2214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
b) Die bisherigen Absätze 37 bis 40 werden Absätze 38 bis 41.
4. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 73.10 werden in Abschnitt I wie folgt
geändert:
a) Der Absatz 5 und die Randbezeichnung .A-1" werden ge-
strichen.
b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 5 und 6.
5. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 73.11 werden wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I erhält der Absatz 4 folgende Fassung:
B (4) Als Spundwandstahl werden - in der Regel gewalzte,
gepreßte oder gezogene - Spezialprofile bezeichnet, die da-
durch gekennzeichnet sind, daß sie sich durch einfaches Inein-
anderschieben oder durch passende Verbindungsstücke (Schloß-
stäbe) zusammenfügen lassen. Diese Profile haben zumindest
an den Längsseiten z. B. Haken, Nocken, Nuten, Wülste, die die
gegenseitige Verbindung ermöglichen. Der aus zusammengesetz-
ten Elementen (durch Schweißen, Nieten, Zusammenfügen usw.)
hergestellte Spundwandstahl, der z.B. als Anschluß- oder Ver-
bindungsstück verwendet wird, sowie Spundwandstahl mit an-
geschweißten Fußplatten und die sogenannten Kanal- und Stol-
lendielen gehören auch hierher.
b) In Abschnitt II erhält der Buchstabe c folgende Fassung:
.c) Zusammensetzungen von Spundwandstahl, z. B. Stahlpfähle,
nicht mit Schloßteilen zur Verbindung mit anderem Spund-
wandstahl versehen (Tarifnr. 73.21)."
6. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 73.21 erhält in Abschnitt II der Buch-
stabe c folgende Fassung:
.c) Aus zusammengesetzten Elementen hergestellter Spundwand-
stahl (Tarifnr. 73.11). •
7. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 83.09 werden wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I Abs. 3 wird in der ersten Zeile das Wort .Splinte•
geändert in .Zweispitzniete".
b) In Abschnitt II wird in Buchstabe a das Wort .Splinte" geändert
in .Zweispitzniete".
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2
des Fünften Zolländerungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Die Änderungen in § 1 Nrn. 1, 4, 5, 6 und 7 treten mit Wirkung vom
1. Juli 1960 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am fünften Tage
nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 9. September 1960
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
2214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
b) Die bisherigen Absätze 37 bis 40 werden Absätze 38 bis 41.
4. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 73.10 werden in Abschnitt I wie folgt
geändert:
a) Der Absatz 5 und die Randbezeichnung .A-1" werden ge-
strichen.
b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 5 und 6.
5. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 73.11 werden wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I erhält der Absatz 4 folgende Fassung:
B (4) Als Spundwandstahl werden - in der Regel gewalzte,
gepreßte oder gezogene - Spezialprofile bezeichnet, die da-
durch gekennzeichnet sind, daß sie sich durch einfaches Inein-
anderschieben oder durch passende Verbindungsstücke (Schloß-
stäbe) zusammenfügen lassen. Diese Profile haben zumindest
an den Längsseiten z. B. Haken, Nocken, Nuten, Wülste, die die
gegenseitige Verbindung ermöglichen. Der aus zusammengesetz-
ten Elementen (durch Schweißen, Nieten, Zusammenfügen usw.)
hergestellte Spundwandstahl, der z.B. als Anschluß- oder Ver-
bindungsstück verwendet wird, sowie Spundwandstahl mit an-
geschweißten Fußplatten und die sogenannten Kanal- und Stol-
lendielen gehören auch hierher.
b) In Abschnitt II erhält der Buchstabe c folgende Fassung:
.c) Zusammensetzungen von Spundwandstahl, z. B. Stahlpfähle,
nicht mit Schloßteilen zur Verbindung mit anderem Spund-
wandstahl versehen (Tarifnr. 73.21)."
6. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 73.21 erhält in Abschnitt II der Buch-
stabe c folgende Fassung:
.c) Aus zusammengesetzten Elementen hergestellter Spundwand-
stahl (Tarifnr. 73.11). •
7. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 83.09 werden wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I Abs. 3 wird in der ersten Zeile das Wort .Splinte•
geändert in .Zweispitzniete".
b) In Abschnitt II wird in Buchstabe a das Wort .Splinte" geändert
in .Zweispitzniete".
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2
des Fünften Zolländerungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Die Änderungen in § 1 Nrn. 1, 4, 5, 6 und 7 treten mit Wirkung vom
1. Juli 1960 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am fünften Tage
nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 9. September 1960
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
2214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
b) Die bisherigen Absätze 37 bis 40 werden Absätze 38 bis 41.
4. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 73.10 werden in Abschnitt I wie folgt
geändert:
a) Der Absatz 5 und die Randbezeichnung .A-1" werden ge-
strichen.
b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 5 und 6.
5. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 73.11 werden wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I erhält der Absatz 4 folgende Fassung:
B (4) Als Spundwandstahl werden - in der Regel gewalzte,
gepreßte oder gezogene - Spezialprofile bezeichnet, die da-
durch gekennzeichnet sind, daß sie sich durch einfaches Inein-
anderschieben oder durch passende Verbindungsstücke (Schloß-
stäbe) zusammenfügen lassen. Diese Profile haben zumindest
an den Längsseiten z. B. Haken, Nocken, Nuten, Wülste, die die
gegenseitige Verbindung ermöglichen. Der aus zusammengesetz-
ten Elementen (durch Schweißen, Nieten, Zusammenfügen usw.)
hergestellte Spundwandstahl, der z.B. als Anschluß- oder Ver-
bindungsstück verwendet wird, sowie Spundwandstahl mit an-
geschweißten Fußplatten und die sogenannten Kanal- und Stol-
lendielen gehören auch hierher.
b) In Abschnitt II erhält der Buchstabe c folgende Fassung:
.c) Zusammensetzungen von Spundwandstahl, z. B. Stahlpfähle,
nicht mit Schloßteilen zur Verbindung mit anderem Spund-
wandstahl versehen (Tarifnr. 73.21)."
6. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 73.21 erhält in Abschnitt II der Buch-
stabe c folgende Fassung:
.c) Aus zusammengesetzten Elementen hergestellter Spundwand-
stahl (Tarifnr. 73.11). •
7. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 83.09 werden wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I Abs. 3 wird in der ersten Zeile das Wort .Splinte•
geändert in .Zweispitzniete".
b) In Abschnitt II wird in Buchstabe a das Wort .Splinte" geändert
in .Zweispitzniete".
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2
des Fünften Zolländerungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Die Änderungen in § 1 Nrn. 1, 4, 5, 6 und 7 treten mit Wirkung vom
1. Juli 1960 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am fünften Tage
nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 9. September 1960
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
2214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
b) Die bisherigen Absätze 37 bis 40 werden Absätze 38 bis 41.
4. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 73.10 werden in Abschnitt I wie folgt
geändert:
a) Der Absatz 5 und die Randbezeichnung .A-1" werden ge-
strichen.
b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 5 und 6.
5. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 73.11 werden wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I erhält der Absatz 4 folgende Fassung:
B (4) Als Spundwandstahl werden - in der Regel gewalzte,
gepreßte oder gezogene - Spezialprofile bezeichnet, die da-
durch gekennzeichnet sind, daß sie sich durch einfaches Inein-
anderschieben oder durch passende Verbindungsstücke (Schloß-
stäbe) zusammenfügen lassen. Diese Profile haben zumindest
an den Längsseiten z. B. Haken, Nocken, Nuten, Wülste, die die
gegenseitige Verbindung ermöglichen. Der aus zusammengesetz-
ten Elementen (durch Schweißen, Nieten, Zusammenfügen usw.)
hergestellte Spundwandstahl, der z.B. als Anschluß- oder Ver-
bindungsstück verwendet wird, sowie Spundwandstahl mit an-
geschweißten Fußplatten und die sogenannten Kanal- und Stol-
lendielen gehören auch hierher.
b) In Abschnitt II erhält der Buchstabe c folgende Fassung:
.c) Zusammensetzungen von Spundwandstahl, z. B. Stahlpfähle,
nicht mit Schloßteilen zur Verbindung mit anderem Spund-
wandstahl versehen (Tarifnr. 73.21)."
6. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 73.21 erhält in Abschnitt II der Buch-
stabe c folgende Fassung:
.c) Aus zusammengesetzten Elementen hergestellter Spundwand-
stahl (Tarifnr. 73.11). •
7. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 83.09 werden wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I Abs. 3 wird in der ersten Zeile das Wort .Splinte•
geändert in .Zweispitzniete".
b) In Abschnitt II wird in Buchstabe a das Wort .Splinte" geändert
in .Zweispitzniete".
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2
des Fünften Zolländerungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Die Änderungen in § 1 Nrn. 1, 4, 5, 6 und 7 treten mit Wirkung vom
1. Juli 1960 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am fünften Tage
nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 9. September 1960
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
2214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
b) Die bisherigen Absätze 37 bis 40 werden Absätze 38 bis 41.
4. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 73.10 werden in Abschnitt I wie folgt
geändert:
a) Der Absatz 5 und die Randbezeichnung .A-1" werden ge-
strichen.
b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 5 und 6.
5. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 73.11 werden wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I erhält der Absatz 4 folgende Fassung:
B (4) Als Spundwandstahl werden - in der Regel gewalzte,
gepreßte oder gezogene - Spezialprofile bezeichnet, die da-
durch gekennzeichnet sind, daß sie sich durch einfaches Inein-
anderschieben oder durch passende Verbindungsstücke (Schloß-
stäbe) zusammenfügen lassen. Diese Profile haben zumindest
an den Längsseiten z. B. Haken, Nocken, Nuten, Wülste, die die
gegenseitige Verbindung ermöglichen. Der aus zusammengesetz-
ten Elementen (durch Schweißen, Nieten, Zusammenfügen usw.)
hergestellte Spundwandstahl, der z.B. als Anschluß- oder Ver-
bindungsstück verwendet wird, sowie Spundwandstahl mit an-
geschweißten Fußplatten und die sogenannten Kanal- und Stol-
lendielen gehören auch hierher.
b) In Abschnitt II erhält der Buchstabe c folgende Fassung:
.c) Zusammensetzungen von Spundwandstahl, z. B. Stahlpfähle,
nicht mit Schloßteilen zur Verbindung mit anderem Spund-
wandstahl versehen (Tarifnr. 73.21)."
6. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 73.21 erhält in Abschnitt II der Buch-
stabe c folgende Fassung:
.c) Aus zusammengesetzten Elementen hergestellter Spundwand-
stahl (Tarifnr. 73.11). •
7. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 83.09 werden wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I Abs. 3 wird in der ersten Zeile das Wort .Splinte•
geändert in .Zweispitzniete".
b) In Abschnitt II wird in Buchstabe a das Wort .Splinte" geändert
in .Zweispitzniete".
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2
des Fünften Zolländerungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Die Änderungen in § 1 Nrn. 1, 4, 5, 6 und 7 treten mit Wirkung vom
1. Juli 1960 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am fünften Tage
nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 9. September 1960
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel