1333
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1966 Ausgegeben zu Bonn am 2,.0ktoher 1966 Nr. 52
Tag Inhalt Seite
11 10. bb \l('rordnung zur Einführung der Binnen~chiflc1hrhtraßen-Ordnunq 1%6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11:n
811nd(•srJe,0t1l,I III !lSOI-'.', 'l:illl-l, 'lSOl-8
Verordnung
zur Einführung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung 1966
Vom 11. Oktober 1966
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Geset:ws
die' Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der über die Aufgaben des Bundes auf dem Cebiet dPr
Birnwnschif fnhrt vom 15. Februar 1956 (Bundesge- Bimwnschiffahrt c1uch im L,rnd Bnlin.
setzbl. JI S. 317), geändert durch Gesetz vom 21. Juni
19h:) ( nundesgesetzbl. lI S. 873), wird verordnet:
Artikel 5
Artikel 1 (1) Diese Vc>rorclnun~J tritt dm 1. Novl'mhvr 19bb
in Krc1ft.
Di<> c1ls Anlage beigefügte Binnenschif fahrtstraßen-
Ordnung 1966 gilt auf den Bundeswasserstraßen, (2) Am gleidwn Taqe trdl'n c1uner Kraft:
diP in den Sonderbestimmungen des zweiten Teils 1. Die Verordnung zur Einführung der Binnenschilt-
ctufgeführt sind, sowie in den an ihnen gelegenen fc1hrtstraßen-Ordnung vom 19. Dezember 1954
hund('s0igenPn Häfen, soweit nicht Hafenpolizei- nehst der ihr als Anlage beigefügten Binnen-
\'('I<lrdnunqPn c1h,N0ichendf' BPstimrn11nqcn enthc1ltPn. schiff ahrtstra ßen-Ordnung (Bunclesgesctzbl. II S.
1135, 1137) einschließlich cill<>r späteren Ancle-
Artikel 2 runqen,
( l) Strom- und Schiff ahrtpolizeibehörden im Sinne 2. § 2 Nr. 3 und 4 clPr \lprordntmg über die Fcnbt'
di('se1 Verordnung sind die Mittelbehörden der der Lichter auf Fahrzeugen, diP c1uf Bundeswc1sser-
\Vc1sser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes. strc1ßen lwstirnmtP qefährlichl' Stoffe befördPrn,
DiPsP sind befugt, die Regelung örtlicher Vcrhi.ilt- vom 18. DezPmber 1959 (BundPsgesPtzbl. II
nissP ihren nachgeordneten Stellen zu über! r,1gPn. S. 1510),
(2) Zuständig zur Anbringung der Einsc-nk.ungs- ]. die Neunte Verordnung zur Ubertragung von
marken nach § 13, der Tiefgangsanzeiger nach § 15 BPfugnissen auf dem Gebiet der Binnenschillcllnl
Nr. 1 und der Schraubentiefgangsanzeiger nach § 15 vom 30. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 903).
Nr. 2 sind die Schiffsuntersuchungskommissionen
und, wo solch(' nicht gebildet sind, die Schiffseich- (3) OiC' auf Grund der Bimwnschiffahrtstraßen-
ümtPJ. Ordnung vom 19. Dezemlwr 1954 erlassenen sd1iff-
fahrtpolizeilichen Anordnungen bleiben in Kraft, bis
Artikel 3 ihre Geltung durch Zeitablauf endet oder bis diP
Zuwiderhandlungen gegen die Binnenschillahrt- zuständige Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde sie
straßen-Ordnung 1966 und die zu ihrer Durchfüh- aufhebt.
rung und Ergänzung erlassenen Anordnungen wer- (4) Bis zur Aufstellung der Zeichen nach § 23 a,
d0n nach § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs bestraft. § 41 Nr. 2 und 4, § 42 Nr. 3, § 54 Nr. 1 Buchstabe e,
§ 54 b Nr. 1 Bud1stabe b, § 59 Nr. 1 und 2, § 62 Nr. 2,
Artikel 4 § 64 Nr. 3 und 4, § 67 Nr. 2, § 68 Nr. 1 Buchstabe h,
DiPse Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- § 84 Nr. 1 und § 106 Nr. 5 werden die bisheriqen
1Pit ungsgesetz0s vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- ZPichen weiter verwendet.
Bonn, cÜ'n 11. OktolH·r 196'-i
D0r BundPsrninisler für VPrkPhr
S0ebohm
1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung 1966
Inhaltsverzeichnis
1. TEIL §
Gemeinsame Bestimmungen Schallzeichen . 23
für alle Binnenschiff ahrtstraßen Verpflichtung zur Abgabe bestimmter Schallzeichen na
Gebrauch bestimmter Schallzeichen . 24
Abschnitt I Verbotene Zeichen und Lichter 25
Allgemeine Bestimmungen Lampen und Scheinwerfer . 26
Zeichen der Schleppzüge . 27
Begriffsbestimmungen .
Fahrtlichter der Selbstfahrer 28
Schiffsführer und Schleppzug! ührer 2
Fahrtlichter der Schlepper . 29
Pflichten der Schiffsmannschaft llnd -sonstiger Per-
sonen an Bord 3 Fahrtlichter einzelner Fahrzeuge ohne eigene Trieb-
kraft . 29a
Allgemeine Sorgfaltspflicht 4
Fahrtlichter der geschleppten Fahrzeuge und der
Verhalten unter besonderen Cmstanden 5
Flöße. ·m
Verhalten von und gegenüber Kleinfahrzeugen 6
Hecklichter der Schleppzüge . 31
Verdecktes Seitenlicht der Schlepper 32
Abschnitt II Fahrtlichter der Kleinfahrzeuge . 33
Anforderungen an Fahrzeuge und Flöße Fahrtlichter der Schiebe- und Ziehboote 33a
Kennzeichen der Motorsegler und Fahrzeuge mit
Kennzeichnung der Fahrzeuge . 7
Schiebe- oder Ziehboot bei Tag ·34
Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge 8
Kennzeichen der zum Schleppen besonders zugelas-
Kennzeichnung der Flöße 9 senen Fahrzeuge bei Tag . 1-5
Bau, Ausrüstung und Tauchtiete der Fahrzeuge und Kennzeichen und Lichter von Fahrzeugen zur Beför-
Flöße 10 derung bestimmter gefährlicher Güter 36
Entfällt . 11
Unterscheidungszeichen der Anker 12
Einsenkungsmarken, Freibord 13
Einsenkung der Fahrzeuge . 14 A b s c h n i t t IV
Tiefgangsanzeiger . 15 Begegnen und Uberholen
Sichtbarkeit der Kennzeichen, ~larken und Auf- Begegnen und überholen; Allgemeines . 37
schriften . 16
Begegnen; Verhalten und Zeichengebung der Berg-
Bemannung der Fahrzeuge und Flöße . 17 fahrer 38
Besetzung des Ruders . 18 Begegnen; Verhalten und Zeichengebung der Tal-
Anwesenheit des Schiffsführers an Deck 19 fahrer 39
Urkunden . 20 Begegnen; Ausnahmen von den Regeln der §§ 38
und 39 . 40
Fahrt auf Strecken mit vorgesdlriebenem Kurs . 40a
Abschnitt III
Begegnen in Fahrwasserengen; Verbot des Begeg-
Zeichen, Lichter und Beleudttung nens und Uberholens . 41
Flaggen, Tafeln und Bälle 21 überholen; Allgemeines 42
Lichter . 22 überholen; Verhalten und Zeichengebung 43
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966 1335
§ Ab:,,chnitl VIII
Uberholen; Verminderung der Geschwindigkeit 44 Unsichtiges \Vetter
Aus1,veichregeln für segelnde Fahrzeuge 44a 9
Einschrdnkung der Schiflc1hrt 80
Ausnc1hmen für Kleinfahrzeuge . 45
Einschrünkung der Floßfahrt 80d
Abschnitt V Schallzeichen während der Fc1hrt 81
Sd1allzeichen beim Sti11 ie9l'11 82
W eitere Regeln für die Fahrt
\-\renden zu Berg (Aufdrehen) 46
\Venden zu Tal . 47 :\bschnitt IX
\1Vendeverbot; Wendeplätze 47a Schutzvorschriften
Abfdhrt, überqueren der Schiffahrtstraße und Ver- Gefährdung durch Gegenstände an Bord 8:l
bot, in die Abstände zwischen Teilen eines
Schutz der Wasserstraßen sowie der Anla~Jen in
Schleppzuges hineinzufahren . 48 und an \-\'asserstraßen 8--1
Vorfahrt an Einmündungen 49 Verhalten bei Niedrig- und Hochv.rdsser 84<1
Verhalten und Schallzeichen bei der Einfahrt in und Schutz der Schiffahrtszeichen 85
der Ausfahrt aus Häfen, Fluß- und Kanalmün-
dungen . 50 Unerlaubtes Festmachen; Erlaubnis zum Festmdchen 8b
Fahrt aut gleicher Höhe . 51
Einbringen von Gegenstc1nclen und Flüssigkeiten in
die \,V asserstraße 87
Treiben lassen 52
Badeverbot . 87d
Verbot der Annäherung an in Fahrt befindliche
Fahrzeuge . 53 Schutz gegen Rauch 88
Vermeidung von Wellenschlag . 54
Beachtung der Fahrwasserbezeichnung 54a Abschnitt X
Beschränkte \-\'assertiefe; beschränkte Durchfahrt- Unfälle und Schiffahrtshindernisse
höhe und -breite 54b
Rettung von Menschenleben an Bord 8()
Unübersichtliche Stellen . 55
Hilfeleistung . 00
Geschwindigkeitsbeschränkungen 55a
Notzeichen ()1
vVasserskistrecken und Fernsprechstellen 55b
Gefahr- und \'Varnzeichen ()! d
Zusc1mmenstellung der Schleppzüge 56
Anzeige von Schiffsunfällen 92
Gekuppelte Fahrzeuge . 57
\Vahrschauen 0:3
Verständigung zwischen den Fahrzeugen eines
Schleppzuges . 58 Kennzeichnung festgefahrener oder gesunkenn
Fahrzeuge und sonstiger Hindernisse !14
Sperrung der Schiffahrt 59
Veränderung von Schiffahrtszeichen; \Ferlust von
Gesperrte Wasserflächen 60
Gegenständen !lS
Verpflichtung, eine bestimmte Richtung einzuschla-
Freimachen des Fahrwassers . 96
gen 60a
Anzeigepflicht bei Schiffahrtshindernissen 97
Ab s c h n i t t VI Schwimmende Anlagen . !18
Fähren und Brücken
Lichter der Fähren; Kennzeichnung der Fährstellen Abschnitt XI
und Fährseile . 61 Reeden und Umschlagplätze
Verhalten von und gegenüber Fähren 62 Laden, Lösdlen und Leichtern . D9
Großfähren . 63 Kennzeichnung der Grenzen der Reeden und Liege-
Durchfahrt unter festen Brücken . 64 plätze lOO
Durchfahrt durch bewegliche Brücken 65
Bedienung beweglicher Brücken . 66 Ab„chnitt XII
A b s c h n i t t VII Fahrt durch Schleusen, Hebewerke und
Wehröffnungen
Stilliegen (Ankern und Festmachen)
Annäherung an Schleusen . 101
Liegeplcttz 67
Verhalten im Schleusenbereich 102
Liegeverbote 68
Schleusenrang . 10]
Sicherung stilliegender Fahrzeuge 69
Schleusungszeiten 104
Liegeordnung 70
Durchfahren der Schleusen 105
Wache . 71
Fahrt durch Hebewerke, Sicherheitstore und ½'ehr-
Lichter stilliegender Fahrzeuge 72 öffnungen . 106
Lichter stilliegender Flöße . 73
Schwimmende Anlagen und Fischereifanggeräte . 74
Abschnitt XIII
Befreiung von der Lichterführung 75
Kennzeichnung der Anker . 76 FahrgastschiHahrt
Zeichen der schwimmenden Geräte 77 Fahrpläne 107
Verlegen von Ketten, Kabeln und Seilen 78 Landestellen 108
Rücksichtnahme auf das Treideln . 79 Schiffsverkehr an den Lc111destellen . 109
1336 Bundesgesetzbldtt, Jdhrgcrng 1966, TPil II
§
Ein- und Aussteigen der Ftdngäste . 110 fahrt c1uf gleicher l löhe ') -\1c1-
Zurückweisung von Fahrgästen . 111 Segeln und Treibenlc1ssen 1() -\L1-
Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste 112 Lichter freilc1hrender fähren 11 -\ld-
Sicherheit an Bord und c1n dE-'n Landestellf'n 113 Beschr~inkung der Schiflr1hrt itnd f-lußltdll t
bei l lnd1wt1sse1 12 -\ltt-
Schleppverbot 114
Einstellun~f der Schillcthrt hei Eis IJ -Mc1-
Ermächtigung dn die Strom- und Schiftahrlpolizei-
behörde . 115 Ann~iherun~J c1n Schleusen 14 -Md-
Benut1ung der Bootsschleusen lS -Mc1-
Sichtzt>ichen ft.ir dil' Ei11lc1hrt in dit• Sdilc•usPn l(j -\!d-
Abschnitt XJV Sonderbestimmungen für die Schleusen
Ergänzende Bestimmungen und Anweisungen; unterlrnlb von Olft•11bc1ch 17 -I'vlc1-
Uberwachung Verkehrsre9elunq c1m Steinheimer l lc111(J 18 -iV!d-
Anordnungen vorübergehender Art 1 lb Du1rhlc1hrt durch die Str,tfh,nbri_icke
Genehmigung besonderer Vernnstaltungen 117 _,\schaffenburq Jq -;vlt1-
Besondere Anweisungen 118 Verkehrsregelunq <111 der Friedensbrücke in
\Viirzburg bei hi>lwren \Vasserstänrlen 20 -J\!<1-
Uberwachung 119
Durd1lc1hrt durch die Lu<lwigsbrücke
Sonderregelung ILir rc1hrzeuge des ötlentlidwn
in Würzburq und Recwlunq der Tttl!c1hrt
Dien-;tes l '.20 21 -\!d-
zwischen Ramlers<1cker und VVürzburg .
Verkehrsbeschränkunq in der Kt1nalstrecke
Gerlachshausen-Volkach n -\ld-
Beschränkung der T ctlfahrt im Oberwasser
II. TEIL
de1 Schleuse 'v\lipfeld bei I luchwasser .n -\ld-
Sonderbestimmungen Verkehrsregelung fur die Flußstrecke
für einzelne Binnenschiffahrtstraßen Limbach--Viereth 24 -\.lc1-
Durchlc1hrt durch die Eisenbcdrnbrücke
Abschnitt Hallstadt 2S -\la-
Neckar
Geltungsbereich -Ne-
Abmessungen der fc1hrzeuqe 2 -Ne-
\bschni!! III
Einsenkungsmarken :3 -Ne-
Lahn
Fahrwassertiefe 4 -Ne-
Zusc1rnrnenstellung der Schleppzüge 5 -Ne- Geltungsbereich -LI-
Verbot der rloßfahrt 6 -Ne- Nc1chtschiffahrt ')
-Lt-
Fahrgeschwindigkeit 7 -Ne- Abmessungen der r<1hrzeuge und rliilh~ -Lc1-
8 -Ne- Fahrwassertiefe -1 -Ll-
Treibenlc1ssen
Stilliegen 9 -Ne- Freibord der Kleinl<lhrzeuge ') -Ll-
Stilliegen im Stromhafengebiet Mannheim 10 -Ne- Zusammenstellung der Schleppzüge 6 -La-
Lctden, Löschen und Leichtern 11 -Ne- Verbindung von Flößen 7 -La-
lfochstfahrgesch\vindigkeit 8 -La-
Beschr~inkung der Schiffahrt bei Hochwasser 12 -Ne-
Zeichengebung beim Begegnen q -LI-
Fahrt auf den Seitenkancilen . IJ -Ne-
l herholen im Schleusen bereich
l 14 -Ne- Verhalten in Fahrwasserengen, Uberhol\l~r-
botsstrecken und unübersichtlichen Stellen 10 -Ld-
liegenbleiben und Ubernc1chten
Vermeidung von Wellenschlag . 11 -La-
im Schleusenbereich 15 -Ne-
Stc1rtpl~itze . 16 -Ne- Verbot der Schiffcilnt und Floßfahrt
bei Hochwasser . 12 -La-
Sd1i ffscrnsc1m111l ungen 17 -Ne-
Verlltllten im Schleu~enbereich 13 -La-
Einfcthrt in die Schleuse 18 -Ne-
Schleusungszeiten 14 -La-
Cemeinsame Schleusung von Fahrgast-
schilfen und Güterfc1hrzeugen 19 -Ne- Durchfahrt durch dt•n Schlt>uspnkc1nal Ahl IS -La-
Dutd1f<1hren der Schleusen 20 -Ne-
.\IJschnilt II Ab~< h n i t t l \.
Main Schiiiahrtsweg Rhein-Kleve
c;eltun~Jsbereich -Ma- Celtungsbereich 1 -RKI-
Abmessungen der Fc1hrzeu~Je und Flöße 2 -Ma- Abmessungen der Fahrzeuge 2 -RKI-
Einsenkungsmdfken . '3 -Md- Fc1hrwassertiefe 'i -RKI-
Fc1hrwassertiefe 4 -Ma- Höchstf ahrgesch w incl ig kei t -1 -RKI-
Länge der Schleppzüge 5 -Ma- Begegnen und überholen 5 -RKl-
Gekuppelte Fc1hr1,euge 6 -Md- Zusc1rnrnenstellung der Schleppzüge 6 -RKI-
Floßtahrt . 7 -Ma- Beschränkung der Schiffahrt bei I Iomwasser 7 -RKl-
F<1hrgesch w indigkeit 8 -Ma- Verhalten im Schleusenbereich . 8 -RKI-
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1%G 1337
Abschnitt V §
Westdeutsche Kanäle Verbot der Floßfcthrt bei Hochwasser . l(j -Vle-
§
Sicherung der Fahrzeuge und Flöße bei Eis-
Geltungsbereich -WK- bildung und Eisgang . 17 -\\'e-
Verkehrsbeschränkungen 2 -WK- Einfahrt in die Bremer vVeserschlew,e . 1H -\Ve-
Bergfcthrt 3 -WK-
l Iöhe der Brücken und Freileitungen 4 -WK-
Abmessungen, Tauchtiefen und Beladung 5 -WK- Abschnitt VII
r cdHI lieh ter der Schlepper; Hecklicht der Ilmenau
Anh~inge . b -vVK-
Geltungsbereich -11-
Bege~Jnen und Uberholen; Sicherheitsposten
ctn Deck 7 -WK- Abmessungen und Tauchtiefe 2 -II-
Begegnen auf dem Dortmund-Ems-Kanctl und Anker J -Il-
auf cle111 Ems-Seitenkanal Older~um~Emden 8 -WK- Begegnen in Fahrwasserengen und c1n nach
Uberholen 9 -WK- § 41 Nr. 2 gekennzeichneten Stellen 4 -11-
Verholen . 1O -WK- vVenden . 5 -Il-
vVcnclen 11 -WK- Zusammenstellung der Schleppzüge . 6 -Il-
Vorfahr! 12 -WK- Verbot von Seilenkupplungen . 7 -11-
Zusammenstellung der Schleppzüge 13 -WK- Benutzung der Deiche zum Treideln . 8 -11-
Verbot von Seitenkupplungen 14 -WK- Durchfahrt durch Zugbrücken . 9 -11-
Treibenlctssen 15 -WK- Rücksichtnahme auf das Treideln 10 -11-
Treideln . 16 -WK- Fah rqeschwindigkeit 11 -11-
Segeln . 17 -WK-
Fahrgeschwindigkeit 18 -WK-
Nachtschiffahrl 10 -WK- Abschnitt Vill
rahrt an Sonnli:1gen und an gesetzlichen Elbe
Feiertagen 20 -\VK- (;eltungsbereich -EI-
rahrt ctuf dem Zweigkcurnl nach Osnabrück 21 -VVK- Abmessungen cl01 Flöße 2 -EI-
Durchfahrt durch die Abstiegbcrnwerke in Anker 3 -EI-
Henrichenburg Waltrop 22 -\VK-
Beladung . 4 -EI-
Durchfahrt durch die I-ldse-Hubbrücke in
Einsenkungsmarken, Freibord S -EI-
Meppen 23 -WK-
Zusammenstellung der Schleppzüge; gekup-
Durchfahrt durch das Leda-Sperrwerk 24 -\ \lK-
1
pelte Fahrzeuge . b -El-
Liege- und Ladepätze, Lichter stilliegender
Fahrgeschwindigkeit 7 -El-
Fuhrzeuge 25 -\VK-
Tauchtiefenfestsetzung . 8 -EI-
Schutz der Kanüle und Anlagen 26 -VVK-
Kennzeichnung der Fähren bei Tag 9 -EI-
Schutzhäfen für Fahrzeuge, die gefährliclw
Güter geladen haben oder nicht entgast
sind 10 -EI-
Abschnitt VI Liegeplö.tze an der Kontrollstelle Schnacken-
Stromgebiet der Weser burg 11 -El-
Brückendurchfahrten 12 -El-
Geltungsbereich -vVe-
Liegeverbote 13 -EI-
Kennzeichnung der Flöße . 2 -'-Ne-
Durchfahren der Sc:hleusenanlage Geesthacht 14 -E\-
Abmessungen, Tauchtiefen, Fahrwassertiefen 3 -We-
Sperrung der Elbe bei der Schleusenanlage
Fahrgeschwindigkeit 4 -We-
Geesthacht 1 :'i -[!-
Urkunden 5 -We-
Fahrverbot bei Hochwc1sser 16 -EI-
Größe der Flaggen und Tafeln . 6 -We-
Topplicht der Fahrzeuge mit eigener Trieb-
kraft 7 -VI/ e- Abschnitt IX
Kennzeichnung zu Tal fahrender und treiben-
Elbe-Lübeck-Kanal
der Fahrzeuge und Flöße . 8 -We-
Abstand der Flöße . 9 -We- Geltungsbereich -ELK-
Wenden auf Aller und Leine 10 -We- Bergfahrt . 2 -ELK-
Zusammenstellung der Schleppzüge 11 -We- Abmessungen, Tauchtiefen und Beladung J -ELK-
Gekuppelte Fahrzeuge 12 -V./e- Schleppzüge 4 -ELK-
Floßfahrt . 13 -\•Ve- Verbot von Seitenkupplungen 5 -ELK-
Schallzeichen der Fahrgastschiffe bei Fähr- Fahrgeschwindigkeit 6 -ELK-
stellen 14 -'-Ne- Nachtschiffahrl 7 -ELK-
I föchster Schiffdhrtswc1sserstand . 15 -We- Durchfc1hrt durch die l luhhriickPn in Luheck 8 -ELI-.:-
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
I. TEIL
Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschi ifahrtstraßen
Abschnitt I „Tag": der Zeitraum, der eine halbe Stunde vor
Allgemeine Bestimmungen Sonnenaufgang beginnt und eine halbe Stunde
nach Sonnenuntergang endet;
§ 1 n) ,,gewöhnlich.es Licht", ,,helles Licht", ,,starkes
Licht": Lichter, die in dunkler Nacht bei klarer
Begriffsbestimmungen
Luft auf etwa ein, zwei und drei km sichtbar
In dieser Verordnung gelten als sind;
a) ,,Fahrzeug"; See- und Binnenschiffe, einschließ- o) ,,kurzer Ton": ein Ton von etwa einer Sekunde
lich Kleinfahrzeuge und Fähren, sowie schwim- Dauer;
mendes Gerät; jedoch nicht Flöße; ,,langer Ton": ein Ton von vier bis sechs Sekun-
b) ,,schwimmendes Gerät": Schwimmkörper, auf den Dauer.
denen mechanische Vorrichtungen, wie Bagger-
maschinen, Krane, Hebezeuge, Rammen, ange-
bracht sind;
§ 2
c) ,,Floß": jede Zusammenstellung von schwim-
menden, zur Beförderung bestimmten Hölzern; Schiffsführer und Schleppzugführer
d) ,,schwimmende Anlage": alle schwimmenden Ein- 1. Jedes Fahrzeug und jedes Floß müssen einen
richtungen, die nicht Fahrzeuge oder Flöße sind, Führer haben. Dieser muß zur Führung seines Fahr-
wie Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Boots- zeugs oder Floßes geeignet sein. Die Eignung gilt
häuser; als vorhanden, wenn er ein Schifferpatent für die
e) ,,Selbstfahrer": alle einzeln fahrenden Fahrzeuge Fahrzeugart und für die zu befahrende Strecke be-
mit eigener in Tätigkeit gesetzter Triebkraft·); sitzt.
hierzu gehören auch Fahrzeuge, die ein Schiebe- 2. Der Schiffsführer hat sich vor Antritt der Reise
oder Ziehboot oder einen Hilfsmotor zur Fort- über die Wasserstände und die Fahrwasserverhält-
bewegung verwenden; nisse sowie über die Durchfahrthöhe der Brücken,
t) ,,Schiebeboot" oder „Ziehboot": zu einem Fahr- überbauten und kreuzenden Drahtleitungen zu
zeug gehörende Motorboote, die dazu bestimmt unterrichten. Bei der Abladung hat er neben der
sind, dieses vorwärts zu stoßen oder zu ziehen, Absenkung des Fahrzeugs infolge der Fahrgeschwin-
unabhängig davon, ob sie einer ständigen Bedie- digkeit insbesondere zu berücksichtigen, daß sich
nung bedürfen oder nicht; die Fahrwassertiefe durch die Vv'indverhältnisse> ver-
ringern kann.
gl „Schlepper": alle Fahrzeuge, die eine Schlepp-
tätigkeit ausführen; jedoch nicht Schiebe- oder 3. Der Schiffsführer muß während der Reise c1n
Ziehboote; Bord sein, auf schwimmenden Geräten ferner auch
während des Betriebs. Er kann sich vorübergehend
h) ,,Schleppzug": jede Zusammenstellung von einem
durch eine geeignete Person vertreten lassen.
oder mehreren Schleppern und einem oder meh-
reren Anhängen (Fahrzeugen, Flößen oder 4. Der Schiffsführer ist für die Befolgung dieser
schwimmenden Anlagen) hinter oder neben dem Verorclnung verantwortlich. Die Verantwortlichkeit
Schlepper; ferner jede Zusammenstellung von anderer Personen, die sich aus dieser Verordnung
Fahrzeugen mit eigener in Tätigkeit gesetzter und sonstigen Vorschriften ergibt, bleibt unberührt.
Triebkraft;
5. Für die Befolgung der für Schleppzüge gelten-
i) ,,Kleinfahrzeug"; Fahrzeuge von weniger als 15 t den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Füh-
Tragfähigkeit; jedoch nicht Fahrzeuge mit eige- rer des Schleppers (Schleppzugführer) verantwort-
ner Triebkraft, die nach ihrer Bauart zum Schlep- lich.
pen oder zur Beförderung von mehr als 15 Fahr-
gästen bestimmt sind; Die Führer der Anhänge haben seine Anweisun-
k) ,, fahrend oder „in Fahrt befindlich": Fahrzeuge
II gen zu befolgen. Sie haben jedoch auch ohne Anwei-
oder Flöße, die weder unmittelbar noch mittel- sung des Schleppzugführers alle Maßnahmen zu
bar vor Anker liegen, am Land festgemacht oder treffen, die für die sichere Führung ihrer Anhä.nge
festgefahren sind; durch die Umstände geboten sind.
1) ,,Schiffsführer": Führer von Fahrzeugen oder Flö- 6. Hat ein Schleppzug an der Spitze mehrere
ßen; Schlepper, so ist Schleppzugführer der Führer des
ersten Schleppers; dies gilt nicht für den Führer
m) ,,Nacht": der Zeitraum, der eine halbe Stunde
eines vorübergehenden Vorspanns.
nach Sonnenuntergang beginnt und eine halbe
Stunde vor Sonnenaufgang endet; 7. Hat ein Schleppzug an der Spitze zwei Schlep-
per nebeneinander, so müssen ihre Führer sich
rechtzeitig darüber einigen, wer von ihnen Schlepp-
'l einschlielllich der einzeln fahrenden Fahrzeuge, die nMh ih1e1
Bauc1rt 1um Schleppen be,t1mmt sind, und der f'c1hrgastschiffe zugführer sein soll.
Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966 1339
Das gleiche gilt für einen Schleppzug, der aus hinten sichtbar angebracht sein. Bei der Fahrt durch
längsseits gekuppelten Fahrzeugen mit eigent'r in Schleusen müssen Länge und Breite der Fahrzeugt'
Tätigkeit gesetzter Triebkraft besteht. von beiden Seiten sichtbar angegeben sein.
Falls mehrere Fahrzeuge desselben Eigentümers
§ 3 den gleichen Namen tragen, muß dem Namen Pi1w
Pflichten der Schiffsmannschaft Unterscheidungszahl hinzugefügt werden.
und sonstiger Personen an Bord
2. Die Aufschriften müssen mindestens 15 cm hoch
1. Die Schiffsmannschaft hat den Anweisungen des und mit heller Farbe auf dunklem oder mit dunkkr
Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rah- Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
men seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur
3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für SP('-
Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung
schiffe.
ihrerseits beizutragen.
4. Beiboote sowie Schiebe- und Ziehboote müssPn
2. Alle übrigen an Bord befindlichen Personen
so gekennzeichnet sein, daß ihr Eigentünwr feststt,Jl-
haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom
bar ist.
Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schiff-
fahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden. § 8
Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge
§ 4
1. Kleinfahrzeuge - mit Ausnahme der Beiboo!P
Allgemeine Sorgfaltspfücht und der Schiebe- und Ziehboote - müssen innen-
Ubcr die Bestimmungen dieser Verordnung hin- oder außenbords den Namen und den Wohnort des
aus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßregeln Eigentümers tragen.
zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht 2. Die Strom- und SchillahrlpolizPibehörd(' kcmn
und die berufliche Ubung gebieten, um gegenseitige eine andere Kennzeichnung anordnPn od('r zulassPn.
Beschädigungen der Fahrzeuge, Behinderungen der
Schiffahrt sowie Beschädigungen der Ufer und von
§ 9
Anlagen jeder Art in der Wasserstraße und an
ihren Ufern zu vermeiden; dies gilt auch für Per- Kennzeichnung der Flöße
sonen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen Flöße müssen mindestens 1,50 m über vV ass(•r c1ut
oder sonstige Einrichtungen in der \IV c1sserst rn Pie
zwei in Längsrichtung stehenden, übereinander ~J('-
oder am Ufer gestellt sind. setzten weißen Tafeln auf jed('r S('ite folg('ndt•
Kennzeichen tragen:
§ 5 a) Auf der oberen Tafel in roter Farbe den Ncrnwn
Verhalten unter besonderen Umständen und Wohnort des Eigentümers,
Bei der Anwendung und Auslegung dieser Ver- b) auf der unteren Tafel in schwarzer Fc1rbP den Nt1-
ordnung müssen die besonderen Umstände berück- men und Wohnort des Floßführers.
sichtigt werden, die ein Abweichen von ihren Die Tafeln können auch aus streift g('spdtrnll·lll.
Bestimmungen notwendig machen können, um eine> dauerhaftem Stoff bestehen.
unmittelbar drohende Gefahr abzuwenden.
Die Aufschriften sind in mindestPns 1S cm hohl'll
lateinischen Buchstaben anzubringen.
§ 6
Verhalten von und gegenüber Kleinfahrzeugen § 10
Kleinfahrzeuge müssen allen übrigen Fahrzeugen Bau, Ausrüstung und Tauchtiefe
und Flößen den für den Kurs und zum Manövrieren der Fahrzeuge und Flöße
notwendigen Raum lassen und können nicht ver- 1. Fahrzeuge und Flöße müssen so gebdul und dus-
langen, daß diese ihnen ausweichen. § 4 bleibt un- gerüstet sein, daß jede Gefahr für die an Bord b('-
berührt. findlichen Personen und für die Schiffahrt vermiedPn
wird und daß die Verpflichtungen aus dieser Ver-
Abschnitt II ordnung erfüllt werden können.
Anforderungen an Fahrzeuge und Flöße Beiboote müssen unbeladen und jederz('it ge-
brauchsbereit sein.
§ 7
2. Soweit Fahrzeuge und Flöße mit einem amt-
Kennzeichnung der Fahrzeuge
lichen Zeugnis versehen sind und Bau und Aus-
1. An allen Fahrzeugen - mit AusnahmP der rüstung dessen Angaben entsprechen, gilt die Be-
Kleinfahrzeuge - müssen außer der sonst vor- stimmung der Nummer 1 als erfüllt.
geschriebenen Kennzeichnung ihr Name und der 3. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die ihrer Bau-
Heimat- oder Registerort auf beiden Seiten in latei- art nach zum Befördern von Fahrgästen oder von
nischen Buchstaben angebracht sein. Gütern bestimmt sind, dürfen außer im Fall der Ber-
Außerdem müssen bei Fahrzeugen, die der Güter- gung oder bei Hilfeleistung in Notfällen nur inso-
beförderung dienen, die Tragfähigkeit angegeben weit zum Schleppen verwendet ,verden, a.ls diC's im
und bei Selbstfahrern und Schleppern der Nc1me von Schiffszeugnis zugelassen ist.
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
4. Länge, Breite, Höhe und Tauchtiefe der Fahr- mehr wasserdicht ist. Sie darf jedoch keinesfalls
zeuge und Flöße dürfen die Abmessungen nicht über- höher liegen als der tiefste Punkt der Oberkante
schreiten, die durch die Verhältnisse der Wasser- des Gangbords.
straße und durch die Größe der Schleusen und
3. Freibordmarken, die auf Grund anderer Vor-
Brückenöffnungen bedingt sind. schriften amtlich angebracht sind, ersetzen die Ein-
5. Die Länge und Breite der Fahrzeuge werden senkungsmarken nach Nummer 2, sofern sie min-
über alles gemessen. Die größten Abmessungen der destens die dort vorgeschriebene freie Bordhilhe
Flöße müssen über Wasser deutlich erkennbar sein. (Freibord) anzeigen.
6. Die Tauchtiefe wird durch die tiefste Stelle des
Fahrzeugs bestimmt. Dabei sind die Unterkanten § 14
der Schiffsschrauben, ihrer Schutzvorrichtungen und Einsenkung der Fahrzeuge
ähnlicher fester Schiffsteile, die tiefer als der Schiffs-
rumpf liegen, zu berücksichtigen. Soweit für einzelne Schiffahrtstraßen oder Lc1dun-
gen nichts anderes vorgeschrieben oder zugelassen
Der Schiffsführer muß die Tauchtiefe seines Fahr- ist, müssen Fahrzeuge - mit Ausnahme der Klein-
zeugs oder Floßes entsprechend der Fahrwassertiefe fahrzeuge - die in § 13 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 genannte
regeln. Dabei müssen die amtlichen Nachrichten freie Bordhöhe (Freibord) einhalten; sie dürfen nicht
über die Wasserstände berücksichtigt werden. So- tiefer als bis zur Unterkante der Einsenk ungs-
weit für einzelne Schiffahrtstraßen Tauchtiefen marken abgeladen sein.
amtlich bekanntgegeben werden, dürfen diese nicht
überschritten werden.
§ 15
§ 11 ·) Tiefgangsanzeiger
1. An allen Fahrzeugen, die der Güterbeförderung
§ 12 dienen und deren Tauchtiefe 60 cm überschreiten
Unterscheidungszeichen der Anker kann, müssen an jeder Seite metrische Tiefgangs-
anzeiger angebracht sein. Diese bestehen unter Her-
1. Schiffsanker müssen unaustilgbare Kennzeichen vorhebung der vollen Dezimeter aus Teilstrichen
tragen. Diese müssen mindestens entweder die von 2 cm Höhe, die abwechselnd in zwei verschie-
Nummer des Schiffsattestes und die Unterschei- denen Farben anzubringen sind. Die Höhe des ober-
dungsbuchstaben der Schiffsuntersuchungskommis- sten Dezimeters über dem Nullpunkt ist in Zahlen
sion oder den Namen und den Wohnort des Eigen- anzugeben. Der Nullpunkt jedes Tiefgangsanzeigers
tümers des Fahrzeugs enthalten. Wird der Anker muß im tiefsten Punkt des Fahrzeugquerschnitts iln
auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers der Anbringungsstelle liegen.
verwendet, kann es bei der erstmaligen Kennzeich-
nung verbleiben. Die Tiefgangsanzeiger müssen je zwei auf jeder
Seite etwa am Ende des ersten und des zweiten
2. Nummer 1 gilt r.icht für Anker von Seeschiffen Drittels der Länge oder - dies gilt zwingend für
und Kleinfahrzeugen. Fahrzeuge von mehr als 40 m Länge - je drei auf
§ 13
jeder Seite, und zwar einer mittschiffs und die bei-
den anderen je im Abstand von etwa einem Sechstel
Einsenkungsmarken, Freibord der Länge vom Bug und vom Heck, angebracht sein.
1. An allen Fahrzeugen - mit Ausnahme der Die Tiefgangsanzeiger mittschiffs müssen bis zur zu-
Kleinfahrzeuge - müssen Einsenkungsmarken an- lässigen tiefsten Einsenkung, die vorderen und ach-
gebracht sein. teren 20 cm höher reichen.
2. Die Einsenkungsmarken sind nach dem Muster 2. An allen Fahrzeugen mit Schraubenantrieb -
der Anlage 2 auf beiden Seiten des Fahrzeugs so mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - , bei denen
anzubringen, daß ihre Unterkante bei der tiefsten die Schiffsschraube, deren Schutzvorrichtung oder
zulässigen Einsenkung in der Wasserlinie liegt. Die Teile davon tiefer als der Schiffsrumpf liegen, muß
Markenränder sind auf dem Schiffsrumpf unaustilg- auf beiden Seiten ein Tiefgangsanzeiger in der
bar zu bezeichnen. Die Marken müssen je zwei auf Schraubenebene (Schraubentiefgangsanzeiger) ge-
jeder Seite etwa am Ende des ersten und des zweiten mäß Nummer 1 angebracht sein. Die Schraubentief-
Drittels der Länge oder - dies gilt zwingend für gangsanzeiger ersetzen die in Nummer 1 Abs. 2
Fahrzeuge von mehr als 40 m Länge - je drei auf vorgeschriebenen achteren Tiefgangsanzeiger.
jeder Seite, und zwar eine mittschiffs und die bei- Fahrzeuge, an denen die auf dem Rhein vor-
den anderen je im Abstand von etwa einem Sech- geschriebenen Tiefgangsanzeiger angebracht sind,
stel der Länge vom Bug und vom Heck, angebracht brauchen keine Schraubentiefgangsanzeiger zu füh-
sein. ren.
Die Unterkante der Einsenkungsmarken muß bei 3. Amtliche Eichskalen ersetzen die Tiefgangs-
offenen Fahrzeugen mindestens 20 cm, bei gedeck- anzeiger nach Nummer 1, jedoch nicht die Schrauben-
ten Fahrzeugen mindestens 15 cm unter dem tief- tiefgangsanzeiger nach Nummer 2. Wenn der Null-
sten Punkt liegen, über dem das Fahrzeug nicht punkt der Eichskalen in der Höhe der Leerebene des
Fahrzeugs liegt, muß über der Linie der zulässigen
•i Hier sind die entsprechenden Vorschriften der Binnenschiffahrt- tiefsten Einsenkung neben den Eic:hskalen die Auf-
strußen-Ordnung vom 19. Dezember 1954 nicht übernommen wor-
den. schrift „Leertiefgang ... m" angebracht sein.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966 1341
§ 16 3. Führer von Kleinfahrzeugen müssen einen zur
Sichtbarkeit der Kennzeichen, Marken und Aufschriften Feststellung ihrer Person ausreichenden Ausweis
bei sich führen.
Die in den §§ 7, 8, 9, 13 und 15 genannten An-
4. Alle Urkunden und sonstigen Schiffspapiere
gaben an Fahrzeugen und Flößen müssen dauernd
müssen den Beamten der Strom- und Schiffahrt-
deutlich sichtbar sein. Es darf nichts hinzugefügt
polizeibehörde und der Wasserschutzpoliwi dllf
werden, was ihre Klarheit beeinträchtigen könnte.
Verlangen vorgelegt werden.
§ 17
Abschnitt III
Bemannung der Fahrzeuge und Flöße
Zeichen, Lichter und Beleuchtung
1. Alle Fahrzeuge und Flöße müssen so bemannt
sein, daß jede Gefahr für die an Bord befindlichen § 21
Personen und für die Schiffahrt vermieden wird.
Flaggen, Tafeln und Bälle
2. Soweit die Bemannung in einem amtlichen
Zeugnis festgesetzt ist und diesem entspricht, gilt 1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen diP
die Bestimmung der Nummer 1 als erfüllt. Flcggen und Tafeln, die in dieser Verordnung vor-
gesehen sind, rechteckig sowie mindestens 80 cm
hoch und 80 cm breit sein; Bälle müssen einen
§ 18 Durchmesser von mindestens 60 cm haben. Die
Besetzung des Ruders Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt
sein.
1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muß 2. Die Flaggen können durch Tafeln ersetzt
das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im werden.
Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.
§ 22
2. Die Altersvorschrift gilt nicht für Kleinfahr-
Lichter
zeuge ohne eigene Triebkraft. Bei Kleinfahrzeugen
mit Hilfsmotor kann die Strom- und Schiffahrt- 1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die
polizeibehörde Ausnahmen von der Altersvorschrift vorgeschriebenen Lichter von allen Seiten sichtbar
zulassen. sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht
3. Zur sicheren Steuerung muß der Rudergänger werfen.
nach allen Seiten genügend freie Sicht haben und 2. Ist ein Blinklicht vorgeschrieben, so kann die-
die Schallzeichen wahrnehmen können. Ist dies nicht ses durch ein Licht ersetzt werden, das in reg('l-
möglich, so muß zu seiner Unterrichtung ein Aus- mäßigen, kurzen Zeitabständen gezeigt wird.
guck oder Posten aufgestellt werden.
§ 23
§ 19 Schallzeichen
Anwesenheit des Schiffsführers an Deck 1. Soweit in dieser Verordnung Schallzeichen
vorgesehen sind und nicht die Verwendung der
Bei der Schleusenein- und -ausfahrt sowie bei der
Glocke vorgeschrieben ist, müssen sie wie folgt
Fahrt durch Fahrwasserengen und schwierige Stel-
gegeben werden:
len muß der Schiffsführer an Deck sein.
a) Auf Selbstfahrern und Schleppern mittels einer
kräftig tönenden Pfeife oder mittels eines gleich-
§ 20 wertigen Schallgeräts, die so anzubringen sind,
Urkunden daß der Schall nicht gehemmt werden kann;
b) auf anderen Fahrzeugen und Flößen mittels
1. folgende Urkunden müssen sich, soweit sie auf einer Hupe oder eines Horns von genügender
Grund besonderer Vorschriften ausgestellt sind, an Lautstärke. Dies gilt auch für Kleinfahrzeuge mit
Bord befinden: eigener Triebkraft, die nicht über ein mit
a) Das Schiffs- oder Floßzeugnis, Maschinenkraft angetriebenes Schallgerät ver-
b) der Eichschein, fügen.
c) die Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige 2. Die Pause zwischen den einzelnen Tönen eines
Druckbehälter, Zeichens muß etwa eine Sekunde betragen.
d) das Sonderzeugnis für Fahrzeuge, die zur Beför- 3. Mit den Schallzeichen müssen Schlepper und
derung gefährlicher Güter eingerichtet sind, Selbstfahrer gleichzeitig Sichtzeichen in Gestalt
e) der Ausweis für Kleinfahrzeuge, einer Dampfwolke oder eines gelben Lichtscheins
f) das Schifferpatent des Schiffsführers, geben.
g) die Schifferdienstbücher. 4. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Schall-
2. Ferner muß sich auf jedem Fahrzeug - mit zeichen sind in Anlage 1 zusammengefaßt, die
Ausnahme der Kleinfahrzeuge - und auf jedem Bestandteil dieser Verordnung ist.
Floß ein Abdruck dieser Verordnung in ihrer jeweils 5. Auf bestimmten Strecken im Bereich dicht be-
geltenden Fassung befinden. siedelter Ufer kann die Strom- und Schiffahrtpolizei-
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
behörde den Gebrauch der Pfeife oder des gleich- § 27
wertigen Sc:hallgeräts einschränken, soweit Gefah- Zeichen der Schleppzüge
ren für den Schiffsverkehr daraus nicht entstehen
können. 1. Hat ein Schleppzug nach dieser Verordnung
Zeichen zu geben, so hat sie der Schlepper zu
§ 23 a
geben, auf dem sich der Schleppzugführer befindet.
Verpilichtung zur Abgabe bestimmter Schallzeichen
2. Hat ein Sc:hleppzug an der Spitze einen vor-
An den Stellen, die an den Ufern durch quadra- übergehenden Vorspann, so muß auch dieser die
tische weiße Tafeln mit rotem Rand und einem Sichtzeichen, jedoch nicht die Schallzeichen geben.
schwarzen Punkt in der Mitte bezeichnet sind, haben
Selbstfahrer und Schleppzüge ein Schallzeichen ab-
zugeben, das auf einer weißen Zusatztafel mit § 28
schwarzen Zeichen angegeben ist. Ein schwarzer Fahrtlichter der Selbstfahrer
Strich bedeutet: ,,langer Ton", ein schwarzer Punkt
Selbstfahrer müssen bei Nacht folgende Lichter
bedeutet: ,,kurzer Ton".
führen:
§ 24 a) Als Topplicht ein weißes starkes Licht, das nur
Gebrauch bestimmter Schallzeichen über einen Bogen des Horizonts von 225° sicht-
bar sein darf, und zwar 112° 30' von vorn nach
1. Abgesehen von den in dieser Verordnung jeder Seite bis 22° 30' hinter der Querlinie auf
vorgeschriebenen Schallzeichen muß jedes Fahrzeug jeder Seite;
- mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - erforder-
b) als Seitenlichter an Steuerbord ein grünes helles
lichenfalls folgende Zeichen geben:
Lic:ht und an Backbord ein rotes helles Lic:ht, von
a) ,,einen langen Ton", um andere Fahrzeuge auf- denen jedes nur über einen Bogen des Horizonts
merksam zu machen (Achtungszeichen), von 112° 30' sichtbar ist, und zwar von vorn bis
b) ,,einen kurzen Ton", um anzuzeigen, daß es sei- 22° 30' hinter der Querlinie. Die Seitenlic:hter
nen Kurs nach Steuerbord richtet, müssen in gleicher Höhe und in einer Linie senk-
c) ,,zwei kurze Töne", um anzuzeigen, daß es sei- recht zur Schiffsachse gesetzt werden. Bei Fahr-
nen Kurs nach Backbord richtet, ten auf Flüssen müssen die Seitenlichter minde-
d) ,,drei kurze Töne", um anzuzeigen, daß seine stens 1 m tiefer als das Topplicht gesetzt werden.
Maschine rückwärts geht, Bei Fahrten auf Kanälen müssen die Seitenlich-
ter nach Möglichkeit 1 m tiefer als das Topp-
P) ., vier kurze Töne" mit vorhergehendem Ach-
lic:ht, sie dürfen jedoc:h nicht höher als dieses ge-
tungszeichen, um anzuzeigen, daß es manövrier-
setzt werden. Die Seitenlichter müssen bei Fahr-
unfähig ist.
ten auf Flüssen und Kanälen mindestens 1 m
2. Kleinfahrzeuge können im Fall der Gefahr die hinter dem Topplicht gesetzt und binnenbords
Zeichen nach Nummer 1 geben. derart abgeblendet werden, daß das grüne Licht
nic:ht von Backbord her, das rote Licht nicht von
§ 25 Steuerbord her gesehen werden kann;
Verbotene Zeichen und Lichter c) als Hecklicht ein weißes gewöhnliches Licht, das
nur über einen Bogen des Horizonts von 135°
Es ist verboten, andere als die in dieser Ver- sichtbar ist, und zwar 67° 30' von hinten nach
ordnung vorgesehenen Zeichen und Lichter zu ge- jeder Seite.
brauchen oder diese unter anderen als denjenigen
Umständen zu gebrauchen, für die sie vorgeschrie- § 29
ben oder zugelassen sind. Fahrtlichter der Schlepper
§ 26
1. Außer in den Fällen der Nummer 2 Absatz 2
und der Nummer 4 muß jeder Schlepper bei Nac:ht
Lampen und Scheinwerfer folgende Lichter führen:
1. Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht in einer a) Außer dem Topplicht und den Seitenlichtern nach
Weise gebraucht werden, daß sie mit den in dieser § 28 ein zweites weißes starkes Licht; dieses
Verordnung vorgeschriebenen oder zugelassenen muß im gleichen Umkreis wie das Topplicht
Lichtern und Zeichen verwechselt werden oder sichtbar sein und etwa 1 m unter diesem, jedoch
deren Sichtbarkeit beeinträchtigen können. möglic:hst 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt
Dieses Verbot gilt nicht für die brennende Laterne werden;
mit Mattglasscheibe, die bei Nacht am Vorschiff b) statt des Hecklichts nach § 28 ein gelbes ge-
eines geschleppten Fahrzeugs benutzt wird. Die La- wöhnliches Licht; dieses muß im gleichen Um-
terne darf jedoch nicht über das Fahrzeug hinaus kreis wie das Hecklicht sichtbar sein und an ge-
leuchten und muß nach vorn und nach den Seiten eigneter Stelle gesetzt werden.
vollständig abgeblendet sein. 2. Hat ein Schleppzug an der Spitze mehrere
2. Es ist verboten, Lampen oder Scheinwerfer so Schlepper - einen vorübergehenden Vorspann nicht
zu gebrauchen, daß sie blenden und dadurch die mitgerechnet -, so müssen die ersten beiden
Schiffahrt oder den Verkehr am Ufer gefährden oder Schlepper ein drittes weißes starkes Licht führen;
behindern. dieses muß im gleichen Umkreis wie das Topplicht
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, dPn 27. Oktober l %6 1343
sichtb,u sein und ehva 2 m unter diesem, jedoch 4. Die übrigen Anhänge können ebenfalls das
möglichst 1 m höher als dif' Seitenlichter gesetzt Hecklicht nach § 28 Buchstabe c führen. In diesf'm
werden. Fall muß es durch eine MattglasscheibC' abgeblendet
Schlepper, die den ersten beiden folgen, sind ,ils werden. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibeh<'>rcle
geschleppte Fahrzeuge zu kf'nnzeichnen und m üsscn kann die Führung des Ikcklichts für lwstimm1l'
die Lichter nach § 30 führen. Schiff ahrtstraßen anordnE'n.
3. Ein vorübergehender Vorspann muß stets das § 32
dritte weiße starke Licht nc1ch Nummer 2 Absc1tz 1
führen. Verdecktes Seitenlicht der Schlepper
4. SchleppPr, die nur l~ingsseits gekup1wlt schlep- Wird ein längsseits gekuppelter Anhang derart
1wn, müssen die Lichtf'r nach § 28 führPn. geschleppt, daß ein Seitenlicht des Schleppers ganz
oder teilweise verdeckt wird, so muß statt dessen
der Anhang ein diesem entsprechendes Licht mög-
§ 29 c1 lichst in gleicher Hölw ,,vic dc1s nicht v0rcl0cktt'
Fahrtlichter einzelner Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft Seitenlicht des Schlcpp0rs f ühn·n.
1. Einzeln fahrende Fahrzeuge ohne eigene TriPh- § 33
kraft, unter Segel fahrende und getreidelte Fahr-
zeuge müssen bei Nacht Seitenlichter und ein Heck- Fahrtlichter der Kleinfahrzeuge
1icht nach§ 28 Buchstabenbund c führen. 1. Für Kleinfahrzeuge mit eigen('r TriPbkraf t gilt
2. Auf übers Ruder treibenden Fahrzeugen ohne abweichend von § 28 folgendes:
eigene Triebkraft muß bei Nacht am Heck ein \-Vf'i- a) Das weiße Topplicht braucht nur ein helles Licht
ßes helles Licht waarJerc•cht hin- und hcrgeschw(•nkt zu sein. Es kann in gleicher Höhe ·wie die Seiten-
werden. lichter gesetzt werden, sofern es mindestens 1 m
vor diesen steht. v\Tird dieser Abstand nicht cin-
3. Die Verpflichtung nach Nummer 1 gilt nicht für
qehalten, so muß es mindestens l m höher als
kleine Bewegungen bei der Zusammenstellung ocle1
die Seitenlichter gesetzt werden.
Auflösung eines Schleppzuges; jedoch ist in diesem
Fall ein weißes helles Licht waagerecht hin- und b) Das Hecklicht braucht nicht gC'führt zu W('rdcn.
hf'rzuschwenken, und zwar nach der Seite hin, auf Wird es nicht geführt, so rnun dc1s Topplicht
clcr diP Gdahr Pines Zusammenstoßps bestcht. von allen Seiten sichtbar sein.
c) DiP SeitenlichlC'r dürfen unmittelbM nPlw1wint111-
der gesetzt oder in einer f'inzigen Ldtenw c1m
§ 30
oder nahe am Bug in clC'r Schiffsachse ven'iniqt
Fahrtlichter der geschleppten Fahrzeuge und der Flöße werden. In diesem Frlll muß das Topplicht min-
destens 1 m höhE'r als di(' S0it0nlichtE'r g('sPtzt
1. Geschleppte Fahrzeuge müssen bei Nacht ein
werden.
weißes helles Licht so hoch wie möglich führen. Es
muß nach hinten und kann nach den Seiten durch 2. Sportboote, cliP t>inen Hilfsmotor venveIHh'n,
eine Mattglasscheibe abgeblendet werden. können statt dC's Topplichts und dC'r Seitenlich1('r
nach Nummer 1 am Bug, nach hinten abgeblendPI,
Hat ein Schleppzug mehrere Anhänge, so sind diP
ein Dreifarbenlicht (grün-weiß-rot) oder ein ZwPi-
Lichter so zu setzen, daß sie sich möglichst in gki-
f arbenlicht (grün-rot) mit einem w(•ißen Licht dar-
cher Höhe über dem Wasserspiegel befinden.
über führen. Sie müssen außerdem cin HPcklicht
2. Geschleppte Flöße müssen bei Nacht in dP1 nach § 28 Buchstabe c führen.
Längsachse vorn und hinten je ein weißes gewöhn-
3. Kleinfahrzeuge ohne eigPrn• Trit>bkrc1lt müss('n
liches Licht, das vordere so hoch wie möglich, füh-
bei Nacht ohne Rücksicht darauf, wie siC' sich fort-
ren. Das gleiche gilt für treibende Flöße, diP nach
§ 80 d Nr. 2 noch in Fahrt sind.
bewegen, ein weißes gP\-\'Öhnliches Licht fühn'n;
andere Lichter dürfen sie nicht führC'n. Pür Se~:wI-
boote gilt § 29 a. Nr. 1.
§ 31
Ruder- und PaddelbootP können an StPllP dPs
Hecklichter der Schleppzüge weißen gewöhnlichen Lichts ein nach hinten abgP-
blendetes weißes gewöhnliches Licht am Bug und
1. In einem Schleppzug muß der letzte Anhc1nq
das Hecklicht nach § 28 Buchstabe c führen.
außn dem Topplicht nach § 30 Nr. l das Hecklicht
nc1ch § 28 Buchstabe c führen. 4. Fischerboote sind während dC'r Ausübung d('S
Fischfangs von der Lichterführung befrPit. Sie müs-
2. Befinden sich am Schluß des Schleppzugs l~ings-
sen jedoch bei der Annäherung anderer FahrZ(>ll~J('
seits gekuppelte Fahrwuge, so muß jedes von ih1wn
das Hecklicht führen. oclcr Flöße rechtzeitig ein weißes hPlles Licht zeiqen.
3. Sind alle Anhänge lctngsseits des Schleppers § 33 c1
gekuppelt, so müssen der Schlepper und jeder An-
hanq ein Hecklicht führen. Fahren jedoch die An- Fdhrtlidttt>r der Schiebe- und Ziehhoote
hfü1ge länqs des Schleppers hinterein,rnder, so hat 1. Schiebeboo1P, die über das fJ('Schobene f,lln-
außer dem Schlepper nur clPr hint0n' Anhang das zeug seitlich hinausragen, müssen bei Nacht an ch·r
He>cklicht zu führen. Außenseite ein weißes gewöhnliches Licht führen.
1344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
2. Ziehboote müssen bei Nacht die Lichter nach hoch gesetzt werden, daß es von allen Seiten
§ 33 Nr. 1 führen. sichtbar ist; auf Fahrzeugen mit eigener Trieb-
§ 34 kraft muß es ein helles, auf Fahrzeugen ohne
eigene Triebkraft ein gewöhnliches Licht sein.
Kennzeichen der Motorsegler und Fahrzeuge
mit Schiebe- oder Ziehboot bei Tag 3. Fahrzeuge, die nacn den Sprengstoffverkehrs-
1. Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit
verordnungen der Länder bei der Beförderung von
eigener Triebkraft fährt, muß einen schwarzen Sprengstoffen eine schwarze Flagge oder Tafel mit
Kegel, dessen Spitze nach unten gerichtet ist, so weißem „P" zu führen haben, müssen außerdem
hoch wie möglich an der Stelle führen, an der er am führen:
besten gesehen werden kann. Der Kegel muß min- a) bei Tag
destens 50 cm hoch sein, der Durchmesser seiner den in Nr. 2 Buchstabe a) vorgeschriebenen
Grundfläche mindestens 30 cm betragen. roten Kegel,
2. Das Zeichen nach Nummer 1 müssen auch b) bei Nacht
Fahrzeuge führen, die durch ein Schiebe- oder Zieh- ein rotes Licht auf dem hinteren Teil des Fahr-
boot fortbewegt werden. zeugs an einer geeigneten Stelle und so hoch,
3. Diese Bestimmungen gelten nicht für Kleinfahr- daß es von allen Seiten sichtbar ist. Das Licht
zeuge. muß auf Fahrzeugen mit eigener Triebkraft ein
§ 35 helles, auf Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft
ein gewöhnliches Licht sein.
Kennzeichen der zum Schleppen besonders zugelassenen
Fahrzeuge bei Tag 4. Die Zeichen und Lichter müssen während der
Fahrt und beim Stilliegen geführt werden.
Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die ihrer Bau-
art nach zum Befördern von Fahrgästen oder von
Gütern bestimmt sind und einen Anhang oder
mehrere hinter sich schleppen, müssen bei Tag am A b s c h n i t t IV
Bug, von vorn gut sichtbar, einen etwa 100 cm
hohen gelben Zylinder mit einem Durchmesser von Begegnen und Uberholen
etwa 65 cm führen, der oben und unten mit je
§ 37
einem schwarzen und je einem weißen Streifen (die-
ser nach außen) versehen ist. Begegnen und Uberholen; Allgemeines
1. Das Begegnen oder Uberholen ist nur gestattet,
§ 36 wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller
Kennzeichen und Lichter von Fahrzeugen örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs un-
zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter zweifelhaft hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt
gewährt.
1. Fahrzeuge, die zur Beförderung brennbarer
Flüssigkeiten im Sinne der internationalen Vor- 2. Beim Begegnen oder überholen dürfen Fahr-
schriften über die Beförderung brennbarer Flüssig- zeuge und Flöße, deren Kurse jede Gefahr eines
keiten auf Binnenwasserstraßen besonders gebaut Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs nicht in
und eingerichtet sind, müssen, wenn sie beladen einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zu-
oder nach dem Löschen noch nicht entgast sind, die sammenstoßes herbeiführen könnte.
in diesen Vorschriften vorgeschriebenen Kennzei- 3. Beim Begegnen oder überholen dürfen Fahr-
chen und Lichter (s. Anlage 5) führen. zeuge und Flöße ihren Kurs nicht ändern, nachdem
2. Tankschiffe, die verflüssigtes oder unter Druck dieser nach den §§ 38 bis 40 a oder § 43 festgelegt
gelöstes Ammoniakgas befördern, müssen eine rote ist.
quadratische Tafel von mindestens 50 cm Seiten- 4. Selbstfahrer müssen auf die Sicherheit der Fahr-
länge führen, die auf beiden Seiten ein weißes, min- zeuge und Flöße, an denen sie vorbeifahren, Rück-
destens 35 cm hohes „E" trägt. Diese Tafel ist sicht nehmen.
längsschiffs so aufzustellen, daß sie von beiden Sei-
ten deutlich sichtbar ist. § 38
Diese Schiffe müssen außerdem führen: Begegnen; Verhalten und Zekhengebung der Bergfahrer
a) bei Tag 1. Unbeschadet des § 40 Nr. 1 und des § 40 a
einen mindestens 80 cm hohen roten Kegel mit weisen beim Begegnen die Bergfahrer den Tal-
einem Durchmesser der Grundfläche von minde- fahrern den Weg. Sie müssen dabei unter Berück-
stens 65 cm, der mit der Spitze nach unten an sichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen
einer geeigneten Stelle und so hoch zu setzen ist, Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei-
daß er von allen Seiten sichtbar ist; lassen.
b) bei Nacht Auf Flüssen müssen die Bergfahrer den Talf ahrern
nach Möglichkeit die tiefe Seite des Fahrwassers
ein rotes springendes Licht, das aus zwei etwa
1 m übereinander angebrachten Laternen besteht, (Grube) überlassen und ihre Fahrt zu diesem Zweck
die abwechselnd aufleuchten, und zwar jede erforderlichenfalls verlangsamen oder einstellen.
zwanzig- bis fünfundzwanzigmal in der Minute. 2. Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbei-
Das Licht muß an einer geeigneten Stelle und so fahren lassen, geben kein Zeichen.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966 1345
3. Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbei- b) ,,zwei kurze Töne" und außerdem die Sicht-
fahren lassen, müssen rechtzeitig zeichen nach § 38 Nr. 3, wenn die Vorbeifahrt
a) bei Tag an Steuerbord stattfinden soll.
nach Steuerbord eine hellblaue Flagge zeigen, 3. In den Fällen der Nummer 1 müssen die Berg-
und zwar am Ende einer Stange, die so lang ist, fahrer abweichend von § 38 den von den Talf ahrern
daß die Flagge von vorn und möglichst auch verlangten Weg nehmen und dies wie folgt be-
von hinten deutlich sichtbar ist; stätigen:
b) bei Nacht a) Soll die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden,
an Steuerbord ein weißes gewöhnliches Blink- müssen sie das Schallzeichen „ein kurzer Ton"
licht zeigen. Dieses Licht muß von vorn und mög- geben und außerdem die Sichtzeichen nach § 38
lichst auch von hinten sichtbar sein. Nr. 3 entfernen.
b) Soll die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden,
Diese Zeidlen müssen bis zur Beendigung der müssen sie das Schallzeichen „zwei kurze Töne"
Vorbeifahrt gezeigt werden. Sie dürfen nicht länger und außerdem die Sichtzeichen nach § 38 Nr. 3
beibehalten werden, es sei denn, daß die Bergfahrer
geben.
ihre Absicht anzeigen wollen, auch weiterhin Tal-
f ahrer an Steuerbord vorbeifahren zu lassen. 4. Ist zu befürchten, daß die Absichten der Tal-
fahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden
4. Ist zu befürchten, daß die Absicht der Berg-
sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen nach
fahrer von den Talfahrern nicht verstanden worden
Nummer 2 wiederholen.
ist, so müssen die Bergfahrer zusätzlich folgende
Zeichen geben: Die Schallzeichen müssen auch gegeben werden,
„einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an wenn die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht.
Backbord stattfinden soll,
„zwei kurze Töne", wenn die Vorbeifahrt an § 40 a
Steuerbord stattfinden soll. Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
Die Schallzeichen müssen auch gegeben werden, 1. Auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs wird
wenn die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. dieser durch die Zeichen nach Bild 29 bis 34 (An-
lage 4) angegeben. Das Ende der Strecke kann durch
§ 39 das Zeichen nach Bild 35 (Anlage 4) angekündigt
werden.
Begegnen; Verhalten und Zeichengebung der Talfahrer
2. Auf einer solchen Strecke gilt abweichend von
1. Unbeschadet des § 40 Nr. 1 und des § 40 a §§ 38, 39 und 40 folgendes:
müssen beim Begegnen die Talfahrer den Weg
nehmen, den ihnen die Bergfahrer nach § 38 weisen. a) Bergfahrer, die sich am Ufer auf ihrer Backbord-
seite halten, müssen ständig die Sichtzeichen nuch
2. Die Talfahrer, die Bergfahrern begegnen, wel- § 38 Nr. 3 (blaue Flagge oder weißes Blinklicht)
che die Sichtzeichen nach § 38 Nr. 3 geben, müssen zeigen;
diese Zeichen erwidern.
b) überqueren Bergfahrer in Verfolg des ihnen durch
§ 40 die Schiffahrtzeichen nach Nummer 1 vorge-
Begegnen; Ausnahmen von den Regeln der §§ 38 und 39 schriebenen Kurses das Fahrwasser von Steuer-
bord nach Backbord, so müssen sie rechtzeitig
1. Abweichend von den §§ 38 und 39 gilt beim die Sichtzeichen nach Budlstabe a setzen; über-
Begegnen für zu Tal fahrende Fahrgastschiffe, die queren sie das Fahrwasser in entgegengesetzter
einen regelmäßigen Dienst versehen und deren Richtung, so müssen sie diese Sichtzeichen recht-
höchstzulässige Fahrgastzahl mindestens 300 Per- zeitig entfernen;
sonen beträgt, folgendes:
c) Bergfahrer dürfen in keinem Falle die Fahrt der
Wollen sie an einer Landebrücke anlegen, die an Talfahrer behindern; insbesondere bei Annähe-
dem von den Bergfahrern gehaltenen Ufer liegt, so rung an die Zeidlen nach Bild 33 und 34 müssen
können sie, nachdem sie sidl vergewissert haben, sie erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit ver-
daß dies ohne Gefahr geschehen kann, von diesen mindern und sogar anhalten, damit die Talf c1hror
Bergfahrern verlangen, daß sie ihren nach § 38 an- ihr Manöver vollenden können.
gezeigten Weg ändern.
Das gleiche gilt für Talschleppzüge, die aus zwin- § 41
genden Sicherheitsgründen oder zum Zweck des Begegnen in Fahrwasserengen; Verbot des Begegnens
Aufdrehens ein bestimmtes Ufer halten wollen. Je- und Uberholens
doch können sie eine Kursänderung nur von einzeln
1. Um ein Begegnen auf Strecken zu vermeiden,
zu Berg fahrenden Fahrzeugen verlangen, nachdem
auf denen das Fahrwasser unzweifelhaft hinrPichen-
sie sich vergewissert haben, daß dies ohne Gefahr
den Raum für die Vorbeifahrt nicht gewährt (Fahr-
geschehen kann.
wasserengen) oder die nach Nummer 2 g0kenn-
2. In den Fällen der Nummer 1 müssen die Tal- zeichnet sind, gilt folgendes:
fahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben: a) Bevor Sdlleppzüge, einzelne Fahrzeuge oder
a) ,,einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt an Flöße in eine derartige Strecke hineinf c1hn'n,
Backbord stattfinden soll, müssen sie „einen langen Ton" geben.
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1%6, Teil II
b) Bergfahrer müssen, wenn vorauszusehen ist, daß 3. Auf Strecken, deren Grenzen am Ufer durch
sie in einer Fahrwasserenge oder einer nach rechteckige Tafeln gekennzeichnet sind, die in wei-
Nummer 2 gekennzeichneten Strecke mit einem ßem Felde mit rotem Rand und rotem Schrägstrich
Talfahrer zusammentreffen, unterhalb dieser zwei senkrechte schwarze Pfeile (Spitzen nach oben)
Strecke halten, bis der Talfahrer sie durchfahren zeigen und seitlich mit einer in Richtung der Streck(•
hat. weisenden weißen Spitze versehen sind, ist jeq-
c) Ist ein Bergschleppzug bereits in eine derartige liches Uberholen verboten.
Strecke hineingefahren, so müssen Talfahrer 4. Auf Strecken, deren Grenzen am Ufer durch
oberhalb davon verbleiben, bis der Bergschlepp- rechteckige Tafeln gekennzeichnet sind, die in wei-
zug sie durchfahren hat. Die gleiche Verpflich- ßem Felde mit rotem Rand und rotem Schrägstrich
tung haben einzeln zu Tal fahrende Fahrzeuge zwei senkrechte schwarze Doppelpfeile (Spitzen nach
und Flöße gegenüber einzeln zu Berg fahrenden oben) zeigen und seitlich mit einer in Richtung der
Fahrzeugen. Strecke weisenden weißen Spitze versehen sind, ist
d) Ist ein einzeln zu Berg fahrendes Fahrzeug be- das gegenseitige Uberholen von Schleppzügen vPr-
reits in eine derartige Strecke hineingefahren, so boten.
muß es diese beim Herannahen eines Talschlepp- § 43
zuges soweit wie möglich freimachen.
Uberholen; Verhalten und Zeichengebung
2. Auf Strecken, deren Grenzen am Ufer durch
rechteckige Tafeln gekennzeichnet sind, die in wei- 1. Der Uberholende muß rechtzeitig
ßem Felde mit rotem Rand und rotem Schrägstrich a) bei Tag
zwei senkrechte schwarze Pfeile mit entgegen- eine hellblaue Flagge auf dem Vorschiff setzen,
gesetzten Spitzen zeigen und seitlich mit einer in
Richtung der Strecke weisenden weißen Spitze ver- b) bei Nadlt
sehen sind, ist jegliches Begegnen und überholen ein weißes gewöhnliches Licht am Bug zeigen,
verboten. das nidlt höher als 1 m über Deck gesetzt wer-
3. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kclnn den darf und von vorn sichtbar sein muß.
die Einhaltung der Bestimmungen der Nummern 1 Diese Zeichen müssen gegeben werden, bis dt1s
und 2 dadurch erleichtern, daß den Bergfahrern fol- überholmanöver beendet ist; sie dürfen nicht Jün-
gende Zeichen gegeben werden: ger beibehalten werden.
Eine weiße Tafel oder Flagge, wenn sich ein 2. Der Uberholende muß erforderlichenfalls das
Talschleppzug nähert, oder eine rote Tafel oder Sichtzeichen rechtzeitig wie folgt ergänzen:
Flagge, wenn sich ein einzeln zu Tal fahrendes Durch „zwei lange Töne, zwei kurze Töne", wenn
Fahrzeug nähert. er an Backbord überholen will, oder
4. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann durch „zwei lange Töne, einen kurzen Ton", wenn
c1ußerdem anordnen, daß die Durchfahrt jeweils nur er an Steuerbord überholen will.
in einer Richtung gestattet ist. In diesem Fall ist die 3. Der Vorausfahrende muß dem Uberholenden
Durchfahrt gestattet, wenn bei Tag und bei Nacht an der gewünschten Seite genügend Raum lassen,
eine grüne Tafel mit einem senkrechten weißen indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite
Streifen oder ein grünes Licht oder zwei grüne Lich- ausweidlt; ist das Uberholen nicht an der ge-
ter nebeneinander gezeigt werden. Die Durchfahrt ist wünschten, jedoch an der anderen Seite möglich,
verboten, wenn bei Tag und bei Nacht eine rote Ta- muß er folgende Zeichen geben:
fel mit einem waagerechten weißen Streifen oder
„einen kurzen Ton", wenn das Uberholen an
ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinan-
Backbord möglich ist,
der gezeigt werden.
„zwei kurze Töne", wenn das überholPn an
Je nach den örtlidlen Umständen kann dem Zei- Steuerbord möglich ist.
chen, das die Durchfahrt verbietet, ein Wahrschau-
zeichen vorangehen, das aus einer quadratischen 4. Der Uberholende muß, we>nn er unter den nun
weißen Tafel mit rotem Rand und einem senk- gegebenen Verhältnissen noch überholen kann und
rechten schwarzen Strich besteht. will, folgende Zeichen geben:
„zwei lange Töne, zwei kurze Töne", wenn er
an Backbord überholen will,
§ 42
„zwei lange Töne, einen kurzen Ton", vvc•nn ('I
an Steuerbord überhol0n will.
