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Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1966 Ans~·egebe11 zu Bonn am 2:t Juni 19<>6 Nr. 25
Tag In h a I t Seite
3. 6. 66 Bektrnntrndchung des Beschlusses Nr. 5 66 des Assozi<llionsrdls vom n. April lt/66 . . . . . . . . . Jq7
Bekanntmachung
des Beschlusses Nr. 5/66 des Assoziationsrats
vom 22. April 1966
Nach dem Protokoll Nr. 3 zum Abkommen über
die Assoziation zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft
assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar
(Bundesgesetzbl. 1964 II S. 291) hatte der Assozia-
tionsrat die Begriffsbestimmung für „Erzeugnisse
mit Ursprung in ... " oder „ Ursprungserzeugnisse"
im Sinn des Titels I des Abkommens festzulegen.
Dies ist durch den Beschluß Nr. 5/66 vom 22. April
1966 geschehen, der nachstehend bekanntgemacht
wird.
Bonn, den 3. Juni 1966
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Metzen
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Beschluß Nr. 5/66 des Assoziationsrates
u
über die Begriffsbestimmung für „Erzeugnisse mit Ursprung in
oder „Ursprungserzeugnisse"
im Sinne des Titels I des Assoziierungsabkommens
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS - Bei Waren, die in einem Mitgliedstaat hergestellt
wurden und in einen bestimmten assoziierten Staat aus-
gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der
geführt werden sollen, ist diese Gleichstellung dagegen
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den mit dieser
nur möglich, wenn die zu ihrer Herstellung verwendeten
Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten und Ma-
Erzeugnisse selbst vollkommen in den anderen Mitglied-
dagaskar, insbesondere auf Titel I,
staaten, in dem assoziierten Staat, für den sie bestimmt
gestützt auf das dem Assoziierungsabkommen bei- sind, oder in den anderen assoziierten Staaten, die mit
gefügte Abkommen über die Erzeugnisse, die unter die diesem eine Zollunion bilden, erzeugt worden sind, da
Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle solchen Erzeugnissen bei einer unmittelbaren Einfuhr
und Stahl fallen, stets die Vorzugsbehandlung gewährt wird.
gestützt auf die der Schlußakte des Assoziierungs- Es ist wünschenswert, daß auch solchen Waren die Vor-
abkommens als Anhang VII beigefügte Erklärung der zugsbehandlung gewährt wird, die in einer der Vertrags-
Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die parteien unter Verwendung anderer als in den vorstehen-
Kernerzeugnisse, den Erwägungsgründen genannter Erzeugnisse hergestellt
gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über den Begriff „Er- wurden, sofern diese einer ausreichenden Be- oder Ver-
zeugnisse mit Ursprung in ... " oder „Ursprungserzeug- arbeitung unterworfen wurden, die eine wesentliche
nisse" im Sinne des Assoziierungsabkommens, Änderung ihrer Beschaffenheit und einen bedeutenden
Wertzuwachs zur Folge haben; nur diese Bedingungen
auf der Grundlage des Entwurfs der Kommission der
rechtfertigen die Anwendung der Vorzugsbehandlung aut
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
die gesamte, unter diesen Voraussetzungen hergestellte
gestützt auf die vom Assoziationsrat auf seiner zweiten Ware, da die Begriffsbestimmung für „Erzeugnisse mit
Tagung am 7. April 1965 dem Assoziationsausschuß über- Ursprung in ... " oder Ursprungserzeugnisse" nicht dazu
II
tragene Befugnis zur Durchführung des Protokolls Nr. 3 führen darf, daß die Zolltarife und andere wirtschaftliche
zum Abkommen von Jaunde über den Begriff „Erzeug- Schutzmaßnahmen gegenüber Ländern, die nicht Ver-
nisse mit Ursprung in ... " oder Ursprungserzeugnisse"
II tragspartei des Assoziierungsabkommens sind, ihre Auf-
im Sinne des Assoziierungsabkommens, gabe nicht mehr erfüllen.
in Erwägung nachstehender Gründe: Dieser Grundsatz muß in einfachen Regeln Ausdruck
Durch die Begriffsbestimmung für „Erzeugnisse mit finden, indem eine einheitliche Anwendung für die ganze
Ursprung in ... " oder „Ursprungserzeugnisse" (nach- Assoziation gewährleistet wird; dies kann durch einen
stehend „ Ursprungserzeugnisse" genannt) soll ermöglicht Wechsel der Tarifnummer, der durch entsprechende Be-
werden, Erzeugnisse, die bei der Einfuhr in die Mitglied- dingungen ergänzt ist, erreicht werden.
staaten oder assoziierten Staaten Anspruch auf die in
Die Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaates
Titel I des Assoziierungsabkommens vorgesehene Vor-
oder assoziierten Staates müssen die Gewißheit haben,
zugsbehandlung haben, von solchen Erzeugnissen zu un-
daß die einzuführenden Erzeugnisse den Bedingungen
tersdieiden, die nicht in den Genuß dieser Regelung
dieses Beschlusses entsprechen; dies setzt die Kenntnis
kommen. der Umstände voraus, die dazu geführt haben, daß eine
Von dieser Begriffsbestimmung hängt weitgehend die Ware als „Ursprungserzeugnis" anzusehen ist; diese Um-
harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen stände können von den Zollbehörden des ausführenden
zwischen den assoziierten Staaten und der Europäischen assoziierten Staates oder Mitgliedstaates am besten fest-
Wirtschaftsgemeinschaft ab; dabei sind die berechtigten gestellt · werden; deshalb ist es notwendig, zwischen
Interessen sowie die wirtschaftliche und industrielle Lage diesen Behörden eine enge Zusammenarbeit der Ver-
jeder Vertragspartei des Assoziierungsabkommens und waltungen zu gewährleisten.
das Bestreben zu berücksichtigen, den Verbrauch von
Ursprungserzeugnissen aus den assoziierten Staaten zu Es ist wünschenswert, daß diese Zusammentlrbeil der
fördern, wie es in der Erklärung der Vertreter der Re- Verwaltungen nach ähnlichen Methoden verläuft, wie sie
gierungen der Mitgliedstaaten in Anhang VIII der Schluß- im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der
akte des Assoziierungsabkommens zum Ausdruck ge- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bereits erprobt
bracht wurde. worden sind -
Aus diesen Gründen müssen Erzeugnisse, die voll-
ständig in einem Mitgliedstaat oder in einem assoziierten BESCHLIESST:
Staat erzeugt wurden, in jedem Fall in den Genuß der TITEL 1
Vorzugsbehandlung kommen.
Vorschriften über die Begriffsbestimmung
Das gleiche gilt für die zur Ausfuhr in einen Mitglied-
für „Erzeugnisse mit Ursprung in ... ,.
staat bestimmten Waren, die m einem assoziierten Staat
unter Verwendung von Erzeugnissen hergestellt wurden,
oder „Ursprungserzeugnisse"
die vollständig in den anderen assoziierten Staaten oder
Artikel 1
in den ~fügliedstaaten erzeugt wurden und für die jeder
einführende Mitgliedstaat die Vorzugsbehandlung ge- Zur Anwendung der Bestimmungen des Titels I des Ab-
währt. kommens vom 20. Juli 1963 über die Assoziation zwischen
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1966 399
der Europüischen Wirtschaftsgemeinschaft und den mit a) die Be- oder Verarbeitungen, die zur Folge haben,
dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten daß die hergestellten Waren unter eine andere Tarif-
und Madagaskar gelten: nummer einzuordnen sind als sie für die verwendeten
Erzeugnisse gilt; davon ausgenommen sind jedoch die
1. als „Ursprungserzeugnisse" der Mitgliedstaaten, wenn
in der Liste A aufgeführten Be- oder Verarbeitungen,
sie im Sinne von Artikel 5 unmittelbar in den ein-
auf die die Sondervorsduiften dieser Liste anwendbar
führenden assoziierten Staat befördert worden sind:
sind,
a) Erzeugnisse, die vollständig in den Mitgliedstaaten
b) die in der Liste B aufgeführten Be- oder Verarbeitun-
erzeugt worden sind;
gen.
b) Erzeugnisse, die in den Mitgliedstaaten unter Ver-
wendung anderer als der unter Buchstabe a) ge- Als Tarifnummern gelten die des Brüsseler Zolltarif-
nannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, wenn schemas zur Einreihung der \!\Taren in die Zolltarife.
diese Erzeugnisse im Sinne von Artikel 3 in aus-
reichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
Artikel 4
Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei Erzeug-
nissen, die im Sinne dieses Beschlusses „Ursprungs- Wenn die in Anwendung des Artikels 3 aufgestellten
erzeugnisse" des assoziierten Staates, für den sie Listen A und B vorsehen, daß die in einem Mitgliedstaat
bestimmt sind, oder anderer assoziierter Staaten oder einem assoziierten Staat hergestellten Waren nur
sind, denen der assoziierte Staat, für den die Er- dann als „ Ursprungserzeugnisse" dieses Mitglie<lst<lates
zeugnisse bestimmt sind, die gleiche Behandlung oder dieses assoziierten Staates angesehen werden, wenn
wie den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt- der Wert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeug-
schaftsgemeinschaft gewährt. nisse einen bestimmten Hundertsatz des Wertes der her-
gestellten Waren nicht überschreitet, so sind für die Be-
2 als "Ursprungserzeugnisse" der assoziierten Staaten,
rechnung dieses Hundertsatzes folgende Werte zugrunde
wenn sie im Sinne von Artikel 5 unmittelbar in den
einführenden Mitgliedstaat befördert wurden: zu legen:
a) Erzeugnisse, die vollständig in einem assoziierten einerseits:
Staat erzeugt worden sind; für Erzeugnisse, deren Einfuhr nachgewiesen werden
b) Erzeugnisse, die in einem assoziierten Staat unter kann: der Zollwert im Augenblick der endgültigen
Verwendung anderer als der unter Buchstabe a) oder vorübergehenden Einfuhr;
genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, für Erzeugnisse unbestimmbaren Ursprungs: der erste
wenn diese Erzeugnisse im Sinne von Artikel 3 in nachweisbar für diese Erzeugnisse im Gebiet des
ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden Staates gezahlte Preis, in dem die Herstellung erfolgt;
sind. Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei Er-
andererseits:
zeugnissen, die im Sinne dieses Beschlusses „ Ur-
sprungserzeugnisse" der Mitgliedstaaten oder an- der Preis der hergestellten Waren „ab Werk" abzüg-
derer assoziierter Staaten sind. lich der bei der Ausfuhr erstatteten oder zu erstatten-
den inneren Abgaben.
Die in Anhang IV genannten Erzeugnisse fallen vor-
ldufig nicht unter diesen Beschluß.
Artikel 5
Artikel 2 Als unmittelbar aus dem ausführenden Mitgliedstaat
Im Sinne von Artikel 1 Ziffern 1 Buchstabe a) und 2 oder assoziierten Staat in den einführenden Mitgliedstaat
Buchstabe b) gelten als in den Mitgliedstaaten oder in oder assoziierten Staat befördert gelten:
den assoziierten Staaten „vollständig erzeugt": a) Erzeugnisse, die befördert werden, ohne dabei das Ge-
a) Erzeugnisse des Bergbaus, die in den betreffenden biet eines Landes zu berühren, das nicht Vertrags-
Staaten aus dem Boden gewonnen worden sind; partei des Assoziierungsabkommens ist, oder ohne in
einem solchen Lande umgeladen zu werden;
b) pflanzliche Erzeugnisse, die in den betreffenden
b) Erzeugnisse, die über das Gebiet eines Landes oder
Staaten geerntet worden sind;
mehrerer Länder befördert werden, die nicht Vertrags-
c) lebende Tiere, die in den betreffenden Staaten ge- partei des Assoziierungsabkommens sind, oder in
boren worden oder ausgeschlüpft sind und dort auf- solchen Ländern umgeladen werden, wenn die Durch-
gezogen wurden; fuhr durch diese Länder mit einem einzigen, in einem
d) Erzeugnisse, die von in den betreffenden Staaten ge- Mitgliedstaat oder in einem assoziierten Staat ausge-
haltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind; fertigten Frachtpapier erfolgt;
e) Jagdbeute und Fischfänge, die in den betreffenden c) Erzeugnisse, die ohne ein einziges, in einem 1v1itglied-
Staaten erzielt worden sind; staat oder in einem assoziierten Staat ausgefertigtes
f) Meereserzeugnisse, die aus der See von Schiffen der Frachtpapier über das Gebiet eines oder mehrerer
betreffenden Staaten gewonnen worden sind; Länder befördert werden, die nicht Vertragspartei des
g) Ausschuß und Abfälle, die bei einer Produktionstätig- Assoziierungsabkommens sind, wenn die Durchfuhr
keit anfallen, sowie Altwaren, wenn sie in den betref- durch diese Länder aus geographischen Gründen im
fenden Staaten gesammelt worden sind und nur zur Sinne der Anmerkung 6 der Erläuterungen erfolgt und
Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können; die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
h) Waren, die in den betreffenden Staaten ausschließlich
aus den vorstehend unter den Buchstaben a) bis g) TITEL II
genannten Tieren oder Erzeugnissen oder ihren Folge-
produkten hergestellt worden sind. Vorschriften über die Durchführung der Methoden
der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 3 Artikel 6
Zur Anwendung der Vorschriften des Artikels 1 Zif- „ Ursprungserzeugnisse" im Sinne dieses Beschlusses
fern 1 Buchstabe b) und 2 Buchstabe b) gelten als aus- kommen im einführenden Mitgliedstaat oder assoziierten
reichende Be- oder Verarbeitungen: Staat nach Vorlage einer von den Zollbehörden des aus-
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
führenden Mitgliedstaates oder assoziierten Staates er- Artikel 11
teilten Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt A Y 1
Im einführenden 1'-1itgliedstaat oder assoziierten Staat
in den Genuß der Bestimmungen des Titels I des Abkom-
ist die Warenverkehrsbescheinigung den Zollbehörden
mens.
nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzu-
Artikel 7 legen. Diese Zollbehörden können eine Obersetzung ver-
langen. Sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhr-
Die \!Varenverkehrsbescheinigung nach Formblatt A Y 1 zollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers er-
·wird nur auf schriftlichen Antrag des Ausführers auf dem gänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Waren die Vor-
dafür vorgesehenen Formblatt erteilt. aussetzungen für die Anwendung der Vorschriften des
Titels I des Abkommens erfüllen.
