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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1966 Ausgegeben zu Bonn am 20.Septembcr 1966 Nr. 45
Tag 1n h a I t Seite
16. 9. 66 Sechzigste Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Angle1chungszölle -
4. Neufestsetzung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 809
Sechzigste Verordnung
zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966
(Angleichungszölle - 4. Neufestsetzung)
Vom 16. Seplember 1966
Auf Grund des § 21 Abs. 2 Nr. 4 Bud1stabe e des
Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 737), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz
zur Änderung des Zollgesetzes vom 30. August 1966
(Bundesgesetzbl. I S. 542). verordnet die Bundes-
regierung:
§ 1
Der Deutsche Zolltarif 1966 (Bundesgesetzbl. 1965
II S. 1605) in der zur Zeit geltenden Fassung wird
nach Maßgabe der Anlage geändert.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-
gesetzes audl im Land Berlin.
§ 3
Soweit durd1 diese Verordnung Angleidlungs-
Zollsätze ermäßigt werden, tritt diese Verordnung
für Waren der Tarifnummern 19.07 und 19.08-B-II
mit Wirkung vom 2. August 1966 und für Waren der
Tarifnummern 17.04, 19.08-A und B-I und 35.05 mit
Wirkung vom 5. August 1966 in Kraft. Im übrigen
tritt diese Verordnung am Tage nadl ihrer Verkün-
dung in Krafl.
Bonn, den 16. September 1966
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr.Dahlgrün
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Anlage
(zu § 1)
Anglei- Gnechen-
c:hungs- Binnen- Außen-Zollsatz
land-
Lfd. Warenbezeichnung Zollsatz Zollsatz 6
.'o des Wertes Zollsatz
Nr. für 100kg 0/odes
0/o des
Eigen- Wertes
gewidlt allgemein ermäßigt Wertes
2a 5
DM
In der Tarifnr. 17.04 (Zudcerwc1ren usw.) erhallen
die Absätze C- II und C - III folgende Fassung:
II- Fondantmasse, einschließlich Trod<enfondant-
masse:
a - bis 31. Oktober 1966:
1 - eingeführt aus dem freien Verkehr der
Niederlande, gegen Vorlage einer Be-
scheinigung der „Hoofdproduktschap voor
Akkerbouwprodukleu" (Hauptmarktver-
band für Adcerbauprodukle), Den Haag,
darüber, daß eine Ausgleichsabgabe in
Höhe von 34,05 Gulden für 100 kg Eigen-
gewicht erhoban worden ist ........... . 7
2 - eingeführt aus dem freien Verkehr der
Niederlande .................... ... . . . 40,26 7
3 - eingeführt aus dem freien Verkehr Bel-
giens oder Luxemburgs, gegen Vorlage
einer zollamtlichen Bescheinigung dar-
über, daß eine Aus~! eid1sabgabe in Ilöhe
von 398,- belgisd1cn Franken für 100 kg
Eigengewicht erhoben worden ist ..... . 7
4 - eingeführt aus dem freien Verkehr Bel-
giens oder Luxemburgs .............. . 34,07 7
5 - eingeführt aus dem freien Verkehr Frank-
reichs ...................... • • • • • • • • · 9,31 7
6 - eingeführt aus dem freien Verkehr llaliens 7
7 -andere . . . . ......................... . 40,26 7 32 28,4 7
b - vom 1. November 1966 an .... . . . . . . .. .. . . 7 32 28,4 7
III- andere:
a - Hartkaramellen, Weichkaramellen und Dra-
gees:
1 - bis 31. Oktober 1966:
a - mil einem Gehalt an Saccharose von
30 bis einschließlich 40 Gewichtshun-
dertteilen:
1 - ohne Gehalt an Glukose oder mit
einem Gehalt an Glukose bis ein-
schließlid1 40 Gewichtshundert-
teilen:
a - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr der Niederlande, gegen
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1966 811
Anglci-
chungs- Binnen- A ußen-Zo llsa tz Gried:len-
Lfd. Zollsatz Zollsatz 0 o des Wertes land-
Nr. Warenbezeichnung Zollsatz
für 100 kg 0 o des
Eigen- 0/o des
Wertes
gewicht allgemein ermäßigt Wertes
2a
DM
( 1) Vorlage einer Bescheinigung
der „Hoofdproduktschap voor
Ak.kerbouwprodukten" (Haupt-
marktverband für Adcerbaupro-
dukte), Den Haag, darüber, daß
eine Ausgleichsabgabe in Höhe
von 9,32 Gulden für 100 kg
Eigengewicht erhoben worden
ist ......................... . 7
b - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr der Niederlande ........ . 11,02 7
c - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr Belgiens oder Luxemburgs,
gegen Vorlage einer zollamt-
lichen Bescheinigung darübe,,
daß eine Ausgleichsabgabe in
Höhe von 84,80 belgischen
Franken für 100 kg Eigenge-
wicht erhoben worden ist ..... 7
d - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr Belgiens oder Luxemburgs 7,26 7
e - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr Frankreichs ......... ... . 13,56 7
f - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr Italiens ............... . 10,88 7
g - andere ..................... . 7,24 7 32 28,4 7
2 - mit einem Gehalt an Glukose von
mehr als 40 Gewichtshundert teilen:
a - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr der Niederlande, gegen
Vorlage einer Bescheinigung
der „Hoofdproduktschap voor
Akkerbouwprodukten" (Haupt-
marktverband für Adcerbaupro-
dukte), Den Haag, darüber, daß
eine Ausgleichsabgabe in Höhe
von 9,25 Gulden für 100 kg
Eigengewicht erhoben worden
ist ......................... . 7
b - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr der Niederlande ... .... . 10,94 7
c - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr Belgiens oder Luxemburgs,
gegen Vorlage einer zollamt-
lichen Bescheinigung darüber,
daß eine Ausgleichsabgabe in
Höhe von 84,80 belgischen
Franken für 100 kg Eigenge-
wicht erhoben worden ist ..... 7
d - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr Belgiens oder Luxemburgs 7,26 7
812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Anglei- Griechen-
Binnen- Außen-Zollsatz
chungs- land-
Lfd Zollsalz Zollsalz •Jo des Wertes Zollsatz
Wc1renbeze1chnung
Nr lürl00kg 0/o des
Eigen- Wertes 0/odes
gewid!t allgemein ermäßigt Wertes
2o 5 6
DM
( 1) c - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr Frankreichs . . . . . . .. 13,56 7
f - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr Italiens ..•........•..... 10,33 7
g - andere 7,24 7 32 28,4 7
b - mit einem Gehalt an Saccharose von
mehr als 40 bis einschließlich 50 Ge-
wichtshundertteilen:
1 - ohne Gehalt an Glukose oder mit
einem Gehalt an Glukose bis ein-
schließlich 40 Gewichtshundert-
teilen:
a - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr der Niederlande, gegen
Vorlage einer Bescheinigung
der „Hoofdproduktschap voor
Akkerbouwproduktcn" (Haupt-
marktverband für Ackerbaupro-
dukte) , Den Haag, darüber, daß
eine Ausgleid1sabgabe in Höhe
von 13,88 Gulden für 100 kg
Eigengewicht erhoben worden
ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..... 7
b - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr der Niederlande ........ . 16,41 7
c - eingeführ t aus dem freien Ver-
kehr Belgiens oder Luxemburgs,
gegen Vorlage einer zollamt-
lichen Bescheinigung darüber,
daß eine Ausgleichsabgabe in
Höhe von 140,63 belgisd1en
Franken fü1 100 kg Eigenge-
wid1t erhoben worden ist ....• 7
d eingeführt aus dem freien Ver-
kehr Belgiens oder Luxemburgs 12,04 7
e - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr Frankreichs .... .. ...... . 19,43 7
f - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr Italiens . . . ............ . 16,75 7
g - andere ..................... . 13,11 7 32 28,4 7
2 - mit einem Gehalt an Glukose von
mehr als 40 Gewichtshundertlei.len:
a - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr der Niederlande, gegen
Vorlage einer Bescheinigung
der .Hoofdproduktschap voor
Akkerbouwprodukten" (Haupt-
marktverband für Ackerbaupro-
dukte), Den Haag, darüber, daß
Nr. ltS - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1966 813
Anglei- Griechen-
dmngs- Binnen- Außen-Zollsatz
land-
Lfd. Zollsatz Zollsatz 0/o des Wertes
Zollsatz
Nr. War~nbezeichnung für 100 kg 0/odes
Eigen- Wertes 0/o des
gewicht allgemein ermäßigt Wertes
2a 6
DM
(1) eine Ausgleichsabgabe in Höhe
von 13,81 Gulden für 100 kg
Eigengewic:ht erhoben worden
ist ......................... . 7
b - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr der Niederlande ........ . 16,33 7
c - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr Belgiens oder Luxemburgs,
gegen Vorlage einer zollamt-
lic:hen Besc:heinigung darüber,
daß eine Ausgleidlsabgabe in
Höhe von 140,63 belgisc:hen
Franken für 100 kg Eigenge-
widlt. erhoben worden ist ..... 7
d - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr Belgiens oder Luxemburgs 12,04 7
e - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr Frankreichs ............ . 19,43 1
f - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr Italiens ................ . 16,20 7
g- andere ..................... . 13,11 1 32 28,4 1
c - mit einem Gehalt an Saccharose von
mehr als 50 bis einsc:hließlic:h 60 Ge-
wic:htshundertteilen:
1 - ohne Gehalt an Glukose oder mit
einem Gehalt an Glukose bis ein-
sc:hließlich 30 Gewic:htshundert-
teilen:
a - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr der Niederlande, gegen
Vorlage einer Bescheinigung
der .Hoofdproduktschap voor
Akkerbouwprodukten" (Haupt-
marktverband für Ackerbaupro-
dukte), Den Haag, darüber, daß
eine Ausgleichsabgabe in Höhe
von 18,51 Gulden für 100 kg
Eigengewic:ht erhoben worden
ist ......................... . 1
b - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr der Niederlande ........ . ·21,88 1
c - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr Belgiens oder Luxemburgs,
gegen Vorlage einer zollamt-
lichen Bescheinigung darübzr,
daß eine Ausgleic:hsabgabe in
Höhe von 196,46 belgischen
Franken für 100 kg Eigenge-
wicht erhoben worden ist ..... 1
d - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr Belgiens oder Luxemburgs 16,82 7
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Anglei- Außen-Zollsatz Griechen-
chungs- Binnen- land-
Lfd. Zollsatz Zollsatz 0
/o des Wertes
Warenbezeichnung Zollsatz
Nr. für 100kg 0/o des
Eigen- Wertes allgemein 0/odes
gewicht ermäßigt \Verles
- - -
1 2 2a 3 4 5 6
DM 1
(1) e - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr Frankreichs ....•........ 25,30 7 - - -
f - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr Italiens ................. 23,17 7 - - -
g-andere ...................... 18,98 7 32 28,4 7
2 - mit einem Gehalt an Glukose von
mehr als 30 Gewicb.tshunderlteilen:
a - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr der Niederlande, gegen
Vorlage einer Bescheinigung
der „Hoofdprod uktscb.ap voor
Akkerbouwprodukten" (Haupt-
marklverband für Ackerbaupro-
dukte). Den Haag, darüber, daß
eine Ausgleichsabgabe in Höhe
von 18.45 Gulden für 100 kg
Eigengewicht erhoben worden
ist .................. . .... ... . - 7 - - 1
1
-
b - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr der Niederlande ........ 21,81 7 - - -
c - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr Belgiens oder Luxemburgs,
gegen Vorlage einer zo!lamt-
liehen Bescheinigung darüber,
daß eine Ausgleichsabgabe in
Höhe von 196,46 belgischen
Franken für 100 kg Eigenge-
wicht erhoben worden ist. ..... - 7 - - -
d - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr Belgiens oder Luxemburgs 16,82 7 - - -
e - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr Frankreichs ............. 25,30 7 - - -
f - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr Italiens ... ......... . .... 22,62 7 - - -
g- andere ...................... 18,98 7 32 28,4 7
d - mit einem Gehalt an Saccharose von
mehr als 60 bif, einschließlich 70 Ge-
widJ.tshunderlteilen, auch mit Gehalt
an Glukose:
1 - eingeführt aus dem freien Verkehr
der Niederlande, gegen Vorlage
einer Bescheinigung der .,Hoofd- 1
1
produktschap voor Akkerbouw-
produkten" (Hauptmarktverband
für Ackerbauprodukte), Den Haag,
darüber, daß eine Ausgleichsabgabe
in Höhe von 23,07 Gulden für
100 kg Eigengewicht erhoben wor-
den ist ......................... - 7 - - -
2 - eingeführt aus dem freien Verkehr
der Niederlande ................ 27,28 7 - - -
Nr. 45 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1966 815
Anglei- Außen-Zollsatz Griechen-
chungs- Binnen- 0 ·o des Wertes land-
Lfd. Zollsatz Zollsatz Zollsatz
Wareobezeichnung für 100 kg 0/o des
Nr. 0 /o des
