933
Bundesgesetzblatt
Teil II
1962 Ausgegeben zu Bonn am 10. August 1962 Nr. 24
Tag Inhalt Seite
4. 8. 62 Cesetz zu dem Abkommen vom· 18. Januar 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich über die Zollbehandlung der Donauschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 933
Gesetz
zu dem Abkommen vom 18. Januar 1961
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich
über die Zollbehandlung der Donauschiffe
Vom 4. August t 962
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Bonn am 18. Januar 1961 unterzeichneten
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Osterreich über die Zoll-
behandlung der Donauschiffe wird zugestimmt. Das
Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern
das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes
feststellt.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
Artikel 9 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
blatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. August 1962
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers.,,
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Starke
Der Bundesminister des Auswärtigen
Dr. Schröder
Z 1998 A
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich
über die Zollbehandlung der Donauschiffe
DER PRÄSIDENT bzw. wiederausgeführt werden. Die Erhebung der Ab-
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND gaben vom Umsatz nach der innerstaatlichen Gesetz-
gebung der beiden Vertragsstaaten wird hierdurch nic:ht
und ausgesc:hlossen
DER BUNDESPRÄSIDENT (3) Zur Versorgung, Ausrüstung und Instandhaltung
DER REPUBLIK OSTERREICH der in Artikel 1 genannten Sc:hiffe werden die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten nac:h Maßgabe der in ihrem
sind in der Absicht, die Zollbehandlung der Donau- Gebiet geltenden Zoll- und Steuervorschriften auf Antrag
schiffe zu erleichtern, übereingekommen, ein Abkommen Lager bewilligen, aus denen eingeführte und im Inland
zu schließen. besc:haffte Treib-, Heiz- und Schmierstoffe gemäß Absatz 2
gebunkert und eingeführte Ausrüstungsgegenstände und
Zu diesem Zwecke haben zu Bevollmächtigten ernannt: Ersatzteile frei von Eingangsabgaben entnommen werden
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland können.
Herrn Dr. Dr. h. c. Friedrich J anz, (4) Auf Waren, die in Kantinen, Verkaufsständen oder
ähnlichen Einrichtungen an die Sc:hiffsbesatzung oder die
Ministerialdirektor im Auswärtigen Amt,
Fahrgäste verkauft werden oder die sich im Besitze der
der Bundespräsident der Republik Osterreich einzelnen Besatzungsmitglieder oder der Fahrgäste be-
Herrn DDr. Josef Schöner, finden, sowie für sonstige in den vorstehenden Absätzen
nicht genannte Waren finden die allgemeinen für die
Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, Zollabfertigung geltenden Vorsc:hriften des Gebietsstaates
Anwendung.
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form
befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmun- Artikel 3
gen vereinbart haben: (1) Die im Gebiete des einen Vertragsstaates beheima-
teten Schiffe der in Artikel 1 bezeichneten Art sowie die
Artikel auf ihnen mitgeführten Waren bleiben bei der Durchfahrt
Die im Gebiet des einen Vertragsstaates beheimateten durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates frei von
Schiffe, die dem Personen- oder Güterverkehr auf der Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren. Die Zoll-
Donau dienen und vorübergehend in das Gebiet des verwaltung des Durchgangsstaates kann die Durchgangs-
anderen Vertragsstaates fahren, bleiben beim Ein- und waren unter Zollverschluß legen oder das Schiff amtlich
Ausgang frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und begleiten lassen. Sie kann vom Sc:hiffsführer eine Erklä-
Gebühren. Das glefche gilt für die auf den Schiffen mit- rung verlangen, ob er Waren, deren Einfuhr im Durch-
geführten Schiffsausrüstungs- und -einrichtungsgegen- gangsstaat verboten ist, befördert oder nicht. Für falsche
stände. Erklärungen ist der Schiffsführer gemäß den Gesetzen
Artikel 2 des Durchgangsstaates verantwortlich.