Artikel 8
Artikel 12
Die Warenverkehrsbescheinigung nach Formblcttt A Y 1
l. Die Mitgliedstaaten und die assoziierten Staaten
wird anläßlich der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich
wenden die Vorschriften des Titels I des Abkommens
bezieht, von den Zollbehörden des ausführenden Mitglied-
ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung nach
staates oder assoziierten Staates ausgestellt. Sie wird
Formblatt A Y 1 auf Waren an, die in Kleinsendungen an
zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Aus-
Privatpersonen verschickt werden oder die sich im per-
fuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
sönlichen Gepäck Reisender befinden, sofern es sich um
Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägun-
nach Formblatt A Y 1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf gen zugrunde liegen, und wenn angemeldet wird, daß sie
die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge den für die Anwendung dieser Vorschriften erforder-
eines Irrtums oder unverschuldeten Versehens bei der lichen Voraussetzungen entsprechen und an der Richtig-
Ausfuhr nicht vorgelegt worden ist. In diesem Falle sind keit dieser Erklärungen kein Zweifel besteht.
auf der Bescheinigung die Umstände, unter denen sie 2. Als Einfuhren, denen keine kommerziellen Erwägun-
ausgestellt worden ist, besonders zu vermerken. gen zugrunde liegen, gelten solche,
Die Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt A Y 1 die gelegentlid1 erfolgen,
darf nur ausgestellt werden, wenn sie die Beweisurkunde die ausschließlich aus Waren bestehen, die zum per-
darstellen kann, die zur Anwendung der in Titel I des sönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder
Abkommens vorgesehenen Vorzugsbehandlung nohven- Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren
dig ist. Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren
Artikel 9 weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre
Menge vermuten lassen, daß die Einfuhr aus geschäft-
Die Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt A Y 1 lichen Gründen erfolgt,
muß innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Aus- und bei denen der Gesamtwert der Waren, aus denen
stellung durch die Zollbehörde des ausführenden Mit- sie bestehen,
gliedstaates oder assoziierten Staates der Zollbehörde des
60 Rechnungseinheiten für Kleinsendungen,
einführenden Mitgliedstaates oder assoziierten Staates
200 Rechnungseinheiten für die im persönlichen Ge-
yorgelegt werden, bei der die Waren abgefertigt werden.
päck von Reisenden enthaltenen \Varen nicht über-
schreitet.
Artikel 10 Artikel 13
Die v\larenverkehrsbescheinigung nach Formblatt A Y 1 Die Regierungen der Mitgliedstaaten und der assoziier-
ist auf dem Vordruck auszustellen, der diesem Beschluß ten Staaten leisten sich durch die jeweiligen Zollverwal-
in der Anlage als Muster beigefügt ist.*) Sie ist in einer tungen gegenseitig Verwaltungshilfe bei der Prüfung der
der Sprachen abzufassen, in denen das Abkommen ver- Warenverkehrsbescheinigungen auf ihre Richtigkeit und
faßt ist, und muß den internen Rechtsvorschriften des Ordnungsmäßigkeit, damit die korrekte Anwendung der
Ausfuhrlandes entsprechen. Sie ist in Maschinenschrift Bestimmungen dieses Titels gewährleistet ist.
oder handschriftlich auszufüllen. Im letzteren Fall muß Die erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit der
sie mit Tinte und in Blockschrift ausgefüllt werden. Verwaltungen werden gleichzeitig mit diesem Beschluß
festgelegt und treten zum gleichen· Zeitpunkt wie dieser
Die Bescheinigung hat das Format 21 >: 30 cm. Es ist
in Kraft.
holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadrat-
metergewicht von mindestens 64 g zu verwenden. Dieses
ist mit einem grünen guillochierten Dberdruck zu ver- TITEL III
sehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem
Schlußbestimmungen
\Vege vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.
Artikel 14
Die Vorderseite jeder \,Varenverkehrsbescheinigung
weist einen Diagonalstreifen von der linken unteren zur Die Anwendung dieses Beschlusses und seine wirt-
rechten oberen Ecke auf, der aus drei blauen, 3 mm schaftlichen Auswirkungen werden jährlich überprüft, um
breiten Linien besteht. die für notwendig erachteten Änderungen vorzunehmen.
Diese Prüfung kann außerdem auf Antrag der Euro-
Die Mitgliedstaaten und die assoziierten Staaten kön-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der assoziierten
nen sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen
Staaten in kürzeren Zeitabständen vorgenommen werden.
vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie
hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß auf jedem
Vordruck auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Artikel 15
Jede \Varenverkehrsbescheinigung muß außerdem ein Die Erläuterungen, die Listen A und B, die Liste der
Unterscheidungszeichen der Druckerei und eine Serien- vorläufig nicht unter diesen Beschluß fallenden Erzeug-
nummer zur Kennzeichnung jeder einzelnen Warenver- nisse und das Formblatt der Warenverkehrsbescheini-
kehrsbescheinigung tragen. gung A Y 1, die diesem Beschluß beigefügt sind, sind Be-
•1 D<1s 1'1u,tcr i,t nidit abgedruckt. standteil dieses Beschlusses.
Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. ~uni 1966 401
Artikel 16 stellt wurden und den ZollbehördPn der einführenden
Mitgliedstaaten oder assoziierten Staaten spätestens fünf
Die rvtitgliedstac1ten und die assoziierten Staaten tref-
Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlus~es vorgelegt
fen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Warenver-
werden.
kehrsbescheinigungen nach Formblatt A Y l ab Inkraft-
treten dieses Beschlusses erteilt werden könnPn. Artikel 17
Ursprungserzeugnisse, die in Anwendung der Empfeh- Die assoziierten Staaten, die Mitgliedstc1aten und die
lung der Kommission der Europäischen Wirtschaftsge- Gemeinschaft sind verpflichtet, jeweils für ihren Bereich
meinschaft vorn 10. Dezember 1958 und zur Anwendung die zur Durchführung dieses Beschlusses Prforderlichen
dpr Bestimmungen des Artikels 133 des Vertrags ausge- Maßnahmen zu treffen.
stellt worden sind, bleiben gültig, wenn sie spätestens
einen r--.tonat nach Inkrafttreten diese<; Beschlusses ausgc- Dieser Beschluß tritt am l. Juli 1066 in Kraft
Gesd1ehen zu BrüssPI ctm 22. April 1966
Der Präsident dPs Assoziationsausschusses
A. Borschette
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Anlage I
Erläuterungen
Anmerkung 1 - zu Artikel 1:
Die Begriffe „in den Mitgliedstaaten" oder „in den assoziierten Staaten" umfassen auch
die Hoheitsgewässer.
Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich der „Fabrikschiffe", auf denen deren
Fischfänge be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Hoheitsgebietes des Mitglied-
staates oder des assoziierten Staates, dem sie angehören, wenn sie die in Anmerkung 4
enthaltenen Voraussetzungen erfüllen.
Anmerkung 2 - zu Artikel 1:
Bei der Feststellung, ob eine Ware ein Erzeugnis mit Ursprung in einem Mitgliedstaat
oder einem assoziierten Staat ist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe, Einrichtungen,
Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung dieser \Vare in einem Mitgliedstaat oder
in einem assoziierten Staat verwendet werden, ihren Ursprung in dritten Ländern haben.
Anmerkung 3 - zu Artikel 1:
Die Umschließungen und die in ihnen enthaltenen \Naren werden als ein Ganzes ange-
sehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Umschließungen für die in ihnen verpackten
Waren nicht üblich sind und unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließung einen
dauernden selbständigen Gebrauchswert haben.
Anmerkung 4 - zu Artikel 2 Buchstabe f):
Der Begriff „Schiffe der betreffenden Staaten" gilt nur für Schiffe:
die in einem Mitgliedstaat oder in einem assoziierten Staat im Schiffsregister einge-
tragen oder dort angemeldet sind;
die die Flagge eines Mitgliedstaates oder eines assoziierten Staates führen;
die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Vertragsparteien des
Assoziierungsabkommens sind oder Eigentum einer Gesellschaft, deren Hauptnieder-
lassung im Gebiet einer dieser Vertragsparteien liegt, und bei denen der oder die
Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstandes oder Aufsichtsrates und die Mehrzahl
der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Vertragsparteien sind, wenn sich
außerdem bei Personalgesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung
mindestens die Hälfte des Kapitals in der Hand von Staaten, die Vertragspartei des
Assoziierungsabkommens sind, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von
Staatsangehörigen dieser Staaten befindet;
deren Schiffsführung ausschließlich aus Staatsangehörigen der Vertragsparteien besteht;
deren Besatzung zu wenigstens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Vertragsparteien
besteht.
Anmerkung 5 - zu Artikel 4:
Als Preis „ab Werk" gilt der Preis, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unter-
nehmen die ausreichende Be- oder Verarbeitung durchgeführt wurde. \Venn die Be- oder
Verarbeitung nacheinander in zwei oder mehreren Unternehmen vorgenommen wird, so
ist der dem letzten Hersteller gezahlte Preis zugrunde zu legen.
Anmerkung 6 - zu Artikel 5 Buchstabe c):
1. Von Artikel 5 Buchstabe c) ist es aus geographischen Gründen gerechtfertigt, daß
Waren, die zwischen den Mitgliedstaaten und den assoziierten Staaten ausgetauscht
werden, das Gebiet eines oder mehrerer der nachstehend aufgeführten Länder berühren,
die nicht Vertragspartei des Assoziierungsabkommens sind, wenn dies durch Entladen
oder Verladen der Waren in folgenden Häfen bedingt ist:
Beira (Portugiesisch-Ostafrika) im Handelsverkehr mit Kongo
(Leopoldville)
Durban, Kapstadt, Port Elizabeth (Südafrika) im Handelsverkehr mit Kongo
(Leopoldville)
Algier, B6ne, Oran (Algerien) im Handelsverkehr mit Niger
Lobito (Angola) im Handelsverkehr mit Kongo
(Leopoldville)
Bathurst und andere Häfen Gambias im Handelsverkehr mit Senegal
Tema, Takoradi, Akkra (Ghana) im Handelsverkehr mit Obervolta
Bata (Spanisch-Guinea) im Handelsverkehr mit Gabun
Conakry (Guinea) im Handelsverkehr mit Mali
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1966 403
i\1ombasa (Kenia) im Handelsverkehr mit Burundi,
Kongo (Leopoldville) und Rwanda
Tripolis (Libyen) im Handelsverkehr mit Niger
und Tschad
Burutu, Wari (Nigeric1) im Handelsverkehr mit Kamerun
:'Jiger und Tschad
Calabar (Nigeria) im Handelsverkehr mit Kamerun
Lagos, Apapa (Nigeria) im Handelsverkehr mit Kamerun,
Dahome, Niger und Tschad
Port Harcourt (Nigeria) im Handelsverkehr mit Kamerun
und Tschad
Port Sudan (Sudan) im Handelsverkehr mit Tschad
Dar-es-Salaom (Tanganjikct) im Handelsverkehr mit Kongo
(Leopoldvilie)
2. ,. Ursprungserzeugnisse" aus einem Mitgliedstaat oder aus einem assoziierten Staat,
die das Gebiet der vorgenannten Länder, die nicht Vertragspartei des Assoziierungs-
abkommens sind, berühren,
dürfen der zollamtlichen Uberwachung der Zollbehörden des Durchfuhrlandes nicht
entzogen und dort nicht zum freien Verkehr abgefertigt werden,
dürfen während ihres Aufenthaltes nur Behandlungen unterworfen werden, die
dazu bestimmt sind, sie in ihrem Zustand zu halten.
Der Nachweis, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird den Zollbehörden des
Mitgliedstaates oder des assoziierten Staates, für den die Waren bestimmt sind,
durch eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes erteilte Bescheinigung oder
ersatzweise durch ein anderes Dokument erbracht, das in diesem Mitgliedstaat als
beweiskräftig gilt und folgende Angaben enthält:
- genaue Beschreibung der Waren;
- Datum des Verladens oder Entladens der Waren mit Angabe der betreffenden
Schiffe;
eine Bescheinigung darüber, unter welchen Bedingungen der Aufenthalt der \iVaren
erfolgt ist.
Anmerkung 7 - zu Artikel 8:
Für Waren, die aus den assoziierten Staaten unter den Voraussetzungen des Artikels 5
Buchstabe c) des Beschlusses des Assoziationsrates ausgeführt werden und deren letzter
und endgültiger Bestimmungsort beim Verlassen des ausführenden assoziierten Staates
noch nicht bekannt ist, kann eine vorläufige Warenverkehrsbescheinigung A Y 1 erteilt
werden. Diese wird später durch eine oder - wenn die Sendung vor ihrer Verladung
aufgeteilt wird - mehrere endgültige Warenverkehrsbescheinigungen A Y 1 ersetzt, sofern
den Zollbehörden, die die ursprüngliche Bescheinigung erteilt hatten, der Nachweis er-
bracht wird, daß die Waren nach einem Mitgliedstaat versandt wurden.
Die vorläufige Warenverkehrsbescheinigung muß auf dem in Artikel 10 vorgeschriebe-
nen Formblatt ausgefertigt werden. Sie muß in der Rubrik „Bemerkungen" in roter Tinte
und Blockschrift den Vermerk „VORLÄUFIG" tragen.
Die vorläufige Warenverkehrsbescheinigung soll ausschließlich dazu dienen, den Zoll-
behörden, die sie erteilt haben, die Ausstellung endgültiger Warenverkehrsbescheini-
gungen zu ermöglichen.