Uberholen; Allgemeines
1. Das überholen ist nur gestattet, nachdem der § 44
überholende sich vergewissert hat, daß dieses Ma-
Uberholen; Verminderung der Geschwindigkeit
növer ohne Gefahr durchgeführt werden kann. Der
überholende ist in der vVahl der Seite, auf der er 1. Fahrzeuge, die von einem Schleppzug überhol!
überholen will, frei. Der Vorausfahrende soll das werden, müssen während des überholens ihr0 Gf:'-
Dberholen soweit wie möglich erleichtern. schwindigkeit vermindern.
2. Ist das Uberholen aus zwingenden Sicherheits- 2. Ein Schleppzug oder ein Selbstfahrer, der von
gründen nicht möglich, so muß der Vorausfahrende einem Selbstfahrer überholt wird, braudlt seine Ge-
,,fünf kurze Töne" geben. schwindigkeit nur dann zu vermindern, wenn dies
Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966 1347
erforderlich ist, um das Dberholmanöver gefahrlos ihre Geschwindigkeit zu vermindern oder ihren
und so schnell ausführen zu können, daß der übrige Kurs zu ändern. Das beabsichtigte Manöver ist er-
Verkehr nicht behindert wird. forderlichenfalls durch Schallzeichen nach § 46 Nr. 2
anzukündigen. Fahrzeuge ohne eigene Triebkrctlt -
§ 44 a
mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - - müsson ciuf\c,r-
dem vom Steuerstand aus
Ausweichregeln für segelnde Fahrzeuge
bei Tag eine hellblaue Flagge,
1. Befinden sich zwei segelnde Fahrzeuge c1ut
Kursen, die einander derart kreuzen, daß die Ge- bei Nacht ein weißes ~Jl'wöhnliclws Licht
fahr des Zusammenstoßes besteht, so muß das eine hin- und herschwenken.
dem anderen wie folgt ausweichen: 2. Abweichend von Nummer 1 finden ciuf R<>PdPn
a) Wenn sie den Wind nicht von derselben Seite und bei der Abt ahrt von den üblichen LddP- und
haben, muß das Fahrzeug, das den Wind von Löschplätzen beim \,Venden zu Tal die Bestimmun-
Backbord hat, dem anderen ausweichen. gen des § 46 über das VVf'nclen zu ßprg PnlsprP-
b) Wenn sie den Wind von derselben Seite hlilwn, ch('mle AnwPndun~J.
muß das luvwärtige Fahrzeug dem lee,värtigen
§ 47 d
ausweichen.
Wende verbot; Wendeplätze
2. Segelnde Fahrzeuge überholen andere segelnd(•
1. Das Vv enden ist verboü~n crnf Strecken, die
7
Fahrzeuge auf der Luvseite. Luvseite ist die S(•ite.
die dem gesetzten Großsegel gegenüber liegt. durch quadratische Tafoln gekennzdchnot sind, die
in weißem Fc:lde mit rotem Rand und rotem Schräg-
strich zwei halbkreisförmige, im GegPnsinn inein-
§ 45 anderliegende schwarze Pfeile zeigen und seitlich
Ausnahmen für Kleinfahrzeuge mit einer in Richtung der Strecke weis0nclon W('ißPn
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gellen nicht Spitze versehen sind.
für die Fälle, in denen Kleinfahrzeuge und andere 2. Auf Wendeplätze wird hingPwiPsPn durch quc1-
Fahrzeuge oder Flöße sich begegnen oder ülwrholen. dratische Tafeln, die in blauc>m Fc>lde zwPi halb-
Kleinfahrzeuge sind von der Pflicht zur Zeichen- kreisförmige, im Gegensinn ineinandPrliegende
gebung nach diesem Abschnitt befreit. weiße Pfeile zeigen und seitlich mit einer in Rich-
tung der Strecke weisenden v.,rpifh•n SpitzP vr'rs<>hf'n
sind.
Abschnitt V § 48
Weitere Regeln für die Fahrt Abfahrt, Uberqueren der Schiffahrtstraße und Verbot,
in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppzuges
hineinzufahren
§ 46
1. § 47 gilt entsprechend lür SchleppzügP, ein-
Wenden zu Berg (Aufdrehen)
zelne Fahrzeuge -- ausgenomnwn FährE'n und
1. Das Wenden zu Berg ist unbeschadet der Be- Flöße, die ihren Liege- oder Ankt'rplc1tz verlassen,
stimmungen der Nummern 2 und 3 nur gf'slc1\ tet, ohne zu wendPn, oder diP Schiffahrtstrc1ß0 über-
wenn der übrige Verkehr dies zuläßt. queren.
2. Ist die Strecke unübersichtlich oder werden Jedoch müssPn sie> Pr!ordt1rlichl'nlc1lls stctll dPr
andere Fahrzeuge oder Flöße durch das beabsich- Schallzeic:ben nach § 46 Nr. 2 folg0ncle Zeichen
tigte Manöver gezwungen, ihre Geschwindigkeit zu geben:
vermindern oder ihren Kurs zu ändern, so müssen
„einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs nctch
Fahrzeuge, die zu Berg wenden wollen, ihre Absicht
Steuerbord richten,
rechtzeitig wie folgt ankündigen:
„zwei kurze Töne", wl'nn siP ihrPn Kurs ndch
Durch „einen langen Ton, einen kurzen Ton",
Backbord richten.
wenn sie über Steuerbord wenden wollen,
durch „einen langen Ton, zwei kurze Töne", 2. Kleinfahrzeuge brauchen diese ZPidwn nicht
wenn sie über Backbord wenden wollen. zu geben.
Kleinfahrzeuge brauchen diese Zeichen nicht zu 3. Es ist verboten, in die Abstände zwisclwn dPn
geben. Teilen eines Schleppzuges hineinzufahren.
3. Sobald das Zeichen nach Nummer 2 gegeben
§ 49
wird, müssen die anderen Fahrzeuge, sofern dies
nötig und möglich ist, ihre Geschwindigkeit soweit Vorfahrt an Einmündungen
vermindern und ihren Kurs in der Weise ände>rn, 1. An der Einmündung einer Sd1illc1hrtstrc1ßp in
daß das \Venden ohne Gefahr geschehen kunn. eine andere haben Fahrzeuge auf dC'r durchqP!wn-
den Schiffahrtstraße die Vorfahrt.
§ 47 2. Die Strom- und SchiffahrtpolizcibehörclP kc1nn
Wenden zu Tal Einmündungen oder Kreuzungen wie folgt kf'nn-
1. Das Wenden zu Tal ist nur erlaubt, wenn dic!~t'.S zeichnen:
Manöver ausgeführt werden kann, ohne daß andere a) auf der durchgehenden \Vasscrstrc1ßc durch Pine
Fahrzeuge oder Flöße gezwungen sind, unvermittelt quadrt1t ische blaue T ctfcl mit ci1wm senk rechten
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
breiten weißen Streifen und einem waagerechten 2. Ist das Fahren auf gleicher Höhe nicht gestat-
schmalen weißen Streifen, der vom rechten oder tet, darf sich ein Selbstfahrer oder Schlepper, außer
linken Rand bis zum senkrechten Streifen ver- beim Uberholen, einem vorausfahrenden Fahrzeug
laufend die Seite der Einmündung oder von oder Floß nur auf angemessene Entfernung nähern.
Rand zu Rand durchgehend die Kreuzung mit
einer Nebenwasserstraße kennzeichnet (Hinweis § 52
auf Einmündung oder Kreuzung), Treibenlassen
b) auf der einmündenden oder kreuzenden Wasser- 1. Es ist verboten, ein Fahrzeug quer zur Strö-
straße durch eine quadratische weiße Tafel mit mung treiben zu lassen.
rotem Rand, einem waagerechten breiten schwar-
zen, die durchgehende Wasserstraße kennzeich- 2. Treibende Flöße müssen in der Strömung blei-
nenden Streifen und einem schmalen schwarzen ben.
Streifen, der bei Einmündungen vom unteren § 53
Rand bis zum waagerechten schwarzen Streifen Verbot der Annäherung
und bei Kreuzungen bis zum oberen Rand der an in Fahrt befindliche Fahrzeuge
Tafel verläuft (Gebot, Vorfahrt zu beachten). 1. Das Anlegen oder Anhängen an ein in Fahrt
3. Die Regeln des § 50 gelten auch an Ein- befindliches Fahrzeug oder Floß sowie das Mitfah-
mündungen, die nach Nummer 2 gekennzeichnet ren im Sogwasser sind ohne ausdrückliche Erlaubnis
sind. des Schiffsführers verboten. § 119 bleibt unberührt.
2. Es ist verboten, an ein in Fahrt befindliches
§ 50 Fahrzeug oder Floß heranzuschwimmen.
Verhalten und Schallzeichen bei der Einfahrt in und der
Ausfahrt aus Häfen, Fluß- und Kanalmündungen § 54
1. Vor der Einfahrt in einen Hafen, eine Fluß- Vermeidung von Wellenschlag
oder eine Kanalmündung müssen Schleppzüge und 1. Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit recht-
einzelne Fahrzeuge folgende Zeichen geben: zeitig so weit vermindern, wie es erforderlich ist,
„drei lange Töne, einen kurzen Ton", wenn sie um schädlichen Wellenschlag oder schädliche Sog-
ihren Kurs dabei nach Steuerbord richten wollen, wirkung zu vermeiden, jedoch nicht unter das Maß,
das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist, und
„drei lange Töne, zwei kurze Töne", wenn sie zwar
ihren Kurs dabei nach Backbord richten wollen. a) vor Hafenmündungen,
Ist die Einfahrt nicht durch eine Signaleinrichtung b) in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder
geregelt, brauchen diese Zeichen nur gegeben zu an Landebrücken festgemacht sind, laden oder
werden, wenn die Umstände es erfordern. löschen,
2. Vor der Ausfahrt aus einem Hafen, einer Fluß- c) in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üb-
oder einer Kanalmündung, die durch eine Signal- lichen Liegeplätzen stilliegen,
einric:htung geregelt ist, müssen Schleppzüge und d) beim Vorbeifahren an Fähren,
einzelne Fahrzeuge folgende Zeichen geben: e) auf Strecken und an Stellen, die am Ufer durch
„drei lange Töne, einen kurzen Ton", wenn sie quadratische weiße Tafeln mit rotem Rand, zwei
anschließend ihren Kurs nach Steuerbord richten rot durchstrichenen waagerechten schwarzen
wollen, Wellenlinien und falls erforderlic:h mit einer in
„drei lange Töne, zwei kurze Töne", wenn sie Richtung der Strecke weisenden weißen Spitze
anschließend ihren Kurs nach Backbord richten gekennzeic:hnet sind.
wollen. Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflich-
3. Ist die Ausfahrt nicht durch eine Signaleinrich- tung nach den Buchstabenbund c nicht.
tung geregelt, so ist sie nur gestattet, wenn das 2. Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, Flößen oder
Manöver ausgeführt werden kann, ohne daß andere Baustellen, die
Fahrzeuge gezwungen sind, unvermittelt ihre Ge- bei Tag eine rot-weiße Flagge,
schwindigkeit zu vermindern oder ihren Kurs zu
ändern. Sofern keine abweichenden örtlichen Vor- bei Nacht ein rotes gewöhnliches Licht etwa 1 m
schriften bestehen, ist das beabsichtigte Manöver über einem weißen gewöhnlichen Licht
erforderlichenfalls durch Schallzeichen nach Num- führen, müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wi0
mer 2 anzukündigen. in Nummer 1 vorgeschrieben, vermindern; sie hab0n
außerdem möglichst weiten Abstand zu halten.
4. Kleinfahrzeuge brauchen diese Zeichen nicht zu
geben. Zum Zeigen dieser Zeichen sind nur berechtigt
a) Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten,
§ 51
Peilungen oder Messungen ausführen, sowie Bau-
Fahrt auf gleicher Höhe stellen,
1. Fahrzeuge dürfen auf Kanälen nicht, auf den b) schwer beschädigte Fahrzeuge oder Flöße, Fahr-
übrigen Schiffahrtstraßen nur dann auf gleicher zeuge, die an Rettungsarbeiten beteiligt sind,
Höhe fahren, wenn es der verfügbare Raum ohne sowie festgefahrene, gesunkene oder manövrier-
Störung oder Gefährdung der Schiffahrt gestattet. unfähige Fahrzeuge,
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966 1349
c) Fahrzeuge, die im Besitz einer schriftlichen Er- oder Fahrzeugarten von diesem Verbot befreien
laubnis der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde oder es auf bestimmte Fahrzeuge oder Fahrzeug-
sind. arten beschränken.
3. In den Fällen, in denen bei Tag eine rot-weiße § 55 b
Flagge vorgeschrieben ist, um die Seite zu bezeich-
nen, an der das Fahrwasser frei ist (§§ 77, 94), muß \Vasserskistrecken und Fernsprechstellen
die Flagge nach Nummer 2 über dieser gesetzt 1. vVasserskistrecken können durch blaue T aieln
werden. mit der weißen Aufschrift „Ski " und seitlich mit
Nachts ersetzen die Lichter ni:lch den §§ 77, 94 einer in Richtung der Strecke wC'isenden wPiRC'n
diejenigen nach Nummer 2. Spitze gekennzeichnet werden.
2. Auf Fernsprechstellen kann durch blaue Tafeln
§ 54 d mit dem weißen Symbol des Telefonhörers hin-
Beachtung der Fahrwasserbezeichnung gewiesen werden.
1. vVo zur Begrenzung des Fahrwassers und zur § 56
Leitung der Schiffahrt Zeichen gesetzt sind, müssen
Zusammenstellung der Schleppzüge
sie von den Schiffsführern beachtet werden.
1. Schleppzüge müssen so zusammengestellt wer-
2. Nummer 1 gilt nicht für Kl0infahrzeugc ohn('
eigene Triebkraft. den, daß jede Gefahr für die an Bord befindlichen
Personen und für die Schiffahrt vermieden wird; die
§ 54 b Maschinenstärke und die Ausrüstung des SchlPppers
Beschränkte Wassertiefe; beschränkte Durchiahrthöhe oder der Schlepper, die geschleppte Last sowie die
und -breite Strom- und \IVindverhältnisse sind dabei zu berück-
1. Die Strom- und Schiffahrtpolizcibehörde kann sichtigen.
auf beschränkte Wassertiefe sowie auf beschränkte Nach diesen Gesichtspunkten sind insbesondere
Durchfahrthöhe und -breite durch quadratische die Zahl der Anhänge und die Abstände zwischf'n
weiße Tafeln mit rotem Rand hinweis0n, die in diesen zu regeln.
Metern angeben
2. Das Anhängen von Fahrzeugen, ausgenommen
a) die Wassertiefe mit einer schwarzen Zahl über
Kleinfahrzeugen, ist ohne Zustimmung des Schlepp-
einem von unten in dc1s weiße Feld weisenden
zugführers verboten.
schwarzen Dreieck,
b) die lichte Durchfahrthöhe h•..>i höchstem Schiff- § 57
fahrtswasserstand mit einer schwarzen Zahl Gekuppelte Fahrzeuge
unter einem von oben in das weiße Feld weisen-
den schwarzen Dreieck, 1. Mehr als zwei Fahrzeuge dürfen nicht längs-
r) die Durc:hfahrtbrcite mit einer schwarzen Zahl seits gekuppelt fahren, es sei denn, daß ein be-
zwischen zwei seitlich in das weiße Feld wei- schädigtes Fahrzeug nicht auf andere Weise fort-
senden schwarzen Dreicdcc>n. zuschaffen ist.
2. Auf Hochspannungsleitungen kann die Strom- 2. Jedoch dürfen zwei kleine Fahrzeuge hinter-
und Schiffahrtpolizeibehörde durch quadratische Ta- einander längsseits eines großen Fahrzeugs ge-
feln hinweisen, die auf blauem Grund ein weißes kuppelt werden.
Blitzsymbol zeigen.
3. Flöße dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren.
§ 55
Unübersichtlidle Stellen
§ 58
An unübersichtlichen Stellen, an denen ein Wahr-
schaudienst nicht eingerichtet ist, müssen Talfahrer Verständigung zwischen den Fahrzeugen
eines Schleppzuges
ihre Geschwindigkeit so lange vermindern, bis der
Rudergänger erkennen kann, daß die Strecke auf 1. Der Schlepper muß durch Glockenschläge an-
eine ausreichende Entfernung frei ist. kündigen, daß er sich in Fahrt setzt, anhält oder das
Abwerfen von Anhängen verlangt.
§ 55 a Glockenschläge dürfen auch zur anderweitigen
Verständigung innerhalb des Schleppzuges gegeben
Geschwindigkeitsbeschränkungen
werden.
1. Auf Strecken, deren Grenzen am Ufer durch
quadratische Tafeln gekennzeichnet sind, die in 2. Reicht die Glocke zur Verständigung nicht aus,
weißem Felde mit rotem Rand eine schwarze Zahl so dürfen in dringenden Fällen Schallzeichen mit
zeigen und seitlich mit einer in Richtung der Strecke der Pfeife oder einem gleichwertigen Schallgerät
weisenden weißen Spitze versehen sind, darf die gegeben werden, vorausgesetzt, daß sie bei nicht
Fahrgeschwindigkeit ohne Berücksichtigung von zum Schleppzug gehörenden Fahrzeugen zu keiner
Strömung und Wind die durch diese Zahl angezeig- Verwechslung führen.
ten km/Stunde nicht überschreiten.
3. Die Anhänge verständigen sich mit dem Schlep-
2. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann per bei Tag mittels einer Flagge, die an einem Mast
durch eine weiße Zusatztafel bestimmte Fahrzeuge oder Flaggenstock geführt wird.
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Diese Zeichen bedeuten weißem Ring bezeichnet sind, ist allen Fahrzeugen
a) im Topp geführt, und Flößen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge
ohne eigene Triebkraft - verboten.
daß der Schlepper mit voller Kraft fahren kann;
b) auf Halbmast gesetzt,
§ 60 a
daß der Schlepper nur mit halber Kraft fahren
Verpflichtung, eine bestimmte Richtung einzuschlagen
soll;
c) niedergeholt, 1. An Stellen, an denen sich eine rechteckige
weiße Tafel mit rotem Rand mit einem waagerech-
daß der Schlepper sofort seine Maschine stoppen
ten schwarzen Pfeil befindet, müssen die Fahrzeuge
soll. Dieses Zeichen darf nur in dringenden Fäl-
und Schleppzüge die durch den Pfeil angezeigte
len gegeben werden.
Richtung einschlagen.
Bei Nacht verständigen sich Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann be-
a) AnhängP mit Mast stimmte Fahrzeuge oder Fahrzeugarten von dieser
mittels des Topplichts wie nach Absatz 2 Buch- Verpflichtung befreien.
staben a bis c. Das nach Buchstabe c nif'cl0r- 2. An Stellen, an denen sich eine rechteckige bldlte
geholte Licht muß sichtbar bleiben; Tafel mit einem waagerechten weißen Pfeil befin-
b) Anhänge ohne Mast det, wird das Einschlagen der durch den Pfeil an-
gegebenen Richtung empfohlen.
durch Auf- und Abbewegen eines weißen Lichts,
um anzuzeigen, daß der Schlepper mit voller
Kraft fahren kann, A b s c h n i t t VI
durch Hin- und Herschwenkcn eines weißen
Lichts, um anzuzeigen, daß der Sch!Pppcr sofort Fähren und Brücken
seine Maschine stoppen soll. § 61
Anhänge ohne Mast können sich mit dem Sch!Pp-
Lichter der Fähren; Kennzeichnung der Fährstellen und
per auch durch andPre Sichtzeichen oder durch Fährseile
Zuruf verständigen.
1. Fähren müssen bei Nacht als Topplicht ein
4. Zeichen, die von einem Anhang gegetwn W('r- grünes helles Licht und Ptwa 1 m darunter ein wei-
den, müssen sofort von den zwischen diesem Fahr- ßes helles Licht führen.
zeug und dem Schlepper befindlichen Fc1hrz<'t1g<'n
weitergegeben werden. 2. Freifahrende Fähren mit eigener Triebkraft
müssen außer den Lichtern nach Nummer 1 die Sei-
5. Bei der Abfahrt des Schleppzuges dcHf Pin An- tenlichter und das Hecklicht nach § 28 Buchstaben h
hang die Flagge oder das Licht erst setzen, nachcl(•m und c führen.
der dahinter liegende Anhang dies getan hat.
3. Bei Gierfähren am Längsseil muß der Anfangs-
punkt des Fährgierseils durch eine gelbe Faßtomw
§ 59 oder Boje gekennzeichnet werden.
Sperrung der Schiffahrt Bei Nacht muß der oberste Buchtnachen odn
1. Wenn die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde
Döpper mit einem weißen gewöhnlichen Licht min-
durch eine rechteckige rote Tafel mit waagerechtem destens 3 m über dem Wasser versehen sein.
weißem Streifen bzw. durch zwei übereinander ge- 4. Werden an einer Stelle eine nicht freifahrende
setzte rote Lichter bekannt gibt, daß die Schiffahrt und eine freifahrende Fähre gleichzeitig betrieben,
gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge und Flöße vor so muß die freifahrende Fähre das grüne Topplicht
dem Sperrzeichen anhalten. Diese Sperrzeichen kön- löschen, wenn sie am Ufer liegt.
nen ersetzt ,verden
5. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann
bei Tag durch Zuruf und Schwenken Piner roten auf die Fährstellen nicht freifahrender Fähren
Flagge, durch oberhalb und unterhalb dieser Stellen ange-
bei Nacht durch Zuruf und Schwenken eines brachte rechteckige Tafeln hinweisen, die auf
roten Lichts. blauem Grund das weiße Symbol eines Fährschiff es
über einer waagerechten weißen Linie zeigen.
2. Steht vor dem Sperrzeichen eine quadratisdw
weiße Tafel mit rotem Rand und einem waage- Auf einer Zusatztafel kann die Entfernung in
rechten schwarzen Strich (Haltezeichen), so müssen Metern bis zur Fährstelle angegeben werden.
sie bereits vor dieser anhalten.
§ 62
3. An einer Sperrstelle ankommende Fahrzeugt-
müssen nachfolgende FahrzeugP von dPr SpPITl' in Verhalten von und gegenüber Fähren
Kenntnis setzen. 1. Fähren dürfen die Schiffahrtstraße nur über-
§ 60 queren, wenn das Fahrwasser frei ist. Sie müssen
sich dabei von Fahrzeugen und Flößen so weit ent-
Gesperrte Wasserflächen
fernt halten, daß diese nicht ihren Kurs ändern oder
Das Befahren von \IVasserflächen, die durch ihre Geschwindigkeit vermindern müssen, um einen
Baken mit einem roten Ball mit waagt'n'chl<'rn Zusammenstoß zu vermeiden.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966 1351
Solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muß sie die Durchfahrt nur zwischen diesen Zeichen gestat-
am Ufer derart stilliegen, daß die Schiffahrt nicht be- tet; die nicht gekennzeichneten Brückenöffnungen
hindert wird. oder -teile dürfen nicht durchfahren werden. Dies
gilt nicht für Kleinfahrzeuge.
2. Alle Fahrzeuge und Flöße müssen, sobald sie
sich einer Stelle genähert haben, die nach § 61 Nr. 5 4. Sind Offnungen fester Brücken
gekennzeichnet ist, ihre Annäherung durch „einen a) durch eine quadratische, auf der Spitze stehPnde
langen Ton" zu erkennen geben. Wenn hiernach gelbe Tafel, oder
oder durch Tafeln gemäß § 23 a die Abgabe von
Schallzeichen geboten ist, müssen sie dieses Zei- b) durch zwei quadratische, auf der Spitze stehende
chen erforderlichenfalls wiederholen, sofern nicht gelbe Tafeln übereinander oder nebeneinander
die Fähre offenbar unbenutzt liegt. Die Fähre muß gekennzeidmet,
daraufhin mit der Uberfahrt warten, bis der Schlepp- so wird der Schiffahrt empfohlen, vorzugsweise
zug, das Fahrzeug oder das Floß vorbeigefahren ist. diese Offnungen zu benutzen und möglichst unmit-
Ist sie in Fahrt, so muß sie das Fahrwasser so telbar unter diesen Tafeln durchzufahren.
schnell wie möglich frei machen.
Ist die Offnung nach Buchstabe a gekennzeichnet,
3. Außer in Notfällen dürfen Fahrzeuge und Flöße so ist sie für die Schiffahrt in der Gegenrichtung
sich zwischen den Abfahrtstellen der Gier-, Ketten-, geöffnet; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet,
Niedrig- oder Tiefseilfähren nicht sacken lassen. so ist sie für die Schiffahrt in df'r Gegenrich1ung
4. Diese Bestimmungen gelten nicht für das Ver- gesperrt.
halten der Fähren gegenüber Kleinfahrzeugen.
§ 65
§ 63 Durchfahrt durch bewegliche Brücken
Großfähren 1. Fahrzeuge und Flöße müssen, wenn sie dc1s
Offnen der Brücke verlangen, erforderlichenfalls
1. Als Großfähren gelten besonders verkehrs- „zwei lange Töne" geben. Bis zur Freigabe der
reiche Fähren, die von der Strom- und Schiffahrt- Durchfahrt müssen sie sich mindestens 50 m von der
polizeibehörde als solche öffentlich bekanntgegeben Brücke entfernt halten, sofern nicht ein Haltez0ichcn
sind. nach § 59 Nr. 2 den Abstand anderweitig festlegt.
2. Fahren mehr als zwei Schleppzüge zu Berg, so
2. Die Durchfahrt wird erforderlichenfalls bei Tag
kann eine Großfähre abweichend von § 62 Nr. 1
und bei Nacht durch Sichtzeichen gcn"gelt. Di0se be-
die Uberfahrt nach der Vorbeifahrt zweier Schlepp-
deuten:
züge verlangen.
a) Zwei rote Lichter nebeneinander:
3. In diesem Fall muß die Großfähre dem Schlepp-
zug, dessen Kurs sie kreuzen will, ihre Absicht wie keine Durchfahrt (Brücke geschlossen
folgt anzeigen: oder Gegenvcrkeh r);
b) ein rotes Licht:
Bei Tag durch fünf Glockenschläge und eine
keine Durchfahrt (Brücke in Bewegung);
weiße Flagge im Topp,
bei Nacht durch fünf Glockenschläge und ein grü- c) zwei grüne Lichter nebeneinander:
nes helles Licht etwa 1 m über dem grünen Licht Durchfahrt frei (Brücke geöffnet);
nach § 61 Nr. 1. d) drei rote Lichter nebeneinander:
4. Der Schleppzug muß alsdann seine Geschwin- keine Durchfahrt
digkeit so weit vermindern, daß die Uberfahrt der (Brücke geschlossen, sie kann vorübergehend
Fähre gewährleistet ist. nicht geöffnet werden);
e) zwei rote Lichter übereinander:
keine Durchfahrt (Schiffahrt gesperrt).
§ 64
Die Lichter sind nur in Durchfahrtrichtung sichtbar.
Durchfahrt unter festen Brücken
3. Wird ein zusätzliches weißes Licht über den
1. In einer Brückenöffnung ist das Begegnen oder
Sichtzeichen nach Nummer 2 Buchstabe a oder d
das Uberholen nur gestattet, wenn das Fahrwasser
gezeigt, so dürfen tiefliegende Fahrzeuge und Flöße
unzweifelhaft hinreichenden Raum für die gleich-
auch die gesdllossene Brücke durchfahren, wenn die
zeitige Durchfahrt gewährt.
Durchfahrthöhe dies mit Sicherheit zuläßt.
2. Eine Brückenöffnung, die durch das Sperrzeichen
nach § 59 Nr. 1 Satz 1 gekennzeichnet ist, darf
nicht durchfahren werden. Die Strom- und Schiff- § 66
t ahrtpolizeibehörde kann für bestimmte Fahrzeuge Bedienung beweglicher Brücken
oder Fahrzeugarten Ausnahmen zulassen.
Die Betriebseinrichtungen beweglicher Brücken
3. Sind einzelne Offnungen oder Teile fester dürfen nur von der Brückenaufsicht bedient werden,
Brücken durch zwei quadratische, auf der Spitze sofern nicht etwas anderes ausdrücklich zugelassen
stehende rot-weiße Tafeln gekennzeichnet, so ist ist.
1352 Bundesgesetzblat 1, J ührgang 1966, Teil 11
A b s c h n i t t Vll bene Breite, vom Ufer aus gemessen, belegen.
Stilliegen (Ankern und festmachen) Schleppern und Selbstfahrern muß auf Verlangen
die Fahrwctsserseite eingeräumt werden. Fahrzeuge
mit geringerem Tiefgang sollen an der UferseitP
§
-
67
Liegeplatz
liegen. Raddampfer müssen so gelegt wPrdcn, daß
sich die Radkästen hinte>reinancler bef incl0n.
1. Sowl·it diese Verordnung oder die auf ihr 2. Auf Kcmdlen gilt außl,rdem folgendes:
beruhenden Vorschriften nichts anderes bestimmen,
müssPn Fahrzeuge und Flöße ihren Liegeplatz so a) Das Stilliegen ist nur an den nach § h7 Nr. 2
nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die und § 86 Nr. 3 bezeichneten oder von der Strom-
örtlichen Verhältnisse gestatten; sie dürfen keines- und Schifldhrtpolizeibehörde besondc>r<; zugPwic-
falls die Schiffahrt behindern. senen Liegeplätzen gestattet.
b) Der Liegeplatz ist nach Möglichkeit in f7ahrl-
2, Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehördc kctnn
richtung rechts zu wählen. Die Fahrzeuge sind
Lie>geµIätzc durch quadratische Tafeln kennzeichnen,
bis zum Ende des Liegeplatzes vorzuziehen und
die auf blauem Grund ein weißes „P" zeigen und
dicht aufgeschlossen zu halten.
mit einer in Richtung der Liegeplätze weisenden
\VPil1Pn Spitze versehen sind. Die Tafeln werden c) Fahrzeuge, die im Eis festliegen, müssPn lrei-
geeist werden.
c1n der Uferseite aufgestellt, an der sich die Liege-
pl~lt1.P twfinden. DiP Benutzung der Liegeplätze kann § 71
c1uf ll<'slimmte Fc1hrzeugarten beschränkt \<,•erden. Wache
1. Auf Flößen und c1n Bord von Fcthrzeugen, di<'
§ 68
gezwungen sind, im Fahrwc1sser oder in dessen
Liegeverbote Nähe stillzuliegen, muß stündig eine hinrcidwndP
1. Dc1s Stilliegl'll ist Fahrzeugen und Flöfü,n \l'r- vVache vorhanden sein.
boten 2. Fahrzeuge>, die am Ufer festgemacht oder diP
a) in Fahrwctsserengen (§ 41 Nr. 1) oder innPrhalb für längere Zeit stillgelegt sind, brauchen eirn,
der nach § 41 Nr. 2, § 42 Nr. 3 und 4 bezeich- Wache nur, wenn die örtlichen Umstände, Hoch-
neten Strecken, wasser oder diP Eic;verhältnisse PS erfordern.
b) an Wendeplätzen,
c) an den Mündungen der Nebenflüsse, § 72
d) vor der Einmündung von Abzweigungen und Lichter stilliegender Fahrzeuge
Kanälen sowie an Hafeneinfahrten, Stilliegende Fahrzeuge -- mit Ausndhme der
e) in der Nähe von Schiffswerften, sofern deren Be- Kleinfahrzeuge -- müssen bei Nacht auf der Fdhr-
trieb gestört werden würde, wasserseite ein ,,_,eißes gewöhnlichE~s Licht setzen.
f) in der Fahrlinie von Fähren,
g) im Kurs, den Fahrgastschiffe beim Anlegen an § 73
Landebrücken und beim Abfahren benutzen, Lichter stilliegender Flöße
h) auf Strecken, die durch quadratische weiße Ta- Stilliegende Flöße müssen bei Nacht an jeder der
feln mit rotem Rand und rot durchgestrichenem beiden dem Fahrwasser zugekehrten Ecken ein wei-
schwarzem "P" sowie einer seitlich angebrachten ßes gewöhnliches Licht führen.
weißen Spitze in Richtung der Strecke bezeichnet
sind. § 74
Das Verbot kann auf bestimmte Fc1hrzeugarten
Schwimmende Anlagen und fischereiianggeräte
beschränkt werden.
1. Personen, unter deren Obhut schwimmende>
2. Die Strom- und Schif fahrtpolizcitwhörde ktrnn
im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Anlagen gestellt sind, müssen unbeschadet etwai-
ger durch die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde
erteilter besonderer Auflagen folgendes beachten:
§ 69
a) Die Anlagen müssen derart liegen, daß das Fahr-
Sicherung stilliegender Fahrzeuge wasser frei bleibt.
Stilliegende Fahrzeuge und Flöße müssen so ge- b) Die Anlagen müssen so sicher befestigt sein,
sichert werden, daß sie Wasserstandsschwankungen daß sie nicht abtreiben können. Ihre Anker dür-
zu folgen vermögen und durch Wellenschlag und fen nicht so ausgeworfen werden, daß sie die
Sogwirkung anderer Fahrzeuge, die mit einer nach Schiffahrt stören oder gefährden können.
§ 54 Nr. 1 verminderten Geschwindigkeit vorbei-
c) Bei Nacht müssen die Anlagen mindestens ein
f ,dnen, nicht gefährdet werden.
weißes gewöhnliches Licht führen, das auf der
Fahrwasserseite zu setzen ist.
§ 70
2. Fischereifanggeräte und Einrichtungen, die zu
Liegeordnung ihrer BefesUgung oder Verankerung dienen, müs-
1. Sofern weiße runde Scheiben mit schwarzen sen durch Pfähle oder sonstige geeignete Vorrich-
Zahlen (Landmarken) am Ufer aufgestellt sind, dür- tungen, die mindestens 1 m aus dem Wasser her-
fen Fcihrzeuge und Flöße nur die in :tvletern angege- ausragen, kenntlich gemacht werden. Sie müssen
Nr. S2 -- Tag der Auc;gabe: Bonn, den 27. Oktober 1966 1353
bPi Nacht clc1s Licht nach Nummer 1 Buchstabe c so- ihre Ketten, Kabel und Seile, die die Schiffahrt ge-
wie in mindestens 1 m Entfernung davon nach der fährden oder stören können, lockern (fieren) oder
Seite, an der das Fahrwasser nicht frei ist, Pin rotes verlegen.
Licht führen.
§ 75 § 79
Beireiung von der Lichterführung Rücksichtnahme auf das Treideln
1. Fahrzeuge, Flöße oder schwimmende Anlagen, Wenn Fahrzeuge oder Flöße an einem Uter still-
die sich völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen liegen, an dem getreidelt wird, müssen sie den ge-
befinden oder hinter einem aus dem Wasser heraus- treidt>ltcn Fahrzeugen die Vorheifahrt erleichtern.
r<1genden Längswerk liegen, brauchen die Lichter
nach den §§ 72, 73 und 74 nicht zu führen.
2. Das gleiche gilt für am Ufer liegende Fahr- A b s c h n i t t VIII
zeuge, Flöße und schwimmende Anlagen, solangt> Unsichtiges Wetter
sie vom Ufer aus hinreichend beleuchtet sind.
'.l. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörcle kcrnn § 80
wPiterP Ausnahmen zulassen. Einschränkung der SchiHahrt
1. Bei unsichtigem Wetter (z.B. Nebel, SchnPP-
§ 76 treiben) müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindig-
Kennzeichnung der Anker keit der verminderten Sicht entsprechend lwrdb-
setzen.
1. Werden Anker so ausgeworfen, daß sie die
Schiffahrt gefährden oder stören können, so müssen Es ist ein Ausguck aufzustellen, bei Schleppzüg<'n
c;ie durch hellblaue Döpper gekennzeichnet werden. jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug. Dieser muß
sich in Sicht des Schiffs- oder Schleppzugführers be-
2. Bei Nc1cht müssen Fahrzeuge, die in dieser
finden.
