine abweichende, von (1) To the extent that those concerned have not made
den zuständigen Stellen der Vertragspartei, in deren other arrangements admitted by the appropriate agencies
Hoheitsgebiet sich die Kapitalanlage befindet, zugelas- of the contracting party in whose territory the invest-
sene Regelung getroffen haben, erfolgen Transferierungen ment is situate, transfers under paragraphs 2, 3 or 4 of
nach Artikel 3 Absätze 2, 3 oder 4, nach Artikel 4 oder Article 3, under Article 4 or Article 5 shall be made
Artikel 5 unverzüglich und zu dem für laufende Ge- without undue delay and at the rate of exchange effectin
schäfte am Tage des Transfers gültigen Kurs. for current transactions on the day the transfer is made
(2) Der für laufende Geschäfte gültige Kurs beruht auf (2) The rate of exchange effective for current trans-
dem mit dem Internationalen Währungsfonds vereinbar- actions shall be based on the par value agreed with the
ten Paritätswert (par value) und muß innerhalb der nach International Monetary Fund and shall lie within the
Artikel IV Abschnitt 3 des Abkommens über den Inter- margins above or below parity as are admitted under
nationalen Währungsfonds zugelassenen Schwankungs- section 3 of Article IV of the Articles of Agreement of
breite beiderseits der Parität (parity) liegen. the International Monetary Fund.
(3) Besteht in bezug auf eine Vertragspartei im Zeit- (3) If at tbe date of transfer no rate of exchange within
punkt der Transferierung kein Umrechnungskurs im the meaning of paragraph 2 above exists in respect of the
Sinn€' von Absatz 2, so wird der amtliche Kurs ange- contracting party concerned, the official rate fixed by
1540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
wandt, den diese Vertragspartei für ihre Währung im such contracting party for its currency in relation to the
Verhältnis zum US-Dollar oder zu einer anderen frei US dollar or to another freely convertible currency or
konvertierbaren Währung oder zum Gold festgelegt hat. to gold shall be applied. lf no such rate has been fixed,
Ist auch ein solcher Kurs nicht festgelegt, so lassen die the appropriate agencies of the contracting party in
zuständigen Stellen der Vertragspartei, in deren Hoheits- whose territory the capital is invested shall admit a rate
gebiet das Kapital angelegt ist, einen Umrechnungskurs of exdtange that is fair and equitable.
zu, der gerecht und billig ist.
Artikel 7 Article 7
Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertrags- lf the legislation of either contracting party or inter-
partei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die national obligations existing at present or established
neben diesem Vertrag zwischen den Vertragsparteien hereafter between the contracting parties in addition to
bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine Rege- the present Treaty, result in a position entitling invest-
lung, durch die den Kapitalanlagen der Staatsangehörigen ments by nationals or companies of the other contracting
und Gesellschaften der anderen Vertragspartei eine party to a treatment more favourable than is provided for
günstigere Behandlung als nach diesem Vertrag zu ge- by lhe present Treaty, such position shall not be affected
währen ist, so bleibt diese Regelung durch den vor- by the present Treaty. Either contracting party shall
liegenden Vertrag unberührt. Jede Vertragspartei wird observe any other obligation it may have entered into
jede andere Verpflichtung einhalten, die sie in bezug auf with regard to investments within its territory by
Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaf- nationals or companies of the olher contracling party.
ten der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet
übernommen hat.
Artikel 8 Article 8
( 1J Der Ausdruck „Kapitalanlagen" umfaßt alle Ver- (l) The term Minvestmenl" shall comprise every kind of
mögenswerte, insbesondere, aber nicht ausschließlich: asset, and more particularly, though not exclusively,
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen a) movable and immovable properly as well as any other
sowie sonstige dingliche Rechte wie chattels real, rights in rem, such as chattel real, mortgages, liens,
Hypotheken, Pfandrechte, Nießbrauch oder derglei- pledges, usufructs and sirnilar rights;
chen;
b) Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Arten h) shares or other kinds of interest in companies;
von Beteiligungen;
c) Ansprüche auf Geld oder Leistungen, die einen wirt- c) titles to money or to any performance having an
schaftlichen Wert haben; economic value;
d) Urheberrechte, Rechte des gewerblichen Eigentums, d) copyrights, industrial property rights; technical pro-
technische Verfahren, Handelsnamen und good will; cesses, trade-names, and good will;
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen. e) concessions under public law.
Eine Veränderung in der Form, in der Vermögenswerte Any alteration of the form in which assets are invested
angelegt werden, läßt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage shall not affect their classification as investment.
unberührt.
(2) Der Ausdruck .Erträgnisse" bezeichnet diejenigen (2) The term "returns • shall mean the amounts yielded
Beträge, die auf eine Kapitalanlage für einen bestimm- by an investment as profit or interest for a specific
ten Zeitraum als Gewinnanteile oder Zinsen entfallen. period.
(3) Der Ausdruck .Staatsangehörige" bezeichnet (3) The term Mnationals shall mean
M
a) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: a) in respect of the Federal Republic of Germany:
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundes- Gennans within the meaning of the Basic Lav.: for
republik Deutschland; the Federal Republic of Germany;
b) in bezug auf die Republik Liberia: b) in respect of the Republic of Liberia:
Liberianer im Sinne der Gesetze der Republik Liberia. Liberians within the rneaning of the laws of the Re-
public of Liberia.
(4) Der Ausdruck .Gesellschaften• bezeichnet (4) The term •companies• shall mean
a) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: a) in respect of the Federal Republic of Germany:
jede juristische Person sowie jede Handelsgesellschaft any juristic person as well as any commercial or other
oder sonstige Gesellschaft oder Vereinigung mit oder cornpany or association with or without legal per-
ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz im Hoheits- sonality, having its seat in the territory of the Federal
gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat und nach Republic of Germany and lawfully existing consistent
den Gesetzen zu Recht besteht, gleichviel ob die Haf- with legal provisions, irrespective of whether the
tung ihrer Gesellschafter, Teilhaber oder Mitglieder liability of its partners, associates or members is
beschränkt oder unbeschränkt und ob ihre Tätigkeit lirnited or unlimited and whether or not its activities
auf Gewinn gerichtet ist oder nicht; are directed at profit;
bJ in bezug auf die Republik Liberia: b) in respect of the Republic of Liberia:
wie festgelegt im Gesellschaftsrecht der Republik as specified by the corporation laws of the Republic
Liberia. of Liberia.
(5) Der Ausdruck „Genehmigung• bezeichnet die Be- (5) The term Mperrnit" shall mean the granting of a
rechtigung, eine Geschäftstätigkeit auszuüben. right to carry on business.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967 1541
Artikel 9 Article 9
Die:.em Vertrag unterliegen aud1 Kapitalanlagen, die The present Treaty shall also apply to investments
Staatsangehörige und Gesellschaften der einen Vertrags- made prior to its entry into force by nationals or com-
partei in Übereinstimmung mit den Rec:htsvorschriften panies of either contracting party in the territory of the
der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sd1on other contracting party in accordance with the latter's
vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags vorgenommen legislation. This provision shall not affect the Agreement
haben. Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deut- of 27 February 1953 on German External Debts.
sc:he Auslandssdrnlden bleibt unberührt.
Artikel 10 Article 10
Jedt Vertragspartei gewährt die lnländerbehandlung Either contracting party shall grant national treatmenl
im Rahmen dieses Vertrags auf Grund der Tatsache, daß within the framework of the present Treaty in considera-
die Inländerbehandlung in den gleichen Angelegenheiten tion of the fact that national treatment in like mattC'T<-
auch ,·on der anderen Vertragspartei eingeräumt wird. is also granted by the other contracling party.
A rti k e 1 11 AI l i cle 11
(IJ Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung (1) Disputes concerning the interpretation 01 applicc1-
die:.es Vertrags sollen, soweit möglich, durch die Regie- lion of the present Treaty should, if possible, be settled
rungen der beiden Vertragsparteien beigelegt werden. by the Governments of the two contracting parties.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht bei- (2) lf a dispule cannot thus be sellled, it shall upon
gelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer der beiden the request of either contractin9 party be submitted to
Vertragsparteien einem Schiedsgericht zu unterbreiten. an arbitral tribunal
(3) Das Sdliedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, (3) Surn arbitral tribundl shall, in ead1 indi,·idual case,
indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und be constituted as follows: Earn contracting party shall
beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten appoint one member, and these two members, so ap-
Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen pointed, shall agree upon a national of a third Statf.•
der beiden Vertragsparteien zu bestellen ist. Die Mit- as their chairman to be appointed by the Govemments
glieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann of the two contracting parties. Such members shall be
innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die appointed within two months, and such chairman within
eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt bat, daß sie three months from the date on which either contracting
die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will. party has informed the other contracting party that it
wanls to submit the dispute to an arbitral tribunal.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht (4) If the periods specified in paragraph 3 above haw
eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Ver- not been observed, either contracting party may, in the
einbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des absence of any other relevant arrangement, invite the
Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen President of the International Court of Justice to make
Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die the necessary appointments. lf the President is a national
Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien of either conlracting party or if he is otherwise prevented
oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll from discharging the said funclion, the Vice-President
der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt should make the necessary appointments. If the Vice-
auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der President is a national of either contracting party or if he,
beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, so too, is prevented from disrnarging the said function, the
soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichts- Member of the International Court of Justice next in
hofes, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden seniority who is not a national of either contracting party
Vertragsparteien besitzt, die Ernennungen vornehmen. should make the necessary appointments.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr- (5) The arbitral tribunal shall reach its decisions by a
heit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertrags- majority of votes. Surn decisions shall be binding. Each
partei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Ver- contracting party shall bear the cost of its own member
tretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die and of its counsel in the arbitral proceedings; the cost
Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden of the chairman and the remaining cost shall be borne in
von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen ge- equal parts by both contracting parties. The arbitral
tragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kosten- tribunal rnay make a different regulation concerning
regelung treffen. Im übrigen regelt das Srniedsgeridlt sein cost. In all other respects, the arbitral lribunal shall
Verfahren selbst. deterrnine its own procedure.
Artikel 12 Article 12
Im Falle einer Auseinandersetzung zwischen den Ver- In the event of a conflict arising between the con-
tragsparteien unterliegen die im Rahmen dieses Vertrages t1acting parties, to"r the period of said conflict, invest-
vorgenommenen Kapitalanlagen für die Dauer der Aus- ments made under the present Treaty shall be governed
einandersetzung dem allgemeinen Völkerrecht. Alle da- by international law. Any measures permissible under
nach zulässigen Maßnahmen werden spätestens im Zeit- such law shall be repealed not later than on the date
punkt der tatsächlichen Beendigung der Auseinander- of the actual termination of the conflict, irrespective of
setzung aufgehoben, unabhängig davon, ob die diplo- whether or not diplomatic relations have been re-
matisdlen Beziehunqen wiederhergestellt sind. established.
Artikel 13 Artide 13
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern The present Treaty shall also apply to Land Berlin,
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland ge- provided that the Government ol the Federal Republic
1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
geni.Jber der Regierung der Republik Liberia inn"erhalb of Germany ha~ not madP. a contrary decla1 ation tu the
von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags eine Government of the Republic of Liberia within thrEe
gegenteilige Erklärung abgibt. months from the entry into force of the present Treaty.
Artikel 14 Article 14
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Rati- (1) The present Trealy shall be ratified, the inst1ume1,ts
fikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bonn of ratification shall be exd1anged as soon as possiblc> in
ausgetausd1t ,-.·erden. Bonn.
(2) Dieser Vertrag lntt einen Monat nac.h Austausch (2) T!Je p1c:c.<>11t Treat) shall ente1 into fo1c.e 01'.':'
der Ratifikationsurkunden in Kraft. Er bleibt zehn Jahre month alter the date of exchange of the instruments of
lang in Kraft, wenn er nicht von einer der beiden Ver- ralification. lt shall remain in force for a period of ten
tragsparteien ein Jahr vor seinem Ablauf schriftlich ge- vears except if denounced in "Y.'riting by either ,0;1-
kt.indigt wird. Er bleibt nach Ablauf dieser zehn Jahre t1acling parly one year before its expirat.ion. After tlie
aul unbegrenzte Zeit in Kraft und kann \'On jede1 Ver- expiry of the period of ten years the present Trect\·
tragspdl"tei jederzeit mit einer Frist von einem Jahr chall c-ontinue in force thereafler for an unlimited p,1 j,)rJ
qek undiqt wprden ,:nd may be denounced at am· t1mP b,· either con11a, :!::fJ
party 91\ ing onc year's notice.
(3) r=ur Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des 13) ln respcct of in\'estments made prior to the d"'e
Außerkralttretens des Vertrags vorgenommen worden of the termination of the present Treaty, the proY1s1on"
sind, gelten die Artikel 1 bis 13 nocn für weitere zwanzig of Article 1 to 13 shall continue to be effective for a
Jahre ,·0111 Tage der Vornahme der betreffenden Kapital- period of twenty years cornmencing from the date the
anlc190 ein orler, falls eine Garantie im Sinne des Arti- particular inYestment has been effecte<l or, if a guü!äntee
h.t•l.;, 3 ~1c-'-, ,1lirt ,,,01clP11 ist, für die Dauer dieser Garantie. \,ithin the nwaning of Article 5 has been cpan\f•(:_ :,·,r
the perioct ol such guarantee.
GESCHEHEN zu Monrovia am 12. Dezember 1961 in DONE at Monrovia on December 12, 1961 in iour
,1er Urschriften, zwei in deutscher und zwei in englischer Originals, two in the German and two in the Engl:c'ti
Sprache, wobei jeder \Vortlaut gleichermaßen verbindlich languages, earn text being equally authentic.
ist.
Fur die Bundesrepublik Deutschland: For the Federal Republic of Germany:
Alfred Ries Alfred Ries
Dr. Hermann Reinhardt Dr. Hermann Reinhardt
für die Republik Liberia: For the Republic of Liberia:
Charles D. Sherman Charles D. Sh er man
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967 1543
Protokoll Protocol
Bei der Unterzeichnung des Vertrages zur Förderung On lhe signing of the Treaty for the promotion and
und zum gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen zwi- reciprocal prolection of investments concluded between
scnen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik the Federal Republic of Gerrnany and the Republic of
Liberid haben die unterzeichneten Bevollmäd1tigten Liberia the undersigned plenipotentiaries have, in ad-
außerdem folgende Vereinbarungen getroffen, die als dition, agreed on the following provisions whicn shoulcl
Bestandteile des Vertrages betrachtet werden sollen: be regarded as integral parts of the said Treaty:
( 1l Die Vertragsparteien werde11 die Verhandlungen (1) The contracting parties will continue negotiat1on"
uber den Abscnluß eines .l\iederlassungsvertrages concerning the conclusion of an establishment treaty
fortsetzen, der Regelungen folgender Angelegen- which should, inter alia, make provision for the fol-
heiten umfassen so!J: lowing matters:
Einreise und Ausreise, von.ibergehender und ständi- Immigration and emigr.:ilion. temporary and per-
ger Aufenthalt, Ausweisungsscnutz, Aufnahme und manent residence, protection from expulsion. the
Ausübung wirtschaftlicher und beruflicher Tätigkei- taking up and carrying on of business and profes-
ten. Gründung von und Beteiligung an Unterneh- sional activities, the foundation of, and participation
men, Arbeitserlaubnisse für leitendes und tedrni- in, enterprises, labour permits for managerial ancl
sches Personal, Schutz und Sicherheit der Person und tec:hnical staff, protection and security of person,
des Vermögens, freier Zugang zu den Gerichten. and property, free access to courts, freedom to
Vertragsfreiheit, Erwerb von Grundstückseigentum contract, acquisition of real estate through lease and
durch Pacht und von sonstigem Eigentum, Zulas,;ung other property, admission as arbitrator.
als Schiedsrichter.
(21 Zu Art i k e 1 t (2) Ad Art i c I e 1
(a) Es steht im Ermessen jeder Vertragspartei, eine (a) Earn contracting part) is free to decide whethe,
erforderliche Genehmigung zu erteilen. it will issue a perrnit required.
(b) Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Be- (b) Except as herein otherwise provided, in the event
stimmungen dieses Vertrages und dem inner- of a conflict between lhe provisions of the
staatlichen Recht geht, vorbehaltlich der nad1- present Treaty and of national legislation, the
folgenden Regelung, der Vertrag vor. Diese Re- former shall prevail. This stipulation shall main-
gelung gilt, solange keine abweichende Verein- tain, unless another arrangement can be effected
barung zwischen den Vertragsparteien oder zwi- between the contracting parties hereto, or na-
schen diesen und deren Staatsangehörigen und tionals and companies thereof, desiring the is-
Gesellschaften, die narn diesem Vertrag eine suance of perrnits under the terms and con-
Genehmigung beantragen, getroffen wird. ditions of the present Treaty.
(c) Eine Kapitalanlage im Sinne des Artikels 1 Ab- (c) An investment within the meaning of para-
satz 2 umfaßt auch Kapitalanlagen von Gesell- graph 2 of Article 1 shall also cornprise invest-
schaften, die nach dem Recht eines dritten Landes rnents effected by companies which are estab-
gegründet worden sind und an denen Staats- lished under lhe laws of a lhird country and of
angehörige oder Gesellschaften einer der beiden which nationals or companies of eilher contract-
Vertragsparteien die Mehrheit des in diesen ing party hold the rnajority of the capital in-
Gesellschaften angelegten Kapitals besitzen. vested in said companies.
(3) Zu Artikel 2 (3) Ad A r t i c l e 2
(a) Als Bedingungen im Sinne des Artikels 2 wer- (a) The following shall in particular be deemed
den insbesondere angegeben: Die Einschränkung conditions as referred to in Article 2: restricting
des Bezuges von Roh- und Hilfsstoffen, Energie- the purc:hase of raw or auxiliary materials, of
und Brennstoffen sowie Produktions- und Be- power or fuel, or of means of production or
triebsmitteln aller Art, die Behinderung des Ab- operation of any kind, impeding the marketing
satzes von Erzeugnissen im In- und Ausland of products inside or outside the country, as well
sowie sonstige Maßnahmen mit ähnlicher Aus- as any other measures having similar effects
wirkung. Maßnahmen, die aus Gründen der Measures taken for reasons of public securit y
öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volks- and order, public health or morality shall not
gesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind. be deemed conditions within the meaning of
gelten nicht als Bedingungen im Sinne des Ar- Article 2.
tikels 2.
fb) Artikel 2 findet auf die Einreise, den Aufenthalt (b) Article 2 shall not apply to entry, sojourn. and
und die Beschäftigung als Arbeitnehmer keine activity as an employee.
Anwendung.
(41 Zu Artik.el 3 (41 Ad Article 3
(a) Die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 gel- (a) The provisions of paragraph 2 of Article 3 shall
ten auch für die Oberführung einer Kapital- also apply to the transfer of an investment to
anlage in öffentliches Eigentum. ihre Unterstel- public ownership, to the subjection of an invest-
lung unter öffentliche Aufsicht oder ähnliche ment to public control, and to similar inter-
Eingriffe der öffentlichen Hand. Enteignung be- ventions by public authorities. Expropriation
deutet die Entziehung jeglicher Vermögenswerte shall rnean the taking away of any property or
oder Vermögensrechte, die allein oder mit an- any property right, which in itself or in con-
1544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
deren Rechten zusammen eine Kapitalanlage junction with other righls const1tutes an lll\cst-
bilden, oder die Beschränkung der Verwaltung, ment, or curtailing the management, u~c or
des Gebrauchs oder der Nutzung solcher Vermö- enjoyment of such property or property right by
genswerte oder Vermögensrechte durch hoheit- such measurec:; of sovereign power and to such
lime Maßnahmen in einem Umfang, die einer an extent as are tantamount to expropriation.
Enteignung gleichkommen.
(b) .,Geremte Entsmädigung· im Sinne des Artikels 3 (b) "Just compensation" dS referred to in pard-
Absatz 2 bedeutet in der Regel eine Entsd:lädi- graph 2 of Article 3 shall mean, in general, com-
gung, die dem Wert der Kapitalanlage im Zeit- pensation equivalent to the investment at the
punkt der Entziehung entsprimt, es sei denn, daß time of the deprivation, unless another arrcnge-
eine abweimende Vereinbarung mit dem Kapi- ment has been agreed with the im·estor and leid
talanleger getroffen und in der Genehmigungs- down in the permit.
urkunde niedergelegt worden ist.
(c) Der Ausdruck .Feind!>eligkeiten" im Sinne des (c) Hostilities with111 lhe meaning of paragraµh 3
Artikels 3 Absatz 3 umfaßt bewaffnete Ausein- of Article 3 shall comprise any t, pe of a~nwd
andersetzungen und inne1 e Unruhen aller Art. conflict or internal disorder.
{5) Zu A r t i k e 1 4 (5) Ad Article 4
Als Liquidation im Sinne des Artikels 4 gilt aud1 Liquidation within the meaning of Article 4 shull be
eine zwecks vollständiger oder teilweiser Aufgabe deemed to include any disposal effected for the
der Kapitalanlage erfolgende Veräußerung. purpose of completely or partly gi \'ing up the in-
vestment concerned.
(6) Zu Art i k e 1 6 (6) Ad Art i c l e 6
Als • unverzüglich" durchgeführt im Sinne des Arti- A transfer shall be deemed to have been made
kels 6 Absatz 1 gilt ein Transfer, der innerhalb einer "without undue delay" within the meaning of para-
Frist erfolgt, die nonnalerweise zur Beamtung der graph 1 of Article 6 if made within such period as
Transferformalitäten erforderlim ist. Die Frist be- is normally required for the completion of transfer
ginnt mit der Einreichung eines entsprechenden Er- formalities. The said period shall commence on the
suchens und darf unter keinen Umständen zwei day on which the relevant request has been sub-
Monate überschreiten. mitted and may on no account exceed two months
(7) Z u A r t i k e 1 8 (7) Ad Art i c l e 8
Es besteht ausdrückliches Einverständnis zwischen lt is expressly understood between the contracting
den Vertragsparteien darüber, daß auf Grund der parties that in the territory of the Republic of Liberia
Verfassung der Republik Liberia Ausländer im aliens are excluded under the constitution of the
Hoheitsgebiet der Republik Liberia kein Grund- Republic of Liberia from fee simple ownership of
eigentum erwerben können. Daher umfaßt der Be- land. Consequently, in the case of the Republic
griff „unbewegliche Sachen" im Sinne des Artikels 8 of Liberia immovable property within the meaning of
Absatz 1 Buchstabe a im Falle der Republik Liberia sub-paragraph a of paragraph 1 of Article 8 shall
nur „chattels real". be restricted to chattels real.
18) Zu A r t i k e l 11 (8) Ad Art i c l e 11
Sumt eine Vertragspartei die Entscheidung des lt is understood that if a contracting party requests
Schiedsgerichts im Interesse ihrer Staatsangehörigen the decision of the arbitral tribunal in the rnterest
oder Gesellschaften nach, so besteht Einverständnis of its nationals or companies the "remaining cost"
darüber, daß die .sonstigen Kosten" im Sinne des within the meaning of paragraph 5 of Article 11 shall
Artikels 11 Absatz 5 von der Vertragspartei getra- be borne by that contracting party whose mt.er-
gen werden, deren Auslegung oder Anwendung pretation or application of the present Treaty will
dieses Vertrages als mit seinen Bestimmungen nicht have been found to be inconsistent with the pro-
vereinbar festgestellt werden. visions of the present Treaty.
(9) Jede Vertragspartei wird Maßnahmen unterlassen, (9) Either contracting party shall rdrain from any
die entgegen den Grundsätzen des freien Wettbe- measures whim, contrary to the principles of free
werbs die Beteiligung der Seeschiffahrt der anderen competition, may prevent or hinder sea-goins
Vertragspartei an der Beförderung solcher Güter vessels of the other contracting party from par-
dUsschalten oder behindern, die zur Kapitalanlage ticipating in the transport of goods that are inten<led
im Sinne dieses Vertrags bestimmt sind. Dies gilt for investment within the meaning of the presen,
auch für Güter, die im Hoheitsgebiet einer Vertrags- Treaty. This also applies to goods acquired in thc
partei oder eines dritten Staates mit Mitteln eines territory of either contracting party or of any third
Unternehmens angeschafft werden, in dem Kapital State with funds of an enterprise in which capital
im Sinne dieses Vertrags angelegt ist. within the meaning of the present Treaty is in\'ested
Jede Vertragspartei wird alle Maßnahmen unter- Either contracting party shall refrain from any
lassen, die entgegen den Grundsätzen des freien measures whidl, contrary to the principles of free
Wettbewerbs die Beteiligung der Luftfahrzeuge der competition, may prevent or hinder aircraft of the
anderen Vertragspartei an der Beförderung von Per- other contracting party from participating in the
sonen, Gepäck oder Fracht ausschalten oder behin- transport of passengers, baggage and cargo, if per-
dern können, wenn die Beförderung in Zusammen- formed in connection with an investment within
hang mit einer Kapitalanlage im Sinne dieses Ver- the meaning of the present Treaty. This also applies
trags durchgeführt wircl Dies gilt auch, wenn die to transport operations performed in the territory
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967 1545
Befurderung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ol either contracting party or belween that and a
oder zwischen diesem und einem dritten Land im third country on behalf of an enterprise in which
Auftrage eines Unternehmens durchgeführt wird, in capital within the meaning of the present Treaty
dem im Sinne dieses Vertrags Kapital angelegt ist. is invested. Article 13 shall not apply to the provi-
Artikel 13 findet keine Anwendung auf die Bestim- sions of this paragraph regarding transport hy air-
mungen dieses Absatzes in bezug auf Lufttransport. craft.
Die Beförderungsentgelte sind transferierbar ent- Payments for transport operations shall be trans-
sprechend Artikel 6 dieses Vertrage;. ferable in accordance with Arlicle 6 of the present
Treaty.
(10) Unbesd1adet anderer \'erfahren zur Feststellung der (10) Without prejudice to any other method of determin-
Staatsangehörigkeit gilt insbesondere als Staats- ing nationality, any person shall in particular be
angehöriger einer Vertragspartei jede Person, die deemed to be a national of a contracting party who
einen von den zuständigen Behörden der betreffen- is in possession of a national passporl issued
den Vertragspartei ausgestellten nationcilen Reise- bY the appropriate authorities of the c-on1racting
paß besitzt part, concerned
GESCHEHEt-,: zu Mo1110,ia am 12 Dezember 1961 in D01\:E at Monro\'id on December J2, 1961, 111 four
-vier Urschriften, zwei in deutscher und zwei in englischer originals, two in the German and two in the English
Sprache, wobei jeder \Vortlaut gleichermaßen verbindlid1 languages, ead1 text being ec;ually c1uthentir.
ist.
Fur die Bundesrepublik Deuhchland. For the Federal Repub!Ic ol Gei man~··
Alfred Ries Alfred Ries
Dr. Hermann R e i n h a I d t Dr. Hermann Reinhardt
Für die Republik Liberia: For the Republic of Liberia:
Charles D.Sherman Charles D. Sherman
1546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Briefwechsel
(T1anslulio11)
Der Vorsitzende The Chairman
dN deutschen Delegation of the German Delegation
:'-1onrovia, den 12. Dezember 1961 Monrovia, December 12, 1%1
Herr Vor5itzender, !\1r. Chairman,
ich beehre mich, unter Bezugnahme auf den heute I have the honour to refer to the Treal) between t11e
unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Federal Republic of Gerrnany and the Republic of Liberia
Deutschland und der Republik Liberia zur Förderung und for the promotion and reciprocal protection of i!west-
zum gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen zu bestäti- ments and to confirm the following additional under-
gen, daß während unserer Verhandlungen das folgende standing reached during our negotiations:
zusätzliche Einverständnis erzielt wurde:
.In der Absicht, die Vornahme und Entwicklung von Mlntending to facilitate and promote the mctking and
Kapitalanlagen deutscher Staatsangehöriger und Gesell- developrnent of investments by German nationals or com-
schaften in der Republik Liberia zu erleichtern und zu panies in the Republic of Liberia, the Government of the
fördern, wird die Regierung der Republik Liberia bereits Republic of Liberia will, prior to the entry into force of
vor dem Inkrafttreten eines Niederlassungsabkornmens, an establishment treaty the negotiation of which has becn
über dessen Abschluß Verhandlungen vorgesehen sind, provided for, issue the permits, if required, to German
deutschen Staatsangehörigen, die im Zusammenhang mit nationals who in connection with investments by German
Kapitalanlagen deutscher Staatsangehöriger und Gesell- nationals or companies, desire to enter and stay in the
schaften in die Republik Liberia einreisen und sich dort Republic of Liberia and to carry on an activity there as
aufhalten wollen und eine Tätigkeit als Arbeitnehmer in an employee in an administrative, supervisory or tech-
leitender kaufmännischer Stellung, als Aufsichts- oder nical position, except in so far as reasons of public order,
technisches Personal ausüben, die erforderlichen Geneh- security, public health or morality warrant otherwise.~
migungen erteilen, soweit nicht Gründe der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit, Volksgesundheit und Sittlichkeit
entgegenstehen.•
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie dieses Einverständ- I shall be grateful if you would kindly confirm the
nis bestätigen würden. above understanding.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck Accept, Mr. Chairman, the assurance of my highest
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. consideration.