Anmerkung 8 - zu Artikel 8:
Wenn eine Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt A Y 1 für Waren gilt, die
vorher aus einem Mitgliedstaat oder aus einem assoziierten Staat eingeführt wurden
und in dem gleichen Zustand wiederausgeführt werden, so muß auf den neuen, durch
den wiederausführenden Mitgliedstaat oder assoziierten Staat erteilten Warenverkehrs-
bescheinigungen der Mitgliedstaat oder assoziierte Staat angegeben werden, in dem die
frühere Warenverkehrsbescheinigung erteilt worden ist.
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Anlage II
Liste A
(Liste der Be- oder Verarbeitungen, die zwar zu einem Wechsel der Tarifnummer führen,
den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von „Ursprungserzeugnissen" nicht oder nur verleihen,
wenn bestimmte andere Voraussetzungen erfüllt sind)
Be-oder Verarbeitungsvorgänge,
Be-oder Verarbeitungsvorgänge,
Hergestellte Ware die den hergestellten Waren
die den hergestellten Waren
die Eigensmaft von Ursprungs-
nimt die Eigenschaft von
erzeugnissen verleihen,
Ursprungserzeugnissen
Tarif- wenn nachstehende
\Varenbezeichnung verleihen
nummer Voraussetzungen erfüllt sind
Sämtliche Sämtliche Waren 1. Behandlungen, die dazu be-
Tarif- stimmt sind, die eingeführten
nummern Waren während des Trans-
ports oder der Lagerung in
ihrem Zustand zu erhalten
(Lüften, Trocknen, Kühlen,
Einlegen in Salzlake oder in
Wasser mit einem Zusatz von
anderen Stoffen, Entfernen
verdorbener Teile und ähn-
liche Behandlungen)
2. Einfaches Entstauben, Sieben,
Aussondern, Einordnen, Sor-
tieren (einschließlich des Zu-
sammenstellens von vVaren
zu Sortimenten), Waschen,
Anstreichen, Zerschneiden
3. a) Auswechseln von Um-
schließungen, Teilen und
Zusammenstellen von
Packstücken
b) Einfaches Abfüllen in Fla-
schen, Fläschchen, Säcke,
Etuis, Schachteln, Befesti-
gen auf Brettmen usw.
sowie alle anderen ein-
fachen Behandlungen zur
verkaufsmäßigen Auf-
machung
4. Anbringen von Warenmar-
ken, Etiketten oder anderen
ähnlichen Unterscheidungs-
zeichen auf den Erzeugnissen
selbst oder auf ihren Um-
schließungen
5. Bloßes Mischen von Erzeug-
nissen, auch verschiedener
Arten, 'Nenn ein oder meh-
rere Bestandteile der Mi-
schung nicht den durch den
Assoziationsrat aufgestellten
Voraussetzungen entsprechen,
um als „Ursprungserzeugnis"
der Mitgliedstaaten oder as-
soziierten Staaten zu gelten
6. Bloßes Zusammenfügen von
Teilen eines Artikels zu
einem vollständigen Artikel
7. Zusammentreffen von zwei
oder mehreren der unter
Punkt 1 bis 6 genannten Be-
handlungen
8. Schlachten von Tieren
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1966 405
Be- odPr VercHbeitungsvorgänge,
1 Be- oder V er Mbeitun~Js v org änge,
Her~wstellte v\ <lrf' die den hergestellten Waren
die den hergestellten Welfen
die Eigenschaft von Ursprungs-
nicht die Eigenschaft von
erzeugnissen verleihen,
U rsprnngserzeugnissen
Tc1rif- wenn nachstehende
\V c1re11 lwzeich nung verleihen
nummer \'nrc1u-;sc-lzungen erfüllt sind
02.0G Fleisch und genießbarer Salzen, in Sctlzlake einlegen,
Schlachtabfall aller Art (aus- Trocknen oder Räuchern von
genommen Geflügelleber), ge- Fleisch und gPnießbarem
salzen, in Salzlake, getrocknet Schlachtabfall der Tarifnrn.
oder geräuchert 02.011 02.04
O-U>2 Milch und Rahm, haltbar ge- KonserviE:~ren, Eindicken oder
macht, eingedickt oder gezuckert Zuckern von Milch oder Rahm
der T ari fnr. 04.01
04.03 Butter Herstellen aus :Milch oder Rahm
04.04 Käse und Quark Herstellen aus Erzeugnissen der
Tarifnrn. 0t0l, 04.02, 04.03
07.02 Gemüse und Küchenkräuter, ge- Gefrieren von Gemüse und
kocht oder nicht, gefroren Küchenkräutern
07.03 Gemüse und Küchenkräuter, zur Einlegen von Gemüse und
vorläufigen Haltbarmachung in Küchenkrtiutern der Tarifnr.
Salzlake oder in Wasser mit 07.01 in Scllzlake oder in Was-
einem Zusatz von anderen Stof- ser mit einem Zusatz von ande-
fen eingelegt, jedoch nicht zum ren Stoffen
unmittelbaren Genuß besonders
zubereitet
07.04 Gemüse und Küchenkräuter, ge- Trocknen oder Zerkleinern von
trocknet, auch in Stücke oder Gemüse und Küchenkräutern
Scheiben geschnitten, als Pulver der Tarifnrn. 07.01 bis 07.03
oder sonst zerkleinert, aber
nicht weiter zubereitet
08.10 früchle, gekocht oder nicht, ge- Einfrieren von Früchten
froren, ohne Zusatz von Zucker
08.11 Früchte, zur vorläufigen Halt- Einlegen von Früchten der Ta-
barmachung in Salzlake oder in rifnrn. 08.01 bis 08.09 in Salz-
\t\Tasser mit einem Zusatz von lake oder in \,Vasser mit einem
anderen Stoffen eingelegt, je- Zusatz von anderen Stoffen
doch nicht zum unmittelbaren
Genuß besonders zubereitet
08.12 Früchte (ausgenommen solche Trocknen von Früchten
der Tarifnrn. 08.01 bis 08.05), ge-
trocknet
11.01 Mehl und Getreide HerstelIPn aus Gpfreide
11.02 Grobgrieß und Feingrieß; Ge- ! lcr-.tellf'n c1us Iiülsenfrüchten
treidekörner, geschält, geschlif-
fen, perlförmig geschliffen, ge-
schrotet oder gequetscht (ein-
schließlich Flocken), ausgenom-
men enthülster, geschliffener
oder glasierter Reis und Bruch-
reis; Getreidekeime, auch ge-
mahlen
11.03 t--1ehl von Hülsenfrüchten der HerstC'llen 21u<, I TLilsenfrüchten
Tarifnr. 07.05
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be-oder Verarbeitungsvorgänge,
Hergestellte Ware die den hergestellten Waren
die den hergestellten Waren
die Eigenschaft von Ursprungs-
nicht die Eigenschaft von
erzeugnissen verleihen,
Ursprungserzeugnissen
Tarif- wenn nachstehende
Warenbezeichnung verleihen
nummer Voraussetzungen erfüllt sind
11.04 Mehl von Früchten des Kapi- Herstellen aus Früchten des Ka-
tels 8 pitels 8
11.05 Mehl, Grieß und Flocken von Herstellen aus Kartoffeln
Kartoffeln
11.06 :tvlehl und Grieß aus Sagomark, Herstellen aus Erzeugnissen der
von ~lanihot, Maranta, Salep Tarifnr. 07.06
oder anderen \iVurzeln oder
Knollen der Tarifnr. 07.06
11.07 Malz, auch geröstet Herstellen aus Gerste
11.08 Stärke; Inulin Herstellen aus Getreide des Ka-
pitels 10, aus Kartoffeln oder
anderen Erzeugnissen des Ka-
pitels 7
11.09 Kleber und Klebermehl, auch Herstellen aus Getreide oder
geröstet aus Mehl von Getreide
15.01 Schweineschmalz; Geflügelfett, Herstellen aus Erzeugnissen der
ausgepreßt oder ausgeschmolzen Tarifnr. 02.05
15.02 Talg von Rindern, Schafen oder Herstellen aus Erzeugnissen der
Ziegen, roh oder ausgeschmol- Tarifnr. 02.05
zen, einschließlich Premier Jus
15.06 Andere tierische Fette und Ole Herstellen aus Waren des Ka-
(z.B. Klauenöl, Knochenfett, Ab- pitels 2
fallfett)
16.01 Würste oder dergleichen aus Herstellen aus Erzeugnissen des
Fleisdl, aus Schlachtabfall oder Kapitels 2
aus Tierblut
17.02 Andere Zucker, Sirupe, Kunst- Herstellen aus Erzeugnissen al-
honig, audl mit natürlidlem Ho- ler Art
nig vermisdlt, Zucker und Me-
lasse, karamelisiert
17.04 Zuckenvaren ohne Kakaogehalt Herstellen aus Erzeugnissen des
Kapitels 17
17.05 Zucker, Sirupe und Melassen, Herstellen aus allen Erzeug-
aromatisiert oder gefärbt (ein- nissen
schließlich Vanille und Vanillin-
zucker), ausgenommen Frucht-
säfte mit beliebigem Zusatz von
Zucker
18.06 Schokolade und andere kakao-
haltige Lebensmittelzubereitun- Herstellen unter Verwendung
gen von Kakaobohnen, die nicht Ur-
sprungserzeugnis sind, deren
Wert 40 v. H. des Gesamtwertes
der Fertigware nicht über-
sdlreitet und
unter Verwendung von Erzeug-
nissen des Kapitels 17, die Ur-
sprungserzeugnisse sind
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1966 407
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be-oder Verarbeitungsvorgänge, die den hergestellten Waren
Hergestellte Ware
die de hergestellten Waren die Eigenschaft von Ursprungs-
nicht die Eigenschaft von erzeugnissen verleihen,
Ursprungserzeugnissen wenn nachstehende
Tarif-
Warenbezeichnung verleihen
nummer Voraussetzungen erfüllt sind
19.02 Zubereitungen zur Ernährung Herstellen aus Getreide und
von Kindern oder zum Diät- seinen Nebenerzeugnissen,
oder Küchengebrauch auf der Fleisch, Milch und Zucker
Grundlage von Mehl, Stärke
oder Malz-Extrakt, auch mit
einem Gehalt an Kakao von
weniger als 50 Gewichtshun-
dertteilen
19.03 Teigwaren Herstellen aus Hartweizen
19.04 Sago (Tapiokasago, Sago aus Herstellen aus verschiedenen
Sagomark, Kartoffelsago und Erzeugnissen
anderer)
19.05 Lebensmittel, durch Aufblähen Herstellen aus verschiedenen
oder Rösten von Getreide her- Erzeugnissen
gestellt (Puffreis, Corn Flakes
und dergleichen)
20.01 Gemüse, Küchenkräuter und Haltbarmachen von Gemüsen
Früchte, mit Essig zubereitet und Küchenkräutern, frisch oder
oder haltbar gemacht, auch mit gefroren, oder vorläufig haltbar
Zusatz von Salz, Gewürzen, Senf gemacht oder haltbar gemacht
oder Zucker mit Essig
20.02 Gemüse und Küchenkräuter, Haltbarmachen von Gemüsen
ohne Essig zubereitet oder halt- und Küchenkräutern, frisch oder
hilf gemacht gefroren oder vorläufig haltbar
gemacht
20.03 Früchte, gefroren, mit Zusatz Herstellen aus Früchten des Ka-
von Zucker pitels 8 und aus Erzeugnissen
des Kapitels 17, ,, Ursprungs-
erzeugnisse"
20.06 Früchte, in anderer Weise zu- Herstellen aus Erzeugnissen der
bereitet oder haltbar gemacht, Kapitel 8 und 17, • Ursprungs-
auch mit Zusatz von Zucker erzeugnisse"
oder Alkohol
ex 20.07 Fruchtsä.fte, nicht gegoren, ohne Herstellen aus Erzeugnissen der
Zusatz von Alkohol, auch mit Kapitel 8 und 17, ,,Ursprungs-
Zusc1 tz von Zucker erzeugnisse"
ex 21.01 Geröstete Zichorienwurzeln und Herstellen aus Zichorienwur-
Auszüge hieraus zeln, frisch oder getrocknet
ex 22.09 Sprit mit einem Gehalt an Zusatz von vVasser zu Aethyl-
Aethylalkohol von weniger als alkohol der Tarifnr. 22.08 oder
80 ~, unvergällt Mischen von Alkohol der Tarif-
nrn. 22.08 und 22.09
22.10 Speiseessig Herstellen aus Alkohol oder
aus Wein
23.04 Olkuchen und andere Rück- Herstellen aus verschiedenen
stände von der Gewinnung Erzeugnissen
pflanzlicher Ole, ausgenommen
Oldrass
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be-oder Verarbeitungsvorgctnge,
Hergestellte vVMe die den hergestellten Waren
die den hergestellten Waren
die Eigenschaft von Ursprungs-
nicht die Eigenschaft von
erzeugnissen verleihen,
Ursprungserzeugnissen
Tarif- wenn nachstehende
\!Varenbezeichnung verleihen
nummer Vorc1ussetzun~Jen erlüllt sind
2:rn7 Futter, melassiert oder gezuk- I !erstellen aus Getreide und
kert, und anderes zubereitetes seinen Nebenerzeugnissen,
Futter; andere Zubereitungen Fleisch, Milch, Zucker und :vle-
der bei der Fütterung verwen- lasse
deten Art (z.B. Zusatzfutter)
ex 28 l] Brom vvasserstoffsüure .Jegliche Herstellung aus Er-
zeugnissen der Tarifnr. 28.01
ex 28.19 Zinkoxyd Jegliche Herstellung aus Er-
zeugnissen der Tarifnr. 79.01
28.27 BIE?ioxyd Jeglid1e Herstellung aus Er-
zeugrnssen der Tarifnr. 78.01
ex 28.28 Lithiumhydroxyd Jeglid1e Herstellung aus Er-
zeugnissen der Tarifnr. 28.42
ex 28.29 Lithiumfluorid Jegliche Herstellung aus Er-
zeugnissen der Tarifnrn. 28.28,
28.42
ex 28.30 Lithiumchlorid Jegliche Herstellung aus Er-
zeugnissen der Tarifrun. 28.28,
28.42
ex 28.33 Bromide Jegliche Herstellung aus Er-
zeugnissen der Tarifnrn. 28.01,
28.13
ex 28.38 Aluminiumsulfat Jegliche Her5tellung aus Er-
zeugnissen der Tarifnr. 28.20
ex 28.42 Lithiumkarbonat Jegliche Herstellung aus Er-
zeugnissen der Tarifnr. 28.28
ex 29.02 Organische Bromide Jegliche Herstellung aus Er-
zeugnissen der Tarifnrn. 28.01,
28.13
ex 29.02 Umwandlung des Äthenals in
Dichlorodi pheny Itrichloroä than
Chloral und Kondensierung des
Chlorals mit t-.fonochlorobenzol
ex 29.35 Umwandlung des Azetylens in
Pyridin, beta-Picolin, alpha-Pi-
Azetylaldehyd und Umwand-
colin, gamma-Picolin
lung des Azetylaldehyds in Py-
ridin oder Picolin
ex 29.35 Umwandlung von Azetylaldehyd
Vinylpyridin
in Picolin und Umwandlung des
Picolins in ·vinylpyridin
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1966 409
Be- oc.er Verarbeitungsvorgänge,
Hergestellte Ware Be-oder Verarbeitungsvorg~inge,
die den hergestellten Waren
die den hergestellten Waren
die Eigenschaft von Ursprungs-
nicht die Eigenschaft von
erzeugnissen verleihen,
Tarif- Ursprungserzeugnissen
wenn nachstehende
\Venenbezeichnung verleihen
nummer Vuraussetzungen erfüllt sind
ex 29.18 Nikotinsäure (Vitamin P. P.) Umwandlung des Azetylctlde-
hyds in beta-Picolin und Um-
wandlung des beta-Picolin in
Nikotin
ex 29.4] Glukose (Dextrose) Jegliche Herst,...llung aus Stär-
ken und ihren Rohstoffen
ex 30.(ß Antibiotika Jegliche Herstellung aus Anti-
biotika der Tarifnr. 29.44
3105 Andere Düngemittel; Erzeug- Herstellen unter Venvendung
nisse des Kapitels 31 in Tablet- von Erzeugnissen, wenn deren
ten, Pastillen oder ähnlichen Wert 50 v. H. des Wertes der
Formen oder in Packungen mit Fertigware nicht überschreitet
einem Gewicht von 10 kg oder
weniger
32.06 Fc1rblacke Jegliche Herstellung aus Er-
zeugnissen der Tarifnrn. 32.04,
32.05
32.07 Andere Farbkörper; anorgani- Mischen von Oxyden oder Sal-
sche Erzeugnisse, die als Lu- zen des Kapitels 28 mit Füll-
minophore verwendet werden stoffen wie z.B. Bariumsulfat,
Kreide, Bariumkarbonat, Satin-
weiß
35.05 Dextrine, lösliche oder geröstete Jegliche Herstellung aus Er-
Stiirke, Klc>bstoffe ctus Stärke zeugnissen aller Art
38.11 Desinfektionsmittel, Insecticide, Herstellen unter VerwPnclung
Fungicide, Herbicide, Mittel ge- von Erzeugnissen, wenn deren
gen Nagetiere, Schäctlingsbe- Wert 50 v. H. des Vv'ertes der
kämpfungsmittd und derglei- Fertigware nicht überschreitet
chen, in Zubereitungen oder in
Formen oder Aufmachungen für
<ien Einzelverkauf oder als
\Nc1ren (z. B. Sch,vcfelbäncler,
Schwefelfäden, Sch'Arefelkerzen
und Fliegt'nfänger)
38.12 Zubereitete Zurichtemittel, zu- Herstellen unter Venvendung
bereitete Appreturen und zu- von Erzeugnissen, wenn dPren
bereitete Beizmittel aller Art, Wert 50 v. H. des v\Tertes der
wie sie in der Textilindustrie, Fertigware nicht überschreitet
Papierindustrie, Lederindustrie
oder ähnlichen Industrien ge-
braucht werden
38.13 Abbeizmittel für :tvfetalle; Fluß- Herstellen unter Verwendung
mittel und andere Hilfsmittel von Erzeugnissen, wenn deren
zum Schweißen oder Löten von \"/ert 50 v. H. des \A/c>rtes der
Metallen; Pasten und Pulver Fertigware nicht überschreitet
zum Löten oder Schweißen aus
Metall und anderen Stoffen;
Uberzugsmassen und Füllmas-
sen für Schweißelektroden und
Sdnveißstäbe
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Be- oder Vernrbei tungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Hergestellte \iVare die den hergestellten Waren
die den hergestellten Waren
die Eigenschaft von Ursprungs-
nicht die Eigenschaft von
erzeugnissen verleihen,
Tarif- Ursprungserzeugnissen
W tlrenbezeichnung wenn nachstehende
nummer verleihen
Voraussetzungen erfüllt sind
38.14 Antiklopfmittel, Antioxydan- Herstellen unter Venvendung
tien, Antigums, Viskositätsver- von Erzeugnissen, wenn deren
besserer, Antikorrosivadditives Wert 50 v. H. des Wertes der
und ähnliche zubereitete Addi- Fertigware nicht überschreitet
tives für t-.1ineralöle
38.15 Zusammengesetzte Vulkanisa- Herstellen unter Verwendung
tionsbeschleuniger von Erzeugnissen, wenn deren
Wert 50 v. H. des Wertes der
Fertigware nicht überschreitet
38.17 Gemische und Ladungen für Herstellen unter Verwendung
Feuerlöschgeräte; Feuerlösch- von Erzeugnissen, wenn deren
granaten und Feuerlöschbomben Wert 50 v. H. des Wertes der
Fertigware nicht überschreitet
38.18 Zusammengesetzte Lösungs- und Herstellen unter Verwendung
Verdünnungsmittel für Lacke von Erzeugnissen, wenn deren
und ähnliche Erzeugnisse Wert 50 v. H. des Wertes der
Fertigware nicht überschreitet
ex 38.19 Hartmetallmischungen, nicht ge- Herstellen unter Verwendung
sintert; Elektrodenmasse auf der von Erzeugnissen, wenn deren
Grundlage von kohlenstoffhalti- Wert 50 v. H. des Wertes der
gen Stoffen; Akkumulatoren- Fertigware nicht überschreitet
masse auf der Grundlage von
Cadmiumoxyd oder Nickelhydr-
oxyd; Waren des Absatzes Q
des Zolltarifs der Europäischen
Gemeinschaften
39.07 Waren aus Stoffen der Tarif- Herstellen aus Kunststoffen,
nrn. 39.01 bis 39.06 Zelluloseäther und -ester
40.05 Platten, Blätter und Streifen aus Herstellen unter Verwendung
nichtvulkanisiertem Kautschuk von Erzeugnissen, wenn deren
oder synthetischem Kautschuk Wert 50 v. H. des Wertes der
Fertigware nicht überschreitet
41.08 Lackleder und metallisiertes Le- Lackieren oder Metallisieren von
der Leder der Tarifnrn. 41.02 bis
41.07 einschließlich (ausgenom-
men Leder von indischen Metis
und von indischen Ziegen, nur
pflanzlich gegerbt, auch weiter
bearbeitet, jedoch augenschein-
lich zum unmittelbaren Herstel-
len von Lederwaren nicht ver-
wendbar), wenn der Wert der
verwendeten Leder 50 v. H. des
Wertes der Fertigware nicht
überschreitet
43.03 Waren aus Pelzfellen Herstellen aus Pelzfellen in
Platten, Säcken, Vierecken,
Kreuzen oder ähnlichen Formen
(ex 43.02)
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1966 411
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Hergestellte Ware die den hergestellten vVaren
die den hergestellten Waren
die Eigenschaft von Ursprungs-
nicht die Eigenschaft von erzeugnissen verleihen,
Ursprungserzeugnissen
Tarif- wenn nachstehende
Warenbezeichnung verleihen
nummer Voraussetzungen erfüllt sind
44.21 Kisten, Verschläge, Trommeln Herstellen aus noch nicht auf die
und ähnliche Verpackungsmittel erforderlichen !viaße zugeschnit-
aus Holz, vollständig, ganz oder tenen Brettern
zerlegt, auch teilweise zusam-
mengesetzt
4!1.03 \Naren, aus Naturkork herge- Herstellen aus Erzeugnissen der
stellt Tarifnr. 45.01
48.06 Papier und Pappe, liniiert oder Herstellen aus Halbstoff
kariert, jedoch nicht anderweit
bedruckt, in Rollen oder Bogen
48.14 Schreibwaren: Briefblöcke, Brief- Herstellen unter Verwendung
umschläge, Einstückbriefe, Post- von Erzeugnissen, wenn deren
karten (ohne Bilder) und Brief- Wert 50 v. H. des Wertes der
karten; Schachteln, Taschen und Fertigware nid1t überschreitet
ähnliche Behältnisse, aus Papier
oder Pappe, mit einer Zusam-
menstellung solcher Schreibwa-
ren
48.15 Andere Papiere und Pappen, zu Herstellen aus Halbstoff
einem bestimmten Zweck zu-
geschnitten
48.16 Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten Herstellen unter Verwendung
und andere Verpackungsmittel, von Erzeugnissen, wenn deren
aus Papier oder Pappe Wert 50 v. H. des Wertes der
Fertigware nicht überschreitet
50.04 Seidengarne, nicht in Aufma- Herstellen aus Erzeugnissen der
chung für den Einzelverkauf Tarifnr. 50.01
51.03 Kunstseidengarne in Aufma- Herstellen aus chemischen Er-
chung für den Einzelverkauf zeugnissen oder Spinnmasse
51.()4 Gewebe aus Kunstseide (ein- Herstellen aus chemischen Er-
schließlich Gewebe aus Mono- zeugnissen oder Spinnmasse
filen oder Streifen der Tarifnrn.
51.01 oder 51.02)
53.06 Streichgarne aus Wolle, nicht in Herstellen aus Wolle, weder
Aufmachung für den Einzelver- gekrempelt nom gekämmt
kauf
53.07 Kammgarn aus Wolle, nicht in Herstellen aus Wolle, weder ge-
Aufmachung für den Einzelver- krempelt noch gekämmt
kauf
53.08 Garne aus feinen Tierhaaren, Herstellen aus feinen Tier-
nicht in Aufmachung für den haaren, weder gekrempelt noch
Einzelverkauf gekämmt, nicht bearbeitet, der
Tarifnr. 53.02
53.09 Garne aus groben Tierhaaren Herstellen aus groben Tier-
oder aus Roßhaar, nicht in Auf- haaren, nicht bearbeitet, der
machung für den Einzelverkauf Tarifnr. 53.02 oder
Roßhaar, nicht bearbeitet, der
Tarifnr. 05.03
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Be- oder Verarbeit uny:-,, orgänge,
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die den hergestellten Waren
die den hergestellten \Al aren
die Eigenschaft von Ursprungs-
nicht die Eigenschaft von
erzeugnissen verleihen,
Tarif- Ursprungserzeugnissen
vVarenbezeichnung wenn nachstehende
nummer verleihen
Voraussetzungen erflillt sind
53.10 Garne aus Wolle, aus feinen Herstellen aus Erzeugnissen der
oder groben Tierhaaren oder Tarifnrn. 53.01 bis 53.04 ein-
aus Roßhaar, in Aufmachung für schließlich, 05.03
den Einzelverkauf
53.11 Gewebe aus Wolle oder feinen Herstellen aus Erzeugnissen der
Tierhaaren Tarifnrn. 53.01 bis 53.05 ein-
schließlich
54.04 Leinengarne und Ramiegarne, Herstellen aus Erzeugnissen der
in Aufmachung für den Einzel- Tarifnr. 54.01 oder 54.02
verkauf
54.05 Gewebe aus Flachs oder Ramie Hersteilen aus Erzeugnissen der
Tarifnr. 54.01 oder 54.02
55.05 Baumwollgarne, nicht in Auf- Herstellen aus Erzeugnissen der
machung für den Einzelverkauf Tarifnrn. 55.01, 55.03
55.06 Baumwollgarne in Aufmachung Herstellen aus Erzeugnissen der
für den Einzelverkauf Tanfnrn. 55.01, 55.03
55.07 Drehergewebe aus Baumwolle Herstellen aus Erzeugnissen der
T arifnrn. 55.01, 55.03, 55.04
55.08 Schlingengewebe (Frottier- Herstellen aus Erzeugnissen der
gewebe) aus Baumwolle Tarifnrn. 55.01, 55.03, 55.04
55.09 Andere Gewebe aus Baumwolle Herstellen aus Erzeugnissen der
Tarifnrn. 55.01, 55.03, 55.04
56.01 Zellwolle, weder gekrempelt Herstellen aus chemischen Er-
noch gekämmt zeugnissen oder Spinnmasse
56.02 Spinnkabel Herstellen aus Erzeugnissen der
Tarifnrn. 55.01, 55.03, 55.04
56.04 Zellwolle und Abfälle von Herstellen aus chemisd1en Er-
Kunstseide oder Zellwolle, ge- zeugnissen oder Spinnmasse
krempelt, gekämmt oder anders
für die Spinnerei vorbereitet
56.05 Garne aus Zellwolle (oder aus Herstellen dUS chemischen Er-
Abfällen von Kunstseide oder zeugnissen oder Spinnmasse
Zellwolle), nicht in Aufmachung
für den Einzelverkauf
56.06 Garne aus Zellwolle (oder aus Herstellen aus chemischen Er-
Abfällen von Kunstseide oder zeugnissen oder Spinnmasse
Zellwolle), in Aufmachung für
den Einzelverkauf
56.07 Gewebe aus Zellwolle Herstellen aus Erzeugnissen der
Tarifnrn. 56.01 bis 56.03 ein-
sd1ließlich
57.09 Gewebe aus Hanf Herstellen aus Erzeugnissen der
Tarifnr. 57.01
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1966 413
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Hergestellte vVare Be-oder Verarbeitungsvorgän~Je,
die den hergestellten Waren
die den hergestellten v\laren die Eigenschaft von Ursprungs-
nicht die Eigenschaft von erzeugnissen verleihen,
Tarif- Ursprungserzeugnissen wi:,nn nachstehende
\-\1 a renbezeichnung verleihen
nummer Voraussetzungen erfüllt sind
57.10 Gewebe aus Jute Herstellen aus Rohjute
57.11 Gewebe aus anderen pflanz!. Herstellen aus Erzeugnissen der
Spinnstoffen Tarifnrn. 57.02, 57.04
58.01 Geknüpfte Teppiche, auch fertig- Herstellen aus Erzeugnissen der
gestellt Tarifnrn. 50.01 bis 50.03 ein-
schließlich, 51.01, 53.01 bis 53.05
einschließlich, 54.01, 55.01 bis
55.04 einschließlich, 56.01 bis
56.03 einschließlich, 57.01 bis
57.04 einschließlich
58.02 Andere Teppiche, auch fertig- Herstell~n aus Erzeugnissen der
gestellt; Kelim, Sumak, Karama- Tarifnrn. 50.01 bis 50.03 ein-
nie u. dgl., auch fertiggestellt schließlich, 51.01, 53.01 bis 53.05
einschließlich, 54.01, 55.01 bis
55.04 einsd11ießlic:h, 56.01 bis
56.03 eins ~hJießlich, 57.01 bis
57.04 t'insd1ließlich
58.04 Samt, Plüsch, Schlingengewebe Herstellen aus Erzeugnissen der
und Chenillegewebe Tarifnrn. 50.01 bis 50.03 ein-
schließlich, 51.01, 53.01 bis 53.05
einschließlich, 54.01, 55.01 bis
55.04 einschließlich, 56.01 bis
56.03 einschließlich
58.05 Bänder und schußlose Bänder Herstellen aus Erzeugnissen der
aus parallel gelegten und ge- Tarifnrn. S0.01 bis 50.03 ein-
klebten Garnen oder Spinnstof- schließlich, 51.01, 53.01 bis 53.05
fen (bolducs), ausgenommen einschließlich, 54.01, 55.01 bis
Waren der Tarifnr. 58.06 55.04 einschließlich, 56.01 bis
56.03 einschließlich, 57.01 bis
57.04 einschließlich
58.06 Etiketten, Abzeichen und ähn- Herstellen aus Waren der TcHif-
liche Waren, gewebt, nicht be- nrn. 50.01 bis 50.0] einschließ-
stickt, als Meterware oder zu- lich, 51.01, 53.01 bis 53.05 ein-
geschnitten schließlic:h, 54.01, 55.01 bis 55.04
einschließlich, 56.01 bis 56.03
einschließlich
58.08 Tülle und geknüpfte Netzstoffe, Herstellen aus \Vdl'en der Tarif-
ungemustert nrn. 50.01 bis 50.03 einsd11ieß-
lich, 51.01, 53.01 bis 53.05 ein-
schließlich, 54.01, 55.01 bis 55.04
einschließlich, 56.01 bis 56.03
einschließlich
58.09 Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Herstellen aus \Varen der Tarif-
Bobinetgardinenstoffe, gemu- nrn. 50.01 bis 50.03 einschließ-
stert; Spitzen (maschinen- oder lich, 51.01, 53.01 bis 53.05 ein-
handgefertigt), als Meterware schließlich, 54.01, 55.01 bis 55.04
oder als Motiv einschließlich, 56.01 bis 56.03
einschließlich
59.04 Bindfäden, Seile und Taue, auch Herstellen aus Naturfasern oder
geflochten c1us chemischen Erzeugnissen
oder Spinnmasse
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungs vorgcinge,
die den hergestellten \Varen
die den hergestellten Viaren
die Eigenschaft von Ursprungs-
nicht die Eigenschaft von
erzeugnissen verleihen,
Tarif- Ursprungserzeugnissen
\Varenbezeichnung wenn nachstehende
nummer verleihen
Voraussetzungen erfüllt sind
59.05 Netze aus \,\Taren der Tarif- Herstellen aus Naturfasern oder
nr. 59.04, in Stücken, als Me- aus chemischen Erzeugnissen
terware oder abgepaßt; abge- oder Spinnmasse
paßte Fischernetze aus Garnen,
Bindfäden oder Seilen
59.06 Andere Waren aus Garnen, Herstellen aus Naturfasern oder
Bindfäden, Seilen oder Tauen, aus chemischen Erzeugnissen
ausgenommen Gewebe und Wa- oder Spinnmasse
ren daraus
59 07 Gewebe, mit Leim oder stärke- Herstellen aus Garnen
haltigen Zurichtestoffen bestri-
chen, zum Einbinden von Bü-
chern, zum Herstellen von Fut-
teralen und anderen Kartonagen
oder zu ähnlichen Zwecken;
Pausleinwand; präparierte Mal-
leinwand,· Bougram und ähnliche
Erzeugnisse für die Hutmacherei
59.08 Gewebe, mit Zellulosederivaten Herst~llen aus Garnen
oder anderen Kunststoffen ge-
tränkt oder bestrichen
59.09 Wachstuch und andere geölte Herstellen aus Garnen
oder mit einem Uberzug auf der
Grundlage von 01 versehene
Gewebe
59.10 Linoleum, auch zugeschnitten; Herstellen aus Garnen
Fußbodenbelag aus einem
Grund aus Spinnstoffen mit auf-
getragener Deckschicht aus be-
liebigen Stoffen, auch zuge-
schnitten
59.11 Kautschutierte Gewebe, ausge- Herstellen aus Garnen
nommen Gewirke
59.12 Andere Gewebe, getränkt oder Herstellen aus Garnen
bestrichen; bemalte Gewebe für
Theaterdekorationen, Atelier-
hintergründe und dergleichen
59.13 Gummielastische Gewebe, aus- Herstellen aus einfachen Garnen
genommen Gewirke
59.15 Pumpenschläuche und ähnliche Herstellen aus einfachen Garnen
Schläuche, aus Spinnstoffen,
auch mit Armaturen oder Zu-
behörteilen aus anderen Stoffen
59.16 Förderbänder und Treibriemen, Herstellen aus einfachen Garnen
aus Spinnstoffen, auch verstärkt
59.17 Technische Gewebe und Gegen- Herstellen aus \\Taren der Tarif-
stände des technischen Bedarfs, nrn. 50.01 bis 50.03 einschließ-
aus Spinnstoffen lich, 51.01, 53.01 bis 53.05 ein-
schließlich, 54.01, 55.01 bis 55.04
einschließlich, 56.01 bis 56.03
einschließlich, 57.01 bis 57.04
einschließlich
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1966 415
Be-oder Vercubeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Hergestellte W dre die den hergestellten Waren
die den hergestellten Waren
die Eigenschaft von Ursprungs-
nicht die Eigenschaft von
erzeugnissen verleihen,
Ursprungserzeugnissen
Tarif- wenn nc1chstehende
\V c1rcnbcze lehn ung verleihen
nummer VoraussPtzungPn erfüllt sind
ex Kc1p. 60 Gewirke
aus Kunstseide oder Zell- Herstellen aus Erzeugnissen der
wolle Tarifnrn. 56.01 bis 56.03 ein-
schließlich, Herstellen aus che-
mischen Erzeugnissen oder
Spinnmasse
- andere Herstellen aus gekrempelten
oder gek~immten natürlichen
Fasern
61.01 Oberkleidung für :tvlänner und Herstellen dUS Gc1rnen oder
Knaben Rohgeweben
61.02 Oberkleidung für Frauen, Mäd- Herstellen aus Garnen oder
chen und Kleinkinder Rohgeweben
61.03 Unterkleidung (Leibwäsche) für Herstellen aus Garnen oder
Männer und Knaben, auch Kra- Rohgewelwn
gen, Vorhemden und Manschet-
ten
61.04 Unterkleidung (Leibwäsche) für Herstellen c1us Gc1rnen oder
Frauen, Mädchen und Kleinkin- Rohgeweben
der
61.05 Taschentücher und Ziertaschen- Herstellen aus Garnen
tücher
61.06 Schals, Umschlagtücher, Hals- Herstellen dlls GcHnen
tücher, Kragenschoner, Kopf-
tücher, Schleier und ähnliche
Waren
61.07 Krawatten Herstellen aus Garnen
61.08 Kragen, Hemdeinsätze, Blusen- Herstellen aus Gdfnen
einsätze, Jabots, Manschetten
und ähnliche Putzwaren für
Ober- und Unterkleidung für
Frauen und Mädchen
61.09 Korsette, Hüftgürtel, Mieder, Herstellen aus Garnen
Büstenhalter, Hosenträger,
Strumpfhalter, Strumpfbänder,
Sockenhalter und ähnliche Wa-
ren, aus Spinnstoffen, auch ge-
wirkt, auch gummielastisch
61.10 Handschuhe, Strümpfe, Socken Herstellen aus Garnen
und Säckchen, nicht gewirkt
61.11 Anderes fertiggestelltes Beklei- Herstellen aus G,nnen
dungszubehör, z. B. Schweißblät-
ter, Schulterpolster und andere
Polster für Schneiderarbeiten,
Gürtel, Muffe, Schutzärmel
ex 62.01 Decken ohne elektrische Heiz- Herstellen aus rohL'n G<1rnen
vorrichtung der Kap. SO bis 58
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Be- oder Verdfbeitungsvorgänge,
Hergestellte \Vare Be-oder Verarbeitungsvorgctnge,
die den hergestellten Waren
die den hergestelltPn VVaren
die Eigenschaft von Ursprungs-
nicht die Eigenschaft von
erzeugnissen verleihen,
Tarif- Ursprungserzeugnisst'n
\Varenbezeichnung wenn nachstehende
nummer verleihen
Voraussetzungen erfüllt sind
62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, \Vä- Herstellen aus einfachen Roh-
sche zur Körperpflege und an- garnen
dere Haushaltswäsche; Vor-
hänge, Gardinen und andere
Gegenstände zur Innenausstat-
tung
62.03 Säcke und Beutel zu Verpak- Herstellen aus Gc1rnen
kungszwecken
62.04 Planen, Segel, Markisen, Zelte Herstellen aus einfachen Roh-
und Zeltlagerausrüstungen garnen
62.05 Andere fertiggestellte Waren Herstellen unter Verwendung
aus Spinnstoffen, einschließlich von Erzeugnissen, wenn deren
Schnittmuster zum Herstellen vVert 40 v. H. des Wertes der
von Bekleidung Fertigware nicht überschreitet
64.01 Schuhe mit Laufsohlen und Herstellen aus Zusammensetzun-
Oberteil aus Kautschuk oder gen, bestehend aus Schuhober-
Kunststoff teilen, die mit einer Brandsohle
oder anderen Bodenteilen (aus-
genommen Laufsohlen) verbun-
den sind
ex 64.02 Schuhe mit Laufsohlen aus Le- Herstellen aus Zusammensetzun-
der, Kunstleder, Kautschuk oder gen, bestehend aus Sdrnhober-
Kunststoff mit einem Oberteil teilen, die mit einer Brandsohle
nicht aus Leder oder anderen Bodenteilen (aus-
genommen Laufsohle) verbun-
den sind
ex 64.02 Schuhe mit Laufsohlen aus Le- Herstellen aus Schuhteilen aus
der, Kunstleder, Kautschuk oder Stoffen aller Art, ausgenommen
Kunststoff mit einem Oberteil l'v1etall in Form von Zusammen-
aus Leder setzungen bestehend aus Schuh-
oberteilen, die mit einer Brand-
sohle oder anderen Bodenteilen
(ausgenommen Laufsohle) ver-
bunden sind
64.03 Schuhe aus Holz, Schuhe mit Herstellen aus Schuhteilen aus
Lrnfsohlen aus Holz oder Kork Stoffen aller Art ausgenommen
Metall in Form von Zusammen-
setzungen bestehend aus Schuh-
oberteilen, die mit einer Brand-
sohle oder anderen Bodenteilen
(ausgenommen Laufsohle) ver-
bunden sind
64.04 Schuhe mit Laufsohlen aus an- Herstellen aus Schuhteilen aus
deren StoflPn (z. B. Schnüre, Stotfen aller Art, ausgenommen
Pappe, Gev.rebe, Filz, Geflecht) t-.fotall in Form von Zusammen-
setzungen bestehend aus Schuh-
oberteilen, die mit einer Brand-
sohle oder anderen Bodenteilen
(ausgenommen Laufsohle) ver-
bunden sind
Nr. 25 - Tagcier Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1966 417
Be-oder Verarbeitungsvorgänge,
Hergestellte ·ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die den hergestellten Waren
die den hergestellten Waren
die Eigenschaft von Ursprungs-
nicht die Eigenschaft von
erzeugnissen verleihen,
Ursprungserzeugnissen
Tarif- wenn nachstehende
\'V aren bezeidrn ung verleihen
nummer Voraussetzungen erfüllt sind
65.03 Hüte und andere Kopfbedeckun- HerstellPn cJUs Fasern
gen, aus Filz, aus Hutstumpen
oder Hutplatten der Tarifnr.
65.01 hergestellt, ausgestattet
oder nicht ausgestattet
6.5.0.5 Hüte und andere Kopfbedeckun- Herstellen aus Gc1nwn
gen (einschließlich Haarnetze),
gewirkt oder aus Stücken (aus-
genommen Streifen) von Gewe-
ben, Gewirken, Spitzen, Filz
oder anderen Spinnstoffwaren
hergestellt, ausgestattet oder
nicht ausgestattet
66.01 Regenschirme und Sonnenschir- Herstellen unter Verwendung
me einschließlich Stockschirme, von Erzeugnissen, wenn deren
Schirmzelte und dergleichen Wert 50 v. H. des Wertes der
Fertigware nicht überschreitet
ex 70.07 Gegossenes oder gewalztes Herstellung aus gegossenem, ge-
Flachglas und "Tafelglas" (auch walztem oder gezogenem Glas
geschliffen oder poliert). anders der Tarifnrn. 70.04 bis 70.06
als quadratisch oder rechteckig
zugeschnitten oder gebogen
oder anders bearbeitet (z.B. mit
abgeschrägten Rändern, gra-
viert); Isolierflachglas aus meh-
reren Schichten; Kunstvergla-
sungen
70.08 Vorgespanntes Einschichten-Si- Herstellen aus gegossenem, ge-
cherheitsglas und Mehrsd1ich- zogenem oder gewalztem Glas
ten-Sicherheitsglas (Verbund- der Tarifnrn. 70.04 bis 70.06
glas), auch fassoniert
70.09 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, Herstellen aus gegossenem, ge-
einschließlich Rückspiegel zogenem oder gewalztem Glas
der Tarifnrn. 70.04 bis 70.06
71.15 Waren aus echten Perlen, Edel- Herstellen unter Verwendung
steinen, Schmucksteinen, synthe- von Erzeugnissen, wenn deren
tischen oder rekonstituierten Wert 50 v. H. des Wertes der
Steinen Fertigware nicht überschreitet
73.12 Bandstahl, warm oder kalt ge- Zerschneiden von Warmbreit-
walzt band in Rollen der Tarifnr. 73.08
ohne Walzen
73.13 Bleche aus Stahl, warm oder Zerschneiden von Warmbreit-
kalt gewalzt band in Rollen der Tarifnr. 73.08
ohne Walzen
74,03 Stäbe, Profile und Draht, aus Herstellen unter Verwendung
Kupfer, massiv von Erzeugnissen, wenn deren
Wert 50 v. H. des Wertes der
Fertigware nicht überschreitet
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Hergestellte Ware Be-oder Verarbeitungsvorgänge,
die den hergestellten Waren
die den hergestellten ·waren
die Eigenschaft von Ursprungs-
nicht die Eigenschaft von
erzeugnissen ,;erleihen,
Tarif- Ursprungserzeugnissen
Warenbezeichnung wenn nachstehende
nummer verleihen
Voraussetzungen erfüllt sind
74.04 Bleche, Platten, Tafeln und Bän- Herstellen unter Verwendung
der, aus Kupfer, mit einer Dicke von Erzeugnissen, wenn deren
von mehr als 0, 15 mm Wert 50 v. H. des V/ertes der
Fertigware nicht überschreitet
7-1.05 Blattmetall, Folien und dünne Herstellen unter Verwendung
Bänder, aus Kupfer (auch ge- von Erzeugnissen, wenn deren
prägt, zugeschnitten, gelocht, Wert 50 v. H. des vVertes der
überzogen, bedruckt oder auf Fertigware nicht überschreitet
Papier, Pappe, Kunststoff oder
ähnlichen Unterlagen befestigt),
mit einer Dicke (ohne Unter-
lage) von 0, 15 mm oder weniger
74.06 Pulver und Flitter, aus Kupfer Herstellen unter Verwendung
von Erzeugnissen, wenn deren
Wert 50 v. H. des Wertes der
Fertigware nicht überschreitet
74.07 Rohre (einschließlich Rohlinge) Herstellen unter Verwendung
und Hohlstangen, aus Kupfer von Erzeugnissen, ,.-,enn deren
Wert 50 v. H. des Wertes der
Fertigware nicht überschreitet
74.10 Kabel, Seile, Litzen und ähnliche Herstellen unter Verwendung
Waren, aus Kupferdraht, aus- von Erzeugnissen, wenn deren
genommen isolierte Drahtwaren Wert 50 v. H. des Wertes der
für die Elektrotechnik Fertigware nicht überschreitet
75.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Herstellen unter Verwendung
Nickel, massiv von Erzeugnissen, wenn deren
Wert 50 v. H. des Wertes der
Fertigware nicht überschreitet
75.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bän- Herstellen unter Verwendung
der, von beliebiger Dicke, aus von Erzeugnissen, ,venn deren
Nickel; Pulver, Flitter, aus Nik- Wert 50 v. H. des Wertes der
kel Fertigware nicht überschreitet
75.04 Rohre (einschließlich Rohlinge), Herstellen unter Verwendung
Hohlstangen, Rohrformstücke, von Erzeugnissen, wenn deren
Rohrverschlußstücke und Rohr- Wert 50 v. H. des Wertes der
verbindungsstücke (Nippel, Fertigware nicht überschreitet
Kniestücke, Kupplungen, Muf-
fen, Flanschen und ähnliche Wa-
ren), aus Nickel
75.05 Anoden zum Vernickeln, gegos- Herstellen unter Verwendung
sen, gewalzt oder elektrolytisch von Erzeugnissen, wenn deren
hergestellt, roh oder bearbeitet Wert 50 v. H. des Wertes der
Fertigware nicht überschreitet
76.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Herstellen unter Verwendung
Aluminium, massiv von Erzeugnissen, wenn deren
Wert 50 v. H. des Wertes der
Fertigware nic.bt überschreitet
76.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bän• Herstellen unter Verwendung
der, aus Aluminium, mit einer von Erzeugnissen, wenn dere:1
Dicke von mehr als 0, 15 mm Wert 50 v. H. des Wertes der
Fertigware nicht überschreitet
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1966 419
Be-oder VercHbeitungsvorqänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die den hergestellten \r\l,nen
Hergestellte Ware
die den hergestellten Waren die Eigenschaft von Ursprungs-
nicht die Eigenschaft von erzeugnissen verleihen,
Ursprungserzeugnissen wenn nachstehende
Tarif-
Warenbezeichnung verleihen
nummer Voraussetzungen erfüllt sind
76.04 Blattmetall, Folien und dünne Herstellen unter Verwendung
Bänder, aus Aluminium (auch von Erzeugnissen, wenn deren
geprägt, zugeschnitten, gelocht, Wert 50 v. H. des \Vertes der
überzogen, bedruckt oder auf Fertigware nicht überschreitet
Papier, Pappe, Kunststoff oder
ähnlichen Unterlagen befestigt),
mit einer Dicke (ohne Unter-
lage) von 0,15 mm oder weniger
76.05 Pulver und Flitter, aus Alumi- Herstellen unter Verwendung
nium von Erzeugnissen, wenn deren
Wert 50 v. H. des Wertes der
Fertigware nicht überschreitet
76.08 Konstruktionen, auch unvoll- Herstellen unter Verwendung
ständig, auch nicht zusammen- von Erzeugnissen, wenn deren
gesetzt, sowie Teile von Kon- Wert 50 v. H. des \Nertes der
struktionen (z. B. Schuppen, Fertigware nicht überschrei !et
Brücken und Brückenteile, Tür-
me, Masten, Pfeiler, Säulen, Ge-
rüste, Bedachungen, Tür- und
Fensterrahmen, Geländer), aus
Aluminium; zu Konstruktions-
zwecken vorgearbeitete Bleche,
Stäbe, Profile, Rohre usw., aus
Aluminium
76.12 Kabel, Seile, Litzen und ähnliche Herstellen unter VerwP11tlung
Waren, aus Aluminiumdraht, von Erzeugnissen, wenn deren
ausgenommen isolierte Draht- Wert 50 v. H. des Wertes der
waren für die Elektrotechnik Fertigware nicht überschrei !et
76.13 Gewebe, Gitter und Geflechte, Herstellen unter Verwendung
aus Aluminiumdraht von Erzeugnissen, wenn deren
Wert 50 v. H. des Wertes der
Fertigware nicht überschreitet
78.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Herstellen unter Verwrndung
Blei, massiv von Erzeugnissen, wenn deren
Wert 50 v. H. des Wertes der
Fertigware nicht überschreitet
78.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bän- Herstellen unter Verwendung
der, aus Blei, mit einem Qua- von Erzeugnissen, wenn deren
dratmetergewicht von mehr als Wert 50 v. H. des ·wertes der
1,7 kg Fertigware nicht überschreitet
78.04 Folien und dünne Bänder, aus Herstellen unter Verwendung
Blei (auch geprägt, zugeschnit- von Erzeugnissen, wenn deren
ten, gelocht, überzogen, be- Wert 50 v. H. des Wertes der
druckt oder auf Papier, Pappe, Fertigware nicht überschreitet
Kunststoff oder ähnlichen Un-
terlagen befestigt), mit einem
Quadratmetergewicht (ohne Un-
terlage) von 1,7 kg oder weni-
ger; Pulver und Flitter, aus Blei
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Hergestellte \Vare Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die den hergestellten Waren
die den hergestellten Vv' aren
die Eigenschaft von Ursprungs-
nicht die Eigenschaft von
erzeugni:-;sen verleihen,
Tarif- Ursprungserzeugnissen
wenn ndchstehende
Warenbezeichnung verleihen
nummer Voraussetzungen erfüllt sind
78.05 Rohre (einschließlich Rohlinge), Herstellen unter Verwendung
Hohlstangen, Rohrformstücke, von Erzeugnissen, wenn deren
Rohrverschlußstücke und Rohr- \Vert 50 v. H. des \Vertes der
verbindungsstücke (Nippel, Fertigware nicht überschreitet
Kniestücke, S-förmig gebogene
Rohre für Geruchverschlüsse,
Kupplungen, Muffen, Flanschen
und ähnliche Waren), aus Blei
78.06 Andere Waren aus Blei Herstellen unter Verwendung
von Erzeugnissen, wenn deren
Vv'ert 50 v. H. des Wertes der
Fertigware nicht überschreitet
79.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Herstellen unter Verwendung
Zink, massiv von Erzeugnissen, wenn deren
Wert 50 v. H. des Wertes der
Fertigware nicht übersdneitet
79.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bän- Herstellen unter Verwendung
der, aus Zink, in beliebiger von Erzeugnissen, ,venn deren
Dicke; Pulver und Flitter, aus ·wert 50 v. H. des Viertes der
Zink Fertigware nicht überschreitet
79.04 Rohre (einschließlich Rohlinge), Herstellen unter Venvendung
Hohlstangen, Rohrformstücke, von Erzeugnissen, wenn deren
Rohrverschlußstücke und Rohr- V/ert 50 v. H. des vVertes der
verbindungsstücke (Nippel, Fertigware nicht ülwrschreitel
Kniestücke, Kupplungen, tv1uf-
fen, Flanschen und ähnliche Wa-
ren), aus Zink
79.05 Dachrinnen, Firstbleche, Dach- Herstellen unter Ver\H'ndung
fenster und andere geformte von Erzeugnissen, wenn deren
Waren zu Bauzwecken, aus Zink \Vert 50 v. H. des Wertes der
Fertigware nicht überschreitet
79.06 Andere Vv' tlren aus Zink Herstellen unter Verwendung
von Erzeugnissen, wenn dl'ren
\Vert 50 v. H. des Vv'ertes clc!r
Fertigware nicht überschreitet
80.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Herstellen unter Verwendung
Zinn, massiv von Erzeugnissen, wenn deren
Wert 50 v. H. des \Vertes der
Fertigware nicht überschreitet
80.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bän- Herstellen unter Verwendung
der, aus Zinn, mit einem Qua- von Erzeugnissen, wenn deren
dratmetergewicht von mehr als Wert 50 v. H. des Vv'ertes der
1 kg Fertigware nicht überschreitet
80.04 Blattmetall, Folien und dünne Herstellen unter Verwendung
Bänder, aus Zinn (auch geprägt, von Erzeugnissen, wenn deren
zugeschnitten, gelocht, überzo- Wert 50 v. H. des Wertes der
gen, bedruckt oder auf Papier, Fertigware nicht übersd1reitet
Pappe, Kunststoff oder ähnlid1en
Unterlagen befestigt), mit einem
Quadratmetergewicht (ohne Un-
terlage) von 1 kg oder weniger;
Pulver und Flitter, aus Zinn
Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1966 421
Be-oder Verarbeitungsvorgänge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
Hergestellte Ware die den hergestellten \V aren
die den hergestellten Waren die Eigenschaft von Ursprungs-
nicht die Eigenschaft von
erzeugnissen ver!Pihen,
Ursprungserzeugnissen wenn nachstehende
TMif-
\V cuenbezeichnung verleihen
nummPr Voraussetzungen erfüllt sind
80.0.5 Rohre (einschließlich Rohlinge), Herstellen unter Verwendung
Hohlstangen, Rohrformstücke, von Erzeugnissen, wenn deren
Rohrverschlußstücke und Rohr- Wert 50 v. H. des \Vertes der
verbindungsstücke (Nippel, Fertigware nicht überschreitet
Kniestücke, Kupplungen, Muf-
fen, Flanschen und ähnliche Wa-
ren), aus Zinn
82.05 Auswechselbare Werkzeuge zur Montage unter Verwendung von
Verwendung in Maschinen und Teilen, wenn deren Wert 40 v. H.
mechanischem oder nichtmecha- des Wertes der Fertigware nicht
nischem Handwerkszeug (z. B. überschreitet
zum Treiben, Stanzen, Gewinde-
schneiden, Gewindebohren, Boh-
ren, Fräsen, Ausweiten, Schnei-
den, Drehen, Schrauben), ein-
schließlich Zieheisen, Preßmatri-
zen zum Warmstrangpressen
von Metallen, Gesteinsbohrer
und Tiefbohrwerkzeuge, mit ar-
beitendem Teil
82.06 Messer und Schneidklingen, für Montage unter Verwendun~J von
Maschinen oder mechanische Teilen, wenn deren \Ver! 40 \. H.
