941
Bundesgesetzblatt
Teil II Z1998 A
1967 Ausgegeben zu Bonn am 17. März 1967 Nr. 13
Tag Inhalt Seite
6. 3. 67 Vierundsiebzigste Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung 941
Bundesgeset.zbl. III 934-1
6. 3. 67 Verordnung über die Änderung und Ergänzung der Anlage I des Internationalen Oberein-
kommens über den Eisenbahnfraditverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1140
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ist die durch Verordnung vom 6. März 1967 In Kraft gesetzte Anlage J des
Internationalen Obereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr als Anlageband beigefügt. ·
Vierundsiebzigste Verordnung
zur Eisenbahn-Verkehrsordnung
Vom 6. März 1967
Auf Grund des § 3 Abs. l des Allgemeinen Eisen-
bahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 225) in Verbindung mit § l der Verordnung über
die Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr
zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiete
des Eisenbahnwesens vom 28. September 1955 (Bun-
desgesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung
vom 8. September 1938 {Reidl~gesetzbl. II S. 663), zu-
letzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli 1965
(Bundesgesetzbl. II S. 1083), erhält die dieser Ver-
ordnung als Anhang beigefügte Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 1967 in Kraft.
Bonn, den 6. März 1967
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgung 1967, Teil II
Anhang
(Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung)
Vorschriften
über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn
Inhaltsverzeichnis
I. Teil - Allgemeine Vorsdlriften Seite
Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 943
II. Teil - Besondere Vorsdlriften für die einzelnen Klassen
Klasse I a Explosive Stoffe und Gegenstände .......................... . 946
Klasse I b Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . 958
Klasse Ic Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnlid>.e Güter . . . . . . . . . . . 964
Klasse Id Verdichtete, verflüssigte oder unter Drude gelöste Gase . . . . . . . 973
Klasse Ie Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwidceln 990
Klasse II Selbstentzündlidie Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 994
Klasse III a Entzündbare flüssige Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1001
Klasse III b Entzündbare feste Stoffe 1009
Klasse III c Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1015
Klasse IV a Giftige Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1022
Klasse IVb Radioaktive Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1043
Klasse V Ätzende Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1064
Klasse VI Ekelerregende oder apstedcungsgefährlid>.e Stoffe . . . . . . . . . . . . . 1081
Klasse VII Organische Peroxide ......................... -. . . . . . . . . . . . . . . 1086
IIL Teil - Anhänge
Anhang A. Beständigkeits- und Sidlerheitsbedingungen für explosive
Stoffe, entzündbare feste Stoffe und organische Peroxide . . . 1091
B. Vorsdlriften für die Prüfverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1092
Anhang I a Bestimmungen über Fibertrommeln und Pappfässer für feste
giftige Stoffe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1105
Anhang II A. Richtlinien über die Beschaffenheit der Gefäße aus Alumi-
niumlegierungen für gewisse Gase der Klasse I d . . . . . . . . . . 1105
B. Vorschriften und Richtlinien für Werkstoffe und Bau von
Behälterwagengefäßen für tiefgekühlte verflüssigte Gase der
Klasse I d . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1105
C. Vorschriften für die Prüfung von Drudcgaspackungen und
Kartuschen der Ziffern 16 und 17 der Klasse I d . . . . . . . . . . . 1108
Anhang 111 Prüfung der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klassen III a·
und IV a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1108
Anhang II1 a Bestimmungen für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a
auf Grund von deutschen Normenvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . 1109
Anhang III b Kennzahlen für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a . . . . 1109
Anhang IV Vorschriften für die Verwendung von Wagen mit elektrischen
Einrid1tungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1119
Anhang V Vorsduiften für die Bauartprüfung von Stahlfässern zur Beför-
derung entzündbarer flüssiger Stoffe der Klasse III a . . . . . . . . . 1120
Anhang VI Tabellen, Methoden für die Anwendung der Kriterien für die
Nukleare Sicherheitsklasse I und Prüfmethoden für Verpackun-
gen für Stoffe der Klasse IV b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1121
Anhang VII (bleibt offen)
Anhang VlII (bleibt offen)
Anhang IX 1. Vorschriften für die Gefahrzettel 1136
2. Erläuterung der Bildzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1136
Gefahrzettel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1139
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 943
I. TEIL
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Anlage C ist die Vollzugsordnung zu § 54 Abs. 1 Buchstabe d und Abs. 2 Buchstabe a der Eisen- 1
bahn-Verkehrsordnung (EVO).
(2) Die Stoffe und Gegenstände der Anlage C sind in folgende Klassen eingeteilt:
Klasse I a Explosive Stoffe und Gegenstände
Klasse I b Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände
Klasse I c Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter
Klasse I d Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
Klasse I e Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
Klasse II Selbstentzündliche Stoffe
Klasse III a Entzündbare flüssige Stoffe
Klasse III b Entzündbare feste Stoffe
Klasse III c Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe
Klasse IY.a Giftige Stoffe
Klasse IV b Radioaktive Stoffe
Klasse V Ätzende Stoffe
Klasse VI Ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe
Klasse VII Organische Peroxide.
(3) Die unter den Begriff der Klassen I a, I b, I c, 1d, 1 e, II, IV b, VI und VII fallenden Stoffe und Gegen-
stände (Nur-Klassen) sind vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen von der Beförderung ausgeschlossen.
Die in den Randnummern (Rn.) 21, 61, 101, 131, 181, 201, 451, 601 und 701 aufgeführten Stoffe und Gegenstände
sind zur Beförderung zugelassen, sofem sie den in den betreffenden Klassen vorgesehenen Bedingungen
entsprechen.
(4) Die in den Rn. 301, 331, 371, 401 und 501 aufgeführten Stoffe und Gegenstände der Klassen llla, lllb,
III c, IV a und V (freie Klassen) sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie den in den betreffenden
Klassen vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Die anderen unter den Begriff der Klassen III a, III b, III c,
IV a und V fallenden Stoffe und Gegenstände sind ohne besondere Bedingungen zur Beförderung zugelassen.
(5) Die nach dem Wortlaut der Bemerkungen in den einzelnen Klassen ausdrücklich von der Beförderung
ausgeschlossenen Stoffe und Gegenstände sind zur Beförderung nicht zugelassen.
(6) Auf die Stoffe und Gegenstände der Anlage C sind die allgemein geltenden Beförderungsvorschriften
anwendbar, soweit die Anlage C nidlts anderes vorschreibt.
(1) Die für jede Klasse geltenden Beförderungsvorschriften sind in folgende Abschnitte eingeteilt: 2
A. Versandstücke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften;
2. V e r p a c k u n g de r e i n z e 1 n e n S t o ff e o d e r A r t e n v o n G e g e n s t ä n d e n ;
3. Zusammenpackung;
4. A u f s c h r if t e n u n d G e f a h r z e lt e I a u f V e r s a n d s t ü c k e n .
B. Versandart, Abfertlgungsbesdlränkungen
c_ Fradltbrlefvennerke
D. Beförderungsmittel und tedmisdte Hilf smlttel
1. Wagen- und Verladevorschriften;
2. A u f s c h r i f t e n u n d G e f a h r z e t t e I a n d e n W a g e n u n d a n d e n K l e i n b e h ä l t e r n
(Kleincontainern).
E. Zusammenladeverbote
F. Entleerte Behälter
G. Sonstige Vorsdtrlften
Die Anhänge enthalten:
Anhang 1: Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen für explosive Stoffe, entzündbare feste Stoffe
und organische Peroxide sowie Vorschriften für die Prüfverfahren;
Anhang I a: Bestimmungen über Fibertrommeln und Pappfässer für feste giftige Stoffe;
Anhang II: Richtlinien über die Beschaffenheit der Gefäße aus Aluminiumlegierungen für gewisse Gase
der Klasse I d, Vorschriften und Richtlinien für Werkstoffe und Bau von Behälterwagengefäßen für tief-
gekühlte verflüssigte Gase der Klasse I d sowie Vorschriften für die Prüfung von Druckgaspackungen und
Kartuschen der Ziffern 16 und 17 der Klasse I d;
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Anhang III: Vorsduiften über die Prüfung der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klassen III a und IV a;
Anhang III a: Bestimmungen für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a auf Grund von deutschen
Normenvorsduiften;
Anhang III b: Kennzahlen für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a;
Anhang IV: Vorschriften für die Verwendung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen;
Anhang V: Vorschriften für die Bauartprüfung von Stahlfässern zur Beförderung entzündbarer flüssiger
Stoffe der Klasse III a;
Anhang VI: Tabellen, Methoden zur Anwendung der Kriterien für die Nukleare Sicherheitsklasse I und
Prüfmethoden für Verpackungen für Stoffe der Klasse IV b;
Anhang VII (offen);
Anhang VIII (offen);
Anhang IX: Vorschriften für die Gefahrzettel und Erläuterung der Bildzeichen.
(2) Ferner sind die Zoll- und sonstigen Verwaltungsvorschriften zu beachten (siehe § 65 Abs. 1 EVO).
Insbesondere müssen, außer den durch diese Anlage vorgeschriebenen Vermerken und Bescheinigungen,
audl die Beseneinigungen im Fradltbrief angebradlt und die Begleitpapiere beigegeben werden, die nach den
Verwaltungsvorschriften erforderlich sind.
(3) Gemäß § 37 Abs. 2 EVO sind die Stoffe und Gegenstände der Anlage C zur Beförderung als Expreßgut
nur zugelassen, wenn dies im Abschnitt B der einzelnen Klassen ausdrücklidl vorgesehen ist.
3 (1) Nicht radioaktive Stoffe (siehe die Definition der radioaktiven Stoffe in der Vorbemerkung 1 zur
Klasse IV b), die unter eine Sammelbezeidlnung irgendeiner Klasse fallen, sind von der Beförderung
ausgeschlossen, wenn sie audl unter den Begriff einer Nur-Klasse fallen, in weldler sie nicht aufgeführt sind.
(2) Nicht radioaktive Stoffe (siehe die Definition der radioaktiven Stoffe in der Vorbemerkung 1 zur
Klasse IV b), die in keiner Klasse namentlidl aufgeführt sind und unter zwei oder mehrere Sammel-
bezeichnungen versdliedener Klassen fallen, unterstehen den Vorschriften:
a) der Nur-Klasse, wenn eine der in Frage kommenden Klassen eine Nur-Klasse ist;
b) der Klasse, die der dem betreffenden Stoff innewohnenden größten Gefahr während der Beförde-
rung entspridlt, wenn keine der in Frage kommenden Klassen eine Nur-Klasse ist.
(3) Lösungen von Stoffen der Anlage C, die in der Stoffaufzählung der Klasse, welcher der gelöste Stoff
angehört, nidlt ausdrüdtlich aufgeführt sind, gelten trotzdem als Stoffe der Anlage C, wenn ihre Konzen-
tration derart ist, daß sie die gleiche Gefahr aufweisen wie der ungelöste Stoff. In diesem Fall muß die Ver-
Verpadcung den im Abschnitt A der in Frage kommenden Klasse vorgesehenen Bedingungen entsprechen,
wobei Verpadcungsarten, die sich für die Beförderung von Flüssigkeiten nicht eignen, nicht verwendet
werden dürfen.
(4) Gemische von Stoffen der Anlage C mit anderen Stoffen gelten als Stoffe der Anlage C, wenn die
Gemische die gleiche Gefahr aufweisen wie der in der Anlage C aufgeführte Stoff selbst.
4 (1) Sofern nicht ausdrüdclich etwas anderes gesagt ist, bedeutet das Zeichen .•/o• in der Anlage C:
a) bei Mischungen von festen oder flüssigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, von einer Flüssig-
keit getränkten Stoffen die Gewichtsprozente, bezogen auf das Gesamtgewicht der Mischung, der
Lösung oder des getränkten Stoffes;
b} bei Gasgemischen die Volumenprozente, bezogen auf das Gesamtvolumen der Gasmischung.
(2) Drudce jeder Art bei Gefäßen (z.B. Prüfdruck, innerer Drude, Offnungsdrudc von Sicherheitsventilen)
werden immer in kg/cmz Uberdrudc angegeben; der Dampfdruck von Stoffen wird dagegen immer in kg/cmz
absolut angegeben.
(3) Sieht die Anlage C einen Füllungsgrad für Gefäße vor, so bezieht sich dieser auf eine Temperatur des
Stoffes von 15° C, sofern nidlt eine andere Temperatur genannt ist.
(4) Ist in der Anlage C das Gewicht der Versandstücke angegeben, so handelt es sich, sofern nichts
anderes bestimmt ist, um das Bruttogewicht.
(5) Unter zerbrechlichen Versandstüdcen sind nur solche mit Gefäßen aus Glas, Porzellan, Steinzeug
u. dgl. zu verstehen, die nicht von einer vollwandigen Verpackung umgeben sind, welche sie wirksam gegen
Stöße schützt.
(6) Zerbrechliche Gefäße, die einzeln oder zu mehreren in ein widerstandsfähiges Gefäß eingebettet sind,
gelten nicht als zerbrechliche Gefäße, sofern das widerstandsfähige Gefäß so didlt und so beschaffen ist,
daß bei Bruch oder Leck.werden des zerbrechlichen Gefäßes der Inhalt nicht nach außen gelangen und die
mechanische Festigkeit während der Beförderung durch Korrosion nicht beeinträchtigt werden kann.
5 Gefäße aus Kunststoff sind als Verpackung nur zugelassen, wenn dies im Abschnitt A der einzelnen
Klassen ausdrücklich vorgesehen ist. Die Eisenbahn kann den Nachweis der Eignung des Kunststoffes für
den vorgesehenen Zweck verlangen.
Soweit Verpackungen aus Kunststoff ohne zusätzliche Außenverpackung (z.B. Schutzbehälter) vor-
geschrieben oder zugelassen sind, muß die Eignung der Kunststoffverpackung durch eine Baumusterprüfung
nad1gewiesen sein. Die Prüfung ist durchzuführen von der Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin-
Dahlem oder dem Bundesli:1hn-Zentralamt Minden (Westf.).
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 945
Die Verpackungen geprüfter Baumuster sind durch das Kurzzeichen _D", die Kurzbezeichnung der Prüf-
anstalt, eine Registriernummer sowie Monat und Jahr der Prüfung dauerhaft zu kennzeichnen {z.B.
D/BAM/ 127 / 5/67).
Ein Stoff der Anlage C darf in loser Schüttung, in Behälterwagen oder in Kleinbehältern {Kleincontainern) 6
nur befördert werden, wenn diese Beförderungsart in der betreffenden Klasse für diesen Stoff ausdrücklich
zugelassen ist.
(1) Behälter {Container) im Sinne der Anlage C sind bahneigene und private Transportgeräte, die nadl 7
besonderen Vorschriften der Eisenbahn gebaut und - soweit es sidl um Privatbehälter handelt - zugelassen
sind, um die Beförderung von Gütern im Haus-Haus-Verkehr entweder ausschließlich durdl die Eisenbahn
oder in Verbindung mit anderen Beförderungsmitteln zu erleidltem.
(2) Alle Bestimmungen der Anlage C über Beförderungen in Wagen gelten sinngemäß auch für Beförde-
rungen in Großbehältern (Großcontainern).
(3) Für die Kleinbehälter (Kleincontainer), die zur Beförderung von Stoffen in loser Sdlüttung dienen,
gelten die Vorschriften für Großbehälter (Großcontainer) unter Vorbehalt der Bestimmungen über die
Kleinbehälter (Kleincontainer) im Abschnitt D der einzelnen Klassen.
(4) Für kleine FlüssigkeitsbehäJter (Flussigkeitscontainer) gelten die Gefäßvorsdlriften für Versandstücke,
sofern in den einzelnen Klassen nidlts anderes gesagt ist.
(1) Wenn nach den Bestimmungen des Abschnitts A. 3. der einzelnen Klassen die Zusammenpadtung 8
mehrerer Stoffe und Gegenstände miteinander oder mit andern Gütern gestattet ist, müssen die Innen-
packungen, die verschiedene Stoffe oder Gegenstände enthalten, sorgfältig und sidler voneinander getrennt
in die Sammelbehälter verpackt werden, wenn infolge Beschädigung, Ledtwerdens oder Zerstörung der
lnnenpadtung gefährliche Reaktionen eintreten könnten, nämlidl wenn eine gefährliche Erwärmung oder
Entzündung eintritt, reibempfindliche oder sdilagempfindlidleGemische gebildet oder entzündliche oder giftige
Gase entwickelt werden könnten. Insbesondere ist bei zerbredilichen Gefäßen und ganz besonders wenn
sie Flüssigkeiten enthalten, die Gefahr einer Vermisdiung unverträglicher Stoffe durch geeignete Maß-
nahmen, wie Verwendung geeigneter Füllstoffe in ausreidiender Menge, Einsetzen der Gefäße in einen
widerstandsfähigen zweiten Behälter, Unterteilung der Sammelbehälter in einzelne Abteilungen, zu verhüten.
(2) Im Falle einer Zusammenpackung gelten die in der Anlage C aufgeführten Vorsdlriften betreffend
die Fradltbriefeintragungen für jedes der im Sammelbehälter enthaltenen verschieden benannten gefähr-
lichen Güter, und das Versandstüdt muß alle Aufsdiriften und Gefahrzettel tragen, die in der Anlage C für
die im Versandstück enthaltenen gefährlidlen Güter vorgeschrieben sind.
Außer den in der Anlage C vorgeschriebenen Verpackungen dürfen äußere Verpackungen zusätzlidl 9
verwendet werden, sofern sie dem Sinn der Vorsdlriften des RID für die äußeren Verpackungen nidlt
widerspredlen. Werden solche zusätzlichen Verpackungen verwendet, so müssen die vorgeschriebenen
Aufschriften und Gefahrzettel immer auf ihnen angebracht sein.
Sind in der Anlage C Papiersäcke zugelassen, so müssen die Festigkeitswerte des maschinenglatten 10
Papiers mindestens den Anforderungen des Merkblattes 11 der .Gemeinschaft Papiersadtindustrie e. V.,
Vereinigung Kraftpapiere e. V., Wiesbaden•, entsprechen. Papiersäcke aus anderen Papierarten müsseh
mindestens denselben Gebrauchswert haben.
Soweit in dieser Anlage Einheitspappkästen zugelassen sind und eine Verladung der betreffenden Stoffe 11
in gedeckte \Vagen statthaft ist, müssen sie den Bedingungen des Deutschen Eisenbahn-Verkehrsverbandes
über die .Einheitsverpackung Nr. 3• entsprechen, für ein bestimmtes Bruttohödlstgewicht geeignet und wie
folgt gekennzeichnet sein: .Einheitspappkasten Gut für ........ kg Höchstgewicht•.
Der Kennzeichnungsvermerk ist durdl die Firmenbezeichnung des Kastenherstellers oder seine Nummer
der Herstellerliste oder seine Mitgliedsnummer im Verband der Wellpappe-Industrie e. V. (VDW) oder
mit dem Verbandsstempel des Verbandes Versand-Kartonagen e. V. (VVK) und der Mitgliedsnummer zu
ergänzen.
Die Pappe muß außen, bei Verpackung flüssiger Stoffe beidseitig, wasserabweisend sein.
(1) Im vierteiligen Frachtbrief ist die in den einzelnen Klassen unter .c. Frachtbriefvermerke" oder 12
.F. Entleerte Behälter" vorgeschriebene rote Unterstreichung der Bezeichnung des Gutes nur im Empfangs-
blatt, in der vierteiligen Expreßgutkarte nur im Teil .Expreßgutkarte•, erforderlidl.
(2) Reicht die Inhaltsspalte des Frachtbriefes oder der Expreßgutkarte für die Bezeichnung des Gutes
nidlt aus und werden dem Frachtbrief oder der Expreßgutkarte Ergänzungsblätter beigelegt, so ist in Spalte
.Inhalt" zu vermerken: .Ergänzungsblatt! Gut der Anlage ci•.
Der Hinweis .Gut der Anlage er• und die Bezeichnung der etwa noch im Frachtbrief oder in der Expreß-
gutkarte aufgeführten Güter sind im Empfangsblatt bzw. auf der Expreßgutk.arte rot zu unterstreichen. Das
gilt auch für die in den Ergänzungsblättern aufgeführten Güter.
Soweit im Abschnitt A der einzelnen Klassen zwei übereinanderliegende Verschlüsse, von denen einer 13
verschraubt sein muß, gefordert werden, dürfen auch andere gleichwertige Verschlüsse (z.B. Pressit-Ver-
schlüsse) verwendet werden.
14-19
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
II. TEIL
Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen
Klasse I a
Explosive Stoffe und Gegenstände
Bem. Stoffe, die durch Flammenzündung nicht zur Explosion gebracht werden können und die weder gegen Stofl nodi gegen Reibung
empfindlicher sind als Dinitrobenzol, gelten nicht als explosive Stoffe im Sinne der Klasse I a der Anlage C und sind den
Vorsehrillen der Klasse I a nicht unterstellt. Der Absender hat jedodi im Frachtbrief unter der Bezeichnung des Gutes
einzutragen:
.Nicht explosiver Stoff im Sinne der Anlaqe C zur EVO".
Hiernach gelten z. B. folgende explosionsfähige Stoffe nicht als explosive Stoffe im Sinne der Anlage C und sind somit den
Vorschriften der Klasse I a nicht unterstellt:
Gruppe A: Stoffe obne Zusatze
Ammoniumnitrat (siehe jedoch Klasse III c, - Rn. 370 -1;
Azo-isobuttersäurenitril }
Benzolsulfohydrazid (~iehe jedoch Klasse 111 b, Ziffern 14 und 15 al - Rn. 331 -) ;
Dinitrobenzol,
Dinilrochlorbenzol;
Dinitrokresol, auch in Form seines Ammonsalzes und seiner Salze mit organischen Basen;
Dinitronaphthalin;
Dinitrophenol;
Dinitrotoluol;
Guanidinnitrat;
Nitroquanidin;
Nitromethan (siehe jedodi Klasse III a, Ziffer 3 - Rn. 301 -) ;
Tetranitrodiphenyla.min;
p-Tolylsulfonylmetbylnitrosamid;
Tridllortrinltrobeiuol;
Trinitronaphthalin;
Gruppe B: Stoffe mlt Zusltxea
Ammoniumnirat in Mischunqen, die nicht mehr als 0,4 1/, verbrennliche Bestandteile enthalten und die gegen medianfsdle
und thermisdie BeanspruchWJg sowie gegen Detonatlonsstofl nicht empfindlicher sind als Ammoniumnitrat (siehe Jedoch
Klasse III c - Rn. 370 - ) i
Ammoniumperdiloret mit mindestens 10 '/• Wasser•) (siehe jedoch Klasse Ill c, Ziffer S - Rn. 371 -) 1
Bariumazid mit mindestens 10 '/• Wasser •1 (siehe jedodl Klasse IV e, Ziffer 32 b) - Rn. 401 -1;
Benzol-1,3-disulfohydrazid mit mindestens 40 1/, Paraffinöl oder glelchwirksa.men Phlegmatlslerungsmltteln (siehe jedoch
Klasse lil b, Zilfer 15 b) - Rn. 331);
cyanidhaltlges Quedtsilberoxycyanid mit hödistens 35 •t• Ouecxsilberoxycyanid (siehe jedoch Klasse IV a, Ziffer 31 a) -
Rn. 401 -);
1,4-3,6-Dianhydrosorbit-2,S-dinitrat in homogenen Mischungen von höchstens 20 Gewlchtstetlen mit 80 Gewiditstellen Mildlzucker,
Dinitrophenolltelium in wlsseriqer Lösung;
Dlnitrophenolnatrium in wlsseriger Lösung;
Dlnltroso-pentamethylentetramln mit mindestens S 'I• pulvrigen, inerten -anorganlsdlen Stoffen WJd mindestens 15 1/, Paraffinöl
oder gleidiwirk.samen Phlegmatisierungsmitteln in homogener Mischung (siehe jedodi Klasse lll b, Ziller 15 cl - Rn. 331 -1 1
Nitroglycerin oder andere Salpetersäureester in Lösungen von höchstens S Gewidltstellen in 95 Gewichtsteilen eines nicht
explosiven Lösemittels (siebe jedoch Klasse III a, Ziller 5 - Rn. 301 -1;
Nitroglycerin oder andere Salpetersäureester in homogenen Mischungen von höchstens 5 Gewichtsteilen mit 95 Gewidltsteilen
feinpulverisierter inerter Stoffe:
p-Nitrophenolnetrium mit wenigstens 25 1/, Wasser einschließlich Hydratwasser:
Nitrozellulose in Form von Fäden oder Geweben mit so viel Wasser, daß sie durch die Flüssigkeit vollständig überdeckt wird;
Nitrozellulose In Form von Pasten oder von Lösungen mit höchstens 60 1/, Nitrozellulose und einem nicht explosiven Löse-
mittel (siehe jedodl Klasse III a, Ziffern t bl und 3 - Rn. 301 -1 ;
Nitrozellulose in FoilII von Zellhorn {Zelluloid) (siehe jedodi Klasse III b, Ziffern 4, S und 6 - Rn. 33( -);
Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt bis zu 12,6 1 /,, gut stabilisiert und mit mindestens 25 •J, Wasser oder Alkohol (z. B.
Methyl-. Äthyl-, Propyl-, Butyl-, Amylalkohol). wobei der Alkohol bis zur Hälfte durch Kampfer ersetzt sein kan.n; an
Stelle von Wasser oder Alkohol können auch Gemische der beiden Flüssigkeiten treten.
Bei Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,3 1/, sind auch Kohlenwasserstoffe oder Gemisdie aus
Kohlenwasserstoffen und Alkoholen als Befeuchtunqsmittel zugelassen. Die Flamm- und Siedepunkte der Kohlenwasser-
stoffe dürfen nicht unter denen des 90er Handelsbenzols liegen und ihre Dampfspannung darf nicht größer sein als bei
diesem Benzol.
Der vorgeschriebene Feuchtiqkeitsgehalt darf an keiner Stelle der Nitrozellulosemasse unterschritten sein (siebe jedodl
Klasse III b, Ziffer 7 a) - Rn. 331 -11
Nitrozellulosefilmabfälle, gewaschen und durch Kochen unter Druck behandelt, mit mindestens 2 1/, Kampfer und so viel
Alkohol (z. B. Methyl-, Äthyl-, Propyl-, Butyl-, Amylalkohol), Benzol, Toluol oder Xylol, daß sie durdi die Flüssigkeit
vollständig überdeckt werden jsiehe jedoch Klasse 11, Ziller 4 - Rn. 201 - und Klasse III a, Ziffern I a). 3 und 5 -
Rn. 301 -1;
Nitrozellulosewalzmasse, gebrochen, mit mindestens 18 1/, Phlegmatisierungsmltteln (siehe Jedoch Klasse Ill b, Ziffern 7 b)
und 7 c) - Rn. 331 -11
Pentaerytrlttetrenitrat in homogenen Mischungen von hödistens 12 Gewiditsteilen mit 88 Gewichtsteilen feinpulverisierter
inerter Stoffe,
Pik.ramlnsäure mit mindestens 20 •t, Wasser •J 1
pikrinsaure Alk.alisalze in wässeriger Lösung;
Pikrinsäure mit mindestens 20 1 /, Wasser •1,
Pikrinsäure und/oder deren Alltalisalze In Salben;
Tetranitroacridon mit mindestens 10 1/, Wasser •1;
Tetranitrocarbazol mit mindestens 10 1/, Wasser•);
Trinitrobenzoesäure mit mindestens 30 1/, Wasser •J;
Trinitrobenzol mit mindestens 30 1/, Wasser •j.
•1 Der Stoll muß so fein beschaffen sein, daß das Wasser gleichmäßig verteilt ist und festgehalten wird.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 947
1. Aufzählung der Stoffe und Gegenstände
(1) Von den unter den Begriff der Klasse I a fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 21 20
genannten und aud1 diese nur zu den in Rn. 20 (2) bis 48 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung
zugelassen und somit Stoffe und Gegenstände der Anlage C.
(2) In den zur Beförderung zugelassenen explosiven Stoffen darf das Nitroglycerin ganz oder teilweise
ersetzt sein durch:
a) Nitroglykol oder
b) Dinitrodiäthylenglykol oder
c) nitrierten Zucker (nitrierte Saccharose) oder
d) eine Mischung der vorgenannten Stoffe
e) oder Dinitrochlorhydrin, auch gemischt mit den unter a}, b) und c) genannten Stoffen.
1. Nitrozellulose, hochnitriert (wie Schießbaumwolle), d. h. mit einem Stickstoffgehalt von mehr 21
als 12,61/o, gut stabilisiert und mit
mindestens 25 1/e Wasser oder Alkohol (Methyl-, Äthyl-, n-Propyl- oder lsopropyl-, Butyl-,
Amylalkohol oder ihrer Gemische}, auch denaturiert, oder Mischungen von Wasser und
Alkohol, wenn sie nidlt gepreßt ist,
mindestens 15 °/, Wasser oder mindestens 12 0/o Paraffin oder anderen ähnlich wirkenden
Stoffen, wenn sie gepreßt ist.
Siehe audl Anhang I, Rn. 1101.
Bem. 1. Nitrozellulose mit einem· Stidr.stoffgehalt von hödistens 12,6 •!• Ist ein Stoff de.r Klasse III b, wenn sie der In
Rn. 331, Ziffern 7 a), b) oder· c) angegebenen Zusammensetzung entspricht.
2. Nitrozellulose In Form von Nltrozellulosefilmabf!llen, von Gelatlne befreit, In Form von B!ndern, Blättern oder
Schnitzeln, ist ein Stoff der Klasse II (siehe Rn. 201, Ziffer 4). ·
2. Pulverrohmasse, nicht gelatiniert, für die Herstellung von rauchschwachem Pulver, mit höch-
stens 70 °/o wasserfreier Substanz und mindestens 30 •/• Wasser. Die wasserfreie Substanz darf
nicht mehr als 60 1/o Nitroglycerin oder ähnlidle flüssige explosive Stoffe enthalten.
2 A. Pulverrohmasse, nicht gelatiniert, für die Herstellung von dreibasigen Pulvern mit höch-
stens 80 1/e wasserfreier Substanz und mindestens 20 •!• Lösemitteln. Die wasserfreie Sub-
stanz darf nicht mehr als 60 °/, Nitroglycerin oder ähnlidle flüssige explosive Stoffe
enthalten. Das Lösemittel kann aus Äthanol oder Mischungen von Äthanol mit Aceton
bestehen, wobei der Anteil an Aceton nidlt mehr als 1/, betragen darf.
3. Gelatinierte Nitrozellulosepulver und gelatinierte nitroglycerinhaltige Nitrozellulosepulver
(Ni troglycerinpulverJ:
a) nicht porös und nicht staublörmig;
Nitroglycerinpulver darf auch einen Zusatz von Nitropenta enthalten.
b) porös oder staublörmig.
Siehe auch Anhang I, Rn. 1102.
4. Plastifizierte Nitrozellulose mit mindestens 12 0/o, aber weniger als 18 1/o plastifizierendem
Stoff (wie Butylphthalat oder einem dem Butylphthalat mindestens gleichwertigen plastifi-
zierenden Stoff) und mit einem Stickstoffgehalt der Nitrozellulose von höchstens 12,6 •!o, auch
in Form von Blättc:ben (Schnit2eln, Chips).
Bem. Plastifizierte Nitrozellulose mit mindestens 18 1/, Butylphthalat oder einem dem Butylphthalat mindestens gleich-
wertigen plastlfizlerenden Stoff Ist ein Stoff der Klasse III b (siehe Rn. 331, Ziffern 7 b) und c)).
Siehe auch Anhang I, Rn. 1102, 1.
5. Nichtgelatinierte Nitrozellu/osepulver (Mischpulver).
Siehe audl Anhang I, Rn. 1102.
6. Organische explosive Nitroverbindungen, die gegen Stoß und Reibung nicht empfindlicher sind
als Pikrinsäure; siehe auch Anhang I, Rn. 1103 - auch Blandversuch unter Einschluß - (siehe
auch Ziffer 8);
a) wasserlöslich:
Trini trobenzoesäure;
Trinitrokresol;
b) wasserunlöslich, keine explosiven Salze bildend:
Dinitrophenylglykoläthernitrat, auch im Gemenge mit Trinitrophenylglykoläthernitrat. Der
Anteil des Gemenges an letzterem darf nicht mehr als 65 1/, betragen;
Trinitrotoluol, auch als sogenanntes flüssiges Trinitrotoluol (ein neutrales Gemisch aus
verschiedenen Nitrierungsstufen des Toluols), audl Trinitlotoluol mit Trinitronaphthalin
(Merkurit), ferner Gemenge aus Trinitrotoluol und Ammonsalpeter, auch mit Aluminium;
Trinitrobenzol;
Trinitrodzlorbenzol (Pikrylchlorid);
Trinitroanilin;
Trinitroanisol;
Trinitroxylol;
Tetranitroacridon;
Tetranitrocarbazol;
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Tetranilrodiphenylaminsulion;
Tetranitronaphthalin;
Hcxanitrodiphenylsu/Hd;
c) alle diese Stoffe unter a) und b) aud1 im Gemenge miteinander oder mit anderen aroma-
tischen Nitroverbindungen, die keine ex:ilosiven Stoffe im Sinne der Bern. zur Uberschrift
der Klasse I a sind, wie Mononitrotoluol, auch mit anderen die Gefahr nicht erhöhenden
Zusätzen;
d) Sprengstoffgemische, die aus den unter a), b) und c) bezeichneten organischen explosiven
Nitroverbinduitgen auch ohne andere Zusätze bestehen und nach dem vorwiegenden
Bestandteil bezeichnet werden (wie Trinitrotoluolgemisch für ein Gemenge aus viel
Trinitrotoluol und wenig Dinitrotoluol);
e) organisdze ~xplosive Nilroverbindungen als Präparate Jür wissensdzaJtlidze oder pharma-
zeutische Zwecke, höchstens 500 g in einem Gefäß, Gesamtmenge an Nitroverbindungen in
einem Versandstück höchstens 5 kg.
7. a) Hexanitrodiphenylamin (Hexyl) und Pikrinsäure;
b) Misdzungen von Pentaerythrittetranitrat und Trinitrotoluol (Pentolit) und Mischungen von
Trimethylentrinitramin und Trinitrotoluol (Hexolit} (beide auch phlegmatisiert), deren
Trinilrotoluolgehalt so hoch ist, daß sie gegen Stoß nicht empfindlicher sind als Tetryl;
c) Pentaerythriltetranitrat (Pentrit, Nitropenta) und Trimethylentrinilramin (Hexogen}, beide
phlegmatisiert du1ch Beimischung einer derartigen Menge von Wachs, Paraffin oder
anderer ähnlich wirkender Stoffe, daß sie gc-gen Stoß nicht empfindlicher sind als Tetryl.
Siehe zu a), b) l!Ild c) auch Anhang I, Rn. 1103.
Bem. Die Stoffe der Ziffer 7 b) und phlegmatisiertes Hexogen der Ziffer 7 c) können auch Aluminium enthalten. Die
Stoffe der Ziffer 7 b) dürfen audi Ammonsalpeter enthalten.
8. Organische explosive Nitrokörper:
a) wasserlöslidze, wie TrinitroresNzin (Tri2in};
b) wasserunlöslidze, wie Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl};
c) Tetrylkörper ohne Metallumhüllung.
Siehe zu a} und b) auch Anhang I, Rn. 1103.
Bem. Abgesehen von flüssigem Trinftrotoluol (Ziffer 6'J sind die organisdien explosiven Nitrokörper in flüssigem
Zustand von der Belörderun11 aus11esdilossen.
9. a) Pentaerythrittetranitrat (Pentril, Nitropental), feucht und Trimethylentrinitramin (Hexogen},
feucht, das erste mit einem Wassergehalt an allen Stellen des Stoffes von mindestens 20 °/o,
das zweite mit einem solchen Wassergehalt von mindestens 15 1 /o;
Cyclotetramethylentetranitramin (Oktogen), auch mit insgesamt 3 1/t Zusätzen an Metall-
seifen und Graphit, mit einem Wassergehalt an allen Stellen des Stoffes von mindestens
15 1/o;
b) feuchte Mischungen von I'entaerythrittetranitrat und Trinitrotoluol (Pentolit) und feuchte
Misdzungen von Trimethylentrinitramin und Trinitrotoluol (Hexolil}, die in trockenem
Zustand gegen Stoß empfindlicher sind als Tetryl, beide mit einem Wassergehalt an allen
Stellen des Stoffes von mindestens 150/o;
c) feuchte Mischungen von Pentaerythritletranitrat oder Trimethylentrinitramin mit Wadis,
ParafHn oder dem Wachs ode:r dem Parafh"n ähnlichen Stoffen. die in trockenem Zustand
gegen Stoß empfindlicher sind als Tetryl, mit einem Wassergehalt an allen Stellen des
Stoffes von mindestens 15 °/o;
d) Pentritkörper, gepreßt, ohne Metallumhüllung.
Siehe zu a), b) und c) auch Anhang I, Rn. 1103.
9 A. Nitriertes Chlorhydrin (Dinitrodzlorhydrin}, dessen Nitroglyceringehalt 5 "/o nicht über-
steigt; siehe auch Anhang I, Rn. 1103/1.
9 B. Athylnitrat.
10.
10A. Bariumazid, trocken oder mit weniger als 10 D/o Wasser oder Alkoholen.
Bem. Bariumazld mit mehr als 10 1 /, Wasser oder Alkoholen ist ein Stoff der Klasse IV a (siehe Rn. 401 Ziffer 32 blJ.
11. a) Sdzwarzpu/ver (auf Kaliurunitratbasis), gekörnt oder in Mehlform;
b) sdzwarzpulverähnlidze SprengstoJ/e (Gemenge von Natriumnitrat, Schwefel und Holz-,
Stein- oder Braunkohle oder Gemenge von Kaliumnitrat, mit oder ohne Natriumnitrat,
Schwefel und Stein- oder Braunkohle);
c} Preßkörper aus Sdzwarzpulver oder sdnvarzpulverähnlidzen Sprengstoffen.
Bem. Die Dichte der Preßkörper darf nldit niedriger sein als 1,30.
Siehe zu a) und b) auch Anhang I, Rn. 1104.
12. a) Pulverförmige Nitratsprengstolle, soweit sie nicht unter Ziffern 11, 14 a) oder c) fallen,
in der Hauptsache aus Ammoniumnitrat oder einem Gemisch von Alkalinitraten oder
Erdalkalinitraten mit Ammoniumchlorid oder aus einem Gemisch von Ammoniumnitrat mit
Alkalinitraten oder Erdalkalinitraten und Ammoniumchlorid bestehend. Sie können dane-
ben brennbare Substanzen (z.B. P.olz- oder Pflanzenmehl oder Kohlenwasserstoffe).
aromatische Nitroverbindungen, sowie Nitroglycerin oder Nitroglykol oder ein Gemisch
beider enthalten, außerdem inerte, stabilisierende oder färbende Zusätze;
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 19G7 949
b} pulverförmige Sprengsloffe, ohne anorganische Nilrate, in der Hauptsache aus einem
Gemisch von inerten Stoffen (z. B. Alkalichloriden). mit Nitroglycerin oder Nitroglykol
oder einem Gemisch beider bestehend. Sie können ddneben aromatisd1e Nitroverbindungen
sowie phlegmatisierend, stabilisierend oder gelatinierend wirkende oder färbende Zusätze
enthalten.
Siehe zu a) und b) auch Anhang 1, Rn. 1105.
Nitratsprengstoffe und nitratfreie Sprengstoffe, deren Zusammensetzung sich innerhalb des
Rahmens der unter a) und b) aufgeführten Gemenge hält und die den für sie geltenden
Beständigkeitsbedingungen und Prüfungsvorschriften des Anhangs I entsprechen, sind zur
Beförderung zugelassen
1. vorläufig, wenn ihre genaue Zusammensetzung dem Bundesministerium für Verkehr ange-
zeigt ist,
2. endgültig, wenn auf Grund dieser Anzeige die Aufnahme in die Liste der zur Eisenbahn-
beförderung zugelassenen Sprengstoffe vom Bundesministerium für Verkehr bestätigt ist.
13. Ch/oratsprengstofle und Perchloratsprengstoffe, d. s. Gemenge von Chloraten oder Perchloraten
der Alkalien oder alkalischen Erden mit kohlenstoffreichen Verbindungen. Siehe aud:i Anhang I,
Rn. 1106 - auch Brandversuch unter Einschluß - .
Chloratsprengstoffe, deren Zusammensetzung sich innerhalb des Rahmens des nachstehend
aufgeführten Gemenges hält, sind erst zur Beförderung zugelassen, wenn der Hersteller unter
Beifügung der erforderlichen Prüfungszeugnisse (nach Anhang I B) und unter der Erklärung
der Bereitwilligkeit zur Ausführung eines großen Brandversuchs mit 500 kg des neuen
Gemenges die Zulassung zum Stückgutversand beantragt und erhalten hat.
Chloratil (Gemenge von 83 bis 92 °/o Kalium- oder Natriumd:ilorat oder beiden, 5 bis 12 '/,
flüssigen Kohlenwasserstoffen mit einem Flammpunkt von mindestens 30° C, auch bis zu 4 1 /,
Pflanzenmehl).
14. a) Dynamite mit inertem Absorptionsmittel und Sprengstoffe, die den Dynamiten mit inertem
Absorptionsmittel ähnlich sind;
b) Sprenggelatine und Gelatinedynamite;
c) gelatinöse Nitratsprengstolle, in der Hauptsache aus Ammoniumnitrat oder einem Gemisch
von Ammoniumnitrat mit Nitraten der Alkali- oder Erdalkalimetalle, mit höchstens 40 •t,
gelatiniertem Nitroglycerin oder Nitroglykol oder einem Gemisch beider bestehend. Sie
können daneben Nitroverbindungen oder brennbare Substanzen (z. B. Holz- oder Pß.anzen-
mehl oder Kohlenwasserstoffe), sowie andere inerte oder färbende Stoffe enthalten.
Siehe zu a), b) und c) auch Anhang I, Rn. 1107.
14A. Ammoniumperchlorat, trocken oder mit weniger als 10 1/, Wasser.
Bem. Ammonlumpercblorat mit mindestens 10 1/, Wasser lst ein Stoff der Klasse III c (siebe Rn. 371, Ziffer5).
14 B. Kalksalpetersprengstoffe.
Sprengstoffe dieser Art, deren Zusammensetzung sich innerhalb des Rahmens des nach-
stehend aufgeführten Gemenges hält, sind erst zur Beförderung als Stückgut zugelassen,
wenn der Hersteller unter Beifügung der erforderlichen Prüfungszeugnisse (nach Anhang I B)
und unter der Erklärung der Bereitwilligkeit zur Ausführung eines großen Brandversuchs
mit 500 kg des neuen Gemenges die Zulassung zum Stückgutversand beantragt und erhalten
hat.
Calzinit, auch mit angehängten Buchstaben oder Zahlen oder beiden.
·(Gemenge von höchstens 76 °/o Kalksalpeter, technisch, der bis zur Hälfte durm Ammon-
salpeter ersetzt sein kann, Holzkohle oder Pflanzenmehlen oder beiden, auch von flüssigen
Kohlenwasserstoffen mit einem Flammpunkt von mindestens 30° C, auch von höchstens
20 1/o Nitroglycerin, auch von höchstens 20 1/e aromatischen Nitrokörpem, nicht gefährlicher
als Trinitrotoluol, auch von hödistens 8 'I• Aluminium oder Aluminiumsilicid oder beiden.)
14C. 1. Probesendungen von Sprengstoffen, die an staatliche oder amtlich anerkannte Prüfungs-
stellen oder Sprengstoffhersteller zur Untersuchung als Stückgut aufgegeben werden:
a) Proben von Sprengstoffen;
b) Proben beliebiger exp/osionsgefährlidier Stoffe in Mengen bis zu 100 g.
Siehe zu a) und b) auch Anhang I, Rn. 1107.
II. Kontrollproben von Sprengstoffen der Ziffern 6, 7 und 8, die von Dienststellen der
Bundeswehr zur Abnahmeuntersuchung als Stückgut aufgegeben werden.
15. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe oder Gegenstände der Klasse I a enthalten haben.
2. Beförderungsvorsc:hriften
(Die Vorschriften für entleerte Behäiter sind unter F zusammengefaßt)
A. Versandstücke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
(1) Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen 22
kann. Es ist untersagt, Bänder oder Drähte aus Metall zur Sicherung von Behälterverschlüssen zu verwen-
den, sofern dies nicht in den Verpackungsvorschriften für die einzelnen Stoffe oder Gegenstände ausdrück-
lich gestattet ist.
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil 11
(2) Der \Verkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nidlt angegriffen werden und
keine schädlichen oder gefährlidlen Verbindungen mit ihm eingehen.
(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich
unterwegs nicht lockern können und der üblichen Beansprudlung während der Beförderung zuverlässig
standhalten. Feste Stoffe sind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behältern zuverlässig
festzulegen. Sofern im Absdlnitt „ Verpackung der einzelnen Stoffe" nidlts anderes vorgesduieben ist,
dürfen die Innenpackungen einzeln oder zu mehreren in die Versandbehälter eingesetzt werden.
(4) Flasdlen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft
verringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände
muß mindestens 2 mm betragen.
(5) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigensdlaften des Inhalts angepaßt sein; sie müssen
insbesondere saugfähig sein, wenn dieser flüssig ist oder Flüssigkeit ausschwitzen kann.
2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e 1 n e n S t o ff e
23 (1) Die Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen verpackt sein:
a) in hölzerne Gefäße oder Fässer aus wasserdichter Pappe; diese Gefäße und Fässer müssen außer-
dem mit einer dem Inhalt entspredlenden flüssigkeitsdichten Auskleidung versehen sein; ihr
Verschluß muß dicht sein; oder
b) in luftdichte Säcke (z.B. aus Gummi oder geeignetem schwerentzündbarem Kunststoff), die in
eine hölzerne Kiste einzusetzen sind; oder
c) in innen verzinkte oder verbleite Eisenfässer; oder
d) in Gefäße aus Weiß-, Zink- oder Aluminiwnbledl, die in hölzerne Kisten einzubetten sind.
(2) Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen oder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die einem
inneren Druck von höchstens 3 kg/cm2 nachgeben, wobei das Vorhandensein dieser Verschlüsse oder
Sidlerheitsvorrichtungen die Festigkeit des Gefäßes oder des Verschlusses nicht beeinträchtigen darf.
(3) Nitrozellulose (Ziffer 1). die lediglich mit Wasser durchfeuchtet ist, darf in Pappfässer verpackt sein;
die Pappe muß einer speziellen Behandlung unterzogen werden, damit sie vollkommen wasserdicht ist.
Der Verschluß der Fässer muß wasserdampfdicht sein.
(4) Ein Versandstück mit Stoffen der Ziffer 1 darf nicht schwerer sein als 120 kg und, wenn es sich
rollen läßt, nicht schwerer als 300 kg; bei Verwendung eines Pappfasses darf es jedoch nicht schwerer sein
als 75 kg.
Ein Versandstück mit Stoffen der Ziffer 2 darf nicht schwerer sein als 75 kg.
23/1 (1) Pulverrohmasse der Ziffer 2A. muß in didlte Fibe1trommeln mit einsetzbarem, fest anliegendem
Innenbehälter aus geeignetem Kunststoff von mindestens 0,4 mm Wanddicke verpackt sein. Fibertrommeln
und Innenbehälter müssen durch einen innenseitig mit geeignetem Kunststoff überzogenen Sperrholzdeckel
mit Gummidichtung verschlossen und mit einem Spannringverschluß versehen sein.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; es darf nicht mehr als 60 kg Pulverrohmasse
enthalten.
24 {1) Die Stoffe der Ziffern 3 a) und 4 müssen verpackt sein:
a) als Wagenladung
1. in Fässer aus wasserdidlter Pappe; oder
• 2. in Behälter aus Holz oder Metall, Schwarzblech ausgenommen;
b) als Stückgut
1. in Büchsen aus Pappe, Weiß-, Zink- oder Aluminiumblech oder geeignetem sdlwerentzündbarem
Kunststoff, oder in Beutel aus dichtem Gewebe oder starkem Papier von mindestens 2 Lagen
oder aus starkem Papier mit einer Einlage aus Aluminium oder geeignetem Kunststoff. Diese
Büchsen und Beutel sind in hölzerne Kisten einzusetzen. Oder soweit es sich um Büchsen mit
Jagdblättdienpulver der Ziffer 3a) handelt, auch in Mengen bis zu 40 kg in Einheitspapp-
kästen (siehe Rn. 11) für 50 kg Höch.stgewicht. Oder
2. ohne Vorverpackung in Büdlsen oder Beutel:
a. m Fässer aus wasserdidlter Pappe oder aus Holz; oder
b. in hölzerne Behälter mit einer Auskleidung aus Zink- oder Aluminiumbledl; oder
c. in Metallgefäße, mit Ausnahme von solchen aus Sdlwarzblecn.
(2) Ist das Pulver röhren-, stab-, faden-, band- oder scheibenförmig, so darf es, ohne Vorverpackung
in Büchsen oder Beutel, auch in hölzerne Kisten verpackt werden.
(3) Die Metallgefäße müssen mit Versdllüssen oder Sicherheitsvorridltungen versehen sein, die einem
inneren Drude von höchstens 3 kg/cml! nadlgeben, wobei das Vorhandensein dieser Verschlüsse oder
Sidlerheilsvorridltungen die Festigkeit des Gefäßes oder des Verschlusses nicht beeinträchtigen darf.
(4) Der Verschluß der hölzernen Kisten darf durch herumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte aus
einem geeigneten Metall gesichert sein. Sind sie aus Eisen, so müssen sie mit einem Stoff überzogen sein,
der bei Stoß oder Reibung keine Funken erzeugt.
(5) Ein Versandstück darf nicht sdlwerer sein als 120 kg, bei Verwendung eines Pappfasses jedodl nidlt
schwerer als 75 kg.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 951
(1) Die Stoffe der Ziffern 3 b) und 5 müssen verpackt sein: 25
a) als Wagenladung
1. in Fässer aus wasserdichter Pappe; oder
2. in Behälter aus Holz oder Metall, Schwarzblech ausgenommen;
b) als Stückgut
1. in Büchsen aus Pappe, Weiß- oder Aluminiumblech. Eine Büchse darf nicht mehr als 1 kg Pulver
enthalten und muß in Papier eingewickelt sein. Diese Packungen sind in hölzerne Behälter
einzusetzen. Oder
2. in Säcke aus dichtem Gewebe oder aus starkem Papier von mindestens 2 Lagen oder aus
starkem Papier mit einer Einlage aus Aluminium oder geeignetem Kunststoff. Die Säcke sind
in Fässer aus Pappe oder Holz oder in andere hölzerne Behälter mit einer Auskleidung aus
Zink- oder Aluminiumblech oder in Gefäße aus Zink- oder Aluminiumblech einzusetzen. Die
Gefäße aus Zink- oder Aluminiumblech müssen innen vollständig mit Holz oder Pappe aus-
gelegt sein.
(2) Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen oder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die einem
inneren Druck von höchstens 3 kg/cm' nachgeben, wobei das Vorhandensein dieser Verschlüsse oder
Sicherheitsvorrichtungen die Festigkeit des Gefäßes oder des Verschlusses nicht beeinträchtigen darf.
(3) Der Verschluß der hölzernen Kisten darf durch herumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte aus
einem geeigneten Metall gesichert sein. Sind sie aus Eisen, so müssen sie mit einem Stoff überzogen sein,
der bei Stoß oder Reibung keine Funken erzeugt.
(4) Ein Versandstück nach Absatz (1) a) darf nicht schwerer sein als 100 kg, bei Verwendung eines
Pappfasses jedoch nicht schwerer als 75 kg. Ein Versandstück nach Absatz (1) b) darf nicht schwerer sein als
75 kg. Es darf nicht mehr als 30 kg Nitrozellulosepulver enthalten.
(1) Organische explosive Nitroverbindungen [Ziffern 6 a), 6 b) - mit Ausnahme von Merkurit -, 6 c) 26
und 6 d)) müssen in hölzerne Gefäße oder Fässer aus wasserdichter Pappe verpackt sein. Für sogenanntes
flüssiges Trinitrotoluol sind jedoch nur hölzerne oder eiserne Gefäße zulässig.
Die eisernen Gefäße müssen luftdicht verschlossen sein, jedoch einem schwachen inneren Druck nachgeben.
(2) Die festen Stoffe der Ziffern 6 a) bis e) dürfen auch in fest verschlossenen Fibertrommeln verpackt sein.
(3) Merkurit [Ziffer 6 b)] muß in Papierhülsen patroniert und die Patronen müssen in luftdicht verschlos-
sene Blechbüchsen verpackt sein, die in hölzerne Behälter einzusetzen sind.
Patronen, die in Paraffin oder Zeresin getaucht sind oder deren Hülsen aus paraffiniertem oder
zeresiniertem Papier bestehen, können auch durch eine Papierhülle zu Paketen vereinigt sein. Nicht-
paraffinierte oder zeresinierte Patronen bis zum Gesamtgewicht von 2,5 kg dürfen auch zu Paketen
vereinigt werden, wenn diese durch einen Oberzug von Zeresin oder Harz von der Luft abgeschlossen sind.
Die Pakete sind in hölzerne Behälter einzusetzen.
Der Verschluß der hölzernen Behälter darf durch herumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte aus
Metall gesichert sein.
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg. Es darf nicht mehr als 50 kg Sprengstoff enthalten.
(4) Organische explosive Nitroverbindungen als Präparate für wissenschaftliche oder pharmazeutische
Zwecke [Ziffer 6 e)) müssen zu höchstens 500 g luftdicht in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.
verpackt und diese in hölzerne Behälter eingebettet sein.
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 15 kg. Es darf nicht mehr als S kg organische Nitro-
verbindungen enthalten.
(5) Zur Verpackung von wasserlöslichen Nitroverbindungen dürfen Blei oder bleihaltige Stoffe nicht
verwendet werden.
(1) Die Stoffe der Ziffer 7" müssen verpackt sein: 27
a) die Stoffe der Ziffer 7 a): in hölzerne Gefäße oder Fässer aus wasserdichter Pappe. Zur Ver-
packung von Hexanitrodiphenylamin (Hexyl) und Pikrinsäure dürfen Blei oder bleihaltige Stoffe
(Legierungen oder Verbindungen) nicht verwendet werden.
Pikrinsäure in einer Menge von höchstens 500 g darf auch in Gefäße aus Glas, Porzellan
Steinzeug u. dgl. oder geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in hölzerne Kisten einzubetten sind
(z.B. mit Wellpappe). Die Gefäße müssen durch einen Stopfen aus Kork, Kautschuk oder geeig-
netem Kunststoff verschlossen sein, der durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer
Haube oder Kappe, Versiegeln, Zubinden usw.) gesichert sein muß, die jede Lockerung während
der Beförderung verhindert;
Pikrinsäure darf auch verpackt sein
1. bis zu 1 kg in Gefäße aus Glas und
2. bis zu 5 kg, in Gefäße aus Blech,
die in dichte hölzerne Kisten einzusetzen sind;
b) die Stoffe der Ziffern 7 b) und c): zu höchstens 30 kg, Mischungen aus Trimethylentrinitramin
(Hexogen} mit Trinitrotoluol der Ziffer 7 b) beim Versand in Brocken von 2 bis 5 cm Kantenlänge
auch in größeren Mengen in dichte Beutel aus Gewebe oder starke Säcke aus Papier oder
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil 11
geeignetem Kunststoff: diese Beutel und Säcke sind in dichte hölzerne Gefäße oder in dicht
verschließbare Hartpapiertrommeln (Fibre Drums} mit Sperrholzboden und -decke! einzusetzen.
Der Dec:kel der Kisten ist mit Schrauben, derjenige der Trommeln mit Spannringverschluß zu
befestigen.
(2) Ein Versandstück mit Stoffen der Ziffer 7 a} darf bei Verwendung eines hölzernen Gefäßes nicht
schwerer sein als 120 kg, bei Verwendung eines Pappfasses nicht schwerer als 75 kg. Ein Versandstück.
mit Pikrinsäure darf bei Verwendung von zerbrechlichen Gefäßen oder Gefäßen aus Kunststoff oder
Gefäßen aus Blech nicht schwerer sein als 30 kg, jedoch nicht mehr als 20 kg Pikrinsäure enthalten.
Ein Versandstück mit Stoffen der Ziffer 7 b) oder c) darf nicht schwerer sein· als 75 kg.
28 (1) Die Stoffe und Gegenstände der Ziffer 8 müssen verpackt sein:
a) als Wagenladung
1. die Stoffe der Ziffer 8 a): in Gefäße aus nicht rostendem Stahl oder aus geeignetem Kunststoff.
Die Eignung der Kunststoffgefäße ist durch eine Baumusterprüfung (siehe Rn. 5) nachzuweisen.
Die Nitrokörper sind so zu durchfeuchten, daß der Wassergehalt während der ganzen Beförde-
rung an jeder Stelle mindestens 25 1/o beträgt. Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen oder
Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die einem inneren Druck von höchstens 3 kg/cm1
nachgeben, wobei das Vorhandensein dieser Verschlüsse oder Sicherheitsvorrichtungen die
Festigkeit des Gefäßes oder des Verschlusses nicht beeinträchtigen darf;
2. die Stoffe der Ziffer 8 b): zu höcnstens 15 kg in Beutel aus Gewebe oder geeignetem Kunst-
stoff, die in hölzerne Behälter einzusetzen sind;
3. die Gegenstände der Ziffer 8 c): einzeln in festes Papier und zu höchstens 100 Stück in
Blechschachteln eingesetzt. Höchstens 100 Schachteln sind in eine hölzerne Versandkiste zu
verpacken;
b) als Stückgut
1. die Stoffe der Ziffern 8 a) und b): in Mengen_ von höchstens 500 g in Gefäße aus Glas,
Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder geeignetem Kunststoff, die in hölzerne Kisten einzubetten
sind (z.B. mit Wellpappe).
Ein Versandstück darf höchstens 5 kg Nitrokörper enthalten.
Die Gefäße müssen durdl einen Stopfen aus Kork, Kautschuk oder geeignetem Kunststoff
verschlossen sein, der durdl eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder
Kappe, Versiegeln, Zubinden usw.) gesichert sein muß, die jede Lockerung während der
Beförderung verhindert;
2. Trinitrophenylmethylnitramin [Ziffer 8 b)]: in Mengen von höchstens 15 kg in Beutel aus Gewebe
oder geeignetem Kunststoff, die in hölzerne Behälter einzusetzen sind. Ein Versandstück darf
nicnt mehr als 30 kg Trinitrophenylmethylnitramin enthalten;
3. die Gegenstände der Ziffer 8 c): wie vorstehend unter a) 3.
(2) Ein Versandstück nach Absatz (1) a) darf nicht schwerer sein als 75 kg; es darf von den Stoffen
der Ziffer 8 a} nicht mehr als 25 kg, von denjenigen der Ziffer 8 b) nicht mehr als 50 kg enthalten. Ein
Versandstück nach Absatz (1) b) 1. darf nidtt schwerer sein als 15 kg, ein solches nach Absatz (1) b} 2.
und 3. nicht schwerer als 40 kg.
29 (1) Die Stoffe und Gegenstände der Ziffer 9 müssen verpadc.t sein:
a) als Wagenladung
1. die Stoffe der Ziffern 9 a) bis c):
a. zu höchstens 10 kg in Beutel aus Gewebe oder geeignetem Kunststoff, die in eine Sdiachtel
aus wasserdiditer Pappe oder in eine Büchse aus Weiß-, Aluminium- oder Zinkblech einzu-
setzen sind; oder
b. zu höchstens 10 kg in Gefäße aus genügend starker Pappe, die mit Paraffin getränkt oder
auf andere Weise wasserdidlt gemacht sind.
Die Büchsen aus Weiß-, Aluminium- oder Zinkblech und die Sdiachteln oder Gefäße
anderer Art sind in eine mit Wellpappe ausgelegte hölzerne Kiste zu verpacken; Metallbüdtsen
sind durch Wellpappumsdilag voneinander zu trennen. Eine Kiste darf nicht mehr als 4 Büchsen
oder Schachteln oder Gefäße anderer Art enthalten. Der Deckel der Kiste ist mit Schrauben
zu befestigen;
2. Pentaerythrittetranitrat (Ziffer 9 a)]: entsprediend den Vorschriften unter 1. oder in Mengen
von höchstens 5 kg in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder geeignetem Kunststoff,
die mit einem Stopfen aus Kork, Kautschuk oder geeignetem Kunststoff verschlossen sind;
jedes Gefäß muß in einen luftdicht verschweißten oder verlöteten Metallbehälter derart ein-
gesetzt sein, daß es durch Ausfüllen aller Lücken mit elastischen Stoffen vollkommen festliegt.
Höchstens 4 Metallbehälter sind in eine mit Wellpappe ausgelegte hölzerne Kiste einzusetzen
und voneinander durch mehrere Lagen von Wellpappe u. dgl. zu trennen;
3. die Gegenstände der Ziffer 9 d}: einzeln in festes Papier und zu höchstens 3 kg in Pappkästen
unbeweglich eingebettet. Höchstens 10 Kästen müssen in eine mit Schrauben verschlossene
hölzerne Kiste so eingebettet sein, daß zwischen den Pappk!\sten und der Versandkiste überall
ein Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 953
b) als Stückgut
1. die Stoffe der Ziffern 9 a) bis c):
a. zu höchstens 10 kg in Beutel, entsprechend den Vorschriften unter a) 1. a; oder
b. zu höchstens 10 kg in Gefäße, entsprediend den Vorschriften unter a) 1. b;
c. Pentaerythrittetranitrat [Ziffer 9 a)I entweder wie vorstehend unter a oder b, oder entspre-
dlCnd den Vo1schritten unter a) 2. oder entsprechend den nachstehenden Vorschriften für
Trimethylentrinitramin;
d. Trimethylentrinitramin [Ziffer 9 a)]: wie vorstehend unter a oder b oder in Mengen von
höchstens 500 g Trodl..engewicht in Gefäße aus Glas, Porze1lan, Steinzeug u. dgl. oder
geeignetem Kunststoff, die mit einem Stopfen aus Kork, Kautschuk oder geeignetem Kunst-
stoff verschlossen sind. Diese Gefäße sind in eine hölzerne Kiste einzusetzen. Sie sind
voneinander durch einen Wellpappumschlag und von den Seitenwänden der Kiste durch
einen Zwischenraum von mindestens 3 cm zu trennen, der mit Füllstoffen auszustopfen ist;
2. die Gegenstände der Ziffer 9 d): wie vorstehend unter a) 3. Ein Versandstück darf nicht mehr
als 25 kg Explosivstoff enthalten.
(2) Ein Versandstück nach Absatz (1) a) darf nicnt schwerer sein als 75 kg, ein solches nach Absatz (1) b)
1. lit. a und b nicnt scnwerer als 60 kg, nach lit. d nicht schwerer als 10 kg und nach lit. c und Absatz (1) b) 2.
nicht schwerer als 35 kg.
(1) Die Stoffe der Ziffer 9 A. müssen in Metallgefäße verpackt sein, die nur bis zu 1 /11 ihres Fassungs- 29/1
raumes gefüllt sein und höchstens 25 kg nitriertes Chlorhydrin enthalten dürfen. Jedes Gefäß ist in einen
hölzernen Behälter so einzubetten, daß zWischen dem Gefäß und dem hölzernen Behälter überall ein
Zwischenraum von mindestens 10 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
(1) .äthylnitrat der Ziffer 9B. muß zu höchstens 5 kg in starkwandige Aasdlen aus Glas verpackt sein, 29/2
die nur bis zu 1 /11 ihres Fassungsraumes gefüllt sein dürfen. Die Flaschen sind durch eine sie völlig um-
~chließende Umhüllung aus Blech gegen Bruch zu sidlem. Zwischen dem Glas und der Blechumhüllung
muß sich eine etwa 1 cm starke Zwisdlenlage aus elastischem Stoff befinden. Die Flaschen sind einzeln
in hölzerne Kisten von mindestens 18 mm Wanddicke fest ein2usetzen. Die verbleibenden Hohlräume sind
mit Kieselgur auszufüllen.
(2) Ampullen aus Glas mit einem Inhalt von je höchstens 1 g Äthylnitrat der Ziffer 9B. sind zu höch-
stens 200 Stück in eine Schachtel aus Pappe in der Weise zu verpacken, daß entweder die Zwischenräume
mit Kieselgur gefüllt oder die Ampullen durch Zwischenlagen aus elastischem Stoff (z.B. ZeUstoff) festgelegt
oder einzeln in Lodlsdleiben oder Gitte1einsätze aus Pappe eingelegt werden. Höchstens 50 soldler
Schachteln sind in eine mit Zinkblech ausgeschlagene hölz~rne Versandkiste einzusetzen.
30
Bariumazid der Ziffer 10 A. muß in Pappbüdlsen verpackt sein. welche die im Bariumazid enthaltene 30/1
Flüssigkeit nicht durcnlassen dürfen. Eine Buchse darf hödlstens 500 g enthalten. Der Deckelversdlluß muß
durcn Isolierhand gegen das Eindringen von Wasser geschützt sein. Der freie Raum zwischen dem
Bariumazid und dem Deckel muß, um jede Verschiebung des Inhalts der Büchsen zu vermeiden, mit einem
elastischen Stoff ausgefüllt sein. Die Büchsen sind in einen hölzernen Versandbehälter einzubetten, der
nidlt mehr als 1 kg Bariumazid enthalten darf.
(1) Die Stoffe und Gegenstände der Ziffer 11 müssen verpackt sein: 31
a) die Stoffe der Ziffern 11 a) und b):
1. zu hödlstens 2,5 kg in Beutel, die in Büchsen aus Pappe, Weiß- oder Aluminiumblech einzusetzen
sind. Die Büchsen sind in hölzerne Behälter einzubetten; oder in Einheitspappkästen (siehe
Rn. 11) für 30 kg Höchstgewicht, soweit es sidl um Stoffe der Ziffer 11 a) handelt und ein
Versandstück höchstens 25 kg Sdlwarzpulver enthält; oder
2. in Säcke aus dichtem Gewebe, die in Fässer oder Kisten aus Holz einzusetzen sind;
3. zu hödlstens 2,5 kg in dicht versdllossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, die in Einheits-
pappkästen (siehe Rn. 11} für 30 kg Höchstgewicht fest einzusetzen sind. Die Kanten und Fugen
der Einheitspappkästen müssen mit starken Klebstreifen verklebt oder die Heftklammern der
Pappkästen mit starken Klebstreifen so abgedeckt sein, daß eine Beschädigung der Kunststoff-
verpackung ausgeschlossen ist. Ein Versandstück darf hödlstens 25 kg Sprengstoffe enthalten;
4. Schwarzpulver der Ziffer 11 a) (ohne scharfe Kanten} darf in Mengen bis zu 2,5 kg in Schläuche
aus geeignetem Kunststoff, die audl eine zusammenhängende Kette bilden können, patroniert
oder in Beutel aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, beide mit einer Wanddicke von
mindestens 0,2 mm. Die Wanddidce der Patronen darf auf mindestens 0,15 mm verringert sein,
sofern ihr Durchmesser hödlstens 40 mm beträgt und das Gesamtgewicht einer zusammen-
hängenden Kette von Patronen 2,5 kg nidlt übersteigt. Der so verpackte Sprengstoff ist in
einer Gesamtmenge von höchstens 25 kg in Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 30 kg
Höchstgewidlt fest einzusetzen. Die Kanten und Fugen der Einheitspappkästen müssen mit
starken Klebstreifen verklebt oder die Heftklarumem der Pappkästen mit starken Klebstreifen
so abgedeckt sein, daß eine Besdlädigung der Kunststoffverpackung ausgeschlossen ist Die
zusammenhängenden Ketten können auch in hölzerne Kisten fest eingesetzt werden, sofern
diese mit dicnter, widerstandsfähiger Pappe oder einem gleichwertigen Werkstoff ausgekleidet
sind.
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
5. Jagclschwarzpulver der Ziffer 11 a) darf auch in Mengen bis zu 2,5 kg in Büchsen aus Weißblech,
die mit did1ten Kunststoffverschlüssen versehen sein müssen, verpackt sein. Das so verpackte
Jagdschwarzpulver ist in einer Gesamtmenge von höchstens 40 kg in Einheitspappkästen
(siehe Rn. 11) für 50 kg Höd1stgewid1t einzusetzen.
6. Zündsdrnurpulver der Ziffer 11 a) darf beim Versand in Wagenladungen und bei Vorver-
packung in dic:hten Säcken aurn in Fässer aus Aluminium verpackt sein, die einem sd1wad1cn
inneren Druck nachgeben müssen.
7. Der schwarzpulverähnliche Sprengstoff Sprengsalpeter der Ziffer 11 b) darf bis zu einem Gewicht
von 25 kg in Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 30 kg Höchstgewicht verpackt sein.
b) die Gegenstände der Ziffer 11 c): in widerstandsfähiges Papier eingerollt; jede Rolle darf nicht
schwerer sein als 300 g. Die Rollen müssen in hölzerne, mit widerstandsfähigem Papier ausgelegte
Kisten eingesetzt werden. Die Kisten brauchen nicht mit Papier ausgelegt zu sein, wenn die
Rollen in Pappschachteln verpackt sind.
(2) Der Dedcel der Kisten ist mit Schrauben zu befestigen. Sind letztere aus Eisen, so müssen sie mit
einem Stoff überzogen sein, der bei Stoß oder Reibung keine Funken erzeugt. Als Befestigungsmittel sind
auch verzinkte eiserne Nägel zulässig.
(3) Ein Versandstüdc darf bei Versand als Wagenladung nicht sdiwerer sein als 75 kg und bei Versand
als Stückgut nicht schwerer als 35 kg.
32 (1) Die Stoffe der Ziffer 12 müssen in Hülsen aus geeignetem Kunststoff, Pappe oder Papier patroniert
sein. Diese Patronen dürfen in ein Paraffin-, Zeresin- oder Harzbad eingetaucht oder mit geeignetem
Kunststoff umhüllt werden, damit sie gegen Feuchtigkeit geschützt sind. Sprengstoffe mit mehr als 6 0/o
flüssigen Salpetersäureestern müssen in paraffiniertes oder zeresiniertes Papier, in paraffinierte oder
zeresinierte Pappe oder einen wasserdichten Kunststoff, wie Polyäthylen, patroniert sein. Die Patronen
sind in hölzerne Behälter einzusetzen.
(2) Nicht paraffinierte oder nicht zeresinierte Patronen oder solche, deren Hülse nicht wasserdicht ist,
müssen zu Paketen von höchstens 2,5 kg vereinigt werden. Diese Pakete, deren Umhüllung mindestens
aus starkem Papier bestehen muß, müssen in ein Paraffin-, Zeresin- oder Harzbad eingetaucht oder mit
geeignetem Kunststoff umhüllt werden, damit sie gegen Feuchtigkeit geschützt sind. Die Pakete sind in
hölzerne Behälter einzusetzen.
(3) Der Verschluß der hölzernen Behälter darf durch herumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte
aus Metall gesichert sein.
(4) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg. Es darf nicht mehr als 50 kg Sprengstoff enthalten.
(5) An Stelle der in Abs. (1) und (2) vorgeschriebenen hölzernen Behälter dürfen auch Einheitspappkästen
(siehe Rn. 11) für 30 kg Höchstgewicht verwendet werden. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein
als 30 kg; es darf höchstens 25 kg Sprengstoff enthalten.
32/1 Die Stoffe der Ziffer 12 a) dürfen in Mengen bis zu 25 kg auch m dicht verschlossene Beutel aus
geeignetem Kunststoff_mit einer Wanddicke von mindestens 0,1 mm verpackt sein.
Bei einer solchen Verpadcung ist die in Rn. 32 (2) geforderte Vereinigung der Patronen zu Paketen von
höchstens 2,5 kg nicht erforderlich.
Die Beutel sind bis zu einer Gesamtmenge von 25 kg in Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 30 kg
Höchstgewicht fest einzusetzen; die Pappkästen dürfen nur mit starken Klebstreifen verschlossen werden.
33 (1) Die Stoffe der Ziffer 13 müssen in Papierhülsen patroniert sein. Nicht praraffinierte oder nicht
zeresinierte Patronen müssen zuerst in wasserdichtes Papier eingeschlagen sein. Sie sind durch eine
Papierhülle zu Paketen zu vereinigen, die höchstens 2,5 kg schwer sein dürfen; die Pakete sind in hölzerne
Behälter einzubetten, deren Verschluß durch berumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte aus Metall
gesichert sein darf.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 35 kg und nicht schwerer als 10 kg, wenn es sich um
ein Muster handelt.
(3) Für Chloratit (Ziffer 13) dürfen an Stelle der in Abs. (1) vorgeschriebenen hölzernen Behälter auch
Emheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 30 kg Höchstgewicht verwendet werden. Ein Versandstück darf nicht
mehr als 25 kg Chloratit enthalten.
34 (1) Die Stoffe der Ziffer 14 müssen verpackt sein:
a) die Stoffe der Ziffer 14 aJ: in Hülsen aus wasserdichtem Papier oder geeignetem Kunststoff
patroniert. Die Patronen müssen entweder durch eine Papierhülle zu Paketen vereinigt oder ohne
Umschlagpapier in Pappkästen eingebettet sein. Die Pakete oder Pappkästen sind unter Ver-
wendung von inerten Füllstoffen in hölzerne Behälter einzubetten, deren Verschluß durch
herumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte aus Metall gesichert sein darf;
b) die Stoffe der Ziffer 14 b): in Hülsen aus wasserdichtem Papier oder geeignetem Kunststoff
patroniert. Die Patronen müssen in Pappkästen eingesetzt sein. Die in wasserdidltes Papier
eingehüllten Pappkästen sind ohne Leerräume in hölzerne Kisten einzusetzen, deren Verschluß
durch herumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte aus Metall gesichert sein darf;
c) die Stoffe der Ziffer 14 c):
1. in Hülsen aus geeignetem Kunststoff oder Papier patroniert. Diese Patronen dürfen in ein
Paraffin-, Zeresin- oder Harzbad eingetaucht oder mit geeignetem Kunststoff umhüllt werden,
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damit sie gegen Feud1tigkeit geschützt sind. Sprengstoffe mit mehr dls 6 0/o flüssigen SaJpeter-
säureestern müssen in paraffiniertes oder zeresiniertes Papier oder einen wasserdichten Kunst-
stoff, wie Pplyäthylen, patroniert sein. Die Patronen sind in hölzerne BehjJter einzusetzen;
2. nicht paraffinierte oder nicht zeresinierte Patronen oder solche, deren Hülse nicht wasserdicht
ist, müssen zu Paketen von höchstens 2,5 kg vereinigt werden. Diese Pakete, deren Umhüllung
mindestens aus starkem Papier bestehen muß, müssen in ein Paraffin-, Zeresin- oder Harzbad
eingetaucht oder mit geeignetem Kunststoff umhüllt werden, damit sie gegen Feuchtigkeit
geschützt sind. Die Pakete sind in hölzerne Behälter einzusetzen;
3. der Verschluß der hölzernen Behälter darf durch herumgelegte und gespannte Bänder oder
Drähte aus Metall gesichert sein;
4. an Stelle der vorstehend unter 1. und 2. vorgeschriebenen hölzernen Behälter dürfen auch
Einheitspappkästen (siehe Rn. 11} für 30 kg Hödlstgewicht verwendet werden.
(1 a) Bei Send1,,mgen von Dynamiten der Ziffer 14 kann die Verpackung der Patronen in Pakete oder
Päppkästen wegfallen, wenn die Versandkisten mit zähem, wasserdichtem Packpapier dicht ausgelegt
und wenn die Patronen beim Einlegen in die Kiste derart in Weichholzmehl, das sich unter Druck elastisch
zusammenballt, eingebettet sind, daß überall zwischen den Patronen und zwischen diesen und der
Packpapierausfütterung eine gute Ausfüllung mit Weichholzmehl vorhanden ist.
(2) Ein Versandstück mit Stoffen der Ziffer 14 a) und b) darf nicht schwerer sein als 35 kg und nicht
schwerer als 10 kg, wenn es sich um ein Muster handelt. Ein Versandstück mit Stoffen der Ziffer 14 c)
darf nicht schwerer sein als 75 kg und es darf nicht mehr als 50 kg Sprengstoff enthalten; bei Verpackung
nach Abs. (1) c) 4. darf es nicht schwerer sein als 30 kg und nicht mehr als 25 kg Sprengstoff enthalten.
Ammoniumperdllorat der Ziffer 14 A. muß in hölzerne Behälter oder in wasserdidlte Pappfässer verpackt 34/1
sein.
(1) Die Stoffe der Ziffer 14B. müssen in Papierhülsen patroniert sein. Die Patronen müssen in Paraffin 34/2
oder Zeresin getaudlt oder ihre Hülsen müssen aus paraffiniertem oder zeresiniertem Papier oder aus
Pergament- oder gleichgeeignetem Papier bestehen. Die Patronen sind in Mengen von höchstens 2,5 kg zu
Paketen zu vereinigen. Die Pakete müssen in hölzerne Behälter verpackt sein.
(2) Ein Versandstück darf nidit schwerer sein als 35 kg. Es darf nicht mehr als 25 kg Sprengstoff enthalten.
(l) Die Sprengstoffproben der Ziffer 14C. I a) müssen in Papierhülsen patroniert oder als Preß- oder 34/3
Gußkörper zu einem Paket bis zu 2,5 kg vereinigt werden. Proben von Wettersprengstoffen dürfen, in
solchen Paketen verpackt, bis zu einer Gesamtmenge von 15 kg zu einer Sendung vereinigt werden. Die
Pakete sind in eine hölzerne Kiste einzusetzen und diese in eine Versandkiste von mindestens 18 mm
Wanddick.e so einzubetten, daß zwischen der. hölzernen Kiste und der Versandkiste überall ein Zwischen-
raum von mindestens 5 cm verbleibt, dez mit Sägemehl oder Kieselgur auszustopfen ist.
(2) Bei den Sprengstoffproben der Ziffer 14 C. I b) muß die Innenpackung V<lll der Bundesanstalt für
Materialprüfung als zulässig anerkannt sein. Die hölzerne Innenkiste ist in eine Versandkiste von
mindestens 18 mm Wanddicke so einzubetten, daß zwischen der Innenkiste und der Versandkiste überall
ein Zwischenraum von 12 cm verbleibt, der mit Sägemehl oder Kieselgur auszustopfen ist.
(3) Die Proben der Ziffer 14 C. II sind zu höchstens 500 g in starke Glasflasdlen oder andere geeignete
Behälter, die in hölzerne Kisten von mindestens 18 mm Wanddicke einzusetzen sind, zu verpacken. Die
einzelnen Flasdlen oder Behälter sind durch Einsätze festzulegen. Die Zwischenräume sind mit Sägemehl
oder anderen geeigneten Füllstoffen auszustopfen.
Ein Versandstück darf nicht mehr als 2 kg Sprengstoff enthalten.
3. Zusammenpackung
Die in einer Ziffer der Rn. 21 bezeidlneten Stoffe dürfen weder mit Stoffen, die in der gleichen Ziffer 35
oder in einer andern Ziffer dieser Randnummer genannt sind, nodl mit Stoffen oder Gegenständen der
übrigen Klassen, noch mit sonstigen Gütern zu einem Versandstüdc vereinigt werden.
Bem. Das In Rn. 28 (1) b) 1. bezeichnete Versandstüdt darf organische Nitrolt6rper -.erschledener Art und Benennung
enthalten
4. Aufs c h r if t e n und Gefahr z et t e 1 auf V e r s an d stücken (siehe Anhang IX)
Versandstücke mit Pikrinsäure [Ziffer 7 a)] müssen in roten, gut lesbaren und unauslöschbaren Budlstaben 36
die Bezeidlnung des Stoffes tragen.
(1) Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Klasse I a sind mit Zetteln nach Muster 1 zu versehen. 37
(2) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, müssen mit Zetteln
nach Muster 9 versehen sein. Enthalten die zerbredllidlen Gefäße Flüssigkeiten, so sind - außer wenn es
sich um zugesdlmolzene Glasampullen handelt - außerdem Zettel nadt Muster 8 anzubringen; diese Zettel
müssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen
Verpackungen in entsprechender Weise angebracht werden.
B. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen
Die Stoffe der Ziffern 8 a) und b), 9 a), b) und c), 9 A., 13 und 14 a) und b) dürfen nur als Wagenladung 38
befördert werden. Sendungen von höchstens 300 kg mit Stoffen der Ziffern 8 a) und b) in der in Rn. 28 (1) b)
vorgesehenen Verpackung oder mit Stoffen der Ziffern 9 a), b) und c) in der in Rn. 29 (1) b) vorgesehenen
Verpackung oder mit Stoffen der Ziffer 9 A. dürfen jedoch als Stückgut befördert werden, ebenso
Mustersendungen von höchstens 100 kg mit Stoffen der Ziffern 13 und 14 a) und b) [siehe Rn. 33 (2) und 34 (2)).
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
C. Frad1tbriefvermerke
39 (1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn. 21 durch Kursivschrift
nervorgehobenen Benennungen. Wo in den Ziffern 8 a) und b) der Stoffname nicht angegeben ist, muß
<lie handelsübliche Benennung eingesetzt werden. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unters/reichen und
ciurd1 die Angabe der Klasse, der Zi/Jer und gegebenenfalls des Buchstabens der Slolfaufzühlung und die
Abkürzung „Anlage C zur EVO" zu ergänzen (z.B. l a, Ziffer 3 a), Anlage C zur EVO).
(2) Der Absender muß im Frachtbrief bescheinigen: .Beschal/enheit des Gutes und Verpackung
entsprechen den Vorschriften der Anlage C zur EVO·.
(3) Für die nur als Wagenladung zum Versand zugelassen€'n Stoffe muß im Frachtbrief außer Zeichen
und Nummern sowie Anzahl und Art der Verpackungen auch das Gewicht jedes einzelnen Versandstückes
angegeben sein.
D. Beförderungsmittel und tedmisdle Hilfsmittel
1. Wagen- und Verladevorschriften
a. Für Versandstücke
40 (1) Die Stoffe der Klasse I a sind in gedeckte Wagen zu verladen.
(2) Für die nur als Wagenladung zum Versand zugelassenen Stoffe dürfen nur Wagen mit federnden
Stoß- und Zugvorridltungen, fester, sidlerer Bedadlung, didlter Verschalung, gut schließenden Türen und
Fenstern (Luftklappen) verwendet werden.
Im Innern der Wagen dürfen keine eisernen Gegenstände vorstehen, die nidlt zum Wagen gehören.
Türen und Fenster (Luftklappen) der Wagen müssen geschlossen gehalten werden.
(3) Zur Beförderung von Hexyl und Pikrinsäure [Ziffer 7 a)] sowie von organischen explosiven wasser-
löslidlen Nitrokörpem [Ziffer8a)) dürfen keine mit Blei ausgekleideten, mit verbleiten Armaturen und
Besdllägen ausgestatteten oder mit Blei gedeckten Wagen verwendet werden.
(4) Wegen Verwend_ung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen siehe Anhang IV.
41 (1) Die Versandstücke sind in den Wagen so festzulegen, daß sie sidi nidit bewegen können. Sie sind
gegen Sehei.lern und Anschlagen jeder Art zu sdiützen. Tonnen, Fässer und ähnlidie Behälter müssen mit
ihrer Längsadlse gleidllaufend mit den Längsseiten des Wagens gelegt und durdi Holzunterlagen gegen
seitlidies Rollen gesichert sein.
Tonnen, Fässer und ähnliche Behälter ohne Mantelspunde dürfen auch stehend verladen werden, sofern
sie die gesamte Ladefläche ausfüllen oder durdi geeignete Einrichtungen so festgelegt werden, daß ein
Versdiieben der einzelnen Versandstücke oder der gesamten Ladung in Längs- oder Querriditung
ausgeschlossen ist.
Die besonderen Ladegeräte sind vom Absender beizustellen und werden dem Empfänger mit dem Gut
abgeliefert.
(2) In einen Wagen dürfen Stückgutsendungen mit Stoffen der Ziffern 8 a) und b) und 9 a), b) und c) nur
bis zum Gesamtgewicht von hödlstens 300 kg, Mustersendungen mit Stoffen der Ziffern 13 und 14 a)
und b) nur bis zum Gesamtgewidlt von 100 kg verladen werden.
(3) Ausgenommen für Wagenladungen mit Sdiwarzpulver der Ziffer 11, verpackt nach Rn. 31 (1) a) 1.,
3., 4. und 5. und beschränkt auf ein Höchstgewicht von 35 kg je Versandstück sowie für Wagenladungen
mit Chloratit der Ziffer 13 gelten für Wagenladungen mit Stoffen der Ziffern 3, 4, 5, 8, 9, 9A., 11, 13 und
14 a) und b) noch folgende Bestimmungen:
Das Verladen hat der Absender unter sadlverständiger Aufsicht zu besorgen.
Die Versandstücke dürfen nidit von den Güterhallen aus, sondern müssen auf möglichst abgelegenen
Nebengleisen und tunlichst kurz vor Abgang des Zuges, mit dem sie befördert werden sollen, verladen
werden.
Unberufene sind von dem Verladeplatz fernzuhalten und dieser ist, wenn ausnahmsweise bei Dunkelheit
verladen wird, mit fest- und hochstehenden Laternen zu beleuchten.
Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für das Entladen.
Die beladenen Wagen müssen über beiden Stirnwänden oder an beiden Längsseiten je eine viereckige
schwarze Flagge mit einem weißen .P• tragen.
Die Flaggen sind vom Absender herzugeben und werden dem Empfänger mit dem Gute abgeliefert.
b. Für K 1ein b eh ä 1 t er (Kleincontainer)
42 (1) Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Stoffen dürfen in Kleinbehältern (Klein-
containern) befördert werden.
(2) Die in Rn. 44 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter
(Kleincontainer) sowie für die Wagen, in denen Kleinbehälter befördert werden.
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2. Aufschriften und Gefahr z et t e I an den Wagen und an den K I ein b eh ä I t er n (Klein-
containern) (siehe Anhang IX)
(1) An beiden Seiten der Wagen, in denen mit Zetteln nach Muster 1 versehene Versandstüc:ke verladen 43
sind, müssen Zettel gleichen Musters angebracht werden.
(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), in denen Stoffe dieser Klasse verladen sind, müssen mit einem
Zettel nach Muster 1 versehen sein.
Kleinbehälter mit Versandstücken, welche den Zettel nadi Muster 9 tragen, müssen ebenfalls mit einem
Zettel nadl Muster 9 versehen sein.
E. Zusammenladeverbote
(1) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse I a dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden: 44
a) mit Gegenständen der Klasse I b (Rn. 61);
b) mit Gegenständen der Klasse 1c (Rn. 101);
c)
d) mit Stoffen der Klasse I e (Rn. 181);
e) mit Stoffen der Klasse II (Rn. 201);
f) mit Stoffen der Klasse III a (Rn. 301};
g) mit Stoffen der Klasse III b (Rn. 331);
h) mit Stoffen der Klasse III c (Rn. 371);
i) mit Stoffen der Ziffer 5 der Klasse IV a (Rn. 401);
k) mit Stoffen der Klasse IV b (Rn. 451);
J) mit Stoffen der Klasse V (Rn. 501);
m) mit Stoffen der Klasse VII (Rn. 701).
(2) Hexyl und Pikrinsäure [Ziffer 7 a)] sowie organisdle explosive wasserlösliche Nitrokörper [Ziffer 8 a)]
dürfen nicht mit Blei, Bleilegierungen und Bleiverbindungen enthaltenden Stoffen und Gegenständen
zusammen in einen Wagen verladen werden.
(3) Von den Stoffen der Klasse I a dürfen die Chloratsprengstoffe der Ziffer 13 nicht mit den Ammonium-
nilratsprengstoffen der Ziffern 12 a) und 14 c} zusammen in einen Wagen ver~aden werden.
Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen 45
besondere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).
F. Entleerte Behälter
(1) Die V--erpadc.ungen der Ziffer 15 müssen gut verschlossen und ebenso undurchlässig sein wie in 46
gefülltem Zustand.
(2) Die Bezeidlnung im Fradltbrief muß lauten: .Leere Verpackung, 1 a, Ziller 15, Anlage C zur Evo•.
Dieser Text ist rot zu unterstreichen.
G. Sonstige Vorschriften
Hexyl und Pikrinsäure (Ziffer 7 a)J sowie organisdle explosive wasserlösliche Nitrokörper (Ziffer 8 a)] 47
sind in den Güterhallen (Magazinen) getrennt von Blei und Bleigefäßen zu lagern.
Ausgenommen für Wagenladungen mit Schwarzpulver der Ziffer l 1, verpackt nach Rn. 31 (1) a) t., 3., 4. 48
und 5. und besdlränkt auf ein Höchstgewidlt von 35 kg je Versandstück sowie für Wagenladungen mit
Chloratit der Ziffer 13 gelten für Wagenladungen mit Stoffen der Ziffern 3, 4, 5, 8, 9, 9 A., 11, 13 und 14 a)
und b) noch folgende Bestimmungen:
a) Der Bestimmungsbahnhof ist durch einen Vorbahnhof unter Bezeichnung des Zuges von dem bevor-
stehenden Eintreffen der Sendung zu benadlridltigen. Der Empfänger muß durdl den Bestimmungs-
bahnhof im voraus, außerdem aber sofort nach Ankunft der Sendung benadlrichtigt werden. Die
Sendung ist innerhalb dreier Stunden nadl bewirkter Benadlrichtigung über die Ankunft abzunehmen
und innerhalb weiterer neun Stunden abzufahren.
b) Ist das Gut nach Ablauf dieser Frist nidlt abgefahren, so ist es ohne Verzug vom Bahnhof zu
entfernen und der Ortspolizeibehörde zur weiteren Verfügung zu übergeben. Die Sendungen sind
auch dann - und zwar auch auf Unterwegsbahnhöfen - der Ortspolizeibehörde zu übergeben, wenn
sie in einen soldlen Zustand geraten sind, daß die weitere Aufbewahrung auf dem Bahnhof oder
die Weiterbeförderung bedenklidl erscheint.
c) Bis zum Abfahren ist die Ladung besonders zu bewadlen.
49-59
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Klasse lb
Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände
1. Aufzählung der Gegenstände
60 (1) Von den unter den Begriff der Klasse l b fallenden Gegenständen sind nur die in Rn. 61 genannten
und auch diese nur zu den in Rn. 60 (2) bis 84 enthaltenen Bedingungungen zur Beförderung zugelassen
und somit Gegenstände der Anlage C.
(2) Wenn die in den Ziffern 7, 10 oder 11 aufgezählten Gegenstände aus in Rn. 21 aufgeführten
explosiven Stoffen bestehen oder damit geladen sind, so müssen diese explosiven Stoffe den für sie
im Anhang I aufgestellten Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen entsprechen.
61 1. Zündschnüre ohne Zünder:
a) Schnellzündschnüre (Zündschnüre aus dickem Schlauch mit Schwarzpulverseele oder mit einer
Seele aus mit Schwarzpulver imprägnierten Baumwollfäden oder mit einer Seele aus nitierten
Baumwollfäden);
b) detonierende Zündschnüre in Form von dünnwandigen Metallröhren von geringem Querschnitt
mit einer Seele aus einem explosiven Stoff; siehe auch Anhang 1, Rn. 1108;
c) detonierende, schmiegsame Zündschnüre mit Umwicklung aus Textilien oder plastischen Stoffen,
von geringem Querschnitt mit einer Seele aus einem explosiven Stoff; siehe auch Anhang I,
Rn. 1109;
d) Momentzündschmire (gesponnene Schnüre von geringem Querschnitt mit einer Seele aus
einem explosiven Stoff von größerer Gefährlichkeit als Pentaerythrittetranitrat).
Wegen anderer Zündschnüre siehe Klasse I c, Rn. 101, Ziffer 3.
2. Nichtsprengkräftige Zünder (Zünder, die nicht durch Sprengkapseln oder sonstige Einrichtungen
brisant wirken):
a) Zündhütchen;
b) 1. Zentralfeuerpatronenhülsen mit Zündvorrichtung, ohne Treibladung, für Schußwaffen aller
Kaliber;
2. Randfeuerpatronenhülsen mit Zündvorrichtung, ohne Treibladung, für Flobert und der-
gleichen Kleinkaliber;
c} Schlagröhren, Zündschrauben und ähnlidie Zünder mit kleiner Ladung (Schwarzpulver oder
andere Zündmittel). die durch Reibung, Sdllag oder Elektrizität zur Wirkung gebracht werden;
d) Zünder ohne Einridltung (wie Sprengkapsel), die brisant wirkt, und ohne Ubertragungsladung.
3. Knallkapseln der Eisenbahn.
4. Patronen für Handfeuerwaffen [mit Ausnahme derjenigen, die eine Sprengladung enthalten (siehe
Ziffer 11)] :
a) Jagdpatronen;
b) Flobertmunition und andere Randfeuerpatronen;
c) Leuchtspurpatronen;
d) Patronen mit Brandsatz;
e) andere Zentralfeuerpatronen.
4 A. Treibkartusdten für industrielle Zwecke.
Bem. zu Ziffer 4 und 4 A. Mit Ausnahme von Jagdpatronen mit Bleisdlrot gelten als Gegenstände der Ziffern -4 und -4 A.
nur Patronen und Treibltartusdlen, deren Kaliber 13,2 mm n.idlt übersteigt.
5. Sprengkräftige Zünder:
a) Sprengkapseln mit oder ohne Verzögerungseinridltung; Verbindungsstücke mit Verzögerung
/ür detonierende Zündschnüre;
b) elektrische Sprengkapseln mit Zündern mit oder ohne Verzögerungseinridltung (Sprengkapseln
mit elektrischem Zünder};
c) Sprengkapseln in fester Verbindung mit Schwarzpulverzündschnur;
d) Zündladungen (Detonatoren), d. s. Sprengkapseln in Verbindung mit einer Ubertragungs-
ladung aus gepreßtem explosivem Stoff; siehe auch Anhang I, Rn. 1110;
e) Zünder mit Sprengkapseln, mit oder ohne Ubertragungsladung;
f) Sprengkapseln mit Zündhütchen, mit oder ohne Verzögerungseinrichlung, mit oder ohne
medlanische Zündvorrichtung und ohne Ubertragungsladung.
6. Lotkapseln, auch· Freilote oder Lotbomben genannt, d. s. Sprengkapseln mit oder ohne Zünd-
hütchen, eingeschlossen in Blechgehäusen.
7. Gegenstände mit Treibladung, sofern nicht unter Ziffer 8 aufgeführt, Gegenstände mit Spreng-
ladung, Gegenstände mit Treib- und Sprengladung, sofern darin nur explosive Stoffe der
Klasse I a enthalten sind, sämtliche ohne Einrichtung (wie Sprengkapsel), die brisant wirkt;
die Ladung dieser Gegrnstände darf ein Lid1tspurmittel enthalten (siehe auch Ziffern 8 und 11).
Bem. Nichtsprengkrältige Zünder (Ziller 2) sind in diesen Gegenständen zugelassen.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 959
8. Gegenstände mit Leucht- oder Signalmilfcln, mit oder ohne Treibladung, mit oder ohne
Ausstoßladung und ohne Sp1cngladung, deren Treib- oder Leuchtsatz so verdichtet ist, daß die
Gegenstände beim Abbrennen nicht explodieren.
9. Gegenstände mit Rauchent,vicklern, die Chlorate oder eine explosionsfähige Ladung oder einen
explosionsfähigen Zündsatz enthalten.
\·\fegen rauc:hentwid<.elnder Stoffe für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, siehe Klasse I c,
Rn. 101, Ziffer 27.
10. Brunnentorpedos mit einAr Ladung aus Dynamit oder dynamitähnlichen explosiven Stoffen,
ohne Zünder und ohne Einrichtung (wie Sprengkapsel), die brisant wirkt; Geräte mit Hohlladung
zu wirtschaftlichen Zwecken, die höchstens 1 kg in der Hülse festliegenden explosiven Stoff enthält,
ohne Sprengkapsel.
11. Gegenstände mit Sprengladung, Gegenstände mit Treib- und Sprengladung, sämtliche mit
Einrichtung (Sprengkapsel), die brisant wirkt, das Ganze zuverlässig gesichert. Das Gewicht
des einzelnen Gegenstandes darf 25 kg nicht übersteigen.
2. Beförderungsvorschriften
A. Versandstücke
t. Allgemeine Verpackungsvorschriften
(1) Die Packungen müc;sen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen 62
gelangen kann. Die Sicherung des Verschlusses der Versandstücke durch herumgelegte Bänder oder
Drähte aus Metall ist zulässig; bei Kisten, die Deckel mit Scharnieren haben, muß sie vorhanden sein,
wenn die Kisten nicht mit einer wirksamen Vorrichtung versehen sind, die eine Lockerung des Ver-
schlusses verhindert.
(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und
keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich
unterwegs nicht lockern können und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig
standhalten. Die Gegenstände sind in der Verpackung, Innenpackungen m den äußern Behältern zuverlässig
festzulegen. Sofern im Abschnitt • Verpackung der einzelnen Arten von Gegenständen• nichts anderes
vorgeschrieben ist, dürfen die Innenpackungen einzeln oder zu mehreren in die Versandbehälter eingesetzt
werden.
(4) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein.
2. Verpackung der e in z e l n e n A r t e n von Gegenständen
Die Gegenstände der Ziffer 1 müssen wie folgt verpackt sein: 63
a) die Gegenstände der Ziffern 1 a) und b): in hölzerne Behälter oder Fässer aus wasserdichter Pappe.
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 120 kg, bei Verwendung eines Pappfasses jedoch nicht
schwerer als 75 kg;
b) die Gegenstände der Ziffer 1 c): in Längen bis zu 500 m auf Rollen aus H1lz oder Pappe gewickelt.
Die Rollen sind in hölzerne Kisten derart einzusetzen, daß die Zündschnüre weder einander noch
die Kistenwände berühren können. Eine Kiste darf nicht mehr als 1000 m Zündschnur enthalten;
c) die Gf:'genstände der Ziffer 1 d): in Längen bis zu 125 m auf Rollen aus Holz oder Pappe gewickelt,
die in eine mit Schrauben verschlossene hölzerne Kiste von mindestens 18 mm Wanddicke derart
einzusetzen sind, daß die Zündschnüre weder einander noch die Kistenwände berühren können. Eine
Kiste darf nicht mehr als 1000 m Momentzündschnur enthalten.
(1) Die GE>genstände der Ziffer 2 müssen verpackt sein: 64
a) die Gegenstände der Ziffer 2 a): Zündhütchen mit unbedeckter Zündsatzoberfläme bis höchstens
500 Stück, mit bedeckter Zündsatzoberfläche bis höchstens 5000 Stück in Blechkästen, Pappschachteln
oder hölzerne Kistchen. Die Innenpackungen sind in eine hölzerne Versandkiste oder einen Blech-
behälter einzusetzen; ·
b) die Gegenstände der Ziffer 2b) 1.: Zentralfeuerpatronenhülsen mit Zündvorrichtung, ohne Treib-
ladung, für Schußwaffen aller Kaliber in Holzkisten oder Pappkästen oder in Säcke aus
Textilstoffen;
c) die Gegenstände der Ziffer 2 b) 2.: Randfeuerpatronenhülsen mit Zündvorrichtung, ohne Treib-
ladung, für Flobert und dergleichen Kleinkaliber zu höchstens 5000 Stück in Blech- oder
Pappschachteln, die in eine Versandkiste aus Holz oder Blech oder in Einheitspappkästen (siehe
Rn. 11) für 30 kg Höchstgewicht einzuselzen sind; sie dürfen auch bis höchstens 25 000 Stück
in einen Sack verpackt sein, der in einer Versandkiste aus Holz oder Eisen mit Wellpappe
gesichert sein muß;
d) diE> Gegenstände der Ziffern 2 c) und d): in Papp-, Holz- oder Blechschachteln, die in Behälter aus
Holz oder Metall einzusetzen sind.
(2) Ein Versandstück mit Gegenständen der Ziffern 2a), c) oder d) darf nicht schwerer sein als 100kg.
(1) Die Gegenstände der Ziffer 3 müssen in Kisten von mindestens 18 mm Wanddicke, aus gespundeten, 65
durch Holzschrauben zusammengehaltenen Brettern verpackt sein. Die Kapseln müssen in die Kisten
derart eingebettet sein, daß sie weder einander noch die Kistenwände berühren können.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
66 (1) Die Gegenstände der Ziffern 4 a), b) und e) sowie 4 A. sind ohne Spielraum in gut sd1!ießende
Sd1achteln aus Blech, Holz, Pappe oder Kunststoff einzusetzen, diese Schachteln sind ohne Zwischenrnum
in Versandbehälter aus Metall, Holz, Fiherplatten oder in Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 50 kg
Höchstgewid1t einzusetzen.
(2) Die Gegenstände der Ziffern 4 c) und d) sind zu höchstens 400 Stück in gut schließende Blech-, Holz-
cder Pappsd1ad1teln einzusetzen; diese Sd1achteln müssen in hölzernen Versandkisten oder Metallkästen
fest verpackt sein.
(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg; bei Verwendung eines Kastens aus Fiber-
platten oder Pappe darf jedoch ein Versandstück mit Gegenständen der Ziffern 4 a), b) oder e) sowie 4 A.
nicht schwerer sein als 40 kg.
67 (1) Die Gegenstände der Ziffer 5 müssen wie folgt verpackt sein:
a) die Gegenstände der Ziffer 5 a): zu höchstens 100 Sprengkapseln oder 50 Verbindungsstücken
zündsicher eingebettet in ein Gefäß aus Blech oder wasserdichter Pappe oder Kunststoff. Blech-
gefäße müssen mit einem elastischen Stoff ausgelegt sein. Die Deckel müssen ringsum mit Kleb-
streifen befestigt sein. Höchstens 5 Gefäße mit Sprengkapseln oder 10 Gefäße mit Verbindungs-
stücken sind in ein Paket zu vereinigen oder in eine Pappschachtel einzusetzen. Die Pakete oder
Schachteln müssen in eine mit Schrauben verschlossene hölzerne Kiste von mindestens 18 mm
Wanddicke oder in einen Blechbehälter verpackt und diese in eine Versandkiste von mindestens
18 mm Wanddicke so eingebettet sein, daß zwischen der hölzernen Kiste oder dem Blechbehälter
und der Versandkiste überall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füll-
stoffen auszustopfen ist;
b) die Gegenstände der Ziffer 5 b): zu höchstens 100 Stück in Pakete oder Pappschachteln vereinigt.
Darin müssen die Sprengkapseln abwechselnd an das eine und das andere Ende des Paketes
gelegt sein. Aus höchstens 10 Paketen oder Pappsdladlteln ist ein Sammelpaket zu bilden.
Höchstens 5 Sammelpakete müssen in eine hölzerne Versandkiste von mindestens 18 mm Wand-
dicke oder in einen Blechbehälter so eingebettet sein, daß zwischen den Sammelpaketen und der
Versandkiste oder dem Blechbehälter überall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt,
der mit Füllstoffen auszustopfen ist;
oder zu höchstens 100 Stück in Pakete vereinigt. Darin müssen die Zündungen abwechselnd an
das eine und das andere Ende des Paketes gelegt sein. Jedes Einzelpaket ist in eine Kunststoff-
hülle einzusetzen, die dicht zu verschließen ist. Höchstens 10 Pakete - bei Drahtlängen bis zu
1 m auch 20 solcher Pakete - müssen in eine dicht mit Sdlrauben verschließbare hölzerne Versand-
kiste von mindestens 18 mm Wanddicke so eingebettet sein, daß zwischen den Paketen und der Ver-
sandkiste überall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit einer breiten Einlage
aus elastischem Stoff fest auszufüllen ist. Es werden auch Pakete ohne Kunststoffhüllen zuge-
lassen. In diesem Falle tritt an Stelle der hölzernen Versandkiste ein Blechbehälter;
c) die Gegenstände der Ziffer 5 c): die mit Sprengkapseln versehenen Zündschnüre zu Ringen auf-
gerollt; höchstens 10 Ringe sind zu einer Rolle zu vereinigen, die in Papier verpackt werden muß.
Höchstens 10 Rollen müssen in ein mit Schrauben versdllossenes, hölzernes Kistchen von min-
destens 12 mm Wanddicke eingebettet und die Kistdlen zu höchstens 10 Stuck in eine Versand-
kisle von mindestens 18 mm Wanddicke so eingebettet sein, daß zwisdlen den Kistdlen und der
Versandkiste überall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen aus-
zustopfen ist;
d) die Gegenstände der Ziffer 5 d):
1. zu höchstens 100 Zündladungen in hölzerne Kisten von mindestens 18 mm Wanddicke, derart,
daß sie voneinander und von den Kistenwänden mindestens 1 cm abstehen. Die Kistenwände
müssen gezinkt, Boden und Deckel mit Schrauben befestigt sein. Hat die Kiste eine Aus-
kleidung aus Zmk- oder Aluminiumblech, so genügt eine Wanddicke von 16 mm. Diese Pack-
kiste muß in eine Versandkiste von mindestens 18 mm Wanddicke so eingebettet sein, daß
zwischen der Packkiste und der Versandkiste überall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm
verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist; oder
2. zu höchstens 5 Zündladungen in Blechbüchsen oder Kunststoffgefäßen. Sie müssen darin in
Holzgitter oder ausgebohrte Holzleisten oder auf andere geeignete Weise voneinander getrennt
eingesetzt sein. Der Deckel ist ringsum mit Klebstreifen zu befestigen. Höchstens 20 Blech-
büdlsen oder Kunststoffgefäße sind in eine Versandkiste von mindestens 18 mm Vvanddicke
einzusetzen;
e) die Gegenstände der Ziffer 5e): zu höchstens 50 Stück in hölzerne Kisten von mindestens 18 mm
Wanddicke. Die Gegenstände sind darin mit Holzeinlagen so festzulegen, daß sie voneinander
und von den Kistenwänden mindestens 1 cm abstehen. Die Kistenwände müssen gezinkt, Boden
und Deckel mit Schrauben befestigt sein. Höchstens 6 Kisten mussen in eine Versandkiste von
mindestens 18 mm Wanddicke so eingebettet sein, daß zwischen den Kisten und der Versandkiste
überall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist.
Der Zwisdienraum kann bis mindestens 1 cm vermindert werden, wenn er mit porösen Holz-
fiberplatten ausgefüllt wird. Sind die einzelnen Gegenstände jeder für sich unbeweglich in didlt
verschlossenen Blech- oder Kunststoffbüchsen verpackt, so können sie in eine hölzerne Versand-
kiste von mindestens 18 mm Wanddicke eingesetzt werden. Die Gegenstände müssen voneinander
durch Pappe oder Holzfiberplatten unbeweglich getrennt sein;
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 961
f) die Gegenstände der Ziffer 5 f):
1. zu höchstens SO Stück in Kisten aus Holz oder Metall; in diese Kisten ist der sprengkräftige Teil
der Zünder in eine Holzunterlage so einzusetzen, daß der Abstand zwischen zwei Sprengkapseln
sowie zwischen den Sprengkapseln und den Kistenwänden mindestens 2 cm beträgt; der
Deckelversd1luß der Kiste muß die vollständige Unbeweglichkeit des Inhalts gewährleisten.
Höchstens 3 solcher Kisten sind ohne Leerraum in eine hölzerne Versandkiste von mindestens
18 mm Wandd1cke einzusetzen; oder
2. in Schachteln aus Holz oder Metall oder Kunststoff: in diesen Schachteln sind die Zünder unter
Verwendung von Gittern oder auf andere geeignete Weise so festzuhalten, daß der Abstand
zwischen den Zündern sowie zwischen den Zündern und den Schachtelwänden mindestens 2 cm
beträgt und die Unbeweglichkeit des Inhalts gewährleistet wird. Diese Schachteln sind in eine
Versandkiste von mindestens 18 mm Wanddicke so einzubetten, daß zwischen den Schachteln
sowie zwischen den Schachteln und der Versandkiste überall ein Zwischenraum von mindestens
3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist; ein Versandstück darf nicht mehr als
150 Zünder enthalten.
(2) Der Deckel der Versandkiste muß mit Schrauben oder mit Scharnieren und Bügelverschluß ver-
schlossen sein.
(3) Bei jedem Versandstück mit Gegenständen der Ziffer 5 muß der Verschluß gesichert sein, und zwar
entweder durch Plomben oder Siegel (Abdrudc oder Marke}, die auf zwei Schraubenköpfen an den Enden
der Hauptachse des Deckels oder am Bügelverschluß anzubringen sind, oder durch einen die Sdlutzmarke
enthaltenden Streifen, der über den Deckel und zwei gegenüberliegende Wände der Kiste zu kleben ist.
(4) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
(1) Die Gegenstände der Ziffer 6 müssen einzeln in Papier eingewickelt und damit in Wellpapphüllen 68
eingesetzt sein. Sie sind zu höchstens 25 Stück in Papp- oder Blechschachteln zu verpacken. Die Deckel
sind ringsum mit Klebstreifen zu befestigen. Höchstens 20 Schachteln sind in eine hölzerne Versandkiste
einzusetzen.
(2) Ein Versandstück. darf nicht schwerer sein als 50 kg.
(1) Die Gegenstände der Ziffer 7 müssen in mit Schrauben oder Scharnieren und Bügelverschluß ver- 69
schlossene hölzerne Kisten von mindestens 16 mm Wanddicke oder in Behälter aus Metall oder geeignetem
Kunststoff von entsprechender Widerstandsfähigkeit verpackt sein. Die Eignung der Kunstoffbehälter ist
durch eine Baumusterprüfung (siehe Rn. 5) nachzuweisen. Die Deckel und Böden der Holzkisten dürfen
auch aus Fiberplatten bestehen, die unter hohem Druck. hergestellt sind und die gleiche Festigkeit wie die
·=
Wände haben müssen. Gegenstände, die schwerer sind als 20 kg, dürfen auch in Lattenverschlägen oder
unverpackt versandt werden.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg, sofern es Gegenstände enthält, die einzeln nicht
schwerer sind als 1 kg.
(1) Die Gegenstände der Ziffer 8 mt1ssen in hölzerne Kisten oder in Fässer aus wasserdichter Pappe oder 70
in Behälter aus Metall oder geeignetem Kunststoff von entsprechender Widerstandsfähigkeit oder in
Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 30 kg Höchstgewicht verpadc.t sein. Die Eignung der Kunststoffbehälter
ist durch eine Baumusterprüfung (siehe Rn. 5) nadlzuweisen. Die Anzündestelle muß so geschützt sein, daß
ein Ausstreuen des Satzes ausgeschlossen ist.
Warnfackeln der Ziffer 8 dürfen zu höchstens 3 Stück in Pappschachteln eingesetzt werden. Bis zu 50
solcher Pappschachteln sind in Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 50 kg Höchstgewicht zu verpacken.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg, bei Verwendung eines Pappfasses jedoch nidlt
schwerer als 75 kg und bei Verwendung eines Pappkastens nicht schwerer als 25 kg.
Die Gegenstände der Ziffer 9 müssen in hölzerne Behälter verpackt sein. Ein Versandstück darf nicht 71
schwerer sein als 75 kg.
Die Gegenstände der Ziffer 10 müssen in hölzerne Kisten verpackt sein. 72
Die Gegenstände der Ziffer 11 müssen wie folgt verpackt sein: 73
a) Gegenstände mit einem Durchmesser von weniger als 13,2 mm: zu höchstens 25 Stück ohne Spielraum
in gut sdlließende Pappkästen oder in Behälter aus geeignetem Kunststoff von entspredlender
Widerstandsfähigkeit; diese Kästen oder Behälter sind ohne Zwischenräume in eine hölzerne Kiste
von mindestens 18 rum Wanddicke einzusetzen, die mit Weiß-, Zink- oder Aluminiumblech oder
geeignetem Kunststoff oder dgl. von entsprechender Widerstandsfähigkeit ausgekleidet sein darf.
Ein Versandstück darf nidlt schwerer sein als 60 kg.
b) Gegenstände mit einem Durchmesser von 13,2 bis 57 mm:
1. einzeln in ein starkes, genau passendes und an beiden Enden sicher zu verschließendes Rohr aus
Pappe oder geeignetem Kunststoff; oder
einzeln in ein starkes, genau passendes, an einem Ende geschlossenes und am anderen Ende offenes
Rohr aus Pappe oder geeignetem Kunststoff; oder
einzeln in ein starkes, genau passendes, an beiden Enden offenes Rohr aus Pappe oder geeignetem
Kunststoff, das mit Einbuchtungen oder anderen geeigneten Einrichtungen versehen ist, welche
den Gegenstand festhalten.
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Derart verpackte Gegenstände sind
bei einem Durchmesser von 13,2 bis 21 mm zu höchstens 300 Stück,
bei einem Durd1messer von mehr als 21 bis 37 mm zu höchstens 60 Stück,
bei einem Durd1messer von mehr als 37 bis 57 mm zu höchstens 25 Stück
in eine hölzerne Kiste von mindestens 18 mm \Vanddicke, die mit Weiß-, Zink- oder Aluminium-
blech ausgekleidet sein muß, schichtenweise einzulegen.
Wenn die Gegenstände in an beiden Enden oder an einem Ende offene Rohre verpackt sind,
muß die Versandkiste an den den Rohröffnungen zugekehrten Wänden mit einer mindestens 7 mm
dicken Einlage aus Filz oder zweiseitiger Wellpappe oder dgl. versehen sein.
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.
2. Gegenstände mit einem Durchmesser von 20 mm dürfen auch zu höchstens 10 Stück in eine genau
passende, starke, paraffinierte, mit gelochtem Bodeneinsatz und Trennwänden aus paraffinierter
Pappe versehene Pappschachtel verpackt werden. Die Schachteln sind mit einem Klappdeckel, der
durch Verklebung zu sichern i~t. zu schließen.
Höchstens 30 Schachteln sind ohne Zwischenräume in eine hölzerne Kiste von mindestens 18 mm
Wanddicke, die mit Weiß-, Zink- oder Aluminiumblech ausgekleidet sein muß, einzusetzen.
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.
3. Gegenstände mit einem Durchmesser bis 30 mm dürfen auch gegurtet, zu höchstens der unter 1.
genannten Stückzahl in einen starken Stahlbehälter verpackt werden. Der Behälter kann eine
zylindrische Form haben:
Diese gegurteten Gegenstände sind mit einer geeigneten Vorrichtung so zu umschließen, daß sie
eine kompakte Einheit bilden und einzelne Gegenstände sich nicht lösen können. Eine oder mehrere
Einheiten sind im Behälter so festzulegen, daß sie sich nicht verschieben können.
Die Enden der gegurteten Gegenstände müssen auf stoßdämpfenden, nicht metallischen Einlagen
aufliegen.
Der Deckel des Behälters muß dicht schließen und durch eine plombierbare Verriegelung gegen
das Herausfallen gesichert sein.
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg. Bei Behältern, die rollbar sind, muß am
Deckel ein starker Traggriff angebracht sein.
4. Gegenstände mit einem Durchmesser von 30 bis 57 mm dürfen auch einzeln in eine genau passende,
dicht verschlossene, starke Hülse aus Pappe, Fiber oder einem geeigneten Kunststoff verpackt sein.
Höchstens 40 Hülsen sind in eine Kiste aus Holz von mindestens 18 mm Wanddicke schichten-
weise einzulegen. Bis zu 24 Gegenstande mit einem Durchmesser von 40 mm dürfen audi in luft-
und wasserdichte Stahlblechkästen verpackt sein. Je 4 solcher Gegenstände müssen auf einem
Laderahmen auf gezogen und sicher befestigt sein.
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.
c) 9-ie anderen Gegenstände der Ziffer 11:
entsprechend den Vorschriften der Rn. 69 (1). Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.
Bem. Bei Gegenständen, die sowohl eine Treib- als aucb eine Sprengladung enthalten, bezieht sich .Durchmesser" auf den
zylindrischen Teil des Gegenstandes, der di, Sprenglac..l ung enthält.
3. Zus a m m e n pack u n g
74 Die in einer Ziffer der Rn. 61 bezeichneten Gegenstände dürfen weder mit andersartigen Gegenständen
der gleichen Ziffer, noch mit Gegenständen einer anderen Ziffer dieser Randnummer, noch mit Stoffen oder
Gegenständen der übrigen Klassen, nocb mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden,
ausgenommen:
a) die Gegenstände der Ziffer 1 miteinander, und zwar:
die der Ziffern 1 a) und b) zusammen in der Verpackung nach Rn. 63 a).
Wenn Gegenstände der Ziffer 1 c) mit Gegenständen der Ziffern 1 a) oder b) oder beiden zusammen-
gepackt werden. müssen die der Ziffer 1 c) in der vorgeschriebenen Verpackung mit den anderen
Gegenständen in dem für diese vorgeschriebenen Versandbehälter vereinigt werden; ein Versandstück
darf nicht schwerer sein als 120 kg:
b) die Gegenstände der Ziffer 2 a) mit solchen der Ziffer 2 b), sofern beide in Schachteln verpackt sind,
die in einer hölzernen Kiste vereinigt werden; ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg;
c) die Gegenstände der Ziffer 4, jedoch nur miteinander und unter Beobachtung der Vorschriften für die
Innenpackung in einem hölzernen Versandbehälter; ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
100 kg;
d) die Gegenstände der Ziffer 7 mit den zugehörigen Gegenständen der Ziffern 5 a), d), e) und f). sofern
die Verpackung der letzteren die Ubertragung einer allfälligen Detonation auf die Gegenstände der
Ziffer 7 verhindert. In einem Versandstück muß die Zahl der Gegenstände der Ziffern 5 a), d). e) und f)
mit jener der Gegenstände der Ziffer 7 übereinstimmen; ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
100 kg.
4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang IX)
75 Versandstücke mit Gegenständen der Klasse I b sind mit Zetteln nach Muster l zu versehen
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 963
B. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen
(1} Die Gegenstände der Ziffern 3 und 5 dürfen als Eilgut nur in Wagenladungen, die Gegenstände der 76
Ziffern 10 und 11 dürfen nicht als Eilgut, sondern nur als Frachtgut in Wagenladungen versandt werden.
Bis zu 6 Versandstücke mit Gegenständen der Ziffer 11, nach Rn. 73 b} 4. verpackt, dürfen auch als Fracht-
stückgut versandt werdc::n.
(2) Die Gegenstande der Ziffern 4 a) und b} sowie 4 A. dürfen auch als Expreßgut versandt werden; in
diesem Fall darf ein Versandstück nicht schwerer sein als 40 kg.
C. Fradltbriefvermerke
(1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn. 61 durch Kursivschrift 77
hervorgehobenen Benennungen; sie ist rot zu unterstreichen und durdl die Angabe der Klasse, der Ziller
und gegebenenfalls des Buchstabens der Stollau/zählung und die Abkürzung .Anlage C zur Eva• zu er-
gänzen (z.B. / b, Ziller 2a), Anlage C zur EVO). -
(2) Der Absender muß im Frachtbrief bescheinigen: .Beschallenheit des Gutes und Verpackung ent-
sprechen den Vorschriften der Anlage C zur Eva•.
D. Beförderungsmittel und tedmiscbe Hilfsmittel
1. Wagen- und Verladevorschriften
a. F ü r V e r s a n d s t ü c k e
(1) Die Gegenstände der Klasse I b sind in gedeckte Wagen zu verladen. 78
(2) Unverpackte Gegenstände der Ziffer 7 sind in den Wagen so zu verladen, daß sie sich. nicht ver-
schieben können.
(3) -
(4) Für die Gegenstände der Ziffern 10 und 11 dürfen nur gedeckte Wagen mit federnden Stoß- und
Zugvorrich.tungen, fester, sich.erer Bedachung, dich.ter Verschalung, gut schließenden Türen und Fenstern
(Luftklappen) verwendet werden.
Im Innern der Wagen dürfen keine eisernen Gegenstände vorstehen, die nicht zum Wagen gehören.
Türen und Fenster (Luftklappen) der Wagen müssen gesch.lossen gehalten werden.
(5) Versandstücke mit Gegenständen der Ziffern 10 und 11 sind in den Wagen so festzulegen, daß sie
sich nich.t bewegen können. Sie sind gegen Scheuem und AnschJagen jeder Art zu schützen.
(6) Wegen Verwendung von Wagen mit elektrisdlen Einridltungen siehe Anhang IV.
(7) Für Wagenladungen mit Gegenständen der Ziffern 10 und t 1 gelten nodi folgende Bestimmungen:
Das Verladen hat der Absender unter sadlverständiger Aufsicht zu besorgen.
Die Versandstücke dürfen nich.t von den Güterhallen aus, sondern müssen auf möglidlst abgelegenen
Nebengleisen und tunlichst kurz vor Abgang des Zuges, mit dem sie befördert werden sollen, verladen
werden.
Unberufene sind von dem Verladeplatz fernzuhalten, und dieser ist, wenn ausnahmsweise bei Dunkelheit
verladen wird, mit fest- und hochstehenden Laternen zu beleuch.ten.
Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für das Entladen.
Die beladenen Wagen müssen über beiden Stirnwänden oder an beiden Längsseiten je eine viereckige
sch.warze Flagge mit einem weißen .PM tragen.
Die Flaggen sind vom Absender herzugeben und werden dem Empfänger mit dem Gute abgeliefert.
b. Für K 1ein b eh ä 1 t er (Kleincontainer)
(1) Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Gegenständen dürfen in Kleinbehältern (Klein- 79
containem) befördert werden.
(2) Die in Rn. 81 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter
(Kleincontainer) sowie für die Wagen, in denen Kleinbehälter befördert werden.
2. Aufschriften und Gefahrzettel an den Wagen und an den Kleinbehältern (Klein-
containern) (siehe Anhang IX}
(1) An beiden Seiten der Wagen, in denen Versandstücke mit Gegenständen der Klasse I b verladen sind, 80
müssen Zettel nach Muster 1 angebracht werden.
(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer). in denen Gegenstände dieser Klasse verladen sind, müssen mit
einem Zettel nach Muster 1 versehen sein.
E. Zusammenladeverbote
(1) Die Gegenstände der Klasse I b dürfen nidlt zusammen in einen Wagen verladen werden: 81
a) mit Stoffen und Gegenständen der ·Klasse I a (Rn. 21);
b) mit Stoffen der Klasse I e (Rn. 181);
c} rmt Stoffen der Klasse II (Rn. 201};
d) mit Stoffen der Klasse III a (Rn. 301);
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil 11
e) mit Stoffen der Klasse III c (Rn.371);
f) mit Stoffen der Ziffer S der Klasse IV a (Rn. 401);
g) mit Stoffen der Klasse IV b (Rn. 451);
h) mit Stoffen der Klasse V (Rn. 501);
i) mit Stoffen der Klasse VII (Rn. 701).
(2)
(3) Die Gegenstände der Ziffern 1 d), 3 und 5 dürfen nicht zusammen in einen \Nagen verladen werden:
a) mit Gegenständen der Ziffer 6 der Klasse I b (Rn. 61);
b) -
(4) Es dürfen ferner nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:
a) die Gegenstände der Ziffern 1 d), 3 und S mit Gegenständen der Ziffern 7, 8 und 11 der Klasse I b
(Rn. 61);
b) die Gegenstände der Ziffer 10 mit Gegenständen der Ziffern 3, 5, 6, 7, 8 und 11 der Klasse lb
(Rn.61);
c) die Gegenstände der Ziffer 11 mit Gegenständen der Ziffern 3, 5, 6, 7, 8 und 10 der Klasse Ib
(Rn.61).
82 Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einem Wagen verladen werden dürfen, müssen
besondere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).
F. Entleerte Behälter
83 Keine Vorschriften.
G. Sonstige Vorsdlciflen
84 Für Wagenladungen mit Gegenständen der Ziffern 10 und 11 gelten folgende Bestimmungen:
a} Der Bestimmungsbahnhof ist durch einen Vorbahnhof unter Bezeichnung des Zuges von dem bevor-
stehenden Eintreffen der Sendung zu benad:J.richtigen. Der Empfänger muß durch den Bestimmungs-
bahnhof im voraus, außerdem aber sofort nach Ankunft der Sendung benachrid:J.tigt werden. Die
Sendung ist innerhalb dreier Stunden nad:J. bewirkter Benachrichtigung über die Ankunft abzunehmen
und innerhalb weiterer neun Stunden abzufahren.
b} Ist das Gut nach Ablauf dieser Frist nicht abgefahren, so ist es ohne Verzug vom Bahnhof zu entlernen
und der Ortspolizei zu weiterer Verfügung zu übergeben. Die Sendungen sind aud:J. dann - und zwar
aud:J. auf Unterwegsbahnhöfen - der Ortspolizeibehörde zu übergeben, wenn sie in einen solchen
Zustand geraten sind, daß die weitere Aufbewahrung auf dem Bahnhof oder die Weiterbeförderung
bedenklid:J. ersd:J.eint.
c} Bis zum Abfahren ist die Ladung besonders zu bewachen.
85-99
Klasse Ic
Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter
1. Aufzählung der Güter
100 (1) Von den unter den Begriff der Klasse I c fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 101
genannten und auch diese nur zu den in Rn. 100 (2) bis 121 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung
zugelassen und somit Stoffe und Gegenstände der Anlage C.
(2) Die zugelassenen Gegenstände müssen folgende stoffliche Bedingungen erfüllen:
a) Der Explosivsatz muß so besd:J.affen, angeordnet und verteilt sein, daß weder durch Reibung,
nod:J. durch Erschütterung, noch durch Stoß, noch durd:J. Flammenzündung der verpackten Gegen-
stände eine Explosion des ganzen Inhaltes des Versandstückes herbeigeführt werden kann.
b) Weißer oder gelber Phosphor darf nur bei den Gegenständen der Ziffern 2 und 20 verwendet
werden.
c) Der Knallsatz in den Feuerwerkskörpern (Ziffern 21 bis 24), die Blitzlichtpulver (Ziffer 26) und
der Rauchsatz in den Gegenständen für Sdiädlingsbekämpfung (Ziffer 27) sowie die Sätze in den
Brandkörpern für Luftschutz-Ubungszwedce (Ziffer 29) und die Zünd- und Brennsätze (Ziffer 30)
dürfen kein Chlorat enthalten.
d) Der Explosivsatz muß der Beständigkeitsbedingung der Rn. 1111 im Anhang I entspredien.
e) Die unter den Ziffern 16 bis 19 und 29 bezeichneten Gegenstände sowie Bomben und Feuer-
töpfe der Ziffer 21 sind zur Beförderung erst zugelassen, wenn sie auf Grund einer in dreifadier
Ausfertigung einzureichenden Anzeige an den Bundesminister für Verkehr von diesem aus-
drücklidi zur Eisenbahnbeförderung zugelassen sind Bei der Anmeldung sind Menge, Zusam-
mensetzung und Anordnung des Satzes durch Beifügung einer schematisdlen Skizze anzugeben;
auf Anfordern ist ein Muster, bei dem der explosive Satz durdi eine ungefährlidle Nachahmung
ersetzt ist, und das die Einrichtung des Gegenstandes, insbesondere die Anordnung des Satzes
und außerdem die erste (Smadltel-, Rollen-, Paket- oder dergleichen) Verpackung erkennen läßt,
an die Bundesanstalt für Materialprüfung zu übersenden.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 965
f) Die unter Ziffer 30 bezeichneten Zünd- und Brennsätze sind zur Beförderung erst zugelassen,
wenn sie auf Grund einer in dreifacher Ausfertigung einzureichenden Anzeige an den Bundes-
minister für Verkehr von diesem ausdrüc:klich zur Eisenbahnbeförderung zugelassen sind. In der
Anzeige ist die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Satzes anzugeben.
A. Zündkörper
1. a) Sicherheitszündhölzer (mit Kaliumchlorat und Schwefel); 101
b) Zündhölzer mit Kaliumchlorat und Phosphorsesquisultid sowie Reibzünder;
c) Dieselzünder (mit einem Zündsatz versehene Salpeterpapierstäbc:hen).
2. Zündbänder (Amorcesbänder) für Sicherheitslampen und Paraltinzündbänder für Sicherheitslampen.
1 000 Amorces dürfen höchstens 7,5 g Zündsatz enthalten.
Wegen anderer Zündbänder (Amorcesbänder) siehe Ziffer 15.
3. Schwarzpulverzündschnüre mit langsamer Verbrennung (Zündschnüre aus dünnem, dichtem Schlauch
mit Schwarzpulverseele von geringem Querschnitt).
Wegen anderer Zündschnüre siehe Klasse I b, Rn. 61, Ziffer 1.
3 A. Stoppinen (mit Schwarzpulver überzogene Fäden aus Baumwolle oder Zellwolle).
3 B. Anzündlilzen aus dünnen Kunststoff-Schläuchen mit Schwarzpulverfüllung und Drahteinlage; 1 m
Anzündlitze darf höchstens 4 g Schwarzpulver enthalten; Verbinder aus Metallhülsen mit höch-
stens 0,06 g Schwarzpulver, oder mit eingepreßter Anzündlitze von höchstens 10 cm Gesamtlänge.
4. Zündgarn (nitrierte Baumwollläden). Siehe auch Anhang I, Rn. 1101.
4A. Verzögerungen (Metallhülsen mit einer kleinen Menge Zünd- und Brennsatz).
5. Zündschnuranzünder (Papier- oder Pappröhren mit einer kleinen Menge Brandsatz aus Sauer-
stoffträgern und organischen Stoffen, auch aromatischen Nitrokörpem) und Thermitkapseln mit
Zündpillen.
6. Sicherheitszündschnuranzünder (Zündhütchen mit durchgehendem Reibzünder- oder Abreißdraht in
einer Papierhülse oder von ähnlicher Bauart).
7. a) Elektrische Zünder ohne Sprengki!psel; auch mit höchstens 100 cm langen fest montierten
Schwarzpulverzündschnüren der Ziffer 3;
b) Köpfchen für elektrisme Zünder;
c) Zündpl11enkämme. Jeder Kamm darf höchstens 20 elektrische Zündpillen mit je höchstens 30 mg
sprengkräftigem Zündsatz haben.
8. Elektrische Zündlamellen (wie für photographische Blitzlichtpulver). Der Zündsatz einer Lamelle
darf 30 mg nicht übersteigen und nicht mehr als 10 1/, Quecksilberfulminat enthalten.
Bem. Blitzliditvorrlchtungen, die nadi Art elelttrisdier Glühlampen hergestellt sind und einen Zündsatz nach Art der
Zündlamellen enthalten, sind den Vorsdiriften der Anlage C nidit unterstellt.
B. Pyrotechnische Scherzgegenstände und Spielwaren; Zündblättchen (Amorces) und Zfindb:lnder (Amorces-
bänder); Knallkörper
9. Pyrotechnische Scherzgegenstände (wie Boskozylinder, Konfettibomben, Kotillonfrüchte). Gegen-
stände mit Kollodiumwolle dürfen davon höchstens 1 g je Stück enthalten.
10. Knallbonbons, Blumenkarten, Blättchen von Kollodiumpapier.
1 000 Knallbonbons dürfen höchstens 2,5 g Silberfulminat enthalten.
11. a) Knallerbsen, Knallgranaten und ähnliche Silberfulminat enthaltende pyrotechnische Spielwaren;
b) Knallstreichhölzer;
c) Knalleinlagen;
d) Knallziehbänder für Knallbonbons.
Zu a), b), c) und d): 1 000 Stück dürfen höchstens 2,5 g Silberfulminat enthalten.
12. Knallsteine, die auf der Oberfläche einen Knallsatz von höchstens 3 g je Stück tragen. Fulminate
sind als Knallsatz ausgeschlossen.
13. Pyrotechnische Zündstäbchen (wie bengalische Zündhölzer, Goldregenhölzer, Blumenregenhölzer).
14. Wunderkerzen ohne Zündkopf.
15. Zündblättchen (Amorces}, Zündbänder (Amorcesbänder} und Zündringe (Amorcesringe). 1 000 Amor-
ces dürfen höchstens 7,5 g fulminatfreien Knallsatz enthalten.
Wegen Zündbändern für Sicherheitslampen siehe Ziffer 2.
15 A. Zündscheiben (Amorces mit höchstens 4 Knallpunkten). 1 000 Knallpunkte dürfen höhstens 7,5 g
Knallsatz enthalten.
15 B. Plastik-Amorces, Plastik-Amorcesbänder, Plastik-Amorcesringe. 1 000 Amorces dürfen höch-
stens 7,5 g Phosphor-Chlorat-Knallsatz enthalten. Der Knallsatz muß in Näpfchen aus geeignetem
Kunststoff untergebracht und durch Papierblättd,en abgedeckt sein. Diese müssen durch einen
Kunststoffwulst im Näpfchen festgehalten oder mit Nitrozelluloselack angeklebt sein.
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
16. Knallkorke mit einem Phosphor-Chlorat-Knallsatz oder einem in Papphütchen eingepreßten Ful-
minat- oder €inem ähnlichen Knall!-atz. 1 000 Stück Knallkorke dürfen höchstens 60 g Chloratknall-
satz oder höchstens 10 g Fulminate oder Verbindungen von Fulminaten enthalten.
17. Knalischeiben mit Phosphor-Chlorat-Knallsatz. 1 000 Stück dürfen höchstens 45 g Knallsatz ent-
halten.
18. Pappzündhütchen (Liliputmunition) mit einem Phosphor-Chlorat-Knallsatz oder einem Fulminat-
oder einem ähnlichen Knallsatz. 1 000 Stück dürfen höchstens 25 g Knallsatz enthalten.
19. Pappzündhütchen (Tretknaller) mit bedecktem Phosphor-Chlorat-Knallsatz. 1 000 Stück dürfen höch-
stens 30 g Knallsatz enthalten.
20. a} Knallplatten;
b) Martinikas (sogenanntes spaniscnes Feuerwerk),
beide enthaltend eine Mischung aus weißem (gelbem) und rotem Phosphor mit Kaliumchlorat
und mindestens 50 °/o trägen Stoffen, die skh an der Zersetzung der Phosphorchloratmisdnmg nicht
beteiligen. Eine Knallplatte darf nicht schwerer sein als 2,5 g und eine Martinika nidlt sdlwerer
als 0,1 g.
C. Feuerwerkskörper
21. Hagelraketen ohne Sprengkapseln, Bomben und Feuertöpfe. Die Ladung, einsdlließlich Treibladung,
darf im einzelnen Körper nicht schwerer sein als 14 kg, die Bombe oder der Feuertopf insgesamt
nicht sdlwerer als 18 kg.
22. Bränder, Raketen, römiscne Lichter, Fontänen, Feuerräder und ähnliche Feuerwerkskörper mit La-
dungen, die im einzelnen Körper nidlt schwerer sein dürfen als 1 200 g.
23. Kanonenschläge oder Papierböller mit höchstens 600 g gekörntem Schwarzpulver oder 220 g Spreng-
stoff je Stück, der nicht gefährlicher als Aluminiumpulver mit Kaliumpercblorat sein darf, und
Gewehrschläge (Petarden) mit höchstens 20 g gekörntem Schwarzpulver je Stü<X, sämtlidle mit
Zündschnüren, deren Enden verdeckt sind, sowie ähnliche zur Erzeugung eines starken Knalles die-
nende Gegenstände.
Wegen der Knallkapseln der Eisenbahn siehe Klasse I b, Rn. 61, Ziffer 3.
24. Kleinfeuerwerk (wie Frösche, Schwärmer, Goldregen, Silberregen, sämtliche mit . einem Höchst-
gehalt an Schwarz-(Kom-)Pulver von 1 000 g auf 144 Stü<X; Vulkane, Handkometen, beide mit
einem Höchstgehalt an Schwarz-(Kom-)Pulver von 30 g im einzelnen Körper].
25. Bengalische Beleuchtungsgegenstände ohne Zündkopf (wie Fackeln, Feuer, Flammen).
26. Blitzlichtpulver in kleinen Mengen von höchstens 5 g in Papierbeuteln oder Glasröhrdlen.
D. Stoffe und Gegenstände zur Schädlingsbekämpfung
27. Raudzentwickelnde Stolle für land- und forstwirtschaftlidle Zwecke sowie Räudzerpatronen, Räucher-
stäbchen und Räudzerpulver für Sdlädlingsbekämpfung.
Wegen Rauchentwickler, die Chlorate oder eine explosionsfähige Ladung oder einen explosions-
fähigen Zündsatz enthalten, siehe Klasse I b, Rn. 61, Ziffer 9.
E. Reizstoffentwic:kler; Brandkörper für Luftschutz-Ubungszwecke
28. a) Reizstoffentwickler für die Prüfung von Gasmasken und ähnliche Zwecke mit einer Zündvor-
richtung aus Schwarzpulverzündscbnur und einem Scbwarzpulversatz von höchstens 1 g;
b) Riechtöpfe mit einem Heizsatz aus Metallen und Metalloxiden oder sauerstoffabgebenden Salzen
und höchstens 1 g mit Kieselgur vermischtem Reizstoff;
c) Reizstoffentwickler mit Schwelsätzen.
29. Brandkörper für Luftschutz-Ubungszwecke mit einem Brandsatz auf Metallen und Metalloxid.
F. Zünd- und Brennsätze
30. a) Zündsätze;
b} nichtsprengkräftige Brennsütze;
c) Zündmassen für Zündhölzer und andere Reibzünder mit mindestens 30 0/o Wasser gleichmäßig
durchfeuchtet.
2. Beförderungsvorsdlriften
A. Versandslücke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
102 (1) Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vorn Inhalt nichts nac:h außen
gelangen kann.
(2} Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich
unterwegs nicht lockern können und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig
standhalten. Die Gegenstände sind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behältern zuverlässig
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 967
festzulegen. Sofern im Abschnitt "Verpackung der einzelnen Stoffe" nichts anderes vorgeschrieben ist,
dürfen die Innenpackungen einzeln oder zu mehreren in die Versandbehälter eingesetzt werden.
(3) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein.
2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e I n e n S t o f f e u n d A r t e n v o n G e g e n s t ä n d e n
(1) Die Gegenstände der Ziffer 1 a) müssen in Schachteln oder Briefd1en verpackt sein. Diese sind mit 103
widerstandsfähigem Papier zu Sammelpaketen zu vereinigen, deren sämtJiche Falten verklebt sein müssen.
Die Briefehen können auch in Schachteln aus dünner Pappe oder einem nicht leicht entzündbaren Stoff
(z. B. Acetylzellulose) vereinigt werden. Die Pappschachteln oder Sammelpakete sind in widerstandsfähige
Kisten aus Holz, harten Holzfiberplatten oder Kästen aus Metall einzusetzen.
Alle Fugen der Metallkästen müssen weichgelötet oder gefalzt sein.
Die Pappschachteln oder Sammelpakete dürfen auch in Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 10 kg
oder 20 kg Höchstgewicht eingesetzt werden. Ein Versandstück darf bei Verwendung eines Einheits-
pappkastens für 10 kg Höchstgewicht nicht schwerer sein als 10 kg, bei Verwendung eines Einheitspapp-
kastens für 20 kg Höchstgewicht nicht schwerer sein als 15 kg.
(2) Die Gegenstände der Ziffer 1 b) müssen in Schachteln, in denen sie sich nicht bewegen können,
verpackt sein. Höchstens 12 dieser Schachteln sind zu einem Paket zu vereinigen, dessen Falten alle
verklebt sein mussen.
Diese Pakete sind mit widerstandsfähigem Papier, dessen Falten alle verklebt sein müssen, zu höchstens
12 zu einem Sammelpaket zu vereinigen. Die Sammelpakete sind in widerstandsfähige Kisten aus Holz,
harten Holzfiberplatten oder Kästen aus Metall einzusetzen.
Alle Fugen der Metallkästen müssen 'Veichgelötet oder gefalzt sein.
Die Pappschachteln oder Sammelpakete dürfen auch in Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 20 kg
Höchstgewicht emgesetzt werden. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 15 kg.
(3) Die Dieselzünder [Ziffer 1 c)J müssen verpackt sein:
a) zu 100 Zündern eng nebeneinanderstehend in Dosen aus Blech oder starker Pappe. Das zündsatz-
freie Ende muß sich an der Deckelseite der Dose befinden, oder
b) zu 200 Zündern in zwei Lagen in eine Blechdose.
Die Dosen aus Blech oder Pappe sind in hölzerne Kisten von mindestens 18 mm Wanddicke einzusetzen.
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 135 kg; es darf nicht mehr als 100 kg Dieselzünder enthalten.
An Stelle der hölzernen Kisten dürfen auch Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 30 kg Höchstgewicht
verwendet werden.
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 25 kg.
(1) Die Gegenstände der Ziffer 2 müssen in Blech- oder Pappschachteln verpackt sein. Höchstens 104
30 Bledl- oder 144 Pappschadlteln sind zu einem Paket zu vereinigen, das höchstens 90 g Zündsatz
enthalten darf. Die Pakete sind in eine Versandkiste aus dichtgefügten Brettern mit mindestens 18 mm
Brettdicke einzusetzen, die mit widerstandsfähigem Papier oder dünnem Zink- oder Aluminiumblech oder
schwer entflammbarer Kunststoffolie ausgelegt sein muß. Bei Versandstücken, die nicht schwerer sind als
3::; kg, genügt eine Brettdicke von 11 mm, wenn die Kisten mit einem eisernen Band umspannt sind.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.
(1) Die Gegenstände der Ziffer 3 müssen in hölzerne Kisten, die mit widerstandsfähigem Papier oder 105
Kunststoffolie oder dünnem Zink- oder Aluminiumblech auszulegen sind, oder in wasserdichte Fässer
aus Pappe, Holz, Kunststoff oder Blech - wobei Eisenblech verzinnt, verzinkt oder lackiert sein muß -
yerpackt sein. Die Eignung der Kunststoffässer ist durch eine Baumusterprüfung (siehe Rn. 5) nachzuweisen.
Die Gegenstände der Ziffer 3 dürfen auch in Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 30 kg Höchstgewicht
verpackt sein. Die Gegenstände müssen entweder in Beutel aus geeignetem Kunststoff eingesetzt oder die
Einheitspappkästen mit einer Kunststoffolie ausgekleidet sein.
Kleine Sendungen mit einem Gewicht von höchstens 20 kg dürfen auch mit Wellpappe umhüllt in fest
versdrnürte Pakete aus doppeltem, widerstandsfähigem Packpapier verpackt sein.
(2) Bei Verwendung eines Pappfasses oder eines Fasses aus Holz, Kunststoff oder Blech darf ein
Versandstück nicht schwerer sein als 75 kg; bei Verwendung eines Einheitspappkastens darf es nicht
schwerer sein als 20 kg.
(1) Die Gegenstände der Ziffer JA. sind in Mengen von höchstens 2,5 kg zu bündeln und mit Olpapier 105/1
zu umwickeln. Die Bündel sind in hölzerne Kisten von mindestens 18 mm Wanddicke zu verpacken, die mit
Olpapier oder paraffiniertem Papier dicht auszulegen sind.
(2) Ein Versandstilde darf nicht schwerer sein als 35 kg; es darf nicht mehr als 25 kg Stoppinen enthalten.
(1) Ein Ring Anzündlitze der Ziffer 3 B. von höchstens 8 m Länge ist in eine Faltschachtel aus Pappe 105/2
zu verpacken. Höchstens 25 Fdltschaditeln sind in einen Pappkasten und höchstens 4 dieser Pappkästen
in eine geleimte Holzkiste ·einzusetzen.
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
(2) Hödlstens 100 Verbinder aus Metallhülsen oder 50 Verbinder mit Anzündlitze der Ziffer 3B. sind
in einen Pappkasten zu verpacken. Hödlstens 100 dieser Pappkästen sind in eine geleimte Holzkiste
einzusetzen.
106 (1) Zündgarn (Ziffer 4) muß in Längen von höchstens 30 m auf Pappstreifen aufgewickelt und jeder
\Vickel in Papier eingehüllt sein. Höchstens 10 eingehüllte Wic:kel sind mit Packpapier zu einem Paket
zu vereinigen, das in ein hölzernes Kistd1en einzubetten ist. Diese Kistdlen müssen in eine hölzerne
\i ersandkis le eingesetzt sein.
(2) Ein Versandstück darf höchstens 6000 m Zündgarn enthalten.
106/1 (1) Verzögerungen (Ziffer 4 A.) müssen zu höchstens 150 Stück in Schachteln aus Weißblech oder
Aluminium mit übergreifendem Deckel so verpackt sein, daß sich reihenweise einmal die Anfeuerungsseite
oben und das andere Mal unten befindet. Die Schachteln sind in eine mit Weißblech ausgekleidete
hölzerne Versandkiste einzusetzen.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.
107 (1) Die Gegenstände der Ziffer 5 müssen zu höchstens 25 Stück in Schachteln aus Weißblech oder Pappe,
Thermitkapseln jedoch zu höchstens 100 in eine Schachtel aus Pappe verpackt sein. Höchstens 40 solcher
Schachteln sind in eine hölzerne Kiste so einzubetten, daß sie weder einander noch die Kistenwände
berühren.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.
108 (1) Die Gegenstände der Ziffern 6 bis 8 müssen verpadct sein:
a) die Gegenstände der Ziffer 6: in hölzerne Kisten;
b) die Gegenstände der Ziffer 7 a): in Kisten oder Fässer aus Holz oder in Fässer aus wasserdichter
Pappe;
die elektrischen Zünder mit festmontierten Schwarzpulverzündschnüren der Ziffer 7 a) müssen
in Wellpapp-Faltkartons, die hinsichtlidl ihrer medlanischen Festigkeit einem Einheitspappkasten
(siehe Rn. 11) für 25 kg Höchstgewicht entsprechen müssen, verpackt sein. Die Berührungsflächen
ineinander geschobener Kartons sowie die Boden- und Dedcelklappen der Faltkartons sind fest zu
verkleben und zusätzlich durch Heftklammern zu befestigen;
c) die Gegenstände der Ziffer 7 b): zu höchstens 1000 Stück mit Sägemehl .in Pappschachteln
eingebettet, die durch Pappeinlagen in mindestens drei gleich große Abteilungen zu unterteilen
sind. Die Deckel der Schachteln müssen ringsum mit Klebstreifen befestigt sein. Höchstens
100 Pappschachteln sind in einen Behälter aus gelochtem Stahlblech einzusetzen. Dieser Behälter
muß in eine mit Schrauben verschlossene hölzerne Versandkiste von mindestens 18 mm Wand-
dicke so eingebettet sein, daß zwischen dem Blechbehälter und der Versandkiste überall ein
Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist;
die Gegenstände der Ziffer 7 c): zu höchstens 50 Stück mit Holzmehl in 6 mm dicken Sperrholz-
kistchen eingebettet, deren Seitenwände gezinkt, Boden aufgeleimt und Deckel ringsum mit
Klebstreifen befestigt sein müssen. Höchstens 100 Sperrholzkistchen sind in eine Holzkiste -✓on
mindestens 18 mm Wanddidce einzusetzen, die durch 20 mm starke Holzbretter in mindestens
vier gleich große Abteilungen zu unterteilen ist. Innerhalb jeder Lage müssen die Kistchen durch
20 mm dicke, gitterartig angeordnete Holzleisten voneinander getrennt sein;
d) die Gegenstände der Ziffer 8: in Schachteln aus Pappe. Die Smachteln ·sind zu einem Paket zu
vereinigen, das höchstens 1000 Zündlamellen enthalten darf. Die Pakete müssen in eine hölzerne
Versandkiste eingesetzt sein.
(2) Ein Versandstück mit Gegenständen der Ziffer 7 a) darf bei Verwendung eines Pappfasses nidlt
schwerer sein als 75 kg. Bei Verwendung eines Wellpapp-Faltkartons darf es nicht schwerer sein als
25 kg. Ein Versandstück mit Gegenständen der Ziffer 7b) darf nicht schwerer sein als 50 kg.
109 (1) Die Gegenstände der ,, Ziffern 9 bis 26 müssen verpackt sein (Innenpackungen):
a) die Gegenstände der Ziffern 9 und 10: in Papier oder Schachteln;
b) die Gegenstände der Ziffer 11 a): zu höchstens 500 Stück mit Sägemehl eingebettet
1. in Pappschachteln, die in Papier einzuwickeln sind; oder
2. in hölzerne Kistchen;
c) die Gegenstände der Ziffer 11 b}: zu höchstens 10 Stück in einem Briefehen. Höchstens 100 Briefdlen
sind in eine Pappsc:hamtel zu verpacken oder in starkes Papier einzupacken;
d) die Gegenstände der Ziffer 11 c): zu höchstens 10 Stück in Beutel aus Papier oder geeignetem
Kunststoff. Höchstens 100 Beutel sind in eine Pappschachtel zu verpacken;
dd) die Gegenstände der Ziffer 11 d): zu hödlstens 100 Stück mit einem ca. 50 mm breiten Papier-
streifen gebündelt. Höchstens 50 Bündel sind in einen Karton so zu verpacken, daß sie sich
nicht zwängen, aber auch nicht bewegen können. Die verschiedenen Bündelreihen sind mit
Wellpappe von 4,3 mm Dicke senkrecht und waagerecht gegeneinander abzutrennen. Die
übereinander liegenden Schichten der Bündel sind so anzuordnen, daß die Zündpunktbereiche
nicht in gleidler Ebene liegen, sondern gegeneinander versetzt sind;
e) die Gegenstände der Ziffer 12: zu hödlstens 25 Stück in Pappsdlac:hteln;
Nr.13-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 969
f) die Geqenstände de1 Ziffer 13: in Schachteln. Höchstens 12 Schachteln sind mit Papier zu einem
Paket zu vereinigen;
g} die Gegenstände der Ziffer 14 · zu höchstens 12 Stück in Schachteln oder Beuteln aus Papier oder
geeignetem Kunststoff. Diese Packungen sind mit Papier oder durch Einpacken in einen Papp-
karton zu einem Paket zu vereinigen;
h) die Gegenstände der Ziffer 15: in Pappschachteln, von denen jede nicht mehr enthalten darf als
100 Amorces zu je höchstens 5 mg Knallsatz, oder
50 Amorces zu je höchstens 7,5 mg Knallsatz.
Höchstens 12 Schachteln sind mit Papier zu einer Rolle und höchstens 12 Rollen mit Packpapier
zu einem Paket zu vereinigen.
Die Bänder mit 50 Amorces zu je höchstens 5 mg Knallsatz dürfen wie folgt' verpackt werden:
je 5 Bänder in Pappschachteln, die zu 6 Stück mit einem Papier, das so widerstandsfähig sein muß
wie Kraft-Papier von mindesiens 40 g/m!, zu einem Päckchen vereinigt werden; 12 auf solche
Weise gebildete Päckchen sind mit Papier gleicher Qualität zu einem Paket zu vereinigen;
· hh) 1. bis zu 5 Zündbänder (Amorcesbänder) der Ziffer 15 mit je 100 Zündpillen zu je 2 mg
Knallsatz dürfen auch in einer Pappschachtel verpackt sein. Bis zu 72 solcher Pappschachteln
müssen in einen Pappkasten eingesetzt werden. Ferner dürfen bis zu 10 Zündbänder in
einer Pappbüchse mit einer Wanddicke von mindestens 2 mm verpackt sein. Höchstens
10 Pappbüchsen müssen mit Papier zu einem Paket vereinigt werden;
2. Zündscheiben (Amorces) der Ziffer 15 A. mit höchstens 4 Knallpunkten sind zu höchstens
12 Stück in Pappschaditeln zu verpacken. Hödistens 12 Sdiachteln sind mit Papier zu einer
Rolle und höchstens 12 Rol1en mit einer Packpapierrolle zu einem Paket zu vereinigen;
3. bis zu 50 Plastik-Amorces der Ziffer 15 B. müssen in einer Schaditel aus geeignetem
Kunststoff mit einer Wanddicke von mindestens 1 mm verpackt und mit einem geeigneten
Stoff abgedeckt und festgelegt sein. 10 solcher Kunststoffsdiachteln sind mit Packpapier zu
einem Päckdien zu vereinigen; bis zu 50 Päckdien müssen in einen Einheitspappkasten
(siehe Rn. 11) für 20 kg Hödistgewicht eingesetzt werden. Ein Versandstück darf nidit
sdiwerer sein als 5 kg;
4. bis zu 12 Plastik-Amorcesbänder der Ziffer 15 B. mit je 8 bandförmig aneinander gereihten
Amorces müssen auf einem Kartonblatt befestigt werden. Das Kartonblatt ist in einem
Kartonumsdilag unterzubringen. Je 12 soldier Kartonumschläge sind mit Packpapier zu
einem Pädcdten zu vereinigen; oder bis zu 4 Plastik-Amorcesbänder der Ziffer 15B.,
bestehend aus einem gezähnten Streifen aus geeignetem Kunststoff mit 26 zylindrisdten
Näpfchen, dürfen auch mit einer geeigneten Einlage in einer Pappsdiachtel untergebradit
sein. Je 12 soldier Pappsdiaditeln sind mit Packpapier zu einem Päck.dien zu vereinigen;
bis 100 Päckchen müssen in einem Einheitspappkasten (siehe Rn. 11) für 30 kg Hödistgewicht
eingesetzt werden. Ein Versandstück darf nidit schwerer sein als 25 kg;
5. bis zu 5 Plastik-Amorcesringe der Ziffer 15B. mit je 12 ringförmig aneinander gereihten
Amorces müssen in einer Pappsdiaditel verpackt und so befestigt sein, daß sie sidi
gegenseitig nicht berühren können. Je 10 soldier Schachteln sind mit Papier zu einem
Päckchen zu vereinigen. Bis zu 4 Plastik-Amorcesringe dürfen audi festliegend in einer
Runddose aus geeignetem Kunststoff verpackt sein. Je 5 solcher Runddosen sind mit
Papier zu einer Rolle zu vereinigen. Bis zu 10 solcher Rollen müssen festliegend in einem
Pappkasten verpackt werden. Höchstens 60 Päckchen oder höchstens 10 Pappkästen sind in
Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 30 kg Höchstgewidit einzusetzen. Ein Versandstück
darf nicht schwerer sein als 25 kg;
i) die Gegenstände der Ziffer 16: zu höchstens 50 Stück in Pappschaditeln eingebettet. Die Korke
sind auf dem Boden der Sdiachtel festzukleben oder in gleichwertiger Weise in ihrer Lage
festzuhalten. Jede Schadttel ist mit Papier zu umwickeln, und hödistens 10 umwickelte Schaditeln
sind mit Packpapier zu einem Paket zu vereinigen;
k) die Gegenstände der Ziffer 17: zu hödistens 5 Stück in Pappsdiaditeln. Höchstens 200 Sdiaditeln
sind, in Rollen unterteilt, in einer Sammelschachtel aus Pappe zu vereinigen; ·
l) die Gegenstände der Ziffer 18: zu bödistens 10 Stück in Pappsdiaditeln eingebettet. Höchstens
100 Schadtteln sind, in Rollen unterteilt, mit Papier zu einem Paket zu vereinigen;
m) die Gegenstände der Ziffer 19: zu hödtstens 15 Stück in Pappschachteln eingebettet. Hödtstens
144 Schadtteln sind, in Rollen unterteilt, in eine zweite Pappschaditel zu verpacken;
n) die Gegenstände der Ziffer 20 a): zu höchstens 144 Stück in Pappkästen eingebettet;
o) die Gegenstände der Ziffer 20 b): zu höchstens 75 Stück in Pappschachteln. Hödtstens 72 Papp-
sdtachteln sind mit Pappe zu einem Paket zu vereinigen;
p) die Gegenstände der Ziffer 21: in Pappschachteln oder starkes Papier. Wenn die Anzündstelle der
Gegenstände nicht mit einer Schutzkappe versehen ist, müssen die Gegenstände vorher einzeln mit
Papier umwickelt werden. Bei Bomben, die schwerer sind als 5 kg, muß die Treibladung durch eine
über den unteren Teil der Bomben geschobene Papierhülse geschützt sein;
q) die Gegenstände der Ziffer 22: in Pappschachteln oder starkes Papier, bis zu 10 solcher Feuer-
werkskörper auch in dicht verschlossene Beutel aus geeignetem Kunststoff mit einer Foliendicke
von mindestens 0,2 mm. Größere Feuerwerkskörper bedürfen jedoch keiner Innenpackung, wenn
ihre Anzündstel1e mit einer Schutzkappe versehen ist;
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
r) die Gegenstände der Ziffer 23: in Schachteln aus Holz oder Pappe eingebettet. Die Anzündstellen
müssen mit einer Schutzkappe versehen sein;
s) die Gegenstände der Ziffer 24: in Pappschachteln oder starkes Papier;
t) die Gegenstände der Ziffer 25: in Pappschadlteln oder starkes Papier. Größere Feuerwerkskörper
bedürfen jedodl keiner Innenpackung, wenn ihre Anzündstelle mit einer Schutzkappe versehen ist;
u) die Gegenstände der Ziffer 26: in Pappschachteln. Eine Pappschachtel darf höchstens 3 Glasröhrchen
enthalten.
(2) Die Innenpackungen nach Abs. (1) sind einzusetzen:
a) Packungen mit Gegenständen der Ziffern 10, 13 und 14 in hölzerne Versandkisten;
Packungen mit Gegenständen der Ziffern 10, 13 und 14 auch in Einheitspappkästen (siehe Rn. 11)
für 40 kg oder 50 kg Höchstgewicht.
Ein Versandstück darf bei Verwendung eines Einheitspappkastens für 40 kg Höchstgewicht nicht
schwerer als 35 kg und für 50 kg Höchstgewidit nidit schwerer als 45 kg sein.
b) Packungen mit Stoffen und Gegenständen der Ziffern 9, 11, 12 und 15 bis 26 sowie 15A. in
Versandkisten aus didltgefügten. Brettern mit mindestens 18 mm Brettdicke, die ·mit widerstands-
fähigem Papier oder dünnem Zink- oder Aluminiumblech oder vollständig mit einer Folie aus
geeignetem Kunststoff ausgelegt sein müssen. Bei Versandstücken, die nicht schwerer sind als
35 kg, genügt eine Brettdicxe von 11 mm, wenn die Kisten mit einem eisernen Band umspannt sind.
Der Inhalt einer Versandkiste ist beschränkt auf:
für Gegenstände der Ziffer 11 d) auf 20 Kartons,
für Zündbänder (Amorcesbänder) der Ziffer 15, verpackt nach Rn. 109 (1) hh) 1., auf 100 Pappkästen,
für Gegenstände dE:r Ziffer 17 auf 50 Sammelschachteln aus Pappe,
für Gegenstände der Ziffer 18 auf 25 Pakete,
für Gegenstände der Ziffer 20 a) auf 50 Pappkästen,
für Gegenstände der Ziffer 20 b) auf 50 Pakete zu 72 Pappschaditeln,
für Gegenstände der Ziffer 21 auf soviel Stücke, daß die gesamte Ladung nicht schwerer ist als
56kg.
Packungen mit Gegenständen der Ziffern 9, 11 a) bis d), 12, 18, 19, 22 bis 25 sowie mit Feuer-
töpfen der Ziffer 21 dürfen auch in Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 40 kg oder 50 kg Höchst-
gewicht, Packungen mit Gegenständen der Ziffer 15 auch in Einheitspappkästen (siehe Rn. 11)
für 30 kg Höchstgewicht verpackt sein.
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 35 kg, mit Gegenständen der Ziffer 15 jedoch
nicht schwerer als 25 kg.
c) Packungen mit Blitzlichtpulvern (Ziffer 26) entweder gemäß den Vorschriften unter b) oder in
hölzerne Versandkisten von hödistens 5 kg oder, wenn die Verpackung aus Papierbeuteln besteht,
in starke Pappkästen von höchstens 5 kg.
(3) Hölzerne Kisten, in denen Gegenstände mit Phosphor-Chloral-Knallsatz verpacxt sind, müssen durch
Schrauben verschlossen sein.
(4) Ein Versandstück darf mit Gegenständen der Ziffern 9, 11. 12, 15 bis 22 und 24 bis 26 sowie 15 A.
nicht schwerer sein als 100 kg und mit Gegenständen der Ziffer 23 sowie Zündbändern (Amorcesbändern)
der Ziffer 15, verpackt nach Rn. 109 (1) hh) 1., nicht schwerer als 50 kg; es darf nicht schwerer sein als 35 kg,
wenn die Kiste nur eine Brettdicke von 11 mm hat und mit einem eisernen Band umspannt ist.
110 (1) Die Stoffe und Gegenstände der Ziffer 27 müssen in hölzerne Kisten verpackt sein, die mit
Packpapier, Olpapier oder Wellpappe ausgelegt sind. Die Auslegung ist nidit notwendig, wenn die Stoffe
und Gegenstände mit Hüllen aus Papier oder Pappe versehen sind.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.
(3) Räucherpatronen für Schädlingsbekämpfung dürfen, in Papier oder Pappe eingehüllt, und Räucher-
stäbchen dürfen, zu höchstens 10 Stück in eine Pappschachtel verpackt und zu höchstens 50 derartiger
Pappschachteln in einen Pappkarton eingesetzt, auch verpackt sein:
a) in Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 10 kg, 20 kg oder 30 kg Höchstgewicht; ein Versandstück
darf bei Verwendung eines Einheitspappkastens für 10 kg Höchstgewidit nicht sdiwerer sein als
7,5 kg, für 20 kg Höchstgewicht nicht schwerer sein als 15 kg und für 30 kg Höchstgewidit nicht
schwerer sein als 25 kg;
b) in Kästen aus gewöhnlicher Pappe; ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 5 kg.
(4) Räucherpulver für Schädlingsbekämpfung der Ziffer 27 muß verpackt sein:
a) in Mengen bis zu 1 kg in Kunststoffbeutel, die in feste Papierbeutel einzusetzen sind.
Als äußere Verpackung sind zu verwenden
1. gewöhnliche Pappkästen, wenn das Versandstück nicht schwerer ist als 5 kg,
2. Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 10 kg oder 20 kg Hödistgewichl;
b) in Mengen bis zu 10 kg in Kunststoffbeutel, die in genügend widerstandsfähige Papptrommeln
einzusetzen sind,
c) in Mengen bis zu 60 g in Räucherdosen, deren Böden und Deckel aus mindestens 0.4 mm dickem
Aluminiumblech und deren Mäntel aus mindestens 2 mm dicker, innen mit Aluminiumfolie
verkleideter Pappe bestehen.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 971
Als äußere Verpackung sind zu verwenden:
1. gewöhnlicne Pappkästen, wenn das Versandstück nicht sdl\'.~rer ist als ~kg;
2. Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 30 kg Höd1stgewid1t. Ein Versandstück darf nid1t scnwerer
sein als 25 kg.
(1) Die Gegenstände der Ziffer 28a) müssen zu höd1stens 12 Stück mit Zellstoff in \Vellpuppkästen 110/1
verpackt sein. Höcnstens 20 Wellpappkästen sind mit Kieselgur in eine hölzerne Kiste einzubetten.
(2) Die Geqenstände der Ziffer 28 b) müssen zu höcnstens 8 Stück in Pappsdlacnteln verpackt sein, die
mit \Vellpappe umwickelt in eine hölzerne Kiste einzusetzen sind.
Ein Versandstück darf nicht mehr als 250 Riecntöpfe enthalten und nicht schwerer sein als 50 kg.
(3) Die Gegenstände der Ziffer 28c) müssen zu höchstens 5 Stück in paraffinierte Pappschachteln verpackt
sein. Höchstens 50 Pappschachteln sind in eine hölzerne KistE": einzusetzen.
Ein Versandstück darf nicht mehr als 25 kg Schwelsatz enthalten und nicht sdiwerer sein als 50 kg.
Die Gegenstände der Ziffer 29 müssen, einzeln in Wellpappe eingehüllt, in hölzerne Kisten verpackt, 110/2
sein, d_ie mit zähem Papier ausgelegt sind.
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
(1) Die Zündsätze der Ziffer 30 a) müssen zu höc:hstens 500 g in mit Gummi- oder Korkstopfen verschlos- 110/3
sene Röhren oder BE":hälter aus Zellon, Aluminium oder Zink verpackt sein. Die Röhren oder Behälter sind
mit Kieselgur oder einer Mischung aus Kieselgur und Holzmehl in eine hölzerne Versandkiste so einzu-
betten, daß sie weder einander noch die Kistenwände berühren. Kaliumperchlorathaltige Sätze müssen
zu höchstens 100 g in Röhren aus Aluminium verpackt sein, deren Stopfen ringsum mit Klebstreifen befestigt
sein müssen. Die Röhren sind einzeln in ausgebohrte Holzklötze einzusetzen, "deren seitliche Wanddicke
mindestens 30 mm betragen muß. Di~ Holzklötze sind in eine hölzerne Versandkiste von mindestens 18 mm
Wanddicke so einzusetzen, daß die einzelnen Holzklötze durch Aluminiumplatten von 1 mm Dicke von-
einander getrennt sind.
Ein Versandstück darf höchstens 3 kg, bei kaliumperchlorathaltigen Sätzen höchstens t"kg Zündsatz
enthalten.
Gepreßte Körner aus kaliumperchlorathaltigen Sätzen müssen zu höchstens 200 g in Sägespäne einge-
bettet in Pappschachteln veq,ackt sein Der Inhalt jeder Schachtel ist durch Filzeinlagen in 4 Schichten
zu unterteilen und unten und oben durch Filz abzudecken. Der Deckel der Schachtel ist ringsum mit
Klebstreifen zu befestigen. Höchstens 5 Schachteln sind durch Einwickeln in Papier zu einem Paket zu
vereinigen. Höchstens 2 Pakete sind in eine hölzerne Versandkiste von mindestens 18 mm Wanddicke
in Kieselgur so einzubetten, daß die Pakete voneinander und von den Wandungen der Holzkiste durch
eine mindestens 30 mm dicke Schicht von Kieselgur getrennt sind.
(2) Die nichtsprengkräftigen Brennsatze der Ziffer 30 b) müssen zu höchstens 30 kg in dicht verschlos-
sene Behälter aus verzinntem Eisenblech verpackt sein. Die Behälter sind mit Kieselgur oder einer
Mischung aus Kieselgur und Holzmehl in eine hölzerne Versandkiste so einzubetten, daß sie weder einander
noch die Kistenwände berühren.
Ein Versandstück darf höchstens 30 kg Brennsatz enthalten.
(3) Die Zündmassen der Ziffer 30c) müssen zu höchstens 2,5 kg in dicht verschlossene Behälter aus
Blech verpackt sein. Die Behälter sind in eine hölzerne Versandkiste von mindestens 18 mm Wanddicke
emzusetzen. Eine Versandkiste darf höchstens 25 kg Zündmasse enthalten.
3. Zusammenpackung
(1) Die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe und Gegenstände dürfen miteinander zu einem Ver- 111
sandstück vereinigt werden. Die Innen- und Außenpackungen müssen den Vorschriften für die betreffenden
Stoffe und Gegenstände entsprechen. Ein Pappkasten mit Gegenständen der Ziffer 20 a) ist einem Paket mit
Gegenständen der Ziffer 20 b) gleichzustellen.
(2) Sofern im Abschnitt • Verpadcung der einzelnen Stoffe und Arten von Gegenständen· nicht
niedrigere Mengen vorgeschrieben und nachstehend nid1t besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen
die Gegenstände dieser Klasse in Mengen von höchstens 6 kg, und zwar für alle in einer Ziffer oder
Litera aufgeführten Gegenstände zusammen, mit Gegenständen einer anderen Ziffer oder Litera dieser
Klasse oder mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung aucn
für diese gestattet ist - oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.
Die Innenpackungen müssen den allgemeinen und besonderen Verpackungsvorsduiften entspre<.hen. Fer-
ner sind die allgemeinen Bestimmungen der Rn. 4 (6) und 8 zu beachten.
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg und nicht schwerer als 50 kg, wenn es Gegen!:>tände
der Ziffer 23 enthält.
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Besondere Bedingungen:
Höchstmenge
Ziller Bezcid1nung der Gegen~lände Besondere Vo1schriften
Je GP!äß je Versandslud-
Zündholzer 5 kg 5 kg Dürfen nicht zusammenge-
packt werden mit Stoffen der
Klassen II, III a und III b
2 u. 3 Zündbänder und Zusammenpackung
Sch warzpul verzündsdmüre nicht gestattet
4 Zündgarn 1500m
Zündgarn
5-8 Alle Gegenstände Zusammenpackung
nicht gestattet
9-20 Alle Gegenstände Zusammenpackung nur mit
Kurzwaren oder nidlt pyro-
technischen Spielwaren ge-
stattet, von denen sie ge-
trennt zu halten sind. Die
Versandkiste muß den schärf-
sten Bedingungen der Rn. 109
(2) und (3) entsprechen, die
für die darin enthaltenen Ge-
genstände gelten.
9-25 Alle Gegenstände Zusammenpackung nur mit-
einander gestattet. Die Ver-
sandkiste muß den schärfsten
Bedingungen der Rn. 109 (2)
und (3) entsprechen, die für
die darin enthaltenen Gegen-
stände gelten.
26-27 Alle Stoffe Zusammenpackung
und Gegenstände nicht gestattet
4. Auf schritten und Gef ab rzettel auf Versandstücken (siehe Anhang IX)
112 Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, müssen mit Zetteln nadi
Muster 9 versehen sein.
B. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen
113 Für Eil- und Frachtgut keine Beschränkungen.
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse I c - ausgenommen die Gegenstände der Ziffer 3 A. und gepreßte
kaliumperchloralhaltige Zündsätze der Ziffer 30 a) - dürfen auch als Expreßgut versandt werden.
C. Frachtbriefvermerke
114 (1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn. 101 durch Kursivschrift
hervorgehobenen Benennungen; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer
und gegebenenfalls des Buchstabens der Sto/faulzählung und die Abkürzung .Anlage C zur Eva· zu er-
gänzen (z.B. 1 c, Ziller 1 a}, Anlage C zur EVa].
Zulässig ist auch die Frachtbriefangabe .Feuerwerkskörper der Anlage C zur EVO, 1 c, Ziffern .. . • mit
Angabe der Ziffern, unter weldie die zu befördernden Gegenstände fallen.
(2) Für die Stoffe und Gegenstände der Ziffern 2, 4, 5, 8, 9, 11, 12 und 15 bis 27 sowie für die Gegenstände
der Ziffern 3 A., 3 B., 4 A., 7 c), 15 A., 15 B. und 28 bis 30 muß der Absender im Frachtbrief bescheinigen:
.Beschal/enheit des Gutes und Verpackung entsprechen den Vorschriften der Anlage C zur Eva·.
D. Befördet"ungsmittel und tedmisdle Hilfsmittel
1. Wagen- und Verladevorschriften
115 a. Für Versandstücke
(1) Die Gegenstände der Klasse I c sind in gededcte Wagen zu verladen.
(2) Wegen Verwendung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen ft.ir die Gegenstände der Ziffern 4, 21,
22, 23 und 26 siehe Anhang IV.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 973
b. Für K 1 ein b eh ä 1t er (Kleincontainer)
(1) Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Stoffen und Gegenständen dürfen in KJeinbehäl- 116
tern (Kleincontainern) befördert werden.
(2) Die in Rn. 118 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten aud1 für den Inhalt der Kleinbehälter
(Kleincontainer) sowie für die \-\lagen, in denen Kleinbehälter befördert werden.
2. Aufschriften und Gefahr z et t e 1 an den Wagen und an den K 1 einbehält er n (Klein-
containern) (siehe Anhang IX)
Kleinbehälter mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen ebenfalls mit einem 117
Zettel nach Muster 9 versehen sein.
E. Zusammenladeverbote
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse I c dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden: 118
a) mit Stoffen und Gegenständen der Klasse la (Rn. 21):
b) mit Stoffen der Klasse II (Rn. 201);
c) mit Stoffen der Klasse III a (Rn. 301);
d) mit Stoffen der Ziffer 5 der Klasse IV a (Rn. 401);
e) mit Stoffen der Klasse IVb (Rn. 451).
Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen beson- 119
dere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).
F. Entleerte Behälter
Keine Vorsch.riften. 120
G. Sonstige Vorschriften
Keine Vorschriften. 121
122-129
Klasse ld
Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
1. Stoffaufzählung
(1) Von den unter den Begriff der Klasse I d fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 131 130
genannten und auch diese nur zu den in Rn. 130 (3) bis 168 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zu-
gelassen und somit Stoffe und Gegenstände der Anlage C.
(2) Diese Stoffe der Klasse I d haben eine kritische Temperatur von weniger als 50° C oder bei dieser
Temperatur einen Dampfdruck von mehr als 3 kg/cm'.
Bem. Fluorwasserstoff Ist In die Klasse I d eingereiht, obwohl er bei so° C einen Dampfdrudt von nur 2,7 bis 2,8 kg/cm!!
aufweist.
(3) Die Stoffe der Klasse I d, die leicht polymerisieren, wie Vinylmethyläther, Vinylch.lorid, Vinylbromid
und Athylenoxid, sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlich.en Maßnahmen zur Verhinde-
rung der Polymerisation während der Beförderung getroffen wurden.
Zu diesem zw'edc muß insbesondere auch. dafür gesorgt werden, daß die Gefäße keine Stoffe enthalten,
welch.e die Polymerisation begünstigen.
A. Verdidltete Gase [siehe auch Rn. 131 a, unter a)]:
Als verdichtete Gase im Sinne der Anlage C gelten solche, deren kritisch.e Temperatur unter - 10'.) C 131
liegt.
1. a) Kohlenoxid, Wasserstofi mit höchstens 2 0/o Sauerstoff, Methan (Grubengas und Erdgas), Schwerer
Wasserstofi (Deuterium};
b) Wassergas, Synthesegase (z.B. nach. Fischer-Tropsch), Stadtgas (Leuchtgas, Steinkohlengas) und an-
dere Gemische von Gasen der Ziffer 1 a), wie z.B. Gemisch von Kohlenoxid und Wasserstoff.
2. Verdichtetes Olgas (Fettgas).
3. Sauerstofi mit höchstens 3 °/o Wasserstoff, Gemische von Sauerstoff mit Kohlendioxid mit höchstens
20 °/o Kohlendioxid, Stickstofi, Preßluft, Nitrox (Gemisch von 20 1 /o Stickstoff und 80 °/o Sauerstoff),
Borlluorid, Fluor, Helium, Neon, Argon, Krypton und Gemische von Edelgasen untereinander. Gemische
von Edelgasen mit Sauerstoff und Gemische von Edelgasen mit Stickstoff; Tetrafluormethan.
Wegen Xenon siehe Ziffer 9; wegen der Gase der Ziffer 3, die in Druckgaspa~ungen oder Kartusch.en
enthalten sind, siehe Ziffern 16 und 17.
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
B. Verflüssigte Gase [siehe auch Rn. 131 a unter b). Für Gase der Ziffern 6 bis 10, die in Druckgaspa<.kungen
cder Kartusdwn enthalten sind, siehe Ziffern 16 und 17]:
.-\ls \ erfüissigte Gase im Sinne der Anlage C gelten sold1e, deren kritisd1e Temperatur gleich ode, hoht'r
als - 10~ C ist.
a, Ver f I ü s s i g t e Gase mit einer kritischen Te m per a tu r ,- o n g 1e i c II oder höhe 1 d Is
70c C
-1. Verilüssigtes Olgas, das bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 41 kg/cm! hat (Z-Gas).
5. Bromwassersto/1, Fluorwasserslo/1, Schwelelwasserslo/1, Ammoniak, Chlor, Schwefeldioxid (schwef-
lige Säure), Stickstollletroxid, T-Gas (Gemisch von Äthylenoxid mit höchstens 10 Gewichtsprozenten
Kohlendioxyd, das bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 29 kg/cm! hat). Bortrichlorid
6. Propan, Cyclopropan, Propylen, Butan, Jsobulon, Butadien, Butylen und lsobutylen, Normalbutan
Bt:m. Wegen der technischen. nicht reinen, verflüssigten Gase siehe Ziffer 7.
Unter folgenden Gasbezeichnungen werden zusammengefaßt:
Propan: Propan rein, Propan techn. nach DIN 51622.
Propylen: Propen rein, Propen tedin. nadi DIN 51622.
Butan: Normalbutc1n, lsobutan, Butan techn. nach DIN 51622.
Butylen: Normalbuten. lsobuten. Buten techn. nadi DIN 51622.
Die Bezeichnunq .Normalbutan• setzt einen Gehalt 'ln Normalbutan von mindestens 98 1 /, voraus.
7. Gemisrne von Kohlenwasserstoffen, gewonnen aus Erdgas oder bei der Verarbeitung von Mineralöl-
produkten, Kohle usw . sowie die Gemische der Gase r.ler Ziffer 6, die als
Gemisch A bei 70° C einen Dampfdruc:k. von nicht mehr als 11 kg/cm! haben und deren Dichten
bei 50° C den Wert von 0,525 nicht unterschreiten,
Gemisch A O bei 70° C einen Dampfdruck von nirnt mehr als 16 kg/cm! haben und deren Dichten bei
50,; C den Wert von 0,495 nicht unterschreiten,
Gemisch A 1 bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 21 kg/cm! haben und deren Dichten
bei 50° C den Wert von 0,485 nicht unterschreiten,
Gemisch B bei 70° C einen Dampfdruck von nidit mehr als 26 kg/cm! haben und deren Dichten bei
50° C den Wert von 0,450 nicht unterschreiten,
Gemisch C bei 70° C einen Dampfdruck von nid1t mehr als 31 kg.'cm! haben und deren Dichten bei
50° C den Wert von 0,440 nirnt unterschreiten.
Propan-Butan mit mindestens 20 0/o Butan,
Propan-Butan mit mindestens 500/o Butan.
8. a) Dimethyläther (Methyläther), Vinylmethyläther, Methylchlorid (Monochlormethan), Methylbromid
(Monobrommethan), Athylchlorid (Monochloräthan), letzteres auch parfümiert (Lance-Parfüm),
Chlorkohlenoxid (Phosgen), Chlorcyan, Vinylchlorid, Vinylbromid, Methylamin (Monomethyl-
amin}, Dimet/Jylamin, Trimelliylamin, J!.lhylamin, (Monoälhylamin). Athylenoxid, Methylmer-
caplan;
b) Dichlordi/luormethan, Dichlormonoiluormethan, Monochlordil/uormethan, Dichlortelrailuorälhan
(CF2Cl-CF2 Cl), Monochlortri/luoräthan (CH!Cl-CFs), Monochlordi/Juoräthan (CH 3 -CF 2 Cl). Mono-
chlortril1uoräthylen, Monochlordifluormonobrommethan, 1,1-Dilluoräthan (CH 3 -CHFt), Oclalluor-
cyclobutan, Monochlorpentailuorcithan, Azeo!ropes Gemisch von Monochlorpentafluoräthan und
Monochlordifluormethan (Gas 502-R-502);
Bem. für die vorerwähnten Gase sind auch Handelsnamen und Kurzbezeichnungen zur Ang11be auf dem Gefäß zula~sig,
soweit dies die Druckgasverordnung gestattet. Für folgende Gase ist die Kurzbezeidinung .Gas-R-• mit der
zugesetzten Identifikationsnummer vor und hinter dem Budistaben .R• allgemein zugelassen:
Bennennung In Ziffer 8 b) ldent!Hkallonsnummer
Dichlordilluormethan 12
Dichlormonolluormelhan 21
Monochlordifluormethan 22
Dichlortetrafl11orälhdn 114
Monochlordilluormonourommethan 12 B 1
Monochlorpenlalluorathan 115
c) Mischungen der in Ziffer 8 b) aufgezählten Stoffe, die als
Gemisch F 1 bei 70° C einen Dampfdruck von nidtt mehr als 13 kg/cm! haben und deren Dichten
bei 50° C diejenige von Dichlormonofluormethan (1,30) nicht untersdtreiten,
Gemisch F 2 bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 19 kg/cm! haben und deren Dichten
bei 50° C diejenige von Dichlordifluormethan (1,21) nicht unterschreiten,
Gemisch F 3 bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 30 kg/cm! haben und deren Dichten
bei 50° C diejenige von Monoc...+ilordifluormethan (1,09) nicht unterschreiten.
Bern. T1ichlo1monofluormethan lldentifikationsnummer 11), Trichlor!rilluoräth3n (CFClt-CfzCI) (ldentihkationsnummer 113)
und !>.fonod1lortr1fluurilthan tClll·CI-C}lf 1 ) fltlent1hkiltior,,,nurnmer 133) sind keine verflüssiqten Gase im Sinne
t~~ :t:~~h;i,:,~~efi.h<'r den Vorschriften der Anldge C nicht unterstellt; sie können aber in den Gemischen f 1
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 19G7 975
uJ Verfli.lssigle Gase mil eine1 kritischen Temperatur von gleich oder ube1 -10· C.
a b e r u n t er 70° C
9. Xenon, Kohlendioxid (Kohlensäure), einschließlich Gemische ,·on Kohlendioxid mit höchstens 1,
Gewid1tsprozenten Athylenoxid sowie Kohlendioxid enthaltende Röhren zum Auflockern iester
/',,lassen (wie gefüllte Cardoxröhren), Stickoxydul (Lachgas), Athan, Athylcn.
Für Kohlendioxid siehe auch Rn. 131 a unter c).
Bem. 1. Kohlendioxid und Stickoxydul sind zur Beforderung nur zugelassen, wenn sie einen Reinheihgrac:! ,·or,
mindestens 99 1/, aufweisen.
2. Unter Röhren zum Auflockern fester Massen versteht man dickwandige, mit einem Sicherungsplättchen ,·ersehene
Stahlbehäller, die Kohlendioxid und eine allgemein als Erwarmungselement bezeichnete Patrone enthallen, deren
Entzündung nur Im gefüllten Rohr auf elektrischem Wege erfolgen kann; das Erwärmungselement mull so
beschaffen sein, daß es nicht zur Reaktion kommen kann, wenn der Behälter nimt mit Kohlendioxid unte~
Druck gefüllt ist. Cardoxröhren oder ähnliche Röhren, die zur Beförderung aufgegeben werden, müssen einem
der Muster entsprechen, die von einer staatlichen Behörde zum Gebrauch In den Bergwerken zugelassen sind.
Die Erwärmungselemente (Heizpatronen} ohne Stahlbehälter sind den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt
10. Chlorwasserstoff, Schwefelhexa/Juorid, Chlortrilluormethan, Triiluormonobrommethan, Trifluormethan,
Vinyliluorid, 1,1-Difluoräthylen (CHz=CF2).
Bem. 1. Schwefelhexafluorid ist zur Beförderung nur zugelassen, wenn es einen Reinheitsgrad von mindestens 99 ''•
aufweist.
2. Für die vorstehenden Chlorfluorkohlenwas!.ersloffe sir,d auch H.:.r,c;elsnamcn zur Angabe auf dem GC'fof, Z'.!!as~;c;
soweit dies die Druckgasverordnung gestattet.
C. Tiefgekühlte verflüssigte Gase
11. Flüssige Luft, flüssiger Sauerstoff und flüssiger Sticksto/1, auch in Mischung mit Edelgasen, flüssige
Gemische von Sauersto/1 und Sticksto/1, auch solche, die Edelgase enthalten, und flüssige Edelgase.
12. Flüssiges Methan, fiüssiges A.than, flüssige Gemische von Methan und Jf..than, auch mit Zusatz Yon
Propan oder Butan; flüssiges Athylen.
13. Flüssiges Kolilendioxid ( Flüssige Kohlensäure).
D. Unter Druck gelöste Gase
Bem. Kohlensäure in Getränken ist den Vorschriften der Anlage C nldlt unterstellt.
14. Ammoniak, in Wasser gelöst,
al mit über 35 °/o bis höchstens 40 1/o Ammoniak,
b) mit über 40 °/o bis höchstens 50 1 /o Ammoniak.
Bem. Ammoniakwasser mit nJdlt mehr als 35 •I• Ammoniak Ist den Vorschriften der Anlage C nfdlt unterstellt.
15. Acetylen, gelöst (Acetylendissous, Dissousgas), in einem von poröser Masse aufgesaugten Lösungs-
mittel z.B. Aceton.
D 1. _Proben von Versudlsgasen
15 A. Proben von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Versuchsgasen, soweit nicht
in Rn. 131 Ziffern 1 bis 10, 14 und 15 genannt, und soweit die Behälter und deren Füllung der
Druckgasverordnung entsprechen [siehe Rn. 133 (2)).
D 2. Gasgemisdle für Prüfzwecke
15 B. Gasgemische für Prüfzwecke (Prüfgase}, soweit im Rahmen der Druckgasverordnung zugelassen
und soweit nicht in Rn. 131 Ziffern 1 bis 10, 14 und 15 genannt. Die Behälter und deren Füllu:1g
müssen der Druckgasverordnung entsprec:hen [siehe Rn. 133 (2)).
E. Druckgaspackungen und Kartuschen mit Druck.gasen [siehe auc:h Rn. 131 a, unter d)):
16. Druckgaspackungen
a) deren Füllung nach der Druckgasverordnung als nicht brennbar gilt;
b) deren Füllung nach der Druckgasverordnung als brennbar gilt.
Bem. Drudcgaspadcungen (sog. Aerosole} sind zur einmaligen Verwendung bestimmte Gefälle mit einem En:nal:me\·,enti!
oder einer ZerstAubungsvorrichtung, die unter Druck ein in Rn. 138 (2) aufgeführtes Gas oder Gasgemiscti ode:
einen Wirkstoff (zur Insektenvertilgung, für 11:osmetisdiE Zwecke usw.) mit einem soldien Gas oder Gasge:-:::~di
als Treibmittel enthalten.
17. Kartuschen mit
a) brennbaren Druckgasen,
b) nicht brennbaren Druckgasen.
Bem. Kartuschen sind zur einmaliqen Verwendung bestimmte Gefäße, die ein In Rn. 138 (2) aufgefuhrles Gc.5 c,c:~~
Gasgemisch enthalten (z. B. Butan für Campingkocher, Kühlgase, usw.) und kein Entnahmeventil be:sitzen
Als brennbar gelten Gase, deren Mischung mit Luft zündfahig ist und daher eine untere und obere Explo~ionsc::e:ize
hat.
F. Entleerte Gefäße
18. Ungereinigte leere Gefäße, einschließlich der Behälterwagengefäße und kleinen Flüssigkeitsbehälter.
die Gase der Ziffern 1 und 2, Borfluorid und Fluor der Ziffer 3, Gase der Ziffern 4 bis 10 und 12 bis 15
sowie 15 A. und 15 B. enthalten haben.
Bem. 1. Gefäße, in denen nach Entnahme der Gase der Ziffern 1 und 2, von Borfluorid und Fluor der Ziller 3. der
Gase der Ziffern 4 bis 10 und 12 bis 15 sowie 15 A. und 15 B. geringe Reste verblieben sind, werden als en!!ee~'.
anqesehen.
2. Unqereiniqte leere Gefäße, die andere Gase der Z:ffer 3 als Borfluorid oder Flour oder die Xc>nor, ode~
Kohlendioxid der Ziller 9 oder die Ga~e der Zifferr. 11 oder 13 enthalten haben, sind dE'n \'or~chrifle~. de:
Anlaqe C nicht unterstellt.
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
131 a Stoffe und Gegenstände, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden,
sind dem Abschnitt 2 „Beförderungsvorschriftenu nicht unterstellt:
a) verdichtete Gase, die weder brennbar, noch giftig, noch ätzend sind, und deren Druc:k im Gefäß,
bezogen auf 15° C, nidlt höher ist als 2 kg/cmt;
b) verflüssigte Gase in Mengen von höchstens 20 Liter in Kühlapparaten (Eisschränken, Eismaschinen
usw.). die zu ihrem Betrieb dienen;
c) verflüssigtes Kohlendioxid (Ziffer 9):
1. in nahtlosen Gefäßen aus Kohlenstoffstahl oder Aluminiumlegierungen mit einem Fassungsraum
von höchstens 220 cm3 , die höc:hstens 0,75 g Kohlendioxid auf 1 cm 3 Fassungsraam enthalten
dürfen;
2. bis zu 25 g Kohlendioxid, in gasförmigem Zustand nicht mehr als 0,5 0/o Luft enthaltend, in
metallenen Kapseln (Sodors, Sparklets), die höchstens 0,75 g Kohlendioxid auf 1 cm 3 Fassungsraum
enthalten dürfen;
d) Gegenstände der Ziffern 16 und 17 mit einem Fassungsraum von höchstens 50 cm 3 • Ein Versandstück
darf nicht schwerer sein als 10 kg.
2. Beförderungsvorschriften
(Die Vorschriften für entleerte Gefäße sind unter F zusammengefaßt.}
A. Versandstücke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
132 (1) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine
schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen*).
(2) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs
nicht lockern können und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.
Sofern eine äußere Verpackung vorgeschrieben ist, sind die Gefäße darin zuverlässig festzulegen. Sofern
im Absdmitt • Verpackung der einzelnen Stoffe" nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen die Jnnen-
padcungen einzeln oder zu mehreren in die Versandbehälter eingesetzt werden.
(3) Die Metallgefäße für die Gase der Ziffern 1 bis 10, 14 und 15 dürfen nur mit demjenigen Gas gefüllt
werden, für welches sie geprüft wurden und dessen Benennung auf dem Gefäß vermerkt ist [siehe
Rn. 148 (1) a)].
Eine Ausnahme darf jedoch gemacht werden:
1. für Metallgefäße, die für Propan (Ziffer 6) geprüft wurden. Diese Gefäße dürfen auch mit Butan
(Ziffer 6) gefüllt werden, wobei dann die für Butan vorgesehene höchstzulässige Füllung nicht über-
schritten werden darf. Auf dem Gefäß müssen die Bezeichnungen der beiden Gase, der für Propan
vorgeschriebene Prüfdruck und die für Propan und Butan zulässigen Höchstgewichte der Füllungen
eingeschlagen sein;
2. für Metallgefäße, die für die Gemische der Ziffer 7 geprüft wurden:
a) die für das Gemisch A O geprüften Gefäße dürfen auch mit dem Gemisch A gefüllt werden. Auf den
Gefäßen müssen die Bezeichnungen der beiden Gase, der für das Gemisch A O vorgeschriebene
Prüfdruck und die zulässigen Höchstgewichte der Füllungen für die Gemisdle A und A O ein-
geschlagen sein;
b) die für das Gemisch A 1 geprüften Gefäße dürfen auch mit den Gemischen A oder A O gefüllt
werden. Auf den Gefäßen müssen die Bezeichnungen der drei Gase, der für das Gemisch A 1
vorgeschriebene Prüfdruck und die zulässigen Höchstgewidlte der Füllungen für die Gemische A,
A O und A 1 eingeschlagen sein;
c) die für das Gemisch B geprüften Gefäße dürfen auch mit den Gemischen A. A O oder A 1 gefüllt
werden. Auf den Gefäßen müssen die Bezeichnungen der vier Gase, der für das Gemisch B
vorgeschriebene Prüfdruck und die zulässigen Höchstgewichte der Füllungen für die Gemische A.
A 0, A 1 und B eingeschlagen sein;
d) die für das Gemisch C geprüften Gefäße dürfen auch mit den Gemischen A, A 0, A 1 oder B
gefüllt werden. Auf den Gefäßen müssen die Bezeichnungen der fünf Gase, der für das Gemisch C
vorgeschriebene Prüfdrudc und die zulässigen Höchstgewichte der Füllungen für die Gemische A,
A 0, A 1, B und C eingeschlagen sein;
Bem. Wegen Behälterwagen siehe Rn. 159 (3).
3. für Metallgefäße, die für Dichlormonofluormethan {Ziffer 8 b)] geprüft wurden. Diese Gefäße dürfen
auch mit dem Gemisch F 1 [Ziffer 8c)] gefüllt werden. Auf den Gefäßen muß die Benennung des
Gases wie folgt eingeschlagen sein: "Dichlonnonofluormethan" (bzw. ein dafür zugelassener Handels-
name) und „Gemisch F 1 ";
4. für Metallgefäße, die für Dichlordifluormethan [Ziffer 8 b)] geprüft wurden. Diese Gefäße dürfen auch
mit den Gemisd1en F 1 oder F 2 {Ziffer 8 c)] gefüllt werden. Auf den Gefäßen muß die Benennung des
Gases wie folgt eingeschlagen sein: .Dichlordifluormethan" (bzw. ein dafür zugelassener Handels-
name) und "Gemisch F 1 oder F 2" sowie als zulässiges Höchstgewicht der Füllung dasjenige des
Gemisches F 2;
•) Es muß darauf geachtet werden, daß beim FLillen der Gefäße keine Feuchtigkeit eindringt und daß tlie Gefäße nach den
FILissiqkeitsdruckproben mit Wasser oder wässerigen Lösungen (siehe Rn. 146) vollkommen getrocknet werden.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 977
5. für Metallgefäße, die für Monod1lordifluormethan !Ziffer 8 b)] geprüft wurden. Diese Gefäße dürfen
aud1 mit den Gemischen F 1, F 2 oder F 3 (Ziffer 8 c)] gefüllt werden. Auf den Gefäßen muß die
Benennung des Gases wie folgt eingesd1lagen sein: .Monochlordifluormethan • (bzw. ein dafür zuge-
lassener Handelsname) und „Gemisch F 1, F 2 oder F 3" sowie als zulässiges Höchstgewicht der
Füllung dasjenige des Gemisches F 3;
6. für Metallgefäße, die für die Gemisdle der Ziffer 8 c) geprüft wurden:
a) Die ·für das Gemisch F 2 geprüften Gefäße dürfen auch mit dem Gemisch F 1 gefüllt werden.
Die höchstzulässige Füllung muß gleich sein derjenigen für das Gemisch F 2;
b) die für das Gemisch F 3 geprüften Gefäße dürfen auch mit den Gemischen F 1 oder F 2 gefüllt
werden. Die höchstzulässige Füllung muß gleich sein derjenigen für das Gemisch F 3.
Bem. Wegen Beh6lterwagen siehe Rn. 159 (3).
Zu 1 bis 6 siehe auch Rn. 145, 148 (1) a) und 150.
2. V e r p a c k u n g de r ein z e l n e n S l o ff e
Bem. Die Gase der Ziffern 12 und 13 dürfen nur in Kesselwagen oder großen Flüssigkeitsbeh!ltern (Flüssigkeitscontai-
nern) befördert werden (siehe Rn. 161).
a. Gefäßarten
(1) Die Gefäße für die Gase der Ziffern 1 bis 10, 14 und 15 sowie 15A. und 15B. müssen so verschlossen 133
und so dicht sein, daß ein Entweichen von Gasen ausgeschlossen ist.
An Fischbehältern sind Gefäße mit verdichtetem Sauerstoff (Ziffer 3) auch dann zugelassen, wenn sie
nicht luftdicht verschlossen, sondern mit Vorrichtungen zur allmählichen Abgabe des Sauerstoffs versehen
sind.
(2) Die Gefäße für diese Gase müssen hinsichtlich der Werkstoffe, der Herstellung, Bauart und Aus-
rüstung den Vorschriften der Druckgasverordnung entsprechen.
134
(1) Die folgenden verflüssigten Gase dürfen auch. in dickwandigen Glasröhren befördert werden, sofern 135
die Menge des Gases in jeder Röhre und der Füllungsgrad der Röhren die nachstehenden Werte nicht
überschreiten:
C.se Menge ftllhmgsgrad der Röhre
Kohlendioxid, Stickoxydul, Äthan, Äthylen (Ziffer 9) . . . . . . . . . . . . . 3g 1 /z des Fassungsraums
Ammoniak, Chlor, Stickstofftetroxid (Ziffer 5), Cyclopropan (Ziffer 6),
Methylbromid, Äthylchlorid [Ziffer 8 a)] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 g 2 /s des Fassungsraums
Schwefeldioxid (Ziffer 5), Chlorkohlenoxid [Ziffer 8 a)] . . . . . . . . . . . . 100 g 1 /, des Fassungsraums
(2) Die Glasröhren müssen zugeschmolzen und einzeln mit Kieselgur in versc:hlossene Blechkapseln
eingebettet sein, die in eine hölzerne Kiste einzusetzen sind (siehe auch Rn. 152).
(3) Für Schwefeldioxid (Ziffer 5) sind auch zugelassen:
a) nahtlose Flaschen aus Aluminiumlegierungen, die nur bis zu drei Vierteln des Fassungsraumes
gefüllt sein und höchstens 100 g Schwefeldioxid enthalten dürfen. Die Flaschen sind dicht zu
verschließen und müssen voneinander getrennt in hölzerne Kisten eingesetzt sein.
(1) T-Gas (Ziffer 5) sowie die Gase der Ziffern 6 bis 8, mit Ausnahme von Chlorkohlenoxid und 136
Chlorcyan der Ziffer 8 a) (für Chlorkohlenoxid siehe Rn. 135 (1)], dürfen in Mengen von höch.stens 150 g
und höchstens bis zu dem in Rn. 150 vorgesehenen Füllungsgrad auch in dickwandige Glasröhren oder in
dickwandige Röhren aus einem durch die Druckgasverordnung zugelassenen Metall eingefüllt werden.
Der Rauminhalt der Röhren darf 220 cm 3 nicht überschreiten. Die Röhren müssen frei von Fehlern sein,
die ihre Widerstandskraft verringern könnten. Insbesondere müssen bei Glasröhren die inneren Spannungen
gemildert sein; die Dicke der Wände darf in keinem Falle geringer sein als 2 mm. Der Verschluß der
Röhren muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln,
Zubinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung verhindert. Die Röhren sind
in Kästchen aus Holz oder Pappe einzubetten, wobei die Anzahl Röhren je Kästchen so zu beschränken
ist, daß ein Kästchen nicht mehr als 600 g Flüssigkeit enthält. Diese Kästchen sind in hölzerne Kisten
einzusetzen; beträgt das Gewicht der in einer Kiste enthaltenen Flüssigkeit mehr als 5 kg. so muß sie mit
weich verlötetem Bled1 ausgekleidet sein.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
(1) Die Gase der Ziffer 11 müssen verpackt sein: 137
a) in Glasgefäße mit luftleerer Doppelwandung, mit isolierenden Saugstoffen umhüllt, die bei Gefäßen
für flüssige Luft und flüssigen Sauerstoff nicht brennbar sein dürfen. Die Glasgefäße sind, durch
Drahtkörbe geschützt, in Metallkästen einzusetzen, die mit Handhaben zu versehen sind;
b) in Gefäße aus anderem Stoff, wenn sie gegen Wärmedurchgang so geschützt sind, daß sie weder
mit Tau noc:h Reif beschlagen können. Eine weitere Verpadcung dieser Gefäße ist nic:ht erforderlich.
Die Gefäße sind mit Handhaben zu versehen.
(2) Die Gefäße müssen mit gasdurchlässigen Pfropfen verschlossen sein, die das Herausspritzen von
FJiissigkeit verhindern und gegen das Herausfallen zu sichern sind. Für. Sauerstoff und Sauerstoff
enthaltende Gemische müssen die Pfropfen aus einem nicht brennbaren Stoff hergestellt sein.
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
138 (1) Druckgaspackungen (Ziffer 16) und Kartusmen (Ziffer 17) müssen folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von mehr als 220 cm·1. die nur ein Gas oder
Gasgemisct1 enthalten, und Kartusmen müssen aus Metall hergestellt sein. Gefäße für andere
Druckgaspackungen müssen aus Metall, Kunststoff oder Glas hergestellt sein.
b) Gefäße aus Glas oder aus einem Kunststoff, der splittern kann, sind mit einem Splitterschutz
(engmaschiges Metallnetz, elastischer Kunststoffmantel usw.) zu versehen, der beim Bruch des
Gefäßes das Austreten von Splittern verhindert; ausgenommen sind Gefäße von hömstens 150 cm~
Fassungsraum und einem Innendruck bei 20° C von weniger als 1,5 kg/cm:?.
c) Gefäße aus Metall dürfen einen Fassungsraum von höchstens 1000 cm\ diejenigen aus Kunststoff
oder Glas von höchstens 220 cm 3 haben.
d) Jedes Bauartmuster der Gefäße muß ,·or dem Inverkehrbringen einer flüssigkeitsdruckprobe
gemäß Anhang II, Rn. 1291 unterzogen werden und den dort angegebenen Bedingungen genügen.
Der dabei anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) muß das 1,Sfache des Innendrucks bei 50° C, aber
mindestens 10 kg/cm! betragen.
e) die Entnahmeventile der Druckgaspackungen und ihre Zerstäubungsvorrichtungen müssen einen
dichten Verschluß der Packung gewährleisten. Sie sind gegen unbeabsichtigtes Offnen zu sdnilzen.
Ventile und Zerstäubungsvorrichtungen, die nur auf Innendruck schließen, sind nicht zugelassen.
(2) Als Treibmittel oder Treibmittelkomponenten oder als Gasfüllung für Druckgaspackungen und als
Füllung für Kartuschen sind zugelassen: Sauerstoff, Gemische von Sauerstoff mit Kohlendioxid, Stickstoff,
Preßluft, Nitrox (Ziffer 3), Propan, Cyclopropan, Propylen, Butan, lsobutan, Butadien, Butylen, lsobutylen,
(Ziffer 6), Gemische A. A 0, A 1, B und C (Ziffer 7), Dimethyläther, Äthylchlorid, Vinyldllorid (Ziffer 8 a)),
Dichlordifluormethan, Dichlormonofluormethan, Monochlordifluormethan, Dichlortetrafluoräthan, Monochlor-
trifluoräthan, Monochlordifluoräthan, Monochlortrifluoräthylen, Monochlordifluormonobrommethan, 1,1-Di-
fluoräthan, Octafluorcyclobutan (Ziffer 8 b)], Gemische F 1, F 2 und F 3 [Ziffer 8 c)), Kohlendioxid, Stickoxy-
du). Äthan, Äthylen (Ziffer 9), Schwefelhexafluorid, Chlortrifluormethan, Trifluormonobrommethan, Trifluor-
methan, Vinylfluorid und 1,1-Difluoräthylen (Ziffer 10).
139 (1) Der innere Druck der Druckgaspackungen und Kartuschen darf bei 50° C höchstens 2 /:s des Prüfdruckes
des Gefäßes, aber höchstens 12 kg/cm2 betragen.
(2) Die Druckgaspackungen und die Kartuschen dürfen bei 50° C zu höchstens 95 0/o ihres Fassungs-
raumes durch die flüssige Phase gefüllt sein. Der Fassungsraum der Druckgaspackungen ist das in einer
verschlossenen, mit Ventilträger, Ventil und Steigrohr versehenen Packung zur. Verfügung stehende
Volumen.
(3) Alle Druckgaspackungen und Kartuschen müssen nach den Vorschriften des Anhangs II, Rn. 1292 auf
ihre Dichtheit geprüft werden und den dort angegebenen Bedingungen genügen.
140 (1) Die Druckgaspackungen und Kartuschen sind in hölzerne Kisten oder in starke Metallkästen oder in
Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) einzusetzen. Druckgaspackungen aus Glas oder aus Kunststoff, der
splittern kann, sind durch Einlagen aus Pappe oder einem anderen geeigneten Stoff voneinander zu trennen.
{2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg.
l,_ Vorschriften für die Metallgefäße
(Sie gelten nicht für die in Rn. 135 (31 erwähnten Flasdien aus Aluminiumlegierungen, die in Rn 136 erwcihnt<·n Met.ill,uhr«:-n.
die in Rn. 137 (11 bl erwcihntcn Gefäße und nicht für die in Rn. 138 erwähnten Metallgefäße für Druckgaspackungen und Kilrtusc:hen;
wegen der Behälterwagengefäße siehe auch Rn. 159 bis 162, wegen der kleinen Flüssigkeilsbehölter (Fltissigkeilscontainf'I) auch
Rn. 163 1311
1. Bau und Ausrüstung
141 Es gelten die Vorschriften der Druckgasverordnung {siehe aud1 Rn. 133 (2)J.
142
143
144
2. Amtliche Gefäßprüfung (siehe auch Anhang II unter A)
145 (1) Die Metallgefäße müssen unter Kontrolle eines behördlich anerkannten Sachverständigen den in der
Druckgasverordnung \·orgesduiebenen erstmaligen und periodischen Prüfungen unterworfen werden.
(2) Die Metallgefäße für Fluorwasserstoff (Ziffer 5) müssen alle 2 Jahre einer inneren Untersulhung
und alle 4 Jahre einer v\! asserdruckprüfung unterzogen werden.
(3) Die Frist für die periodischen Prüfungen der Metallgefäße für Prüfgase (Ziffer 15 B.) betri.igt 3 Jcthre.
146
147
3. Gefäßzeichen (für Behälterwagengefäße siehe Rn. 162)
148 (I) Auf den Metallgefäßen müssen gut lesbar und dauerhaft vermerkt sein:
d) die ungekürzte Benennung des Gases, für Stoffe der Ziffer 15A. die Bezeichnung • Versu(hsqas··
und für Stoffe der Ziffer 15B. die Bezeidmung .Prüfgas", der Name oder die Fabrikm,111-;e rlP-;
Herstellers und die Herstellungsnummer des Gefäßes [siehe auch Rn. 132 (ll];
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Ma1z l~b7 979
bJ das Eigengewidlt des Gefäßes;
für verdidltete Gase und gelöstes Acetylen das Gewid1t des Gefäße~ ohne Ausrüstungsteile
(Ventil u. dgl.) und Sdlutzkappe in Verbindung mit der in der Drudi.gas\·erordnung vorgeschrie-
benen Typenbezeidlnung;
für verflüssigte Gase das Gewidlt des Gefäßes einsc:hließlidl der Ausrüstungsteile (Ventile u. dgl.)
und der Sdlutzkappe;
c) der Zeitpunkt (Monat, Jahr) der Abnahme und der wiederholten Prüfungen;
d) der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen und Kontrollen vorgenommen hat; außerdem
e) für verdichtete Gase (Ziffern 1 bis 3): der für das betreffende Gefäß zulässige höchste Füllungsdruck
(siehe Rn. 149) und der Fassungsraum;
f) für verflüssigte Gase (Ziffern 4 bis 10) und für in Wasser gelöstes Ammoniak (Ziffer 14): das
zulässige Höchstgewicht der Füllung und der Prüfdruck (siehe Rn. 149 bis 151};
g) für gelöstes Acetylen (Ziffer 15}: die Höhe des zulässigen Füllungsdruckes (siehe Rn. 151 (2)), das
Gewicht des leeren Gefäßes einschließlich- der Ausrüstungsteile, der porösen Masse und des
Lösungsmittels.
(2J Die Angaben müssen auf einem verstärkten Teil des Gefäßes oder auf einem am Gefäß unbeweglidl
befestigten Ring oder Schild eingeschlagen sein. Der Name des Stoffes darf auf dem Gefäß außerdem in gut
haftender und deutlich sichtbarer Farbe aufgemalt werden.
(3) An Gefäßen, die in Kisten verpackt sind, müssen die Prüfungszeidien leicht gefunden werden können.
c. Prüfdruck und Füllung der Gefäße (siehe auch Rn.168 (2))
(1) Der bei der Flüssigkeitsdruck.probe anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) muß bei Gefäßen für 149
verdiditete Gase der Ziffern 1 bis 3, ausgenommen Fluor, mindestens das 1,5fache des auf dem Gefäß
angegebenen Füllungsdruckes bei 15° C, mindestens aber 10 kg/cm! betragen.
(2) Für Gefäße mit verdichteten Gasen der Ziffern 1 bis 3, mit Ausnahme von Fluor der Ziffer 3 (siehe
Abs. (3)). darf der Füllungsdruck, bezogen auf 15° C, 200 kg/cm! nicht übersteigen.
(3) Für Gefäße für Fluor (Ziffer 3) muß der bei der Flüssigkeitsdruck.probe anzuwendende innere Druck
(Prüfdruck) 200 kg/cm! betragen, und der Füllungsdruck darf 28 kg/cm! bei 15° C nicht übersteigen; ferner
darf kein Gefäß mehr als 5 kg Fluor enthalten.
(4) Der Absender verdichteter Gase, ausgenommen Olgas (Ziffer 2} in Seebojen oder ähnlichen Gefäßen,
hat auf Verlangen den in den Gefäßen vorhandenen Druck durch ein Manometer nachzuweisen.
(1) Der bei der Flüssigkeitsprobe anzuwendende innere Druck (Prüfdruck} muß bei Gefäßen für 150
verflüssigte Gase der Ziffern 4 bis 10 und für die unter Druck gelösten Gase (Ziffern 14 und 15) mindestens
10 kg/cm! betragen.
(2} Für verflüssigte Gase der Ziffern 4 bis 8 gelten hinsichtlich des bei der Flüssigkeitsdruck.probe der
Gefäße anzuwendenden inneren Druckes (Prüfdruck) und ihrer hödlstzulässigen Füllung folgende Werte•):
Hödlslgewidil
Mindest- der Flüssigkeit
Ziffer prüfdruck je Liter
Fassungsraum
kg/cm~ 1kg
Verflüssigtes Olgas ......................... . 4 40 0,38
Bromwasserstoff ............................ . 5 60 1,20
Fluorwasserstoff ............................ . 5 10 0,84
Schwefelwasserstoff ......................... . 5 53 0,67
Ammoniak .................................. . 5 33 0,53
Chlor ...................................... . 5 22 t,25
Schwefeldioxid .............................. . 5 14 1,23
Stic.kstofftetroxid ........................... . 5 10 1,30
T-Gas ...................................... . 5 28 0,73
Bortrichlorid ................................ . 5 10 1,24
Propan ..................................... . 6 30 0,42
Cyclopropan ................................ . 6 25 0,53
Propylen ................................... . 6 30 0,43
Butan ...................................... . 6 10 0,49
Butadien ................................... . 6 10 0,55
Butylen .................................... . 6 10 0,51
Genlisch A ................................. . 7 10 0,50
Gemisch A O .....•.....•....•...•....•........ 7 15 0,47
Gemisch A 1 ................................ . 7 20 0,46
Gemisch B .................................. . 7 25 0,43
•; I Die vorgesd11 iel>enen Prüfdrucke sind mindestens gleich den Dampfdrucken der Flüssigkeiten bei 70c C, vermindert um
1 kq. cm 2 , wobei aber ein Mindestprufdruc:k von 10 kq/cm:? vcrlanqt wird.
Fur Chlorkohlenoxid und Chlorcyan (Ziffer 8 a)l wurde mit Rücksicht auf die hohe Giftigkeit der Gase der Mindestprüfdruck
auf 20 kq/cm! festgesetzt. Für Dlchlormonofluormethan [Ziffer 8 b)) wurde mit Rücksicht auf die Verwendung der Gefäße fiJ1
Gemisch F 1 der Mindestprüldrudi: auf 12 kq/cm! festgesetzt.
3. Die \'orqeschriebener. Höchstwerte für die Füllung In kg/Liter sind nach folgender Beziehung berechnet i.·ordcn: Höchslzulässige
:~::unq = 0,95 mal Did1le der ßüssiqen Phase bei 50° C, wobei außerdem die Dampfphase nicht unterhalb 60° C versdlwinden
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Höchstge"' icht
Mlndest- der Flüssigkeit
Ziller prüidruck )e Liter
fassungsraum
kg/cm! kg
Gemisch C .................................. . 7 30 0,42
Dimethyläther ............................... . 8 a) 18 0,58
Vinylrnethyläther ........................... . 8a) 10 0,67
Methylchlorid ............................... . 8a) 17 0,81
Methylbromid .............................. . 8a) 10 1,51
Äthyldilorid ................................ . 8a) 10 0,80
Chlorkohlenoxid ............................ . 8a) 20 1,23
Chlorcyan .................................. . 8a) 20 1,03
Vinyldilorid ................................ . 8a) 11 0,81
Vinylbromid ................................ . 8a) 10 1,37
Methylamin ............................... . 8a) 13 0,58
Dimethylarnin ............................... . 8a) 10 0,59
Trimethylamin .............................. . 8a) 10 0,56
Äthylamin .................................. . 8a) 10 0,61
Äthylenoxid ................................ . 8a) 10 0,78
Metliylmercaptan ........................... . 8a) 10 0,78
Dichlordifluonnethan ........................ . 8b) 18 1,15
Dichlormonofluormethan ..................... . 8b) 12 1,23
Monodilordifluonnethan ..................... . 8b) 29 1,03
Dichlortetrafluoräthan ....................... . 8b) 10 1,30
Monochlortrifluoräthan ...................... . 8b) 10 1,20
Monodilordifluoräthan ....................... . 8b) 10 0,99
Monodilortrifluoräthylen .................... . 8b) 19 1,13
Monodilordifluormonobrommethan ........... . 8b) 10 1,61
1.1-Difluoräthan ............................. . 8b) 18 0,79
Octafluorcyclobutan ......................... . Bb) 11 1,34
Monochlorpentafluoräthan ................... . Bb) 25 1,06
Gas 502-R·-502 ............................... . Bb) 31 1,05
Gemisd:>. F 1 ................................. . Be) 12 1,23
Gemisd:>.F2 ................................. . 8c) 18 1,15
Gemisdi F3 ................................. . 8c) 29 1,03
(3) Für die verflüssigten Gase der Ziffern 9 und 10 wird der Füllungsgrad so beredmet, daß der innere
Drude. bei 65° C den Prüfdrudc. für das Gefäß nidit überschreitet. Die maßgebenden Werte sind (vgl. audi
Abs. (4) und (5)]:
HöchslgewldJ t
Mlndest- der Flüssigkeit
Zllfer prlUdru<k Je Liter
F~ssungsraum
kg/cm2 kg
Xenon 9 130 1,24
Kohlendioxid, audi in Gemischen mit
190 0.66
Äthylenoxid ................................ . 9
250 0,75
180 0,68
Stidc.oxydul ................................. . 9 { 250 0,75
95 0,25
Äthan 9
{ 120
300
0,29
0,39
0,34
Äthylen .................................... . 9 { 225
300 0,37
120 0,56
Chlorwasserstoff 10 { 150
200
0,67
0,74
Schwefelhexafluorid 10 70 1,04
100 0,83
Chlortrifl uormethan 10 { 120
190
0,90
1,04
J 42 1,13
Trifluormonobrommethan 10
l 120 1,44
190 0,87
Trifluormethan 10 { 250 0,95
Vinylfluorid ................................ . 10 250 0,64
,1,1-Difluoräthylen ......................... . 10 250 0,77
(4) Für die Stoffe der Ziffern 9 und 10 dürfen auch Gefäße mit niedrigeren Prüfdrucken als den in Abs. (3)
angeführten verwendet werden, aber es darf dann nidit mehr als diej~nige Menge eingefüllt werden. die im
Innern des Gefäßes bei 65° C einen Druck ausübt, der höchstens gleich dem Prüfdruck. ist. Das höci1st-
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 981
zulässige Füllgewicht jedes Gefäßes muß in diesem Falle von dem amtlich anerkannten SadlY nständigen
auf Grund des vom Deutsdlen Druckgasaussdluß angegebenen Fülh·erhältnisses (Höc:hstgewic:M der Flüs-
sigkeit je Liter Fassungsraum) festgesetzt werden.
(5) Die Kohlendioxidfüllung der Röhren zum Auflockern fester Massen (Ziffer 9) muß den bei ihrer
behördlic:hen Zulassung festgesetzten Vorschriften entspredlen.
(1) Für unter Druck gelöste Gase der Ziffern 14 und 15 gelten hinsichtlidl des bei der Flüssigkeitsdruck- 151
probe der Gefäße anzuwendenden inneren Druckes (Prüfdruck) und ihrer hödlslzulässigen Füllung folgende
Werte:
H6chstgewlchl
Mladest- der FlüsslQkell
Ziffer prilfdrud le Liter
Fassungsraum
kg/cm! kg
Für in Wasser unter Druck gelöstes Ammoniak
mit über 35 0/o bis hödlstens 40 •t• Ammoniak 14_a) 10 0,80
mit über 400/o bis hödlstens 500/o Ammoniak 14 b} 12 0,77
Für gelöstes Acetylen 15 60 s. Abs. (2)
(2) Für gelöstes Acetylen (Ziffer 15) darf der Füllungsdruck nadl dem Druckausgleich 15 kg/cm! bei 15° C
nidlt übersteigen, sofern nicht ein Drude bis zu 18 kg/cmt nach der Druckgasverordnung unter bestimmten
Bedingungen zulässig ist. Das Gewicht des einzufüllenden Lösungsmittels (Aceton) und dessen Nadlfüllung
im Gebraudl der Gefäße bestimmt sich nach den Vorschriften der Druckgasverordnung.
3. Zu s a mm m e n p a c k u n g
{1) Von den Gefäßen mit den Stoffen dieser Klasse dürfen nur die folgenden miteinander zu einem Ver- 152
sandstüdc vereinigt werden:
Gefäße mit:
a) Ammoniak, Chlor, Sdlwefeldioxid, Stickstofftetroxid {Ziffer 5), Cyclopropan {Ziffer 6), Methylbromid,
Äthylchlorid, Chlorkohlenoxid [Ziffer 8 a)], Kohlendioxid, Stickoxydul, Äthan und Athylen (Ziffer 9),
jedoch Chlor nicht mit Ammoniak oder Sdlwefeldioxid (Ziffer 5). Die Gase müssen nadl Rn. 135
verpackt sein;
b) Gasen der Ziffer 8, ausgenommen Chlorkohlenoxid und Chlorcyan, nach Rn. 136 verpackt.
(2) Sofern im Absdlnitt • Verpackung der einzelnen Stoffe- nid:it niedrigere Mengen vorgesdlrieben und
nachstehend nid:it besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen die Stoffe dieser Klasse in Mengen von
hödlstens 6 kg, und zwar für alle in einer Ziffer oder Litera aufgeführten Stoffe zusammen, mit Stoffen und
Gegenständen einer anderen Ziffer oder Litera dieser Klasse oder mit Stoffen oder Gegenständen der
übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung aud:i für diese gestattet ist - oder mit sonstigen Gütern
zu einem Versandstück vereinigt werden.
Die Innenpackungen müssen den allgemeinen und besonderen Verpackungsvorschriften entsprechen. Fer-
ner sind die allgemeinen Bestimmungen der Rn. 4 (6) und 8 zu beachten.
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 150 kg und nicht schwerer als 75 kg, wenn es zerbrechliche
Gefäße enthält.
Besondere Bedingungen:
Höchstmenge
Ziller Bezeichnung des Stoffes Besondere Vorschriften
je Gefäß je Versandstück
1-3 Verdichtete Gase Zusammenpackung nicht
gestattet
5 Ammoniak in dickwandigen, zuge- 20g
schmolzenen Glasröhren
Chlor Zusammenpackung nidlt
gestattet
Schwefeldioxid
- in dickwandigen, zugeschmolzenen
Glasröhren 100 g
- in nahtlosen Flaschen aus Alu-
miniumlegierungen 100 g
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Höchstmenge
Ziffer Bezeichnung des Stoffes Besondere Vorsdiriften
je Gefäß je Versandstüdc
1
Stickstofftetroxid
- in dickwandigen, zugeschmolzenen
Glasröhren 20 g
- in Metallgefäßen Zusammenpackung nicht
gestattet
T-Gas in dickwandigen Glas- oder Me- ['
tallröhren
- - - - - - - - - , 150g
5 kg
6-8 Alle Gase (mit Ausnahme von Chlor- 1
kohlenoxid und Chlorcyan der Zif-
fer 8 a)] in dickwandigen Glas- oder
Metallröhren [siehe Rn. 136 (1))
6 Cyclopropan in dickwandigen, zuge-
schmolzenen Glasröhren
- - - - - ' - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ,
i
1
> 20 g
Ba) Methylbromid, Aethylchlorid, beide in
dickwandigen, zugeschmolzenen Glas-
röhren
Chlorkohlenoxid in dickwandigen,
zugeschmolzenen Glasröhren 100 g
Chlorcyan Zusammenpackung nicht
gestattet
9 Kohlendioxid, Stickoxydul, Äthan,
Äthylen, alle in dickwandigen, zuge-
schmol.zenen Glasröhren 3g
11, 14 Tiefgekühlte verflüssigte Gase, unter Zusammenpackung nicht
und 15 Druck gelöste Gase gestattet
16 u. 17 Druckgaspackungen und Kartuschen Nur die Zusammenpak-
kung mit sonstigen Gü-
tern ist gestattet.
4. Aufschriften und Ge f a h r z et t e 1 auf Versandstücken (siehe Anhang IX)
153 (1) Auf Versandstücken, die Gefäße mit Gasen der Ziffern 1 bis 11, 14, 15, sowie 15 A. und 15 B. oder
Kartuschen der Ziffer 17 enthalten, muß der Inhalt - ergänzt durch die Bezeichnung „Klasse 1 d" - gut
lesbar und unauslöschbar angegeben sein.
(2) Versandstücke mit Druckgaspackungen der Ziffer 16 sind mit der gut lesbaren und unauslöschbaren
Aufschrift "AEROSOL • zu versehen. Versandstücke mit Druckgaspackungen der Ziffer 16, die nur ein Gas
oder Gasgemisch enthalten, sind jedoch nur mit einer Aufschrift gemäß Abs. (1) zu versehen.
(3) Bei Wagenladungen sind die in Abs. (1) erwähnten Angaben entbehrlich, wenn der Wagen selbst an
beiden Seitenwänden diese Angaben trägt.
154 (1) Versandstücke, die Glasröhren mit den in den Rn. 135 und 136 aufgezählten verflüssigten Gasen ent-
halten, müssen mit einem Zettel nach Muster 9 versehen sein.
(2) Jedes Versandstück mit Gasen der Ziffer 11 muß an zwei gegenüberliegenden Seiten einen Zettel nad1
Muster 8 und, wenn die Stoffe in Glasgefäße [Rn. 137 (1) a)] verpackt sind, außerdem einen Zettel nach
Muster 9 tragen.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 983
(3) Jedes Versandstück mit Druckgaspackungen der Ziffer 16 b) und Kartusd1en der Ziffer 17 a) muß mit
einem Zettel nach Muster 2 versehen sein.
\'e1 sandstücke, die Druckgaspackungen der Ziffer 16 aus Glas oder einem \Verkstoff, der splittern kann,
enthaaen, sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 9 zu versehen.
B. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen
(1) Die Stoffe der Ziffern 1 a) - ausgenommen Kohlenoxid - , 2, 3 - ausgenommen Barfluorid - und 4, 155
Ammoniak (Ziffer 5), die Stoffe der Ziffern 6, 7, 8 a) - ausgenommen Methylbromid (Monobrommethan),
Chlorkohlenoxid {Phcsgen), Chlorcyan, Athylamin (Monoäthylamin) und Äthylenoxid -, 8 b), 8 c), 9, 10
- ausgenommen Chlorwasserstoff -, l 1, 14 u·nd 15 und die Gegenstände der Ziffern 16 und 17 dürfen auch
als Expreßgut versandt werden. In diesem Fall darf ein Versandstück nidlt schwerer sein als 40 kg, mit
Gegenständen der Ziffern 16 und 17 nicht schwerer als 30 kg.
(2) Die Gase der Ziffern 12 und 13 dürfen nur in Behälterwagen befördert werden. Der Absender und die
Eisenbahn müssen sich bei Gasen der Ziffer 12 über die Beförderungsbedingungen vor der Aufgabe der Sen-
dung zur Beförderung verständigen.
C. Fradttbriefvermerke
(1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn. 131 durch Kursivschrift 156
herYorgehobenen Benennungen; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer
und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung .Anlage C zur EVO* zu ergän-
zen [z.B. I d, Ziffer 1 a), Anlage C zur EVO].
(2) Bei Versendung von Röhren zum Auflockern fester Massen (Ziffer 9) muß der Absender im Fracht-
brief der Bezeichnung des Gutes den Vermerk hinzufügen: .Röhre am ... (Datum) durch ... (Name der
staatlichen Behörde) von ... (Bezeichnung des Staates) zugelassen•.
(3)
(4)
(5)
(6) Für Behälterwagen mit Gasen der Ziffer 12 hat der Absender die nachstehende Erklärung in den
Frachtbrief einzutragen: ,,Der Behälter ist mit Sicherheitsventilen verschlossen, die sich nidlt vor dem ...
(Datum, mit dem sich die Eisenbahn einverstanden erklärt hat) öffnen•.
D. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel
1. Wagen- und Verladevorschriften
a. Für Versandstücke
Es sind zu verladen: Versandstücke mit Gasen 157
a) der Ziffern 4 bis 10 und 15 sowie 15A. und 15B. in gedeckte Wagen oder in offene Wagen, über die
in den Monaten April bis Oktober Decken gespannt werden müssen, sofern die Gefäße nicht in
hölzerne Kisten verpackt sind;
b) der Ziffern 11, 16 und 17 in gedeckte Wagen.
(l) Die Versandstücke dürfen nicht geworfen und weder Stößen noch Sonnenstrahlen oder andern 158
\Värmequellen ausgesetzt werden.
(2) Die Gefäße sind in den Wagen so zu verladen, daß sie nicht umkanten oder herabfallen können, und
zwar unter Beachtung folgender Vorschriften:
a) die Flaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter müssen liegend längs oder quer
zur Längsrichtung des Wagens verladen werden; in der Nähe der Stirnwände müssen sie jedoch
quer gelagert weiden.
Kurze Flaschen mit großem Durchmesser (etwa 30 cm und mehr) können auch längs gelagert
werden; die Verschlußkappen müssen dann zur \Vagenmitte zeigen.
Flasdlen, die ausreichend standfest sind, dürfen aufrecht verladen werden.
Die liegend verladenen Flaschen sind durch Keile oder Querhölzer gegen seitliches Rollen zu
sichern;
b) die Gefäße mit Gasen der Ziffer 11 müssen immer mit der Entgasungsöffnung nach oben verladen
werden und gegen Beschädigungen durch andere Frachtstücke gesichert sein;
c) die rollbaren Gefäße müssen mit ihrer Längsachse gleichlaufend mit den Längsseiten des \\'agens
gelagert und gegen seitliches Rollen gesichert sein.
l>. Für Behälter wagen und auf den Wagen befestigte Gefäße
(1) Mit Ausnahme von Fluor (Ziffer 3), Chlorcyan [Ziffer 8 a)] und von gelöstem Acetylen (Ziffer 15) dürfen 159
die Gase der Klasse I d in Kesselwagen befördert werden.
(2) Für Kesselwagengefäße für Gase der Ziffern 1 bis 10 und 14 gelten die Gefäßvorschriften für \'ersand-
stücke mit folgenden Abweichungen und Besonderheiten:
a) 1. Die Gefäße der Kesselwagen dürfen nicht aus Aluminiumlegierungen bestehen.
2.
3. Die Gefäße dürfen nur dann mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sein, wenn dies nad1 der
Druckgasverordnung zugelassen ist.
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
4. Die Rohrleitungen und die anderen Zubehörteile, die mit dem Innern des Gefäßes in Ver-
bindung stehen können, müssen den gleidlen Prüfdruck aushalten wie das Gefäß selbst.
5. Die Versd1lußvorrid1tungen müssen gegen Offnen durch Unbefugte gesichert sein.
6. Die Kesselwagen müssen so gebaut sein, daß die Gefäße elektrisdl geerdet sind.
7. Für Gase, die während der Einfüllung oder Beförderung eine Mindesttemperatur von - 40'.l C
oder tiefer erreichen können, dürfen nur Gefäße verwendet werden, für weldle der Hersteller
gewährleistet, daß das Metall und die Schweißverbindungen bei dieser Mindesttemperatur
schlagartige Beansprudlungen aushalten.
8. Die Gefäße für Fluorwasserstoff (Ziffer 5) dürfen nidlt genietet sein; alle Offnungen müssen
sidl oberhalb des Spiegels der flüssigen Phase befinden.
9. Der Fassungsraum jedes Gefäßes, das für Gase der Ziffern 4 bis 8 und 14 bestimmt ist, muß
unter Aufsicht eines behördlich anerkannten Sachverständigen durdl Wägen oder durdl Volu-
menmessung einer Wasserfüllung bestimmt werden. Der Meßfehler, bezogen auf den Fassungs-
raum, muß weniger als 1 1/o betragen. Eine redlnerische Bestimmung aus den Abmessungen des
Gefäßes ist nidlt gestattet.
b) Wenn mehrere Gefäße mit dem Wagen dauernd verbunden und untereinander durdl ein Sammel-
rohr verbunden sind, so gelten folgende Bestimmungen:
1. Die Gefäße eines Wagens dürfen nur ein und dasselbe verdidltete oder verflüssigte Gas
enthalten.
2. Hat eines der Gefäße ein Sicherheitsventil, so muß jedes Gefäß mit einem solchen versehen sein.
J, Die Vorridltung zum Füllen und Entleeren darf an dem Sammelrohr angebracht sein, das die
Gefäße verbindet.
4. aa) Gefäße für verdichtete Gase, die für die Atmungsorgane gefährlidl sind oder die eine
Vergiftung bewirken können, müssen einzeln durch ein Ventil verschließbar sein. (Als
verdichtete Gase, die für die Atmungsorgane gefährlidl sind oder die eine Vergiftung
bewirken können, gelten: Kohlenoxid, Wassergas, Synthesegase, Stadtgas, verdichtetes
Olgas, Borfluorid sowie Gemische von Kohlenoxid, Wassergas, Synthesegasen und
Stadtgas.)
bb) Gefäße für verdichtete Gase, die für die Atmungsorgane nidlt gefährlich sind und die keine
Vergiftung bewirken können, brauchen nicht einzeln durch ein Ventil verschließbar zu sein.
(Als verdichtete Gase, die für die Atmungsorgane nicht gefährlidl sind und die keine Ver-
giftung bewirken können, gelten: Wasserstoff, Methan, Gemische von Wasserstoff und
Methan, Sauerstoff, Gemische von Sauerstoff mit Kohlendioxid, Stickstoff, Preßluft,
Nitrox, Helium, Neon, Argon, Krypton, Gemische von Edelgasen, Gemische von Edelgasen
mit Sauerstoff, Gemische von Edelgasen mit Stickstoff.)
cc) Gefäße für verflüssigte Gase dürfen nicht einzeln durch Ventile verschließbar sein.
c) Wenn die Gefäße abnehmbar sind•), gelten folgende Bestimmungen:
1. Sie sind auf den Wagengestellen so zu befestigen, daß sie sich nidlt versdlieben können.
2. Sie dürfen nicht durch Sammelrohre miteinander verbunden sein.
3. Wenn sie gerollt werden können, müssen die Ventile mit Schutzkappen versehen sein.
(3) Abweichend von Rn. 137 (3) dürfen die Gefäße von Kesselwagen unter den nachstehenden Bedingungen
für die Beförderung mehrerer verflüssigter Gase verwendet werden (Gefäße für wechselweisen Einsatz):
a) Nur die jeweils in der gleichen Gruppe genannten Gase dürfen wechselweise in diesen Gefäßen
befördert werden. Diese Gruppen sind:
Gruppe 1: Kohlenwasserstoffe der Ziffern 6 und 7;
Gruppe 2: Chlorfluorkohlenwasserstoffe der Ziffern 8 b) und 8 c);
Gruppe 3: Ammoniak (Ziffer 5), Methylamin, Dimethylamin, Trimethylamin und Äthylamin
[Ziffer 8 a)];
Gruppe 4: Methylchlorid, Methylbromid und Äthylchlorid [Ziffer 8 a)l;
Gruppe 5: T-Gas (Ziffer 5) und Athylenoxid [Ziffer 8 a)].
llem. Zulassungen auf Grund der Druckgasverordnung zur wechselweisen Befüllu.ng von Kesselwagengefäßen mit anderen
als den vorsteh•md genannten Gasen bleiben unberührt.
b) Der in Rn. 160 (2) für das tatsächlich beförderte Gas festgesetzte Prüfdruck muß gleich oder
niedriger sein als derjenige, für den das Gefäß geprüft wurde.
c) Die zulässige Höchstfüllung in kg ist auf Grund des in Rn. 160 (2) für das zu befördernde Gas
festgesetzten Filllungsgrades zu berechnen.
d) Die Gefäße, die mit einem Stoff gefüllt waren, müssen vor der Füllung mit einem anderen, dersel-
ben Gruppe angehörenden Stoff von flüssigem Gas vollkommen entleert und danach entspannt
werden.
•1 Als abnehmbar werden Gefäße bezeichnet, die, der besonderen Bauweise des Wagens angepaßt, von diesem erst nad1 Lösung
c:l.er Belestigungsmillcl abgenommen werden können.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 985
(4) Wenn die für die Beförderung verflüssigter Gase der Ziffern 4 bis 8 bestimmten Wagen eine
wärmeisolierende Schutzvorrichtung haben, so muß diese
a) 1. aus einer Bedachung aus Metallbled1 von mindestens 1,5 mm Dicke oder aus Holz oder einem
anderen geeigneten, ähnlich schützend wirkenden Stoff bestehen. Diese Bedachung soll
mindestens das obere Drittel, aber höchstens die obere Hälfte der Gefäßoberfläche bedecken
und vom Gefäß durch eine Luftsd1icht von etwa 4 cm getrennt sein; oder
2. aus einer vollständigen Umhüllung von genügender Dicke aus isolierenden Stoffen (wie Kork
oder Asbest) bestehen;
b) derart angebracht sein, daß sie eine leichte Prüfung der Füll- und Entleerungsvorrichtungen nicht
verhindert.
Bem. l. 1D bezug auf die Wiirmeschutzvorrlchtung von Batteriewagen für die Gase der Ziffern 9 und 10 siehe Rn. 160
(3) b) 3.
2. Ein Anstrich des Gefäßes gilt nicht als w&rmelsolierende Schutzvorrichtung.
(5) Butadien der Ziffer 6, Vinylmethyläther, Vinylbromid, Äthylenoxid der Ziffer 8 a) und Monochlor-
trifluoräthylen der Ziffer 8b) müssen in Wagen mit einer wänneisolierenden Schutzvorrichtung nach
Abs. (4) befördert werden.
(1) Für Kesselwagengefäße für verdichtete Gase der Ziffern 1 bis 3 gelten die Vorschriften der Rn. 149 (1) 160
in bezug auf den Prüfdruck und der Rn. 149 (2) in bezug auf den höchsten Füllungsdruck.
(2) Für Kesselwagengefäße, die für die Beförderung der verflüssigten Gase der Ziffern 4 bis 8 bestimmt
sind, gelten für den Prüfdruck und die höchstzulässige Füllung:
a) die in Rn. 150 (2} angegebenen Werte, wenn die Gefäße einen Durchmesser von höchstens 1,5 m
haben;
b) die nachstehend angegebenen Werte•), wenn die Gefäße einen Durchmesser von mehr als 1,5 m
haben:
Mladeslprllldradt für Gefille H6distgewldJt
alt ohne der FlOsslgkeU
Ziffer wlrmelsolierender je Liter
Sdiutzvorrldatan~ Fassungsraum
kg/cmt kg cm! kg
Verflüssigtes Olgas ...................... . 4 33 37 0,38
Bromwasserstoff ......•................... 5 50 55 1,20
Fluorwasserstoff ..... ·..................... . 5 10 10 0,84
Schwefelwasserstoff ...................... . 5 43 48 0,67
Ammoniak ............................... . 5 26 29 0,53
Chlor .................................... . 5 17 19 1,25
Schwefeldioxid ........................... . 5 10 12 1,23
Stickstofftetroxid ......................... ~ 5 10 10 1,30
T-Gas ................................... . 5 24 26 0,73
Bortrichlorid ............................. . 5 10 10 1,24
Propan .................................. . 6 25 28 0,43
Cyclopropan ............................. . 6 18 21 0,53
Propylen ................................ . 6 25 28 0,43
Butan ................................... . 6 10 10 0,49
Nonnalbutan ............................ . 6 10 10 0,51
Butadien ................................. . 6 10 0,55
Butylen .................................. . 6 10 10 0,51
Gemisch A ............................. . 7 10 10 0,50
Gemisch A O •.•.••.•..•••••.•••..••••••.•. 7 12 14 0,47
Gemisch A 1 ............................. . 7 16 18 0,46
Gemisch B ............................... . 7 20 23 0,43
Gemisch C ............................... . 7 25 27 0,42
Propan-Butan mit mindestens 20 ¼ Butan .. . 7 25 28 0,43
Propan-Butan mit mindestens 50 0/o Butan .. . 7 25 28 0,46
Dimethyläther ........................... . 8 a) 14 16 0,58
Vinylmethyläther ........................ . 8a) 10 0,67
Methylchlorid ............................ . 8a) 13 15 0,81
Methylbromid ........................... . 8a) 10 1,51
Äthylchlorid ............................. . 8a) 10 10 0,80
Chlorkohlenoxid ......................... . 8a) 15 17 1,23
Vinylchlorid ............................. . 8a) 10 10 0,81
Vinylbromid ............................. . 8a) 10 10 1,37
Methylamin .............................. . 8a) 10 11 0,58
•) l. Die vorqesdiriebenen Prüfdrucke sind:
a) bei den Gefäßen mit w.§rmeisolierender Sdlutzvorridltung mindestens gleidl den Dampfdrucken der Flüssigkeiten bei 60° C,
vermindert um 1 kq/cm!, mindestens aber 10 kq/cm2;
b) bei den Gefäßen ohne wiirmeisolierende Sdiutzvorriditung mindestens gleldi den Dampfdrucken der Flüssigkeiten bei 65° C,
vermindert um I kq/cm!, mindestens aber t0 kq/cm!.
2. Für Chiorkohlenoxid !Ziffer 8 all wurde mit Rüdcsldit auf die hohe G:ltiqkeit des Gases der Mindeslprüfdrucic für Gefäße
mit wärmeisolierender Sdiutzvorriditunq auf 15 kq/cm! und für Gefäße ohne wiirmeisolierende Sdiutzvorriditung auf 17 kg/cm:!
festqesetzt.
3. Die vorqesmriebenen Höchstwerte für die Füllung in kg/Liter sind wie folgt berechnet worden: Höchstzulässige Füllung =
0,95 mal Didite der flüssigen Phase bei 50° C.
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Mindestprüldrud. für Gefäße Hödlstgewirnt
mit ohne der Flüssigkeit
Ziller wärmeisollerender je l.lter
Sdlutzvorridtlung fa~sungsraum
kg/cm:! kglcm! kg
Dimethylamin ...................... . 8a) 10 10 0,59
Trimethylamin ........................... . 8a) 10 10 0,56
Athylamin ............................... . 8a) 10 10 0,61
Athylenoxid ............................. . 8a) 10 0,78
Methylmercaptan ......................... . 8 a) 10 10 0,78
Dichlordifluormethan .................... . 8b) 15 16 1,15
Dichlormonofluormethan .................. . 8b) 10 10 1,23
Monochlordifluonnethan .................. . 8b) 24 26 1.03
Dichlortetrafluoräthan .................... . 8b) 10 10 1,30
Monochlortrifluoräthan ................... . Sb) 10 10 1,20
Monochlordifluoräthan ................... . 8b) 10 10 0,99
Monochlortrifl uoräthylen ................. . 8b) 15 1,13
Monochlordifluormonobrommethan ........ . 8b) 10 10 1,61
1,1-Difluoräthan ..................... ; .... . 8b) 14 16 0,79
Octafluorcyclobutan ...................... . 8b) 10 10 1,34
Monochlorpentafluoräthan ................ . 8b) 20 23 1,06
Gas 502-R-502 ............................ . 8b) 25 28 1,05
Gemisch F 1 ............................. . 8c) 10 11 1,23
Gemisch F 2 ............................. . 8c) 15 16 1,15
Gemisch F 3 .............................. . 8c) 24 27 1,03
(3) Für Kesselwagengefäße, die für die Beförderung von verflüssigten Gasen der Ziffern 9 und 10
bestimmt sind, gelten für den Prüfdrudc und den FülJungsgrad:
a) wenn die nachstehend unter b) aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, die Vorsduiften der
Rn. 150 (3) und (4);
b) wenn diese Gefäße
l. in einer oder mehreren Reihen angeordnet und mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sind,
·_·, 2.
3. mit einer gemeinsamen Bedachung als wärmeisolierende Schutzvorrichtung unter sinngemäßer
Anwendung der Rn. 159 (4) versehen sind, die folgenden Werte:
Hödlstgewldlt
Mindest- der Flüssigkeit
Ziffer prüfdrudt Je Uter
F.issungsrilum
kg/cm:! kg
Xenon ................................ . 9 120 1,30
225 0,78
Kohlendioxid .......................... . 9
190 0,73
Stickoxydul ............................ . 9 225 0,78
Alban ................................ . 9 120 0,32
225 0,36
Athylen ............................... . 9
120 0.25
Schwefelhexafluorid .... , .............. . 10 120 1.3-l
Chlortrifluormethan .................... . 10 { 225
120
1,12
0,96
100 0,30
Chlorwasserstoff 10
120 0,69
Trifluormonobrommethan .............. . 10 120 1,50
190 0,92
Trifluormethan ........................ . 10 250 0,99
Vinylfluorid ........................... . 10 225 0,65
1, 1-Difluoräthylen ..................... . 10 225 U,78
(4) Das zulässige Höchstgewicht der Gesamtfüllung der Gefäße gemäß Abs. (3) b) ist von dem behördlich
anerkannten Sachverständigen festzusetzen.
(5) Wenn für die Beförderung der Gase der Ziffern 9 und 10 Gefäße mit niedrigeren Prüfdrucken als den
in Abs. (3) b) angeführten verwendet werden, wird der Füllungsgrad so berechnet, daß der innere Druck
des betreffenden Stoffes bei 55° C den auf dem Gefäß eingestempelten Prüfdruck nicht überschreitet. Das
höchstzulässsige Füllgewicht muß in diesem Falle von dem behördlich anerkannten Sachverständigen
auf Grund des vom Deutschen Druckgasausschuß angegebenen Füllverhältnisses (Höchstgewicht der Flüssig-
keit je Liter Fassungsraum) festgesetzt werden.
(6) Für Kesselwagengefäße, die für die Beförderung von unter Druck gelöstem Ammoniak (Ziffer 14)
bestimmt sind, gelten für den Prüfdruck und die höchstzulässige Füllung folgende Werte:
Höchstgewidit
Mlndesl- der Flüssigkeit
Ziffer prüf druck je Liter
Fassungsraum
kg"cmt kg
Für in \Vasser unter Druck gelöstes Ammoniak
mit über 35 °/o bis höchstens 40 °/o Ammoniak 14 a) IG 0,80
mit über 40 °/o bis höchstens 50 °'o Ammoniak 14 b) 12 0,77
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 987
(l) Für Kesselwagengefäße für Gase der Ziffern 11 bis 13 gelten die Bestimmungen der Rn. 141 sowie 161
Rn. 145 (1). Ferner gelten folgende Vorschriften:
a) Für Vverkstoffe und Bau der Gefäße gelten die Bestimmungen des Anhangs II, unter B, Rn. 1250
bis 1255, als Richtlinien; bei der erstmaligen Prüfung müssen für jedes Gefäß alle mechanisch-
technologischen Gütewerte des verwendeten Werkstoffes nachgewiesen werden; bezüglidl
Kerbzähigkeit und Biegezahl siehe Anhang II, unter B, Rn. 1265 bis 1286 .
. b) Ausgenommen für Gase der Ziffer 11, wenn die Gefäße mit der Außenluft in _Verbindung stehen,
müssen die Gefäße so verschlossen und so dicht sein, daß ein Entweichen von Gasen ausgeschlos-
sen ist.
c) Gefäße mit Gasen der Ziffer 11, die nid1t dauernd mit der Außenluft in Verbindung stehen, sowie
Gefäße mit Gasen der Ziffern 12 und 13 müssen mit zwei voneinander unabhängigen Sicherheits-
ventilen versehen sein, von denen jedes so zu bemessen ist, daß es das im Gefäß befindliche Gas
abführen kann, ohne daß der Druck je den auf dem Gefäß angegebenen Betriebsdruck um mehr als
10 1 /o übersteigt.
Die Sicherheitsventile müssen sich bei dem auf dem Gefäß angegebenen Betriebsdruck öffnen.
Sie müssen so gebaut sein, daß sie auch bei der tiefsten Betriebstemperatur einwandfrei arbeiten.
Die sichere Arbeitsweise bei der tiefsten Temperatur ist durch eine Prüfung des einzelnen Ventils
oder durch eine Baumusterprüfung festzustellen und nachzuweisen.
d) Die Offnungen und Sicherheitsventile der Gefäße müssen so beschaffen sein, daß sie ein Heraus-
spritzen der Flüssigkeit verhindern.
e) Die Verschlußvorrichtungen müssen gegen Offnen durch Unbefugte gesichert sein.
f)
g) Die Kesselwagen für Gase der Ziffer 12 müssen so gebaut sein, daß die Gefäße elektrisch geerdet
sind.
(2) Die wechselweise Verwendung von Kesselwagen für die Beförderung von tiefgekühlten verflüssigten
Gasen der gleichen Ziffer ist zugelassen, sofern alle Bedingungen für die im gleichen Gefäß zu befördernden
Gase eingehalten sind. Die wechselweise Verwendung ist durch einen anerkannten Sachverständigen zu
genehmigen.
(3) Die Gefäße für die Gase der Ziffern 11 bis 13 sind mit einer wärmeisolierenden Schutzvorrichtung zu
versehen, die durch eine vollständige Metallumhüllung gegen Stöße gesichert sein muß. Ist der Raum
zwischen Gefäß und Metallumhüllung luftleer (Vakuum-Isolation), so muß rechnerisch nachgewiesen
werden, daß die Schutzumhüllung einem äußeren Druck von mindestens 1 kg/cm! ohne Verformung stand-
hält. Wenn die Umhüllung gasdicht schließt (z.B. bei Vakuum-Isolation), muß durch eine Vorrichtung
verhindert werden, daß in der Isolierschicht bei Undichtheiten am Gefäß oder an dessen Armaturen ein
gefährlicher Druck entsteht. Die Vorrichtung muß das Eindringen von Feuchtigkeit in die Isolierung
verhindern.
(4) Bei Kesselwagen für die Beförderung von flüssiger Luft, flüssigem Sauerstoff oder flüssigen
Gemisrnen von Sauerstoff und Stickstoff der Ziffer 11 dürfen weder die wärrneisolierende Schutzvorrichtung
noch die Vorrirntungen zur Befestigung am Wagengestell brennbare Stoffe enthalten. Die Verwendung von
Fett und 01 zum Abdirnten der Fugen oder zum Schmieren der Verschlußvorrichtungen ist untersagt.
(5) Alle Kesselwagengefäße für die Beförderung von Gasen der Ziffern 11 bis 13 sind vor der ersten
Inbetriebnahme einer Flüssigkeitsdruck.probe zu unterziehen; die Gefäße dürfen bei dieser Prüfung keine
blefüenden Verformungen aufweisen. Der Prüfdruck beträgt:
a) bei Gefäßen für Gase der Ziffer 11, die ständig in Verbindung mit der Außenluft stehen, 2 kg'cm';
b) bei Gefäßen mit Sirnerheitsventilen das 1,5fache des auf dem Gefäß angegebenen Betriebsdruckes,
mindestens jedoch 3 kg/cmt. Bei Gefäßen mit Vakuum-Isolierung beträgt der Prüfdruck das
1,Sfache des um 1 kg/cm! erhöhten Betriebsdruck.es.
Die Flüssigkeitsdruck.probe ist vor dem Anbringen der Wärmeisolierung durchzuführen.
(6) Jedes Gefäß ist periodisch alle 6 Jahre einer Prüfung zu unterziehen. Diese Prüfung umfaßt:
a) bei Gefäßen für Gase der Ziffer 11, die ständig in Verbindung mit der Außenluft stehen, eine
Feststellung des inneren Zustandes und eine Dichtheitsprüfung mit dem im Gefäß enthaltenen Gas
oder mit einem inerten Gas mit einem Druck von 1 kg/cm!;
b) bei Gefäßen mit Sicherheitsventilen:
6 Jahre nach der Inbetriebnahme und danach im Abstand von je 12 Jahren eine Feststellung des
inneren Zustandes und eine Dichtheitsprüfung. Diese Prüfung ist nach der Feststellung des inneren
Zustandes mit dem im Gefäß enthaltenen Gas oder mit einem inerten Gas unter einem Druck
vorzunehmen, der dem 1,2fachen des auf dem Gefäß angegebenen Betriebsdruck.es entsprirnt.
Beträgt dieser Prüfdruck mehr als 10 kg/cm!, so ist die Dirntheitsprüfung, sofern es die Druckgas-
verordnung vorschreibt, als Flüssigkeitsdruck.probe durchzuführen. Bei der Dichtheitsprüfung
erfolgt die Kontrolle lediglich am Manometer, ohne daß die Isolation entfernt wird. Die Prüfung
b~ginnt, nachdem der Temperaturausgleich erreicht ist und dauert 8 Stunden. Während der Prüf-
dauer darf der Druck nicht sinken; bei der Prüfung mit Gas sind jedoch Änderungen des Druckes
zu berücksichtigen, die sich aus der Art des Prüfmittels und aus Temperaturveränderungen ergeben.
Wird die Dichtheitsprüfung nicht bestanden, so ist die Ursac:he festzustellen und zu diesem
Zweck, wenn notwendig, die Isolierung zu entfernen;
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
12 Jahre nach der Inbetriebnahme und danach im Abstand von je 12 Jahren eine Feststellung
des äußeren und des inneren Zustandes und eine Flüssigkeitsdruck.probe mit dem für die erstmalige
Prüfung vorgeschriebenen Prüfdruck. Die Isolierung ist für diese Prüfung zu entfernen.
Bem. Bei der DurdJfübrung der DidJtbeitsprüfung mit Gas sind während der Prüfdauer Druckänderungen möglidJ, die
sich aus der Art des Prülmitte-1s, insbesondere aus der Abhängigkeit des Druckes von der Temperatur und deren
\Vechsel ergeben Einen Druckabfall von 5 1/, wird man im allgemeinen als zulässig ansehen können. Im Einzelfall
ist es Aufgabe des SadJverständigen, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände zu berücksichtigen.
Bei Gefäßen mit Ventilen ist der ordnungsmäßige Zustand der Ventile sowie das Offnen der Ventile
bei dem auf dem Gefäß angegebenen Betriebsdruck. in Abständen von je drei Jahren durch einen aner-
kannten Sachverständigen nachzuprüfen.
Bem. Den Absendern der Gefäße wird empfohlen, in Abständen von höchstens 6 Monaten jedes Sicherheitsventil auf
seinen einwandfreien äußeren Zustand zu kontrollieren und dabei gleichzeitig durch Anheben des Ventilkegels
im Sitz mit einem geeigneten Werkzeug die Gangbarlr.eit des Ventils festzustellen.
(7) Bei Gefäßen mit Ventilen muß der Füllungsgrad so bemessen sein, daß bei Erwärmung des Inhalts
auf die Temperatur, bei der der Dampfdruck. dem Offnungsdruck. der Ventile gleichkommt, das Volumen
der Flüssigkeit für die brennbaren Gase 95 •!o und für die anderen Gase 98 0/o des Fassungsraumes des
Gefäßes bei dieser Temperatur nicht überschreitet.
162 (1) Abweichend von Rn. 148 sind die in dieser Randnummer vorgeschriebenen Gefäßzeichen und die
Anschriften auf den Wagentafeln aller Kesselwagen gemäß den nachfolgenden Vorschriften anzubringen.
(2) Zeidlen auf den Gefäßen (entweder auf diesen selbst, ohne aber deren Widerstandsfähigkeit zu
beeinträchtigen, oder auf einem an den Gefäßen aufgeschweißten, aus nicht rostendem Metall bestehenden
Schild). Es sind einzusdilagen:
bei allen Gefäßen:
der Name des Herstellers oder dessen Fabrikmarke und die Nummer des Gefäßes;
die Höhe des Prüfdruck.es, das Datum (Monat, Jahr} der letzten Prüfung und der Stempel des Sadl-
verständigen, der die Prüfung vorgenommen hat; außerdem:
a) bei Gefäßen lür die Beförderung eines einzigen bestimmten Stoffes:
die ungekürzte Benennung des Gases;
für verdichtete Gase (Ziffern 1 bis 3) der für das Gefäß zulässige höchste Füllungsdrudc;
für verflüssigte Gase der Ziffern 4 bis 13 und für in Wasser unter Drude gelöstes Ammoniak
(Ziffer 14) der Fassungsraum in Litern und die zulässige Höchstfüllung in kg;
b} bei Gefäßen für wechselweise Verwendung:
die ungekür:zte Benennung der Gase, zu deren Beförderung die Gefäße verwendet werden, sowie
der Fassungsraum in Litern;
c} bei Gefäßen mit tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Ziffern 11 bis 13:
der Betriebsdruck für die Gase der Ziffer 11, wenn sie in mit Sicherheitsventilen versehenen
Gefäßen enthalten sind, sowie für die Gase der Ziffern 12 und 13;
bei Gefäßen aus Stahl die niedrigste Temperatur, bei der sie verwendbar sind;
d) bei Ge/äßen mit Wärmeschutzvorrichtung nach Rn. 159 (4} und 161 (3):
die Angdbe • wärmeisoliert• oder „calorifuge•.
(3) Die in Abs. (2) vorgesehenen Angaben müssen auf der Außenseite wiederholt werden, wenn sie
sonst nicht sichtbar sind.
(4) Anschriften auf den abnehmbaren Gefäßen, aufgemalt:
der Name des Einstellers;
das Eigengewicht des Gefäßes, einschließlich der Ausrüstungsteile, wie Ventile, Verschluß-, Trag- oder
Rollvorrichtung u. dgl.
(5) Eingeschlagene Zeichen auf der Talel, die am Rahmen des Batteriebehälters fest anzubringen ist:
die Höhe des Prüfdruck.es der Gefäße;
die Zahl der Gefäße;
der gesamte Fassungsraum der Batteriegefäße in Litern;
die ungekürzte Benennung des Gases;
für verflüssigte Gase der Ziffern 9 und 10 die zulässige Höchstfüllung der Batterie in kg.
Bem. Wenn sich die Tafel nicht In der Nähe der Einfüllstelle befindet, muß die zulässige Höchstfüllung auch in der Nähe
der EinfüllstellP. angEgeben sein 1 diese Angabe darf aufgemalt sein.
(6) Anschriften auf den Wagentafeln, aufgemalt:
bei allen Wagen:
der Name des Einstellers;
das Eigengewicht des Wagens, einschließlich der Ausrüstung; außerdem:
a) bei Wagen mit Gefäßen für die Beförderung eines einzigen bestimmten Stoffes:
die ungekürzte Benennung des Gases;
für verflüssigte Gase der Ziffern 4 bis 13 und für in Wasser unter Druck gelöstes Ammoniak
(Ziffer 14) die zulässige Höchstfüllung in kg;
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 989
b) bei Wagen mit Gefäßen für wechselweise Verwendung:
die ungekürzte Benennung der Gase, zu deren Beförderung die Gefäße verwendet werden, mit der
zulässigen Höchstfüllung für jedes Gas in kg;
Bem. Bei der Ubergabe dieser War;en zur Bclörderung in gefülltem oder entleertem Zustand dürfen nur die lür das
tatsächlich eingelüllte Gas geltenden Daten sichtbar sein; alle Angaben für die anderen Gase müssen verdedt sein.
c) bei Wagen mit Gefäßen mit Wärmeschutzvorrichlung: die Angabe „ wärmeisoliert M oder
.calorifuge".
(7) Kesselwagengefäße für verflüssigte Gase der Ziffern 4 bis 13 sind durd.1 einen etwa 30 cm breiten
orange Farbstreifen, der in Höhe der Behälterachse ohne Unterbrechung rings um das Kesselwagengefäß
herumführt, zu kennzeichnen.
c. Für K 1einbehält er (Kleincontainer)
(1) Mit Ausnahme von Versandstücken mit Chlorkohlenoxid und Chlorcyan (Ziffer 8 a)) und Gasen der 163
Ziffer 11 dürfen Versandstüdce mit den in diese Klasse eingereihten Stoffen in Kleinbehältern (Kleincon-
tainern) befördert werden. Versandstücke mit kleinen Mengen von Chlorkohlenoxid in der in Rn. 135
vorgesehenen Verpackung dürfen jedoch in Kleinbehältern (Kleincontainern) befördert werden.
(2) Die in Rn. 165 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter
(Kleincontainer).
(3) Mit Ausnahme von Flour (Ziffer 3), Chlorcyan (Ziffer 8 a)] und der Gase der Ziffern 11 bis 13 dürfen
die Stoffe der Klasse I d auch in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern) befördert werden.
2. Auf sch rif ten und Gef a h rzet tel an den Wagen und an den Klein behä 1 te rn (Klein-
containern) (siehe Anhang IX)
(1) An beiden Seiten der Behälterwagen mit Gasen der Ziffern 1 bis 3 sind Zettel nach Muster 10 anzu- 164
bringen.
(1 a) Behälterwagen mit Chlor, Stickstofftetroxid (Ziffer 5) oder Chlorkohlenoxid (Phosgen), Äthylenoxid
[Ziffer 8 a)] müssen an beiden Seiten Zettel nach Muster 4 tragen. Außerdem müssen über beiden Stirn-
wänden oder an beiden Längsseiten des Wagens je eine viereckige weiße Flagge mit schwarzem Totenkopf
angebracht werden. Diese Vorsdlrift gilt auch für entleerte Behälterwagen, die zur Beförderung dieser Gase
gedient haben. Die Eisenbahn kann verlangen, daß die Flaggen vom Absender gestellt werden.
(2) Bei Beförderung von Versandstücken mit Gegenständen der Ziffern 16 b) und 17 a) in Wagenladungen
müssen an beiden Seiten der Wagen Zettel nach Muster 2 angebracht werden.
.
.; .:-
(3) Kleinbehälter (Kleincontainer) mit Versandstücken der Ziffern 16 b) und 17 a) müssen mit einem
Zettel nach Muster 2 versehen sein.
(4) Kleinbehälter (Kleincontainer) mit Versandstücken, weldle den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen
ebenfalls mit einem Zettel nad.1 Muster 9 versehen sein.
(5) Kleine Flüssigkeitsbehälter (Aüssigkeitscontainer) für verflüssigte Gase der Ziffern 4 bis 10 sind durch
einen etwa 30 cm breiten orange Farbstreifen, der in Höhe der Behälterachse ohne Unterbrechung rings
um den Behälter herumführt, zu kennzeichnen.
E. Zusammenladeverbote
Keine Vorschriften 165
Keine Vorschriften 166
F. Entleerte Behälter
(1) Die Gefäße der Ziffer 18 müssen in gleicher Weise verschlossen sein wie in gefülltem Zustand. 167
(2) Die Bezeichnung im Frachtbrief muß lauten: .Leeres Gefäß, I d, Ziffer 18, Anlage C zur EVO·. Dieser
Text ist rot zu unterstreichen.
G. Sonstige Vorschriften
(1) Soweit die Rn. 131 bis 167 keine Vorschriften enthalten, denen die Gefäße zur Beförderung von ver- 168
dichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen genügen müssen, sind hierfür die Vorschriften der
Druckgasverordnung maßgebend.
(2) Für die Gefäße (einschließlich der Kesselwagengefäße) mit verdichteten, verflüssigten und unter Druck
gelösten Gasen gelten folgende Ubergangsbestimmungen:
Gefäße, die beim Inkrafttreten der neugefaßten Anlage C im Verkehr sind und den Vorschriften der bis
zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Anlage C entsprechen, sind bis auf weiteres unter den bisher
ftir ihre Verwendung und Füllung geltenden Bedingungen zum Verkehr zugelassen. Diese Regelung gilt in
gleicher Weise für neue Gefäße, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens in der Herstellung befinden oder
bereits fertiggestellt sind. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a) Das Füllgewicht neuer Behälter für die verflüssigten Gase Dimethyläther und Chlorcyan muß den in
Rn. 150 (2) und 160 (2) festgesetzten Werten entsprechen. Bei im Gebrauch befindlichen Behältern
ist das Füllgewicht, sofern es den festgesetzten Wert überschreitet, bei der nächsten Wiederholungs-
prüfung zu ändern.
990 Bundesgesetzblatt, Jcthrydng 1%7, Teil I 1
b) Das Fi.illge\, id1t neue1 Behälter fü1 die verflüssigten Gase Athan mit einem P1 üldruck von 95 kg 'cm~
und für Chlorwasserstoff mit einem Prüfdruck von 100 kg'cm! muß den in Rn. 150 (3) festgesetzten
'vVerten entspred1en. Bei im Gebrauch befindlichen Behältern ist das Füllgewid1t, sofern es den festge-
setzten \-\1 ert überschreitet, bei der näd1sten \-\riederholungsprüfung zu ändern.
c) An die Stelle der für Kesselwagengefäße zugelassenen Bezeidmung „Treibgas mit mindestens 25 °/o
Butan" tritt die Bezeidmung „Propan-Butan mit mindestens 2ou/o bzw. mindestens 50°/o Butan" mit dem
zum jeweiligen Grenzwert gehörenden Füllgewicht [siehe Rn. 160 (2)]. An den im Verkehr befindlid1en
Kesselwagengefäßen sind Bezeidmung und Füllgewicht bei der nächsten Wiederholungsprüfung zu
ändern.
169-179--
Klasse le
·Sfoffe, die in Berührung mit Wasser entzündlidle Gase entwickeln
1. Stoffaufzählung
180 Von den unter den Begriff der Klasse I e fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 181
genannten und aud1 diese nur zu den in Rn. 181 bis 199 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zuge-
lassen und somit Stoffe und Gegenstände der Anlage C.
Bem. Aluminium/Calcium1Silicium-legierungen mit etwa 2ü •:, Al, 20 1/, Ca und 50 1/, Si, Calc1umsiltc.id (Calc1ums1hcium)
mit etwa 25 •/• bis 35 •J, Ca und 60 1/, Si, Calciummangansilicid (Calciummangansilicium) mit 16 1/t bis 20 •t, Ca.
14 •/• bis 18 1/, Mn und 50 •/• bis 55 1/, Si sowie Aluminium/Silicium/Eisen-Legierungen in Masseln mit etwa 50 'I, Al.
35 •/, Si und 10 '/, Fe sind den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.
181 l. a) Alkalimetalle und Erdalkalimetalle, wie Nalrium, Kalium, Calcium, sowie Legierungen der Alkali-
metalle, Legierungen der Erdalkalimetalle und Legierungen der Alkalimetalle mit den Erdalkali-
metallen;
b) Amalgame der Alkali- und Erdalkalimetalle;
c) Dispersionen der Alkalimetalle.
2. a) Calciumcarbid und Aluminiumcarbid;
b) Hydride der Alkali- und Erdalkalimetalle (wie Lithiumhydrid, Calciumhydrid (Hydrolith));
gemischte Hydride sowie komplexe Alkali- und Erdalkalihydride von Bor und Aluminium;
c) Alkalisilicide;
d) Calciumsilicid (Calciumsilicium), pulverfönnig, körnig oder in Stüdcen, mit mehr als 50 0/o Silicium;
Calciummangansilicid (Calciummangansiliciuml;
e) Magnesiummanganlegierungen.
3. Amide der Alkali- und Erdalkalimetalle, wie Natriumamid. Siehe aum Rn. 181 a.
Bem. Calciumcyanamid (Kalkstickstoff) ist den Vorsduifter. der Anlage C nicht unterstellt.
4. Siliciumchlorofor m (Trichlorsilan).
5. Ungereinigte leere Gefäße, einsmließlid1 der Behälterwagengefäße und Kleinbehälter (Kleincontainer),
die Stoffe der Klasse I e enthalten haben.
181 a Natriumami<l (Ziffer 3) ist dem Abschnitt 2 „Beförderungsvorsduiflen· nid1t unterstellt, wenn es in eine1
Menge von höd1stens 200 g je Versandstück in dimt verschlossene, vom Inhalt nimt angreifbare Gefäße ver-
packt ist und diese in starke, did1te hölzerne Behälter mit gasdid!tem Versd!luß sicher eingesetzt sind.
2. Beförderungsvorschriften
(Die Vorsd1riften für entleerte Behälter sind unter F zusammengefaßt.)
A. Versandslücke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
182 (1) Die Packungen müssen so versmlossen und so didlt sein, daß weder Feud1tigkeit eindringen nod1 vom
Inhalt etwas nam außen gelangen kann.
(2) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Versd11üsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine
sd1ädlid1en oder gefährlid1en Verbindungen mit ihm eingehen. Die Gefäße müssen in allen Fällen trocken
sein.
(3} Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs
nicht lockern können und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.
Insbesondere müssen bei festen, in eine Flüssigkeit eingetaumten Stoffen, und sofern im Abschnitt „Ver-
padrnng der einzelnen Stoffe" nimts anderes vorgesmrieben ist, die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sid1
bei normalen Beförderungsverhältnissen etwa entwickelnden inneren Druck auch unter Berücksimtigung
des Vorhandenseins von Luft Widerstand leisten können. Zu diesem Zwecke muß ein füllungsfreier Raum
gelassen werden, der unter Berüc:k.simtigung des Untersmiedes zwischen der Füllungstemperatur und dem
Hömstwert der mittleren Flüssigkeitstemperatur, die der Stoff während der Beförderung erreichen kann, zu
beremnen ist. Feste Stoffe sind in der Verpackung, Innenpadcungen in den äußeren Behältern zuverlässig
festzulegen. Sofern im Abschnitt • Verpadcung der einzelnen Stoffe" nid1ts anderes vorgesd1riehen ist,
dürfen die Innenpac:kungen einzeln oder zu mehreren in die Versandbehälter eingesetzt werden.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 991
(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft ver-
ringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der ·wände
darf in keinem Falle geringer sein als 2 mm.
Der Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, \'er-
siegeln, Zubinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung verhindert.
(5) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhaltes angepaßt sein.
2. Verpackung der einzelnen Stoffe
(1) Die Stoffe der Ziffer 1 müssen verpackt sein: 183
a) in Gefäße aus Eisenblech, verbleitem Eisenblech oder aus Weißblech. Für Stoffe der Ziffer 1 b)
sind jedoch Gefäße aus verbleitem Eisenblech oder aus Weißblech nicht zugelassen. Diese Gefäße,
ausgenommen Eisenfässer, müssen in hölzerne Versandkisten oder in eiserne Schutzkörbe einge-
setzt werden; oder
b) in Mengen bis zu 1 kg auch in Glas- oder Steinzeuggefäße. Höchstens 10 dieser Gefäße müssen in
hölzerne Versandkisten mit dicht verlöteter Auskleidung aus Metall oder in dichte Metallbehälter
verpackt sein. Slatt der ausgekleideten hölzernen Kisten dürfen für Glasgefäße mit Mengen bis zu
250 g auch Gefäße aus gewöhnlichem oder verbleitem Eisenblech verwendet werden. Glasgefäße
müssen mit nicht brennbaren Füllstoffen in die Versandbehälter_ eingebettet sein;
c) die Stoffe der Ziffer 1 b) in Mengen bis zu 5 kg auch in Flaschen aus geeignetem Kunststoff, die
in hölzerne Kisten einzusetzen sind. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
(2) Wenn ein Stoff der Ziffer 1 a) nicht in ein geschweißtes Metallgefäß mit dichtverlötetem Deckel ver-
packt ist, so muß
a) er mit Mineralöl mit einem Flammpunkt von mehr als 50° C vollständig bedeckt oder so reichlich
übersprüht sein, daß die Stücke vollständig mit einer Schicht dieses Mineralöls überzogen sind; oder
b) aus dem Gefäß die Luft durch ein Schutzgas (z. B. Stickstoff) restlos verdrängt und das Gefäß gas-
dicht verschlossen sein; oder
c) der Stoff in das Gefäß randvoll eingegossen und dieses nach Abkühlung gasdicht verschlossen sein.
(3) Die Eisengefäße müssen eine Wanddicke von mindestens l,25 mm haben; sie müssen, wenn sie samt
Inhalt schwerer sind als 75 kg, hartgelötet oder geschweißt sein. Wenn sie schwerer sind als 125 kg, müssen
sie außerdem mit Kopf- und Rollreifen oder mit RoUsicken versehen sein.
(4) Für die Beförderung von Natrium, Kalium und Legierungen von Natrium und Kalium (Ziffer 1 a)J in
Behälterwagen und in Kleinbehältern (Kleincontainern) siehe Rn. 193 und 194 (3).
(1) Die Stoffe der Ziffer 2 müssen verpackt sein: 184
a) in Gefäße aus Eisenblech, verbleitem Eisenblech oder aus Weißblech. Ein Gefäß darf nicht mehr als
10 kg der Stoffe der Ziffern 2 b) und c) enthalten. Diese Gefäße, ausgenommen Eisenfässer, müssen
in hölzerne Versandkisten oder in eiserne Schutzkörbe eingesetzt werden; oder
b) in Mengen bis zu 1 kg auch in Gefäße aus Glas oder Steinzeug oder geeignetem Kunststoff. Höch-
stens 5 dieser Gefäße müssen in hölzerne Versandkisten mit dicht verlöteter Auskleidung aus
Metall oder in dichte Metallbehälter verpackt sein. Statt der ausgekleideten hölzernen Kisten
dürfen für Glasgefäße mit Mengen bis zu 250 g auch Gefäße aus gewöhnlichem oder Yerbleitem
Eisenblech oder aus Weißblech verwendet werden. Glasgefäße müssen mit nid1t brennbaren Füll-
stoffen in die Versandbehälter eingebettet sein.
c) Natriumboranat der Ziffer 2 b) darf in Metallgefäße mit einer Wanddicke von mindestens 1 mm
verpackt sein.
(2) Ein Versandstück mit Stoffen der Ziffer 2 b) oder c) darf nicht schwerer sein als 75 kg, mit Stoffen
der Ziffern 2 d) oder 2 e) nidlt schwerer als 125 kg.
(3) Für die Beförderung von Calciumcarbid [Ziffer 2 a)] und Calciumsilicid (Ziffer 2 d)) in loser Schüttung
siehe Rn. 192 und 194 (3).
Die Amide (Ziffer 3) müssen in Mengen bis zu 20 kg in luftdicht verschlossene Blechgefäße verpackt sein, 185
die mit Einfüll- und Entlüftungsstutzen versehen sein müssen und in hölzerne Kisten oder in Metallbehälter
einzusetzen sind. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg. Der in den Gefäßen nach der Füllung
verbleibende Leerraum muß mit Stickstoff ausgefüllt sein.
(1) Siliciumchloroform (Trichlorsilan) (Ziffer 4) muß in Gefäße aus korrosionsbeständigem Stahl mit einem 186
Fassungsvermögen von höchstens 500 Liter verpackt sein. Die Gefäße müssen luftdicht verschlossen sein;
die Verschlußvorrichtung muß durch eine Kappe geschützt sein. Die Gefäße müssen einem Prüfdruck
von 5 kg/cm z standhalten und hinsichtlich Werkstoff, Herstellung, Berechnung und Ausrüstung den all-
gemein anerkannten Regeln der Technik*) entsprechen. Die Gefäße müssen vor der Indienststellung einer
Flüssigkeitsdruckprobe mit einem Uberdruck von 5 kg.1cm! unterzogen werden. Gefäße mit einem Fas-
sungsraum bis zu 250 Liter müssen eine Wanddicke von mindestens 2,5 mm, solche mit einem größeren
Fassungsraum eine Wanddidce von mindestens 3 mm haben
(2) Wenn nach Gewicht gefüllt wird, darf der Füllungsgrad höchstens 1,14 kgfl betragen. Wird auf Sicht
gefüllt, so darf der Füllungsgrad nicht mehr als 84,5 0/o betragen.
(3) Wegen Beförderung in Kesselwagen siehe Rn. 193 (5).
"l Als allnemPin anerkannte Reqeln der Technik qelten z.B. die von der .Arbeitsqemeinschalt Drutkhehiiller· öulg<'~lt,i'<:n Rid1t-
linien für Werksloll, Herstellunq, Berechnunci und Ausrüslunq von Druc:kbehiiftern - AD-Merkbl.:itter - .
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
3. Zu s a mm e n pack u n g
187 (!} Die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe dürfen miteinander zu einem Versandstück vereinigt wer-
den. Die Innen- und Außenpackungen müssen den Vorschriften für die betreffenden Stoffe entsprechen.
{2) Sofern im Abschnitt „Verpackung der einzelnen Stoffe" nicht niedrigere Mengen vorgeschrieben
und nachstehend nid1t besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen die Stoffe dieser Klasse in Mengen
von höchstens 6 kg für feste Stoffe oder 3 Liter für flüssige Stoffe, und zwar für alle in einer Ziffer oder
Litera aufgeführten Stoffe zusammen, mit Stoffen einer anderen Ziffer oder Litera dieser Klasse oder mit
Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung aud:i für diese gestattet
ist - oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.
Die Innenpackungen müssen den allgemeinen und besonderen Verpackungsvorschriften entsprechen.
Ferner sind die allgemeinen Bestimmungen der Rn. 4 (6) und 8 zu beachten.
Ein Versandstück darf nid:it schwerer sein als 150 kg und nicht schwerer als 75 kg, wenn es zerbrechliche
Gefäße enthält.
Besondere Bedingungen:
Höchstmenge
Ziffer Bezeichnung des Stoffes Besondere Vorschriften
je Gefäß je Versandstüdt
1 a) Alkalimetalle und Erdalkalimetalle, Die Alkalimetalle und
wie Natrium, Kalium, Calcium und Ba- Erdalkalimetalle der Zif-
rium fer l a), und Hydride der
- in zerbrechlichen Gefäßen 500g 500g Alkali- und Erdalkalime-
- in anderen Gefäßen 1 kg 1 kg talle der Ziffer 2 b) dür-
fen zusammen das
2a) Zusammenpackung nicht Höchstgewicht von 500 g
1 Caldumcarbid
gestattet bzw. 1 kg nicht über-
1 steigen. Die Alkalimetalle
2b) Hydride der Alkali- und Erdalkali- und Erdalkalimetalle so-
metalle [wie Lithiumhydrid, Calcium- wie die Stoffe der Ziffer
hydrid (Hydrolith)), einsd:iließlich ge- 2b) dürfen nicht zusam-
misdlter Hydride und Alkali- und mengepackt werden mit
Erdalkalihydride von Bor und Alumi- Säuren und wasserhalti-
nium gen Flüssigkeiten.
- in zerbrechlichen Gefäßen 500g 500g
- in anderen Gefäßen 1 kg 1 kg
4 1 Siliciumdiloroform Zusammenpackung nicht
gestattet
1
4. A u f s c h r i f t e n und Ge f a h r z et tel a u f Versandstücken {siehe Anhang IX)
188 (1} Mit Ausnahme von dichten Metallfässern mit Calciumcarbid [Ziffer 2 a)]. die als \\Tagenladung beför-
dert werden, muß jedes Versandstück mit Stoffen der Klasse I e mit einem Zettel nach Muster 7 versehen
sein.
Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 3 müssen außerdem die deutliche Aufschrift „Mit Wasser explosiv!"
tragen.
{2) Versandstücke mit Siliciumdlloroform der Ziffer 4 müssen außerdem mit einem Zettel nach Muster 2
versehen sein.
(3) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, müssen mit Zetteln
nach Muster 9 versehen sein. Enthalten die zerbrechlichen Gefäße Flüssigkeiten, so sind - außer wenn es
sich um zugeschmolzene Glasampullen handelt - außerdem Zettel nach Muster 8 anzubringen; diese Zettel
müssen, wenn eine Kiste venvendet wird, oben an zwei gegenüberliegednen Seiten und bei anderen Ver-
packungen in entsprechender Weise angebracht werden.
B. Versandart, Abfertigungsbesdlränkungen
189 Für Eil- und Frachtgut keine Beschränkungen.
Die Stoffe der Ziffern 1 bis 3 dürfen auch als Expreßgut versandt werden.
C. Fradltbriefvermerke
190 Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie einer der in Rn. 181 durch Kursivschrift
hervorgehobenen Benennungen. Wo in der Ziffer 1 der Stoffname nicht angegeben ist, muß die handels-
übliche Benennung eingesetzt werden. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreichen und durch die
Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung
,,Anlage C zur EVO" zu ergänzen (z.B. I e, Ziffer 2 a), Anlage C zur EVO).
Nr. 13-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 993
D. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel
l. \Vagen- und Verladevorschriften
a. Für Versandstücke
(1) Versandstücke mit Stoffen der Klasse I e sind in gedeckte Wagen zu verladen. 191
(2) Gefäße mit Calciumcarbid [Ziffer 2 a)) dürfen auch in offenen Wagen mit Decken verladen werden.
b. B e i Be fö r d er u n g i n 1o s er S c h ü tt u n g
(1) Calciumcarbid [Ziffer 2a)J und Calciumsilicid in Stücken [Ziffer 2d)J dürfen in loser Schüttung in 192
besonders eingerichteten Wagen befördert werden.
(2) Die Gefäße der besonders eingerichteten Wagen sowie ihre Verschlüsse müssen den allgemeinen
Verpackungsvorschriften der Abs. (1), (2) und (3) der Rn. 182 entsprechen. Sie müssen so gebaut sein, daß
die für die Verladung und Entladung bestimmten Offnungen luftdicht abgeschlossen werden können.
(3) Calciumsilicid in Stücken (Ziffer 2 d)] darf in loser Schüttung auch in gedeckten Wagen befördert
werden.
c. Für Behälterwagen
(1) Natrium, Kalium und Legierungen von Natrium und Kalium [Ziffer 1 a)] und Siliciumchloroform 193
(Trichlorsilan) der Ziffer 4 dürfen in besonders eingerichteten Behälterwagen befördert werden.
(2) Die Gefäße der besonders eingerichteten Behälterwagen sowie die Verschlüsse müssen den allge-
meinen Verpackungsvorschriften der Abs. (1), (2) und (3) der Rn. 182 entspredien. Sie müssen an ihren
Offnungen (Hähnen, Löchern, Mannloch usw.) dicht anschließende Kappen besitzen, die durch eine Ver-
riegelung verschlossen werden können.
(3) Werden diese Wagen zur Beförderung aufgegeben, dann müssen die Kappen verriegelt sein, und
die Temperatur darf an der Außenseite der Gefäße 70° nicht übersteigen.
(4) Die Behälterwagengefäße für Siliciumchloroform müssen aus korrosionsbeständigem Stahl her-
gestellt, luftdicht verschlossen sein, einem Prüfdruck. von 5 kg/cm1 standhalten und hinsichtlich Werkstoff,
Herstellung, Berechnung und Ausrüstung den allgemein anerkannten Regeln der Technik*) entsprechen.
Die Gefäße müssen vor der Indienststellung einer Flüssigkeitsdruckprobe mit einem Uberdruck von
5 kg/cm1 unterzogen werden.
Der Füllungsgrad darf höchstens 1,14 kg/1 betragen, wenn nach Gewicht gefüllt wird. Wird auf Sicht
gefüllt, darf der Füllungsgrad höchstens 85 •!, betragen.
ci. Für Klein behält er (Kleincontainer)
(1) Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Stoffen dürfen in Kleinbehältern (Kleincontainern) 194
befördert werden.
(2) Die in Rn. 196 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter
(Kleincontainer).
(3) Stoffe, deren Versand in loser Schüttung oder in Behälterwagen gestattet ist, dürfen auch unver-
packt in Kleinbehältern (Kleincontainern) aufgegeben werden, sofern diese den Vorschriften der Rn. 192
oder 193 entsprechen.
2. Aufs.chriften und Gefahrzettel an den Wagen und an den Kleinbehältern (Klein-
containern) (siehe Anhang IX)
(1) Besonders eingerichtete Wagen für Natrium, Kalium sowie für Legierungen von Natrium und Kalium 195
(Ziffer 1 a)] oder für Calciumcarbid [Ziffer 2 a)J und Calciumsilicid in Stücken [Ziffer 2 d)J sind an der
Verschlußseite mit der gut lesbaren und unauslöschbaren Aufschrift: ,.Nach Füllen und Entleeren dicht
verschließen• zu versehen.
Bei Beförderung von Siliciumchloroform der Ziffer 4 müssen an beiden Seiten der Behälterwagen Zettel
nach Muster 2 angebracht werden.
(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer). in denen Stoffe dieser Klasse verladen sind, müssen mit einem
Zettel nach Muster 7 versehen sein.
Kleinbehälter mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen ebenfalls mit einem
Zettel nach Muster 9 versehen sein.
E. Zusammenladeverbote
Die Stoffe der Klasse I e dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden: 196
a) mit Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);
b) mit Gegenständen der Klasse I b (Rn. 61);
c) mit Stoffen der Klasse VII (Rn. 701).
Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen 197
besondere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).
•J Als allqemein anerkannte Reqeln der Technik gelten z. B. die von der .Arbeitsgemeinschaft Druckbehälter• aufgestellten Richt-
linien für Werkstoff, Herstellunq, Berec:hnunq und Ausrüstung von Druckbehältern - AD-Merkbl4tter -.
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
F. Entleerte Behälter
198 (1) Die Gefäße der Ziffer 5 müssen ebenso versd1lossen und ebenso undurchlässig sein wie in gefülltem
Zustand.
(2) Die Bezeidrnung im Frachtbrief muß lauten: .Leeres Gefäß, I e, Ziffer 5, Anlage C zur EVO". Dieser
Text ist rot zu unterstreichen.
G. Sonstige Vorschriften
199 Keine Vorschriften.
Klasse II
Selbstentzündlidle Stoffe
1. Stoffaufzählung
200 Von den unter den Begriff der Klasse II fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 201
genannten und auch diese nur zu den in Rn. 201 bis 224 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen
und somit Stoffe und Gegenstände der Anlage C.
201 1. Weißer oder gelber Phosphor.
2. Verbindungen von Phosphor mit Alkali- und Erdalkalimetallen, wie Natriumphosphid, Calcium-
phosphid, Strontiumphosphid.
Bem. Verbindungen von Phosphor mit Schwermetallen, wie Eisen, Kupfer, Zinn usw., aber mit Ausnahme von Zink
(Phosphorzmk ist ein Stoff der Klasse IV a, Rn. 401, Zilfer 33), sind den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.
3. Zinkalkyle, Magnesiumalkyle, Aluminiumalkyle, Aluminiumdiäthyldtlorid sowie andere Alkyl-alu-
minium-halogenide und Alkyl-aluminium-hydride. Siehe audl Rn. 201 a unter a).
3 A. Athyllithium, n-Propyllithium, n-Butyllithium, sec-Butyllithium und Phenyllithium, zu hödlstens
25 °/o gelöst in
1. n-Hexan oder n-Heptan oder Dibutyläther; oder
2. lsopentan (2 Methylbutan);
3 B. Aluminiumtriälhyl zu hödlstens 20 °/o, Aluminiumdiäthylchlorid sowie Di-n-butylaluminiumhydrid
und Diisobutylaluminiumhydrid zu höchstens 40 °/o und Aluminiumtriisobutyl sowie .Athyl-
aluminiumsesquichlorid zu hödlstens 50 °/o gelöst in n-Hexan, n-Heptan, Benzol, Toluol oder
ähnlidlen indifferenten Lösemitteln mit einem Siedepunkt über 75° C;
3 C. Bortriäthyl, Bortri-n-propyl, Bortri-isopropyl, Bortri-n-butyl, Bortri-isobutyl, Bortri-tert.-butyl
Bortri-isoamyl und Bortri-n-hexyl;
3 D. Hydrazin, wasserfrei, Aerozin (Gemisch aus Hydrazin, wasserfrei, und unsymmetrischem Dimethyl-
hydrazin);
4. Nil1ozelluloseh/mabfälle, von Gelatine befreit, in Form von Bändern, Blättern oder Schnitzeln.
Bem. Nitrozellulosefilmablälle, von Gelatine befreit, die pulverlörrnig sind oder pulver!ormige Bcst,mdteilc enlhölt~n.
sind ,·on der Beförderung ausgeschlossen.
5. a) Gebrauchte Putztüdter und Putzwolle;
b) fellige oder ölige: Gewebe, Dochte, Seile und Schnüre;
c) lettige oder ölige Wolle, Haare, Kunstwolle, Reißwolle, BaumwoJJe, ReißbaumwoJJe, Kunstfasern,
Seide, Flachs, Hanf und Jute, audl als Abfälle vom Verspinnen oder Verweben.
Siehe zu a). b) und c) audl Rn. 201 a unter b).
Bem. Wenn die Stoffe der Ziffer 5 b) und c) wasserfeucht sind, so sind sie von der Beforderung ausgeschlossen.
6. a) Staub und Pulver von Aluminium oder Zink sowie Gemisdte von Aluminiumstaub oder -pulver
und Zinkslaub oder -pulver, auch fettig oder ölig; Pulver von Zirkonium und Titan; Hocho/en-
filterstaub;
Bem. Radioaktive Stoffe in selbstentzündlichem Zustand sind Stoffe der Klasse IV b.
b) Staub, Pulver und feine Späne von Magnesium sowie von Magnesiumlegieru11gen mit einem
Gehalt an Magnesium von mehr als 80 °/o, alle ohne eine Selbstentzündung fördernde Fremdstoffe;
Bem. Die unter Ziffer 6 a} und b} aufgeführten Stoffe in nicht selbstentzündlichem Zustand sind Stoffe der Klasse III b
(siehe Rn. 331, Ziller 13).
c) die folgenden Salze der hydrosdlwefligen Säure (H2S2O 4): Natriumhydrosulht, Kaliumhydrosulhl,
Calciumh~·drosulfit und Zinkhydrosulht sowie Schwefelnatrium mit mehr als 70 'lo Na 2S;
d) Metalle in pyrophorer Form;
e) Pulver ,·on Hafnium, Zirkon-Nickel-Legierungen, Zirkoniumhydrid, Titanhydrid und Hafnium-
hydrid; Zirkoniummetal/schwamm, Titanmetallschwamm und Hafniummetallschwamm;
Siehe zu a) auch Rn. 201 a unter b) und c); zu b) und c) sowie e) aud1 Rn. 201 a unter b).
7. Frisd1 geglühter Ruß. Siehe auch Rn. 201 a unter b).
Nr. 13 - Tag der Ausga.be: Bonn, den 17. März 1967 995
8. Frisch gelösd1te Holzkohle, pulverförmig, körnig oder in Stücken. Siehe auch Rn. 201 a unter b) und
Klasse III b, Rn. 331, Ziffer 1.
Bem. Unter frisch gelöschter Holzkohle versteht man:
bei Holzkohle in Stücken solche, seit deren Loschunq noch nid1t 4 Tage verstrichen sind;
bei Holzkohle in Pulver oder in Körnern in geringeren Ausmaßen als 8 mm solche, seit deren Löschung noch nicht
8 Tage verstrichen sind, vorausgesetzt, daß deren Auskuhlung an der Luft in dünnen Schichten oder mittels eines
Verfahrens vorgenommen wurde, das einen gleichen Abkuhlungsgrad gewährleistet.
9. Gemenge von körnigen oder porösen brennbaren Stoffen mit der Selbstoxydation noch unterliegenden
Bestandteilen, wie Leinöl, Leinölfirnis und Firnisse aus anderen analogen Oien, Harz, Harzöl,
Petroleumrückständen usw. (wie sogenannte Korkfüllmasse, Lupulin), sowie ölhaltige Rückstände der
Sojabohnenölbleichung. Siehe auch Rn. 201 a unter b) und Klasse Illb, Rn. 331, Ziffer 1.
10. Papiere, Pappe und Erzeugnisse aus Papier oder Pappe (wie Hülsen und Pappringe}, Holzliberplatten,
Gespinste, Gewebe, Garne, Seilwaren, Abfälle vom Verspinnen oder Verweben, alle imprägniert
mit selbstoxydierenden Oien, Fetten, Firnissen oder anderen Imprägniermitteln. Siehe auch Rn. 201 a
unter b) und Klasse III b, Rn. 331, Ziffer 1.
Bem. Wenn die unter Ziffer 10 genannten Stoffe mehr als die hygroskopisdle Feudltigkelt aufweisen, sind sie von
der Beförderunq ausqesdllossen.
11. Gebrauchte Gasreinigungsmasse auf Eisenoxidbasis.
Bem. Wenn die gebraudlte Gasreinigungsmasse durdl Ablagern und Lüften nldlt mehr selbstentzündlich Ist und dies
vom Absender im Fradltbrief durdl den Vermerk .Nicht selbstentzündlich" bestätigt wird, Ist sie den Vorschriften
der Anlaqe C nicht unterstellt.
12. Ungereinigte, gebrauchte Helebeutel. Siehe auch Rn. 201 a unter b).
13. Stof/säcke, entleert von Natriumnitrat.
Bem. Wenn die Stoffsäcke durch Waschen vom Nitrat, mit welchem sie getränkt waren, vollkommen befreit sind, so
sind sie den Vorschriften der Anlaqe C nicht unterstellt.
14. Ungereinigte leere Eisenfässer sowie Behälterwagengefäße, die Phosphor der Ziffer 1 enthalten haben.
15. Ungereinigte leere Gefäße, entleert von Stoffen der Ziffer 3 und der Ziffern 3 A. bis 3 D.
Bem. zu Ziffern 14 und 15. Die von den übrigen Stoffen der Klasse II entleerten Bebllter sind den Vorschriften der
Anlaqe C nicht unterstellt.
Stoffe, die unter den nadlstehenden Bedingungen zur Beförderung auf gegeben werden, sind dem 20 l a
Abschnitt 2 .Beförderungsvorschriften" nicht unterstellt:
a) die Lösungen der Stoffe der Ziffer 3 in einer Konzentration, die 10 °/, nicht übersteigt, in Lösungs-
mitteln mit einem Siedepunkt von mindestens 95° C, wenn sie sich in einem die Selbstentzündung
ausschließenden Zustand befinden und der Absender dies im Frachtbrief durdl den Vermerk .Nicht
selbstentzündlich• bescheinigt; siehe jedodl Klasse III a;
b) Stoffe der Ziffern 5 bis 10 und 12, mit Ausnahme derjenigen der Ziffer 6d), wenn sie sidl in einem
die Selbstentzündung aussdlließenden Zustand befinden und der Absender dies im Frachtbrief durch
den Vermerk .Nicht selbstentzündlich• bescheinigt; für die Stoffe der Ziffer 6 a) und b) siehe jedoch
Klasse III b Ziffer 14 a) und b) (Rn. 331); für Schwefelnatrium der Ziffer 6 c) siehe jedoch Klasse V,
Ziffer 36 (Rn. 501); für die Stoffe der Ziffer 8 und gewisse Stoffe der Ziffern 9 und 10 siehe jedoch
Klasse III b, Ziffer 1 (Rn. 331);
c) Staub und Pulver von Metallen, z.B. beigepackt zu Lacken als Pigment für die Herstellung von
Farben, wenn sie in Mengen von höd1stens 1 kg sorgfältig verpackt sind.
2. Beförderungsvorsduiften
(Die Vorschriften für entleerte Gefäße sind unter F zusammengefaßt.)
A. Versandstücke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
(1) Die Packungen müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach außen 202
gelangen kann.
(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und
keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich
unterwegs nicht lockern können und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig
standhalten. Insbesondere müssen bei flüssigen oder in eine Flüssigkeit eingetauchten Stoffen oder bei
Lösungen, und sofern im Abschnitt • Verpackung der einzelnen Stoffe" nichts anderes vorgeschrieben ist,
die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sich bei normalen Beförderungsverhältnissen etwa entwickelnden
inneren Drude. auch unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Luft Widerstand leisten können. Zu
diesem Zwecke muß ein füllungsfreier Raum gelassen werden, der unter Berücksichtigung des Unterschiedes
zwischen der Füllungstemperatur und dem Höchstwert der mittleren Flüssigkeitstemperatur, die der Stoff
während der Beförderung erreichen kann, zu berechnen ist. Feste Stoffe sind in der Verpackung, Innen-
packungen in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen. Sofern im Abschnitt • Verpackung der einzelnen
Stoffe nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen die Innenpackungen einzeln oder zu mehreren in die
Versandbehälter eingesetzt werden.
(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre \Viderstandskraft
verringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der \Vände
muß für Gefäße, die samt Inhalt schwerer sind als 35 kg, mindestens 3 mm und für die andern Gefäße
mindestens 2 mm betragen.
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil Il
Der Versd1luß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe,
Versiegeln, Zubinden usw.} gesid1ert werden, die jede Lockerung während der Beförderung verhindert.
(5) V•/o Gefdße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. Yorgesduieben oder zugelassen sind, müssen sie in
Schutzbehälter eingebettet sein.
Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhaltes angepaßt sein; sie müssen
insbesondere trocken und saugfähig sein, wenn dieser flüssig ist oder Flüssigkeit ausschwitzen kann.
2. V e r pack u n g d e r e in z e l n e n S t o ff e
203 (1} Phosphor der Ziffer 1 muß verpackt sein:
a) in luftdicht verschlossene Gefäße aus Weißblern, die in hölzerne Kisten einzusetzen sind; oder
b) in luftdicht verschlossene Fässer aus Eisenblech. Aufgepreßte Deckel sind nicht zugelassen. Die
Blech.dicke des Mantels, Bodens und Deckels muß mindestens 1,5 mm betragen. Ein Versandstück
darf nicht schwerer sein als 500 kg. Ist es schwerer als 100 kg, so muß es mit Rollreifen oder
Versteifungsrippen versehen und geschweißt sein; oder
c) Mengen bis zu 250 g aurn in luftdicht verschlossene Glasgefäße, die in verlötete Weißblechgefäße
und mit djesen in hölzerne Kisten einzubetten sind.
(2) Die Gefäße und Fässer mit Phosphor müssen mit Wasser gefüllt sein.
(3) Wegen Beförderung in Behälterwagen siehe Rn. 218.
204 (1) Die Stoffe der Ziffer 2 müssen in luftdicht verschlossene Gefäße aus Weißblech verpackt sein, die in
hölzerne Kisten einzusetzen sind.
(2) Mengen bis zu 2 kg dürfen aurn in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. verpackt sein, die
in hölzerne Kisten einzubetten sind.
205 (1) Die Stoffe der Ziffer 3, der Ziffern 3 A. 1. und 3 C. müssen in luftdicht verschlossene Gefäße aus
Metall oder aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. verpackt sein. Die Gefäße dürfen höchstens zu 90 °/o
des Fassungsraumes gefüllt werden.
(2) Gefäße aus Metall sind in Schutzbehälter einzubetten, die, wenn sie offen sind, zugedeckt werden
müssen. Werden hierzu leicht entzündliche Stoffe verwendet, so müssen sie mit feuerhemmenden Stoffen
so getränkt sein, daß sie bei Berührung mit einer Flamme nicht Feuer fangen.
Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 3 C. dürfen nicht schwerer sein als 75 kg. Für Stoffe der Ziffern 3
und 3 A. 1. gilt jedoch folgendes: Wenn die Schutzbehälter nicht geschlossen sind, muß das Versandstück
mit Handhaben versehen sein und darf nicht srnwerer sein als 75 kg.
(3) Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. dürfen einen Fassungsraum von höchstens 5 Liter haben
und müssen in Blechgefäße eingebettet sein, die luftdicht zu verschließen sind.
(4) Die Stoffe der Ziffer 3 dürfen auch in luftdicht versrnlossene Fässer aus Stahl, der vom Inhalt nicht
angegriffen wird, mit einem Fassungsvermögen von höchstens 300 Liter und einer Wanddicke von minde-
!'itens 3 mm, oder in luftdicht verschlossene Gefäße aus Stahl, der vom Inhalt nicht angegriffen wird, mit
einem Fassungsvermögen von höchstens 1200 1 und einer Wanddicke von mindestens 5 mm verpackt sein.
Die Gefäße müssen einem Prüfdruck von 10 kg/cmz standhalten und hinsichtlich Werkstoff, Herstellung,
Berechnung und Ausrüstung den allgemein anerkannten Regeln der Technik*) entsprechen. Der
Verschluß der Füll- und Entleerungsvorrichtung muß durch eine Schutzkappe gesichert sein. Die Gefäße
dürfen höchstens zu 90 0/o des Fassungsraumes gefüllt werden; bei einer mittleren Flüssigkeitstemperatur
von 50° C muß jedoch ein Sicherheitsleerraum von 5 °/o bleiben. Bei der Aufgabe zur Beförderung muß die
Flüssigkeit durch ein inertes Gas abgedeckt sein, dessen Druck 0,5 kg/cmz nicht übersteigt. Die Gefäße müs-
sen vor der Indienststellung einer Flüssigkeitsdruckprobe mit einem mit den Stoffen der Ziffer 3 nirnt
reagierenden Prüfmedium und einem Uberdruck von 10 kg/cm! unterzogen werden und diesen Prüfungen
standhalten. Die Prüfungen sind alle 5 Jahre zu wiederholen. Auf den Gefäßen muß gut lesbar und unaus-
löschbar vermerkt sein:
1. die ungekürzte Benennung des Stoffes, der Name oder die Fabrikmarke des Herstellers oder des
Eigentümers und die Nummer des Gefäßes;
2. das Eigengewirnt des Gefäßes einschließlich der Ausrüstungsteile;
3. die Höhe des Prüfdrucks, das Datum (Monat, Jahr) der letzten Prüfung und der Stempel des Sach-
verständigen, der die Prüfungen und Kontrollen vorgenommen hat;
4. der Fassungsraum des Gefäßes und das zulässige Höchstgewicht der Füllung;
5. der Vermerk .Nicht öffnen während der Beförderung, selbstentzündlich".
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 400 kg, bei Verwendung eines Gefäß~ mit einem Fassungs-
raum bis zu 1200 l nicht srnwerer als 1500 kg.
(5) Die Stoffe der Ziffer 3 A. 1. dürfen und die der Ziffer 3 A. 2. müssen in Gefäße mit einem Fassungs-
vermögen bis zu 400 Liter verpackt sein, die hinsichtlich Werkstoff, Herstellung, Berechnung und Aus-
rüstung den allgemein anerkannten Regeln der Technik*) entsprechen. Gasflaschen müssen einem Prüf-
druck von 25 kg/cm!, Fässer für die Stoffe der Ziffer 3 A. 1. einem Prüfdruck von 4 kg/cm! und für die
Stoffe der Ziffer 3 A. 2. einem Prüfdruck von 10 kg/cmz standhalten. Die Gefäße dürfen nur bis zu 90 1/o
•1 Als allqemein anerkannte Reqeln der Trchnik qellen z B die von der .Arbeitsqemeinsmaft Druckbehälter• aufgestelllPn Richt-
linien fur Werkstoff, Herstellunq, BerP.chnunq und Ausrüstung von Drucxbehältern - A[J Merk.blatter - .
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 997
ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Die Prüffristen für die periodischen Prüfungen betragen 5 Jahre. Der
Ventiloberboden an Druckfässern m~ß durch ein Schutzblech gegen das Eindringen von Wasser geschützt
sein.
(6) Die Stoffe der Ziffer 3 D. müssen in geschweißte, dicht verschlossene Fässer aus rostfreiem Stahl mit
einer Vvanddicke von mindestens 1,5 mm und einem Fassungsraum von höchstens 200 Liter verpackt sein.
Die Fässer müssen mit Roll- und Kopfreifen versehen sein. Jedes Faß muß mit einem Druck von 0,2 kg/cm!
unter Wasser auf Dichtigkeit geprüft sein;
Hydrazin, wasserfrei, der Ziffer 3 D. darf auch in Glasflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens
250 cm1 verpackt sein, die mit einem Versdl.luß aus geeignetem Kunststoff dicht zu verschließen sind.
Die Glasflasdl.en sind mit geeigneten Füllstoffen, die den gesamten Inhalt aufnehmen können, einzeln in
Weißblechbüchsen einzubetten. Die Weißblechbüchsen sind dicht zu verschließen und in hölzerne Kisten
einzusetzen. Ein Versandstück darf nicht sdl.werer sein als 35 kg.
Die Gefäße mit Hydrazin, wasserfrei, dürfen hödl.stens zu 94 °/o, die mit Aerozin höchstens zu 93 0/o
ihres Fassungsraumes gefüllt sein.
(7) Wegen Beförderung von Stoffen der Ziffer 3 B. in Behälterwagen siehe Rn. 218.
(1) Die Stoffe der Ziffer 4 müssen in Säcke verpackt sein, die in Fässer aus wasserdichter Pappe oder in 206
Gefäße aus Zink- oder Aluminiumblech einzusetzen sind. Die Mäntel der Metallgefäße sind mit Pappe
auszulegen. Die Böden und Deckel der Pappfässer und der Metallgefäße sind mit Holz auszulegen.
(2) Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen oder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die einem
inneren Druck von höchstens 3 kg/cm! nachgeben, wobei das Vorhandensein dieser Verschlüsse oder
Sicherheitsvorrichtungen die Festigkeit des Gefäßes oder des Verschlusses nicht beeinträchtigen darf.
(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
(1) Die Stoffe der Ziffer 5 a) müssen fest gepreßt sein und sind in dichte Metallbehälter einzusetzen. 207
(2) Die Stoffe der Ziffern 5 b) und c) müssen fest gepreßt sein und sind in hölzerne Kisten oder Papp-
kästen oder in Pakete aus Papier oder Geweben zu verpacken.
(3) Die Stoffe der Ziffer 5 dürfen audl. unverpackt gemäß Rn. 217 und 219 (3) versandt werden.
(1) Die Stoffe der Ziffer 6a) müssen in dichte, gut schließende Behälter aus Holz oder Metall verpackt 208
sein. Zirkonium darf jedoch nur in Behälter aus Metall oder Glas verpackt sein, die in feste Holzkisten
einzubetten sind; brennbares Einbettungsmaterial muß feuerhemmend getränkt sein.
Hochofenfillerstaub darf auch in loser Sdl.üttung gemäß Rn. 217 und 219 (3) versandt werden.
(2) Die Stoffe der Ziffer 6 b) müssen in dichte, gut schließende eiserne Fässer oder hölzerne Kisten mit
einer Blechauskleidung, die verlötet oder auf andere Weise dicht gemadl.t werden muß, oder in dicht
sdl.ließende Büdl.sen aus Weißbledl. oder dünnem Aluminiumblech und damit in hölzerne Kisten oder in
Pappkästen verpackt sein. Ein Versandstück darf bei Verwendung eines Pappkastens nicht sdl.werer sein
als 12 kg.
Werden die Stoffe der Ziffer 6 b) einzeln in Büchsen aus Weißblech oder dünnem Aluminiumblech
aufgeliefert, so genügt statt der hölzernen Kiste eine Verpackung aus Wellpappe. Ein solches Versand-
stück darf nicht schwerer sein als 12 kg.
(3) Die Stoffe der Ziffer 6 c) müssen in luftdicht verschlossene Blechgefäße oder Eisenfässer verpackt
sein. Ein Versandstüdc darf bei Verwendung eines Blechgefäßes nidlt schwerer sein als 50 kg.
(4) Die Stoffe der Ziffer 6 d) müssen in gasdicht verschlossene Gefäße aus Metall, Glas oder einem
geeigneten Kunststoff verpackt sein. Werden Stopfen als Versdlluß verwendet, so müssen sie durch eine
zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln, Zubinden usw.) so gesichert
sein, daß sie sich während der Beförderung nicht lockern können. Die Stoffe müssen unter einer Schutz-
flüssigkeit wie Methanol oder unter Sdlutzgas verschickt werden.
Die Metallgefäße sind in eine hölzerne Versandkiste einzusetzen. Ein Versandstück darf nicht schwerer
sein als 50 kg.
Die Glasgefäße sind in Behälter aus Pappe oder Metall einzubetten; das Einbettungsmittel darf nicht
brennbar sein. Die Kunststoffgefäße sind in Behälter aus Pappe oder Metall einzusetzen. Die Behälter
mit Glas- oder Kunststoffgefäßen sind in eine hölzerne Versandkiste einzusetzen. Ein Versandstüdc. darf
nicht schwerer sein als 25 kg.
(5) Die Stoffe der Ziffer 6 e) müssen in Mengen von höchstens 6 kg in luftdicht verscnlossene Gefäße aus
Metall verpackt sein. Die Metallgefäße sind mit schwer entflammbaren Füllstoffen in eine hölzerne Versand-
kiste einzubetten. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
Die Metallschwämme der Ziffer 6 e) in Korngrößen von mindestens 1 mm dürfen auch verpackt sein:
a) in Stahlblechgefäßen in einer Wanddicke von mindestens 0,6 mm und einem Fassungsraum von
höchstens 20 l, die in eine hölzerne Versandkiste einzubetten sind, oder
b) in Stahlblecnfä.ssern mit Rollreifen oder Rollsicken mit einer Wanddicke von mindestens 1.25 mm
und einem Fassungsraum von höchstens 200 l. Fässer mit einem größeren Fassungsraum müssen eine
\Vanddicke von mindestens 1,75 mm haben.
Ein Versandstück darf nicnt schwerer sein als 75 kg; ein Faß mit Titanmetallsd1wamm nicnt sd1werer
sein als 300 k~.
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
209 Die Stoffe der Ziffern 7 bis 10 und 12 müssen in gut schließende Behälter verpackt sein. Hölzerne
Behälter für Stoffe der Ziffern 7 und 8 müssen dicht ausgekleidet sein.
210 Gebrauchte Gasreinigungsmasse (Ziffer 11) muß in gut schließende Blechgefäße verpackt sein.
211 Die von Natriumnitrat entleerten Säcke (Ziffer 13) sind, gut verschnürt und zusammengepreßt, in
Holzkisten oder in mehrere Lagen festen Papiers oder undurchlässigen Gewebes zu verpacken.
3. Zu s a m m e n p a c k u n g
212 (1) Die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe dürfen miteinander zu einem Versandstück verem1gt
werden. Die Innen- und Außenpackungen müssen den Vorschriften für die betreffenden Stoffe entsprechen.
(2) Sofern im Abschnitt „ Verpackung der einzelnen Stoffe• nicht niedrigere Mengen vorgeschrieben
und nachstehend nicht besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen die Stoffe dieser Klasse in Mengen
von höchstens 6 kg für feste Stoffe oder 3 Liter für flüssige Stoffe, und zwar für alle in einer Ziffer oder
Litera aufgeführten Stoffe zusammen, mit Stoffen einer anderen Ziffer oder Litera dieser Klasse oder mit
Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung auch für diese gestattet
ist - oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.
Die Innenpackungen müssen den allgemeinen und besonderen Verpackungsvorschriften entsprechen.
Ferner sind die allgemeinen Bestimmungen der Rn. 4 (6) und 8 zu beachten.
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 150 kg und nicht sdlwerer als 75 kg, wenn es zerbredlliche
Gefäße enthält.
Besondere Bedingungen:
Höchstmenge
Ziller Bezeichnung des Stoffes Besondere Vorsd1Cil1en
je Gefäß je Versandstuck
1 Weißer oder gelber Phosphor Zusammenpackung nicht
2 Phosphide gestattet
3 Zmkalkyle usw.
JA.
bis3D. Sämtliche Stoffe
:_:;:~ Staub und Pulver von
6a) Dürfen nicht zusammen-
b) Aluminium oder Zink, gepackt werden mit
Staub, Pulver und feine Späne von 3 kg 3 kg
u.d) schwach nitrierter Nitro-
Magnesium, Metalle. in phyrophorer zellulose und rotem Phos-
Form phor der Klasse III b so-
wie mit Bifluoriden.
4,5 Sämtliche Stoffe
6c)
7 bis 12
4. Aufs c h r i f t e n und Gefahr zettel auf Versandstücken (siehe Anhang IX)
213 (l} Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1 bis 4 und 6 muß mit einem Zettel nach Muster 2 versehen
sein.
Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 3 C. müssen außerdem mit einem Zettel nach Muster 4 und
Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 3 D. mit einem Zettel nach Muster 5 versehen sein.
(2) Fässer mit aufgeschraubtem Dedcel und ohne Einrichtung zum zwangsweisen Aufrechtstellen, die
Phosphor der Ziffer 1 enthalten, müssen außerdem oben an den Enden des Faßdurchmessers mit Zetteln
nach Muster 8 versehen sein.
(3) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, müssen mit Zetteln nach
Muster 9 versehen sein. Enthalten die zerbrechlichen Gefäße Flüssigkeiten, so sind - außer wenn es sich
um zugeschmolzene Glasampullen handelt - außerdem Zettel nach Muster 8 anzubringen; diese Zettel
müssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Ver-
packungen in entsprechender Weise angebracht werden.
(4) Als Wagenladung brauchen die Versandstücke nicht mit dem in Abs (1) vorgesehenen Zettel nach
Muster 2 sowie Muster 4 oder 5 versehen zu sein (siehe auch Rn. 220).
B. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen
214 Die Stoffe der Ziffer 3 B. dürfen nur als Wagenladungen nach Rn. 218 befördert werden.
Die Stoffe der Ziffern 1 bis 3 A., 3 C. und 3 D. sowie 6 dürfen auch als Expreßgut versandt werden;
in diesem Falle darf ein Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1 bis 3 A., 3 C. und 3 D. nicht schwerer als
25 kg und ein Versandstück mit Stoffen der Ziffer 6 nicht schwerer als SO kg sein.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 999
C. Frachtbriefvermerke
Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn. 201 durch Kursivsduiit 215
nen:orgehobenen Benennungen. Wo in den Ziffern 2, 3, 9 und 10 der Stoffname nicht angegeben ist, muß
die handelsübliche Benennung eingesetzt werden. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreichen
und durch die Angabe der Klasse, der Zilier und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffauizäh/ung
und die Abkürzung „Anlage C zur EVO· zu ergänzen jz. B. JJ, Ziffer 5 a}, Anlage C zur EVO).
D. Beförderungsmittel und tedmisdle Hilfsmittel
l. Vvagen- und Verladevorschriften
a. Für Versandstücke
Es sind zu verladen: 216
a) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 3 und der Ziffern 3 A., 3 C. und 3 D. in offene Wagen. Stücke bis
zu 25 kg dürfen auch in gedeckte Wagen verladen werden;
Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 3 A., gemäß Rn. 205 (3) oder (5) verpackt, dürfen auch in
gedeckte Wagen verladen werden;
b) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 4 in gedeckte Wagen;
c) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 10 in gedeckte \Vagen oder in offene Wagen mit Decken.
b. Bei Be f ö r der u n g in 1o s er Schüttung
Die Stoffe der Ziffer 5 unverpackt und Hochofenfilterstaub (Ziffer 6 a)l in loser Schüttung sind in 217
eiserne Klappdeckelwagen zu verladen; Hochofenfilterstaub in loser Schüttung darf auch in offene eiserne
\,Vagen mit Decken verladen werden.
c. Für Be häl te rw agen
(1) Zur Beförderung in Kesselwagen ist nur Phosphor der Ziffer 1 zugelassen. Außerdem dürfen die 218
Stoffe der Ziffer 3 B. in Kesselwagen befördert werden.
(2) Zum Schutz des Phosphors während der Beförderung ist wie folgt zu verfahren:
a) bei Verwendung von Wasser als Sdmtzmittel muß der Phosphor mit einer Wasserschicht von
mindestens 12 cm zugedeckt sein; der durch die Flüssigkeit nicht beanspruchte leere Raum muß
bei einer Temperatur von 60° C mindestens 2 0/o des Fassungsraumes des Gefäßes betragen; .
b) bei Verwendung von Stickstoff darf der Kesselwagen zu höchstens 960/o seines Fassungsraumes
mit Phosphor gefüllt werden, der auf mindestens 60° C erwärmt sein muß. Der freibleibende
Raum muß derart mit Stickstoff gefüllt werden, daß der Druck selbst nach dem Erkalten in
keinem Fall niedriger wird als der atmosphärische Druck. Das Gefäß ist gasdicht zu ver-
schließen.
(3) Die Kesselwagen für die Beförderung von Phosphor müssen folgenden Vorschriften entsprechen:
a) Die Erwärmungsvorrichtung darf nicht bis ins Innere des Gefäßes führen, sondern muß außen
angebracht sein. Die andern Rohre müssen in den oberen Teil des Gefäßes führen; die Offnungen
müssen sich in dem Teil des Gefäßes befinden, der oberhalb des Standes des Phosphors liegt
und müssen unter verriegelbaren Kappen vollständig eingeschlossen sein.
b) Das Gefäß muß aus Stahl sein; die Wandung darf an keiner Stelle dünner sein als 10 mm.
c) Das Gefäß muß vor seiner ersten Verwendung eine Flüssigkeitsdruckprobe mit mindestens
4,5 kg/cm! bestanden haben.
d) Das Gefäß muß im Innern mit einer Meßvorrichtung zur Nachprüfung des Standes des Phosphors
versehen ~ein und, wenn Wasser als Schutzmittel verwendet wird, mit einem festen Zeic:hen, das
den zulässigen höchsten Wasserstand anzeigt.
(4) Die Kesselwagen für die Beförderung von Stoffen der Ziffer 3 B. müssen hinsichtlich Werkstoff,
Herstellung, Berechnung und Ausrüstung den allgemein anerkannten Regeln der Technik•) entsprechen
und für einen Prüfdruck von 4 kg/cm! bemessen sein.
Die Kesselwagen dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels keine Offnungen oder Anschlüsse haben.
Sie dürfen nur bis zu 90°/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Während der Beförderung müssen die
Lösungen durch ein inertes Gas abgedeckt sein, dessen Druck 0,5 kg/cm! nicht übersteigen darf.
Vor ihrer Indienststellung müssen die Kesselwagen von einem behördlich anerkannten Sachverständigen
einer inneren Untersudrnng und einer Flüssigkeitsdruckprobe mit einem mit Aluminiumalkylen nicht
reagierenden Prüfmedium und einem Druck. von 4 kg/cm! unterzogen werden und diesen Prüfungen
standhalten. Die innere Untersuchung ist spätestens alle 4 Jahre und die Flüssigkeitsdruckprüfung spä-
testens alle 8 Jahre zu wiederholen.
•1 Als .illqemein anerkannte Reqeln der Tedinik gelten z.B. die von der .Arbeitsgemeinsd1aft Druckbehälter• aufgestellten R1cnt-
lin1!,11 fLir Werkstoff, Herstellunq, Berechnunq und Ausrüstunq von Drud;.behältern - AD-Merkblätter-.
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Auf den Kesselwagengefäßen und den Wagentafeln müssen gut lesbar und unauslöschbar vermerkt
sein;
a) Auf den Gefäßen
1. der Name des Herstellers oder dessen Fabrikmarke und die Nummer des Gefäßes,
2. die Höhe des Prüfdruckes, das Datum (Monat, Jahr) der letzten Prüfung und der Stempel des Sach-
verständigen, der die Prüfung vorgenommen hat,
3. der Fassungsraum des Gefäßes in Litern.
b) Auf den Wagentafeln
1. der Name des Herstellers oder dessen Fabrikmarke und die Nummer des Gefäßes,
2. das Eigengewicht des Wagens einschließlich der Ausrüstung,
3. der Fassungsraum des Gefäßes,
4. die ungekürzte Benennung des Ladegutes.
d. Für Klein b e hä l te r (Kleincontainer}
219 (l} Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Stoffen dürfen in Kleinbehältern (Kleincon-
tainern) befördert werden.
(2) Die in Rn. 221 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter
(Kleincontainer).
(3) Die Stoffe der Ziffer 5 und Hochofenfilterstaub [Ziffer 6 a)] dürfen auch ohne Innenpackung in voll-
wandigen geschlossenen Kleinbehältern (Kleincontainern) enthalten sein.
(4) Natriumhydrosulfit der Ziffer 6 c} darf auch ohne Innenpackung in luftdicht verschlossene, durch
Stahlrahmen geschützte Kleinbehälter (Kleincontainer) aus Stahlblech mit einer 'Wanddicke von mindestens
2 mm und einem Fassungsraum von höchstens 1 m 1 befördert werden;
(5) n-Butyllithiumlösungen der Ziffer 3 A. 1. dürfen auch in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeits-
containern) aus Stahlbledi mit einem Fassungsraum von hö<hstens 1 000 1 befördert werden. Die Flüssig-
keitsbehälter müssen einem Prüfdruck von mindestens 4 kg/cm.1 standhalten. Sie dürfen nur bis zu 90 1 /o
ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Die Füll- und Entleerungseinri<htungen müssen si<h im flüssigkeitsfreien
Raum der Behälter befinden. Die Flüssigkeitsbehälter sind alle 4 Jahre einer inneren Untersuchung und alle
8 Jahre einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck von mindestens.( kg/cm! zu unterziehen.
2. Aufschriften und Gefahrzettel an den Wagen und an den Kleinbehältern (Klein-
containern) (siehe Anhang IX)
220 (1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 bis 4 und 6 müssen auf beiden Seiten der Wagen Zettel
nach Muster 2, bei Beförderung von Stoffen der Ziffer 3 C. außerdem Zettel nadl Muster 4, bei Stoffen
der Ziffer 3 D. außerdem Zettel na<h Muster 5 angebracht werden.
An beiden Seiten von Behälterwagen mit Stoffen der Ziffer 1 sowie der Ziffer 3 B. müssen Zettel nach
Muster 2 angebra<ht werden.
(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), in denen Stoffe der Ziffern 1 bis 4 und 6 verladen sind, müssen
mit einem Zettel nach Muster 2, Kleinbehälter mit Stoffen der Ziffer 3 C. außerdem mit einem Zettel nad1
Muster 4, mit Stoffen der Ziffer 3 D. außerdem mit einem Zettel nach Muster 5 versehen sein. Kleinbehälter
mit Versandstücken, weldle den Zettel nadl Muster 9 tragen, müssen ebenfalls mit einem Zettel nach Muster
9 versehen sein.
(3) Außerdem müssen bei Beförderung von Stoffen der Ziffer 3 auf beiden Seiten der Wagen Zettel nad1
Muster 10 angebracht werden.
E. Zusammenladeverbote
221 (1) Die Stoffe der Klasse II dürfen nidlt zusammen in einen Wagen verladen werden:
a) mit Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);
b) mit Gegenständen der Klasse I b (Rn. 61);
c) mit Gegenständen der Klasse I c (Rn. 101);
d) mit Stoffen der Klasse III c (Rn. 371);
e) mit Stoffen der Klasse IV b (Rn. 451);
f) mit Stoffen der Klasse V (Rn. 501);
g) mit Stoffen der Klasse VII (Rn. 701).
(2)
222 Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen
besondere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).
F. Entleerte Behälter
223 (1) Die Gefäße der Ziffern 14 und 15 müssen ebenso verschlossen und ebenso undurchlässig sein wie
in gefülltem Zustand (für Behälterwagengefäße siehe Abs. (2)]
(2) Die Behälterwagengefäße, die Phosphor der Ziffer l enthalten haben, müssen bei der Aufgabe zur
Beförderung
entweder mit Stickstoff gefüllt sein; der Absender muß im Frachtbrief besc:heinigen, daß das Gefäß nad1
Verschluß gasdicht ist;
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1001
oder mit Wasser gefüllt sein. Die Wassermenge muß mindestens zur Abdeckung etwaiger Phosphorrück-
stände ausreichen, darf aber bei 60° C höchstens 980/o des Fassungsraumes ausfüllen. Die Gefäße müssen
gut verschlossen sein; in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März muß dem Wasser so viel Frostschutz-
mittel zugesetzt werden, daß das Wasser während der Beförderung nicht gefrieren kann; die Frostschutz-
mittel dürfen keine korrodierende Wirkung besitzen und mit Phosphor nicht reagieren.
(3) Die Bezeidrnung im Frachtbrief muß lauten: ,.Leeres Gefäß, II, Ziffer 14 [oder 151, Anlage C zur Evo·
Dieser Text ist rot zu unterstreichen.
G. Sonstige Vorschriften
Keine Vorschriften. 224
225-299
Klasse Illa
Entzündbare flüssige Stoffe
l. Stoffaufzählung
(1) Von den entzündbaren flüssigen Stoffen und ihren flüssigen oder bei Temperaturen von nicht mehr 300
als 15 ° C noch salbenförmigen Mischungen sind die in Rn. 301 genannten Stoffe den in Rn. 300 (2)
bis 318 enthaltenen Bedingungen unterworfen und somit Stoffe der Anlage C.
Bem. Kennzahlen für eine größere A.n2abl entzündbarer Oilulger Stoffe siebe Anhang III b.
f2) Als entzündbare flüssige Stoffe im Sinne cter Anlage C gelten die entzündbaren Stoffe, die bei 50° C
einen Dampfdruck von höchstens 3 kg/cm1 haben.
Bem. Ausgenommen von den Beförderungsvorschriften der Klasse III a sind entzündbare Oüssige Stoffe, die wegen
überwiegend anderer gefAhrlldier Eigenschaften den übrigen Klassen dieser Anlage rugeordnet oder wegen ihrer
Zugehörigkeit ru einer Nur-Klasse vom Transport gegebenenfalls ausgesdiloasen sind.
(3) Die flüssigen Stoffe der Klasse III a, -ausgenommen die Stoffe der Ziffern 3 und 4 - die leicht
peroxydieren (wie Äther oder gewisse heterozyklische sauerstoffhaltige Körper}, sind zur Beförderung
nur zugelassen, wenn ihr Inhalt an Peroxid 0,3 •t,, auf Wasserstoffperoxid H101 berechnet, nicht übersteigt.
(4) Die Stoffe der Klasse III a, die leicht polymerisieren, sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn
die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Polymerisation während der Beförderung getroffen
wurden.
(5) Der obenerwähnte Gehalt an Peroxid und der nachstehend festgesetzte Flammpunkt sind nach den
Vorschriften des Anhangs III zu bestimmen (Rn. 1300-1303).
(6) Den in den Flüssigkeiten gelösten festen Stoffen sind Sikkative, Standöle (wie· gekochte oder
geblasene Leinöle) oder ähnliche Stoffe (ausgenommen Nitrozellulose) mit einem Flammpunkt über
100° C gleichzuachten.
1. a) Mit Wasser nicht mischbare oder nur teilweise misd:lbare Flüssigkeiten mit einem Flamm- 301
punkt unter 21 ° C, auch wenn sie von festen, in den Flüssigkeiten gelösten oder suspendierten
Stoffen (ausgenommen Nitrozellulose) oder von beiden höchsten 30 1 /o enthalten, wie:
Roherdöl und andere Rohöle sowie leicht flüchtige Destillationsprodukte aus Erdöl und
anderen Rohölen, Steinkohlen-, Braunkohlen-, Schiefer-, Holz- und Torfteer, wie Petroläther,
Pentane, Benzin, Benzol und Toluol; Erdgas-Gasolin; Athylacetat (Essigsäweäthylester, Essig-
ester), Vinylacelat, JUhylälher (Schwefeläther), Methylformiat (Ameisensäuremethylester) und
andere A.ther und Ester; Schwelelkohlenstoll; Acrolein; gewisse chlorierte Kohlenwasserstolle
(z. B. 1,2-Dic:hloräthan und Chloropren};
b) Mischungen von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ° C mit höchstens 55 •!, Nitro-
zellulose mit einem Stickstoffgehalt von nicht mehr als 12,6 1/o (Kollodium, Semikollodium
und andere Nitrozelluloselösungen).
Siehe zu a) auch Rn. 301 a unter a), b) und d); zu b) auch Rn. 301 a unter a).
Bem. Hinsidillidi der Mlschuni:ien von Flüssigkelten mit einem Flammpunkt unter 21° C
- mit mehr als 55 1/, Nitrozellulose mit beliebigem Sticx.stoffgehalt, oder
- mit höchstens 55 1/1 Nilrozellulose mit einem Sticxstoffgehalt von mehr als 12,6 1 /,
siehe Klasse I a fRn. 21, Ziffer 1) und Klasse III b (Rn. 331, Ziffer 7 al).
2. Mit Wasser nicht mischbare oder nur teilweise mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
unter 21 ° C, wenn sie von festen, in den Flüssigkeiten gelösten oder suspendierten Stoffen (aus-
genommen Nitrozellulose) oder von beiden mehr als 30 'I• enthalten, wie:
Gewisse Tiefdruck- und Lederfarben sowie gewisse Lacke, Lackfarben und Kautschuk-(Gummi-)
lösungen. Siehe auch Rn. 301 a unter c).
3. Mit Wasser nicht mischbare oder nur teilweise mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
von 21 ° C bis 55° C (die Grenzwerte inbegriffen), wie:
Terpentilöl; mittelschwere Destillate aus Erdöl und anderen Rohölen, Steinkohlen-, Braun-
kohlen-, Schiefer-, Holz- und Torfteer, wie Mineralterpentin (white spirit, Terpentilölersatz),
Schwerbenzin, Petroleum (für Leudlt-, Heiz- und Motorzwecke), Xylol, Stryrol, Cumol, Solvent-
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
nuphtha; Butylalkohol (Butanol}; Butylacetat (Essigsäurebutylester}; Amylacetat (Essigsäureamyl-
ester ); Nitromethan (.Mononitromethan) sowie gewisse Mononitroparaihne; gewisse chlorierte
Kohlenwasserstolfe (z.B . .Monochlorbenzol).
Siehe auch Rn. 301 a unter c) und d).
Bern. Stoffe der ZiHer 3 sind den Vorschriften der Klasse III a nicht unterstellt, wenn sie den Bedingungen des
Anhangs III a, Rn. 1350, entsprechen.
4. Mit Wasser nicht mischbare oder nur teilweise mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
über 55° C bis 100° C (den Grenzwert 100° C inbegriffen). wie:
gewisse Teere und Destillate daraus; Heizöle, Dieseltreiböle, gewisse Gasöle; Tetralin (Tetrahydro-
naphthalin}; Nitrobenzol; gewisse chlorierte Kohlenwasserslol/e (z.B. 2-Jithylhexyldzlorid). Siehe
auch Rn. 301 a unter c) und d).
Bern. Stoffe der Ziffer -4 sind den Vorschriften der Klasse III a nicht unterstellt, wenn sie den Bedingungen des
Anhangs III a, Rn. 1350, entsprechen.
5. Mit Wasser in beliebigem Verhältnis mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ° c,
auch wenn sie von festen, in den Flüssigkeiten gelösten oder suspendierten Stoffen oder von
beiden höchstens 30 0/o enthalten, wie
Methylalkohol (Methanol, Holzgeist), audl. denaturiert; Athylalkohol ( Athanol, gewöhnlidl.er
Spiritus), audl. denaturiert; Acetaldehyd; Aceton und Acetonmischungen; Pyridin. Siehe auch
Rn. 301 a unter c) und d).
6. Ungereinigte leere Gefäße, einschließlich Behälterwagengefäße und kleiner Flüssigkeitsbehälter,
die entzündbare Flüssigkeiten der Klasse III a enthalten haben.
301 a Stoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind dem
Abschnitt 2 „Beförderungsvorschriften" nicht unterstellt:
a) Flüssigkeiten der Ziffer 1, ausgenommen die nachstehend unter b) genannten, sowie Aceton und
Acetonmischungen (Ziffer 5): höchstens 200 g in Gefäßen aus Blech, Glas, Porzellan, Steinzeug oder
einem geeigneten Kunststoff; diese Gefäße sind mit einem Gesamtinhalt von höchstens 1 kg in eine
Außenverpackung aus Blech, Holz oder Pappe einzusetzen; die zerbredilidien Gefäße sind gegen
Zerbrechen zu sichern;
b) Schwefelkohlenstoff, Äthyläther, Petroläther, Pentane, Methylfonniat: 50 g je Gefäß und 250 g je
Versandstück; diese Stoffe sind wie jene des Abs. a) zu verpacken;
c) Flüssigkeiten der Ziffern 2 bis 5, ausgenommen Acetaldehyd, Aceton und Acetonmisdiungen: 1 kg je
Gefäß und 10 kg je Versandstück; diese Stoffe sind wie jene des Abs. a) zu verpacken;
d) Treibstoff in Behältern von Motorfahrzeugen oder in mit den Fahrzeugen fest verbundenen und ver-
schlossenen Vorratsbehältern. Ist ein Absdl.lußhahn in die Leitung vor dem Motor eingeschaltet, so ist
dieser zu schließen; der elektrische Kontakt muß ebenfalls unterbrochen werden. Motorräder und
Fahrräder mit Hilfsmotor, deren Behälter Treibstoff enthält, müssen aufrecht auf den Rädern stehend
verladen und gegen Umkippen gesichert werden.
2. Beförderungsvorschriften
(Die Vorschriften für entleerte Gefäße sind unter F zusammengefaßt.)
A. Versandslücke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
302 (1) Die Gefäße müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen,
insbesondere nichts verdampfen kann. Sondervorschriften für Behälterwagengefäße siehe Rn. 311 (3).
(2) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine
schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich
unterwegs nicht lockern können und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig
standhalten. Insbesondere müssen, sofern im Abschnitt • Verpackung der einzelnen Stoffe" nichts anderes
Yorgeschrieben ist, die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sieb bei nonnalen Beförderungsverhältnissen
etwa entwickelnden inneren Druck auch unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Luft Widerstand
leisten können. Zu diesem Zwecke muß ein füllungsfreier Raum gelassen werden, der unter Berücksidl.tigung
cies Unterschiedes zwischen der Füllungstemperatur und dem Höchstwert der mittleren Flüssigkeits-
temperatur, die der Stoff während der Beförderung erreichen kann, zu berechnen ist [siehe auch Rn. 305
und 311 (6), (7) und (8)]. Innenpackungen sind in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen. Sofern im
Absdmitt "Verpackung der einzelnen Stoffe" nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen die Innenpackungen
einzeln oder zu mehreren in die Versandbehälter eingesetzt werden.
(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft
verringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände
muß für Gefäße, die samt Inhalt schwerer sind als 35 kg, mindestens 3 mm und für die anderen Gefäße
mindestens 2 mm betragen.
Der Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln,
Zubinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung verhindert.
(5) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt und insbesondere
saugfähig sein. Die Einbettung der Gefäße in die Schutzbehälter, wozu einwandfreie Füllstoffe zu verwenden
sind, hat sorgfältig zu erfolgen und muß regelmäßig (evtl. vor jeder Neufüllung des Gefäßes) überprüft
werden.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1003
2. V e r pack u n g de r e i n z e l n e n Stoffe
(1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 5 müssen in geeignete Gefäße aus Metall oder aus Glas, Porzellan, 303
Steinzeug und dergleichen verpackt sein. Die Stoffe der Ziffer 4 und ätzende Flüssigkeiten der Ziffern 1 a).
3 und 5 dürfen auch in Gefäße aus geeignetem Kunststoff verpackt sein (Sondervorschriften für Chloropren
siehe Abs. (8). für Nitromethan siehe Abs. (9)).
(2) Zerbrechliche Gefäße (Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.) dürfen an Stoffen der Ziffer 1 höchstens
enthalten:
Schwefelkohlenstoff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Liter,
Äthyläther, Petroläther, Pentane ......................................................... 2 Liter,
andere Stoffe der Ziffer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Liter.
(3) Weißblechgefäße mit höchstens 10 Liter Fassungsraum müssen eine Wanddicke von mindestens
0,24 mm, Weißblechgefäße mit mehr als 10 Liter, aber hödlstens 60 Liter Fassungsraum müssen eine solche
von mindestens 0,30 mm aufweisen; Weißblechgefäße mit weniger als 2 Liter Fassungsraum dürfen eine
geringere Wanddidee als 0,24 mm haben. Die Weißblechgefäße müssen gefalzte oder gelötete oder auf andere
Weise hergestellte Nähte gleicher Festigkeit und Dichtheit haben. Die Bestimmungen für Weißblechgefäße
gelten auch für Gefäße aus anderem Stahlblech, wenn es mit einem Korrosionsschutz versehen ist,
der mindestens demjenigen der Verzinnung entspricht.
(4) Stahlblechgefäße (mit Ausnahme der in Abs. (3) genannten], müssen geschweißt oder hartgelötet sein
und dürfen in Abhängigkeit von der Wanddidee die nadlfolgenden Mengen an Stoffen der Ziffern t bis 5
enthalten:
bei mindestens 0,5 mm Wanddidee höchstens 30 Liter,
bei mindestens 0,7 mm Wanddidee höchstens 60 Liter,
bei mindestens 1,5 mm Wanddidee mehr als 60 Liter.
Sind die Versandstüdee schwerer als 100 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein.
(5) Blechgefäße aus anderen Metallen müssen so bemessen und hergestellt sein, daß sie die gleichen
Festigkeiten besitzen wie die Stahlblechgefäße nach Abs. (4).
(6) Für Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck von hödtstens 1,5 kg/cm1 bei 50° C - ausgenommen
Schwefelkohlenstoff - dürfen auch Metallfässer verwendet werden, die folgenden Bestimmungen ent-
sprechen:
Die Nähte der Fässer müssen im Mantel gesdlweißt und an den Böden geschweißt oder gefalzt sein.
Die Fässer müssen mit Rollreifen oder Versteifungsrippen versehen sein. Sie müssen bei einem Drude von
mindestens 0,2 kg/cm1 unter Wasser dicht bleiben. Die Fässer müssen einem Baumuster entsprechen, das
einer Bauartprüfung nach Anhang V, Rn. 1500 bis 1503, durch eine behördlich anerkannte Prüfstelle genügt
hat, und das bei der Prüfung erteilte Kennzeichen tragen.
(7) Für Flüssigkeiten mit einem Dampfdrude von höchstens 1,75 kg/cm 1 bei 50° C dürfen auch Rollreifen-
oder Rollsideenfässer verwendet werden. Die Fässer müssen aus Stahl hergestellt, nach den allgemein
anerkannten Regeln der Tedlnik •) gebaut, rostgeschützt und in ihren Mantel- sowie Bodennähten geschweißt
sein. Sie müssen bei einem Drude von mindestens 0,2 kg/cm 2 unter Wasser dicht bleiben. Die Fässer
müssen einem Baumuster entsprechen, da~ einer Bauartprüfung nacn Anhang V, Rn. 1500 bis 1503, durch
eine behördlidl anerkannte Prüfstelle genügt hat, und das bei der Prüfung erteilte Kennzeidlen tragen.
(8) Chloropren [Ziffer 1 a)] muß verpackt sein:
a) in dient versdllossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten lnnenauskleidung.
mit einem Fassungsraum von höchstens 15 Liter, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste oder
in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind; oder
b) in dicht verschlossene, mit Handhaben versehene Kannen aus geschweißtem oder hartgelötetem
Stahlbledl, mit einem Fassungsraum von hödlstens 60 Liter.
(9) Nitromethan (Ziffer 3) muß verpadet sein:
a) in zerbrechliche Gefäße von höchstens 1 Liter Inhalt oder
b) in Stahlbledlgefäße nach Abs. (4) mit höchstens 10 Liter Fassungsraum oder
c) in Metallfässer von höchstens 200 Liter Fassungsraum mit Rollstreifen und zwei übereinander-
liegende Verschlüssen, von denen einer versdlraubt sein muß.
(10) Wegen Beförderung in Kesselwagen und in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern)
siehe Rn. 311 und 312 (3).
(1) Zerbredlliche Gefäße mit Stoffen der Ziffern 1 bis 5, Kunststoffgefäße mit ätzenden Flüssigkeiten 304
der Ziffern 1 a), 3 und 5, Stahlbledlgefäße nadl Rn. 303 (3) mit Stoffen der Ziffern 1 und 5, Stahlbledlgefäße
nach Rn. 303 (3) mit einer Wanddidee von weniger als 0,3 mm mit Stoffen der Ziffern 2 bis 4 und Stahlblech-
gefäße mit Nitromethan nach Rn. 303 (9) b) sind in Schutzbehälter einzubetten. Werden Kunststoffgefäße
einzeln in Sdlutzbehälter fest eingesetzt, kann auf Füllstoffe verzichtet werden.
Die Schutzbehälter für zerbredlliche Gefäße mit Stoffen der Ziffern 1 und 5 und die Sdlutzbehälter für
Gefäße mit Nitromethan (Ziffer 3) müssen vollwandig und aus Holz, Bledl oder dergleidlen hergestellt sein.
Als Schutzbehälter dürfen auch Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 30 kg Höchstgewid1t verwendet werden.
Die Versd1lüsse der zerbredllichen Gefäße, die in offene Schutzbehälter eingesetzt sind, müssen mit einer
Schutzabdeckung versehen sein, die sie gegen Beschädigungen sichert. Die Scnutzabdeckung darf, falls die
Versandstücke in einen offenen Wagen zu verladen sind (siehe Rn. 310 (1)), bei Berührung mit einer
Flamme nicht Feuer fangen.
•i Als allqemein anerkannte Reqeln der Technik qellen z. B. die DIN-Normen.
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil Il
(2) Ohne Schutzbehälter sind zum Versand zugelassen:
a) Kunststoffgefäße mit Stoifen der Ziffer 4; die Eignung der Kunststoffgefäße ist durch eine
Baumusterprüfung (siehe Rn. 5) nachzuweisen,
b) Stahlblechgefäße nach Rn. 303 (3) mit einer Wanddicke vo:1 mindestens 0,3 mm mit Stoffen der
Ziffern 2 bis 4,
c) Blechgefäße nach Rn. 303 (4) bis (6),
d) Metallkannen nach Rn. 303 (8) b) mit Cbloropren [Ziffer 1 a)],
e) Metallfässer nach Rn. 303 (9) c) mit Nitromethan {Ziffer 3).
(3) Folgende Versandstüdce dürfen nachstehende Höchstgewichte nicht überschreiten:
a) Versandstüdce mit zerbrechlichen Gefäßen, die Stoffe der Ziffer 1 mit einem Siedepunkt
unter 50° C (z.B. Schwefelkohlenstoff, Äthyläther, Petroläther, Pentane) enthalten .. . 40 kg,
andere Stoffe der Ziffer 1 enthalten ............................................... . 60kg,
b) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die Stoffe der Ziffern 2 bis 5 enthalten .... 75 kg,
c) Versandstücke mit Kunststoffgefäßen, die Stoffe der Ziffern 1 a) und 3 bis 5 enthalten,
sowie mit Stahlblechgefäßen nach Rn. 303 (3), die Stoffe der Ziffern 1 bis 5 enthalten 75kg,
d) Versandstücke mit Gefäßen, die Chloropren nach Rn. 303 (8) enthalten ............... . 75kg,
e) Versandstücke mit Stahlblechgefäßen, die Nitromethan nacn Rn. 303 (9) b) enthalten 75kg,
f) geprüfte Fässer nach Rn. 303 (6) ................................................. . 250 kg,
g) geprüfte Fässer nach Rn. 303 (7) ................................................... . 250 kg,
h) Fässer mit Nitromethan nach Rn. 303 (9) c) ......................................... . 275 kg.
305 (1) Metallgefäße dürfen mit den Flüssigkeiten der Ziffer 1 sowie mit Nitromethan (Ziffer 3), Acetaldehyd,
Aceton oder Acetonmischungen (Ziffer 5) höchstens zu 930/o des Fassungsraumes gefüllt werden. Wenn
sie jedoch andere Kohlenwasserstoffe als Petroläther, Pentane, Benzol und Toluol enthalteH, so dürfen sie
höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden.
(2) Wegen Beförderung in Kesselwagen und in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern)
siehe Rn. 311 und 312 (3).
3. Zusammenpackung
306 (1) Die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe dürfen miteinander zu einem Versandstück vereinigt
werden. Die Innen- und Außenpadcungen müssen den Vorscnriften für die betreffenden Stoffe entsprechen.
(2) Sofern im Abschnitt „Verpackung der einzelnen Stoffe • nicht niedrigere Mengen vorgeschrieben sind,
dürfen die Stoffe dieser Klasse mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammen-
packung auch für diese gestattet ist - oder mit sonstigen Gütern wie nachstehend angegeben zu einem
Versandstück vereinigt werden.
Die Innenpackungen müssen den allgemeinen und besonderen Verpackungsvorschriften entsprechen.
Ferner sind die allgemeinen Bestimmungen der Rn. 4 (6) und 8 zu beachten~
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als lSO kg und nicht schwerer als 75 kg, wenn es zerbrechliche
Gefäße enthält.
Hödislmenge
Ziffer Bezeidinung des Stoffes Besondere Vorschriften
je
zerbredi lidies je anderes je
Gefäß Gefaß Versandstück
1 a) Scnwefelkohlenstoff 0,3 Liter 1 Liter 1 Liter Die Flüssigkeiten der
1 1 1 1 Klasse III a dürfen nicht
zusammengepackt wer-
1 a) Sämtlicne Stoffe, ausge-
den mit Stoffen der
und nommen Sdiwefelkohlen- 1 Liter 5 Liter 5 Liter
Klasse II, Wasserstoff-
1 b) stoff
peroxid und Perchlor-
säure der Klasse III C
2 Sämtliche Stoffe 1 Liter 5 Liter 10 Liter und Stoffen der Klasse V,
1 1 1 1
Ziffern 2 a), 3 a), 4, 7
3 Sämtliche Stoffe 3 Liter 5 Liter 10 Liter und 41.
1 1 1 1
4 Sämtliche Stoffe 5 Liter 5 Liter 10 Liter
1 1 1 1
5 Flüssigkeiten mit Siede-
punkt ~ 50° C 1 Liter S Liter 5 Liter
Sonstige Stoffe 3 Liter 5 Liter 10 Liter
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Marz 1967 1005
4. Aufschriften und Gefahr zettel auf Versandstücken (siehe Anhang IX)
(1) Jedes Versandstück mit Flüssigkeiten der Ziffern 1 und 2 sowie mit Acetaldehyd, Aceton und 307
Acetonmisdrnngen (Ziffer 5) muß mit einem Zettel nach Muster 2 versehen sein. Versandstücke mit
Acrolein und Chloropren [Ziffer 1 a)] müssen außerdem mit einem Zettel nach Muster 4 versehen sein.
(2) Versandstücke mit Methylalkohol (Ziffer 5) müssen mit einem Zettel nach Muster 4 versehen sein.
(3) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, müssen mit Zetteln
nach Muster 9 versehen sein. Enthalten die zerbrechlichen Gefäße Flüssigkeiten, so sind - außer wenn es
sich um zugeschmolzene Glasampullen handelt - außerdem Zettel nach Muster 8 anzubringen; diese Zettel
müssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen
Verpackungen in entsprechender Weise angebracht werden.
(4) Als Wagenladung brauchen die Versandstücke nidlt mit den in den Abs. (1) und (2) vorgesehenen
Zetteln nach Muster 2 und 4 versehen zu sein (siehe audl Rn. 313).
B. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen
Flüssigkeiten der Ziffern 1, 2 und 3 sowie Acetaldehyd, Aceton und Acetonmischungen (Ziffer 5) dürfen 308
als Eilgut nur in Wagenladungen versandt werden.
Die Stoffe der Ziffern 1 bis 5 dürfen auch als Expreßgut versandt werden; in diesem Fall darf das Gewicht
des Versandstücks betragen bei Stoffen
der Ziffer 1 ....................................................................... höchstens 10 kg,
der Ziffern 2 und 3 . . . . . . . . . • • • • . . • . . • . . • . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . höchstens 50 kg,
der Ziffer 5 . . . • . . . . . . . . . . . • • . . • . . . • • . • . . . • . • • . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . ................ höchstens 20 kg.
C. Frachtbriefvermerke
(1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn. 301 durch Kursivschrift 309
hervorgehobenen Benennungen. Wo diese den Stoffnamen nicht enthält, ist die handelsübliche Benennung
einzusetzen. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der
Ziller und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung .Anlage C zur Eva•
zu ergänzen [z.B. III a, Ziller 1 a), Anlage C zur EVO].
(2) -
(3) Bei Versendung von leicht polymerisierenden Stoffen muß der Absender im Fradltbrief bescheinigen:
.Die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Polymerisation des Stoffes während der Beförderung
wurden getrollen•.
D. Beförderungsmittel und tedmisdie Hilfsmittel
1. Wagen- und Verladevorschriften
a. Für Versandstücke
(1) Versandstücke mit Flüssigkeiten der Ziffern 1, 2 und 3 sowie mit Acetaldehyd, Aceton und Aceton- 310
misc:hungen (Ziffer 5) sind in offene Wagen zu verladen.
(2) Jedodl dürfen in gedeckte Wagen, ohne Rücksidlt auf die Zahl der Versandstücke, verladen werden:
a) die Flüssigkeiten der Ziffer 1 in Gefäßen aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. sowie aus Kunst-
stoff, verpackt nadl Rn. 303 und 304;
b) die Flüssigkeiten der Ziffer 1, wenn sie in Metallgefäßen enthalten sind:
Petroläther; Pentane; Erdgas-Gasolin; .Ä.thyläther (Schwefeläther), auch gemischt
Hochslgewi<.ht
des Versandstückes
mit andern Flüssigkeiten der Ziffer 1 a); Schwefelkohlenstoff [Ziffer 1 a)] . . . . . . . . . . . 40 kg
andere Flüssigkeiten der Ziffern 1 a) und b) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 kg
c) Versandstücke mit Flüssigkeiten der Ziffern 2 und 3 sowie mit Acetaldehyd, Aceton oder Aceton-
mischungen (Ziffer 5), wenn sie nicht schwerer sind als 100 kg. Das Höchstgewicht dieser Versand-
stücke darf jedoch betragen: 250 kg bei Fässern gemäß Rn. 303 (6) und (7), 500 kg bei Fässern aus
Stahlblech mit einer Mindestwanddidce von 1,5 mm gemäß Rn. 303 (4), die mit Rollreifen versehen
sind, oder bei anderen Fässern, welche die in Rn. 303 (5) vorgeschriebene Festigkeit und Dichtheit
haben;
d) höchstens 100 kg schwere Sammelpackungen mit Gefäßen, die nach den Vorschriften der Abs. a),
b} und c) in gedeckte Wagen verladen werden dürfen.
(3) Wegen Verwendung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen für Flüssigkeiten der Ziffern 1, 2 und 3
sowie für Acetaldehyd, Aceton und Acetonmischungen (Ziffer 5) in Versandstücken von mehr als 50 kg
siehe Anhang IV.
b. Für Behälterwagen
(1) Alle Flüssigkeiten der Klasse III a - ausgenommen Nitromethan (Ziffer 3) - dürfen in Kesselwagen 311
befördert werden.
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
(2) Die Gefäße müssen aus Stahlblech oder aus anderem Blech hergestellt und elektrisch geerdet sein.
Sie müssen samt ihren Verschlüssen sinngemäß den allgemeinen Verpackungsvorschriften der Rn. 302 (2)
und (3), erster Satz, entsprechen. Abnehmbare Gefäße*) müssen auf den Wagengestellen so befestigt sein,
daß sie sich nicht verschieben können.
(3) Für die Beförderung der Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 5 in Kesselwagen dürfen nur die nachstehend
unter a), b) und c) sowie d) und für die Beförderung der Flüssigkeiten der Ziffer 4 außerdem die nachstehend
unter e) [vgl. auch Abs. (4)] vorgesehenen Gefäße verwendet werden:
a) Gefäße mit Lüftungseinrichtungen, die eine Flammenrückschlagssicherung enthalten und deren
Konstruktion Gewähr bietet, daß die Gefäße nicht gasdicht abgeschlossen werden können und die
Flüssigkeit infolge Erschütterungen während der Beförderung nicht überfließen kann;
b) Gefäße mit einer Lüftungseinrichtung, die eine Flammenrückschlagssicherung enthält und mit
einem Sicherheitsventil abgeschlossen ist, das sich bei einem inneren Druck von 1,5 kg/cm~
automatisch öffnen soll;
c) Gefäße mit einem luftdichten Verschluß, die den nachstehenden Anforderungen genügen: Die
Spannung des Metalls an der am stärksten beanspruchten Stelle des Gefäßes darf beim Prüfdruck
¼ der festgestellten Streckgrenze nicht überschreiten. Unter Streckgrenze ist diejenige
Spannung zu verstehen, bei welcher eine bleibende Dehnung von 2 °/N (d. h. 0,2 0/o) zwischen
den Meßmarken des Probestabes erreicht wurde. Die Gefäße dürfen auch genietet, geschweißt
oder hartgelötet sein, sofern der Hersteller eine gute Ausführung gewährleistet und die zuständige
Behörde ihre Zustimmung gegeben hat. Für geschweißte Gefäße darf nur Stahl (Kohlenstoffstahl
oder legierter Stahl) verwendet werden, dessen Schweißbarkeit einwandfrei feststeht;
d) Gefäße für Druckentleerung mit einer Lüftungsvorrichtung, die eine Flammenrückschlagssic:herung
enthält und mit einem Sicherheitsventil abgeschlossen ist, das sich bei einem inneren Druck von
mehr als 1,5 kg/cm!, spätestens jedoch bei 3 kg/cm!, automatisch öffnen muß. Die Gefäße müssen
als Druckbehälter nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik••) gebaut, ausgerüstet und
für den maximalen Entleerungsdruck, der den zulässigen Betriebsdruck nid:lt überschreiten darf,
berechnet sein;
e) Gefäße, die den vorstehend unter a), b) und d) genannten Bedingungen genügen, jedoch ohne
Aammenrücksch.lagssicherung..
Auf den Gefäßen selbst, ohne deren Widerstandsfähigkeit zu beeinträchtigen, oder auf einem an den
Gefäßen aufgeschweißten, aus nicht rostendem Metall bestehenden Schicht müssen eingeschlagen sein:
Der Name des Herstellers oder dessen Fabrikmarke und die Nummer des Gefäßes;
die Höhe des Prüfdruckes, das Datum (Monat, Jahr) der letzten Prüfung sowie der Stempel des Sadl-
verständigen, der die Prüfung vorgenommen hat;
bei Behältern zu d) die Höhe des maximalen Entleerungsdruckes, der den zulässigen Betriebsdruck nicht
überschreiten darf, das Datum (Monat, Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung, der gemäß den
Vorschriften der Rn. 159 (2) a) 9. bestimmte Fassungsraum.
Auf der Wagentafel müssen angegeben sein:
Der Name des Einstellers,
der Fassungsraum des Gefäßes,
das Eigengewicht des Gefäßes (sofern es sich um abnehmbare Gefäße handelt) sowie
die ungekürzte Benennung des Ladegutes.
(4) Es dürfen verwendet werden:
a) für Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50° C von höchstens 1,1 kg/cm 2 die unter (3) a), b)
und c) sowie d) erwähnten Gefäße; für Flüssigkeiten der Ziffer 4, die nicht auf ihren Flammpunkt
und darüber erwärmt sind, auch die unter (3) e) erwähnten Gefäße;
Bem. Flüssigkeiten der Ziff. 4, die auf Ihren Flammpunkt und darüber erwärmt sind, dürfen nur In den unter (3) a]. b)
und d) erwähnten Gefäßen befördert werden.
b) für Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50° C von mehr als 1,1 kg/cm 2 und höchstens
1,75 kg/cm 2 die unter (3) b) und c) sowie d) envähnten Gefäße;
c) für Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50° C von mehr als 1,75 kg/cm! die unter (3) c)
erwähnten Gefäße;
d) für Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50° C von höchstens 2,5 kg/cm! und einem Siedepunkt
von mehr als 25° C auch die unter (3) d) erwähnten Gefäße.
Bem. Bei Erdölprodukten kann die Dampfdruckbestimmung auch nach dem Verfahren von Reid gemäß 1.P.69 oder
ASTM D 323 oder DIN 51 7.S,C durchgeführt werden. Hierbei gilt:
an Stelle des Dampfdruckes von 1,1 kg/cm! bei soc C ein solcher nach Reid von 0,7 kg/cmt bei 37,8° C
und
an Stelle des Dampfdruckes von 1,75 kg/cm! bei S0° C ein solcher nach Reid von 1,1 kg/cm! bei 37,8° C.
(5) Die in Absatz (3) genannten Gefäße sind vor der Indienststellung und periodisch durch einen behörd-
lich anerkannten Sachverständigen zu prüfen.
Bei der Flüssigkeitsdruckprobe für die in Absatz (3) a) und b) erwähnten Gefäße ist dabei ein Druck von
1,5 kg/cm! und für die in Absatz (3) c) sowie d) erwähnten Gefäße ein Druck von 4 kg/cm! anzuwenden.
•1 Als abnehmbar werden Gefäße bezeichnet, die, der besonder1:n Bauweise des Wagens angepaßt, von diesem erst nach Losunq
der Befestiqungsmittel abgenommen werden kcinnen .
.. ) Als allgemein anerkannte Reqeln der Technik qelten z. B. tli„ Yon der .Arbeitsgemeinschaft Druddiehälter" aufqC'stell'.en Rid1t-
llnien für \Verkstoll, Herstellung, Bcred1nung und Ausrustung \"On Druckbehaltem - AD-Merkbl<1tter -.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1007
Die Flüssigkeitsdruck.probe ist spätestens alle 6 Jahre zu wiederholen und mit einer inneren Unter-
suchung zu verbinden.
Bei der periodischen Prüfung der in Absatz (3) a} erwähnten Gefäße tritt an Stelle der Flüssigkeitsdruck-
probe eine Dichtheitsprüfung mit einem·Drudc von 0,3 kg/cm 2 •
Bei der periodischen Prüfung der in Abs. (3) b), c) und d) genannten Gefäße sind die für die erstmalige
Prüfung vorgeschriebenen Drücke anzuwenden ..
Die für Gefäße nach Abs. (3) a), b) und d) für die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen vorge-
sduiebenen Prüfdrücke gelten auch für die in Abs. (3) e) genannten Gefäße.
(6) In die unter Abs. (3) a) und b) sowie in die unter Abs. (3) e) genannten Gefäße, die den Bedingungen
in Abs. (3) a) und b) genügen, darf an Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 5 nur so viel eingefüllt werden, daß
die Gefäße bei einer Ausdehnung der Flüssigkeit infolge Ansteigens der mittleren Flüssigkeitstemperatur
um 35 grd bis auf höchstens 50° C nicht vollständig gefüllt sind.
Dieser Forderung wird auch genügt, wenn folgende Füllungsgrade eingehalten werden:
bei gewissen Benzinen und anderen Flüssigkeiten mit einem kubischen
Ausdehnungskoeffizienten von
60 · 10----S bis 90 · 10-5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 •Jo des Fassungsraumes,
bei Toluol, Xylol, Äthylalkohol, n-Propanol, n-Butanol, n-Amylalkohol prim.,
Petroleum, gewissen Bezinen und anderen Flüssigkeiten mit einem kubischen
Ausdehnungskoeffizienten von
über 90 • 1()---1 bis 120 · 10--S . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 1 /o des Fassungsraumes,
bei Schwefelkohlenstoff, Hexan, Heptan, Octan, Benzol, Methanol, gewissen
Benzinen und anderen Flüssigkeiten mit einem kubischen Ausdehnungs-
koeffizienten von
über 120 • 10----S bis 150 · 1()-5 . . . . • • . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 °/o des Fassungsraumes,
bei Äthyläther, n-Pentan, Aceton, gewissen Benzinen und anderen Flüssig-
keiten mit einem kubischen Ausdehnungskoeffizienten von
über 150 · 10----S bis 180 · 1()-5 . . . . • . . • . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . • 94 1 /o des Fassungsraumes.
(7) In die unter Abs. (3) c) und d) sowie in die unter Abs. (3) e) genannten Gefäße, die den Bedingungen
in Abs. (3) d) genügen, darf an Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis "5 nur so viel eingefüllt werden, daß die
Gefäße bei einer Ausdehnung der Flüssigkeit infolge Ansteigens der mittleren Flüssigkeitstemperatur um
35 grd bis auf höchstens 50° C nur zu 97 1/o ihres Fassungsraumes gefüllt sind.
Dieser Forderung wird auch genügt, wenn folgende Füllungsgrade eingehalten werden:
für Methylformiat und andere Flüssigkeiten mit einem kubischen Aus-
dehnungskoeffizienten von
über 150 · 10----S bis 180 • 10---S ......................... '.................... 91 1 /o des Fassungsraumes,
für Acetaldehyd und andere Flüssigkeiten mit einem kubischen Ausdehnungs-
koeffizienten von ,
über 180 • 10---S bis 230 · 10---S . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 1 /o des Fassungsraumes.
Bem. Der Füllungsgrad wird nach folgender Formel berechnet:
a) für Gefäße für die in Abs. (6) erwähnten Flüssigkeiten:
100
Füllungsgrad = - -+-- -ex- 1
/, des Fassunqsraumes
1 35
bzw.
100
Füllungsgrad - - - - ~ - - - , - 'le
+
1 ex (50-tF)
des Fassungsraumes;
b) für Gefäße für die In Abs. (7) erwähnten Flüssigkeiten:
97
Füllungsgrad • +
1 35
ex 1/, des Fassungsraum~s
bzw
97
Füllungsgrad ,. - - - - - - - 1/,
1 + ex {50-tF)
des Fassungsraumes.
In diesen Formeln bedeutet ex den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit zwischen 15°
und 50° C, d. h. für eine maximale Ternperaturerhöhung von 35° C.
du1-d~o
ex wird nach folgender Formel berechnet: ex = 35
• dso
Dabei bedeuten d 1 ~ und dM die Dichte der Flüssigkeit bei 15° bzw 50° C
und tF die mittlere Temperatur der Flüssigkeit während der Füllung.
Die Kennzahlen und die für eine größere Anzahl reiner brennbarer Flüssigkeiten berechneten Füllungsgrade sind
im Anhang III b enthalten.
c. Für Klein behält er (Kleincontainer)
(1) Mit Ausnahme von zerbrechlichen Versandstücken im Sinne von Rn. 4 (5) dürfen Versandstücke mit 312
den in diese Klasse eingereihten Stoffen in Kleinbehältern (Kleincontainern) befördert werden.
(2) Die in Rn. 314 vorgesehenen Zusammenladeverbote gc-lten auch für den Inhalt der Kleinbehälter
(Kleincontainer).
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
(3) Die Stoffe der Klasse III a, ausgenommen Schwefelkohlenstoff und Chloropren der Ziffer 1 a) und
Nitromethan der Ziffer 3, dürfen auch in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern) befördert
werden. Für die Füllung gelten die Vorschriften der Rn. 305. Die Flüssigkeitsbehälter müssen einen
Prüfdruck von 2 kg/cm% aushalten; Flüssigkeitsbehälter für die Beförderung von Petroläther, Pentanen,
Athyläther, Methylformiat, Acrolein (Ziffer 1), Acetaldehyd, Aceton und Acetonmischungen (Ziffer 5)
müssen jedoch einen Prüfdruck von 4 kg/cm 2 aushalten. Die Druckprobe ist alle sechs Jahre zu wieder-
holen. Auf den Flüssigkeitsbehältern müssen gut lesbar und unauslöschbar die Höhe des Prüfdruckes,
das Datum (Monat, Jahr) der letzten Prüfung und der Stempel des Sadiverständigen, der die Prüfung
vorgenommen hat, vermerkt sein.
2. Aufschriften und Gefahrzettel an den Wagen und an den Kleinbehältern (Klein-
containern) (siehe Anhang IX}
313 (1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 und 2 sowie von Acetaldehyd, Aceton oder Aceton-
ruischungen (Ziffer 5) müssen an beiden Seiten der Wagen Zettel nach Muster 2 und 10 angebracht werden.
Ebenso müssen an beiden Seiten von Behälterwagen mit den obenerwähnten Stoffen Zettel nach Muster
2 und 10 an Behälterwagen mit Stoffen der Ziffern 3 und 4 sowie den übrigen Stoffen der Ziffer 5 Zettel
nach Muster 10 angebracht werden. An Wagen und Behälterwagen mit Acrolein und Chloropren [Ziffer 1 a)]
müssen an beiden Seiten außerdem Zettel nach Muster 4 angebracht werden.
(2) An beiden Seiten von Wagen mit Methylalkohol (Ziffer 5) müssen Zettel nach Muster 4 angebracht
werden.
(3) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), einschließlich der kleinen Flüssigkeitsbehälter (Flüssigkeits-
container), in denen Stoffe der Ziffer 1 und 2 sowie Acetaldehyd, Aceton und Acetonmischungen (Ziffer 5)
verladen sind, müssen mit einem Zettel nach Muster 2 versehen sein.
Die Kleinbehälter (Kleincontainer), einschließlich der kleinen Flüssigkeitsbehälter (Flüssigkeitscontainer).
in denen Acrolein [Ziffer 1 a)] oder Methylalkohol (Ziffer 5) verladen ist, müssen mit einem Zettel nach
Muster 4 versehen sein.
Kleinbehälter mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen ebenfalls mit einem
Zettel nach Muster 9 versehen sein.
E. Zusammenladeverbote
314 (1) Die Flüssigkeiten der Klasse IIIa dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:
a) mit Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);
b) mit Gegenständen der Klasse I b (Rn. 61};
c} mit Gegenständen der Klasse I c (Rn. 101};
d} mit Stoffen der Klasse III c (Rn. 371};
e) mit Stoffen der Ziffer 5 der Klasse IV a (Rn. 401);
f) mit Stoffen der Klasse IV b {Rn. 451);
g) mit Stoffen der Klasse V (Rn. 501};
h) mit Stoffen der Klasse VII (Rn. 701).
(2)
(3)
315 Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen beson-
dere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).
F. Entleerte Behälter
316 (1) Die Gefäße der Ziffer 6 müssen ebenso verschlossen und ebenso undurchlässig sein wie in gefülltem
Zustand.
(2) Die Bezeichnung im Frachtbrief muß lauten: .Leeres Geläß, 111 a, Zi/Jer 6, Anlage C zur Evo·.
Dieser Text ist rot zu unterstreichen.
(3) Als Stückgut aufgegebene Gefäße der Ziffer 6 sowie Behälterwagen und kleine Flüssigkeitsbehälter
(Flüssigkeitscontainer), die Methylalkohol (Ziffer 5) enthalten haben, müssen mit einem Zettel nadl Muster
4 versehen sein (siehe Anhang IX).
G. Sonstige Vorsduiften
317 Unterwegs schadhaft gewordene Gefäße mit Flüssigkeiten der Ziffern 1 und 2 sowie mit Acetadehyd,
Aceton oder Acetonmischungen (Ziffer 5) sind sofort auszuladen. Sie dürfen, wenn sie sich nicht alsbald
ausbessern lassen, mit dem vorhandenen Inhalt ohne Förmlichkeit für Rechnung des Absenders verkauft
werden.
318 Kesselwagengefäße, die vor dem 1. Januar 1965 verwendet wurden und die den Vorschriften der Rn. 311
nicht entsprechen, sind nodl bis zum 31. Dezember 1968 im Binnenverkehr zugelassen. Sie dürfen bis zu den
in Rn. 311 (6) und (7) vorgesehenen Füllungsgraden mit entzündbaren Flüssigkeiten gefüllt werden.
Kesselwagengefäße, die vor dem 1. Dezember 1964 verwendet wurden und die den Bestimmungen
der Rn. 311 (3) aa) entsprechen, müssen bis zum 30. November 1970 zur erstmaligen Prüfung gemäß
Rn. 311 (5) angemeldet werden. Das gilt auch für Kesselwagengefäße, die den Bestimmungen in Rn. 311
(3) a) und b) entsprechen, jedoch ausschließlich für Stoffe der Ziffer 4 verwendet und deswegen bisher
keiner erstmaligen Prüfung nach Rn. 311 (5) unterzogen wurden.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1009
Kesselwagengefäße der Rn. 311 (3) b}, die vor dem 1. Januar 1959 verwendet wurden und die zur
Beförderung von Stoffen der Klasse lll a mit einem Dampfdruck ,·on höchstens 1,5 kg/cm! bei 50 ° C
\'erwe11det werden, brauchen nur mit einem Prüfdruc.k von 1,0 kg ·cm~ geprüft zu werden. Das Sicherheits-
,·entil i<;t bei diesen Gefäßen auf einen inneren Uberdruck von 1,0 kg 'cm 2 einzustellen.
319-329
Klasse Illb
Entzündbare feste Stoffe
1. Stoffaufzählung
Von den unter den Begriff der Klasse III b fallenden Stoffen sind die in Rn. 331 genannten den in Rn. 331 330
bis 355 enthaltenen Bedingungen unterworfen und somit Stoffe der Anlage C.
1. Stoffe, die durch funken leicht entzündet werden können, wie Holzmehl, Sägemehl, Holzspäne, 331
Holzwolle, Holzkohle, Holzschli/1 und Holzzellstol/, Altpapier und Papierablülle, Papierwolle, Rohr
(ausgenommen spanisches Rohr), Schilt und Schilfrohr, Heu, Stroh, auch feucht (auch Mais-, Reis- oder
Flach~stroh), Spinnslol/e pflanzlichen Ursprungs und Abfälle von Spinnsto//en pflanzlichen Ursprungs,
Kork, pulverförmig oder körnig, geschwellt oder nicht geschwellt, auch mit Beimengung von Pech
oder anderen nicht zur Selbstoxydation neigenden Stoffen, und kleinstückige Korkabfälle. Siehe auch
Klasse II, Rn. 201, Ziffern 8 bis 10 und 201 a unter b).
Zellwolle und Abfälle von Zellwolle.
Bem. 1. Unvergorenes oder eine Glrungsmöglichkelt bietendes Heu Ist ~on der Beförderung ausgeschlossen, wenn es
nodi einen FeudiUgkeitsgred aufweist, der zu einer Gärung führen könnte.
2. Durdi Pressen hergestellte Schalen und Platten aus gesdlwelltem Kort., auch mit Beimengung von Pedl oder
anderen nicht zur Selbstoxydation neigenden Stoffen, sind den Vorsdlrlften der Anlege C nicht unterstellt.
3. Mit zur Selbstoxydation neigenden Stoffen lmprlgnlerter Kork Ist etn Stoff der Klasse 11 (siehe Rn. 201, Ziffer 9).
4. Stoffe der ZiHer 1, die als Pedt- oder Füllstoffe verwendet werden, gelten nicht als Stoffe der Anlage C.
2. a) Sdlwelel (auch Schwefelblumen);
b) · Schwele/ in geschmolzenem Zustand.
3. Zelloidin, ein durch unvollständiges Verdunsten des im Kollodium enthaltenen Alkohols hergestelltes
im wesentlichen aus Kolodiumwolle bestehendes Erzeugnis.
4. Zelluloid in Platten, Blättern, Stangen oder Röhren und mit Nitrozellulose imprägnierte Gewebe.
5. Filmzelluloid, das ist Filmrohstoff ohne Emulsion, in Rollen, und entwickelte Filme aus Zelluloid.
6. Zelluloidablälle und Zellu/oid.Jilmablälle.
Bem. Nitrozellulosefilmabfälle, von Gelatine befreit, in Form von Bändern, Blättern oder Schnitzeln, sind Stoffe der
Klasse II (siebe Rn. 201, Ziffer 4).
7. a) Nitrozellulose, schwach nitriert (wie Kollodiumwolle}, d. h. mit einem Stickstoffgehalt von höchstens
12,60/o, gut stabilisiert und mit mindestens 250/o Wasser oder Alkohol (Methyl-, Äthyl-, n-Propyl-
oder Isopropyl-, Butyl-, Amylalkohol oder ihrer Gemische), auch denaturiert, Solventnaphtha,
Benzol, Toluol, Xylol, Mischungen von denaturiertem Alkohol und Xylol, Mischungen von Wasser
und Alkohol, kampferhaltigem Alkohol;
Bem. 1. Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 1/, 151 ein Stoff der Klasse I a (siebe Rn. 21, Ziffer 1).
2. Wird die Nltro:zellulose mit denaturiertem Alkohol befeuchtet, dann darf des Denaturlerungsmlttel auf die
Best.Andlgkelt der Nltrozellulose keinen sdlldigenden Ein0u8 beben.
b) plastifizierte Nitrozellulose, nicht pigmentiert, mit mindestens 18 1/t plastifizierendem Stoff (wie
Butylphthalat oder einem dem Butylphthalat mindestens gleichwertigen plastifizierenden Stoff)
und einem Stickstoffgehalt der Nitrozellulose von höchstens 12,6'/,, auch in Form von Blättchen
(Schnitzeln, Chips);
Bem. Plastlfizierte Nitrozellulose, nicht pigmentiert, mit mindestens 12 1/, und weniger als 18 1/, Butylphthalat oder
einem dem Butylphthalet mindestens gleichwertigen plastilizlerenden Stoff ist ein Stoff der Klasse I a (siehe
Rn. 21, Ziffer 4).
c) plastifizierte Nitrozellulose, pigmentiert, mit mindestens 18 0/o plastifizierendem Stoff (wie Butyl-
phthalat oder einem dem Butylphthalat mindestens gleichwertigen plastifizierenden Stoff) und
.einem Stickstoffgehalt der Nitrozellulose von höchstens 12,6 0/o sowie mit einem Gehalt an Nitro-
zellulose von mindestens 400/o, auch in Form von Blättchen (Schnitzeln, Chips).
Bem. Plastifizierte Nitrozellulose, pigmentiert, mit einem Gehalt an Nitrozellulose von weniger als 40 1/, ist den Vor-
schriften der Anlage C nicht unterstellt.
Zu a), b) und c): Die schwachnitrierte Nitrozellulose und die plastifizierte Nitrozellulose, pigmentiert
oder nicht pigmentiert, werden zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie den im Anhang I vorge-
schriebenen Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen und den vorstehenden Anforderungen in
bezug auf Art und Menge der Zusätze entsprechen.
Siehe zu a) auc:h Anhang 1, Rn. 1101; zu b) und c) auch Anhang I, Rn. 1102, 1.
8. Roter (amorpher) Phosphor, Phosphorsesquisu/Hd und Phosphorpenlasulfid.
Bem. Phosphorpenlasulfid, das nicht frei von weißem oder gelbem Phosphor Ist, ist zur Beforderung nicht zugelassen.
9. Kautschuk (Gummi} gemahlen, Kutschuk-(Gummi-)staub.
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil ll
10. Künstlich aufbereiteter (z.B. durch Vermahlen odd auf andere Art hergestellter) Staub von Stein-
kohle, Braunkohle, Braunkohlenkoks und Torf, sowie inertisierter (d. h. nic.ht selbstentzündlicher)
Braunkohlenschwelkoks.
Bern. 1 Der bei der Gewinnung von Kohle, Koks. Braunkohle oder Torf anfallende nut:.irlichc Stc1ub :,t d, n \·'l•"': .!·, '.1
der Anlage C nid1t unterstellt.
2. Nicilt vollständig inertisierter Braunkohlcnsd!w€:lkoks ist zur Belbrderung nid1t zugelassen
11. a) Rohnaphthalin mit einem Schmelzpunkt von weniger als 75: C;
b) Reinnaphlhalin und Rohnaphthalin mit einem Schmelzpunkt von 75c C oder mehr;
c) Naphthalin in geschmolzenem Zustand.
Siehe zu a) und b) auch Rn. 331 a.
12. Alkoholate, und zwar
a) Alkalialkoholate;
b) Jeste Aluminiumalkoholate.
13. a) Staub und Pulver von Aluminium oder Zink sowie Gemische von Aluminiumstaub oder -pu/ver
und Zinkstaub oder -pu/ver, auch fettig oder ölig; Staub und Pulver von Zirkonium und von
Titan; Hochoienfillerstaub, alle Stoffe nicht selbstentzündlich;
b) Staub, Pulver und feine Späne von Magnesium sowie von Magnesiumlegierungen mit einem
Gehalt an Magnesium von mehr als 80 °/o, alle Stoffe nicht selbstentzündlich.
Bem. zu Ziller 13 a) und b): Die unter Ziffer 13 a) und b) aufgeführten Stoffe in selbstenl:lündlichem Zusldnd sin<l
Stoffe der Klasse II fsiehe Rn. 201, Ziffer 6 a) und b)).
14. Azo-isobuttersäurenitril.
15. a) Benzolsuliohydrazid;
b) Benzol-1,3-disulfohydrazid mit mindestens 40 0/o Paraffinöl oder gleidlwirksamen Phlegmatisierungs-
mitteln;
c) Dinitroso-pentamethylentetramin mit mindestens 5 8/, pulverförmigen, inerten, anorganisd1en Stof-
fen und mindestens 150/o Paraffinöl oder gleichwirksamen Phlegmatisierungsmitteln in homogener
Mischung;
d) 5-Morpholyl-1,2,3,4,-thiatriazol;
e) Azodicarbonamid.
331 a Naphthalin in Kugeln oder Schuppen (Ziffer 11 a) und b)] ist dem Abschnitt 2 „BeförderungsvorschriftenM
nicht unterstellt, wenn es in Mengen von höchstens 1 kg in gut verschlossene Schachteln oder Kästchen
aus Pappe oder Holz verpackt ist und diese zu höchstens 10 Stück in eine hölzerne Kiste eingesetzt sind.
2. Beförderungsvorschriften
A. Versandstücke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
332 (1) Die Packungen müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach außen
gelangen kann.
(2) Der \Verkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nidlt angegriffen werden und
keine schädlid1en oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs
mcht lockern können und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.
Die festen Stoffe sind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen.
Sofern im Abschnitt "Verpackung der einzelnen Stoffe nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen die Innen-
packungen einzeln oder zu mehreren in die Versandbehälter eingesetzt werden.
(4) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhaltes angepaßt sein; sie müssen ins-
besondere saugfähig sein, wenn dieser flüssig ist oder Flüssigkeit ausschwitzen kann.
2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e l n e n S t o ff e
333 (1) -
(2) Die Stoffe der Ziffer 1 und Schwefel der Ziffer 2 a) dürfen auch in loser Schüttung oder un\·erpackt
gemäß Rn. 348 (1) und Rn. 350 (3) versandt werden.
(3) Schwefel der Ziffer 2 b) darf nur in Behälterwagen befördert werden (siehe Rn. 349).
334 Zelloidin {Ziffer 3) muß so verpackt sein, daß es nicht austrocknen kann.
335 (1) Zelluloid in Platten, Blättern, Stangen oder Röhren und mit Nitrozellulose imprägnierte Gewebe
(Ziffer 4) müssen verpackt _sein:
a) in gut verschlossene hölzerne Behälter oder
b) in eine widerstandsfähige Papierumhüllung, die einzusetzen ist:
1. in Lattenverschläge, oder
2. in Bretterrahmen, die durch Bandeisen zusammengehalten sind und über die Papierpack. ung
vorstehen müssen, oder
3 in Hüllen aus dichtem Gewebe.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. t--forz !9b7 1011
{2) Ein Versandsti.ic.:k darf nid1t sdlwerer sein als:
75 kg. wenn es sidl um Zelluloid in Platten, Blättern oder Röhren und um mit Nitrozellulose imprä-
gnierte Gewebe handelt und die Außenpackung aus einer Gewebehülle nadl Abs. {1) b) 3. besteht;
120 kg in allen anderen Fällen.
(1) Filmzelluloidrollen und entwickelte Filme aus Zelluloid (Ziffer 5) müssen in hölzerne Behälter oder in 336
Pappsd1adlteln verpackt sein.
(2)
(3) -
(1) Zelluloidabfälle und Zelluloidfilmabfälle (Ziffer 6) müssen in hölzerne Behälter oder in zwei feste, 337
didlte Jutesäcke verpackt sein, die mit feuerhemmenden Stoffen so getränkt sind, daß sie bei Berührung
mit einer Flamme nicht Feuer fangen, und die ununterbrochene feste Nähte besitzen. Diese Säcke müssen
ineinander gesetzt werden; nach der Füllung müssen ihre Offnungen einzeln mehrmals übereinander gefaJtet
oder mit engen Stirnen derart vernäht werden, daß jedes Entweichen des Inhaltes verhindert wird.
An Stelle der zwei festen, dichten Jutesäcke darf auch ein starker, dichter, mit schwer entflammbarem
Kunststoff kaschierter Jutesack verwendet werden. Für Zelluloidabfälle dürfen auch dichte Hüllen aus
Rohleinen oder Jute verwendet werden, sofern die Abfälle vorher in widerstandsfähiges Packpapier oder
einen geeigneten Kunststoff verpackt sind und der Absender bescheinigt, daß die ZeJluloidabfälle keine
staubförmigen Abfälle enthalten.
(2) Versandstücke mit einfacher Rohleinen- oder Jutehülle dürfen nicht schwerer sein als 40 kg, mit
kaschiertem Jutesack nid:lt schwerer als 75 kg und mit doppelter Hülle nicht schwerer als 80 kg.
(3) Wegen des Frachtbriefvermerkes siehe Rn. 346 (3).
(1) Die Stoffe der Ziffer 7 a) müssen verpackt sein: 338
a) in hölzerne Gefäße oder Fässer aus wasserdichter Pappe; diese Gefäße und Fässer müssen
außerdem mit einer dem Inhalt entsprechenden flüssigkeitsdichten Auskleidung versehen sein; ihr
Verschluß muß dicht sein; oder
b) in Säcke, die für Dämpfe der darin enthaltenen Flüssigkeiten undurchlässig sind (z.B. Säcke aus
Gummi oder geeignetem schwer entzündbarem Kunststoff), die in eine hölzerne Kiste oder ein
Metallgefäß einzusetzen sind; oder
c) in innen verzinkte oder verbleite Eisenfässer; oder
d) in Gefäße aus Weiß-, Zink- oder Aluminiumblech, die in hölzerne Kisten einzubetten sind.
(2) Nitrozellulose der Ziffer 7 a), die lediglich mit Wasser durchfeud:ltet ist, darf in Pappfässer verpackt
sein; die Pappe muß einer speziellen Behandlung unterzogen werden, damit sie vollkommen wasserdicht ist.
Der Verschluß der Fässer muß wasserdampfdicht sein.
(3) Nitrozellulose der Ziffer 7 a) mit Xylolzusatz darf nur in Metallgefäße verpackt sein.
(4) Die Stoffe der Ziffer 7b) und cJ müssen verpackt sein:
a) in hölzerne Behälter, die mit festem Papier oder mit Zink- oder Aluminiumblech ausgekleidet sind;
oder
b) in starke Pappfässer oder, wenn die Stoffe staubfrei sind und der Absender dies im frad1tbrief
bescheinigt, in Kästen aus wasserdicht imprägnierter Vollpappe; oder
c) in Bled1gefäße.
d) Die Stoffe der Ziffer 7 c) dürfen auch verpackt sein
1. in Einheitspappkästen (siehe Rn. 11} für 50 kg Höchstgewicht; oder
2. in starke, dichte, innen zweimal mit schwer entflammbarem Kunststoff kaschierte Jutesäcke.
(5) Die Metallgefäße für die Stoffe der Ziffer 7 müssen so gebaut und verschlossen oder mit einer Sicher-
heitsvorrichtung versehen sein, daß sie einem inneren Drude Yon hödistens 3 kg/cm 1 nachgeben, wobei das
Vorhandensein dieser Verschlüsse oder Sicherheitsvorrichtungen die Festigkeit des Gefäßes oder des
Verschlusses nicht beeinträchtigen darf.
(6) Ein Versandstüdc darf nicht schwerer sein als 75 kg und, wenn es sich rollen läßt, nicht sc:hwerer
als 300 kg; bei Verwendung eines Pappfasses darf es jedoch nicht schwerer sein als 75 kg und bei Ver-
wendung eines Pappkastens nicht schwerer als 35 kg, sowie bei Verwendung einer Fibertrommel nicht
schwerer als 90 kg, bei Verwendung eines Einheitspappkastens nicht schwerer als 50 kg und bei Verwendung
eines kaschierten Jutesack.es nicht schwerer als 30 kg.
(7) Wegen des Frachtbriefvermerkes siehe Rn. 346 (4).
(1) Roter Phosphor und Phosphorpentasulfid (Ziffer 8) müssen verpackt sein: 339
a) in Gefäße aus Eisenblech oder Weißblech, die in eine starke Holzkiste einzusetzen sind; ein
Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg; oder
b) in Gefäße aus Glas oder Steingut von mindestens 3 mm Wanddicke oder aus geeignetem Kunst-
stoff, von denen jedes nicht mehr als 12,5 kg Stoff enthalten darf. Diese Gefäße müssen in eine
starke Holzkiste eingebettet sein; ein Versandstück darf nidlt schwerer sein als 100 kg; oder
c) in Gefäße aus Metall, die, wenn sie samt Inhalt sc:hwerer sind als 200 kg, zur Verstärkung mit
Kopf- und Rollreifen versehen sein müssen;
d) oder in wasserdichte Sperrholzfässer von ausreichender mec:hanischer Festigkeit; ein Verstandstück
darf nid1t sdlwerer sein als 75 kg.
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil 11
(2) Phosphorsesquisulfid (Ziffer 8) muß in dichte Metallgefäße verpackt sein, die in hölzerne Kisten dUS
dichtgefügten Brettern einzubetten sind. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
340 Die Stoffe der Ziffer 9 müssen in did1te, gut Yersdllossene Behälter oder in starke Säcke aus Papier,
Jute oder dgl., die durch Gummieren oder auf andere Weise luftdimt gemacht sind, verpackt sE:>in.
341 (1) Die Stoffe der Ziffer 10 müssen in Gefäße aus Metall oder Holz oder in widerstandsfähige Scid.;.e ver-
packt sein.
(2) Für künstlich aufbereiteten Staub von Steinkohle, Braunkohle oder Torf sind Gefäße aus Holz und
Säcke jedoch nur zulässig, wenn der Staub nach Hitzetrocknung vollständig abgekühlt ist.
(3) Wegen des Fradltbriefvermerkes siehe Rn. 346 (5).
(4) Wegen der Beförderung als Wagenladung in unverpacktem Zustand siehe Rn. 348 (1 a).
342 (1) Naphthalin der Ziffer 11 a) muß in gut verschlossene Behälter aus Holz oder Metall verpackt sein.
(2) Naphthalin der Ziffer 11 b} muß in Behälter aus Holz oder Metall oder in starke Pappkästen oder in
widerstandsfähige Säcke aus Gewebe, aus vier Lagen Papier oder aus geeignetem Kunststoff verpackt sein.
Ein Versandstück darf bei Verwendung eines Pappkastens nicht schwerer sein als 30 kg.
(3) Naphthalin der Ziffer 11 a) und b) darf auch in loser Sdlüttung gemäß Rn. 348 (2) und 350 (3)
versandt werden.
(4) Naphthalin der Ziffer 11 c) darf nur in Behälterwagen befördert werden (siehe Rn. 349).
342/1 (1) Alkoholate (Ziffer 12) müssen verpackt sein:
a) in Gefäße aus Weißblech, oder
b) in Mengen bis zu 100 g in Glasflaschen, oder
c} in Mengen bis zu 90 kg in luftdicht versdilossene Beutel oder Gefäße aus Kunststoff.
(2) Die Gefäße aus Weißblech sowie die Glasflaschen sind mit nicht brennbaren saugfähigen Füllstoffen
in eine hölzerne Versandkiste einzubetten. luftdicht verschlossene Gefäße aus Weißblech mit einer Wand-
dicke von mindestens 1.5 mm dürfen auch in eiserne Schutzbehälter eingesetzt werden.
(3) Die Beutel oder Gefäße aus Kunststoff sind in Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 30 kg Höd1st-
gewidlt einzusetzen. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg.
Beutel aus Kunststoff mit einem Inhalt bis zu 90 kg sind in einen Sack aus Kreppapier einzulegen,
der in eine Trommel aus Wellblech einzusetzen ist.
(4) Alkalialkoholate der Ziffer 12 a) dürfen auch verpackt sein:
a) in flüssigkeitsdicht verschlossene Stahlblechtrommeln mit einem Fassungsraum von höchstens
200 Liter. Die Gefäße müssen eine Wanddidce von mindestens 1,25 mm haben und in der Längs-
naht geschweißt sein;
b) in Gefäße aus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens 65 Liter. Die Füll-
und Entleerungsöffnungen müssen durch Schraubkappen aus geeignetem Kunststoff. die mit
geeigneten Dichtungen versehen sind, flüssigkeitsdicht verschlossen und gegen Lockerung ge-
sidlert sein. Die Eignung der Kunststoffgefäße ist durch eine Baumusterprüfung (siehe Rn. S)
nachzuweisen.
(5) Eingeschmolzenes Aluminiumisopropylat darf auch in Behälter aus Schwarzblech verpac.kt \,·erden.
(6) Ein Versandstück mit Glasflaschen darf nicht schwerer als 75 kg sein.
342/2 (1) Die Stoffe der Ziffer 13 a) müssen in dichte, gut schließende Behälter aus Holz oder Metall Yerpackt
sein. Staub und Pulver von Zirkonium dürfen nur in Behälter aus Metall oder Glas verpackt sein; sie
dürfen in solchen Behältern auch mit Methyl- oder Äthylalkohol überdeckt sein. Behälter mit Staub und
Pulver von Zirkonium müssen in feste Holzkisten eingebettet sein; brennbares Einbettungsmaterial
muß feuerhemmend getränkt sein.
(2) Zinkstaub der Ziffer 13 a) darf in Mengen bis zu 50 kg auch in Beutel aus geeignetem Kunststoff mit
einer Wanddicke von mindestens 0,2 mm verpackt sein. Die Beutel sind in Säcke aus mindestens 4 Lagen
Papier einzusetzen. Die Kunststoffbeutel und Papiersäcke müssen gesondert Yerschlossen werden.
(3) Die Stoffe der Ziffer 13 b) müssen in dichte, gut sdlließende eiserne Fässer oder hölzerne Kisten
mit did1tem Blecheinsatz oder in dicht schließende Büchsen aus Weißblech oder dünnem Aluminiumblech
und damit in hölzerne Kisten verpackt sein. Bei einzeln aufgelieferten Büchsen aus \Veißblech oder dünnem
Aluminiumblech genügt statt der hölzernen Kiste eine Umhüllung aus Wellpappe. Versandstücke dieser
Art dürfen nicht sd1werer als 12 kg sein.
324/3 (1) Azo~isobuttersäurenitril (Ziffer 14) muß verpackt sein in
a) Behälter aus Stahlbledl mit einer Sicherheitsvorric:htung, die einem sc:hwachen inneren Druc.k
nachgibt, ohne daß die Festigkeit des Gefäßes oder des Versdllusses beeinträc:htigt wird, oder
b) in Säcke aus geeignetem Kunststoff, die in dichtschließende Fibertrommeln einzusetzen sind, oder
c) in Fibertrommeln mit einer Auskleidung aus geeignetem Kunststoff, oder
d) in Mengen bis zu 5 kg in Beutel aus geeignetem Kunststoff, die in Blechgef äße zu \·crpacken sind.
Die Blechgefäße sind in Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 30 kg Hödlstgewidlt oder in höl1.er:1e
Kisten fest einzusetzen.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1013
(2) Ein Versandstüc:k darf nicht schwerer sein als 75 kg, bei Verwendung eines Einheitspappkastens nicht
schwerer als 30 kg.
(1) Die Stoffe der Ziffer 15 müssen verpackt sein: 342/4
a) in dichtschließende Gefäße aus Stahlblech, oder
b) in Säcke aus geeignetem Kunststoff, die in dic:htschließende Fibertrommeln einzusetzen sind, oder
c) in Fibertrommeln mit einer Auskleidung aus geeignetem Kunststoff.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
3. Zusammenpackung
(1) Die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe dürfen miteinander zu einem Versandstück vereinigt 343
werden. Die Innen- und Außenpackungen müssen den Vorschriften für die betreffenden Stoffe entsprechen.
Ein Versandstück, in welchem Zelluloidstangen und -röhren in einer Gewebehülle zusammengepackt sind,
darf nicht schwerer sein als 75 kg.
(2) Sofern im Abschnitt • Verpackung der einzelnen Stoffe" nicht niedrigere Mengen vorgeschrieben und
nachstehend nicht besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen die Stoffe dieser Klasse in Mengen
von höchstens 6 kg, und zwar für alle in einer Ziffer oder Litera aufgeführten Stoffe zusammen mit Stoffen
einer anderen Ziffer oder Litera dieser Klasse oder mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen -
soweit die Zusammenpackung auch für diese gestattet ist - oder mit sonstigen Gütern zu einem Versand-
stück vereinigt werden.
Die Innenpackungen müssen den allgemeinen und besonderen Verpackungsvorschriften entsprechen.
Ferner sind die allgemeinen Bestimmungen der Rn. 4 (6) und 8 zu beachten.
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 150 kg und nicht schwerer als 75 kg, wenn es zerbrechliche
Gefäße enthält.
Besondere Bedingungen:
Ziffer Bezeld:ioung des Stoffes
Hödlstmenge 1
Besondere Vorsd:irlften
je Gefäß Je Versandstück
2a) Schwefel 5kg 5kg Darf nicht zusammen-
gepackt werden mit Chlo-
raten, Permanganaten,
Perchloraten, Peroxiden
(ausgenommen Wasser-
stoffperoxidlösungen)
7a) Nitrozellulose, schwadi nitriert 100g 1 kg Dürfen nicht zusammen-
(wie Kollodiumwolle) gepackt werden mit
Stoffen der Klassen II
und III C.
8 Roter (amorpher) Phosphor 5kg 5kg
1 1
8 Phosphorsesquisulfid Zusammenpackung
nidit gestattet
1 1
4. Aufschriften und Gefahr z et t e 1 auf Versandstücken (siehe Anhang IX)
(1) Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 4 bis 8, 12 sowie 14 und 15 muß mit einem Zettel nach 344
Muster 2 versehen sein.
(2) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, müssen mit Zetteln nach
Muster 9 versehen sein. Enthalten die zerbrechlichen Gefäße Flüssigkeiten, so sind - außer wenn es sich
um zugeschmolzene Glasampullen handelt - außerdem Zettel nach Muster 8 anzubringen; diese Zettel
müssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen
Verpackungen in entsprechender Weise angebracht werden.
(3) Als Wagenladung brauchen die Versandstücke nicht mit dem Zettel nach Muster 2 versehen zu sein
(siehe auch Rn. 351).
B. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen
(1) - 345
(2) Entwickelte Filme aus Zelluloid (Ziffer 5) dürfen auch als Expreßgut versandt werden, wenn sie in
Schachteln aus Holz, Weißblech oder dünnem Aluminiumblech oder in Hartpappe verpackt und damit in
vollwandige hölzerne Kisten eingesetzt sind; in diesem Fall darf ein Versandstück nicht schwerer sein als
50 kg.
(3) Außerdem dürfen die Stoffe der Ziffern t bis 4, 6, 7, roter Phosphor der Ziffer 8, die Stoffe der Ziffern
9, 11 b}, 13 und 14 als Expreßgut versandt werden.
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
In diesem Fall müssen verpackt sein
a) die Stoffe der Ziffern 1 und 2 a) in hölzerne Kisten; Holzmehl, Sägemehl, Holzkohle, pulverformiger
oder körniger Kork, kleinstüc:kige Korkabfälle (Ziffer 1) dürfen auch in feste Säcke aus Papier oder
dichter Jute verpackt sein; Zellwolle (Ziffer 1) in Form von festgepreßten Ballen darf auch in
Pappkartons oder in leimkaschierte oder bitumenkaschierte Jute \'erpackt werden. Schwefel der Ziffer
2 a) darf auch verpackt sein in
1. Gefäße aus Glas oder Blech, die in Einheitspappkästen (s. Rn. 11) für 30 kg Höchstgewicht fest ein-
zusetzen sind; ein Versandstück darf nidlt schwerer sein als 25 kg;
2. feste Säcke aus Papier oder didlter Jute;
3. Fibertrommeln; ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg,
b) die Stoffe der Ziffer 4 in hölzerne Kisten,
c) die Stoffe der Ziffer 6 in hölzerne Kisten,
d) roter Phosphor der Ziffer 8 in Mengen bis zu 1 kg in Blechgefäße, eingesetzt in hölzerne Kisten;
ein Versandstüdc. darf höchstens 5 kg roten Phosphor enthalten, und
e) Azo-isobuttersäurenitril der Ziffer 14 in Mengen bis zu 5 kg je Versandstüc:k.
C. Frachtbriefvermerke
346 (1) Die Bezeidmung des Gutes im Frachtbrief muß gleidl lauten wie eine der in Rn. 331 durch Kursiv-
schriit hervorgehobenen Benennungen. Wo in Ziffer 1 der Stoffname nicht angegeben ist, muß die handels-
übliche Benennung eingesetzt werden. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreichen und durch die
Angabe der Klasse, der ZiJler und gegebenenfalls des Buchstabens der StoJJau/zählung und die Abkürzung
.Anlage C zur EVO" zu ergänzen [z.B. III b, Zilier 7 a), Anlage C EVO).
(2) -
(3) Für Zelluloidabfälle (Ziffer 6), die in widerstandsfähiges Padc.papier oder in geeigneten Kunststoff
verpackt und damit in dichte Hüllen aus Rohleinen oder Jute eingesetzt sind, muß der Absender im
Frachtbrief bescheinigen: .Ohne staublörmige Abfälle•.
(4) Für Stoffe der Ziffer 7b) und c), die in Pappkästen verpackt sind, muß der Absender im Frachtbrief
bescheinigen: .Staub/reie StoJJe•.
(5) Für künstlidl aufbereiteten Staub von Steinkohle, Braunkohle oder Torf (Ziffer 10), der in hölzerne
Gefäße oder in Säcke verpackt ist [siehe Rn. 341 (2)), muß der Absender im Frachtbrief bescheinigen:
.Nach Hitzetrocknung vollständig abgekühlt•.
D. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel
1. Wagen- und Verladevorschriften
a. Für Versandstücke
347 (1} Die Stoffe der Ziffern 4 bis 8 sowie 14 und 15 sind in gedeckte Wagen zu verladen, deren Fenster
{Luftklappen) geschlossen bleiben müssen.
(2) Wegen Verwendung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen für die Stoffe der Ziffern 3 bis 7
siehe Anhang IV.
b. Bei Beförderung in loser Schüttung
348 (1) Die Stoffe der Ziffern 1 und 2 a) in loser Schüttung oder unverpackt sind in gedeckte Wagen oder in
offene Wagen mit Decken zu verladen. Für blätter- und fahnenfreies Schilfrohr und Schilf, dicht geschichtet,
sind in den Monaten Oktober bis April, für Schilfrohrplatten ganzjährig, auch offene Wagen ohne Decken
zulässig. Für Sägemehl sind auch offene Wagen ohne Decken zulässig, wenn die Ladung auf andere Weise,
etwa durch übereinandergreifende Bretter oder Abfallhölzer, lückenlos zugedeckt ist.
Bem. Die Vorschrift betreffend Verladung in gedeckte Wagen oder offene Wagen mit Decken ist nicht illlwendbar. wenn
die Stoffe der Ziffer I als Pack- oder Füllstoffe verwendet werden Wld ihr Gewicht 3 •J, des Gesamtgewichts der
Sendung nicht Qberstefgt.
(1 a) Die Stoffe der Ziffer 10 sind als Wagenladung unverpadc.t in Behälterwagen zu befördern.
(2) Naphthalin der Ziffer 11 a} und b) in loser Schüttung ist in eiserne Klappdeckelwagen oder in Wagen
mit Sdlwenk- oder Schiebedach oder in offene eiserne Wagen mit nicht entzündbaren Decken oder offene
Wagen, deren hölzerner Boden mit einer dicht gewebten Unterlage, für Naphthalin der Ziffer 11 a) mit einem
öldidlten Stoff bededc.t sein muß, zu verladen und mit nicht entzündbaren Decken zu bedecken.
(2 a) Naphthalin de1 Ziffer 11 b) darf auch in offene Wagen mit hölzernen Wagenkästen verladen werden.
c. Für Behälterwagen
349 (1) Schwefel der Ziffer 2 b) und Naphthalin der Ziffer 11 c) sind in Behälterwagen zu befördern, deren
Gefäße und Verschlüsse den Vorschriften der Rn. 332 und den nachfolgenden Bedingungen zu entsprechen
haben.
(2) Die Gefäße müssen aus Stahl hergestellt sein und eine Wanddicke von mindestens 6 mm aufweisen.
Für Schwefel der Ziffer 2 b) können die Gefäße auch aus einer Aluminiumlegierung mit ausreichender
chemischer Widerstandsfähigkeit hergestellt sein. Die erforderliche \Vanddidc.e der Aluminiumgefäße ist
unter Berücksichtigung der Einfülltemperatur des flüssigen Schwefels und ihrer Auswirkung auf die Streck-
grenze der Legierung zu berechnen.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1015
(3J Die Gefciße müssen mit einem Wärmeschutz aus schwerentnammbarem Material versehen sein,
dt2:- \,·ährend der Beförderung das Uberschreiten einer Temperatur von 70-:: C an der Außenseite verhindert.
Die Gefäße sind mit Ventilen zu versehen, die sich bei einem Druckunterschied von 0,2 bis 0,3 kg/cm 2
,·on selbst nach innen oder nach außen öffnen. Ist das Gefäß für einen Betriebsdruck. von mindestens
2 kg ·cm~ berechnet und mit einem inneren Druck von mindestens 2,6 kg ·cm! geprüft worden, so sind Ventile
nicht erforderlid1. Die Entleerungsvorrichtungen müssen durd1 Metallkappen geschützt sein und verriegelt
,,·erden können.
(4) Die Gefäße für Schwefel dürfen zu höchstens 980/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden; das Höchst-
gewicht der Füllung muß darauf angegeben sein.
d. Für Klein b eh ä I t er (Kleincontainer)
(1) Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Stoffen dürfen in Kleinbehältern (Kleincontainern) 350
befördert werden.
(2) Die in Rn. 352 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter
(Kleincontainer).
(3) Die Stoffe der Ziffer l, Schwefel der Ziffer 2 a) und Naphthalin der Ziffer 11 a) und b) dürfen auch ohne
Innenpackung in vollwandigen, geschlossenen Kleinbehältern (Kleincontainern) enhalten sein. Kleinbehälter
aus Holz müssen für die Beförderung von Naphthalin mit einem öldic:hten Stoff ausgelegt sein.
2. Aufschriften und Gefahrzettel an den Wagen und an den Kleinbehältern (Klein-
containern) (siehe Anhang IX)
(1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 4 bis 8, 12 sowie 14 und 15 müssen auf beiden Seiten der 351
\Vagen Zettel nach Muster 2 angebracht werden.
(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), in denen Stoffe der Ziffern 4 bis 8, 12 sowie 14 und 15 verladen
sind, müssen mit einem Zettel nach Muster 2 versehen sein.
Kleinbehälter mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen ebenfalls mit einem
Zettel nach Muster 9 versehen sein.
E. Zusammenladeverbote
Die Stoffe der Klasse III b dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden: 352
a) mit Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);
b) mit Stoffen der Klasse III c (Rn. 371);
c) mit Stoffen der Klasse V (Rn. 501);
d) mit Stoffen der Klasse VII (Rn. 701).
Für Sendungen, die nicht zusammen mit anderen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen 353
besondere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).
F. Entleerte Behälter
Keine Vorschriften. 354
- G. Sonstige Vorsduiften
Keine Vorschriften. 355
356-369
Klasse Illc
Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe
1. Stoffaufzählung
,. on den unter den Begriff der Klasse III c fallenden Stoffen und Gegenständen sind die in Rn. 371 370
genannten den in Rn. 371 bis 392 enthaltenen Bedingungen unterworfen und somit Stoffe und Gegenstände
der Anlage C.
Bem. Die Mischungen von entzundend (oxydlerend) wirtenden Stoffen mit brennbaren Stoffen sind von der Beförderung
ausgesdllossen, wenn sie durd!. Flammenzündung zur Explosion gebracht werden können oder sowohl gegen Stoß
als audl gegen Reibung empfindlld!.er sind als Dinitrobenzol, sofern sie nicht ausdrücklid!. in den Klassen 1 a
oder I c aufgeführt 1ind.
Ammoniumnitrat, das mehr als 0,4 •t, brennbarer Substanzen enthält, Ist zur Beförderung nicht zugelassen, aus•
genommen, wenn es In einem explosiven Stoff der Rn. 21, Ziffer 12, enthalten ist. Ammoniumnitrat mit nicht mehr
als 0,4 1/• brennbarer Substanzen Ist der Anlage C nicht unterstellt.
1. Wässerige Lösungen von Wasserstoflperoxid mit mehr als 60°/o \Vasserstoffperoxid, stabilisiert, und 371
Wassersloflperoxid stabilisiert.
Bem. 1. Wegen wässeriger Lösungen von Wasserstoffperoxid mit höd-,s'.ens 60 'I• \\'asserstollperoxid siehe Rn. 501,
Ziffer 41.
2. Nictit stabilisierte wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid m:: mehr als 60 •!• Wasserstoffperoxid und
nicl1t stabilisiertes Wasserstoffperoxid sind zur Belcirderung nicht .~gelassen.
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
2. Tetranitromethan, frei von brennbaren Verunreinigungen.
Bem. Von brennbaren Verunreinigungen nicht freies Tetranitromethan ist zur Beförderung nicht zugelassen.
3. Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit mehr als 50 0/o, aber höchstens 72,5 0/o reiner Säure (HCI0 4 ).
Siehe auch Rn. 371 a unter a).
Bem. Perchlorsäure in wässerigen lösunqen mit höchstens 50 1/1 reiner Siiure (HCIO•l ist ein Stoff der Klasse V {siehe
Ra. 501, Zi:ter 4). V.'asseriqe Losungen von Perdllorsäure mit mehr als 72,5 1 /, reiner Saure sowie Mischungen
von Perchlorsäure mit anderen Flüssigkeiten als Wasser liind zur Beförderung nicht zugelassen.
4. a) Chlorate, anorganisdie chlorathallige Unkrautverlilgungsmittel aus einer Misdiung von Natrium-,
Kalium- oder Calciumdilorat mit einem hygroskopischen Chlorid (wie Magnesiumchlorid oder
Calciumchlorid);
Bem. Ammoniumchlorat ist zur Beförderung nicht zugelassen.
b) Perchlorate (mit Ausnahme von Ammoniumperdilorat, siehe Ziffer 5);
c) Natriumchlorit und Ka/iumchlorit;
d) Mischungen ,·on unter a), b) und c) aufgeführten Chloraten, Perdlloraten und Chloriten unterein-
ander.
Siehe zu a), b), c) und d) auch Rn. 371 a unter b).
5. Ammoniumperdtlorat mit mindestens 100/o Wasser. Siehe auch Rn. 371 a unter b).
Bem. Ammoniumperchlorat, trocken oder mit weniger als 10 1/1 Wasser ist ein Stoff der Klasse Ja (siehe Rn. 21, Ziffer 15).
6.
7.
8. Anorganisdle Nitrite. Siehe auch Rn. 371 a unter b).
Bem. Ammoniumnitrit und Misd!.ungen eines anorganischen Nitrils mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nid!.t
zugelassen.
9. a) Peroxide der Alkalimetalle und Misdiungen, die Peroxide der Alkalimetalle enthalten, die nidit
gefährlicher sind als Natriumperoxid;
b) Bioxide 1md andere Peroxide der Erdalkalimetalle wie Bariumbioxid;
c) Natrium-, Kalium-, Calcium- und Bariumpermanganat.
Siehe zu a), b) und c) auch Rn. 371 a unter b).
Bem. Ammoniumpermanganat und Mischungen eines Permanganats mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nidlt
zugelassen.
10. Chromtrioxid (auch Chromsäure genannt). Siehe auch Rn. 371 a unter b).
11. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Behälterwagengefäße, Kleinbehälter (Kleincontainer)
und kleine Flüssigkeitsbehälter (Flüssigkeitscontainer), die Stoffe der Klasse III c enthalten haben.
Bem. Leere Verpadtungen, die Chlorate, Perc:hlorate, Chlorite (Ziffern .C und 5), anorganische Nitrite (Ziffer 8) oder
Stoffe der Ziffern 9 und 10 enthalten haben und denen au8en Rüdcstlnde ihres früheren Inhalts anhaften. sind zur
Beförderung nicht zugelassen.
371 a Stoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind dem
Abschnitt 2 .Beförduungsvorschriften• nicht unterstellt:
a) Stoffe der Ziffer 3 in Mengen von hödistens 200 g, sofern sie in dicht versdilossene Gefäße verpackt
sind, die durch den Inhalt nicht angegriffen werden können, und sofern hödistens 10 Gefäße in eine
Holzkiste mit inerten saugfähigen Stoffen eingebettet sind;
b) Stoffe der Ziffern 4 bis 10, ausgenommen Natriumchlorit der Ziffer 4 c} in Glasgefäßen, in Mengen
von höchstens 10 kg, verpackt zu hödistens 2 kg in dicht_ verschlossene Gefäße, die durdi den Inhalt
nicht angegriffen werden können; die Gefäße sind in starke, dichte Verpadcungen aus Holz oder
Blech mit dichtem Verschluß einzusetzen.
2. Beförderungsvorschriften
(Die Vorschriften für entleerte Gefäße sind unter F zusammengefaßt.)
A. Versandstütke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
372 (1) Die Gefäße müssen so versdilossen und so beschaffen sein. daß vom Inhalt nichts nadi außen
gelangen kann.
(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nidit angegriffen werden,
keine Zersetzungen hervorrufen und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
(3) Die· Packungen samt Versdilüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-
wegs nicht lockern können und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig stand-
halten. Insbesondere müssen bei flüssigen Stoffen und sofern im Abschnitt • Verpackung der einzelnen
Stoffe" nidits anderes vorgeschrieben ist, die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sich bei normalen Beför-
derungsverhältnissen etwa entwidcelnden inneren Druck auch unter Berücksichtigung des Vorhandenseins
von Luft Widerstand leisten können. Zu diesem Zwecke muß ein füllungsfreier Raum gelassen werden,
der unter Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen der Füllungstemperatur und dem Höchstwert der
mittleren Flüssigkeitstemperatur, die der Stoff während der Beförderung erreichen kann, zu beredrncn ist.
Sofern im Absdinitt • Verpackung der einzelnen Stoffe" nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen die
Innenpadcungen einzeln oder zu mehreren in die Versandbehälter eingesetzt werden.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1017
(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft
verringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände
muß für Gefäße, die samt Inhalt schwerer sind als 35 kg, mindestens 3 mm und für die andern Gefäße
mindestens 2 mm betragen.
Der Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Ver-
siegeln, Zubinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung verhindert.
(5) Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. vorgeschrieben oder zugelassen sind, müssen
sie in Schutzbehälter eingebettet werden. Die Füllstoffe für Einbettungen müssen aus nicht brennbaren
Stoffen (wie ·Asbest, Glaswolle, saugfähiger Erde, Kieselgur usw.) bestehen .und dürfen mit dem Inhalt des
Gefäßes keine gefährlichen Verbindungen eingehen. Ist der Inhalt flüssig, so müssen sie außerdem
saugfähig sein, und ihre Menge muß dem Volumen der Flüssigkeit entsprechen; jedenfalls muß die Dicke
der Lage überall mindestens 4 cm betragen.
2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e l n e n S t o ff e
(1) Die wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid und Wasserstoffperoxid der Ziffer 1 müssen 373
in Fässer oder andere Gefäße aus Aluminium mit einem Gehalt an Aluminium von mindestens 99,5 °/o
oder aus Spezialstahl, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids hervorruft, verpackt sein. Diese
Fässer und Gefäße müssen mit Handhaben versehen sein und einen standsicheren Boden besitzen, so daß sie
nicht umstürzen können. Diese Gefäße müssen
a) an der nach oben gerichteten Seite eine Verschlußvorrichtung aufweisen, die einen Ausgleich
zwischen einem inneren Druck des Gefäßes und dem Atmosphärendruck jederzeit gestattet; diese
Verschlußvorrichtung muß unter allen Umständen das Ausfließen von Flüssigkeit und das Ein-
dringen fremder Substanzen ins Innere des Gefäßes sicher verhindern und muß durch eine mit
einem Schlitz versehene Kappe geschützt sein; oder
b) einem inneren Druck von 2,5 kg/cm! standhalten und an der nach oben gerichteten Seite eine
Sicherheitsvorrichtung besitzen, die bei einem inneren Oberdruck von höchstens 1,0 kg/cm! nachgibt.
(2) Die Gefäße dürfen höchstens zu 90 °/~ ihres Fassungsraumes gefüllt werden.
(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 90 kg.
(4) Wegen Beförderung in Kesselwagen siehe Rn. 386.
(1) Tetranitromethan (Ziffer 2) muß in Flaschen aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem 37 4
Kunststoff verpackt sein, die mit nicht brennbaren Stöpseln zu versd:J.ließen und in Kisten aus dichtgefügten
Brettern einzusetzen sind; die zerbrechlichen Gefäße sind mit saugfähiger Erde darin einzubetten. Die
Gefäße dürfen höchstens zu 93 1/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden.
Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen dürfen bei Beförderung als Stückgut nicht schwerer sein als
75kg.
(2) Wegen Beförderung in Kesselwagen siehe Rn. 386.
(1) Perchlorsäure in wässerigen Lösungen (Ziffer 3) muß in Glasgefäße verpackt werden, die höchstens zu 375
93 °/, ihres Fassungsraumes gefüllt sein dürfen. Die Gefäße müssen mit nicht brennbaren, saugfähigen
Stoffen in nicht brennbare, flüssigkeitsdichte Schutzbehälter eingebettet sein, die den Inhalt der Gefäße
aufzunehmen vermögen. Die Verschlüsse der Gefäße müssen durch Hauben geschützt sein, wenn die
Schutzbehälter nicht vollständig geschlossen sind.
Mit Glasstöpseln oder mit Dichtungen und Schraubkappen aus geeignetem Kunststoff verschlossene
Glasflaschen dürfen mit nicht brennbaren, saugfähigen Stoffen auch in Kisten aus dichtgefügten Brettern
eingebettet sein.
Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen dürfen bei Beförderung als Stückgut nicht schwerer sein als
75 kg.
(2) Wegen Beförderung in Kesselwagen siehe Rn. 386.
(1) Die Stoffe der Ziffern 4 und 5 sowie Lösungen der Ziffer 4 müssen in Gefäße aus Glas, geeignetem 376
Kunststoff oder Metall verpackt sein, feste Stoffe der Ziffer 4 b) dürfen auch in Fässer aus Hartholz
verpackt sein.
(2) Zerbrechliche Gefäße oder Kunststoffgefäße müssen mit nicht brennbaren Füllstoffen in Schutzbehälter
aus Holz oder Metall eingebettet sein. Sie dürfen auch mit nicht brennbaren Füllstoffen einzeln in
unzerbrechliche Zwischenbehälter eingebettet sein, die ihrerseits in die Schutzbehälter fest einzusetzen
oder einzubetten sind. Die Gefäße dürfen höchstens 5 kg des Stoffes enthalten. Bei Gefäßen mit flüssigem
Inhalt müssen die Füllstoffe saugfähig sein.
(3) Kunststoffgefäße mit Lösungen von Stoffen der Ziffer 4 dürfen auch ohne Schutzbehälter versandt
werden. Die Eignung der Kunststoffgefäße ist durch eine Baumusterprüfung (siehe Rn. 5) nachzuweisen.
(4} Gefäße mit Flüssigkeiten dürfen höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.
(5) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen oder Kunststoffgefäßen [Abs. (2) und (3)), die Flüssigkeiten
enthalten, und Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen oder Kunststoffgefäßen [Abs. (2)), die nur feste
Stoffe enthalten und als Stückgut befördert werden, dürfen nicht schwerer sein als 75 kg.
(6) Versandstücke, die gerollt werden können, dürfen nicht schwerer sein als 400 kg; übersteigt ihr
Gewicht 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein.
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
(7) Gefäße mit festen Chloraten, ausgenommen soldie nach Abs. (8), dürfen außer kleinen Polste1 n aus
Wadispapier keine brennbaren Stoffe enthalten.
(8) In Gefäßen, die hödistens 200 g Chlorate in Tablettenform, mit oder ohne geeignetes Bindemittel.
enthalten, darf genügend Watte verwendet werden, um ein starkes Sdiütteln der Tabletten in der Flasc:he
zu verhindern. Die Flasdien sind in Pappschachteln und diese in einen besonderen Zwischenbehälter zu
verpacken, der in den äußeren Behälter eingesetzt wird. Ein Zwischenbehälter darf nicht mehr als 1 kg
und ein Versandstück nicht mehr als 6 kg Chloral enthalten.
(9) Wegen Beförderung der festen Stoffe in loser Schüttung siehe Rn. 385 und 387 (3) und wegen
Beförderung der Lösungen in Kessel- oder Topfwagen oder kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeits-
containern) siehe Rn. 386 und 387 (3).
377 (1) Die Stoffe der Ziffer 8 müssen verpackt sein:
a) in Fässer, Fibertrommeln oder Kisten; oder
b) in widerstandsfähige Säcke aus dichtem Gewebe oder aus mindestens fünf Lagen starken Papiers
oder, in Mengen von höchstens 50 kg, in Säcke aus geeignetem Kunststoff, deren Eignung durch eine
Baumusterprüfung (siehe Rn. 5) nachzuweisen ist.
Wenn der Stoff hygroskopischer ist als Natriumnitrat, müssen die aus dichtem Gewebe oder aus fünf
Lagen starken Papiers bestehenden Säcke mit geeignetem Kunststoff ausgekleidet sein oder auf andere
Weise undurchlässig gemacht werden.
Versandstücke, die gerollt werden können, dürfen nicht schwerer sein als 400 kg; übersteigt ihr Gewicht
275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein.
(1 a) Die Stoffe der Ziffer 8 dürfen auch in Mengen bis zu 5 kg in Glas-, Bledi- oder Kunststoffgefäße
verpackt sein, die in hölzerne Kisten oder Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 30 kg Höchstgewicht
einzusetzen sind.
378 (1) Die Stoffe der Ziffer 9 a) müssen verpackt sein:
a) in Stahlfässer, deren Eignung durdi eine Baumusterprüfung nadlzuweisen ist. Die Stahlfässer
müssen im Stückgutverkehr in Boxpaletten oder Kleinbehältem (Kleincontainern) verladen werden;
oder
b) in Gefäße aus Blech, verbleitem Eisenbledl oder aus Weißblech, die in hölzerne Versandkisten mit
einer MetallauskJeidung, die verlötet oder auf andere Weise dicht gemacht werden muß, einzu-
setzen sind.
Bem. Die Baumusterprüfung ist durchzuführen von der Bundesanstalt für Materialprüfung, Berlin-Dahlem, oder dem
Bundesbahn-Zentralamt, Minden (WesU.).
(1 a) Natriumperoxid [Ziffer 9 a)) darf bei Versand als Wagenladung in Mengen bis zu 1000 kg je Gefäß
auch in kastenförmige, geschweißte Gefäße aus Stahl mit einer Wanddidce von mindestens 3 mm verpackt
sein. Die Gefäße müssen mit Verstärkungsprofilen versehen oder so gebaut sein, daß sie die gleiche
Festigkeit wie Gefäße mit Verstärkungsprofilen besitzen. Die Gefäße dürfen mit einer im Boden ange-
brachten Entleerungsvorrichtung, die durch eine Stahlrahmenkonstruktion geschützt ist, ausgerüstet sein.
(2) Die Gefäße mit Stoffen der Ziffer 9 a) müssen so verschlossen und so dicht sein, daß keine Feuchtigkeit
eindringen kann.
(3) Die Stoffe der Ziffer 9b) und c) müssen verpackt sein:
a) in nicht brennbare Gefäße, die einen luftdichten und ebenfalls nicht brennbaren Verschluß besitzen.
Wenn die nidit brennbaren Gefäße zerbrechlich sind, müssen sie mit einem nicht brennbaren
Füllstoff in eine hölzerne Kiste, die mit widerstandsfähigem Papier ausgelegt ist, eingebettet
werden; oder
b) in Fässer aus Hartholz mit dichtgefügten Dauben, die mit widerstandsfähigem Papier ausgelegt
sind.
(4) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen dürfen bei Beförderung als Stückgut nicht schwerer sein
als 75 kg.
Versandstücke, die gerollt werden können, dürfen nicht schwerer sein als 400 kg; übersteigt ihr Gewicht
275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein.
379 (1) Chromtrioxid (Ziffer 10) muß verpackt sein:
a) in gut verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl., die unter Verwendung \'On
inerten und saugfähigen Stoffen in eine hölzerne Kiste einzubetten sind; oder
in eisernen Vollmantelkörbem federnd festgelegt sind;
b) in Fässer aus Metall.
(2) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen dürfen bei Beförderung als Stückgut nicht schwerer sein
als 75 kg.
Versandstücke, die gerollt werden können, dürfen nicht schwerer sein als 400 kg; übersteigt ihr Ge,\°icht
275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein.
3. Zusammen pack u n g
380 (1) Die in der gleichen Litera genannten Stoffe dürfen miteinander zu einem Versandstück ver<:inigt
werden. Die Innen- und Außenpackungen müssen den Vorschriften für die betreffenden Stoffe entsprechen.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1019
(2) Sofern im Abschnitt "Verpackung der einzelnen Stoffe" nid1t niedrigere 1'.·1engen vorgesduieben und
nachstehend nicht besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen die Stoffe dieser Klasse in Mengen von
höchstens 6 kg für feste Stoffe oder 3 Liter für flüssige Stoffe, und zwar für alle in einer Ziffer oder Litera
aufgeführten Stoffe zusammen, mit Stoffen einer andern Ziffer oder Litera dieser Klasse oder mit Stoffen
odE!r Gegenständen der übrigen Klassen - sowen die Zusammenpackung audl für diese gestattet ist -
oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.
Die Innenpackungen müssen d,en allgemeinen und besonderen \'erpackungsvorsdlriften entspred1e11.
Ferner sind die allgemeinen Bestimmungen der Rn. 4 (6} und 8 zu beadlten.
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 150 kg und nicht schwerer als 75 kg, wenn es zerbred1Iiche
Gefäße enthält.
Besondere Bedingungen:
Hochstmenge 1
Ziffer Bezeichnung des Stolfes Besondere Vorschriften
je Gefäß jP Versand~tuck
Wasserstoffperoxid und seine
wässerigen Lösungen mit mehr
als 60 1 /, Wasserstoffperoxid
2 Tetranitromethan Zusammenpackung
nicht gestattet
3 Perchlorsäure
4 Lösungen von Stoffen der
Ziffer 4
4a) Chlorate Dürfen nicht zusammengepackt
- in zerbrechlichen Gefäßen 1 kg 2,75 kg werden mit schwach nitrierter
Nitrozellulose und rotem Phos-
- in anderen Gefäßen 5kg 5 kg
phor, Bifluoriden, flüssigen halo-
genhaltigen Reizstoffen, Salz-
säure, Schwefelsäure, Chlorsul-
fonsäure, Essigsäure, Benzoe-
säure, Salicylsäure, Ameisen-
säure, freier Sulfonsäure, Schwe-
fel, Salpetersäure, Mischungen
von Schw~felsäure mit Salpeter-
säure, Hydrazin.
Müssen von ungebundenem
Kohlenstoff (in irgendeiner
Form), Hypophosphiten, Ammo-
niak und seinen Verbindungen,
Triäthanolamin, Anilin, Xylidin,
Toluidin und entzündbaren flüs-
sigen Stoffen mit einem Flamm-
punkt unter 21 ° C getrennt sein
4b) Perchlorate 5 kg 5 kg Dürfen nicht zusammengepackt
und werden mit schwach nitrierter
5 Nitrozellulose und rotem Phos-
phor, Bifluoriden und flüssigen
halogenhal tigen Reizstoffen, Salz-
säure, Schwefelsäure, Chlorsul-
fonsäure, Salpetersäure, Mi-
schungen von Schwefelsäure
mit Salpetersäure, Anilin, Pyri-
din, Xylidin, Toluidin, Schwefel.
Hydrazin.
4 c) Sämtlidle Stoffe Dürfen nidlt zusammengepackt
und d), werden mit schwadl nitrierter
6, 7, Nitrozellulose und rotem Phos-
8 phor.
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Ziller Höchstmenge 1 Besondere Vorschriften
Bezeichnung des Stoffes
je Gefäß je Versandstück
9 a) Peroxide Dürfen nicht zusammengepackt
und - in zerbrechlichen Gefäßen 500 g 2,5 kg werden mit den gleichen Stoffen
b) wie die Perchlorate, ferner nicht
- in anderen Gefäßen 5 kg 5 kg
mit Aluminiumstaub oder -pul-
ver oder gekörntem Aluminium,
Essigsäure, wasserhaltigen Flüs-
sigkeiten, entzündbaren flüssi-
gen Stoffen der Klassen III a
und IV a, Stoffen der Klasse III b;
die metallischen Peroxide auch
nicht mit Wasserstoffperoxid-
lösungen.
Die Peroxide der Ziffer 9 a) und
b} dürfen zusammen die Höchst-
menge von 2,5 kg nicht über-
schreiten.
Als Füllstoff sind Sägemehl und
andere organische Stoffe nicht
zugelassen.
9c) Permanganate 5kg 5kg Dürfen nidlt zusammengepackt
werden mit den gleichen Stoffen
wie die Chlorate, ferner nidlt
mit Wasserstoffperoxidlösun-
gen, Glycerin, Glykol.
Müssen von den gleichen Stof-
fen getrennt sein wie die
Chlorate.
10 Chromtrioxid 4,5kg 4,5 kg Als Füllstoff sind Sägemehl und
(Chromsäure) andere organische Stoffe nicht
zugelassen.
4. Aufschriften und Ge f a h rze t te 1 auf Versandstücken (siebe Anhang IX)
381 (1) Versandstücke mit Stoffen der Klasse III c sind mit Zetteln nach Muster 3 zu versehen. Versandstücke
mit Stoffen der Ziffer 3 sind außerdem mit Zetteln nach Muster 5 zu versehen.
(2) Versandstücke mit zerbrechlidien Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, müssen mit Zetteln
nach Muster 9 versehen sein. Enthalten die zerbredilichen Gefäße Flüssigkeiten, so sind - außer wenn es
sidl um zugeschmolzene Glasampullen handelt - außerdem Zettel nach Muster 8 anzubringen; diese Zettel
müssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Ver-
packungen in entsprechender Weise angebradit werden.
(3) Als Wagenladung braudien die Versandstücke nicht mit den in Abs. (1) vorgesehenen Zetteln nach
Muster 3 und 5 versehen zu sein (siehe auch Rn. 388).
B. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen
382 Die Stoffe der Ziffern 1 bis 3 dürfen als Eilgut nur in Wagenladungen versandt werden.
Die Stoffe der Ziffern 4, .8, 9 und 10 dürfen auch als Expreßgut versandt werden. Die Stoffe der Ziffer 8
müssen jedodl gemäß Rn_. 377 (l) a) verpackt sein.
C. Frachtbriefvermerke
383 Die Bezeidlnung des Gutes im Fraditbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn. 371 durdi Kursivschrift
hervorgehobenen Benennungen; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziller
und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung .Anlage C zur Eva· zu
ergänzen (z. B. lll c, Ziffer 4 a}, Anlage C zur EVO].
D. Beförderungsmittel und technisdle Hilfsmittel
1. Wagen- und Verladevorschriften
a. F ü r V e r s a n d stücke
384 (1) · Die zur Beförderung von Stoffen der Klasse III c dienenden Wagen müssen vor der Beladung gründlidi
gereinigt und insbesondere von allen brennbaren Resten (Stroh, Heu, Papier usw.) gesäubert werden.
(2) Alle zerbrechlichen Gefäße einer Sendung müssen auf festem Boden ruhen und derart verstaut
werden, daß sie sidi nidit versdiieben können und der Inhalt nicht verschüttet werden kann.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März l 967 1021
(3) Die Verwendung von Stroh oder anderen leicht entzündbaren Stoffen zur Verstauung ist verboten.
(4) Wenn eine Sendung Glasballons und Steinzeugflaschen enthält, müssen die \'erschiedenen Gefäßarten
getrennt gelagert werden.
(5) Die Metallgefäße mit Stoffen der Ziffer 1 müssen so gelagert werden, daß ihre Offnungen sich oben
befinden und sie sich nicht verschieben können.
(6) Werden andere Versandstücke als Metallfässer mit Stoffen der Ziffern 4 und 8 in offene Wagen
verladen, so müssen diese mit einer Decke bedeckt werden. Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 9 a)
müssen in gedeckte Wagen verladen werden.
(7) Tetranitromethan der Ziffer 2, Bariumchlorat der Ziffer 4 a), Bariumperchlorat der Ziffer 4 b), Barium-
nitrat und Bleinitrat der Ziffer 7 c), anorganische Nitrite der Ziffer 8, Bariumbioxid der Ziffer 9b) und
Bariumpermanganat der Ziffer 9 c) sind in den Wagen getrennt von Nahrungs- und Genußmitteln zu lagern.
(8) Wegen Verwendung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen siehe Anhang IV.
b. B e i B e f ö r d e r u n g i n l o s e r S c h ü lt u n g
(1) Von den festen Stoffen der Klasse III c dürfen nur diejenigen der Ziffern 4 und 5 in loser Schüttung 385
befördert werden, und zwar:
a) die Stoffe der Ziffern 4 und 5:
1. in Wagen mit Metallbassin, die mit einer undurchlässigen und nicht entzündbaren Decke zu
bedecken sind;
2. in dichte Großbehälter (Großcontainer) aus Metall, in welchen der Stoff weder mit Holz noch
mit einem anderen brennbaren Stoff in Berührung kommen kann.
(2) Sind die Wagen offen, so müssen sie mit einem First versehen und mit einer undurchlässigen und
nicht entzündbaren Decke bedeckt sein.
(3) Nach der Entladung müssen Wagen, in denen Stoffe der Ziffern 4 und 5 befördert wurden, unter
lließendem Wasser gewaschen werden.
(4) Wegen Verwendung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen siehe Anhang IV.
c. Für Behälterwagen
(1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 3 dürfen in Kesselwagen, die Lösungen von Stoffen der Ziffer 4 in Kessel- 386
oder in Topfwagen befördert werden. Die Gefäße und ihre Verschlüsse müssen den allgemeinen Ver-
packungsvorschriften der Rn. 372 (1), (2) und (3) entsprechen [siehe jedoch auch-Abs. (2)1.
(2) Für die wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid und Wasserstoffperoxid der Ziffer 1 sind nur
Gefäße aus Aluminium mit einem Gehalt an Aluminium von mindestens 99,5 °/o zugelassen. Die Gefäße
sind mit einer nach oben gerichteten Verschlußvorrichtung auszurüsten, die so beschaffen sein muß, daß
sich im Innern des Gefäßes kein Uberdruck bilden kann, und die das Ausfließen von Flüssigkeit und das
Eindringen fremder Substanzen ins Innere des Gefäßes sicher verhindert. Alle Offnungen müssen sich
oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden; die Gefäßwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder
Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen.
Kein Teil des Kesselwagens darf aus Holz bestehen, es sei denn, dieses sei mit einem geeigneten Uberzug
geschützt. Das Innere des Kesselwagengefäßes und alle Bestandteile, die mit Wasserstoffperoxid in Berüh-
rung kommen können, müssen peinlich sauber gehalten werden. Die Schlauchanschlüsse für das Füllen und
Entleeren der Kesselwagengefäße müssen aus einem geeigneten Kunststoff hergestellt sein.
Für Pumpen, Ventile oder andere Vorrichtungen, die mit Wasserstoffperoxid in Berührung kommen,
dürfen keine anderen Schmiermittel als Vaseline, reines flüssiges Paraffin, reines festes Paraffin oder
Siliconfett ohne Zusatz von Metallseifen verwendet werden.
(2 a) Wässerige Lösungen von Natriumchlorit der Ziffer 4 c) dürfen auch in Großbehältern (Großcontainern)
aus geeignetem Kunststoff befördert werden, deren Eignung durch eine Baumusterprüfung (siehe Rn. 5)
nachzuweisen ist. Die Behälter sind vor der Indienststellung und wiederkehrend alle 4 Jahre einer
Dichtheitsprüfung mit einem Prüfdruck von 0,75 kg/cm 1 und einer inneren Untersuchung zu unterziehen.
(3) Die Gefäße mit Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 3 und 4 dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraumes
gefüllt werden.
d. Für Klein behält er (Kleincontainer)
(1) Mit Ausnahme von zerbrechlichen Versandstücken im Sinne von Rn. 4 (5) und solchen mit Wasser- 387
stoffperoxidlösungen oder Wasserstoffperoxid (Ziffer 1) oder Tetranitromethan (Ziffer 2) dürfen Versand-
stücke mit den in diese Klasse eingereihten Stoffen in Kleinbehältern (Kleincontainern) befördert werden.
(2) Die in Rn. 389 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter
(Kleincontainer).
(2 a) Die Stoffe der Ziffer 1 dürfen auch in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern) befördert
werden, die den Gefäßvorschriften für Behälterwagen in Rn. 386 (1) bis (3) entsprechen müssen.
(3) Die festen Stoffe der Ziffern 4 und 5 dürfen auch ohne Innenpackung in vollwandigen, geschlossenen
Kleinbehältern (Kleincontainern) aus Metall enthalten sein.
Die Lösungen der Stoffe der Ziffer 4 dürfen auch in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern)
befördert werden.
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
2. Aufschriften und Ge f a h rz e lt e l an den \\. a gen und an den Klein behält er n (Klein-
containern} (siehe Anhang IX}
388 (}) Bei Beförderung von Stoffen der Klasse III c müssen auf beiden Seiten der Wagen Zettel nach Muster 3
angebracht werden.
(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer). in denen Stoffe der Ziffer 3 sowie die kleinen Flüssigkeitsbehälter
(Flüssigkeitscontainer). in denen Stoffe der Ziffer 1 verladen sind, müssen mit einem Zettel nach Muster 3
und 5 versehen sein.
(3) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), einsdlließlich der kleinen Flüssigkeitsbehälter (Flüssigkeits-
container), in denen Stoffe der Ziffern 4 bis 10 verladen sind, müssen mit einem Zettel nach Muster 3
versehen sein.
(4) Kleinbehälter (Kleincc,ntainer) mit Versandstücken. welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen
ebenfalls mit einem Zettel nadl Muster 9 versehen sein.
:E. Zusammenladeverbote
389 (1} Die Stoffe der Klasse III c dürfen nidlt zusammen in einen Wagen verladen werden:
a) mit Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);
b) mit Gegenständen der Klasse I b (Rn. 61);
c) mit Stoffen der Klasse II (Rn. 201);
d) mit Stoffen der Klasse III a (Rn. 301);
e) mit Stoffen der Klasse III b (Rn. 331);
f) mit Stoffen der Klasse IV a (Rn. 401);
g) mit Stoffen der Klasse IVb (Rn. 451);
h) mit Stoffen der Klasse V (Rn. 501).
390 Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen
besondere Fracht~riefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).
F. Entleerte Behälter
(1) Die Verpackungen der Ziffer 11 müssen ebenso verschlossen und ebenso undurchlässig sein wie in
391 gefülltem Zustand.
-.:.
(2) Die Bezeichnung im Frachtbrief muß lauten: .Leere Verpackung, III c, Ziffer 11, Anlage C zur EVO. •
Dieser Text ist rot zu unterstreichen.
(3) leere Gewebesäcke, von Natriumnitrat (Ziffer 7 a)] nicht vollkommen befreit, sind den Vorschriften
der Klasse II unterstellt (siehe Rn. 211).
G. Sonstige Vorschriften
392 Tetranitromethan der Ziffer 2, Bariumchlorat der Ziffer 4 a). Bariumperchlorat der Ziffer 4 b), anorganische
Nitrite der Ziffer 8, Bariumb1oxid der Ziffer 9 b) und Bariumpermanganat der Ziffer 9 c) sind in den
Güterhallen (Magazinen) getrennt von Nahrungs- und Genußmitteln zu lagern.
393_399--
Klasse IV a
Giftige Stoffe
1. Stoffaufzählung
400 (1) Von den unter den Begriff der Klase IV a fallenden Stoffen und Gegenständen sind die in Rn. 401
genannten oder unter eine Sammelbezeichnung fallenden Stoffe den in Rn. 400 (2) bis 444 enthaltenen
Bedingungen unterworfen und somit Stoffe und Gegenstände der Anlage C.
Diese Klasse umfaßt giftige Stoffe, von denen aus der Erfahrung bekannt oder nach Tierexperimenten
anzunehmen ist, daß sie bei Zufuhr durch die Verdauungsorgane oder die Atemwege oder auf dem Wege
über die Haut bei einmaliger oder kurzdauemder Einwirkung in relativ kleiner Menge zu schweren
Gesundheitsschäden oder zum Tode eines Menschen führen können. Zu den giftigen Stoffen zählen auch
feste Stoffe oder Flüssigkeiten, die - auch wenn sie nicht die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen -
unter dem Einfluß von Wasser oder bereits der natürlidl-feuchten Luft giftige Gase in gefährlicher Menge
entwickeln.
(2} Stoffe der Klasse IV a, die leicht polymerisieren, sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die
erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Polymerisation während der Beförderung getroffen wurden.
(3) Der nadlstehend festgesetzte Flammpunkt ist nach den Vorschriften des Anhangs III zu bestimmen.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Marz 19(i7 1023
A. Giftige Stoffe mit einem Flammpunkt von weniger als 21° C und einem Siedepunkt von weniger als 200: C 401
1. Blausäure (Cyanwasserstoff} und flüchtige entzündlid1e Stoffe, die eine ähnliche Vergiftung be,\·irkE'.1,
\Vie:
a) Blausäure (Cyamvasserstofi) mit höd1stens 3 °/o v\1asser (,0!11g aufgesaugt durd1 eine inerte J) 1)lCl-'C
Masse oder flüssig). sofern die Gefäßfüllung jünger als 1 Jahr ist;
Bem. Blausäure, die diesen Bedingungen nicht entspricht, ist zur Befordt:ung nicht zuqelassen.
b} Wässerige Blausäurelösungen mit höchstens 20 0/o reiner Säure (HCN).
Bem. Blausäurelösungen mit mehr als 20 1 /, reiner Säu1e (HCN) sind zur Beförderung nicht zugelassen.
2. Nitrile (organisdie Cyanide). wie:
a) Acrylnitril;
b) Acetonitril {Methylcyanid);
c) Jsobuttersäurenitri/.
3. Andere organisdie stickstoffhaltige Stoffe, mindestens so giftig wie Athylenimin mit einem Gesamt-
chlorgehalt von höchstens 0,003 0/o und seine wässerigen Lösungen.
Bem. Athylenimin anderer Beschaffenheit bt zur Beförderung nicht zugelc::ssen.
4. Organische halogenhaltige Stoffe, wie:
a) Allylch/orid;
b) Chlorameisensäuremethylester;
c) Chlorameisensäureäthylester.
5. Metallcarbonyle, wie:
a) Nickelcarbonyl {Nickeltetracarbonyl);
b) Eisencarbonyl {Eisenpentacarbonyl).
B. Giftige Stoffe, die einen Flammpunkt von 21 ° C oder darüber haben, und giftige Stoffe, die nicht
entzündlich sind, alle mit einem Siedepunkt von weniger als 200° C
11. Organische stickstoffhaltige Stoffe, wie:
a) Acetoncyanhydrin;
b) Anilin.
12. Organisdie halogenhaltige Stoffe, wie:
a) Epichlorhydrin;
b) Athylenchlorhydrin;
c) 1,1,2,2-Tetrachloräthan;
d) Chlorpikrin;
Bem. Gemische von Chlorpikrin mit Methylchlorid oder -bromid sind Stoffe der Klasse I d, wenn der Dampfdr'.lck der
Gemische bei 50° C mehr als 3 kg/cm~ beträgt fsiehe Rn. 131. Ziffer 8 a)J.
e) Perchlormethylmercaptan;
f) 2,2-Dichlordiäthyläther.
13. Organische sauerstoffhaltige Stoffe, wie:
a) Allylalkohol;
b) Dimethylsulfat;
c) Phenol.
14. Bleialkyle, wie: Tetraäthylblei, Tetramethylblei und Mischungen von Bleialkylen mit organischen
Verbindungen der Halogene, wie Athyllluid.
Bem. Methylisocyaaat siehe Ziffer 21 x).
C. Giftige organisdle Stoffe mit einem Siedepunkt von 200° C oder mehr
21. Organische stickstoffhaltige Stoffe, wie:
a) Brombenzylcya.nid;
b) Phenylcarbylaminchlo1id;
c) 2,4-Toluylendiisocyanat;
d) Allylisothiocyanat;
e) Chloraniline;
f) Mononitroaniline und Dinitroaniline;
g) Naphthylamine;
h) 2,4-Toluylendiamin:
i) Dinitrobenzole;
k) Chlornitrobenzole;
l) Mononitrotoluole;
m) Dinitrotoluole;
n} Nitroxylole;
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
o) Toluidine;
p) Xylidine;
q) Toluylendiisocyanal (lsomere Gemische};
r) 1,6-Diisocyanatohexan;
s) m-Chlor-phenylisocyanal;
t) p-Chlor-phenylisocyanat;
u) 3,4-Dichlor-phenylisocyanal;
v) alpha-Naphthylisocyanat;
w) Phenylisocyanal;
x) Methylisocyanat.
22. Organische sauerstoffhaltige Stoffe, die nicht unter Ziffer 21 oder Ziffer 23 fallen, wie:
a) Kresole;
b) Xylenole.
23. Organische halogenhaltige Stoffe, die nicht unter Ziffer 21 fallen, wie:
a) Xylylbromid;
b) Chloracetophenon (Phenacyldtlorid};
c) Bromacetophenon (Phenacylbromid);
d) p-Chloracetophenon;
e) symmetrisches Dichloraceton.
24. Trikresylphosphat mit mehr als 3 °/o verestertem o-Kresol.
D. Anorganische Stoffe, die mit Säuren giftige Gase biJden können {für Siliciumlegierungen siehe jedoch
unter E)
31. Anorganische Cyanide.
a) feste Cyanide und feste .komplexe Cyanide;
b) Lösungen anorganischer Cyanide;
c) Präparate anorganischer Cyanide.
Bem. Die Ferrocyanide und Ferricyanide sind den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.
32. Folgende Azide:
a) Natriumazid;
b) Bariumazid mit mindestens 100/o Wasser oder Alkohol und wässerige Bariumazidlösungen.
Bem. Bariumazid mit weniger als 10 1/, Wasser oder Alkohol ist ein Stoff der Klasse I a (siehe Rn. 21 Ziffer 10 a).
33. Phosphorzin.k. Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen von Phosphorzink mit einem Höchst-
gehalt von 7 0/o Zinkphosphid.
Bem. Phospborzink, das selbstentzündlich ist oder bei Einwirkung von Feuchtigkeit giftige Gase abgeben kann, Ist zur
Beförderung nicht zugelassen.
34. Phosphorwasserstoii entwickelnde Zubereitungen von Alumjniumphosphid mit selbstentzündungshem-
menden Zusätzen.
E. Siliciumlegierungen, die giftige Gase entwickeln können
41. a) Ferrosilicium und Mangansilicium mit mehr als 30 1/o und weniger als 70 0/o Silicium;
b) Ferrosiliciumlegierungen mit Aluminium, Mangan, Calcium oder mehreren dieser Metalle, von
einem Gesamtgehalt an Silicium und an anderen Elementen als Eisen und Mangan von mehr als
30 0/o, aber weniger als 70 0/o.
Sämtliche Stoffe der Ziffer 41 müssen mindestens 3 Tage lang an der Luft trocken gelagert sein.
Bem. 1. Ferrosilicium- und MangansiliciumbrikeUs mit beliebigem Siliciumgehalt sind den Vorschriften der Anlage C
nicht unterstellt.
2. Die Stoffe der Ziffer -11 sind den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt, wenn sie während der Beförderung
unter Feuchtigkeilseinfluß keine gefährlichen Gase entwickeln können und wenn der Absender dies im Frachtbrief
bescheinigt.
3. Stoffe der Ziffer -11, die nicht mindestens 3 Tage lang an der Luft trocken gelagert wurden, sind zur Beförderung
nid1t zugelassen.
F. Andere giftige Stoffe
51. Pulverförmiges Beryllium und pulverförmige Verbindungen von Beryllium.
52. Arsenverbindungen, wie:
a) Arsenoxide;
b) Arsensulfide.
Bem. Wegen der zur Schädlingsbekämpfung dienenden arsenhaltigen Stoffe und Präpa1,de siehe unter Ziffern 81 i). 82 i)
und 83 i).
53. Quecksilberverbindungen, wie:
Ouecksilber-11-dilorid (Sublimat}
mit Ausnahme von Zinnober und Quecksilber-I-chlorid (Calomel).
Bern. \\'egen der zur Schädlingsbekämpfung dienenden quecksilberhaltigen Slolle und Präparate siehe unter Ziffern
81 f), 821) und 831).
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1025
54. ThalJiumverbindungen.
Bem. \\'egea der zur Schädlingsbekämpfung dienenden thalliumhalligen Stoffe und Präparate siehe unter Ziffern 81 h),
82 h) und 83 h).
G. Organische halogenhaltige Stoffe mit gesundheitsschädlicher Wirkung oder mit Reizwirkung
61. Flüchtige, entzündliche oder nicht entzündliche organische halogenhaltige Stoffe mit einem Flammpunkt
von 21 ° C oder mehr und einem Siedepunkt von weniger als 200° C, wie:
a) 1,2-Dibromäthan;
b) Chloraceton;
c) Bromaceton;
d) 1,2-Dibromäthylmethylketon;
e) Chloressigsäuremethylester (Methylchloracetat};
f) Chloressigsäureäthy lest er ( lt thy lchloracetat);
g) Bromessigsäuremethylester (Methylbromacetat};
h) Bromessigsäureäthylester ( Jt.thylbromacetat};
i) 1,1-Didllor-1-nitroäthan;
k) Benzyldllorid;
l) 1-Chlor-1-nitropropan.
62. Wenig flüchtige organische halogenhaltige Stoffe mit einem Siedepunkt von 200° C oder mehr, die nicht
unter Ziffer 23 fallen, wie:
a) Benzyljodid;
b) 1,1,2,2-Tetrabromäthan.
H. Anorganische Stoffe mit gesundheitssdlädllcher Wirkung
71. Bariumverbindungen, wie Bariumoxid, Bariumhydroxid, Bariumsullid und sonstige Bariumsalze (aus-
genommen Bariumsulfat und Bariumtitanat).
llem. Bariumdllorat, -percblorat, -nftrit, -bloxid und -permanganat sind Stoffe der Klasse III c (siehe Rn. 371, Ziffern 4 a)
und b), 8 und 9 c)J.
72. Bleiverbindungen, wie Bleioxide, Bleisalze, einsdtließlich Bleiacetat (Bleizudcer), Bleipigmente, wie
Bleiweiß und Bleiduomat, aber mit Ausnahme von Bleititanat und Bleisulfid.
Bea. Bleldllorat und -percblorat sind Stoffe der Klasse III c (siehe Rn. 371, Ziffer 4 a) und b)).
73. Rückstände und Abfälle von Antimon- oder Bleiverbindungen oder von beiden, wie: Metallaschen;
Bleischlamm mit weniger als 3 1/o freier Säure.
Bem. Bleischlamm mit 3 •!, und mehr freier Säure Ist ein Stoff'der Klasse V (siehe Rn. S01, Ziffer l e)).
74. Pulverförmige Vanadiumverbindungen, wie Vanadiumpentoxid und die Vanadate.
Bem. Vanadlumdllorat und -percblorat sind Stoffe der Klasse III c (siehe Rn. 371, Ziffer 4 a) und b)).
75. Antimonverbindungen, wie Antimonoxide und Antimonsalze, aber mit Ausnahme von Antimonglanz
(Grauspießglanz).
Bem. Antimonchlorat und -perchlorat sind Stoffe der Klasse III c (siehe Rn. 371, Ziffer 4 a) und bl), Antimonpentacblorld,
-trlcblorid und -pentaDuorld sind Stoffe der Klasse V (siehe Rn. SOi, Ziffern 11 a), 12 und 15b)J.
1. Mittel zur Schädlingsbekämpfung
81. Stoffe und Präparate zur Schädlingsbekämpfung mit sehr giftiger Wirkung:
a) Organische Phosphorverbindungen, wie Azinphosäthyl, Azinphosmethyl, Demeton O +S, Dimelox,
Endothion, HETP, Mecarbam, Methylparathion, Mevinphos, Parathion, Phosphamidon, Sullotep,
TEPP und ihre Präparate, die mehr als 10 1/, dieser Stoffe enthalten. ·
b) Organische Halogenverbindungen, wie Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und ihre Präparate, die mehr
als 10 1/1 dieser Stoffe enthalten.
c) Organische Nitroverbindungen, wie 4,6-Dinitrophenol, Dinoseb, Dinitrophenylacetat, Dinitroortho-
kresol und ihre Präparate, die mehr als 50 1/o dieser Stoffe enthalten.
d) Karbamate und Harnstoffverbindungen, wie ANTU, lsolan und ihre Präparate, die mehr als 25 1/,
dieser Stoffe enthalten.
e) Alkaloide, wie Nicotin, Brucin, Strychnin und ihre Salze, sowie Präparate, die mehr als 10 1 /o dieser
Stoffe enthalten.
f) Organische Metallverbindungen, wie
1. Organische Quedcsilberverbindungen und ihre Präparate, die mehr als 5 1 /o dieser Stoffe enthalten;
2. Trialkyl- und Triarylzinnverbindungen und ihre Präparate, die mehr als 25 0/o dieser Stoffe
enthalten.
g) Andere organische Verbindungen, wie Cumachlor, Natriumfluoracetat, Fluoracetamid, Pindone,
Warlarin und ihre Präparate, die mehr als 5 1/o dieser Stoffe enthalten.
h) Anorganische Metallverbindungen, wie Thalliumverbindungen und ihre Präparate, die mehr als
10 1/o dieser Stoffe enthalten.
i) Andere anorganische Verbindungen, wie Arsenverbindungen und ihre Präparate, die mehr als
10 0/o d;eser Stoffe enthalten.
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
82. Stofle und Präparate zur Schädlingsbekämpfung mit giftiger Wirkung:
a) Organische Phosphorverbindungen, wie
1. Demeton-methyl O+S, Dioxathion, Ethion, Fenthion, Phenkapton, Thiometon und ihre Präparate,
die mehr als 25 0/o dieser Stoffe enthalten;
2. Präparate mit Azinphosäthyl, Azinphosmethyl, Demeton o+s, Dimefox, Endothion, HETP,
Mecarbam, Methylparathion, Mevinphos, Parathion, Phosphamidon, Sul/otep, TEPP, in Mengen
von mehr als 2,5 °/o, aber nicht mehr als 10 0/o.
b) Organische Halogenverbindungen, wie
1. Toxaphen, Pentachlorphenol und ihre Präparate, die mehr als 20 1/o dieser Stoffe enthalten;
2. Gamma-HCH, DDT und ihre Präparate, die mehr als 50 0/o dieser Stoffe enthalten.
c) Präparate, die organische Nitroverbindungen enthalten, wie
1. 4,6-Dinitrophenol-, Dinoseb-, Dinitrophenylacetat- und Dinitro-ortho-kresol-Präparate, die mehr
als 10 D/o, aber nicht mehr als 50 0/o dieser Stoffe enthalten;
2. Binapacrylpräparate, die mehr als 50 0/o Binapacryl enthalten.
d) Karbamate und Harnstoffverbindungen, wie
1. Dimethan, Urbazid und ihre Präparate, die mehr als 25 1/o dieser Stoffe enthalten;
2. ANTU- und Isolanpräparate, die mehr als 5 1/o, aber nicht mehr als 25 1/o dieser Stoffe enthalten.
e) Präparate, die Alkaloide enthalten, wie Präparate mit Nicotin, Brucin, Strydmin oder ihren
Salzen, in Mengen von mehr als 2,5 0/o, aber nicht mehr als 10 0/o.
f) Präparate, die· organis<he Metallverbindungen enthalten, wie
1. Präparate mit organischen Quecksilberverbindungen, in Mengen von mehr als 1 0/o, aber nicht
mehr als 5 1/o;
2. Präparate mit Trialkyl- und Triarylzinnverbindungen, in Mengen von mehr als 5 °/o, aber nicht
mehr als 25 1/o.
g) Präparate, die andere organische Verbindungen enthalten, wie
1. Präparate mit Cumachlor, Natriumfluoracetat, Pindone und Warlarin, in Mengen von mehr als
1 °/,, aber nicht mehr als 5 1/,.
2. Fluoracetamidpräparate, die nicht mehr als 5 1/o Fluoracetamide enthalten.
h) Präparate, die anorganische Metallverbindungen enthalten, wie Präparate mit Tha1Jiumverbindrngen,
in MengE:n von mehr als 2,5 1/,, aber nicht mehr als 10 1/o.
i) Präparate, die andere anorganische Verbindungen enthalten, wie Präparate mit Arsenverbindungen,
in Mengen von mehr als 2,5 0/o, aber nicht mehr als 10 °/o.
83. Stoffe und Präparate zur Schädlingsbekämpfung mit gesundheitsschädlicher Wirkung:
a) Organische Phosphorverbindungen, wie
1. Diazinon, Dimethoat, Trichlorfon, Malathion und ihre Präparate, die mehr als 5 1/o dieser Stoffe
enthalten;
2. Präparate mit Demeton-methyl o+s, Dioxathion, Ethion, Fenthion, Phenkapton und Thiometon,
in Mengen von mehr als 2,5 1/o, aber nicht mehr als 25 °/o;
3. Präparate mit Azinphosäthyl, Azinphosmethyl, Demeton o+s, Dimefox, Endothion, HETP,
Mecarbam, Methylparathion, Mevinphos, Parathion, Phosphamidon, Sulfotep und TEPP, in Mengen
von nicht mehr als 2,5 1 /,.
b) Präparate, die organische Halogenverbindungen enthalten, wie
1. Präparate mit Toxaphen und Pentachlorphenol, in Mengen von mehr als 5 8/o, aber nicht mehr
als 20 1/o;
2. Präparate mit Gamma-HCH und DDT, in Mengen von mehr als 10 1/e, aber nicht mehr als 50 °/o;
3. Präparate mit Aldrin, Dieldrin und Heptachlor, in Mengen von mehr als 2,5 1/,, aber nicht mehr
als 10 1/o.
c) Präparate, die organische Nitroverbindungen enthalten, wie
1. Präparate mit Binapacryl, in Mengen von mehr als 10 1/o, aber nicht mehr als 50 °/o;
2. Präparate mit 4,6-Dinitrophenol, Dinoseb, Dinitrophenylacetat und Dinitro-ortho-kresol, in Mengen
von mehr als 2,5 °/o, aber nicht mehr als 10 0/o.
d) Präparate, die Karbamate oder Harnstoffverbindungen enthalten, wie
1. Präparate mit ANTU und Isolan, in Mengen von mehr als 1 1 /o, aber nicht mehr als 5 1/o;
2. Präparate mit Dimethan und Urbazid, in Mengen von mehr als 2,5 1 /o, aber nicht mehr als 25 0/o.
e} Präparate, die Alkaloide enthalten, wie Präparate mit Nicotin, Brucin, Strydmin oder ihren Salzen,
in Mengen von nicht mehr als 2,5 •!o.
f) Präparate, die organische Metallverbindungen enthalten, wie
1. Präparate mit organischen Quecksilberverbindungen, in Mengen von nicht mehr als 1 °/o;
2. Präparate mit Trialkyl- und Triarylzinnverbindungen, in Mengen von mehr als l 0/o, aber nichl
mehr als 5 0/o.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1027
g) Präparate, die andere organische Verbindungen enthalten, wie Präparate mit Cumachlor, Natrium-
fluoracetat, Pindone und Warfarin, in Mengen von nicht mehr als 1 °/o.
h) Präparate, die anorganische Metallverbindungen enthalten, ,de Präparate mit Thalliumverbindungen,
in Mengen von nicht mehr als 2,5 °/o.
i) Präparate, die andere anorganische Verbindungen enthalten, wie Präparate mit Arsenverbindungen,
in Mengen von nicht mehr als 2,5 0/o.
64. a) Getreidekörner und andere pflanzliche Trägerstoffe, die mit Mitteln zur Schädlingsbekämpfung
oder anderen giftigen Stoffen der Klasse IV a imprägniert sind und zur Schädlingsbekämpfung ver-
wendet werden;
b) gebeiztes Saatgut, das mit Mitteln zur Schädlingsbekämpfung oder mit anderen giftigen Stoffen der
Klasse IV a imprägniert ist, aber nicht zur Schädlingsbekämpfung verwendet wird.
K. Entleerte Behälter:
91. Ungereinigte leere Behälter, einschließlich der Kesselwagengefäße und der kleinen Flüssigkeitsbehälter
(Flüssigkeitscontainer), und ungereinigte leere Säcke, die Stoffe der Ziffern 1 bis 5, t 1 bis 14, 21 bis 23,
31 bis 33, 41, 51 bis 54, 81 und 82 sowie 24 und 34 enthalten haben.
92. Ungereinigte leere Behälter, einschließlich der Kesselwagengefäße und Kleinbehälter (Kleincontainer),
und ungereinigte leere Säcke, die Stoffe der Ziffern 61, 62, 71 bis 75, 83 und 84 enthalten haben.
Bem. zu Ziffern 91 und 92. leere Behälter, denen außen Rückstände ihres früheren Inhalts anhaften, sind zur Beförderung
nicht zugelassen.
2. Beförderungsvorschriften
(Die Vorschriften für entleerte Behälter sind unter F zusammengefaßt.)
A. Versandstncke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
(1) Die Packungen müssen so verschlossen und so beschaffe·n sein, daß vom Inhalt nichts nach außen 402
gelangen kann. Sondervorschriften für Stoffe der Ziffer 41 siehe Rn. 418.
(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und
keine sdiädlichen oder gefährlidlen Verbindungen mit ihm eingehen.
(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-
wegs nicht lockern können und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig stand-
halten. Insbesondere müssen bei flüssigen Stoffen oder Lösungen oder bei von einer Flüssigkeit benetzten
Stoffen und sofern im Absdinitt • Verpackung der einzelnen Stoffe• nichts anderes vorgeschrieben ist, die
Gefäße und ihre Versdilüsse dem sidi bei normalen Beförderungsverhältnissen etwa entwickelnden inneren
Druck audi unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Luft Widerstand leisten können. Zu .diesem
Zwecke muß ein füllungsfreier Raum gelassen werden, der unter Berücksichtigung des Unterschiedes
zwischen der Füllungstemperatur und dem Höchstwert der mittleren Flüssigkeitstemperatur, die der Stoff
während der Beförderung erreidien kann, zu berechnen ist. Innenpackungen sind in den äußeren Behältern
zuverlässig festzulegen. Sofern im Abschnitt • Verpackung der einzelnen Stoffe• nichts anderes vorgeschrieben
ist, dürfen die Innenpackungen einzeln oder zu mehreren in die Versandbehälter eingesetzt werden.
(4) Flasdlen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft ver-
ringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände muß
für Gefäße, die samt Inhalt schwerer sind als 35 kg, mindestens 3 mm und für die anderen Gefäße mindestens
2 mm betragen.
Der Verschluß muß durdi eine zusätzlidie Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln,
Zubinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung verhindert, sofern es sich
nicht um zwei übereinander liegende Versdilüsse handelt, von denen einer verschraubt ist.
(5) Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. vorgeschrieben oder zugelassen sind, müssen sie in
Schutzbehälter eingebettet werden. Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhaltes
angepaßt sein; sie müssen insbesondere saugfähig sein, wenn dieser flüssig ist.
{6} Bei der Aufgabe zur Beförderung dürfen den Versandstücken außen keine giftigen Stoffe anhaften.
2. Verpackung der einzelnen Stoffe
(1) Blausäure und flüditige entzündliche Stoffe, die eine ähnlidie Vergiftung bewirken [Ziffer 1 a)]. müssen 403
verpackt sein;
a) wenn sie durch eine inerte poröse Masse völlig aufgesaugt sind: in Büchsen aus starkem Stahlbledi
von höchstens 7,5 Liter Fassungsraum, der von der porösen Masse völlig ausgefüllt sein muß. Die
poröse Masse darf auch nach längerem Gebrauch, bei Erschütterungen und selbst bei Temperaturen
bis zu 50° C nidit zusammensinken oder gefährliche Hohlräume bilden. Die Büchsen müssen einen
Druck von 6 kg/cm I aushalten und, gefüllt bei 15° C, nodi bei 50° C dicht bleiben. Auf dem Deckel
jeder Büdise ist das Füllungsdatum einzuprägen. Die Büchsen müssen in Versandkisten von min-
destens 18 mm Wanddicke so eingesetzt werden, daß sie einander nicht berühren können. Ihr
Fassungsraum -darf insgesamt nicht mehr als 120 Liter betragen und das Versandstück nicht
schwerer sein als 120 kg;
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
b) wenn sie flüssig, aber nicht durch eine poröse Masse aufgesaugt sind: in Gefäße aus Kohlenstoff-
stahl, die den einschlägigen Vorschriften der Klasse I d, Rn. 141, 142 (1), 143, 145 und 148 mit
folgenden AbKeichungen und Besonderheiten zu genügen haben:
Der bei der Flüssigkeitsdruck.probe anzuwendende innere Druck muß 100 kg/cm!! betragen.
Die Druckprobe ist alle zwei Jahre zu wiederholen und mit einer genauen Besidltigung des Ge-
fäßinneren so,,·ie einer Feststellung des Gewichtes zu verbinden.
Auf den Gefäßen muß außer den in Rn. 148 (1) a) bis c), e) und g) geforderten Angaben das
Datum (Monat, Jahr) der letzten Füllung angegeben sein.
Die zulässige höchste Füllung der Gefäße beträgt 0,55 kg Flüssigkeit je Liter Fassungsraum.
c) Wegen des Frachtbriefvermerkes siehe Rn. 434 (2).
(2) Wässerige Blausäurelösungen (Ziffer 1 b)] müssen in zugeschmolzene Glasampullen mit höchstens 50 g
Inhalt oder in dicht verschlossene Glasstöpselflaschen mit höchstens 250 g Inhalt verpackt sein. Ampullen
und Flaschen müssen mit saugfähigen Stoffen in weich verlötete Weißblechdosen oder in Schutzkisten mit
weid1 verlöteter \Veißblec:hauskleidung eingebettet sein. Ein Versandstück darf bei Verwendung einer Weiß-
-blechdose nicht schwerer sein als 15 kg und nicht mehr als 3 kg Blausäurelösung enthalten; bei Verwen-
dung einer Kiste darf es nicht schwerer sein als 75 kg.
(3) Wegen Beförderung von wässerigen Blausäurelösungen der Ziffer 1 b) in Kes<;elwagen siehe Rn. 438.
404 {1) Die Stoffe der Ziffer 2 müssen verpackt sein:
a) 1. in Stahlblechkannen mit einer Wanddicke von mindestens 0,75 mm und einem Fassungsraum
bis zu 60 Liter, die mit zwei übereinander liegenden Verschlüssen, von denen einer verschraubt
sein muß, luftdicht verschlossen sind. Die Stahlblechkannen müssen mit geschweißten Längs-
nähten, zwei Verstärkungssicken in den Wandungen und einer Schutzsicke unterhalb des
Bodenfalzes versehen sein. Kannen mit einem Fassungsraum von 40 bis 60 Liter müssen ange-
schweißte Böden haben; oder
2. in vollkommen geschweißte Stahlfässer mit einer Wanddicke von mindestens 1,25 mm, die mit
Rollreifen und Versteifungsrippen versehen und mit z-wei übereinander liegenden Versdllüssen,
von denen einer verschraubt sein muß, didlt verschlossen sind;
b) Acrylnitril darf auch verpackt sein:
1. in Aluminiumflaschen von höchstens 2 Liter Fassungsraum. Diese müssen mit Kieselgur in Blech-
gefäße eingebettet sein, deren Deckel mit geeigneten Klebstreifen fest verklebt sind. Die Blech-
gefäße sind mit Füllstoffen in Holzkisten einzusetzen. Ein Versandstück darf nicht schwerer
sein als 75 kg; oder
2. in Fässer, deren Nähte im Mantel und an den Böden geschweißt oder im Mantel geschweißt und
an den Böden gefalzt sind. Die Fässer müssen mit Rollsicken versehen sein. Sie müssen bei
einem Uberdruck von mindestens 0,2 kg/cm! unter Wasser dicht bleiben. Die Eignung der Fässer
ist durch eine Baumusterprüfung nachzuweisen.
Bem. Die Baumusterprüfung ist durcbzuführen von der Bundesanstalt für Materialprüfung, Berlin-Dahlem, oder dem
Bundesbahnzentrala.mt, Min_den (Westf.).
c) Acetonitril darf auch verpackt sein in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeig-
netem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter, die mit zwei übereinander-
liegenden Verschlüssen, von denen einer verschraubt sein muß, dicht verschlossen und mit Saug-
stoffen in eine hölzerne Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähig-
keit eingebettet sind. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
Acetonitril darf außerdem in nahtlos gezogene Aluminiumflaschen mit einem ·Fassungsraum von
höchstens 5 Liter verpackt sein. Die Wanddicke muß bei einem Fassungsraum bis zu 1,2 Liter minde-
stens 0,8 mm und bei einem Fassungsraum von über 1,2 Liter mindestens 1 mm betragen. Die
Aluminiumflaschen sind mit geeigneten Füllstoffen in eine starke hölzerne Versandkiste einzu-
betten. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
(2) Die Gefäße mit Acrylnitril und Acetonitril dürfen höchstens zu 93 0/o, die Gefäße mit Isobuttersäu-
renitril höchstens zu 92 0/o ihres Fassungsraums gefüllt werden.
(3) Wegen Beförderung von Acrylnitril und Acetonitril der Ziffer 2 a) und b) in Kesselwagen siehe Rn. 438.
405 (1) Die Stoffe der Ziffer 3 müssen in Gefäße aus Stahlblech von ausreichender Stärke verpackt sein,
die mittels eingeschraubten Stopfens oder aufgeschraubter Kappe und geeigneter Dichtungsringe oder
Dichtungsscheiben gas- und flüssigkeitsdicht verschlossen sind. Die Gefäße müssen einem inneren Druck
von 3 kg/cm 2 standhalten. Jedes Gefäß muß unter Verwendung saugfähiger Stoffe in einen festen, dichten
Schutzbehälter aus Metall eingebettet sein. Der Schutzbehälter muß dicht verschlossen, der Verschluß
gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein. Der Füllungsgrad darf höchstens 0,67 kg je Liter Fassungs-
raum des Gefäßes betragen.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
(3) Ein Gemisch aus 70 Teilen Äthylenimin und 30 Teilen einer 100/oigen Natronlauge darf auch ver-
packt sein in geschweißte, luftdicht verschlossene Rollreifenfässer mit einem Fassungsvermögen bis zu
300 Liter, die einem inneren Druck von 3 kg/cmz standhalten müssen. Die Fässer dürfen höchstens zu
9J 8/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden.
(4) Wegen Beförderung wässeriger Lösungen von Äthylenimin der Ziffer 3 in Kesselwagen siehe Rn. 438.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1029
(1) Die Stoffe der Ziffer 4 müssen verpackt sein: 406
a) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dgl. oder aus geeignetem Kunststoff. mit einem
Fassungsraum von höchstens 5 Liter, die mit zwei übereinander liegenden Verschlüssen, von denen
einer verschraubt sein muß, luftdidll verschlossen und mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste oder
in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandfähigkeit eingebettet sind. Die Gefäße
dürfen höchstens zu 93 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht
schwerer sein als 75 kg; oder
b) in zugeschmolzene Glasampullen, mit einem Inhalt von höchstens 100 g, die mit Saugstoffen in
eine hölzerne Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit
einzubetten sind. Die Ampullen dürfen höchstens zu 931/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein
solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
c) in Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten lnnenauskleidung, mit einem Fassungs-
raum von höchstens 15 Liter, die mit zwei übereinander liegenden Verschlüssen, von denen einer
verschraubt sein muß, dicht verschlossen und mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste oder in
andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Die Gefäße
dürfen höchstens zu 93 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht
schwerer sein als 100 kg; oder
d) in geschweißte Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung, die mit
zwei übereinander liegenden Verschlüssen, von denen einer verschraubt sein muß, dicht verschlos-
sen sind. Die Fässer dürfen höchstens zu 93 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die Fässer
samt Inhalt schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein.
(2) Wegen Beförderung von Allylchlorid der Ziffer 4 a) in Kesselwagen siehe Rn. 438.
(1) Die Stoffe der Ziffer 5 müssen in Metallgefäße verpackt sein. Die Gefäße müssen mit dicht schließen- 407
den Absperrorganen versehen sein, die durch Schutzkappen gegen mechanische Beschädigungen zu sichern
sind. Bei Stahlgefäßen ist eine Mindestwanddicke von 3 mm vorzusehen, bei Gefäßen aus anderen Werk-
stoffen eine Mindestwanddicke, welche die entsprechende mechanische Widerstandsfähigkeit gewährleistet.
Ein Versandstück darf nicht mehr als 25 kg Flüssigkeit enthalten.
Die Stoffe der Ziffer 5 dürfen auch in nahtlos gezogene zylindrische Flaschen aus Reinaluminium
(99,5 °/, Al) mit einem Fassungsraum bis zu 600 cm1 und einer Wanddicke von mindestens 0,4 mm verpackt
sein. Die Flaschen sind mit einem Gummistopfen zu verschließen, der in das Gewinde am Flasdlenhals
einzudrehen und durdl einen genügend festen Draht im Kreuzverband zu befestigen ist. Jede Aluminium-
flasche ist mit einer ausreichenden Menge eines saugfähigen, nidlt brennbaren Füllstoffes in eine Weißblech-
büchse mit Steckdeckel einzubetten. Bis zu 2 soldler Weißbledlbüchsen sind unter Verwendung eines
saugfähigen, nicht brennbaren Füllstoffes in einen Kasten aus Wellpappe einzubetten. Ein Versandstück
darf nicht schwerer sein als 5 kg.
Außerdem dürfen die Stoffe der Ziffer 5 verpackt sein in
a) Stahlflaschen mit einem Fassungsraum bis zu 150 Liter und einer Wanddicke von mindestens 3 mm,
b) Stahlfässer mit einem Fassungsraum bis zu 600 Liter und einer Wanddicke von mindestens 7 mm.
Die höchstzulässige Füllung beträgt 1 kg Flüssigkeit je Liter Fassungsraum.
(2) Die Gefäße sind vor ihrer erstmaligen Verwendung zu prüfen. Der bei der Flüssigkeitsdruckprobe
anzuwendende Prüfdruck muß mindestens 10 kg/cm! betragen. Die Druck.probe ist alle 5 Jahre zu wieder-
holen und mit einer genauen Besichtigung des Gefäßinnern sowie einer Oberprüfung des Eigengewichtes
zu verbinden. Auf den Metallgefäßen müssen gut lesbar und dauerhaft vermerkt sein:
a) die ungekürzte Benennung des Gutes (wobei beide Stoffe auch nebeneinander angegeben sein
dürfen),
b) der Eigentümer des Gefäßes,
c) das Eigengewicht des Gefäßes einschließlidl der Ausrüstungsteile, wie Ventile, Schutzkappen
u. dgl.,
d) das Datum (Monat, Jahr) der Abnahme und der wiederholten Prüfungen sowie der Stempel des
Sachverständigen,
e) die höchstzulässige Füllung des Gefäßes in kg,
f) der bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendende innere Druck (Prüf druck).
(1) Die Stoffe der Ziffer 11 a) müssen verpackt sein: 408
a) in Stahlbledlkannen mit einer Wanddicke von mindestens 0,75 mm und einem Fassungsraum bis
zu 60 Liter, die mit zwei übereinander liegenden Verschlüssen, von denen einer verschraubt
sein muß, dicht versdllossen sind. Die Stahlblechkannen müssen mit geschweißten Längsnähten,
zwei VerstärkungssickE'n in den Vv'andungen und einer Schutzsicke unterhalb des Bodenfalzes
versehen sein. Kannen mit einem Fassungsvermögen von 40 bis 60 Liter müssen angeschweißte
Böden haben; oder
b) in vollkommen geschweißte Stahlfässer mit einer Wanddicke von mindestens 1,25 mm, die mit
Rollreifen und Versteifungsrippen versehen und mit zwei übereinander liegenden Verschlüssen,
von denen einer verschraubt sein muß, dicht verschlossen sind.
c) Die Gefäße dürfen zu höchstens 93 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden.
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
(2) Die Stoffe der Ziffer 11 b) müssen verpackt sein:
a) in dirnt versrnlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-
stoff, mit einem Fassungsraum von hörnstens 5 Liter, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste
oder in andere Versandbehälter von ausreirnender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Die
Gefäße dürfen höchstens zu 950/o ihres Fassungsraums gefüllt sein. Ein solrnes Versandstück
darf nicht srnwerer sein als 75 kg; oder
b) in Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung, mit einem Fassungs-
raum von höchstens 15 Liter, die mit zwei übereinander liegenden Verschlüssen, von denen einer
verschraubt sein muß, dicht verschlossen und mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste oder in andere
Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Die Gefäße dürfen
höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht srnwerer
sein als 100 kg; oder
c) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten lnnenauskleidung. Die
Fässer dürfen höchstens zu 950/o ihres Fassungsraums gefüllt sein. Sind die Fässer samt Inhalt
schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder
d) in dicht verschlossene Fässer aus Holz mit einer geeigneten Innenauskleidung und von ausrei-
chender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 250 kg.
(3) Wegen Beförderung von Acetoncyanhydrin der Ziffer 11 a) in Kesselwage_n und von Anilin der
Ziffer 11 b) in Kesselwagen und in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern) siehe Rn. 438
und 439 (4).
409 (1) Die Stoffe der Ziffer 12a) und b) müssen verpackt sein:
a) zu höchstens 5 Litern in Flasdien aus Glas, die mit Saugstoffen in ein Gefäß aus Weißblech
einzusetzen sind. Der Gesamtinhalt der Flaschen in einem Weißblechgefäß darf 5 Liter nicht über-
schreiten; für Epichlorhydrin dürfen an Stelle von Weißblechgefäßen audi solche aus Srnwarzblech
verwendet werden. Die Gefäße sind mit saugfähigen Stoffen in eine hölzerne Versandkiste einzu-
betten. Ein Versandstück darf nidit schwerer ~ein als 75 kg; oder
b) in Mengen bis zu höchstens 5 Liter in dicht verschlossene Gefäße aus starkem Weißblech; für
Epidilorhydrin dürfen an Stelle von Weißblechgefäßen audl solche aus Sdlwarzblech verwendet
werden. Die Gefäße sind mit saugfähigen Stoffen oder Holzwolle in eine hölzerne Versandkiste
einzubetten. Ein Versandstück darf nicht sdiwerer sein als 75 kg; oder
c) in geschweißte Stahlfässer, die mit zwei übereinander liegenden Verschlüssen, von denen einer ver-
schraubt sein muß, dicht verschlossen und mit Rollreifen versehen sind. Für Äthylenchlorhydrin
dürfen auch geschweißte, mit zwei übereinander liegenden Verschlüssen, von denen einer ver-
schraubt sein muß, dicht verschlossene Kannen aus 1 mm starkem, innen und außen verzinktem
Stahlblech mit einem Fassungsraum bis zu 60 Liter verwendet werden.
d) Die Gefäße dürfen höchstens zu 93 °/, ihres Fassungsraumes gefüllt werden.
(2) Die Stoffe der Ziffer 12 c) müssen verpackt sein:
a) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-
stoff, mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Liter, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste
oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit e.inzubetten sind. Die
Gefäße dürfen höchstens zu 950/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstüd<.
darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
b) in zugeschmolzene Glasampullen, mit einem Inhalt von höchstens 100 g, die mit Saugstoffen in eine
hölzerne Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzu-
betten sind. Die Ampullen dürfen höchstens zu 95 1/, ihres Fassungsraumes gefü1lt sein. Ein solches
Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
c) in dicht verschlossene Kannen aus geeignetem Metall, geschweißt oder hart gelötet oder gefalzt,
mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter. Die Kannen dürfen hörnstens zu 95 °/o ihres Fas-
sungsraumes gefüllt sein; oder
d) in dirnt versrnlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung.
Die Fässer dürfen höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die Fässer samt Inhalt
srnwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein.
(3) Die Stoffe de1 Ziffer 12 d) und e) müssen verpackt sein:
a) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-
stoff, mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Liter, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste
oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Die
Gefäße dürfen höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück
darf nidit schwerer sein als 75 kg; oder
b) in zugeschmolzenen Glasampullen, mit einem Inhalt von höchstens 100 g, die mit Saugstoffen
in eine hölzerne Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit
einzubetten sind. Die Ampullen dürfen höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein
solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
c) in dirnt verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung.
mit einem Fassungsraum von höchstens 15 Liter, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste oder in
andere Versandbehälter von a·usreidiender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Die Behälter
dürfen höchstens zu 950/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstüd<. darf nicht
sdiwerer sein als 100 kg; oder
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1031
d) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung.
Die Fässer dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die Fässer samt Inhalt
schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein.
(4) Die Stoffe der Ziffer 12 e} dürfen aud1 in dicht verschlossene Kannen aus geeignetem Metall, ge-
schweißt oder hartgelötet oder gefalzt, mit einem Fassungsraum Yon höd1stens 60 Liter verpackt sein. Die
Kannen dürfen höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.
(5) Die Stoffe der Ziffer 12 f) müssen verpackt sein:
a) in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten lnnenauskleidung,
mit einem Fassungsraum von höchstens 15 Liter, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste oder
in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Die Behälter
dürfen höchstens zu 93 1/, ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf
nicht schwerer sein als 100 kg; oder
b) in dicht verschlossene Kannen aus geeignetem Metall, geschweißt oder hartgelötet oder gefalzt,
mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter. Die Kannen dürfen höchstens zu 93 1 /o ihres Fas-
sungsraumes gefüllt sein; oder
c) in d.idlt versdllossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung. Die
Fässer dürfen höchstens zu 93 °/,. ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die Fässer samt Inhalt
schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein.
(6) Wegen Beförderung von Epichlorhydrin und Athylenchlorhydrin der Ziffer 12 a) und b) sowie 2,2-
Dichlordiäthyläther der Ziffer 12 f) in Kesselwagen siehe Rn. 438.
(1) Die Stoffe der Ziffer 13a) und b) müssen verpackt sein: 410
a) in zugeschmolzene Glasampullen oder in Glasflaschen, die dicht zu verschließen sind; zu diesem
Zweck können paraffinierte Korkpfropfen oder eingesdiliffene Glasstöpsel verwendet werden.
Glasampullen und Glasflaschen dürfen höchstens zu 93 1/, ihres Fassungsraumes gefüllt sein und
dürfen samt Inhalt nicht sdiwerer sein als 3 kg. Sie sind mit Wellpappe zu umwickeln und unter
Verwendung einer genügenden Menge von inerten, saugfähigen Füllstoffen (Kieselgur und
dergleichen) in weichgelötete Weißblechbüchsen oder in hölzerne Kisten mit weichgelöteter
Weißblechauskleidung einzubetten. Ein Versandstück darf bei Verwendung einer Weißblechbüchse
nicht schwerer sein als 15 kg und bei Verwendung einer Kiste nicht schwerer als 75 kg; oder
b) in gelötete oder gezogene Bledigefäße oder in Gefäße aus geeignetem Kunststoff, die alle dicht
verschlossen sein müssen. Sie dürfen höchstens zu 93 1 /o ihres Fassungsraumes gefüllt sein und
dürfen samt Inhalt nidit schwerer sein als 50 kg; dünnwandige Blechgefäße, z.B. Weißblechgefäße,
dürfen jedoch samt Inhalt nicht schwerer sein als 6 kg. Die Blech- und Kunststoffgefäße sind
unter Verwendung einer genügenden Menge von inerten, saugfähigen Füllstoffen (Kieselgur und
dergleichen) in Schutzbehälter einzubetten. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg;
oder
c) in dicht verschlossene, geschweißte oder gezogene Metallfässer mit Kopf- und Rollreifen; die Fässer
dürfen höchstens zu 93 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.
(2) Die Stoffe der Ziffer 13 c) müssen verpackt sein:
a) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-
stoff, die einzeln höchstens 5 kg Stoff enthalten dürfen; bei Versand als Wagenladung dürfen
Kunststoffgefäße jedoch bis zu 10 kg Stoff enthalten. Die Gefäße sind in eine hölzerne Kiste
oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten. Ein solches
Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
b) in dicht verscnlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten lnnenauskleidung,
die einzeln nicht mehr als 15 kg Stoff enthalten dürfen und die in eine hölzerne Kiste oder in
andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Ein solches
Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg; oder
c) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten lnnenauskleidung.
Sind die Fässer samt Inhalt sdiwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder
d) in didit verschlossene Fässer aus Holz mit geeigneter Innenauskleidung und von ausreichender
Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf nidit schwerer sein als 250 kg; oder
e) in dicht verschlossene Säcke aus geeignetem Kunststoff, die in eine hölzerne Kiste oder in andere
Versandbehälter von ausreidiender Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind. Ein solches Versand-
stück darf nicnt schwerer sein als 75 kg.
(3) Wegen Beförderung von Allylalkohol, Dimethylsulfat und Phenol der Ziffer 13 a), b) und c) in Kes-
selwagen siehe Rn. 438.
(1) Die Stoffe der Ziffer 14 müssen verpackt sein: 411
a) in geschweißte Stahlfässer, die mit Rollreifen versehen und mit zwei übereinander liegenden
Verschlüssen, von denen einer versduaubt sein muß, dicht verschlossen sind. Die Fässer dürfen
höchstens zu 95 1/, ihres Fassungsraumes gefüllt sein; oder
b) in didit verschlossene Gefäße aus starkem Schwarzbledi oder aus Weißbledi. Ein Weißblechgefäß
darf samt Inhalt nidit schwerer sein als 6 kg. Die Bledigefäße sind mit saugfähigen Stoffen in eine
hölzerne Versandkiste einzubetten. Ein solches Versandstück darf nid1t schwerer sein als 75 kg.
(2) Wegen Beförderung in Kesselwagen siehe Rn. 438.
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
412 (1) Die Stoffe der Ziffer 21 a). b). c), d) und die flüssigen Stoffe der Ziffer 21 e) und f) müssen verpackt sein:
a) in did1t verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-
stoff, mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Liter, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste
oder in andere Versandbehälter von ausreichender \Viderstandsfähigkeit einzubetten sind. Die
Gefäße dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraums gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf
nicht schwerer sein als 75 kg; oder
b) in zugeschmolzene Glasampullen mit einem Inhalt von höchstens 100 g, die mit Saugstoffen in
eine hölzerne Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzu-
betten sind. Die Ampullen dürfen höchstens zu 95 •/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches
Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
c) in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung,
mit einem Fassungsraum von höchstens 15 Liter, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste oder
in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Die Behälter
dürfen höchstens zu 95 1/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstüdc darf nicht
schwerer sein als 100 kg; oder
d) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung. Die
Fässer dürfen höchstens zu 95 9/, ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die Fässer samt Inhalt
senwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein.
(2) Die Stoffe der Ziffer 21 b), c), d) und die flüssigen Stoffe der Ziffer 21 e) und f) dürfen auch verpackt
~ein in dicht versenlossene Kannen aus geeignetem Metall, geschweißt oder hartgelötet oder gefalzt, mit
einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter. Die Kannen dürfen höchstens zu 95 1 /1 ihres Fassungsraumes
gefüllt sein.
(3) Die festen Stoffe der Ziffer 21 e) und f) und die Stoffe der Ziffer 21 g), h), i) und k) müssen verpackt sein:
a) in dient verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-
stoff, die einzeln hö<hstens 5 kg Stoff enthalten dürfen; bei Versand als Wagenladung dürfen
Kunststoffgefäße jedoch bis zu 10 kg Stoff enthalten. Die Gefäße sind in eine hölzerne Kiste oder
in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten. Ein solches
Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
b) in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung, die
einzeln nicht mehr als 15 kg Stoff enthalten dürfen und in eine hölzerne Kiste oder in andere
Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Ein solenes Versand-
stüdc darf nicht schwerer sein als 100 kg; oder
c) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung. Sind
die Fässer samt Inhalt schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder
d} die Stoffe der Ziffer 21 i) u.ad k) dürfen auch verpadct sein in Metallgefäße mit einem Fassungs-
raum von höchstens 60 Liter.
(4) Die festen Stoffe der Ziffer 21 e) und f) und die Stoffe der Ziffer 21 g) und h) dürfen auch verpackt sein:
a) in dicht verschlossene Säcke aus geeignetem Kunststoff, die in eine hölzerne Kiste oder in andere
Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind. Ein solches Versand-
stüdc. darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
b) in dicht verschlossene Fässer aus Holz mit geeigneter Innenauskleidung und von ausreichender
Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 250 kg.
(5) Die Stoffe der Ziffer 21 g) dürfen auch verpadct sein in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem
Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter, die einzeln in einen eng anschließenden voll-
wandigen Schutzbehälter aus Fiber oder einem anderen Stoff von ausreienender Widerstandsfähigkeit
einzusetzen sind.
(6) Die Stoffe der Ziffer 21 l), m), n), o) und p) müssen verpadct sein:
a) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-
stoff, mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Liter, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste
oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Die
Gefäße dürfen höchstens zu 95 1 /o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstüdc. darf
nicht schwerer sein als 75 kg; oder
b) in zugeschmolzene Glasampullen mit einem Inhalt von höenstens 100 g, die mit Saugstoffen in eine
hölzerne Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten
sind. Die Ampullen dürfen höchstens zu 95 1/, ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches
Versandstüdc darf nient s<hwerer sein als 75 kg; oder
c) in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten lnnenauskleidung,
mit einem Fassungsraum von höchstens 15 Liter, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste oder in
andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Die Behälter
dürfen höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht
senwerer sein als 100 kg; oder
d) in dicht verschlossene Kannen aus geeignetem Metall, geschweißt oder hartgelötet oder gefalzt,
mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter. Die Kannen dürfen höchstens zu 95 0/o ihres
Fassungsraumes gefüllt sein; oder
&} in dient versenlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung. Die
Fässer dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die Fässer samt Inhalt
schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1033
(7) p-Nitrotoluol [Ziffer 211)) darf auch verpackt sein:
a) in dicht verschlossene Säcke aus geeignetem Kunststoff, die in eine hölzerne Kiste oder in andere
Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind. Ein solches Versand-
stück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
h) in dicht verschlossene Fässer aus Holz mit geeigneter Innenauskleidung und von ausreichender
Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf nid1t schwerer sein als 250 kg; oder
c) in Säcke aus vier Lagen widerstandsfähigem Papier mit dicht verschlossenem Innensack aus
geeignetem Kunststoff. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 55 kg.
(8) Die Stoffe der Ziffer 21 o) in Schuppenform dürfen auch verpackt sein in Säcke aus vier Lagen
widerstandsfähigem Papier mit dicht verschlossenem Innensack aus geeignetem Kunststoff. Ein solches
Versandstück darf nicht schwerer sein als 55 kg.
(9) Alpha-Naphthylamin der Ziffer 21 g), die Stoffe der Ziffer 21 i), k) und m) und die festen Stoffe der
Ziffer 21 1) und o) dürfen auch verpackt sein in Jutesäcke mit einem Innensack oder einer Kaschierung aus
geeignetem Kunststoff. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.
(10) Die Stoffe der Ziffer 21 q) bis w) müssen verpackt sein:
a) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter, die
unter Verwendung geeigneter Füllstoffe (Kieselgur und dergleichen) in Blechgefäße einzubetten
sind. Die Blechgefäße, deren Deckel mit einem geeigneten Klebstreifen zu verschließen sind,
müssen in hölzerne Kisten eingesetzt werden; oder
b) in luftdicht verschlossene Blechgefäße mit einer Wanddic:ke von mindestens 0,5 mm für Gefäße
mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Liter und mit einer Wanddicke von mindestens
0,75 mm für Gefäße mit einem Fassungsraum von mehr als 30 Liter. Die Blechgefäße sind unter
Verwendung geeigneter Füllstoffe (Kieselgur und dergleichen) in vollwandige Schutzbehälter
einzubetten; oder
c) in luftdicht verschlossene, innen lackierte Metallfässer mit Rollreifen oder Rollsicken und einer
Wanddicke von mindestens 1,5 mm sowie einem Fassungsraum von höchstens 200 Liter.
Ein Versandstück zu a) und b) darf nicht schwerer sein als 75 kg.
(11) Methylisocyanat der Ziffer 21 x) muß in Behälter aus Reinaluminium (99,5 1/1 Al) oder in Behälter,
deren innere Oberfläche aus Reinaluminium (99,5 1/1 Al) besteht, mit einem Fassungsraum von höchstens
100 Liter verpackt sein. Die Behälter müssen vollständig geschweißt sein, eine Wanddicke von mindestens
4 mm haben und für einen Prüfdruck von 5 kg/cm1 bemessen sein. Das Füll- und Entleerungsventil muß
durdi eine Schutzkappe gesichert sein.
(12) Wegen Beförderung von flüssigen Stoffen der Ziffer 21 in Kesselwagen siehe Rn. 438.
(1) Die Stoffe der Ziffer 22 müssen verpackt sein: 413
a) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-
stoff, die einzeln höchstens 5 kg Stoff enthalten dürfen; bei Versand als Wagenladung dürfen
Kunststoffgefäße jedoch bis zu 10 kg Stoff enthalten. Die Gefäße sind in eine hölzerne Kiste oder
in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten. Ein solches
Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
b) in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung,
die einzeln nicht mehr als 15 kg Stoff enthalten dürfen und in eine hölzerne Kiste oder in andere
Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Ein solches Versand-
stück darf nicht schwerer sein als 100 kg; oder
c) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung. Sind
die Fässer samt Inhalt schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder
d) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens
60 Liter, die einzeln in eng anschließende vollwandige Sdiutzbehälter aus Fiber oder einem
anderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind; oder
e) in dicht verschlossene Säcke aus geeignetem Kunststoff, die in eine hölzerne Kiste oder in andere
Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind. Ein solches Versand-
stück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
f) in didlt verschlossene Fässer aus Holz mit geeigneter lnnenauskleidung und von ausreichender
Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 250 kg.
(2J Wegen Beförderung von Kresolen und Xylenolen der Ziffer 22 a) und b) in Kesselwagen siehe Rn. 438.
Die flüssigen Stoffe der Ziffer 23 müssen verpackt sein: 414
a) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunststoff,
mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Liter, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste oder in
andere Versandbehälter von ausreid1ender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Die Gefäße dürfen
höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraums gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer
sein als 75 kg; oder
b) in zugeschmolzene Glasampullen mit einem Inhalt von höchstens 100 g, die mit Saugstoffen in eine
hölzerne Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten
sind. Die Ampullen dürfen höchstens zu 95 1 /o ihres Fassungsraums gefüllt sein. Ein solches Versand-
stück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
c) in dient versd1lossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenausk.leidung, mit
einem Fassungsraum von höchstens 15 Liter, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste oder in
andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Die Behälter dürfen
höd1stens zu 95 °,10 ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nidlt schwerer
sein als 100 kg; oder
d) in did1t Yersdllossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten lnnenauskleidung. Die
Fässer dürfen höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die Fässer samt Inhalt
schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein.
(2) Die festen Stoffe der Ziffer 23 müssen wie die Stoffe der Ziffer 22 verpackt sein.
414/1 (1) Trikresylphosphat (Ziffer 24) muß verpackt sein:
a) in eiserne Fässer oder in Kannen aus Eisenblech; oder
b) in Mengen bis zu 5 kg in Gefäße aus Porzellan, Steinzeug oder dgL, die in hölzerne Versand-
kisten einzubetten sind.
c) Trikresylphosphat in Mengen bis zu 600 g darf auch in Gefäße aus Glas verpackt sein, die mit
saugfähigen Füllstoffen einzeln in Blechgefäße einzubetten sind. Die Blechgefäße sind in eine
hölzerne Kiste einzusetzen; ein Versandstück darf nicht mehr als 6 kg Trikresylphosphat enthalten.
(2) Ein Versandstück mit zerbrechlichen Gefäßen - ausgenommen Glasgefäße - darf bei Aufgabe als
Stückgut nicht schwerer sein als 75 kg.
415 (1) Die Stoffe der Ziffer 31 a) und die festen Präparate der Ziffer 31 cJ müssen verpackt sein: .
a) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-
stoff oder in Beutel aus geeignetem Kunststoff, die einzeln höchstens 5 kg Stoff enthalten dürfen;
bei Versand als Wagenladung dürfen Kunststoffgefäße jedoch bis zu 10 kg Stoff enthalten. Die
Gefäße sind in eine hölzerne Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Wider-
standsfähigkeit einzubetten. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
b) in dich.t verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung,
die einzeln nicht mehr als 15 kg Stoff enthalten dürfen und in eine hölzerne Kiste oder andere
Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Ein solches Versand-
stück darf nicht schwerer sein als 100 kg; oder
c) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung. Sind
die Fässer samt Inhalt schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder
d) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens
60 Liter, die einzeln in einen eng anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber oder
einem anderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind; oder
e) in dicht verschlossene Fässer aus Holz mit geeigneter lnnenauskleidung und von ausreichender
Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 250 kg; oder
f) in Fibertrommeln mit einer geeigneten Innenauskleidting, die einer hierfür besonders zugelassenen
Bauart nadi Anhang I a entsprechen.
(2) Die Stoffe der Ziffer 31 b) und die flüssigen Präparate der Ziffer 31 c} müssen verpackt sein:
a) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-
stoff, mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Liter, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste
oder einen anderen Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Die
Gefäße dürfen höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf
nicht schwerer sein als 75 kg; oder
b) in zugeschmolzene Glasampullen mit einem Inhalt von höchstens 100 g, die mit Saugstoffen in eine
hölzerne Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten
sind. Die Ampullen dürfen höchstens zu 95 1 /o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches
Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
c) in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten lnnenauskleidung,
mit einem Fassungsraum von höchstens 15 Liter, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste oder in
andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Die Behälter
dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht
schwerer sein als 100 kg; oder
d) in dicht verschlossene Kannen aus geeignetem Metall, geschweißt oder hartgelötet oder gefalzt,
mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter. Die Kannen dürfen höchstens zu 95 °/o ihres
Fassungsraumes gefüllt sein; oder
e) in didlt verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung. Die
Fässer dürfen höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die Fässer samt Inhalt
schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder
f) in Gefäße aus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter mit oder
ohne Schutzbehälter. Die Eignung der Kunststoffgefäße ohne Schutzbehälter ist durch eine Bau-
musterprüfung (siehe Rn. 5) nachzuweisen.
(3) Wegen Beförderung von Stoffen der Ziffer 31 b) in Kesselwagen siehe Rn. 438.
4t6 (l) Natriumazid der Ziffer 32 a) muß in Gefäße aus Sch,,·arzblech oder aus Weißblech verpackt sein.
(2) Die Stoffe der Ziffer 32 b) müssen in Gefäße aus Glas oder geeignetem Kunststoff verpackt sein.
Ein Gefäß darf höchstens 10 kg Bariumazid oder höchstens 20 Liter Bariumazidlösung enthalten. Die Gefäße
sind einzeln in Kisten oder eiserne Vollmantelkörbe mit Saugstoffen einzubetten, deren Volumen dem des
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1035
Gefäßinhaltes mindestens gleichkommen muß. \\ienn die Füllstoffe leicht entzündlid1 sind, musscn sie bei
Verwendung von Vollmantelkörben mit feuerhemmenden Stoffen so getränkt sein, daß sie hei Berührung
mit einer Flamme nicht Feuer fangen.
Die Stoffe der Ziffer 33 sind in Metallgefaße zu verpacken, die in Holzkisten einzusetzen sind. Die Metall- 417
gefäße müssen luftdicht verschlossen sein. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
(1) Die Stoffe der Ziffer 34 müssen trocken verpackt sein in starke Beutel, die in luftdicht zu ver- 417 /1
schließende Blechbehälter und mit diesen in Holzkisten von mindestens 12 mm Wanddicke einzusetzen sind,
oder in Mengen von höchstens je 3 kg in luftdicht verschlossene Glasflaschen. Die Glasflaschen sind mittels
trockener Füllstoffe in mit einem wasserdichten Blecheinsatz versehene Holzkisten einzubetten.
Die Beipackung von Gasschutzbeuteln in die inneren und äußeren Behälter ist zulässig.
(2) Die Stoffe der Ziffer 34 in Tablettenform dürfen auch in Blechröhren verpackt sein, die in luftdicht zu
verschließende Blechbehälter und mit diesen in Holzkisten von mindestens 12 mm Wandditke einzusetzen
sind.
(1) Die Stoffe der Ziffer 41 müssen in Behälter aus Holz oder Metall verpackt sein, die mit einer Einrich- 418
tung für den Gasabzug versehen sein dürfen. Feinkörniges Material darf auch in Säcke verpackt sein.
(2) Die Stoffe der Ziffer 41 dürfen auch in loser Schüttung gemäß Rn. 437 (1) und 439 (3) Yersandt werden.
Die Stoffe der Ziffer 51 müssen verpackt sein: 419
a) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunststoff,
die einzeln höchstens 5 kg Stoff enthalten dürfen; bei Versand als Wagenladung dürfen Kunststoff-
gefäße jedoch bis zu 10 kg Stoff enthalten. Die Gefäße sind in eine hölzerne Kiste oder in andere
Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten. Ein solches Versandstü(k darf
nicht schwerer sein als 75 kg; oder
b) in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung, die
einzeln nicht mehr als 15 kg Stoff enthalten dürfen und in eine hölzerne Kiste oder in andere Versand-
behälter von ausreich.ender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Ein solches Versandstück darf
nicht schwerer sein als 100 kg; oder
c) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalJs mit einer geeigneten Innenauskleidung. Sind
die Fässer samt Inhalt schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder
d) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens
60 Liter, die einzeln in einen eng anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber oder einem
anderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind; oder
e) ·in dicht verschlossene Säcke aus geeignetem Kunststoff, die in eine hölzerne Kiste oder in andere
Versandbehälter von ausreich.ender Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind. Ein solches Versandstück
darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
f) in dicht versch.lossene Fässer aus Holz mit geeigneter Innenauskleidung und von ausreichender
Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 250 kg.
(1) Die Stoffe der Ziffer 52 müssen verpackt sein: 420
a) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-
stoff, die einzeln höchstens 5 kg Stoff enthalten dürfen; bei Versand als Wagenladung dürfen
Kunststoffgefäße jedoch. bis zu 10 kg Stoff enthalten. Die Gefäße sind in eine hölzerne Kiste oder
in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten. Ein solches
Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
b) in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung,
die einzeln nicht mehr als 15 kg Stoff enthalten dürfen und in eine hölzerne Kiste oder in andere
Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Ein solches Versand-
stück darf nicht schwerer sein als 100 kg; oder
c) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenausk.Jeidung. Sind
die Fässer samt Inhalt schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder
d) in dich.t verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens
60 Liter, die einzeln in einen eng anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber oder einem
anderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind; oder
e) in dicht verschlossene Säcke aus geeignetem Kunststoff, eingesetzt in eine hölzerne Kiste oder in
andere Versandbehälter von ausreich.ender Widerstandsfähigkeit. Ein solch.es Versandstück darf
nicht schwerer sein als 75 kg; oder
f) in hölzerne Gefäße mit einem dampfdichten und luftdicht verschlossenen Innensack aus Kunst-
stoff. Ein solches Versandstück darf nich.t schwerer sein als 75 kg; oder
g) in dicht verschlossene Metallbehälter. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg;
oder
h) in Fibertrommeln, die einer hierfür besonders zugelassenen Bauart nach Anhang I a ent-
sprechen, oder bis zu höchstens 5 kg in wasserdichte Papierbeutel. Die Papierbeutel sind in einen
festen Karton und diese in hölzerne Versandkisten einzusetzen.
(2) Als Wagenladung dürfen die Stoffe auch verpackt sein:
a) in dicht versch.lossene Fässer aus Holz mit geeigneter InnenauskJeidung und von ausreichender
Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstü(k darf nicht schwerer sein als 250 kg; oder
b} in Säcke aus vier Lagen widerstandsfähigem Papier mit dicht verschlossenem Innensack aus geeig-
netem Kunststoff. Ein solch.es Versandstück darf nicht schwerer sein als 55 kg.
(1) Die festen Stoffe der Ziffer 53 müssen verpackt sein: 421
a) in Mengen bis zu 10 kg in Säcke aus zwei Lagen Papier; oder
b) in Säcke aus geeignetem Kunststoff; oder
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
c) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunststoff; oder
d) in Gefäße aus Stahl oder in feste hölzerne Fässer oder in hölzerne Kisten mit Verstärkungsbändern,
oder
e) in Fibertrommeln, die einer hierfür besonders zugelassenen Bauart nach Anhang I a ent-
sprechen.
Zu a), b) und c): Die Gefäße und Säcke sind in hölzerne Versandbehälter einzubetten.
(2) Die flüssigen oder gelösten Stoffe der Ziffer 53 müssen verpackt sein:
a) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. Diese Gefäße sind in Schutzbehälter einzubetten;
oder
b) in Gefäße aus Metall.
(3) Ein Versandstück mit zerbredllichen Gefäßen und mit Säcken aus Kunststoff darf nidlt schwerer
sein als 75 kg.
422 Die Thalliumverbindungen der Ziffer 54 müssen verpackt sein:
a) in didlt verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunststoff,
die einzeln höchstens 5 kg Stoff enthalten dürfen; bei Versand als Wagenladung dürfen Kunststoff-
gefäße jedoch bis zu 10 kg Stoff enthalten. Die Gefäße sind in eine hölzerne Kiste oder in andere
Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten. Ein solches Versandstück darf
nidlt schwerer sein als 75 kg; oder
b) in Gefäße aüs Weißblech; oder
c} in hölzerne Kisten mit Verstärkungsbändern; oder
d) in hölzerne Fässer mit Eisenreifen oder starken Holzreifen.
423 (1) Die Stoffe der Ziffern 61 (mit Ausnahme der Ziffer 61 lit. l)] und 62 müssen verpackt sein:
a) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-
stoff, mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Liter, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste
oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Die
Gefäße dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück
darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
b) in zugeschmolzene Glasampullen mit einem Inhalt von höchstens 100 g, die mit Saugstoffen in eine
hölzerne Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzu-
betten sind. Die Ampullen dürfen höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches
Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
c) in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung,
mit einem Fassungsraum von höchstens 15 Liter, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste oder in
_andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Die Behälter
dürfen höchstens zu 95 1 /o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht
schwerer sein als 100 kg; oder
d) in dicht verschlossene Kannen aus geeignetem Metall, geschweißt oder hartgelötet oder gefalzt,
mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter. Die Kannen dürfen höchstens zu 95 1/o ihres
Fassungsraumes gefüllt sein; oder
e) in didlt versdllossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung. Die
Fässer dürfen höchstens zu 95 1/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die Fässer samt Inhalt
schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder
f) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens
60 Liter, die einzeln in einen eng anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber oder einem
anderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind. Die Gefäße dürfen höch-
stens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.
g) Benzylc:h1orid der Ziffer 61 k} darf auch in Glasballons verpackt sein, die in vollwandige geschlos-
sene Schutzbehälter einzubetten sind. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
(2) Die Stoffe der Ziffer 61 1) müssen verpackt sein:
a) in vollkommen geschweißte Stahlfässer mit einer Wanddicke von mindestens 1,25 mm, die mit
Rollreifen und Versteifungsrippen versehen und mit zwei übereinander liegenden Verschlüssen,
von denen einer verschraubt sein muß, dicht verschlossen sind; oder
b) in Stahlblechkannen mit einer Wanddicke von mindestens 1 mm und einem Fassungsraum bis
zu 60 Liter, die mit zwei übereinander liegenden Verschlüssen, von denen einer verschraubt sein
muß, dicht verschlossen sind. Die Stahlblechkannen müssen mit geschweißten Längsnähten, zwei
Verstärkungssicken in den Wandungen und einer Schutzsicke unterhalb des Bodenfalzes versehen
sein. Kannen mit einem Fassungsraum von 40 bis 60 Liter müssen angeschweißte Böden haben; oder
c) in Aluminiumflaschen von höchstens 2 Liter Fassungsraum. Diese müssen mit Kieselgur in Bledl-
gefäße eingebettet sein, deren Deckel mit geeigneten Klebstreifen fest verklebt sind. Die Blech-
gefäße sind mit Füllstoffen in Holzkisten einzusetzen. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein
als 75 kg; oder
d) in_ neue'._ nur für. einen. einzi?en Versand zu verwendende Metallfässer (sog. Wegwerfpackungen).
Diese Fasser mussen erne Vv andd1cke von mindestens 1,2 mm und an einer der beiden Endseiten
einen mit einer Did1tung versehenen verschraubten Stöpsel haben, der durch df'n Faßrand
geschützt ist. Die Fässer können an den Enden gefaßte Ringe haben, wobei die Verbindungsstellen
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1037
durch Stitte verstärkt sind. Wenn sie keine Rollreifen haben, müssen sie mit Ve1steifungsrippen
versehen sein. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 200 kg. Die Beförderung in Wegwerf-
pac:kungen darf nur als Wagenladung in offenen Wagen erfolgen; oder
e) in neue, nur für einen einzigen Versand zu verwendende Stahlgefäße (sog. Wegwerfpackungen).
Das Blech muß am Mantel 1,24 mm und an den Böden 1.5 mm dick sein; das Eigengewicht muß
22,5 kg betragen. Die Fässer sind mit Versteifungsrippen zu versehen. Die Längsnaht des Mantels
ist geschweißt; der Mantel und die Böden sind unter Verwendung einer Einlage von geeignetem
Kunststoff zusammengeheftet. An einem der Böden sind zwei verschraubte Stöpsel angebracht, einer
mit einem Durchmesser von 50,8 mm (2 Zoll) und der andere mit einem Durchmesser von 19,05 mm
('¼. Zoll), die unter Verwendung einer Kunstgummieinlage am Boden befestigt sind. Ober die
Verschlüsse werden dünne Stahlkappen gestülpt.
(3) Die vorstehend unter (2) a} bis e) erwähnten Gefäße dürfen höchstens zu 93 1/o ihres Fassungsraumes
gefüllt sein.
(4) Wegen Beförderung von Stoffen der Ziffer 61 e) und f) in Kesselwagen siehe Rn. 438 (1).
Die Stoffe der Ziffer 71 müssen verpackt sein: 424
a) in Behälter aus Eisen oder Holz; oder
b) in Säcke aus mindestens zwei Lagen starkem Papier oder in Jutesäcke mit einem dicht verschlossenen
Innensack aus geeignetem Kunststoff; oder
c) in Fibertrommeln, die einer hierfür besonders zugelassenen Bauart nach Anhang I a entsprechen; oder
d) in Mengen bis zu 12,5 kg in Gefäße aus geeignetem Kunststoff oder in Mengen bis zu 5 kg in Papier-
beutel, in Mengen bis zu 12,5 kg auch in Blechgefäße. Die Gefäße und Papierbeutel sind in hölzerne
Versandkisten oder in Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 30 kg Höchstgewicht einzusetzen.
Ein Versandstück darf bei Verwendung einer hölzernen Kiste nicht schwerer sein als 75 kg, bei
Verwendung einer hölzernen Kiste mit einer Brettdicke von mindestens 15 mm nicht schwerer als
125 kg und bei Verwendung eines Einheitspappkastens nicht schwerer als 25 kg.
(1) Die Stoffe der Ziffern 72 und 73 müssen verpackt sein: 425
a) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-
stoff, die einzeln höchstens 5 kg Stoff enthalten dürfen; bei Versand als Wagenladung dürfen
Kunststoffgefäße jedoch bis zu l0 kg Stoff enthalten. Die Gefäße sind in eine hölzerne Kiste oder
in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten. Ein solches
Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
b} in Behälter aus Stahl oder Holz; oder
c) in Säcke aus mindestens zwei Lagen starkem Papier; für Bleiacetat sind jedoch nur folgende Säcke
zulässig:
1. Hanfsäcke, die mit einem geeigneten Kunststoff oder mit widerstandsfähigem Kreppapier aus-
gelegt sein müssen; das Kreppapier muß mit Bitumen geklebt sein; ein solcher Sack darf samt
Inhalt nicht schwerer sein als 30 kg; '
2. Säcke aus mindestens zwei Lagen starkem Papier, die mit einem geeigneten Kunststoff aus-
gekleidet sind; ein solcher Sack darf samt Inhalt nicht schwerer sein als 30 kg;
3. Säcke aus mindestens vier Lagen starkem Papier, die mit einem geeigneten Kunststoff aus-
gekleidet sind; ein sokher Sack darf samt Inhalt nicht schwerer sein als 55 kg;
4. Säcke aus mindestens drei Lagen starkem Papier, die in Jutesäcke eingesetzt sind; ein solcher
Sack darf samt Inhalt nicht schwerer sein als 55 kg; oder
d) in dicht verschlossene Säcke aus geeignetem Kunststoff, die in eine hölzerne Kiste oder in andere
Versandbehälter von ausreicbender Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind. Ein solches Versand-
stück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
e) in Fibertrommeln, die einer hierfür besonders zugelassenen Bauart nach Anhang I a entsprechen.
(2) Die Stoffe der Ziffer 72 dürfen auch in Gefäße aus Weißblech oder aus Stahlblech verpackt sein.
Sie dürfen ferner in Mengen bis zu 5 kg in Papierbeutel und in Mengen bis zu 12,5 kg in Gefäße aus
geeignetem Kunststoff verpackt sein. Die Papierbeutel und Gefäße sind in hölzerne Versandkisten oder in
Einheitspappkästen (siehe Rn. 11) für 30 kg Höchstgewicht einzusetzen.
Ein Versandstüdc darf bei Verwendung einer hölzernen Kiste nicht schwerer sein als 75 kg, bei Ver-
wendung einer hölzernen Kiste mit einer Brettdicke von mindestens 15 mm nicht schwerer als 125 kg und
bei Verwendung eines Einheitspappkastens nicht schwerer als 25 kg.
(3) Die Stoffe der Ziffer 73 dürfen auch in loser Schüttung gemäß Rn. 437 (2) und 439 (3) versandt werden.
(1) Die Stoffe der Ziffern 74 und 75 müssen verpackt sein: 426
a) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-
stoff, die einzeln höchstens 5 kg Stoff enthalten dürfen; bei Versand als Wagenladung dürfen
Kunststoffgefäße jedoch bis zu 10 kg Stoff enthalten. Die Gefäße sind in eine hölzerne Kiste oder in
andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten. Ein solches Ver-
sandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
b) in Behälter aus Stahl oder Holz; oder
c) in Säcke aus mindestens zwei Lagen starkem Papier oder in Säcke aus Jute; oder
d) in Gefäße aus Weißblech oder aus Stahlblech; oder
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
e) in Fibertrommeln, die einer hierfür besonders zugelassenen Bauart nach Anhang I a entsprechen;
oder
f) in Mengen bis zu 12,5 kg in Gefäße aus geeignetem Kunststoff oder in Mengen bis zu 5 kg in
Papierbeutel. Die Gefäße und Papierbeutel sind in hölzerne Versandkisten oder in Einheitspapp-
kästen (siehe Rn. 11) für 30 kg Höchstgewicht einzusetzen.
Ein Versandstudc darf bei Verwendung einer hölzernen Kiste nicht schwerer sein als 75 kg, bei
Verwendung einer hölzernen Kiste mit einer Brettdicke von mindestens 15 mm nicht schwerer als
125 kg und bei Verwendung eines Einheitspappkastens nicht schwerer als 25 kg.
427 (1) Die Mittel zur Schädlingsbekämpfung der Ziffer 81 müssen verpackt sein:
a) feste und pastenförmige:
t. in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-
stoff, die einzeln höchstens 5 kg Stoff enthalten dürfen; bei Versand als Wagenladung dürfen
Kunststoffgefäße jedoch bis zu 10 kg Stoff enthalten. Die Gefäße sind in eine hölzerne Kiste oder
andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten. Ein solches
Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
2. in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten lnnenauskleidung,
die einzeln nicht mehr als 15 kg Stoff enthalten dürfen, eingebettet in eine hölzerne Kiste oder
in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück
darf nicht schwerer sein als 100 kg; oder
3. in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten lnnenauskleidung.
Sind die Fässer samt Inhalt schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder
4. in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens
60 Liter, die einzeln in einen eng anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber oder
einem anderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit eingesetzt sind; oder
5. in dient verschlossene Säcke aus geeignetem Kunststoff, eingesetzt in eine hölzerne Kiste oder
in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück
darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
6. in hölzerne Gefäße mit einem dampfdichten und luftdicht verschlossenen Innensack aus Kunst-
stoff oder in Fibertrommeln, die einer hierfür besonders zugelassenen Bauart nadl Anhang I a
entsprechen müssen. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
7. in dicht verschlossene Metallbehälter. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg;
8. Arsenverbindungen dürfen bei Aufgabe als Wagenladung auch verpackt sein in dicht ver-
schlossene Fässer aus Holz mit geeigneter lnnenauskleidung und von ausreichender Wider-
standsfähigkeit. Ein sold:Jes Versandstück darf nicht schwerer sein als 250 kg;
· 9. Präparate dürfen auch verpackt sein in Gebrauchspackungen, fest eingesetzt in eine hölzerne
Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches
Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg;
b) flüssige:
1. in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunststoff, mit einem
Fassungsraum von höchstens 5 Liter, die mit zwei übereinander liegenden Versdllüssen, von
denen einer verschraubt sein muß, dicht verschlossen und mit Saugstoffen in eine hölzerne
Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind.
Die Gefäße dürfen höchstens zu 93 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versand-
stück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
2. in zugeschmolzene Glasampullen, mit einem Inhalt von höchstens 50 g, die mit Saugstoffen in
eine hölzerne Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit
einzubetten sind. Die Ampullen dürfen höchstens zu 93 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.
Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
3. in Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten lnnenauskleidung, mit einem Fassungs-
raum von höchstens 15 Liter, die mit zwei übereinander liegenden Verschlüssen, von denen
einer verschraubt sein muß, dicht verschlossen und mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste oder
in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Die
BehältP.r dürfen höchstens zu 93 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück
darf nicht schwerer sein als 100 kg; oder
4. in Kannen aus geeignetem Metall, geschweißt oder hartgelötet oder gefalzt, mit einer Wand-
dicke von mindestens 0,5 mm, die mit zwei übereinander liegenden Verschlüssen, von denen
einer verschraubt sein muß, dicht zu verschließen sind, mit einem Fassung5raum von höchstens
60 Liter. Die Kannen dürfen höchstens zu 93 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein; oder
5. in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten lnnenauskleidung.
Die Fässer dürfen höchstens zu 93 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die Fässer samt
Inhalt schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder
6. in Gefäße aus geeignetem Kunststoff, die mit zwei übereinander liegenden Verschlüssen, von
denen einer verschraubt sein muß, dicht zu verschließen sind, mit einem Fassungsraum von
höchstens 60 Liter, die einzeln in einen eng anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus
Fiber oder einem anderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind. Die
Gefäße dürfen höchstens zu 93 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.
(2) Wegen Beförderung von flüssigen Stoffen der Ziffer 81 in Kesselwagen siehe Rn. 438.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1039
(1) Die Mittel zur Schädlingsbekämpfung der Ziffer 82 müssen verpackt sein: 428
a) feste:
1. wie die festen Stoffe der Ziffer 81;
2. sie dürfen aud1 verpackt sein in Säcke aus vier Lagen widerstandsfähigem Papier mit dicht
verschlossenem Innensack aus geeignetem Kunststoff. Ein solches Versandstück darf nicht
schwerer sein als 55 kg;
b) flüssige:
wie die flüssigen Stoffe der Ziffer 81. Bei Behältern aus Metall gemäß Rn. 427 (1) b) 3. kann auf
die Einbettung mit Saugstoffen verzicbtet werden.
(2) Wegen Beförderung von flüssigen Stoffen der Ziffer 82 in Kesselwagen siehe Rn. 438.
(1) Die Mittel zur Schädlingsbekämpfung der Ziffer 83 müssen verpackt sein: 429
a) feste:
1. wie die festen Stoffe der Ziffer 81; oder
2. in mit geeigneten Stoffen feuchtigkeitsdicht kaschierte Jutesäcke oder Jutesäcke mit einem
dicht verschlossenen Innensack aus geeignetem Kunststoff. Ein solches Versandstück darf nicht
schwerer sein als 55 kg;
3. bei Aufgabe als Wagenladung - Präparate auch bei Aufgabe als Stück.gut - dürfen sie auch
verpackt sein in Säcke aus vier Lagen widerstandsfähigem Papier mit dicht verschlossenem
Innensack. aus geeignetem Kunststoff. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als
55kg;
4. Arsenverbindungen dürfen auch verpackt sein:
l. in hölzerne Fässer mit doppelter Wandung, die mit widerstandsfähigem Papier ausgekleidet
sein müssen; oder
ii. in Pappkästen, die in eine hölzerne Kiste einzusetzen sind; oder
iii. in Mengen bis zu 12,5 kg in doppelte Beutel aus widerstandsfähigem Papier oder geeignetem
Kunststoff, die in eine mit widerstandsfähigem Papier ausgekleidete hölzerne Kiste oder
ohne Spielraum in eine mit festem Papier ausgelegte widerstandsfähige Schachtel aus
zweiseitiger Wellpappe oder gleichwertige Pappe einzusetzen sind. Alle Fugen und Klappen
sind mit Klebstreifen zu verschließen. Ein Versandstück darf bei Verwendung einer Papp-
schachtel nicht schwerer sein als 30 kg.
5. Für den Versand von Arsenverbindungen als Wagenladung dürfen ferner benützt werden:
i. gewöhnliche hölzerne Behälter, die mit widerstandsfähigem Papier ausgekleidet sein müssen;
oder
ii. für Mengen bis zu 25 kg: Säcke aus zwei Lagen Papier oder geeignetem Kunststoff, die
einzeln in mit Kreppapier ausgekleidete Säcke aus Jute oder ähnlichen Geweben einzusetzen
sind; oder
iii. Säcke aus mindestens drei Lagen Papier oder aus zwei Lagen Papier mit einer Auskleidung
aus geeignetem Kunststoff. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 20 kg; oder
iv. Säcke aus zwei Lagen Papier oder aus geeignetem Kunststoff, die in Papiersäcke aus vier
Lagen einzusetzen sind. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 60 kg.
In den Fällen unter iii. und iv. müssen jeder Sendung leere Säcke im Verhältnis von 1 zu 20 des
arsenhaltigen Stoffes beigegeben werden; diese leeren Säcke sind zur Aufnahme des Stoffes
bestimmt, der aus den während der Beförderung etwa beschädigten Säcken ausrinnen könnte;
b) flüssige:
1. wie die flüssigen Stoffe der Ziffer 81. Bei Behältern aus Metall gemäß Rn. 427 (1) b) 3. kann auf
die Einbettung mit Saugstoffen verzichtet werden;
2. Präparate dürfen auch verpackt sein:
i. in dicht verschlossene zylindrische Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. mit einem
Fassungsraum von höchstens 25 Liter, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste oder in
andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzubetten sind. Die
Gefäße dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versand-
stück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
ii. in dicht verschlossene Glasballons mit einem Fassungsraum von höchstens 25 Liter, die mit
Saugstoffen in eine hölzerne Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender
Widerstandsfähigkeit eingebettet oder in Eisen- oder Weidenkörben gut festgelegt sind.
Die Glasballons dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches
Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
iii. in Gefäße aus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter. Die
Eignung der Kunststoffgefäße ist durch eine Baumusterprüfung (siehe Rn. 5) nachzuweisen.
Die Gefäße dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versand-
stück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
(2) Wegen Beförderung von flüssigen Stoffen der Ziffer 83 in Kesselwagen siehe Rn. 438.
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
430 Die Stoffe der Ziffer 84 müssen verpackt sein:
a) wie die festen Stoffe der Ziffer 81;
b) die Stoffe der Ziffer 84 a), wenn sie auffällig gefärbt sind, auch in Säcke aus mindestens zwei Lagen
Papier oder aus geeignetem Kunststoff, die in Säcke aus Gewebe eingesetzt sind;
c) die Stoffe der Ziffer 84 b) auch in Säcke aus dichtgewobener Jute.
3. Zusammenpackung
431 (1) Die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe dürfen miteinander zu einem Versandstück vereinigt
werden. Die Innen- und Außenpackungen müssen den Vorschriften für die betreffenden Stoffe entsprechen.
(2) Sofern im Abschnitt • Verpackungen der einzelnen Stoffe• nicht niedrigere Mengen vorgeschrieben
und nachstehend nicht besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen die Stoffe dieser Klasse in Mengen
von höchstens 6 kg für feste Stoffe oder 3 Liter für flüssige Stoffe, und zwar für alle in einer Ziffer oder
Litera aufgeführten Stoffe zusammen, mit Stoffen einer anderen Ziffer oder Litera dieser Klasse oder mit
Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung auch für diese gestattet
ist - oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.
Die Innenpackungen müssen den allgemeinen und besonderen Verpackungsvorschriften entsprechen.
Ferner sind die allgemeinen Bestimmungen der Rn. 4 (6) und 8 zu beachten.
Ein Versandstück. darf nicht schwerer sein als 150 kg und nicht schwerer als 75 kg, wenn es zerbrechliche
Gefäße enthält.
Besondere Bedingungen:
Höchstmenge
Ziller Bezelchnung des Stoffes Besondere Vorschriften
je Gefä8 je Versandstüdt
1 a} Blausäure Zusammenpackung
nicht gestattet
1 b} Blausäurelösungen mit höcb.- 1 Liter 1 Liter Dürfen nicht zusammenge-
stens 4 1/, Blausäure (stärkere packt werden mit anderen
Lösungen sind nicht zugelas- Säuren.
sen)
2 Acrylnitril 1 Liter 1 Liter Dürfen nicht zusammen-
Acetonitril, Isobuttersäure- gepackt werden mit Stoffen
nitril der Klassen III c und V. Glas-
gefäße sind in Schutzgefäße
einzubetten.
5a) Nickelcarbonyl Zusammenpackung
nicht gestattet
11a) Acetoncyanhydrin 1 Liter 1 Liter Dürfen nicht zusammen-
gepadc.t werden mit Stoffen
der Klassen III c und V. Glas-
gefäße sind in Schutzgefäße
einzubetten.
13 a) Dimethylsulfat 1 Liter 3 Liter
31 a) Feste Cyanide
- in zerbrechlichen Gefäßen 500g 500g
- in anderen Gefäßen 5kg 5kg Dürfen nicht zusammen-
gepadc.t werden mit Stoffen
sauren Charakters.
31 b) Lösungen anorganischer 1 Liter 3 Liter
Cyanide
41 Ferrosiliciumlegierungen mit 2,5 kg 2,5 kg
Aluminium
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1041
4. Aufschriften und Gefahr zettel auf Versandstücken (siehe Anhang IX)
(1) Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1 bis 5, 11 bis 14, 21 bis 23, 31 bis 33, 41, 51 bis 54, 81 und 82 432
sowie 24 und 34 muß mit einem Zettel nach Muster 4, jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 2, 4 a).
5 und 11 a) muß außerdem mit einem Zettel nach Muster 2 versehen sein. Jedes Versandstück mit Stoffen
der Ziffern 61, 62, 71 bis 75, 83 und 84 muß mit einem Zettel nach i-.foster 4 A versehen sein.
Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 81 und 82, die unter die Abteilung 3 der • Verordnungen über den
Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln• in der jeweils gültigen Fassung fallen, dürfen statt mit einem
Zettel nach Muster 4 mit einem Zettel nach Muster 4 A versehen sein.
(2) Versandstücke mit zerbrechlidlen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, müssen mit Zetteln
nach Muster 9 versehen sein. Enthalten die zerbrechlichen Gefäße Flüssigkeiten, so sind - außer wenn es
sich um zugeschmolzene Glasampullen handelt - außerdem Zettel nach Muster 8 anzubringen; diese Zettel
müssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Ver-
packungen in entsprechender Weise angebracht werden.
(3) Als Wagenladung brauchen die Versandstücke nicht mit Zetteln nach Muster 2, 4 oder 4 A. ver-
sehen zu sein (siehe auch Rn. 440).
B. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen
(1) Äthylenimin (Ziffer 3) darf als Eilgut nur in Wagenladungen versandt werden. 433
(2) Feste und pastenförmige Mittel zur Schädlingsbekämpfung sowie flüssige Mittel zur Schädlings-
bekämpfung in unzerbrechlichen Gefäßen (Ziffern 81 bis 84) in gebrauchsfertiger Verpackung [siehe Rn. 427
(1) a) 9.) dürfen als Expreßgut versandt werden. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 25 kg.
(3) Die nichtflüssigen Stoffe der Ziffern 31, 32 b) und 52 Lis 54 sowie die Stoffe der Ziffern 11 b), 13 a),
13c), 21, 22a), 31a), 32a), 34, 51, 62b) und 71 bis 75 dürfen in Mengen bis zu 5 kg bzw. 5 Liter je
Versandstüdc auch als Expreßgut versandt werden. Zerbrechliche Gefäße mit flüssigen Stoffen müssen mit
Saugstoffen in dicht verschlossene Blechgefäße eingebettet sein.
C. Fradltbriefvermerke
(1) Bei Stoffen, die in der Stoffaufzählung (Rn. 401) namentlich aufgeführt sind, muß die Bezeichnung des 434
Gutes im Frachtbrief gleich lauten wie die in der Stoffaufzählung durch Kursivschrift hervorgehobene
Benennung. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreichen und durch Angabe der Klasse, der Ziller
und gegebenenfalts des Buchstabens der Stollaufzählung und die Abkürzung .Anlage C zur Evo• zu er-
gänzen [z.B. IV a, Ziller 1 a), Anlage C zur EVO].
Bei Stoffen, die in der Stoffaufzählung (Rn. 401) nicht namentlich erwähnt sind, muß das Gut im Fracht-
brief mit der handelsüblichen oder dlemischen Benennung bezeichnet werden. Diese Bezeidlnung ist rot zu
unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziller oder gegebenenfalls des BudJstabens des
Stolles, der eine analoge Gefahr aufweist, und die Abkürzung „Anlage C zur EVO"' zu ergänzen [z. B. IVa,
Ziller 21 m) Anlage C zur EVO].
(2) Für Blausäure [Ziffer 1 a)] muß der Absender im Frachtbrief bescheinigen: .BesdJalfenheit des Gutes
und Verpackung entsprech.en den Vorsch.rilten der Anlage C zur Evo·.
(3) Für die Stoffe der Ziffer 41 muß der Absender im Frachtbrief bescheinigen: ,,Mindestens 3 Tage lang
an der Luft trocken gelagert•.
(4) Bei Versendung von leicht polymerisierenden Stoffen muß der Absender im Frachtbrief bescheinigen:
.Die erlorderlidJen Maßnahmen zur Verhinderung der Polymerisation des Stalles während der Beförderung
wurden getroffen•.
D. Beförderungsmittel und tedmlsdle Hilfsmittel
1. Wagen- und Verladevorschriften
a. Für Versandstücke
(1) In offenen Wagen muß Blausäure [Ziffer 1 a)J in den Monaten April bis Oktober mit Wagendedcen 435
geschützt werden, wenn die Gefäße nidlt in hölzerne Kisten verpackt sind.
(2) Die Stoffe der Ziffer 54, die gemäß Rn. 429 (1) a) 5. iii. und iv. verpackten Mittel zur Schädlingsbekämp-
fung der Ziffer 83 und die in Sädce verpackten Stoffe der Ziffer 84 sind in gedeckte Wagen zu verladen. Die
Wagen, in denen arsenhaltige Stoffe befördert wurden, müssen nach der Entladung sorgfältig gereinigt
werden.
(3) Die Stoffe der Ziffern 3, 4 und 12 a) und b) sind in offene Wagen zu verladen. Kisten mit Stoffen der
Ziffern 4, 12a) und b) dürfen auch in gedeckte Wagen verladen werden.
Die Stoffe der Klasse IV a sind in den Wagen getrennt von Nahrungs- und Genußmitteln zu lagern. 436
b. Bei Be f ö r der u n g in loser Schüttung
(1) Die Stoffe der Ziffer 41 - ausgenommen Mangansilicium - in loser Schüttung sind in offene Wagen 437
mit Decken oder in gededcte Wagen zu verladen.
(2) Die Stoffe der Ziffer 73 in loser Schüttung sind in offene Wagen mit Dedcen oder in Klappdeckel-
wagen zu verladen.
(3) Wagen, in denen Stoffe der Ziffern 41 und 73 in loser Schüttung befördert wurden, müssen nach der
Entladung unter fließendem Wasser gewaschen werden.
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
c. Für Behälterwagen
438 (1) Flüssigkeiten der Ziffern 1 b), 14, sowie 12 f), 21, 31 b), 61 e) und f), 81 bis 83 sowie Acrylnitril
{Ziffer 2 a}), Acetonitril {Ziffer 2 b)), wässerige Lösungen von Äthylenimin (Ziffer 3), Allyldllorid (Ziffer 4 a)J,
Acetoncyanhydrin {Ziffer 11 a)), Anilin {Ziffer 11 b)) Epicblorhydrin {Ziffer 12 a)), Athylendllorhydrin
!Ziffer 12 b)). Allylalkohol [Ziffer 13 a)), Dimethylsulfat (Ziffer 13 b)), Phenol (Ziffer 13 c)), Kresole (Ziffer 22 a)J
und Xylenole {Ziffer 22 b)] dürfen in für diese Stoffe bestimmten Kesselwagen befördert werden; die Gefäße
und deren Verschlüsse müssen sinngemäß den allgemeinen Verpackungsvorschriften der Rn. 402 entspredlen.
Abnehmbare Gefäße*) müssen auf den Wagengestellen so befestigt sein, daß sie sieb nicht versdlieben
können.
(2) An den Gefäßen für Stoffe der Ziffern 1 b), 31 b), 81 bis 83 sowie für Acrylnitril [Ziffer 2 a)), Acetonitril
(Ziffer 2 b)], Allylchlorid {Ziffer 4 a)], Acetoncyanhydrin [Ziffer 11 a)J, Epicblorhydrin [Ziffer 12 a)), Äthylen-
cblorhydrin fZiffer 12 b)], Allylalkohol (Ziffer 13 a)] und Dimethylsulfat (Ziffer 13 b)) müssen sich alle Off-
nungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden; die Gefäßwände dürfen unterhalb des Flüssigkeits-
spiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Wenn die Gefäße nicht doppelwandig sind,
dürfen sie keine Nietnähte haben. Die Offnungen müssen dicht verschlossen und der Verschluß muß
durch eine gut gesicherte Metallkappe geschützt sein. Die Gefäße für die vorstehend genannten Stoffe
der Ziffern 2 a) und b), 4 a), 11 a), 12 a) und b), 13 a) und b) sowie für die Stoffe der Ziffern 81 bis 83 dürfen
höchstens zu 93 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.
(3) Die Gefäße für die Stoffe der Ziffer 14 sowie wässerige Lösungen von Äthylenimin (Ziffer 3) müssen
aus Feinkornstahl hergestellt und geschweißt sein; die Schweißverbindung muß volle Sicherheit bieten. Die
Gefäße müssen außerdem folgenden Bedingungen entsprechen:
a) für nidlt abnehmbare Gefäße:
1. Sie müssen aus Stahlblech solcher Didce hergestellt sein, daß das Produkt aus Wanddicke (in
mm) und Mindestzugfestigkeit (in kg/mm!) des verwendeten Stahls mindestens 520 beträgt.
2. Gefäße, deren Fassungsraum 10 000 Liter nicht übersteigt, dürfen jedoch aus Stahlblech von
mindestens 10 mm Wanddicke und Gefäße, deren Fassungsraum 12 500 Liter nicht übersteigt,
aus Stahlblech von mindestens 12,5 mm Wanddicke hergestellt sein.
3. Die Gefäße müssen so gebaut sein, daß sie eine Flüssigkeitsdruckprobe von 7 kg/cmt bestehen
können; diese Prüfung muß am Ende einer Frist wiederholt werden, die doppelt so lang ist wie
die vorgeschriebene Frist für die periodische Revision des Wagens, der dieses Gefäß trägt. Alle
Oflnungen müssen sich oberhalb des Aüssigkeitsspiegels befinden; die Gefäßwände dürfen
unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die
Gefäße müssen von einer Schutzsd:tlcbt umgeben sein, deren Dicke mindestens 75 mm beträgt
und die von einem StahJbledi von mindestens 3 mm Dicke oder von einem Blech aus einer
Aluminiumlegierung von gleicher Festigkeit gehalten wird. Die Offnungen müssen dicht ver-
schlossen und der Verschluß muß durch eine gut gesicherte Metallkappe gesdlützt sein.
4. Die Kesselwagengefäße für Äthylenimin (Ziffer 3) sind spätestens alle 4 Jahre einer inneren
Untersuchung zu unterziehen.
b) für abnehmbare Gefäße•):
1. Gefäße, deren Fassungsraum 6 000 Liter und deren GefäSdurchmesser 1 500 mm nicht übersteigt,
dürfen aus Stahlblech von mindestens 8 mm Wanddidce hergestellt sein. Sie müssen so beredlnet
sein, daß sie einer Flüssigkeitsdruckprobe von 7 kg/cm! standhalten können;
2. die Gefäße sind vor der Inbetriebnahme einer Dichtheitsprüfung unter einem Druck von 2 kg/cm 2
zu unterziehen. Alle zwei Jahre ist eine innere Untersuchung des Gefäßes vorzunehmen. Die
Dichtheitsprüfung und die innere Untersudlung sind unter Kontrolle eines behördlich aner-
kannten Sachverständigen vorzunehmen;
3. alle Offnungen müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden; die Gefäßwände dürfen
unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die
Ventile müssen versenkt angebracht sein und einen dichten Verschluß gewährleisten. Der
Verschluß muß durch eine gut gesicherte Metallkappe geschützt sein;
c) die Gefäße dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden.
(4) Bei der Aufgabe zur Beförderung dürfen den Kesselwagen außen keine giftigen Stoffe anhaften.
d. Für K 1 ein b eh ä 1 t er (Kleincontainer)
439 (1) Mit Ausnahme von zerbrechlichen Versandstücken im Sinne von Rn. 4 (5) dürfen Versandstüdce mit
den in diese Klasse eingereihten Stoffen in Kleinbehältern (Kleincontainern) befördert werden.
(2) Die in Rn. 441 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter
(Kleincontainer).
(3) Die Stoffe der Ziffern 41 - bei Vorverpackung in bitumenkaschierte Papiersäcke - und 73 dürfen auch
ohne Innenpackung in vollwandigen geschlossenen Kleinbehältern (Kleincontainern) enthalten sein; diese
müssen nach der Entleerung unter fließendem Wasser gewaschen werden.
(4) Anilin (Ziffer 11 b)] darf auch in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern) befördert
werden.
•) Als abnehmbar werden Gefäße bezeichnet, die, der besonderen Bauweise des Wagens angepaßt, von diesem erst nach Lösen
der Befesligungsmiltel abgenommen werden konneo.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1043
2. Aufs c h r i f t e n und Ge f a h r zettel an den Wagen und an den Klein b eh ä l t er n (Klein-
containern) (siehe Anhang IX)
(1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 bis 5, 11 bis 14, 21 bis 23, 31 bis 33, 41, 51 bis54,81 und82 440
sowie 24 und 34 müssen auf beiden Seiten der Wagen Zettel nach Muster 4, bei Beförderung von Stoffen
der Ziffern 2, 3, 4 a). 5 und 11 a) außerdem nach Muster 2 angebracht werden. Bei Beförderung von Stoffen
der Ziffern 61, 62, 71 bis 75, 83 und 84 müssen auf beiden Seiten der Wagen Zettel nach Muster 4 A ange-
bracht werden.
{2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), in denen Versandstücke mit Stoffen der Ziffern l bis 5, 11 bis 14,
21 bis 23, 31 bis 33, 41, 51 bis 54, 81 und 82 sowie 24 und 34 oder Stoffe der Ziffer 41 in loser Schüttung
verladen sind, müssen mit einem Zettel nach Muster 4 versehen sein. Die Kleinbehälter (Kleincontainer).
in denen Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 61, 62, 71 bis 75, 83 und 84 oder mit Stoffen der Ziffer 73
in loser Schüttung verladen sind, müssen mit einem Zettel nach Muster 4 A versehen sein.
Kleinbehälter (Kleincontainer) mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen
ebenfalls mit einem Zettel nach Muster 9 versehen sein.
E. Zusammenladeverbote
(1) Die Stoffe der Klasse IV a dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden: 441
a) mit Stoffen der Klasse III c (Rn. 371);
b) mit Stoffen der Klasse V (Rn. 501).
(2) Die Stoffe der Ziffer 5 dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:
a) mit Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);
b) mit Gegenständen der Klasse I b (Rn. 61);
c) mit Gegenständen der Klasse l c (Rn. l 01);
d) mit Stoffen der Klasse III a (Rn. 301).
(3) Die Stoffe der Ziffer 14 und die Bleiverbindungen der Ziffern 72 und 73 dürfen nicht mit Pikrinsäure
der Ziffer 7 a) der Klasse I a (Rn. 21) zusammen in einen Wagen verladen werden.
Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen be- 442
sondere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).
F. Entleerte Behälter
(1) Die Säcke der Ziffern 91 und 92 sind in Kisten oder in wasserdichte Säcke einzusetzen, die jedes 443
Ausrinnen des Inhalts verhindern.
(2) Die anderen Verpackungen der Ziffern 91 und 92, einschließlich der Behälterwagengefäße und der
kleinen Flüssigkeitsbehälter (Flüssigkeitscontainer), müssen ebenso verschlossen und ebenso undurchlässig
sein wie in gefülltem Zustand.
(3) Die als Stückgut aufgegebenen Verpackungen der Ziffer 91 (einschließlich Kesselwagen und kleiner
Flüssigkeitsbehälter) sowie verpackte Säcke der Ziffer 91 müssen mit Zetteln nach Muster 4 versehen sein:
verpackte Säcke der Ziffer 92 müssen mit Zetteln nach Muster 4 A. versehen sein (siehe Anhang IX).
(4) Die entleerten Behälter der Ziffern 91 und 92 sind in den Wagen und Güterhallen (Magazinen) ge-
trennt von Nahrungs- und Genußmitteln zu lagern.
(5) Die Bezeichnung im Frachtbrief muß lauten: Leere Verpackung, IV a, Ziffer 91 (oder 92), Anlage C
zur Evo•. Dieser Text ist rot zu unterstreichen.
G. Sonstige Vorschriften
Die Stoffe der Klasse IV a sind in den Güterhallen (Magazinen) getrennt von Nahrungs- und Genußmitteln 444
zu lagern.
(1) Werden bei Beschädigung der Verpackung Stoffe der Klasse IV a verstreut, so dürfen die in dem- 444/1
selben Wagen verladenen Nahrungs- und Genußmittel dem Empfänger nur ausgeliefert werden, wenn fest-
steht, daß sie durch die verstreuten Giftstoffe nicht verunreinigt worden sind.
(2) Die Haftung der Eisenbahn gegenüber dem Verfügungsberechtigten der Nahrungs- oder Genußmittel-
sendung wird durch diese Bestimmung nicht berührt.
445-449
Klasse IVb
Radioaktive Stoffe
Vorbemerkungen
1. Radioaktive Stoffe, deren spezifische Aktivität je Gramm 0,002 Mikrocurie nicht überschreitet, sind den
Vorschriften der Klasse IV b nicht unterstellt.
2. Die Radionuklide sind in die acht in Rn. 1600 des Anhangs VI angegebenen Gruppen aufgeteilt.
3. Alle in Rn. 1600 nicht aufgeführten Radionuklide, deren Identität jedoch bekannt ist, sind auf Grund ihrer
Atomzahl uid ihrer Halbwertzeit gemäß Rn. 1601 des Anhangs VI einzureihen.
Alle Radionuklide, deren Identität nicht bekannt ist, sind in die Gruppe I einzureihen.
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
4. a) Gemischte Spaltprodukte, wie sie sich aus der Spaltung von spaltbaren Stoffen ergeben, sind in die
Gruppe II einzureihen; die Aktivität dieser Mischungen entspricht der Gesamtaktivität aller vorhan-
denen Radionuklide.
b) Aus einer einzigen radioaktiven Zerfallsreihe bestehende Mischungen, in denen sich die Radionuklide
im natürlichen Verhältnis vorfinden, sind zu behandeln, als ob sie aus einem einzigen Radionuklid
bestünden.
Für die Gruppe und die Aktivität ist das erste in der Reihe vorhandene Glied maßgebend, außer
wenn ein Radionuklid .x• in irgendeinem Zeitpunkt der Beförderung eine größere Aktivität als
irgendein Glied (einschließlich des ersten) aufweist und eine längere Halbwertzeit hat als das erste
vorhandene Glied. In diesem Falle wird die Mischung in die Gruppe eingereiht, der dieses Nuklid
.x· angehört; die Aktivität der Mischung entspricht der Höchstaktivität dieses Nuklides .x· während
der Beförderung.
c) Bei aus einer einzigen radioaktiven Zerfallsreihe bestehenden Mischungen, in denen sich ein oder
mehrere Radionuklide infolge künstlicher physikalischer oder chemischer Anreicherung in einem
größeren als dem natürlichen Verhältnis vorfinden, ist das Glied oder sind die Glieder der Reihe,
die sich in einem größeren als dem natürlichen Verhältnis vorfinden, als gesonderte Radionuklide
zu behandeln; der Rest der Reihe ist wie unter b) zu behandeln.
5. Die Aktivität von Uran und natürlchem Thorium ist auf Grund des in Rn. 1602 des Anhangs VI angege-
benen Aktivitäts-Massen-Verhältnisses gegeben.
6. Wenn die Identität und die entsprechende Aktivität aller Radionuklide bekannt sind, muß die Aktivität
jedes Radionuklides so begrenzt sein, daß die Summe von F 1 + Fz + ... Fa nid:tt größer ist als 1, wobei
F1, Fz und Fa folgendes bedeuten:
Gesamtaktivität der Radionuklide der Gruppe 1
Anwendbare Aktivitätsgrenze je Versandstüdc für Radionuklide der Gruppe I
Gesamtaktivität der Radionuklide der Gruppe II
Anwendbare Aktivitätsgrenze je Versandstück für Radionuklide der Gruppe II
usw. bis
Gesamtaklivität der Radionuklide der Gruppe VlII
Fa - Anwendbare Aktivitätsgrenze je Versandstüdc für Radionuklide der ~ruppe Vill.
Bem. Muchungen gemU VorbemertWJg 4 b) alnd als ein elnziges Radionuklid zu betrachten.
7. Wenn die Identität aller Radionuklide bekannt ist, die Aktivität aller oder einzelner unter ihnen aber nicht,
so wird bei der Anwendung der obigen Formel angenommen, daß alle Radionuklide, deren Aktivität nich.t
bekannt ist, der Gruppe mit der größten Einschränkung unter ihnen angehören (ihre Gesamtaktivität
muß notwendigerweise bekannt sein, entweder durch direkte Ermittlung oder indem die Gesamtaktivität
der einzelnen Radionuklide, deren Aktivität bekannt ist, von der Gesamtaktivität des Inhalts des Ver-
sandstücks abgezogen wird).
Ist die Identität aller Radionuklide oder einzelner unter ihnen nicht bekannt, so werden diese Radio-
nuklide gemäß Vorbemerkung 3 in die Gruppe I eingereiht.
8. Zuständige Behörden
In der Bundesrepublik Deutschland sind für die in den Vorschriften der Klasse IV b vogesehenen Geneh-
migungen zuständig:
a) Die Bundesanstalt für Materialprüfung für die Genehmigungen gemäß Rn. 450 Bern. 3., 452 (7) a) und
454 (3); .
b) die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für die Genehmigungen gemäß Rn. 455 (4) und (8) a) sowie
456 (11) und (12).
t. Stoffaufzählung
450 Von den unter den Begriff der Klasse IVb fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 451
genannten und auch diese nur zu den in Rn. 451 bis 470 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen
und somit Stoffe und Gegenstände der Anlage C.
Bem. 1. Radioaktive Stoffe, die durch Flammenzündung zur Explosion gebradit werden können oder die gegen Stoß oder
gegen Reibung empfindlicher sind als Dinltrobenzol, sind von der Beförderung au,geschlossen.
2. Radioaktive Stoffe, die eine krftlsdie Temperatur von weniger als 50° C oder bei dieser Temperatur einen
Dampfdrudc von mehr als 3 kg/cm! haben. müssen lD Geflflen enthalten sein, die audi den Bedingungen der
Rn. 132 und 141 bis 1"8 entspredien.
3. Radioaktive Stoffe, die selbstentzündlich sind, müssen In Verpadcungen entbalten sein, deren Muster von der In
Rn. 452 (7) a) genannten zustlndigen Behörde•) zu genehmigen ist. Diese Behörde bestlligt In einem Zeugals,
daß das Muster genehmigt worden ist, und gibt darin eiae genaue Besdireibung des Stoffes, für den die Ver-
padcunq verwendet werden darf.
4. Als radioaktive Stoffe in besonderer Form gelten:
a) radioaktive Stoffe, die aus einer festen Masse bestehen,
l) deren kleinste Qber alles gemessene Abmessung nldit weaiger als 0,5 mm betrlgt oder die wenigstens
eine Abmessung von mindestens 5 mm aufweist;
II) die bei einer Temperatur von weniger als 538° C nidit sdimilzt, sich nldit verßüditigt und sich nicht
entzündet;
•) Siehe Vorbemerkungen Abs. 8.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1045
iii) die bei der Anwendung der li.Jr eine Musterkapsel in Rn. 1662 (2) des Anhangs VI vorgesehenen Schlag-
pri.Jlung weder bricht noch zer~plillert:
iv) die sich nicht auflöst oder sich nicht im Verhältnis von mehr als 50 Mikrogramm je Gramm des Stoffes
in zerstreubare Reaktionsprodukte verwandelt, wenn sie während einer Woche in Wasser von pH 6 bis
pH 8 und 20° C getaucht wird, dessen Leitlcihigkeit 10 Mikro-Siemens/cm nidlt übersteigt,
v) die sich nicht im Verhäl!nis von mehr als SO Mikrogramm je Gramm des StoUes in zerstreubare Re-
aktionsprodukte verwandelt, wenn sie wahrend einer \Voche bei emer Temperatur von 30° C der Luft
ausgesetzt wird:
b) andersartige radioaktive Stoffe, die in einer Kapsel enthalten sind,
i) deren kleinste, über alles gemessene Abmessung nid1t weniger als 0,5 mm beträgt oder die wenigstens
eine Abmessung von mindestens 5 mm aufweist;
fi) deren Werkstoff den vorstehenden Bedingungen unter a) iiJ bis v) entspricht, außer daß die unter a) fi)
vorgesehene Temperatur 800° C betragen muß:
lii) von der nachgewiesen wird, daß ihr Muster den Bedingungen der Rn. 1662 des Anhanges VI entspricht.
5. Als Großquellen gelten radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Versandstück die folgenden Werte übersteigt:
a) 5 000 Cl für Stoffe In besonderer Form, die
- entweder der Definition unter a) der Bem. 4
- oder der Definition unter b) der Bem. 4 entsprechen, sofern die Kapsel nicht als dichte Umschließung im
Sinne der Rn. 452 (3) a) verwendet wird,
b) für die anderen Stoffe
Gruppe 1 II III IV V VI VD Vlll
Aktivität 1 20 Ci 20 Ci 200 Ci 200 Ci S 000 Ci SO 000 Ci SO 000 Ci 50 000 Cl
6. Als spaltbare Stoffe Im Sinne der Anlage C gelten Plutonlum-239, Plutonlum-241, Uran-233, Uran-235 und alle
Stoffe, in denen eines dieser Radionuklide enthalten ist. Alle anderen radioaktiven Stoffe gelten als nicht 1palt-
bar.
1. a) Niditspaltbare radioaktive Stoffe, die nicht unter Ziffer 1 b), 2 oder 5 fallen; 451
b} niditspaltbare radioaktive Stoffe, die sich in besonderer Form befinden (siehe Bern. 4 zu Rn. 450} und
die nidit unter Ziffer 2 oder 5 fallen.
Siehe zu a) und b) auch Rn. 451 a.
2. Nichtspaltbare radioaktive Stoffe, die eine GroßqueJle bilden (siehe Bern. 5 zu Rn. 450).
3. Spaltbare radioaktive Stoffe, die nicht unter Ziffer 4 oder 5 fallen. Siehe auch Rn. 451 a.
4. Spaltbare radioaktive Stoffe, die eine Großquelle bilden.
5. Radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (siehe Rn. 457 (1)] Siehe auch Rn. 451 a.
6. leere Verpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten haben. Siehe audi Rn. 451 a, unter 2. C.
Die Stoffe und Gegenstände, die gemäß den nachstehenden Bedingungen unter 1. und 2. A, B, C oder D 451 a
zur Beförderung aufgegeben werden, sind mit Ausnahme der Vorschriften der Rn. 470 (4) und (5) dem Ab-
schnitt 2 .Beförderungsvorschriften• nidit unterstellt:
1. a) Die Dosisleistung darf an keiner Außenseite der Verpackung 0,5 mR/h oder deren Äquivalent (siehe
Rn. 453 (2) Bern.) überschreiten,
b) die nicht festhaftende Kontamination darf an keiner Außenfläche des Versandstücks die in Rn. 1604
des Anhangs VI angegebenen Werte überschreiten;
c) das Versandstüdc. darf außer Gegenständen, Instrumenten und Geräten, die zur Verwendung im Zu-
sammenhang mit diesen Stoffen bestimmt sind, kein anderes Gut enthalten,
d) das Versandstück darf - soweit es sidi nicnt um Gegenstände unter 2. D handelt - insgesamt nicht
mehr als 15 g Uran-233 oder 15 g Uran-235 oder 15 g Plutonium-239 oder 15 g Plutonium-241 oder 15 g
irgendeiner Mischung dieser Radionuklide enthalten.
2. A. Radioaktive Stoffe, deren Aktivität nidit überschreitet:
i) entweder je Versandstück.:
0,01 mCi im Falle von Radionukliden der Gruppe I; oder
0,1 mCi im Falle von Radionukliden der Gruppe II; oder
1 mCi im Falle von Radionukliden der Gruppen III, IV, V oder VI oder im Falle von radioaktiven
Stoffen in besonderer Form, wie sie in der Bem. 4 a) zu Rn. 450 definiert sind; oder
25 Ci im Falle von Radionukliden der Gruppen VII oder VIII;
ii) oder eine Konzentration von 0,5 mCi je Milliliter im Falle von Tritium in Form von Oxiden in
wässeriger Lösung,
sofern diese Stoffe so verpackt sind, daß unter normalen Beförderungsverhältnissen kein Abgang mög-
lich ist.
Auf dem Behälter, der verhindern soll, daß der radioaktive Stoff während der Beförderung nach
außen gelangt, muß in Großbuchstaben das Wort .RADIOAKTIV" so angesdirieben sein, daß es vor
dem Offnen dieses Behälters sichtbar ist.
Im Frachtbrief ist der Vermerk einzutragen: .Stolle der Klasse IV b, 451 a, Anlage C zur Evo·.
Bem. Radioaktive Stoffe, die noch eine andere Gefahr aufweisen, unterliegen auch den Vorschriften der betreffenden
Klasse.
B. Apparate, wie Uhren, Elektronenröhren, elektronische Instrumente oder andere Fabrikate, die radioak-
tive Stoffe in einer nicht leicht verstreubaren Form enthalten (für Radionuklide der Gruppe VII gilt die-
ses Erfordernis nicht) und deren Aktivität je Apparat, Instrument oder Fabrikat die folgenden Werte
nicht überschreitet: '
0,1 mCi im Falle von Radionukliden der Gruppe I; oder
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
1 mCi im Falle von Radionukliden der Gruppe II; oder
10 mCi im Falle von Radionukliden der Gruppe III; oder
50 mCi im Falle von Radionukliden der Gruppe IV oder im Falle von radioaktiven Stoffen in beson-
derer Form, wie sie in der Bern. 4 a) zu Rn. 450 definiert sind; oder
1 Ci im Falle von Radionukliden der Gruppen V oder VI; oder
25 Ci im Falle von Radionukliden der Gruppen VII oder Vlll,
sofern
i) diese Apparate, Instrumente und Fabrikate in widerstandsfähige Verpackungen sicher eingesetzt
sind;
ii) die Dosisleistung in einer Entfernung von 10 cm vom noch nicht verpackten Apparat, Instrument
oder Fabrikat 10 mR/h oder deren Äquivalent nicht überschreitet;
iii) die Gesamtaktivität je Versandstück die folgenden Werte nicht überschreitet:
1 mCi im Falle von Radionukliden der Gruppe I; oder
50 mCi im Falle von Radionukliden der Gruppe II; oder
3 Ci im Falle von Radionukliden der Gruppen III oder IV; oder
20 Ci im Falle von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, wie sie in der Bern. 4 a) zu Rn. 450
definiert sind; oder
l Ci im Falle von Radionukliden der Gruppen V oder VI; oder
200 Ci im Falle von Radionukliden der Gruppen VII oder VIJT.
Im Frachtbrief ist der Vermerk einzutragen: .Stolle der Klasse IV b, 451 a, Anlage C zur Evo•.
C. Leere Verpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten haben (Ziffer 6), sofern sie sieb in gutem
Zustand befinden, innen gereinigt und so verschlossen sind wie in gefülltem Zustand.
Die Verpackung muß den Vermerk „Leere Verpackung, entleert von radioaktiven Stoffen• tragen.
Die in Rn. 452 (5) d) und (6) c) vorgesehenen Zeichen und die in Rn. 459 (1) und (3) vorgesehenen
Gefahrzettel dürfen nicht mehr sichtbar sein.
Im Frachtbrief ist der Vermerk einzutragen: .Leere Verpackung, IV b, 451 a, Anlage C zur Evo•.
D. Fabrikate (ausgenommen Brennstoffelemente), die als einzigen radioaktiven Stoff natürliches oder
verarmtes Uran enthalten (z.B. Verpackungen für radiokative Stoffe mit einer Abschirmung aus Uran),
sofern
i) die Oberfläche des Urans mit einer Umhüllung aus einem inaktiven Metall bedeckt ist;
ii) die Aktivität je Fabrikat nicht mehr beträgt als 3 Ci.
2. Beförderungsvorschriften
(Die Vorschriften für entleerte Behälter sind unter F. zusammengefaßt.}
A. Versandstücke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
452 (l} Für die Stoffe der Ziffern 1 bis 5 muß eine A- oder B-Verpackung gemäß den Vorschriften unter (2)
bis (6) verwendet werden. Für die Stoffe der Ziffer 5 siehe jedoch auch Rn. 457.
(2) a) Alle Konstruktionselemente, die für die Einhaltung der Vorschriften dieser Klasse in bezug auf die
Verpackung notwendig sind, gelten als Bestandteil der Verpackung.
Die Verpackung kann insbesondere aus einem oder mehreren Gefäßen bestehen und einen
saugfähigen Stoff, Vorrichtungen für die Wahrung des Sicherheitsabstandes, eine Strahlenabschir-
mung, eine Kühlvorrichtung, Stoßdämpfer und eine Wärmeschutzvorrichtung enthalten. Für Stoffe
der Ziffern 2 und 4 kann unter diesen Vorrichtungen auch ein \Vagen mit Befestigungsmitteln ver-
standen werden, wenn sie einen integrierenden Bestandteil der Verpackung bilden.
Alle Bestandteile, die dem Versandstück im Augenblick der Beförderung beigefügt werden und
die keinen integrierenden Teil der Verpackung darstellen, dürfen die Sicherheit der Verpackung
nicht beeinträchtigen.
b) Bei der Wahl der Werkstoffe für die Verpackungen ist den Temperaturschwankungen Rechnung
zu tragen, denen die Versandstücke während der Beförderung oder Lagerung gegebenenfalls aus-
gesetzt sind. Als Temperaturgrenzen gelten --40° und +10° C.
c) Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß durch Beschleunigungen, Erschütterungen oder
Schwingungen während der Beförderung die Verpackung nicht beschädigt und die Wirksamkeit
der Verschlußvorrichtungen der verschiedenen Gefäße nicht beeinträchtigt wird. Vor allem dürfen
Schrauben und Bolzen sich nicht selbst lockern und die anderen Verschlußvorrichtungen dürfen
nicht unabsichtlich geöffnet werden können.
(3) a) Die Verpackung muß eine dichte Umschließung mit einem sicheren Verschluß aufweisen.
Bem. Unter didlter Umschließung versteht man den Behllter, der audl dann ein Entweidlen des radioaktiven Stoffes
verhindert. wenn die im Inneren dieser Umschließung befindlichen Gefäße zerbrechen oder undicht werden. Unter
sicherem Versdlluß versteht man einen Verschluß, der sldl nicht von selbst öffnet, nicht unabsichtlich geöffnet
werden kann und einem eventuellen Drudcanstieg im Irineren des Behälters standhält.
Die dichte Umschließung hat dem radiolytisd1en Zerfall der Flüssigkeiten und der anderen
empfindlichen Stoffe Rechnung zu tragen.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1047
b) Die dichte Umschließung und ihre Verschlußvorrichtungen müssen aus einem Werkstoff bestehen,
der von einem ätzenden Inhalt nicht angegriffen wird.
c) Die dichte Umschließung muß so stark sein, daß sie bei einer Verminderung des Umgebungs-
druckes auf 0,5 Atmosphären (absoluter Wert) dicht bleibt.
d) \f\lenn die dichte Umschließung einen separaten Bestandteil der Verpackung bildet, muß sie mit
einer sicheren, vom Rest der Verpackung vollkommen unabhängigen Verschlußvorrichtung ver-
sehen sein.
e) Die Verpackung muß so besdiaffen sein, daß die dichte Umschließung einem Anstieg des inneren
Druckes standhält. Eine für die Aufnahme von Flüssigkeiten oder Gasen bestimmte dichte Umschlie-
ßung muß aus Metall bestehen.
f) Wenn nötig, muß die didite Umschließung innen oder außen mit einer Strahlenabschirmung ver-
sehen sein. Sie kann aud1 so beschaffen sein, daß sie selbst di~ Strahlenabschirmung bildet.
g) Vvenn die Umschließung von eine1 Strahlenabschirmung umgeben ist, muß diese so beschaffen sein,
daß die Umschließung nicht nach außen gelangen kann. Wenn die Strahlenabsdiirmung und die sich
darin befindende Umschließung einen separaten Bestandteil der Verpackung bilden, muß die StrRh-
lenabschirmung mit einer sicheren, vom Rest der Verpackung vollkommen unabhängigen Ver-
schlußvorrichtung versehen sein.
h) Wenn die Strahlenschwachung gcnz oder teilweise durch eine Abstandshalterung zwischen der
dichten Umschließung und der äußeren Verpackung erzielt wird, muß die Verpackung so beschaffen
sein, daß dieser Abstand gewahrt bleibt.
i) Eine Verpackung mit Wärmeschutz, der bewirken soll, daß sie den Vorschriften betreffend Typ
B-Verpackungen (Rn. 452 (6) a)) entspricht, muß so beschaffen sein, daß der Wärmeschutz oder die
Bestandteile der Verpackung, die einen Wärmesdrntz darstellen, audi bei den im Anhang VI,
Rn. 1642 bis 1646 und 1649 vorges~henen Prüfungen wirksam bleiben würden.
(4) a) Die kleinste äußere Ab~essung des Versandstück.es darf nicht weniger als 10 cm betragen.
b) Die Versandstücke müssen so beschaffen sein, daß sie während der Beförderung leimt gehandhabt
und in geeigneter Weise verstaut werden können.
c) Versandstücke mit einem Gewicht von 10 bis 50 kg müssen mit Handhaben versehen sein, die eine
manuelle Handhabung ermöglichen.
d) Versandstücke mit einem Gewidit von mehr als 50 kg müssen so besdiaffen sein, daß eine sichere
Handhabung mit medianisdien Mitteln möglidi ist.
e) Die an einem Versandstück angebrachten Hebevorriditungen müssen den für soldie Vorrichtungen
üblichen Sicherheitsanforderungen entspredien. Sie müssen so besdiaffen sein, daß audi bei ruck-
weisem Anheben eine genügende Sicherheit besteht.
f) Andere als die unter e) vorgesehenen Hebevorrichtungen und alle anderen Vorrichtungen an der
Außenseite der Verpackung, die zum Heben des Versandstücks verwendet werden könnten, müssen
für die Beförderung vollständig bedeckt oder entfernt werden oder sie müssen so besdiaffen sein,
daß sie das Gewidit des ganzen Versandstücks, und zwar unter Einschluß eines Sicherheitszuschla-
ges für das ruckweise Anheben, aushalten.
g) Die Außenseite der Verpackung soll wenn möglich frei sein von hervorstehenden Konstruktions-
teilen. Vorrichtungen wie Sicherheitsventile oder Hähne sollen entweder eingelassen oder durch
Stahlkappen geschützt sein. Die Außenseite der Verpackung muß ferner, soweit dies praktisch mög-
lich ist, so beschaffen und hergerichtet sein, daß sie leicht dekontaminiert werden kann.
h) An der Außenseite jedes Versandstückes muß eine Vorrichtung wie ein Siegel angebracht sein,
die nicht leicht unwirksam werden kann und eine unrechtmaßige Offnung des Versandstückes fest-
stellen läßt.
i) Auf allen Außenflächen des Versandstückes muß die nicht festhaftende Kontamination so niedrig
wie möglich gehalten werden und darf auf keinen Fall die in Rn. 1604 des Anhangs VI angegebenen
Werte übersdireiten.
Typ A-Verpackungen
(5) a) Eine A-Verpackung muß so beschaffen sein, daß der radioaktive Stoff audi dann nicht entweichen
oder sich verstreuen kann und die abschirmende Wirkung gewahrt bleibt, wenn die Verpackung
den im Anhang VI, Rn. 1642 bis 1646 vorgesehenen Prüfungen unterworfen worden wäre.
b) Eine für die Beförderung von flüssigen Stoffen bestimmte A-Verpackung muß außerdem so beschaf-
fen sein, daß der radioaktive Inhalt auch dann nicht entweichen oder verspritzen kann, wenn die
Verpackung der im Anhang VI, Rn. 1647 vorgesehenen Prüfung unterworfen worden wäre, ausge-
nommen wenn die dichte Umschließung genügend Saugstoff enthält, um das Doppelte des flüssigen
Inhalts aufzusaugen, und eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
1. der Saugstoff befindet sich innerhalb der Abschirmung;
2. befindet sich der Saugstoff außerhalb der Abschirmung, so ist der Nachweis zu erhringen, daß die
Dosisleistung an der Außenseite der Verpackung 1000 mR/h oder deren Äquivalent nicht
überschreitet, wenn der flüssige Inhalt vom Saugstoff aufgesaugt wird.
c) Eine für die Beförderung von Tritiumgas der Gruppe VII mit einer Aktivität von mehr als 200 Ci
oder von anderen Gasen mit einer Aktivität von mehr als 20 Ci bestimmte A-Verpackung muß
außerdem so beschaffen sein, daß der Inhalt aurn dann nicht entweichen würd<', wenn die dichte
Umschließung dieser Verpackung für sich allein der im Anhang VI, Rn. 1647 vorgesehenen Prüfung
unterworfen worden wäre.
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
d) In einer für die Beförderung von Gammastrahlern mit einer Aktivität von mehr als 3 Ci bestimmten
A-Verpackung, deren Strahlenabschirmung aus einem Werkstoff mit einem Schmelzpunkt unter
815° C besteht, muß der radioaktive Stoff in einem gesc:hlossenen Stahlbehälter (der die dichte
Umsd1ließung sein kann) enthalten sein. Die kleinste äußere Abmessung dieses Behälters muß
mindestens 5 cm und die \\Tanddicke mindestens 2 mm betragen.
Bem. Als Gammastrahler Im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche radioaktive Stolle anzusehen, bei denen mehr als
10 •!, der Zerfälle mit einer Gammastrahlung verbunden sind, deren Energie mehr als 100 Kiloelektronen"olt (keV)
beträgt.
Auf der Außenseite dieses Stahlbehälters oder der Strahlenabschirmung, wenn der Behälter
von einer Strahlenabschirmung umgeben ist, deren Schmelzpunkt über 815° C liegt, müssen deutlich
sichtbar das auf den Gefahrzetteln wiedergegebene Strahlensymbol und der Vermerk .RADIO-
AKTIV" in Großbudlstaben von mindestens 1 cm Höhe eingestanzt, eingeprägt oder in einem
anderen feuer- und wasserbeständigen Verfahren angebracht sein.
e} Jedes Versandstück mit einer A-Verpackung muß auf der Außenseite deutlich und dauerhaft
den Vermerk • Typ A • tragen. Sofern die Verpackung einer Genehmigung bedarf [siehe Rn. 456
(11)]. müssen ferner auf der Außenseite deutlich und dauerhaft das Kennzeichen [siehe Rn. 456 (11)
d)] und eine Angabe, welche die Identifizierung der Verpackung gestattet [siehe Rn. 456 (11) e)],
angegeben sein.
Typ B-Verpadrnngen
(6) a) Eine B-Verpackung muß, wenn sie den im Anhang VI, Rn. 1642 bis 1646 und 1648 bis 1651 vorge-
sehenen Prüfungen unterworfen worden wäre,
i) jegliches Entweichen oder Verstreuen des radioaktiven Inhalts verhüten;
ii) ihre strahlenabsdlirmende Wirkung so bewahren, daß die Dosisleistung 1000 mR/h in 1 m Ent-
fernung von der Außenseite der Verpackung nicht übersdlreitet, wenn das Versandstück soviel
lridium-192 enthält, daß es vor den Prüfungen in 1 m Entfernung von der Außenseite der Ver-
packung eine Strahlung von 10 mR/h abgab. Wenn eine B-Verpackung für die Aufnahme eines
bestimmten Radionuklids vorgesehen ist, kann dieses anstatt lndium-192 als Prüfstrahler ge-
nommen werden.
b) Eine B-Verpackung muß ferner so besdlaffen sein, daß die dichte Umschließung undurchlässig
bleibt, wenn die Verpackung 15 m tief unter Wasser getaucht wird.
c} Auf jeder Typ B-Verpackung muß auf der Außenseite des äußersten feuerfesten und wasserdichten
Gefäßes das auf den Gefahrzetteln wiedergegebene Strahlensymbol in gut sichtbarer Weise ein-
gestanzt, eingeprägt oder in einem anderen feuer- und wasserbeständigen Verfahren angebracht
sein.
d) Jedes Versandstück mit einer B-Verpackung muß auf der Außenseite deutlich und dauerhaft den
Vermerk „Typ B •, das Kennzeichen gemäß (7) c} ii} und eine Angabe gemäß (7) c) iii) tragen,
welche die Identifizierung der Verpackung gestattet. Wenn das Versandstückmuster einer Geneh-
migung gemäß Rn. 456 (11) bedarf, muß das Versandstück außerdem das in Rn. 456 (11) d) vor-
gesehene Kennzeichen tragen.
(7} Für die Genehmigung von Bauartmustern von B-Verpadcungen gilt folgendes:
a) Die Bauartmuster von B-Verpackungen, die in einem Lande entworfen wurden, das der CIM **) ange-
hört, müssen von der zuständigen Behörde*} dieses Landes genehmigt werden. Wenn das Land,
in dem die Verpackung entworfen wurde, der CIM nicht angehört, ist die Beförderung zulässig,
sofern:
i) dieses Land eine Bescheinigung ausstellt, wonach die Verpackung den technischen Vorschriften
des RID **) entsp1icht und diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde des ersten von der
Sendung berührten CIM-Landes anerkannt wird;
ii) wenn keine Bescheinigung beigebracht wird, das Bauartmuster der Verpackung von der zu-
ständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten CIM-Landes genehmigt wird.
b) Das Genehmigungsgesuch muß enthalten:
i} eine qualitative Beschreibung der für die Beförderung vorgesehenen Stoffe, insbesondere ihres
physikalischen und chemischen Zustandes, und die Art der Strahlung;
ii) eine genaue Beschreibung des Bauartmusters einschließlich genauer Zeichnungen, Angaben über
den Werkstoff und die Bauart;
iii} einen Bericht über die vorgenommenen Prüfungen und deren Ergebnisse, oder Berechnungen,
die beweisen, daß das Bauartmuster den gestellten Anforderungen entspridlt, oder einen ande-
ren stichhaltigen Beweis;
iv) die Vorschläge des Herstellers des Entwurfs für eine Gebrauchsanweisung zuhanden der Be-
nützer, nachdem die Genehmigung erteilt worden ist.
c) i) Die zuständige Behörde stellt für jedes genehmigte oder anerkannte Bauartmuster ein Zeugnis
aus. In diesem Zeugnis sind alle besonderen, durch die Natur des Inhalts bedingten Einschrän-
kungen und alle besonderen Anweisungen für die Verwendung der in Betracht fallenden Ver-
packungen anzugeben.
•1 Siehe Vorbemerkungen Abs. 8.
••1 CIM = Internationales Obereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr·1
RID = Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter m it der Eisenbahn (Anlage J zur CIM).
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1049
ii) Wird ein Bauartmuster genehmigt, das in einem der CIM angehörenden Land entworfen wurde,
so erteilt die zuständige Behörde diesem Bauartmuster ein Kennzeichen, das aus dem Kurz-
zeichen der Nationalität des Landes*) der zuständigen Behörde und der Genehmigungsnummer
(fortlaufenden Nummer) besteht.
iii) Dieses Kennzeichen ist durch eine Angabe zu ergänzen, die gestattet, jede einzelne nadt dem
genehmigten Bauartmuster hergestellte Verpackung zu identifizieren. Die zuständige Behörde
erteilt die Genehmigung nur unter der Bedingung, daß der Hersteller des Entwurfs diese An-
gabe liefert und der zuständigen Behörde darüber Bericht erstattet.
d) Der Hersteller, der Absender oder der Benützer einer nach einem genehmigten Bauartmuster her-
gestellten Verpackung muß in der Lage sein, der zuständigen Behörde eine vollständige Bescheini-
gung vorzulegen, aus der hervorgeht, daß die bei der Herstellung der Verpackung verwendeten
Methoden und Werkstoffe den für das Bauartmuster genehmigten Vorschriften entsprechen. Die
zuständige Behörde kann die Verpackung auch während ihrer Herstellung kontrollieren.
(1) Die Versandstücke müssen in eine der folgenden drei Kategorien fallen: 453
a) Kategorie 1-WEISS, wenn die Dosisleistung eines Versandstücks während der ganzen Beförderung
an keiner Außenseite des Versandstücks 0,5 mR/h oder deren Äquivalent überschreitet (siehe auch
Abs. b)];
b) Kategorie II-GELB, wenn die unter a) angegebene Grenze überschritten wird oder - unabhängig
davon, ob sie überschritten wird oder nicht - das Versandstück der Nuklearen Sicherheitsklasse II
angehört (siehe Rn. 456 (5)], und wenn
1. die Dosisleistung je Versandstück in keinem Zeitpunkt der Beförderung folgende Werte über-
schreitet:
i) 10 mR/h oder deren Äquivalent an irgendeiner Außenseite des Versandstücks;
ii) 0,5 mR/h oder deren Äquivalent in 1 m Abstand vom Mittelpunkt des Versandstücks••);
2. die Transportkennzahl [siehe Abs. (4) und (5)) in keinem Zeitpunkt der Beförderung mehr als
0,5 beträgt;
c) Kategorie III-GELB, wenn auch nur eine der unter b) angegebenen Grenzen überschritten wird
und wenn:
1. die Dosisleistung je Versandstück in keinem Zeitpunkt der Beförderung folgende Werte über-
schreitet:
i) 200 mR/h oder deren Äquivalent an irgendeiner Außenseite des Versandstücks;
ii) 10 mR/h oder deren Äquivalent in 1 m Abstand vom Mittelpunkt des Versandstücks••) (siehe
jedoch nachstehend unter Abs. (2));
2. die Transportkennzahl [siehe Abs. (4) und (5)) in keinem Zeitpunkt der Beförderung mehr als 10
beträgt [siehe jedoch nachstehend unter Abs. (2)1.
(2) Die unter c) 1. ii) und 2. vorgeschriebenen Grenzen dürfen überschritten werden, wenn das Versand-
sliick als Wagenladung befördert wird. In diesem Falle darf die Dosisleistung die folgenden Werte nicht
überschreiten:
i) 200 mR/h oder deren Äquivalent an irgendeiner direkt zugänglichen Stelle der Außenseite des
Wagens;
ii) 10 mR/h oder deren Äquivalent in 2 m Abstand von irgendeiner Außenseite des Wagens.
Bem. Das Mllliröntgen Je Stunde oder dessen Äquivalent ist die Maßeinheit der Doslsleistung.
Die Dosislelstung In .Milllröntgen Je Stunde (mR/h) oder deren Äquivalent• entspricht der Summe der folgenden
Zahlenwerte:
a) für Gamma- und/oder Röntgenstrahlen: der Anzahl Mllliröntgen Je Stunde;
b) fllr Beta-Strahlen: der Anzahl Mllllrad Je Stunde, bezogen auf Luft,
c) für Neutronen: der Anzahl der nach Rn. 1603 des Anhangs VI berechneten .Milliröntgen je Stunde oder deren
Äquivalent• oder der Anzahl MIiiirem je Stunde.
(3) Die Dosisleistungen müssen mit geeigneten Instrumenten gemessen werden. Der so ermittelte Zahlen-
wert gilt als die tatsächliche Dosisleistung. Der Neutronenfluß kann jedoch durch Berechnung oder durch
Messung ermittelt werden.
(4) Soweit die Versandstücke nicht zu der Nuklearen Sicherheitsklasse II gehören, wird die von Versand-
slücken der Kategorien II-GELB und III-GELB ausgehende Strahlenwirkung durch die Transportkennzahl
wiedergegeben. Als Transportkennzahl gilt:
a) der Zahlenwert, der die in mR/h oder deren Äquivalent angegebene höchste Dosisleistung in l m
Abstand vom Mittelpunkt des Versandstückes ausdrückt; oder
., Die Kurzzeichen lauten:
A Osterreich B Spanien IRQ Irak R Rumlnlen
B Belgien p Frankreich L Luxemburg s Schweden
BG Bulgarien FL Liedltenstein MA Marokko SF Finnland
CH S<.llweiz GB Grc.Obrilannien u. Nordirland N Norwegen SYR Syrien
CS Tschechoslowakei GR Griedlenland NL Niederlande TN Tunesien
D Deutschland H Ungarn p Portugal TR Türkei
Dlt Dänemark 1 Italien PL Polen YU Jugoslawien
.D
Anr:ierkung: In der Bundesrepublik Deutschland wird das Kurzzeichen .D• durch die Buchstaben .DB" wie folgt ergänzt:
DB"
••) Ubersleigt eine der äußeren Abmessungen des Versandstückes über alles gemessen 2 m, so darf dieser Wert der Doslsleistung
wede; auf der Außen~eite am Ende der Längsadlse des Versandstücks noch in 1 m Abstand von der Längsachse des Versand-
stücks überschritten werden.
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
b) wenn eine der äußeren Abmessungen des Versandstücks über alles gemessen 2 m übersteigt, der
Zahlenwert, der den höheren der beiden nachstehenden Werte ausdrückt:
i) die höchste Dosisleistung in mR/h oder deren Äquivalent auf der Außenseite, am Ende der
Längsachse des Versandstücks;
ii) die höchste Dosisleistung in mR/h oder deren Äquivalent in 1 m Abstand von der Längsad1se.
(5) Im Falle eines Versandstücks der Nuklearen Sicherheitsklasse II gilt als Transportkennzahl der größere
der folgenden zwei Werte:
a) der Zahlenwert der höchsten Dosisleistung gemäß Abs. (4) a) oder b);
b) die Zahl, die sich ergibt, wenn 50 durch die .zulässige Anzahl• solcher Versandstücke geteilt wird
(siehe Rn. 456 (10) b)I.
(6) Die Transportkennzahl ist auf die erste Dezimalstelle aufzurunden.
2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e l n e n S t o ff e
454 (1) Die Stoffe der Ziffer 1 a) sind in A- oder B-Verpackungen zu verpacken. Die Aktivität je Versandstück
darf die folgenden Werte nicht übersteigen:
a) bei Verwendung einer A-Verpackung:
Gruppe II III IV V VI VII VIII
Aktivität 1 mCi 50mCi 3 Ci 20Ci 20Ci 1 000 Ci 1 000 Ci 1 000 Ci
b) bei Verwendung einer B-Verpackung:
Gruppe II III IV V VI VII VIII
Aktivität 20 Ci 20 Ci 200Ci 200Ci \ 5 ooo Ci j soooo Ci! soooo Ci 150000 Ci
(2) Die Stoffe der Ziffer 1 b) sind in A- oder B-Verpackungen zu verpacken. Die Aktivität je Versand-
stück darf nicht übersteigen:
a) bei Verwendung einer A-Verpackung: 20 Ci;
b) bei Verwendung einer B-Verpackung: 5 000 Ci,
unter der Voraussetzung, daß für einen Stoff, welcher der Definition der Bern. 4 a} zu Rn. 450 nicht
entspricht, aber derjenigen der Bem. 4 b) entspricht, die Kapsel nicht als dichte Umschließung
verwendet wird. Wird die Kapsel als dichte Umschließung verwendet, gelten für die zulässige
Aktivität die in Abs. (1) a) und b) angegebenen Werte.
(3) Jedes Bauartmuster der Kapsel muß von der zuständigen Behörde•) des Landes, in dem dieses
Muster entworfen wurde, genehmigt werden. Die zuständige Behörde bestätigt in einem Zeugnis, daß das
genehmigte Muster den Vorschriften dieser Klasse entspricht, und gibt darin die Art des radioaktiven
Stoffes an, den dies_e Kapsel enthalten darf.
Der Hersteller, der Absender oder der Benützer einer nach einem genehmigten Bauartmuster hergestellten
Kapsel mit einem radioaktiven Stoff muß in der Lage sein, der zuständigen Behörde eine vollständige
Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgent, daß die bei der Herstellung der Kapsel verwendeten Methoden
und Werkstoffe den für das Bauartmuster genehmigten Vorschriften entsprechen.
455 (1) Die Stoffe der Ziffer 2 sind in B-Verpackungen zu verpacken, die außerdem den folgenden Bedingungen
entsprechen müssen:
a) Die für die Herstellung der Verpackung und ihrer einzelnen Bestandteile oder Innenbehälter ver-
wendeten Werkstoffe müssen physikalisch und chemisch miteinander und mit dem Inhalt des
Versandstück.es verträglich sein.
b) Wenn sich in der dichten Umschließung unter den Bedingungen der Prüfungen im Anhang VI,
Rn. 1642 bis 1646 und 1648 bis 1651 ein Druck bilden kann, der in ihrem Werkstoff bei der bei
diesen Prüfungen zu erwartenden Temperatur eine seine Streckgrenze überschreitende Bean-
spruchung hervorrufen würde, muß das Versandstück mit einem Druckminderungssystem versehen
sein.
c) Mit Ausnahme der Druckminderungsventile müssen alle Ventile, durch die der radioaktive Inhalt
oder das primäre Wärmeübertragungsmittel entweichen und eine äußere Kontamination verur-
sachen könnten, vor der Betätigung durch. Unbefugte geschützt und mit einer zusätzlichen Abdich-
tung versehen sein, die jedes Entweich.en verhindert.
Bem. Unter prim6rem Wärmeübertragungsmittel versteht man alle gasförmigen, flüssigen oder festen Stoffe. mit Aus•
nahme der radioaktiven Quelle, die von der dichten Umschließung umgeben sind.
d) Eine an der Verpackung angebrachte Hebevorrichtung muß so beschaffen sein, daß beim Heben
des Versandstücks kein Werkstoff der Verpackung einer Beanspruchung von mehr als einem Drittel
seiner Streckgrenze ausgesetzt wird.
e) Eine am Versandstück angebrachte Festhaltevorrichtung muß so beschaffen sein, daß trotz der
während der Beförderung darin etwa auftretenden Beanspruchungen das Versandstück den Vor-
schriften dieser Klasse entspricht.
•) Siehe Vorbemerkungen Abs. 8.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1051
(2) Das Versandstück. muß so beschaffen sein:
a) daß die im Inneren durch den radioaktiven Stoff erzeugte Wärme während der ganzen Beförderung
die Wirksamkeit der Verpackung nicht beeinträc.htigt. Es ist besonders auf die Folgen der Wärme-
einwirkung zu achten, unter deren Einfluß:
i) die Anordnung, die geometrische Form oder der physikalische Zustand des Inhalts sich ver-
ändern können oder, wenn der Stoff in einer Hülle oder in einem Gefäß eingeschlossen ist, die
Hülle, das Gefäß oder der Stoff schmelzen können;
ii) die Verpackung ihre Wirksamkeit einbüßen kann, weil sie wegen Wärmebeanspruchung rissig
wird oder weil die Strahlenabschirmung schmilzt;
iii) bei Feuchtigkeit die Korrosion beschleunigt werden kann;
b) daß die Temperatur an den berührbaren Außenseiten des Versandstücks 50° C nicht übersteigt.
Wird das Versandstück als Wagenladung befördert, darf diese Temperatur höchstens 82° C
betragen.
(3) Bei Anwendung der Bestimmungen der Abs. (1) und (2) wird angenommen, das Versandstück, dessen
Temperatur der Umgebungstemperatur entspricht, werde bei Windstille einer direkten Sonneneinstrahlung
ausgesetzt, deren tägliche Änderung zu berücksichtigen isl Für Versandstücke gemäß Abs. (2) b) wird jedoch
angenommen, daß sie sich im Schatten befinden.
Zum Versandstück gehört auch eine etwaige Vorrichtung zur Abschirmung der Sonneneinstrahlung, sofern
nachgewiesen wird, daß diese Vorrichtung auch dann ihre Wirksamkeit beibehalten würde, wenn sie den
in der Anlage VI, Rn. 1642 bis 1646 vorgesehenen Prüfungen unterworfen worden wäre oder sofern Gewähr
besteht, daß ihre Wirksamkeit bei Beachtung der in der Beförderungsgenehmigung vorgesehenen zusätz-
lichen Maßnahmen während der Beförderung [siehe Abs. (9) c)] erhalten bleibt.
Genehmigung der Muster von Versandstücken
(4) Ein Muster, das allen nachfolgenden Anforderungen entspricht, ist durch die in Rn. 452 (7) a) genannte
zuständige Behörde zu genehmigen:
a) Das Versandstück muß der Bedingung unter Rn. 452 (6) a) i) entsprechen, auch wenn es den Prü-
fungen im Anhang VI, Rn. 1642 bis 1646 und 1648 bis 1651 unterwoden worden wäre.
b) Die Einhaltung der Vorschrift unter a) darf nicht von der Verwendung von Filtern abhängen.
c) Versandstücke, die ein primäres Wärmeübertragungsmittel enthalten, dürfen nicht so beschaffen
sein, daß während der Beförderung eine ständige Gasabgabe möglich ist.
d) Die dichte Umschließung darf keine Druckminderungsvorrichtung enthalten, durch welche der
radioaktive Inhalt in die Umgebung entweichen könnte, wenn das Versandstück den Prüfungen
im Anhang VI, Rn. 1642 bis 1646 und 1648 bis 1651 unterworfen worden wäre.
e) Wenn der höchste normale Betriebsdruck in der dichten Umschließung zusammen mit dem Betrag
eines Unterdrucks (gegenüber dem atmosphärischen Druck auf mittlerer Meereshöhe), dem sie
unterworfen sein kann, 0,35 kg/cmt übersteigt, muß die dichte Umschließung einem Druck von
mindestens dem 1,5fachen der Summe dieser Drucke standhalten; die Beanspruchung bei diesem
letzteren Druck darf nicht mehr als 75 1/o der Streckgrenze und nicht mehr als 40 1/o der Bruch-
festigkeit des für die dichte Umschließung verwendeten Werkstoffes bei der höchsten zu erwarten-
den Betriebstemperatur betragen.
Bem. Der hödiste normale Betriebsdruck Ist der höchste Drude über dem atmosphlrlsdien Druck auf mittlerer Meereshöhe.
der In der dichten Umsdille8ung unter den bei der Beförderung Im Laufe eines Jahres voraussiditlidi herrsdiender,
Bedingungen in bezug auf Temperatur und Sonneneinstrahlung zu erwarten ist.
f) Wenn das Versandstück beim höchsten normalen Betriebsdruck der Erhitzungsprüfung gemäß
Anhang VI, Rn. 1650 unterworfen worden wäre, darf der Druck in der dichten Umschließung nicht
höher sein als der Druck, der der Streckgrenze des Werkstoffes der dichten Umschließung bei der
höchsten Temperatur, den die dichte Umschließung während der Prüfung erreichen kann, entspricht.
g) Bei Versandstücken, die ein primäres Wärmeübertragungsmittel benötigen oder die eine gas-
förmige oder flüssige Quelle enthalten, darf der höchste normale Betriebsdruck nicht mehr als
7 kg/cm! betragen.
h) Aus einem Versandstück dad, wenn es den Prüfungen im Anhang VI, Rn. 1648 bis 1651 unter-
worfen worden wäre, innerhalb einer Woche vom Wärmeübertragungsmittel nicht mehr verloren
gehen als die kleinere der nachfolgenden Mengen:
- wenn das Wärmeübertragungsmittel gas- oder dampfförmig ist, 0,1 0/o des Volumens oder 5 Liter,
bei 0° C und 760 Torr;
- wenn das Wärmeübertragungsmittel flüssig ist, 0,1 1/o des Volumens oder 0,5 Liter.
i) Es darf nicht von der Verwendung eines mechanischen Kühlsystems abhängen, daß unter normalen
Verhältnissen nichts von der Quelle entweicht.
k} Die Einhaltung der Vorschrift unter c) darf nicht von der Verwendung eines zusätzlichen äußeren
Kühlsystems abhängen.
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
l) Bei Versandstücken, die ein flüssiges Wärmeübertragungsmittel oder einen flüssigen radioaktiven
Stoff enthalten, darf die dichte Umschließung keinen Schaden erleiden, wenn das Versandstück
einer Temperatur von - 40° C ausgesetzt würde.
Bem. 1. Bei Anwendung der Bedingungen der Abs. 12) und (3) und der vorstehenden Bedingungen über den Druck wild
angenommen. daß die nachstehenden Umgebungs\'erhältnisse vorliegen:
i) Temperatur: 38° C;
ii) Sonneneinstrahlung:
- auf Versandstücke mit ebenen Oberflächen:
in horizontaler Lage befördert:
Bodenfläche: keine Einstrahlung
andere Flächen: 800 calfcm!, täglich 12 Stunden:
nicht in horizontaler Lage befördert:
200 calicmt, täglich 12 Stunden:
- auf Versandstücke mit gekrümmten Oberflächen:
400 cal/cm!, täglich 12 Stunden.
2. Für Versandstücke, die ausschließlich zwischen bestimmten Ländern befördert werden, kann Jedoch mit Zu-
stimmung der zust6ndigen Behörden dieser Linder von anderen als den unter 1. dieser Bem. genannten Vor-
aussetzungen ausgegangen werden. Ebenso darf ln solchen Fällen im Einverständnis mit den zuständigen
Behörden eine andere als die ln lit. II dieses Absatz vorgesehene Temperatur zugrunde gelegt werden.
(5) a) Das Genehmigungsgesuch für Versandstückmuster gemäß Abs. (4) muß außer den in Rn. 452 (7) b)
verlangten Angaben eine genaue Besenreibung des vorgesehenen Inhalts und einen Nachweis
enthalten, daß das in Betracht kommende Versandstückmuster den Vorschriften der Rn. 455 ent-
spricht. Wenn das Muster für einen höchsten nonnalen Betriebsdruck von mehr als 1,05 kg/cm.1
vorgesehen ist, muß das Gesudi insbesondere die Eigensdiaften der für die dichte Umschließung
verwendeten Werkstoffe, die zu prüfenden Musterstücke und die Art der Prüfungen angeben.
b) Das Zeugnis der zuständigen Behörde muß außer den in Rn. 452 (7) c) vorgesehenen Angaben eine
genaue Beschreibung des zulässigen Inhalts und alle erforderlic:hen Angaben in bezug auf die
angenommenen Umgebungsverhältnisse [femperatur, Sonneneinstrahlung) enthalten, auf denen die
Genehmigung beruht (siehe Bern. 2 zu Abs. (4)).
(6) a) Ein Muster, das nic:ht allen Anforderungen des Abs. (4) entspricht, ist von der in Rn. 452 (7) a)
genannten zuständigen Behörde und von den zuständigen Behörden aller anderen von der Sendung
berührten Länder zu genehmigen.
b) Ein solches Muster gilt als den Anforderungen der Rn. 452 (6) a) i) genügend, wenn unter den
Bedingungen der Prüfungen im Anhang VI, Rn. 1642 bis 1646 und 1648 bis 1651 innerhalb einer
Woche der Aktivitätsverlust durdi Entweichen von kontaminiertem Gas und Dampf oder konta-
minierter Aüssigkeit aus dem primären Wärmeübertragungsmittel oder aus dem Raum, den dieses
ursprünglich einnahm, nic:ht größer ist als*):
Gruppe Aktivität Gruppe Aktivität Gruppe Aktivität
I 1 mCi III 3Ci V 20Ci
II 50mCi IV 20Ci VI 1000 Ci
c) Wenn die Bauart eines solchen Musters eine ständige Gasabgabe zuläßt, darf unter den Bedingun-
gen der Prüfungen im Anhang VI, Rn. 1642 bis 1646 und unter Berücksichtigung der Verhältnisse
während der Beförderung in bezug auf Temperatur und Sonneneinstrahlung der Aktivitätsverlust
durc:h Entweic:hen von kontaminiertem Gas oder Dampf aus dem flüssigen oder gasförmigen
primären Wärmeübertragungsmittel nic:ht größer sein als•):
Gruppe Höchstwert Gruppe Höchstwert Gruppe Höchstwert
I 0,05 µCi/h III 0,15 mCi/h V 1 mCi/h
II 2,5 µCi/h IV 1 mCi/h VI 0,05 Ci/h
Ein solches Versandstück darf nur als Wagenladung befördert werden.
(7) Für die Genehmigung von Versandstücken gemäß Abs. (6) gilt außer den Vorsdiriften des Abs. (5)
noch folgendes:
a) Im Genehmigungsgesuch sind gegebenenfalls die Mindest- und Höchstwerte der Umgebungs-
bedingungen [femperatur, Sonneneinstrahlung) anzugeben, die während der Beförderung erwartet
werden können und die dem Entwurf zugrunde gelegt wurden. Ferner sind die vorgeschlagenen
zusätzlichen Maßnahmen während der Beförderung .. ) anzugeben.
•1 Für Edelgase gilt die Gruppe, In welcher sie Im nicht verdichteten Zust4Jld eingereiht sind. Tritium und seine Verbindungen
sind als zur Gruppe IV gehörend anzusehen.
••j 0. h. Maßnahmen, die In dieser Randnummer nicht vorgesehen sind, aber lm Hinblick auf die sichere Beförderung als not-
wendig erachtet werden, wie manuell vorzunehmende Temperatur- oder Druckmessung oder periodische Entgasung. Hierzu
geboren auch Maßnahmen im Falle einer unvorhergesehenen Verzögerung.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1053
b) Im Zeugnis der zuständigen Behörde sind die zusätzlichen Maßnahlen während der Beförderung*)
anzugeben. Die Genehmigung durch die zuständigen Behörden der anderen von der Sendung
berührten Länder kann dadurch erteilt werden, daß das von der in Rn. 452 (7) a) genannten zu-
ständigen Behörde ausgestellte Zeugnis anerkannt wird. Jede zuständige Behörde hat in der in
dieser Form erteilten Genehmigung alle weiteren von ihr als notwendig erachteten zusätzlichen
Maßnahmen während der Beförderung*) anzugeben.
Genehmigung der Beförderung und vorherige Benachrichtigung
(8) Für die Genehmigung der Beförderung von Versandstücken, deren Muster den Anforderungen des
Abs. (4) entspricht, gilt folgendes:
a) Die Sendung muß von der zuständigen Behörde**) des Ursprungslandes der Sendung genehmigt
werden. Gehört dieses Land der CIM nicht an, so gilt das erste von der Sendung berührte CIM-
Land als Ursprungsland der Sendung.
b) Das Genehmigungsgesuch muß enthalten:
- entweder eine vollständige Bescheinigung des Herstellers, Absenders oder Benützers, aus der
hervorgeht, daß die bei der Herstellung der Verpackung verwendeten Methoden und Werk-
stoffe den an das genehmigte Muster gestellten Anforderungen entsprechen, oder ein Zeugnis
der zuständigen Behörde des Herstellungslandes der Verpackung, in welchem sie bestätigt, daß
sie vom Hersteller, Absender oder Benützer eine solche vollständige Bescheinigung erhalten hat;
- alle nötigen Angaben, um zu beweisen, daß die Sendung den einschlägigen Vorsdlriften ent-
spricht: es muß ferner erforderlichenfalls Angaben über besondere Vorkehrungen bei der
Verladung, der Entladung oder der Handhabung enthalten.
c) Wenn die zuständige Behörde eine Sendung genehmigt, stellt sie ein Zeugnis aus, in welchem sie
i) angibt, welche Vorkehrungen der Absender vor der Aufgabe zur Beförderung treffen muß, und
ii) bescheinigt, daß keine zusätzlichen Maßnahmen während der Beförderung*) erforderlich sind.
d) Mit allen an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen müssen im voraus Abmachungen getroffen
werden, damit sie rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen für die Beförderung ergreifen können.
Die Eisenbahnen sind gegebenen(alls über die besonderen Maßnahmen zu verständigen, die bei
einem Unfall zu treffen sind.
e) Die zuständigen Behörden aller von der Sendung berührten Länder müssen vor Abgang der Sen-
dung benachrichtigt werden. Die Benachrichtigung muß die nötigen Angaben enthalten, damit die
Sendung von den zuständigen Behörden identifiziert werden kann.
(9) Für die Genehmigung der Beförd~rung von Versandstücken, die unter Abs. (6) fallen, gilt neben den
Vorschriften des Abs. (8) - mit Ausnahme von (8) c) ii) - noch folgendes:
a) Die Beförderung ist von jeder zuständigen Behörde zu genehmigen, die im Zeugnis über die
Genehmigung des Versandstückmusters oder in der Anerkennung gemäß Abs. 7 b) zusätzliche
Maßnahmen während der Beförderung•) vorgeschrieben hat, sofern sie nicht schon bei der
Genehmigung des Musters auf die Beförderungsgenehmigung verzichtet hat.
b) Das Gesuch um Genehmigung der Beförderung muß Angaben über die Versandart, die Wagen-
gattung, den vorgesehenen Beförderungsweg sowie alle in Abs. (7) b) erwähnten zusätzlichen
Maßnahmen während der Beförderung enthalten.
c) In dem von einer zuständigen Behörde ausgestellten Zeugnis über die Genehmigung der Beförde-
rung sind die zusätzlichen Maßnahmen gemäß Abs. (7) b) anzugeben. Die Genehmigung einer
zuständigen Behörde kann dadurch erteilt werden, daß das Zeugnis einer anderen zuständigen
Behörde anerkannt wird.
(10) Berührt die Sendung Länder verschiedener Sprachen, so müssen die in Abs. (9) c) erwähnten zusätz-
lichen Maßnahmen während der Beförderung in einer amtlichen Sprache des Ursprungslandes der Sendung
[siehe Abs. (8) a)] sowie derjenigen Länder abgefaßt sein, deren zuständige Behörden solche Maßnahmen
verlangt haben.
Vor der Aufgabe zur Beförderung zu treffende Maßnahmen
(11) Vor der ersten Verwendung einer Verpackung muß der Absender sich durch Prüfungen vergewissern,
a) daß die Verpackung in bezug auf die Strahlenabschirmung und die Wärmeübertragung mit dem
genehmigten Bauartmuster übereinstimmt; ·
b) daß die dichte Umschließung - wenn sie so entworfen wurde, daß sie einem höchsten normalen
Betriebsdruck von mehr als 0,35 kg/cm1 standhält - jeder nach einem genehmigten Bauartmuster
hergestellten Verpackung den an das Muster gestellten Anforderungen entspricht.
(12) Vor jeder Aufgabe zur Beförderung muß der Absender
a) das Versandstück so lange lagern, bis sich ein stationärer Temperaturzustand eingestellt hat, es
sei denn, er habe in einer für die zuständige Behörde befriedigenden Weise nachgewiesen, daß
der stationäre Temperaturzustand den Vorschriften dieser Randnummer entspricht;
•) D. h. Maßnahmen, _die In dieser Randnummer nicht vorqesehen sind. aber Im Hinblick auf die sichere Beförderung als notwendig
erachtet wer~en, wie manuell vorzunehmende Temperatur- oder Druckmessung oder periodische Entgasung. Hierzu gehören auch
Maßnahmen 1m Falle einer unvorhergesehenen Verzögerung.
••1 Siehe Vorbemerkungen Abs. 8.
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
b) sich vergewissern - soweit es sidt um andere Versandstücke als soldte gemäß Abs. (6) c) handelt
-, daß das Versandstück so dicht ist, daß der Aktivitätsverlust durch Entweichen von kontami-
niertem Gas oder Dampf aus dem primären Wärmeübertragungsmittel die folgenden Werte*)
nicht übersteigt:
Gruppe Höchstwert Gruppe Höchstwert Gruppe Höchstwert
I 0,001 µCi/h m 3 µCi/h V 0,02 mCi/h
II 0,05 µCi/h IV 0,02 mCi/h VI 1 mCi/h
456 (1) Die Stoffe der Ziffern 3 und 4 sind, sofern es sich nicht um die im Abs. (2) erwähnten Fälle handelt,
gemäß den Bestimmungen der Abs. (3) bis (13) zu verpacken, und außerdem:
a) die Stoffe der Ziffer 3 gemäß den Bestimmungen der Rn. 454 (1) oder, wenn sie sich in besonderer
Form nadl Bem. 4 zu Rn. 450 befinden, gemäß den Bestimmungen der Rn. 454 (2);
b) die Stoffe der Ziffer 4 gemäß den Bestimmungen der Rn. 455 (1) bis (7), (11) und (12).
Bem. zu b). 1. Sonderbestimmungen für bestrahlte Kernbrennstoffe:
- Im Rahmen von Rn. '55 (l) a) mwl bei der Herstellung der didlten Umsd!ließung berüdsid!tigt werden,
daß sldl durdl radiolytisdlen Zerfall und dlemisdle Reaktionen zwisdlen den Biennstoffelementen und
einem Oüssigen primlren Wlrmeübertragungsmittel Gase bilden können;
- Im Rahmen von Rn. 455 (SI a) mwl der Antragsteller eine Besdlelnlgung der zustlndigen Behörde des
Landes, in weldlem die Kernbrennstoffe bestr11hlt wurden, vorlegen, in weldler sie auf Grund Ihrer
Kenntnisse über den bestrahlten Kernbreunstoff die Annahmen über das vermutlidle Verhalten des
Kernbrennstoffes bestltigt.
2. Im Rahmen von Rn. 455 (11) a) betreffend die vor der Aufgabe zur Beförderung zu treffenden Maßnahmen
muß der Absender, wenn zur Vermeidung eines krttisdlen Zustandes Neutronengifte erforderlich sind,
durdl eine Prüfung nadlweisen, da.II die Neutronenvergiftung ausreidlend ist.
(2) Für folgende Versandstücke gelten die Vorsdlriften der nadlstehenden Abs. (3) bis (13) nidlt:
a) Versand.stücke mit nidlt mehr als 15 g Uran-233 oder 15 g Uran-235 oder 15 g Plutonium-239
oder 15 g Plutonium-241 oder 15 g irgendwelcher Mischung dieser Radionuklide;
b) Versand.stücke mit bestrahltem oder unbestrahltem oder verarmtem Uran in irgendeiner Menge;
c) Versandstücke mit homogenen wasserstoffhaltigen Lösungen oder Misdlungen, die als einzigen
spaltbaren Bestandteil eines der folgenden Elemente enthalten:
i) U-233 oder U-235, wenn das Atomverhältnis H:U-233 oder H:U-235 die Zahl 5200 übersteigt,
was bei gewöhnlidten wässerigen Lösungen einer U-233- oder U-235-Konzentration von weniger
als 5 g je Liter entspricht;
ii) Plutonium, wenn das Atomverhältnis H:Pu die Zahl 7600 übersteigt, was bei gewöhnJidlen
wässerigen Lösungen einer Plutonium-Konzentration von weniger als 3,5 g je Liter entspridtt,
sofern die spaltbaren Stoffe je Versandstück. folgende Mengen nicht überschreiten:
U-235 : 800 g, U-233 : 500 g, Pu : 500 g.
Enthält ein Versandstück mehrere spaltbare Stoffe, so muß das Verhliltnis der H-Atome zu
den spaltbaren Atomen mehr als 7600 betragen, und ein Versandstück. darf nicht mehr als 500 g
spaltbare Stoffe enthalten;
d) Versandstücke mit Stoffen, deren einziger spaltbarer Bestandteil angereidlertes Uran ist, dessen
Gehalt an Uran-235 nicht mehr als 1 °1, des Gesamtgewichtes des Urans beträgt und im betreffen-
den Stoff homogen verteilt ist, unter der zusätzlidlen Bedingung, daß dieser Stoff im Versandstück
nidtt gitterartig angeordnet ist.
Allgemeine Vorschriften betreffend die nukleare Sicherheit
(3) Alle spaltbaren Stoffe müssen so verpackt und versandt werden, daß unter allen während der
Beförderung voraussehbaren Umständen kein kritisdler Zustand entstehen kann. Es müssen vor allem
folgende Möglichkeiten in Betradtt gezogen werden:
a) Eindringen von Wasser in die Versandstücke;
b) die eingebauten Neutronenabsorber oder -bremsmittel verlieren ihre Wirksamkeit;
c) wegen der veränderten Anordnung des Inhalts entsteht im Inneren der Verpackung oder, wenn der
Inhalt nach außen gelangt ist, außerhalb der Verpackung eine größere Reaktivität;
d) Verringerung der Abstände zwischen den Versandstücken oder deren Inhalt;
e) die Versandstücke geraten ins Wasser oder unter den Sdtnee;
f) die Versandstücke werden durdteinandergemisdlt.
(4) Wenn es sich um bestrahlte Kernbrennstoffe oder um nicht genau bezeidlnete spaltbare Stoffe han-
delt, gelten die folgenden Voraussetzungen:
a) Bestrahlte Kernbrennstoffe. Ein Kernbrennstoff, dessen Bestrahlungsgrad nidlt bekannt ist und
dessen Reaktivität mit dem Abbrand abnimmt, wird in bezug auf die Feststellung des kritischen
•j Für Edelgase gilt die Gruppe, in welcher sie im nicht verdichteten Zustand eingereiht sind. Tritium und seine Verbindungen sind
als zur Gruppe IV gehörend anzusehen.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1055
Zustandes als nicht bestrahlt betrachtet. Wenn seine Reaktivität mit dem Abbrand zunimmt, wird
er als bestrahlter Brennstoff im Zustand höchster Reaktivität betrachtet. Wenn der Bestrahlungs-
grad bekannt ist, kann die Reaktivität des Brennstoffes entsprechend ermittelt werden.
b) Nicht genau bezeichnete spaltbare Stoffe (wie Rüdc.stände oder Abfälle). Im Falle von spaltbaren
Stoffen, deren Anreicherung, Masse, Konzentration, Bremsverhältnis oder Dichte nicht bekannt
sind oder nicht ermittelt werden können, wird angenommen, daß jeder unbekannte Parameter den
Wert besitzt, der unter voraussehbaren Bedingungen die größte Reaktivität besitzt.
(5) Soweit es sich nicht um Versandstüdc.e gemäß Abs. (2) handelt, müssen die Versandstücke in eine
der folgenden Klassen fallen:
a) Nukleare Sicherheitsklasse 1: Versandstücke, die in irgendeiner Zahl und Anordnung unter allen
voraussehbaren Umständen während der Beförderung die nukleare Sicherheit gewährleisten;
b) Nukleare Sicherheitsklasse II: Versandstücke, die in beschränkter Zahl in irgendeiner Anordnung
unter allen voraussehbaren Umständen während der Beförderung die nukleare Sicherheit gewähr-
leisten;
c) Nukleare Sidlerheitsklasse 111: Versandstücke, bei denen die nukleare Sicherheit gewährleistet ist,
die aber nicht als Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklassen I oder II angesehen werden
können.
Sondervorschriften für Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse I
(6) Jedes Versandstück der Nuklearen Sicherheitsklasse I muß so beschaffen sein, daß auch bei den gemäß
Anhang VI, Rn. 1642 bis 1646 vorgesehenen Prüfungen, und zwar ungeachtet der in Rn. 1643 (1) vorgese-
henen Ausnahmen,
a) das Wasser nidlt in die dichte Umschließung eindringt;
b) die Anordnung des Inhalts und die geometrische Form der dichten Umschließung sich nicht merk-
lich verändern.
(7) Für die nukleare Sicherheit der Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse I gelten die folgenden
Kriterien:
a) Für das einzelne Versandstück:
1. Man geht von folgenden Voraussetzungen aus:
i) das Versandstück weist die schwersten Beschädigungen auf, die sich ergeben könnten, wenn
es den im Anhang VI, Rn. 1642 bis 1646 und 1648 bis 1651 vorgesehenen Prüfungen unter-
worfen worden wäre, und zwar ungeachtet der in Rn. 1643 (1) vorgesehenen Ausnahmen;
ii) das Wasser kann in alle Hohlräume eindringen; wenn jedoch das Verpackungsmuster beson-
dere Vorrichtungen aufweist, die das Eindringen von Wasser in bestimmte Hohlräume auch
bei menschlichem Versagen verhindern können, kann angenommen werden, daß sich in diesen
Hohlräumen kein Wasser befindet, sofern diese Hypothese von der zuständigen Behörde des
Landes, in dem die Verpackung entworfen wurde, und von den zuständigen Behörden aller
von der Sendung berührten Länder ausdrücklich genehmigt wird. ·
2. Der Inhalt der dichten Umschließung darf 800/o der Masse•) eines gleichartigen Systems spalt-
baren und nichtspaltbaren Inhalts in der gleichen Form und Anordnung nicht übersteigen, das
unter den vorstehenden Bedingungen unter 1. kritisch wäre, wobei ihre chemisdlen und physika-
lischen Merkmale in Betracht zu ziehen sind, und zwar einschließlich jeglidler Änderung dieser
Merkmale, die sich unter den unter 1. genannten Voraussetzungen und unter den folgenden
Moderations- und Reflexionsbedingungen ergeben könnten:
i) mit dem Stoff im Innern der dichten Umschließung:
- unter den Voraussetzungen unter 1. reaktivste voraussehbare Anordnung und Mode-
ration,
- vollständige Reflexion durch das die dichte Umschließung umgebende Wasser oder eine
durch den Werkstoff der Verpackung selbst um diese Umschließung herum bewirkte
größere Reflexion;
und ferner
ii) wenn irgendein Teil des Stoffes unter den unter 1. genannten Voraussetzungen aus der
dichten Umschließung austreten kann:
reaktivste Anordnung und Moderation;
- vollständige Reflexion durch das diesen Stoff umgebende Wasser.
b) Außerdem für Gruppen von Versandstücken:
1. Eine beliebige Zahl unbeschädigter Versandstücke, die in beliebiger Anordnung zusammenge-
stellt sind und mit einer beliebigen Zahl anderer unbeschädigter Versandstücke der Nuklearen
Sidlerheitsklasse I gemischt sind, die ihrerseits beliebig angeordnet sein können, müssen unter-
kritisch bleiben. • Unbeschädigt• ist hier gleichbedeutend mit dem Zustand, in dem sich das
Versandstück. bei der Aufgabe zur Beförderung befinden muß;
•) Bel Brennstoffelementen wird die Masse durch die Zahl der Elemente ausgedrücxt.
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
2. 250 solcher Versandstücke in beschädigtem Zustand müssen unterkritisch bleiben, wenn sie in
irgendeiner Weise gestapelt sind und diese Gruppe auf drei aneinandergrenzenden Seiten von
einem dem Wasser gleichwertigen Reflektor unmittelbar umgeben ist. .. Beschädigt" ist hier
gleichbedeutend mit dem Zustand, in dem sich jedes Versandstück nach Abschätzung oder
Nachweis befindet, wenn es den im Anhang VI, Rn. 1642 bis 1646 und 1648 bis 1651 vorgesehe-
nen Prüfungen, und zwar ungeachtet der in Rn. 1643 (1) vorgesehenen Ausnahmen, unterworfen
worden wäre. Es wird ferner vorausgesetzt, daß eine so starke durch eine wasserstoffhaltige
Substanz bewirkte homogene Moderation zwischen den Versandstücken eintritt und eine solche
mit den Prüfungsergebnissen vereinbare Menge Wasser in das Versandstück eindringt, daß sich
eine maximale Reaktivität ergibt.
(8) Es muß durch eine der folgenden Methoden nachgeprüft werden, ob die im Abs. (7) aufgeführten
Kriterien betreffend die nukleare Sicherheit eingehalten worden sind:
a) Anwendung des im Anhang VI, Rn. 1621 angegebenen Berechnungssystems;
b) Obereinstimmung mit den Angaben betreffend das im Anhang VI, Rn. 1622 beschriebene Bauart-
muster.
Sondervorschriften für Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse II
(9) Jedes Versandstück. der Nuklearen Sidlerheitsklasse II muß so beschaffen sein, daß auch bei den im
Anhang VI, Rn. 1642 bis 1646 vorgesehenen Prüfungen, und zwar ungeachtet der in Rn. 1643 (1) vorge-
sehenen Ausnahmen:
a} das Volumen und alle Zwischenräume, die für die Berechnung der nuklearen Sicherheit einer
Gruppe solcher Versandstücke maßgebend waren, sich um höchstens 51/, verringern können;
b) das Wasser nicht in die dichte Umschließung eindringt;
c) die Anordnung des Inhalts und die geometrische Form der dichten Umschließung sich nicht merk-
lich verändern.
(10} Für die nukleare Sicherheit der Versandstück.e der Nuklearen Sicherheitsklasse II gelten die fol-
genden Kriterien:
a) Für das einzelne Versandstück gelten die gleichen Kriterien wie in Abs. (7) a).
b) Außerdem ist für jedes Versandstückmuster der Nuklearen Sicherheitsklasse II die „zulässige An-
zahl• zu ermitteln, wobei die folgenden Bedingungen gelten:
l. Eine Gruppe von unbeschädigten Versandstücken, die fünfmal mehr als die .zulässige Anzahl"
Versandstücke enthält, muß unterkritisch sein, wenn die Versandstücke in irgendeiner Weise
direkt aufeinander gestapelt sind und diese Gruppe auf allen Seiten von einem dem Wasser
gleichwertigen Reflektor unmittelbar umgeben ist. .Unbeschädigt• ist hier gleichbedeutend mit
dem Zustand, in dem sich das Versandstück. bei der Aufgabe zur Beförderung befinden muß.
2. Eine Gruppe von beschädigten Versandstücken, die das Doppelte der .zulässigen Anzahl" Ver-
sandstück.e enthält, muß unterkritisch sein, wenn die Versandstück.e in irgendeiner Weise
gestapelt sind und diese Gruppe auf allen Seiten von einem dem Wasser gleichwertigen
Reflektor unmittelbar umgeben ist. .Beschädigt• ist hier gleichbedeutend mit dem Zustand, in
dem sich jedes Versandstück nach Abschätzung oder Nachweis befindet, wenn es den im
Anhang VI, Rn. 1642 bis 1646 und Rn. 1648 bis 1651 vorgesehenen Prüfungen, und zwar unge-
achtet der in Rn. 1643 (1) vorgesehenen Ausnahmen, unterworfen worden wäre. Es wird ferner
vorausgesetzt, daß eine so starke durch eine wasserstoffhaltige Substanz bewirkte homogene
Moderation zwischen den Versandstücken eintritt und eine solche mit den Prüfungsergebnissen
vereinbare Menge Wasser in das Versandstück. eindringt, daß sich eine maximale Reaktivität
ergibt.
Genehmigung der Muster von Versandstücken der Nuklearen Sicherheitsklasse
I, II und ]]I
(11) Für die Genehmigung der Muster von Versandstück.eo der Nuklearen Sicherheitsklassen I, II und III
gelten die folgenden Vorschriften:
a) Versandstückmuster, die in einem Land entworfen wurden, das der CIM angehört, müssen von
der zuständigen Behörde•) dieses Landes genehmigt werden. Wenn das Land, in dem das Muster
entworfen wurde, der CIM nicht angehört, ist die Beförderung zulässig, sofern
i) dieses Land eine Bescheinigung ausstellt, wonach das Muster den technischen Vorschriften des
RID entspricht und diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde des ersten von der
Sendung berührten CIM-Landes anerkannt wird;
ii) wenn keine Bescheinigung beigebracht wird, das Versandstückmuster von der zuständigen
Behörde des ersten von der Sendung berührten CIM-Landes genehmigt wird.
b) Das Genehmigungsgesuch muß alle nötigen Angaben enthalten, damit die zuständige Behörde die
Gewißheit hat, daß das Muster den Vorschriften dieser Randnummer entspricht.
c) Die zuständige Behörde stellt für jedes genehmigte oder anerkannte Versandstückmuster ein
Zeugnis aus, das folgende Angaben enthalten muß:
i) für Versandstück.e der Nuklearen Sicherheitsklasse I:
eine genaue Beschreibung des zulässigen Inhalts;
•) Siehe Vorbemerkungen Abs. 8.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1057
ii) für Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse 11:
eine genaue Beschreibung des zulässigen Inhalts und die entsprechende „zulässige Anzahl•
gemäß Abs. (10 b);
iii) für Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse III:
eine genaue Beschreibung jeder einzelnen Sendung und gegebenenfalls die während der Be-
förderung zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen;
sowie in allen Fällen etwaige Anweisungen, die für die Verwendung der Verpackung notwendig
sein könnten.
d) Wird ein Versandstückmuster genehmigt, das in einem der CIM angehörenden Land entworfen
wurde, so erteilt die zuständige Behörde diesem Muster ein Kennzeichen, das aus dem Kurzzei-
chen der Nationalität des Landes•) der zuständigen Behörde und der Genehmigungsnummer
(fortlaufenden Nummer) besteht.
e) Dieses Kennzeichen ist durch eine Angabe zu ergänzen, die gestattet, jedes einem genehmigten
Bauartmuster entsprechende Versandstück zu identifizieren. Die zuständige Behörde erteilt die
Genehmigung nur unter der Bedingung, daß der Hersteller des Entwurfs die oben genannte An-
gabe liefert und der zuständigen Behörde darüber Bericht erstattet.
f) Außer im Falle von Versandstücken der Nuklearen Sicherheitsklasse I, welche den Vorschriften
des Anhangs VI, Rn. 1622 sowie den Werten des zulässigen Inhalts entsprechen, die in den zu
diesen Vorschriften gehörenden Tabellen I bis X aufgeführt sind, muß ferner jedes Versand-
stückmuster von der zuständigen Behörde jedes der von der Sendung berührten Länder genehmigt
werden. Eine solche Genehmigung kann dadurch erteilt werden, daß das von der vorstehend unter
a) genannten zuständigen Behörde ausgestellte Zeugnis anerkannt wird. Für Versandstüdce der
Nuklearen Sicherheitsklasse III muß jede zuständige Behörde auf der Genehmigung die von ihr
als notwendig erachteten besonderen Vorsichtsmaßnahmen während der Beförderung angeben.
g) Der Hersteller, der Absender oder der Benützer muß in der Lage sein, der zuständigen Behörde
eine vollständige Besdieinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, daß die bei der Herstellung der
Verpackung verwendeten Methoden und Werkstoffe den für das Bauartmuster genehmigten
Vorschriften entsprechen. Die zuständige Behörde kann die Verpackung auch während ihrer
Herstellung kontrollieren.
Genehmigung der Beförderung und vorherige Benachrichtigung
(12) Für die Genehmigung der Beförderung von Versandstücken der Nuklearen Sicherheitsklassen I
und II mit Stoffen der Ziffer 4 und von Versandstücken der Nuklearen Sicherheitsklasse 10 gilt folgendes:
a) Sendungen von Versandstücken der Nuklearen Sicherheitsklasse I und D mit Stoffen der Ziffer 4,
deren Muster den Anforderungen der Rn. 455 (4) entspridit:
1. Die Sendung muß von der zuständigen Behörde .. ) des Ursprungslandes der Sendung genehmigt
werden. Gehört dieses Land der CIM nicht an, so gilt das erste von der Sendung berührte
CIM-Land als Ursprungsland der Sendung.
2. Das Genehmigungsgesuch muß enthalten:
- entweder eine vollständige Bescheinigung des Herstellers, Absenders oder Benützers, aus
der hervorgeht, daß die bei der Herstellung der Verpackung verwendeten Methoden und
Werkstoffe den an das genehmigte Muster gestellten Anforderungen entsprechen, oder ein
Zeugnis der zuständigen Behörde des Herstellungslandes der Verpackung, in welchem sie
bestätigt, daß sie vom Hersteller, Absender oder Benützer eine solche vollständige Beschei-
nigung erhalten hat;
- ane nötigen Angaben, um zu beweisen, daß die Sendung den einsdilägigen Vorschriften
entspricht; es muß ferner erforderlichenfalls Angaben über besondere Vorkehrungen bei der
Verladung, der Entladung oder der Handhabung enthalten.
3. Wenn die zuständige Behörde eine Sendung genehmigt, stellt sie ein Zeugnis aus, in welchem
sie
i) angibt, welche Vorkehrungen der Absender vor der Aufgabe zur Beförderung treffen muß,
und
ii) besdieinigt, daß keine zusätzlichen Maßnahmen während der Beförderung•••) erforderlich
sind.
4. Mit allen an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen müssen im voraus Abmachungen getroffen
werden, damit sie rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen für die Beförderung ergreifen
können. Die Eisenbahnen sind gegebenen! alls über die besonderen Maßnahmen zu verständigen,
die bei einem Unfall zu treffen sind.
5. Die zuständigen Behörden aner von der Sendung berührten Länder müssen vor Abgang der
Sendung benachrichtigt werden. Die Benachrichtigung muß die nötigen Angaben enthalten,
damit die Sendung von den zuständigen Behörden identifiziert werden kann.
•1 Siehe die In der FuJSnote zu Rn. 452 (7) c) 11) angegebenen Kurzzeldien .
.. , Siehe Vorbemerkungen Abs. 8.
•••1 D_. h. Maßnahmen, die In dieser Randnummer nicht vorqesehe11 sind, aber im Hinblidc. auf die sichere Beförderung als notwen-
dig eradltet werden, wie manuell vorzunehmende Temperatur- oder Druckmessung oder periodische Entgasung. Hierzu gehöre•
auch Maßnahmen im Falle einer unvorhergesehenen Verzögerung.
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
h) Bei Sendungen von Versandstü<ken der Nuklearen Sicherheitsklasse III sowie von Versandstü<ken
der Nuklearen Sicherheitsklassen I und II mit Stoffen der Ziffer 4, für weld1e die Genehmigung
des Musters in Rn. 455 (6) erwähnt ist, gilt neben den Vorschriften unter a) - mit Ausnahme von
a) 3. ii) - noch folgendes:
1. Die Beförderung ist von jeder zuständigen Behörde zu genehmigen, die im Zeugnis über die
Genehmigung des Versandstü<kmusters oder in der Anerkennung gemäß Rn. 456 (11) c) iii) oder
455 (7) b) besondere Vorsichtsmaßnahmen oder zusätzliche Maßnahmen während der Beförde-
rung vorgeschrieben hat, sofern sie nicht schon bei der Genehmigung des Musters auf die
Beförderungsgenehmigung verzichtet hat.
2. Das Gesuch um Genehmigung der Beförderung muß Angaben über die Versandart, die Wagen-
gattung, den vorgesehenen Beförderungsweg, alle in Rn. 456 (11) c) iii} oder 455 (7) b) erwähnten
besonderen Vorsichtsmaßnahmen oder zusätzlichen Maßnahmen während der Beförderung
enthalten.
3. In dem von einer zuständigen Behörde ausgestellten Zeugnis über die Genehmigun~ der
Beförderung sind die besonderen Vorsichtsmaßnahmen oder die zusätzlichen Maßnahmen
gemäß Rn. 456 (11) c) iii) oder 455 (7) b) anzugeben. Wenn Versandstudce der Nuklearen Sicher-
heitsklasse III nicht mit anderen Sendungen zusammengeladen werden dürfen. muß dieses
Verbot im Zeugnis ausdrü<klich erwähnt werden. Die Genehmigung einer zuständigen Behörde
kann dadurch erteilt werden, daß das Zeugnis einer anderen zuständigen Behörde anerkannt
wird.
(13) Berührt die Sendung Länder verschiedener Sprachen, so müssen die in Abs. (12) b) 3. erwähnten
besonderen Vorsichtsmaßnahmen oder zusätzlichen Maßnahmen während der Beförderung in einer amtlichen
Sprache des Ursprungslandes der Sendung (siehe Abs. (12) a) 1.) sowie derjenigen Länder abgefaßt sein,
deren zuständige Behörden solche Maßnahmen verJangt haben.
457 (1) Als Stoffe der Ziffer 5 gelten:
a) Uran- und Thoriumerze und ihre physikalischen oder chemischen Konzentrate;
b) natürliches oder verarmtes unbestrahltes Uran und natürliches unbestrahltes Thorium;
c) Tritium, in Form von Oxiden, in wässeriger Lösung, sofern die Konzentration nicht mehr als
5,0 mCi je Milliliter beträgt;
d) Stoffe, in denen die Aktivität gleichmäßig verteilt ist und die angenommene Konzentration je
Gramm höchstens die folgenden Werte erreicht:
i) 0,1 Mikrocurie für Radionuklide der Gruppe l; oder
ii} 5 Mikrocurie für Radionuklide der Gruppe II; oder
iii) 300 Mikrocurie für Radionuklide der Gruppen III und IV.
Sofern es sich um spaltbare Stoffe handelt, müssen die in Rn. 456 (2) a), c) oder d) vorgesehenen
Beschränkungen beachtet werden. Wenn diese Grenzen überschritten werden, fallen die Stoffe
unter Rn. 451, Ziffer 3, wobei die Bestimmungen der Rn. 456 (1) a) nicht anzuwenden sind;
e) Gegenstände aus nicht radioaktiven Stoffen, die äußerlich durd:J. einen radioaktiven Stoff
kontaminiert sind, sofern
i) der radioaktive Stoff nicht in einer leicht zerstreubaren Form ist und die mittlere Oberflächen-
kontamination auf 1 m! nicht größer ist als
0,1 Mikrocurie/cmz für Alphastrahler der Gruppe I; oder
1 Mikrocurie/cm! für die anderen Radionuklide;
ii) die Gegenstände angemessen umhüllt oder eingeschlossen sind.
(2) Die in Abs. (1) a) und b) aufgeführten Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität dürfen, sofern sie
nicht flüssig oder gasförmig sind, bis zu den in Rn. 454 (1) a) angegebenen Aktivitäten je Versandstück in
händelsüblichen Verpackungen befördert werden, die nur den Bedingungen der Rn. 452 (2) und (4) zu
entsprechen brauchen und so fest sein müssen, daß unter normalen Beförderungsverhä1tnissen vom Inhalt
nichts nach außen gelangen kann. Handelt es sich um Stoffe in besonderer Form, so gilt die in Rn. 454 (2) a)
vorgesehene Begrenzung.
Die in Abs. (1) b) aufgeführten Stoffe, die eine massive Form haben, müssen derart verpackt sein, daß
keinerlei Bewegung entstehen kann, durch die der Stoff abgescheuert werden könnte; haben sie eine andere
feste Form, so müssen sie in eine Verpa<kung aus einem ihnen gegenüber inerten Metall oder in eine
Umschließung aus einem andern widerstandsfähigen Werkstoff eingesetzt sein, damit ihre Oberfläche
geschützt ist.
(3) Als Wagenladung dürfen die Stoffe mit geringer spezifisd:J.er Aktivität in handelsüblichen Ver-
packungen befördert werden, die so fest sein müssen, daß unter normalen Beförderungsverhältnissen vom
Inhalt nichts nach außen gelangen kann, und die den Bedingungen der Rn. 452 und 453 nicht zu entsprechen
brauchen.
Die in Abs. (1) b) aufgeführten Stoffe, die eine massive Form haben, müssen derart verpackt sein, daß
keinerlei Bewegung entstehen kann. durch die der Stoff abgescheuert werden könnte; haben sie eine andere
feste Form, so müssen sie in eine Verpackung aus einem ihnen gegenüber inerten Metall oder in eine
Umschließung aus einem andern widerstandsfähigen Werkstoff eingesetzt sein, damit ihre Oberfläche
geschützt ist.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1059
(4) Bei Wagenladungen von Stoffen der Ziffer 5 darf die geschätzte Gesamtaktivität einer Wagenladung
die folgenden Werte nicht übersteigen:
a) 0, 1 Ci bei Radionukliden der Gruppe I; oder
b) 5 Ci bei Radionukliden der Gruppe II; oder
c) 250 Ci bei Radionukliden der Gruppen III oder IV.
Enthalten die Stoffe Radionuklide verschiedener Gruppen, so darf die Summe aller nad1stehenden Werte
nicht mehr als 1 betragen:
(Anzahl Curie der Gruppe 1) X 10
(Anzahl Curie der Gruppe II) X 1/5
(Anzahl Curie der Gruppe III) X 1/250
(Anzahl Curie der Gruppe IV) X 1/250.
(5) Bei Wagenladungen von Stoffen der Ziffer 5 darf die Dosisleistung nicht übersteigen:
a) 200 mR/h oder deren Äquivalent an irgendeiner leicht zugänglichen Stelle der Außenseite des
Wagens;
b) 10 mR/h oder deren Äquivalent in einer Entfernung von 2 m von irgendeiner Außenseite des
Wagens.
(6) Wegen Beförderung der Stoffe der Ziffer 5 in loser Schüttung, in Behälterwagen und in Klein-
behältern (Kleincontainern) siehe Rn. 463, 464 und 465.
3. Zus a mm e n p a c k u n g
Ein Versandstück mit radioaktiven Stoffen darf außer den für die Verwendung dieser Stoffe notwendigen 458
Gegenständen und Anweisungen nichts anderes enthalten: das Vorhandensein dieser Gegenstände darf
jedoch nicht eine zusätzliche Gefahr wegen einer möglichen Reaktion mit dem radioaktiven Inhalt darstellen.
4. Aufschriften und Ge f a h rz e tt e 1 auf Versandstücken (siebe Anhang IX)
(1) Mit Ausnahme der als Wagenladung aufgegebenen Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 5 muß jedes 459
Versandstück mit Stoffen und Gegenständen der Klasse IV b auf zwei gegenüberliegenden Seiten versehen
sein:
mit Zetteln nach Muster 6 A, wenn es zur Kategorie 1-WEISS gehört,
mit Zetteln nach Muster 6 B, wenn es zur Kategorie II-GELB gehört,
mit Zetteln nach Muster 6 C, wenn es zur Kategorie III-GELB gehört [siehe Rn. 453 (1)).
(2) Die Angaben auf den Zetteln sind in gut lesbarer und unauslöschbarer Schrift wie folgt zu ergänzen:
a) bei .Inhalt• ist dasjenige Radionuklid oder derjenige Stoff einzutragen, das oder der bei einer
Beschädigung des Versandstücks die größte Gefahr darstellen (z.B. Strontium-90; bestrahltes Uran);
b) bei .Aktivität• ist die gesamte Aktivität des Inhalts in Curie einzutragen;
Bem Diese Gesamtaktlvltlt darf audl In Mikro-, Milli- oder Kllocurie angegeben werden, sofern diese Vorsilben aus-
gesdlrieben werden.
c) auf den Zetteln nach Muster 6 B und 6 C ist außerdem in möglichst großen Ziff em an der hierfür
vorgesehenen Stelle die Transportkennzahl einzutragen.
(3) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nidlt sichtbar sind, müssen mit Zetteln
nadl Muster 9 versehen sein. Enthalten die zerbrechlichen Gefäße Fiüssigkeiten, so sind - außer wenn es
sidt um zugeschmolzene Glasampullen handelt - außerdem Zettel nach Muster 8 anzubringen; diese Zettel
müssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Ver-
padcungen in entsprechender Weise angebracht werden.
B. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen
(1) Die nachstehenden Sendungen dürfen nur als Wagenladung befördert ~erden: 460
a) Sendungen von Versandstüdcen, die gemäß Rn. 453 (2) zur Beförderung auf gegeben werden;
b) Sendungen von Versandstüdcen mit Stoffen der Ziffern 2 und 4, die gemäß Rn. 455 (2) b), letzter
Satz, und 455 (6) c) zur Beförderung aufgegeben werden;
c) Sendungen mit Stoffen der Ziffer 5, die gemäß Rn. 457 (3) bis (5) oder 463 zur Beförderung auf-
gegeben werden.
(2) a) Für Stückgutsendungen ist die Anzahl Versandstücke der Kategorien II-GELB und III-GELB einer
Sendung in der Weise zu beschränken, daß die Summe der auf den Zetteln angegebenen
Transportkennzahlen nicht mehr beträgt als 50. Wenn diese Besdlränkung gemäß den roten
Streifen auf den Gefahrzetteln erfolgt, wird angenommen, daß ein Versandstück der Kategorie
II-GELB einer Transportkennzahl von 0,5 und ein Versandstück der Kategorie III-GELB einer
Transportkennzahl von 10 entspricht.
b) Für Wagenladungen darf die Summe der Transportkennzahlen 50 überschreiten; die Anzahl Ver-
sandstüdcc der Nuklearen Sicherheitsklasse II darf jedodl nicht größer sein als die .zulässige
Anzahl"*}.
•) Umfaßt die Sendung Versandstücke, für die die .zullsslge Anzahl" versdlleden hoch ist, so muß die Hödlstzabl der In einer
Wagenlddung beförderten Versandstücke so bemessen sein, daß ~ -i- ~ + ~
N1 Nz '1
+ ...... usw. oidit mehr betragt als l, wobei
n1, 01, Ds usw. die Anzahl Versandstücke bedeutet, deren .zulässige Anzahl" N 1 , Nr, bzw. Ns usw. betragt.
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
(3) Die radioaktiven Stoffe dürfen auch als Expreßgut versandt werden. Die Summe der auf den Gefahr-
zetteln angegebenen Transportkennzahlen darf jedoch nicht mehr als 10 betragen. Ein Versandstück darf
nicht schwerer sein als SO kg.
C. Frachtbriefvermerke
461 (1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß lauten: .Radioaktive Stolle*, sie ist rot zu unter-
streichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziller und gegebenenfalls des Buchstabens der Sloflaul-
zählung und die Abkürzung .Anlage C zur Eva• zu ergänzen [z.B. IV b, ZiJJer 1 a}, Anlage C zur EVO].
Diese Bezeichnung muß von folgendem Vermerk begleitet sein: .Besc:ltallenheit des Gutes und Verpackung
entsprechen den Vorsc:ltrilten der Anlage C zur EVO•.
(2) Der Frachtbrief muß ferner für jedes Versandstüdc folgende Angaben enthalten:
a) Gruppe(n) der im beförderten radioaktiven Stoff enthaltenen Radionuklide;
b) Benennung der radioaktiven Stoffe mit Beschreibung ihres physikalischen und dlemischen
Zustandes oder im Falle von radioaktiven Stoffen in besonderer Form die Angabe, ob es sich um
einen Stoff gemäß a) oder b) der Bem. 4 zu Rn. 450 handelt;
c) Aktivität in Curie (oder in Mikro-, Milli- oder Kilocurie, sofern diese Vorsilben ausgeschrieben
werden);
d) Kategorie des Versandstücks (1-WEISS, II-GELB, III-GELB);
e) Transportkennzahl (nur für die Kategorien II-GELB und III-GELB);
f) Typ der Verpackung (handelsüblich, Typ A oder B);
g) für Sendungen von spaltbaren Stoffen:
i) in den in Rn. 456 (2) a}, c} oder d) vorgesehenen Ausnahmefällen: je nach dem Fall die Menge
in Gramm, die Konzentration oder die Anreicherung an Uran-235;
ii) in den anderen Fällen: die Nukleare Sicherheitsklasse gemäß Rn. 456 (5), zu der das Versand-
stück gehört.
(3) Dem Fradltbrief sind gegebenenfalls beizugeben:
a) 1. bei den in Bem. 3 zu Rn. 450 genannten Stoffen: eine Kopie des Zeugnisses ü~er die Genehmi-
gung des Musters der Verpackung;
2. bei B-Verpackungen (siehe Rn. 452 (7) c) i)]: eine Kopie des Zeugnisses über die Genehmigung
oder Anerkennung des Musters oder ein Auszug aus diesem Zeugnis, der das Kennzeichen des
genehmigten Musters angibt;
3. bei Kapseln (siehe Rn. 454 (3)): eine Kopie des Zeugnisses über die Genehmigung des Musters;
4. bei Versandstücken mit Stoffen der Ziffern 2 und 4 [siehe Rn. 455 (5)): eine Kopie des Zeug-
nisses über die Genehmigung des Musters, gegebenenfalls unter Beigabe einer Kopie der Zeug-
nisse über die Genehmigung oder Anerkennung durdl andere zuständige Behörden als diejenige,
die das ursprünglidle Zeugnis ausgestellt hat [siehe Rn. 455 (7) b)];
5. bei Versandstücken mit spaltbaren Stoffen der Ziffern 3 und 4 (siehe Rn. 456 (11) c)): eine Kopie
des Zeugnisses über die Genehmigung des Musters, gegebenenfalls unter Beigabe einer Kopie
der Zeugnisse über die Genehmigung oder Anerkennung durch andere zuständige Behörden als
diejenige, die das ursprüngliche Zeugnis ausgestellt hat [siehe Rn. 456 (11) f)l;
b) 1. bei Versandstücken mit Stoffen der Ziffer 2 [siehe Rn. 455 (8) c)): eine Kopie der Beförderungs-
genehmigung, gegebenenfalls unter Beigabe einer Kopie der Genehmigungen oder Anerken-
nungserklärungen der anderen zuständigen Behörden als derjenigen, welche die ursprüngliche
Genehmigung ausgestellt hat (siehe Rn. 455 (9) c)];
2. bei Versandstücken der Nuklearen Sicherheitsklassen I und II mit Stoffen der Ziffer 4 und bei
Versandstüdcen der Nuklearen Sicherheitsklasse III [siehe Rn. 456 (12)): eine Kopie der Beför-
derungsgenehmigung, im Falle von Versandstücken der Nuklearen Sicherheitsklasse III oder
von Versandstüdcen der Nuklearen Sicherheitsklassen I und II mit Stoffen der Ziffer 4, für
welche die Genehmigung des Musters in Rn. 455 (6) erwähnt ist, unter Beigabe einer Kopie der
Genehmigungen oder Anerkennungserklärungen der anderen zuständigen Behörden als der-
jenigen, welche die ursprüngliche Genehmigung ausgestellt hat [siehe Rn. 456 (12) b) 3.];
3. bei Versandstücken der Nuklearen Sicherheitsklasse III, die nicht mit anderen Sendungen
zusammengeladen werden dürfen [siehe Rn. 456 (12) b) 3.], eine entsprechende Anweisung.
D. Beförderungsmittel und tedmJsche Hilfsmittel
1. Wagen- und Verladevorschriften
a. Für Versandstücke
462 (1) Die in einen Wagen verladenen Versandstüdce mit radioaktiven Stoffen müssen gut verstaut sein.
(2) a) Für Stüdcgutsendungen ist die Anzahl Versandstüdce, die in den gleichen Wagen verladen werden
dürfen, so zu beschränken, daß die Summe der auf den Zetteln angegebenen Transportkennzahlen
nicht mehr beträgt als 50. Wenn diese Beschränkung gemäß den roten Streifen auf den Gefahr-zetteln
erfolgt, wird angenommen, daß ein Versandstüdc der Kategorie II-GELB einer Transportkennzahl
von 0,5 und ein Versandstück der Kategorie III-GELB einer Transportkennzahl von 10 entspricht.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1061
b) Für Wagenladungen darf die Summe der Transportkennzahlen 50 überschreiten. Im Falle von
Versandstüdcen der Nuklearen Sicherheitsklasse II darf jedoch die Anzahl der in den gleichen
Wagen verladenen Versandstücke nicht größer sein als die zulässige Anzahl•) [siehe Rn. 456
(10) b)).
c) Für Expreßgutsendungen, die in den gleichen Gepäckwagen verladen werden, ist die Summe der
auf den Zetteln angegebenen Transportkennzahlen auf 10 beschränkt. Für den Fall, daß die Be-
schränkung gemäß den roten Streifen erfolgt, siehe unter a).
(3) Versandstüdc.e der Kategorien II-GELB oder III-GELB müssen in den in der Tabelle der Rn. 1605 des
Anhangs VI angegebenen Mindestabständen von Versandstüdc.en, die einen Zettel mit der Aufschrift
.FOTO• tragen, verladen werden.
(4) Wagen, in denen gemäß Rn. 457 (3) verpackte Stoffe der Ziffer 5 befördert wurden, sind nach ihrer
Entladung, sofern sie nicht für die Beförderung der gleichen Stoffe bestimmt sind, vom Empfänger gegebe-
nenfalls soweit zu dekontaminieren. daß
a) ihre gesamte (festhaltende und nicht festhaltende) Kontamination die ln der Tabelle der Rn. 1604
des Anhanges VI angegebenen Werte nicht überschreitet, oder daß
b) ihre nicht festhaftende Kontamination geringer ist als die In der Tabelle der Rn. 1604 des
Anhanges VI angegebenen Werte; eine sachkundige Person muß erklären, daß der Wagen unge-
fährlich ist.
b. B e i B e f ö r d e r u n g i n 1 o s e r S c h ü tt u n g
(l) Die in Rn. 457 (1) genannten Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität dürfen in loser Schüttung 463
befördert werden, wenn unter normalen Beförderungsverhältnissen vom Stoff nichts nach außen gelangen
kann.
Die unter Rn. 457 (l) b) genannten Stoffe, die eine massive Form haben, müssen so verstaut werden, daß
keinerlei Bewegung entstehen kann, durch die der Stoff abgescheuert werden könnte; haben sie eine
andere feste Form, so müssen sie in eine Verpackung aus einem ihnen gegenüber inerten Metall oder in
eine Umschließung aus einem anderen widerstandsfähigen Werkstoff eingesetzt sein, damit ihre Oberfläche
geschützt ist. ·
Wenn die in Rn. 457 (1) d) genannten Stoffe spaltbare Stoffe enthalten. müssen für jeden Wagen die in
Rn. 456 (2) a), c) und d) angeführten Beschränkungen eingehalten werden.
(2) Die Sendungen dürfen nur in einer solchen Form und Menge aufgegeben werden, daß die geschätzte
Gesamtaktivität und die gesamte Dosisleistung eines jeden Wagens die In Rn. 457 (4) und (5) angegebenen
Grenzen nidlt übersteigen.
(3) Nach der Beladung sind die Außenseiten der zur Beförderung aufgegebenen Wagen durch den Absen-
der sorgfältig zu reinigen.
(4) Wagen, in denen radioaktive Stoffe in loser Schüttung befördert wurden, sind nach ihrer Entladung,
sofern sie nicht für die Beförderung der gleichen Stoffe bestimmt sind, vom Empfänger gegebenenfalls soweit
. zu dekontaminieren, daß sie den Vorschriften der Rn. 462 (4) entsprechen.
c. Für Behälterwagen
(l) Die in Rn. 457 (1) a), b) und d) genannten Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität, sofern sie in flüs- 464
siger Form oder gelöst oder in einer Flüssigkeit suspendiert oder beides sind, sowie diejenigen, die in Rn. 457
(1) c) genannt sind, dürfen in Behälterwagen befördert werden.
(2) Die Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität, deren kritische Temperatur unter 50° C liegt oder die
bei dieser Temperatur einen Dampfdruck von mehr als 3 kg/cm' haben oder die selbstentzündlich sind, sind
zur Beförderung in Behälterwagen nicht zugelassen.
(3) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine
schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
(4) Die Gefäße dürfen an den unteren Teilen keine Offnungen (Hähne, Ventile u. dgl.) haben und müssen
mit einem luftdichten Verschluß versehen sein.
(5) Die Gefäße müssen aus Metall hergestellt und elektrisch geerdet sein.
(6) Die Gefäße für die in Abs. (1) genannten Stoffe, welche bei soc C einen Dampfdrudc. von mehr als
1,1 kg/cm! haben, müssen den Vorschriften der Rn. 311 (3) c) entsprechen und von einem amtlich anerkannten
Sachverständigen einer inneren Flüssigkeitsdruckprobe unterzogen werden. Der Prüfdrudc. muß betragen:
a) 3 kg/cm', wenn die Gefäße für Flüssigkeiten bestimmt sind, die bei 50° C einen Dampfdruck von
nicht mehr als 1,75 kg/cm1 haben;
b) 4 kg/cm', wenn sie für Flüssigkeiten bestimmt sind, die bei 50° C einen Dampfdrudc. von mehr als
1,75 kg/cm 1 haben.
Die Flüssigkeitsdrudcprobe ist mindestens alle 4 Jahre zu wiederholen und mit einer inneren Unter-
suchung zu verbinden.
•1 Umfaßt die Sendung VersandstQdte, für die die .zulllsslge Anzahl• verschieden hoch Ist, so muB die Hödlstzahl der In elne1
Wag~nladung beförderten Versandstüdte so bemessen sein, daß ~•• + ~~~ + ~. + ....... usw. nicht mehr betragt als 1, wobei
n1, Dt, na usw. die Anzahl Versandstüdte bedeutet, deren .zulAsslge Anzahl• N 1, N1 , bzw. Na usw. betrAgL
1062 Bundes~esetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
(7) Die Gefäße dürfen höchstens zu 93 •/• ihres Fassungsraumes gefüllt werden.
(8) Die Vorsduiften der Rn. 463 (1), dritter Unterabsatz, (2) und (3) gelten sinngemäß für Behälterwagen.
\Venn die in Rn. 463 (1), dritter Unterabsatz, vorgesehenen Beschränkungen überschritten werden, sind die
Vorschriften der Rn. 456 (3) bis (13) anzuwenden, wobei der Behälterwagen in dieser Hinsicht als Versand-
stück anzusehen ist.
(9) Behälterwagen, in denen radioaktive Stoffe befördert wurden, sind nach ihrer Entleerung, sofern sie
nicht für die Beförderung der gleichen Stoffe bestimmt sind, vom Empfänger gegebenenfalls soweit zu
dekontaminieren, daß sie den Vorschriften der Rn.. 462 (4) entsprechen.
d. Für K I e i n b eh ä 1 t er (Kleincontainer)
465 (1) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 und 3 sowie mit Stoffen der Züfer 5 in der für die Stückgut-
beförderung zugelassenen Verpackung dürfen unter folgenden Bedingungen in vollwandigen gesdtlossenen
Kleinbehältern (Kleincontainern) befördert werden:
a} Kleinbehälter (Kleincontainer), die nur Versandstücke der Kategorie 1-WEISS enthalten, gelten
ebenfalls als der Kategorie 1-WEISS zugehörig; enthalten sie Versandstücke der Kategorie II-GELB
oder III-GELB - mit oder ohne Versandstücke der Kategorie 1-WEISS - so gelten sie, je nachdem,
ob die Summe der Transportkennzahlen der darin enthaltenen Versandstücke höher ist als 0,5 oder
nicht, als der Kategorie III-GELB oder der Kategorie II-GELB zugehörig. Die Dosisleistung des
Kleinbehälters (Kleincontainers) darf während der Beförderung in keinem Zeitpunkt 200 mR/h oder
deren Äquivalent an irgendeiner Außenseite übersteigen;
b) der Kleinbehälter (Kleincontainer) wird entsprechend der Kategorie, zu welcher er auf Grund der
Bestimmungen unter a) gerechnet wird, als Versandstück dieser Kategorie betrachtet;
c) die Summe der Aktivitäten des Inhalts der Versandstücke in A-Verpackungen darf die in Rn. 457
(4) vorgesehenen Grenzen nicht überschreiten. Wenn der Kleinbehälter (Kleincontainer) Versand-
stücke mit spaltbaren Stoffen enthält. die nicht Versandstücke der Nuklearen Sicherheitsklasse I,
II oder Ill sind, müssen außerdem für jeden Kleinbehälter (Kleincontainer) die in Rn. 456 (2) a), c)
oder d) vorgesehenen Bedingungen eingehalten werden;
d) die in Rn. 467 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter
(Kleincontainer) sowie für die Wagen, in -denen Kleinbehälter (Kleincontainer) befördert werden.
· (2) Die Stoffe der Ziffer 5 dürfen in den folgenden Arten von Kleinbehältern (Kleincontainern) als
Wagenladung befördert werden:
~~;_ a) bei Verpackung gemäß Rn. 457 (3): in vollwandigen geschlossenen Kleinbehältern (Kleincontainern);
b) bei Beförderung in loser Schüttung: in Kleinbehältern (Kleincontainern) aus Metall oder in speziell
hergestellten Kleinbehältern (Kleincontainern}, aus denen bei normalen Beförderungsverhältnissen
nichts nach außen gelangen kann.
(3) Es sind nachstehende Bedingungen einzuhalten:
a) die für einen Wagen geschätzte Gesamtaktivität und die Dosisleistung dürfen die in Rn. 457 (4)
bzw. (5) angegebenen Grenzen nicht übersteigen;
b) für die in Rn. 457 (1) b) aufgeführten Stoffe müssen gegebenenfalls die Bestimmungen der
Rn. 463 (1), zweiter Unterabsatz, eingehalten werden;
c) für die in Rn. 457 (1) d) aufgeführten Stoffe müssen, wenn sie spaltbare Stoffe enthalten, die in
Rn. 456 (2) a), c) oder d) vorgesehenen Grenzen für jeden Kleinbehälter eingehalten werden;
d) nach der Beladung sind die Außenseiten der Kleinbehälter (Kleincontainer) durch den Absender
sorgfältig zu reimgen;
e) die Kleinbehälter sind nach der Entleerung, sofern sie nicht für die Beförderung der gleichen Stoffe
bestimmt sind, vom Empfänger gegebenenfalls soweit zu dekontaminieren, daß sie den Vorschriften
der Rn. 462 (4) entsprechen.
2. A u f s c h r i f t e n und Ge f a h rz e lt e 1 an den Wagen und an den K 1einbehält er n (Klein-
containern) (siehe Anhang IX)
466 (1) Bei Beförderung von radioaktiven Stoffen müssen auf beiden Seiten der Wagen Zettel nach Muster 6 D
angebracht werden.
(2) Kleinbehälter (Kleincontainer), in denen Versandstücke mit radioaktiven Stoffen oder Gegenständen
gemäß Rn. 465 (1) verladen sind, sind je nach der Kategorie, zu welcher der Kleinbehälter (Kleincontainer)
auf Grund der Bestimmungen der Rn. 465 (1) gehört, mit einem Gefahrzettel nach Muster 6A, 6 B oder 6 C
zu versehen. Es ist anzugeben:
a) bei der Aufschrift .InhaU-:
i) wenn alle Versandstücke den gleichen Inhalt haben, dieser Inhalt in gleicher Weise wie auf den
Zetteln auf den einzelnen Versandstücken,
ii) andernfalls die Angabe .radioaktive Stoffe verschiedener Art der Gruppen ... •,
b) bei der Aufschrift .Aktivität• und als Transportkennzahl: die Summe der Aktivitäten und die
Summe der Transportkennzahlen der in die Kleinbehälter verladenen Versandstücke.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1063
E. Zusammenladeverbote
Radioaktive Stoffe dürfen nid1t zusammen in einen Wagen verladen werden: 467
a) mit Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);
b) mit Gegenständ<:n der Klasse I b (Rn. 61);
c) mit Stoffen und Gegenständen der Klasse Ic (Rn. 101);
d) mit Stoffen der Klasse II (Rn. 201);
e) mit Stoffen der Ziffern 1, 2 und 5 der Klasse III a (Rn. 301);
f) mit Stoffen der Klasse III c (Rn. 371);
g) mit Stoffen der Ziffern 2 a) und 3 a) der Klasse V (Rn. 501);
h) mit Stoffen der Klasse VII (Rn. 701).
Die Zusammenladeverbote gelten jedoch nicht für Versandstücke mit A-Verpadrnngen, die als Expreßgut
versandt werden.
Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen beson- 468
dere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).
F. Entleerte Behälter
(1) leere Verpackungen, die den Vorsduiften der Rn. 451 a 1. und 2. C nicht entsprechen, unterstehen den 469
gleichen Vorschriften wie die Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse.
(2) leere Behälterwagengefäße müssen wie in gefülltem Zustand geschlossen sein.
G. Sonstige Vorschriften
(1) Versandstücke mit radioaktiven Stoffen dürfen nicht im gleichen Raum gelagert werden mit Versand- 470
stücken mit gefährlid1en Gütern, mit denen sie nach Rn. 467 nicht zusammengeladen werden dürfen.
(2) Die Anzahl der gleichzeitig in einem Raum, z.B. in einer Güterhalle (Magazin) oder einem Lagerraum
gelagerten Versandstücke der Kategorien II-GELB oder III-GELB ist in der Weise zu beschränken, daß die
Summe der auf den Zetteln angegebenen Transportkennzahlen nicht mehr beträgt als 50, es sei denn,
es handle sich um Gruppen von Versandstücken, deren Transportkennzahl je Gruppe nicht mehr beträgt
als 50 und die während der Handhabung und Lagerung mindestens 6 m voneinander entfernt sind. Wenn
diese Beschränkung gemäß den roten Streifen auf den Gefahrzetteln erfolgt, wird angenommen, daß ein
Versandstück der Kategorie II-GELB einer Transportkennzahl von 0,5 und ein Versandstück der Kategorie
III-GELB einer Transportkennzahl von 10 entspricht.
(3) Versandstücke der Kategorien II-GELB oder III-GELB müssen in den Güterhallen (Magazinen),
Bahnhöfen und auf den Bahnsteigen in den im Anhang VI, Rn. 1605 angegebenen Mindestabständen von
Versandstücken, die einen Zettel mit der Aufschrift „FOTO~ tragen, gelagert werden. Sie dürfen auch nicht
zusammen auf einen Karr.en verladen werden.
(4) Wird ein Versandstück. mit radioaktiven Stoffen undicht oder zerbricht es, oder wird es während
der Beförderung von einem Unfall betroffen, so muß der Wagen oder das betroffene Gebiet, wenn möglich
durch Kennzeichnung oder Absperrung, abgesondert werden, damit nieman~ mit den radioaktiven Stoffen in
Berührung kommt. Solange keine Sachkundigen zur Stelle sind, die die Handhabungs- und Rettungsarbeiten
leiten können, darf sich niemand in der abgesonderten Zone aufhalten. Der Absender und die zuständigen
Behörden sind unverzüglich zu benachrichtigen. Ungeachtet dieser Bestimmungen darf das Vorhandensein
von radioaktiven Stoffen aber nicht daran hindern, Menschen zu retten und Brände zu löschen.
(5) Wenn radioaktive Stoffe nach außen gelangt sind und in einem Wagen, einem Raum oder auf einem
Gelände verschüttet oder über Güter und für die Beförderung oder Einlagerung verwendete Geräte
geschüttet oder auf eine andere Art verstreut wurden, müssen so rasch als möglich Sachkundige zugezogen
werden, die die Dekontaminierungsarbeiten leiten. Die auf diese Weise dekontaminierten Wagen, Räume,
Gelände oder Geräte dürfen erst wieder benützt werden, wenn das nach der Erklärung eines Sachkundigen
ohne Gefahr möglich ist.
(6) B-Verpackungen für Stoffe der Ziffer 1, d:e vor dem 1. April 1967 gebaut und gemäß Rn. 452 (4) der
Anlage C zur EVO vom 1. Juni 1962 genehmigt wurden, bedürfen bis zum 1. April 1971 der vorstehend
in Rn. 452 (7) vorgesehenen Genehmigung nicht, sofern die in Rn. 454 (1) und (2) der Anlage C zur EVO
vorn 1. Juni 1962 vorgesehenen Aktivitätsbeschränkungen nicht überschritten werden; für radioaktive Stoffe
in besonderer Form gemäß Rn. 450, Bern. 4, beträgt jedoch die Aktivitätsbeschränkung 5000 Ci.
Die ursprüngliche Genehmigung des Verpadcungsmusters muß auf Grund einer Fallprobe aus einer
Höhe von mindestens 4,5 m und einer Erhitzungsprobe von mindestens einer halben Stunde bei 800° C
gemäß Rn. 452 (7) anerkannt werden, ausgenommen wenn die Versandstücke als Wagenladung aufgegeben
werden.
471-499
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Klasse V
Ätzende Stoffe
1. Stoffaufzählung
500 Von den unter den Begriff der Klasse V fallenden Stoffen und Gegenständen sind die in Rn. 501 genann-
ten oder unter eine Sammelbezeichnung fallenden Stoffe den in Rn. 501 bis 536 enthaltenen Bedingungen
unterworfen und somit Stoffe und Gegenstände der Anlage C.
501 A. Stoffe sauren Charakters
a) An o r g a n i s c h e S ä ur e n
1. Schwefelsäure:
a) Schwefelsäure mit mehr als 85 1/o reiner Säure (H2S04) und Oleum (raudzende Schwefelsäure};
b) Schwefelsäure mit mehr als 75 °1, aber höchstens 85 0/o reiner Säure (H2 SO,);
c) Schwefelsäure mit höd1stens 75 0/o reiner Säure (HiS0 4);
d) Abfallschwefelsäure, vollständig denitriert;
Bem. Nidlt vollständig denitrierte Abfallsdlwefelsaure ist zur Beförderung nidlt zugelassen.
e} schwelelsäurehalliger Bleischlamm;
Bem. Bleisdllamm mit weniger als 3 •t, freier Säure ist ein StoU der Klasse IV a (siehe Rn. 401, Ziffer 73).
f) mit Schwefelsäure gefüllte Akkumulatoren.
Siehe zu a) bis d) auch Rn. 501 a unter a).
2. Salpetersäure:
a) Salpetersäure mit mehr als 70 1/• reiner Säure (HN03};
b) Salpetersäure mit mehr als 55 °!,, aber höchstens 70 1/1 reiner Säure (HN0 3);
c) Salpetersäure mit höchstens 550/o reiner Säure (HN03). ·
Siehe zu a} bis c) auch Rn. 501 a unter a) und b).
3. Mischungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure:
a) Mischsäure mit mehr als 30 0/o reiner Salpetersäure (HN03);
b) Mischsäure mit höchstens 300/o reiner Salpetersäure (HN03 ).
Bem. AbfatlmlsdisAure siehe 7.lffer 1 d).
Siehe zu a) und b) auch Rn. 501 a unter a) und b).
4. Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit höchstens 500/a reiner Säure (HCl0.4). Siehe auch Rn. 501 a
unter a).
Bem. Perdllorsäure in wässerigen Lösungen mit mehr als 50 '/,, aber hödlstens 72.5 1/1 reiner Säure (HCIO,l ist ein
Stoff der Klasse III c (siehe Rn. 371, Ziffer 3). Lösungen mit mehr als 72.S •t• reiner Säure sowie Misdlungen von
Perdllorsäure mit anderen Flüssigkeiten als Wasser i;ind zur Beförderung nidlt zugelassen.
5. Salzsäure (Chlorwasserstolflösungen), Bromwasserstof/Jösungen, Jodwasserstolflösungen und Mi-
schungen von Schwefelsäure mit Salzsäure. Siehe auch Rn. 501 a unter a).
Bem. 1. Mlsdlungen von Salpetersäure mit Salzs&ure sind zur Beförderung nidlt zugelassen.
2. Verflüssigter Bromwasserstoff und Chlorwasserstoff sind Stoffe der Klasse J d (siehe Rn. 131. Ziffern 5 und 10).
6. Flußsäure (wässerige Lösungen von Fluorwasserstoff):
a) mit mehr als 60 °/, aber höchstens 85 0/o reiner Säure (HF);
b) mit höchstens 60 °/o reiner Säure (HF);
c) mit mehr als 850/o reiner Säure (HF).
Bem. 1. Wbserige Lösungen mit mehr als 85 •!• reiner Flußsäure (HFJ sind zur Beförderung nur In Behälterwagen zu•
gelassen (siehe Rn. 529 (4 alJ.
2. Verflüssigter Fluorwasserstoff ist ein Stoff der Klasse I d (siehe Rn. 131, Ziffer 5).
Siehe zu a) und b) auch Rn. 501 a unter a).
7. Fluorborsäure [wässerige Lösungen mit höchstens 78 0/o reiner Säure (HBF,)]. Siehe auch Rn. 501 a
unter a).
Bem. Lösungen von fluorborsäure mit mehr als 78 1/, reiner Säure (HBF,) sind zur Beförderung nicht zugelassen.
8. Silicofluorwasserstoffsäure (HzSiF8). Siehe auch Rn. 501 a unter a).
9. Schwefelsäureanhydrid, stabilisiert. Siehe auch Rn. 501 a unter a) und c).
Bem. Nidit stabilisiertes Sdiwefels!ureanhydrld Ist zur Beförderung nldlt zugelassen.
10. a) Fluorsulfonsäure.
b) Anorganische Säuren und ihre Lösungen in MetaJlbeizen oder in Reinigungsmitteln.
Siehe zu a) und b) auch Rn. 501 a, unter a}.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1065
b) Anorganische Halogenide, saure Salze u.ä. halogenhaltige Stoffe
11. Flüssige Halogenide u. ä. halogenhallige Stoffe, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure
Dämpfe abgeben - mit Ausnahme der Fluorverbindungen -, wie:
a) Antimonpentachlorid (SbC1 5 ), Ch/orsulfonsäure (S0 2 (0H)Cl], Chlorschwefel (stabilisiert) (S2Cl2),
Chromy /chlor id (Chromoxychlor id) (CrO:!Cl2), Phosphory lchlorid ( Phosphoroxychlor id) (POCl3),
Phosphortrichlorid (PCh), Siliciumtetrachlorid (SiCl4), Sulfuryldilorid (SO:tCl2), Thionyldilorid
(SOCI 2), Titantetradilorid (TiC1 4) und Zinntetradilorid (SnCld;
Bem. Nicht stabilisierter Chlorsdiwefel lit zur Beförderung nldit zugelassen.
b) Phosphortribromid (PBr3), Pyrosulfurylchlorid (S2 0 5 Cl2 ) und Thiophosphoryldllorid (PSCl3).
Siehe zu a) und b) auch Rn. 501 a unter a).
12. Feste Halogenide u.ä. halogenhaltige Stoffe, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure
Dämpfe abgeben - mit Ausnahme der Fluorverbindungen -, wie:
Aluminiumdllorid (wasserfrei) (AlCb), Antimontrichlorid (technisch) (SbCl3), Phosphorpentadllorid
(PCls) und Zinkdllorid (ZnClz). Siehe auch Rn. 501 a unter a) und d).
13. Bisulfate. Siehe auch Rn. 501 a unter a).
Bem. Die Blsulfate sind den Vorsdiriften der Anlage C nimt unterstellt, wenn der Absender im Frachtbrief bescheinigt,
daß das Produkt keine freie Sdiwefelsäure enthält und lrodc.en ist.
14. Brom. Siehe auch Rn. 501 a unter a).
15. Folgende Fluorverbindungen:
a) Billuoride;
b) Ammoniumwasserstoflfluorid, Chromfluorid, Antimonpentafluorid;
c) Borlluorid-Essigsäure-Komplex, Borlluorid-Propionsäure-Komplex;
d) Bromtrilluorid (BrF1), Brompentafluorid (BrF5).
Siehe zu a) bis d) auch Rn. 501 a unter a).
c) Organische Stoffe
21. Folgende Säuren:
a) Chloressigsäure:
1. Mono- und TricbJoressigsäure (fest);
2. Didlloressigsäure (flüssig) und Chloressigsäuremisdiungen;
b) Ameisensäure mit mindestens 70 1/, reiner Säure;
c) Essigsäure (Eisessig) und ihre wässerigen Lösungen ruit mehr als 80 1/, reiner Säure;
d) Propionsäuie mit mehr als 800/o reiner Säure;
e) Essigsäureanhydrid.
f) Thioglykolsäure.
Siehe zu a) bis f) auch Rn. 501 a unter a).
22. Flüssige Säurehalogenide wie:
Acetyldllorid und Benzoyldtlorid. Siehe auch Rn. 501 a unter a).
23. Alkyl- und Arylchlorsilane:
a) Alkydllorsilane und Aryldllorlsilane mit einem Flammpunkt von weniger als 21° C;
b) Alkylchlorsilane und Arylcblorsilane mit einem Flammpunkt von 21 ° C oder darüber.
Bem. Stoffe dieser Ziffer, die mit Wasser brennbare Gase abgeben, sind zur Befördel'UDg nldlt zugelasHD.
Siehe zu a) und b) auch Rn. 501 a, unter a).
24. Formaldehyd, in wässerigen Lösungen. Siehe auch Rn. 501 a unter a).
B. Stoffe basischen Charakters
31. a) Natriumhydroxid und Kaliumhydroxid ( Jttznatron, Jf.tzkali) in Stücken, Schuppen oder Pul verform.
Siehe auch Rn. 501 a unter a).
b) eingegossenes Natriumhydroxid und Kaliumhydroxid.
32. Natriumhydroxid und Kaliumhydroxid in Lösungen (Natronlaugen, Kalilaugen), auch in Mischungen
(JHzlaugen}, alka/isdze Lösungen von Phenol, Kresolen und Xylenolen, alkalische Rückstände von
Olraftination. Cyanamid und seine wässerigen Lösungen. Siehe auch Rn. 501 a unter a).
33. Mit alkalischen Lösungen gefüllte elektrische Sammler (Akkumulatoren). Siehe auch Rn. 501 a unter e).
34. Hydrazin in wässeriger Lösung mit höchstens 72 0/o Hydrazin (N:!H.). Siehe auch Rn. 501 a unter a).
Bem. Wässerige Lösungen mit mehr als 72 1/, Hydrazin {NzH,l sind zur Beförderung nicht zugelassen.
Hydrazin, wasserfrel, Ist ein Stoff der Klasse II (siebe Rn. 201, Ziffer 3 e).
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
35. Alkyl- und Arylamine und Polyamine wie:
Athy/endiamin, Hexamethylendiamin, Triäthylentetramin. Siehe auch Rn. 501 a unter a).
36. Schwefelnatrium mit höchstens 70 0/o Na2S. Siehe auch Rn. 501 a unter a).
Bem. Scbwefelnatrium mit mehr als 70 1/1 Na 2 S ist ein Stoff der Klasse II (siehe Rn. 201, Zitter 6 c)I.
37. Lösungen von Hypochlorit:
a) Lösungen von Hypochlorit mit mehr als 50 g aktivem Chlor pro Liter;
b) Lösungen von Hypochlorit mit höchstens 50 g aktivem Chlor pro Liter.
Siehe zu a) und b) auch Rn. 501 a unter a).
C. Andere ätzende Stoffe
41. Lösungen von Wasserstoffperoxid:
a) wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 40°/1 bis höchstens 60°/, Wasserstoff-
peroxid;
b) wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 6 0/o bis höchstens 40 0/o Wasserstoff-
peroxid.
Siehe zu a} und b} auch Rn. 501 a unter a).
Bem. Wasserstoffperoxid und seine wässerigen Lösungen mit mehr als 60 1/, Wasserstoffperoxid sind Stoffe der Klasse
Ill c (siehe Rn. 371, Ziffer 1).
D. Entleerte Gefäße
51. Ungereinigte leere Behälter, einschließlich der Behälterwagengefäße und kleinen Flüssigkeitsbehälter
(Flüssigkeitscontainer}, die Stoffe der Klasse V, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffern 13 und 36, ent-
halten haben.
Bem. Zu den .Ungereinigten leeren Behältern• gehören audi entleerte Akkumulatoren.
501 a Stoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind dem Abschnitt 2
.Beförderungsvorschriften• nicht unterstellt:
a) Stoffe der Ziffern 1 a) bis d), 2 b) und c), 3 b), 4 bis 9, 11 bis 15, 21 bis 23, 31 a}, 32, 34, 35, 37, wid 41
sowie die Stoffe der Ziffern 10, 24 und 36 in Mengen bis zu l kg für jeden Stoff, wenn sie in dicht ver-
schlossene, vom Inhalt nicht angreifbare Gefäße verpackt und diese in starke, dichte hölzerne Behälter
mit dichtem Ven,chluß sicher verpackt sind;
b) Stoffe der Ziffern 2 a) und 3 a) in Mengen von höchstens 200 g für jeden der Stoffe, sofern sie in
dicht verschlossene, vom Inhalt nicht angreifbare Gefäße verpackt, und sofern höchstens 10 Gefäße
in eine Holzkiste mit inerten saugfähigen Stoffen eingebettet sind;
c) Schwefelsäureanhydrid (Ziffer 9), auch mit einem geringen Zusatz von Phosphorsäure, wenn es in
luftdicht verschlossene, mit einem Handgriff versehene starke Blechbüchsen, die hödlstens 15 kg
schwer sein dürfen, verpackt ist;
d) Phosphorpentachlorid (Ziffer 12), in Blöcke zu höchstens 10 kg gepreßt, wenn sie in luftdicht ver-
schweißte Blechbüchsen verpackt und diese einzeln oder zu mehreren in einen Lattenverschlag,
eine Kiste oder einen Kleinbehälter (Kleincontainer) eingesetzt sind.
e} mit alkalischen Lösungen gefüllte elektrische Sammler (Ziffer 33) mit Zellgehäusen aus Metall, wenn
diese derart verschlossen sind, daß die Lösung nicht ausfließen kann, und wenn sie gegen Kurzschluß
gesichert sind.
2. Beförderungsvorschriften
(Die Vorschriften für entleerte Gefäße sind unter F zusammengefaßt.)
A. Versandstüdce
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
502 (1) Die Packungen müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nicnts nach außen
gelangen kann. Sondervorschriften für elektrische Sammler {Ziffern 1 f) und 33) siehe Rn. 504 und 516,
für Hypodlloritlösungen der Ziffer 37 siehe Rn. 520 und für Lösungen von Wasserstoffperoxid der Ziffer
41 siehe Rn. 521.
(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden, keine
Zersetzungen hervorrufen und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs
nicht lockern können und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.
Insbesondere müssen bei flüssigen Stoffen oder Lösungen und sofern im Abschnitt • Verpackung der ein-
zelnen Stoffe- nichts anderes vorgeschrieben ist, die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sich bei normalen
Beförderungsverhältnissen etwa entwickelnden inneren Druck auch unter Berücksichtigung des Vorhanden-
seins von Luft Widerstand leisten können. Zu diesem Zweck muß ein füllungsfreier Raum gelassen werden,
der unter Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen der Füllungstemperatur und dem Höchstwert der
mittleren Flüssigkeitstemperatur, die der Stoff während der Beförderung erreichen kann, zu berechnen
ist. Innenpackungen sind in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen. Sofern im Abschnitt • Verpackung
der einzelnen Stoffe nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen die Innenpackungen einzeln oder zu mehre-
ren in die Versandbehälter eingesetzt werden.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1067
(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft ver-
ringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände muß
für Gefäße, die samt Inhalt schwerer sind als 35 kg, mindestens 3 mm und für die anderen Gefäße mindestens
2 mm betragen.
Der Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Ver-
siegeln, Zubinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung verhindert.
(5) Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunststoff vorgeschrieben
oder zugelassen sind, müssen sie, wenn nichts anderes gesagt ist, in Schutzbehälter eingesetzt wer den.
Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. müssen darin sorgfältig eingebettet sein. Die hierzu dienenden
1-üllstoffe müssen den Eigenschaften des Inhaltes angepaßt sein.
2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e l n e n S t o ff e
(1) Die Stoffe der Ziffern 1 a) bis e) und 2 bis 5 müssen verpackt sein: 503
a) in dicht verschlossene Gefaße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-
stoff, mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Liter, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne
Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen
höchstens zu 95 •!, ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück. darf nicht schwerer
sein als 75 kg; oder
b) in dicht verschlossene zylindrische Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl., mit Saugstoffen
eingebettet in eine hölzerne Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstands-
fähigkeiL Die Gefäße dürfen höchstens zu 95 8/, ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches
Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg: oder
c) in dicht verschlossene Glasballons, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste oder in andere
Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit eingebettet oder in Eisen- oder Wei-
denkörben gut festgelegt sind
Die Schutzbehälter für Gefäße mit
a) rauchender Schwefelsäure [Ziffer 1 a)] mit mindestens 20 1/, freiem Anhydrid,
b) Stoffen der Ziffern 2 a) und 3 a) und
c) Lösungen von Perchlorsäure (Ziffer 4) mit mehr als 30 °/, reiner Säure (HClO,)
müssen vollwandig sein.
Die Glasballons dürfen höchstens zu 95 1/, ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück
darf nid:it schwerer sein als 75 kg.
(2) Die Stoffe der Ziffern 1 a) bis e), 2 und 3 dürfen auch verpackt sein in dicht verschlossene Fässer aus
Metall, die für die Stoffe der Ziffer 1 b), c), d) und e) mit einer geeigneten Innenausk.leidung versehen sein
müssen und für die Stoffe der Ziffern 2 und 3 nur wenn nötig mit einer geeigneten lnnenauskleidung zu
versehen sind. Die Fässer dürfen höchstens ru 95 1/, ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die Fässer samt
lnhalt sdlwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein.
(3) Die Stoffe der Ziffern 1 a) bis e). 2 und 5 dürfen auch verpackt sein in dicht versd:ilossene Gefäße aus
geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter, einzeln eingesetzt in einen eng
anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber oder einem anderen Stoff von ausreichender Wider-
standsfähigkeit. Die Gefäße dürfen höchstens zu 95 1/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches
Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.
(4) Schwefelsäure mit höchstens 40 1/, reiner Säure (HzSO,) der Ziffer 1 c) und die Stoffe der Ziffer 5
dürfen auch verpackt sein in Gefäße aus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens
60 Liter ohne Schutzbehälter. Die Eignung der Kunststoffgefäße ist durch eine Baumusterprüfung (siehe
Rn. 5) nachzuweisen. Die Gefäße dürfen höchstens zu 95 1 /o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches
Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.
(5) Für die Stoffe der Ziffern 2 a), 3 a) und 4 sowie 2 b) und Salpetersäure mit mehr als 30 1 /, reiner
Säure (HNOs) [Ziffer 2 c)), verpackt nach Abs. (1) b) oder c), müssen nicht brennbare Saugstoffe, für Salpeter-
säure mit 30 0/o bis höchstens 55 •t, reiner Säure (HNO,) [Ziffer 2 c)], verpackt nach Abs. (1) a). feuer-
hemmend imprägnierte Saugstoffe verwendet werden.
(6) Wegen Beförderung der Stoffe der Ziffern 1 a) bis d) und 2 bis 5 in Kesselwagen und kleinen
Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern) siehe Rn. 529 und 530 (3).
Mit Schwefelsäure gefüllte Akkumulatoren der Ziffer 1 f) müssen in den Batteriekasten festgelegt sein. 504
Die Sammler sind gegen Kurzschluß zu sichern und mit Saugstoffen in eine hölzerne Versandkiste einzu-
betten. Die Versandkiste muß mit Handhaben versehen sein.
Die Sammler müssen jedoch nicht verpackt sein, wenn die Zellen aus einem gegen Stöße und Schläge
widerstandsfähigen Werkstoff hergestellt und oben so eingerichtet sind, daß keine gefährlichen Säure-
mengen verspritzt werden können. Die Sammler müssen gegen Kurzschluß, Rutschen, Umfallen und Beschä-
digung gesichert werden und mit Handhaben versehen sein. Die Versandstücke dürfen außen keine
schädlichen Mengen Säure aufweisen
Auch die in Fahrzeuge eingebauten Zellen und Batterien bedürfen keiner besonderen Verpackung, wenn
die Fahrzeuge auf den Wagen zuverlässig befestigt sind.
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
505 (l) Die Stoffe der Ziffern 6, 7 und 8 müssen verpackt sein:
a) in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung,
mit einem Fassungsraum von höchstens 15 Liter, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne Kiste
oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Behälter dürfen
höchstens zu 90 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer
sein als 100 kg; oder
b) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung. Die
Fässer dürfen höchstens zu 90 1/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die Fässer samt Inhalt
schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder
c) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens
60 Liter, einzeln eingesetzt in einen eng anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber
oder einem anderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen höchstens
zu 90 1/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als
100 kg;
d) Flußsäure mit höchstens 3 •t• reiner Säure (HF) (Ziffer 6 b)] darf auch in Gefäße aus geeignetem
Kunststoff mit einem Fassungsraum von 60 Liter ohne Schutzbehälter verpackt sein. Die Eignung
der Kunststoffgefäße ist durch eine Baumusterprüfung (siehe Rn. 5) nachzuweisen.
(2) Wegen Beförderung der Stoffe der Ziffern 6 und 7 in Kesselwagen und kleinen Flüssigkeitsbehältern
(Aüssigkeitscontainem) siehe Rn. 529 und 530 (3).
506 (1) Schwefelsäureanhydrid (Ziffer 9) muß verpackt sein:
a) in gelötete Gefäße aus Schwarzblech oder Weißblech oder in luftdicht verschlossene Flaschen aus
Schwarzblech, Weißblech oder Kupfer; oder
b) in zugeschmolzene Gefäße aus Glas oder luftdicht verschlossene Gefäße aus Porzellan, Steinzeug
u. dgl.; oder
c) in Metallfässer, die einem Prüfdruck von 1,5 kg/cm1 unterworfen wurden.
(2) Die Gefäße unter a) und b) sind mit nicht brennbaren Saugstoffen in Behälter aus Holz, Schwarzblech
oder Weißblech einzubetten.
(3) Wegen Beförderung in Kesselwagen siehe Rn. 529.
506/1 (1) Fluorsulfonsäure der Ziffer 10 a) muß verpackt sein:
a) in Fässer aus Metall, z.B. aus Stahl, nötigenfalls mit einer Auskleidung aus Blei oder einem
anderen eine Reaktion mit dem Inhalt verhindernden Stoff. Die Fässer müssen luftdicht ver-
schlossen sein. Aluminiumfässer müssen aus Reinaluminium (99,5 0/o Al) bestehen und eine
Wanddicke von mindestens 3 mm haben; oder
b) in Gefäße aus Glas, die in vollwandige Behälter aus Holz oder Metall einzubetten sind; oder
c) in Mengen bis zu 30 Uter in Kannen aus Reinaluminium (99,5 •t, Al), die nahtlos aus einem Stück
gezogen sein und eine Wanddicke von mindestens 1,2 mm haben müssen. Die Gefäße müssen
durch einen Flansch mit einer Dichtung aus geeignetem Material dicht verschlossen sein.
(2) Die Stoffe der Ziffer 10 b) müssen verpackt sein:
a) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-
stoff, die einzeln nicht mehr als 5 Liter Stoff enthalten dürfen, eingebettet in eine hölzerne Kiste
oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versand-
stück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
b) in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung, die
einzeln nicht mehr als 15 Liter Stoff enthalten dürfen, eingebettet in eine hölzerne Kiste oder in
andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstüdc darf
nicht schwerer sein als 100 kg; oder
c) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung.
Sind die Fässer samt Inhalt schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder
d) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens
60 Liter, einzeln eingesetzt in einen eng anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber
oder einem anderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein sold:ies Versandstück darf
nicht schwerer sein als 100 kg; oder
e) in Gefäße aus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter ohne
Schutzbehälter. Die Eignung der Kunststoffgef äße ist durch eine Baumusterprüfung (siehe Rn. 5)
nachzuweisen;
f) in did:it versd:ilossene Glasballons, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne Kiste oder in
andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit, oder gut festgelegt in Eisen-
oder Weidenkörbe. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
(3) Wegen Beförderung der Stoffe der Ziffer 10 a) und b) in Kesselwagen und von Stoffen der Ziffer
10 b) in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern) siehe Rn. 529 und 530 (3).
507 (1) Die Stoffe der Ziffer 11 müssen verpackt sein:
a) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-
stoff, mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Liter, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1069
Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen
höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer
sein als 75 kg; oder
b) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung. Die
Fässer dürfen höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die Fässer samt Inhalt
schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder
c) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens
60 Liter, einzeln eingesetzt in einen eng anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber oder
einem anderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen höchstens zu 95 0/o
ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg; oder
d) in dicht verschlossene Glasballons, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne Kiste oder in
andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Glasballons dürfen höchstens
zu 95 1 /o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als
75kg;
e) Chlorsulfonsäure (Ziffer 11) darf in Mengen von höchstens 30 Liter auch verpackt sein in Kannen
aus Reinaluminium (99,5 °/o Al), die nahtlos aus einem Stück gezogen sein und eine Wanddicke
von mindestens 1,2 mm haben müssen. Die Gefäße müssen durch einen Aansch mit einer Dichtung
aus geeignetem Material dicht verschlossen sein.
(2) Wegen Beförderung der in Ziffer 11 a) namentlich aufgeführten Stoffe in Kesselwagen und in kleinen
Flüssigkeitsbehältern (Aüssigkeitscontainern) siehe Rn. 529 und 530 (3).
(1) Die Stoffe der Ziffer 12 müssen verpackt sein: 508
a) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunststoff,
die einzeln nicht mehr als 5 kg Stoff enthalten dürfen, eingebettet in eine hölzerne Kiste oder in
andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein . solches Versandstück darf
nicht schwerer sein als 75 kg; oder
b) in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung,
die einzeln nicht mehr als 15 kg Stoff enthalten dürfen, eingebettet in eine hölzerne Kiste oder in
andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf
nicht schwerer sein als 100 kg; oder
c) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten lnnenauskleidung. Sind
die Fässer samt Inhalt schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder
d) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens
60 Liter, einzeln eingesetzt in einen eng anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber
oder einem anderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf
nicht schwerer sein als 100 kg; oder
e) in dicht verschlossene Fässer aus Holz mit geeigneter Innenauskleidung und von ausreichender
Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 250 kg.
f) Zinkchlorid der Ziffer 12 darf auch verpackt sein in dicht verschlossene Säcke aus geeignetem
Kunststoff, eingesetzt in eine hölzerne Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender
Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 110 kg.
g) Zinkchlorid der Ziffer 12 darf ferner verpackt sein in dicht verschlossene Säcke aus mindestens
3 Lagen widerstandsfähigem Papier mit einem Innensack aus geeignetem Kunststoff. Ein Versand-
stück darf nicht schwerer sein als 55 kg.
(2) Wegen Beförderung von Antimontrichlorid in Kesselwagen und in kleinen Aüssigkeitsbehältem
(Flüssigkeitscontainern) siehe Rn. 529 und 530 (3).
(1) Die Stoffe der Ziffern 13 und 15 müssen verpackt sein: 509
a) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-
stoff, die einzeln nicht mehr als 5 kg Stoff enthalten dürfen, eingebettet in eine hölzerne Kiste oder
in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Für Fluoride der Ziffer 15
sind Gefäße aus Glas nicht zugelassen. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg;
oder
b) in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit Bleiauskleidung, die einzeln nicht mehr
als 15 kg Stoff enthalten dürfen, eingebettet in eine hölzerne Kiste oder in andere Versandbehälter
von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als
100 kg; oder ·
c) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit Bleiauskleidung. Sind die Fässer samt
Inhalt schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder
d) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens
60 Liter, einzeln eingesetzt in einen eng anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber oder
einem anderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf nicht
schwerer sein als 100 kg; oder
e) in dicht verschlossene Säcke aus geeignetem Kunststoff, eingesetzt in eine hölzerne Kiste oder in
andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf
nicht schwerer sein als 75 kg; oder
f) in dicht verschlossene Fässer aus Holz mit geeigneter Innenauskleidung und von ausreichender
Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück. darf nicht schwerer sein als 250 kg; oder
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
g) in Säcke aus vier Lagen widerstandsfähigem Papier oder papierkaschierter Jute mit dicht ver-
schlossenem Innensack aus geeignetem Kunststoff. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer
sein als 55 kg.
h) Bifluoride de1 Ziffer 15 a) durfen auch verpackt sein:
1. in Mengen bis zu 5 kg in feste Beutel aus geeignetem Kunststoff, die in starke Papierbeutel
einzusetzen sind. Die Papierbeutel sind in hölzerne Kisten oder Einheitspappkästen (siehe
Rn. 11) für 30 kg Höchstgewicht einzusetzen. Ein Versandstück darf bei Verwendung eines
Einheitspappkastens nicht schwerer sein als 25 kg und bei Verwendung einer hölzernen Kiste
nicht schwerer als 75 kg;
2. in dicht verschlossene Doppelsäcke aus geeignetem Kunststoff. Ein Versandstück darf nicht
schwerer sein als 55 kg.
(2) Wegen Beförderung von Bisulfaten (Ziffer 13) in loser Schüttung siehe Rn. 528 und 530 {4); wegen
Beförderung von Antimonpentaßuorid der Ziffer 15 b) in Kesselwagen und in kleinen Flüssigkeitsbehältern·
(Flüssigkeitscontainern} siehe Rn. 529 und 530 (3).
510 (1) Brom (Ziffer 14) muß in geeignete Gefäße, die höchstens 7,5 kg Stoff enthalten dürfen, verpackt sein.
(2) Brom mit einem Wassergehalt von weniger als 0,005 1/e oder von 0,005 bis 0,2 1/o, wenn für das
letztere Maßnahmen ergriffen sind, die eine Korrosion der Gefäßauskleidung verhindern, darf auch in
Gefäßen befördert werden, die den folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Die Gefäße müssen aus Stahl hergestellt, mit Blei oder mit einem andern Stoff, der den gleichen
Schutz bietet, dicht ausgekleidet und mit einem luftdichten Verschluß versehen sein; Gefäße aus
Monellegierungen, aus Nickel oder mit einer Auskleidung aus Nickel sind ebenfalls zugelassen;
b) ihr Rauminhalt darf 1250 Liter nicht übersteigen;
c) sie dürfen höchstens bis zu 92 1 /o ihres Fassungsraumes oder mit höchstens 2,86 kg je Liter Fassungs-
raum gefüllt werden;
d) die Gefäße müssen geschweißt und für einen Berechnungsprüfdruck von mindestens 21 kg/cm 1
bemessen sein.
Werkstoff und Ausführung müssen im übrigen den Anforderungen der Rn. 141 (1) und (2) Abs. 2
entsprechen. Für die erstmalige Prüfung der nicht ausgekleideten Stahlgefäße gelten die Bestim-
mungen der Rn. 145 (1) und 146 (1) A und B;
e) die Verschlußvorrichtungen dürfen möglichst wenig über die Gefäßoberfläche hinausragen und
müssen mit einer Schutzkappe versehen sein. Die Verschlußvorrichtungen und die Schutzkappe
sind mit Dichtungen zu versehen, die gegen die Korrosionswirkungen des Broms-unempfindlich
sind. Die Verschlüsse müssen sich im oberen Teil des Gefäßes befinden, so daß sie auf keinen Fall
mit der Flüssigkeit in ständige Berührung kommen können; ·
f) die BleiauskleidUJlG muß dicht und mindestens 3 mm dick sein. Wird ein anderer Stoff verwendet,
so muß er den gleichen Schutz bieten wie die Bleiauskleidung;
g) die Gefäße müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die gestatten, sie standsicher auf ihren Boden
zu stellen. Sie müssen an ihrem oberen Teil mit Vorrichtungen (Ringen, Aanschen usw.) versehen
sein, die ihre Handhabung ermöglichen und die mit dem Doppelten der Nutzlast geprüft sind.
(3) Die Gefäße gemäß Absatz (2) sind vor der Inbetriebnahme einer Did:itheitsprüfung mit einem Druck
von 2 kg/cm 1 zu unterziehen. Diese Prüfung ist alle 2 Jahre zu wiederholen und mit einer inneren Unter-
suchung der Gefäße und einer Nachprüfung des Eigengewichts zu verbinden. Die Dichtheitsprüfung und die
innere Untersuchung sind unter Kontrolle eines behördlich anerkannten Sachverständigen vorzunehmen.
(4) Auf den Gefäßen müssen gut lesbar und dauerhaft vermerkt sein:
a) der Name des Herstellers oder die Fabrikmarke und die Nummer des Gefäßes,
b) die Bezeichnung .Brom•,
c) das Eigengewicht des 'Gefäßes und das Höchstgewicht des gefüllten Gefäßes,
d) das Datum (Monat, Jahr) der letzten Prüfung,
e) der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen und Untersuchungen vorgenommen hat.
(5) Wegen Beförderung von Brom in Behälterwagen und in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeits-
containern) siehe Rn. 529 und 530 (3).
511 (1) Die Stoffe der Ziffer 21 a) 1. müssen verpackt sein:
a) in did:it versd:ilossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-
stoff, die einzeln nicht mehr als 5 kg Stoff enthalten dürfen, eingebettet in eine hölzerne Kiste oder
in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf
nicht schwerer sein als 75 kg; oder
b) in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung, die
einzeln nicht mehr als 15 kg Stoff enthalten dürfen, eingebettet in eine hölzerne Kiste oder in
andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf
nicht schwerer sein als 100 kg; oder
c) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung. Sind
die Fässer samt Inhalt schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1071
d) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von hnrlistens
60 Liter, einzeln eingesetzt in einen eng anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiher oder
einem anderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf nicht
schwerer sein als 100 kg; oder
e) in dicht versd1lossene Sädce aus geeignetem Kunststoff, eingesetzt in eine hölzerne Kiste oder in
andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf
nicht schwerer sein als 75 kg; oder
f) in dicht verschlossene Fässer aus Holz oder Fiber mit geeigneter Innenauskleidung und von
ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 250 kg;
oder
g) in Säcke aus vier Lagen widerstandsfähigem Papier mit dicht verschlossenem Innensack aus
geeignetem Kunststoff. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 55 kg; oder
h) in mit geeigneten Stoffen feuchtigkeitsdicht kaschierte Jutesäcke oder Jutesäcke mit einem dicht
verschlossenen Innensack aus geeignetem Kunststoff. Ein solches Versandstück darf nidit schwerer
sein als 55 kg.
(2) Die Stoffe der Ziffer 21 a) 2., b), c), d) und e) sowie f) müssen verpadct sein:
a) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-
stoff, mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Liter, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne
Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen
höchstens zu 95 1 /o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer
sein als 75 kg; oder
b) in dicht versdilossene Glasballons, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne Kiste oder in
andere Versandbehälter von ausreidlender Widerstandsfähigkeit. Die Glasballons dürfen höchstens
zu 95 1 /, ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als
75 kg; oder
c) in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung,
mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 15 Liter, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne
Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Behälter
dürfen höchstens zu 95 1/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht
schwerer sein als 100 kg; oder
d) in dicht verschlossene Kannen aus geeignetem Metall, geschweißt oder hartgelötet oder gefalzt,
mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter. Die Kannen dürfen höchstens zu 95 1 /, ihres
·-:,;.__ Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
e) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung. Die
Fässer dürfen höchstens zu 95 1 /, ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die Fässer samt Inhalt
schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder
f) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens
60 Liter, einzeln eingesetzt in einen eng anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber
oder einem anderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen höchstens zu
95 1 /o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als
100 kg; oder
g) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens
60 Liter ohne Schutzbehälter. Die Eignung der Kunststoffgefäße ist durch eine Baumusterprüfung
(siehe Rn. 5) nachzuweisen. Die Gefäße dürfen höchstens zu 95 1 /o ihres Fassungsraumes gefüllt
sein. Ein solches Versandstüdc darf nicht schwerer sein als 100 kg.
h) Ameisensäure mit mindestens 70 9/o reiner Säure der Ziffer 21 b) darf auch in Behältnisse aus
Gummi mit einem Fassungsraum von höchs,tens 200 Liter verpackt sein.
(3) Wegen Beförderung von Stoffen der Ziffer 21 b) in Kesselwagen und in kleinen Flüssigkeitsbehältern
(Flüssigkeitscontainern) sowie von Stoffen der Ziffer 21 c) und e) in Kesselwagen siehe Rn. 529 und 530 (3).
(1) Die Stoffe der Ziffer 22 müssen verpackt sein: 512
a) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunststoff,
mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Liter, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne Kiste
oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen hödi-
stens zu 95 1/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer
sein als 75 kg; oder
b) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung. Die
Fässer dürfen hödlstens zu 95 1/, ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die Fässer samt Inhalt
schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder
c) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens
60 Liter, einzeln eingesetzt in einen eng anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber oder
einem anderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen höchstens zu
95 1/, ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als
100 kg; oder
d) in dicht verschlossene Glasballons, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne Kiste oder in
andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Glasballons dürfen höchstens
zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein
als 75 kg.
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
(2) Wegen Beförderung von Acetylchlorid und Benzoylchlorid in Kesselwagen und in kleinen Flüssig-
keitsbehältern (Flüssigkeitscontainern) siehe Rn. 529 und 530 (3).
513 (1) Die Stoffe der Ziffer 23 müssen verpackt- sein:
a) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-
stoff, mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Liter, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne
Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen
höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer
sein als 75 kg; oder
b) in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten lnnenauskleidung,
mit einem Fassungsraum von höchstens 15 Liter, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne Kiste
oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Behälter dürfen
höchstens zu 95 1/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer
sein als 100 kg; oder
c) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung. Die
für die Stoffe der Ziffer 23 a) verwendeten Fässer müssen den Bedingungen des Anhanges V
entsprechen. Die Fässer dürfen höchstens zu 95 1/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die
Fässer samt Inhalt schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein.
(2) Die Stoffe der Ziffer 23 b) dürfen auch verpackt sein:
a) in dicht verschlossene Kannen aus geeignetem Metall, geschweißt oder hartgelötet oder gefalzt,
mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter. Die Kannen dürfen höchstens zu 95 •;, ihres
Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
b) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens
60 Liter ohne Schutzbehälter. Die Eignung der Kunststoffgefäße ist durch eine Baumusterprüfung
(siehe Rn. 5) nachzuweisen. Die Gefäße dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt
sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.
(3) Wegen Beförderung in Kesselwagen siehe Rn. 529.
513/1 (1) Die Stoffe der Ziffer 24 müssen verpackt sein:
a) in didit verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-
stoff mit einem Fassungsraun. von höchstens 5 Liter, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne
Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen
höchstens zu 95 1/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer
sein als 75 kg; oder
b) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung. Die
Fässer dürfen höchstens zu 95 1/, ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die Fässer samt Inhalt
schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder
c) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens
60 Liter, einzeln eingesetzt in einen eng anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber
oder einem anderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen höchstens
zu 95 1/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein
als 100 kg; oder
d) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens
60 Liter ohne Schutzbehälter. Die Eignung der Kunststoffgefäße ist durch eine Baumusterprüfung
(siehe Rn. 5) nachzuweisen. Die Gefäße dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt
sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg; oder
e) in dicht verschlossene Glasballons, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne Kiste oder in
andere Versandbehälter von ausreichender mechanischer Widerstandsfähigkeit, oder gut festgelegt
in Eisen- oder Weidenkörbe. Die Glasballons dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraumes
gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
f} in dicht verschlossene zylindrische Gefäße aus geeignetem Kunststoff, die in zylindrische Gefäße
aus Stahlblech festsitzend eingesetzt und durch einen Oberboden abgedeckt sind. Die Gefäße
dürfen höchstens zu 95 1/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht
schwerer sein als 275 kg; oder
g) in feuchtigkeitsdicht verschlossene Sperrholzdic:httrommeln mit geeigneter Innenauskleidung und
von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungs-
raumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.
(2) Wegen der Beförderung in Kesselwagen siehe Rn. 529.
514 (1) Die Stoffe der Ziffer 31 a) müssen verpackt sein:
a) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-
stoff, die einzeln nicht mehr als 5 kg Stoff enthalten dürfen, eingebettet in eine hölzerne Kiste
oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück
darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
b) in dicht versdilossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung, die
einzeln nicht mehr als 15 kg Stoff enthalten dürfen, eingebettet in eine hölzerne Kiste oder in
andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf
nicht schwerer sein als 100 kg; oder
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1073
c) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten lnnenauskleidung. Sind
die Fässer samt Inhalt schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder
d) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höd1stens
60 Liter, einzeln eingesetzt in einen eng ansd11ießenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber
oder einem anderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solmes Versandstück darf
nicht schwerer sein als 100 kg; oder
e) in dicht verschlossene Säcke aus geeignetem Kunststoff. eingesetzt in eine hölzerne Kiste oder in
andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Ein solches Versandstück darf
nicht schwerer sein als 75 kg; oder
f) in mit geeigneten Stoffen feuchligkeitsdicht kaschierte Jutesäcke oder Jutesäcke mit einem dicht
verschlossenen Innensack aus geeignetem Kunststoff. Ein soldles Versandstück darf nicht schwerer
sein als 55 kg.
g) Die Stoffe der Ziffer 31 a) in Schuppen oder Pulverform dürfen auch in Säcke aus geeignetem
Kunststoff ohne Außenverpackung verpackt sein, deren Eignung durch eine Baumusterprüfung (siehe
Rn. 5) nachzuweisen ist. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 55 kg.
(2) Pulver- und schuppenförmige Stoffe der Ziffer 31 a) dürfen auch verpackt sein in Säcke aus vier Lagen
widerstandsfähigem Papier mit dicht verschlossenem Innensack aus geeignetem Kunststoff. Ein solches
Versandstück darf nicht schwerer sein als 55 kg.
(3) Eingegossenes Natriumhydroxid und Kaliumhydroxid der Ziffer 31 b) muß in Stahlfässern von min-
destens 0,5 mm Dicke enthalten sein. Diese Fässer dürfen samt Inhalt nicht schwerer sein als 450 kg.
(1) Die Stoffe der Ziffer 32 müssen verpackt sein: 515
a) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-
stoff, mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Liter, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne
Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen
höchstens zu 95 1 /, ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer
sein als 75 kg; oder
b) in dicht versdllossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung,
mit einem Fassungsraum von hödlstens 15 Liter, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne
Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Behälter dürfen
hödlstens zu 95 1/, ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer
sein als 100 kg; oder
c) in dicht verschlossene Kannen aus geeignetem Metall, geschweißt oder hartgelötet oder gefalzt,
mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter. Die Kannen dürfen höchstens zu 95 1/, ihres Fas-
sungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
d) in dicht verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Jnnenauskleidung.
Die ·Fässer dürfen höchstens zu 95 1/, ihres Fassungsraumes gefüllt sem. Sind die Fässer samt
Inhalt schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein; oder
e) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens
60 Liter, einzeln eingesetzt in einen eng anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber
oder einem anderen Stoff von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen höchstens
zu 95 8/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als
100 kg; oder
f) in did1t vNsd1.lossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens
60 Uter ohne Schutzbehälter. Die Eignung der Kunststoffgefäße ist durch eine Baumusterprüfung
(siehe Rn. 5) nachzuweisen. Die Gefäße dürfen hödlstens zu 95 1 /e ihres Fassungsraumes gefüllt
sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg; oder
g} in dicht verschlossene zylindrische Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl., mit einem Fas-
sungsraum von höchstens 20 Liter, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne Kiste oder in
andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen höchstens
zu 95 1/, ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als
75 kg; oder
h) in dicht verschlossene Glasballons, die mit Saugstoffen in eine hölzerne Kiste oder in andere
Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit eingebettet oder in Eisen- oder Weiden-
körben gut festgelegt sind. Die Glasballons dürfen höchstens zu 95 8/, ihres Fassungsraumes gefüllt
sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
(2) Wegen Beförderung in Kesselwagen und in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern)
siehe Rn. 529 und 530 (3).
Die mit alkalischen Lösungen gefüllten Akkumulatoren der Ziffer 33 müssen aus Metall hergestellt und 516
oben so eingerichtet sein, daß keine gefährlichen Laugemengen verspritzt werden können. Die Sammler
sind gegen Kurzschluß zu sichern und in eine hölzerne Versandkiste zu verpacken.
{l) Hydrazin (Ziffer 34) muß verpackt sein: 517
a) in dicht verschlossene Glasgefäße mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Liter, die mit geeig-
neten Füllstoffen in Büchsen eingebettet und damit in Holzkisten einzusetzen sind; oder
b) in Gefäße aus Aluminium (mindestens 99,5 1/, Al), nicht rostendem Stahl oder mit Blei ausge-
kleidetem Eisen; oder
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
c} in Gefäße aus geeignetem Kunststoff mit Schraubversdiluß und einem Fassungsraum von höch-
stens 65 Liter, die einzeln in geeignete Schutzbehälter einzusetzen oder zu mehreren mit geeigne-
ten Füllstoffen in geeignete Schutzbehälter einzubetten sind. Ein Versandstück darf nicht schwerer
sein als 100 kg, und nicht schwerer als 50 kg, wenn ein Pappkasten verwendet wird;
d} in Fässer aus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens 220 Liter und einer
'vVanddicke von mindestens 1,5 mm, die einzeln in Fässer mit Rollreifen einzusetzen sind;
e) in Rollreifenfässer mit einem Fassungsvermögen bis zu 220 Liter und einer Wanddicke von minde-
stens 1,5 mm, die im Innern mit einem zweimal aufgesinterten Kunststoffüberzug ausgekleidet sind.
Die Längsnähte der Rollreifenfässer müssen geschweißt, die Böden mit dem Mantel doppelt gefalzt
und zum Schutz des Falzes mit einem Kappenring versehen sein. Das Gewinde der Verschluß-
mutter und der Spund bis zum äußeren Rand müssen mit gesintertem Kunststoff überzogen sein.
f) Hydrazin in wässeriger Lösung mit höchstens 30°/e Hydrazin Nz~ (Ziffer 34) darf auch verpackt
sein: in Mengen bis zu 25 kg in Glasgefäße, die mit geeigneten inerten Füllstoffen in eiserne
Vollmantelkörbe mit Deckel einzubetten sind.
(2} Alle Gefäße dürfen höchstens zu 93 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein; die unter b), c) und f)
erwähnten Gefäße müssen einem inneren Drude unter Wasser von 0,2 kg/cm 2 standhalten, ohne Undicht-
heiten zu zeigen.
(3) Wegen Beförderung in Kesselwagen und in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern)
siehe Rn. 529 und 530 (3).
518 (1} Die Stoffe der Ziffer 35 müssen verpackt sein:
a) in dicht verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunst-
stoff, mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Liter, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne
Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße
dürfen höchstens zu 95 1 /1 ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht
schwerer sein als 75 kg; oder
b) in dicht verschlossene Behälter aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung,
mit einem Fassungsraum von höchstens 15 Liter, mit Saugstoffen eingebettet in eine hölzerne
Kiste oder in andere Versandbehälter von ausreichender Widerstandsfähigkeit. Die Behälter
dürfen höchstens zu 95 1 /e ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstüdc darf nicht
sdiwerer sein als 100 kg: oder
c) in didit verschlossene Kannen aus geeignetem Metall, geschweißt oder hartgelötet oder gefalzt,
mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter. Die Kannen dürfen hödistens zu 95 0/o ihres Fas-
sungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nidit schwerer sein als 75 kg; oder
d) in dient verschlossene Fässer aus Metall, nötigenfalls mit einer geeigneten Innenauskleidung.
Die Fässer dürfen höchstens zu 95 1 /o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Sind die Fässer samt Inhalt
schwerer als 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein: oder
e) in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höchstens
60 Liter, einzeln eingesetzt in einen eng anschließenden vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber
oder einem anderen Stoff von ausreidiender Widerstandsfähigkeit. Die Gefäße dürfen hödlstens
zu 95 1/1 ihres Fassungsraumes gefüllt sein. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als
100 kg; oder
f} in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunststoff, mit einem Fassungsraum von höd1stens
60 Liter ohne Schutzbehälter. Die Eignung der Kunststoffgefäße ist durch eine Baumusterprüfung
(siehe Rn. 5) nachzuweisen. Die Gefäße dürfen höchstens zu 95 1 /, ihres Fassungsraumes gefüllt
sein. Ein solches Versandstück darf nidit schwerer sein als 100 kg.
(2) Wegen Beförderung in Kesselwagen und in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern)
siehe Rn. 529 und 530 (3).
519 (1) Schwefelnatrium (Ziffer 36) muß verpackt sein:
a) in dichte eiserne Gefäße; oder
b) in Mengen bis zu 5 kg auch in Gefäße aus Glas oder geeignetem Kunststoff, die in feste hölzerne
Behälter einzusetzen sind; für Glasgefäße sind dazu Füllstoffe zu verwenden.
(2) Schwefelnatrium in fester Form darf auch in andere dichte Gefäße oder in Jutesädce mit einer starken
Teerpapiereinlage oder in kaschierte Jutesädce mit einer Einlage aus geeignetem Kunststoff oder in Sädce
aus fünf Lagen widerstandsfähigem Papier mit eingearbeitetem Innensack aus geeignetem Kunststoff
verpackt werden; die Säcke müssen dicht verschlossen sein.
Ein aus einem Sack bestehendes Versandstüdc darf nicht schwerer sein als 55 kg.
520 (1) Hypochloritlösungen (Ziffer 37) müssen verpackt sein:
a) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunststoff, die in Schutz-
behälter einzusetzen sind; die zerbrechlichen Gefäße sind darin einzubetten; oder
b) in Metallfässer, die mit einer geeigneten Auskleidung versehen sind.
(2) Für Hypoc:hloritlösungen der Ziffer 37 a} müssen die Gefäße und Fässer mit einer Vorriditung zum
Entweichen der Gase oder mit Drudcventilen versehen sein.
(3} Wegen Beförderung in Kesselwagen siehe Rn. 529.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1075
P) Die wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 400/o bis hödlstens 600/o Wasserstoff- 521
peroxid [Ziffer 41 a)) müssen ve1packt sein:
a) in Gefäße aus Aluminium mit einem Gehalt von mindestens 99,50/o Aluminium oder aus Spezial-
stahl, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids hervorruft. Die Gefäße müssen auf ihrem
Boden sicher aufrecht stehen können; der Fassungsraum der Gefäße darf 200 Liter nicht über-
steigen; oder
b) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum
von höchstens 20 Liter. Jedes Gefäß ist mit nicht brennbaren und inerten Saugstoffen in eine
vollwandige Verpackung aus Stahlblech, die mit geeigneten Stoffen auszukleiden ist, einzubetten,
die ihrerseits in eine hölzerne Pultdachkiste einzusetzen ist.
In bezug auf Versdiluß und Füllungsgrad siehe Abs. (3).
(1 a) Die wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 60/o bis höchstens 60 1/1 Wasserstoff-
peroxid (Ziffer 41 a) und b)) dürfen auch verpackt sein in dicht verschlossene Gefäße aus geeignetem Kunst-
stoff mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Liter, einzeln eingesetzt in einen eng ansdiließenden
vollwandigen Schutzbehälter aus Fiber oder einem anderen Stoff von ausreidiender Widerstandsfähigkeit.
Ein Versandstück darf nidit schwerer sein als 100 kg.
In bezug auf Verschluß und Füllungsgrad siehe Abs. (3).
(2) Die wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 6 1 /, bis höchstens 40 1/, Wasserstoff-
peroxid (Ziffer 41 b)) müssen in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug, Aluminium mit einem Gehalt von
mindestens 99,5 1/, Aluminium, aus Spezialstahl, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids hervorruft,
oder aus einem geeigneten Kunststoff verpackt sein. ·
Gefäße mit einem Fassungsraum von höchstens 3 Liter sind in hölzerne Kisten einzubetten; der Füllstoff
muß in angemessener Weise feuerhemmend imprägniert sein, wenn die Gefäße wässerige Lösungen von
Wasserstoffperoxid mit mehr als 350/o Wasserstoffperoxid enthalten. Ein Versandstück darf nidit schwerer
sein als 75 kg ..
Haben die Gefäße einen Fassungsraum von mehr als 3 Liter, so müssen:
a) die Gefäße aus Aluminium und aus Spezialstahl auf ihrem Boden sidier aufredit stehen können.
Ein Versandstück darf nidit schwerer sein als 250 kg;
b) die Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder geeignetem Kunststoff in geeignete, feste Sdiutzbe-
hälter verpackt sein, in denen sie sicher aufredit stehen. Mit Ausnahme der Gefäße aus Kunststoff
sind die Gefäße mit Füllstoffen in die Schutzbehälter einzubetten. Für Gefäße, die wässerige Lösungen
von Wasserstoffperoxid mit mehr als 35 1 /, bis höchstens 400/o Wasserstoffperoxid enthalten, müssen
die Füllstoffe in angemessener Weise feuerhemmend imprägniert sein. Ein solches Versandstück darf
nidit schwerer sein als 90 kg; sein Gewicht darf jedoch bis zu 110 kg betragen, wenn ein Schutz-
behälter außerdem noch in eine Kiste oder Lattenkiste verpackt ist;
c) die wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 6 1/o bis hödistens 40 1/1 Wasserstoff-
peroxid dürfen auch in Gefäße aus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens
60 Liter ohne Sdiutzbehälter verpackt sein. Die Eignung der Kunststoffgefäße ist durdi eine Bau-
musterprüfung (siehe Rn. 5) nachzuweisen. ·
In bezug auf Verschluß und FülJungsgrad siehe Abs. (3).
(3) Gefäße mit einem Fassungsraum von höchstens 3 Liter dürfen einen luftdichten Verschluß haben.
In diesem Falle müssen die Gefäße mit einem Gewicht der Lösung in Gramm gefüllt werden, das höchstens
1 /s des in cm 3 ausgedrückten Fassungsraumes entspricht.
Gefäße mit einem Fassungsraum von mehr als 3 Liter müssen mit einem besonderen Verschluß ver-
sehen sein, der die Bildung eines Oberdrucks im Gefäß sowie das Ausfließen der Flüssigkeit und das
Eindringen fremder Substanzen in das Innere des Gefäßes verhindert. Bei einzeln verpackten Gefäßen
muß die Außenpackung mit einer Kappe versehen sein, die den Verschluß sdiützt und gleichzeitig fest-
zustellen gestattet, ob die Verschlußvorrichtung nach oben geriditet ist. Diese Gefäße dürfen höchstens
zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.
(4) Wegen Beförderung in Kesselwagen und Topfwagen siehe Rn. 529 und in kleinen Flüssigkeitsbehäl-
tern (Flüssigkeitscontainern) siehe Rn. 530 (3).
3. Zu s a m m e n p a c k u n g
(1) Die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe dürfen miteinander zu einem Versandstück vereinigt 522
werden. Die Innen- und Außenpackungen müssen den Vorschriften für die betreffenden Stoffe entsprechen.
(2) Sofern in Abschnitt • Verpackung der einzelnen Stoffe• nicht niedrigere Mengen vorgeschrieben und
nachstehend nicht besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen die Stoffe dieser Klasse in Mengen
von höchstens 6 kg für feste Stoffe oder 3 Liter für flüssige Stoffe, und zwar für alle in einer Ziffer oder
Litera aufgeführten Stoffe zusammen, mit Stoffen einer anderen Ziffer oder Litera dieser Klasse oder mit
Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung auch für diese
gestattet ist - oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.
Die Innenpackungen müssen den allgemeinen und besonderen Verpackungsvorschriften entsprechen. Fer-
ner sind die allgemeinen Bestimmungen der Rn. 4 (6) und 8 zu beachten.
Das Zusammenpacken eines Stoffes sauren Charakters mit einem Stoff basisd1en Charakters in einem
Versandstück ist nicht zulässig, wenn beide Stoffe in zerbred1liche Gefäße verpackt sind.
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 150 kg und nicht schwerer als 75 kg, wenn es zerbrechliche
Gefäße enthält.
Besondete Bestimmungen:
Höchstmenge
Ziffer Bezeichnung des Stoffes Besondere Vorschriften
je GefAß je Versandstü<k
1 a) Oleum 3 Liter 12 Liter Dürfen nidit zusammenge-
1 packt werden mit Chloraten,
1 Permanganaten, Wasserstoff-
1 a), b), c) Schwefelsäure, ausgenommen 3 Liter 18 Liter peroxidlösungen, Perchlor-
Oleum aten, Peroxiden und Hydra-
zin.
Schwefelsäure, Salpetersäure,
Misdiungen von Schwefel-
säure mit Salpetersäure und
Salzsäure dürfen zusammen
die Höchstmenge von 18 Li-
ter nidit übersteigen. Wenn
ein Versandstück. einen Stoff
mit 12-Litergrenze enthält,
so ist diese Grenze maß-
gebend.
2a) Salpetersäre mit mehr als 3 liter 12 Liter Dürfen nicht zusammenge-
70 °/o reiner Säure packt werden mit Ameisen-
1 1 säure, Triäthanolamin, Ani-
2b) und c) Salpetersäure mit höchstens 3 liter 18 Liter lin, Xylidin, Toluidin, Chlor-
70 1/1 reiner Säure aten, Permanganaten, ent-
1
zündbaren flüssigen Stoffen
3 Mischungen von Schwefel- 3 Liter 18 Liter mit einem Flammpunkt unter
säure mit Salpetersäure 21° C, Wasserstoffperoxidlö-
sungen, Perchloraten, Peroxi-
den, Hydrazin, Glycerin, Gly-
kolen.
Es dürfen nur inerte Füll-
stoffe verwendet werden.
4 Perchlorsäure Zusammenpackung
nicht gestattet
5 Salzsäure 5 Liter 18 Liter Darf nidlt zusammengepackt
werden mit Chloraten, Per-
manganaten, Perchloraten,
Peroxiden (ausgenommen
Wasserstoffperoxidlösungen).
6 Lösungen von Flußsäure 1 Liter 10 Liter
11a) Chlorschwefel 500g 500g
11a) Antimon pen tachlorid Dürfen nidlt mit Stoffen der
Chlorsulfonsäure Klasse V, Ziffer 36, und mit
Sulf urylchlorid Stoffen der Klasse Illc zu-
Thionylchlorid sammengepack.t werden und
Titantetrac:hlorid 2,5kg 5 kg müssen gegen das Eindringen
Zinntetrachlorid von Feuchtigkeit geschützt
sein.
12 Antimontrichlorid
1
14 Brom
- in zerbrechlichen Gefäßen 500g 500g
- in anderen Gefäßen 1kg 3kg
15a) Bifluoride 5 kg 15 kg Dürfen nidit zusammenge-
packt werden mit Stoffen der
Klassen I e, II und III c sowie
Salpetersäure und Mischun-
gen von Schwefelsäure mit
Salpetersäure.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1077
Höchstmenge
Ziffer Bezeichnung des Stoffes Besondere Vorschriften
je Gefäß je Versandstück
21 b) Ameisensäure 5 Liter 15 Liter Darf nicht zusammengepackt
werden mit Chloraten, Per-
manganaten, Wasserstoffper-
24 Formaldehyd in wässerigen 5 Liter 15 Liter oxidlösungen, Salpetersäure
Lösungen und Mischungen von Schwe-
felsäure mit Salpetersäure.
21 c) Essigsäure 5 Liter 15 Liter Darf nicht zusammengepackt
werden mit Chloraten, Per-
manganaten.
34 Hydrazin 5,5kg 5,5kg Darf nidlt zusammengepackt
werden mit Sdlwefelsäure,
Chlorsulfonsäure, Salpeter-
säure, Misdlungen von
Schwefelsäure mit Salpeter-
säure, Chloraten, Permanga-
naten, Sdlwefel, Wasserstoff-
peroxidlösungen, Perdllor-
aten und Peroxiden. Muß
von ätzendem Alkali und
starken Oxydierungsmitteln
getrennt sein.
36 Schwefelnatrium mit höch- 2,5kg 15kg Darf nicht zusammengepackt
stens 700/o NazS werden mit Stoffen sauren
Charakters.
41 a) Lösungen von Wasserstoff- Zusammenpackung
peroxid mit mehr als 35 •!• nicht gestattet
Wasserstoffperoxid
-41 b) Lösungen von Wasserstoff- Dürfen nicht zusammenge-
peroxid mit mehr als 15'/• packt werden mit Schwefel-
bis höchstens 35°/, Wasser- säure, Chlorsulfonsäure,
stoffperoxid Ameisensäure, Salpetersäure,
- in zerbrechlichen Gefäßen 1 Liter 3 Liter Mischungen von Schwefel-
3 Liter 12 Liter säure mit Salpetersäure, Tri-
- in anderen Gefäßen
äthanolamin, Anilin, Xylidin,
Toluidin, Permanganaten,
Lösungen von Wasserstoff- 3 Liter 12 Liter entzündbaren flüssigen Stof-
peroxid mit mehr als 6 8/o bis fen mit einem Flammpunkt
höchstens 15 1/1 Wasserstoff- unter 21 ° C, metallischen Per-
peroxid
oxiden, Hydrazin.
Es dürfen nur anorganische
Füllstoffe verwendet werden.
4. Aufschriften und Gef ahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang IX)
Kisten mit elektrischen Sammlern [Ziffern 1 f) und 33] müssen die gut lesbare und unauslöschbare Auf- 523
schrill: .Elektrische Sammler• oder .Akkumulatoren• tragen.
(1) Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1 bis 7, 9, 11, 12, 14, 15, 22, 31 bis 35 und 41 a), sowie 8, 10 524
und 24 muß mit einem Zettel nach Muster 5 versehen sein.
(2) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, müssen mit Zetteln nach
Muster 9 versehen sein. Enthalten die zerbrechlichen Gefäße Flüssigkeiten, so sind - außer wenn es sich
um zugeschmolzene Glasampullen handelt - außerdem Zettel nach Muster 8 anzubringen; diese Zettel
müssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen
Verpackungen in entsprechender Weise angebracht werden.
(3) Jede Kiste mit elektrischen Sammlern [Ziffern 1 f) und 33) sowie höchstens 75 kg schwere Versandstücke
mit Stoffen der Ziffern 1 bis 7, 9, 11, 21, 31 bis 35 und 37, sowie 10 und 24, die nach Rn. 527 (2) in gedeckte
Wagen verladen werden dürfen, müssen außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel
nach Muster 8 versehen sein.
(4) Als Wagenladung brauchen die Versandstücke nicht mit dem in Abs. (1) vorgesehenen Zettel
nach Muster 5 versehen zu sein (siehe auch Rn. 532).
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
B. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen
525 Die Stoffe der Ziffern 1 bis 10, 11 bis 15, 21 bis 24, 31 bis 37 sowie 41 dürfen auch als Expreßgut
versandt werden, die Stoffe der Ziffern l bis 7, 10, 11 a), 12, 14, 21. 24, 31 a), 32 bis 37 und 41 a) aber nur,
wenn sie nach Rn. 527 (2) in gedeckte Wagen verladen werden dürfen. In diesem Falle darf ein Versand-
stück mit Akkumulatoren (Ziffer 1 f)] nicht schwerer sein als 40 kg.
Ein Versandstück mit Gefäßen aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. darf nicht mehr als 20 Liter enthalten
von:
a) rauchender Sd:lwefelsäure [Ziffer 1 a)] mit mindestens 20 0/o freiem Anhydrid, oder
b) Salpetersäure mit mehr als 70 1 /o reiner Säure [Ziffer 2 a)l, oder
c) Mischungen von Sdlwefelsäure mit Salpetersäure mit mehr als 30 °/o reiner Salpetersäure (Ziffer 3 a)),
oder
d) wässerigen Lösungen von Perchlorsäure (Ziffer 4) mit mehr als 30 0/o Perchlorsäure, oder
e) Brom (Ziffer 14), oder
f) Bromtrifluorid und Brompentafluorid [Ziffer 15 d)l.
C. Fradltbriefvermerke
526 (1) Die Bezeichnung des Gutes im Fradltbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn. 501 durch Kursiv-
sduilt hervorgehobenen Benennungen. Wo in den Ziffern 11, 12, 13, 22 und 35 der Stoffname nicht
angegeben ist, muß die handelsübliche Benennung eingesetzt werden. Die Bezeichnung des Gutes ist 10I zu
unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoff-
aufzählung und die Abkürzung .Anlage C zur Eva• zu ergänzen [z.B. V, Ziller 1 a) Anlage C zur EVO].
(2) Für Brom mit einem Wassergehalt von 0,005 bis 0,2 0/o, das in Gefäßen gemäß Rn. 510 (2) befördert wird,
muß der Absender im Frachtbrief bescheinigen: .Die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer
Korrosion der Geläßauskleidung wurden getro/len.•
D. Beförderungsmittel und tedmisdie Hilfsmittel
1. Wagen- und Verlade\'orschriften
a. F ü r V e r s a n d s t ü c k e
527 (1) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 bis 9, 11, 13 bis 15, 21, 31 bis 35, 37 und 41 a) sowie 10 und 24
sind in offene Wagen zu verladen. Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 13, 15, 21 a), 1. und 31 in Säcken
und mit Stoffen der Ziffer 36 sind jedoch in gedeckte Wagen oder in offene Wagen mit Decken zu verladen.
(2) In gedeckte Wagen oder in offene Wagen mit Decken dürfen jedodl ohne Rücksicht auf die Zahl
der Versandstücke verladen werden:
a) Versandstücke mit den in Abs. {1) genannten Stoffen, die aus starken Metallfässern bestehen,
wenn sie derart verstaut werden, daß sie weder rollen noch umkippen können.
Als Stückgutsendungen dürfen jedodl die Metallfässer mit Flußsäure {Ziffer 6) und mit Hypo-
chloritlösungen (Ziffer 37) nicht schwerer sein als 75 kg;·
b) Versandstücke aus zerbrechlichen Gefäßen, wenn die Gefäße mit Füllstoffen, die den in den
einzelnen Randnummern für jeden Stoff vorgesehenen Verpackungsvorschriften entsprechen müssen,
in holzerne Schutzbehälter oder, sofern es sich um Stoffe der Ziffern 1 bis 5 und 32 sowie 10 und 24
handelt, in Eisenkörbe eingebettet sind; zerbrechliche Gefäße mit Salpetersäure der Ziffer 2 a) oder
Mischungen von Sdlwefelsäure mit Salpetersäure der Ziffer 3 a) müssen jedoch in vollwandige
Holzkisten eingebettet sein;
bb) Versandstücke aus Kunststoffgefäßen, die den in den einzelnen Randnummern für jeden Stoff
vorgesehenen Verpackungsvorschriften entsprechen müssen;
c) elektrische Sammler {Ziffern 1 f) und 33];
d) N~triumhydroxid (Ätznatron) und Kaliumhydroxid (Ätzkali) in Stücken, Schuppen oder Pulver-
form (Ziffer 31);
e) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 15 a), wenn diese gemäß Rn. 509 (1) a), d), e) oder h) verpackt
sind;
f) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 21 a) 1. mit einem Schmelzpunkt von mindestens 50° C,
wenn diese gemäß Rn. 511 (1) a), d), e), f), g) oder h) verpackt sind;
g) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 21 b), wenn diese gemäß Rn. 511 (2) h) verpackt sind.
(3) Zerbrechliche Gefäße der gleichen Sendung müssen so verstaut werden, daß sie sich nicht verschieben
können und daß jedes Ausfließen des Inhaltes unmöglich ist.
Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 2 a) und 3 a) müssen auf festem Boden ruhen; die Verwendung von
Stroh oder anderen leicht entzündbaren Stoffen zur Verstauung ist verboten. Die zur Beförderung dieser
Stoffe dienenden Wagen müssen vor der Beförderung gründlich gereinigt und insbesondere von allen
brennbaren Resten (Stroh, Heu, Papier usw.) gesäubert werden.
(4) Wenn die gleiche Sendung Glasballons und Steinzeugflaschen enthält, so müssen die verschiedenen
Gefäße getrennt verstaut werden.
(5) Wegen Verwendung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen für die Stoffe-der Ziffern 2 a) und 3 a)
siehe Anhang IV.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1079
b. Bei Be f ö r der u n g in I o s er Schüttung
Die Bisulfate (Ziffer 13) in loser Schüttung sind in mit Blei oder mit einer genügend starken Schicht 528
paraffinierter oder geteerter Pappe ausgekleidete Wagen zu verladen. Offene Wagen sind mit einer Decke
derart zu überspannen, daß die Ladung von der Decke nicht berührt werden kann.
c. Für Behälterwagen
(1) Die Stoffe der Ziffern 1 a) bis d), 2 bis 7, 9, 14, 21 b), c) und e), 23, 32, 34, 35, 37 und 41 sowie 10, 21 d) 529
und 24, die namentlich aufgeführten Stoffe der Ziffern 11 a) und 22 sowie Antimontrichlorid der Ziffer 12
und Antimonpentafluorid der Ziffer 15b), ferner Monochloressigsäure in wässeriger Lösung der Ziffer 21 a)
und Schwefelnatrium in Lösung der Ziffer 36 dürfen in Behälterwagen befördert werden; die Gefäße
und deren Verschlüsse müssen sinngemäß den allgemeinen Verpadcungsvorschriften der Rn. 502 entsprechen.
(2) Die Kesselwagengefäße für Schwefelsäure der Ziffer 1 c) müssen aus korrosionsbeständigem Material
bestehen oder mit einer geeigneten lnnenauskleidung versehen sein. Sie dürfen höchstens zu 95 •t• ihres
Fassungsraumes gefü11t sein.
{3) Die Kesselwagengefäße für Flüssigkeiten der Ziffern 2 a) und 3 a) müssen den für Metallgefäße
vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen.
(4) Für Flußsäure (Ziffer 6) müssen Kesselwagengefäße aus verbleitem Stahlblech, für Flußsäure der
Ziffer 6 a) dürfen jedoch auch unverbleite Stahlgefäße verwendet werden. Alle Offnungen müssen sidl
oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden; die Gefäßwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder
Rohrdurchgänge noch Rohransätze haben.
(4 a) Für Flußsäure der Ziffer 6 c) dürfen nur eiserne Kesselwagengefäße mit gasdichten Verschlüssen
verwendet werden, die keine Ab]aßrohre haben und die durch Drudcluft entleerbar sind. Der Prüfdruck
muß mindestens 4 kg/cm1 und das Höchstgewicht der Flüssigkeit je Liter Fassungsraum 0,84 kg betragen.
(5) Die Kesselwagengefäße für stabilisiertes Schwefelsäureanhydrid (Ziffer 9) müssen folgenden Bedin-
gungen entsprechen:
a) Die Wanddic:ke muß im zylindrischen Teil mindestens 10 mm und in den Böden mindestens
12 mm betragen. Die Kesselwagengefäße müssen mit einer Wärmeisolierung sowie einer außerhalb
der Gefäße angebrachten Heizeinrichtung ausgerüstet sein. Sind die Gefäße für Untenentleerung
eingerichtet, so müssen sie mit einem Sdmellschlußbodenventil ausgerüstet sein, das nicht über die
äußere Mantelflädie hinausragt und auch bei Zerstörung des Auslaufrohrs einen dichten Verschluß
gewährleistet.
b) Die Kesselwagengefäße dürfen höchstens zu 88 1/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden.
c) Die Kesselwagengefäße sind vor ihrer Indienststellung einer Aüssigkeitsdruckprobe mit einem
Drude von 4 kg/cm 1 zu unterziehen und durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen zu
prüfen. Die Drude.probe ist alle 3 Jahre zu wiederholen und mit einer inneren Untersuchung der
Gefäße zu verbinden.
(6) Die Kesselwagengefäße für Brom (Ziffer 14) müssen folgenden Bedingungen entsprechen:
a) sie müssen aus einem gut schweißbaren Stahl (Feinkornstahl) hergestellt und geschweißt sein;
die Schweißverbindung muß volle Sicherheit bieten. Das Stahlblech muß so dick sein, daß das
Produkt aus Wanddicke (in mm) und Mindestzugfestigkeit (in kg/mm!) des verwendeten Stahls
mindestens 520 beträgt. Für Gefäße, deren Fassungsraum 5000 Liter nicht übersteigt, genügt jedoch
eine W anddic:ke von 10 mm; ·
b) die Gefäße müssen auf der ganzen Innenseite mit einem dichten Oberzug aus Blei von mindestens
6 mm Dicke oder aus einem andern Stoff, der die gleiche Sicherheit bietet, versehen sein;
c) alle Offnungen müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden; die Gefäßwände dürfen
unterhalb des Flüssigkeitsspiegels von keinen Röhren oder Abzweigleitungen durchzogen sein;
d) die Offnungen müssen luftdicht verschlossen und der Verschluß muß durch eine gut gesicherte
Metallkanpe geschützt sein;
e) die Gefäße dürfen höchstens bis zu 92 °/o oder zu 2,86 kg je Liter ihres Fassungsraumes gefüllt
werden: sie müssen mindestens zu 90 1/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein;
f) vor ihrer Indienststellung müssen die Gefäße von einem behördlich anerkannten Sachverständigen
einer Dichtheitsprüfung mit einem Druck von 2 kg/cm1 unterzogen werden. Der Zustand des
Schutzüberzuges ist vom Sachverständigen alle Jahre durch eine innere Untersuchung zu prüfen;
g) auf einem am Gefäß unbeweglich befestigten Schild muß angegeben sein:
der Name des Herstellers oder die Fabrikmarke und die Nummer des Gefäßes;
der Name des Einstellers;
die Bezeichnung .Brom•;
die Höhe des Prüfdruckes;
das Datum (Monat, Jahr) der Druck.probe und der letzten inneren Untersuchung;
der Fassungsraum in Liter und die zuJässige Höchstfüllung in kg;
der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen und Kontrollen vorgenommen hat.
(7) Die Kesselwagengefäße für Chlorsilane der Ziffer 23 müssen den Vorschriften der Rn. 311 entsprechen,
wobei die Prüfung der Gefäße entsprechend dem Dampfdruc:k der Chlorsilane zu erfolgen und der Füllungs-
grad sich nach dem kubischen Ausdehnungskoeffizienten zu richten hat.
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
(8) Bei Kesselwagen mit Hydrazin (Ziffer 34) müssen die Offnungen luftdicht verschlossen und der Ver-
schluß muß durch eine gut gesicherte Metallkappe geschützt sein.
(9) Für Hypodlloritlösungen (Ziffer 37) müssen die Kesselwagengefäße mit einer geeigneten Auskleidung
versehen sein. Für Hypochloritlösungen der Ziffer 37 a) müssen die Kesselwagen außerdem so besdlaffen
~ein, daß keine fremden Substanzen in den Behälter gelangen können, kein Ladegut austreten und sich im
Behälter kein Uberdruck bilden kann. Behälter, in denen ein Uberdruck entstehen kann (z.B. bei Druck-
entleerung) müssen als Druckbehälter nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik•) gebaut sein.
(10) Für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid (Ziffer 41) müssen Kesselwagen verwendet werden;
für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 6 1/, bis höchstens 40 1/, Wasserstoffperoxid
[Ziffer 41 b)) dürfen auch Topfwagen verwendet werden. Die Gefäße der Kesselwagen müssen aus
gesdiweißtem Aluminium mit einem Gehalt von mindestens 99,5 1 /, Aluminium oder aus Spezialstahl
bestehen, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids hervorruft. Die Gefäße müssen alle ihre Offnungen
oberhalb des Flüssigkeitsspiegels haben; die Gefäßwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder
Rohrdurdlgänge noch Rohransätze aufweisen. Kesselwagen, die auf ihrer unteren Seite Offnungen besitzen,
dürfen jedodi verwendet werden, wenn diese Offnungen während der Beförderung sidler verschlossen und
blockiert sind.
Die Gefäße und die Töpfe müssen mit einem Verschluß versehen sein, der sowohl die Bildung eines
Uberdrucks in den Gefäßen als audl das Ausfließen der Flüssigkeit und das Eindringen fremder Substanzen
in das Innere des Gefäßes verhindert.
~11) Wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 6 1/o bis höchstens 40 1/o Wasserstoff-
peroxid (Ziffer 41 b)] dürfen auch in Großbehältern (Großcontainern) aus glasfaserverstärktem Polyesterharz
mit einer geeigneten Auskleidung befördert werden. Die Behälter dürfen durch Funkenflug oder kurzzeitige
Flammeneinwirkung nicht entzündet werden können. Die Wanddicke muß mindestens 12 mm - davon 2 mm
Auskleidung - betragen.
Die Behälter müssen einem Baumuster entsprechen, das einer Flüssigkeitsdruckprobe mit einem inneren
Druck von 4 kg/cm1
a) bei einer Temperatur von -20° C und
b) bei einer Temperatur von + 65° C -
standgehalten hat. wobei der Prüfdruck bei den genannten Temperaturen während einer Prüfdauer von je
8 Stunden nicht abgesunken sein darf und eine bleibende Verformung des Bauartmusters sowie eine Ver-
änderung des verwendeten Baustoffes nicht festzustellen ist. Die Behälter sind vor der Indienststellung und
wiederkehrend alle 4 Jahre einer Flüssigkeitsdruck.probe mit einem Prüfdruck. von 0,75 kg/cm 2 und einer
inneren Untersudiung zu unterziehen.
d. Für Kleinbehälter (Kleincontainer)
530 (1) Mit Ausnahme von zerbredilidlen Versandstücken im Sinne der Rn. 4 (5) und solcher mit Stoffen der
Ziffern 1 a) bis c), 1 e), 2 bis 7, 9, 10, 14 und 41 dürfen Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten
Stoffen in Kleinbehältern (Kleincontainern) befördert werden.
(2) Die in Rn. 533 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten audi für den Inhalt der Kleinbehälter
(Kleinco!1tainer).
(3) Die Stoffe der Ziffern 1 a) bis d), 2 bis 7, 21 b), 32, 34 und 35, die namentlidl aufgeführten Stoffe der
Ziffern 11 a) und 22 sowie Antimontrichlorid der Ziffer 12 und Antimonpentafluorid der Ziffer 15 b) und die
Stoffe der Ziffern 10 b), 14 und 41 dürfen auch in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern)
befördert werden.
Die kleinen Flüssigkeitsbehälter (Flüssigkeitscontainer) für Brom der Ziffer 14 müssen sinngemäß den
Vorschriften für Versandstücke in Rn. 510 (2) bis (4) entspredlen.
Die kleinen Flüssigkeitsbehälter (Flüssigkeitscontainer) für die Stoffe der Ziffer 41 müssen geschweißt
sein und aus Reinaluminium (99,5 0/o Al) oder aus Spezialstahl bestehen, der keine Zersetzung des Wasser-
stoffperoxids hervorruft; sie müssen mit einem Verschluß versehen sein, der sowohl die Bildung eines
Uberdrucks in den Gefäßen als audl das Ausfließen der Flüssigkeit und das Eindringen fremder Substanzen
in das Innere der Gefäße sicher verhindert. Der Versdlluß muß durch eine Schutzkappe gesichert sein. Die
Flüssigkeitsbehälter dürfen an ihrem unteren Teil keine Offnungen besitzen und höchstens zu 95 °/o ihres
Fassungsraumes gefüllt sein.
Vvässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 6 1 /o bis höchstens 40 •to Wasserstoffperoxid
[Ziffer 41 b)) dürfen auch in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern) aus glasfaserverstärktem
Polyesterharz mit einer geeigneten Auskleidung befördert werden. Die Behälter dürfen durch Funkenflug
oder kurzzeitige Flammeneinwirkung nicht entzündet werden können. Die Wanddicke muß mindestens 8 mm
- davon 2 mm Auskleidung - betragen. Die Behälter müssen einem Baumuster entsprechen, das einer
Flüssigkeitsdruck.probe mit einem inneren Druck von 4 kg/cm 2
a) bei einer Temperatur von - 20° C und
b) bei einer Temperatur von + 65° C
•1 Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten z. B. die von der .Arbeitsgemeinschaft Drudcbehälter• aufgestellten Riebt•
linien für Werkstoff, Herstellung, Berechnung und Ausrüstung von Drucibehältern - AD-Merkblätter -.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1081
standgehalten hat, wobei der Prüfdruck bei den genannten Temperaturen während einer Prüfdauer von je
8 Stunden nicht abgesunken sein darf und eine bleibende Verformung des Bauartmusters sowie eine Ver-
änderung des verwendeten Baustoffes nidlt festzustellen ist. Die Behälter sind vor der Indienststellung und
wiederkehrend alle 4 Jahre einer Flüssigkeitsdruckprobe mit einem Prüfdruck von 0,75 kg/cm! und einer
inneren Untersuchung zu unterziehen.
(4) Die Bisulfate der Ziffer 13 dürfen auch ohne Innenpackung in vollwandigen geschlossenen Klein-
behältern (Kleincontainern) enthalten sein, die den Vorschriften der Rn. 528 entsprechen müssen.
2. Aufschriften und Gefahrzettel an den Wagen und an den Kleinbehältern (Klein-
containern) (siehe Anhang IX)
An Behälterwagen für die Beförderung von Brom (Ziffer 14) muß eine Tafel angebracht sein, die folgende 531
Angaben enthält: die Bezeichnung .Brom•, das Eigengewicht des Wagens einschließlich der Ausrüstung;
die zulässige Höchstfüllung in kg.
(1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 bis 7, 9, 11, 12, 14, 15, 22, 31 bis 35 und 41 a) sowie 8, 10 532
und 24 müssen auf beiden Seiten der Wagen Zettel nach Muster 5 angebracht werden.
(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), einschließlich der kleinen Flüssigkeitsbehälter (Flüssigkeits-
container), in denen Stoffe der Ziffern 1 bis 7, 11, 12, 15, 22 und 31 bis 35 sowie 10b), 14, 24 und 41 a)
verladen sind, müssen mit einem Zettel nach Muster 5 versehen sein.
Kleinbehälter mit Versandslücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen ebenfalls mit einem
Zettel nach Muster 9 versehen sein.
E. Zusammenladeverbote
(1) Die Stoffe der Klasse V dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden: 533
a) mit Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);
b) mit Gegenständen der ~asse I b (Rn. 61);
c) mit Stoffen der Klasse II (Rn. 201);
d) mit Stoffen der Klasse III a (Rn. 301};
e) mit Stoffen der Klasse III b (Rn. 331);
f} mit Stoffen der Klasse III c (Rn. 371);
g) mit Stoffen der Klasse IV a (Rn. 401);
h) mit Stoffen der Klasse IV b (Rn. 451);
i) mit Stoffen der Klasse VII (Rn. 701).
Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen 534
besondere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).
F. Entleerte Behälter
(1) Die Gefäße der Ziffer 51 müssen als Stückgut ebenso verschlossen und ebenso undurchlässig sein, 535
wie in gefülltem Zustand.
Behälterwagengefäße sowie die kleinen Flüssigkeitsbehälter (Flüssigkeitscontainer), entleert von 13rom
der Ziffer 14, müssen luftdicht verschlossen sein.
(2) Die Bezeichnung im Frachtbrief muß lauten: .Leeres Gefäß, V, Ziller 51 Anlage C zur EVO•. Dieser
Text ist rot zu unterstreidJ.en.
(3) Ungereinigte Gefäße, die Flußsäure (Ziffer 6) oder Brom (Ziffer 14) enthalten haben, müssen bei
Aufgabe als Stückgut mit einem Zettel nach Muster 5 (siehe Anhang IX) versehen sein. Die Gefäße dürfen
außen keine Spuren von Säure oder Brom aufweisen.
G. Sonstige Vorsdirlften
Keine Vorschriften. 536
537-599
Klasse VI
Ekelerregende oder ansteckungsgefährlldle Stoffe
1. Stoffaufzählung
Von den unter den Begriff der Klasse VI fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 601 600
genannten und auch diese nur zu den in Rn. 601 bis 626 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen
und somit Stoffe und Gegenstände der Anlage C.
1. a) Frische Flechsen, nicht gekalktes oder nicht gesalzenes frisches Leimleder; Abfälle von frischen 601
Flechsen oder frischem Leimleder;
Bem. Nasses frisches Lelmleder, gekalkt oder gesalzen, Ist den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
b) von Knochen und anhaftenden Weichteilen nicht gereinigte Irische Hörner und Klauen oder Hufe,
von Fleisch- und sonstigen anhaftenden Weichteilen nicht gereinigte frische Knochen;
c) rohe Schweinsborslen und rohe Schweinehaare.
2. Frische Häute, ungesalzen oder angesalzen, wenn sie lästige Mengen von Blutflüssigkeit bzw. Lake
abtropfen lassen.
Bem. Ocdouogsmäßig gesalzene Häute, die nur eine geringe Feuchtigkeitsmenge enthalten, sind den Vorsdiriften der
Anlage C nidit unterstellt.
3. Gereinigte oder trockene Knochen, sowie gereinigte oder trockene Hörner und Klauen oder Hufe.
Bem. Entfettete trod:ene Knochen, die keinen F6ulnlsgerodi verbreiten, sind den Vorschriften der Anlage C nJcht unter-
stellt.
4. Frische, von allen Speiseresten gereinigte Kälbermagen.
Bem. Getrodr.nete Kälbermagen, die keinen üblen Gerudl verbreiten, sind den Vorsduiften der Anlage C nidit unterstellt.
5. Ausgepreßte Kesselrückstände der Lederleimfabrikation (Leimkalk, Leimkäse oder Leimdünger).
6. Nicht ausgepreßte Kesselrückstände der Lederleimlabrikation.
7. Gegen Fäulnis geschützter nicht infizierter Harn.
8. Anatomische Bestandteile, Eingeweide und Drüsen sowie Körper von verendeten Tieren,
a) nicht infiziert,
b) infiziert.
9. Stalldünger.
10. Latrinenstoffe.
10. A. Hausmüll.
11. Andere, vorstehend unter Ziffern 1 bis 10 nicht besonders aufgeführte ekelerregende oder anstek-
kungsgefährliche Stoffe, die von Menschen oder Tieren herrühren (z. B. Harn, Kot, Auswurf, Blut,
Eiter).
12. Leere Verpackungen und leere Säcke, entleert von Stoffen der Ziffern 1 bis 8, 10 und 11, sowie Wagen-
decken, die zur Bedeckung von Stoffen der Klasse VI gedient haben.
Bem. In ungereinigtem Zustand sind die Verpackungen, S6<1:e und Wagendedten von der Beförderung ausgesdilossen.
601 a Blut oder Milchproben der Ziffer 11 in Mengen bis zu 100 cm• je Glasgefäß sind.dem Abschnitt 2 .Beförde-
rungsvorschriften· nicht unterstellt, wenn die Glasgefäße mit Saugstoffen in Schutzbehälter eingebettet sind.
2. Beförderungsvorsdlrlften
(Die Vor5chriften für entleerte Behälter und für Wagendecken sind unter F zusammengefaßt.)
A. Versandstüdce
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
602 (1) Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen
kann. Sondervorschriften für Metallgefäße mit Stoffen der Ziffern 1, 8 und 11 siehe Rn. 617 (2) a).
(2) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs
nicht lockern können und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.
Insbesondere müssen bei flüssigen oder leimt gärenden Stoffen und sofern im Absdmitt • Verpadrnng der
einzelnen Stoffe• nichts anderes vorgeschrieben ist, die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sidl bei nonnalen
Beförderungsverhältnissen etwa entwickelnden inneren Druck auch unter Berücksichtigung des Vorhanden-
seins von Luft Widerstand leisten können. Zu diesem Zwedc. muß ein füllungsfreier Raum gelassen werden,
der unter Berücksidltigung des Unterschiedes zwischen der Füllungstemperatur und dem Höchstwert der
mittleren Flüssigkeitstemperatur, die der Stoff während der Beförderung erreichen kann, zu berechnen ist.
(3) Den Versandstücken dürfen außen keine Spuren des Inhalts anhaften.
2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e 1n e n S t o ff e
603 (1) Die Stoffe der Ziffer 1 müssen verpackt sein:
a) als Stückgut:
1. in Metallgefäße mit Sicherheitsversdlluß, der einem inneren Druck nachgibt, oder in Fässer aus
Holz, Kübel oder Kisten;
2. die Stoffe der Ziffer 1 c) dürfen in trockenem Zustande auch in Säcke verpackt sein, sofern sich
der üble Geruch durch Desinfektion beseitigen läßt. Nicht trockenes Material darf nur vom
1. November bis 15. April in Säcke verpackt sein;
b) als Wagenladung:
1. in die unter a) 1. angegebenen Verpackungen; oder
2. sofern sich der üble Geruch durch Desinfektion beseitigen läßt, in Säcke, die mit geeigneten
Desinfektionsmitteln getränkt sind.
(2) Wegen Beförderung in loser Schüttung siehe Rn. 618.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1083
(1) Die Stoffe der Ziffer 2 müssen verpackt sein: 604
a) als Stück.gut:
1. in Fässer aus Holz, Kübel oder Kisten,
2. in den Monaten November bis Februar dürfen sie auch in Säcke verpackt sein, die mit geeigneten
Desinfektionsmitteln getränkt sind, sofern sich der üble Geruch durch Desinfektion beseitigen läßt;
b) als Wagenladung:
1. in die unter a) 1. angegebenen Verpackungen; oder
2. sofern sich der üble Geruch durch Desinfektion beseitigen läßt, in Säcke, die mit geeigneten
Desinfektionsmitteln getränkt sind.
(2) Wegen Beförderung in loser Schüttung siehe Rn. 618.
(1) Die Stoffe der Ziffer 3 müssen in Fässer aus Holz, Kübel, Kisten, Metallgefäße oder in Säcke verpackt 605
sein.
(2) Wegen Beförderung in loser Schüttung siehe Rn. 618.
Die Stoffe der Ziffer 4 müssen verpackt sein: 606
a) als Stück.gut in Fässer aus Holz, Kübel, Kisten, Metallgefäße oder in Säcke;
b) als Wagenladung in irgendwelchen geeigneten Behältern.
(1) Die Stoffe der Ziffern 5 und 6 müssen in Fässer aus Holz, Kübel, Kisten oder Metallgefäße verpackt 607
sein.
(2) Wegen Beförderung der Stoffe der Ziffer 5 in loser Schüttung siehe Rn. 618.
Die Stoffe der Ziffer 7 müssen in luftdicht verschlossene Gefäße aus verzinktem Stahlblech verpackt sein. 608
(1) Die Stoffe der Ziffer 8 müssen als Frachtstückgut oder als Wagenladung in Metallgefäße mit 609
Sicherheitsverschluß, der einem inneren Druck nachgibt, oder in Fässer aus Holz oder Kübel verpackt sein;
die Stoffe der Ziffer 8 a) dürfen auch in Kisten verpackt sein.
(2) Tierkörper oder Teile von Tierkörpern (Organe, Fleischproben) der Ziffer 8 dürfen auch in feuchtig-
keitsdichte Beutel aus einem ausreichend luftdurchlässigen Material (z.B. geeignetem Kunststoff) verpackt
sein. Die Beutel sind mit geeigneten Saugstoffen in eine Außenverpackung von ausreichender mechanischer
Festigkeit einzubetten.
Die Stoffe der Ziffer 9 werden nur in loser Schüttung befördert. 610
Die Stoffe der Ziffer 10 müssen in Blechbehälter verpackt sein. 611
Wegen Beförderung von Stoffen der Ziffer 10A. in loser Schüttung siehe Rn. 618.
Die Stoffe der Ziffer 11 müssen in Me allgefäße mit Sicherheitsverschluß, der einem inneren Druck 612
nachgibt, oder in Fässer aus Holz, Kübel oder Kisten verpack.t sein.
Trockener Hühnerdung (Ziffer 11) darf als Wagenladung in Säcken aus Papier oder geeignetem Kunst-
stoff von ausreichender mechanischer Festigkeit verpackt sein. Ein Versandstück. darf nicht sdlwerer sein
als 30 kg.
3. Z usam menp a ck ung
Die in einer Ziffer der Rn. 601 bezeichneten Stoffe dürfen nur mit andern Stoffen der gleichen Ziffer zu 613
einem Versandstück vereinigt werden, und zwar nur in den in den Abschnitten A. 1. und 2. vorgesehenen
Verpackungen.
4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang IX)
Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, müssen mit Zetteln nach 614
Muster 9 versehen sein. Enthalten die zerbrechlichen Gefäße Flüssigkeiten, so sind - außer wenn es sich um
zugeschmolzene Glasampullen handelt - außerdem Zettel nach Muster 8 anzubringen; diese Zettel müssen,
wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Verpackungen
in entsprechender Weise angebracht werden. ·
Jedes als Fracntstückgut aufgelieferte Versandstück. mit Stoffen der Ziffern 1 bis 8 und 11 muß die
deutliche und haltbare Aufschrift tragen:
.In den Güterhallen getrennt von Nahrungs- oder Genußmitteln lagern und mit solchen nicht in
denselben Wagen verladent•
Jedes als Expreßgut gemäß Rn. 615 (3) aufgelieferte Versandstüdc mit Stoffen der Ziffern 7 und 8 muß
die deutliche und haltbare Aufschrift tragen:
.In den Güterhallen und in den Wagen getrennt von Nahrungs- oder Genußmitteln Jagern!·
B. Versandart, Abfertlgungsbesdlränkungen
(1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 6 dürfen als Eilgut nur in Wagenladungen versandt werden. 615
(2) Die Stoffe der Ziffern 9 und 10 sowie die Stoffe der Ziffer 10A. dürfen nur als Frachtgut und nur in
Wagenladungen versandt werden.
(3) Die Stoffe der Ziffern 7 und 8 dürfen unter folgenden Bedingungen als Expreßgut versandt werden:
Die Stoffe der Ziffer 8 a) müssen in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug, Metall oder geeignetem
Kunststoff verpackt sein, die in eine feste Kiste aus Holz einzusetzen sind. Zerbrechlicne Gefäße sind mit
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Saugstoffen einzubetten. Sind die Stoffe in eine Konservierungsflüssigkeit eingetaucht, dann müssen die
Saugstoffe die gesamte Flüssigkeit aufsaugen können. Die Konservierungsflüssigkeit darf nicht entzündbar
sein,
Die Stoffe der Ziffer 8 b) müssen in geeignete Gefäße verpackt sein. Die Gefäße sind in eine feste Kiste
mit einer Metallauskleidung, die verlötet oder auf andere Weise dicht gemacht werden muß, einzubetten.
Für Tierkörper oder Teile von Tierkörpern [Ziffern 8 a) und b)l ist auch die Verpackung nach Rn. 609 (2)
zulässig.
Ein Versandstück. mit Stoffen der Ziffer 7 darf nicht schwerer sein als 30 kg.
C. Fraditbriefvermerke
616 (1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn. 601 durch Kursiv-
schrift hervorgehobenen Benennungen. Wo diese den Stoffnamen nicht enthält, muß die handelsübliche
Benennung eingesetzt werden. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe
der Klasse, der Ziller und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaulzählung und die Abkürzung .Anlage C
zur EVO• zu ergänzen (z.B. VI, Ziller 1 a), Anlage C zur EVO).
(2) Bei Frachtgutsendungen mit Stoffen der Klasse VI hat der Absender im Frachtbrief unter der Inhalts-
angabe den Vermerk
.In den Güterhallen getrennt von Nahrungs- oder Genußmitteln Jagern und mit solchen nicht in
denselben Wagen Jaden/•
rot anzubringen oder rot zu unterstreichen.
(3) Bei Expreßgutsendungen mit Stoffen der Ziffern 7 und 8 hat der Absender in der Expreßgutkarte
unter der Inhaltsangabe den Vermerk
.In den Güterhallen und in den Wagen getrennt von Nahrungs- oder Genußmitteln lagernr
in roter Schrift anzubringen oder rot zu unterstreichen.
D. Beförderungsmittel und tedmlsche Hilfsmittel
t. Wagen- und Verladevorschriften
a. Für Versandstücke
617 (1) Versandstücke mit Stoffen der Klasse VI sind in offene Wagen zu verladen.
(2) In gededc.te Wagen dürfen verladen werden:
a) die Stoffe der Ziffern 1, 8 und 11, wenn sie in metallene Gefäße mit Sicherheitsverschluß verpackt
sind, der einem inneren Druck nachgibt;
b) die Stoffe der Ziffern 3, 4 und 7;
c) trockener Hühnerdung der Ziffer 11, verpadct nach Rn. 612 2. Absatz;
d) die Stoffe der Ziffer 8, wenn sie nach Rn. 615 (3) als Expreßgut versandt werden.
b. Bei Beförderung in loser Schüttung
618 (1) In offene Wagen dürfen in loser Schüttung verladen werden:
a) die Stoffe der Ziffern 1 a) und c) und 2, jedoch nur in den Monaten November bis Februar; die
Stoffe der Ziffer 1 b}, ausgenommen frische Knochen, während des ganzen Jahres, wenn sie mit
geeigneten Desinfektionsmitteln besprengt sind. Mit geeigneten Desinfektionsmitteln besprengte
frische Knochen während des ganzen Jahres, wenn die gesamte Ladung lagenweise mit einem
geeigneten Duftmittel besprüht ist, das mit Wasser mischbar ist und als Geruchsträger ätherische
Ole oder Fruchtäther in solcher Konzentration enthält, daß die Geruchsüberdeckung deutlich
bemerkbar ist. Während der Monate März bis Oktober sind die Wagen mit geeigneten imprä-
gnierten Papierbahnen (z. B. Natron-Kraftpapier} mit einem Papiergewicht von mindestens 150 g/m!
so auszulegen, daß das Austreten einer Flüssigkeit verhindert wird. Außerdem ist die gesamte
Ladung während dieser Zeit mit einem geeigneten Fliegenbekämpfungsmittel zu besprühen. Die
Wagen dürfen nur bis zu 20 cm unterhalb der Oberkannte der Wagenwände beladen werden.
Läßt sich der üble Geruch durch die Desinfektion nicht beseitigen, so müssen die Stoffe in Fässer
oder Kübel verpackt sein;
b) die Stoffe der Ziffer 3;
c) die Stoffe der Ziffer 5, wenn sie mit Kalkmilch so besprengt sind, daß kein Fäulnisgeruch wahr-
nehmbar ist. Läßt sich der üble Geruch nicht beseitigen, so müssen sie in Fässer, Kübel oder Kisten
verpackt sein;
d) die Stoffe der Ziffer 9;
e) die Stoffe der Ziffer 10 A.
{2) Es müssen zugedeckt werden:
a} die Stoffe der Ziffern l a) und c) und 2: mit einer Decke, die mit geeigneten Desinfektionsmitteln
getränkt und über die noch eine Wagendecke zu breiten ist;
b) mit geeigneten Desinfektionsmitteln besprengte frische Hörner, Klauen, Hufe [Ziffer l b)]: mit
einer Wagendecke oder mit Pappe, die mit Teer oder Bitumen imprägniert ist; frische Knochen
[Ziffer l b}): mit einer mit geeigneten Desinfektionsmitteln imprägnierten Bedeckung, die für
Luft, aber nicht für Insekten durchlässig ist;
c) die Stoffe der Ziffer 3: mit einer Wagendecke, es sei denn, daß diese Stoffe mit geeigneten
Desinfektionsmitteln so besprengt sind, daß kein übler Geruch wahrnehmbar ist;
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1085
d) die unverpackten Stoffe der Ziffern 9 und t0A.: mit einer Wagendecke.
Feucnter, mit Streu durcnsetzter Stalldünger (Ziffer 9) bedarf keiner Decke, ebenso trockener
Stalldünger, wenn der Wagen nur bis zur Bordhöhe beladen und der trockene Stalldünger mit
einer dünnen Scnicht von Erde oder Sand vollständig bedeckt ist. Hausmüll (Ziffer tOA.) bedarf
keiner Decke, wenn besonders eingerichtete Wagen verwendet werden, die das Verstäuben der
Ladung verhindern.
(3) Die Stoffe der Ziffern 1 a) und c) und 2 dürfen auch in besonders eingerichtete, mit Durchlüftungs-
vorrichtungen versehene gedeckte Wagen verladen werden.
(4) Wagen, in denen Stoffe der Klasse VI befördert wurden, müssen nach der Entladung unter fließendem
Wasser gewaschen und mit geeigneten Desinfektionsmitteln behandelt werden.
c. Für K 1ein b eh älter (Kleincontainer)
(1) Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Stoffen dürfen in Kleinbehältern (Kleincon- 619
tainern) befördert werden.
(2) Die in Rn. 621 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter
(Kleincontainer). ·
(3) Stoffe, deren Versand in loser Schüttung gestattet ist, dürfen mit Ausnahme der Stoffe der Ziffer 9
auch in vollwandigen Kleinbehältern (Kleincontainern) aufgegeben werden; diese müssen nach der Entla-
dung unter fließendem Wasser gewaschen und mit geeigneten Desinfektionsmitteln behandelt werden.
2. Aufschriften und Gefahrzettel an den Wagen und an den Kleinbehältern (Kleincon-
tainern) (siehe Anhang IX)
Kleinbehälter (Kleincontainer) mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen 620
ebenfalls mit einem Zettel nach Muster 9 versehen sein.
E. Zusammenladeverbote
Mit Ausnahme der als Expreßgut aufgegebenen Stoffe der Ziffer 7 und der als Expreßgut aufgegebenen 621
Stoffe der Ziffer 8 dürfen die Stoffe der Klasse VI nicht mit Nahrungs- oder Genußmitteln zusammen in einen
Wagen verladen werden.
Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen beson- 622
dere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).
F. Entleerte Behälter
(1) Die Gegenstände der Ziffer 12 müssen gereinigt und mit geeigneten Desinfektionsmitteln behandelt 623
sein.
(2) Die Gegenstände der Ziffer 12 dürfen nur als Frachtgut versandt, müssen in offene Wagen verladen
und dürfen nicht mit Nahrungs- oder Genußmitteln in einem Wagen zusammengeladen werden.
(3) Die Bezeichnung im Frachtbrief muß lauten: .Leere Verpackung (oder leerer Sack oder Wagendecke),
VI, Ziller 12, Anlage C zur Evo•. Dieser Text ist rot zu unterstreichen. ·
Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen beson- 624
dere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).
G. Sonstige Vorschriften
(1) Die Eisenbahn kann die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse VI auf bestimmte 625
Züge beschränken und besondere Vorschriften über Zeit und Frist des Auf- und Abladens sowie der An- und
Abfuhr erlassen.
Die Eisenbahn kann die Verladung und die Entladung von Wagenladungen mit Stoffen der Ziffer 1 b)
in loser Scnüttung (Rn. 618) auf bes~mmte Versand- und Empfangsbahnhöfe beschränken.
(2) Macht sich ein übler Geruch bemerkbar, so kann die Eisenbahn die Stoffe jederzeit mit geeigneten
Mitteln zur Beseitigung des Geruches behandeln lassen.
(3) Die Eisenbahn, die Ladungen von Stoffen der Ziffern 1, 2, 3 und 9 in loser Schüttung oder Ladungen
von Stoffen der Ziffer 10 zuletzt befördert hat, muß die verwendeten Wagen nach jedesmaligem Gebrauch
dem Reinigungs- oder Entseuchungsverfahren unterwerfen, das für die Beseitigung von Ansteckungsstoffen
bei der Beförderung von Vieh auf Eisenbahnen vorgeschrieben ist.
Ausgenommen hiervon sind nur solche Wagen, die ausschließlich zur Beförderung dieser Stoffe benutzt
werden. Durch die Entseuchung müssen die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe völlig be-
seitig werden.
(4) Wagenladungen von Stoffen der Ziffern 1 und 2 dürfen nur auf möglichst abgelegenen Neben- oder
Anscnlußgleisen ein- und ausgeladen werden.
(5) Bei Wagenladungen kann die Eisenbahn von den Absendern oder Empfängern die Reinigung der
Ladestelle verlangen. Für die Verladung und Entladung von Hausmüll (Ziffer 10 A.) sind Einrichtungen zu
treffen, die das Verstäuben tunlichst ausschließen. Die Eisenbahn kann die Herstellung dieser Einrichtungen
von den Absendern und Empfängern verlangen.
Die Stoffe der Klasse VI sind in den Güterhallen (Magazinen) getrennt von Nahrungs- oder Genuß- 626
mitteln zu lagern.
627-699
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Klasse VII
Organisdle Peroxide
1. Stoffaufzählung
700 Von den unter den Begriff der Klasse VII fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 701
genannten, und auch diese nur zu den in Rn. 701 bis 721 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zugelas-
sen und somit Stoffe und Gegenstände der Anlage C.
Bem. Die organlsdlen Peroxide, die ducda FlammeazflDdung zuc Explosion gebradlt werden können oder die entweder
gegen Stoß oder gegen Reibung empfindlldaer sind als Dlnltrobenzol, sind von der Beförderung ausgesdllossen,
sofern sie nldlt ausdrildtlld!. ln der Klasse I a aufgefOhrt sind.
701 GruppeA
1. Ditertiäres Butylperoxid.
2. Tertiäres Butylhydroperoxid mit mindestens 20'/• ditertiärem Butylperoxid und mit mindestens 20'/•
Phlegmatisierungsmitteln.
Bem. Tertllres Butylhydroperoxld mit mindestens 20 1/, ditertilrem Butylperoxid. aber ohne Phlegmatlslerungsmlttel,
ist unter Ziffer 31 aufgefOhrt.
3. Tertiäres Butylperacetat mit mindestens 30 •t• Phlegmatisierungsmitteln.
4. Tertiäres Butylperbenzoat.
5. Tertiäres Butylpermaleinat mit mindestens 50 •/• Phlegmatisierungsmitteln.
6. Ditertiäres Butyldiperphthalat mit mindestens 50 °/, Phlegmatisierungsmitteln.
1. 2,2-Bis (tertiär-Butylperoxy)butan mit mindestens 50 1/1 Phlegmatisierungsmitteln.
8. Benzoylperoxid:
a) mit einem Wassergehalt von mindestens 10 1/1;
b) mit mindestens 30 °/, Phlegmatisierungsmitteln.
Bem. 1. -
2. Benzoylperoxid mit einem Gehalt von mindestens 70 1/, an festen trockenen Inerten Stoffen Ist den Vorsdlriften
der Anlage C nidit unterstellL
9. Cyclohexanonperoxide [1-Hydroxy-1 •-hydroperoxy-dicyclohexylperoxid und dessen Gemisdte mit bis-
(1-hydroxycyclohexyl) peroxid]:
a) mit einem Wassergehalt von mindestens 5 1 /o;
b) mit mindestens 30 1/1 Phlegmatisierungsmitteln.
Bis-(1-hydroxycyclohexy l)peroxid.
Bem. 1. -
2. Cyclohexanonperoxlde und deren Gem.isdie, mit einem Gehalt von mindestens 70 •t, an festen trockenen inerten
Stoffen slnd den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellL
10. Cumolhydroperoxid mit einem Peroxidgehalt von höchstens 99 1/1.
11. Dilauroy lperoxid.
12. Tetralinhydroperoxid.
13. Bis-(2,4-Didzlorbenzoyl}peroxid:
a) mit einem Wassergehalt von mindestens 10 °/o;
b) mit mindestens 30 1/o Phlegmatisierungsmitteln.
14. p-Menthanhydroperoxid mit einem Peroxidgehalt von höchstens 950/o (Rest Alkohole und Ketone).
15. Pinanhydroperoxid mit einem Peroxidgehalt von höchstens 95 ¼ (Rest Alkohole und Ketone).
16. Dicumylperoxid mit einem Peroxidgehalt von höchstens 95 1/o.
Bem. Dicumylperoxid mit !lnem Gehalt von 60 1/, oder mehr an festen trockenen inerten Stoffen ist den Vorschriften
der Anlage C nldlf unterstellt.
17. p,p' -Didllorbenzoylperoxid:
a) mit einem Wassergehalt von mindestens 10 1 /o;
b) mit mindestens 30 1/o Phlegmatisierungsmitteln.
Dem. 1. -
2. p,p'-Didilorbenzoylperoxid mit einem Gehalt von 70 1/, oder mehr an festen trockenen inerten Stoffen ist den
Vorsdlriften der Anlage C nldit unterstellt.
18. Di-isopropylbenzolhydroperoxid mit mindestens 30 0/o eines Gemisches aus Alkoholen und Ketonen.
19. Methylisobutylketonperoxid mit mindestens 4.0'/o Phlegmatisierungsmitteln oder mit mindestens 200/o
Phlegmatisierungsmitteln und mindestens 20 0/o Methylisobutylketon.
20. Tertiäres Butylcumylperoxid mit einem Peroxidgehalt von höchstens 95 ¼.
21. Diacetylperoxid mit mindestens 750/o Phlegmatisierungsmitteln.
22. Acetylbenzoylperoxid mit mindestens 60 1/o Phlegmatisierungsmitteln.
23. 2,5-Dimethyl-2,5-di(tertiärbutylperoxy}hexan mit höchstens 30/o ditertiärem Butylperoxid und mit
mindestens 5 °/o Alkoholen und Kohlenwasserstoffen:
a) ohne weitere Zusatzstoffe;
b) mit einem Gehalt von mindestens 50 0/o an festen trockenen inerten Stoffen.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1087
24. 2,5-Dimetliy/-2,5-di(tertiärbutylperoxy)hexin-3 mit mindestens 50 0/o an festen trockenen inerten Stoffen.
25. 2,2-Bis(4,4-di-tert-butylperoxycyclohexyl)-propan.
Bem. zu Ziffern t bis 25: Als Phlegmatisierungsmittel gelten solche Verbindungen, die sich gegenüber organischen
P.-1nx1dC'n indifferent verhalten und die einen Flammpunkt von mindestens 100° C sowie einen Siedepunkt von
mindestens 150° C haben. Die Stoffe der Gruppe A dürfen darüber hinaus auch mit Lö~emitteln verdünnt werden,
die gegen diese Stoffe indifferent sind.
Gruppe B
30. Methyläthylketonperoxid:
a) mit mindestens 50 °/, Phlegmatisierungsmitteln;
b) in Lösungen, die höchstens 18 °/o dieses Peroxids enthalten, in Lösemitteln, die gegen das
Peroxid unempfindlich sind.
31. Tertiäres Butylhydroperoxid:
a) mit mindestens 20 1/o ditertiärem Butylperoxid ohne Phlegmatisierungsmittel;
b) in Lösungen, die höchstens 18 1/, dieses Peroxids enthalten, in Lösemitteln, die gegen das
Peroxid unempfindlich sind.
Bem. zu Ziffern 30 und 31: Als Phlegmatlslerungsmittel gelten solche Verbindungen, dJe sich gegenOber organischen
Peroxiden Indifferent verhalten und die einen Flammpunkt von mindestens 100° C sowie einen Siedepunkt von
mindestens 150° C haben.
Gruppe C
35. Peressigsäure mit höchstens 40 1/, Peressigsäure und mit mindestens 45 1/1 Essigsäure und mit mindestens
10 1/1 Wasser.
Bem. zu den Gruppen A, B und C: Gemlsdie von Produkten, weldie In dJe Gruppen A, B oder C eingereiht sind, werden
zum Versand unter den Beförderun!tsvorsdirlften der Gruppe C zugelassen, wenn sie PeresslgsAure enthalten,
unter den Bef<irderun!tsvorschrlften der Gruppe A, wenn es sich nur um Stoffe der Gruppe A handelt, in den
anderen Fällen unter den Beförderungsvor1mrlften der Gruppe B.
Gruppe D
40. In den Gruppen A, B oder C nicht genannte organische Peroxide und ihre Lösungen, die als Muster-
sendungen zur Beförderung aufgegeben werden, in Mengen bis zu 1 kg je Versandstück, wenn sie
mindestens dieselbe Lagerungsbeständigkeit aufweisen wie die in den Gruppen A und B aufgeführten
Stoffe.
Gruppe E
50. Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich der Behälterwagengefäße, die Stoffe der Klasse VII
enthalten haben.
Die Stoffe der Ziffern 1 bis 31, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben 701 a
werden, sind dem Abschnitt 2 .Beförderungsvorschriften• nicht unterstellt:
a) Flüssige Stoffe
in Mengen bis 1000 g je Versandstüdc in Flaschen aus Aluminium, geeignetem Kunststoff oder Glas
mit Stopfen aus geeignetem Kunststoff, Bügelverschluß oder Schraubverschluß, die beiden letzteren
mit elastischer Einlage. Die Flaschen sind mit Glaswolle in Pappdosen einzubetten. Es muß eine genü-
gende Menge von Füllstoffen vorhanden sein, um die gesamte Flüssigkeitsmenge aufsaugen zu können.
b) Pastenförmige oder pulverförmige Stoffe
in Mengen bis 1000 g je Versandstück in Aluminiumdosen oder in Pappdosen (letztere mit Kunststoff-
innenbeutel oder mit Innenauskleidung aus Aluminium oder geeignetem Kunststoff), oder in Kunststoff-
dosen mit festem Verschluß (z.B. Steckdeckel).
Zum Auffangen sim etwa bildender Gase ist in den Padcungen bei den flüssigen organischen Peroxiden
ein Leerraum von 25 1/, und bei den pastenförmigen und pulverförmigen organischen Peroxiden ein solcher
von 10 °/o freizulassen.
2. Beförderungsvorsdlrlften
(Die Vorschriften für entleerte Behälter sind unter F zusammengefaßt.)
A. Versandstfi<ke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
(1) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine 702
schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
(2) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie sich
unterwegs nicht lockern können und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig
standhalten. Innenpackungen sind in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen. Sofern im Abschnitt
• Verpackung der einzelnen Stoffe• nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen die Innenpackungen einzeln
oder zu mehreren in die Versandbehälter eingesetzt werden.
(3) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen aus einem nicht leicht entflammbaren Material bestehen; sie
müssen ferner den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein und dürfen auf die Peroxide nicht zersetzend
wirken.
2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e 1n e n S t o ff e
a. Ver p a c k u n g d er St o ff e der G r u p p e A
Die Gefäße müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann. 703
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
704 (1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 7, 8 b), 9 b). 10 bis 12, 13 b), 14 bis 16, 17 b) und 18 bis 22 und 23 a} sowie
ihre Lösungen müssen verpackt sein:
a) in im Vollbad verzinnte Gefäße oder in Gefäße aus Aluminium mit einem Gehalt von mindestens
99,5 0/o Aluminium; oder
b) in Gefäße aus geeignetem Kunststoff, die in Schutzbehälter einzusetzen sind; oder
c) in Mengen bis zu höchstens 2 Liter in gut verschlossene Glasflaschen, die bruchsicher in einen
Schutzbehälter einzubetten sind.
(2) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 3, 5 bis 7, 8b}, 9b), 10 bis 12, 13b), 16, 18 und 20 dürfen auch in im Vollbad
verzinkte Gefäße verpackt sein.
(3) Die Stoffe der Ziffern 8 a), 9 a). 13 a) und 17 a) müssen zu je höchstens 5 kg wasserdicht in Gefäße
oder Beutel aus geeignetem Kunststoff oder zu je höchstens 1 kg wasserdicht in Gefäße aus paraffinierter
Pappe verpackt sein. Die Packungen sind in geeignete nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen.
Bei Benzoylperoxid mit einem Wassergehalt von mindestens 25 1/, darf die Menge je Kunststoffgefäß
oder -beutel höchstens 25 kg betragen.
(4) Bis-(1-hydroxycyclohexyl)peroxid der Ziffer 9 sowie pastenförmige und feste Peroxide der Ziffern
23b) und 24 müssen, pastenförmige und feste Peroxide der Ziffer Sb), 9b), 11, 13b), 16 und 17b) dürfen
auch in wasserdicht verschlossene Beutel aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in geeignete Schutz-
behälter einzusetzen sind. Die Stärke der Folie ist so zu wählen, daß das Austreten des Peroxides aus dem
Beutel unter normalen Beförderungsverhältnissen ausgeschlossen ist. Feste Peroxide dürfen in Mengen
bis zu höchstens 1 kg in Gefäße aus paraffinierter Pappe verpackt werden, die in einen geeigneten Sdlutz-
behälter einzusetzen sind.
(5) Die Stoffe der Ziffern 10, 14, 15 und 18 dürfen audl in Gefäße aus Stahlblech verpackt sein.
(6) Mit Ausnahme von Beuteln aus geeignetem Kunststoff dürfen Gefäße mit flüssigen oder pasten-
förmigen organischen Peroxiden nur bis 93 1/, des Fassungsraumes gefüllt sein.
(7) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg; Versandstücke, die schwerer sind als 15 kg,
müssen mit Handhaben versehen sein.
(7 a) Die Stoffe der Ziffern 10, 14, 15 und 18 dürfen auch verpadct sein:
a) in geschweißte Rollreifenfässer mit einem Fassungsraum von hödistens 200 Liter aus Stahl mit
einer Dicke im Mantel von mindestens 1,75 mm und in den Böden von mindestens 2 mm oder
aus Aluminium mit einem Gehalt von mindestens 99,5 •/o Al und einer Wanddicke von minde-
stens 3 mm; oder
b) in geschweißte Rollreifen- oder Rollsickenfässer mit einem Fassungsraum von höchstens 200 Liter
aus Stahl oder aus Aluminium, mit einem Gehalt von mindestens 99,5 1 /t Al. Die ausreichende
mechanisrne Festigkeit ist durdi eine Baumusterprüfung nadizuweisen.
Die Fässer müssen mit einem in einer Spundkappe untergebraditen Sicherheitsventil ausgerüstet
sein, oder die Einfüllöffnung muß durdi eine mit einer geeigneten Dichtung versehenen Ver-
schlußschraube verschlossen sein.
Das Sicherheitsventil muß sich bei einem Uberdruck von höchstens 0,2 kg/cm 1 öffnen. Die
Spundkappe muß zusätzlich durch eine Kappe aus geeignetem Kunststoff geschützt sein. Die
Dichtung des Sidierheitsventils muß vor jeder Verwendung der Fässer überprüft werden.
Die Fässer mit Sicherheitsventil dürfen zu 93 0/o, die Fässer ohne Sicherheitsventil nur zu
höchstens 85 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein. ·
Bem. Die BaumusterprüfunQ Ist durchzuführen von der Bundesanstalt filr Materialprüfung, Berlln-Dahlem, oder dem
Bundesbahn-Zentralamt, Minden (Westf.).
(8) Wegen Beförderung von Stoffen der Ziffern 10, 14 und 15 sowie 18 in Behälterwagen siehe Rn. 715.
b. Ver p a c k u n g der Stoffe der Gruppe B
705 (1) Die mit Stoffen der Ziffer 30 a) und 31 a) gefüllten Gefäße sind mit einer Entlüftungsvorridltung zu
versehen, die den Ausgleich zwischen dem inneren und dem atmosphärischen Druck gestattet und die unter
allen Umständen - auch bei einer Ausdehnung der Flüssigkeit infolge Erwärmung - das Herausspritzen
von Flüssigkeit verhindert, ohne daß Verunreinigungen in das Gefäß gelangen können. Für die Stoffe der
Ziffern 30 b) und 31 b) sind nur Gefäße zugelassen, die so verschlossen und so dicht sind, daß vom Inhalt
nichts nach außen gelangen kann.
(2) Die Versandstücke sind mit einem standsicheren Boden zu versehen, so daß sie nicht umstürzen können.
706 (1) Die Stoffe der Ziffern 30 a) und 31 a) müssen verpackt sein:
a) in im Vollbad verzinnte oder verzinkte Gefäße oder in Gefäße aus Aluminium mit einem Gehalt
von mindestens 99,50/o Aluminium; oder
b) in Gefäße aus geeignetem Kunststoff, die in Schutzbehälter einzusetzen sind. Die Festigkeit der
Kunststoflgefäße ist so zu wählen, daß das Austreten des Peroxides aus dem Gefäß unter normalen
Beförderungsverhältnissen ausgeschlossen ist; oder
c) in Mengen bis zu höchstens 2 Liter in Glasflaschen, die brudlsicher in einen Schutzbehälter einzu-
betten sind.
(2) Gefäße mit flüssigen oder pastenförmigen organisdlen Peroxiden dürfen höchstens zu 90 1 /o ihres
Fassungsraumes gefüllt sein.
(3) Ein Versandstück darf nicht sdlwerer sein als 40 kg.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1089
(4) Die Stoffe der Ziffern 30b) und 31 b) dürfen nur in Mengen bis zu 5 kg in den im Absatz (1) genannten 707
Gefäßen, die aber keine Entlüftungsvorrichtung haben dürfen, versandt werden (Höchstmenge für eine
Glasflasche 1,5 Liter). Die Gefäße dürfen höchstens zu 75 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.
c. Verpackung der Stoffe der Gruppe C
(1) Die Stoffe der Ziffer 35 und peressigsäurehallige Gemische müssen in Mengen bis zu höchstens 25 kg
in starkwandige Glasgefäße oder in Gefäße aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die mit einem plom-
bierfähigen Spezialverschluß aus geeignetem Kunststoff zu versehen sind, der oben eine Offnung aufweist,
die den Ausgleich zwischen dem inneren und dem atmosphärischen Druck gestattet und unter allen Um-
ständen - auch bei einer Ausdehnung der Flüssigkeit infolge Erwärmung - das Herausspritzen von
Flüssigkeit verhindert, ohne daß Verunreinigungen in das Gefäß gelangen können.
(2) Die Glasgefäße sind mit reinem Glimmerpulver oder Glaswolle in verschließbare Schutzbehälter
aus Stahl- oder Aluminiumblech fest einzubetten, die mit Handhaben und einem standsicheren Boden ver-
sehen sein müssen. Die Gefäße sind auch dann einzubetten, wenn die verwendeten Schutzbehälter nicht
vollwandig sind. Die Gefäße aus geeignetem Kunststoff sind in geeignete verschließbare Schutzbehälter
aus Stahlblech oder aus einem anderen geeigneten Werkstoff fest anliegend einzusetzen.
Die Schutzbehälter müssen mit einem Sonnenschutz versehen sein.
d. Verpackung der Stoffe der Gruppe D
Die Stoffe der Gruppe D müssen in Mengen bis zu 1 kg je Versandstück verpadtt sein in im Vollbad 708
verzinnte Gefäße oder in Gefäße aus Aluminium mit einem Gehalt von mindestens 99,5 1/, Aluminium oder
in spritzgegossene oder geblasene Flaschen aus geeignetem Kunststoff von genügender Wand.stärke oder
in Glasflaschen, die in Schutzbehälter aus Stahl- oder Aluminiumblech oder Holz einzusetzen sind. Glas-
flaschen sind mit reinem Glimmerpulver oder Glaswolle fest in die Schutzbehälter einzubetten. Feste Stoffe
dürfen darüber hinaus verpackt werden in Beutel aus geeignetem Kunststoff von genügender Stärke,
welche ebenfalls in Schutzbehälter aus Stahl- oder Aluminiumblech oder Holz einzusetzen sind. Wenn die
Peroxide unterhalb 40° C Gas abspalten, müssen die Gefäße den Bedingungen der Rn. 705 entsprechen.
709
3. Zusammenpackung
Die Stoffe der Klasse VII dürfen weder mit anderen Stoffen und Gegenständen der Anlage C noch mit son- 710
stigen Gütern, die Stoffe der Gruppe C auch nicht mit Stoffen der Gruppen A und B zu einem Versandstück.
vereinigt werden.
4. Aufs c h r if t e n u n d Gefahr z e tt e 1 a u f Versandstücken (siehe Anhang IX)
(1) Jedes Versandstück mit Stoffen der Klasse VII muß mit einem Zettel nach Muster 2 versehen . 711
sein.
(2) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, müssen mit Zetteln
nach Muster 9 versehen sein. Enthalten die zerbrechlichen Gefäße Flüssigkeiten, so sind - außer wenn es
sich um zugeschmolzene Glasampullen handelt - außerdem Zettel nach Muster 8 anzubringen; ebenso
sind Zettel nach Muster 8 auf Versandstücken mit Stoffen der Ziffern 30, 31, 35 und 40 sowie auf Fässern
mit Stoffen der Ziffern 10, 14, 15 und 18 anzubringen; diese Zettel müssen, wenn eine Kiste verwendet
wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Verpackungen in entsprechender Weise
angebracht werden.
B. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen
Die Stoffe der Klasse VII dürfen nur als Frachtgut befördert werden. 712
Die Stoffe der Ziffer 40 dürfen jedoch auch als Expreßgut versandt werden, wenn die nach Rn. 708
zugelassenen Gefäße mit nicht brennbaren Füllstoffen in geeignete dichte Schutzbehälter so eingebettet
sind, daß der FülJstoff die gesamte Flüssigkeit des Gefäßes aufsaugen kann. Die festen und pastenförmigen
Stoffe der Ziffer 40 dürfen darüber hinaus in Pappdosen mit einer Auskleidung aus Aluminium oder geeig-
netem Kunststoff oder in Dosen oder Beutel aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in geeignete
Schutzbehälter einzusetzen sind.
Beim Expreßgutversand von flüssigen Stoffen dürfen die Gefäße höchstens bis zu 75 °/,, von festen und
pastenförmigen Stoffen höchstens bis zu 900/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.
Wenn die Peroxide unterhalb 40° C Gas abspalten, müssen die Gefäße den Bedingungen der Rn. 705
entsprechen.
Die in Rn. 718 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten nicht für den Expreßgutversand.
C. Frachtbriefvermerke
Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn. 701 durch Kursivsduift 713
hervorgehobenen Benennungen; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziller
und gegebenenfalls des Budlstabens der Stof/aufzählung und die Abkürzung .Anlage C zur Evo• zu er-
gänzen (z.B. Vll, Ziller 8 a), Anlage C zur EVO].
D. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel
1. Wagen- und Verladevorschriften
a) Für Versandstücke
(1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 25, 30 und 31 sind in gedeckten Wagen, die Stoffe der Ziffer 35 in offenen 714
Wagen zu befördern.
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
(2) Die Versandstücke mit flüssigen Peroxiden müssen aufrecht stehen und so gestellt oder befestigt
werden, daß sie nidlt umfallen können. Sie müssen gegen Besdlädigung durch andere Fradltstücke geschützt
werden.
Fässer mit einem Mantelspund dürfen auch liegend verladen werden, wenn der Mantelspund nach oben
zeigt und die Fässer so festgelegt sind, daß sie nicht rollen können.
(3) Vor dem Beladen müssen die Wagen gut gereinigt werden.
b) Für Behälterwagen
715 Die Stoffe der Ziffern 10, 14 und 15 sowie 18 dürfen in Behälterwagen befördert werden, deren Gefäße
und Verschlüsse den nachfolgenden Bedingungen entsprechen müssen: ·
a) Die Gefäße müssen aus Aluminium (Reinheitsgrad mindestens 99,5 0/o Al) oder aus Stahl hergestellt
sein und einen Fassungsraum von 10 bis 15 m1 haben.
b) Die Gefäße sind mit einer Lüftungsvorrichtung zu versehen. die eine Flam.menrü<kscblagssicherung
enthält und mit einem Sicherheitsventil abgeschlossen ist, das sich bei einem inneren manometrischen
Druck von 1,8 bis 2,2 kg/cmt automatisch öffnen soll. Die Werkstoffe, die mit der Flüssigkeit oder
deren Dampf in Berührung kommen können, dürfen nicht katalytisch wirken (federbelastetes Sicher-
heitsventil aus Silumin, V2A-Stahl oder gleichwertigem Material).
c) Die Gefäße sind vor der Indienststellung durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen zu
prüfen; bei der Flüssigkeitsdruckprobe ist dabei ein innerer Oberdruck von 3 kg/cm! anzuwenden. Die
Prüfungen sind mindestens alle 6 Jahre zu wiederholen und mit einer inneren Untersuchung zu ver-
binden.
d) Der Füllungsgrad der Gefäße darf höchstens 750/o des Fassungsraumes betragen.
e) Die Gefäße sind mit einem Sonnenschutzdach gemäß Rn. 156 (4) auszurüsten. Das Schutzdach und
der vom Schutzdach nicht bedeckte Gefäßmantel sind mit einem weißen Anstrich zu versehen, der vor
jeder Beförderung zu säubern und bei Vergilbung oder Beschädigung zu erneuern ist.
f) Die Gefäße müssen bei der Füllung frei von Verunreinigungen sein.
c) Für Kleinbehälter (Kleincontainer)
716 (1) Mit Ausnahme von zerbrechlichen Versandstü<ken im Sinne von Rn. 4 (5) dürfen Versandstücke mit den
in diese Klasse eingereihten Stoffen in Kleinbehältern (Kleincontainern) befördert werden.
(2) Die in Rn. 718 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter
(Kleincontainer).
::: 2. A u f s c h r if t e n u n d G e f a h r z e tt e 1 a n d e n W a g e n u n d a n d e n K 1e i n b e h ä lt e r n (Klein-
containern) (siehe Anhang IX)
717 (1) An beiden Seiten der Wagen, in denen Versandstücke mit organischen Peroxiden verladen sind,
müssen Zettel nach Muster 2 angebracht werden.
(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), in denen Stoffe dieser Klasse verladen sind, müssen mit einem
Zettel nach Muster 2 versehen sein.
Kleinbehälter mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen ebenfalls mit einem
Zettel nach Muster 9 versehen sein.
E. Zusammenladeverbote
718 Die Stoffe der Klasse VII dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:
a) mit Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);
b) mit Gegenständen der Klasse I b (Rn. 61);
c) mit Stoffen der Klasse I e (Rn. 181);
d) mit Stoffen der Klasse II (Rn. 201);
e) mit Stoffen der Klasse III a (Rn. 301);
f) mit Stoffen der Klasse III b (Rn. 331);
g) mit Stoffen der Klasse IV b (Rn. 451);
h) mit Stoffen der Klasse V (Rn. 501);
719 Für Sendungen, die nicht mit andern zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen besondere
Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).
F. Entleerte Behälter
720 (1) Die Verpackungen der Ziffer 50 müssen ebenso verschlossen und ebenso undurchlässig sein wie in
gefülltem Zustand.
(2) Die Bezeichnung im Frachtbrief muß lauten: .Leeres Gefäß, VII, Ziffer 50, Anlage C zur Evo•.
Dieser Text ist rot zu unterstreichen.
G. Sonstige Vorsdlrlften
721 Keine Vorschriften.
722-
1099
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1091
III. TEIL
Anhänge
Anhang I
A. Beständigkeils- und Sicherheitsbedingungen für explosive Stoffe,
entzündbare feste Stoffe und organisdle Peroxide
Die nachstehenden Bedingungen sind vergleichende Mindestbedingungen zur Kennzeichnung der Be- 1100
ständigkeit, denen die zur Beförderung zugelassenen Stoffe genügen müssen. Diese Stoffe dürfen nur
zur Beförderung aufgegeben werden, wenn sie den folgenden Vorschriften vollkommen entsprechen.
Zu Rn. 21, Ziffer l, Rn. 101, Ziffer 4 und Rn. 331, Ziffer 7 a) und 12: Nitrozellulose darf während eines 1101
1/zstündigen Erhitzens bei 132° C keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Die Ent-
zündungstemperatur muß über 180° C liegen. Zündgarn muß den gleichen Beständigkeitsbedingungen
entsprechen wie Nitrozellulose. Siehe Rn. 1150, 1151 a) und 1153.
Zu Rn. 21, Ziffern 3, 4 und 5 und Rn. 331, Ziffern 7b) und c): 1102
1. Nitrozellulosepulver ohne Nitroglycerin; plastifizierte Nitrozellulose:
3 g des Pulvers oder der plastifizierten Nilrozellulose dürfen während eines einstündigen Erhitzens
bei 132° C keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Die Entzündungstemperatur
muß über 170° C liegen.
2. Nilroglycerinhaltige Nitrozellulosepulver:
1 g des Pulvers darf während eines einstündigen Erhilzens bei 110° C keine sichtbaren gelbbraunen
Dämpfe nitroser Gase abspalten. Die Entzündungstemperatur muß über 160° C liegen.
Zu 1. und 2. siehe Rn. 1150, 1151 b) und 1153.
Zu Rn. 21, Ziffern 6, 7, 8a) und b) und 9a), b) und c): 1103
1. Organische explosive Nitroverbindungen (Ziffer 6) dürfen nach einer Lagerung von 48 Stunden bei
75° C keinen Gewichtsverlust zeigen und weder gegen Stoß, noch gegen Reibung, noch gegen Flammen-
zündung empfindlicher sein als reine Pikrinsäure. Hexanitrodiphenylamin (Hexyl) und Pikrinsäure
[Ziffer 7 a)], Misdlungen von Pentaerythrittetranitrat und Trinitrotoluol (Pentolit) und Misdlungen von
Trimethylentrinitramin und Trinitrotoluol (Hexolit) [Ziffer 7 b)], phlegmatisiertes. Pentaerythrittetra-
nitrat und phlegmatisiertes Trimethylentrinitramin [Ziffer 7 c)], Trinitroresorzin [Ziffer 8 a)], Tri-
nitrophenylmethylnitramin (Tetryl) [Ziffer 8 b)], Pentaerythrittetranitrat (Pentrit, Nitropenta) und
Trimethylentrinitramin (Hexogen) [Ziffer 9 a)], Mischungen von Pentaerythrittetranitrat und Trinitro-
toluol (Pentolit) und Mischungen von Trimethylentrinitramin und Trinitrotoluol (Hexolit) [Ziffer 9 b))
und Mischungen von Penlaerythrittetranitrat oder Trimethylentrinitramin mit Wachs, Paraffin oder dem
Wachs oder dem Paraffin ähnlichen Stoffen [Ziffer 9 c)] dürfen während eines 3stündigen Erhitzens
auf 90° C keine sidltbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Siehe Rn. 1150 und 1152 a).
2. Andere organische Nitrokörper der Ziffer 8 als Trinitroresorzin und Trinitrophenylmethylnitramin
(Tetryl) dürfen während eines 48shindigen Erhitzens auf 75° C keine sidltbaren gelbbraunen Dämpfe
nitroser Gase abspalten. Siehe Rn. 1150 und 1152 b).
3. Organische Nitrokörper der Ziffer 8 dürfen weder gegen Stoß, noch gegen Reibung, noch gegen
Flammenzündung empfindlicher sein:
als Trinitroresorzin, wenn sie wasserlöslich sind,
als Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl), wenn sie wasserunlöslich sind.
Siehe Rn. 1150, 1152, 1154, 1155 und 1156.
Zu Rn. 21, Ziffer 9 A.: 1103/1
Nitriertes Chlorhydrin, dessen Nitroglyceringehalt 5 1/1 nicht übersteigt, darf während einer Lagerung
von 48 Stunden bei 75° C keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Siehe Rn.1152 b).
Zu Rn. 21, Ziffer 11 a) und b): 1104
1. Schwarzpulver (Ziffer 11 a)] dürfen weder gegen Stoß, noch gegen Reibung, noch gegen Flammen-
zündung empfindlicher sein als feinstes Jagdpulver von folgender Zusammensetzung: 75 0/o Kalium-
nitrat, 100/o Schwefel und 15 1 /, Faulbaumkoh!e. Siehe Rn. 1150, 1154, 1155 und 1156.
2. Schwarzpulverähnliche Sprengstoffe [Ziffer 11 b)) dürfen weder gegen Stoß, noch gegen Reibung, nodl
gegen Flammenzündung empfindlicher sein als der Vergleichssprengstoff von folgender Zusammen-
setzung: 750/o Kaliumnitrat, 100/o Schwefel und 150/o Braunkohle. Siehe Rn. 1150, 1154, 1155 und 1156.
Zu Rn. 21, Ziffer 12: 1105
Pulverfönnige Nitratsprengstoffe [Ziffer 12 a)) und pulverfönnige Sprengstoffe, frei von anorganischen
Nitraten (Ziffer 12 b)] dürfen nach einer Lagerung von 48 Stunden bei 75° C keine sichtbaren gelbbraunen
Dämpfe nitroser Gase abspalten. Sie dürfen vor und nach der Lagerung weder gegen Stoß, noch gegen
Reibung, noch gegen Flammenzündung empfindlicher sein als der Vergleichssprengstoff von folgender
Zusammensetzung: 80 1/o Ammonnitrat, 12 1/o Trinitrotoluol, 6 °/o Nitroglycerin und 2 1/o Holzmehl. Siehe
Rn. 1150, 1152b). 1154a) bis d), 1155 und 1156.
Zu Rn. 21, Ziffer 13: Chloratsprengstoffe und Perchloratsprengstoffe dürfen keine Ammonsalze enthalten. 1106
Sie dürfen weder gegen Stoß, noch gegen Reibung, noch gegen Flammenzündung empfindlicher sein als ein
Chloratsprengstoff von folgender Zusammensetzung: 80 1 /o Kaliumchlorat, 10 0/o Dinitrotoluol, 5 1 /o Tri-
nitrotoluol, 4 1/o Rizinusöl und 1 1/, Holzmehl. Siehe Rn.1150, 1154, 1155 und 1156.
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
1107 Zu Rn. 21, Ziffern 14 a) und b) sowie 14 C. I: Die Sprengstoffe der Ziffer 14 a) und b) sowie Proben von
Sprengstoffen der Ziffer 14 C. I dürfen weder gegen Stoß, noch gegen Reibung, noch gegen Flammenzündung
empfindlicher sein als Sprenggelatine mit 93¼ Nitroglycerin und 70/o Kollodiumwolle oder Gurdynamit,
bestehend aus 750/o Nitroglycerin und 250/o Kieselgur. Die Stoffe der Ziffer 14 müssen der in Rn. 1158
vorgesehenen Prüfung auf Ausschwitzen entsprechen. Siehe Rn. 1150, 1154 b) und c), 1155 und 1156.
Zu Rn. 21 Ziffer 14 c): Sprengstoffe der Ziffer 14 c) dürfen nach einer Lagerung von 48 Stunden bei 75° C
keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Sie dürfen vor und nach der Lagerung
weder gegen Stoß, noch gegen Reibung, noch gegen Flammenzündung empfindlicher sein als der Vergleichs-
sprengstoff von folgender Zusammensetzung: 37,7 0/o Nitroglykol oder Nitroglycerin oder eine Mischung
beider, 1,80/o Kollodiumwolle, 4,0 1/o Trinitrotoluol, 52,5 1 /o Ammoniumnitrat und 4,0 1/o Holzmehl. Siehe
Rn. 1150, 1152 b), 1154a), b), c) und d), 1155 und 1156.
1108 Zu Rn. 61, Ziffer 1 b): Der explosive Stoff darf weder gegen Stoß, noch gegen Reibung, noch gegen
Flammenzündung empfindlicher sein als Trinitrophenylmethylnitrarnin. Siehe Rn. 1150, 1154, 1155 und 1156.
1109 Zu Rn. 61, Ziffer 1 c): Der explosive Stoff darf weder gegen Stoß, noch gegen Reibung, noch gegen
Flammenzündung empfindlicher sein als Pentaerythrittetranitrat. Siehe Rn. 1150, 1154, 1155 und 1156.
1110 Zu Rn. 61, Ziffer 5d): Die Ubertragungsladung darf weder gegen Stoß, noch gegen Reibung, noch gegen
Flammenzündung empfindlicher sein als Trinitrophenylmethylnitramin. Siehe Rn. 1150, 1154, 1155 und 1156.
1111 Zu Rn.100 (2) d): Der Explosivsatz darf während einer vierwödligen Lagerung bei 50° C keine Verän-
derung erfahren, die auf eine ungenügende Beständigkeit hinweist. Siehe Rn. 1150 und 1157.
1112 Zu Rn. 701, Ziffern 1 bis 40: Die Stoffe unterliegen den Prüfbestimmungen gemäß Rn. 1154 a) bis d),
1155 und 1156.
1113-
1149
B. Vorsduiften für die Prüfverfahren
1150 (1) Die Prüfung der explosionsfähigen Stoffe im Sinne der Klasse I a der Anlage C zur Eisenbahn-
Verkehrsordnung bezweckt, ein Urteil über ihren Gefährlichkeitsgrad, d. h. den Grad der Empfindlichkeit
gegen bestimmte Arten äußerer Beanspruchung zu gewinnen; sie erstreckt sidi deshalb auf die Ermittlung
der
Beständigkeit,
Entzündbarkeit,
Verbrennungsgesdiwindigkeit und
Empfindlichkeit gegen medianische Beansprudiung.
(2) Die Prüfung ist von einem von der Eisenbahn anerkannten Chemiker durchzuführen und unter
Angabe des Datums zu besdieinigen.
(2a) Das Prüfungsergebnis ist dem Antrag an den Bundesminister für Verkehr um Zulassung des
Sprengstoffs zur Eisenbahnbeförderung beizufügen und ein Durchschlag davon an die Bundesanstalt für
Materialprüfung, Berlin-Dahlem, zu senden, die die behördlich anerkannte Prüfstelle für die zum Eisenbahn-
verkehr zuzulassenden Sprengstoffe ist und die die ihr auf Verlangen einzusendenden Proben nachprüft.
Ein Beispiel für die Mitteilung des Prüfungsergebnisses eines Sprengstoffes ist auf Seite 1104 enthalten.
(2 b) Wegen der Beförderung von Proben an die Prüfstelle siehe Rn. 21, Ziffer 14 C. und Rn. 34/3.
(3) Bei der Ausführung der Wännebeständigkeitsprüfung, von der unten die Rede ist, darf die Temperatur
in der Heizvorrichtung, in der sich das Muster befindet, nicht mehr als 2° C von der vorgeschriebenen
Temperatur abweichen; die Prüfzeit muß bei einer Prüfdauer von 30 oder 60 Minuten mit einer Abweichung
von höchstens 2 Minuten eingehalten werden, bei einer Prüfdauer von 48 Stunden mit einer Abweichung
von höchstens 1 Stunde und bei einer Prüfdauer von 4 Wochen mit einer Abweichung von höchstens
24 Stunden.
Die Heizvorrichtung muß so beschaffen sein, daß nach Einsetzen des Musters die Temperatur die erforder-
liche Höhe in höchstens 5 Minuten erreicht.
(4) Vor den Prüfungen gemäß Rn. 1151, 1152, 1153, 1154, i 155 und 1156 müssen die Proben während
mindestens 15 Stunden in einem mit geschmolzenem und gekörntem Chlorcalcium beschickten Vakuum-
Exsikkator bei Raumtemperatur getrocknet werden, wobei die Probe in dünner Schicht ausgelegt wird;
zu diesem Zwecke müssen die Proben, die weder pulverförmig noch faserig sind, entweder zu Stücken
von kleinen Abmessungen zerbrochen oder geraspelt oder geschnitten werden. Der Druck muß im
Exsikkator unter 50 mm Hg gehalten werden.
(5) a) Vor der unter den Bedingungen des vorstehenden Absatzes (4) vorzunehmenden Trocknung müssen
die Stoffe der Rn. 21, Ziffern 1 (mit Ausnahme derjenigen, die Paraffin oder einen ähnlich wirkenden Stoff
enthalten), 2, 9 a) und b) und der Rn. 331 Ziffer 7 b) einer Vortrocknung in einem Trockenschrank mit guter
Luftventilation, dessen Temperatur auf 70° C eingestellt ist, so lange unterworfen werden, bis die Gewichts-
abnahme pro 15 Minuten weniger als 0,3 0/o der Einwaage beträgt.
b) Für die Stoffe der Rn. 21 Ziffern 1 (wenn sie Paraffin oder einen ähnlich wirkenden Stoff enthalten).
7 c) und 9 c) muß die Vortrocknung wie im vorstehenden Abs. a) vorgenommen werden, mit dem Unter-
schiede, daß die Temperatur des Trockenschrankes zwischen 40° und 45° C gehalten wird.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1093
(6) Schwadrnitrierte Nitrozellulose der Rn. 331 Ziffer 7 a) ist vorerst einer Vortrocknung nach den Bedin-
gungen des vorstehenden Abs. (5) a) zu unterwerfen; hierauf muß sie während mindestens 15 Stunden
in einem mit konzentrierter Schwefelsäure beschickten Exsikkator gehalten werden.
Prüfung der chemischen Beständigkeit bei Wärme
Zu Rn. 1101 und 1102: 1151
a) Pr ü f u n g d e r i n Rn. 1 1 0 1 g e n a n n t e n S t o ff e
(1) In jedes der beiden Probiergläser, die
eine Länge von . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 mm
einen inneren Durchmesser von . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 mm
eine Wanddick.e von . . . . . . . • . • . . . . • . . . . . . • . . . . . . 1,5 mm
haben, bringt man 1 g des über Chlorcalcium getrockneten Stoffes (der Stoff ist für die Trodmung erforder-
lichenfalls in Stücke von nidtt mehr als 0,05 g zu zerkleinern). Die beiden Probiergläser, die did:lt, aber
lose zu bedecken sind, werden sodann in eine Heizvorrichtung gebracht, so daß sie wenigstens zu 4 /1 ihrer
Länge sichtbar und einer ständigen Temperatur von 132° C während 30 Minuten ausgesetzt sind. Man
stellt fest, ob sid:l während dieser Zeit nitrose Gase entwickeln, so daß gelbbraune Dämpfe entstehen,
die besonders vor einem weißen Hintergrund erkennbar sind.
(2) Der Stoff gilt als beständig, wenn diese Dämpfe nicht auftreten.
b) Prüfung der in Rn. 1102 genannten Pulver
(1) Nitrozellulosepulver ohne Nitroglycerin, gelatiniert oder nid:lt gelatiniert, und plastifizierte Nitro-
zellulose: man bringt 3 g Pulver in gleiche Probiergläser wie unter a) und diese alsdann in eine Heiz-
vorrichtung mit einer ständigen Temperatur von 132° C.
(2) Nitroglycerinhaltige Nitrozellulosepulver: man bringt 1 g Pulver in gleiche Probiergläser wie unter
a) und diese alsdann in eine Heizvorrichtung mit einer ständigen Temperatur von 110° C.
(3) Die Probiergläser mit den Pulvern unter (1) und (2) bleiben eine Stunde in der Heizvorridttung.
Während dieser Zeit dürfen keine nitrosen Gase sichtbar werden. Beobachtung und Beurteilung wie unter a).
·zu Rn. 1103 und 1105: 1152
a) Prüfung der in Rn. 1103, Ziffer 1, genannten Stoffe
(1) Zwei Proben des explosiven Stoffes von je 10 g werden in zylindrische Wägegläser von 3 cm
innerem Durchmesser, einer Höhe bis zum unteren Rand des Deck.els von 5 cm und mit Deckeln gut
verschlossen in einem Sd:lrank, in dem sie gut sichtbar sind, einer ständigen Temperatur von 90° C
während 3 Stunden ausgesetzt.
(2) Während dieser Zeit dürfen keine nitrosen Gase sichtbar werden. Beobachtung und Beurteilung
wie in Rn. 1151 a).
b) Prüfung der in Rn. 1103, Ziffer 2 und Rn. 1 l O5 sowie Rn. 1103 / 1 genannten Stoffe
(1) Zwei Proben des explosiven Stoffes von je 10 g werden in zylindrische Wägegläser von 3 cm
innerem Durchmesser, einer Höhe bis zum unteren Rand des Deckels von 5 cm und mit Deck.ein gut
verschlossen in einem Schrank, in dem sie gut sichtbar sind, einer ständigen Temperatur von 75° C
während 48 Stunden ausgesetzt
(2) Während dieser Zeit dürfen keine nitrosen Gase sichtbar werden. Beobadttung und Beurteilung
wie in Rn. 1151 a).
Entzündungstemperatur (siehe Rn. t 101 und 1102)
(1) Zur Bestimmung der Entzündungstemperatur werden je 0,2 g des Stoffes in einem Probierglas 1153
erhitzt, das in ein Wood'sches Metallbad eintaudtt. Die Probiergläser werden in das Bad eingesetzt, nachdem
dieses 100„ C erreid:lt hat. Die Temperatur wird sodann von Minute zu Minute um 5° C gesteigert.
(2) Die Probiergläser müssen
eine Länge von 125 mm
einen inneren Durdtmesser von ................. . 15 mm
eine Wanddicke von ........................... . 0,5mm
haben und 20 mm tief eingetaucht sein.
(3) Bei dem dreimal zu wiederholenden Versuch ist jedesmal festzustellen, bei welcher Temperatur
eine Entzündung des Stoffes eintritt, ob unter langsamer oder schneller Verbrennung, ob unter Verpuf-
fung oder Explosion.
(4) Die bei den drei Versuchen festgestellte niedrigste Temperatur ist die Entzündungstemperatur.
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Prüfung der Empfindlidlkeit bei Rotgluttemperatur und Flammenzündung (siehe Rn. 1103 bis 1110)
1154 a) Prüfung in einer rotglühenden Eisenschale (siehe Rn.1103 bis 1106 und 1108 bis 1110)
(1) In eine zur Rotglut erhitzte eiserne Halbkugelschale von 1 mm Dicke und 120 mm Durchmesser werden
Proben des zu prüfenden explosiven Stoffes, steigend von etwa 0,5 g bis 10 g, geworfen.
Die Versuchsergebnisse sind wie folgt zu unterscheiden:
1. Entzündung mit langsamer Verbrennung (Ammonnitratsprengstoff),
2. Entzündung mit sdmeller Verbrennung (Chloratsprengstoff),
3. Entzündung mit heftiger und explosionsartiger Verbrennung (Schwarzpulver),
4. Detonation (Fulminat).
(2) Dem Einfluß der verwendeten explosiven Stoffmenge auf den Ablauf der Erscheinungen ist Rechnung
zu tragen.
(3) Der untersuchte explosive Stoff darf keine wesentlichen Unterschiede gegenüber dem Vergleidl~-
sprengstoff zeigen.
(4) Die Eisenschalen müssen vor jedem Versuch sorgfältig gereinigt und auch oft ersetzt werden.
b) Prüfung der Entzündbarkeit (siehe Rn.1103 bis 1110)
(1) Der zu prüfende explosive Stoff wird in einer fladien eisernen Schale zu einem kleinen Haufen
aufgeschüttet, und zwar - nach Maßgabe des Ergebnisses unter a) - steigend in kleinen Mengen von
0,5 g bis zu höchstens 100 g.
(2) Die Spitze des kleinen Haufens wird mit der Flamme eines Streidiholzes in Berührung gebradlt, und
man beobachtet sodann, ob der explosive Stoff sieb entzündet und langsam abbrennt, verpufft oder
explodiert, und ob er, wenn einmal entzündet, auch nadi Wegnahme des Streichholzes nodl weiterbrennt.
Wenn keine Entzündung eintritt, stellt man einen ähnlichen Versuch an, indem man den explosiven Stoff
in Berührung mit einer entleuchteten Gasflamme bringt und die gleidien Feststellungen madit.
(3) Die Versuchsergebnisse werden den am Vergleichssprengstoff erhaltenen gegenübergestellt.
c) Brandversuch unter Einschluß im Stahlblechkästchen (siehe Rn.1107)
(1) Der Brandversuch wird in einem Stahlblechkästchen von quadratischem Quersdinitt und 8 cm Kanten-
länge bei 1 mm Wanddidte durchgeführt. Das Kästchen ist aus weidigeglühtem Stahlblech herzustellen und
durch Umbördeln des Deckels möglichst dicht abzuschließen (Fig. 1).
(2) Bei reibungsempfindlichen Sprengstoffen ist durch Abdecken der oberen Schicht mit einem Blatt
Papier zu verhüten, daß Sprengstoffteile zwisdien die Fugen geraten und beim Umbördeln des Randes
eingeklemmt werden. Das Kästchen wird mit dem Sprengstoff voll gefüllt, und zwar so, daß er möglichst
dieselbe Dichte hat wie in den Patronen. Das Kästchen ist unter Vorsidlt in das Feuer zu bringen; um eine
sofortige Entzündung des Sprengstoffes zu vermeiden, ist das Kästchen vorher z.B. mit Packpapier mehrfach
zu umhüllen.
Für das Feuer wird ein Holzstoß von 0,8 m Höhe hergerichtet. Auf _den Erdboden werden zuerst eine
dünne Sdlicht Holzwolle und dann einmal längs und quer je drei Stück Holz von etwa 0,5 m Länge und
etwa 0,25 m (/) gelegt. Darauf kommen drei Lagen kleiner gespaltenen Holzes von etwa 0,2 m Länge.
Zwischen die einzelnen Lagen wird Holzwolle gebracht. An den Holzstoß werden noch an jeder Seite
drei bis vier etwa 0,5 m lange Holzstücke hodlgestellt, die ein Auseinanderfallen des Stoßes während des
Brennens verhindern sollen. Der Holzstoß wird durdi Anzünden eines herangeführten Holzwollstranges in
Brand gesetzt.
(3) Es ist zu ermitteln, ob der Sprengstoff verpufft, explodiert, wie lange die Verbrennung dauert und
unter weldlen Ersdieinungen sie verläuft, ferner welche Veränderungen am Kästdlen eingetreten sind.
(4) Der Versudi ist zweimal auszuführen. Von den benutzten Stahlbledlkästdien ist ein Liditbild zu
fertigen.
d) Prüfung durch Erhitzen unter Einschluß in einer Stahlhülse mit Düsenplatte
(Stahl h ü I s e n verfahren) (siehe Rn. 1103 bis 1110 und 1112)
(1) Die Prüfverfahren unter a) bis c) müssen durdl das nadlstehende Verfahren ergänzt werden.
(2) Besdireibung der Stahlhülse (Fig. 2):
Die Stahlhülse wird aus Tiefzieh blech 1 ) im Zieh verfahren hergestellt. Sie hat folgende Abmessungen:
innerer Durdlmesser 24 mm, Wanddicke 0,5 mm, Länge 75 mm. Am offenen Ende ist die Hülse mit einem
Bund versehen. Sie wird durdi eine druckfeste, mit einer zentralen Bohrung versehene kreisrunde Düsen-
platte verschlossen, welche mittels eines Gewinderinges und einer auf diesen Ring geschraubten Mutter fest
angepreßt wird. Die Düsenplatte wird aus 6 mm dickem, warmfestem Chromstahl!) hergestellt. Für das
Abströmen der Zersetzungsgase werden Düsenplatten mit zylindrischer Offnung von folgenden Durdl-
messern (a) verwendet 1,0-1,5--2,0-2,5--3-4-5--6-8-10-12-14-16-18-20 mm; hinzu kommt der Durchmesser von
24 mm, wenn die Düse ohne Düsenplatte und Verschlußvorriditung verwendet wird. Der Gewindering
und die Mutter bestehen aus Chrom-Mangan-Stahl, der bis zu 800° C zunderfest ist 3}. Bei Verwendung von
1) z. B. Werkstoffnummer 1.0336.505 g nach DIN 1623 Blatt 1.
!] z.B. Werkstoffnummer 1.4873 nach Stahl-Eisen-Werkstoffblatt 490-52.
1) z.B. Werkstoffnummer 1.3817 nach Stahl-Eisen-V-,'erkstoffblatt 490-52.
Nr. 13 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17.März 1967 1095
Düsenplatten mit einer Offnung von 1 bis 8 mm Durchmesser sind Muttern (b) mit einer zentralen Bohrung
von 10 mm erforderlich; beträgt der Durchmesser mehr als 8 mm, so müssen Muttern mit einer Bohrung
von 20 mm verwendet werden. Die Stahlhülsen werden jeweils nur für einen Versudi verwendet. Düsen-
platten, Gewinderinge und Muttern können dagegen wiederholt benutzt werden, sofern sie nicht beschädigt
sind. Die Bohrung der Düsenplatte ist nach jedem Versuch nachzumessen.
(3) Erhitzungs- und Schutzvorrichtung (Fig. 3):
Für die Erhitzung wird Stadtgas mit einem unteren Heizwert von 4000 kcal/Nm 3 aus 4 Brennern
verwendet, die bei einem Verbraudi von 0,6 1/s eine Wärmemenge von 2,4 kcal/s erzeugen.
Zum Schutz gegen die bei einer Zerstörung der Hülse auftretenden Splitter wird die Erhitzung in einem
geschweißten Schutzkasten aus 10 mm dickem Stahl vorgenommen, der an einer Seite und nach oben hin
offen ist. Die Hülse wird mit zwei Haltestäben von 4 mm Durchmesser aufgehängt, die durch Bohrungen in
den gegenüberliegenden Wänden des Kastens geführt sind, und durdi vier Teclubrenner (äußerer Rohr-
durchmesser 19 mm) erwärmt, von denen der untere den Boden der Hülse, diejenigen rechts und links die
Hülsenwand und der hintere den Verschluß erhitzen Die Brennerrohre werden in Bohrungen von 20 mm
Durchmesser, die sich in den Wänden des Schutzkastens befinden, eingeführt und gehalten. Die Brenner
werden gleichzeitig durch eine Zündflamme entzündet und auf große Luftzufuhr so eingestellt, daß die
Spitzen der inneren blauen Kegel der Flamme fast die Hülse berühren.
Die ganze Vorrichtung steht in einem Versuchsstand, der durch eine starke Wand vom Beobachtungsraum
getrennt ist. In dieser Wand befinden sich mit Panzerglas und geschlitzten Stahlplatten geschützte Durch-
blicke. Der Schutzkasten wird mit der offenen Seite zum Beobachtungsraum hin aufgestellt, wobei darauf zu
achten ist, daß die Flammen nicht durch Luftzug beeinträchtigt werden. Im Versuchsraum ist eine Absauge-
vorrichtung für die Zersetzungsgase bzw. Explosionsschwaden angebracht.
Steht kein Stadtgas zur Verfügung, so kann die Beheizung der Stahlhülse mit Propangas · vorgenommen
werden. In diesem Falle wird aus einer handelsüblichen Stahlflasche, die mit einem Druckregler (500 mm WS)
versehen ist, Propan entnommen, durch eine Gasuhr (Balgengaszähler von 2 Liter Inhalt, 500 mm WS) geleitet
und über einen Gasverteiler den vier Brennern zugeführt, deren Gasdüsen einen Durdimesser von 0,8 mm
haben. Jeder Brenner verbraucht maximal etwa 1,7 Liter Propangas in der Minute. Gasflaschen und Gasuhr
werden außerhalb des Versudisstandes aufgestellt.
(4) Durchführung des Versuchs:
Der explosionsfähige Stoff wird 60 mm hoch, d. h. bis 15 mm unter den Rand, in die Hülse eingefüllt. Dabei
werden pulverförmige Stoffe unter vorsichtigem, leichtem Aufstoßen der Hülse und anschließendem leiditem
Andrücken mit einem Holzstab in die Hülse eingebracht. Gelatinöse Stoffe werden mit Hilfe eines Spatels
in die Hülse eingefüllt; hierbei wird nach jeder Spatelmenge mit einem Holzstab leicht nachgedrückt, um
Lufteinschlüsse zu vermeiden. Nach Bestimmung des Gewichtes der eingefüllten Stoffmenge wird der
Gewindering über die Hülse geschoben, die vorgesehene Düsenplatte aufgelegt und die Mutter von Hand
festgeschraubt. Es ist darauf zu achten, daß sich keine Substanz zwischen -Bund und Düsenplatte sowie in
den Gewinden befindet. Die Hülse wird nun in eine fest montierte, gegen unbeabsichtigte Explosion
schützende Haltevorriditung eingesetzt und die Mutter mit Hilfe eines Knebelsteckschlüssels fest angezogen.
Die versuchsfertige Hülse wird zwischen die beiden Haltestäbe des Schutzkastens eingehängt, die Zünd-
flamme entzündet und nach Sdiließen des Versuchsstandes die Gaszufuhr für die vier Brenner geöffnet.
Gleichzeitig wird eine Stoppuhr in Gang gesetzt, um die Zeit ti vom Entzünden der Brenner bis zur begin-
nenden Verbrennung der Substanz aus der Düsenöffnung und die Verbrennungszeit b bis zur Explosion zu
messen. Nach Beendigung des Versuchs wird die Gaszufuhr abgesperrt, die Absaugevorrichtung im Versuchs-
raum eingeschaltet und dieser erst nach einer angemessenen Zeit betreten.
Um ein einwandfreies Funktionieren der Erhitzungsvorrichtung zu gewährleisten, werden zuvor Blind-
versuche durchgeführt.
(5) Beurteilung der Versuchsergebnisse:
Das relative Maß für die Empfindlichkeit eines Stoffes beim Erhitzen in der Stahlhülse ist der Durchmesser
der Bohrung (in Millimetern), bei dem im Verlaufe von drei Prüfungen die Hülse mindestens einmal zur
Explosion kommt, d. h. in mindestens drei Splitter zerlegt wird.
Die thermisdie Sensibilität steigt mit wachsendem Grenzdurchmesser und mit kleiner werdenden
Zeiten lt und u.
Organische Peroxide (ausgenommen jene, die mit flüchtigen Stoffen, wie Wasser, angefeuchtet oder
verdünnt sind), für welche der Grenzdurchmesser 2,0 mm oder mehr beträgt, sind als explosive Stoffe der
Klasse I a zu betraditen (siehe auch Bern. zu Rn. 700).
Prüfung der Empfindlichkeit auf Stoß (siehe Rn. 1103 bis 1110 und 1112) 1155
a)
b) Verfahren mit dem Fallhammerapparat II (Fig.9 bis 13) unter Angabe der Schlag-
empfindlichkeit in Zahlenwerten (Schlagenergie in kgm).
(1) Die Empfindlichkeit auf Stoß ist durch das nachfolgende Verfahren zu prüfen:
(2) Beschreibung des Fallhammerapparates:
Die wichtigsten Bestandteile des Apparates sind die Stempelvorrichtung (siehe Abs. (4)), der gegossene
Stahlblock mit Fuß und Amboß, die Säule, die Gleitschienen und das Fallgewicht mit Auslösevorrichtung
(Fig. 9). Auf dem Stahlblock (230 X 250 X 200 mm) mit angegossenem Fuß (450 X 450 X 60 mm) ist ein
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Stahlamboß (Durchmesser 100 mm, Höhe 70 mm) aufgesduaubt. An der Rückseite des Stahlblocks ist die
Hulterung angeschraubt, in der die Säule aus nahtlos gezogenem Stahlrohr (Außendurchmesser 90 mm,
Innendurchmesser 75 mm) befestigt ist. Die beiden Gleitsd1ienen sind mittels dreier Traversen an der Säule
angebrad1t und tragen eine Zahnstange zum Arretieren des rückprallenden Fallgewichts sowie ein verschieb-
bares Meßlineal zum Einstellen der Fallhöhe. Die Halte- und Auslösevorrichtung für das Fallgewicht ist
zwisd1en den Gleitschienen verstellbar und wird mit Hilfe eines Spannstück.es durch die Hebelmutter
festgelegt. Der Apparat wird auf einem Betonsockel (600 X 600 X 600 mm) mit vier darin verankerten
Steinschrauben satt aufliegend ~o befestigt, daß die Gleitschienen genau senkrecht stehen. Der Apparat
ist bis zur Höhe der unteren Traverse mit einer Splitterscnutzkiste aus Holz umgeben, die mit einer 2 mm
dicken Innenauskleidung aus Blei versehen ist und sich leicht öffnen läßt. Für die Entfernung der Explosions-
gase und des Substanzstaubes ist eine Absaugevorrichtung vorhanden.
(3) Beschreibung der Fallgewichte:
Jedes Fallgewicht ist mit zwei Führungsnuten versehen, in denen es sich zwischen den Gleitschienen
bewegt, ferner mit einem Haltestößel, einem zylinderförmigen Smlageinsatz und einer Arretierung, die mit
dem Fallgewimt verschraubt sind (Fig. 10). Der Smlageinsatz besteht aus gehärtetem Stahl (HRc 60 bis 63),
hat einen Mindestdurchmesser von 25 mm und eine solche Schulterbreite, daß er beim Aufschlag nicht in das
Fallgewicht eindringen kann.
Es gibt drei verschieden schwere Fallgewichte. Das 1-kg-Gewicht wird für sehr empfindliche Stoffe
verwendet, das 5-kg-Gewicht für Stoffe mittlerer Empfindlichkeit und das 10-kg-Gewicht für wenig empfind-
liche Stoffe. Die 5- und 10-kg-Gewimte bestehen aus kompaktem, massivem Stahl*). Das !-kg-Gewicht muß
eine massive Seele aus Stahl haben, die den Schlageinsalz trägt und mit ihm zusammen die Hauptmasse
des Fallgewichts ausmacht.
Das 1-kg-Gewicht wird für eine Fallhöhe von 10 bis 50 cm (Schlagenergie 0,1 bis 0,5 kgm), das 5-kg-
Gewicht für eine Fallhöhe von 15 bis 60 cm (Schlagenergie 0,75 bis 3 kgm) und das 10-kg-Gewicht für eine
solche von 35 bis 50 cm (Schlagenergie 3,5 bis 5 kgm) verwendet.
(4) Beschreibung der Stempelvorrichtung:
Die zu untersuchende Probe wird in eine Stempelvorrichtung (Fig. 11) eingeschlossen, die aus zwei
koaxial übereinanderstehenden Stahlzylindern (Stempeln) und einem ebenfalls aus Stahl bestehenden
Hohlzylinder als Führungsring besteht Die Stempel (Stahlrollen für Wälzlager) haben einen Durchmesser
metern, d. h. einem Durchmesser von 10 =::~
von 10 mm (Sorte mit einem mittleren Abmaß von -4 Mikrometern bei einer Toleranz von - 2 Mikro-
mm), eine Höhe von 10 mm, polierte Flächen, abgerundete
Kanten (Krümmungsradius 0,5 mm) und eine Härte HRc 58 bis 65. Der Führungsring hat einen äußeren
Durchmesser von 16 mm, eine geschliffene Bohrung von 10 ! g:~ mm und eine Höhe von 13 mm. Die Grenz-
maße der Bohrung können mit einem Kontrollkaliberdorn nachgeprüft werden. Die Stempel und der
Führungsring sind vor Gebrauch mit Aceton zu entfetten.
Die Stempelvorrichtung wird auf einen Zwischenamboß von 26 mm Durchmesser und 26 mm Höhe gestellt
und durch einen Zentrierring mit einem Lochkranz zum Abströmen der Explosionsgase zentriert (Fig. 11
und 12). Jede Stirnfläche der Stempel darf nur einmal benützt werden. Tritt eine Explosion ein, so darf
auch der Führungsring nicht wieder verwendet werden.
(5) Vorbereitung der Proben:
Die explosionsfähigen Stoffe sind in getrocknetem Zustand zu prüfen. Stoffe der Rn. 21, Ziffern 11 bis 14
und 16, werden in angeliefertem Zustand geprüft, sofern der Wassergehalt dem vom Hersteller angegebenen
Sollwert entspricht. Ist der Wassergehalt größer, sind die Mischungen vor der Prüfung auf den angegebenen
Feuchtigkeitsgehalt zu trocknen.
Für die festen Stoffe, ausgenommen die pastenförmigen, gilt außerdem· folgendes:
a) pulverförmige Stoffe werden gesiebt (Maschen weite 0,5 mm); der gesamte Siebdurchgang wird zur
Prüfung verwendet;
b) gepreßte, gegossene oder anderweitig verdichtete Stoffe werden zerkleinert und gesiebt; die Sieb-
fraktion von 0,5 bis 1 mm (/> wird zur Prüfung verv.·endet.
(6) Durchführung der Prüfung:
Bei pulverförmigen Stoffen wird mit Hilfe eines zylindriscnen Hohlmaßes von 40 rnm 3 Volumen (Bohrung
3,7 (/> X 3,7 mm) eine Probe abgemessen. Bei pastenförmigen Stoffen verwendet man ein zylindrisches
Rohnnaß gleichen Volumens, das in die Masse eingedrückt wird. Nach Abstreifen der überstehenden Menge
wird die Probe mit einem Holzstäbchen herausgedrückt. Bei flüssigen explosionsfähigen Stoffen werden mit
einer fein ausgezogenen Pipette 40 mm1 abgemessen.
Die Probe wird in die geöffnete Stempelvorrichtung eingefüllt, die auf dem Zwischenamboß mit
Zentrierring steht, und bei pulverförmigen und pastenförmigen Stoffen der obere Stahlstempel vorsichtig
mit dem Zeigefinger bis zum Anschlag leicht hineingedrückt, ohne die Probe dadurch flachzudrüdcen. Bei
flüssigen Stoffen wird der obere Stahlstempel mit Hilfe eines Tiefenmaßes einer Schublehre bis zum
Abstand l mm vom unteren Stempel hineingedrückt und durch einen Gummiring, der zuvor über ihn
gezogen wurde, in dieser Lage gehalten (Fig. 13).
Die Vorrichtung wird zentrisch auf den Amboß gestellt, der hölzerne Schutzkasten geschlossen, das auf
die vorgesehene Fallhöhe eingestellte FaJlgewicnt ausgelöst und darauf die Absaugevorrichtung betätigt.
Der Versuch wird bei jeder Fallhöhe sechsmal ausgeführt.
•i Mindestens St 37-1 nach DIN 17000.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1097
(7) Beurteilung der Ergebnisse:
Bei der Beurteilung der Ergebnisse der Prüfung auf Schlagempfindlid1keit wird zwischen .keine Reaktion",
.Zersetzung• (ohne Flamme oder Knall; erkennbar durm Verfärbung oder Gerum) und „Explosion"
[mit schwachem bis starkem Knall*)] unterschieden. Als Maß der SmlagempfindJichkeit eines Stoffes wird
das Fallg.ewicht in kg und die niedrigste Fallhöhe in cm, bei der unter sechs Versuchen mindestens
einmal eine Explosion auftritt, sowie die sim daraus ergebende Schlagenergie in kgm ermittelt. Die
Schlagempfindlichkeit eines Stoffes ist um so größer, je geringer die in kgm ausgedrückte Schlagenergie ist.
Prüfung der Empfindlichkeit auf Reibung (siehe Rn. 1103 bis 1110 und 1112) 1156
a)
b) Prüfung mit dem Reibapparat {Fig. 14 und 15).
(1) Die Empfindlichkeit auf Reibung ist durd:l das nachfolgende Verfahren zu prüfen:
(2) Besd:lreibung des Apparates:
Der Reibapparat besteht aus einer gegossenen Stahlgrundplatte, auf der die eigentlid:le Reibvorrichtung
aus feststehendem Porzellanstift und beweglichem Porzellanplättd:len montiert ist (Fig. 14). Das Porzellan-
plättchen ist in einem Sdtlitten befestigt, der in zwei Gleitschienen geführt wird. Der Schlitten wird über
eine Schubstange, Exzenterscheibe und ein Getriebe durch einen Elektromotor nach Betätigung des Druck-
knopfschalters so angetrieben, daß das Porzellanplättd:len unter dem Porzellanstift eine einzige Hin- und
Rückbewegung von je 10 mm Länge ausführt. Die Spannvorrichtung für den Porzellanstift ist zum Aus-
wed:lseln des Stiftes um eine Ad:lse sd:lwenkbar und trägt den Belastungsarm, der mit sechs Kerben zum
Anhängen eines Gewid:ltes versehen ist. Der Ausgleich für die Nullstellung (ohne Gewicht) wird durch
ein Gegengewicht bewirkt. Beim Aufsetzen der Spannvorrichtung auf das Porzellanplättchen steht der
Porzellanstift mit seiner Längsad:lse senkred:lt auf dem Plättchen. Die verschiedenen Belastungsgewid:lte
werden mit Hilfe eines Halteringes mit Haken in die vorgesehene Kerbe eingehängt; die Stiftbelastung
kann von 0,5 bis 36 kg variiert werden.
(3) Beschreibung der Porzellanplättd:len und -stifte:
Die Porzellanplättchen sind aus rein weißem technischem Porzellan hergestellt und haben die Abmes-
sungen 25 X 25 X 5 mm. Die beiden Reibflächen der Plättchen werden vor dem Brennen durch Streichen mit
einem Sd:lwamm stärker aufgerauht. Der Schwam.mstrid:l ist deutlich sid:ltbar.
Die zylindrischen Porzellanstifte sind ebenfalls aus weißem ted:lnisd:lem Porzellan gefertigt; sie haben
eine Länge von 15 mm, einen Durd:lmesser von 10 mm und rauhe kugelige Endflächen mit einem Krüm-
mungsradius von 10 mm.
Muster von Porzellanstiften und -plättd:len der vorstehend besd:lriebenen Qualität sind bei der Bundes-
anstalt für Materialprüfung in Berlin-Dahlem hinterlegt, bei der aud:l die Adresse der Hersteller erfragt
werden kann.
Da die natürliche, unbesd:lädigte Rauheit von Plättd:len und Stift wesentliche Voraussetzungen für das
Reagieren des explosionsfähigen Stoffes sind, darf jeder Oberflächenbezirk nur einmal verwendet werden.
Daher reichen die beiden Endfläd:len eines jeden Porzellanstiftes für zwei Versuche, die beiden Reibflächen
eines Plättd:lens für je etwa drei bis sechs Versuche.
(4) Vorbereitung der Proben:
Die explosionsfähigen Stoffe sind in getrocknetem Zustand zu prüfen. Stoffe der Rn. 21, Ziffern 11 bis 14
und 16, werden in angeliefertem Zustand geprüft, sofern der Wassergehalt dem vom Hersteller angegebenen
Sollwert entspricht. Ist der Wassergehalt größer, sind die Mismungen vor der Prüfung auf den angegebenen
Feuchtigkeitsgehalt zu trocknen.
Für die festen Stoffe, ausgenommen die pastenförmigen, gilt außerdem folgendes:
a) pulverförrnige Stoffe werden gesiebt (Maschen weite 0,5 mm); der gesamte Siebdurchgang wird zur
Prüfung verwendet;
b) gepreßte, gegossene oder anderweitig verdichtete Stoffe werden zerkleinert und gesiebt; der Durch-
gang bei einer Maschenweite von 0,5 mm wird zur Prüfung verwendet.
(5) Durd:lführung der Versud:le:
Ein Porzellanplättchen wird so auf dem Schlitten des Reibapparates befestigt, daß der .Schwammstrich•
quer zur Bewegungsrichtung liegt. Die Probemenge von etwa 10 mm' wird bei pulverförmigen Stoffen mit
Hilfe eines zylindrischen Hohlmaßes (2,3 (/) X 2,4 mm), bei pastenförmigen mit einem Rohrmaß abgemessen,
wobei nach Eintauchen in den pastenförmigen Stoff und Abstreifen der überstehenden Menge die Probe
durch Herausdrücken mit einem Holzstäbchen auf das Porzellanplättchen gebracht wird. Auf die gehäufte
Probemenge wird der fest eingespannte Porzellanstift in der aus Fig. 15 ersichtlichen Weise gesetzt, die
Belastungsstange mit dem vorgesehenen Gewicht belastet und der Knopfschalter betätigt. Es ist darauf
zu achten, daß der Stift auf der Probe steht, aber auch noch genügend Probematerial vor dem Stift liegt und
bei der Plättchenbewegung unter den Stift gelangt.
(6) Beurteilung der Ergebnisse:
Bei der Beurteilung der Versuchsergebnisse wird zwischen .keine Reaktion•, .Zersetzung• (Verfärbung,
Geruch), .,Entflammung•, .Knistern• und .Explosion• unterschieden.
•) Bei einigen Stoffen tritt .Entnammunq ohne Knall" ein. Diese Reaktion wird als Explosion gewertet (mit besonderer Kennzeich-
nung), da die gesamte Probe erfaßt wird und auch unter gleichen Bedingungen .Explosion" eintreten k.aD.D.
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Als relatives Maß der Re1bempfindlichkeit eines Stoffes im Reibapparat der beschriebenen Bauart wird
(unter Nichtbeachtung des Reibungskoeffizienten) die niedrigste Stiftbelastung in kg angegeben, bei der
unter sechs Versuchen mindestens einmal Entflammung, Knistern oder Explosion auftritt. Hierbei wird
davon ausgegangen, daß Entflammung und Knistern schon gefährliche Reaktionen sind. Die Reibempfindlich-
keit eines explosionsfähigen Stoffes ist um so größer, je kleiner der ermittelte Wert der Stiftbelastung
(Belastungsgewicht in Verbindung mit der Länge des Belastungsarmes) ist.
Explosionsfähige Flüssigkeiten und Stoffe von pastenförmiger Beschaffenheit sind unter den Bedingungen
dieses Versuchs im allgemeinen nicht reibempfindlich, da die beim Reibvorgang erzeugte geringe Reibungs-
wänne infolge Schmierwirkung nicht zur Entflammung ausreicht. Bei diesen Stoffen ist· eine fehlende
Reaktion noch kein Hinweis auf Ungefährlichkeit.
1157 Die Beständigkeit der in Rn. 1111 genannten Erzeugnisse wird nach den üblichen Labora-
toriumsverfahren geprüfL
1158 Prüfung der Dynamite auf Ausschwitzen (siehe Rn. 1107)
(1) Der Apparat für die Prüfung der Dynamite auf Ausschwitzen (Fig. 16 bis 18) besteht aus einem hohlen
Bronzezylinder. Dieser Zylinder, der an einer Seite durch eine Platte aus dem gleichen Metall verschlossen
ist, hat einen inneren Durchmesser von 15,7 mm und eine Tiefe von 40 mm. Er weist an der Wand 20 Löcber
von 0,5 mm (4 Reihen zu 5 Löchern) auf. Ein auf 48 mm zylindrischer Bronzekolben, dessen Totallänge
52 mm beträgt, gleitet in den senkrecht gestellten Zylinder hinein. Der Kolben, dessen Durchmesser 15,6 mm
beträgt, wird mit einem Gewidlt von 2220 g belastet, so daß ein Drude von 1,2 kg/cm! auf den Zylinder-
boden ausgeübt wird.
(2) Man bildet aus 5 bis 8 Gramm Dynamit einen kleinen Wulst von 30 mm Länge und 15 mm Durch-
messer, den man mit ganz feiner Gaze umgibt und in den Zylinder bringt; dann setzt man den Kolben
und das Gewicht darauf, damit das Dynamit einem Drude von 1,2 kg/cm! ausgesetzt wird.
Man notiert die Zeit, die es braucht, bis die ersten öligen Tröpfchen (Nitroglycerin) an der Außenseite
der Löcher des Zylinders erscheinen.
(3) Wenn bei einem bei 15° bis 25° C durchgeführten Versuch die ersten Tröpfchen erst nach einem
Zeitraum von mehr als 5 Minuten erscheinen, entspricht das Dynamit den Bedingungen.
1159-
1199
Brandversuch
zu Rn. 1154 c)
@-t!·ti
Wandstärke 1 mm
Maße in mm
(1) allgemeine Ansicht
(2) Aufriß
@
(3) Schnitt A-B
(4) Abwicklung der Wand
(5) Abwidelung von Boden und Dedeel
(6) Bördelkanten
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. i\forz 19G7 1099
Erhitzungsprüfung nach dem Stahlhülsenverfahren
zu Rn. 1154 d)
@
300
250
-----270-----
J
Fig. 2: Stahlhülse und Zubehörteile Fig. 3: Erhitzungs- und Schutzvorrichtung
Maße in mm; für die Werkstoffe
siehe Rn. 1154 d) (2) und (3)
(1) Hülse (gezogen)
(1 a) Bund
(2) Gewindering
(3) Düsenplatte
a = 1,0 ... 20,0 (/)
(4) Mutter
b = 10 bzw. 20 (/)
(5) stark abgefast
(6) 2 Flächen angefräst; Schlw. 41
(7) 2 Flächen angefräst; Schlw. 36
(8) geschweißter Stahlsd:lutzkasten
(9) 2 Haltestäbe für die Hülse
(10) Hülse, zusammengesetzt
(11) Stellung des rückseitigen Brenners;
die anderen Brenner sind eingezeichnet
(12) Rohr für Zündflamme
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Prüfung mit Fallhammerapparat II
zu Rn. 1155 b)
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rl.
Fig. 9: FaJJhammerapparat 11, Generalansidit Fig. 10: Fallhammerapparat JJ, unterer Teil
von vorne und von der Seite
Maße in mm
(1) Fuß, 450 X 450 X 60
(2) Stahlblock, 230 X 250 X 200
(3) Amboß, 100 (f) X 70
(4) Säule
(5) mittlere Traverse
(6) 2 Gleitschienen
(7) Zahnstange
(8) Meßlineal
(9) Fallgewicht
(10) Halte- und Auslösevorrichtung
(11) Zentrierplatte
(12) Zwischenamboß (auswechselbar), 26 (/J X 26
(13) Zentrierring mit Bohrungen
(14) Stempelvorrichtung
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1101
Prüfung mit Fallhammerapparat II
zu Rn. 1155 b)
Fig. 11: 5-kg-Fallgewicht
(1) Haltestößel
(2) Marke für Einstellung der Fallhöhe
@ (3) Führungsnute
(4) zylindrischer Schlageinsatz
(5) Arretierungsklinke
Prüfung mit Fallhammerapparat II
zu Rn. 1155 b)
10 111 -~004
~
<D <D-rco·
LJ . Wil'v
Fig. 12: Stempelvorrichtung für pulver- oder
pastenförmige StoJfe
Maße in mm
6
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Fig. 13: Stempelvorrichtung für flüssige Stoffe
Maße inmm
(1) Stempel aus Stahl*)
(2) Führungsring, Hohlzylinder, aus Stahl*)
(3) Zentrierring mit Bohrungen;
a) Vertikalschnitt
b) Grundriß
(4) Gummiring
(5) flüssiger Stoff, 40 mm 3
(6) flüssigkeitsfreier Raum
•1 Der Stahl kaoo folgende Zusammensetzung haben:
Cr ± 1,55 •t,, C ± 1 •t,, Si max. 0,25,
Mo ± 0,35 •J• - HRC 58 ... 65
(thermisch behandelter Stahl)
Prüfung mit dem Reibapparat
zu Rn. 1156 b)
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Fig. 14: Reibapparat; schematischer Grundriß und Aufriß Fig. 15: Ausgangsstellung für Aufsetzen
des Stilles auf das Probematerial
(1) Stahlgrundplatte
(2) beweglicher Schlitten
(3) Porzellanplättchen,
25 X 25 X 5 mm, auf Schlitten montiert
(4) feststehender Porzellanstift, 10 (/) X 15 mm
(5) Prüfmaterial, etwa 10 mm 3
(6) Spannvorrichtung für den Porzellanstift
(7) Belastungsarm
(8) Gegengewicht
(9) Druckknopf schalt er
(10) Handrad für Regulierung des
Schlittens in Ausgangsstellung
(11) zum Elektromotor
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1103
Prüfung der Dynamite auf Ausschwitzen
zu Rn. 1158
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-1,5; ,45• -,
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Fig. 17: Belastungskörper, glockenförmig;
Gewicht 2220 g; aufhängbar auf Bronzekolben
1.H
Fig. 16: hohler Bronzezylinder, einseitig verschlossen; Fig. 18: zylindrischer Bronzekolben
Aufriß und Grundriß
Maße in mm
(1) 4 Reihen zu 5 Löc:hern von 0,5 (/)
(2) Kupfer
(3) Bleiplatte mit zentrischem Konus
an der Unterseite
(4) Offnungen, ca. 46 X 56,
gleic:hmäßig auf Umfang verteilt
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Zu Rn. 1150 Abs. (2 a)
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Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1105
Anhang la
Bestimmungen über Fibertrommeln und Pappfässer für feste giftige Stoffe
gemäß Rn. 415 (1) f), 420 (1) h), 421 (1) e), 424 c), 425 (1) e), 426 (1) e) und 427 (1) a) 6.
Anträge auf Zulassung von Fibertrommeln und Pappfässern zur Beförderung fester giftiger Stoffe
(Rn. 401, Ziffern 31 a) und c), 52, 53, -71 bis 75 und 81 bis 84) sind an den Gewerbetedmischen Beirat des
Bundesverkehrsministeriums zu richten. Dem Antrage sind eine maßstäbliche Zeichnung und eine Beschrei-
bung beizufügen, die genaue Angaben über den Aufbau der Trommel oder des Fasses und die verwendeten
Werkstoffe enthalten.
Jede Bauart einer Fibertrommel oder eines Pappfasses ist auf Kosten des Herstellers einer praktischen 1161
Prüfung durch die Bundesanstalt für Materialprüfung oder das Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.) zu
unterziehen. Der Hersteller hat der Prüfstelle für diesen Zweck die erforderliche Anzahl von Trommeln
oder Fässern zur Verfügung zu stellen, die mit einem Stoff von etwa gleidlem spezifischen Gewidlt wie der
zu befördernde Stoff gefüllt sein müssen. Bei der Prüfung ist das Verhalten der gefüllten Trommeln oder
Fässer beim Fallenlassen aus einer Höhe von 2,5 m auf ein Kopfsteinpflaster, und zwar beim Auftreffen auf
die Mantelfläche, auf den Boden, den Deckel und je auf eine Kante des Bodens und des Deckels festzustellen.
Die Prüfstelle erstattet über das Ergebnis der Prüfung ein Gutadlten, dem die in Rn. 1160 bezeidlneten
Unterlagen (Zeidmung und Beschreibung), ggf. in der auf Grund der Prüfung geänderten Ausführung,
beizufügen sind. Das Gutachten ist in je einer Ausfertigung dem Gewerbetechnischen Beirat des Bundes-
verkehrsministeriums zu übersenden.
Hat eine Bauart den Anforderungen der Prüfung genügt, und verpflichtet sich der Hersteller schriftlich, 1162
nur solche Fibertrommeln oder Pappfässer zur Beförderung fester giftiger Stoffe zu liefern, die der
geprüften Bauart genau entsprechen, so wird die Bauart durdl Eintragung der Herstellerfirma und einer
Zulassungsnummer in eine beim Gewerbetechnisdlen Beirat des Bundesverkehrsministeriums zu führende
Herstellerliste zugelassen.
Hersteller von Fibertrommeln und Pappfässern, deren Bauart nadl Abgabe der vorgesdlriebenen Ver- 1163
pßichtungserklärung durdl Eintragung in die Liste gemäß Rn. 1162 zugelassen worden ist, sind verpflichtet,
auf den Mantel der von ihnen hergestellten, der zugelassenen Bauart entspredlenden Fässer einen deut-
lidlen Aufdruck mit folgenden Angaben anzubringen:
.Fibertrommel (oder Pappfaß), für feste giftige Stoffe zugelassen.
Zulassungsnummer der Bauart •..........•.....•............ •
Mit der Verwendung einer so bezeichneten Fibertrommel oder eines so bezeichneten Pappfasses über- 1164
nimmt der Absender die Gewähr für die bedingungsgemäße Gestaltung der Verpackung und trägt alle
Folgen, die sidl etwa daraus ergeben, daß die Verpackung den Bedingungen nicht entspricht.
1165-
1199
Anhang II
A. Richtlinien über die Beschaffenheit der Gefäße aus Aluminiumlegierungen
für gewisse Gase der Klasse I d
Bem. Es gelten dte Vorschriften der Drudcgasverordnung.
1200
1201-
1249
B. Vorschriften und Richtlinien für Werkstoffe und Bau von Behältergefäßen
für tiefgekühlte verflüssigte Gase der Klasse I d
Bem. Die Bestimmungen ln Rn. 1250 bis 1255 gelten ala R.idltllnJen (siehe Rn. 161 (1) a)).
I. Vorschriften
(1) Die Behälterwagengefäße müssen aus Stahl, Aluminium, Aluminiumlegierungen, Kupfer oder Messing 1250
hergestellt sein. Kupfer oder Messing sind jedoch nur für die Gase zugelassen, die kein Acetylen enthalten;
für Äthylen ist ein Gehalt von höchstens 0,005 1/o Acetylen zulässig.
(2) Für die Gefäße und deren Zubehörteile dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, die sich für die
vorkommende niedrigste Betriebstemperatur eignen.
Als niedrigste Betriebstemperatur eines bestimmten Gases gilt die Temperatur der flüssigen Phase im
Zeitpunkt des Einfüllens.
Für die Herstellung der Gefäße sind zu verwenden: 1251
a) Bleche aus Stahl:
1. für niedrigste Betriebstemperatur von - 40° C: unlegierter Stahl, besonders beruhigt (Feinkornstahl);
2. für niedrigste Betriebstemperatur von - 110° C: niedrig legierter, vergüteter Stahl, z.B. 3,5 0/o
Ni-Stahl;
3. für niedrigste Betriebstemperatur von - 200° C: hochlegierter austenitisc:h.er Stahl (z.B. Cr-Ni 18/8),
abgeschreckt, entweder stabilisiert oder mit Gehalt an C ~ 0,07 0/o;
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
4. für niedrigste Betriebstemperatur von - 270° C: hochlegierter austenitischer Stahl (z.B. Cr-Ni 18' 12),
abgeschreckt, entweder stabilisiert oder mit Gehalt an C ~ 0,07 °/o;
b) Bleche aus Aluminium mit einem Gehalt von mindestens 99,5 0/o Al und Aluminiumlegierungen, Typen
Al-Mn, Al-Mg und Al-Zn-Mg;
c) Bleche aus sauerstofffreiem Kupfer mit einem Gehalt von mindestens 99,90 °/o Cu und aus u-fv1cssing,
mit einem Kupfergehalt von 63 bis 72 0/o.
1252 (1) Die Gefäße aus Stahl, Aluminium und Aluminiumlegierungen dürfen nur nahtlos oder geschweißt sein.
(2) Die Gefäße aus Kupfer oder Messing dürfen nahtlos, geschweißt oder hartgelötet sein.
(3) Die Schweiß- und Lötstellen müssen auf ihre Widerstandsfähigkeit geprüft werden.
1253 Die Zubehörteile dürfen mit den Gefäßen wie folgt verbunden werden:
a) bei Gefäßen aus Stahl, Aluminium und Aluminiumlegierungen durch Schweißen,
b) bei Gefäßen aus Kupfer oder Messing durch Schweißen oder Hartlöten.
1254 Die Gefäße sind auf dem Gestell des Behälterwagens derart zu befestigen, daß eine Abkühlung, die ein
Sprödwerden irgendwelcher Teile des Wagengestells bewirken könnte, mit Sicherheit verhindert wird.
Die zur Befestigung der Gefäße dienenden Teile müssen selbst so beschaffen sein, daß sie bei der Temperatur,
die sie bei der niedrigsten für den Behälterwagen zulässigen Betriebstemperatur erreichen können, noch die
erforderlichen mechanischen Gütewerte aufweisen.
1255 Die Außenflächen der Gefäße müssen, wenn nötig, mit einem geeigneten Korrosionsschutz versehen sein.
1256-
1264
II. Richtlinien
l. Werkstoffe und Gefäße
a) Gefäße aus S_tahl
1265 Die für die Herstellung der Gefäße verwendeten Bleche und die Gefäße selbst sollen den in nad1stehender
Tabelle aufgeführten Bedingungen entsprechen.
Stahl für Behälter für tiefgekühlte verflüssigte Gase
Werkstoffe Gefäße bzw. zugehörige
Probestäbe
Betriebs•
Gruppe temperatur Kerbzähigkeit 1) Kerbzähigkeit l)
herunter
bis Art 'fhermisd1e Versudls- Mindest-
Versudls- Mindest- Behandlunq
Prüfzustand wert temperatur wert
temperatur kgrn/cm' 2)
kgm/cm2 !)
1 2 3 4 5 6 7 8 9
I - 40" C unlegierter Stahl, gealtert: 10 1/, - 40° C 3 spannungslrei - 40° C 4
besonders beruhigt gestaucht, geglüht bei 620
(Feinkornstahl) 250° C, 30 Min. ± 20°c,
mind. 2 Std.
II - 110°c niedrig legierter spannungs!rei -110-0 C 5 spannungslrei - 110° C 5
vergüteter Stahl, geqlübt bei 600 geglüht bei 600
z. B. 3,S 1/1 Ni-Stahl ± 20° C, ± 20° C,
mind. 2 Std. mind. 2 Std.
III - 200° C hodllegierter Anlieferunqs- - 196° c•1 9 keine - 196" c•1 9 3)
austenitischer Stahl zustand
(z. B. Cr-Ni 18/8),
abgesdlreckt, entwede1
stabilisiert oder mit
Gehalt an C ~ 0,07 1/,
IV - 270° C hodilegierter Anlielerunqs- - 253° C 5) 7 keine - 253° C 5) 7 ~,
austenitlsdier Stahl zustand oder oder
(z. B. Cr-Ni 18/12), -196°C•) 10 -l96"C'} 10 3)
abgesdlreckt, entweder
stabilisiert oder mit
Gehalt an C $ 0,07 1/,
1) Siehe nad1stehend Rn. 127S bis 1278. 3) Siehe nachstehend Rn. 1279.
~l Die Werte beziehen sich auf Probestäbe nad1 VSM 10925 4) Normale Siedetemperatur des Stickstoffs.
(November 1950), Probestäbe nadi DVM (DIN 50115) und ~l Normale Siedetemperatur des Wasserstoffs.
Mesnager ergeben praktisdi gleidle Werte. Bei Probestäben
nadi ISO R 83 }19S9) ist mit etwa 20 •t, tieferen Werten zu
rechnen.
1266 Die für die Kerbzähigkeit angegebenen Mindestwerte gelten sowohl für das Blech als auch für die
Nahtverbindung und die Ubergangszone (siehe jedoch Rn. 1279).
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1107
b) Gefäße aus Alu mini um und AI um in i um I e gier u n gen
Die für die Herstellung der Gefäße ,·erv-:endeten Bleche und ihre Schweißverbindungen sollen bei 1267
Raumtemperatur folgenden Bedingungen für die Biegezahl entsprechen:
Bledld1ckl' Sd1we1ßnahl
•
inmm Bled1 Wurzel Wurzel
in in
Druckzone Zugzone
;S 12 ~ 25 ~ 15 ~ 12
> 12 bis 20 ~ 20 ~ 12 ~ 10
> 20 ~ 15 ~ 9 ~ 8
11 Siehe Rn. 1285 und 1286.
c) Gefäße aus Kupfer und Messing
Die für die Herstellung der Gefäße verwendeten Bleche und die Gefäße selbst sollen bei einer Temperatur 1268
von - 196°C eine Kerbzähigkeit von mindestens 3 kgm 1cm! aufweisen (siehe Rn. 1275).
Der für die Kerbzähigkeit angegebene Mindestwert gilt sowohl für das Blech als auch für die Nahtver- 1269
bindung und die Ubergangszone.
1270-
1274
2. Prüfverfahren
a) Bestimmung der Kerb zäh i g k e i t
Die in Rn. 1265 (Tabelle) und Rn. 1268 genannten Werte für die Kerbzähigkeit beziehen sich auf Probe- 1275
stäbe von 10 X 10 mm mit U-Kerbe mit einem Kerbradius von 1 mm.
Bem. 1. Bezüglidl der Probenform vgl. Fußnote 2) der Rn. 1265 rrabelle).
2. Bei Bledldidten von weniger als 10 mm, aber mindestens 7 mm, werden Probestäbe mit Quersdlnilt von
10 mm X s mm verwendet, wobei s - Bledldidte. Immerhin ergeben sldl bei diesen Kerbzähigkeitsprüfungen im
allgemeinen höhere Werte als bei den Normalstäben.
(1) Die Probenahme erfolgt bei Blechen sowohl längs als auch quer zur Walzrichtung. 1276
Die Kerbe wird senkrecht zur Blechoberfläche angebracht.
(2) Die Probestäbe für die Prüfw1g der Sdlweißung werden senkrecht zur Schweißnaht gemäß folgender
schematischer Skizze herausgenommen.
Die Kerben werden in Richtung der Schweißnaht angebrad1t.
1, 2. 3, 4, 5 - Lage der Kerben bei den aus den versdliedenen Zonen entnommenen Probestäben
• ... Wirmezone
s -= Bledldidte In mm
(1) An den Blechen wird die Kerhzähigkeit an je 3 Probestäben in beiden Richtungen bestimmt. 1277
(2) Für die Prüfung der Schweißnähte werden an den in der Skizze Rn. 1276 (2) angegebenen 5 Stellen
je 3 Probestäbe entnommen.
(1) Bei Blechen sind die Proben aus derjenigen Richtung maßgebend, die die tieferen Werte ergibt. Das 1278
Mittel dieser 3 Proben soll den angegebenen Mindestwerten genügen, wobei kein Einzelwert den ange-
gebenen Mindestwert um mehr als 300/o unterschreiten soll.
(2) Bei den Schweißungen sollen die Mittelwerte aus den 3 Proben der verschiedenen Entnahmestellen
den angegebenen Mindestwerten entsprechen. Kein Einzelwert soll den angegebenen Mindestwert um mehr
als 30°/, unterschreiten.
Bei den austenilischen Stählen der Gruppen III und IV der Rn. 1265 (Tabelle) darf die Kerbzähigkeit 1279
der Schweißung und der Ubergangszone die für den ungesdw,:eißten Werkstoff angegebenen Mindestwerte
um 30 °/o unterschreiten.
1280-
1284
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
b) Bestimmung der Biegezahl
1285 (1) Die in Rn. 1267 genannte Biegezahl k ist wie folgt definiert:
k = 50 s
wobei s Blechdicke in mm,
r mittlerer Krürnrnungsradius in mm des Probekörpers beim Auftreten des ersten Anrisses in der
Zugzone.
(2) Die Biegezahl k wird sowohl für das Blech als auch für die Schweißnaht bestimmt. Die Probebreite b
beträgt 3 s.
(3) Am Blech wird die Biegezahl quer. zur Walzrichtung bestimmt (Fig. 1). Die Prüfung der Schweißnaht
erfolgt sowohl an Proben mit der Wurzel in der Druckzone (Fig. 2) als auch an Proben mit der Wurzel
in der Zugzone (Fig. 3).
Fig. 2 Fig.3
x - x = Walzrichtung
1286 Am Blechmaterial werden zwei Versuche, an der Schweißnaht vier (zwei Versuche mit der Wurzel
in der Druckzone und zwei Versuche mit der Wurzel in der Zugzone) durchgeführt, wobei alle Einzelwerte
den in Rn. 1267 angegebenen Mindestwerten genügen sollen.
1287-
1290
C. Vorschriften für die Prüfung von Druckgaspackungen und Kartuschen der Ziffern 16 und 17
der Klasse I d
1. Druck- und Berstprülungen am Baumuster
1291 An mindestens 5 leeren Gefäßen jedes Baumusters sind Flüssigkeitsdruckproben durchzuführen;
a) bis zum festgelegten Prüfdruck, wobei weder Undichtheiten noch sichtbare bleibende Formänderungen
auftreten dürfen;
b) bis zum Bersten, wobei das Gefäß erst bei einem Druck von 1,2mal dem Prüfdruck bersten darf.
2. Dichtheitsprüfungen an allen Gefäßen
1292 (1) Bei Prüfung der Druckgaspackungen der Ziffer 16 und der Kartuschen der Ziffer 17 in einem
Heißwasserbad sind Badtemperatur und Durchlaufzeit so zu wählen, daß der Innendruck jedes Gefäßes
mindestens 90 0/o des Druckes erreicht, den die Gefäße bei 55° C haben würden.
Ist jedoch der Inhalt wärme-empfindlich oder sind die Gefäße aus Kunststoff hergestellt, der bei dieser
Temperatur weich wüide, so ist die Prüfung bei einer Wasserbadtemperatur von 20° bis 30° C durchzuführen;
eine Druckgaspackung auf 2 000 ist außerdem bei der im ersten Absatz vorgesehenen Temperatur zu prüfen.
(2) Bei diesen Prüfungen dürfen weder Undichtheiten noch bleibende Formänderungen auftreten. Die
Vorschrift über bleibende Formänderungen gilt nicht für Kunststoffgefäße, die weich werden.
1293-
1299
Anhang III
Prüfung der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klassen III a und IV a
1300 (1) Der Flammpunkt ist zu bestimmen:
a) für Temperaturen von nicht mehr als 65° C mit dem Apparat Abel-Pensky unter Beachtung der
Vorschriften DIN 51 755, DIN 53 169 und DIN 53 213;
b) für Temperaturen von mehr als 65° C mit dem Apparat Pensky-Martcns unter Beachtung der
Vorschrift DlN 51 758.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1109
(1 a) Ist der Flammpunkt bereits mit einem anderen anerkannten Gerät unter Beachtung von Rn. 1301
bestimmt worden - ausgenommen Stoffe, deren Flammpunkt nach DIN 53 213 zu bestimmen ist - , so kann
in Abweichung von Abs. (1) auch dieser Meßwert zur Einordnung des Stoffes benutzt werden. Als anerkannt
gelten folgende Geräte:
a) für Temperaturen von nicht mehr als 50° C: Apparat Abel, Apparat Abel-Pensky, Apparat
Luchaire-Finances, Apparat Tag;
b) für Temperaturen von mehr als 50° C: Apparat Pensky-Martens, Apparat Luchaire-Finances.
(2) Für die Flammpunktbestimmung von Anstrichstoffen, Klebstoffen und ähnlichen viskosen lösemittel-
haltigen Produkten dürfen nur Apparate und Prüfmethoden verwendet werden, die für die Flammpunkt-
bestimmung viskoser Flüssigkeiten geeignet sind, wie Methode A der Norrnvorschriften IP 170/59 oder
spätere Ausgabe, Deutsche Normvorschriften DIN 53 213 und TGL 14 301, Blatt 2.
Bei Anwendung von Rn. 1300 (2) ist das Prüfverfahren vorzunehmen: 1301
a} für den Apparat Abel gemäß den Nonnvorschriften 33/44 IP 1}; es darf auch der Apparat Abel-Pensky
mit den gleichen Normvorschriften verwendet werden;
b} für den Apparat Pensky-Martens gemäß den Normvorsduiften 34/47 IP 1} oder D. 93-46 ASTM:) ;
c) für den Apparat Tag gemäß den Normvorschriften D. 53-46 ASTM 2};
d} für den Apparat Luchaire gemäß der im Journal officiel vom 29. Oktober 1925 veröffentlichten An-
weisung zum Erlaß des französischen Ministeriums für Handel und Industrie vom 26. Oktober 1925.
1302
Zur Bestimmung des Gehaltes an Peroxid in einer Flüssigkeit ist folgendes Verfahren anzuwenden: 1303
Man gießt eine Menge p (ungefähr 5 g, auf 1 cg genau gewogen) der zu prüfenden Flüssigkeit in einen
Erlenmeyerkolben, fügt 20 cm 3 Essigsäureanhydrid und ungefähr 1 g festes pulverisiertes Kaliumjodid
bei und rührt um. Nach l O Minuten wird die Flüssigkeit während 3 Minuten bis auf 60° C erwärmt, dann
läßt man sie 5 Minuten abkühlen und gibt 25 cm1 Wasser bei. Das freigewordene Jod wird nach einer
halben Stunde mit einer zehntelnormalen Natriumthiosulfatlösung titriert, ohne Beigabe eines Indikators.
Die vollständige Entfärbung zeigt das Ende der Reaktion an. Werden die erforderlichen cm1 der Thiosulfat-
lüsung mit n bezeichnet, so läßt sich der Peroxidgehalt (in H 201 berechnet) der Flüssigkeit ·
17 n
nach der Formel p berechnen.
100
1304-
1349
Anhangma
Bestimmungen für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a
auf Grund von deutschen Normenvorscbriften
{Rn. 301, Bern. zu Ziffern 3 und 4}
Lösungen und Mischungen der Rn. 301, Ziffern 3 und 4 (wie gewisse Lacke und Lackfarben}, sind den 1350
Vorschriften der Klasse III a nicht unterstellt, wenn sie entzündbare flüssige Stoffe in der Ruhe nicht aus-
scheiden und im Auslaufbecher nach dem Normblatt DIN 53 211 mit einer Auslauf düse von 4 mm Durch-
messer bei 20° C
a) eine Auslaufzeit von mindestens 90 Sekunden haben, oder
b} eine Auslaufzeit von mindestens 60 Sekunden, aber weniger als 90 Sekunden haben, und nicht mehr
als 600/o entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a enthalten, oder
c) eine Auslaufzeit von mindestens 25 Sekunden, aber weniger als 60 Sekunden haben, und nicht mehr
als 20'/• entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a enthalten.
1351-
1359
Anhang Illb
Kennzahlen für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a
A. Vorbemerkungen
(1) In der nachfolgenden Tabelle sind Kennzahlen und Hinweise für eine größere Anzahl entzündbarer 1360
flüssiger Stoffe der Klasse III a enthalten, um die Anwendung der Vorschriften dieser Klasse - insbeson-
dere der Rn. 301. 301 und 311 - zu erleichtern. Mit Ausnahme der Kennzahlen für Benzine, flüssige Brenn-
und Kraftstoffe sowie Heizöle (s. lfd. Nr. 104 der nachfolgenden Tabelle) gelten sämtliche Angaben dieses
Anhangs nur für die reinen Stoffe.
Da die Feststellung des Reinheitsgrades einer zu befördernden Flüssigkeit häufig schwierig ist, technische
Beimengungen jedoch die Kennzahlen wesentlich beeinflussen können, sind die nachfolgenden Ausführungen
zu beachten.
(2) Zunächst ist - unabhängig von der Reinheit des Stoffes - zu prüfen, ob die zu befördernde Flüssig-
keit in der Tabelle aufgeführt ist. Trifft dies zu, so ist unter Beachtung der Bestimmungen in Rn. 1361
zu prüfen. oh <lie in dN Tabelle für den betreffenden reinen Stoff aufgeführten Kennzahlen c\uch für die zu
beförrlrrncif, f-lüss1gkeit angewendet werden können.
11 The ln~1,:u1„ or Petroleum. 61 New Cavendish Street, London W t.
t1 A111e,11 , 1 11 ~o,,el~ 101 Testiny Materials, 1916 Race Str., Philadelphia 3 (Pa).
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
(3) Ist die zu befördernde Flüssigkeit in der Tabelle nicht aufgeführt, oder können nach Rn. 1361 die
Angaben in der Tabelle nicht angewendet werden, oder bestehen Zweifel. so sind die Kennzahlen ander-
weitig (ggf. experimentell) zu bestimmen.
(4) Um das Auffinden der Stoffe zu erleichtern, ist dem Tabellenteil ein Stoffregister beigeftigt. Des
Stoffregister enhält außer den gebräudllic:hen auch andere Bezeidrnungen.
B. Erläuterungen
1361 (1) Zu Spalte 1:
Die fortlaufende Zeilennummer (ldf. Nr.) ist gleichlautend mit der Zahl, die im Stoffregister den Yersdlie-
denen Bezeichnungen nachgestellt ist.
(2) Zu Spalte 2:
Die brennbaren Flüssigkeiten sind alphabetisch nach dem gebräuchlichsten Namen, der für die eindeu-
tige Festlegung des Stoffes ausreichend ist, geordnet.
Die Bezeic:hnungen n-(normal-), i-(iso-), o-(ortho), m-(meta-) und p-(para-) gelten bei der alphabetisc:hen
Einordnung als nic:ht zum Namen gehörig. Die Bezeichnungen prirn (primär), sec (sekundär) und tert
(tertiär) sind dem Namen nadlgestellt.
ferner sind die Namen Cyclo ... , Acetylen usw. dem Gebrauc:h in der Chemie folgend nic:ht mit z
oder k sondern mit c geschrieben.
(3) Zu Spalte 3:
Der Siedepunkt ist die Temperatur in ° C, bei der der Dampfdrudc des betreffenden reinen Stoffes
760 Torr (= 760 mm Hg= 1,033 kg!cmt) beträgt. Die Daten wurden auf ganzzahlige Grade gerundet.
Durch Vergleic:h des in der Tabelle angegebenen Siedepunktes mit dem (im allgemeinen bekannten oder
verhältnismäßig leicht bestimmbaren) Siedepunkt oder Siedebeginn und Siedeende der zu befördernden
Flüssigkeit ist die Anwendbarkeit der Tabellenangaben für die Stoffe der lfd. Nr. 1 bis 103 wie folgt zu
prüfen:
a) Weic:ht der Siedepunkt oder der Siedebeginn und das Siedeende der zu befördernden Flüssigkeit nicht
mehr als ± 2 Grad von dem in der Tabelle angegebenen Siedepunkt des reinen Stoffes ab, so sind die
Tabellenangaben anwendbar.
b) Weic:ht der Siedepunkt oder der Siedebeginn und das Siedeende der zu befördernden Flüssigkeit mehr
als ± 2 Grad von dem in der Tabelle angegebenen Siedepunkt ab, so sind die Tabellenangaben nicht
uneingeschränkt anwendbar und somit gemäß Rn. 1360 (3) anderweitig zu bestimmen.
Für die Stoffe, die unter die lfd. Nr. 104 „Benzine, flüssige Brenn- und Kraftstoffe, Heizöle" fallen,
ist die Fußnote zu lfd. Nr. 104 über die Anwendbarkeit der Daten zu beachten.
Bem. Bei den zu befördernden Fliissigkeiten handelt es sich häufig um Stolle. die durch den Herstellungsprozeß beding:e
Beimengungen enthalten, also um technisch reine Stoffe oder um Stollqemiscbe. Reine Stoffe haben einen Siede-
punkt, Stoffe mit Beimengungen haben dagegen in der Regel einen Siedebereich, der durch Siedebeginn und
Siedeende gekennzeichnet wird. Die Beimengungen können die für reine Stolle gultigen Kennzahlen v.-esentl:cti
verändern Liegt z.B. der Siedebegmn einer zu befördernden Flüssigkeit tiefer als der in der Tabelle ,rngeg~ben<·
Siedepunkt, so hat die zu befördernde Flüssigkeit auch einen höheren Dampld1uck und damit emen n;ed~;<_;eren
Flammpunkt. Um Fehler dieser Art auszuschließen, muß die Anwendbarkeit der Angaben ln der Tabelle i.Iberprull
werden. Hierzu dient der Vergleich der Siedeelgenschaften des reinen Stoffes mit denen der zu befcirdernden
Flüssigkeit. Bei größeren Abweichungen sind die Kennzahlen der reinen Stoffe u. U. nicht anwendbar; sie müssen
deshalb - wie die der nicht in der Tabelle genannten Flüssigkeiten - nach Rn 1360 (3} anderweitiq l:.e:;mmt
werden.
(4) Zu Spalte 4:
Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur in ° C, bei der sich aus der zu prüfenden Fluss1gkEit
bei 760 Torr Gesamtdruck unter den im Anh. III [Rn. 1300 (l)] genannten Bedingungen Dämpfe in solcher
Menge entwidceln, daß sie mit der über der Flüssigkeit befindlichen Luft ein entflammbares Gemi<ich er-
geben. Der Wert ist auf ganze Grade gerundet.
Der Flammpunkt dient zusammen mit der Angabe in Spalte 5 der Einordnung des reinen S:offes
gemäß Rn. 301 Ziffern 1 bis 5.
