1037
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1964 Ausgegeben zu Bonn am 18. August 1964 Nr. 39
Tag Inhalt Seite
1. 8. 64 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefraditgüter ....••.•••• 1037
Andert Bundesgesetzbl. III 9512-6
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter•)
Vom t. August 1964
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 4 tungsbereich dieser Verordnung auf Seeschiffen
des Gesetzes vom 22. Dezember 1953 über den Bei- weiter verladen will, bedarf einer schriftlichen
tritt der Bundesrepublik Deutschland zum Inter- Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbe-
nationalen Schiffssicherheitsvertrag London 1948 hörde; dasselbe gilt für nichtspaltbare Stoffe
(Bundesgesetzbl.1953 II S. 603) wird mit Zustimmung hoher Aktivität der Klasse IV b (Nr. 2 des Güter-
des Bundesrates verordnet: verzeichnisses)."
5. In § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10
Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 wird die Bezeichnung „ Klasse VII b"
Die Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter jeweils durch die Bezeichnung „Klasse VII" er-
vom 4. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 9), zuletzt setzt.
geändert durch die Verordnung vom 3. April 1963 6. Die Anlage erhält die aus der Anlage zu dieser
(Bundesgesetzbl. II S. 231), wird wie folgt geändert:
Verordnung ersichtliche Fassung.
1. In § 1 Abs. 3 werden hinter den Worten „selbst-
entzündlfche Stoffe" ein Komma und die Worte
,,radioaktive Stoffe" eingefügt. Artikel 2
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „An- Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
hangs 4" durch die Worte „Anhangs 9" ersetzt. Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6
3. § 4 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik
„4. falls die Versandstücke Gul:er der Klassen I a Deutschland zum Internationalen Schiffssidierheits-
bis e, II, IV b oder VII enthalten, daß der In- vertrag London 1948 audi im Land Berlin.
halt den gestellten Zulassungsbedingungen
genügt."
4. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Artikel 3
„Wer aus dem Ausland kommende gefährliche Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Güter der Klassen I a bis e, II oder VII im Gel- kündung in Kraft.
Bonn, den 1. August 1964
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
•) Ändert Bundesgesetzbl. III 9512-6
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Anlage
Vorschriften
über die von der Beförderung mit Seeschiffen ausgeschlossenen
oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände
Inhaltsübersicht
Seite Seite
Allgemeine Vorsc:hriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1041 III. Zusammenpackung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1082
IV. Kennzeichnung der Versandstücke 1082
Klasse I a. Explosive Stoffe und Gegenstände
C. Verladungsvorschriften
A. Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1043
1. Verladescheine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1082
B. Güterverzeichnis und Verpackungs- II. Verladung im allgemeinen und
vorschriften Zusammenladeverbote . . . . . . . . . . . . . . . 1083
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften 1044 III. Zusätzliche Vorschriften für Unterdeck-
II. Güterverzeichnis und besondere Ver- verladung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1083
packungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . 1045
III. Zusammenpackung .................. . 1055 Klasse I d. Verdichtete, verflüssigte oder unter
IV. Kennzeichnung der Versandstücke 1055 Druck gelöste Gase
C. Verladungsvorschriften A. Vorbemerkungen 1084
1. Verladescheine ..................... . 1055 B. Güterverzeichnis
II. Verladung im allgemeinen und 1. Verdichtete Gase 1085
Zusammenladeverbote .............. . 1056
II. Verflüssigte Gase 1085
III. Sondervorschriften für die Verladung
einzelner Sprengstoffe . . . . . . . . . . . . . . . 1057 III. Tiefgekühlte verflüssigte Gase ....... . 1087
IV. Unter Druck gelöste Gase ........... . 1087
D. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe 1057
V. Proben von Versuchsgasen .......... . 1087
Klasse I b. Mit explosiven Stoffen geladene Vl. Entleerte Gefäße .................... . 1087
Gegenstände
C. Verpackungsvorschriften
A. Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1058 I. Allgemeine Verpackungsvorschriften 1087
B. Güterverzeichnis und Verpackungs- II. Besondere Verpackungsvorschriften . . . 1088
vorsduiften
III. Zusammenpackung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1092
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften 1058
IV. Kennzeichnung der Versandstücke . . . . 1092
II. Güterverzeichnis und besondere Ver-
packungsvorschriften ................ . 1058 D. Verladungsvorschriften
III Zusammenpackung .................. . 1067 I. Verladescheine ..................... . 1093
IV Kennzeichnung der Versandstücke 1068 II. Verladung im allgemeinen .......... . 1094
C. Verladungsvorschriften III. Zusammenladeverbote und zusätzliche
Vorschriften für einzelne Gase ....... . 1095
I. Verladescheine ..................... . 1068
--c-...
II. Verladung im allgemeinen und E. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe .... . 1095
Zusammenladeverbote .............. . 1068
F. Sondervorschriften für die Beförderung von
D. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe .... . 1069 Chlor in Spezialschiffen ................. . 1096
G. Entleerte Gefäße. Sonstige Vorschriften .. . 1096
Klasse I c. Zündwaren, Feuerwerkskörper und
ähnliche Güter
Klasse I e. Stoffe, die in Berührung mit Wasser
A. Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1070 entzündliche Gase entwickeln
B. Güterverzeichnis und Verpackungs-
A. Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1097
vorschriften
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften 1070 B. Güterverzeichnis und Verpackungs-
vorschriften
II. Güterverzeichnis und besondere Ver-
packungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . 1071 I. Allgemeine Verpackungsvorschriften 1097
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1039
Seite Seite
II. Güterverzeichnis und besondere Ver- B. Güterverzeichnis und Verpackungs-
packungsvorschriften ................ . 1097 vorschriften
III. Zusammenpackung .................. . 1099 1. Allgemeine Verpackungsvorschriften 1119
IV. Kennzeichnung der Versandstücke 1100 II. Güterverzeichnis und besondere Ver-
packungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . 1119
C. Verladungsvorschriften III. Zusammenpackung .................. 1123
I. Verladescheine ..................... . 1100
IV. Kennzeichnung der Versandstücke 1124
II. Verladung im allgemeinen und
Zusammenladeverbote .............. . 1100 C. Verladungsvorsduiften
III. Weitere Vorschriften für die Stoffe I. Verladesdleine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1124
der Ziffern 2 a, 2 b, 2 f, 2 g und 3 1100 II. Verladung im allgemeinen und
D. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe 1101 Zusammenladeverbote . . . . . . . . . . . . . . . 1124
III. Sondervorschriften für die Beförderung
von Nitrozellulose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1125
Klasse II. Selbstentzündliche Stoffe
D. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe . . . . • 1125
A. Vorbemerkungen ....................... . 1102
B. Güterverzeichnis und Verpackungs- Klasse III c. Entzündend (oxydierend) wirkende
vorsduiften Stoffe
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften 1102 A. Vorbemerkungen 1126
II. Güterverzeichnis und besondere Ver-
packungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . 1103 B. Güterverzeichnis und Verpackungs-
vorschriften
III. Zusammenpackung . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 1107
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften 1126
IV. Kennzeichnung der Versandstücke 1108
II. Güterverzeichnis und besondere Ver-
C. Verladungsvorschriften packungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . 1127
I. Verladescheine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1108 III. Zusammenpackung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1130
II. Verladung im allgemeinen und IV. Kennzeichnung der Versandstücke 1130
Zusammenladeverbote . . . . . . . . . . . . . . . 1109
C. Verladungsvorschriften
I. Verladescheine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1131
Klasse III a. Entzündbare ßüssige Stoffe II. Verladung im allgemeinen und
Zusammenladeverbote . . . . . . . . . . . . . . . 1131
A. Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1110
III. Weitere Vorschriften für die Verladung
B. Güterverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1110 einzelner Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1132
C. Verpackungsvorschriften Klasse IV a. Giftige Stoffe
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften 1111
A. Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1133
II. Besondere Verpackungsvorschriften . . • 1112
III. Vorschriften für Behälter (Container) .. 1113 B. Güterverzeichnis und Verpackungs-
vorschriften
Bauvorschriften 1114
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften 1133
Füll vorschritten 1114
II. Güterverzeichnis und besondere Ver-
IV. Zusammenpackung .................. 1115 packungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . 1133
V. Kennzeichnung der Versandstücke . . . . 1115 III. Zusammenpackung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1146
D. Verladungsvorschriften IV. Kennzeichnung der Versandstücke 1147
I. Verladescheine .. . .. . . . .. .. .. .. .. .. .. 1116 C. Verladungsvorschriften
II. Verladung im allgemeinen und I. Verladescheine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1147
Zusammenladeverbote . . . . . . . . . . . . . . . 1116
II. Verladung im allgemeinen und
III. Verladungsvorschriften für Behälter Zusammenladeverbote . . . . . . . . . . . . . . . 1148
(Container) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1117
III. Sondervorschriften für die Verladung
IV. Verladungsvorschriften für Kraftfahr- einzelner Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1148
zeuge ............ ,. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1117
D. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe 1149
E. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe . . . . 1118
Klasse IV b. Radioaktive Stoffe
Klasse III b. Entzündbare feste Stoffe A. Vorbemerkungen 1150
A. Vorbemerkungen ....................... . 1119 B. Güterverzeichnis 1151
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Seite Seite
C. Verpackungsvorschriften Klasse VIII. Güter, insbesondere Massengüter, die
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften 1151 verpackt, unverpackt oder als Schütt-
ladungen zur Selbsterhitzung neigen
II. Zusammenpackung 1157
A. Vorbemerkungen 1179
III. Kennzeichnung der Versandstücke .... 1158
B. Güterverzeichnis 1179
D. Verladungsvorsduiften
C. Verpackungsvorschriften 1179
l. Verladescheine ..................... . 1158
II. Verladung im allgemeinen und D. Verladungsvorschriften
Zusammenladeverbote .............. . 1158 1. Verladescheine ........ . 1179
II. Verladung im allgemeinen 1179
Klasse V. Ätzende Stoffe
III. Sondervorschriften für die Beförderung
A. Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1160 von Stein- und Preßkohlen . . . . . . . . . . . 1180
IV. Sondervorschriften für die Beförderung
B. Güterverzeichnis und Verpackungs- von ungelöschtem Kalk . . . . . . . . . . . . . . 1180
vorschriften
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften 1160 Anhang 1:
II. Güterverzeichnis und besondere Ver- A. Beständigkeits- und Sidlerheitsbedlngungen
packungsvorschriften ................ . 1161 für explosive Stoffe und für entzündbare
III. Zusammenpackung .................. . feste Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1181
1170
IV. Kennzeichnung der Versandstücke 8. Vorschriften für die Prüfverfahren 1182
1170
C. Verladungsvorschriften Anhang 1/1:
1. Verladescheine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1171 Bestimmungen über Flbertrommeln und Papp-
fässer für feste giftige Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . 1189
II. Verladung im allgemeinen und
Zusammenladeverbote . . . . . . . . . . . . . . . 1171 Anhang 1/2:
III. Sondervorschriften für die Beförderung
Besonderheiten für militärische Munition . . 1189
von Säuren der Ziffer 1 und von Was-
serstoffperoxydlösungen . . . . . . . . . . . . . 1172
Anhang 2:
D. Sondervorschriften für die Beförderung von Richtlinien über die Beschaffenheit der Gefäße
Säuren in Tankschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1173 aus Aluminiumlegierungen für gewisse Gase
der Klasse Id............................... 1191
E. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe . . . . . 1173
Anhang 3:
F. Sondervorschriften für kleine Segelschiffe 1173
Prüfung der entzündbaren flüssigen Stoffe der
Klasse III a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1191
Klasse VII. Organische Peroxyde
Anhang 3/1:
A. Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1174
Bestimmungen für entzündbare flüssige Stoffe
B. Güterverzeichnis und Verpackungs- der Klasse III a auf Grund von deutschen
vorschriften Normenvorschriften 1192
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften 1174
Anhang 3/2:
II. Güterverzeichnis und besondere Ver-
packungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . 1174 Kennzahlen für entzündbare flüssige Stoffe der
Klasse III a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1192
III. Zusammenpackung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1177
.
IV. Kennzeichnung der Versandstücke
C. Verladungsvorschriften
1177 Anhang 6:
Tabellen für die Stoffe der Klasse IV b 1203 --
,
1. Verladescheine . . . . . . . .. .. . . .. . .. . . .. 1177 Anhang 9:
II. Verladung im allgemeinen und l. Vorschriften für die Kennzeichen . . . . . . . . . . 1207
Zusammenladeverbote . . . . . . . . . . . . . . . 1177 2. Erläuterung der Bildzeichen . . . . . . . . . . . . . . . 1207
D. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe . . . . . 1178 3. Kennzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1209
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1041
Allgemeine Vorschriften
(1) Die in dieser Anlage genannten Stoffe und Gegenstände sind in folgende Klassen eingeteilt: 1
Klasse I a. Explosive Stoffe und Gegenstände
Klasse I b. Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände
Klasse I c. Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter
Klasse Id. Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
-
Klasse I e. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
Klasse II. Selbstentzündliche Stoffe
Klasse IIIa. Entzündbare flüssige Stoffe
Klasse lllb. Entzündbare feste Stoffe
Klasse lrI c. Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe
Klasse IVa. Giftige Stoffe
Klasse IVb. Radioaktive Stoffe
Klasse V. Ätzende Stoffe
Klasse VI.
Klasse VII. Organische Peroxyde
Klasse VIII Güter, insbesondere Massengüter, die verpackt, unverpackt oder als Schüttladungen zur
Selbsterhitzung neigen
(2) Aus dieser Anlage ist zu ersehen, welche gefährlichen Güter von der Beförderung mit Seeschiffen S
ausge~chlossen oder unter welchen Bedingungen sie zugelassen sind.
(3) Die gefährlichen Güter sind in
a) Nur-Klassen und
b) freie Klassen eingeteilt.
Zu a) gehören die Klassen I a, I b, I c, I d, I e, II, IVb und VII. Die unter die Begriffe dieser Klassen
fallenden Stoffe und Gegenstände sind vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen von der
Beförderung ausgeschlossen. Die in den Randnummern (Rn.) 21, 61, 101, 131, 181, 201, 451 und
701 aufgeführten Stoffe und Gegenstände sind zur Beförderung zugelassen, sofern sie den in
den betreffenden Klassen vorgesehenen Bedingungen entsprechen
Zu b) gehören die Klassen III a, III b, III c, IV a, V und VIII. Die in den Rn. 301, 331, 371, 401, 501
und 801 aufgeführten Stoffe und Gegenstände sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie
den in den betreffenden Klassen vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Die anderen unter
den Begriff der freien Klassen fall enden Stoffe und Gegenstände sind ohne besondere Bedin-
gungen zur Beförderung zugelassen.
(4) Die nach dem Wortlaut der Bemerkungen in den einzelnen Klassen ausdrücklich von der Beförderung
ausgeschlossenen Stoffe und Gegenstände sind zur Beförderung nicht zugelassen.
(.'.:>J Die Randnummern der Vorbemerkungen, Güterverzeichnisse und Verpackungsvorschriften sind im
wesentlichen gleichlautend mit denen der Anlage I (RIO) zum Internationalen Ubereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO); die mit S be-
zeichneten Randnummern, Absätze und Ziffern betreffen nur die Seeschiffahrt. Die Randnummern folgen
rncht immer laufend, weil - abweichend vom RIO und der Anlage C/EVO - die Verpackungsvorschriften
für die einzelnen Stoffe meistens neben der Stoffaufzählung (Güterverzeichnis) stehen oder weil einige
Randnummern des RIO und der Anlage C/EVO, als die Seeschiffahrt nicht betreffend, fehlen.
(1) Prozentangaben bezeichnen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist: 3
a) bei Mischungen von festen oder flüssigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, von einer
Flüssigkeit getränkten Stoffen die Gewichtsprozente, bezogen auf 100 Gewichtsteile der Mischung,
der Lösung oder des getränkten Stoffes;
b) bei Gasgemischen die Volumenprozente, bezogen auf 100 Volumenteile der Gasmischung.
(2) Gewichtsbeschränkungen für Versandstücke beziehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt
ist, auf das Bruttogewicht.
(3) Der Prüfdruck für Gefäße wird immer in kg/cm 2 Uberdruck angegeben, der Dampfdruck von Stoffen
dagegen in kg/cm 2 absolut.
(4) Unter zerbrechlichen Versandstücken sind nur solche mit Gefäßen aus Glas, Porzellan, Steinzeug
u. dgl. zu verstehen, die nicht von einer vollwandigen Verpackung umgeben sind, welche sie wirksam
gegen die übliche Beanspruchung während des Transportes schützt.
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
3 (5) Außer den durch diese Anlage vorgeschriebenen Verpackungen können äußere Verpackungen zusätz-
!Forts.) lieh verwendet werden; die vorgeschriebenen Kennzeichen müssen jedoch immer auf den zusätzlichen
Verpackungen angebracht sein, die dem Sinn der Vorschriften dieser Anlage für die äußeren Verpackungen
nicht widersprechen dürfen.
(5/1) Sind in der Anlage Papiersäcke zugelassen, so müssen die Festigkeitswerte des maschinenglatten
Papiers mindestens den Anforderungen des Merkblattes 11 der „Gemeinschaft Papiersackindustrie e. V.,
Vereinigung Kraftpapiere e. V., Wiesbaden" entsprechen. Papiersäcke aus anderen Papierarten müssen
mindestens denselben Gebrauchswert haben.
(6) Die in der Stoffaufzählung der einzelnen Klassen nicht ausdrücklich genannten Lösungen von Stoffen,
die in der Anlage aufgeführt sind, gelten als Stoffe der Anlage, wenn ihre Konzentration derart ist, daß
sie die dem ungelösten Stoff innewohnende Gefahr aufweisen.
(7) Die für die einzelnen Stoffe in den besonderen Verpackungsvorschriften einer jeden Klasse vor-
gesehenen Verpackungen dürfen für die entsprechenden Lösungen nur verwendet werden, wenn sie sich
für die Beförderung von Flüssigkeiten eignen.
4S Diese Anlage gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten oder verflüssigten Gasen in Tankschiffen oder
in Sonderschiffen mit Behältern, die an Bord gefüllt oder entleert werden, nur, wenn sie Sondervorschriften
für diese Beförderungsart in den betreffenden Klassen enthält (z.B. Klasse I d Rn. 163, Klasse V Rn. 523).
5S Der Ausdruck „Behälter" wird in zwei verschiedenen Bedeutungen gebraucht. Wird er ohne Zusatz
gebraucht, so hat er die Bedeutung, die ihm nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zukommt. Wird er
mit dem Klammerzusatz (Container) verwendet, so sind Behälter im Sinne der „Internationalen Ordnung
für die Beförderung von Behältern (Containern) - RICo -" gemeint.
7 (1) Unter Behältern „aus geeignetem Kunststoff" sind nur solche zu verstehen, die nach den neuesten
Erkenntnissen der Wissenschaft gewährleisten, daß mit ihrer Verwendung keine das übliche Maß über-
schreitende Gefahren verbunden sind, insbesondere daß
die Behälter ausreichende mechanische Widerstandsfähigkeit aufweisen,
das Innere der Behälter von dem zu befördernden Stoff nicht angegriffen wird und
der zu befördernde Stoff oder sein Dampf nicht durch die Behälterwandungen hindurch diffundieren.
(2) Die Bundesanstalt für Materialprüfung kann den Nachweis der Eignung verlangen.
8S Unter „Einheitspappkästen" sind Pappkästen (aus Vollpappe oder Wellpappe) zu verstehen, die den
Bedingungen des Deutschen Eisenbahn-Verkehrsverbandes über die Einheitsverpackung Nr. 3 entsprechen,
für ein bestimmtes Bruttohöchstgewicht geeignet und wie folgt gekennzeichnet sind:
„Einheitspappkästen
Gut für ..... kg Höchstgewicht".
Der Kennzeichnungsvermerk ist durch die Firmenbezeichnung des Kastenherstellers oder seine Nummer
der Herstellerliste oder seine Mitgliedsnummer im Verband der Wellpappe-Industrie e. V. (VDW) oder
mit dem Verbandsstempel des Verbandes Versand-Kartonagen e. V. (VVK) und der Mitgliedsnummer zu
ergänzen.
Die Pappe muß außen, bei Verpackung flüssiger Stoffe beidseitig, wasserabweisend sein.
9S Zum Löschen von Bränden gefährlicher Güter dürfen keine Löschmittel verwendet werden, die zu einer
Verstärkung oder weiteren Ausdehnung des Brandes oder zur Bildung giftiger Gase führen können.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1043
Klasse I a
Explosive Stoffe und Gegenstände
A. Vorbemerkungen
(1) ,.Explosive Stoffe und Gegenstände" im Sinne der VO über gefährliche Seefrachtgüter und dieser 20 S
Anlage sind Stoffe und Gegenstände, die durch Flammenzündung zur Explosion gebracht werden können
oder gegen Stoß oder Reibung empfindlicher als Dinitrobenzol sind.
(2) Von den unter den Begriff der Klasse l a fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 21
genannten und auch diese nur zu den in Rn. 20 (4) bis 50 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zu-
gelassen und somit Stoffe oder Gegenstände dieser Anlage.
(3) Explosionsfähige Stoffe, die durch Flammenzündung nicht zur Explosion gebracht werden können
und die weder gegen Stoß noch gegen Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol, gelten nicht als
explosive Stoffe im Sinne der Klasse I a und sind den Vorschriften der Klasse I a nicht unterstellt. Der
Ablader hat jedodi, sofern die Stoffe nicht zu einer anderen Klasse der Anlage gehören, im Verlade-
schein unter der Bezeichnung des Gutes einzutragen:
.,Nkht explosiver Stoff im Sinne der Klasse I a der Anlage zur Verordnung über gefährliche Seefracht-
güter."
Hiernadi gelten z.B. folgende explosionsfähige Stoffe nicht als explosive Stoffe und sind somit den Vor-
schriften der Klasse I a nicht unterstellt:
Gruppe A: Stoffe ohne Zusätze
Ammoniumnitrat (siehe jedoch Klasse III c, Ziffer 6 a - Rn. 371 -);
Azodicarbonsäurediamid
Azo-iso bu t tersäurenitril
Benzolsulfoh ydrazid
} [siehe jedoch Klasse III b, Ziffern 15 und 16 a), d), e) - Rn. 331 -)1
Dinitrobenzol;
Dini trochlorbenzol;
Dinitrokresol, auch in Form seines Ammonsalzes und seiner Salze mit organischen Basen;
Dinitronaphthalin;
Dinitrophenol;
Dinitrotoluol;
Guanidinnitrat;
5-Morpholyl - 1, 2, 3, 4, - thiatriazol
Nitroguanidin;
Nitromethan (siehe jedoch Klasse III a, Ziffer 3 - Rn. 301 -) ;
Tetranitrodiphenylamin;
p-Tol ylsulfonylmethylnitrosamid;
Trichlortrinitrobenzol;
Trinitronaph thalin;
Gruppe B: Stoffe mit Zusätzen
Ammoniumnitrat in Mischungen, die nicht mehr als 0,4 °/o verbrennliche Bestandteile enthalten und die
gegen mechanische und thermische Beanspruchung sowie gegen Detonationsstoß nicht empfindlicher
sind als Ammoniumnitrat [siehe jedoch Klasse IIJ c, Ziffern 6 und 7 b) - Rn. 371 --] ;
Ammoniumnitrat in Mischungen mit mehr als 0,4 °/o verbrennlichen Bestandteilen, für die durch Gut-
achten der Bundesanstalt für Materialprüfung nachgewiesen ist, daß sie gegen mechanische und
thermische Beanspruchung und gegen Detonationsstoß nidit empfindlidl.er sind als Ammoniumnitrat,
Ammoniumperchlorat mit mindestens 10 0/o Wasser") (siehe jedoch Klasse III c, Ziffer 5 - Rn. 371 -) ;
Bariumazid mit mindestens 10 0/o Wasser•) (siehe jedoch Klasse IV a, Ziffer 12 - Rn. 401 -) ;
Benzol-1,3-disulfohydrazid mit mindestens 40 °;, Paraffinöl oder gleidiwirksamen Phlegmatisierungs-
mitteln [siehe jedoch Klasse lII b, Ziffer 16 b) - Rn. 331 -J;
cyanidhaltiges Quecksilberoxycyanid mit höchstens 35 °/e Quecksilberoxycyanid
(siehe jedoch Klasse IV a, Ziffer 7 - Rn. 401 -) ;
t ,4 - 3,6 - Dianhydrosorbit - 2,5 dinitrat in homogenen Misdiungen von hödistens 20 Gewichts-
teilen mit 80 Gewiditsteilen Mitdm.lcker;
Dinitrophenolkalium in wässeriger Lösung;
Dinitrophenolnatrium in wässeriger Lösung;
Dinitroso~ntamethylentetramin mit mindestens 5 8/o pulvrigen inerten organischen Stoffen und
mindestens 15 °/e Paraffinöl oder qleidlwirksamen Phlegmatisierungsmitteln in homogener Mischung
[siehe jedoch Klasse III b1 Ziffer 1-6 c) - Rn. 331 -];
Nitroglyzerin oder andere Salpetersäureester in Lösungen von höchstens 5 Gewichtsteilen in 95 Ge-
wichtsteilen eines nicht explosiven Lösemittels (siehe jedoch Klasse III a, Ziffer 5 - Rn. 301 -} ;
•) Der Stoff mu.6 so fein beschaffen sein, daß das Wasser gleichmäßig verteilt ist und festgehalten wird.
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse I a
20 Nitroglyzerin oder andere Salpetersäureester in homogenen Mischungen von höchstens 5 Gewichts-
(Forts.) teilen mit 95 Gewichtsteilen feinpulverisierter inerter Stoffe;
p-Nitrophenolnatrium mit wenigstens 25 °/o Wasser einschließlich Hydratwasser •);
Nitrozellulose in Form von Fäden oder Geweben mit so viel Wasser, daß sie durch die Flüssigkeit
vollständig überdeckt wird;
Nitrozellulose in Form von Pasten oder von Lösungen mit höchstens 60 °/o Nitrozellulose und einem
nicht explosiven Lösemittel [siehe jedoch Klasse III a, Ziffern 1 b) und 3 - Rn. 301 -] ;
Nitrozellulose in Form von Zellhorn (Zelluloid)
(siehe jedoch Klasse III b, Ziffern 4, 5 und 6 - Rn. 331 -) ;
Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt bis zu 12,6 °/o, gut stabilisiert und mindestens 25 °/o Wasser
oder Alkohol (z.B. Methyl-, Äthyl-, Propyl-, Butyl-, Amylalkohol), wobei der Alkohol bis zur Hälfte
durch Kampfer ersetzt sem kann; an Stelle von Wasser oder Alkohol können auch Gemische der
beiden Flüssigkeiten treten
Bei Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,3 0/o sind auch Kohlenwasserstoffe oder
Gemische aus Kohlenwasserstoffen und Alkoholen als Befeuchtungsmittel zugelassen. Die F1amm-
und Siedepunkte der Kohlenwasserstoffe dürfen nicht unter denen des 90er Handelsbenzols liegen
und ihre Dampfspannung darf nicht größer sein als bei diesem Benzol. Der vorgeschriebene Feuch-
tigkeitsgehalt darf an keiner Stelle der Nitrozellulosemasse unterschritten sein [siehe jedoch
Klasse III b, Ziffer 7 a) - Rn. 331 - ];
Nitrozellulosefilmabfälle, gewaschen und durch Kochen unter Druck behandelt, mit mindestens 2 0/o
Kampfer und mit so viel Alkohol (z.B. Methyl-, Äthyl-, n-Propyl-, Butyl-, Amylalkohol), Benzol,
Toluol oder Xylol versetzt, daß sie durch die Flüssigkeit vollständig überdeckt werden [siehe jedoch
Klasse II, Ziffer 4 - Rn. 201 - und Klasse III a, Ziffern 1 a), 3 und 5 - Rn. 301 -];
Nitrozellulosewalzmasse, gebrochen, mit mindestens 18 °/o Phlegmatisierungsmitteln [siehe jedoch
Klasse III b, Ziffern 7 b) und 7 c) - Rn 331 -];
Pentaerythrittetranitrat in homogenen Mischungen von höchstens 10 Gewichtsteilen mit 90 Gewichts-
teilen feinpulverisierter inerter Stoffe;
Pikraminsäure mit mindestens 20 0/o Wasser•);
pikrinsaure Alkalisalze in wässeriger Lösung;
Pikrinsäure mit mindestens 20 0/o Wasser•);
Pikrinsäure und/oder deren Alkalisalze in Salben;
Tetranitroacridon mit mindestens 10 0/o Wasser•);
Tetranitrocarbazol mit mindestens 10 °/o Wasser");
Theophyllinessigsäuredinitroxydiäthylamid mit wenigstens 33 °/o Kartoffelstärke;
Theophyllinessigsäure - (trinitroxymethyl) - methylamid mit wenigstens 33 0/o Kartoffelstärke;
Trinitrobenzoesäure mit mindestens 30 0/o Wasser•);
Trinitrobenzol mit mindestens 30 °/o Wasser 0
).
(4) In den zur Beförderung zugelassenen explosiven Stoffen und Gegenständen darf das Nitroglyzerin
ganz oder teilweise ersetzt sein durch:
a) Nitroglykol oder
b) Dinitrodiäthylenglykol oder
c) nitrierten Zucker (nitrierte Saccharose) oder
d) Dinitrochlorhydrin oder
e) eine Mischung der vorgenannten Stoffe.
(5) Die von Stoffen der Klasse I a entleerten Behälter sind den Vorschriften der Klasse I a nicht unter-
stellt.
22 B. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften
(1) Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen
gelangen kann. Es ist untersagt, Bänder und Drähte aus Metall zur Sicherung von Behälterver-
schlüssen zu verwenden, sofern dies nicht in den Vorschriften über die Verpadmng für die ein-
zelnen Stoffe oder Gegenstände ausdrück.lieh gestattet ist.
(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen wer-
den und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sidl
unterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig
standhalten. Feste Stoffe sind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behältern zu-
verlässig festzulegen.
•} Der Stoff muß so fein beschaffen sein, daß das Wasser gleichmäßig verteilt ist und festgehalten wird.
l
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1045
Klasse Ja
(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstands- 20
kraft verringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke (Forts.)
der Wände muß mindestens 2 mm betragen.
(5) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein; sie
müssen insbesondere saugfähig sein, wenn dieser flüssig ist oder Flüssigkeit ausschwitzen kann.
;:
II.
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
21 1. Nltrozellulose, hodmitriert (wie Schießbaum- (1) Die Stoffe der Ziffer 1 müssen verpackt sein: 23
wolle), d. h. mit einem Stickstoffgehalt von a) in wasserdichte Holz- oder Pappfässer; diese
mehr als 12,6 0/o, gut stabilisiert und mit Fässer müssen mit einer dem Inhalt entsprechen-
a) mindestens 25 0/o Wasser oder Alkohol den flüssigkeitsdichten Auskleidung versehen
(Methyl-, Äthyl-, n-Propyl- oder Isopropyl, sein; ihr Verschluß muß dicht sein, oder
Butyf-Amylalkohol oder ihrer Gemische),
auch denaturiert, oder Mischungen von b) in luftdichte Säcke (z.B. aus Gummi oder ge-
Wasser und Alkohol, wenn sie nicht ge- eignetem schwer entzündbarem Kunststoff), die
preßt ist, in eine hölzerne Kiste einzusetzen sind, oder
b) mindestens 15 °/o Wasser oder mindestens c) in innen verzinkte oder verbleite Eisenfässer,
12 0/o Paraffin oder anderen ähnlich wirken- oder
den Stoffen, wenn sie gepreßt ist. d) in Gefäße aus Weiß-, Zink- oder Aluminium-
Siehe auch Anhang 1 Rn. 1101. blech, die einzeln oder zu mehreren in hölzerne
Kisten einzubetten sind.
Dem. l. Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt von
höcbstens 12,6 °/, ist ein Stoff der Klasse III b,
wenn sie der in Rn. 331 Ziffern 7 a). b) oder Mit Xylol angefeuchtete Nitrozellulose darf nur
c) qeqebenen Zusammensetzung entspricbt. in Metallgefäße verpackt sein.
2. Nitrozellulose in Form von Nitrozellulose-
filmabfällen, von Gelatine befreit, in Form
von Bändern, Blättern oder Scbnitzeln, ist ein (2) Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen
Stoff der Klasse II (siehe Rn. 201 Ziffer 4). oder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die
einem inneren Drude von höchstens 3 kg/cm 2 nach-
geben, ohne jedoch die Festigkeit der Gefäße oder
der Verschlüsse zu beeinträchtigen.
(3) Nitrozellulose, die lediglich mit Wasser durch-
feuchtet ist, darf in Pappfässer verpackt sein; die
Pappe muß einer speziellen Behandlung unterzogen
werden, um vollkommen wasserdic:ht zu sein. Der
Verschluß der Fässer muß wasserdampfdicht sein.
(4) Ein Versandstück darf nicht schwerer als
120 kg, bei Verwendung eines Pappfasses jedoch
nicht schwerer als 75 kg sein.
2.
3. Gelatinierte Nltrozellulosepulver und gelati- (1) Die Stoffe der Ziffer 3 a) müssen verpackt 24
nierte nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver sein entweder
(Nitroglyzerinpulver), a) in Büchsen aus Pappe, Weiß-, Zink- oder Alu-
a) nicht porös und nicht staubförmlg, siehe auch miniumblech oder aus geeignetem schwerent-
Anhang 1, Rn. 1102; zündbarem Kunststoff oder in paraffinierte
Dem. Nitroglyzerinpulver darf aucb einen Zusatz von Beutel aus dichtem Gewebe oder starkem Pa-
Nitropenta enthalten. pier von mindestens zwei Lagen oder aus
starkem Papier mit einer Einlage aus Alumi-
nium oder geeignetem Kunststoff. Diese Büch-
sen und Beutel sind einzeln oder zu mehreren
in hölzerne Kisten einzusetzen. Bei Verwendung
von paraffinierten Beuteln müssen die Fugen
der Kisten so gedichtet sein, daß kein Aus-
streuen des Inhalts möglich ist; oder
b) ohne Vorverpackung in Büchsen oder Beutel:
in wasserdichte Fässer aus Holz oder Pappe;
oder in hölzerne Behälter mit einer Ausklei-
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse Ia
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschritten
21 dung aus Zink- oder Aluminiumblech, oder in 24
(Forts.) Metallgefäße (mit Ausnahme von solchen aus (Forts.)
Schwarzblech).
(2) Sind die Pulverarten röhren-, stab-, faden-,
band- oder scheibenförmig, so können sie, ohne
Vorverpackung in Büchsen oder Beutel, auch in
hölzerne Kisten verpackt werden, die mit Stoff
oder festem Papier dicht ausgelegt sein müssen.
(3) Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen
oder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die
einem inneren Druck von höchstens 3 kg/cm 2 nach-
geben, ohne jedoch die Festigkeit der Gefäße oder
der Verschlüsse zu beeinträchtigen.
(4) Der Verschluß der hölzernen Behälter darf
durch herumgelegte und gespannte Bänder oder
Drähte aus einem geeigneten Metall gesichert sein.
Sind sie aus Eisen, so müssen sie mit einem Stoff
überzogen sein, der bei Stoß oder Reibung keine
Funken erzeugt. An den hölzernen Behältern
müssen eiserne Nägel, Schrauben oder andere Teile
aus Eisen gut verzinkt sein.
(5) Ein Versandstück darf nicht schwerer als
120 kg, bei Verwendung eines Pappfasses jedoch
nicht schwerer als 75 kg sein.
(6) Blechbüchsen nach Abs. 1 a) mit rauch- S
schwachem Jagdblättchenpulver für den Schrot-
schuß dürfen statt in Holzkisten auch in Einheits-
pappkästen für 50 kg Höchstgewicht (siehe Rn. 8)
eingesetzt sein. Das Versandstück darf höchstens
40 kg Jagdpulver enthalten.
b) porös oder staubförmig, siehe auch An- (1) Die Stoffe der Ziffer 3 b) müssen verpackt 25
hang 1, Rn. 1102. sein:
a) in Büchsen aus Pappe, Weiß- oder Aluminium-
blech. Eine Büchse darf nicht mehr als 1 kg
Pulver enthalten und muß in Papier eingewik-
kelt sein. Die Packungen sind einzeln oder zu
mehreren in hölzerne Behälter einzusetzen;
oder
b) in Säcke aus dichtem Gewebe oder starkem
Papier von mindestens zwei Lagen oder aus
starkem Papier mit einer Einlage aus Alumi-
nium oder geeignetem Kunststoff, die einzeln
oder zu mehreren in Fässer aus Pappe oder
Holz oder in hölzerne Behälter mit einer Aus-
kleidung aus Zink- oder Aluminiumblech oder
in Gefäße aus Zink- oder Aluminiumblech ein-
zusetzen sind. Die Gefäße aus Zink- oder Alu-
miniumblech müssen innen vollständig mit Holz
oder Pappe ausgelegt sein.
(2) Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen
oder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die
einem inneren Druck von höchstens 3 kg/cm 2 nach-
geben, ohne jedoch die Festigkeit des Gefäßes oder
des Verschlusses zu beeinträchtigen.
(3) Der Verschluß der hölzernen Kisten darf
durch herumgelegte und gespannte Bänder oder
Drähte aus einem geeigneten Metall gesidlert sein.
Sind sie aus Eisen, so müssen sie mit einem Stoff
überzogen sein, der bei Stoß oder Reibung keine
Funken erzeugt.
(4) Ein Versandstück darf nicht schwerer als
100 kg, bei Verwendung eines Pappfasses nicht
schwerer als 75 kg sein. Es darf nicht mehr als 30 kg
Nitrozellulosepulver enthalten.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1047
Klasse Ia
Güterverzeichnis Besondere Ve rpackung-svorschr i f ten
21 4. Plastifizierte Nitrozellulose mit mindestens Die Stoffe der Ziffer 4 sind wie in Rn. 24 ange- 25/1
(Forts.) 12 0/o, aber weniger als 18 0/o plastifizierendem geben zu verpacken.
Stoff (wie Butylphthalat oder einem dem Butyl-
phthalat mindestens gleichwertigen plastifi-
zierenden Stoff) und mit einem Stickstoffgehalt
der Nitrozellulose von höchstens 12,6 0/o, auch
in Form von Blättchen (Schnitzeln, Chips).
Dem. Plastifizierte Nitrozellulose mit mindestens 18 0/o
Butylphthalat oder einem dem Butylphthalat min-
destens qleichwertiqen plastifizierenden Stoff ist
ein Stoff der Klasse III b der Rn. 331, Ziffern 7 b
und c Siehe auch Anhang 1. Rn. 1102 Nr. 1
5. Nichtgelatinierte Nitrozellulosepulver (Misch- Die Stoffe der Ziffer 5 sind wie in Rn. 25 ange- 25/2
pulver), siehe auch Anhang 1, Rn. 1102. geben zu verpacken.
6. Organische explosive Nitroverbindungen, die (1) Organische explosive Nitroverbindungen [Zif- 26
gegen Stoß und Reibung nicht empfindlicher fern 6 a), 6 b) - mit Ausnahme von Merkurit -,
sind als Pikrinsäure; siehe auch Anhang 1, 6 c) und 6 d)] müssen in hölzerne Gefäße oder
Rn. 1103 - auch Brandversuch unter Einschluß wasserdichte Pappfässer verpackt sein. Für soge-
(Rn. 1154/1) - (siehe auch Ziffer 8); nanntes flüssiges Trinitrotoluol sind jedoch nur
hölzerne oder eiserne Gefäße zulässig.
a) wasserlöslich: Die eisernen Gefäße müssen luftdicht verschlossen
Trinitrobenzoesäure, sein, jedoch einem inneren Druck von höchstens
Trinitrokresol; 3 kg/cm 2 nachgeben.
b) wasserunlöslich, keine explosiven Salze (2) Die festen Stoffe der Ziffern 6 a) bis e) dürfen
bildend: auch in fest verschlossenen Fibertrommeln ver-
Dinitrophenylglykoläthernitrat, auch im Ge- packt sein.
menge mit Trinitrophenylglykoläthernitrat. (3) Merkurit der Ziffer 6 b) muß in Papierhülsen
Der Anteil des Gemenges an letzterem darf patroniert und die Patronen müssen in luftdicht
nicht mehr als 65 0/o betragen; verschlossene Blechbüchsen verpackt sein, die in
Trinitrotoluol (Trotyl), auch als sogenann- hölzerne Behälter einzusetzen sind.
tes flüssiges Trinitrotoluol (ein neutrales Patronen, die in Paraffin oder Zeresin getaucht
Gemisch aus verschiedenen Nitrierungs- sind oder deren Hülsen aus paraffiniertem oder
stuf en des Toluols), auch Trinitrotoluol mit zeresiniertem Papier bestehen, können auch durch
Trinitronaphthalin (Merkurit), ferner Ge- eine Papierhülle zu Paketen vereinigt sein. Nicht-
menge aus Trinitrotoluol und Ammonsalpe- paraffinierte oder zeresinierte Patronen bis zum
ter, auch mit Aluminium; Gesamtgewicht von 2,5 kg dürfen auch zu Paketen
Trinitrobenzol; vereinigt werden, wenn diese durch einen Oberzug
Trini trochlorbenzol (Pikryldtlorid); von Zeresin oder Harz von der Luft abgeschlossen
sind. Die Pakete sind in hölzerne Behälter einzu-
Trini troanilin;
setzen.
Trinitroanisol;
Der Verschluß der hölzernen Behälter darf durch
Trinitroxylol; herumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte
Tetranitroacridon; aus Metall gesichert sein.
Tetrani trocarbazol; Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
Tetranitrodiphenylaminsulfon; 75 kg. Es darf nicht mehr als 50 kg Sprengstoff ent-
Tetranitronaphthalin; halten.
Hexanitrodiphenylsulfid; (4) Organische explosive Nitroverbindungen als
Präparate für wissenschaftliche oder pharmazeu-
c) alle diese Stoffe unter a) und b) auch im tische Zwecke [Ziffer 6 e)) müssen zu höchstens
Gemenge miteinander oder mit anderen 500 g luftdicht in Gefäße aus Glas, Porzellan, Stein-
aromatischen Nitroverbindungen, die keine zeug und dergleichen verpackt und diese in höl-
explosiven Stoffe im Sinne der Vorbemer- zerne Behälter eingebettet sein.
kungen der Klasse I a sind, wie Mono- Ein Versandstück darf nicht schwerer als 15 kg
nitrotoluol, auch mit anderen die Gefahr sein. Es darf nicht mehr als 5 kg organische Nitro-
nicht erhöhenden Zusätzen; verbindungen enthalten.
d) Sprengstoffgemische, die aus den unter a), (5) Zur Verpackung von wasserlöslichen Nitro-
b) und c) bezei<hneten organischen explo- verbindungen dürfen Blei oder bleihaltige Stoffe
siven Nitroverbindungen audi ohne andere nicht verwendet werden.
Zusätze bestehen und na<h dem vorwiegen-
den Bestandteil bezeichnet werden (wie Tri-
nitrotoluolgemisc:h für ein Gemenge aus viel
Trinitrotoluol und wenig Dinitrotoluol);
e) organische explosive Nitroverbindungen als
Präparate für wissenschaftliche oder phar-
mazeutische Zwecke, höchstens 500 g in
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse Ja
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
21 einem Gefäß, Gesamtmenge an Nitroverbin- 26
(Forts.) dungen in einem Versandstück höchstens (Forts.)
5 kg.
s Bem. 1. Wegen Trinitrobenzoesäure und Trinitroben•
zol mit mindestens 30 °/, Wassjlr, Tetranitro-
carbazol und Tetranitroacridon mit mindestens
10 •!• Wasser siehe auch Rn. 20. Abs (3)
Gruppe B.
s 2. Mit Ausnahme von ßilsslgem Trlnltrotoluol
(Ziffer 6 bl sind die explosiven organisdlen
Nltrokörper in ßilssigem Zustand von der Be-
förderung ausgesdllossen.
7. a) Hexanitrodiphenylamin (Hexyl) und Pikrin- (1) Die Stoffe der Ziffer 7 müssen verpackt sein: 27
säure;
a) die Stoffe der .Ziffer 7 a): in hölzerne Gefäße
b) Mischungen von Pentaerythrittetranltrat oder wasserdichte Pappfässer. Zur Verpackung
und Trinitrotoluol (Pentolit) und Mischun- der Pikrinsäure dürfen Blei oder bleihaltige
gen von Trimethylentrinltramin und Tri- Stoffe (Legierungen, Gemische oder Verbindun-
nitrotoluol (Hexolit), deren Trinitrotoluol- gen) nicht verwendet werden;
gehalt so hoch ist, daß sie gegen Stoß nicht
empfindlicher sind als Tetryl;
Pikrinsäure in einer Menge von höchstens 500 g
c) Pentaerythrittetranltrat (Penthrit, Nitro- darf auch in Gefäße aus Glas, Porzellan, Stein-
penta) und Trimethylentrinitramin (Hexo- zeug u. dgl. oder geeignetem Kunststoff ver-
gen), beide phlegmatisiert durch Beimischung packt sein, die in hölzerne Kisten einzubetten
einer derartigen Menge von Wachs, Paraffin sind (z.B. mit Wellpappe). Die Gefäße müssen
oder anderer ähnlich wirkender Stoffe, daß durch einen Stopfen aus Kork, Kautschuk oder
sie gegen Stoß nicht empfindlicher sind als geeignetem Kunststoff verschlossen sein, der
Tetryl. durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbrin-
Siehe zu a), b) und c) auch Anhang 1, Rn. 1103. gen einer Haube oder Kappe, Versiegeln, Zu-
binden usw.) gesichert sein muß, die jede Lok-
Bem. Die Stoffe der Ziffer 7 b) dürfen auch Aluminium kerung während der Beförderung verhindert;
oder Ammonsalpeter enthalten; phlegmatisiertes
Hexogen der Ziffer 7 c) darf auch Aluminium
enthalten
Pikrinsäure darf auch verpackt sein
1. bis zu 1 kg in Gefäße aus Glas und
2. bis zu 5 kg in Gefäße aus Blech,
die in dichte hölzerne Kisten einzusetzen sind.
b) die Stoffe der Ziffern 7 b) und c): zu höchstens
30 kg in dichte Beutel aus Gewebe oder starke
Säcke aus Papier oder geeignetem Kunststoff;
diese Beutel und Säcke sind in dichte hölzerne
Kisten oder Gefäße oder in dicht verschließbare
Hartpapiertrommeln (Fiber Drums) mit Sperr-
holzboden und -decke! einzusetzen. Der Deckel
der Kisten ist mit Schrauben, derjenige der
Trommeln mit Spannringverschluß zu be-
festigen.
(2) Ein Versandstück mit Stoffen der Ziffer 7 a)
darf bei Verwendung eines hölzernen Gefäßes
nicht schwerer als 120 kg und bei Verwendung
eines Pappfasses nicht schwerer als 75 kg sein.
Ein Versandstück mit Pikrinsäure darf bei Ver-
wendung von zerbrechlichen Gefäßen oder Gefäßen
aus Kunststoff oder Gefäßen aus Blech nicht
schwerer sein als 30 kg, jedoch nicht mehr als 20 kg
Pikrinsäure enthalten.
Ein Versandstück mit Stoffen der Ziffern 7 b) und
c) darf nicht schwerer als 75 kg sein. Kisten müssen
mit Handhaben versehen sein, wenn sie schwerer
als 35 kg sind.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1049
Klasse Ja
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
21 8. Organisdle explosive Nitrokörper: (1) Die Stoffe und Gegenstände der Ziffer 8 28
(Forts.)
a) wasserlöslidle, wie Trinitroresorzin; müssen verpackt sein:
b) wasserunlöslidle, wie Trinitrophenylmethyl- a) 1. die Stoffe der Ziffer 8 a): in Gefäße aus nicht
nitramin (Tetryl). rostendem Stahl oder aus einem anderen ge-
c) Tetrylkörper ohne Metallumhüllung. eigneten Stoff. Die Nitrokörper sind mit so
viel Wasser gleichmäßig zu durchfeuchten,
Siehe zu a) und b) auch Anhang 1, Rn. 1103.
daß der Wassergehalt während der ganzen
Bem. Abgesehen von flllsslgem Trinitrotoluol (Ziffer 6) Beförderungsdauer nicht unter 25 °/o sinkt.
sind die organischen explosiven Nllrokörper In
flüssigem Zustand von der Beförderung aus- Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen
geschlossen. oder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein,
die einem inneren Druck von höchstens 3 kg/
cm 2 nachgeben, ohne jedoch die Festigkeit
des Gefäßes oder des Verschlusses zu beein-
trächtigen. Die Gefäße, ausgenommen die aus
nicht rostendem Stahl, sind in hölzerne Be-
hälter einzubetten;
2. die Stoffe der Ziffer 8 b): zu höchstens 15 kg
in Beutel aus Gewebe oder geeignetem
Kunststoff, die in hölzerne Behälter einzu-
setzen sind;
3. die Gegenstände der Ziffer 8 c): einzeln in
festes Papier und zu höchstens 100 Stück in
Blechschachteln eingesetzt. Höchstens 100
Schachteln sind in eine hölzerne Versand-
kiste zu verpacken.
b) die Stoffe der Ziffern 8 a) und b) in Mengen
von höchstens 500 g dürfen in Gefäße aus Glas,
Porzellan, Steinzeug und dergleichen verpackt
sein, die in hölzerne Kisten einzubetten sind
(z.B. mit Wellpappe).
Ein Versandstück darf höchstens 5 kg Nitro-
körper enthalten.
Die Gefäße müssen durch einen Kork- oder
Kautschukstopfen verschlossen sein, der durch
eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen
einer Haube oder Kappe, Versiegeln, Verbin-
den usw.) gesichert ist, die geeignet sein muß,
jede Lockerung während der Beförderung zu
verhindern.
(2) Ein Versandstück nach Absatz (1) a) 1. und 2.
darf nicht schwerer als 75 kg sein; es darf von den
Stoffen der Ziffer 8 a) nicht mehr als 25 kg, von
denjenigen der Ziffer 8 b) nicht mehr als 50 kg
enthalten. Ein Versandstück nach Absatz (1) a) 3.
darf nicht schwerer als 40 kg, ein solches nach Ab-
satz (1) b) nicht schwerer als 15 kg sein.
9. a) Pentaerythrittetranitrat (Penthrit, Nitro- (1) Die Stoffe und Gegenstände der Ziffer 9 29
penta) feucht, und Trimethylentrinitramin müssen verpackt sein:
(Hexogen), feucht, das erste mit mindestens
20 0/o, das zweite mit mindestens 15 0/o 1. Die Stoffe der Ziffern 9 a) bis c):
gleichmäßig verteiltem Wasser; a) zu höchstens 10 kg in Beutel aus Gewebe
b) feuchte Misdmngen von Pentaerythrittetra- oder geeignetem Kunststoff, die in eine
Schachtel aus wasserdichter Pappe oder in
nitrat und Trinitrotoluol (Pentollt) und
eine Büchse aus Weiß-, Aluminium- oder
feuchte Mlsdlungen von Trimethylentrinl-
tramin und Trinitrotoluol (Hexolit), die in Zinkblech einzusetzen sind, oder
trockenem Zustand gegen Stoß empfindlicher b) zu höchstens 10 kg in Gefäße aus genügend
sind als Tetryl, beide mit mindestens 15 0/o starker Pappe, die mit Paraffin getränkt oder
gleichmäßig verteiltem Wasser; auf andere Weise wasserdicht gemacht sind.
c) feuchte Mischungen von Pentaerythrittetra- Die Büchsen aus Weiß-, Aluminium- oder
nitrat oder Trimethylentrinitramin mit Zinkblech und die Schachteln oder Gefäße
Wachs, Paraffin oder dem Wachs oder dem anderer Art sind in eine mit Wellpappe aus-
gelegte hölzerne Kiste zu verpacken; Metall-
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse la
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschrilten
21 Paraffin ähnlichen Stoffen, die in trockenem büchsen sind durch Wellpappumschlag von- 29
(Forts.) Zustand gegen Stoß empfindlicher sind als einander zu trennen. Eine Kiste darf nicht (Forts.)
Tetryl, mit mindestens 15 °/o gleichmäßig mehr als 4 Büchsen oder Schachteln oder Ge-
verteiltem Wasser; fäße anderer Art enthalten. Der Deckel der
Kiste ist mit Schrauben zu befestigen.
d) Penthritkörper, gepreßt, ohne Metallumhül-
lung. c) Pentaerythrittetranitrat [Ziffer 9 a)]: entspre-
chend den Vorschriften unter a) und b) oder
Siehe zu a}, b) und c) auch Anhang 1, Rn. 1103. in Mengen von höchstens 5 kg in Gefäße aus
Glas, Porzellan, Steinzeug und dergleichen
oder geeignetem Kunststoff, die mit einem
Stopfen aus Kprk, Kautschuk oder geeigne-
tem Kunststoff verschlossen sind; jedes .
Gefäß muß in einen luftdicht verschweißten
oder verlöteten Metallbehälter derart einge-
setzt sein, daß es durch Ausfüllen aller
Lücken mit elastischen Stoffen vollkommen
festliegt. Höchstens 4 Metallbehälter sind in
eine mit Wellpappe ausgelegte hölzerne Kiste
einzusetzen und voneinander durch mehrere
Lagen von Wellpappe und dergleichen zu
trennen, oder entsprechend den nachstehen-
den Vorschriften für Trimethylentrinitramin;
d) Trimethylentrinitramin [Ziffer 9 a)]: wie vor-
stehend unter a) oder b) oder in Mengen
von höchstens 500 g Trockengewicht in Ge-
fäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.
oder geeignetem Kunststoff, die mit einem
Stopfen aus Kork, Kautschuk oder geeig-
netem Kunststoff verschlossen sind. Diese Ge-
fäße sind in eine hölzerne Kiste einzusetzen.
Sie sind voneinander durch einen W ellpapp-
umschlag und von den Seitenwänden der
Kiste durch einen Zwischenraum von min-
destens 3 cm zu trennen, der mit Füllstoffen
auszustopfen ist;
2. die Gegenstände der Ziffer 9 d): einzeln in festes
Papier und zu höchstens 3 kg m Pappkästen un-
beweglich eingebettet. Höchstens 10 Kästen müs-
sen in eine mit Schrauben verschlossene höl-
zerne Kiste so eingebettet sein, daß zwischen
den Pappkästen und der Versandkiste überall
ein Zwischenraum von mindestens 3 cm ver-
bleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist.
Ein Versandstück daFf nicht mehr als 25 kg Ex-
plosivstoff enthalten.
(2) Ein Versandstück nach Absatz (1) a) und b)
darf nicht schwerer als 75 kg sein, nach Buch-
stabe c) nicht schwerer als 35 kg und nach Buch-
stabe d) nicht schwerer als 10 kg. Versandstücke,
die schwerer als 35 kg sind, müssen mit Handhaben
versehen sein.
9/1. Nitriertes Chlorhydrin (Dinitrochlorhydrtn), (1) Die Stoffe der Ziffer 9/1 müssen in Metall- 29/1
dessen Nitroglyzeringehalt 5 0/o nicht übersteigt; gefäße verpackt sein, die nur bis zu 9 /10 ihres
siehe auch Anhang 1 Rn. 1103/1. Fassungsraumes gefüllt sein und höchstens 25 kg
nitriertes Chlorhydrin enthalten dürfen. Jedes Ge-
fäß ist in einen hölzernen Behälter so einzubetten,
daß zwischen dem Gefäß und dem hölzernen Be-
hälter überall ein Zwischenraum von mindestens
10 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen
ist.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
75 kg. Es muß mit Handhaben versehen sein, wenn
es schwerer als 35 kg ist.
9/2. Äthylnitrat. (1) Äthylnitrat (Ziffer 9/2) muß zu höchstens 29/2
5 kg in starkwandige Flaschen aus Glas verpackt
sein, die nur bis zu 9 /10 ihres Fassungsraumes ge-
füllt sein dürfen. Die Flaschen sind durch eine sie
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1051
Klasse Ia
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriiten
21 völlig umschließende Umhüllung aus Blech gegen 29/2
(Forts.) Bruch zu sichern. Zwischen dem Glas und der Blech- (Forts.l
umhüllung muß sich eine etwa 1 cm starke Zwi-
schenlage aus elastischem Stoff befinden. Die
Flaschen sind einzeln in hölzerne Kisten von min-
destens 18 mm Wandstärke unversc:hieblich einzu-
setzen. Die verbleibenden Hohlräume sind mit
Kieselgur auszufüllen.
(2) Ampullen aus Glas mit einem Inhalt von je
höchstens 1 g Äthylnitrat (Ziffer 9/2) sind zu höch-
stens 200 Stück in eine Schachtel aus Pappe in der
Weise zu verpacken, daß entweder die Zwischen-
räume mit Kieselgur gefüllt oder eile Ampullen
durch Zwischenlagen aus elastischem Stoff (z. B.
Zellstoff) festgelegt oder einzeln in Lochscheiben
oder Gittereinsätze aus Pappe eingelegt werden.
Höchstens 50 solcher Schachteln sind in eine mit
Zinkblech ausgeschlagene hölzerne Versandkiste
einzusetzen. ·
10. a) Benzoylperoxyd (1) Die Stoffe der Ziffer 10 müssen zu höchstens 30
1. trocken oder mit einem Wassergehalt 500 g in gut verschnürte Beutel aus Polyäthylen oder
von weniger als 10 °/o; einem anderen geeigneten, geschmeidigen Stoff
verpackt sein. Jeder Beutel muß in eine Büchse aus
2. mit weniger als 30 0/o Phlegmatisierungs-
Metall, Pappe oder Fiber eingesetzt werden; die
mi tteln.
Büchsen müssen zu höchstens 30 Stück in eine voll-
Dem. 1. Benzoylperoxyd mit einem Wassergehalt von wandige Versandkiste aus Holz eingebettet wer-
mindestens 10 0/o oder mit mindestens 30 0/o
Phleqmatisierunqsmitteln ist ein Stoff der den, deren Wände mindestens 12 mm dick sind.
Klasse VII, Rn. 701, Ziffern 8 a) und b).
2. Benzoylperoxyd mit einem Gehalt von min-
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als
destens 70 0/o an festen, trockenen, inerten 25 kg sein.
Stoffen ist den Vorschriften der Anlaqe nicht
unterstellt.
b) Cyclohexanonperoxyde
(1 Hydroxy-1 '-hydroperoxy-dicyclohexylper-
oxyd) bis - (1-hydroxycyclohexyl)peroxyd
und Gemische dieser beiden Verbindungen);
1. trocken oder mit einem Wassergehalt von
weniger als 5 °/o, oder
2. mit weniger als 30 °/o Phlegmatisierungs-
mitteln.
Dem. l. Cyclohexanonperoxyde und deren Gemische
mit einem Wassergehalt von mindestens 5 °/,
oder mit mindestens 30 °/o Phleqmatisierunqs-
mitteln sind Stoffe der Klasse VII (siehe Rn.
701, Ziffern 9 a) und b)).
2. Cyclohexanonperoxyde und deren Gemische
mit einem Gehalt von mindestens 70 0/o an
festen, trockenen, inerten Stoffen sind den
Vorschriften der Anlage nicht unterstellt.
c) p-p'-Didtlorbenzoylperoxyd:
1. trocken oder mit einem Wassergehalt von
weniger als 10 0/o,
2. mit weniger als 30 0/o Phlegmatisierungs-
mitteln.
Dem. l. p-p'-Dichlorbenzoylperoxyd mit einem Was-
sergehalt von mindestens 10 1/t oder mit min-
destens 30 1/, Phlegmatisierungsmitteln ist ein
Stoff der Kl. VII, Rn. 701 Ziffer 17.
2. p-p'-Dichlorbenzoylperoxyd mit einem Gehalt
von 70 °/, oder mehr an festen, trockenen,
inerten Füllstoffen ist den Vorsdlriften der
Anlage nidlt unterstellt.
10/1. Bariumazid, trocken oder mit weniger als Bariumazid [Ziffer 10/1) muß in Pappbüchsen ver- 30/1
10 0/o Wasser oder Alkoholen. packt sein, welche die in Bariumazid enthaltene
Dem. Bariumazid mit mindestens 10 1/t Wasser oder Flüssigkeit nicht durchlassen dürfen. Eine Büchse
Alkoholen und wässerigen Dariumazidlösungen darf höchstens 500 g enthalten. Der Deckelver-
sind Stoffe der Klasse IV a, Rn. 401, Ziffer 12. schluß muß durch umgeklebtes Isolierband gegen
Wasser gedichtet sein. Der freie Raum zwischen
dem Bariumazid und dem Deckel muß, um jede
Verschiebung des Inhalts der Büchsen zu vermei-
den, mit einem elastischen Stoff ausgefüllt sein. Die
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse Ia
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
21 Büchsen sind einzeln oder zu mehreren in einen 30/1
(Forts.) starken hölzernen Versandbehälter einzubetten, (Forts.)
der nidlt mehr als 1 kg Bariumazid enthalten darf.
11. a) Schwarzpulver (auf Kaliumnitratbasis), ge- (1) Die Stoffe und Gegenstände der Ziffer 11 31
körnt oder in Mehlform: müsen verpackt sein:
b) schwarzpulverähnliche Sprengstoffe (Ge- a) Ziffern 11 a) und b):
menge von Natriumnitrat, Schwefel und t. Zu höchstens 2,5 kg in Beutel aus Stoff, Pa-
Holz-, Stein- oder Braunkohle oder Ge- pier oder geeignetem Kunststoff, die in Büch-
menge von Kaliumnitrat, mit oder ohne sen aus Pappe, Weiß- oder Aluminiumblech
Natriumnitrat, Schwefel und Stein- oder einzusetzen sind. Die Büchsen sind in höl-
Braunkohle); zerne Behälter einzubetten, oder
c) Preßkörper aus Schwarzpulver oder schwarz- 2. in Säcke aus dichtem Gewebe, die in Fässer
pulverähnlichen Sprengstoffen. oder Kisten aus Holz einzusetzen sind.
Dem. Die Dichte der Preßkörper darf nicht niedriger 3. Zur Ausfuhr über See bestimmtes loses Korn- S
als l ,30 sein.
pulver braudlt nicht zuvor in Beutel ge-
Zu a) und b) siehe audl Anhang 1, Rn. 1104. schüttet zu sein, wenn es in dichte hölzerne
Behälter verpackt wird, die mit einem zähen
Stoff so ausgekleidet sind, daß Ausstreuen
oder Verstauben des Inhalts ausgeschlossen
wird.
4. Zündschnurpulver der Ziffer 11 a) darf bei
Vorverpackung in dichten Säcken auch in
Fässer aus Aluminium verpackt sein, die
einem sdlwadlen inneren Drude nachgeben
müssen.
5. Der schwarzpulverähnliche Sprengstoff Spreng-
salpeter der Ziffer 11 b) darf bis zu einem
Gewicht von 25 kg in Einheitspappkästen
(siehe Rn. 8) für 30 kg Höchstgewicht ver-
packt sein.
b) Ziffer 11 c):
In widerstandsfähiges Papier eingerollt; jede
Rolle darf nicht schwerer als 300 g sein. Die
Rollen müssen in hölzerne, innen mit wider-
standsfähigem Papier ausgelegte Kisten ein-
gesetzt werden.
(2) Der Deckel der Kisten ist mit Schrauben zu
befestigen. Sind letztere aus Eisen, so müssen sie
mit einem Stoff überzogen sein, der bei Stoß oder
Reibung keine Funken erzeugt. Als Befestigungs-
mittel sind auch verzinkte eiserne Nägel zulässig.
(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer als
75 kg sein und nicht mehr als 50 kg Sprengstoff
enthalten.
(4) Versandstücke mit Mustersendungen dürfen
nicht schwerer als 10 kg sein.
12. a) Nitratsprengstoife, gelatinöse und nicht- (1) Die Stoffe der Ziffer 12 müssen in Hülsen 32
gelatinöse, soweit sie nicht unter Ziffer 11 aus geeignetem Kunststoff oder Papier patroniert
(Schwarzpulver und schwarzpulverähnliche sein. Die Patronen dürfen in ein Paraffin-, Zeresin-
Sprengstoffe) oder unter Ziffer 14 (Dyna- oder Harzbad eingetaucht oder mit geeignetem
mite und dynamitähnlidle Sprengstoffe) Kunststoff umhüllt werden, damit sie luftdicht ab-
oder unter Ziffer 16 (Kal-ksalpeterspreng- geschlossen sind. Sprengstoffe mit mehr als 6 °/o
stoffe) fallen Die Nitratsprengstoffe be- flüssigen Salpetersäureestern müssen in paraffinier-
stehen in der Hauptsache aus Ammonium- tes oder zeresiniertes Papier oder einen geeigne-
nitrat oder aus Nitraten der Alkalimetalle ten Kunststoff, wie Polyäthylen, patroniert sein.
oder der Erdalkalimetalle. Sie können da- Die Patronen sind einzeln oder zu mehreren in
neben brennbare Substanzen, z. B Holz- hölzerne Behälter einzusetzen.
oder Pflanzenmehl, aromatische Nitrokörper (2) Nicht paraffimerte oder nicht zeresinierte Pa-
sowie gelatiniertes oder nicht gelatiniertes tronen oder solche, deren Hülse nicht wasserdicht
Nitroglyzerin oder Nitroglykol oder ein ist. müssen zu Paketen von höchstens 2,5 kg ver-
Gemisdl beider enthalten, außerdem inerte einigt werden Diese Pakete, deren Umhüllung
und färbende Stoffe. Siehe auch Anhang 1,
mindestens aus starkem Papier bestehen muß,
Rn. 1105 - auch Brandversuch unter Ein- müssen in ein Paraffin·, Zeresin- oder Harzbad ein•
schluß (Rn. 1154/1) -1 getaucht oder mit geeignetem Kunststoff umhüllt
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Klass~ la
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
21 b) Nitratfreie nkhtgelatinöse Sprengstoffe be- werden, damit sie luftdicht abgeschlossen sind. Die 32
(Forts.) stehen in der Hauptsache aus einem Ge- Pakete sind einzeln oder zu mehreren in hölzerne (Forts.)
menge von inerten Stoffen, z. B. neutralen Behälter einzusetzen
Alkalichloriden, mit gelatiniertem oder nicht
gelatiniertem Nftroglyzerin oder Nitroglykol (3) Der Verschluß der hölzernen Behälter darf
oder einem Gemisch beider. Sie können da- auch durch herumgelegte und gespannte Bänder
neben aromatische Nitrokörper oder andere oder Drähte aus Metall gesichert sein.
phlegmatisierend oder stabilisierend wir-
kende Zusätze enthalten. Siehe auch An-
(3/1) Die nicht gelatinösen Ammonnitratspreng- S
hang 1, Rn. 1105 - auch Brandversuch unter stoffe Ammonit, Donarit, Ammonex und Wasamon
Einschluß (Rn. 1154/1) -. können auch in Mengen bis zu 25 kg in dichtver-
schlossenem Beutel aus geeignetem Kunststoff mit
r Nitratsprengstoffe und nitratfreie Sprengstoffe, ausreichender Festigkeit verpackt sein. Die Beutel
deren Zusammensetzung sich. innerhalb des sind einzeln oder zu mehreren in hölzerne Be-
Rahmens der unter a) und b) aufgeführten Ge- hälter einzusetzen.
menge hält und die den für sie geltenden Be-
ständigkei tsbedingungen und Prüfungsvor- (4) Ein Versandstück darf nicht schwerer als
schriften des Anhangs 1 entsprechen, sind zur 75 kg sein. Es darf nicht mehr als 50 kg Spreng-
Beförderung zugelassen: stoff enthalten.
1. vorläufig, wenn ihre genaue Zusammen- (5) An Stelle der in Abs. (1), (2) und (3/1) vor-
setzung dem Bundesministerium für Verkehr geschriebenen hölzernen Behälter dürfen auch
angezeigt ist, Einheitspappkästen (siehe Rn. 8) für 30 kg Höchst-
2. endgültig, wenn auf Grund dieser Anzeige gewicht verwendet werden, die nicht durch Heft-
die Aufnahme in die Liste der zur Eisen- klammern, sondern durch Klebstreifen zu ver-
bahnbeförderung zugelassenen Sprengstoffe schließen sind. Ein solches Versandstück darf nicht
vom Bundesministerium für Verkehr be- schwerer sein als 30 kg; es darf höchstens 25 kg
stätigt ist. Sprengstoff enthalten.
, Werden nach Absatz (3/1) mehrere Beutel in
einen Einheitspappkasten eingesetzt, so sind sie
durch Zwischenlagen aus Wellpappe oder anderem
geeigneten Material zu trennen.
13. Chloratsprengstoffe und Perdlloratsprengstoffe, (1) Die Stoffe der Ziffer 13 müssen in Papier· 33
d. s. Gemenge von Chloraten oder Perchloraten hülsen patroniert sein Nicht paraffinierte oder
der Alkalien oder alkalischen Erden mit koh- nicht zeresinierte Patronen müssen zuerst in was-
lenstoffreichen Verbindungen. Siehe auch An- serdichtes Papier eingeschlagen werden. Sie sind
hang 1, Rn. 1106 - auch Brandversuch unter durch eine feste Papierhülle zu Paketen zu ver-
Einschluß (Rn. 1154/1) -. einigen, die höchstens 2,5 kg sdlwer sein dürfen;
Chloratsprengstoff e, deren Zusammensetzung die Pakete sind in hölzerne Behälter einzubetten,
sich innerhalb des Rahmens des nachstehend deren Verschluß durch herumgelegte und gespannte
aufgeführten Gemenges hält, sind erst zur Be- Bänder oder Drähte aus Metall gesichert sein darf.
förderung zugelassen, wenn der Hersteller (2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als
unter Beifügung der erforde,rlichen Prüfungs- 35 kg sein und nicht schwerer als 10 kg, wenn es
zeugnisse (nach Anhang 1, Rn. 1150) und unter sich um ein Muster handelt.
der Erklärung der Bereitwilligkeit zur Aus-
(3) Für Chloratit (Ziffer 13) dürfen an Stelle der
führung eines großen Brandversuchs mit 500 kg
in Absatz (1) vorgeschriebenen hölzernen Behälter
des neuen Gemenges die Zulassung zum Ver-
auch Einheitspappkästen (siehe Rn. 8) für 30 kg
sand beantragt und erhalten hat.
Höchstgewicht verwendet werden. Ein Versand-
Chloratit (Gemenge von 83 bis 92 0/o Kalium- stück darf nicht mehr als 25 kg Chloratit enthalten.
oder Natriumch.lorat oder beiden, 5 bis 12 °/o
flüssigen Kohlenwasserstoffen mit einem
Flammpunkt von mindestens 30° C, auch bis
zu 4 °/o Pflanzenmehl).
14. a) Dynamite mit inertem Absorptionsmittel und (1) Die Stoffe der Ziffer 14 müssen verpackt sein:
Sprengstoffe, die den Dynamlten mit iner- a) Ziffer 14 a): in Hülsen aus wasserdichtem Papier 34
tem Absorptionsmittel lhnlldl sind. oder geeignetem Kunststoff patroniert Die Pa-
s Sie dürfen weder gegen Stoß noch gegen
Reibung noch gegen Flammenzündung emp-
tronen .müssen entweder durch eme Papierhülle
zu Paketen vereinigt oder ohne Umschlagpapier
findlicher sein als Sprenggelatine mit 93 °/o in Pappkästen eingebettet sem. Die Pakete oder
Nitroglyzerin oder Gurdynamit mit höch- Pappkästen sind einzeln oder zu mehreren unter
stens 75 °/o Nitroglyzerin. Verwendung eines inerten Füllstoffes in höl-
b) Sprenggelatine, bestehend aus nitrierter zerne Behälter einzubetten, deren Verschluß
Baumwolle und höchstens 93 0/o Nitroglyze- durch herumgelegte und gespannte Bänder oder
rin; Gelatinedynamite mit höchstens 85 0/o Drähte aus Metall gesichert sein darf
Nitroglyzerin b) Ziffer 14 b): in Hülsen aus wasserdichtem Papier
Zu a) und b) siehe auch Anhang 1, Rn. 1107. oder geeignetem Kunststoff patromert Die
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Klasse Ia
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
21 Patronen müssen m Pappkästen eingesetzt sein. 34
(Forts.) Die in wasserdichtes Papier eingehüllten Papp- (Forts.)
kästen sind ohne Leerräume in hölzerne Kisten
einzusetzen, deren Verschluß durch herum-
gelegte oder gespannte Bänder oder Drähte aus
Metall gesichert sein darf.
(1/1) Bei Sendungen von Dynamiten kann die
Verpackung de1 Patronen in Pakete oder Papp-
kästen wegfallen, wenn die Versandkisten mit
zähem, wasserdichtem Packpapier dicht ausgelegt
und wenn die Patronen beim Einlegen in die Kiste
derart in Weichholzmehl, das sich unter Druck
elastisch zusammenballt, eingebettet sind, daß über-
•
all zwischen den Patronen und zwischen diesen und
der Packpapierausfütterung eine gute Ausfüllung
mit Weichholzmehl vorhanden ist.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als
35 kg sein und nicht schwerer als 10 kg, wenn es
sich um ein Muster handelt.
15. Ammoniumperchlorat, trocken oder mit we- Ammoniumperchlorat (Ziffer 15) muß in hölzerne 34/1
niger als 10 °/o Wasser. Behälter oder in wasserdidlte Pappfässer verpackt
Bem. Ammoniumperchlorat mit mindestens 10 •t, Was- sein.
ser ist ein Stoff der Klasse III c, Rn. 371. Ziffer 5.
16. Kalksalpetersprengstofie (1) Die Stoffe der Ziffer 16 müssen in Papier- 34/2
Sprengstoffe dieser Art, deren Zusammenset- hülsen patroniert sein. Die Patronen müssen in
zung sich innerhalb des Rahmens des nach- Paraffin oder Zeresin getaucht sein oder ihre Hül-
stehend aufgeführten Gemenges hält, sind erst sen müssen aus paraffiniertem oder zeresiniertem
zur Beförderung zugelassen, wenn der Her- Papier oder aus Pergament- oder gleich geeignetem
steller unter Beifügung der erforderlichen Prü- Papier bestehen. Die Patronen sind in Mengen von
fungszeugnisse (nach Anhang 1, Rn. 1150) und höchstens 2,5 kg in Paketen zu vereinigen. Die
unter der Erklärung der Bereitwilligkeit zur Pakete sind in dichte hölzerne Behälter fest zu
Ausführung eines großen Brandversudls mit verpacken.
500 kg des neuen Gemenges die Zulassung (2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als
zum Versand beantragt und erhalten hat. 35 kg sein. Es darf nicht mehr als 25 kg Spreng-
Calzinit auch mit angehängten Buchstaben oder stoff enthalten.
Zahlen oder beiden
(Gemenge von höchstens 76 °/o Kalksalpeter,
technisch, der bis zur Hälfte durch Ammon-
salpeter ersetzt sein kann, Holzkohle oder
Pfianzenmehlen oder beiden, auch von flüssi-
gen Kohlenwasserstoffen mit einem Flamm-
punkt von mindestens 30° C, auch von höch-
stens 20 °/o Nitroglyzerin, auch von höchstens
20 °/o aromatischen Nitrokörpern, nicht gefähr-
licher als Trinitrotoluol, auch von höchstens
8 °/o Aluminium oder Aluminiumsilizid oder
beiden).
17. Probesendungen von Sprengstoffen, die an (1) Proben von Sprengs~offen (Ziff. 17 a) müssen 34/3
staatliche oder amtlich anerkannte Prüfungs- in Papierhülsen patroniert oder als Preß- oder Guß-
stellen oder an Sprengstoffhersteller zur Unter- körper zu einem Paket bis zu 2,5 kg vereinigt
suchung versandt werden: werden. Proben von Wettersprengstoffen dürfen in
a) Proben von Sprengstoffen. solchen Paketen verpackt bis zu einer Gesamt-
menge von 15 kg zu einer Sendung vereinigt
b) Proben beliebiger explosiver Stoffe in Men-
werden. Die Pakete sind in eine hölzerne Kiste
gen bis zu 100 g.
einzusetzen, und diese ist in eine Versandkiste von
Siehe auch Anhang 1, Rn. 1107. mindestens 18 mm Wandstärke so einzubetten,
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Klasse la
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
daß zwischen der hölzernen Kiste und der Ver- 34/3
sandkiste überall ein Zwischenraum von min- <Forts.)
destens 5 cm verbleibt, der mit Sägemehl oder
Kieselgur gut auszustopfen ist.
(2) Bei Proben beliebiger explosiver Stoffe (Ziff.
17 b) muß die Innenpackung von der Bundesanstalt
für Materialprüfung als zulässig anerkannt sein.
Die hölzerne Innenkiste ist in eine Versandkiste
von mindestens 18 mm Wandstärke so einzubetten,
daß zwischen der Innenkiste und der Versandkiste
ein Zwischenraum von 12 cm verbleibt, der mit
Sägemehl oder Kieselgur gut auszustopfen ist.
(3) Ein Versandstück mit Proben der Ziffer 17 a) S
darf nicht mehr als 15 kg, ein solches mit Proben
der Ziffer 17 b) nicht mehr als 2 kg Sprengstoff
enthalten.
III. Zusammenpackung
(1) Die organischen Nitrokörper der Ziffer 6 dürfen miteinander zu einem Versandstück vereinigt werden, 35 S
das nicht schwerer als 15 kg sein darf.
(2) Das in Rn. 28 Absatz (1) b) bezeichnete Versandstück darf organische Nitrokörper verschiedener Art
und Benennung enthalten.
(3) Alle übrigen in einer Ziffer der Rn. 21 bezeichneten Stoffe dürfen weder mit Stoffen, die in der
gleichen Ziffer oder in einer anderen Ziffer dieser Randnummer genannt sind, noch mit Stoffen oder Gegen-
ständen der übrigen Klassen, noch mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.
IV. Kennzeichnung der Versandstücke (siehe Anhang 9)
Versandstücke mit explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a müssen in deutlichen und unaus- 36 S
löschbaren Buchstaben die in Rn. 21 angegebene Bezeichnung des Stoffes mit dem Zusatz „Explosiv" tragen.
Außerdem sind sie mit Kennzeichen nach Muster 1 zu versehen.
Die Angaben sind für Versandstücke mit Pikrinsäure (Ziffer 7 a) in roter Schrift zu machen.
C. V e r I a du n g s v o r s c h r i f t e n
I. Verladescheine
(1) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse I a sind mit einem besonderen Verladeschein (Schiffszettel) 39
anzuliefern, der mit einem mindestens 1 cm breiten, diagonal verlaufenden roten Strich versehen sein muß.
(2) In den Verladescheinen sind anzugeben: Zeichen, Nummer, Anzahl der Stücke, Art der Verpackung
(Kiste, Holzfaß, eisernes Faß usw.), Inhalt, Rohgewicht der Sendung und des einzelnen Stückes. Die Bezeich-
nung des Gutes im Schiffszettel muß gleidilauten wie die in Rn. 21 durch Fettdruck hervorgehobene Be-
nennung. Wo in Ziffer 8 a) und b) der Stoffname nicht angegeben ist, muß die handelsüblidie Benennung
eingesetzt werden. Die Bezeidmung ist durch die Angabe „Explosiv" sowie der Klasse, der Ziffer und
gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung (z. B. 1 a, Ziffer 3 a) zu ergänzen.
(3) Im Verladeschein hat der Ablader zu bescheinigen: "Beschaffenheit des Gutes und die Verpackung
entsprechen den Vorschriften der Anlage zur Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter".
Bei Proben beliebiger explosiver Stoffe (Rn. 21 Ziffer 17 b) hat der Ablader auf dem Verladeschein auch zu
bescheinigen, daß die Innenpackungen von der Bundesanstalt für Materialprüfung als zulässig anerkannt
worden sind. Tag der Zulassung und Aktenzeichen sind anzugeben.
(4) Bei Verpackung von Stoffen der Ziffer 12 nach Rn. 32 (5) und von Chloratit (Ziffer 13) nach Rn. 33 (3)
in Einheitspappkästen ist außerdem zu vermerken:
„Einheitspappkasten
Gut für 30 kg Höchstgewicht".
(5) Alle Erklärungen dürfen von dem Ablader nur abgegeben werden auf Grund der im § 4 der Ver-
ordnung vorgeschriebenen Bescheinigungen des Auftraggebers, die von einem vereidigten oder von der
Eisenbahnverwaltung anerkannten sachverständigen Chemiker bestätigt sein müssen. Bei Stoffen der
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse Ia
39 Ziffern 10 und 11 genügt die Bestätigung durch einen anderen Sachverständigen. Die Bestätigungen - mit
(Forts.) Ausnahme derjenigen für Stoffe der Ziffer 10 - müssen auf die Vorschriften über das Prüfverfahren im
Anhang 1 dieser Anlage Bezug nehmen.
(6) Die Bescheinigungen des Auftraggebers müssen für den Einzelfall ausgestellt sein.
II. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote
44 (1) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse I a müssen unter Deck in geschlossenen Räumen verladen
werden, die durch wasserdichte Schotten von den Maschinen, Verbrennungsmotoren, Kesselräumen, Kohlen-
bunkern oder Treibstoffvorräten getrennt sind. Die für die Verladung explosiver Stoffe bestimmten Räume
dürfen keinesfalls durch die Nachbarschaft wärmeerzeugender Betriebe auf längere Zeit über 45° C erwärmt
werden können. Sie dürfen auch keine unter Dampf stehende Leitungen enthalten. Die Räume müssen
leicht zugänglich sein. In die Laderäume eingebaute Pulverkammern (Sprengstoffkammern) müssen hinsicht- •
lich Bau und Einrichtung den einschlägigen Richtlinien der See-Berufsgenossenschaft für den Bau und die
Einrichtung von Pulverkammern auf Seeschiffen entsprechen.
Als einer Verladung unter Deck entsprechend gilt die Verstauung in solchen Aufbauten an Deck, die mit
dem Schiffskörper fest verbunden, mit einem darüber liegenden Deck (Back, Hütte oder Bootsdeck) und mit
der nötigen Lüftung versehen, in geeigneter Weise gegen äußere Wärmeeinflüsse (Sonnenbestrahlung auch
auf die Bordwand, Maschinen- oder Kesselwärme und dergleichen) sowie gegen das Hineingelangen von
Zündung erregenden Stoffen (glimmenden Gegenständen, wie Zündhölzern, Zigarettenresten) geschützt, der
Feuerlöscheinrichtung gut zugänglich sind, nicht an Wohn- oder Provianträumen liegen und auch sonst den
Vorschriften im vorhergehenden Absatz entsprechen.
(2) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse I a dürfen nicht zusammen in derselben Schottenabteilung
verladen werden mit:
a) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn. 61), mit Ausnahme der Ziffern
1 a), 2 und 4 der Klasse I b;
b) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn. 101), mit Ausnahme
von Zündschnüren der Ziffer 3 der Klasse I c;
c) als entzündlich bezeichneten Gasen, flüssiger Luft und flüssigem Sauerstoff der Klasse I d (Rn. 131);
d) Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln der Klasse I e (Rn. 181);
e) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn. 201);
f) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn. 301);
g) entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn. 331);
h) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn. 371);
i) radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn. 451);
k) ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn. 501), Ziffern 1 e), 2 und 1 f), 2;
1) organischen Peroxyden der Klasse VII (Rn. 701);
m) Gütern der Klasse VIII (Rn. 801).
(3) Pikrinsäure (Ziffer 7 a) darf nicht mit den giftigen Stoffen der Ziffer 4 und den Bleiverbindungen der
Ziffern 14 a) und 14 b) der Klasse IV a (Rn. 401) sowie mit elektrischen Sammlern (Akkumulatoren) und Blei-
schlamm der Ziffer 1 b) der Klasse V (Rn. 501) in derselben Schottenabteilung verladen werden
(4) Die Chloratsprengstoffe und Perchloratsprengstoffe der Ziffer 13 dürfen nicht mit Schwefelsäure und
schwefelsäurehaltigen Mischungen [Ziffern 1 a) bis d), f) und g)], Schwefelsäureanhydrid (Ziffer 8) und
Chlorsulfonsäure (Ziffer 9) der Klasse V (Rn. 501) in derselben Schottenabteilung verladen werden.
(5) Bariumazid (Ziffer 10 d) darf nicht mit den Säuren und Gegenständen der Ziffern 1, 5, 8 und Chlor-
sulfonsäure der Ziffer 9 der Klasse V in derselben Schottenabteilung verladen werden.
(6) Mit anderen Gegenständen dürfen die Stoffe der Klasse I a zwar zusammen in demselben Raum ver-
laden werden, sie müssen aber durch eine geeignete Garnierung völlig getrennt und unmittelbar zugänglich
gehalten werden.
(7) Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in eine Schottenabteilung verladen werden dürfen,
müssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.
(8) Ausgestreuter Inhalt muß durch ausgiebiges Befeuchten unschädlich gemacht und sorgfältig entfernt
werden
45 (1) Auf Seefahrzeugen mit nur einem Laderaum dürfen die Stoffe der Rn. 21 zusammen mit den Gegen-
ständen der Rn. 61 Ziffern 1 b), 1 c), 1 d), 3, 5, 6, 7 bis 11 befördert werden, wenn eine Trennung stattfindet
derart, daß der eine Teil in einem unmittelbar unter einer Oberdecksluke fest und dicht hergestellten
Raume [Pulverkammer - vgl. Rn. 44 Abs. (1) -], der andere Teil horizontal von diesem Raume in einem
Abstand von wenigstens 15 m von dessen nächstliegender Wand untergebracht wird.
(2) In ihren Räumen müssen die Stoffe der Rn. 21 so gestaut werden, daß sie dort in horizontaler Rich-
tung möglichst weit, mindestens aber 3 m von den Trennungswänden von Räumen entfernt bleiben, in
denen Stoffe der unter Rn. 44 Absatz (2) erwähnten Arten (einschließlich Bunkerkohlen und Treibstoffen
für Motoren) untergebracht sind [vgl. Vorbehalt unter Absatz (3)).
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1057
Klasse la
(3) Mit den in der Verladungsvorschrift zu der Klasse I d (Rn. 153) als entzündlich bezeidrneten Gasen, 45
den entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt unter 21 ° C (Ziffern 1, 2 und 5 der Rn. 301), den (Forts.)
entzündbaren festen Stoffen der Rn. 331 und den entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Rn. 371,
dürfen die Stoffe der Rn. 21 nur dann auf demselben Schiff befördert werden, wenn die erstgenannten Stoffe
horizontal mindestens durch eine Schottenabteilung (auf Dampf- und Motorschiffen mindestens durch die
Maschinen- und Kesselräume oder eine Schottenabteilung) von den Laderäumen mit Stoffen der Rn. 21
getrennt oder wenn sie an Deck so untergebracht werden, daß eine unmittelbare Gefährdung der mit diesen
Stoffen belegten Räume bei Entzündung der Gase, der Flüssigkeiten oder der entzündbaren festen Stoffe
sowie eine Beeinflussung durch die entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffe ausgeschlossen ist.
(4) Behälter mit den Stoffen der Rn. 21 sind so fest zu verstauen, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen,
Umkanten und Herabfallen aus oberen Lagen gesichert sind.
III. Sondervorschriften für die Verladung einzelner Sprengstoffe
(1) Wasserlösliche organische Nitrokörper, die explosive Salze bilden [Rn. 21, Ziffern 6 a) und 8 a) und 49
Pikrinsäure der Ziffer 7 a)], dürfen nicht in Räumen verladen werden, die Blei enthalten [Zusammenlade-
verbot mit Bleiverbindungen siehe Rn. 44 Abs. (3)).
(2) Für Schwarzpulver (Rn. 21 Ziffer 11) gilt folgendes: Beim Bewegen der Behälter darf kein eisernes
Gerät (Stroppen, Stauerhaken) verwendet werden. Eiserne Decks, auf denen Behälter gestapelt werden
sollen, sind zuvor mit Segeltuch zu belegen. Die Räume mit Schwarzpulverbehältern und Transportwege,
die an solchen Behältern vorbeiführen, dürfen nicht mit Schuhen begangen werden, die mit Eisen be-
schlagen oder benagelt sind
(3) Die unter Rn. 21, Ziffer 17 bezeichneten Probesendungen von Sprengstoffen bis zu einem Gesamt-
gewicht von 9 kg und gleiche Mengen anderer explosiver Stoffe der Rn. 21 dürfen auf allen Schiffen für
sich verschlossen an einem vor Erwärmung und Feuergefahr geschützten Ort (jedoch nicht neben oder
unter Wohn- und Mannschaftsräumen, unter Bootsdecks- und auch nicht neben oder unter Räumen, in
denen Reisegepäck, Schiffsproviant oder Schiffsausrüstung untergebracht ist) befördert werden.
D. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe
Die explosiven Stoffe und Gegenstände der Klasse I a dürfen nicht mit Fahrgastschiffen befördert 50
werden, ausgenommen: Sendungen von Nitrozellulose, Rn. 21, Ziffer 1 und von Nitrozellulosepulvern, Rn. 21
Ziffern 3 a). 3 b) und 5, diese bis insgesamt 450 kg, unter Beachtung der Vorsc:hriften Rn. 44 Absätze (2)
bis (7) und Rn. 45, wenn sie in einer besonderen Pulverkammer [vgl. Rn. 44 Abs. (1)) untergebracht sind,
die unmittelbar zugänglich und mit Vorrichtungen zu ausgiebiger Bewässerung versehen sein muß.
--.:
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse lb
Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände
A. Vorbemerkungen
60 S (1) .,Mit explosiven Stoffen geladene Gegenständeu nach der VO über gefährliche Seefrachtgüter und
dieser Anlage sind Gegenstände, die explosive Stoffe im Sinne der Rn. 20 (1) enthalten - ausgenommen
Gegenstände der Klasse I c
(2) Von den unter den Begriff der Klasse I b fallenden Gegenständen sind nur die in Rn. 61 und An-
hang 1/2 genannten und auch diese nur zu den in Rn. 60 (3) bis 82 enthaltenen Bedingungen zur Beförde- •
rung zugelassen und somit Gegenstände dieser Anlage.
(3) Wenn die in den Ziffern 7, 10 oder 11 aufgezählten Gegenstände aus in Rn. 21 aufgeführten explosiven
Stoffen bestehen oder damit geladen sind, so müssen diese explosiven Stoffe den für sie im Anhang 1
aufgestellten Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen entsprechen.
(4) Die von den Gegenständen der Klasse I b völlig entleerten Behälter sind den Vorschriften dieser
Anlage nicht unterstellt.
B. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften
62 I. Allgemeine Verpackungsvorschriften
(1) Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen
gelangen kann. Die Sicherung des Verschlusses der Versandstücke durch herumgelegte Bänder
oder Drähte aus Metall ist zulässig; sie muß angebracht werden bei Kisten, die Deckel mit Schar-
nieren haben, wenn diese nicht mit einer wirksamen Vorrichtung versehen sind, die eine Locke-
rung des Verschlusses verhindert.
(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen wer-
den und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich
unterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig
standhalten. Die Gegenstände sind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behältern
zuverlässig festzulegen.
(4) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein.
II.
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
61 1. Zündschnüre ohne Zünder Die Gegenstände der Ziffer 1 müssen verpackt 63
a) Schnellzündschnüre (Zündschnüre aus dickem sein:
Schlauch mit Schwarzpulverseele oder mit a) Ziffern 1 a) und 1 b):
einer Seele aus mit Schwarzpulver impräg-
nierten Baumwollfäden oder mit einer Seele in hölzerne Behälter oder in wasserdichte Papp-
aus nitrierten Baumwollfäden); fässer. Ein Versandstück darf nicht schwerer als
120 kg, bei Verwendung eines Pappfasses jedoch
b) detonierende Zündsdlnüre in Form von
nicht schwerer als 75 kg sein;
dünnwandigen Metallröhren von geringem
Querschnitt mit einer Seele aus einem ex- b) Ziffer 1 c):
plosiven Stoff, (siehe auch Anhang 1, in Längen bis zu 250 m auf kräftige Rollen aus
Rn. 1108); Holz oder Pappe gewickelt. Diese Rollen sind
c) detonierende schmiegsame Zündschnüre mit fest in hölzerne Kisten derart einzusetzen, daß
Umwicklung aus Textilien oder plastischen die Zündschnurwickel weder einander noch die
Stoffen, von geringem Querschnitt mit einer Kistenwände berühren können. Eine Kiste darf
Seele aus einem explosiven Stoff, (siehe nicht mehr als 1000 m Zündschnur enthalten;
audl Anhang 1, Rn. 1109);
c) Ziffer 1 d):
d) Momentzündsdlnüre (gesponnene Schnüre
von geringem Querschnitt mit einer Seele in Längen bis zu 125 m auf Rollen aus Holz
aus einem explosiven Stoff von größerer oder Pappe gewickelt, die in eine mit Schrau-
Gefährlichkeit als Pentaerythrittetranitrat). ben verschlossene hölzerne Kiste von minde-
stens 18 mm Wandstärke derart einzusetzen
Wegen anderer Zündschnüre siehe Klasse I c, Rn. 101,
Ziffer 3. sind, daß die Rollen weder einander noch die
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1059
Klasse Jb
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
61 Kistenwände berühren können. Eine Kiste darf 63
(Forts.) nicht mehr als 1000 m Momentzündschnur ent- (Forts.)
halten.