Dr. Hermann Reinhardt Dr. Hermann Rein h a r d l
An den Vorsitzenden The Chairman
der liberianischen Delegation of the Liberian Delegation
Seine Exzellenz Charles D. Sh er man His Excellency Charles D. Sh er man
Secretary of the Treasury Secretary of the Treasury
Monrovia Monrovia
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967 1547
(Vbersetzung)
Republik Liberia Republic of Liberia
Finanzministerium Treasury Department
Büro dPs Ministers Monrovia
Office of the Secretary
Monrovia, den 12. Dezember 1%1 J\·1onrm·1a, December 12, 19GI
Herr Vorsitzender, Mr. Chairman,
ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom I have the honour to acknowledge receipt of your leller
12. Dezember 1961 zu bestätigen, das wie folgt lautet: dated December 12, 1961, which reads as follows:
• Ich beehre mich, unter Bezugnahme auf den heute "I have the honour to refer to the Treaty between the
unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Federal Republik of Germany and the Republic of
Deutschland und der Republik Liberia zur Förderung Liberia for the promotion and reciprocal protection of
und zum gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen zu investments and to confinn the following additional
bestätigen, daß während unserer Verhandlungen das understanding reached during our negotiations:
folgende zusätzliche Einverständnis erzielt wurde:
,In der Absicht, die Vornahme und Entwicklung von 'Intending to facilitate and promote tbe making and
Kapitalanlagen deutscher Staatsangehöriger und Ge- development of investments by German nationals or
sellschaften in der Republik Liberia zu erleichtern und companies in the Republic of Liberia, the Govemrnent
zu fördern, wird die Regierung der Republik Liberia of the Republic of Liberia will, prior to tbe entry into
bereits vor dem Inkrafttreten eines Niederlassungs- force of an establishment treaty the negotiation of
abkommens, über dessen Abschluß Verhandlungen vor- which has been provided for, issue the permits, if re-
gesehen sind, deutschen Staatsangehörigen, die im Zu- quired, to German nationals who in connection with
sammenhang mit Kapitalanlagen deutscher Staatsange- investments by German nationals or companies, desire
höriger und Gesellschaften in die Republik Liberia to enter and stay in the Republic of Liberia and to
einreisen und sich dort aufhalten wollen und eine carry on an activity there as an employee in an ad-
Tätigkeit als Arbeitnehmer in leitender kaufmänni- ministrative, supervisory or technical position, except
scher Steilung, als Aufsichts- oder technisches Personal in so far as reasons of public order, security, public
ausüben, die erforderlichen Genehmigungen erteilen, health or rnorality warrant otherwise.·
soweit nicht Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicher-
heit, Volksgesundheit und Sittlichkeit entgegenste-
hen.'
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie dieses Einver- I shall be grateful if you would kindly confirm the
ständnis bestätigen würden.• above understanding. •
Ich beehre mich, das in Ihrem Schreiben enthaltene I have the honour to confinn the understanding con-
Einverständnis zu bestätigen. tained in your letter.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruc:k Accept, Mr. Chairman, the assurance of my high con-
meiner ausgezeichneten Hochachtung. sideration.
Charles D. Sh er man Charles Dun bar Sh er man
Secretary of tbe Treasury, R.L.
An den Yorsi tzenden The·Chairrnan
der deutschen Delegation of the German Delegation
Ministerialdirektor Ministerialdirektor
Dr. Hermann Reinhardt Dr. Hermann Rein h a I d t
Monrovla Monrovia
1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil lI
(Obersetzung)
Republik Liberia Republic of Liberia
Finanzministerium Treasury Department
Büro des Ministers Monrovia
Office of the Senetary
Monrov1a. den 12. Dezember 1961 ~10111 O\ 1a. Decembe1 12, l 'tt, 1
Herr Vorsitzender, Mr. Chairman,
ich beehre mich. unter Bezugnahme auf den heute I have the honour to reler to the Treaty between the
unterzeichneten Vertrag zwischen der Republik Liberia Republic of Liberia and the Federal Republic of Germany
und der Bundesrepublik Deutschland zur Förderung und lor the promotion and reciprocal protection of invest-
zum gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen zu bestäti- ments signed to-day and to confirm the following ad-
gen, daß während unserer Verhandlungen das folgende ditional undNstanding reached during our negotiations:
zusätzliche EinYerständnis erzielt wurde:
"Jede Vertragspartei kann im Interesse der Förderung "In the interest of promoting its national economy
ihrer nationalen Wirtschaft bei der Zulassung einer Kapi- e1ther contracting party may-in permilling an invesl-
talanlage von Staatsangehörigen oder Gesellschaften ment to be made by nationab or companies of the other
der anderen Vertragspartei in den Zulassungsurkunden contracling party-lay down conditions in the permits
hinsichtlich der Verwaltung, des Gebrauchs oder der with respect to the management, use or enjoyment of
Nutzung einer Kapitalanlage sowie hinsichtlich der Aus- dn investment as weil as to the training and employment
bildung und Beschäftigung ihrer Staatsangehörigen Be- of its nationals. In deviating from the provisions of
dingungen festlegen. Diese Bedingungen können, abwei- Article 2 these conditions may be less favourable than
chend von Artikel 2, weniger günstig sein als diejenigen, those applicable to its own nationals or companies; how-
die für die eigenen Staatsangehörigen und Gesellschaften ever, they must not affect the other provisions of the
gelten; sie dürfen jedoch weder unmittelbar noch mittel- present Treaty, either directly or indirectly. •
bar die sonstigen Bestimmungen dieses Vertrages be-
rühren."
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie dieses Einverständ- I shall be grateful if you would kindly confirm the
nis bestätigen würden. above understanding.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck Accept, Mr. Chairman, the assurance of my high con-
meiner ausgezeichneten Hochachtung. sidera tion.
Charles Dun bar Sh er man Charles Dun bar Sh er man
Finanzminister, R. L. Secretary of the Treasury, R.L.
An den Vorsitzenden The Chairman
der deutschen Delegation of the German Delegation
Ministerialdirektor Ministerialdirektor
Dr. Hermann Rein h a r d t Dr. Hermann Rein h a r d t
Monrovia Monrovia
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967 1549
(Translution)
Der Vorsitzende Thc Chairman
der deutschen Delegation of tlw German Dclegat10n
Monrn\ ia. den 12 Dezember l 9Gl Monr0\1a. December 12. lllfil
}-frrr \·orsitzender, I'd1 _ Chai1 man.
ich beehre mich, den Empfang Ihres Sdueibens vom I have the honou1 to ackno\\·Jedgc 1eceipt of ~ 0u1 let:t"r
12. Dezember 1961 zu bestätigen, das wie folgt lautet: dated December 12, 1961, which reads as follows:
~Ich beehre mich, unter Bezugnahme auf den heute "J have the honour to refer to the Treaty between the
unterzeichneten Vertrag zwischen der Republik Liberia Republic of Liberia and the Federal Republic of Ge: -
und der Bundesrepublik Deutschland zur Förderung many for the promotion and reciprocal protection of
und zum gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen zu investments signed to-day and to confirm the following
bestätigen, daß während unserer Verhandlungen das additional understanding reached during our negotia-
folgende zusätzliche Einverständnis erzielt wurde: tions:
,Jede Vertragspartei kann im Interesse der Förderung 'In the interest of promoting its national econom~-
ihrer nationalen Wirtschaft bei der Zulassung einer either contracting party may-in permitting an invest-
Kapitalanlage von Staatsangehörigen oder Gesell- ment to be made by nationals or companies of th~
sdlaften der anderen Vertragspartei in den Zulassungs- other contracting party-lay down conditions in thF
urkunden hinsichtlich der Verwaltung, des Gebrauchs pennits with respect to the management, use or enjoy-
oder der Nutzung einer Kapitalanlage sowie hinsicht- rnent of an investment as well as to the training and
lich der Ausbildung und Beschäftigung ihrer Staats- employment of its nationals. In deviating from thc-
angehörigen Bedingungen festlegen. Diese Bedingungen provisions of Article 2 these condilions may be less
können abweichend von Artikel 2, weniger günstig favourable than those applicable to its own nationab
sein als diejenigen, die für die eigenen Staatsangehöri- or companies; however, they must not affect the other
gen und Gesellschaften gelten; sie dürfen jedoch weder provisions of the present Treaty, either directly or
unmittelbar noch mittelbar die sonstigen Bestimmun- indirectly.·
gen dieses Vertrages berühren.'
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie dieses Einver- I shall be grateful if you would kindly confirm the
ständnis bestätigen würden." above understanding. ··
Ich beehre mich, das vorstehende Einverständnis zu I have the honour to confirm the understandrng con-
bestätigen. tained in your letter.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck Accept, Mr. Chairman, the assurance of my highest
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. consideration.
Dr. Hermann Reinhardt Dr. Hermann Reinhardt
An den Vorsitzenden The Chairman
der liberianischen Delegation of the Liberian Delegation
Seine Exzellenz Charles D. Sh e r m a n His Excellency Charles D. Sh er man
Secretary of the Treasury Secretary of the Treasury
Monrovia Monrovia
1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
(Ubersetzung)
Republik Liberia Rcpubl1c of Liberia
Fina1~zm1111~te11um Treasury Department
Bc110 de'i \1in1qer~ !\1onrovia
Office of the Secretary
\10111 O\ ia, den 12. Dezember 19G 1 \1ül110\!d, Dt'lE'lllbCJ l.!.. l'•t:1
Heri \·o,sitzender. ~lr Chairman:
Jd1 beehre mich. unte1 Bezugnahme auf den heute have the honour to refer to the Treat y for the P1 o-
unterzeichneten \'ertrag zwischen der Buodesrepublik motion and Reciprocal Protect1on of ln\'eslments con-
Deutschland und der Republik Liberia zur Förderung und cluded between the Republic of Liberia and the Federdl
zum gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen zu bestäti- Republic of Germany and to confirm thP following ad-
gen, daß während unserer Verhandlungen das folgende ditional understanding reached during our negotiation~:
zusatzliche Eim·erstandnis erzielt wurde:
„Die Bestimmungen der Protokollnummer 2 Buchstabe b "The stipuJation contained in 2(b) of the Protocol shall
ist nur für Kapitalanlagen anwendbar, für die eine Ge- be applicable only to th.Jt extent as is necessary, in
nehmigung nach diesem Vertrage erteilt worden ist, und respect of an investment for which a permit has been
zwar nur insoweit als dies erforderlich ist, um die nach issued in accordance with the present Treaty, to main-
diesem Vertrage gewährten Rechte und Vergünstigungen tain the rights and privileges granted to such investment
für den in Artikel J 4 Absatz 3 bezeichneten Zeitraum within the framework of the present Treaty for the
aufrechtzuerhalten." period referred to in paragraph 3 of Article 14."
]eh wäre Ihnen dankbar, wenn Sie dieses Einverständ- I shall be grateful if you could kindly confirm the
nis bestätigen würden. above understanding.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck Accept, Mr. Chairman, the assurance of my high con-
meiner ausgezeichneten Hochachtung. sideration.
Charles Dun bar Sh er man Charles Dun bar Sh er man
Finanzminister, R. L. Secretary of the Treasury, R.L.
An den Vorsitzenden The Chairman
der deutschen Delegation of the German Delegation
Ministerialdirektor Ministerialdirektor
Dr. Hermann Rein h a r d t Dr. Hermann Reinhardt
Monrovia Monrovia
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967 1551
(Translation)
Der Vorsitzende The Chairman
der deutsctien Delegation of the German Delegation
Monro, id, den 12. Dezember 1961 Monro\ia, Dec<'mbn 12. 1961
Herr Vorsitzender. Mr. Chairman,
idl beehre mich, den Empfang lhres Sdlreibens vom l have the honour lo acknowledge receipt of your
12. Dezember 1961 zu bestätigen, das wie folgt lautet: letter dated December 12, 1961, which reads as follows:
„Ich beehre mich, unter Bezugnahme auf den heute "I have the honour to refer to the Treaty for the
unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Promotion and Reciprocal Protection of Investments
Deutschland und der Republik Liberia zur Förderung concluded between the Republic of Liberia and the
und zum gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen zu Federal Republic of Germany and to confirm the
bestätigen, daß während unserer Verhandlungen das following additional understanding reached during our
folgende zusätzliche Einverständnis erzielt wurde: negotia tions:
,Die Bestimmung der Protokollnummer 2 Buchstabe b 'The stipulation contained in 2(b) of the Protocol shall
ist nur für Kapitalanlagen anwendbar, für die eine be applicable only to that extent as is necessary, in
Genehmigung nach diesem Vertrage erteilt worden ist. respect of an investment for whic:h a permit has been
und zwar nur insoweit, als dies erforderlich ist, um issued in accordance with the present Treaty, to main-
die nach diesem Vertrage gewährten Rechte und Ver- tain the rights and privileges granted to such invest-
günstigungen für den in Artikel 14 Absatz 3 bezeidl- ment within the framework of the present Treaty for
neten Zeitraum aufrecntzuerhalten.' the Period referred to in paragraph 3 of Article 14.'
Jen wäre Ihnen dankbar, wenn Sie dieses Einver- 1 shall be grateful if you could kindly confirm the
ständnis bestätigen würden." a bove understanding."
Ich beehre mich, das vorstehende Einverständnis zu 1 have the honour to confirm the above understanding.
bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruc:k Accept, Mr. Chairman. the assurance of my highesl
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. consideration.
Dr. Hermann Reinhardt Dr. Hermann Reinhardt
An den Vorsitzenden The Chairman
der liberianischen Delegation of the Liberian Delegation
Seine Exzellenz Charles D. Sh er man His Excellency Charles D. Sh er man
Secretary of the Treasury Secretary of the Treasury
Monrovia Monrovia
1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Gesetz
zu dem Vertrag vom 11. Juni 1965
zwiscnen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kolumbien
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 28. April 1967
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz besdllossen:
Artikel 1
Dem in Bogota am 11. Juni 1965 unterzeichneten
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Kolumbien über die Förderung
und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen,
dem Protokoll, den zwei Briefwechseln vom gleichen
Tage und einer deutschen Erklärung wird zu-
gestimmt. Der Vertrag, das Protokoll, die Brief-
wechsel und die Erklärung werden nachstehend ver-
öffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
stellt.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem
Artikel 14 Absatz 2 sowie das Protokoll, die Brief-
wechsel und die deutsche Erklärung in Kraft treten,
ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. April 1967
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Der Bundesminister des Auswärtigen
Brandt
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967 1553
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kolumbien
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Tratado
entre la Republica Federal de Alemania y la Republica de Colombia
sobre el fomento y la reciproca protecci6n de inversiones de capital
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND LA REPUBLICA FEDERAL DE ALEMANIA
und y
DIE REPUBLIK KOLUMBIEN, LA REPUBLICA DE COLO:MBIA,
IN DEM WUNSCH, die wirtschaftliche Zusammenarbeit ANIMADAS del deseo de intensificar la colaboraci6n
zwischen beiden Staaten zu vertiefen, econ6mica entre ambos Estados,
IN DEM BESTREBEN, günstige Bedingungen für Kapi- CON EL PROPOSITO de crear favorables condiciones
talanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften para las inversiones de capital de nacionales o sociedades
des einen Staates im Hoheitsgebiet des anderen Staates de un Estado en el territorio del otro Estado y
zu schaffen und
IN DER ERKENNTNIS, daß eine Förderung und ein RECONOCIENDO que el fomento y la protecci6n reci-
gegenseitiger Schutz dieser Kapitalanlagen geeignet sind, proca de esas inversiones de capital pueden estimular
die private wirtschaftliche Initiative zu beleben und den la iniciativa econ6mica privada y aumentar el bienestar
Wohlstand beider Völker zu mehren, de los dos pueblos,
HABEN FOLGENDES VEREINBART: HAN ACORDADO LO SIGUIENTE:
Artikel 1 Articulo 1
Jede Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet Kapi- Cada Parte Contratante permitira en su territorio, de
talanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften acuerdo con sus disposiciones legales, las inversiones
der anderen Vertragspartei nach Möglichkeit fördern und de capital de nacionales o sociedades de Ia otra Parte
diese Kapitalanlagen in Obereinstimmung mit ihren Contratante, las promovera si fuere posible y tratarci
Rechtsvorschriften zulassen. Sie wird Kapitalanlagen in justa y equitativamente en cada caso las inversiones de
jedem Fall gerecht und billig behandeln. capital.
Artikel 2 Articulo 2
(1) Jede Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet 1) Cada Parte Contratante no sometera en su territorio
Kapitalanlagen, die im Eigentum oder unter dem Einfluß las inversiones de capital, que son propiedad o estcin bajo
von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen la influencia de nacionales o sociedades de la otra Parte
Vertragspartei stehen, nicht weniger günstig behandeln Contrante, a un tratamiento menos favorable que el
als Kapitalanlagen der eigenen Staatsangehörigen und que se concede a las inversiones de capital de los pro-
Gesellschaften oder Kapitalanlagen von Staatsangehöri- pios nacionales y sociedades o a las inversiones de ca-
gen und Gesellschaften dritter Staaten. pital de nacionales y sociedades de terceros Estadus.
(2) Jede Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet 2) Cada Parte Contratante no sometera en su territorio
Staatsangehörige oder Gesellschaften der anderen Ver- a los nacionales o sociedades de la otra Parte Contra-
tragspartei hinsichtlich ihrer Betatigung im Zusammen- tante en cuanto a su actividad en conexion con las in-
hang mit Kapitalanlagen nicht weniger günstig behan- versiones de capital a un tratamiento menos favorable
deln als ihre eigenen Statsangehörigen und Gesell- que el que se concede a sus propios nacionales y socie-
schaften oder Staatsangehörige und Gesellschaften drit- dades o a los naciQnales y sociedades de terceros Esta-
ter Staaten. dos.
Artikel 3 Articulo 3
(1) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Ge- 1) Las inversiones de capital de nacionales o socieda-
sellschaften einer Vertragspartei genießen im Hoheits- des de una de las Partes Contratantes gozan en el terri-
gebiet der anderen Vertragspartei vollen Schutz und torio de la otra Parte Contratante de plena protecci6n
Sicherheit. y seguridad.
(2) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Ge- 2) Las inversiones de capital de nacionales o socieda-
sellschaften einer Vertragspartei dürfen im Hoheits- des de una de las Partes Contralantes no podran ser ex-
geb1et der anderen Vertragspartei nur zum allgemeinen propiadas en el territorio de la otra Parte Contratante
Wohl und gegen Entschädigung enteignet werden. Die mas que por causas de utilidad püblica y contra indemni-
Entschädigung muß dem Wert der enteigneten Kapital- zacion La indcmnizacion, quc respondera al valor de las
anlage entsprechen, tatsächlich verwertbar und frei inversiones de capital expropiadas, deberä ser efectiva-
1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
transferierbar sein sowie unverzüglich geleistet w·erden. mente realizable, libremente transferible y satisfecha sin
Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeig- demora. A mas tardar en el rnornento de la expropiacion
neter Weise für die Festsetzung und Leistung der Ent- deben haberse tomado debidamente medidas para fijar
schädigung Vorsorge getroffen sein. Die Redltrnäßigkeit y satisfacer la indemnizacion. La legitimidad de Ja me-
der Enteignung und die Höhe der Entschädigung müssen dida expropiatoria y la cuantia de la indemnizacion
in einem ordentlichen Redltsverfahren nachgeprüft wer- deberan poderse comprobar en un procedimiento juridico
den können. ordinario.
(3) Staatsangehörige oder Gesellschaften einer Ver- 3) Los nacionales o las sociedades de una de las Partes
tragspartei, die durdl Krieg oder sonstige bewaffnete Contratantes que, por efecto de guerra u otro conflicto
Auseinandersetzungen, Revolution, Staatsnotstand oder armado, revoluci6n, estado de emergencia o motin,
Aufruhr im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei sufran en el territorio de la otra Parte Contratante perdi-
Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von dieser das en las inversiones de capital situadas en el, no seran
Vertragspartei hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfin- tratados por esta menos {avorablemente que 5US propios
dungen, Entsdlädigungen oder sonstigen Gegenleistun- nacionales o sociedades en lo referente a restituciones,
gen nicht weniger günstig behandelt als ihre eigenen ajustes, pagos de compensaci6n u otras indemnizaciones.
Staatsangehörigen oder Gesellschaften. Soldle Zahlungen Estos pagos seran libremente transferibles.
smd frei transferierbar.
(4) Hinsidltlidl der in diesem Artikel geregelten An- 4) En lo concerniente a las materias reglamentadas en
gelegenheiten genießen die Staatsangehörigen oder Ge- el presente articulo, los nacionales o sociedades de una
sellschaften einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der de las Partes Contratantes gozaran en el territorio de Ja
anderen Vertragspartei Meistbegünstigung. otra Parte Contratante del tratamiento de la naci6n mas
favorecida.
Artikel 4 Articulo 4
Jede Vertragspartei gewährleistet in bezug auf Kapi- Cada Parte Contratante garantizara a los nacionales
talanlagen den Staatsangehörigen oder Gesellsdlaften o sociedades de la otra Parte Contratante la libre trans-
der anderen Vertragspartei den freien Transfer des ferencia del capital, de su producido y, en caso de liqui-
Kapitals, der Erträge und, im Falle der Liquidation, des daci6n, del producto de la liquidaci6n.
Liquidationserlöses.
Artikel 5 Articulo 5
Leistet eine Vertragspartei ihren Staatsangehörigen Si una de las Partes Contratantes realiza pagos a sus
oder Gesellschaften Zahlungen auf Grund einer Gewähr- nacionales o sociedades en virtud de una garantia otor-
leistung für eine Kapitalanlage im Hoheitsgebiet der gada para una inversi6n de capital en el territorio de la
anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Ver- otra Parte Contratante, esta reconocera, sin perjuicio de
tragspartei, unbesdladet der Rechte der erstgenannten los deredlos de la primera Parte Contratante resultantes
Vertragspartei aus Artikel 11, die Ubertragung aller del Articulo 11, la transferencia de todos los deredlos
Redlte oder Ansprüche dieser Staatsangehörigen oder de estos nacionales o sociedades a la primera Parte Con-
Gesellsdlaften kraft Gesetzes oder auf Grund Rechts- tratante por ministerio de la ley o por acci6n juridica
yesdläfts auf die erstgenannte Vertragspartei sowie asi como la sucesi6n de la primera Parte Contratante en
deren Eintritt in alle diese Rechte oder Ansprüche (über- todos los derechos (derec:hos transferidos), que esta puede
tragene Ansprüche) an, welche die erstgenannte Ver- ejercer en Ja misma medida que su antenor titular. Para
tragspartei in demselben Umfange wie ihr Redltsvorgän- la transferencia de los pagos que deban realizarse a la
ger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer der an Parte Contratante en virtud de los derechos transferidos,
die betreffende Vertragspartei auf Grund der übertrage- regiran mutatis mutandis el articulo 3, parrafos 2 y 3, y
nen Ansprüdle zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 3 el articulo 4.
Absätze 2 und 3 und Artikel 4 sinngemäß.
Artikel 6 Articulo 6
(1) Soweit die Beteiligten nicht eine abweichende, von 1) Si los interesados no han concertado un arreglo dis-
den zuständigen Stellen der Vertragspartei, in deren tinto, admitido por los centros cornpetentes de la Parte
Hoheitsgebiet sich die Kapitalanlage befindet, zugelas- Contratante en cuyo territorio esta situada la inversi6n
sene Regelung getroffen haben, erfolgen Transferierun- de capital, las transferencias en virtud del articulo 3,
gen nadl Artikel 3 Absatz 2 oder 3, nach Artikel 4 oder parrafos 2 o 3, del articulo 4 o de! articulo 5 se efectua-
Artikel 5 unverzüglich und zu dem am Tage des Trans- ran sin demora y a la cotizacion de! dia de la transfe-
fers gültigen Kurs. rencia.
(2) Dieser Kurs beruht auf dem mit dem Internationa- 2) Dicha cotizaci6n se basora en el valor de paridad
len Währungsfonds vereinbarten Paritätswert (par value) (par value) acordado por el Fondo Monetario Internacio-
und muß innerhalb der nach Artikel IV Abschnitt 3 des nal y se movera dentro del margen de oscilaci6n de una
Abkommens über den Internationalen Währungsfonds y otra parte de la paridad (parity) admit1do por el articu-
zugelassenen Sdlwankungsbreite beiderseits der Parität lo IV apartado 3 de! Convenio sobre el Fondo Monetario
(parity) liegen. Internacional.
(3) Besteht in bezug auf eine Vertragspartei im Zeit- 3) Si en el momento de la transferencia no existe para
punkt der Transferierung kein lJmrechungskurs im Sinne una Parte Contratante ninguna cotizacion de conversion
von Absatz 2, so wird der amtliche Kurs angewandt, den al tenor del parrafo 2, se aplicarä la cotizaci6n oficial
diese Vertragspartei für ihre Währung im Verhältnis que dicha Parte Contratante haya fijado para su moneda
zum US-Dollar odfl zu einer anderen frei konvertier- en relacion con el dola:- u otra monf'da de libre conver-
baren Währung oder zum Gold festgelegt hat. si6n o con el oro.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967 1555
(4) Ist auch ein solcher Kurs nidlt festgelegt, so lassen 4) Si tampoco se hubiese fijado esta cotizac1on, en-
die zuständigen Stellen der Vertragspartei, in deren tonces los centros competentes de Ia Parte Contratante
Hoheitsgebiet das Kapital angelegt ist, einen Umrech- en cuyo territorio esta situado el capital admiten una
nungskurs zu, der gerecht und billig ist. cotizaci6n de conversi6n que sea justa y equitativa.
Artikel 7 Articulo 7
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Ver- 1) Si de disposiciones legales de una de las Partes Con-
tragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, tratantes o de obligaciones de derecho intemacional.
die neben diesem Vertrag zw1sd1en den Vertragsparteien actualmente en vigor o futuras, que fuera del preser. te
bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allge- Tratado existan o llegaran a existir entre las Partes Con-
meine oder besondere Regelung, durch die den Kapital- tratantes, resulta una reglamentaci6n general o especial
anlagen der Staatsangehörigen oder Gesellschaften der en cuya virtud debera concederse a las inversiones de
anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als capital de los nacionales o sociedades de la otra Parte
nach diesem Vertrag zu gewähren ist, so gc' · diese Contratante un tratamiento mas favorable que el pre-
Regelung dem vorliegenden Vertrag insowe11 ,ds sie visto en el presente Tratado, dicha reglamentaci6n pre-
günstiger ist, vor. valecera sobre el presente Tratado, en cuanto que es
mas favorable.
(2) Jede Vertragspartei wird die Verpflichtungen, die 2) Cada Parte Contratante cumplira los compromisos
sie mit dem Investoren in bezug auf Kapitalanlagen von de cualquier indole que haya contraido en lo concer-
Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Ver- niente a las inversiones de capital de nacionales o socie-
tragspartei in ihrem Hoheitsgebiet eingegangen ist, er- dades de la otra Parte Contratante en su territorio.
füllen.
Artikel 8 Articulo 8
(1) Der Ausdruck .Kapitalanlagen" umfaßt alle Ver- 1) EI concepto de "inversiones de capital" comprende
mögenswerte, insbesonde1e, aber nicht ausschließlich: toda clase de bienes, y en particular, aunque no exclu-
sivamenle:
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen a) la propiedad de bienes muebles e inmuebles y demas
sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken, derechos reales como hipotecas, derechos de prenda
Pfandrechte oder dergleichen; o similares;
b) Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Arten von b) participaciones en sociedades y otra clase de partici-
Beteiligungen; paciones;
c-) Ansprüche auf Geld oder Leistungen, die einen wirt- c) creditos monetarios o de prestaciones que tengan un
schaftlichen Wert haben; valor econömico;
d) Urheberrechte, Rechte des gewerblichen Eigentums, d) derechos de autor, derechos de propiedad industrial,
technische Verfahren, Handelsnamen und good will; procedimientos tecnicos, nombres comerciales y good-
will;
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschließlich Auf- e) concesiones de derecho publico, incluidas las conce-
suchungs- und Gewinnungskonzessionen. siones de prospecci6n y beneficio.
Eine Veränderung in der Form, in der Vermögens- Una modificaci6n en la forma en que se inviertan los
werte angelegt werden, läßt ihre Eigenschaft als Kapital- capitales, no afecta a su naturaleza como inversi6n de
anlage unberührt. capital.
(2) Der Ausdruck .Erträge- bezeichnet diejenigen Be- 2) EI •producido• es aquella cantidad que corresponde
träge, die auf eine Kapitalanlage für einen bestimmten a una inversi6n de capital para un periodo determinado
Zeitraum als Gewinnanteile oder Zinsen entfallen. como participaci6n en las utilidades o como interes.
(3) Der Ausdruck „Staatsangehörige• bezeichnet 3) •Nacionaies• son:
a) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: a) para la Republica Federal de Alemania:
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundes- los alemanes en el sentido de la Ley Fundamental
republik Deutschland; de la Republica Federal de Alemania;
b) in bezug auf die Republik Kolumbien: b) para la Republica de Colombia:
Kolumbianer im Sinne der politischen Verfassung der los colombianos que sefiala la Constituci6n politica
Republik Kolumbien. de la Republica de Colombia.
(4) Der Ausdruck „Gesellschaften" bezeichnet 4) EI concepto de •sociedades• designa
a) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: a) para la Republica Federal de Alemania:
Jede juristische Person sowie jede Handelsgesell- todas las personas juridicas, sociedades comerciales
schaft oder sonstige Gesellschaft oder Vereinigung y demas sociedades y asociaciones, con o sin per-
mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz im sonalidad juridica, que tengan su sede en el territorio
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat de la Republica Federal de Alemania y existan en
und nach den Gesetzen zu Recht besteht, gleichviel derecho con arreglo a las leyes, independientemente
ob die Haftung ihrer Gesellschafter, Teilhaber oder de que la responsabilidad de sus socios o miembros
Mitglieder beschränkt odE>r unbeschränkt und ob ihre sea limitada o ilimitada y que su actividad tenga o no
Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist oder nicht; fines lucrativos;
b) in bezug auf die Republik Kolumbien: b) para Ia Republica de Colombia:
Jede Juristische Person, Gesellschaft, Vereinigung, todas las personas juridicas, sean sociedades, asocia-
Körperschaft und Stiftung, die ihren Sitz im Hoheits- ciones o corporaciones y fundaciones, que tengan su
gebiet der Republik Kolumbien hat und nach den Ge- sede en' el territorio de la Republica de Colombia
setzen zu Recht besteht, gleichviel ob die Haftung y existan en derecho con arreglo a las leyes, in-
1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
ihrer Gesellschafter, Teilhaber oder Mitglieder be- dependientemente de que la responsabilidad de sus
schränkt oder unbeschränkt und ob ihre Tätigkeit socios o miembros sea limitada o ilimitada y de que
auf Gewinn gerichtet ist oder nicht. su actividad tenga o no fines lucrativos.
Artikel 9 Articulo 9
Diesem Vertrag unterliegen auch Kapitalanlagen, die Estan sometidas al presente Tratado tambien las in-
Staatsangehörige oder Gesellschaften der einen Vertrags- versiones de capital efectuadas antes de Ja entrada en
partei in Obereinstimmung mit den Rechtsvorschritten vigor de! mismo por los nacionales o sociedades de una
der anderen Vertragspartei 10 deren Hoheitsgebiet vor Parte Contratante de acuerdo con las disposic1ones
dem Inkrafttreten dieses Vertrags vorgenommen haben. legales de la otra Parte Contratante en el terntorio
Die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus de esta. No seran afectadas las obligaciones de la Re-
dem Londoner Abkommen vom 27. Februar 1953 über publica Federal de Alemania derivadds del Acuerdo de
deutsche Auslandsschulden bleiben unberührt. Londres del 27 de febrero de 1.953 sobre las Deudas ale-
manas en el extranJero.
Artikel 10 Articulo 10
Jede Vertragspartei gewährt die lnländerbehandlung Cada una de las Partes Contratantes concederä el
im Rahmen dieses Vertrages auf Grund der Tatsache, tralamiento nacional, en los termmos de! presente Tra-
daß die lnländerbehandlung in den gleichen Angelegen- tado, sobre la base del hedlo de que el tralamiento
heiten auch von der anderen Vertragspartei eingeräumt nacional es concedido en las mismas materias tambien
wird. por la otra Parte Contratante.
Artikel 11 Articulo 11
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung 1) Los litigios sobre Ja interpretaci6n o aplicaci6n de!
dieses Vertrages sollen, soweit möglich, durch die Regie- presente Tratado se resolveran dentro de lo posible por
rungen der beiden Vertragsparteien beigelegt werden. los Gobiernos de las dos Partes Contratantes.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht bei- 2) Si no puede resolverse un 1itigio de este rnodo, se
gelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer der beiden sornetera este a un tribunal de arbitraje a petici6n de una
Vertragsparteien einem Schiedsgericht zu unterbreiten. de las dos Partes Contratantes.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, 3) EI tribunal de arbitraje se constituira para cada
indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide caso de forma que cada una de las Partes Contratantes
Mitglieder sich auf den Angehörigen eines d~itten Staa- nombre un arbitro; estos dos arbitros designaran de
tes als Obmann einigen, der von den Regierungen der comun acuerdo un presidente que sera ciudadano de un
beiden Vertragsparteien zu bestellen ist. Die Mitglieder tercer Estado y sera nombrado por los Gobiernos de
sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann inner- las dos Partes Contratanles. Los arbitros se nombrarän
halb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine dentro de los dos meses y el presidente dentro de los
Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die tres meses despues de que una de las Partes Contratantes
Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will. comunicö a la otra que quiere someter el litigio a un
tribunal de arbitraJe.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht 4) Si no se cumplieren los plazos sefialados en el pä-
eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Ver- rrafo 3, a falta de otro acuerdo, cada una de las Partes
einbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Inter- Contratantes puede rogar al Presidente de Ja Corte
nationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Er- Internacional de Justicia que proceda a los nombramien-
nennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die los necesarios. Si el Presidente de la Corte Internacional
Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien de Justicia fuere ciudadano de una de las dos Partes
oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll Contratantes o estuviese impedido por otras causas, los
der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt nombramientos seran hedlos por el Vicepresidente. Si
auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der tambien el Vicepresidente fuere ciudadano de una de las
beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, so dos Partes Contratantes o estuviere impedido por otras
soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerid1ts- causas, los nombramientos seran hed1os por el miembro
hofes, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden de mas categoria de Ja Corte Internacional de Justicia
Vertragsparteien besitzt, die Ernennungen vornehmen. que no sea c1udadano de una de las dos Partes Contra-
tantes.
(5} Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr- 5) EI tribunal de arbitraje decide por mayoria de
heit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertrags- votos. Sus decisiones son obligatorias. Cada una de
partei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Ver- las Partes Contratantes sufraga los gastos de su miembro,
tretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht: die asi como los de su representaci6n en el procedimiento
Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden_ ante el tribunal de arbitraje; los gastos del presidente
von den beiden Vertragsparteien zu gleidlen Teilen ge- y las demas coslas son sufragados a partes iguales por
tragen. Das Sdliedsgeridlt kann eine andere Kostenrege- las dos Partes Contratantes. EI tribunal de arbitra je
lung treffen. Im übrigen regelt das Sdliedsgeridlt sein puede adoptar otra reglamentaci6n de las costas Por
\'erfahren selbst. lo demas el tribunal de arbitraje regula por si mismo
su procedimiento.
Artikel 12 Articulo 12
Die Bestimmungen dieses Vertrages bleiben auch für Las disposiciones del presente Tratado seguiran en
den Fall von Auseinandersetzungen zwischen den Ver- vigor incluso en caso de C()nflicto entre las Partes
tragsparteien in Kraft, unbeschadet des Rechts zu vor- Conlratantes, sin perjuicio de! derecho a tomar med1das
übergehenden Maßnahmen, die auf Grund der allgemei- transitorias, licitas segun las normas generales de! de-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967 1557
nen Regeln de~ \ ulkerred1ts zulassig sind. Maßnahmen red10 internacional. Las medidas de este gene10 se dt·-
sokner Art weiden spätestens zum Zeitpunkt der tat- rogarcin a mas tardar en el momento en que termine el
sächl1d1en Beendigung der Auseinandersetzung aufgeho- conflicto, independ1entemente de que se hayan restable-
ben. unabhängig davon, ob die diplomatischen Beziehun- cido o no las relaciones d1plomaticas.
gen \,·iecterhergestellt sind.
Artikel 13 Articulo 13
Dieser Vertrag gilt - mit Ausnahme der Bestimmun- EI presente Tratado se aplicara tambien al "Land·
gen der Protokollziffer 8, die sich auf die Luftfahrt be- Berlin -con excepci6n de las disposiciones de la cifra 8
ziehen - auch für das Land Berlin, sofern nicht die del Protocolo referentes a Ja navegaci6n aerea- en
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber tanto que el Gobierno de la Republica Federal de Ale-
der Regierung der Republik Kolumbien innerhalb ,,on rnania no haga una declaraci6n en contrario al Gobierno
rlrei Monaten nach Inkrafttreten dieses Ve1trages eine de la Republica de Colombia dentro de los tres mese~
gegenteilige Erklärung abgibt. siguientes a la entrada en vigor del presente Tratado.
Artikel 14 Arliculo 14
p l D1t~ser Vertrag bedarf der Ratihkation; die Ratih- 1) EJ p1esenle Trdlado sera ratificado y el canje de lu!--
kationsu1 kunden sollen so bald ·wie möglich in Bonn aus- instrumentos de ratificaciön tendra lugar lo antes posihlt'
getauscht werden. en Bonn.
(2i Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch 2) El presenle Tralado entra1 a en vigor un mes desput-~
der Ratihkationsurkunden in Kraft. Er bieibt zehn Jahre del canje de los instrumentos de ratificaciön. Su valide.
lan9 in Kraft und Yerlän9ert sich auf unbegrenzte Zeit, sera de diez afios y se prolongara por tiempo indefinido
sofern er nicht ein Jahr vor seinem Ablauf von eine1 a menos que sea denunciado por esoilo por una de la!--
der beiden Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird. dos Partes Contratantes un afio antes de su expiraciön
Nact1 Ablauf von zehn Jahren kann der Vertrag jeder- Transcurridos diez afios podrä denunciarse el Tratado
zeit gekündigt werden, bleibt jedoch nach erfolgter Kim- en cualquier momento, pero seguira en vigor toda \"id
digung noch ein Jahr in Kraft. un afio despues de efectuada la denuncia.
(3) Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Auße1- 3) Despues de la terminaci6n del presente Tratado lds
krafttretens dieses Vertrages vorgenommen worden sind, inversiones de capital que se hayan realizado hasta el
unterliegen nach seiner Beendigung weiterhin den Be- momento de su expiraci6n seguiran amparadas por las
stimmungen der Artikel 1 bis 13. disposiciones de los articulos I a 13.
GESCHEHE:\ zu Bogota am 11. Juni 1965 in vie1 Ur- HECHO en Bogota, el once de junio de mil noveciento~
schriften. zwei in deutscher, zwei in spanischer Sprache, sesenta y cinco, en cuatro ejemplares, dos en aleman
wobei jeder \Vortlaut gleichermaßen verbindlich ist. y dos en castellano, siendo cada texto igualmente valido
Für die Por el
Bundesrepublik Deutschland: Gobierno de la Republica de Colombia:
Ernst Ostermann von Roth Dr. Fernando G6mez M a r t i n e z
Dr. Bruno T o e p f er
1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Protokoll Protocolo
Bei der Unterzeichnung des Vertrages über die Förde- En el acto de la firma del Tratado sobre fc,11ienic y
rung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen reciproca protecci6n de inversiones de capital entre la
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu- Republica Ferleral de Alemania y la Republica de Co-
blik Kolumbien haben die unterzeichneten Bevollmächtig- lombia los infrascritos plenipotenciarios han acordado
ten außerdem folgende Vereinbarungen getroffen, die als ademäs las siguientes disposiciones que dE-bPn , 0r1-
Bestandteile des Vertrages betrachtet werden sollen: siderarse como parte integrante de! Trc1tado:
(1) Zu Artikel 1 1) ad articulo 1
Kapitalanlagen, die in Ubereinstimmung mit den lnversiones de capital que, de acuerdo con las d1s-
Rechtsvorschriften einer Vertragspartei im Anwendungs- posiciones legales de una Parte Contratante hayan
bereich ihrer Rechtsordnung von Staatsangehörigen oder realizado en su territorio nacionales o sociedadEs dE Ja
Gesellschaften der anderen Vertragspartei vorgenommen otra Parte Contratante, gozarän de Ja plena protecciö!1
worden sind, genießen den vollen Schutz dieses Vertra- de este Tratado.
ges.
(2) Zu A r t i k e l 2 2) a d a r t i c u l o 2
a) Als Betätigung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 ist a) Corno actividad en el sentido del articulo 2 pänalo 2
insbesondere, aber nicht au~schließlich, die Verwal- se considera especialmente, pero no exclusiYamente,
tung, die Verwendung, der Gebrauch und die Nutzung Ja administraci6n, el empleo, uso y aprovechamiento
einer Kapitalanlage anzusehen. Als eine weniger gün- de una inversi6n de capital. Se considerara espe:c ial-
stige Behandlung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 ist mente como trato menos favorable en el sentido dt::l
insbesondere anzusehen: Die diskriminierende Be- articulo 2 pärrafo 2: el tratamiento discriminatorio e:n
handlung beim Bezug von Roh- und Hilfsstoffen, Ener- la adquisici6n de materias primas y auxiliares, energia
gie und Brennstoffen sowie Produktions- und Be- y combustibles asi como medios de producci6n y de
triebsmitteln aller Art, die Behinderung des Absatzes explotaci6n de todas clases, la obstaculizaci6n dE Ja
von Erzeugnissen im In- und Ausland sowie sonstige venta de productos en el interior y en el extranjero,
Maßnahmen mit ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, y toda medida de efectos anälogos. Las medidas que
die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord- haya que adoptar por razones de seguridad y orde:1
nung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen publicos, de sanidad publica o de moralidad, no sE:
sind, gelten nicht als weniger günstig~ Behandlung consideraran como trato menos favorable en el sen-
im Sinne des Artikels 2. tido del articulo 2.
b) Artikel 2 Absatz 2 findet auf die Einreise, den Auf- b) El articulo 2 pärrafo 2 no tiene aplicaci6n a Ja ent1adc,
enthalt und die Beschäftigung als Arbeitnehmer keine permanencia y ocupaci6n como trabajador.
Anwendung.
(3) Z u A r t i k e l 3 3) a d a r t i c u l o 3
Die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 gelten auch Las disposiciones del articulo 3 parrafo 2 se aplican
für die Uberführung einer Kapitalanlage in öffentliches tarnbien a la transferencia de una inversi6n de capital
Eigenfum, ihre Unterstellung unter öffentliche Aufsicht a propiedad publica, su sometimiento a control publico
oder ähnliche Eingriffe der öffentlichen Hand. Unter Ent- o analogas ingerencias del sector publico. Bajo el con-
eignung ist die Entziehung oder Beschränkung jedes Ver- cepto de expropiaci6n se comprende la pri\·aci6n o
mögensrechts zu verstehen, das allein oder mit anderen limitaci6n de todo derecho sobre un bien que por si solo
Rechten zusammen eine Kapitalanlage bildet. o con otros derechos constituye una inversi6n de capital
(4) Zu Artikel 4 4) ad a r t i c u l o 4
Als .Liquidation· im Sinne des Artikels 4 gilt auch eine Corno "liquidaci6n u en el sentido del articulo 4 se
zwecks vollständiger oder teilweiser Aufgabe der Kapi- considera tambien una enajenaci6n que se hace: con
talanlage erfolgende Veräußerung. objeto de abandonar total o parcialmente Ja inHrsi6n de
capital.
(5) Zu Art i k e l 6 5) a d a r t i c u l o 6
a) Als • unverzüglich~ durchgefuhrt im Sinne des Arti- a) Se considera como realizada "sin demora·· en cl sen-
kels 6 Absatz 1 gilt ein Transfer, der innerhalb einer tido del articulo 6 parrafo 1 una transfere:ncia efec-
Frist erfolgt, die normalerweise zur Beachtung der tuada dentro de un plazo normalmente necesario
Transferformalitäten erforderlich ist. Die Frist beginnt para observar las formalidades de la transferencia
mit der Einreichung des entsprechenden Ersuchens; EI plazo empieza en el momento de entregar Ja
die Vertragsparteien werden alle erforderlichen Maß- correspondient~ solicitud y las Partes Contratante~
nahmen ergreifen, damit diese Frist sechs Monate tomarän todas las medidas necesarias a fin de QüE
nicht überschreitet. este plazo no exceda de 6 meses.
b) Es besteht Einverständnis, daß die Regelung über den b) Queda entendido que la regla relativa al cambw,
.Kurs• in Artikel 6 Absatz 2 und 3 nur Anwendung contenida en el articulo 6, parrafos 2 y 3, regira
findet, wenn ein einziger Kurs besteht. exclusivamente si existiere un solo cambio.
c) Sofern infolge des kolumbianischen Devisensystems c) Cuando por el sistema colombiano de divisas, se haya
die Einbringung einer Kapitalanlage im Sinne dieses efectuado la entrada de una inversi6n de capital en
Vertrages zu einem vom offiziellen Kurs für laufende el sentido del presente Tratado a un cambio diver-
Geschäfte abweichenden Kurs erfolgt ist, finde~ für gente del cambio oficial para operaciones corrientes,
den Transfer gemäß Artikel 3, Ziffer 2 oder 3, nach se aplicarä a la transferencia segun el articulo 3,
Artikel 4 oder Artikel 5, vordusgesetzt, daß am Tage pärralo 2 o 3. el articulo 4 o el articulo 5, un
des Transfers ein einziger Kurs nicht besteht, ein Kurs cambio no menos favorable que el que seria aplicable
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967 1559
A11 \\ enclung, dc1 nicht ungünstiger 1st als der Kurs, en el dia de la transferencia a la entrada de una
de1 am Tage des Transfers für die Einbringung einer inversion de capital analoga, siempre que en el dia
gleichartigen Kapitalanlage Anwendung finden würde. de Ja transferencia no exista un cambio unico.
(6l Zu A r t i k e 1 8 6) ad a r l i c u 1 o 8
aJ Ertrcige aus der Kapitalanlage und im Falle ihrer a) EI producido de una invers10n de capital y, en caso
Wiederanlage auch deren Erträge genießen den glei- de su reinversion, el producido de esta, gozaran de
chen Sdrntz wie die Kapitalanlage. la misma proteccion que la inversion de capital.
hl Unbesd1adet anderer Verfahren zur Feststellung der b) Sin perjuicio de otros procedimientos para determinar
Staatsangehörigkeit gilt insbesondere als Staatsange- la nacionalidad, se considerara especialmente como
hbriger einer Vertragspartei jede Person, die einen nacional de una de las Partes Contratantes toda per-
YO!l den zuständigen Behörden der betreffenden Ver- sona que posea un pasaporte nacional extendido por
trag'->p,ntei ausgestellten nationalen Reisepaß besitzt. la autoridad competente de la Parte Contratante en
cuestion.
(71 Zu Artikel II 7) ad a r t i c u I o 11
In bezug auf die Ansprud1e eines ln\"estors aus diesem En relacion con los reclamos de un inversionista,
\"ertrag kann das Schiedsgeridlt entsprechend dem all- derivados de este Tratado, y de acuerdo con el principio
gemeinen Grundsatz des Völkerrechts erst angerufen general del derecho intemacional, solo podra recurrirse
werden, wenn auf der Grundlage der Gleichbehandlung al tribunal de arbitraje cuando, teniendo en cuenta el
\·on Inländern und Ausländern die innerstaatlichen principio de la igualdad juridica de nacionales y extran-
Rechtsmittel erschöpft sind, wobei die Rechtsverweige- jeros, se hayan agotado los recursos juridicos nacionales,
rung der Erschöpfung der Red1tsmittel gleichsteht. equivaliendo en este caso la denegaci6n de justicia al
agotamiento de dichos recursos.
(81 Die Vertragsparteien garantieren die freie Wahl 8) Las Partes Contratantes garantizaran Ja libre elec-
rler T1ansportmittel für den Fracht- und Personenverkehr cion de los medios de transporte para bienes y persona$
im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertra- vinculadas al desarrollo del presente Tratado.
gh
GESCHEHEN zu Bogota am 11. Juni 1965 in 4 Ur- HECHO en Bogota, el once de junio de mil no\'e-
~dlriften, zwei in deutscher, zwei in spanischer Sprad:le, cientos sesenta y cinco, en cuatro ejemplares, dos en
,n)ht·t jeder v\'ortlaut gleichermaßen verbindlich ist. aleman y das en castellano, siendo cada texto igualmente
va!ido.
Für die Par el
Bundesrepublik Deutschland: Gobierno de la Republica de Colombia:
Ernst Ostermann von Roth Dr. Fernando Gomez Martin e z
Dr. Bruno T o e p f er
1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Briefwechsel
I.
Bogota, den 11. Juni 1965 Bogota, 11 de junio de 1965
Herr Vorsitzender, Sefior Presidente:
In der Absicht, die Vornahme und die Entwicklung von Con el prop6sito de faci!Jtar ~· fomentar Ja realizacion
Kapitalanlagen deutscher Staatsangehöriger oder Ge- y el desarrollo de inversiones de capital de nacionales
sellsd1aften zu erleid1tern und zu fördern, wird die Repu- o sociedadP.s aJemar.as, Ja RepubJica de Colombia con-
blik Kolumbien deutsd1en Staatsangehörigen, die im Zu- cedera a los nacionales a Jemanes que, en relaci6n con las
sammenhang mit Kapitalanlagen deutscher Staatsange- inversiones de capital de nacionaJes y sociedades ale-
höriger oder Gesellschaften in die Republik Kolumbien manes quieran entrar en la Republica de Colombia,
einreisen und sich dort aufhalten und eine Tätigkeit als permanecer en ella y ejercer una profesi6n como trabaja-
Arbeitnehmer ausüben wollen, die erforderlichen Geneh- dores, los permisos necesarios siempre que no se opusie-
migungen erteilen, soweit nicht Gründe der öffentlichen ren razones de orden y seg 1Jridad publicos, de ,;anidad
Ordnung, Sicherheit, Volksgesundheit und Sittlichkeit pubJica y de moral1dad.
entgegenstehen.
Ich benutze die Gelegenheit, Sie erneut meiner ausge- Aprovecho Ja oportunidr1d para reiterarle los sentimiPn•
1eidrneten Hochachtung zu versichern. tos de m1 mas alta y d1stinguida consideraci6n.
Dr. Fernando G6mez Martin e z Dr. Fernando G6mez "-1 a r t in e z
An den Vorsitzenden A Su Excelenc1a
der deutschen Delegation el seiior doctor Bruno T o e p f e r.
Herrn Dr. Bruno Toepfer Jefe de Ja Misi6n Econ6mica
Bogota de la Republica Federal de Aleman1a
La Ciudad
Bogota, den 1 t. Juni 1965 Bogota, el 11 de junio de 1965
Herr Minister, Sefior Minislro:
Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen. Schrei- Tengo el honor de acusar recibo de su carta de hoy
bens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat: cuyo texto es el siguiente:
„In der Absicht, die Vornahme und Entwicklung von MCon el prop6sito de facilitar y fomentar la realizaci6n
Kapitalanlagen deutscher Staatsangehöriger oder Ge- y el desarrollo de inversiones de capital de nacionales
sellschafter zu erleichtern und zu fördern, wird die o sociedades alemanes, la Republica de Colombia con-
Republik Kolumbien deutschen Staatsangehörigen, die cedera a los nacionales alemanes que, en relaci6n con
im Zusammenhang mit Kapitalanlagen deutscher las inversiones de capital de nacionales y sociedades
Staatsangehöriger oder Gesellschaften in die Republik alemanes quieran entrar en la Republica de Colombia,
Kolumbien einreisen und sich dort aufhalten und eine permanecer en ella y ejercer una profesi6n como
Tätigkeit als Arbeitnehmer ausüben wollen, die erfor- trabajadores, los permisos necesarios siempre que no
derlichen Genehmigungen erteilen, soweit nicht Gründe se opusieren razones de orden y s~guridad publicos.
der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Volksgesundheit de sanidad pubJica y de moralidad.
und Sittlichkeit entgegenstehen.
Ich benutze die Gelegenheit, Sie erneut meiner aus- Aprovecho la oportunidad para reiterarle los senti-
gezeichneten Hochad1tung zu versichern.~ •mientos de mi mas alta y distinguida considerari6n. ~
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner Reciba, sefior Ministro, el tes1rn10nio de mi mac; alta
ausgezeichnetsten Hochad1tung. considerac16n.
Dr. Bruno T o e p f er Dr Bruno T,)epfer
Seiner Exzellenz Al Excelentisimo
dem Minister für Auswartige Angelegenheiten sefior doclor Fernando Gornez \1 a r t in e z
Herrn Dr. Fernando G6mez Martin e z J\finistro de Relaciones Exteriores
Bogota La Ciudad
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1~lii7 1561
II.
Bogota, den 11. Juni 1965 Bogota, el 11 de junio de 1%5
Herr Minister, Seiior Mrnistro:
Im Verlaufe unserer Verhandlungen über den Abschluß En el curso de nuestras negociaciones sobre la con-
eines Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch- certaci6n de un Tratado entre la Republica Federal de
land und der Republik Kolumbien über die Förderung Alemania y la Republica de Colombia para el fomento
und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen hat die y la reciproca protecci6n de inversiones de capital, la
kolumbianische Delegation darauf hingewiesen, daß Arti- Delegaci6n colornbiana ha manifestado que el articulo 30,
kel 30 Absatz 4 der kolumbianischen Verfassung die Mög- parrafo 4 de Ja Constituci6n coJombiana preve la posi-
lichkeit vorsieht, in besonderen Fällen aus Gründen der bilidad de que por razones de equidad, en casos espe-
Billigkeit Enteignungen ohne Entschädigung durch Gesetz ciales se podra decretar por lcy expropiaci6n sin i11-
zu beschließen. Die kolumbianische Delegation hat jedoch demnizaciön. La Delegaci6n colombiana llarn6, sin em-
darauf aufmerksam gemacht, daß eine solche Ausnahme- bargo, la atenci6n al hecho de que una tal excepci6n
regelung praktisch nur in Betrac:ht kommen kann bei Ent- practicamente solo podra entrar en consideraci6n en la
('ignungen von Grundstücksteilen zur Durchführung öf- expropiaciön de parte de un terreno para la ejecuciön
fentlic:her Arbeiten, die zur Wertsteigerung des verblei- de obras püblicas que implkan una valorizaci6n de la
benden Eigentums führen. Die deutsche Delegation hat propiedad restante. A Jo cual la Delegaci6n alemana
hierzu bemerkt, daß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrages observ6 que el parrafo 2 del articulo 3 del Tratado en
in diesem Fall die Möglic:hkeit nicht ausschließt, bei der este caso no excluye la posibilidad de que en relaci6n
Enteignungsentsc:hädigung einen nac:h geltendem Recht con la indemnizaci6n a la expropiaci6n. y en considera-
zulässigen Ausgleich mit Rücksicht auf die · gewährten ci6n a las ventajas concedidas, se efectue una compen-
Vorteile vorzunehmen. saci6n admisible ·por la legislaci6n vigente.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner Reciba, sefior Ministro, el testimonio de mi mas alla
ausgneichnetsten Hochachtung. consideraci6n.
Dr. Bruno Toepfer D1. Bruno T o e p I er
Seiner Exzellenz Al Excelentisimo
dem Minister für Auswarlige Angelegenheiten sefior doctor Fernando G6mez M a r t i n e z
Herrn Dr. Fernando Gomez Martin e z Ministro de Relaciones Exteriores
Bogota La Ciudad
Bogotä, den 11. Juni 1965 Bogota, 11 de junio de 1965
Herr Vorsitzender, Sefior Presidente:
Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schrei- Tengo el honor de avisar a usted recibo de su atenta
bens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat: comunicaciön fechada hoy, cuyo texto es el siguiente:
.Im Verlaufe unserer Verhandlungen über den Ab- "En el curso de nuestras negociaciones sobre Ja con-
schluß eines Vertrages zwischen der Bundesrepublik certaci6n de un Tratado entre la Repüblica Federal
Deutschland und der Republik Kolumbien über die de Alemania y la Republica de Colombia para el
Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital- fomento y la reciproca protecciön de inversiones de
anlagen hat die kolumbianische Delegation darauf hin- capital, la Delegaci6n colombiana ha manifestado que
gewiesen, daß Artikel 30 Absatz 4 der kolumbianischen el articulo 30, parrafo 4 de la Constituci6n colombiana
Verfassung die Möglichkeit vorsieht, in besonderen preve la posibilidad de que por razones de equidad,
Fällen aus Gründen der Billigkeit Enteignungen ohne en casos especiales se podra decretar por ley ex-
Entschädigung durch Gesetz zu beschließen. Die kolum- propiaciön sin indemnizaciön. La Delegaciön colom-
bianische Delegation hat jedodl darauf aufmerksam biana llam6, sin embargo, la atenci6n al hecho de que
gemacht, daß eine solche Ausnahmeregelung praktisch una tal excepci6n practicamente s6lo podra entrar en
nur in Betracht kommen kann bei Enteignungen von consideraci6n en la expropiaci6n de parte de un
Grundstüdc.steilen zur Durchführung öffentlicher Arbei- terreno para Ja ejecuci6n de obras publicas que im-
ten, die zur Wertsteigerung des verbleibenden Eigen- plican una valorizaciön de Ja propiedad restante. A lo
tums führen. Die deutsche Delegation hat hierzu be- cual la Delegaci6n alemana observ6 que el parrafo 2
merkt, daß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrages in diesem del articulo 3 de! Tratado en este caso no excluye la
Fall die Möglichkeit nicht ausschließt, bei der Enteig- posibilidad de que en relaci6n con la indernnizaci6n
nungsentschädigung einen nadl geltendem Recht zuläs- a la expropiaci6n, y en consideraci6n a las ventajas
sigen Ausgleich mit Rücksicht auf die gewährten Vor- concedidas, se efectue una compensaci6n adrnisible
teile vorzunehmen. por la legislacion vigente.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck mei- Acepte, sefior Minislro, la expresiön de mi mä.s alta
ner ausgezeidrnetsten Hodladltung." y distinguida consideraci6n."
ld1 benutze die Gelegenheit, Sie erneut meiner ausge- Aprovecho Ja oportunidad para reiterarle los sentimien-
zeidlneten Hochaditung zu versichern. tos de mi mas alta y distinguida consideraciön.
Dr. Fernando Gomez M a, 1 in e z Dr. Fernando G6mez Martin e z
An den Vorsitzenden A Su Excelencia
der deutschen Delegation el sefior doctor Bruno T o e p f er,
Herrn Dr. Bruno Toepfer Jefe de Ja Misi6n Econ6mica
Bogota de la Republica Federal de Alemania
LaCiudad
1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
III.
Bogota, den 11. Juni 1965 Bogota, el 11 de junio ci, 1ot,.1
Herr Minister, Seiior Ministro:
Im Verlaufe unserer Verhandlungen über d'en Abschluß En el curso de nuestras negociac10nes para la con-
eines Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch- certacion de un Tratado entre la Republica Federal de
land und der Republik Kolumbien über die Förderung Alemania y la Republica de Colombia sobre el fomento
und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen hat die y Ja reciproca proteccion de inversiones de capital, Ja
deutsche Delegation dargelegt, daß nach den geltenden Delegaci6n alemana ha explicado que, segun las d1s-
Vorschriften die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- posiciones vigentes, el Gobierno de la Republica Federal
land für private Kapitalanlagen im Ausland Garantien de Alemania asume garantias para inversiones de capital
zur Absicherung des nid1twirtschaftlichen Risikos über- p1ivado en el extranjero con la finalidad de asegurar el
nimmt, wobei es unter anderem von Bedeutung ist, ob riesgo no-econ6mico, en relaci6n de lo cual, entre otros
die Kapitalanlage förderungswürdig ist. Um dies fest- factores es de importancia si la inversion de capital
zustellen, findet ein Prüfungsverfahren vor einem Garan- merece ser fomentada. Para cornprobar esto se 1ealiza
tie-Ausschuß statt. Die Regierung der Bundesrepublik un procedimiento de estudio ante una comisi6n de
Deutschland ist bereit, im Rahmen dieses Prüfungsver- garantias. El Gobiemo de la Republica Federal de Ale-
fahrens die Auffassung der zuständigen Stellen der mania esta dispuesto a tener en cuenta en este pro-
kolumbianischen Regierung hinsidltlich der Zweckmtißig- cedimiento de estudio el concepto de las autoridades
k ei t der geplanten Kapitalanlage zu berücksichtigen. ccmpetentes del Gobierno colombiano referente d la
conveniencia de la inversi6n de capital proyectada
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner Reciba, sefior 't--1inistro, el testimonio de mi mac, ;il:a
ausgezeichnetsten Hochachtung. consideraci6n.
Dr. Bruno T o e p f er Dr. Bruno T o P p ! Pr
Seiner Exzellenz Al Excelentisimo
dem Minister für Auswartige Angelegenheiten sefior doclor Fernando Gomez Martin e z
Herrn Dr. Fernando Gomez M a r t i 11 e z ~inistro de Relaciones Exteriores
Bogota La Ciudad
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967 1563
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
(EBO)
Vom 8. Mai 1967
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich ............... . §
Allgemeine Anforderun~wr, § 2
Ausnahmen. Genehm1~ungen ... § 3
Zweiter Abschnitt
Bahnanlagen
Begrifberkla rungen § 4
Spun-.'eite .......... . § 5
Gleisbogen .......... . § 6
Gleisneigung ............ . § 7
Belastbarkeit des Oberbaus und der Br111werke . § 8
Umgrenzung des lichten Raumes ................ . § 9
Gleisabstand § 10
Bahnübergänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................ . § 11
Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen .............................. . § 12
BahnstP.ige, Rampen, Balrnhofsname ......................................... . § 13
Signale und Weirnen ...................................................... . § 14
Streckenblock, Zugbeeinflussung ............................................ . § 15
Fernmeldeanlagen ......................................................... . § 16
Untersuchen und Uberwadlen der Bahn ..................................... . § 17
Dritter Absdmitt
Fahrzeuge
Einteilung, Begriffserklarungen ........................................... . § 18
Achs- und Meterlasten ..................................................... . § 19
Arnsstand und Bogenlauf ................................................... . § 20
Räder und Radsätze ....................................................... . § 21
Begrenzung der Fahrzeuge ................................................. . § 22
Bremsen ................................................................... . § 23
Zug- und Stoßeinrichtungen ................................................ . § 24
Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge ........ . § 25
Signalstützen und Begrenzung der Schlußsignalmittel . . . .................... . § 26
Bodenhöhe der Güten,·agen ................................................ . § 27
Ausrüstung der Triebla 1Hzeug<' ............................................ . § 28
Ausrüstung der Wagen .................................................... . § 29
Ansrnriften an Triebfahrzeugen und Tendern ............................... . § 30
Ansdiriften an Wagen ..................................................... . § 31
Abnahme und Untersuchung dH Fahrzeuge ................................. . § 32
L1 berwc1rl111ngshedürftige Anlagen der Fahrzeuge § 31
Vierter Abschnitt
Bahnbetrieb
Begriff, Art und Lange der Züge § 34
Ausrüsten der Züge mit Bremsen .............................. . 9 35
Zusammenstellen der Züge ................................ . § 36
AusrüstE:n der Züge mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung ... . § 37
Fahrordnung § 38
1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Zugfolge ........................................................... . § 39
Fahrgesdn-vindigkeit ............................................... . § 40
Schieben und Nachschieben der Ziige .................................. . § 41
Rangieren, Hemmsdrnhe ....................................... . § -12
Sidlern stillstehender Fahrzeuge ........................................ . § 43
Mitfahren im Führerrallm ..... . § 44
Besetzen der Triebfahrzc-uge .... . § 45
Be-;f't7en de1 Züge mit Zughegleitern &-i6
Fünfter Absdmitt
Personal
Bet! ieb-,bf.amte § -!7
Allgem2ine Anforderungen § .rn
Mindestalter .. 9 49
Sehvermögen ....... . § 50
Farbentüchtigkeit § 51
Hön·ermögen § 52
Au-;nahmen § 53
..\ uc;biJrlunq. Prutunq § 54
Sed1ster Abschnitt
Sidlerheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen
Aufgaben der Bahnpolizei 55
O,tlic.he Zustandigkeit der Bahnpolizei § 56
Bdhnpolizeiliche \'erfügungen § 57
Wahl der Mittel .................... . § 58
Verantwortliche Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......................... . § 59
Bahnpolizeibeamte ............................•............................. § 60
Bahnpolizeibehörden § 61
Betreten und Benutzen der Bahnanlr1gen . . . . . . . .......................... . § 62
Verhalten auf dem Gebiet der Bahnanlagen ................................. . § 63
Beschedigen der Bahn und betriebsc;;törende Handlungen § 64
Siebter Abschnitt
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten ............................................................... . § 65
Ubergangsbestimmungen .................................................... . § 66
Anlagen
l Umgrenzung des lidlten Raumes
2 Vergrößerung und Verklemerung der halben Breitenmaße des lichtE:n Raumes
3 Vergrößerung und Verkleinerung des Gleisabstands
4 Bahnübergangssicherung
5 Radsatz
6 Räder
7 Räder mit kleinerem Laufkreisdurchmesser als 840 mm
8 Begrenzung I für Fahrzeuge
9 Begrenzung II für Fahrzeuge
10 Begrenzung für Stromabnehmer bei Oberleitung
11 Einschränkung der Fahrzeugbreitenmaße
12 Zug- und Stoßeinrichtungen
13 Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge
14 Begrenzung der Schlußsignalmittel
15 \Varnungszeichen, Achsstand"7eichen
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967 1565
Auf Grund des§ 3 Abs. 1 des Allgemeinen E~enbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225),
geändert durch das Gesetz vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. J S. 1161), in Verbindung mit § 1 der Ver-.
ordnung über die Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf
dem Gebiet des Eisenbahnwesens vom 28. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die regelspurigen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs in der Bundes-
republik Deutschland.
(2) Die Eisenbahnen werden entspred1end ihrer Bedeutung nach Hauptbahnen und :t,.;ebenbahnen unter-
schieden. Die Entsd1eidung darüber, weld1e Strecken Hauptbahnen und welche Nebenbahnen sind, treffen
1 fti1 die Deutsche Bundesbahn der Bundesmini<...ter fi.ir Verkehr,
2. für die Eisenbahnen. die nicht zum Netz der D('utschen Bundesbar.n gehören (nichtbundeseigf'ne E1sf'n-
bahnen). die zuo;;tändige Landesbehörde
(3) Die in Yoll01 B1eitP einer Seitf' geclrucklcn \'orsdniften diese1 Verordnung gelten fur Huupt- und
Nebenbahnen,
die auf dn linken Hälfl(' e111Pr ~eitP nur fin Haupt- die auf der rechtc>n Hälfte ei,wr SC'il<' nur fiir
bahnen. Nebenbahnen.
(4) Die Vorschriften fur Neubauten gelten auch für umfassende Umbauten bestehender Bahnanlagen unri
Fahrzeuqe; sie sollen auch bei der l1nterhaltung und Erneuerung berücksichtigt werden.
§ 2
AllgemP.ine Anforderungen
Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und
Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge der!
Vorschriften dieser Verordnung und. soweit diese keine ausdrüddichen Vorsd1riften enthält, anerkannte!1
Regeln der Tecirnik entsprechen
§ 3
Ausnahmen, Genehmigungen
(1) Ausnahmen können zulassen
l. von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse im Einzelfall
a) für die Deutsche Bundesbahn der Bundesminister für Verkehr; die zuständigen Landesbehörden sind
zu unterrichten, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird;
b) für die nid1tbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde im Benehmen mit dem Bun-
desminister für Verkehr;
2. im übrigen, soweit Ausnnhmen in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz
ausdrücklich vorgesehen sind,
a) für die Deutsche Bundesbahn der Vorstand der Deutschen Bundesbahn; auf seinen Antrag kann der
Bundesminister für Verkehr diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Präsidenten der Bundesbahn-
direktionen und die Leiter der zentralen Ämter übertragen;
b) für die nicbtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.
(2) Genehmigungen, die in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz vor-
gesehen sind, erteilen
1. für die Deutsche Bundesbahn der Vorstand der Deutschen Bundesbahn,
2 für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.
Zweiter Abschnitt
Bahnanlagen
§ 4
Begriffserklärungen
(1) Bahnanlagen sind alle zum Betrieb einer Eisenbahn erforderlichen Anlagen; Fahrzeuge gehören nicht
dazu. Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen. Als Grenze zwischen
den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im allgemeinen die [inf ahrsignale oder Trapeztaf eln. sonst
die Einfahrweichen.
(2) Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens €iner \\'eiche, wo Züge beginnen, enden, ausweichen oder
wenden dürfen.
(3) Blockstrecken sind Gleisabschnitte, in die ein Zug nur einfahren darf, wenn sie frei Yon Fahrzeugen
sind.
1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
(4) Blockstellen sind Bahnanlagen, die eine Blockstrecke begrenzen. Eine Blockstelle kann zugleich als
Bahnhof, Abzweigstelle, Anschlußstelle, Haltepunkt, Haltestelle oder Deckungsstelle eingerichtet sein.
(5) Abzweigstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Streckengleise sich verzweigen.
(6) Anschlußstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, wo Züge ein angeschlossenes Gleis als Rangier-
fahrt befahren können, ohne daß die Block.strecke für einen anderen Zug freigegeben wird. Ausweichanschluß-
stellen sind Anschlußstellen, bei denen die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben werden kann.
(7) Haltepunkte sind Bahnanlagen ohne \'\Teichen, wo Züge planmäßig halten, beginnen oder enden
dürfen.
(8) Haltestellen sind Abzweigstellen oder Anschlußstellen, die mit einem Haltepunkt örtlich verbunden
sind.
(9) Deckungsstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, die den Bahnbetrieb insbesondere an beweg-
lichen Brücken, Kreuzungen von Bahnen, Gleisverschlir,gungen und Baustellen sichern.
(10) Hauptgleise sind die von Zügen planmäßig befahrenen Gleise. Durchgehende Hauptgleise sind die
Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung in den Bahnhöfen. Alle ubrigen Gleise sind Nebengleise
§ 5
Spurweite
(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm
unter Schienenoberkante (SO).
(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1 435 mm.
(3) In Bogen mit Halbme~sern unter 200 m muß das Grundmaß der Spurweite wie folgt vergrößert werden:
Bogenhalbmesser Spurerweiterung
m mm
unter 200 bis 172 mindestens 5
unter 172 bis 150 mindestens 10
unter 150 bis 134 mindestens 15
unter 134 bis 100 mindestens 20
(4) Die Spurv:eite einschließlich der in Absatz 3 angegebenen Spurerweiterung darf nicht größer sern als
1 465 mm; 1 470 mm;
sie darf nicht kleiner sein a1s 1-430 mm. In Bogen mit Halbmessern unter 240 m bis 200 m darf die Spurweite
von 1 435 mm nicht unterschritten werden.
§ 6
Gleisbogen
(1) Der Bogenhalbmesser in durchgehenden Hauptgleisen soll bei Neubauten nicht weniger als
300 m 1 180 m
betragen.
(2) Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich,
sind Ubergangsbogen anzulegen.
(3) In den Bogen der durchgehenden Hauptglei~e muß in der Regel die äußere Schiene höher liegen als
die innere (Uberhöhung). Die Uberhöhung darf 150 mm mcht überschreiten.
(4) Jede Änderung der Uberhöhung ist durch eine Uberhöhungs1ampe zu vermitteln, deren Neigung
nicht größer sein darf llls
1 : 400. 1 : 300.
§ 7
Gleisneigung
(1) Die Längsneigung auf freier Strecke soll bei Neubauten
12,5 '11o~ -10 °/,10
nicht überschreiten.
(2) Die Längsneigung von Bahnhofsgleisen, ausgenommen Rangiergleise und solche Bahnhofsgleise, in
denen die Güterzüge durch Schwerkraft aufgelöst o<ler gebildet werden, soll bei Neubauten 2.5 1 /to nicht
übtrschreiten.
'3) Neigungswechsel in Hduptgleisen sind auszurunden
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967 1567
§ 8
Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke
(1) Oberbau und Bauwerke müssen Fahrzeuge mit der jeweils zugelassenen Achs- und Meterlast bei
der zugelassenen Geschwindigkeit aufnehmen können, mindestens aber Fahrzeuge
mit einer Ac:hslast von 18 t und einer Meterlast von mit einer Achslast von 16 t und einer Meterlast
.'i,6Um. von 4,5 Um. Ausnahmen von diesen Mindestwerte11
sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(2) Der Oberbau muß beim Neubau und bei der Erneuerung zusammenhängender Gleisabschnitte so her-
qestellt werden, daß er Achslasten von
mindestens 20 t möglichst 18 t
crnfnehmen kann
(31 Bauwerke müssen beim Net.:bau und bei der Erneuerung mindestens für Achslasten ,·an 25 t und für
Melerlasten von 8 t/m bemessen werden. Bauwerke unter Gleisen, die nur dem Reiseve1kehr dienen (z. B
S1adlbuhngleise). dürfen für geringere Lasten bemessen werden, mindestens jedod1 für Achslasten von
2(J t und für Meterlasten von 6 L'm.
§ 9
Umgrenzung des lichten Raumes
(1) Die Mittellinie der Umgrenzung des liditen Raumes nach An.Jage 1 ist in der Mitte zwischen beiden
Schienen anzunehmen, in Bogen mit Spurerweiterung in der Mitte der erweiterten Spur. Der lichte Raum
rruß auch bei abgenutzten Schienen vorhanden sein.
(2J In der Geraden und in Bogen mit Halbmessern von 250 m und mehr muß freigehalten werden
1 lwi durchgehenden Hauptgleisen stets, bei anderen Hauptgleisen für Reisezüge
der in Anlage 1 Bild 1 in der linken
Hälfte dargestellte Regellichtraum,
2 bei dPn übrigen Gleisen
der in Anlage 1 Bild 1 in der rechten
Hälfte dargestellte Regellichtraum.
(3) Die Breitenmaße des Regellichtraums müssen in Bogen mit Halbmessern unter 250 m nac.ti Anlage ?.
'-Jr I vergrößert werden.
(4) DiP Breitenmaße des Regelliditraums ~ürfen verkleinert werden
1 ir. der Geraden und in Bogen mit Halbmessern iiber 250 m nach Anlage 2 Nr. 2,
2 bei Festlegung des Gleises und bei Gegenständen, die in fester Verbindung mit dem Gleis stehen, nac.ti
Anlage 2 Nr. 3.
(S) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Gleise mit Einrichtungen zum Reinigen und
lnstandsetzen von Fahrzeugen, sofern diese Gleise nur für diese Zwed<e benutzt werden.
(6) Von den Vorschriften der Absätze 2 und 3 sind Ausnahmen zulässig (§ 3 Abs. t Nr. 2)
1. bei Ladegleisen und Gleisen untergeordneter Bedeutung für beliebige Bauteile,
2 bei anderen Gleisen für Teile der Zugbeeinflussungs-, Zugeinwirkungs- und Rangiereinrichtungen sowie
für Stromzuführungsteile bei Bahnen mit Stromschienen.
(7} Für das Durchrollen der Räder müssen die in Anlage 1 Bild 2 dargestellten Räume freigehalten werden.
jedoch dürfen Einrichtungen, soweit es deren Zwed< erfordert, in diese Räume hineinragen. In Bogen muß
der Raum für den Spurkranz so verbreitert werden, daß die Spurkränze ohne Behinderung durchrollen
können. Für höhengleiche Kreuzungen zweier Schienenbahnen sind Ausnahmen von den Maßen des Raumes
für den Spurkranz zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(8) Auf Zahnstangenstrecken kann die Umgrenzung des lichten Raumes zwischen den Schienen nach
_ll. nlage 1 Bild 2 eingeschränkt werden.
(9) Außer dem lichten Raum, der sich nac.ti den _\l)sätzen 2 bis 4 E-r~l' '.. müssen bei Neubauten Seiten-
rtume nach Anlage 1 Bild 1 freigehalten werden; Ausnahmen sind nur für Ladegleise zulässig (§ 3 Abs. 1
Nr. 2) Bei bestehenden Anlagen dürfen die vorhandenen SeitenräumC' nicht verringert werden.
(10) Auf Strecken mit Oberleitung muß für den Durchgang der Stromabnehmer in Bogen mit einem Halb-
r.1esser von 250 m außer dem lichten Raum nach den Absätzen 2 bis '.1 mindestens der Raum nach Anlage 1
Bild 3 freigehalten werden; Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(! 1) Die Breitenmaße des Raumes für den Durd1gäng der Stromabnehmer müssen in Bogen mit Hall>-
messern unter 250 m nach Anlage 2 Nr. 1 vergroßerl werden; Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
(12) Die Breitenmaße des Raumes für den Durchgang der Stromabnehmer dürfen in der Geraden und in
Rogen mit Halbmessern über 250 m nach Anlage 2 Nr. 2 verkleinert werden.
(13) Außer dem Raum für den Durchgang der Strumabnehmer ist ftir die Aufhängung des Fahrdrahts ein
Raum erforderlich, dessen Größe sich nach den örtlichen und betrieblidien Verhältnissen richtet.
(14) In den Raum für den Durchgang der Stromabnehmer darf die Fahrleitung hineinragen. Der Fahrdrahi
darf jedoch
bis 1,5-kV-Nennspannung nicht niedriger als 4 850 mm über SO,
bei ] -kV-Nennspannung nicht niedriger als 4 865 mm ·Jber SO,
1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
bei 15 -kV-Nennspannung nicht niedriger als 4 950 mm über SO,
bei 25 -kV-Nennspannung nicht niedriger als 5 020 mm über SO
herabreichen. Von diesen Mindesthöhen sind in Einzelfällen Ausnahmen zulassig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(15) Auf Strecken mit Stromschiene ist beiderseits des Regellichtraums ein Raum für den Durchgdng der
Stromabnehmer freizuhalten, dessen Größe sich nach den örtlichen und betrieblichen Verhaltnissen richtet.
(16) Bei offenstehenden Toren von Fahrzeughallen muß bei Neubauten die lichte Weite so groß sein. daß
beiderseits des Fahrzeugs ein Abstand von mindestens 0,50 m vorhanden ist.
(17) Für die Dauer von Bauarbeiten darf von den Vorschriften der P..b~ätze 2. 3 und 9 abgew,ctwn wPrden.
wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.
§ 10
Gleisabstand
(1) Auf der freien Strecke muß bei Neubauten der Abstand \'On Mitte zu Mitte Gleis (Gle1sdbstdnd) minde-
stens 4,00 m betragen. Bei bestehenden Anlagen darf der Gleisabstand geringer als 4,00 m, jedoch nicht
kleiner als 3,50 m sein. Ist bei umfassenden Umbauarbeiten ein Gleisabstand von 4.00 m c1us zwinqenden
Gründen nicht zu erreichen, so darf er Z\\'ischen 3.75 m unc 4,00 m betragen. ·
(2) Auf Bahnhöfen muß der Gleisabstand - außer bei Dberl-:i.degleisen - mindestens 4,00 m, bei Neu-
bauten mindestens 4,50 m betragen, bei bestehenden Anlagen dürfen Gleisabstände von 4,50 m und weniger
nidit verringert werden; Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Durdigehende Hauptgleise ohne
Zwischenbahnsteig dürfen im Gleisabstand der freien Stred:e durch den Bahnhof geführt werden. Wird der
Gleisabstand der freien Strecke \'etgrößert. so darf cter Gleisahstand im Bahnhof bis zum Umhau der Gleis-
anlagen bestehen bleiben.
(3) In Bogen muß der Gleisabstand vergrößert werden
t. bei Halbmessern unter 250 m nadi Anlage 3 Nr. 1,
2. wenn das äußere Gleis eine größere l 1berhöhung als das innere Glei:; hat.
(4) Bei kurzen Schutzgleisstümpfen (z.B. an den Enden von Uberholungsgleisen) darf der Gleisabstand
an der engsten Stelle am Gleisstumpf auf 3,80 m verringert werden; Ausnahmen von diesem Mindestmaß
sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(5) In Gleisverzweigungen auf Bahnhöfen kann bei Neubauten der Gleisabstand bei Verwendung von
Weidien mit versdiiedenen Halbmessern an der engsten Stelle der Verzweigung auf 4,00 m eingeschränkt
werden.
(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 vorgeschriebenen Gleisahstände dürfen nadi Anlage 3 Nr. 2 verkleinert
werden, jedodl das Maß von 3,50 m nidit untersdlreiten.
(7l Bei Neubauten müssen Gleise, zwisdlen de-
nen ein Bahnsteig angelegt werden soll, einen
Abstand von mindestens 6,00 m erhalten. Dieser
Abstand darf beim Umbau von Bahnhöfen, HaJte-
slellen und Haltepunkten mit geringem Personen-
verkehr kleiner sein.
(8) Der Abstand zwischen einem Regelspurgleis und einem Sdlmalspurgleis - außer bei Uberladegleisen
- ist bei Neubauten so zu bemessen, daß in der Geraden und in Bogen die Umgrenzung des liditen Raumes
ohne Seitenräume für jedes Gleis voll gewahrt wird und im Bedarfsfall ausreichender Platz für Maste,
'Rangierwege und Zwisdienbahnsteige vorhanden ist. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(9) Für den Abstand zwischen Eisenbahngleisen und Straßenbahngleisen gilt Absatz 8 sinngemäß.
§ 11
Bahnübergänge
(1) Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen, Wegen und Plätzen
(2) Auf Bahnübergängen hat der Eisenbahnverkehr Vorrang vor dem Straßenverkehr. Der Vorrang ist
durdi Aufstellen von Andreaskreuzen (Anlage 4 Bild 1) zu kennzeichnen. Dies ist nicht erforderlich an
Bahnübergängen von
1. Feld- und Waldweg€n, wenn die Bahnübergänge au-;reichend erkennbar sind.
2. Fußwegen,
3. Privatwegen ohne öffentlichen \'erkeh1, die ab soldie gekt=>nnzeichnet sind,
4. anderen Straßen und Wegen über Nebengleise, wenn die Bahnübergänge für das Befahren mit Eisenbcthn-
fahrzeugen durch Posten oder Lichtzeid1en vom Straßenverkehr freigehalten werden.
Die Andreaskreuze sind an den Stellen anzubringen, vur denen Straßenfahrzeuge und Tiere angehalten
werden müssen, wenn der Bahnübergang nimt übNqul'rt werden darf.
