2198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Vierte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Seelotsreviere, ihre Grenzen und die Lotsenslgnale
Vom 24. August 1960
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und des § 58 ~r. 4 c) das Signal ,PT des. Internationalen
des Gesetzes über das Seelotswesen vom 13. Okto- Signalbuches;
ber 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1035) wird verordnet: 2. bei Nacht und bei unsichtigem Wetter
Artikel I a) Blaufeuer, die alle 15 Minuten abge-
brannt werden, oder
Die Verordnung über die Seelotsreviere, ihre
b) ein unmittelbar über der Reeling
Grenzen und die Lotsensignale vom 20. September
in Zwischenräumen von kurzer Dauer
1955 (Bundesgesetzbl. II S. 881), zuletzt geändert
gezeigtes helles weißes Licht, das
durdl. die Verordnung vom 23. August 1958 (Bundes-
jedesmal ungefähr eine Minute lang
gesetzbl. II S. 333), wird wie folgt geändert:
sichtbar ist, oder
t. In der Kurzbezeidl.nung der Verordnung wer- c) die als Schall- oder Blinksignal ge-
den die Worte .und LotsensignalordnungM ge- gebenen Morsesignale ,G' (G =
strichen. - - · ) oder ,PT' (PT=·--·,-).
2. In § 1 werden nach den Worten .Nord-Ostsee- (2) Führer von Fahrzeugen, die auf den
Kanal II/Kieler Förde" ein Beistrich und die Außenstationen einen Seelotsen anfordern wol-
Worte „Flensburger Förde" eingefügt. len, sollen die voraussichtliche Ankunftszeit
zwölf Stunden vorher anmelden (ETA-Meldung).
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird der Punkt gestrichen und § 8
werden die Worte .sowie die Fahrtstrecke Besonderes Anforderungssignal für die Jade
von den Schleusen Brunsbüttelkoog zur Zur Anforderung eines Seelotsen für die Jade
äußeren Grenze der Reede des Nord-Ostsee- (nacb Wilhelmshaven) bei der Station des Lot-
Kanals. • angefügt. sendampfers bei Feuerschiff ,Weser' dienen
b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: 1. bei Tage das allgemeine Anforderungs-
.Das Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I um- signal für Seelotsen (§ 7) und die darunter
faßt alle Fahrtstrecken zwischen den Schleu- gesetzte Flagge ,J' des Internationalen
sen Brunsbüttelkoog und Nübbel sowie die Signalbuches,
Fahrtstrecke von der äußeren Grenze der 2. bei Nacht und bei unsichtigem Wetter das
Reede des Nord-Ostsee-Kanals zu den als Schall- oder Blinksignal gegebene
Schleusen Brunsbüttelkoog. • Morsesignal ,J' (J = · - - -). •
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-
gefügt: 7. Nach§ 8 wird folgender neuer§ 9 eingefügt:
,,(5) Das Seelotsrevier Flensburger Förde .§ 9
umfaßt alle Fahrtstrecken auf der Flensbur- Besondere Anforderungssignale
ger Förde zwischen Flensburg und der für die Ems, Weser, Elbe
Tonne 7 des Zwangsweges 8. • und den Nord-Ostsee-Kana~
d) Absatz 5 wird Absatz 6. (1) Soll ein Seelotse
4. In § 3 Abs. 1 Nr. 4 werden nach den Worten vor dem Hafen Emden
.Kieler Förde" ein Beistrich und die Worte für die Fahrt nach der Außenstation des
.Flensburger Förde" eingefügt. Lotsendampfers,
auf der Reede vor Bremerhaven
5. § 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung: für die Fahrt nacb der Außenstation des
„2. die Voraussetzungen, unter denen Schiffe Lotsendampfers,
zur Annahme eines Lotsen verpflidl.tet sind,". auf der Reede vor Brunsbüttelkoog
für die Fahrt nach der Außenstation des
6. §§ 7 und 8 erhalten folgende Fassung: Lotsendampfers
.§ 7 angefordert werden, so dient als Signal
Anforderungssignale für Seelotsen 1. bei Tage das allgemeine Anforderungs-
(1) Als Signale zur Anforderung eines See- signal für Seelotsen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1
lotsen dienen vorbehaltlich der§§ 8 und 9 Buchstabe a oder b,
1. bei Tage 2. bei Nacbt und bei unsichtigem Wetter
a) die am Vormast geheißte, mit einem das als Schall- oder Blinksignal gege-
weißen Streifen von 1/s der Flaggen- bene Morsesignal , - - - ·'.
breite umgebene Bundesflagge (Lot- (2) Soll ein Seelotse
senflagge) oder auf der Reede vor Bremerhaven
b) die Flagge ,G' des Internationalen für die Fahrt nach einem niedersächsischen
Signalbuches oder Hafen im Wesergebiet,
2198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Vierte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Seelotsreviere, ihre Grenzen und die Lotsenslgnale
Vom 24. August 1960
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und des § 58 ~r. 4 c) das Signal ,PT des. Internationalen
des Gesetzes über das Seelotswesen vom 13. Okto- Signalbuches;
ber 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1035) wird verordnet: 2. bei Nacht und bei unsichtigem Wetter
Artikel I a) Blaufeuer, die alle 15 Minuten abge-
brannt werden, oder
Die Verordnung über die Seelotsreviere, ihre
b) ein unmittelbar über der Reeling
Grenzen und die Lotsensignale vom 20. September
in Zwischenräumen von kurzer Dauer
1955 (Bundesgesetzbl. II S. 881), zuletzt geändert
gezeigtes helles weißes Licht, das
durdl. die Verordnung vom 23. August 1958 (Bundes-
jedesmal ungefähr eine Minute lang
gesetzbl. II S. 333), wird wie folgt geändert:
sichtbar ist, oder
t. In der Kurzbezeidl.nung der Verordnung wer- c) die als Schall- oder Blinksignal ge-
den die Worte .und LotsensignalordnungM ge- gebenen Morsesignale ,G' (G =
strichen. - - · ) oder ,PT' (PT=·--·,-).
2. In § 1 werden nach den Worten .Nord-Ostsee- (2) Führer von Fahrzeugen, die auf den
Kanal II/Kieler Förde" ein Beistrich und die Außenstationen einen Seelotsen anfordern wol-
Worte „Flensburger Förde" eingefügt. len, sollen die voraussichtliche Ankunftszeit
zwölf Stunden vorher anmelden (ETA-Meldung).
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird der Punkt gestrichen und § 8
werden die Worte .sowie die Fahrtstrecke Besonderes Anforderungssignal für die Jade
von den Schleusen Brunsbüttelkoog zur Zur Anforderung eines Seelotsen für die Jade
äußeren Grenze der Reede des Nord-Ostsee- (nacb Wilhelmshaven) bei der Station des Lot-
Kanals. • angefügt. sendampfers bei Feuerschiff ,Weser' dienen
b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: 1. bei Tage das allgemeine Anforderungs-
.Das Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I um- signal für Seelotsen (§ 7) und die darunter
faßt alle Fahrtstrecken zwischen den Schleu- gesetzte Flagge ,J' des Internationalen
sen Brunsbüttelkoog und Nübbel sowie die Signalbuches,
Fahrtstrecke von der äußeren Grenze der 2. bei Nacht und bei unsichtigem Wetter das
Reede des Nord-Ostsee-Kanals zu den als Schall- oder Blinksignal gegebene
Schleusen Brunsbüttelkoog. • Morsesignal ,J' (J = · - - -). •
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-
gefügt: 7. Nach§ 8 wird folgender neuer§ 9 eingefügt:
,,(5) Das Seelotsrevier Flensburger Förde .§ 9
umfaßt alle Fahrtstrecken auf der Flensbur- Besondere Anforderungssignale
ger Förde zwischen Flensburg und der für die Ems, Weser, Elbe
Tonne 7 des Zwangsweges 8. • und den Nord-Ostsee-Kana~
d) Absatz 5 wird Absatz 6. (1) Soll ein Seelotse
4. In § 3 Abs. 1 Nr. 4 werden nach den Worten vor dem Hafen Emden
.Kieler Förde" ein Beistrich und die Worte für die Fahrt nach der Außenstation des
.Flensburger Förde" eingefügt. Lotsendampfers,
auf der Reede vor Bremerhaven
5. § 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung: für die Fahrt nacb der Außenstation des
„2. die Voraussetzungen, unter denen Schiffe Lotsendampfers,
zur Annahme eines Lotsen verpflidl.tet sind,". auf der Reede vor Brunsbüttelkoog
für die Fahrt nach der Außenstation des
6. §§ 7 und 8 erhalten folgende Fassung: Lotsendampfers
.§ 7 angefordert werden, so dient als Signal
Anforderungssignale für Seelotsen 1. bei Tage das allgemeine Anforderungs-
(1) Als Signale zur Anforderung eines See- signal für Seelotsen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1
lotsen dienen vorbehaltlich der§§ 8 und 9 Buchstabe a oder b,
1. bei Tage 2. bei Nacbt und bei unsichtigem Wetter
a) die am Vormast geheißte, mit einem das als Schall- oder Blinksignal gege-
weißen Streifen von 1/s der Flaggen- bene Morsesignal , - - - ·'.