2. Nichtsprengkräftige Zündmittel (Zündungen, die
(1) Die Gegenstände der Ziffer 2 müssen ver- 64
nicht durch Sprengkapseln oder sonstige Ein- packt sein:
richtungen brisant wirken): a) Ziffer 2 a):
a) Zündhütchen; Zündhütchen mit unbedeckter Zündsatzober·
fläche bis höchstens 500 Stück, mit bedeckter
b) 1. Zentralfeuerpatronenhülsen mit Zündvor- Zündsatzoberfläche bis höchstens 5000 Stück: in
richtung, ohne Treibladung, für Schuß- Blechkästen, starke Pappsdlachteln oder höl-
waffen aller Kaliber, zerne Kistchen. Die Packbehälter sind in eine
2. Randfeuerpatronenhülsen mit Zündvor- hölzerne Versandkiste oder einen Blechbehälter
richtung, ohne Treibladung, für Flobert fest einzusetzen;
und dergleichen Kleinkaliber;
b) Ziffer 2 b) 1:
c) Schlagröhren, Zündsdlrauben und ähnliche Zentralfeuerpatronenhülsen mit Zündvorrich-
Zündungen mit kleiner Ladung (Schwarz- tung, ohne Treibladung, für Schußwaffen aller
pulver oder andere Zündmittel), die durch Kaliber in Holzkisten oder Pappkästen oder
Reibung, Schlag oder Elektrizität zur Wir- in Säcke aus Textilstoffen;
kung gebracht werden;
c) Ziffer 2 b) 2:
d) Zünder ohne brisant wirkende Einrichtungen
Randfeuerpatronenhülsen mit Zündvorrichtung,
(wie Sprengkapsel) und ohne Ubertragungs-
ladung; ohne Treibladung, für Flobert und dergleichen
Kleinkaliber zu höchstens 5000 Stück in Blech-
s e) nichtsprengkräftige Zündmittel für Hand- oder Pappbüchsen, die in eine Versandkiste aus
granaten (auch in Stiele für Handgranaten Holz oder Blech einzusetzen sind; sie dürfen
eingesetzt), Pulverkapseln für Ubungsmuni- auch bis höchstens 25 000 Stück in einen Sack
tion (wie für Ubungsstielhandgranaten); verpackt sein, der in einer Versandkiste aus
s f) Sprengniete aus Leichtmetall. Holz oder Eisen mit Wellpappe festgelegt sein
muß;
Dem. 1000 Sprenqniete dürfen höchstens 40 g Spreng-
satz enthalten. d) Ziffern 2 c), d) und e):
in Papp-, Holz-, Blechschac:hteln oder in Behälter
aus Kunststoff. Die Packbehälter sind in Behäl-
ter aus Holz oder Metall einzusetzen;
e) Ziffer 2 f):
zu höchstens 1000 Stück in Pappschachteln, die S
einzeln oder zu mehreren in eine hölzerne,
dicht zu verschließende Versandkiste fest einzu-
setzen sind.
(2) Ein Versandstück mit Gegenständen der Zif-
fern 2 a), 2 c), 2 d), 2 e) und 2 f) darf nicht schwerer
als 100 kg sein.
(1) Die Knallkapseln (Ziffer 3) sind in Kisten von 65
3. Knallkapseln der Eisenbahn. mindestens 18 mm Wandstärke aus gespundeten,
durch Holzschrauben zusammengehaltenen Brettern
zu verpacken. Die Kapseln müssen in die Kisten
derart eingebettet sein, daß sie weder einander
noch die Kistenwände berühren können.
(2) Ein Versandstück darf nic:ht schwerer als
50 kg sein.
(3) Kisten, die schwerer als 25 kg sind, müssen S
mit Leisten verstärkt sein; außerdem sind Hand-
haben anzubringen.
4. Patronen für Handfeuerwaffen [mit Ausnahme (1) Die Gegenstände der Ziffern 4 a), b) und e) 66
derjenigen, die eine Sprengladung enthalten sind ohne Spielraum in gut schließende Blech-,
(siehe Ziffer 11)]: Holz- oder Pappschachteln einzusetzen; diese
Schachteln sind ohne Zwischenraum in Versand-
a) Jagdpatronen;
behälter aus Metall, Holz, Fiberplatten oder in
b) Flobertmunition; Einheitspappkästen (siehe Rn. 8) für 50 kg Höchst-
c) Leuchtspurpatronen; gewidlt einzusetzen.
d) Patronen mit Brandsatz; (2) Die Gegenstände der Ziffern 4 c) und d) sind
e) andere Zentralfeuerpatronen. zu höchstens 400 Stück in gut schließende Blech-,
Holz- oder Pappschachteln einzusetzen; diese
Bem. Mit Ausnahme von Jagdpatronen mit Bleischrot Schac:hteln müssen in hölzerne Versandkisten oder
gelten als Gegenstände der Ziffer 4 nur Patro-
nen, deren Kaliber 13.2 mm nicht übersteiqt Metallkästen fest verpackt sein.
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse lb
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschri iten
61 (3) Ein Versandstück darf nicht schwerer als 66
(Forts.) 100 kg, ein Einheitspappkasten mit Gegenständen (Forts.)
der Ziffern 4 a), 4 b) oder 4 e) jedoch nicht schwerer
als 40 kg sein.
5. Sprengkräftige Zündmittel: (1) Die Gegenstände der Ziffer 5 müssen ver- 67
a) Sprengkapseln mit oder ohne Verzögerungs- packt sein:
einrichtung; Verbindungsstücke mit Ver-
a} Ziffer 5 a}:
zögerung für detonierende Zilndsdmilre;
1. zu höchstens 100 Sprengkapseln oder 50 Ver-
bindungsstücken zündsidler eingebettet in ein
Gefäß aus Blech oder wasserdichter Pappe
oder geeignetem Kunststoff. Blechgefäße
müssen mit elastisdlem Stoff ausgelegt sein.
Die Deckel müssen ringsum mit Klebestreifen
befestigt sein. Höchstens 5 Gefäße mit
Sprengkapseln oder 10 Gefäße mit Verbin-
dungsstücken sind zu einem Paket zu ver-
einigen oder in eine Pappschachtel einzu-
setzen. Die Pakete oder Sdlachteln sind in
eine mit Schrauben zu verschließende hölzerne
Kiste von mindestens 18 mm Wandstärke oder
in einen Blechbehälter zu verpacken und diese
in eine Versandkiste von mindestens 18 mm
Wandstärke so einzubetten, daß zwischen der
hölzernen Kiste oder dem Blechbehälter und
der Versandkiste überall ein Zwisdlenraum
von mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füll-
stoffen auszustopfen ist.
2. Sprengkapseln können audl zu höchstens S
26 Stück einzeln in ausgebohrte Holzleisten
mit Schiebedeckeln eingesetzt werden Die
Löcher in den Holzleisten müssen durdl eine
mindestens 2 mm starke Wand voneinander
getrennt sein. Etwaige Hohlräume in den
Bohrungen sind mit Holzmehl (nicht mit Säge-
spänen) auszufüllen. Die mit Pappe oder
dünnem Bledl zu umhüllenden Holzleisten
sind in hölzerne Kisten von mindestens
18 mm Wandstärke fest einzusetzen. Der
Deckel ist mit Schrauben zu befestigen;
b) elektrische Sprengkapseln mit Zündern mit b) Ziffer 5 b):
oder ohne Verzögerungseinrichtung; 1. zu hödlstens 100 Stück in Pakete vereinigt.
Darin müssen die Zündungen abwedlselnd an
das eine und das andere Ende des Paketes
gelegt sein. Aus höchstens 10 Paketen ist ein
Sammelpaket zu bilden. Hödlstens 5 Sam-
melpakete müsen in eine hölzerne Versand-
kiste von mindestens 18 mm Wandstärke
oder in einen Blechbehälter so eingebettet
sein, daß zwischen den Sammelpaketen und
der Versandkiste oder dem Blechbehälter
überall ein Zwisdlenraum von mindestens
3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszu-
stopfen ist,
2. oder zu höchstens 100 Stück in Pakete ver-
einigt. Darin müssen die Zündungen ab-
wechselnd an das eine und das andere Ende
des Paketes gelegt sein. Jedes Einzelpaket
ist in eine Kunststoffhülle einzusetzen, die
didlt zu •verschließen ist. Hödlstens 10 Pa-
kete· - bei Drahtlängen bis zu 1 m audl 20
soldler Pakete - müssen in eine didlt mit
Schrauben verschließbare hölzerne Versand-
kiste von mindestens 18 mm Wandstärke so
eingebettet sein, daß zwischen den Paketen
und der Versandkiste überall ein Zwischen-
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Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1061
Klasse lb
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
61 raum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit 67
(Forts.) einer breiten Einlage aus elastischem Stoff (Forts.)
fest auszufüllen ist. Es werden auch Pakete
ohne Kunststoffhüllen zugelassen. In diesem
Falle tritt an Stelle der hölzernen Versand-
kiste ein Blechbehälter;
c) Sprengkapseln in fester Verbindung mit c) Ziffer 5 c):
Schwarzpulver-Zündschnur; Die mit Sprengkapseln versehenen Zündschnüre
sind zu Ringen aufzurollen. Höchstens 10 Ringe
sind zu einer Rolle zu vereinigen, die in Papier
verpackt werden muß. Höchstens 10 Rollen
müssen in ein mit Schrauben verschlossenes,
hölzernes Kistchen von mindestens 12 mm
Wandstärke eingebettet und die Kistchen zu
höchstens 10 Stück in eine Versandkiste von
mindestens 18 mm Wandstärke so eingebettet
sein, daß zwischen _den Kistchen und der Ver-
sandkiste überall ein Zwischenraum von min-
destens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen aus-
zustopfen ist;
d) Zündladungen (Detonatoren), das sind d) Ziffer 5 d):
Sprengkapseln mit einer Ubertragungs- 1. zu höchstens 100 Zündladungen in hölzerne
ladung aus gepreßtem explosivem Stoff Kisten von mindestens 18 mm Wandstärke
(siehe auch Anhang 1, Rn. 1110); derart, daß sie voneinander und von den
Kistenwänden mindestens 1 cm abstehen. Die
Kistenwände müssen gezinkt, Boden und
Deckel mit Schrauben befestigt sein. Hat die
Kiste eine Auskleidung aus Zink- oder Alu-
miniumblech, so genügt eine Wandstärke
von 16 mm. Diese Packkiste muß in eine Ver-
sandkiste von mindestens 18 mm Wand-
stärke so eingebettet sein, daß zwischen der
Packkiste und der Versandkiste überall ein
Zwischenraum von mindestens 3 cm ver-
bleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist,
oder
2. zu höchstens 5 Zündladungen in Blechbüch-
sen. Sie müssen darin in Holzgitter oder aus-
gebohrte Holzleisten eingesetzt sein. Der
Deckel ist ringsum mit Klebestreifen zu be-
festigen. Höchstens 20 Blechbüchsen sind in
eine Versandkiste von mindestens 18 mm
Wandstärke einzusetzen;
e) Zünder mit Sprengkapseln mit oder ohne e) Ziffer 5 e):
Ubertragungsladung; zu höchstens 50 Stück in hölzerne Kisten von
mindestens 18 mm Wandstärke. Die Gegen-
stände sind darin mit Holzeinlagen so festzu-
legen, daß sie voneinander und von den Kisten-
wänden mindestens 1 cm abstehen. Die Kisten-
wände müssen gezinkt, Boden und Deckel mit
Schrauben befestigt sein. Höchstens 6 Kisten
müssen in eine Versandkiste von mindestens
18 mm Wandstärke so eingebettet sein, daß
zwischen den Kisten und der Versandkiste
überall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm
verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist.
Der Zwischenraum kann bis mindestens 1 cm
vermindert werden, wenn er mit porösen Holz-
fiberplatten ausgefüllt wird. Sind die einzelnen
Gegenstände jeder für sich unbeweglich in dicht
verschlossene Blech- oder Kunststoffbüchsen
verpackt, so können sie in eine hölzerne Ver-
sandkiste von mindestens 18 mm Wandstärke
eingesetzt werden Die Büchsen aus Blech oder
aus Kunststoff müssen voneinander durch Pappe
oder Holzfiberplatten unbeweglich getrennt
sein.
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse Ib
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
61 f) Sprengkapseln mit Zündhütchen mit oder f) Ziffer 5 f) : 67
(Forts.) ohne Verzögerungseinrichtung, mit oder 1. zu höchstens 50 Stück in Kisten aus Holz (Forts.)
ohne mechanische Zündvorrichtung und ohne oder Metall; in diese Kisten ist der spreng-
Ubertragungsladung. kräftige Teil der Zünder in eine Holzunter-
lage so einzusetzen, daß der Abstand
zwischen zwei Sprengkapseln sowie zwischen
den Sprengkapseln und den Kistenwänden
mindestens 2 cm beträgt; der Deckelverschluß
der Kiste muß die vollständige Unbeweglich-
keit des Inhalts gewährleisten. Höchstens 3
solcher Kisten sind ohne Leerraum in eine
hölzerne Versandkiste von mindestens 18 mm
Wandstärke einzusetzen, oder
2. in Schachteln aus Holz oder Metall; in diesen
Schachteln sind die Zünder unter Verwen-
dung von Gittern so festzuhalten, daß der
Abstand zwischen den Zündern sowie zwi-
schen den Zündern und den Schachtelwänden
mindestens 2 cm beträgt und die Unbeweg-
lichkeit des Inhalts gewährleistet wird. Diese
Schachteln sind in eine Versandkiste von
mindestens 18 mm Wandstärke so einzu-
betten. daß zwischen den Schachteln sowie
zwischen den Schachteln und den Wänden
der Versandkisten überall ein Zwischenraum
von mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füll-
stoffen auszustopfen ist; das Versandstück
darf nicht mehr als 150 Zünder enthalten.
(2) Der Deckel der Versandkiste muß mit Schrau-
ben oder mit Scharnieren und Bügelverschluß ver-
schlossen sein.
(3) Bei jedem Versandstück mit Gegenständen
der Ziffer 5 muß der Verschluß gesichert sein, und
zwar entweder durch Plomben oder Siegel (Ab-
druck oder Marke), die auf zwei Schraubenköpfen
an den Enden der Hauptachse des Deckels oder
am Bügelverschluß anzubringen sind, oder durch
einen die Schutzmarke enthaltenden Streifen, der
über den Deckel und zwei gegenüberliegende
Wände der Kiste zu kleben ist.
(4) Ein Versandstück darf nicht schwerer als
75 kg sein; Versandstücke, die schwerer als 25 kg
sind, müssen mit Leisten und Handhaben versehen
sein.
6. Lotkapseln, auch Freilote oder Lotbomben ge- (1) Die Gegenstände der Ziffer 6 müssen einzeln 68
nannt, das sind Sprengkapseln mit oder ohne in Papier eingewickelt und damit in Wellpapphül-
Zündhütchen, eingeschlossen in Blechgehäusen. len eingesetzt sein. Sie sind zu höchstens 25 Stück
in Papp- oder Blechschachteln zu verpacken. Die
Blechschachteln sind mit elastischen Stoffen auszu-
legen. Die Deckel sind ringsum mit Klebestreifen
zu befestigen. Höchstens 20 Schachteln sind in eine
hölzerne Versandkiste einzusetzen.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als
50 kg sein. Kisten, die samt Inhalt schwerer als
25 kg sind, müssen aus starken Brettern gefügt
und mit Leisten verstärkt sein; außerdem sind
Handhaben anzubringen.
7. a) Gegenstände mit Treibladung, sofern nicht (1) Die Gegenstände der Ziffern 7 a) bis 7 c) 69
unter Ziffer 8 aufgeführt; müssen in mit Schrauben oder Scharnieren und
Bügelverschluß verschlossene hölzerne Kisten von
b) Gegenstände mit Sprengladung; mindestens 16 mm Wandstärke oder in Behälter
c) Gegenstände mit Treib- und Sprengladung, aus Metall oder geeignetem Kunststoff von min-
sofern in den Gegenständen nur explosive destens gleicher Widerstandsfähigkeit verpackt
Stoffe der Klasse I a enthalten sind, sämt- sein. Gegenstände, die schwerer als 20 kg sind,
liche ohne .brisant wirkende Einrichtung (wie dürfen auch in Lattenverschlägen unverpackt ver-
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1063
Klasse lb
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
61 Sprengkapseln). Die Ladung der Gegenstände sandt werden. Für Treibladungen (Kartuschen) ist 69
(Forts.) darf ein Leuchtspurmittel enthalten (siehe auch auch die Verpackung in luftdicht verschlossene (Forts.)
Ziffern 8 und 11). Stahlzylinder zulässig, wenn die Zünder durch Filz
und durch Holzschalung vollkommen gesichert sind.
Bem. Nichtsprengkräftige Zündungen (Ziffer 21 sind
in den Gegenständen der Ziffern 7 a) bis c)
zugelassen (2) Die Gegenstände der Ziffern 7 d) bis e) sind S
in dicht zu verschließende hölzerne Kisten so zu
61 S d) brisante Sprengladungen für Geschosse, Tor-
verpacken, daß sie sich nicht verschieben können.
pedogefechtsköpfe, See- und Flußminen-
Die Körper aus gepreßter Pikrinsäure müssen mit
ladungen, Fülladungs- und Zündladungs-
einer wasserdichten Umhüllung versehen sein; Blei
körper, geballte Ladungen, Sprengbüchsen,
oder bleihaltige Stoffe (Legierungen, Gemische
Brunnenpatronen, Sprengkörper, Bohrpatro-
oder Verbindungen) dürfen zur Verpackung nicht
nen;
verwendet werden. Torpedogefechtsköpfe und See-
s e) nidttsprengkräftige Ubungsmunition; und Flußminenladungen können in ihrer Stahlhülse
s f) Tetrylkörper mit Metallumhüllung (Metall- auch ohne Kiste versandt werden.
hülsen mit höchstens 0,7 g Trinitrophenyl-
methylnitramin); (3) Tetrylkörper [Ziffer 7 f)J sind zu höchstens S
s g) Pentaerythrittelranitrat-(Nitropenta-, Pen- 100 Stück in Blechschachteln einzusetzen. Höch-
thrit-)körper, gepreßt mit Metallumhüllung; stens 100 Blechschachteln sind in eine starke,
dichte hölzerne Kiste so einzusetzen, daß sie sich
s h) Ladungen aus gepreßtem Schwarzpulver nicht verschieben können.
oder ähnlichen für Schießzwecke geeigneten
Pulvern auch in Metallhülsen. (4) Pentaerythrittetranitrat-(Nitropenta-)körper S
[Ziffer 7 g)) sind zu höchstens 3 kg in starke Papp-
s Bem. 1. Sdlwarzpulver darf weder gegen Stoß nodl
gegen Reibung nodl gegen Flammenzündung kästen derart zu verpacken, daß sie einander nicht
empflndlldler sein als feinstes Jagdpulver von berühren können. Höchstens 3 Kästen sind in eine
folgender Zusammensetzung:
75 1/, Kalisalpeter,
haltbare, dichte hölzerne Kiste fest und so einzu-
10 1/1 Sdlwefel und betten, daß zwischen den Pappkästen und der Ver-
15 1/, Faulbaumkohle. sandkiste überall ein Zwischenraum von minde-
s 2. Sämtliche in der Ziffer 7 genannten Gegen-
stände dürfen keine brisant wirkende Einrich- stens 3 cm verbleibt, der mit trockenen Füllstoffen
tung (wie Sprengkapsel) enthalten. Ladungen so fest auszustopfen ist, daß er sich bei der Beför-
der Ziffer 7 h dürfen nicht mit einer Zündvor-
richtung versehen sein. derung nicht ändern kann.
s 3. Für Treib- und Sprengladungen dürfen nur ex-
plosive Stoffe verwendet sein, die nadl der
(5) Die Ladungen der Ziffer 7 h) sind einzeln in S
Klasse I a Rn. 21 zur Beförderung zugelassen Olpapier einzuschlagen und in starke, dichte höl-
sind. zerne Kisten einzusetzen, die mit hölzernen Gitter-
einsätzen versehen und innen mit Blech - unter
Ausschluß von Schwarzblech - ausgekleidet sein
müssen. Die einzelnen Körper sind durch \Vell-
pappe oder Filztücher so festzulegen, daß sie gegen
Rütteln gesichert sind.
Ladungen aus gepreßtem Schwarzpulver in Metall-
hülsen sind einzeln in Wellpappe einzurollen und
in starke, dichte hölzerne Kisten fest einzusetzen.
Die hölzernen Behälter dürfen keine Nägel,
Schrauben oder sonstige Befestigungsmittel aus
Eisen haben. Verzinkte eiserne Nägel oder Schrau-
ben sind zulässig.
(6) Versandstücke mit Gegenständen der Ziffern
7 a) bis e) dürfen nicht schwerer als 100 kg sein,
sofern sie Gegenstände enthalten, die einzeln nicht
schwerer als 1 kg sind. Versandstücke mit Gegen- S
ständen der Ziffer 7 f) dürfen nicht schwerer als
40 kg sein, solche mit Gegenständen der Ziffer 7 g)
nicht schwerer als 35 kg. Letztere dürfen nicht mehr
als 25 kg Explosivstoff enthalten. Versandstücke
der Ziffer 7 h) dürfen nicht schwerer als 90 kg sein;
sie dürfen nicht mehr als 65 kg Schwarzpulver oder
ähnliche für Schießzwecke geeignete Pulver ent-
halten.
(7) Kisten, die samt Inhalt schwerer als 25 kg
sind, müssen aus gefügten Brettern gefertigt und
mit Leisten verstärkt sein. Außerdem sind Hand-
haben anzubringen.
8. Gegenstände mit Leucht- oder Signalmitteln, (1) Die Gegenstände der Ziffer 8 müssen ver- 70 S
mit oder ohne Treibladung, mit oder ohne Aus- packt sein:
stoßladung und ohne Sprengladung, deren a) Ziffer 8 a):
Treib-, Leucht- oder Brennsatz so verdichtet fest in dichte, hölzerne, mit Olpapier ausgelegte
ist, daß die unter a) bis c) und e) bis h) auf- Kisten von mindestens 18 mm Wandstärke ein-
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse Ib
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
61 geführten Gegenstände beim Abbrennen nicht gesetzt, deren Wände gezinkt und deren Boden 70
(Forts.) explodieren: und Deckel mit Schrauben befestigt sein müs- (Forts.)
sen. Es sind auch Deckel zulässig, die durch
s a) Pyrotechnische Munition (wie Leucht-
Gelenkbänder mit der Kiste verbunden sind.
pistolenmunition, Leuchtgeräte, Leuchtspur-
Reibköpfe müssen geschützt und Anzündstellen
hülsen, Rauchzeichen, Zielfeuer mit Rauch-
müssen so verwahrt sein, daß ein Ausstreuen
oder Stauberscheinungen).
des Satzes ausgeschlossen ist;
Der einzelne Gegenstand darf nicht mehr
als 1 kg Satz und 6 g Treib- oder Ausstoß-
ladung enthalten.
s b) Leuchtbomben mit Fallschirm. b) Ziffer 8 b):
..,,
Eine Bombe darf nicht mehr als 28 kg Leucht- einzeln in haltbare, dichte, sicher zu verschlie-
satz und 200 g Ausstoßladung enthalten. ßende hölzerne Kisten von mindestens 18 mm
Wandstärke fest eingesetzt;
s c) Signalbomben mit je höchstens 1 kg Satz c) Ziffer 8 c):
und höchstens 125 g Ausstoßladung; einzeln in Schachteln aus starker, paraffinierter
Pappe eingesetzt.
Diese Schachteln sind einzeln oder zu mehreren
in dichte hölzerne Kisten von mindestens 18 mm
Wandstärke einzulegen, deren Wände gezinkt
und deren Boden und Deckel mit Schrauben be-
festigt sein müssen Es sind auch Deckel zu-
lässig, die durch Gelenkbänder mit der Kiste
verbunden s111d Der Reibkopf muß geschützt
und die Anzündstelle muß so verwahrt sein,
daß ein Ausstreuen des Satzes ausgeschlossen
ist.
d) Ziffer 8 d):
s d) Signalbomben mit Blitz mit je höchstens
750 g Blitzsatz und höchstens 125 g Ausstoß- l. einzeln in Schachteln aus starker, paraffinier-
ladung, ter Pappe; die Schachteln emzeln in dichte
Blitzkästchen mit elektrischer Zündung mit verschließbare hölzerne Kisten von 18 mm
je höchstens 50 g Blitzsatz, Wandstärke eingesetzt:
R-Patronen, 2. zu höchstens 10 Stück in eine dichte ver-
Sprengpunktkörper für Schiedsrichter; schließbare hölzerne Kiste von mindestens
18 mm Wandstärke,
Höchstens 20 Kisten mit Signalbomben mit
Blitz oder Blitzkästchen dürfen in einem
Holzlattenverschlag zu einem Versandstück
vereinigt sein
3. zu höchstens 10 Stück in Schachteln aus star-
ker, paraffinierter Pappe, die einzeln oder
zu mehreren in dichte verschließbare höl-
zerne Kisten von 18 mm Wandstärke einzu-
setzen sind.
Die Wände aller Kisten mit Gegenständen der
Ziffer 8 d) müssen. gezinkt, Boden und Deckel
mit Schrauben befestigt sem. Es sind auch Dek-
kel zulässig, die durch Gelenkbänder mit der
Kiste verbunden sind.
s e) Zementbomben mit Leuchtsatz. Jede Bombe e) Ziffer 8 e):
darf eine Leuchtpatrone mit höchstens 250 g in starke, dichte, sicher verschließbare hölzerne
Leuchtsatz und einen elektrischen Zünder Behälter. Der Leuchtsatz muß gegen Ausstreuen
enthalten; gesichert sein;
s f) gepreßte Leuchtsätze, d. h. in Papp- oder
Metallhülsen eingepreßte Leuchtsätze, auch
f) Ziffer 8 f) :
kleinere Gegenstände bis zu höchstens 60 g je
mit unbedeckter Schwarzpulveranfeuerung; Stück (sog. Sterne) in Pappschachteln. Der Inhalt
einer Schachtel darf 1,5 kg nicht übersteigen.
Größere Gegenstände sind einzeln in Olpapier
einzuwickeln. Die Pappschachteln oder Gegen-
stände sind einzeln oder zu mehreren in eine
hölzerne Kiste von mindestens 18 mm Wand-
stärke fest einzusetzen, die mit Olpapier dicht
auszulegen ist;
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1065
Klasse lb
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
61 S g) Brandbomben; g) Ziffer 8 g): 70
(Forts.) in hölzerne Behälter mit Blechauskleidung oder (Forts.)
in Behälter aus Blech, die einzeln oder zu meh-
reren in eine starke, dichte, verschließbare höl-
zerne Versandkiste einzusetzen sind;
S h) Brandtas<hen mit eingepreßtem Brandsatz. h) Ziffer 8 h):
entweder zu höchstens 100 Stück in Behälter
aus Pappe, die einzeln oder zu mehreren in
hölzerne Behälter eingesetzt oder schichtweise
mit Zwischenlagen aus Weichpappe in hölzerne
Behälter fest eingelegt sind.
Zur Verpackung der Gegenstände der Ziffer 8 sind
auch geeignete Behälter aus Stahl, Metall oder
Kunststoff von entsprechender Widerstandsfähig-
keit oder wasserdichte Pappfässer zulässig.
(2) Jedes Versandstück der Ziffer 8 ist mit einem s
Plombenverschluß oder mit einem auf zwei Schrau-
benköpfen des Deckels angebrachten Siegel (Ab-
druck oder Marke) oder mit einem über Deckel
und Wände geklebten, die Schutzmarke enthalten-
den Streifen zu versehen.
(3) Ein Versandstück mit Geyenständen der Zif-
fer 8 darf nicht schwerer als 100 kg, bei Verwen-
dung eines Pappfasses jedoch nicht schwerer als
75 kg sein. Kisten, die sdiwerer als 25 kg sind,
müssen aus gefügten Brettern gefertigt und mit
Leisten verstärkt sein; außerdem sind Handhaben
anzubringen.
9. a) Gegenstände mit Rauchentwicklern, die Die Gegenstände der Ziffer 9 sind in hölzerne Be- 71
Chlorate oder eine explosionsfähige Ladung hälter zu verpacken, die aus gefügten Brettern ge-
oder einen explosionsfähigen Zündsatz ent- fertigt und mit Leisten verstärkt sein müssen;
halten; außerdem sind Handhaben anzubringen, wenn die
Behälter schwerer als 25 kg sind. Ein Versandstück
s b) Nebelmunition, die explosionsfähige Sätze
darf nicht schwerer als 75 kg sein.
enthält.
s Bem. 1. Rauchentwickler, die aus einem Gemenge von
rotem amorphem Phosphor und Paraffin be-
stehen. unterliegen nicht den Bestimmungen
dieser Anlage.
2. Gegenstände mit Rauchentwicklern, die keine
Chlorate enthalten, für land- und forstwirt-
schaftliche Zwecke sowie zur Schädlings-
bekämpfung gehören zur Klasse I c (Rn. 101)
Ziffer 27.
10. a) Brunnentorpedos mit einer Ladung aus (1) Die Gegenstände der Ziffer 10 sind in höl- 72
Dynamit oder dynamilähnlichen explosiven zerne Kisten zu verpacken.
Stoffen ohne Zünder und ohne brisant wir- (2) Kisten, die sdiwerer als 25 kg sind, müssen
kende Einrichtung (wie Sprengkapsel); aus gefügten Brettern gefertigt und mit Leisten
b) Geräte mit Hohlladung zu wirtschaftlichen verstärkt sein; außerdem sind Handhaben anzu-
Zwecken, die höchstens 1 kg in der Hülse bringen.
festliegenden explosiven Stoff enthalten,
ohne Sprengkapsel.
s Bem. Die Ladung der Gegenstände der Ziffer 10 darf
nur aus explosiven Stoffen bestehen, die nach
Rn. 21 der Klasse I a zur Beförderunq zuqelassen
sind.
-..' 11. Gegenstände mit Sprengladung, Gegenstände (1) Die Gegenstände der Ziffer 11 müssen ver- 73
mit Treib- und Sprengladung (wie in Ziffer 7 packt sein:
genannt), sämtliche mit brisant wirkender Ein- a) Gegenstände mit einem Durchmesser von weni-
richtung (Sprengkapseln), das Ganze zuver- ger als 13,2 mm: zu höchstens 25 Stück ohne
lässig gesichert. Spielraum in gut sdiließende Pappkästen oder
in Behälter aus geeignetem Kunststoff von ent-
sprechender Widerstandsfähigkeit; diese Kästen
oder Behälter sind ohne Zwischenräume in eine
hölzerne Kiste von mindestens 18 mm Wand-
stärke, die innen audi mit einer Auskleidung
aus Zink-, Weiß- oder Aluminiumblech oder
aus geeignetem Kunststoff oder dergleichen von
entsprechender Widerstandsfähigkeit versehen
sein darf, einzusetzen.
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse Ib
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriiten
Ein Versandstück darf nicht schwerer als 60 kg 73
sein. Versandstücke, die schwerer als 25 kg sind, (Forts.)
müssen aus gefügten Brettern gefertigt und mit
Leisten versehen sein; außerdem sind Hand-
haben anzubringen.
b) Gegenstände mit einem Durchmesser von 13,2
bis 57 mm:
1. Einzeln in ein starkes, genau passendes und
an beiden Enden sicher zu verschließendes
Rohr aus Pappe oder geeignetem Kunststoff;
oder einzeln in ein starkes, genau passendes •
an einem Ende geschlossenes und am ande-
ren Ende offenes Rohr aus Pappe oder geeig-
netem Kunststoff;
oder einzeln in ein starkes, genau passendes,
an beiden Enden offenes Rohr aus Pappe oder
geeignetem Kunststoff, das mit Einbuchtun-
gen oder anderen geeigneten Einrichtungen
versehen ist, welche den Gegenstand fest-
halten.
Derart verpackte Gegenstände sind
bei einem Durchmesser von 13,2 bis 21 mm
zu höchstens 300 Stück,
bei einem Durchmesser von mehr als 21 bis
37 mm zu höchstens 60 Stück und
bei einem Durchmesser von mehr als 37 bis
57 mm zu höchstens 25 Stück
in eine hölzerne Kiste von mindestens 18 mm
Wandstärke, die innen mit einer Ausklei-
dung aus Zink-, Weiß- oder Aluminiumblech
versehen sein muß, schichtenweise einzu-
legen.
Wenn die Gegenstände in an beiden Enden
oder an einem Ende offene Rohre verpackt
sind, muß die Versandkiste an den den Rohr-
öffnungen zugekehrten Wänden mit einer
mindestens 7 mm dicken Einlage aus Filz
oder aus zweiseitiger Wellpappe oder der-
gleichen versehen sein.
2. Gegenstände mit einem Durchmesser bis
20 mm dürfen auch zu höchsten 10 Stück in
genau passende, starke, paraffinierte, mit
gelochtem Bodeneinsatz und Trennwänden
aus paraffinierter Pappe versehene Papp-
schachteln verpackt werden. Die Schachteln
sind mit einem Klappdeckel, der durch Ver-
klebung gesichert ist, zu schließen.
Höchstens 30 Schachteln sind ohne Zwischen-
räume in eine hölzerne Kiste von mindestens
18 mm Wandstärke, die innen mit einer Aus-
kleidung aus Zink-, Weiß- oder Aluminium-
blech versehen sein muß, einzusetzen.
3. Gegenstände mit einem Durchmesser bis
30 mm dürfen auch gegurtet zu höchstens der
in Nr. 1 dieses Absatzes (1) b) genannten
Stückanzahl in einem starken Stahlbehälter
verpackt werden. Der Behälter kann zylin-
drische Form haben.
Die in den Behälter einzusetzenden gegurte-
ten Gegenstände sind mit einer geeigneten
Vorrichtung so zu umschließen, daß sie eine
kompakte Einheit bilden und einzelne Ge-
genstände sich nicht lösen können.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1067
Klasse lb
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
Eine oder mehrere Einheiten sind in Behälter 73
so festzulegen, daß sie sich nicht verschieben (Forts.)
können.
Die Enden der gegurteten Gegenstände müs-
sen auf stoßdämpfenden, nichtmetallischen
Einlagen aufliegen.
Der Deckel der Behälter muß dicht schließen
und durch eine plombierte Verriegelung
gegen Herausfallen gesichert sein.
4. Gegenstände mit einem Durchmesser von 30
bis 57 mm dürfen auch einzeln in eine genau
passende, luftdicht verschlossene, starke,
zylindrische Schachtel aus Karton, Fiber oder
einem geeigneten Kunststoff verpackt sein.
Höchstens 40 Schachteln sind in eine Kiste aus
Holz von mindestens 18 mm Wanddicke, die
nidlt mit Blech ausgekleidet zu sein braucht,
schichtenweise einzulegen.
5. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
100 kg. Versandstücke, die schwerer als 25 kg
sind, müssen aus starken Brettern gefügt und
mit Leisten verstärkt sein; außerdem sind
Handhaben anzubringen. Bei Behältern, die
rollbar sind, muß am Deckel ein starker
Traggriff angebracht sein.
c} Andere Gegenstände der Ziffer 11 müssen ent-
sprechend den Vorschriften der Rn. 69 (1} ver-
packt sein.
(2} Bei Gegenständen, die sowohl eine Treib-
als eine Sprengladung enthalten, bezieht sich das
Wort „Durchmesser" auf den zylindrischen Teil
des Gegenstandes, der die Sprengladung enthält.
III. Zusammenpackung
Die in einer Ziffer der Rn. 61 bezeichneten Gegenstände dürfen weder mit andersartigen Gegenständen 74
der gleichen Ziffer noch mit Gegenständen einer anderen Ziffer dieser Rn. noch mit Stoffen oder Gegen-
ständen der übrigen Klassen noch mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden, aus-
genommen:
a) die Gegenstände der Ziffer 1 miteinander, und zwar: die der Ziffern 1 a) und b) zusammen in der
Verpackung nach Rn. 63 Abs. a}.
Wenn Gegenstände der Ziffer 1 c) mit Gegenständen der Ziffern 1 a) oder b) oder beiden zusammen-
gepackt werden, müssen die der Ziffer 1 c} in der vorgeschriebenen Verpackung mit den anderen
Gegenständen in dem für diese vorgeschriebenen Versandbehälter vereinigt werden; das Versandstück
darf nicht schwerer als 120 kg sein;
b) die Gegenstände der Ziffer 2 a) mit solchen der Ziffer 2 b, sofern beide in Schachteln verpackt sind,
die in einer hölzernen Kiste vereinigt werden; das Versandstück darf nicht schwerer als 100 kg sein;
c) die Gegenstände der Ziffer 4, jedoch
1. nur miteinander und unter Beobachtung der Vorschriften für die Innenpackung in einem hölzernen
Versandbehälter;
Das Versandstück darf nicht schwerer als 100 kg sein;
2. bis zu 50 kg mit der zugehörigen Handfeuerwaffe. s
Die Patronen müssen in einer Kiste durch eine Scheidewand von der Waffe getrennt verpackt sein.
d) die Gegenstände der Ziffer 7 mit den dazugehörigen Gegenständen der Ziffern 5 a), d), e) und f). sofern
die Verpackung der letzteren die Obertragung einer allfälligen Detonation auf die Gegenstände der
Ziffer 7 verhindert. In einem Versandstück muß die Zahl der Gegenstände der Ziffern 5 a), d), e) und f)
mit jener der Gegenstände der Ziffer 7 übereinstimmen. Das Versandstück darf nicht schwerer als
100 kg sein;
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse lb
IV. Kennzeichnung der Versandstücke (siehe Anhang 9)
75 Versandstücke mit Gegenständen der Klasse I b müssen in deutlichen und unauslöschbaren Buchstaben
die in Rn. 61 angegebene Bezeichnung des Gegenstandes mit dem Zusatz „I b" tragen. Außerdem sind sie
mit Kennzeichen nach Muster 1 des Anhangs 9 zu versehen.
C. V e r 1ad u n g s vors c h r i f t e n
I. Verladescheine
77 {l) Die mit explosiven Stoffen geladenen Gegenstände sind mit einem besonderen Verladeschein (Schiffs-
zettel) anzuliefern, der mit einem mindestens 1 cm breiten, diagonal verlaufenden roten Strich versehen
sein muß.
(2) Die Bezeichnung des Gutes im Schiffszettel muß gleichlauten wie die in Rn. 61 durch Fettdruck
hervorgehobene Benennung. Sie ist durch die Angabe "Explosivu, der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls
des Buchstabens der Stoffaufzählung (z.B. I b, Ziffer 1 d) zu ergänzen.
Bei Verpackung von _Gegenständen der Ziffern 4 a), b) und e) nach Rn. 66 (1) in Einheitspappkästen ist
außerdem zu vermerken:
„Einheitspappkasten
Gut für 50 kg Höchstgewicht".
Die sprengkräftigen Zündmittel der Ziffer 5 und Lotkapseln (Ziffer 6) sowie die detonierenden Zünd-
schnüre [Ziffern 1 b) und 1 c)] sowie die Momentzündschnüre [Ziffer 1 d)] sind von anderen Gegenständen
der Klasse I b besonders aufzuführen mit dem Vermerk: ,,Nicht mit Gegenständen der Ziffern 3, 7, 8, 9, 10
und 11 der Klasse I b sowie mit explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a zusammenzustauen ",
siehe auch Rn. 81 (3).
(3) Ferner sind bei den detonierenden Zündschnüren [Ziffern 1 b) und 1 c)], den Zündladungen (Detona-
toren) der Ziffer 5 d), den Gegenständen der Ziffern 7, 10 und 11 die Erklärungen abzugeben, daß die
verwendeten Schieß- und Sprengmittel den in der Klasse I a vorgeschriebenen Bedingungen genügen.
(4) Alle Erklärungen dürfen nur auf Grund von Bescheinigungen des Auftraggebers abgegeben werden,
die dieser dem Ablader gemäß § 4 der Verordnung zu übergeben hat. Die Bescheinigungen müssen durch
Sachverständige bestätigt sein, und zwar bei Gegenständen der Ziffern 7, 10 und 11 des Güterverzeichnisses
(Rn. 61) von einem vereidigten oder von der Eisenbahnverwaltung anerkannten sachverständigen Chemiker,
für die übrigen Gegenstände von einem anderen vereidigten Sachverständigen. In den Bestätigungen muß
ausdrücklich auf die nach den Vorschriften für die Prüfverfahren im Anhang 1 vorgenommenen Prüfungen
Bezug genommen werden.
(5) Alle Bescheinigungen müssen für den Einzelfall ausgestellt sein.
II. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote
81 (1) Die Gegenstände der Klasse I b (Rn. 61) müssen unter Deck in geschlossenen Räumen verladen werden,
die durch wasserdichte Schotten von den Maschinen, Verbrennungsmotoren, Kesselräumen, Kohlenbunkern
oder Treibstoffvorräten getrennt sind. Die Räume dürfen keinesfalls durch die Nachbarschaft wärme-
erzeugender Betriebe auf längere Zeit über 45° C erwärmt werden können. Sie dürfen keine unter Dampf
stehende Leitungen enthalten und müssen leicht zugänglich sein, so daß Gegenstände der Klasse I b (Rn. 61)
bei Feuergefahr ohne Aufenthalt entfernt werden können.
In die Laderäume eingebaute Pulverkammern (Sprengstoffkammern, Munitionskammern) müssen hin-
sidnlich Bau und Einrichtung den einschlägigen Richtlinien der See-Berufsgenossenschaft für den Bau und
die Einrid1tung von Pulverkammern auf Seeschiffen genügen.
Als Verladung unter Deck entspred1end gilt die Verstauung in sold1en Aufbauten an Deck, die mit dem
Schiffskörper fest verbunden, mit einem darüberliegenden Deck (Back, Hütte oder Bootsdeck) und mit
der nötigen Lüftung versehen, in geeigneter Weise gegen äußere Wärmeeinflüsse (Sonnenbestrahlung,
aud1 auf die Bordwand, Maschinen- und Kesselräume und dergleichen) sowie gegen das Hineingelangen
von Zündung erregenden Stoffen (glimmenden Gegenständen, wie Zündhölzern, Zigarettenresten) geschützt,
der Feuerlöscheinrichtung gut zugänglich sind, nicht an Wohn- oder Provianträumen liegen und aud1 sonst
den Vorschriften der Verordnung entsprechen.
(2) Die Gegenstände der Klasse I b dürfen nicht zusammen in derselben Schottenabteilung verladen
werden mit:
a) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21); mit ihnen dürfen jedoch zusammen-
geladen werden die Gegenstände der Ziffern 1 a), 2 und 4 der Klasse I b; Ausnahmen siehe ferner
Abs. (7);
b) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn. 101), mit Ausnahme der
Zündschnüre der Ziffer 3 und der elektrischen Zünder ohne Sprengkapsel der Ziffer 7 a);
c) als entzündlich bezeichneten Gasen, flüssiger Luft und flüssigem Sauerstoff der Klasse I d (Rn. 154);
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1069
Klasse lb
d) Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündlic:he Gase entwickeln der Klasse I e (Rn. 181); 81
(Forts.)
e) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn. 201);
f) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn. 301);
g) entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn. 331);
h) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn. 371); Ausnahmen siehe Abs. (5);
i) radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn. 451);
k) ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn. 501 ), Ziffern 1 e) 2 und 1 f) 2;
l) organisd1en Peroxyden der Klasse VII (Rn. 701);
m) Gütern der Klasse VIII (Rn. 801).
(3) Ferner dürfen nic:ht zusammen in einer Sc:hottenabteilung verladen werden:
a) detonierende Zündschnüre, Momentzündsc:hnüre [Ziffer 1 b), 1 c) und 1 d)], Knallkapseln der Eisen-
bahn (Ziffer 3), sprengkräftige Zündmittel (Ziffer 5) und Lotkapseln (Ziffer 6) mit anderen Gegen-
ständen der Klasse Ib (Rn. 61); Ausnahmen siehe Abs. (7);
b) die Gegenstände der Ziffer 10 mit Gegenständen der Ziffern 1 b), 1 c) und 1 d), 3, 5, 6, 7, 8 und 11
der Klasse I b (Rn. 61); Ausnahmen siehe Abs. (7);
c) die Gegenstände der Ziffer 11 mit Gegenständen der Ziffern 1 b), lc) und 1 d), 3, 5, 6, 7, 8 und 10
der Klasse I b (Rn. 61); Ausnahmen siehe Abs. (7);
(4) Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in eine Sc:hottenabteilung verladen werden dürfen,
müssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.
(5) Schnellzündschnüre [Klasse I b), Rn. 61, Ziffer 1 a)), nichtsprengkräftige Zündmittel (Rn. 61, Ziffer 2) und
Patronen für Handfeuerwaffen (Rn. 61, Ziffer 4) dürfen mit den unter Verwendung von Ammoniumnitrat
hergestellten Erzeugnissen der Rn. 371. Ziffer 6 b) und 6 c) in derselben Schottenabteilung verladen werden.
(6) Mit anderen Gütern dürfen Gegenstände der Klasse I b (Rn. 61) zwar zusammen in demselben Raum
gestaut werden, sie müssen aber durch eine geeignete Garnierung völlig getrennt und unmittelbar zu-
gänglich gehalten werden
(7) Auf Seefahrzeugen mit nur einem Laderaum dürfen Gegenstände der Ziffern 1 b), 1 c), 1 d), 3, 5
und 6 miteinander verstaut und zusammen mit Gegenständen der Ziffern 7 bis 11 der Rn. 61 und mit
explosiven Stoffen der Klasse J a (Rn. 21) befördert werden, wenn eine Trennung stattfindet, derart, daß
der eine TPil in einem unmittelbar unter einer Oberdeckluke fest und dicht hergestellten Raume (Pulver-
kammer - vgl. Rn. 81 (1), Unterabsatz 2 -), der andere Teil horizontal von diesem Raume in einem
Abstand von wenigstens 15 m von dessen nächstliegender Wand untergebracht wird.
(8) In ihren Räumen müssen die Gegenstände der Klasse I b (Rn. 61) so gestaut werden, daß sie in
horizontaler Ridltung möglichst weit, mindestens aber 3 m von den Trennungswänden von Räumen ent-
fernt bleiben, in denen Stoffe der in Absatz (2) erwähnten Art (einschl. Bunkerkohlen und Treibstoff-
vorräten) untergebracht sind
(9) Mit den in den Verladungsvorschriften zur Klasse I d (Rn. 153) als entzündlidl bezeichneten Gasen,
den entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt unter 21 ° C (Ziffern 1, 2 und 5 der Klasse III a,
Rn. 301) und den entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn. 331) dürfen Gegenstände der Klasse I b
(Rn. 61) nur dann auf demselben Sc:hiff befördert werden, wenn die erstgenannten Stoffe horizontal min-
destens durdl eine Sdlottenabteilung (auf Dampf- oder Motorschiffen mindestens durc:h die Maschinen-
räume oder eine Schottenabteilung) von den Laderäumen mit Stoffen der Klasse I b (Rn. 61) getrennt oder
wenn sie an Deck so untergebracht werden, daß eine unmittelbare Gefährdung der mit Gegenständen der
Klasse I b (Rn. 61) belegten Räume bei Entzündung der Gase, der Flüssigkeiten oder der entzündbaren
Stoffe ausgesc.hlossen ist.
(10) Die Behälter mit Gegenständen der Klasse I b (Rn. 61) sind so fest zu stauen, daß sie gegen Scheuern,
Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus oberen Lagen gesichert sind.
D. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe
Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände der Klasse I b (Rn. 61) dürfen mit Fahrgastschiffen nicht 82
befördert werden, ausgenommen: Sendungen von Schnellzündschnüren, Rn. 61, Ziffer 1 a, nic:htspreng-
., kräftigen Zündmitteln, Rn. 61, Ziffer 2 und Patronen für Handfeuerwaffen, Rn. 61, Ziffer 4 unter Beadltung
der Vorsdlriften der Rn. 81, wenn sie bei Ubersc:hreitung eines Gesamtgewic:htes von 200 kg in einer beson-
d~ren Pulverkammer untergebracht werden, die unmittelbar zugänglidl und mit Vorrichtungen zu aus-
giebiger Bewässerung versehen sein muß.
Diese Beschränkung erstreckt sich nicht auf Sic:herheitspatronen, das sind folgende Patronen für Hand-
feuerwaffen (Rn. 61, Ziffer 4): Zentralfeuerpatronen mit ausschließlidl aus Metall bestehenden Hülsen bis
zu Kali her 13,2 mm, Randfeuerpatronen mit ausschließlich aus Metall bestehenden Hülsen mit einem
Durchmesser bis zu 9 mm, Zentralfeuerpatronen, deren Hülsen nur z. T. aus Metall bestehen, bis zu
Kaliber 13,2 mm, Zentralfeuer-Pappepatronen mit metallenem Boden bis zu Kaliber 10 mm (Durc:hmesser der
Patrone höchstens 20,8 mm), bei denen die Hülse anstatt emes metallenen Einsatzes eine bis zur Höhe der
Pulverladung reimende innere Verstärkung besitzt und so stark ist, daß ein Brechen bei der Beförderung
ausgesdllossen ist. Solche Patronen können auf Fahrgastschiffen unter den gleidlen Bedingungen wie auf
Frachtschiffen (Rn. 81) befördert werden.
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse I c
Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter
A. Vorbemerkungen
100 S (1) ,,Zündwaren" (Zündkörper) im Sinne der VO über gefährliche Seefrachtgüter und dieser Anlage sind
Gegenstände, die explosionsfähige Stoffe, auch phlegmatisiert, enthalten oder aus solchen bestehen und
der Entzündung brennbarer oder explosionsfähiger Stoffe oder Gegenstände zu dienen bestimmt sind.
Ausgenommen sind derartige Gegenstände mit Explosionsgefahr, die der Klasse I b zugeteilt sind
• Feuerwerkskörper" (pyrotechnische Gegenstände) im Sinne der VO über gefährliche Seefrachtgüter und •
dieser Anlage sind Gegenstände, die dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der in ihren Sätzen enthaltenen
Energie Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Gas- oder Bewegungswirkungen zu erzeugen und Vergnügungen,
Werbezwecken oder technischen Zwecken, einschließlich Signalzwecken, dienen; Einbegriffen sind die losen
pyrotechnischen Sätze. Ausgenommen sind Leucht- und Signalmittel sowie Raudi- und Nebelentwickler mit
Explosionsgefahr, die sämtlich der Klasse I b zugeteilt sind.
(2) Von den unter den Begriff der Klasse I c fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 101
genannten und auch diese nur zu den in Rn. 100 (3) bis 122 und Anhang 1/2 enthaltenen Bedingungen
zur Beförderung zugelassen und somit Stoffe und Gegenstände dieser Anlage.
(3) Die zugelassenen Gegenstände müssen folgende stoffliche Bedingungen erfüllen:
a) Der Explosivsatz muß so beschaffen, angeordnet und verteilt sein, daß weder durch Reibung, noch
durch Erschütterung, noch durch Stoß, noch durch Flammenzündung der verpackten Gegenstände
eine Explosion des ganzen Inhalts des Versandstückes herbeigeführt werden kann.
b) Weißer oder gelber Phosphor darf nur bei den Gegenständen der Rn. 101, Ziffern 2 und 20 ver-
wendet sein.
c) Der Knallsatz in den Feuerwerkskörpern (Rn. 101, Ziffern 21 bis 24), die Blitzlichtpulver (Rn. 101
Ziffer 26) und der Rauchsatz in den Gegenständen für Schädlingsbekämpfung (Rn. 101, Ziffer 27)
sowie die Sätze in den Brandkörpern für Luftschutz-Ubungszwecke (Rn. 101, Ziffer 29) und die
Zünd- und Brennsätze (Rn. 101, Ziffer 30) dürfen kein Chlorat enthalten.
d) Der Explosivsatz muß den Beständigkeitsbedingungen Rn. 1111, Anhang 1, entsprechen.
e) Die unter den Ziffern 16 bis 19 und 29 bezeichneten Gegenstände sowie Bomben und Feuertöpfe
der Ziffer 21 sind zur Beförderung erst zugelassen, wenn sie auf Grund einer in dreifacher Aus-
fertigung einzureichenden Anzeige an den Bundesminister tü1 Verkehr von diesem ausdrücklich
zur Eisenbahnbeförderung zugelassen sind. Bei der Anmeldung sind Menge, Zusammensetzung
und Anordnung des Satzes durch Beifügung einer schematischen Skizze anzugeben; auf Anfordern
ist ein Muster, bei dem der explosive Satz durch eine ungefährliche Nachahmung ersetzt ist und
das die Einrichtung des Gegenstandes, insbesondere die Anordnung des Satzes und außerdem die
erste (Schachtel-, Rollen-, Paket- oder dergleichen) Verpackung erkennen läßt, an die Bundesanstalt
für Materialprüfung zu übersenden.
f) Die unter Ziffer 30 bezeichneten Zünd- und Brennsätze sind zur Beförderung erst zugelassen, wenn
sie auf Grund einer in dreifacher Ausfertigung einzureichenden Anzeige an den Bundesminister
für Verkehr von diesem ausdrücklich zur Eisenbahnbeförderung zugelassen sind. In der Anzeige
ist die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Satzes anzugeben
(4) Die von Gegenständen der Klasse l c (Rn. 101) entleerten Behälter sind den Vorschriften dieser An-
lage nicht unterstellt.
B. G ü t e r v e r z e i c h n i s u n d V e r p a c k u n g s v o r s c h r i f t e n
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften
102 (1) Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen
gelangen kann
(2) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie
sich unterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig
standhalten. Die Gegenstände sind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behältern
zuverlässig festzulegen.
(3) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1071
Klasse lc
n.
Güterverzeichnis Besondere Verpadmngsvorsdtriften
A. Zündkörper (Ziffern 1 bis 8):
101 1. a) Sicherheitszündhölzer (mit Kaliumchlorat (1) Die Gegenstände der Ziffer 1 a) müssen in 103
und Schwefel); Schachteln oder Briefehen verpackt sein. Diese sind
mit widerstandsfähigem Papier zu Sammelpaketen
zu vereinigen, deren sämtliche Falten verklebt sein
müssen. Die Briefehen können auch in Schachteln
aus dünner Pappe oder einem nicht leicht entzünd-
baren Stoff (z. B. Azethylzellulose) vereinigt wer-
den. Die Pappschachteln oder Sammelpakete sind
in widerstandsfähige Kisten aus Holz oder gepreß-
ten Holzfiberplatten oder Kästen aus Metall ein-
zusetzen.
Die Holzkisten müssen versehen sein mit Blech- S
einsätzen oder mit Kartoneinsätzen aus guter, hart-
geleimter, wenigstens 1,3 mm dicker Pappe, die
gegen die Aufnahme von Wasser durch geeignete
Imprägnierung geschützt ist, oder mit einer Ein-
lage aus schwer entflammbar gemachtem und was-
serdichtem Papier. Blech- und Kartoneinsätze so-
wie Papiereinlagen können fehlen im unmittel-
baren Verkehr mit den nordeuropäischen Häfen
und außerdem, wenn die Bretter der Kisten ge-
federt und genutet sind.
Alle Fugen der Metallkästen müssen weichgelötet
oder gefalzt sein.
Die Pappschachteln oder Sammelpakete dürfen
auch in Einheitspappkästen (siehe Rn. 8) für 20 kg
Höchstgewicht e,ingesetzt werden. Ein Versandstück
darf nicht schwerer als 15 kg sein.
b) Zündhölzer mit Kaliumchlorat und Phos- (2) Die Gegenstände der Ziffer 1 b) müssen in
phorsesquisuliid sowie Reib- und Streich- Schachteln, in denen sie sich nicht bewegen kön-
zünder; nen, verpackt sein. Höchstens 12 dieser Schachteln
sind zu einem Paket zu vereinigen, dessen Falten
alle verklebt sein müssen.
Diese Pakete sind mit widerstandsfähigem Papier,
dessen Falten alle verklebt sein müssen, zu höch-
stens 12 zu einem Sammelpaket zu vereinigen. Die
Sammelpakete sind in widerstandsfähige Kisten
aus Holz oder gepreßten Holzfiberplatten oder
Kästen aus Metall einzusetzen.
Die Beschaffenheit der Versandstücke muß den Be-
stimmungen des Absatzes 1, Unterabsätze 2 und 3
entsprechen.
Die Pappschachteln oder Sammelpakete dürfen auch
in Einheitspappkästen (siehe Rn. 8) für 20 kg
Höchstgewicht eingesetzt werden. Ein Versandstück
darf nicht schwerer als 15 kg sein.
c) Dieselzünder (mit einem Zündsatz ver- (3) Die Dieselzünder [Ziffer 1 c)] müssen verpackt
sehene Salpeterpapierstäbchen); sein:
a) zu 100 Zündern eng nebeneinanderstehend in
Dosen aus Blech oder starker Pappe. Das zünd-
satzfreie Ende muß sich an der Deckelseite der
Dose befinden, oder
b) zu 200 Zündern in zwei Lagen in eine Blech-
dose.
Die Dosen aus Blech oder Pappe sind in hölzerne
Kisten von mindestens 18 mm Wandstärke einzu-
setzen.
Ein Versandstück darf nicht schwerer als 135 kg
sein; es darf nicht mehr als 100 kg Dieselzünder
enthalten.
An Stelle der hölzernen Kisten dürfen auch Einheits-
pappkästen (siehe Rn. 8) für 30 kg Höchstgewicht
verwendet werden. Ein Versandstück darf nicht
schwerer als 25 kg sein.
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse Ic
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
101 S d) Hot-Patches (Heißvulkanisierflick.en) (4) Hot-Patches (Ziffer 1 d) müssen verpackt sein: 103 S
(Forts.) Einzeln eingehüllt in Kunststoffolie; je 10 Stück (Forts.)
in Blechdosen von mindestens 0,5 mm W anddicke
verpackt. Die Blechdosen sind in eine Kiste einzu-
setzen. Ein Versandstück darf nicht schwerer als
150 kg sein.
2. Zündbänder (Amorcesbänder) für Sicher- (1) Die Gegenstände der Ziffer 2 müssen in 104
heitslampen und Paraifinzündbänder für Blechbüchsen oder Pappschachteln verpackt sein.
Sicherheitslampen. Höchstens 30 Blechbüchsen oder 114 Pappschachteln
sind zu einem Paket zu vereinigen, das höchstens
1000 Amorces dürfen höchstens 7,5 g Zünd-
satz enthalten. 90 g Zündsatz enthalten darf. Diese Pakete sind
einzeln oder zu mehreren in eine Versandkiste aus
. .,
Wegen anderer Zündbänder (Amorcesbän- dicht gefügten Brettern von mindestens 18 mm Brett-
der) siehe Ziffer 15. dicke einzusetzen, die mit widerstandsfähigem Pa-
pier oder dünnem Zink- oder Aluminiumblech oder
schwer entflammbarer Kunststoffolie vollständig
ausgelegt sein muß. Bei Versandstücken, die nicht
schwerer als 35 kg sind, genügt eine Brettdicke
von 11 mm, wenn die Kiste mit einem eisernen
Band umspannt ist.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als
100 kg sein.
3. Scbwarzpulverzündschnüre mit langsamer (1) Die Gegenstände der Ziffer 3 müssen in 105
Verbrennung (Zündschnüre aus dünnem, hölzerne Kisten, die mit widerstandsfähigem Pa-
dichtem Schlauch mit Schwarzpulverseele pier oder Kunststoffolie oder dünnem Zink- oder
von geringem Querschnitt). Wegen anderer Aluminiumblech auszulegen sind, oder in wasser-
Zündschnüre siehe Klasse I b, Rn. 61, Ziffer 1; dichte Fässer aus Pappe, Holz, Kunststoff oder
Blech verpackt werden, wobei Eisenblech innen
und außen verzinnt, verzinkt oder lackiert sein
muß. Ein Versandstück darf nicht schwerer als
75 kg sein
Kleine Sendungen mit einem Gewicht von höch-
stens 20 kg dürfen auch mit Wellpappe umhüllt in
fest verschnürte Pakete aus doppeltem, wider-
standsfähigem Packpapier verpackt sein.
(2) An Stelle der holzernen Kisten sind auch S
Kästen aus Hartpappe mit Außenwulstbiegung und
Stülpdeckel zulässig. Die Pappe muß aus mehreren
Lagen zusammengeklebt und wasserdicht impräg-
niert sein; sie muß ferner mindestens 2,6 mm stark
sein und ein Gewicht von 1700 g je Quadratmeter
haben. Die Pappkästen müssen durch Drahtheftung
derart verschlossen werden, daß der übergestülpte
Deckel an den vier Ecken mit je vier Metallklam-
mern von mindestens 0,5 mm Stärke, deren Schen-
kel mindestens 12 mm lang und 1,5 mm breit sein
müssen, mit den Seitenklappen des Bodenteils ver-
bunden wird. Einheitspappkästen (siehe Rn. 8) für
30 kg Höchstgewicht sind ebenfalls zulässig.
(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer als 20 kg
sein.
3/1 Stoppinen (mit Schwarzpulver überzogene (1) Die Gegenstände der Ziffer 3/1 sind in Men- 105/1
Fäden aus Baumwolle oder Zellwolle); gen von höchstens 2;5 kg zu bündeln und mit O1-
papier zu umwickeln. Die Bündel sind einzeln
oder zu mehreren in hölzerne Kisten von minde-
stens 18 mm Wandstärke zu verpacken, clie mit
Olpapier oder paraffiniertem Papier dicht auszu-
legen sind.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als
35 kg sein; es darf nicht mehr als 25 kg Stoppinen
enthalten.
s 3/2 Anzündlitze (aus dünnem Schlauch mit Die Gegenstände der Ziffer 3/2 sind wie folgt zu 105/2 S
Schwarzpulverfüllung und Stahldrahtein- verpacken:
lage). 1 m der Anzündlitze darf höchstens Ein Ring der Anzündlitze von höchstens 8 m Länge
4 g Schwarzpulver enthalten. ist in eine Faltschachtel aus Pappe, höchstens
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1073
Klasse Ic
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
101 25 Faltschachteln sind in einen Stülpdeckelkarton 105/2
(Forts.)
und höchstens 4 Stülpdeckelkartons in eine ge- (Forts.)
leimte Holzkiste einzubetten.
4. Zündgarn (nitrierte Baumwollfäden), (siehe (1) Die Gegenstände der Ziffer 4 sind in Längen 106
auch Anhang 1 Rn. 1101); von höchstens 30 m auf Pappstreifen aufzuwickeln;
jeder Wickel ist in Packpapier einzuhüllen. Höch-
stens 10 so eingehüllte Wickel sind mit Packpapier
zu einem Paket zu vereinigen, das in ein hölzernes
Kistchen von mindestens 10 mm Wandstärke ein-
zubetten ist. Diese Kistchen müssen einzeln oder
zu mehreren in eine hölzerne Versandkiste ein-
gesetzt werden. Zwischenräume sind mit geeigneten
trockenen Füllstoffen fest auszustopfen.
(2) Ein Versandstück darf höchstens 6000 m Zünd-
garn enthalten.
4/1 Verzögerungen (Metallhülsen mit einer (1) Verzögerungen müssen zu höchstens 150Stück 106/1
kleinen Menge Zünd- und Brennsatz). in Blechschachteln mit übergreifendem Deckel fest
und so verpackt sein, daß sich reihenweise einmal
die Anfeuerungsseite oben und das andere Mal
unten befindet. Die Schachteln sind einzeln oder zu
mehreren in eine mit Blech ausgekleidete hölzerne
Kiste einzusetzen.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als
100 kg sein.
5. a) Zündschnuranzünder (Papier- oder Papp- (1) Die Gegenstände der Ziffer 5 a) müssen zu 107
röhren mit einer kleinen Menge Brand- höchstens 25 Stück in Schachteln aus Weißblech
satz aus Sauerstoffträgern und organi- oder Pappe, Thermitkapseln, jedoch zu höchstens
schen Stoffen, auch aromatischen Nitro- 100 Stück in eine Schachtel aus Pappe verpackt
körpern) und Thermitkapseln mit Zünd- sein. Höchstens 40 solcher Schachteln sind in eine
pillen; hölzerne Kiste so einzubetten, daß sie weder ein-
ander noch die Kistenwände berühren. Alle Zwi-
schenräume sind mit Kieselgur fest auszustopfen.
(2) Thermitkapseln, die mehr als 5 g, höchstens s
aber 12 g Satz enthalten und mit einer Zündschnur
von mindestens 20 cm Länge versehen sind, sind
bis zu 20 Kapseln, von denen die Hälfte mit dem
Brandsatz nach oben und die andere Hälfte mit dem
Brandsatz nach unten gerichtet sein muß, mittels
Packpapier zu einem Paket zu vereinigen. Höchstens
50 solcher Pakete sind aufrecht stehend mit einem
Zwischenraum von 5 cm voneinander und von den
Kistenwänden in eine hölzerne Kiste einzusetzen.
Die Zwischenräume sind mit Kieselgur fest auszu-
stopfen.
(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer als
100 kg sein.
s b) Verbinder (Metallhülsen mit einer klei- (1) Verbinder [Ziffer 5 b)] sind wie folgt zu ver- 107/1 S
nen Menge Schwarzpulver). packen: Höchstens 100 Verbinder sind in einen
(.: Bem. Ein Verbinder darf hödistens 0,06 g Sdiwarz- Stülpdeckelkarton aus Pappe, höchstens 100 Stülp-
pulver enthalten. Der Explosivsatz muß den Be-
ständigkeitsbedingungen Rn. 1111, Anhang l, ent- deckelkartons in eine geleimte Holzkiste einzu-
spredien. betten.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als
100 kg sein.
s c) Verbinderhülsen mit eingepreßter An- (1) Verbinderhülsen mit eingepreßter Anzünd- 107/2 S
zündlitze. litze [Ziffer 5 c)] müssen zu höchstens 50 Stück in
einen Stülpdeckelkarton verpackt sein, und höch-
stens 100 Kartons mit insgesamt 5000 Hülsen sind
in eine geleimte Holzkiste einzubetten.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als
100 kg sein.
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse lc
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101 6. Zündschnuranzünder, und zwar: (1) Die Gegenstände der Ziffer 6 a) müssen in 108
(Forts.) hölzerne Kisten, die mit haltbarem Papier dicht
a) Sicherheitszündschnuranzünder (Zündhüt-
chen mit durchgehendem Reibzünder- auszulegen sind, verpackt sein.
oder Abreißdraht in einer Papierhülse (2) Die unter der Ziffer 6 b) bis d) genannten s
oder von ähnlicher Bauart); Gegenstände müssen zu höchstens 25 Stück in
s b) Zündlichter, Zündfackeln und Anzünd- Schachteln aus Weißblech oder Pappe verpackt sein.
Höchstens 40 solcher Schachteln sind in eine höl-
stäbchen, sämtlich auch mit Zündkopf
(Stäbchen mit einem Brandsatz aus Sauer- zerne Kiste so einzubetten, daß sie weder einander
stoffträgern und organischen Stoffen; noch die Kistenwände berühren.
auch aromatischen Nitrokörpern); (3) Versandstücke mit Gegenständen der Ziffer 6 s
s c) Zündschnuranzünder (Einzelzünder) und
Zündschnursammelanzünder (Wabenzün-
der), beide mit Zündkopf; Papier- oder
dürfen nicht schwerer als 35 kg sein.
-
Papierröhrchen, auch zu mehreren ver-
einigt, mit einer kleinen Menge Brand-
satz aus Sauerstoffträgern und organi-
schen Stoffen, auch aromatischen Nitro-
körpern,
s d) Zündschnursammelanzünder (Zündrakete)
ohne Zündkopf (Hülsen aus Pappe mit
einer kleinen Menge eines gepreßten
Brandsatzes aus Schwarzpulver oder
einem schwarzpulverähnlichen Satz)
7. a) Elektrische Zünder ohne Sprengkapsel; (1) Die Zünder [Ziffer 7 a)] sind in hölzerne Kisten 108/1
oder Fässer oder in wasserdichte Pappfässer zu ver-
packen; ein wasserdichtes Pappfaß samt Inhalt darf
nicht schwerer als 75 kg sein.
s b) Köpfchen für elektrische Zünder (elektri- (2) Köpfchen für elektrische Zünder [Ziffer 7 b)]
sche Zündpillen); sind zu höchstens 1000 Stück mit Sägemehl in
Pappschachteln einzubetten, die durch Einlagen
aus Pappe in mindestens drei gleichgroße Abtei-
lungen zu unterteilen sind. Die Deckel der Schach-
teln müssen ringsum mit Klebestreifen befestigt
sein. Höchstens 100 dieser Pappschachteln sind in
einen Behälter aus gelochtem Eisenblech einzu-
setzen. Dieser Behälter muß in eine, mit Schrauben
zu verschließende hölzerne Kiste von mindestens
18 mm Wandstärke so eingebettet werden, daß
z,wischen dem Blechbehälter und der Versandkiste
überall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm
verbleibt, der mit geeigneten trockenen Füllstoffen
auszustopfen ist. Ein Versandstück darf nicht
schwerer als 50 kg sein. Versandstücke, die
schwerer als 25 kg sind, müss8n mit Handhaben
versehen sein.
c) Zündpillenkämme. (3) Zündpillenkämme [Ziffer 7 c)]sind zu höch-
stens 50 Stück mit Holzmehl in Kistchen aus 6 mm
Jeder Kamm darf höchstens 20 elek-
starkem Sperrholz einzubetten. Die Seitenwände
trische Zündpillen mit je höchstens 30 mg
dieser Kistchen müssen gezinkt, der Boden muß
sprengkräftigem Zündsatz enthalten.
aufgeleimt sein. Der Deckel muß ringsum mit
Klebestreifen befestigt werden. Höchstens 100
Sperrholzkistchen sind in eine hölzerne Kiste von
mindestens 18 mm Wandstärke einzusetzen, die
durch 20 mm starke Holzbretter in mindestens vier
gleichgroße Abteilungen zu unterteilen ist. Inner-
halb jeder Lage müssen die Kistchen durch 20 mm
starke, gitterartig angeordnete Holzleisten vonein-
ander getrennt sein. Ein Versandstück darf nicht
schwerer als 50 kg sein; Kisten, die schwerer als
25 kg sind, müssen aus starken Brettern gefügt und
mit Leisten verstärkt sein; außerdem sind Hand-
haben anzubringen.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1075
Klasse Ic
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
101 8. Elektrische Zündlamellen (wie für photo- Gegenstände der Ziffer 8 sind in Sdtachteln aus 108/2
(Forts.) graphische Blitzlichtpulver). Der Zündsatz Pappe einzulegen. Mehrere Schachteln sind zu
einer Lamelle darf 30 mg nicht übersteigen einem Paket zu vereinigen, das höchstens 1000
und nicht mehr als 10 0/o Quecksilberfulminat Zündlamellen enthalten darf. Die Pakete müssen
enthalten. einzeln oder zu mehreren in eine hölzerne Ver-
Dem. Blitzvorrichtungen, die nach Art elektrischer sandkiste so fest eingesetzt sein, daß sie sich nicht
Glühlampen hergestellt sind und einen Zünd- bewegen können.
satz nach Art der Zündlamellen enthalten, sind
den Vorschriften der Klasse I c nicht unterstellt.
B. Pyrotechnische Scherzgegenstände und pyro-
technische Spielwaren; Zündblättchen (Amor-
ces), Zündbänder (Amorcesbänder), Zündringe
(Amorcesringe); Knallkörper (Ziffern 9 bis 20);
Dem. Wegen Knallkörpern mit anderen Knallsätzen als
Fulminaten oder Phosphor-Chlorat siehe Ziffer 24
(Kleinfeuerwerk).
9. a) Pyrotechnische Scherzgegenstände (wie (1) Die Gegenstände der Ziffer 9 sind in Papier- 109
Bosco-Zylinder, Konfettibomben, Kotil- hüllen oder Schachteln zu verpacken.
lionfrüchte).
(2) Die Innenpackungen sind einzeln oder zu
Gegenstände mit Kollodiumwolle dürfen mehreren in Versandkisten aus dichtgefügten Bret-
davon höchstens 1 g je Stück enthalten; tern mit mindestens 18 mm Brettdicke einzusetzen,
s b) Tischfeuerwerk (wie Tempelfeuer, Seherz- die mit widerstandsfähigem Papier, dünnem Zink-
oder Aluminiumblech oder Kunststoffolie vollstän-
korken, Kraterschlangen, Schlangenhüte,
Schneekegel usw.) mit höchstens 5 g ver- dig ausgelegt sein müssen. Bei Versandstücken, die
dichtetem nichtexplosivem Satz. nicht schwerer sind als 35 kg, genügt eine Brett-
dicke von 11 mm, wenn die Kisten mit einem
eisernen Band umspannt sind.
(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer als
100 kg, jedoch bei Verwendung von Kisten mit
einer Brettstärke von weniger als 18 mm, aber
mindestens 11 mm, mit einem eisernen Band um-
spannt. nicht schwerer als 35 kg sein.
10. Knallbonbons, Blumenkarten, Blättchen von Die Gegenstände der Ziffer 10 sind in Papier- 109/1
Kollodiumpapier. hüllen oder Schachteln zu verpacken. Die Innen-
1000 Knallbonbons dürfen höchstens 2,5 g packungen sind einzeln oder zu mehreren in höl-
Silberfulminat enthalten. zerne Versandkisten einzusetzen.
11. a) Knallerbsen, Knallgranaten und ähnliche (1) Gegenstände der Ziffer 11 a) sind mit Säge- 109/2
Silberfulminat enthaltende pyrotech- mehl in Pappschachteln oder in hölzerne Kistchen
nische Spielwaren; einzubetten; jede Schachtel oder jedes Kistchen
darf höchstens 500 Stück enthalten. Pappschachteln
sind einzeln oder zu mehreren in Papier einzu-
wickeln.
b) Knallstreidihölzer; (2) Knallstreichhölzer [Ziffer 11 b)] sind zu höch-
stens 10 Stück in einem Briefehen zu vereinigen.
Höchstens 100 Briefehen sind in eine Pappschachtel
zu verpacken oder in starkes Papier einzuwickeln.
c) Knalleinlagen; (3) Knalleinlagen [Ziffer 11 c)] sind zu höchstens
10 Stück in Beutel aus Papier oder geeignetem
Kunststoff einzulegen; höchstens 100 Beutel sind
~· in eine Pappschachtel zu verpacken.
d) Knallziehbänder für Knallbonbons. (4) Die Knallziehbänder (Ziffer 11 d)] sind zu
Zu a) bis d) höchstens 100 Stück mit einem ca. 50 mm breiten
1000 Stück dürfen höchstens 2,5 g Silber- Papierstreifen zu bündeln. Höchstens 50 solcher
fulminat enthalten; Bündel (= höchstens 500 Knallziehbänder) sind so
in einen Karton zu verpacken, daß sie sich nicht
zwängen, aber auch nicht bewegen können. Die
verschiedenen Bündelreihen sind mit Wellpappe
von 4,3 mm Stärke senkrecht und waagerecht ge-
gegeneinander abzutrennen. Die übereinanderlie-
genden Schichten der Bündel sind so anzuordnen,
daß die Zündpunktbereiche nicht in gleicher Ebene
liegen, sondern gegeneinander versetzt sind.
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse Ic
Giiterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
101 S e) Knallbohnen (Autobomben). (5) Knallbohnen (Autobomben) [Ziffer 11 e)] sind 109/2 S
1000 Stück dürfen höchstens 15 g Silber- zu höchstens 10 Stüc:k in Bnefchen zu verpacken. (Forts.)
fulminat enthalten. Höchstens 100 Briefehen sind mittels Sägemehl in
Pappschachteln fest einzubetten oder in starkes
Papier einzuwickeln.
(6) Die Innenpackungen mit Gegenständen der
Ziffer 11 sind in Versandkisten gemäß Rn. 109
Abs. (2) einzusetzen.
(7) Ein Versandstück mit Knallziehbändern [Zif-
fer 11 d)) darf nicht mehr als 20 Schachteln ent-
halten
(8) Ein Versandstück mit Knallbohnen (Auto- S
bomben) [Ziffer 11 e)} darf nicht mehr als 500
Pappschachteln enthalten. Die Kiste muß mit eiser-
nen Bändern umspannt werden.
(9) Für das Höchstgewicht der Versandstücke
mit Gegenständen der Ziffer 11 gilt Rn. 109 Abs. (3).
12. Knallsteine, die auf der Oberfläche einen (1) Knallsteine sind zu höch~tens 25 Stück mit 109/3
Knallsatz von höchstens 3 g je Stück tragen. Sägemehl in Pappsmachteln einzubetten.
Fulminate sind als Knallsatz ausgeschlossen.
(2) Die Pappschachteln sind in Versandkisten ge-
mäß Rn. 109 Abs. (2) einzusetzen.
(3) Für das Höchstqewicht der Versandstücke mit
Gegenständen der Ziffer 12 gilt Rn. 109 Abs. (3).
13. Pyrotechnische Zündstäbc:hen (wie benga- (1) Pyrotechnische Zündstäbchen (Ziffer 13) sind 109/4
lische Zündhölzer, Goldregenhölzer, Blumen- in Schachteln einzulegen. Höchstens 12 Schachteln
regenhölzer, Sturmzündhölzer und derglei- sind mit einer Papierhülle zu einem Paket zu ver-
chen). einigen Pyrotechnische Zündstäbchen nadl Art der
Ziehzünder sind zu höchstens 2SO Stück in Papp-
schachteln zu verpacken.
(2) Diese Pakete oder Schachteln sind einzeln S
oder zu mehreren in eine didlt zu verschließende
hölzerne Versandkiste einzusetzen, die innen mit
dünnem Zink- oder Aluminiumblech oder Kunst-
stoffohe vollständig ausgelegt sein muß Die
Bretter müssen mrnrlestens 18 mm dici< und dicht
gefügt sein. Die Kisten müssen mit eisernen Bän-
dern umspannt sein. Bei Versandstücken mit einem
Rohgewicht von hödlstens 35 kg genügen Kisten
aus dicht gefügten Brettern von mindestens 11 mm
Stärke, wenn die Kisten mit einem eisernen Band
umspannt sind.
14. a) Wunderkerzen ohne Zündkopf; (1) Wunderkerzen ohne Zündkopf [Ziffer 14 a)] 109/5
sind zu höchstens 12 Stück in Schachteln oder Beutel
aus Papier oder geeignetem Kunststoff zu ver-
packen; höchstens 144 Schachteln oder Papierbeutel
sind mit einer Papierhülle oder Kunststoffolie
oder durch Einpacken in einen Pappkarton zu
einem Paket zu vereinigen
(2) Die Pakete sind einzeln oder zu mehreren
in hölzerne Versandkisten einzusetzen.
(3) Die Pakete dürfen audl m Einheitspappkästen
(siehe Rn 8) für 50 kg Höchstgewicht eingesetzt
werden Ein Versandstück darf nidlt schwerer sein
als 45 kg
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1077
Klasse Ic
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
101 S b) Wundersterne (4) Je ein Wunderstern ohne Zündkopf [Ziffer 109/5 S
(Forts.) 14 b)] darf in einem Papierbeutel und 100 Beutel _(Forts.)
dürfen in einem Karton verpackt werden. Diese
Kartons sind in hölzerne Versandkisten fest unter-
zubringen.
15. Zündblättdlen (Amorces), Zündbänder (Amor- (1) Die Gegenstände der Ziffer 15 sind in Papp- 109/G
cesbänder), Zündringe {Amorcesringe) und schachteln zu verpacken, von denen jede höchstens
Zündscheiben (Amorces mit höchstens 4 100 Amorces zu je höchstens 5 mg Knallsatz oder
Knallpunkten). 1000 Knallpunkte dürfen höchstens 50 Amorces zu je höchstens 7,5 mg
höchstens 7,5 g Knallsatz enthalten. Knallsatz enthalten darf. Höchstens 12 Schachteln
Wegen Zündbänder für Sicherheitslampen sind mit Papier zu einer Rolle und höchstens 12 Rol-
siehe Rn. 101, Ziffer 2. len mit einer Papierhülle zu einem Paket zu ver-
einigen.
(2) Die Gegenstände der Ziffer 15 dürfen auch
in Pappbüchsen verpackt werden, deren Wand-
stärke mindestens 2 mm beträgt und von denen
jede höchstens 10 Zündbänder mit höchstens 100
Zündpillen zu 2 mg Knallsatz enthalten. Höchstens
10 Pappbüchsen sind mit einer Papierhülle zu einem
Paket zu vereinigen.
(3) Bänder mit 50 Amorces zu je höchstens 5 mg
Knallsatz dürfen auch wie folgt verpackt werden:
je 5 Bänder in Pappschachteln, die zu 6 Stück mit
einem Papier, das so widerstandsfähig sein muß
wie Kraft-Papier von mindestens 40 g/m 2 , zu einem
Päckchen vereinigt sind; 12 auf solche Weise ge-
bildete Päckchen sind durch Umhüllung mit einem
ähnlichen Papier zu einem Paket zu vereinigen.
(4) Zündscheiben (Amorces) mit höchstens vier
Knallpunkten sind zu höchstens 12 Stück in Papp-
schachteln zu verpacken. Höchstens 12 Schachteln
sind mit Papier zu einer Rolle und höchstens zwölf
Rollen mit einer Packpapierrolle zu einem Paket
zu vereinigen.
(5) Die Pakete sind in Versandkisten gemäß
Rn. 109 Abs. (2) einzusetzen. Die Kisten müssen
durch Schrauben verschlossen sein.
(6) Für das Höchstgewicht der Versandstücke
gilt Rn. 109 Abs. (3).
(7) Die Pakete dürfen auch in Einheitspappkästen
(siehe Rn. 8) für 30 kg Höchstgewicht eingesetzt
sein. Ein Versandstück darf nicht schwerer als
25 kg sein. Die Kästen müssen mit Bindfaden um-
schnürt oder mit einem eisernen Band umspannt
sein.
16. Knallkorke mit einem Phosphor-Chlorat- (1) Knallkorke (Ziffer 16) sind zu höchstens 109/7
Knallsatz oder einem in Papphütchen ein- 50 Stück in dichte Pappschachteln einzubetten. Die
gepreßten Fulminat - oder einem ähnlichen Korke sind auf dem Boden der Schachteln festzu-
Knallsatz. kleben oder in gleichwertiger Weise in ihrer Lage
1000 Stück Knallkorke dürfen höchstens 60 g festzuhalten. Die Zwischenräume sind bis zum S
Chloratknallsatz oder höchstens 10 g Ful- Schachtelrand mit trockenem Holzmehl oder Kork-
minate oder Verbindungen von Fulminaten mehl dicht auszufüllen. Das Mehl muß mit einer
enthalten. passenden Schicht von Zellstoff oder einem ähn-
lichen weichen Stoff abgedeckt sein. Deckel und
Unterteil der gefüllten Schachtel müssen durch
einen Klebestreifen fest miteinander verbunden
sein. Fertige Schachteln müssen zu Päckchen und
Paketen vereinigt sein. Ein Päckchen darf nicht
mehr als 100 Knallkorke, ein Paket nicht mehr als
5 Päckchen enthalten.
(2) Die Pakete sind in Versandkisten gemäß Rn.
109 Abs. (2) einzusetzen. Die Kisten müssen durch
Schrauben verschlossen sein.
(3) Für das Höchstgewicht der Versandstücke
gilt Rn. 109 Abs. (3).
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse lc
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
101 17. KnallsdJ.eiben mit Phosphor-Chlorat-Knall- (1) Knallscheiben sind zu verpacken: 109/8
(Forts.) satz.
a) Zu höchstens 5 Stück in eine Pappschachtel mit
1000 Stück dürfen höchstens 45 g Knallsatz übergreifendem Deckel. Höchstens 200 solcher
enthalten. Schachteln sind, zu je 10 Stück in Rollen unter-
teilt, in einem Sammelbehälter aus Pappe ein-
zulegen.
b) Zu höchstens 24 Stück in Pappschachteln, auf S
deren Boden eine durchlochte Pappeinlage zur
Aufnahme der Scheiben geklebt ist. Die Knall-
scheiben sind durch eine federnde Auflage (wie
Wellpappe) in ihrer Lage festzuhalten und ab-
zudecken. Die Schachteln sind durch Uberkleben
eines Papierstreifens fest zu verschließen und
zu Paketen zu vereinigen.
(2) Die Sammelbehälter oder Pakete sind in
Versandkisten gemäß Rn. 109 Abs. (2) einzusetzen.
Die Kisten müssen durch Schrauben verschlossen
sein. Eine Kiste darf nicht mehr als 50 Sammel-
behälter [Abs. la)] oder 625 Pappschachteln [Ab-
satz 1 b)] enthalten.
(3) Für das Höchstgewicht der Versandstücke gilt
Rn. 109 Abs. (3).
18. Pappzündhütchen (Liliputmunition) mit (1) Die Gegenstände der Ziffer 18 sind zu höch- 109/9
einem Phosphor-Chlorat-Knallsatz oder stens 10 Stück unter Ausfüllung aller Hohlräume
einem Fulminat- oder einem ähnlichen mit Holzmehl in eine Pappschachtel derart zu ver-
Knallsatz. packen, daß sie in durchlochten Pappeinlagen fest-
1000 Stück dürfen höchstens 25 g Knallsatz sitzen. Höchstens 100 Schachteln sind, in Rollen zu
enthalten. je 10 Stück unterteilt, mit einer Hülle aus starkem
Papier zu einem Paket zu vereinigen.
(2) Die Pakete sind in Versandkisten gemäß
Rn. 109 Abs. (2) einzusetzen. Die Kisten müssen
durch Schrauben verschlossen sein. Eine Kiste darf
nimt mehr als 25 Pakete enthalten.
(3) Für das Höchstgewicht der Versandstücke
gilt Rn. 109 Abs. (3).
19. PappzündhütdJ.en (Tretknaller) mit bedeck- (1) Die Gegenstände der Ziffer 19 sind zu höch- 109/10
tem Phosphor-Chlorat-Knallsatz. stens 15 Stück in Pappschachteln einzubetten. Alle
1000 Stück dürfen höchstens 30 g Knallsatz Zwischenräume sind mit Holzmehl auszufüllen.
enthalten. Höchstens 144 Schachteln sind, in Rollen von je 12
Schachteln unterteilt, zu einem Paket zu vereinigen.
(2) Die Pakete sind in Versandkisten gemäß
Rn. 109 Abs. (2) einzusetzen. Die Kisten müssen
durch Schrauben verschlossen sein.
(3) Für das Höchstgewicht der Versandstücke
gilt Rn. 109 Abs. (3).
20. a) Knallplatten; (1) Knallplatten sind zu höchstens 144 Stück in 109/11
b) Martinikas (sogenanntes spanische,s einen dichten Pappkasten in Holzmehl oder feines
Feuerwerk). Sägemehl einzubetten.
beide enthaltend eine Mischung aus weißem Martinikas sind zu höchstens 75 Stück in dichte
(gelbem) und rotem Phosphor mit Kalium- Pappschachteln in Holzmehl oder feines Sägemehl
Chlorat und mindestens 50 0/o trägen Stoffen, einzubetten. Höchstens 72 Pappschachteln sind mit
die sich an der Zersetzung der Phosphor- einer Papphülle zu einem Paket zu vereinigen.
Chlorat-Mischung nicht beteiligen. Eine
(2) Die Innenpackungen mit Gegenständen der
Knallplatte darf nicht schwerer als 2,5 g und
Ziffer 20 sind in Versandkisten gemäß Rn. 109
eine Martinika nicht schwerer als 0, 1 g sein.
Abs. (2) einzusetzen. Die Kisten müssen durch
Schrauben verschlossen sein. Eine Kiste darf höch-
stens 50 Pappkästen mit Knallplatten oder 50 Pa-
kete zu je 72 Pappschachteln mit Martinikas ent-
halten.
(3) Für das Höchstgewicht der Versandstücke gilt
Rn. 109 Abs. (3).
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1079
Klasse lc
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101 C. Feuerwerkskörper (Ziffern 21 bis 26):
(Forts.) 21. Hagelraketen ohne Sprengkapseln; Bomben (1) Die Gegenstände der Ziffer 21 sind in Papp- 109/12
und Feuertöpfe. sdJ.achteln oder starkes Papier zu verpacken. Wenn
Die Ladung, einschließlich Treibladung, darf die Anzündstelle der Gegenstände nicht mit einer
im einzelnen Körper nicht schwerer als Schutzkappe versehen ist, müssen die Gegenstände
14 kg, die Bombe oder der Feuertopf ins- vorher einzeln mit Papier umwickelt werden. Ist
gesamt nicht schwerer als 18 kg sein. die Anzündstelle hingegen mit einer Schutzkappe
versehen, bedürfen sie keiner Innenpackung, wenn
sie in den Kisten in Holzwolle eingebettet werden.
Bei Bomben, die schwerer als 5 kg sind, muß die
Treibladung durdJ. eine über den unteren Teil der
Bombe geschobene Papierhülle geschützt sein.
(2) Die Innenpackungen oder mit Schutzkappe
versehenen Gegenstände sind in Versandkisten
gemäß Rn. 109 Abs. (2) einzusetzen. Eine Kiste darf
insgesamt höchstens 56 kg an Ladung enthalten.
(3) Für das HöchstgewidJ.t der Versandstücke
gilt Rn. 109 Abs. (3).
22. Bränder, Raketen, römisdJ.e Lichter, Fon- (1) Die Gegenstände de•r Ziffer 22 sind in Papp- 109/13
tänen, Feuerräder, Luftheuler und ähnliche sdJ.adJ.teln oder in starkes Papier zu verpacken.
Feuerwerkskörper mit Ladungen, die im Größere Feuerwerkskörper bedürfen keiner Innen-
einzelnen Körper nidJ.t schwerer als 1200 g packung, wenn ihre Anzündstelle mit einer SdJ.utz-
sein dürfen. kappe versehen ist.
(2) Die Innenpackungen oder mit Schutzkappe
versehenen Gegenstände sind in Versandkisten
gemäß Rn. 109 Abs. (2) einzusetzen.
(3) Für das Höchstgewicht der Versandstücke gilt
Rn. 109 Abs. (3).
23. Kanonenschläge oder Papierböller mit hödJ.- (1) Die Gegenstände der Ziffer 23 sind in Scham- 109/14
stens je 600 g gekörntem Schwarzpulver teln aus Holz oder Pappe in Holzmehl oder in
oder 220 g Sprengstoff je Stück, der nicht einen ähnlidJ.en geeigneten Stoff einzubetten. Die
gefährlicher als Aluminiumpulver mit Ka- Anzündstellen müssen mit einer Schutzkappe ver-
Iiumperchlorat sein darf, und Gewehrschläge sehen sein.
(Petarden) mit höchstens 20 g gekörntem (2) Die SdJ.achteln sind in Versandkisten gemäß
Schwarzpulver je Stück, sämtliche mit Zünd-
Rn. 109 Abs. (2) einzusetzen.
sdJ.nüren, deren Enden verdeckt sind, sowie
ähnliche zur Erzeugung eines starken Knalles (3) Ein Versandstück darf nidJ.t schwerer als
dienende Gegenstände wie Blitzkradter. 50 kg sein. Versandkisten aus didJ.t gefügten Bret-
tern von mindestens 11 mm Stärke, die mit einem
Bern. Wegen der Knallkapseln der Eisenbahn siehe
Klasse I b, Rn. 61, Ziffer 3. eisernen Band umspannt se,in müssen, dürfen nidJ.t
schwerer als 35 kg sein.
24. Kleinfeuerwerk und nur Schwarz-(Korn-) (1) Die Gegenstände der Ziffer 24 sind in Papp- 109/15
pulver enthaltende Knallkörper (in den Zif- schachteln oder in starkes Papier zu verpacken.
fern 16 bis 20 nidJ.t genannt}; wie: (2) Die Innenpackungen sind in Versandkisten
Frösche, Schwärmer, Goldregen, Silberregen, gemäß Rn. 109 Abs. (2) einzusetzen.
sämtlidJ.e mit einem Höchstgehalt an SdJ.warz-
(Korn-)pulver von 1000 g auf 144 Stück. (3) Für das Höchstgewicht der Versandstücke gilt
Rn. 109 Abs. (3).
Vulkane, Handkometen, beide mit einem
Höchstgehalt an Schwarz-(Korn-)pulver von
30 g im einzelnen Körper
25. Bengalische BeleudJ.tungsgegenstände ohne (1) Die Gegenstände der Ziffer 25 sind in Papp- 109/16
Zündkopf (wie Fackeln, Feuer, Flammen); schachteln oder starkes Papier zu verpacken.
Dem. Bengalische Beleuchtungsgegenstände mit Zünd- Größere Gegenstände bedürfen keiner Innen-
kopf (wie Starklic:htsignale und Feuerwerksfackeln packung, wenn ihre Anzünd.stelle mit einer Schutz-
sowie Verkehrsleuchten) gehören zu den Gegen-
ständen der Klasse I b (Rn. 61) Ziffer 8. kappe versehen ist.
(2) Die Innenpackungen oder mit Schutzkappe
versehenen Gegenstände sind in Versandkisten
gemäß Rn. 109 Abs. (2) einzusetzen.
(3) Für das HödJ.stgewicht der Versandstücke
gilt Rn. 109 Abs. (3).
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse lc
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
101 26. Kleine Mengen gebrauchst ertiger Blitzlicht- (1) Die Gegenstände der Ziffer 26 sind zu ver- 109/17
(Forts.) pulver von höchstens 5 g in Papierbeuteln packen:
oder Glasröhrchen. höchstens 20 Papierbeutel oder höchstens 3 Glas-
röhrchen in Pappschachteln.
Papierbeutel und Glasröhrchen müssen sicher und
fest verschlossen sein. Die Papierbeutel sind in die
Pappschachteln fest einzulegen. Die Zwischenräume
zwischen den Glasröhrchen in den Pappschachteln
sind mit weichen Stoffen fest auszufüllen.
(2) Die Pappschachteln sind in Versandkisten
gemäß Rn. 109 Abs. (2) einzusetzen.
(3) Für das Höchstgewicht der Versandstücke
gilt Rn. 109 Abs. (3).
(4) Bei einem Höchstgewicht der Versandstücke
von 5 kg dürfen auch hölzerne Versandkisten ohne
die in Rn. 109 Abs. (2) verlangten Eigenschaften
oder, wenn die Innenverpackung aus Papierbeuteln
D. Gegenstände für Schädlingsbekämpfung besteht, auch starke Pappkästen verwendet werden.
(Ziffer 27):
27. Rauchentwickelnde Stoffe für land- und forst- (1) Die Stoffe und Gegenstände der Ziffer 27 110
wirtschaftliche und andere technische Zwecke sind in hölzerne Kisten zu verpacken, die mit Pack-
sowie Räucherpatronen, Räucherstäbchen und papier, Olpapier oder Wellpappe dicht ausgelegt
Räucherpulver für Schädlingsbekämpfung. sind. Die Auslegung kann fehlen, wenn die Stoffe
Bem. Wegen Rauchentwicklern, die Chlorate oder eine und Gegenstände mit Hüllen aus Papier oder Pappe
explosionsfähige Ladung oder einen explosions- versehen sind ..
fähigen Zündsatz enthalten. siehe Klasse I b,
Rn. 61, Ziffer 9. (2) Ein Versandstück. darf nicht schwerer als
100 kg sein.
(3) Räucherpatronen für Schädlingsbekämpfung,
in Papier oder Pappe eingehüllt, und Räucher-
stäbchen dürfen zu höchstens 10 Stück in eine
Pappschach.tel verpackt und zu höchstens 50 der-
artiger Pappschachteln in einen Pappkarton ein-
gesetzt,
auch verpackt sein:
a) in Einheitspappkästen (siehe Rn. 8) für 30 kg
Höchstgewicht;
ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
25 kg;
b) in gewöhnliche Pappkästen; ein Versandstück.
darf nicht schwerer sein als 5 kg.
(4) Räucherpulver für Schädlingsbekämpfung der
Ziffer 27 muß verpackt sein:
a) in Mengen bis zu 1 kg in Kunststoffbeutel, die
in feste Papierbeutel einzusetzen sind.
Als äußere Verpackung sind zu verwenden
1. gewöhnliche Pappkästen, wenn das Versand-
stück. nicht sc.hwerer ist als 5 kg,
2. Einheitspappkästen (siehe Rn. 8) für 10 kg
oder 20 kg Höchstgewicht,
b) in Mengen bis zu 10 kg in Kunststoffbeutel, die
in genügend widerstandsfähige Papptrommeln
einzusetzen sind.
E. Reizstoffentwickler, Brandkörper für Luilschutz-
Ubungszwecke (Ziffern 28 und 29):
28. a) Reizstoffentwickler für die Prüfung von (1) Reizstoffentwickler [Ziffer 28 a)] müssen zu 110/1
Gasmasken und ähnliche Zwecke mit höchstens 12 Stück in Wellpappkästen verpackt
einer Zündvorrichtung aus Schwarzpul- und mit Zellstoff fest gelagert werden. Höchstens
verzündschnur und einem Schwarzpulver- 20 Wellpappkästen sind mit Kieselgur in eine
satz von höchstens 1 g. hölzerne Kiste einzubetten.
b) Riechtöpfe mit einem- Heizsatz aus Me- (2) Riech.töpfe [Ziffer 28 b)] müssen zu höchstens
tallen und Metalloxyden oder sauerstoff- 8 Stück in Pappschachteln verpackt sein, die, mit
abgebenden Salzen und höchstens 1 g mit Wellpappe umwickelt, einzeln oder zu mehreren
Kieselgur vermischtem Reizstoff. in eine hölzerne Kiste einzusetzen sind.
Ein Versandstück. darf nicht mehr als 250 Riech-
töpfe enthalten und nicht schwerer als 50 kg sein.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1081
Klasse lc
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101 c) Reizstoffentwickler mit Schwelsätzen. (3) Reizstoffentwickler der Ziffer 28 c müssen zu 110/1
{Forts.) höchstens 5 Stück in paraffinierte Pappschachteln (Forts.)
verpackt sein. Höchstens 50 Pappschachteln sind in
eine hölzerne Kiste einzusetzen.
Ein Versandstück darf nicht mehr als 25 kg Schwel-
satz entha.lten und nicht schwerer als 50 kg sein.
29. Brandkörper für Luftschutzübungszwecke mit (1) Die Gegenstände der Ziffer 29 müssen, ein- 110/2
einem Brandsatz aus Metallen und Metall- zeln in Wellpappe eingehüllt, in hölzerne Kisten
oxyd. verpackt sein, die mit zähem Papier vollständig
ausgelegt sind.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als
75 kg sein.
F. Zünd- und Brennsätze (Ziffer 30):
Zünd- und Brennsätze dürfen kein Chlorat ent-
halten.
30. a) Zündsätze; (1) Die Zündsätze [Ziffer 30 a)] müssen zu höch- 110/3
stens 500 g in mit Gummi- oder Korkstopfen ver-
schlossene Röhren o<ler Behälter aus Zellon, Alu-
minium oder Zink verpackt sein. Die Röhren oder
Behälter sind mit Kieselgur oder einer Mischung
aus Kieselgur und Holzmehl in eine hölzerne Ver-
sandkiste so einzubetten, daß sie sich nicht ver-
schieben können und weder einander noch die
Kistenwände berühren.
Kaliumperchlorathaltige Sätze müssen zu höc:h-
stens 100 g in Röhren aus Aluminium verpackt sein,
deren Stopfen ringsum mit Klebestreifen befestigt
sein müssen. Die Röhren sind einzeln in ausge-
bohrte Holzklötze einzusetzen, deren seitlic:he
Wandstärke mindestens 30 mm betragen muß. Die
Holzklötze sind in eine hölzerne Versandkiste von
mindestens 18 mm Wandstärke so einzusetzen, daß
sie sich nicht verschieben können und die einzelnen
Holzklötze durch Aluminiumplatten von 1 mm
Stärke voneinander getrennt sind.
Ein Versandstück darf höchstens 3 kg, bei kalium-
perchlorathaltigen Sätzen höchstens 1 kg Zündsatz
enthalten.
Gepreßte Körner aus kaliumperchlorathaltigen
Sätzen müssen zu höchstens 200 g, in Sägespäne
eingebettet, in Pappschachteln verpackt sein. Der
Inhalt jeder Schachtel ist durch Filzeinlagen in
4 Schichten zu unterteilen und oben und unten
durch Filz abzudecken. Der Deckel der Schachtel ist
ringsum mit Klebestreifen zu befestigen. Höchstens
5 Sc:hachteln sind durch Einwickeln in Papier zu
einem Paket zu vereinigen. Höchstens zwei Pakete
sind in eine hölzerne Versandkiste von mindestens
18 mm Wandstärke in Kieselgur so einzubetten,
daß die Pakete voneinander und von den Wan-
dungen der Holzkiste durch eine mindestens 30 mm
starke Schicht von Kieselgur getrennt sind.
b) Nichtsprengkräftige Brennsätze; (2) Die nichtsprengkräftigen Brennsätze [Ziffer
30 b)] müssen zu höchstens 30 kg in dicht ver-
schlossene Behälter aus verzinntem Eisenblech fest
verpackt sein. Die Behälter sind einzeln oder zu
mehreren mit Kieselgur oder Holzmehl in eine
hölzerne Versandkiste so einzubetten, daß sie sich
nicht verschieben können und weder einander noch
die Kistenwände berühren. Ein Versandstück darf
höchstens 30 kg Brennsatz enthalten.
c) Zündmassen für Zündhölzer und andere (3) Die Zündmassen [Ziffer 30 c)] müssen zu höch-
Reibztinder mit mindestens 30 °/o Wasser stens 2,5 kg in dicht zu verschließende Behälter
gleichmäßig durchfeuchtet. aus Blech verpackt sein. Die Behälter sind einzeln
oder zu mehreren in eine hölzerne Versandkiste
von mindestens 18 mm Wandstärke einzusetzen.
Eine Versandkiste darf höchstens 25 kg Zündmasse
enthalten.
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse Ic
III. Zusammenpackung
111 Von den in Rn. 101 bezeichneten Gegenständen dürfen nur die folgenden und nur unter den nachstehenden
Bedingungen mit andersartigen Gegenständen dieser Rn., mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen
Klassen oder sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden:
a) miteinander:
1. die in der gleichen Ziffer genannten Gegenstände. Die Innen- und Außenpackungen müssen den
Vorschriften für die betreffenden Gegenstände entsprechen. Ein Pappkasten mit Gegenständen der
Ziffer 20 a) ist einem Paket mit Gegenständen der Ziffer 20 b) gleichzustellen. Die Vorschriften
über den Schraubenverschluß der Versandkisten, in denen Gegenstände der Rn. 101 Ziffern 15
bis 20 verpackt sind, und über die Höchstgewichte sind zu beachten;
2. die in den Ziffern 9 bis 20 und 22 bis 25 genannten Gegenstände sowie Bomben und Feuertöpfe
der Ziffer 21 mit weniger als 250 g Satz je Körper. Die Innenpackung muß den Vorschriften für die
betreffenden Gegenstände entsprechen. Als Außenpackung ist eine Versandkiste zu verwenden, die
den schärfsten Verpackungsvorschriften für die darin enthaltenen Gegenstände entspricht.
Einern Paket mit Gegenständen der Ziffer 18 sind 85 Pappschachteln mit Gegenständen der Ziffer 11 b)
oder zwei Sammelschachteln mit Gegenständen der Ziffer 17 oder zwei Pappkästen mit Gegen-
ständen der Ziffer 20 a) oder zwei Pakete mit den Gegenständen der Ziffer 20 b) gleichzustellen.
Das Versandstück darf in keinem Fall schwerer sein als 100 kg und nicht schwerer als 50 kg, wenn
es Gegenstände der Ziffer 23 enthält;
3. die in Ziffer 28 b) aufgeführten Gegenstände mit den zur Zündung erforderlichen Gegenständen der
Ziffer 4 b) unter Beachtung der Vorschriften für die Innenverpackung in einem Versandbehälter;
4. die in Ziffer 29 aufgeführten Gegenstände mit den zur Zündung erforderlichen Gegenständen der
Ziffer 1 unter Beachtung der Vorschriften für die Innenverpackung in einem Versandbehälter, der
mit zähem Papier ausgelegt ist;
b) mit Stoffen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung auch für diese gestattet ist - oder
mit sonstigen Gütern:
1. die Gegenstände der Ziffer 1 - ausgenommen Ziffer 1 c - in einer Gesamtmenge bis zu 5 kg,
jedoch nicht mit Stoffen der Klassen I d, I e, II, III a, III b und III c orler mit Säuren der Klasse V,
Ziffer 1. Die Innenpackungen müssen den Vorschriften für den betreffenden Gegenstand entsprechen
und sind mit den anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste zu vereinigen;
2. die Gegenstände der Ziffer 4, in einer Gesamtmenge bis zu höchstens 5 Kistchen. Die Gegenstände
sind unter Beachtung der Vorschriften für die Innenpackung mit den aaderen Gütern in einem
Sammelbehälter zu vereinigen;
c) mit Kurzwaren oder nichtpyrotechnischen Spielwaren:
die Gegenstände der Ziffern 9 bis 20. Sie sind von den Kurzwaren oder nichtpyrotechnischen Spiel-
waren getrennt zu halten Jede Art ist unter Beachtung der Vorschriften für die Innenpackung mit
den Kurz- oder Spielwaren in einer Sammelkiste zu vereinigen, die der Versandkiste für diejenigen
der darin enthaltenen Gegenstände entsprechen muß, für die in Rn. 109 bis 109/11 die schärfsten Ver-
packungsvorschriften vorgesehen sind. Einern Paket mit Gegenständen der Ziffer 18 sind zwei Sammel-
schachteln mit Gegenständen der Ziffer 17 oder zwei Pappkästen mit Gegenständen der Ziffer 20 a)
oder zwei Pakete mit Gegenständen der Ziffer 20 b) gleichzustellen. Das Versandstück darf in keinem
Fall schwerer als 100 kg sein.
IV. Kennzeichnung der Versandstücke
112 S Versandstücke mit Gegenständen der Klasse I c müssen in deutlichen und unauslöschbaren Buchstaben
die in Rn. 101 angegebene Bezeichnung des Gegenstandes mit dem Zusatz .I c" tragen.
C. Verladungsvorschriften
I. Verladesc:heine
(1) Die Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter mit Ausnahme der Sicherheitszündhölzer sind
114 mit besonderem Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern, der mit einem mindestens 1 cm breiten diagonal
verlaufenden roten Strich versehen sein muß.
Uber Sendungen von Sicherheitszündhölzern sind Verladescheine der sonst gebräuchlichen Art auszu-
stellen, in denen jedoch andere Gegenstände nicht aufgeführt werden dürfen.
(2) Die Bezeichnung des Gutes im Schiffszettel muß gleich.lauten wie die in Rn. 101 durch Fettdruck
hervorgehobene Benennung. Sie ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buch-
stabens der Stoffaufzfihlung (z.B. I c, Ziffer 7 a) zu ergänzen.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1083
Klasse lc
(3) Auf dem Verladeschein muß auch bescheinigt sein: 114
(Forts.)
bei Zündgarn Ziffer 4),
daß es den Beständigkeitsbedingungen für Nitrozellulose im Anhang 1 genügt;
bei elektrischen Zündern (Ziffer 7 a),
daß sie keine Sprengkapseln enthalten;
bei Zündschnur-Sammelzündern [Zündraketen] (Ziffer 6 d) und
bei Wunderkerzen und Wundersternen (Ziffer 14),
daß sie keinen Zündkopf haben;
bei bengalischen Beleuchtungsgegenständen (Ziffer 25),
daß sie keinen Zündkopf haben;
bei pyrotechnischen Zündstäbchen (Ziffer 13) ist anzugeben,
ob die Zündköpfe mit einem Lacküberzug versehen sind.
Alle Erklärungen dürfen nur abgegeben werden auf Grund von Bescheinigungen des Auftraggebers, die
dieser dem Ablader gemäß § 4 der Verordnung zu übergeben hat.
Alle Bescheinigungen müssen für den Einzelfall ausgestellt sein.
(4) Bei Verpackung der Stoffe der Ziffern 1, 14 und 15 und der Räucherpatronen, -stäbchen und -pulver
für Schädlingsbekämpfung der Ziffer 27 in Einheitspappkästen nach Rn. 103 (1), (2) und (3), 109/5 (2), 109/6 (7),
110 (3) a) und (4) a) 2, ist außerdem zu vermerken:
„Einheitspappkasten
Gut für ... kg Höchstgewicht".
II. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote
(1) Die Gegenstände der Klasse I c dürfen nicht in oder unmittelbar über Räumen verstaut werden, in 118
denen sich Dampfmaschinen, Verbrennungsmotoren, Kessel, Herde oder Ofen in Betrieb befinden. Von den
Wänden solcher Räume sind sie horizontal möglichst weit, mindestens aber 3 m entfernt zu halten.
(2) Die Gegenstände der Klasse I c dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verstaut werden mit:
a) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21); mit ihnen dürfen jedoch Zündschnüre
der Ziffer 3 der Klasse I c (Rn. 101) zusammengeladen werden;
b) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn. 61); mit ihnen dürfen jedoch
Zündschnüre der Ziffer 3 und elektrische Zünder ohne Sprengkapsel der Ziffer 7 a) der Klasse I c
(Rn. 101) zusammengeladen werden;
c) als entzündlich bezeichneten Gasen, flüssiger Luft und flüssigem Sauerstoff der Klasse I d (Rn. 131);
d) Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln der Klasse I e (Rn. 181);
e) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn. 201);
f) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn. 301);
g) radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn. 451).
Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in eine Schottenabteilung verladen werden dürfen,
müssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.
(3) Die Gegenstände der Klasse I c müssen, wenn in derselben Schottenabteilung verstaut, sowie bei an-
Deck-Verladung im wirksamen räumlichen Abschluß gehalten werden von:
a) entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn. 331);
b) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn. 371);
c) Säuren der Klasse V Ziffer 1, Lösungen von Wasserstoffperoxyd der Klasse V Ziffer 10 (Rn. 501)
und der Klasse III c Ziffer 1 (Rn. 371);
d) organischen Peroxyden der Klasse VII (Rn. 701);
e) Gütern der Klasse VIII (Rn. 801).
III. Zusätzliche Vorschriften für Unterdetkverladung
(1) Auf Versandstücke, die aus Pappkästen bestehen und Gegenstände der Klasse I c enthalten [s. Rn. 101 122
Ziffern 1, 3, 14 a), 15, 26, 27] dürfen nur solche Versandstücke gestapelt werden, die sich nach Umfang und
Gewicht nicht wesentlich von den Pappkästen unterscheiden.
(2) Beim Verladen von Versandstücken, die aus Pappfässern bestehen und Gegenstände der Klasse I c
enthalten (s. Rn. 101 Ziffern 3 und 7 a) ist besonders sorgfältig zu verfahren, um jede Beschädigung aus-
zuschließen.
(3) Wenn Zündhölzer der Ziffer 1 b) und pyrotechnische Zündstäbchen der Ziffer 13 unter Deck verladen
werden, müssen sie in unmittelbarer Nähe von unbehindert zugänglichen Luken verstaut werden. Pyro-
technische Zündstäbchen mit Zündkopf dürfen unter Deck nur verladen werden, wenn der Zündkopf mit
einem Lacküberzug versehen ist.
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse I d
Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
A. Vorbemerkungen
130 (1) Gase im Sinne der VO über gefährliche Seefrachtgüter und dieser Anlage sind Stoffe, die eine
kritische Temperatur von weniger als 50° C oder bei dieser Temperatur einen Dampfdruck von mehr als
3 kglcm 2 haben, sowie Fluorwasserstoff •i.
(2) Von den unter den Begriff der Klasse I d fallenden Stoffen sind nur die in Rn. 131 genannten und
auch diese nur zu den in Rn. 130 Abs. (3) bis 164 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen und
somit Stoffe dieser Anlage.
(3) Die von den Stoffen der Klasse I d entleerten Gefäße sind den Vorschriften dieser Anlage nicht unter-
stellt, ausgenommen die in Rn 131 Ziffer 16 genannten.
131 a Gase, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind den Vor-
schriften dieser Anlage nicht unterstellt:
a) Sauerstoff (Ziffer 3), bis zu 0,3 kg/cm 2 verdichtet, in Säcken aus Gummi, imprägnierten Geweben
oder dgl.;
b) verflüssigte Gase in Mengen von höchstens 20 Liter in Kühlapparaten (Eisschränken, Eismaschinen
usw.). die zu ihrem Betrieb dienen;
S c) 1. Verflüssigte Gase, die weder giftig noch ätzend noch entzündbar sind (z.B. Chlorfluorkohlen-
wasserstoffe usw.), in Gefäßen mit einer Zerstäubereinrichtung enthalten sind und als Zerstäubungs-
mittel für verschiedene Stoffe dienen (Reimgungs , Desmfektionsflussigkeiten oder dgl.). Die
Gefäße und ihre Verschlüsse müssen den Vorschriften der Druckgasverordnung entsprechen. Der
Fassungsraum der Gefäße darf höchstens 600 cm~ betragen. Mischungen dieser verflüssigten Gase
mit Stoffen der Klasse III a und der Klasse IV a Ziffer 5 b) sind nur unter den nachstehenden
Bedingungen zugelassen
2. Die Gefäße dürfen die genannten Gase auch in Mischung mit entzündbaren flüssigen Stoffe der
Klasse III a mit Ausnahme von Schwefelkohlenstoff, Äthyläther, Petroläther, Pentanen, Methyl-
formiat (Ziffer 1), Azetaldehyd, Azeton und Azetonmischungen (Ziffer 5) enthalten, wenn folgende
Verpackungsbestimmungen beachtet werden:
2.1 Gefäße mit einem Fassungsraum bis zu höchstens 400 cm 3 sind in eine äußere Verpackung aus
Holz, Blech oder Pappe fest einzusetzen. Bei dieser Verpackung darf der Gesamtinhalt (Gas
und Flüssigkeit) der in einem Versandstück verpackten Gefäße höchstens betragen:
1,5 kg bei Gefäßen mit Stoffen der Klasse III a, Ziffer 1 und
15 kg bei Gefäßen mit Stoffen der Klasse III a, Ziffern 2 bis 5.
Uberschreitet der Gesamtinhalt diese Gewichtsgrenzen, so gelten für die Verpackung die Vor-
schriften unter 2.2.
2.2 Gefäße mit einem Fassungsraum von mehr als 400 cm 3 bis zu höchstens 600 cm 3 sind in „Ein-
heitspappkästen" für 20 kg bzw. 30 kg Höchstgewicht zu verpacken (siehe Rn. 8). Das Versand-
stück mit einem Gütestempel für 20 kg darf nicht schwerer als 20 kg und ein Versandstück mit
Gütestempel für 30 kg nicht schwerer als 30 kg sein.
2.3 Jedes Versandstück mit Flüssigkeiten der Klasse llI a, Ziffern 1 und 2, muß mit einem Kenn-
zeichen nach Muster 2 des Anhangs 9 versehen sein
3. Die Gefäße dürfen die genannten Gase auch in Mischung mit Stoffen der Klasse IV a Ziffer 5 b)
enthalten, soweit es sich um Stoffe der Abteilung 3 der „Polizeiverordnungen über den Verkehr
mit giftigen Pflanzenschutzmitteln" in den jeweils gültigen Fassungen handelt - ausgenommen
jedoch Kresole, rohe Karbolsäure, Kresolschwefelsäuren, Kresosulfosäuren und Phenole - und
wenn die Versandstücke durch die deutliche und unauslöschbare Aufschrift
n Vorsicht! Gesundheitssd:iädlicher Stoff! Getrennt von Nahrungs- und Genußmitteln lagern!•
gekennzeichnet und nicht schwerer als 30 kg sind Die Aufschrift muß m schwarzer Farbe auf
schwarzumrandetem, orangefarbenem Untergrund angebracht sein. Farbe und Abmessungen müssen
den Kennzeid:ien des Anhangs 9 entsprechen.
•1 Fluorwasserstoff ist in die Klasse I d eingereiht, obwohl er bei 50° C einen Dampfdruck von nur 2.7 bis 2,8 kq"cm! aufweist.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1085
Klasse ld
4. Im Verladeschein zu Versandstücken mit Stoffen der Rn. 131 a, Absatz c) ist anzugeben: 131 a
(Forts.)
„Druckzerstäuberdosen mit
Hierbei ist der Name des entzündbaren flüssigen Stoffes entspredlend seiner Bezeichnung in Klasse III a,
Rn. 301, Ziffern t bis 5 anzugeben oder, soweit der Stoffname dort nidlt enthalten ist, die handelsübliche
Benennung Die Inhaltsangabe ist rot zu unterstreichen und wie folgt zu ergänzen: .,Besdlaffenheit und
Verpackung entsprechen den Bedingungen der Rn. 131 a, Abs. c)"
Im Verladesdlein ist neben der üblichen Verpack.ungsbezeidlnung zu vermerken:
„Einheitspappkasten
Gut für kg Höchstgewicht",
wobei das zugelassene Hödlstgewicht von 20 oder 30 kg einzusetzen ist.
d) Butan (Ziffer 7) in Mengen von höchstens 100 g in Taschen- oder Tischfeuerzeugen sowie in hierfür
bestimmten Ersatzampullen oder -reservoirs; ein Versandstück darf nicht sdlwerer als 10 kg sein;
e) verflüssigtes Kohlendioxyd (Ziffer 9):
1. in nahtlosen Gefäßen aus Kohlenstoffstahl oder Aluminiumlegierungen mit einem Fassungsraum
von höchstens 220 cm 3 , die höchstens 0,75 g Kohlendioxyd auf 1 cm3 Fassungsraum enthalten
dürfen;
2. bis zu 25 g Kohlendioxyd, in gasförmigem Zustande nidlt mehr als 0,5 °/o Luft enthaltend, in metal-
lenen Kapseln (Sodors, Sparklets). die höchstens 0,75 g Kohlendioxyd auf 1 cm 3 Fassungsraum ent-
halten dürfen;
3. in Druckgasflaschen für Handfeuerlöscher mit einem Fassungsvermögen bis zu 500 cm3 , die den
Vorschriften der Druckgasverordnung entsprechen und die hödlstens 0,66 g Kohlendioxyd auf 1 cm•
Fassungsraum enthalten dürfen.
B. G ü t e r v e r z e i c h n i s
1. Verdidttete Gase 131
Als verdichtete Gase im Sinne der Klasse I d gelten solche, deren kritische Temperatur unter - 10° C
liegt.
1. a) Kohlenoxyd, Wasserstoff mit höchstens ·2 0/o Sauerstoff, Methan (Grubengas und Erdgas);
b) Wassergas, Synthesegase (z.B. nach Fischer-Tropsch). Stadtgas (Leuchtgas, Steinkohlengas) und
andere Gemü,che von Gasen der Ziffer 1 a), wie z.B. Gemisch von Kohlenoxyd und Wasserstoff.
2. Verdichtetes Olgas (Fettgas).
3. Sauerstoff mit höchstens 3 0/o Wasserstoff, Gemische von Sauerstoff mit Kohlendioxyd mit hödlstens
20 °/o Kohlendioxyd, Stickstoff, Preßluft, Nitrox (Gemisch von 20 0/o Stickstoff und 80 0/o Sauerstoff),
Bortrißuorid, Fluor, Helium, Neon, Argon, Krypton und Gemisdte von Edelgasen untereinander,
Gemische von Edelgasen mit Sauerstoff und Gemische von Edelgasen mit Stickstoff.
Für Xenon siehe Ziffer 9; für Sauerstoff siehe auch Rn. 131 a, unter a).
II. Verflüssigte Gase [siehe auch Rn. 131 a, unter b) und c)J
Als verflüssigte Gase im Sinne der Klasse I d gelten solche, deren kritische Temperatur gleich oder
höher als - 10° C ist.
a) V e r f 1ü s s i g t e Ga s e m i t e i n e r k r i t i s c h e n Te m p e rat u r v o n gleich oder h ö h e r a I s 70° C
4. Verflüssigtes Olgas, das bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 41 kg/cm 2 hat (Z-Gas).
5. Bromwasserstoff, Fluorwasserstoff, Sdtwefelwasserstoff, Ammoniak, Chlor, Sdtwefeldioxyd (sdtwef-
lige Säure), Stickstofftetroxyd, T-Gas (Gemisch von Athylenoxyd mit hödlstens 10 Gewichts-
prozenten Kohlendioxyd, das bei 70° C einen Dampfdruck von nidtt mehr als 29 kg/cm 2 hat).
6. Propan, Zyklopropan, Propylen, Butan, lsobutan, Butadien, Butylen und lsobutylen, Normalbutan.
Bem. Für die techmschen, mcht reinen, verflüssigten Gase siehe Ziffer 7.
Unter folqenden Gasbezeichnungen werden r,usammenqefaßt,
Propan· Propan rein, Propan techn. nach DIN 51622
Propylen: Propylen rein, Propylen techn. n·1ch DIN 51622
Butan· Normalbutan, Isobutan. Butan tedin nach DIN 51622.
Butylen: Normalbutylen, lsobutylcn, Butyle~ tf'chn. nach D!N 51622.
1
Die Bezeichnung .Normalbutan" setzt einen Gehalt an Normalbutan von mindestens 98 /1 voraus.
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse Id
131 7. Gemische von Kohlenwasserstoffen, gewonnen aus Erdgas oder bei der Verarbeitung von Mineralöl-
(Forts.) produkten, Kohle usw., sowie die Gemische der Gase der Ziffer 6, die als
Gemisch A bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 11 kg/cm2 haben und deren Dichten bei
50° C den Wert von 0,525 nicht unterschreiten,
Gemisch A O bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 16 kg/cm 2 haben und deren Dichten
bei 50° C den Wert von 0,495 nicht unterschreiten,
Gemisch A 1 bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 21 kg/cm 2 haben und deren Dichten
bei 50° C den Wert von 0.485 nicht unterschreiten.
Gemisch B bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 26 kg/cm 2 haben und deren Dichten bei
50° C den Wert von 0,450 nicht unterschreiten,
2
Gemisch C bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 31 kg/cm haben und deren Dichten bei
..
50° C den Wert von 0,440 nicht unterschreiten.
Für Butan siehe auch Rn. 131 a, unter d).
8. a) Dimethyläther (Metyläther), Vinylmelhyläther, Methylchlorid (Monochlormethan), Methylbromid
(Monobrommethan), Äthylchlorid (Monochloräthan), letzteres auch parfümiert (Lance-Parfüm).
Chlorkohlenoxyd (Phosgen), Vinylchlorid, Vinylbromid, Methylamin (Monomethylamin), Di-
methylamin, Trimethylamin, Älhylamin (Monoäthylamin), Äthylenoxyd, Methylmercaptan,
Chlorzyan;
Bern. 1. Vinylmethyläther und Vinylbromid sind zur Belörderunq nur zuqelas,en, wenn sie in geeigneter Weise
stabilisiert sind. Vinylchlorid muß entweder auf Grund seines Reinheils(Jrctdes orh>r durch ZusJtz eines Stc1bili-
sierunqsmittels so beschaffen sein, daß es nicht in gefährlicher \Veise polymerb1eren k,,nn; die GPlctße
dürfen keine die Polymerisation begünstiqenden Stoffe enthalten. i'i.thylenoxyd ist nur zuqelc1ssen, wenn
es auf Grund seines Reinheitsgrades ausreichend chemisch bcständiq i,t und dPn qlcichf'n Anfordf'nmqcn
wie unstabilisiertes Vinylchlorid genügt.
2. Für die zur Selbstpolymerisation neigenden Gase der Ziller 8 a) siehe aud1 Rn. 153 (4).
3. Ein Gemisch von Mcthylbromid und i'i.thylenbromid mit höchstens 50 Gewichlsprozf'nf Pn 1'1Pthyl1Jromid gilt
nicht als verflüssigtes Gas und ist daher den Vorschriften dipser Anlctqe nicht unlPrsl•·llt.
4. Gemische von J-,.fothylchlorid oder -bromid mit Chlorpikrm sind Stoffe der Klasse I d, wenn der Dampfdruck
der Gemische bei 50° C mehr als 3 kg •'cm2 beträgt.
b) Dichlordifluormethan, Dichlormonofluormethan, Monochlordifluormethan, Dichlortetrafluoräthan
(CF2Cl-CF2Cl), Monochlortrifluoräthan (CH2Cl-Cf3), Monochlordifluoräthan (CH:1CF2CI), Mono-
chlortrifluoräthylen, Monochlordifluormonobrommethan, 1.1-Difluoräthan (CH:1-CHF2), Octafluor-
cyclobutan (C4Fs);
Bern. Für die vorerwähnten Gase sind auch Handelsnamen als Kurzhezeichnunq zur Arit1-ilw auf dem Gcldß zuläs-
sig, soweit dies die Drutkqasverordnung entsprechend der lolqenden Aufsfpllunq gesluttet:
Benennung In Ziffer 8 b) Handelsnamen
Dichlordifluormethan Gas 12 - R- 12
Dichlormonofluormethan Gas 21 - R - 21
fvlonochlordifluormethan Gas 22 - R - 22
Dich lortetra lluo raethan Gas 114-R-114
Monochlordifluormonobrommethan Gas 12 B 1 - R - 12 B 1
Octafluorcyclobutan Gas C 318 - R - C 318
Bei Behältern im Eigentum der Farbwerke Hoechst AG, die am 1. 5. 63 im Verkehr waren, bleibt an Stelle
der Bezeichnung .R" die frühere Bezeichnung .Friqen" weiterhin zuqelassen (z.B. 12 - Frigen 12).
c) Mischungen der in Ziffer 8 b} aufgezählten Stoffe, die als
Gemisch F 1 bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 13 kg/cm 2 haben und deren Dichten
bei 50° C diejenige von Dichlormonofluormethan (1,30) nicht unterschreiten,
Gemisch F 2 bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 19 kg/cm 2 haben und deren Dichten
bei 50° C diejenige von Dichlordifluormethan (1,21) nicht unterschreiten,
Gemisch F 3 bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 30 kg/cm 2 haben und deren Did1ten
bei 50° C diejenige von Monochlordifluormethan (1,09) nicht unterschreiten.
Bern. Trichlormonofluormethan (Freon, Arcton, Frigen, Algolrene, Edilren 11 und I~ceon 131), TricMortrifluor;ithan
(CFCl 2 -CF 2 CI) (Freon, Arcton, Frigen, Algofrene, Edilren 113 und Isceon 2331 und Monod1lortrifluorctthan (CHf'Cl-
CHF2) sind keine verflüssigten Gase und daher den Vorschriften dieser Anlage nid1t unterstellt; sie kunnen
aber in den Gemischen F 1 bis F 3 enthalten sein.
b) Verflüssigte Gase mit einer kritischen Temperatur von gleich oder über -1or: C,
ab e r u n t e r 70° C
9. Xenon, Kohlendioxyd (Kohlensäure), einschließlich Gemische von Kohlendioxyd mit höchsl ens 17
Gewichtsprozenten Älhylenoxyd sowie Kohlendioxyd enthaltende Röhren zum Auflockern fester
Massen (wie gefüllte Cardoxröhren), Stickoxydul (Lachgas), Äthan, Äthylen.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1087
Klasse Id
Für Kohlendioxyd siehe auch Rn. 131 a, unter e). 131
Bem. 1. Kohlendioxyd und Stickoxydul sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie einen Reinheitsgrad von min- (Forts.)
destens 99 0/o aufweisen.
2. Unter Röhren zum Auflockern fester Massen versteht man dickwandige, mit einem Sicherungsplättchen ver-
sehene Stahlbehälter, die Kohlendioxyd und eine allgemein als Erwärmungselement bezeichnete Patrone ent-
halten, deren Entzündung nur im gefüllten Rohr auf elektrischem Wege erfolgen kanni das Erwärmungs-
element muß so beschaffen sein, daß es nicht zur Reaktion kommen kann, wenn der Behälter nicht im Kohlen-
dioxyd unter Druck gefüllt ist. Cardoxröhren oder ähnliche Röhren, die zur Beförderung aufgegeben werden,
müssen einem der Muster entsprechen, die von einer staatlichen Behörde zum Gebrauch in den Bergwerken
zuqelassen sind. Die Erwärmungselemente (Heizpatronen) ohne Stahlbehälter sind den Vorschriften dieser
Anlage nicht unterstellt.
10. Chlorwasserstoff, Schwefelhexafluorid, Chlortrißuormethan, Trißuormonobrommethan, Trißuor-
methan, Vinylßuorid (Cfü=CHF), 1.1-Difluoräthylen (Cfü=CF2).
Bern. 1. 1.1-Difluoräthylen und Vinylfluorid müssen entweder auf Grund ihres Reinheitsgrades oder durch Zusatz
von Stabilisierungsmitteln so beschaffen sein, daß sie nicht in gefährlicher Weise polymerisieren könneni
f- die Gefäße dürfen keine die Polymerisation begünstigenden Stoffe enthalten.
2. Für die zur Selbstpolymerisation neigenden Gase der Ziffer 10 siehe auch Randnummer 153 (4).
III. Tiefgekühlte verflüssigte Gase
11. Flüssige Luft, flüssiger Sauerstoff und flüssiger Stickstoff, auch in Mischung mit Edelgasen, flüssige
Gemische von Sauerstoff und Stickstoff, auch solche, die Edelgase enthalten, und flüssige Edelgase.
12.
13.
IV. Unter Druck gelöste Gase
Bem. Kohlensäure in Getränken ist den Vorschriften dieser Anlage nicht unterstellt.
14. Ammoniak, in Wasser gelöst,
a) mit über 35 bis höchstens 40 °;o Ammoniak,
b) mit über 40 bis höchstens 50 °/o Ammoniak.
Bem. Ammoniakwasser mit nicht mehr als 35 0/o Ammoniak ist den Vorschriften dieser Anlage nicht unterstellt.
15. Azetylen, gelöst (Azetylendissous, Dissousgas) in einem von poröser Masse aufgesaugten Lösungs-
mittel, z. B. Azeton.
V. Proben von Versuchsgasen
15/1 Proben von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Versuchsgasen, soweit nicht in
Rn. 131 Ziffern 1 bis 10, 14 und 15 genannt, und soweit die Behälter und deren Füllung der Druck-
gasverordnung entsprechen (siehe Rn. 133 (2)].
VI. Entleerte Gefäße
16. leere Gefäße, die Gase der Ziffern 1 und 2, Bortrifluorid und Fluor der Ziffer 3, Gase der Ziffern 4
bis 10, 14, 15 und 15/1 enthielten.
Bern. Gefäße, in denen nac:4 Entnahme der Gase der Ziffern 1 und 2, von Bortrifluorid und Fluor der Ziffer 3, der
Gase der Ziffern 4 bis 10, 14, 15 und 15/1 geringe Reste verblieben sind, werden als entleert angesehen.
C. Verpackungs vors c h ri f ten
(Die Vorschriften für entleerte Gefäße sind im Abschnitt G zusammengefaßt.)
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften
(1) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden 132
und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.*)
(2) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie
sich unterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig
standhalten. Sofern eine äußere Verpackung vorgeschrieben ist, sind die Gefäße darin zuverlässig
festzulegen.
(3) Die Metallgefäße für die Gase der Ziffern 1 bis 10, 14 und 15 dürfen nur mit demjenigen
Gas gefüllt werden, für welches sie geprüft wurden und dessen Benennung auf dem Gefäß ver-
merkt ist [siehe Rn. 145 (1) a)].
•) Es muß darauf geachtet werden, daß beim Füllen der Gefäße keine Feuchtigkeit eindringt und daß die Gefäße nach den Flüssig-
keitsdruckproben mit Wasser oder wässerigen Lösungen vollkommen getrocknet werden.
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse Id
132 Eine Ausnahme darf jedoch gemacht werden:
(Forts.)
1. für Metallgefäße, die für Propan (Ziffer 6) geprüft wurden. Diese Gefäße dürfen auch mit
Butan (Ziffer 6) gefüllt werden, wobei dann die für Butan vorgesehene höchstzulässige Fül-
lung nicht überschritten werden darf. Auf dem Gefäß müssen die Bezeichnungen der beiden
Gase, der für Propan vorgeschriebene Prüfdruck und die für Propan und Butan zulässigen
Höchstgewichte der Füllungen eingeschlagen sein;
2. für Metallgefäße, die für die Gemische der Ziffer 7 geprüft wurden:
a) die für das Gemisch A O geprüften Gefäße dürfen auch mit dem Gemisch A gefüllt werden.
Auf den Gefäßen müssen die Bezeichnungen der beiden Gase, der für das Gemisch A 0
vorgeschriebene Prüfdruck und die zulässigen Höchstgewichte der Füllungen für die Ge-
mische A und A O eingeschlagen sein;
b) die für das Gemisch A 1 geprüften Gefäße dürfen auch mit den Gemischen A oder A 0
gefüllt werden. Auf den Gefäßen müssen die Bezeichnungen der drei Gase, der für das
Gemisch A 1 vorgeschriebene Prüfdruck und die zulässigen Höchstgewichte der Füllungen
für die Gemische A, A O und A 1 eingeschlagen sein;
c) die für das Gemisch B geprüften Gefäße dürfen auch mit den Gemischen A, A O oder A 1
gefüllt werden. Auf den Gefäßen müssen die Bezeichnungen der vier Gase, der für das
Gemisch B vorgeschriebene Prüfdruck und die zulässigen Höchstgewichte der Füllungen
für die Gemische A, A 0, A 1 und B eingeschlagen sein;
d) die für das Gemisch C geprüften Gefäße dürfen auch mit den Gemischen A, A 0, A 1 oder B
gefüllt werden. Auf den Gefäßen müssen die Bezeichnungen der fünf Gase, der für das
Gemisch C vorgeschriebene Prüfdruck und die zulässigen Höchstgewichte der Füllungen
für die Gemische A, A 0, A 1, B und C eingeschlagen sein;
3. für Metallgefäße, die für Dichlormonofluormethan [Ziffer 8 b)] geprüft wurden. Diese Gefäße
dürfen auch mit dem Gemisch F 1 [Ziffer 8 c)] gefüllt werden. Auf den Gefäßen muß die Be-
nennung des Gases wie folgt eingeschlagen sein: ,,Dichlormonofluormethan" (bzw. ein dafür
zugelassener Handelsname) und „Gemisch F 1";
4. für Metallgefäße, die für Dichlordifluormethan [Ziffer 8 b)] geprüft wurden. Diese Gefäße
dürfen auch mit den Gemischen F 1 oder F 2 [Ziffer 8 c] gefüllt werden. Auf den Gefäßen muß
die Benennung des Gases wie folgt eingeschlagen sein: ,,Dichlordifluormethan" (bzw. ein dafür
zugelassener Handelsname) und „Gemisch F 1 oder F 2" sowie als zulässiges Höchstgewicht
der Füllung dasjenige des Gemisches F 2;
5. für Metallgefäße, die für Monochlordifluormethan [Ziffer 8 b)] geprüft wurden. Diese Gefäße
dürfen auch mit den Gemischen F 1, F 2 oder F 3 [Ziffer 8 c)] gefüllt werden. Auf den Gefäßen
muß die Benennung des Gases wie folgt eingeschlagen sein: ,,Monochlordifluormethan" (bzw
ein dafür zugelassener Handelsname) und „Gemisch F 1, F 2 oder F 3" sowie als zulässiges
Höchstgewicht der Füllung dasjenige des Gemisches F 3;
6. für Metallgefäße, die für die Gemische der Ziffer 8 c) geprüft wurden;
a) Die für das Gemisch F 2 geprüften Gefäße dürfen auch mit dem Gemisch F 1 gefüllt wer-
den. Die höchstzulässige Füllung muß gleich sein derjenigen für das Gemisch F 2;
b) die für das Gemisch F 3 geprüften Gefäße dürfen auch mit den Gemischen F 1 oder F 2
gefüllt werden. Die höchstzulässige Füllung muß gleich sein derjenigen für das Gemisch
F 3.
Zu 1 bis 6 siehe auch Rn. 142, 145 (1) a) und 147.
II. Besondere Verpadrnngsvorschriften
a. Gefäßarten
(l} Die Gefäße für die Gase der Ziffern 1 bis 10, 14 und 15 sowie 15/1 müssen so verschlossen und so
...
133
dicht sein, daß ein Entweichen von Gasen ausgeschlossen ist.
An Fischbehältern sind Gefäße mit verdichtetem Sauerstoff (Ziffer 3) auch dann zugelassen, wenn sie
nicht luftdicht verschlossen, sondern mit Vorrichtungen zur allmählichen Abgabe des Sauerstoffs versehen
sind
(2) Die Gefäße für diese Gase müssen hinsichtlich der Werkstoffe, der Herstellung, Bauart und Aus-
rüstung den Vorschriften der Polizeiverordnung über die ortsbeweglichen geschlossenen Behälter für ver-
dichtete, verflüssigte und unter Druck gelöste Gase (Druckgasverordnung) (Ministerialblatt für Wirtschaft
und Arbeit 1935 S 343) und den gemäß § 3 (1) dieser Verordnung vom Deutschen Druckgasausschuß auf-
gestellten Technischen Grundsätzen entsprechen.
134
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1089
Klasse I d
(1) Die folgenden verflüssigten Gase dürfen auch in dickwandigen Glasröhren· befördert werden, sofern 135
die Menge des Gases in jeder Röhre und der Füllungsgrad der Röhren die nachstehenden Werte nicht
überschreiten:
Gase Menge Füllungsgrad der Röhre
Kohlendioxyd, Stickoxydul, Athan, Athylen (Ziffer 9) ............ 3 g ½ des Fassungsraums
Ammoniak, Chlor, Stick.stofftetroxyd (Ziffer 5), Zyklopropan (Ziffer 6),
Methylbromid, Athylchlorid [Ziffer 8 a)] ········ .............. 20 g 2/3 des Fassungsraums
Schwefeldioxyd (Ziffer 5). Chlorkohlenoxyd [Ziffer 8 a)] ......... 100 g 3/4 des Fassungsraums
(2) Die Glasröhren müssen zugeschmolzen und einzeln mit Kieselgur in verschlossene Blechkapseln
eingebettet sein, die einzeln oder zu mehreren in eine hölzerne Kiste einzusetzen sind (siehe auch Rn. 149).
(3) Für Schwefeldioxyd (Ziffer 5) sind auch zugelassen:
nahtlose Flaschen aus Aluminiumlegierungen, die höchstens 100 g Schwefeldioxyd enthalten und nur
bis zu drei Vierteln des Fassungsraumes gefüllt sein dürfen. Die Flaschen sind dicht zu verschließen,
z. B. durch Einpressen eines konischen Stopfens aus Aluminiumlegierungen in den Flaschenhals. Sie
müssen voneinander getrennt in hölzerne Kisten eingesetzt sein.
(1) T-Gas (Ziffer 5) sowie die Gase der Ziffern 6 bis 8, mit Ausnahme von Chlorkohlenoxyd und von 136
Chlorzyan der Ziffer 8 a) (für Chlorkohlenoxyd siehe Rn. 135 (1)), dürfen in Mengen von höchstens 150 g
und höchstens bis zu dem in Rn. 147 vorgesehenen Füllungsgrad auch in dickwandige Glasröhren oder in
dickwandige Röhren aus einem durch die Druckgasverordnung zugelassenen Metall eingefüllt werden. Der
Rauminhalt der Röhren darf 220 cm 3 nicht überschreiten. Die Röhren müssen frei von Fehlern sein, die ihre
Widerstandskraft verringern könnten. Insbesondere müssen bei Glasröhren die inneren Spannungen gemil-
dert sein; die Dicke der Wände darf in keinem Falle geringer sein als 2 mm. Der Verschluß der Röhren muß
durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln, Zubinden usw.)
gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung verhindert. Die Röhren sind in Kästchen
aus Holz oder Pappe einzubetten, wobei die Anzahl der Röhren je Kästchen so zu beschränken ist, daß
ein Kästchen nicht mehr als 600 g Flüssigkeit enthält. Diese Kästchen sind in hölzerne Kisten einzusetzen;
beträgt das Gewicht der in einer Kiste enthaltenen Flüssigkeit mehr als 5 kg, so muß sie mit weich ver-
lötetem Blech ausgekleidet sein.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
(1) Die Gase der Ziffer 11 müssen verpackt sein: 137
a) in Glasgefäße mit luftleerer Doppelwandung, mit isolierenden Saugstoffen umhüllt, die bei Ge-
fäßen für flüssige Luft und flüssigen Sauerstoff nicht brennbar sein dürfen. Die Glasgefäße sind,
durch Drahtkörbe geschützt, in Metallkästen oder hölzerne Kisten einzusetzen;
b) in Gefäße aus anderem Stoff, wenn sie ·gegen Wärmedurchgang so geschützt sind, daß sie weder
mit Tau noch Reif beschlagen können. Eine weitere Verpackung dieser Gefäße ist nicht erforderlich.
(2) Die Gefäße müssen mit gasdurchlässigen Pfropfen verschlossen sein, die das Herausspritzen von
Flüssigkeit verhindern und gegen das Herausfallen zu sichern sind.
b Vorschriften für die Metallgefäße
(Sie gelten nicht für Gefäße für Gase der Ziffer t t und nicht für die in Rn. 135 (3) erwähnten Flaschen aus Aluminiumlegierungen
und die in Rn. 136 erwähnten Metallröhren.)
1. Bau und Ausrüstung
Es gelten die Vorschriften der Druckgasverordnung (siehe auch Rn. 133 (2)]. 138
139'
140
141
2. Amtliche Gefäßprüfung (siehe auch Anhang 2)
Die Metallgefäße müssen unter Kontrolle eines behördlich anerkannten Sachverständigen den in der 142
Druckgasverordnung vorgeschriebenen erstmaligen und periodischen Prüfungen unterworfen werden.
143
144
3. Gefäß z e i c h e n
(1) Auf den Metallgefäßen mit Gasen der Ziffern 1 bis 10, 14 und 15 sowie 15/1 müssen deutlich und 145
dauerhaft vermerkt sein:
a) die ungekürzte Benennung des Gases, der Name oder die Fabrikmarke des Herstellers und die
Herstellungsnummer des Gefäßes;
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse ld
145 b) das Eigengewicht des Gefäßes;
(Forts.) für verdichtete Gase und gelöstes Azetylen das Gewicht des Gefäßes ohne Ausrüstungsteile
(Ventil u. dgl.) und Schutzkappe in Verbindung mit der in der Druckgasverordnung vorge-
schriebenen Typenbezeichnung;
für verflüssigte Gase das Gewicht des Gefäßes einschließlich der Ausrüstungsteile (Ventile u.
dgl.) und der Schutzkappe;
c) der Zeitpunkt (Monat/Jahr) der Abnahme und der wiederholten Prüfungen;
d) für verdichtete Gase (Ziffern 1 bis 3): der für das betreffende Gefäß zulässige höchste Füllungs-
druck (siehe Rn. 146) und der Fassungsraum;
e) für verflüssigte Gase (Ziffern 4 bis 10) und für in Wasser gelöstes Ammoniak (Ziffer 14): das
zulässige Höchstgewicht der Füllung und der Prüfdruck (siehe Rn. 146 bis 148);
f) für gelöstes Azetylen (Ziffer 15): die Höhe des zulässigen Füllungsdruckes [siehe Rn. 148 (2)], das
Gewicht des leeren Gefäßes einschließlich der Ausrüstungsteile, der porösen Masse und des
Lösungsmittels;
für Stoffe der Ziffer 15/1 die Bezeichnung „Versuchsgas";
g) der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen und Kontrollen vorgenommen hat.
(2) Die Angaben müssen auf einem verstärkten Teil des Gefäßes oder auf einem am Gefäß unbeweglich
befestigten Ring oder Schild eingeschlagen sein. Der Name des Stoffes darf auf dem Gefäß außerdem in
gut haftender und deutlich sichtbarer Farbe aufgemalt werden.
(3) An Gefäßen, die in Kisten verpackt sind, müssen die Prüfungszeichen leicht gefunden werden können.
c. Prüfdruck und Füllung der Gefäße [siehe auch Rn.164 (2)].
146 (1) Der bei der Flüssigkeitsdruck.probe anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) muß bei Gefäßen für
verdichtete Gase der Ziffern 1 bis 3, ausgenommen Fluor, mindestens das 1,Sf ache des auf dem Gefäß
angegebenen Füllungsdruckes bei 15° C, mindestens aber 10 kg/cm 2 betragen.
(2) Für Gefäße mit verdichteten Gasen der Ziffern 1 bis 3, mit Ausnahme von Fluor der Ziffer 3 (siehe
Abs. (3)], darf der Füllungsdruck, bezogen auf 15° C, 200 kg/cm 2 nicht übersteigen.
(3) Für Gefäße für Fluor (Ziffer 3) muß der bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendende innere Druck
(Prüfdruck) 200 kg/cm 2 betragen, und der Füllungsdruck darf 28 kg/cm 2 bei 15° C nicht übersteigen; ferner
darf kein Gefäß mehr als 5 kg Fluor enthalten
(4) Der Ablader verdichteter Gase, ausgenommen Olgas (Ziffer 2) in Seebojen oder ähnlichen Gefäßen,
hat auf Verlangen den in den Gefäßen vorhandenen Druck durch ein Manometer nachzuweisen
147 (1) Der bei der Flüssigkeitsdruck.probe anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) muß bei Gefäßen für
verflüssigte Gase der Ziffern 4 bis 10 und für die unter Druck gelösten Gase (Ziffern 14, 15 und 15/1) min-
destens 10 kg/cm 2 betragen.
(2) Für verflüssigte Gase der Ziffern 4 bis 8 gelten hinsichtlich des bei der Flüssigkeitsdruck.probe der
Gefäße anzuwendenden inneren Druckes (Prüfdruck) und ihrer höchstzulässigen Füllung folgende Werte*):
Mlndest- Hödtslgewlcht
prüidru<X der Flüssigkeit
Ziffer je Liter
Fassungsraum
kgcm! kg
Verflüssigtes Olgas .......................... . 4 40 0,38
Bromwasserstoff ............................ . 5 60 1,20
Fluorwasserstoff ............................ . 5 10 0,84
Schwefelwasserstoff ......................... . 5 53 0,67
Ammoniak .................................. . 5 33 0,53
Chlor ...................................... . 5 22 1,25
Schwefeldioxyd ............................. . 5 14 1,23
Stickstofftetroxyd ........................... . 5 10 1,30
T-Gas ...................................... . 5 28 0,73
Propan ..................................... . 6 30 0,42
Zyklopropan ................................ . 6 25 0,53
Propylen ................................... . 6 30 0,43
Butan ...................................... . 6 12 0,49
lsobutan 6 10 0,49
Butadien 6 10 0,55
Butylen 6 10 0,51
•) 1. Die vorgesc:hriebenen Prüfdrucke sind mindestens gleic:h den Dampfdrucken der Flüssiqkeiten bei 70° C. vermmdert um
1 kglcm2, wobei aber ein Mindestprüfdruck von 10 kg/cm2 verlangt wird.
2. Für Chlorkohlenoxyd und Chlorzyan [Ziffer 8 aj) wurde mit Rü<.ksic:ht auf die hohe Giftigkeit der Gase der Mindestprüfdruck
auf 20 kglcm2 festgesetzt. Für Dic:hlormonofluormelhan [Ziffer 8 bl] wurde mit Rücksic:ht auf die Verwendunq der Gefäße tür
Gemisc:h F 1 der Mindestprüfdruck auf 12 kg/cm2 festgesetzt.
3. Die vorgesc:hnebenen Hochstwerte fur die Fnllung m kg 'Liter smd nadJ folgender Beziehung berec:hnet worden: Hoc:hst-
zulass1ge Fullung = 0,95 mal D1c:hte der flussigen Phase bei 50° C, wobei außerdem die Dampfphase nic:ht unterhalb 60° C
verschwinden darf.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1091
Klasse ld
Mlndest- Hödlstgewldlt 147
prflfdrudi: der Flüssigkeit (Forts,)
Ziffer je Liter
Fassungsraum
kg1cmz kg
Isobutylen .................................. . 6 10 0,52
Gemisch A .................................. . 7 10 0,50
Gemisch A O ••••••••••••••••••••••••••••••••• 7 15 0,47
Gemisch A 1 7 20 0,46
Gemisch B .................................. . 7 25 0,43
Gemisch C .................................. . 7 30 0,42
Dimethyläther .............................. . 8a) 18 0,58
Vinylmethyläther ........................... . 8a) 10 0,67
Methylchlorid ............................... . 8 a) 17 0,81
C.
Methylbromid .............................. . 8a) 10 1,51
Äthylchlorid ................................ . 8a) 10 0,80
Chlorkohlenoxyd ........................... . 8a) 20 1,23
Vinylchlorid ................................ . 8a) 11 0,81
Vinylbromid ........................•.......• 8a) 10 1,37
Methylamin ................................ . 8a) 13 0,58
Dimethylamin ...............................• 8a) 10 0,59
Trimethylamin .............................. . 8a) 10 0,56
Äthylamin .................................. . 8a) 10 0,61
Äthylenoxyd ............................... . 8a) 10 0,78
Chlorzyan .................................. . 8a) 20 1,07
Methylmercaptan ........................... . 8a) 10 0,78
Dichlordifluormethan ........................ . 8b) 18 1,15
Dic:hlormonofluormethan ..................... . 8b) 12 1,23
Monochlordifluormethan ..................... . 8b) 29 1,03
Dichlortetrafluoräthan ....................... . 8b) 10 1,30
Monochlortrifluoräthan ...................... . 8b) 10 1,20
Monochlordifluoräthan ....................... . 8b) 10 0,99
Monoc:hlortrifluoräthylen ................•.... 8b) 19 1,13
Monochlordifluormonobrommethan ........... . 8b) 10 1,61
1.1-Difluoräthan ....•.•.••••••••.............• 8b) 18 0,79
Octafluorcyclobutan .•••••.•••••••••.......••• 8b) 11 1,34
Gemisch F 1 ................................. . 8c) 12 1,23
Gemisch F2 ................................. . 8c) 18 1,15
Gemisch F 3 ................................. . 8c) 29 1,03
(3) Für die verflüssigten Gase der Ziffern 9 und 10 wird der Füllungsgrad so berechnet, daß der innere
Druck bei 65° C den Prüfdruck für das Gefäß nicht überschreitet. Die maßgebenden Werte sind [vgl. auch
Abs. (4) und (5)): Mlndest- Hödlstgewldlt
prllfdrudi: der Flüssigkeit
Ziffer je Liter
Fassungsraum
kglcmZ kg
Xenon ...................................... . 9 130 1,24
Kohlendioxyd, auch in Gemischen mit Äthylen-
oxyd ....................................... . 9 190 0,66
250 0,75
Stickoxydul ................................. . 9 180 0,68
250 0,75
Äthan ...................................... . 9 95 0,25
120 0,29
300 0,39
Äthylen .................................... . 9 225 0,34
300 0,37
J Chlorwasserstoff ............................ . 10 120 0,56
150 0,67
200 0,74
Sc:hwefelhexafluorid 10 70 1,04
Chlortrifl uormethan 10 100 0,83
120 0,90
190 1,04
Trifluormonobrommethan .................... . 10 42 1,13
120 1,44
Trifluormethan .............................. . 10 190 0,87
250 0,95
Vinylfluorid ................................. . 10 250 0,64
1.1-Difluoräthylen 10 250 0,77
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse ld
147 (4) Für die Stoffe der Ziffern 9 und 10 dürfen auch Gefäße mit niedrigeren Prüfdrucken als den in Abs. (3)
(Forts.) angeführten verwendet werden, aber es darf dann nicht mehr als diejenige f\1enge eingefüllt werden, die
im Innern des Gefäßes bei 65° C einen Druck ausübt, der höchstens gleich dem Prüfdruck ist. Das höchst-
zulässige Füllgewicht jedes Gefäßes muß in diesem Falle von dem amtlich anerkannten Sachverständigen
auf Grund des vom Deutschen Druckgasausschuß angegebenen Füllverhältnisses (Höchstgewicht der Flüssig-
keit je Liter Fassungsraum) festgesetzt werden
148 (5) Die Kohlendioxydfüllung der Röhren zum Auflockern fester Massen (Ziffer 9) muß den bei ihrer
behördlichen Zulassung festgesetzten Vorschriften entsprechen.
(1) Für unter Druck gelöste Gase der Ziffern 14, 15 und 15/1 gelten hinsichtlich des bei der Flüssigkeits-
druckprobe der Gefäße anzuwendenden inneren Druckes (Prüfdruck) und ihrer höchstzulässigen Füllung
folgende Werte:
Mlndest- Hödlstgewldlt
prllfdrud( der Flllsslgkelt
Ziffer je Liter
Fassungsraum
kglcm! kg
Für in Wasser unter Druck gelöstes Ammoniak
mit über 35 bis höchstens 40 °/ o Ammoniak .. 14 a) 10 0,80
mit über 40 bis höchstens 50 0/o Ammoniak .. 14 b) 12 0,77
Für gelöstes Azetylen 15 60 s. Abs. (2)
2
(2) Für gelöstes Azetylen (Ziffer 15) darf der Füllungsdruck nach dem Druck.ausgleich 15 kg/cm bei 15° C
nicht übersteigen, sofern nicht ein Druck bis zu 18 kg/cm 2 nadl der Druckgasverordnung unter bestimmten
Bedingungen zulässig ist. Das Gewicht des einzufüllenden Lösungsmittels (Azeton) und dessen Nachfüllung
im Gebraudl der Gefäße bestimmt sich nadl den Vorschriften der Druckgasverordnung.
149 III. Zusammenpackung
Von den Gefäßen mit den in Rn. 131 bezeichneten Stoffen dürfen nur die folgenden und nur unter den
nachstehenden Bedingungen miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen oder mit
sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden:
a) miteinander, Gefäße mit:
1. Ammoniak, Chlor, Schwefeldioxyd, Stickstofftetroxyd (Ziffer 5), Zyklopropan (Ziffer 6). Methyl-
bromid, Äthyldllorid, Chlorkohlenoxyd (Ziffer 8 a)], Kohlendioxyd, Stickoxydul, Äthan und Äthylen
(Ziffer 9), jedoch Chlor nicht mit Ammoniak oder Schwefeldioxyd (Ziffer 5). Die Gase müssen nach
Rn. 135 verpackt sein;
2. Gasen der Ziffer 8 (ausgenommen Chlorkohlenoxyd), nach Rn. 136 verpackt;
b) mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung auch für diese
gestattet ist - oder mit sonstigen Gütern, Gefäße mit:
1. Gasen der Ziffern 4, 5 (ausgenommen Chlor und Stickstofftetroxyd) und 6 bis 10, in Metallgefäße
verpackt, die mit den anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste oder in einem Kleinbehälter
(Kleincontainer) zu vereinigen sind;
2. Ammoniak, Schwefeldioxyd, Stickstofftetroxyd (Ziffer 5), Chlorkohlenoxyd [Ziffer 8 a)], Kohlen-
dioxyd, Stickoxydul, Äthan und Äthylen (Ziffer 9), in kleinen Mengen. Die Gase müssen nach
Rn. 135 in Röhren und Blechkapseln verpackt sein, die mit den anderen Gütern in einem Sammel-
behälter zu vereinigen sind;
3. T-Gas (Ziffer 5) sowie die Gase der Ziffern 6 bis 8, mit Ausnahme von Chlorkohlenoxyd [Ziffer 8 a)].
in Gesamtmengen bis zu 5 kg. Die Gase müssen nach Rn. 136 in Röhren und Kästchen verpackt
sein, die mit den anderen Gütern in einem Sammelbehälter zu vereinigen sind.
IV. Kennzeichnung der Versandstücke (siehe Anhang 9)
150 Auf Versandstücken, die Gefäße mit Gasen der Ziffern 1 bis 11, 14 und 15 sowie 15.11 enthalten, muß
der Inhalt - ergänzt durch die Bezeichnung „Klasse I d" - deutlich und unauslöschbar angegeben sein,
auch wenn diese Gefäße mit anderen Gütern nach Rn. 149 zusammengepackt sind
151 (1) Versandstücke, die Glasröhren mit den in den Rn. 135 und 136 aufgezählten verflüssigten Gasen
enthalten, müssen mit einem Kennzeichen nach Muster 8 versehen sein.
(2) Jedes Versandstück mit Gasen der Ziffer 11 muß an zwei gegenüberliegenden Seiten ein Kennzeichen
nach Muster 7 und, wenn die Stoffe in Glasgefäße [Rn. 137 (1) a)] verpackt sind, außerdem ein Kennzeichen
nach Muster 8 tragen.
S (3) Auf Rollfässern mit einem Inhalt von 100 Litern und mehr muß, wenn sie gefüllt sind, das Gesamt-
gewicht deutlich und dauerhaft vermerkt sein.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1093
Klasse Id
D. Verladungsvorschriften 153
I. Verladescbeine
(1) Die Gase sind mit besonderem Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern, der mit einem mindestens
1 cm breiten, diagonal verlaufenden roten Strich versehen sein muß.
(2) Die Bezeichnung des Gutes im Schiffszettel muß gleichlauten wie die in Rn. 131 durch Fettdruck
hervorgehobene Benennung. Sie ist durch die Angabe der Klasse, der Ziller und gegebenenfalls des Buch-
stabens der Stoltauizählung (z. B. I d, Ziller 3) zu ergänzen. Außerdem sind Anzahl, Gattung, Zeichen und
Nummer der Versandstücke anzugeben. Die Eigenschaften der Gase sind nach Maßgabe des nachstehenden
Verzeichnisses auffällig hervorzuheben [siehe auch Abs. (6)).
a b C
Namen der Stoffe ZUfer leimt
entzQndllm leimt giftig
und giftig entztlndlldi
Äthan ............................... , • • •, • • • 9 X
Äthylamin (Monoäthylamin) ................. . Ba X
Äthylchlorid (Monochloräthan) ....••....•..••. Ba X
Äthylen ..................................... . 9 X
Äthylenoxyd ................................ . Ba X
Ammoniak .................................. . 5, lW) X
Azetylen .................................... . 13
Borfluorid (Bortrifluorid) ..................... . 3 X
Bromwasserstoff .......................... . 5 X
Butadien .................................... . 6 X
Butan ....................................... . 6 X
Butylen ..................................... . 6 X
Chlor ...................................... . 5 X
Chlorkohlenoxyd ............................ . Ba X
Chlorwasserstoff ............................ . 10 X
Chorzyan .................................. . 8a X
Dimethyläther (Methyläther) ................. . Ba X
Dimethylamin ............................... . Ba X
Erdgas ...................................... . 1a X
Fluorwasserstoff ............................. . 5 X
Gasgemische A, A 0, A 1, B, C ............... . 1 X
Gemische von Gasen der Ziffer 1 a lb X
Gemische von Kohlendioxyd mit höchstens 17 °/o
Athylenoxyd ................................ . 9 X
Grubengas .................................. . 1a X
lsobutan .................................... . 6 X
lsobutylen ................................... . 6 X
Kohlenoxyd ................................. . 1a X
Kohlen wasserstoffgemische ................... . 1 X
Lance-Parfüm (Äthylchlorid parf.) ............. . Ba X
Leuchtgas ...........................•........ lb X
Methan .....................................• 1a X
Methylamin (Monomethylamin) .............. . Ba X
Methylbromid (Monobrommethan) ............• Ba*) X
Methylchlorid (Monochlormethan) ............• Ba X
Methylmercaptan .......................... . 8a X
Olgas - verdichtet - .....•..•............... 2 X
Olgas - verflüssigt - ....................... . 4 X
Phosgen ..................................... . Ba X
Propan ...................................... . 6 X
Propylen .................................... . 6 X
Schwefeldioxyd (Schweflige Säure) ............• 5 X
Schwefelwasserstoff ......................... . 5 X
Stickstofftretoxyd ........................... . 5 X
Synthesegase ..•.....•..•.....•..............• lb X
•l Obwohl Ammoniak und Methylbromid (Monobrommethan) In Mischung mit Luft Innerhalb gewisser Grenzen entzündbar und damit
explosiv sein können. werden sie im allqemeinen Gebrauch nicht als .entzündbare" Gase deklariert
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse ld
153 a b C
Namen der Stoffe Ziffer leicht
(Forts.) entzündlich leicht giitlg
und giftig entzündlich
T-Gas .......................................• 5 X
Trimethylamin ............................... . Sa X
Vinylbromid ...............•.................. Sa X
Vinylchlorid .......•.......................... Sa X
Vinylmethyläther ............................ . Sa X
Wassergas .................................. . lb X
Wasserstoff ................................. . 1a X
Z-Gas ....................................... . 4 X
Zyklopropan ................................ . 6 X
Flüssige Luft und flüssiger Sauerstoff sind als „feuergefährlich" zu bezeichnen.
(3) Bei der Versendung von Fluor (Ziffer 3) muß im Verladeschein beschE:inigt sein:
a) daß das Gas frei von gefährlichen Verunreinigungen ist, sowie
b) daß das mit dem Gas gefüllte Gefäß vor der Beförderung acht Tage lang auf Undichtigkeiten
beobachtet wurde.
(4) Bei Versendung von zur Selbstpolymerisation neigenden Gasen, wie Methylvinyläther, Vinylchlorid,
Vinylbromid, Athylenoxyd (Ziffer 8 a), Vinylfluorid und 1.1-Difluoräthylen (Ziffer 10) muß der Ablader im
Verladeschein bescheinigen: ,,Die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Polymerisation des
Stoffes während der Beförderung wurden getroffen."
(5) Bei Versendung von Röhren zum Auflockern fester Massen (Ziffer 9) muß im Verladeschein der
Bezeichnung des Gutes der Vermerk hinzugefügt werden: ,,Röhre am ... (Datum) durch ... (Name der
Behörde) von . . . (Bezeichnung des Landes) zugelassen."
(6) Bei Versendung von leeren Gefäßen der Ziffer 16 muß im Verladeschein bescheinigt werden, daß die
leeren Gefäße dicht verschlossen sind
(7) Alle Erklärungen dürfen nur abgegeben werden auf Grund von Bescheinigungen des Auftraggebers,
die dieser dem Ablader gemäß § 4 der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter zu übergeben hat; die
Bescheinigungen müssen für den Einzelfall ausgestellt sein.
(8) Im Verladeschein zu Versandstücken, in denen ein Stoff der Rn. 131 mit anderen Stoffen oder Gegen-
ständen dieser Anlage oder mit sonstigen Gütern zusammengepackt ist, müssen die Vermerke für jeden
dieser Stoffe und Gegenstände gesondert angebracht werden.
II. Verladung im allgemeinen
154 (1) Die gefüllten Behälter mit Gasen der Ziffern 4 bis 10, 14, 15 und 15/1 unterliegen bei außergewöhn-
licher Erwärmung der Gefahr, gesprengt zu werden. Sie dürfen nicht geworfen oder Stößen ausgesetzt
und nicht verstaut werden:
a) Bei Verladung unter Deck: in oder im Wirkungsbereich von Räumen, in denen sich Wärmequellen
(Maschinen, Kessel, Ofen und sonstige Heizkörper oder unter Dampf stehende Leitungen) befinden,
oder in denen der Selbsterhitzung unterworfenen Stoffe (Klassen II und VIII einschließlich Bunker-
kohlen) sowie die unter Umständen die Entzündung oder Erhitzung brennbarer Gegenstände her-
vorrufenden Stoffe (Stoffe der Klasse V, Rn. 501 Ziff. 1 a), 1 e) 2, 1 f) 2, 8 und 11 b) sowie Stoffe der
Klasse III c verstaut sind.
Kohlensäure, Stickstoff und Edelgase dürfen aber in und im Wirkungsbereich von Räumen, in denen
Stoffe der Klassen III c und VIII verstaut sind, verladen werden.
b) Bei Verladung an Deck: in der Nähe von Schornsteinen, Maschinen- und Kesselschächten sowie
Auspuffleitungen. Ferner dürfen sie nicht den Sonnenstrahlen ausgesetzt sein. Zum Schutz gegen
Erwärmung durch Sonnenstrahlen ist über den Versandstücken ein offener Lattenverschlag aufzu-
bauen und oben mit einem Schutzkleid (Persenning) abzudecken. Die Seiten bleiben offen. Der
Verschlag muß so hoch sein, daß zwischen den Versandstücken und der Abdeckung ein Hohlraum
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1095
Klasse ld
von etwa 30 cm verbleibt, um der Luft (Fahrtwind) freien Durchzug zu gewähren. Bei starker 154
Sonnenstrahlung wird, insbesondere bei Gasen der Ziffern 4 bis 10, 14, 15 und 15/1, empfohlen, das (Forts.)
Schutzkleid durch zeitweise Berieselung mit Wasser feucht zu halten.
c) Unter Deck: Flüssige Luft und flüssiger Sauerstoff der Rn. 131 Ziff. 11.
(2) Die Behälter sind fest zu lagern und auch beim Löschen und Laden vor Erschütterung und Erwärmung
zu bewahren.
(3) Bei der Verladung ist ferner zu beachten:
a) Alle entzündlichen Gase können mit Luft Gemische bilden, die bei Zündung durch Flammen oder
Funken explodieren können. Außer Wasserstoff, Deuterium, Kohlenoxyd und ihren Gemischen,
Methan, Äthylen, Azetylen und Ammoniak sind alle entzündlichen Gase schwerer als Luft und
sammeln sich unten an.
b) Auch ungiftige Gase können durch Verdrängen des Sauerstoffes der Luft erstickend wirken, ins-
besondere wenn sie schwerer als Luft sind und sich am Boden ansammeln können (z. B. Kohlen-
säure, Kohlenwasserstoffe, Fluor-Kohlenwasserstoffe).
c) Die Fluor-Kohlenwasserstoffe der Ziffern 8b und 10, die weder entzündlich noch giftig sind, können
bei einem Brande durch pyrogene Zersetzung Phosgen und phosgenähnliche Verbindungen bilden,
die äußerst giftig wirken.
III. Zusammenladeverbote und zusätzliche Vorsdlriften für einzelne Gase
(1) Verdichtete, verflüssigte und unter Druck gelöste Gase der Ziffern 1 bis 11, 14, 15 und 15/1 dürfen 161
nicht in derselben Schottenabteilung mit radioaktiven Stoffen der Klasse IVb (Rn. 451) verladen werden.
(2) Die entzündlichen Gase, die mit Luft explosible Gemische bilden (Spalte a und b der Tabelle unter
Rn. 153 Abs. 2) dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verstaut werden mit:
a) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a;
b) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b;
c) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c;
d) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II;
e) entzündend (oxydierend wirkenden Stoffen der Klasse III c;
f) ätzenden Stoffen der Klasse V, Ziffern 1 e) 2 und 1 f) 2.
Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in eine Schottenabteilung verladen werden dürfen,
müssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.
(3) Die entzündlichen Gase dürfen mit explosiven Stoffen der Klasse I a und Gegenständen der Klasse I b
nur dann auf demselben Schiff verladen werden, wenn sie horizontal mindestens durch eine Scbotten-
abteilung (bei Dampf- und Motorschiffen mindestens durch die Maschinen- und Kesselräume oder eine
Schottenabteilung) getrennt oder wenn sie so an Deck untergebracht sind, daß bei Entzündung der Gase
eine unmittelbare Gefährdung der mit explosiven Stoffen oder Gegenständen der Klassen I a und I b be-
legten Räume ausgeschlossen ist.
(4) Beim Verladen der giftigen Stoffe (Spalte a und c der Tabelle unter Rn. 153) ist darauf zu achten, daß
sie beim Entweichen möglichst nicht in bewohnte oder dem Verkehr dienende Räume dringen oder die für
die Führung des Schiffes und der Rettungsgeräte dienenden Einrichtungen behindern können.
(5) Chlor (Ziffer 5) darf sich auch keinesfalls mit den nachstehenden Gasen vermischen können:
Wasserstoff, Deuterium (Ziffer 1),
Wassergas, Synthesegas, Stadtgas, Olgas und andere Wasserstoff enthaltende Gase (Ziffer 1 und 2),
Kohlenoxyd (Ziffer 1),
Methan (Ziffer 1),
Ammoniak und Schwefelkohlenstoff (Ziffer 5),
Azetylen (Ziffer 15);
derartige Mischungen sind sehr explosiv.
(6) Die Behälter mit flüssiger Luft, flüssigem Sauerstoff oder flüssigem Stickstoff (Ziffer 11) müssen auf-
recht stehen und gegen Beschädigungen durch andere Frachtstücke geschützt sein; sie dürfen nicht belastet
werden. Die Behälter mit flüssiger Luft oder flüssigem Sauerstoff dürfen nicht in der Nähe von leicht
entzündbaren kleinstückigen oder entzündbaren flüssigen Stoffen verstaut werden.
(7) Flour (Ziffer 3) darf nur an Deck verladen werden.
E. Sonder vors c h r i f t e n für Fahrgasts chi ff e
Gefäße von 150 Liter und mehr Inhalt sowie Flour (Ziffer 3) und Chlorkohlenoxyd (Phosgen, Ziffer 8 a) 162
dürfen auf Fahrgastschiffen nicht befördert werden.
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse Id
F. Sondervorschriften für die Beförderung von Chlor in Spezialschiffen
163 Die Beförderuny von verflüssigtem Chlor (Ziffer 5) ohne Mengenbeschränkung in Großbehältern, die in
nur diesem Zweck dienenden Schiffen fest eingebaut sind, ist unter Beachtung der Vorschriften über den
bei den beweglichen Behältern anzuwendenden Probedruck und Füllungsgrad zulässig, wenn die folgenden
Bedingungen erfüllt sind:
(1) Die Großbehälter müssen hinsichtlich der Werkstoffe, der Herstellung, Bauart und Ausrüstung den
Vorsdlriften der Polizeiverordnung über die ortsbeweglichen geschlossenen Behälter für verdichtete, ver-
flüssigte und unter Druck gelöste Gase (Druckgasverordnung) (Ministerialblatt für Wirtschaft und Arbeit
1935 S. 343) und den vom deutschen Druckgasausschuß aufgestellten Technischen Grundsätzen entsprechen.
(2) Die Einrichtungen für das Laden und Löschen des verflüssigten Chlors müssen derart beschaffen sein,
daß hierbei jedes Entweichen von Chlor vermieden wird.
(3) Der Raum, in dem die Großbehälter eingebaut sind, muß so beschaffen sein, daß etwa aus dem
Behälter entweichendes flüssiges oder gasförmiges Chlor nicht in bewohnte oder dem Verkehr dienende
Schiffsräume dringen kann; er muß ferner mit Einridltungen versehen sein, die eine unschädliche Beseiti-
gung von etwa austretenden flüssigem oder gasförmigem Chlor gewährleisten.
G. Entleerte Gefäße. Sonstige Vorschriften.
164 (1) Die entleerten Gefäße der Ziffer 16 müssen dicht verschlossen sein.
(2) Die Bezeichnung des Gutes im Verladeschein muß gleidl lauten wie die in Rn. 131 durch Fettdruck
hervorgehobene Benennung; sie ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfal/s des Buch-
stabens der Stoffaufzählung (I d, Ziffer 16) zu ergänzen.
(3) Soweit die Rn. 131 bis 164 keine Vorschriften enthalten, denen die Gefäße zur Beförderung von ver-
dichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen genügen müssen, sind hierfür die Vorsdlriften der
Druckgasverordnung maßgebend.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1097
Klasse I e
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
A. Vorbemerkungen
(1) ,,Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickelnu im Sinne der VO über gefährliche 180 S
Seefrachtgüter und dieser Anlage sind feste Stoffe und Flüssigkeiten, die in Berührung mit Wasser oder schon
mit natürlich-feuchter Luft entzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln.
(2) Von den unter den Begriff der Klasse I e fallenden Stoffen sind nur die in Rn. 181 genannten und
C:· auch diese nur zu den in Rn. 180 Abs. (3) bis 197 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen und
somit Stoffe dieser Anlage.
(3) Die von Stoffen der Klasse I e entleerten Gefäße unterliegen nicht den Vorschriften dieser Anlage.
Sie dürfen jedoch, mit Ausnahme der von Stoffen der Ziffer 2 entleerten Gefäße, nur befördert werden,
wenn sie dicht verschlossen sind. Die von Stoffen der Ziffer 2 entleerten Gefäße dürfen nur befördert
werden, wenn sie frei von Stoffresten sind [siehe Rn. 189 Abs. (3)].
Natriumamid (Ziffer 3) ist den Vorschriften dieser Anlage nicht unterstellt, wenn es in einer Menge von 181 a
höchstens 200 g je Versandstück in dicht verschlossene, vom Inhalt nicht angreifbare Gefäße verpackt ist
und diese in starke, dichte hölzerne Behälter mit dichtem Verschluß sicher eingesetzt sind.
B. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften
(1) Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht sein, daß weder Feuchtigkeit eindringen 182
noch vom Inhalt etwas nach außen gelangen kann.
(2) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden
und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen. Die Gefäße müssen in
allen Teilen trocken sein.
(J) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie
sich unterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung
zuverlässig standhalten. Insbesondere müssen bei flüssigen und festen, in eine Flüssigkeit
einqetauchten Stoffen, sofern in den besonderen Verpackungsvorschriften nichts anderes vorge-
schrieben ist, die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sich bei normalen Beförderungsverhältnissen
etwa entwickelnden inneren Druck auch unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Luft
Widerstand leisten können. Zu diesem Zwecke muß auch ein füllungsfreier Raum gelassen werden,
der unter Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen der Füllungstemperatur und der Außen-
temperatur, die während der Beförderung erreicht werden kann, zu berechnen ist. Feste Stoffe
sind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen.
(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstands-
kraft verringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke
der Wände darf in keinem Falle geringer sein als 1,5 mm; sie darf nicht geringer als 2 mm sein,
wenn das Fassungsvermögen des Gefäßes größer als 30 Liter ist.
Der Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe,
Versiegeln, Zubinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung ver-
hindert.
(5) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein.
II.
Güterverzeidmis Besondere Verpadmngsvorsduiften
181 1. a) Alkalimetalle und Erdalkalimetalle, wie Na- (1) Die Stoffe der Ziffer 1 müssen verpackt sein: 183
trium, Kalium, Kalzium, Barium, sowie Le- a) in Gefäße aus Eisenblech, verbleitem Eisenblech
gierungen der Alkalimetalle: Legierungen oder aus Weißblech. Für Stoffe der Ziffer 1 b)
der Erdalkalimetalle und Legierungen der sind jedoch Gefäße aus verbleitem Eisenblech
Alkalimetalle mit den Erdalkalimetallen; oder aus Weißblech nicht zugelassen. Diese Ge-
b) Amalgame der Alkali- und Erdalkalimetalle; fäße, ausgenommen Eisenfässer, müssen in höl-
c) Dispersionen der Alkalimetalle. zerne Versandkisten oder in eiserne Schutz-
körbe eingesetzt werden, oder
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse I e
Giiterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
181 b) in Mengen bis zu 1 kg auch in Glas- oder Stein- 183
(Forts.) zeuggefäße. Höchstens 10 dieser Gefäße müssen (Forts.)
in hölzerne Versandkisten mit dicht verlöteter
Auskleidung aus Metall oder in dichte Metall-
behi.i.lter verpackt sein. Statt der ausgekleideten
hölzernen Kisten dürfen für Glasgefäße mit
tv1cngen bis zu 250 g auch Gefäße aus ge-
wöhnlichem oder verbleitem Eisenblech oder
aus \tVeißblech verwendet werden. Glasgefäße
müssen mit nicht brennbaren Füllstoffen in die
Versandbehälter eingebettet sein;
c) die Stoffe der Ziffer 1 b) in Mengen bis zu 5 kg
auch in Flaschen aus geeignetem Kunststoff, die
einzeln oder zu mehreren in hölzerne Kisten
einzusetzen sind. Ein Versandstück darf nicht
schwerer sein als 75 kg.
(2) Wenn ein Stoff der Ziffer 1 a) nicht in ein ge-
schweißtes oder verlötetes Metallgefäß mit dicht
verlötetem Deckel verpackt ist, so muß:
a) er mit Mineralöl mit einem Flammpunkt von
mehr als 50° C vollständig bedeckt oder so
reichlich übersprüht sein, daß die Stücke voll-
ständig mit einer Schicht dieses Mineralöls über-
zogen sind, oder
b) aus dem Gefäß die Luft durch ein Schutzgas,
z. B. Stickstoff, restlos verdrängt und das Gefäß
gasdicht verschlossen sein, oder
c) der Stoff in das Gefäß randvoll eingegossen und
dieses nach Abkühlung gasdicht verschlossen
sein.
(3) Natrium, Kalium oder Legierungen dieser S
Stoffe, die überwiegend Natrium oder Kalium ent-
halten, können auch in hartgelötete oder ge-
schweißte eiserne Gefäße von mindestens 1,25 mm
Wandstärke eingegossen sem. Die Gefäße müssen
mit Kopf- und Rollreifen oder mit Rollwülsten oder
mit Verstärkungsringen versehen sein. Hohlräume
in den Gefäßen sind mit Schutzgas zu füllen.
(4) Für Barium und Kalzium sowie deren Legie- S
rungen, die überwiegend Barium und Kalzium ent-
halten, dürfen auch trockene, geschweißte Blech-
behälter verwendet werden, die mit eingefalztem
Bördeldeckel mit Gummi-Kitt-Dichtung zu verschlie-
ßen und mit einem Schutzgas zu füllen sind.
(5) Die Eisengefäße müssen eine Wanddicke von
mindestens 1,25 mm haben; sie müssen, wenn sie
samt Inhalt schwerer als 75 kg sind, hartgelötet
oder geschweißt sein. Wenn sie schwerer als 125 kg
sind, müssen sie außerdem mit Kopf- und Rollrei-
fen oder mit Rollwülsten oder mit Verstärkungs-
ringen versehen sein.
2. a) Kalziumkarbid und Aluminiumkarbid; (1) Die Stoffe der Ziffern 2 a) bis e) müssen ver- 184
b) Hydride der Alkali- und Erdalkalimetalle packt sein:
[wie Lithiumhydrid, Kalziumhydrid (Hydro- a) in Gefäße aus Eisenblech, verbleitem Eisenblech
lith)), gemischte Hydride sowie komplexe oder aus Weißblech. Ein Gefäß darf nicht mehr
Alkali- und Erdalkalihydride von Bor und als 10 kg der Stoffe der Ziffern 2 b) und 2 c)
Aluminium; enthalten. Diese Gefäße, ausgenommen Eisen-
fässer, müssen in hölzerne Versandkisten oder
c) Alkalisilizide;
in eiserne Schutzkörbe eingesetzt werden, oder
d) Kalziumsilizid (Kalziumsilizium), pulverför- b) in Mengen bis zu 1 kg auch in Gefäße aus Glas
mig, körnig oder in Stücken, mit mehr als oder Steinzeug oder geeignetem Kunststoff. Höch-
50 0/o Silizium, Kalziummangansilizid (Kal- stens 5 dieser Gefäße müssen in hölzerne Ver-
ziummangansilizium); sandkisten mit dicht verlöteter Auskleidung aus
e) Magnesiummanganlegierungen. Metall oder in dichte Metallbehälter verpackt
sein. Statt der am,gekleideten hölzernen Kisten
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1099
Klasse Ie
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
dürfen für Glasgefäße mit Mengen bis zu 250 g 184
auch Gefäße aus gewöhnlichem oder verbleitem (Forts.)
Eisenblech verwendet werden. Glasgefäße müs-
sen mit nicht brennbaren Füllstoffen in die Ver-
sandbehälter eingebettet sein;
c) Natriumboranat der Ziffer 2 b) darf in Metall-
gefäße mit einer Wanddicke von mindestens
1 mm verpackt sein.
181 S f) Kalkstickstoff (Kalziumzyanamid) mit mehr (2) Die Stoffe der Ziffern 2 f) und 2 g) sind in S
als 0,5 °/o Kalziumkarbid; luft- und wasserdicht zu verschließende eiserne
{.-
g) Kalkstickstoff (Kalziumzyanamid) mit mehr Trommeln von mindestens 0,3 mm Blechstärke zu
s als 0,1 bis höchstens 0,5 0/o Kalziumkarbid; verpacken. Bei dem Stoff der Ziffer 2 h) genügt die
s h) Kalkstickstoff mit höchstens 0,1 0/o Kalzium- Verpackung in starke, gegen Durchtritt von Feuch-
karbid. tigkeit gedichtete Säcke.
(3) Ein Versandstück mit Stoffen der Ziffern 2 b)
oder 2 c) darf nicht schwerer als 75 kg, mit Stoffen
der Ziffern 2 d) oder 2 e) nicht schwerer als 125 kg
sein.
3. Amide der Alkali- und Erdalkalimetalle, wie (1) Die Amide (Ziffer 3) müssen in Mengen bis
Natriumamid. Siehe auch Rn. 181 a. 185
zu 20 kg in luftdicht verschlossene Blechgefäße
verpackt sein, die mit Einfall- und Entlüftungs-
stutzen sowie mit Handhaben versehen sein müs-
sen. Bis zu 100 g dürfen Amide auch in Glasgefäße
verpackt sein. Die Gefäße müssen einzeln oder zu
mehreren in hölzerne Kisten oder in Metallbehälter
eingesetzt sein. Die Zwischenräume zwischen den
einzelnen Gefäßen sowie zwischen den Gefäßen
und den Kistenwänden sind mit Füllstoffen auszu-
stopfen.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als
75 kg sein.
4. Siliziumchloroform (Trichlorsilan). (1) Siliziumchloroform (Trichlorsilan) (Ziffer 4)
muß in Gefäße aus korrosionsbeständigem Stahl
mit einem Fassungsvermögen von höchstens 500 Li- 186
ter verpackt sein. Die Gefäße müssen luftdicht ver-
schlossen sein; die Verschlußeinrichtung muß durch
eine Kappe geschützt sein. Die Gefäße müssen als
Druckbehälter für einen Betriebsdruck von 4 kg/
cm 2 Uberdruck gebaut und nach den Vorschriften
der Druckgasverordnung geprüft sein. Gefäße mit
einem Fassungsraum bis zu 250 Liter müssen eine
W anddicke von mindestens 2,5 mm, solche mit
einem größeren Fassungsraum eine Wanddic:ke von
mindestens 3 mm haben.
(2) Wenn nach Gewicht gefüllt wird, darf der
Füllungsgrad höchstens 1,14 kg/1 betragen. Wird
auf Sicht gefüllt, so darf nur so viel eingefüllt wer-
den, daß bei 50° C mittlerer Flüssigkeitstempera-
tur noch ein Leerraum von 50/o bleibt; d. h. bei
einer Fülltemperatur von 15° C darf der Füllungs-
grad höchstens 84,5 0/o betragen.
III. Zusammenpadmng
Mit Ausnahme von Siliziumchloroform der Ziffer 4 dürfen die in Rn. 181 bezeichneten Stoffe nur unter 187
den nachstehenden Bedingungen miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen oder mit
sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden:
a) miteinander: die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe. Die Innen- und Außenpackungen müssen den
Vorschriften für die betreffenden Stoffe entsprechen;
b) miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung
auch für diese gestattet ist - oder mit sonstigen Gütern:
die Stoffe der Ziffern 1 bis 3 in Mengen bis zu 5 kg für jeden Stoff. Die Innenpackungen müssen den
Vorschriften der Rn. 183 (1) a), 184 (1) a) oder (2) oder 185 entsprechen; sie sind mit den anderen
Gütern in einen Sammelbehälter einzusetzen.
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse Ie
IV. Kennzeichnung der Versandstücke (siehe Anhang 9)
188 (1) Versandstücke mit Stoffen der Klasse I e müssen, auch wenn diese Stoffe mit anderen Gütern nach
Rn. 187 zusammengepackt sind, mit einem Kennzeichen 41.ach Muster 6 versehen sein. An Versandstücke mit
Stoffen der Ziffer 4 ist ein zweites Kennzeichen nach Muster 2 anzubringen. Versandstücke mit Stoffen der
Ziffer 3 müssen außerdem die deutliche Aufschrift: ,.Mit Wasser explosiv!" tragen
(2) Versandstücke, die zerbrechliche Gefäße mit Stoffen der Ziffern 1 und 2 enthalten, müssen außerdem
mit Kennzeichen nach Mustern 7 und 8 versehen sein Die Kennzeichen nach Muster 7 müssen, wenn eine
Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Verpackungen in ent-
sprechender Weise angebracht werden. •
.,
C. V e r 1a du n g s v o r s c h r i f t e n
l. Verladescheine
189 (1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 4 sind mit einem besonderen Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern, der
mit einem mindestens 1 cm breiten, diagonal verlaufenden roten Strich versehen sein muß.
(2) Die Bezeichnung des Gutes im Schiffszettel muß gleichlauten wie die in Rn. 181 durch Fettdruck
hervorgehobene Benennung. Sie ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buch-
stabens der Stoffaufzählung (z.B. 1 e, Ziffer 2 b) zu ergänzen.
Wo der Stoffname nicht angegeben ist, muß die handelsübliche Benennung eingesetzt werden. Bei der
Inhaltsangabe ist ferner in auffälliger Schrift darauf hinzuweisen, daß bei Zutritt von Wasser Explosions-
gefahr besteht.
Im Verladeschein zu Versandstücken, in denen ein Stoff der Rn. 181 mit anderen Stoffen oder Gegen-
ständen dieser Anlage oder mit sonstigen Gütern zusammengepackt ist, müssen die Vermerke für jeden
dieser Stoffe und Gegenstände gesondert angebracht werden
(3) Uber leere Behälter, die Stoffe der Ziffer 2 enthalten haben, ist unter Angabe des früheren Inhalts
ein besonderer Verladeschein auszustellen, in welchem bescheinigt ist, daß die Behälter gründlidi von
Resten dieser Stoffe befreit sind (siehe Rn. 180 Abs. 3).
(4) In den Verladescheinen über Kalkstickstoff der Ziffer 2 h) ist zwecks Befreiung von den besonderen
Verladevorschriften nach Rn. 196 zu bescheinigen, daß der Karbidgehalt 0,1 °/o nidit übersteigt und, falls
der Stoff in Säcken zur Verladung kommt, auf die Bedingung durchaus trockener Verladung hinzuweisen.
II. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote
195 (1) Die Stoffe sind, wenn unter Deck verladen, tn trockenen und dauernd trocken zu haltenden, besonders
gut gelüfteten Räumen und möglichst abgeschlossen von den entzündbaren flüssigen Stoffen der Kla%e III a
und den entzündbaren festen Stoffen der Klasse lII b unterzubringen
(2) Die Stoffe der Klasse I e dürfen nicht in derselben Schattenabteilung verladen ,,·erden mit:
a) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);
b) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse Ib (Rn. 61);
c) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn. 101);
d) radioaktiven Stoffen der Klasse IVb (Rn. 451};
e) organischen Peroxyden der Klasse VII (Rn. 701);
f} Gütern der Klasse VIII (Rn 801).
(3) Die Versandstücke sind besonders sorgfältig zu behandeln und fest zu lagern.
(4) Feuchte Säcke mit Kalkstickstoff [Ziffern 2 f} bis h)] smd von der Verladung ausgeschlossen.
(5) Versandstücke mit Siliziumchloroform (Ziffer 4) sind kühl zu lagern.
III. W eitere Vorschriften für die Stoffe der Ziffern 2 a, 2 b, 2 f, 2 g und 3
196 (1} Diese Stoffe dürfen auch nicht m derselben Schottenabteilung verladen werden mit:
a) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn 201);
b) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse ll1 a (Rn 301};
c) entzündend (oxyd1erend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn. 371).
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1101
Klasse Ie
(2) Die Stoffe dürfen unter Deck nur in Räumen verladen werden, die nicht unter bewohnten Räumen 196
liegen, Heizanlagen und Einrichtungen mit offenem Feuer und Licht nicnt enthalten und audi nidit in (Forts.)
Räumen, die solche Anlagen und Einrichtungen besitzen, in Verbindung stehen. Die Stoffe dürfen in den
Räumen nicht an Stellen verstaut werden, wo die Behälter dem Zutritt von Wasser ausgesetzt sind, also
nidit unmittelbar an der Bordwand oder zuunterst im Schiff. Die Behälter dürfen nidit mit anderen Gegen-
ständen derart belastet werden, daß die Gefahr des Undichtwerdens der Gefäße eintritt.
(3) Bei der Verladung ist darüber zu wachen, daß nur unbeschädigte Gefäße übernommen werden und
nicht solche, die bei Kalziumkarbid und Kalkstickstoff [Ziffern 2 a) und 2f) bis 2 h)] einen ausgeprägten
Azetylengeruch erkennen lassen. Während des Seetörns ist auf die Laderäume mit diesen Stoffen besonders
.... zu achten .
I.· D. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe
(1) Fahrgastschiffe dürfen, wenn sie mehr als 100 Fahrgäste an Bord haben, bis zu 50 t, sonst bis zu 200 t 197
Aluminium- und Kalziumkarbid (Ziffer 2 a) befördern. Von den übrigen Stoffen der Ziffer 2 dürfen bis zu
200 t verladen werden.
Die Güter der Ziffer 2 dürfen auf Fahrgastschiffen an oder unter Deck befördert werden. Wenn sie unter
Deck verladen werden, so muß das in Räumen geschehen, die in oder über dem Zwischendeck., und zwar
unmittelbar so zugänglich liegen, daß die Güter im Notfall schnell beseitigt werden können. Durch eine
Beiladung anderer Gegenstände darf diese Möglichkeit nicht beeinträchtigt werden. Eine Beiladung brenn-
barer Stoffe darf nicht stattfinden.
(2) Siliziumchloroform (Ziffer 4) darf auf Fahrgastschiffen nicht befördert werden.
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse II
Selbstentzündlkhe Stoffe
A. Vorbemerkungen
200 S (1) ,,Selbstentzündliche Stoffe" im Sinne der VO über gefährliche Seefrachtgüter und dieser Anlage sind
a) brennbare feste Stoffe und Flüssigkeiten, deren Entzündungstemperatur so niedrig liegt, daß sich
die Stoffe bei gewöhnlicher Temperatur infolge Luftzutritt ohne Energiezufuhr in kurzer Zeit
entzünden,
b} brennbare feste Stoffe und Flüssigkeiten, wenn sie in feiner Verteilung mit relativ großer Ober-
fläche vorliegen und sich in diesem Zustand durch Autoxydation bei Luftzutritt, durch bakterielle
Tätigkeit oder dergleichen infolge schlechter Wärmeableitung allmählich erhitzen und schließlich
entzünden können
(2) Radioaktive Stoffe in selbstentzündlichem Zustand sind Stoffe der Klasse IV b (Rn. 451).
(3) Von den unter den Begriff der Klasse II fallenden Stoffen sind nur die in Rn. 201 genannten und auch
diese nur zu den in Rn. 200 Abs. (4) bis 219 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit
Stoffe dieser Anlage
(4) Die von den Stoffen der Klasse II entleerten Behälter sind den Vorschriften dieser Anlage nicht unter-
stellt, ausgenommen die in Rn 201 Ziffern 12 bis 15 genannten
201 a Stoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind den Vorschriften
dieser Anlage nicht unterstellt:
a) die Lösungen der Stoffe der Ziffer 3 in einer Konzentration, die 10 0/o nicht übersteigt, in Lösungs-
mitteln mit einem Siedepunkt von mindestens 95° C, wenn sie sich in einem die Selbstentzündung
ausschließenden Zustand befinden und der Ablader dies im Verladeschein durch den Vermerk „Nicht
selbstentzündlich• bescheinigt; siehe jedoch Klasse III a;
b) Stoffe der Ziffern 5, 6 c). 7 bis 10, 12 und 16, wenn sie sich in einem die Selbstentzündung aus-
schließenden Zustand befinden und der Ablader im Verladeschein bescheinigt:
1. bei Gütern der Ziffern Sa). 6c). 7 bis 10, 12 und 16: .,Nicht selbstentzündlich";
s 2. bei Gütern der Ziffern 5 b) und 5 d), daß die Tränkungsmittel vollkommen getrocknet und daher
Selbstoxydation und Wärmeentwicklung ausgeschlossen sind; gewöhnliches Tauwerk gilt ohne
weiteres als nicht gefettet;
s 3. bei Gütern der Ziffer 5 c). daß sie lediglich mit Schmälzmitteln behandelt sind, die auf Grund der
Polizeiverordnung zur Verhütung der Selbstentzündung von geschmälzten Faserstoffen (Schmälz-
mittelverordnung vom 6. September 1940, Reichsgesetzbl. I S. 1217} zugelassen sind, oder
daß sie überhaupt nicht gefettet oder gefirnißt oder geölt sind, oder
wenn sie gefettet oder geölt sind, daß sie frei von Feuchtigkeit sind, oder
wenn sie gefirnißt sind, daß sie trocken und abgelagert sind.
Für die Stoffe der Ziffer 8 und gewisse Stoffe der Ziffern 9 und 10 siehe jedoch Klasse III b
Ziffer 1 (Rn. 331).
c) Staub und Pulver von Metallen, z. B. beigepackt zu Lacken als Pigment für die Herstellung von
Farben, wenn sie in Mengen von höchstens 1 kg sorgfältig verpackt sind.
B. Güte rve rze i chnis und Verpackungs vo rschrif ten
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften
202 (1) Die Packungen müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach
außen gelangen kann.
(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen wer-
den und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich
unterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig
standhalten. Insbesondere müssen bei flüssigen oder in eine Flüssigkeit eingetauchten Stoffen
oder bei Lösungen, sofern in den besonderen Verpackungsvorschriften nichts anderes vorgeschrie-
ben ist, die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sich bei normalen Beförderungsverhältnissen etwa
entwickelnden inneren Druck auch unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Luft Wider-
stand leisten können. Zu diesem Zwecke muß ein füllungsfreier Raum gelassen werden, der unter
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1103
Klasse II
Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen der Füllungstemperatur und der Außentemperatur, 202
die erreicht werden kann, zu berechnen ist. Feste Stoffe sind in der Verpackung, Innenpackungen (Forts.)
sind in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen.
(4) Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. vorgeschrieben oder zugelassen sind, müs-
sen sie in Schutzbehältern eingebettet sein.
Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft
verringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der
Wände darf in keinem Falle geringer als 1,5 mm sein. Sie darf jedoch nicht geringer als 2 mm
sein, wenn der Fassungsraum des Gefäßes größer als 30 Liter ist.
Der Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe,
Versiegeln, Zubinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung ver-
hindert.
(5) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein; sie
müssen insbesondere trocken und saugfähig sein, wenn dieser flüssig ist oder Flüssigkeit aus-
schwitzen kann.
II.
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
201 1. Gewöhnlicher (weißer oder gelber) Phosphor; (1) Die Stoffe der Ziffer 1 müssen verpackt sein: 203
roter (amorpher) Phosphor und Tetraphosphor- a) in verlötete Gefäße aus Weißblech, die in höl-
trisulfid (Phosphorsesquisulfid), soweit sie nicht zerne Kisten fest einzusetzen sind, oder
völlig frei von gelbem Phosphor sind. b) in luftdicht verschlossene Fässer aus Eisenblech.
s Dem. 1. Roter (amorpher) Phosphor und Tetraphos-
phortrisulfid sind nicht selbstentzündliche
Aufgepreßte Deckel sind nicht zugelassen. Die
Blechstärke des Mantels, Bodens und Deckels
Stoffe, wenn die Ware völlig frei von gelbem
Phosphor ist; sie unterliegen jedoch den Vor- muß mindestens 1,5 mm betragen. Ein Versand-
schriften der Klasse III b, Rn. 331, Ziffer 8.
stück darf nicht schwerer sein als 500 kg. Ist es
2. Mischungen von rotem (amorphem) Phosphor
mit Harzen oder Fetten unterliegen nicht den schwerer als 100 kg, so muß es mit Rollreifen
Vorschriften dieser Anlage. oder Versteifungsrippe:ö versehen und ge-
schweißt sein; oder
c) in Mengen bis zu 250 g auch in luftdicht ver-
schlossene Glasgefäße, die in verlötete Weiß-
blechgefäße und mit diesen in hölzerne Kisten
einzubetten sind.
(2) Die Gefäße und Fässer mit gewöhnlichem
Phosphor müssen mit Wasser gefüllt sein.
2. Verbindungen von Phosphor mit Alkali- und (1) Die Stoffe der Ziffer 2 müssen in verlötete 204
Erdalkalimetallen, wie Natrlumphosphid, Kal- Gefäße aus Weißblech verpackt sein, die in höl-
ziumphosphid, Strontiumphosphid. zerne Kisten fest einzusetzen sind.
Bem. Verbindungen von Phosphor mit Schwermetallen, (2) Mengen bis zu 2 kg dürfen auch in Gefäße
wie Eisen, Kupfer, Zinn usw., aber mit Aus- aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dgl. verpackt
nahme von Zink (Phosphorzink, ist ein Stoff der
Klasse IV a, Rn. 401, Ziffer 15). sind den Vor- sein, die in hölzerne Kisten einzubetten sind.
schriften der Klasse II nidlt unterstellt.
3. Zinkalkyle, Magnesiumalkyle, Aluminium- (1) Die Stoffe der Ziffer 3 und Ziffer 3/1 Nr. 1 205
müssen in luftdicht versdilossene Gefäße aus
alkyle, Aluminiumdiäthylchlorid, Aluminium-
Metall oder aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.
äthyldichlorid und Gemische der Aluminium-
verpackt sein. Die Gefäße dürfen höchstens zu 90 °/o
äthykbloride. Siehe auch Rn. 201 a unter a).
des Fassungsraumes gefüllt werden.
3/1 Äthyllithium, n-Propyllithium, n-Butyl-
lithium, sec-Butyllithium und Phenyllithium, (2) Gefäße aus Metall sind einzeln oder zu meh-
zu höchstens 25 °/o gelöst in reren in Schutzbehälter einzubetten, die, wenn sie
offen sind, zugedeckt werden müssen. Werden
1. n-Hexan oder n-Heptan; oder hierzu leicht entzündliche Stoffe verwendet, so
2. lsopentan (2 Methylbutan); müssen sie mit feuerhemmenden Stoffen so ge-
tränkt sein, daß sie bei Berührung mit einer
Flamme nicht Feuer fangen. Wenn die Schutzbe-
hälter nicht geschlossen sind, muß das Versand-
stück mit Handhaben versehen sein und darf nicht
schwerer sein als 75 kg.
(3) Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.
dürfen einen Fassungsraum von höchstens 5 Liter
haben und müssen einzeln oder zu mehreren in
Blechgefäße eingebettet sein, die dicht zu verlöten
sind.
(4) Die Stoffe der Ziffer 3 dürfen auch in luft-
dicht verschlossene Gefäße aus Stahl, der vom
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse II
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
201 Inhalt nicht angegriffen wird, mit einem Fassungs- 205
(f-orts.) vermögen von (Forts.)
a) höchstens 300 Liter und einer Wanddicke von
mindestens 3 mm oder
b) einem Fassungsvermögen von höchstens 1200 Li-
ter und einer W anddicke von mindestens 5 mm
verpackt sein. Sie müssen einem Prüfdruck von
10 kg/cm 2 standhalten und den Bedingungen der
Druckgasverordnung entsprechen. Der Verschluß
der Füll- und Entleerungsvorrichtung muß durch
eine Schutzkappe gesichert sein. Die Gefäße dürfen
höchstens zu 90 °/o des Fassungsraumes gefüllt
werden; bei einer mittleren Flüssigkeitstemperatur
von 50° C muß j8doch ein Sicherheitsleerraum von
5 °/o bleiben. Bei der Aufgabe zur Beförderung muß
die Flüssigkeit durch ein inertes Gas abgedeckt
sein, dessen Uberdruck 0,5 kg/cm 2 nicht übersteigt.
Die Gefäße sind entsprechend den Bestimmungen
der Druckgasverordnung zu prüfen. Die Prüfun-
gen sind alle 5 Jahre zu wiederholen. Auf den
Gefäßen muß deutlich und dauerhaft vermerkt
sein:
1. die ungekürzte Benennung des Stoffes, der
Name oder die Fabrikmarke des Herstellers oder
des Eigentümers und die Nummer des Gefäßes;
2. das Eigengewicht des Gefäßes, einschließlich der
Ausrüstungsteile;
3. die Höhe des Prüfdrucks, der Tag der letzten
Prüfung und der Stempel des Sachverständigen,
der die Prüfungen und Kontrollen vorgenommen
hat;
4. der Fassungsraum des Gefäßes und das zulässige
Höchstgewicht der Füllung;
5. der Vermerk „Nicht öffnen wä.hrend der Beför-
derung, selbstentzündlich".
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
1500 kg.
(5) Die Stoffe der Ziffer 3/1 Nr. 1 dürfen und die
der Ziffer 3/1 Nr. 2 müssen in Gefäße mit einem
Fassungsvermögen bis zu 400 Liter verpackt sein,
die hinsichtlich der Werkstoffe, der Herstellung,
der Bauart und Ausrüstung den Vorschriften der
Druckgasverordnung entsprechen. Gasflaschen müs-
sen einem Prüfdruck von 25 kg/cm 2, Druckfässer für
die Stoffe der Ziffer 3/1 Nr. 1, einem Prüfdruck
von 4 kg/cm 2 und für die Stoffe der Ziffer 3/1 Nr. 2,
einem Prüfdruck von 10 kg/cm 2 standhalten. Die
Gefäße dürfen nur bis zu 90 °/o ihres Fassungs-
raumes bei 15° C gefüllt sein. Die Prüffristen für
die periodischen Prüfungen betragen 5 Jahre. Der
Ventiloberboden an Druckfässern muß nach innen
gewölbt und durch ein Schutzblech gegen das Ein-
dringen von Wasser geschützt sein.
4. Nitrozellulosefilmabiälle, von Gelatine befreit, (1) Die Stoffe der Ziffer 4 müssen in Säcke ver- 206 ..
in Form von Bändern, Blätter oder Schnitzeln. packt sein, die einzeln oder zu mehreren in was-
Bem. 1. Nitrozellulosefilmabfälle, von Gelatine be· serdichte Pappfässer oder in Gefäße aus Zink- oder
freit, die pulverförmig sind oder pulverför- Aluminiumblech einzusetzen sind. Die Mäntel der
mige Bestandteile enthalten, sind von der Metallgefäße sind mit Pappe auszulegen. Die Böden
Beförderung ausgeschlossen.
2. Nicht selbstentzündliche Nitrozellulosefilm- und Deckel der Pappfässer und der Metallgefäße
abfälle sind Stoffe der Kl. III b Rn. 331 Ziff. 6. sind mit Holz auszulegen.
(2) Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen
oder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die
einem inneren Druck von höchstens 3 kg/cm 2 nach-
geben, ohne jedoch die Festigkeit des Gefäßes oder
des Verschlusses zu beeinträchtigen.
(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein
als 75 kg.
Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1105
Klasse II
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
201 5 a) Gebrauchte Putztücher und Putzwolle; (1) Die Stoffe der Ziffer 5 a) müssen fest gepreßt 207
(Forts.) b) fettige oder ölige Gewebe, Dochte, Seile sein; sie sind in dichte Metallbehälter einzusetzen.
und Schnüre; (2) Die Stoffe der Ziffern 5 b) und 5 c) müssen
c) fettige oder ölige Wolle, Haare, Kunst- ebenfalls fest gepreßt sein und sind in hölzerne
wolle, Reißwolle, Baumwolle, Reißbaum- Kisten mit dichten Blecheinsätzen oder in Papp-
wolle, Kunstfasern, Seide, Flachs, Hanf und kästen oder in Pakete aus Papier oder Geweben
Jute, auc:h als Abfälle vom Verspinnen oder luftdicht zu verpacken.
Verweben; (3) Die Stoffe der Ziffer 5 d) - mit Ausnahme
S d) gefettete ode·r geflrnißte oder geölte Erzeug- von Netzen - müssen in starke, metallene Gefäße
nisse aus den Stoffen der Ziffer 5 c), wenn oder in Kisten mit dichten Blecheinsätzen luftdicht
sie trocken sind, z. B. Schutzdecken, Persen- verpackt sein.
ninge, Olzeug, Seilerwaren, Treibriemen
(4) Geölte Netze sind in gut gelüfteten Räumen
aus Baumwolle oder Hanf, Weber-, Har-
lose aufzuhängen.
nisch- und Geschirrlitzen, Garne und
Zwirne, Netzwaren (Olfischnetze u. dgl.), so-
fern die Tränkungsmittel wegen nicht voll-
kommener Trodrnung noch der Selbstoxy-
dation unterliegen und deshalb Wärme ent-
wickeln können.
Siehe zu a), b) und c) auch Rn. 201 a unter b).
Bem. t. Synthetisdle Fasern sind den Vorsdlriften der
Klasse II nicht unterstellt.
2. Wenn die Stoffe der Ziffern 5 b) und c) was-
serfeucht sind, so sind sie von der Beförde-
runq ausqeschlossen
6. a) Staub und Pulver von Aluminium oder Zink (1) Die Stoffe der Ziffer 6 a) müssen in dichte, 208
sowie Gemische von Aluminiumstaub oder gut schließende Behälter aus Holz oder Metall ver-
-pulver und Zinkstaub oder -pulver auch packt sein. Zirkonium darf nur in Behälter aus
fettig oder ölig; Staub und Pulver von Zir- Metall oder Glas verpackt sein, die in feste Holz-
konium und Titan; Hochofenfilterstaub; kisten einzubetten sind; brennbares Einbettungs-
material muß feuerhemmend getränkt sein.
b) Staub, Pulver und feine Späne von Magne- (2) Die Stoffe der Ziffer 6 b) müssen in dic:hte,
sium sowie von Magnesiumlegierungen mit gut schließende eiserne Fässer oder hölzerne Kisten
einem Gehalt, an Magnesium von mehr als mit einer Blechauskleidung, die verlötet oder auf
80 0/o, alle ohne eine Selbstentzündung för- andere Weise dicht gemacht werden muß, oder in
dernde Fremdstoffe; dicht schließende Büchsen aus Weißblech oder dün-
Bem. Die unter Ziffer 6 a) und b) aufgeführten Stoffe nem Aluminiumblech und damit in hölzerne Kisten
in nidlt selbstentzündlidlem Zustand sind Stoffe oder in Pappkästen verpackt sein. Ein Versand-
der Klasse III b (siehe Ru. 331, Ziffer 14).
stück darf bei Verwendung eines Pappkastens nicht
schwerer sein als 12 kg.
Werden die Stoffe der Ziffer 6 b) einzeln in
Büc:hsen aus Weißblech oder dünnem Aluminium-
blech aufgeliefert, so genügt statt der hölzernen
Kiste eine Umhüllung aus Wellpappe. Ein solches
Versandstück darf nicht schwerer sein als 12 kg.
c) die folgenden Salze der hydroschwefligen (3) Die Stoffe der Ziffer 6 c) müssen verpackt
Säure (H2S204); sein:
Natirumhydrosulfit (Natriumhyposulfit), Ka- a) in luftdicht verschlossene Gefäße aus Blech, die
liumhydrosulfit (Kaliumhyposulfit), Kalzium- nicht schwerer als 50 kg sein dürfen, oder in
hydrosulfit (Kalziumhyposulfit) und Zink- luftdicht verschlossene Eisenfässer, oder
hydrosulfit (Zinkhyposulfit) sowie
Schwefelnatrium mit mehr als 70 0/o Na2S;
b) in dicht schließende Gefäße aus Glas oder Weiß- s
blec:h, in hölzerne Kisten verpackt. Eine solche
...... Bem. Neuere Bezeidlnunq für hydroschwefllqe Säure
ist .dithioniqe Säure•, für deren Salze (für .Hy-
drosulfite• oder früher auch .Hyposulfite"); .Di-
Kiste darf nicht schwerer als 75 kg sein, oder
c) in feste, luftdicht verschlossene Sperrholztrom- s
thionite". also .Natriumdithionit", .Kaliumdi-
thionit" .Kalziumdithionit". .Zinkdithionit". meln mit Weißblecheinsätzen, die nicht sc:hwerer
als 70 kg sein dürfen.
d) Metalle in pyrophorer Form; (4) Die Stoffe der Ziffer 6 d) müssen in gasdicht
verschlossene Gefäße aus Metall, Glas oder einem
geeigneten Kunststoff verpackt sein. Werden
Stopfen als Verschluß verwendet, so müssen sie
durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen
einer Haube oder Kappe, Versiegeln, Zubinden
usw.) so gesic:hert sein, daß sie sich während der
Beförderung nicht lockern können. Die Stoffe
müssen unter einer Schutzflüssigkeit wie Methanol
oder unter Sc:hutzgas verschickt werden.
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse II
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
201 Die Metallgefäße sind in eine hölzerne Versand- 208
(Forts.) kiste einzusetzen. Ein Versandstück darf nicht (Forts.)
schwerer sein als 50 kg
Die Glasgefäße sind in Behälter aus Pappe oder
Metall einzubetten; das Einbettungsmittel darf
nicht brennbar sein. Die Kunststoffgefäße sind in
Behälter aus Pappe oder Metall einzusetzen. Die
Behälter mit Glas- oder Kunststoffgefäßen sind in
eine hölzerne Versandkiste einzusetzen. Ein Ver-
sandstück darf nicht schwerer sein als 25 kg
s e) Pulverförmige Lunkerverhütungsmittel (Ent- (5) Die Stoffe der Ziffer 6 e) müssen in starke, s
gasungs-, Desoxydationsmittel), die als dichte, gut und sicher zu verschließende Metall-
Hauptbestandteil Aluminiumkugelmühlen- behälter verpackt sein. Das Versandstück darf
staub und Pulver von Kohle oder Koks nicht schwerer als 75 kg sein.
oder einen dieser Stoffe enthalten.
Siehe zu a) auch Rn. 201 a unter b) und c); zu
b) und c) auch Rn. 201 a unter b).
s 6/1 Hafnium, Zirkon-Nickel-Legierungen, Zir- Die Stoffe der Ziffer 6/1 müssen in luftdicht ver-
schlossene Metallbehälter verpackt sein, die höch-
208/1 S
koniumhydrid, Titanhydrid und Hafnium-
bydrid - alle Stoffe in Pulverform - Zir- stens 6 kg enthalten dürfen und in feste Holz-
koniummetallschwamm, Titanmetallschwamm kisten einzubetten sind. Die Füllstoffe müssen min-
und Hafniummetallschwamm. destens schwer entflammbar sein. Ein Versand-
stück darf nicht schwerer als 75 kg sein.
Metallschwämme mit Korngrößen von 1 mm und
mehr dürfen auch verpackt sein:
a} in Stahlblechgefäßen mit einem Fassungsraum
bis zu 201 und einer Wanddicke von minde-
stens 0,6 mm, die in Holzkisten einzubetten
sind, oder
b) in Stahlblechfässern mit Rollreifen oder Roll-
sicken ohne Schutzbehälter. Fässer mit einem
Fassungsraum bis zu 200 1 müssen eine Wand-
dicke von mindestens 1,25 mm, Fässer mit
größerem Fassungsraum eine solche von min-
destens 1,75 mm haben.
Ein Versandstück. darf nicht schwerer sein als
75 kg, ein Faß mit Titanmetallschwamm nicht
schwerer als 300 kg.
7. a) Frisch geglühter Ruß; Die Stoffe der Ziffern 7 bis 10 müssen in gut 209
schließende Behälter verpackt sein. Hölzerne Be-
s b) Olivenkernkohle;
hälter für Stoffe der Ziffern 7 und 8 müssen dicht
S c) frisch geschwellter Kork, pulverförmig oder ausgekleidet sein.
körnig, auch mit Beimengung von Pech oder
ähnlichen nicht zur Selbstoxydation neigen-
den Stoffen.
Siehe auch Rn. 201 a unter b)
s Bem. Schalen und Platten, die aus geschwelltem Kork
mit oder ohne Pech oder ähnlichen Stoffen durch
Pressen herqestellt worden sind, unterstehen
nicht den Vorschriften der Klasse II.
8. Frisch gelöschte Holzkohle, pulverförmig oder
körnig oder in Stücken. Siehe auch Rn. 201 a
unter b).
Bem. Unter frisch gelöschter Holzkohle versteht man:
Bei Holzkohle in Stücken solche, seit deren Lö•
schunq noch nicht 4 Tage verstrichen sind;
bei Holzkohle in Pulver oder in Körnern in
gerinqeren Ausmaßen als 8 mm solche, seit deren
Löschung noch nicht 8 Tage verstrichen sind, vor-
ausgesetzt, daß deren Auskühlung an der Luft
in dünnen Schienten oder mittels eines Verfah-
rens vorgenommen wurde, das einen qleichen
Abkühlungsgrad qewährleistet.
9. Gemenge von körnigen oder porösen brenn-
baren Stoffen mit der Selbstoxydation noch
unterliegenden Bestandteilen, wie Leinöl, Lein-
ölfirnis und Firnisse aus anderen analogen
Olen, Harz, Harzöl, Petroleumrückständen usw.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 110'1
Klasse II
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschritten
201 (wie sogenannte Korkfüllmasse, Lupulin) sowie
(Forts.) ölhaltige Rückstände der Sojabohnenölblei-
chung. Siehe auch Rn. 201 a unter b)
10. Papiere, Pappe und Erzeugnisse aus diesen
Stoffen (wie Hülsen und Pappringe), Holz-
fiberplatten, Gespinste, Gewebe, Garne, Seiler-
waren, Abfälle vom Verspinnen oder Verwe-
ben, alle imprägniert mit selbstoxydierenden
Olen, Fetten, Firnissen oder anderen Im-
prägniermitteln. Siehe auch Rn. 201 a unter b).
Bem. Wenn die unter Ziffer 10 qenannten Stoffe mehr
als die hyqroskopische Feuchtiqkeit aufweisen,
sind sie von der Beförderunq ausqeschlossen
11. Gebrauchte Gasreinigungsmasse auf Eisenoxyd- Gebrauchte Gasreinigungsmasse (Ziffer 11) muß 210
basis. in gut schließende Blechgefäße verpackt sein.
Bem. Wenn die qebrauchte Gasreinigungsmasse durch
Ablagern und Lüften nicht mehr selbstentzünd-
lich ist und dies vom Ablader im Verladeschein
durch den Vermerk .Nicht selbstentzündlich"
bestätigt wird, ist sie den Vorschriften der
Klasse II nicht unterstellt.
12. Ungereinigte, gebrauchte Hefebeutel. Siehe Ungereinigte, gebrauchte Hefebeutel (Ziffer 12) 210/1
auch Rn. 201 a unter b). müssen in gut schließende Behälter verpackt sein.
Bern. Gebrauchte Hefebeutel gelten als ungereinigt, Hölzerne Behälter müssen mit dichten Stoffen aus-
wenn nicht vom Ablader im Verladeschein aus- gekleidet sein.
drücklich bescheinigt ist, daß sie gereinigt sind.
13. Stoffsäcke, entleert von Natriumnitrat. Die von Natriumnitrat entleerten Säcke (Ziffer 13) 211
sind, gut verschnürt und zusammengepreßt, in
Bern. Wenn die Stoffsäcke durch Waschen von Nitrat,
mit welchem sie getränkt waren, vollkommen Holzkisten oder in mehreren Lagen festen Papiers
befreit sind, sind sie den Vorschriften der Klasse oder undurchlässigen Gewebes zu verpacken.
II nicht unterstellt
14. Ungereinigte leere Eisenblechfässer, entleert Die leeren ungereinigten Gefäße der Ziffern 14 211/1 S
von gewöhnlichem Phosphor (Ziffer 1). und 15 müssen gut verschlossen sein.
15. Ungereinigte leere Gefäße, entleert von Stoffen
der Ziffern 3 und 3/1.
Bern. 1. Zu Ziffern 14 und 15:
Die von den übrigen Stoffen der Klasse II ent-
leerten Behälter sind den Vorschriften der
Klasse II nicht unterstellt.
2. Die entleerten Behälter gelten als ungereinigt,
wenn der Ablader im Verladeschein nicht aus-
drücklich bcscheiniqt, daß sie gereinigt sind.
s 16. Hochbeschwerte Seide (Cordonnet-, Souple- (1) Die Stoffe der Ziffer 16 müssen in starke 211/2 S
seide, Bourette- und Chappe-Seide) in Strängen. Kisten verpackt sein.
(2) Sind die Kisten höher als 12 cm, so müssen
zwischen den einzelnen Lagen der Seide durch
Holzroste ausreichende Hohlräume geschaffen sein,
die mit Luftlöchern in den Kistenwänden in Ver-
bindung stehen, so daß die Luft durchziehen kann.
Außen an den Kistenwänden sind Leisten anzu-
bringen, die das Zustellen der Luftlöcher verhin-
dern.
s 17. Nebelkerzen, soweit sie keine Zündeinrichtung Die Stoffe der Ziffer 17 müssen in haltbare, dichte, 211/3 S
enthalten. sicher verschlossene eiserne Behälter (Drums) fest
verpackt sein.
III. Zusammenpackung
Von den in Rn. 201 bezeichneten Stoffen dürfen nur die folgenden und nur unter den nachstehenden
Bedingungen miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen oder mit sonstigen Gütern 212
zu einem Versandstüdc vereinigt werden:
a) miteinander: die in gleichen Ziffern genannten Stoffe, ausgenommen diejenigen der Ziffer 10 mit
denjenigen der Ziffer 6 der Klasse III b Rn. 331.
Die Verpackung muß den Vorschriften für die betreffenden Ziffern entsprechen;
b) mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung auch für diese
gestattet ist - oder mit sonstigen Gütern:
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse II
212 gewöhnlicher Phosphor (Ziffer 1) in einer Menge bis zu 250 g, verpackt nach Rn. 203, in Weißblech-
(Forts.} gefäßen oder in Glasgefäßen, die in Weißblechgefäße eingesetzt sind, mit den anderen Gütern in
einen Sammelbehälter; aber nicht zusammen mit Zündhölzern der Klasse I c, entzündlichen Gasen
der Klasse I d, mit Stoffen der Ziffern 2 und 3 der Klasse l e, den entzündbaren flüssigen Stoffen
der Klasse III a, entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b, entzündend (oxydierend) wirkenden
Stoffen der Klasse lII c sowie mit Nahrungs-, Futter- oder Genußmitteln;
2. Stoffe der Ziffer 2 in einer Gesamtmenge bis zu 5 kg, verpackt nach Rn. 204, entweder in zerbrech-
lic.ne Gefäße (bis höchstens 2 kg je Gefäß). die in Kisten einzusetzen sind, oder in Weißblechgefäße,
mit den anderen Gütern in einen Sammelbehälter, aber nicht zusammen mit Säuren oder wasser-
haltigen Flüssigkeiten, mit Zündhölzern der Klasse I c, mit entzündlichen Gasen der Klasse I d, mit
Stoffen der Ziffern 2 und 3 der Klasse I e, mit entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a, mit
entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b sowie mit entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen
der Klasse III c;
3. Stoffe der Ziffer 6 a) bis c) (ausgenommen Hochofenfilterstaub) in einer Gesamtmenge bis izu 1 kg,
Stoffe der Ziffer 6 a) in einer Gesamtmenge bis zu 5 kg, jedoch nicht mit Säuren, Alkalilaugen oder
wasserhaltigen Flüssigkeiten, Zündhölzern der Klasse I c, entzündlichen Gasen der Klasse I d,
Stoffen der Klasse III c und nicht mit chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmitteln der Klasse IV a,
Ziffer 16, sofern ihre Außenverpackung nicht aus Metallgefäßen besteht. Die Stoffe der Ziffer 6
sind, in verschlossene Gläser oder Blechbüchsen verpackt, Gläser außerdem in Büchsen aus Blech
oder Pappe eingebettet, mit den anderen Gütern in einer Sammelkiste zu vereinigen, in Pappe
eingebettete Glasgefäße der Ziffer 6 a) dürfen ebenfalls nicht mehr als 1 kg enthalten;
4. Stoffe der Ziffer 10 in der vorgeschriebenen Verpackung mit den anderen Gütern in einem Sammel-
behälter; sie dürfen aber nicht mit Zündhölzern der Klasse I c, mit entzündlichen Gasen der
Klasse I d, mit entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a und mit entzündend (oxydierend)
wirkenden Stoffen der Klasse III c zu einem Versandstück vereinigt werden.
IV. Kennzeichnung der Versandstücke (siehe Anhang 9)
213 (1) Jedes Versandstück mit Statten der Ziffern 1 bis 4 muß mit einem Kennzeichen nach Muster 2 ver-
sehen sein. Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 5, 6 und 17 müssen in deutlichen und unauslöschlichen
Buchstaben die Bezeichnung des Stoffes nach Rn. 201 tragen.
(2) Fässer mit aufgeschraubtem Deckel und ohne Einrichtung zum zwangsweisen Aufrechtstellen, die
gewöhnlichen Phosphor (Ziffer 1) enthalten, müssen außerdem oben an den Enden des Faßdurchmessers mit
Kennzeichen nach Muster 7 versehen sein.
(3) Versandstücke, die zerbrechliche Gefäße mit Stoffen der Ziffern 1, 3 und 3/1 enthalten, müssen außer-
dem mit Kennzeichen nach Muster 8 versehen sein. Kennzeichen nach Muster 7 sind zusätzlich erforderlich,
wenn es sich um Stoffe in flüssigem Zustand oder mit Flüssigkeitsüberdeckung handelt. Die Kennzeichen
nach Muster 7 müssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an 2 gegenüberliegenden Seiten und bei
anderen Verpackungen in entsprechender Weise angebracht werden.
S· (4) Die in den Absätzen (1), (2) und (3) vorgeschriebenen Kennzeichen sind auch auf Versandstücken
anzubringen, in welchen Stoffe der Ziffern 1 und 2 mit anderen Stoffen, Gegenständen oder Gütern nach
Rn. 212 zusammengepackt sind.
C. Verladungsvorschriften
1. Verladesdleine
214 (1) Die Stoffe sind mit besonderem Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern, der mit einem mindestens
1 cm breiten, diagonal verlaufenden roten Strich versehen sein muß.
(2) Die Bezeichnung des Gutes 1m Sdliftszettel muß gleichlauten wie die m Rn. 201 durch Fettdru<k
hervorgehobene Benennung. Sie ist durch die Angabe der Klasse, der ZWer und gegebenenfalls des Buch-
stabens der Stoffaufzählung (z. B 11, Ziffer 4 b) zu ergänzen
Wo in den Ziffern 2, 3, 4, 9 und 1O der Stoffname nicht angegeben ist, 1st die handelsübliche Benennung
einzusetzen Der Inhaltsangabe ist außerdem der Vermerk: .,Selbstentzündlich" in auffälliger Schrift hinzu-
zufügen
(3) Der Ablader dart die geforderten Erklärungen nach § 4 der Verordnung nur abgeben auf Grund emer
entsprechenden Bescheinigung seines Auftraggebers Bei leeren ungereinigten Gefäßen, in denen Stoffe der
Ziffern I und 3 enthalten waren, ist vom Ablader im Verladeschein zu bescheinigen, daß die Gefäße dicht
verschlossen sind
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 t109
Klasse ß
II. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote
(1) Die Stoffe der Klasse II dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden mit: 219
a) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);
b) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn. 61);
c) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn. 101);
d) als entzündlich bezeichneten Gasen, flüssiger Luft und flüssigem Sauerstoff der Klasse I d (Rn. 131) 1
e) den Stoffen der Ziffern 2 a), 2 b), 2 f), 2 g) und 3 der Klasse I e (Rn. 181);
f) radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn. 451);
g) organischen Peroxyden der Klasse VII (Rn. 701);
h) Gütern der Klasse VIII (Rn. 801).
(2) Gewöhnlicher Phosphor (Ziffer 1) darf nicht mit chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmitteln der Ziffer 16
der Klasse rv a (Rn. 401) in derselben Schattenabteilung verladen werden, sofern seine Außenpackung nicht
aus Metallgefäßen besteht. Im übrigen ist er von Stoffen der Klasse JV a Ziffer 16 sowie von Thiosulfaten
so getrennt zu verstauen, daß eine Mischung auch bei Beschädigung der Behälter ausgeschlossen bleibt.
(3) Die Stoffe der Ziffern 3 und 4 sowie die Stoffe der anderen Ziffern der Klasse II, sofern die Außen-
packung nicht aus Metallgefäßen besteht, dürfen nicht in derselben Schattenabteilung verladen werden mit:
a) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse IJI c (Rn. 371)_, ausgenommen Stoffe der
Ziffern 6 b und 6 c;
b) Salpetersäure und Mischungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure der Ziffern 1 e) 2 und 1 f) 2
der Klasse V (Rn. 501).
Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in eine Schattenabteilung verladen werden dürfen,
müssen besondere Verladescheine ausgestellt werden
(4) Im übrigen sind die Stoffe der Klasse II, um Zündgefahren zu vermeiden, von entzündbaren flüssigen
Stoffen der Klasse III a, entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b, von Behältern mit anderen entzünd-
baren Gasen der Klasse I d, von Säuren der Klasse V sowie von Wasserstoffperoxydlösungen der Klasse III c,
Ziffer 1 und der Klasse V Ziffer 11, wirksam räumlich abgeschlossen und überall leicht zugänglid1 zu ver-
stauen, und zwar so, daß alle Stoffe und auch die durch Verdunsten entzündbarer flüssiger Stoffe ent-
standenen Gase oder ihre explosionsfähigen Gemische mit Luft sich nirn.t an Brand- oder Erhitzungsherden
entzünden können, die etwa durch Stoffe der Kla.sse II entstanden sind.
(5) Bei der Verladung von Stoffen der Ziffer 6, insbesondere von Salzen der hydroschwefligen (dithio-
nigen) Säure Ziffer 6 c) ist sorgfältig darauf zu achten, daß nur unbeschädigte Gefäße übernommen werden.
Die Packstücke sind beim Verladen vorsichtig zu behandeln, damit Beschädigungen und Ausstreuen des
Inhalts vermieden werden. Bei der Unterbringung ist besonders zu berücksichtigen, daß Staub, Pulver und
feme Späne der in Ziffern 6 a) und 6 b) genannten Metalle bei Zutritt von Feuchtigkeit sirn. entzünden und
daß ausgestreute Salze der hydroschwefligen (dithionigen) Säure bei Zutritt von Feuchtigkeit sich erhitzen
und brennbare Stoffe, wie Holz, Kohlen, Faserstoffe und Gewebe entzünden und so Brände hervorrufen
können. Ausgestreute Salze sind sofort aufzunehmen und von Bord zu schaffen. Sie dürfen nicht in Gefäße
aus brennbaren Stoffen (Papiersäcke, Pappkästen usw.) gefüllt werden.
(6) Während des Seetörns ist auf Laderäume, in denen Stoffe der Ziffer 6 untergebrarn.t sind, besonders
zu amten.
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse III a
Entzündbare flüssige Stoffe
A. Vorbemerkungen
300 S (1) .,Entzündbare flüssige Stoffe" im Sinne der VO übe1 gefährliche Seefrachtgüter und dieser Anlage
sind Stoffe, einschließlich der Lösungen und Stoffgemische, die bei 50° C einen Dampfdruck von höchstens
3 kg/cm 2 haben, bei 35° C weder fest noch salbenförmig sind sowie
a) einen Flammpunkt von höchstens 100° C haben und hinsichtlich der Wasserlöslichkeit nicht die
Eigenschaften der unter b) genannten Flüssigkeiten aufweisen, oder
b) einen Flammpunkt unter 21 ° C haben und sich, oder deren flüssige Bestandteile sich, bei 15° C in
jedem Verhältnis in Wasser lösen.
Hiervon ausgenommen sind entzündbare flüssige Stoffe, die wegen überwiegend anderer gefährlicher
Eigenschaften den übrigen Klassen dieser Anlage zugeordnet oder wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer
Nur-Klasse vom Transport gegebenenfalls ausgeschlossen sind (vgl. Bern. zu den jeweiligen Ziffern der
Rn. 301).
(2) Von den unter den Begriff der Klasse III a fallenden Stoffen sind die in Rn. 301 genannten den in
Rn. 300 Abs. (3) bis 317 enthaltenen Bedingungen unterworfen und somit Stoffe dieser Anlage, sofern sie nicht
in Tankschiffen oder auf sonstigen Sonderschiffen in Behältern befördert werden, die an Bord gefüllt oder
entleert werden (s. Rn. 4).
(3) Die entzündbaren flüssigen Stoffe - ausgenommen die der Ziffern 3 und 4 -, die leicht peroxydieren
(wie Ather oder gewisse heterozyklische sauerstoffhaltige Körper), sind zur Beförderung nur zugelassen,
wenn ihr Gehalt an Peroxyd 0,3 0/o, auf Wasserstoffperoxyd H202 berechnet, nicht übersteigt. Der Gehalt
an Peroxyd und der Flammpunkt sind nach den Vorschriften des Anganges 3 zu bestimmen.
(4) Den in den Flüssigkeiten gelösten festen Stoffen sind Sikkative, Standöle (wie gekochte oder ge-
blasene Leinöle) oder ähnliche Stoffe (ausgenommen Nitrozellulose) mit einem Flammpunkt über 100::c C
gleichzuachten.
301 a (1) Stoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind, wenn der
Ablader im Verladeschein bescheinigt, daß es sich um handelsübliche Kleinpackungen nach Rn. 301 a der
Klasse III a handelt, den Vorschriften dieser Anlage nicht unterstellt:
a) Flüssigkeiten der Ziffer 1, ausgenommen die nachstehend unter b) genannten sowie Azeton und
Azetonmischungen (Ziffer 5):
höchstens 200 g in Gefäßen aus Blech, Glas, Porzellan, Steinzeug oder geeignetem Kunststoff; diese
Gefäße sind mit einem Gesamtinhalt von höchstens 1 kg in eine Außenverpackung aus Blech, Holz
oder Pappe einzusetzen; die zerbrechlichen Gefäße sind gegen Zerbrechen zu sichern;
b) Schwefelkohlenstoff, Athyläther, Petroläther, Pentane, Methylformiat:
50 g je Gefäß und 250 g je Versandstück; diese Stoffe sind wie jene des Absatzes a) zu verpacken;
c) Flüssigkeiten der Ziffern 2 bis 5, ausgenommen Azetaldehyd, Azeton und Azetonmischungen:
1 kg je Gefäß und 10 kg je Versandstück; diese Stoffe sind wie jene des Absatzes a) zu verpacken;
s d) Gummilösungen und andere Klebestoffe, die als Lösungsmittel Flüssigkeiten der Ziffern 1, 3 bis 5
enthalten, in handelsüblichen Kleinpackungen (auch Tuben), in Kisten oder starken Pappkästen
verpackt. Ein Versandstück darf bei Verwendung einer Kiste 50 kg und bei Verwendung eines
Pappkartons 20 kg nicht überschreiten.
(2) Entzündbare flüssige Stoffe sind den Vorschriften der Klasse III a nicht unterstellt, wenn sie unter
den in Rn. 131 a Buchstabe c) genannten Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden.
B. Güter ver z eich n i s
301 1. a) Mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ° C, auch wenn sie von
festen, in den Flüssigkeiten gelösten oder suspendierten Stoffen (ausgenommen Nitrozellulose) oder
von beiden zusammen höchstens 30 0/o enthalten, wie:
Roherdöl und andere Rohöle sowie leichtflüchtige Destillationsprodukte aus Erdöl und anderen Roh-
ölen, Steinkohlen-, Braunkohlen-, Schiefer-, Holz- und Torfteer, wie Petroläther, Pentane, Benzin,
Benzol und Toluol; Erdgas-Gasolin; Ä.lhylazetat (Essigsäureäthylester, Essigester), Vinylazetat,
Ä.thyläther (Schwefeläther), Methyliormiat (Ameisensäuremethylester) und andere Ä.tber und Ester
wie Areginal; Schwefelkohlenstoff; gewisse chlorierte Kohlenwasserstoffe (z.B. 1,2-Dicbloräthan);
siehe auch Rn. 301 a unter a) und b) und Anhang 3/2.
Bem. 1. Vinylazetat ist zur Beförderung nur zugelassen, wenn es entweder in geeigneter Weise stabilisiert ist oder
wenn es ohne Zusatz eines Stabilisierungsmittels auf Grund seines Reinheitsgrades ausreichend chemisch
beständig ist und insbesonde1e keine polymerisationslördernden Stolle wie Säuren, Basen, Chloride usw.,
enthält; unstabilisiertes Vinylazetat darf nur in Gefäßen befördert werden, die von Stoffen, welche die Poli-
merisation begünstigen (wie z. B. Wasser. Eisenoxyde oder Eisenchloride) vollkommen frei sind.
s Gemäß Rn. 300 Abs. (1) ist z. B.:
2. Allylchlorid Flp. - 32° C ein Stoff der Klasse IV a Ziller 21 a.
Akrylnitril Flp. - 5° C ein Stoff der Kla~se IV a Ziffer 2 b.
Azetylchlorid Flp. + 5° C ein Stoff der Klasse V Ziffer 9.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1111
Klasse llla
b) Mischungen von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ° C mit höchstens 55 °/o Nitrozellulose 301
mit einem Stickstoffgehalt von nicht mehr als 12,6 °/o (Kollodium, Semikollodium und andere Nitro- (Forts.)
zelluloselösungen).
Siehe auch Rn. 301 a unter a).
Bern. Hinsichtlich der Mischungen von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21° C.
mit mehr als 55 0/o Nitrozellulose mit beliebigem Stickstoffgehalt, oder
mit höchstens 55 0/o Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 0/o
siehe Klasse I a (Rn. 21, Ziffer 1) und Klasse III b [Rn. 331. Ziffer 7 a)).
2. Mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ° C, wenn sie von festen, in
den Flüssigkeiten gelösten oder suspendierten Stoffen (ausgenommen Nitrozellulose) oder von beiden
mehr als 30 °/o enthalten, wie:
Gewisse Tiefdruck- und Lederfarben sowie gewisse lacke, Lackfarben und Kautschuk-(Gummi-)lösungen.
Siehe auch Rn. 301 a unter c) und d).
3. Mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 ° C bis 55° C (die Grenzwerte
inbegriffen), wie:
Terpentinöl; mittelschwere Destillate aus Erdöl und anderen Rohölen, Steinkohlen-, Braunkohlen-,
Schiefer-, Holz- und Torfteer, wie Mineralterpentin (white spirit, Terpentinölersatz), Schwerbenzin,
Petroleum (für Leucht-, Heiz- und Motorzwecke), Xylol, Stryrol, Kumol, Solventnaphtha; Butylalkohol
(Butanol); Butylazetat (Essigsäurebutylester); Amylazetat (Essigsäureamylester); Nitromethan (Mono-
nitromethan) sowie gewisse Mononitroparaffine; gewisse chlorierte Kohlenwasserstoffe (z.B. Monochlor-
benzol). Siehe auch Rn. 301 a unter c) und Anhang 3/2.
Bern. 1. Stoffe der Ziffer 3 sind den Vorschriften der Klasse III a nicht unterstellt, wenn sie den Bedingungen des
Anhangs 3/1, Rn. 1350, entsprechen.
Gemäß Rn. 300 Abs. (1) ist z.B.
2. Epichlorhydrin Flp. etwa 40° C ein Stoff der Klasse IV a Ziffer 21 b,
Essigsäureanhydrid Flp. 49° C ein Stoff der Klasse V Ziffer 5.
4. Mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55° C bis 100° C (den Grenzwert
100° C inbegriffen}, wie:
gewisse Teere und Destillate daraus; Heizöle, Dieseltreiböle, gewisse Gasöle; Tetralin (Tetrahydro-
naphthalin); Nitrobenzol; gewisse chlorierte Kohlenwasserstoffe (z.B. Benzylchlorid}. Siehe auch Rn. 301 a
unter c) und Anhang 3/2.
Bem. 1. Stoffe der Ziffer 4 sind den Vorschriften der Klasse III a nicht unterstellt, wenn sie den Bedingungen des
Anhangs 311, Rn. 1350, entsprechen.
Gemäß Rn. 300 Abs. (1) ist z. B.
2. Benzoylchlorid Flp. 72° C ein Stoff der Klasse V Ziffer 9.
Anilin Flp. 76° C ein Stoff der Klasse IV a Ziffer 17.
Kresole Flp. 81 bis 86° C Stoffe der Klasse V Ziffer 14.
5. Mit Wasser in beliebigem Verhältnis mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21° C, auch
wenn sie von festen, in den Flüssigkeiten gelösten oder suspendierten Stoffen oder von beiden zu-
sammen höchstens 30 0/o - bei Nitrozellulose höchstens 40 0/o - enthalten, wie:
Methanol, (Methylalkohol, Holzgeist) auch denaturiert; itthylalkohol (Äthanol, gewöhnlicher Spiritus)
auch denaturiert; Azetaldehyd; Azeton und Azetonmiscbungen; Rohpyrldln, Pyridin. Siehe auch Rn. 301 a
unter a) und c) und Anhang 3/2.
Gemäß Rn. 300 Abs. (1) ist z. B.
Bem. Äthylenimin Flp. - 13° C ein Stoff der Klasse IV a Ziffer 19.
Blausäure Flp. - 18° C ein Stoff der Klasse IV a Ziffer 1.
6. Ungereinigte leere Gefäße, entleert von entzündbaren Flüssigkeiten der Klasse III a.
C. V e r p a c k u n g s v o r s c h r i f t e n
I. Allgemeine Verpackungsvorsdtriften
(1) Die Gefäße müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen 302
gelangen, insbesondere nichts verdampfen kann.
Die Spundlochschraubverschlüsse von Fässern müssen fest, aber nicht zu fest angezogen sein. s
Durch allzu festes Anziehen kann der Dichtungsring beschädigt und dadurch dichtes Schließen ver-
hindert werden. Dichtungsringe dürfen grundsätzlich nur einmal verwendet werden. Die Schraub-
verschlüsse sind vom Ablader vor dem Verladen auf Dichtheit zu prüfen.
(2) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden
und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie
sich unterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zu-
verlässig standhalten. Insbesondere müssen, sofern in den besonderen Verpackungsvor-
schriften nichts anderes vorgeschrieben ist, die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sich bei normalen
Beförderungsverhältnissen etwa entwickelnden inneren Druck auch unter Berücksichtigung des
Vorhandenseins von Luft Widerstand leisten können. Zu diesem Zwecke muß auch ein füllungs-
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse III a
302 freier Raum gelassen werden, der unter Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen der Fül-
(Forts.J lungs- und Außentemperatur, die während der Beförderung erreicht werden kann, zu berechnen
ist (s. auch Rn. 305). Dies gilt insbesondere bei der Beförderung südlich des 30. Grades nördlicher
Breite sowie von und nach Häfen an der afrikanischen und asiatischen Küste des Mittelmeeres und
der asiatischen Küste des Schwarzen Meeres. Innenpackungen sind in den äußeren Behältern zu-
verlässig festzulegen.
(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstands-
kraft verringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke
der Wände darf in keinem Fall geringer als 1,5 mm und nicht geringer als 2 mm sein, wenn der
Fassungsraum des Gefäßes größer als 30 Liter ist.
Der Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe,
Versiegeln, Zubinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung ver-
hindert.
(5) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt und insbe-
sondere saugfähig sein. Die Einbettung der Gefäße in die Schutzbehälter, wozu einwandfreie Füll-
stoffe zu verwenden sind, hat sorgfältig zu erfolgen; sie muß bei offenen Schutzbehältern, Glas-
ballons u. dgl. regelmäßig (evtl. vor jeder Neufüllung des Gefäßes) überprüft werden.
II. Besondere Verpackungsvorschriften
303 (1) a) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 5 müssen in geeignete Gefäße aus Metall oder aus Glas, Porzellan,
Steinzeug und dergleichen verpackt sein. [Sondervorschriften für Nitromethan siehe Abs. (7),
Sondervorschriften für Behälter (Container) siehe Rn. 305/2.)
S b) Die Stoffe der Ziffer 1 bis 5 dürfen in Mengen bis 200 g, Azeton und Azetonmischungen in unbe-
schränkter Menge (siehe aber Rn. 304 (3) a 3) und (3) f)], auch in Gefäße aus geeignetem Kunststoff
verpackt sein.
(2) Zerbrechliche Gefäße (Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.) dürfen an Stoffen der Ziffer 1 höchstens
enthalten:
Schwefelkohlenstoff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Liter,
Athyläther, Petroläther, Pentane ...................................................... . 2 Liter,
andere Stoffe der Ziffer 1 ............................................................. . 5 Liter.
(3) a) Weißblechgefäße mit höchstens 10 Liter Fassungsraum müssen eine Wanddicke von mindestens
0,24 mm, Weißblechgefäße mit mehr als 10 Liter, aber höchstens 60 Liter Fassungsraum müssen
eine solche von mindestens 0,30 mm aufweisen; Weißblechgefäße mit weniger als 2 Liter Fassungs-
raum dürfen eine geringere Wanddic:ke als 0,24 mm haben. Die'Weißblechgefäße müssen gefalzte
oder gelötete oder auf andere Weise hergestellte Nähte gleicher Festigkeit und Dichtheit haben.
Die Bestimmungen für Weißblechgefäße gelten auch für Gefäße aus anderem Stahlblech, wenn es
mit einem Korrosionsschutz versehen ist, der mindestens demjenigen der Verzinnung entspricht.
S b) Die unter a) genannten Weißblechgefäße dürfen für Flüssigkeiten der Ziffer 1 nur mit einem
Fassungsraum bis zu 25 l verwendet werden.
(4) a) Stahlblechgefäße, mit Ausnahme der in Abs. (3) genannten, müssen geschweißt oder hartgelötet
sein und dürfen in Abhängigkeit von der Wanddicke die nachfolgenden Mengen an Stoffen der
Ziffern 1 bis 5 enthalten:
bei mindestens 0,5 mm Wanddidce höchstens 30 Liter,
bei mindestens 0,7 mm Wanddicke höchstens 60 Liter,
bei mindestens 1,5 mm Wanddicke mehr als 60 Liter.
Sind die Versandstücke schwerer als 100 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein.
s b) Andere Blechgefäße mit einer Wanddicke von weniger als 1,5 mm, aber mindestens 0,75 mm, ferner
geschweißte Rollsidcenfässer mit einer Wanddicke von 1,00 mm und geschweißte oder gefalzte
Rollsickenfässer mit einer Wanddicke von 1,25 mm ohne Schutzbehälter müssen vor jeder Ver-
wendung einer Dichtheitsprobe nach den Vorschriften des Normblattes DIN 66 37 unterzogen
werden. Sie müssen den Vorschriften der Rn. 302 Abs. 1 bis 3 entsprechen und den besonderen
Prüfvorschriften der Deutschen Bundesbahn genügen.
s c) Schwefelkohlenstoff, mehr als 10 °/o Schwefelkohlenstoff enthaltende Flüssigkeiten und Äthyläther
(sämtlich Ziffer 1) dürfen, wenn die Versandstüdce mehr als 12 kg Rohgewicht haben, nur in
geschweißten Behältern aus starkem Eisenblech befördert werden. Das Spundloch dieser Gefäße
muß in einer der beiden Stirnwände angebracht sein. Es muß dicht verschraubt und die Ver-
schraubung gegen unbeabsichtigte Lösung gesichert sein.
(5) Blechgefäße aus anderen Metallen müssen so bemessen und hergestellt sein, daß sie die gleichen
Festigkeiten besitzen wie die Stahlblechgefäße nach Abs. (4 a).
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1113
Klasse Illa
(6) Werden entzündbare Stoffe, deren Dampfdruck bei 50° C nicht mehr als 1,5 kg/cm 2 beträgt, in neuen, 303
nur für einen einzigen Versand verwendeten Verpackungen befördert, so 1st es für Versandstücke, deren (Forts.)
Gewicht 225 kg nicht übersteigen darf, nicht notwendig, daß die Böden der Gefäße an den Mantel ange-
schweißt sind und daß die Wandstärke mehr als 1,25 mm beträgt. Die Gefäße müssen aber bei einem
hydraulischen Druck von mindestens 0,75 kg/cm 2 dicht bleiben. Die Mäntel und Böden müssen zur Ver-
steifung mit Vorrichtungen wie Rippen oder Rollreifen versehen sein, die auch aufgepreßt sein können.
(7) Nitromethan (Ziffer 3) muß verpackt sein:
a) in zerbrechlic:he Gefäße von höchstens 1 Liter Inhalt oder
b) in Blechgefäße nach Abs. (4) mit höchstens 10 Liter Fassungsraum oder
c) in Metallfässer mit doppeltem Spundzapfen und Rollreifen.
(8) Wegen Beförderung in Behältern (Containern) siehe Rn. 305/2.
(1) Zerbrec:hlic:he Gefäße mit Stoffen der Ziffern 1 bis 5, Kunststoffgefäße nach Rn. 303 (1) b), Blechgefäße 304
nach Rn. 303 (3) mit Stoffen der Ziffern 1 und 5, Blec:hgefäße nach Rn. 303 (3) mit einer Wanddick.e von
weniger als 0,3 mm mit Stoffen der Ziffern 2 bis 4 und Blechgefäße mit Nitromethan narn Rn. 303 (7) b) sind
einzeln oder zu mehreren in Sc:hutzbehälter einzubetten.
Die Schutzbehälter für zerbrec:hlic:he Gefäße mit Stoffen der Ziffern 1 und 5, für Kunststoffgefäße nach
Rn 303 (1) b) und die Sc:hutzbehälter für Gefäße mit Nitromethan (Ziffer 3) müssen vollwandig und aus
Holz, Blech oder dergleichen hergestellt sein. Als Sc:hutzbehälter dürfen auch Einheitspappkästen (siehe
Rn 8) für 30 kg Höchstgewicht verwendet werden.
Die Versc:hlüsse der zerbrechlic:hen Gefäße, die in offene Sc:hutzbehälter eingesetzt sind, müssen mit
einer Schutzabdeck.ung versehen sein, die sie gegen Beschädigungen sichert. Die Sc:hutzabdeck.ung darf bei
Berührung mit einer Flamme nic:ht Feuer fangen
(2) Ohne Sc:hutzbehälter sind zum Versand zugelassen:
a) Blechgefäße nach Rn. 303 (3) mit einer Wanddick.e von mindestens 0,3 mm mit Stoffen der Ziffern 2
bis 4,
b) Blechgefäße nach Rn. 303 (4) und (5),
c) Metallfässer nac:h Rn. 303 (7) c) mit Nitromethan (Ziffer 3).
(3) Folgende Versandstücke dürfen nac:hstehende Höchstgewichte nicht überschreiten:
a 1) Versandstück.e mit zerbrec:hlichen Gefäßen, die Stoffe der Ziffer 1 mit einem Siedepunkt
unter 50° C (z. B Schwefelkohlenstoff, Athyläther, Petroläther, Pentane) enthalten ..... . 40kg,
a 2) Versandstück.e mit zerbrechlichen Gefäßen, die andere Stoffe der Ziffer 1 enthalten ... . 60 kg,
a 3) Versandstücke mit Kunststoffgefäßen nach Rn. 303 (1) b) ............................. . 60 kg,
b) Versandstück.e mit zerbrechlichen Gefäßen, die Stoffe der Ziffern 2 bis 5 enthalten .... . 75 kg,
c) Versandstück.e mit Blechgefäßen nach Rn. 303 (3), die Stoffe der Ziffern 1 bis 5 enthalten 75kg,
d 1) Versandstücke mit Blechgefäßen, die Nitromethan nach Rn. 303 (7) b) enthalten ..... . 75 kg,
d 2) Versandstücke mit Blec:hgefäßen, die Schwefelkohlenstoff oder mehr als 10 0/o Schwefel-
kohlenstoff enthaltende Flüssigkeiten enthalten, nach Rn. 303 (4) c) ........•.........• 135 kg,
e) Gefäße nach Rn. 303 (4) b) und (6) .........•...........................•••....•.•.• 225 kg,
f) Einheitspappkästen (siehe Rn. 8) mit Stoffen der Klasse III a [siehe Rn. 304 Abs. (1)) ...•• 30 kg.
(4) Die Versandstücke, ausgenommen Kisten und Metallfässer sowie Einheitspappkästen (siehe Rn. 8) für
30 kg Höchstgewicht, müssen mit Handhaben versehen sein.
(5) Wegen Beförderung in Behältern (Containern) siehe Rn. 305/2.
(1) Metallgefäße dürfen mit den Flüssigkeiten der Ziffer 1 sowie mit Nitromethan (Ziffer 3), Azetaldehyd, 305
Azeton oder Azetonmisc:hungen (Ziffer 5) bei 15° C höchstens zu 93 0/o des Fassungsraumes gefüllt werden.
Wenn sie jedoc:h andere Kohlenwasserstoffe als Petroläther, Pentane, Benzol und Toluol enthalten, so
dürfen sie höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden
(2) Wegen Beförderung in Behältern (Containern) siehe Rn. 305/2.
Die Gefäße der Ziffer 6, entleert von entzündbaren Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 5, müssen gut ver- 305/1
sc:hlossen sein.
ßl. Vorschriften für Behälter (Container)
(1) Abweic:hend von Rn. 303 bis 305 dürfen die Stoffe der Ziffern I bis 5, ausgenommen Schwefelkohlen- 305/2
stoff und Nitromethan, in Behältern (Containern) befördert werden, sofern das Auftreten exothermer
Reaktionen in den geschlossenen Behältern unter Berücksid1tigung der während des Transportes auftreten-
den höc:hstmöglichen Temperaturen (vgl. Absatz (12)] nachweislich ausgeschlossen ist und die Voraussetzun-
gen der Absätze (2) bis (14) erfüllt sind.
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse llla
305/2 Bauvorschriften
(Forts.\
(2) Die Behälter (Container) müssen einen Fassungsraum von mindestens 10001 und höchstens 100001
haben.
(3) Die Gefäße müssen aus Stahlblech oder aus anderem Metall hergestellt sein. Die Werkstoffe der
Gefäße und ihre Verschlüsse dürfen vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine schädlichen oder
gefährlichen Verbindungen mit ihnen eingehen
Die Spannung des Metalls an der am stärksten beanspruchten Stelle des Gefäßes darf beim Prüfdruck
[!->iehe Absatz (10)) ¼ der festgestellten Streckgrenze nicht überschreiten. Unter Streckgrenze ist diejenige
Spannung zu verstehen, bei welcher eine bleibende Dehnung von 2 °;oo (d. h. 0,2 °/o) zwischen den Meß-
marken des Probestabes erreicht wurde. Die Gefäße dürfen auch genietet, geschweißt oder hartgelötet sein,
sofern der Hersteller eine gute Ausführung gewährleistet und die zuständige Behörde ihre Zustimmung
gegeben hat. Für geschweißte Gefäße dürfen Metalle oder Metallegierungen verwendet werden, deren
Schweißbarkeit einwandfrei feststeht
(4) Sämtliche Offnungen am Gefäß müssen sich am Behälteroberteil (Behälterscheitel) befinden und gas-
dicht verschließbar sein [Ausnahmen siehe Absatz (5)). Die Verschlüsse und sonstigen Armaturen am Gefäß
müssen dem anzuwendenden Prüfdruck standhalten und gegen Beschädigungen beim Verladen und bei der
Beförderung geschützt sein (z. B durch geeignete Gestaltung des Tragegestells).
Die Gefäße sind mit ausreichend großen Besichtigungs- bzw. Einstiegöffnungen zu versehen.
(5) Gefäße von an Deck zu verladenden Behältern (Containern) [siehe Rn. 315 Abs. (3) Unterabsatz 2)
können abweichend von Absatz (4)
a) am Behälteroberteil (Behälterscheitel) mit einer Entlüftungsvorrichtung versehen sein, wenn diese
mit einem Sicherheitsventil abgeschlossen ist. Das Sicherheitsventil muß sich bei einem Druck, der
das 0,9- bis 1,0-fache des Prüfdruckes des Gefäßes gemäß Absatz (10) beträgt, automatisch öffnen.
Die Verwendung von Tatgewicht- oder Gegengewichtventilen ist untersagt,
b) am Behälterboden mit einer Entleerungsleitung versehen sein, wenn diese unmittelbar am oder
im Behälter mit einem gegen unbeabsichtigtes Offnen gesicherten Ventil abgeschlossen ist. Die
Auslauföffnung des Ventils ist mit einem Blindflansch oder einer Verschlußkappe dicht zu ver-
schließen; sind an das Ventil Leitungen angeschlossen, so sind diese an ihrem freien Ende mit
einem weiteren Absperrorgan und einer Verschlußkappe zu versehen.
(6) Der Fassungsraum des Gefäßes muß unter Aufsicht eines Sachverständigen durch Wägen oder
Volumenmessung einer Wasserfüllung bestimmt werden; der Meßfehler, bezogen auf den Fassungsraum,
muß weniger als 1 °/o betragen
(7) Die Gefäße sind mit einem Tragegestell fest zu verbinden, das ein sicheres Verladen mit Kränen und
ferner eine sichere Befestigung der Behälter (Container) am Schiffskörper gewährleistet
Die Behälter (Container) können mit abnehmbaren oder einschlagbaren Rollvorrichtungen versehen sein.
(8) Am Behälter (Container) müssen auf einem aus nichtrostendem Metall bestehenden Schild einge-
schlagen sein:
Der Name des Herstellers oder dessen Fabrikmarke und die Nummer des Behälters (Containers);
die Höhe des Prüfdruckes [siehe Absatz (10)], der Tag der letzten Prüfung sowie der Stempel des
Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat;
der Fassungsraum des Gefäßes;
das Leergewicht (Eigengewicht) des Behälters (Containers) einschließlich Tragegestell.
Ferner ist am Behälter (Container) ein Schild zur Eintragung des Ladegutes (Inhalt) mit Klasse und Ziffer
anzubringen.
(9) Die Behälter (Container) sind vor der Indienststellung durch einen behördlich anerkannten Sach-
verständigen zu prüfen; bei der Flüssigkeitsdruckprobe ist ein innerer Oberdruck (Prüfdruck) anzuwenden,
der mindestens den in Absatz (10) a) bis c) genannten Prüfdrucken entspricht. Die Flüssigkeitsdruck.probe ist
mindestens alle 5 Jahre zu wiederholen und mit einer inneren Untersuchung zu verbinden.
Bei Beschädigungen des Gefäßes ist der Behälter (Container) dem Sachverständigen vorzustellen.
Füllvorschriften
(10) a) Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50° C von höchstens 1,1 kg/cm 2 dürfen nur in Behältern
(Containern) befördert werden, die einem Prüfdruck von mindestens 3 kg/cm 2 genügen.
b) Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50° C von mehr als 1,1 aber höchstens 1,75 kg/cm 2 dürfen
nur in Behältern (Containern) befördert werden, die einem Prüfdruck von mindestens 4 kg/cm 2
genügen.
c) Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50° C von mehr als 1,75 kg/cm 2 dürfen nur in Behältern
(Containern) befördert \Verden, die einem Prüfdruck von mindestens 7 kg/cm 2 genügen.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1115
Klasse llla
(11} Die Behälter (Container) 305/2
a) ohne Sicherheitsventil gern. Absatz (4) dürfen nur im Herstellerwerk der zu befördernden brenn- /Forts.)
baren Flüssigkeit gefüllt werden,
b) mit Sicherheitsventil gern. Absatz (5) können auch am Verladeort vom See-Spediteur gefüllt werden,
wenn hierfür die technischen Einrichtungen vorhanden sind und die mit der Füllung Beauftragten
über die ridltige Durdlführung des Füllvorgangs und die dabei zu beachtenden Eigenschaften der
Flüssigkeit eingehend unterrichtet sind.
(12} In die Behälter (Container} darf an Flüssigkeiten nur so viel eingefüllt sein, daß die Gefäße bei
einer Ausdehnung der Flüssigkeit während des Transportes infolge Ansteigens der mittleren Flüssigkeits-
temperatur auf ihren zu erwartenden Höchstwert nur bis zu 95 °/o ihres Fassungsvermögens gefüllt sind.
Der Füllungsgrad ist nach folgender Formel zu berechnen:
95
Füllungsgrad 0/o des Fassungsraumes
1 + ex (tmax - tF)
Hierbei bedeuten:
(X der mittlere kubische Ausdehnungskoeffizient der Flüssigkeit zwischen 15° C und 50° C.
(X wird nach folgender Formel berechnet:
dts - dso
IX=
35 dso
d 15 und d 50 sind die Dichten der Flüssigkeit bei 15° C bzw. 50° C.
tp die mittlere Temperatur der Flüssigkeit während der Füllung,
tmax der während des Transportes zu erwartende Höchstwert der mittleren Temperatur der
Flüssigkeit.
Für eine Reihe von Flüssigkeiten sind die kubisdlen Ausdehnungskoeffizienten in dem Anhang 3/2
angegeben.
Für den Höchstwert - tmax ist eine Temperatur von mindestens 50° C und bei der Beförderung südlich des
30. Grades nördlicher Breite sowie von und nach Häfen an der afrikanischen und asiatischen Küste des
Mittelmeeres und der asiatisdlen Küste des Schwarzen Meeres eine Temperatur von mindestens 75° C
anzuwenden.
(13) Sämtlidle Ventile am oder im Behälter - ausgenommen das Sicherheitsventil gemäß Absatz (5)
Buchstabe a) - und die Blindflansche bzw. Verschlußkappen gemäß Absatz (5) Buchstabe b) sind didlt zu
verschließen.
Bem. Sind an das unmittelbar am Behälterboden befindliche Ventil Leitungen angeschlossen [siehe Absatz (5) Buch-
stabe b)). so ist bei Anschluß des Füll- bzw. Entleerungsvorganges folgende Reihenfolge einzuhalten:
t. Schließen des unmittelbar am oder im Behälterboden befindlichen Ventiles,
2. Entleeren der Leitung,
3. Schließen des Abschlußorganes an der Leitung
4. Verschlußkappe bzw Blinflansch anbringen.
(14} Für die Kennzeidlnung der Behälter (Container) gilt Rn. 307. Ferner sind auf dem Sdlild des
Behälters (Containers) (siehe Absatz [8] letzter Satz) das Ladegut (Inhalt} sowie dessen Klasse und Ziffer
anzugeben.
IV. Zusammenpackung
Die in Rn. 301 bezeichneten Stoffe dürfen nur unter den nadlstehenden Bestimmungen miteinander, mit 306
Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung auch für diese gestattet
ist - oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden:
a} in beschränkter Menge:
1. Sdlwefelkohlenstoff (Ziffer 1) in Mengen bis zu 5 kg;
2. Erdgas-Gasolin, Äthyläther und Äthyläther enthaltende Lösungen (z. B. Kollodium) der Ziffer 1 in
Gesamtmengen bis zu 20 kg;
3. die übrigen Flüssigkeiten der Ziffer 1 in Gesamtmengen bis zu 100 kg;
Dem. Für die Flüssigkeiten der Ziffern 2 bis 5 bestehen keine Gewichtsbeschränkungen.
b) Alle Stoffe (Ziffer 1 bis 5) müssen nadl den für die einzelnen Versandstücke geltenden Vorschriften
verpackt mit den anderen Gütern in einen widerstandsfähigen Sammelbehälter eingesetzt werden; bei
Vereinigung der Stoffe der Rn. 301 miteinander genügt jedoch als Versandbehälter der Schutzbehälter
nadl Rn. 304.
V. Kennzeichnung der Versandstücke (siehe Anhang 9)
(1) Jedes Versandstück mit Flüssigkeiten der Ziffern 1 und 2 sowie mit Azetaldehyd, Azeton und Azeton- 307
misdlungen (Ziffer 5) muß mit einem Kennzeichen nach Muster 2 versehen sein.
(2) Versandstücke mit Methanol (Ziffer 5) müssen mit einem Kennzeichen nach Muster 3 versehen sein.
(3) Sind die in den Absätzen (1) und (2) genannten Stoffe in zerbrechlichen Gefäßen enthalten die in
Kisten oder anderen Schutzbehältern derart eingesetzt sind, daß sie von außen nicht sichtbar sind, so
müssen diese Versandstücke außerdem mit Kennzeidlen nach Muster 7 und 8 versehen sein. Die Kenn-
zeichen nach Muster 7 müssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten
und bei anderen Verpackungen in entsprechender Weise angebracht werden.
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse III a
307 (4) Die in den Absätzen (1), (2) und (3) vorgeschriebenen Kennzeichen sind auch auf Versandstücken
!Forts.) anzubringen, in deneu die Stoffe der Ziffern 1 und 2 sowie Methanol, Azetaldehyd, Azeton und Azeton-
mischungen (Ziffer 5) mit anderen Stoffen, Gegenständen oder Gütern nach Rn 306 zusammengepackt sind.
(5) Die in den Absätzen (1) und (2) vorgeschriebenen Kennzeichen sind auch auf entleerten ungereinigten
Gefäßen (Ziffer 6) anzubringen.
D. Verladungsvorschriften
....
1. Verladescheine
309 (1) Die entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse IJI a sind mit besonderem Verladeschein {Schiffszettel)
anzuliefern, der mit einem mindestens 1 cm breiten, diagonal verlaufenden roten Strich versehen sein muß.
(2) Die Bezeichnung des Gutes im Schiffszettel muß gleichlauten wie die in Rn. 301 durch Fettdruck
hervorgehobene Benennung. Sie ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buch-
stabens der Stoffaufzählung (z.B. III a Ziffer 5) zu ergänzen.
Wo der Stoffname nicht angegeben ist, ist die handelsübliche Benennung einzusetzen.
Die Flüssigkeiten der Ziffern 1, 2, 3 und 5 sind als „feuergefährlich", die der Ziffer 4 als „brennbar" zu
bezeichnen.
Entsprechendes gilt für entleerte Gefäße, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten haben.
(3) Bei Sendungen von entzündbaren flüssigen Stoffen in Fässern muß im Verladeschein bescheinigt sein,
daß die Schraubverschlüsse vor dem Verladen auf Dichtheit geprüft worden sind
(4) Bei Sendungen von entzündbaren flüssigen Stoffen in Behältern {Containern) gemäß Rn. 305/2 muß im
Verladeschein bescheinigt sein, daß die Füllvorschriften gemäß Rn. 305/2 Abs. (12) eingehalten sind.
(5) Bei Anlieferung von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren, ausgenommen mit Dieselmotoren-
antrieb, muß bei einer Beförderung nach Rn. 316 Abs. (1) im Verladeschein bescheinigt sein, daß die
Kraftstoffbehälter völlig entleert sind.
Bei der Verladung von Gebrauchtwagen nach Rn. 316 Abs. (2) Nr. 2 muß im Verladeschein bescheinigt
sein, daß die Kraftstoffbehälter und Kraftstoffleitungen dicht sind.
(6) Bei Verpackung von Stoffen der Ziffern 1 bis 5 nach Rn. 304 (1), Unterabsatz 2, in Einheitspappkästen
ist außerdem zu vermerken:
"Einheitspappkasten
Gut für 30 kg Höchstgewicht".
II. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote
314 (1) Die Flüssigkeiten der Ziffern 1, 2, 3 und 5 dürfen mit explosiven Stotten und Gegenständen der
Klasse I a {Rn. 21) und mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn. 61) nur dann
auf demselben Schiff befördert werden, wenn sie in horizontal weit von diesen Stoffen entfernten Abtei-
lungen (auf Dampf- und Motorschiffen mindestens durch die Maschinen- und Kesselräume oder durch eme
Schottenabteilung getrennt) oder so an Deck untergebracht sind, daß bei Entzimdung der Flüssigkeiten eme
unmittelbare Gefährdung der mit explosiven Stoffen oder Gegenständen der Klasse I a und I b belegten
Räumen ausgeschlossen ist.
(2) Die Flüssigkeiten der Klasse III a dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden mit:
a) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);
b) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn. 61);
c) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn. 101);
d) Stoffen der Ziffern 2 a), 2 b), 2 f), 2 g) und 3 der Klasse I e (Rn. 181);
e) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn. 371};
f) chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmitteln der Ziffer 16 der Klasse IV a (Rn. 401);
g) radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn. 451);
h) ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501), Ziffern 1 e) 2 und 1 f) 2;
i) organischen Peroxyden der Klasse VII (Rn. 701).
Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in eine Schottenabteilung verladen werden dürfen,
müssen besondere Verladescheine ausgestellt werden
(3) Im übrigen sind die Versandstücke mit Flüssigkeiten der Klasse III a von
a) Feuerungsanlagen und Flammenbeleuchtung,
b) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn. 101).
c) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn. 201),
d) entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn 331),
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1117
Klasse III a
e) Säuren und Mischungen von Säuren der Klasse V Ziffer 1 (Rn. 501), 314
(Forts.)
f) Wasserstoffperoxyd der Klasse III c Ziffer 1 (Rn. 371) und der Klasse V Ziffer 11 (Rn. 501),
g) organischen Peroxyden der Klasse VII (Rn. 701),
h) Gütern der Klasse VIII (Rn. 801),
i) Thiosulf aten
räumlich derart getrennt zu halten, um Zündgefahren zu vermeiden.
(4) Die Laderäume müssen gut gelüftet sein und nach Möglichkeit wirksam durchlüftet werden.
(5) Fässer mit entzündbaren flüssigen Stoffen sind durch Verkeilen oder auf andere Weise so festzulegen,
daß ein Bewegen der Fässer während der Beförderung sicher verhindert wird. Offene Schutzbehälter sind
gut vor dem Umfallen zu sichern, sie dürfen nicht belastet werden
II (6) Während der Beförderung schadhaft gewordene Behälter sind sofort von den übrigen Stoffen zu
trennen oder von der weiteren Beförderung auszuschließen, wenn der die Sicherheit der Beförderung
gefährdende Schaden nicht alsbald zu beseitigen ist. Schadhafte Metallgefäße dürfen an Bord nicht gelötet
werden
(7) Gefäße mit Schwefelkohlenstoff oder mit mehr als 10 0/o Sdlwefelkohlenstoff enthaltende Flüssigkeiten
(Ziffer 1) sind stets so zu stauen, daß sich die Stirnwand mit dem Spundloch oben befindet
(8) leere Gefäße, in denen entzündbare Flüssigkeiten der Ziffern 1, 2, 3 oder 5 enthalten waren, sind,
wenn sie unter Deck befördert werden, nach den Bestimmungen für die entzündbaren Flüssigkeiten selbst
zu behandeln.
III. Verladungsvors<hriften für Behälter (Container)
(1) Die Behälter (Container) dürfen nicht an Bord gefüllt oder entleert werden. Sie müssen in gasdicht 315
verschlossenem Zustand umgeschlagen und befördert werden; das in Rn. 305/2 Abs. (5) erwähnte Sicherheits-
ventil muß Jedoch in BetriPb bleiben
(2) Die Behälter (Container) sind so zu verstauen und zu löschen, daß sie den Gefahren der See
standhalten und beim Laden und Löschen nicht beschädigt werden
(3) Behälter (Container), die gemäß Rn. 305/2 Abs. (4) ohne Entlüftungseinrichtung und ohne Entleerungs-
leitung am Behälterboden ausgerüstet sind, dürfen an oder unter Deck verladen werden
Behälter (Container), die gemäß Rn. 305/2 Abs. (5) mit einer Entlüftungseinrichtung oder bzw. und einer
Entleerungsleitung am Behälterboden ausgerüstet sind, dürfen nur an Deck verladen werden
Die Verladung darf jedoch nicht an den Stellen erfolgen, die in Rn 154 Abs. (1) Buchstaben a) und b)
besdlrieben sind; bei Verladung an Deck sind ferner die in Rn. 154 Abs. (1) Buchstabe b) genannten
Schutzmaßnahmen anzuwenden.
IV. Verladungsvorschriften für Kraftfahrzeuge
(1) Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren, ausgenommen mit Dieselmotorantrieb, dürfen nur mit 316
völlig entleerten Kraftstoffbehältern, abgeschlossenem Zündschloß und mit abgezogenem Zündschlüssel
ver Inden werden, rsiehe auch Rn 309 (5); Ausnahmen siehe Absätze (2) bis (4))
(2) Auf Spezialschiffen, die für den Transport von Kraftfahrzeugen besonders eingerichtet sind, dürfen
Kraftfahrzeuge auch mit teilweise gefüllten Kraftstoffbehältern befördert werden, wenn die Bedingungen
der Rn. 314 Abs (2) und (3) und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Kraftstoffvorrat ist auf höchstens 5 l zu beschränken, unabhängig von der Größe des Kraft-
stoffbehälters.
2. Gefüllte Reservebehälter dürfen nicht mitgeführt werden. Ist ein Abschlußhahn in der Leitung
vor dem Vergaser vorhanden, so ist er zu schließen. Ferner ist der elektrische Kontakt durch
Abschließen des Zündschlosses und Abziehen des Zündschlüssels ·zu unterbrechen
3. Bei der Verladung von Gebrauchtfahrzeugen muß die Dichtigkeit der Kraftstoffbehälter und der
Kraftstoffleitungen durch den Ablader gewährleistet sein. Alle Kraftfahrzeuge müssen während
.. des Transports zuqänqlidl sein
4. Die Zurrung muß ein Loßreißen der Kraftfahrzeuge während der Reise verhindern.
5 Die Laderaumlüftung soll ernen mindestens sechsfachen Luftwechsel pro Stunde gewährleisten.
6. Das Rauchen in den Laderäumen ist verboten Hierauf ist durch Schilder an den Zuqängen und
durch Beschriftung auf der Innenseite der Lukensülle hinzuweisen
7. Die elektrische Ausstattung der Laderäume muß den Anforderungen des § 9 (2) und des § 10 (1),
letzter Satz. der VO über gefährliche Seefrachtgüter vom 4 Januar HlfiO entsprechen*)
8. Als tragbare Leuchten dürfen innerhalb der Laderäume nur elektrische Sicherheitslampen in
zugelassener, explosionsgeschützter Bauart mit eigener Stromquelle verwenclet werden
•1 Als zulässige elektnsdle Anlagen Im abgesaugten Luftstrom von Entlüftunqsanlagen gelten nu1 sotme ct,p r1 , 8Pst,mmun,l'·IJ des
Verbande!> Deutsdler Elektrotedlniker für die Erridltung elektrisdler Anlagen in explosioosgefährdet(,n Betriel>~stc1tt,·n fVDF 01651
entspredlen
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse Illa
316 9. An jedem Zugang zu einem Laderaum muß ein mindestens 6 kg und in jedem Zwischen- oder
(Forts.) Hängedeck ein mindestens 1 kg Pulverlöscher des Typs ABCE •• angebracht sein
10. Für die Laderäume muß eine C0 2 -Feuerlöscheinrichtung vorhanden sein
(3) Auf Nichtspezialschiffen dürfen Kraftfahrzeuge mit teilweise gefüllten Kraftstoffbehältern in einer
Schottenabteilung mit Gütern zusammen verladen werden, wenn die Voraussetzungen der Rn. 314 Abs. (2)
und (3) sowie Rn. 316 Abs. (2) erfüllt sind. Die Zwischendecksluken sind mit Persenningen luftdicht abzu-
decken. Dies gilt nicht, wenn luftdichte Abdeckungen vorhanden sind.
Auf Nichtspezialschiffen in der Kleinen Fahrt (s. § 6 Nr. 2 der Schiffsbesetzungsordnung vom 29. Juni 1931
(Reichsgesetzbl. II S. 517) findet bei der Beförderung von fabrikneuen Kraftfahrzeugen Rn. 316 Abs. (2) Nr. 5
und 10 keine Anwendung. Die Raumlüfter müssen jedoch jederzeit luftdicht abgeschlossen werden können.
(4) Auf Fährschiffen in der Kleinen Fahrt dürfen Kraftfahrzeuge mit gefüllten Kraftstoffbehältern und
auf Eisenbahnfährschiffen auch mit gefüllten Reservebehältern befördert werden. Ist ein Abschlußhahn
in der Leitung vor dem Vergaser vorhanden, so ist er zu schließen. Ferner ist der elektrische Kontakt
durch Abschließen des Zündschlosses und Abziehen des Zündschlüssels zu unterbrechen.
Die Kraftfahrzeuge müssen seefest und so verstaut sein, daß sie während des Transportes leicht mit
Feuerlöschern erreicht werden können; auch die Feuerlöschgeräte und -anlagen müssen jederzeit unbe-
hindert erreichbar sein. Mit Fahrzeugen fest verbundene Vorratsbehälter dürfen Kraftstoff enthalten,
wenn sie verschlossen sind.
Werden Kraftfahrzeuge in geschlossenen Kraftfahrzeugdecks befördert, so findet Absatz (2) mit Ausnahme
von Nr. 1 und 4 Anwendung.
(5) Krafträder mit gefüllten Kraftstoffbehältern müssen aufrecht verladen und gegen Umkippen ge-
sidlert werden.
(6) Die Kraftstoffbehälter der Kraftfahrzeuge dürfen auf dem Schiff nicht gefüllt oder entleert werden.
E. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe
317 (1) Für Fahrgastschiffe, die mehr als 25 Fahrgäste befördern, gelten folgende Beschränkungen:
a) Die Höchstmenge von entzündbaren flüssigen Stoffen der Ziffern 1 und 2 sowie von Azetaldehyd,
Azeton und Azetonmisdlungen (Ziffer 5) darf insgesamt
bei Schiffen bis 5000 BRT ................ . 5 000 kg
bei größeren Schiffen 25 000 kg
nicht übersteigen.
b) von Schwefelkohlenstoff (Ziffer 1) dürfen jedoch nicht mehr als 30 kg befördert werden.
c) sämtliche entzündbaren flüssigen Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen an Deck verladen werden.
(2) Mit einem Fahrgastschiff, das mehr als 12, aber weniger als 25 Fahrgäste an Bord hat, dürfen von
Schwefelkohlenstoff (Ziffer 1) nicht mehr als 500 kg befördert werden, und zwar nur als Deckladung.
••1 Vgl. llt11H.lfeucrloscher (Brandklassen-Anwendungsbereich) DIN 14 406.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1119
Klasse III b
Entzündbare feste Stoffe
A. Vorbemerkungen
..... (1) .,Entzündbare feste Stoffe" im Sinne der VO über gefährliche Seefrachtgüter und dieser Anlage sind 330 S
a) bei 35° C feste oder salbenförmige Stoffe, die sich bereits bei kurzzeitiger Einwirkung einer
Flamme entzünden und nach Entfernen der Zündquelle weiterbrennen oder weiterglimmen, auch
angefeuchtet,
b) brennbare Stäube,
c) bei 35° C feste oder salbenförmige explosionsfähige Stoffe, die jedoch beim Erhitzen nur zu einem
Brand mit Verpuffungserscheinungen führen,
sofern die genannten Stoffe nicht unter die Begriffe der Klassen I a, I e, II oder VII fallen.
(2) Von den unter den Begriff der Klasse III b fallenden Stoffen sind die in Rn. 331 genannten den in
Rn. 331 bis 355 enthaltenen Bedingungen unterworfen und somit Stoffe dieser Anlage.
B. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften
(1) Die Packungen müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach 332
außen gelangen kann.
(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen wer-
den und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie
sich unterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuver-
lässig standhalten. Die festen Stoffe sind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Be-
hältern zuverlässig festzulegen.
(4) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein. Sie
müssen insbesondere saugfähig sein, wenn dieser flüssig ist oder Flüssigkeit ausschwitzen kann.
II.
Gilterverzeldmis Besondere Verpadmngsvorschriften
1. -
331 2. Schwefel, pulverförmig (auch Sdlwefelblumen): (1) Die Stoffe der Ziffer 2 sind zu verpacken:
sdlwefelhaltige PßanzensdlutzmltteJ (Netz- a) in dichte bituminierte Jutesädce. oder 333
schwefel).
Bem. Schwefel In Sttlcken oder In Stangen Ist den Vor- b) in sechsfachen Papiersäcken, oder s
schriften der Klasse III b nicht unterstellt.
c) in dichte Behälter aus Holz oder aus geeignetem
Werkstoff, oder
d) in Mengen von hödlstens 25 kg
in einen Sack aus Polyäthylen oder aus einem
anderen geeigneten Kunststoff, der in einen
Sack aus mindestens 5 Lagen starken Papiers
einzusetzen ist, bei denen eine Schicht bitumi-
niert sein muß, oder
in einen Sack aus mindestens 5 Lagen starken
Papiers, bei denen 2 Schidlten bituminiert sein
müssen.
(2) Mengen bis zu 5 kg dürfen in didlte Beutel S
aus Papier oder in Gefäße aus Glas oder aus Blech
abgefüllt sein. Diese Packungen sind einzeln oder
zu mehreren in dichte hölzerne Versandbehälter
einzusetzen.
1120 Bundesg2setzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse lllb
Giiterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
331 (3) Die Behälter müssen deutlich unci dauerhaft S
(Forts.) die Inhaltsangabe tragen (Forts.)
3. Zelloidin, ein durch unvollständiges Verdun- Zelloidin (Ziffer 3) muß so verpackt sem, daß es 334
sten des im Kollodium enthaltenen Alkohols nicht austrocknen kann.
hergestelltes, im wesentlichen aus Kollodium-
wolle bestehendes Erzeugnis
4. Zelluloid (Zellhorn) in Platten, Blättern, Stan-
gen oder Röhren und mit Nitrozellulose im-
prägnierte Gewebe.
(1) Die Stoffe der Ziffer 4 müssen verpackt sein:
a) in gut verschlossene hölzerne Behälter oder
335 -
b) in eine widerstandsfähige Papierumhüllung, die
einzusetzen ist:
1. in Lattenverschläge, oder
2. in Bretterrahmen, die durch Bandeisen zusam-
mengehalten sind und über die Papier-
packung vorstehen müssen, oder
3. in Hüllen aus dichtem Gewebe
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als:
75 kg, wenn es sich um Zelluloid in Platten, Blät-
tern oder Röhren und um mit Nitrozellulose
imprägnierte Gewebe handelt und die Außen-
packung aus einer Gewebehülle nach Abs. (1) b)
3. besteht;
120 kg in allen anderen Fällen.
5. Filmzelluloid (Filmzellhorn), das ist Filmroh- (1) Filmzelluloidrollen und entwickelte Filme aus 336
stoff ohne Emulsion, in Rollen, und entwickelte Zelluloid (Ziffer 5) müssen in hölzerne Behälter
Filme aus Zelluloid. oder in Pappschachteln verpackt sein.
s Bem. Unbelidltete und belidltete. aber nu:nt entwickelte
Filme aus Zelluloid ferner Sidlerheitsfilme, die
(2) Entwickelte Filme müssen in Schachteln aus
Holz, Weißblech oder dünnem Aluminiumblech
den Vorschriften des Gesetzes über Sicherheits-
kinefilme (Sicherheitsfilmgesetz) vom 11 Juni 1957 oder in starke Hartpappe verpackt und damit in
(Bundesgesetzbl. I, S. 604) entsprechen, unterlie• vollwandige hölzerne Kisten verpackt sein.
qen nicht den Vorschriften der Klasse III b
6. Zelluloidabfälle und Zelluloidfilmabfälle (Zell- (1) Die Stoffe der Ziffer 6 sind zu verpacken: 337
hornabfälle und Zellhornfilmabfälle, Nitrozellu- a) in hölzerne Behälter; oder
loseiilmabfälle). b) in zwei feste, dichte Jutesäcke, die schwer ent-
s Bem. 1. Zu den Zelluloidfilmablällen gehören alte
(abqespieltel Nitrozellulosefilme, und zwar
flammbar sind, so daß sie sich selbst bei Berüh-
rung mit einer Flamme nicht entzünden können,
auch dann, wenn sie qewaschen (entsilbertl.
aber nicht entkampfert sind und die ununterbrochene feste Nähte besitzen.
s 2. Nitrozelluloselilmabfälle, von Gelatine befreit,
in Form von Bändern, Blättern oder Schnit-
Diese Säcke müssen ineinandergesetzt werden;
nach der Füllung müssen ihre Offnungen einzeln
zeln, sind Stoffe der Klasse 11 [siehe Rn 201.
Ziffer 4). mehrmals überemander gefaltet und mit engen
Stichen derart vernäht werden, daß jedes Ent-
s 3. Abfälle von Sic:herheitslilmen, die den Vor-
sc:hriften des Gesetzes über Sicherheitskine- weichen des Inhalts verhindert wird; oder
filme (Sicherheitsfi!mqesetzl vom 11 Juni 1957
(Bundesqesetzbl I, Seite 6041 entsprechen, c) in starke, dichte, mit schwer entflammbarem
unterlieqen nicht den Vorschriften der Klasse Kunststoff kaschierte Jutesäcke; oder
lII b
s 4. Abfälle, die sdmltzel- oder pulverförmlge Be- d) in Trommeln, bestehend aus einem Fiber-Rumpf s
standteile enthalten, sind von der Beförderung mit eingepreßtem Boden aus Sperrholz und
ausqeschlossen.
einem Sperrholz-Deckel, der durch einen Spann-
ringverschluß und Splint festgehalten wird. In
den Trommeln müssen die Stoffe in Säcken aus
geeignetem Kunststoff verpackt sein.
(2) Für Zelluloidabfälle dürfen auch dichte Hüllen
aus Rohleinen oder Jute verwendet werden, sofern
die Abfälle vorher in widerstandsfähiges Pack-
papier oder einen geeigneten Kunststoff verpackt
und diese Verpackung in einen hölzernen Behälter
eingesetzt ist, und der Ablader bescheinigt, daß die
Zelluloidabfälle keine staubförmigen Abfälle ent-
halten
(3) Versandstücke mit einfacher Rohleinen- oder
Jutehülle dürfen nicht schwerer sein als 40 kg, mit
kaschiertem Jutesack nicht schwerer als 75 kg und
mit doppelter Hülle nicht schwerer als 80 kg.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1121
Klasse Illb
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
331 7. a) Nitrozellulose, schwach nitriert {wie Kol- (1) Die Stoffe der Ziffer 7 a) müssen verp-11c:kt 338
(Forts.) lodiumwolle), d. h. mit einem Stickstoff- sein:
gehalt von höchstens 12,6 0/o, gut stabilisiert
a) in hölzerne Gefäße oder wasserdichte Pappfäs-
und mit mindestens 25 0/o Wasser oder Al-
ser; diese Gefäße und Fässer müssen außerdem
kohol {Methyl-, Äthyl-, n-Propyl- oder Iso-
mit einer dem Inhalt entsprechenden flüssig-
propyl-, Butyl-, Amylalkohol oder ihrer
keitsdichten Auskleidung versehen sein; ihr
Gemische), auch denaturiert, Solventnaph-
Verschluß muß dicht sein, oder
tha, Benzol, Toluol, Xylol, Mischungen von
denaturiertem Alkohol und Xylol, Mischun- b) in luftdichte Säcke {z.B. Säcke aus Gummi oder
gen von Wasser und Alkohol, kampferhalti- geeignetem schwer entzündbarem Kunststoff),
gem Alkohol durchfeuchtet. die in eine hölzerne Kiste einzusetzen sind, oder
... Bem. l. Nitroze!lulose mit einem Stickstoffgehalt von c) in innen verzinkte oder verbleite Eisenfässer,
mehr als 12,6 0/o ist ein Stoff der Klasse I a oder
(siehe Rn 21. Ziffer 1).
2. Wird die Nitrozellulose mit denaturiertem d) in Gefäße aus Weiß-, Zink-, oder Aluminium-
Alkohol befeuchtet, dann darf das Denatu- blech, die einzeln oder zu mehreren in hölzerne
rierunqsmittel auf die Beständigkeit der Ni-
trozellulose keinen schädigenden Einfluß Kisten einzubetten sind.
haben.
(2) Nitrozellulose der Ziffer 7 a), die lediglich
mit Wasser durchfeuchtet ist, darf in Pappfässer
verpackt sein; die Pappe muß einer speziellen
Behandlung unterzogen werden, um vollkommen
wasserdicht zu sein. Der Verschluß der Fässer muß
wasserdampfdicht sein.
b) plastifizierte Nitrozellulose, nicht pigmen- (3) Nitrozellulose mit Xylolzusatz [Ziffer 7 a)]
tiert, mit mindestens 18 0/o plastifizierendem darf nur in Metallgefäße verpackt sein.
Stoff (wie Butylphthalat oder einem dem
Butylphthalat mindestens gleichwertigen (4) Die Stoffe der Ziffern 7 b) und c) müssen
plastifizierenden Stoff) und einem Stickstoff- flüssigkeitsdicht verpackt sein:
gehalt der Nitrozellulose von höchstens a) in hölzerne Behälter, die mit festem Papier oder
12,6 °/o, auch in Form von Blättchen {Schnit- mit Zink- oder Aluminiumblech ausgekleidet
zeln, Chips); sind; oder
Dem. Plastifizierte Nitrozellulose, nicht pigmentiert,
mit mindestens 12 6/1 aber weniger als 18 0/o b) in starke, dichte Pappfässer oder, wenn die
Butylphthalat oder einem dem Butylphthalat Stoffe staubfrei sind, in Kästen aus fester,
mindestens gleichwertigen plastifizierendem Stoff
ist ein Stoff der Klasse I a Rn 21 Ziffer 4;
wasserdicht imprägnierter Pappe; oder
c) plastifizierte Nitrozellulose, pigmentiert, mit c) in Blechgefäße; oder
mindestens 18 0/o plastifizierendem Stoff {wie d) in „Einheitspappkästen" (siehe Rn. 8) für 50 kg
Butylphthalat oder einem dem Butylphthalat Höchstgewicht; oder
mindestens gleichwertigen plastifizierenden e) in starke, dichte, innen zweimal mit schwer
Stoff) und einem Stickstoffgehalt der Nitro- entflammbarem Kunststoff kaschierte Jutesäcke.
zellulose von höchstens 12,6 0/o sowie mit
einem Gehalt an Nitiozellulose von minde- (5) Die Metallgefäße für die Stoffe der Ziffer 7
stens 40 0/o, auch in Form von Blättchen müssen so gebaut und verschlossen oder mit einer
(Schnitzeln, Chips). Sid1erheitsvorrichtung versehen sein, daß sie einem
Bem. 1. Plastifizierte Nitrozellulose, pigmentiert, mit inneren Druck von höchstens 3 kg/cm 2 nachgeben,
einem Gehalt an Nitrozellulose von weniger ohne daß die Festigkeit des Gefäßes oder des Ver-
als 40 0/o ist den Vorschriften der Klasse III b
nicht unterstellt. schlusses beeinträchtigt wird.
2. Zu 1 a) bis c):
Die schwachnitrierte Nitrozellulose und die (6) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
plastifizierte Nitrozellulose, pigmentiert oder
nicht pigmentiert, werden zur Beförderung
75 kg und, wenn es sich rollen läßt, nicht schwerer
nur zuqelassen, wenn sie den im Anhang 1 als 150 kg; bei Verwendung eines Pappfasses darf
vorqeschriebenen Beständigkeits- und Sicher- es jedoch nicht schwerer als 75 kg sein; bei Ver-
heitsbedingunqen und den vorstehenden An-
forderungen in bezuq auf Art und Menge der wendung eines Einheitspappkastens darf es nicht
Zusätze entsprechen. schwerer als 50 kg und bei Verwendung eines
zu 1 a) siehe Anhang 1 Rn. 11011 kaschierten Jutesackes nicht schwerer als 30 kg
zu 1 b) und c) siehe Anhang 1 Rn. 1102, 1.
sein.
8. Roter {amorpher Phosphor und Phosphorses- {l) Roter Phosphor {Ziffer 8) muß verpackt sein: 339
quisulfid (Tetraphosphortrisulfld), beide völlig
frei von gelbem Phosphor. a) in Gefäße aus Eisen- oder Weißblech, die ein-
zeln oder zu mehreren in eine starke Holzkiste
Dem. Wenn diese Stoffe nicht völlig frei von gelbem
Phosphor sind, sind sie Gtlter der Klasse II, einzusetzen sind; das Versandstück darf nicht
Rn. 201, Ziffer 1. schwerer als 100 kg sein, oder
b) in Gefäße aus Glas von wenigstens 2 mm
Wandstärke oder Steingut von wenigstens 3 mm
Wanddicke, von denen jedes nicht mehr als
12,5 kg Phosphor enthalten darf. Enthalten die
Gefäße jedoch nur 1 kg roten Phosphor, darf die
Wandstärke geringer als 2 mm sein.
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse Illb
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
331 Diese Gefäße müssen einzeln oder zu mehreren 339
(Forts.) in eine starke Holzkiste eingebettet sein; ein (Forts.}
Versandstück darf nicht schwerer als 100 kg
sein, oder
c) in Metalltrommeln oder in starke Eisenfässer,
die, wenn sie schwerer als 200 kg sind, mit Ver-
stärkungsreifen an den Faßenden und Rollreifen
versehen sein müssen, oder
d) in wasserdichte Sperrholzfässer von ausreichen-
der mechanischer Festigkeit; ein Versandstück
darf nicht schwerer als 75 kg sein.
(2) Phosphorsesquisulfid (Ziffer 8) muß in dichte
Metallgefäße verpackt sein, die in hölzerne Kisten
aus dichtgefügten Brettern einzubetten sind. Ein
Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein.
9. Kautschuk (Gummi} gemahlen, Kautschuk- Die Stoffe der Ziffer 9 müssen in dichte, luftdicht 340
(Gummi-}staub. verschlossene Behälter aus Holz oder Metall oder
in starke Säcke aus Papier, Jute oder dgl., die
durch Gummieren oder auf andere Weise luftdicht
gemacht sind, verpackt sein.
10. Künstlich aufbereiteter (z. B. durch· Vermahlen (1) Die Stoffe der Ziffer 10 müssen in Gefäße 341
oder auf andere Art hergestellter) Staub von aus Metall ode1 Holz, oder in Säcke aus mehreren
Steinkohle, Braunkohle, Braunkohlenkoks und Lagen Papier, oder aus starkem Papier, oder aus
Torf, sowie inertisierter (d. h. nicht selbst- Jute und ähnlichen Stoffen verpackt sein.
entzündlicher) Braunkohlenscbwelkoks. (2) Für künstlich aufbereiteten Staub von Stein-
Bem. 1. Der bei der Gewinnung von Kohle, Koks, kohle, Braunkohle oder Torf sind Gefäße aus Holz
Braunkohle oder Torf anfallende natürlidle
Staub ist den Vorsdlriften der Klasse III b und Säcke jedoch nur zulässig, wenn der Staub
nidlt unterstellt. nach Hitzetrocknung vollständig abgekühlt ist.
2. Nidlt vollständig inertisierter Braunkohlen-
sdlwelkoks Ist zur Beförderung nidlt zugelas-
sen.
11. a) Rohnaphthalin mit einem Schmelzpunkt von (1) Naphthalin der Ziffer 11 a) muß in gut ver- 342
weniger als 75° C; schlossene Behälter aus Holz oder Metall verpackt
b) Reinnaphthalin und Rohnaphthalin mit sein.
einem Schmelzpunkt von 75° C und mehr. (2) Naphthalin der Ziffer 11 b) muß in Behälter
Bem. Naphthalin in Kugeln oder Sdluppen ist den Vor- aus Holz oder Metall oder in Säcke aus wider-
schriften der Klasse III b nicht unterstellt, wenn standsfähigem Gewebe, wie Jutesäcke, oder in
es in Mengen von höchstens I kg in gut ver-
schlossene Schachteln oder Kästchen aus Pappe starke Pappschachteln oder in widerstandsfähige
oder Holz verpackt ist und diese zu höchstens Papiersäcke aus 4 Lagen Papier oder in Säcke aus
10 Stück in eine hölzerne Kiste eingesetzt sind.
geeignetem Kunststoff verpackt sein. Außerdem
sind Beutel aus starkem Papier, Gefäße aus Glas
oder Blech, sämtlich in hölzerne Kisten verpackt,
zulässig. Ein Versandstück darf bei Verwendung
einer Pappschachtel nicht schwerer als 30 kg sein.
(3) Naphthalin der Ziffer 11 b) kann auch in Fiber- S
trommeln verpackt werden, die einer hierfür be-
sonders zugelassenen Bauart nach Anhang 1/1 ent-
sprechen. Ein Versandstück darf nicht schwerer als
120 kg sein.
12. Kunstseidenschlauch mit leicht entzündbarem Die Gegenstände der Ziffer 12 müssen in wider- 342/1
Nahtfaden, siehe auch Anhang 1, Rn. 1101. standsfähige, dicht schließende Pappkästen oder
Wellpappkästen fest verpackt sein. Das Versand-
stück darf höchstens 2500 m Kunstseidenschlauch
und nicht mehr als 1 kg leicht entzündbaren Naht-
faden enthalten.
13. Alkoholate, und zwar (1) Alkoholate (Ziffer 13) müssen verpackt sein: 342/2
a) feste Alkalialkoholate; a) in Gefäße aus Weißblech, oder
b} Aluminiumalkoholate. b) in Mengen bis zu 100 g in Glasflaschen, oder
c) in Mengen bis zu 90 kg in luftdidlt verschlos-
sene Beutel aus Kunststoff.
(2) Die Gefäße aus Weißblech sowie die Glas-
flaschen sind einzeln oder zu mehreren mit Kiesel-
gur in eine hölzerne Versandkiste einzubetten.
Luftdicht verschlossene Gefäße aus Weißblech mit
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1123
Klasse Illb
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
331 einer Wandstärke von mindestens 1,5 mm dürfen 342/2
Forts. auch in eiserne Schutzbehälter einJesetzt werden. (Forts.)
(3) Die Beutel aus Kunststoff sind in Einheits-
pappkästen (siehe Rn. 8) für 30 kg Höchstgewicht
einzusetzen. Ein Versandstück darf nicht sdlwerer
als 30 kg sein.
- Beutel aus Kunststoff mit einem Inhalt bis zu
90 kg sind in einen Sack aus Kreppapier einzu-
legen, der in eine Trommel aus WellbledJ ein-
zusetzen ist.
... (4) Eingeschmolzenes Aluminiumisopropylat darf
audJ in Behälter aus Schwarzblech verpackt wer-
den
(5) Die hölzernen Versandkisten sind mit Hand-
haben zu versehen. Ein Versandstück mit Glas-
flasdien darf nidlt schwerer als 75 kg sein.
14. a) Staub und Pulver von Aluminium oder Zink (1) Die Stoffe der Ziffer 14a) müssen in dichte, 3 ~2/3
sowie Gemische von Aluminiumstaub oder gut schließende Behälter aus Holz oder Metall ver-
-pulver und Zinkstaub oder -pulver, auch packt sein. Staub und Pulver von Zirkon dürfen
fettig oder ölig; nur in Behälter aus Metall oder Glas verpackt sein;
Staub und Pulver von Zirkonium und von sie dürfen in solchen Behältern auch mit Methyl-
Titan; Hodlofenfilterstaub alle Stoffe nicht oder Äthylalkohol überdeckt sein. Behälter mit
selbstentzündlich; Staub und Pulver von Zirkon müssen in feste Holz-
kisten eingebettet sein; brennbares Einbettungs-
b) Staub, Pulver und feine Späne von Magne- material muß feuerhemmend getränkt sein
sium sowie von Magnesiumlegierungen mit
(2) Die Stoffe der Ziffer 14 b) müssen in dichte,
einem Gehalt von Magnesium von mehr als
gut schließende eiserne Fässer oder hölzerne Kisten
80 0/o, alle nicht selbstentzündlich.
mit dichtem Blecheinsatz oder in dicht schließende
Dem. Die unter Ziffern 14 a) und b) aufgeführten Stoffe Büchsen aus Weißblech oder dünnem Aluminium-
in selbstentzündlichem Zustand sind Stoffe der
Klasse II [Rn 201, Ziffer 6 a) und b)). blech und damit in hölzerne Kisten verpackt sein.
Bei einzeln aufgelieferten Büchsen aus Weiß-
blech oder dünnem Aluminiumbledl genügt statt
der hölzernen Kiste eine Umhüllung aus Well-
pappe. Versandstücke dieser Art dürfen nicht
schwerer als 12 kg sein.
15. Azo-isobuttersäurenitril ( 1) Azo-isobuttersäurenitril (Ziffer 15) muß ver- 342/ 4
packt sein in:
a) Behälter aus Stahlblech mit einer Sidierheits-
vorrichtung, die einem schwachen inneren Druck
nachgibt, ohne daß die Festigkeit des Gefäßes
oder des Verschlusses beeinträdltigt wird, oder
b) in geeignete Kunststoffsäcke, die in dichtschlie-
ßende Fibertrommeln einzusetzen sind.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
75 kg.
16. a} Benzolsulfohydrazid; (1) Die Stoffe der Ziffer 16 müssen verpackt sein: 342/5
b) Benzol-1,3-disulfohydrazid mit mindestens a) in dichtschließende Gefäße aus Stahlblech, oder
40 °/o Paraffinöl oder gleich wirksamen b) in geeignete Kunststoffsäcke, die in dichtschlie-
Phlegmatisierungsmitteln; ßende Fibertrommeln einzusetzen sind.
c) Dinitroso-pentamethylentetramin mit min- (2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
destens 5 °/o pulverförmigen, inerten organi- 75 kg.
schen Stoffen und mindestens 15 °/o Paraffin-
öl oder gleichwirksamen Phlegmatisierungs-
mitteln in homogener Mischung;
d) 5-Morpholyl-,1,2,3,4,-thiatriazol;
e) Azodicarbonamid.
III. Zusammenpa<kung
Von den in Rn. 331 bezeichneten Stoffen dürfen nur die folgenden und nur unter den nachstehenden 343
Bedingungen miteinander oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden:
a) miteinander: die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe. Die Verpackung muß den Vorschriften für
den betreffenden Stoff entsprechen. Ein Versandstück, in welchem Zelluloidstangen und -röhren in
einer Gewebehülle verpackt, enthalten sind, darf nicht schwerer als 75 kg sein;
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse Illb
343 b) die Stoffe der Ziffern 3 und 5 nur mit Gütern, die nicht Stoffe oder Gegenstände dieser Anlage sind.
(Forts.) Sie müssen nach den für die einzelnen Versandstücke geltenden Vorschriften verpackt mit den anderen
Gütern in einem Sammelbehälter vereinigt werden;
c} die Stoffe der Ziffern 2, 11 b), 11 c), 13 und 14 mit Gütern und Stoffen, die nicht Gegenstände dieser
Anlage sind.
IV. Kennzeichnung der Versandstücke (siehe Anhang 9)
344 (1) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 3 bis 8, 12, 13 sowie 15 und 16 müssen mit einem Kennzeichen
nach Muster 2 versehen sein
S (2) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 3 und 6 müssen außer dem Kennzeichen nach Muster 2 in deut-
lichen und unauslöschbaren Buchstaben die in Rn. 331 angegebene Bezeichnung des Stoffes mit dem Zusatz
„Leicht entzündbar" tragen
S (3) Das in Absatz (1) vorgeschriebene Kennzeichen ist auch auf Versandstücken anzubringen, m denen
die Stoffe der Ziffer 5 mit anderen Stoffen, Gegenständen oder Gütern nach Rn. 344 verpackt sind.
C. Verladungsvorschriften
I. Verladesdieine
346 (1) Die entzündbaren festen Stoffe sind mit einem besonderen Verladeschein anzuliefern, der mit einem
mindestens l cm breiten, diagonal verlaufenden roten Strich versehen sein muß.
(2) Die Bezeichnung des Gutes im Verladeschein muß gleichlauten wie die in Rn. 331 durch Fettdruck
hervorgehobene Benennung Sie ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des
Buchstaben_., der Stoffaufzählung (z.B. III b, Ziffer 7 c) zu ergänzen. Außerdem ist anzugeben: ,,Leicht ent-
zündbar"
Wo der Stoffname nicht angegeben ist, ist die handelsübliche Benennung einzusetzen.
(3) Auf dem Verladeschein muß auch bescheinigt sein:
a) Für Zelluloidabfälle und Zelluloidfilmabfälle (Ziffer 6), daß sie nimt entkampfert sind und keine
schnitze!- oder pulverförmigen Bestandteile enthalten
Für Zelluloidabfälle, die in widerstandsfähiges Packpapier oder einen geeigneten Kunststoff ver-
packt und damit in dichte Hüllen aus Rohleinen oder Jute eingesetzt sind, muß der Ablader be-
scheinigen: ,,Ohne staubförmige Abfälle•;
b) bei feuchter Nitrozellulose (Ziffer 7 a)] der Grad der Anfeuchtung und das Feuchtungsmittel; bei
plastifizierter Nitrozellulose !Ziffer 7b) und c)] der Gehalt an plastifizierendem Stoff;
c) für künstlich aufbereiteten Staub von Steinkohle, Braunkohle oder Torf (Ziffer 10) in hölzerne Ge-
fäße oder Säcke verpackt, muß der Ablader bescheinigen: .,Nach Hitzetrocknung vollständig ab-
gekühlt";
d) bei Braunkohlenschwelkoks (Ziffer 10), daß er vollständig inertisiert ist
(4) Diese Erklärungen darf der Ablader nur auf Grund entsprechender Bescheinigungen seines Auftrag-
gebers abgeben
(5) Im Verladeschein zu Versandstücken, in denen Stoffe der Ziffer 3 und 5 mit sonstigen Gütern zu-
sammengepackt sind, müssen die Vermerke nach Absatz (2) ebenfalls angebracht werden.
II. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote
352 (1) Die Stoffe der Klasse III b dürfen nicht zusammen in derselben Schottenabteilung verladen werden mit:
a) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);
b) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn. 61);
c) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn. 371);
d) chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmitteln der Klasse IV a (Rn. 401) Ziffer 16;
e) radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn. 451);
f) ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn. 501), Ziffern 1 e) 2 und 1 f) 2
g) organischen Peroxyden der Klasse VII (Rn. 701)
Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in eine Schottenabteilung verladen werden dürfen,
müssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.
(2) Bei an-Deck-Verladung sowie bei unter-Deck-Verladung, soweit nicht schon ein Zusammenladeverbot
in derselben Schottenabteilung besteht, sind die Stoffe der Klasse III b von nachstehend genannten Stoffen
räumlich so getrennt zu verstauen, daß sich die Stoffe bei einem Brand nicht gegenseitig gefährden und
sich bei einer Beschädigung der Behälter nicht vermischen können:
a) Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter der Klasse I c (Rn. 101);
b) selbstentzündliche Stoffe der Klasse II (Rn. 201);
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1125
Klasse Illb
c) entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a (Rn. 301); 352
(Forts.)
d) Säuren der Klasse V (Rn. 501) Ziffer 1;
e) Wasserstoffperoxyd und Lösungen von Wasserstoffperoxyd der Klasse III c (Rn. 371) Ziffer 1 und
Klasse V (Rn. 501) Ziffer t 1;
f) Güter der Klasse VIII (Rn. 801).
(3) Die Vorschrift der räumlichen Trennung nach Abs. (2) gilt auch für das Verstauen von Schwefel
(Ziffer 2), rotem Phosphor und Phosphorsesquisulfid (Ziffer 8) mit chlorathaltigen Unkrautvertilgungs-
mitteln der Klasse IV a (Rn. 401) Ziffer 16 sowie für das Verstauen von rotem Phosphor (Ziffer 8) mit
Thiosulfaten.
(4) Die Stoffe der Klasse III b sollen möglichst nicht unter und nicht in unmittelbarer Nähe von be-
wohnten Räumen verstaut werden, es sei denn, daß sie in besonders gesicherten Räumen untergebracht
werden.
(5) Die Stoffe sind von Flammenbeleuchtung, Feuerungsanlagen, überhaupt von Stellen, die heiß werden
können (z.B. Trennungswänden von Kessel- und Maschinenräumen, Dampfleitungen), in einem solchen
Abstande zu halten, daß sie von jen.en Anlagen und Stellen nicht erhitzt oder in Brand gesetzt werden
können
(6) Die Stoffe müssen leicht zugänglich verstaut werden, so daß sie bei Feuersgefahr unverzüglich ent-
fernt oder dem wirksamen Einfluß der Feuerlöscheinrichtungen ausgesetzt werden können.
(7) Bei an-Deck-Verladung von Naphthalin, in Jutesäcken verpackt, sind die Säcke für sich von anderen
Gütern wirksam räumlich getrennt zu stauen. Die Sack.stapel sind mit einer funkenabweisenden Persenning
völlig abzudecken.
III. Sondervorschriften ftir die Beförderung von Nitrozellulose
(1) Bei der Nitrozellulose (Ziffer 7) besteht Gefahr, daß bei Erwärmung über 180° C Verpuffung eintritt. 353
Diese Temperatur kann sehr schnell bei heftigen Reibungen an der Wandung von Metallfässern erreicht
werden Bei Verladung an Deck sind die Fässer festzuzurren, durch Abdecken mit einer Plane oder dgl.
gegen Sonne zu schützen und sorgfältig davor zu bewahren, daß sie mit laufenden Winschenrädern oder
mit laufenden Seilen in Berührung kommen; sie dürfen auc:b nicht über den Boden geschleift werden
(2) Pappfässer mit plastifizierter Nitrozellulose (Ziffer 7) sowie Papiersäcke mit Stoffen der Zifier 11,
Pappkästen mit Kunstseidenschlauch mit leicht entzündbarem Nahtfaden (Ziffer 12) müssen so verladen
werden, daß jede Beschädigung durd1 andere Gegenstände ausgeschlossen ist.
D. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe
(1) Auf Fahrgastschiffen dürfen nic:ht befördert werden: 355
a) Nitrozellulose (wie Kollodiumwolle), Ziffer 7 a),
b) plastifizierte Nitrozellulose, nicht pigmentiert, Ziffer 7 b),
c) plastifizierte Nitrozellulose, pigmentiert (Chips), Ziffer 7 c),
d) Rohnaphthalin mit einem Sc:hmelzpunkt von weniger als 75° C, Ziffer 11 a).
(2) Zelluloidabfälle und Zelluloidfilmabfälle (Ziffer 6) dürfen nur in Mengen bis zu 1000 kg, und zwar nur
als Decksladung befördert werden.
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse III c
Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe
A. Vorbemerkungen
370 S (1) ,.Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe" im Sinne der VO über gefährliche Seefrachtgüter und
dieser Anlage sind staubförmige, pulverförmige und körnige Stoffe und Flüssigkeiten, die in inniger
Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen stark exotherm reagieren ,können, insbesondere
unter Sauerstoffaustausch.
(2) Von den unter den Begriff der Klasse III c fallenden Stoffen sind die in Rn. 371 genannten den in
Rn. 370 Abs. (3) bis 390 enthaltenen Bedingungen unterworfen und somit Stoffe dieser Anlage.
(3) Die Mischungen von entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen mit brennbaren Bestandteilen sind
von der Beförderung ausgeschlossen, wenn sie durch Flammenzündung zur Explosion gebracht werden kön-
nen oder sowohl gegen Stoß als auch gegen Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol, sofern sie nicht
ausdrücklich in den Klassen I a oder I c aufgeführt sind.
371 a Stoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind den Vor-
schriften dieser Anlage nicht unterstellt:
a) Stoffe der Ziffer 3 in Mengen von höchstens 200 g, sofern sie in dicht verschlossene Gefäße verpackt
sind, die durch den Inhalt nicht angegriffen werden können, und sofern höchstens 10 Gefäße in eine
Holzkiste mit inerten saugfähigen Stoffen eingebettet sind;
b) Stoffe der Ziffern 4 bis 10, ausgenommen Natriumchlorit der Ziffer 4 c) in Glasgefäßen, in Mengen
von höchstens 10 kg, verpackt zu höchstens 2 kg in dicht verschlossene Gefäße, die durch den Inhalt
nicht angegriffen werden können; die Gefäße sind in starke, dichte Verpackungen aus Holz oder Blech
mit dichtem Verschluß einzusetzen.
B. Güte rve rze ichni s und Verpackungs vors eh ri f ten
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften
372 (l} Die Gefäße müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach
außen gelangen kann.
(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen wer-
den, keine Zersetzungen hervorrufen und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit
ihm eingehen. Dichtungen und Verschlüsse dürfen nicht geölt oder gefettet sein.
(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie
sich unterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuver-
lässig standhalten. Insbesondere müssen bei flüssigen Stoffen, sofern in den besonderen Ver-
packungsvorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist, die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sich
bei normalen Beförderungsverhältnissen etwa entwickelnden inneren Druck auch unter Berück-
sichtigung des Vorhandenseins von Luft Widerstand leisten können. Zu diesem Zwecke muß ein
füllungsfreier Raum gelassen werden, der unter Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen der
Füllungstemperatur und der Außentemperatur, die während der Beförderung erreicht werden
kann, zu berechnen ist.
(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstands-
kraft verringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke
der Wände darf in keinem Falle geringer als 1,5 mm sein; sie darf nicht geringer als 2 mm sein,
wenn das Gefäß mehr als 30 kg Inhalt aufnehmen kann.
Der Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe,
Versiegeln, Zubinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung ver-
hindert.
(5) Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dergleichen vorgeschrieben oder zugelassen
sind, müssen sie in Schutzbehälter eingebettet werden. Die Füllstoffe für Einbettungen müssen
- sofern nicht in den besonderen Verpackungsvorschriften etwas anderes bestimmt ist -
aus nichtbrennbaren Stoffen (wie Asbest, Glaswolle, saugfähiger Erde, Kieselgur usw.) bestehen
und dürfen mit dem Inhalt des Gefäßes keine gefährlichen Verbindungen eingehen. Ist der Inhalt
flüssig, so müssen sie außerdem saugfähig sein und ihre Menge .muß dem Volumen der Flüssig-
keit entsprechen; jedenfalls müssen eingebettete Gefäße allseitig mit einer mindestens 4 cm star-
ken Schicht von Füllstoffen umgeben sein.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1127
Klasse lllc
II.
Gilterverzeicbnls Besondere Verpackungsvorschriften
371 1. Wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxyd (1) Die wässerigen Lösungen von Wasserstoff- 373
mit mehr als 60 °/o Wasserstoffperoxyd, stabili- peroxyd und Wasserstoffperoxyd der Ziffer 1
siert, und Wasserstoffperoxyd stabilisiert. müssen in Fässer oder andere Gefäße aus Alumi-
Bem. 1. Wegen wässeriger Lösungen von Wasserstoff- nium mit einem Gehalt an Aluminium von minde-
peroxyd mit höchstens 60 8/o Wasserstoff- stens 99,5 0/o oder in Fässer oder andere Gefäße
peroxyd siehe Rn. 501. Klasse V Ziffer 11
2 Nldltstablllslerte wllsserlge Lösungen von
aus Spezialstahl, der keine Zersetzung des Wasser-
Wasserstoffperoxyd mit mehr als 60 1/, Was- stoffperoxyds hervorruft, verpackt sein. Die Gefäße
serstoffperoxyd, und nldtt stablllslertes Was- müssen mit Handhaben versehen sein und einen
serstoffperoxyd sind zur Beförderung nicht zu-
gelassen. standsicheren Boden besitzen, so daß sie nicht um-
stürzen können. Die Gefäße müssen:
a) an der nadl oben gerichteten Seite eine Ver-
schlußvorrichtung aufweisen, die einen Aus-
gleich zwischen einem Uberdruck, dem Gefäß
und dem Atmosphärendruck ge3tattet; diese
Verschlußvorrichtung muß unter allen Umstän-
den das Ausfließen von Flüssigkeit und das
Eindringen fremder Substanzen ins Innere des
Gefäßes sicher verhindern und muß durch eine ·
mit einem Sdllitz versehene Kappe geschützt
sein, oder
b) einem inneren Druck von 2,5 kg/cm1 stand-
halten und an der nach oben gerichteten Seite
eine Sicherheitsvorrichtung besitzen, die bei
einem inneren Uberdruck von höchstens
1,0 kg/cm 2 nachgibt.
(2) Die Gefäße dürfen höchstens zu 90 0/o ihres
Fassungsraumes bei 15° C gefüllt werden.
(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer als
90 kg sein.
2. Tetranitromethan, frei von brennbaren Verun- (1) Tetranitromethan (Ziffer 2) ist in Flaschen aus 374
reinigungen. Glas, Porzellan, Steinzeug und dgl. oder aus ge-
Bem. Von brennbaren Verunreinigungen nldtt freies eignetem Kunststoff zu füllen, die mit unverbrenn-
Tetranltromethan Ist zur Beförderung nldlt zu- baren Stöpseln zu verschließen und in Kisten aus
gelassen.
dichtgefügten Brettern einzubetten sind; die zer-
brechlichen Gefäße sind mit saugfähiger Erde darin
einzubetten. Die Gefäße dürfen höchstens zu 93 0/o
ihres Fassungsraumes gefüllt werden.
(2) Versandstücke mit zerbredllichen Gefäßen
dürfen nicht schwerer als 75 kg und müssen, aus-
genommen Kisten, mit Handhaben versehen sein.
3. Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit mehr (1) Perchlorsäure in wässerigen Lösungen (Zif- 375
als 50 0/o, aber höchstens 72,5 °/o reiner Säure fer 3) muß in Glasgefäße verpackt werden, die höch-
HCI04. Siehe auc:h Rn. 371 a unter a). stens zu 93 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein
Bem. 1. Perdtlorsäure In wässerigen Lösungen mit dürfen. Die Gefäße müssen mit nicht brennbaren,
hödlstens 50 0/o reiner Säure (HCIC 4 ) ist ein saugfähigen Stoffen in nicht brennbare, flüssigkeits-
Stoff der Klasse V, Rn. 501, Ziffer 1 i).
2. Wässerige L&sungen von Perdtlorsäure mit dichte Schutzbehälter eingebettet sein, die den In-
mehr ah 72,5 •t, reiner Säure sowie Mlsdtun- halt der Gefäße aufzunehmen vermögen. Die Ver-
gen von Perdalorsäure mit anderen Finsstg-
kelten als Wasser sind zur Beförderung ntdtt schlüsse der Gefäße müssen durch Hauben ge-
zugelassen. schützt sein, wenn die Schutzbehälter nicht voll-
ständig geschlossen sind.
Mit Glasstöpseln verschlossene Glasflaschen dür-
fen mit nicht brennbaren, saugfähigen Stoffen auch
in Kisten aus dichtgefügten Brettern eingebettet
sein.
(2) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen
dürfen nicht schwerer als 75 kg und müssen, aus-
genommen Kisten, mit Handhaben versehen sein.
1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse lllc
371 Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
(Forts.)
4. a) Chlorate; (1) Die Stoffe der Ziffern 4 und 5, auch in Lösung, 376
Ammoniumchlorat ist zur Beförderung nicht müssen verpackt sein:
zugelassen;
1. in Metallfässer; oder
b) Perchlorate (mit Ausnahme von Ammonium-
perchlorat, siehe Ziffer 5); 2. in Blechgefäße; oder
c} Natriumchlorit und Kaliumchlorit; 3. in Gefäße aus geeignetem Kunststoff; oder
d) Mischungen von unter a}, b) und c) aufge- 4. in Gefäße aus Glas;
führten Chloraten, Perchloraten und Chlori-
ten untereinander. 5. feste Stoffe der Ziffer 4 b) auch in Hart-
holzfässer.
Siehe zu a), b), c) und d) auch Rn. 371 a
unter b). (2) Die Gefäße aus Blech mit Wanddicken unter
Bem. Mischungen von Natriumchlorat, Kaliumchlorat 0,5 mm, Kunststoff ode1 Glas Abs. (1) müssen in
Kalziumchlorat mit einem hygroskopischen Chlo-
rid (wie Kalzium· oder Magnesiumchlorid), die Schutzbehälter aus Holz oder Metall fest einge-
nicht mehr als 50 8/o Chloral enthalten, sind bettet werden. Bei Gefäßen aus Kunststoff kann
Stoffe der Klasse IV a, Rn. 401. Ziffer 16.
auf die Schutzbehälter verzichtet werden, wenn die
s e) Kalziumhypochlorit [(Ca(OCI)2)] und daraus Wanddicke an allen Stellen mindestens 4 mm be-
hergestellte Präparate mit mehr als 40 °/o trägt, die Wandungen durch starke Sicken versteift,
aktivem Chlor; die Böden verstärkt und am Kopfteil zwei feste
f} Bromate (Bromsaure Salze) wie Kaliumbro- Handhaben angebracht sind sowie die Einfüll-
mat, Natriumbromat, auch Bromsalz (ein Ge- öffnung mit einem Schraubverschluß versehen ist.
misch von Natriumbromat und Bromnatrium);
Natriumperjodat. (3) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen
s 5. Ammoniumperchlorat mit mindestens 100/o dürfen nicht schwerer sein als 75 kg und müssen,
ausgenommen Kisten, mit Handhaben versehen
Wasser. (Siehe auch Rn. 371 a unter b)
sein. Versandstücke, die gerollt werden können,
Bem. Ammoniumperchlorat trocken oder mit weniger
als 10 8/1 Wasser ist ein Stoff der Klasse I a, dürfen nicht schwerer sein als 400 kg; übersteigt ihr
Rn. 21, Ziffer 15. Gewicht 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen ver-
sehen sein.
(4) Gefäße mit Flüssigkeiten dürfen höchstens
zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden.
s 6. a} Ammoniumnitrat mit nicht mehr als 0,4 0/o Die Stoffe der Ziffern 6, 7, und 8 sind zu ver-
packen:
377
brennbarer Substanzen:
Bem. Ammoniumnitrat, das mehr als 0,4 1/1 brennbarer a} in Fässer oder Trommeln aus Blech, in wasser-
Substanzen enthält, ist zur Beförderung nidlt zu- dichte Fibertrommeln oder in Kisten; Versand-
gelassen, ausgenommen als Bestandteil eines
explosiven Stoffes der Rn. 21, der Klasse I a, Zif- stücke, die gerollt werden können, dürfen nicht
fern 12 und 14: schwerer als 400 kg sein; übersteigt ihr Gewicht
b} Misdlungen von Ammoniumnitrat mit Am- 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen
moniumsulfat oder Ammoniumphosphat, die sein; oder
mehr als 42 °/o oder 45 8/o Nitrat, letz- b) in widerstandsfähige dichte und dichtverschlos-
teres bei Gegenwart von 3 0/o inerten Stof- sene Säcke, wie Papier- oder Jutesäcke
fen, aber nicht mehr als 0,4 0/o brennbarer
Substanzen enthalten; Für die Verpackung von Natriumnitrat und von
Stoffen mit gleichen hygroskopischen Eigen-
c) Mischungen von Ammoniumnitrat mit einer
schaften als Natriumnitrat, müssen die Säcke
inerten Substanz (z.B. Kieselgur, kohlen-
entweder undurchlässig sein oder aus mehre-
saurem Kalk, Chlorkalium), die mehr als
ren Schichten bestehen, von denen eine un-
65 °/o Nitrat, aber nicht mehr als 0,4 0/o
durchlässig gemacht worden ist,
brennbarer Substanzen enthalten.
Siehe zu a). b) und c) auch Rn. 371 a unter b). c) oder in Mengen bis zu 5 kg auch in sicher und
dicht verschheßbare Gefäße aus Glas, geeigne-
Bem. 1 Inerte Bestandteile sind die folgenden Stoffe:
Chloride, Karbonate, Phosphate, Sulfate und tem Kunststoff oder Weißblech. Für Stoffe der
Silikate der Alkalien Erdalkalien und des Ziffern 6 und 7 a) dürfen auch starke Papier-
Magnesiums. auch als Kali- oder Phosphat-
düngemittel sowie als feingemahlener Kalk-
beutel mit Innenbeuteln aus Polyäthylen ver-
stein oder feingemahlener Dolomit; ferner wendet werden. Gefäße aus Glas, geeignetem
feingemahlene Kieselgur (Kieselsäure). Inerte Kunststoff oder Blech sowie die Papierbeutel
Bestandteile sind außerdem alle nicht ver-
brennlichen und nicht oxydierenden Stoffe, die sind in hölzerne Versandkisten oder in Einheits-
nach Prüfung durch die Bundesanstalt für pappkästen (siehe Rn. 8) für 30 kg Höchstgewicht
Materialprüfung von einer Landesbehörde der
Bundesrepublik Deutschland anerkannt und be- fest einzusetzen. Zum Festlegen der Glasgefäße
kanntgemac:ht sind. Ammoniumsalze gelten kann Holzwolle verwendet werden. Versand-
nicht als inerte Bestandteile.
Bem 2. Die unter Nr. 1 bis 5 aufgeführten Handels-
kisten sind mit widerstandfähigem Papier dop-
dünger sind den Vorschriften der Klasse III c pelt auszulegen, wenn Papierbeutel verwendet
nicht unterstellt. wenn die unten unter a) bis werden. Einheitspappkästen dürfen nicht schwe-
c) genannten Voraussetzungen erfüllt sind und
der Ablader im Verladeschein bescheinigt hat, rer als 30 kg sein.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1129
Klasse lßc
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
371 daß der Handelsdünger eine der in Nr. 1
bis 5 aufgeführten Zusammensetzungen hat
(Forts.)
und die unter a) bis c) genannten Voraus-
setzungen erfüllt sind.
1. Mischungen von Ammoniumnitrat mit Am·
moniumsulfat und Ammoniumphosphat oder
mit einem dieser Stoffe, die nicht mehr
als 42 0/o Ammoniumnitrat enthalten;
2. Mischungen von Ammoniumnitrat mit Am-
moniumsulfat und Ammoniumphosphat oder
mit einem dieser Stoffe, die nicht mehr als
45 1/o Ammoniumnitrat und mindestens 3 1/,
inerte Bestandteile enthalten;
3. Mischungen und Ammoniumnitrat und iner·
ten Bestandteilen mit höchstens 65 °/, Am·
moniumnitrat;
4. Mischungen aus Nr. 1 und 3, die höchstens
53 ¾ Ammoniumnitrat und mindestens 3/5
d,•s jeweiligen Ammoniumnitratgehaltes an
inerten Bestandteilen enthalten;
5. andere als die in Nr. 1 bis 4 genannten
Mischungen, wenn diese sich nach dem
Gutachten der Bundesanstalt für Material•
prüfung in ihren Eigenschaften nicht ge-
fährlicher erweisen als die unter Nr. 1
bis .4 genannten Mischungen mit entspre·
ebender Zusammensetzung.
Voraussetzungen:
a) die Bestandteile der Mischungen müssen
in ihnen fein verteilt und untereinander
innig vermischt sein;
b) die Mischungen, die mit Eisen- und Alu-
miniumsulfat oder mit einem dieser
Stoffe versetzt sind, dürfen nicht mehr
als 2 °/, dieser Sulfate enthalten;
c) die in Nr. 1 bis 4 genannten Mischun-
gen dürfen außer dem . in ihren Salzen
gebundenen Wasserstoff nicht mehr als
0.4 0/o verbrennliche Bestandteile ent-
halten.
S 7. a) Natriumnitrat, Kaliumnitrat.
Bem. Stoffsäcke, entleert von Natriumnitrat sind Ge-
genstände der Klasse II, Rn. 201, Ziffer 13, wenn
sie von aufgesaugtem Nitrat, mit dem sie ge-
tränkt waren, nicht vollkommen befreit sind.
b) Mis'dmngen von Ammoniumnitrat mit Na-
trium-, Kalium-, Kalzium- oder Magnesium-
nitrat.
Siehe zu a) und b) auch Rn. 371 a unter b).
Bem. Mischungen von Ammoniumnitrat mit Kalzium-
oder Magnesiumnitrat oder mit beiden, die nicht
mehr als 10 8/o Ammoniumnitrat enthalten, sind
den Vorschriften der Klasse III c nicht unterstellt.
8. Anorganische Nitrite. Siehe auch Rn. 371 a
unter b).
Bem. Ammonlumnltrlt und Mlsdlungen eines anorga•
nlsdlen Nitrits mit einem Ammoniumsalz sind
zur Beförderung nldlt zugelassen.
9. a) Peroxyde der Alkalimetalle und Misdmn- (1) Die Stoffe der Ziffer 9 a) müssen verpackt 378
gen, die Peroxyde der Alkalimetalle ent- sein:
halten, die nicht gefährlicher als Natrium- a) in Stahlfässer, oder
peroxyd sind;
b) in Gefäße aus Schwarzblech, verbleitem Eisen-
b) Dioxyde und andere Peroxyde der Erdalkali- blech oder Weißblech, oder
metalle wie Bariumbioxyd;
c) in Mengen bis zu 5 kg auch in Gefäße aus Glas. S
c) Natrium-, Kalium-, Kalzium- und Barium-
permanganat. Die unter b) und c) genannten Gefäße müssen
einzeln oder zu mehreren in hölzerne Versand-
Siehe zu a). b) und c) auch Rn. 371 a unter b).
kisten eingesetzt sein, die durch eine dichte Metall-
Bem. Ammonlumpermanganat und Mlsdmngen eines
Permanganats mit einem Ammoniumsalz sind zur auskleidung gegen das Eindringen von Wasser ge-
Beförderung nldlt zugelassen. sichert sind.
(1/1) Natriumperoxyd [Ziffer 9 a] darf auch ver-
packt sein in Stahlbehälter (Container) mit einer
W anddicke von mindestens 3 mm, die mit Ver-
stärkungsprofilen versehen sind und deren Fas-
sungsvermögen 1000 kg nicht übersteigt. Die Be-
hälter müssen durch Sechskantschraubmuttern dicht
verschlossen und die Anschlagösen klappbar sein.
(2) Die Gefäße mit Stoffen der Ziffer 9 a) müssen
so verschlossen und so dicht sein, daß keine Feuch-
tigkeit eindringen kann.
1130 Bundesgesetzblatt, Jahr~ang 1964, Teil II
Klasse lllc
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
371 (3) Die Stoffe der Ziffern 9 b) und c) müssen ver- 378
(Forts.) packt sein: (Forts.)
a) in nicht brennbare Gefäße, die einen luftdichten
und ebenfalls nicht brennbaren Verschluß be-
sitzen. Wenn die nicht brennbaren Gefäße zer-
brechlich sind, muß jedes in Wellpappe einge-
hüllt und in eine hölzerne Kiste, die mit wider-
standsfähigem Papier ausgelegt ist, eingesetzt
werden, oder
b) in Fässer aus Eisenblech oder aus Hartholz mit
dichtgefügten Dauben, die mit widerstandsfähi-
gem Papier ausgelegt sind.
(4) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen
dürfen nicht schwerer sein als 75 kg und müssen,
ausgenommen Kisten, mit Handhaben versehen
sein. Versandstücke, die gerollt werden können,
dürfen nicht schwerer sein als 400 kg; übersteigt
ihr Gewicht 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen
versehen sein.
10. Chromtrioxyd (Chromsäure). (1) Die Stoffe der Ziffer 10 müssen verpackt sein:
379
Siehe auch Rn. 371 a unter b). a) in gut verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan
oder Steinzeug und dgl., die unter Verwendung
von inerten und saugfähigen Stoffen in eine höl-
zerne Kiste einzubetten oder in eiserne Voll-
mantelkörbe federnd einzusetzen sind;
b) in Fässer aus Metall
(2) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen
dürfen nicht schwerer sein als 75 kg und müssen,
ausgenommen Kisten, mit Handhaben versehen
sein. Versandstücke, die gerollt werden können,
dürfen nicht schwerer sein als 400 kg; übersteigt
ihr Gewicht 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen
versehen sein.
11. Ungereinigte leere Verpackungen, (1) Die in Ziffer 11 genannten Verpackungen 379/1
a) entleert von Chloraten, Perchloraten, Chlo- müssen geschlossen und ebenso undurchlässig sein
riten oder anorganischen Nitriten; wie in gefülltem Zustand.
b) entleert von anderen Stoffen der Klasse III c. (2) Die ungereinigten Gefäße der Ziffer 11 b) S
müssen den gleichen Vorschriften genügen wie die
s Dem. Stoffsäcke, entleert von Natriumnitrat und Ka-
liumnitrat [Ziffer 7 a)l sind Gegenstände der gefüllten Gefäße
Klasse II, Rn. 201. Ziffer 13, wenn sie von auf-
gesaugtem Nitrat, mit dem sie getränkt waren, (3) Verpackungen, denen außen Rückstände ihres
nicht vollkommen befreit sind.
früheren Inhaltes anhaften, sind zur Beförderung
nicht zugelassen.
III. Zusammenpackung
380 (1) Die in einer Ziffer der Rn. 371 bezeichneten Stoffe dürfen weder mit andersartigen Stoffen der gleichen
Ziffer, nod1 mit Stoffen einer anderen Ziffer dieser Rn., noch mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen
Klassen, noch mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.
(2) Die Stoffe der Ziffern 4 a), 4 b), 8 und 9 in Mengen bis zu je 5 kg und in den zugelasseneu Ver-
packungen dürfen mit Gütern, die nicht Stoffe und Gegenstände dieser Anlage sind, in einem Sammel-
behälter, Stoffe der Ziffer 8 auch in einem Einheitspappkasten (siehe Rn. 8) zusammengepackt werden.
IV. Kennzeichnung der Versandstücke (siehe Anhang 9)
381 (1) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 bis 3 müssen mit einem Kennzeichen nach Muster 4, versehen
sein.
(2) Versandstücke mit Bariumchlorat der Ziffer 4 a), Bariumperchlorat der Ziffer 4 b), anorganischen
Nitriten der Ziffer 8, Bariumbioxyd der Ziffer 9 b) und Bariumpermanganat der Ziffer 9 c) müssen mit einem
Kennzeichen nach Muster 3 versehen sein.
S (3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 9 a müssen mit einem Kennzeichen nach Muster 6 versehen sein.
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1131
Klasse mc
(4) Sind zerbrechliche Gefäße mit flüssigen Stoffen der Klasse III c in Kisten oder anderen Schutzbehältern 381
derart eingesetzt, daß sie von außen nicht sichtbar sind, so müssen die Versandstücke außerdem mit Kenn- (Forts.)
zeichen nach Muster 7 und 8 versehen sein. Die Kennzeichen nach Muster 7 müssen, wenn eine Kiste
verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Verpackungen in entsprechender
Weise angebracht werden.
C. Verlad ungsvo rs eh ri ft en
I. Verladesdleine
(1) Die entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffe (Klasse III c) sind mit einem besonderen Verladeschein 383
(Schiffszettel) anzuliefern, der mit einem mindestens 1 cm breiten, diagonal verlaufenden roten Strich ver-
sehen sein muß.
(2) Die Bezeichnung des Gutes im Schiffszettel muß gleichlauten wie die an Rn. 371 durch Fettdruck
hervorgehobene Benennung. Sie ist durch die Angabe der Klasse, der Ziller und gegebenenfalls des Buch-
stabens der Stoffaufzählung (z.B. III c, Ziffer 2) zu ergänzen. Außerdem ist auffällig zu vermerken:
,, Entzündend (oxydierend) wirkend".
(3) Die in § 4 der Verordnung vorgeschriebene Erklärung des Abladers muß auf Grund von Bescheini-
gungen des Auftraggebers auch enthalten:
bei Tetranitromethan (Ziffer 2), daß es völlig frei von brennbaren Verunreinigungen ist,
bei Perchlorsäure in wässerigen Lösungen (Ziffer 3) die Angabe des Gehalts an reiner Säure (HCIO4)
sowie die Bestätigung, daß keine andere Flüssigkeit als Wasser beigegeben ist,
bei Ammoniumnitrat und unter Verwendung von Ammoniumnitrat hergestellten Erzeugnissen mit
nicht mehr als 0,4 0/o brennbaren Bestandteilen (Ziffer 6), daß der Gehalt an brennbarer Substanz
nicht mehr als 0,4 0/o beträgt.
(4) Bei Verpackung der Stoffe der Ziffer 8 in Einheitspappkästen nach Rn. 377 Abs. c) ist außerdem zu
vermerken:
„Einheitspappkasten
Gut für 30 kg Höchstgewicht".
II. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote
(1) Die entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffe dürfen nur in gründlich gereinigten und trockenen 389
Räumen, die von allen brennbaren Resten, wie Papier, Heu, Stroh usw. gesäubert sein müssen, verladen
werden.
(2) Die entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffe, ausgenommen Stoffe der Ziffern 6 b) und 6 c), dürfen
nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden mit:
a) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);
b) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenstände der Klasse Ib (Rn. 61);
c) als entzündlich bezeichneten Gasen, flüssiger Luft und flüssigem Sauerstoff der Klasse I d (Rn. 131);
d) Stoffen der Ziffern 2a), 2b), 2f), 2g) und 3 der Klasse I e (Rn.181);
e) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn. 201), sofern deren Außenpackung nicht aus Metall-
gefäßen besteht und Stoffen der Ziffern 3 und 4 der Klasse II ohne Einschränkung;
f) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn. 301);
g) entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn. 331);
h) giftigen Stoffen der Klasse IV a (Rn. 401);
i) radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn. 451);
j) ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn. 501).
(3) Stoffe der Ziffer 6 b) und 6 c) dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden mit:
a) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);
b) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Ziffern 1 b) bis d), 3 und 5 bis 11 der
Klasse I b (Rn. 61);
c) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn. 301) und
d) radioaktiven Stoffen der Klasse IVb (Rn. 451).
(4) Die Chlorate [Ziffer 4 a)) und die Nitrite (Ziffer 8) dürfen nicht mit Ammoniumnitrat [Ziffer 6 a)] oder
mit Ammoniumnitrat enthaltenden Gemischen [Ziffern 6 b) und c)] oder mit anderen Ammoniumsalzen oder
Ammoniumsalz enthaltenden Gemischen zusammen in derselben Schottenabteilung verladen werden.
(5) Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in derselben Schottenabteilung verladen werden
dürfen, müssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse Illc
389 (6) Die entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffe sind von Gütern organischer Natur (wie Zucker, Mehl,
(Forts.) pflanzlichen Faserstoffen) räumlich so getrennt zu halten, daß eine Berührung oder Vermischung ausge-
schlossen ist.
III. Weitere Vorschriften für die Verladung einzelner Stoffe
390 (1) Die Stoffe der Ziffer 1 dürfen nicht unter Deck verstaut werden.
(2) Die Stoffe der Ziffern 2 bis 10 dürfen mit entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse lila (Rn. 301) nur
dann auf demselben Schiff befördert werden, wenn sie in horizontal weit von diesen Stoffen entfernten
Abteilungen (auf Motor- und Dampfschiffen mindestens durch Maschinen- und Kesselräume, sonst minde-
stens durch eine Schottenabteilung getrennt) untergebracht werden oder wenn die entzündbaren flüssigen
Stoffe so an Deck verladen werden können, daß eine Berührung mit den entzündend (oxydierend) wirken-
den Stoffen ausgeschlossen ist. Sie dürfen zwar mit Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern
der Klasse I c (Rn. 101) in derselben Schottenabteilung verladen werden, müssen aber räumlich so von-
einander getrennt gehalten werden, daß sie sich gegenseitig nicht beeinflussen können. Auch von Fetten
oder Oien aller Art sind die Stoffe so getrennt zu verstauen, daß eine Mischung auch bei Beschädigung der
Behälter ausgeschlossen bleibt.
(3) Für Perchlorsäure (Ziffer 3) und Chromtrioxyd (Ziffer 10) sind ferner folgende Vorschriften zu be-
achten:
a) Sie müssen von Stoffen der Ziffern 4 bis 9 der Klasse III c und bei an-Deck-Verladung von
Stoffen der Klasse IV a, Ziffern 6, 7 und 10, von Natriumazid (Klasse IV a Ziffer 16), von Bromzyan
(Klasse IVa, Ziffer 11) räumlich so wirksam abgeschlossen gehalten werden, daß eine Mischung
auch bei Beschädigung der Behälter ausgeschlossen bleibt
b) Wenn sie in Fässern verpackt sind, müssen die Gefäße so gestaut und durch geeignete Zwischen-
lagen getrennt werden, daß sie sich nicht berühren und gegenseitig beschädigen können. Glas-,
Porzellan-, Steinzeuggefäße od. dgl. mit diesen Säuren in offenen oder mit losen Deckel versehenen
Ubergefäßen dürfen nicht belastet, also auch nicht aufeinander gestaut werden
(4) Bei der Verladung von Stoffen der Ziffern 4 und 9 a) ist besonders sorgfältig darauf zu achten, daß
nur unbeschädigte Gefäße übergenommen werden. Die Packstücke sind beim Verladen vorsichtig zu be-
handeln, damit Beschädigungen und Ausstreuen des Inhalts vermieden werden. Bei der Unterbringung
ist zu berücksichtigen, daß die Stoffe im Gemenge mit organischen Stoffen wie Mehl, Zucker, Holz, Kohlen,
Faserstoffen, Geweben usw. besonders leicht Brände hervorrufen können. Das ist bei den Stoffen der
Ziffer 4 e) insbesondere bei Zutritt von Feuchtigkeit der Fall, wobei sich auch giftiges Chlorgas entwickelt.
Ausgestreute Stoffe der Ziffern 4 und 9 a) sind sofort aufzunehmen und von Bord zu schaffen. Sie sind
von brennbaren Stoffen (Papiersäcken, Pappkästen usw.) so getrennt zu verstauen, daß die oxydierenden
Stoffe auch bei Besd1ädigung ihrer Behälter mit den brennbaren Stoffen mcht in Berührung kommen
können. Die Stoffe der Ziffer 4 sind möglichst in kühlen, aber trockenen Räumen zu verstauen, und min-
destens 15 m entfernt von Wänden, die an Maschinen- oder Kesselräume grenzen.
Bei Verladung an Deck sind sie gegen Zutritt von Feuchtigkeit zu schützen.
Stoffe der Ziffer 9 a) sind unter Deck zu verstauen.
(5) Bei an-Deck-Verladung sowie bei unter-Deck-Verladung, soweit nicht schon ein Zusammenladeverbot
in derselben Schottenabteilung besteht, sind die Stoffe der Ziffern 4 bis 9 der Klasse III c von nad1stehend
genannten Stoffen räumlich so getrennt zu verstauen, daß sich die Stoffe bei einem Brand nicht gegenseitig
gefährden und sich bei einer Beschädigung der Behälter nidit vermischen können:
a) Säuren der Klasse V, Ziffern 1 und 5;
b) Wasserstoffperoxyd und seine Lösungen der Klasse III c, Ziffer 1 und Klasse V, Ziffer 11;
c) Schwefel der Klasse III b, Ziffer 2.
(6) Die Vorschrift der räumlichen Trennung nach Abs. (5) gilt auch für das Verstauen der Stoffe der
Ziffern 6 und 7 der Klasse III c mit Anilin der Klasse IV a, Ziffer 17
(7) Bariumchlorat der Ziffer 4 a), Bariumperchlorat der Ziffer 4 b), anorganische Nitrite der Ziffer 8,
Bariumbioxyd der Ziffer 9 b) und Bariumpermanganat der Ziffer 9 c) sowie ihre entleerten ungereinigten
Behälter müssen auch von Nahrungs- und Genußmitteln sowie von Futtermitteln getrennt gehalten werden.
Audi beim Laden oder Löschen ist auf sorgfältige Trennung zu achten.
(8) Die anorganisdien Nitrite (Ziffer 8) sind von Thiosulfaten wirksam räumlidi abgeschlossen zu ver-
stauen.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1133
Klasse IV a
Giftige Stoffe
A. Vorbemerkungen
(1) ,,Giftige Stoffe" im Sinne der VO über gefährliche Seefrachtgüter und dieser Anlage sind Stoffe, 400 S
von denen aus der Erfahrung bekannt oder nach Tierexperimenten anzunehmen ist, daß sie bei Zufuhr
durch die Verdauungsorgane oder Atemwege oder auf dem Wege über die Haut bei einmaliger oder
kurzdauernder Einwirkung zu schweren Gesundheitsschäden oder zum Tod des Menschen führen können.
Zu den giftigen Stoffen zählen auch feste Stoffe oder Flüssigkeiten, die - auch wenn sie nicht die vor-
genannten Voraussetzungen erfüllen - unter dem Einfluß von Wasser oder bereits der natürlich-feuchten
L11ft giftige Gase in gefährlicher Menge entwickeln. Giftige Stoffe, die unter den Begriff der Klasse I d
fallen, sind nicht Stoffe der Klasse IV a.
(2) Von den unter den Begriff der Klasse IV a fallenden Stoffen sind die in Rn. 401 genannten den in
Rn. 401 bis 434 enthaltenen Bedingungen unterworfen und somit Stoffe dieser Anlage.
Stoffe der Rn. 401 Ziffer 5 b) sind den Vorschriften der Klasse IV a nicht unterstellt, wenn sie unter den 401 a
in Klasse I d Rn. 131 a Buchstabe c) angegebenen Bedingungen zur Beförderung übergeben werden.
B. G ü t e r v e r z e ich n i s und V e r p a c k u n g s v o r s c h r i f t e n
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften
(1) Die Packungen müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach 402
außen gelangen kann. Sondervorschriften für Stoffe der Ziffer 18 siehe Rn. 418.
(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen wer-
den und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß
sie sich unterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförde-
rung zuverlässig standhalten. Insbesondere müssen bei flüssigen Stoffen oder Lösungen oder bei
Stoffen, die von einer Flüsigkeit benetzt sind, sofern in den besonderen Verpackungsvorschriften
nichts anderes vorgeschrieben ist, die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sich bei normalen Beför-
derungsverhältnissen etwa entwickelnden inneren Druck auch unter Berücksichtigung des Vorhan-
denseins von Luft Widerstand leisten können. Zu diesem Zweck muß ein füllungsfreier Raum be-
lassen werden, der unter Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen der Füllungstemperatur
und der Außentemperatur, die während der Beförderung erreicht werden kann, zu berechnen ist.
Innenpackungen sind in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen.
(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstands-
kraft verringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke
der Wände darf in keinem Falle geringer als 1,5 mm sein; sie darf nicht geringer als 2 mm sein,
wenn der Fassungsraum des Gefäßes größer als 30 Liter ist.
Der Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe,
Versiegeln, Zubinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung ver-
hindert.
(5) Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dergleichen sowie Gefäße aus Kunststoff vor-
geschrieben oder zugelassen sind, müssen sie in Schutzbehälter eingebettet werden. Die Füllstoffe
für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein; sie müssen insbesondere
saugfähig sein, w~nn dieser flüssig ist.
1,. (6) Bei der Aufgabe zur Beförderung dürfen den Versandstücken keine giftigen Stoffe anhaften.
II.
Güterverzetdtnis Besondere Verpackungsvorschriften
1. Blausäure (Zyanwasserstoff) mit höchstens 3 °/o Blausäure (Ziffer 1) muß verpackt sein:
401
Wasser, völlig aufgesaugt durch eine poröse
a) wenn sie durch eine inerte poröse Masse völlig 403
Masse oder flüssig aufgesaugt ist:
Bem. 1. Die Blausäure muß durch einen von der Bun- in Büchsen aus starkem Eisenblech von höch-
desanstalt für Materialprüfunq nach Art und
Menqe anerkannten Zusatz. der zuqleich ein stens 7,5 Liter Fassungsraum, der von der po-
Warnstoff sein kann, beständiq qemacht sein. rösen Masse völlig ausgefüllt sein muß. Die
Sie darf nur von Herstellern der flüssiqen
Blausäure oder von solchen Firmen versandt poröse Masse darf auch nach längerem Ge-
4
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse IVa
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
werden, denen auf Grund gesetzlic:her Vor- braudi bei Erschütterungen und selbst bei Tem- 403
401 schriften über die Schädlinqsbekämpfung mit
(Forts.) hochqiftigen Stoffen die Berechtiqung zur peraturen bis zu 50° C nidit zusammensinken (Forts.)
Schädlinqsbekämpfung mit diesen Stoffen zu- oder gefährlidie Hohlräume bilden. Die Büchsen
erkannt worden ist. Die Gefäßfüllunq muß
jünger als l Jahr sein; sie darf dieses Alter müssen einen Druck von 6 kg/cm 2 aushalten und,
während der voraussic:htlichen Dauer der Be- gefüllt bei 15° C, nodi bei 50° C dicht bleiben.
förderunq auch nicht erreichen
Auf dem Deckel jeder Büdise ist das Füllungs-
s 2. Die poröse Masse muß von der Bundesanstalt
für Materialprüfung anerkannt sein. datum einzuprägen. Die Büchsen müssen in Ver-
s 3. Blausäure, die vorstehenden Bedingungen nldlt
entsprkht, ist zur Beförderung nldlt zugelas-
sandkisten von mindestens 18 mm Wandstärke
sen. so eingesetzt werden, daß sie einander nidit be-
rühren können. Ihr Fassungsvermögen darf ins-
gesamt nicht mehr als 120 Liter betragen und
das Versandstück nidit sdiwerer als 120 kg sein;
b) wenn sie flüssig, aber nicht durch eine poröse
Masse aufgesaugt ist:
in Gefäße aus Kohlenstoffstahl, die den ein-
sdilägigen Vorsdiriften der Klasse I d, Rn. 138,
142 und 145 mit folgenden Abweichungen und
Besonderheiten zu genügen haben:
Der bei der Flüssigkeitsprobe anzuwendende
innere Druck muß 100 kg/cm 2 betragen.
Die Druckprobe ist alle zwei Jahre zu wieder-
holen und mit einer genauen Besichtigung des
Gefäßinneren sowie einer Feststellung des Ge-
wichtes zu verbinden.
Auf den Gefäßen muß außer den in Rn. 145 (1) a)
bis c), e) und g) geforderten Angaben der Tag
der letzten Füllung angegeben sein.
Die zulässige höchste Füllung der Gefäße be-
trägt 0,55 kg Flüssigkeit für je 1 Liter Fassungs-
raum;
Die Versandstücke müssen mit Handhaben ver-
sehen sein.
c) in Mengen bis zu 25 g in zugeschmolzene starke S
Glasröhren. Höchstens 10 solcher Röhren müssen
in eine dicht verlötete Blechbüchse mit einer
ihrem Inhalt entsprechenden Menge Infusorien-
erde dngebettet sein, die mit Formalin derart
befeuchtet ist, daß auf je 25 g Blausäure 100 g
Formalin kommen. Bis zu 5 Blechbüchsen müs-
sen in eine starke, didite Kiste mit einem ver-
löteten Zinkblecheinsatz ebenfalls mit Infuso-
rienerde, die in gleidier Weise mit Formalin
befeuchtet ist, eingebettet sein.
2. a) Wässerige Blausäurelösungen mit höchstens Die Stoffe der Ziffer 2 müssen verpackt sein: 404
20 °/o reiner Säure (HCN); a) Wässerige Blausäurelösungen
Lösungen von Salzen der Blausäure - mit in zugeschmolzene Glasampullen mit höchstens
Ausnahme der Komplexsalze und von Zyan- 50 g Inhalt oder in dicht verschlossene Glas-
kupfer, Zyanzink und Zyannickel - wie stöpselflaschen mit höchstens 250 g Inhalt. Am-
Lösungen von Natriumzyanid und Kalium- pullen und Flaschen müssen einzeln oder zu
zyanid, Lösungen der Alkali- oder Erd- mehreren mit saugfähigen Stoffen in weich
alkalizyanide und Lösungen der gemischten verlötete Weißblechdosen oder in starke Schutz-
Salze der Blausäure; kisten mit weich verlöteter Weißblechausklei-
Bem Wässerige Blausäurelösungen mit mehr als 20 8/o dung eingebettet sein. Ein Versandstück darf
reiner Säure (HCN) sind zur Beförderung nicht bei Verwendung einer Weißblechdose nicht
zugelassen.
schwerer als 15 kg sein und nicht mehr als
3 kg Blausäurelösung enthalten. Bei Verwen-
b) Akrylnitril, mit einem geeigneten Zusatz dung einer Kiste darf es nicht sdiwerer als
stabilisiert, 75 kg sein;
Azetonitril, b) Lösungen von Natriumzyanid und andere Lö-
Isobuttersäurenitril und Azetonzyanhydrin sungen von Blausäuresalzen
Bem. Nidltstablllsiertes Akrylnitrll ist zur Beförderung
in Gefäße aus Eisen oder geeignetem Kunst-
nidlt zugelassen. stoff, die in hölzerne oder metallene Schutz-
behälter einzubetten sind.
Wässerige Natriumzyanidlösungen mit hödi-
stens 0,01 °/o dürfen auch in Gefäße aus geeigne-
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1135
Klasse IVa
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
401 tem Polyäthylen mit einem Fassungsvermögen -404
(Forts.) bis zu 60 1 verpackt sein, die in Schutzbehälter (Forts.)
aus Pappe oder Fiber einzusetzen sind.
c) die Stoffe der Ziffer 2 b)
1. in vollkommen geschweißte Eisenfässer mit
einer Wanddicke von mindestens 1,25 mm,
die mit Rollreifen oder Versteifungsrippen
verse.hen und mit einem doppelten ver-
schraubten Stöpsel luftdicht verschlossen sind;
oder
2. in Stahlblechkannen mit einer Wanddicke
von mindestens 0,75 mm und einem Fassungs-
vermögen bis zu 60 Liter, die mit einem dop-
pelten verschraubten Stöpsel luftdicht ver-
schlossen sind. Die Stahlblechkannen müssen
mit geschweißten Längsnähten, 2 Verstär-
kungssicken in den Wandungen und einer
Schutzsicke unterhalb des Bodenfalzes ver-
sehen sein. Kannen mit einem Fassungsver-
mögen von 40 bis 60 Liter müssen ange-
schweißte Böden haben und mit seitlichen
Handhaben ausgerüstet sein.
d) Akrylnitril darf auch verpackt sein:
1. in Aluminiumfl.aschen von höchstens 2 Liter
Fassungsraum. Diese müssen mit Kieselgur
in Blechgefäße eingebettet sein, deren Deckel
mit geeignetem Klebstreifen fest verklebt
sind. Die Blechgefäße sind mit Füllstoffen
in Holzkisten einzusetzen. Ein Versandstück
darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
2. in neue, nur für einen einzigen Versand zu
verwendende Metallfässer (sog Wegwert-
packungen). Diese Fässer müssen eine Wand-
dicke von mindestens 1,2 mm und an einer
der beiden Endseiten einen mit einer Dich-
tung versehenen verschraubten Stöpsel haben,
der durch den Faßrand geschützt ist. Die Fäs-
ser können an den Enden gefaßte Ringe
haben, wobei die Verbindungsstellen durch
Stifte verstärkt sind. Wenn sie keine Roll-
reifen haben, müssen sie mit Versteifungs-
rippen versehen sein. Ein Versandstück darf
nicht schwerer sein als 200 kg;
oder
3. in neue, nur für einen einzigen Versand zu
verwendende Stahlgefäße (sog. Wegwert-
packungen). Das Blech muß am Mantel
1,24 mm und an den Böden 1,5 mm dick sein;
das Eigengewicht muß 22,5 kg betragen. Die
Fässer sind mit Versteifungsrippen zu ver-
sehen. Die Längsnaht des Mantels ist ge-
schweißt; der Mantel und die Böden sind
unter Verwendung einer Einlage von Poly-
äthylen zusammengeheftet. An einem der
Böden sind zwei verschraubte Stöpsel an-
gebracht, einer von 2" und der andere von
3
/4'', die unter Verwendung einer Kunst-
gummieinlage am Boden befestigt sind. Uber
die Verschlüsse werden dünne Stahlkappen
gestülpt.
dd) für Azetonitril dürfen auch verwendet werden: S
1. Glasgefäße bis höchstens 1 I Inhalt, die
einzeln mit saugfähigen Füllstoffen in Weiß-
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse IVa
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
401 blechdosen einzubetten smd, die ihrerseits 404
(Forts.) zu verlöten sind. Die Blechdosen müssen (Forts.)
einzeln oder zu mehreren in hölzerne Ver-
sandkisten eingesetzt werden. Ein Versand-
stück darf nicht schwerer als 75 kg sein.
2. Aluminiumflaschen bis höchstens 5 1 Inhalt,
die in hölzerne Kisten eingebettet sein müs-
sen. Ein Versandstück darf nicht schwerer
als 75 kg sein.
e) Die Gefäße mit Akrylnitril and Azetonitril so-
wie Azetonzyanhydrin dürfen höchstens zu
93 °/o, die Gefäße mit Isobuttersäurenitril höch-
stens zu 92 °/o ihres Fassungsraums gefüllt
werden.
3. flüssige oder gelöste Arsenikalien, wie gelöste (1) Die Stoffe der Ziffer 3 müssen verpackt sein: 405
Arsensäure, gelöstes Natriumarsenit.
a) in Blechgefäße ohne Schutzbehälter. Wenn die
Versandstücke schwerer als 50 kg sind, so
müssen die Behälter geschweißt sein, und ihre
Wandstärke muß mindestens 1,5 mm betragen.
Sind die Versandstücke schwerer als 100 kg,
so müssen die Gefäße mit Roll- und Kopfreifen
versehen sein;
Jb) in dickwandige Gefäße aus geeignetem Kunst-
stoff mit Schutzbehälter. Die Schutzbehälter
müssen mit Handhaben versehen sein, wenn
das Versandstück schwerer als 50 kg ist;
4 c) in dünnwandige Gefäße aus Blech, z.B. Weiß-
blech, oder aus geeignetem Kunststoff oder in
Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.
Alle diese Gefäße sind in vollwandige Schutz-
behälter einzubetten. Die Schutzbehälter müs-
sen mit Handhaben versehen sein, wenn das
Versandstück schwerer als 50 kg ist.
(2) Ein Versandstück mit zerbrechlichen Gefäßen
darf nicht schwerer als 75 kg sein.
4. Tetraäthylblei, Tetramethylblei sowie andere Die Stoffe der Ziffer 4 müssen verpackt sein: 406
Bleialkyle und Mischungen von Bleialkylen mit a) in geschweißte Eisenfässer, die mit einer Ver-
organischen Verbindungen der Halogene wie schlußschraube und einer Verschlußmutter dop-
Äthylßuid. pelt gesichert, luftdicht verschlossen und mit
Rollrelf en versehen sind. Die Fässer dürfen
höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt
werden;
b) in luftdicht verschlossene Gefäße aus starkem
Schwarzblech oder aus Weißblech. Ein Weiß-
blechgefäß darf samt Inhalt nicht schwerer als
6 kg sein. Die Blechgefäße sind einzeln oder zu
mehreren mit saugfähigen Stoffen in eine dichte,
hölzerne Versandkiste fest einzubetten. Ein sol-
ches Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg
sein
5. a) Dimethylsulfat. (1) Dimethylsulfat (Ziffer 5 a) muß verpackt sein: 407
b) Giftige organische Wirkstoffe für Pflanzen- a) in luftdicht verschlossene geschweißte oder ge-
schutz, Schädlings- und Unkrautbekämpfung zogene Metallfässer mit Kopf- und Rollreifen,
sowie daraus hergestellte Zubereitungen; oder in Rollsickenfässer, oder
ferner giftige organische Holzschutzmittel; b) in gelötete oder gezogene Blechgefäße oder in
c) Getreidekörner, durch giftige Phosphor- Gefäße aus geeignetem Kunststoff, die alle luft-
oder Thiophosphorsäureester imprägniert. dicht verschlossen sein müssen und samt Inhalt
nicht schwerer als 60 kg sein dürfen. Dünn-
wandige Blechgefäße, z.B. Weißblechgefäße,
dürfen jedoch samt Inhalt nicht schwerer als
6 kg sein, oder
c) in luftdicht verschlossene Gasflaschen oder
Glasampullen, die nicht schwerer als 3 kg sein
dürfen.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1137
Klasse IVa
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
401 (2) die Gefäße mit Dimethylsulfat dürfen nur 407
(Forts.) bis zu 93 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden. (Forts.)
(3) Blechgefäße, Absatz (1) b) und Glasflaschen,
Absatz (1) c) dürfen mit paraffinierten Kork-
pfropfen, Glasflaschen auch mit eingeschliffenen
Glasstöpseln verschlossen sein, die durch eine
Schutzkappe aus Pergamentpapier, Viskose oder
dgl. gegen Lockerung zu sichern sind. Glasampul•
len müssen zugeschmolzen sein
(4) Blech- und Kunststoffgefäße, Absatz (1) b),
müssen in Schutzbehälter mit Handhaben ein-
gebettet sein; ein solches Versandstück darf nicht
schwerer als 100 kg sein. Glasflaschen und Glas-
ampullen sind mit Wellpappe zu umwickeln und
in weich gelötete Weißblechbüchsen oder in höl-
zerne Kisten mit weich gelöteter Weißblechaus-
kleidung einzubetten. Für die Einbettung von
dünnwandigen Blechgefäßen, von Glasflaschen und
von Glasampullen sind inerte, saugfähige Füllstoffe
(Kieselgur und dergleichen) in genügender Menge
zu verwenden. Ein Versandstück. mit zerbrechlichen
Gefäßen darf bei Verwendung einer Weißblech-
büchse nicht schwerer als 15 kg und bei Verwen-
dung einer Kiste nicht schwerer als 75 kg sein.
(5) Flüssige und gelöste Stoffe der Ziffer 5 b)
müssen verpackt sein:
a) in luftdicht verschlossene Metallfässer mit Roll-
reifen oder Versteifungsrippen; oder
b) in luftdicht verschlossene Blechgefäße mit einer
Wanddicke von mindestens 0,5 mm, die mit
Handhaben versehen sein müssen. Ein Versand-
stück darf nicht schwerer sein als 60 kg; oder
c) in luftdicht verschlossene Gefäße aus geeigne-
tem Kunststoff, die samt Inhalt nicht schwerer
sein dürfen als 60 kg; oder
in luftdicht verschlossene Blechgefäße mit einer
Wanddicke von weniger als 0,5 mm, die samt
Inhalt nicht schwerer sein dürfen als 6 kg; oder
in luftdicht verschlossene Glasflaschen, die samt
Inhalt nicht schwerer sein dürfen als 3 kg; oder
in zugeschmolzene Glasampullen.
Kunststoffgefäße sind in vollwandige Behälter
einzusetzen. Ein solches Versandstück darf nicht
schwerer sein als 100 kg. Es muß mit Hand-
haben versehen sein.
Glasflaschen und Glasampullen sind mit Well-
pappe zu umwickeln und, ebenso wie dünn-
wandige Blechgefäße, in Schutzbehälter aus
Holz oder Blech eizubetten. Für die Einbettung
sind inerte, saugfähige Füllstoffe in genügender
Menge zu verwenden. Ein solches Versandstück
darf nicht schwerer sein als 75 kg.
d) Alle Gefäße dürfen höchstens zu 93 °/o ihres
Fassungsraumes gefüllt werden.
(6) Feste und pastenförmige Stoffe der Ziffer 5 b)
und die Stoffe der Ziffer 5 c) müssen verpackt sein:
a) in luftdicht verschlossene Metallfässer mit Roll-
reifen oder Versteifungsrippen; oder
b) in hölzerne Gefäße oder Fibertrommeln, die
einer hierfür besonders zugelassenen Bauart
nach Anhang 1/1 entsprechen und mit einer
dampfdichten Kunststoffeinlage ausgelegt sein
müssen. Die Einlage muß luftdicht verschlossen
werden. Ein Versandstück darf nicht schwerer
sein als 75 kg; oder
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse IVa
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
401 c) in luftdicht verschlossene Metallbehälter. Ein 407
{Forts.)
Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; {Forts.)
oder
d) in luftdicht verschlossene Weißblechbehälter.
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
15 kg; oder
e) in Gefäße nach Abs. (5) b) und c).
(7) Getreidekörner, mit giftigem Phosphor- oder
Thiophosphorsäureester imprägniert und auffällig
gefärbt [Ziffer 5 c)], dürfen auch in dichte Säcke
aus Papier von mindestens zwei Lagen oder aus
geeignetem Kunststoff, die in einen dichten Sack
aus Gewebe eingesetzt sind, verpackt sein.
(8) Für flüssige Pflanzenschutzmittel der Abtei-
lungen 2 und 3 der Anlage I der „Polizeiverord-
nung über den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutz-
mitteln" vom 13. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I
S. 349) in der jeweils geltenden Fassung sind zu-
sätzlich folgende Verpackungen zugelassen:
a) starkwandige, mit Handhaben versehene Me-
tallgefäße mit einem Bruttogewicht bis zu
100 kg,
b) Blechkannen mit einem Bruttogewicht bis zu
35 kg.
(9) Flüssige Pflanzenschutzmittel der Abteilung 3
der Anlage I der „Polizeiverordnung über den
Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln vom
13. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 349) in der
jeweils geltenden Fassung dürfen auch in Gefäße
aus Glas verpackt werden, die in Schutzbehälter
einzusetzen sind. Das Versandstück darf nicht
schwerer als 25 kg sein.
(10) Für feste Pflanzenschutzmittel der Abtei-
lung 3 der Anlage I der „Polizeiverordnung über
den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln"
vom 13. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 349) in
der jeweils geltenden Fassung ist neben den un-
ter Absatz (6), (7) und (9) genannten Verpackungen
zusätzlich die Verpackung in widerstandsfähigen,
mehrschichtigen staubdichten Säcken zugelassen.
Das Bruttogewicht eines Sackes einschließlich In-
halt darf 55 kg nicht übersteigen
(11) Als Füllstoff für Weißblechflaschen mit flüs- s
sigen Pflanzenschutzmitteln der Abteilungen 1, 2
und 3 und Glasflaschen mit solchen der Abteilung 2 •
und 3 der Anlage I der „Polizeiverordnung über
den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln"
vom 13. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 349) darf 'II
Holzwolle verwendet werden.
6. Nidltflüssige Arsenikalien, wie arsenige Säure (1) Die Stoffe der Ziffern 6 und 7 müssen ver- 408
(Hüttenraudi), gelbes Arsenik (Rauschgelb, packt sein:
Auripigment), rotes Arsenik (Realgar), Sdler- a) in Fässer aus festem Eisenblech mit Rollreifen,
benkobalt (Fliegenstein), Kupferaisenit. Schweln-
oder
furter Grün und Kupferarsenat;
b) in Fässer aus Wellblech oder anderem Blech
feste arsenhaltlge Pflanzenschutzmittel, insbe-
mit eingewalzten Versteifungsringen. Ein Faß
sondere in der Landwirtschaft gebrauchte ar-
mit Stoffen der Ziffer 6 darf nicht schwerer als
sensaure Präparate, und
300 kg und mit Stoffen der Ziffer 7 nicht schwe-
feste arsenhaltige HolzschutzmUteL rer als 200 kg sein, oder
c) in hölzerne Gefäße, die mit dichten Geweben
ausgelegt sein müssen, oder in Gefäße aus
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1139
IClasse IVa
Güterv,erzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
401 7. Feste Zyanide, wie Alkalizyanide, z. B. Na- Blech, Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder in 408
(Forts.) triumzyanid (Zyannatrlum), Kaliumzyanid (Zy- Gefäße aus geeignetem Kunststoff. Sämtliche (Forts.)
ankalium) Erdalkallzyanide, z. B. Kalziumzya- Gefäße - auch die hölzernen - müssen einzeln
nid, Bariumzyanid, die nicht unter Ziffer 8 ge- oder zu mehreren in einem dichten, hölzernen
nannten Zyanide sowie Präparate, die Zyanide Versandbehälter festgelegt, die zerbrechlichen
oder Zyanhydrine oder beide enthalten. Gefäße darin eingebettet werden.
(2) Die Stoffe der Ziffer 6 dürfen auch verpackt
sein:
a) in hölzerne Fässer, die mit widerstandsfähigem
Papier ausgekleidet sein müssen; ein Versand-
stück darf nicht schwerer als 300 kg sein; oder
b) in Säcke aus geteerter Leinwand oder aus zwei
Lagen widerstandsfähigem, wasserdichtem Pa-
pier mit einer Zwischenlage aus bituminösen
Stoffen. Die Säcke sind in hölzerne Gefäße ein-
zusetzen; oder
c) in Fibertrommeln, die einer hierfür besonders
zugelassenen Bauart nach Anhang 1/1 entspre-
chen, oder bis zu höchstens 5 kg in wasserdichte
Papierbeutel. Die Papierbeutel sind in feste
Kartons und diese in hölzerne Versandkisten
einzusetzen.
(3) Ein Versandstück mit zerbrechlichen Gefäßen
darf nicht schwerer sein als 15 kg.
(1) Feste arsenhaltige Pflanzenschutzmittel (Zif- 409
fer 6) und feste arsenhaltige Holzsdlutzmittel (Zif-
fer 6) dürfen auch verpackt sein·
a) in hölzerne Fässer mit doppelter Wandung, die
mit widerstandsfähigem Papier ausgekleidet
sein müssen, oder
b) in Pappkästen, die in eine hölzerne Kiste einzu-
setzen sind, oder
c) in Mengen bis zu 12,5 kg in doppelte Beutel
aus widerstandsfähigem Papier, die einzeln
oder zu mehreren in eine mit widerstandsfähi-
gem Papier ausgekleidete hölzerne Kiste oder
ohne Spielraum in eine mit festem Papier aus-
gelegte widerstandsfähige Schachtel aus zwei-
seitiger Wellpappe oder gleichwertiger Pappe
einzusetzen sind. Alle Fugen und Klappen sind
mit Klebstreifen zu verschließen. Eine Papp-
schachtel darf nicht schwerer als 30 kg sein;
d) in Pappfässern, die einer hierfür besonders zu-
gelassenen Bauart gemäß Anhang 1/1 ent-
sprechen;
e) in Gefäße aus Aluminium oder aus einem ge-
eigneten Kunststoff. Diese Gefäße müssen ein-
s
zeln oder zu mehreren in einen starken, dichten,
hölzernen Versandbehälter eingelegt werden,
• der nicht schwerer als 200 kg sein darf;
f) für Mengen bis zu 25 kg: widerstandsfähige
. Säcke aus zwei Lagen Papier oder geeignetem
Kunststoff, die einzeln in mit Kreppapier aus-
gekleidete Säcke aus Jute oder ähnlichen Ge-
weben einzusetzen sind, oder.
g) Papiersäcke aus mindestens drei Lagen oder aus
zwei Lagen Papier mit einer Auskleidung aus
geeignetem Kunststoff; ein solches Versandstück
darf nicht schwerer als 20 kg sein, oder
h) Säcke aus mindestens zwei Lagen Papier oder
aus geeignetem Kunststoff, die einzeln oder zu
mehreren in Papiersäcke aus vier Lagen oder in
bitumenkaschierte Jutesäcke mit Polyäthylen-
einlage einzusetzen sind. Ein solches Versand-
stück darf nicht schwerer als 60 kg sein.
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse IVa
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
401 (2) In den Fällen des Abs. (1) unter g) und h) 409
(Forts.) müssen jeder Sendung leere Säcke im Verhältnis (Forts.)
von 1 zu 20 des arsenhaltigen Stoffes beigegeben
werden; diese leeren Säcke sind zur Aufnahme des
Stoffes bestimmt, der aus den etwa während der
Beförderung beschädigten Säcken ausrinnen könnte.
8. Zyankupfer, Zyanzink und Zyannickel sowie (1) Die festen Stoffe der Ziffern 8 und 9 müssen 410
komplexe Zyanide, wie Natrium- oder Kali- verpackt sein:
umsilberzyanid, Natrium- oder Kaliumgoldzy-
a) in Gefäße aus Eisen oder in feste hölzerne Fäs-
anid, Natrium- oder Kaliumkupferzyanid, Na-
ser oder in hölzerne Kisten mit Verstärkungs-
trium- oder Kaliumzinkzyanid, auch in Lösun-
bändern, oder
gen
b) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.
Bem. Die Ferrozyamde und Ferrizyanide sind den Vor-
schriften der Klasse IVa nicht unterstellt oder aus geeignetem Kunststoff, oder
c) in Mengen bis zu 10 kg: auch in Säcke aus zwei
Lagen Papier oder aus geeignetem Kunststoff,
oder
d) in Fibertrommeln, die einer hierfür besonders
zugelassenen Bauart nach Anhang 1/1 ent-
sprechen
Zu b) und c): Die Gefäße und Papiersäcke sind
in hölzerne Versandbehälter einzubetten.
9. Que<ksilberverbindungen, wie Que<ksilberchlo- (1/1) Feste quecksilberhaltige Pflanzenschutzmit-
rid (Sublimat) - mit Ausnahme von Zinnober tel (Ziffer 9) dürfen audl in Pappfässer verpackt
quecksilberhaltige Pflanzen- oder Holz- sein, die einer hierfür besonders zugelassenen Bau-
schutzmittel. art gemäß Anhang 1/1 entsprechen
(2) Die flüssigen oder gelösten Stoffe der Zif-
fern 8 und 9 müssen verpackt sein:
a) in Gefäße aus Metall, oder
b) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.
Diese Gefäße sind in Schutzbehälter einzubet-
ten, die, wenn es nicht Kisten sind, mit Hand-
haben versehen sein müssen
(3) Ein Versandstück mit zerbrechlichen Gefäßen
darf nicht schwerer als 75 kg sein.
(4) Phenylquecksilberazetatlösung mit minde-
stens 75 °/o Lösungsmitteln (Ziffer 9) darf auch in
Gefäße aus geeignetem Polyäthylen mit einem Fas-
sungsvermögen bis zu 30 1 und einer Wanddicke
von mindestens 0,5 mm verpackt sein, die in aus-
reichend feste und dichte Weißblechkannen ein-
gesetzt sein müssen.
Die Versandstücke müssen mit Handhaben ver-
sehen sein
10. Thalliumsalze, giftige Phosphorsalze; Thallium-
salze oder giftige Phosphorsalze enthaltende
Die Stoffe der Ziffer 10 müssen verpackt sein: 411 ...
a) in Gefäße aus Weißblech, die in hölzerne Ver-
Präparate. sandbehälter einzusetzen sind, oder
b) in hölzerne Kisten mit Verstärkungsbändern,
oder •
c) in hölzerne Fässer mit Eisenreifen oder starken
Holzreifen.
d) Thalliumsalze (Ziffer 10) in Mengen bis zu 5 kg
dürfen auch in Gefäße aus Glas oder geeignetem
Kunststoff verpackt sem, die einzeln oder zu
mehreren in hölzerne Kisten einzusetzen sind.
Ein Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg
sein
s 11. Bromzyan. Bromzyan muß in zugeschmolzen"n Glasröhren 412 S
versandt werden, die höchstens ¼ kg des Stoffes
enthalten und nur bis zur Hälfte gefüllt sein dür-
fen
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1141
Klasse IVa
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
401 Jede Glasröhre muß in eine verlötete Blechbüchse 412
rForts.) eingebettet sein, deren Rauminhalt das 5fache des (Forts.)
in ihr untergebrachten Bromzyans betragen muß.
Die Büchse muß mit Kieselgur ausgefüllt sein.
Die Blechbüchsen sind in starke Holzkisten mit zu
verlötendem Einsatz aus verbleitem Eisenblech fest
einzulegen. Eine solche Kiste darf nicht mehr als
5 kg Bromzyan enthalten.
12. Bariumazid mit mindestens 10 °/o Wasser oder (1) Die Stoffe der Ziffer 12 müssen in Gefäße aus 413
Alkohol und wässerige Bariumazidlösungen. Glas oder geeignetem Kunststoff verpackt sein. Ein
°/, Gefäß darf höchstens 10 kg Bariumazid oder höch-
s Bem. Bariumazid, trocken oder mit weniger als 10
Wasser oder Alkohol siehe Klasse I a, Rn. 21, stens 20 Liter Bariumazidlösungen enthalten. Die
Ziffer 10/1.
Gefäße sind einzeln in Kisten oder eiserne Voll-
mantelkörbe mit Füllstoffen einzubetten, deren
Volumen dem des Gefäßinhalts mindestens gleich-
kommen muß. Wenn die Füllstoffe !eicht entzünd-
liich sind, so müssen sie bei Verwendung von Voll-
mantelkörben mit feuerhemmenden Stoffen so ge-
tränkt sein, daß sie bei Berührung mit einer
Flamme nicht Feuer fangen.
13. Bariumverbindungen, wie Bariumoxyd, Barium- Die Stoffe der Ziffern 13 und 14 müssen verpackt 414
hydroxyd (Bariumoxydhydrat), Bariumsulfld sein:
(Schwefelbarium) und sonstige Bariumsalze a) in Behälter aus Eisen oder Holz, oder
(ausgenommen Bariumsulfat und Bariumtitanat). in Fibertrommeln, die einer hierfür besonders
Bem. 1. Bariumzyanid ist ein Stoff der Ziffer 7.
zugelassenen Bauart nach Anhang 1/1 entspre-
s 2. Bariumazid ist ein Stoff der Ziffer 12 oder
chen; oder
der Klasse I a Rn. 21 Ziffer 10/1.
b) in dichte Säcke aus Jute oder aus Papier in
3. Bariumdllorat, -perchlorat, -nltrit, -bioxyd und
-permanganat sind Stoffe der Klasse III c 4fac:hen Lagen, von denen eine undurc:hlässig
Rn. 371 Ziffern 4, 8 und 9. gemac:ht sein oder aus einem geeigneten Kunst-
stoff bestehen muß. Jutesäcke müssen mit bitu-
14. a) Antimonverbindungen wie Antimonoxyde minösem Papier ausgelegt sein;
und Antimonsalze, aber mit Ausnahme von c) für Bariumkarbonat (Ziffer 13) sind auc:h sechs-
Antimonglanz (Grauspießglanz) 1 fac:he Papiersäcke zulässig; ein solcher Sack samt
Inhalt darf nicht schwerer als 51 kg sein;
Bleiverbindungen wie Bleioxyde, Bleisalze
einschließlich Bleinitrat und Bleiazetat (Blei- d) für Bleinitrat und Bleiazetat sind jedoch nur
zucker), Bleipigmente wie Bleiweiß und folgende Säcke zulässig:
Bleichromat, aber mit Ausnahme von Blei-
1. Hanfsäcke, die mit einem geeigneten Kunst-
titanat und Bleisulfid;
stoff oder mit widerstandsfähigem Krepp-
Vanadiumverbindungen wie Vanadiumpent- papier ausgelegt sein müssen; das Krepp-
oxyd und die Vanadate, aber mit Ausnahme papier muß mit 13itumen geklebt sein; ein sol-
von geschmolzenem Vanadiumpentoxyd aus c:her Sack darf samt Inhalt nic:ht schwerer sein
seiner Schmelze in kristalliner Form ge- als 30 kg;
wonnen;
2. Säcke aus mindestens zwei Lagen starkem
b) Rückstände und Abfälle von Antimon- oder Papier, die mit einem geeigneten Kunststoff
Bleiverbindungen oder von beiden wie ausgekleidet sind; ein solcher Sack darf samt
Metallaschen; Bleischlamm mit weniger als Inhalt nic:ht sc:hwerer sein als 30 kg.
3 0/o freier Säure. 3. Säcke aus mindestens vier Lagen starkem
Bem, 1. Die Chlorate und Perchlorate von Metallen Papier, die mit einem geeigneten Kunststoff
der unter a) aufgeführten Verbindungen sind ausgekleidet sind; ein solcher Sack darf samt
Stoffe der Klasse III c (siehe Rn. 371. Ziffer 4).