(3) Bahnübergänge sind durch Blinklichter (Anlage 4 Bild 2), durch Blinklid1ler mit Halbsdnanken (An-
lage 4 Bild 3) oder durch Schranken technisd1 zu sichern, soweit nidit in den nadistehenden Vorsdiriften eine
andere Sicherung zugelassen ist. Bahnübergänge in der Nähe von Straßenkrf'uzungen und Straßeneinmi111-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967 1569
dungen oder im Zuge von Straßen mit Lidltzeichenregelung dürfen mit besonderer Genehmigun~ 1§ 3 Al,~. 2l
durch Lichtzeichen (Anlage 4 Bild 4) - auch in Verbindung mit Halbschranken - tedlnisch gesid1ert werden.
die zuständigen Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden sind zu beteiligen.
(4) 1. Durdl die Ubersidll an! die Bahnstrecke IAl>-
satz 9) dürfen Bahnübergange mit sc'hwachem
Verkehr gesichert werden.
2. Durch die Ubersicht auf die Bahnstred.e (Ab-
satz 9) in Verbindung mit hörbaren Signalen de!
Eisenbahnfahrzeuge (Absatz 17) dürfen ar. ein-
gleisigen Bahnen Bahnübergänge mit mäl\ige:i
Verkehr gesichert werden.
3. Fehlt die Ubersicht auf die Bahnstrecke /Ab-
satz 9), so dürfen an eingleisigen Bahnen Bah:: -
übergänge mit schwachem Verkehr - mit mäß:
gern Verkehr nur mit besonderer Genehmigur.~
(§ 3 Abs. 2) - durch hörbare Signale der Eisen-
bahnfahrzeuge (Absatz 17) gesid1ert we::-den
wenn die Geschwindigkeit der Eisenbulrnfoh·-
zeuge am Bahnübergang höd1stens 20 km 'h --
an Bahnübergängen von Feld- und \\"aldwec;:wr.
höchstens 60 km h - beträ~t
(5) Bahnübergange über !\:ebengle1~e durlen wi<:'
Bahnübergänge über ~ehenbahnen (Absatz 41 g('-
sichert werden.
{6) Bahnübergänge von Fuß- und Radwegen dürfen durch die übersieht auf die Bcihnstrech· (Ab~arz 91
oder durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge (Absatz 17) gesichert werden Außerdem
müssen dürfen
Drehkreuze oder ähnlich wirkende Abschlüsse angebracht sein.
(7) Bahnübergänge. von Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr, die als ~olche gekennzeichnet sind. dur-
fen durch die Ubersicht auf die Bahnstrecke (Absatz 9) gesichert werden,
wenn die Geschwindigkeit der Eisenbah~fahrzeuge oder durch hörbare Signale der Eisenbahnfahr-
am Bahnübergang höchstens 140 km 'h beträgt. zeuge (Absatz 17), wenn ihre Geschwindigkeit am
Bahnübergang höchstens 60 km/h beträgt
Außerdem
müssen dürfen
Abschlüsse (z.B. Heckentore) angebracht sein, die von den Berechtigten jeweils zu bedienen und sonst nr-
S"Chlossen - mit besonderer Genehmigung {§ 3 Abs. 2) nur geschlossen - zu halten sind. Auf die Uber-
sicht darf mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) verzichtet werden,
1 wenn Abschlüsse vorhanden sind.
(8) Eine Sicherung nach den Absätzen 3 bis 7 ist nicht erforderlich, wenn der Bahnübergang durch Posten
gesichert wird. Der Posten hat di~ Wegebenutzer so lange durch Zeichen anzuhalten, bis das erste Eisenbahn-
fahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat.
(9) Die Ubersicht auf die Bahnstre~e ist vorhanden, wenn die Wegebenutzer bei richtigem Verhalten
auf Grund der Sichtverhältnisse die Bahnstrecke so weit und in einem solchen Abstand übersehen können.
daß sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Bahnübergang ungefährdet überqueren
oder vor ihm anhalten können.
{10) Bahnübergänge haben
1. schwachen Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von höd1stenc:-
lOO Kraftfahrzeugen überquert werden,
2. mäßigen Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von mehr al~
100 bis zu 2 500 Kraftfahrzeugen überquert werden,
3. starken Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von mehr als
2 500 Kraftfahrzeugen überquert werden.
(11) Weisen Bahnübergänge während pestimmter Jahreszeiten oder an bestimmten Tagen abweid1end
von der Einstufung nach Absdtz 10 eine höhere Verkehrsstärke auf, so müssen sie, haben sie eine niedriger€'
Verkehrsstärke, so dürfen sie während dieser Zeiten entsprechend gesichert werden.
{12) Schranken sind rot-weiß gestreift zu kennzeichnen; sie müssen ausreichend erkennbar sein, solangE--
sie bewegt werden oder geschlossen sind.
{13) Der Wärter muß die Schranken - ausgenommen Anrufschranken mit Sprechanlage (Absatz 16) -
von der Bedienungsstelle aus unmittelbar oder mittelbar sehen können.
(14) Schranken gelten als nahbedient, wenn der Wärter durch unmittelbare oder mittelbare Sid1t oder
durd1 Lichtzeichen (Anlage 4 Bild 4) das Schließen auf den Straßenverkehr abstimmen kann; alle übrigen
Schranken gelten als fembedient.
1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
(15) Fernbediente Schranken sind an Bahnübergängen mit schwachem ur,d mit mäßigem Verkehr zuge-
lassen. An Bahnübergängen mit starkem Verkehr dürfen die Schranken nur während bestimmter Tages-
zeiten mit geringerer Verkehrsstärke und nur mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) fernbedient werden.
Bei fernbedienten Schranken - ausgenommen Anrufschranken (Absatz 16) - müssen dem Schließen der
Sdudnken Glockenzeichen vorausgehen. Die Schranken müssen von Hand aufwerfbar sein; das Aufwerfen
muß dem Wärter angezeigt werden, und er muß die Schranken wieder schließen können.
(16) Anrufschranken sind Schranken, die ständig oder während be~timmter Zeiten geschlossen gehalten
werden; an Bahnübergängen von Wegen mit öffentlichem Verkehr dürfen sie nur mit Zustimmung de1
zuständigen Landesbehörde verwendet werden. Anrufschranken sind mit einer Rufeinrichtung zum \\'ärter
auszurüsten, damit sie auf Verlangen der \Vegebenutzer geöffnet werden können, wenn dies ohne Gefahr
möglich ist. Sie dürfen nicht von Hand aufwerfbar sein. Kann der \~'ärter die Schranken von der Bedie-
nungsstelle aus nicht sehen, so sind $ie mit einer Sprechanlage auszurüsten.
(17) Vor Bahnübergängen, vor denen nach den .t..bsätzen 4 bis 7 hö1bare ~ignale der Eisenbahnfah:"?euge
gegeben werden müssen, sind Signaltafeln für der. Triebfahrzeugführer aufzustellen.
(18) Bahnübergänge von Wegen, die während bestimmter Zeiten nicht benutzt zu werden brauchen, durfen
mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde während dieser Zeiten gesperrt werden; bei Bahnubn-
gängen von Privatwegen nach Absatz 7 ~edarf es keiner soldien Zustimmung.
(19) Ein Bahnübergang, dessen technische Sicherung ausgefallen ist, muß - außer bei Hilfs7ügen ndch
§ 40 Abs. 6 - durch Posten nach Absatz 8 gesichert werden Ein Zug, der mit dem Triebfahrzeugfuhrer allein
besetzt ist, darf, nachdf'm er angehalten hat und die v\'egebenutzer durch Achtung-Signal gewarnt sind,
den Bahnübergang ohne Sid1erung durch Posten b€fahren.
(20) Ubergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen, und Ubergange fur Reisende gelten nich 1
als Bahnübergänge im Sinne dieser Vero1 dnunq. Für den Schutz der Reisenden, die Dbergänge übcr-,li11 eiter.
müssen, ist zu sorgen
§ 12
Hö·hengleidte Kreuzungen von Sdtif>nenbahnen
(1) Neue höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen ctinfen außerhalb der Bahnhöfe oder der Haupt-
signale von Abzweigstellen nicht angelegt werden. Für vorübergehend anzulegende Kreuzungen sind Aus-
nahmen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(2) Wie bei höhengleichen Kreuzungen von Schienenbahnen der Betrieb zu führen i~t. bestimmen
t. für die Deutsche Bundesbahn der Vorstand der DPutschen Bundesbahn,
2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.
§ 11
Bahnsteige, Rampen, Bahnhofsname
11) Die Kanten der Personenbahnsteige sind in der Regel 0,76 m oder 0,38 m über Schienenoberkante zu
legen, jedoch sind Bahnsteige von weniger als 0,38 m Höhe und mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2)
von mehr als 0,76 m Höhe zulässig. In Gleisbogen ist auf die Uberhöhung Rück.sieht zu nehmen.
(2) Feste Gegenstände auf Personenbahnsteigen (Säulen und dergleichen) müssen bis zu einer Höhe von
3,05 m über Schienenoberkante mindestens 3,00 m von Gleismitte entfernt sein. Bei bestehenden Anlagen
mit geringem Verkehr darf das Maß von 3,00 m bis auf 2,70 m untersdiritten werden; Ausnahmen von diesem
Mindestmaß sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(3) Seitenrampen, an denen Güterwagen mit nach außen aufschlagenden Türen be- oder entladen werden
sollen, dürfen nicht höher als 1,10 m sein. Die Höhe darf 1,00 m nicht überschreiten, wenn dort nach außen
aufschlagende Einsteigetüren von Reisezugwagen geöffnet werden müssen.
(4) Für die Dauer von Bauarbeiten darf von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 abgewichen werden,
wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.
(5) Der Name von Bahnhöfen, Haltestellen und Haltepunkten fur den Personenverkehr ist gut sichtbar
für die Reisenden anzubringen.
(6) Die Bahnanlagen für den Personenverkehr sind zu beleuchten; bei einfachen Verhältnissen sind Aus-
nahmen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
§ 14
Signale und Weic:hen
(1) Ist nach den Vorschriften dieser Verordnung die Anwendung von Signalen vorge~ehen, so du1ff-'n nur
die in der Eisenbahn-Signalordnung vorgeschriebenen Signale benutzt werden.
(2) Die Einfahrten in Bahnhöfe sind
bei einer Einfahrgeschwindigkeit ,on mehr dl<.
50 km/h
durch Hauptsignale (Einfahrsignale) zu sichern. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(3) Für Ausfahrten sind die Bahnhöfe
bei einer Ausfahrgeschwindigkeit ,on nH·l:r cb
60 kmfh
mit Hauptsignalen (Ausfahrsignalen) zu \"C'rsehen.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967 1571
(41 Die Grundstellung für Hauptsignale ist die Stellung "Zughalt". Eine andere Stellung ist zulassig
1. für Hauptsignale in Strec:kenabsctmitten mit selbsttätiger Streckenblockung.
2. für Hauptsignale von Betriebsstellen, die für längere Dauer oder in regelmäßig wiederkehrenden Zeit-
ahsdrnittrn an der Regelung der Zugiolge ni<:ht beteiligt sind,
3. lür Einfahrsignale bei Zugleitbetrieb.
(.51 Blockstellen, Abzweigstellen und Gleisverschlingungen sind mit Hauptsignalen zu versehen,
wenn diese Stellen mit mehr als 60 km h - beim
Befahren von Weichen gegen die Spitze mit mehr
1
als 50 km 'h - befahren werden.
(6J Beweglid1e Brücken sind örtlid1 d11rd1 ~iqnt!le so zu sichern, daß die Signale in der Haltstellung ver-
schlossen sind, solange die Bri.Jcke entriegelt ist, und daß die Brücke bei Fahrtstellung der Signale nich!
entriegelt werden kann.
(7) Höhengleiche Kreuzungen zweier Schienenbahnen, die dieser Verordnung unterstehen, sind durm
Hauptsignale in gegenseitiger Abhängigkeit zu sichern. Untersteht eine der Bahnen nicht dieser Verordnunri.
so ist mit der Zulassung der Kr2uzung zu bestimmen, oh und wie sie zu sichern ist.
(8} Auf der freien Stiec-ke liegende \Veid1en,
die mit mehr als 50 km'h gegen die Spitze be-
fahren werden,
und damit zusammenhängende Gleiskreuzungen sind dur<:h Hauptsignale zu sichern. Anschlußstellen kön-
nen aurn durrn Hauptsignale benachbarter Zugfolgestellen g€deckt werden, wenn zwisrnen AnschlußweidH·.
Flankensd1utzeinrid1tung und Signalen A bhängigkf:'it besteht.
(91 Weichen. die
mit mehr als 50 km 'h
gegen die Spitze befahren werden, müssen von den für die Zugfahrt gültigen Signalen derart abhängig sein.
daß die Signale nur dann in Fahrtstellung gebracht werden können, wenn die Weichen für den Fahrweg
richtig liegen und verschlossen sind. Hierbei sind ferngestf'llte Weichen, die von Reisezügen gegen die
Spitze befahren werden, gegen Umstellen unter dem Zug festzulegen oder einzeln zu sirnern.
(10) Ist die Signalabhängigkeit von Weidlen, die von Zügen gegen die Spitze befahren werden. vorüber-
gehend aufgehoben oder beeinträdltigt,
oder werden nichtsignalabhangige Weirnen, auc.-
genornmen RückfalJweidlen, von Reisezügen mit
mehr als 40 km/h bis höchstens 50 km h gegen
die Spitze befahren,
so sind sie durch Handverschluß zu sichern oder zu bewadlen.
(11 l Für Reisezüge.
1 die mit mehr als 50 km 1h fahren,
5ind nadl Möglid1keit Flankenschutzvorkehrungen zu treffen.
(121 Mit den Einfahrsignalen und den Hauptsignalen auf der freien Strecke sind Vorsignale zu verbinden.
wenn im Bremswegabstand vor dem Hauptsignal
mit mehr als 60 km/h gefahren wird. !st hiernach
kein Vorsignal erforderlich, so muß der Bremsweg-
abstand durch eir1e Signaltafel gekennzeichn('t
werden.
Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(13) Die Entfernung zwischen dem Hauptsignal und dem zugehörigen Vorsignal muß mindestens so groß
sein wie der größte zugelassene Bremsweg (§ 15 Abs. 41. Ausnahmen sind tei besonde1en Strec:kem·erhält-
nissen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(14} Das Hauptsignal "Langsamfahrt" ist durrn das Vorsignal .Langsamfahrt erwarten~ anzukündigen,
wenn vom Vorsignal ab mit mehr als 60 km 'h
1 gefahren wird.
Hiervon kann bei Ausfdhrsignalen an Ausweichgleisen, auf denen keine Durchfahrten zugelassen sind,
abgesehen werden.
(15) Für alle Weichen in Hauptgleisen und für Weicht-n in Nebengleisen ist eine Grundstellung zu be-
stimmen, wenn diese v\1 eichen Fahrten zulassen, durdi die Fahrten auf den Hauptgleisen gefährdet werden
können. Hier\'on darf bei v\1eich('n, die an ein GJeisbildstellwerk angeschlossen sind. abgesehen werden
(16) Weidlen in Hauptgleisen müssen mit Weirnensignalen versehen sein, wenn sie von den für die
Zugfahrt gültigen Signalen nicht abhängig sind
oder im allgemeinen nidlt Yersdllossen gehalten
werden. Bei ausreichender Beleurntung können
Weichensignale fehlen.
(171 Zwisdlen zusammenlaufenden Gleisen muß ein Grenzzeichen vorhanden sein, das angibt, wie weit
ein Gleis besetzt sein darf. ohne daß Fahrzeuge im benachbarten Gleis gefährdet werden. Der Gleisabstand
zwisrnen zwei Regelspurgleisen muß am Grenzzei<:hen mindestens 3,50 m betragen. Zwisrnen Regelspur-
gleisen und Schmalspurgleisen richtet sirn der Gleisabstand am Grenzzeidlen nach § 10 Abs. 8. Bei ungün-
stigen örtli<:hen Verhältnissen darf slc;tt des Grenzzeichens eine andere Kennzeichnung verwendet wnden.
1572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
(18) \\'asserkräne mil drehbaren Auslegern müssen mit einem Signal versehen sein, das eine Querstellung
der Ausleger bei Dunkelheit anzeigt. Das Signal ist nicbt erforderlich, wenn die Außenbeleuchtung die
Stellung des Auslegers zweifelsfrei erkennen läßt oder wenn der ..\usJeger parallel zum Gleis festgelegt
ur.d Yersctilossen ist
§ 15
Streckenblock, Zugbeeinflussung
( 1 l Auf Bahnen mit besonders dichter Zugfolge
muß das Signal fi:r die Fahrt in eine Blockstrecke
unter Versd1luß der nächsten Bloc.kstelle liegen.
(2) Strecken, auf denen mehr als 100 km/h zu-
gelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung aus-
gerüstet sei:1, durch die ein Zug selbsttätig zum
Yalten gebrcJctit werden kann.
(3) .-\uc.b. für Strecken, auf denen bis zu 100 km'h zugelas:,,en s111d. konnen
1 für die Deutsche Bundesbahn der Bundesminister für Verkehr,
2. fLir die nid1tbundeseigenen Eisenbahnen die zustJndige lande-;bEhö1de
di<: _j._usrüstung mit ZughH·inOuc;-,11nq ,·orschreihen
§ 16
Fernmeldeanlagen
( 1) Zugfolgestellen
und Zuglaufn,eldestellen
sind durcn Fernspred1einrichtungen zu verbinden. Schrankenposten und Streckenfernsprecher sind in die
Verbindung einzuschalten.
A.usnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. t Nr. 2).
(2} Auf Strecken ohne Streckenblockeinrichtung,
die mit mehr öls 60 km.lh befahren werden,
ist die Fernsprech\'erbindung durch Sprachspeicher zu ergänzen.
(3) Streckenfernsprecher sind auf freier Strecke einzubauen, c;o\\'eit es erforderlich ist.
§ 17
Untersuchen und Uberwamen der Bahn
(1) Die Bahn ist planmäßig auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen. Art, Umfang und
Häufigkeit der Untersur:hung haben sich nach Zustand und Belastung der Bahn sowie nach der zulässigen
Geschwindigkeit zu richten.
(2) Gefährdete Stellen der Bahn sind so zu uberwachen, daß Betriebsgefährdungen rechtzeitig erkannt und
Gegenmaßnahmen getroffen werden können.
Dritter Abschnitt
Fahrzeuge
§ 18
Einteilung, Begriffserklärungen
(1) Die Fahrzeuge werden entsprecnend ihrer Zweckbestimmung näch Regelfahrzeugen und Nebenfahr-
zeugen unterschieden. Regelfahrzeuge müssen den nachstehenden Bauvorschriften entsprechen. Nebenfahr-
zeuge brauchen diesen Vorschriften nur insoweit zu entsprechen, als es für den Sonderzweck, dem sie
dienen sollen, erforderlich ist.
(2) Die Regelfahrzeuge werden nach Triebfahrzeugen und Wagen unterschieden.
(3) Die Triebfahrzeuge werden eingeteilt in Lokomotiven, Triebwagen und Kleinlokomotiven.
(4) Die Triebfahrzeuge werden entweder unmittelbar bedient oder direkt oder indirekt gesteuert.
1. Direkte Steuerung ist die Regelung der Antriebskraft durch eine Steuereinrichtung von einem führenden
Fahrzeug aus.
2. Indirekte Steuerung ist die Regelung der Antriebskraft durcn einen Bediener, der seine Weisungen über
ein Nachrichtengerät von einem führenden Fahrzeug aus erhält.
(5) Die Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Güterwagen.
1. Als Reisezugwagen gelten Personen-, Gepäck- und Postwagen; zu den Personenwagen zählen Sitz-, Liege-,
Schlaf-, Speise-, Gesellschafts- und Salonwagen.
2. Zu den Güterwagen iählen auch die Güterzuggepäck.wagen.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967 1573
§ 19
Achs- und Meterlasten
(1) Bei stillstehencien Fahrzeugen, deren Achsabstände l 500 mm nid1t untersdneiten, sind .-\(h~lds!en
bis zu 18 t bis zu 16 t
und Meterlasten
bis zu 5,6 tim his 2u 4,5 t/m
zulässig. Höhere Adis- und Meterlasten sind zulässig, wenn sie vom Oberbau und von den Bauwerken
sicher aufgenommen werden können. Bei Achsabständen unter 1 ~.•,,, mm sind die zulässigen Am-.- und
Meterlasten entsprechend der Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke einzuschränken.
(2) Die Achslast ist der auf eine Achse, die MEterlast der auf J ,00 m Fahrzeuglänge (Länge uher Puffer
gemessen) entfallende Anteil der Gesamtlast.
§ 20
Achsstand und Bogenlauf
(1) Bei neu zu bauenden v\'e1gen ohne Drehgestelle muß der Abstand de; Endctchsen mindestens 4 5Uü mm
und das Verhältnis von Achsstand zu Gesamtlänge - über die nid1t eingedrückten Puffer gemessen -
mindestens 45 : 100 betrn.gen.
(2) Bei den vorhandenen Wagen ohne Drehgestelle muß der Abstand der Endachsen betragen
l. bei Wagen, die für den internationalen Verkehr bestimmt sind, minc.lestens ........... - - - . 3 500 mm.
2. im übrigen mindestens ...............- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 000 mm
(3) Die Radsätze der Fahrzeuge müssen so besd1affen und ge)agert sein, daß Gleisbogen mit 150 m Halb-
messer und 1 435 mm Spurweite einwandfrei durchfahrEn werden können. Abweichend davon müssen
1. bei Lokomotiven mit Starrahm€'n die Radsätze so beschaffen und gelagert sein, daß Gleisbogen mit 180 m
Halbmesser und Spurerweiterung (§ 5 Abs 3) einwandfrei durrnfahren werden können,
2. bei nidlt für den internationalen Verkehr gebauten sonstigen Fahrzeugen die Radsätze so besdiaffen
und gelagert sein, daß Gleisbogen mit 150 m Halbmesser und Spurerweiterung (§ 5 Abs. 3) einwandfrei
durdifahren werden können.
§ 21
Räder und Radsätze
(1) Die Räder eines Radsatzes dürfen auf der Achswelle seitlich nicht verschiebbar sein.
(2) Für Radsätze und Räder gelten die Maße der Anlagen 5 und 6.
(3) Die Räder müssen Spurkränze haben. Sind aber drei oder mehr Radsätze m demselben Rahmen ge-
lagert, so dürfen die Spurkränze unverschiebbarer Zwischenradsätze fehlen, wenn die Radsätze eine genü-
gende Auflage auf den Srnienen haben.
(4) Der Durchmesser des Laufkreises darf - auch in abgenutztem Zustand der Räder - das Maß von
840 mm nur unterschreiten, wenn die Beding,ungen nach Anlage 7 eingehalten werden.
(5) Bei neuen Rädern, die aus einem Stück gewalzt oder geschmiedet sind, muß die Mindestdicke der
Teile, die die Radreifen ersetzen, durrn eine Rille gekennzeichnet sein, die auf der äußeren Stirnfläche ein-
gedreht ist (vgl. An]age 6).
§ 22
Begrenzung der Fahrzeuge
(l) Die Fahrzeuge dürfen die in· der Anlage 8 angegebene Begrenzung I nicht überschreiten, soweit in den
nachstehenden Absätzen nidits anderes zugelassen ist.
(2) Für Fahrzeuge mit Stromzuführung durrn Stromschiene oder Oberleitung und für Kleinlokomotiven
darf die Begrenzung II nach Anlage 9 angewendet werden. Für andere Fahrzeuge muß die Anwendung der
Begrenzung II besonders genehmigt werden (§ 3 Abs. 2).
(3) Die unabgefederten Teile der Wagen dürfen über die in der rechten Hälfte des Bildes 1 der Anlagen q
und 9 angegebenen Begrenzungen I und II nach unten um 15 mm hinausragen.
(4) Bei Lokomotiven und Triebwagen, die nac:h der Begrenzung I gebaut sind, dürfen abnehmbare Teile
die Begrenzung I über!.chreiten, müssen aber die BegrEnzung II einhalten. Die Fahrzeuge müssen sich durch
Entfernen dieser Teile auf die Begrenzung I zurückführen lassen.
(5) Signalmittel und Rückspiegel dürfen die in den Anlagen 8 und 9 hierfür angegebenen Begrenzunge'.1
erreidien.
(6) Fahrzeugteile, aus denen Dampf ausströmt, dürfen die in der Anlage 9 durch eine punktie>rte Linie
dargestellte Begrenzung nicht überschreiten.
(7) Stromabnehmer für Stromschienen dürfen die Begrenzungen I und II überschreiten, müssen aber inner-
halb des Raumes nach § 9 Abs. 15 bleiben; sie müssen sic:h auf die Begrenzung zurückführen lassen, für
die das Fahrzeug gebaut ist.
(8) Stromabnehmer für Oberleitung dürfen die Begrenzungen I und II überschreiten, müssen aber in der
höchsten und tiefsten Arbeitsstellung die in der Anlage 10 dafür angegebenen Begrenzungen einhaltPn. Bei
1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
bestehenden Gleid1strombahnen darf die tiefste Arbeitsstellung der St1omabnehmer niedriger sein. Ge-
senkte Stromabnehmer für Oberleitung dürfen die ir. der Anlage 10 dafür angegebene Begrenzung nirnt
i.i bersduei ten.
(9} Die narn den Anlagen 8 und 9 zulässigen Breitenmaße müssen so weit eingesrnränkt werden, wie es
für das Befahren von Gleis- und We1rnenbogen erforderlich ist. Für oas Berechnen der eingesrnränkten
Breitenmaße gilt Anlage 11.
(10) Narn außen aufschlagende Einsteigetüren, die in der Flurnt der Seitenwände vorhandener Fahrzeugc-
liegen, dürfen bei Mittelstellung der Fahrzeuge im geraden Gleis in geöffneter Stellung den in Anlage 1
Bild 1 linke Hälfte dargestellten Regellirntraum seitlirn um hörnstens 50 mm überschreiten.
(11) Narn außen aufschlagende Einsteigetüren, die in der Flurnt der Seitenwände neu zu bauender Fahr-
zeuge liegen und die in der Regel von Reisenden benutzt werden, dürfen in geöffneter Stellung im Gleis-
bogen mit 250 m Halbmesser höchstens 200 mm über die narn Absatz 9 eingeschränkte Begrenzung der
fah1?euge hinausragen.· Elastische Dichtungsteile der Türvorderkante können hierbei unberücksirntigt
bleihf>11.
(l ~) Andere Einsteigeliiren müssen in geöffneter Stellung bei Mittelstellung der Fahrzeuge im geraden
Glei~ nod1 innerhalb des Regellichtraums bleiben.
(13) Bremserha~stüren dürfen in keiner Stellung die nad1 Anlage 9 Bild 1 rechte Hälfte für das Fahrzeug
zulässigen Breitenmaße überschreiten.
(14) Bremsklötze, Sandstreuer und Bahnräumer aller Fahrzeuge und die unabgefederten Teile der Trieb·
fahr1euge dürfen unter den unteren waagerechten Teil der in den Alllagen 8 und 9 dargestellten Begren-
rnng der Fahrzeuge herabreirnen
1. bei Triebfahrzeugen und Steuerwagen bis auf höchstens 65 mm über Schienenoberkante,
2. bei Triebfahrzeugen und Wagen, wenn diese Teile aurn in Gleisbogen innerhalb des durch die Radreifen
bestrirnenen Raumes bleiben und bei Wagen außerdem zwisrnen dt'n Endachsen angebracht sind. bis auf
höchstens 55 inm über Srnienenoberkante.
(15) Bremsteile, die unmittelbar auf die Schiene wirken, wie die Bremsmagnete von Schienenbremsen.
dürfen in der Ruhelage das Maß von 55 mm über Schienenoberkdnte unterschreiten. Sie müssen innerhall,
der Endachsen des Fahrzeuge; angebracht sein und auch in Gleic;bogen innerhalb des durrn die Radreifen
bestrid1enen Raumes bleiben
(16) Bei Wagen dürfen die über die Endachsen hinausragenden Teile. ausgenommen Bahnräumer, hörn-
stens bis auf 150 mm über S(hienenoberkante herabreirnen, wenn sie innerhalb des durrn die Radreifen
bestrid1enen Raumes bleiben.
(17) Entkuppelte Schraubenkupplungen oder Leitungskupplungen müssen so aufgehängt oder eingesrnraubt
werden können, daß sie nicht tiefer als 140 mm über Srnienenoberkante herabreic:hen.
(18) Triebfahrzeuge und Tender, die auf Zahnstangenstrecken übergehen, dürfen die in den Anlagen 8
und 9 Bild 2 angegebene Begrenzung nirnt überschreiten. Auf einer Breite von 300 mm beiderseits de1
Gleisachse dürfen unabgefederte Teile nur bis zu 110 mm über Srnienenoberkante herabreirnen. Diese Ein-
schränkung gilt nicht für Trieb- und Bremszahr..räder.
(19) Wagen, die auf Zahnstangenstrecken übergehen, dürfen die in den Anlagen 8 und 9 Bild 3 ange-
gebene Begrenzung nicht übersdneiten.
§ 23
Bremsen
(1} Die Fahrzeuge - ausgenommen Kleinlokomotiven - müssen mit durchgehender selbsttätiger Bremse
c1usgerüstet sein. Diese muß in beliebiger Reihung mit den Bremsbauarten derjenigen Bahnen zusammen-
arbeiten, auf deren Strecken die Fahrzeuge übergehen. Für eine beschränkte Anzahl von Güterwagen genügt
das Ausrüsten mit Bremsleitung.
(21 Eine durrngehende Bremc::.e ist selbsttätig. wenn sie bei jeder unbeabsid1tigten Unterbredrnng der
Bremsleitung wirksam wird.
(3) Die durchgehende Bremse muß vom Stand des Triebt ahrzeugführers und über die Notbremsgriffe in
den Reisezugwagen und Güterzuggepäckwagen betätigt werden können. Die Notbremsgriffe müssen so
angebracht sein, daß sie von den Reisenden und vom Begleitpersonal leicht gesehen und erreicht werden
können In den Seitengängf:n. Vorräumen, \\Tac;ch- unrl Aborträurnen sind Notbremsgriffe nicht erforderlich.
(4) Triebfahrzeuge und andere führende Fahrzeuge müssen eine Handbremse haben. Bei Kleinloko-
motiven genügt eine in der Bremsstellung feststellbare Fußbremse.
(SI Die Wagen müssen in genügender Anzahl mit Handbremsen ausgerüstet sein.
(6J Kurbeln oder Handrader ,·on Handbremsen müssen beim Drehen im Sinne des Uhrzeigers die Bremsen
anziehen.
(7) Die Handbremse von \\'agen, die auf Strecken mit Oberleitung übergehen, muß so angeordnet sein,
daß der Bremser gegen Geldhrdung durch den elektrischen Strom gescht1tzt ist.
(8) Brennbare Fußböden der Fahrzeuge müssen gegen Bremsfunken gesd1ützt werden.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967 1575
§ 24
Zug- und Stoßeinrichtungen
(1) Die Fahrzeuge müssen an beiden Enden federnde Zug- und Stoßeinrichtungen haben.
(2) Fahrzeuge, die im Betrieb dauernd verbunden bleiben, gelten hinsichtlich der Ausrüstung mit Zug-
und Stoßeinrichtungen als nur ein Fahrzeug. Mehr als zwei Fahrzeuge dürfen nur mit besonderer Geneh-
migung (§ 3 Abs. 2) dauernd ohne Zwischenschaltung federnder Zug- und Stoßeinrichtungen verbunden
werden.
(3) Die Fahrzeuge mü~sen mil Schraubenkupplungen versehen sein; andere Kupplun~J('n :,,ind nu1 dn
Fahrzeugen, die für besondere Zwecke gebaut sind, zulässig. Die allgemeine Einführnng einer andt·ren
Kupplungsbauart muß besonders genehmigt werden
1 für die Deutsche Bundesbahn \"om Bunde~minister ffir Verkehr,
2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen von der zuc;1ändigen landesbeho1de.
(4) An den Fahrzeugen mit Schraubenkupplungen müssen die in Anlage 12 eingetragenen MdRe ein-
gehalten werden.
(5) Pufferscheiben müssen so bemessen sein, daß die Pu1fer beim Dmchfah1en der in § 20 Abs 3 genannten
Gleisbogen ni<ht hintereinanderqreifen können
(6) Der in Blickrichtung auf die Stirnseite des Fahrzeugs linke Pufferteller muß gewölbt sein Sind beide
Pufferteller gewölbt, so darf der \Völbungshalbme-.ser nicht \deiner als 1 500 mm sein.
§ 7.5
Freie Räume und vorslehendP Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge
(1) An den Stirnseiten jedes Fahrzeugs muß auf jeder Seile der Zugeinrichtung (bei ausschwenkbaren
Zugeinrichtungen, wenn sie voll ausgeschwenkt sind) ein Raum nach Anlage 13 freigehalten werden.
(21 Außerhalb dieses Raumes müssen alle festen Teile von der Stoßebene der ganz eingedrückten Puffer
mindestens 40 mm entfernt bleiben. Hiervon ausgenommen sind die Teile der Wulstübergänge sowie Signal-
stützen bis zu 26 mm Bauhöhe.
(3) Laufbretter und Tritte an den Seiten der Wagen müssen von der Stoßebene der nicht eingedrückten
Puffer mindestens 300 mm entfernt bleiben.
§ 26
Signalstützen und Beg1enzung der Schlußsignalmittel
(1) An den Güterwagen müssen die Stirnseiten sowie die Langseiten mit Stützen zur Aufnahme der
Schlußsignalmittel versehen sein, soweit die Wagen dafür geeignet sind. Wenn bei den seitlichen Signal-
stützen die Vorschrift des § 22 Abs. 5 nicht eingehalten werden kann, sind diese Stützen an den Ecken der
Stirnseiten so zu befestigen, daß die Signale auch von vorn sichtbar sind.
Bei den Güterwagen der nichtbundeseigenen
Eisenbahnen kann hiervon abgewichen werden,
wenn die Wagen nicnt auf Strecken anderer Bah-
nen übergehen.
(2) An den übrigen Wagen und an Triebwagen sind die Stirnseiten mit zwei Signalstützen auszurüsten,
sofern nicht Schlußsignale fest eingebaut sind.
(3) Die Signalmittel dürfen die in Anlage 14 dargestellte Begrenzung nicht überschreiten.
(4) An den Güterwagen, bei denen die Oberkante der Signalstütien höher als 1 600 mm, und an den
Reisezugwagen, bei denen die Oberkante der Signalstützen höher als 1 800 mm über Schienenoberkante
liegt, müssen Aufsteigtritte und Handgriffe für das Anbringen der Signalmittel vorhanden sein.
§ 'i.7
Bodenhöhe der Güterwagen
Der Fußboden der Güterwagen muß mindestens 170 mm über Puffermitte liegen; hiervon darf bei den ftir
besondere Zwecke gebauten Fahrzeugen abgewichen werden.
§ 28
Ausrüstung der Triebfahrzeuge
Triebfahrzeuge und andere fuhrende Fahrzeuge müssen folgende Ausru!'lung haben:
1. Einrichtunger. zum Geben hörbarer Signnle,
1. Bahnräumer,
3. Geschwindigkeitsanzeiger,
1576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
4 Zugbeeinflussung, ,·venn die zulässige Geschwindigkeit der FahrzeugE·
a! mehr als 100 km 'h beträgt oder
b) bis zu 100 km1h beträgt und die Fahrzeuge - ausgenommen Kleinlokomotiven - uberwiegend auf
Strecken mit Zugbeeinflussung nach § 15 verkehren,
5. Sicherheitsfahrschaltung, die im Geschwindigkeitsbereid1 von 20 km/h und mehr anspricht und den Zug
oder das einzeln fahrende Triebfahrzeug bei Dienstunfähigkeit des Triebfahrzeugführers selbsttätig
anhält. Die Ausrüstung ist nur erforderlich, wenn das Fahrzeug in Zügen Eiinmännig besetzt werden soll
Kleinlokomoti\'en brauchen nicht mit Sicherheitsfahrschaltung ausgerüstet zu sein.
G Funkenfäng01 und ver~chließbare Asd1kasten, wenn feste oder flüs'>ige Brennstoffe verfeuert werden
§ '..!9
Ausrüstung der ,vagen
flI Die \'01!':>c.hrlften fu1 Pnsonenwagen gelten auch für Triebwagen.
(:lJ Die Eimteigeturen de1 Reisezugwagen müssen sicher wirkende Verschlußeinrid1tungen erhalten. Nad1
außen aufsmlagende Einsteigetüren in den Seitenwänden der Reisezugwagen müssen Versmlußeinrichtungen
haben. bei denen durc..h Zuschlagen der Tür ein doppelter Verschluß selbsttätig herbeigeführt wird. Der
doppelte Verschluß muß durch zwei getrennte Verschlußteile herbeigeführt werden oder durch einen Ver-
schlußteil, der in zwei Stufen sd11ießt. Die Verschlußeinrid1tungen rr,üssen darüber hinaus so beschaffen
sein, daß die TinPn von den Ir.sdssen geöffnet werden kennen; Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(31 Die Offnungen de1 Ernsteigetl.i.ren mussen im Innern de1 Personenwagen mit Schutzeinrichtungen
gegen das Einklemmen der Finger versehen sein.
(4) Fernbetatigte ode1 automatisch schließende Tu1en mussen so beschaffen sein, daß bei ihrer Betäti-
gung Personen nicht gefährdet werden.
(5) Die seitlichen Schiebetüren aller Gepäckwagen und Gepäckabteile müssen bei neu zu bauenden Wagen
mit einer Einrichtung versehen sein, die ein unbeabsichtigtes Schließen der Türen verhindert. Die dabei
freizuhaltende Offnung muß mindestens 300 mm betragen.
(6) Glasscheiben für Fenster, Türen und \.\Tände neu zu bauender Reisezugwagen müssen aus Sicherheits-
glas bestehen.
(7) An den zum Offnen eingerichteten Seitenfenstern der Reisezugwagen und der Güterzuggepäckwagen
muß eine Warnung vor dem Hinauslehnen angebracht sein. ·
(8) Reisezugwagen, die auf Strecken mit elektrischer Oberleitung verkehren, müssen so eingerichtet sein,
daß ein Besteigen des Daches oder hochgelegener Tritte und Leitern bei im Betrieb regelmäßig vorkommen-
den Arbeiten, wie Aufstecken der Signalmittel, Füllen der Wasserbehälter, nicht erforderlich ist.
(9) Personenwagen müssen mit Einrichtungen zur Beleuchtung und Heizung versehen sein.
(10) Unter jedem Kopfstück eines Güterwagens müssen zwei Kupplergriffe vorhanden sein.
(11) Wagen sollen auf jeder Langseite mindestens einen Tritt und einen Handgriff für Rangierer haben
§ 30
Anschriften an Triebfahrzeugen und Tendern
( 1) Triebfahrzeuge müssen folgende Anschriften tragen:
1. eine Kennzeichnung der Eigentumsverwaltung,
2 die Betriebsnummer oder den Namen,
3 den Namen des Herstellers, die Fabriknummer und das Jahr der Herstellung,
4. die zulässige Geschwindigkeit,
5. den Zeitpunkt der letzten Untersudrnng,
6 die Bauarten der Bremsen.
(2) Tenderlokomotiven, elektrische Lokomotiven und Diesellokomotiven müssen außerdem folgende An-
schriften tragen:
1. das Bremsgewid1! für die durchgehende Bremse,
bei Bremsbauarten mit verschiedenen Bremsstellungen das Bremsgewicht für jede Bremsstellung,
beim Vorhandensein weiterer Bremsen, deren Anrechnung zuge!assen ist, auch das Bremsgewicht unter
Berücksichtigung dieser Bremsen;
" das Gesamtgewirnt, und zwar bei Tenderlokomotiven und Dieseltriebfahrzeugen mit ~/,1 Vorräten.
(3) Triebwagen müssen die in den Absätzen 1 und 2 und die in § 31 (ausgenommen Absatz 1 Nr. 10) vor-
geschriebenen Anschriften erhalten.
(4) Tender mussen folgende Anschriften tragen:
1. die Betriebsnummer,
2 dt'n Namen des Herstellers, die Fabriknummer und dus Jahr der He1~tellung,
Nr. 20-Tag der Am,gabe: Bonn, den 12. Mai 1967 1577
3. das Bremsgewicht für die durchgehende Bre1nse - ftir Lokomotive und Tender zusammen-,
bei Bremsbauarten mit verschiedenen Bremsstellungen das Bremsgewid1t für jede Bremsstellung.
4 das Gesamtgewicht von Lokomotive und Tender mit 21 3 Vorräten.
(5) Triebfahrzeuge, die auf Stred.en mit Oberleitung übergehen und bei denen die obersten AufsteigtnHe
oder Leitersprossen höher als 2 000 mm über Schienenoberkante liegen, müssen in unmittelbarer Nähe dieser
T<>ile das in df'f Anlage 1.5 Bild 1 dargestellte Warnungszeichen (Blitzpfeill tragen.
§ 21
Anschriften an Wagen
( 11 v\'dgen müssen an beiden Langseiten folgende Anschriften lrrtgen:
eine Kennzeichnung der Eigentums\'Hwaltung,
2. die \-\'agennummer,
3. cids Eigengewicht einsdiließlich de1 dduernd 1m \Vagen mitgeführten Ausru<,lung-,gegenstande.
4. die Anzahl der Sitzplätze,
'i bEi Gute1 wagen die Lastgrenzen.
6. den Achsstand und bei Drehgestellwagen den Abstand der Drehzapfen oder Drehpunkte und den ..\chs-
stand der Drehgestelle unter Verwendung des Zeidwns nadl Anlage 15 Bild 2,
7 die Bauarten der durchgehenden Bremsen und der zusi'itzlichPn Bremseinrichtungen,
8 das Bremsyewidlt für <lie durchgehende Bremse,
bei Bremsbauarten mit versdliedenen Bremsstellungen das Bremsgewidll für jede Bremsstellung,
bei Vorhandensein weiterer Bremsen, deren Anrechnung zugelassen ist. audl das Bremsgewicht unter
Berücksidltigung dieser Bremsen,
q_ die Art der Heizungseinridltungen,
10 den Zeitpunkt der letzten Untersuchung und der etwaigen Verlängerungsfrist,
11. bei \-Vagen, die für Zeitsdlmierung C'ingPrid1tet sind, diE Sdlmierfrist und den Zeitpunkt der letzten
Schmierung,
12. bei Wagen, die zur Beförderung lebender Tiere geeignet sind, die Bodenfläche in mz,
13. bei Behälterwagen, Faßwagen und ähnlichen \-\Tagen den Fassungsraum in ms, hl oder 1.
14. bei Privatwagen ferner
das Zeichen ~ ,
den Namen oder die Firma und die Ansdlrift des Einstelleis,
den Heimatbahnhof,
die Bezeichnung des Ladeguts, für das sich der Wagen eignet,
Angaben über Verkehrsbeschränkungen,
15. bei bahneigenen Kesselwagen die Bezeidlnung des Ladeguts, für das ~ich der Wagen eignet.
(2) Sitzwagen müssen mit Merkmalen versehen sein, die das Auffinden der Wagenklasse erleichtern.
(3) Wagen, die auf Strecken mit Oberleitung übergehen und bei denen die obersten Aufsteigtritte oder
Leitersprossen höher als 2 000 mm über Schienenoberkante liegen, müssen in unmittelbarer Nähe dieser
Teile das in der Anlage 15 Bild 1 dargestellte Warnungszeidlen (Blitzpfeil) tragen.
§ 32
Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge
(1) Neue Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie abgenommen worden sind.
(2) Die Fahrzeuge sind planmäßig wiederkehrend zu untersuchen.
13) Die Untersuchung ist mindestens alle vier Jahre durc:bzuführen; jedoch darf die Frist zwischen zwf'i
aufeinanderfolgenden Untersudlungen mehrmals bis :zu einem Jahr auf_ höchstens sedls Jahre verlängert
werden, wenn festgestelll ist, daß der Zustand des Fahrzeugs dies zuläßt.
(4) Die Fristen für die Untersuchungen redlnen vom Tage nadl beendeter Untersudlung oder Neuabnahme
an.
f5) Uber die Untersudlungen der Fahrzeuge sind A ufschreibungen zu fuhren
§ 33
tiberwac:hungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge
( 1) Ddmpfkt:'>~el. Druckbehälter und sonstige überwad1t111gsbedürltige Anlagen, die mit einem Fdhrzeug
fest verbunden sind und seinem Betrieb dienen, miissen nach einer zugelassenen Bauart ausgeführt sein.
Sie müssen abgenommen und pldnmäßig wiederkeh1end geprüft wnden
1578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
(2) Die Lokomotivdampfkessel sind mindestens alle vier Jahre einer inneren Prüfung zu unterziehen,
jedoch darf die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden inneren Prüfungen mehrmals bis zu einem Jahr
auf höcnstens sechs Jahre verlängert werden, wenn der Zustand des LokomotiYdampfkessels dies zuläßt.
(3) Die Fristen für die inneren Prüfungen der Lokomotivdampfkessel rechnen Yom Tage nach beendett"1
Prüfung oder Neuabnahme an.
(4) Die Lokomotivdampfkessel sind durch Wasserdruck zu prüfen
1. bei der Neuabnahme,
2. bei den inneren Prüfungen,
3. vor einer \Viederinbetriebnahme, wenn der Kessel länger als 7we1 Jahr(· c.~bl·I Bt'l1ieb V-dl.
4. nad1 einer Kesselausbesserung, die die Betriebssicherheit beeinflussen kann
(5) Sonstige Dampfkessel, die mit einem Fahrzeug fest verbunden sind und se;nem Betrieb dienen. untPr-
liegen den Vorschriften der Absätze 1 und 3. Sie sind planmäßig wiederkehrend ·Kie folgt zu prüfen:
1. Alle drei Jahre ist eine innere Prüfung durchzuführen. Diese Frist darf mE:hrmals bis zu sechs Monaten
auf höchstens vier Jahre verlängert werden, wenn der Zustand des DampfkE:sselc die" zuläßt
2 Mindestens alle neun Jahre ist eine \Vasserdruckprüfung durchzuführen
:~ In jedem Kalenderjahr ist eine äußere Prüfung durchzuführen. Diese Pi utung entfallt bei Heizdampf-
kesseln mit automatischer Regelung auf Diesellokomotiven.
(6) Die Abnahmen, Prüfungen und Fristverlängerungen sind von zugelas~e:,en Sactl\ erstand1gen du, d1-
7ufübren.
(7) Als Sachverständige sind zugelassen
die Sachverständigen der Deutschen Bundesbahn,
2. die Sachverständigen der Technischen Uber-wachungsvereine oder de1 Tedrnisctien L ben,·actiun9..,c1mter,
3. die Ingenieure, die von der zuständigen landesbehöide als Sachverständigt:· anerkannt sind
(8) Uber die Abnahmen, Prüfungen und Fristverlängerungen sind Aufsmreibungen zu führen An den
Dampfkesseln ist das Datum der letzten inneren Prüfung anzubringen.
Vierter Abschnitt
Bahnbetrieb
§ 34
Begriff, Art und Länge der Züge
(l) Züge sind die auf die freie Strecke übergehenden, aus Regelfahrzeugen bestehenden. durch Maschinen-
kraft bewegten Einheiten und einzeln fahrenden Triebfahrzeuge. Geeignete :\ebenfahrzeuge dürfen wie Züge
behandelt werden.
(:}) Wendezüge sind Züge, deren Lokomotive beim Wechsel der Fahrtrichtung ihren Platz im Zuge bei-
behält und die - bei nicht führender Lokomotive - von der Spitze aus gebremst und direkt oder indirekt
gesteuert werden.
(3) Die Züge müssen Signale führen, die bei Tag den Schluß, bei Dunkelheit die Spitze und den Sdlluß
erkennen lassen.
(4) Die Züge werden in Reisezüge und Güterzüge eingeteilt. Welche Züge als Reisezuge und welche al5
Güterzüge gelten, ist in den Dienstfahrplänen anzugeben. Güterzüge mit Personenbeförderung (Gmp) ge
hören im Sinne dieser Verordnung zu den Reisezügen, ausgenommen in den Fällen des § 40 Abs. 2 Nr. i
sowie des § 46 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1 und 2. Militärgüterzüge gelten auch dann nicht als Reisezüge im
Sinne dieser Verordnung, wenn sie mit Truppen besetzt sind, ausgenommen im Fall des§ 14 Abs. 10
(5) Ein Zug darf nicht länger sein, als es seine Bremsverhältnisse, Zug- und Stoßeinrichtungen und die
Bahnanlagen zulassen. Bei bestehenden Bahnsteigen dürfen Reisezüge nur ~ann länger als die Bahnsteige
sein, wenn die Sicherheit durch betriebliche Anweisungen gewährleistet ist
§ 35
Ausrüsten der Züge mit Bremsc>:t
(!) Die Züge mit einer Höcbstgesdlwindigkeit von mehr als 50 km h mussen mit durchgehender selbst-
tatiger Bremse gefahren werden.
(2) Die Bremsverhältnisse eines Zuges müssen sicherstellen, daß der Zug innerhalb de" zulassigen Brems-
wegs zum Halten gebracht werden kann; sie werden mit Hilfe der Bremstafeln E-,rnittelt
(3) Die Bremstafeln werden genehmigt
l. für die Deutsche Bundesbahn vom Bundesminister für ,·erkehr,
2. für die niditbundeseigenen Eisenbahnen von der zuständigen Landesbehörde
(4) Als größte Bremswege sind zulässig
1 000 m oder 700 m. 700 m oder 400 m
Für bestimmte Strecken können die in Absatz 3 genannten Behörden auch andere größtE- Brem~wege geneh-
migen.
\:r 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967 1579
(5) Ubc1 das Bi emsen a:..:t Strecken mit einer Neigung von mehr als 40°/oe, sind von den in Absatz 3 ge-
nannten Behörden besondere \"orschriften zu erlassen.
(6) Das letzte oder \·orl~tzte Fahrzeug eines Zuges rn~ß eine wirkende Bremse haben. Hat das letzte Fahr-
:1eug keine wirkende Brem~e. so soll es nid1t mit Reisenden be"etzt werden.
(7) Bevor ein mit durchgE-hender Bremse fahrender Zug den Anfang~bahnhof verläßt, ist eine Bremsprobe
vonunehmen. Die Bremspr,)be ist zu wiederholen, so oft der Führerstand gewechselt oder der Zug ergänzt
oder getrennt wird, es sei den;i, daß Fahrzeuge nur am Schluß abgehängt werden. Für Züge, die währenrl
rnehrerf'r Fahrten um·erär,clert bleiben, sind Ausnahmen zulässig (§ 3 Ahs. t Nr. 2).
§ 36
Zusammenstellen der Züge
(1) Die Achslast und die \IEterlast der Fahrzeuge diirfcn nicht g1ößer sf'iJ1, als es für die zu befahre11d<>
Bahnstrecke zugelassen ist.
(2) Schemeh,agen, die du:cr. Ste1fJ.:upplung odt'r du•d1 d1t: L:1tlun9 -,l'lb-,t verbunden sind, müssen in den
hinteren Teil des Zuges einge-,tellt werden. \,VagenrGare, üher die dieselbe Ladung reicht, und Wagen mit
ungewöhnlicher Kupplung ciü,ie:1 nicht unmittelbar vor oder hinter \,Vagen laufen, die mit Reisenden besetzt
sind
ZiigC:' mit einer Geschwindigkeit bis zu 60 km'h
sind von diesen Vorschriften ausgenommen.
(3) \Vayen, die nach der .-'-.nlage C zur Eis<>n)1ah1~-Vf'rkehl'>Grdnun-::1 mit Pulverflagge oder Gefahrzellel
fi.\r radioaktiYe Stoffe gekennzeichnet sind, sind mi1cr An,,·c11Ci~rn9 bPso!1rlC'1cr Vorsichtsmaßnahmen in Ziiq<>
einzustellen und zu befördern
(4) Am Schluß eines ZugEs darf nur ein \'\'aue1' eiWJf..'-.,i('llt ,,. c'iclen c1n dem dns Schlußsignal angebramt
werdP.n kann.
(5) \\lagen fremder Eisen·oahm·erwaltungen dürfen in Zuge nur t:_•ingestellt werden, wenn sie den Be-
stimmungen über die Technische Einheit im EisEnbalrn\\ 0scn entsp1 ed1en. Hiervon darf mit Zustimmung
der an der Beförderung der \Vagen beteilin,tcn Verwaltun~J('n abgc \1i,hE·n v,1erden
0
§ 37
Ausrüsten der Züge mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung
Reisezüge sind mit :Vlitteln zur erstf'JJ Hilfe-
leistung auszurüsten Ausnahmen sind zulä,;;c;ig (§ 1
Abs. t Nr. 2).
§ 38
Fahrordnung
Auf zweigleisigen Bahnen ist rechts zu fahren. Hiervon kann abgewichen werden
J. in Bahnhöfen und bei der Einführung von StreckenglP.isen in Bahnhöfe,
2. zwischen einem Bahnhof und einer Abzweigstelle oder Anschlußstelle oder einem benachbarten Bahnhof,
der nur an eines der beiden Streckenglei„e angeschlc.,ssen ist,
3. bei Gleiswechselbetrieb,
4. bei Sperrung oder Belegung des rechten Gleises,
5. bei Arbeitszügen und Arbeitswagen,
f.. bei Hilfszügen,
7. bei zurückkehrenden Schiebelokomotiven,
8. bei Nebenfahrzeugen.
§ 39
Zugfolge
(1) Die Folge der Züge wird durch Zugfolgestellen, die Reihenfolge ciurc.t. Zugmeldest2llen, die stets auch
Zugfolgestellen sind, geregelt. Für die Zugfolge ist der Fahrdienstleiter verantwortlich. Zugfolgestellen mit
zugbedienlen oder ferngesteuerten Signal12n sind einem Fahrdienstleiter zuzuteilen.
(2) Bei ZugleitbE:lrieb wird der Zuglauf über Zuglauf-
meldestellen geregelt. Für den Zuglauf ist der
Zugleiter vernntwortlich.
(3) Züge dürfen auf Bahnen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h nur im Abstand
der Zugfolgestellen einander folgen; bei eingleisigem Betrieb darf das Gleis bis zur näd1sten Ausweichstelle
nicht durch einen Zug der Gegenricn:.ung beansprucht sein. Hiervon darf abgewichen werden bei Störungen
oder Gleissperrungen,
ferner beim Fahren im Sichtabstand und bei Zug-
leitbetrieb, wenn die Sicherheit durdl betriebliche
Anweisungen oder durch technische Einrichtungen
gewährleistet ist.
1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
(4_1 Die Ein-. Aus- oder Durchfahrt eines Zuges darf nur zugelassen werdt:n, wenn se111 Fdhrweg fiei ist
\\"enn bei gestörter Gleisfreimel<leanlage das Freisein des Fahrwegs nid1t durdl Augenschein festgestellt
werden kann oder wenn der Einfahrweg in einem Stumpfgleis oder besetzten Gleis endet, muß die Sicher-
heit durch betriebliche Anweii;ungen ode1 technische Einrichtungen gewährleistet sein.
Bei Zugleitbetrieb darf dem Zugführer die Fahr-
wegprüfung für den nädlsten Zug - ohne Mel-
dung an den Zugleiter - übertragen ,\·erden
(51 An Haltsigniilen dürfen Zügt: nur mit besonderem Auftrag vorbeifahren.
IG1 Da· Ab- odt>r Durci1fdh1 t ciu Zugl, 1-,1 dPn Sctnankenwarte111 anzukündigPn.
wenn vom Fahrplan abgewichen wird
(7) Ist die \·er~tdndigung Z\\ isci1en den Zugfolgestellen gestört, so darf ein Zug mit der An,\·ebung zu
Yorsichtiger Fahrt abgelassen werden, wenn angenommen werden kann, daß der vorausgefahrene Zug auf
der nachsten Zugfolgestelle eingetroffen und ein Gegenzug auf demselbE:n Gleis nicht zu erwarten ist
(8) Gleisabschnitte, auf denen die zugelassene Ge~chwindigkeit ennJßigt werden muß. si11ti ciurcti Signale
kenntlidi zu machen oder schriftlich bekanntzugehen.
f9) Unbefahrbare Gleisabsdmitle sind abzuriegeln. auch wenn kein Zug erwartet wnd.
(101 Regelfahrzeuge. die nicht in Zügen befördert werden, und l\"ebenfahrzeuge dürfen nu1 rnit \-\'i<,<,e>n
dPr b,:,namba rtf'n Zugmeldestellen
bei Zugleitbei1 ieb mit Zustimmung de.., Zugle1tf'r".
dlif ci1t: lre:e St1(•ckt Q('!d.,..,c,r: \\Cid(-r, llire Aii- oJu Durd1fahrt i<.'. den Sct11dnken\\·d1tern anzukiindi~wn
§ 40
Fahrgesd1windi9keil
(1) Die Gesdiwindigkeit, mit der ein Zu(] höch'-lens fahren darf (zukssige Geschwindigkeit). ic;t abhängig
von
1. der Bauart der einzelnen Fahrzf:uge.
2. der Art und Länge der Züge (§ 3-1 '.
3. den Bremsverhältnissen (§ 35)
4. den ~treci<.enverhältnissen,
5. den betrieblichen Verhältnissen
und von den Vorc;chriften der folgenden Ab.:;ätze
(2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt
1. für durchgehend gebremste Reisezüge
160 km/h, 80 km/h;
wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zug-
beeinflussung ausgerüstet sind und diese wirk-
sam ist, sonst
100 km/h;
2. für durchqehend gebremste Güterzüge
100 km/h; 80 km 1h;
3. für Züge ohne durchgehende Bremse 50 kmih.
(3) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km'h, wenn
1. führende Lokomotiven mit dem Tender voran fahren; Ausnahmen sind zulässig (~ 3 Abs. l N1 2);
2. andere führende Triebfahrzeuge sowie Steuerwagen ausnahmsweise vom hinteren Führerstand aus be-
dient werden müssen und der ,·ordere Führerstand mit einem Betriebsbeamten besetzt ist, der den Zug
zum Halten bringen kann;
:( bei einmännig besetzten fuhrenden Fahrzeugen die S1d1erheitsfahrschaltung gestört ist.
(4) Gesdlobene Züge dürfen höchstens 30 km'h fahren,
über Bahnübergänge ohne tedrn1c,clw S1dierung
1 (Yg! § 11 Abs. 3) höchstens 20 km'h
(5) !'\achgeschobene Züge dürfen
höchstens 60 km h fahren. Ist das nad1sd1iebende höchstens 40 km'h fahren
Triebfahrzeug an die durchgehende Bremse ange-
schlossen, so darf der Zug 80 km 'h fahren. 1
(6) Hilfszüge (z.B. Arztwagen, Gerätewagen. HilfslokomotiYen) dürfen aud1 bei Dienstruhe Yerkehren,
wenn ihre Geschwindigkeit höchstens 50 km 'h beträgt. Bahnübergange mit offenen Schranken sowie mit
fernüberwachten Blinkli,_ht- oder Lichtzeichenanlagen dürfen dabei ohne Sidierung durch Posien höchstens
mit 10 km/h befahren werden.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. M,1i 1967 1581
17) In Glei"bogen darf die Geschwindigkeit betragen
--------
V l _R_ · (Ü
11.8
+ 130)
V Geschwindigkeit in km 1 h
R Bogenhalbmesser in m
ü Uberhöhung in mm.
(8) Fur Probefahrten (Versuc.hszu9e) srnd AusnahnH'n von vorc;tehe1,den \ or„di1 J!ten ,u!a<;sig 1§ 1 ..\b,; 1
~r 2). at:"ge,1ommen ,on der Vrn,-dirift in Absatz 6
§ 41
Schieben und Nachschieben der Zügt>
(1) Züge gelten betrieblich al<:. geschoben, wenn das Triebfahrzeug nid1t an dc1 Spitze Jault und nic.ht , on
cler Spitze aus gesteuert wird.
(2) Das vorderste Fahrzeug geschobener Züge ist mit einem Betriebsbeamten zu besetzen. Hiervon ddr!
11ur bei lanQsamer Rückv,:ärtsbewegung abge\vichen werden. Der Betriebsbeamte hat Signalmittel zur Ver-
.;;tändigung mit dem Tri~bfahrzeugführer und zur v\'amung der Wegebenu:zer ,·or Bc1.hnübergängen ohne
technische Sicherung mitzuführen.
(3) Züge gelten betrieblich als narngeschoben, wenn das Triebfahrzeug an der Spitze läuft oder von der
Spitze aus gesteuert ,,·ird und ,,·enn ein wc-itn,:,s Trif'bfnhrzf:ug nad1c;chiebi, d~s ,1icht direkt oder indirekt
~,esteuert "·ird.
(•) Zwei nachschit:>ber.de Triebfdh:-zeuge sind stets m1Leindnder zu kuppeln. \ lit mc:h1 als zwei Trieb-
fohrzeugen darf nicht nachgeschoben weiden In Gdällen mjs,en nac:1-.chiebendc T1 iebfahrz<'uge mit dem
Zug gekuppelt sein.
(5) Züge mit Schemelwc1.gen, die durch Steifkupplung oder durch diE Ladung 'ielb-.t Yerbunden 'iind, dt.irfl:'n
auf freier Strecke nicht nachgeschoben werden.
§ 42
Rangieren, Hemmschuhe
(1) Rdngierbewegung,=,n, die eine Zugfahrt oder eine andere Rangierfahrt gefahrd<.:n konnen, durfen nicht
;rnsgefl..ihrt werden.
(Z) Das Rangieren auf dem Einfahrgleis über das Einfahrsignal hinaus ist in der Regel verboten. Lcißt
es sich im Einzelfall nicht vermeiden, so ist dazu die schriftliche Erlaubnis des Fahrdienstleiters oder Zug-
leiters einzuholen.
Auf Bahnhöfen ohne Einfahrsignale ist das Ran-
gieren über die Einfahrweiche oder die Trapeztafel
hinaus gestattet, wenn die Sidlerheit durch be-
trieblidle Anweisungen gewährleistet ist.
(3) Die Höhe der Hemmsdluhe darf das Maß von 130 mm über Schienenoberkante nidit überschreiten.
§ 43
Sichern stillstehender Fahrzeuge
(1) Stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sidlern, wenn es die Sicherheit
erfordert.
(2) Triebfahrzeuge müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch l'igenen Kraftantrieb bewegungsfahig
und gegen unbeabsirntigte Bewegung nicht besonders gesidiert sind.
§ 44
Mitfahren im Führerraum
In den be~etzten besonderen Fl..ihrenäumen der Triebfahrzeuge und Steuei wagen darf außer den dien,-,tl1ch
dazu berechtigten Personen niemand ohne Erlaubnis der zuständigen Stellen mitfahren
§ 45
Besetzen der Triebfahrzeuge
(1) ArbeitE:nde Triebfahrzeuge mussen während der Fahrt mit einem Triebfahrzeugfuhrer besetzt sein;
bei Kleinlokomotiven dürfen die Aufgaben des Triebfahrzeugführers auch von einem Bediener von Klein-
lokomotiven wahrgenommen werden.
(2) Der Triebfahrzeugführer muß sich während der Fahrt bei Triebfahrzeugen mit zwei Führerständen
auf dem vorderen Führerstand, bei Triebfahrzeugen, die von einem führenden Steuerwagen aus gesteuert
werden, im Führerstand an der Spitze des ZugPs aufhalten. Bei Rangierf ahrten oder bei kurzen Rückwärts-
bewegungen b:-aucht er den Führerstand nicht zu wedlseln.
1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
(3! Sofern in den nachstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, sind außerdem zu besetzen
l. Dampflokomotiven mit einem Heizer,
2 andere führende Fahrzeuge mit einem Beimann, wenn sie keine Sidwrheitsfahrschaltung haben
oder mit mehr als 140 km/h fahren.
(4) Der Dienst des Rei.:nanr,s kann bei Zügen mit einN Geschwir,digkeit bis zu 140 km/h \'On einem
Zugbegleiter wahrgenommE-n werden, de: in der Lage sein muß, einen Zug zum Halten zu bringen.
Bei Zügen mit einer Geschwindigkeit von mehr al~
140 km 1h muß der Beimann besonders ausgebilde1
sein.
(5) Von der Besetzung mit einem Heizer oder Beimann kann auch bei fehlender Sicherheitsfahrschaltung
abgesehen werden
1. bei Kleinlokomotiven, die einzeln fahren oder Züge mit einer Geschwindigkeit bis zu 50 km/h befördern.
2. bei Triebfahrzeugen mit selbsttätiger Feuerung oder ohne Feuerung, wenn sie Rangierarbeiten ausführen,
J bei handgefeuerten Dampflokomotiven, wenn sie Rangierarbeiten einfacher Art ausführen,
4 wenn in Ausnahmefällen der Heizer oder Beimann das Fahrzeug aus zwingenden Gründen verlassen murt
(61 Von der Zugspitze aus direkt gesteuerte Triebfahrzeuge dürfen unbesetzt bleiben.
(71 Arbeitende Dampflokomotiven, die in durchgehend gebremsten Lokomotivzügen an zweiter und fol-
~1encln Stelle lauff'n, brauchen nur mit dem Triebfahrzeugführer besetzt zu sein.
§ 46
Besetzen der Züge mit Zugbegleitern
(11 Die Züge sind mi1 mindestens einem Zugbegleiter zu besetzen. soweit in den Absätzen 2 und 3 nid1h
anderes zugelassen ist.
(2) Bei zweimänniger Besetzung des führenden Fahrzeugs oder bei zwei einmännig besetzten Triebfahr-
zeugen dürfen ohne Zugbegleiter verkehren
1. einzeln oder zu zweit fahrende Lokomotiven,
2. Dier.s!züge,
3. Reisezüge bis zu 100 m Gesamtlänge,
4. Güterzüge mit einer Geschwindigkeit bis zu 100 km/h,
5. Le~rreisezüge.
Die Züge müssen gezogen oder von der Spitze aus gesteuert werden, und alle Fahrzeuge müssen an die
durchgehende Bremse angeschlossen sein. Bei indirekt gesteuerten Wendezügen darf der zweite Mann das
nicht führende Triebfahrzeug bedienen .
.. (3) Bei eirunänniger Besetzung des führenden Fahrzeugs dürfen ohne Zugbegleiter verkehren
l. Reisezüge mit Sicherheitsfahrschaltung und Zugbeeinflussung im Stadt- und Vorortverkehr, wenn die
Wagentüren vom Triebfahrzeug aus geschlossen werden,
2 Reisezüge bis zu 100 m Gesamtlänge mit Sicherheitsfahrschaltung, wenn das Schließen der Wagentüren
vom Triebfahrzeugführer überwacht wird oder wenn sie vom Triebfahrzeug aus geschlossen werden,
3. Güter- und Leerreisezüge mit Sicherheitsfahrschaltung im Nahbereich und auf eingleisigen Strecken, auch
mit kurzen zweigleisigen Streckenabschnitten,
4 einzeln fahrende Kleinlokomotiven und einzeln fahrende Nebenfahrzeuge, die wie Züge behandelt
werden, bis zu einer Geschwindigkeit von 50 km/h,
5. andere einzeln fahrende Triebfahrzeuge mit Sicherheitsfahrschaltung.
(4) Im Falle des Absatzes 3 Nr. 4 dürfen bis zu fünf Wagen, im Falle der Nummer 5 aber bis zu 10 \Vagen
angehängt werden. Sie sind an die durchgehende Bremse anzuschließen und sollen nicht mit Reisenden
be~etzt sein
Fünfter Abschnitt
Personal
§ 47
Betriebsbeamte
(11 Betriebsbeamte im Sinne dieser Verordnung sind die Beamten. Angestellten, Arbeiter und Bahn-
agenten sowie ihre Vertreter, die tätig sind als
t. leitende oder Aufsichtführende in der Erhaltung der Bahnanlagen und im Betrieb der Bahn.
2 Betriebskontrolleure und technische Bahnkontrolleure,
3. Vorsteher von Bahnhöfen, Fahrdienstleiter. Zugleiter, Aufsichtsbeamte und Zugmelder,
4. \"orsteher von technischen Dienststellen des äußeren Eisenbahndienstes sowie andere Auf~ichtfuhrende
im Außendienst dieser Stellen,
5. \\'ei(hensteller und Rangierleiter,
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967 1583
li. Wagenuntersuchungs- und Bremsbeamte,
7. Strecken- und Schrankenwärter,
8. Zugbegleiter,
9. Triebfahrzeugführer, Heizer, Beimänner, Bediener von Kleinlokomotiven und Führer von Nebenlähr-
zeugen.
(2) Betriebsbedienstete der nichtbundf'seigenen Eisenbahnen sind Betriebsbeamte im Sinne die-;er VH-
urdnung.
(3) Die Betriebsbeamten sind verpflichtet, für die sichere und pünktliche _Durchführung des Eisenbahn-
betriebs zu sorgen. Sie haben, soweit erforderlich, eine richtigzeigende Uhr zu tragen.
(4) Die Betriebsbeamten sind in der zur sicheren Durchführung des Betriebes erforderlichen Anzahl
einzusetzen.
(5) Den Betriebsbeamten sind schriftliche Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten zugänglich zu
machen.
(6) Uber jeden Betriebsbeamten sind Personalunterlagen zu führen.
§ •a
Allgemeine Anforderungen
Die Betriebsbeamten müssen körperlich tauglich und frei sein von solchen Krankheiten und Krankheits-
dnlagen, die eine Gefahr für die Betriebssicherheit bilden können; ob diese Bedingungen erfüllt sind. soll
durch ärztliche Untersuchung festgestellt werden. Außerdem müssen sie die besonderen Eigen<;chc1ften
haben, die ihr Dienst erfordert; diese können durch Eignungsuntersuchungen festgestellt v,erden.
§ 49
Mindestalter
Die Betriebsbeamten müssen mindestens 18 Jahre, Triebfahrzeugführer jedoch mindestens 21 Jahre alt
sein.
§ 50
Sehvermögen
( 1) Bei der Einstellung muß die Sehschärfe nach dem von Snellen als Einheit angenommenen Maß bei
folgenden Betriebsbeamten auf jedem Auge mindestens 0,5 betragen:
l. Vorsteher von Bahnhöfen, Fahrdienstleiter, Zugleiter und Aufsichtsbeamte,
2. P.angierleiter,
3 Zugbegleiter,
4. Triebfahrzeugführer, Heizer, Beimänner und Bediener von Kleinlokomotiven, ferner Führer von :!'Jeben-
fahrzeugen, deren zulässig.e Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt.
(2) Andere Betriebsbeamte sollen mindestens eine Sehsc:härfe auf dem einen Auge YOn 0,5 und auf dem
anderen von 0,3 haben.
(3) Es genügt, wenn die geforderte Sehschärfe mit Brille erreicht wird.
(4) Betriebsbeamte, die das vorgeschriebene Maß der Sehschärfe nur mit Brille e1 reichen, haben die
Brille im Dienst stets zu tragen.
(5) Betriebsbeamte, deren Sehschärfe unter das vorgeschriebene Maß sinkt, können im Betriebsdienst
belassen werden, wenn ihre Sehschärfe ohne oder mit Brille auf dem einen Auge noc:h mindestens 0,3 und
auf dem anderen Auge noch mindestens 0,2 beträgt. Für Triebfahrzeugführer, Heizer und Beimänner darf
die Minderung der Sehschärfe nicht auf eine Erkrankung des inneren Auges oder ein fortschreitendes
Augenleiden zurück.zuführen sein.
(6) Die Eisenbahnverwaltungen haben zu überwachen, daß die geforderte Sehschärfe vorhanden ist.
§ 51
Farbentilchtigkeil
(1) Die Betriebsbeamten, deren Dienst das Erkennen farbiger Signale erfordert, mussen farbentüc.htig sein.
(::!) ·Die Eisenbahnverwaltungen haben zu überwachen, daß die geforderte Farbentüchtigkeit vorhanden ist.
§ 52
Hörvermögen
(1) Die Betriebsbeamten müssen efn ausreichendes Hörvermögen haben. Bei der Ernstellung genügt es.
wenn sie bei abgewendetem Gesicht auf jedem Ohr einzeln Flüstersprache unter Anwendung hoher und
tiefer Sprachlaute mindestens auf einen Meter oder Umgangssprache bei abgewendetem Gesicht auf jedem
Ohr einzeln mindestens auf fünf Meter verstehen.
1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
(2) Betriebsbeamte, deren Hörvermögen unter das in Absatz 1 angegebene Maß sinkt, konnen im
Betriebsdienst belassen werden, wenn sie Umgangssprache auf einem Ohr mindestem auf fünf Meter, auf
dem anderen Ohr mindestens auf drei Mete1 verstehen.
(3) Die Eisenbahn\'erwaltungen haben zu i.iberwad1en, daß das geforderte Hö1Termögen \'Orhanden ist.
§ 53
Ausnahmen
Ausnahmen \·on den Anforderungen in den §§ 49, 50 und 52 sind bei besonderen Verhältnissen oder bei
einfacher Betriebslage zulässig (& 3 Abs. 1 Nr. 2)
§ S4
Ausbildung, Prüfung
(1) Den Betriebsbec1mten sind die hE'trntnisse und Fertigkeit~n zu YE-I mitteln, die sie zur ordnungsgemaßer.
Ausübung ihres Dienstes befähigen
(2) Die Eisenbahnverwaltungen haben sim in geeigneter \IVeise , om Vorhandensein der geforderten
Kenntnisse und Fertigkeiten zu überzeugen
(3_l Vor der ersten selbst,indigen \·en-:endung als Triebfahrzeugführer oder Bedienei \"On K!einloh.om0-
ti\·en ist die Befähigung dmch Probefahrten und durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen
Sedlster Absdlnitt
Sidlerheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen
§ 55
Aufgaben der Bahnpolizei
(1) Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht, so hat die Bahnpolizei im Rahmen des geltenden
Rechts die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um
1. von den Anlagen und dem Betrieb der Bahn oder ihren Benutzern Gefahren abzuwehren,
2. von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Bahn entstehen
oder von den Bahnanlagen ausgehen.
(2) Die Vorschrift des § 127 Abs. 2 der Strafpr01eßo1dnung findet nu: für die hauptamtlichen Bahnpolizei-
beamten Anwendung.
§ 56
Urtlidle luständigkeit der Bahnpolizei
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bahnpolizei erstreckt sich auf das Gebiet der Bahnanlagen. Die Zu-
ständigkeit der allgemeinen Polizei bleibt unberührt.
(2) Außerhalb des Gebiets der Bahnanlagen können Bahnpolizeibeamte im Rahmen ihrer sachlichen Zu-
ständigkeit (§ 55) die notwendigen vorläufigen Maßnahmen treffen,
1. solange bei Gefahr im Verzug die allgemeine Polizei die zur Abwehr der Gefahr notwendigen Maßnah-
men nicht treffen kann,
2. · um Personen, die auf dem Gebiet der Bahnanlagen auf frischer Tat betroffen wurden, zu verfolgen und
zu ergreifen.
Die allgemeine Polizei ist in jedem Fall unverzüglich zu unterrichten.
§ 57.
Bahnpolizeilic:he Verfügungen
(!) Die Bahnpolizei kann im Rahmen ihrer örtlichen und sachlicnen Zustandigkeil zur Regelung \On
Ei_nzelfällen Anordnungen, die ein Gebot oder Verbot enthalten (bahnpolizeiliche Verfügungen), an best1mmtf'
Personen oder an einen bestimmten Personenkreis richten.
(2) Bahnpolizeiliche Verfügungen sind, sofern sie nicht auf Grur.d einer besonderen Rechtsvo1~duifi
erlassen werden, nur zulässig, soweit sie zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit ode,
Ordnung oder zur Abwehr einer im Einzelfall bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung erforderlich sind. Sie dürfen nicht lediglich den Zweck haben, die Durchführung der Aufgaben der
Bahnpolizei zu erleichtern.
(3) Bahnpolizeiliche Verfügungen können mündlich, schriftlich oder durch Zeichen ergehen. Sie mussen
bestimmt sein. Schriftliche bahnpolizeiliche Verfügungen an einzelne Personen müssen eine Begründung
enthalten.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967 1585
§ 58
Wahl der Mittel
Kommen zur Beseitigung einer Störung oder zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betrctd1t. so
hat die Bahnpolizei tuniichst das den Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträdlligende
Mittel zu wählen. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes Mittel anzuwenden, das geeig-
net ist, den angestrebten Erfolg ebenso wirksam und rasch herbeizuführen
~ 59
Verantwortliche Personen
( 1) Bahnpolizeiliche Maßnahmen, die durch das Verhalten ,·on Pnsonen erforderlich werden, sind yegen
die Personen zu riditen, die die Störung oder die Gefahr verursadii haben. Sie können aud1 gegen die-
Jenigen geriditet werden, die für diese Personen aufsiditspnichtig sind.
(2) Verursadit jemand, der ,·on einem anderen zu einer Verrid1tung bestellt ist. die Störung och·r die
Gefahr in Ausführung diese1 Verrichtung, so dürfen bahnpolizeiliche Maßnahm€'n auch ge~ien ciPn ancleren
geriditet werden.
(3) Bahnpolizeilidie Maßnahmen, die durdi das Verhalten oder den Zu~tand eines Tieres oder dur (h den
Zustand einer anderen Sache erforderlidi werden, sind gegen den Eigentümer zu richten. Bahnpol1ze;liche
!viaßnahmen können auch gegen den geriditet werden, der die tatsächlirne Gewalt ausübt: sie sind allein
gegen diesen zu richten, wenn er die tatsächliche Gewalt gt>gen den ,i\1
illen des Eigenhimer<, orler eines
anderen Verfügungsberechtigten ausübt.
§ 60
Bahnpolizeibeam lt.>
(l) Bahnpolizeibeamte sind
1. die hauptarntlic:h im Bahnpolizeidienst tätigen Bediensteten,
2 diejenigen Betriebsbeamten sowie ihre Vertreter, die tätig sind als
a) leitende oder Aufsichtführende in der Erhaltung der- Bahnanlagen uncl im Betrieb der Bahn.
b) Vorsteher von Bahnhöfen und Aufsiditsbearnte sowie Fahrdienstleiter und Zugleiter, die gleichzeitig
die Aufgaben der Aufsichtsbeamten wahrnehmen,
c) Vorsteher von tedinischen Dienststellen des äußeren Eisenbahndienstes,
d) Strecken- und Sdirankenwärter,
e) Zugrevisoren und Zugbegleiter,
f) Triebfahrzeugführer, Bediener von Kleinlokomotiven und Führer von Nebenfahrzeugen,
3. Bahnsteigsdiaffner,
4. Ortsladebeamte,
5. Pförtner und Wächter.
(2) Bedienstete, die, ohne Beamte zu sein, mit der Wahrnehmung bahnpolizeilidier Aufgaben betraut
werden sollen, sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpfliditen. Die Verpflichtung
ist bei Bediensteten der Deutschen Bundesbahn durdi deren D1enstvorgesetzte nach den Vorsdiriflen der
Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat niditbeamteter Personen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. 1 S. 351 ), bei Bediensteten der nicht bundeseigenen Eisenbahnen
nach ½'eisung der zuständigen Landesbehörde vorzunehmen.
(3) Die Vorschriften in § 47 Abs. 4 und 5 sowie in den §§ 48 und 50 bis 53 gelten für alle Bahnpolizei-
beamten.
§ 61
Bahnpolizeibehörden
Bahnpolizeibehörden sind
l. bei der Deutsdien Bundesbahn
a) die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn,
b) die Bundesbahndirektionen,
c) die Ämter des Betriebsdienstes,
2. bei den nidltbundeseigenen Eisenbahnen
die durch Landesrecht bestimmten Eisenbahnstellen.
§ 62
Betreten und Benutzen der Bahnanlagen
(1) Die Bdhnanlagen dürfen \"On Personen, die nicht amtlid1 dazu befugt ~ind, nur insoweit betreten oder
benutzt werden, als sie dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen ocier ein besonderes Nutzungs,·erhaltnis
dazu berechtigt.
(2) Der Aufenthalt innerhalb der Gleise ist nicht gestattet, es sei denn. daß dies zur Erfullung amtlicher
Auf9ahen erforderlich odc>r im Rahmen eines Nutzungsverhältni<;ses zugela<;c;en worden ist.
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
(3) Bahnübergänge von Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind, dürfen
nur Yon den Berechtigten und nur unter den dafür festgelegten Bedingungen benutzt werden. Bei An-
näherung an diese Bahnübergänge und bei ihrer Benutzung ist besondere Aufmerksamkeit anzuwenden
§ 63
Verhalten auf dem Gebiet der Bahnanlagen
(1) Das Ein- und Aussteigen ist nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmter;
Seite der Fahrzeuge gestattet.
(2) Von den Gleisen ist ein genügender Abstand zu halten. Geschlossene Absperrungen an Ubergängen
hi.r Reisende gelten als Verbot, die Gleise zu überschreiten, auch wenn die Absperrungen zwischen oder
hinter den Gleisen angebracht sind.
(3) Solange sich ein Fahrzeug bewegt, ist es verbo~en, die Außentüren zu öffnen, ein- oder auszusteigen
die Trittbretter zu betreten und sich auf den Plattformen aufzuhalten, soweit dies nicht aU5drücklich ge-
stattet ist.
14) Es ist untersagt, aus den Wagen Gegenstände zu werfen, die jemanden verletzen oder eine Sad;t>
beschädigen können.
§ €4
Besdlädigen der ßdhn und betriebsstörendc Handlungen
Es i'>t ,·erboten, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu Yerunreinigen.
Schranken oder sonstige Sidierungseinrirntungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten odn
ande1e betriebsstbrende oder betriebsgefährdende Handlungen ,·orzunü;men.
Siebter Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 65
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 28. Mai 1967 in Kraft.
(2) Am gleichen Tag treten außer Kraft
1. die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO) vom 17. Juli 1928 {Reichsgesetzbl. II S. 541) mit ihren
Änderungen (Reichsgesetzbl. 1928 11 S. 619; 1929 II S. 380; 1932 II S. 181; 1933 II S. 281; 1934 II S. 67 und
1051; 1935 II S. 353; 1937 II S. 652; 1938 II S. 85; 1940 II S. 43; 1943 II S. 17 und 361 und Bundesgesetzbl.
1951 I S. 225; 1957 II S. 1258; 1960 II S. 2421),
'1.. die vereinfachte Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (vBO) vom 10 Februar 1943 (Reichsgesetzbl. II
S. 31) mit ihren Änderungen (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 225; 1959 II S. 569; 1960 II S. 2421),
3. die Eisenbahn-Befähigungsverordnung (EBefVO) vom 22. August 1957 {Bundesgesetzbl. II S. 1234).
Die Befähigungsanforderungen für das Personal der unter die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung fur
Schmalspurbahnen (BOS) vom 25. Juni 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 285) fallenden Eisenbahnen richten sidl
bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung nach den §§ 48 bis 54 und § 60 Abs. 3 dieser Verordnung.
§ 66
Ubergangsbestimmungen
(l) Bahnanlagen und Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung dem bisher geltenden Recht,
nicht aber den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, sind bis zum 31. Dezember 1970 diesen Vor-
sdniften anzupassen, soweit nicht die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Behörden in besonders begründeteri
Fi:illen weitere angemessene Fristen bewilligen.
(2l Die nach bisher geltendem Recht erteilten Ausnahmegenehmigunge~ werden spätestens am 31. Dezem·
ber 1969 unwirksam.
Bonn, den 8. Mai 1967
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967 1587
Anlage 1 Bild I u. 2
fzu § 91
Umgrenzung des lichten Raumes
Bild 1
Regellichtraum
in der Geraden und in Bogen Maßstab 1 50
mit Halbmessern von 250m und mehr Maße ,n M:fl,metem
bei durchgehenden Hauptgleisen und ·- bei den übrigen Gleisen
bei anderen Hauptgleisen .1
für Reisezüge ----..-----..-----------.-
____. ,_ _ -,~ --~'°X~ ,ooo-~----i
- - - Regellichtraum C
- - - - Freizuhaltende Seitenräume
CD an Bahnhofsgleisen bei sämtlichen Gegenständen;
an Hauptgleisen der freien Strecke bei Kunstbauten•)
sowJe bei Signalen, die zwischen Hauptgleisen der
freien Strecke stehen
AB an Hauptgleisen der freien Strecke bei sämtlichen
übrigen Gegenständen
•1 Zu dM Kunstbautt-n zählen zB gro~f'P Gebö~.