Eigen- Wertes allgemein ermäßigt Wertes
gewicht
2 2a 5
DM
( 1) 3 - eingeführt aus dem freien Verkehr
Belgiens oder Luxemburgs, gegen
Vorlage einer zollamllidlen Be-
sdleinigWlg darüber, daß eine Aus-
gleidlsabgabe in Höhe von 252,29
belgisdlen Franken für 100 kg
Eigengewicht erhoben worden ist 7
4 - eingeführt aus dem freien Verkehr
Belgiens oder Luxemburgs ...... . 21,60 7
5 - eingeführt aus dem freien Verkehr
Frankreid1s .................... . 31,17 7
6 - eingeführt aus dem freien Verkehr
Italiens ....................... . 29,04 7
7 - andere ....................... . . 24,85 1 32 28,4 7
e - mit einem Gehalt an Sacdlarose von
mehr als 70 bis einsdlließlidl 80 Ge-
widltshundertteilen:
1 - ohne Gehalt an Glukose oder mit
einem Gehalt an Glukose von we-
niger als l0Gewidltshundertteilen:
a - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr der Niederlande, gegen
Vorlage einer Bcsdleinigung
der „Hoofdproduktschap voor
Akkerbouwprodukten" (Haupt-
marktverband für Ackerbaupro-
dukte). Den Haag, darüber, daß
eine Ausgleidlsabgabe in Höhe
von 27,78 Gulden für 100 kg
Eigengewicht erhoben worden
ist . . . . . . . . . . . . . . . ....... . 1
b - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr der Niederlande ........ . 32,84 7
c - eingeführt aus dem freitm Ver-
kehr Belgiens oder Luxemburgs,
gegen Vorlage einer zollamt-
lidlen Bescheinigung darüber,
daß eine Ausgleichsabgabe in
Höhe von 308,- belgischen
Franken für 100 kg Eigenge-
widlt erhoben worden ist ..... 7
d - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr Belgiens oder Luxemburgs 26,37 7
e - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr Frankreidls ............ . 37,04 7
f - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr Italiens ................ . 36,- 1
g- andere 30,72 1 32 28,4 1
816 Bundesgesetzblall, Jahrgang 1966, Teil II
Anglei- Aullt>n-Zollsatz Griechen-
cbungs- Binnen- land-
Lfd. Zollsatz Zollsatz ¼ des Wertes
Wilrenbeleichnunq Zollsatz
Nr. für 100 kg 0io des
Eigen- ¼des
gewicht Wertes allq,-,111C'in ern,äßiql Wertes
2•
DM
( 1) 2 - mit einem Gehall an Glukose von
10 bis einschließlich 20 Gewichts-
hunderlleilen:
a - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr der Niederlande, gegen
Vorlage einer Bescheinigung
der .Hoofdproduktsd:Jap voor
AkkerbouwprodukLen • (Haupl-
marktverband für Ackerbaupro-
dukte), Den Haag, darüber, daß
eine Ausgleichsabgabe in Höhe
von 27,71 Gulden für 100 kg
Eigengewicht erhoben worden
ist ......................... . 7
b - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr der Niederlande ........ . 32,76 7
c - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr Belgiens oder Luxemburgs
gegen Vorlage einer zollamt-
lichen Bescheinigung darüber,
daß eine Ausgleichsabgabe in
Höhe von 308,- belgischen
Franken für 100 kg Eigenge-
wicht erhoben worden ist ..... 7
d - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr Belgiens oder Luxemburgs 26,37 7
e - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr Frankreichs ...•......... 37,04 7
f - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr llaliens . . ........ . ..... . 35,45 7
g - andere ..................... . 30,72 7 32 28,4 7
3 - mit einem Gehalt an Glukose von
mehr als 20 Gewichtshundertteilen:
a - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr der Niederlande, gegen
Vorlage einer Bescheinigung
der „Hoofdproduktschap voor
Akkerbouwprodukten" (Haupt-
marklverband für Ackerbau-
produkte), Den Haag, darüber,
daß eine Ausgleichsabgabe in
Höhe von 27,64 Gulden für
100 kg Eigengewicht erhoben
worden ist ................. . 7
b - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr der Niederlande ........ . 32,68 7
c - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr Belgiens oder Lux~mburgs,
gegen Vorlage einer zollamt-
lichen Bescheinigung darüber,
daß eine Ausgleichsabgabe in
Nr. 45 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1966 817
Anglei- Außen-Zollsalz Griechen-
cbungs- Binnen- land-
Lid.
Wdrenhezeichnung Zollsatz Zollsatz •; o des Wertes
Zollsalz
Nr. für 100 kg 0/o des
0
Eigen- /o des
gewicht Wertes c11\t,er11ein ermi:ißrqt Wertes
2a 6
DM
(1) Höhe von 308,- belgischen
Franken für 100 kg Eigenge-
wicht erhoben worden ist ..... 7
d- eingeführt aus dem freien Ver-
kehr Belgiens oder Luxemburgs 26,37 7
e - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr Frankreichs ............ . 37,04 7
f - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr Italiens ................ . 34,91 7
g- andere .................... . 30,72 7 32 28,4 7
f - mit einem Gehalt an Saccharose von
mehr als 80 Gewichtshundertleilen,
auch mit Gehalt an Glukose:
1 - eingeführt aus dem freien Ver-
kehr der Niederlande, gegen Vor-
lage einer Bescheinigung der
.. Hoofdproduktschap voor Akker-
bouwprodukten" (Hauptmarktver-
band für Ackerbauprodukte), Den
Haag, darüber, daß eine Aus-
gleichsabgabe in Höhe von 32,33
Gulden für 100 kg Eigengewicht
erhoben worden ist . . . . . . . . .... 7
2 - eingeführt aus dem freien Verkehr
der Niederlande ............... . 38 23 7
3 - eingeführt aus dem freien Verkehr
Belgiens oder Luxemburgs, gegen
Vorlage einer zollamtlichen Be-
scheinigung darüber, daß eine Aus-
gleichsabgabe in Höhe von 363,83
belgischen Franken für 100 kg
Eigengewicht erhoben worden ist 7
4 - eingeführt aus dem freien Verkehr
Belgiens oder Luxemburgs ...... . 31,15 7
5- eingeführt aus dem freien Verkehr
Frankreichs ................... . 42,91 7
6 - eingeführt aus dem freien Verkehr
Italiens ...... . ................ . 41,87 7
7 - andere 42,92 7 32 28.4 1
g - andere ....... . ................... . 7 32 28.4 7
2 - vom 1. November 1966 an ............. . 7 32 28.4 7
b- andere . ................................ . 7 32 28,4 7
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Anglei- Außen-Zollsatz Griechen-
chungs- Binnen- land-
Lfd. Zollsatz Zollsatz 0/o des Wertes
Nr. Warenbezeichnung Zollsatz
für 100 kg 0 /o des
Eigen- Wertes allgemein 0/odes
gewicht ermäßigt Wertes
- - - --
2a 3 4 5 6
DM
2 In der Tarifnr. 19.07 (Brot usw.) erhält der Absatz C
folgende Fassung:
C- andere:
I - Brot und Brötcnen, überwiegend aus Wei-
zenmehl:
a - bis 31. Oktober 1966:
1 - eingeführt aus dem freien Verkehr
der Niederlande:
a - gegen Vorlage einer Bescheini-
gung der .Hoofdproduktschap voor
Akkerbouwprodukten" (Haupt-
marktverband für Ackerbaupro-
dukte), Den Haag, darüber, daß
eine Ausgleicnsabgabe in Höhe
von 6,04 Gulden für 100 kg
Eigengewidlt erhoben worden ist - 5 - - -
b - andere ....................... . 7,01 5 - - -
2 - eingeführt aus dem freien Verkehr
Belgiens, Frankreichs, Italiens oder
Luxemburgs ..................... . - 5 - - -
3- andere ..................•........ 5,41 5 28 - 5
b - vom 1. No,·ember 1966 an ............ . - 5 28 - 5
II - andere .... ... . .... . ................... . - 5 28 - 5
3 Die Tarifnr. 19.08 {Feine Backwaren usw.) erhält fol-
gende Fassung:
Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an
Kakao:
A Kekse und Biskuits:
I - nicnt gezuckert 7 40 32 7
II - gezuckert :
a - bis 31. Oktober 1966:
1 - eingeführt aus dem freien Verkehr
der Niederlande, gegen Vorlage
einer Besd1einigung der „Hoofdpro-
duktschap voor Akkerbouwproduk-
ten" (Hauptmarktverband für Acker-
bauprodukte), Den Haag, darüber,
daß eine Ausgleicnsabgabe
a) in Höhe von 6,50 Gulden für
100 kg Eigengewicht von Waren
mit einem Gehalt an Weizenmehl
von nicht mehr als 50 Gewicnts-
hundertteilen und einem Gehalt
an Saccnarose von mehr als 5 Ge-
wichtshundertteilen,
Nr. 45 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1966 819
Anglei- Außen-Zollsatz Gried!en-
diungs- Binnen- land-
Lfd. Zollsalz Zollsatz 0 /o des Wertes
Zollsatz
Warenbezeichuung fürt00kg 0/odes
Nr. 0/o des
Eigen- Wertes
gcwidit allgemein ermäßigt Wertes
2d 6
DM
(3) b) in Höhe von 8,41 Gulden für
100 kg Eigengewicht von Waren
mit einem Gehalt an Weizenmehl
von mehr als 50 bis einschließlich
71 Gewichtshundertteilen und
einem Gehalt an Saccharose von
mehr als 5 Gewichtshundertleilen
oder
c) in Höhe von 9,55 Gulden für
100 kg Eigengewicht von Waren
mit einerr, Gehalt an Weizenmehl
von mehr als 71 Gewichtshundert-
teilen und einem Gehalt an Sac-
charose von mehr als 5 Gewichts-
hundertteilen
7
erhoben worden ist
2 - eingeführt aus dem freien Verkehr
der Niederlande:
a - mit einem Gehalt an Saccharose
von mehr als 5 Gewichtshundert-
teilen und einem Gehalt an Wei-
zenmehl:
1 - von nicht mehr als 50 Gewichls-
hundertleilen ......... . .... . 7,69 7
2 - von mehr als 50 bis einschließ-
lich 71 Gewid1tshundertleilen 9,94 7
3 - von mehr als 71 Gewichts-
hundtTtteilen . . . . . . . . . . . . .. 11,29 7
b - andere 7
3 - eingeführt aus dem freien Verkehr
Belgiens oder Luxemburgs, gegen
Vorlage einer zollamtlichen Beschei-
nigung darüber, daß eine Ausgleichs-
abgabe
a) in Höhe von 41,47 belgischen
Franken für 100 kg Eigengewid1l
von Waren mit einem Gehalt an
Saccharose von mehr als 5 Ge-
wid1tshundertteilen und einem
Gehalt an Weizenmehl von mehr
als 50 bis einschließlid1 71 Ge-
wichtshundertteilen oder
b) in Höhe von 62,38 belgischen
Franken für 100 kg Eigengewicht
von Waren mit einem Gehalt an
Saccharcse von mehr als 5 Ge-
wid1tshunderlteilen und einem
Gehalt an Weizenmehl von mehr
als 71 Gewichlshundertteilen
erhoben worden ist ............... . 1
820 Bundesgcsetzbldtt, Jahrgang 1966, Teil II
Anglei• Griechen-
chungs· Binnen• Außen-Zollsalz
Zollsalz land•
Lfd. W11renbezeich11ung Zollsalz 0,'o des Wertes
Zollsalz
Nr. für 100 kg 0/odes
Eigen• Wertes 0/o des
gewicht allgemein ermäßigt Wertes
1 2 2a
- .
3 4 5 6
DM
(3) 4 - eingeführt aus dem freien Verkehr
Belgiens oder Luxemburgs:
a-mit einem Gehalt an Saccharose
von mehr als 5 Gewichtshundert•
teilen und einem Gehalt an Wei-
zenmehl:
1 - von mehr als 50 bis einschließ-
lieh 71 Gewichtshundert teilen 3,55 7 - - -
2-von mehr als 71 Gewichts-
hundert teilen ............... 5,34 7 - -- -
b- andere ........................ - 7 - - -
5 - eingeführt aus dem freien Verkehr
.
Frankreichs ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . - 7 - - -
6 - eingeführt aus dem freien Verkehr
Italiens:
a-mit einem Gehalt an Saccharose
von mehr als 5 Gewichtshundert·
teilen und einem Gehalt an Wei•
zenmehl:
1 - von nicht mehr als 50 Ge•
wichtshundertteilen ......... 4,45 7 - - -
2 - von mehr als 50 bis einschließ-
lieh 71 Gewichtshundertteilen 6,76 7 - - -
3-von mehr als 71 Gewid1ts-
hundertteilen ...... ' ....... 8,14 7 - - -
b-andere ........................ - 7 - - --
7 - andere:
a -mit einem Gehalt an Saccharose
von mehr als 5 Gewichtshundert-
teilen und einem Gehalt an Wei-
zenmehl:
1 -von nicht mehr als 50 Ge•
wichtshunderlteilen .......... 7,69 7 40 35 7
2 - von mehr als 50 bis einschließ-
lidl 71 Gewicbtshundertteilen 9,94 7 40 35 7
3-von mehr als 71 Gewichts•
hundertteilen . ... ....... .... 11,29 7 40 35 7 .
b-andere ...................... . . - 7 40 35 7
b - vom 1. November 1966 an .. ........... - 7 40 35 7
B- andere:
!-Waffeln:
a - bis 31. Oktober 1966:
1 - eingeführt aus dem freien Verkehr
der Niederlande, gegen Vorlage
Nr. 45 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1966 821
---- - -
Anglei- Griechen-
c:hungs- Binnen• Außen-Zollsatz
land-
Ud. \V u r e n h ",eich nun g
Zollsatz Zollsatz 0
.'o des Wertes Zollsalz
Nr für 100kg 0/odes
Eigen- Wertes allgc•mein ermäßigt 0/odes
gewicht 'A'ertes
1 2 2a 3 4 5 6
DM 1
1
(3) einer Bescheinigung der ,.Hoofd-
produktschap voor Akkerbouwpro-
duklen" (Hauptmarktverband tür
Ackerbauprodukte), Den Haag, dar-
1
über, daß eine Ausgleichsabgabe
a) in Höhe von 6,50 Gulden für
100 kg Eigengewicht von Waren
mit P.inem Gehalt an Weizenmeh l
von nicht mehr als 50 Gewichts-
hundert teilen und einem Gehall
an Saccharose von mehr als
5 Gewichtshundcrtteilen,
h) in Iföhe von 8,41 Gulden für
100 kg Eigengewicht von Waren
mit einem Gehalt an Weizenmehl
von mehr a ls 50 bis einschließ-
lieh 71 Gewichtshunderlleilen und
einem Gehalt an Saccharose von
mehr c1ls 5 GewichtshunderttrilC>n
oder
c) in Ilöhe von 9,55 Gulden für
100 kg Eigengewicht von Waren
mit einem Gehalt an Weizenmehl
von mehr als 71 Gewithtshundert-
teilen und einem Gehalt an Sac-
charose von mehr als 5 Gewichls-
hundertteilen
erhoben worden ist ...... . .... . .. - 7 - - -
1
1 2 eingeführt aus dem freien Verkehr
1 d<?r Nit!clPrlande:
a -mit einem Gehalt an Sacc.harose
von mehr als 5 Gewichtshundert-
teilen und einem Gchall an Wei-
zenml' hl:
1 -von nicht mehr als 50 Ge-
wichlshundertteilen .. ......
' 7,69 7 ·- - -
2 von mehr als 50 bis einschließ-
1 lid1 71 Gewichlshundertteilen 9,94 7 - -- -
1 3 - von mehr als 71 Gewichlshun-
.
derlleilen ...... . . . . . . . . . t t,29 7 - - -
1
b - andere ... ... ..... .... ......... - 7 - - -
1 3 eingeführt aus dem freien Verkehr
Belgiens oder Luxemburgs, gegen
Vorlage einer zollamtlichen Beschei-
nigung darüber, daß eine Ausgleichs-
abgabe
a) in Höhe von 41,47 belgischen
Franken für 100 kg Eigengewicht
von Waren mil einem Gehalt an
Saccharose von mehr als 5 Ge-
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Anglei- Außen-Zollsat1 Griechen-
dmngs- Binnen- land-
Ud. Zollsatz Zollsatz 0/o des Wertes
Warenbezeichnung Zollsatz
Nr. für 100 kg 0/o des
0,o des
Eigen- Wertes
gewicht allgemein ermäßigt Wertes
2a 3 5
DM
(3) wichtshunderlleilen und einem
Gehalt an Weizenmehl von mehr
als 50 bis einschließlich 71 Ge-
wich tshundertteilen oder
b) in Höhe von 62,38 belgischen
Franken für 100 kg Eigengewicht
von Waren mit einem Gehalt an
Saccharose von mehr als 5 Ge-
wichtshundertteilen und einem
Gehalt an Weizenmehl von mehr
als 71 Gewichtshundertteilen
erhoben worden ist .............. . 7
4 - eingeführt aus dem freien Verkehr
Belgiens oder Luxemburgs:
a - mit einem Gehalt an Saccharose
von mehr als 5 Gewichtshundert-
teilen und einem Gd.alt an Wei-
zenmehl:
1 - von mehr als 50 bis einschließ-
lich 71 Gewichtshundertteilen 3,55 7
2 - von mehr als 71 Gewithtshun-
dertteilen ................. . 5,34 7
b - andere ............•........... 7
5 - eingeführt aus dem freien Verkehr
Frankreichs ..................... . 7
G- eingeführt aus dem freien Verkehr
Italiens:
a - mil einem Gehall an Saccharose
von mehr als 5 Gewichtshundert-
teilen und einem Gehall an Wei-
zenmehl:
1 - von nicht mehr als 50 Ge-
wichtshundertteilen ........ . 4,45 7
2 - von mehr als 50 bis einschließ-
lich 71 Gewichtshundertteilen 6,76 7
3 - von mehr als 71 Gewichtshun-
derlleilen ................. . 8,14 7
b- andere 7
7 - andere:
a - mit einem Gehalt an Saccharose
von mehr als 5 Gewichtshundert-
teilen und einem Gehalt an Wei-
zenmehl:
1 - von nicht mehr als 50 Ge-
wichtshundertteilen ........ . 7,69 7 40 35 7
Nr. 45 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1966 823
Anglei- Außen-Zollsatz Griechen-
d1ung~- Binnen-
Lfd. 1 Zollsatz Zollsatz 0 /v des Wertes land-
\V a r e n bez eich n u n q Zollsatz
Nr. für 100 kg 0/o des
Eigen- Wertes c1llgemein
0
/o des
gewichl ermtißigl Wertes
1 2 2a 3 ~
-
5 6
DM
'
1
(3) 2 - von mehr als 50 bis einschließ- 1
lic:h 71 Gewiditshunderlleilen 9,94 7 40 35 7
! 3 - von mehr als 71 Gewic:htshun- '
dertteilen ... ..... .......... 11,29 7 40 35 7
1
b- andere ........................ - 7 40 35 7
b - vom 1. November 1966 an ............ - 7 40 35 7
II - Brot und Brötchen, überwiegend aus Wei-
zenmehl:
a- bis 31. Oktober 1966:
1 - eingeführt aus dem freien Verkehr
der Niederlande:
a-gegen Vorlage einer Bescheini-
gung der .Hoofdproduktsc:hap
!