Inhalt nicht schwerer sein als 55 kg:
2. Antimonpentadllorid, -pentafluorid und -tri•
dllorid sind Stoffe der Klasse V lsiehe Rn 501, 4. Säcke aus mindestens drei Lagen starkem
Ziffer 91
Papier, die m Jutesäcke eingesetzt sind; ein
3. Bleisdllamm mit 3 °/, und mehr freier Säure solc:her Sack darf samt Inhalt nic:ht sc:hwerer
ist ein Stoff der Klasse V [siehe Rn 501, Zif•
fer 1 blJ. sein als 55 kg;
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse IVa
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
401 e) Die Stoffe der Ziffern 13 und 14 dürfen in 414
(Forts.) Mengen bis zu 12,5 kg auch in Gefäße aus ge- (Forts.)
eignetem Kunststoff oder in Blechgefäße, in
Mengen bis zu 5 kg auch in Papierbeutel
verpackt sein. Die Gefäße und Papierbeutel sind
in hölzerne Versandkisten oder in Einheitspapp-
kästen (siehe Rn. 8) für 30 kg Höchstgewicht
einzusetzen.
Ein Versandstück darf bei Verwendung einer
hölzernen Kiste nicht schwerer sein als 75 kg
und bei Verwendung eines Einheitspappkastens
nicht schwerer als 25 kg;
f) für Bleiverbindungen und Vanadium (IV -oxy-
sulfat der Ziffer 14 a) in Mengen bis zu 5 kg
sind auch Glasgefäße zulässig, die in hölzerne
Kisten oder Einheitspappkästen (siehe Rn. 8)
einzubetten sind. Für Bleiessig sind auch Glas-
ballons bis 60 1 zulässig, die unter Verwendung
von Holzwolle oder Stroh als Polstermaterial
in Schutzbehälter mit einer Schutzabdeckung
einzubetten sind. Die Schutzbehälter, ausgenom-
men Kisten, sind mit Handhaben zu versehen.
Für das Höchstgewicht der Versandstücke gilt
Abs.e).
14/1. Giftige zinnorganische Verbindungen, wie (1) Die flüssigen Stoffe der Ziffer 14/1 müssen 414/1 S
Triphenylztnnchlorid, Tributylztnnoxyd, Tetra- verpackt sein:
butylzinn und Tetraoctylzinn a) in geschweißte Eisenfässer mit einer Wanddicke
von mindestens 1,25 mm, die mit Rollreifen oder
Versteifungsrippen sowie mit einem flüssig-
keitsdichten Schraubverschluß versehen sein
müssen. Bei einem Fassungsvermögen von 200 l
darf das Füllgewicht 300 kg nicht übersteigen;
oder
b) in gelötete oder gezogene Blechgefäße oder in
Behälter aus geeignetem Kunststoff, die alle
flüssigkeitsdicht verschlossen sein müssen. Die
Blech- und Kunststoffgefäße müssen in voll-
wandige, mit Handhaben versehene Schutzbe-
hälter eingebettet sein; ein solches Versandstück
darf nicht schwerer als 75 kg sein; oder
c) in Mengen bis zu 5 kg in gelötete oder ge-
zogene Kannen aus Weißblech mit flüssigkeits-
dichtem Verschluß. Die Gefäße sind unter Ver-
wendung von Holzwolle in hölzerne Versand-
kisten einzubetten; ein Versandstück darf nicht
schwerer als 75 kg sein; oder
d) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug und
dgl. oder in Gefäße aus geeignetem Kunststoff.
Alle diese Gefäße sind in vollwandige Schutz-
behälter unter Verwendung von Holzwolle fest
einzubetten, die, wenn sie nicht Kisten sind, mit
Handhaben versehen sein müssen. Ein Versand-
stück darf nicht schwerer als 75 kg sein.
(2) Die festen Stoffe der Ziffer 14/1 müssen ver-
packt sein:
a) in Fibertrommeln, die einer hierfür besonders
zugelassenen Bauart nach Anhang 1/1 ent-
sprechen; oder in Sperrholztrommeln mit einer
Einlage aus geeignetem Kunststoff; oder in
ausgekleidete starkwandige Blechtrommeln;
oder in ausgekleidete Sickenfässer mit Spann-
ringdeckel. Das Füllgewicht einer Sperrholz-
bzw. Blechtrommel darf nicht mehr als 100 kg,
das einer Fibertrommel bzw. eines Sickenfasses
nicht mehr als 150 kg betragen; oder
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1143
Klasse IVa
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
401 b) in Mengen bis zu 5 kg in Papptrommeln mit 414/1 S
(Forts.) einer Einlage aus geeignetem Kunststoff. Die (Forts.)
Papptrommeln sind einzeln oder zu mehreren
in einen hölzernen Versandbehälter einzusetzen.
Ein Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg
sein; oder
c} in Gefäße aus Metall, Glas oder geeignetem
Kunststoff. Die Gefäße sind in hölzerne Ver-
sandkisten oder in Einheitspappkästen (siehe
Rn. 8) für 30 kg Höchstgewicht einzusetzen.
Ein Versandstück darf bei Verwendung einer
hölzernen Kiste nicht schwerer sein als 75 kg
und bei Verwendung eines Einheitspappkastens
nicht schwerer als 25 kg.
15. Phosphorzink. (1) Die Stoffe der Ziffern 15 müssen verpackt 415
Bem. Phosphorzink, das selbstentzündlich ist oder bei sein: in luftdicht verschlossene Metallgefäße mit
Einwirkung von Feuchtigkeit giftige Gase ab- Handhaben oder in Mengen bis zu 1 kg je Gefäß
geben kann ist zur Beförderung nicht zugelassen.
auch in Glasgefäße. Die Metallgefäße sind in höl-
Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitun-
zerne Kisten einzusetzen, die Glasgefäße in höl-
gen von Phosphorzink mit einem Höchstgehalt zerne Kisten mit Blecheinsatz und Kieselgur einzu-
von 7 °/o Zinkphosphid. betten.
(2} Ein Versandstück darf nicht schwerer als
75 kg sein.
s 15/1. Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitun- (1} Die Stoffe der Ziffer 15/1 müssen trocken ver-
packt sein in starke Beutel, die einzeln oder zu
415/1
gen von Aluminiumphosphid mit selbstent-
zündungshemmenden Zusätzen. mehreren in luftdicht zu verschließende Blech-
Bem. Aluminiumphosphid, das selbstentzündlich ist, behälter und damit in Holzkisten von mindestens
ist zur Beförderung nicht zugelassen. 12 mm Wandstärke einzusetzen sind, oder in Men-
gen von höchstens je 3 kg in luftdicht verschlossene
Glasflaschen. Die Glasflaschen sind mittels trocke-
ner Füllstoffe in dichte Holzkisten einzubetten, die
mit einem wasserdichten Blecheinsatz versehen
sind. Die Beipackung von Gasschutzbeuteln in die
inneren und äußeren Behälter ist zulässig.
(2) Die Stoffe der Ziffer 15/1 in Tablettenform
dürfen auch in Blechröhren verpackt sein, die in
luftdicht zu verschließende Blechbehälter und mit
diesen in Holzkisten von mindestens 12 mm Wand-
dicke einzusetzen sind.
15/2. Trikresylphospbat mit mehr als 3 0/o ver- (1) Trikresylphosphat (Ziffer 15/2) muß verpackt 415/2
estertem ortho-Kresol. sein:
a} in eiserne Fässer oder in Kannen aus Eisen-
blech, oder
b) in Mengen bis zu 5 kg in Gefäße aus Porzellan,
Steinzeug oder dgl., die in hölzerne Versand-
kisten einzubetten sind;
c) Trikresylphosphat in Mengen bis zu 600 g darf
auch in Gefäße aus Glas verpackt sein, die mit
saugfähigen Füllstoffen einzeln in Blechgefäße
einzubetten sind. Die Blechgefäße sind in eine
hölzerne Kiste einzusetzen; ein Versandstück
darf nicht mehr als 6 kg Trikresylphosphat ent-
halten.
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse IVa
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
401 (2) Ein Versandstück mit zerbrechlichen Gefäßen 415/2
(Forts.) - ausgenommen Glasgefäße - darf nicht schwe- (Forts.)
rer sein als 75 kg.
16. Natriumazid; Die Stoffe der Ziffer 16 müssen verpackt sein: 416
anorganische chlorathaltige Unkrautvertilgungs- a) Natriumazid in Gefäße aus Schwarzblech oder
mittel aus einer Mischung von Natrium-. Ka- aus Weißblech;
lium- oder Kalziumchlorat mit einem hygrosko-
pischen Chlorid (wie Magnesiumchlorid oder b) chlorhaltige Unkrautvertilgungsmittel mit nicht
Kalziumchlorid) mit nicht mehr als 50 °/o Chlo- mehr als 50 °;o Chlorat
ral.
1. in Gefäße aus Schwarzblech oder
Bem. Chlorathaltige Unkrautvertilgungsmittel mit mehr
als 50 1/, Chlorat sind Stoffe der Klasse III c
Rn. 371 Ziffer 4 a. 2. in Holzfässer aus festgefügten Dauben, die
mit widerstandsfähigem Papier ausgekleidet
sind;
c) Mengen bis zu 1 kg je Gefäß auch in Glasge- S
fäße, die in hölzerne Kisten einzusetzen sind.
17. Anilin (Anilinöl). Anilin (Ziffer 17) muß verpackt sein: 417
a) in Fässer aus Metall oder Holz, oder
b) in Mengen bis zu 5 kg je Packung auch in dicht-
verschlossene Gefäße aus Glas oder geeignetem
Kunststoff oder in Weißblechkannen, die mit
einem dicken Holzwollpolster zu umgeben und
in starke hölzerne Versandkisten mit dichtem
Verschluß zu verpacken sind.
18. Ferrosilizium und Mangansilizium mit mehr als Die Stoffe der Ziffer 18 müssen trocken in 418
30 °/o und weniger als 90 6/o Silizium, und Ferro- trockene, wasserdichte, starke Behälter aus Metall
slliziumlegierungen mit Aluminium, Mangan, verpackt sein, die mit einer Einrichtung für den
Kalzium oder mehreren dieser Metalle, von Gasabzug versehen sein dürfen Feinkörniges Ma-
einem Gesamtgehalt an anderen Elementen als terial darf auch in Säcke verpackt sein.
Eisen und Mangan einschließlich des Siliziums
von mehr als 30 °/o, aber weniger als 90 8/o;
sämtliche Stoffe mindestens 3 Tage lang an der
Luft trocken gelagert.
Bem. l Ferrosilizium- und Mangansiliziumbriketts mit
beliebiqem Siliziumqehalt sind den Vorschrif-
ten der Klasse IVa nicht unterstellt
2. Die Stoffe der Ziffer 18 sind den Vorschriften
dieser Anlaqe nicht unterstellt, wenn sie
während der Beförderung unter Feuchtigkeits-
einfluß keine gefährlichen Gase entwickeln
können und der Ablader dies Im Verlade•
schein bescheinigt.
3. Stoffe der Ziffer 18, die nicht mindestens
3 Tage lang an der Luft trocken gelagert Will•
den, sind zur Beförderung nicht zugelassen.
19. J\thylenimin mit einem Gesamtchlorgehalt von (1) Die Stoffe der Ziffer 19 müssen verpackt sein: 419
höchstens 0,003 °/o, mit einem geeigneten Zu- in Gefäße aus Stahlblech von ausreichender Stärke,
satz stabilisiert, und seine wässerigen Lösun- die mittels eingeschraubten Stopfens oder aufge-
gen. schraubter Kappe und geeigneter Dichtungsringe .
Dem. .1Ubylenlmln anderer Beschaffenheit Ist von der oder Dichtungsscheiben gas- und flüssigkeitsdicht
Beförderung ausgeschlossen. verschlossen sind. Die Gefäße müssen einem inne-
ren Druck von 3 kg/cm 2 standhalten. Jedes Gefäß
muß unter Verwendung saugfähiger Stoffe in einen
festen, dichten Schutzbehälter aus Metall eingebet-
tet sein. Der Schutzbehälter muß dicht verschlos-
sen, der Verschluß gegen unbeabsichtigtes Lösen
gesichert sein. Der Füllungsgrad darf höchstens
0,67 kg je Liter Fassungsraum des Gefäßes be-
tragen.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als
75 kg sein. Versandstücke von mehr als 20 kg Ge-
wicht müssen mit Handhaben versehen sein.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1145
Klasse IVa
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
401 (3) Ein Gemisch aus 70 Teilen Äthylenimin und 419
(Forts.) 30 Teilen einer 100/oigen Natronlauge darf auch (Forts.l
verpackt sein in geschweißte, luftdicht verschlos-
sene Rollreifenfässer mit einem Fassungsvermögen
bis zu 300 Liter, die einem inneren Druck von
3 kg/cm 2 standhalten müssen. Die Fässer dürfen
höchstens zu 93 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt
werden.
20. Nickeicarbonyl (Nickeltetracarbonyl) und Eisen- (1) Die Stoffe der Ziffer 20 müssen in Metall- 420
carbonyl (Eisenpentacarbonyl). gefäße verpackt sein. Die Gefäße müssen mit dicht
schließenden Absperrorganen versehen sein, die
'-' durch Schutzkappen gegen mechanische Beschädi-
gungen zu sichern sind. Bei Stahlgefäßen ist eine
Mindestwanddicke von 3 mm vorzusehen, bei Ge-
fäßen aus anderen Werkstoffen eine Mindestwand-
dicke, welche die entsprechende mechanische
Widerstandsfähigkeit gewährleistet. Ein Versand-
stück darf nicht mehr als 25 kg Flüssigkeit ent-
halten. Die höchstzulässige Füllung beträgt 1 kg
Flüssigkeit je Liter Fassungsraum.
(2) Die Gefäße sind vor ihrer erstmaligen Ver-
wendung zu prüfen. Der bei der Flüssigkeitsdruck.-
probe anzuwendende Prüfdruck muß mindestens
10 kg/cm 2 betragen. Die Druck.probe ist alle 5 Jahre
zu wiederholen und mit einer genauen Besichti-
gung des Gefäßinneren sowie einer Uberprüfung
des Eigengewichts zu verbinden. Auf den Metall-
gefäßen müssen deutlich und dauerhaft vermerkt
sein:
a) die ungekürzte Benennung des Gutes (wobei
beide Stoffe auch nebeneinander angegeben
sein dürfen),
b) der Eigentümer des Gefäßes,
c) das Eigengewicht des Gefäßes einschließlich der
Ausrüstungsteile wie Ventile, Schutzkappen
u. dgl.,
d) der Zeitpunkt (Monat/Jahr) der Abnahme und
der wiederholten Prüfungen sowie der Stempel
des Sachverständigen,
e) die höchstzulässige Füllung des Gefäßes in kg,
f) der bei der Flüssigkeitsdruck.probe anzuwen-
dende innere Druck (Prüfdruck)
21. a) Allyldllorid; (1) Die Stoffe der Ziffer 21 müssen verpackt sein:
s 421
b) Epichlorhydrin und iUhylendllorbydrin; a) in Mengen bis zu höchstens 5 kg in luftdicht
c) ChlorphenoJe, DichJorpbenole usw. verschlossene Gefäße aus starkem Weißblech;
Epichlorhydrin darf auch in Gefäße aus Schwarz-
blech verpackt werden. Die Gefäße sind einzeln
oder zu mehreren mit saugfähigen Stoffen oder
Holzwolle in eine hölzerne Versandkiste ein-
zubetten Ein Versandstück darf nicht schwerer
sein als 75 kg; oder
b) zu höchstens 5 1 in Flaschen aus Glas, die einzeln
oder zu mehreren mit saugfähigen Stoffen in ein
starkes Weißblechgefäß einzubetten sind; für
Epichlorhydrin dürfen auch Gefäße aus Schwarz-
blech verwendet werden. Die Blechgefäße, deren
Deckel mit geeigneten Klebstreifen fest ver-
klebt sein müssen, sind unter Verwendung von
Holzwolle in eine hölzerne Versandkiste einzu-
betten. Glasgefäße mit Allychlorid oder Epi-
chlorhydrin können auch mit saugfähigen
,1 Stoffen in starken Holzkisten mit allseitig fest
verlöteter Weißblechauskleidung eingebettet
werden. Ein Versandstück darf nicht schwerer
sein als 75 kg; oder
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse IVa
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorsch riffen
401 c) in geschweißte Stahlfässer, die mit einem dop- 421
(Forts.) pellen verschraubten Stöpsel luftdicht verschlos- (Forts.)
sen und mit Rollreifen versehen sind. Für
Äthylenchlorhydrin dürfen auch geschweißte,
mit einem doppelten verschraubten Stöpsel luft-
dicht verschlossene, mit Handhaben versehene
Wulsttrommeln aus 1 mm starkem, innen und
außen verzinktem Stahlblech mit einem Fas-
sungsvermögen bis zu 60 Liter verwendet wer-
den.
(2) Alle Gefäße dürfen höchstens zu 93 °/o des
Fassungsraumes bei 15° C gefüllt werden.
s 21/1. Fluorwasserstoffsaure Salze und kieselfluor- Die Stoffe der Ziffer 21/1 müssen in starke, 421/1 S
wasserstoffsaure Salze sowie Zubereitungen dichte, hölzerne Behälter, in Fibertrommeln, die
der fluorwasserstoffsauren oder -kieselfluor- einer hierfür besonders zugelassenen Bauart nach
wasserstoffsauren Salze. Anhang 1/1 entsprechen, oder in starke, dichte
Säcke verpackt sein. Außerdem sind Gefäße aus
Glas, Weißblech, geeignetem Kunststoff oder
Papierbeutel, in hölzerne Kisten verpackt, zuge-
lassen.
22. Ungereinigte leere Behälter und ungereinigte Die Behälter müssen dicht geschlossen sein. Un- 421/2
leere Säcke, entleert von giftigen Stoffen der gereinigte Säcke müssen in Kisten oder in dichten,
Ziffern 1 bis 21/1. geteerten Säcken gut verpackt sein.
III. Zusammenpackung
422 Von den in Rn. 401 bezeichneten Stoffen dürfen nur die folgenden und nur unter den nachstehenden
Bedingungen miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen oder mit sonstigen Gütern
zu einem Versandstück vereinigt werden:
a) miteinander: die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe. Sie müssen in der vorgeschriebenen Ver-
packung in einem Sammelbehälter vereinigt werden;
b) miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung
auch für diese gestattet ist - oder mit sonstigen Gütern:
1. die Stoffe der Ziffer 3, in Gesamtmengen bis zu 1 kg, verpackt in Glasgefäße, die in ein Metallgefäß
eingebettet sein müssen, mit den anderen Gütern in einem Sammelbehälter;
2. Azetonitril und Akrylnitril der Ziffer 2 b) und die Stoffe der Ziffern 6, 7, 15, 15/1, 15/2 und 16 in
Gesamtmengen bis zu 5 kg; die Vereinigung ist jedoch nicht zulässig:
von Azetonitril und Akrylnitril der Ziffer 2 b) mit den oxydierenden Stoffen der Klasse III c,
mit dllorathaltigen Unkrautvertilgungsmitteln der Klasse IV a Rn. 401 Ziffer 16, mit den Säuren
der Klasse V und mit den organischen Peroxyden der Klasse VII;
von Stoffen der Ziffern 15, 15/1 und 16 mit irgendwelchen Säuren;
von Natriumazid (Ziffer 16) mit irgendwelchen anderen Salzen als den Salzen der Alkali- und Erd-
alkalimetalle 1
von chlorhaltigen Unkrautvertilgungsmitteln (Ziffer 16) mit den in der Klasse III a, Ziffern 1
bis 4 und in der Klasse IV a, Ziffer 17, genannten Stoffen oder mit gewöhnlichem Phosphor der •
Ziffer 1 der Klasse II oder mit Schwefel der Ziffer 2 oder mit rotem Phosphor (Ziffer 8) der
Klasse III b.
Die Stoffe müssen nach den für die einzelnen Versandstücke geltenden Vorschriften verpackt
mit den anderen Gütern in einem Sammelbehälter vereinigt werden. Sammelbehälter, die zerbrech-
liche Gefäße enthalten, dürfen nicht schwerer als 75 kg sein.
3. die Stoffe der Ziffern 5, 8 bis 14, 17, 21/11 die Vereinigung ist jedoch nicht zulässig:
von Stoffen der Ziffern 8, 11 und 12 mit irgendwelchen Säuren;
von Stoffen der Ziffern 11 und 12 mit irgendwelchen anderen Salzen als den Salzen der Alkali-
und Erdalkalimetalle.
Die Stoffe müssen nach den für die einzelnen Versandstücke geltenden Vorschriften verpackt mit
den anderen Gütern in einem Sammelbehälter vereinigt werden.
4. Äthylenchlorhydrin [Ziffer 21 b)] in einer Gesamtmenge bis zu 5 kg, verpackt in
a) luftdicht verschlossene Gefäße aus starkem Weißblech, die mit saugfähigen Stoffen in einen
hölzernen Schutzbehälter eingebettet sein müssen;
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1147
Klasse IVa
b) in Glasflaschen, die einzeln oder zu mehreren mit saugfähigen Stoffen in luftdicht verschlossene 422
Gefäße aus starkem Weißblech eingebettet sein müssen. Die Blechgefäße sind mit Holzwolle (Forts.)
in einen hölzernen Schutzbehälter einzusetzen.
Die Schutzbehälter sind mit den anderen Gütern in einem Sammelbehälter zu vereinigen. Ein
Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
5. Die Stoffe der Ziffern 5 b) bis 10, 13 und 14 a) und 15 bis 16 - soweit ein Zusammenpacken nach
2. bis 4. zulässig ist und es sich nicht um flüssige Stoffe der Ziffern 5 b), 8 bis 10 und 15 b)
handelt - auch dann, wenn die für die Verpackung der einzelnen Stoffe vorgeschriebenen Gefäße
mit Holzwolle in Einheitspappkästen (siehe Rn. 8) für 30 kg Höchstgewicht eingebettet sind, deren
Boden- und Deckelklappen mit Klebestreifen dicht verschlossen sein müssen, und die samt Inhalt
nicht schwerer als 25 kg sein dürfen.
IV. Kennzeichnung der Versandstücke (siehe Anhang 9)
(1) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 bis 13, 14 a), 15, 15/1, 15/2, 18 bis 21/1 müssen mit einem 423
Kennzeichen nach Muster 3, solche mit Stoffen der Ziffern 2 b), 19, 20 und 21 a) außerdem mit einem
Kennzeichen nach Muster 2, solche mit Stoffen der Ziffer 18 außerdem mit einem Kennzeichen nach Muster 6
versehen sein. Sind die Stoffe flüssig und in zerbrechlichen Gefäßen enthalten, die in Kisten oder andere
Schutzbehälter derart eingesetzt sind, daß sie von außen nicht sichtbar sind, so müssen die Versandstücke
außerdem mit Kennzeichen nach Muster 7 und 8 versehen sein. Die Kennzeichen nach Muster 7 müssen,
wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Verpackungen
in entsprechender Weise angebracht werden.
(2) Die in Absatz (1) vorgeschriebenen Kennzeichen sind auch auf Versandstücken anzubringen, in S
welchen Stoffe der Ziffern t bis 13, 14 a), 15, 15/1, 15/2 und 19 mit anderen Stoffen, Gegenständen oder
Gütern nach Rn. 422 zusammengepackt sind.
(3) Die leeren Behälter und Säcke der Ziffer 22 müssen mit einem Kennzeichen nach Muster 3 versehen
sein.
(4) Versandstücke mit giftigen organischen Pflanzenschutzmitteln der Ziffer 5 b), soweit es sich um Stoffe
der Abteilungen 3 der „Polizeiverordnungen über den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln" in den
jeweils gültigen Fassungen handelt - ausgenommen jedoch Kresole, rohe Karbolsäure, Kresolschwefel-
säuren, Kresolsulfosäuren und Penole - und Versandstücke mit Bleipigmenten der Ziffer 14 a) sowie von
den beiden Stoffgruppen entleerte Behälter und Säcke der Ziffer 22 können anstatt mit Kennzeichen nach
Muster 3 auch durch die deutliche und unauslöschbare Aufschrift
„ Vorsicht! Gesundheitsschädlicher Stolll
Getrennt von Nahrungs- und Genußmitteln lagern/"
gekennzeichnet sein. Die Aufschrift muß in schwarzer Farbe auf schwarzumrandetem orangefarbenem Unter-
grund angebracht sein. Farbe und Abmessungen müssen den Kennzeichen des Anhangs 9 entsprechen.
C. Ver 1ad ungs vo rsch riften
1. Verladescbeine
(1) Die giftigen Stoffe der Klasse IV a sind mit einem besonderen Verladeschein (Schiffszettel) an- 425
zuliefern, der mit einem mindestens 1 cm breiten, diagonal verlaufenden roten Strich versehen sein muß.
(2) Die Bezeichnung des Gutes im Schiffszettel muß gleichlauten wie die in Rn. 401 durch Fettdruck
hervorgehobene Benennung. Sie ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buch-
stabens der Stoffaufzählung (z.B. IV a ZWer 5 b) zu ergänzen.
Wo der Stoffname nicht angegeben ist, ist die handelsübliche Benennung einzusetzen und zu ergänzen:
0
,, ... Giftig! Das gleiche gilt für entleerte, ungereinigte Behälter und Säcke der Ziffer 22.
(3) Bei Sendungen von Blausäure (Ziffer 1) ist im Verladeschein zu bescheinigen: ,,Beschaffenheit des
Gutes und Verpackung entsprechen den Vorschriften der Anlage zur Verordnung über gefährliche See-
frachtgüter". Außerdem ist der Tag der Füllung anzugeben. Ferner muß bescheinigt sein, daß die Blau-
säure rein ist, nicht mehr als 3 °/o Wasser enthält und mit einem von der Bundesanstalt für Materialprüfung
anerkannten Zusatz zur Erhaltung der Beständigkeit versehen ist, außerdem bei Sendungen von Blausäure,
die durch eine poröse Masse aufgesaugt ist, daß diese Masse von der Bundesanstalt für Materialprüfung
anerkannt ist. Alle Bescheinigungen, auch die, daß die Verpackung den Vorschriften dieser Anlage ent-
spricht, müssen von einem .von der Bundesbahn anerkannten Chemiker bestätigt sein.
Bei Sendungen, die wässerige Blausäurelösungen (Ziffer 2) enthalten, muß bescheinigt sein, daß die
Blausäurelösungen nicht mehr als 20 Gewichtsteile Blausäure auf 100 Gewichtsteile der Lösung enthalten.
(4) Bei Sendungen von Äthylenimin (Ziffer 19) muß bescheinigt sein, daß der Stoff nicht mehr als 0,003 8/1
Chlor enthält und durch einen geeigneten Zusatz stabilisiert ist.
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse IVa
425 (5) In den Verladescheinen für Sendungen von Ferrosilizium und Mangansilizium (Ziffer 18) muß auch
(Forts.) der Gehalt an Silizium, bei Ferrosiliziumlegierungen der Gesamtgehalt an Silizium, Aluminium, Mangan
und Kalzium angegeben und weiter bescheinigt sein, daß die Ware nach der Herstellung mindestens 8 Tage
luftig gelagert hat.
(6) Im Verladeschein für Stoffe der Ziffern 1 bis 16 und 19 bis 21/1 oder ihrer leeren, ungereinigten Be-
hälter, ist unter der Benennung des Stoffes folgender Vermerk mit roter Tinte anzubringen oder rot zu
unterstreichen „getrennt von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln zu verladen".
Der gleiche Vermerk ist in den Verladescheinen zu Versandstücken, in denen einer der genannten Stoffe
der Rn. 401 mit anderen Stoffen oder Gegenständen dieser Anlage oder mit sonstigen Gütern zusammen-
....
gepackt ist, für jeden dieser Stoffe und Gegenstände zu machen.
(7) Bei Verpackung der Stoffe der Ziffern 13 und 14 in Einheitspappkästen nach Rn. 414 Abs. c) ist außer-
dem zu vermerken:
„Einheitspappkasten
Gut für 30 kg Höchstgewicht•.
II. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote
432 (1) Bei der Verladung ist darüber zu wachen, daß nur unbeschädigte Gefäße übergenommen werden.
(2) Glas- und Tongefäße in offenen Schutzhüllen dürfen nicht belastet werden.
(3) Die giftigen Stoffe der Klasse IV a dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden mit:
a) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn. 371), ausgenommen Stoffe der
Ziffern 6 b) und 6 c);
b) ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn. 501). *)
(4) Die Stoffe der Ziffer 4 und die Bleiverbindungen der Ziffern 14 a) und b) dürfen nicht mit Pikrinsäure
der Ziffer 7 a) der Klasse I a (Rn. 21) in derselben Schottenabteilung verladen werden.
(5) Die chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmittel der Ziffer 16 dürfen nicht in derselben Schattenabteilung
verladen werden mit:
a) Stoffen der Ziffern 2 b}, 15/2, 17, 19 bis 21/1 der Klasse IV a;
b) gewöhnlichem Phosphor der Klasse II Rn. 201 Ziffer 1, sofern seine Außenpackung nicht aus
Metallgefäßen besteht;
c) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a;
d) entzündbaren festen. Stoffen der Klasse III b.
(6) Die giftigen Stoffe der Klasse IV a sowie deren entleerte, ungereinigte Behälter und entleerte, unge-
reinigte Säcke müssen unter wirksamem räumlichem Abschluß von Nahrungs- und Genußmitteln sowie
von Futtermitteln gehalten werden. Auch beim Lfü,chen und Laden ist auf sorgfältige Trennung zu achten.
Die Stoffe der Ziffer 21 c) dürfen nicht in derselben Schottenabteilung mit Lebens- und Futtermitteln ver-
laden werden.
(7) Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in eine Schattenabteilung verladen werden dürfen,
müssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.
(8) Bei an-Deck-Verladung sind die Stoffe der Klasse IV a, für die in den Abs. (3) bis (6) Zusammenlade-
verbote bestehen, von den dort genannten anderen Stoffen räumlich so getrennt zu verstauen, daß sich die
Stoffe bei einer Beschädigung der Behälter nicht vermischen können und daß sie sich bei einem Brand
nicht gegenseitig gefährden.
•
III. Sondervorschriften für die Verladung einzelner Stoffe
..,;
433 (1) Versandbehälter mit Stoffen der Ziffern 7 und 8 mit einem Rohgewicht von 75 kg sind bei der Ver-
ladung unter Deck in leicht zugänglichen, gut gelüfteten Räumen unterzubringen. Diese Behälter müssen
so verladen werden, daß jede Beschädigung durch andere Gegenstände ausgeschlossen ist. Versandbehälter
mit einem Rohgewicht über 75 kg dürfen nur auf Deck verladen werden.
(2) Behälter mit Stoffen der Ziffern 15, 1511 und 18 müssen unter Deck trocken und in gut gelüfteten
Räumen und nicht in der Nachbarschaft von bewohnten Gelassen verstaut werden. Für die Stoffe der
Ziffern 15, 15/t und 18 ist weiter folgendes zu beachten:
•) Bei Verladung von Salzen der Zyanwasserstoffsäure (Ziffern 2, 7 und 8) ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Säuren - auch die
gasförmige Kohlensäure - mit Zyansalzen sehr giftiges, entzündliches Blausäuregas entwickeln.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1149
Klasse IVa
Auf kleineren Fahrzeugen ist besonders sorgfältig darauf zu halten, daß Wohn- und Schlafräume oder 433
auf See dauernd zu besetzende Stellen, wie das Ruder, nicht durch giftige Gase gefährdet werden, die (Forts.)
durch nicht völlig dichte Abschließungen vom Laderaum oder aus Lüftungslöchern heraustreten können.
Auf Schiffen bis zu 300 cbm Bruttoraumgehalt dürfen Stoffe der Ziffern 15, 15/1 und 18 nicht verladen
werden.
(3) Versandstücke mit Bromzyan (Ziffer 12) und Athylenimin (Ziffer 19) dürfen nur an Deck verladen
werden.
•.:-
D. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe
Auf Fahrgastschiffen dürfen nicht befördert werden: Stoffe der Rn. 401 Ziffern 1, 2 b), 4, 5 a), 11, 19, 20, 434
21 a) und 21 b).
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse IV b
Radioaktive Stoffe
A. Vorbemerkungen
450 S (1) ,,Radioaktive Stoffe" im Sinne der VO über gefährliche Seefrachtgüter und dieser Anlage sind Stoffe,
die ionisierende Strahlen spontan (Alpha-, Beta-, Gammastrahlen, Neutronen) aussenden und eine Aktivität
von mehr als 0,002 Mikrocurie je Gramm haben.•) ..
(2) Als spaltbare Stoffe im Sinne dieser Anlage gelten alle Stoffe, die Plutonium, Uran-235 oder Uran-233
enthalten; alle anderen radioaktiven Stoffe werden als nichtspaltbare Stoffe betrachtet.
(3) Die Radioisotope (Nuklide) werden nadi ihrer Radiotoxizität in drei Gruppen eingeteilt (siehe Tabelle
der Rn. 1600) :
Gruppe I: sehr hohe Radiotoxizität,
Gruppe II: hohe Radiotoxizität,
Gruppe III: mäßige oder geringe Radiotoxizität.
(4) Als Stoffe hoher Aktivität gelten die radioaktiven Stoffe, deren Aktivität je Versandstück die fol-
genden Werte übersteigt:
a) für radioaktive Stoffe in fester, kompakter, nidit zerstäubender Form, die in Wasser nicht löslich
sind, mit Luft oder Wasser nicht reagieren und von denen kein Teil einen Schmelzpunkt von
weniger als 538° C hat, unabhängig vom Grad ihrer Toxizität: 2000 Curie;
b) für die übrigen radioaktiven Stoffe:
Stoffe der Gruppen I und II: 20 Curie;
Stoffe der Gruppe III: 200 Curie.
(5) Von den unter den Begriff der Klasse IV b fallenden Stoffen sind nur die in Rn. 451 genannten und
auch diese nur zu den in Rn. 450 Abs. (6) bis 467 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen und
somit Stoffe dieser Anlage.
(6) Radioaktive Stoffe, die durch Flammenzündung zur Explosion gebracht werden können oder die
gegen Stoß oder gegen Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol. sind von der Beförderung ausge-
schlossen.
451 a Stoffe und Gegenstände der Ziffer 1 sowie die den Bedingungen der Rn. 456 (3) a), b) oder c) ent-
sprechenden Stoffe der Ziffer 3 a), die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben
werden, sind den Vorschriften dieser Anlage nicht unterstellt:
a) Versandstücke ohne Stoffe der Gruppe I, die
1. höchstens 0,1 Millicurie von Stoffen der Gruppe II enthalten, oder
2. höchstens l Millicurie von Stoffen der Gruppe III enthalten, oder
3. gleichzeitig Stoffe der Gruppen II und III enthalten, wenn die Summe
(Anzahl Millicurie der Gruppe II) X 10 +
(Anzahl Millicurie der Gruppe III)
höchstens l beträgt,
sofern die Verpackung so beschaffen ist, daß unter normalen Beförderungsverhältnissen kein radio-
aktiver Stoff nach außen gelangen kann,
die gesamte Dosisleistung an keiner Außenseite des Versandstückes während der Beförderung
10 Milliröntgen oder deren Äquivalent in 24 Stunden überschreitet (siehe Anhang 6, Rn. 1601) und
die Versandstücke an keiner Außenseite eine nidit festhaftende Kontamination aufweisen, welche die
in Anhang 6, Rn. 1603 angegebenen Werte überschreitet.
Auf den Versandstücken muß deutlidi sichtbar der Vermerk „RADIOACTIVE" angebracht sein. Im
Verladeschein ist der Vermerk einzutragen „Radioaktiver Stoff, Beförderung nach Rn. 451 a der Anlage zur
VO über gefährliche Seel rachtgüter•.
b) Instrumente wie Uhren, Elektronenröhren und elektronische Apparate oder ähnliche Gegenstände,
die radioaktive Stoffe in einer Form, die kein Verstreuen zuläßt, enthalten, sofern die Mengen von
•
S •) Hinweise auf die Gefä.hrlldlkelt radioaktiver Stoffe.
Alle radioaktiven Stoffe senden dauernd Strahlen aus, weldle bei zu starker, zu langer oder zu häufiger Einwirkung gesundheit-
lidle Sdlädigungen hervorrufen können.
Da die Strahlenwirkung mit dem Quadrat der Entfernung von der Strahlenquelle abnimmt, kann man sidl gegen zu starke
Strahleneinwirkung von außen durdl Einhalten eines möglidlst großen Abstandes von der Strahlenquelle sdlützen.
Nodl gefährlicher als die Strahleneinwirkung von außen ist die Aufnahme radioaktiver Substanzen in den Körper durdl die Atem-
wege, den Verdauungskanal oder durdl die intakte oder verletzte Haut. Beim Transport radioaktiver Stoffe muß daher durdl
geeignete Verpackung und Aufbewahrung gewährleistet sein, daß
a) niemand einer höheren Strahlenbelastung als 1,5 rem pro Jahr ausgesetzt wird.
b) jeder sidl mindestens 3 m einem Versandstück mit radioaktiven Stoffen der gelben Kategorie fernzuhalten hat, sofern nicht not-
wendige Verrichtungen ein Näherkommen erforderlidl madlen.
c) keine radioaktive Substanz durdl die Transportbehälter nadl außen gelangen kann,
d) andere Güter durdl Strahleneinwirkung nidlt gesdlädigt werden.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1151
Klasse IV b
100 Mikrocurie für Stoffe der Gruppe I, 10 Millicurie für Stoffe der Gruppe II und 2 Curie für Stoffe 451 a
der Gruppe III je Versandstück nicht überschritten werden, diese Gegenstände in widerstandsfähige (Forts.)
Versandbehälter verpackt sind und die gesamte Dosisleistung an keiner Außenseite des Versand-
stückes während der Beförderung 10 Milliröntgen oder deren Aquivalent in 24 Stunden überschreitet
(siehe Anhang 6, Rn. 1601).
Auf den Versandstücken ist der Vermerk nach a), letzter Absatz, anzubringen; dies gilt nicht, wenn
ein Versandstück nur Uhren mit Leuchtfarben enthält;
c) leere Behälter der Ziffer 4, sofern sie sich in gutem Zustand befinden, innen gereinigt und gut ver-
schlossen sind, die gesamte Dosisleistung an keiner Außenseite des Versandstücks während der
Beförderung 10 Milliröntgen oder deren Aquivalent in 24 Stunden überschreitet (siehe Anhang 6,
Rn. 1601) und sie an keiner Außenseite eine nicht festhaftende Kontamination aufweisen, welche die
im Anhang 6, Rn. 1603 angegebenen Werte überschreitet.
Im Verladeschein ist der Vermerk einzutragen: "Leere Verpackung, Beförderung nach Rn. 451 a
der Anlage zur VO über gefährliche Seefrachtgüter".
B. Gü terve rzeichn is
l. a) Nichtspaltbare Stoffe, die nicht unter Ziffer 2 fallen, in fester, kompakter, nicht zerstäubender Form, 451
die in Wasser nicht löslich sind, mit Luft oder Wasser nicht reagieren und von denen kein Teil
einen Schmelzpunkt von weniger als 538° C hat;
b) nichtspaltbare Stoffe, die nicht unter die Ziffern 1 a) und 2 fallen.
Siehe zu a) und b) auch Rn. 451 a;
2. Nichtspaltbare Stoffe hoher Aktivität;
3. a) Spa1tbare Stoffe, die nicht unter Ziffer 3 b) fallen. Siehe auch Rn. 451 a;
b) spaltbare Stoffe hoher Aktivität;
4. Leere Behälter, die radioaktive Stoffe enthalten haben. Siehe auch Rn. 451 a unter c).
C. Verpackungs vors c h ri ft en
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften
Dem. Die Vorschriften gelten nicht für Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität, sofern sie nach Rn. 457 befördert werden.
(1) Die Verpackungen müssen mit einem wirksamen Verschluß versehen und so dicht sein, daß 452
vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann. Wenn nötig, sind die Gefäße in eine Abschirmung
einzusetzen, um zu verhindern, daß die gesamte Dosisleistung an der Außenseite des Versand-
stückes die in Rn. 453 festgesetzten Werte übersteigt. Die Abschirmung muß so beschaffen und
verschlossen sein, daß die darin enthaltenen Gefäße nicht durch Zufall nach außen gelangen und
daß sie sich in der Abschirmung während der Beförderung nicht bewegen können. Die Verpackun-
gen müssen so beschaffen sein, daß die Wirksamkeit der Abschirmung gewahrt bleibt. Die Gefäße
können so gebaut sein, daß sie selbst die Abschirmung bilden. Die Gefäße müssen insbesondere
der Einwirkung von Feuer, Stößen und Wasser sowie Temperatur- und Druckschwankungen im
Inneren, unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Luft, standhalten.
(2) Die Verpackungen, die Verschlüsse und gegebenenfalls die Saugstoffe dürfen vom Inhalt
nicht angegriffen werden und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm ein-
gehen.
(3) Verpackungen, die den in Abs. (1) aufgestellten Bedingungen unter normalen Beförderungs-
verhältnissen und bei leichteren Unfällen genügen, werden als Typ A-Verpackungen bezeichnet.
Verpackungen, die diesen Bedingungen auch beim schwersten während der Beförderung in Be-
tracht zu ziehenden Unfall oder bei einer Reihe solcher Unfälle genügen, werden als Typ B-
Verpackungen bezeichnet.
(4) Die Bauartenmuster der B-Verpackungen müssen zugelassen sein. Das bei der Zulassung
zugeteilte Kennzeichen und eine etwaige erteilte laufende Nummer sind auf jeder Verpackung
einzustanzen, einzuschlagen oder auf eine andere Weise gut sichtbar und dauerhaft anzubringen.
(5) Das Genehmigungsgesuch für Bauartmuster von B-Verpadmngen muß insbesondere ent-
halten:
a) eine qualitative Beschreibung des Inhalts, insbesondere seines physikalischen und chemi-
schen Zustandes, und die Art der Strahlung;
b) Einzelheiten über die Verpackung einschließlich einer Skizze oder Zeichnung der Ver-
packung mit Abmessungen; Berechnungen über den Entwurf;
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse IVb
452 c) Angaben über die Art des schwersten in Betracht gezogenen Unt alles und die Grund-
(Forts.)
lagen, von denen im Hinblick darauf bei der Berechnung der Verpackung ausgegangen
wurde;
d) eine Garantie, daß die Verpackung unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen
sowie bei Unfällen der Beanspruchung standhält; Angaben über die Prüfergebnisse an
Bauartmustern;
e) Erläuterungen über das Funktionieren und die Handhabung der Verpackung sowie Emp-
fehlungen für die bei der Indienstnahme und später periodisch vorzunehmenden Ober-
prüfungen der Verpackung.
(6) Für flüssige radioaktive Stoffe gelten außerdem folgende Vorschriften:
a) Die Stoffe müssen in ein Gefäß eingefüllt sein, das in ein zweites Gefäß eingesetzt ist.
Beide Gefäße müssen dicht und mit einem wirksamen Verschluß versehen sein. Im inne-
ren Gefäß muß ein genügender Leerraum vorgesehen werden, um bei einem Druck-
anstieg einen Bruch des Gefäßes zu verhindern.
b) Bei A-Verpackungen muß das innere Gefäß mit soviel Saugstoff umgeben sein, daß er
den ganzen Inhalt aufsaugen kann. Wenn das innere Gefäß aus einem zerbrechlichen
oder leicht zu durchlöchernden Material besteht. muß der Saugstoff einen wirksamen
Schutz gegen Stöße bilden.
c) Bei 8-Verpackungen muß das innere Gefäß, wenn es aus zerbrechlichem oder leicht zu
durchlöcherndem Material besteht, mit soviel Saugstoff umgeben sein, daß er den gan-
zen Inhalt aufsaugen kann. Besteht da,s innere Gefäß nicht aus einem zerbrechlichen oder
leicht zu durchlöchernden Material. so kann mit Zustimmung der in Abs. (4) genannten
zuständigen Behörde auf den Saugstoff und auch auf den Zwischenraum zwischen den
Gefäßen verzichtet werden. Ist eine Abschirmung vorgesehen, so muß diese in jedem
Fall den Saugstoff umgeben.
(7) a) Die kleinste äußere Abmessung des ganzen Versandstück.es darf nicht weniger als 15 cm
betragen.
b) Versandstücke, die mehr als 5 kg wiegen, sind mit Handhaben zu versehen.
c) Versandstücke, die mehr als SO kg wiegen, müssen mit Haken, Gleitschinen oder anderen
~ie Handhabung erleichternden Vorrichtungen versehen sein
d) An Versandbehältern des Typs B muß eine Plombe so angebracht werden, daß das Ver-
sandstück nicht ohne Verletzen der Plombe geöffnet werden kann.
e) Auf dem äußersten Metallqefäß einer Typ B-Verpadrnng müssen die Kennzeichen (s. An-
hang 9) eingestanzt, eingeschlagen oder auf eine andere Weise so angebracht werden,
daß sie teuer- und wasserbeständig sind.
(8) Die Versandstücke dürfen auf keiner Außenseite eine nicht festhaftende Kontamination auf-
weisen, die die im Anhang 6, Rn. 1603 angegebenen Werte überschreitet.
453 (1) Die Versandstücke müssen unter eine der folgenden Kategorien fallen:
a) Weiße Kategorie, wenn die gesamte Dosisleistung an keiner Außenseite der Verpackung 10 Milli-
röntgen in 24 Stunden übersdlreitet;
b) gelbe Kategorie, wenn die gesamte Dosisleistung größer ist als die unter a) genannte, ohne
jedodl die nadlstehenden Grenzen zu übersdlreiten:
1. 200 Milliröntgen je Stunde an irgendeiner Außenseite der Verpackung, und •
2. 10 Milliröntgen je Stunde in 1 m Entfernung von irgendeiner Außenseite der Verpackung
(siehe jedodl Rn. 455 t4) und Rn. 457 (1)).
Sem. Die Dosisleistung wird ausgedrückt:
a) für Gamma- und/oder Röntgenstrahlen: durch den Zahlenwert der Dosisleistung tn Milliröntgen je Stunde,
bl für Betastrahlen: durch das Äquivalent der Dosisleistung in Milli röntgen je Stunde;
c) für Neutronen: durch das Äquivalent der Dosisleistung in Milliröntqen je Stunde gemäß der Tabelle rm
Anhanq 6. Rn 1601
(2) Bei der Beförderung von Stoffen der Klasse IV b muß ein zugelassenes Strahlungsmeßgerät an Bord
sein Die Schiffsführung muß in der Lage sein, soldle Geräte sadlkundig zu bedienen.
(31 Als Maß für die von einem Versandstück der gelben Kategorie ausgehende Strahlenwirkung wird
eine Strahlenkennzahl angegeben. Die Strahlenkennzahl entspridlt der Summe der Dosisleistungen in t m
Entfernung von der Außenseite der Verpackung an der Stelle, an der diese Summe den größten Zahlenwert
ergibt.
(4) Die Brudlteile der Strahlenkennzahlen sind auf die nädlste ganze Zahl aufzurunden. Die Zahl muß
auf den Kennzeidlen nadl Muster 5 B angegeben werden (siehe Rn. 459).
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1153
Klasse. IV b
Besondere Verpadmngsvorsmrlften zu Rn. 451 Ziffer 1
(1) Die Stoffe der Ziffer 1 a) sind in A- oder B-Verpadrnngen zu verpacken. Die höchstzulässige Aktivität 454
eines Versandstückes darf nicht übersteigen:
a) für A-Verpackungen: 20 Curie,
b) für B-Verpackungen: 2000 Curie.
(2) Die Stoffe der Ziffer 1 b) sind unter Berücksichtigung der nachstehenden Grenzen je Versandstück
wie folgt in A- oder B-Verpackungen zu verpacken:
.... Höchstzulässige_ Aktivität je Versandstück
Radiotoxizitätsgruppe
Typ der
Verpackung
I II 1
III
100 10 2
A
Mikrocurie Millicurie Curie
200
B 20 Curie
Curie
1
Dem. Für Wasserstoff-3, nicht an andere Elemente gebunden, sowie für Krypton-85, die als nicht verdichtete Gase unter
normaler Temperatur befördert werden. sind jedoch A-Verpackungen bis 200 Curie zugelassen.
Enthält ein Versandstück Stoffe, die verschiedenen Gruppen angehören, so gelten die folgenden Be-
stimmungen'.
1. Wenn die Art der Isotope nicht bekannt ist, wird die höchstzulässige Aktivität je Versandstück auf
den für die Gruppe I geltenden Wert beschränkt;
2. wenn die Art aller Isotope, nicht aber der Wert der einzelnen Aktivitäten bekannt ist, wird die
höchstzulässige Aktivität je Versandstück auf den \Vert derjenigen im Versandstück enthaltenen
Stoffgruppe beschränkt, deren Radiotoxizität am größten ist;
3. wenn die Art aller Isotope und der Wert der einzelnen Aktivitäten bekannt sind, wird die höchst-
zulässige Aktivität je Versandstück wie folgt berechnet:
für A-Verpackungen darf die Summe
(Gesamtaktivität in Millicurie der Gruppe I) X 100 +
(Gesamtaktivität in Millicurie der Gruppe II) +
(Gesamtaktivität in Millicurie der Gruppe III) X
200
höchstens 10 betragen;
für B-Verpackungen darf die Summe
(Gesamtaktivität in Curie der Gruppe I) +
(Gesamtaktivität in Curie der Gruppe II) +
(Gesamtaktivität in Curie der Gruppe III) X
10
höchstens 20 betragen.
(3) Stoffe mit pyrophorem Charakter dürfen nur in B-Verpackungen befördert werden.
Dem. Stoffe der Ziffer l. die eine geringe spezifische Aktivität im Sinne der Rn. 457 (2) aufweisen, dürfen auch nach
den Vorschriften der Rn. 457 befördert werden.
Besondere Verpadmngsvorschriften zu Rn. 451 Ziffer_ 2
(1) Die Stoffe der Ziffer 2 sind in B-Verpackungen zu verpacken. 455
(2) Die Stoffe der Ziffer 2 müssen so verpackt sein, daß die im Inneren durch den radioaktiven Stoff
erzeugte Wärme während der ganzen Beförderung die V\l'iderstandsfähigkeit der Verpackung nicht beein-
trächtigt. Es ist besonders auf die Folgen der Wärmeeinwirkung zu achten, unter deren Einfluß
a) die geometrische Form oder der physikalische oder chemische Zustand des Stoffes sich verändern
kann oder, wenn der Stoff in eine eng anliegende Umhüllung eingeschlossen ist, die Umhüllung
oder der Stoff schmelzen kann;
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse IVb
455 b) die Verpackung ihre Wirksamkeit einbüßen kann, weil die Abschirmung schmilzt oder der Be-
(Forts.) hälter wegen Wärmebeanspruchung rissig wird
Die Verpackung muß so berechnet und beschaffen sein, daß die Temperatur an den berührbaren Außen-
seiten der Verpackung während der Beförderung auch unter den ungünstigsten Bedingungen 50° C nicht
übersteigt.
Bevor ein Stoff der Ziffer 2 versandt wird, muß der Absender den beladenen Versandbehälter so lange
lagern, bis sich ein stationärer Temperaturzustand eingestellt hat, es sei denn, er habe in einer befriedi-
genden Weise dargetan, daß der Zustand des Versandstückes während der ganzen Dauer der Beförderung
den Vorschriften dieser Randnummer entsprechen wird.
(3) Wenn ein Kühlmittel oder eine Kühlvorrichtung verwendet wird, müssen die folgenden Bedingungen
erfüllt sein:
a) Das primäre gasförmige oder flüssige Kühlmittel (d. h. ein Kühlmittel, das mit der Strahlenquelle
in Berührung kommt) darf nicht außerhalb der Abschirmung des Behälters entlanggeführt werden.
b) Wenn ein mechanisches Kühlsystem verwendet wird, darf ein Versagen seines Mechanismus
keinen übermäßigen Druckanstieg oder das Austreten einer schädlichen Menge von radioaktiven
Stoffen bewirken.
c) Bei Verwendung eines flüssigen Kühlmittels müssen Maßnal::lmen getroffen werden, damit es
während der Beförderung nicht gefrieren kann.
d) Wenn ein flüssiges Kühlmittel verwendet wird und die Temperatur im Inneren des Behälters zu
irgendeinem Zeitpunkt der Beförderung den Siedepunkt des Kühlmittels erreichen kann, muß der
Behälter so berechnet und gebaut sein, daß er dem sich entwickelnden Druck standhält, ohne daß
Kühlmittel verloren gehen, die Widerstandsfähigkeit des Behälters beeinträchtigt wird oder radio-
aktive Stoffe austreten können. Wenn der Behälter diesen Bedingungen nicht entspricht, muß die
Kühlvorrichtung so beschaffen sein, daß unter Berücksichtigung der äußern Verhältnisse während
der Beförderung die Temperatur der Flüssigkeit im Inneren des Behälters und in der Nähe des
radioaktiven Stoffes immer mindestens 10° C unter ihrem Siedepunkt liegt. Wenn Druckminde-
rungsvorrichtungen verwendet werden, müssen Maßnahmen getroffen werden, um das Austreten
einer schädlichen Menge von radioaktiven Stoffen zu verhindern.
(4) Für Sendungen, die nach den Transportvorschriften der Eisenbahnen als Wagenladungen aufgegeben
werden dürfen, sind nachstehende Erleichterungen zulässig, wenn die Versandstücke unter der unmittel-
baren Aufsicht eines Sachkundigen umgeschlagen werden:
a) Abweichend von Rn. 453 (1) b) 2. darf die gesamte Dosisleistung in 3 m Entfernung vor irgend-
einer Außenseite des Versandbehälters 10 Milliröntgen je Stunde betragen;
b) abweichend von Abs. (2) darf die Temperatur an den berührbaren Außenseiten der Verpackung
82° C erreichen.
(5) Die Beförderungsbedingungen für Stoffe der Ziffer 2 sind durch die zuständige Behörde zu ge-
nehmigen
Die Genehmigungsgesuche müssen Angaben enthalten über:
Art, physikalischen und chemischen Zustand und Höchstmenge des in jedem Versandbehälter zu befördern-
den Stoffes sowie Muster und Kennzeichen jeder genehmigten Verpackung, die verwendet werden soll;
besondere Vorsichtsmaßnahmen, die unterwegs und im Falle eines Unfalles oder einer unvorhergesehenen
Verzögerung zu treffen sind.
Die zuständige Behörde kann ferner alle übrigen Auskünfte verlangen, die sie gegebenenfalls benötigt.
Besondere Verpadmngsvorschriften zu Rn. 451 Ziffer 3 •
456 (1) Die Stoffe der Ziffer 3 a) unterliegen den in Rn. 454 (1) oder (2) vorgesehenen Beschränkungen und
Bedingungen, je nachdem, ob sie den Bedingungen (abgesehen von der Nichtspaltbarkeit) der Rn. 451
Ziffer 1 a) oder 1 b) entsprechen.
(2) Die Stoffe der Ziffer 3 b) unterliegen den in Rn. 455 für die Stoffe der Ziffer 2 vorgesehenen Be-
schränkungen und Bedingungen.
(3) Die Vorschriften des folgenden Abs. (4) gelten nicht für Versandstücke mit Stoffen, die den nach-
stehenden Bedingungen unter a), b) und c) entsprechen:
a) Plutonium höchstens 9 g je Versandstück,
Uran-233 höchstens 16 g je Versandstück,
Uran-235 höchstens 16 g je Versandstück.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1155
Klasse IVb
Enthält ein Versandstück. mehrere der oben genannten Stoffe, so wird die zulässige Höchst- 456
menge je Versandstück. wie folgt berechnet: (Forts.)
Die Summe
(Gramm Plutonium) X 16 +
(Gramm Uran-233) X 9 +
(Gramm Uran-235) X 9
darf höchstens 144 betragen;
b) unbestrahltes Uran, dessen einziges spaltbares Isotop Uran-235 ist und das nicht mehr als 0,72
Gewichtsprozent Uran-235 enthält, in einer Menge, welche die in Rn. 454 angegebenen Mengen
je Versandstück nicht übersteigt.
Wenn das Versandstück Beryllium, Graphit oder Wasserstoff-2 enthält, darf das Atomverhältnis
nicht übersteigen:
Be U 1
C U 15
D U 5.
Wenn mehr als einer dieser Stoffe vorhanden ist, darf die Summe von
(Be U) X 15 +
(C U) X 1 +
(D U) X 3
15 nicht übersteigen;
c) wässerige Lösungen oder andere Lösungen, die als einzigen spaltbaren Stoff enthalten:
1. Uran-235 in einer Höchstmenge von 800 g. In diesem Falle muß das Atomverhältnis H : l.I 235
in der Lösung mehr als 5200 betragen. Das entspricht bei gewöhnlichen wässerigen Lösungen
einer Uran-235-Konzentration von weniger als 5 g je Liter,
2. Plutonium in einer Höchstmenge von 320 g. In diesem Falle muß das Atomverhältnis H : Pu
in der Lösung mehr als 7600 betragen. Das entspricht bei gewöhnlichen wässerigen Lösungen
einer Plutonium-Konzentration von weniger als 3,5 g je Liter,
unter der Voraussetzung, daß die Homogenität der Lösung während der ganzen Beförderung
gewährleistet ist und daß kein Teil der Lösung während dieser Zeit eine stärkere als die vor-
stehend angegebene Konzentration aufweist. Dabei müssen auch die durch Gefrieren oder Ver-
dunsten entstehenden Auswirkungen berücksichtigt werden.
Dem. Stoffe der Ziffer 3 a), welche die Bedingungen unter a), b) oder c) erfüllen und eine geringe spezifische Aktivität
im Sinne der Rn. 457 (2) aufweisen, dürfen auch nach den Vorschriften der Rn. 457 befördert werden.
(4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 3, die den Bedingungen des Abs. (3) nicht entsprechen, dürfen
nur unter nachstehenden Bedingungen befördert werden:
a) Jede Sendung muß den Bedingungen einer von der zuständigen Behörde ausgestellten amtlichen
Genehmigung entsprechen. In dieser Genehmigung bestätigt die zuständige Behörde, daß die
Sendung den Sicherheitsvorschriften entspricht.
b) In der Genehmigung wird die Sendung in eine der folgenden Versandarten eingereiht:
1. Versandart I.
Jedes Versandstück der Sendung ist so beschaffen, daß unter irgendwelchen voraussehbaren
Umständen und in irgendwelcher Anordnung ein Risiko aus der Wechselwirkung von Neutronen
ausgeschlossen ist, d. h. es darf keine kritische Anordnung entstehen, auch wenn solche Ver-
sandstücke in beliebig großer Anzahl in irgendeiner Anordnung zusammengestellt werden.
2. Versandart II.
Die Zahl der Versandstücke einer Sendung ist so bemessen, daß unter keinen voraussehbaren
Umständen eine kritische Anordnung entsteht, auch wenn eine fünfmal so große Anzahl sold1er
Versandstücke zusammengestellt würde.
3. Versandart 111.
Hierunter fallen alle Sendungen, die nicht allen Bedingungen der Versandarten I oder II ent-
sprechen.
c) Dem Gesuch um Ausstellung einer Genehmigung für Sendungen der unter b) erwähnten Ver-
sandarten I, II oder III muß der Absender einen Sicherheitsbericht beifügen. Im Gesuch um Aus-
stellung einer Genehmigung für Sendungen der Versandart III muß angegeben werden, weshalb
eine Beförderung zu den Bedingungen der Versandart III verlangt wird.
Die zuständige Behörde kann ferner alle übrigen Auskünfte verlangen, die sie gegebenenfalls
benötigt.
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse IVb
456 d) An Sendungen der Versandart II dürfen in einem Laderaum nicht mehr als die zugelassene Zahl
(Forts.) von Versandstücken [siehe unter b)], höchstens jedoch 50 Versandstücke verladen werden.
e) Bei Sendungen der Versandart II und III sind die notwendigen Sicherheitsvorschriften der Ge-
nehmigung zu entnehmen.
(5) Für jedes Versandstück der Versandarten I und II sind folgende Sic:herheitskoeffizienten anzuwendt:!n:
a) Wenn die Menge der bestimmende Faktor ist, sollen in irgendeinem Versandstück nicht mehr als
800/o der kritischen Masse enthalten sein; diese Masse wird unter den ungünstigsten Bedingungen
für Abbremsung und Reflexion abgesc:hätzt, die sich bei einem solchen Transport ergeben können, ,,
wobei die eingebauten Neulronenabsorber gebührend zu berücksichtigen sind;
b) wenn die geometrischen Abmessungen der bestimmende Faktor sind, soll der zulässige Wert jeder
in Betracht kommenden Abmessung einen Sicherheitszuschlag von mindestens 10 0/o der kritischen
Abmessungen fn sich schließen, abgeschätzt auf Grund der für einen solc:hen Transport ungünstig-
sten voraussehbaren Bedingungen für Abbremsung und Reflexion.
(6) Der effektive Neutronen-Multiplikationsfaktor (Kerf) des Systems, der sich ergibt, wenn eine fünfmal
so große als die zugelassene Anzahl von Versandstücken unter den ungünstigsten voraussehbaren Umständen
zusammengestellt werden, soll bei der zugelassenen Anzahl von Versandstücken der Versandart II nicht
mehr als 0,9 betragen.
(7) Wenn es sich bei den Stoffen der Ziffer 3 um Kernbrennstoffelemente handelt, gelten die folgenden
zusätzlichen Bedingungen:
a) Bei der Abschätzung der nuklearen Sic:herheit soll der Abstand der einzelnen Brennstoffelemente
zugrunde gelegt werden, der die größte Reaktivität ergibt. In den Fällen, in denen der Abschätzung
andere Voraussetzungen zugrunde gelegt werden, muß die Verpackung so beschaffen und müssen
die Brennstoffelemente im Inneren der Verpackung so eingesetzt sein, daß sich auch infolge des
schwersten voraussehbaren Unfalles nicht eine Anordnung ergeben kann, bei der die ReaktivHä!
größer ist als diejenige, die für diese Sendung vorgesehen war;
b) Werkstoffe, wie Bestandteile des Versandbehälters oder andere, nicht zur Verpackung oder zu
den Brennstoffelementen gehörende Neutronenabsorber, deren Vorhandensein während der ganzen
Beförderungsdauer nicht gewährleistet ist, werden nicht als Neutronenabsorber zur Verhinderung
des kritischen Zustandes betrachtet. Zusätzliche, eingebaute Neutronenabsorber dürfen berück-
sichtigt werden, wenn Gewißheit besteht, daß sich die Wirkung eines solchen Neutronenabsorbers
und seine Lage im Verhältnis zu den Brennstoffelementen, z.B. infolge eines mechanischen Stoßes
oder Schmelzens während eines normalen Transportes oder beim schwersten voraussehbaren
Unfall, nicht verändern können. Wenn solche eingebaute Neutronenabsorber berücksichtigt werden,
ist periodisch nachzuprüfen, ob sie vorhanden und wirksam sind. Solche Prüfungen müssen auch
nach Unfällen oder dann durchgeführt werden, wenn die Möglichkeit besteht, daß sich ihre Wirk-
samkeit oder Lage infolge Korrosion verändert hat;
c) wenn es sic:h um bestrahlte Kernbrennstoffelemente handelt, wird die kritische Masse je nac:h dem
Fall nach den folgenden Kriterien ermittelt:
1. Ein Brennstoff, der so bestrahlt wurde, daß seine Reaktivität in irgendeinem Zeitpunkt nach
der Entnahme aus dem Reaktor diejenige von unbestrahlten Brennstoffen übersteigt, wird als
bestrahlter Brennstoff im Zustand höc:hster Reaktivität betrachtet, gleichgültig, ob die Reaktivi-
tät bei der Entnahme im Zu- oder im Abnehmen begriffen war;
2. ein Brennstoff, der so bestrahlt wurde, daß seine Reaktivität nach der Entnahme aus dem
Reaktor kleiner bleibt als diejenige von unbestrahlten Brennstoffen, wird in bezug auf die
Reaktivität als unbestrahlter Brennstoff betrachtet;
d) bestrahlte Kernbrennstoffe sollen am Ursprungsort der. Sendung zuerst so lange gelagert werden,
bis Gewißheit besteht, daß die Höchsttemperatur irgendeines Brennstoffelementes nach deren
Einsetzen in den Versandbehälter so begrenzt bleibt, daß die Temperatur aller Teile des Brenn-
stoffes, seiner Umhüllung, der Verpackung oder der eingebauten Neutronenabsorber mindestens
100° C unter den entsprechenden Schmelzpunkten liegt. Dabei wird angenommen, daß im Falle
eines Versandbehälters ohne Wasserfüllung kein anderes Wärmeübertragungsmittel vorhanden ist
als Konvektionsströme in der Luft und im Falle eines Versandbehälters mit Wasserfüllung kein
,,
anderes als stehendes Wasser (innen) und Konvektionsströme in der Luft (außen).
457 (1) Stoffe der Ziffer t sowie Stoffe der Ziffer 3 a), welche die Bedingungen der Rn. 456 (3) a), b) oder c)
erfüllen, dürfen - wenn sie eine geringe spezifische Aktivität aufweisen - abweichend von den Bedin-
gungen der Rn. 452 und 453 in handelsüblichen Verpackungen befördert werden, sofern sie die in Rn. 467
genannten Bedingungen erfüllen.
Die Versandstücke dürfen jedoch auf keiner Außenseite eine nicht festhaftende Kontamination aufweisen,
welc:he die im Anhang 6, Rn. 1603 angegebenen Werte überschreitet.
(2) Als Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität ·gelten:
a) 1. unbestrahltes Uran, dessen einziges spaltbares Isotop Uran-235 ist und das höchstens 0,72 Ge-
wichtsprozent Uran-235 enthält,
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1157
Klasse IVb
2. unbestrahltes Thorium, 457
beide in Form eines nicht zerstäubenden festen Körpers oder in einer nicht reagierenden Metall- (Forts.)
umhüllung oder mit einem Oberzug aus anderem Material, die verhindern, daß die Oberfläche
des Urans oder des Thoriums freiliegt,
b) natürliche Uran- und Thoriumerze und -erzkonzentrate,
c) Zwischenprodukte, d. h. Aufbereitungsstoffe in gasförmigem, flüssigem, schlammförmigem oder
festem Zustand, die sich bei der Aufbereitung von natürlichem Uran und Thorium vor der An-
reicherung oder Bestrahlung von Uran oder Thorium ergeben, unter Ausschluß der raffinierten
Isotopen von Radium,
d) andere Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität, so z. B. Rückstände aus der Aufbereitung von
natürlichem Uran und Thorium; Abfälle wie Bauschutt, Eisen- und andere Metallabfälle, Holz- und
Gewebeabfälle, Glaswaren, Papier und Karton; Abfälle in flüssiger oder fester Form aus Reak-
toren oder Aufbereitungsanlagen; Sc:b.lamm und Asche aus Verbrennungsöfen,
vorausgesetzt, daß die höchste angenommene spezifische Aktivität die folgenden Werte nicht über-
schreitet:
1. wenn Stoffe der Gruppe I vorhanden sind:
0, 1 Mikrocurie je Gramm bei festen oder schlammförmigen Stoffen oder je Milliliter bei flüssigen
Stoffen; ·
2. wenn keine Stoffe der Gruppe I vorhanden sind:
1,0 Mikrocurie je Gramm bei festen oder schlammförmigen Stoffen oder je Milliliter bei flüssigen
Stoffen
(J) Die in Abs. (2) genannten Stoffe sind - sofern sie nicht nach Absatz (6) versandt werden - in feste
Gefäße zu verpacken, die so beschaffen sein müssen, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann.
(4) Die in Abs. (2) a) genannten Stoffe müssen so verpackt sein, daß keine Feuchtigkeit eindrfogen kann
und jede Bewegung des Stoffes innerhalb des Versandstückes ausgeschlossen ist.
Wenn ein Versandstück mit Uran auch Beryllium, Graphit oder Wasserstoff-2 enthält, darf das Atom-
verhältnis nicht übersteigen:
Be u 1
C u 15
D u 5.
Wenn mehr als einer dieser Stoffe vorhanden ist, darf die Summe von
(Be U) X 15 +
(C U) X 1 +
(D U)X 3
15 nicht übersteigen.
(5) Bei Erzen und Erzkonzentraten, Zwischenprodukten und Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität
gemäß Abs. (2) b), c) und d), müssen die Sendungen nach Art und Menge so beschaffen sein, daß die
Gesamtaktivität eines Laderaumes oder Spezial-Containers für an-Deck-Beförderung die folgenden Werte
nicht überschreitet:
0,1 Curie bei Stoffen der Gruppe I, oder
1 Curie bei Stoffen der Gruppe II, oder
20 Curie bei Stoffen der Gruppe III.
Dem. 1. Enthält die Sendung Stoffe, die versc:hiedenen Gruppen angehören, so darf die Summe
(Anzahl Curie der Gruppe 1) X 10 +
(Anzahl Curie der Gruppe II) +
(Anzahl Curie der Gruppe III) X 1/20
ntcht mehr als 1 betragen
2. Erze und Rückstände aus ihrer Aufbereitung, beide soweit sie nicht konzentriert sind, gelten als Stoffe der
Gruppe III.
(6) Die in Absatz (2) b), c) und d) genannten Stoffe dürfen auch in loser Schüttung gemäß der Bestin>
mung in Rn. 467 befördert werden.
Besondere. Verpackungsvorschriften zu Rn. 451 Ziffer 4
Leere Behälter der Ziffer 4, die den Vorschriften der Rn. 451 a unter c) nicht entsprechen, unterstehen den 457/1
gleichen Vorschriften wie die Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse.
II. Zusammenpackung
Ein Versandstück mit radioaktiven Stoffen dart außer Geräten und Instrumenten, die zur Verwendung im 458
Zusammenhang mit den radioaktiven Stoffen bestimmt sind, kein andP.res Gut enthalten
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse IVb
lll. Kennzeidlnung der Versandstücke (siehe Anhang 9)
459 (1) Jedes Versandstück mit Stoffen und Gegenständen der Klasse IVb muß auf zwei gegenüberliegenden
Seiten mit Kennzeichen nach Muster 5 A versehen sein, wenn es zur weißen Kategorie gehört, oder mit
Kennzeichen nach Muster 5 B, wenn es zur gelben Kategorie gehört.
(2) Die Kennzeichen sind in gut leserlicher und unauslöschbarer Schrift wie folgt zu ergänzen:
a) bei „Inhalt" ist dasjenige Radioisotop oder derjenige Stoff einzutragen, die bei einer Beschädigung
des Versandstück.es die größte Gefahr darstellen (z.B. Strontium-90; bestrahltes Uran);
b) bei „Aktivität" ist die gesamte Aktivität des Versandstück.es in Curie einzutragen;
c) bei dem Kennzeichen nach Muster 5 B ist außerdem in möglichst großen Ziffern an der dafür vor-
gesehenen Stelle die Strahlenkennzahl einzutragen.
D. Verladungsvorschriften
I. Verladesdlelne
461 (1) Die Stoffe der Klasse IVb sind mit einem besonderen Verladeschein {Schiffszettel) anzuliefern, der
mit einem mindestens t cm breiten, diagonal verlaufenden roten Strich versehen sein muß.
(2) Die Bezeichnung des Gutes im Verladeschein muß lauten: "Radioaktive Stoffeu; sie ist durch die An-
gabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung (z. B. IV b, Ziffer 2)
zu ergänzen. Ferner muß der Verladeschein den Vermerk tragen: "Beschaffenheit und Verpackung ent-
sprechen den Vorschriften der Klasse IV b der Anlage zur VO über gefährliche Seefrachtgüter."
Bei einer Sendung der Versandart II gemäß Rn. 456 (4) muß ferner der Vermerk „ Versandart II" ange-
bracht und rot unterstrichen werden.
(3) Der Verladeschein muß ferner für jedes Versandstück folgende Angaben enthalten:
a) Art, physikalischer und chemischer Zustand des radioaktiven Inhalts;
b) Aktivität in Curie. Für Plutonium und Uran-233 und -235 ist, sofern sie der Gewichtsbeschränkung
gemäß Rn. 456 (3) unterliegen, die Menge auch in Gramm anzugeben;
c) Toxizitätsgruppe oder -gruppen I, II oder III;
d) Kategorie des Versandstückes (weiß oder gelb);
e) Strahlenkennzahl, wenn es sich um ein Versandstück der gelben Kategorie handelt;
f) Typ der Verpackung (Typ A oder Typ B oder Verpackung nach Rn. 457);
g) für spaltbare Stoffe gemäß Rn. 456 (4) die Versandart (1, II oder III).
Der Verfrachter kann vom Ablader verlangen, daß diese Angaben von der zuständigen Behörde oder
einem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt anerkannten Sachverständigen bescheinigt werden.
(4) Dem Verladeschein sind beizugeben:
a) bei Stoffen der Ziffer 2 und bei spaltbaren Stoffen gemäß Rn. 456 (4): die in Rn. 455 (5) und 456 (4)
vorgesehenen Genehmigungen sowie die besonderen Anweisungen betreffend allfällige Sicher-
heitsmaßnahmen während der Beförderung und Anweisungen darüber, was gegebenenfalls mit dem
Gut zu geschehen hat;
b) bei B-Verpackungen: eine Kopie der von der zuständigen Behörde für dieses Bauartmuster aus-
gestellten Genehmigung.
•
(5) Bei leeren Behältern der Ziffer 4, die den Vorschriften der Rn. 451 a unter c) nicht entsprechen, muß
die Bezeidmung im Verladeschein lauten: ,,Leere Behälter der Klasse IV b, Ziffer 4 der Anlage zur VO
über gefährliche Seefrachtgüter."
II. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote
464 (1) Die Verladung radioaktiver Stoffe erfordert besondere Sorgfalt, weil bei einer Beschädigung der Ver-
packung die Gefahr von Giftwirkung auf den Menschen besteht (Verseudmngs- und Inkorporationsgefahr).
Werden während der Verladung Transportbehälter schwer beschädigt, ist vor der Weiterbehandlung ein
Sachverständiger hinzuzuziehen, da der Inhalt wie ein starkes Gift zu behandeln ist und nicht mit den
Händen berührt werden darf.
(2) Die zusammen in einem Laderaum verladenen Transportbehälter mit radioaktiven Stoffen müssen
beieinander stehen. Dies gilt nicht für Kernbrennstoffe.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1159
Klasse IVb
(1) Versandstücke mit radioaktiven Stoffen dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden 465
mit:
a) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);
b) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn. 61);
c) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn. 101);
d) verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen der Klasse I d (Rn. 131);
e) Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, der Klasse I e (Rn. 181);
f) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn. 201);
g) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn. 301);
h) entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn. 331);
i) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn. 371);
j) ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn. 501);
k) organischen Peroxyden der Klasse VII (Rn. 701);
1) Gütern der Klasse VIII (Rn. 801).
Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in eine Schottenabteilung verladen werden dürfen,
müssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.
(2) Versandstücke der gelben Kategorie müssen in dem im Anhang 6 Rn. 1602 angegebenen Mindest-
abstand von Versandstücken mit nicht entwickelten radiographischen oder photographischen Platten oder
Filmen verladen werden, auch wenn beide Gegenstände in getrennten Schottenabteilungen gelagert werden.
(3) Radioaktive Stoffe müssen in dem in Anhang 6 Rn. 1602 angegebenen Mindestabstand von Wohn-
und Aufenthaltsräumen und von Stellen die während der Fahrt ständig besetzt sein müssen, gestaut
werden. Die Stoffe dürfen nicht in Gepäckräumen untergebracht werden.
(1) In einem Laderaum dürfen nicht mehr als 50 Versandstücke mit radioaktiven Stoffen zusammenge- 466
staut werden.
(2) In einem Schiff dürfen nicht mehr als zwei Sendungen von Stoffen der Ziffer 3, Versandart II nach
Rn. 456 Abs. (4) gleichzeitig befördert werden.
(3) In einem Schiff dürfen gleichzeitig nur so viel Versandstücke mit radioaktiven Stoffen befördert
werden, daß die Summe der auf den Kennzeichenschildern angegebenen Strahlenkennzahlen nicht mehr
als 400 beträgt, es sei denn, daß die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat.
(1) Für die Verladung von Stoffen der Ziffer 1 sowie Stoffen der Ziffer 3a), welche die Bedingungen 467
der Rn. 456 (3) a), b) oder c) erfüllen, gelten die Bestimmungen der Abs. (2) bis (9), wenn die genannten
Stoffe eine geringe spezifische Aktivität gemäß Rn. 457 Abs. (2) aufweisen und wenn die Versandstücke
den Bedingungen der Rn. 452 und 453 nicht entsprechen.
(2) Die Sendung muß unter unmittelbarer Aufsicht des Abladers oder Empfängers oder deren verant-
wortlichen Beauftragten geladen, entladen oder umgeladen werden.
(3) Der Ablader oder Empfänger hat bei der Verladung darauf zu achten, daß die Strahlenbelastung des
Ladepersonals innerhalb der in der I. Strahlenschutzverordnung vorgeschriebenen Grenze bleibt.
(4) Die Sendung ist so zu verstauen, daß das Frachtgut bei den üblichen Beanspruchungen des
Transportes nicht verloren oder verstreut werden kann.
(5) Die Sendung darf nicht in demselben Laderaum mit Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln verstaut
werden.
'\.. (6) Vor der Entladung ist der Laderaum, in der die Sendung befördert wurde, ausreichend zu belüften,
damit gegebenenfalls angesammelte Gase entfernt werden.
(7) Die nach Rn. 457 (6) zur Beförderung in loser Schüttung zugelassenen Stoffe, dürfen nur in besonders
eingerichteten Laderäumen befördert werden, aus denen bei normalen Beförderungsbedingungen kein Ab-
gang möglich ist. Die Laderäume sind vor ihrer Wiederverwendung zum Transport von anderen Gütern
soweit zu dekontaminieren, daß ihre gesamte (festhaftende und nicht festhaftende} Kontamination die in
der Tabelle zu Rn. 1603 des Anhangs 6 für die nicht festhaftende Kontamination angegebenen Werte
nicht überschreitet.
(8) Die Sendung der in Rn. 457 Absatz (2) a), b) und c) genannten Stoffe muß durch einen mindestens
3 m breiten Zwischenraum und, sofern das Frachtgut nicht in einem Spezial-Container untergebracht ist,
durch mindestens ein Stahldeck oder ein Stahl-Schott der Mindeststärke 0,5 cm· von den Räumen getrennt
sein, die durch Personen begangen werden können. Sie darf nicht mit unentwickelten radiographischen
oder photographischen Platten oder Filmen in angrenzenden Laderäumen gestaut werden.
(9) Sendungen der in Rn. 457 Absatz (2) d) genannten Stoffe müssen entsprechend den Vorschriften der
Rn. 465 Absatz (3) und (4) gestaut werden. Die Strahlenkennzahl bei dieser Versandart entspricht der
höchsten Dosisleistung in mr/h oder deren Äquivalent in einem Abstand von einem Meter von der Außen-
seite eines Versandstückes.
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse V
Ätzende Stoffe
A'. Vorbemerkungen
500 S (1) ,,Ätzende Stoffe" im Sinne der VO über gefährliche Seefrachtgüter und dieser Anlage sind Flüssig-
keiten und feste Stoffe, die schon bei kurzdauernder lokaler Einwirkung das lebende Gewebe, insbesondere
die Haut, tiefgreifend zerstören
(2) Von den unter den Begriff der Klasse V fallenden Stoffen sind die in Rn. 501 genannten den in
Rn. 501 bis 525 enthaltenen Bedingungen unterworfen und somit Stoffe dieser Anlage.
501 a Stoffe, die unte1 den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind den Vor-
schriften dieser Anlage nicht unterstellt:
.
a) Stoffe der Ziffern 1 a) bis d), e) 1., f) 1., g) bis m) und 2 bis 11 a), 12 und 13 in Mengen bis zu 1 kg für
jeden Stoff, wenn sie in dicht verschlossene, vom Inhalt nicht angreifbare Gefäße verpackt und diese
in starke, dicht verschlossene hölzerne Versandbehälter sicher verpackt sind;
b) Stoffe der Ziffern 1 e) 2. und 1 f) 2. in Mengen von höchstens 200 g für jeden der Stoffe, sofern sie in
dicht verschlossene, vom Inhalt nicht angreifbare Gefäße verpackt, und sofern höchstens 10 Gefäße mit
inerten saugfähigen Stoffen in eine starke, dicht ·,erschlossene hölzerne Versandkiste eingebettet sind;
c) mit Kalilauge gefüllte elektrische Sammler (Ziffer 3 b) mit Zellgehäusen aus Metall, wenn diese
derart verschlossen sind, daß die Kalilauge nicht ausfließen kann, und wenn sie gegen Kurzschluß
gesichert sind;
d) Schwefelsäureanhydrid (Ziffer 8) auch mit einem geringen Zusatz von Phosphorsäure, wenn es in
luftdicht verschlossene, mit einem Handgriff versehene starke Blechbüchsen, die höchstens 15 kg
schwer sein dürfen, verpackt ist;
e) Phosphorpentachlorid (Ziffer 9) in Blöcke gepreßt, die nicht schwerer als 10 kg sind, wenn sie in luft-
dicht verschweißte Blechbüchsen verpackt und diese einzeln oder zu mehreren in einen Lattenverschlag
oder eine Kiste oder einen Kleinbehälter (Kleincontainer) eingesetzt sind;
S f) Stoffe, die für wissenschaftliche oder pharmazeutische Zwecke in Mengen bis zu 5 kg für jeden Stoff
versandt werden, wenn sie in dicht verschlossene, vom Inhalt nicht angreifbare Gefäße und diese in
starke, dichte, hölzerne Behälter mit dichtem Verschluß sicher verpackt sind. In den Ubergefäßen sind
die Packgefäße mit einer für die Aufsaugung des Inhalts geeigneten und ausreichenden Menge Kiesel-
gur festzulegen;
g) der Ablader muß im Verladtschein erklären, daß die Verpackung den in Rn. 501 a gestellten Bedin-
gungen entspricht.
B. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften
I. Allgemeine Verpackungsvorsdtriften
502 (1) Die Packungen müssen so beschaffen und so verschlossen sein, daß vom Inhalt nichts nach
außen gelangen kann. Sondervorschriften für elektrische Sammler (Ziffern 1 b) und 3 b)] siehe
Rn. 504.
(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen wer-
den, keine Zersetzungen hervorrufen und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit
ihm eingehen.
(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß
sie sich unterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung
zuverlässig standhalten. Insbesondere müssen bei flüssigen Stoffen oder Lösungen, sofern in
,,
den besonderen Verpackungsvorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist, die Gefäße und ihre
Verschlüsse dem sich bei normalen Beförderungsverhältnissen etwa entwickelnden inneren Druck
auch unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Luft Widerstand leisten können. Zu diesem
Zweck muß ein füllungsfreier Raum gelassen werden, der unter Berücksichtigung des Unter-
schiedes der Füllungstemperatur und der Außentemperatur, die während der Beförderung erreicht
werden kann, zu berechnen ist. Innenpackungen sind in den äußeren Behältern zuverlässig fest-
zulegen.
(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstands-
kraft verringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke
der Wände darf in keinem Falle geringer als 1,5 mm sein; sie darf nicht geringer als 2 mm sein,
wenn der Fassungsraum des Gefäßes größer als 30 Liter ist.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1161
Klasse V
Der Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, 502
Versiegeln, Zubinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung ver- (Forts.)
hindert.
(5) Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dergleichen oder aus geeignetem Kunststoff
vorgeschrieben oder zugelassen sind, müssen, wenn nichts anderes gesagt ist, in Schutzbehälter
eingesetzt werden. Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dergleichen müssen darin sorgfältig
eingebettet sein. Die hierzu dienenden Füllstoffe müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt
l..
sein.
II.
501 Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
1. a) Schwefelsäure; rauchende Schwefelsäure (1) a) Schwefelsäurehaltiger Bleischlamm (Ziffer 503 S
(Schwefelsäure mit Anhydridgehalt, Oleum, 1 b) muß in dichte hölzerne Gefäße ver-
Vitriolöl, Nordhäuser Schwefelsäure); packt sein, so daß ein Austropfen von
Flüssigkeiten ausgeschlossen ist.
b) Mit Schwefelsäure gefüllte elektrische
Sammler (Akkumulatoren), schwefelsäure- b) Säureharze (Ziffer 1 c), das Schwefelsäure
haltiger Bleischlamm aus elektrischen in abtropfbarer Form enthält, muß in dichte
Sammlern (Akkumulatoren) oder Bleikam- Gefäße aus Holz oder Eisen verpackt sein.
mern;
Dem. Bleisd!lamm mit weniger als 3 °/, freier Säure Ist (2) Salpetersäure der Ziffer 1 e) 2. und Mischun-
ein Stoff der Klasse IV a (siehe Rn. 401). Zif- gen von Schwefelsäure mit Salpetersäure der Zif-
fer 14 b).
fer 1 f) 2. müssen verpackt sein:
c) Säureharz;
d) Abfallschwefelsäure aus Nitroglyzerinfabrl- a) in Glasballons oder Glasflaschen, die mit einem
ken, vollständig denitriert; Stöpsel aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dgl.
verschlossen sind; die Gefäße sind in Eisen-
Bem. Nldlt vollständig denitrierte Abfallsdlwefelsäure
' aus Nltroglyzerlnfabrlken Ist zur Beförderung körben oder starken hölzernen Kisten aufrecht
nldlt zugelassen. zu stellen und gut festzulegen (siehe auch
Rn. 503/5); oder
e) Salpetersäure:
1. mit höchstens 60 °/o reiner Säure (HNOs) 1 b) in Metallgefäße, die von der darin zu beför-
2. mit mehr als 60 °/o reiner Säure (HNOa) 1 dernden Säure und den in ihr etwa enthaltenen
Unreinigkeiten nicht angegriffen werden, oder
f) Mischungen von Schwefelsäure mit Salpe-
tersäure: c) hochkonzentrierte Salpetersäure (mit 90 °/o und s
1. mit höchstens 30 °/o reiner Salpetersäure mehr reiner Säure) auch in geschweißte Gefäße
(HNOs); aus Aluminium mit einem Gehalt an Aluminium
von mindestens 99,5 °/o; die Schweißnähte müs-
2. mit mehr als 30 °/o reiner Salpetersäure
sen einwandfrei und mit Aluminium von glei-
(HNOa);
chem Reinheitsgrad ausgeführt sein.
g) Salzsäure, Mischungen von Schwefelsäure
mit Salzsäure: Bei metallenen Fässern (Buchst. b und c) muß das
Spundloch in einer der beiden Stirnwände ange-
h) Flußsäure [wässerige Lösungen von Fluor- bracht sein. Versandstücke, die gerollt werden kön-
wasserstoff mit höchstens 85 °/o reiner Säure nen, dürfen nicht schwerer als 400 kg sein; über-
(HF)); steigt ihr Gewicht 275 kg, so müssen sie mit Roll-
konzentrierte Fluorborsäure [wässerige Lö- reifen versehen sein.
sungen mit mehr als 44 8/o, aber höchstens
78 8/o reiner Säure (HBF4)]; Die unter a) bis c) genannten Gefäße dürfen s
höchstens bis zu 93 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt
Dem. l. Verflüssigter Fluorwasserstoff ist ein Stoff der
Klasse I d, Rn 131. Ziffer 5; werden; bei Fahrten südlich des 30. Grades nörd-
2. wässerige Lösungen mit mehr als 85 •t, reiner licher Breite sowie von und nach Häfen an der
Säure fHP) sind zur Beförderung nldlt zuge- afrikanischen und asiatischen Küste des Mittel-
lassen.
3. Lösungen von Pluorborsllure mit mehr als
meeres und der asiatischen Küste des Schwarzen
78 '/, reiner Silure fHBF 4 ) sind zur Beförderung Meeres darf der Füllungsgrad der Gefäße 88 0/o
nldlt zugelassen. nicht übersteigen.
i) Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit (3) Salzsäure (Ziffer 1 g) darf in Gefäße aus ge-
höchstens 50 °/o reiner Säure (HC1O4) und eignetem Polyäthylen eingefüllt sein. Beträgt das
verdünnte Fluorborsäure [wässerige Lösun- Fassungsvermögen der Gefäße nicht mehr als 50 1
gen mit höchstens 44 °/o reiner Säure (HBF4); und die Wanddicke mindestens 3,6 mm an allen
Dem. 1. Perc:nlorsäure In wässeriqen Lösungen mit Stellen, und sind die Gefäße mit Rollreifen und
mehr als 50 °/,, aber höc:nstens 72,5 °/a reiner
Säure (HCJQ4) ist ein Stoff der Klasse III c, Handhaben versehen, brauchen sie nicht in Schutz-
Rn. 371. Ziffer 3 behälter eingesetzt zu werden.
2. Lösungen mit mehr als 72,5 '!, reiner Säure
sowie Mlsdlungen von Perdllorsäure mit an- (4) a) Flußsäure und konzentrierte Fluorbor-
deren Flllsslgkelten als Wasser sind zur Be-
förderung nldlt zugelassen. säure (Ziffer 1 h) müssen in Gefäße aus
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse V
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
501 k) Kieselfluorwasserstoffsäure (Kieselflußsäure);
(Forts.)
503
1) Mineralsäurehaltige Lösungen jeglicher Art, Blei, aus verbleitem Eisen oder in Gefäße (Forts.)
wie Metallbeizen: aus Eisen, die mit geeignetem Kunststoff
m) Thioglykolsäure. ausgekleidet sind, oder in Gefäße aus ge-
eignetem Kunststoff verpackt sein. Die
Siehe zu a) bis m) auch Rn. 501 a unter a), b) Gefäße dürfen höchstens zu 90 °/o ihres
und f). Fassungsraumes gefüllt werden. Das Ge-
wicht eines Kunststoffbehälters samt In-
2. Chlorscbwefel.
halt darf nicht schwerer als 60 kg sein.
Siehe audl Rn. 501 a unter a) und f).
b) Die Gefäße aus Blei und Kunststoff müs-
sen in hölzerne Versandkisten eingesetzt
werden. Polyäthylenflaschen mit nicht
.
mehr als 50 kg Flußsäure mit höchstens
40 °/o reiner Säure dürfen auch in fest an-
liegende, mit Handhaben versehene, voll-
wandige Schutzbehälter eingesetzt sein.
c) Flußsäurelösungen mit 60 bis 85 °/o reiner
Säure dürfen auch in unverbleite eiserne
Gefäße verpackt werden.
d) Eiserne Gefäße mit Flußsäurelösungen
von 41 °/o und mehr reiner Säure und die-
jenigen mit konzentrierter Fluorborsäure
müssen von jeder Säurespur auf der
Außenseite frei und mit Schraubenstöp-
seln verschlossen sein.
e) Werden wässerige Lösungen mit hödl-
stens 3 °/o freier Flußsäure [Ziffer 1 h)] in
Gefäße aus geeignetem Kunststoff mit
einem Fassungsvermögen bis zu 40 1 ver-
packt, sind Schutzbehälter nicht erforder-
lich.
(5) Thioglykolsäure (Ziffer 1 m) darf in Glas- S
gefäße oder in Gefäße aus geeignetem Kunststoff
mit einem Inhalt von höchstens 50 kg eingefüllt
sein. Die Gefäße sind in starke Schutzbehälter
(Kisten, kräftige Holzverschläge, starke Weiden-
körbe) einzubetten (siehe auch Rn. 503/5).
3. a) Natriumhydroxyd und Kaliumhydroxyd in (1) a) Die Stoffe der Ziffer 3 a), ausgenommen 503/1
fester Form (Stücke, Sdluppen, Pulver) Hydrazin, müssen in Gefäße aus Eisen,
(Ätznatron, Ätzkali) sowie in Lösungen aus Glas, Porzellan, Seinzeug und dgl.,
(Natronlauge, Kalilauge), auch in Mischun- oder aus einem geeigneten Kunststoff
gen, wie ätzende Präparate (Jttzlaugen), verpackt sein.
alkalisdle Rückstände von der Ulrafflnation,
stark ätzende organische Basen (z. B. Hexa- b) Festes Natriumhydroxyd (Ätznatron) und
methylendiamin, Hexamethylenimin), Hy- festes Kaliumhydroxyd (Ätzkali) in Schup-
drazin in wässeriger Lösung mit höchstens pen (nidlt in Stücken) oder in Pulverform
72 °/o Hydrazin (N2H4); dürfen in Mengen bis zu 50 kg auch in
Säcke aus Polyäthylen verpackt sein, die
Siehe audl Rn. 501 a unter a) und f). einzeln in Säcke aus Jute einzusetzen sind.
Bem. Wässerige Lösungen mit mehr als 72 '/, Hydrazin Die Polyäthylensäcke und die Jutesäcke
(Nt"4) sind zur Beförderung nicht zugelassen.
dürfen nicht prall gebunden sein, damit
b) Mit Kalilauge gefüllte elektrisdle Sammler ein ausreichender Raum für freie Beweg-
(Akkumulatoren). lichkeit des Produkts verbleibt. Jeder Sack
muß für sich abgebunden sein. Die Säcke
Siehe auch Rn. 501 a unter c). dürfen nur einmal zum Versand verwendet
werden. Ein Versandstück darf nicht
schwerer als 51 kg sein.
(2) a) Hydrazin [Ziffer 3 a)] muß in dicht ver-
schlossene Glasgefäße von nicht mehr als
5 Liter Fassungsraum verpackt, die mit
einer geeigneten Einbettung in Büchsen
zu verpacken und damit in Holzkisten ein-
zusetzen sind (siehe auch Rn. 503/5). oder
Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1163
Klasse V
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
501 in Gefäße aus Aluminium (mindestens 503/1
(Forts.) 99,5 0/o Al), nicht rostendem Stahl oder mit (Forts.)