breite umgebene Bundesflagge (Lot- (2) Soll ein Seelotse
senflagge) oder auf der Reede vor Bremerhaven
b) die Flagge ,G' des Internationalen für die Fahrt nach einem niedersächsischen
Signalbuches oder Hafen im Wesergebiet,
2198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Vierte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Seelotsreviere, ihre Grenzen und die Lotsenslgnale
Vom 24. August 1960
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und des § 58 ~r. 4 c) das Signal ,PT des. Internationalen
des Gesetzes über das Seelotswesen vom 13. Okto- Signalbuches;
ber 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1035) wird verordnet: 2. bei Nacht und bei unsichtigem Wetter
Artikel I a) Blaufeuer, die alle 15 Minuten abge-
brannt werden, oder
Die Verordnung über die Seelotsreviere, ihre
b) ein unmittelbar über der Reeling
Grenzen und die Lotsensignale vom 20. September
in Zwischenräumen von kurzer Dauer
1955 (Bundesgesetzbl. II S. 881), zuletzt geändert
gezeigtes helles weißes Licht, das
durdl. die Verordnung vom 23. August 1958 (Bundes-
jedesmal ungefähr eine Minute lang
gesetzbl. II S. 333), wird wie folgt geändert:
sichtbar ist, oder
t. In der Kurzbezeidl.nung der Verordnung wer- c) die als Schall- oder Blinksignal ge-
den die Worte .und LotsensignalordnungM ge- gebenen Morsesignale ,G' (G =
strichen. - - · ) oder ,PT' (PT=·--·,-).
2. In § 1 werden nach den Worten .Nord-Ostsee- (2) Führer von Fahrzeugen, die auf den
Kanal II/Kieler Förde" ein Beistrich und die Außenstationen einen Seelotsen anfordern wol-
Worte „Flensburger Förde" eingefügt. len, sollen die voraussichtliche Ankunftszeit
zwölf Stunden vorher anmelden (ETA-Meldung).
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird der Punkt gestrichen und § 8
werden die Worte .sowie die Fahrtstrecke Besonderes Anforderungssignal für die Jade
von den Schleusen Brunsbüttelkoog zur Zur Anforderung eines Seelotsen für die Jade
äußeren Grenze der Reede des Nord-Ostsee- (nacb Wilhelmshaven) bei der Station des Lot-
Kanals. • angefügt. sendampfers bei Feuerschiff ,Weser' dienen
b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: 1. bei Tage das allgemeine Anforderungs-
.Das Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I um- signal für Seelotsen (§ 7) und die darunter
faßt alle Fahrtstrecken zwischen den Schleu- gesetzte Flagge ,J' des Internationalen
sen Brunsbüttelkoog und Nübbel sowie die Signalbuches,
Fahrtstrecke von der äußeren Grenze der 2. bei Nacht und bei unsichtigem Wetter das
Reede des Nord-Ostsee-Kanals zu den als Schall- oder Blinksignal gegebene
Schleusen Brunsbüttelkoog. • Morsesignal ,J' (J = · - - -). •
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-
gefügt: 7. Nach§ 8 wird folgender neuer§ 9 eingefügt:
,,(5) Das Seelotsrevier Flensburger Förde .§ 9
umfaßt alle Fahrtstrecken auf der Flensbur- Besondere Anforderungssignale
ger Förde zwischen Flensburg und der für die Ems, Weser, Elbe
Tonne 7 des Zwangsweges 8. • und den Nord-Ostsee-Kana~
d) Absatz 5 wird Absatz 6. (1) Soll ein Seelotse
4. In § 3 Abs. 1 Nr. 4 werden nach den Worten vor dem Hafen Emden
.Kieler Förde" ein Beistrich und die Worte für die Fahrt nach der Außenstation des
.Flensburger Förde" eingefügt. Lotsendampfers,
auf der Reede vor Bremerhaven
5. § 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung: für die Fahrt nacb der Außenstation des
„2. die Voraussetzungen, unter denen Schiffe Lotsendampfers,
zur Annahme eines Lotsen verpflidl.tet sind,". auf der Reede vor Brunsbüttelkoog
für die Fahrt nach der Außenstation des
6. §§ 7 und 8 erhalten folgende Fassung: Lotsendampfers
.§ 7 angefordert werden, so dient als Signal
Anforderungssignale für Seelotsen 1. bei Tage das allgemeine Anforderungs-
(1) Als Signale zur Anforderung eines See- signal für Seelotsen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1
lotsen dienen vorbehaltlich der§§ 8 und 9 Buchstabe a oder b,
1. bei Tage 2. bei Nacbt und bei unsichtigem Wetter
a) die am Vormast geheißte, mit einem das als Schall- oder Blinksignal gege-
weißen Streifen von 1/s der Flaggen- bene Morsesignal , - - - ·'.
breite umgebene Bundesflagge (Lot- (2) Soll ein Seelotse
senflagge) oder auf der Reede vor Bremerhaven
b) die Flagge ,G' des Internationalen für die Fahrt nach einem niedersächsischen
Signalbuches oder Hafen im Wesergebiet,