Geräte des Wertes der fntigware nicht
überschreitet
84.15 Maschinen, Apparate, Geräte Montage unter \'erwendung von
und Einrichtungen für Kälte- Teilen, die nicht „ Ursprungs-
erzeugung, mit elektrischer oder erzeugnissp" sind, wenn deren
anderer Ausrüstung Wert 40 v. H. des V'/ertes der
FertigwMe nicht überschreitet
und dem \Verte nach mindestens
50 v. H. der vcrwendPten Teile 1 )
„ Ursprungserzeugnisse" sind
ex 84.41 Nähmaschinen (z.B. zum Nähen Montage unl('r Verwendung von
von Spinnstoffwaren, Leder oder Teilen, die nicht „ Ursprungs-
Schuhen), einschließlich Möbel erzeugnisse" sind, wenn deren
zum Einbau von Nähmaschinen Wert 40 v. H. clos V\Tertes der
Fertigware nicht übPrschreitet
und
- dem Werte nt1ch mindestens
50 v. H. der zur Montage des
Kopfes (ohne Motor) verwende-
ten Teile 1 ) ,,Ursprungserzeug-
nisse" sind und
- der Mechanismus für die
Oberfadenzuführung, der Grei-
fer mit Antriebsmechanismus
und die Steuerorgane für den
Zick-Zack-Stich "Ursprungser-
zeugnisse" sind
ex Kap. 85 Elektrische Maschinen, Apparate Montage unter Verwendung von
und Geräte sowie andere elek- Teilen, wenn deren Wert 40 v. H.
trotechnische Waren, ausgenom- des Wertes der Fertigware nicht
men solche der Tarifnrn. 85.14 überschreitet
und 85.15
l) Der Beredinunq des Wertes der Teile sind zugrunde zu leqen:
- für die Teile, die Ursprungserzeuqnisse sind: der erste Preis, der für diese Erzeuqnisse im G<c'biet des Staates, in df'm die J,!ont<1qe durd1-
qefiihrt wird, na(hweisbar gezahlt worden ist oder im FallP einPs Verkaufs zu zahlen wäre;
- für andere Teile: die -Vorschriften des Artikels 4 de, Beschlusses zur Berechnunq dcs '.Vc>rtes ein11dührter Erzeugnisse> und von Erzeuqnissrn
unbe-,timmten Ursprunqs.
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Be- oder Verarbeitungsvorgünge,
Hergestellte Ware Be-oder VerarbeitungsvorgJ.nge,
die den hergestellten \V ctren
die den hergestellten \V ciren
clie Eigenschaft von Ursprungs-
nicht die Eigenschaft von
erzeugnissen verleihen,
Tarif- Ursprungserzeugnissen
Warenbezeichnung V.lenn ndchstelwnde
nummer verleihen
Voraussetzungen c!rfüllt sind
85.14 Mikrophone und Haltevorrich- Montage unter Verwendung von
tungen dazu; Lautsprecher; Ton- Teilen, die nicht „ Ursprungs-
frequenzverstärker erzeugnisse" sind, Wl!nn deren
Wert 40 v. H. des Wertes der
fertigware nicht überschreitet
und
-- dem Wert nach mindestens
50 v. H. der verwendeten Teile 1 )
„ Ursprungserzeugnisse" sind
und
- alle Transistoren „ Ursprungs-
erzeugnisse" sind
85.15 Sende- und Empfangsgeräte für Montage unter Verwendung von
den Funksprech- oder Funktele- Teilen, die nic.bt "Ursprungs-
graphieverkehr; Sende- und erzeugnisse" sind, wenn deren
Empfangsgeräte für Rundfunk Wert 40 v. H. des Wertes der
oder Fernsehen, einschließlich Fertigware nicht überschreitet
der mit Tonaufnahme- und Ton- und
wiedergabegeräten kombinier- -- dem Wert nach mindestens
ten Empfänger und der Fernseh- 50 v. H. der verwendeten Teile 1 )
kameras; Geräte für Funknavi- "Ursprungserzeugnisse" sind
gation, Funkmessung oder Funk- und
fernsteuerung - alle Transistoren "Ursprungs-
erzeugnisse" sind
Kap. 86 Schienenfahrzeuge; ortsfestes Montage unter Verwendung von
Gleismaterial; nicht elektrische Teilen, wenn deren Wert 40 v. H.
mechanische Signalvorrichtun- des Wertes der Fertigware nicht
gen für Verkehrswege überschreitet
ex Kap. 90 Optische, photographische und Montage unter Verwendung von
kinematographische Instrumen- Teilen, wenn deren Wert 40 v. H.
te, Apparate und Geräte; Meß-, des \,\'ertes der Fertigware nidlt
Prüf- und Präzisionsinstrumente, überschreitet
-apparate und -geräte; medizi-
nische und chirurgische Instru-
mente, Apparate und Geräte,
ausgenommen solche der Tarif-
nrn. 90.05, 90.07, 90.08, 90.12 und
90.26
90.05 Ferngläser und Fernrohre, mit Montage unter Verwendung von
oder ohne Prismen Teilen, die nicht "Ursprungs-
erzeugnisse" sind, wenn deren
Wert 40 v. H. des Wertes der
Fertigware nidJ.t überschreitet
und dem Werte nadJ. mindestens
50 v. H. der verwendeten Teile 1)
„Ursprungserzeugnisse" sind
90.07 Photographische Apparate, Blitz- Montage unter Verwendung von
lichtgeräte zu photographischen Teilen, die nicht „ Ursprungs-
oder kinematographischen erzeugnisse" sind, wenn dere·n
Zwecken Wert 40 v. H. des Wertes der
Fertigware nicht übersdJ.reitet
und dem Werte nadJ. mindestens
50 v. H. der verwendeten Teile 1 )
„ Ursprungserzeugnisse" sind
1) Der Beredrnung des \Vertes der Teile sind zugrunde zu legen:
- für die Teile, die Ursprungserzeugnisse sind: der erste Preis, der für diese Erzeugni~se im Gebiet des StaalEs, in dem die Montaqe durch-
geführt wird, nc1chweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre;
- für andere Teile: die Vorschriften des Artikels 4 des Beschlusses zur Beredrnung des Wertes eingeführter Erzeugnisse und von Erzeugnissen
unbestimmten Crsprungs.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1966 423
Be- oder VerctrheitungsvorgJ.nge,
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die den hergestellten \V ctren
Hergestellte Ware
die den hergestellten Waren die Eigenschaft von Ursprungs-
nicht die Eigenschaft von erzeugnisscn verleihen,
Ursprungserzeugnissen wenn nachstehende
Tarif-
Warenbezeichnung verleihen
nummer Voraussetzungen erfüllt sind
90.08 Kinematographische Apparate Montage unter Verwendung von
(Bildaufnahme- und Tonaufnah- Teilen, die nicht „ Ursprungs-
meapparate, auch kombiniert, erzeugnisse" sind, wenn deren
Vorführapparate mit oder ohne Wert 40 v. H. des \\Tertes der
Tonwiedergabe) Fertigware nicht überschreitet
und dem Werte nach mind0stens
50 v. H. der verwendeten Teile 1 }
„ Ursprungserzeugnisse" sind
90,12 Optische Mikroskope, auch für Montage unter Verwendung von
Mikrophotographie, Mikrokine- Teilen, die nicht „ Ursprungs-
matographie oder Mikroprojek- erzeugnisse" sind, wenn cl0ren
tion Wert 40 v. H. des Viertes der
Fertigware nicht überschreitet
und dem Werte nach mindestens
50 v. H. der verwendeten Teile 1)
„ Ursprungserzeugnisse" sind
90.26 Gas-, Flüssigkeits- und Elektri- Montage unter Verwendung von
zitätszähler, für Verbrauch oder Teilen, die nicht „Ursprungs-
Produktion, einschließlich Prüf- erzeugnisse" sind, wenn d0ren
oder Eichzähler Wert 40 v. H. des Wertes der
Fertigware nicht überschreitet
und dem Werte nach mindestens
50 v. H. der verwendeten Teile 1 )
„ Ursprungserzeugnisse" sind
ex Kap. 91 Uhrmacherwaren, ausgenommen Montage unter Verwendung von
solche der Tarifnrn. 91.04 und Teilen, wenn deren Wert 40 v. H.
91.08 des Wertes der Fertigware nicht
überschreitet
91.04 Andere Uhren Montage unter Venvenclung von
Teilen, die nicht „ Ursprungs-
erzeugnisse" sind, wenn deren
Wert 40 v. H. des Wertes der
Fertigware nicht überschreitet
und dem Werte nach mindestens
50 v. H. der verwendeten Teile 1 )
„ Ursprungserzeugnisse" sind
91.08 Andere Uhrwerke, gangfertig Montage unter Verwendung von
Teilen, die nicht „ Ursprungs-
erzeugnisse" sind, wenn deren
Wert 40 v. H. des Wertes der
Fertigware nicht überschreitet
und dem Werte nach mindestens
50 v. H. der verwendeten Teile 1 )
„Ursprungserzeugnisse" sind
ex Kap. 92 Musikinstrumente; Tonaufnah- Montage unter Verwendung von
me- und Tonwiedergabegeräte; Teilen, wenn deren Wert 40 v. H.
Teile und Zubehör für diese In- des Wertes der Fertigware nicht
strumente und Geräte, ausge- überschreitet
nommen solche der Tarifnr. 92.11
1) Der Berechnung des Vierte,; der Teile sind zugrunde zu l0qen:
- für. die Teile, die Ursprungserzeugnisse sind: der erste Preis,. der für diese Erzeuqnisse im Gebiet des StaatPs, in dem rlie Montaqt> rlurch-
geführt wird, nc1chwei,1Jc1r rwzahlt worden ist oder im Falle emes Verkaufs zu z<1hlen ware;
- für andere Teile: die Vorschriften des Artikels 4 des Beschlusses zur Berechnung des Wertes eingeführter Erzeugnisse und \'On ErZPuqnissPn
unbestimmten UrspruncJs.
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Be- oder Verctrlwitungs,·cJrgc.ingP,
Hergestellte vVare De- oder Verarbeitungsvorgänge,
die den hergestellten Vv'aren
die den hergestellten Waren
die Eigenschaft von Ursprungs-
nicht die Eigenschaft von
erzeugnissen verleihen,
Ursprungserzeugnissen
Tarif- wenn nachstehende
\V ctrenbezeichnung verleihen
nummer Voraussetzungen erfüllt sind
92.11 Schallplatten wiedergabegeräte, Montage unter Verwendung von
Diktiergerdte und andere Ton- Teilen, die nicht "Ursprungs-
aufnahme- und Tonwiedergabe- erzeugnisse" sind, wenn deren
geräte, einschließlich Platten, Wert 40 v. H. des Wertes der
Band- und Drahtspieler, mit Fertigware nicht überschreitet
oder ohne Tonabnehmer und
- dem Werte nach mindestens
50 v. H. der verwendeten Teile 1 )
„ Ursprungserzeugnisse" sind
und
- alle Transistoren „ Ursprungs-
erzeugnisse" sind
ex 93.07 Jagdschrot Herstellen unter Verwendung
von Erzeugnissen, ,.venn deren
Vv'ert 50 v. H. des \Vertes dPr
Fertigware nicht überschreitet
96.02 Bürstenwaren und Pinsel (Bür- Herstellen unter Verwendung
sten, Schrubber, Pinsel und der- von Erzeugnissen, wenn deren
gleichen), einschließlich Bürsten, Wert 50 v. H. des vVertes der
die Maschinenteile sind; Roller Fertigware nicht überschreitet
zum Anstreichen, Wischer aus
Kautschuk oder ähnlichen ge-
schmeidigen Stoffen
97.03 Anderes Spielzeug; Modelle Herstellen unter Verwendung
zum Spielen von Erzeugnissen, wenn deren
Wert 50 v. H. des WertPs der
Fertigware nicht überschreitet
98.01 Knöpfe, Druckknöpfe, !\1anschet- Herstellen unter Verwendung
tenknöpfe und dergleichen (ein- von Erzeugnissen, wenn deren
schließlich Knopf-Rohlinge, Wert 50 v. H. des Wertes der
Knopfformen und Knopfteile) Fertigware nicht überschreitet
98.08 Fc1rbbänder für Schreibmaschi- Herstellen unter Verwl'ndun~J
nen, Rechenmaschinen und der- von Erzeugnissen, ,venn d!:'ren
gleichen, mit Tinte oder Farbe Wert 50 v. H. dPs Vv'Prtt•s dPr
getränkt, auch auf Spulen; Stem- Fertigware nicht ülwrschreitt>t
pelkissen, auch getränkt, auch
mit Schachteln
ex 98.15 Isolierflaschen und andere Iso- Herstellen aus vVaren der Tarif-
lier-(Vacuum-) Behdlter, Teile da- nr. 70.12
von
1) Der Berechnung des \Vertes dl'r Teile sind zugrunde zu legen:
- für die Teile, die Ursprunqser1euqnisse sind: der erste Preis, der für diese Erzeugni~se im Gebiet des Staates, in· dem die ~fonlctqe durch-
geführt wird, nach.weisbcH qr'1s1hlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wiire;
- für andere Teile: die Vor~Lhttllen des Artikels 4 des Beschlusses zur Bered111ung des V-lertes eingeführter Erzeugnisse und von Erzeuqni,,en
unbestimmten Ursprungs.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1966 425
Anlage III
Liste B
(Liste der Be- und Vercirbeitungen, die ZWdr keinen \IVechsel dPr TarilnumnH'r ,ur folge hdben,
aber c!Pnnoch den lwrgestcdlten Vl/c1rcn die Ei9enschaft eines „UrsprungsPrzeLHJlllss(•...," n·rleilwn)
Hergestellte Ware Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die den hergestellten Waren die Eigenschaft
Tarif- 1 \'Vc1rcnhe'1.eichnung eines „Ursprungserzeugnisses" verleihPn
nummer
ex 15.10 Tl:chnisdw fclt,Ilkohole Herstollen aus technischen fetlsduren
ex 21.03 Senf I ferstPllen aus Senfmehl
ex 25.09 Fc1rlwrden, gemc1hlen oder gebrannt Brechen und Brennen oder :t-.1ahlen von f<lrherdcn
PX 25.15 lvic1rn1<H, durch Spalten oder Sägen lediglich zer- Sägen zu Platten oder Teilen, Polieren, oberfl<lch-
teilt, mit einN Dicke von 25 cm oder wenigf•r Jiches Schleifen und Reinigen, von I\1armor, roh,
behauen, durch Spalten oder Sägen lediglich zer-
teilt, mit einer Dicke von mehr als 25 cm
ex 25.lfi Crnnit, Porphyr, B<lsc1lt, Sandstein und ,mdere Sägen von Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und
\IVerksteine, durch Spalten oder Sägen lediglich anderen Werksteinen, roh, roh behauen, durch
zerteilt, mit einer Dicke von 25 cm odn weniger Spalten oder Sägen lediglich zerteilt, mit einer
Dicke von mehr als 25 cm
ex 25.18 Dolomit gebrannt, Dolomilstampfmasse Brennen von Rohdolomit
ex 33.01 AthPrische Ole, andere als von Zitrusfrüchten, Terpenfreimctchen von ~itherisclwn Oien
tc>rpPnfrPi gemacht
ex 38.05 Tc1llöl. r,itfiniert Raffinieren von rohem T,lllöl
ex 40.01 Sohlenkrepp in Plattl•n aus Kctutschuk \l\idl1.Pn der Krcppplatten aus Naturkautschuk
ex 40.07 Gummischnüre und -seile, mit Spinnstofferzpugnis- Herstellen von mit Spinnstofferzeugnissen über-
sen überzogen zogenPn Gummischnüren und -seilen
ex 41.01 Schaffplle, Pnthc1art Enthaaren von Schaffellen
ex 41.03 Leder von indischen !v[etis, nachgegerbt Nachgerben von Leder von indischen Melis, nur
pflanzlich gegerbt
ex 41.04 Leder von indischen ZiegPn, nachgegerbt Nachgerben von Leder von indischen Ziegen, nur
pflanzlich gegerbt
ex 68.03 vV ctren aus Natur- ode1 Preßschiefer Herstellen von Waren aus bearbeitetem Schiefer
ex 68.13 Asbestwaren, Waren aus Gemischen auf der Grund- Herstellen von Waren aus bearbeitetem Asbest
lage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest oder Gemischen auf der Grundlage von Asbest oder
und Magnesiumkarbonat auf der Grundlage von Asbest und Magnesium-
karbonat
ex 68.15 Glimmerwaren, einschließlich Glimmer auf Papier Herstellen von Waren aus bearbeitetem Glimmer
oder Geweben
ex 70.10 Flaschen und Flakons, geschliffen Schleifen von Flaschen und Flakons, deren Wert
50 v. H. des Wertes der Fertigwaren nicht über-
schreitet
ex 70.13 Glaswctren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, Schleifen von Glaswaren zur Verwendung bei
bei der Toilette, im Büro, zum Ausschmücken von Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zum
Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken, geschliffen Ausschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen
Zwecken
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die den hergestellten vVaren die Eigenschaft
Tarif- 1 vVarenbezeichnung eines „Ursprungserzeugnisses" verleihen
nummer
ex 70.20 \V aren aus Glasfasern Herstellen von vVaren aus rohen Glasfasern
ex 71.02 Edelsteine und Schmucksteine, geschliffen oder an- Herstellen aus Ec!Plsteinen oder SchrnucksteinC'n,
ders bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch roh
wenn sie zur Erleichterung der Versendung vor-
übergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich ge-
brauchsfertig zusammengestellt sind
ex 71.03 Synthetische und rekonstituierte Steine, geschliffen Herstellen aus sv nthetischen, rekonslituierten Stei-
oder anders bearbeitet, weder gefaßt noch mon- nen, roh
tiert, auch wenn sie zur Erleichterung der Ver-
sendung vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht
einheitlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind
ex 71.05 Silber und Silberlegierungen als Halbzeug \A/al,,:en, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern und Zer-
kleinern von Silber und Silberlegierungen, unbe-
arbeitet
ex 71.06 Silberplattierungen als Halbzeug Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern und Zer-
kleinern von Silberplattierungen, unbearbeitet
ex 71.07 Gold und Goldlegierungen als Halbzeug, auch plat- Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern und Zer-
tiert kleinern von Gold und Goldlegierungen, auch plat-
tiert, unbearbeitet
ex 71.08 Goldplattierungen (auf unedlen Metallen oder auf Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern und Zer-
Silber) als Halbzeug kleinern von Goldplattierungen (auf unedlen Metal-
len oder Silber), unbearbeitet
ex 71.09 Platin, Platinbeimetalle und ihre Legierungen, als Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern und Zer-
Halbzeug kleinern von Platin, Platinbeimetallen und ihren
Legierungen, unbearbeitet
ex 71.10 Platin- oder Platinbeimetallplattierungen (auf un- \"falzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern und Zer-
edlen 1\1etallen oder auf Edelmetallen) als Halb- kleinern von Platin- oder Platinbeimetallplattierun-
zeu9 gen (auf unedlen Metallen oder auf Edelmetallen),
unbearbeitet
73.15 Qualitätskohlenstoffstahl und legierte Stähle, in Alle Be- oder Verarbeitungen von Qualitätskohlen-
den in den Tarifnrn. 73.06 bis 73.14 aufgeführten stoffstahl und legierten Stählen, in den in den
Formen Tarifnrn. 73.06 bis 73.14 aufgeführten Formen, durch
die Erzeugnisse einer der nachstehenden Gruppen
unter eine andere der nachstehenden Gruppen
fallen:
1. Rohblöcke, Vorblöcke, Knüppel, Brammen, Plati-
nen;
2. Schmiedehalbzeug;
3. Warmbreitband in Rollen, Breitflachstahl;
4. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohl-
bohrerstäben zum Herstellen von Bohrern und
Bohrstangen für Bergwerke geeignet) und Profile;
5. Bandstahl;
6. Bleche;
7. Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte
Drähte für die Elektrotechnik
ex 74.01 Kupfer zum Raffinieren (Blisterkupfer und anderes) Konvertern von Kupfermatte
ex 74.01 Raffiniertes Kupfer Thermische oder elektrolytische Raffination von
Kupfer zum Raffinieren (Blisterkupfer und anderes);
Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Kupfer
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1966 427
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die den hergestellten Waren die Eigenschd!I
Tarif-
nummer
1 Warenbezeichnung eines „Ursprungserzeugnisses" verleihen
ex 74.01 Kupferlegierungen Schmelzen und thermische Behandlung von rc1t li-
niertem Kupfer; Bearlwitungsabf~i!IPn unrl Schrott,
aus Kupfer
ex 75.01 Rohnickel Raffinieren durch Elektrolyse, durch Schmelzen
und auf chemischem Wege von Lech, SpeisP und
anderen Zwischenprodukten der Nickelverhüttung
ex 77.04 Beryllium (Glucinium), verarbeitet Walzen, Ziehen, Drahtziehen und Zerkleinern von
Rohberyllium
ex 81.01 ·wolfram, verarbeitet Herstellen aus Rohwolfram
ex 81.02 Molybdän, verarbeitet Herstellen aus Rohmolybdctn
ex 81.03 Tantal, verarbeitet Herstellen aus Rohtantal
ex 81.04 Andere unedle Metalle, verarbeitet Herstellen aus anderen unedlen Rohmetc1llen
ex 84.06 Kolbenverbrennungsmotoren Montage unter Verwendung von Teilen, deren
Wert 40 v. H. des Wertes der Fertigwaren nicht
überschreitet
ex 84.08 Andere Motoren und Kraftmaschinen, ausgenom- Montage unter Verwendung von Teilen, deren
men Turbostrahltriebwerke und Gasturbinen Wert 40 v. H. des Wertes der Fertigwaren nicht
überschreitet und wenn dem Wert nach mindestens
50 v. H. der verwendeten Teile 1 ) .,UrsprungsPr-
zeugnisse" sind.
ex 84.41 Nähmaschinen Montage unter Verwendung von Teilen, deren
Wert 40 v. H. des Wertes der Fertigware nicht über-
schreitet und wenn
dem Werte nach mindestens 50 v. H. der zur
Montage des Kopfes (ohne Motor) verwendeten
Teile 1) ,,Ursprungserzeugnisse" sind und
der Mechanismus für die Oberfadenzuführung,
der Greifer mit Antriebsmechanismus und die
Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich „Ursprungs-
erzeugnisse" sind
ex 95.01 Waren aus Schildpatt Herstellen aus bearbeitetem Schildpc1tt
ex 95.02 Waren aus Perlmutter Herstellen aus Perlmutter
ex 95.03 Waren auc;; Elfenbein Herstellen aus Elfenbein
ex 95.04 Waren aus Bein Herstellen aus Bein
ex 95.05 Waren aus Horn, Geweihen, natürlichen oder Herstellen aus Horn, Geweihen, natürlichen oder
wiedergewonnenen Korallen und anderen tierischen wiedergewonnenen Korallen und anderen tierischen
Schnitzstoffen Schnitzstoffen, bearbeitet
ex 95.06 Waren aus pflanzlichen Schnitzstoffen (Steinnüsse, Herstellen aus bearbeiteten pflanzlichen Schnitz-
andere Nüsse, harte Samen) stoffen (Steinnüsse, andere Nüsse, harte Samen)
ex 95.07 Waren aus Meerschaum, Bernstein, auch wieder- Herstellen aus bearbeitetem Meersdiaum, Bern-
gewonnen, Jett und jettähnlichen mineralischen stein, audJ. wiedergewonnen, Jett und jettähnlichen
Schnitz- und Formstoffen mineralischen SdJ.nitz- und Formstoffen
ex 98.11 Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe Herstellen aus Pfeifenrohformen
l) Der Berechnung des Wertes der Teile sind zugrunde zu legen:
- für die Teile, die Ursprungserzeugnisse sind: der erste Preis, der für diese Erzeuqnisse im Gebiet des Staates, in dem die MontdqP durd1-
gcführt wird, nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre;
- für andere Teile: die Vorschriften des Artikels 4 des Besd1lusses zur Berechnung des Wertes eingeführter Erzeugnisse und von Erzeuqnissen
unbestimmten Ursprungs.
428 BunclPsgPsetzblatt, Jahrgang 1966, Teil II
Anlage IV
Liste der vorläufig nicht unter diesen Beschluß fallenden Erzeugnisse
l!X 0.l.01 ß II filets von Seetischen, gefroren
m.02 fische, nur gesalzen, in Salzlake>, getrocknet oder geräuchert
15.04 f·l'lte und Ole von Fischen oder J\.1eeressäugetieren, auch raftinic>rt
15.07 H 11 Pllctnzliclw Speiseöle
ex 15.13 tvlaruarine
16.02 Fleisch und Schldchtc1btall, anders zubereitet oder hultbdr gemacht
16.04 fische . zubereitet oder haltbar gemacht, einsch]jpf)]jch Kaviar und Kaviarerscttz
Hi.OS Krebstiere und 'v\ieichtiere, zubereitet oder hc1ltbar gemacht
18.03 Kc1kc1omasse, auch entfettet
18.04 Kc1kc1obutter e111schließlich Kctkaofett
18 05 Kakc1opulver, nicht gezuckert
20.04 Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und Pflc1nzenteile, mit Zucker haltbar gemacht
(durchtränkt und abgPtropft, glasiert oder kandiert)
ex 20.05 Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und fruchtmuse, durch Kochen
hergestellt, mit Zusatz von Zucker
24.02 A, 1:3 und C Zigaretten, Zigarren und Zigarillos, Rauchtabak
ex 27.07 1:3 I Aromatenreiche Ole im Sinne der Vorschritt 2 zu Kapitel 27, bei deren Destillation
mehr als 65 Raumhundertteile bis 250 C übergehen (einschließlich Benzin-Benzol-
Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
27.0D Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation
bis
27.16 Bituminöse StollP; \Vc1chs aus i\.1ineralien
2S).()! A I Kohlen w asserstofll'
B II a acyclische
D Id ai icyclische, cwsgenommen CyclotcrpetH' und Azu Jene
- Benzol, Toluol, Xylole
zur \lerwendung als Kraft- odPr Heizstofle
l'X 34.(ß A Zubereitete Schmiermittel, Erdöl oder 01 dlls biluminöc;l•Jl ~1ineralien enthaltend,
ausgenommen Schmiermittel mit einem Gehalt dn Erdöl oder 01 dus bituminösen
\,1inera1Ien von 70 CP\\' ichtshundertteilen oder mehr
ex 34.04 'vVachse dUs Pdfaitin, Erdöl\,dchs, biturninö-;r,n \lineralien oder paraftinischen Rück-
ständen
ex 38.14 B I a und b Zubereitete Additive lür Schmierstofle
38.19 E Alkylengemische
41.02 Rind- und Kalbleder (einschließlich Büffelkrler), Rofüeder und Leder \ on anderen
Einhufern, ausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 bis 4 \ .08
41.03 Schaf- und Lammleder, ausgenommen Leder clPr Tarifnrn. 41.06 bis 41.08
41.04 Ziegen- und Zickf'l!Pdf'r, ausgenommen Leder dPr Tarifnrn. 41.06 bis 41.08
41.05 Leder aus Hüuten ocl(•r Fellen von anderen Tieren, ausgPnomm(•n LC'dPr der
Tarifnrn. 41.06 bis 4i.08
ex 50.09, ex 50.10
ex 51.04
ex 53.11, ex 53.12,
ex 53.13
bedrucklP Gewebe
ex 54.05
ex 54.07, ex 55.08,
ex 55.09
ex 56.07
ex Kapitel 84 Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, ausgenommen Verbren-
nungsmotoren und Verbrennungsmotoren mit Selbstzündung, Kolbenverbrennungs-
motoren (84.06), andere Motoren und Kraftmaschinen außer Strahltriebwerken und
Gasturbinen (84.08 C und D), Erzeugnisse der Tarifnr. 84.15 und Nähmaschinen
(ex 84.41 A)
Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienen-
gebundene Landfahrzeuge
Heraus q e b er : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a q : Bundesanzeiqer Verlaqsqes. m.b.H .. Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei
Das Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlidier Reihenfolqe nadi ihrer
Ausfertiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortqcltend festqestellte Bundesredit auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437\ nad1 Sachqebieten qeordnet veröllentlidit. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlaq.
Bezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufe r, der Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50
Ein z e Ist ü c k e je anqefanqene 16 Seitf'n Div! 0,40 qeqcr1 Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Poststheckkonto .Bunde„qe,etzblalt"
Köln 3 99 oder nctch Bezahlunq ctuf Cr und eine1 \'urcJusredrnunq. Preis dieser Athqabe D\1 0,80 zuzüqlic.h Versandqebühr D\1 n,:w.