(5) Zu Spalte 5:
Die Angabe, ob die betreffende Flüssigkeit in beliebigem Verhältnis mit Wasser mischbar ist. dient
der Einordnung des reinen Stoffes in Rn. 301 Ziffern 1 bis 5.
Bem. Die Mischbarkelt mit Wasser Ist weitgehend unabh!nglg von dem in Bem. zu Abs. (3) erwähnten E:nfluß du
Beimengungen In technisch reinen Flüssigkeiten oder In Gemischen.
(6) Zu Spalte 6:
Unter Zugrundelegung der Angaben in den Spalten 4 und 5 ist die Ziffer der Rn. 301 angegeben, in die
der reine Stoff einzuordnen ist.
(7) Zu Spalte 7:
Der absulute Dampfdruck des Stoffes bei 50° C wurde - mit Ausnahme der Grenzwerte bei 1,75
kg/cmJ - auf ganzzahlige Vielfad1e von 0,2 kg 'cmz gerundet. So bedeutet z.B. die Angabe 1,6 kg/cmz, daß
der Dampfdruc.k zwischen 1,5 kg/cm 2 u~d 1,7 kg'cm:! liegt.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1111
Die Angaben dienen der Feststellung, weld1e Gefäßarten gern. Rn. 303 (6) und (7) sowie 311 (4) für den
reinen Stoff zu verwenden sind.
(81 Zu Spalte 8:
Gemäß Rn. 311 (4) wird auf Grund der Daten in Spalte 7 angegeben, welme der in Rn. 311 (3) a), b), c).
d) und e) genannten Gefäße für den Transport reiner Stoffe in Kesselwagen vorgeschrieben sind.
(9) Zu Spalten 9 a und 9 b:
Die Werte d 1j und d:;o sind die Dimten der betreffenden reinen Flüssigkeit bei 15° C bzw. 50° C in
kg/cm 3 ( = 1<>-3 g/cm 3 ), auf ganzzahlige Einer gerundet. Sie wurden in der Regel bei 760 Torr (Normal-
druck) - und nur bei Stoffen mit einem Siedepunkt unter 50° C beim Sattdampfdruck des betreffenden
Stoffes - gemessen.
Die Dienten der reinen Stoffe können der Berecnnung des Füllgewichtes eines Gefäßes zugrunde gelegt
werden, z. B. bei sinngemäßer Anwendung von Rn. 311 (6): Füllgewicht (kg) = verfügbares Gefäßvolumen
(m 3) multipliziert mit d,; 0 und bei sinngemäßer Anwendung von Rn. 311 (7): Füllgewicht (kg) = verfügbares
Gefäßyolumen (m 3 ) multipliziert mit 0,97 und dj 0 .
(lOJ Zu Spalte 10:
Der mittlere kubiscne Ausdehnungskoeffizient <X der reinen Flüssigkeit ist gemäß Rn. 311 (7) Bern. nach
folgender Formel berechnet
drn - djo
(X = 35 • d~
Der \'\'ert ist in 10- 5 grd- 1 angegeben und auf ganzzahlige Vielfacbe von (2n + 1) • 5 • 10-5 grd- 1 gerundet
(n = beliebige Zahl). Liegt z. B. der kubische Ausdehnungskoeffizient einer Flüssigkeit über 120 • 10- 11
grd- 1 bis einschließlich 130 • 10-5 grd- 1 , so ist als Zahlenwert 125 angegeben.
Der Vvert « dient der Berechnung des maximalen Füllungsgrades in •t, des Fassungsraumes der Gefäße
(vgl. Spalten 11 und 12).
Bein. Die obi9e Formel für (X weidit von den in der einsdilägigen Literatur gewählten - und auch dort nidit einheil-
lldien - Beredlnunqsarten ab; so sind die Werte in der Tabelle nidit uneingesdtränkt mit den Uteraturangaben
vergleldibar.
(11) Zu Spalte 11:
Unter Zugrundelegung der Angaben in Spalte 10 ist gemäß Rn. 311 (6) der maximale Füllungsgrad in •t•
des Fassungsraumes nach folgender Formel gemäß Rn. 311 (7) Bern. a) (erste Formel) berechnet:
100
maximaler Füllungsgrad = +
1 35
ex 0/o des Fassungsraumes.
Die Einhaltung des in Spalte 11 angegebenen Füllungsgrades wird nicht gefordert, wenn der Füllungsgrad
mit Hilfe der Einfüllungstemperatur tF gemäß Rn. 311 (7) Bern. a) (zweite Formel) berechnet wird. Entfällt
die Angabe eines Füllungsgrades, weil gemäß der Angabe in Spalte 8 die unter Rn. 311 (3) a), b) und e)
genannten Gefäße nicht benutzt werden dürfen, so ist dies in Spalte 11 durch einen Strich (-) gekenn-
zeichnet.
(121 Zu Spalte 12:
Unter Zugrundelegung der Angaben in Spalte 10 ist gemäß Rn. 311 (7) der maximale Füllungsgrad
in o,·~ des Fassungsraumes nach folgender Formel gemäß Rn. 311 (7) Bern. b) (erste Formel) berechnet:
97
maximaler Füllungsgrad = +
1 35
<X 1 /o des Fassungsraumes.
Die Einhaltung des in Spalte 12 angegebenen Füllungsgrades wird nicht gefordert, wenn der Füllungsgrad
mit Hilfe der Einfülltemperatur tF gemäß Rn. 311 (7) Bern. b) (zweite Formel) berechnet wird.
1 2
C. Kennzahl für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a der Anlage C
J ,4 5 6 7 8 II 9 b 10 II 12
-
t -.)
Kessel• d,~ ) d,\n m11xim11ler Füllun(J~CJracl
(X
mit ein• Dampf-
w11qen•
Siede- belörd. vor- in 1/1 des F11s5un(]srnumc~
Llcl. punkt f'l,1rnm- W11Her In zu reihen drudt Diente kuh. Aus-
ßc7.cichnun11 d!'r l'lussi9keit belleb. In Kl.11111 qesch rieben dehnunQ"·
Nr. bei r,unkt bei der Flüssi(Jkett bei
Verhilltnls Rn. 301 In Gelilßen ko• qem!iß qcm,,fl
760 Torr 50° C qem. Rn. 311
mlsdlbar ZIII. effizient Rn. 311 /GJ Rn. 311 17)
.,. .,.
f3l Ab!!. 15° C 50° C
oc oc kqlcmt k9/m:t kq/m:I 10- 1 grd- 1
1 Acetaldehyd 20 <-20 ja 5 2,8 C 786 739 185 ·- 90
2 Aceton 56 -19 ja 5 0,8 a,b,c,d 796 756 155 g4 91
3 Älhylacetat 77 - 4 nein 1a 0,4 a,b,c,d 907 864 145 95 !J2 t;:,
C
4 Äthyläther 34,5 <-20 nein 1a 1,7 b,c,d 719 677 175 94 91 ::,
0.
(i)
5 Äthylalkohol 78 12 ja 5 0,4 a,b,c,d 794 763 115 96 93 V,
c.o
6 Äthylbenzoat 213 88 nein 4 <0,2 a,b,c,d 1051 1019 85 97 97 (i)
V,
(i)
7 Äthylbenzol 136 15 nein 1a < 0,2 a,b,c,d 871 840 105 96 93 N
er
8 Äthyl-n-butyrat 121 25 nein 3 < 0,2 a,b,c,d 884 847 125 95 92 ö,;"
,....
,....
,9 Äthylformiat 54 -20 nein 1a 0,8 a,b,c,d 929 883 145 95 92 c....
QJ
10 Ä thylmercaptan 35 <-20 nein 1a 1,7 b,c,d 846 802 155 94 91 :::::r'
..,
c.o
11 Älhylpropionat 99 12 nein 1a 0,2 a,b,c,d 896 856 135 95 92 QJ
::,
12 n-Amylacetat 147 37 nein 3 <0,2 a,b,c,d 884 856 95 96 93 c.o
.....
138 49 nein 3 <0;2 a,b,c,d c.o
13 n-Amylalkohol, prim 818 793 95 96 96 O')
_...:i
14 n-Amylalkohol, sec 119 34 nein 3 < 0,2 a,b,c,d 813 785 105 96 93 -1
15 i-Amylalkohol, prim 131 43 nein 3 <0,2 a,b,c,d 813 787 95 96 93 ~
16 i-Amylalkohol, tert 102 19 nein 1a 0,2 a,b,c,d 813 781 115 96 93 -
17 Anisol 154 43 nein 3 < 0,2 a,b,c,d 999 966 95 96 96
18 Benzol 80 -11 nein 1a 0,4 a,b,c,d 884 847 125 95 92
19 Brombenzol 156 65 nein 4 < 0,2 a,b,c,d,e 1502 1455 95 96 93
20 Butanon-2 80 - 1 nein 1a 0,4 a,b,c,d 810 773 135 95 92
21 n-Butylacetat 127 22 nein 3 <0,2 a,b,c,d 886 851 115 96 93
22 n-Butylalkohol 118 29 nein 3 < 0,2 a,b,c,d 813 787 95 96 93
23 i-Butylalkohol 108 27 nein 3 <0,2 a,b,c,d 806 779 95 96 93
24 Butylalkohol, sec 99 24 nein 3 0,2 a,b,c,d 811 783 105 96 93
25 n-Butylbromid 102 < 21 nein 1a 0,2 a,b,c,d 1283 1232 115 96 93
1 2 3 4 s 6 7 8 a 9 b 10 11 12
Kessel- d,~ d~n
wa!Jen- 1 Ot maximaler Füllunqsqrad
Siede• mit ein• Dampf•
Wasser In zurelhen beförd. vor- kub. Aus- In 1/, des Fassunqs raume~
Lfd. punkt Flamm- druck ge1chrleben Dldlte
Nr. Bezelchnunq der Flüssigkeit bei punkt belleb. In Kl. 111 a bei der Flüssigkeit bei dehnungs-
VerhAltnls Rn. 301 In GefAßen ko• gemAß gemäß
760 Torr S0° C !Jem. Rn. 311
mischbar Zlfl. effizient Rn. 311 (6} Rn. 311 (71
(3} Abs, 15° C 50° C
oc oc k!J/cml kq/m:, kg/m:, 10-1 grd- 1 .,. ,,,
26 n-Butylc:hlorict 78 < 0 nein la 0,4 a,b,c,d 892 853 125 95 92
27 i-Butylchlorid 69 < 0 nein 1a 0,6 a,b,c,d 883 844 135 95 92
28 Butylchlorid, sec 68 < 0 nein 1a 0,6 a,b,c,d 879 840 135 95 92
z
29 Butylchlorid, tert 51 < 0 nein la 1,0 a,b,c,d 847 805 145 95 92
nein 3 <0,2 a,b,c,d 1112 1074 95 96 w
30 Chlorbenzol 132 28 93
31 Cumol 152 31 nein 3 <0,2 a,b,c,d 866 837 105 96 q3
-l
QI
32 Cyclohexan 81 -18 nein la 0,4 a,b,c,d 783 750 125 95 92 c.o
0.
33 Cyclohexanon 156 43 nein 3 < 0,2 a,b,c,d 951 020 95 96 % l°t)
....
1a 0,4 g5
34 Cyclohexen 83 <-20 nein
nein la 1,0
a,b,c,d
a,b,c,d
816
750
782
716
125
135 95
92
•
C
35 Cyclopentan 49 <-20 92 V,
c.o
QI
36 Cyclopentanol 141 51 nein 3 < 0,2 a,b,c,d !)51 917 105 96 !)1 0-
ro
37 Cyclopcntanon 131 31 nein 3 < 0,2 a,b,c,d !)5'1 !)20 10.'i !)6 •n 0:,
0
38 Cyclopenten 46 <-20 nein 1a 1,2 b,c,d 777 740 145 95 fJ2 ::,
::,
39 Dccahydronaphthalin, cis 1!)6 fit nein 4 < 0,2 a,b,c,d !)00 874 RS 97 !)7
0.
<t>
'10 Decahydronaphlht1lin, 187 54 nein 3 <0,2 b, c, d 874 848 85 97 !)7 ::,
-
lrnns tl,
41 n-Decan 174 46 nein 3 < 0,2 a,b,c,d 734 707 105 96 93 ~
42 Diäthylamin 56 <-20 ja 5 0,8 a,b,c,d 709 672 155 94 91 ~
QI:
43 Diäthylcarbonat 126 25 nein 3 <0,2 a,b,c,d 980 941 115 96 93 N
44 Diäthyloxalal 185 76 nein 4 <0,2 a,b,c,d,e 1084 1044 115 96 93 c.o
0)
-.J
45 Di-n-butyläther 141 25 nein 3 < 0,2 a,b,c,d 773 743 115 96 93
46 Di-i-butylketon 168 49 nein 3 < 0,2 a,b,c,d 810 782 105 96 93
47 1,2-Dic:hlorä than 84 13 nein 1a 0,4 a,b,c,d 1260 1210 115 96 93
48 2,2-Dimethylbutan 50 <-20 nein 1a 1,0 a,b,c,d 654 620 155 94 91
49 2,3-Dimethylbutan 58 <-20 nein 1a 0,8 a,b,c,d 666 634 145 95 92
50 2,3-Dimelhylpcnlan 90 < 0 nein 1a 0,2 a,b,c,d 699 669 125 95 92
51 Dimethylsulftcl 37 <-20 nein 1a 1,6 b,c,d 854 813 145 95 92
52 Dioxan-1,4 101 11 ja 5 0,2 a,b,c,d 1039 1000 115 96 93
-
~
1 2 3 .c 5 6 7 1 8 a 9 b 10 11 1
12 ---
,1:,,,.
Kessel- ct,r, 1
cl~,n IX m,1ximulcr Fülhinci~crr,,d
mit ein- waqen•
Siede- Dampf- befOrd. vor- kub. Aus- in 1/e cles Fassunqsrnumes
punkt Fl11mm- Wasser In zu reihen druck Dldltc
Lfd. Bczcichnunq der Flüssiqkeil belieh. In Kl. 11111 ~esdl rieben dehnunqs-
Nr. bei punkl bei der Fliissiqk<'i l bei qcm,iß
Vcrhllltnl11 Rn. 301 in Gnfllßen ko• qemäß
760 Torr 50° C !Jem. Rn.311 clfi-iicnt Rn. 311 (61 Rn. JI 1 (71
mlschb11r 2111.
131 Ab~. 15° C :;o° C
oc oc k!)icm~ kq/m:J kf!/rn:J Jo-• qrd- 1 .,. "lo
Di-n-propyläther 90 < 21 nein 1a 0,2 a,b,c,d 752 718 135 95 92
53
8S -15 nein la 0,4 a,b,c,d 1031 !lA9 115 !Hi 03
54 Fluorbenzol
98 - 4 nein 1a 0,2 a,b,c,d 688 658 125 95 92
55 n-Heptan
69 <-20 nein 1a 0,6 a,b,c,d 664 632 145 95 92
56 n-Hexan
157 63 nein 4 < 0,2 a,b,c,d,e 822 798 85 97 ~)4 0:,
57 n-Hexylalkohol, prim C
58 Isopren 34 <-20 nein 1a 1,8 c,d 685 648 165 - 91 ::,
0..
(!)
65 11 ja 5 0,6 a,b,c,d 796 764 125 95 112 C/"I
59 Methanol c.o
60 Methylacetat 57 -10 nein 1a 0,8 a,b,c,d 940 894 145 95 n (!)
C/"I
(!)
199 83 neln 4 < 0,2 a,b,c,d,e 1093 1060 95 96 93 N
61 Methylbenzoat er
95 92 OJ
62 Methyl-n-bulyra l 103 14 nein 1a 0,2 a,b,c,d 904 865 125 ,-
,-
63 Methylcyclohexan 101 - 4 nein 1a 0,2 a,b,c,d 774 743 115 96 93 c.....
OJ
93 ::::,-
64 2-Mclhylcyclohexanon 165 48 nein 3 < 0,2 a,b,c,d 929 899 95 96 '""1
c.o
Methylcyclopentan 72 <-10 nein 1a 0,4 a,b,c,d 753 720 135 95 D'.l OJ
::,
65
c.o
66 Methylf ormia t 32 <-20 nein 1a 2,0 c,d 982 929 165 - 91
c..o
67 2-Methylhexan 90 < 0 nein 1a 0,2 a,b,c,d 683 653 135 95 92 Ci)
-.J
3-Methylhexan 92 < 0 nein 1a 0,2 a,b,c,d 691 661 1:35 95 92 --l
68 (!)
60 <-20 nein 1a 0,7 a,b,c,d 658 625 145 95 q2
69 2-Methylpentan
70 3-Methylpentan 63 <-20 nein 1a 0,6 a,b,c,d 669 636 145 95 92
Methylpropionat 80 -- '1. nein 1a 0,4 a,b,c,d 921 879 135 !)5 ()~
71
211 88 nein 4 < 0,2 ~.b,c,d,e 1208 1174 85 97 q4
72 Nitrobenzol
73 Nitromethün 101 30 nein 3 0,2 «,b,c,d 1145 1098 125 !15 02
74 n-Nonan LSI ]1 nein 3 < 0,2 a,b,c,d 722 6!)4 115 % %
75 n-Octan 126 12 nein 1a < 0,2 a,b,c,d 706 677 125 95 !ll
76 i-Octan (2,2,4-Trimethylpentan) 99 -12 nein 1a 0,2 a,b,c,d 696 667 125 95 02
77 n-Octylalkohol 195 81 nein 4 < 0,2 a,b,c,d,e 832 808 85 97 !-"14
Paraldehyd 124 17 nein 1a < 0,2 a,b,c,d 996 957 115 ~)6 Tl
78
79 n-Pentan ]6 <-20 nein 1a 1,6 b,c,d 631 595 175 94 !ll
1 1
3 5 & 7 8 10 11
1 2
" Keol'I-
a 9 b 12
d,~ 1
cl~,n IX
mit ein- waqen- maximaler f-iill1111q,(Jrnu
in 'I• des r-11s,1inqsr.iumps
Sied!'!· Dampl-
f-ldmm- Wasser In zurelhen drudt beförd. vor- kub. Au~-
Lfd. punkt geschrieben Dichte
Nr. ne1.P.lchnunq der Flüssigkeit bei punkt belieh. In KI. III a bei der FHlssl!)kelt bei dehnunq~-
Verhliltnls Rn. 301 In Gefäßen ko- qemllß qemliß
760 Torr 50° C gern. Rn. 311
mischbar Ziff. effizient Rn.311 (61 Rn. 311 (7)
(3) Abs. 15° C 50° C
oc oc kq/cm! kq/m!I kq/m~ 10-1 qrd- 1 .,. .,.
80 i-Pentan (2-Methylbutan) 28 <-20 nein 1a 2,0 c,d 624 588 225 - 90
81 Pentanol-3 116 30 nein 3 < 0,2 a,b,c,d 825 795 105 96 03
1
nein 1a < 0,2 a,b,c,d 819 787 115 96 91
..,z
82 Pentanon-3 102 12
83 a-Picolin 128 25 nein 3 < 0,2 a,b,c,d 949 916 105 96 93
w
84 Piperidin 106 16 Ja 5 0,2 a,b,c,d 866 834 115 96 96
85 n-Propylacetat 102 10 nein 1a 0,2 a,b,c,d 894 855 125 95 92 -l
QJ
86 i-Propylalkohol 82 12 ja 5 0,2 a,b,c,d 789 760 105 96 93 lQ
0.
87 n-Propylbenzol 159 39 nein 3 <0,2 a,b,c,d 866 837 95 96 93 ...,
l'1)
88 n-Propylc:hlorid 47 <-20 nein 1a 1,2 b,c,d 898 855 145 95 92 •C
89 i-Propylc:hlorid 35 <-20 nein 1a 1,6 b,c,d 868 824 155 94 91
V,
lO
QJ
90 n-Propylformiat 81 - 3 nein 1a 0,4 a,b,c,d 912 871 135 95 92 c-
l"D
91 Pyridin 115 17 ja 5 < 0,2 a,b,c,d 988 953 105 96 rn 0:,
0
Schwefelkohlen~toff <-20 nein la 1,2 b,c,d 1271 1218 12.5 95 ::,
92 46 92 ::,
!)3 Styrol 145 32 nein 3 < 0,2 a,b,c,d !110 RAi fl5 !16 'l.1 0.
(D
::,
94 n-Tetradecan 254 100 nein 4 < 0,2 a,b,c,d,e 766 742 95 96 rn
-..J
95 Tetrahydronaphthalin 208 77 nein 4 < 0,2 a,b,c,d,e 973 947 7.5 97 94
3;:
96 Thiophen 84 < 21 nein 1a 0,4 a,b,c,d 1070 1028 115 96 93
...,0.,:
N
97 o-Toluidin 200 85 nein 4 < 0,2 a,b,c,d,e 1003 974 8.5 97 94
98 Toluol 111 6 nein 1a 0,2 a,b,c,d 872 839 115 96 fJ1 S2
~j
99 Triäthylamin 89 < 0 ja 5 0,2 a,b,c,d 733 700 135 95 92
100 VinylacPtat 72 - 8 nein 1a 0,4 a,b,c,d 938 892 145 95 92
101 o-Xylol 144 23 nein 3 <0,2 a,b,c,d 884 855 95 96 91
102 m-Xylol 139 25 nein 3 < 0,2 a,b,c,d 868 838 105 96 !16
103 p-Xylol 138 25 nein 3 < 0,2 a,b,c,d 865 815 105 96 91
1
-
""
1 2 3
" 5 6 7 8 a !)
b 10 II 12 ---
a,
Kessel- d,~ d~n
waqcn- 1 (X maximaler Füllunqsqrad
Siede- mit
W11sser In
ein-
zu reihen
D111nµI-
druck
belord. vor- Dichte kub. Aus- in 'I• des Fassunqsraumes
Lf<l. punkt Flamm- qesc:hrleben dehnunqs•
He~e,dinun!] der Flli~siqkeit punkt belieb. In Kl.111 a bei der FI0sslqkel I bei
Nr. bei In Gefllßen ko- qemAß qemaß
760 Torr Verhältnis Rn. 301 50° C
mischbar Zllf. qem. Rn. 311 eCftztent Rn. JI 1 (6) Rn. 311 (7l
131 Abs. 15° C 50° C
oc oc kq1cml kq/m,1 kq/m3 10- 1 qrd-' .,. .,.
104 Benzine, flüssige Brenn- und
Kraftstoffe, Heizöle 1) ~) 3) 3) 4) 4) ·') .i) :;) ß) 1)
a) vorwiegend paraffinisdl 1
) nein 606 569 185 - 90
(arm an Aromaten und
Naphthenen)
nein 617 581 175 - 91
txj
nein 632 597 165 - 91 C:
::,
0..
nein 650 617 15.5 - 01 (!)
t/l
r.o
(!)
t/l
nein 670 638 145 95 92 (t>
135 95
N
nein 692 661 92 cr'
cij"
nein 717 687 125 95 92 ,....
,....
c....
0.,
nein 742 713 115 96 93 ::r
~
r.o
nein 769 742 105 96 93 QI
::,
nein 797 771 95 96 93 r.o
<.O
a,
836 812 85 97 94 -.J
nein
-:i
nein 898 875 75 97 94
~
nein 1010 988 65 97 94
-
2) ') 3) 4) 4) ß) .'I) 5) G) 7)
b) reidl an Aromaten und
Naphthenen 1) nein 739 706 135 95 92
nejn 764 732 125 95 92
nein 790 759 115 96 93
nein 818 789 105 96 93
nein 848 821 95 96 93
1) Die unlr.r rlP.n Re9rifl .ßcn~.irH', fli1ssiqc Brenn• und Kr11flsloffe, l-lr.lzolc" f<1llrndcn Kohlenw11,;,;er- 41 Der Dampfdruck bol 50° C (Sp11ltc 7) und damit dio Anqabcn der für den Kessclw,11wnt r.1n,pn1 l
stollricm1srhc (vql. DIN-Taschenbuch 20, Mlneralol• nnd Brenn1toffnormen fl!l60J, Beuth-Verlrieb vorqeschrlcbenen GcfllOe hllngen - iihnllch wie der Flammpunkt - von dem Vo1h,1nd,·nsP.in
GmhH.) sind wegen der Ahhängtqkr.it Ihres Volum<'n11usdchnungskoelh1.irnten von den Haupt• lelchtnüchllger (nledrlgsledender) Komponenten In dem betreffenden Gcmlsd1 ab.
b1!st11ndteilen dieser Gemische In die Gruppen 11) und l>J untcrtc1lt; eine sc-harle Grenzziehung ist
cJc1hei aller nicht möqlld1. Sofern der Dampfdrudc nicht anderweitig bestimmt wird [vgl. Rn. 311 (4) Bern.]. gilt fur die W<1hl
der In Rn. 311 (JI genannten Ge feiße fol9ende Re(Jelung:
In die Gruppe 11) .vorwlefJ<'n<l p,1rnrtlnlsrl1 (nrrn nn Aromaten und N,1phlhenen)" sind unter K<',srlw,I']<'ll•
,inderem S1edc<]rcnzen- und T<'slhcnztnc, Top- und Polyhenzinc sowie Dieselkrnflstolle unrl
lwlordcr11nq
J lcizole e1m:uordnen. Sledebeglnn gemilß vorqesdiriebcn
Dampfdrudc
Zur G r II p p e b) .reich an Aromaten und Naphthenen• gehören vornehmlich die sogenannten DIN 51 751 oder DIN 51 752 bei 50° C in Ge!Jßen
.Supr.rkral!storte• fntcht 11her terhnlschc Benzole usw.). Die als .Normalhcnzlne• bezeichneten (JCmiiß
Krullstolle haben Je n11rh ihren 1Jc-st11ndtellcn Vol11mennusdehnun9skoe[fi1.lenten, die zwischen lln.:1·11 (:J) Ah~
denen der Gruppe a) und b) li<'fJCn, In Zweilelsfilll<'n sind auch hlr diese Kraftstoffe clie \Verlo
der Gruppe L>) zu wählen. über 50° C unter 1,1 kg/cm:! <1), h), c). d) •1
!) An Stelle des Siedepunktes mfißte für die technischen Gemische zur Abschiitzung des Flammpunktes über 35° C unter 1,75 kg/cm:? h), c). d)
!Spalten .C und 61 und des Dampfdruckes (Spalten 7 und 8) wenigstens der Sledebeginn genannt Ober 25° C unter 2,5 kg/cm2 c), d)
werden (vql. Fußnoten 3 und 41, eine allgemein gültige Angabe Ist aber we!Jen der unterschled- über 20° C unter 3 kg/cm! c)
llchen Zusammensetzung der Gemische gleicher Dichte nicht möglich. Der Sledebeglnn muß somit
Im Bed11rlsf111l !Jem. DIN 51 751 oder DIN 51 752 (vgl. Fußnoten 3 und .Cl bestimmt werden.
Liegt der Sledebeglnn unter 20° C, so kann der Dampfdrudc bei 50° C Ober 3 kfl/cm~ helrdgcn; z....
:IJ Dil' Laqe clc>s 1:1ammpunktcs (Spalte 4) und damit auch die Einordnung des flüssigen Brennstoffes der Stoff Ist In diesem Pali gemäß Rn. 130 (2) In die Klasse I d einzuordnen, sofern eine Bcstimm11n<1
In Klasse llJ a Ziffern 1 11). 3 oder 4 (Spalte 61 sind weltqehend unabhängig von der hier gewählten des Dampfdrucks nichts anderes ergibt.
Gruppeneintcllunq. Sie hänqen vornehmlich von dem Vorhandensein lelchtnüchtlger (nledrln•
w
siedender} Komponenten In dem betrcffenclcn Gemisch - also von dem Siedebeqinn der Flü~sl!Jkeil •) Liegt der Flammpunkt gemiiß Fußnote 3 über 55" C, so sind oulh die in Rn. 311 (J) c) ge-
- 11b; rli!bei ist der menqenmäßiqe Anteil dieser leichten Komponenten von untergeordnetrr nannten Gefäße zulässig.
Rrrleutunq. Zur Ab !Ich ii t 1. u n q des oberen Gren1.wertes für den T'lummpunkt hat sich die --l
Bcz1ehunq zwischen dem r-l<1mmp1111kt tu in ° C und dem Siedebeqinn l,i. in ° C (c-rmittelt gcmöß OJ
(.Q
DIN 51 751 oder DIN 51 752) :i) Die In Spalten 9 a, 9 b und 10 gemachten Angaben sind Mittelwerte aus Messungen m1l vcrsd1ie-
tu :;; 0,72 tsb - 76 densten Gemischen der genannten Art und tragen der Gegebenheit Rechnung, ddß bei gleichrr 0..
Dichte die Volumenausdehnungskoeffizienten. der aromaten- und naphthenenreichen Kraftstoffe ro
bisher qut bewährt (vgl. auch K. H. Gehm und G. Schön; Erdöl und Kohle. 8. Jg. (1955) größer als die der vorwiegend parafflnlschen Kraftstoffe sind. Die Werte der Slofl<1ruppe d)
Seile 41<l-424).
Snl<'rn rl<'r T'l,,mmptmkt <lr.r unter 1111. Nr. 104 !"JCn11nntrn Flil!1!1l!"Jkcitcn nirht onclcrwrltlg hei;!immt
wurden nach ASTM-JP Petroleum Measurement Tables, 1953, London (ASTM-D 12SOI. Tc1bellr. S4
berechnet und entsprcdien den Anqaben In DIN 51 757/VI. 55, Tabelle I. Die Wertr d<'r Stoff- •C:
VI
wird, lsl di<' Einorcln11n!"J dieser Flilssfqkeitcn auf Grund der vorgenilnnlen Beziehung wie folqt {lruppe b) ent5prechen. den Angaben von H. Schonedt und W. Weber; I:rdol und Kohle 13. J'). lO
durd1zu !!ihren: ( 1960), Seite 738-739. OJ
einzuordnen 0-
Siedeheginn qcmäß in KI. III a
ro
DIN 51 751 oder DIN 51 752 Flammpunkt Rn. 301 ß) Liegt bei PIQs • lgkelten mit Dichten d 1 ~ Ober 650 kg/m3 der Dampfdrudt bei 50° C übcr t. 75 kg/cm~. 0:,
Ziffer so sind die Angaben In Spalte 11 nicht anwendbar, da dann ein Transport In den dort gen11nnten 0
Gefilßen nicht zulilsslg Ist. ::,
::,
11nler t3S° C unter 21" C 111)
11nlcr 100° C unter 5.~° C 3 0.
1) Liegt der Dampfdruck bei 50° C Ober 2,5 kg/cmt, so gelten die Angaben In Sp<1lte t'.! nur hir (t)
unter 2-45° C unter 100° C ,C Gefäße der Rn. 311 (3) c). ::,
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1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil 11
D. Stoffregister
zur Tabelle „Kennzahlen für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a"
lfd. Nr lfd. Nr. lfd. Nr.
Acetaldehyd .................. . l Cyclohexanon . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 Methanol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Aceton ....................... . 2 Cyclohexen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Methylacetat . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Äthanal ...................... . l Cyclopentan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Methyläthylketon .............. 20
Äthanol ....................... . 5 Cyclopentanol . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 Methylalkohol . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Äther ......................... . 4 Cyclopentanon . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 2-Methylanilin . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
Äthylacetat ................... . 3 Cyclopenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 Methylbenzoat ................. 61
Äthyläther .................... . 4 Methylbenzol . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
Äthylalkohol .................. . 5 Decahydronaphthalin, cis . . . . . . 39 Methylbutadien ................ 58
Äthylbenzoat ................. . 6 Decahydronaphthalin, trans . . . . . 40 2-Methylbutan ................. 80
Äthylbenzol ................... . 7 n-Decan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 2-Methylbutanol-2 . . . . . . . . . . . . . . 16
Äthyl-n-butyrat ............... . 8 Dekalin, cis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 3-Methylbutanol-1 . . . . . . . . . . . . . . 15
Äthylenchlorid ................. . 47 Dekalin, trans . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Methyl-n-butyrat . . . . . . . . . . . . . . . 62
Äthylformiat .................. . 9 Diäthyläther . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 2-Methyl-2-chlorpropan . . . . . . . . . 29
Äthylmercaptan ............... . 10 Diäthylamin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 Methylcyclohexan . . . . . . . . . . . . . . 63
Älhyloxalat ................... . 44 Diäthylcarbinol . . . . . . . . . . . . . . . . 81 2-Methylcyclohexanon . . . . . . . . . . 64
Äthylpropionat ............... . 11 Diäthylcarbonat . . . . . . . . . . . . . . . . 43 Methylcyclopentan . . . . . . . . . . . . . 65
Alkohol ....................... . 5 Diäthylendioxyd . . . . . . . . . . . . . . . 52 Methylfonniat . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
Ameisensäureäthylester 9 Diäthylketon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 2-Methylhexan . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
Ameisesäuremethylester ....... . 66 Diäthylmethylmethan . . . . . . . . . . . 70 3-Methylhexan . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
Ameisensäure-n-propylester .... . 90 Diäthyloxalat .................. 44 2-Methylpentan . . . . . . . . . . . . . . . . 69
1-Amino-2-methylbenzol ....... . 97 Di-n-butyläther . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 3-Methylpentan . . . . . . . . . . . . . . . . 70
n-Amylacetat ................. . 12 Di-i-butylketon . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 Methylphenyläther . . . . . . . . . . . . . . 17
n-Amylalkohol, prim .......... . 13 1,2-Didiloräthan . . . . . . . . . . . . . . . . 47 2-Methylpropanol-1 . . . . . . . . . . . . . 23
n-Arnylalkohol, sec ............ . 14 Dieselkraftstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . 104 Methylpropionat . . . . . . . . . . . . . . . . 7,
i-Amylalkohol, prim ........... . 15 Dimethyläthylcarbinol . . . . . . . . . . 16 Methylpropylcarbinol . . . . . . . . . . 14
i-Amylalkohol, tert ........... . 16 1,2-Dimethylbenzol ............. 101 2-Methylpyridin . . . . . . . . . . . . . . . 83
Anisol ........................ . 17 1,3-Dimethylbenzol ............. 102 Methylsulfid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
aromatisc:he Kraftstoffe ......... . 104 1,4-Dimethylbenzol . . . . . . . . . . . . . . 103 Mineralölprodukte .............. 104
2,2-Dimethylbutan . . . . . . . . . . . . . . 48 Monobrombenzol ............... 19
Benzine ....................... . 104 2,3-Dimethylbutan . . . . . . . . . . . . . . 49 Monochlorbenzol ................ 30
Benzoesäureäthylester ......... . 6 Dimethylketon . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Monofluorbenzol . . . . . . . . . . . . . . . . 54
Benzoesäuremethylester ....... . 61 2,3-Dimethylpentan . . . . . . . . . . . . . 50 Mononitrobenzol . . . . . . . . . . . . . . . 72
Benzol ........................ . 18 Dimethylpropylmethan . . . . . . . . . . 69 Mononitromethan . . . . . . . . . . . . . . 73
Benzolmonoc:hlorid ............. . 30 Dimethylsulfid . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Benzolmonofluorid ............ . 54 Dioxan-1,4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 naphthenische Kraftstoffe ....... 104
Brennstoffe. flüssig ............ . 104 Di-n-propyläther . . . . . . . . . . . . . . . . 53 Neohexan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Brombenzol ................... . 19 Nitrobenzol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
1-Brombutan ................... . 25
Essigäther . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Nitromethan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
Butanol-1 ...................... . 22 n-Nonan
Essigester . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 74
Butanol-2 24
i-Butanol Essigsäureäthylester . . . . . . . . . . . . 3
23
Essigsäureamylester . . . . . . . . . . . . 12 n-Octan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
Butanon-2 20
Essigsäurebutylester . . . . . . . . . . . . 21 i-Octan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
n-Buttersäureäthylester ........ . 8
Essigsäuremethylester . . . . . . . . . . 60 Octanol-1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
n-Buttersäuremethylester ....... . 62
Essigsäure-n-propylester 85 n-Octylalkohol . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
n-Butylacetat ................. . 21
n-Butyläther ................... . 45 Oxalsäurediäthylester . . . . . . . . . . 44
n-Butylalkohol ................. . 22 Fluorbenzol 54
i-Butylalkohol ................. . 23 paraffinische Kraftstoffe . . . . . . . . 104
Butylalkohol, sec .............. . 24
Heizöle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 Paraldehyd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
n-Butylbromid ................. . 25
n-Heptan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 n-Pentan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
i-Butylcarbinol ................. . 15
Heptylcarbinol . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 i-Pentan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
n-Butylchlorid ................. . 26
Hexahydropyridin . . . . . . . . . . . . . . 84 Pentanol-1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
i-Butylchlorid ................. . 27
Hexamethylen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Pentanol-2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Butylchlorid, sec .............. . 28
n-Hexan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 Pentanol-3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
Butyld1lorid, tert ............... . 29
Hexanol-1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 Pentanon-3 ..................... 82
n-Hexylalkohol, prim . . . . . . . . . . . 57 Petroleumprodukte . . . . . . . . . . . . . 1()4
Chlorbenzol ................... . 30 Holzgeist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 Phenyläthylen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
1-Chlorbutan .................. . 26 1-Phenylpropan . . . . . . . . . . . . . . . . 87
2-Chlorbutan .................. . 28 2-Phenylpropan . . . . . . . . . . . . . . . . 31
1-Chlor-2-meth~·lpropan ........ . 27 Isopren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
a-Picolin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
1-Chlorpropan ................. . 88 Piperidin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
2-Chlorpropan ................. . 89 Kohlensäurediäthylester . . . . . . . . 43 Propanol-2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
Cumol ........................ . 31 Kohlenstoffdisulfid . . . . . . . . . . . . . 92 Propanon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Cyclohexan ................... . 32 Kraftstoffe, flüssig ............. 104 Propionsäureäthylester . . . . . . . . . . 11
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1%7 1119
lfd. Nr. lfd. Nr. :!d. ~r.
Propionsäuremeth ylester 7} Spiritus .................... . 5 Triäth) lam111 .. 99
n-Propylacetat ................. . 35 Styrol ........................ . 93 2,2,4-Trimeth ylpen tan 76
n-Propyläther ................ . 53
i-Propylalkohol P,6
87 Vinylacetat 100
n-Propylbenzol ................ . n-Tetradecan .................. . 94
31 Vinylbenzol 93
i-Propylbenzol ................ . 1,2,3,4-Tetrahydrobenzol ....... . 34
n-Propylchlorid ................ . 88 Tetrahydronaphthalin ......... . 95
i-Propylchlorid ................ . 89 Tetralin ....................... . 95 Weingeist ..................... . 5
n-Propylfonniat ............... . 90 Thiofuran ..................... . 96
Pyridin ....................... . 91 Tiophen ....................... . 96
2-Thiopropan ................. . 51 o-Xylol 101
Schwefeläther ................. . 4 o-Toluidin .................... . 97 m-Xylol 102
Schwefelkohlenstoff ........... . 92 Toluol ........................ . 98 p-Xylol 103
Anhang IV
Vorscbriften für die Verwendung von Wagen mit elektriscben Einridltungen
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse I a, 1400
die Gegenstände der Klasse I b,
die Gegenstände der Klasse I c, Ziffern 4, 21, 22, 23 und 26,
die Stoffe der Klasse III a, Ziifem 1, 2 und 3, sowie Acetaldehyd, Aceton und Acetonmisdrnngen
(Ziffer 5), in Versandstücken von mehr als 50 kg,
die Stoffe der Klasse III b, Ziffern 3 bis 7,
die Stoffe der Klasse III c und
die Stoffe der Klasse V, Ziffern 2 a) und 3 a)
dürfen in Wagen mit elektrischen Einrichtungen nur befördert werden, wenn diese den nachstehenden
Vorschriften entsprechen:
a) Die elektrischen Leitungen müssen fest verlegt und gegen mechanische Beschädigung geschützt sein.
Sie müssen, soweit es sich nicht um Bleikabel oder ähnliche Leitungen mit einem nahtlosen und
rostsicheren Metallmantel handelt, in dichte Stahlröhren verlegt sein. Die Verbindungen spannungs-
führender oder zur Erdung dienender Teile sind gegen Selbstlockern zu sichern. Die Metallteile
des Wagens dürfen nicht zur Rückleitung des Stromes benutzt werden.
b) Als Beleuchtung sind nur elektrische Glühlampen zugelassen. An den Lampen muß die Leitungsein-
führung abgedichtet und ein starkes, gegen den Laderaum dic:ht abschließendes Schutzglas angebracht
sein. Wenn die Lampen ni<:ht durch ihren Einbau in Wände oder Dedce gegen mechanische Be-
schädigung geschützt sind, müssen sie mit einem kräftigen Schutzkorb oder Schutzgilter umgeben
sein. Die Glühlampen müssen gegen Selbstlockern gesichert sein.
c) Elektrische Maschinen, Regel-, Schalt- und Sicherheitsvorrichtungen (z.B. Schmelzsicherungen, selbst-
tätige Stromunterbrecher), bei deren Betrieb Funken auftreten können, sowie Heiz- und Kochgeräte
und Blitzschutzeinrichtungen müssen so gebaut sein, daß sie im Raum vorhandene explosible Gas-,
Dampf- oder Staub-Luftgemische nicht zur Entzündung bringen können (Explosionen ausschließende
Bauart). Diese Vorschrift gilt nicht für elektrische Einrichtungen, die in einem vom Laderaum durch
dichte Wände ohne Verbindungstüren völlig getrennten Abteil mit ins Freie führenden Lüftungs-
öffnungen untergebracht sind.
(1) Die in Rn. 1400 genannten Stoffe und Gegenstände dürfen nicht in mit Transformatoren ausgerüstete l 4 01
Wagen verladen werden.
(2) Für die in Rn. 1400 bezeichneten Stoffe der Klassen III a, III b und III c sowie für die Stoffe der
Klasse V, Ziffern 2 a) und 3 a) dürfen mit Lufttransformatoren ausgerüstete Wagen Yerwendet werden,
wenn alle zum Aufbau der Transformatoren benützten Werstoffe unbrennbar oder schwer entzündbar sind.
Die Lufttransformatoren müssen unter dem Wagenkasten angebracht und von diesem durch eine Isolier-
schicht so getrennt sein, daß Lichtbögen, die beim Durchbrennen einer Widclung entstehen, nicht zu einem
Brande des Wagenkastens führen können.
(3) Mit Transformatoren ausgerüstete Wagen müssen besonders gekennzeichnet sein, wenn sie nicht
schon ohne weiteres als solche erkennbar sind.
Wagen, deren Einrichtungen diesen Vorschriften nicht entsprechen, dürfen trotzdem zur Beförderung 1402
der erwähnten Stoffe und Gegenstände verwendet werden, wenn Vorsorge getroffen ist, daß alle den
Vorschriften nicht entsprechenden elektrischen Einrichtungen von der Stromzuführung abgesd1altet und
während der Beförderung gegen das Einschalten gesichert sind.
1403-
1499
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Anhang V
Vorsdtriften für die Bauartprüfung von Stahlfässern
zur Beförderung entzündbarer flüssiger Stoffe der Klasse III a
I. Drucxprobe
1500 Je Bauart und Hersteller müssen 3 Fässer einschließlich ihrer Verschlüsse einer Druck.probe mit min-
destens 0,75 kg/cm 2 Luftüberdruck unter Wasser unterzogen werden. Die Böden der Prüfmuster dürfen
während der Prüfung nicht mechanisch unterstützt sein. Während einer Prüfdauer von 10 Minuten muß der
Prüfdruck unverändert und das Faß didlt bleiben. Bleibende Verformung nadl der Prüfung ist zugelassen.
II. Fallprüfung
1501 Die Fässer sind zu 95 °/o mit Wasser von 20° C zu füllen und durdl Aufprall auf eine im Boden ver-
ankerte, nidlt federnde waageredlte Stahlplatte oder auf eine waageredlte Betonplatte zu prüfen. Die
freie Fallhöhe beträgt 110 cm. Jedes Gefäß muß folgenden 3 Einzelprüfungen standhalten:
a} Fall auf einen Faßbodenrand bei geneigter Längsachse des Fasses, wobei der Aufprallpunkt senkredlt
unter dem Sdlwerpunkt liegen muß. Ist einer der Böden mit einem Spund versehen, so ist dieser
Boden zuerst zu prüfen. Der Aufprallpunkt muß in diesem Falle unmittelbar neben dem Spund liegen.
b) Fall wie zu a) auf den dem Aufprallpunkt zu a) gegenüberliegenden Punkt des anderen Faßboden-
randes.
c} Fall auf die Faßmantellinie, wobei die Aufprallinie in der gleidlen Ebene liegen muß wie der Auf-
prallpunkt zu a).
Nach diesen Prüfungen müssen alle Fässer dicht sein. Sie gelten nodl als didlt, wenn der Zeitabstand
zwisdlen 2 sich lösenden Tropfen mehr als 5 Minuten beträgt. Ist eines der 3 geprüften Fässer undicht,
müssen weitere 6 Fässer der gleichen Bauart nochmals geprüft werden und alle Prüfungen nach I. und II.
bestehen.
Die Prüfungen zu 1. und II. sind durch eine behördlidl anerkannte Prüfstelle durchzuführen.
Bem. Die Prüfungen zu I. und n. sind durchzuführen von der Bundesanstalt für MaterialprO.fung in Berlin-Dahlem,
oder dem Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.). oder den staatlichen Materialprüfanstalten, oder den Sach-
verständigen eines Technischen Oberwac:hungsvereins.
III. Kennzeichnung
D
1502 Die Fässer geprüfter Bauarten sind durdl das eingeprägte oder aufgedruckte Kurzzeidlen • DB sowie
durdl die Bezeidlnung .RID III a• und eine Registriernummer, die durdl das Bundesbahn-Zentralamt Minden
(Westf.) erteilt wird, dauerhaft zu kennzeidlnen.
IV. Prüfbericht
1503 Uber die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, der folgende Angaben enthalten muß:
1. Hersteller des Fasses,
2. Besdlreibung (z.B. verwendeter Werkstoff, Wand- und Bodendick.en, Art der Nähte) und Zeichnung,
3. Prüfergebnis,
4. Kennzeichnung des Fasses.
Eine Ausfertigung des Prüfberichtes ist dem Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.) zu übergeben.
1504-
1599
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1121
Anhang VI
Tabellen, Methoden für die Anwendung der Kriterien für die Nukleare Sicherheitsklasse I und
Prüfmethoden für Verpackungen für Stoffe der Klasse IV b
Teil A
Tabellen
Klassifizierung der Radionuklide 1m Hinblick auf ihre Beförderung 1600
Zu Vorbemerkung 2 zur Klasse IVb
Bem. 1. Das Sternchen bedeutet, da& das Radionuklid entsprechend der Tabelle in Rn. 1601 eingereiht wurde.
2. für Radionuklide, die In dieser Liste nicht aufgefilhrt sln d, siehe Rn. 1601.
Abktlnung RadJonak.lld Gruppe Abkllrzung 1 Radlonak.lld Gruppe
1
Actinium-227 Cadmium-109 III
Ac
Actinium-228 Cd Cadmium-l 15m III
1 Cadmium-115 IV
Silber-105 IV
Ag Silber-110m III Cer-141 IV
Silber-111 IV Ce Cer-143 IV
Cer-144 III
Americum-241 I
Am
Americum-243 I Califomium-249 I
Cf Califomium-250 1
Argon-37 VI Califomium-252 1
Argon-37
(nicht verdichtet) 1 ) VI Chlor-36 III
Ar Cl
Argon-41 II Chlor-38 IV
Argon-41
(nicht verdichtet) 1) V Curium-242
Curium-243
Arsen-73 IV Cm Curium-244
Arsen-74 IV Curium-245
As Arsen-76 IV Curium-246
Arsen-77 IV
Kobalt-56• III
At Astatium-211 III Kobalt-57 IV
Co Kobalt-58m IV
Gold-193 • III Kobalt-58 IV
Gold-194* III Kobalt-60 III
Gold-195* III
Au
Gold-196 IV Cr Chrom-51 IV
Gold-198 IV
Gold-199 IV Caesium-131 III
Caesium-134m IV
Barium-131 IV Caesium-134 III
Ba Cs
Barium-140 III Caesium-135 IV
Caesium-136 IV
Be Beryllium-7 IV Caesium-137 IV
Wismut-206 IV Cu Kupfer-64 IV
Wismut-207 III
Bi II Dysprosium-154 • III
Wismut-210 (Ra-E)
Wismut-212 III Dy Dysprosium-165 IV
Dysprosium-166 IV
Bk Berkelium-249
Er Erbium-169 IV
Br Brom-82 IV Erbium-171 IV
C Kohlenstoff-14 IV Europium-150 • III
Europium-152 (A)
Calcium-45 IV (9,2 Std.) IV
Ca Eu Europium-152 (B)
Calcium-47 IV III
(12,7 Jahre)
Europium- t 54 II
Europium- t 55 IV
1) Nichl verdichtet bedeutet, daß der absolute Druck bei einer
Temperatur von 0° C nicht mehr betr6gt als eine Atmo- F Fluor-18 IV
sph6re (d. h. als der mittlere Drudt der Atmosphäre auf
einer Breite von 45° auf mittlerer Meereshöhe).
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Abkürzung Radionuklid Gruppe Abkürzung Radionuklid Gruppe
Fe Eisen-55 IV Mo Molybdän-99 IV
Eisen-59 IV
Na Natrium-22 III
Ga
Gallium-67 * m Natrium-24 IV
Gallium-72 IV
Niob-93m IV
Gadolinium-153 IV Nb Niob-95 IV
Gd
Gadolinium-159 IV Niob-97 IV
Ge Germanium-71 IV Neodym-147 IV
Nd
Neodym-149 IV
H Wasserstoff-3
siehe T-Tritium Nidcel-56 • III
Nidcel-59 IV
IV· Ni
Hf Hafnium-181 Nickel-63 IV
Nickel-65 IV
Quecksilber-197m IV
Hg Quecksilber-197 IV Neptunium-237
Np
Quecksilber-203 IV Neptunium-239
Ho Holmium-166 IV Osmium-185 IV
Osmium-191m IV
Os
Jod-124 • III Osmium-191 IV
Jod-125 • III Osmium-193 IV
Jod-126 III
Jod-129 III p Phosphor-32 IV
I Jod-131 III
Jod-132 IV Protactinium-230 I
Jod-133 III Pa Protactinium-231 I
Jod-134 IV Protactinium-233 II
Jod-135 IV
Blei-203 IV
lndium-113m IV Pb Blei-210 II
In Indium-114m III Blei-212 II
Indium-115m IV
Pd Palladium-103 IV
lridium-190 IV Palladium-109 IV
Ir Iridium-192 III
Iridium-194 IV Pm Promethium-147 IV
Promethium-149 IV
Kalium-42 IV
K Po Polonium-210
Kalium-43* III
Pr Praseodym-142 IV
Krypton-85m III Preseodym-143 IV
Krypton-85m
(nicht verdichtet) 1 ) V Platin-191 IV
Krypton-85 III Platin-193m IV
Pt
Kr Krypton-85 Platin-197m IV
(nicht verdichtet) 1) VI Platin-197 IV
Krypton-87 II
Krypton-87 Plutonium-238 I
(nicht verdichtet) 1) Plutonium-239 I
V
Pu Plutonium-240 I
Plutonium-241 I
La Lanthan-140 IV
Plutonium-242 I
Lu Lutetium-172 • III Radium-223 II
Lutetium-177 IV Radium-224 II
Ra
Gemisdlte Radium-226 I
M. f.p. Radium-228 I
Spaltprodukte II
Mg Magnesium-28 • III
Rubidium-86 IV
Rb Rubidium-87 IV
Mangan-52 IV Rubidium natürlidles IV
Mn Mangan-54 IV Rhenium-183 IV
Mangan-56 IV Rheniurn-186 IV
Re Rhenium-187 IV
') Nicht verdichtet bedeutet, daß der absolute Druck bei einer
Temperatur von o° C nicht mehr beträgt als eine Atmo- Rhenium-188 IV
sphäre (d. h. als der mittlere Druck. der Atmosphäre auf Rhenium natürlidles IV
einer Breite von 45° auf mittlerer Meereshohe).
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1123
Abkürzung 1 Radionuklid 1 Gruppe Abkürzung 1 Radionuklid 1 Gruppe
Rhodium-103m IV Thorium-227 II
Rh
Rhodium-105 IV Thorium-228 I
Thorium-230 I
Radon-220 IV Th Thorium-231 I
Rn
Radon-222 II Thorium-232 IIl
Thorium-234 II
Ruthenium-97 IV Thorium natürliches III
Ruthenium-103 IV
Ru
Ruthenium-105 IV Thallium-200 IV
Ruthenium-106 III Thallium-201 IV
Tl 1
IV
Thallium-202
s Schwefel-35 IV ThaJJium-204 III
1
Antimon-122 IV Thulium-168 • III
Sb Antimon-124 III Tm Thulium-170 III
Antimon-125 III Thulium-171 IV
Scandium-46 III Uran-230 II
Sc Scandium-47 IV I
Uran-232
Scandium-48 IV II
Uran-233
u Uran-234 II
Se Selen-75 IV Uran-235 III
Uran-236 II
Si Silicium-31 IV Uran-238 III
Uran natürliches III
Samarium-145 • III
Sarnarium-147 III Vanadiuru-48 IV
Sm IV V
Samarium-151 Vanadium-49 • III
Sarnarium-153 IV
Wolfram-181 IV
Zinn-113 IV
Zinn-117m• III w Wolfram-185 IV
Sn Wolfram-187 IV
Zinn-121 • III
Zinn-125 IV
Xenon-125 • III
Strontium-85m IV Xenon-125 •
Strontium-85 IV (nicht verdichtet) 1 ) III
Strontium-89 III Xenon-131m III
Sr Xenon-13tm
Strontium-90 II
Strontium-91 III (nicht verdichtet) 1 ) V
Xe
Strontium-92 IV Xenon-133 III
Xenon-133
(nicht verdichtet) 1) VI
Tritium (in einer an-
Xenon-135 II
deren als den nachste-
Xenon-135
hend angegebenen
(nicht verdichtet) 1 ) V
Formen) IV
T Tritium (als T2 oder
IIT) VII Yttrium-88 • III
Tritiumleuchtpigment Yttrium-90 IV
oder auf festen Träger y Yttrium-91 m III
adsorbiertes Tritiumgas VIII Yttrium-91 III
Yttrium-92 IV
Yttrium-93 IV
Ta Tantal-182 III
1
Tb Terbium-160 III Yb Ytterbium-175 IV
Technctium-96m IV Zink-65 IV
Technetium-96 IV Zn Zink-69m IV
Technitium-97m IV Zink-69 IV
Tc Technetium-97 IV
Technetium-99m IV Zirkonium-93 IV
Technetium-99 IV Zr Zirkonium-95 III
IV Zirkonium-97 IV
Tellur-125m
Tellur-127m IV
Tellur-127 IV
Te Tellur-129m III
Tellur-129 IV
') .\"icht verdichtet bedeutet, dilß der absolute Drudt bei einer
Tellur-131m III Temperatur von 0° C nidtt mehr betrAgt als eine Atmo-
Tellur-132 IV sphäre (d. h. als der mittlere Drude der Atmosphäre auf
einer Breite von 45° auf mittlerer Meereshöhe).
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil Ii
1601 Formel für die Klassifizierung von in Rn. 1600 nidit aufgeführten Radionukliden
im Hinblick auf ihre Beförderung
Zu Vorbemerkung 3 zur Klasse IV b
Radionuklide
mehr als
O bis 1000 Tage 1000 Tage bis 10" Jahre mehr als 10' Jahre
Ordnungszahl 1 bis 81 Gruppe III Gruppe II Gruppe III
Ordnungszahl 82 und höher Gruppe I Gruppe I Gruppe III
1602 Aktivitäts-Massen-Verhältnis für Uran und natürlidles Thorium
im Hinblick auf ihre Beförderung
Zu Vorbemerkung 5 zur Klasse IVb
Curie je Gnmm Gril- je Curie
natürlidles Thorium 5,11 X 10-7 9 X 10'
Uran
(Gewichtsprozente U-235)
0,45 5,0 X 10-7 2,0 X 108
0,72 (natürliches) 7,06 X 10-7 1,42 X 10'
1,0 7,6 X 10-7 1,3 X 101
1,5 1,0 X 10-1 1,0 X 10'
5,0 2,7 X 10-8 3,7 X 105
10,0 4,8 X 10-1 2,1 X 105
20,0 1,0 X 10-5 1.0 X 105
35,0 2,0 X 10-5 5,0 X 104
50,0 2,5 X 10-5 -4,0 X 104
90,0 5,8 X 10- 5 1.7 X 104
93,0 7,0 X 10-5 1,4 X 104
95,0 9,1 X 10- 5 1,1 X 104
1603 Neutronenfluß, der im Hinblick auf die Beförderung einer Dosisleistung von 1 mR/h
gleichzusetzen Ist
Zu Rn. 453 (2) Bern.
Neutronenenergie Aulldh:hte (Neutronen/cm! · sl
Thermisdl 268
5 keV 228
20 keV 112
100 keV 32
500 keV 12
1 MeV 7,2
5 MeV 7,2
lOMeV 6,8
Bem. Der Fluß für dazwischenliegende Neutronenenergien ist durch lineare Interpolation zu erhalten.
1604 Für die radioaktive Kontamination zulässige Hödlstwerte
Zu Rn. 451 a 1. b), 452 (4) i), 462 (4), 463 (4). 464 (9) und 465 (3) e)
Strahler H6chstzulllsslge Konlam!nallon
Beta- oder Gammastrahler 10-4 .uCi/cm!
Alphastrahler 10-5 ,uCi/cm!
Bem. Diese Kontaminationen gelten als zulässig, \\·enn es sich um den Mittelwert irgendeiner Oberflache von 300 cm'
handelt.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1%7 1125
Sicherheitsabstand für die Zusammenladung und -lagerung von Versandstücken, die einen Zettel 1605
mit der Aufschrift FOTO tragen, mit Versandstücken der Kategorie II-GELB oder III-GELB
Zu Rn. 462 (3) und 470 (3)
Summe der Versandstücke Summe der
der Kategorie Transportkennzahlen Transportdaue, in Stunden
III-GELB II-GELB 10 48 120 1 240
Mindestabstand In Metern
0,2 0,3 0,3 0,3 0,5 1 1 2 3
1 0,5 0,3 0,3 0,5 1 1 2 3 4
2 1 0,3 0,5 l l 2 3 4 5
4 2 0,5 l 1 2 3 3 5 7
8 4 1 l 2 2 3 5 7 10
1 20 10 l 2 2 4 5 7 11 16
2 40 20 2 2 3 5 7 10 16 22
3 60 30 2 3 4 6 9 12 19 27
4 80 40 2 3 4 7 10 14 22 31
5 100 50 3 4 5 7 11 16 25 35
1
1606-
1620
Teil B
Methoden zur Anwendung der Kriterien für die Nukleare Sicherheitsklasse I
Zu Rn. 456 (7)
Berechnungssystem 1621
a) Jedes Versandstück muß den in Rn. 456 (7) genannten Kriterien entsprechen.
b} Das Versandstück muß sowohl in unbeschädigtem als auch in beschädigtem Zustand so beschaffen sein,
daß die in ihm enthaltenen spaltbaren Stoffe vor thermischen Neutronen geschützt sind.
c) Wenn ein paralleles Neutronenstrahlenbündel mit dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen
Energiespektrum das unbeschädigte Versandstück unter irgendeinem Einfallswinkel erreicht, muß der
Multiplikationsfaktor der epithermischen Neutronen an der Oberfläche weniger als J betragen; der
Multiplikationsfaktor ist das Verhältnis zwischen der Zahl der vom Versandstück abgegebenen und der
in das Versandstück eindringenden epithermischen Neutronen. Das Spektrum der Neutronen, die von
diesem Versandstück abgegeben werden - von dem angenommen wird, daß es sich unter einer
unbeschränkten Zahl solcher Versandstücke befindet -, darf nicht härter sein als dasjenige der
einfallenden Neutronen.
d) Es ist zu beweisen, daß die Vorschriften der Rn. 456 (7) bJ 2. eingehalten worden sind.
Neutronenenergiespektrum*)
Neutronenenergie Prozentsatz der Neutronen mit einer
E Energie von weniger .als E
11 MeV 100
2,4 MeV 80,2
1,1 MeV 59
0,55 MeV 46
0,26 MeV 37,3
0,13 MeV 31,9
43 keV 26,3
10 keV 21
1,6 keV 15,6
0,26 keV 11, 1
42 eV 7,2
5,5 eV 3,6
0,4 eV 0
Bauartmuster 1622
(1) Verpackung.
a) Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß die spaltbaren Stoffe von einer :t'-·taterialschicht um-
geben sind**), die alle darauf einfallen den thermischen Neutronen absorbieren kann, und daß
dieser Neutronenabsorber selbst von einer mindestens 10,2 cm dicken Umschließung aus Holz um-
geben ist, dessen Wasserstoffgehalt mindestens 6,5 Gewichtsprozent beträgt, "'obei die kleinste
äußere Abmessung dieser Umschließung nicht geringer sein darf als 30,5 cm.
•1 Dieses Spektrum entspricht dem epithermisd1en Teil des Gleilhgewichtsspektrums, das von einem mit einer 5 cm dicken llulz-
abschirmung versehenen Versandstück abgegeben wird, das sich unter einer Anzahl solcher Versandslücke in kritische, Anord-
nung befindet .
.. ) Diese Schicht kann aus mindestens 0,38 mm dickem Cadmium mit einem Flächengewicht von 0,325 g!cm! bestehen.
1126 Bundesgesetzblatt, Jdhrgang 1967, Teil II
b) Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß auch bei den im Anhang VI, Rn. 1642 bis 1646 und
1648 bis 1651 vorgesehenen Prüfbedingungen der spaltbare Stoff weiterhin vom Neutronenabsorber
umgeben ist, daß dieser Neutronenabsorber vom Holz umgeben bleibt und daß dieses Holz nid1t
in dem Maße in Mitleidenschaft gezogen wird, daß die verbleibende Dicke weniger als 9,2 cm oder
die kleinste äußere Abmessung des verbleibenden Holzes weniger als 28,5 cm beträgt.
(2) Zu 1 ä s s i g e r I n h alt
Der Inhalt darf die in den nachstehenden Tabellen bis X angegebenen zulässigen Mengen an spaltbaren
Stoffen nicht überschreiten; diese Mengen rimten sim
nach der Natur des Stoffes,
nach det maximalen Moderation,
nach dem Höchstdurchmesser oder -volumen,
die sich ergeben würden, wenn die Verpackung Bedingungen unterworfen würde, die den unter Abs. (I) bj
genannten Prüfungen entsprechen.
Bem. Eine ins einzelne gehende Beredmung für irgendein Veri.andstücx nadl dem in Rn. 1621 angegebenen Sy~tem kann
jedoch weniger einschränkende Werle ergeben.
:-.:-
Tabelle I
\1/ässerige Lösungen von Pluloniumnilral
Zulässige Masse Plutoniumnilral je Versandstück in Al,hängigkeit von der Dichte des für die Verpad,ung
verwendeten Holzes
1. 1. Begrenzung durch den größten inneren Durchmesi.er des Innenbehälters
Höchst- Dichte des Holzes höchstens 1,25 g 'cm' und mindesteni,
durc:hmesser 0,6 0,65 0,7 0,75 0,8 0,85 0,9 0,95 1,0 1,05 1,1 .15 1.2 1,25
des Innen- 1
behälteri.
(cm) k~ Pu(NO~) 4 je Versandstück
10,16
unbeyrenzt
-(
0,044 0,108 0,171 0,232 0,291 0,348
Keine Besduänkung
0,40 0.46 0,51 0,55 0.59 0,63 0,66
•
0,69
1. 2. Begrenzung durdl das größte innere Volumen des Innenbehälteri.
Hochst- Dichte des Holzes höchstens 1,25 g.'cm1 und mindestens
volumen .. 0,6 0,65 0,7 0,75 0,8 0,85 0,9 0,95 1,0 1,05 1,1 1,15 1,2 1.25
des Innen- 1
behälters
(Liter) kg Pu(NO~) 4 je Versandstück
2 0,310 0,61 1,06 1,64 2,37 3,24 9,2 9,2 9,2 9,2 9,2 9,2 9,2 9,2
3 0,096 0,271 0,50 0,77 1,42 1,55 9,2 9,2 9,2 9,2 9,2 9,2 9,2 9.2
4 0,044 0,155 0,193 0,271 1,42 1,42 1.42 1,42 1,42 1.82 2,44 3,17 4,04 5,03
5 0,044 0,108 0,173 0,240 1,42 U2 1.42 1.42 1,42 1,42 1,42 1,42 1.42 1.42
7 0,044 0,108 0,171 0,232 1,42 1,42 l.42 1,42 1,42 1,42 l.42 1.42 1.42 1,42
unbegrenzt 0,044 0,108 0,171 0,232 0,291 0.348 0,40 0,46 0,51 0,55 0,59 0,63 0,66 0,69
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1127
Tabelle II
\.Yässerig~ Lösungen von l_lranylfluorid *) oder Uranylnitrat *)
Zulüssige Masse Urnn ;e Versandstück
in A.b'1ü11gigkeit von der Dichte des für die Verpackung verwendeten Holzes
II 1. Begrenzung durch den größten inneren Durchmesser des bnenbehälters
Höchst- Dichte des Hol.tes höchstens 1,25 g/cm1 und mindestens
durchmesser 0,6 0,65 0,7 0,75 0,8 0,85 0,9 0,95 1,0 1.05 1.1 1,15 1,2 1.25
des Innen- 1
behälters
(cm) kg Uran je Versandstück
J0,16
unbegrenzt
-<
0,084 0,120 0,157 0,193 0,231 0,267
Keine Beschrinkung
0,301 0,335 0,370 0,400 0,429 0,456 0,478
•
0,498
II. 2. Be91enzung durch das größte innere Volumen des Innenbehalters
Höchst- Dichte des Holzes höchstens 1,25 glcm1 und mindestens
volumen 0,6 0,65 0,7 0,75 0,8 0,85 0.9 0,95 1,0 1.05 1,1 1,15 1.2 1,25
des Innen- 1
behälters
!Liter) kg Uran je Versandstück
2 0,152 0,380 0,66 1.01 1,47 2.00 2,66 3,50 4,64 6,04 7,62 9,39 11,3 13,3
3 0,084 0,223 0,416 0,65 0,93 1,25 1,58 1.96 2,34 2,74 3,16 3,57 3,99 4,42
4 0,08-4 0,120 0,157 0,193 0,231 0,27-4 0,356 0,-498 0,73 1,05 1,-47 2,02 2,70 3,55
5 0,084 0,120 0,157 0,193 0,231 0,267 0,301 0,-495 0,57 0,66 0,74 0,84 0,92 1,02
7 0,08-4 0,120 0,157 0,193 0,231 0,267 0,301 0,347 0,406 0,467 0,53 0,60 0,66 0,73
unbegrenzt 0,08-4 0,120 0,157 0,193 0,231 0,267 0,301 0,335 0,370 0,400 0,429 0,456 0.478 0,498
'") Aus Uran, das kein U-233 und nicht mehr als 93,5 Gewic:htsprozent U-235 enthält.
Tabelle III
Nicht wasserstoffhaltige Uranverbindungen oder -gemische •), deren Uran-235-Konzentralion
nJcht mehr beträgt als 4,8 g/cm1 ••)
(einschließlidi nidit moderierten Uranmetalls,
das zu nidit mehr als 25 Gewiditsprozent mit Uran-235 angereichert ist)
Zulässige Masse Uran je Versandstück
in Abhängigheit von der Dichte des für die Verpackung verwendeten Holzes
111.t. Begrenz1:1ng durch den gröftten inneren Durchmesser des lnnenbehilters
Höchst- Dichte des Holzes höchstens J,25 g/cm 1 uDd mindestens 0,6 g/cm 1
durchmesser
des Innen- 1
behälters
(cm) kg Uran je Versandstüdt
10,16 Keine Beschränkung
unbegreDzt 0,69
III. 2. Begrenzung durch das größte innere Volumen des Innenbehälters
Höchst- Dichte des Holzes höchstens 1,25 g/cm1 und mindestens
volumen 0,65 0,7 0,75 0,8 0,85 0,9
des Innen- 1
behlilters
(Liter) kg Uran je Versandstück
3 7,0 IO,O 12,2 14,5 14,5 14,5
-4,8 7,8 7,8 7,8 7,8
"5 3,63 3,63 3,63 3,63
7,8
3,63 3,63
7 1,41 J,41 1,41 1,-41 1,-41 1,-41
unbegrenzt 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69
•) Aus Uran, das kein U-233 und nicht mehr als 93,5 Gewichtsprozent U-235 enthält .
.. ) Gemische, die Beryllium oder Deuterium enthalten, sind nid1t zuqelassen; die Kohlenstoffmasse darf nicht mehr als das 5fdthe
der zulässigen Masse Uran betraqen.
1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Tabelle IV
Nid1t wasserstoffhaltige Uranverbindungen oder -gemische *), deren Uran-235-Konzentration
nicht mehr beträgt als 9,6 g/cm 2 ••)
(einschließlich nicht moderierten Uranmetalls,
dds zu nicht mehr als 50 Gewichtsprozenten mit Uran-235 angereichert ist)
Zulässige Masse Uran je Versandstück
in Abhängigkeit von der Didite des lür die Verpackung verwendeten Holzes
IV. 1. Begrenzung durch den größten inneren Durdune55er des Innenbehilters
Hochst- Dichte des Holzes höchstens 1,25 g/cm1 und mindestens
durchmesser 0,6 0,65 0,7 0,15 0,8 0,85 0,9 0,95 1.0 1.05 1,1 1,15 J.2 J.25
des Innen- 1
behälters
(cm) kg Uran je Versandstück
1,5 -< Keine Beschränkung ~
~
8 6 -< Keine Beschränkung r
....
8,5 6 7 8 -< Keine Beschr!nkung
~
9 6 7 8 9,2 10 II -< Keine Beschränkung
9,5 6 7 8 9,2 10 II 12 14 15 -<- Keine Beschränkung ~
10 6 7 8 9,2 10 II 12 14 15 16 17 17 17 19
unbegrenzt 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69
IV. 2. Begrenzung durch das größte innere Volumen des Innenbehälters
Höchst- Didlte des Holzes höchstens 1,25 g/cm1 und mindestens
volumen 0,65 0,7 0,75 0,8 0,85 0,9 0,95 1,0
des Innen- 1
behälters
(Liter) kg Uran je Versandstück
3 7 8 9,2 10 11 12 14 14,5
4 4,8 7,8 7,8 7,8 7,8 7,8 7,8 7,8
5 3,63 3,63 3,63 3,63 3,63 3,63 3,63 3,63
7 1,41 1,41 1,41 1,41 1,41 1.41 1,41 1.41
unbegrenzt 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69
•) Aus Uran, das kein U-233 UDd nldit mehr als 93,5 Gewidltsprozent U-235 enthält .
.. ) Gemische, die Beryllium oder Deuterium enthalten, sind nicht zugelassen; die Kohlenstoffmasse darf nicht mehr als das 51ache der
zulc\ssigen Masse Uran betragen.
Tabelle V
Uranmetall ohne Moderator*)
Zulässige Masse Uran je Versandstück
in Abhängigkeit von der Dichte des für die Verpackung verwendeten Holzes
V. 1. Begrenzung durch den größten inneren Durchmesser des Innenbehälters
Höchst- Dichte des Holzes höchstens 1,25 g/cm1 und mindestens
durdimesser 0,6 0,65 0,7 0,75 0,8 0,85 0,9 0,95 1,0 1,05 l,l 1,15 1,2 l,25
des Innen- 1
behällers
(cm) kg Uran je Versandstück
6 -< Keine Beschrlnkung ,
~
6,5 6 7 --( Keine Beschränkung
10
7
7,5
6
6
6
7
7
7
8
8
8
9,2
9,2
9,2
10
10
10
-<
11
II
12
12
14
14
Keine Beschränkung
15
15
16
16
17
17
17
17
17
17
19
19
•
unbegrenzt 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69
unbegrenzt .. , 6 7 8 9,2 10 II 12 14 15 16 17 17 17 19
V. 2. Begrenzung durch das größte innere Volumen des Innenbehälters
Höchst- Dichte des Holzes höchstens 1.25 g/cm 3 und mindestens
volumen 0,6 0,65 0,7 0,15 0,8 0,85 0,9 0,95 1,0 1,05 1,1 1.15 1,2 1.25
des Innen- 1
behälters
(Liter) kg Uran je Versandstück
2 6 7 8 9,2 10 11 12 14 15 16 17 17 17 19
2 6 7 8 9,2 10 11 12 14 14,5 14,5 14,5 14.5 14,5 14,5
7,8 7,8 7,8 7,8 i,8 7,8 7,8 7,8 7,8 7,8 7,8 7,8
•5 6
3,63
7
3,63 3,63 3,63 3,63 3,63 3,63 3,63 3,63 . 3,63 3,63 3,63 3,63 3,63
7 1,41 1,41 1,41 •
1, I 1,-41 1,-41 1.41 1,41 1.41 1,41 1,41 1,41 1,41 1,41
0,69
unbegrenzt 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69 0,69
unbegrenzt .. , 6 7 8 9,2 10 11 12 14 15 16 17 17 17 19
•) Uran, das kein U-233 und nicht mehr als 93,5 Gewichtsprozent U-235 enthält.
••) Diese größeren Massen gelten für spaltbare Stoffe in Form massi,·er Metallstücke im Gewid1t von mindestens 2 kg, die keine ein-
gebuchteten Oberflächen haben.
Nr.13-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17.März 1967 1129
Ta belle VI
Uranverbindungen oder -gemische •),
t . . ...1.t h
deren U ran- onzentra 10n mu1 me r etragt a s - - - - - - g cm
K b .. 1 26,44 / i
H/U + 1,41
Zulässige Masse Uran je Ve1sandstück
in Abhängigkeit von de1 Dichte des iü1 die Ve1packung ve1wendeten Holzes
VI. 1. Begrenzung durch den gröllten inneren Durdunesser des Ionenbehälters
Höchst- Dichte des Holzes höchstens 1,25 g/cm• und mindestens
durchmesser 0,6 0,65 0.1 0,75 0,8 0,85 0,9 0,95 1,0 1,05 1,1 1,15 1,2 1,25
des Innen- 1
behilters
(cm) kg Uran je Versandstüdt
6 -< Keine Beschrinkung L
::
6,5 2,80 6.0 ~ Keine Beschrinkung
7 2,80 6,0 6,0 6,0 6,0 ~ Keine Beschr6nkung ::r
7,5 2,80 6,0 6,0 6,0 6,0 6,0 6,0 14 15 15,2 15,2 15,2 15,2 15,2
10 0,330 0,87 1,10 1,80 2,50 3,50 4,6 7,1 7,7 9,6 11,6 13,I 16,1 18,3
unbegrenzt 0,084 0,120 0,157 0,193 0,231 0,267 0,301 0,335 0,370 0,400 0,429 0,45& 0,471 0,491
VI. 2. Begrenzung durch das größte innere Volumen des Innenbehälters
Höchst- Dichte des Holzes höchstens 1,25 g/cm• und mindestens
volumen 0,6 0,65 0,7 0,75 0,8 0,85 0,9 0,95 1,0 1,05 1,1 1,15 1,2 1,25
des Ionen• 1
behälters
(Liter) kg Uran je Versandstüdt
2 0,152 0,380 0,66 1,01 1,47 2,00 2,66 3,50 4,64 6,04 1,62 9,39 11,3 13,3
3 0,08-4 0,223 0,416 0,65 0,93 1,25 1.58 1,96 2,34 2,74 3,16 3,57 3,99 4,42
4 0,084 0,120 0,157 0,193 0,231 0,274 0,356 0,498 0,73 1,05 1,47 2,02 2,10 3,55
5 0,084 0,120 0,157 0,193 0,231 0,267 0,301 0,495 0,51 0,66 0,74 0,84 0,92 1,02
7 0,084 0,120 0,157 0,193 0,231 0,267 0,301 0,347 0,406 0,467 0,53 0,60 0,66 0,73
unbegrenzt 0,08.C 0,120 0,157 0,193 0,231 0,267 0,301 0,335 0,370 0,400 O,.c29 0,456 0,478 0,498
•; Aus Uran, das kein U-233 und nicht mehr als 93,5 Gewichtsprozent U-235 eoth61t.
Tabelle Vll
Nidit wasserstoffhaltige Plutonlumverbindungen oder -gemisdie,
deren Plutonium-239-Konzentratlon nicht mehr beträgt als 10 g/cm1 •)
Zulässige Masse Plutonium je Versandstück
in Abhängigkeit von der Dichte des für die Verpackung verwendeten Holzes
Vll. 1. Begrenzung durch den größten inneren Durchmesser des Ionenbehälters
Höchst- Dichte des Holzes höchstens 1,25 g/cm1 und mindestens
durcbmesse1 0,6 0,65 0,7 0,75 0,8 0,95 1,05 1,1 1,15 1,25
des Innen- 1
behilters
(cm) lr.g Plutonium je VersandstQdf.
6
6,5 3,60
•4,2 ~
Keine Beschr6nkung
Keine Besdirlnkung
L
::
:.
1
7,5
3,60
3,60
4,2
4,2
4,7
4,7
5,3
5,3
~
5:9 7,1 ,._
Keine Besdu6.nkuog
Keine Besdiriokung ---•
10 3,60 4,2 4,7 5,3 5,9 7,1 1,1 8,3 8,6 8,9
unbegrenzt 0,405 0,405 0,405 0,405 0,405 0,405 0,405 0,405 0,405 0,405
VII. 2. Begrenzung durch das größte innere Volumen des Ionenbehälters
Hödlst- Dichte des Holzes hödlstens 1,25 g/cm• und mindestens
volumen 0,6 0,65 0,7 0,75 0,8
des Ionen- 1
beh!ilters
(Liter) kg Plutonium je Versandstüdt
3 3,60 4,2 4,7 5,3 5,9
.c 3,60 3,84 3,84 3,84 3,84
5 2,44 2,44 2,44 2,44 2,«
7 1,20 1,20 1,20 1,20 1,20
unbegrenzt O,.C05 o,.cos 0,405 0,.C05 0,.C05
•) Gemische, die Beryllium oder Deuterium enthalten, sind nidlt zugelassen; die Kohlenstoffmasse da.rf nldlt mehr als J/10 der zuläs-
sigen Masse Plutonium betragen.
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
T ab e 11 e VIII
PluloniummetaJI ohne Moderator
Zulässige Masse Plulonium je Versandstück
in A/Jllängigkeil von der Dichte des für die Verpackung verwendeten Holzes
VIII 1 Beg1enrn11g durch den großten inneren Durchmesser des Innenbehillers
Hochst- Dichte des Holzes höchstens 1,25 g/cm1 und mindestens
du,chmesser 0,6 0,65 0,7 0,75 0,8 0,85
des Ionen- 1
uehällers
(cm) kg Plutonium je Versandstück
4 3,20 -< Keine Beschriinkung .
~
10 3,20 3,60 3,90 .C,2 .c ..c .C,5
unbegrenzt 0,.C05 0.405 0,405 0,405 0,405 0,405
unbegrenzt 0
) 3,20 3,60 3,90 4,2 4,4 4,5
Vill. 2. Begrenzung durch das größte innere Volumen des lnnenbehiillers
Hochst- Dichte des Holzes höchstens 1,25 glcm' und mindestens
volumen 0,6 0,65 0,7 0,75 0,8 0,85
des Innen- 1
behälters
(Liter) kg Plutonium je Versandstüdc
3 3,20 3,60 3,90 4,2 4,4 4,5
4 3,20 3,60 3,84 3,84 3,84 3,8-4
5 2,44 2,44 2.« 2,44 2,44 2,44
7 1,20 1.20 1,20 1,20 1,20 1.20
unuegrenzt 0,405 0.405 0,405 0,405 0,405 0,405
unbegrenzt •1 3,20 3,60 3,90 4,2 4,4 4,5
•1 Diese g10Beren Massen gelten für spaltbare Stoffe in Form massiver Metallstüdce im Gewicht von mindestens 2 kg, die Ir.eine ein-
gebuchtete,, Oberflächen haben.
Ta belle IX
Plutoniumverbindungen oder -qemische, deren Plutonium•Konzentration
26 56
nicht mehr beträgt als • g/cmS
H/Pu + 1,35
Zulässige Masse Plutonium je Versandstück
in Abhängigkeit von der Didite des für die Verpackung verwendeten Holzes
IX. 1. Begrenzung durch den größten inneren Durchmesser des Innenbehälters
Hod1~t- Dichte des Holzes höchstens 1,25 g 1cm 1 und mindestens
durd1messer 0,6 0,65 0,7 0,75 0,8 0.85 0,9 0,95 1,0 1,05 1.1 1,15 1,2 1,25
des Innen- 1
hehälters
fern) kg Plutonium je Versandstüdc
4 -< Keine Beschränkung •
5
6
3,2
2,80
3,60
3,60
3,90
3,90
4,2
4,2
4.4
4.4
--(
4,5 4,5 4,5
Keine Beschränkung
4,5 4,5 4,5 4,5 4,S 4,5
•
6,5 2,50 3,40 3,80 .C,2 4,4 4.5 4,5 .C,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,S 4,5
7 2,20 3,10 3,70 4,2 4,4 4,5 4,5 4,5 4,5 4.5 4,5 4,5 4,5 4.5
7,5 1,90 2,70 3,40 4,1 4,4 4,5 4,5 4,5 4,5 4.5 4,5 4,5 4,5 4,5
8 1,60 2,30 3,00 3,80 4,4 4,5 4,5 4.5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5
8,5 1,30 1.80 2.40 3,20 3,80 4,3 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5
9 0,97 1,30 1,80 2,40 3,00 3,40 3,60 3,80 4,0 4,2 4,4 4,4 4,4 4,4
9,5 0,65 0,88 1.20 1,50 1.90 2.20 2,40 2,60 2.80 3,10 3,60 4,4 4,4 4.4
10 0,330 0,42 0,50 0,58 0,70 0,83 0.99 1,20 1.50 ).90 2,70 3,90 4,5 4.S
unhcf!renzt 0,022 0,053 0.084 0,\14 .J, 143 0,171 0,199 0.226 0,2S0 0,274 0,294 0,311 0,327 0,339
IX. 2. Begrenzung durch das größte innere Volumen des Innenbehälters
Hod1~t- Dichte des Holzes höchstens 1.25 g/cm1 und mindestens
volumen 0,6 0,65 0,7 0,75 0,8 0,85 0,9 0,95 1.0 1.05 1,1 1,15 1.2 1.25
des Innen- 1
l)ehälters
(Liter) kg Plutonium je Versandstüdc
2 0,152 0,309 0,52 0,80 1,16 1,59 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5
3 0,047 0,133 0,247 0,380 0,700 0,76 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5
4 0,022 0,076 0,095 0,133 0,700 0,700 0,700 0,700 0,700 0,89 1.19 1,55 1,98 2,47
5 0,022 0,053 0,085 0,118 0,700 0,700 0,700 0,700 0,700 0,700 0,700 0,700 0,700 0,700
7 0,022 0,053 0,084 0,114 0,700 0,700 0,700 0,700 0,700 0,700 0,700 0,700 0,700 0,700
1111bcg1enzt 0,022 0,053 0,084 0, 114 0,143 0,171 0,199 0,226 0,250 0,274 0,294 0,311 0,327 0,339
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1131
Tabelle X
Wässerige Lösungen von Uran-233-Nitrat und Uran-233-Fluorid
Zulässige Masse Uran je Versandstück
in Abhängigkeit von der Dichte des für die Verpackung verwendeten Holzes
X. 1. Begrenzung durch den größten inneren Durchmesser des Innenbehälters
Höchst- Dichte des Holzes höchstens 1,25 glcms und mindestens
durchmesser 0,6 0,65 0,7 0,15 0,8 0,85 0,9 0,95 1,0 1.05 1,1 1.15 1,2 1.25
des Innen- 1
behilters
(cm) kg Uran je Versandstüä:
9 ~
Keine Beschränkung •
9,5 0~035 0,067 -< Keine Beschränkung •
10
unbegrenzt
0,035
0,035
0,067
0,067
0,100
0,100
~
0,134 0,169 0,200 0,231
Keine Beschränkung
0,261 0,289 0,316 0,340 0,361 0,371
•
0,:!91
X. 2. Begrenzung durch das größte innere Volumen des Innenbehälters
Höchst- Dichte des Holzes hödlstens 1,25 g.'cms und mindestens
volumen 0,6 0,65 0,7 0,75 0,8 0,85 0,9 0,95 1,0 1,05 1.1 1,15 1,2 l.~5
des Innen- 1
behälters
(Liter) kg Uran je Versandstüä:
2 0,152 0,309 0,475 0,71 0,99 1,33 1,71 2,11 2,54 2,99 3,44 3,94 4,41 4,8
3 0,085 0,133 0,180 0.228 0,285 0,332 0,389 0,446 0,50 0,56 0,60 0,67 0,73 0,78
4 0,085 0,109 0,133 0,175 0,213 0,256 0,304 0,356 0,408 0,460 0,51 0,57 0,63 0,69
5 0,035 0,076 0,ll4 0,152 0,190 0,223 0,256 0,292 0,323 0,356 0,389 0,422 0,451 0,484
1 0,035 0,073 0,109 0,142 0,175 0,204 0,235 0,263 0,289 0,318 0,342 0,368 0,394 0,420
unbegrenzt 0,035 0,067 0,100 0,134 0,169 0,200 0,231 0,261 0,289 0,316 0,340 0,361 0,377 0.391
1623-
1640
Teil C
Prüfmethoden
I. Verpadrnng
Allgemeines
(l) Die Prüfungen müssen an Serienmustern oder Prototypen der betreffenden Verpackung vorgenommen 1641
werden. Der Nadlweis, daß das Bauartmuster den gestellten Anforderungen entspricht, kann j<'cioch auch
durdl Berechnungen oder eine andere zwec:kmäßige Methode erbrac:ht werden.
(2) Z a h 1 d e r z u p r ü f e n d e n S e r i e n m u s t e r o d e r P r o t o t y p e n
Aus Gründen sowohl der Wirtschaftlichkeit als audl der Sicherheit soll sidl die Anzahl der zu prüfenden
Serienmuster oder Prototypen danach richten, wieviele Verpackungen einer bestimmten Art hergestellt und
verwendet werden, wie oft sie verwendet werden und wie hoch die Gestehungskosten bei sehr teuren
Verpackungen im einzelnen Falle sind. Für die zu prüfenden Serienmuster und die auf Grund eines Entwurfs
hergestellten Prototypen ist ein Prüfungsplan aufzustellen, aus dem die Prüfungen, die tatsächlich vor-
genommen werden müssen, ihre Reihenfolge und die Anzahl der erforderlichen Serienmuster oder Proto-
l ypen hervorgehen. Je nadl dem Ergebnis der Prüfungen muß gegebenenfalls eine größere Anzahl verlangt
werden, damit den Vorschriften über die Methoden hinsichtlich des maximalen Sdladens entsprochen wird
(3) V o r b e r e i tu n g e in e s Se r i e n m u s t e r s o d e r P r o t o t y p s f ü r d i e Pr ü f u n g
a) Bevor eine Verpackung geprüft wird, muß sie untersucht werden, damit Mängel oder Schäden ff'st-
gestellt und vermerkt werden können, so vor allem:
1. Abweichungen von den Besc:hreibungen und Zeichnungen;
2. Konstruktionsfehler;
3. Korrosionserscheinungen oder andere Qualitätsverschlechterungen;
4. Verformung einzelner Teile.
b) Die Verpackung muß von Schmutz und Feuc:htigkeitsniederschlag befreit werden.
c) Die zu prüfende Verpackung muß den für die Beförderung zu verwendenden Verpackungen genau
entspredlen und daher mit allen nötigen Befestigungsvorridltungen, Umhüllungen, Lattenverschlägen
oder anderen äußeren Ausrüstungsteilen versehen sein. Der Inhalt des Musterversandstücks soll
möglimst genau den Eigenschaften des in der Verpackung zu befördernden radioaktiven Stoffes
entsprechen. Die Wirkung der Selbsterwärmung durch radioaktiven Zerfall kann gesondert berechnet
werden, wobei jedoch dem Ergebnis der Freifallprüfung und der Erhitzungsprobe Redlnung zu tragen
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
ist. Dem Inhalt kann ein geeigneter radioaktiver Stoff beigegeben weiden. Das Gewicht des zu
prüfenden Musterversandstückes muß dem Gewicht des richtigen Versandstückes entsprec:hen (Ver-
packung + Inhalt).
d) Die did1te Umschließung muß klar feststellbar sein.
e) Die äußeren Teile der Verpackung müssen klar feststellbar sein, so daß leic:ht und ohne Verwec:hs-
lungsgefahr auf sie Bezug genommen werden kann.
(4) Prüfung der Unversehrtheit der dichten Umschließung und der Strahlen-
abschirmung
Nachdem das Musterversandstück irgendeiner der in Rn. 1642 bis 1651 vorgesehenen Prüfungen unter-
worfen wurde, muß auch noch bewiesen werden, daß die Umschließung und die Wirkung der Strahlen-
abschirmung in dem Maße erhalten geblieben sind, als dies für die betreffende Art Verpackung erforderlich
ist. Eine Möglichkeit, diesen Beweis zu erbringen, besteht darin, die in Rn. 1652 vorgesehenen Prüfungen
in bezug auf die Umschließung und die Wirkung der Strahlenabschirmung vorzunehmen.
Methoden für die 1n Rn. 452 (3) l), (5) a) und (6) a), 455 (1) b), (3), (4) a) und d), (6) b) und c}, 456 (6), (7) a)
1. und b) 2., (9), (10) a) und b) 2. und 1622 (1) b) vorgesehenen Prüfungen
1642 Das Musterversandstück muß allen nachstehend genannten Prüfungen unterzogen werden, von denen es
nicht ausdrücklich befreit ist. Ein Muster ist nacheinander mindestens zwei der genannten Prüfungen zu
unterwerfen, von denen es nicht ausdrücklich befreit ist.
Freifallprüfung nach Besprengung mit Wasser
1643 (1) Ausnahmen:
Verpackungen, deren äußerste Umschließung ganz aus Metall, Holz, Keramik, Kunststoff oder irgendeiner
Kombination dieser Stoffe besteht, sind von dieser Prüfung ausgenommen.
(2) P r ü f v e rf a h r e n
a) i) Das Musterversandstück, das mit seiner Grundfläche auf ebenem Boden aufliegt, wird von allen
vier Seiten, wie unter d) hiernach beschrieben, während 30 Minuten aus jeder Richtung mit Wasser
besprengt, wobei die Richtungsänderung so rasch wie möglich erfolgen soll; oder
ii) das Musterversandstück, das mit seiner Grundfläche auf ebenem Boden aufliegt, wird während
mindestens 30 Minuten gleichzeitig aus allen vier Richtungen, wie nachstehend unter d) beschrieben,
besprengt.
b) Das nicht getrocknete Musterversandstück wird der in Rn. 1644 beschriebenen Prüfung im freien Fall
aus 1,2 m Höhe unterzogen, und zwar sofort nach der Besprengung, wenn das Verfahren unter a) i)
angewendet wurde, oder beim Verfahren unter a) ii) 1¼ bis 21/! Stunden nach der Besprengung.
c) Das Wasser muß gemäß den folgenden Bestimmungen mit einem Drude von 2 ± 0,3 kg/cm! ausgespritzt
werden.•):
i) der Wasserstrahl muß einen Wasserkegel bilden, dessen Winkel am Scheitelpunkt, am Ende der
Düse gemessen, 35° beträgt;
ii) die Wassermenge jedes Strahls soll 230 ± 23 Liter/Stunde betragen;
iii) mehr als SO •to der Wassertropfen mussen einen Durchmesser von 3 bis 5 mm haben.
d) Der Strahl muß abwärts aus einer Entfernung von 2,4 m (von der Düse bis zu einer Ecke oder einem
Rand des Musterversandstücks gemessen) unter einem Winkel von 45° zur Horizontalen auf das
Musterversandstück einfallen, wobei die Achse des Strahls, wie nachfolgend beschrieben, in einer
vertikalen Ebene liegen soll:
i) bei rechteckigen Musterversandstücken schließt diese Ebene die Diagonale zwischen der visierten
und der dieser gegenüberliegenden Ecke ein;
ii) bei zylinderförmigen Musterversandstücken, die auf einer ihrer ebenen Flächen stehen müssen,
soll der Strahl nacheinander aus vier senkrecht aufeinander stehenden Richtungen einfallen.
Das Wasser muß sofort ablaufen, so daß das Versandstück nic:ht in einer Wasserlache steht.
Freifallprüfung
1644 (1) Ausnahmen:
Flaschen für Gase, die unter einem Druck von mehr als 7 kg cm~ verdid1tet wurden, sind von dieser
Pi üfung ausgenommen.
(2) Prüf verfahren
a) Das Musterversandstück muß so auf die Aufprallplatte fallen, daß es hinsichtlidl der zu prüfenden
Sicherheitsfakto1en den größtmöglid1en Schaden erleidet.
•j Um den lü, diese Probe erforderlichen Bedingungen zu entsprechen. kann man z. B. eine Düse verwenden, deren Ende aus einer
1,6 mm dicken Scheibe aus rostfreiem Metall bestteht. 1),, s~ ::,d1e1be soll 36 Locher von I mm Durd1messer aulweisen. die in kon-
zent1isd1en K1eisen wie folgt regelmäßi~ angeo1dnct sind:
16 Löcher in einem Kreis mit einem Radius von 25 mm
B Löcher in einem Kreis mit einC'•n R,111,us von 1q mm
B Lodic, in e,nem F i 1 ,. i .,., · ~ ,.,n 13 :11rn
4 Löd1er in e,uern K , ,·.1,,•111 R,1d1us von 6 mm
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1133
b) Die Fallhöhe, vom untersten Teil des Musterversandstückes bis zur Oberflädie der Aufprallplatte
gemessen, muß 1,2 m betragen.
c) Im Falle von rediteckigen Musterversandstücken aus Pappe oder Holz mit einem Gewicht von nicht
mehr als 50 kg muß überdies an einem besonderen Muster eine Prüfung im freien Fall aus einer Höhe
von 30 cm auf jede Ecke des Musterversandstückes vorgenommen werden.
d) Im Falle von zylinderförmigen Musterversandstücken aus Pappe mit einem Gewicht von nicht mehr
als 100 kg muß überdies an einem besonderen Muster eine Prüfung im freien Fall aus einer Höhe von
30 cm auf jedes Viertel der beiden Ränder vorgenommen werden.
e) Im Falle von Versandstüdcen der Nuklearen Sicherheitsklasse II muß das Musterversandstück, das
gemäß der Vorschrift unter b) geprüft werden soll, zuerst einer Prüfung im freien Fall aus 30 cm
Höhe auf jede Ecke oder bei zylinderförmigen Musterversandstücken auf jedes Viertel der beiden
Ränder unterworfen werden.
(3) Auf p r a 11 platte
Die Aufprallplatte muß eine starre, glatte, ebene Oberfläche haben und horizontal liegen. Es kann sich
dabei z.B. um die obere Seite eines Bioeies aus einem Material handeln, dessen Masse ausreicht, um alle
Schläge ohne merkliche Bewegung aufzufangen. Die Oberfläche der Aufprallplatte kann mit einer Schutz-
platte aus Stahl bedeckt sein.
Druckprüfung
Prüfverfahren
Das Musterversandstück wird während mindestens 24 Stunden der Einwirkung einer Druckkraft ausgesetzt, 1645
die dem größeren der beiden nachstehenden Werte entspricht: fünfmal dem Gewicht des Versandstücks oder
1 300 kg/m! multipliziert mit der in Quadratmetern angegebenen vertikal projizierten Aäche des Versand-
stücks. Diese Kraft muß gleichmäßig auf zwei gegenüberliegende Seiten des Versandstücks einwirken, von
denen eine die normalerweise als Boden benützte Seite des Versandstücks ist.
Durdlstoßprüfung
Prüfverfahren
(1) Das Musterversandstück wird auf eine harte, flache, horizontale Unterlage gestellt, die sich während 1646
des Versuches nicht merklich verschieben darf.
(2) Eine 6 kg schwere Stange mit 32 mm Durchmesser, deren unteres Ende halbkugelförmig ist, wird mit
vertikal gerichteter Längsachse so über dem Musterversandstück fallen gelassen, daß ihr Ende in die Mitte
des schwächsten Teils der Verpackung und, wenn sie weit genug eindringt, die diche Umschließung trifft.
(3) Die Fallhöhe, vom unteren Ende der Stange bis zur Oberfläche der Verpackung gemessen, muß t m
betragen. Die Stange darf sich während des Versuches nicht merklich verformen.
Methoden für die in Rn. 452 (5) b) und c) vorgesehenen Prüfungen
(l) Ausnahmen 1647
Von dieser Prüfung sind ausgenommen:
a) für die Aufnahme von Flüssigkeiten bestimmte A-Verpadc.ungen, die den Vorschriften der Rn. 452
(5) b) 1. oder 2. entsprechen;
b) für die Aufnahme von Tritium mit einer Aktivität von weniger als 200 Ci oder von anderen Gasen
mit einer Aktivität von weniger als 20 Ci bestimmte dichte Umschließungen der A-Verpadc.ungen.
(2) P r ü f v e r f a h r e n
a) i) Bei A-Verpackungen für Flüssigkeiten läßt man das Musterversandstück so auf die Aufprallplatte
fallen, daß die dichte Umschließung den größtmöglid:>.en Schaden erleidet.
ii) Bei A-Verpackungen für Gase läßt man die dichte Umschließung so auf die Aufprallplatte fallen.
daß sie den größtmöglichen Schaden erleidet
b) Die Fallhöhe, vom unteren Teil des Musterversandstückes (im Fall unter a) i)] oder der dichten Um-
schließung (im Fall unter a) ii)J bis zur Oberfläche der Aufprallplatte gemessen, muß 9 m betragen.
(3) Aufprallplatte
Die Aufprallplatte muß eine ebene, horizontal liegende Oberfläche haben, die so beschaffen sein muß, daß
ihr beim Aufprall wachsender Widerstand gegen eine Verschiebung oder Verformung den am Muster-
versandstüdc (oder an der dichten Umsd:>.ließung) auftretenden Schaden nicht merklich vergrößert. Diese
Oberfläche kann z.B. aus einer Stahlplatte bestehen, die mit einem Betonblock verbunden ist, wobei die
Masse des Betonblodc.s mindestens zehnmal größer sein muß als die des zu prüfenden Versandstüdc.musters.
Der Betonblock muß auf einer festen Unterlage stehen, und die mindestens 1,25 cm didc.e Stahlplatte muß
in frischen Beton eingeschwemmt werden, damit sie gut anhaftet.
Methoden für die in Rn. 452 (3) i) und (6) a), 455 (1) b), (4) a), d), f) und h), (6) b), 456 (7) a) l. und b) 2.,
(10) a) und b) 2. und 1622 (1) b) vorgesehenen Prüfungen
Das Musterversandstück muß den sich addierenden Einwirkungen der mechanischen Prüfung gemäß 1648
Rn. 1649, der Erhitzungsprüfung gemäß Rn. 1650 und, sofern es nicht ausdrücklich davon befreit ist, der
Immersionsprüfung gemäß Rn. 1651, und zwar in der hier angegebenen Reihenfolge, unterzogen werden.
1
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Mechanische Prüfung
1649 (1) Ausnahmen: keine.
(2) Die Prüfung besteht aus den zwei nachfolgenden Fallversuchen, deren Reihenfolge so gewählt werden
muß, daß die Schäden, die das Musterversandstück erleidet, bei der nachfolgenden Erhitzungsprüfung die
größtmögliche Wirkung hervorrufen. Diese beiden Fallversuche sind in den Abs. (3} und (4) beschrieben.
(3} a) Das Musterversandstüdc muß so auf die Aufprallplatte fallen, daß es den größtmöglichen Schaden
erleidet.
b) Die Aufprallplatte muß der Beschreibung in Rn. 1647 (3) entspredlen.
c} Die Fallhöhe, vom untersten Teil des Musterversandstüdcs bis zur Oberfläche der Aufprallplatte
gemessen, muß 9 m betragen.
(4) a) Das Musterversandstüdc muß so auf den Aufprallkörper fallen, daß es den größtmöglichen Schaden
erleidet.
b) Der Aufprallkörper ist ein massiver Flußstahlzylinder von 15 ± 0,5 cm Durchmesser, der auf einer
Aufprallplatte gemäß Rn. 1647 (3) senkrecht und fest montiert ist. Die Aufprallfläche des ZyJinders
muß eben und waagredlt sein; die Abrundung der Kante darf hödlstens einen Radius von 6 mm
besitzen. Die freie Länge des Zylinders muß 20 cm sein, sofern nicht ein längerer Zylinder einen
größeren Schaden verursachen würde; in diesem Fall muß er so lang sein, daß er den größtmöglichen
Sdladen verursadlt.
c) Die Fallhöhe, vom untersten Teil des Musterversandstücks bis zur Aufprallfläche des Zylinders
gemessen, muß 1 m betragen.
Erhitzungsprüfung
1650 (1) Ausnahmen: keine.
(2) Eine Erhitzungsprüfung wird als befriedigend angesehen, wenn die in das Musterversandstück ein-
dringende Wärmeenergie nicht geringer ist, als wenn das ganze Versandstück während 30 Minuten einer
Umgebungstemperatur von 800° C, wobei der Strahlungskoeffizient 0,9 beträgt, ausgesetzt würde, wobei
angenommen wird, daß die Außenseiten des Versandstücks einen Absorptionskoeffizienten von 0,8 haben.
Wenn die Verpackung mit einer Wärmeisolierung versehen ist, die bei anderen Bedingungen, als sie sidl
bei den Prüfungen gemäß Rn. 1643 bis 1646 und 1649 ergeben würden (z.B. bei brüskem Verrutschen des
Versandstückes), teilweise verlorengehen kann, wird außerdem angenommen, daß durch diese Isolierung
nur 50 ¼ der Oberfläche der Verpackung geschützt ist.
(3) Prüf verfahren
Das nachstehend beschriebene Verfahren für die Erhitzungsprüfung wird als den im vorstehenden Abs. (2)
angeführten Bedingungen entsprechend erachtet:
a) Das Musterversandstück, dessen Temperatur der Umgebungstemperatur entspricht, wird einem offenen
Feuer ausgesetzt, das den Bedingungen im folgenden Unterabsatz b) entspricht. Das Versandstüdc
wird so angebracht, daß sich sein Boden 1 m über dem Boden des Gefäßes befindet, das den Brennstoff
enthält. Die Vorrichtung, mit der das Versandstück gehalten wird, muß so beschaffen sein, daß nur
ein unwesentlicher Teil seiner Oberfläche der direkten Einwirkung des Feuers entzogen ist. Die Lage
des Versandstückes muß derart sein, daß der größtmöglidie Schaden entsteht.
b) Das Feuer wird durch die an der freien Luft stattfindende Verbrennung eines Erdöldestillats erzeugt,
das durdl Destillation bei einer Höchsttemperatur von 330° C gewonnen wurde, einen Flammpunkt
von mindestens 46° C und einen Brennwert (oberen Heizwert) von 11 100 bis 11 700 kcal/kg besitzt.
Das Feuer muß so brennen, daß alle Seiten des Versandstücks einer hellen Flamme von mindestens
0,7 m und hödistens 3 m Dicke ausgesetzt sind. Das Gefäß muß so tief sein, daß der Brennstoff
fast bis zum Rand reimt.
c) Das Feuer muß unter den vorstehend beschriebenen Bedingungen während 30 Minuten auf das Ver-
sandstück einwirken. Dieses darf frühestens nach drei Stunden künstlich abgekühlt werden, sofern
nicht mittels eines Thermoelementes oder auf andere Weise bewiesen wird, daß die Innentemperatur
zu fallen begonnen hat.
Immersionsprüfung
1651 (1) Ausnahmen: Alle Versandstücke ohne die der Nuklearen Sicherheitsklassen I und II.
(2) Prüf verfahren
a) Die zu prüfenden Verbindungsstellen*) sind während mindestens 8 Stunden mindestens 90 cm tief
in Wasser einzutauchen.
b) Vor dem Eintauchen soll die Temperatur des Musterversandstücks 5 bis 15° C höher sein als die-
jenige des Wassers.
•1 Unter de~ Ausdrudc .zu prüfe~de Verbindung~stelle"_ ist die_ Gesamtheit der Verbindungsstellen zu verstehen, die sich am glei-
chen Gelaß der Verpackung befinden. Mao beginnt mit dem außersten Gefäß und setzt die Prufung fort bis mdn zu einem Gcl.iß
kommt, das dicht ist. '
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1135
Prüfung der Umschließung und der Strahlenabsdtirmung
(1) Didttheitsprüfung 1652
Es kann auf Grund irgendeines für die Prüfung der Dichtheit allgemein anerkannten Verfahrens nachge-
wiesen werden, daß den Vorschriften der Rn. 1641 (4) entsprochen wurde.
(2) Prüfung der Wirksamkeit der Strahlenabschirmung
a) Für Typ-A- und B-Verpackungen im Anschluß an die in Rn. 1642 bis 1646 beschriebenen Prüfungen.
1. Die ganze Außenseite des Musterversandstück.es, das eine geeignete Quelle enthält, muß mit
Hilfe eines Röntgenfilms oder eines geeigneten Instrumentes darauf hin untersucht werden, ob
die Wirkung der Strahlenabschirmung nicht merklich nachgelassen hat.
2. Die Worte .Die Wirkung der Strahlenabschirmung nicht merk.lieh nachgelassen hat" bedeuten,
daß die Dosisleistung an irgendeiner Außenseite des Versandstück.es, das Iridium-192 enthält,
nach den Prüfungen, denen es unterworfen wurde, nicht merklich zugenommen hat. Wenn die
Verpackung nur für ein bestimmtes Nuklid verwendet wird, kann dieses anstelle von Iridium-
192 als Quelle dienen.
b) Für Typ-B-Verpackungen im Anschluß an die in Rn. 1648 bis 1651 beschriebenen Prüfungen.
1. Die ganze Außenseite des Musterversandstückes, das eine geeignete Quelle enthält, muß mit
Hilfe eines geeigneten Instrumentes darauf hin untersucht werden, ob die Wirkung der Strahlen-
abschirmung nachgelassen hat.
2. Wird festgestellt, daß die Wirkung der Strahlenabschirmung an irgendeiner Stelle der Außen-
seite nachgeslassen hat, muß durch Messungen und wenn nötig durch Berechnungen festgestellt
werden, daß in bezug auf die vorn Musterversandstück abgegebene Strahlung die Vorschriften
der Rn. 452 (6) a) ii) eingehalten sind.
1653-
1660
ß. Kapseln
[Bern. 4 b) zu Rn. 450)
Allgemeines
(1) Die zu prüfende Musterkapsel muß so beschaffen sein, daß sie sich für die Beförderung eignet, und ihr 1661
Inhalt muß dem radioaktiven Stoff. den die Kapsel enthalten soll - insbesondere in bezug auf die Strahlung
und die spezifische Aktivität - , möglichst ähnlich sein.
(2) Für jede der in Rn. 1662 genannten Prüfungen kann eine andere Musterkapsel verwendet werden.
(3) Nach jedem Versuch muß die Dichtheit nach einem Verfahren geprüft werden, das nicht weniger
empfindlich sein darf als das in Rn. 1663 beschriebene.
Prüfmethoden
(1) Stoßempfindlichkeitsprüfung 1662
Die Musterkapsel muß aus 9 m Höhe auf eine Aufprallplatte fallen. Diese muß eine ebene, horizontal
liegende Oberfläche haben und so beschaffen sein, daß ihr beim Aufprall wachsender Widerstand gegen
eine Verschiebung oder Verformung den von der Kapsel erlittenen Schaden nicht merklich vergrößern darf.
(2) S c h l a g p r ü f u n g
Die Musterkapsel wird auf eine Bleiplatte gelegt, die auf einer glatten, festen Unterlage aufliegt; dann
wird ihr mit dem flachen Ende eines Stahlhammers ein Schlag versetzt, dessen Wirkung dem freien Fall
eines Gewichtes von 1,4 kg aus 1 m Höhe gleichkommt. Das flache Ende des Hammers muß einen Durch-
messer von 2,5 cm haben, und seine Kanten müssen abgerundet sein, wobei die Rundung einen Radius von
mindestens 3 mm haben muß. Als Material für die Bleiplatte, die höchstens 25 mm dick sein darf und größer
sein muß als die Kapsel, ist Blei mit einem Härtegrad (nach Vickers) zwischen 3,5 und 4,5 zu verwenden.
Für jeden Versuch ist eine neue Platte zu verwenden.
(3) E r h i t zu n g s p r ü f u n g
Die Musterkapsel ist in Luftatmosphäre auf 800° C zu erhitzen und 10 Minuten auf dieser Temperatur zu
belassen. Nachher läßt man sie auskühlen.
(4) Imrnersionsprüfung
Die Musterkapsel wird während 24 Stunden in Wasser von pH 6 bis pH 8 getaucht. Das Wasser muß
Raumtemperatur haben, und seine Leitfähigkeit darf 10 Mikro-Siemens/cm nic:h.t übersteigen.
Methode für die Diditheitsprüfung
(1) Prüfung Nr. 1
Die Musterkapsel ist in eine Lösung zu tauchen, die den Werkstoff der Kapsel nicht angreift und die sich 1663
unter Bedingungen, wie sie sich bei dieser Prüfung ergeben, als wirksam genug erwiesen hat, um einen
Abgang des betreffenden Radionuklids zu erzeugen. Die Lösung ist auf 50°±5c C zu erwärmen und acht
Stunden auf dieser Temperatur zu belassen.
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
(2) Prüf u n g N r. 2
'.\lach siehen Tagen ist die Prüfung Nr. 1 an der gleichen Kapsel zu wiederholen.
Wenn die Gesamtaktivität in jeder Lösung geringer ist als 0,05 Mikrocurie, gilt dje Kapsel als dicht.
1654-
1699
Anhang VII
1700- (bleibt offen)
1799
Anhang VIII
180()- (bleibt offen)
18~9
Anhang IX
1. Vorschriften für die Gefahrzettel
1900 Mit Ausnahme der Zettel 6 A, 6 B, 6 C und 10 ist als Größe der Zettel das Normalformat A 5
(148 / 210 mm) vorgeschrieben. Zettel auf Versandstücken dürfen bis zum Normalformat A 7 (74 X 105 mm)
verkleinert sein. Die Zettel 6 A, 6 B und 6 C müssen eine Seitenlänge von 10 cm haben. Beim Zettel 10 muß
die Grundlinie des Dreiecks 148 mm und die Höhe 74 mm betragen.
1901 (1) Die Gefahrzettel sind auf den Versandstücken, an den Wagen und auf den Kleinbehältern (Klein-
containern) aufzukleben oder in einer andern geeigneten Weise zu befestigen. Nur wenn die äußere
Beschaffenheit eines Versandstückes es nicht zuläßt, dürfen sie auf Pappe oder Täfelchen aufgeklebt werden,
die aber mit dem Versandstück fest verbunden sein müssen. Statt Zettel dürfen an den Versandbehältern,
an Privatwagen und an privaten Kleinbehältern (Kleincontainern) auch dauerhafte Gefahrzeidlen, aus-
genommen solche nadl Muster 10, angebradlt werden, die den vorgesdlriebenen Mustern genau entspredlen
müssen.
(2) Es ist Sache des Absenders, die vorgesdlriebenen Gefahrzettel anzubringen:
a) auf den Versandstücken, gleichgültig, ob sie als Stückgut oder als Wagenladung aufgegeben
werden,
b) an allen Behältern (Containern),
c) an den Wagen, die als Wagenladung aufgegeben werden,
d) an den Wagen, die Stückgüter enthalten, die der Absender verladen hat.
(3) In allen anderen Fällen obliegt es der Eisenbahn, die vorgeschriebenen Zettel an den Wagen
anzubringen.
(4) Vorräte an früher gedruckten Gefahrzetteln, die in ihrer Größe nicht dem neuen Muster 10 ent-
sprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1967 aufgebraudlt werden.
2. Erläuterung der Bildzeichen
1902 Die für die Stoffe und Gegenstände der Klassen I bis VII vorgeschriebenen Gefahrzettel (siehe die Tafel
am Sc:hluß) bedeuten:
Nr. 1 (Bombe, schwarz au/ orange Grund): Explosionsgef ährlich.
vorgeschrieben in Rn. 37 (1), 43 Wegen der ZusammenJadeverbote siehe Rn. 42, 44,
(1) und (2), 75, 80 (1) und (2): 79, 81.
Nr. 13 - Tng der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1137
Nr. 2 (Flamme, schwarz auf orange Feuergefährlich.
Grund): \ Vegen der Zusammenladeverbote siehe Rn. 219, 221,
vorgeschrieben in Rn. 154 (3), 164 112, 314, 350, 352, 716, 718.
(2) und (3). 188 (2), 213 (1), 220 (1)
und (2), 301 (l), 313 (1) und (3).
344 (1), 351 (1) und (2), -!32 (1).
440 (1), 711 (1), 717 (1) und (2);
Nr. 3 (Flamme über einem Kreis, schwarz Entzündend wirkend.
au/ orange Grund): Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn. 387, 389.
vorgeschrieben in Rn. 381 (1 ). 388
(1 ), (2) und (3);
Nr. 4 (Totenkopf, schwarz auf orange Giftig.
Grund): In den Wagen und Güterhallen (Magazinen) getrennt
vorgeschrieben in Rn. 307 (2). 313 von Nahrungs- und Genußmitteln zu lagern.
(2) und (3). 316 (3), 432 (1), 440 \Vegen der Zusammenladeverbote siehe Rn. 439. 441.
(1) und (2). 443 (3);
Nr. 4 A (Andreaskreuz, schwarz auf orcmge Gesundheitsschädlich.
Grund, ohne Umrahmung):
vorgeschrieben in Rn. 432 (1), 440
(1) und (2), 443 (3);
Nr. 5 (Reagenzgläser, aus denen Tropfen Atzend.
auf den Querschnitt einer Platte \'Vegen der Zusammenladeverbote siehe Rn. 530, 533.
und auf eine Hand herabfalJen;
schwarz auf orange Grund):
vorgeschrieben in Rn. 381 (1), 388
(2), 524 (1), 532 (1) und (2), 535 (3);
Bem. An Stelle des Gefehnettels Nr. S kann während einer tibergangsfrist bis Ende 1968 der alte Geluhrze:tel mit
KorbOesdte, sdtwen auf oranqe Grund. verwendet werden.
Nr. 6 A (Zettel in Form eines auf die Spitze Radioaktiver Stoff in Versandstücken der Kategorie
gestellten Quadrates, Strahlen- 1-Weiß; bei Beschädigung der Versandstücke gesund-
symbol; Aufschrift .RADIO- heitsgefährdende Wirkung bei Aufnahme in den Körper,
ACTIVE", ein senkrechter Streifen beim Einatmen und beim Berühren freige,..,·ordenen
auf der unteren Hälfte, mit fol- Stoffes.
gendem Text: \Vegen der Zusammenladeverbote siehe Rn. 467.
Inhalt ...
Aktivität ...
Symbol und Aufschriften
schwarz auf weißem Grund,
senkrechter Streifen rot):
vorgeschrieben in Rn. ~5<) t 1,.
466 (2);
Nr. 6 B (wie Zettel 6 A, aber zwei senk- Radioaktiver Stoff in Versandstücken der Kategorie
rechte Streifen in der unteren II-Gelb; von Versandstücken mit der Aufschrift ~FOTOM
Hälfte, mit folgendem Text: (siehe Rn. 1605) fernhalten; bei Beschädigung der Ver-
Inhalt ... sandstücke gesundheitsgefährdende ,.virkung bei Auf-
Aktivität ... nahme in den Körper, beim Einatmen und beim Be-
Tram,portkennzahl ... rühren freigewordenen Stoffes sowie Gefahr der Strah-
Symbol und Aufschriften lenwirkung auf Entfernung.
schwarz; Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn. 467.
Grund: obere Häl/te gelb,
untere Hälfle weiß
senkrechte Streifen rot):
vorgeschrieben in Rn. -159 (1).
466 (2);
Nr. 6 C (wie Zettel 6 B, aber drei senkrechte Radioakti,·er Stoff in Versandstücken der Kategorie
Streifen in der unteren Hälfte}: III-Gelb; von Versandstücken mit der Aufschrift „FOTON
vorgeschrieben in Rn. 459 (1). (siehe Rn. 1605) fernhalten und sich nicht unnötig in
466 (2); ihrer Nähe aufhalten. Bei Beschädigung der Versand-
stücke gesundheitsgefährdende Wirkung bei Aufnahme
in den Körper, beim Einatmen und beim Berühren
freigewordenen Stoffes sowie Gefahr der Strahlen-
wirkung auf Entfernung.
\Vegen der Zusammenladeverbote siehe Rn. 467.
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Nr. 6 D (Zettel im Format A 5 von 10 cm Radioaktiver Stoff mit den unter Nr. 6A, 6 B oder 6 C
Seitenlänge, Strahlensymbol, angegebenen Gefahren.
darunter die Aufschrift "RADIO- Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn. 467.
ACTIVE" mit folgendem Text:
Nicht unnötig nähern;
Symbol und Aufschrift
schwarz au/ orange Grund):
vorgeschrieben in Rn. 466 (1);
Nr. 7 (offener Regenschirm, schwarz au/ Vor Nässe schützen.
weißem Grund): Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn. 194, 196.
vorgeschrieben in Rn. 188 (1),
195 (2);
Nr. 8 (zwei Pfeile, sdlwarz auf weißem Oben.
Grund): Der Zettel ist, mit den Pfeilspitzen nach oben, auf zwei
vorgeschrieben in Rn. 37 (2), 154 gegenüberliegenden Seiten anzubringen.
(2), 188 (3), 213 (2) und (3), 307 (3),
344 (2), 381 (2), 432 (2), 459 (3).
524 (2) und (3). 614, 711 (2);
Nr. 9 (Kelchglas, rot auf weißem Grnnd): Vorsichtig behandeln, oder:
vorgeschrieben in Rn. 37 (2), 43 (2), Nicht stürzen.
112, 117, 154 (1). (2) und (3),
164 (4), 188 (3), 195 (2), 213 (3),
220 (2), 307 (3), 313 (3), 344 (2),
351 (2), 381 (2), 388 (4), 432 (2),
440 (2) 459 (3). 524 (2) 532 (2)
1 1 1
614, 620, 711 (2), 717 (2};
Nr. 10 (Dreieck, rot mit sdlwarzem Aus- Vorsichtig verschieben.
rulzeidlen):
vorgeschrieben in Rn. 164 (1),
220 (3), 313 (1).
1903- - -
1999
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1967 1139
Gefahrzettel
Bedeutung: Siehe Anhang IX (Rn. 1902)
Verkleinerte Darstellung des Normalformates A 5 (148 X 210 mm)
Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3
Rn. 37, 43, 75, 80 Rn. 154, 164, 188, 213, Rn. 381, 388
220, 307, 313, 344,
351, 432, 440, 711,
717
Nr.4 Nr.4A Nr. 5
w
Rn. 307, 313, 316, 432,
440, 443
Rn. 432, 440, 443
~
Rn. 381. 388, 524, 532,
535
Nr.6A Nr.6B Nr.6C Nr.6D
g
-
r41
Rn. 459, 466
Nr. 7
Rn. 459, 466
Nr. 8
,.:~
Rn. 459, 466
~r.9
..~ - : . . , _ : ~
- Rn. 466
Nr. 10
•'· 6
t:. t] ~,,~ . ! ~
,· ~'
:-:, ~ ' " !•• --~
Rn. 188, 195 Rn. 37, 154, 188, 213, Rn. 37, 43, 112, 117, Rn. 164, 220, 313
307, 344, 381, 432, 154, 164, 188, 195,
459, 524, 614, 711 213, 220, 307, 313,
344, 351, 381, 388,
432, 440, 459, 524,
532, 614, 620, 711,
717
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil II
Verordnung
über die Änderung und Ergänzung der Anlage I des Internationalen Obereinkommens
über den Eisenbahnfradltverkebr
Vom 6. März 1967
Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 21. Dezem-
ber 1964 über die Beteiligung der Bundesrepublik
Deutschland an den Internationalen Obereinkommen
vom 25. Februar 1961 über den Eisenbahnfracht- "\
verkehr und über den Eisenbahn-Personen- und ,
-Gepäckverkehr (Bundesgesetzbl. 196411 S. 1517) wird
verordnet:
Artikel 1
Die Internationale Ordnung für die Beförderung
gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RIO) - An-
lage I des Internationalen Ubereinkommens über
den Eisenbahnfrachtverkehr vom 25. Februar 1961
(Bundesgesetzbl. 1964 II S. 1583) - gilt vom Inkraft-
treten dieser Verordnung an in der aus dem Anlage-
band ersichtlichen Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Ober-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes vom
21. Dezember 1964 über die Beteiligung der Bundes-
republik Deutsdtland an den Internationalen Ober-
einkommen vom 25. Februar 1961 über den Eisen-
bahnfrachtverkehr und über den Eisenbahn-Per-
sonen- und -Gepäckverkehr (Bundesgesetzbl. 1964 II
S. 1517) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. April 1967 in Kraft.
Bonn, den 6. März 1967
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
He r II u s q e b er : Der Bunde5mlnlster der Justiz:. - Ver 111 q : Bund~sanzelger Verlag5ges. m.b.H., Bonn/JCöln. - Dr u c t : Bundesdrudr.erel.
Das Bundesgesetzblatt ers<"heint in drei Teilen. In Tell I und II weiden die Gesetze und Verordnungen In z:eltlldler Relhenlolge nacti ihrer
Auste1t1qu11g ve1kü11det. In Teil III wird d111 als fortgeltend lestqestellte Bundesredlt aul Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
remis vom 10. Juli 19!'>8 (Bundesgeselzbl. 1 S. 4371 nadl Sadlqeb1eten aeordnet verotlentlidtt. Bezuqsbedingungen für Tell III durdl den Ver tdq.
Bewysbed11,qunqen lür Teil I und II: Lautender Bezuq nu1 du1dl die Post. Bez:uaspreis vierteliährlidJ für Teil I und Teil II re l>M 11 ..Sri.
EI n z e Ist ü c k e 1e 11114eta119ene 16 Seiten DM 0.40 gegen Vo1e11,sendu11g des e1to1de1hctien Bet1119es aul Postsdtedr.konto .Buudes!'.)esetiblatt•
Kein 3 99 oder nadl Bezahlung auf Grund eine, Vorausredwuug. Preis dieser Ausgabe DM 16.40 zuzüglich Versandyebühr DM 1.20.