voor Akkerbouwprodukten" 1
(Hauptmarktverband für Acker- 1
1
bauprodukte), Den Haag, darüber, 1
daß eine Ausgleichsabgabe in
Höhe von 2,04 Gulden für 100 kg
Eigengewidlt erhoben worden ist
' - 7 - - -
b-andere ..... ................... 2,41 7 - - -
2 - eingeführt aus dem freien Verkehr
Belgiens, Frankreichs, Italiens oder
Luxemburgs ...................... - 7 - - -
3 - andere ........................... - 7 40 35 7
b- vom 1. November 1966 an ............. - 7 40 35 7
III -andere ................................. - 7 40 35 7
1
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Anglei- Außen-Zollsalz
chungs- Binnen-
Lfd.
Warenbezeichnung Zollsatz Zollsatz 0/o des Wertes
Nr. für 100 kg 0/o des
Eigen- Wertes
gewicht allgemein' ermäßigt
2 28 1 5 -
DM
4 Die Tarifnr. 35.05 (Dextrine usw,) erhält folgende Fassung:
Dextrine und Dextrinleime; lösliche oder geröstete Stärke;
Klebstofie aus Stärke:
A- Dextrine; lösliche oder geröstete Stärke:
!-bis 31. Oktober 1966:
a - Dextrine auf der Grundlage von Kartoffelstärke;
lösliche oder geröstete Kartoffelstärke:
1 - eingeführt aus dem freien Verkehr der Nie-
derlande, gegen Vorlage einer Bescheinigung
der .Hoofdproduktsc:hap voor Akkerbouw-
produkten" (Hauptmarktverband für Acker-
bauprodukte), Den Haag, darüber, daß eine
Ausgleichsabgabe in Höhe von 8,24 Gulden
für 100 kg Eigengewicht erhoben worden ist 5
2 - eingeführt aus dem freien Verkehr der Nie-
derlande ... . ........................... . 5
3 - eingeführt aus dem freien Verkehr Belgiens
oder Luxemburgs, gegen Vorlage einer zoll-
amtlic:hen Bescheinigung darüber, daß eine
Ausgleichsabgabe in Höhe von 61,43 bel-
gisdien Franken für 100 kg Eigengewicht er-
hoben worden ist ........................ . 5
4 - eingeführt aus dem freien Verkehr Belgiens
oder Luxemburgs ....................... . 5,16 5
5 - eingeführt aus dem freien Verkehr Frank-
reichs .................................. . 8,48 5
6 - eingeführt aus dem freien Verkehr Italiens 5
7 - andere ................................. . 7,96 5 26
b - andere Dextrine; andere lösliche oder geröstete
Stärke:
1 - eingeführt aus dem freien Verkehr Belgiens,
der Niederlande, Frankreidls, Luxemburgs
oder Italiens ......... .. .......... , ...... . 5
2 - andere ................................. . 7,96 5 26
II-vom I November 1966 an ..................... . 5 26
B-Dextrinleime, Klebstoffe aus Stärke 5 22 18
Anmerkung zu Abs. A - J - a - 5
Der Angleichungs-Zollsatz ist nicht anzuwenden auf Einfuhren
11us Frankreic:h in das Saarland im Rahmen des Saarkontingenls.
Herau sgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsge,. m.b.H., Bonn Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgeselzbloll ersdtelnt In drei Teilen. In Teil I und [I werden die Gesetze und Verordnungen in zeltlid,er Reihenfolge noch ihrer
Ausferligunq ve,kündet, In Teil UI wird das als fortgeltend feslgeslelltc Bundesredlt auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
redtt, vom lO. Juli 1958 (Bundcsqesetzbl. I S. 437) nadt Sadlgebielen geordnet veröllenllldtt. Bezu<1sbedin!jun<1en für Teil lll durdt den \'erla<1,
Bczugsbetlm!(Ungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durdl die Post. Be, u g s p r e I s vierleljährlidt liir Tell I und Teil II je DM 7,50
EI n z e l stücke je angefangene 16 Seilen DM 0,40 geqen Voreinsendunq des erforderlld,en Betrages auf Postsd,cck.konlo .Bundesgeselzblall'
Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausredlnung, Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglid1 Ver<,mdgebühr DM 0,15.