\rVeise vor Anker liegen, ein gelbes gewöhnliches
Licht etwa 1 m unter dem weißen Licht nach § 72 Erforderlichenfalls müssen die LichtPr w i<> bei
lühn~n. Nacht geführt werden.
§ 77 2. Talfahrer müssen anhalten oder aufdrehen, so-
Zeichen der schwimmenden Geräte bald sie infolge der verminderten Sicht und mit
Rücksicht auf den übrigen Verkehr oder die ört-
1. Schwimmende Geräte und Fahrzeuge, die in lichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne GPtahr
der vV t1sserstraße Arbeiten, Peilungen oder Mes- fortsetzen können.
sungen dUsführen und die so liegen, daß sie die
Schiffahrt stören können, müssen folgende ZeichPn 3. Bergfahrer müssen anhalten, wPnn siP \wim
lührc>n: Weiterfahren Gefahr laufen würden, vor einem c1ut-
tauchenden Hindernis nicht rechtzeitig anhalten zu
t1) Bei Tdg können. Bergschleppzüge müssen außerdem an der
nach der Seite, an der das Fahrwdsser frpi ist, nächsten geeigneten Stelle anhalten, wenn zwischen
c>ine rot-weiße Flagge, den geschleppten Fahrzeugen und dem SchleppPr
nach der Seite, an der dc1s Fc1hrwasser nicht frPi eine Verständigung durch Sic:htzeich<>n nc1th § 58
ist, eine rote Flagge; Nr. 3 nicht mehr möglich ist.
b) bei Nacht 4. Beim Anhalten ist das FahrwassPr so,vt•it wit>
nach der Seite, dn der das Fahrwasser frei ist, möglich frei zu machen.
an Stelle des Lichts nach § 72 ein weißes hel-
les Licht und etwa 1 m darüber ein rotes helles § 80 a
Licht, Einschränkung der Floßiahrt
nach der Seite, an der das Fahrwasser nicht frei
ist, ein rotes helles Licht in gleicher Höhe wie 1. Bei unsichtigem Wetter, Sturm, Treilwis und
das andere rote Licht. Eisgang ist die Floßfahrt verboten. Wenn diese
Umstände drohen oder während der Fahrt über-
2. Die Flaggen und Lichter sind so hoch zu setzf'n, raschend eintreten, müssen Flöße sobald wiP mög-
daß sie von allen Seiten sichtbar sind. lich beilegen.
3. Schwimmende Geräte, welche die Schif fohrt 2. Bei Nacht müssen Flöße geschleppt wt1rden.
stören oder von ihr nicht rechtzeitig wahrgenom- Können treibende Flöße infolge unvorhergesehener
men werden können, müssen in genügender Ent- Umstände vor Eintritt der Nacht einen gec>igneten
fernung von ihrer LiegeslPllf' rote Faßtonnen mit Liegeplatz nicht erreichen, so dürfen sie ihw Fdhrt
weißem Ring auslegen. bis zum nächsten geeigneten Liegeplatz forls<>IZPn.
§ 78
Verlegen von Ketten, Kabeln und Seilen § 81
Sc:hwimnwncle Ceräte und Fc1hrzcugc nc1ch § 77 Schallzeichen während der Fahrt
Nr. 1 müss<m heim Herannahf'n von Fahrzeugen 1. Bei unsichtigem Wetter müssen alle in Pcdut
mit Ausnc1hme von Klf'infohrzeugen - und Flöfü·n befindlichen Schleppzüge, einzelnen Fahrz0uge und
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Flöße als Nebelzeichen „einen langen Ton" geben, Auf Kanälen müssen Buganker und gleichartige
der in Abständen von längstens einer Minute zu Vorrichtungen vor der Fahrt binnenbords genommen
wiederholen ist. werden. In den Ankerklüsen dürfen nur solche Bug-
2. Das Zeichen muß durch den letzten Anh,rng anker bleiben, die mit beweglichen Pflugen an der
des Schleppzuges und, wenn längsseits gekuppelte Bordwand anliegen und nicht über den Steven hin-
Fahrzeuge den Schluß des Schleppzuges bilden, ausragen. Heckanker, Ankertaue und Ankerketten
durch das an Backbord befindliche Fahrzeug un- müssen nach Möglichkeit bis über den Wasser-
mittelbar darauf wiederholt werden. spiegel, Klippanker bis zur Ankerklüse eingeholt
und mit besonderer Kette oder Trosse gesichert
werden, sofern keine anderweitige Sicherung vor-
§ 82 handen ist.
Schallzeichen beim Stilliegen § 84
Fahrzeuge und Flöße, die im Fahrwasser oder in Schutz der Wasserstraßen sowie der Anlagen
dessen Nähe außerhalb von Häfen oder von beson- in und an Wasserstraßen
ders dafür angewiesenen Stellen stilliegen, können 1. Es ist verboten, zu ankern sowie Anker, Ket-
bei unsichtigem Wetter in Abständen von höchstens ten oder sonstige Gegenstände schleifen zu lassen
einer Minute mit genügender Lautstärke folgende
a) auf einer Strecke von etwa 100 m oberhalb bis
Schallzeichen geben:
etwa 100 m unterhalb von Stellen, die am Ufer
a) Wenn sie auf der talwärts gesehen linken Seite durch rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand
des Fahrwassers liegen, drei Gruppen von und einem rot durchstrichenen, umgekehrten
Glockenschlägen oder drei Schläge von Metall schwarzen Anker bezeichnet sind,
auf Metall; b) auf Strecken, deren Grenzen durch Tafeln nach
b) wenn sie auf der talwärts gesehen rechten Buchstabe a gekennzeichnet sind, die seitlich
Seite des Fahrwassers liegen, zwei Gruppen mit einer in Richtung der Strecke weisenden wei-
von Glockenschlägen oder zwei Schläge von ßen Spitze versehen sind.
Metall auf Metall.
Auf diesen Strecken dürfen Stangen und Staken
Sie müssen diese Zeichen geben, sobald und so- nur im Notfall und auch dann nur mit besonderer
lange sie das Zeichen eines herankommenden Fahr- Vorsicht gebraucht werden.
zeugs vernehmen.
2. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann
Strecken, auf denen geankert werden darf, durch
rechteckige Tafeln kennzeichnen, die auf blauem
A b s c h n i t t IX
Grund einen aufrecht stehenden weißen Anker
Schutzvorschriften zeigen. Für die Kennzeichnung der Strecken gilt
Nr. 1 Buchstaben a und b entsprechend.
§ 83
3. Schlepper und Selbstfahrer müssen vor und
Gefährdung durch Gegenstände an Bord
während der Fahrt genügenden Abstand von den
1. Gegenstände, die Fahrzeuge, Flöße, schwim- Ufern halten. Zum Probelauf der Schiffsschraube
mende Anlagen oder Anlagen in der Wasserstraße muß das Heck so weit vom Ufer abgelegt werden,
oder an ihren Ufern gefährden können, dürfen über daß Kanalsohle und -böschungen nicht beschädigt
die Längsseiten der Fahrzeuge und Flöße nicht hin- werden. Das Aufwühlen der Kanalsohle und der
ausragen. Böschungen mit der Schiffsschraube ist verboten.
2. Die Ladung darf in der Breite nicht über Bord 4. Auf Strecken, deren Anfang durch eine recht-
hinausragen. Ausgenommen sind Holz, Torf, Fa- eckige weiße Tafel mit rotem Rand gekennzeichnet
schinen, Rohr, Stroh, Heu und andere leicht schwim- ist, deren eine Hälfte auf schwarzem Grund, der
mende Güter, die bis zu 1 m auf jeder Seite über dreieckig in die andere Hälfte weist, eine weiße
Bord ragen dürfen. Sind für einzelne Schiffahrt- Zahl zeigt, muß in Metern der von der Zahl an-
straßen höchstzulässige Fahrzeugbreiten vorge- gegebene Abstand von der Uferseite gehalten wer-
schrieben, so darf die gesamte Breite der Ladung den, von der die dreieckige Spitze des schwarzen
diese nicht überschreiten. Grundes wegweist. Dies gilt nicht für Kleinfahr-
zeuge.
Das beladene Fahrzeug darf keine Schlagseite
haben. Die Ladung muß so bemessen und verstaut 5. An Brücken und anderen Bauwerken in und an
sein, daß die Brücken nicht berührt werden und der Wasserstraße dürfen Riemen, eisenbeschlagene
Ladungsteile nicht über Bord fallen können. Behin- Stangen und Staken und ähnliche Geräte nicht ver-
dert die Höhe der Ladung die Sicht vom Steuer- wendet werden. Das Berühren der Schiffswände mit
stand, so gilt § 18 Nr. 3. dem Bauwerk muß durch Verwendung von Fendern
Nicht schwimmfähige Gegenstände, die eine Ge- gemildert werden. Das Festmachen an solchen Bau-
fahr für die Schiffahrt bilden können, dürfen auf werken und ihrem Zubehör ist verboten.
Flößen nicht als überlast mitgeführt werden. 6. Pfähle, Eisenstangen oder Pflöcke dürfen auf
3. Aufgeholte Anker dürfen nicht über die größte den Uferböschungen, auf dem Leinpfad und an
Breite des Fahrzeugs hinausragen und auch nicht Wasserbauwerken nicht eingeschlagen werden.
unter den Boden oder den Kiel des Fahrzeugs oder 7. Das Betreten und Befahren der wasserbaulichen
die Unterkante des Floßes reichen. Anlagen einschließlich der Böschungen und Lein-
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966 1355
pfade ist Personen, die nicht einer Schiffs- odf:'r § 87 a
Floßbesatzung angehören, nur mit Erlaubnis der Badeverbot
Strom- und Schiff ahrtpolizeibehörde gestattet.
1. In Flüssen und Kanälen ist das Baden c1ußer-
halb der Badeanstalten verboten
§ 84 a a) 100 m ober- und unterhalb von Brücken, \VPlnen
und Hafeneinfahrten,
Verhalten bei Niedrig- und Hochwasser
b) an Schleusen und in Schleusenvorhäfen,
1. Bei Niedrigwasser und bei Hochwasser sind c) an den von der Strom- und Schiffahrtpolizei-
die besonderen im Interesse der Sicherheit der behörde bezeichneten Stellen.
Schiffahrt erlassenen Vorschriften zu beachten. Ins-
besondere darf kein Fahrzeug ohne zwingende Not- 2. Vorschriften, die das Baden in Flüssen und Kc1-
wendigkeit das eigentliche Fahrwasser verlassen. nälen an anderen als den in Nummer 1 ge11c111nten
Stellen einschr~inken oder verbieten, bleiben unlw-
2. Von Deichstrecken und solchen Strecken, die rührt.
durch dreieckige rotumrandete, weiße Tafeln mit
Winkeln von 30° und 60° und einer Spitze in Rich- § 88
tung der Strecke bezeichnet sind, müssen bei Was- Schutz gegen Rauch
serständen, bei denen die Vorländer überströmt
1. Soweit die betrieblichen Umstände es zulc1ssl'I1,
werden, Fahrzeuge mit eigener Triebkraft sich mög-
müssen die Kesselfeuer so bedient werden, dc1ß
lichst weit entfernt halten. Auch dürfen sie nicht mit
während der Durchfahrt unter festen Brücke>n, in
größerer Geschwindigkeit fahren, als zu ihrer siche-
Schleusen und im Bereich dicht besiedelter Ufer
ren Steuerung unbedingt notwendig ist.
eine übermäßige Rauchentwicklung vermieden wird.
2. Dampffahrzeuge dürfen ihren Liegeplatz in der
§ 85 Nähe einer festen Brücke nur so wählen, daß der
Schutz der Schiffahrtszeichen
Abstand der Schornsteine von der Brücke rnindP-
stens 30 m beträgt.
Es ist verboten, Schiffahrtszeichen (z.B. Bojen,
Schwimmer, Baken) zum Festmachen oder Verholen
von Fahrzeugen oder Flößen zu benutzen, sie zu be- Abschnitt X
schädigen oder unbrauchbar zu machen. Unfälle und Schiffahrtshindernisse
§ 89
§ 86
Rettung von Menschenleben an Bord
Unerlaubtes Festmachen; Erlaubnis zum festmachen
Der Schiffsführer muß bei Unfällen, die Menschen-
1. Bäume, Geländer, Pfähle, Spundwände, Lei- leben an Bord gefährden, zu ihrer Rettung alle
tungsmasten, Grenz- und Kilometersteine und ähn- Mittel aufbieten, die ihm zur Verfügung stelwn;
liche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen weitergehende gesetzliche Verpflichtungen blf'ilwn
noch zum Verholen von Fahrzeugen oder Flößen unberührt.
benutzt werden, sofern sie nicht ausdrücklich dazu
§ 90
bestimmt sind.
Hilfeleistung
2. Auf Strecken, die durch eine quadratische
weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und 1. Wenn ein Fahrzeug infolge eines Unfalls eine
schwarzem Poller, um den eine Trosse gelegt ist, Sperrung des Fahrwassers herbeizuführen droht, ist
gekennzeichnet sind, ist das Festmachen am Ufer der Führer jedes in der Nähe befindlichen Fahr-
verboten. zeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, so-
weit dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahr-
3. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann
zeugs oder Schleppzugs vereinbar ist.
Uferstrecken, an denen das Festmachen erlaubt ist,
durch quadratische Tafeln kennzeichnen, die auf 2. Die gleiche Verpflichtung trifft den Führer
blauem Grund einen weißen Poller zeigen, um den eines in der Nähe befindlichen Fahrzeugs, wenn
eine Trosse gelegt ist. durch den Unfall Menschenleben gefährdet sind;
weitergehende gesetzliche Verpflichtungen bleiben
unberührt.
§ 87
§ 91
Einbringen von Gegenständen und Flüssigkeiten
in die Wasserstraße Notzekhen
1. Es ist verboten, feste Gegenstände oder Flüs- Will ein Fahrzeug, das in Not ist, Hilfe anfordern,
sigkeiten, die geeignet sind, die Schiffahrt zu be- so gibt es gleichzeitig oder einzeln folgende Zeichen:
hindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße zu
bei Tag
werfen, zu gießen oder sonst einzubringen.
a} kreisförmiges Schwenken einer Flagge,
2. Es ist ferner verboten, Rückstände von 01 und
b) Läuten mit der Glocke oder wiederholte Töne;
flüssigen Brennstoffen in die Wasserstraße zu gie-
ßen oder sonst einzubringen; weitergehende gesetz- bei Nacht
liche Verbote bleiben unberührt. a) kreisförmiges Schwenken eines Lichts,
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
b) Läuten mit der Glocke oder wiederholte Törw, 3. Die Wahrschauer müssen die herankommenden
c) Flammenzeichen auf dem Fahrzeug, z. B. durch Fahrzeuge und Flöße durch Zuruf über den Ort
Abbrennen von Teertonnen oder von 01, jedoch des Unfalls unterrichten. Sie müssen bei Tag eine
nur, wenn die Art der Ladung es zuläßt. rote Flagge, bei Nacht ein rotes Licht hin- und her-
schwenken.
§ 91 a 4. Die Wahrschau ist so lange beizubehalten, bis
Gefahr- und Warnzeichen das Fahrzeug oder Floß wieder flott ist oder bis die•
Manövrierunfähige Fahrzeuge müsspn bei An- Strom- und SchiffahrtpoliZPibPhörclP si(' für ent-
näherung eines anderen Fahrzeugs oder eines Flo- behrlich erklärt hat.
ßes „ vier kurze Töne" mit vorhergehendem Ach- § 94
tungszeichen geben oder Kennzeichnung festgefahrener oder gesunkener
bei Tag eine rote Flagge, Fahrzeuge und sonstiger Hindernisse
bei Nacht ein rotes Licht 1. Jedes festgefahrene oder gesunkene Fahrzeu~f
schwenken, um auf ihren Zustcrnd ctuf merksi.un zu sowie jedes festgefahrene Floß müssPn wie iolgt
machen. gekennzeichnet werden:
§ 92 a) bei Tag
Anzeige von SchiHsuniällen nach der Seite, an der das Fc1hrwc1ss<·r frei ist,
1. Ist ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken durch eine rot-weiße Flagge,
oder hat es Grundberührung mit einem unbekann- nach der Seite, an der das Fahrwc1ssc'r nicht
ten Gegenstand gehabt oder ist ein Floß festgefah- frei ist, durch eine rote Flagg0;
ren oder aufgelöst, so muß sein Führer sobald wie b) bei Nacht
möglich für die Benachrichtigung der nächsten
nach der Seite, an der das Fahrwasser frpi ist,
Strom- und Schiff ahrtpolizeibehörde sorgen. Das
durch ein weißes helles Licht und c•tv.·a l m
gleiche gilt, wenn eine Brücke angefahren oder ein
darüber ein rotf's helles Licht,
sonstiges Bauwerk beschädigt worden ist. Im Falle
des Festfahrens muß der Schiffsführer bis auf wei- nach der Seite, an der das Fdhrwass<·r nicht frei
tere Anordnungen mit seiner Mannschaft an Bord, ist, durch ein rotes helles Licht in glPicht>r Hülw
im Falle des Sinkens in der Nähe der Unfallstelh• wie das andere rote Licht.
bleiben. 2. Die Flaggen und Lichter sind so hoch zt1 sc>\Z('fl,
2. v\Tird aus einem Fcthrzeug gefährliche Ltdunq daß sie von allen Seiten sichtbar sind.
frei oder droht sie frei zu \"lerden, so muß sein 3. Liegt das Fahrzeug so, daß die ZcidH•n nicht
Führer unverzüglich für die Benachrichtigung der auf ihm angebracht werden können, so müssPn si,·
nächsten Strom- und Schiff ahrtpolizeibehörde od<'r auf Nachen, Bojen oder in anderer geeigneter \\!('i'-><·
der nächsten Dienststelle der WasserschutzpolizPi in ausreichender Zi:!hl gesetzt werclPn.
sorgen. Dabei soll die Art der gefährlichen L1clunq
4. Auf die gleiche \VeisP ktinn dif' Strom- und
so genau wie möglich angegeben werden.
SchiffahrtpolizeibPhörde duch sonstic.J(' l lind<·rni'->'->l'
3. Ereignet sich der Unfall beim Durchf dhren <•i1wr kennzeichnen.
Schleuse, so ist die SchleusPnaufsicht sof orl zu lw-
§ 95
nach ri eh tigen.
Veränderung von SchiHahrlszeichen;
§ 93 Verlust von Gegenständen
Wahrschauen
1. Hat ein Fahrzeug oder Floß ein Schillctlnts-
1. Ist im Fahrwasser oder in dessen Nähe ein zeichen von seinem Platz verschoben odn besch~i-
Fahrzeug festgefahren oder gesunken oder ist ein digt oder einen Gegenstand verloren und kann diP
Floß festgefahren, so muß sein Führer sobald wif' Schiffahrt dadurch behindert oder gefährdl•l werden,
möglich hinreichend weit oberhalb, erforderlichen- so muß der Schiffsführer dies unverzüglich der näch-
falls auch unterhalb der Unfallstelle einen Wahr- sten Strom- und Schiff ahrtpolizeibehörde anzeigen.
schauer an geeigneter Stelle aufstellen lassen, damit
die herankommenden Fahrzeuge und Flöße recht- 2. Der Schiffsführer hat die Stelle df's VPrluslPs
nach Möglichkeit zu kennzeichnen und sic> lwi sPi-
zeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.
ner Anzeige anzugeben.
2. Der Schitfstührer ist außerdem verpflichtet, alle
in seiner Macht liegenden Maßnahmen zu treffen, § 9b
damit auf der Strecke zwischen der Unfallstelle und Freimachen des Fahrwassers
dem Standort des Wahrschauers die Hafenbehörden,
die aus Nebenflüssen, Abzweigungen, Kanälen und 1. Wenn ein festgefahrenes oder gesunketws
Hafeneinfahrten kommenden sowie die außerhalb Fahrzeug, ein festgefahrenes Floß oder ein von
einem Fahrzeug oder Floß verlorener Gegensternei
der Häfen liegenden Fahrzeuge und Flöße sobald
wie möglich von dem Unfall Kenntnis erhalten. das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu
Mangels anderer wirksamer Mittel müssen zu die- sperren droht, hat der Schiffsführer die erforder-
sem Zweck weitere Wahrschauer an geeigneten lichen Maßnahmen zu treffen, um dc1s fi:lhnvassC'r
Punkten aufgestellt werden. Der Schiffsführer muß binnen kürzester Frist frei zu machen.
sich in diesem Fall mit der Strom- und Schiffahrt- 2. Dasselbe gilt, wenn ein Fahrzf'u<J zu sinken
polizeibehörde in Verbindung setzen. droht oder manövrierunfähig wird.
Nr. 52 ~~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966 1357
3. Zur Beseitigung festgefahrener oder gesunkC'- wo es durch eine Tafel nach § 23 a angezeigt wird,
ner Fahrzeuge und Flöße sowie in der Wasserslrdße durch „einen langen Ton" zu erkennen geben. Sind
verlorener Gegenstände sind die Eigentümer ver- mehrere Schleusenkammern vorhanden, so können
pflichtet. Die Strom- und Schiff ahrtpolizeibehörde sie, wenn sie die größere Kammer zur Schleusung
kann die Beseitigung auf Kosten des Eigentümers benötigen, ,,zwei lange Töne" geben.
1 vornehmen, wenn dieser einer Aufforderung zur Be-
seitigung innerhalb angemessener Frist nicht nach-
2. Solange nicht von der Schleuse das Zeichen
zur Einfahrt gegeben ist, dürfen Fahrzeuge und
kommt. Von der Aufforderung kann abgesehen Flöße nicht über ein vor der Schleuse befindliches
werden, wenn die sofortige Beseitigung aus Grün- Haltezeichen (§ 59 Nr. 2) hinausfahren.
den der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsver-
kehrs erforderlich ist.
§ 102
§ 97
Verhalten im Schleusenbereich
Anzeigepflicht bei Schiffahrtshindernissen
1. Im Schleusenbereich darf nur mit mäßiger Ge-
Bemerkt der Schiffsführer im Fahrwasser einen schwindigkeit gefahren werden. Bei der Einfahrt in
Gegenstand oder nimmt er einen Unfall wahr, durch die Schleusenkammern darf die Fahrgeschwindig-
den die Schiffahrt behindert oder gefährdet werden keit nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung
kann, so soll er dies der nächsten Strom- und Schiff- der Fahrzeuge notwendig ist.
f ahrtpolizeibehörde anzeigen, falls diese hiPrülwr
offenbar noch nicht unterrichtet ist. Zum Schleusenbereich gehören außer der Schleu-
senanlage die Wasserflächen oberhalb und unter-
halb der Schleuse bis zum Ende der Anlagen, diP
§ 98
zum Festmachen von Fahrzeugen dienen (Poller,
Schwimmende Anlagen Dalben). Die Strom- und Schiff ahrtpolizeibehördP
Die §§ 92 bis 97 gelten auch für schwimme1ulP kann den Schleusenbereich durch Tafeln n~ihPr bP-
Anlagen. Die in diesen Bestimmungen den Schiffs- stimmen.
führern auferlegten Pflichten treffen die Persorwn, 2. Fahrzeuge und Flößt' dürfpn in den Schleusen-
untPr dNen Obhut die AnlagPn gestellt sind. kammern und im Bereich der Molen und Schleuscn-
vorhäfen nur dann liegen bleiben oder übernach-
Abs c h n i t t XI ten, wenn es von der Strom- und Schiffahrtpolizci-
behörde allgemein zugelassen oder im Einzelfall
Reeden und Umschlagplätze von der Schleusenaufsicht gestattet ist. Wollen sie
im übrigen Schleusenbereich liegen bleiben odPr
§ 99
übernachten, so müssen sie die Schleusenaufsicht
laden, löschen und leichtern hiervon unterrichten, sofern nicht der Licgeplclfz
1. Fahrzeuge und Flöße dürfen ohne Erlc1ulmis von der Schleuse aus eingesehPn wcrdPn kann.
der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde nicht ctn 3. In den Schleusenkammern und im Bereich der
Stellen laden, löschen oder leichtern, an denen die Molen und Schleusenvorhäfen ist es verboten,
Schiffahrt behindert odf'f gefährdet werden kann.
a) eisenbeschlagene Fahrbäume (Schorbäume) odl'r
2. Aut Kanälen sind das Laden, Löschen und Staken zum Absetzen (Abschoren) der Fahr-
Leichtern außerhalb der Häfen, Lade- und Lösch- zeuge und Flöße vom Ufer und zum Fort-
plätze nur mit Erlaubnis der Strom- und Schiffahrt- bewegen in die befestigten Böschungen, Schleu-
polizeibehörde gc>stattet. sentore oder in das Mauerwerk einzusetzen,
b) zu ankern oder Anker, Ketten, Taue oder Tros-
§ 100
sen schleifen zu lassen,
Kennzeichnung der Grenzen der Reeden
und Liegeplätze c) ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht zu laden, zu
löschen oder Fahrgäste ein- und aussteigPn zu
1. Die Grenzen der Reeden werden am Ufer
lassen,
durch rechteckige weiße Tafeln mit einem schwar-
zen „R" und einer Spitze in Richtung der Reede ge- d) eigenmächtig die Betriebseinrichtungen dl'r
kennzeichnet. Schleusen und Wehre zu bedienen,
e) die Schleusen- und Wehranlagen unbefugt zu
2. Die Grenzen der Liegeplätze auf den RePclen
betreten oder zu befahren,
können durch Tafeln nach § 67 Nr. 2 gekennzeichn(~t
werden. f) in den Schleusenkammern zu lärmen.
4. Zur Schleusung anstehende Fahrzeuge und
A b s c h n i t t XII Flöße müssen so weit aufschließen, daß sie unver-
Fahrt durch Schleusen, züglich nach dem Zeichen zur Einfahrt in die
Hebewerke und Wehröffnungen Schleuse einfahren können.
Sind mehrere Schleusenkammern vorhanden, so
§ 101
müssen die Fahrzeuge und Flöße an der ihnen zu-
Annäherung an Schleusen gewiesenen Schleusenkammer vorlegen. Die Wei-
1. Schlepper und Selbstfahrer - mit Ausnahme sung hierzu wird erforderlichenfalls bei Tag und bei
der Kleinfahrzeuge - müssen, wenn sie sich einer Nacht durch besondere Richtungsweiser gegeben,
Schleuse nähern, ihre Absicht, die Schleuse zu be- die aus zwei weißen Lichtern nebeneinander be-
nutzen, dort, wo es die Umstände erfordern oder stehen.
2
1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Die Zeidten der Richtungsweiser bedeuten 4. Auf Verlangen werden mit Vorrang in nach-
linkes Licht ununterbrochen, rechtes Licht blin- stehender Reihenfolge vor anderen als den in
Nummer 3 genannten Fahrzeugen geschleust:
kend:
rechte Schleusenkammer benutzen; a) Fahrgastschiffe, die nach einem festen, öffent-
lich bekanntgegebenen Fahrplan fahren,
rechtes Licht ununterbrochen, linkes Lidlt blin- b) sonstige Fahrgastschiffe, die Fahrgtlste t1n Bord
kend: haben, wenn sie mindestens eine SI undP vor der
linke Schleusenkammer benutzen; Schleusung angemeldet sind,
beide Lichter ununterbrochen: c) Fahrzeuge mit Erlaubnis der Strom- und Schi11-
bis zur Einweisung warten; fahrtpolizeibehörde.
beide Lichter blinkend: Nach jeder Schleusung von Fcthrzeugen mit
beide Schleusenkammern benutzbar. Schleusenvorrang nach Buchstabe c sind jeweils
einmal Fahrzeuge ohne Schleusen vorrc1ng zu schleu-
Fahrzeuge und Flöße, die wegen ihrer Abmessun- sen.
gen nur eine bestimmte Schleusenkammer benutzen
5. Die Schleusenaufsicht kann den Schleusetuang
können, müssen vor dem Ridttungsweiser warten,
aus schiffahrtpolizeilichen Gründen oder zur besse-
bis ihnen diese Kammer zugewiesen wird.
ren Ausnutzung des Schleusenraums ändern.
5. Vor der Schleusung dürfen Fahrzeuge an ande- 6. Kleinfahrzeuge werden, soweit sie nicht Boots-
ren auf die Schleusung wartenden Fahrzeugen nur schleusen oder -schleppen benutzen können, nur in
dann vorbeifahren, wenn sie vorgeschleust werden größeren Gruppen oder zusammen mit c.mderen
sollen. Fahrzeugen oder Flößen geschleust. Ausnahmsweise
Die haltenden Fahrzeuge und Flöße dürfen das können Kleinfahrzeuge auch einzeln nach lwslimm-
Fahrwasser nicht sperren. Schleppzüge dürfen nicht ten Wartezeiten geschleust werden.
nebeneinanderliegen. Die Anlegestellen von Fäh- 7. Fahrgastschiffe dürfen nidlt zw,dmnwn mit be-
ren oder Fahrgastschiffen sind freizuhalten. Erfor- ladenen oder nach dem Löschen noch nicht <•11l-
derlichenfalls müssen Schleppzüge geteilt werden, gasten Tankschiffen geschleust \VPrdPn.
um den Fähren oder Fahrgastschiffen das Anlegen
zu ermöglidten. § 104
6. Vor der Einfahrt in die Schleuse müssen die Schleusungszeiten
Schlepptrossen kurzgeholt, überhängende Aus-
1. Es wird im allgemeinen nur \\ cthrl'nd dc>r !(•st-
rüstungsteile (wie Bordkräne, Bootsriemen, Bug-
anker, Ketten, Tauwerk) binnenbords genommen gesetzten Schleusenbetriebszeiten geschleust. DiesP
und die Gierbretter (Schwerter), Klipp- und Heck- werden öffentlich bekanntgemacht. Schleusungen
anker hochgenommen werden; auf Flüssen brau- außerhalb der Betriebszeiten werden nur ausqPfüh rt,
chen jedoch Buganker nicht binnenbords genommen wenn die Betriebsverhältnisse es gestattPn.
zu werden. Erforderlichen{ alls müssen auch die 2. Schleusungen außerhalb der Schleusenbelriebs-
Masten und Schornsteine gelegt werden. Segel sind zeiten müssen rechtzeitig, spätestens eine hc.illw
zu bergen. Stunde vor Ende der Schleusenbetriebszeit (auch
7. Die Führer beschädigter Fahrzeuge müssen die durch Fernsprecher) angemeldet werden. Dabei sind
Schleusenaufsicht vor der Einfahrt auf die Beschä- anzugeben:
digungen aufmerksam machen. a) Der Name und der Wohnort des AnmeldPnd<>n
und des Schiffsführers,
b) der Name oder die Bezeichnung des Fahrwugs
§ 103 sowie die Zahl und die Art der Anhänge,
Sdlleusenrang c) die Schleusen, die durchfahren werden sollen,
1. Es wird, soweit nachstehend nichts anderes be- d) der Zeitpunkt des Eintreffens an den Schleusen.
stimmt ist, in der Reihenfolge des Eintreffens vor Die Anmeldung wird hinfällig, wenn der angege-
der Schleuse geschleust. Auf eine Bergschleusung bene Zeitpunkt des Eintreffens um mehr als eine
folgt in der Regel eine Talschleusung. halbe Stunde überschritten wird.
2. Fahrzeuge und Flöße, die auf das Zeichen zur Wird eine angemeldete Fahrt nicht angetreten
Einfahrt nicht schleusungsbereit sind, werden so oder wird sie abgebrochen, so sind unverzüglich alle
lange zurückgestellt, bis sie ihre Vorbereitungen noch nicht durchfahrenen Schleusen zu benachrich-
beendet haben. tigen, deren Durchfahren angemeldet war.
3. Fahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwal-
tung, Fahrzeuge, die zur Ausübung von Hoheitsauf- § 105
gaben unterwegs sind, und schwer beschädigte Durchiahren der Schleusen
Fahrzeuge haben vor allen übrigen Fahrzeugen den 1. Die Schleuseneinfahrt wird bei Tag und bei
Vorrang auf Schleusung außer der Reihe; das Nacht erforderlichenfalls durch Sichtzeichen gerPgelt.
gleiche gilt für Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge Diese bedeuten:
auf der Fahrt zur Unfallstelle sowie für Fahrzeuge,
welche die Kennzeichen nach § 36 Nr. 2 führen und a) Zwei rote Lichter nebeneinander:
beladen sind. keine Einfahrt (Schleuse geschlossen);
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966 1359
b) ein rotes Licht: 2. Die Wasserflächen oberhalb und unterhalb der
keine Einfahrt (Schleuse wird geöffnPt); Wehre und Kraftwerke dürfen nur befahren werden,
soweit die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde diPs
c) zwei grüne LichtPr nebeneinander: allgemein oder im Einzelfall zugelassen hat.
Einfahrt frei;
3. Selbstfahrer und Schleppzüge dürfen durch eine
d) zwei rote Lichter übereinander: Wehröffnung nicht mit größerer Geschwindigkeit
Schiffahrt gesperrt (Schleuse außer Betrieb). fahren, als zu ihrer sicheren Steuerung unbedingt
erforderlich ist. Im Bereich eines Wehres muß die
2. Alle Fahrzeuge und Flöße müssen so weil in Maschine so bereitgehalten werden, daß das Fahr-
die Schleusenkammer einfahren und sich so hin- zeug jederzeit manövrierfähig ist.
legen, daß die nachfolgenden Fahrzeuge bei der
Einfahrt und in der Ausnutzung der Schleusen- 4. Schlepper dürfen nur mit so viel Anhängen
kammer nicht behindert werden. Insbesondere muß durch eine Wehröffnung fahren, wie sie ohne Ge-
das letzte vom Oberwasser her einfahrende Fahr- fährdung der Bauwerke und der Anhänge sicher zu
zeug so weit vorfahren, daß es beim Leeren der führen vermögen.
Schleuse nicht auf den Drempel aufsetzen kann. 5. Treibende Fahrzeuge müssen oberhalb eines
3. Während der Einfahrt, des Liegens in der Wehres in Höhe der rechteckigen Tafel, die auf
Schleuse und der Ausfahrt muß eine Berührung der blauem Grund das weiße Symbol eines Wehres
Schiffswand mit Bauwerkteilen, insbesondere den zeigt, umhalten und sich rückwärts durch die Wehr-
Schleusentoren, vermieden werden. Dazu müssen öffnung sacken lassen.
die Fahrzeuge auf beiden Seiten Reibseile, Fender Das Umhalten der Fahrzeuge kann unterbleiben,
oder ähnliche Vorrichtungen so über Bord hängen, wenn die Tafel fehlt oder wenn besondere Vor-
daß eine Beschädigung der Bauwerke und von an- kehrungen zur Erhöhung der Steuerfähigkeit getrof-
deren Fahrzeugen ausgeschlossen ist. fen worden sind.
4. Während des Liegens in der Schleuse müssen 6. Bei der Fahrt durch Wehröffnungen dürfen auch
Fahrzeuge und Flöße vorn und hinten durch aus- umgehaltene Fahrzeuge weder Anker noch Ketten
reichend feste und genügend lange Taue oder Tros- schleifen lassen.
sen an den Festmachevorrichtungen (Pollern und
Haltekreuzen) sicher festgelegt sein. Die Taue und 7. Die Durchfahrtöff nungen von W ehren werden
Trossen müssen vorsichtig gefiert und angeholt wer- erforderlichenfalls wie die von festen Brücken (§ 64
den. Die Antriebsmaschinen müssen auf Verlangen Nr. 3 und 4} gekennzeichnet. In diesem Fall
abgestellt werden. brauchen die Sichtzeichen nach § 105 Nr. 1 nicht
gezeigt zu werden.
5. Während der Durchfahrt durch die Schleuse
muß die Deckmannschaft vollzählig an Deck sein, 8. An geschlossene Sicherheitstore darf nur bis auf
soweit sie nicht für das Ausbringen der Haltetane 100 m herangefahren werden.
und Trossen an Land gehen muß.
6. Mit der Ausfahrt aus der Smleuse darf erst be-
gonnen werden, nachdem die Ausfahrt freigegeben A b s c h n i t t XIII
ist. Soweit Sichtzeichen gegeben werden, bedeuten Fahrgastschiffahrt
ein rotes Licht: Ausfahrt gesperrt,
§ 107
ein grünes Licht: Ausfahrt frei.
Fahrpläne
Sdlleppzüge dürfen nur mit kurzen Trossen zwi-
schen den Fahrzeugen ausfahren. 1. Der Unternehmer regelmäßiger gewerblicher
Fahrten zur Beförderung von Fahrgästen mit Schif-
7. Zu Berg ausfahrende Fahrzeuge und Flöße dür- fen muß den Fahrplan mit Abfahrts- und Ankunfts-
fen nicht an den für die Talschiff ahrt, zu Tal aus- zeiten und Landestellen spätestens zwei Wochen vor
fahrende nicht an den für die Bergschiffahrt be- Beginn der Fahrten der Strom- und Schiffahrtpolizei-
stimmten Warteplätzen anlegen.
behörde, von deren Bezirk aus die Fahrgastschiff-
8. Die Führer von Fahrzeugen, deren Fahrt bei fahrt betrieben wird, anzeigen. Das gleiche gilt für
der nächsten Schleuse angemeldet ist, die aber nicht Fahrplanänderungen.
die Fahrt zur nächsten Schleuse ohne Aufenthalt
2. Der Unternehmer muß auf Verlangen der Strom-
fortsetzen, sondern unterwegs laden oder entladen und Schiff ahrtpolizeibehörde den Fahrplan so ändern,
wollen, und die Führer von Schleppern, die bis zur
daß Verkehrsstörungen an den Landestellen ver-
nächsten Schleuse weitere Anhänge aufnehmen oder
mieden werden.
Anhänge abwerfen wollen, müssen dies der Schleu-
senaufsicht bei der Abfertigung anzeigen. 3. Die Fahrten sind nach den im Fahrplan an-
gegebenen Zeiten durchzuführen.
§ 106
§ 108
Fahrt durch Hebewerke,
Sicherheitstore und Wehröffnungen Landestellen
1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für Fahrgastschiffe dürfen nur an Landestellen an-
die Fahrt durch Hebewerke, Sicherheitstore und legen, die von der Strom- und Schiffahrtpolizei-
Wehröffnungen entsprechend anzuwenden. behörde zugelassen dind.
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
§ 109 betriebes oder eine erhebliche Belästigung der Fahr-
Schiffsverkehr an den Landestellen gäste zu befürchten ist, von der Betörderung aus-
zuschließen.
1. Fahrzeuge, die nicht zur Personenbeförderung
zugelassen sind, und Sportfahrzeuge haben die § 112
Landestellen unverzüglich freizumachen, wenn f'dhr- Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste
gastsdliffe anlegen wollen.
1. Die für das Fahrzeug festgesetzte höchstzulds-
2. Falls Brückenwärter anwesend sind, regeln sige Anzahl der Fahrgäste muß an gut sichtbarer
diese den Schiffs- und Fahrgastverkehr an den Lan- Stelle deutlich lesbar angeschrieben sein.
destellen. Die Schiffsführer haben ihre Anweisun-
2. Wird der für Fahrgäste bestimmte Raum teil-
gen zu befolgen. Fahrzeuge, die nicht zur Perso-
weise für Güter oder Vieh benutzt, so vermindert
nenbeförderung zugelassen sind, und Sportfahrzeu-
sich die festgesetzte höchstzulässige Anzahl der
ge dürfen nur mit Erlaubnis der Brücken w;irter
Fahrgäste für jedes halbe Quadratmeter der in An-
anlegen.
spruch genommenen Fläche um Pincn Fahrgast.
3. Fahrzeuge dürfen an den Landestellen nur so-
3. Der Schiffsführer oder sein Beauftragter hat
lange liegen bleiben, wie dies zum Ein- und Aus-
dafür zu sorgen, daß die höchstzulässige Anzahl der
steigen der Fahrgäste sowie zum Laden und LöschPn
Fahrgäste nicht ülwrsch ritten wird.
von Gütern und Vieh notwendig ist. Lctngews Lie-
gen ist nur gestattet, wenn der Verkl'!n von Fcthr-
gastschiffen nicht behindert wird. § 1 lJ
Sicherheit an Bord und an den Landestellen
1. Die Fahrgäste und die Benutzer der Lande-
§ 110 stellen müssen sich so verhalten, daß sie den Ver-
Ein- und Aussteigen der Fahrgäste kehr nicht gefährden und ,mdere Personen nicht be-
hindern oder belästigen. Sie müssen die Anordnun-
1. Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteig(•n
gen des Schiffsführers, seines Bedldtragten und
nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Lande-
der Brückenwärter befolgen.
brücken und Landestege, Zugänge und Treppen be-
nutzen. Kein Fahrgast darf ein- oder aussteigen, 2. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dc1ß die
bevor der Schiffsführer oder sein Beauttragt0r die Fahrgäste im Interesse der Sicherheit c1uf dem Fahr-
Erlaubnis hierzu ausdrücklich erteilt hat. zeug richtig verteilt sind und der Zugcrng zu den
Aussteigestellen nicht behindert wird.
2. Der Schiffsführer oder sein Beauftragter dcirf
das Ein- und Aussteigen erst zulassen, nachdem das 3. Das Betreten des SchiffsführerstdndC's und des
Fahrgastschiff ordnungsmäßig festgemacht ist und Maschinenraumes ist den Fahrgi:isten verboten.
nachdem er sich davon überzeugt hat, daß Sperren und Hinweise sind anzubringen.
a) der Zu- und Abgang der Fahrgäste an dPr Lrnd(•- 4. Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste be-
stelle ohne Gefahr möglich ist, stimmten Räume ausreichend beleuchtet sein. Die
Beleuchtung darf die Erkennbarkeit der Schiffslich-
b) die Landestelle sich in einem ordnungsm~iHigen ter nicht beeinträchtigen und keine störende Blend-
Zustand befindet, wirkung haben.
c) die Landestelle bei Dunkelheit ausrPichC'nd be- 5. Güter und Vieh müssen so vPrldden werden,
leuchtet ist. daß die Fahrgäste nicht geführdel oder lwlästigt
3. Einsteigende Fahrgäste dürfen den Landesteg werden.
erst betreten, nachdem die aussteigenden ihn ver- 6. Brückenwärter haben Personen, von denen
lassen haben, es sei denn, daß ein getrennter Zu- eine Gefährdung des Verkehrs oder eine erhebliche
und Abgang für die Fahrgäste vorhanden ist. Belästigung anderer Personen zu befürchten ist, von
4. Es ist verboten, Fahrgäste über andere lcings- den Landestellen zu verweisen.
seits liegende Schiffe ein- und aussteigen zu lassen.
5. Werden außer Fahrgästen auch Güter befördert, § 114
so darf das Laden oder Löschen der Güter über die Schleppverbot
für Fahrgäste bestimmten Landeeinrichtungen nicht Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben,
gleichzeitig mit dem Ein- und Aussteigen der Fahr- dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren; sie dürfen
gäste zugelassen werden. weder schleppen noch geschleppt werden, es sei
6. Auch wegen eines einzigen Fahrgastes muß denn, daß dies zum Abschleppen einPs beschädigten
an einer fahrplanmäßigen Landestelle ordnungs- Fahrzeugs erforderlich ist.
mäßig festgemacht werden.
§ 115
Ermächtigung an die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde
§ 111
Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann zur
Zurückweisung von Fahrgästen Regelung der Fahrgastschiffahrt Ausnahmen von
Der Schiffsführer oder sein Beauftragter hat Per- den Bestimmungen dieses Abschnitts zulassen und
sonen, von denen eine Gefährdung des Schiffahrt- ergänzende Vorschriften erlassen.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966 1361
A b s c h n i t t XIV weisungen zu befolgen, die ihnen von den hierzu
Ergänzende Bestimmungen und Anweisungen; befugten Angehörigen der Strom- und Schiffahrt-
Uberwachung polizeibehörde und den Beamten der Wasserschul'z-
polizei zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit
§ 116
und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Binnenschifl-
f ahrtstraßen erteilt werden.
Anordnungen vorübergehender Art
1. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde ist er-
mächtigt, Anordnungen vorübergehender Art zu er-
lassen, die aus besonderen Anlässen zur Abwehr § 119
von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des
Uberwachung
Verkehrs auf den Binnenschiffahrtstraßen erforder-
lich werden. 1. Schiffsführer sowie Personen, unter deren Ob-
hut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben dPn
2. Die Anordnungen können insbesondere verdn-
zuständigen Bediensteten der Strom- und Schiffahrt-
laßt sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, mili-
polizeibehörde und den Beamten der Wasserschutz-
tärische Ubungen, öffentliche Veranstaltungen im
polizei die Möglichkeit zu geben, die Befolgunq
Sinne des § 117 oder durch die Fahrwasserver-
dieser Verordnung und der Anordnungen de1
hältnisse. Sie können auf bestimmten Schiffahrt-
Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde zu überwaclwn.
straßen, auf denen besondere Vorsicht geboten ist
Insbesondere müssen sie das Anlegen von Dienst-
und die durch Tonnen, Baken oder andere Zeichen
oder durch Aufstellen von Wahrschauen bezeichnet fahrzeugen der Strom- und Schiff ahrtpolizeibehörclP
sind, das Fahren bei Nacht oder mit zu tief gehen- und der Wasserschutzpolizei gestatten. Sie müssen
den Fahrzeugen untersagen. den in Satz 1 genannten Personen das An- und Von-
bordgehen ermöglichen und die Mitfahrt zur Durch-
3. Nummer l ist auch auf Anordnungen anzuwen- führung von Kontrollen gestatten.
den, die notwendig sind, um bis zu einer Anderung
dieser Verordnung oder zu Versuchszwecken schiff- 2. Kleinfahrzeuge haben auf Verlctngen crnzuht1l-
fahrtpolizeiliche Maßnahmen zu treffen. DiP Anord- ten und an dc1s Uberwachungsfahrzeug hercrnzuftlh-
nungPn gelten höchstens drei Jahre. ren.
§ 117
Genehmigung besonderer Veranstaltungen § 120
Sportliche Veranstaltungen, WasserfestlichkPilen, Sonderregelung für Fahrzeuge des öffentlichen Dienslt>s
Stapelläufe und sonstige Veranstaltungen, die zu 1. Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes sind von
Ansammlungen von Fahrzeugen führen oder die den Bestimmungen dieser Verordnung befreit, so-
Schiffahrt beeinträchtigen können, bedürfen der Er-
weit die Erfüllung ihrer holwitliclwn Aufgalwn f'S
laubnis der Strom- und Schiff ahrtpolizeibehörde.
erfordert.
§ 118 2. Fahrzeuge der Wasserschutzpolizei können sich
bei der Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben lwi
Besondere Anweisungen
Tag und bei Nacht durch ein blaues Funkellicht be-
Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut merkbar machen. Das gleiche gilt für Feuerlösch-
schwimmende Anlagen gestellt sind, haben diP An- boote, wenn sie zur Hilfeleistung eingesetzt werdPn.
1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
II. TEIL
Sonderbestimmungen für einzelne Binnenschiifahrtstraßen
Abschnitt b) für Schleppzüge
Neckar auf den Seitenkanälen 9 kmStd.
auf den gestauten Flußstrecken 14 kmiStd.
§ 1 -Ne-
c) für Fahrgastschiffe und Kleinfahrzeuge
Geltungsbereich
auf den Seitenkanälen 14 km/Std.
Die Bestimmungen dieses Absdmitts gelten auf auf den gestauten Flußstrecken 18 km/Std.
dem Neckar von der Mündung in den Rhein bis zur
Gemeindegrenze Wernau-Plochingen. 2. Die Mindestfahrgeschwindigkeit beträgt auf
den Seitenkanälen unter Berücksichtigung von Strö-
mung und Wind allgemein 5 km/Std. Dies gilt nicht
§ 2 -Ne-
für Kleinfahrzeuge.
Abmessungen der Fahrzeuge (§ 10)
1. Die Länge der Fahrzeuge darf 85,00 m, ihre § 8 -Ne-
Breite 10,25 m nicht überschreiten. Die Strom- und Treibenlassen (§ 52)
Sc:hiff ahrtpolizeibehörde kann Fahrzeuge mit größe- Es ist verboten, Fahrzeuge treiben zu lassen.
ren Abmessungen zulassen. Dies gilt nicht für das Verholen im Bereich einer
2. Nummer 1 gilt nicht für die Strecke unterhalb Umschlagstelle und für Kleinfahrzeuge.
der Schleuse Feudenheim (km 5,80).
§ 9 -Ne-
§ 3 -Ne-
Stilliegen (§§ 67, 68)
Einsenkungsmarken (§ 13)
1. Mehr als zwei Fahrzeuge dürfen nicht neben-
Abweichend von § 13 Nr. 2 Abs. 2 müssen an einander stilliegen. Dies gilt nicht für Liegeplätze,
allen Fahrzeugen - mit Ausnahme der Kleinfahr- an denen die Liegebreite durch Landmarken nach
zeuge - die auf dem Rhein vorgeschriebenen Ein- § 70 Nr. 1 festgesetzt ist.
senkungsmarken (Anlage 2 Nr. 3) angebracht sein.
Ihre Unterkante muß mindestens 30 cm unter dem 2. Nummer 1 gilt auch auf den Wasserflächen, die
tiefsten Punkt liegen, über dem das Fahrzeug nicht Teile von Häfen, Lade- und Löschplätzen sind.
mehr wasserdicht ist. 3. Fahrzeuge, die brennbare Flüssigkeiten der Ge-
fahrenklasse K O bis K 2 geladen haben oder nach
§ 4 -Ne- dem Löschen noch nicht entgast sind, dürfen nicht
Fahrwassertiefe (§ 2 Nr. 2) auf Strecken stilliegen, die durch Tafeln nach § 68
Oberhalb der Schleuse Feudenheim beträgt die Nr. 1 Buchstabe h mit dem Zusatz: ,,Verbot für Tank-
fahrzeuge, ausgenommen K 3" gekennzeichnet sind.
Fahrwassertiefe auch bei Wasserverlust durch
Sc:hleusungen 2,50 m. 4. Neben Fahrzeugen nach Nummer 3 dürfen an-
dere Fahrzeuge nicht wasserseitig stilliegen.
§ 5 -Ne-
Zusammenstellung der Sdtleppzüge (§ 56) § 10 -Ne-
Ein Schlepper darf nur so viele Anhänge schlep- Stilliegen im Stromhafengebiet Mannheim
pen, daß der Schleppzug nicht mehr als eine Schleu-
1. Im Stromhafengebiet Mannheim dürfen Fahr-
sung benötigt. Die Gesamtlänge des Schleppzuges
zeuge von der Mündung des Nec:k.ars bis 200 m
darf 250 m nicht überschreiten.
unterhalb der Schleuse Feudenheim nur auf den
Liegeplätzen nach Nummer 2 stilliegen. Liegeplätze,
§ 6 -Ne- die Fahrzeugen besonderer Art und Bestimmung
Verbot der Floßiahrt vorbehalten sind, dürfen nur von diesen benutzt
Die Floßfahrt ist verboten. werden.
2. Als Liegeplätze werden bestimmt die Wasser-
§ 7 -Ne- flächen
Fahrgeschwindigkeit a) am linken Ufer
1. Die Höchstfahrgeschwindigkeit beträgt unter von km 1,00 bis 3,175 (Kurpfalzbrücke),
Berücksichtigung von Strömung und Wind b) am rechten Ufer
a) für Selbstfahrer - mit Ausnahme der in Buch- von km 0,25 bis 3,00 (175 m unterhalb der Kur-
stabe c genannten Fahrzeuge - pf alzbrücke),
uuf den Seitenkunälen 12 km/Std. c) am rechten Ufer
auf den gestauten Flußstrecken im Vorhafen der Schleuse Feudenheim von
in der Bergfahrt 14 km/Std. km 5,25 bis 5,50 für Talfahrer und von km 5,50
in der Talfahrt 16 km/Std. bis 5,80 für Bergfahrer.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966 1363
3. Als Liegeplätze für Tankschiffe und andere Die mitgeschleusten Güterfahrzeuge und Schlepper
Fahrzeuge mit feuergefährlicher Ladung werden be- müssen während des Uberholens ihre Geschwindig-
stimmt die Wasserflächen keit vermindern.
a) am linken Ufer § 15 -Ne-
von km 0,00 bis 1,00, Liegenbleiben und Ubernadtten im Schleusenbereid1
(§ 102)
b) am rechten Ufer
Fahrzeuge dürfen im Schleusenbereich nur liegen
im Vorhafen der Schleuse Feudenheim von km bleiben und übernachten:
5,00 bis 5,25.
1. vor der Schleusung, wenn sie wegen Beendigung
Fahrzeugen mit Sprengstoffen werden Liegeplätze des Schleusenbetriebs nicht mehr geschleust wer-
von Fall zu Fall zugewiesen. den,
4. Die Liegeplätze dürfen nur vom Ufer aus, ein 2. nach der Schleusung, wenn sie die nächste zu
Fahrzeug längsseits des anderen, belegt werden. durchfahrende Schleuse nicht mehr vor Beendi-
Umschlagsanlagen am Ufer müssen für den Verkehr gung der Schleusenbetriebszeit erreichen können.
der dort ladenden oder löschenden Fahrzeuge frei-
gehalten werden.
§ 16 -Ne-
Die Grenzen der Liegeplätze sind nach § 67 Nr. 2 Startplätze (§§ 102, 103)
gekennzeichnet; die Breite der Liegeplätze ist auf
1. An den Schleusen sind Startplätze eingerichtet.
Tafeln nach § 70 Nr. 1 am Ufer angegeben.
Sie sind gegen die übrigen Liegeplätze und gegen
die Schleusen durch die Haltezeichen nach § 59 Nr. 2
abgegrenzt. Die Haltezeichen an der Grenze zu den
§ 11 -Ne- übrigen Liegeplätzen tragen zusätzlich eine Tafel
Laden, Löschen und leichtern(§ 99) mit der Aufschrift „Startplatz".
Das Laden, Löschen und Leichtern ist außerhalb 2. Die Startplätze sind als Liegeplätze für die im
der zugelassenen Häfen, Lade- und Löschplätze nur Schleusenrang zur nächsten Schleusung anstehenden
mit Erlaubnis der Strom- und Schiffahrtpolizei- Fahrzeuge bestimmt und dürfen nur von diesen be-
behörde gestattet. legt werden.
3. Fahrzeuge, deren Führer die Aufforderung zur
§ 12 -Ne- Belegung des Startplatzes nicht unverzüglich befol-
Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser (§ 84 a) gen, werden so lange von der Schleusung zurück-
gestellt, bis sie ihre Vorbereitungen beendet haben.
1. Bei Gefährdung durch Hochwasser sollen alle
Fahrzeuge einen Schleusenbereich oder einen Liege- 4. Abweichend von § 102 Nr. 4 Abs. 1 können die
platz, der ihnen ausreichenden Schutz bietet, auf- auf Schleusung wartenden Fahrzeuge bis zur Fahrt
suchen. an den Startplatz an ihren Liegeplätzen verbleiben.
Neu ankommende Fahrzeuge dürfen in Abweichung
2. Unterhalb der Schleuse Feudenheim ist die von § 102 Nr. 5 Abs. 1 an anderen auf die Schleu-
Schiffahrt einzustellen, wenn der Wasserstand am sung wartenden Fahrzeugen vorbeifahren, um sich
Rheinpegel Mannheim 7,60 m erreicht oder über- in vorhandene Lücken zu legen.
schreitet.
5. Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, ha-
ben die außenliegenden Fahrzeuge den innenliegen-
§ 13 -Ne-
den die rechtzeitige Fahrt an den Startplatz zu er-
Fahrt auf den Seitenkanälen möglichen.
1. Auf den Seitenkanälen dürfen Schleppzüge § 17-Ne-
einander nicht überholen. Auf dem Seitenkanal Schiffsansammlungen (§ 103)
Kochendorf ist auch das gegenseitige Uberholen von 1. Wenn im Oberwasser oder Unterwasser einer
Selbstfahrern verboten. Schleuse mehr als fünf Fahrzeuge auf Schleusung
2. Auf den Seitenkanälen dürfen Anker, Ketten, warten (Schiffsansammlung), muß jedes neu eintref-
Taue oder Trossen nicht ausgeworfen oder geschleift fende Fahrzeug bei der Sdlleusenaufsicht zur Fe5t-
werden. Eisenbeschlagene Fahrbäume (Schorbäume) stellung des Schleusenranges angemeldet werden.
oder Staken dürfen auf den Seitenkanälen weder Der Schleusenrang richtet sich in diesem Falle ab-
zum Absetzen (Abschoren) der Fahrzeuge vom Ufer weichend von § 103 Nr. 1 Satz 1 nach der Reihen-
noch zum Fortbewegen der Fahrzeuge verwendet folge der Anmeldungen.
werden.
2. Bei Schiffsansammlungen darf der Startplatz
nur nach vorheriger Aufforderung durch die Schlcu-
§ 14 -Ne-
senaufsicht belegt werden.
Uberholen im Schleusenbereich (§ 102)
3. Fahrzeuge, deren Führer von einer ihnen ge-
Das Uberholen im Schleusenbereich (§ 102 Nr. 1 botenen Möglichkeit zur Schleusung keinen Ge-
Abs. 2) ist verboten. Fahrgastschiffe dürfen jedoch brauch machen, können nach entsprechender An-
mitgeschleuste Güterfahrzeuge und Schlepper nach drohung solange von der Schleusung zurückgestellt
der Ausfahrt aus der Schleuse - ausgenommen im werden, bis keine schleusungsbereiten Fahrzeuge
Unterwasser der Schleuse Heidelberg - überholen. mehr vorhanden sind.
1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
§ 18 -Ne- 3. Die Länge der Flöße darf 130 m, einschließlich
Einfahrt in die Schleuse (§ 105) eines Schleppers 150 m, ihre Breite in den in Num-
mer 1 Buchstaben a bis c genannten Strecken 11 m,
Bei der Einfahrt in eine Schleuse vom Oberw as-
in den in Nummer 1 Buchstabe d genannten Strecken
ser her hat der Schiffsführer dafür zu sorgen, daß
9 m nicht überschreiten.
das Schiff durch Belegen der an Land befindlichen
Poller mit einem Haltetau oder einer Trosse ohne 4. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann
Maschinenkraft rechtzeitig angehalten werden kann. im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
§ 19 -Ne- § 3 -Ma-
Gemeinsame Schleusung von Fahrgastschiffen Einsenkungsmarken (§ 13)
und Güterfahrzeugen (§ 105) Abweichend von § 13 Nr. 2 Abs. 2 müssen an
Bei gemeinsamer Schleusung von Fahrgastschif- allen Fahrzeugen - mit Ausnahme der Kleinfahr-
fen und Güterfahrzeugen dürfen Fahrgastschiffe erst zeuge - die auf dem Rhein vorgeschriebenen Ein-
nach den Güterfahrzeugen in die Schleusenkammer senkungsmarken (Anlage 2 Nr. 3) angebracht sein.
einfahren. Ihre Unterkante muß mindestens 30 cm unter dem
§ 20 -Ne- tiefsten Punkt liegen, über dem das Fahrzeug nicht
mehr wasserdicht ist.
Durchfahren der Schleusen (§ 105)
1. Fahrzeuge dürfen sich in der Schleuse nur so § 4 -Ma-
nebeneinanderlegen, daß ihre gesamte Breite Fahrwassertiefe (§ 2 Nr. 2)
11,40 m nicht überschreitet. 1. Die Fahrwassertiefe beträgt auch bei Wasser-
2. Abweichend von § 106 Nr. 2 dürfen Kleinfahr- verlust durch Schleusungen oberhalb der Schleuse
zeuge die Wasserflächen oberhalb der Wehre und Kostheim bis zu den Frankfurter Oberhäfen 2, 70 m
Kraftwerke befahren, wenn sie eine Bootschleppe und oberhalb der Frankfurter Oberhäfen 2,50 m.
benutzen wollen. Ist die Benutzung der Boot- 2. Dies gilt nicht für
schleppe verboten, so wird dies durch eine Tafel
a) die Wehrarme,
nach § 59 Nr. 1 am Molenkopf des Sch!f,usenkanals
angezeigt. b) den Main oberhalb der Regnitzmündung bis
km 396, 50,
Abschnitt II c) den rechten Regnitzarm oberhalb von Bamberg
(Löwenbrücke),
Main
d) den linken Regnitzarm einschließlich des Werk-
§ 1 -Ma- kanals bei Gaustadt.
Geltungsbereich
§ 5 -Ma-
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auf
dem Main von der Mündung in den Rhein bis km Länge der Sc:hleppzüge (§ 56)
396,50 (oberhalb der Eisenbahnbrücke Hallstadt) Schlepper dürfen nur so viele Anhänge schleppen,
und auf der Regnitz von der Mündung in den Main daß der gesamte Schleppzug nidit mehr als eine
bis km 8,60 im rechten Regnitzarm und bis km Schleusung benötigt. Oberhalb der Frankfurter
5,11 im linken Regnitzarm einschließlich des Werk- Oberhäfen dürfen sie in der Bergfahrt nur so viele
kanals bei Gaustadt. Anhänge schleppen, daß noch ein Selbstfahrer bis
zu 80 m Länge mitgeschleust werden kann.
§ 2 -Ma-
Abmessungen der Fahrzeuge und Flöße (§ 10)
§ 6 -Ma-
1. Die Breite der Fahrzeuge darf folgende Abmes- Gekuppelte Fahrzeuge (§ 57)
sungen nicht überschreiten:
Die Gesamtbreite zweier längsseits gekuppelter
a) von der Mündung bis zum Frankfurter Fahrzeuge darf auf den in § 2 -Ma- Nr. 1 genann-
Osthafen 14,00 m ten Strecken die dort für einzelne Fahrzeuge zuläs-
b) vom Frankfurter Osthafen bis zu den sige Höchstbreite nicht überschreiten.
Frankfurter Oberhäfen 12,20 m
c) von den Frankfurter Oberhäfen bis § 7 -Ma-
Bamberg (Löwenbrücke) 11,20 m Floßfahrt
d) im Main von der Regnitzmündung bis
1. Es darf nur in der Zeit vom 1. März bis zum
zur Eisenbahnbrücke Hallstadt und im 30. November (Floßzeit) geflößt werden. Auf den
rechten Regnitzarm oberhalb von Bam- in § 2 -Ma- Nr. 1 Buchstabe e genannten Strecken
berg (Löwenbrücke) 10,00m
ist die Floßf ahrt nicht zugelassen. Außerhalb der
c) im linken Regnitzarm einschließlich des Floßzeit ist die Floßfahrt nur mit Erlaubnis der
Werkkanals bei Gaustadt 4,20 m Strom- und Schiff ahrtpolizeibehörde gestattet.
2. Fahrzeuge mit einer Breite über 11,20 m dürfen Außerhalb der Floßzeit oder bei Eisgefahr während
an den Doppelschleusen Kostheim, Eddersheim, der Floßzeit muß das Floßholz aus dem Wasser ent-
Frankfurt-Griesheim und Offenbach nicht die 12-m- fernt oder so festgelegt werden, daß es nicht abtrei-
Schleusen durchfahren. ben kann.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966 1365
2. Flöße müssen geschleppt werden. Dies gilt nicht fahrt gezwungen, näher an das Ufer heranzufah-
für das Verholen innerhalb einer Stauhaltung. ren, so müssen sie die Fahrgeschwindigkeit so
weit vermindern, wie es zur Vermeidung von
3. Flöße in Fahrt müssen von vorausfahrenden
Besdlädigungen der Ufer und der Bauwerke am
Flößen einen Abstand von mindestens 2 km halten.
Ufer notwendig ist.
c) Bei einem Wasserstand, der die Marke II er-
§ 8 -Ma-
reicht oder übersdueitet, ist die Schiffahrt mit
Fahrgeschwindigkeit Ausnahme des Ubersetzverk0hrs verbotPn.
1. Die Mindestfahrgeschwindigkeit beträgt unter 2. Die in Nummer genannten Marken sind fol-
Berücksichtigung von Strömung und Wind in der gende:
Bergfahrt unterhalb Würzburg bis zu einem Wasser-
Marke I 300, Marke II 370.
stand von 150 am Richtpegel Steinbach und ober-
halb Würzburg bis zu einem Wasserstand von 210 Sie gelten für die Richtpegel Viereth-Brücke, Schwein-
am Richtpegel Schweinfurt 5 km/Std. furt, Würzburg, Steinbach, Faulbach, Kleinheubach,
Obernau, Großkrotzenburg und Frankfurt-Osthafen.
2. Im Durchstichkanal Gerlachshausen-Volkach
Für jede Stromstrecke zwischen zwei Richtpegeln
zwischen km 299,74 und 305,60 beträgt die Höchst-
gilt in der Talfahrt der obere, in dpr Bngfahrt der
fahrgeschwindigkeit 8 km/Std.
untere Richtpegel.
3. Von km 393,1 bis km 396,5 (von der Landspitze
Für die Talfahrt zwischen Croßk rotzenburg und
zwischen Main und Regnitz bis oberhalb der Eisen-
den Frankfurter Oberhäfen gilt für Marke II der
bahnbrücke Hallstadt) beträgt die Höchstfahrge-
Richtpegel Frankfurt-Osthafen.
schwindigkeit unter Berücksichtigung von Strömung
und Wind 15 km Std. 1
Für die Fahrt unterhalb der Frankfurter Oberhäfen
gilt für Marke I und II der RichtpegPl Frankfurt-Ost-
§ 9 -Ma- hafen.
Fahrt auf gleicher Höhe (§ 51)
3. Fahrzeuge und Flöße, denen die Fahrt nach
Abweichend von § 51 Nr. 1 dürfen Fahrzeuge Nummer 1 verboten ist, sollen f'inen Schutzhafen
- mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge -- nicht auf aufsuchen.
gleicher Höhe fahren. § 13 -Ma-
§ 10 -Ma- Einstellung der Schiffahrt bei Eis
Segeln und Treibenlassen (§ 52) 1. Steht bei Eisbildung die Einstellung der Schiff-
Das Segeln und das Treibenlassen aller Fahrzeuge fahrt bevor, so müssen Fahrzeuge rechtzeitig den
- mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - sind ver- nädlsten Schutzhafen aufsuchen.
boten. Dies gilt nicht für das Verholen innerhalb 2. Dies gilt nidlt für Fähren, wenn sie so fest-
einer Stauhaltung. gelegt werden, das sie nicht abtreiben können, und
§ 11 -Ma- für Kleinfahrzeuge, wenn sie aus dem Wasser ent-
Lichter freifahrender Fähren (§ 61 Nr. 2) fernt werden.
Freifahrende Fähren mit eigener Triebkraft § 14 -Ma-
braudlen die Seitenlidlter und das Hecklicht nad1
§ 28 Buchstaben b und c nidlt zu führen, wenn sie Annäherung an Schleusen (§ 101)
durch Tiefstrahler von Bord aus so angestrahlt Abweimend von § 101 Nr. 1 dürfen Fahrzeuge
werden, daß die übrige Schiffahrt die Umrisse der mit eigener Triebkraft ihre Absicht, eine Schleuse
Fähre ausreichend erkennen kann. zu benutzen, nur dann durch Schallzeidlen zu er-
kennen geben, wenn es durch Tafeln gemäß § 23 a
§ 12 -Ma- vorgeschrieben ist.
Beschränkung der Schiffahrt und Floßfahrt § 15 -Ma-
bei Hochwasser (§ 84 a)
ßenutzung der Bootsschleusen
1. Bei Hochwasser sind die Sdliffahrt und die
Floßfahrt vorbehaltlich des § 23 -Ma- folgenden Be- 1. Die Bootsschleusen dürfen von Limbach bis
schränkungen unterworfen: Steinbach nur bei einem Wasserstand von weniger
als 230 am Richtpegel Viereth-Brücke, unterhalb
a) Bei einem Wasserstand, der die Marke I erreicht von Steinbach nur bei einem Wasserstand von weni-
oder überschreitet, ist die Floßfahrt verboten. ger als 270 am Richtpegel Steinbach, unterhalb von
b) Bei einem Wasserstand, der die Marke I erreicht Kleinostheim nur bei einem Wasserstand von weni-
oder überschreitet, ist für Talschleppzüge nur ein ger als 230 am Ridltpegel Frankfurt-Osthafen und
Anhang zugelassen und dürfen talfahrende Fahr- nur bei Tag benutzt werden. Bei Nacht ist die Be-
zeuge, die nach § 10 Nr. 3 zum Sdlleppen zuge- nutzung nur den ortsansässigen Berufsfischern ge-
lassen sind, nicht schleppen. stattet.
Die Fahrzeuge müssen möglichst weit vom Ufer 2. Die Benutzer der Bootsschleusen haben sich vor
entfernt bleiben. Ihre Geschwindigkeit darf in dem Durchschleusen über die örtlichen Fahrwasser-
der Talfahrt nicht größer sein, als zur sicheren und Strömungsverhältnisse sowie über die Abmes-
Steuerung notwendig ist. Werden sie in der Berg- sungen der Bootsschleusen zu unterrichten. Die
1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Schützen und Tore der Bootsschleusen müssen von § 19 -Ma-
den Benutzern unter Beachtung der aushängenden Durchfahrt durch die Straßenbrücke Aschaffenburg
Bedienungsvorschriften selbst bedient werden. Die (km 87,13)
Einfahrt in die Bootsschleusen und die Ausfahrt sind
1. Bei der Durchfahrt durch die Straßenbrücke
erst gestattet, wenn das entsprechende Schleusentor
Aschaffenburg {km 87,13) muß bei Wasserständen
vollständig geöffnet ist.
von weniger als 220 am Pegel Obernau die Berg-
3. Die Bootsschleusen Kostheim, Eddersheim und fahrt die talwärts gesehen linke Offnung (Leinritt-
Frankfurt-Griesheim sind nur in der Zeit vom bogen) und die Talfahrt die Mittelöffnung benut-
1. April bis zum 30. September benutzbar. zen.
4. Es ist verboten, die Bootsschleusenanlagen 2. Bei Wasserständen von 220 bis zur Marke II
außer zur Schleusung oder zum Umtragen zu be- am Pegel Obernau gilt folgendes:
treten. Es ist ferner verboten, beim Um tragen von
Kleinfahrzeugen den Betrieb der Bootsschleusen a) Die Straßenbrücke Aschaffenburg darf nur durch
zu behindern. die Mittelöffnung und jeweils nur in einer Rich-
tung durchfahren werden. Das Begegnen und
Uberholen ist im Brückenbereich verboten.
§ 16 -Ma-
b) Während der Schleusenbetriebszeit wird die
Sichtzeichen iür die Einfahrt in die Schleusen (§ 105)
Bergfahrt durch einen Wahrschauposten auf dem
An den Schleusen, die durch ein Mittelhaupt in Pompejanumfelsen (km 86,5) mit Zeichen nach
eine größere und eine nach oberstrom liegende klei- § 41 Nr. 4 geregelt.
nere Kammer unterteilt sind, wird durch folgende c) Außerhalb der Schleusenbetriebszeit bedarf die
Sichtzeichen angezeigt, welche Teilkammer für die Durchfahrt der Erlaubnis. Diese ist bei der Schleu-
Schleusung vorgesehen ist: senaufsicht Obernau einzuholen, und zwar auch
Zwei grüne Lichter nebeneinander und ein weißes für Fahrzeuge, die aus der Strecke zwischen der
Licht über dem linken grünen Licht: Straßenbrücke Aschaffenburg und der Schleuse
Einfahrt frei für die nach oberstrom liegende Obernau ihre Talfahrt antreten.
kleine Teilkammer;
zwei grüne Lichter nebeneinander und zwei weiße
§ 20 -Ma-
Lichter nebeneinander über den grünen Lichtern:
Einfahrt frei für die nach unterstrom liegende Verkehrsregelung an der Friedensbrücke
in Würzburg bei höheren Wasserständen
große Teilkammer.
