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Bundesgesetzblatt
Teil II
1962 Ausgegeben zu Bonn am 15. August 1962 Nr.26
Tag Inhalt Seite
Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (Nachrichtlicher Abdruck)
18. 12. 61 Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Atomge-
meinschafl - Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 953
Bekanntmachung
Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der
Europäischen Atomgemeinschaft haben am 18. Dezember 1961 die Ver-
ordnung Nr. 31 (EWG) bzw. Nr. 11 (EAG) über das Statut der Beamten
und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atom-
gemeinschaft erlassen.
Die Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
(Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 45 vom 14. Juni 1962 S. 1385 - Be-
richtigung in Nr. 69 S. 1986 - veröffentlicht wurde, wird nachstehend
bekanntgegeben.
Nachrichtlicher Abdrucl.
Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG)
über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Europäischen Atomgemeinschaft
DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
DER RAT DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT -
gestützt auf den Vertrag wr Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft, insbesondere die Artikel 179, 212 und 215,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
insbesondere die Artikel 152, 186 und 188,
gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europä-
ischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere die Artikel 6 und 14,
gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europä-
ischen Atomgemeinschaft, insbesondere die Artikel 6 und 14,
gestützt auf die Vorschläge der Kommissionen gemäß Artikel 14 der Proto-
kolle über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen ·wirtschaftsgemein-
schaft und der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
gestützt auf die Stellungnahme des Gerichtshofs der europäischen Gemein-
schaften,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Räte haben einstimmig in Zusammenarbeit mit den Kommissionen und
nach Anhörung der anderen beteiligten Organe das Statut der Beamten und die
Z 1998 A
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen
\Virtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zu erlassen
Dieses Statut und die genannten Beschäftigungsbedingungen sollen einerseits
den Gemeinschaften die Mitarbeit von Bediensteten sichern, die in bezug auf
Unabhängigkeit, Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen ge-
nügen und unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemein-
schaften auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen sind;
sie sollen andererseits den Bediensteten die Möglichkeit geben, ihre Aufgaben
unter Voraussetzungen zu erfüllen, die ein reibungsloses Arbeiten der Dienst-
stellen am besten gewährleisten. -
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Einziger Artikel
Das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäis(:hen
Atomgemeinschaft bestimmen sich nach den in der Anlage enthaltenen Vor-
schriften, die Bestandteil dieser Verordnung sind.
Di~e Verordnung tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbc1r
in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1961.
Im Namen der Räte
Der Präsident
A. Müller-Armack
Nr. 26 - Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962 955
Stutut der Beamten der Europäischen Wirtsdiaftsgemeinsd1aft
und der Europäischen Atomgemeinschaft
INHALTSVERZEICHNIS
Titel I: Allgemeine Vorschriften ..................... . Art. 1 bis 10
Titel II: Redlte und Pflichten des Beamten Art. 11 bis 26
Titel III: Laufbahn des Beamten
Kapitel 1: Einstellung Art. 27 bis 34
Kc:ipitel 2: Dienslrechtliche Stellung ..................... . Art. 35
Abschnitt 1: Aktiver Dienst .................. . Art. 36
Abschnitt 2: Abordnung ..................... . Art. 37 bis 39
Abschnitt 3: Urlaub aus persönlichen Gründen .. Art. 40
Abschnitt 4: Einstweiliger Ruhestand ......... . Art. 41
Abschnitt 5: Beurlaubung zum Wehrdienst .... . Art. 42
Kapitel 3: Beurteilung, Aufsteigen in den Dienstaltersstufen
und Beförderung ............................ . Art. 43 bis 46
Kapitel 4: Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst ..... . Art. 47
Abschnitt 1: Entlassung auf Antrag ........... . Art. 48
Abschnitt 2: Entlassung von Amts wegen ..... . Art. 49
Abschnitt 3: Stellenenthebung aus dienstlichen
Gründen ........................ . Art. 50
Abschnitt 4: Entlassung wegen unzulänglicher
fachlicher Leistungen ............ . Art. 51
Abschnitt 5: Versetzung in den Ruhestand .... . Art. 52 und 53
Abschnitt 6: Ehrenbeamte .................... . Art. 54
Titel IV: Arbeitsbedingungen des Beamten
Kapitel 1: Arbeitszeit .................................. . Art. 55 und 56
Kapitel 2: Urlaub ..................................... . Art. 57 bis 60
Kapitel 3: Feiertage ................................... . Art. 61
Titel V: Besoldung und soziale Rechte des Beamten
Kapitel 1: Dienstbezüge und Kostenerstattung
Abschnitt 1: Dienstbezüge .................... . Art. 62 bis 70
Abschnitt 2: Kostenerstattung ................ . Art. 71
Kapitel 2: Soziale Sicherheit ........................... . Art. 72bis 76
Kapitel 3: Versorgung ................................. . Art. 77 bis 84
Kapitel 4: Rückforderung zuviel gezahlter Beträge ....... . Art. 85
Titel VI: Disziplinarordnung .......................... . Art. 86 bis 89
Titel VII: Beschwerdeweg und Rechtssch.utz ............. . Art. 90 und 91
Titel VIII: Sondervorschriften für die wissensdlaftlichen und
technisdlen Beamten der Gemeinsamen Kern-
forschungsstelle der Europäischen Atomgemein-
schaft ........................................ Art. 92 bis 101
Titel IX: Obergangs- und Schlußvorschriften
Kapitel 1: Ubergangsvorschriften ........................ Art. 102 bis 109
Kapitel 2: Schlußvorschriftcn ............................ Art. 110
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II
Anhang I: A - Ubersicht über die Grundamtsbezeichnun-
gen und die ihnen zugeordneten Laufbah-
nen in den einzelnen Laufbahngruppen und
in der Sonderlaufbahn Sprachendienst
(Art. 5 Abs. 4 des Status)
B :-- Ubersicht übE,?r die Grundamtsbezeichnun-
gen und die ihnen zugeordneten Laufbahnen
für die wissenschaftlichen und technischen
Beamten der Gemeinsamen Kernforschungs-
stelle der Europäischen Atomgemeinschaft
(Art. 92 des Statuts)
Anhang II: Zusammensetzung sowie Einzelheiten der Tätig-
keit der in Artikel 9 des Status vorgesehenen
Einrichtungen
Anhang III: Auswahlverfahren
Anhang IV: Verfahren für die Gewährung der in den Arti-
keln 41 und 50 des Statuts vorgesehenen Ver-
gütung
Anhang V: Urlaubsordnung
Anhang VI: Ausgleich und Vergütung für Uberstunden
Anhang VII: Vorschriften über Dienstbezüge und Kosten-
erstattungen
Anhang VIII: Versorgungsordnung
Anhang IX: Disziplinarverfahren
·Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962 957
TITEL I welche sich im allgemeinen· auf zwei Besoldungsgruppen
erstrecken, die Dienstposten mit Weisungsbefugnis ode>r
Allgemeine Vorschriften Referententätigkeit, die Hochschulbildung oder gleid1-
wertige Berufserfahrung erfordern (höherer Dienst).
Artikel 1
Die Laufbahngruppe B umfaßt in fünf Besoldungsgrup-
Beamter der Gemeinschaften im Sinne des Statuts ist, pen, die wiederum zu Laufbahnen zusammengefaßt sind,
wer bei einem der Organe der Gemeinschaften durch eine welche sich im allgemeinen auf zwei Besoldungsgruppen
Urkunde der Anstellungsbehörde dieses Organs nach erstrecken, die Dienstposten mit Sachbearbeitertätiykeit.
den Vorschriiten des Statuts unter Einweisung in eine die höhere Schulbildung oder gleid1wertige Berufserfah-
Dauerplanstelle zum Beamten ernannt worden ist. rung erfordern (gehobener Dienst).
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß wird bei der An- Die Laufbahngruppe C umfaßt in fünf Besoldungsgrup-
wendung des Statuts den Organen der Gemeinschaft pen, die wiederum zu Laufbahnen zusammengefaßt sind,
gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. welche sich im allgemeinen auf zwei Besoldungsgruppen
erstrecken, die Dienstposten mit ausführenden Aufgaben,
Artikel 2 die Mittelschulbildung oder gleichwertige Berufserfah-
rung erfordern (mittlerer Dienst).
Jedes Organ bestimmt, wer in seinem Dienstbereich
die der Anstellungsbehörde im Statut übertragenen Be- Die Laufbahngruppe D umfaßt in vier Besoldungsgrup-
fugnisse ausübt. pen, die wiederum zu Laufbahnen zusammengefaßt sind,
welche sich im allgemeinen auf zwei Besoldungsgruppen
In der Geschäftsordnung des Wirtschafts- und Sozial- erstrecken, die Dienstposten mit manuellen oder Hilfs-
ausschusses wird bestimmt, wer gegenüber den Beamten tätigkeiten, die Volksschulbildung - gegebenenfalls er-
dieses Ausschusses die im Statut der Anstellungsbehörde gänzt durch technische Kenntnisse - erfordern (einfacher
übertragenen Befugnisse ausübt. Dienst).
Abweichend hiervon können jedoch nach dem Ver-
Artikel 3 fahren für eine Änderung des Statuts Sonderlaufbahnen
gebildet werden, in denen aus Besoldungsgruppen einer
In der Ernennungsurkunde des Beamten wird der Zeit- Laufbahngruppe oder mehrerer Laufbahngruppen eine
punkt bestimmt, zu dem die Ernennung wirksam wird; bestimmte Anzahl von Dienstposten gleicher Fachrichtung
dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem Tage des Dienst- zusammengefaßt sind.
antritts des Beamten liegen.
2. Die Dienstposten der Ubersetzer und Dolmetscher
sind in der Sonderlaufbahn Sprachendienst zusammen-
Artikel 4
gefaßt, die mit L/A bezeichnet ist und sechs Besoldungs-
Ernennungen oder Beförderungen dürfen nur zur Be- gruppen umfaßt, die den Besoldungsgruppen 3 bis 8 der
setzung einer freien Planstelle und nur nach den Vor- Laufbahngruppe A gleichgestellt und wiederum zu Lauf-
schriften des Statuts vorgenommen werden. bahnen zusammengefaßt sind, welche sich im allgemeinen
Jede freie Planstelle eines Organs wird dem Personal auf zwei Besoldungsgruppen erstrecken.
dieses Organs bekanntgegeben, sobald die Anstellungs- 3. Für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beam-
behörde beschlossen hat, die genannte Planstelle zu be- ten der gleichen Laufbahngruppe oder der gleichen Son-
setzen. derlaufbahn gelten jeweils die gleichen Voraussetzungen.
Kann diese Planstelle nicht im Wege einer Versetzung, 4. Die Grundamtsbezeichnungen und die Laufbahnen
einer Beförderung oder eines internen Auswahlverfah- sind in der Obersicht in Anhang I einander zugeordnet.
rens besetzt werden, so wird die freie Planstelle dem
Personal der drei europäischen Gemeinschaften bekannt- Jedes Organ erstellt auf Grund dieser Obersicht nach
gegeben. Stellungnahme des Statutsbeirats (Artikel 10) eine Be-
schreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs
Artikel 5 für jeden Dienstposten.
1. Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach
Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben Artikel 6
in vier Laufbahngruppen zusammengefaßt, die in abstei- Die Anzahl der Planstellen je Besoldungsgruppe inner-
gender Rangfolge mit den Buchstaben A, B, C und D be- halb der einzelnen Laufbahnen ist für jede Laufbahn-
zeichnet werden. gruppe und Sonderlaufbahn in einem Stellenplan fest-
Die Laufbahngruppe A umfaßt in acht Besoldungsgrup- gelegt, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes
pen, die wiederum zu Laufbahnen zusammengefaßt sind, Organ beigefügt ist.
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Artikel 7 2. Die Zusammensetzung sowie die Einzelheiten der
1. Die Anstellungsbehörde weist den Beamten aus- Tätigkeit dieser Einrichtungen werden von jedem Organ
schließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne nach Maßgabe des Anhangs II geregelt.
Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit im Wege der Er- Das Verzeichnis der Mitglieder dieser Einrichtungen
nennung oder der Versetzung in eine seiner Besoldungs- wird im Monatlichen Mitteilungsblatt für das Personal
gruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe der Gemeinschaften veröffentlicht.
oder seiner Sonderlaufbahn ein.
3. Die Personalvertretung nimmt die Interessen des
2. Der Beamte kann vorübergehend mit der Verwal-
Personals gegenüber dem Organ wahr und sorgt für eine
tung eines Dienstpostens in einer Laufbahn seiner Lauf-
ständige Verbindung zwischen dem Organ und dem Per-
bahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn betraut werden,
sonal. Sie trägt zum reibungslosen Arbeiten der Dienst-
die höher ist als seine eigene. Laufbahn. Von Beginn des
stellen dadurch bei, daß sie dem Personal die Möglich-
vierten Monats dieser vorübergehenden Verwendung an
keit gibt, seine Meinung zu äußern und zur Geltung zu
erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unter-
bringen.
schiedsbetrags zwischen den Dienstbezügen nach seiner
Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe und den Sie unterrichtet die zuständigen Stellen des Organs
Dienstbezügen nach der Dienstaltersstufe, die er in der über alle Fragen von allgemeiner Bedeutung im Zusam-
Eingangsbesoldungsgruppe erhalten würde, wenn er menhang mit der Auslegung und Anwendung des Sta-
ständig in der Laufbahn verwendet würde, in der er tuts. Sie kann zu allen Fragen dieser Art gehört werden.
vorübergehend einen Dienstposten verwaltet. Die Personalvertretung gibt den zuständigen Stellen
Die vorübergehende Verwendung ist auf die Dauer des Organs Anregungen zur Organisation und Arbeits-
eines Jahres begrenzt; dies gilt nicht, wenn die vorüber- weise der Dienststellen und macht Vorschläge zur Ver-
gehende Verwendung die Ersetzung eines Bediensteten besserung der Arbeitsbedingungen des Personals oder
bezweckt, der im dienstlichen Interesse abgeordnet ist, seiner allgemeinen Lebensbedingungen.
der zum Wehrdienst einberufen ist oder der einen länge- Die Personalvertretung beteiligt sich an der Verwal-
ren Krankheitsurlaub erhalten hat; die Begrenzung gilt tung und an der Kontrolle der von dem Organ im Inter-
auch dann nicht, wenn die vorübergehende Verwendung esse des Personals geschaffenen sozialen Einrichtungen.
es dem Beamten ermöglichen soll, seinen Dienst ent- Mit Zustimmung des Organs kann sie Einrichtungen die-
weder bei einer Person, die ein in den Verträgen zur ser Art auch selbst ins Leben rufen.
Gründung der Gemeinschaften vorgesehenes Amt inne-
hat, oder bei einem gewählten Präsidenten eines Organs 4. Paritätische Ausschüsse können unbeschadet der
oder einer Einrichtung der Gemeinschaften oder einem ihnen durch das Statut übertragenen Aufgaben von der
gewählten Vorsitzenden einer Fraktion des Europäischen Anstellungsbehörde oder von der Personalvertretung zu
Parlaments auszuüben. allen Fragen allgemeiner Art gehört werden, die diese
ihnen unterbreiten.
Artikel 8
5. Der Beurteilungsausschuß nimmt Stellung
Ein Beamter, der zu einem anderen Organ der drei
europäischen Gemeinschaften abgeordnet worden ist, a) zur Entscheidung bei Ablauf der Probezeit,
kann nach Ablauf von sechs Monaten seine Ubernahme b) zu jeder Entlassung wegen unzulänglicher fach-
in den Dienst dieses Organs beantragen. licher Leistungen und
Wird dem Antrag im gegenseitigen Einvernehmen c) zur Aufstellung des Verzeichnisses der Beamten,
z,vischen dem Stammorgan des Beamten und dem Organ, die von einer Verringerung der Zahl der Plan-
zu dem er abgeordnet worden ist, stattgegeben, so gilt stellen betroffen sind.
seine gesamte Laufbahn in den Gemeinschaften als bei Er sorgt dafür, daß bei der Beurteilung des Personals
dem letztgenannten Organ zurückgelegt. Auf Grund der
innerhalb des Organs gleichmäßig verfahren wird.
Ubernahme finden die finanziellen Bestimmungen des
Statuts für das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst
eines Organs der Gemeinschaften keine Anwendung. Artikel 10
Umfaßt die Entscheidung, mit der diesem Antrag statt- Es wird ein Statutsbeirat gebildet, der zu gleichen Tei-
gegeben wird, die planmäßige Anstellung in einer höhe- len aus Vertretern der Organe der Gemeinschaften und
ren Besoldungsgruppe als derjenigen, in die der Betref-
Vertretern ihrer Personalvertretungen besteht. Die Ein-
fende bei seinem Stammorgan eingestuft ist, so gilt diese
zelheiten der Zusammensetzung des Statutsbeirats wer-
Entscheidung als Beförderung und kann nur unter den in den von den Organen im gegenseitigen Einvernehmen
Artikel 45 genannten Voraussetzungen getroffen werden. geregelt.
Artikel 9 Unbeschadet der Aufgaben, die dem Statutsbeirat durch
das Statut übertragen sind, kann er Anregungen zur
1. Es werden gebildet Änderung des Statuts geben. Er tritt auf Verlangen seines
a) bei jedem Organ Vorsitzenden, eines Organs oder der Personalvertretung
eine Personalvertretung, die gegebenenfalls in eines Organs zusammen.
Sektionen für jeden Dienstort eingeteilt wird; Die Protokolle über die Beratungen des Statutsbeirats
ein Paritätischer Ausschuß oder, wenn die werden an die zuständigen Stellen weitergeleitet.
Zahl der Beamten an den Dienstorten es er-
fordert, mehrere Paritätische Ausschüsse;
- ein Disziplinarrat oder, wenn die Zahl der
Beamten an den Dienstorten es erfordert,
TITEL II
mehrere Disziplinarräte;
gegebenenfalls ein Beurteilungsausschuß; Rechte und Pftichten des Beamten
b) für die Gemeinschaften Artikel 11
- ein Invaliditätsausschuß; Der Beamte hat sich bei der Ausübung seines Amtes
sie nehmen die ihnen im Statut übertragenen Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Inter-
wahr. essen der Gemeinschaften leiten zu lassen; er darf von
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962 959
keiner Regierung, Behörde, Organisation oder Person Im übrigen bestimmt jedes Organ nach Stellungnahme
außerhalb seines Organs Weisungen anfordern oder ent- des Paritätischen Ausschusses die Dienstposten, deren
gegennehmen. Inhaber nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst drei
Der Beamte darf ohne Zustimmung der Anstellungs- Jahre lang eine entgeltliche oder unentgeltliche beruf-
behörd,~ weder von einer Regierung noch von einer ande- liche Tätigkeit nur dann ausüben dürfen, wenn sie die
nachstehenden Vorschriften beachten.
ren Stelle außerhalb seines Organs Titel, Orden, Ehren-
zeichen, Vergünstigungen, Belohnungen und Geschenke Während dieser drei Jahre hat der Inhaber eines sol-
oder Vergütungen irgendwelcher Art annehmen, außer chen Dienstpostens den Organen, denen er während eines
für Dienste vor seiner Ernennung oder für Dienste wäh- Zeitraums von drei Jahren vor seinem Ausscheiden aus
rend eines Sonderurlaubs zur Ableistung des Wehrdien- dem Dienst angehört hat, unverzüglich jede Tätigkeit
stes oder anderer staatsbürgerlicher Dienste, sofern sie oder jeden Auftrag anzuzeigen, mit denen er betraut
im Zusammenhang mit der Ableistung solcher Dienste werden könnte.
gewiihrt werden.
Das Organ teilt dem Betreffenden nach Stellungnahme
Artikel 12 des Paritätischen Aus schusses spätestens binnen fünf-
Der Beamte hat sich jeder Handlung, insbesondere zehn Tagen nach Erhalt seiner Anzeige mit, ob ihm die
jeder öffentlichen Meinungsäußerung, zu enthalten, die Ubernahme dieser Tätigkeit oder dieses Auftrags unter-
sagt wird.
dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnte.
Er darf eine Beteiligung an Unternehmen, die der Artikel 17
Kontrolle seines Organs unterliegen oder mit diesem Der Beamte ist verpflichtet, über alle Tatsachen und
in Verbindung stehen, weder unmittelbar noch mittelbar Angelegenheiten, von denen er in Ausübung oder an-
in einer Weise oder in einem Umfang beibehalten oder läßlich der Ausübung seines Amtes Kenntnis erhält,
erwerben, daß dadurch seine Unabhängigkeit bei der strengstes Stillschweigen zu bewahren; es ist ihm unter-
Ausübung seines Amtes gefährdet werden könnte. sagt, nicht veröffentlichte Schriftstücke oder Informatio-
Will der Beamte eine Nebentätigkeit gegen Entgelt nen in irgendeiner Form Personen mitzuteilen, die nicht
oder ohne Entgelt ausüben oder einen Auftrag außer- befugt sind, davon Kenntnis zu erhalten. Diese Verpflich-
halb der Gemeinschaften übernehmen, so muß er hier- tung besteht für den Beamten auch nach seinem Aus-
für die Zustimmung der Anstellungsbehörde einholen. scheiden aus dem Dienst.
Diese Zustimmung ist zu verweigern, wenn die Tätigkeit Der Beamte darf Texte, die sich auf die Tätigkeit der
oder der Auftrag die Unabhängigkeit des Beamten oder Gemeinschaft beziehen, der er angehört, ohne Zustim-
die Tätigkeit der Gemeinschaften beeinträchtigen kann. mung der Anstellungsbehörde weder allein noch in Zu-
sammenarbeit mit Dritten veröffentlichen oder veröffent-
Artikel 13 lichen lassen. Die Zustimmung darf nur versagt werden,
wenn die geplante Veröffentlichung geeignet ist, die
Der Beamte hat seiner Anstellungsbehörde jede beruf-
Interessen der Gemeinschaften zu beeinträchtigen.
liche Erwerbstätigkeit des Ehegatten anzuzeigen. Erweist
sich diese Tätigkeit als unvereinbar mit der des Beam-
ten und kann er nicht gewährleisten, daß sie innerhalb Artikel 18
einer bestimmten Frist beendet wird, so entscheidet die
Anstellungsbehörde nach Stellungnahme des Paritätischen Alle Rechte an Arbeiten, die von dem Beamten in Aus-
Ausschusses darüber, ob der Beamte in seiner Stelle zu übung seines Amtes ausgeführt werden, stehen der
belassen, auf einen anderen Dienstposten zu versetzen Gemeinschaft zu, der er angehört.
oder von Amts wegen zu entlassen ist.
Artikel 19
Art i k e 1 14 Der Beamte darf die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit
Hat ein Bet:mter in Ausübung seinP,s Amtes in einer bekannt gewordenen Tatsachen nicht ohne Zustimmung
Anu~Jegenheit Stellung zu nehmen, an deren Behand- seiner Anstellungsbehörde vor Gericht vorbringen oder
lung oder Erledigung er ein persönliches Interesse hat, über sie aussagen. Die Zustimmung darf nur versagt
das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, so muß werden, wenn die Interessen der Gemeinschaften es er-
er seiner Anstellungsbehörde hiervon Kenntnis geben. fordern und die Versagung für den Beamten keine straf-
rechtlichen Folgen haben kann. Diese Verpflichtung be-
steht für den Beamten auch nach seinem Ausscheiden aus
Artikel 15
dem Dienst.
Ein Beamter, der in Ausübung des passiven Wahlrechts Absatz 1 gilt nicht für Beamte oder ehemalige Beamte,
für ein öffentliches Wahlamt kandidieren will, hat einen die in Sachen eines Bediensteten oder ehemaligen Be-
Urlaub aus persönlichen Gründen zu beantragen; die diensteten der drei europäischen Gemeinschaften vor
Dauer dieses Urlaubs darf drei Monate nicht überschrei- dem Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften oder
ten. vor dem Disziplinarrat eines Organs als Zeuge aussagen.
Die Anstellungsbehörde befindet über das Dienstver-
hältnis des Beamten, der in ein solches Amt gewählt
worden ist. Sie entscheidet unter Berücksichtigung der Art ike 1 20
Bedeutung dieses Amtes und der seinem Inhaber daraus Der Beamte hat am Ort seiner dienstlichen Verwendung
erwachsenden PHichten, ob der Beamte im aktiven Dienst oder in solcher Entfernung von diesem Ort Wohnung
verbleiben kann oder einen Urlaub aus persönlichen zu nehmen, daß er in der Ausübung seines Amtes nicht
Gründen zu beantragen hat. Der Urlaub ist in diesem behindert ist.
Falle für die Dauer des Wahlamtes zu gewähren.
Artikel 21
Artikel 16
Der Beamte hat ungeachtet seines dienstlichen Ranges
Der Beamte ist nach dem Ausscheiden aus dem Dienst seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen; er
verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder ist für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben
Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. verantwortlich.
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II
Der mit der Leitung eines Dienstbereichs beauftragte angehört, durch Aushang bekanntgemacht und im Monat-
Beamte ist seinen Vorgesetzten für die Ausübung der lichen Mitteilungsblatt für da~ Personal der Gemeinschaf-
ihm übertragenen Befugnisse und für die Ausführung ten veröffentlicht.
seiner Anordnungen verantwortlich. Die Verantw0rtung
seiner Untergebenen befreit ihn nicht von seiner eigenen Artikel 26
Verantwortung. Die Personalakte des Beamten enthält
Hält ein Beamter eine ihm erteilte Anordnung für feh- a) sämtliche sein Dienstverhältnis betreffenden Schrift-
lerhaft oder ist er der Meinung, daß ihre Ausführung stücke sowie jede Beurteilung seiner Befähigung,
schwerwiegende Nachteile zur Folge haben kann, so hat Leistung und Führung;
er seinem Vorgesetzten seine Auffassung, erforderlichen- b) die Stellungnahmen des Beamten zu den Vorgängen
falls schriftlich, mitzuteilen. Bestätigt dieser die Anord- nach Buchstabe a.
nung schriftlich, so muß der Beamte sie ausführen, sofern
sie nicht gegen die Strafvorschriften verstößt. Alle Schriftstücke sind in ein Verzeichnis aufzuneh-
men, fortlaufend zu numerieren und lückenlos· einzuord-
nen; das Organ darf Schriftstücke nach Buchstabe a dem
Art ik e 1 22 Beamten nur dann entgegenhalten oder gegen ihn ver-
Der Beamte kann zum vollen oder teilweisen Ersatz werten, wenn sie ihm vor Aufnahme in die Personalakte
des Schadens herangezogen werden, den die Gemein- mitgeteilt worden sind.
schaften durch sein schwerwiegendes Verschulden in Die Mitteilung aller Schriftstücke wird durch die Unter-
Ausübung oder anläßlich der Ausübung seines Amtes schrift des Beamten nachgewiesen oder andernfalls durch
erlitten· haben. Einschreibebrief bewirkt.
Die mit Gründen versehene Verfügung ist von der Die Personalakte darf keinerlei Angaben über die poli-
Anstellungsbehörde nach den für Disziplinarsachen gel- tischen, weltanschaulichen oder religiösen Uberzeugungen
tenden Verfahrensvorschriften zu erlassen. des Beamten enthalten.
Der Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften hat Für jeden Beamten darf nur eine Personalakte geführt
bei Streitsachen, die sich aus dieser Bestimmung ergeben, werden.
die Befugnis zu · unbeschränkter Ermessensnachprüfung Der Beamte hat auch nach seinem Ausscheiden aus
einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Ände- dem Dienst das Recht, seine vollständige Personalakte
rung der Verfügung. einzusehen.
Artikel 23 Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln und darf
nur in den Diensträumen der Verwaltung eingesehen
Die den Beamten zustehenden Vorrechte und Befreiun- werden. Ist jedoch ein den Beamten betreffender Rechts-
gen sind ausschließlich im Interesse der Gemeinschaften streit bei dem Gerichtshof der europäischen Gemein-
gewährt. Soweit in den Protokollen über die Vorrechte schaften anhängig, so wird die Personalakte diesem vor-
und Befreiungen nichts anderes bestimmt ist, sind die gelegt.
Beamten weder von der Erfüllung ihrer persönlichen
Verpflichtungen noch von der Beachtung der geltenden
Gesetze und polizeilichen Vorschriften befreit. TITEL III
In allen Fällen, in denen diese Vorrechte und Befrei- Laufbahn des Beamten
ungen berührt werden, hat der betroffene Beamte dies
der Anstellungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Kapitel 1
Die in den Protokollen über die Vorrechte und Befrei-
ungen vorgesehenen Ausweise werden den Beamten der Einstellung
Besoldungsgruppen A 1 bis A 4 und der diesen gleich-
Artikel 27
gestellten Besoldungsgruppen ausgestellt.
Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die
Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in bezug auf Be-
Artikel 24 fähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen
Jede Gemeinschaft leistet ihren Beamten Beistand, ins- genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mit-
besondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Dro- gliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter
hungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen geographischer Grundlage auszuwählen.
und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die -Die Beamten werden ohne Rücksicht auf Rasse, Glauben
auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen oder Geschlecht ausgewählt.
sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.
Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines be-
Sie ersetzt den erlittenen Schaden, soweit ihn der stimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.
Beamte weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbei-
geführt hat und soweit er keinen Schadenersatz von
dem Urheber erlangen konnte. Artikel 28
Zum Beamten darf nur ernannt werden, wer
Artikel 25 a) Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der
Gemeinschaften ist und die bürgerlichen Ehrenrechte
Jede Verfügung auf Grund des Statuts ist dem betrof-
besitzt; von dem Erfordernis der Staatsangehörig-
fenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jede
keit kann die Anstellungsbehörde absehen;
beschwerende Verfügung muß mit Gründen versehen
sein. b) sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn gelten-
Alle Verfügungen betreffend die Einstellung, die Er- den Wehrgesetzen nicht entzogen hat;
nennung zum Beamten auf Lebenszeit, die Beförderung, c) den für die Ausübung des Amtes zu stellenden sitt-
die Versetzung, die Festlegung der dienstrechtlichen Stel- lichen Anforderungen genügt;
lung und das Ausscheiden aus dem Dienst werden un- d) die Bedingungen des in Anhang III geregelten Aus-
verzüglich in den Gebäuden des Organs, dem der Beamte wahlverfahrens auf Grund von Befähigungsnach-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962 961
weisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähi- Artikel 32
gungsnachweisen und Prüfungen erfüllt hat; Arti-
Der eingestellte Beamte wird in die erste Dienstalters-
kel 29 Absatz 2 bleibt unberührt;
stufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft.
e) die für die Ausübung seines Amtes erforderliche
körperliche Eignung besitzt; Die Anstellungsbehörde kann dem Beamten jedoch mit
Rücksicht auf seine Ausbildung und seine besondere Be-
f) nachweist, daß er gründliche Kenntnisse in einer
rufserfahrung eine Verbesserung des Dienstalters in der
Sprache der Gemeinschaften und ausreichende
Besoldungsgruppe gewähren. Die Verbesserung darf in
Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Gemein-
den Besoldungsgruppen A 1 bis A 4, L/A 3 und L/A 4 zwei-
schaften in dem Umfang besitzt, in dem dies für die
undsiebzig Monate, in den anderen Besoldungsgruppen
Ausübung seines Amtes erforderlich ist.
achtundvierzig Monate nicht überschreiten. In den Ein-
gangsbesoldungsgruppen der Laufbahngruppen A, B, C
Art ik e 1 29
und D und der Sonderlaufbahn Sprad1endienst darf keine
1. Bei der Besetzung von Planstellen eines Organs prüft Verbesserung gewährt werden.
die Anstellungsbehörde zunächst
a) die Möglichkeiten einer Beförderung oder Ver-
setzung innerhalb des Organs, Artikel 33
b) die Möglichkeiten der Durchführung eines Aus- Vor der Ernennung wird der ausgewdhlte Bewerber
wahlverfahrens innerhalb des Organs, durch einen Vertrauensarzt des Organs untersucht, damit
c) die Ubernahmeanträge von Beamten anderer Or- dieses die Gewißheit erhält, daß der Bewerber die Vor-
gane der drei europäischen Gemeinschaften aussetzungen des Artikels 28 Buchstabe e erfüllt.
und eröffnet sodann das Auswahlverfahren auf Grund
von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Art i k e 1 34
Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Das 1. Jeder Beamte hat eine Probezeit von sechs Monaten
Auswahlverfahren ist in Anhang III geregelt. abzuleisten, bevor er von der Anstellungsbehörde zum
Dieses Auswahlverfahren kann auch zur Bildung einer Beamten auf Lebenszeit ernannt werden darf; dies gilt
Reserve für sp<1lere Einstellungen eröffnet werden. nicht für Beamte der Besoldungsgruppen A 1 und A 2.
2. Bei der Einstellung von Beamten der Besoldungs- 2. Spätestens einen Monat vor ALlauf der Probezeit
gruppen A 1 und A 2 sowie in Aus.nahmefällen für Dienst- ist ein Bericht über die Befähigung des Beamten zur
posten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, kann Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Auf-
di_e Anstellungsbehörde ein anderes Verfahren als das gaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und
Auswahlverfahren anwenden. seine dienstliche Führung abzugeben. Der Bericht wird
dem Beamten auf Probe mitgeteilt; er kann schriftlich
Art i k e 1 30 dazu Stellung nehmen. Hat der Beamte berufliche Fähig-
Für jedes Auswahlverfahren bestellt die Anstellungs- k(:iten, die seine Ernennung zum Beamten auf Lebens-
behörde einen Prüfungsausschuß. Dieser stellt ein Ver- zeit rechtfertigen, nimt gezeigt, so wird er entlassen.
zeidmis der geeigneten Bewerber auf. In Ausnahmefällen kann die Anstellungsbehörde je-
Die Anstellungsbehörde wählt aus diesem Verzeichnis doch, bevor sie sich endgültig entsmeidet, eine Verlänge-
die Bewerber aus, mit denen sie die freien Stellen be- rung der Probezeit um höchstens drei Monate anordnen.
setzt.
Der Beamte, dessen Dienstverhältnis beendet wird, er-
Artikel 31 hält eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgrund-
1. Die auf diese Weise ausgewählten Bewerber wer- gehältern; dies gilt nicht, wenn der Beamte von seiner
den wie folgt zum Beamten ernannt: Herkunftsverwaltung abgeordnet oder beurlaubt ist und
Beamte der Laufbahngruppe A oder der Sonder- seine Tätigkeit in dieser Verwaltung unverzüglich wie-
laufbahn Sprachendienst: deraufnehmen kann.
in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Lauf-
bahngruppe oder ihrer Sonderlaufbahn; Kapitel 2
- Beamte der anderen Laufbahngruppen:
Dienstrechtliche Stellung
in der Eingangsbesoldungsgruppe, die dem
Dienstposten entspridlt, für den sie eingestellt Artikel 35
worden sind.
Der Beamte befindet sich in einer der nachstehend auf-
2. Die Anstellungsbehörde kann jedoch innerhalb fol- geführten dienstrechtlichen Stellungen:
gender Grenzen von Absatz 1 abweichen: a) Aktiver Dienst,
a) In den Besoldungsgruppen A 1, A 2, A 3 und b) Abordnung,
L/A3
c) Urlaub aus persönlichen Gründen,
- bei der Hälfte der Ernennungen, wenn es sich
d) einstweiliger Ruhestand,
um frei gewordene Planstellen handelt;
e) Beurlaubung zum Wehrdienst.
- bei zwei Dritteln der Ernennungen, wenn es
sich um neu geschaffene Planstellen handelt;
b) in den anderen Besoldungsgruppen
Abschnitt 1
- bei einem Drittel der Ernennungen, wenn es
sich um frei gewordene Planstellen handelt; Aktiver Dienst
- bei der Hälfte der Ernennungen, wenn es sich Artikel 36
um neu geschaffene Planstellen handelt.
Aktiver Dienst ist die dienstrechtliche Stellung des Be-
Dies gilt - außer bei der Besoldungsgruppe L/A 3 amten, der nach Maßgabe des Titels IV die Obliegen-
für jeweils sechs innerhalb jeder Besoldungsgruppe zu heiten des von ihm ständig oder vorübergehend besetzten
besetzende Dienstposten. Dienstpostens wahrnimmt.
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II
Abschnitt 2 Paritätischen Ausschusses von Amts wegen entlas-
sen werden. Bis zur Wiederverwendung bleibt er
Abordnung
abgeordneter Beamter ohne Bezüge.
Art i k e 1 37
Abordnung ist die dienstrechtlid1e Stellung des Beam- Abschnitt 3
ten, der von seinem Organ im dienstlichen Interesse be-
Urlaub aus persönlichen Gründen
auftragt worden ist, vorübergehend eine Stelle außer-
halb dieses Organs zu bekleiden, oder der auf seinen
Artikel 40
Antrag einem anderen Organ der drei europäischen Ge-
meinschaften zur Dienstleistung zugewiesen ist. 1. Dem Beamten kann in Ausnahmefällen auf Antrag
unbezahlter Urlaub aus persönlichen Gründen gewährt
Der abgeordnete Beamte behält in dieser dienstrecht-
werden.
lid1en Stellung nach Maßgabe der Artikel 38 und 39 alle
seine Rechte; er hat weiterhin die Pflichten, die sich aus 2. Die Höchstdctuer dieses Urlaubs beträgt ein Jahr;
der Zugehörigkeit zu seinem Stammorgan ergeben. Artikel 15 bleibt unberührt.
Der Urlaub kann zweimal um je ein Jahr verlängert
werden.
Artikel 38
3. Während des Urlaubs ist der Beamte vom Aufstei-
Für die Abordnung im dienstlichen Interesse gelten gen in den Dienstaltersstufen und von der Beförderung
folgende Vorschriften: in eine höhere Besoldungsgruppe ausgeschlossen; seine
a) Sie wird von der Anstellungsbehörde nach Anhö- Zugehörigkeit zu den in den Artikeln 72 und 73 vorge-
rung des Beamten verfügt; sehenen Einrichtungen der sozialen S~cherheit und die
b) die Dauer der Abordnung wird durch die Anstel- Deckung der entsprechenden Risiken sind unterbrochen.
lungsbehörde bestimmt; 4. Für den Urlaub aus persönlichen Gründen gelten
c) nach Ablauf von jeweils sechs Monaten kann der folgende Vorschriften:
Beamte die Beendigung seiner Abordnung bean · a) er wird auf Antrag des Beamten durch die An-
tragen; stellungsbehörde gewährt;
d) der abgeordnete Beamte hat Anspruch auf Gehalts- b) eine Verlängerung ist spätestens zwei Monate
ausgleich, falls die Gesamtbezüge aus der Tätigkeit vor Ablauf des Urlaubs zu beantragen;
während seiner Abordnung niedriger sind als die c) die Planstelle des Beamten kann anderweit be-
Dienstbezüge nach seiner Besoldungsgruppe und setzt werden;
Dienstaltersstufe bei seinem Stammorgan; er hat
ferner Anspruch auf Ausgleich aller zusätzlichen d) nach Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Grün-
finanziellen Belastungen, die ihm durch seine Ab- den i::;t der Beamte in die erste in seiner Lauf-
bahngruppe oder Sonderlaufbahn frei werdende
ordnung entstehen;
Planstelle einzuweisen, die seiner Besoldungs-
e) der Beamte entrichtet die Ruhegehaltsbeiträge unter gruppe entspricht. Lehnt er die ihm angebotene
Zugrundelegung der Dienstbezüge weiter, die der Planstelle ab, so hat er weiterhin Anspruch auf
Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe des Be- vViederverwendun;J in e;n2r seiner Besoldungs-
amten bei seinem Stammor_gan entsprechen; gruppe entsprechenden Planstelle seiner Lauf-
f) der abgeordnete Beamte behält seine Planstelle so- bahngruppe oder Sonderlaufbahn, wenn eine
wie seinen Anspruch auf Aufsteigen in den Dienst- solche Planstelle erneut frei wird; lehnt er zum
altersstufen und sein8 Anwartschaft auf Beförde- zweiten Mal ab, so kann er nach Anhörung des
rung; Paritätischen Ausschusses von Amts wegen ent-
g) nach Beendigung der Abordnung wird der Beamte lassen werden. Der unbezahlte Urlaub aus per-
unverzüglich auf dem Dienstposten wiederverwen- sönlichen Gründen daue1 t bis zur Yv'iederverwen-
det, den er vorher innehatte. dung des Beamten.
Artikel 39
Für die Abordnung auf Antrag des Beamten gelten fol- Abschnitt 4
gende Vorschriften: Einstweiliger Ruhestand
a) Sie wird von der Anstellungsbehörde verfügt; diese
bestimmt die Dauer der Abordnung; Artikel 41
b) innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Auf- l. Einstweiliger Ruhestand ist die dienstrechtliche Stel-
nahme der Tätigkeil kann der Beamte die Beendi- lung des Beamten, der von einer Verringerung der Zahl
gung der Abordnung beantragen; er wird in diesem der Planstellen bei seinem Org„rn betroffen ist.
Falle unverzüglich auf dem Dienstposten wiederver-
wendet, den er vorher innehatte; 2. Eine Verringerung der Planstellenzahl innerhalb
einer Besoldungsgruppe wird von dem für die Feststel-
c) nach Ablauf dieser Frist kann seine Planstelle ander-
lung des Haushaltsplans zuständigen Organ im Rahmen
weit besetzt werden;
des Verfahrens zur Feststellung des Haushaltsplans fest-
d) nach Beendigung der Abordnung ist der Beamte in gelegt.
die erste in seiner Laufbahngruppe oder Sonder-
Die Anstellungsbehörde bestimmt nach Stellungnahme
laufbahn frei werdende Planstelle einzuweisen, die
des Paritätischen Ausschusses die Art der Dienstposten,
seiner Besoldungsgruppe entspricht. Lehnt er die
die von dieser Maßnahme betroffen werden.
ihm angebotene Planstelle ab, so hat er weiterhin
Anspruch auf Wiederverwendung in einer seiner Die Anstellungsbehörde stellt nach Stellungnahme des
Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle seiner Paritätischen Ausschusses das Verzeichnis der hiervon
Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn, wenn eine betroffenen Beamten auf; sie berücksichtigt hierb2i die
solche Planste_lle erneut frei wird; lehnt er zum Befähigung, die Leistungen, die dienstliche Führung, die
zweiten Mal ab, so kann er nach Stellungnahme des familiJ.ren Verhiiltnissc End dc1s DiensL:iltcr der Beamten.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962 963
Jeder Beamte, der einen der in Unterabsatz 2 erwähnten Kapitel 3
Dienstposten innehat und in den einstweiligen Ruhestand
versetzt zu werden wünscht, wird von Amts wegen in das
Beurteilung,
Verzeichnis aufgenommen. Aufsteigen in den Dienstaltersstufen
und Beförderung
Die in dem Verzeichnis aufgeführten Beamten werden
durch Verfügung der Anstellungsbehörde in den einst-
weiligen Ruhestand versetzt. Artikel 43
3. Im einstweiligen Ruhestand übt der Beamte sein Amt Uber Befähigung, Leistung und dienstliche Führung
nicht mehr aus; er hat keinen Anspruch auf Dienstbezüge aller Beamten - mit Ausnahme der Beamten der Besol-
und Aufsteigen in den Dienstaltersstufen, erwirbt aber dungsgruppe A 1 und A 2 - wird regelmäßig, mindestens
während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren wei- aber alle zwei Jahre, unter den von den einzelnen Orga-
terhin Ruhegehaltsansprüche nach dem Gehalt, das sei- nen festgelegten Bedingungen (Artikel 110) eine Beurtei-
ner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe ent- lung erstellt.
spricht. Diese Beurteilung wird dem Beamten bekanntgegeben.
Während eines Zeitraums von zwei Jahren, vom Zeit- Er ist berechtigt, der Beurteilung alle Bemerkungen hin-
punkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zuzufügen, die er für zweckdienlich hält.
an gerechnet, hat der Beamte ein Vorrecht auf Wieder-
verwendung in einer seiner Besoldungsgruppe entspre-
chenden Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner Art i k e 1 44
Sonderlaufbahn, sofern eine solche Planstelle frei oder
neu geschaffen wird und er die erforderliche Befähigung Ein Beamter mit einem Dienstalter von z,vei Jahren
besitzt. in ein~r Dienstctltersstufe seiner Besoldungsgruppe stPigt
automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe dieser
Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte
erhält eine Vergütung, die nach Anhang IV berechnet Besoldungsgruppe auf.
wird.
Die Einkünfte des Beamten aus seiner neuen Tätigkeit Art i k e 1 45
während dieses Zeitabschnitts werden von der in Unter- 1. Die Beförderung wird durch Verfügung der An-
absatz 3 vorgesehenen Vergütung insoweit in Abzug ge- stellungsbehörde ausgesprochen. Sie bewirkt, daß der
brach l, als die Einkünfte und die Vergütung zusammen Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner
die letzten Dienstbezüge übersteigen, die der Beamte in Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn übertritt.
Ausübung seines Amtes erhalten hat. Sie wird ausschließlich auf Grund einPr Auslese unter
4. Mit Ablauf des Zeitabschnitts, während dessen dem den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungs-
Beamten der Anspruch auf die Vergütung gewährt wurde, gruppe eine Mindestdienstzeit abgeleistet haben; die
wird er von Amts wegen entlassen. Er erhält gegebenen- Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der
falls ein Ruhegehalt nach der Versorgungsordnung. Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen,
sowie der Beurteilungen über diese Beamten.
5. Ein Beamter, dem vor Ablauf der in Absatz 3 vor-
gesehenen Frist von zwei Jahren ein seiner Besoldungs- Diese Mindestdienstzeit beträgt für die in der Ein-
gruppe entsprechender Dienstposten angeboten worden gangsbesoldungsgruppe ihrer Sonderlaufbahn oder Lauf-
ist und der diesen ohne triftigen Grund abgelehnt hat, bahngruppe eingestuften Beamten vom Zeitpunkt ihrer
kann nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit an gerechnet
seiner Ansprüche aus den vorstehenden Vorschriften für sechs Monate; sie beträgt für die anderen Beamten zwei
verlustig erklärt und von Amts wegen entlassen werden. Jahre.
2. Der Ubergang eines Beamten von einer Sonderlauf-
bahn oder eine Laufbahngruppe in eine andere Sonder-
laufbahn oder eine höhere Laufbahngruppe ist nur auf
Grund eines Auswahlverfahrens zulässig.
Abschnitt 5
Beurlaubung zum Wehrdienst
Artikel 46
Artikel 42 Der in einer höheren Besoldungsgruppe ernannte
Beamte erhält in seiner neuen Besoldungsgruppe das
Ein Beamter, der zur Ableistung des gesetzlich vorge- Dienstalter, das der Dienstalterszwischenstufe entspric.-ht,
schriebenen Grundwehrdienstes herangezogen wird, an die der in der bisherigen Besoldungsgruppe erreichten
Wehrübungen teilzunehmen hat oder zu einem anderen und um den zweijährlichen Steigerungsbetrag der bis-
Wehrdienst einberufen wird, erhält die besondere dienst- herigen Besoldungsgruppe erhöhten Dienstalterszwischen-
rechtliche Stellung „Beurlaubung zum Wehrdienst". stufe gleichkommt oder unmittelbar über ihr liegt.
Dem zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Für die Anwendung dieser Vorschrift wird unterstellt,
Grundwehrdienstes herangezogenen Beamten werden daß jede Besoldungsgruppe nach Dienstaltersmonaten
keine Dienstbezüge gewährt; die Vorschriften über das und Gehaltszwisd1enstufen mit einer Reihe von Dienst-
Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und die Beförderung alterszwischenstufen ausgestaltet ist, die von der ersten
finden jedoch weiterhin auf ihn Anwendung. Auch die bis zur letzten tatsächlichen Dienstaltersstufe um je ein
Vorschriften über das Ruhegehalt gelten für ihn weiter, Vierundzwanzigstel des zweijährlichen Steigerungsbe-
wenn er nach Beendigung der Wehrdienstverpflichtung trags dieser Besoldungsgruppe ansteigen. Auf keinen
nachträglich seine Versorgungsbeiträge entridltet. Fall erhält der Beamte in seiner neuen Besoldungsgruppe
Ein Beamter, der an Wehrübungen teilzunehmen hat ein niedrigeres Grundgehalt, als er in seiner früheren
oder zu einem anderen Wehrdienst (außer Grundwehr- Besoldungsgruppe erhalten hätte.
dienst) einberufen wird, erhält für diese Zeit seine Dienst- Der in einer höheren Besoldungsgruppe ernannte Be-
bezüge; diese werden jedoch um den an ihn gezahlten amte wird mindestens in die erste Dienstaltersstufe die-
\!Vehrsold gekürzt. ser Besoldungsgruppe eingestuft.
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II
Kapitel 4 seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn ver-
wendet wird, erhält nach Maßgabe des Anhangs IV eine
Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst Vergütung.
Artikel 47 Die Einkünfte des Beamten aus seiner neuen Tätigkeit
während dieser Zeit werden von der in Absatz 3 vor-
Der Beamte scheidet endgültig aus dem Dienst aus gesehenen Vergütung insoweit in Abzug gebracht, als
durch diese Einkünfte und diese Vergütung zusammen die letz-
a) Entlassung auf Antrag, ten Dienstbezüge übersteigen, die der Beamte in Aus-
b) Entlassung von Amts wegen, übung seines Amtes erhalten hat.
c) Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen, Nach Ablauf der Zeit, in der dem Beamten der An-
d) Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Lei- spruch auf diese Vergütung gewährt wurde, hat er, so-
stungen, fern er das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht hat,
e) Entfernung aus dem Dienst, Anspruch auf Ruhegehalt, ohne daß in diesem Falle die
in Anhang VIII Artikel 9 vorgesehene Kürzung vor-
f) Versetzung in den Ruhestand, genommen wird.
g) Tod.
Abschnitt 4
Abschnitt 1
Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher
Entlassung auf Antrag Leistungen
Art ike 1 48 Artikel 51
Die Entlassung auf Antrag setzt voraus, daß der Be- 1. Ein Beamter, dessen fachliche Leistungen im Dienst
amte schriftlich seinen unmißverständlichen Willen zum nachweislich unzulänglich sind, kann entlassen werden.
Ausdruck bringt, aus dem Dienst seines Organs end-
gültig auszuscheiden. Die Anstellungsbehörde kann dem Beamten jedoch
seine Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe
Die Anstellungsbehörde erläßt die Verfügung, durch vorschlagen.
welche die Entlassung rechtswirksam wird, innerhalb
einer Frist von einem Monat nach Empfang des Ent- 2. In dem Vorschlag, einen Beamten zu entlassen,
lassungsantrags. müssen die dafür maßgebenden Gründe dargelegt wer-
den; er ist dem Beamten mitzuteilen. Der Beamte ist be-
Die Entlassung wird zu dem von der Anstellungs- rechtigt, hierzu alle Bemerkungen vorzubringen, die ihm
behörde festgesetzten Zeitpunkt wirksam, und zwar für zweckdienlich erscheinen.
die Beamten der Laufbahngruppe A und der Sonderlauf-
bahn Sprachendienst spätestens innerhalb von drei Die mit Gründen versehene Verfügung wird unter Be-
Monaten, für die Beamten der übrigen Laufbahngruppen achtung der Verfahrensvorschriften in Anhang IX von
spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, den der der Anstellungsbehörde erlassen.
Beamte in seinem Entlassungsantrag vorgeschlagen hat.
Abschnitt 5
Abschnitt 2
Versetzung in den Ruhestand
Entlassung von Amts wegen
Artikel 52
A rtike 1 49 Unbeschadet der Regelung in Artikel 50 wird der Be-
Der Beamte kann von Amts wegen nur entlassen wer- amte in den Ruhestand versetzt, wenn er das fünfund-
den, wenn er die in Artikel 28 Buchstabe a genannten sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Bedingungen nicht mehr erfüllt oder wenn einer der in
Artikel 13, 39, 40 und 41 Absatz 4 und 5 genannten Fälle Artikel 53
vorliegt.
Die mit Gründen versehene Verfügung wird von der Sind bei einem Beamten nach Feststellung des Invalidi-
Anstellungsbehörde nach Stellungnahme des Paritätischen tätsausschusses die Voraussetzungen des Artikels_ 78 er-
füllt, so scheidet er aus dem Dienst aus und wird in den
Ausschusses und nach Anhörung des Beamten erlassen.
Ruhestand versetzt.
Abschnitt 3
Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen Abschnitt 6
Ehrenbeamte
Artikel 50
Beamte, die ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 und Artikel 54
A 2 bekleiden, können aus dienstlichen Gründen durch Ein Beamter, der endgültig aus dem Dienst ausscheidet,
Verfügung der Anstellungsbehörde ihrer Stelle enthoben kann durch Verfügung der Anstellungsbehörde in seiner
werden. oder der nächsthöheren Laufbahn zum Ehrenbeamten er-
Diese Stellenenthebung ist keine Disziplinarmaßnahme. nannt werden.
Der seiner Stelle enthobene Beamte, der nicht in seiner Die Maßnahme ist mit keinerlei finanziellen Vorteilen
Besoldungsgruppe entsprechenden anderen Planstelle verbunden.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962 965
TITEL IV Er hat sein Organ unverzüglich von seiner Dienst-
unfähigkeit zu unterrichten und dabei seinen Aufenthalts-
Arbeitsbedingungen des Beamten ort anzugeben. Vom vierten Tag seines Fernbleibens vom
Dienst an hat er ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Er
Kapitel 1 kann jeder ärztlichen Kontrolle unterstellt werden, die
Arbeitszeit von dem Organ eingerichtet wird.
Die Anstellungsbehörde kann den Invaliditdtsaussdrnß
Art i k e 1 55 mit dem Fall eines Beamten befassen, dessen Krankheits-
Die Beamten im aktiven Dienst stehen ihrem Org-an urlaub insgesamt zwölf Monate während eines Zeit-
jederzeit zur Verfügung. raums von drei Jahren überschreitet.
Die regelmäßige Arbeitszeit darf jedoch wöchentlich 2. Der Beamte kann auf Grund einer Untersuchung
fünfundvierzig Stunden nidit übersdireiten, die nach durch den Vertrauensarzt des Organs von Amts wegen
einem von der Anstellungsbehörde festgelegten Zeitplan beurlaubt werden, wenn sein Gesundheitszustand dles
abgeleistet werden. In rliesem Rahmen kann die Anstel- erfordert oder wenn in seiner häuslichen Gemeinschaft
lunasbehörde nach Anhörung der Personalvertretung ge- eine ansteckende Krankheit aufgetreten ist.
eignete Zeitpläne für bestimmte Beamtengruppen mit
3. Bei Widerspruch ist der Invaliditätsaussdrnß gutacht-
besonderen Aufgaben aufstellen.
lich zu hören.
Artikel 56 4. Der Beamte hat sich alljährlich einer vorbeugenden
ärztlichen Pflichtuntersuchung entweder beim Vertrauens-
Der Beamte darf nur in dringenden Fällen oder bei arzt des Organs oder bei einem von ihm gewählten Arzt
außergewöhnlichem Arbeitsanfall zur Leistung von Ober- zu unterziehen.
stunden herangezogen werden; zu Nad1tarbeit sowie zu
Sonntags- und Feiertagsarbeit bedarf es einer Erm;-i.chti- Das Honornr des gewählten Arztes wird bis zu einem
gung nach einem von der Anstellungsbehörde festgeleg- Höchstbetrag, der von der Anstellungsbehörde nach Stel-
ten Verfahren. Die Gesamtzahl der Oberstunden, die von lungnahme des Statutsbeirats jährlich festgesetzt wird,
einem Beamten gefordert werden können, darf im Monat von dem Organ getragen.
vierzig Stunden und im Kalenderhalbjahr einhundertund- ·
fünfzig Stunden nicht überschreiten. Art i k e I 60
Der Beamte darf dem Dienst außer bei Krankheit oder
Beamte der Laufbahngruppen A und B und der Sonder-
Unfall nicht ohne vorherige Zustimmung seines Vor-
laufbahn Sprachendienst haben keinen Anspruch darauf,
daß die von ihnen geleisteten Oberstunden durch Dienst- gesetzten fernbleiben. Unbeschadet der etwaigen diszi-
befreiung abgegolten oder vergütet werden. plinarred1tlichen Folgen wird jedes unbefugte Fern-
bleiben vom Dienst, das ordnungsgemäß festgestellt
Beamte der Laufbahngruppe C und D haben nach Maß- worden ist, auf den Jahresurlaub des Beamten angerech-
gabe des Anhangs VI Anspruch darauf, daß die von ihnen net. Ist der Jahresurlaub des Beamten verbraucht, so
geleisteten Oberstunden durch Dienstbefreiung abgegol- verwirkt er für die entsprechende Zeit den Anspruch auf
ten werden; ist es aus dienstlichen Gründen nicht mög- seine Dienstbezüge.
lich, die Oberstunden innerhalb eines Monats nach Ab- Beabsichtigt ein Beamter, seinen Krankheitsurlaub an
lauf des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch einem anderen Ort als dem Ort seiner dienstlichen Ver-
Dienstbefreiung abzugelten, so haben die Beamten der wendung zu verbringen, so hat er vorher die Zustimmung
genannten Laufbahngruppen Anspruch auf eine Ver- der Anstellungsbehörde einzuholen.
gütung.
Kapitel 2
Kapitel 3
Urlaub
Feiertage
Artikel 57
Dem Beamten steht entsprechend einer Regelung, die Artikel 61
von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Das Verzeichnis der Feiertage wird von den Organen
Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des
festzulegen ist, für jedes Kalenderjahr ein Jahresurlaub Statutsbeirats festgelegt.
von mindestens vierundzwanzig und höchstens dreißig
Arbeitstagen zu.
Neben dem Jahresurlaub kann ihm in Ausnahmefällen
auf Antrag Dienstbefreiung gewährt werden. Die Bedin- TITEL V
gungen für diese Beurlaubungen sind in Anhang V ge- Besoldung und soziale Redlte des Beamten
regelt.
Kapitel 1
Artikel 58
Unabhängig von den Beurlaubungen nach Artikel 57 Dienstbezüge und Kostenerstattung
hat eine werdende Mutter bei Vorlage eines ärztlichen
Zeugnisses Anspruch auf Urlaub; der Urlaub beginnt Abschnitt 1
sechs Wochen vor dem im Zeugnis angegebenen mut- Dienstbezüge
maßlichen Tag der Niederkunft und endet sechs Wochen
nach der Niederkunft, darf jedoch nicht weniger als zwölf Artikel 62
Wochen betragen.
Der Beamte hat nach Maßgabe des Anhangs VII, und
Arti k e 1 59 soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
1. Weist ein Beamter nach, daß er wegen Erkrankung allein auf Grund seiner Ernennung Anspruch auf die
oder infolge eines Unfalls seinen Dienst nicht ausüben Dienstbezüge, die seiner Besoldungsgruppe und seiner
kann, so erhält er Krankheitsurlaub. Dienstaltersstufe entsprechen.
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II
Der Beamte kann auf diesen Anspruch nicht verzichten. Berichtigungskoeffizient für die Dienstbezüge der an den
vorläufigen Sitzen der Gemeinschaften tätigen Beamten
Diese Dienstbezüge umfassen ein Grundgehalt, Fami-
100 vom Hundert.
lienzulagen und andere Zulagen.
Artikel 65
Artikel 63 1. Die Räte überprüfen jährlidl das Besoldungsniveau
der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemein-
Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf die Währung
schaften. Diese Oberprüfung erfolgt im September an
des Landes, in dem die Gemeinschaft, der er angehört, Hand eines gemeinsamen Beridlts der Kommissionen, dem
ihren vorläufigen Sitz hat.
ein vom Gemeinsamen statistisdlen Amt im Einverneh-
Sie werden in der Währung des Landes ausgezahlt, in men mit den statistischen Ämtern der einzelnen Mitglied-
dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt. staaten aufgestellter gemeinsamer Index zugrunde liegt;
für diesen Index ist für jedes Land der Gemeinschaften
Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung aus-
der Stand am 1. Juli maßgebend.
gezahlt werden als derjenigen des Landes, in dem die
Gemeinschaft, der er angehört, ihren vorläufigen Sitz hat, Die Räte prüfen hierbei, ob im Rahmen der Wirtschafts-
werden auf der Grundlage der vom Internationalen Wäh- und Sozialpolitik der Gemeinschaften eine Angleidlung
rungsfonds angenommenen Paritäten berechnet, die am der Bezüge angebracht ist. Berücksidltigt werden ins-
7. September 1960 gegolten haben. besondere etwaige Erhöhungen der Gehälter im öffent-
lidlen Dienst sowie die Erfordernisse der Gewinnung von
Personal.
Artikel 64 2. Im Falle einer erheblidlen Änderung der Lebens-
Auf die Dienstbezüge des Beamten, die auf die Wäh- haltungskosten beschließen die Räte im gegenseitigen
rung des Landes lauten, in dem die Gemeinschaft, der Einvernehmen innerhalb. von höchstens zwei Monaten
er angehört, ihren vorläufigen Sitz hat, wird nach Abzug Maßnahmen zur Angleidlung der Beridltigungskoeffizien-
der nach dem Statut und dessen Durchführungsverord- ten und gegebenenfalls über deren Rückwirkung.
nungen einzubehaltenden Beträge ein Berichtigungskoef- 3. Bei Anwendung dieses Artikels besdlließen die
fizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen Räte auf Vorschlag der Kommissionen mit qualifizierter
am Ort der dienstlichen Verwendung 100 vom Hundert Mehrheit (Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Fall des Arti-
oder einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz be- kels 148 des Vertrages zur Gründung der EuropJisc.hcn
trägt. Wirtschaftsgemeinschaft und des Artikels 118 des Ver-
Diese Koeffizienten werden von den Rdten im gegen- trages zur Gründung der Europäischen Atorr.gemein-
seitigen Einvernehmen auf Vorschlag der Kommissionen schaft).
mit qualifizierter Mehrheit (Absatz 2 Unterabsatz 2 erster
Fall des Artikels 148 des Vertrages zur Gründung der. Artikel 66
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft urfd des Artikels Das Monatsgrundgehalt wird für jede Besoldungs-
118 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atom- gruppe und jede Dienstaltersstufe nach folgender Ta-
gemeinschaft) festgesetzt. Am 1. Januar 19G2 beträgt der belle festgesetzt:
Besoldungs- Dienst,1ltersstufe
gruppe
4 5
Al 46.350 49.050 51.750 54.450 57.150 59.850 - -
A2 41.000 43.450 45.900 48.350 50.800 53.250 - -
A3 L/A 3 35.600 37.700 39.800 41.900 44.000 46.100 48.200 50 300
A4 L/A4 30.500 32.100 33.700 35.300 36.900 38.500 40.100 41.700
A5 L/A 5 25.200 26.650 28.100 29.550 31.000 32.450 33.900 35.350
A6 L/A6 21.550 22.750 23.950 25.150 26.350 27.550 28.750 29.950
A7 L/A 7 18.000 19.050 20.100 21.150 22.200 23.250 - -
A8 L/A 8 15.650 16.500 - - - - - -
Bt 21.600 22.800 24.000 25.200 26.400 27.600 28.800 30.000
B2 18.150 19.150 20.150 21.150 22.150 23.150 24.150 25.150
B3 14.800 15.650 16.500 17.350 18.200 19.050 19.900 20.750
B4 12.300 13.000 13.700 14.400 15.100 15.800 16.500 17.200
B5 10.550 11.100 11.650 12.200 - - - -
Cl 12.300 13.000 13.700 14.400 15.100 15.800 16.500 17.200 ·
C2 10.600 11.150 11.700 12.250 12.800 13.350 13.900 14.450
C3 9.050 9.550 10.050 10.550 11.050 11.550 12.050 12.550
C4 7.900 8.350 8.800 9.250 9.700 10.150 10.600 11.050
CS 6.900 7.300 7.700 8.100 - - - -
Dt 8.900 9.400 9.900 10.400 10.900 11.400 11.900 12.400
D2 7.600 8.050 8.500 8.950 9.400 9.850 10.300 10.750
D3 6.650 7.050 7.450 7.850 8.250 8.650 9.050 9.450
D4 5.850 6.200 6.550 6.900 - - - -
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962 967
Artikel 67 Lebensjahr im Dienst der Gemeinsd1aften verblieben ist
1. Die Familienzulagen umfassen
oder eines Empfängers von Ruhegehalt wegen Dienst-
unfähigkeit. Der Berechnung des Beitrags werden die
a) die Zulage für den Familienvorstand in Höhe von Hinterbliebenenbezüge zugrunde gelegt.
5 vom Hundert des Grundgehalts; sie darf jedoch
nicht niedriger sein als 625 bfrs monatlid1; 3. Ubersteigen die nicht ersetzten Aufwendungen in
einem Zeitraum von zwölf Monaten ein halbes Monats-
b) die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder in
grundgehalt des Beamten oder ein halbes Ruhegehalt, so
Höhe von 1.000 bfrs monatlich für jedes Kind;
gewährl die Anstellungsbehörde eine Sondererstattung;
c) die Erziehungszulage. hierbei sind die Familienverhältnisse des Betreffenden
2. Beamte, die die in Absatz 1 genannten Familien- unter Zugrundelegung der Regelung nach Absatz 1 zu
zulagen erhalten, habf'n die ihnen anderweitig gezahlten berücksichtigen.
Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von den 4. Der Berechtigte hat anzugeben, inwieweit ihm die
nach Anhang VII Artikel 1 und 2 gezahlten Zulagen ab- Kosten von anderer Seite ersetzt werden. Ubersteigt der
gezogen. Gesamtbetrag des Kostenersatzes, den er erhalten
Artikel 68 könnte, die tatsächlichen Aufwendungen, so wird der
ihm auf Grund von Absatz 1 bis 3 zustehende Kosten-
Der Anspruch auf die Familienzulagen bleibt in voller
ersatz um den Unterschiedsbetrag gekürzt.
Höhe erhalten, wenn der Beamte eine Vergütung nach
Artikel 41 und 50 erhält.
Art i ke 1 73
Artikel 69
1. Der Beamte wird vom Tage seines Dienstantritts an
Die Auslandszulage beträgt 16 vom Hundert des Grund- gemäß einer von den Organen der Gemeinschaften im
gehalts. gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des
Art i k cl 70 Statutsbeirats bP.schlossenen Regelung für den Fall von
Berufskrankheiten und Unfällen gesichert. Für die Siche-
Beim Tode eines Beamten haben der überlebende Ehe- rung bei Krankheit und Unfällen außerhalb des Dienstes
gatte oder die unterhaltsberechtigten Kinder bis zum hat er bis zu 0,1 vom Hundert seines Grundgehalts als
Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats Beitrag zu leisten.
Anspruch auf die vollen Dienstbezüge des Verstorbenen.
Soweit Anhang VIII Artikel 23 Anwendung findet, kön- In dieser Regelung ist festzulegen, für welche Fälle die
nen diese Dienstbezüge dem Ehegatten einer Beamtin Sicherung nicht gilt.
gewährt werden. 2. Als Leistungen werden garantiert
a) im Todesfalle
Zahlung eines Kapitalbetrags in fünffacher Höhe
Abschnitt 2
des jährlichen Grundgehalts, bemessen nach den
Kostenerstattung Monatsgrundgehältern des Beamten in den letz-
ten zwölf Monaten vor dem Unfall; dieses Kapi-
Artikel 71 tal wird an die nachstehend aufgeführten Per-
Der Beamte hat nach den in Anhang VII festgelegten sonen gezahlt:
Regelungen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm - an den Ehegatten und an die Kinder des ver-
beim Dienstantritt, bei einer Versetzung oder beim Aus- storbenen Beamten nach dem für ihn gelten-
scheiden aus dem Dienst sowie in Ausübung oder an- den Erbrecht; der an den Ehegatten zu zah-
lüßlich der Ausübung seines Amtes entstanden sind. lende Betrag darf jedoch nicht unter 25 vom
Hundert des Kapitals liegen;
- falls Personen der vorstehend genannten
Gruppe nicht vorhanden sind: an die anderen
Kapitel 2
Abkömmlinge nach dem für den Beamten
Soziale Sicherheit geltenden Erbrecht;
falls Personen der vorstehend genannten bei-
Artikel 72 den Gruppen nicht vorhanden sind: an die
1. In Krankheitsfällen wird dem Beamten, seinem Ehe- Verwandten aufsteigender gerader Linie nach
gatten, seinen Kindern und den sonstigen unterhalts• dem für den Beamten geltenden Erbrecht;
berechtigten Personen im Sinne von Anhang VII Arti- falls Personen der vorstehend genannten drei
kel 2 nach einer von den Organen der Gemeinschaften im Gruppen nicht vorhanden sind: an das Organ;
gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des
Statutsbeirats beschlossenen Regelung Ersatz der Auf- b) bei dauernder Vollinvalidität
wendungen bis zu 80 vom Hundert gewährleistet. Der Zahlung eines Kapitalbetrags in achtfacher Höhe
zur Sicherstellung dieser Krankheitsfürsorge erforderliche des jährlichen Grundgehalts, bemessen nach den
Beitrag wird zu einem Drittel von dem Berechtigten ge- Monatsgrundgehältern des Beamten in den letz-
tragen; dieser Beitrag darf jedoch 2 vom Hundert seines ten zwölf Monaten vor dem Unfall;
Grundgehalts nicht überschreiten. c) bei dauernder Teilinvalidität
2. Auf den Beamten, der bis zu seinem sechszigsten Zahlung eines Teiles des unter Buchstabe b) vor-
Lebensjahr im Dienst der Gemeinschaften verblieben ist gesehenen Betrages, berechnet nach der Tabelle
oder der ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit be- der in Absatz 1 genannten Regelung.
zieht, findet Absatz 1 auch nach dem Ausscheiden aus Unter den in dieser Regelung festgelegten Bedingun-
dem Dienst Anwendung. Der Berechnung des Beitrags gen kann anstelle der in diesem Absatz vorgesehenen
wird das Ruhegehalt zugrunde gelegt. Zahlungen eine Leibrente gewährt werden.
Die gleiche Regelung gilt für den Empfänger von Hin- Die in diesem Absatz genannten Leistungen können zu-
terbliebenenbezügen infolge des Todes eines Beamten im sätzlich zu den in Katipel 3 vorgesehenen Leistungen ge-
aktiven Dienst, eines Beamten, der bis zum sechzigsten währt werden.
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II
3. Außerdem werden unter den Bedingungen der in Das Ruhegehalt we~Jen DienstunU:ihiDkeit beträgt
Absatz 1 erwä.hnten Regelung erstattet: die Kosten für 60 vom HundPrt des letzten Grundgel1ults des Beamten;
ärztliche Behandlung, Arzneimittel, Krankenhausaufent- es darf jedoch weder 120 vom Hundert des Existenzmini-
halt, operative Eingriffe, Prothesen, Röntgenaufnahmen, mums noch das Ruhegehalt unterschreiten, auf das der
Massagen, orthopctdische und klinisd1e Behandlung, die Beumte zu dem Zeitpunkt Anspruch haben würde, in dem
Kosten für den Krankentransport sowie alle gleichartigen, das Ruhegehult wegen Dienstunfdhigkeit erstmalig zu
durch den Unfall oder die Berufskrankheit verursaditen zahlen ist Ist die Dienstunf;_ihigkeit \Om Beamten vor-
Kosten. sätzlich herbeigeführt worden, so kcinn die Anstellungs-
Diese Erstattung erfolgt jedoch erst nach Inanspruch- behörde verfügen, daß er ],_)diglich Pin 11c1,h dem Dienst-
nahme des in Artikel 72 vorgesehenen Ersatzes von Auf- alter bemessenes Ruhegehalt erhült.
wendungen und insoweit als dieser die Kosten nicht
deckt.
Art i k e 1 79
Artikel 74
Die \Vitwe eines Beamten oder eines ehemaligen Be-
Bei der Geburt eines Kindes erhält der Beamte eine amten hat unter den in Anhang VIII Kapitel 4 vorgesehe-
Zulage von 5.500 bfrs. nen Bedingungen Anspruch auf ein Witwengeld in Höhe
Diese Zulage wird auch dann gewährt, wenn die von 50 vom Hundert des nach dem Dienstalter bemesse-
Schwangerschaft nach mindestens sieben Monaten unter- nen Ruhegehalts oder des Ruhegehalts wegen Dienst-
brochen wird. unfähigkeit, das ihr Ehegatte bezogen hat oder das ·ihm
Stehen Vater und Mutter des Kindes im Dienste von zugestanden hätte, wenn er ohne die Voraussetzung einer
Organen der drei europäischen Gemeinschaften, so wird Mindestdienstzeit zum Zeitpunkt seines Todes hierauf
die Zulage nur an den Familienvorstand gezahlt. Anspruch gehabt haben würde.
Das Witwengeld, das der Witwe eines Beamten zu-
Artikel 75 steht der in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach
Beim Tode eines Beamten übernimmt das Organ die Artikel 35 - mit Ausnahme des Urlaubs aus persönlichen
Kosten, die für die Uberführung bis zum Herkunftsort Gründen - verstorben ist, darf weder das Existenzmini-
notwendig sind. mum noch 30 vom Hundert des letzten Grundgehalts des
Beamten unterschreiten.
Artikel 76
Beamten, ehemaligen Beamten oder Rechtsnachfolgern
Artikel 80
eines verstorbenen Beamten, die sich - namentlich in-
folge einer schweren oder längeren Krankheit oder aus Stirbt ein Beamter oder ein Ruhegehaltsberechtigter,
familiären Gründen - in einer besonders schwierigen ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf
Lage befinden, können Zuwendungen, Darlehen oder Vor- Witwengeld hat, so erhalten seine im Sinne von An-
schüsse gewährt werden. hang VII Artikel 2 unterhaltsberechtigten Kinder ein Wai-
sengeld nach Anhang VII Artikel 21.
Kapitel 3 Kinder, die die gleichen Bedingungen erfüllen, haben
den gleichen Anspruch, wenn ein Hinterbliebenenversor-
Versorgung gungsberechtigter stirbt oder eine neue Ehe eingeht.
Artikel 77
Der Beamte hat nach Ableistung von mindestens zehn Artikel 81
Dienstjahren Anspruch auf ein Ruhegehalt. Ohne Rück-
sicht auf die Dauer der Dienstzeit hat er jedoch An- Personen, denen ein mit sechzig Jahren oder in höhe-
spruch auf dieses Ruhegehalt, wenn er entweder älter als rem Lebensalter erworbenes Ruhegehalt oder ein Ruhe-
sechzig Jahre ist oder während eines einstweiligen Ruhe- gehalt wegen Dienstunfähigkeit zusteht, haben für jedes
stands nicht wiederverwendet werden konnte oder aus unterhaltsberechtigte Kind im Sinne von Anhang VII
dienstlichen Gründen seiner Stelle enthoben worden ist. Artikel 2 Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberech-
tigte Kinder.
Das Höchstruhegehalt beträgt 60 vom Hundert des
durchschnittlichen Endgrundgehalts des Beamten. Es steht Personen, denen eine Hinterbliebenenversorgung zu-
dem Beamten nach dreiunddreißig ruhegehaltsfähigen steht, haben für jedes unterhaltsberechtigte Kind An-
Dienstjahren zu, die nach Anlage VIII Artikel 3 berechnet spruch auf den doppelten Betrag der Zulage für unter-
werden. Bei weniger als dreiundreißig ruhegehaltsfähigen haltsberechtigte Kinder.
Dienstjahren wird ~as Höchstruhegehalt anteilig gekürzt.
Als durchschnittliches Endgrundgehalt des Beamten gilt Artik e 1 82
der Durchschnittsbetrag der jährlichen Grundgehälter der
1. Die Versorgungsbezüge werden nach der Grund-
Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe des Beamten
in den letzten drei Jahren vor seinem Ausscheiden aus gehaltstablelle festgesetzt, die am ersten Tag des Monats
dem Dienst. gilt, für die die Versorgungsbezüge erstmalig zu zahlen
sind.
Das Ruhegehalt darf 4 vom Hundert des Existenzmini-
mums je Dienstjahr nicht unterschreiten. Sie unterliegen einem Berichtigungskoeffizienten, der
gemäß Artikel 64 und 65 Absatz 2 für das Land der Ge-
Der Anspruch auf Ruhegehalt wird mit Vollendung des meinschaften, in dem der Versorgungsberechtigte seinen
sechzigsten Lebensjahres erworben. Wohnsitz zu nehmen erklärt, festgesetzt wird. Sie werden
nach den in Artikel 63 für die Zahlung der Dienstbezüge
Artikel 78 vorgesehenen Bedingungen ausgezahlt.
Ein Beamter, der dauernd voll dienstunfähig geworden 2. Beschließen die Räte gemäß Artikel 65 Absatz 1 eine
ist und deshalb ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrneh- Erhöhung der Dienstbezüge, so beschließen sie gleich-
men kann, hat unter den in Anhang VIII Artikel 13 bis 16 zeitig nach dem in Artikel 65 Absatz 3 genannten Ver-
vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Ruhegehalt fahren über eine entsprechende Erhöhung der Versor-
wegen Dienstunfähigkeit. gungsbezüge.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962 969
Art i k c 1 83 d) Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe,
1. Die Versorgungsleistungen werden aus dem Haus- e) Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe,
halt der Gemeinschaften gezahlt. Die Mitgliedstaaten ge- f) Entfernung aus dem Dienst, gegebenenfalls unter
währleisten die Zahlung dieser Leistungen gemeinsam Kürzung oder Aberkennung des Anspruchs auf
nach dem für die Finanzierung dieser Ausgaben festge- das nach dem Dienstalter bemessene Ruhegehalt,
legten Aufbringungsschlüssel. g) wenn der Beamte endgültig aus dem Dienst aus-
2. Die Beamten tragen zu einem Drittel zur Finanzie- geschieden ist: vollständige oder teilweise Aber-
rung dieser Versorgung bei. Der Beitrag wird auf 6 vom kennung der Versorgungsansprüche, die zeitwei-
Hundert des Grundgehalts festgesetzt, wobei die Berichti- lig oder endgültig sein kann; dabei darf sich
gungskoeffizienten (Artikel 64) außer Betracht bleiben. diese disziplinarische Bestrafung nicht auf die
Der Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Beamten ein- nach dem Beamten anspruchsberechtigten Perso-
behalten. nen auswirken.
3. Die Einzelheiten für die Feststellung der Ruhegehäl- 3. Ein und dieselbe Verfehlung kann nur eine Diszipli-
ter der Beamten, die ihren Dienst zum Teil bei der Euro- narstrafe nach sidi ziehen.
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ausgeübt
haben oder den gemeinsamen Organen oder Einrichtun-
gen der Gemeinschaften angehören, sowie die Aufteilung Art i k e 1 87
der aus der Zahlung dieser Ruhegehälter entstehenden Die Anstellungsbehörde kann eine Verwarnung oder
Lasten auf den Versorgungsfonds der Europäischen Ge- einen Verweis auf Vorschlag des Vorgesetzten des Beam-
meinschaft für Kohle und Stahl und die Haushaltspläne ten oder von sich aus ohne Anhörung des Disziplinarrats
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Euro- aussprechen. Der Beamte ist vorher zu hören.
päischen Atomgemeinschaft werden auf Grund einer von
den Räten und dem Ausschuß der Präsidenten der Euro- Die anderen Strafen werden von der Anstellungs-
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl im gegen- behörde nach Durchführung des in Anhang IX geregelten
seitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statuts- Disziplinarverfahrens verhängt. Dieses Verfahren wird
beirats erlassenen Verordnung geregelt. auf Veranlassung der Anstellungsbehörde eingeleitet; der
Beamte ist vorher zu hören.
4. Ergibt eine versicherungsmathematische Bewertung
des Versorgungssystems, die auf Veranlassung der Räte
von einem oder mehreren sachverständigen Gutachtern Art i k e 1 88
durd1geführt wird, daß der Beitrag der Beamten nicht Wird einem Beamten von der Anstellungsbehörde eine
ausreicht, ein Drittel der vorgesehenen Versorgungslei- schwere Verfehlung zur Last gelegt, sei es, daß es sid1
stungen zu finanzieren, so beschließen die für die Fest- um einen Verstoß gegen seine Dienstpflichten oder um
stellung des Haushaltsplans zuständigen Organe unter eine Zuwiderhandlung gegen das gemeine Recht handelt,
Einhaltung des Verfahrens für die Feststellung des Haus- so kann er sofort durch die Anstellungsbehörde seines
haltsplans und nach Stellungnahme des Statutsbeirats Dienstes vorläufig enthoben werden.
(Artikel 10), welche Änderungen der Beitragssätze oder
des Alters für die Versetzung in den Ruhestand vorzu- In der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung
nehmen sind. muß bestimmt werden, ob der Beamte während der
Dauer der vorläufigen Dienstenthebung seine Bezüge
Artikel 84 behält oder welcher Hundertsatz seiner Bezüge einzube-
halten ist; mehr als die Hälfte seines Grundgehalts darf
Die Versorgung ist im einzelnen in Anhang VIII ge-
nicht einbehalten werden.
regelt.
Die Rechtsstellung des vorläufig seines Dienstes ent-
Kapitel 4 hobenen Beamten ist binnen einer Frist von vier Mona-
ten, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens der Verfü-
Rückforderung zuviel gezahlter Beträge gung über die vorläufige Dienstenthebung, endgültig zu
regeln. Ist nach Ablauf der vier Monate eine Entschei-
Artikel 85 dung nicht ergangen, so erhält der Beamte wieder seine
Jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag kann vollen Dienstbezüge.
zurückgefordert werden, wenn der Empfänger den Man- Wird gegen den Beamten keine Strafe verhängt oder
gel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der lediglich eine schriftliche Verwarnung, ein Verweis oder
Mangel so offensichtlich war, daß er ihn hätte kennen ein zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienst-
müssen. altersstufen ausgesprochen oder kann bis zum Ablauf
der in Absatz 3 vorgesehenen Frist nicht über seinen
Fall entschieden werden, so hat er Anspruch auf Nach-
zahlung der von seinen Dienstbezügen einbehaltenen
TITEL VI Beträge.
Disziplinarordnung Ist jedoch gegen den Beamten wegen desselben Sach-
verhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so wird
seine Rechtsstellung erst dann endgültig geregelt, wenn
A rtike 1 86
das Urteil des Gerichts rechtskräftig geworden ist.
1. Gegen Beamte ohne ehemalige Beamte, die vorsätz-
lich oder fahrlässig die ihnen durch das Statut auferleg-
ten Pflichten verletzten, kann eine Disziplinarstrafe ver- Artikel 89
hängt werden. Ein Beamter, gegen den eine andere Disziplinarstrafe
2. Disziplinarstrafen sind: verhängt worden ist als die Entfernung aus dem Dienst,
a) schriftliche Verwarnung, kann, wenn es sich um eine Verwarnung oder um einen
Verweis handelt, nach drei Jahren, bei anderen Strafen
b) Verweis,
nach sechs Jahren, den Antrag stellen, sämtliche die
c) zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Strafe betreffenden Vorgänge aus seiner Personalakte zu
Dienstaltersstufen, entfernen.
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II
Die Anstellungsbehörde entscheidet, ob dem Antrag Artikel 93
stattgegeben ist; ist der Disziplinarrat in dem Disziplinar- Durch Beschluß der Kommission der Europäischen
verfahren tätig geworden, so ist zuvor seine Stellung- Atomgemeinschaft können Beamten, die in Artikel 92
nahme einzuholen; wird dem Antrag entsprochen, so ist genannt sind, die den Besoldungsgruppen A 1 oder A 2
dem Beamten die Personalakte in ihrer neuen Zusam- angehören und die hohe wissenschaftliche oder tech-
menstellung bekanntzugeben. nische Qualifikationen besitzen, finanzielle Vorteile ge-
währt werden; diese Vorteile dürfen die in Titel V vor-
gesehenen Bezüge - mit Ausnahme der auf einen
TITEL VII bestimmten Betrag festgesetzten Zulagen und der Kosten-
erstattungen - um höchstens 25 vom Hundert überstei-
Beschwerdeweg und Rechtsschutz gen.
Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft bestimmt
Artikel 90
auf Vorschlag der Kommission der Europäischen Atom-
Jeder Beamte kann sich mit Anträgen oder Beschwer- gemeinschaft die Höchstzahl der Beamten, auf die diese
den an die Anstellungsbehörde seines Organs wenden. Regelung angewandt werden darf.
Er hat dabei den Dienstweg einzuhalten, es sei denn,
die Anträge oder Beschwerden betreffen seinen unmittel- Artikel 94
baren Vorgesetzten; in diesem Fall können sie unmittel- Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 18 gelten für die in
bar bei dem nächsthöheren Vorgesetzten vorgebracht Artikel 92 genannten Beamten mit nachstehenden Er-
werden. gänzungen.
Artikel 91 Veröffentlichungen oder öffentliche Mitteilungen eines
1. Für alle Streitsachen zwischen einer der Gemein- Beamten, die die Tätigkeit der Europäischen Atomgemein-
schaften und einer der in diesem Statut genannten Per- schaft betreffen, bedürfen der Zustimmung der Anstel-
sonen über die Rechtmäßigkeit einer diese Person be- lungsbehörde und unterliegen den von ihr festgelegten
schwerenden Maßnahme ist der Gerichtshof der euro- Bedingungen. Diese Gemeinschaft kann verlangen, daß
päischen Gemeinschaften zuständig. Er hat in den in die Urheberrechte an diesen Veröffentlichungen an sie
diesem Statut genannten Fällen und in Streitsachen ver- abgetreten werden.
mögensrechtlicher Art zwischen einer der Gemeinschaften Erfindungen, die von einem Beamten in Ausübung sei-
und einer der in diesem Statut bezeichneten Personen ner Tätigkeit oder im Zusammenhang damit gemac:ht oder
die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung konzipiert werden, gehören der Europäischen Atom-
einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung gemeinschaft. Das Organ kann auf seine Kosten im
der getroffenen Maßnahmen. Namen der Gemeinschaft in allen Ländern ein Patent
anmelden und sich erteilen lassen. Erfindungen, die von
2. Klagen nach diesem Artikel müssen innerhalb einer einem Beamten in dem auf sein Ausscheiden aus dem
Frist von drei Monaten erhoben werden. Handelt es sich Dienst folgenden Jahr gemac:ht werden, gelten bis zum
um eine allgemeine Maßnahme, so beginnt die Frist mit Beweis des Gegenteils als in Ausübung seiner Tätigkeit
dem Tage ihrer Bekanntgabe durch die zuständige Be- oder im Zusammenhang damit konzipiert, wenn der
hörde des Organs; bei Einzelmaßnahmen beginnt die Gegenstand der Erfindung in das Tätigkeitsgebiet der
Frist mit dem Tage ihrer Mitteilung an den Beamten. Europäischen Atomgemeinschaft fällt. Werden Erfindun-
Ergeht auf den Antrag oder die Beschwerde einer der gen patentiert, so müssen die Erfinder genan\t werden.
in diesem Statut genannten Personen keine Entscheidung Das Organ kann einem Beamten, der eine patentierte
durch die zuständige Behörde des Organs, so gilt der Erfindung gemacht hat, eine Prämie gewähren, deren
Antrag oder die Beschwerde mit Ablauf einer zweimona- Höhe es festsetzt.
tigen Frist vom Tage der Einreichung an gerechnet als
abgelehnt; eine Klage gegen diese Entscheidung ist inner- Artikel 95
halb einer weiteren Frist von zwei Monaten zu erheben. Während eines Zeitabschnitts von drei Jahren nach
Inkrafttreten des Statuts können die in Artikel 92 ge-
3. Bei Klagen wird nach einer vom Gerichtshof der
nannten Beamten abweichend von Artikel 31 und 32 in
europäischen Gemeinschaften festgelegten Verfahrensord-
einer anderen als der Eingangsbesoldungsgruppe ernannt
nung untersucht und entschieden.
werden, die dem Dienstposten entspric:ht, für den sie
eingestellt worden sind; bei höchstens der Hälfte der zu
besetzenden Stellen können diese Beamten in andere
TITEL VIII als die in Artikel 32 genannten Dienstaltersstufen ein-
gestuft werden.
Sondervorschriften für die wissenschaftlichen Am Ende dieses Zeitabschnitts beschließt der Rat der
und tedmisdlen Beamten Europäischen Atomgemeinschaft auf Vorschlag der Kom-
der Gemeinsamen Kernforschungsstelle mission der Europäischen Atomgemeinschaft die endgülti-
der Europäischen Atomgemeinschaft gen Bestimmungen für die Einstellung dieses Personals.
Artikel 92 Artikel 96
In diesem Titel sind die Sondervorschriften für die Be- Bei den in Artikel 92 genannten Beamten, die den
amten der Europäischen Atomgemeinschaft festgelegt, die Laufbahngruppen C und D angehören, kann abweidlend
einen Dienstposten auf dem Kerngebiet innehaben, der von Artikel 34 Absatz 1 die Dauer der Probezeit drei bis
wissenschaftliche oder technische Berufs- und Fachkennt- sechs Monate betragen.
nisse erfordert, und deren Dienstbezüge aus den Mitteln
des Forschungs- und Investitionshaushalts gezahlt wer- Artikel 97
den. Abweichend von Artikel 44 erhöht sich das Grund-
Die Grundamtsbezeichnungen und die Laufbahnen für gehalt des in Artikel 92 genannten Beamten nach jedem
die in Absatz 1 genannten wissenschaftlichen und tech- Dienstaltersabschnitt von zwei Jahren nur um die Hälfte
nischen Beamten sind in der Ubersicht in Anhang I B ein- des jeweiligen Steigerungsbetrags nach der Tabelle in
ander zugeordnet. Artikel 66.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962 971
Darüber hinaus steht es der Anstellungsbehörde frei, TITEL IX
dem in Artikel 92 genannten Beamten für jeden Zwei- Obergangs- und Schlußvorschriften
jahreszeitraum eine Erhöhung bis zu drei halben Steige-
rungsbeträgen seines Grundgehalts zu gewähren. Kapitel 1
Diese Erhöhungen dürfen nicht dazu führen, einem Be- Ubergangsvorschriften
amten ein Grundgehalt zu gewähren, das über dem der
letzten Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe liegt. Artikel 102
1. Ein Bediensteter, der bei Inkrafttreten des Statuts
Die Gesamtzahl der den Beamten einer Besoldungs- bei einem der Organe der Gemeinschaften eine Dauer-
gruppe nach Absatz 2 gewährten halben Steigerungs- planstelle innehat, kann durch Verfügung der Anstel-
beträge darf die Anzahl der Erhöhungen um halbe Stei- lungsbehörde in der Besoldungsgruppe und der Dienst-
gerungsbeträge nach Absatz 1 nicht übersteigen. altersstufe der Besoldungsordnung des Statuts zum Be-
amten auf Lebenszeit ernannt werden, die der Besol-
Artikel 98 dungsgruppe und der Dienstaltersstufe entsprechen, die
ihm ausdrücklich oder stillschweigend vor Gewährung der
Uber die in Artikel 34 getroffene Regelung hinaus kann
Rechtsvorteile aus diesem Statut zuerkannt worden sind,
die erste Einstufung der in Artikel 92 genannten Beamten
vorbehaltlich der Anwendung etwaiger gemeinsamer Be-
nach Ablauf der Probezeit geändert werden.
schlüsse der Räte der Europäischen Wirtschaftsgemein-
Artikel 45 Absatz 2 findet auf die in Artikel 92 ge- schaft und der Europäischen Atomgemeinschaft über die
nannten Beamten keine Anwendung. Angleichung der Laufbahnen und der Grundsätze für die
Um der Aqstellungsbehörde die Möglichkeit zu geben, Einstufung in den Besoldungsgruppen, vorausgesetzt:
die verdienstvollsten der in Artikel 92 genannten Beam- - Bei allen Bediensteten:
ten zu befördern, kann in ordnungsgemäß begründeten daß er die Bedingungen des Artikels 28 Buch-
Ausnahmefällen von den in Artikel 45 Absatz 1 Unter- stabe a), b), c), e) und f) erfüllt;
absatz 2 genannten Voraussetzungen bis zu einem Jahr - bei allen Bediensteten mit Ausnahme derjenigen
abgewichen werden. Die in diesem Absatz getroffene der Besoldungsgruppen A 1 und A2:
Regelung darf auf einen Beamten innerhalb von fünf Jah-
a) daß er bei Inkrafttreten des Statuts länger als
ren nur einmal angewandt werden.
sechs Monate im Dienst eines der Organe der
Gemeinsdlaften steht; ein Bediensteter, der diese
Ar ti ke 1 99 Voraussetzung nicht erfüllt, kann als Beamter
auf Probe übernommen und später unter den Be-
Die Anstellungsbehörde kann den in Artikel 92 genann-
dingungen des Artikels 34 zum Beamten auf
ten Beamten eine Prämie für außergewöhnliche Dienst-
Lebenszeit ernannt werden;
leistungen gewähren, die jährlich den dreifachen B~trag
des Monatsgrundgehalts nicht übersteigen darf, soweit b) daß der nadlstehend vorgesehene Uberleitungs-
der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft auf Vor- ausschuß nidit ablehnend Stellung nimmt.
schlag der Kommission der Europäischen Atomgemein- Bei Inkrafttreten des Statuts wird bei jedem Organ
schaft nicht eine Ausnahme genehmigt. ein Uberleitungsausschuß aus leitenden Bediensteten des
Der Gesamtbetrag der Prämien für außergewöhnliche Organs gebildet, die von der Anstellungsbehörde berufen
Dienstleistungen darf 3 vom Hundert des jährlichen Ge- werden.
samtbetrags der Grundgehälter für das gesamte, in Arti- Dieser Ausschuß nimmt gegenüber der Anstellungs-
kel 92 genannten wissenschaftliche und technische Perso- behörde zur Eignung des Bediensteten für die Ausübung
nal nicht übersteigen. der ihm übertragenen Aufgaben Stellung, sofern dieser
Die Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft nicht der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2 angehört; er
bestimmt jedes Jahr die Höhe dieser Prämie, bezeichnet stützt sich dabei auf den Bericht der Vorgesetzten über
die Empfänger und berichtet dem Rat der Europäischen Befähigung, dienstliche Leistung und dienstliche Führung
Alomgemeinsdiaft über Anzahl und Höhe der gewährten des Bediensteten, auf den die vorstehenden Vorschriften
Prämien, über ihre Verteilung nach Besoldungsgruppen Anwendung finden können.
und Dienstbereichen und über die wesentlichen Gründe 2. Nimmt der Uberleitungsaussdmß ablehnend Stel-
für die Gewährung. lung, so ist der Vertrag des Bediensteten zu kündigen.
Die Anstellungsbehörde kann dem Bediensteten jedoch
Artikel 100 seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in einer
Besoldungsgruppe und in einer Dienstaltersstufe der Be-
Zum Ausgleich für besonders beschwerliche Arbeiten soldungsordnung des Statuts vorschlagen, die unter der
kann einigen der in A_rtikel 92 genannten Beamten eine Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe liegen, die
Entschädigung gewährt werden. ihm vorher ausdrücklidl oder stillschweigend zuerkannt
Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft bestimmt worden sind. Der Bedienstete, dessen Vertrag gekündigt
auf Vorschlag der Kommission der Europäischen Atom- wird, erhält die Entsdlädigung nach Artikel 34 Absatz 2
gemeinschaft die Empfänger, die Bedingungen für die Unterabsatz 3.
Gewährung und die Sätze der Entschädigung. Ist ein bei Inkrafttreten des Statuts beschäftigter Be-
diensteter vor Gewährung der Rechtsvorteile aus dem
Statut weder ausdrücklich noch stillschweigend in eine
Artikel 101
Abweichend von Artikel 56 Absatz 2
'
und lediglich in
Besoldungsgruppe und eine Dienstaltersstufe eingestuft
worden, so nimmt die Anstellungshehörde innerhalb
Ausnahmefällen kann einigen der in Artikel 92 genann- eines Jahres nach Inkrafttreten des Statuts die Einstu-
ten Beamten, die der Laufbahngruppe B angehören, ein fung vor; sie kann hierbei gegebenenfalls von Artikel 32
Ausgleich oder eine Vergütung für Oberstunden nach abweichen.
Anhang VI gewährt werden. 4. Abweichend von Absatz 1 gilt folgendes:
Die Anstellungsbehörde bezeichnet die Dienstposten, a) Ein Beamter, dessen Dienstposten nach der Uber-
auf deren Inhaber die Bestimmungen dieses Artikels an- sicht in Anhang I zur Laufbahngruppe D gehört,
gewandt werden können. wird in die seinem Dienstposten entspredlende
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II
Besoldungsgruppe und innerhalb dieser Besol- auf den der Beamte im ersten Monat der Anwendung des
dungsgruppe in diejenige Dienstaltersstufe einge- Statuts auf Grund der bisherigen Besoldungsregelung
stuft, deren Grundgehalt abzüglich der Gemein- Anspruch haben würde, sowie
schaftssteuer und des Versorgungsbeitrags des der Zulage für den Familienvorstand und
Beamten demjenigen Grundgehalt zuzüglich der
Residenzzulage entspricht oder - andernfalls - der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder,
unmittelbar unter demjenigen Grundgehalt zu- die der Beamte im ersten Monat der Anwendung des
züglich der Residenzzulage liegt, das er abzüglich Statuts auf Grund der bisherigen Besoldungsregelung er-
seines Beitrags zur gemeinsamen vorläufigen halten hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt die gleichen
Versorgungseinrichtung der Organe der Gemein- Familienlasten gehabt hätte, wie in dem betreffenden
schaften bei Inkrafttreten dieses Statuts erhalten Monat,
hat. - und andererseits dem nach Abzug der Gemein-
b) Der Beamte der Sonderlaufbahn Sprachendienst schaftssteuer und des Versorgungsbeitrags des- Beamten
wird in die seinem Dienstposten entsprechende verbleibenden Gesamtbetrag aus
Besoldungsgruppe und innerhalb dieser Besol- Grundgehalt,
dungsgruppe in diejenige Dienstaltersstufe ein- Zulage für den Familienvorstand,
gestuft, die unmittelbar über derjenigen liegt, Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und Auslands-
in die er gemäß Absatz 1 eingestuft worden wäre. zulage,
5. Für einen Bediensteten, der vor Inkrafttreten des den der Beamte in dem betreffenden Monat nach dem
Statuts Beamter auf Lebenszeit der Europäischen Ge- Statut erhält. Für die unter Artikel 106 fallenden Beam-
meinschaft für Kohle und Stahl war und bei einem der ten wird die Trennungszulage bei der Festsetzung der
Organe dieser Gemeinschaft die dienstrech.tliche Stellung Ausgleichszulage nicht berücksichtigt.
„Urlaub aus persönlich.en Gründen" erhalten hatte, um
in den Dienst eines Organs der Europäischen Wirt- 3. Die Ausgleichszulage entfällt spätestens sechs Jahre
schaftsgemeinschaft oder der Europäischen Atomgemein- nach der Anwendung des Statuts.
schaft zu treten, gelten in der Besoldungsgruppe und in
der Dienstaltersstufe, in denen er gemäß Absatz 1 bis 4 Artikel 106
zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird, die Vorschrif-
tendes Titels VIII Kapitel 1 des Statuts der Beamten der Ein Beamter, dem vor Anwendung des Statuts
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl unter eine Trennungszulage zugestanden hat und der die
dem Vorbehalt, daß die Anwendung dieser Vorschriften Voraussetzungen des Anhangs VII Artikel 4 für die Ge-
nicht zu größeren Vorteilen für ihn führt, als ihm bei währung der Auslandszulage nicht erfüllt, erhält den Be-
einer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in der glei- trag, den er nach der vor Inkrafttreten des Statuts gelten-
chen Besoldungsgruppe nach. dem Statut der Beamten der den Besoldungsregelung als Trennungszulage erhalten
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zugute hätte. Dieser Betrag darf künftig aus keinem Anlaß ge-
gekommen wären. ändert werden, es sei denn, daß sich bei dem Beamten die
Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage
Artikel 103 ergeben.
Der Beamte behält das Dienstalter, das er seit dem Art ike 1 107
Tage seines Eintritts in den Dienst der Gemeinschaften
erworben hat. Er behält ferner in der Besoldungsgruppe 1. Führt ein Beamter, dem nach diesen Ubergangsvor-
und der Dienstaltersstufe, in die er eingestuft wurde, das schriften die Rechtsvorteile aus dem Statut gewährt wer-
Dienstalter, das er in der letzten Besoldungsgruppe und den, den Nachweis, daß er wegen seines Eintritts in den
der letzten Dienstaltersstufe erworben hat, die ihm aus- Dienst ein_er der Gemeinschaften ganz oder teilweise auf
drücklich oder stillschweigend zuerkannt worden sind, in seinem Herkunftsland erworbene Versorgungs-
bevor ihm die Rechtsvorteile aus dem Statut gewährt ansprüche verzichten mußte, ohne deren versicherungs-
wurden. mathematischen Gegenwert erhalten zu können, so wer-
den ihm zur Festsetzung des Ruhegehalts bei den Ge-
Artikel 104 meinschaften ohne Nachzahlung von Versorgungsbeiträ-
Die Gewährung der Rechtsvorteile aus dem Statut nach. gen so viele ruhegehaltfähige Dienstjahre angeredmet,
diesen Ubergangsvorschriften setzt voraus, daß der Be- als er in seinem Herkunftsland erreicht hatte.
dienstete auf die Rechtsvorteile aus seinem Dienstvertrag 2. Die Anzahl der hiernach anzurechnenden ruhe-
verzichtet. gehaltsfähigen Dienstjahre wird nach Stellungnahme des
Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Statutsbeirats (Artikel 10) von der Anstellungsbehörde
des Organs festgesetzt, dem der Beamte untersteht. Sie
Der Verzicht darf im Zusammenhang mit der Erstattung darf nicht höher sein als
von bereits geleisteten oder noch laufenden Ausgaben
- die Zahl der Dienstjahre, die der Beamte bis zu
nicht zum Nachteil des Beamten geltend gemacht werden.
seinem fünfundsechzigsten Lebensjahr tatsächlich ablei-
sten kann,
Artikel 105 - die Hälfte der Dienstjahre, die ihm im Alter von
, 1. Ein Beamter, dessen Nettodienstbezüge sich auf fünfundsechzig Jahren zur Erreichung von dreiunddreißig
Grund der Anwendung des Statuts vermindern, erhält ruhegehaltsfähigen Dienstjahren fehlen würden.
eine Ausgleichszulage. 3. Erhält der Beamte, auf den die Vorschriften der Ab-
2. Die Zulage entspricht für jeden Monat dem Unter- sätze 1 und 2 angewandt worden sind, auf Grund der
schiedsbetrag ~wischen Abwicklung seiner Versorgungsansprüche in seinem Her-
- einerseits dem nach Abzug des Versorgungsbeitrags kunftsland eine Zahlung, die nicht den versicherungs-
des Bediensteten verbleibenden Gesamtbetrag aus mathematischen Gegenwert dieser Ansprüche darstellt,
so hat er von dieser Zahlung an die Gemeinschaft, der er
Grundgehalt,
angehört, einen Betrag abzuführen; der dem Verhältnis
Residenzzulage und entspricht zwischen der Zahl der ruhegehaltsfähigen
Trennungszulage, Dienstjahre, die ihm von der Gemeinschaft angerechnet
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962 973
wurden, und der Zahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, Diese Vergünstigung darf einem Beamten während die-
auf die er in seinem Herkunftsland verzichten mußte. ses einen Jahres nur einmal gewährt werden.
4. Die Anrechnung wird einem Beamten, der vor dem
fünfundsechzigsten Lebensjahr aus dem Dienst ausschei-
det, außer im Todesfalle oder in den Fällen der Arti- Art ik e 1 109
kel 41 oder 50, nicht gewährt.
Während der ersten sechs Monate nach Inkrafttreten
5. Stirbt ein Beamter, auf den die vorstehenden Vor- des Statuts übt die vorläufige Personalvertretung, die
schriften angewandt wurden, so kommt seinen Rechts- von den vor Inkrafttreten des Statuts im Dienst stehen-
nachfolgern bei der Berechnung ihrer Versorgungs- den Bediensteten gewählt wurde, die Befugnisse der Per-
ansprüche unmittelbar die gesamte Anrechnung ruhe- sonalvertretung aus.
gehaltsfähiger Dienstjahre zugute, auf welche der Be-
amte bei Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahrs Die Befugnisse des Statutsbeirats werden in dieser Zeit
Anspruch gehabt hätte. von einem vorläufigen Statutsbeirat ausgeübt; dieser be-
steht aus je einem von der vorläufigen Personalv~rtre-
6. Wird ein Beamter, auf den die Absätze 1 bis 5 an- tung der einzelnen Organe bestellten Vertreter und aus
gewandt worden sind, von einer der in Artikel 41 oder 50 je einem von den einzelnen Organen bestellten Ver-
genannten Maßnahmen betroffen, so wird ihm zu dem treter.
Zeitpunkt, in dem er in den Genuß des Ruhegehalts
kommt, ein Anteil an der Anrechnung von ruhegehalts-
fähigen Dienstjahren gewährt, die er im fünfundsechzig-
sten Lebensjahr hätte beanspruchen können. Dieser An-
teil entspricht dem Verhältnis zwischen der Zahl der Kapitel 2
ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die der Berechnung sei- Schlußvorsduiften
ner Versorgungsansprüche zugrunde gelegt werden, und
der Zahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die der Be-
Artikel 110
amte bis zum fünfundsechzigsten Lebensjahr hätte errei-
chen können. Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu die-
sem Statut werden von jedem Organ nach Anhörung sei-
Artikel 108 ner Personalvertretung und nach Stellungnahme des Sta-
Während des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Sta- tutsbeirats (Artikel 10) erlassen.
tuts können frei g€Wordene oder neu geschaffene Plan- Alle in Absatz 1 gen~mten allgemeinen Durchführungs-
stellen durch Beförderung eines Beamten besetzt werden, bestimmungen sowie alle von den Organen im gegen-
bei dem die Erfordernisse des Artikels 45 nicht erfüllt seitigen Einvernehmen erlassenen Regelungen werden
sind. dem Personal zur Kenntnis gebracht.
Anhang I umstehC'nd
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II
ANHANG I
A. Obersicht über die Grundamtsbezeichnungen und die ihnen
zugeordneten Laufbahnen in den einzelnen Laufbahngruppen und in der
So.nderlaufbahn Sprachendienst (Art. 5 Abs. 4 des Statuts)
B. Obersicht über die Grundamtsbezeichnungen und die ihnen
zugeordneten Laufbahnen für die wissenschaftlichen und technischen
Beamten der Gemeinsamen Kernforschungsstelle der Europäischen
Atomgemeinschaft (Art. 92 des Statuts)
A. Ubersicht über die Grundamtsbezeichnungen und die ihnen
zugeordneten Laufbahnen in den einzelnen Laufbahngruppen und in der
Sonderlaufbahn Sprache11dienst (Art. 5 Abs. 4 des Statuts)
Laufbahngruppe A Laufbahngruppe D
Al Generaldirektor Dl Amtsmeister
A2 Direktor
D2 } Hauptamtsgehilfe
A3 Abteilungsleiter D3 Technischer Hauptamtsgehilfe
A4
AS } Hauptverwaltungsrat D4 Amtsgehilfe
Technischer Amtsgehilfe
A6
A7 } Verwaltungsrat
Sonderlaufbahn Sprachendienst
A8 Verwaltungsreferendar
L/ A 3 Leiter der Ubersetzungsabteilung
Leiter der Dolmetscherabteilung
Laufbahngruppe B
B1 Verwaltungsamtsrat L/A4 Leiter der Ubersetzungsabteilung
Leiter der Dolmetscherabteilung
B2 } Verwaltungshauptinspektor Gruppenleiter im Dolmetscher- oder
B3 Ubersetzungsdienst
B4
BS } Verw alt ungsinspek tor
L/A4
L/AS
} Ubersetzer (')
LIAS Ubersetzer
Laufbahngruppe C
L/A6 } Dolmetscher
Cl Bürohauptsekretär
L/A 7 Hilfsübersetzer
Hauptsekretär
L/A8 } Hilfsdolmetscher
Verwaltungshauptsekretär
C2
C3 } Bürosekretär
Verwaltungssekretär
C4
CS } Büroassistent
Verwaltungsassistent
(1) Im Dolmets(herdienst kommt diese Laufbahn für Dienstposten in
Betracht, bei denen Qualifikation und Verantwortung der eines
Uberprüfers im Ubcrset,ungsdienst glcid1werti(I sind.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962 975
B. übersieht über die Grundamtsbezeichnungen und die ihnen
zugeordneten Laufbahnen für die wissenschaftlichen und technischen
Beamten der Gemeinsamen Kernforschungsstelle der Europäischen
Atomgemeinschaft (Artikel 92 des Statuts)
Laufbahngruppe A Laufbahngruppe C
l
Direktion, Forschung und Planung a) Büros
~~
Al Generaldirektor
A2 Direktor
A3 Abteilungsleiter Technischer Sekretär
e3
l
A4 Wissenschaftlicher Hauptreferent e4
oder Techniscner Hauptreferent
b) Werkstätten
A6
AS
A7
AB
Wissenschaftlicher Referent oder
Technischer Referent
e1
e3
e2
e4
es
l Oberwerkmeister
Werkmeister
Laufbahngruppe B c) Laboratorien
e1 Laborobermeister
l
a) Forschungsbüros
e2
B1}
B2
Hauptingenieur e3
Labormeister
e4
es
B2
B3 } Oberingenieur
e3 Labortechniker
(Abweichend von Artikel 62 des Statuts erhalten
die Labortechniker der Besoldungsgruppe e 3
b) Laboratorien ihre Dienstbezüge bis zur Dienstaltersstufe 4)
B1}
B2
Hauptingenieur Laufbahngruppe D
Ingenieur (Abweichend von Artikel 62 des Sta- a) Büros
B3
tuts erhalten die Ingenieure der Besoldungs-
B4
BS } gruppe B S ihre Dienstbezüge nach den Dienst-
altersstufen der Besoldungsgruppe C 2)
D1
D2
Tedrnischer Amtsmeister
} Technischer Hauptamtsgehilfe
D3 Hauptamtsgehilfe
b) Innerbetrieblicher Transportdienst
c) Werkstätten
B1
B2
l Hauptingenieur
J
Dl
D2 } Hauptamtsgehilfe
B2
B3 } Oberingenieur
D3
D4 } Amtsgehilfe
B2 c) Laboratorien
B3 } Oberingenieur
D
D 1 } Hauptamtsgehilfe
B4 2
B3
} Ingenieur D3 } Amtsgehilfe
B4 0 4
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II
ANHANG II
Zusammensetzung sowie Einzelheiten der Tätigkeit der in Artikel 9
des Statuts vorgesehenen Einrichtungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Personalvertretung ......................... Art. 1
Abschnitt 2: Paritätischer Ausschuß ...................... Art. 2 und 3
Abschnitt 3: Disziplinarrat ............................... Art. 4 bis 6
Abschnitt 4: In v aliditä tsa usschuß ........................ Art. 7 bis 9
Abschnitt 5: Beurteil ungsa usschuß ....................... Art. 10 und 11
ABSCHNITT I Die Stellungnahme ist der Anstellungsbehörde und der
Pers9nalvertretung innerhalb von fünf Tagen nach der
Personalvertretung
Beschlußfassung schriftlich zu übermitteln.
Artikel 1 Jedes Ausschußmitglied kann verlangen, daß seine
Die Personalvertretung setzt sich aus Mitgliedern und Meinung in der Stellungnahme festgehalten wird.
gegebenenfalls stellvertretenden Mitgliedern zusammen,
die alljährlich nach dem von der Versammlung der
Beamten des Organs festgelegten Verfahren in geheimer ABSCHNITT 3
Wahl gewählt werden. Alle Beamten des Organs haben
das aktive und passive Wahlrecht. Disziplinarrat
Die Personalvertretung muß so zusammengesetzt sein, Artikel 4
daß die Vertretung aller Laufbahngruppen der Beamten
und aller Sonderlaufbahnen (Art. 5 des Statuts) sowie Disziplinarräte setzen sich aus einem Vorsitzenden und
der in Artikel 7 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen vier Mitgliedern zusammen. Ihnen wird ein Sekretär
für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ge- beigegeben.
nannten Bediensteten gewährleistet ist. Die Wahl ist Artikel 5
gültig, wenn sich mindestens zwei Drittel der Beamten
1. Die Anstellungsbehörde bestellt alljährlich die Vor-
und der wahlberechtigten sonstigen Bediensteten des
sitzenden der Disziplinarräte. Sie dürfen nicht zur
Organs daran beteiligt haben.
gleichen Zeit dem Paritätischen Ausschuß oder dem Be-
Die Tätigkeit der Mitglieder der Personalvertretung urteilungsausschuß angehören.
gilt als Teil des Dienstes, den sie in ihrem Organ zu
Die Anstellungsbehörde stellt ferner für jeden
leisten haben.
Disziplinarrat eine Liste auf, die - soweit möglich aus
jeder Besoldungsgruppe der einzelnen Laufbahngruppen
ABSCHNITT 2 -- die Namen von zwei Beamten enthält.
Parildtischer Ausschuß Gleichzeitig übermittelt die Personalvertretung der An-
stellungsbehörde eine entsprechende Liste. ·
Artikel 2 2. Innerhalb von fünl Tagen nach Zuleitung des Be-
Paritätische Ausschüsse setzen sich zusammen aus: richtes, mit dem das Disziplinarverfahren oder das in
- einem alljährlich von der Anstellungsbehörde er- Artikel 22 und 51 des Statuts genannte Verfahren ein-
nannten Vorsitzenden; geleitet wird, nimmt der Vorsitzende ctes Disziplinarrats
im Beisein des Beschuldigten aus den in Absatz 1 ge-
- Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern, die
nannten Listen die Auslosung der vier Mitglieder des
von der Anstellungsbehörde und der Personalvertretung
Disziplinarrats vor; dabei sind aus jeder Liste zwei
zu gleicher Zeit in gleicher Anzahl bestellt werden.
Mitglieder auszulosen.
Ein stellvertretendes Mitglied hat nur in Abwesenheit
Die Mitglieder des Disziplinarrats müssen mindestens
eines Mitglieds Sitz und Stimme.
der gleichen Besoldungsgruppe angehören wie der
Beamte, dessen Fall dem Disziplinarrat vorliegt.
Artikel 3
Der Vorsitzende gibt jedem Mitglied die Zusammen-
Der Paritätische Ausschuß tritt nach Einberufung durch setzung des Disziplinarrats bekannt.
die Anstellungsbehörde oder auf Verlangen der Personal-
vertretung zusammen. 3. Innerhalb von fünf Tagen nach Bildung des Diszi-
plinarrats kann der beschuldigte Beamte ein Mitglied des
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder Disziplinarrats mit Ausnahme des Vorsitzenden wegen
oder - in deren Abwesenheit - die stellvertretenden Befangenheit ablehnen.
Mitglieder anwesend sind.
Innerhalb der gleichen Frist können die Mitglieder des
Der Vorsitzende des Ausschusses nimmt - außer bei Disziplinarrats berechtigte Ablehnungsgründe geltend
Verfahrensfragen - nicht an der Beschlußfassung teil. machen.
Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme innerhalb der Der Vorsitzende des Disziplinarrats nimmt gegebenen-
ihm vom Vorsitzenden gesetzten Frist ab; die Frist be- falls zwecks Ergänzung des Rates eine neue Auslosung
trägt mindestens zehn Tage. vor.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962 977
Artikel 6 Artikel 9
Die Mitglieder des Disziplinarrats üben ihren Auftrag Der Beamte kann dem Invaliditätsausschuß Gutachten
in voller Unabhängigkeit aus. oder Zeugnisse des ihn behandelnden Arztes als auch
Die Arbeiten des Disziplinarrats sind geheim. derjenigen Ärzte vorlegen, die er gegebenenfalls hinzu-
gezogen hat.
Die Schlußfolgerungen des Ausschusses werden der
Anstellungsbehörde und dem Bediensteten zugeleitet.
ABSCHNITT 4
Die Arbeiten des Ausschusses sind geheim.
lnvaliditätsausschuß
Artikel 7
Der Invalidilätsausschuß setzt sich aus drei Ärzten ABSCHNITT 5
zusammen
Beurteilungsausschuß
- einem vom Präsidenten des Gerichtshofs der euro-
päischen Gemeinschaften Qestellten Arzt; Artikel 10
einem von dem Betroffenen bestellten Arzt; Die Mitglieder des Beurteilungsausschusses werden all-
einem von diesen beiden Ärzten im gegenseitigen jährlich von der Anstellungsbehörde aus dem Kreis der
Einvernehmen bestellten Arzt. leitenden Beamten des Organs bestellt. Der Ausschuß
wählt seinen Vorsitzenden. Mitglieder des Paritätischen
Ausschusses dürfen dem Beurteilungsausschuß nicht an-
Artikel 8
gehören.
Die durch die Tätigkeit des Invaliditätsausschusses
Hat der Ausscb.._uß eine Empfehlung abzugeben, die
entstehenden Kosten trägt das für den Betroffenen zu-
einen Beamten betrifft, dessen unmittelbarer Vorgesetzter
ständige Organ.
dem Ausschuß angehört, so nimmt dieser Vorgesetzte an
Wohnt der von dem Betroffenen bestellte Arzt nicht der Beratung des Ausschusses nicht teil.
an dessen Dienstort, so geht das entstehende Mehr-
honorar zu Lasten des Betroffenen; dies gilt nicht für die
Fahrkosten 1. Klasse, die von dem Organ erstattet Artikel 11
werden. Die Arbeiten des Beurteilungsausschusses sind geheim.
Anhang III umstehend
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II
ANHANG III
Auswahlverfahren
Artikel 1 stellungsbehörde bestellt werden, sowie einem Beamten
der von der Personalvertretung benannt wird.
1. Die Stellenausschreibung ·wird von der Anstellungs-
behörde nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses Der Prüfungsausschuß kann zu bestimmten Prüfungen
und des Leiters der m Betracht kommenden Dienststelle einen oder mehrere Beisitzer mit beratender Stimme
oder Dienststellen angeordnet. hinzuziehen.
In der Stellenausschreibung sind anzugeben Die unter den Beamten ausgewählten Mitglieder des
Prüfungsaus5chusses müssen mindestens der gleichen
a) die Art des Auswahlverfahrens (allgemeines Aus- Besoldungsgruppe angehören, die für den zu besetzenden
wahlverfahren, Auswahlverfahren innerhalb der
Dienstposten vorgesehen ist.
Gemeinschaft oder der drei europäischen Gemein-
schaften, Auswahlverfahren innerhalb des Organs);
b) das Verfahren (Auswahlverfahren auf Grund von Artikel 4
Befähigungsnachweisen, auf Grund von Prüfungen Die Anstellungsbehörde stellt das Verzeichnis der Be-
oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und werber auf, die die Voraussetzungen nach Artikel 28
Prüfungen); Buchstaben a, b und c des Statuts erfüllen, und über-
c) die Art der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs, mittelt es mit den Bewerbungsunterlagen dem Vor-
die mit dem zu besetzenden Dienstposten verbunden sitzenden des Prüfungsausschusses.
sind;
d) die für den zu besetzenden Dienstposten erforder-
lichen Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise Artikel 5
oder praktischen Erfahrungen;
Der Prüfungsausschuß nimmt von den Unterlagen
e) bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Prü- Kenntnis und stellt das Verzeichnis der Bewerber auf,
fungen: die Art der Prüfungen und ihre Bewertung; die den Bedingungen der Stellenausschreibung ent-
f) gegebenenfalls die wegen der besonderen Art der sprechen.
zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Sprach-
kenntnisse; Bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Prüfungen
werden sämtliche in diesem Verzeichnis aufgeführten
g) das Höchstalter sowie das hinausgeschobene Höchst- Bewerber zu den Prüfungen zugelassen.
alter für Bedienstete, die seit mindestens einem Jahr
im Dienst des Organs stehen; Bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Befähi-
h) der späteste Zeitpunkt für den Eingang der Be- gungsnachweisen legt der Prüfungsausschuß die Grund-
werbungen; sätze ffü die Bewertung der Befähigungsnachweise der
Bewerber fest und prüft die Befähigungsnachweise der
i) gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigungen nach Bewerber, die in dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis
Artikel 28 Buchstabe a) des Statuts. auf geführt sind.
2. Allgemeine Stellenausschreibungen sind 1-pätestens Bei einem Auswahlverfahren auf Grund von Befähi-
einen Monat vor dem für die Einreichung der Bewerbun- gungsnachweisen und Prüfungen bestimmt der Prüfungs-
gen festgelegten Zeitpunkt und gegebenenfalls min- ausschuß, weldle der in diesem Verzeidlnis aufgeführten
destens zwei Monate vor dem Zeitpunkt der Prüfungen Bewerber zur Prüfung zugelassen werden.
im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften zu ver-
öffentlichen. Anschließend stellt der Prüfungsausschuß das in
Artikel 30 des Statuts vorgesehene Verzeichnis der ge-
3 Alle Stellenaussdueibungen sind innerhalb der Or-
eigneten Bewerber auf; die Zahl der in diesem Verzeich-
gane der drei europäischen Gemeinschaften unter Ein-
nis aufgeführten Bewerber muß nach Möglichkeit min-
haltung derselben Fristen bekanntzugeben.
destens doppelt so groß sein wie die Zahl der zu /
besetzenden Dienstposten.
Artikel 2
Der Prüfungsausschuß leitet der Anstellungsbehörde
Die Bewerber haben ein von der Anstellungsbehörde das Verzeichnis der geeigneten Bewerber und einen mit
vorgeschriebenes Formblatt auszufüllen. Gründen versehenen Bericht zu, der gegebenenfalls die
Von den Bewerbern können zusätzlich Unterlagen oder Bemerkungen der Ausschußmitglieder enthält.
Auskünfte aller Art angefordert werden.
Artikel 3
Artikel 6
Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden
und einer oder mehreren Personen, die von der An- Die Arbeiten des Prüfungsausschusses sind geheim.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962 979
ANHANG IV
Verfahren für die Gewährung der in den Artikeln 41 und 50 des Statuts
vorgesehenen Vergütung
Einziger Artikel Der Anspruch auf Gewährung der Vergütung endet mit
1. Ein Beamter, auf den die Artikel 41 und 50 des Sta- dem Tage, an dem der Beamte das sechzigste Lebensjahr
tuts Anwendung finden, hat Anspruch: vollendet.
a) für drei Monate auf eine monatliche Vergütung 2. Die Vorschriften dieses Anhangs werden nach Ab-
in Höhe seines Grundgehalts;
lauf von zehn Jah1en nach Inkrafttreten des Statuts über-
b) für einen Zeitabschnitt, der sich nach dem Lebens- prüft.
alter und der Dienstzeit an Hand der Tabelle in
Absatz 3 bestimmt, auf eine monatliche Vergü- 3. Um an Hand des Lebensalters des Beamten den
tung in Höhe von Zeitabschnitt zu bestimmen, während dessen er Anspruch
85 °/o seines Grundgehalts für den 4._ bis 6. Mo- auf die in den _Artikeln 41 und 50 des Statuts vorge-
nat, sehene Vergütung hat, ist der in der nachstehenden
70 °/o seines Grundgehalts für die folgenden Tabelle festgelegte Koeffizient auf seine Dienstzeit an-
fünf Jahre, zuwenden; der Zeitabschnitt wird gegebenenfalls auf den
60 °,'o seines Grundgehalts für die übrige Zeit. vorhergehenden Monat abgerundet.
Lebensalter 1 1/o 1Lebensalter 1 •1. ILebensalterl •/o ILebensalterl 0/1
20 18 30 33 40 48 50 63
21 19,5 31 34,5 41 49,5 51 64,5
22 21 32 36 42 51 52 66
23 22,5 33 37,5 43 52,5 53 67,5
24 24 34 39 44 54 54 69
25 25,5 35 40,5 45 55,5 55 70,5
26 27 36 42 46 57 56 72
27 28,5 37 43,5 47 58,5 57 73,5
28 30 38 45 48 60 58 75
29 31,5 39 46,5 49 61,5 59 76,5
Anhang V umstehend
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II
ANHANG V
Urlaubsordnung
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Jahresurlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Art. 1 bis 5
Abschnitt 2: Dienstbefreiung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Art. 6
Abschnitt 3: Reisetage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Art. 7
ABSCHNITT 1 widerrufen, so sind ihm die daraus entstehenden ord-
nungsgemäß nachgewiesenen Kosten zu erstatten und er-
Jahresurlaub
neut Reisetage zu bewilligen.
Artikel 1
Für das Jahr des Dienstantritts und des Ausscheidens
aus dem Dienst besteht ein Anspruch auf Urlaub von ABSCHNITT 2
zwei Arbeitstagen je vollen Dienstmonat, von zwei Dienstbefreiung
Arbeitstagen für den Bruchteil eines Monats bei mehr
als fünfzehn Tagen und von einem Arbeitstag bei bis Artikel 6
zu fünfzehn Tagen. Außer dem Jahresurlaub kann dem Beamten auf An-
trag Dienstbefreiung gewährt werden. ~nspruch auf
Artikel 2 Dienstbefreiung besteht insbesondere in nachstehenden
Der Beamte kann den Jahresurlaub nach \,Vunsch Fällen und in folgenden Grenzen:
zusammenhängend oder in Abschnitten nehmen, wobei - Eheschließung des Beamten: 4 Tage
die .dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen sind. - Umzug des Beamten: bis zu 2 Tagen
Der Urlaub muß jedoch mindestens einen Zeitabschnitt - schwere Erkrankung des Ehegatten: bis zu 3 Tagen
von zwei aufeinanderfolgenden Wochen umfassen. Neu- - Tod des Ehegatten: 4 Tage
eingestellte Beamte erhalten erst drei Monate nach ihrem
- schwere Erkrankung eines Verwandten in auf-
Dienstantritt Urlaub; in außergewöhnlichen hinreichend
steigender gerader Linie: bis zu 2 Tagen "-
begründeten Fällen kann der Urlaub vor Ablauf dieser
Frist bewilligt werden. Tod eines Verwandten in aufsteigender gerader
Linie: 2 Tage
I Artikel 3 - Geburt, Eheschließung eines Kindes: 2 Tage
Erkrankt ein Beamter während seines Jahresurlaubs - schwere Erkrankung eines Kindes: bis zu 2 Tagen
und hätte ihn diese Erkrankung, wenn er nicht beurlaubt - Tod eines Kindes: 4 Tage.
gewesen wäre, an der Ausübung seines Dienstes gehin-
dert, so verlängert sich der Jahresurlaub um die Tage
der Dienstunfähigkeit, die durch ärztliches Zeugnis ord-
ABSCHNITT 3
nungsgemäß nachgewiesen wird.
Reisetage
Artikel 4
Artikel 7
Hat ein Beamter aus Gründen, die nicht auf den Dienst
zurückzuführen sind, bis zum Ende des laufenden Die Dauer der in den Abschnitten 1 und 2 vorgesehe-
Kalenderjahrs nur einen Teil seines Jahresurlaubs ge- nen Beurlaubungen verlängert sich um Reisetage, die
nommen, so darf die Ubertragung des Urlaubsanspruchs nach Eisenbahn-Entfernungen zwischen dem Urlaubsort
auf das folgende Jahr zwölf Urlaubstage nicht über- und dem Ort der dienstlichen Verwendung wie folgt be-
schreiten. ' rechnet werden:
Hat ein Beamter bei seinem Ausscheiden aus dem - Zwischen 50 und 250 km: ein halber Tag für Hin-
Dienst nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, und Rückreise;
so erhält er als Ausgleich für Jeden nicht in Anspruch - zwischen 251 und 600 km: ein Tag für Hin- und
genommenen Urlaubstag einen Betrag in Höhe von Rückreise;
einem Dreißigste! seiner monatlichen Dienstbezüge im zwischen 601 und 1000 km: zwei Tage für Hin- und
Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst. Rückreise;
Hat ein Beamter bei seinem Ausscheiden aus dem zwischen 1001 und 1400 km: drei Tage für Hin- und
Dienst mehr Jahresurlaub genommen, als ihm zu diesem Rückreise;
Zeitpunkt zustand, so wird ein nach Absatz 2 zu berech- über 1400 km: vier Tage für Hin- und Rückreise.
nender Betrag einbehalten.
Auf Antrag des Beamten kann bei entsprechendem
Nachweis hiervon ausnahmsweise abgewichen werden,
Artikel 5 wenn die Hin- und Rückreise nicht innerhalb der be-
willigten Reisetage möglich ist.
Wird ein Beamter aus dienstlichen Gründen aus
seinem Jilhrcsurlaub zt1rückgernfen oder wird eine ihm Urlaubsort im Sinne dieses Artikels ist beim Jahres-
erteilte Urlaubsgenehmigung aus dienstlichen Gründen urlaub der Herkunftsort.
Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962 981
ANHANG VI
Ausgleich und Vergütung für Uberstunden
Artikel 1 c) Ein Ausgleich oder eine Vergütung für Uberstunden
wird nur dann . gewährt, wenn die zusätzliche
Die Beamten der Laufbahngruppen C und D haben
Dienstleistung länger als 30 Minuten gedauert hat.
nach Maßgabe des Artikels 56 des Statuts Anspruch
darauf, daß die von ihnen geleisteten Uberstunden wie
folgt durch Freizeit abgegolten oder vergütet werden: Artikel 2
a) Für jede Uberstunde ist als Ausgleich eine Stunde
Fahrzeiten bei Dienstreisen gelten nicht als Uber-
Freizeit zu gewähren; wurde die Oberstunde jedoch
stunden im Sinne dieses Anhangs. Arbeitsstunden, die
zwischen 22 Uhr und 7 Uhr oder an einem Sonn-
am Dienstreiseort über die normale Arbeitszeit hinaus
und Feiertag geleistet, so sind als Ausgleich ein-
einhalb Stunden Freizeit zu gewähren; Freizeit als geleistet werden, können durch Verfügung der Anstel-
Uberstundenausgleich wird unter Berücksichtigung lungsbehörde durch Freizeit abgegolten oder gegebenen-
falls vergütet werden.
der dienstlichen Erfordernisse und der Wünsche des
Beamten gewährt.
Artikel 3
b) Ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich ge-
wesen, die Uberstunden innerhalb eines Monats Abweichend von den Artikeln 1 und 2 können Uber-
nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet stunden, die von bestimmten unter besonderen Bedin-
worden sind, durch Dienstbefreiung abzugelten, so gungen arbeitenden Gruppen von Beamten der Laufbahn-
gewährt die Anstellungsbehörde eine Vergütung gruppen C und D geleistet werden, durch eine Pauschal-
der nicht durch Freizeit abgegoltenen Uberstunden zulage vergütet werden; die Höhe dieser Zulage sowie
in Höhe von 0,72 v. H. des Monatsgrundgehalts für Voraussetzungen und Verfahren für ihre Gewährung
jede Uberstunde an Hand der unter Buchstabe a) werden von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des
getroffenen Regelung. Paritätischen Ausschusses festgelegt.
ANHANG VII
Vorschriften über Dienstbezüge und Kostenerstattungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Familienzulagen Art. 1 bis 3
Abschnitt 2: Auslandszulage Art. 4
Abschnitt 3: Kostenerstattung
A Einrichtungsbeihilfe Art. 5
B Wiedereinrichtungsbeihilfe ............... . Art. 6
C Reisekosten ............................. . Art. 7 und 8
D Umzugskosten ........................... . Art. 9
E Tagegeld ................................ . Art. 10
F Dienstreisekosten ........................ . Art. 11 bis 13
G Pauschalerstattung von Kosten ........... . Art. 14 und 15
Abschnitt 4: Zahlung der Bezüge ........................ . Art. 16 und 17
ABSCHNITT 1 wenn sein Jahresgrundgehalt 200 000 bfrs nicht erreicht
Familienzulagen und das berufliche Nettoeinkommen des Ehegatten
100 000 bfrs nicht übersteigt.
Artikel 1 3. Als Familienvorstand gelten
1. Ist ein Beamter Familienvorstand, so erhält er eine a) der verheiratete männliche Beamte sowie die
Zulage in Höhe von 5 v. H. seines Grundgehalts, die verheiratete Beamtin, deren Ehegatte dauernd
mindestens 625 bfrs monatlich betragen muß.
gebrechlich ist oder an einer schweren Krankheit
2. Ist ein Beamter Familienvorstand und übt sein Ehe- leidet und daher keine Erwerbstätigkeit ausüben
gatte eine berufliche Erwerbstätigkeit aus, so wird diese ~ann;
Zulage nicht gewährt, soweit durch besondere Verfügung b) der verwitwete, geschiedene oder ledige Beamte,
der Anstellungsbehörde nicht etwas anderes bestimmt der ein Kind oder mehrere Kinder im Sinne des
wird. Er behält jedoch den Anspruch auf die Zulage, Artikels 2 Absatz 2 und 3 zu unterhalten hat;
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II
c) auf Grund einer besonderen Verfügung der An- - während eines sechs Monate vor ihrem
stellungsbehörde: die verheiratete Beamtin, die Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf
dauernd von ihrem Ehegatten getrennt lebt und Jahren in d.em europäischen Hoheitsgebiet
ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder des genannten Staates weder ihre ständige
im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 und 3 hat; hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren
d) auf Grund einer besonderen mit Gründen ver- ständigen \Vohnsitz gehabt haben. Bei Anwen-
sehenen und auf beweiskräftige Unterlagen ge- dung dieser Vorsduift bleibt die Lage unbe-
stützten Verfügung der Anstellungsbehörde: der rücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen
Beamte, der die Voraussetzungen nach Buch- anderen Staat oder eine internationale Or-
stabe a) und b) zwar nicht erfüllt, auf Grund be- ganisation ergibt.
sonderer Umstände jedoch die Lasten eines b) Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Staa-
Familienvorstands zu tragen hat und dessen tes, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit
Ehegatte keine entsprechende Zulage erhält. ausüben, besitzen oder besessen haben, jedoch
während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufen-
Artikel 2 den Zeitraums von zehn Jahren aus einem ande-
1. Der Beamte erhält nach Maßgabe der Absätze 2 ren Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in
und 3 für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine Kinder- einer Dienststelle eines Staates oder in einer
zulage von monatlich 1000 bfrs. internationalen Organisation ihren ständigen
Wohnsitz nicht in dem europäischen Hoheitsge-
2. Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt das eheliche,
biet des genannten Staates hatten.
das uneheliche oder das an Kindes Statt angenommene
Kind des Beamten oder seines Ehegatten, wenn es von 2. Haben Ehegatten, die im Dienst von Organen der
dem Beamten tatsächlich unterhalten wird. drei europäischen Gemeinschaften stehen, nach den vor-
genannten Bestimmungen Anspruch auf die Zulage, so
3. Die Zulage wird gewährt:
steht sie nür dem Ehegatten zu, der das höhere Grund-
a) ohne weiteres für ein Kind unter achtzehn gehalt bezieht.
Jahren;
3. Ein Beamter verliert den Anspruch auf die Zulage,
b) auf begründeten Antrag des Beamten für ein
wenn er durch die Eheschließung mit einer Person,
Kind von achtzehn bis fünfundzwanzig Jahren,
welche die Voraussetzungen für die Gewährung dieser
das sich in Schul- oder Berufsausbildung be-
Zulage im Zeitpunkt der Eheschließung nicht erfüllt, die
findet.
Eigenschaft als Familienvorstand nicht erwirbt.
4. Dem unterhaltsberechtigten Kind kann ausnahms-
weise durch besondere mit Gründen versehene und auf
beweiskräftige Unterlagen gestützte Verfügung der An-
stellungsbehörde jede Person gleichgestellt werden, der
gegenüber der Beamte gesetzlich zum Unterhalt ver- ABSCHNITT 3
pflichtet ist und deren Unterhalt ihn mit erheblichen Aus- Kostenerstattung
gaben belastet.
5. Diese Zulage wird ohne Rücksicht auf das Alter A. Einrichtungsbeihilfe
des Kindes weitergezahlt, wenn es dauernd gebrechlid1
ist oder an einer schweren Krankheit leidet, die es ihm Artikel 5
unmöglich macht, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten; 1. Ein Beamter auf Lebenszeit, der die Voraussetzun-
dies gilt für die gesamte Dauer der Krankheit oder des gen für die Zahlung der Auslandszulage erfüllt oder
Gebrechens. nachweist, daß er in Erfüllung der Verpflichtungen nach
6. Für ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne dieses Artikel 20 des Statuts seinen Wohnsitz wechseln mußte,
Artikels wird die Kinderzulage nur einmal gewährt, auch hat Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe; sie beträgt
dann, wenn die Eltern zwei verschiedenen Organen der bei Beamten, die Familienvorstand sind, zwei Monats-
drei europäischen Gemeinschaften angehören. grundgehälter und bei Beamten, die nicht Familienvor-
stand sind, ein Monatsgrundgehalt.
Artikel 3
2. Ein Beamter, der infolge einer Verwendung an
' Der Beamte erhält für jedes unterhaltsberechtigte Kind
einem neuen Dienstort in Erfüllung der Pflichten nach
im Sinne des Artikels 2 Absatz 2, das regelmäßig und
Artikel 20 des Statuts seinen Wohnsitz wechseln muß,
vollzeitig eine Lehranstalt besucht, eine Erziehungszu- hat Anspruch auf eine Einriditungsbeihilfe in gleicher
lage in Höhe der ihm durch den Schulbesuch tatsächlich Höhe.
entstehenden Kosten bis zu einem monatlichen Höchst-
betrag von 900 bfrs. 3. Die Einrichtungsbeihilfe wird nach dem Personen-
stand und dem Grundgehalt des Beamten am Tage der Er-
Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit dem ersten
nennung zum Beamten auf Lebenszeit oder der ander-
Tage des Monats, in dem das Kind sechs Jahre alt wird, weitigen dienstlichen Verwendung berechnet.
und erlischt mit dem Ende des Monats, in dem das Kind
das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet. Die Einrichtungsbeihilfe wird auf Grund von Unter-
lagen gezahlt, aus denen hervorgeht, daß der Beamte -
und, wenn er Familienvorstand ist, auch seine Familie
ABSCHNITT 2
- am Ort der dienstlichen Verwendung Wohnung ge-
Auslandszulage nommen hat.
4. Nimmt ein Beamter, der Familienvorstand ist, ohne
Artikel 4
seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung
1. Eine Auslandszulage in Höhe von 16 vom Hundert Wohnung, so erhält er nur die Hälfte der Beihilfe, auf
des Grundgehalts wird gewährt: die er sonst Anspruch hätte; die zweite Hälfte wird ihm
a) Beamten, die gezahlt, wenn &eine Familie am Ort seiner dienstlichen
die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Verwendung vVohnung nimmt und hierbei die in Arti-
europäischem Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit kel 9 Absatz 3 vorgesehenen Fristen eingehalten werden.
ausüben, nicht besitzen und nicht besessen \tVird der Beamte, bevor seine Familie am Ort seiner
haben und dienstlichen V€rwendung Wohnung genommen hat, am
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962 983
0
Wohnsitz seiner Familie dienstlich verwendet, so erwirbt c) bei jeder Versetzung, die eine Änderung des
er dadurch keinen Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe. Ortes der dienstlichen Verwendung zur Folge hat.
5. Ein Beamter auf Lebenszeit, der die Einrichtungsbei- Beim Tode eines Beamten haben die Witwe und die
hilfe erhalten hat und vor Ablauf einer Frist von zwei unterhaltsberechtigten Personen unter den gleichen Be-
Jahren nach dem Tage seines Dienstantritts auf eigenen dingungen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten.
Wunsch aus dem Dienst der Gemeinschaften ausscheidet,
, Die Reisekosten umfassen ferner die Kosten für et-
muß bei seinem Ausscheiden die erhaltene Beihilfe an-
waige Platzkarten, für die Beförderung des Gepäcks und
teilmäßig im Verhältnis der noch zu verbleibenden Frist
gegebenenfalls unumgci.ngliche Hotelkosten,
zurückzahlen.
2. Der Erstattung werden zugrunde gelegt
- der übliche kürzeste und billigste Reiseweg mit der
B. Wiedereinrichtungsbeihilfe Elsenbahn zwischen dem Ort der dienstlichen Verwen-
dung und dem Ort der Einberufung oder dem Herkunfts-
Artikel 6 ort;
1. Beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst hat - für die Beamten der Laufbahngruppen A und B so-
der Beamte auf Lebenszeit, der die Einrichtungsbeihilfe wie der Sonderlaufbahn Sprachendienst der Fahrpreis
erhalten hat, Anspruch auf eine Wiedereinrichtungsbei- 1. Klase, für die übrigen Beamten der Fahrpreis 2. Klasse;
hilfe, sofern er mindestens vier Dienstjahre abgeleistet - wenn die Reise eine Nachtfahrt von mindestens
hat und in seiner neuen Stelle nicht eine Beihilfe glei- sedis Stunden zwischen 22 Uhr und 7 Uhr umfaßt, der
cher Art erhält; sie beträgt bei einem Beamten, der Fami- Schlafwagenzuschlag bis zum Preis der 2. Klasse oder des
lienvorstand ist, zwei Monatsgrundgehälter und bei einem Liegewagens bei Vorlage der entsprechenden Fahraus-
Beamten, der nicht Familienvorstand ist, ein Monats- weise.
grundgehalt. Wird ein anderes als das vorstehend genannte Beförde-
Bei Berechnung dieser Frist werden die Jahre berück- rungsmittel benutzt, so wird der Erstattung der Preis für
sichtigt, die der Beamte in einer der dienstrechtlichen die Eisenbahnfahrt in der dem Beamten zustehenden
Stellungen nach Artikel 35 des Statuts - mit Ausnahme Reiseklasse unter Ausschluß des Schlafwagenzuschlags
des Urlaubs aus persönlichen Gründen - verbracht hat. zugrunde gelegt. Kann die Berechnung nicht auf dieser
Grundlage erfolgen, so ist die Erstattung durch besondere
Dieser Frist bedarf es nicht, wenn der Beamte aus Verfügung der Anstellungsbehörde zu regeln.
dienstlichen Gründen seiner Stelle enthoben worden ist.
3. Der Herkunftsort des Beamten wird bei seinem
2. Beim Tode eines Beamten auf Lebenszeit wird die Dienstantritt unter Berücksichtigung des Ortes, von dem
Wiedereinrichtungsbeihilfe an dessen Witwe oder an aus er einberufen worden ist, oder des Mittelpunkts sei-
den Ehegatten, sofern dieser die Bedingungen des An- ner Lebensinteressen festgestellt. Diese Feststellung kann
hangs VIII Artikel 23 erfüllt, andernfalls an die nach im Laufe der Amtszeit des Beamten und anläßlich seines
Artikel 2 unterhaltsbereditigten Personen gezahlt; die Be- Ausscheidens aus dem Dienst durch eine besondere Ver-
dingung nach Absatz 1 (Dienstjahr) braucht nicht erfüllt fügung der Anstellungsbehörde geändert werden. Diese
zu sein. Verfügung darf während der Amtszeit des Beamten nur
3. Die Wiedereinrichtungsbeihilfe wird nach dem Per- in Ausnahmefällen und bei Vorlage von Unterlagen ge-
sonenstand und dem Grundgehalt des Beamten am Tage troffen werden, durch die der Antrag des Beamten ord-
seines endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst be- nungsgemäß belegt wird.
rechnet.
Bei dieser Änderung darf ein Ort außerhalb der Ho-
4. Die Wiedereinrichtungsbeihilfe wird gezahlt, wenn heitsgebiete der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften und
nachgewiesen ist, daß der Beamte und seine Familie an der in Anhang lV des Vertrages zur Gründung der Euro-
einem Ort Wohnung genommen haben, der von dem päischen Wirtschaftsgemeinschaft erwähnten Länder und
Ort seiner dienstlichen Verwendung mindestens 70 km Hoheitsgebiete als iv1ittelpunkt der Lebensinteressen
entfernt ist; ist der Beamte verstorben, so muß seine nicht anerkannt werden.
Familie unter den gleichen Voraussetzungen Wohnung
genommen haben.
D~r Beamte muß spätestens innerhalb von drei Jahr- Artikel 8
ren nach dem Aussdieiden, die Familie eines verstorbe- 1. Der Beamte hat je Kalenderjahr für sich und - so-
nen Beamten spätestens innerhalb von drei Jahren nadi weit er Familienvorstand ist - für seinen Ehegatten und
dem Tode des Beamten übersiedelt sein. die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne des Arti-
Dem Anspruchsbereditigten kann der Fristablauf nicht kels 2 Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reise-
entgegengehalten werden, wenn er nadiweisen kann, kosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Her-
daß er von diesen Vorschriften keine Kenntnis hatte. kunftsort (Artikel 7).
Erwirbt der Beamte während des laufenden Jahres
durch Eheschließung die Eigenschaft eines Familienvor-
stands, so werden die dem Ehegatten zustehenden Reise-
C. Reisekosten kosten anteilig im Verhältnis zu' dem Zeitraum berech-
net, der zwischen der Eheschließung und dem Jahresende
Artikel 7
liegt.
1. Der Beamte hat in folgenden Fällen für sich, seinen Bei Änderungen der Berechnungsgrundlage auf Grund
Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen, die von Veränderungen des Familienstands, die nach dem
tats~dilich mit ihm in häusli.cher Gemeinschaft leben, An- Zahlungstermin für die betreffenden Beträge eingetreten
spruch auf Erstattung der Reisekosten: sind, braucht der Empfänger keine Rückzahlung zu lei-
a) bei Dienstantritt: vom Ort der Einberufung bis sten.
zum Ort der dienstlichen Verwendung; Den Reisekosten für Kinder von vier bis zehn Jahren
b) beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst wird der halbe Fahrpreis zugrunde gelegt; für die Zwecke
nach Artikel 47 des Statuts: vom Ort der dienst- dieser Berechnung ist jeweils anzur.ehmen, daß die Kin-
lichen Verwendung zu dem Herkunftsort nach der am 1. Januar des laufenden Jahres das vierte oder
Absatz 3; das zehnte Lebensjahr vollendet haben.
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2. Für die Beamten der Laufbahngruppen A und B so-. digen Stellen der Auffassung, daß die vorgelegten
wie der Sonderlaufbahn Sprachendienst wird der Pau- Kostenvoranschläge einen angemessenen Betrag über-
schalvergütung der Eisenbahnfahrpreis 1. Klasse, für die steigen, so können sie einen anderen Transportunterneh-
übrigen Beamten der Eisenbahnfahrpreis 2. Klasse für die mer vorschlagen. Die Erstattung der Umzugskosten, auf
Hin- und Rückfahrt zugrunde gelegt. Kann die Berechnung die der Beamte Anspruch hat, kann dann auf den Betrag
nidl.t auf dieser Grundlage erfolgen, so hat die Anstel- begrenzt werden, den dieser Transportunternehmer in
lungsbehörde die Erstattung durch besondere Verfügung seinem Kostenvoranschlag angegeben hat.
zu regeln.
2. Beim Ausscheiden aus dem Dienst oder beim Tod
Bei den Beamten der Laufbahngruppe A und B sowie des Beamten werden die Kosten für den Umzug vom Ort
der Sonderlaufbahn Sprachendienst werden von dem auf seiner dienstlichen Verwendung bis zu seinem Her-
diese \Veise berechneten Gesamtbetrag 750 bfrs abge- kunftsort erstattet.
zogen.
War der verstorbene Beamte unverheiratet, so werden
3. Scheidet ein Beamter während eines Kalenderjahrs diese Kosten seinen Rechtsnachfolgern erstattet.
aus anderen Gründen als durch Tod aus dem Amt aus
oder erhält er eirten Urlaub aus persönlichen Gründen, 3. Der Umzug eines Beamten auf Lebenszeit muß inner-
so hat er, sofern er während des Jahres weniger als halb eines Jahres nach Ablauf seiner Probezeit durch-
gefübrt werden.
neun Monate im Dienst der Organe der drei europä-
ischen Gemeinschaften tätig war, lediglich Anspruch auf Beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst muß
einen Teil der in Absatz 1 genannten Zahlung, die an- der Umzug innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unter-
teilig im Verhältnis zu der im aktiven Dienst verbrach- absatz 2 vorgesehenen Frist von drei Jahren durchge-
ten Zeit berechnet wird. führt werden.
Nach Ablauf der genannten Fristen entstandene Um-
zugskosten dürfen nur in Ausnahmefällen auf Grund
einer besonderen Verfügung der Anstellungsbehörde er-
stattet werden.
D. Umzugskosten
Artikel 9
1. Die für den Umzug der persönlichen beweglichen E. Tagegeld
Habe verauslagten Beträge einschließlich der Versiche-
rungskosten zur Deckung einfacher Risiken (Bruch, Dieb-
stahl, Feuer) werden dem nach Artikel 20 des Statuts zur Artikel 10
Verlegung seines Wohnsitzes verpflichteten Beamten er- 1. Beamte, die nachweislich nicht weiterhin an ihrem
stattet, sofern ihm diese Beträge nicht anderweitig bisherigen Wohnsitz wohnen können und die nicht an
ersetzt werden. Die Beträge werden in den Grenzen den Ort ihrer dienstlichen Verwendung umgezogen sind,
eines zuvor genehmigten Kostenvoranschlags erstattet. haben für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten
Den zuständigen Stellen des Organs sind mindestens Anspruch auf ein Tagegeld, das wie folgt festgesetzt
zwei Kostenvoranschläge vorzulegen. Sind die zustän- wird:
Beamte, die F,mih••·
vorstand sind
I Beamte, die nidlt
Familienvorstand sind
Besdläftigungsort Besoldungsgruppe
vom 1. bis
15. Taq
I vom
16. Taq ab
I vom 1. bis
15. Tag
I vom
16. Tag ab
bfrs je Kalendertag
A 1 bis A3 und L/A3 550 250 375 175
1 1 1 1
Brüssel, Mailand, Paris, Rom, Straßburg A4 bis A8,
I und Städte in Deutschland mit über L/A4 bis L/A8 525 225 350 150
1 000 000 Einwohnern Laufbahngruppe B 1 1 1 1
Laufbahn-
gruppen C und D 450 200 300 125
1 1 1 1
A 1 bis A3 und L/A3 475 225 325 150
1 1 1 1
Bonn und Städte in Deutschland mit
A4 bis AS,
II über 600 000 Einwohnern, Wien, Lu- L/A4 bis LIAS 450 200 300 125
xemburg, sonstige Orte in Belgien, Laufbahngruppe B
Frankreich, Italien 1 1 1 1
Laufbahn-
gruppen C und D 375 175 250 100
1 1 1
A 1 bis A3 und L/A3 450 200 300 125
1 1 1
Sonstige Orte in Deutschland, Oster- A4 bis AB,
III L/A4 bis LIAS 425 115 T15 100
reich, Orte in den Niederlanden Laufbahngruppe B 1 1 1 1
Laufbahn-
gruppen C und D 1
350
1
150
1
225
l 90
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2. Zieht ein Beamter um, nachdem er das Tagegeld für Beträgt die Entfernung für die Hin- und Rückreise
einen Zeitraum von mehr als vier Monaten bezogen hat, 800 km oder mehr, so werden den Beamten der Laufbahn-
so wird die Einrichtungsbeihilfe, auf die er gemäß Artikel 5 gruppen C und D die Fahrkosten auf Grund des Eisen-
Anspruch hat, wie folgt gekürzt: bahnfahrpreises 1. Klasse erstattet.
- um 30 vom Hundert des Gesamtbetrags der von Beamten der Laufbahngruppen C und D kann für. eine
dem Betreffenden nach dem 4. Monat bezogenen Tage- Dienstreise, bei der die Entfernung für die Hin- und Rück-
gelder, wenn es sich um einen Beamten handelt, der reise weniger als 800 km beträgt, durch Verfügung der
nicht Familienvorstand ist, Anstellungsbehörde der Eisenbahnfahrpreis 1. Klasse er-
- um 20 vom Hundert des Gesamtbetrags der vor- stattet werden, wenn sie ein Mitglied des Organs oder
genannten Tagegelder, wenn es sich um einen Beamten einen Beamten begleiten, der diese Klasse benutzt.
handelt, der Familienvorstand ist. Die Fahrkosten umfassen ferner
Die Einrichtungsbeihilfe darf jedoch nicht niedriger - die Kosten für die Platzkarten und für die Beför-
sein als derung des notwendigen Gepäcks;
- 5000 bfrs für einen Beamten, der Familienvorstand
- die Zuschläge für Schnellzüge (Erstattung gegen Vor-
ist,
lage der Zuschlagkarten, wenn solche ausgestellt wer-
- 3000 bfrs für einen Beamten, der nicht Familienvor- den);
stand ist.
- den Schlafwagenzuschlag (Erstattung gegen Vorlage
3. Zieht ein Beamter nicht an den Ort seiner dienst- der Schlafwagenkarte), wenn die Reise eine Nachtfahrt
lichen Verwendung um, obwohl er die Genehmigung dazu von mindestens sechs Stunden zwischen 22 Uhr und
erhalten hat, so ist die Hohe des ihm zustehenden Tage- 7 Uhr umfaßt
geldes auf den Gesamtbetrag der Zahlungen begrenzt,
auf die der Beamte im Falle eines Umzugs Anspruch ge- -- für die Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 3
habt hätte. und L/A3 „Einzelbettu-Klasse oder, falls nicht vor-
handen, ,,Sonderabteil "-Klasse;
Die Anstellungsbehörde setzt in diesem Fall den
Höchstbetrag fest, auf den der Beamte Anspruch hat, und - für die übngen Bedmten „Zweibett"-Klasse;
wendet hierbei zur Sd1ätzung der Umzugskosten die Vor-
schriften des Artikels 9 an. führt der Zug nidit die für die Beamten der unter
A 3 und LI A 3 liegenden Besoldungsgruppen vorge-
4. Die in Absatz 1 und 3 vorgesehene Begrenzung und sehene Schlafwagenklasse, so ist mit Zustimmung
die Kürzung nach Absatz 2 gelten nicht für einen Beam-
der zuständigen Behörde die nächsthöhere Klasse
ten, dem es nach Ansicht der Anstellungsbehörde unmög- oder die Einzelbett-Klasse, sofern der Zug nur diese
lich war, seinen Umzug durchzuführen.
führt, zu erstatten.
5. Das in Absatz 1 vorgesehene Tagegeld wird wäh-
rend der Zeit, in der der Beamte nach Artikel 13 das bei 2. Einern Beamten kann gestattei werden, das Flugzeug
Dienstreisen vorgesehene Tagegeld erhält, um die Hälfte zu benutzen. Gegen Vorlage der Flugkarte werden den
gekilrzt. Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A3 und L/A3
die Flugkosten der Luxusklasse oder 1. Klasse, den übri-
gen Beamten die Flugkosten der unmittelbar darunter
liegenden Klasse erstattet.
F. Dienstreisekosten
Durch Verfügung der Anstellungsbehörde kann den
Beamten der unter A 3 und U A 3 liegenden Besoldungs-
Artikel 11 gruppen, die ein Mitglied des Organs oder Beamte der
höheren Besoldungsgruppen auf einer bestimmten Dienst-
1. Ein Beamter, der auf Grund eines Dienstreiseauf-
reise begleiten, für diese Dienstreise gegen Vorlage der
trags eine Dienstreise ausführt, hat gemäß den nachste-
Fhigkarte der Flugpreis der von dem Mitglied oder dem
henden Vorsduiften Anspruch auf Erstattung der Fahr-
Beamten der hödisten Besoldungsgruppe benutzten Klasse
kosten und auf Tagegelder.
erstattet werden.
Ein Beamter, der die Ausgleichszulage nach Artikel 7
Absatz 2 des Statuts erhält, hat Anspruch auf Erstattung Durdi besondere Verfügung der Anstellungsbehörde
der Fahrkosten und auf Tagegelder nach den Vorsduif- kann einem Beamten gestattet werden, Gepäck über das
ten, die für die Beamten der Besoldungsgruppe gelten, in den Beförderungsbedingungen zur freien Beförderung
in der er vorüberge_hend verwendet wird. zugelassene Gewicht hinaus mitzuführen.
2. In dem Dienstreiseauftrag ist insbesondere die vor- 3. Bei Schiffsreisen wird die zu benutzende Klasse von
aussichtliche Dauer der Dienstreise festzusetzen, die bei Fall zu Fall durch die Anstellungsbehörde bestimmt.
der Berechnung des Vorschusses zugrunde zu legen ist,
den der Beamte auf seine Tagegelder erhalten kann. Der An Stelle des Tagegelds nach Artikel 13 erhält der Be-
Vorschuß wird, soweit nicht etwas. anderes bestimmt wird, amte bei einer Schiffsreise für die Dauer der Reise ein
nicht gezahlt, wenn die Reise voraussichtlidi nicht länger Tagegeld von 150 bfrs je 24 Stunden.
als 24 Stunden dauert und innerhalb eines Landes statt- 4. Einern Beamten kann bei bestimmten Dienstreisen
findet, in dem die gleiche Währung Geltung hat wie am die Benutzung seines privaten Kraftwagens gestattet
Ort der dienstlichen Verwendung des Beamten. werden, sofern sich hierdurch die für die Erfüllung des
dienstlidien Auftrags vorgesehene Dauer nicht verlän-
Artikel 12 gert.
In diesem Falle werden die Fahrkosten nadi Absatz 1
1. Als Fahrkosten eines in dienstlichem Auftrag rei- pauschal erstattet.
senden Beamten gelten die Eisenbahnfahrpreise für den
kürzesten Reiseweg, und zwar der 1. Klasse für die Be- Die Anstellungsbehörde kann jedoch einem Beamten,
amten der Laufbahngruppen A und B sowie der Sonder- der regelmäßig Dienstreisen unter besonderen Umstän-
laufbahn Sprachendienst und der 2. Klasse für die übri- den ausführt, an Stelle des Eisenbahnfahrpreises eine
gen Beamten. Vergütung nadi zurückgelegten Kilometern gewähren,
•
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wem die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel und abgeschlossen haben, durch die seine Haftpflicht inner-
die Erstattung der Fahrkosten auf der üblichen Basis halb der von der Anstellungsbehörde als ausreichend
offensichtlich zu Nachteilen führen würden. anerkannten Grenzen gedeckt ist.
Ein Beamter, dem die Benutzung seines privaten Kraft-
wagens gestattet wird, bleibt in vollem Umfang für etr Artikel 13
waige Unfälle haftbar, die das Fahrzeug erleidet oder 1. Die Tagegelder werden in belgischen Franken nach
Dritten verursacht. Er muß eine Haftpflichtversicherung folgender Tabelle berechnet:
Satz
I 1 II 1
III
Dienstreiseorte in
Besoldungsgruppe
Besoldungsgr-qppe A 4 bis A 8 Sonstige
A 1 bis A 3 L/A 4 bis L/A 8 Besoldungsqruppcn
und L/A 3 und Laufbahngruppe B
Deutschland (1 ),
Osterreich (1), 450 600 500
den Niederlanden
Belgien (1), Frankreich (1),
Italien (1), Luxemburg,
500 650 550
dem Vereinigten Königreich (1),
der Schweiz (1)
sonstigen Ländern Für jede Dienstreise zu bestimmen
(1) Ist der Dienstreiseort Berlin, Bonn, Brüssel, Düsseldorf, Frankfurt a. M., Genf, London, Mailand, München, Paris,
Rom, Straßburg oder Wien, so erhöht sich der Satz für die Tagegelder in der Spalte I um 50 bfrs, in den Spalten II
und III um 100 bfrs.
2. Neben den in Spalte I vorgesehenen Sätzen wird 6. Mit dem Tagegeld werden sämtlidJ.e Auslagen des
die Hotelrechnung für das Zimmer sowie die Bedienung auf Dienstreise befindlichen Beamten einschließlich der
und die Abgaben, nicht aber für das Frühstück erstattet. Beförderungskosten am Dienstreiseort abgegolten mit
\rVird die Hotelrechnung nicht .vorgelegt, so erhält der Ausnahme der nachstehenden Kosten, die gegen Vorlage
Beamte einen Pauschalbetrag von 175 bfrs, · es sei denn, von Belegen zusätzlich erstattet werden:
daß er von der Gemeinschaft, der er angehört, zu er- a) Aus dienstlichen Gründen verauslagte Kosten für
stattende Schlafwagenkosten verauslagt hat oder die Telegramme sowie Ferngespräche und Auslands-
Nacht nicht außerhalb des Ortes seiner dienstlichen Ver- gesprädle;
wendung zu verbringen brauchte.
b) Aufwandskosten in den Fällen des Artikels 14;
In den Fällen, in denen eine Hotelrechnung vorgelegt c) außergewöhnliche Auslagen, die dem Beamten
wird, kann die Anstellungsbehörde die beantragte Er- bei Erledigung eines dienstlichen Auftrags ent-
stattung kürzen, falls ihr der vom Beamten verausgabte weder auf Grund besonderer Weisungen oder
Betrag zu hoch erscheint. durch höhere Gewalt und im Interesse des Or-
3. Der in den Spalten II und III vorgesehene Satz der gans entstehen, sofern die gewährten Tagegelder
Tagegelder vermindert sich um 200 bfrs oder um 175 bfrs für diese Auslagen offensichtlich nicht ausreichen.
für jeden nach Absatz 5 abzurechnenden Dienstreisetag, 7. Wird sich der Beamte bei einer Dienstreise voraus-
an dem der Beamte von der Gemeinschaft, der er ange- sichtlich mindestens vier Wochen am gleichen Ort auf-
hört, zu erstattende Schlafwagenkosten verauslagt hat. halten, so kann der Tagegeldsatz um ein Viertel gekürzt
4. Die gleichen Abzüge sind vorzunehmen, wenn der werden, sofern der Beamte vor Antritt der Dienstreise
Beamte die Nacht nicht außerhalb des Ortes seiner hierauf hingewiesen worden ist.
dienstlichen Verwendung zu verbringen brauchte. Die Kürzung kann auch noch während der Dienstreise
5. Für die Abrechnung der Tagegelder gilt vorbehalt- angeordnet werden; in diesem Falle wird die Kürzung
lidl der Absätze 3 und 4 folgendes: frühestens acht Tage nach der Bekanntgabe an den Be-
a) Dienstreisen bis zu 24 Stunden amten wirksam, sofern die Dienstreise vom Zeitpunkt der
Bekanntgabe an gerechnet mindestens noch vie_r Wochen
- für bis zu 6 Stunden: Erstattung der tatsäch- andauert.
lich entstandenen Kosten bis zu einem Viertel
des Tagegelds; 8. Nimmt der auf Dienstreise befindliche Beamte an
einem Essen teil, das von dem Organ, dem er zugeteilt
für mehr als 6 bis zu 12 Stunden: ein halbes ist, gegeben wird oder dessen Kosten nachträglidJ. von
Tagegeld; diesem Organ übernommen werden, so
- für mehr als 12 bis zu 24 Stunden: ein volles
a) hat er dies mitzuteilen,
Tagegeld.
b) wird das Tagegeld, das er erhält, um 150 .bfrs
b) Dienstreisen von mehr als 24 Stunden gekürzt.
- für je volle 24 Stunden: ein volles Tagegeld;
- für die Zeit bis zu 6 Stunden: kein Tagegeld; G. Pauschalerstattung von Kosten
- für die Zeit von mehr als 6 bis zu 12 Stunden:
ein halbes Tagegeld; Artikel 14
- für die Zeit von mehr als 12 Stunden: ein 1. Einern Beamten, der auf Grund der ihm übertrage-
volles Tagegeld. nen Aufgaben regelmäßig Aufwandskosten zu veraus-
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lagen hat, kann von der Anstellungsbehörde eine Pau- b} bei mehr als fünfzehn Tagen dem Unterschied
schale für diese Dienstaufwandskosten gewährt werden; zwischen dreißig und der tatsächlichen Zahl der
die Höhe dieser Pauschale wird von der Anstellungs- nicht zu vergütenden Tage.
behörde bestimmt.
3. Entsteht der Anspruch auf Familienzulagen und Aus-
In besonderen Fällen kann die Anstellungsbehörde zu- landszulage nach dem Dienstantritt des Beamten, so er-
sätzlich die Ubernahme eines Teils der Wohnungskosten hält er die Zulagen vom ersten Tag des Monats an, in
des Beamten durch das Organ beschließen. dem der Anspruch entsteht. Bei Erlöschen des Anspruchs
2. Für einen Beamten, der auf Grund besonderer Wei- auf diese Zulagen werden sie dem Beamten bis zum letz-
sungen -gelegentlich im dienstlichen Interesse Aufwands- ten Tag des Monats gezahlt, in dem der Anspruch er-
kosten zu verauslagen hat, wird der Betrag der Ent- lischt.
schädigung für diese Dienstaufwandskosten gegen Vor-
lage der Belege und unter den von der Anstellungs-
behörde iestgelPgten Bedingungen von Fall zu Fall be-
stimmt. Artikel 17
Artikel 15 1. Die einem Beamten zustehenden Bezüge werden an
dem Ort und in der Währung des Landes gezahlt, in dem
Durch Verfügung der Anstellungsbehörde kann ein Be- der Beamte seine Tätigkeit ausübt.
amter der Besoldungsgruppen A 1 oder A 2, der nicht über
einen Dienstwagen verfügt, als pauschale Abgeltung der 2. Der Beamte kann einen Teil seiner Bezüge bis zur
Kosten für Fahrten innerhalb des Gebiets der Stadt, in Höhe des Betrages der von ihm bezogenen Auslands-
der er dienstlich verwendet wird, eine Vergütung erhal- zulage durch das Organ, dem er untersteht, regelmäßig
ten, die jährlich 36 000 bfrs nicht übersteigen darf. überweisen lassen und zwar:
entweder in der Währung des Mitgliedstaats der
Diese Vergütung kann durch eine mit Gründen verse-
Gemeinschaften, dessen Staatsangehöriger er ist,
hene Verfügung der Anstellungsbehörde auch dem Beam-
ten gewährt werden, der aus dienstlichen Gründen stän- oder
dig Fahrten zurücklegt, für die er auf Grund einer in der Währung des Mitgliedstaats der Gemein-
besonderen Ermächtigung seinen privaten Kraftwagen schaften, in dem sich sein Wohnsitz befindet oder
benutzen darf. sich ein unterhaltsberechtigtes Mitglied seiner
Familie ständig aufhält.
Regelmäßige Uberweisungen, die den vorerwähnten
ABSCHNITT 4 Höchstbetrag übersteigen, dürfen nur zur Deckung von
Kosten vorgenommen werden, die sich für den Beamten
Zahlung der Bezüge insbesondere aus regelmäßigen und nachgewiesenen Ver-
pflichtungen außerhalb des Sitz-Landes oder des Landes
Artikel 16 ergeben, in dem er seine Tätigkeit ausübt.
1. Die Dienstbezüge werden dem Beamten am 15. Tag
3. Abgesehen von diesen regelmäßigen Uberweisungen
jeden Monats für den laufenden Monat gezahlt. Der Be-
kann einem Beamten nur ausnahmsweise und nur für
trag der Dienstbezüge wird auf volle belgische Franken
ordnungsgemäß begründete Fälle die Genehmigung zur
aufgerundet.
Uberweisung von Beträgen erteilt werden, über die er
2. Besteht kein Anspruch auf volle Monatsdienstbezüge, in den in Absatz 2 bezeichneten Währungen verfügen
so werden diese in Dreißigste! geteilt, und zwar ent- möchte.
spricht die Anzahl der zu zahlenden Dreißigste!: 4. Die Uberweisungen nach Absatz 2 und 3 werden zu
a) bei fünfzehn Tagen oder weniger der tatsächli- dem am Tage der Uberweisung geltenden amtlichen
chen Zahl der zu vergütenden Tage; Wechselkurs ausgeführt.
Anhang VIII umstehend
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II
ANHANG VIII
Versorgungsordnung
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Art. 1
Kapitel 2: Ruhegehalt und Abgangsgeld
Abschnitt 1: Ruhegehalt .......................... Art. 2 bis 11
Abschnitt 2: Abgangsgeld ......................... Art. 12
Kapitel 3: Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit .............. Art. 13 bis 16
Kapitel 4: Hinterbliebenenversorgung ........................ Art. 17 bis 29
Kapitel 5: Vorläufige Versorgungsbezüge .................... Art. 30 bis 33
Kapitel 6: Erhöhung der Versorgungsbezüge für unterhalts- Art. 34 und 35
berechtigte Kinder ............................... .
Kapitel 7: Abschnitt 1: Finanzierung der Versorgung ......... Art. 36 bis 39
Abschnitt 2: Feststellung der Versorgungsansprüche Art. 40 bis 44
Abschnitt 3: Zahlung der Versorgungsbezüge ....... Art. 45 bis 47
Kapitel 8: Ubergangsvorsduiften ............................ Art. 48 bis 51
Kapitel 1 Bei der Festlegung des Ruhegehaltsanspruchs können
höchstens dreiunddreißig ruhegehaltsfähige Dienstjahre
Allgemeine Vorschriften berücksichtigt werden.
Artikel 1 Artikel 3
1. Wird bei der ärztlichen Untersuchung vor Dienst- Bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre
antritt festgestellt, daß ein Beamter krank oder gebrech- im Sinne des Artikels 2 wird folgendes berücksichtigt:
lich ist, so kann die Anstellungsbehörde verfügen, daß a) Die Dauer der in der Eigenschaft als Beamter eines
die für den Fall der Invalidität oder des Todes vorge- der Organe der drei europäischen Gemeinschaften in
sehenen Garantien erst fünf Jahre nach dem Eintritt in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Arti-
den Dienst der Gemeinschaften wirksam werden, soweit kel 35 Buchstaben a, b und e des Statuts abgeleiste-
es sich um Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen die- ten Dienstzeit,
ser Krankheit oder dieses Gebrechens handelt.
b) bis zu höchstens fünf Jahren die Zeit, in welcher
Der Beamte kann bei dem Invaliditätsausschuß gegen der Anspruch auf die in Artikel 41 und 50 des Sta-
diese Verfügung Einspruch erheben. tuts genannte Vergütung besteht,
2. Ein Beamter, der sich in der dienstrechtlichen Stel- c) die Dauer der in ein.er anderen Eigenschaft unter
lung „Beurlaubung zum Wehrdienst" befindet, hat für die den Voraussetzungen der Beschäftigungsbedingun-
unmittelbaren Folgen von Unfällen oder Erkrankungen, gen für die sonstigen Bediensteten der Gemein-
die auf den Wehrdienst zurückzuführen sind, keinen An- schaften abgeleisteten Dienstzeit;
spruch auf die für den Fall der Invalidität oder des Todes Voraussetzung ist, daß der Bedienstete während dieser
vorgesehenen Leistungen. Die auf Hinterbliebene über- Zeiten die vorgesehenen Beiträge entrichtet hat.
tragungsfähigen Ruhegehaltsansprüche, die ein Beamter
im Zeitpunkt seiner „Beurlaubung zum Wehrdienst" er-
worben hat, werden durch die vorstehenden Bestimmun- Artikel 4
gen nicht berührt.
Ein Beamter, der aus dem Dienst eines Organs aus-
geschieden war und von seinem oder einem anderen Or-
gan der Gemeinschaften erneut eingestellt wird, erwirbt
Kapitel 2 neue Ruhegehaltsansprüche.
Ruhegehalt und Abgangsgeld Er kann verlangen, daß ihm bei der Berechnung der
Ruhegehaltsansprüche seine gesamte Dienstzeit bei den
drei europäischen Gemeinschaften angerechnet wird, so-
Abschnitt 1 fern er die Beträge wieder einzahlt, die ihm gegebenen-
Ruhegehalt falls nach Artikel 12 gezahlt worden sind oder die er als
Ruhegehalt bezogen hat, zuzüglich der Zinseszinsen zum
Artikel 2 Jahreszinssatz von 3,5 vom Hundert.
Das Ruhegehalt wird nach der Gesamtzahl der ruhe- Zahlt ein ruhegehaltsberechtigter Beamter die in Ab-
gehaltsfähigen Dienstjahre des Beamten berechnet. Jedes satz 2 genannten Beträge nicht wieder ein, so wird ihm
nach Maßgabe des Artikels 3 berücksichtigte Dienstjahr der Kapitalbetrag, der den versicherungsmathematischen
ist als ruhegehaltsfähiges Dienstjahr anzurechnen, jeder Gegenwert seines Ruhegehalts zu dem Zeitpunkt dar-
volle Monat als ein Zwölftel eines ruhegehaltsfähigen stellt, zu dem ihm dieses Ruhegehalt nicht mehr gezahlt
Dienstjahrs. wird, zuzüglich der Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962 989
3,5 vom Hundert in Form eines Ruhegehalts gutgeschrie- Verhältnis zwischen dem vorzeitig ausgezahlten
ben, dessen Zahlung bis zur Erreichung des Alters hinaus- Ruhegehalt und dem Ruhegehalt im Alter von
geschoben wird, in dem er aus dem Dienst ausscheidet. 60 Jahren
Lebensaller beim vorzeitigen
Eintritt in den Ruhestand Koeffizient
Artikel 5
50 0,50 678
Unabhängig von der in Artikel 2 getroffenen Regelung
wird einem Beamten, der im Alter von sechzig Jahren 51 0,53 834
weniger als dreiunddreißig tuhegehaltsfähige Dienstjahre 52 0,57 266
hat und gemäß Artikel 3 weiterhin Ruhegehaltsansprüche 53 0,61 009
erwirbt, für jedes Dienstjahr, das er zwischen dem sech- 54 0,65 099
zigsten Lebensjahr und dem Alter abgeleistet hat, von
dem an ihm Ruhegehalt gezahlt wird, ein Steigerungs-
satz in Höhe von 5 v. H. der Ruhegehaltsansprüche ge- 55 0,69 582
währt, die er mit sechzig Jahren erworben hatte; das 56 0,74 508
Ruhegehalt darf jedoch 60 vom Hundert seines durch- 57 0,79 936
schnittlichen Endgrundgehalts nach Artikel 77 Absatz 3
des Statuts nicht übersteigen. 58 0,85 937
59 0,92 593
Dieser Steigerungssatz wird auch im Todesfall gewährt,
wenn der Beamte über das sechzigste Lebensjahr hinaus
im Dienst geblieben ist.
Artikel 10
Der Anspruch auf Ruhegehalt wird mit dem ersten
Tage des Kalendermonats wirksam, der auf den Monat
Artikel 6
folgt, in dem der Beamte von Amts wegen oder auf eige-
Als Existenzminimum gelten für die Errechnung der nen Wunsch in den Ruhestand versetzt wird; er erhält
Versorgungsleistungen 80 vom Hundert des Grundgehalts seine Bezüge bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ruhe-
eines Beamten der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe gehalt erstmalig zu zahlen ist.
D4.
Artikel 11
1. Scheidet ein Beamter aus dem Dienst aus, um in den
Artikel 7 Dienst einer Verwaltung oder einer innerstaatlichen oder
Der versicherungsmathematische Gegenwert des Ruhe- internationalen Einrichtung zu treten, die mit den Ge-
gehalts darf nicht unter dem Betrag liegen, den der Be- meinschaften ein Abkommen getroffen hat, so ist' er be-
amte erhalten hätte, wenn Artikel 12 auf ihn angewandt rechtigt; den versicherungsmathematischen Gegenwert
worden wäre. seines bei der Gemeinschaft, der er angehört, erworbenen
Ruhegehaltsanspruchs auf die Pensionskasse dieser Ver-
Liegt der nach den vorstehenden Vorschriften fest- waltung oder Einrichtung übertragen zu lassen.
gestellte versicherungsmathematische Gegenwert des
Ruhegehalts unter diesem Betrag, so erhält der Beamte 2. Ein Beamter, der nach Ausscheiden aus dem Dienst
ein Ruhegehalt, dessen versicherungsmathematischer Ge- bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder inter-
genwert ebenso hoch ist wie der in Absatz 1 vorgesehene nationalen Einrichtung oder einem Unternehmen in den
Betrag. Dienst einer der Gemeinschaften tritt, kann bei seiner
Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit folgende Beträge
an die Gemeinschaft, der er angehört, zahlen lassen:
Artikel 8 - Den versicherungsmathematischen Gegenwert seines
bei seiner Verwaltung, seiner innerstaatlichen oder inter-
Als versicherungsmathematischer Gegenwert des Ruhe-
nationalen Einrichtung oder seinem Unternehmen er-
gehalts gilt d~r K~pitalwert der dem Beamten zustehen-
worbenen Ruhegehaltsanspruchs oder ·
den Leistung; dieser Betrag errechnet sich nach den
Sterblichkeitstafeln, die von den für die Feststelh.ing des - den pauschalen Rückkaufwert, den ihm die Pensions-
Haushaltsplans zuständigen Organen gemäß Artikel 39 kasse dieser Verwaltung, dieser Einrichtung oder dieses
zuletzt festgelegt worden sind, und auf der Grundlage Unternehmens zum Zeitpunkt seines Ausscheidens schul-
eines Jahreszinssatzes von 3,5 vom Hundert. det.