Blei ausgekleidetem Eisen.
Alle diese Gefäße müssen einem inneren
Druck von 1 kg/cm 2 standhalten und dür-
fen nur bis zu 93 0/o ihres Fassungsrau-
mes gefüllt werden;
b) Hydrazin in wässeriger Lösung mit höch-
stens 72 0/o Hydrazin (N2H4) darf auch ver-
packt sein in:
1. Polyäthylengefäße mit einem Fassungs-
vermögen bis zu 65 Liter, die einzeln
oder zu mehreren in Schutzbehälter
einzusetzen sind; ein Versandstück
darf nicht schwerer als 75 kg sein;
2. Polyäthylenfässer mit einem Fassungs-
vermögen bis zu 220 Liter und einer
Wanddicke von mindestens 1,5 mm, die
einzeln in Rollreifenfässer einzusetzen
sind;
3. Rollreifenfässer mit einem Fassungs-
vermögen bis zu 220 Liter und einer
Wanddicke von mindestens 1,5 mm, die
im Innern mit einem zweimal auf ge-
sinterten Polyäthylenüberzug ausge-
kleidet sind. Die Längsnähte der Roll-
reifenfässer müssen geschweißt, die
Böden mit dem Mantel doppelt gefalzt
und zum Schutz des Falzes mit einem
Kappenring versehen sein. Das Ge-
winde der Verschlußmutter und der
Spund bis zum äußeren Rand müssen
mit gesintertem Polyäthylen überzogen
sein.
c) Hydrazin in wässeriger Lösung mit höch-
stens 30 0/o Hydrazin (N2H4) darf auch
verpackt sein:
in Mengen bis zu 25 kg in Glasgefäße,
die mit geeigneten inerten Füllstoffen
in eiserne Vollmantelkörbe mit Deckel
einzubetten sind (siehe auch Rn. 53/5),
Alle Gefäße - ausgenommen Schutzbe-
hälter - müssen einem inneren Druck
von 1 kg/cm1 standhalten und dürfen nur
bis zu 93 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt
werden.
4. Brom.
Siehe auch Rn. 501 a unter a). Siehe Rn. 503/5.
5. Chloresslgsäure, Amelsensijure mit mindestens (1) Die Stoffe der Ziffer 5 müssen verpackt sein: 503/2
700/o reiner Säure, Essigsäure (Eisessig) und
ihre wässerigen Lösungen mit mehr als 80 0/o 1. in Fässer aus rostfreiem Stahl mit Rollreifen
reiner Säure, Esslgsäureanhydrld und Propion- oder Versteifungsrippen, oder in Fässer aus
säure mit mehr als 80 0/o reiner Säure. Stahl mit korrosionsfester Auskleidung und mit
Rollreifen oder Versteifungsrippen oder in Fäs-
Siehe auch an. 501 a unter a) und f). ser aus Aluminium. Essigsäure mit mindestens
Dem. Unter Chloressigsäure sind Mono-, Di- und Tri- 90 °/o reiner Säure und Propionsäure dürfen auch
chloressigsäure und ihre Mischungen zu verste-
hen. in hölzerne Fässer verpackt sein, die mit Wachs
oder einem anderen geeigneten Stoff ausgeklei-
det sein müssen; oder
2. in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug und
dgl. oder aus Aluminium. Diese Gefäße sind in
geeignete Schutzbehälter einzubetten (siehe auch
Rn. 503/5). Ein Versandstück darf nicht schwerer
sein als 75 kg;
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse V
Güterverzeichnis Besondere Verpadmngsvorschriften
501 (2) Monochloressigsäure (Ziffer 5) darf auch nach 503/2
(Forts.)
Rn. 503/1 Abs. (1) b) verpackt sein (Forts.)
(3) Ameisensäure (Ziffer 5) darf auch in Gummi-
behältern mit einem Fassungsraum von höchstens
200 1 verpackt sein.
6. Bisulfate und Bißuoride. (1) Bisulfate und Bifluoride (Ziffer 6) müssen in /
Siehe auch Rn. 501 a unter a) und f). dichte Gefäße aus Holz wie Fässer, Kisten ver- 503 3
packt sein - oder
Dem. Die Bisulfate sind den Vorschriften der Klasse V
nicht unterstellt, wenn der Ablader im. Verlade- in mit Blei ausgekleidete Metallfässer oder
schein bescheinigt, daß das Produkt keine freie
Schwefelsäure enthält. in Pappfässer oder •
in Fässer aus Schälholz, die innen mit Paraffin
oder einem ähnlichen Stoff ausgelegt oder ausge-
kleidet sind, oder
in feste, gut verschnürte Säcke aus Polyvinyl-
chlorid, die in Fässer oder Kisten aus Holz einzu-
setzen sind, die im Innern weder Unebenheiten
noch metallische Stellen aufweisen und deren
Wände, Böden und Deckel die Säcke nicht ver-
letzen dürfen; diese Säcke müssen in ihre Ver-
sandbehälter so eingebettet werden, daß sie sich
während der Beförderung in ihrer Schutzverpak-
kung nicht verschieben können.
(2) Bifluoride (Ziffer 6) dürfen auch verpackt sein:
a) in Mengen bis zu 5 kg in feste Beutel aus
geeignetem Kunststoff, die in starke Pa-
pierbeutel einzusetzen sind. Die Papier-
beutel sind in hölzerne Kisten oder Ein-
heitspappkästen (siehe Rn. 8) für 30 kg
Höchstgewicht einzusetzen. Ein Versand-
stück darf bei Verwendung eines Einheits-
pappkastens nicht schwerer sein als 25 kg
und bei Verwendung einer hölzernen
Kiste nicht schwerer als 75 kg;
b) in fünffache Papiersäcke mit eingenähten
Säcken aus geeignetem Kunststoff, die
über der Bodennaht zum Produkt hin längs-
geschweißt sein und nach dem Füllen ge-
sondert verschlossen werden müssen. Die
Kunststoffinnensäcke müssen größer sein
als die äußeren Papiersäcke, damit die
letztgenannten den mechanischen Druck
des Füllgutes auffangen können. Ein Ver-
sandstück darf nicht schwerer sein als
55 kg.
7. Schwefelnatrium mit höchstens 70 0/o Na2S. (1) Schwefelnatrium (Ziffer 7) muß verpackt sein: 503/4
Bem. Schwefelnatrium mit mehr als 70 •!, Na:iS ist ein a) in dichte eiserne Gefäße, oder
Stoff der Klasse II (siehe Rn. 201 Ziffer 6 c).
b) in Mengen bis zu 5 kg auch in Gefäße aus
Glas oder geeignetem Kunststoff, die ein-
zeln oder zu mehreren in feste hölzerne
Behälter einzusetzen sind; für Glasgefäße
,
sind dazu Füllstoffe zu verwenden (siehe
auch Rn. 503/5).
(2) Schwefelnatrium in fester Form darf auch in
andere dichte Gefäße oder in Jutesäcke mit einer
starken Teerpapiereinlage oder in kaschierte Jute-
säcke mit Polyäthyleneinlage oder in Säcke aus
fünf Lagen widerstandsfähigem Papier mit eingear-
beitetem Innensack aus geeignetem Kunststoff ver-
packt werden; die Säcke müssen dicht verschlossen
sein; ein solches Versandstück darf nicht schwerer
sein als 55 kg.
Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1165
Klasse V
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
501 {1) Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug und 503/5
(Forts.) dgl. mit Stoffen der Ziffern 1 bis 7 (für ätzende
Stoffe in Zellen elektrischer Sammler siehe Rn. 504)
sind in Schutzbehälter einzubetten. Abgesehen von
Salpetersäure der Ziffer 1 e) 2. und Mischungen von
Schwefelsäure mit Salpetersäure der Ziffer 1 f) 2.
kann bei Gefäßen aus Glas die Einbettung unter-
bleiben, wenn die Gefäße in eisernen Vollmantel-
körben federnd festgelegt sind. Für die Einbettung
ist eine dem Volumen des Inhalts mindestens
gleichkommende Menge nicht brennbarer Saug-
stoffe - unter Ausschluß von Kohlenasche - zu
verwenden, wenn die Gefäße enthalten:
a) rauchende Schwefelsäure [Ziffer 1 a)J mit minde-
stens 20 0/o freiem Anhydrid, oder
b) Salpetersäure mit mehr als 70 9/o reiner Säure
[Ziffer 1 e) 2.J, oder
c) Mischungen von Schwefelsäure mit Salpeter-
säure mit mehr als 30 0/o reiner Salpetersäure
[Ziffer 1 f) 2.J, oder
d) wässerige Lösungen von Perchlorsäure [Zif-
fer 1 i)J, mit mehr als 300/o Perchlorsäure, oder
e) Brom (Ziffer 4).
Die Schutzbehälter der Gefäße mit den unter
a) bis e) genannten Stoffen müssen vollwandig
sein.
{2) Bei Brom sind die Glas- oder Tongefäße in S
starke Holz- oder Metallbehälter bis zum Halse
in Asche, Sand oder Kieselgur oder in ähnliche
nicht brennbare Stoffe einzubetten.
Die Gefäße müssen starkwandig sein; sie sind
mit gut eingeschliffenen, gedichteten und gegen
Herausfallen gesicherten Glas- oder Tonstöpseln
zu verschließen und dürfen nur bis zu 90 0/o ihres
Fassungsraumes gefüllt sein.
Die Einbettungsstoffe müssen das eingebettete
Gefäß allseitig fest umkleiden in einer Packung,
die mindestens 4 cm dick und im übrigen so be-
messen sein muß, daß die Flüssigkeit beim Aus-
laufen nicht nach außen gelangen kann.
(3) Bei Salpetersäure mit 600/o und mehr, jedoch
mit höchstens 70 0/o reiner Säure [Ziffer l e) l.J in
Glasballons oder ähnlichen zerbrechlichen Gefäßen,
die in offene Schutzbehälter eingesetzt sind, müs-
sen die Einbettungsstoffe, wenn sie leicht entzünd-
lich sind, mit feuerhemmenden Stoffen so getränkt
sein, daß sie bei Berührung mit einer Flamme nicht
Feuer fangen. Bei Salpetersäure mit mehr als 70 0/o
reiner Säure [Ziffer 1 e) 2.J und bei Mischungen
von Schwefelsäure mit Salpetersäure mit mehr als
- 30 0/o reiner Salpetersäure [Ziffer 1 f) 2.) dürfen die
Saugstoffe mit dem Inhalt des Gefäßes keine ge-
fährlichen Verbindungen eingehen; die Dicke der
Lage muß überall mindestens 4 cm betragen.
(4) Die Schutzbehälter zerbrechlicher Gefäße mit
Stoffen der Ziffer 1 bis 5, ausgenommen Holzkisten,
müssen mit Handhaben versehen sein. Versand-
stücke von Salpetersäure mit mehr als 70 °/o reiner
Säure und von Mischungen von Schwefelsäure mit
Salpetersäure, die mehr als 30 °/o reiner Salpeter-
säure enthalten, dürfen nicht schwerer als 55 kg
sein, Versandstücke mit anderen Stoffen der Zif-
fern 1 bis 5 nicht schwerer als 75 kg,
5
1166 Bundesgesetzblatt, Jahrga~J 1964, Teil II
Klasse V
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
501 (1) Zellen elektrischer Sammler mit Schwefel- 504
(Forts.) säure [Ziffer 1 b)] müssen in den Batteriekästen
festgelegt sein. Die Sammler sind gegen Kurz-
schluß zu sichern und mit Saugstoffen in eine höl-
zerne Versandkiste, die mit Handhaben versehen
sein muß, einzubetten. Einzelne mit Schwefelsäure
gefµllte Sammlerbatterien in Hartgummiblock-
kästen dürfen auch mit Saugstoffen in einen Kasten
aus starker Wellpappe eingebettet sein; ein sol-
ches Versandstück darf nicht schwerer als 25 kg
sein.
Die Sammler brauchen jedoch nicht verpackt zu
werden, wenn die Zellen aus Stoffen hergestellt
sind, die gegen Stöße und Schläge aus wider-
standsfähigem Stoff hergestellt und oben so
eingerichtet sind, daß keine gefährlichen Säuremen-
gen verspritzt werden können. Die Sammler müs-
sen gegen Kurzschluß, Rutschen, Umfallen und Be-
schädigungen gesichert werden und mit Hand-
haben versehen sein. Die Versandstücke dürfen
außen keine schädlichen Mengen Säure aufweisen.
Die Anschlußklemmen der Sammler sind mit einer
dauerhaft zu befestigenden isolierenden Abdek-
kung (gegen Kurzschluß) zu sichern.
Auch die in Kraftahrzeuge eingebauten Zellen und
Batterien bedürfen keiner besonderen Verpackung,
wenn die Fahrzeuge im Schiff zuverlässig befestigt
sind.
(2) Zellen elektrischer Sammler mit Kalilauge
[Ziffer 3 b)] müssen aus Metall hergestellt und
oben so eingerichtet sein, daß keine gefährlichen
Laugemengen versprizt werden können. Die
Sammler sind gegen Kurzschluß zu sichern und in
eine hölzerne Kiste zu verpacken.
(3) Versandstücke mit elektrischen Sammlern S
(Ziffern 1 b) und 3 bl] müssen die deutliche und un-
auslöschbare Aufschrift: .,Elektrische Sammler•
oder „Akkumulatoren" tragen.
8. Schwefelsäureanhydrld. (1) Schwefelsäureanhydrid muß verpackt sein: 505
Siehe auch Rn. 501 a, unter a) und f). a) in gelötete Gefäße aus Schwarzblech oder Weiß-
blech oder in luftdicht verschlossene Flaschen
aus Schwarzblech, Weißblech oder Kupfer; oder
b) in zugeschmolzene Gefäße aus Glas oder luft-
dicht verschlossene Gefäße aus Porzellan, Stein-
zeug und dgl.; oder
c) in Metallfässer, die einem Prüf druck von
t,5 kg/cm2 unterworfen wurden.
(2) Die Gefäße unter a) und b) sind mit nicht a
brennbaren Saugstoffen in Behälter aus Holz,
Schwarz- oder Weißblech einzusetzen.
9. Azetylchlorld, Benzoyldllorld, Benzotrldllorld Die Stoffe der Ziffer 9 müssen verpackt sein: 506
- letzteres auch im Gemisch mit Lösungsmit- a) in Fässer aus Metall, z. B aus Stahl, nötigen-
teln - AnUmonpentadllorld, Antlmonpenta- falls mit einer Auskleidung aus Blei oder einem
Duorid, Antimontrldllorld, Cbromyldllorid, anderen eine Reaktion mit dem Inhalt verhin-
Phosphoroxydllorid, Phosphorpentadllorid dernden Stoff. Aluminiumfässer müssen aus
(Phosphorsuperdllorld), Phosphortrichlorid, Sul- Reinaluminium (99,5 °/o Al) bestehen und eine
furylchlorid, Tbionyldllorid, Zlnntetrachlorid, Wanddicke von mindestens 3 mm haben; oder
Tltantetradllorid, Siliziumtetradllorid und b) in Glasgefäße mit eingeschliffenem Glasstöpsel
Chlorsulf onslure. oder dichtem Schraubverschluß aus geeignetem
Siehe auch Rn. 501 a unter a), e) und f). Kunststoff oder in Ahf assungen bis zu 500 g je
Gefäß in zugeschmolzene Glaskölbchen. Die
Glasflaschen sind in starke hölzerne Behälter
oder, wenn sie mehr als 5 kg Stoff enthalten,
in metallene Behälter mit unbrennbaren saug-
fähigen Stoffen fest einzubetten. Glaskölbchen
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1167
Klasse V
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschritten
501 müssen in hölzerne Kisten mit Blechauskleidung 506
(Forts.)
eingebettet werden. Für die Einbettung ist eine (Forts.)
dem Volumen des Inhalts mindestens gleich-
kommende Menge nicht brennbarer Saugstoffe
- unter Ausschluß von Kohlenasche - zu ver-
wenden.
c) Chlorsulfonsäure (Ziffer 9) darf in Mengen bis
zu 30 1 auch verpackt sein in Kannen aus Rein-
aluminium (99,50/o Al), die nahtlos aus einem
Stück gezogen sein und eine W anddicke von
mindestens 1,2 mm haben müssen. Die Gefäße
müssen mit einem Flanschverschluß mit Asbest-
dichtung sowie mit Handhaben versehen sein.
10. Flüssige halogenhaltige Reizstoffe, wie Brom- Die Stoffe der Ziffer 10 müssen verpackt sein: 507
methylketon, halogenierte Essigsäureester.
a) in Mengen von höchstens 100 g in zugeschmol-
Siehe auch Rn. 501 a unter a) und f). zene Glasampullen, die höchstens zu 95 0/o ihres
Fassungsraumes gefüllt sein dürfen; sie müssen
einzeln oder zu mehreren mit nicht brennbaren
Saugstoffen in dicht zu verschließende Behälter
aus Blech oder Holz eingebettet sein, oder
b) in Glasgefäße mit eingeschliffenem Glasstöpsel
oder dichtem Schraubverschluß aus geeignetem
Kunststoff mit höchstens 5 Liter Fassungsraum,
die höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes
gefüllt sein dürfen; sie müssen mit nicht brenn-
baren Saugstoffen eingebettet sein:
1. entweder in eine Kiste mit einer Blechaus-
kleidung, die verlötet oder auf andere Weise
dicht gemacht werden muß, die nicht mehr
als 20 Liter Reizstoff enthalten darf, oder
2. einzeln in verlötete Blechbüchsen, die ein-
zeln oder zu mehreren in Kisten einzusetzen
sind, oder
c) in metallene Flaschen mit Schraubenverschluß,
die höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes
gefüllt werden dürfen.
11. Wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxyd (1) Die wässerigen Lösungen von Wasserstoff- 508
a) mit mehr als 6 0/o bis höchstens 40 0/o Was- peroxyd mit mehr als 6 0/o bis höchstens 40 °/o
serstoffperoxyd; Wasserstoffperoxyd (Ziffer 11 a) müssen in Gefäße
b) mit mehr als 40 0/o bis höchstens 60 0/o Was- aus Glas, Porzellan, Steinzeug, Aluminium mit
serstoffperoxyd. einem Gehalt von mindestens 99,5 0/o Aluminium
oder Spezialstahl, der keine Zersetzung des
Siehe zu a) und b) auch Rn. 501 a unter a) Wasserstoffperoxyds hervorruft, oder aus einem
und f). geeigneten Kunststoff verpackt sein.
Bem, Wasserstoffperoxyd und seine wässerigen Lösun- Gefäße mit einem Fassungsraum von höchstens
gen mit mehr als 60 •!• Wasserstoffperoxyd sind
3 Liter sind einzeln oder zu mehreren in höl-
Stoffe der Klasse III c, Rn. 371, Ziffer 1.
zerne Kisten einzubetten; der Füllstoff muß in an-
gemessener Weise feuerhemmend imprägniert
sein, wenn die Gefäße Wasserstoffperoxyd mit
mehr als 35 0/o H202 enthalten. Ein Versandstück
darf nicht schwerer als 75 kg sein.
(1/1) Haben die Gefäße einen Fassungsraum von
mehr als 3 Liter, so müssen:
a) die Gefäße aus Aluminium oder aus Spezial-
stahl sicher auf ihrem Boden aufrecht stehen
können. Das Gewicht eines Versandstückes darf
250 kg nicht übersteigen;
b) die Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder
geeignetem Kunststoff in geeignete, feste, mit
Handhaben versehene Schutzbehälter verpackt
werden, in denen sie sicher aufrecht stehen.
Mit Ausnahme der Gefäße aus Kunststoff sind
die Gefäße mit Füllstoffen in die Schutzbehäl-
ter einzubetten. Für Gefäße, die wässerige Lö-
1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse V
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschrilten
501 sungen von Wasserstoffperoxyd mit mehr als 508
(Forts.) 350/o bis höchstens 400/o Wasserstoffperoxyd (Forts.)
enthalten, müssen die Füllstoffe in angemesse-
ner Weise feuerhemmend imprägniert sein. Ein
Versandstück dieser Art darf nicht schwerer als
90 kg sein, sein Gewicht darf jedoch bis zu
110 kg betragen, wenn ein Schutzbehälter
außerdem noch in eine Kiste oder Lattenkiste
verpackt ist.
c) die wässerigen Lösungen von Wasserstoffper-
oxyd mit mehr als 6 0/o bis höchstens 40 0/o
Wasserstoffperoxyd [Ziffer 11 a)] dürfen auch in
Gefäße aus geeignetem Polyäthylen ohne Schutz-
behälter verpackt sein, wenn die Wanddicke an
allen Stellen, auch an etwaigen nach innen ge-
prägten Etikettierungsflächen, mindestens 4 mm
beträgt die Wandungen durch starke Rippen
versteift und die Böden verstärkt sind. Die Ge-
fäße müssen mit Handhaben versehen sein. Der
Fassungsraum darf 60 Liter nicht übersteigen.
In bezug auf Verschluß und Füllungsgrad siehe
Abs. (3).
(2) Die wässerigen Lösungen von Wasserstoff-
peroxyd mit mehr als 400/o bis höchstens 600/o
Wasserstoffperoxyd [Ziffer 11 b)] müssen verpackt
sein:
a) in Gefäße aus Aluminium mit einem Gehalt von
mindestens 99,5 0/o Aluminium oder aus Spezial-
stahl, der keine Zersetzung des Wasserstoff-
peroxyds hervorruft. Die Gefäße müssen sicher
auf ihrem Boden aufrecht stehen können; der
Fassungsraum der Gefäße darf 200 Liter nicht
übersteigen;
b) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder
geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum
von höchstens 20 Liter. Jedes Gefäß ist mit
saugfähigen, nicht brennbaren und inerten
Saugstoffen in eine vollwandige Verpackung
aus Eisenblech, die innen mit geeigneten Stof-
fen auszukleiden ist, einzubetten, die ihrerseits
in eine hölzerne Pultdachkiste einzusetzen ist.
In bezug auf Verschluß und Füllungsgrad siehe
Absatz (3).
(3) Gefäße mit einem Fassungsraum von höch-
stens 3 Liter dürfen einen luftdichten Verschluß
haben. In diesem Falle müssen die Gefäße mit
einem Gewicht der Lösung in Gramm gefüllt wer-
den, das höchstens 2/a des in cm3 ausgedrückten
Fassungsraumes entspricht.
Gefäße mit einem Fassungsraum von mehr als
3 Liter müssen mit einem besonderen Verschluß
versehen sein, der die Bildung eines Uberdrucks
im Gefäß sowie das Ausfließen der Flüssigkeit und
das Eindringen fremder Substanzen in das Innere
des Gefäßes verhindert. Bei einzeln verpackten
Gefäßen muß die Außenpackung mit einer Kappe
versehen sein, die den Verschluß schützt und
gleichzeitig festzustellen gestattet, ob die Ver-
schlußvorrichtung nach oben gerichtet ist. Diese
Gefäße dürfen höchstens zu 95 0/o ihres Fassungs-
raumes gefüllt werden.
12. Hypochloritlösungen. (1) Hypochloritlösungen müssen verpackt sein: 509
a) mit höchstens 50 g aktivem Chlor pro Liter; a) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug und
b) mit mehr als 50 g aktivem Chlor pro Liter. dgl. oder aus geeignetem Kunststoff, oder
b) in Metallfässer, die innen mit einer geeigneten
Siehe zu a) und b) auch Rn. 501 unter a) und f).
Auskleidung versehen sind.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1169
Klasse V
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
501 (2) Gefäße aus Glas, · Porzellan, Steinzeug und 509
(Forts.) dgl. oder aus geeignetem Kunststoff sind in Schutz- (Forts.)
behälter fest einzubetten. Dazu ist eine dem Inhalt s
mindestens gleichkommende Menge nicht brenn-
barer saugfähiger Stoffe zu verwenden. Glasgefäße
bis 5 kg je Gefäß können in Holzwolle eingebettet
und in starke hölzerne Kisten verpackt werden.
Die Einbettung kann unterbleiben, wenn die Ge-
fäße in eisernen Vollmantelkörben federnd so fest-
gelegt sind, daß sie sich in den Körben nicht be-
wegen können.
(3) Für Hypochloritlösungen der Ziffer 12 b) müs-
sen die Gefäße und Fässer mit einer Vorrichtung
zum Entweichen der Dämpfe oder mit Druck-
ventilen versehen sein.
(4) Die Schutzbehälter zerbrechlicher Gefäße S
müssen mit einer Schutzabdeckung versehen sein.
Ein Versandstück darf nicht schwerer als 100 kg
sein.
13. Zinkchlorid und wasserfreies Aluminiumchlorid. (1) Die Stoffe der Ziffer 13 müssen verpackt sein: 510
a) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug
u. dgl., die in hölzerne Behälter einzu-
betten sind; oder
b) in Fässer.
(1/1) Zinkchlorid der Ziffer 13 darf auch verpackt
sein in dichtverschlossene Säcke aus mindestens
3 Lagen widerstandsfähigem Papier mit Poly-
äthyleneinlage; oder
in Mengen bis 100 kg in Fibertrommeln, die einer
hierfür besonders zugelassenen Bauart nach Anhang
1/1 entsprechen, mit einem Innensack aus Poly-
äthylen; oder
in Mengen bis 5 kg auch in Kunststoffgefäßen, die
in Schutzbehältern einzusetzen sind.
Ein Versandstück darf bei Verwendung einer
Fibertrommel nicht schwerer sein als 110 kg und
bei Verwendung eines Papiersackes nicht schwerer
als 75 kg.
(2) Ein Gefäß aus Glas, Porzellan, Steinzeug
u. dgl. darf nicht mehr als 15 kg, ein Faß nicht mehr
als 200 kg Aluminiumchlorid enthalten. Fässer mit
Aluminiumchlorid sind wasserdicht zu verschließen.
14. Phenol (Karbolsäure), Kresole und Xylenole, (1) Die Stoffe der Ziffer 14 müssen verpackt sein: 510/1
auch in Mischungen untereinander, sowie ihre a) in Mengen von höchstens 5 kg in Gefäße
Alkalilaugen aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dgl.,
die in eine hölzerne Kiste einzubetten
sind. Ein Versandstück darf nicht schwerer
sein als 75 kg; oder
b) in Mengen von höchstens 5 kg in Gefäße
,,J aus Stahlblech, auch verzinnt oder ver-
zinkt, sowie geeignetem Kunststoff. Die
Gefäße müssen eingebettet sein:
1. in hölzerne Kisten. Ein Versandstück
darf nicht schwerer sein als 75 kg; oder
2. in Pappkästen von ausreichender me-
chanischer Festigkeit, deren Oberfläche
wasserabweisend ist und deren Deckel-
und Bodenklappen mit starken Kleb-
streifen verschlossen sind. Ein Versand-
stück darf nicht schwerer sein als 50 kg;
oder
3. in starke Schutzkörbe. Ein Versandstück
darf nicht schwerer sein als 10 kg; oder
1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse V
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
501 c) in geschweißte Metallgefäße mit flüssig- 510/1
(Forts.) keitsdichtem Schraubverschluß, und zwar (Forts.)
1. in Kannen mit einem Fassungsraum von
höchstens 65 l und einer W anddicke
von mindestens 1 mm, die mit Hand-
haben versehen sein müssen; oder
2. in Fässer mit Rollreifen oder Verstei-
fungsrippen, einem Fassungsraum von
höchstens 200 l und einer Wanddicke
von mindestens 1,5 mm.
Die Kannen und Fässer dürfen höchstens zu
94 °/o ihres Fassungsraumes bei 15° C gefüllt !
werden.
(2) Phenol, feinkörnig oder in Schuppen, darf
auch verpackt sein:
a) in Stahltrommeln; oder
b) in hölzerne Gefäße (z. B. Fässer) mit einem
Weißblecheinsatz; oder
c) in Fibertrommeln mit einem Weißblech-
einsatz oder einem Innensack aus ge-
eignetem Kunststoff.
15. Ungereinigte leere Gefäße, entleert von ätzen- (1) Die Gefäße der Ziffer 15 müssen dicht ver- 510/2
den Stoffen der Ziffern 1 bis 5 und 8 bis 12. schlossen sein.
(2) Ungereinigte Gefäße, entleert von Flußsäure
(Ziffer 1 h). müssen auf der Außenseite von jeder
Säurespur frei sein.
IIl. Zusammenpackung
511 Von den in Rn. 501 bezeichneten Stoffen [mit Ausnahme derjenigen der Ziffern 1 e) 2. und 1 f) 2., des in
Kunststoffsäcke verpackten Natriumhydroxyds und Kaliumhydroxyds in Schuppen oder Pulverform der
Ziffer 3 a) sowie der Stoffe der Ziffer 12, die weder miteinander noch mit Stoffen einer anderen Ziffer
dieser Rn. noch mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen oder mit sonstigen Gütern zu einem
Versandstück vereinigt werden dürfen) dürfen nur die folgenden und nur unter den nachstehenden Bedin-
gungen miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen oder mit sonstigen Gütern zu
einem Versandstück vereinigt werden.
a) miteinander: die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe. Sie müssen in der vorgeschriebenen Ver-
packung in einem Sammelbehälter vereinigt werden;
b) miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung
auch für diese gestattet ist - oder mit sonstigen Gütern:
1. die Stoffe der Ziffer 1 [mit Ausnahme der elektrischen Sammler der Ziffer 1 b) sowie der Stoffe
der Ziffern 1 e) 2. und 1 f) 2.), 2, 3 a), 4, 5, 8, 12 bis 14 sowie Bifluoride der Ziffer 6 und Schwefel-
natrium der Ziffer 1 in Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff. Schwefelnatrium und die Stoffe der
Ziffer 13 dürfen jedoch nicht mit Stoffen der Ziffern 1 und 5 bis 8 zu einem Versandstück vereinigt
werden;
2. die Stoffe der Ziffern 9 und 10 in Mengen bis zu 5 kg für jeden Stoff;
3. die Stoffe der Ziffer 11 a) in einer Menge von höchstens 10 1, die in Gefäßen von nicht mehr als
1 1 enthalten sein müssen.
Die Stoffe müssen nach den für die einzelnen Versandstücke geltenden Vorschriften verpackt, mit den
anderen Gütern in einem Sammelbehälter, der nicht schwerer als 75 kg sein darf, vereinigt werden. •
Für die Stoffe der Ziffer 10 in Glasgefäßen ist ein Zusammenpacken nur zulässig, wenn die Glasgefäße
einzeln mit nicht brennbaren Saugstoffen in luftdicht verlötete Blechbüchsen eingebettet sind; auf die in
Rn. 507 b) 2. vorgeschriebenen Kisten kann verzichtet werden.
IV. Kennzeichnung der Versandstücke (siehe Anhang 9)
512 Kisten mit elektrischen Sammlern [Ziffern 1 b) und 3 b)] müssen die deutliche und unauslöschbare Auf-
schrift: .,Elektrische Sammler• oder .Akkumulatoren" tragen.
513 (1) Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1 bis 5, 8 bis 10, 11 b) und 14 muß mit einem Kennzeichen
nach Muster 4 versehen sein. ·
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1171
Klasse V
(2) Versandstücke mit den in Abs. (1) genannten Stoffen sowie mit Stoffen der Ziffern 11 a) und 12 513
müssen mit Kennzeichen nach Muster 7 und 8 versehen sem, wenn die Stoffe flüssig urid in zerbrechlichen (Forts.)
Gefäßen enthalten sind, die in Kisten oder anderen Schutzbehältern derart eingesetzt sind, daß sie von
außen nic.nt sichtbar sind. Die Kennzeichen nach Muster 7 müssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben
an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Verpackungen in entsprechender Weise angebracht
sein. Versandstücke mit elektrisch·en Sammlern (Ziffer 1 b und 3 b) müssen in jedem Fall mit Kennzeichen
nach Muster 7 versehen sein.
(3) Die in Abs. (1) und (2) vorgeschriebenen Kennzeichen müssen auch auf Versandstücken angebracht
werden, in denen die genannten Stoffe mit anderen Stoffen, Gegenständen oder Gütern nach Rn. 511 zu-
sammengepackt sind
(4) Ungereinigte Gefäße, entleert von Flußsäure (Ziffer 1 h)], müssen mit einem Kennzeichen nach
Muster 4 versehen sein und dürfen außen keine Spuren von Säure aufweisen.
C. Ver 1ad u n g s vors c h r i f t e n
I. Verladescheine
(1) Die ätzenden Stoffe der Klasse V sind mit einem besonderen Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern, 514
der mit einem mindestens 1 cm breiten, diagonal verlaufenden roten Strich versehen sein muß.
(2) Die Bezeichnung des Gutes im Schiffszettel muß gleichlauten wie die in Rn. 501 durch Fettdruck
hervorgehobene Benennung. Sie ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buch-
stabens der Stoffaufzählung (z.B. V, Ziffer 8) zu ergänzen.
Wo der Stoffname nicht angegeben ist, ist die handelsübliche Benennung einzusetzen.
Außerdem sind die Stoffe als „Ätzend u - rauchende Schwefelsäure, Salpetersäure sowie Gemische von
Schwefelsäu1e und Salpetersäure als „Ätzend" und „brennbare Stoffe entzündend", die Stoffe der Ziffern 4,
9 und 10 als „Flüssigkeiten und Dämpfe stark ätzend" - zu bezeichnen.
Auch auf entleerte, nicht vollständig gereinigte Gefäße, die Stoffe der Ziffern 3 bis 5, 9, 10 und 12 ent-
halten haben, ausgenommen Feuerlöscher und elektrische Sammler, ist in den Verladescheinen besonders
hinzuweisen.
(3) Der Ablader muß auf Grund von Bescheinigungen der Auftraggeber im Verladeschein bescheinigen:
a) wenn die Stoffe in zerbrechliche Gefäße verpackt sind:
1. für rauchende Schwefelsäure [Ziffer 1 a)]: den Gehalt an freiem Anhydrid;
2. für Abfallschwefelsäure aus Nitroglyzerinfabriken [Ziffer 1 d)]: daß sie vollständig denitriert ist;
3. für Salpetersäure [Ziffer 1 e)]: den Gehalt an reiner Säure (HNO 3 );
4. für Mischungen von Schwefelsäure und Salpetersäure (Ziffer 1 f)]: den Gehalt an reiner Salpeter-
säure (HNOa);
5. für Perchlorsäure (Ziffer 1 i)]: den Gehalt an Perchlorsäure und daß der Lösung andere Flüssig-
keiten als Wasser nicht zugesetzt sind;
6. für wässerige Lösungen von Hydrazin [Ziffer 3 a)]: den Gehalt an Hydrazin (N2H4 );
7. für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxyd (Ziffer 1 t): den Gehalt an Wasserstoffperoxyd.
Fehlen diese Angaben, so gelten die strengsten Verpackungsvorschriften, d. h. für rauchende
Schwefelsäure und Perchlorsäure die Vorschriften der Rn. 503/5 Absatz (1), für Salpetersäure und
Mischungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure die Vorschriften der Rn. 503, Absatz (2) und
Rn. 503/5, Ab~ätze (1) und (3) und für Wasserstoffperoxydlösungen die Vorschriften der Rn. 508,
Absatz (2).
b) Für Flußsäure [Ziffer 1 h)]: den Gehalt an Fluorwasserstoff. Fehlt die Angabe, so. gelten die
strengsten Verpackungsvorschriften, d. h. die Vorschriften für Flußsäure von 40 0/o und mehr Fluor-
wasserstoff der Rn 503, Absatz (4).
(4) Im Verladeschein zu Versandstücken, in denen ein Stoff der Rn. 501 mit anderen Stoffen oder Gegen-
ständen, dieser Anlage oder mit sonstigen Gütern zusammengepackt ist, müssen die Erklärungen für jeden
Stoff und Gegenstand gesondert abgegeben werden.
(5) Bei Verpackung von Bifluoriden der Ziffer 6 in Einheitspappkästen nach Rn. 503/3 (2) a) ist außerdem
zu vermerken:
„Einheitspappkasten
Gut für 30 kg Höchstgewicht".
II. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote
(1) Die Stu:le der Klasse V dürfen nicht zusammen in derselben Schottenabteilung verladen werden mit: 521
a) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn. 371), ausgenommen Stoffe der
Ziffern 6 b) und 6 c);
1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse V
521 b) giftigen Stoffen der Klasse IV a (Rn. 401) 1
(Forts.)
c) radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn. 451) 1
d) organischen Peroxyden der Klasse VII (Rn. 701).
(2) Schwefelsäure und die schwefelsäurehaltigen Mischungen der Ziffern 1 a) bis d), f} und g) sowie
Schwefelsäureanhydrid der Ziffer 8 und Chlorsulfonsäure der Ziffer 9 dürfen nicht zusammen in derselben
Schottenabteilung verladen werden mit Chloratsprengstoffen und Perchloratsprengstoffen der Ziffer 13 der
Klasse I a (Rn. 21)
(3) Elektrische Sammler (Akkumulatoren) und Bleischwamm der Ziffer 1 b) dürfen nicht mit Pikrinsäure
[Ziffer 7 a)] der Kla_sse I a (Rn. 21) zusammen in derselben Schottenabteilung verladen werden.
(4) Salpetersäure der Ziffer 1 e) 2 und die Mischungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure der Ziffer 1 f) 2
dürfen nicht zusammen in derselben Schottenabteilung verladen werden mit:
a) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse ·1 a (Rn 21) 1 !
b) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse Ib (Rn 61);
c) entzündlichen Gasen, flüssiger Luft und flüssigem Sauerstoff der Klasse I d (Rn. 131);
d) selbstentzündlichen Stoffen der Ziffern 3 und 4 der Rn 201 sowie mit allen anderen Stoffen der
Klasse II (Rn 201). sofern deren Außenpackung nicht aus Metallgefäßen besteht;
e) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301);
f} entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn. 331);
g) Stoffen der Ziffer 14 der Klasse V.
(5) Die Säuren und Gegenstände der Ziffern 1, 5, 8 und Chlorsulfonsäure der Ziffer 9 dürfen nicht mit
' Bariumazid der Ziffer 10/1 der Klasse I a (Rn. 21) zusammen in derselben Schottenabteilung verladen werden.
(6) Schwefelnatrium der Ziffer 7 darf mit Stoffen der Zitter 1, 5, 8 bis 10 und 12 nicht zusammen
in derselben Schottenabteilung verladen werden
Die Stoffe der Ziffer 14 dürfen nicht in derselben Schottenabteilung mit Lebens- und Futtermitteln ver-
laden werden.
(7) Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in eine Schottenabteilung verladen werden dürfen,
müssen besondere Verladescheine ausgestellt werden
(8) Gefäße aus Glas. Porzellan oder Steinzeug mit ätzenden Stoffen in ottenen oder mit losem Deckel
versehenen Ubergefäßen dürfen nicht belastet werden, also auch nicht aufeinander gestaut werden.
III. Sondervorschriften für die Beförderung von Säuren der Ziffer 1
und von WasserstoffperoxydJösungen
522 (1) Bei an-Deck-Verladung sowie bei unter-Deck-Verladung, soweit mcht überhaupt ein Zusammenlade-
verbot in derselben Schottenabteilung besteht, sind die Säuren der Ziffer 1 und die Wasserstoffperoxyd-
lösungen von nachstehend genannten Stoffen räumlich so getrennt zu verstauen, daß sich die Stoffe bei einer
Beschädigung der Behälter nicht vermischen können und sich bei einem Brand nicht gegenseitig gefährden:
a) Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn. 101);
b) unter Druck stehenden Behältern mit Gasen der Klasse Id (Rn. 131);
c) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn. 201);
d) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301);
e) entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn. 331);
f) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der in den Ziffern 4 bis 10 der Klasse III c (Rn. 371)
bezeichneten Arten;
g) organischen Peroxyden der Klasse VII (Rn. 701);
h) Gütern der Klasse vm (Rn 801)
(2) Im übngen 1st bei der Unterbringung von Scbwefelsäure und Salpetersäure sowie ihrer Gemische und
von Wasserstoffperoxydlösungen zu berücksichtigen:
a) daß sie organische Stoffe, wie Holz, Kohlen, Faserstoffe und Gewebe bis zur Entzündung erhitzen
und so Brände hervorrufen können, sowie
b) daß Salpetersäure und ihre Gemische bei Berührung mit den genannten Stoffen oder mit Metallen
zur Entwicklung der außerordent1icb giftigen nitrosen Gase Anlaß geben Es ist deshalb auf ihre
wirksame räumliche Trennung von solchen Stoffen - soweit sie nicht zur Verpackung und Ver-
ladung unbedmgt erforderlich smd - zu achten
(3) Be1m Löschen und Laden von Salpetersäure und ihrer Gemische ist sorgfält1g zu verfahren, damit em
Bruch der Gefäße und ein Oberfließen der Säuren vermieden wird Etwa trotzdem verschüttete Säure 1st,
wenn möglich. mil kalter, feiner Asche aus der Kesselfeuerung festzulegen und h1erm1t LU entfernen, sonst
mit reichlichen Mengen Wasser zu verdünnen und fortzuspülen, keinesfalls aber -nit Sägemehl oder der
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1173
Klasse V
gleichen zu bestreuen oder mit Putzwolle oder dergleichen aufzuwischen, weil sich dabei giftige nitrose 522
Gase entwickeln. Gerüche, Gase und Dämpfe, die in den mit Säuren befrachteten Räumen auftreten, sind (Forts.)
durch gründliche Lüftung der Räume möglichst schnell zu beseitigen.
(4) Säuren in Fässern sind so zu stauen und durch geeignete Zwischenlagen zu trennen, daß die Fässer
sich nicht berühren und beschädigen können. Fahrzeuge mit eingebauten Akkumulatorenzellen und
-batterien, die nicht besonders verpackt sind [siehe Rn. 504, Absatz (1), letzter Satz], müssen im Schiff sicher
befestigt sein. Die Stromzuführungen müssen von den Akkumulatorenzellen oder -batterien abgetrennt sein
(Ausnahmen siehe Rn. 315 Abs. (2) bis (4).
Metallene Fässer mit Säuren sind so zu stauen, daß sich die Stirnwand mit dem Spundloch oben befindet.
Behälter mit Flußsäure [Ziffer 1 h)] müssen so aufgestellt werden, daß die Verschlußstöpsel nach oben
stehen.
(5) Bei der Verladung der in Ziffer 1 genannten Säuren unter Deck ist durch eine geeignete Unterlage
{wie Sand, Kreide, feinem Koksgrus, Kieselgur, jedoch unter Ausschluß von Asche und Kohle) oder durch
andere geeignete Vorkehrungen die Berührung ausfließender Säure mit der Schiffswand oder mit Rohr-
leitungen oder Kabelleitungen zu verhindern. Die in Gefäßen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug mit offenen
Ubergefäßen verpackten Säuren der Ziffer 1 müssen an Deck verladen werden, außer bei Verwendung
eiserner Wollmantelkörbe. ·
(6) Wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxyd mit mehr als 40 0/o bis höchstens 60 °/o Wasserstoff-
peroxyd dürfen nicht unter Deck befördert werden; ihre Gefäße sind sorgfältig gegen Umfallen zu sichern.
Lösungen mit mehr als 6 °/o bis höchstens 40 °/o Wasserstoffperoxyd müssen bei Verladung unter Deck in
kühlen, gut gelüfteten Räumen und räumlich von leicht entzündbaren Stoffen (auch Packmitteln) getrennt
verstaut werden. Fässer aus Aluminium, die Stoffe der Ziffer 11 enthalten, sind stets mit dem Spundloch
nach oben zu stauen.
D. Sondervorschriften für die Beförderung von Säuren in Tankschiffen
(1) Die Beförderung von Schwefelsäure, von Salpetersäure und von Mischsäuren in Tankschiffen ist unter 523
folgenden Bedingungen zulässig:
1. Die Behälter sowie alle Teile, mit denen die Säure in Berührung kommt, müssen aus einem Stoff
bestehen, der von der Säure nicht angegriffen wird.
2. Die Behälter müssen für Schwefelsäure und Mischsäure auf einen Druck von 6 atü, für Salpeter-
säure auf eine Druck von 4 atü geprüft sein und zweckentsprechende Lüftungseinrichtungen
haben. Die Behälter müssen - mit Ausnahme der Lüftungsleitungen - unterwegs geschlossen
gehalten werden.
3. Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die ein Anfressen des Schiffskörpers durch die etwa
beim Füllen oder sonst überfließende Säure verhüten. ·
(2) Bei Salpetersäure und Mischsäure ist Vorsorge zu treffen, daß die etwa beim Füllen oder sonst über-
fließende Säure nicht mit organischen Stoffen oder mit Metallen in Berührung kommt und zur Entwicklung
der außerordentlich giftigen nitrosen Gase Anlaß geben kann.
E. Sondervorschriften für F ah rg as ts chi ff e
Gemische von Schwefelsäure und Salpetersäure [Ziffer 1 f)] dürfen nicht auf Fahrgastschiffen befördert 524
werden, die mehr als 25 Fahrgäste an Bord haben.
F. Sonde rvo rs chrif t en für k 1eine Segelschiffe
Auf hölzernen Segelschiffen in der Küsten- und kleinen Fahrt kann von den Vorschriften in Rn. 522, 525
Absatz (4) und (5) abgesehen werden.
1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse Vß
Klasse VII
Organisdte Peroxyde
A. Vorbemerkungen
700 Von den unter den Begriff der Klasse VII fallenden Stoffen sind nur die in Rn. 701 genannten und
auch diese nur zu den in Rn. 701 bis 719 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit
Stoffe dieser Anlage.
Bem. Die organischen Peroxyde, die durch Flammenzündung zur Explosion gebracht werden können oder die entweder gegen
Stoß oder gegen Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol, sind von der Beförderung ausgeschlossen, sofern sie nicht
ausdrüdclich in der Klasse I a aufgeführt sind (siehe Rn. 21. Ziffer 101.
701 a (1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 31, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben
werden, sind den Vorschriften dieser Anlage nicht unterstellt:
a) Flüssige Stoffe
in Mengen bis 1000 g je Versandstück In Flaschen aus Aluminium, Polyäthylen oder Glas mit
Polyäthylenstopfen, Bügelverschluß oder Schraubenverschluß, die beiden letzteren mit elastischer
Einlage. Die Flaschen sind mit Glaswolle in Pappdosen einzubetten. Es muß eine genügende Menge
von Füllstoffen vorhanden sein, um die gesamte Flüssigkeitsmenge aufsaugen zu können.
b) Pastenförmige oder pulverförmige Stoffe
in Mengen bis 1000 g je Versandstück in Aluminiumdosen oder in Pappdosen (letztere mit Poly-
äthyleninnenbeutel oder mit Innenauskleidung aus Aluminium oder Kunststoff, z. B. Polyäthylen,
Saranfolie, Polyvinylalkoholanstrich), oder in Kunststoffdosen (z.B. Polystrol) mit festem Verschluß
(z.B. Steckdeckel).
c) Zum Auffangen sich etwa bildender Gase ist in den Packungen bei den flüssigen organischen
Peroxyden ein Leerraum von 25 8/1 und bei den pastenförmigen und pulverförmigen organischen
Peroxyden ein solcher von t 0 0/o freizulassen.
S (2) Der Ablader muß im Verladeschein erklären, daß die Verpackung den in Abs. (1) gestellten Bedin-
gungen entspricht.
B. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften
1. Allgemeine Verpackungsvorsdlrlften
702 (1) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden
und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
(2) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie
sich unterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuver-
lässig standhalten. Innenpackungen sind in den äußeren Behältern (Außenverpackungen) zuver-
lässig festzulegen.
(3) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen aus einem nicht leicht entflammbaren Material be-
stehen, sie müssen ferner den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein und dürfen auf die
Peroxyde nicht zersetzend wirken.
II. Güterverzeichnis und besondere Verpackungsvorschriften
Gtlterverzelchnis der Stoffe der Gruppe A
701 1. Ditertiäres Butylperoxyd.
2. Tertiäres Butylhydroperoxyd mit mindestens 20 0/o ditertiärem Butylperoxyd und mit mindestens 20 0/o
Phlegma tisierungsmi tteln.
Bem. Tertiäres Butylhydroperoxyd mit mindestens 20 °/o ditertiärem Butylperoxyd, aber ohne Phlegmatisierungsmittel
Ist unter Ziffer 31 aufgeführt.
3. Tertiäres Butylperacelat mit mindestens 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln.
4. Tertiäres Butylperbenzoat.
5. Tertiäres Butylpermalelnat mit mindestens 50 °/o Phlegmatisierungsmitteln.
6. Ditertiäres Butyldiperphthalat mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln.
7. 2,2-Bis (tertiär-Butylperoxy)butan mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln.
Nr. 39-Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1175
Klasse Vß
8. Benzoylperoxyd: 701
(Forts.)
a) mit einem Wassergehalt von mindestens 10 °/o;
b) mit mindestens 30 °/o Phlegmatisierungsmitteln.
1
Bem. 1. Benzoylperoxyd, trocken oder mit einem Wassergehalt von weniger als 10 811 oder mit weniger als 30 I•
Phlegmatisierungsmitteln ist ein Stoff der Klasse I a [siehe Rn. 21, Ziffer 10 a)).
2. Benzoylperoxyd mit einem Gehalt von mindestens 70 1/o an festen trockenen inerten Stoffen ist den Vor-
schriften dieser Anlage nicht unterstellt.
9. Cyclohexanonperoxyde [l-Hydroxy-1 '-hydroperoxy-dicyclohexylperoxyd, bis-(1-hydroxycyclohexyl)-
peroxyd, und Gemische dieser beiden Verbindungen]:
a) mit einem Wasse·rgehalt von mindestens 5 °/o;
b) mit mindestens 30 •to Phlegmatisierungsmitteln.
Dem. 1. Cyclohexanonperoxyde und deren Gemische, trocken oder mit einem Wassergehalt von weniger als 5 •I•
... oder mit weniger als 30 0/a Phlegmatisierungsmitteln sind Stoffe der Klasse I a (siehe Rn. 21, Ziffer 10 b)] .
2. Cyclohexanonperoxyde und deren Gemische, mit einem Gehalt von mindestens 70 •!• an festen trockenen
inerten Stoffen sind den Vorschriften dieser Anlage nidlt unterstellt.
10. Cumolhydroperoxyd mit einem Peroxydgehalt von höchstens 95 °/o.
11. DUauroylperoxyd.
12. Tetrallnhydroperoxyd.
13. Bis (2,4-Dichlorbenzoyl)peroxyd:
a) mit einem Wassergehalt von mindestens 10 8/o;
b) mit mindestens 30 8/o Phlegmatisierungsmitteln.
14. p-Menthanhydroperoxyd mit einem Peroxydgehalt von höchstens 95 °/o (Rest Alkohole und Ketone).
15. Pinanhydroperoxyd mit einem Peroxydgehalt von höchstens 95 °/o (Rest Alkohole_ und Ketone).
16. Dicumylperoxyd mit einem Peroxydgehalt von höchstens 95 8/o.
Dem. Dicumylperoxyd mit einem Gehalt von 60 1/o oder mehr an festen trockenen inerten Stoffen ist den Vorsdlrlften
dieser Anlage nicht unterstellt.
17. p-p'Dichlorbenzoylperoxyd:
a) mit einem Wassergehalt von mindestens 10 °/e;
b) mit mindestens 30 8/1 Phlegmatisierungsmitteln.
Dem. l. p-p'Dichlorbenzoylperoxyd trocken oder mit einem Wassergehalt von weniger als 10 1/1 oder mit weniger als
30 1/1 Phlegmatislerungsmitteln ist ein Stoff der Klasse I a (siehe Rn. 21, Ziffer 10 c)].
2. p-p 'Dichlorbenzoylperoxyd mit einem Gehalt von 70 1/1 oder mehr an festen trodrnnen inerten Stoffen ist dea
Vorschriften dieser Anlage nicht unterstellt.
18. Di-isopropylbenzolhydroperoxyd mit 45 0/o eines Gemisches aus Alkoholen und Ketonen.
19. Methylisobutylketonperoxyd mit mindestens 40 0/o Phlegmatisierungsmitteln.
20. Tertiäres Butylcumylperoxyd mit einem Peroxydgehalt von höchstens 95 0/o.
21. Diacetylperoxyd mit mindestens 75 °/o Phlegmatisierungsmitteln.
22. Acetylbenzoylperoxyd mit mindestens 60 8/1 Phlegmatisierungsmitteln.
Dem. Zu Ziffern t bis 22: Als Phlegmatisierungsmittel gelten sol<ne Verbindungen, die sich gegenüber organischen
Peroxyden Indifferent verhalten und die einen Flammpunkt von mindestens 100° C sowie einen Siedepunkt von
mindestens 150° C haben. Die Stoffe der Gruppe A dürfen darüber hinaus auch mit Lösungsmitteln verdünnt
werden, die gegen diese Stoffe indifferent sind.
Besondere Verpadrnngsvorschriften für Stoffe der Gruppe A
Die Gefäße müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann. 703
(1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 7, 8b), 9b), 10 bis 12, 13b), 14 bis 16, 17b) und 18 bis 22 sowie ihre 704
Lösungen müssen verpackt sein:
a) in im Vollbad verzinnte Gefäße oder in Gefäße aus Aluminium mit einem Gehalt von mindestens
99,5 8/• Aluminium, oder
b) in Gefäße aus geeignetem Kunststoff, die in Schutzbehälter einzusetzen sind; oder
c) in Mengen bis zu höchstens 2 Liter in gut verschlossene Glasflaschen, die bruchsicher in einen
Schutzbehälter einzubetten sind.
(2) Die Stoffe der Ziffern 10, 14 und 15 dürfen auch in Rollreifenfässer aus Aluminium (99,5 0/o Al) und
einer Wanddicke von mindestens 3 mm oder aus Stahl mit einer Dicke im Mantel von 1,75 mm und in
de.n Böden von mindestens 2 mm mit einem Fassungsraum bis zu 200 J verpackt sein. Die Fässer müssen
mit einem Sicherheitsventil versehen sein, das bei einem Uberdruck von höchstens 0,2 kg/cm 2 anspricht.
Das in der Spundkappe des im oberen Faßboden befindlic:hen Spundes enthaltene Sicherheitsventil muß so
besc:haffen sein, daß keine Flüssigkeit ausfließen und keine fremd'e Substanz in das Innere des Fasses ein-
dringen kann. Die Spundkappe muß zusätzlich durch eine Kunststoffkappe geschützt sein.
(3) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 3, 5 bis 7, 8 b), 9 b), 10 bis 12, 13 b), 16, 18 und 20 dürfen auch in im
Vollbad verzinkte Gefäße verpackt sein.
(4) Die Stoffe der Ziffern 8 a), 9 a), 13 a) und 17 a) müssen zu je höchstens 5 kg wasserdicht verpackt
sein. Die Packungen sind einzeln oder zu mehreren in eine hölzerne Kiste einzusetzen.
(5) Pastenförmige und feste Peroxyde dürfen auch in wasserdic:ht verschlossene Beutel aus geeignetem
Polyäthylen verpackt sein, die einzeln oder zu mehreren in geeignete Schutzbehälter einzusetzen sind.
1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse VII
704 Die Stärke der Folie ist so zu wählen, daß das Austreten des Peroxydes aus dem Beutel unter normalen
{Forts.) Beförderungsverhältnissen ausgeschlossen ist. Feste Peroxyde dürfen in Mengen bis zu höchstens 1 kg,
Cyclohexanonperoxyde der Ziffer 9 a) jedoch zu höchstens 500 g, in Gefäße aus paraffinierter Pappe ver-
packt werden, die einzeln oder zu mehreren in eine hölzerne Kiste einzusetzen sind.
Benzoylperoxyd ist in wasserdicht verschlossene Beutel aus geeignetem Polyäthylen mit 25 kg Inhalt
zu verpacken.
(6) Die Stoffe der Ziffern 10 und 14 bis 18 dürfen auch in Gefäße aus Stahlblech verpackt sein.
(7) Mit Ausnahme von Polyäthylenbeuteln dürfen Gefäße mit flüssigen oder pastenförmigen organischen
>
Peroxyden, bezogen auf eine Temperatur von 15° C, nur bis 93 0/o des Fassungsraumes gefüllt sein.
(8) Ein Versandstück darf nicht schwerer als 50 kg und muß bei einem Gewicht von mehr als 15 kg mit
Handhaben versehen sein. Dies gilt nicht für Rn. 704 Abs. (2).
Güterverzeichnis der Stoffe der Gruppe B
701 30. Methylätbylketonperoxyd:
a) mit mindestens 50 8/o Phlegmatisierungsmitteln;
b) in Lösungen, die höchstens 18 °/o dieses Peroxyds enthalten, in Lösungsmitteln, die gegen das Per-
oxyd unempfindlich sind.
31. Tertiäres Butylhydroperoxyd:
a) mit mindestens 20 8 /o ditertiärem Butylperoxyd, ohne Phlegmatisierungsmittel;
b) in Lösungen, die höchstens 18 0/o dieses Peroxyds enthalten, in Lösungsmitteln, die gegen das Per-
oxyd unempfindlich sind.
Bem. Zu Ziffern 30 und 31: Als Phlegmatlsierungsmittel gelten solche Verbindungen, die sidl gegenüber organisdlen
Peroxyden indifferent verhalten und die einen Flammpunkt von mindestens 100° C sowie einen Siedepunkt von
mindestens 150° C haben.
Besondere Verpackungsvorschriften für Stoffe der Gruppe B
705 (1) Die mit Stoffen der Ziffern 30 a) und 31 a) gefüllten Gefäße sind mit einer Entlüftungsvorrichtung zu
versehen, die den Ausgleich zwischen dem inneren und dem atmosphärischen Druck gestattet und die
unter allen Umständen - auch bei einer Ausdehnung der Flüssigkeit infolge Erwärmung - das Heraus-
spritzen von Flüssigkeit verhindert, ohne daß Verunreinigungen in das Gefäß gelangen können'. Für die
Stoffe der Ziffern 30 b) und 31 b) sind nur Gefäße zugelassen, die so verschlossen und so dicht sind, daß vom
Inhalt nichts nach außen gelangen kann.
(2) Di.e Versandstücke sind mit einem standsicheren Boden zu versehen, so daß sie nicht umstürzen
können.
706 (1) Die Stoffe der Ziffern 30 a) und 31 a) müssen verpackt sein:
a) in im Vollbad verzinnte oder verzinkte Gefäße oder in Gefäße aus Aluminium mit einem Gehalt
von mindestens 99,5 °/o Aluminium; oder
b) i,n Gefäße aus geeignetem Kunststoff, die in Schutzbehälter einzusetzen sind. Die Festigkeit der
Kunststoffgefäße i,st so zu wählen, daß das Austreten des Peroxydes aus dem Gefäße unter
normalen Beförderungsverhältnissen ausgeschlossen ist; oder
c) in Mengen bis zu höchstens 2 Liter in Glasflaschen, die bruchsicher in einen Schutzbehälter einzu-
betten sind.
(2) Gefäße mit flüssigen oder pastenförmigen organischen Peroxyden dürfen, bezogen auf eine Tempe-
ratur von 15° C, nur bis 90 °/o des Fassungsraumes gefüllt sein.
(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 40 kg. Versandstücke, die schwerer sind als 15 kg,
müssen mit Handhaben versehen sein.
(4) Die Stoffe der Ziffern 30 b) und 31 b) dürfen nur in Mengen bis zu 5 kg in den im Abs. (1) genannten
Gefäßen, die aber keine Entlüftungsvorrichtung haben dürfen, versandt werden (Hö<hstmenge für eine
Glasflasche 1,5 Liter). Die Gefäße dürfen höchstens zu 75 1/o des Fassungsraumes gefüllt sein.
Güterverzeichnis der Stoffe der Gruppe C
701 35. Peressigslure mit höchstens 40 8/o Peressigsäure und mit mindestens 45 °/o Essigsäure und mit mindestens
10 0/o Wasser.
Bem. Zu den Gruppen A, B und C: Gemisdle von Produkten, weldle in die Gruppe A, B oder C eingeteilt sind,
werden zum Versand unter den Bedingungen der Gruppe A zugelassen, wenn es sidl nur um Stoffe der
Gruppe A handelt, unter den Bedingungen der Gruppe B, wenn ein oder mehrere Bestandteile zu den Stoffen
der Gruppe B gehören, und unter den Bedingungen der Gruppe C. wenn sie Peresslgsäure enthalten.
Besondere Verpackungsvorschriften filr Stoffe der Gruppe C
707 (1) Die Stoffe der Ziffer 35 und peressigsäurehaltige Gemische müssen in Mengen bis zu höchstens
25 kg in starkwandige Glasgefäße oder in Polyäthylengefäße verpackt sein, die mit einem plombierfähigen
Spezialverschluß aus geeignetem Kunststoff, z. B. aus Polyäthylen oder aus Polyvinylchlorid zu versehen
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1177
Klasse VII
sind, der oben eine Offnung aufweist, die den Ausgleich zwischen dem inneren und dem atmosphärischen 707
Drude gestattet und unter allen Umständen - auch bei einer Ausdehnung der Flüssigkeit infolge Er- (Forts.)
wärmung - das Herausspritzen von Flüssigkeit verhindert, ohne daß Verunreinigungen in dds Gefäß
gelangen können.
(2) Die Glasgefäße sind mit reinem Glimmerpulver oder Glaswolle in verschließbare Schutzbehälter
aus Stahl- oder Aluminiumblech fest einzubetten, die mit Handhaben und einem standsicheren Boden
versehen sein müssen, s·o daß sie nicht umstürzen können. Die Gefäße sind auch dann einzubetten, wenn
die verwendeten Schutzbehälter nicht vollwandig sind. Die Polyäthylengefäße sind in verschließbare
Schutzbehälter aus Stahlblech fest anliegend einzusetzen.
(3) Die Schutzbehälter müssen mit einem Sonnenschutz versehen sein.
Gilterverzeidmis der Stoffe der Gruppe D
40. In den Gruppen A, B oder C nicht genannte phlegmatisierte organische Peroxyde und ihre Lösungen, 701
die als Mustersendungen zur Beförderung aufgegeben werden, in Mengen bis zu 1 kg je Versandstüdc.,
wenn sie mindestens dieselbe Lagerungsbeständigkeit aufweisen wie die in den Gruppen A und B
aufgeführten Stoffe.
Besondere Verpackungsvorschriften für Stoffe der Gruppe D
Die Stoffe der Gruppe D müssen in Mengen bis zu 1 kg je Versandstüdc verpadct sein in im Vollbad 708
verzinnten Gefäßen oder in Gefäßen aus Aluminium mit einem Gehalt von mindestens 99,5 6 /o Aluminium
oder in spritzgegossenen oder geblasenen Flaschen aus geeignetem Kunststoff genügender Wandstärke
oder in Glasflaschen, die in Schutzbehälter aus Stahl- oder Aluminiumblech oder Holz einzusetzen smd.
Glasflaschen sind mit reinem Glimmerpulver oder Glaswolle fest in die Schutzbehälter einzubetten. Feste
Stoffe dürfen darüber hinaus verpadc.t werden in Beutel aus geeignetem Kunststoff genügender Stärke,
welche ebenfalls in Schutzbehälter aus Stahl- oder Aluminiumblech oder Holz einzusetzen sind. Wenn
die Peroxyde unterhalb 40° C Gas abspalten, müssen die Gefäße den Bedingungen der Rn. 755 entsprechen.
III. Zusammenpackung
Die Stoffe der Klasse VII dürfen weder mit anderen Stoffen und Gegenständen dieser Anlage noch mit 710
anderen Gütern, die Stoffe der Gruppe C auch nicht mit Stoffen der Gruppen A und B in ein Versandstüdc
zusammengepadct werden.
IV. Kennzeichnung der Versandstücke (siehe Anhang 9)
Jedes Versandstüdc mit Stoffen der Klasse VII muß mit einem Kennzeichen nach Muster 2 versehen sein. 711
Versandstüdce, die zerbrechliche Gefäße mit Stoffen der Ziffer t bis 22 enthalten, solche nach Rn. 704 Abs (2)
und Versandstüdce mit Stoffen der Ziffern 30, 31, 35 und 40 müssen außerdem mit Kennzeichen nach Muster 7
versehen sein, die, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei
anderen Verpadcungen in entsprechender Weise anzubringen sind. Versandstüdc.e mit zerbrechlichen Gefäßen
müssen ferner mit einem Kennzeichen nach Muster 8 versehen sein.
C. V e r 1a d u n g s v o r s c h r i f t e n
I. Verladescheine
(1) Die Stoffe der Klasse VII sind mit einem besonderen Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern, der mit 71~
einem mindestens 1 cm breiten diagonal verlaufenden roten Strich versehen sein muß
(2) Die Bezeidlnung des Gutes im Sdliffszettel muß gleichlauten wie die tn Rn. 751 durch Fettdruck
hervorgehobene Benennung. Sie ist durch die Angabe der Klasse, der Ziller und gegebenenfalls des Budt-
stabens der Stoffaufzählung (z. B. VII, ZifJer 8 a) zu ergänzen.
Ferner ist folgendes anzugeben: .Kühl lagern!"
II. Verladung lm allgemeinen und Zusammenladeverbote
(1) Die Stoffe der Klasse VII dürfen nicht zusammen in derselben Sdlottenabteilung verladen werden mit: 718
a) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);
b) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse Ib (Rn. 61);
c) Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwidc.eln der Klasse I e (Rn. 181);
d) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn. 201) 1
e) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn. 301)1
f) entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn. 331);
g) radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn. 451);
h) ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn. 501);
i) Gütern der Klasse VIII (Rn. 801).
1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse VII
718 (2) Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einer Schottenabteilung verladen werden dürfen,
(Forts.) müssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.
(3) Versandstücke mit organischen Peroxyden dürfen bei Verladung unter Deck nicht in Räumen oder
im Wirkungsbereich von Räumen verstaut werden, in denen sich Wärmequellen (Maschinen, Kessel, Ofen
oder sonstige Heizkörper oder unter Dampf stehende Leitungen) befinden. Bei Verladung an Deck dürfen
sie nicht in der Nähe von Schornsteinen, Maschinen- und Kesselschächten oder von Auspuffleitungen unter-
gebracht werden. Ferner dürfen die Stoffe nicht der Erwärmung durch Sonnenstrahlen ausgesetzt sein.
(4) Die Stoffe dürfen nicht unter oder in unmittelbarer Nähe von bewohnten Räumen verstaut werden.
(5) Sie müssen leicht zugänglich verstaut werden, so daß sie bei Feuergefahr sofort entfernt oder dem
wirksamen Einfluß der Feuerlöscheinrichtungen ausgesetzt werden können.
(6) Die Versandstücke mit flüssigen Peroxyden müssen aufrecht stehen und so gestaut werden, daß sich
das Sicherheitsventil oben befindet. Sie müssen gegen Beschädigung durch andere Frachtstücke geschützt sein.
(7) Die von organischen Peroxyden entleerten Gefäße müssen vor der Auflief erung gründlich von allen
Resten organischer Peroxyde gereinigt werden.
D. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe
719 Auf Fahrgastschiffen dürfen organische Peroxyde der Klasse VII (Rn. 701) nicht befördert werden.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 11'19
Klasse VIII
Güter, insbesondere Massengüter, die verpackt, unverpackt oder als Schüttladungen
zur Selbsterhitzung neigen
A. Vorbemerkungen
(1) "Massengüter" im Sinne der VO über gefährliche Seefrachtgüter und dieser Anlage sind Güter, die 800
keine oder nur geringe Verpackung erfordern und im allgemeinen in größeren Mengen verschifft werden.
Die Selbsterhitzung wird durch Wärmestau begünstigt; ihre gefährliche Auswirkung ist daher u. a. von der
Masse abhängig.
(2) Von den unter den Begriff der Klasse VIII fallenden Gütern sind die in Rn. 801 genannten den in
Rn. 802 bis 806 enthaltenen Bedingungen unterworfen und somit Stoffe dieser Anlage.
B. Güterverzeichnis
1. Steinkohlen in Schüttladung oder in Säcken. 801
2. Preßkohlen (Briketts) von Steinkohle und Braunkohle.
Genügend ausgekühlte Steinkohlenbriketts entzünden sieb nur unter dem Einfluß von Schwefelsäure, Salpetersäure und
Gemischen daraus
3. Baumwolle, Jute, Hanf, Fladls und andere pßanzlidle Faserstoffe.
4. Kopra.
5. Maisschrot, Maiskleie, Rückstände aus der Maisstärkefabrikation, Mahlerzeugnisse aus Reis (Reisschrot,
Reismehl, Reisfuttermehl u. dgl.), Hlllsenmehl von Getreide (Kielestaub, Kleiedunst), auch von Erd-
nüssen und ähnlidlen Nebenerzeugnissen der Mühlenindustrie; feste Preßrückstände von Olsamen
(Olkucben); Sdlrot aus Olsaaten; Fischguano und Fischmehl.
6. Biertreber und Malzkeime.
7. Rohstoffe für Papierfabrikation; Lumpen; geschlissenes Tauwerk; auch Gräser (z.B. Espartogras).
8. Schwefelkies.
9. Ungelöschter Kalk.
C. V e r p a c k u n g s vors c h r i f t e n
Die Güter der Ziffern 1 bis 9 sind aufzuliefern: 802
a) unverpackt (lose als Schüttladung oder gestapelt), oder
b) in Säcken verpackt, oder
c) durch Sackleinen oder Matten zusammengehalten, oder
d) durch Umschnüren zu Bündeln vereint, oder
eJ durch Pressen und Umschnüren zu Ballen verbunden.
D. Verladungsvorschriften
I. Verladescheine
(1) Die nach den Bedingungen der Klasse VIII zur B~förderung zugelassenen Stoffe sind mit einem be- 803
sonderen Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern.
(2) Die in § 4 der Verordnung vorgeschriebene Erklärung des Abladers muß auf Grund von Bescheini-
gungen der Auftraggeber bei Verladung von Maiskleie und Rückständen aus der Maisstärkefabrikation
unter vollgültiger Firmenzeichnung auch die Bestätigung enthalten, daß der Wassergehalt der Güter nir-
gends 12 0/o übersteigt.
n. Verladung im allgemeinen
(1) Die Stoffe der Klasse VIII (Rn. 801) dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden mit: 804
a) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn. 21);
b) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn. 61);
c) Stoffen, die in Berührung mit Wasser empfindliche Gase entwickeln der Klasse I e (Rn. 181);
d) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn. 201);
U80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Klasse VIII
804 e) radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn. 451);
(Forts.)
f) organischen Peroxyden der Klasse VII (Rn. 701).
(2) Bei Verwendung der an die Laderäume von Gütern der Klasse VIII angrenzenden Abteilungen ist
mit der Möglichkeit der Erhitzung der Schotten zu rechnen. Außer explosiven Stoffen und Gegenständen
der Klasse I a (Rn 21) und mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn. 61), (siehe auch
Rn. 45 und 81) sollen demnach nicht nur besonders feuergefährliche Gegenstände, sondern allgemein auch
leicht brennbare Ladungen jeder Art in wuksamem Abstand von den Schottwänden gehalten werden
(3) Die Stoffe der Klasse VIII sind in wirksamem räumlichem Abstand von leicht brennbaren Gegen-
ständen jeder Art zu verstauen, namentJich von:
a) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn. 101),
b) verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen der Klasse J d (Rn. 131),
c) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse m a (Rn. 301). •
d) entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn. 331),
e) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse IJJ c (Rn. 371).
(4) Die Stoffe der Klasse VIII sind von Schwefelsäure, Salpetersäure und Gemischen daraus sowie von
Wasserstoffperoxyd und von Wasserstoffperoxydlösungen der Klasse IJI c, Ziffer 1 (Rn. 371) und der
Klasse V Ziffer 11 (Rn 501) wirksam räumlich so getrennt zu verstauen, daß, wenn die Säure oder die
Wasserstoffperoxydlösungen auslaufen, sie die Stoffe der Klasse VIII (Rn. 801) nicht erreichen können
(5) Mahlerzeugnisse aus Reis (Reisschrot, Reismehl, Reisfuttermehl und dergleichen), Maiskleie und Rück-
stände aus der Maisstärkefabrikation sind beim Verladen und an Bord dauernd vor Nässe zu schützen.
(6) Die Stoffe der Ziffern 3 und 7 sind auch vor der Tränkung mit fetten Oien zu bewahren.
(7) Laderäume, die Güter der Ziffern 3 bis 8 der Rn. 801 als Schüttladung enthalten, müssen dauernd gut
durchlüftet werden, und zwar in emer auch für die unteren Teile der Räume wirksamen Weise. Sie müssen
täglich auf ihren Wärmegrad beobachtet und dürfen erst betreten werden, nachdem ihre Temperatur geprüft
worden ist.
m. Sondervorsdlriften für die Beförderung von Stein- und Preßkohlen
805 (1) Vor der Einnahme emer Kohlenladung, lose oder in Säcken, sind Einrichtungen der Räume, welche
den Durchzug von Luft durch die Kohlen fördern können, unwirksam zu machen, z.B. sind Ventilations-
löcher in den Masten sorgfältig zu schließen
(2) Bei Kohlenladungen, die über die Grenzen der mittleren Fahrt hinaus bestimmt sind, müssen von
Beginn der Fahrt ab täglich Temperaturmessungen vorgenommen werden. Die Ergebnisse sind in das
Schiffstagebuch einzutragen Für die Einführung des Thermometers in die untersten Kohlenschichten an
möglichst zahlreichen Stellen sind geeignete Vorrichtungen zu treffen.
(3) Für ausreichende Abführung der aus den Kohlen sich entwickelnden, in Mischung mit Luft explosions-
fähigen Gase ist Sorge zu tragen
(4) Die Oberfläche einer Kohlenladung darf nicht durch Planken, Persenninge usw. oder durch undurch-
lässige Ladung dicht abgedeckt werden.
(5) Mit Kohlen belegte Laderäume müssen gegen andere Räume dicht abgeschlossen sein. Ventilatoren,
Ventilationskanäle, Peilrohre und ähnliche Luftleitungen, die mit den Kohlenräumen in Verbindung stehen,
dürfen keine Ableitung von Gasen in andere Räume ermöglichen.
(6) Preßkohlen dürfen nur vollständig ausgekühlt verladen werden.
IV. Sondervorsduiften fflr die Beförderung von ungelösdltem Kalk
(1) Ungelöschter Kalk (Zifter 9) darf als Schüttladung nur in Räumen untergebracht werden, die durchaus
806
trocken und vor dem Eindringen von Wasser geschützt sind. Andernfalls ist er in dichte Behälter zu ver-
packen
(2) Von diesen Bedingungen kann in der Küstenfahrt abgesehen werden, wenn die Laderäume aus-
reichend dicht sind und der Abschluß des Kalkes von dem Leckwasser durch geeignete Garnierung möglich
ist ·
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1181
Anhang 1
Anhang 1
A. B es t ä n d i g k e it s - und Si c h e r h e it s b e d i n g u n g e n fü r ex p 1 o s i v e St o ff e
und für entzündbare feste Stoffe
Die nachstehenden Bedingungen sind vergleichende Mindestbedingungen zur Kennzeichnung der Bestän- 1100
digkeit, denen die zur Beförderung zugelassenen Stoffe genügen müssen. Diese Stoffe dürfen nur zur
Beförderung aufgegeben werden, wenn sie den folgenden Vorschriften vollkommen entsprechen.
Zu Rn. 21, Ziffern 1 und 2, Rn. 101, Ziffer 4 und Rn. 331, Ziffer 7 a) und 12: Nitrozellulose darf während 1101
eines 1/2stündigen Erhitzens bei 132° C keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Die
Entzündungstemperatur muß über 180° C liegen. Zündgarn muß den gleichen Beständigkeitsbedingungen
entsprechen wie Nitrozellulose. Siehe Rn. t 150, 1151 a) und 1153
Zu Rn. 21, Ziffern 3, 4 und 5 und Rn. 331, Ziffern 7b) und c): 1102
1. Nitrozellulosepulver ohne Nitroglyzerin; plastifizierte Nitrozellulose:
3 g des Pulvers oder der plastifizierten Nitrozellulose dürfen während eines einstündigen Erhitzens
bei 132° C keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Die Entzündungstemperatur
muß über 170° C liegen.
2. Nitroglyzerinhaltige NitrozeUulosepulver:
1 g des Pulvers darf während eines einstündigen Erhitzens bei 110° C keine sichtbaren gelbbraunen
Dämpfe nitroser Gase abspalten Die Entzündungstemperatur muß über 160° C liegen.
Zu 1. und 2. siehe Rn. 1150, 1151 b) und 1153.
Zu Rn 21, Ziffern 6, 7, 8 und 9: 1103
1. Organische explosive Nitroverbindungen (Ziffer 6) dürfen nach einer Lagerung von 48 Stunden bei
75° C keinen Gewichtsverlust zeigen und weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen Flammen-
zündung empfindlicher sein als ·reine Pikrinsäure.
Hexanitrodiphenylamin (Hexyl) und Pikrinsäure [Ziffer 7 a)], Mischungen von Pentaerythrittetranitrat
und Trinitrotoluol (Pentolit) und Mischungen von Trimethylentrinitramin und Trinitrotoluol (Hexolit)
[Ziffer 7 b)J, phlegmatisiertes Pentaerythrittetranitrat und phlegmatisiertes Trimethylentrinitramin
[Ziffer 7 c)], Trinitroresorzin [Ziffer 8 a)]. Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl) [ Ziffer 8 b)], Pen-
taerythrittetranitrat (Penthrit, Nitropenta) und Trimethylentrinitramin (Hexogen) [Ziffer 9 a)], Mischun-
gen von Pentaerythrittetranitrat und Trinitrotoluol (Pentolit) und Mischungen von Trimethylen-
trinitramin und Trinitrotoluol (Hexolit) [Ziffer 9 b)] und Mischungen von Pentaerythrittetranitrat oder
Trimethylentrinitramin mit Wachs, Paraffin oder dem Wachs oder dem Paraffin ähnlichen Stoffen
[Ziffer 9c)] dürfen während eines dreistündigen Erhitzens auf 90° C keine sichtbaren gelbbraunen
Dämpfe nitroser Gase abspalten. Siehe Rn. 1150 und t 152 a).
2. Andere organische Nitrokörper der Ziffer 8 als Trinitroresorzin und Trinitrophenylmethylnitramin
(Tetryl) dürfen während eines 48stündigen Erhitzens auf 75° C keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe
nitroser Gase abspalten. Siehe Rn. 1150 und 1152 b).
3. Organische Nitrokörper der Ziffer 8 dürfen weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen Flam-
menzündung empfindlicher sein:
als Trinitroresorzin, wenn sie wasserlöslich sind,
als Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl), wenn sie wasserunlöslich sind.
Siehe Rn. 1150, 1152, 1154, 1154/1, 1155 und 1156.
Zu Rn. 21, Ziffer 9/1: 1103/1
Nitriertes Chlorhydrin, dessen Nitroglyzeringehalt 5 °/o nicht übersteigt, darf während einer Lagerung von
48 Stunden bei 75° C keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Siehe Rn. 1152 b).
Zu Rn. 21, Ziffer 11:
t. Schwarzpulver [Ziffer 11 a)] darf weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen Flammenzündung 110._
empfindlicher sein als feinstes Jagdpulver von folgender Zusammensetzung: 75 0/o Kaliumnitrat, 10 8/o
Schwefel und 15 0/o Faulbaumkohle Siehe Rn. 1150, 1154, 1154/1, 1155 und 1156
2. Schwarzpulverähnliche Sprengstoffe [Ziffer 11 b)] dürfen weder gegen Stoß nodl gegen Reibung nodl
gegen Flammenzündung empfindlicher sein als der Vergleidlssprengstoff von folgender Zusammen-
setzung: 75 0/o Kaliumnitrat, 10 0/o Sdlwefel und 15 8/o Braunkohle. Siehe Rn. 1150, 1154, 1154/1, 1155.
und 1156.
Zu Rn. 21, Ziffer 12: 1105
1. Nichtgelatinöse Nitratsprengstoffe [Ziffer 12 a)) und nitratfreie Sprengstoffe [Ziffer 12 b)] dürfen wäh-
rend einer Lagerung von 48 Stunden bei 75° C keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase
abspalten. Sie dürfen vor und nach der Lagerung weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Anhang 1
1105 Flammenzündung empfindlicher sein als der Vergleichssprengstoff von folgender Zusammensetzung:
(Forts.) 80 6/o Ammoniumnitrat, 12 6/o Trinitrotoluol, 6 0/o Nitroglyzerin und 2 0/o Holzmehl.
2. Gelatinöse Nitratsprengstoffe [Ziffer 12 a)] dürfen während einer Lagerung von 48 Stunden bei 75° C
keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Sie dürfen vor und nach der Lagerung
weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen Flammenzündung empfindlicher sein als der
Vergleichssprengstoff von folgender Zusammensetzung: 37,7 °/o Nitroglykol, 1,8 6 /o Kollodiumwolle,
4,0 0/o Trinitrotoluol, 52,5 0/o Ammoniumnitrat und 4 °/o Holzmehl.
Siehe zu 1. und 2. Rn.1150, 1152b), 1154, 1154/1, 1155 und 1156.
1106 Zu Rn. 21, Ziffer 13: Chloratsprengstoffe und Perchloratsprengstoffe dürfen keine Ammonsalze enthalten.
Sie dürfen weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen Flammenzündung empfindlicher sein als ein
Chloratsprengstoff von folgender Zusammensetzung: 80 0/o Kaliumchlorat, 10 °/o Dinitrotoluol, 5 0/o Trinitro-
toluol, 4 0/o Rizi~usöl und 1 6/o Holzmehl. Siehe Rn. 1150, 1154, 1154/1, 1155 und 1156.
1107 Zu Rn. 21, Ziffern 14 und 17: Sprengstoffe der Ziffer 14 (Dynamite und dynamitähnliche Sprengstoffe)
und Proben von Sprengstoffen der Ziffer 17 dürfen weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen
Flammenzündung empfindlicher sein als Sprenggelatine mit 93 °/o Nitroglyzerin und 7 °/o Kollodiumwolle
oder Gurdynamit, bestehend aus 75 0/o Nitroglyzerin und 25 0/o Kieselgur. Die Stoffe der Ziffer 14 müssen
der in Rn. 1158 vorgesehenen Prüfung auf Ausschwitzen entsprechen. Siehe Rn. 1150, 1154 b), 1154/1, 1155
und 1156.
1108 Zu Rn. 61, Ziffer 1 b): Der explosive Stoff darf weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen Flam-
menzündung empfindlicher sein als Trinitrophenylmethylnitramin. Siehe Rn. t 150, 1154, 1154/1, 1155 und 1156.
1109 Zu Rn. 61, Ziffer 1 c): Der explosive Stoff darf weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen Flam-
menzündung empfindlicher sein als Pentaerythrittetranitrat. Siehe Rn. 1150, 1154, 1154/1, 1155 und 1156.
1110 Zu Rn. 61, Ziffer 5 d): Die Ubertragungsladung darf weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen
Flammenzündung empfindlicher sein als Trinitrophenylmethylnitramin. Siehe Rn 1150, 1154, 1154/1, 1155
und 1156.
1111 Zu Rn. 100 (3) d): Der Explosivsatz darf während einer vierwöchigen Lagerung bei 50° C keine Verände-
rung erfahren, die auf eine ungenügende Beständigkeit hinweist. Siehe Rn. 1150 und 1157.
1112-
1149
B. Vorschriften für die Prüfverfahren
I. Allgemeines
1150 (1) Die Prüfung der explosionsfähigen Stoffe im Sinne der Klasse I a der Anlage bezweckt, ein Urteil
über ihren Gefährlichkeitsgrad, d. h. den Grad der Empfindlichkeit gegen bestimmte Arten äußerer Bean-
spruchung zu gewinnen; sie erstreckt sich deshalb auf die Ermittlung der:
Beständigkeit,
Entzündbarkeit,
Verbrennungsgeschwindigkeit und
Empfindlichkeit gegen mechanische Beanspruchung.
(2) Die Prüfung ist von einem von der Eisenbahn anerkannten Chemiker durchzuführen und unter Angabe
des Datums zu bescheinigen.
(2/1) Das Prüfungsergebnis ist dem Antrag an den Bundesminister für Verkehr um Zulassung des Spreng-
stoffs zur Eisenbahnbeförderung beizufügen und ein Durchschlag davon an die Bundesanstalt für Material-
prüfung, Berlin-Dahlem, zu senden, die die behördlich anerkannte Prüfstelle für die zum Eisenbahnverkehr
zuzulassenden Sprengstoffe ist und die die ihr auf Verlangen einzusendenden Proben nachprüft. Ein Beispiel
für die Mitteilung des Prüfungsergebnisses eines Sprengstoffs ist am Ende von Anhang 1 enthalten.
(2/2) Wegen der Beförderung von Proben an die Prüfstelle siehe Rn. 21, Ziffer 17 und Rn. 34/3.
(3) Bei der Ausführung der Wärmebeständigkeitsprüfung, von der unten die Rede ist, darf die Temperatur
in der Heizvorrichtung, in der sich das Muster befindet, nicht mehr als 2° C von der vorgeschriebenen
Temperatur abweichen; die Prüfzeit muß bei einer Prüfdauer von 30 oder 60 Minuten mit einer Abweichung
von höchstens 2 Minuten eingehalten werden, bei einer Prüfdauer von 48 Stunden mit einer Abweichung
von höchstens 1 Stunde und bei einer Prüfdauer von 4 Wochen mit einer Abweichung von höchstens
24 Stunden.
Die Heizvorrichtung muß so beschaffen sein, daß nach Einsetzen des Musters die Temperatur die erfor-
derliche Höhe in höchstens 5 Minuten erreicht.
(4) Vor den Prüfungen gemäß Rn. 1151, 1152, 1153, 1154, 1155 und 1156 müssen die Proben während min-
destens 15 Stunden in einem mit geschmolzenem und gekörntem Chlorkalzium beschickten Vakuum-Exsik-
kator bei Raumtemperatur getrocknet werden, wobei die Probe in dünner Schicht ausgelegt wird; zu diesem
Zwecke müssen die Proben, die weder pulverförmig noch faserig sind, entweder zu Stücken von kleinen
Abmessungen zerbrochen oder geraspelt oder geschnitten werden. Der Druck muß im Exsikkator unter
50 mm Hg gehalten werden.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1183
Anhang l
(5) a) Vor der unter den Bedingungen des vorstehenden Absatzes (4) vorzunehmenden Trocknung müssen 1150
die Stoffe der Rn. 21, Ziffern 1 (mit Ausnahme derjenigen, die Paraffin oder einen ähnlidi wirkenden Stoff (Forts.)
enthalten), 9 a) und b) und der Rn. 331, Ziffer 7 b) einer Vortrocknung in einem Trockensdirank mit guter
Luftventilation, dessen Temperatur auf 70° C eingestellt ist, so lange unterworfen werden, bis die Gewichts-
abnahme pro 15 Minuten weniger als 0,3 °/o der Einwaage beträgt.
b) Für die Stoffe der Rn. 21, Ziffern 1 (wenn sie Paraffin oder einen ähnlidi wirkenden Stoff ent-
halten), 7 c) und 9 c) muß die Vortrocknung wie im vorstehenden Absatz a) vorgenommen werden, mit
dem Untersdiied, daß die Temperatur des Trockensdirankes zwisdien 40 und 45° C gehalten wird.
(6) Sdiwadinitrierte Nitrozellulose der Rn. 331, Ziffer 7 a) ist vorerst einer Vortrocknung nach den Bedin-
gungen des vorstehenden Absatzes (5) a) zu unterwerfen; hierauf muß sie während mindestens 15 Stunden
in einem mit konzentrierter Schwefelsäure beschickten Exsikkator gehalten werden.
II. Prüfung der chemischen Beständigkeit bei Wärme
Zu Rn. 1101 und 1102:
a) Prüfung der in Rn. 1 1 0 1 genannten Stoffe 1151
(1) In jedes der beiden Probiergläser, die
eine Länge von . . . . . • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . • 350 mm
einen inneren Durchmesser von . . . . . . . . . . . . • 16 mm
eine Wanddicke von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5 mm
haben, bringt man 1 g des über Chlorkalzium getrockneten Stoffes (der Stoff ist für die Trocknung erfor-
derlidienfalls in Stücke von nidit mehr als 0,05 g zu zerkleinern). Die beiden Probiergläser, die didit, aber
lose zu bedecken sind, werden sodann in eine Heizvorrichtung gebracht, so daß sie wenigstens zu 4/5 ihrer
Länge siditbar und einer ständigen Temperatur von 132° C während 30 Minuten ausgesetzt sind. Man stellt
fest, ob sidi während dieser Zeit nitrose Gase entwickeln, so daß gelbbraune Dämpfe entstehen, die beson-
ders vor einem weißen Hintergrund erkennbar sind.
(2) Der Stoff gilt als beständig, wenn diese Dämpfe nidit auftreten.
b) Prüfung der in Rn. 11 0 2 genannten Pulver
(1) Nitrozellulosepulver ohne Nitroglyzerin, gelatiniert oder nidit gelatiniert, und plastifizierte Nitro-
zellulose: man bringt 3 g Pulver in gleiche Probiergläser wie unter a) und diese alsdann in eine Heizvor-
riditung mit einer ständigen Temperatur von 132° C.
(2) Nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver: man bringt 1 g Pulver in gleiche Probiergläser wie unter a)
und diese alsdann in eine Heizvorrichtung mit einer ständigen Temperatur von 110° C.
(3) Die Probiergläser mit den Pulvern unter (1) und (2) bleiben eine Stunde in der Heizvorriditung.
Während dieser Zeit dürfen keine nitrosen Gase siditbar werden. Beobaditung und Beurteilung wie
unter a).
Zu Rn. 1103 und 1105: 1152
a) Prüfung der in Rn. 11 0 3, Ziffer 1 , genannten Stoffe
(1) Zwei Proben des explosiven Stoffes von je 10 g werden in zylindrisdie Wägegläser von 3 cm innerem
Durchmesser, einer Höhe bis zum unteren Rand des Deckels von 5 cm und mit Deckeln gut versdilossen
in einem Sdirank, in dem sie gut sichtbar sind, einer ständigen Temperatur von 90° C während 3 Stunden
ausgesetzt.
(2) Während dieser Zeit dürfen keine nitrosen Gase sichtbar werden. Beobachtung und Beurteilung wie in
Rn. 1151 a).
b) Prüfung der i n Rn. 1 1 0 3, Z i ff er 2 , 1 1 0 3 / 1 und Rn. 11 0 5 g e n an n t e n S toffe
(1) Zwei Proben des explosiven Stoffes von je 10 g werden in zylindrisdie Wägegläser von 3 cm innerem
Duidimesser, einer Höhe bis zum unteren Rand des Deckels von 5 cm und mit Deckeln gut versdilossen
in einem Schrank, in dem sie gut sichtbar sind, einer ständigen Temperatur von 75° C während 48 Stunden
ausgesetzt.
(2) Während dieser Zeit dürfen keine nitrosen Gase sichtbar werden. Beobaditung und Beurteilung wie
in Rn. 1151 a).
III. Entzündungstemperatur (siehe Rn. 1101 und 1102)
(1) Zur Bestimmung der Entzündungstemperatur werden je 0,2 g des Stoffes in einem Probierglas erhitzt, 1153
das in ein Wood'sdies Metallbad eintaudit. Die Probiergläser werden in das Bad eingesetzt, nachdem dieses
100° C erreicht hat. Die Temperatur wird sodann von Minute zu Minute um 5° C gesteigert.
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Anhang 1
1153 (2) Die Probiergläser müssen
(Forts.)
eine Länge von • • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 mm
einen inneren Durchmesser von ............ . 15 mm
eine Wanddicke von ...................... . 0,5mm
haben und 20 mm tief eingetaucht sein.
(3) Bei dem dreimal zu wiederholenden Versuch ist jedesmal festzustellen, bei welcher Temperatur eine
Entzündung des Stoffes eintritt, ob unter langsamer oder schneller Verbrennung, ob unter Verpuffung oder
Explosion.
(4) Die bei den drei Versuchen festgestellte niedrigste Temperatur ist die Entzündungstemperatur.
1154 IV. Prüfung der Empfindlichkeit bei Rotgluttemperatur und Flammenzündung (siehe Rn. 1103 bis 1110)
a) Prüfung in einer rotglühenden Eisenschale (siehe Rn. 1103 bis 1106 und 1108 bis 1110)
(1) In eine zur Rotglut erhitzte eiserne Halbkugelschale von 1 mm Dicke und 120 mm Durchmesser werden
Proben des zu prüfenden explosiven Stoffes, steigend von etwa 0,5 g bis 10 g, geworfen.
Die Versuchsergebnisse sind wie folgt zu unterscheiden:
1. Entzündung mit langsamer Verbrennung (Ammoniumnitratsprengstoff),
2. Entzündung mit schneller Verbrennung (Cloratsprengstoff),
3. Entzündung mit heftiger und explosionsartiger Verbrennung (Schwarzpulver),
4. Detonation (Fulminat).
(2) Dem Einfluß der verwendeten explosiven Stoffmenge auf dem Ablauf der Erscheinungen ist Rechnung
zu tragen.
(3) Der untersuchte explosive Stoff darf keine wesentlichen Unterschiede gegenüber dem Vergleichs-
sprengstoff zeigen.
(4) Die Eisenschalen müssen vor jedem Versuch sorgfältig gereinigt und auch oft ersetzt werden.
b) Prüfung der Entzündbarkeit (siehe Rn.1103 bis 1110)
(1) Der zu prüfende explosive Stoff wird in einer flachen eisernen Schale zu einem kleinen Haufen
aufgeschüttet, und zwar - nach Maßgabe des Ergebnisses unter a) - steigend in kleinen Mengen von 0,5 g
bis zu höchstens 100 g.
(2) Die Spitze des kleinen Haufens wird mit der Flamme eines Streichholzes in Berührung gebracht, und
man beobachtet sodann, ob der explosive Stoff sich entzündet und langsam abbrennt, verpufft oder explo-
diert, und ob er, wenn einmal entzündet, auch nach Wegnahme des Streichholzes noch weiterbrennt. Wenn
keine Entzündung eintritt, stellt man einen ähnlichen Versuch an, indem man den explosiven Stoff in
Berührung mit einer entleuchteten Gasflamme bringt und die gleichen Feststellungen macht
(3) Die Versuchsergebnisse werden den am Vergleichssprengstoff erhaltenen gegenübergestellt.
1154/1 c) Brandversuch unter Einschluß
(1) Die Versuche zu a) und b) sind zu ergänzen durch einen Brandversuch unter Einschluß in einem
Eisenblechkästchen von quadratischem Querschnitt und 8 cm Kantenlänge bei 1 mm Wandstärke. Das
Kästchen ist (nach der nachstehenden Skizze) aus weichgeglühtem Eisenblech herzustellen und durch Um-
bördeln des Deckels möglichst dicht abzuschließen.
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Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1185
Anhang 1
(2) Bei reibungsempfindlichen Sprengstoffen ist durch Abdecken der oberen Schicht mit einem Blatt 1154/1
Papier zu verhüten, daß Sprengstoffteile zwischen die Fugen geraten und beim Umbördeln des Randes (Forts.)
geklemmt werden. Das Kästchen wird mit dem Sprengstoff ganz voll gefüllt, und zwar so, daß er möglichst
dieselbe Dichte hat wie in den fertigen Patronen. Das Kästchen ist unter Vorsicht, z.B. mit Packpapier
mehrfach umhüllt, in das Feuer zu bringen, um eine sofortige Entzündung des Sprengstoffes zu vermeiden.
(3) Es ist anzugeben, ob der Sprengstoff verpufft, explodiert, wie lange die Verbrennung dauert und
unter welchen Erscheinungen sie verläuft, ferner welche Veränderungen am Kästchen eingetreten sind.
(4) Der Versuch ist zweimal auszuführen. Von den benutzten Eisenblechkästchen ist ein Lichtbild bei-
zufügen.
V. Prüfung der Empfindlichkeit auf Stoß (siehe Rn. 1103 bis 1110)
(1) Der gemäß den Bedingungen der Rn. 1150 getrocknete explosive Stoff ist hierauf in folgende Form zu 1155
bringen:
a) Die festen explosiven Stoffe werden so fein geraspelt, daß sie vollständig durch ein Maschensieb
von 1 mm hindurchgehen; man verwendet für die nachfolgende Prüfung nur die Fraktion, die als
Rück.stand auf dem Maschensieb von 0,5 mm verbleibt.
b) Die pulverförmigen explosiven Stoffe werden durch ein Maschensieb von 1 mm abgetrennt; für
die Prüfung auf Empfindlichkeit gegen Stoß ist der ganze Siebdurchgang zu verwenden.
c) Die plastischen und gelatinierten explosiven Stoffe sind zu möglichst runden Kügelchen im
Gewichte von 25 bis 35 mg zu formen.
(2) Die Vorrichtung zur Durchführung der Versuche besteht aus einem in Schienen geführten Gewicht,
das auf eine bestimmte Fallhöhe eingestellt und leicht ausgelöst werden kann. Das Gewicht trifft nicht
unmittelbar auf den explosiven Stoff, sondern auf einen Stempel, der aus einem Oberteil D und einem
Unterteil E besteht, aus gehärtetem Stahl hergestellt und in dem Führungsring F leicht beweglich ist
(Figur 1). Zwischen Ober- und Unterteil des Stempels wird die Stoffprobe gelegt. Stempel und Führungs-
ring befinden sich in einem Schutzzylinder C aus gehärtetem Stahl, der auf einem Stahlblock B (Amboß)
ruht; dieser ist in einem Zementsockel A eingelassen (Figur 2). Die Abmessungen der verschiedenen Teile
sind aus der Abbildung zu entnehmen.
(3) Die Versuche werden abwechselnd mit dem zu prüfenden explosiven Stoff und dem Vergleichsspreng-
stoff wie folgt ausgeführt:
a) Der explosive Stoff in Form von Kügelchen (wenn er plastisch ist) oder abgemessen mit Hilfe
eines Ladelöffelchens von 0,05 cm3 Fassungsraum (wenn er pulverförmig oder geraspelt ist) wird
sorgfältig zwischen die beiden Stempelteile gebracht, deren Berührungsflächen nicht feucht sein
dürfen. Die Raumtemperatur darf nicht über 30° C und nicht unter 15° C liegen. Jede Probe des
explosiven Stoffes darf dem Stoß nur einmal ausgesetzt werden. Nach jedem Versuch sind der
Stempel und der Führungsring sorgfältig zu reinigen; alle etwaigen Rück.stände des explosiven
Stoffes sind zu entfernen.
b) Die Versuche müssen mit einer Fallhöhe beginnen, bei der die dem Versuch ausgesetzten Mengen
des explosiven Stoffes vollkommen explodieren. Nach und nach vermindert man die Fallhöhe, bis
nur eine unvollständige oder keine Explosion eintritt. Bei dieser Höhe macht man vier Fallproben,
und wenn sich bei nur einem dieser Versuche eine glatte Explosion ergibt, macht man noch vier
weitere Versuche bei einer etwas geringeren Fallhöhe usw.
c) Als Empfindlichkeitsgrenze wird die niedrigste Fallhöhe angesehen, bei der sich unter mindestens
vier bei dieser Höhe vorgenommenen Versuchen eine glatte Explosion ergeben hat.
d) Die Fallhammerprobe wird gewöhnlich mit einem Fallgewicht von 2 kg vorgenommen. Wenn je-
doch die Stoßempfindlichkeit bei diesem Gewicht eine größere Fallhöhe als 60 bis 70 cm erfordert,
soll der Versuch mit einem Fallgewicht von 5 kg vorgenommen werden.
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Anhang 1
Fig. 1 Fig. 2
.------~100 - - - - - -
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0, 10
.. . ' .. .
, . . ·. ..
·.- r.-_ : '.
..,_ _ _ _ _ _ _ ,.,60()
Maßstab 1 :2 Maßstab 1 : 10
1156 VI. Prüfung der Empfindlidtkelt auf Reibung (siehe Rn. 1103 bis 1110)
(1) Der explosive Stoff wird über Chlorkalzium getrocknet. Eine Probe des explosiven Stoffes wird in
einem nicht glasierten Porzellanmörser mit einem ebenfalls nicht glasierten Stempel gedrückt und ge-
quetscht. Es ist darauf zu achten, daß die Temperatur von Mörser und Stempel etwa 10° C über der Raum-
temperatur (15° bis 30° C) liegt.
(2) Die Versuchsergebnisse werden den am Vergleichssprengstoff erhaltenen gegenübergestellt und wie
folgt unterschieden:
1. keine Erscheinung,
2. einzelne schwache Knallgeräusche,
3. häufige Knallgeräusche oder einzelne sehr starke Knallgeräusche.
(3) Die explosiven Stoffe, die das Ergebnis unter 1. haben, werden praktisch als unempfindlich gegen
Reibung angesehen; wenn sie das Ergebnis unter 2. haben, werden sie als mäßig empfindlich bezeichnet;
bei dem Ergebnis unter 3. gelten sie als sehr empfindlich.
115'1 Die Beständigkeit der in Rn. 1111 genannten Erzeugnisse wird nach den üblichen Labora-
toriumsverfahren geprüft.
VII. Prüfung der Dynamlte auf Ausschwitzen (siehe Rn. 1107)
1158 (1) Der Apparat für die Prüfung der Dynamite auf Ausschwitzen (siehe Zeichnung am Ende des An-
hangs 1) besteht aus einem hohlen Bronzezylinder. Dieser Zylinder, der an einer Seite durch eine Platte
aus dem gleichen Metall verschlossen ist, hat einen inneren Durchmesser von 15,7 mm und eine Tiefe von
40 mm. Er weist an der Wand 20 Löcher von 0,5 mm (4 Reihen zu 5 Löchern) auf. Ein auf 48 mm zylindri-
scher Bronzekolben, dessen Totallänge 52 mm beträgt, gleitet in den senkrecht gestellten Zylinder hinein.
Der Kolben, dessen Durchmesser 15,6 mm beträgt, wird mit einem Gewicht von 2220 g belastet, so daß
ein Druck von 1,2 kg/cm! auf den Zylinderboden ausgeübt wird
(2) Man bildet aus 5 bis 8 Gramm Dynamit einen kleinen Wulst von 30 mm Länge und 15 mm Durch-
messer, den man mit ganz feiner Gaze umgibt und in den Zylinder bringt; dann setzt man den Kolben und
das Gewicht darauf, damit das Dynamit einem Druck von 1,2 kg/cm 2 ausgesetzt wird.
Man notiert die Zeit, die es braucht, bis die ersten öligen Tröpfchen (Nitroglyzerin) an der Außenseite
der Löcher des Zylinders erscheinen.
(3) Wenn bei einem bei 15° bis 25° C durchgeführten Versuch die ersten Tröpfchen erst nach einem Zeit-
raum von mehr als 5 Minuten erscheinen, entspricht das Dynamit den Bedingungen.
,. r
Zu Rn. 1150 AJ>s. (2/1)
Zusammensetzung Verhalten Empfindlichkeit unter einem Fallhammer
Emp·
'ö in gegen eines mit find·
Hundert· Aussehen Lagerung beim beim von 2 kg Gewicht von 5 kg Gewicht
"'0, gegen eine Einwerfen
dem lieh·
C: teilen und bei Erhitzen 10mm Sprengstoff 1 keit
4) Bestand- im Zündung in eine gegen
P. Beschaffenheit . 75° C durch hohe, gefüllten bei einer Fallhöhe von cm
teile Wood'· rotglühende Eisenblech- Rei•
fl)
Streich• 5mm
sehen breite Eisen- kästchens bung
An· fun- Metallbad holz sdlale
""" 1 •· Gas- im
gabe den 15 g) 5 110 115 120 130 140 150 160 1 5 110 1 t 5 120 125 130 135140
flamme Holzfeuer
z:-1
w
Dona- Ammon- Hellgelbes. Gewichts- 180° 5mal Smal Ent- In 1¼ Keine c.o
rit 1 nitrat 80 80,5 feinkörniges verlust (rot- nicht nicht zündet Minuten Zersetzung 6 6 6 4 4 6 6 6 2 4 2
Pulver, etwas nach braune ent- ent- sich und Spreng- Keine
Trinitro- zusammen- 2Tagen Dämpfe) zündet zündet brennt stoff ab- Teilweise Er- ...:i
PJ
toluol 12 11,5 backend. 0,3 und 305° mit gebrannt. Zersetzung 1 1 1 schei- CO
Wird beim 0,4v.H. 306° gleich- Kästchen nung 0..
(1)
Nitro- Rütteln nicht Geruch 370° mäßiger an einer Explosion 1 1 3 2 4 6 ....
glyzerin 4 4,0 entmischt. schwach, entzündet
Kubische sauer und
Flamme
in
Ecke
durch-
>
C
Cl)
Holzmehl 4 3,9 Dichte in der langsam 12/14/10 geschmol- CO
Patrone 1,0 PJ
abge- Sekunden zen. Sonst O"
brannt ab unver-
\ (1)
ändert. tc
Wieder- 0
:::::s
holung .?
ebenso 0..
(1)
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1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Zu Rn. 1158 (1)
Apparat für die Prüfung auf Ausschwitzen
"'"'
BRONZEKOLBEN
Maßstab: l : 2
4 Reihen
zu 5 Lödlern
von 0,5 0 m
<X>
"'tO
1-
.100
.1
,t 10,
GEWICHT
Maßstab: 1 : 2
HOHLZYLINDER AUS BRONZE
Maßstab: l :2
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1189
Anhang 1/1 und t/2
Anhang 1/1
Bestimmungen über Fibertrommeln und Pappfässer für feste giftige Stoffe
gemäß Rn. 407 (6) b), 408 (2) c), 409 (1) d). 410 (1) d), 410 (1/1) und 414 (1) a)
Anträge auf Zulassung von Fibertrommeln und Pappfässern zur Beförderung fester giftiger Stoffe [Rn. 401, 1160
Ziffern 5 b), 5 c), 6, 8, 9, 13 und 14) sind an den Gewerbetec:hnischen Beirat des Bundesverkehrsministeriums
zu richten. Dem Antrage sind eine maßstäblic:he Zeichnung und eine Besc:hreibung beizufügen, die genaue
Angaben über den Aufbau der Trommel oder des Fasses und die verwendeten Werkstoffe enthalten
Jede Bauart einer Fibertrommel oder eines Pappfasses ist auf Kosten des Herstellers einer praktischen 1161
Prüfung durc:h die Bundesanstalt für Materialprüfung zu unterziehen Der Hersteller hat der Prüfstelle für
diesen Zweck die erforderlic:he Anzahl von Trommeln oder Fässer zur Verfügung zu stellen, die mit
einem Stoff von etwa gleic:hem spezifisc:hen Ge~ic:ht wie der zu befördernde Stoff gefüllt sein müssen Bei
der Prüfung ist das Verhalten der gefüllten Trommeln oder Fässer beim Fallenlassen aus einer Höhe von
2,5 m auf ein Kopfsteinpflaster, und zwar beim Auftreffen auf die Mantelfläche, auf den Boden, den Deckel
und je auf eine Kante des Bodens und des Deckels festzustellen. Die Prüfstelle erstattet über das Ergebnis
der Prüfung ein Gutac:hten, dem die in Rn 1160 bezeic:hneten Unterlagen (Zeic:hnung und Besc:hreibung,
ggf in der auf Grund der Prüfung geänderten Ausführung, beizufügen sind. Das Gutachten ist in je einer
Ausfertigung dem Gewerbetechnischen Beirat des Bundesverkehrsministeriums zu übersenden
Hat eine Bauart den Anforderungen der Prüfung genügt, und verpflichtet sic:h der Hersteller sdnifthc:h, 1162
nur solc:he Fibertrommeln oder Pappfässer zur Beförderung fester giftige Stoffe zu liefern, die der geprüften
Bauart genau entsprec:hen, so wird die Bauart durch Eintragung der Herstellerfirma und einer Zulassungs-
nummer in eine beim Gewerbetec:hnischen Beirat des Bundesverkehrsministeriums zu führende Hersteller-
liste zugelassen.
Hersteller von Fibertrommeln und Pappfässern, deren Bauart nach Abgabe der vorgeschriebenen Ver- 1163
pfliditungserklärung durch Eintragung in die Liste gemäß Rn t 162 zugelassen worden ist, sind verpfliditet,
auf den Mantel der von ihnen hergestellten, der zugelassenen Bauart entsprechenden Fässer einen deut-
lichen Aufdruck mit folgenden Angaben anzubringen:
,,Fibertrommeln (oder Pappfaß), für feste giftige Stoffe zugelassen.
Zulassungsnummer der Bauart ....... ".
Mit der Verwendung einer so bezeichneten Fibertrommel oder eines so bezeidineten Pappfasses über- 1164
nimmt der Ablader die Gewähr für die bedingungsgemäße Gestaltung der Verpackung und trägt alle Folgen,
die sidi etwa daraus ergeben, daß die Verpackung den Bedingungen nidit entspricht
Anhang 1/2
Besonderheiten für militärische Munition
t. 1170
2 (1) Abweidiend von Rn. 61 sind die folgenden Gegenstände zur Beförderung zugelassen:
a) als Gegenstände der Ziffer 4 c):
Patronen der Ziffer 4 e), wenn sie mit Patronen der Ziffer 4 c) in emem Patronengurt gegurtet
sind;
b) als Gegenstände der Ziffer 4 d).:
Patronen der Ziffern 4 c) und e), wenn sie mit Patronen der Ziffer d) in einem Patronengurt
gegurtet sind:
C) als Gegenstände der Ziffer 7:
Gegenstände mit Blitzsatz, mit oder ohne Treibladung oder Treibsatz, ohne Zündmittel;
1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Anhang 1/2
1170 d) als Gegenstände der Ziffer 8:
(Forts.) Pyrotechnische Munition (Gegenstände mit einem pyrotechnischen Satz, Gemisch oder Gemenge
zur Erzeugung von Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Gas- oder Bewegungswirkungen) mit oder
ohne Ausstoßladung, mit oder ohne Treibladung oder Treibsatz, mit nichtsprengkräftigen
Zündmittel oder ohne Zündmittel;
e) als Gegenstände der Ziffer 9:
Gegenstände mit Brand-, Nebel-, Rauch- oder Reizstoffen, mit oder ohne Ausstoßladung oder
Zerlegeladung, mit oder ohne Leuchtspurmittel, mit oder ohne Treibladung oder Treibsatz, mit
nichtsprengkräftigem Zündmittel oder ohne Zündmittel;
f) als Gegenstände der Ziffer 11:
Gegenstände mit Blitzsatz oder Sprengbrandladung und Gegenstände mit Brand-, Nebel- oder
Raudlstoffen und Zerlegeladung, mit oder ohne Leudltspurmittel, mit oder ohne Treibladung
oder Treibsatz, mit sprengkräftigem Zündmittel.
(2) Wenn die als Gegenstände der Rn. 61 Ziffer 9 zugelassenen Gegenstände explosive Stoffe enthalten,
die in Rn. 21 der Anlage zur EVO aufgeführt sind, so müssen diese Stoffe den Beständigkeits- und
Sicherheitsbedingungen des Anhangs I der Anlage C zur EVO entsprechen.
(3) -
3. Abweichend von Rn. 63 bis 73 und 103 bis 110/3 darf für die Munition die vom Militär vorgeschriebene
Verpackung verwendet werden, sofern sie den Allgemeinen Verpackungsvorschriften in Rn. 62 und 102
der Anlage zur VO über gefährliche Seefrachtgüter entspricht.
4. Abweichend von Rn. 74 dürfen zu einem Versandstück vereinigt werden:
a) Gegenstände der Rn. 61 Ziffer 5 c) in Aufbewahrungskästen für Zündmittel mit Gegenständen
der Rn. 61 Ziffern 2 c), 5 a) und b) sowie Rn. 101 Ziffern 3, 6 und 13. Außerdem dürfen inerte
Zubehörteile beigepackt sein;
b) Gegenstände der Rn. 61 Ziffer 8 mit den zugehörigen nichtsprengkräftigen Zündmitteln;
c) Gegenstände der Rn. 61 Ziffer 9 mit den zugehörigen Zündmitteln. Durch die Verpackung muß
sichergestellt sein, daß die Gegenstände der Ziffer 9 durch beigepackte sprengkräftige Zündmittel
nicht zur Detonation gebracht werden, wenn die Zündmittel auf irgendeine Weise in der Ver-
packung gezündet werden.
5.
6.
7. (1) Abweichend von Rn. 77 und 114 sind von den in Nr. 2 genannten Gegenständen im Verladeschein
zu bezeichnen:
a) die Gegenstände der Rn. 61 Ziffer 8 als .Pyrotechnische Munition";
b) die Gegenstände der Rn. 61 Ziffer 9 als „Gegenstände mit Brandstoffen" bzw. ,.Gegenstände
mit Nebel- und Rauchstoffen" bzw . .,Gegenstände mit Reizstoffen";
c) die Gegenstände der Rn. 61 Ziffer 11 als „Gegenstände mit Sprengladung" bzw . .,Gegenstände
mit Nebel- und Raudlstoffen".
(2) Wenn die Gegenstände der Rn. 61 Ziffern 9 und 11 eine Treibladung haben, so ist dies anzugeben,
z. B. ,.Gegenstände mit Nebel- und Rauchstoffen und Treibladung"
(3) Als „Gegenstände mit Sprengladung" sind auch die Gegenstände mit Blitzsatz oder Sprengbrand-
ladung (Rn. 61 Ziffern 7 und 11) zu bezeichnen.
(4) Der Ablader muß im Verladeschein bescheinigen: ,,Beschaffenheit des Gutes und der Verpackung
entsprechen den Vorschriften der Anlage zur VO über gefährliche Seefradltgüter einschließlich des
Anhangs 1/2".
8.
9. Abweichend von Rn. 81 und 118 dürfen
(1) nicht zusammen in einer Schottenabteilung verladen werden:
a) Gegenstände mit gelierten Brandstoffen oder entzündbaren flüssigen Stoffen der Rn. 61 Ziffer 9
und
b) Gegenstände mit weißem Phosphor der Rn. 61 Ziffern 9 und 11 mit anderen Gegenständen der
Rn. 61 und mit Gegenständen der Rn. 101. Ausnahmen siehe (2);
(2) zu den Gegenständen der Rn. 61 Ziffer 7 und zu den Gegenständen mit gelierten Brandstoffen,
entzündbaren flüssigen Stoffen oder weißem Phosphor der Rn. 61 Ziffer 9 zugeladen werden:
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1191
Anhang 2 und 3
zugehörige sprengkräftige Zündmittel der Rn. 61 Ziffern 5 d), e) und f). Soldl.e gemischten Sendungen 1170
sind wie Sendungen von Gegenständen der Ziffer 11 zu behandeln. Im Verladesdl.ein ist hinter die (Forts.)
Bezeichnung des Gutes zu setzen: ,,und sprengkräftige Zündmittel";
(3) zu den Gegenständen der Rn. 61 Ziffer 11, mit Ausnahme der Gegenstände mit weißem Phosphor, '
zugeladen werden:
Gegenstände der Rn. 61 Ziffer 7 und sprengkräftige Zündmittel der Rn. 61 Ziffern 5 d), e) und f);
(4) zu den Gegenständen mit Nebel- und Rauchstoffen und mit sprengkräftigen Zündmitteln der Rn. 61
Ziffer 11 zugeladen werden:
pyrotechnische Munition der Rn. 61 Ziffer 8.
Anhang 2
Richtlinien über die Besdlaffenheit der Gefäße aus Aluminiumlegierungen
für gewisse Gase der Klasse I d
Es gelten die Vorschriften der Polizeiverordnung über die ortsbeweglichen geschlossenen Behälter für _1200
verdichtete, verflüssigte und unter Druck gelöste Gase (Druckgasverordnung) (Ministerialblatt für Wirtschaft
und Arbeit 1935 S. 343) und die gemäß § 3 (1) dieser Verordnung vom Deutschen Druckgasausschuß aufge-
stellten Technischen Grundsätze [vgl. Rn. 133 (2)].
Anhang 3
Prüfung der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse III a
(1) Der Flammpunkt ist zu bestimmen: 1300
a) für Temperaturen von nicht mehr als 65° C mit dem Apparat Abel-Pensky unter Beachtung der
Vorschriften DIN 51 755, DIN 53 169 und DIN 53 213 1);
b) für Temperaturen von mehr als 65° C mit dem Apparat Pensky-Martens unter Beachtung der Vor-
schrift DIN 51 758.
Bem. Rn. 1301 Ist in diesem Fall nicht zu beachten
(2) Ist der Flammpunkt bereits mit einem anderen anerkannten Gerät unter Beadl.tung von Rn. 1301
bestimmt worden - ausgenommen Stoffe, deren Flammpunkt nach DIN 53 213 zu bestimmen ist -, so
kann in Abweichung von Abs. (1) audi dieser Meßwert zur Einordnung des Stoffes benutzt werden. Als
anerkannt gelten folgende Geräte:
a) für Temperaturen von nidit mehr als 50° C: Apparat Abel, Apparat Abel-Pensky, Apparat Luchaire-
Finances, Apparat Tag;
b) für Temperaturen von mehr als 50° C: Apparat Pensky-Martens, Apparat Ludiaire-Finances.
Bei Anwendung von Rn. 1300 (2) ist das Prüfverfahren vorzunehmen: 1301
a) für den Apparat Abel gemäß den britisdien Normvorsdl.riften Nr. 33/44 des „Institute of Petroleum• 1 );
es darf audi der Apparat Abel-Pensky mit den gleidien Normvorschriften verwendet werden;
b) für den Apparat Pensky-Martens gemäß den Normvorschriften Nr. 34/47 des „Institute of Petroleum" 2)
oder den Normvorschriften D. 93-46 der A. S. T. M. 3);
c) für den Apparat Tag gemäß den Normvorschriften D. 53-46 der A. S. T. M. 3);
d) für den Apparat Luchaire gemäß der im Journal officiel vom 29. Oktober 1925 veröffentlichten An-
weisung zum Erlaß des französischen Ministeriums für Handel und Industrie vom 26. Oktober 1925.
1) Deutscher Normenausschuß, Berlin 15, Uhlandstr. 175.
2) The Institute of Petroleum. 61 New Cavendish Street, London W.t.
3) American Society for Testing Materials, 1916 Race Street, Philadelphia 3 (Pa), USA.
1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Anhang 3/1 und 3/2
1303 Zur Bestimmung des Gehaltes an Peroxyd in einer Flüssigkeit ist folgendes Verfahren anzuwenden:
Man gießt eine Menge p (ungefähr 5 g, auf 1 cg genau gewogen) der zu prüfenden Flüssigkeit in einen
Erlenmeyerkolben, fügt 20 cm 3 Essigsäureanhydrid und ungefähr 1 g festes pulverisiertes Kaliumjodid bei
und rührt um. Nach 10 Minuten wird die Flüssigkeit während 3 Minuten bis auf 60° C erwärmt, dann läßt
man sie 5 Minuten abkühlen und gibt 25 cm 3 Wasser bei Das freigewordene Jod wud nach einer halben
Stunde mit einer zehntelnormalen Natriumthiosulfatlösung titriert, ohne Beigabe eines Indikators. Die voll-
ständige Entfärbung zeigt das Ende der Reaktion an Werden die erforderlichen cm 3 der Thiosulfatlösung
17 n
mit n bezeichnet, so läßt sich der Peroxydgehalt (in H 2 0 2 berechnet) der Flüssigkeit nach der Formel p
100
berechnen.
~-
Anhang 3/1
Bestimmungen für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a
auf Grund von deutschen Normenvorschriften
(Rn. 301, Bemerkung zu Ziffern 3 und 4)
1350 Lösungen und Mischungen der Rn. 301, Ziffern 3 und 4 (wie gewisse Lacke und Lackfarben), sind den
Vorschriften der Klasse III a nicht unterstellt, wenn sie entzündbare flüssige Stoffe in der Ruhe nicht aus-
scheiden und im Auslaufbecher nach dem Normblatt DIN 53 211 mit einer Auslaufdüse von 4 mm Durch-
messer bei 20° C
a) eine Auslaufzeit von mindestens 90 Sekunden haben, oder
b) eine Auslaufzeit von mindestens 60 Sekunden, aber weniger als 90 Sekunden haben, und nicht mehr
als 60 °/o entzündbare flüssige Stoffe der Klasse lII a enthalten, oder
c) eine Auslaufzeit von mindestens 25 Sekunden, aber wemge.r dls 60 Sekunden haben, und nicht mehr
als 20 °/o entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a enthalten.
Anhang 3/2
Kennzahlen für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a
A. Vorbemerkungen
1360 (1) In der nachfolgenden Tabelle sind Kennzahlen und Hinweise für eine größere Anzahl endzündbarer
flüssiger Stoffe der Klasse III a enthalten, um die Anwendung der Vorschriften dieser Klasse - insbeson-
dere der Rn. 301, 303, 305 und 305/1 - zu erleichtern. Mit Ausnahme der Kennzahlen. für Benzine, flüssige
Brenn- und Kraftstoffe sowie Heizöle (s. lfd. Nr. 106 der nachfolgenden Tabelle) gelten sämtliche Angaben
dieses Anhangs nur für die reinen Stoffe.
Da die Feststellung des Reinheitsgrades einer zu befördernden Flüssigkeit häufig schwierig ist, technische
Beimengungen jedoch die Kennzahlen wesentlich beeinflussen können, sind die nachfolgenden Ausführun-
gen zu beachten.
(2) Zunächst ist - unabhängig von der Reinheit des Stoffes - zu prüfen, ob die zu befördernde Flüssig-
keit in der Tabelle aufgeführt ist. Trifft dies zu, so ist unter Beachtung der Bestimmungen in Rn. 1361 zu
prüfen, ob die in der Tabelle für den betreffenden reinen Stoff aufgeführten Kennzahlen auch für die zu
befördernde Flüssigkeit angewendet werden können.
(3) Ist die zu befördernde Flüssigkeit in der Tabelle nicht aufgeführt, oder können nach Rn. 1361 die
Angaben in der Tabelle nicht angewendet werden, oder bestehen Zweifel, so sind die Kennzahlen ander-
weitig (ggf. experimentell) zu bestimmen.
(4) Um das Auffinden der Stoffe zu erleichtern, ist dem Tabellenteil ein Stoffregister beigefügt. Das Stoff-
r~ister enthält außer den gebräuchlichen auch andere Bezeichnungen.
B. Erläuterungen
1361 (1) Zu Spalte 1:
Die fortlaufende Zeilennummer (Ud. Nr.) ist gleichlautend mit der Zahl, die im Stoffregister den ver-
schiedenen Bezeichnungen nachgestellt ist.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1193
Anhang 3/2
(2) Zu Spalte 2: 1361
(Forts.)
Die brennbaren Flüssigkeiten sind alphabetisch nach dem gebräuchlichsten Namen, der für die eindeutige
Festlegung des Stoffes ausreichend ist, geordnet. ·
Die Bezeichnungen n-(normal-), i-(iso-), o-(ortho), m-(meta-) und p-(para-) gelten bei der alphabetischen
Einordnung als nicht zum Namen gehörig. Die Bezeichnungen prim. (primär), sec. (sekundär) und tert. (ter-
tiär) sind dem Namen nachgestellt.
Ferner sind die Namen Cyclo ... , Acetylen usw. dem Gebrauch in der Chemie folgend nicht mit z oder k
sondern mit c geschrieben.
(3) Zu Spalte 3:
Der Siedepunkt ist die Temperatur in ° C, bei der der Dampfdruck des betreffenden reinen Stoffes 760
. Torr (= 760 mm Hg = 1,033 kg/cm 2) beträgt. Die Daten wurden auf ganzzahlige Grade gerundet.
Durch Vergleidl des in der Tabelle angegebenen Siedepunktes mit dem (im allgemeinen bekannten oder
verhältnismäßig leicht bestimmbaren) Siedepunkt oder Siedebeginn und Siedeende der zu befördernden
Flüssigkeit ist die Anwendbarkeit der Tabellenangaben für die Stoffe der lfd. Nr. 1 bis 105 wie folgt zu
prüfen:
a) Weicht der Siedepunkt oder der Siedebeginn und das Siedeende der zu befördernden Flüssigkeit nicht
mehr als ± 2 Grad von dem in der Tabelle angegebenen Siedepunkt des reinen Stoffes ab, so sind die
Tabellenangaben anwendbar.
b) Weicht der Siedepunkt oder der Siedebeginn und das Siedeende der zu befördernden Flüssigkeit mehr
als ± 2 Grad von dem in der Tabelle angegebenen Siedepunkt ab, so sind die Tabellenangaben nicht
uneingeschränkt anwendbar und somit gemäß Rn. 1360 (3) anderweitig zu bestimmen.
Für die Stoffe, die unter die lfd. Nr. 106 „Benzine, flüssige Brenn- und Kraftstoffe, Heizöle" fallen, ist die
Fußnote zu lfd. Nr. 106 über die Anwendbarkeit der Daten zu beachten.
Bem. Bei den zu befördernden Flüssigkeiten handelt es sich häufig um Stoffe, die durch den Herstellungsprozeß
bedingte Beimengungen enthalten, als9 um technisch reine Stoffe oder um Stoffgemische. Reine Stoffe haben
einen Siedepunkt, Stoffe mit Beimengungen haben dagegen in der Regel einen Siedebereich, der durch Siede-
beginn und Siedeende gekennzeichnet wird. Die Beimengungen können die für reine Stoffe gültigen Kennzahlen
wesentlich verändern. Liegt z. B. der Siedebeginn einer zu befördernden Flüssigkeit tiefer als der in der Tabelle
angegebene Siedepunkt, so hat die zu befördernde Flüssigkeit auch einen höheren Dampfdruck und damit einen
niedrigeren Flammpunkt. Um Fehler dieser Art auszuschließen, muß die Anwendbarkeit der Angaben in der
Tabelle überprüft werden. Hierzu dient der Vergleich der Siedeeigenschaften des reinen Stoffes mit denen der
zu befördernden Flüssigkeit. Bei größeren Abweichungen sind die Kennzahlen der reinen Stoffe u. U. nicht
anwendbar, sie müssen deshalb - wie die der nicht in der Tabelle genannten Flüssigkeiten - nach Rn. 1360 (3)
anderweitig bestimmt werden.
(4) Zu Spalte 4:
Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur in ° C, bei der sich aus der zu prüfenden Flüssigkeit bei
760 Torr Gesamtdrudc. unter den im Anh. 3 [Rn. 1300 (1)) genannten Bedingungen Dämpfe in solcher Menge
entwidc.eln, daß sie mit der über der Flüssigkeit befindlichen Luft ein entflammbares Gemisch ergeben. Der
Wert ist auf ganze Grade gerundet.
Der Flammpunkt dient zusammen mit der Angabe in Spalte 5 der Einordnung des reinen Stoffes gemäß
Rn. 301 Ziffern 1 bis 5.
(5) Zu Spalte 5:
Die Angabe, ob die betreffende Flüssigkeit in beliebigem Verhältnis mit Wasser mischbar ist, dient der
Einordnung des reinen Stoffes in Rn. 301 Ziffern 1 bis 5.
Bem. Die Mischbarkelt mit Wasser Ist weitgehend unabhängig von dem in Abs. (3) erwähnten Einfluß der Beimengun-
gen In technisch reinen Flüssigkeiten oder In Gemischen.
(6) Zu Spalte 6:
Unter Zugrun(lelegung der Angaben in den Spalten 4 und 5 ist die Ziffer der Rn. 301 angegeben, in die
der reine Stoff einzuordnen ist.
(7) Zu Spalte 7:
Der absolute Dampfdruck des Stoffes bei 50° C wurde - mit Ausnahme der Grenzwerte bei 1,75 kg/cm1
- auf ganzzahlige Vielfache von 0,2 kg/cm 2 gerundet. So bedeutet z.B. die Angabe 1,6 kg/cm!!, daß der
Dampfdruck zwischen 1,5 kg/cm 2 und 1,7 kg/cm 2 liegt.
Die Angaben dienen der Feststellung, welche Gefäßarten gern. Rn. 303 (6) und (7) und 305/1 (9) für den
reinen Stoff zu verwenden sind.
(8) Zu Spalte 8:
Gemäß Rn. 305/1 (9) wird auf Grund der Daten in Spalte 7 angegeben, welche der in Rn. 305/1 (9) a), b)
und c) genannten Gefäße für den Transport reiner Stoffe in Containern vorgeschrieben sind.
(9J Zu Spalten 9 a und 9 b:
Die Werte d15 und dso sind die Dichten der betreffenden reinen Flüssigkeit bei 15° C bzw. 50° C in kg1 m3
(= 10-S g/cm 3), auf ganzzahlige Einer gerundet. Sie wurden in der Regel bei 760 Torr (Normaldruck.)
und nur bei Stoffen mit einem Siedepunkt unter 50° C beim Sattdampfdruck. des betreffenden Stoffes -
gemessen.
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Anhang 3/2
1361 Die Dichten der reinen Stoffe können der Berechnung des Füllgewichtes eines Gefäßes zugrunde gelegt
(Forts.) werden, z. B. bei sinngemäßer Anwendung von Rn. 305/1 (1): Füllgewicht {kg) = verfügbares Gefäßvolumen
d50
(m3) multipliziert mit 0,95 · d 50 bzw. 0,95 · d 75 • Zur Berechnung von d 75 kann die Formel d15 =
1
+ 25
a
benutzt werden.
{10) Zu Spalte 10:
Der mittlere kubische Ausdehnungskoeffizient a der reinen Flüssigkeit ist nach folgender Formel be-
rechnet:
d1s - dso
a=
35 · dr,o
Der Wert ist in 1()--6 grad-1 angegeben und auf ganzzahlige Vielfache von (2n + 1) • 5 • 1()-5 grad-1
gerundet (n = beliebige Zahl). Liegt z.B. der kubische Ausdehnungskoeffizient einer Flüssigkeit über
120 · 1()--6 grad-1 bis einschließlich 130 · 1()--6 grad-1. so ist als Zahlenwert 125 angegeben.
Der Wert a dient der Berechnung des maximalen Füllungsgrades in 0/o des Fassungsraumes der Con-
tainer (vgl. Spalten 11 und 12).
Bem. Die obige Formel für .x weicht von den in der einsd!.Uigigen Literatur gewählten - und auch dort nidlt ein-
heitlidlen - Berec:hnungsarien ab1 somit sind die Werte in der Tabelle nicht uneingesc:hränkt mit den Literatur-
anqaben vergleidlbar.
(11) Zu Spalte 11:
Unter Zugrundelegung der Angaben in Spalte 10 ist der maximale Füllungsgrad in °/o des Fassungsraumes
für die unter Rn. 305/1 (9) a) bis c) genannten Container bei Beförderung gern. Rn. 305/1 (10) unter Zugrunde-
legung einer Einfülltemperatur tr 15° C und einer maximalen Temperatur tmax 50° C nadl folgender
Formel berechnet:
95
maximaler Füllungsgrad =-
1
+ 9/o des Fassungsraumes.
35 0
Die Einhaltung des in Spalte 11 angegebenen Füllungsgrades wird nicht gefordert, wenn der Füllungs-
grad mit Hilfe der Einfülltemperatur tF nach folgender Formel berechnet wird:
95
maximaler Füllungsgrad = 1
+ a (50 -tF
) 0/e des Fassungsraumes.
(12) Zu Spalte 12:
Unter Zugrundelegung der Angaben in Spalte 10 ist der maximale Füllungsgrad in 0/o des Fassungsraumes
für die unter Rn. 305/1 {9) a) bis c) genannten Container bei Beförderung gern. Rn. 305/1 {10} unter Zugrunde-
legung einer Einfülltemperatur tF = 15° C und einer maximalen Temperatur tmax = 75° C nach folgender
Formel berechnet:
95
maximaler Füllungsgrad = 1
+ 60
a 0/o des Fassungsraumes.
Die Einhaltung des in Spalte 12 angegebenen Füllungsgrades wird nicht gefordert, wenn der Füllungsgrad
mit Hilfe der Einfülltemperatur tF nach folgender Formel berechnet wird:
95
maximaler Füllungsgrad = 1
+ (
a 75-tF
) 0/1 des Fassungsraumes.
~'
C. Kennzahlen für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a der Anlage
1 2 3 4 5 6 1 8 9 10
a b 11 12
mit ein- Container
d111 1 d11n ex
maximaler Füllungsgrad in •t,
Dampf· des Fassungsraumes der
Lfd Wasser tn zureihen zulässig kub. Aus- Container gem. Rn. 305/1 (10)
Bezeichnunq der Flüssiqkeit Siedepunkt Flamm• belieh. drucx Dichte der Flüssig-
Nr bt,i 160 Torr punkt in Kl. III a gern. dehnungs- für t = 15° C und
Verhältnis Rn. 301 bei keit bei
50° C Rn. 305/1 (9) ko-
mischbar Ziff. Abs. effizient
15° C 50° C t max=- 50° C t max= 15° C
oc oc kg/cm2 kg/m3 1
kg1m8 10-6 grad- 1 .,. .,.
1 Acetaldehyd 20 <-20 ja 5 2,8 C 786 739 185 89 85 z
;1
2 Aceton 56 -19 ja 5 0,8 a, b,c 796 756 155 90 86 w
CO
3 Athylacetat 11 - 4 nein 1a 0,4 a., b, C 907 864 145 90 87
4 Athyläther 34,5 <-20 nein 1a 1,7 b,c 719 677 175 89 85
...,
OJ
(Q
5 Athylalkohol 78 12 ja 5 0,4 a,b,c 794 763 115 91 88 0.
(t)
6 A.thylbenzoat 213 88 nein 4 <0,2 a,b,c 1051 1019 85 92 "'1
90
7 Athylbenzol 136 15 nein 1a <0,2 a,b,c 871 840 105 91 89
•
i:::
er,
(Q
8 Athyl-n-butyrat 121 25 nein 3 <0,2 a., b, 884 847 125 91 Pi
C 88 r::::J'
(t)
9 Athylformiat 54 -20 nein 1a 0,8 a, b,c 929 883 145 90 87 o:I
10 Athylmercaptan 0
35 <-20 nein 1a 1,7 b,c 846 802 155 90 86 :::::,
11 Athylpropionat .P
99 12 nein 1a 0,2 a, b,c 896 856 135 90 87 0.
(t)
n-Amylacetat
12
-
147 37 nein 3 :::::,
<0,2 a,b,c 884 856 95 91 89
13 n-Amylalkohol, prim. 138 49 nein 3 <0,2 a., b, 818 793 95 91
!X>
C 89
14 n-Amylalkohol, sec. 119 34 nein 3 <0,2 a,b,c 813 785 105 91 89
•
i:::
(Q
i-Amylalkohol, prim. i:::
15 131 43 nein 3 <0,2 a, b,c 813 787 er,
16 i-Amylalkohol, tert. 102 19 nein 1a 0,2 a, b,c 813 781
95
115
91
91
89
88 -
.-+
CO
O')
.i::.
17 Anisol 154 43 nein 3 <0,2 a, b,c 999 966 95 91 89
18 Benzol 80 -11 nein 1a 0,4 a,b,c 884 847 125 91 88
19 Benzylchlorid 179 60 nein 4 <0,2 a,b,c 1104 1070 95 91 89
20 Brombenzol 156 65 nein 4 < 0,2 a,b,c 1502 1455 95 91 89
21 Butanon-2 80 - 1 nein 1a 0,4 a, b,c 810
1
773 135 90 87
22 n-Butylacetat 127 22 nein 3 < 0,2 a, b,c 886 1 851 115 91 88
23
24
n-Butylalkohol
i-Butylalkohol
118
108
29
27
nein
nein
3
3
<0,2
<0,2
a,b,c
a, b,c
813
806
!
1
1
787
779
95
95
91
91
89
89 -CC
Cll
1 2 3 4 5
mit
6
em-
7 8
Container
d
d1~
9
i d11"
b 10
ex
11 12
maximaler Füllungsgrad in
des Fassungsraumes der
1/,
-
<0
c,,
Dampt-
Wasser to zureihen druck zulässig Dichte der Flüssig- kub. Aus- Container gem. Rn. 305/1 (10)
Lfd Siedepunkt Flamm· belieh in Kl. III a gem. für t = 15° C und
Bezeichnunq der Flüssiqkeit !lei 760 Torr punkt bei keit bei dehnungs-
Nr Verhältnis Rn. 301 Rn. 305/1 (9) lto-
S0° C
mischbar Ziff. Abs. effizient t max.,. 50° C t max - 75° C
15° C 500 C
oc oc ltg,cm:t ltg/ml ltgtml 10-• grad- 1 ,,, .,.
25 Butylalkohol, sec. 99 24 nedn 3 0,2 a, b,c 811 183 105 91 89
26 n-Butylbromid 102 <21 nein 1a 0,2 a,b,c 1283 1232 115 91 88
27 n-Butyldl.lorid 18 <o nein l a 0,4 a, b, C 892 853 125 91 88
28 i-Butyldl.lorid 69 <o nein 1a 0,6 a,b,c 883 844 135 90 87
c:I
29 Butykhlorid, sec. 68 <o nein l a 0,6 a, b,c 879 840 135 90 87 s::
Butyldl.lorid, tert. 51 <o nein 1a 1,0 a. b, 847 805 145 90 81
5.ro
30 C rJ'J
tO
31 Chlorbenzol 132 28 nein 3 <0,2 a. b,c 1112 1014 95 91 89 ro
rJ'J
ro
32 Cumol 152 31 nein 3 < 0,2 a, b,c 866 837 105 91 89 .-+
N
C"
33 Cyclohexan 81 -18 nein 1a 0,4 a, b,c 783 750 125 91 88 i:ii'
.-+
~
34 Cyclohexanon 156 43 nein 3 < 0,2 a. b, C 951 920 95 91 89 c...,
'2J
0,4 125 91 88 ::,-
35 Cyclohexen 83 <-20 nein 1a a,b,c 816 782 '"1
tO
'2J
36 Cyclopen tan 49 <-20 nein 1a 1,0 a, b, C 750 716 135 90 81 ::i
37
38
Cyclopen tanol
Cyclopen tanon
141
131
51
31
nein
nein
3
3
<0,2
<0,2
a. b,
a, b,c
C 951
954
917
920
105
105
91
91
89
89
-
tO
~
~
46 <-20 nein 1a 1,2 b,c 717 140 135 90 81
...,
39 Cyclopenten
~
40
41
Decahydronaphthalin, cis
Decahydronaphthalin, trans
196
187
61
54
nein
nein
4
3
<0,2
< 0,2
a,b,c
a,b,c
900
814
874
848
85
85
92
92
90
90
-
42 n-Decan 114 46 nein 3 < 0,2 a. b,c 734 101 105 91 89
43 Diäthylamin 56 <-20 ja 5 0,8 a, b, C 709 672 155 90 86
44 Diäthylcarbonat 126 25 nein 3 < 0,2 a,b,c 980 941 115 91 88
45 Diäthyloxalat 185 76 nei'n 4 <0,2 a,b,c 1084 1044 115 91 88
46 Di-n-butyläther 141 25 nein 3 <0,2 a, b, C 773 143 115 91 88
47 Di-i-butylketon 168 49 nein 3 <0,2 a, b, C 810 182 105 91 89
48 1,2-Didl.loräthan 84 13 nein la 0,4 a, b, C 1260 1210 115 91 88
49 2,2-Dimethylbutan 50 <-20 nein 1a 1,0 a, b,c 654 620 155 90 86
50 2,3-Dimethylbutan 58 <-20 nein la 0,8 a, b,c 666 634 145 90 87
....
~.
c:,,
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
a b
d15 d5n maximaler Füllungsgrad m "!o
mit em- Container a. des Fassunqsraumes der
Wasser in zureiheu Dampl· zulässig
Lfd Siedepunkt Flamm- druck Dichte der Flüssig- kub. Aus- Container gern. Rn. 305/1 (10)
Nr Bezeichnunq der Flüsslqkelt beheb. m KI. III a qem. dehuungs- · für t ·= 15° C und
bei 760 Torr ounkt bet keit bei
Verhaltnis Rn 301 Rn. 305/1 191 ko·
mischbar 50° C
Ziff Abs. effizient t max - 50° C t max-= 75° C
15° C 50° C
oc oc kg/cm2 kg1m3 kq1m3 10-~ grad-' ,,, 1/o
51 2,3-Dimethylpentan 90 < 0 nein 1a 0,2 a, b,c 699 669 125 91 88
52 Dimethylsulfid 37 <-20 nein 1a 1,6 b,c 854 . 813 145 90 87
53 Dioxan-1,4 101 11 ja 5 0,2 a, b,c 1039 1000 115 91 88 z
'"'
54 Di-n-propyläther 90 <21 nein 1a w
0,2 a, b,c 752 718 135 90 87 c.o
55 ---
....j
56 Fluorbenzol 85 -15 ne,in 1a 0,4 a, b,c 1031 989 115 91 88 PJ
CO
57 n-Heptan 98 - 4 ne,in 1a 0,2 a, b,c 688 658 125 91 88 0..
(D
'"'
58
59
n-Hexan
n-Hexylalkohol, prim.
69
157
<-20 nein 1a 0,6 a, b,c 664 632 145 90 87
•C
C/l
63 nein 4 < 0,2 a,b,c 822 798 85 92 90 CO
PJ
Cj
60 Isopren 34 <-20 nein 1a 1,8 C 685 1 648 165 89 86 (t)
61 Methanol 65 11 ja 5 0,6 a, b,c 796 764 125 91 88 t::i:l
0
::,
62 Methylacetat 57 -10 nein 1a 0,8 a, b,c 940 894 145 90 87 ?
63 Methylbenzoat 0..
199 83 nein 4 <0,2 a,b,c 1093
1
1060 95 91 89 (D
::,
64 Methyl-n-butyrat 103 14 nein 1a 0,2 a, b,c 904
1
1
865 125 .91 88 -
~
65
66
Methylcyclohexan
2-Methylcyclohexanon
101
165
- 4 nein 1a 0,2 a, b,c 174 743 115 91 88
•C
CO
48 nein 3 < 0,2 a, b,c 929 899 95 91 89 C
1
~
67
68
Methylcyclopentan
Methylformiat
72
32
<-10
<-20
nein
nein
1a
1a
0,4
2,0
a, b,c
C
753
982
1
1
720
929
135
165
90
89
87
86
-c.o
O'l
.,::..
69 2-Methylhexan 90 <o nein 1a 0,2 a, b, c 683 653 135 90 87
70 3-Methylhexan 92 <o nein 1a 0,2 a, b,c 691 661 135 90 87
71 2-Methylpentan i
60 <-20 nein 1a 0,7 a, b,c 658 625 145 90 87
72 3-Methylpentan 63 <-20 nein 1a 0,6 a, b,c 669 636 145 90 87
73 Methylpropionat 80 - 2 nein 1a 0,4 a, b, c 921 879 135 90 87
74 Nitrobenzol 211 88 nein 4 < 0,2 a, b,c 1208 1174 85 92 90
75
76
Nitromethan
n-Nonan
101
151
36
31
nein
nein 3
3 0,2
< 0,2
a. b, c
d, b, C
1145
722 i
1098
694
125
105
91
91
88
89
-
C0
-.J
1 2 3 4 5
mit
6
etn•
7 8
Container
d
d,~
9
1
d5r
b 10
Cl
11 12
maXImaler Füllungsgrad in
des Fassunqsraumes der
1 /1
-=
<0
Dampf• zulässig
Wasser tn zureihen druck Dichte der Flüssto kub. Aus Container gern. Rn. 305/1 (101
Lfd. Siedepunkt Flamm• beheb. in Kl. III a oem dehnunq„ für t = 15° C und
Bezeidlnung der Flüssigkeit bei 760 Torr punkt bet keit bei
Nr Verhältnis Rn. 301 Rn. 305/1 191 ko-
misdlbar 50° C Abs.
Ziff. 1
effizient t max .., 50° C t max= 75° C
15° C 1
50° C
oc oc kq/cm! kg1mll
1
1
i kgtm3 10-• grad- 1 .,. .,.
11 n-Octan 126 12 nein 1a < 0,2 a,b,c 106 677 125 91 88
78 i-Octan (2,2,4-Trimethylpentan) 99 -12 nein 1a 0,2 a. b, C 696 667 125 91 88
79 n-Octylalkohol 195 81 nein 4 < 0,2 a, b,c 832 808 85 92 90
!
80 Paraldehyd 124 17 nein 1a < 0,2 a, b,c 996 1
957 115 91 88
td
81 n-Pentan 36 <-20 nein 1a 1,6 b,c 631 595 175 89 85 ~
:::s
p.
82 i-Pentan (2-Methylbutan) 28 <-20 nein 1a 2,0 C 624 588 175 89 85 (!)
r.n
CQ
83 Pentanol-3 116 30 nein 3 < 0,2 a, b,c 825 795 105 91 89 (!)
r.n
187 115 91 88 ~
84 Pentanon-3 102 12 nein 1a < 0,2 a, b, c 819 1
N
1
o'
85 u- Picolin 128 27 nein 3 < 0,2 a, b,c 949 !
916 105 91 89
j
86 Piperidin 106 16 ja 5 0,2 a, b,c 866 834 115 91 88 c.....
ll>
91 ::,"
87 n-Propylacetat 102 10 nein 1a 0,2 a, b,c 894 855 125 88 "1
CQ
ll>
88 i-Propylalkohol 82 12 ja 5 0,2 a. b, C 789 760 105 91 89 :::s
89
90
n-Propylbenzol
n-Propylc:hlorid
159
47 <-20
39 nein
nein
3
1a
< 0,2
1,2
a, b,c
b,c
866
898
837
855
95
145
91
90
89
87 ~
-
CQ
(0
0,
91 i-Propylc:hlorid 35 <-20 nein 1a 1,6 b,c 868
!
824 155 90 86
...,
§:
92 n-Propylformiat 81 - 3 nein 1a 0.4 a, b, c 912 871 135 90 87 .....
.....
93 Pyridin 115 17 ja 5 < O,? d, b. C 988 953 105 91 89
94 Schwefelkohlenstoff 46 <-20 nein 1a 1.2 b, C 1211 1218 125 91 88
95 Styrol 145 32 nein 3 < 0,2 a, b. c 910 881 · 95 91 89
96 n-Tetradecan 254 100 nein 4 < 0,2 a, b,c 766 742 95 91 89
97 Tetrahydronaph thalin 208 77 nein 4 < 0,2 a, b,c 973 947 15 92 90
98 Thiophen 84 < 21 nein 1a 0,4 a, b,c 1070 1028 115 91 88
99 o-Toluidin 200 85 nein 4 < 0,2 a,b,c 1003 974 85 92 90
100 Toluol 111 6 nein 1a 0,2 a, b,c 872 839 115 91 88
101 Triäthylamm 89 <o nein 1a 0,2 a, b,c 733 700 135 90 87
102 Vinylacetat 72 - 8 nein 1a 0,4 a, b, c 938 892 145 90 87
... .... ..
1 2 3 4 5 6 7 8 a 9 b 10 11 12
d15 d5„ maximaler Füllungsgrad in 1 /t
(X
mit ein- Container des Fassunqsraumes der
Wasser in zureihen Dampf· zulässig
Lfd Siedepunkt Flamm- druck Dichte der Flüssig kub. Aus- Container gern. Rn. 305/1 (10)
Bezeichnunq der Flüssigkeit belieb. in Kl. III a gern. dehnungs- für t = 15° C und
Nr bei 760 Torr punkt bei keit bei
Verhältnis Rn. 301 Rn. 305/1 (9) ko-
mischbar 50° C Abs.
Ziff. effizient t max= 50° C t max= 75° C
15° C 50° C
oc oc kg/cmll kg1m3
1
!
kgim3 10- 6 grad-' •t, .,.
103 o-Xylol 144 30 nein 3 <0,2 a, b,c 884 855 95 91 89
104 m-Xylol 139 25 nein 3 <0,2 a, b,c 868 838 105 91 89
105 p-Xylol 138 25 nein 3 <0,2 a., b, C 865 835 105 91 89 z'."1
106 Benzine, flüssige Brenn- w
CO
und Kraftstoffe. Heiz-
öle 1 ) 2) 3) 3) 'l ') 5) 5) 5) ...,
a) vorwiegend nein 606 569 185 89 85 tQ
PJ
paraffinisch 1 ) nein 617 581 175 89 85 0..
(arm an Aromaten nein 632 597 165 89 86 ('1)
'"1
und Naphthenen) nein 650 617 155 90 86
>
C
nein 670 638 145 90 87 Vl
tQ
nein 692 661 135 90 87 PJ
nein 717 687 125 91 88 C"
('1)
nein 742 713 115 91 88 tc
nein 769
1
1 742 105 91 89 0
:::l
nein 797 771 95 91 89 .?
0..
nein 836 1
812 85 92 90 ('1)
b) reich an Aromaten
nein
nein
898
1010
1 875
988
75
65
92
92
90
91 -
:::l
?:l
und Naphthenen 1 ) 2) 3) 3) 'l ') 5) 5) 5)
90
I
87
>C
nein 739 706 135 tQ
nein 764 732 125 91 88 i::
,.....
-
Vl
nein 790 759 115 91 88 CO
nein 818 789 105 91 89 0)
.i::-.
nein 848 821 95 91 89
-CC
CC
l) Die unter den
stoffgemische
GmbH.) sind
bestandteilen
Begriff .Benzine, flüssige Brenn- und Kraftstoffe, Heizöle" fallenden Kohlenwasser-
(vgl. DIN-Tasdlenbudl 20, Mineralöl- und Brennstoffnormen (1960). Beuth-Vertrieb
wegen der Abhängigkeit ihres Volumenausdehnungskoeffizienten von den Haupt-
dieser Gemisdle in die Gruppen a) und b) unterteilt; eine smarte Grenzziehunq
4) Der Dampfdruck bei 50° C (Spalte 7) und damit die Angaben der
vorgeschriebenen Gefaße hängen - ähnlich wie der Flammpunkt
leichtflüchtiger (niedrigsiedender) Komponenten in dem betreffenden
Sofern der Dampfdruck nicht anderweitig bestimmt wird gilt für
für den Containertransport
- von dem Vorhandensein
Gemisdl ab.
die Wahl der in Rn. 305/1 (91
-
N
Q
Q
ist dabei aber nidlt möglidl. genannten Gefäße folgende Regelung:
In die Gruppe a) .vorwiegend paraffinisdl (arm an Aromaten und Naphtenen)" sind unter
anderem Siedegrenzen- und Testbenzine, Top- und Polybenzine sowie Dieselkraftstoffe und Siedebeg1nn gern. Dampfdruck Contame1
Heizöle einzuordnen DIN 51 751 oder DIN 51 752 bei 50° C zulässig gem.
Zur Gruppe b) .reich an Aromaten und Naphtenen" gehören vornehmlich die sogenannten Rn. 30511 (9)
.Superkraftstoffe" (nicht aber tedlnische Benzole usw.). Die als .Normalbenzine• bezeidlneten Abs.
Kraftstoffe haben je nach ihren Bestandteilen Volumenausdehnungskoeffizienten, die zwisdlen
denen der Gruppe a) und b) liegen. In Zweifelsfällen sind auch für diese Kraftstoffe die
Werte der Gruppe b) zu wählen. über 50° C unter 1,1 kg/cm2 a, b, c
über 35° C unter 1,75 kgtcm2 b, C
2) An Stelle des Siedepunktes müßte für die technischen Gemisdle zur Abschätzung des Flamm- über 20° C unter 3 kqtcm2 C
punktes (Spalten 4 und 6) und des Dampfdruckes (Spalten 7 und 8) wenigstens der Siedebeginn
genannt werden (vgl. Fußnote 3 und 4) 1 eine allgemein gültige Angabe ist aber wegen der
unterschiedlichen Zusammensetzung der Gemische gleidler Dichte nicht möglich. Der Siedebeginn Liegt der Siedebeginn unter 20° C, so kann der Dampfdruck bei 50° C über 3 kgicm2 betragen;
muß somit im Bedarfsfall gem. DIN 51 751 oder DIN 51 752 (vgl. Fußnoten 3 und 4) bestimmt wer- der Stoff ist in diesem Fall gern. Rn. 130 (1) in die Klasse I d einzuordnen, sofern eine Bestimmung
den. des Dampfdrucks nichts anderes ergibt.
1) Die Lage des Flammpunktes (Spalte 4) und damit auch die Einordnung des flüssigen Brennstoffes t:c
in Klasse III a Ziffern 1 a), 3 oder 4 (Spalte 6) sind weitgehend unabhängig von der hier gewähl- 5) Die in Spalten 9 a, 9 b und 10 gemachten Angaben sind Mittelwerte aus Messungen nnt ver- C
ten Gruppeneinteilung. Sie hängen vornehmlidl von dem Vorhandensem leidltflüchhge, (ntedng· schiedensten Gemischen de1 genannten Art und tragen de, Gegebenheit Rechnung, daß bei glei- ::s
siedender) Komponenten in dem betreffenden Gemisch - also von dem Siedebeginn der Flüssig- cher Dichte die Volumenausdehnungskoeffizienten de, aromaten- und naphtenenreichen Kraftstoffe 0.
('t)
keit - ab1 dabei ist der mengenmäßige Anteil dieser leichten Komponenten von untergeordneter großer als die der vorwiegend paraffinischen Kraftstoffe sind. Die Werte der Stoffgruppe a) wurden Cll
Bedeutung. Zur Abschätzung des oberen Grenzwertes für den Flammpunkt hat sich die nach ASTM-JP Petroleum Measurement Tables, 1953, London (ASTM-D 1250). Tabelle 54 berech- c.o
~!~~~u; ~-:!~ch;I~ i1~ ~lammpunkt tu in °C und dem Siedebeginn t 8 b in °c (ermittelt gem. net und entsprechend den Angaben in DIN 51 757 Vl.55, Tabelle l. Die Werte der Stoff-
('t)
Cll
51 5
1u;:;;: 0.72 t 8 b - 76
gruppe b) entsprechen den Angaben von H. Schöneck und W. Weber, Erdöl und Kohle 13. Jg.
(1960), S. 738 bis 739.
....N
('t)
r::r
bisher gut bewährt (vgl. auch K. H. Gehm und G Schön; Erdöl und Kohle. 8. Jg. (1955) S. 419
bis 424). [
:-+'
Sofern der Flammpunkt der unter lfd. Nr. 106 genannten Flüssigkeiten nicht anderweitig bestimmt
wird, ist die Einordnung dieser Flüssigkeiten auf Grund der vorgenannten Beziehung wie folgt c....
QJ
durchzuführen: :::r'
"'1
Siedebeginn gem. Flammpunkt einzuordnen c.oQJ
DIN 51 751 oder DIN 51 752 m KJ. III a ::s
Rn. 301 c.o
Ziffer .....
CC
unter 135° C unter 21°c 1 a) O'l
unter 180° C unter 55° C 3 !"-
unter 245° C unter 100° C 4 ...,
~
......
......
....
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1201
D. Stoffregister
zur Tabelle „Kennzahlen für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a •
lfd. Nr. lfd. Nr. lfd. Nr.
Acetaldehyd .................. . 1 1-Chlorbutan ...........••.••..• 27 Heptylcarbinol ................ . 79
Aceton ....................... . 2 2-Chlorbutan .................. . 29 Hexahydropyridin ............. . 86
Äthanal ....................... . 1 1-Chlor--2-methylpropan .......• 28 Hexamethylen ................... . 33
Äthanol ..................... •. • 5 1-Chlorpropan .................• 90 n-Hexan ...................... . 58
Äther ........................ • • 4 2-Chlorpropan ...............•.• 91 Hexanol-1 ..................... . 59
Äthylacetat ...•................ 3 Cumol ........................ . 32 n-Hexylalkohol, prim ........... . 59
Äthyläther ......•....•......... 4 Cyclohexan ..........•.•.•.• , •• 33 Holzgeist ...................... . 61
Äthylalkohol .....•..•.........• 5 Cyclohexanon .............•.••. 34
Äthylbenzoat .................. . 6 Cyclohexen .....•........•..••• 35 Isopren ....................... . 60
Äthylbenzol ..................•• 7 Cyclopentan ...........•..•..•• 36
Äthyl-n-butyrat ...•.•.........•• 8 Cyclopentanol ...............•.• 37 Kohlensäurediäthylester . . . . . . . . 44
Äthylenchlorid ..........•.....• 48 Cyclopentanon •..•..........•.• 38 Kohlenstoffdisulfid . . . . . . . . . . . . . . 94
Äthylformiat .................. . 9 Cyclopenten .......•........•.• 39 Kraftstoffe, flüssig . . . . . . . . . . . . . . 106
Äthylmercaptan ............... . 10
Äthyloxalat ................. , , . 45 ..................... . 61
Decahydronaphthalin, cis ..•.... 40 Methanol
Äthylpropionat ................ . 11 Decahydronaphthalin, trans •.••• 41 Methylacetat .................. . 62
Alkohol ....................... . 5 Methyläthylketon .............. . 21
n-Decan .......................• 42
Ameisensäureäthylester ........ . 9 Methylalkohol ................. . 61
Dekalin, cis ................... . 40
Ameisensäuremethylester ...... . 68 Dekalin,- trans .......•.......... 41 2-Methylanilin ................ . 99
Ameisensäure-n-propylester .... . 92 4 Methylbenzoat ................ . 63
Diäthyläther ..............•..••
1-Amino-2-methylbenzol ....... . 99 Diäthylamin ........•....•...... 43 Methylbenzol ................. . 100
n-Amylacetat ..............•.•• • 12 Diäthylcarbinol ......•.......•.• 83 Methylbutadien ............... . 60
n-Amylalkohol, prim. . .........• 13 44 2-Methylbutan ................. . 82
Diäthylcarbonat .............•••
n-Amylalkohol, sec. . ..........• 14 Diäthylendioxyd ............... . 53 2-Methylbutanol-2 ............. . 16
i-Amylalkohol, prim. . .....•....• 15 Diäthylketon .........••.••.•••• 84 3-Methylbutanol-1 ............. . 15
i-Amylalkohol, tert ...........•.• 16 Diäthylmethylmethan ...•.•••••• 72 Methyl-n-butyrat ........•...... 64
Anisol ...................•..•.. 17 Diäthyloxalat •...•.•..•..••..•• 45 2-Methyl-2-chlorpropan ......... . 30
aromatische Kraftstoffe 106 46 Methylcyclohexan ............. . 65
Di-n-butyläther ...•..•..••..•..•
Di-i-butylketon ......•••......•• 47 2-Methylcyclohexanon ......... . 66
Benzine ......................•. 106 1,2-Dichloräthan ......•...•.•..• 48 Methylcyclopentan ............ . 67
Benzoesäureäthylester ........•• 6 Dieselkraftstoffe ....•••••••••••• 106 Methylformiat ......•........... 68
Benzoesäuremethylester ........• 63 Dimethyläthylcarbinol ••••.••.•• 16 2-Methylhexan ....... : ........ . 69
Benzol ........................• 18 1,2-Dimethylbenzol .••.•.••.•.•• 103 3-Methylhexan ................ . 70
Benzolmonochlorid •.......•..••• 31 1,3-Dimethylbenzol •..••..•..••• 104 2-Methylpentan •.......•........ 71
Benzolmonofluorid •............• 56 1,4-Dimethylbenzol ••••...••• , .• 105 3-Methylpentan ............... . 72
Benzylchlorid ........•.........• 19 2,2-Dimethylbutan ••••....•• ~ •.• 49 Methylphenyläther ............• 17
Brennstoffe, flüssig ..........••• 106 2,3-Dimethylbutan ••.••.•...•••• 50 2-Methylpropanol-1 ..........•.. 24
Brombenzol ......•..........•.• 20 Dimethylketon ..••••..•..•••••• 2 Methylpropionat .........•..••• 73
1-Brombutan ...•.............•• 26 2,3-Dimethylpentan •.••••.••.••• 51 Methylpropylcarbinol •.........• 14
Butanol-1 .........•..•...••.••• 23 Dimethylpropylmethan ••.••.•••• 71 2-Methylpyridin ............... . 85
Butanol-2 .....................• 25 Dimethylsulfid ........•.••.••••• 52 Methylsulfid .........•....•...•• 52
i-Butanol ........•...•.........• 24 Dioxan-1,4 .........•..•.•••.••• 53 Mineralölprodukte .•..•..•...•.• 106
Butanon-2 ..........••....•••••• 21 Di-n-propyläther ..•••••.•..•..•• 54 Monobrombenzol .....•.....•..• 20
n-Buttersäureäthylester ........• 8 Monochlorbenzol ••...•..•.••••• 31
n-Buttersäuremethylester .......• 64 Monofluorbenzol .•..•.•..•.••.•• 56
n-Butylacetat .................•• 22 Essigäther ..•..•...••••••••••••• 3 Mononitrobenzol 74
n-Butyläther ...................• 46 Essigester .........••.....•.•••• 3 Mononitromethan ...........••.. 75
n-Butylalkohol ................• 23 Essigsäureäthylester •.....•.•••• 3
i-Butylalkohol .................• 24 Essigsäureamylester •...•...•.•• 12
naphthenische Kraftstoffe •.••••. 106
Butylalkohol, sec ..............•• 25 Essigsäurebutylester ......•.•.•• 22
Neohexan ...•............•..•.. 49
n-Butylbromid ................•• 26 Essigsäuremethylester .........• 62
Nitrobenzol •..•..••....••.••••• 74
Essigsäure-n-propylester ......•• 87
i-Butylcarbinol ...............•• 15 Nitromethan ....•........•..••• 75
n-Butylchlorid .................• 27 n-Nonan •.••..•.•••....•..• , , .• 76
i-Butylchlorid ..•...............• 28 Fluorbenzol .•.•..•.....•...••.• 56
Butylchlorid, sec. . .............• 29 n-Octan •..................••... 11
Butylchlorid, tert . .............. . 30 Heizöle ...••.•••.•.•..•..•..••• 106 i-Octan .•.....•....•.••...••..• 78
Chlorbenzol ...................• 31 n-Heptan . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 57 Octanol-1 ..............•....... 79
1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
lfd. Nr. lfd. Nr. lfd. Nr.
n-Octylalkohol ..••..•..•..•..•• 79 Propanon •..........•••.....•.. 2 1,2,3,4-Tetrahydrobenzol ........ . 35
45 Propionsäureäthylester •......... 11 Tetrahydronaphthalin ..••....... 97
Oxalsäurediäthylester ...•.....•
Propionsäuremethylester ....... . 73 Tetralin ....................... . 97
87 Thiofuran .........•............ 98
paraffinische Kraftstoffe .•......• 106 n-Propylacetat •...•.•......•.... 98
80 n-Propyläther • • • • • • . . • • . • . . . . . • 54 Thiophen ..................... .
Paraldehyd •.....•.......•.....• 52
i-Propylalkohol .. . • • • .. .. • • . . .. . 88 2-Thiopropan ...............•...
n-Pentan ...•..•..••.•.........• 81 99
82
n-Propylbenzol ••••••..•.•..•... 89 o-Toluidin ...........•..........
i-Pentan ......•..•.•.••.......•. 100
13 i-Propylbenzol • . • • • • • • • • • • • . • . . • 32 Toluol ........................ .
Pentanol-1 ...............•..••• n-Propy 1 chlorid . • • • • • • • • • • • • . • . . 90 Triäthylamin .................. . 101
Pentanol-2 ...... ··············· 14
i-Propylchlorid ••.••••••••.•.... 91 2,2,4-Trimethylpentan .....•...•. 78
Pentanol-3 ... ··················
Pentanon-3 ......•...•••.•.•••••
83
84
n-Propylformiat •••.•.•......... 92
93 Vinylacetat 102
Pyridin ..••....••••••. , , • • • • • • •
Petroleumprodukte ..•.•••••••.. 106 Vinylbenzol 95
Phenyläthylen ................. . 95
89 Schwefeläther ••...•.•.••.•..... 4 Weingeist .........•............ 5
l~Phenylpropan .........•..•..••
2-Phenylpropan ............•.•. 32 Schwefelkohlenstoff ..•..••••••.. 94
5 o-Xylol 103
a-Picolin .........••••••••.••••• 85 Spiritus ..••.••.....••••••••...•
Piperidin ......•..•••••••••••••• 86 Styrol ..•.•••••••••••••.••••.... 95 m-Xylol 104
96 p-Xylol 105
Propanol-2 .....•..•.••••..••••• 88 n-Tetradecan •••.•••••••••.•.••.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1203
Anhang 6
Anhang 6
Tabellen für die Stoffe der Klasse IV b
Einreibung der Radioisotope nach ihrer Toxizität
Zu Rn. 450 S Abs (3) der Klasse IV b
Radioisotope, die in dieser Liste nicht aufgeführt sind, werden als der Gruppe I zugehörig betrachtet. Für 1600
die Toxizität der Gemische aus mehreren Isotopen siehe Rn. 454 (2).
Abklrznng 1 Nuklide 1 Gruppe Abktlrznng 1 Nuklide I Gruppe
Ac Aktinium-227 I Co Kobalt-57 III
Aktinium-228 II Kobalt-58m III
Kobalt-58 III
Ag Silber-105 rn Kobalt-60 III
Silber-11 0m III
Cr Chrom-51 III
Silber-111 III
Cs Zäsium-131 III
Am Americum-241 Zäsium-134m III
Americum-243 Zäsium-134 III
Zäsium-135 lII
Ar Argon-37 III Zäsium-136 III
Argon-41 III Zäsium-137 III
As Arsen-73 III Cu Kupfer-64 III
Arsen-74 III Dy Dysprosium-165 III
Arsen-76 III Dysprosium-166 III
Arsen-77 III
Er Erbium-169 III
At Astatium-211 III Erhium-171 III
Au Gold-196 III Eu Europium-152 (9,2Std.) m
Gold-198 Europium-152 (13Jhr.) III
III
Gold-199 III Europium-154 II
Europium-155 III
Ba Barium-131 II]
Barium-140 III F Fluor-18 III
Be Beryllium-7 III Fe Eisen-55 III
Eisen-59 III
Bi Wismuth-206 III
Wismuth-207 III Ga Gallium-72 III
Wismuth-210 III Gd Gadolinium-153 111
Wismuth-212 III
Gadolinium-159 III
Bk Berkelium-249 II Ge Germanium-71 lI1
Br Brom-82 III H W asserstoff-3 III
C Kohlenstoff-14 III Hf Hafnium-181 III
Ca Kalzium-45 lI1 Hg Quecksilber-t97m III
Kalzium-47 III Quecksilber-197 III
Cd Kadmium-109 III Quecksilber-203 III
Kadmium-115m III Ho Holmium-166 III
Kadmium-115 III
Jod-126 III
Ce Cer-141 III
Jod-129 III
Cer-143 III
Jod 131 III
Cer-144 II [II
Jod-132
Cf Californium-249 Jod-133 111
C aliforni um-250 Jod-134 III
Californium-252 Jod-135 m
Cl Chlor-36 III In Indium-113m III
Chlor-38 III Indium-t14m III
Indium-115m m
Cm Curium-242 II Indium-115 • III
Curium-243 I
Curium-244 I • Diese Nuklide haben eine Aktivität von weniger als 0,002
Curium-245 I Microcurie je Gramm und sind daher den Vorsduiften der
Anlaqe nicht unterstellt (siehe Rn. 450 S Abs. l der Klasse
Curium-246 I IV bl.
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
A.bktlrzung Nuklide Gruppe Abkßrzung Nuklide Gruppe
1 1 1
Ir lridium-190 [II Pu Plutonium-238 1
Iridtum-192 III Pl u toni um-239 I
Iridium-194 III Plutonium-240 1
Plutonium-241 [I
K Kalium-42 [IJ Plutonium-242 I
Kr Krypton-85m [IJ Ra Radium-223 II
Krypton-85 III Radium-224 II
Krypton-87 [II Radium-226 I
Radium-228 u
La Lanthan-140 m
Rb Rubidium-86 [II
Lu Kassiopeium-177 [II Rubidium-87 'Tl
Re Rhenium-183 III
Mn Mangan-52 llI
Rhenium-186 III
Mangan-54 m Rhenium-187 III
Mangan-56 III
Rhenium-188 III
Mo Molybdän-99 III Rhenium natürliches m
Rh Rhodium-103m III
Na Natrium-22 III Rhodium-105 [JI
Natrium-24 III
Rn Emanation-220 III
Nb Niob-93m III Emanation-222 II
Niob-95 III
Niob-97 III Ru Ruthenium-97 III
Ruthenium-103 III
Nd Neodym-114 • III Ruthenium-105 m
Neodym-147 III Ruthenium-106 III
Neodym-149 m
s Schwefel-35 III
Ni Nickel-59 III Sb Antimon-122 III
Nickel-63 III Antimon-124 III
Nickel-65 III Antimon-125 III
Np Neptunium-237 1 Sc Skandium-46 III
Neptunium-239 III Skandium-47 III
Skandium-48 III
Os Osmium-185 III
Osmium-191m III Se Selen-75 III
Osmium-191 III Silizium-31
Si III
Osmium-193 rn
Sm Samarium-147 III
p Phosphor-32 III Samarium-151 III
Samarium-153 lII
Pa Protaktinium-230 II
Sn Zinn-113 III
Protaktinium-231 I
Zinn-125 III
Protaktinium-233 m
Sr Strontium-85m III
Pb Blei-203 III Strontium-85 III
Blei-210 II Strontium-89 III
Blei-212 III Strontium-90 II
Strontium-91 III
Pd Palladium-103 III Strontium-92 III
Palladium-109 m
Ta Tantal-182 III
Pm Promethium-147 III
Prometh ium-149 m Tb Terbium-160 III
Po Polonium-210 (1 Tc Technetium-96m III
Techneti um-96 III
Pr Praseod ym-142 m Technetium-97m III
Praseodym- t 43 III Techneti um-97 III
Technetium-99m III
Pt Platin-191 III Technetium-99 III
Platin-192 III
Platin-193m III Te Tellur-125m m
Platin-197m III Tellur-127m III
Platin-197 III Tellur-127 III
.. Diese Nuklide haben eine Aktivität von weniger als 0,002
Microcurie je Gramm und sind daher den Vorschriften der
Tellur-129m
Tellur-129
II]
III
Anlage nicht unterstellt (siehe Rn. 450 S Abs. l der Klasse
Tellur-131m m
IVbl Tellur-132 lII
Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 U05
AbkUrzung Nuklide Gruppe AbkQrzung Nuklide Gruppe
1 1 1 1
Th Thorium-227 II V Vanadium-48 III
Thorium-228 I
Thorium-230 1 w Wolfram-181 III
Thorium-231 m Wolfram-185 lII
Thorium-232 III Wolfram-187 III
Thorium-234 III
Thorium natürliches III Xe Xenon-131m III
Xenon-133 III
Tl Thallium--200 III Xenon-135 III
Thallium-201 m
Thallium-202 [II y Yttrium-90 lII
Thallium-204 m Yttrium-91m III
Tm Thulium-170 Yttrium-91 III
III
Thulium-171 Yttrium-92 III
lII
Yttrium-93 III
u Uran-230 [I
Uran-232 [I Yb Ytterbium-175 m
Uran-233 II
Uran-234 • II Zn Zink-65 III
Uran-235 III Zink-69m III
Uran-236 II Zink-69 III
Uran-238 lII
Uran natürliches III Zr Zirkonium-93 III
. Mit U235 angereichertes U2ll4 enthaltendes Uran gehört in
die Gruppe III
Zirkonium-95
Zirkonium-97
III
III
Bem. Erze und Rückstände aus ihrer Aufbereitunq, beide soweit sie Dicht konzentriert sind, gelten als Stoffe der
Gruppe III
Tabelle für die Umrechnung des Neutronenflusses in Dosisleistung
Zu Rn. 453 (1)
Die nachstehenden Neutronenflüsse sind in bezug auf ihre biologische Wirksamkeit gleichwertig mit einer 1601
Dosisleistung von 1 Milliröntgen je Stunde.
Energie der Neutronen Fluß
Neutronen/cmll sec
bis 10 eV 267
von 10 eV bis 10 keV 133
von 10 keV bis 0,1 MeV 27
von 0,1 MeV bis 0,5 MeV 11
von 0,5MeV bis 1 MeV 8
von 1 MeV bis 2 MeV 5
über 2 MeV 4
Mindestabstand der Versandstücke der gelben Kategorie
von Personen und von unentwickeltem, strahlenempfindlichem Photomaterial
1602 -
N
g
Zu Rn. 465 (2) und (3)
Gesamt- Mindestabstand in
anzahl der Metern von Auf- Mindestabstand in Metern•) von unentwickeltem photographischen Film- und Plattenmaterial
auf den enthaltsräumen oder
Versand- regelmäßig benutzten
stücken Arbeitsräumen
angegebenen 4tägige Beförderung 9tägige Beförderung 15tägige Beförderung 25tägige Beförderung 36tägige Beförderung 49tägige Beförderung
-- - .
Strahlen-
kennzahlen A B C D A B C D A 8 C D A B C D A B C D A B C D A B C D
l 3 3 3 4,5 4,5 3 3 4,5 6 4,5 3 4,5 9 6 3 4,5 10,5 1,5 3 4,5 12 1,5 3 4,5 15 9 3 4,5 to
2 bis 5 7,5 3 3 4,5 10,5 4,5 3 4,5 15 4,5 3 4,5 22,5 1,5 3 4,5 28,5 9 3 4,5 36 10,5 3 4,5 42 12 3 4,5 §
p.
6 bis 10 10,5 4,5 3 4,5 15 4,5 3 4,5 24 1,5 3 4,5 33 10,5 3 4,5 42 12 3 4,5 51 15 3 4,5 60 16,5 3 4,5 ('[)
C/1
11 bis 25 18 6 3 4,5 25,5 7,5 3 4,5 40,5 12 3 4,5 54 15 3 4,5 61,5 19,5 3 4,5 78 22,5 4,5 4,5 90 27 4,5 4,5 ca
('[)
26 bis 50 27 9 3 4,5 37,5 1'2 3 4,5 57 16,5 3 4,5 15 22,5 3 4,5 91,5 27 4,5 4,5 106,5 33 4,5 4,5 156 39 6 4,5 C/1
('[)
51 bis 100 40,5 12 3 4,5 44 15 3 4,5 79,5 24 4,5 4,5 102 31,5 4,5 4,5 121,5 39 6 4,5 139,5 48 7,5 4,5 X 55,5 1,5 4,5 g
101 bis 200 58,5 16,5 3 4,5 75,5 22,5 3 4,5 108,5 33 4,5 4,5 133,5 45 6 4,5 151,5 51 1,5 4,5 177 67,5 9 4,5 X 78 10,5 4,5 pi"
201 bis 300 70,5 21 3 4,5 90 27 4,5 4,5 126 40,5 6 4,5 156 55,5 7,5 4,5 180 69 10,5 4,5 X 81 12 4,5 X 93 13,5 4,5 F
301 bis 400 79,5 24 4,5 4,5 102 31,5 4,5 4,5 139,5 48 6 4,5 171 63 9 4,5 X 78 12 4,5 X 91,5 13,5 4,5 X 105 15 4,5 c:.....
pi
..,
::,--
capi
Spalte A: Die radioaktiven Stoffe werden von Aufenthaltsräumen oder unentwickeltem photographischen Film- oder Plattenmaterial durch keine dazwischen liegende Ladung oder Schutzwände getrennt. ::::,
ca
Spalte B: Die radioaktiven Stolle sind mit minde~tens 0,6 m Ladung der Dichte Eins umgeben und zwischen den radioaktiven Stoffen und Aufenthaltsräumen oder unentwickeltem photographischen Film- oder Platten-
material befindet sich mindestens eme Stahlzwischenwand:
-
c.o
O'l
!+""
...,
Spalte C: Die radioaktiven Stofle sind mit mindestens 2 m Ladung der Dichte Eins umgeben und zwischen den radioaktiven Stoffen und Aufenthaltsräumen oder unentwickeltem photographischen Film- oder Platten-
~
material befinden sich mindesten~ zwei Stahlzwischenwände;
Spalte D: Die radioaktiven Stoffe sind mit mindestens 4,2 m Ladung der Dichte Eins umgeben und zwischen den radioaktiven Stoffen und Aufenthaltsräumen oder unentwickeltem photographischen Film- oder Platten-
material befinden sich mindestens zwei Stahlzwischenwände;
-
.Ladung der Dichte Eins• ist eine Ladung, die mit einer Dichte von I metrischen Tonne pro ms verstaut ist. Bei geringerer Dichte muß die Tiefe der Ladung, wie sie in den Anmerkungen zu Spalte B, C und D mit
0,6 m, 2 m und 4,2 m angegeben ist, entsprechend vergrößert werden .
• Mindestabstand" Ist der kleinste, in jeder Richtung, d. h. vertikal oder horizontal, gemessene Abstand.
x Nur zu befördern. wenn eine andere Ladung oder Schutzwände gemäß den Spalten B, C und D zwischengeschaltet werden können.
Für die Zwecke dieser Tabelle wird ein Versandstück der Kategorie • WEISS" oder ein Versandstück, von dem bekannt ist, daß es radioaktive Stoffe enthält und das unter Rn. 451 a fällt, als 1/11 Strahlungseinheit
angesehen.
"l Die entsprechenden Abstände in Fuß können mit Hilfe der folgenden Formel einigermaßen annähernd errechnet werden: Abstand in Metern x T„ Abstand in Fuß.
,,,.) ~)
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1207
Anhang 9
Auf der Oberfläche nicht festhaftende Kontamination
Zu Rn. 451 a unter a) und c), 452 (8) und 457 (1)
Höchstzulässige, auf der Außenseite 1603
Strahler des Versandstückes nicht festhaftende
1 Kontamination
Beta- oder Gammastrahler ..... 10-4 Mikrocurie je cm 2
1
Alphastrahler ................ 1
10-5 Mikrocurie je cm 2
Rem. Diese Mengen gelten als zulässig. wenn es sich um den Mittelwert einer Oberfläche von 300 cm2 handelt.
Anhang 9
t. Vorschriften für die Kennzeichen
Als Größe der Kennzeichen ist das Normalformat A 5 (148 X 210 mm) vorgeschrieben, mit Ausnahme 1900
der Kennzeichen 5 A und 5 B. Kennzeichen auf Versandstücken dürfen bis zum Normalformat A 7 (74 X
105 mm) verkleinert sein. Die Kennzeichen 5 A und 5 B müssen eine Seitenlänge von 10 cm haben.
(1) Die Kennzeichen sind auf den Versandstücken und auf den Behältern (Containern) aufzukleben oder in 1901
einer anderen geeigneten Weise zu befestigen. Nur wenn die äußere Beschaffenheit eines Versandstückes
es nicht zuläßt, dürfen sie auf Pappe oder Täfelchen aufgeklebt werden, die aber mit dem Versandstück
fest verbunden sein müssen. Statt der Kennzeichen dürfen an den Versandbehältern und an privaten
Behältern (Containern) auch dauerhafte Kennzeichen angebracht werden, die den vorgeschriebenen Mustern
genau entsprechen müssen.
(2) Es ist Sache des Abladers, die vorgeschriebenen Kennzeichen auf den Versandstücken und Behältern
(Containern) anzubringen.
Vorräte an früher gedruckten Kennzeichen, die den neuen Mustern 1, 2, 3, 4 und 9 nicht entsprechen, 1902
dürfen aufgebraucht werden.
2. Erläuterung der Bildzeichen
Die für die Stoffe und Gegenstände der Klassen I a, I b, I d, I e, II bis V und VII vorgeschriebenen Kenn- 1903
zeichen (siehe die Tafel auf Seite 173) bedeuten:
Nr.1 (Bombe, schwarz aul orange Grund): Explosionsgefährlich.
vorgeschrieben in Rn. 36 und 75; Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn. 44, 81.
Nr.2 (Flamme, schwarz aul orange Grund): Feuergefährlich.
vorgeschrieben in Rn. 188 (1), 213 (1) und Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn. 219, 314,
(4), 307 (1) und (4), 344 (1) und (3), 423 (1), 352, 766.
711;
Nr. 3 (Totenkopf, schwarz auf orange Grund): Giftig.
vorgeschrieben in Rn. 307 (2), (4) und (5), An Bord und in Güterschuppen (Magazinen) getrennt
381 (2), 423 (1), (2) und (3) von Nahrungs- und Genußmitteln zu lagern.
Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn. 314, 389,
432.
Nr.4 (Korbflasche, schwarz aul orange Grund): Ätzend oder entzündend und ätzend wirkend.
vorgeschrieben in Rn. 381 (1), 513 (1), (3) Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn. 389, 521.
und (4);
1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
Nr. 5 A (Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen; Radioaktiver Stoff; gesundheitsgefährdende Giftwir-
Kleeblatt mit Strahlen; Aufschrift „RADIO- kung bei Aufnahme in den Körper, beim Einatmen
ACTIVE" mit folgendem Text: und beim Berühren freigewordenen Stoffes; gesund-
Inhalt ... heitsgefährdende Strahlung bei Beschädigung der
Aktivität ... Versandstüdce
Symbol und Aufschriften
Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn. 465.
schwarz auf weißem Grund):
vorgeschrieben in Rn. 459;
Nr. 5 B (Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen; Radioaktiver Stoff; von den Versandstücken aus-
Kleeblatt mit Strahlen; Aufschrift „RADIO- gehende gesundheitsgefährdende Strahlüng; gesund-
ACTIVE" heitsgefährdende Giftwirkung bei Aufnahme in den
mit folgendem Text: Körper, beim Einatmen und beim Berühren frei-
Inhalt ... gewordenen Stoffes; von Menschen, Tieren und nicht
Aktivität ... entwickeltem strahlenempfindlichem Photomaterial
Strahlenkennzahl ... fernhalten
Symbol und Aufschriften Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn. 465
schwarz;
Grund: obere Hälite gelb,
untere Hälfte weiß):
vorgeschrieben in Rn. 459;
Nr. 6 (offener Regenschirm, schwarz auf weißem Vor Nässe zu schützen.
Grund):
Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn. 194.
vorgeschrieben in Rn. 188 (1), 381 (3),
423 (1};
Nr. 7 (zwei Pfeile, schwarz auf weißem Grund): Oben.
vorgeschrieben in Rn. 151 (2), 188 (2), 213 Das Kennzeichen ist, mit den Pfeilspitzen nach oben,
(2), (3) und (4), 307 (3) und (4), 381 (4), auf zwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen.
423 (1) und (2), 513 (2) und (3), 711;
Nr.8 (Kelchglas, rot auf weißem Grund): Vorsichtig behandeln, oder:
vorgeschrieben in Rn. 151 (1) und (2), 188 Nicht stürzen.
(2), 213 (3) und (4), 307 (3) und (4), 381 (4),
423 (1) und (2), 513 (2) und (3), 711;
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1209
3. Kennzeichen
Bedeutung: Siehe Anhang 9 (Rn. 1903)
Verkleinerte Darstellung: 1/24 des Normalformates A 5 (148 X 210 mm)
Nr. t Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4
Rn. 36, 75 Rn. 188, 213, 307, 344, Rn. 307, 381, 423 Rn. 381, 513
423, 711
(Farbe: Orange RAL 2000) (Farbe: Orange RAL 2000) (Farbe: Orange RAL 2000) (Farbe: Orange RAL 2000)
Nr.5A Nr.5B
Rn. 459 Rn. 459
(Farbe: Gelb RAL 1012)
Nr. 6 Nr.7 Nr.8
Rn. 188, 381, 423 Rn. 151, 188, 213, 307, Rn. 151, 188, 213, 307,
381, 423, 513, 711 381, 423, 513, 711
(Farbe: Rot RAL 2002)
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1964 1211
Bundesgesetzblatt 1949 / 50 bis 1963
... Bisher erschienene Jahrgänge, geb~nden
1949/50 ................... 26,- DM
Teil I Tell II
1951 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . 26,- DM 1951 ..................... 9,- DM
1952 . . . . . . . . .. . ... . . . . . . . 26,- DM 1952 ..................... 26,- DM
1953 ..... . .... .. ........ . 47,- DM 1953 ..................... 21,- DM
1954 ..................... 21,- DM 1954 . .................... 38,- DM
1955 ..................... 29,- DM 1955 . .................... 31,- DM
1956 ..................... 36,- DM 1956 . .................... 52,- DM
1957 ..................... 52,- DM 1957 . .................... 55,- DM
1958 ..................... 31,- DM 1958 . .................... 31,- DM
1959 ..................... 31,- DM 1959 ..................... 52,- DM
1960 ..................... 39,- DM 1960 . .................... 68,- DM
1961 . . . . . . . .. . . . . . . . .. . . . 70,- DM 1961 ..................... 68,- DM
1962 ..................... 36,- DM 1962 . .................... 72,- DM
1963 .. . . . .. ... ... . . . . . . .. 43,- DM 1963 ..................... 62,- DM
*
Einbanddecken der bisher erschienenen Jahrgänge
1949/50 .................... 3,- DM
Teil I Teil II
1951 ...................... 3,- DM 1951 . ..................... 3,- DM
1952 ...................... 3,- DM 1952 . ..................... 3,- DM
1953 ...................... 6,- DM 1953 . ..................... 3,- D\1
1954 ...................... 3,- DM 1954 . ..................... 6,- DM
1955 ...................... 3,- DM 1955 . ..................... 3,- DM
1956 ...................... 3,- DM 1956 . ..................... 6,- DM
1957 ...................... 6,- DM 1957 . ..................... 6,- DM
1958 ...................... 3,- DM 1958 . ..................... 3,- DM
1959 ...................... 3,- DM 1959· . ..................... 6,- DM
1960 ...................... 3,- DM 1960 . ..................... 9,- DM
1961 ...................... 6,- DM 1961 . ..................... 6,- DM
1962 ...................... 3,- DM 1962 . ..................... 6,- DM
1963 ...................... 3,- DM 1963 . ..................... 6,- DM
*
-
....
Reichsgesetzblatt Teil I t 945 .................... . . . .. . . . . . . . . . . . . . . ...
Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1947-1949
5,25 DM'
13,- DM
Die Preise verstehen sich jeweils einschließlich Versandspesen.
1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Teil II
EINBANDDECKEN für den Jahrgang 1963
Teil 1: 3,- DM (1 Einba.nddec:ke) einsd1ließlich Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpadcung
Das Titelblatt, die zeitliche Ubersidlt und das Sadlverzeidlnis für Teil I lagen der
Nr. 12/64, die Titelblätter und die zeitlidle Ubersidlt für Teil II lagen der Nr. tl/64 II bei.
Ausführ u n q: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift wie in den verqanqenen Jahren
Lieferung erfolgt qeqen Voreinsendung des erforderlid1en Betraqes auf Postschedckonto
„Bundesgesetzblattu Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung
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Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt ersdJ.eint In drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlidJ.er Reihenfolge nadJ. ihrer
Ausfertigung verkündet. In Tell III wird das als fortgeltend festgestellte BundesredJ.t auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
redJ.ts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437} nadJ. Sachgebieten geordnet veröffentlidJ.t. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag,
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durdJ. die Post Bezugspreis vierteliährlidJ. für Teil I und Teil H je DM 6,-.
Ein z e Ist ü c k e je anqefangene 24 Selten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•
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