1. An der Friedensbrücke in Würzburg (km 251,64)
Wird die ganze Schleusenkammer für die Schleu-
sung freigegeben, also kleine und große Teilkam- haben bei Wasserständen von 200 und mehr am
Richtpegel Würzburg die Führer von talfahrenden
mer zusammen, so wird das Sichtzeichen nach § 105
Schleppzügen ihre Absicht, die Bergöffnung (linke
Nr. 1 Buchstabe c gesetzt (zwei grüne Lichter
Offnung talwärts gesehen) zu benutzen, zuvor der
nebeneinander).
Schleusenaufsicht Würzburg mitzuteilen und die
§ 17 -Ma- Fahrtfreigabe abzuwarten. Gleiches gilt auch für tal-
fahrende Selbstfahrer ab 225 und mehr am Richt-
Sonderbestimmungen für die Sdlleusen unterhalb von
Offenbach (§ 102 Nr. 5 und§ 2 - Ma - Nr. 1) pegel Würzburg.
1. In den Vorhäfen der Schleusen Kostheim, 2. Benutzt ein Talf ahrer die für die Bergfahrt be-
Eddersheim und Frankfurt-Griesheim dürfen Fahr- stimmte Brückenöffnung, werden als Sperrzeichen
zeuge an den landseitigen (südlichen) Anlegestellen für die Bergfahrt an der Friedensbrücke bei Tag und
nur in zwei Schiffsbreiten nebeneinander liegen. An bei Nacht zwei rote Lichter nebeneinander gezeigt.
den wasserseitigen (nördlichen) Anlegestellen dür- 3. Solange das Sperrzeichen gezeigt wird, muß die
fen Fahrzeuge nicht nebeneinander liegen.
Bergfahrt unterhalb der Friedensbrücke am talwärts
2. Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 11,20 m gesehen rechten Fahrwasserrand vor dem bei
müssen an der ersten zu durchfahrenden Schleuse km 251,5 aufgestellten Zeichen nach § 59 Nr. 2 an-
rechtzeitig bei der Schleusenaufsicht angemeldet halten.
werden.
3. Fahrzeuge, die an Sonn- und Feiertagen oder § 21 -Ma-
bei verlängerter Schleusenbetriebszeit nicht schleu- Durchfahrt durch die Ludwigsbrücke
sen wollen, dürfen während dieser Zeit nicht in die in Würzburg (§ 64)
Schleusenvorhäfen einfahren. und Regelung der Talfahrt zwischen
Randersacker und Würzburg
1. Bei der Fahrt durch die Ludwigsbrücke in
§ 18 -Ma-
Würzburg (km 253,06) müssen zu Berg fahrende
Verkehrsregelung am Steinheimer Hang Selbstfahrer und Schlepper mit nur einem Anhang
(km 58,0-58,6)
die mittlere Brückenöffnung, Talfahrer und zu Berg
Auf der Flußstrecke zwischen km 58,0 bis 58,6 fahrende Schlepper mit mehr als einem Anhang die
{Steinheimer Hang) gelten die Vorschriften des talwärts gesehen linke seitliche Brückenöffnung be-
§ 41 Nr. 1. Das Uberholen ist verboten. nutzen.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966 1367
2. Die Talfahrt wird während der Schleusenbe- Abschnitt III
triebszeit durch ein etwa 800 m oberhalb stehendes Lahn
Sichtzeichen geregelt.
Es bedeuten § 1 -La-
zwei weiße ununterbrochene Lichter nebenein- Geltungsbereich
ander: Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auf
in der seitlichen Brückenöffnung befindet sich der Lahn von der Mündung in den Rhein bis zum
ein Bergschleppzug; Unterwasser des Badenburger v\Tehrs oberhalb Gie-
zwei weiße Blinklidlter nebeneinander: ßen.
die seitlidle Brückenöffnung ist frei. § 2 -La-
3. Bei einem Wasserstand am Richtpegel Würz- Nachtsmiffahrt {§ 1 Buchstabe m)
burg von 225 und mehr sowie außerhalb der Schleu- Bei Nacht dürfen nur Fahrzeuge fahren, die das
senbetriebszeit darf die Talfahrt ab Schleuse Ran- Fahrwasser und die Uferböschungen durch Sdwin-
dersacker und aus der Strecke zwischen Randers- werfer ausreichend beleuchten können.
acker und der Ludwigsbrücke in Würzburg nur mit
Erlaubnis der Schleusenaufsidlt in Randersacker an- § 3 -La-
getreten werden.
Abmessungen der Fahrzeuge und Flöße (§ 10)
§ 22 -Ma- 1. Die Länge der Fahrzeuge darf 34 m, ihre Breite
5,26 m nidJ.t überschreiten.
Verkehrsbeschränkung in der Kanalstrecke
Gerlachshausen-Volkach 2. Flöße dürfen höchstens 32 m lang und höchstens
Das Befahren des DurdJ.stidJ.kanals Gerlachshau- 5,26 m breit sein.
sen-Volkach mit Kleinfahrzeugen ist untersagt. Die § 4 -La-
Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann im Ein- Fahrwassertiefe (§ 2 Nr. 2)
zelfall Ausnahmen zulassen.
Auf der Lahn beträgt die Fahrwasserliek von
km 135,93 (Neue Schleuse Niederlahnstein) bis
km 70,00 (unterhalb Steeden) auch bei v\Tasst>rver-
§ 23 -Ma- lust durch Schleusungen 1,60 m.
Beschränkung der Talfahrt im Oberwasser
der Schleuse Wipfeld bei Hodlwasser
§ 5 -La-
Die Talfahrt zwischen Main-km 317,842 und Freibord der Kleinfahrzeuge (§ 14)
dem oberen Vorhafen der Schleuse Wipfeld ist ver-
boten Der Freibord muß bei Kleinfahrzeugen zur Kies-
beförderung von mehr als 8 t TragfähigkPil, sofl'rn
a) bei einem Wasserstand von 290 und mehr am
sie offen sind, mindestens 20 cm, sofprn sie ~Jl'clvck t
Richtpegel Schweinfurt für Schleppzüge,
sind, mindestens 15 cm betragen.
b) bei einem Wasserstand von 330 und mehr am
Richtpegel Schweinfurt für alle Fahrzeuge.
§ 6 -La-
Zusammenstellung der Schleppzüge (§ 56)
§ 24 -Ma- 1. Schlepper dürfen nur einen Anhang hinter sich
Verkehrsregelung für die Flußstrecke schleppen. Bei Wasserständen von weniger als
Limbach-Viereth 2,00 m am Unterpegel der Schleuse Kalkofen dür-
fen sie zwei Anhänge hinter sich schleppen, wenn
In die Flußstrecke Limbach-Viereth (km 374,0 das DurdJ.schleusen des Schleppzuges nicht mehr als
bis 389, 12) dürfen Fahrzeuge und Flöße mit mehr zwei Schleusungen erfordert.
als 7,00 m Breite erst einfahren, wenn die Schleu-
senaufsicht die Fahrt freigegeben hat. Soll inner- 2. Fahrzeuge dürfen nicht längsseits gekuppelt
halb der genannten Strecke die Fahrt mit einem fahren, es sei denn, daß dies zum Abschleppen eines
Fahrzeug oder Floß von mehr als 7,00 m Breite an- beschädigten Fahrzeugs erforderlidl ist.
getreten werden, so ist zuvor die Erlaubnis zum An-
tritt der Fahrt bei der nächsten Schleuse einzu- § 7-La-
holen.
Verbindung von Flößen
§ 25 -Ma- Es dürfen höchstens zwei verbundene Flöße hin-
tereinander fahren.
Durchiahrt durch die Eisenbahnbrücke Hallstadt
Die Durchfahrt durch die Eisenbahnbrücke Hall- § 8 -La-
stadt (km 396,26) ist nur Flößen und Kleinfahrzeu- Höchstiahrgesdlwindigkeit
gen gestattet.
Bei Wasserständen von weniger als 2,00 m am
Für größere Fahrzeuge kann die Strom- und Unterpegel der Schleuse Kalkofen beträgt die
Schiff ahrtpolizeibehörde im Einzelfall Ausnahmen 1-Iüchstfahrgeschwindigkeit unter Berücksichtigung
zulassen. von Strömung und \IVind 10 km/Std.
1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann § 14 -La-
Ausnahmen zulassen. Schleusungszeiten (§ 104)
Spätschleusungen werden bis zu eineinhalb Stun-
§ 9 -La- den nadi Schluß der Schleusenbetriebszeit durdi-
geführt.
Zeichengebung beim Begegnen (§ 38 Nr. 3, § 39 Nr. 2)
Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbei- § 15 -La-
fahren lassen, können bei Tag anstelle der hell- Durchfahrt durch den Schleusenkanal Abi
blauen Flagge ein weißes gewöhnlidies Blinklicht
an Steuerbord zeigen. Das Licht muß von vorn und Während der Durdifahrt durch die Strecke zwi-
möglichst auch von hinten siditbar sein. Die Tal- schen km 132,00 und 133,05 ist auf allen Fahr-
fahrer müssen in diesen Fällen mit dem gleidien zeugen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge -
Zeichen erwidern. bei jedem Wetter auf dem Vorsdiiff ein Ausguck
zur Unterrichtung des Rudergängers aufzustellen.
§ 10 -La-
Verhalten in Fahrwasserengen, Uberholverbotsstrecken A b s c h n i t t IV
und unübersichtlichen Stellen (§§ 41, 42 Nr. 3, § 55)
Schifiahrtsweg Rhein-Kleve
1. Das vor der Einfahrt in eine Fahrwasserenge
zu gebende Signal „ein langer Ton" ist erforder- § 1 -RKl-
lichenfalls während der Durchfahrt zu wiederholen. Geltungsbereich
Ist bei der Einfahrt in eine Strecke, auf der das
Ubnholen verboten ist, und in eine unübersicht- Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auf
liche Stelle „ein langer Ton" abzugeben, so ist die- dem gesamten Schiffahrtsweg Rhein-Kleve (Griet-
ser bei der Durchfahrt erforderlichenfalls zu wieder- hausener Altrhein von der Mündung in den Rhein
holen. bis Griethausen und Spoykanal).
2. Bergfahrer ohne Ladung können in eine Fahr-
wasserenge oder in eine Strecke, auf der das Uber- § 2 -RKI-
holen verboten ist, audi dann hineinfahren, wenn Abmessungen der Fahrzeuge (§ 10)
vorauszusehen ist, daß sie in der Strecke mit einem
Talfahrer zusammentreffen. Sie haben in diesem Die Länge der Fahrzeuge darf 67 m, ihre BrPitc
8,20 m nicht überschreiten.
Fall das Fahrwasser so weit wie möglich frei zu
machPn.
§ 3 -RKI-
§ 11 -La- Fahrwassertiefe (§ 2 Nr. 2)
Vermeidung von Wellenschlag (§ 54) Auf dem Spoykanal beträgt die Fahrwassertiefe
audi bei Wasserverlust durch Schleusungen 2,50 m.
Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen ihre Ge-
schwindigkeit audi bei der Vorbeifahrt an Boots-
vermietungsstellen, Anlegern und Badeanstalten § 4 -RKI-
vermindern, wenn diese die Zeichen nadi § 54 Nr. 2 Höchstfahrgeschwindigkeit
führen. Die Zeichen dürfen nur mit Erlaubnis der
Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde gezeigt werden. Die Höchstfahrgeschwindigkeit beträgt unter Be-
rücksichtigung von Strömung und Wind 5 km/Std.
§ 12 -La- § 5 -RKl-
Verbot der Schiffahrt und Floßfahrt bei Hochwasser Begegnen und Uberholen
(§ 84 a)
Das überholen ist verboten. Das Begegnen ist
1. Die Schiffahrt und die Floßfahrt sind verboten, nur an den Ausweidistellen gestattet.
wenn der Wasserstand am Unterpegel der Schleuse
Kalkofen 3,60 m erreidit oder überschritten hat. Die
Strom- und Sdiiffahrtpolizeibehörde kann Ausnah- § 6 -RKl-
men zulassen. Zusammenstellung der Schleppzüge (§ 56)
2. Ist die Fahrt nach Nummer 1 verboten, so ist 1. Schlepper dürfen nidit mehr als drei Anhänge
der nächste geeignete Schleusenkanal aufzusuchen. schleppen. Die Gesamttragfähigkeit der Anhänge
darf 2000 t nicht überschreiten.
Fahrzeuge, die nach § 10 Nr. 3 zum Schleppen zu-
§ 13 -La-
gelassen sind, dürfen nur einen Anhang schleppen.
Verhalten im Schleusenbereich (§ 102 Nr. 6)
2. Fahrzeuge dürfen nicht längsseits gekuppelt
Vor der Einfahrt in Schleusen müssen Buganker fahren, es sei denn, daß dies zum Abschleppen eines
binnenbords genommen werden. beschädigten Fahrzeugs erforderlidi ist.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966 1369
§ 7 -RKI- Auf diesen Kanälen (§ 1 -WK- Buchstc1ben a, c, d,
Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser (§ 84 a) e und f) dürfen
a) Fahrzeuge, die nicht mit eigener Triebkraft lah-
Auf dem Griethausener Altrhein ist die Schift-
f c1hrt mit Ausnahme des Ubersetzverkehrs verboten,
ren, nur mit der vom Bund vorgehaltenen
Sdlleppkraft fortbewegt werden,
sobald der Wasserstand am Pegel Emmerich 7,90 m
erreicht oder überschreitet. b) Selbstfahrer nicht ohne Auftrag des Bundes-
schleppbetriebes sdlleppen,
§ 8 -RKI- c) Schiebe- und Ziehboote nicht ohne Erlaubnis des
Verhalten im Schleusenbereich (§ 102 Nr. 6) Bundesschleppbetriebes verwendet werden,
Buganker brauchen vor der Einfohrl in die eil Fahrzeuge - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge
Schleuse nicht binnenbords genommf'n zu werden. -- keinen Seitenschraubenantrieb verwenden.
2. Auf einzelnen Kanalstrecken kann die Strom-
und Sdliffahrtpolizeibehörde den Verkehr von mit
Abschnitt V Motorkraft betriebenen Sportfahrzeugen - ein-
Westdeutsche Kanäle sdlließlich schwimmfähiger Kraftfahrzeuge - und
von Fahrzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförde-
§ 1 -WK- rung von Fahrgästen benutzt werden oder von
denen aus Kleinhandel betrieben wird, aus Gründen
Geltungsbereich
der Sicherheit und Leichtigkeit dC's Schiffsvc-rkC'hrs
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gPlten du! beschränken odc-r verbieten.
den westdeutschen Kanälen.
Als Kanäle im Sinne dieses Abschnitts gelten § 3 -WK-
a) der Rhein-Herne-Kanal (mit Verbindungskanal Bergfahrt
zur Ruhrwasserstraße), Als Bergfahrt gilt:
h) Die Ruhrwasserstraße von der Mündung in den
auf die Fahrt in Richtung
Rhein bis km 11,65, die vom Rhein bis zum Ver-
bindungskanal als zweite Mündung des Rhein-
Herne-Kanals gilt, dem Rhein-Herne-Kanal Henrichenburg
dem Wesel-Datteln-Kanal Datteln
c) der Wesel-Datteln-Kandl,
dem Datteln-Hamm-Kanal Schmehc1usen
d) der Datteln-Hamm-Kanal,
dem Mittellandkanal Magdeburg
e) der Mittellandkanal (mit den Zweigkanälen nach den Zweigkanälen des
Osnabrück, Hannover-Linden, Misburg, Hildes- Mittellandkanals Endhäfen
heim und Salzgitter sowie dem Nord- und Süd-
dem Dortmund-Ems-Kanal Dortmund
abstieg zur Weser, dem Leineabstieg und der
Ihme), dem Küstenkanal Dortmund-Ems-Kanal
f) der Dortmund-Ems-Kanal mit der Ems von Glee- dem Elisabethf ehn-Kanal Küstenkanal
sen bis Papenburg und der Hase unterhalb der dem Ems-Seitenkanal
Einmündung des Ems-Hase-Kanals, Oldersum-Emden Oldersum
g) der Küstenkanal,
h) die Ems vom Schönefliether Wehr bis Gleesen, § 4 -WK-
Höhe der Brücken und Freileitungen (§ 2 Nr. 2)
i) die Leda von der Hafeneinfahrt in Leer (ein-
schließlidl der Mündungsstrecke der Sagter Ems) 1. Die Durchf ahrthöhe unter den festen Brücken
bis zur Einmündung des Elisabethfehn-Kanals, beträgt bei ruhigem Wasser
k) der Elisabethfehn-Kanal, auf dem Rhein-Herne-Kanal 4,50 m,
l) der Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden. auf der Ruhrwasserstraße (bei Normalstau) 6,50 m,
auf dem Wesel-Datteln-Kanal 4,50 m,
§ 2 -WK-
auf dem Dortmund-Ems-Kanal - jedoch
Verkehrsbeschränk ungen unter der Hase-Hubbrücke in Meppen nur
1. Das preußische Gesetz, betreffend das Schlepp- bis zu einem Wasserstand von 1,22 m am
monopol auf dem Rhein-Weser-Kanal und dem Pegel Hasehubbrücke (§ 23 -WK-) - 4,25 m,
Lippekanal vom 30. April 1913 (Gesetzsammlung auf dem Küstenkanal 4,50 m.
S. 217) und seine Durdlführungsverordnungen vom
23. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. II S. 265) und vom Auf den übrigen Kanälen beträgt die Durchfahrt-
4. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. II S. 985) gelten auf höhe 4,00 m, jedoch auf dem Ems-Seitenkana1
dem Rhein-Herne-Kanal, dem Wesel-Datteln-Kanal, Oldersum-Emden unter der Straßenbrücke Emden-
dem Datteln-Hamm-Kanal, dem Dortmund-Ems- Leer bei der Borssumer-Schlcuse 3,40 m.
Kanal von Dortmund bis zur Schleuse Herbrum und 2. Die Durchfahrthöhe unter Freileitungen beträgt
dUf dem Mittellandkcmal. bei ruhigem ·wasser 8,00 m.
1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
3. Die in Nummer und 2 genannten Höhen kön- eine Reise zur Fahrt auf den Kanälen zulassen, so-
nen sich durch Wasserstandschwankungen infolg2 fern die Tauchtiefe erforderlichenfalls den größeren
wechselnder Wassereinspeisung, Schleusungswellen, Abmessungen entsprechend beschränkt wird. Bei be-
Windstau und Hochwasser verringern. fristeter allgemeiner Zulassung gibt die Strom-
und Schiff ahrtpolizeibehörde die zulässigen Abmes-
§ 5 -WK- sungen und Tauchtiefen jeweils bekannt. Mit der
Zulassung können Auflagen verbunden werden.
Abmessungen, Tauchtiefen und Beladung (§§ 10, 83)
1. Abmessungen und Tauchtiefen: Ohne besondere Erlaubnis sind zugelassen:
Fahrzeuge und Flöße dürfen folgende Abmessun- a) auf dem Datteln-Hamm-Kanal Fahrzeuge bis
gen und Tauchtiefen nicht überschreiten: zu einer Breite von
8,40 m mit einer Tauchtiefe bis zu 2,40 m,
Breite 8,60 m mit einer Tauchtiefe bis zu 2,30 m,
Länge ohne Tauch-
Schiffahrtstraße über alles Scheuer- tiefe 8,80 m mit einer Tauchtiefe bis zu 2,15 m,
leisten 9,10 m mit einer Tauchtiefe bis zu 2,00 m,
m m m b) auf dem Mittellandkanal Fahrzeuge bis zu einer
Breite von
a) Fahrzeuge:
9,50 m mit einer Tauchtiefe bis zu 1,80 m.
Rhein-Herne-Kanal 80,00 9,50 2,50
Ruhrwasserstraße Auf der Strecke von Rühen (km 258,66} bis Han-
unterhalb km 11,65 100,00 12,00 2,60 nover-Nordhafen (km 154,66) sind Fahrzeuge bis
oberhalb km 11,65 39,00 5,40 1,80 zu einer Breite über alles von 11,50 m zugelassen,
wenn die Tauchtiefe folgende Höchstmaße nicht
Wesel-Datteln-Kanal 85,00 9,50 2,50
übersmreitet:
Datteln-Hamm-Kanal 78,00 8,20 2,50
Mittellandkanal 80,00 9,00 2,00 Peine bis Han-
Dortmund-Ems-Kanal 80,00 9,50 2,50 Rühen bis Peine nover-Nordhafen
Breite über und Zweigkanal und Zweigkanal
Küstenkanal 80,00 9,00 2,00 alles nach Salzgitter nach Hildesheim
Ems oberhalb Gleesen 26,00 5,20 je nach Tauchtiefe Tauchtiefe
Wasser-
stand m m m
Leda 20,00 4,50 1,20 10,00 1,70 1,60
Elisabethfehn-Kanal 20,00 4,50 0,90 10,50 1,70 1,50
Ems-Seitenkanal 11,00 1,60 1,35
Oldersum-Emden 67,00 8,20 je nach
11,50 1,60 1,25
Wasser-
stand
3. Beladung:
1,55-2,00
b) Flöße Die Gangborde beladener Fahrzeuge müssen be-
Ems oberhalb Gleesen 20,00 4,50 0,60 gehbar sein. Dies gilt nicht bei Beladung mit leicht
schwimmenden Gütern, die über Bord ragen (§ 83
Leda 20,00 4,50 1,20
Nr. 2). Die Pumpen müssen in jedem Fall zugäng-
Elisabethf ehn-Kanal 20,00 4,50 0,60 lich sein.
Ems-Seitenkanal
Auf den Kanälen - ausgenommen dem Ems-
Oldersum-Emden 20,00 4,50 1,20
Seitenkanal Oldersum-Emden - darf bei Beladung
übrige Kanäle 60,00 8,00 1,25 über Bord hinaus die Gesamtbreite der Ladung 7 m
Die Breite der Fahrzeuge darf - über alles ge- nicht überschreiten. Die Strom- und Schiffahrtpoli-
messen - auf der Ruhrwasserstraße 12,00 m, im zeibehörde kann Ausnahmen zulassen.
übrigen 9,50 m nicht überschreiten.
§ 6 -WK-
Auf der Leda ist die angegebene Tauchtiefe auf
Mittelhochwasser (Flutnull) bezogen. Fahrtlichter der Schlepper; Hecklicht der Anhänge
(§§ 29, 31)
Die zulässige Tauchtiefe verringert sich in den
1. Auf den Kanälen dürfen die Abstände zwischen
Mündungsstrecken des Rhein-Herne-Kanals und der
dem Topplicht des Schleppers, dem zweiten und dem
Ruhrwasserstraße, wenn der Rheinpegel in Duis-
dritten weißen starken Licht (§ 29 Nr. 1 Buchstabe a)
burg-Ruhrort unter 2,50 m sinkt, um das Maß des
bis auf 50 cm verkleinert werden.
jeweiligen Absinkens des Wasserstandes.
2. Auf den Kanälen müssen alle Anhänge eines
2. Ausnahmen: Schleppzuges das Hecklicht nach § 28 Buchstabe c
Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann führen. Dieses ist - ausgenommen beim letzten An-
Fahrzeuge, welche die Abmessungen und Tauchtie- hang - durch eine Mattglasscheibe abzublenden
fen nach Nummer 1 überschreiten, befristet oder für (§ 31 Nr. 4).
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966 1371
§ 7 -WK- 3. Das überholende- Fahrzeug darf bei der Vor-
Begegnen und Uberholen; Sicherheitsposten an Deck beifahrt höchstens 7 km/Std. fahren. Genügt diese
(§ 371 Fahrgeschwindigkeit nicht, um das Fahrzeug sicher
zu steuern (z.B. bei Seitenwind), so darf nicht über-
1. Auf den Kanälen muß beim Begegnen und
holt werden.
Uberholen außer dem Rudergänger mindestens ein
Mitglied der Schiffsbesatzung an Deck sein. 4. Fahrzeuge, welche die zugelassene Höchstfahr-
geschwindigkeit (§ 18 -WK- Nr. 2) um mehr als
2. Nummer 1 gilt nicht, wenn Kleinfahrzeuge be-
1 km/Std. unterschreiten, müssen sich überholen las-
gegnen, überholen oder überholt werden.
sen. Sie dürfen bei der Vorbeifahrt nicht schneller
als 5 km/Std. fahren. Schlecht steuernden Fahrzeu-
gen kann die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde
§ 8 -WK-
auferlegen, am nächsten Liegeplatz beizulegen, um
Begegnen auf dem Dortmund-Ems-Kanal und auf dem sich überholen zu lassen.
Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden (§§ 38, 40, 40 a, 41)
1. Auf dem Dortmund-Ems-Kanal unterhalb Mep- § 10 -WK-
pen können außer Talschleppzügen (§ 40 Nr. 1 Abs. 3)
Verholen
auch einzelne Talfahrer, die aus zwingenden Sicher-
heitsgründen oder zum Aufdrehen ein bestimmtes Die für Schleppzüge gültigen Bestimmungen die-
Ufer halten wollen, von den Bergfahrern eine Kurs- ser Verordnung gelten nidit für das Verholen
änderung verlangen, nachdem sie sich vergewissert von Fahrzeugen innerhalb des Schleusenlwr('ichs
haben, daß dies ohne Gefahr geschehen kann. Tal- (§ 102 Nr. 1).
schleppzüge und einzelne Talfahrer haben dieses
Recht gegenüber allen Bergfahrern. § 11 -WK-
Wenden (§§ 46, 47, 47 a)
2. Auf dem Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden
haben in Fahrwasserengen und an nach § 41 Nr. 2 Auf den Kanälen dürfen Fahrzeuge nur wenden,
gekennzeichneten Stellen die Fahrzeuge in Richtung wenn das Manöver ohne Berührung der Ufer und
Oldersum die Vorfahrt. Bauwerke ausgeführt werden kann. Auf dem
Küstenkanal und auf der Leda dürfen außerhalb
§ 9 -WK- der Wendeplätze nur Fahrzeuge bis zu 20 m Länge
Uberhoten (§§ 37, 42, 43, 44l (in der Wasserlinie), auf dem Elisabethf0l111-K<mal
bis zu 6 m Länge wenden.
1. Bei Nacht ist das Uberholen auf den Kanälen
verboten. Bei Tag ist es gestattet:
§ 12 -WK-
a) auf der Ruhrwasserstraße unterhalb des Verbin-
dungskanals, auf dem Rhein-Herne-Kanal von Vorfahrt (§ 49J
der Schleuse Duisburg-Meiderich bis zur Schleuse 1. An Schleusenausfahrten und Einmündungen
Herne-Ost und auf der Leda, zweiter Fahrten hat das an der Steuerbordseite f ah-
b) auf dem Dortmund-Ems-Kanal Bergfahrern auf rende Fahrzeug die Vorfahrt.
den Flußstrecken allgemein, Talf ahrern auf den 2. An der Staustufe Henrichenburg gilt als durch-
Sdlleusenoberkanälen zwischen Meppen und Her- gehende Schiff ahrtstraße die Strecke Herne-Münster.
b rum; auf den übrigen Strecken des Dortmund-
Ems-Kanals nur Fahrzeugen, deren gemittelte 3. An der Einmündung des Verbindungskanals in
Tauchtiefe 1,70 m nicht überschreitet, die Ruhrwasserstraße gilt als durchgehende Schiff-
fahrtstraße die Strecke Schleuse II (Oberhausen)-
c) auf den übrigen Kanalstrecken - ausgenommen Ruhrschleuse (Duisburg). Die Strom- und Schiffahrt-
der Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden und der polizeibehörde kann eine andere Regelung treffen.
Elisabethfehn-Kanal - Fahrzeugen, die folgende
Tauchtiefen nicht überschreiten:
1,70 m bei einer Breite bis 6,00 m und einer Länge § 13 -WK-
bis 34,0 m, Zusammenstellung der Schleppzüge (§ 56)
1,60 rn bei einer Breite bis 6,25 m und einer Länge 1. Auf den Kanälen dürfen Schlepper nur so viele
bis 53,0 m, Anhänge schleppen, daß sie die vorgeschriebene
1,40 m bei einer Breite bis 8,20 m, Mindestfahrgeschwindigkeit (§ 18 -WK- Nr. 1) er-
d) Schleppern im Auftrag des Bundesschleppbetrie- reichen.
bes. 2. Auf dem Dortmund-Ems-Kanal nördlich Berges-
Kleinfahrzeuge dürfen bei Tag und bei Nacht über- hövede dürfen Sdilepper nur so viele Anhänge
holen und überholt werden. schleppen, daß der gesamte Schleppzug in einer
Die Strom- und Schiff ahrtpolizeibehörde kann eine Schleuse von 165 m nutzbarer Länge und 10 m lichter
andere Regelung treffen. Weile Platz findet.
2. Auf den Kanälen braucht beim Uberholen die Auf der Leda darf nur ein Fahrzeug im Anhang
hellblaue Flagge (§ 43 Nr. 1 Buchstabe a) nicht ge- geschleppt werden.
setzt zu werden. Wird sie nicht gesetzt, so müssen 3. Auf den Kanälen dürfen die Schlepptrossen des
die Schallzeichen nadl § 43 Nr. 2 gegeben werden. ersten Anhangs nicht länger als 100 m sein; die
1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, TE>il II
übrigen Schlepptrossen sollen jeweils nicht länger Dortmund-Ems-Kanal unterhalb Meppen - mit Aus-
als das Fahrzeug sein. Kein Fahrzeug darf mit Bug- nahme der Schleusenkanäle - darf die Mindestfahr-
spriet und Kranbalken am Vorschiff fahren. geschwindigkeit in der Bergfahrt bei einem Wasser-
stand von + 1,68 m und mehr am Pegel der Hase-
§ 14 -WK- Hubbrücke in Meppen wenigf'r dls 6 km/Std. be-
tragen.
Verbot von Seitenkupplungen (§ 57)
2. Auf den Kanälen beträgt die Höchstlahrg('-
Fahrzeuge dürfen nicht längsseits gekuppelt f ah- schwindigkeit ohne Berücksichtigung von Strömunq
ren, es sei denn, daß dies zum Abschleppen eines und Wind:
beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist. Die Strom-
und Schiffahrtpolizeibehörde kann Ausnahmen zu- für Fahr-
zeuge über für Fc1hrzeugP
lassen. auf dPm 1,30 m Tauch- his zu l ,3o m
§ 15 -WK- tiefe Tauchtieff'
Treibenlassen (§ 52) kmStd. km Std.
1. Es ist verboten, Fahrzeuge treiben zu lassen.
Rhein-Herne-Kanal 10 12
Dies gilt nicht für das An- oder Ablegen und, soweit
es notwendig und ohne Gefahr für die Schiffahrt Wesel-Datteln-Kanal 9 l1
möglich ist, für das Aufnehmen und Trennen der Datteln-Hamm-Kanal 8 10
Anhänge eines Schleppzuges. Mittellandkanal 8 10
2. Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft dürfen nicht Dortmund-Ems-Kanal 8 10
ohne Schleppkraft in die Einmündung des Rhein- Küstenkanal 7 9
Herne-Kanals, der Ruhrwasserstraße und des Wesel- Ems oberhalb Clf'PSPn 5 6
Datteln-Kanals in den Rhein, in die Einmündung
Leda 5 (j
des Mittellandkctnals in den Dortmund-Ems-Kanal
sowie in die Mündung des Zweigkanals nach Osna- Elisabethfehn-Kanal 6
brück und in den Nord- und Südabstieg zur Weser Ems-Seitenkanal
einfahren oder aus diesen ohne Schleppkraft aus- Oldersum-Emden 5 b
fahren. Für Fahrzeuge ohne Anhang, diP ihrer Bauc1rl
3. Die VerbotP dpr Numme>r 1 qelten nicht für nach zum Schleppen bestimmt sind, gilt auf diesen
Kleinfahrzeu~f('. Kanälen die für Fahrzeuge bis zu 1,30 m Tauch-
§ 16 -WK- tiefe festgesetzte Höchstfahrgeschwindigkeit.
Treideln Kleinfahrzeuge dürfen auf diesen Kanälen mit
i\usnahme der Leda, des Elisahethfehn-Kanals und
Auf der Leda, auf dem Elisc1belhlehn-Kc1Il<ll und des Ems-Seitenkanah OldPrsum--EmdPn bis zu
auf dem Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden ist das 12 kmiStd. fahren.
Treideln gestattet. Auf dem Wesel-Datteln-Kc1nal, dem Datteln-Hamm-
Auf den übrigen Kanälen ist das Treideln ver- Kandl, dem Mittellandkanal und dem Dortmund-
boten. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde Ems-Kanal dürfen Selbstfahrer bis zu einer Längt>
kann Ausnahmen zulassen. Der Erlaubnis bedarf es von 53 m und einer Breite von 6,25 m 10 km'Std.
nicht auf Strecken zwischen den Häfen und den für fahren, wenn ihr(' Tc1uchtiele 1,60 m nicht iiher-
ihren Betrif'b erforderlichen Wendestellen. schreitet.
3. Auf dem Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden
§ 17 -WK- muß die Kreuzung des Petkumer Tiefs zur Zeit der
Segeln (§ 44 a)
Entwässerung des Binnenlandes wegen der starken
Strömung im Petkumer Tief besonders vorsichtig be-
1. Auf den K,mälen ist das Segeln verboten. Die fahren werden.
Strom- und Schiff ahrtpolizeibehörde kann Ausnah-
4. Auf der RuhrwasserstraHe und auf den Fluß-
men zulassen.
strecken des Dortmund-Ems-Kanals unterhalb Mep-
2. Auf der Leda, auf dem Elisdbethfehn-K,rnal und pen ist die Höchstfahrgeschwindigkeit nicht be-
auf dem Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden dürfen grenzt.
geschlepptP oder getreidelte Fahrzeuge Hilfssegel § 19 -WK-
selzPn. NachtschiHahrt (§ 1 Buchstabe m)
§ 18 -WK- 1. Auf den Kanälen ist die Fahrt bei Nacht nur mit
Fahrgeschwindigkeit schriftlicher Erlaubnis der Strom- und Schiffahrt-
polizeibehörde gestattet. Ohne Erlaubnis ist die
1. Auf den Kanälen beträgt die Mindestfahrge- Fahrt bei klarer Luft bis eine Stunde nach Sonnen-
schwindigkeit unter Berücksichtigung von Strömung untergang und von einer Stunde vor Sonnenauf-
und Wind 6 km'Std., soweit nicht die Strom- und gang an gestattet, wenn das Wetter so sichtig ist,
Schiffahrtpolizeibehörde Ausnahmen zuläßt. daß die Schiffahrt ohne Gefahr betrieben werden
Absatz 1 gilt nicht für die Ems oberhalb Gleesen, kann. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann
für die Leda, für den Elisabethfehn-Kanal und für durch öffentliche Bekanntmachung zulassen, daß dar-
den Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden. Auf dem über hinaus während bestimmter Nachtstunden ohne
Nr. 5:2 Tdg der ,\usgc1lw: Bonn, clPn 27. Oktober 19füi 1373
lwsondere I.:rlc1ubnis getc1hren werden di:lrf. Im An- Ist dc1s cll tP Hebewerk in Bl'l riL h, wird '/llScl t :z I ich
1
schlul~ an eine Sc:hleusung darf die Fahrt bis zum l:in v,rei(ks Licht bei km 16,5 übPr dPr SignaltdlPL
nächsten t reien Liegeplatz ohnP besondPn) ErLlllbnis bei km 15,65 unter der Signaltafel gesetzt. Die Ein-
fortgesetzt werden. t a.hrt in den unteren Vorhafen des alten lIPhP\VPrk s
2. i-\ u I dem Erns-SPitenkancd Oldersurn-Emdt>n ist frPig0geben, wenn dieses Licht blinkt.
darf auch bei Mond- und Sternenhelle gefahren wer- 2. Die Einweisung in die oberen Vorh~ilen Prf olqt
den; verdunkelt sich der Himmel, so müssen die durch Richtungsweiser nach § 102 Nr. 4.
1 Fahrzeuge sofort an der nächsten geeigneten StellP
beilegen.
3. Aut dem Wesel-Datteln-Kanal von km 0,0 (Ab-
§ 23 -WK-
Durchfahrt durch die Hase-Hubbrücke in Meppen 1§ 651
zweigung vom Rhein) bis km 1,72 (Schleuse Fried-
Für die Hase-Hubbrücke in MeppPn gilt di(' R(•·
richsfeld), auf dem Dortmund-Ems-Kanal von km
gelung nach § 65 nur b0i Wasserstctndf'n von nwl11
212,66 (Schleuse Herbrum) bis km 225,82 (Papenburg)
als 1,22 m dm PPgPI MPppen olwrhc1lb ein l [c1-,t··
und auf dem KüstPnkanal von km 0,0 (Abzweigunr:J
Hubbrücke.
aus cle>r Unteren Hunte) bis km 1,65 (Schleuse Olden-
bur~J) ist die Fahrt wührPnd der Ncichl oh1w heson- § 2.4 -\Vl<-
dt1r<' Lrl<1t1hnis (JPStc1ttet. Durchfdhrt durch das Leda-Sperrwt>rk 1§§ 41, 64)
1. Auf die Durchfcdut wc1rlPndP f'c1hr11'U~Jl' ll1ll:-,'>t'l1
§ 20 -VVK-
c1n der Falnwdsserseite der dwct 1100 m olwrhc1lh und
h1hrt an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen
etwa 400 m unterhalb dPs SperrvVPrks liecwndt•r1
Aut dem Mittellc1ndkancll und sei1wn Zwei~Jkcrnj- Ddllwn festmachen. And('rl'n FcÜHZ('Uqt•n ist dd'>
len ist die Fc1hrt an Sonntagen und an gesetzlidwn FPslmdchen c1n cl0n D<lllwn V('rbolPn.
Feiertagen zwischen Bcrgesbövede (Abz,veigun9
2. Das Begegnen und dc1s Ulwrholen inm'rhcdli
aus dem Dortmund-Ems-Kanal) und der Schll'US('
einer Durchfahrtöffnung sind verboten. Vorfdhrt hc1t
Sülfeld (km 236,5) verboten. Sportfcthrzeuge und
allgemein das mit dem Strom fahrende, lwi Slcrn-
Fahrgastschiffe sind von diesem Verbot ausgenom-
hochwasser das talwärts fahrende, bei Stauni('driq-
men. Die Strom- und SchiffahrtpolizeibehörclP kc1nn
wasser das bergwärts fahrende Fahrzeug.
wPiten' Ausnahmen zulassen.
3. Die Durchfahrt durch das Sperrwerk wird durch
§ 21 -WK- Sichtzeichen geregelt. Es bedt.1u ten:
fdhrt auf dem Zweigkanal nach Osnabrück a) zwei rote Lichter nelwneincmdt>r: KPi1w Durch-
In die Einmündung des Zweigkanals nach Osnct- fahrt,
brück darf nur eingefahren werden, nachdem die b) zwei grün<' Lichter 1wbPnPinarnl(•r: Durchf ,!111\
Schleusenaufsid1 t in Hollagf' oder Hast0 die Strffk0 frei.
freiqPgPhPn hat.
4. Die Durchfahrtöffnungt.1n sind lwi T ctg ndch § (>4
§ 22 -WK- Nr. 3, bei Nacht in Fahrt richtunq links durch ('j n
Durchiahrt durch die Abstiegbauwerke in rotes Licht, in Fahrtrichtung rechts durch ein q rü1w-,
Henrichenburg/Waltrop Licl11 gPkennwichnPt.
1. Die Einfahrt in die unteren Vorhäfen wird lwi
§ 25 -vVK-
Ti:lg und bei Nacht durch Sichtzeichen (Einweisungs-
signale) geregelt. Die Signaltafeln befinden sich für Liege- und Ladeplätze, Lichtt>r
stilliegender Fahrzeuge (§§ 70, 72, 991
Fahrzeuge aus Richtung Münster am Ostufer des
Dortmund-Ems-Kanals bei km 16,5, für Fahrz0uge l. Dds Stilliegen von Fahrzeugen dul dPrn !\littPl-
aus Richtung Herne oberhalb der LukasbrückP bei lc1ndkanal zwischen km 255,500 und km 258,65h
km 15,65. (Raum Rühen) ist nur für die DlluPr der Zollc1bf Pr-
Auf den Signaltafeln wird die Einfahrt in cl0n tigung gestattet.
unteren Vorhafen des neuen Hebewerks und in den In Minden dürfen Fahrzeugt> c1uf dem J\1it1Plldncl-
unteren Vorhafen der Sehachtschleuse durch zwei kanal zwischen km 99,958 und km 101,98S nur LiP~Jl'-
waagerecht übereinander stehende weiße Linien, die stellen in Fahrtrichtung rechts bPnutzen.
von einer senkrechten weißen Linie abzweigen, 2. Auf dem Elisabethfehn-Kanal werdPn dit> An-
kenntlich gemacht. Durch ein neben jeder waage- lege- und Ladeberechtigungen, die den Anliegern
rechten Linie angebrachtes weißes Licht wird die vor Inkrafttreten dieser Verordnung für ihren
Weisung zur Einfahrt wie folgt gegeben: eigenen Bedarf eingeräumt sind, durch § 70 Nr. 2
Einfahrt in den ersten Vorhafen: unteres Licht und § 99 Nr. 2 nicht berührt.
blinkend, oberes Licht ununterbrochen; § 72 ist auf dem Elisabethf Plrn-Klrncil nicht anzu-
Einfahrt in den zweiten Vorhafen: oberE:s Licht wendPn.
blinkend, unteres Licht ununterbrochen; § 26 -WK-
Einfahrt in beide Vorhäfen: oberes und unteres Schutz der Kanäle und Anlagen (§ 84)
Licht blinkend; 1. In den Kanälen sind die Sandentnahme, dds
bis zur Einweisung vor dem Signal warten: oberes Viehtränken, das Pferdeschwemmen, das Waschen
und unteres Licht ununterbrochen. und das Spülen verboten.
Wird neben einer weißen Linie kein Licht gezeigt, 2. Das Verbot gilt nicht für kanalisierte> Fluß-
ist das entsprechende Bauwerk außer Betrieb. strecken.
13'14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
A b s c h n i t t VI
Fahr-
Stromgebiet der Weser wasser-
Schi tf c1hrtstrc1ßc U.inge Breite
tiefe,
m m
§ 1 -We- Tauch-
Geltungsbereich tiefe
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auf Fulda
der \Veser - mit Kleiner Weser - bis zur Eisen-
oberhalb Kchsel 2-!,(H) :J,80 je nach
bahnbrücke in Bremen einschließlich sowie auf der
\Vtlsser-
vVerrc1, der Fulda, der Aller und der Leine.
stand
unterhalb Kac;sel T,111d1tiele
1,20 m, mit
§ 2 -We- Fahrzeuge 58,00 8,20 be,undeiei
Erlc111bni,
Kennzeichnung der Flöße (§ 9) Flöße 57,50 8,00 1, 40 Ill
Es genügen die Angaben über den Floßf ührer
Aller
nach § 9.
oberhalb der Eisenbuhn-
§ 3 -We- brückc in Verden <J,50 je nc1th
58,0()
Abmessungen, Tauchtiefen, Fahrwassertiefen (§ 10) \\lasser-
stand
1. Fahrzeuge und Flöß0 dürfen die folgenden Ab- unterhalb der Eisenbahn-
messungen und Tauchtiefen nicht überschreiten; ist brücke in Verden 67,00 CJ,50 Fahr-
keine Tauchtiefe vorgeschrieben, so haben sie die wasser-
angegebenen Fahrwassertiefen zu berücksichtigen: tiefe
2,20 m
Fahr-
wasser- Leine 40,00 4,80 je nach
Länge Breite \Vasser-
Schiffahrtstraße tiefe,
m m stand
Tauch-
tiefe
Vleser
2. Zusammengekoppelte Flöße gelten als ein ein-
oberhc1lb df'r Abzweigung je nach
heitliches Floß, wenn sie starr und so eng mit-
des Süclalistiegs vom 1'.1ittel- Wasser-
stand
einander verbunden sind, daß an der Verbindungs-
landkanal in !\·linden
stelle jederzeit und ohne Schwierigkeiten von einem
Fahrzeuge unbe- 12,00 auf das andere Floß übergestiegen werden kann.
schränkt
Flöße 57,50 8,00
Fahrwasser- § 4 -We-
unterhalb der Abzweigung
liete 2,20 m,
des Südabstiegs vom iv1ittel- jedoch in Fahrgeschwindigkeit
lanclk,rnal in Minden bis zur den Fluß-
Bremer \Veserschleuse
strecken 1. Für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft kann die
unterhalb
der \Vehre Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde Höchstfahr-
Fahrzf'uge unbe- 12,00 bis zur Ein-
mündung geschwindigkeiten - auch für Teilstrecken - fest-
schränkt der zu- setzen.
gehöriqen
Flöße Schleusen-
kanäle 2. In den Schleusenkanälen außerhalb des Schleu-
oberhalb der Aller- (untere senbereichs (§ 102 Nr. 1) der Staustufen an der
mL1ndung 100,00 10,00 \Vehrarme)
je nc1d1 Mittelweser unterhalb von Minden bis oberhalb von
unterhalb der Aller- \Vc1sser-
stand Hemelingen beträgt die Höchstfahrgeschwindigkeit
mündung 100,00 12,00 ohne Berücksichtigung von Strömung und Wind
unterhalb der Bremer \,Veser- je nach für Fahrzeuge bis zu 1,30 m Tiefgang 10 km•St.,
schleuse bis zur Eisenbahn- Wasser-
für Fahrzeuge über 1,30 m Tiefgang 8 km. St.
brücke in Bremen stand
Fahr1.euge unbe- 12,00
schränkt § 5 -We-
Flöße 100,00 12,00 Urkunden (§ 20)
\Verra Der Floßführer muß ein Verzeichnis der im floß
vorhandenen Stämme, aus dem der Gesamtinlldlt
oberhalb Bt1d Sooden-
Al!endorf 20,00 des Floßes ersichtlich ist, bei sich führen.
3,90 je nach
Wasser-
stand
§ 6 -We-
un1('rh,ilb ß<1d Suoden-
Alkndorf Größe der Flaggen und Tafeln (§ 21)
bei Schll'usenlwnuL'.ung 40,00 4,00 Flaggen und Tafeln brauchen nur 60 cm hoch und
oh1w S(l1 Jvu,-,cnlH'nutzung 50,00 5,00 60 cm breit zu sein.
Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966 1375
§ 7 -We- § 13 -We-
Topplicht der Fahrzeuge mit eigener Triebkraft (§§ 28, 33) Floßfahrt (§ 52)
Das Topplicht der Fahrzeuge mit eigener Trieb- Flöße müssen sich nach Möglichkeit außerhalb der
kraft (§ 28 Buchstabe a) muß in Ermangelung eines Fcthrrinne halten.
Mastes am Schornstein oder an einer Stange min- § 14 -We-
destens 4 m, das der Kleinfahrzeuge mit eigener
Schallzeichen der Fahrgastschiffe bei Fährstellen
Triebkraft (§ 33 Nr. 1 Buchstabe a) darf nicht höher (§ 62 Nr. 2)
als 3 m über dem Wasser gesetzt werden.
Die Strom- und Schiff ahrtpolizeibehörde kann
Fahrgastschiffe, die nach einem den Fährleuten be-
§ 8 -We- kanntgegebenen Fahrplan verkehren, von der Ver-
Kennzeichnung zu Tal fahrender und treibender pflichtung befreien, an Fährstellen das Schallzei-
Fahrzeuge und Flöße chen nach § 62 Nr. 2 (,,einen langen Ton") zu
1. Auf der Weser, Aller und Leine müssen zu Tal
geben; die Befreiung gilt auch bei Verspätung dPs
Fahrgastschiffes bis zu 15 Minuten.
fahrende und treibende Fahrzeuge - ausgenommen
Kleinfahrzeuge - und Flöße bei Tag mindestens
6 m über Deck folgende Zeichen führen: § 15 -We-
a) Selbstfahrer und treibende Fahrzeuge Höchster Schiffahrtswasserstand
eine rechteckige blau-weiß karierte Flagge Der höchste Schiffahrtswasserstand wird an Pe-
(Flagge N des internationalen Signalbuchs), geln, Brücken, Schleusen und Ufermauern durch ein
b) Fahrzeuge, die eine Schlepptäti~keit ausführen weißes, auf der Spitze stehendes Dreieck auf schwar-
(ausgenommen Schiebe- oder Ziehboote) die zem Grund angezeigt.
Reedereiflagge und 1 m darunter eine rechteckige
blau-weiß karierte Flagge (Flagge N des inter- § 16 -We-
nationalen Signalbuchs),
Verbot der Floßfahrt bei Hochwasser (§ 84 a)
c) treibende Flöße
Auf der Werra, Fulda, Aller und Leine müssen
eine rechteckigP gelbe Flagge. Flöße die Fahrt einstellen und sich am Ufer sicher
2. Die Höhe der Zeichen nach Nummer 1 Buch- festlegen, sobald die Stauanlagen wegen hohen
staben a und c darf auf 4 m verringert werden, wenn Wasserstandes nicht mehr benutzt werden können.
die Fahrzeuge und Flöße nicht länger als 30 m sind.
§ 17 -We-
§ 9 -We- Sicherung der Fahrzeuge und Flöße bei Eisbildung
und Eisgang
Abstand der Flöße (§ 51)
FlößP in Fahrt müssen von vorausfahrenden Flö- 1. Bei anhaltendem Eistreiben müssen alle Fahr-
Ikn einen Abstcrncl von mindestens 500 m hc1ltcn. zeuge alsbald einen Schutzhafen aufsuchen.
Auf der Weser und auf der Aller dürfen auch
§ 10 -We-
die Unterhäfen der Schleusen - ausgenommen der
Unterhafen der Schleuse Langwedel - aufgesucht
Wenden aui Aller und Leine (§§ 46, 47) werden. Die Uberwinterung im Oberwasser der
Auf der Aller dürfen nur der Hafen Celle und die Schleusenkanäle ist nur mit Erlaubnis der Strom-
oberen Vorhäfen der Schleusen Oldau, Bannctw, und Schiffahrtpolizeibehörde gestattet.
MarklPndorf und Hademstorf, auf der Leine darf
2. Floßholz muß aus dem Fluß geschafft oder an
nur der Hafen Schwarmstedt zum \\!enden lwnulzt
solchen Stellen festgelegt werden, wo es nicht ab-
werdC'n.
treiben kann.
§ 11 -We-
Zusammenstellung der Schleppziige (§ 56) § 18 -We-
Talschleppzüge dürfen auf der Weser höchslt'ns Einfahrt in die Bremer Weserschleuse {§ 102)
sechs, auf der Werra, Fulda, Aller und Leine höch- 1. Die vom Richtungsweiser (§ 102 Nr. 4) vor dem
stens zwei Anhän~Je haben. Auf der Wes0r dürfen oberen Schleusenvorhafen gegebenen Zeichen wer-
Talschleppzüge höchstens 750 m lang sein. den 300 m oberhalb durch ein gleichartiges Vorsignal
angekündigt. Der Richtungsweiser zeigt die zum Lie-
§ 12 -vVc- gen benutzbare Vorhafenseite an.
Gekuppelte fahrzeuge (§ 57) 2. Am Unterwasser werden die Zeichen zur
Fahrzeuge dürfen längsseits gekuppelt nur fc1hren: Schleuscneinfahrt an der in Fahrtrichtung linken
Seite der Kammern gezeigt. Sie werden an einem
a) auf der \ Veser unterhalb von km 347 (Horstcclt),
1
Doppelmast am linken Ufer etwa 400 m unterhalb
sofern die Gesamtbreite der gekuppdtC'n Fahr- der Schleuse durch ein gleichartiges Vorsignal an-
zeuge 20 m nicht überschreitet, oder gekündigt. Das Zeichen am Doppelmast oben rechts
b) wenn es zum Abschleppen eines lwsch~idigtcn regelt die Einfahrt in die rechte, das Zeichen unten
FahrzPugs erforck'rlich ist. links die Einfahrt in die linke Schleusenkammer.
1376 Bundesges('tzbldlt, Jahrgang 1966, Teil 11
3. Einzelne Fahrzeuge dürten nur die Liegeplätze d) bei der Schleuse in \,Vittort,
an der in Fahrtrichtung rechten Vorhafenseite, e) bei der Mündung des Netzekanals,
Schleppzüge und Flöße nur die Liegeplätze an der !) bei der Fahrenholzer Schleuse,
in Fahrtrichtung linken Vorhafenseite benutzen.
g) bei dem Tönnehauser Hafen,
4. Das Bollwerk am linken Ufer oberhalb des obe- h) bei der Luhemündung,
ren Schleusenvorhafens darf zum Anlegen und fest-
i) bei dem Hafen Hoopte.
machen nur von der Talschiffahrt benutzt werden,
die wegen Sperrung des Schleusenvorhtlfens an-
hdlten muß.
§ 6 -Il-
Zusammenstellung der Schleppzüge (§ 56)
Abschnitt VII
Ein Schleppzug darf zu Berg höchstens einen An-
Ilmenau
hang, zu Tal höchstens zwei Anhänge habPn.
§ 1 -11-
Geltungsbereich
§ 7 -Il-
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gdten ctul
Verbot von Seitenkupplungen (§ 57)
der llmenau von der Ivlündung in die Elbe bis zur
Abtsmühle in Lüneb:.ug. Fahrzeuge dürfen nicht längsseits gekuppelt lc1h-
ren, es sei denn, daß dies zum AbschleppPn (•incs
beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist.
§ 2 -11-
Abmessungen und Tauchtiefe (§ 10}
l. Fahrzeuge, welche die Ilmenau bis zum Schulz- § 8 -II-
und Sicherheitshafen Hoopte befahren, dürfen höch- Benutzung der Deiche zum Treideln
stens 80 m lang und 9,50 m breit sein.
1. Die Benutzung der Deiche zum Treideln ist
2. Fahrzeuge, welche die Ilmenau nur unterhalb verboten.
der Schleuse Fahrenholz befahren, dürfen höchstens
2. Auf der Strecke von der Fahrenholzer Schh,use
{i7 m lang und 9 m breit sein.
bis zur Pumpstation in Laßrönne darf die Kuppe des
3. Fc1hrzeuge, welche die Schleusen benutzen wol- Ilmenaudeiches am rechten Ufer zum Treideln be-
lPn, dürfe'n höchstens 45 m lang und 6,20 m breit nutzt werden, wenn das Vorland überschwemmt
sein. oder infolge Durdrnässung des Bodens nicht begeh-
4. Die höchstzulässige Tduchtiefe der FahrzeuJe bar ist. In diesem Fall dürfen die Einfriedigungen
betrügt 1, 10 m. Diese Beschränkung gilt nicht bei auf der Deichkuppe geöffnet, sie müssen ,ilwr nMh
Flutstrom untPrhalb Fahrenholz. Benutzung sofort wieder w·sch loss0n wr>rdcn.
§ 3 -11-
§ 9 -Il-
Anker
Durchiahrt durch Zugbrücken (§ 65)
:\uHenbords dt'r Fahrzeuge dürfen nur cmgcbrttcht
,verclen Fahrzeuge - mit Ausnahme der Kleinft1hrzc•11ge
- dürfen nur den aufklappbaren Teil der Zuq-
<l) bei Bergschleppzügen die Vorclercmker des er<,ten
brücken, und zwar nur hintereinander durch f cllHPn.
Anhangs,
h) bei Talschleppzügen die Hinteranker und der
stärkste Vorderanker jedes Anhangs. § 10 -Il-
Rücksichtnahme aui das Treideln (§ 79)
§ 4 -11-
1. Auf Strecken, an denen sich ein Leinpfad nur
ßpgegnen in Fahrwasserengen (§ 41 Nr. 1) und an
nach § 41 Nr. 2 gekennzeichneten Stellen auf einem Ufer befindet, müssen Fahrzeuge, wenn
sie die Fahrt einstellen, am anderen Ufer fest-
In Fahrwasserengen und an nach § 41 Nr. 2 machen.
qekennzeichneten Stellen hat ein Fahrzeug, das zu
R('rg 0l'treictelt wird, die Vorfahrt vor clllen Tcdfc1h- 2. An d0r Leinpf adseite ladende odPr ]ijsdwndP
rern. Fahrzeuge müssen bewegliche Mctsten l('CJP!l, -;o-
Lrnge diC'SC' nicht cds Kran benutzt wc'rdPn.
§ 5 -11-
Wenden (§§ 46, 47, 47 a}
Fc1hrzeuge von mehr als 15 m Länge dürfen nur c1n § 11 -11-
folgenden als vVendeplätze bezeichnetf.'n Stellen Fahrgeschwindigkeit
wenden:
Die Höchstfahrgeschwindigkeit von Selbstlctlirern
c1) A.n der Mündung des Lösegrabens, - ausgenommen Sportfahrzeuge mit J Iilfsmotor bis
b) bei der Schleuse Bardowick, zu 6 PS - beträgt 7 km/Std. unter Berücksichti-
c) oberhalb der Brücke in Bardowick, gung von Strömung und Wind.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktolwr 1966 1377
Abschnitt VIII § 7 -EI-
Elbe Fahrgeschwindigkeit
Die Mindestfahrgeschwindigkeit der SchleppzügP
§ -EI-
beträgt 4 km/Std. untn Berücksichtigung von St r<i-
Geltungsbereich mung und Wind.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gellen au! § 8 -EI-
der Elbe von Schnackenburg (km 472,70) bis zur Tauchtiefenfestsetzung (§ 10 Nr. 6)
olwrPn Grenzr, des Hamhurger Hafens (km 607,50).
Die höchstzulässigen Tauchtiefen werden von dn
§ 2 -EI-
örtlich zuständigen Tauchtiefenkommission ni:lch Be-
darf festgesetzt und lwkanntgegeben.
Abmessungen der Flöfle (§ 10)
Flöße dürfen höchstens 130 m lan~J und 12,b0 m § 9 -EI-
breit sein. Kennzeichnung der Fähren bei Tag
§ 3 -EI-
Fähren müssen bei Tag während der BetriebszPit
Anker einen grünen Ball im Topp führen. GroßfährPn
1. Außenbords c!Pr Fahrzeuge dürf Pn nur ange- führen den grünen Ball außer der weißen FlaggP
brctchl werden nach § 63 Nr. 3.
a) bei Bergschleppzügen die Vorderanker des ersten § 10 -EI-
Anhangs und die Heckanker des letzten Anhangs, Schutzhäfen für Fahrzeuge, die gefährliche Güter geladen
b) bei Talschleppzügen die Heckanker und der haben oder nach dem Löschen noch nicht entgast sind
stärkste Vorderanker jeden Anhangs. 1. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde be-
~timmt die Schutzhäfen für Fahrzf'uge mit folgendPn
2. Während der Fahrt im Ebbe- und Flutgebiet
muß der erste Anhang eines Schleppzuges die Ladungen:
Vorderanker, dPr letzte die Heck rnkPr außenbords
0 c:) brennbare Flüssi~JkPitcn ckr Gt,tahrPnklassc Ko,
vc>rwendungsberpit halten. Ki und K:!,
b) verflüssigtes odPr unter Druck gelöstt>s Ammo-
§ 4 -El- niak,
Beladung (§ 83) c) Sprengstof te.
Ladungen, di(' aus Faschinen, leichten Hölzern, Das gleiche gilt t ür fdhrzeugL", dil' brennban'
Torf, Rohr, Stroh, Heu oder anderen leicht schwim- Flüssigkeiten geladen hatten und ndch dem LöschPn
menden Gütern bestehen, dürfen bis zu 2,00 m auf noch nicht entgast sind. Fahrzeuge nach Satz 1 und 2
jeder Seite über Bord hinausragen, die Breite dPr dürfen in crnderPn Häfen nur im Notfall und mit Er-
Ladung darf jedoch 11,00 m nicht überschrPiten. lirnbnis der zust~indigen Behörde liegen.
Fahrzeuge von t 1,00 m Breite und mehr chirf('Tl 2. Neben Fc1h rzeuyen nc.1ch Nummer t dür!Pn c1n-
kPinesfolls üb0r Bord hincn1s bclc1den werdPn. derP Fahrzeug(' nicht wc.1sserseitig stillieqPn.
§ 5 -El- § 11 -EI-
Einsenkungsmarken, Freibord (§§ 13, 14) Liegeplätze an der Kontrollstelle Sd111dckenburg
fc1hrzeuge -- mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge
1. Als Lieqeplcttze zur Durchführung der Kontro1-
-- müssen einen Freibord von mindestens 25 cm
1Pn an dPr Kontrollstelle Schn,wkenbur~J werdl'll
haben. Die Unterkante der Einsenkungsmarken mun
bestimmt:
25 cm unter dem tiefsten Punkt liegen, über dem
das Fahrzeug nicht mehr wasserdicht ist (i\nlc1~JP 2 ct) für Taltahn•r die Elbstrecke olwrhcdb c!Pr 1\lc1nd-
Nr. 2). mündung von km 473.9 bis 474,S,
§ 6 -EI- b) für Bergfahrer die ElbstrPcke unterhcllb dPr Alcrnd-
Zusammenstellung der Schleppzüge; mündung von km 474,8 bis 476,0.
gekuppelte Fahrzeuge (§§ 56, 57) 2. Der Liegeplatz nach Nummer 1 Buchstc1bl' b
1. Die auf den einzelnen Strecken unterhdlb kc1nn c1uch von Fahrzeugen benutzt werden, die iht('
Schndckenburg (km 472,70) zulässigen Zusammen- R('ise kurzfristig in Schnackenburg untPrbrechen.
stellungen und Längen sowie Kupplungen und
Kupplungsbreiten von Schleppzügen sind aus An- § 12 -EI-
lage 3 ersichtlich.
Brückendurchfahrten (§ 64)
2. Werden in einem Schleppzug schwimmende
Geräte unmittelbar hintereinander verbunden ge- 1. Bei Hochwasser ( + 4 m und mehr c1m PegPl
schleppt, so werden sie bei der Berechnung der Dömitz) darf nur die nicht überbaute Offnung dPr
höchstzulässigen Länge des Schleppzuges als ein Dömitzer Eisenbahnbrücke durchfahren werden.
Fahrzeug angesehen, wenn die Gesamtlänge 80 m 2. Die Durchfahrt durch die Lauenburger Brücke
nicht überschreitet. Das an letzter Stelle eines ist bei normalem Wasserstand und bei Niedriq-
solchen Schleppzuges befindliche Gerät muß mit wasser nur durch die nach § 64 Nr. 3 und 4 9pkenn-
einPm Ruder versehe>n sein. zeichnete Brückenöffnung gestattet.
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Bei vVasserständen von 7,80 m und mehr ctm Pegel 3. Für den oberen Schleusenkanal gilt folgendes:
Hohnstorf müssen Fahrzeuge, die eine Durchfahrt-
a) Abweichend von §§ 38, 39 und 40 haben bei der
höhe von mindestens 5,50 m benötigen, die linke
Einfahrt die Talfahrer die Vorfahrt und müssen
Brückenöffnung (Hochwasserdurchfahrt) benutzen,
sich begegnende Fahrzeuge nach Backbord aus-
die bei diesen Wasserständen als weitere Durchfahrt
weichen.
gekennzeichnet ist. Die Hochwasse•·durchfahrt müs-
sen ferner Fahrzeuge benutzen, die b) Auf Schleusung wartende Fahrzeuge dürfen nur
an der in Fahrtrichtung linken Dalbenreihe fest-
a) eine Durchfahrthöhe von mindestens 5 m benöti- machen.
gen, bei einem Wasserstand am Pegel Hohnstorf
von 8,30 m und mehr; c) Das Ankern wird abweichend von § 102 Nr. 3
Buchstabe b bis zu dem Halteze:chen nach § 59
b) eine Durchfahrthöhe von mindestens 4,50 m be- Nr. 2 erlaubt.
nötigen, bei einem Wasserstand am Pegel Hohn-
storf von 8,80 m und mehr; 4. Im unteren Schleusenkanal müssen sich begeg-
c) eine Durchfahrthöhe von mindestens 4,20 m nende Fahrzeuge abweichend von §§ 38, 39 und 40
benötigen, bei einem Wasserstand am Pegel nach Steuerbord ausweichen. Auf Schleusung war-
Hohnstorf von 9,20 m (höchster Schiffahrts- tende Fahrzeuge dürfen nur an der in Fahrtrichtung
wasserstand). rechten Dalbenreihe festmachen.
Die Hochwasserdurchfahrt darf nur bei Tag be- 5. Fahrzeuge dürfen nur mit Genehmigung der
nutzt werden. Das Begegnen und das überholen sind Schleusenaufsicht im Schleusenbereich liegen blei-
in der Hochwasserdurchfahrt verboten. Talschlepp- ben. Sie müssen an den Dalben auf der Nordseite
züge dürfen nur mit einem Anhang, treibende Fahr- des Schleusenkanals festmachen.
zeuge nur einzeln und übers Ruder treibend
(sackend) durchfahren.
§ 15 -El-
§ 13 -El- Sperrung der Elbe bei der Schleusenanlage Geesthacht
(§§ 59, 60 a)
Liegeverbote (§ 68)
Die Elbe i'>l im Bereich der Schleusenanlage
Fa.hrzeugl' und Flöße dürfen weder c1nlegl'n noch Geesthacht von der Abzweigung des Schleusen-
ankern oberkanals (km 583,6) bis zum Wehr gesperrt, je-
a) bei der Lungenheilstätte Edmundsthal-Siemers- doch bei Tag frei für Kleinfahrzeuge mit eigener
walde bei Geesthacht (km 582,30 bis 583,00), und ohno oigene Triebkraft bis 400 m oberhalb des
Wehres.
b) an der unterhalb Lauenburg (km 569,50 bis
570,00) gelegenen Hohnstorfer Fischzugstelle in § 16 -El-
der linken Stromhälfte bei einem Wasserstand
von weniger als 6,00 m am Pegel Hohnstorf, fahrverbot bei Hochwasser (§ 84 a)
c) an den Fischzugstellen bei Stove (km 588,70 bis Die Fahrt ist verboten
589,40) und bei Drage (km 593, 10 bis 593,60) in a) zwischen Schnackenburg (km 472,70) und der
der linken Stromhälfte. Eldemündung (km 503,90) bei WassersUinden
Für die Fischzugstelle bei Stove gilt diese Bestim- von mehr als 7,32 m am Pegel Wittenberge,
mung nicht, solange der Wasserstand am Pegel b) unterhalb der Eldemündung (km 503,90) bei
Hohnstorf mehr als 6,50 m beträgt. Wasserständen von mehr als 9,20 m am PPgel
Hohnstorf.
§ 14 -El-
Durchiahren der Schleusenanlage Geesthacht
Abschnitt IX
(§§ 102, 105)
Elbe-Lübeck-Kanal
1. An den Schleuseneinfahrten der Schleusen-
anlage Geesthacht wird der Verkehr, soweit erfor-
derlich, zusätzlich zu den Sichtzeichen nach § 105 § 1 -ELK-
Nr. 1 durch Lrntsprecheranweisungen geregelt. Geltungsbereich
Kleinfclluzeuge dürfen erst auf Anweisung der
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auf
Schleusenc1ufsicht in die Schleusenkammer einfahre>n.
dem Elbe-Lübeck-Kanal von der Elbo bi'> zur Hub-
2. SchlPppzüge müssen ihre Anhänge spätestens brücke in Lülwck Pinschließlich.
im Schleusenvorhaf en so kuppeln, da.ß die Schleuse
mit ihrer nutzbcnen Länge von 230 m und ihrer nutz-
baren Breite von 25 m bestmöglich genutzt wird. § 2 -ELK-
Restliche Anhänge werden von Fahrzeugen der
Bergiahrt
\
1
Vasser- und Schiffahrtsverwaltung nachgeschleppt.
Als kurzgeholt im Sinne des § 102 Nr. 6 gelten Als Bergfahrt gilt die Fuhrt in Richtunq 7llr
SchlC'ppt rossen, wenn sie nicht länger als 50 m sind. Elbe.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966 1379
§ 3 -ELK- c) Güterfahrzeuge mit eigener Triebkralt, \'-lenn sie
Abmessungen, Tauchtiefen und Belddung
leer oder höchstens bis zu 20 vom Hundert ihr0r
(§§ 10, 83) Tragfähigkeit beladen sind.
1. Fahrzeuge dürten höchstens 79,50 m lang und, 3. Mit einer Geschwindigkeit bis zu 25 km Std.
wenn sie getreidelt werden oder segeln, 7 m breit, dürfen Motorsportfahrzeuge fahren, wenn sie c1ls
sonst 11,60 m breit sein. Gleitboote verwendet werden und ihre Länge 7,5 m
nicht überschreitet.
2. Die Tauchtiefe der Fahrzeuge darf 2,00 m, die
Höhe der festen Teile und der Ladung 4,20 m, im 4. Die in Nummern 2 und 3 genannten Fahrzeuge
Klughafcn in Lübeck 5,50 m, bezogen auf den Mit- dürfen keinen schädlichen Wellenschlag verursachen.
telwasserspiegel, nicht überschreiten. Sie haben ihre Geschwindigkeit bei Annäherung an
andere Fahrzeuge und an Schleusen rechtzeitig so zu
3. Während der Kanalfahrt müssen Masten über
vermindern, daß deren Gefährdung ausgeschlossen
5,50 m Höhe, bezogen auf den Mittelwasserspiegel,
ist.
gelegt werden. Bei der Durchfahrt unter Brücken
mit einer Durchfahrthöhe von weniger als 6,00 m 5. Die Mindestfahrgeschwindigkeit beträgt --- c1us-
sind auch Masten über 4,20 m Höhe, bezogen auf genommen bei Kleinfahrzeugen - 5 km/Std. untPr
den Mittelwasserspiegel, zu legen. Berücksichtigung von Strömung und Wind.
4. Flöße dürfen höchstens 50 m lang und höchstens 6. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann
6 m breit sein; ihre Tauchtiefe darf 1 m nicht über- in Ausnahmefällen höhere oder geringere Fahr-
schreiten. geschwindigkeiten zulassen.
5. Die Strom- und Schiffdhrtpolizeibehörde kann
§ 7 -ELK-
/\usnahmen zulassen.
Nachtschifiahrt (§ 1 Buchstabe rn)
§ 4 -ELK- Bei Nacht dürfen nur Fahrzeuge fahren, diP dt1s
Schleppzüge (§ 56) Fahrwasser und die Kanalböschungen durch SchPin-
Schleppzüge dürfen nur so viele Fahrzeuge im werfcr ausreichend beleuchten können.
Anhang haben, daß sie nicht mehr als zwei Schleu-
sungen benötigen. Der Abstand zwischen Schlepper § 8 -ELK-
und erstem Anhang darf höchstens 50 m, der Ab- Durchfahrt durch die Hubbrücken in Lübeck (§ 65)
stand der Anh~1nge untereinander höchstens 25 m
betragen. 1. Wenn beide Hubbrücken geöffnet sind, darf bl'i
der Durchfahrt die Höhe der festen Teile der Fahr-
§ 5 -ELK- zeuge oder ihrer Ladung 5,50 m über dem 1'.1iltl'1-
Verbot von Seitenkupplungen (§ 57) wasserspiegel nicht überschreiten.
Fahrzeuge dürfen außer im Klughafen in Lübeck 2. Zusätzlich zu dem Zeichen nach § 65 Nr. 2 Buch-
nicht liingsseits gekuppelt fahren, es sei denn, dan stabe a - zwei rote Lichter nebeneinander --
dies zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs können weiße Lichter gezeigt wcrden. Diese lw-
erforderlich ist. Die Strom- und Schiffohrtpoliz0i- deuten:
behörde kann Ausnahmen zulassen.
a) Zwei weiße Lichter über den beiden roten Lich-
tern:
§ 6 -ELK-
keine Durchfahrt, außer lür F:1hrzeugc unlPr
Fahrgeschwindigkeit 2,50 m Höhe über dem Mittelwasserspiegel,
1. Die Höchstfahrgeschwindigkeit beträgt 8 km b) ein weißes Licht über dem linkPn roten Licht:
Std. unter Berücksichtigung von Strömung und keine Durchfahrt, außer für Fahrzeuge un!Pr
Wind. 1,45 m Höhe über dem Mittelwasserspiegel.
2. Folgende Fahrzeuge dürfcn bis zu 10 km Stcl.
3. Fahrzeuge dürfen sich durch die geöffnetPn
fc1hren:
Hubbrücken nicht treiben lassen. Sie dürfen nur hin-
a) Fahrgastschiffe, Motorsportfoh rzeuge und Klein- durchgetreidelt werden, wenn der BrückenwJrter
fahrzeuge, die zum Treideln gestellten Kräfte für ausreichend
b) Fahrzeuge ohne Anhan~f, die ihrer Bauart nt1ch hüll. Die Absicht zu treich·ln ist ihm vorh0r rnitzu-
zum Schlcppen bestimmt sind, l<'il<'n.
1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Anlage 1
Bedeutung der Schallzeichen
(§ 23 Nr. 4)
§§
Langer Ton: - 1
Buchstabe o
kurzer Ton: 1
Achtun~J 24 Nr. 1 Buchstabe a
41 Nr. 1 Buchstabe a
81 Nr. 1
Annäherung an eine Fähre 62 Nr. 2
oder an eine Schleuse 101 Nr. l
Annäherung an eine Schleuse
(bei Benötigung der größeren Kammer) 101 Nr. 1
oder an eine bewegliche Brücke 65 Nr. 1
Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord 24, 38, 40, 43, 48
Ich richte meinen Kurs nach Backbord 24, 18, 40, 43, 48
Meine Maschine geht rückwä.rts 24
Sie können nicht überholen 42
\\!enden über Steuerbord 46, 47
\Venden über Backbord 46, 47
Ich bin manövrierunfähig 24, 91 a
Ich will überholen und gehe n<lch
Steuerbord 43
Ich will überholen und ~Jehe nach
Backbord 4:J
Ich will in einen Hafen einfahren u11d
dabei nach Steuerbord drehen 50 Nr.
Ich will einen Hafen verlassen und an-
schließend nach Steuerbord drehen 50 '.\r. '.2
Ich will in einen Hafen einfcthren und
dabei nach Backbord drehen 50 '\ r.
Ich will einen Hafen vprlassen und
anschliPßencl nach 8dck1Jord drehen 50 Nr. 2
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966 1381
Anlage 2
Einsenkungsmarken
1. Allgemeine Einsenkunc1srnarken (§ 13 Nr. 2 Abs. 2)
t1) für einen MindPstfrPibord von 15 cm (gPdeck lP Fc1hrzpuqe):
1 1 l I l 1
-(----- 8ctn ----··-- • 3,111 -< ·-- 8cm )-, 1cm -(~ ----8cm--· - • 1'
-y·
1
-< • -< •
[!- 1
-( -- - -
- J(I r lll - •
1
b) tlir <'i11(•11 i\lindPstfreibord von 20 cm (offene Pc1hr1(•ll(J('):
, 1 1 1 <::
:-(---- -Sun •, 3 Clll
-( ßllll • 3 r111
-(1 Still -- • ~.
~
J-~ -!
1
1
•-~ •
<( -- · - :II r 11. •
1 1
~- .\lll ch•r Elbe vorqP-,chriPlwne [insPnku11e1smMh·11 tur <'llll'll \lindv-..ttr(•ilic11d \1111 '.!:'i c 111 (Q 'i -LT1·
<( - -\Otm • <( \llttL • <( \l'rq\ • ,"~
1 1 1 i '
j- 1
-< -- - j() ' 1H - --
-y -- •
'.l. Aut '\eckt1r und i\lc1i11 \'1Jr~wschrielwne [i1hPnkt11HJ"111<11 K('ll ll1r ('ilH'll \linch•stlrPibord , llll lO cm
(§ l -1\.'P-, § :l -f\.1a-):
;-
y
,-<
1
-
1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Anlage 3
Zusammenstellung der Schleppziige und Kupplung von Fahrzeugen
auf der Elbe (§ 6 -EI-)
Talfahrt
Zusdmmenslellung der Schleppzüge und Kupplung von Fc1hrzeugen
ohne eigene Triebkraft
V Höchster Schiffc1hrtswc1sserstand
IIJ 24,6m • • -:m 24,6 m
V 3,30 m am Pegel \Vittenberge
'iJ
- 24,6m
-----::= 24,6 m
wr----Q22mi~- 22m •--e
2,35 m am Pegel Wittenberge lt)
IIJ 22m 22m
U Niedrigster Sdiiffahrtswasserstand ~~
,...,
'\/ Höchster Schiffahrtswasserstcrnd
V
W
3,30 m am Pegel \Villenberge
2~,6m
----•----~ 24,6 m
- 24.bm
---•---= 24,6m
-
V 2.Ti m um Pe~rel \Vittcnberge
J
V _:\1ed11gste1
22 m
Schif leih rts w dsserslttn<l
•-e 22m
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966 1383
Bergfahrt
Länge der Schleppzüge
lgt>mPssen vom Vorsteven des ersten Anhangs bis 1,urn 1 {l,rk
des letzten Anhangs)
\} Höchster Schiffdhrtswc1sserstc1nd
1 1
1 1
~~-~~~~~~~---~~-------~
1
l,... ,
-s 1
1~ V 1,10m am Pegel Dömitz
1-:;;I
1
t 1
,~1 ~--750m--;;l--.~
1 ~1 V 0,90 m am Pegel Dömitz
.~I
1 '5
1:/ll
1----500~ ~
1 1
1 1
~--- --~--
l 1 \} Niedrigster SchiffahrlS\\ c1sserstand
km .585,8
Kupplungsbreite der Schleppzüge
(die angegebenen Kupplungsbreiten sind auch bei Schleppzügen
mit mehreren Schleppern zulässig)
'\J Höchster Schiffahrts,vasserstand
24,6 lU •----e 24,6 m
'v Niedrigster Schiffohrtswasserstand
Zeichenerklärung
~ Sthlepper ~ Schlepper über 250 PS 'iiiirbcladenes Fahrzeug
An die Stelle der beladenen Fahrzeuge können leere Fahrzeuge treten.
1384 Bund0sgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Anlage 4
Bildliche Darstellung der Zeichen und Lichter
Erklärungen
llld \: htichstcns (maximum)
rnin Jllindes\ens (minimum)
Lichter, die nur über einen in diC'Sf'l Ve_•rord11u1HJ
D n~ihPr lw-;timrnten Boqen de-; I-lurizonh "ichtba, si11d
a lichte,, die \ on c:1ll(•n S('i\C'll --i<htlidr --inrl
Bli11hlichi('l
D
~
/1,
Lichter an lwweglichen Brücken und an Schlew,en,
die bei Tag und bei Nacht gezei~Jt werden und nu1
in Fahrtrichtunq sichthar sind
Die Bilder n11l schwcnzem Hintergrund enthalten Lichter, die nu1 be1 Nttdit
gezeigt werden. Soweit einzelne der dargestellten Lichter dem Blick d('s
Beschauers t,üs~ichlich entzoqen sind, sind sie mit einem Punkt \'C•r<-,ehen.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966 1385
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
§ 23 a Verpflichtung zur Abgabe bestimmter Schallzeichen 0
quadratische weiße Tafel mit rotem
•
Rand und einem schwarzen Punkt mit
einer kleinen Zusatztafel mit schwar-
zen Zeichen.
Nebenstehendes Beispiel: zwei lange Töne.
__j
§ 28 Fahrtlichter der Selbstfahrer
Topplicht: weißes starkes Licht,
Seitenlichter: grünes helles Licht,
rotes helles Licht,
auf Flüssen mindestens 1 m
tiefer als das Topplicht,
(auf Kanälen möglichst 1 m tiefer,
jedoch nicht höher als das Topplicht).
Hecklicht: weißes gewöhnliches Licht.
2
§ 29 Fahrtlichter der Schlepper 3
Nr. 1. Einzelner Schlepper an der
Spitze eines Sdlleppzuges:
Topplicht und Seitenlichter
wie Selbstfahrer,
außerdem zweites weißes starkes Licht,
Hecklicht: gelbes gewöhnliches Licht.
Nr. 2. Zwei oder mehrere Schlepper an 4
der Spitze eines Schleppzuges:
Die ersten beiden Schlepper:
Fahrtlichter der Schlepper
nach Nr. 1,
außerdem drittes weißes starkes Licht.
(Schlepper, die den ersten beiden
folgen: nur ein weißes helles Licht.)
Nr. 3. Vorübergehender Vorspann:
Fahrtlichter der Schlepper nach
Nr. 2 Abs. 1.
(Nr. 4. Schlepper, die nur längsseits gekuppelt schleppen,
Fahrtlichter der Selbstfahrer wie Bild 1 und 12.)
4
1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
§ 29 a Fahrtlichter einzelner Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft 5
Nr. 1. Einzeln fahrende Fahrzeuge
ohne eigene Triebkraft, unter
Segel fahrende und getrei-
delte Fahrzeuge:
Seitenlichter: grünes helles Licht,
rotes helles Licht,
Hecklicht: weißes gewöhnliches Licht.
6
Nr. 2. Ubers Ruder tre.ibende Fahrzeuge: 7
Seitenlichter: grünes helles Licht,
rotes helles Licht,
am Heck: weißes helles Licht waagerecht
hin- und hergeschwenkt.
§ 30 Fahrtlichter der geschleppten Fahrzeuge und der Flöße 8
Nr. 1. Geschleppte Fahrzeuge:
Topplicht: weißes helles Licht so hoch wie
möglich, nach hinten durch Matt-
glasscheibe (im Bild punktiert) ab-
geblendet.
Nr. 2. Geschleppte und treibende Flöße: 9
in der Längsachse vorn und
hinten: je ein weißes gewöhnliches
Licht, das vordere so hoch
wie möglich.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966 1387
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
§ 31 Hecklichter im Schleppzug 10
Nr. 1. Letzter Anhang
Topplicht: weißes helles Licht,
Hecklicht: weißes gewöhnliches Licht.
1
Nr. 2. längsseits gekuppelte Fahr- 11
zeuge am Schluß:
jedes dieser Fahrzeuge
Topplicht: weißes helles Licht,
Hecklicht: weißes gewöhnliches Licht
Nr. 3. Alle Anhänge längsseits 12
des Schleppers gekuppelt:
Schlepper:
Topplicht und Seitenlichter
wie Selbstfahrer,
Hecklicht: weißes gewöhnliches Licht;
Anhänge:
Topplicht wie geschleppte
Fahrzeuge,
Hecklicht: weißes gewöhnliches Licht.
§ 32 Verdecktes Seitenlicht der Schlepper 13
Das Seitenlicht ist auf dem längsseits
gekuppelten Anhang möglichst in glei-
cher Höhe wie das nicht verdeckte
Seitenlicht des Schleppers zu setzen.
§ 33 Fahrtlichter der Kleinfahrzeuge 14
Nr. 1. Kleinfahrzeuge mit eigener
Triebkraft: ·
Erleichterungen:
a) Das weiße Topplicht braucht
nur ein helles Licht zu sein;
Topplicht kann in gleicher
Höhe wie die Seitenlichter
gesetzt werden, sofern es
mindestens 1 m vor diesen
steht;
1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Beschreibung der Zeichen und Lidi.ter Darstellung der Zeidi.en und Lichter
Topplicht kann weniger als 15
1 m vor den Seitenlichtern
stehen, sofern es mindestens
1 m höher als diese gesetzt
wird;
b) Hecklicht kann fehlen, Topp- 16
licht muß dann von allen Sei-
ten sichtbar sein;
c) Seitenlichter dürfen unmit- 17
telbar nebeneinander gesetzt
oder in einer Laterne ver-
einigt werden; in diesem Fall
muß das Topplicht minde-
stens 1 m höher als die Sei-
tenlichter gesetzt werden.
(Nr. 2. Für Sportboote mit Hilfsmotor sind statt
des Topplichts und der Seitenlichter
[Bild 14, 15 oder 17] zulässig:
am Bug, nach hinten abgeblendet:
entweder Dreifarbenlicht (grün-weiß-rot]
oder Zweifarbenlicht [grün-rot] und
darüber ein weißes Licht;
in diesem Fall ist erforderlich: Hecklicht wie Bild 1 und 2.)
Nr. 3. Kleinfahrzeuge ohne eigene 18
Triebkraft: weißes gewöhnlidi.es Licht,
(Segelboote siehe jedoch Bild 6.)
Für Ruder- und Paddelboote zu- 19
lässige Abweichung:
am Bug: weißes gewöhnliches Licht, nach
hinten abgeblendet,
Hecklicht: weißes gewöhnliches Licht (wie
Bild 2).
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966 1389
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
§ 33 a Nr. 1. Fahrtlichter der SdJ.lebeboote 20
weißes gewöhnliches Licht an der
Außenseite.
(Nr. 2. Fahrtlichter der Ziehboote wie Bild 14
bis 17.)
§ 34 Motorsegler und Fahrzeuge mit Schiebe- oder Ziehboot 21
bei Tag: schwarzer Kegel
mit Spitze
nach unten.
t
§ 35 Kennzeichen „schleppender Selbstfahrer" bei Tag 22
am Bug: gelber Zylinder mit schwarz-
weißem Streifen oben und unten.
§ 36 Kennzeichen und Lichter von Fahrzeugen zur Beförderung 23
bestimmter gefährlicher Güter
(Diese Zeichen und Lichter werden zusätzlidi zu
den sonst vorgeschriebenen geführt.)
Nr. 1. Brennbare Flüssigkeiten:
bei Tag: hellblauer Streifen und blaue recht-
eckige Tafel mit weißem „F" auf
beiden Seiten,
1:>ei Nacht: hellviolettes Licht 24
oder blaues Licht.
-
----------------
1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
Nr. 2. Verflüssigtes oder unter Druck 25 , - - 7
gelöstes Ammoniakgas:
bei Tag: rote quadratische Tafel mit weißem
„Eu auf beiden Seiten und roter
Kegel mit Spitze nach unten,
bei Nacht: rotes springendes Licht, bestehend 26
aus zwei etwa 1 m übereinander
angebrachten, je zwanzig- bis fünf-
undzwanzigmal in der Minute auf-
leuchtenden Laternen.
Nr. 3. Sprengstoffe: 27
bei Tag: wie Nr. 2 (siehe Bild 25}
bei Nacht: ein rotes Licht.
§ 38 Nr. 3. Begegnen 28
Ausweichen nach Backbord:
bei Tag: hellblaue Flagge nach Steuer-
bord,
bei Nacht: weißes gewöhnliches Blinklicht
an Steuerbord.
§ 40a Nr. 1. Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs: 29
Gebot, die Fahrrinne nach
Backbord bzw.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966 1391
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
Steuerbord anzusteuern. 30
Gebot, die 31
Backbord- bzw.
l!
Steuerbordseite der 32
Fahrrinne beizubehalten.
!l
Gebot, die Fahrrinne nach 33
Backbord bzw.
H
Steuerbord zu überqueren. ]4
H
1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
Ende eines Verbotes 35
oder eines Gebotes
oder einer Einschränkung
in einer Richtung.
§ 41 Begegnen in Fahrwasserengen 36
Nr. 2. Uberholverbot und Verbot des Begegnens:
am Ufer:
rechteckige weiße Tafel mit
rotem Rand, rotem Schräg-
strich, zwei senkrechten
schwarzen Pfeilen (Spitzen
entgegengesetzt) und einer
seitlich angebrachten weißen
Spitze in Richtung der Strecke.
Nr. 3. Zeichen, die der Bergschiffahrt 37
die Annäherung von Talf ahrern
ankündigen, und zwar von
Talschleppzügen:
weiße Tafel
oder
weiße Flagge,
einzelnen Talfahrern: 38
rote Tafel
oder
rote Flagge.
Nr. 4. Zeichen, welche die Durchfahrt
--~-,
39
jeweils nur in einer Richtung ge-
statten. Bei Tag und bei Nacht:
Durchfahrt gestattet:
grüne Tafel mit senkrechtem
weißem Streifen
oder ein grünes Licht
oder zwei grüne Lichter
nebeneinander.
II
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966 1393
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
Durchfahrt verboten:
rote Tafel mit waagerechtem
weißem Streifen
oder ein rotes Licht
oder zwei rote Lichter
nebeneinander.
Wahrschauzeichen vor 41
dem Verbotszeichen:
quadratische weiße Tafel mit
rotem Rand und senkrechtem
schwarzem Strich.
[Il
§ 42 Uberholverbot 42
Nr. 3. Strecken, auf denen jegliches
Uberholen verboten ist:
am Ufer:
rechteckige weiße Tafel mit
rotem Rand, rotem Schräg-
strich, zwei senkrechten
schwarzen Pfeilen (Spitzen
nach oben) und einer seitlich
angebrachten weißen Spitze
in Richtung der Strecke.
Nr. 4. Strecken, auf denen das gegen- ----- 7
43
seitige Uberholen von Schlepp- 1
zügen verboten ist: 1
am Ufer:
rechteckige weiße Tafel mit
rotem Rand, rotem Schräg-
strich, zwei senkrechten
schwarzen Doppelpfeilen
(Spitzen nach oben) und einer
seitlich angebrachten weißen
Spitze in Richtung der
Strecke.
§ 43 Nr. 1. Uberholzeichen 44
bei Tag:
auf dem Vorschiff: hellblaue Flagge,
1394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
bei Nacht: 45
am Bug: weißes gewöhnliches Licht.
§ 41 a Nr. 1. Wendeverbot 46
am Ufer:
quadratische weiße Tafel mit
rotem Rand, rotem Schräg-
strich, zwei halbkreisförmi-
gen, im Gegensinn ineinan-
derliegenden schwarzen Pfei-
len und einer seitlich ange-
brachten weißen Spitze in
Richtung der Strecke.
Nr. 2. Wendeplatz 47
am Ufer:
quadratische blaue Tafel mit
zwei halbkreisförmigen, im
Gegensinn ineinanderliegen-
den weißen Pfeilen und einer
seitlich angebrachten wei-
ßen Spitze in Richtung der
Strecke.
§ 49 Nr. 2. Einmündungen
Buchstabe a}: Hinweis auf Einmündung:
quadratische blaue Tafel mit
breitem senkrechtem weißem
Streifen und schmalem
waagerechtem weißem Strei-
fen auf der Seite der Ein-
mündung:
Einmündung rechts
Einmündung links 49
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966 1395
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
Kreuzung mit 50
Nebenwasserstraße.
Buchstabe b): Gebot, Vorfahrt zu beachten: 51
quadratische weiße Tafel mit
rotem Rand, breitem waage-
rechtem schwarzem Streifen
und schmalem senkrechtem
schwarzem Streifen, der vom
unteren roten Rand verläuft:
bei Einmündungen bis
zum waagerechten
Streifen.
bei Kreuzungen bis zum 52
oberen roten Rand.
EEI
§ 54 Vermeidung von Wellensdllag 53
Nr. 1. Buchstabe e): Strecken mit Geschwindig-
keitsverminderung:
am Ufer:
quadratische weiße Tafel mit
rotem Rand, rotem Sdlräg-
strich, zwei waageredlten
schwarzen Wellenlinien und
einer seitlich angebrachten
weißen Spitze in Richtung
der Strecke.
Nr. 2. Schutzbedürftige Fahrzeuge, 54
Flöße und Baustellen zeigen
bei Tag: rot-weiße Flagge,
bei Nacht: rotes gewöhnliches Licht über
einem weißen gewöhnlichen
Licht.
1396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
Nr. 3. Schutzbedürftige sd:twimmende 55
Geräte zeigen
bei Tag:
außer den Flaggen nach § 77
Nr. 1 Buchstabe a) zweite rot-weiße Flagge,
bei Nacht: Lichter nach § 77 Nr. 1
Buchstabe b).
Sd:tutzbedürftige festgefahrene oder 56
gesunkene Fahrzeuge zeigen
bei Tag:
außer den Flaggen nach § 94
Nr. 1 Buchstabe a) zweite rot-weiße Flagge,
bei Nacht: Lichter nach § 94 Nr. 1
Buchstabe b).
§ 54 b Nr. 1. Buchstabe a}: beschränkte Wassertiefe:
quadratische weiße Tafel mit
rotem Rand und einem von
unten in das weiße Feld
weisenden schwarzen
Dreieck,
.._______ _J
Buchstabe b): beschränkte Durchfahrthöhe: 58
quadratische weiße Tafel mit
rotem Rand und einem von
oben in das weiße Feld
weisenden schwarzen
Dreieck,
Buchstabe c): beschränkte Durchfahrtbreite: 59
quadratische weiße Tafel mit
rotem Rand und zwei seitlich
in das weiße Feld weisenden
B
schwarzen Dreiecken.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966 1397
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
Nr. 2. Hochspannungsleitungen: 60
quadratische blaue Tafel mit
weißem Blitzsymbol.
§ 55 a Geschwindigkeitsbeschränkungen 61
Nr. 1. Gebot, die angegebene Geschwin-
digkeit nicht zu überschreiten (km/h):
quadratische weiße Tafel mit
rotem Rand, einer schwarzen
Zahl und einer seitlich ange-
brachten weißen Spitze in
Richtung der Strecke.
§ 55bNr.1. Wasserskistrecke 61a
Nr. 2. Fernspredlstelle 61b
_j
§ 58 Nr. 3. Verständigung zwischen den Fahrzeugen 62
eines Schleppzuges
Anhänge mit Mast benutzen
bei Tag: beliebige Flagge am Mast
(z.B. Reedereiflagge),
bei Nacht: Topplicht.
Schlepper kann mit voller Kraft fahren:
Flagge oder Licht im Topp
(Anhänge ohne Mast bei Nacht: Auf- und Abbewegen
eines weißen Lichts).
1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
Schlepper soll mit halber Kraft fahren: 63
Flagge oder Licht auf Halbmast,
Schlepper soll sofort stoppen: 64
Flagge oder Licht niedergeholt
(Anhänge ohne Mast bei Nacht: Hin- und Herschwenken
eines weißen Lichts).
§ 59 Nr. 1. Sperrung der Sdliffahrt 65
=
bei Tag und bei Nacht:
rechteckige rote Tafel mit
waagerechtem weißem
Streifen oder
zwei rote Lichter
übereinander. ode,
Nr. 2. Haltezeichen am Ufer: 66
quadratische weiße Tafel mit
rotem Rand und einem
waagerechten schwarzen
13
Strich.
§ 60 Gesperrte Wasserflädlen 67
roter Ball mit waagerechtem
weißem Ring.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966 1399
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
§ 60 a Nr. 1. Verpflichtung, eine bestimmte Richtung einzuschlagen 68
rechteckige weiße Tafel mit
rotem Rand und waagerech-
tem schwarzem Pfeil.
•
Nr. 2. Empfohlene Richtung: 69
rechteckige blaue Tafel mit
waagerechtem weißem
Pfeil.
§ 61 Lichter der Fähren 70
Nr. 1. Sämtliche Fähren:
Topplicht: grünes helles Licht,
darunter
weißes helles Licht.
Nr. 2. Freifahrende Fähren mit eigener 71
Triebkraft:
außerdem Seitenlichter und Hecklicht.
Nr. 3. Gierfähren am Längsseil: 72
Anfangspunkt des Fährgier-
seils: gelbe Faßtonne
oder
gelbe Boje,
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
oberster Buchtnachen oder 73
Döpper: weißes gewöhnliches Licht.
Nr. 5. Buchstabe a) 74
Hinweis auf nicht freifahrende Fähren:
rechteckige blaue Tafel mit
weißem Symbol eines Fähr-
schiffes.
§ 63 Nr. 3. Vorfahrtrecht für Großfähren 75
Großfähre will Kurs eines Schleppzuges
kreuzen:
bei Tag: weiße Flagge,
bei Nacht: zweites grünes helles Licht.
§ 64 Durchfahrt unter festen Brücken
Nr. 3. Kennzeichnung der Durchfahrtsöffnung:
zwei quadratische, auf der
Spitze stehende rot-weiße
Tafeln.
Nr. 4. Empfohlene Offnung:
a) in beiden Richtungen befahrbar:
eine quadratische, auf der
Spitze stehende gelbe Tafel,
b) in einer Richtung befahrbar:
zwei quadratische, auf der
Spitze stehende gelbe Tafeln
übereinander oder nebenein- 77a oder
ander.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966 1401
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
§ 65 Nr. 2. Durchfahrt durch bewegliche Brücken 78
bei Tag und bei Nacht:
Keine Durchfahrt
(Brücke geschlossen oder Gegenverkehr):
zwei rote Lichter nebeneinander,
(Zusätzliches weißes Licht über
den roten Lichtern bedeutet, daß
tiefliegende Fahrzeuge und Flöße
die Brücke durchfahren dürfen,
wenn die Durchfahrthöhe dies
mit Sicherheit zuläßt.)
Keine Durchfahrt 79
(Brücke in Bewegung): ein rotes Licht,
Durchfahrt frei 80
(Brücke geöffnet): zwei grüne Lichter nebeneinander,
Keine Durchfahrt 81
(Brücke geschlossen, sie kann vor-
übergehend nicht geöffnet werden):
drei rote Lichter nebeneinander,
(Zusätzliches weißes Licht über
den roten Lichtern bedeutet,
daß tiefliegende Fahrzeuge und
Flöße die Brücke durchfahren
dürfen, wenn die Durchfahrt-
höhe dies mit Sicherheit zuläßt.)
Keine Durchfahrt 82
(Schiffahrt gesperrt) :
zwei rote Lichter übereinander.
' 1 /
(Ilaltezeichen am Ufer wie Bild 66)
1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
§ 67 Nr. 2. Erlaubnis zum Stilliegen 83
am Ufer: quadratische blaue Tafel mit
weißem „P" und einer seit-
lich angebrachten weißen
Spitze in Richtung der
Strecke.
§ 68 Nr. 1. Buchstabe h) Stromstrecken mit Liegeverbot 84
am Ufer: quadratische weiße Tafel mit
rotem Rand, rotem Schräg-
strich, schwarzen „P" und
einer seitlich angebrachten
weißen Spitze in Richtung
der Strecke.
§ 72 Lichter stilliegender Fahrzeuge 85
auf der Fahrwasserseite: weißes gewöhnliches Licht.
§ 73 Lichter stilliegender Flöße 86
an jeder der beiden dem Fahrwasser
zugekehrten Ecken: ein weißes gewöhnliches Licht.
§ 74 Schwimmende Anlagen und Fischereifanggeräte 87
Nr. 1. Buchstabe c) Lichter schwimmender
Anlagen:
auf der Fahrwasserseite: mindestens ein weißes
gewöhnliches Licht.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966 1403
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
Nr. 2. Kennzeichnung von Fischerei- 88
fanggeräten:
bei Tag: Pfähle oder sonstige geeignete
Vorrichtungen,
bei Nacht
auf der Fahrwasserseite: mindestens ein weißes
gewöhnliches Licht,
auf der Seite, an der das Fahr-
wasser nicht frei ist: ein rotes Licht.
§ 76 Kennzeidmung der Anker 89
bei Tag
über dem Anker: hellblauer Döpper,
bei Nacht 90
auf dem Fahrzeug: gelbes gewöhnliches Licht
unter einem weißen ge-
wöhnlichen Licht.
§ 77 Zeichen der schwimmenden Geräte 91
Nr. 1. Bei Tag:
nach der Seite, an der das
Fahrwasser frei ist, rot-weiße Flagge,
nach der Seite, an der das
Fahrwasser nicht frei ist, rote Flagge;
bei Nacht:
nach der Seite, an der das
Fahrwasser frei ist, ein weißes helles Licht und
darüber ein rotes helles Licht,
nach der Seite, an der das
Fahrwasser nidlt frei ist, ein rotes helles Licht;
wenn das Fahrwasser auf beiden 92
Seiten frei ist,
bei Tag:
nach beiden Seiten rot-weiße Flagge,
bei Nacht:
nach beiden Seiten
ein weißes helles Licht und
darüber ein rotes helles Licht.
1404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
Nr. 3. In genügender Entfernung: 93
rote Faßtonnen mit weißem Ring.
§ 84 Nr. 1. Ankerverbot 94 --,
rechteckige weiße Tafel mit
1
am Ufer:
rotem Rand, rotem Schräg-
strich und umgekehrtem
schwarzem Anker.
Nr. 2. Erlaubnis zum Ankern 95
am Ufer: rechteckige blaue Tafel mit
weißem Anker.
Nr. 4. Gebot, den auf der Tafel angegebenen 96
Abstand von dem Ufer zu halten, auf
welchem diese Tafel aufgestellt ist:
rechteckige weiße Tafel mit
rotem Rand, deren eine
Hälfte auf schwarzem Grund,
der dreieckig in die andere
Hälfte weist, eine weiße Zahl
zeigt.
§ 84 a Nr. 2. Schutz von Deichstrecken bei Hochwasser 97
am Ufer: dreiecx.ige rotumrandete, weiße
Tafeln mit einer Spitze in Rich-
/HJ'J
tung der schutzbedürftigen
Deichstrecke.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966 1405
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
§ 86 Nr. 2. Verbot des Festmacherts 98
quadratische weiße Tafel mit
rotem Rand, rotem Schräg-
strich und schwarzem Poller,
um den eine Trosse gelegt
ist.
Nr. 3. Erlaubnis zum Festmachen 99
quadratische blaue Tafel mit
weißem Poller, um den eine
Trosse gelegt ist.
§ 94 Nr. 1. Kennzeichnung festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge 100
bei Tag:
nach der Seite, an der das Fahr-
wasser frei ist: rot-weiße Flagge,
nach der Seite, an der das Fahr-
wasser nicht frei ist: rote Flagge;
bei Nacht: 101
nach der Seite, an der das Fahr-
wasser frei ist: ein weißes helles Licht und
darüber ein rotes helles Licht,
nach der Seite, an der das Fahr-
wasser nicht frei ist: ein rotes helles Licht;
wenn das Fahrwasser auf bei-
den Seiten frei ist:
bei Tag:
102
7
nach beiden Seiten: rot-weiße Flagge;
1
c~~
-1
L -- - -_ --_j
6a
1406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
bei Nacht: 103
nach beiden Seiten: ein weißes helles Licht und
darüber ein rotes helles Licht.
§ 100 Reeden und Liegeplätze 104
Nr. 1. Kennzeichnung der Grenzen der
Reeden
am Ufer: rechteckige weiße Tafeln mit
schwarzem „R" und einer
R R
Spitze in Richtung der Reede.
(§ 101 Nr. 2 Annäherung an Schleusen) 105
(Haltezeichen am Ufer wie Bild 66)
§ 102 Nr. 4. Richtungsweiser vor Schleusen mit mehreren Kammern
bei Tag und bei Nacht:
rechte Schleusenkammer benutzen:
linkes Licht ununterbrochen,
rechtes Licht blinkend,
linke Schleusenkammer benutzen:
rechtes Licht ununterbrochen,
linkes Licht blinkend
(bis zur Einweisung warten: beide Lichter ununterbrochen,
beide Schleusenkammern benutzbar: beide Lichter blinkend).
§ 105 Durdlfahren der Schleusen 106
Nr. 1. Sdlleuseneinfahrt
bei Tag und Nacht:
Keine Einfahrt
(Schleuse geschlossen):
zwei rote Lichter nebeneinander,
Keine Einfahrt 107
(Schleuse wird geöffnet): ein rotes Licht,
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966 1407
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
Einfahrt frei: zwei grüne Lichter 108
nebeneinander,
Schiffahrt gesperrt (Schleuse 109
außer Betrieb): zwei rote Lichter
übereinander.
Nr. 6. Schleusenausfahrt 110
Verbot des Ausfahrens.
Die Schleuse zeigt: ein rotes Licht,
Erlaubnis zur Ausfahrt. 111
Die Schleuse zeigt: ein grünes Licht.
§ 106 Nr. 5. Kennzeichnung von Wehren: 112
rechteckige blaue Tafel mit
weißem Symbol eines
Wehres.
11111
1408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lichter
§ 24 Nr. 4. -Wk- Durchfahrt durdt das Leda-Sperrwerk 113
Kennzeichnung der Durchf ahrtöffnung
bei Tag: zwei rot-weiße Tafeln,
bei Nacht:
in Fahrtrichtung links: rotes Licht,
in Fahrtrichtung rechts: grünes Licht.
§ 8 Nr. 1. -We- Kennzeic:hnung zu Tal fahrender und treibender 114
Fahrzeuge - ausgenommen Kleinfahrzeuge
und Flöße
a) Selbstfahrer und treibende Fahr-
zeuge: rechteckige blau-weiß
karierte Flagge,
j
b) Schlepper mit Anhang: 7
Reedereiflagge und rechteckige
blau-weiß karierte Flagge,
1
J
c) treibende Flöße: rechteckige gelbe Flagge. llti
§ 18 -W e- Einfahrt in die Bremer W eserscbleuse 117
Die vom Richtungsweiser (Bild 105) am
oberen Schleusenvorhafen gegebenen
Zeichen werden 300 m oberhalb durch
eine gleichartige Signaleinrichtung an-
gekündigt
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1966 1409
Beschreibung der Zeichen und Lichter Darstellung der Zeichen und Lic:hter
§ 9 -El- Kennzeichnung der Fähren bei Tag 118
alle Fähren
im Topp: grüner Ball,
Großfähren
im Topp: grüner Ball zusätzlich zur
weißen Flagge nach Bild 75.
1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Anlage 5
Kennzeichen und Lichter von Fahrzeugen zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten
(§ 36 Nr. 1)
Artikel 23 der internationalen Vorschriften über die
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasser-
straßen lautet:*)
,, 1. Jedes Schiff muß mit einem hellblauen Streifen ver-
sehen sein, der mindestens 20 cm breit ist und in Höhe
des Decks um den Schiffskörper herumläuft.
2. Jedes Schiff muß ausgerüstet sein
a) mit einer blauen rechteckigen Tafel, die minde-
stens 50 cm hoch und breit ist und auf beiden
Seiten ein weißes, mindestens 35 cm hohes "F"
trägt. Die Tafel ist längsschiffs so aufzustellen, daß
sie von beiden Schiffsseiten deutlich gesehen wer-
den kann;
b) mit einem hellvioletten Licht, das bei Nacht in
einem Umkreis von 200 m sichtbar ist. Dieses Licht
muß in einer Höhe von wenigstens 2 m über dem
Deck gesetzt sein."
Artikel 23 ist in der Fassung abgedruckt, in. der er bei
Inkrafttreten dieser Verordnung galt. Er ist bei Änderun-
gen der internationalen Vorschriften zu berichtigen.
•j Einleitungssatz: Internationale Vorschriften 9502-4 (Anlage 2)
An alle Abonnenten
Betr.: Lieferung von gebundenen Jahrgängen des Bundesgesetzblattes zum Vorzugspreis
Wir machen hiermit unsere Abonnenten nochmals auf die Möglichkeit aufmerksam, gebundene
Jahrgänge des Bundesgesetzblattes zu einem Vorzugspreis zu beziehen, wie sie in den Prospekt-
beilagen zum Bundesgesetzblatt Teil I und Teil II angeboten wurden.
Bestellungen können nur noch bis zum 15. November 1966 vorgenommen werden.
BUNDESGESETZBLATT
He, aus q e b e 1 : Der Bunde~m1niste1 der Justiz. - V e 1 1 a g: Bundesanzeiqe, Verlagsqes. m.b.H., Bonn/Köln. - D, u c k: Bu11desdruckerei
Das Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer
Ausfertiqunq verkündet In Teil III wird das als lortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Bezuq~bPdinqunqen für Teil III durch den Verlag.
Bezuqsbedingunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nu, durdl die Post Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50
Ein z e 1 stücke je anqefanqene 16 Seiten DM O 40 qeqen Vorei11sendu11q des erforderlichen Betraqes auf Postsdieckkonto .Bundesgesetzblatt•
Köln 3 99 oder nadl Bezahlunq auf Grund einer Vorausredlnung. Preis dieser Ausqabe DM 2,- zuzüqlidi Ver~a11dqebfihr DM 0.25.