Krpuzungsbau-rke. Tunnel,
dagegffl nicht l<Je,nerp Stet/Werke. Warter-und Femsprechbuden,
Ma~. Schrankenboume. S,gnafe ( auch S,gnalbrücken
und-austegerJ. Gefdnder usw.
1'100 1700
1600
1275 : 1:
lt')
lt')
i
Bild 2
Unterer Teil der Umgrenzung des Regellichtraums Maßstab 1:20
t=~-+~o ~:rral_L
Maße in Milhme11ff\
_i_la1bl
SOy=flWi zz
i Bt ~lJ.R~
zz
- · - · - Zu/~ Einschränkung auf Stf'Kl<en mit Zahnstangen (f9 Abs ßJ
ol 150mm für IJNJftWglk:M Gegenstände. die nicht ~ mit der FahrschiMe wrt>unden sind
al 135mm für Ul'lbe~licM G.gefl51rJnde. die ~st mit der Fahrschiene 'IPrbunden s,nd
b• '1 mm für Einrichtungen. dte das Rod an der inneren Snmffoche fl.Jhren
b' '5 mm an Bahnübergängen und an Ubergongen nach § 11 Abs 20
bl 70 mm ft..ir alle übrigen Falle
Z• Ed<M.d~ ausgerundetwerden dvrfen
1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Anlage t Bild 3
(zu § 9)
Bild 3
Raum für den Durchgang der Stromabnehmer bei Oberleitung
( in Bogen mit 250m Halbmesser l
- - - - t---- ~ Maßstab 1 50
~arJ.e 1...., Vd:,m~•~rn
.---
1
-i
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1
1
1
r
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r--·-·+--·-·, .'\.
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I \
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\
r--r-f ·,-,--,
1 1
1 •
t:J 1 1
1 • Regellichtraum nach Anlage 1 Bild 1
1
1 1
1 .
1 1
1 •
1 1
1 •
1 1
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._ __ L __.J _ _ J
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/
Srromarl ~nnspcnnung
w
l
1
a
mm mm
b
: 5XX
15 1"5
'WKhselsrrom
25 i 5340 1515
Gie,chsrrom b,s t5 5()(X) 1330
3,0 50j0 m~
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967 1589
Anlage 1
(zu § 9)
Vergrößerung und Verkleinerung
der halben Breitenmaße des lichten Raumes
1. Erforderliche Vergrößerung in Bogen mit Halbmessern unter 250 m (§ 9 Abs. 3 und 11)
Erforderliche Vergrößerung der halben Breitenmaße
des Regellichtraums an der des Raumes
Bogenhalbmesser
für den Durchgang
Bogeninnenseite Bogenaußenseite der Stromabnehmer
m mm mm mm
250 0 0 0
225 20 30 10
200 50 60 20
190 65 75 25
180 80 90 30
150 130 160 50
120 330 350 80
100 530 550 110
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.
2. Zulässige Verkleinerung in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern über 250 m (§ 9 Abs. 4
Nr. 1 und Abs. 12)
Wenn die Spurweite das Maß von 1 445 mm nicht überschreitet, dürfen verkleinert werden
a) die halben Breitenmaße des Regellichtraums im Höhenbereich von 380 mm und mehr über
Schienenoberkante wie folgt:
Bogenhalbmesser zulässige Verkleinerung
m mm
bis 2 000 15
unter 2 000 bis 1 500 10
unter 1 500 bis 500 5
unter 500 bis 250 0
i.J) die halben Breitenmaße des Raumes für den Durchgang der Stromabnehmer wie folgt:
Bogenhalbmesser zulässige Verkleinerung
m mm
00 100
1 500 60
700 40
600 40
500 30
400 20
350 10
250 0
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet wetden.
3. Zulässige Verkleinerung bei Festlegung des Gleises und bei Gegenständen, die in fester Ver-
bindung mit dem Gleis stehen (§ 9 Abs. 4 Nr. 2)
Die nach Nr. 1 und 2 vorgeschriebenen und zugelassenen Maße für die halben Breitenmaße des
Regellichtraums dürfen bei bestehenden Anlagen um 30 mm verkleinert werden, wenn durch
besondere Vorkehrungen dafür gesorgt ist, daß sich der vorgeschriebene Abstand des Gleises
von den in Frage kommenden festen Bauteilen und mindestens auf 30 m Länge zu beiden Sei-
ten dieser Bauteile nicht verringern kann. Unter denselben Voraussetzungen dürfen die halben
Breitenmaße des Regellichtraums bei Bahnsteigen im Höhenbereich von 380 bis 760 mm und bei
Rampen im Höhenbereich. von 380 bis 1 120 mm auch bei Neubauten um 30 mm verkleinert
werden.
l.590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Anlage 3
(zu § 10)
Vergrößerung und Verkleinerung des Gleisabstands
1. ErforderlidJ.e Vergrößerung in Bogen mit Halbmessern unter 250 m (§ 10 Abs. 3)
erforderliche
Bogenhalbmesser Vergrößerung
m mm
250 0
225 50
200 115
180 180
150 300
120 700
100 1 100
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.
2. Zulässige Verkleinerung in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern über 250 m (§ 10 Abs. 6)
Wenn die Spurweite das Maß von 1 445 mm nicht überschreitet, dürfen die Gleisabstände wie
folgt verkleinert werden:
zulässige
Bogenhalbmesser Verkleinerung
m mm
bis 2 000 30
unter 2 000 bis 1 500 20
unter 1 500 bis 500 10
unter 500 bis 250 0
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967 1591
Anlage 4 Bild 1 u. 2
(zu § 11)
Bahnübergangssicherung
Maße in Millimetern
Bild 1
Andreaskreuz
In Ortschaften und bei beengten Verhältnissen sind
Abweichungen vom Höhenmaß .-1000" zulässig.
Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt
an, daß die Strecke elektrische Fahrleitung hat.
Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, daß
das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in
Richtung des Pfeiles gilt.
Bild 2
Rotes Blinklicht
An mebrgleisigen Strecken dürfen Bahnübergänge
mit schwachem Verkehr durch Blinklichter in Ver-
bindung mit einer im Signalschirm angebrachten
gelben Leuchtschrift .2 Züge" und einem Wecker
gesichert werden. Die zusätzlichen Sicherungen wer-
den wirksam, wenn und solange der Bahnübergang
für einen weiteren Zug gesperrt bleibt.
Siehe auch Erläuterung unter Bild 3.
1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Anlage 4 Bild 3 u. 4
(zu § 11)
Bild 3
Rotes Blinklicht mit Halbschranke
II
o,e Schranke soll moglrchst
bis zur Srraßenmttre re,chen
1
1
1
'
Zu den Bildern 2 und 3
Zusätzlich zum Blinklicht dürfen im Blinkrhythmus schlagende Wecker ver-
wendet werden.
In Ortschaften und bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz um 90°
gedreht (quer) über dem Blinklicht angebracht und vom Höhenmaß ".....,2650M
abgewichen werden.
Ein Blinklicht in Pfeilform zeigt an, daß es nur für den Straßenverkehr in
Rid1tung des Pfeiles gilt.
Für besondere Blinklichter an Gehwegen sind Signalschirme mit einer Höhe
von 400 mm und einer Breite von 500 mm zugelassen. Auf Andreaskreuze
kann gemäß § 11 Abs. 2 verzichtet werden.
Bild4
Lichtzeichen
Als technische Sicherung gemäß § 11 Abs. 3 zweiter
Satz und an Bahnübergängen mit Schranken dürfen
Lichtzeichen mit der Farbfolge Gelb-Rot verwendet
werden.
In Ortschaften und bei beengten Verhältnissen darf
das Andreaskreuz neben oder über dem Lichtzeimen
angebracht werden.
Maß 1n Mill1merern
z
( ):Höch51maA
N
)(d,1inde5tmaß 0
1
Maße in Millim"'rn
-:i
a,
(0
0.
11)
"'1
)>
c::
~ rJ)
(0
0J a,
Q. er
-
rlJ (t)
0J ..
t1:l
N 0
::s
?
_,,,Absland d,s LaufkrPis,s
0.
-1 ~ -----------136()~]---------- (t)
::s
....
~
3:::
cl
~
/20( Cl
-...J
:_~I __________ JWOl!!!_(?_~iscf:!!J_act,_s,n_)_!J95r ----------~i
- 11426)
Der Durchmesser de5 Laufkr~i5e5 i5f der Raddurchme5ser
im Abstand von 70mm von der ,nnerM Sfirnf/tiche des Rade!
f~
'-LY> ;-
(,Q
c.,,
~ (D
CO
-"1 w
1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Anlage 6 Bild 1, 2 u. 3
(zu§21)
Räder
Bild 1
Dicke 0 1 de· aufgezogenen Rod reden bereiftes Rad
m der Laufkr~sebe~ gemessen
-----/1301 - - - - - -
- - - - - - 11501-------.J
Bild 2
Vollrad
Dicke ,n der Laufkre,sebene '--....lo~-t:~:;;;;,~:7}:t5,?7✓~~---
gemessen ~
i... - •' ---H'.;,"'/2""'/2""/2i6t:~,+j1/.,,.<;-Jrr,~½4'S1f---.
"'
~
~
:::,
.3
-----J1JO, - - - - - ~
i--------11501------~
Rille nur bei Vollradem
Bild 3
1
... Rad
-!'.1
~
nach Anlage 7
1
L-+--~~~~
------)1301 - - - - - - . J ( l=liochstmat'l
r--------1150) - - - - - - ~ )(:: Mindestmar,
Meße in Milhmete'TI
•, Ewi Personen-. Gepack-und Postwagen fur ~ intpmaflonalen V~kehr
mut, die Dicke~ aufgezoge~ Radrplfen mindestens 35mm betragM
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967 1595
Anlage 7
(zu § 21)
Räder mit kleinerem Laufkreisdurchmesser
als 840 mm
1. Fahrzeuge mit Rädern, deren Laufkreisdurd1messer kleiner öls 840 mm ist, m(1sst n beim Fklcd1-
0
ren von Kreuzungen und \-Veichen mindestens die gleid1e Sicherheit gegC'n Abirren in dit'
rabd1e Spurrille und gegen Anfahren der Herzstückspitzen bieten wie Fahrzeuge mit Rtldl'1 n,
deren Laufkreisdurchmesser 840 mm oder mehr beträgt.
:2 Die Bedingung nach Nummer 1 gilt bei nachstehenden Voraussetzungen als erlüllt:
c11 Der Laufkreisdurchmesser darf kleiner als 840 mm, aber - auch im abgenutzten Zustc,nd --
nirnt kleiner als 600 mm sein, wenn die Spurkränze nach Anlage 6 Bild 3 ausgetührt sind.
Für kleinere Laufkreisdurchmesser als 680 mm müssen außerde'm die Bedingungen nc1ch
Bud1stabe b eingehalten werden.
b1 Ist der Laufkreisdurchmesser kleiner als 680 mm, aber - auch im abgenutzten Zustand -
nicht kleiner als 600 mm, so müssen Drehgestelle mit zwei oder mehr Achsen mit mindestens
1 100 mm Achsstand verwendet werden und die Endrad~ätze jedes Drehgestells längs und
quer lest gelagert sein.
3. _-\bweichungen von den Spurkranzmaßen nach -~nlagl" 6 Bild 3 sind zulassig. wenn diE• Bedin-
gung nad1 Nummer 1 erfüllt ist.
1596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Anlage 8 Bild i, 2 LI. 1
(zu § 221
Begrenzung I für Fahrzeuge
im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis
Maßstab 1 : 50
M.iße ,n M1ll1rneterr.
\
1
- Begrenzung der Fahrzeuge
- · - Regellichtraum nach Anlage 1
~ - · · - Begrenzung für Signa/mittel
und Rückspiegel ( § 22 Abs.5)
1 1 ----1575-----"----
1
l
!
1
l
Bild 2 Bild 3
Maßstab 1 :30
Maße 1n Millimetern
,_,_l __
:::i
2so-f--.250.
- Begrenzung der Fahrzeuge
- · - Regellichtraum nach Anlage 1 Bild 1
- - - - Begrenzung für eingeschraubte oder aufgehängte Kupplungsteile(§ 22 Abs.17)
•••·•••·•· vgl.§ 22 Abs.14 u.18 •
Nr. 20 - Taq der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967 1597
Anlage 9 Bild l, 2 u. 3
(zu § 22)
Begrenzung II für Fahrzeuge
im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis
Maßstab 1- 50
M.iße in Millimetern
' 1
~
1
' 1
1
/ --====~·1::-_-_-_-..::1:: . ==== ::5-=--====--:· \
{ ---1625----·-i--
i l
i - - Begrenzung der Fahrzeuge
i - · - Regellichtraum nach Anlage 1
........... Begrenzung für Teile. aus denen
1 Dampf ausströmt ( §22 Abs.6)
i - · · - Begrenzung für Signa/mittel
und Rückspiegel ( §22 Abs.5)
1
Bild 2 Bild 3
Maßstab 1:30
Maße in Mrlhmete-m
_L
- Begrenzung <hr Fahrzeuge
- · - Regellichtraum nach Anlage 1 Bild 1
- - - - Begrenzung für eingeschraubte oder aufgehängte Kupplungsteile ( § 22 Abs .17)
••• •• · ••- vgl.§ 22 Abs.14u.1ß
1598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Anlage 10
(zu § 22)
Begrenzung für Stromabnehmer
bei Oberleitung
280
Maßstab 1- 5C
~3'1~ ,~II::;..,,.•~-,.
-r------ol----.-./~----+----~,
~ . '~
I
1
I
.
l
1
J-- 975 • 1• 975 ----J
/
,,,--·-·-·+·-·-·-·-. . '
r
.
1
/ ----t--- ' ~
i
1 i
i 975 ---•Mo'-- 975 l
)
/ i \
\
i t \
/ \
1
1
- - Beg~nzung der Fahrzeuge
bei gesenkten Stromabnehmern
- · - Raum für den Durchgang der
StromabnMmer nach Anlage 1
Bild 3 und ~llichtraum
- - - - höchste end timte .Ar-Mitsstel/ung
des Stromabnehmers
1
i
1
1
so
Stromart NMnspanoong a
lcV . mm
~selstrom 15 6'JOO
25
Gle,chsrrom bis 1.5 5a50
3,0 6'700
:":r. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967 1599
Anlage 11
(zu § 22)
Einschränkung der Fahrzeugbreitenmaße
A. Wagen
Die nach den _-\nlagen 8 und 9 zulässigen Breitenmaße müssen derart eingeschränkt sein, daß
kein Teil des \\.-agens bei ungünstigster Stellung in einem Gleis von 1,465 m Spurweite und
einem Bogenhalbmesser von 250 m die Begrenzungslinie um mehr als den Wert „k" übersdireitet.
Die Einschränkungen sind nach folgenden Formeln zu berechnen:
an - n:? 1,465 - d p2
I. E-1 - - - +q+w+---k+a· 1
500 2 2000
an + n:? 1,465 - d , ) 2n + a p!
II. E. 1 = ( ~ q ,w - - a - - 2000 - k + ß.
500 2
In diesen Formeln bedeutet:
E; = innere Einschränkung, d. i. zulässiger kleinster Abstand eines zwischen den Endachsen
der \Vagen ohne Drehgestelle oder zwischen den Drehzapfen der Drehgestellwagen liegen-
den \Vagenpunkts von der Begrenzungslinie, in Metern;
E" äußere Einschränkung, d. i. zulässiger kleinster Abstand eines über die Endachsen der
Wagen ohne Drehgestelle oder über die Drehzapfen der Drehgestellwagen hinaus liegen-
den \Vagenpunkts von der Begrenzungslinie, in Metern;
a Achsstand, d. i. Abstand der Endachsen der Wagen ohne Drehgestelle, bei Drehgestell-
wagen Abstand der Drehzapfen, in Metern;
n Abstand des betrachteten Wagenquersd:mitts von der nächstgelegenen Endachse oder
dem nächstgelegenen Drehzapfen in Metern;
d Spurmaß der Radsätze 10 mm unter dem Laufkreis bei größter Abnutzung in Metern (vgl.
Anlage 5);
q mögliche Querverschiebung der Endachsen zwischen Lagerschale und Achsschenkel, zu-
sätzlich derjenigen zwischen Achshalter und Achslagergehäuse, aus der Mittellage heraus
nach jeder Seite - bei größter Abnutzung aller Teile - in Metern;
w mögliche Querverschiebung von Drehgestellzapfen und Wiege aus der Mittellage heraus
nach jeder Seite in Metern;
p Drehgestellachsstand, d. i. Abstand der Endachsen des einzelnen Drehgestells, in Metern;
k { 0,075 für Teile, die 430 mm und mehr über Schienenoberkante liegen;
0,025 für Teile, die weniger als 430 mm über Schienenoberkante liegen;
p!
a - 0, ..................••.......... wenn an-n1 + -4- -= < 100
p!
a = 1 (
- - an-n'+ - - -100 p' ) wennan-n 2 + > 100
1
750 4 4
pt
p 0, ............................ wenn an + n! - - -
4
~ 120
p!
/3 -1- ( an+n 2 - - -p' - 1 2 0) 1 wenn an + n! - - - > 120
750 4 4
B. Triebfahrzeuge
Auf Triebfahrzeuge sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
1600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Anlage 12
(zu § 24)
Zug- und Stoßeinridltungen
1 •= Hochstrr,a;;
)1.=~•ndestma.ß
,....,-------,ms --------i
11740·
Wf'nn t'f'l Aufnange, OI!' Tetle rnogf1ch is• -.k.
Wf'nn ein A.1fllange1 ~r Ted'! n,chr moghct: 1s~-.11,o,
I •
Kupplung ganz ausgeschraubt und ge;treckt
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967 1601
Anlage 13
(zu § 25)
Freie Räume und vorstehende Teile
an den Stirnseiten der Fahrzeuge
,00-1 .:oo
i 1
i i
1
1
1
i
1
~~ i
1
cl, 1 + 1
i
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1
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1 i
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~ 1 1
1
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--~Q__y
"
·---~·t-·- 1
-·--r·~----'
i
+" .
1
hi:ichsrens 200
510/Jebenf ~r n,ch: emgedrückfen Puffer
1602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Anlage 14
(zu ~ 26)
Begrenzung der Schlußsignalmittel
- ---- - -·- 750 - - ---
-,
#-,,,.===-•~\..-a:::-.11:;-"""
# 1 ~
k 1 \
1\ !--+---;
\i~. 1
I i
: : 1· 1 1
1
1 1 1 :
,,,..._._ _.J_ - -L- - _ _j...__
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1 i 1
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:
/
/,,,-,-----,, \
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l
1,,-----,---,-T-,-----~
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I
r--_! II 1 ~---. 1
1 1 1 1
I1 1 . 1 11
1, l 1 11
r I 1 1
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967 1603
Anlage 15 Bild I u. 2
(ZU ~~ 30 U. 31)
\,Varnungszeichen, Achsstandszeichen
Bild 1
Warnungszeichen
', a ~,ndes:ma:'J
Dieses Zeichen muß gelb
auf dunklem Grund oder
rot auf hellem Grund sein
Bild 2
Zeichen für Achsstand
und Abstand der Drehzapfen
1604 Bundesgesetzblatt, _Jahrgang 1967, Teil H
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls vom 22. März 1965
über die Verlängerung des Internationalen Weizen-Obereinkommens 1962
Vom 1 l. April 1967
Das Protokoll vom 22. März 1965 über die Ver- Brasilien am 15. Februar 1966
längerung des Internationalen Weizen-Uberein- Costa Rica am 27. Oktober 1965
kommens 1962 (Bundesgesetzbl. 1966 II S. 573) ist für Dominikanische
folgende Staaten in Kraft getreten: Republik am 20. Janua1 196t•
l. Nach seinem Artikel 3 Abs. 1 hinsichtlich der Ecuado1 am 4. August 1965
Teile des Obereinkommens EI Salvc1do1 am 23. Juli 1%:
I, III bis VII am 16. Juli 1965 hinsidltlich de1
und des Teil.-., II am 1. August 1965 Teile I, III bis \'ll
für am 1. August 1%_;
hinsidltlich df's
Australien
Teils 11
Frankreich
Finnland am 24. Janua1 196()
Indien
Guatemale1 am 17. September 1965
Irland
Japan am 25. April 1966
Island
Libyen am 30. Dezember 1965
Israel
Luxemburg am 2. Juni 1966
Kanada
Mexiko am 29. Dezember 1965
Korea
Nigeria am 8. Oktober 1965
Neuseeland
Philippinen am 12. August 1965
Niederlande
mit der Erklärung, daß das Protokoll für das Portugal am 31. Dezember 1965
Königreich in Europa, Surinam und die Nie- Schweden am 29. November 1965
derländischen Antillen angenommen wird Sierra Leone am 26. August 1965
Norwegen Sowjetunion am 20. September 1965
Osterreich Spanien am 18. Februar 1966
Peru Vatikanstadt am 30. August 1965
Saudi-Arabien Venezuela am 3. Dezember 1965
Schweiz Vereinigte Arabische
Südafrika Republik am 24. Februar 1966.
Südrhodesien Das Protokoll ist ferner nach seinem Artikel 3
Tunesien Abs. 3 vorläufig in Kraft getreten
Vereinigtes Königreich für
Vereinigte Staaten Griedlenland
Westsamoa. Italien
2. Nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Kuba.
für
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Argentinien am 30. November 1965 Bekanntmachung vom 8. September 1966 (Bundes-
Belgien am 2. Juni 1966 gesetzbl. II S. 886).
Bonn, den 11. April 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1967 1605
Be kann tmac:h ung
über das Inkrafttreten des Protokolls
über die Vorrechte und Befreiungen der Europäisdten Organisation
für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern
Vom 12. April 1967
Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen
Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern
vom 29. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. 1966 I1 S. 787) ist nach seinem Arti-
kel 34 Abs. 1 für
die Bundesrepublik Deutschland am 26. Janudr 1967
in Kraft getreten.
Die deutsche Rat1hkat1onsurkunde ist am 8. Dezember 1966 bei der
Regierung des Vereinigten Königreid,s hinterlegt worden.
Das Protokoll ist am 26. Januar l 9G7 ferner für folgende Stac1ten in
Kraft getreten:
Australien
Australien hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Erklä-
rung abgegeben:
(UbersetzungJ
·The Government of the Common- .Die Regierung des Australischen
wealth of Australia, having considered Bundes tritt dem Protokoll nach Prü-
the Protocol, hereby accedes to the fung desselben fi..11 den Australischen
same for the Commonwealth of Aus- Bund bei; sie wünscht sich aber das
tralia, but wishes to reserve the right Recht vorzubehalten, die Gehälter und
to levy taxation on the salary and sonstigen Bezüge zu besteuern, die fiH
emolumenls paid in respect of services in Australien geleistete Dienste an
performed in Australia to an official Bedienstete der Organisation gezahlt
of the Organisation who is resident of werden, welche im Sinne der australi-
Australia within the meaning of the schen Einkommensteuerbestimmungen
Australian legislation relating to in- in Australien ansässig sind, sofern es
come tax, other than sirn nicht um folgende Personen han-
delt:
a) a person who holds, or is perform- d) den Generalsekretär der Organisa-
ing the duties of the office of Secre- tion oder die Person, welche die
tary-General of the Organisation; dienstliche Tätigkeit eines General-
or sekretärs ausübt, sowie
b) an official who is not an Australian b} Bedienstete, die nicht australische
citizen and has come to Australia Staatsangehörige sind und nur zur
solely for the purpose of perform- Ausübung ihrer dienstlichen Tätig-
ing his official duties. • keit narn Australien gekommen
sind.·
Frankreich
Niederlande
Die Niederlande haben bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende
Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung}
"Le Royaume des Pays-Bas n'appl1- .Das Königreich de1 Niederlande
quera pas les articles 5, 26 et 27 du wird die Artikel 5, 26 und 27 des Pro-
Protocole jusqu'ä. ce qu'une reglemen- tokolls nicht anwenden, bis eine Rege-
tation au sujet de l'indemnisation des lung über die Entschädigung der Mit-
Etats membres pour les activites sui gliedstaaten für die Tätigkeit der
leur territoire de l'Organisation Euro- Europäisdlen Organisation für die Ent-
peenne pour Ja mise au point et Ja wicklung und den Bau von Raumfahr-
construction de lanceurs d'engins spa- zeugträgern in ihrem Hoheitsgebiet,
tiaux, comme prevue dans l'accord de wie sie in dem Abkommen über den
siege definitif entre l'Organisation et endgültigen Sitz zwischen der Organi-
le Commonwealth d'Australie, soit en- sation und dem Australisrnen Bund
1606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
tree en \"igueu1 pour tous les Etah vorgesehen ist, fi.1r alle Mitgliedstaa-
membres. Des l'entree en vigueu1 ten in Kraft getreten ist Unmittelba1
d'une telle reglementation, le Gou- nach Inkrafttreten einer sold1en Rege-
vernement du Royaume des Pays-Bas lung wird die Regierung des Köni9-
nutifiera au Gouvernement du Roy- reichs der Niederlande der Regierun~.
aume-Uni de Grande-Bretagne et d'Ir- des Vereinigten Königreichs Groß-
lande du Nord si, et dans ]'affirmative britannien und Nordirland notifizieren.
dans quelle mesure, les articles sus- ob und gegebenenfalls inwieweit d11:'
mentionnes seront appliques par lf' genannten Artikel durch das Köni9-
Royaume des Pa~·s-Bas." reich der Niederlande Anwendung r.1:-
den."
Vereinigtes Königreid1.
Bonn, den 12 April 1967
Dei Bundesminister des Auswartigen
In Vertretung
Schütz
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai l 967 1607
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten
Vom 14. April 1967
Das in Genf am 3. November 1923 unterzeichnete
Internationale Abkommen zur Vereinfachung der
Zollförmlichkeiten nebst Protokoll (Reichsgesetz-
blatt 1925 II S. 672) ist nach seinem Artike] 26 für
folgende Staaten in Kraft getreten:
Israel am 27. November 1966
Niger am 12. Juni 1966.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. März 1957 (Bundesgesetz-
blatt II S. 257).
Bonn, den 14. April 1967
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Lahr
1608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Bekanntmadlung
über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens
vom 18. September 1961 zum \\Tarscbauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen
als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung
im internationalen Luftverkehr
Vom 19. April 1967
Das in Guadalajara am 18. September 1961 unter-
zeidrnete Zusatzabkommen zum Warsdlauer Ab-
kommen zur Vereinheitlidlung von Regeln übe,
die von einem anderen als dem vertraglidlen Luft-
f radltführer ausgeführte Beförderung im internatio-
nalen Luftverkehr (Bundesgesetzbl. 1963 II S. 11591
wird nam seinem
Artikel XIII Abs für
Norwegen am 20. April 1967
Schweden am 20. April 1967
Brasilien am 9. Mai 1967
und nach sein('m Artikel XIV Abs. 2 für
Dänemark am 20. April 1967
den Libanon am 22. Mai 1967
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anscnluß an die
Bekanntmadlung vom 15. Dezember 1966 (Bunde~-
gesetzbl. 1967 II S.725).
Bonn, den 19. April 1967
Der Bundesminister ctes Auswartigen
In Vertretung
Schütz
Herausgeber : Der Buadesmlalster der Justiz. - Ver I a g : Buadesaazeiger Verlagsges. m.b.H., Boan'Köln. - Druck : Bundesdrudterel.
Das Buadesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen tn zeitlicher Reihenfolge oach Ihrer
Ausfertigung verkündet. In Tell III wird das als fortgeltend feslqestellte Bundesredil auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Buodesgesetzbl. I S. 437) oach Sachgebieten geordnet ,•eröllentlicnt. Bezugsbedingungen für Teil lll durch den Vetlag.
Bezugsbedrngungen für Teil 1 uad II: Laufe oder Bezug nur durch d1E: Post. Bez u q s preis ,•ierteljiibrlicn tu, Teil I und Teil II je DM 8,50.
Ei o z e Ist ü c k e Je angelangene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscbedlwnto .Bundesgesetzblatt"
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