(1) Vorräte, die zur Verpflegung der Besatzung und (2) Auf der Strecke, auf der die Donau die Grenze
der Fahrgäste oder zum Betrieb oder zur Unterhaltung zwischen beiden Staaten bildet, bleiben die Schiffe, Flöße,
der in Artikel 1 genannten Schiffe bestimmt sind und Reisenden und Waren von jeder Zollförmlichkeit befreit.
sich im Besitz des Schiffsführers oder einer vom Schiffs-
führer oder Reeder bestimmten Person an Bord befinden, Artikel 4
sind beim Ein- und Ausgang der Schiffe frei von Zöllen Wirtsc:haftliche Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote finden
und sonstigen Abgaben und Gebühren, wenn sie unter auf die in den Artikeln 1, 2 und 3 angeführten abgaben-
Einhaltung der vorgeschriebenen Uberwadrnngsbestim- begünstigten Schiffe und Waren keine Anwendung.
mungen ordnungsmäßig an Bord verwendet oder wieder-
ausgeführt werden. Richtlinien für die Art und Menge
der Waren, die nach diesen Bestimmungen abgabefrei Artikel 5
verbraucht oder verwendet werden dürfen, werden von Die Erhebung von Gebühren, die eine Gegenleistung
den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der für eine besondere Inanspruchnahme der Zollverwaltung
beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen darstellen, insbesondere für Zollabfertigungen außerhalb
festgesetzt. Soweit die mitgeführten Vorräte die jeweils der Amtsstunden und des Amtsplatzes sowie für amtliche
notwendigen Mengen übersteigen, können sie unter Zoll- Begleitungen, wird durch die vorstehenden Bestimmun-
verschluß gelegt werden. gen nicht ausgeschlossen.
(2) Die Vertragsstaaten werden keine Zölle und son-
stigen Abgaben für Treib-, Heiz- und Schmierstoffe er-
Artikel 6
heben, die aus zugelassenen Lagern gebunkert und für
den Betrieb der in Artikel 1 genannten Schiffe unter Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Rahmen ihrer
Einhaltung der Uberwachungsbestimmungen ordnungs- Vorschriften für eine beschleunigte Zollabfertigung der
mäßig verwendet oder an Bord dieser Schiffe ausgeführt Schiffe zu sorgen.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1962 935
Artikel 7 (2) Das Abkommen tritt am Ersten des dem Austausch
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern der Ratifikationsurkunden folgenden zweiten Monats in
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kraft.
gegenüber der Regierung der Republik Osterreich inner-
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom- ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten die-
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt. ses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln ver-
sehen.
Artikel 8 GESCHEHEN zu Bonn am 18. Januar 1961 in zwei Ur-
Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren, schriften.
gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens an, geschlossen.
Wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertrags- Für die
dauer schriftlich von der Regierung eines Vertragsstaates Bundesrepublik Deutschland:
gekündigt wird, bleibt es jeweils ein weiteres Jahr in Dr. Friedrich Jan z
Kraft.
Artikel 9 Für die
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Die Rati- Republik Osterreich:
fikationsurkunden sollen in Wien ausgetauscht werden. DDr. Josef Schöner
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III
Bisher erschienen:
Sadlgebiet 1 (Staats- und Velfassungsrecht) Sachgebiet 3 (Rechtspflege)
Finziqe Licferunq - Folqe 6 - Stand 1. 8. 1959 1. Lieferunq - Folqe 1 - Stand 15. 7. 1958
10 Verfassunqsrecht - 11 Staatliche Orqanisation - 12 Verfassunqs- 300 Gerichtsverfassunq - 301 Richter - 302 Entlastunq der Gerichte,
schutz - 13 BundEsqrcnzs<hutz (8,96 DM und 0,50 DM Versandqe- Rechtspfleger (1,54 DM und 0,15 DM Versandgebühren)
bührenl 2. Lieferung - Folqe 2 - Stand 1. 8. 1958
310 Zivilprozeß, Zwanqsversteiqerunq und Zwangsverwaltunq
Sachgebiet 2 (Verwaltung) 311 Vnqleich, Konkurs,. Einzelqläubiqeranfechtunq (7,21 DM und
1. Licferunq - Folqe 12 - Stand 15. 6. 1960 0,25 DM Versandqebühren)
200 Behördenaufbau - 201 Verwaltungsverfahren und -zwangsver- 3. Lieferunq - Folqe 3 - Stand 1. 12. 1958
fahren - 202 Verwaltunqsqcbiihrcn (0,70 DM und 0,20 DM Versand- 312 Strafverfahren, Strafvollzuq, Strafregister - 313 Haftentschädl-
qebühren) qunqen, Gnadenrecht - 314 Auslieferunq und Durchführung (3,92 DM
2. Lieferunq - Folqe 8 - Stand 15. 3. 1960 und 0,15 DM Versandqebüt.ren)
2030 Beamte - 2031 Disziplinarrecht (5,74 DM und 0,35 DM Versand- 4. Lieferung - Folqe 4 - Stand 15. 1. 1959
qebühren) ' 315 Freiwilliqe Gerichtsbarkeit - 316 Verfahren bei Freiheitsentzie-
3. Lieferunq - Folqe 24 - Stand 1. 2. 1961 hunqcn - 317 Verfahren in Landwirtschaftssad1en - 318 Beqlaubi-
2032 Besoldunq, Uolerhaltszuschuß (3,22 DM und 0,25 DM Versand- qunq öffentlicher Urkunden (2,80 DM und 0,15 DM Versandgebühren)
qebühren) 5. Lieferunq - Folqe 15 - Stand 15. 10. 1960
5. Lieferunq - Folqe 13 - Stand 15. 6. 1960 32 bis 35 Gerichte für besondere Sachqebiete (2,80 DM und 0,25 DM
210 Paß-, Ausweis- und Meldewesen - 211 Personenstandswesen Versandqebühren)
(1,40 DM und 0,20 DM Versandqebühren) 6. Liefcrunq - Fol-qe 5 - Stand 1. 3. 1959
6. Lieferunq - Folqe 17 - Stand 1. 12. 1960 360 Gerichtskostenqesetz - 361 Kostenordnunq - 362 Kosten der
2120 Orqanisation des Gesundheitswesens - 2121 Apotheken- und Gerichtsvollzieher - 363 Kosten im Bereich der Justizverwaltunq -
Arzneimittelwesen, Gifte (5,60 DM und 0,35 DM Versandgebühren) 364 Gebührenbefreiunqen - 365 Justizbeitreibunqsordnung - 366
7. Lieferunq - Folqe 14 - Stand 1. 8. 1960 Entschädiqung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten -
2122 Arzte und sonstiqe Heilberufe - 2123 Zahnärzte und Dentisten 367 Entschiidiqunq von Zeuqen und Sachverständiqen - 368 Gebüh-
- 2124 Hebammen und Heilhilfsberufe (3,92 DM und 0,25 DM Ver- renordnunq für Rechtsanwälte - 369 Gebühren und Auslaqen von
sandqebühwn) Rechtsbeist;inden (3,71 DM und 0,15 DM Versandgebühren)
8. Lieferunq - Folqe 20 - Stand 23. 3. 1961
2125 Lebens- und Genußmittel, Bedarfsqeqenstände (5,18 DM und
0,35 DM Versandqebühren) Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht)
9. Liefcrunq - Folqe 27 - Stand 15. 10. 1961 1. Lieferunq - Folqe 31 - Stand 1. 1. 1962
2126 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen (2,38 DM und 0,25 DM Ver- 400 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Ge-
sandgebühren) setze (10,26 DM und 0,60 DM Versandgebühren)
10. Lieferunq - Folq.e 16 - Stand 15. 11. 1960 2 a Lieferunq - Folqe 26 - Stand 15. 9. 1961
213 Bauwesen - 215 Ziviler Bevölkerunqsschutz (2,38 DM und 0,25 401 Nebenqesetze zum Allqemelnen Teil - 402 Nebengesetze zum
DM Versandqebühren) Recht der Sc:huldverhältnisse (4,34 DM und 0,35 DM Versandqebüh-
11. Lieferung - Folge 37 - Stand 1. 4. 1962 ren)
216 Jugendrecht - 217 Sozialhilfe - 218 Vereins- und Versamm- 2 b Lieferunq - Folqe 25 - Stand 15. 9. 1961
lungsrecht, Freizügigkeit, Auswanderungswesen, Kriegsgräbersorge 403 Nebenucsetze zum Sachenrecht (2,10 DM und 0,25 D~ Versand-
- 219 Bundeskriminalpolizei (4,14 DM und 0,25 DM Versandgebühren) qebührcn)
13. Lieferunq - 2. Auflaqe - Folqe 29 - Stand 15. 12. 1961 4. Liefenmq - Folqe 10 - Stand 1. 4. 1960
2330 bis 2332 Wohnunqsbau-, Siedlunqs- und Heimstättenwesen - 4100 Handelsqesetzbuch - 4101 Nebenvorsmriften zum Handelsge-
234 Wohnrnumbewirtschaftung - 235 Kleinqartenwesen (9,18 DM und setzbuch - 4102 Laqerscheinrecht - 4103 Privatrecht der Binnen-
0,35 DM Vcrsandqebühren) schiffahrt und Flößerei - 4104 Sonstiges Handelsrecht (4,48 DM und
14. Lieferunq - Folqe 9 - Stand 15. 4. 1960 0,35 DM Versandgebühren)
24 Vertriebene, Flüchtlinqe, Evakuierte, politische Häftlinqe und
Vermißte (2,10 DM und 0,25 DM Versandqebühren) 5. Lieferunq - Folqe 19 - Stand 1. 3. 1961
4110 Börs~nvorschriilen - 4111 Zulassunq zum Börsenhandel -
15. Lieferung - Folge 40 - Stand 1. 5. 1962 4112 Feststellunq des Börsenpreises - 4113 Abwicklunq von Börsen-
25 Wiedergutmad•ung nationalsozialistischen Unrechts - 250 Rück- qeschäften - 4114 Zulassunq zum Börsenterminhandel - 4115 Ein-
erstattung - 251 Entschädigung (9,54 DM und 0,35 DM Versand- zelzulassunqen zum Börsenterminhandel (1,40 DM und 0,20 DM Ver-
ucbührcn) sandqebühren)
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II
8. Lieferung - Folqe 28 - Stand 1. 12. 1961 4. Lieferung - Folge 35 - Stand 1. 4. 1962
4120 Redlt der Kapitalqesellschaften - 4121 Recht der Aktiengesell- 9233 Ordnung des Straßenverkehrs - 9234 Straßenbahnbetriebs1echt
schaften und Kommanditqesellsdlaften auf Aktien - 4123 Redlt der (4,32 DM und 0,25 DM Versandgebühren)
Gesellschaften mit besdlränkter Haftunq - 4124 Recht der Kolonial• 5. Lieferung - Folge 36 - Stand 1. 5. 1962
qesellschaften - 4125 Re<.ht der Genossenschaften (5,18 DM und 924 Straßenbeförderungsrecht - 925 Pflichtversidlerung im Straßen-
0,35 DM Versandgebühren) verkehr - 928 Statistik des Straßenverkehrs - 929 Gebühren und
9. Lieferung - Folge 11 - Stand 15. 5. 1960 Tarife im Strußenverkehr (4,32 DM und 0,25 DM Versandgebühren)
420 Pdtentrecht - 42i Gebraud1smusterred1t - 422 Recht de1 8. Lieferung - Folge 30 - Stand 1. 2. 1962
Arbeitnehmererfindungen - 423 Warenzeid1enredlt - 424 Gemein- 940 Verwaltunq der Bundeswasserstraßen - 941 Ausbau und Neu-
same Rechtsvorschriften - 43 Vorsdlriften gegen den unlauteren bau der Bundeswasserstraßen - 942 Enteignungen für Zwedc.e der
Wettbewerb - 44 Urheberredlt - 440 Urheberrechtliche Vorschrif- Bun,leswasserstraßen - Anhang: Ubergang der Wasserstraßen von
ten - 441 Verlaqsrecht - 442 Geschmadc.smusterredlt - Anhang den Ländern auf das Reich 12,52 DM und 0,25 DM Versand-
01-42, 01-43, 01-44 Mehrseitige Verträge (7,70 DM und 0,35 DM gebühren)
Versandgebühren)
10. Lieferung - Folqe 18 - Stand 1. 1. 1961 9. Liefernng - Folge 39 - Stand 1. 4. 1962
450 Strafgesetzbuch und zuqehörige Gesetze - 451 Jugendqeridlts- 950 Binnensdliffahrt, Flößerei - 9500 Verwaltung und allgemeine
gesetz - 452 Wehrstrafrecht -- 453 Einzelne strafredltlidie Neben- Ordnung der Binnenschiffahrt - 9501 Verkehrsordnung (8,46 DM und
gesetze - 454 Recht der Ordnungswidrigkeiten (4,20 DM und 0,35 DM Versandgebühren)
0,35 DM Versandgehühren) 11. Lieferung - Folge 33 - Stand 1. 3. 1962
950 Binnensdliffahrt, Flößerei - 9503 Bemannung, Befähigungs-
Sachgebiet 8 (Arbeitsrecht, So:dalversicherung, Kriegsopferversorgung) zeugnisse, Lotsen - 9504 Eichordnung, Sdlleppmonopol auf Dort-
mund-Ems-Kanal und Vermieten von Sportbooten im Rheinstrom-
3. Lieferung - Folge 38 - Stand t. 3. 1962 gebiet (3,06 DM und 0,25 DM Versandgebühren)
810 Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversidlerung - 811 Beschäfti-
gung Sdlwerbesdlädigter (4,86 DM und 0,25 DM Versandgebühren) i2. Lieferunq - Folge 21 - Stand 1. 2. 1961
951 Seesdliffahrt - 9510 Verwaltung und allgemeine Ordnung der
Sadlgeblet 9 (Post- und Fernmeldewesen, Verkehrswesen, Bundes- Seeschiffahrt - 9511 Verkehrsordnung (5,74 DM und 0,35 DM Ver•
wasserstraßen) sandgebühren}
2. Lieferunq - Folge 32 - Stand 1. 2. 1962 13. Lieferung - Folge 22 - Stand 1. 2. 1961
910 Allgemeines Straßenbaure<.ht - 911 Bundesfernstraßen - 912 951 Seeschiffahrt - 9512 Sdlilfssicherheit (8,26 DM und 0,60 DM
Ausbau der Bundesfernstraßen (1,98 DM und 0,25 DM Versand- Versandgebühren}
gebühren} 14. Lieferunq - Folge 23 -Stand 1. 2. 1961
3. Lieferung - Folge 34 - Stand 1. 4. 1962 951 Seeschiffahrt - 9513 Sdliffsbesatzunq - 9514 Flagqenrecht --
9230 Straßenverkehrsverwaltung - 9231 Allgemeines Straßenver- 9515 Seelotswesen - 9516 Strandunq - 9517 Sdliflsvermessunq -
kehrsrecht - 9232 Zulassung zum Straßenverkehr (6,48 DM und 9518 Beförderung von Fradltstücken (6,72 DM und 0,35 DM Ver-
0,35 DM Versandgebühren) sandgebühren l
Bestellungen sind zu richten an:
Sammlung des Bundesrec.hts
Bundesgesetzblatt Teil IIJ, Köln 1, Postfarn.
Die Sammlunq kann im Abonnement nur für alle Sadlgebiet bezogen Hefte einzelner Sadlqebiete können bezogen werden zum Preise von
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Format DIN A 4 einschl. Umsd1laq und Versandkosten. Eine Abon- einsendung des entspredlenden Betraqes auf Postscheckkonto
nementsbestellung bei der Post ist nicht möglich. Redlnungscrteilunq Köln 1128 .Sammlunq des Bundesrechts, Bundes-
erfolgt postnumerando durdl den Verlag nach dem Umfang der qe- q es et z b l a t t Te i I II l • oder nad1 Bezahlung auf Grund einer
lieferten Hefte. Vorausredlnung.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H„ Bonn/Köln. - Druck: Bundesdrudc.erei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlidler Reihenfolge nadl ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bunde~-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlidlt. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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