2422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
die ve.reinfacMe Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (vBOS) vom 25. Juni 1943
(Reichsges•etzbl. II S. 321), zuletzt geändert durch Ve,rordnung vom 22. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. II S. 569),
werden jeweils wie fo1gt geändert:
1. Im Inhalt:sverzeichnis wird die Angabe zu Anlage A geändert in „Andreaskreuz und Blink.lichter
für Bahnübergänge".
2. § 18 wird wie foigt ,geändert:
a) In Absatz 3 wenden die Wörter „Warnlichtern" geändert in „Blinklichte.rn".
b) 1n Abs,atz 9 werden die Wörter „Warnkreuzen" in „Andreaskreuzen" und das Wmt „Warn-
kreuze" in „Andreaskreuze" geändert.
c) In Absatz 10 wird das Wort „Warnlichter" geändert in „Blinklichter".
3. In § 46 Abs. 5 werden da,s Wort „W,arnkreuz" in „Andre,askreuz" und das Wort „Warnlichtern" in
,,Blinklichtern" g~ändert.
4. In § 79 Abs. 2 werden die Wörter "Warnkreuzen" geändert in „AndrecJJskreuzen".
5. Die An1age A wird durch die beigefügte Anlage „A. Andreaskreuz und Blinklichter für Bahnüber-
gänge" ersetzt mit der Maßgabe, daß die darin für den Signalschirm der BlinklichtanLage vorge-
sehenen Maße nur für neu einzurichtende Anlagen gelten.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung trHt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in
Kraft.
(2) Bis zum 31. Dezember 1963 dürfen noch die bisher1gen Warnkreuze und Warnlichter verwendet
werden.
Bonn, den 20. Dezember 1960
Der Bundesmini,ster für Verkehr
Seebohm
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