2394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
4. wer die Zahlung durch Erklärung gegen- § 7
über der Behörde übernommen hat oder
Die Gebühr wird mit ihrer Festsetzung fällig.
für die Gebührenschuld eines anderen kraft
Gesetzes haftet.
§ 8
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Ge-
Die gebührenpflichtige Amtshandlung kann von
samtschuldner.
der Zahlung eines Vorschusses oder einer Sicher-
§ 5 heitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich ent-
(1) Von der Zahlung der Gebühr sind befreit stehenden Gebühren und der besonderen Auslagen
(§ 3 Abs. 2) abhängig gemacht werden.
1. die Behörden der Bundesverwaltung und
die bundesunmittelbaren Körperschaften,
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen § 9
Rechts, Auf eine einziehbare Gebührenforderung kann
2. die Behörden der Landesverwaltungen, so- auf Antrag ganz oder teilweise verzichtet werden,
weit der Bund in ihrem Bereich von der wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalls für
Zahlung der entsprechenden Gebühr befreit den Gebührenschuldner eine besondere Härte be-
ist. deuten würde.
(2) Andere Vorschriften, die Gebührenbefreiung § 10
gewähren, bleiben unberührt.
Die Gebührenfreiheit, die Gebührenbefreiung und
der Verzicht auf die Gebührenforderung entbinden
§ 6 nicht von der Verpflichtung, die besonderen Aus-
lagen (§ 3 Abs. 2) zu tragen.
(1) Für die Bemessung der Gebühr ist das an-
liegende Verzeichnis maßgebend.
§ 11
(2) Besteht nach diesem Verzeichnis ein Gebüh-
renrahmen, so ist die Gebühr zu bemessen nach Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshand-
lung zurückgenommen, so ist über die Gebühr zu
1. dem Arbeitsaufwand und den Aufwendun-
entscheiden. In diesem Fall wird neben den beson-
gen der Behörde, soweit diese nicht als
deren Auslagen (§ 3 Abs. 2) die Hälfte der Gebühr
Auslagen gesondert berechnet werden,
erhoben, die ohne Zurücknahme des Antrages zu
2. der Bedeutung des Gegenstandes und dem entrichten wäre.
wirtschaftlichen Nutzen für den Gebühren-
schuldner, § 12
3. den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ge- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Okto-
bührenschuldners. ber 1960 in Kraft.
Bonn, den 30. November 1960
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm