2426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
forderlich, wenn der Bundestag innerhalb von drei § 5
Wochen nach Eingang des von der Bundesregierung Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
als dringlich bezeichneten Verordnungsentwurfs des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
beim Bundestag keinen die Zustimmung ausspre- (Bundesgesetzbl. I S.1) auch im Land Berlin. Rechts-
chenden oder verweigernden Beschluß gefaßt hat. verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
(3) Dem Bundesrat ist Gelegenheit zu geben, zu
den Verordnungsentwürfen binnen vierzehn Tagen Dritten Uberleitungsgesetzes.'
Stellung zu nehmen. § 6
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1961 in Kraft;
§ 4 die in diesem Gesetz und in dem nachstehenden
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, bei Zolltarif enthaltenen Ermächtigungen treten am
Zolltarifänderungen auf Grund des § 3 dieses Ge- Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
setzes oder des Artikels 3 des Gesetzes zu den Ver- (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1960 treten
trägen vom 25. März 1957 zur Gründung der Euro- außer Kraft:
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europä- 1. Das Zolltarifgesetz und der Zolltarif vom
ischen Atomgemeinschaft vom 27. Juli 1957 (Bun- 23. Dezember 1958 (Deutscher Zolltarif
desgesetzbl. II S. 753) gleichzeitig durch Rechtsver- 1959 Bundesgesetzbl. 1958 II S. 751) in
ordnung der Fassung der Zolltarif-Verordnung
1. die Jahresbezeichnung des Zolltarifs zu (Deutscher Zolltarif 1960) vom 23. Mai 1960
(Bundesgesetzbl. II S. 1521);
ändern;
2. die Mineralölzoll-Vergütungsordnung 1959
2. die Zollsätze bei Zollsatzsenkungen bis
vom 30. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl.
auf volle Zahlen nach unten und bei Zoll-
1959 I S.1);
satzanhebungen bis auf volle Zahlen nach
oben abzurunden. 3. die auf der Ermächtigung in § 49 Abs. 2
Nr. 1, 2 und 3 des Zollgesetzes vom
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er- 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in
mächtigt, den Wortlaut des Zolltarifs in der durch der Fassung des Fünften Zolländerungs-
eine Rechtsverordnung auf Grund des § 3 dieses gesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
Gesetzes oder des Artikels 3 des Gesetzes zu den S. 1671) beruhenden Rechtsverordnungen
Verträgen vom 25. Män 1957 zur Gründung der zur Änderung des Deutschen Zolltarifs
Europäischen Wirtse,haftsgemeinschaft und der Euro- 1959 und des Deutschen Zolltarifs 1960:
päischen Atomgemeinschaft vom 27. Juli 1957 sich 4. die auf der Ermächtigung des Sechsten
ergebenden Fassung unter neuer Uberschrift und Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs
mit neuem Datum bekanntzumüchen. (Durchführung des Gemeinsamen Marktes
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird er- der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
mächtigt, durch Rechtsverordnung den Wortlaut der und Stahl) vom 24. November 1955 (Bun-
Verbrauchsteuergesetze und der dazu erlassenen desgesetzbl. I S. 728) in der Fassung des
Durchführungsverordnungen (ausgenommen das § 4 des Zolltarifgesetzes vom 23. Dezember
Biersteuergesetz und die dazu erlassenen Durchfüh- 1958 beruhenden Rechtsverordnungen zur
rungsverol'dnungen) dem Wortlaut des Zolltarifs in Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959
der jeweils geltenden Fassung anzupassen. und des Deutschen Zolltarifs 1960.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Wilhelmi
2426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
forderlich, wenn der Bundestag innerhalb von drei § 5
Wochen nach Eingang des von der Bundesregierung Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
als dringlich bezeichneten Verordnungsentwurfs des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
beim Bundestag keinen die Zustimmung ausspre- (Bundesgesetzbl. I S.1) auch im Land Berlin. Rechts-
chenden oder verweigernden Beschluß gefaßt hat. verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
(3) Dem Bundesrat ist Gelegenheit zu geben, zu
den Verordnungsentwürfen binnen vierzehn Tagen Dritten Uberleitungsgesetzes.'
Stellung zu nehmen. § 6
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1961 in Kraft;
§ 4 die in diesem Gesetz und in dem nachstehenden
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, bei Zolltarif enthaltenen Ermächtigungen treten am
Zolltarifänderungen auf Grund des § 3 dieses Ge- Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
setzes oder des Artikels 3 des Gesetzes zu den Ver- (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1960 treten
trägen vom 25. März 1957 zur Gründung der Euro- außer Kraft:
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europä- 1. Das Zolltarifgesetz und der Zolltarif vom
ischen Atomgemeinschaft vom 27. Juli 1957 (Bun- 23. Dezember 1958 (Deutscher Zolltarif
desgesetzbl. II S. 753) gleichzeitig durch Rechtsver- 1959 Bundesgesetzbl. 1958 II S. 751) in
ordnung der Fassung der Zolltarif-Verordnung
1. die Jahresbezeichnung des Zolltarifs zu (Deutscher Zolltarif 1960) vom 23. Mai 1960
(Bundesgesetzbl. II S. 1521);
ändern;
2. die Mineralölzoll-Vergütungsordnung 1959
2. die Zollsätze bei Zollsatzsenkungen bis
vom 30. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl.
auf volle Zahlen nach unten und bei Zoll-
1959 I S.1);
satzanhebungen bis auf volle Zahlen nach
oben abzurunden. 3. die auf der Ermächtigung in § 49 Abs. 2
Nr. 1, 2 und 3 des Zollgesetzes vom
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er- 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in
mächtigt, den Wortlaut des Zolltarifs in der durch der Fassung des Fünften Zolländerungs-
eine Rechtsverordnung auf Grund des § 3 dieses gesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
Gesetzes oder des Artikels 3 des Gesetzes zu den S. 1671) beruhenden Rechtsverordnungen
Verträgen vom 25. Män 1957 zur Gründung der zur Änderung des Deutschen Zolltarifs
Europäischen Wirtse,haftsgemeinschaft und der Euro- 1959 und des Deutschen Zolltarifs 1960:
päischen Atomgemeinschaft vom 27. Juli 1957 sich 4. die auf der Ermächtigung des Sechsten
ergebenden Fassung unter neuer Uberschrift und Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs
mit neuem Datum bekanntzumüchen. (Durchführung des Gemeinsamen Marktes
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird er- der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
mächtigt, durch Rechtsverordnung den Wortlaut der und Stahl) vom 24. November 1955 (Bun-
Verbrauchsteuergesetze und der dazu erlassenen desgesetzbl. I S. 728) in der Fassung des
Durchführungsverordnungen (ausgenommen das § 4 des Zolltarifgesetzes vom 23. Dezember
Biersteuergesetz und die dazu erlassenen Durchfüh- 1958 beruhenden Rechtsverordnungen zur
rungsverol'dnungen) dem Wortlaut des Zolltarifs in Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959
der jeweils geltenden Fassung anzupassen. und des Deutschen Zolltarifs 1960.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Wilhelmi
2426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
forderlich, wenn der Bundestag innerhalb von drei § 5
Wochen nach Eingang des von der Bundesregierung Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
als dringlich bezeichneten Verordnungsentwurfs des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
beim Bundestag keinen die Zustimmung ausspre- (Bundesgesetzbl. I S.1) auch im Land Berlin. Rechts-
chenden oder verweigernden Beschluß gefaßt hat. verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
(3) Dem Bundesrat ist Gelegenheit zu geben, zu
den Verordnungsentwürfen binnen vierzehn Tagen Dritten Uberleitungsgesetzes.'
Stellung zu nehmen. § 6
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1961 in Kraft;
§ 4 die in diesem Gesetz und in dem nachstehenden
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, bei Zolltarif enthaltenen Ermächtigungen treten am
Zolltarifänderungen auf Grund des § 3 dieses Ge- Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
setzes oder des Artikels 3 des Gesetzes zu den Ver- (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1960 treten
trägen vom 25. März 1957 zur Gründung der Euro- außer Kraft:
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europä- 1. Das Zolltarifgesetz und der Zolltarif vom
ischen Atomgemeinschaft vom 27. Juli 1957 (Bun- 23. Dezember 1958 (Deutscher Zolltarif
desgesetzbl. II S. 753) gleichzeitig durch Rechtsver- 1959 Bundesgesetzbl. 1958 II S. 751) in
ordnung der Fassung der Zolltarif-Verordnung
1. die Jahresbezeichnung des Zolltarifs zu (Deutscher Zolltarif 1960) vom 23. Mai 1960
(Bundesgesetzbl. II S. 1521);
ändern;
2. die Mineralölzoll-Vergütungsordnung 1959
2. die Zollsätze bei Zollsatzsenkungen bis
vom 30. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl.
auf volle Zahlen nach unten und bei Zoll-
1959 I S.1);
satzanhebungen bis auf volle Zahlen nach
oben abzurunden. 3. die auf der Ermächtigung in § 49 Abs. 2
Nr. 1, 2 und 3 des Zollgesetzes vom
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er- 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in
mächtigt, den Wortlaut des Zolltarifs in der durch der Fassung des Fünften Zolländerungs-
eine Rechtsverordnung auf Grund des § 3 dieses gesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
Gesetzes oder des Artikels 3 des Gesetzes zu den S. 1671) beruhenden Rechtsverordnungen
Verträgen vom 25. Män 1957 zur Gründung der zur Änderung des Deutschen Zolltarifs
Europäischen Wirtse,haftsgemeinschaft und der Euro- 1959 und des Deutschen Zolltarifs 1960:
päischen Atomgemeinschaft vom 27. Juli 1957 sich 4. die auf der Ermächtigung des Sechsten
ergebenden Fassung unter neuer Uberschrift und Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs
mit neuem Datum bekanntzumüchen. (Durchführung des Gemeinsamen Marktes
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird er- der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
mächtigt, durch Rechtsverordnung den Wortlaut der und Stahl) vom 24. November 1955 (Bun-
Verbrauchsteuergesetze und der dazu erlassenen desgesetzbl. I S. 728) in der Fassung des
Durchführungsverordnungen (ausgenommen das § 4 des Zolltarifgesetzes vom 23. Dezember
Biersteuergesetz und die dazu erlassenen Durchfüh- 1958 beruhenden Rechtsverordnungen zur
rungsverol'dnungen) dem Wortlaut des Zolltarifs in Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959
der jeweils geltenden Fassung anzupassen. und des Deutschen Zolltarifs 1960.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Wilhelmi