In diesem Falle bestimmt das Organ, bei dem der Be-
amte im Dienst steht, unter Berücksichtigung der Be-
soldungsgruppe, in der er als Beamter auf Lebenszeit
Artikel 9 ernannt worden ist, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen
Dienstjahre, die es ihm nach seiner eigenen Regelung für
Scheidet ein Beamter vor dem sechzigsten Lebensjahr die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung ·ctes ver-
aus dem Dienst aus, so kann er verlangen, daß die Ruhe- sicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauscha-
gehaltszahlung len Rückkaufwerts anrechnet.
- entweder bis zum ersten Tag des Kalendermonats aus-
gesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das Abschnitt 2
sechzigste Lebensjahr vollendet, Abgangsgeld
oder, sofern er das fünfzigste Lebensjahr vollendet
hat, sofort beginnt. In diesem Falle wird das Ruhe- Artikel 12
gehalt je nach dem Alter des Beamten zur Zeit des Ein Beamter, der vor dem sechzigsten Lebensjahr aus
Beginns der Ruhegehaltszahlung nach folgender Ta- anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit
belle gekürzt. endgültig aus dem Dienst ausscheidet, hat bei seinem
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II
Ausscheiden, sofern er nicht 1;,uhegehaltsberechtigt oder Artikel 16
Artikel 11 Absatz 1 auf ihn nicht anwendbar ist, An-
Wird ein Beamter, der ein Ruhegehalt wegen Dienst-
spruch auf Auszahlung folgender Beträge:
unfähigkeit bezieht, bei seinem oder einem anderen Or-
a) Des Betrages, der bei Inkrafttreten des Statuts auf gan der Gemeinschaft wiederverwendet, so wird die Zeit,
seinem Konto bei der vorläufigen gemeinsamen in der er dieses Ruhegehalt bezogen hat, bei der Berech-
Versorgungseinrichtung der Organe der Gemein- nung des Ruhegehalts nach der Dienstzeit berücksichtigt,
schaft verbucht war, zuzüglich der Zinseszinsen zu ohne daß er zur Nachzahlung von Beiträgen verpflichtet
einem Jahreszinssatz von 3,5 vom Hundert; ist.
b) des Betrages der von seinem Grundgehalt einbehal-
tenen Ruhegehaltsbeträge, zuzüglich der Zinseszin-
sen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 vom Hundert;
Kapitel 4
c) sofern er nicht aus dem Dienst entfernt worden ist,
eines Abgangsgeldes entsprechend der nach Inkraft- Hinterbliebenenversorgung
treten des Statuts tatsächlich abgeleisteten Dienst-
zeit und berechnet unter Zugrundelegung des ein- Artikel 17
einhalbfachen Betrages des letzten abzugspflichtigen
Monatsgrundgehalts je Dienstjahr. Als tatsächlich Die Witwe eines Beamten, der verstorben ist, bevor
abgeleistete Dienstzeit gilt bei Anwendung des Ar- er ein Ruhegehalt bezogen hat, erhält, sofern die Ehe
tikels 11 Absatz 2 auch die frühere Dienstzeit unter mindestens ein Jahr gedauert hat, vorbehaltlich des Ar-
Berücksichtigung der von dem betreffenden Organ tikels 1 Absatz 1 und des Artikels 22 ein Witwengeld in
bei Inkrafttreten des Statuts nach Artikel 11 Ab- Höhe von 50 vom Hundert des Ruhegehalts, das an den
satz 2 Unterabsatz 2 angerechneten ruhegehalts- Beamten gezahlt worden wäre, wenn er - ohne Berück-
fähigen Dienstjahre; sichtigung der Bedingung hinsichtlich der Dauer der
Dienstzeit - im Zeitpunkt seines Todes hierauf Anspruch
d) der gesamten der gemäß Artikel 11 Absatz 2 an die
gehabt hätte.
Gemeinschaft, der er angehört, gezahlten Summe,
sofern diese sich auf den Zeitraum vor Inkrafttreten Die in Absatz 1 vorgesehene Dauer der Ehe bleibt
des Statuts bezieht, und des Drittels dieser Summe außer Betracht, sofern aus der Ehe oder aus einer frühe-
für den Zeitraum nach Inkrafttreten des Statuts, zu- ren Ehe des Beamten ein oder mehrere Kinder hervor-
züglich der Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz gegangen sind und die Witwe für diese Kinder sorgt oder
von 3,5 vom Hundert. gesorgt hat oder wenn der Tod des Beamten auf ein
Gebrechen oder eine Erkrankung, die er sich anläßlich
der Ausübung seines Amtes zugezogen hat, oder auf
einen Unfall zurückzuführen ist.
Kapitel 3
Artikel 18
Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit
Die Witwe des ehemaligen Beamten, der ein Ruhe-
Artikel 13 gehalt nach der Dienstzeit bezogen hat, hat vorbehaltlich
der Vorschriften des Artikels 22 und sofern die Ehe mit
Erkennt der Invaliditätsausschuß an, daß ein noch nicht dem Beamten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem
fünfundsechzig Jahre alter Beamter während der Zeit, Dienst eines Organs mindestens ein Jahr gedauert hat,
in der er Ruhegehaltsansprüche erwirbt, dauernd voll Anspruch auf ein Witwengeld in Höhe von 50 vom Hun-
dienstunfähig geworden ist und ein Amt seiner Laufbahn dert des Ruhegehalts, das ihr Ehegatte am Tage seines
bei der Gemeinschaft, der er angehört, nicht wahrnehmen Todes bezog.
kann und muß der Beamte deshalb seinen Dienst auf-
geben, so hat er vorbehaltlich der Vorschriften des Arti- Die Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern aus
kels 1 Absatz 1 für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit einer Ehe, die der Beamte vor seinem Ausscheiden aus
Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit in dem Dienst eingegangen ist, ein oder mehrere Kinder
Höhe von 60 vom Hundert seines letzten abzugspflichti- hervorgegangen sind und die Witwe für diese Kinder
gen Grundgehalts. sorgt oder gesorgt hat.
Ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit darf nicht Artikel 19
neben einem nach der Dienstzeit berechneten Ruhegehalt
Die Witwe eines ehemaligen Beamten, der ein Ruhe-
gezahlt werden.
gehalt wegen Dienstunfähigkeit bezogen hat, hat An-
spruch auf ein Witwengeld in Höhe von 50 vom Hundert
Artikel 14
des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, das ihr Ehe-
Der Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit gatte am Tage seines Todes bezog, ·sofern sie im Zeit-
entsteht mit dem ersten Tage des Kalendermonats, der punkt der Zuerkennung dieses Ruhegehalts mit dem Be-
auf den Monat folgt, in dem festgestellt wird, daß der amten verheiratet war.
Beamte sein Amt endgültig nicht mehr ausüben kann.
Artikel 20
Der Anspruch erlischt am Ende des Kalendermonats,
in dem der Beamte die Voraussetzungen für den Bezug Die in den Artikeln 18 und 19 vorgesehene Dauer der
dieses Ruhegehalts nicht mehr erfüllt oder stirbt. Ehe bleibt außer Betracht, sofern die Ehe mit dem Be-
amten, auch wenn sie nach seinem Ausscheiden aus dem
Dienst geschlossen wurde, mindestens fünf Jahre ge-
Artikel 15 dauert hat.
Solange der Beamte, der ein Ruhegehalt wegen Dienst-
Artikel 21
unfähigkeit bezieht, das sechszigste Lebensjahr nicht voll-
endet hat, kann ihn das Organ in be~immten Zeitabstän- 1. Das Waisengeld nach Artikel 80 des Statuts beträgt
den untersuchen lassen, um sich zu vergewissern, daß er für das erste verwaiste Kind 8/10 des Witwengelds, auf
die Voraussetzungen für den Bezug dieses Ruhegehalts das die Witwe des Beamten Anspruch gehabt hätte; hier-
noch erfüllt. bei bleiben die Kürzungen nach Artikel 25 außer Betracht.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962 991
Das Waisengeld darf vorbehaltlich der Vorschriften des Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erlischt
Artikels 22 nicht unter 80 vom Hundert des Existenz- am Ende des Kalendermonats, in dem der Berechtigte
minimums liegen. stirbt oder die Voraussetzungen für den Bezug der Ver-
sorgung nicht mehr erfüllt.
2. Das Waisengeld erhöht sidl vom zweiten unterhalts-
berechtigten Kind ab für jedes Kind um den doppelten
Betrag der Kinderzulage.
Art i k e 1 25
3. Der Gesamtbetrag des Waisengelds und der Kinder-
Beträgt der Altersunterschied zwischen dem verstorbe-
zulage wird zu gleichen Teilen auf die berechtigten Wai-
ne Beamten und seinem Ehegatten abzüglich der Dauer
sen aufgeteilt.
der Ehe mehr als zehn Jahre, so wird die nach den vor-
Artik e 1 22 stehenden Vorschriften festgesetzte Hinterbliebenenver-
sorgung f:ür jedes volle Jahr des Altersunterschieds wie
Hinterläßt ein Beamter eine Witwe und zugleich Waisen
folgt gekürzt:
aus früherer Ehe oder andere Redltsnachfolger, so wird
die Gesamtversorgung so berechnet wie das Witwengeld - um 1 vom Hundert für die Jahre zwischen dem
für eine Witwe, die für unterhaltsberedltigte Personen zehnten und dem zwanzigsten Jahr,
zu sorgen hat, und entsprechend den Versorgungsbezü- - um 2 vom Hundert für die Jahre vom zwanzigsten
gen, die den einzelnen Anspruchsberechtigten gesondert bis zum fünfundzwanzigsten Jahr ausschließlidl,
zuerkannt worden wären, auf die in Betracht kommen- - um 3 vom Hundert für die Jahre vom fünfund-
den Personengruppen anteilig aufgeteilt. zwanzigsten bis zum dreißigsten Jahr ausschließlich,
Hinterläßt ein Beamter Waisen, die aus verschiedenen - um 4 vom Hundert für die Jahre vom dreißigsten
Ehen hervorgegangen sind, so wird die Gesamtversor- bis zum fünfunddreißigsten Jahr ausschließlich,
gung so berechnet, als ob die Kinder aus ein und der- - um 5 vom Hundert für die Jahre vom fünfund-
selben Ehe hervorgegangen wären, und entsprechend den dreißigsten Jahr an.
Versorgungsbezügen, die den einzelnen Anspruchsberech-
tigten gesondert zuerkannt worden wären, auf die in Artike 1 26
Betracht kommenden Personengruppen anteilig aufgeteilt.
Der Anspruch der Witwe auf Witwengeld erlischt,
Bei der Berechnung des Aufteilungssatzes werden die wenn sie eine neue Ehe eingeht. Sie hat, sofern nicht
aus einer früheren Ehe eines Ehegatten hervorgegange- Artikel 80 Absatz 2 des Statuts anwendbar ist, Anspruch
nen und nach Anhang VII Artikel 2 als unterhaltsberech- auf sofortige Zahlung einer Abfindung in Höhe des zwei-
tigt anerkannten Kinder in die Gruppe der aus der Ehe fachen Jahresbetrags ihres Witwengeldes.
mit dem Beamten hervorgegangenen Kinder einbezogen.
In dem in Absatz 2 geregelten Fall werden die Ver-
Artikel 27
wandten aufsteigender Linie, die nach Anhang VII Arti-
kel 2 als unterhaltsberechtigt anerkannt sind, den unter- Die geschiedene Ehefrau eines Beamten hat bei seinem
haltsberechtigten Kindern gleichgestellt und bei der Tode Anspruch auf das Witwengeld nach den Vorschrif-
Beredlnung des Aufteilungssatzes in die Gruppe der Ver- ten dieses Kapitels, sofern der Beamte in dem Scheidungs-
wandten absteigender Linie einbezogen. urteil für allein schuldig erklärt worden ist. Der Ansprudl
der geschiedenen Ehefrau erlischt, wenn sie vor dem
Artikel 23 Tode ihres früheren Ehegatten eine neue Ehe eingeht.
Geht sie nach seinem Tode eine neue Ehe ein, so findet
Verfügt der Ehegatte einer verstorbenen Beamtin nicht Artikel 26 auf sie Anwendung.
über eigene Einkünfte und ~ist er beim Tode seiner
Ehefrau ein Gebredlen oder eine schwere Erkrankung
Artikel 28
nach, durch die er dauernd erwerbsunfähig ist, so kann
ihm als Versorgung gewährt werden Geht der geschiedene Beamte eine neue Ehe ein und
- sofern die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, hinterläßt er bei seinem Tode eine Witwe, die Anspruch
die Hälfte des Ruhegehalts, das die Beamtin erhalten auf ein Witwengeld hat, so wird das Witwengeld ent-
hätte, wenn sie - ohne Berücksichtigung der Bedingung sprechend der Dauer jeder Ehe auf die Witwe einerseits
hinsichtlich der Dauer der Dienstzeit - im Zeitpunkt und die geschiedene, nid:lt wieder verheiratete Ehefrau
ihres Todes hierauf Ansprudl gehabt hätte; andererseits aufgeteilt, sofern der Beamte in dem Schei-
dungsurteil für allein schuldig erklärt worden ist. Der auf
- sofern die Ehesdlließung vor dem Zeitpunkt liegt,
die geschiedene, nicht wieder verheiratete Ehefrau ent-
zu dem der Beamtin ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähig-
fallende J'.nteil darf jedodl nicht höher sein als die
keit zuerkannt worden ist, die Hälfte dieses Ruhegehalts,
Unterhaltsrente, die ihr durch dieses Urteil zugesprochen
das sie im Zeitpunkt ihres Todes bezogen hat.
worden ist.
Geht der überlebende Ehegatte eine neue Ehe ein, so
Stirbt eine der Berechtigten oder verzichtet sie auf
entfällt diese Versorgung.
ihren Witwengeldanteil, so wächst dieser Anteil dem
Die Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, wenn aus der Anteil der anderen zu, es sei denn, daß der Anspruch
Ehe ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind oder nach Artikel 80 Absatz 2 des Statuts auf die Waisen
wenn der Tod der Beamtin auf ein Gebrechen oder eine übergeht.
Erkrankung, die sie sich anläßlich der Ausübung ihres
Bei Aufteilung der Versorgungsbezüge nach diesem
Amtes zugezogen hat, oder auf einen Unfall zurückzu-
Artikel werden die Kürzungen wegen Altersunterschieds
führen ist.
nach Artikel 25 getrennt vorgenommen.
Artikel 24
Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht
mit dem ersten Tage des Kalendermonats, der auf den Artikel 29
Sterbemonat des Beamten folgt. Wird jedoch beim Tode Hat die geschiedene Ehefrau ihren Versorgungsan-
des Beamten die Zahlung nadl Artikel 70 des Statuts spruch nach Artikel 42 verloren, so werden der Witwe
geleistet, so entsteht der Anspruch erst am ersten Tage die vollen Versorgungsbezüge gewährt, sofern nicht Ar-
des vierten Monats, der auf den Sterbemonat folgt. tikel 80 Absatz 2 des Statuts anwendbar ist.
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II
Kapitel 5 Kapitel 7
Vorläufige Versorgungsbezüge Abschnitt 1
Finanzierung der Versorgung
Artikel 30
Artikel 36
Ist ein im aktiven Dienst stehender Beamter länger als
ein Jahr unbekannten Aufenthalts, so können dem Ehe- Bei jeder Gehaltszahlung wird der Beitrag zu der in
gatten oder den Personen, die ihm gegenüber als unter- den Artikeln 77 bis 84 des Statuts vorgesehenen Versor-
gung einbehalten.
haltsberedltigt g~lten, vorläufig die Versorgungsbezüge
gezahlt werden, die ihnen nadl diesem Anhang zustehen Artikel 37
würden. Ein abgeordneter Beamter hat den in Artikel 36 er-
wähnten Beitrag weiterhin abzuführen; bei der Berech-
Artikel 31 nung wird das seiner Dienstaltersstufe und seiner Besol-
dungsgruppe entsprechende Grundgehalt zugrunde ge-
Ist ein Beamter, der ein Ruhegehalt nach der Dienst- legt. Das gleiche gilt für einen Beamten, der die bei
zeit oder wegen Dienstunfähigkeit bezieht, länger als ein
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und bei
Jahr unbekannten Aufenthalts, so können dem Ehegatten Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen vorgesehene
oder den Personen, die ihm gegenüber als unterhalts- Vergütung erhält, jedodi. mit der in Artikel 3 vorgesehe-
beredi.tigt gelten, vorläufig die Versorgungsbezüge ge- nen Begrenzung auf fünf Jahre.
zahlt werden, die ihnen nadl diesem Anhang zustehen
würden. Alle Leistungen, auf die der Beamte oder seine Rechts-
nachfolger nach den Vorschriften der Versorgungsord-
nung gegebenenfalls Anspruch haben, werden unter Zu-
Artikel 32 grundelegung dieses Grundgehalts beredi.net.
Ist eine Person, die eine Hinterbliebenenversorgung
bezieht oder darauf Ansprudi. hat, länger als ein Jahr Artikel 38
unbekannten Aufenthalts, so ist Artikel 31 auf die Per- Ordnungsgemäß einbehaltene Beiträge können nicht
sonen anwendbar, die ihr gegenüber als unterhaltsberech- zurückgefordert werden. Beiträge, die zu Unrecht er-
tigt gelten. hoben worden sind, begründen keinen Anspruch auf ein
Ruhegehalt; sie werden auf Antrag des Beamten oder
Artik e 1 33 seiner Rechtsnachfolger ohne Zinsen zurückgezahlt.
Die vorläufigen Versorgungsbezüge nach Artikel 30, 31
und 32 werden in endgültige Versorgungsbezüge umge- Art i ke 1 39
wandelt, wenn der Tod des Beamten oder des Empfän- Die für die Feststellung des Haushaltsplans zuständi-
gers von Versorgungsbezügen amtlich festgestellt oder gen Organe legen nach Einholung der Stellungnahme
der Beamte durdi. rechtskräftiges Urteil für verschollen eines oder mehrerer anerkannter Versidi.erungsmathe-
erklärt wird. matiker sowie des Statutsbeirats (Artikel 10 des Statuts)
die Sterblichkeits- und Invaliditätstafeln sowie die Norm
der voraussichtlichen Gehaltsbewegungen fest, die bei
der Berechnung der im Statut und in diesem Anhang vor-
gesehenen versidi.erungsmathematischen Werte zu ver-
Kapitel 6 wenden sind.
Erhöhung der Versorgungsbezüge für
unterhaltsberechtigte Kinder
Abschnitt 2
Art i k e 1 34
Feststellung der Versorgungsansprüche
Artikel 81 Absatz 2 des Statuts gilt audi. für die Emp-
fänger vorläufiger Versorgungsbezüge. Artikel 40
Der Ansprudi. auf die in Artikel 81 des Statuts vor- Vorbehaltlich der Einzelheiten, die in der nach Arti-
gesehenen Zulagen ist auf die Personen besdi.ränkt, die kel 83 Absatz 3 des Statuts im gegenseitigen Einverneh-
zu dem Zeitpunkt, in dem dem Beamten das Ruhegehalt men zu erlassenden Verordnung festzulegen sind, obliegt
zuerkannt wurde, oder im Zeitpunkt seines Todes ihm die Feststellung des Ruhegehalts nach der Dienstzeit, der
gegenüber als unterhaltsberedi.tigt galten oder die inner- Hinterbliebenenbezüge, des Ruhegehalts wegen Dienst-
halb von dreihundert Tagen nach seinem Tode oder sei- unfähigkeit oder der vorläufigen Versorgungsbezüge dem
nem Ausscheiden aus dem Dienst geboren werden. Organ, dem der Beamte zur Zeit seines Ausscheidens aus
dem Dienst angehörte. Gleichzeitig mit der Verfügung,
Der Anspruch auf die Zulagen nach Artikel 81 des Sta- mit der die Versorgungsbezüge zuerkannt werden, er-
tuts erlischt am Ende des Kalendermonats, in dem das halten de~ Beamte oder seine Rechtsnachf~lger und das
Kind die Voraussetzungen für die Zahlung der Kinder- von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständi-
zulage nicht mehr erfüllt. gen Organen zur Auszahlung der Versorgungsbezüge be-
stimmte Organ einen Feststellungsbesdi.eid, aus dem die
Berechnung im einzelnen hervorgeht.
Artikel 35
Das Ruhegehalt nach der Dienstzeit, die Hinterbliebe-
Die Gewährung eines Ruhegehalts nach der Dienstzeit, nenversorgung, das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit
einer Hinterbliebenenversorgung, eines Ruhegehalts we- und das vorläufige Ruhegehalt dürfen weder mit von
gen Dienstunfähigkeit oder eines vorläufigen Versor- einem Organ der drei europäischen Gemeinschaften zu
gungsbezugs begründet keinen Anspruch auf die Zulage zahlenden Dienstbezügen noch mit einer Vergütung nach
für den Familienvorstand oder die Auslandszulage. Artikel 41 und 50 des Statuts zusammentreffen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962 993
Artikel 41 folger in einem Rechtsstreit gegen den haftpflidltigen
Dritten von Rechts wE.gcn in den Grenzen der Verpflich-
Versorgung~bezüge können bei irrtümlicber oder
tungen, die sich für die Gemeinschaft aus der Versor-
lückenhafter Berechnung gleich welcher Art jederzeit neu
festgesetzt werden. gungsordnung ergeben, auf die Gemeinschaft über, der
er angehört.
Sie können anderweit festgesetzt oder entzogen wer-
den, wenn sie im Widerspruch zu den Vorschriften des
Statuts U)ld dieses Anhangs gewährt worden sind. Kapitel 8
Ubergangsvorschriften
Art i k e 1 42
Die Rechtsnachfolger eines verstorbenen Beamten, die Art i ke 1 48
die Festsetzung ihrer Versorgungsansp.rüche nicht inner- Die Ruhegehaltsbered1tigung eines Beamten, dem nach
halb des auf den Tod des Beamten folgenden Jahres den Ubergangsvorschriften die Rechtsvorteile aus dem
beantragen, verlieren ihre Ansprüche, es sei denn, daß Statut gewährt werden, beginnt mit dem Zeitpunkt seines
sie den Antrag nachweislich infolge höherer Gewalt nicht Anschlusses an die gemeinsame vorläufige Versorgungs-
fristgemäß stellen konnten. einrichtung der Organe der Gemeinsc.baften.
Ungeachtet entgegenstehender Vorschriften des Statuts
Art i k e 1 43 steht dem Beamten auf Antrag dieser Ruhegehalts-
Der Beamte und seine Rechtsnachfolger, denen die Lei- anspruch von dem Tage an zu, an dem er seinen Dienst
stungen nach der Versorgungsordnung zustehen, sind -- gleichgültig in welchem Rechtsverhci.ltnis - bei einem
verpflichtet, die schriftlichen Nachweise zu erbringen, die der Organe der drei europäisd1en Gemeinschaften ange-
verlangt werden können, und dem in Artikel 45 Absatz 2 treten hat. Hat der Beamte während der gesamten frü-
genannten Organ jeden Umstand mitzuteilen, der zu heren Dienstzeit oder während eines Teiles dieser Dienst-
einer Änderung ihrer Versorgungsansprüche führen zeit keine Beiträge zur Versorgungseinrichtung geleistet,
könnte. so kann er für die Zeit, in der er keinen Beitrag zahlen
konnte, die Ruhegehaltsansprüche durch Entrichtung in
Artikel 44 Teilbeträgen nachträglich erwerben. Die von dem Beamten
Ein Beamter, dessen Versorgungsanspruch nach Arti- entrichteten Beiträge und die entsprechenden Zahlungen
kel 86 des Statuts endgültig ganz oder teilweise erlischt, des Organs gelten als dem Konto des Beamten bei der
hat entsprechend der Kürzung seines Ruhegehalts An- vorläufigen Versorgungseinrichtung am Tage des lnkraft-
spruch auf anteilige Erstattung der von ihm gezahlten tretens dP.s Statuts gutgeschrieben.
Versorgungsbeiträge.
Arti k e 1 49
Hat ein Beamter von der ihm gebotenen Möglichkeit
Abschnitt 3 Gebrauch gemacht, seinem Konto bei der gemeinsamen
vorläufigen Versorgungseinrichtung der Organe der Ge-
Zahlung der Versorgungsbezüge meinschaften die Beträge zu entnehmen, die er zur
Sicherung der Aufrechterhaltung seiner Ruhegehalts-
Artikel 45
ansprüche in seinem Herkunftsland zu zahlen hatte, so
Die Bezüge nach der Versorgungsordnung werden werden seine Ruhegehaltsansprüche für die Zeit seiner
monatlich nachträglich gezahlt. Zugehörigkeit zur vorläufigen Versorgungseinrichtung
Die Bezüge werden im Namen der Gemeinschaft, der anteilig entsprechend den seinem Konto entnommenen
der betreffende Beamte angehörte, durch das Organ ge- Beträgen gekürzt.
währt, das von den für die Feststellung des Haushalts- Absatz 1 gilt nicht für einen Beamten, der innerhalb
plans zuständigen Organen bestimmt worden ist; ein von drei Monaten nach Zuerkennung der Rechtsvorteile
anderes Organ darf aus eigenen Mitteln - gleichviel aus dem Statut die 'Wiedereinzahlung dieser Beträge zu-
unter welcher Bezeichnung - Versorgungsbezüge nicht züglich Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 v. H.
gewähren. beantragt hat.
Die Bezüge können nach Wahl des Empfangsberech- Artikel 50
tigten in der Währung seines Herkunftslandes, seines
Scheidet ein Beamter, dem nach den Ubergangsvor-
Aufenthaltslandes oder des Sitz-Landes des Organs, dem
schriften die Rechtsvorteile aus dem Statut gewährt
der Beamte angehört hat, gezahlt werden; die einmal
werden, mit fünfundsechzig Jahren aus dem Dienst aus,
getroffene \Vahl gilt für mindestens zwei Jahre.
ohne die in Artikel 77 Absatz 1 des Statuts vorgesehenen
Gehärt weder das Herkunftsland noch das Aufenthalts- zehn Dienstjahre abgeleistet zu haben, so kann er zwi-
land zu den Ländern der Gemeinschaft, so sind die Be- schen einer nach Artikel 12 beredmeten Zahlung und
züge in der 'Währung des Landes zu zahlen, in dem das einem nach Artikel 77 Absatz 2 des Statuts berechneten
in Absatz 2 genannte Organ seinen Sitz hat. anteiligen Ruhegehalt wählen.
A rti k e 1 46 Artikel 51
Beträge, die ein Beamter einer der Gemeinschaften Die Versorgungsordnung gilt für Witwen und Rechts-
zu dem Zeitpunkt schuldet, in dem der Betreffende auf nachfolger der Bediensteten, die vor Inkrafttreten des
irgendwelche Bezüge nach der Versorgungsordnung An- Statuts im aktiven Dienst verstorben sind, und für die
spruch hat, werden von diesen Bezügen oder den seinen Bediensteten, die vor Inkrafttreten des Statuts im Sinne
Rechtsnachfolgern zustehenden Bezügen abgezogen. Die seines Artikels 78 dauernd voll dienstunfähig geworden
Einbehaltung kann über mehrere Monate verteilt werden. sind, wenn die auf dem Konto der Betreffenden bei der
gemeinsamen vorläufigen Versorgungseinrichtung der
Organe der Gemeinschaften stehenden Beträge auf die
Artikel 47 Gemeinschaft, der er angehörte, übertragen werden. Die
Ist die Dienstunfähigkeit oder der Tod eines Beamten Gemeinschaft, der der Bedienstete angehörte, übernimmt
auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen, so die in dieser Versorgungsordnung vorgesehenen Lei-
gehen die Rechte des Beamten oder seiner Rechtsnach- stungen.
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II
ANHANG IX
Disziplinarverfahren
Artikel 1 eine mit Gründen versehene Stelltingnahme darüber ab,
welche Disziplinarstrafe seiner Auffassung nach die zur
Der Disziplinarrat wird durch einen Bericht der Anstel-
Last gelegten Handlungen nach sich ziehen müss·en; er
lungsb2hörde befaßt, in dem die zur Last gelegten Hand-
leitet der Anstellunosbehörde und dem Beamten die
lungen und etwaige Tatumstände eindeutig anzugeben
Stellungnahme innerl1alb eines Monats zu; die Frist
~ind. beginnt mit dem Tage, an dem der Fall bei ihm an-
Der Bericht ist dem Vorsitzenden des Disziplinarrats hängig geworden ist. Die Frist beträgt drei Monate, wenn
zu übermitteln, der ihn den Mitgliedern dieses Rates und der Disziplinarrat die Durchführung von Ermittlungen
dem beschuldigten Beamten zur Kenntnis bringt. veranlaßt hat.
\Vird der beschuldigte Beamte ~trafgerichtlich verfolgt,
Artikel 2 so kann der Disziplinarrat beschließen, die Abgabe seiner
Nach Erhalt des Berichtes ist der beschuldigte Beamte Stellungnahme so lange auszusetzen, bis die Entscheidung
berechtigt, seine vollständige Personalakte einzusehen des Gerichts ergangen ist.
und von allen Verfahrensunterlagen Abschriften zu Die Anstellungsbehörde hat ihren Beschluß innerhalb
nehmen. einer Frist von höchstens einem Monat zu fassen; sie hat
Artikel 3 den Beamten vorher zu hören.
In der ersten Sitzung des Disziplinarrats beauftragt der
Artikel 8
Vorsitzende eines der Mitglieder, über den gesamten
Disziplinarfall Bericht zu erstatten. Der Vorsitzende des Disziplinarrats nimmt - außer bei
Verfahrensfragen oder bei Stimmengleichheit - an der
Artikel 4 Beschlußfassung des Rates nicht teil.
Zur Vorbereitung der Verteidigung steht dem beschul- Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Dis-
digten Beamten vom Zeitpunkt des Erhalts des Berichtes ziplinarrats und bringt jedem Mitglied sämtliche Infor-
an, mit dem das Disziplinarverfahren eröffnet wird, eine mationen und Unterlugen zur Kenntnis, die sim auf den
Frist von mindestens fünfzehn Tagen zur Verfügung. Disziplinarfall beziehen.
Er kann sich vor dem Disziplinarrat schriftlich oder
Artikel 9
mündlich äußern, Zeugen benennen und sich des Bei-
stands eines von ihm gewählten Verteidigers bedienen. Der Sekretär hat über die Sitzung des Disziplinarrats
ein Protokoll zu führen.
Artikel 5 Die Zeugen haben das Protokoll über ihre Aussagen
Das Recht, Zeugen zu benennen, steht auch dem Organ zu unterschreiben.
zu. Die mit Gründen versehene Stellungnahme (Artikel 7)
ist von sämtlichen Mitgliedern des Disziplinarrats zu
Artikel 6 untersd1reiben.
Srnd nach Auffassung des Disziplinarrats die dem Be-
amten zur Last gelegten Handlungen oder die Tatum- Artikel 10
stände nimt genügend geklärt, so kann er Ermittlungen Wird im Disziplinarverfahren auf eine der Strafen nach
anordnen, bei denen den Beteiligten Gelegenheit zur Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe c bis g des Statuts oder
Stellungnahme gegeben wird. im Falle des Verfahrens nadi Artikel 51 des Statuts auf
Sie sind vom Berichterstatter durchzuführen. Für die Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen
Zwecke der Ermittlungen kann der Disziplinarrat die Aus- erkannt, so hat der Beamte die von ihm im Laufe des
händigung sämtlicher Unterlagen verlangen, die sich auf Verfahrens verursachten Kosten, insbesondere die Ge-
den anhängenden Disziplinarfall beziehen. bühren für einen nicht den drei europäischen Gemein-
schaften angehörenden Verteidiger, zu tragen.
Artikel 7
Artikel 11
Auf Grund der ihm vorgelegten Unterlagen und unter
Berücksichtigung der etwaigen schriftlidien oder münd- Auf Grund neuer Tatsachen, die durch schlüssige Be-
lichen Erklärungen des Beamten und der Zeugen sowie weisunterlagen erhärtet sind, kann das Disziplinarver-
auf Grund der Ergebnisse der gegebenenfalls angestellten fahren auf Veranlassung der Anstellungsbehörde oder
Ermittlungen gibt der Disziplinarrat mit Stimmenmehrheit auf Antrag des Beamten wiederaufgenommen werden.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, dP.n 15. August 1962 995
Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften
INHALTSVERZEICHNIS
Titel I: Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Art. 1 bis 7
Titel II: Bedienstete auf Zeit
Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften Art. 8 bis 10
Kapitel 2: Rechte und Pflichten ......................... Art. 11
Kapitel 3: Einstellungsbedingungen ..................... Art. 12 bis 15
Kapitel 4: Arbeitsbedingungen ......................... Art. 16 bis 18
Kapitel 5: Bezüge und Kostenerstattung ................ Art. 19 bis 27
Kapitel 6: Soziale Sicherheit
Abschnitt A Sicherung bei Krankheit und
Unfällen, Sozialleistungen ....... Art. 28 bis 30
Abschnitt B Sicherung im Invaliditäts- und
Todesfall ...................... Art. 31 bis 38
Abschnitt C Abgangsgeld ................... Art. 39 und 40
Abschnitt D Finanzierung der Einrichtungen
der Sozialen Sicherheit ......... Art. 41 bis 44
Kapitel 7: Rückforderung zuviel gezahlter Beträge ....... Art. 45
Kapitel 8: Beschwerdeweg und Rechtsschutz ............. Art. 46
Kapitel 9: Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Art. 47 bis 50
Titel III: Hilfskräfte
Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften ..................... Art. 51 bis 53
Kapitel 2: Rechte und Pflichten ......................... Art. 54
Kapitel 3: Einstellungsbedingungen ..................... Art. 55 und 56
Kapitel 4: Arbeitsbedingungen .............. _. .......... Art. 57 bis 60
Kapitel 5: Bezüge und Kostenerstattung ................ Art. 61 bis 69
Kapitel 6: Soziale Sicherheit ........................... Art. 70 und 71
Kapitel 7: Rückforderung zuviel gezahlter Beträge ....... Art. 72
Kapitel 8: Beschwerdeweg und Rechtsschutz ............. Art. 73
Kapitel 9: Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ... Art. 74 bis 78
Titel IV: Örtliche Bedienstete ......................... Art. 79 bis 81
Titel V: Sonderberater ............................... Art. 82 und 83
Titel VI: Atomanlagenbedienstete der Gemeinsamen Kern-
forschungsstelle
Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften ..................... Art. 84 bis 86
Kapitel 2: Rechte und Pflichten ......................... Art. 87
Kapitel 3: Einstellungsbedingungen ..................... Art. 88 bis 90
Kapitel 4: Laufbahn .................................... Art. 91 und 92
Kapitel 5: Arbeitsbedingungen ......................... Art. 93
Kaiptel 6: Bezüge und Soziale Sicherheit ................ Art. 94 bis 96
Kapitel 7: Disziplinarcrdnung; Beschwerdeweg und
Rechtsschutz ................................. Art. 97
Kapitel 8: Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses .. Art. 98
Titel VII: Übergangsvorschriften ....................... Art. 99 bis 101
Titel VIII: Schlußvorschriften ........................... Art. 102und 103
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II
TITEL I manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten eingestellt
wird, für die in dem dem Einzelplan ·des Haushaltsplans
Allgemeine Vorschriften für jedes Organ beigefügten Stellenplan eine PJ,anstelle
nicht ausgebracht ist, und der seine Bezüge aus Mitteln
Artikel 1 erhält, die zu diesem Zweck im Einzelplan des Haushalts-
Diese Beschäftigungsbedingungen gelten für jeden Be- plans pausmal bereitgestellt werden.
diensteten, der von einer der Gemeinschaften durch Ver- Atomanlagenbediensteter der Gemeinsamen Kernfor-
trag eingestellt wird. Dieser Bedienstete ist schungsstelle (GKFS) der Europctischen Atomgemeinschaft
- Bediensteter auf Zeit, im Sinne dieser Besmäftigungsbedingungen ist ein Be-
- Hilfskraft, diensteter, der bei der Einstellu~g seinen Wohnsitz in
dem Lande seiner dienstlimen Verwendung oder in un-
- Ortlicher Bediensteter, mittelbarer Nähe des Ortes seiner dienstlid1en Verwen-
- Sonderberater oder dung für die Gemeinsame Kernforsmungsstelle hat oder
- Atomanlagenbediensteter der Gemeinsamen Kern- der nam Artikel 95 wie ein solmer Bediensteter zu be-
forschungsstelle der Europäischen Atomgemeinschaft. handeln ist und der zur Besetzung einer Dauerplanstelle
in den Laufbahngruppen C oder D eingestellt wird, wie
Artikel 2 sie in Artikel 5 des Statuts und im Anhang I des Statuts
festgelegt sind.
Bediensteter auf Zeit im Sinne dieser Beschäftigungs-
bedingungen ist
Artikel 5
a) der Bedienstete, der zur Besetzung einer Planstelle
Sonderberater im Sinne dieser Besmäftigungsbedingun-
eingestellt wird, die in dem dem Einzelplan des
gen ist ein Bediensteter, der wegen seiner außergewöhn-
Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellen-
lichen Qualifikationen und ungeachtet anderweitiger be-
plan aufgeführt und von den für die Feststellung ruflicher Tätigkeiten eingestellt wird, um einer der Ge-
des Haushaltsplans zuständigen Organen auf Zeit meinschaften seine Dienste regelmtißig oder während
eingerichtet worden ist; bestimmter Zeitabschnitte zur Verfügung zu stellen, und
b) der Bedienstete, der auf Zeit zur Besetzung einer der seine Bezüge aus Mitteln erhält, die dafür in dem
Dauerplanstelle eingestellt wird, die in dem Stellen- Einzelplan des Haushaltsplans seines Organs pauschal
plan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haus- bereitgestellt werden.
haltsplans für jedes Organ beigefügt ist;
c) der Bedienstete, der zur Wahrnehmung von Auf- Artikel 6
gaben bei einer Person, die ein in den Verträgen
zur Gründung der Gemeinschaften vorgesehenes Jedes Organ bestimmt, wer ermädltigt ist, Dienstver-
träge mit den in Artikel 1 genannten Bediensteten zu
Amt innehat oder zur Wahrnehmung von Aufgaben
schließen.
bei einem gewählten Präsidenten eines Organs oder
einer Einrichtung der Gemeinschaften oder einem Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 2 des Statuts
gewählten Vorsitzenden einer Fraktion des Euro- gelten entspremend.
päischen Parlaments eingestellt und nicht unter den
Artikel 7
Beamten der Gemeinschaften ausgewählt wird.
Ein Bediensteter, der durch Vertrag auf mehr als ein
Jahr oder auf unbestimmte Dauer eingestellt ist, hat das
Artikel 3
aktive und passive Wahlredlt für die in Artikel 9 des
Hilfskraft im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen Statuts vorgesehene Personalvertretung.
ist ein Bediensteter, der eingestellt wird, Der in Artikel 9 des Statuts vorgesehene Paritätische
a) um bei einem Organ in Teil- oder Vollbeschäftigung Ausschuß kann von dem Organ oder von der Personal-
nach Artikel 52 eine Tätigkeit auszuüben, ohne eine vertretung zu allen Fragen allgemeiner Art gehört wer-
Planstelle zu besetzen, die in dem Stellenplan auf- den, die, die in Artikel 1 genannten Bediensteten be-
geführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans treffen.
für dieses Organ beigefügt ist;
b) um - nach Prüfung der Möglichkeiten einer vor-
übergehenden Stellenbesetzung durch Beamte des
Organs - eine der folgenden Personen zu vertre- TITEL II
ten, wenn diese ihre Tätigkeit zeitweilig nicht aus-
üben kann:
Bedienstete auf Zeit
- Einen Beamten oder Bediensteten auf Zeit der
Kapitel 1
Laufbahngruppen B, C und D oder der Sonder-
laufbahn Sprachendienst, Allgemeine Vorschriften
- ausnahmsweise einen Beamten oder Bediensteten
Artikel 8
auf Zeit der Laufbahngruppe A in einer anderen
Besoldungsgruppe als A 1 oder A 2, der einen Das Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikel 2
Dienstposten mit fachlich sehr spezialisierten Buchstabe a genannten Bediensteten auf Zeit darf auf be-
Aufgaben innehat, stimmte ·oder unbestimmte Dauer begründet werden.
und seine Bezüge aus Mitteln erhält, die zu diesem Das Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikel 2
Zweck im Einzelplan des Haushaltsplans für das Buchstabe b genannten Bediensteten darf für höchstens
Organ pauschal bereitgestellt werden. zwei Jahre begründet und nur einmal um höchstens ein
Jahr verlängert werden. Nach Ablauf dieser Zeit darf
Artikel 4 der Betreffende nicht mehr als Bediensteter auf Zeit be-
schäftigt werden. Nach Ablauf seines Vertrages kann der
Ortlicher Bediensteter im Sinne dieser Beschäftigungs- Bedienstete nur dann weiterhin in einer Dauerplanstelle
bedingungen ist ein Bediensteter, der - entsprechend bei dem Organ verwendet werden, wenn er nach dem
den örtlichen Gepflogenheiten - zur Verrichtung von Statut zum Beamten ernannt wird.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962 997
Das Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikel 2 tegrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter
Buchstabe c genannten Bediensteten kann nur auf be- den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemein-
stimmte Dauer begründet werden. schaften auf möglichst breiter geographischer Grundlage
auszuwählen.
Die Bediensteten auf Zeit werden ohne Rücksicht auf
Artikel 9 Rasse, Glauben oder Geschlecht ausgewählt.
2. Als Bediensteter auf Zeit darf nur eingestellt werden,
Das Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten auf
wer
Zeit darf nur nach den Vorschriften dieses Titels und
a) Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der
nur zur Besetzung einer freien Planstelle begründet Gemeinschaften ist und die bürgerlichen Ehren-
werden, die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans
rechte besitzt; von dem Erfordernis der Staats-
für jedes Organ beigefügten Stellenplan aufgeführt ist.
angehörigkeit kann die in Artikel 6 Absatz 1
bezeichnete Stelle absehen;
b) sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn gel-
Artikel 10 tenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat;
Artikel 5 Absatz l, 2 und 4 sowie Artikel 7 des Statuts c) den für die Ausübung des Amtes zu stellenden
betreffend die Einteilung der Dienstposten nach Laufbahn- sittlichen Anforderungen genügt;
gruppen, Sonderlaufbahnen und Besoldungsgruppen so-
wie die Verwendung der Beamten gelten entsprechend. d) die für die Ausübung seines Amtes erforderliche
körperliche Eignung besitzt;
In dem Vertrag eines Bediensteten auf Zeit ist anzu-
geben, in welcher Besoldungsgruppe und Dienstalters- e) nachweist, daß er gründliche Kenntnisse in einer
stufe er eingestellt wird. Sprache der Gemeinschaften und ausreichende
Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Ge-
Wird ein Bediensteter auf Zeit auf einem Dienstposten meinschaften in dem Umfang besitzt, in dem dies
einer höheren Besoldungsgruppe als der Besoldungs- für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist.
gruppe verwendet, in der er eingestellt worden ist, so ist
ein Zusatzvertrag zum Einstellungsvertrag zu schließen.
Artikel 93 bis 101 des Statuts und Anhang I B des
Statuts gelten entspremend für die Bediensteten auf Zeit Artikel 13
der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft, die Vor der Einstellung wird der Bedienstete auf Zeit durch
einen Dienstposten auf dem Kerngebiet innehaben, für einen Vertrauensarzt des Organs untersucht, damit dieses
den wissenschaftliche oder technische Berufs- und Fach- die Gewißheit erhält, daß der Bewerber die Voraus-
kenntnisse erforderlich sind, und deren Bezüge aus den setzungen des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe d) erfüllt.
Mitteln des Forschungs- und Investitionshaushaltsplans
gezahlt werden.
In der nach Artikel 93 Absatz 2 des Statuts festgelegten
Höchstzahl sind die in Absatz 4 erwähnten Bediensteten Artikel 14
einbegriffen. Von dem Bediensteten auf Zeit kann die Ableistung
einer Probeze,it von höchstens sechs Monaten verlangt
werden.
Kapitel 2 Bei Ablauf dieser Probezeit wird das Beschäftigungs-
verhältnis des Bediensteten, dessen berufliche Fähig-
Rechte und Pflichten keiten sich als nicht ausreichend erwiesen haben, beendet.
In diesem Falle erhält der Bedienstete eine Entschädigung
Artikel 11 in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts für jeden
Monat der Probezeit.
Die Artikel 11 bis 26 des Statuts über Rechte und
Pflichten der Beamten gelten entsprechend,· jedoch mit
Ausnahme des Artikels 15 Absatz 2 betreffend das Dienst- Artikel 15
verhältnis des Beamten, der in ein öffentliches Amt ge-
wählt worden ist. Die Ersteinstufung eines Bediensteten auf Zeit richtet
sich nach Artikel 32 des Statuts.
Die Verfügung nach Artikel 22 des Statuts, den Ersatz
eines Schadens zu verlangen, der den Gemeinschaften Wird der Bedienstete gemäß Artikel 10 Absatz 3 auf
durch schwerwiegendes persönliches Verschulden des Be- einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe ver-
diensteten entstanden ist, wird von der in Artikel 6 Ab- wendet, so wird er nach Artikel 46 des Statuts einge-
satz 1 bezeichneten Stelle unter Beachtung der für den stuft.
Fall der Entlassung wegen schwerer Verfehlung vor-
gesehenen Verf ahrensvorsduiften getroffen.
Die Verfügungen, die einen Bediensteten auf Zeit be-
treffen, werden gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Statuts Kapitel 4
veröffentlicht. Arbeitsbedingungen
Artikel 16
Kapitel 3
Die Artikel 55 bis 61 des Statuts betreffend Arbeitszeit,
Einstellungsbedingungen Uberstunden, Urlaub und Feiertage gelten entsprechend.
Artikel 12 Der bezahlte Krankheitsurlaub nach Artikel 59 des
Statuts ist jedoch auf die Dauer der abgeleisteten Dienst-
1. Bei der Einstellung der Bediensteten auf Zeit ist zeit mit einer Mindestzeit von einem Monat begrenzt.
anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Personen zu Dieser Urlaub kann nicht über die Laufzeit des Vertrages
sichern, die in bezug auf Befähigung, Leistung und In- des Bediensteten hinaus andauern.
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II
Nach Ablauf der genannten Fristen erhält der Be- Artikel 21
dienstete, dessen Beschäftigungsverhältnis nicht beendet
wird, obwohl er seine Tätigkeit noch nidlt wiederauf- Anhang VII Artikel 1, 2, 3 und 4 des Statuts betreffend
nehmen kann, einen unbezahlten Urlaub. die Voraussetzungen für die Gewährung der Familien-
zulagen und der Auslandszulage gelten entsprechend.
Hat sich der Bedienstete jedoch eine Berufskrankheit
zugezogen oder hat er bei Ausübung seines Amtes einen
Unfall erlitten, so erhält er während der gesamten Zeit
seiner Arbeitsunf<lhigkeit weiterhin seine Dienstbezüge Artikel 22
in voller Höhe, solange er kein Ruhegehalt wegen Dienst-
unfähigkeit nach Artikel 33 erhält. Vorbehaltlich der Artikel 23 bis 26 hat der Bedienstete
auf Zeit unter den in Anhang VII Artikel 5 bis 15 des
Statuts festgelegten Bedingungen Anspruch auf Erstattung
der Kosten, die ihm beim Dienstantritt, bei einer Ver-
setzung oder beim Ausscheiden aus dem Dienst sowie in
Artikel 17 Ausübung oder anläßlich der Ausübung seines Amtes
In Ausnahmefällen kann dem Bediensteten auf Zeit auf entstanden sind.
Antrag ein unbezahlter Urlaub aus zwingenden persön-
lichen Gründen gewährt werden. Die in Artikel 6 Ab-
satz 1 bezeichnete Stelle setzt die Dauer des Urlaubs fest, Artikel 23
der nicht mehr als ein Viertel der abgeleisteten Dienstzeit Bedienstete auf Zeit, die für eine bestimmte Dauer von
und höchstens drei Monate betragen darf. mindestens zwölf Monaten eingestellt sind oder von
Die Dauer des in Absatz 1 erwähnten Urlaubs wird bei denen - wenn mit ihnen ein Vertrag auf unbestimmte
Anwendung des Artikels 20 Absatz 3 nicht angerechnet. Dauer geschlossen ist -- die in Artikel 6 Absatz 1 be-
zeichnete Stelle annimmt, daß sie eine gleich lange
Dienstzeit erreichen werden, haben Anspruch auf Er-
stattung der Umzugskosten nach Anhang VII Artikel 9
des Statuts.
Art i k e 1 18
Ein zum Wehrdienst (außer Grundwehrdienst und
Wehrübungen) einberufener Bediensteter, dessen Beschäf- Artikel 24
tigungsverhältnis nicht nach Artikel 48 gekündigt wird,
1. Bedienstete auf Zeit, die für eine bestimmte Dauer
ist zu beurlauben; er erhält für höchstens drei Monate
während eines Zeitraums, der der Dauer des geleisteten von mindestens einem Jahr eingestellt sind oder von
Dienstes entspricht, seine Bezüge in voller Höhe. Nach denen - wenn mit ihnen ein Vertrag auf unbestimmte
Dauer abgeschlossen ist -- die in Artikel 6 Absatz 1
Ablauf dieser Frist erhält der Bedienstete während seines
bezeichnete Stelle annimmt, daß sie eine gleid1 lange
Wehrdienstes für einen Zeitraum, der die. Hälfte der von
Dienstzeit erreichen werden, haben Anspruch auf eine
ihm abgeleisteten Dienstzeit nicht überschreiten darf, eine
Einrichtungsbeihilfe nach Anhang VII Artikel 5 des
Vergütung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts.
Statuts, deren Höhe für eine voraussichtliche Dienstzeit
Nach Ablauf dieser weiteren Frist wird dem Bediensteten
von
unbezc1hlter Urlaub ge,vährt.
- einem Jahr oder dc1rüber, ) des in An-
Die in Absatz 1 vorgesehenen Zahlungen sind jedoch jedoch von weniger als zwei hang VII
um den Betrag des Wehrsolds zu kürzen, den der Be- Jahren 1/3
1 Artikel 5
dienstete während des entsprechenden Zeitraums er-
- zwei Jahren oder darüber, des Statuts
halten hat.
jedoch von weniger als drei festgelegten
Jahren 2/3 Satze5 be-
- drei Jahren oder darüber 3/3 f trägt.
2. Die in Anhang VII Artikel 6 des Statuts vorgesehene
Kapitel 5
\Viedereinrichtungsbeihilfe wird Bediensteten gewährt,
Bezüge und soziale Sicherheit die vier Jahre Dienst abgeleistet haben. Bedienstete, die
mehr als ein Jahr, aber weniger als vier Jahre Dienst
abgeleistet haben, erhalten eine anteilige Wiederein-
Artikel 19 richtungsbeihilfe entspredlend der Dauer der abgeleiste-
Die Bezüge des Bediensteten auf Zeit umfassen ein ten Dienstzeit; Jahresbruchteile bleiben unberücksichtigt.
Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen. 3. Die in Absatz 1 vorgesehene Einrichtungsbeihilfe
und die in Absatz 2 vorgesehene Wiedereinrichtungs-
beihilfe dürfen nicht niedriger sein als
Art i k e 1 20 5000 bfrs für einen Bediensteten, der Familien-
vorstand ist;
Die Artikel 63, 64 und 65 des Statuts betreffend die 3000 bfrs für einen Bediensteten, der nicht Familien-
Währung, in welcher die Bezüge festgesetzt werden, so- vorslcrnd ist.
w-ie die Bedingungen für die Angleichung und Anpassung
dieser Bezüge gelten entsprechend.
Die Artikel 66, 67, 69 und 70 des Statuts betreffend die Art i k e 1 25
Grundgehä.lter, die Familienzulagen, die Auslandszulage
sowie die Zahlung bei Todesfällen gelten entsprechend. 1. Bedienstete auf Zeit, die nachweislich nicht weiterhin
an ihrem bisherigen Wohnort wohnen können und die
Ein Bediensteter auf Zeit mit einem Dienstalter von nicht an den Ort ihrer dienstlichen Verwendung umge-
zwei Jahren in einer Stufe seiner Besoldungsgruppe rückt zogen sind, haben für einen Zeitraum von höchstens
automatisch in die nächsthöhere DienstaltE:'rsstufe seiner zwölf Monaten Anspruch auf ein Tagegeld, das wie folgt
Besoldungsgruppe auf. festgesetzt wird:
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962 999
Bedienstete, die Bedienstete, die nicht
Familienvorslund sind Familicnvor5lanJ sind
Besoldunqs-
Besch/if t iq 11n~Jsort qruppe vom 1. bis
15. Taq
I 16. vom
Taq ab
vom 1. bis
15. Taq
I 16. vom
T<1q ah
je Kalcndertaq in bfrs
A 1 bis A 3
550 250. 375 175
und L/A 3 1 1 1
A 4 bis A 8,
BrüssPl, Mc1iland, Paris, Rom, Straß- L/A 4 bis
I burg und Sttldte in Deutschland mit L/A 8 525 225 350 150
mehr als l 000 000 Eimvohnern Laufbahn-
gruppe B
Laufbahn-
gruppen C 450 200 300 125
und D 1 1 1
A 1 bis A 3
und L/A 3
475 225 325 150
1 1 1
A 4 bis A 8,
Bonn und Städte in Deutschland mit L/A 4 bis
mehr als 600 000 Einwohnern, Wien, L/A 8 450 200 300 125
II
Luxemburg, andere Orte in Belgien, Laufbahn-
Frankreich, Italien gruppe B
Laufbahn-
1
gruppen C 375 175 250 100
undD 1 1 1
A 1 bis A 3
und L/A 3
450 200 300 125
1 1 1
A 4 bis A 8
L/A 4 bis
Sonstige Orte in Deutschland und LIAS 425 175 275 100
IlI
Osterreich, Orte in den Niederlanden Laufbahn-
gruppe B
Laufbahn-
gruppen C 350 150 225 90
undD 1 1 1
2. Zieht ein Bediensteter um, nachdem er das Tage- dicnsteten, dem es nach Ansicht der in Artikel 6 Absatz 1
geld für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten be- bezeichneten Stelle unmöglich war, seinen Umzug durch-
zogen hat, so werden die Zahlungen, auf die er gemctß zuführen.
Artikel 24 Absatz 1 Anspruch hat, wie folgt gekürzt: 5. Das in Absatz 1 vorgesehene Tagegeld wird während
- Um 30 vom Hundert des Gesamtbetrags der von der Zeit, in der der Bedienstete nach Anhang VII Ar-
dem Bedienstete_n nach dem vierten Monat bezogenen tikel 13 des Statuts das bei Dienstreisen vorgesehene
Tagegelder, wenn es sid1 um einen Bediensteten handelt, Tagegeld erhält, um die Hälfte gekürzt.
der nicht Familienvorstand ist;
Ar ti k e 1 26
- um 20 vom Hundert des Gesamtbetrags der vorge-
Die in Anhang VII Artikel 8 des Statuts getroffene
nannten Tagegelder, wenn es sich um einen Bediensteten
handelt, der Familienvorstand ist. Regelung der Erstattung der jährlichen Reisekosten vom
Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort findet
Die Einrichtungsbeihilfe darf nicht niedriger sein als nur auf Bedienstete auf Zeit Anwendung, die mindestens
- 5000 bfrs für einen Bediensteten, der Familienvor- neun Monate Dienst abgeleistet haben.
stand ist;
Artikel 27
- 3000 bfrs für einen Bediensteten, der nicht Fc1milien-
vorstand ist. Anhang VII Artikel 16 und 17 des Statuts betreffend
die Zahlung der Bezüge gelten entsprechend.
3. Zieht ein Bediensteter auf Zeit nicht an den Ort
seiner dienstlichen Verwendung um, obwohl er die Ge-
nehmigung dazu erhalten hat, so ist die Höhe des ihm
zustehenden Tagegeldes auf den Gesamtbetrag der Zah- Kapitel 6
lungen begrenzt, auf die der Bedienstete im Falle eines Soziale Sicherheit
Umzugs Anspruch gehabt hätte.
Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle setzt in Abschnitt A
diesem Fall den Höchstbetrag fest, auf den der Bedienstete SICHERUNG BEI KRANKHEIT UND UNFALLEN,
Anspruch hat, und wendet hierbei zur Schätzung der Um- SOZIALLEISTUNGEN
zugskosten die Bestimmungen des Anhangs VII Artikel 9
Artikel 28
des Statuts an.
Die Artikel 72 und 73 des Statuts betreffend die Sid1e-
4. Die in Absatz 1 und 3 vorgesehene Begrenzung und rung bei Krankheit und Unfällen gelten entsprechend für
<lie Kürzung nach Absatz 2 gelten nicht für einen Be- Bedienstete auf Zeit während ihrer Dienstzeit und wäh.
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II
rend des Krankheitsurlaubs; Artikel 72 des Statuts be- Dieses Ruhegehalt beträgt mindestens 120 v. H. des in
treffend die Sicherung bei Krankheit gilt entsprechend für Anhang VIII Artikel 6 des Statuts festgelegten Existenz-
Bedienstete, die ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit minimums. Ist die Dienstunfähigkeit durch den Bedienste-
beziehen sowie für Empfänger von Hinterbliebenen- ten vorsätzlich herbeigeführt, so kann die in Artikel 6
bezügen. Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen, daß er lediglich das
Wird jedoch bei der ärztlichen Untersuchung, der sich in Artikel 39 vorgesehene Abgangsgeld erhält.
der Bedienstete nach Artikel 13 unterziehen muß, fest- Artikel 36 Absatz 2 gilt auch für den Empfänger eines
gestellt, daß er krank oder gebrechlich ist, so kann die in Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit.
Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen, daß
entstehende Kosten von der Erstattung nach Artikel 72 2. Die Dienstunfähigkeit wird vom Invaliditätsausschuß
des Statuts ausgeschlossen werden, soweit es sich um (Artikel 9 des Statuts) festgestellt.
Folgeerscheinungen 'oder Nachwirkungen dieser Krankheit 3. Der Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähig-
oder dieses Gebrechens handelt. keit wird am Tage nach der Beendigung des Beschälti-
Weist der Bedienstete auf Zeit nach, daß er ein anderes gungsverhältriisses nach Artikel 47 und 48 wirksam.
System der sozialen Sicherheit nicht in Anspruch nehmen 4. Das in Artikel 43 bezeichnete Organ kann jederzeit
kann, so werden ihm die Leistungen der Krankenversiche- den Nachweis verlangen, daß der Empfänger eines Ruhe-
rung, ohne daß er Beiträge zu zahlen hat, für eine gehalts wegen Dienstunfähigkeit die Voraussetzunge11
Höchstdauer von sechzig Tagen nadi Ablauf seines Ver- für den Bezug dieses Ruhegehalts noch erfüllt. Stellt der
trages oder für die Zeit einer schweren und längeren Invaliditätsausschuß fest, daß diese Voraussetzungen nicht
Krankheit weitergewährt, die er sich während der Dauer mehr erfüllt sind, so entfällt der Ruhegel1ultsansprud1.
seines Beschäftigungsverhältnisses zugezogen hat.
Wird der Betreffende nicht wieder in den Dienst einer
der drei europäischen Gemeinschaften übernomrnen, so
Artikel 29 erhält er das Abgangsgeld nach Artikel 39, das auf
Grund der tatsächlichen Dienstzeit berechnet wird.
Artikel 74 des Statuts betreffend die Geburtszulage Ul'ld
Artikel 75 des Statuts betreffend die Ubernahme der in
diesem Artikel genannten Kosten durch das Organ gelten Art i k e 1 34
entsprechend. Beim Tode eines Bediensteten erhtllten die in Anhctng
VIII Kapitel 4 des Statuts bezeichneten Hinterbliebenen
Artikel 30 eine Hinterbliebenenrente nach Artikel 35 bis 38. Außer-
Artikel 76 des Statuts betreffend die Gewährung von dem wird ihnen das in Artikel 39 vorgesehene Abgangs-
Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüssen gilt ent- geld gezahlt.
sprechend für den Bediensteten auf Zeit während der Sind beim Tode eines Bediensteten Hinterbliebene, die
Dauer seines Vertrages und auch nach dessen Ablauf, eine Hinterbliebenenrente beanspruchen können, nicht
wenn der Bedienstete infolge einer während der Dauer vorhanden, so haben die Erben Anspruch auf Zahlung des
seines Beschäftigungsverhältnisses aufgetretenen schwe- in Artikel 39 vorgesehenen Abgangsgeldes.
ren oder längeren Krankheit oder wegen eines in dieser
Zeit erlittenen Unfalls arbeitsunfähig ist und nachweist,
daß er keinem anderen System der sozialen Sicherheit Art i k e 1 35
angehört. Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente entsteht mit
dem ersten Tag des M~nats nach dem Sterbemonat oder
gegebenenfalls mit dem ersten Tag des Monats nad1 dem
Zeitabschnitt, für den die Witwe, die Waisen oder die
Abschnitt B Unterhaltsberechtigten des verstorbenen Bediensteten
SICHERUNG IM INVALIDITÄTS- UND TODESFALL dessen Bezüge in Anwendung von Artikel 70 des Statuts
erhalten haben.
Artikel 31 Art i k e 1 36
Der Bedienstete auf Zeit wird unter den nachstehenden Die \Vitwe eines Bediensteten erhält unter den in An-
Bedingungen während der Dauer seines Beschäftigungs- hang VIII Kapitel 4 des Statuts festgelegten Voraus-
verhältnisses für den Invaliditäts- und Todesfall gesichert. setzungen eine Witwenrente. Die monatliche Rente be-
Die Leistungen und Garantien auf Grund dieses Ab- trägt 30 vom Hundert des Grundgehalts, das der Be-
schnitts ruhen, wenn die Zahlung der Bezüge aus dem dienstete zuletzt bezogen hatte, jedoch nicht weniger
Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Grund als das Existenzminimum nach Anhang VIII Artikel 6
dieser Beschäftigungsbedingungen vorübergehend ein- des Statuts.
gestellt ist. Die Empfängerin einer Witwenrente hat gegebenenfalls
Anspruch auf den doppelten Betrag der Zulage für unter-
Artikel 32 haltsberechtigte Kinder.
Wird bei der ärztlichen Untersuchung vor der Ein- Beim Tode einer Bediensteten kann durdi besondere
steIHmg des Bediensteten festgestellt, daß er krank oder Verfügung des Organs, dem die Bedienstete angehörte,
gebrechlich ist, so kann die in Artikel 6 Absatz 1 be- dem Witwer eine nach Absatz 1 und 2 berechnete Rente
zeidmete Stelle verfügen, daß die für den Fall der In- zugesprochen werden, wenn er die in Anhang VIII Ar-
validität oder des Todes vorgesehenen Garantien erst tikel 23 des Statuts festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
fünf Jahre nach dem Eintritt in den Dienst des Organs
wirksam werden, soweit es sich um Folgeerscheinungen
oder Nachwirkungen dieser Krankheit oder dieses Ge- Art i k e 1 37
brechens handelt. Stirbt ein Bediensteter oder der Empfänger eines Ruhe-
gehalts wegen Dienstunfähigkeit, ohne einen Ehegatten
Art ik e 1 33 zu hinterlassen, dem eine Hinterbliebenenrente zusteht,
1. Ist der Bedienstete voll dienstunfähig geworden und so haben die als unterhaltsberechtigt geltenden Kinder
muß er deshalb aus dem Dienst des Organs ausscheiden, des Verstorbenen unter den in Artikel 80 des Statuts
so erhält er ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit festgelegten Voraussetzungen Ansprudi auf eine Waisen-
in Höhe von 60 v. H. seines letzten Monatsgrundgehalts. rente.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962 1001
Kinder, die die g__leimen Voraussetzungen erfüllen, Art i k e 1 43
haben den gleichen Anspruch, wenn ein Ehegatte, dem Die Leistungen auf Grund der Abschnitte B und C
eine Hinterbliebenenrente zusteht, stirbt oder eine neue werden im Namen der Gemeinschaft, der der Bedienstete
Ehe eingeht. angehört, durch das Organ gewährt, das von dem für
die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organ
Art i k e 1 38
bestimmt worden ist; ~in anderes Organ darf aus eigenen
Im Falle der Scheidung oder beim Vorhandensein meh- Mittel - gleichviel unter welcher Bezeichnung - diese
rerer Gruppen von Hinterbliebenen, die eine Hinter- Leistungen nicht gewähren.
bliebenenrente beanspruchen können, wird diese nach
Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts aufgeteilt.
Artikel 44
Artikel 82 des Statuts und Anhang VIII Artikel 45 des
Statuts betreffend die Gewährung der Leistung gelten
Abschnitt C entsprechend.
ABGANGSGELD Schuldet ein Bediensteter Beiträge zur Versorgungsein-
richtung zu dem Zeitpunkt, in dem er Anspruch auf
Leistung erhält, so werden die geschuldeten Beträge von
Ar tik e 1 39 den Leistungen abgezogen; das in Artikel 43 bezeichnete
Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Bedienstete Organ regelt das Verfahren.
Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 12 vom
Bedienstete, die der Versorgungseinrichtung ange-
Hundert der Monatsgehälter, die während der Zeit seiner
schlossen sind, sowie Empfänger von Leistungen auf
Beschäftigung für die in Artikel 83 des Statuts vor-
Grund dieser Einrichtung sind verpflichtet, alle schrift-
gesehene Beitragserhebung als Grundlage gedient haben;
dieser Betrag erhöht sich um die Zinseszinsen zu einem lichen Belege beizubringen~ die das in Artikel 43 be-
Jahreszinssatz von 3,5 vom Hundert. zeichnete Organ für erforderlich erachtet.
Dieses Abgangsgeld wird um die auf Grund des Ar-
tikels 42 geleisteten Zahlungen gekürzt. Kapitel 7
Rückforderung zuviel gezahlter Beträge
Arti k e i 40
Wird ein Bediensteter zum Beamten einer der drei A rti ke l 45
europäischen Gemeinschaften ernannt, so wird ihm das Jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag kann
in Artikel 39 Absatz 1 vorgesehene Abgangsgeld nicht zurückgefordert werden, wenn der Empfänger den Mangel
gezahlt. des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der
Bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre Mangel so offensichtlich war, daß er ihn hätte kennen
wird die als Bediensteter auf Zeit bei einer der drei müssen.
europäischen Gemeinschaften abgeleistete Dienstzeit
unter den in Anhang VIII des Statuts vorgesehenen Vor-
Kapitel 8
aussetzungen berücksichtigt.
Besdlwerdeweg und Redltssdmtz
Die Ruhegehaltsansprüche eines Bediensteten, der von
der in Artikel 42 gebotenen Möglichkeit Gebrauch ge- Artikel 46
macht hat, werden für den diesen Abzügen entsprechenden
Zeitraum anteilig gekürzt. Titel VII des Statuts betreffend den Beschwerdeweg
und den Rechtsschutz gilt entsprechend.
Absatz 3 gilt nicht für den Bediensteten, der innerhalb
von drei Monaten nach Zuerkennung der Rechtsvorteile
aus dem Statut die Wiedereinzahlung dieser Beträge zu- Kapitel 9
züglich Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 vom
Hundert beantragt hat. Beendigung des Besdläftigungsverhältnisses
Artikel 47
Das Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Zeit
Abschnitt D endet, außer im Falle des Todes,
FINANZIERUNG DER EINRICHTUNGEN DER 1. bei Verträgen auf bestimmte Dauer:
SOZIALEN SICHERHEIT a) zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt;
b) nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündi-
Artikel 41 gungsfrist, wenn er eine Klausel enthält, derzu-
Für die Finanzierung der in den Abschnitten B und C folge der Bedienstete oder das Organ den Ver-
vorgesehenen Einrichtungen der Sozialen Sicherheit gilt trag vor Ablauf kündigen kann. Die Kündigungs-
Artikel 83 des Statuts entsprechend. frist darf nicht mehr als drei Monate und nicht
weniger als einen Monat betragen. Bei Bedien-
steten, die zur Besetzung einer Stelle der
Artikel 42 Besoldungsgruppe A 1 und A 2 eingestellt werden,
Der Bedienstete kann beantragen, daß das Organ die muß eine derartige Klausel im Vertrag enthalten
Zahlung leistet, die er zur Bildung oder Aufrechterhaltung sein;
seiner Versorgungsansprüche in seinem Herkunftsland c) am Ende des Monats, in dem der Bedienstete
gegebanenfa11s entrichten muß; die Einzelheiten hierfür das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
legt das Organ fest. Kündigt das Organ den Vertrag, so hat der Bedienstete
Diese Zahlungen dürfen 12 vom Hundert seines Grund- Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels
gehalts nicht übersteigen und gehen zu Lasten des Hr1us- seines Grundgehalts für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt
halts der Gemeinschaft, aus dem der Bedienstete seine seines Ausscheidens aus dem Dienst und dem Zeitpunkt,
Bezüge erhält. zu dem sein Vertrag abgelaufen wäre.
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II
2. Bei Verträgen auf unbestimmte Duuer: Krankheitsurlaubs nicht wiederaufnehmen kann.
a) nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Kün- In diesem Fall erhält der Bedienstete eine Ver-
digungsfrist; die Kündigungsfrist darf nicht weni- gütung in Höhe seines Grundgehalts und seiner
ger als zwei Tage je Monat der abgeleisteten Familienzulagen für zwei Tage je Monat abge-
Dienstzeit betragen; sie beträgt mindestens leisteter Dienstzeit.
fünfzehn Tage und höchstens drei Monate. Die
Kündigungsfrist darf jedoch nicht während eines
Art i k e 1 49
Mutterschaftsurlaubs beginnen oder während
eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser einen 1. Dds Beschältigungsverhi.iltnis kann aus disziplina-
Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet. rischen Gründen fristlos gekündigt werden, wenn der
Außerdem ist der Ablauf der Kündigungsfrist Bedienstete auf Zeit vorscttzlich oder fahrlässig seine
während dieser Urlaubszeit in den genannten Pflichten gröblich verletzt. Die mit Gründen versehene
Grenzen gehemmt; Verfüguug wird von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeich-
b) am Ende des Monats, in dem der Bedienstete das neten Stelle erlassen; dem Bediensteten ist vorher Ge-
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat. legenheit zur Rechtfertigung zu geben.
2. In diesem Fall kann die in Artikel 6 Absatz 1
A rtike 1 48 bezeichnete Stelle verfügen
a) daß das in Artikel 39 vorgesehene Abgangsgeld
Das Beschäftigungsverhältnis auf bestimmte Dauer und
auf die Erstattung des in Artikel 83 des Status
das Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer
festgelegten Beitrags zuzüglich Zinseszinsen zu
1. muß durch das Organ fristlos gekündigt werden, einem Jahreszinssatz von 3,5 von Hundert be-
wenn der Bedienstete zum Grundwehrdienst einbe- schränkt wird,
rufen wird; b) daß dem Bediensteten der Anspruch auf die in
2. kann durch das Organ fristlos gekündigt werden: Artikel 24 Absatz 2 vorgesehene Wiedereinrich-
a) nach Ablauf der Probezeit unter den in Artikel tungsbeihilfe ganz oder teilweise aberkannt wird.
14 Absatz 2 genannten Voraussetzungen,
b) bei Einberufung des Bediensteten zum Wehr- Artikel 50
dienst (außer Grundwehrdienst und Wehr- 1. Das Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten auf
übungen), wenn die Art der Tätigkeit, die von Zeit ist durch das Organ fristlos zu kündigen, sobald die
ihm nac...h seinem Vertrag auszuüben ist, es nicht in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle feststellt,
erlaubt, eine Wiederverwendung in seiner Stelle
nach Beendigung dieses Wehrdienstes in Aus- a) daß der Bedienstete bei seiner Einstellung vor-
sicht zu nehmen. sätzlich falsche Angaben hinsichtlich seiner beruf-
Jichen Fähigkeiten oder der in Artikel 12 Ab-
Der Bedienstete erhält in diesem Fall satz 2 genannten Voraussetzungen gemacht hat
i) bei einem Dienstvertrag auf bestimmte oder un- und
bestimmte Dauer eine Vergütung in Höhe seines letzten b) daß diese falschen Angaben für die Einstellung
Grundgehalts und seiner Familienzulagen während einer des Bediensteten maßgebend waren.
der geleisteten Dienstzeit entsprechenden Dauer, jedoch
nicht länger als drei Monate; 2. In diesem Artikel wird die Kündigung von der
in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle nach An-
ii) bei einem Vertrag auf bestimmte Dauer eine Ver- hörung des Bediensteten ausgesprochen. Der Bedienstete
gütung in Höhe eines Drittels seines letzten Grundge- hat seine dienstliche Tätigkeit sofort einzustellen. Artikel
halts und seiner Familienzulagen während der über die 49 Absatz 2 findet Anwendung.
unter i) genannten Zeit von drei Monaten hinausgehen-
den Dauer seines Wehrdienstes; diese zweite Vergütung
darf jedoch nicht länger bezogen werden als während
der Hälfte der von dem Bediensteten über diese drei
Monate hinaus abgeleisteten Dienstzeit.
TITEL III
Bei einem Vertrag auf bestimmte Dauer darf der
Zeitraum, der der Berechnung dieser Vergütungen zu- Hilfskräfte
grunde gelegt wird, die Laufzeit des Vertrages nicht
überschreiten. Kapitel 1
Die vorgenannten Zahlungen werden jedoch um den Allgemeine Vorsduiflen
während dieser Zeit von dem Bediensteten bezogenen
Weh1sold gekürzt. Artikel 51
c) Wenn ein Bediensteter in ein öffentliches Amt Mit einer Hilfskraft kann ein Vertrag auf bestimmte
gewählt wird und dieses öffentliche Amt nach oder unbestimmte Dauer abgeschlossen werden; er kann
Ansicht der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten verlängert werden.
Stelle mit der ordnungsgemäßen Ausübung seiner
Tätigkeit bei der Gemeinschaft, der er angehört,
Ar ti k e 1 52
unvereinbar ist;
d) wenn der Bedienstete die in Artikel 12 Absatz 2 Die gesamte Beschäftigungszeit einer Hilfskraft darf
Buchstabe a) und d) genannten Voraussetzungen - einschließlich der Zeit einer möglichen Verlängerung
nicht mehr erfüllt. Erfüllt der Bedienstete die in ihres Vertrages - nicht übersteigen
Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d) genannten Vor- a) die Zeit, für die der Bedienstete verwendet werden
aussetzungen nicht mehr, so darf die Kündigung soll, falls er zur vorübergehenden Vertretung eines
jedoch nur in den in Artikel 33 genannten Fällen Beamten oder eines Bediensteten auf Zeit eingestellt
ausgesprochen werden; wurde, der seine Tätigkeit zeitweilig nicht ausüben
e) wenn der Bedienstete seine Tätigkeit nach Ablauf kann;
eines nach Artikel 16 gewährten bezahlten b) in allen anderen Fällen die Dauer eines Jahres.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962 1003
Artikel 53 Erwerbstätigkeit des Ehegatten des Bediensteten, des Ar-
Die Hilfskräfte werden in vier Kategorien eingeteilt, tikels 15 betreffend die Stellung eines Beamten, der für
die entsprechend den von den Hilfskräften wahrzuneh- ein öffentliches Amt kandidieren will oder in ein öffent-
menden Tätigkeiten in Gruppen unterteilt sind. liches Amt gewählt wurde, des Artikels 23 Absatz 3 be-
treffend die Ausweise und des Artikels 25 Absatz 2
Innerhalb jeder Gruppe werden die Hilfskräfte in vier betreffend die Veröffentlichung von Verfügungen.
Klassen eingestuft. Bei der Einstufung werden ihre Quali-
fikationen und ihre Berufserfahrung berücksichtigt. Die Verfügung nach Artikel 22 des Statuts über einen
Ersatz des Schadens, den die Gemeinschaften durch ein
Die Grundtätigkeiten und die Gruppen sind in der schwerwiegendes Verschulden des Bediensteten erlitten
nachstehen.den Ubersicht einander zugeordnet: haben, wird von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten
Stelle unter Einhaltung der für den Fall der Entlassung
wegen schwerer Verfehlung vorgesehenen Verfahrens-
Kate-
gorie 1 Gruppe 1 Tätigkeit
vorschriften erlassen.
A Bediensteter, der mit Untersuchun-
gen beauftragt ist, die große Be-
Kapitel 3
rufserfahrunq auf einem oder meh-
reren Gebieten erfordern; Einstellungsbedingungen
Bediensteter mit Berufserfahrung,
der mit der Uberprüfung von Uber- Artikel 55
setzungen beauftragt ist;
1. Als Hilfskraft darf nur eingestellt werden, wer
Bediensteter mit besonderer Berufs-
erfahrung im Dolmetscherdienst. a) Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft ist und die bürgerlichen Ehrenrechte
II Bediensteter, der mit Untersuchun-
gen beauftragt ist, die eine gewisse besitzt; von dem Erfordernis der Staatsangehörig-
Berufserfahrung erfordern; keit kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete
Bediensteter, der mit der Uberprü- Stelle absehen;
fung von Ubersetzungen beauftragt b) sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn gel-
ist; tenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat;
Bediensteter mit Berufserfahrung, c) den für die Ausübung seiner Tätigkeit zu stellen-
der mit Ubersetzungs- oder Dol- den sittlichen Anforderungen genügt;
metschenrnfgaben betraut ist.
d) die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforder-
III Bediensteter, der mit Untersuchun- liche körperliche Eignung besitzt.
gen beauftragt ist;
Bediensteter, der mit Ubersetzungs- 2. Soll das Beschäftigungsverhältnis drei Monate nicht
oder Dolmetscheraufgaben betraut überschreiten, so kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeich-
ist. nete Stelle davon absehen, vom Bewerber die Vorlage
von Belegen darüber zu verlangen, daß er diese Voraus-
setzungen erfüllt.
B IV Bediensteter, der mit schwierigen
Aufgaben (Redaktion, Korrektur,
Redmungsführung oder technischen Art i k e 1 56
Arbeiten) beauftragt ist;
Aus dem Einstellungsvertrag für Hilfskräfte muß ins-
V Bediensteter, der mit einfachen besondere _hervorgehen
Aufgaben (Redaktion, Rechnungs-
führung oder technischen Arbeiten) a) die Dauer des Vertrages;
beauftragt ist. b) der Zeitpunkt des Dienstantritts;
c) die Aufgaben, die der Bedienstete zu erfüllen hat;
C VI Sekretär mit Berufserfahrung; d) die Einstufung des Bediensteten;
e) der Ort der dienstlichen Verwendung.
Bediensteter mit Berufserfahrung,
der mit Büroarbeiten beauftragt ist;
VII Sekretär, Schreibkraft oder Tele-
fonist; Kapitel 4
Bediensteter, der mit einfachen Arbeitsbedingungen
Büroarbeiten beauftragt ist.
Ar tik e 1 57
Die Artikel 55 und 56 des Statuts betreffend die
D VIII Gelernter Arbeiter; Arbeitszeit und den Zeitplan sowie die Uberstunden
Amtsdiener oder Kraftfahrer. gelten entsprechend.
IX Ungelernter Arbeiter, Bote. Arti k e 1 58
Die Hilfskraft hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub
von zwei Arbeitstagen für jeden Monat ihrer Tätigkeit;
Kapitel 2 Dienstzeiten unter fünfzehn Tagen oder einem halben
Rechte und Pflichten Monat begründen keinen Urlaubsanspruch.
Sofern einem Bediensteten der Urlaub gemäß Absatz 1
Artike 1 54 während der Zeit seiner Beschäftigung aus dienstlichen
Die Artikel 11 bis 25 des Statuts betreffend die Rechte Gründen nicht gewährt werden konnte, werden nicht
und Pflichten der Beamten gelten entsprechend, jedoch genommene Urlaubstage wie abgeleistete Arbeitstage
mit Ausnahme des Artikels 13 betreffend die berufliche vergütet.
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II
Neben diesem Urlaub kann den Hilfskräften in Aus- Artikel 66
nahmefällen auf Antrag Dienstbefreiung gewährt werden,
Die Vergütung für jeden zu bezahlenden Tag beträgt
deren Bedingungen durch das Organ nach den Grund-
ein Zwanzigstel der Monatsbezüge.
sätzen des Artikels 57 des Statuts und des Anhangs V
Artikel 6 des Statuts festgesetzt werden.
Art i k e 1 67
Art i k e 1 59
Anhang VII Artikel 7, 11, 12 und 13 des Statuts be-
Die in Artikel 16 getroffene Regelung des Krankheits- treffend die Erstattung von Reise- und Dienstreisekosten
urlaubs gilt auch für die Hilfskräfte. Artikel 58 des gelten entsprechend.
Statuts betreffend den Mutterschaftsurlaub findet entspre- Die Hilfskräfte der Kategorien A und B erhalten das
chende Anwendung. Tagegeld nach Spalte II der in Anhang VII Artikel 13 des
Statuts enthaltenen Tabelle, die anderen Bediensteten
Artikel 60
das nach Spalte III dieser Tabelle.
Artikel 60 des Statuts betreffend das unbefugte Fern-
bleiben vom Dienst und Artikel 61 des Statuts b~treffend
die Feiertage gelten entsprechend. Art ike 1- 68
Die Bezüge werden den Bediensteten, die monatliche
Bezüge erhalten, nach den Vorschriften des Anhangs VII
Kapitel 5 Artikel 16 des Statuts gezahlt.
Bezüge und Kostenerstattung Die Bezüge werden den Bediensteten, die tägliche Be-
züge erhalten, am Ende jeder Woche für die abgelaufene
Artikclr61 Woche gezahlt.
Die Bezüge der Hilfskraft umfassen ein Grundgehalt,
Familienzulagen und andere Zulagen. Artikel 69
Hilfskräfte, bei denen die Voraussetzungen des Arti-
Die Hilfskraft verbleibt für die gesamte Dauer ihres
kels 25 gegeben sind, erhalten während der ganzen Dauer
Vertrages in der im Vertrag angegebenen Gehaltsklasse.
ihres Vertrages das in diesem Artikel vorgesehene Tage-
geld.
Artikel 62
Die Hilfskraft erhält tägliche oder monatliche Bezüge.
Bei täglichen Bezügen werden nur die tatsächlichen
Arbeitstage vergütet. Kapitel 6
Soziale Sicherheit
Art i ke 1 63
Die Grundgehälter werden nach folgender Tabelle fest- Artikel 70
gesetzt: 1. Um die Hilfskräfte bei Krankheit und Unfällen sowie
(Monatssätze in bfrs) für den Invaliditäts- und Todesfall zu sichern und um
Klasse ihnen die Schaffung einer Altersversorgung zu ermög-
Kate-1
gorie Gruppe 1
t-------:--2--s-------3----,.--4-- lichen, werden sie einem gesetzlichen System der sozia-
len Sicherheit angeschlossen, und zwar vorzugsweise
demjenigen des Landes, in dem sie zuletzt versichert
I 24.700 27.550 30.400 33.250 waren, oder demjenigen ihres Herkunftslandes.
A II 17.700 19.600 21.500 23.400 Das Organ übernimmt die in den geltenden Rechts-
III 14.500 15.250 16.000 16.750 vorschriften vorgesehenen Arbeitgeberbeiträge, wenn die
Hilfskräfte einer derartigen Sozialversicherungseinrich-
tung als Pflichtmitglieder angeschlossen sind, oder zwei
IV 13.850 15.450 17.050 18.650 Drittel der Beiträge der Hilfskräfte, wenn sie weiterhin
B
V 9.700 1,0.700 11.700 12.700 freiwillig der innerstaatlichen Sozialversicherungseinrich-
tung angeschlossen sind, der sie vor Eintritt in den
VI 8.250 9.100 9.950 10.800 Dienst einer der drei europäischen Gemeinschaften an-
C gehört haben, oder wenn sie sich freiwillig einer inner-
VII 6.450 7.000 1.550 8.100 staatlichen Sozialversicherungseinrichtung anschließen.
6.050 6.650 7.250 7.850 2. Soweit Absatz 1 keine Anwendung finden kann,
VIII
D werden die Hilfskräfte auf Kosten des Organs, dem sie
IX 5.500 5.700 5.900 6.100 angehören, und in Höhe des in Absatz 1 vorgesehenen
Anteils von zwei Dritteln gegen Krankheit, Unfall, Inva-
lidität und Todesfall und zur Gewährleistung ihrer
Altersversorgung versichert. Die Organe erlassen nach
Artikel 64
Stellungnahme des Statutsbeirats (Artikel 10 des Statuts)
Die Artikel 63, 64 und 65 des Statuts betreffend die im gegenseitigen Einvernehmen die Durchführungsbestim-
Währung, in welcher die Bezüge festgesetzt werden, mungen für diese Vorschrift.
sowie die Bedingungen für die Angleichung und Anpas-
sung dieser Bezüge gelten entsprechend.
Artikel 71
Artikel 65 Artikel 76 des Statuts betreffend die Gewährung von
Anhang VII Artikel 1, 2 und 4 des Statuts betreffend Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüssen gilt für die
die Gewährung der Familienzulagen und der Auslands- Hilfskräfte, während der Dauer ihres Vertrages ent-
zulagen gelten entsprechend. sprechend.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962 1005
Kapitel 7 c) wenn die Hilfskraft die in Artikel 55 Absatz 1
Buchstabe a und d genannten Voraussetzungen
Rückforderung zuviel gezahlter Beträge
nicht mehr erfüllt. Erfüllt die Hilfskraft die in
Artikel 72 Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d genannten Vor-
aussetzungen nicht mehr, so darf die Kündigung
Jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag kann nur erfolgen, wenn sie Anspruch auf eine Inva-
zurückgefordert werden, wenn der Empfänger den Man- lidenrente hat;
gel des rec:btlichen Grundes der Zahlung kannte oder d) wenn die Hilfskraft ihre Tätigkeit nach Ablauf
der Mangel so offensidltlidl war, daß er ihn hätte kennen eines nach Artikel 59 gewährten bezahlten Krank-
müssen. heitsurlaubs nidlt wiederaufnehmen kann. In die-
sem Fall erhält die Hilfskraft eine Vergütung in
Höhe ihres Grundgehalts und ihrer Familien-
Kapitel 8 zulagen für zwei Tage je Monat abgeleisteter
Beschwerdeweg und Rechtsschutz Dienstzeit.
Art i k e 1 73 Artikel 76
Titel VII des Statuts betreffend den Besdlwerdeweg Das Beschäftigungsverhältnis kann aus disziplinarischen
und den Rechtsschutz gilt entspredlend. Gründen fristlos gekündigt werden, wenn die Hilfskraft
vorsätzlich oder fahrlässig ihre Pflidlten gröblid1 ver-
letzt. Die mit Gründen versehene Verfügung wird von
der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle erlassen;
Kapitel 9 dem Bediensteten ist vorher Gelegenheit zur Redltferti-
gung zu geben.
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Artikel 77
Artikel 74
Das Besdläftigungsverhältnis einer Hilfskraft endet, Das Beschäftigungsverhältnis einer Hilfskraft ist durch
außer im Falle des Todes, das Organ fristlos zu kündigen, sobald die in Artikel 6
Absatz 1 bezeichnete Stelle feststellt,
1. bei Verträgen auf bestimmter Dauer: a) daß der Bedienstete bei seiner Einstellung vorsätz-
a) zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt; lich falsche Angaben hinsichtlich seiner beruflichen
b) am Ende des Monats, in dem der Bedienstete das Fähigkeiten oder der in Artikel 55 Absatz 1 genann-
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; ten Voraussetzungen gemacht hat und
2. bei Verträgen auf unbestimmte Dauer: b) daß diese falschen Angaben für die Einstellung des
Bediensteten maßgebend waren.
a) nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Kündi-
gungsfrist; die Kündigungsfrist darf nicht weniger In diesem Falle wird die Kündigung von der in Arti-
als zwei Tage je Monat der abgeleisteten Dienst- kel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle nach Anhörung des
zeit, jedoch höchstens drei Monate betragen. Sie Bediensteten ausgesprodien.
darf jedodl nicht während eines Mutterschafts-
urlaubs beginnen oder während eines Krankheits- Art i k e 1 78
urlaubs, soweit dieser einen Zeitraum von drei
Monaten nicht überschreitet. Während dieser Abweichend von den Vorschriften dieses Titels unter-
Urlaubszeiten ist der Fristablauf in den genann- liegen die vom Europäischen Parlament für die Dauer
ten Grenzen gehemmt; der Arbeiten seiner Sitzungsperioden eingestellten Hilfs-
kräfte den Einstellungs- und Vergütungsbestimmungen,
b) am Ende des Monats, in dem der Bedienstete das
die in dem Abkommen zwischen diesem Organ, dem
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Europarat und der Versammlung der Westeuropäischen
Union über die Einstellung dieses Personals vorgesehen
Artikel 75 sind.
Das Beschäftigungsverhältnis der Hilfskraft auf be- Die Bestimmungen dieses Abkommens sowie jede
stimmte und das Beschäftigungsverhältnis auf unbe- spätere Änderung dieser Bestimmungen werden den für
stimmte Dauer die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen
einen Monat vor ihrem Inkrafttreten zur Kenntnis ge-
1. muß durch das Organ fristlos gekündigt werden,
bracht.
wenn der Bedienstete zum Grundwehrdienst ein-
berufen wird;
2. kann durch das Organ fristlos gekündigt werden
a) bei Einberufung des Bediensteten zum Wehr- TITEL IV
dienst (außer Grundwehrdienst und Wehrübun- Ortliche Bedienstete
gen), wenn die Art der Tätigkeit, die von ihm
nach seinem Vertrag auszuüben ist, es nicht er-
laubt, eine Wiederverwendung in seiner Stelle Artikel 79
nach Beendigung des Wehrdienstes in Aussicht Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Titels werden die
zu nehmen. In diesem Fall erhält der Bedienstete Beschäftigungsbedingungen für die örtlichen Bediensteten,
einer Vergütung in Höhe seines Grundgehalts insbesondere:
und seiner Familienzulagen für zwei Tage je Mo- a) die Einzelheiten für ihre Einstellung und ihre Ent-
nat abgeleisteter Dienstzeit; lassung
b) wenn eine Hilfskraft in ein öffentlidles Amt ge- b) die Urlaubsregelung und
wählt wird und dieses öffentliche Amt nach
Ansidlt der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten c) die Bezüge
Stelle mit der ordnungsgemäßen Ausübung ihrer von jedem Organ auf der Grundlage der Vorschriften
Tätigkeit bei der Gemeinsdlaft, der sie angehört, und Gepflogenheiten festgelegt, die am Ort der dienst-
unvereinbar ist; lichen Verwendung des Bediensteten bestehen.
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II
Artikel 80 Laufbahngruppen, Sonderlaufbahnen und Besoldungs-
Das Organ übernimmt die Soziallasten, die nach den gruppen und Artikel 7 des Statuts betreffend die Einwei-
am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten sung der Beamten gelten entsprechend.
geltenden Vorschriften auf den Arbeitgeber entfallen. In dem Vertrag des Atomanlagenbediensteten der
Gemeinsamen Kernforsmungsstelle ist die Einstufung des
Bediensteten anzugeben.
Artikel 81
Streitigkeiten zwischen dem Organ und dem örtlichen
Bediensteten werden dem Gericht unterbreitet, das nach
den Rerntsvorschriften des Ortes zuständig ist, in dem Kapitel 2
der Bedienstete seine Tätigkeit ausübt. Rechte und Pflichten
Artikel 87
Die Artikel 11 bis 26 des Statuts betreffend die Rechte
TITEL V und Pflichten der Beamten gelten · entsprechend, jedoch
Sonderberater mit Ausnahme des Artikels 15 Absatz 2 betreffend die
Stellung des in ein öffentliches Amt gewählten Beamten.
Artikel 82 Die Verfügung nach Artikel 22 des Statuts über einen
Ersatz des Schadens, den die Gemeinschaft durch schwer-
1. Die Bezüge eines Sonderberaters werden zwischen
wiegendes Verschulden des Bediensteten erlitten hat,
diesem und der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle
wird von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle
unmittelbar vereinbart. Die Dauer des mit einem Sonder-
unter Einhaltung der für den Fall der Entlassung wegen
berater abgeschlossenen Vertrages darf zwei Jahre nicht
smwerer Verfehlung vorgesehenen Verfahrensvorschrif-
überschreiten. Der Vertrag kann verlängert werden. ten erlassen.
2. Beabsichtigt ein Organ die Einstellung eines Sonder-
beraters oder die Verlängerung seines Vertrages, so teilt
es dies dem für die Feststellung des Haushaltsplans zu- Kapitel 3
ständigen Organ unter Angabe der Höhe der für den Einstellungsbedingungen
Sonderberater in Aussicht genommenen Bezüge mit.
Vor dem endgültigen Abschluß des Vertrages findet Art i k e 1 88
über diese Bezüge ein Meinungsaustausch mit dem für 1. Bei der Einstellung ist anzustreben, daß dem Organ
die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organ d·ie Mitarbeit von Bediensteten gesichert wird, die in
statt, wenn einer seiner Mitglieder oder das betreffende bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höd1sten
Organ dies innerhalb eines Monats nach der Benachrich- Ansprüchen genügen.
tigung verlangt.
Die Atomanlagenbediensteten der Gemeinsamen Kern-
Artikel 83 forsdrnngsstelle werden ohne Rücksicht auf Rasse, Glau-
ben oder Geschlecht ausgewählt.
Die Artikel 11, 12 Absatz 1, 14, 16 Absatz 1, 17, 19,
22, 23 Absatz 1 und 2 und 25 Absatz 2 des Statuts betref- 2. Als Atomanlagenbediensteter der Gemeinsamen
fend die Rechte und Pflichten des Beamten sowie die Kernforschungsstelle darf nur eingestellt werden, wer
Artikel 90 und 91 des Statuts betreffend den Beschwerde- a) Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der
weg und den Rechtsschutz gelten entsprechend. Gemeinschaft ist und die bürgerlichen Ehrenrechte
besitzt; von dem Erfordernis der Staatsangehörig-
keit kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete
Stelle absehen;
TITEL VI b) sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn gel-
tenden vVehrgesetzen nicht entzogen hat;
Atomanlagenbedienstete der Gemeinsamen
c) den für die Ausübung seiner Tätigkeit zu stellen-
Kernforschungsstelle den sittlimen Anforderungen genügt;
d) die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforder-
Kapitel 1 liche Eignung besitzt;
Allgemeine Vorschriften e) nachweist, daß er gründliche Kenntnisse einer
Sprud1e der Gemeinschaften und ausreichende
Art i k e 1 84 Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Gemein-
Mit Atomanlagenbediensteten der Gemeinsamen Kern- schaft in dem Umfang besitzt, in dem dies für die
forschungsstelle werden Verträge auf unbestimmte Dauer von ihm auszuübende Tätigkeit erforderlich ist.
abgeschlossen.
Art i k e 1 89
Artikel 85
Vor der Einstellung wird der Atomanlagenbedienstete
Das Beschäftigungsverhctltnis eines Atomanlagenbedien-
der Gemeinsamen Kernforschungsstelle durch einen Ver-
steten der Gemeinsamen Kernforschungsstelle darf nur
trauensarzt des Organs untersucht, damit dieses die
nach den Vorschriften dieses Titels und nur zur Besetzung
Gewißheit erhält, daß der Bewerber die Voraussetzungen
einer freien Planstelle begründet werden, die in dem dem
des Artikels 88 Absatz 2 Buchstabe d erfüllt.
Einzelplan des Forschungs- und Investitionshaushalts der
Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Stellenplan
aufgeführt ist. Artikel 90
Die Atomanlagenbediensteten der Gemeinsamen Kern-
Artikel 86
forschungsstelle haben eine Probezeit von drei bis sechs
Artikel 5 Absatz 1 und 4 sowie Artikel 92 Absatz 2 des Monaten abzuleisten, während der ihr Beschäftigungs-
Statuts betreffend die Einteilung der Dienstposten nach verhältnis beendet vverden kann, wenn ihre beruflichen
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1962 1007
Fähigkeiten sich als nicht ausreichend erweisen. In Aus- schaft) die Höhe der diesen Bediensteten zu gewährenden
nahmefällen kann diese Probezeit einmalig um drei Zulagen fest. Die Gesamtbezüge dieser Bediensteten
Monate verlängert werden. dürfen jedoch nicht höher sein als die Bezüge, die sie
nad1 dem Statut bei Außerachtlassung der in Titel VIII
Nach Beendigung dieser Probezeit werden die Bedien- des Statuts getroffenen Regelung erhalten würden.
steten in ihrer Stellung bestätigt.
Artikel 96
Kapitel 4
Anhang VII Artikel 11 bis 13 des Statuts betreffend die
Laufbahn Dienstreisekosten sowie Artikel 85 des Statuts betreffend
die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge gelten ent-
Artikel 91 sprechend für die Atomanlagenbediensteten der Gemein-
Die Artikel 36, 40 und 42 des Statuts betreffend den samen Kernforschungsstelle.
aktiven Dienst, den Urlaub aus persönlid1en Gründen
und die Beurlaubung zum Wehrdienst gelten entspre-
chend für die Atomanlagenbediensteten der Gemeinsamen
Kernforschungsstelle.
Kapitel 7
Artikel 92 Disziplinarordnung; Beschwerdeweg und
Rechtsschutz
Die Artikel 43 und 45 des Statuts betreffend die Be-
mteilung und die Beförderung gelten entsprechend für Artikel 97
die Atomanlagenbediensteten der Gemeinsamen Kern-
Die Titel VI und VII des Statuts betreffend die Diszi-
forschungsstelle.
plinarordnung sowie den Beschwerdeweg und den Rechts-
schutz gelten entsprechend für die Atomanlagenbedien-
steten der Gemeinsamen Kernforschungsstelle.
Kapitel 5
Arbeitsbedingungen
Artikel 93
. Kapitel 8
Die Artikel 55 und 57 bis 61 des Statuts betreffend die
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
ArbE'itszeit, den Urlaub und die Feiertage gelten ent-
sprechend für die Atomanlagenbediensteten der Gemein-
Art i k e 1 98
samen Kernforschungsstelle.
Das Beschäftigungsverhältnis eines Atomanlagenbedien-
steten der Gemeinsamen Kernforschungsstelle endet,
außer im Falle des Todes:
Kapitel 6 1. ohne Kündigungsfrist
a) am Ende des Monats, in dem der Bedienstete das
Bezüge und Soziale Sicherheit für den Bezug des Ruhegehalts vorgesehene Alter
erreicht hat;
Artikel 94
b) während oder bei Ablauf der Probezeit nach den
Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft legt auf Vorschriften der Artikel 90 und 94;
Vorschlag der Kommission der Europäischen Atomgemein- c) wenn der Bedienstete in ein öffentliches Amt ge-
schaft mit qualifizierter Mehrheit (Artikel 118 Abs. 2 wählt wird und dieses öffentliche Amt nach
Unterabs. 2 erster Fall des Vertrages zur Gründung der Ansicht der ih Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten
Europäischen Atomgemeinschaft) unter Zugrundelegung Stelle mit der ordnungsgemäßen Ausübung seiner
der örtlichen Gepflogenheiten folgendes fest: Tätigkeit unvereinbar ist;
a) Die Regelung der Bezüge der Atomanlagenbedien- d) wenn der Bedienstete zum Beamten einer der drei
steten der Gemeinsamen Kernforschungsstelle für europäischen Gemeinschaften ernannt wird;
jeden Ort der dienstlichen Verwendung;
e) wenn der Bedienstete die in Artikel 88 Absatz 2
b) die ihnen gewiihrten Zulagen, Versicherungen, sozia- Buchstabe a und d genannten Voraussetzungen
len Vergünstigungen und damit zusammenhängende nicht mehr erfüllt. Erfüllt der Bedienstete die in
Vorteile aller Art. Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe d genannten Vor-
Zur Durchführung der Vorschriften in Buchstabe b aussetzungen nicht mehr, so kann das Beschäfti-
schließt die Kommission der Europäischen Atomgemein- gungsverhältnis nur aufgelöst werden, wenn er
schaft soweit möglich Sonderabkommen mit den ent- Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienst-
sprechenden Fachorganen der betreffenden Länder. unfähigkeit hat;
f) bei Entfernung aus dem Dienst nach dem in Arti-
kel 97 vorgesehenen Verfahren;
Art i k e 1 95 2. in den anderen Fällen mit einer Kündigungsfrist, die
Sind nach Ansicht der Kommission der Europäischen nicht weniger als zwei Tage je Monat der abgelei-
Atomgemeinschaft als Atomanlagenbedienstete der Ge- steten Dienstzeit betragen darf; sie beträgt minde-
meinsamen Kernforschungsstelle Bewerber einzustellen, stens fünfzehn Tage und höchstens drei Monate.
deren Wohnsitz sidl nicht in dem Lande oder in unmittel- Diese Kündigungsfrist darf jedoch nicht während
barer Nähe des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung eines Mutterschaftsurlaubs beginnen oder während
befindet, so legt der Rat der Europäisd1en Atomgemein- eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser einen Zeit-
schaft auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter raum von drei Monaten nid1t überschreitet. Während
Mehrheit (Artikel 118 Abs. 2 Unterabs. 2 erster Fall des dieser Urlaubszeiten ist der Fristablauf in den ge„
Vertrages zur Gründung der Europäisd1en Atomgemein- nannten Grenzen gehemmt.
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II
TITEL VII bedingungen einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit er-
hält, werden bei der Beredinung der Zahlungen berück-
Ubergangsvorsc:hriften siditigt, die auf Grund des Artikels 39 an den Bedienste-
ten zu leisten sind.
Artikel 99
Ein bei Inkrafttreten dieser Besdiäftigungsbedingun~en
bereits eingestellter Bediensteter, der nidit nadi Arti-
kel 102 des Statuts zum Beamten ernannt wird, obwohl TITEL VIII
das Organ besdilossen hat, ihn weiter zu besdiäftigen,
ist von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle zum Schlußvorsc:hriften
Absdiluß eines Dienstvertrags nadi diesen Besdiäftigungs-
bedingungen aufzufordern. Dieser Vertrag muß mit dem Art i k e 1 102
Tage des Inkrafttretens dieser Besdiäftigungsbedingun-
gen wirksam werden. Vorbehaltlidi des Artikels 103 werden die allgemeinen
Durdiführungsbestimmungen zu diesen Besdiäftigungs-
Kommt ein Bediensteter der in Absatz 1 genannten Auf- bedingungen von jedem Organ nadi Anhörung seiner
forderung nidit nadi, so ist sein Beschäftigungsverhältnis Personalvertretung und nadi Stellungnahme des Statuts-
unter Beachtung der Bedingungen seines bisherigen Ver- beirats (Artikel 10 des Statuts) erlassen.
trages zu kündigen.
Die Verwaltungen der Organe der Gemeinschaften
Artikel 100 setzen sidi miteinander ins Benehmen, um die einheit-
lidie Anwendung dieser Besd1äftigungsbedingungen zu
Die von einem Bediensteten vor Inkrafttreten dieser gewährleisten.
Beschäftigungsbedingungen bei einem Organ der drei
europäischen Gemeinschaften abgeleisteten Dienstzeiten
Art i k e 1 103
gelten als Dienstzeiten im Sinne dieser Beschäftigungs-
bedingungen. Die allgemeinen Durd1führungsbestimmungen nach Ar-
tikel 110 des Statuts gelten für die in diesen Besdiäfti-
Artikel 101
gungsbedingungen bezeidineten Bediensteten, soweit in
Die Beträge, die im Rahmen der vorläufigen Versor- den Beschäftigungsbedingungen die Vorschriften des
gungseinrichtung der Gemeinsdiaften auf dem Konto Statuts auf diese Bediensteten für anwendbar crklürt
eines Bediensteten stehen, der nach diesen Beschäftigungs- worden sind.
Hera u a gebe r I Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g I Bunde-.anzeiger Verlagsgea. m. b. H„ Bonn/Köln. - Druck , Bundesdrudlerei
Das Bundesgesetzblatt ersdlelnt ln dret Teilen. In Tetl I und II werden die Gesetze und Verordnungen ln zeltlldler Reihenfolge nadl Ihre,
Ausfertigung verkündet In Tell III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesredlt auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Uundes-
redlb vom 10 Juli 1958 (Bundesgesetzbl I S 4371 nadl Sach9._ebrnten gt!ordnet veröffentlicht Bezugsbedingungen für Teil III durdl den Verlag
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nui durch die Post Bezugs p r e I s vierteljlihrlich für Tell I und Tell II te L'M S,-
zuzüglich Zustellgebühr. EI n z e Ist ü c k e je angefangene 24 Selten DM 0,40 gegen Vorein,endung des erforderlldlen Betrages auf Postscheckkonto
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