2286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil ff
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Berufsumsdlulung
Artikel 3
ERSTER TEIL Als Berufsumschulung arbeitsloser Arbeitskräfte im
Sinne des Artikels 1 dieser Verordnung gilt jede Aus-
Voraussetzungen für die Gewährung bildung nach einem vorher festgelegten Lehrplan, der
von Zuschüssen aus dem Fonds unter anderem Umfang und Dauer der Ausbildung be-
stimmt und darauf abzielt, den arbeitslosen Arbeits-
Anwendungsbereich kräften neue Möglichkeiten für eine produktive Beschäf-
Artikel 1 tigung als Arbeitnehmer, die entweder eine Anpassung
oder einen Wechsel des Berufes oder des Arbeitsplatzes
Der Fonds, dessen Zweck es ist, innerhalb der Gemein- voraussetzt, zu erschließen. Ein solcher Wechsel kann die
schaft die berufliche Verwendbarkeit und die örtliche und Art der früheren Tätigkeit oder den Grad der dazu er-
berufliche Freizügigkeit der Arbeitskräfte zu fördern, er- forderlichen Befähigung betreffen und kommt ohne Rück-
stattet unter den Voraussetzungen und im Rahmen des sicht auf ihre jeweiligen Fähigkeiten für alle Arbeits-
Vertrages und dieser Verordnung fünfzig vom Hundert kräfte in Frage, deren Beschäftigung erst nach Aneignung
der von den Mitgliedstaaten oder von Körperschaften des neuer oder zusätzlicher beruflicher Fähigkeiten nach Ab-
öffentlichen Rechts schluß einer ang€messenen Ausbildung möglich ist.
- für die Berufsumschulung arbeitsloser Arbeitskräfte, Dieser Artikel findet auf die normale, insbesondere für
- für die Umsiedlung arbeitsloser Arbeitskräfte, Jugendliche bestimmte Ausbildung keine Anwendung.
- für die Beibehaltung des gleichen Lohnstands der
von einer Umstellung betroffenen Arbeitnehmer
Artikel 4
aufgewandten Kosten.
Zuschüsse aus dem Fonds für Zwecke der Berufsum-
Aufwendungen der Mitgliedstaaten oder Körperschaf- schulung arbeitsloser Arbeitskräfte werden nur gewährt,
ten des öffentlichen Rechts für die an der Ausübung wenn die betreffenden Arbeitskräfte:
hoheitlicher Befugnisse beteiligten Bediensteten werden
durch den Fonds nicht erstattet. 1. keine Beschäftigung in einem dem früheren ähn-
lichen und gleichwertigen Beruf oder - falls sie
Eine Beteiligung des Fonds an den unter Absatz 1 noch nie als Arbeitnehmer erwerbstätig gewesen
dieses Artikels bezeichneten Aufwendungen entfällt, wenn sind - keine ihren normalen Arbeitsmöglichkeiten
die getätigten Aufwendungen gemäß den Bestimmungen entsprechende Beschäftigung finden konnten;
des Vertrages über die Gründung der Europäischen Ge-
meinschaft für Kohle und Stahl oder seines Abkommens 2. nach abgeschlossener Berufsumschulung innerhalb
über die Ubergangsbestimmungen den Bedingungen für der Gemeinschaft eine neue produktive Beschäfti-
die Gewährung einer nicht rückzahlungspflichtigen Bei- gung als Arbeitnehmer in einem Beruf oder an
hilfe durch die Hohe Behörde entsprechen. einem Arbeitsplatz, die dem Umschulungsziel ent-
sprechen, oder eine ähnliche Tätigkeit ausüben;
Nach Maßgabe des Vertrages kann der Rat dem Fonds
auf Vorschlag der Kommission alle Aufgaben im Rahmen 3. diese produktive Beschäftigung innerhalb eines Zeit-
von Vorhaben zur Förderung der Beschäftigungsmöglich- raums von zwölf Monaten nach Abschluß der Um-
keiten und der örtlichen und beruflichen Freizügigkeit schulung mindestens sed1s Monate lang ausgeübt
der Arbeitskräfte sowie im Rahmen der Durchführung haben.
einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung gemäß
Artikel 128 des Vertrages zuweisen. Artikel 5
Zuschüsse aus dem Fonds für Zwecke der Berufsum-
Arbeitslose Arbeitskräfte schulung werden in dem in Artikel 1 dieser Verordnung
bestimmten Umfang gewährt:
Artikel 2
a) für Aufwendungen eines Mitgliedstaates oder einer
Arbeitslose Arbeitskräfte im Sinne des Artikels 1
Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Durchfüh-
dieser Verordnung sind alle bei einem Arbeitsamt als
rung von Berufsumschulungsprograrnrnen in den
arbeitsuchend Gemeldeten, soweit sie mindestens sech-
Umschulungsanstalten des Staats, der Körperschaf-
zehn Jahre alt und weder selbständig noch unselbständig
ten des öffentlichen Rechts oder in den unter ihrer
erwerbstätig sind. tatsächlichen Aufsicht stehenden privaten Umschu-
Arbeitskräfte unter achtzehn Jahren müssen jedoch lungsanstalten, soweit diese betreffen:
während drei aufeinanderfolgenden Monaten als arbeit-
1. Tagegelder, Kosten für Unterbringung und Ver-
suchend gemeldet sein. pflegung, für Reise, für Arbeitsprämien, für die
Als arbeitslose Arbeitskraft gilt ferner, wer eine der Aufrechterhaltung der vollen Anrechte auf Fami-
nachstehenden, vorn zuständigen Arbeitsamt festgestell- lienbeihilfen und Soziale Sicherheit sowie für Un-
ten Voraussetzungen erfüllt, und zwar wer: terstützungsleistungen bei Arbeitslosigkeit und
a) als Arbeitnehmer oder als Selbständiger während die sonstigen Vorteile, die den Teilnehmern für
die Dauer der Umschulung und im notwendigen
längerer Zeit offensichtlich unterbeschäftigt und bei
Zusammenhang mit dieser gewährt werden;
dem zuständigen Arbeitsamt als eine volle Beschäf-
tigung suchend gemeldet ist oder wer - während 2. die Löhne, Gehälter und die damit zusammen-
eines Zeitraums von zwei Jahren ab Inkrafttreten hängenden sozialen Abgaben für das Personal
dieser Verordnung, sofern eine solche Meldung fehlt der Umschulungsanstalten;
und er mindestens achtzehn Jahre alt ist - laut
3. die Kosten für Ausrüstungsgegenstände;
einer Bescheinigung des zuständigen Arbeitsamts
seit mindestens sechs Monaten unterbeschäftigt ist; 4. die Kosten für Material;
b) von einer Umstellung im Sinne des Artikels 9 dieser 5. die Verwaltungskosten, Ausgaben für Mieten von
Verordnung betroffen ist, soweit diese Umstellung Räumen, Versicherungen, Instandhaltung, Heizung
gleichzeitig eine Berufsumschulung erfordert. und Beleuchtung;
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1960 2281
6. Abschreibungen; Artikel 8
die Gesamtsumme der Aufwendungen unter Buch- Zuschüsse aus dem Fonds werden in dem in Artikel l
stabe a) wird jeweils pauschal mit einhundertfünf- dieser Verordnung bestimmten Umfang für die durch die
unddreißig vom Hundert der tatsächlich geleisteten Umsiedlung verursachten Kosten gewährt, und zwar für:
Ausgaben festgesetzt, die unter den Ziffern 1 und 2 1. die Reisekosten des Arbeitnehmers und der unter-
bezeichnet sind; haltsberechtigten Personen, die von dem Mitglied-
b) für Aufwendungen eines Mitgliedstaates oder einer staat oder den Mitgliedstaaten, welche die Gewäh-
Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Durchfüh- rung von Zuschüssen aus dem Fonds gemäß
rung eines Berufsumschulungsprogramms unter ihrer Artikel 17 dieser Verordnung beantragen, als solche
tatsächlichen Aufsicht in einem oder mehreren anerkannt sind;
privaten Betrieben, soweit diese betreffen: 2. die Transportkosten für die Uberführung seines
die unter Buchstabe a) Ziffer 1 bezeichneten Hausrats oder einer entsprechenden Pauschalent-
Aufwendungen; schädigung;
- gegebenenfalls die Löhne, Gehälter und die 3. eine Entschädigung zur Deckung der übrigen durch
damit zusammenhängenden sozialen Abgaben die Umsiedlung verursachten Kosten, einsd1ließlich
für das lJmschulungspersonal sowie die übrigen derjenigen einer etwaigen Trennung, wobei diese
unter a) Ziffern 3 bis 5 genannten Kosten, die Entschädigung das Dreifache des durchschnittlichen
tatsächlich vom Staat oder einer Körperschaft Wochenlohns, den der betreffende Arbeitnehmer
des öffentlichen Rechts getragen werden, voraus- während der ersten sechs Monate seiner Beschäfti-
gesetzt, daß sie getrennt verwaltet werden. gung an dem neuen Aufenthaltsort tatsächlich bezo-
gen hat, nicht übersteigen darf; dieser Betrag erhöht
Wird durch Arbeiten im Rahmen der Berufsumschulung sich für jede unterhaltsberechtigte Person um den
ein unmittelbarer Beitrag zur Produktion geleistet, so eineinhalbfachen Wochenlohn und erreicht im Höchst-
wird der daraus entstehende Geldwert von der vor- fall das Zwölffache des tatsächlich bezogenen durch-
stehend erwähnten Gesamtsumme der Aufwendungen ab- schnittlichen Wochenlohns.
gezogen.
Umstellung
Umsiedlung
Artikel 9
Artikel 6
Als Umstellung im Sinne des Artikels 1 dieser Ver-
Als Umsiedlung arbeitsloser Arbeitskräfte im Sinne ordnung gilt jede nicht vorübergehende Änderung des
des Artikels 1 dieser Verordnung gilt ein Wechsel des Produktionsprogramms eine Betriebes oder einer Betriebs-
Aufenthaltsorts innerhalb der Gemeinschaft, soweit er für abteilung mit eigenem Produktionsprogramm, welche
die Aufnahme einer neuen, produktiven und nicht saison- dieses Programm grundlegend beeinflußt und die Her-
bedingten Beschäftigung als Arbeitnehmer, die das zu- stellung neuer Erzeugnisse zum Ziel hat, die sich von den
ständige Arbeitsamt oder die zuständigen Arbeitsämter bisher gefertigten in anderer Weise als durch Verbesse-
vermittelt oder gebilligt haben, erforderlich ist. Als alter rungen oder Ergänzungen unterscheiden.
und neuer Aufenthaltsort gelten diejenigen, die von dem
Mitgliedstaat oder von den Mitgliedstaaten, welche die Diese Änderung muß nach Ausschöpfung der Möglich-
Gewährung von Zuschüssen aus dem Fonds gemäß Arti- keiten einer angemessenen Beschäftigung innerhalb des
kel 17 dieser Verordnung beantragen, als solche aner- Betriebes mit einer vorübergehenden Aussetzung oder
kannt sind. einer Einschränkung der entlohnten Tätigkeit der Arbeit-
nehmer verbunden sein und nach Beendigung der Umstel-
lung die Wiederbesdläftigung aller oder eines Teils der
Artikel 7 Arbeitnehmer ermöglichen.
Zuschüsse aus dem Fonds für Zwecke der Umsiedlung
arbeitsloser Arbeitskräfte werden nur gewährt, wenn die Artikel 10
betreffenden Arbeitskräfte:
Von einer Umstellung betroffener Arbeitnehmer im
1. während der Zeit, in der sie an ihrem alten Auf- Sinne des Artikels 1 dieser Verordnung ist jeder Lohn-
enthaltsort wohnten, keine Beschäftigung in einem oder Gehaltsempfänger, der vorher ständig in einem Be-
dem früheren ähnlichen und gleichwertigen Beruf trieb oder in einer Betriebsabteilung beschäftigt war, in
oder - falls sie noch nie als Arbeitnehmer erwerbs- denen eine Umstellung nach Artikel 9 erfolgt, und dessen
tätig gewesen sind - keine ihren normalen Arbeits- Beschäftigung vorübergehend eingeschränkt oder aus-
möglichkeiten entsprechende Beschäftigung finden gesetzt worden ist.
konnten;
Artikel 11
2. innerhalb von sechs Monaten nach der Abreise von
ihrem alten Aufenthaltsort an einem neuen Aufent- Als Beibehaltung des gleichen Lohnstands der von
haltsort eine neue produktive Beschäftigung als einer Umstellung betroffenen Arbeitnehmer im Sinne des
Arbeitnehmer gefunden haben oder dort an einer Artikels 1 dieser Verordnung gilt die Beibehaltung des
Berufsumschulung im Sinne des Artikels 3 dieser Bruttoarbeitsverdienstes in Höhe von neunzig vom Hun-
Verordnung teilnehmen; dert zuzüglich derjenigen finanziellen Leistungen, die zur
Erhaltung der mit diesem verbundenen gesetzlichen und
3. an ihrem neuen Aufenthaltsort innerhalb eines Zeit- außergesetzlichen Vorteile erforderlich sind, auf die diese
raums von zwölf Monaten nach ihrer Abreise vom Arbeitnehmer für einen üblichen Lohn- bzw. Gehalts-
alten Aufenthaltsort oder nach Beendigung ihrer zahlungszeitraum Anspruch gehabt hätten. Als Brutto-
Berufsumschulung mindestens sechs Monate lang arbeitsverdienst, der an Hand der Unterlagen der Lohn-
eine oder mehrere produktive Beschäftigungen als und Gehaltsbuchhaltungen der Betriebe ermittelt wird,
Arbeitnehmer ausgeübt haben. gilt der Arbeitsverdienst vor Abzug der Pflichtbeiträge
2288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
der Arbeitnehmer zur Sozialen Sicherheit und vor Abzug Artikel 13
der Steuern, soweit diese Abzüge nicht für die Dauer
Erfordert die Umstellung eines Betriebes oder eine1
der Umstellung ganz oder teilweise entfallen.
Betriebsabteilung gleichzeitig eine berufliche Umschulung
Er umfaßt: der Arbeitnehmer, so gewährt der Fonds für diese Um-
schulung Zuschüsse, soweit der in Artikel 15 vorgesehene
1. das Gehalt, den Zeit-, Akkord- oder Leistungslohn; Umstellungsplan die Umschulung rechtfertigt und diese
2. die vertraglich vereinbarten individuellen oder kol- nach Maßgabe der Artikel 3 und 4 dieser Verordnung
lektiven Prämien, soweit sie eine unmittelbare erfolgt.
Ergänzung des eigentlichen Arbeitsverdienstes dar- Die Gewährung dieser Zuschüsse erfolgt gemäß den
stellen; hiervon sind jedoch alle Prämien und Zu- Bestimmungen des Artikels 5 dieser Verordnung, wobei
lagen in Form von Geld- oder Naturalleistungen jedoch alle Aufwendungen für Tagegelder, Arbeitsprä•
ausgeschlossen, die zur Bestreitung der Ausgaben mien, Aufrechterhaltung der vollen Anrechte auf Fa•
gewährt werden, die durch Fahrten im Zusammen- milienbeihilfen und Soziale Sicherheit sowie für Unter•
hang mit der Arbeit sowie durch die tatsächliche stützungsleistungen bei Arbeitslosigkeit und die sonstiger
Ausübung einer Tätigkeit entstehen; Vorteile, die den Teilnehmern für die Dauer der Um-
3. den Gegenwert von Naturalleistungen, die für die schulung gewährt werden, unberücksichtigt bleiben.
Dauer der Umstellung nicht beibehalten werden,
weil sie für tatsächlich geleistete Arbeit gewährt
worden sind. Artikel 14
Für Arbeitnehmer im Zeitlohn errechnet sich derselbe Die Artikel 10 bis 13 dieser Verordnung gelten nur für
aus den Stundensätzen des letzten Lohnzahlungszeitraums solche Umstellungen eines Betriebes oder einer Betriebs-
vor der Einreichung des Umstellungsvorhabens nach abteilung im Sinne des Artikels 9, bei denen während
Artikel 15 und auf der Grundlage der normalen, betriebs- der Umstellungsmaßnahmen oder unmittelbar vor ihre1
üblicben Arbeitszeit für jeden Arbeitnehmer. Der Be- Einleitung für alle dort beschäftigten Arbeitnehmer die
rechnung können jedoch höchstens 48 Arbeitsstunden je durchschnittlich geleistete Arbeitszeit tatsächlich um min·
Woche zugrunde gelegt werden, außer wenn nach Ge- destens zehn vom Hundert herabgesetzt oder die Gesamt-
setzen oder Verordnungen eine Abweidmng nicht vor- zahl der Beschäftigten um mindestens fünf vom Hunder1
übergehender Geltungsdauer für bestimmte Berufe oder verringert worden ist.
Arbeiten längere Arbeitszeiten zuläßt.
Für Arbeitnehmer im Akkord- oder Leistungslohn er- Artikel 15
rechnet sich der Grundlohnanteil auf die gleiche Weise;
der von der Leistung abhängige Lohnanteil wird auf der Bei Umstellungen können Zuschüsse aus dem Fond~
nur gewährt werden:
Grundlage der in den letzten sechs Monaten vor der
Einreichung des Umstellungsvorhabens erzielten durch- 1. wenn die beteiligte Regierung der Kommission vor•
schnittlichen Leistung ermittelt. her einen von dem betreffenden Betrieb aufgestellten
Plan für die Umstellung und deren Finanzierung
eingereicht hat und
Artikel 12 2. wenn die Kommission diesem Umstellungsplan vor-
Zuschüsse aus diesem Fonds werden in dem in Artikel 1 her zugestimmt hat.
dieser Verordnung bestimmten Umfang für alle Aufwen-
Die Zuschüsse werden nur für die von der Umstellung
dungen gewährt, die sich aus der Beibehaltung des
betroffenen Arbeitnehmer gewährt, die in dem betreffen-
gleichen Lohnstands der von einer Umstellung betroffe-
den Betrieb während mindestens sechs Monaten in vollem
nen Arbeitnehmer ergeben, und zwar: Umfang wiederbeschäftigt ,rnrden sind.
a) bei Arbeitnehmern, deren Beschäftigung völlig ein-
gestellt worden ist und die keine anderweitige
vorübergehende Beschäftigung gefunden haben:
der nach Artikel 11 ermittelte volle Bruttoarbeits- ZWEITER TEIL
verdienst zuzüglich derjenigen finanziellen Leistun-
gen, die zur Erhaltung der mit diesem verbundenen Verfahren bei der Gewährung von Zusdlüssen
gesetzlichen und außergesetzlichen Vorteile erfor- aus dem Fonds
derlich sind;
b) bei Arbeitnehmern, deren Beschäftigung einge- Allgemeine Vorschriften
schränkt worden ist oder die vorübergehend eine Artikel 16
anderweitige Beschäftigung mit niedrigerem Arbeits-
verdienst gefunden haben: Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Fonds bis spä-
testens 1. Juli eines jeden Jahrs eine mit Gründen ver-
der Unterschied zwischen dem Gesamtarbeitsver- sehene Schätzung der voraussichtlichen Höhe der Beträge
dienst nach Buchstabe a) und dem tatsächlich er- für Anträge, die er im folgenden Haushaltsjahr bei der
zielten Verdienst. Kommission einreichen wird.
Die Inanspruchnahme des Fonds nach Buchstabe a) hat
zur Voraussetzung, daß der beteiligte Staat sich verge-
wissert hat, daß sich die von der Umstellung betroffenen Artikel 17
Arbeitnehmer bei einem Arbeitsamt gemeldet und daß Jeder Antrag auf Gewährung von Zuschüssen aus dem
sie für die Dauer von mindestens vier Wochen keine Fonds ist der Kommission von einem oder mehreren
Leistungen zur Beibehaltung des gleichen Lohnstands im Mitgliedstaaten zu übermitteln und muß sich auf die von
Sinne des Artikels 11 dieser Verordnung erhalten haben, den Mitgliedstaaten oder von Körperschaften des öffent-
falls sie ohne zureichenden Grund eine ihnen angebotene lichen Rechts seit dem 1. Januar 1958 aufgewandten
geeignete Beschäftigung nicht angenommen haben. Kosten beziehen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1960 2289
Artikel 18 - die Aufwendungen im einzelnen, und zwar:
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des 1. für Tagegelder, Unterbringung und Verpflegung,
Artikels 1 dieser Verordnung gilt außer den Gebiets• Reisekosten, Arbeitsprämien, Aufrechterhaltung der
körperschaften jede nach der Gesetzgebung der Mitglied- vollen Anrechte auf Familienbeihilfen und Soziale
staaten als Körperschaft des öffentlichen Rechts gebildete Sicherheit sowie für Unterstützungsleistungen bei
oder als solche anerkannte Einrichtung mit Rechtsper- Arbeitslosigkeit und die sonstigen Vorteile, die den
sönlichkeit, die eine selbständige Haushaltsführung hat Teilnehmern für die Dauer und im notwendigen
und unter der Aufsicht eines Mitgliedstaats oder einer Zusammenhang mit der Umschulung gewährt
Gebietskörperschaft steht, soweit sie unter anderem werden;
Zwecke verfolgt, die in den Zuständigkeitsbereich des
Fonds fallen. 2. für Löhne, Gehälter und die damit zusammenhän-
genden sozialen Abgaben für das in Artikel 5 be-
Die Kommission erstellt und ergänzt laufend nach zeichnete Personal;
Anhörung des in Artikel 27 vorgesehenen Ausschusses
des Europäischen Sozialfonds ein Verzeichnis der Körper- 3. gegebenenfalls für Ausrüstungsgegenstände und
schaften des öffentlichen Rechts, auf welche diese Ver• Material, die Verwaltungskosten, Ausgaben für
ordnung Anwendung findet. Mieten von Räumen, Versicherungen, Instandhal-
tung, Heizung und Beleuchtung;
In dieses Verzeichnis sind Unternehmen und Dienst-
leistungsbetriebe mit überwiegend wirtschaftlichem Cha- - den Geldwert der im Rahmen der Berufsumschulung
rakter, die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen durchgeführten Arbeiten, die einen unmittelbaren Bei-
Rechts sind, nicht aufzunehmen. trag zur Produktion darstellen.
Dieses Verzeichnis und alle etwaigen Ergänzungen
werden im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften Artikel 21
veröffentlicht. Aus jedem Antrag auf Gewährung von Zuschüssen aus
dem Fonds für Umsiedlungsbeihilfen muß hervorgehen,
daß die aufgewandten Kosten nach den Bestimmungen
Anträge auf Gewährung von Zuschüssen dieser Verordnung erstattungsfähig sind.
bei Berufsumschulungen und Umsiedlungen
Er muß daher zumindest folgendes enthalten:
Artikel 19 - alle Angaben, die beweisen, daß der Antrag arbeits-
lose Arbeitskräfte im Sinne des Artikels 2 betrifft;
Die Anträge der Mitgliedstaaten auf Gewährung von
Zuschüssen aus dem Fonds müssen bei der Kommission - alle Angaben, die beweisen, daß die Arbeitskräfte
eingehen: ihren Aufenthaltsort tatsächlich gewechselt haben und
daß die Umsiedlung notwendig war, insbesondere An-
a) soweit sie Berufsumschulungen betreffen, innerhalb
gaben über den alten und den neuen Aufenthaltsort,
einer Frist von höchstens sechs Monaten, die mit
den Zeitpunkt der Abreise und der Umsiedlung sowie
dem Ablauf des zwölften Monats nach Abschluß der
über die von dem zuständigen Arbeitsamt oder den
jeweiligen Umschulung beginnt;
zuständigen Arbeitsämtern vermittelte oder gebilligte
b) soweit sie Umsiedlungen betreffen, innerhalb einer neue Beschäftigung und über den Zeitpunkt, an dem
Frist von höchstens sechs Monaten, die mit dem die Arbeit tatsächlich aufgenommen worden ist;
Abl;iuf des zwölften Monats nach dem Verlassen - alle Angaben, aus denen hervorgeht, daß die Arbeits-
des alten Aufenthaltsorts oder nach der Beendigung kräfte, die den Aufenthaltsort gewechselt haben, wäh-
der am neuen Aufenthaltsort durchgeführten Um- rend mindestens sechs Monaten eine produktive Be-
schulung beginnt. schäftigung als Arbeitnehmer nach Maßgabe des Ar-
Nach Ablauf der vorstehend festgesetzten Fristen tikels 7 ausgeübt haben;
eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt. - die in Artikel 8 im einzelnen aufgeführten Aufwen-
dungen.
Artikel 20
Anträge auf Gewährung von Zusmnssen
Aus jedem Antrag auf Gewährung von Zuschüssen aus bei Umstellungen
dem Fonds für ein durchgeführtes Berufsumschulungs-
programm muß hervorgehen, daß die aufgewandten Artikel 22
Kosten nach den Bestimmungen dieser Verordnung er- Die Mitgliedstaaten müssen für jedes Umstellungsvor-
stattungsfähig sind.
haben, für welches ein Antrag auf Zuschüsse aus dem
Er muß daher zumindest Angaben enthalten über: Fonds beabsichtigt ist, vorher die Zustimmung der Kom-
mission einholen. Der Antrag muß außer der mit Grün-
_: Anlaß, Art und Zweck des Umschulungsprogramms; den versehenen Stellungnahme der zuständigen Regie-
- alle Merkmale des Programms, die zweckdienlitb sind, rung alle anderen zweckdienlichen Angaben für die Be-
insbesondere über Umfang und Inhalt, Dauer, Zeit- urteilung des beabsiditigten Umstellungsplans enthalten,
plan, angestrebtes Ausbildungsergebnis, Prüfungen, zumindest aber Angaben über:
Anzahl der Lehrkräfte und deren Beschäftigungsbedin• - Notwendigkeit, Zweck, Umfang und Finanzierung der
gungen; Umstellung;·
- alle Einzelheiten, die beweisen, daß der Antrag ar- - die voraussichtliche Dauer der Umstellung sowie den
beitslose Arbeitskräfte im Sinne des Artikels 2 be- Zeitplan ihrer Durchführung;
trifft; - die Zahl der Arbeitnehmer, die infolge solcher Maß-
- die Gesamtzahl der am Programm beteiligten Arbeits- nahmen, weltbe die U~ternehmen selbst treffen,
kräfte sowie die Zahl der umgeschulten Arbeitskräfte, weiterbeschäftigt werden;
die nach Maßgabe des Artikels 4 während mindestens - die Zahl der Arbeitnehmer, deren Beschäftigung vor-
sechs Monaten tatsächlich eine produktive Beschäfti- übergehend eingeschränkt oder ganz oder teilweise
gung als Arbeitnehmer ausgeübt haben; eingestellt werden soll; Beschreibung der vorgesehe-
2290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
nen neuen Besdläftigungen, ferner Zeitfolge und Staf- Finanzgeschäfte
felung der Einsdlränkungen und der erfolgten Wieder-
besdläftigungen; Artikel 26
- die finanziellen Belastungen infolge der Beibehaltung Die Bestimmungen und das Verfahren, nadl denen die
des gleichen Lohnstands der betroffenen Arbeitnehmer Finanzgesdläfte abzuwickeln und die Beiträge der Mit•
nadl Maßgabe des Artikels 11; gliedstaaten zur Deckung der Ausgaben des Ponds zu
- die Gründe für die Zweckmäßigkeit eines etwaigen leisten sind, werden in der in Artikel 207 des Vertrages
Berufsumsdlulungsprogramms und die Zahl der in vorgesehenen Haushaltsordnung geregelt. Diese wird
Frage kommenden Arbeitnehmer1 audl Vorsdlriften über die Redlnungslegung und Redl-
nungsprüfung sowie über die Beaufsidltigung der an-
- die finanziellen Belastungen infolge der Durdlführung weisungsbefugten Personen und der Redlnungsführer
dieses Berufsumschulungsprogramms.
enthalten.
Arti.kel 23
DRITTER TEIL
Die Anträge der Mitgliedstaaten auf Gewährung von
Zuschüssen aus dem Fonds für eine durchgeführte Um- AussdluB. des Europäisdlen Sozialfonds
stellung müssen innerhalb einer Frist von zwölf Monaten
nach Abschluß der genehmigten Umstellung ·bei der Kom• Artikel 27
mission eingehen. Nadl Ablauf der vorstehend festge- Die Kommission wird bei der Verwaltung des Fonds
setzten Frist eingehende Anträge werden nidlt mehr von einem Ausschuß unterstützt, der aus Vertretern der
berücksichtigt. Regierungen sowie der Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-
Aus jedem Antrag muß hervorgehen, daß die geltend verbände besteht und dessen Satzung vom Rat festgelegt
gemachten Kosten nach den Bestimmungen dieser Ver- wird.
ordnung erstattungsfähig sind Der Antrag muß zu diesem
Zweck insbesondere Angaben enthalten, aus denen her- Artikel 28
vorgeht:
Der Aussdluß wird zu allen Fragen von allgemeiner
- daß die Umstellung nadl Maßgabe des von der Kom- oder grundsätzlicher Bedeutung, weldle die Verwaltung
mission genehmigten Vorhabens durchgeführt wor- des Fonds betreffen, gehört. Er erhält zu diesem Zweck
den ist; alle erforderlichen Unterlagen und Auskünfte.
- daß die von der Umstellung betroffenen Arbeitneh•
mer in dem umgestellten Betrieb seit mindestens sedls Er ist ferner berechtigt, der Kommission von sich aus
Monaten wieder voll besdläftigt sind1 zu diesen Fragen nadl Maßgabe seiner Satzung Stellung•
nahmen zu unterbreiten.
- ferner die Aufwendungen im einzelnen, und zwar:
Er wird ferner regelmäßig über die Tätigkeit des Fonds
1. für die Beibehaltung des Bruttoarbeitsverdienstes sowie über die verschiedenen diese Tätigkeit berühren-
zuzüglich derjenigen finanziellen Leistungen, die den Aspekte der allgemeinen Politik der Kommission auf
zur Erhaltung der mit diesem verbundenen gesetz- -wirtschaftlichem und sozialem Gebiet unterrichtet.
lidlen und außergesetzlidlen Vorteile erforderlidl
sind;
2. gegebenenfalls bei Berufsumsdlulung der Arbeit- Artikel 29
nehmer: Die vorherige Stellungnahme des Ausschusses muß
für Löhne, Gehälter sowie die damit zusammen- eingeholt werden zu:
hängenden sozialen Abgaben für das in Artikel 5
1. dem jährlidlen Vorentwurf des Haushaltsplans des
bezeichnete Personal, für die Unterbringungs-, Ver-
Fonds;
pflegungs- und Reisekosten der umgesdlulten Ar•
beitnehmer; 2. dem Verzeichnis der Körpersdlaften des öffentlichen
für Ausrüstungsgegenstände und Material, Verwal- Rechts und den Ergänzungen zu diesem Verzeichnis;
tungskosten, Ausgaben für Mieten von Räumen, 3. den Anträgen auf Gewährung von Zuschüssen aus
Versidlerungen, Instandhaltung, Heizung und Be- dem Fonds oder auf vorherige Zustimmung der
leudltung. Kommission zu einem Umstellungsvorhaben;
4. den Fragen, die sich beim Eingreifen des Fonds
zwecks Durchführung einer gemeinsamen Politik der
Prilfung der Anträge und etwaigen Erhebungen Berufsausbildung ergeben;
5. den zur Anwendung dieser Verordnung erforder-
Artikel 24 lichen Durdlführungsmaßnahmen;
Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission ihre 6. der Frage der Zweckmäßigkeit einer Änderung die•
uneingesdlränkte Mitwirkung bei der Besdlaffung aller ser Verordnung und den etwaigen Änderungsvor-
von ihr für erforderlidl eradlteten zusätzlidlen Aus- schlägen;
künfte, die sie zur Nachprüfung der Richtigkeit der in
den Anträgen auf Zusdlüsse aus dem Fonds enthaltenen 7. etwaigen Änderungen der Aufgaben des Fonds am
Angaben für erforderlich hält. Sie erleidltern gegebenen- Ende der Ubergangszeit.
falls Fühlungnahmen mit den beteiligten Körpersdlaften
oder Betrieben. Artikel 30
Der Ausschuß kann zu bestimmten Anträgen oder
Artikel 25 Gruppen von Anträgen auf Gewährung von Zuschüssen
Die Kommission prüft, ob die Anträge den Bestim- aus dem Fonds allgemein Stellung nehmen, wenn er der
mungen dieser Verordnung entsprechen. Sie beteiligt den Auffassung ist, daß ihm diese Anträge zur Vermeidung
Aussdluß des Fonds nach Maßgabe der Artikel 28 bis 30 stets gleicher Stellungnahmen nicht gesondert vorgelegt
an dieser Prüfung. werden sollten.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1960 2291
Schlußbestimmungen Ubergangsbestimmung
Artikel 31 Artikel 33
Die Kommission ist beauftragt, die sich aus dieser
Verordnung ergebenden Durchführungsmaßnahmen zu Die in Artikel 19 vorgesehenen Fristen von sechs Mo-
treffen. naten werden bis zum Ablauf des sechsten Monats nach
Artikel 32 Inkrafttreten dieser Verordnung verlängert, sofern der
Die Kommission prüft vor Ablauf von zwei Jahren zwölfte Monat nach Abschluß der Umschulung oder nach
nach Inkrafttreten dieser Verordnung, ob Veranlassunq Aufgabe des alten Aufenthaltsorts vor dem Inkrafttreten
zu ihrer Änderung besteht. Sie legt dem Rat innerhalb dieser Verordnung verstrichen ist und die Umschulung
dieses Zeitraums. gegehenenfalls in Form eines Vor- oder die Umsiedlung nach dem 1. Januar 1958 stattgefun-
schlags, die Ergebnisse dieser Prüfung vor. den hat.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
GESCHEHEN zu Brüssel am 25. August 1960.
Im Namen des Rats
Der Präsident
J.M.A.H. Luns
2292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Bekanntmachung
Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat am 25. August
1960 die Verordnung Nr. 10 zur Durchführung einer Lohnerhebung
erlassen.
Die Verordnung mit Anlage, die im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 56 vom 31. August
1960 S. 1199 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.
Nachrichtlicher Abdruck
Verordnung Nr. 10
zur Durchführung einer Lohnerhebung
DER RAT Artikel 2
DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, Es sind zu erfassen:
gestützt auf die Bestimmungen des Vertrages zur Grün- 1. die Lohnkosten und die Lohnnebenkosten, insbe-
dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ins- sondere die Arbeitgeberbeihäge zur Sozialen Sicher-
besondere auf Artikel 213, heit, die sonstigen sozialen Leistungen einschließlich
der freiwillig gewährten Sozialleistungen sowie die
in der Erwägung, daß die Kommission zur Erfüllung Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ehstel-
der ihr nach dem Vertrag, insbesondere nach den Ar- lung und Berufsausbildung von Arbeitnehmern;
tikeln 2, 3, 117, 118, 120, 122 und nach Abschnitt II des
Protokolls über bestimmte Vorschriften betreff end Frank- 2. die Pflichtbeiträge der Arbeitnehmer zur Sozialen
reich obliegenden Aufgaben über die Lohnverhältnisse Sicherheit einschließlich der von den Arbeitgebern
in den sechs Ländern der Gemeinschaft, und zwar sowohl freiwillig übernommenen Beitragsanteile der Arbeit-
nehmer;
über die Arbeitskosten als auch über die Arbeitnehmer-
einkommen, unterrichtet sein muß, 3. die Zahl der in den Unternehmen im Jahresdurch-
schnitt beschäftigten Arbeitnehmer;
in der Erwägung, daß die in den sechs Ländern verfüg- 4. die geleistete Arbeitszeit der Arbeitnehmer und die
baren Statistiken keine brauchbare Vergleichsbasis dar- die dafür gewährte Bezahlung.
stellen und daß infolgedessen eine Erhebung an Hand
einheitlicher Begriffsbestimmungen und nach einer ein-
heitlichen Methode durchgeführt werden muß, Artikel 3
in der Erwägung, daß die Kommission dringend über Die Auskünfte werden durch Fragebogen eingeholt, die
die Ergebnisse dieser Erhebung verfügen muß, um ein- von der Kommission unter Mitwirkung der statistischen
zelne der eingangs erwähnten Aufgaben innerhalb der Ämter der Mitgliedstaaten aufgestellt werden.
im Vertrag und insbesondere im Protokoll über bestimmte
Die Kommission bestimmt unter Mitwirkung der sta-
Vorschriften betreffend Frankreich gesetzten Fristen er-
tistischen Ämter der Mitgliedstaaten die technischen
füllen zu können,
Einzelheiten der Erhebung. Sie setzt ferner in der glei-
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: chen Weise den Zeitpunkt für Beginn und Abschluß der
Erhebung sowie die Frist für die Beantwortung der
Fragebogen fest.
Artikel 1 Die Auskunftspflichtigen haben die Fragen wahrheits-
gemäß, vollständig und fristgerecht zu beantworten.
Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer der im Anhang zu
dieser Verordnung aufgeführten Industriezweige sind
Artikel 4
verpflichtet, auf der Grundlage des Zahlenmaterials der
Buchhaltung für das volle Jahr 1959 alle für die Ermitt- Die Kommission ersucht die statistischen Ämter der
lung der Arbeitskosten (Arbeiter und Angestellte) und Mitgliedstaaten, die Auskünfte einzuholen und aufzu-
des Einkommens der Arbeiter erforderlichen Auskünfte bereiten. Die nach Industriezweigen geordneten Gesamt-
zu erteilen; das Nähere regeln die nachstehenden Bestim- ergebnisse der Erhebung werden der Kommission, unter
mungen. Ausschluß aller Einzelauskünfte, übermittelt.
Die Erhebung erstreckt sich auf alle Unternehmen, die
Artikel 5
im Jahresdurchschnitt 1959 in Belgien, in der Bundes-
republik Deutschland, in Frankreich, in Italien und in den Die im Rahmen der Erhebung erteilten Einzelauskünfte
Niederlanden mindestens fünfzig Arbeitnehmer und in dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden.
Luxemburg mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt Ihre Verwendung für steuerliche Zwecke und ihre Wei-
haben. tergabe an Dritte ist untersagt.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1960 2293
Artikel 6 Artikel 7
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, Die den Mitgliedstaaten durch die Erhebung entstehen-
gelten für die Durchführung der Erhebung die Rechts- den Kosten gehen zu Lasten der in den Haushaltsplänen
vorschriften der Mitgliedstaaten für innerstaatliche sta- der europäischen Gemeinschaften für diesen Zweck bereit·
tistische Erhebungen. gestellten Mittel.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
GESCHEHEN zu Brüssel am 25. August 1960.
Im Namen des Rats
Der Präsident
J. M. A. H. Luns
Anlage
1. Zuckerindustrie (Zuckerfabriken und Raffinerien) 9. Zementwerke (ausgenommen Betriebe zur Herstellung
2. Brauereien und Mälzereien von reinem Kalk, Zementagglomeraten und Asbest-
zement) (ausgenommen in Luxemburg und in den
3. Wollspinnereien Niederlanden)
4. Baumwollspinnereien 10. Herstellung von Töpfer-, Porzellan- und Steingut-
waren
5. Herstellung synthetischer Fasern (ausgenommen in
Belgien) 11. Herstellung von Werkzeugmaschinen (ausgenommen
in Luxemburg und in den Niederlanden)
6. Herstellung von Halbstoffen, Papier und Pappe (aus-
12. Elektrotechnische Industrie (ausgenommen in Luxem-
genommen Verarbeitung von Papier und Pappe)
burg)
7. Chemische Industrie (ausgenommen Kautschuk) (aus- 13. Schiffbau und Schiffreparatur
genommen in Luxemburg)
14. Herstellung von Kraftfahrzeugen zur Personen- und
8. Kautschukindustrie (einschließlich Schläuche und Güterbeförderung (ausgenommen Montagewerke)
Schuhe aus Gummi, Reifen und Runderneuerung von (ausgenommen in Belgien, in Luxemburg und in den
Reifen) (ausgenommen in Luxemburg) Niederlanden)
2294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Bekanntmadmng
Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat am 25. August
1960 die Satzung des Ausschusses des Europäischen Sozialfonds
beschlossen.
Die Satzung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Aus-
gabe in deutscher Sprache) Nr. 56 vom 31. August 1960 S. 1201 veröffent-
licht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.
Nachrichtlicher Abdruck
Satzung
des Ausschusses des Europäischen Sozialfonds
DER RAT Das Amt eines Mitglieds oder eines Stellvertreters ist
DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, mit dem Amt eines Mitglieds eines Organs der Euro-
gestützt auf die Bestimmungen des Vertrages zur Grün- päischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie mit der Tätigkeit
dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ins- eines Beamten der europäischen Gemeinschaften unver-
besondere auf die Artikel 124 und 153, einbar.
nach Einholung der Stellungnahme der Kommission, Artikel 7
HAT FOLGENDES BESCHLOSSEN: Die Mitglieder und die Stellvertreter werden vom Rat
ernannt. Der Rat bemüht sich bei der Zusammensetzung
Artikel 1
des Ausschusses um eine angemessene Vertretung der
Der Ausschuß des Europäischen Sozialfonds unterstützt verschiedenen in Betracht kommenden Bereiche.
die Kommission bei der Verwaltung des Fonds nach
Die Liste der Mitglieder und Stellvertreter des Aus-
Maßgabe dieser Satzung und der in Artikel 127 des Ver-
schusses wird vom Rat durch Veröffentlichung im Amts-
trages vorgesehenen Verordnung.
blatt der europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht.
Artikel 2
Artikel 8
Der Ausschuß besteht aus sechsunddreißig Mitgliedern,
und zwar aus zwei Regierungsvertretern, zwei Vertretern Der Ausschuß tritt in der Regel mindestens viermal im
der Arbeitnehmerverbände und zwei Vertretern der · Jahr zusammen.
Arbeitgeberverbände für jeden der sechs Mitgliedstaaten. Er wird von seinem Vorsitzenden auf dessen Ver-
anlassung oder auf Antrag von mindestens einem Drittel
Artikel 3 der Mitglieder einberufen.
Den Vorsitz führt im Ausschuß ein Mitglied der Kom- Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.
mission, das an der Abstimmung nicht teilnimmt.
Artikel 4 Artikel 9
Für jeden der sechs Mitgliedstaaten sowie für jede In dem Einberufungsschreiben setzt der Vorsitzende
Gruppe im Sinne des Artikels 2 wird jeweils ein Stell- die vom Ausschuß zu prüfenden Fragen fest. Dieser prüft
vertreter ernannt. jedoch auch andere unter seine Zuständigkeit fallende
Fragen, wenn die Mehrheit der Mitglieder zustimmt.
In Abwesenheit eines oder beider Mitglieder nimmt
ihr Stellvertreter vollberechtigt an den Beratungen des
Ausschusses teil. Artikel 10
Bei Anwesenheit der beiden Mitglieder kann ihr Stell- Nach Abschluß jeder Sitzung erstattet der Ausschuß
vertreter den Sitzungen des Ausschusses beiwohnen. Er der Kommission zu allen von ihm geprüften Fragen einen
kann in die Diskussion eingreifen, wenn er im Einver- zusammenfassenden Bericht über seine Stellungnahmen
nehmen mit den ordentlichen Mitgliedern, die er vertritt, oder Schlußfolgerungen.
vom Vorsitzenden hierzu aufgefordert wird.
Hat der Ausschuß eine Stellungnahme abgegeben, so
Artikel 5 werden in dem in Absatz 1 genannten Bericht auch die
bei der Schlußberatung etwa geäußerten unterschiedlichen
Die Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertreter be- Meinungen dargelegt.
trägt zwei Jahre. Wiederernennung ist zulässig.
Artikel 6 Artikel 11
Nur Staatsanghörige der Mitgliedstaaten können zu Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden
Mitgliedern des Ausschusses oder zu Stellvertretern er- die Beschlüsse des Ausschusses mit der absoluten Mehr-
nannt werden. heit der gültigen Stimmen gefaßt.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1960 2295
Artikel 12 Die Geschäftsordnung wird nach Stellungnahme der
Kommission vom Rat genehmigt.
Endet das Amt eines Mitglieds oder eines Stellvertre-
ters durch Tod oder durch Rücktritt, so wird es für die
verbleibende Amtszeit vom Rat nach Maßgabe des
Artikels 7 dieser Satzung neu besetzt, das gleiche gilt, Artikel 15
wenn ein Mitglied oder ein Stellvertreter die erforder- Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden
lichen Voraussetzungen für die Ausübung seines Amts durch die Dienststellen der Kommission wahrgenommen.
nicht mehr erfüllt. Die Kommission stellt dem Ausschuß für seine Tätigkeit
Artikel 13 die erforderlichen Diensträume und Mittel zur Verfügung.
Auf Vorschlag seines Vorsitzenden kann der Ausschuß
Sachverständige anhören.
Artikel 16
Artikel 14 Die Verwaltungsausgaben des Ausschusses werden
Zur Regelung seiner Arbeitsweise gibt sich der Aus- nach Maßgabe der in Artikel 209 des Vertrages zur
schuß mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vor-
eine Geschäftsordnung. gesehenen Haushaltsordnung behandelt.
GESCHEHEN zu Brüssel am 25. August 1960.
Im Namen des Rats
Der Präsident
J.M.A.H. Luns
2296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Sammlung des Bundesremfs,
Bundesgesefzblaff Teil III
Bisher erschienen:
folge l: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - l. Lieferung und forstwirtschaftlichem Grundstücksverkehrsrecht). (196
30 Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege - Seiten, Einzelbezug 6,86 DM zuzüglich 0,35 DM Versand-
300 Ge1ichtsverfassung - 301 Richter - 302 Entlastung qebühren.l
der Gerichte, Rechtspfleger. (44 Seiten, Einzelbezug
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Folge 8: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 2. Lieferung
20 Allgemeine Innere Verwaltung - 203 Recht der Im
Folge 2: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 2. Lieferung Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körper•
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 310 Zivil- schaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen -
prozeß, Zwangsversteigerunq und Zwangsverwaltung - 2030 Beamte - 2031 Disziplinarrecht. (164 Seiten, Einzel•
311 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung (206 bezug 5,74 DM zuzüqlich 0.35 DM Versandqebühren.)
Seiten; Einzelbezug 7,21 DM zuzüglich 0,25 DM Versand- Folge 9: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 14. Lieferung
gebühren.) 24 Vertriebene. Flüchtlinge. Evakuierte, politische Häft•
linqe und Vermißte. (60 Selten, Einzelbezug 2,10 DM
Folge 3: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 3. Lieferung
zuzüqlich 0,25 DM Versandqebühren.)
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Straf-
verfahren, Strafvollzug, Strafregister - 313 Haftentschä- folge 10: Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht)
digungen. Gnadenrecht - 314 Auslieferung und Durch- 4. Lieferung
führung. (112 Seiten, Einzelbezug 3,92 DM zuzüglich 41 Handelsrecht - 410 Allgemeines Handelsrecht. (128
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gebühren.)
Folge 4: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 4. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 315 Frei- Folge 11: Sachgebiet 4 (Zivilrecht und Strafrecht) -
willige Gerichtsbarkeit - 316 Verfahren bei Freiheits- 9. Lieferung
entziehungen - 317 Verfahren In Landwirtschaftssachen 42 Gewerblicher Rechtsschutz - 420 Patentrecht - 421
- 318 Beglaubigung öffentlicher Urkunden (80 Seiten, Gebrauchsmusterrecht - 422 Recht der Arbeitnehmer-
Einzelbezug 2.80 DM zuzüqlich 0,15 DM Versandqebühren.) erfindungen - 423 Warenzeichenrecht - 424 Gemeinsame
Rechtsvorschriften - 43 Vorschriften gegen den un-
Folge 5: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 6. Lieferung lauteren Wettbewerb - 44 Urheberrecht - 440 Urheber-
36 Kostenrecht - 36! Gerichtskostengesetz - 361 Kosten- rechtliche Vorschriften - 441 Verlaqsrecht - 442 Ge-
ordnung - 362 Kosten der Gerichtsvollzieher - 363 schmacksmusterrecht - Anhang 01-42, 01-43, 01-44 Mehr-
Kosten Im Bereich de, Justizverwaltung - 364 Gebühren- seitiqe Verträge. (220 Selten, Einzelbezug 7,70 DM
befreiungen - 365 Justizbeitreibungsordnung - 366 Ent- zuzüqlich 0,35 DM Versandqebühren.)
schädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerich-
folge 12: Sachqebiet 2 (Verwaltung) - l. Lieferung
ten - 367 Entschädiqunq von Zeuqen und Sachverständi-
20 Allqemeine Innere Verwaltung - 200 Behördenaufbau
gen - 368 Gebührenordnung für Rechtsanwälte - 369
- 201 Verwaltunqsverfahren und -zwanqsverfahren -
Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen (108 Sel-
202 Verwaltungsgebühren. (20 Selten, Einzelbezug 0,70 DM
ten, Einzelbezug 3,71 DM zuzüglich 0,15 DM Versand-
zuzüqlich 0,20 DM Versandgebühren.)
gebühren.)
folge 13: Sachgebiet 2 (Verwaltung! - 5. Lieferung
folge 6: Sachgebiet (Staats• und Verfassunqsrecht) 21 Besondere Verwaltungszweige der Inneren Verwal-
Einzige Lieferung tung - 210 Paß-, Ausweis- und Meldewesen - 211 Per-
10 Verfassungsrecht - 11 Staatliche Organisation sonenstandswesen. (40 Seiten, Einzelbezug 1.40 DM zu-
12 Verfassungsschutz - 13 Bundesgrenzschutz. (256 Sel- züqlich 0,20 DM Versandqebühren.)
ten, Einzelbezug 8,96 DM zuzüglich 0,50 DM Versand-
gebühren.) folge 14: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 7. Lieferung
21 Besondere Verwaltunqszwelge der Inneren Verwal-
Folge 7: Sachgebiet 2 (Verwaltung) - 13. Lieferung tung - 212 Gesundheitswesen - 2122 Ärzte und son-
23 Raumordnunq, Bodenverteilung, Wohnunqsbau-, Sied- stige Heilberufe - 2123 Zahnärzte und Dentisten - 2124
lungs- und Heimstättenwesen, Wohnraumbewirtschaftung, Hebammen und Heilhilfsberufe. (112 Seiten, Einzelbezug
Kleingartenwesen, Grundstücksverkehrsrecht (außer land- 3,92 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.)
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Die Sammlung kann im Abonnement nur für alle Sachgebiete bezogen werden. Der Preis beträgt 5 Pf pro geliefertes Blatt
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kosten gegen Voreinsendung des entsprechenden Betrages auf Postscheckkonto K ö 1 n l 1 2 8 • Sam m 1 u n g des
Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Tell III" oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausberechnung.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedinguni:ien für Teil III durch den Verlag.
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