2161
Bundesgesetzblatt
Teil II
1960 Aus~egeben zu Bonn am 24. August 1960 Nr. 44
Tag Inhalt: Seite
18. 8. 60 Gesetz zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und
Durchgangsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2161
Gesetz
zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen vom 5. Februar 1958
über den Grenz- und Durchgangsverkehr
Vom 18. August 1960
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Bern am· 5. Februar 1958 unterzeichneten
deutsch-schweizerischen Abkommen über den Grenz-
und Durchgangsverkehr nebst Schlußprotokoll und
Briefwechsel vom gleichen Tage wird zugestimmt.
Das Abkommen nebst Schlußprotokoll und Brief-
wechsel wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
stellt.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
Artikel 28 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
blatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. August 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano
Z 1998 A
2162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Deutsch-schweizerisches Abkommen
über den Grenz- und Durchgangsverkehr
(in der Fassung des Schriftwechsels
vom 7./23. November 1959)
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND wie des Reb- und Tabakbaues. Diese Vergün-
und stigung kann versagt werden, wenn nach den
besonderen örtlichen Verhältnissen die Ge-
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, fahr eines Mißbrauchs besteht.
IN DEM BESTREBEN, den grenznachbarlid1en Verkehr 2. zum vorübergehenden Verbleib:
und den Durchgangsverkehr zwischen den beiden Staaten Geräte, Fahrzeuge, Maschinen und ihr Zubehör
zu erleichtern, sowie Arbeitstiere.
HABEN folgendes vereinbart: (2) Die Vergünstigungen gemäß Absatz 1 genießen
auch die angrenzenden Länder, Kantone und Gemeinden
sowie sonstige juristische Personen, deren Sitz und Wirt-
I. Abschnitt schaftsgebäude sich in der anstoßenden Zollgrenzzone
Grenzverkehr befinden und deren Verwaltung in dieser Zollgrenzzone
geführt wird.
Artikel 1 Artikel 3
Allgemeine Bestimmungen Weidegang und Verbringen von Tieren über die Grenze
(1) Grenzverkehr im Sinne dieses Abkommens ist der zu anderen Zwecken
in diesem Abschnitt geregelte nachbarliche Warenver- Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit:
kehr zwischen den beiderseitigen Zollgrenzzonen. Als
1. Tiere, die Grenzhewohner der einen Zollgrenzzone
Zollgrenzzonen gelten die beiderseitigen Gebietsstreifen,
aus dieser auf Weideplätze in der anderen Zoll-
die sich entlang der gemeinsamen Zollgrenze und am
grenzzone bringen und spätestens am folgenden
Bodensee entlang den Ufern auf eine Tiefe von 10 km Tage zurückbringen;
erstrecken. Durch besondere örtliche Verhältnisse be-
dingte Abweichungen bis zu einer Gesamtzonentiefe von 2. Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone
20 km bleiben vorbehalten. aus dieser zum Wiegen, Belegen, Beschlagen, Schnei-
den oder zur tierärztlichen Behandlung in die andere
(2) Die Ortschaften, die unter die Bestimmungen dieses Zollurenzzone bringen und nachher zurückbringen.
Abkommens fallen, sind in Anlage I aufgeführt. Die Zoll-
verwaltungen der beiden Staaten können die in dieser Artikel 4
Anlage enthaltenen Verzeichnisse im Rahmen des Absat-
zes 1 im gegenseitigen Einverständnis abändern.
Einfuhr der persönlichen Verpflegung in beide Staaten
(1; Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit
(3) Grenzbewohner im Sinne dieses Abkommens sind
die von Grenzbewohnern der einen Zollgrenzzone in die
natürliche Personen, die in den Zollgrenzzonen ihren
andere Zollgrenzzone als persönliche Verpflegung mitge-
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben.
führten oder für sie zu diesem Zweck von ihren Ange-
hörigen oder Angestellten nachgebrachten Nahrungsmit-
Artikel 2 tel und Getränke, soweit sie den Tagesbedarf nicht über-
steigen. Diese Vergünstigung erstreckt sich nicht auf
Land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaitungsverkehr
alkoholische Getränke, mit Ausnahme von Wein aus fri-
(1) Grenzbewohner, die ihre Wohn- und Wirtschafts- schen Weintrauben, Obstwein und Bier.
gebäude in der Zollgrenzzone des einen Staates haben,
(2) Die Abgabenbefreiung für Tabakwaren als Reise-
können, sofern sie von diesen aus in der Zollgrenzzone
bedarf im Grenzverkehr regelt sich, unbeschadet der
des anderen Staates gelegene Grundstücke bewirtschaf-
Vorschrift des Artikels 11, nach den jeweiligen Bestim-
ten, im Rahmen der Bewirtschaftung dieser Grundstücke
mungen der beiden Staaten.
frei von Ein- und Ausgangsabgaben ein- und ausführen:
1. zum endgültigen Verbleib: Artikel5
a} die erforderlichen Hilfsmittel, wie Düngemit- Einfuhr von Arzneimitteln in beide Staaten
tel jeder Art, Pflanzenschutzmittel, Pflanzen Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit
und Pflanzenteile zu Pflanzzwecken, Saatgut, Arzneimittel in Aufmachung für den Einzelverkauf sowie
Pfähle, Stangen, Rebstecken und Material für Verbands- und Desinfektionsmittel,
Zäune sowie Treibstoffe, Schmiermittel, Fut-
termittel und sonstigen Bedarf für Maschinen, 1. die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone für den
Fahrzeuge und Arbeitstiere. Die nicht ver- eigenen Bedarf aus der andern Zollgrenzzone mit-
brauchten Mengen sind zurückzuführen; bringen, wenn sie nach ihrer Menge zum unmittel-
baren Verbrauch bestimmt sind und den Grenzbe-
b} die aus diesen Grundstücken gewonnenen wohnern der Bezug im Inland nach den örtlichen
rohen Erzeugnisse, mit Ausnahme der Erzeug- Verhältnissen nicht zugemutet werden kann;
nisse des Reb- und Tabakbaues;
2. die Arzte, Tierärzte und Hebammen aus der einen
c} bei von der Zollgrenze durchschnittenen Zollgrenzzone zur unmittelbaren Verwendung bei
Grundstücken alle daraus gewonnenen Er- der Behandlung in der anderen Zollgrenzzone mit-
zeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, ein- bringen, wobei die nicht verbrauchten Mengen in
schließlich der Erzeugnisse der Tierzucht so- die Herkunftszone zurückzubringen sind.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1960 2163
Artikel 6 Dies gilt in beiden Fällen jedoch nicht, wenn das ver-
wendete Neumaterial in dem Staate, wo die Veredelung
Einfuhr von Blumen und Zierpflanzen in beide Staaten stattfindet, sich nicht im freien Verkehr befunden hat
Natürliche und künstliche Blumen sowie Zierpflanzen oder wenn Ersatz- oder Zubehörteile in Maschinen oder
- auch in Sträußen, Kränzen oder Töpfen - , die Grenz- Fahrzeuge eingebaut werden.
bewohner der einen Zollgrenzzone zu Familienfesten, re-
(3) Die Zollbehandlung der Nebenprodukte und Ab-
ligiösen Feiern, Trauerfeiern oder zur Ausschmückung
fälle, die nicht in die Herkunftszone zurückgebracht wer-
von Gräbern als persönliche Gabe in die andere Zoll-
den, richtet sich nach der Gesetzgebung des Staates, in
grenzzone mitbringen, sind von allen Ein- und Ausgangs-
dem sie verbleiben.
abgaben befreit.
Artikel 7 Artikel 10
Einfuhr von gewissen Roh- und Hilfsstoffen Waren zu anderem vorübergehende.n Gebraudi
in beide Staaten
(1) Unter der Bedingung der Wiederausfuhr in die
Düngemittel jeder Art, Flachs und Hanf in Stengeln, Herkunftszone sind von allen Ein- und Ausgangsab-
Grün- und Rauhfutter (z.B.: Gras, Futterkräuter, Heu, gaben befreit:
Häcksel), Stroh, Wald- und Riedstreue, Moos, Torf, 1. Werkzeuge, Instrumente, Geräte und Maschinen, die
Moorerde, gewöhnliche Erden, Sand und Kies, gemeine Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone in Aus-
Ton- und Töpfererde, Asche, Schlamm und Kehricht, alle übung ihrer beruflichen Tätigkeit, zu Studien- oder
unbearbeitet, die aus der Zollgrenzzone des einen Staa- Forschungszwecken oder zu künstlerischen Arbeiten
tes stammen und für den eigenen Beqarf der Grenz- in die andere Zollgrenzzone mit sich führen. Die
bewohner der andern Zollgrenzzone dorthin gebracht Maschinen dürfen nicht zur industriellen Herstellung
werden, sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben be- von Waren verwendet werden.
freit, soweit die örtlichen und wirtschaftlichen Verhält-
nisse derartige Einfuhren erfordern. 2. Andere Gegenstände einschließlich Fahrzeuge und
Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone
zum eigenen Gebrauch in die andere Zollgrenzzone
Artikel 8 mit sich führen.
Waren zum ungewissen Verkauf 3. Geräte, Fahrzeuge, Gespanne einschließlich der Zu-
behörteile, die Rettungsdienste der einen Zollgrenz-
Waren, ausgenommen Nahrungsmittel, Genußmittel zone zur Hilfeleistung bei Feuersbrünsten, Uber-
und Getränke, die von Grenzbewohnern der einen Zoll- schwemmungen, Unglücksfällen usw. in die andere
grenzzone zum ungewissen Verkauf in die andere Zoll- Zollgrenzzone mit sidl führen.
grenzzone gesandt oder gebracht werden, sind von allen
4. Fahrzeuge, die öffentliche Verwaltungen der einen
Ein- und Ausgangsabgaben befreit, wenn sie unverkauft
Zollgrenzzone zu Fahrten durch die andere Zoll-
zurückgehen.
grenzzone oder zu dort befindlichen Dienststellen
benutzen.
Artikel 9
(2) Die in Absatz 1 genannten Gegenstände sind nach
Veredelungsverkehr beendeter Tätigkeit, spätestens jedoch nach sechs Mo-
(1) Die nachgenannten Waren sind von allen Ein- und naten, in die Herkunftszone zurückzubringen.
Ausgangsabgaben befreit, wenn sie unter Beachtung des
in beiden Staaten für den Veredelungsverkehr vorge-
Artikel 11
sehenen Verfahrens zu einem der nachgenannten Zwecke
von Grenzbewohnern der einen Zollgrenzzone aus dieser Vergünstigungen bei der Einfuhr von Waren
in die andere verbracht werden und nachher in die Her- nach Deutschland
kunftszone zurück.gelangen und soweit die örtlid1en und (1) Folgende Waren sind von allen Ein- und Aus-
wirtsdrnftlichen Verhältnisse diesen Verkehr erfordern: gangsabgaben befreit, sofern sie vom Berechtigten per-
1. Holz zum Behauen, Spalten oder Sägen, Getreide sönlich zum eigenen Verbrauch oder zum Verbrauch in
zum Mahlen, Olsaaten und ölhaltige Früchte zum der Familie aus der schweizerischen in die deutsche Zoll-
Pressen, Hanf zum Reiben, Häute zum Gerben und grenzzone mitgebracht werden:
ähnliche landwirtschaftliche Erzeugnisse zu einer
vorerwähnten oder ähnlichen Bearbeitung oder Ver- 1. Je Grenzbewohner der deutschen Zollgrenzzone im
arbeitung; Alter von mehr als 16 Jahren
2. Waren des eigenen Bedarfs der Grenzbewohner und a) zweimal im Monat:
der in den beiden Zollgrenzzonen ansässigen Be- nicht mehr als
triebe zur Bearbeitung, Verarbeitung, Umarbeitung 125 g Kaffee
oder Ausbesserung. Wäschereien und Färbereien oder
können die Waren der einen Zollgrenzzone auch 60 g Kaffee-Extrakt,
durch Annahmestellen in der anderen Zollgrenzzone Kaffee-Essenz oder einer ähnlichen Zube-
entgegennehmen lassen. Für Waren zum Ausbessern reitung
entfällt die Prüfung, ob die örtlichen und wirtschaft- und
lichen Verhältnisse den Verkehr erfordern, wenn 50 g i-:ee;
sie aus dem Lande stammen, in dem sie ausge-
b) einmal in jeder Woche:
bessert werden sollen.
bis zu
(2) Die Abgabenbefreiung erstreckt sich bei wertzoll- 5 Zigarren oder
baren Waren auch auf den durch die Veredelung ent- 10 Stumpen oder
stehenden Mehrwert der Waren, bei nicht wertzollbaren 20 Zigaretten oder
Waren auch. auf das bei der Veredelung verwendete 40 g Rauchtabak
Neumaterial. lose oder in angebrochenen Packungen.
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2. Je Arbeitnehmer im Alter von mehr als 16 Jahren, Die Regierungen der beiden Staaten können Änderungen
der in der deutschen Zollgrenzzone wohnt und in des in Anlage II enthaltenen Verzeichnisses der Ziege-
der schweizerischen Zollgrenzzone arbeitet und dort leien durch einfachen· Notenaustausch vereinbaren.
entlohnt wird (Grenzgänger) und Tag:
bis zu Artikel 13
3 Zigarren oder
5 Stumpen oder Verfahren bei der Abfertigung von vorilbergehend
10 Zigaretten oder ein- und ausgeführten Waren
25 g Rauchtabak (1) Die Abgabenfreiheit bei der vorübergehenden Ein-
lose oder in angebrochenen Packungen. und Ausfuhr von Waren wird nur gewährt, wenn die
Nämlichkeit (Identität) der Ware gesichert werden kann.
(2) Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Vergünsti- Die zollamtlichen Kennzeichen des einen Staates werden
gungen nach Ziffer 1 b und 2 ist nicht zulässig. Soweit von den Zollbehörden des anderen Staates anerkannt.
die Vergünstigungen nach Ziffer 1 oder 2 in Anspruch Vorbehalten bleibt das Recht, eigene Kennzeichen anzu-
genommen werden, sind für die darüber hinausgehenden bringen.
Mengen der genannten Waren andere Abgabenvergünsti-
gungen ausgeschlossen. (2) Die Sicherstellung der Abgaben sowie Uber-
wachungs- und Sicherungsmaßnahmen sollen auf das
geringste mit ihrem Zweck zu vereinbarende Maß be-
Artikel 12 schränkt werden. Im land- und forstwirtschaftlichen Be-
Vergünstigungen bei der Einfuhr von Waren wirtschaf tungsverkehr (Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2), beim
in die Schweiz Weidegang und Verbringen von Tieren über die Grenze
(Artikel 3), für Fahrzeuge und Geräte von Rettungs-
(1) Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit: diensten (Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 3), für Fahrzeuge
öffentlicher Verwaltungen (Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 4)
1. Frisches Gemüse, Kartoffeln und Beeren, die in der
sowie für Gegenstände zum religiösen Gebrauch und
deutschen Zollgrenzzone ihren Ursprung haben und
Fahrzeuge, Instrumente und andere Gegenstände, die
von Erzeugern, ihren Angehörigen oder Bedienste-
Ärzte, Tierärzte, Hebammen und Geistliche zur Berufs-
ten oder von der zuständigen Absatzorganisation
ausübung in der anderen Zollgrenzzone benutzen (Ar-
(Verteiler) der Erzeuger zum Absatz auf Märkten
tikel 10 Absatz 1 Ziffer 1 und 2), wird von einer Sicher-
an Grenzbewohner der schweizerischen Zollgrenz-
stellung abgesehen und in der Regel auch kein Zoll-
zone für deren eigenen Bedarf mitgebracht werden,
papier ausgestellt, sofern nicht im Einzelfall Mißbräuche
sofern die mitgeführte Menge je Einbringer und hierzu Anlaß geben.
Markttag 100 kg Gesamtgewicht, davon höchstens
20 kg Kartoffeln und höchstens 20 kg Beeren, nicht (3) Anläßlich der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr
übersteigt. Dem Absatz auf Märkten wird der Ab- von Maschinen, Fahrzeugen und Tieren nach Artikel 2, 3,
satz an Markttagen und innerhalb des Marktortes 9 und 10 können Treibstoffe, Schmiermittel, Futtermittel
an dessen Bewohner in ihren Wohnstätten gleich- und übriger Bedarf in den üblichen Mengen abgaben-
gestellt. frei mitgebracht werden. Die nicht verbrauchten Mengen
sind in die Herkunftszone zurückzubringen.
2. Waren, ausgenommen Butter, Margarine und Eier,
die Grenzbewohner zu Geschenkzwecken, zum eige-
nen Gebrauch oder Verbrauch oder zur persönlichen Artikel 14
Ausübung des Berufs oder zur Verwendung im örtliche und zeitliche Erleichterungen
eigenen Betrieb in die schweizerische Zollgrenzzone
(1) Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern,
mitbringen, sofern der Abgabenbetrag 50 Rp. nicht
können die Zollbehörden der beiden Staaten im Grenz-
überschrei tel.
verkehr auf Antrag die Ein- und Ausfuhr von Waren
(2) Fische der Nm. 0301.10/12 des schweizerischen Zoll- auch über andere Wege als Zollstraßen und außerhalb
tarifs, die im Bodensee gefangen worden sind und inner- der Zollstunden gestatten. Anträge auf Erteilung solcher
halb der schweizerischen Zollgrenzzone verbraucht wer- Bewilligungen sind an die der Grenzübergangsstelle am
den, unterliegen bei der Einfuhr einem Zolls-atz von 2 Fr. nächsten gelegenen Zollämter der beiden Staaten zu
je dz. Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 50 dz nicht über- richten. Keiner Bewilligung bedürfen die Rettungsdienste
iileigen. gemäß Artikel 10 Ziffer 3. Im land- und forstwirtschaf t-
(3) Die in Anlage II genannten, in der deutschen lichen Bewirtschaftungsverkehr werden die Bewilligun-
gen gebührenfrei erteilt.
Zollgrenzzone gelegenen Ziegeleien können insgesamt
zur Verwendung innerhafü der schweizerischen Zollgrenz- (2) Die Zollverwaltungen der beiden Staaten können
zone im Kalenderjahr die folgenden von ihnen her- vereinbaren, daß Grenzbewohner der einen Zollgrenz-
gestellten Warenmengen zu den nachstehenden ermäßig- zone Waren, die zum Gebrauch oder Verbrauch unter-
ten Zollsätzen einführen: wegs bestimmt sind, außerhalb der Offnungszeiten der
Zollämter oder· auf anderen Wegen als Zollstraßen in
die andere Zollgrenzzone mit sich führen dürfen.
N, des 1 Waren- Zollsatz
sc:hweiz. Warenbezeichnung menge Fr. je dz
Zolltarifs dz Artike 1 15
Veterinärpolizeilicbe Erleichterungen
ex6904.20 Backsteine, ungelocht 2 550 -,25 Im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungs-
(Mauersteine) verkehr (Artikel 2), beim Weidegang und Verbringen
ex6904.20 Backsteine, quergelocht 4 560 -,25 von Tieren über die Grenze (Artikel 3), bei der Ein- und
(Hochlochziegel) Ausfuhr von natürlichen Düngemitteln (Artikel 7) und
von Tieren zum vorübergehenden Gebrauch (Artikel 10)
ex 6905.10 Falzziegel, roh oder 15000 -,50
wird von einer veterinärpolizeilichen Grenzabfertigung
engobiert
abgesehen. Diese Erleichterungen können von jedem
ex6905.10 Biberschwanzziegel, roh 1800 -,50 Staat vorübergehend insoweit aufgehoben werden, als
oder engobiert die Seuchenlage es erfordert.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1960 2165
II. Abschnitt (2) Die Abfertigung von Waren mit Durchgangsschein
ist nur zulässig, wenn:
Durdlgangsverkehr a) ihre Nämlichkeit (Identität) ohne besondere Schwie-
rigkeiten festgestellt und gesichert werden kann
Artikel 16 oder
Allgemeine Bestimmungen b) sie in zollsicher verschließbaren Fahrzeugen oder
Behältern befördert werden
(1) Durdlgangsverkehr im Sinne dieses Abkommens oder
ist der Verkehr mit Waren und Beförderungsmitteln c) sie ausschließlich durch die Eisenbahn befördert
zwischen zwei Orten des einen Vertragsstaates, wenn
werden und ständig in deren Gewahrsam bleiben
die Verbindungsstrecke über das Gebiet des andern
oder
Staates infolge des Grenzverlaufes oder der topographi-
schen Verhältnisse den nächsten oder verkehrstechnisch d) eine zollamtliche Begleitung nadl Artikel 19 Ab·
günstigsten Weg darstellt. satz 4 in Frage kommt.
(2) Der Durchgangsverkehr wird nach Maßgabe der Artikel 19
Bestimmungen dieses Abkommens auf allen in Anlage III
bezeichneten Verbindungsstrecken ohne Rücksicht auf den Abfertigungsverfahren
Herkunfts- und Bestimmungsort der Waren und Beförde- (1) Das Ausgangszollamt des Ausgangsstaates entschei-
rungsmittel zugelassen, soweit die betreffenden Zoll- det darüber, ob die Voraussetzungen für die Abfertigung
ämter geöffnet sind. Artikel 14 Absatz 2 gilt auch für mit Durchgangsschein vorhanden sind. Das Eingangszoll-
den Durchgangsverkehr. amt des Durchgangsstaates ist berechtigt, eine Sendung
(3) Die Zollverwaltungen der beiden Staaten können in den Ausgangsstaat zurückzuweisen oder ergänzende
im Rahmen des Absatzes 1 das Verzeidmis der Durch- Sicherungsmaßnahmen zu treffen, wenn nach seinen Fest-
gangsstrecken im gegenseitigen Einvernehmen abändern. stellungen die Nämlichkeit nicht einwandfrei gesichert
In Ausnahmefällen können die Zollbehörden der beiden werden kann, die Fahrzeuge oder Behälter nicht zoll•
Staaten im gegenseitigen Einvernehmen den Durchgangs- sicher verschließbar sind und eine Zollbegleitung nid>t
verkehr auch über in Anlage III nicht aufgeführte Strek- in Frage kommt.
ken zulassen. (2) Im Durchgangsschein für Motorfahrzeuge ist nur
(4) Im Durchgangsverkehr mit öffentlichen Transport- auf polizeiliche Kennzeichen hinzuweisen. Die Feststel-
mitteln können die Zollverwaltungen der beiden Staaten lung der Nämlichkeit wird an Hand der Fahrzeugaus-
weitergehende Verfahrenserleichterungen, als sie in die- weise durchgeführt.
sem Absdlnitt vorgesehen sind, vereinbaren. (3) Die Anforderungen, die an zollsicher verschließbare
Fahrzeuge und an solche Behälter zu stellen sind, wer-
(5) Die in diesem Absdlnitt vorgesehenen Erleidlterun- den von den beteiligten Zollverwaltungen im gegenseiti•
gen können von den zuständigen Zollbehörden verwei• gen Einvernehmen festgesetzt. Die Zollbehörden dt!S
gert werden, wenn der Verdadlt eines Mißbraudls be• Durchgangsstaates erkennen Verschlußanerkenntnisse an,
steht. die Zollbehörden des Ausgangsstaates ausgestellt haben.
(6) Bei Nadlforschungen über den Verbleib von Waren Die von den Zollämtern des Ausgangsstaates angelegten
und Beförderungsmitteln im Durchgangsverkehr werden Zollverschlüsse werden von den Zollämtern des Durch•
sid1 die Zollbehörden beider Staaten gegenseitig unter- gangsstaates anerkannt. Die Zollämter des Durchgangs•
stützen. staates können jedoch, wenn dies zur Verhütung von
Mißbräuchen erforderlich erscheint, zusätzliche Ver-
schlüsse anlegen oder unter Abnahme der Verschlüsse
Artikel 17 die Sendungen untersuchen und nachher mit eigenen
Abgabenerleldderungen im Durdlgangsverkehr Zollverschlüssen versehen. Dies ist im Durchgangsschein
festzuhalten.
(1) Im Durchgangsverkehr sind Ein- und Ausgangsab- (4) Eine zollamtliche Begleitung kann ausnahmsweise,
gaben nidlt zu entridlten und keine Sidlerheiten zu insbesondere bei Hausrat, Schausteilergut und bei ande-
leisten, wenn das in diesem Absdlnitt vorgeschriebene ren Waren, dann angeordnet werden, wenn die betref-
Verfahren eingehalten wird. fenden Beförderungs- und Verpackungsmittel infolge des
(2) Werden die für den Durchgangsverkehr geltenden außerordentlichen Gewichts oder Umfangs ihrer Ladung
Bestimmungen nicht eingehalten, so sind die geschulde- nicht zollsicher verschließbar sind und das Eingangszoll•
ten Abgaben zu entrichten. Von ihrer Erhebung wird amt des Durchgangsstaates mit der Begleitung einver-
abgesehen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß die standen ist. Die Begleitung ist vom Zollpersonal des
Ware oder das Beförderungsmittel in unverändertem Zu- Staates auszuführen, über dessen Gebiet die Sendung
stand in den Ausgangsstaat zurückgeführt wird oder zu- befördert wird.
rückgeführt worden ist, (5) Bei der Wiedervorführung der Waren und Beför•
derungsmittel ist der Durchgangssdlein dem Ausgangs-
zollamt des Durchgangsstaates und dem Eingangszollamt
Artikel 18
des Ausgangsstaates zur Erledigung vorzulegen.
Durdlgangssdlein (6) Abänderungen oder Ergänzungen der Durchgangs•
scheine dürfen nur von Zollämtern vorgenommen wer-
(1) Im Durdlgangsverkehr wird die Abfertigung mit den. Sie sind durch Handzeichen des Beamten und Amts•
einem Durchgangsschein vorgenommen, der von den Zoll- stempel zu bestätigen.
behörden beider Staaten vereinbart und gemeinsam ver-
wendet wird. Die Ausstellung von Durchgangsscheinen Artikel 20
unterbleibt für abgabenfreie Waren, für gebrauchte Fahr-
räder und für Fahrzeuge, die zum Grenzübertritt keine Durdlgangszeiten
Zollpapiere benötigen. Für Fahrzeuge, die zum Grenz- Die Gültigkeit des Durchgangsscheines ist grundsätz-
übertritt Zollpapiere benötigen, unterbleibt sie nur, wenn lich auf die für den Durchgang ohne Aufenthalt be-
der Fahrzeugführer die Abfertigung auf Grund dieser nötigte Zeit befristet. Die Durchgangszeiten betragen je-
Zollpapiere beantragt. dodl höchstens:
2166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
1. für Sendungen, die ausschließlich mit der Eisenbahn (3) Bei seuchenfreier Lage sind die zuständigen beam-
befördert werden und ständig in deren Gewahrsam teten Tierärzte der beiderseitigen Zollgrenzzonen be-
bleiben: 1 Monat; fugt, in besonderen Fällen innerhalb des nachbarlichen
2. in den übrigen Fällen: 24 Stunden. Durchgangsverkehrs im gegenseitigen Einvernehmen Er-
leichterungen zu gestatten.
Artikel 21
Verhalten während des Durchgangs Artikel 23
(1) Das Auf-, Ab- und Umladen von Waren während Pflanzenschutzbestimmungen
des Durchgangs ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für Im Durchgangsverkehr sind für Pflanzen und Pflanzen-
Sendungen, die ausschließlich mit der Eisenbahn be- teile Ursprungs- oder Gesundheitszeugnisse nicht erfor-
fördert werden und ständig in deren Gewahrsam bleiben. derlich. Eine pflanzensanitäre Grenzabfertigung wird nur
(2) Mit Ausnahme des notwendigen Umsteigens bei
vorgenommen, wenn besondere Gefahren dazu Anlaß
öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen Pe,rsonen während geben. Die zuständigen Stellen der beiden Vertrags-
des Durchgangs weder aufgenommen noch abgesetzt staaten unterrichten sich gegenseitig über das Vorhan-
werden. densein solcher Gefahren.
(3) Von der Durchgangsstrecke darf nur abgewichen
werden, wenn diese unbefahrbar ist.
III. Abschnitt
(4) Werden Waren oder Beförderungsmittel während
des Durchgangs ganz oder teilweise vernichtet oder ge- Gemeinsame Bestimmungen
raten sie während des Durchgangs in Verlust, so ist dies
unverzüglich der nächsten Zoll- oder Polizeidienststelle
A rti k e I 24
zu melden und von ihr eine schriftliche Tatbestandsauf-
nahme zu verlangen. Diese ist dem Ausgangszollamt des Umfang der Abgabenfreiheit und Anwendung
Durchgangsstaates und dem Eingangszollamt des Aus- der Ein- und Ausfuhrverbote
gangsstaates vorzulegen. sowie der übrigen Gesetzgebung
(!) Ein- und Ausgangsabgaben im Sinne dieses Abkom-
mens sind die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen
Artikel 22 anläßlich der \Varenein- und -ausfuhr erhobenen Steuern
und Gebühren, jedoch nicht Gebühren für besondere
Veterinärpolizeiliche Bestimmungen Dienstleistungen.
(1) Im Durchgangsverkehr wird die Durchfuhr von (2) Waren, die nach diesem Abkommen Abgabenfrei-
lebenden Tieren, von tierischen Teilen (Fleisch, Häute heit oder Abgabenbegünstigung genießen, sind von wirt-
usw.) und Erzeugnissen (Milch usw.) sowie von Gegen- sdrnftlichen Ein- und Ausiuhrverboten und -beschrän-
ständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können kungen befreit. Die für solche Waren zu leistenden
(Mist, Jauche usw.). ohne grenztierärztliche Untersuchung Zahlungen unterliegen nicht den in den beiden Staaten
unter folgenden Bedingungen gestattet: jeweils geltenden Beschränkungen des Zahlungsverkehrs.
a) Bei der Durchfuhr von Tieren - ausgenommen [in- Beides gilt nicht für \,\Taren zum ungewissen Verkauf
hufer, die als Zug-, Trag- oder Reittiere benutzt gemäß Artikel 8.
werden - muß durch ein gemeindeamtliches Zeug- (3) Die übrige in den beiden Staaten geltende Gesetz-
nis nachgewiesen sein, daß die Tiere aus einer gebung wird über das vorliegende Abkommen hinau„
Ortschaft oder einem Bestand in der Zollgrenzzone nicht berührt.
herkommen und daß weder die Ortschaft noch der
Bestand amtlichen Sperrmaßnahmen wegen Ver- Artikel 25
dachts oder Vorhandenseins einer anzeigepf1ichti-
gen Tierseuche unterworfen sind. Zusammenwirken der Zollverwaltungen
der beiden Staaten
b) Bei der Durchfuhr von tierischen Teilen, Erzeug- und Uberwachungs- und Sicherheitsmaßnahmen
nissen und Gegenständen, die Träger von Anstek-
kungsstoffen sein können, muß durch ein gemeinde- (1) Die Zollverwaltungen der beiden Staaten werden
amtliches Zeugnis deren Herkunft aus einer Ort- zusammenwirken, damit einander gegenüberliegende
schaft der Zollgrenzzone nachgewiesen sein. Zollstellen gleiche Offnungszeiten und übereinstimmende
Abfertigungsbefugnisse erhalten.
c) Lebende Tiere, tierische Teile, Erzeugnisse und Ge-
genstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein (2) Die Zollbehörden der beiden Staaten werden -
können, dürfen nur auf Fahrzeugen und als Trag- nötigenfalls im gegenseitigen Einvernehmen - die er-
lasten befördert werden. Diese Beschränkung gilt forderlichen Uberwachungs- und Sicherheitsmaßnahmen
nicht für Einhufer, die als Zug-, Trag- oder Reittiere anordnen, um eine mißbräuchliche Ausnützung der in
benutzt werden. diesem Abkor::rnen vorgesehenen Erleichterungen zu ver-
hindern.
d) Die Fahrzeuge, Behältnisse und Traglasten müssen
bei gewerblichen Beförderungen so eingeriditet sein,
daß nichts herausfallen oder herausfließen kann. Artikel 26
e) Die Durchfuhr hat ohne vermeidbaren Aufenthalt Gemischte Kommission
zu erfolgen. (1) Sobald das vorliegende Abkommen in Kraft tritt,
f) Während der Durchfuhr dürfen Tiere nicht mit wird eine Ständige Gemischte Kommission aus je 3 Mit-
fremden Tieren in Berührung gebracht werden. gliedern beider Staaten gebildet. Die Kommission kann
irn Bedarfsfalle Sachverständige zuziehen. Sie schlägt die
(2) Die in diesem Artikel vorgesehenen Erleichterun- zur Durchführung des Abkommens und zur Lösung ein-
gen können von jedem Staat vorübergehend insoweit zelner damit zusammenhängender Fragen geeigneten
.aufgehoben werden, als die Seuchenlage es erfordert. Maßnahmen vor.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1960 2167
(2) Jeder Staat kann jederzeit die Einberufung der Artikel 28
Kommission verlangen. Ratifikation, Inkrafttreten und Ktlndlgung
Artikel 27 (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die
Aufhebung bisheriger Verträge Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn
ausgetauscht werden.
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden auf• (2) Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch
gehoben: der Ratifikationsurkunden in Kraft.
- das deutsch-schweizerische Abkommen vom 9. März
(3) Das Abkommen kann mit einer Frist von 3 Monaten
1939 über den kleinen Grenzverkehr,
jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt
- Abschnitt III des deutsch-schweizerischen Abkom- werden.
mens vom 15. Januar 1936 über die mit der Einbe-
ziehung des Zollausschlußgebietes um Jestetten in das GESCHEHEN zu Bern, am 5. Februar 1958, in zwei
deutsche Zollgebiet zusammenhängenden Fragen. Urschriften.
Für die
Bundesrepublik Deutschland:
Dr. Zepf
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:
Lenz
Anlage I umstehend
2168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Anlage I
(zu Artikel 1 Absatz 2)
I.
Verzeichnis
der zur sdlweizerlschen Zollgrenzzone
gehörenden Ortschaften
Zollkreisdirektion Basel
1. Kanton Basel-Stadt:
Basel Bettmgen Riehen
2. Kanton Basel-Land:
Aesdl Frenkendorf Nusshof
Allsdlwil Füllinsdorf Obcrwil
Arisdorf Giebcnach Ormalingen
Arlesheim Hemmiken Pratteln
Augst Hersberg Reinach
Benken Hingen Ric.kenbach
Biel Lausen Rothenfiuh
Binningen Liestal Sc.hönen buch
Birsfelden Lupsingen Seltisberg
Bottmingen Maisprach Sissach
Bubendorf Münd1enstcin Therwil
Buus Muttenz \Vintersingen
3. K a n t o n S o I o t h u r n :
Büren Gempen Nuglar-St. Pantaleon
Dornach Hochwald
4. K a n t o n A a r g a u :
Bözen Linn Schupfart
Effingen Magden Schwaderloch
Eiken Mandach Sisseln
Elfingen Meltau Stein
Etzgen Möhlin Stilli
Fric.k Mönthal Sulz
Gallenkirch Mumpf Ueken
Gansingen Münchwilen Unterbözberg
Gipf-Oberfrick. Oberbözberg Villigen
Hellikon Oberhofen Wallbach
Herznach Obermumpf Wegenstetten
Hornussen Oeschgen Wil
Hottwil Olsberg Wittnau
Ittenthal Remigen Wölflinswil
Kaiseraugst Rheinfelden Zeihen
Kaisten Riniken Zeiningen
Laufenburg Rüfenach Zuzgen
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1960 2169
Zollkreisdirektion Sdiaffuausen
1. Kanton Aargau:
Baldmgen Klingnau Rümikon
Böbikon Koblenz Sdtneisingen
Böttstein Leihstadt Siglistorf
Döttingen Lengnau Tegerfelden
Endingen Leuggern Unterehrendingen
Ennetbaden Mellikon Unterendingen
Fisibadt Oberehrendingen Untersiggenthal
Freienwil Obersiggenthal Wislikofen
Full-Reuenthal Rekingen Würenlingen
Kaiserstuhl Ri,etheim .Zurzadt
2. K a n t o n Z ü r i c h :
Adlikon Groß-Andelfingen Regensberg
Badtenbüladt Henggart Rheinau
Badts Hodtfelden Rorbas
Benken Höri Sdtleinikon
Berg Humlikon Sdtöfflisdorf
Budt Hüntwang,en Stadel
Büladt Klein-Andelfingen Steinmaur
Dadtsen Laufen-Uhwiesen Trüllikon
Dättlikon Marthalen Truttikon
Dielsdorf Neeradt Unterstammheim
Dorf Neftenbadt Volken
Eglisau Niederglatt Waltalingen
Feuerthalen Niederweningen Wasterkingen
Flaadt Oberstammheim Weiadt
Flurlingen Oberweningen Wil
Freienstein Ossingen
Glattfelden Rafz
3. Kanton Schaffhausen (sämtliche Ortschaften):
Altdorf Hallau Osterfingen
Bargen Hemishofen Ramsen
Barzheim Hemmenthal Rüdlingen
Beggingen Herblingen Sdtaffhausen
Beringen Hofen Sdtleitheim
Bibern (Reiath) Lohn Siblingen
Budt Löhningen Stein a/Rhein
Budtberg Merishausen Stetten
Büttenhardt Neuhausen a/Rhein Thayngen
Dörflingen Neunkirdt Trasadingen
Gädtlingen • Oberballau Wildlingen
Guntmadingen Opfertshofen
4. K a n t o n Th u r g a u :
Alterswilen Berlingen Dippishausen
Altishausen Biessenhofen Donzhausen
Altnau Birwinken Dotnacht
Amriswil Bonau Dozwil
Andhausen Bottighofen Dünnershaus
Andwil Budt b. Uesslingen Egnadt
Arbon Budtac:kern Eilig hausen
Basadingen Dettighofen Engishofen
Berg Diessenhofen Engwang
2170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
4. Kanton Thurgau: (Fortsetzung)
Engwilen Kreuzlingen Roggwil
Ennetaad!. Kümmertshausen Romanshorn
Erlen Landsd!.lad!.t Salen-Reutenen
Ermatingen Langen hart Salenstein
Esd!.enz Langrickenbad!. Salmsad!.
Esd!.ikofen Lanzenneunforn Sd!.erzingen
Felben Leimbad!. Sd!.lattingen
Frasnad!.t Lipperswil Sd!.ocherswil
Frauenfeld Lippoldswilen Schönenbaumgarten
Freidorf Mammern Siegershausen
Fruthwilen Mannenbach Sitterdorf
Gottlieben Märstetten Sonterswil
Gottshaus Mattwil Steckborn
Graltshausen Mauren Tägerwilen
Gündelhart Mettendorf Triboltingen
Guntershausen Mett-Oberschlatt Uerschhausen
Güttingen Müllheim Uesslingen
Happerswil-Buch Neuwilen Unterschlatt
Hefenhofen Niederneunforn Uttwil
Herdern Niedersommeri Wagenhausen
Herrenhof Nussbaumen Wäldi
Hessenreuti Oberaach Warth
Homburg Oberhofen b. K. Weerswilen
Horn Oberneunforn Weiningen
Hugelshofen Obersommeri Wellhausen
Hüttlingen Opfershofen Wigoltingen
Hüttwilen Ottoberg Wilen b. N.
Illhart Pfyn Willisdorf
Illighausen Raperswilen Zihlsd1lacht
Kaltenbach Räuchlisberg Zuben
Kesswil Rheinklingen
Klarsreuti Riedt
Zollkreisdirektion Chur
1. Kanton St. Gallen:
Au Mörschwil Steinach
Balgach Muolen Thal
Berg Rebstein Tübad!.
Berneck Rheineck Untereggen
Eggersriet Rorschach Waldkirch
Gaiserwald Rorschacherberg Wittenbach
Goldad!. St. Gallen
Häggenschwil St. Margrethen
2. Kanton App enz e 11 Außer Rho den:
Grub Reute Walzenhausen
Heiden Speicher Wolfhalden
Lutzenberg Trogen
Rehetobel Wald
3. K a n t o n A p p e n z e 11 I n n e r Rh o d e n :
Oberegg
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1960 2171
II.
Verzeichnis
der zur deutschen Zollgrenzzone
gehörenden Ortsdlaiten
Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br.
1. Hauptzollamt Lörrach:
Adelhausen Hausen i. W. Rheinfelden
Altensehwand Herten Rickenbach
Bergalingen Höllstein Rippolingen
Binzen Hornberg Rümmingen
Brombach Hüsingen Säckingen
Degerfelden Hütten Schallbach
Dossenbach Huttingen Schlächtenhaus
Efringen-Kirchen Inzlingen Schopfheim
Egringen Istein Schwörstadt
Eichen Karsau Steinen
Eichsel Langenau Wallbach
Eimeldingen Lörrach Wehr
Enkenstein Mappach Weil (Rhein)
Fahrnau Märkt Weitenau
Fischingen Maulburg Wiechs (Krs. Lörrach)
Grenzach Minseln Wieslet
Haagen Niedergebisbach Willaringen
Hägelberg Nordschwaben Wintersweiler
Hattingen Oeflingen Wittlingen
Hasel Oetlingen Wollbach
Hauingen Raitbach Wyhlen
2. Ha u p t z o 11 a m t Waldshut:
Aichen Dettighofen Hogschür
Albbruck Detzeln Hohentengen
Altenburg Dillendorf Horheim
Baltersweil Dogern Hattingen
Bannholz Eberfingen Jestetten
Bechtersbohl Epfenhofen Immeneich
Bergöse.hingen Erzingen Indlekofen
Berwangen Eschbach Kadelburg
Bettmaringen Fützen Krekingen
Bierbronnen Geisslingen Küssnach
Binzgen Görwihl Laufenburg (Baden)
Birkingen Griessen Lausheim
Birndorf Grimmelshofen Lembach
Blumegg Grunholz Lienheim
Breitenfeld Gurtweil Lottstetten
Buch Hänner Luttingen
Bühl Harpolingen Mauchen
Dangstetten Hauenstein Murg
Degernau Hochsal Niederhof
2172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
2. Hauptzollamt Waldshut: (Fortsetzung)
Niederwihl Rheinheim Untereggingen
Nöggensdlwiel Riedern am Sand Unterlaudlringen
Oberalpfen Rotze! Untermettingen
Obereggingen Rotzingen Unterwangen
Oberhof Rüsswihl Waldkirdl
Oberlaudlringen Sdlachen Waldshut
Obermettingen Schwaningen Weilheim
Oberwangen Sdlwerzen Weisweil
Oberwihl Stetter Weizen
Ofteringen Stühlingen Wilfingen
Redlberg Tiengen (Oberrhein) Wutösdlingen
Redtingen Uehlingen
Remetschwiel Unteralpfen
3. H a u p t z o 11 a m t Singen:
Achdorf Hausen a. d. Aach Schlatt unter Krähen
Beuren a. d. Aach Hilzingen Singen (Hohentwiel)
Beuren am Ried Hondingen Talheim
Bietingen Kommingen Tengen
Binningen Leipferdingen Uttenhofen
Blumberg Mühlhausen (Hegau) Watterdingen
Blumenfeld Nordhalden Weil
Büsslingen Randegg Weiterdingen
Duchtlingen Riedböhringen Welschingen
Ebringen Riedheim Wiechs a. Randen
Friedingen a. d. Aach Riedöschingen Worblingen
Gailingen Rielasingen
Gottmadingen Schlatt a. Randen
4. Hauptzollamt Konstanz:
Ahausen Hemmenhofen Neufrach
Allensbach Hödingen Nussdorf
Baitenhausen Horn Obersten weil er
Bankholzen Immenstaad Oberuhldingen
Bermatingen Ittendorf Oehningen
Bodman Iznang Raderach
Bohlingen Kaltbrunn Radolfzell
Böhringen Kippenhausen Reichenau
Bonndorf Kluftern Riedheim
(Krs. Ueberlingen) Konstanz Salem
Buggensegel Langenrain Schienen
Daisendorf Liggeringen Sipplingen
(b. Meersburg) Litzelstetten Stahringen
Deisendorf Ludwigshafen a. See Steisslingen
(b. Ueberlingen)
Markdorf Stetten über Meersburg
Oettingen
Markelfingen Tüfingen
Dingelsdorf
Meersburg Ueberlingen
Espasingen
Mimmenhausen Ueberlingcn am Ried.
Gaienhofen
Mittelstenweiler Unteruhldingen
Grasbeuren
Möggingen Wahlwies
Gundholzen Wangen (Krs. Konstanz)
Moos
Güttingen
Mühlhofen Weiler
Hagnau Wiechs (Krs. Stockadl)
Nesselwangen
Hegne
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1960 2173
Oberfinanzdirektion Stuttgart
Hauptzollamt Friedrichshafen:
Achberg Kehlen Neuravensburg
(Krs. Sigmaringen) Kressbronn a. B, Oberteuringen
Ailingen Lang·enargen Tannau
Eriskirch Langnau Tettnang
Ettenkirch Meckenbeuren
Friedrichshafen Neukirch
Oberfinanzdirektion München
Hauptzollamt Lindau:
Bodolz Lindau Sigmarszell
Bösenreutin Niederstaufen Unterreltnau
Hege Nonnenhorn Wasserburg
Hergensweiler Oberreitnau Weissensberg
Anlage ß
(zu Artikel 12 Absatz 3)
Liste
der Ziegeleien in der deutsdlen Zollgrenzzone,
deren Ziegel abgabenbegünstigt
In die sdlwelzerische Zollgrenzzone eingeführt werden dürfen
Ziegelwerk Gebrüder Lange, Rümmingen Krs. Lörrach
Ziegelwerk Gebrüder Lange, Lörrach-Stetten
Ziegelwerk August Michel, Murg
Ziegelwerk Zimmermann, Grundholz bei Laufenburg
Ziegelwerk Erzingen GmbH., Erzingen
Falzziegelwerk KG., Konstanz
Ziegelfabrik Rickelshausen, .Rickelshausen bei Radolfzell
Ziegelwerk Leo Ott, Diesendorf
Ziegelwerk Leo Ott, Bermatingen
Ziegelwerk Emil Heger & Co., Immenstaad/Bodensee
Ziegelwerk Eisenmann, Tengen Krs. Konstanz
Ziegelwerk Immholz, bettenhausen
Ziegelwerk Mühlingen
Ziegelwerk Gehr. Wetter, Boll
Ziegelwerk Zeppelin - Waldsfahr GmbH., Friedrichshafen
Ziegelwerk Benedikt Hakspiel, Mariabrunn, Gern. Eriskirch
Ziegelwerk Gebhardt, Dillmannshof, Gemeinde Eriskirch.
2174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Anlage III
(zu Artikel 16 Absatz 2)
Verzeichnis der Durdlgangsstrecken
I. Deutschland-Schweiz-Deutschland
1. Straßenverkehr
Basel-Bad. Bhf.-Basel-Bad. Bahn-Kleinhüningen-Weil-Friedlingen
Basel-Bad. Bhf.-Basel-Bad. Bahn-Basel-Freiburgerstr.-Weil-Otterbach
Basel-Bad. Bhf.-Basel-Bad. Bahn-Riehen-Weilstr.-Weil-Ost
Basel-Bad. Bhf.-Basel-Bad. Bahn-Riehen-Lörrach-Stetten
Basel-Bad. Bhf .-Basel-Bad. Bahn-Riehen-Inzlingerstr.-Inzlingen
Basel-Bad. Bhf.-Basel-Bad. Bahn-Basel-Grenzacherstr.-Grenzacherhorn
Weil-Friedlingen-Kleinhüningen-Basel-Grenzacherstr.-Grenzacherhorn
\Veil-Otterbach-Basel-Freiburgerstr.-Basel-Grenzacherstr.-Grenzacherhorn
Weil-Ost-Riehen-Weilstr.-linkes Wieseufer-Lörrach-Wiesenuferweg (nur
Personenverkehr)
Weil-Os t-Riehen-Weilstr.-Riehen-Lörrach-Stetten
Weil-Ost-Riehen-vVeilstr.-Riehen-Inzlingerstr .-Inzlingen
Weil-Os t-Riehen-W eilstr .--Basel-Grenzacherstr .-Grenzacherhorn
Lörrach-Stetten-Riehen-Basel-Grenzacherstr.-Grenzacherhorn
Waldshut-Rheinbrücke-Koblenz--Zurzach-Burg-Rheinheim
Waldshut-Rheinbrücke-Koblenz-Kaiserstuhl-Rötteln
Waldshut-Rheinbrücke-Koblenz-Rafz-Grenze-Lottstetten
Günzgen-Wasterkingen-Wil-Grenze-B ühl
Günzgen-Wasterkingen-Rafz-Grenze-Lottstetten
Bühl-Wil-Grenze-Rafz-Grenze-Lottstetten
Bal ters weil-Rafz-Sch la uchen berg-Was terkingen-G ünzgen
Baltersweil-Rafz-Schlauchenberg-Rafz-Gentner-Nack-Schild
Ba 1ter s w eil-Rafz-Schl au eh en b erg-Ra fz-G renze-Lo tts tet ten
J estetten-Wangen tal-Os terfingen-Trasadingen-Erzingen
J estetten-Wangental-Osterfingen-Wunderklingen-Untereggingen
J estet ten-V-l an gen tal-Osterfingen-Hausen-Hallau-Eberfingen
J estet ten-Wangen tal-Os terfingen-Schlei theim-Stühlingen
Altenburg-Nol-Nohl-Schleitheim-Stühlingen
Altenburg-Nol-Nohl-Bargen-Neuhaus
Altenburg-Nol-Nohl-Merishausen-Wiechs-Schlauch
Altenburg-Nol-Nohl-Hofen-Büßlingen
Altenburg-Nol-Nohl-Thayngen-Schlatt-Schlatt am Randen
Altenburg-Nol-Nohl-Thayngen-Str.-Bietingen
Al tenburg-N ol-N o hl-N e u dörflingen-Randegg
Altenburg-Nol-Nohl-Dörflingen-Laag-GaiÜngen-West
Altenburg-Nol-Nohl-Dießenhofen-Gailingen-Brücke
Altenburg-Nol-Nohl-Stein a. Rhein-Grenze-Oehningen
Altenburg-Nol-Nohl-Ramsen-Grenze-Rielasingen-Str.
Altenburg-Nol-Nohl-Tägerwilen/Kreuzlingen-Konstanz
Jestetten-Hardt-Durstgraben-Schleitheim-Stühlingen
Jestetten-Hardt-Durstgraben-Bargen-Neuhaus
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1960 2175
Jestetten-Hardt-Durstgraben-Merishausen-Wiechs-Schlauch
J es te t ten-Hard t-Durs tgr a ben-Hof en-B üßlingen
J estetten-Hardt-Durstgraben-Thayngen-Sc:hlatt-Schlatt am Randen
Jestetten-Hardt-Durstgraben-Thayngen-Str.-Bietingen
J estet ten-Hard t-Durstgra ben-N eudörflingen-Randegg
J estetten-Hardt-Durstgraben-Dörflingen-Laag-Gailingen-West
J estettten-Hardt-Durstgraben-Dießenhofen-Gailingen-Brücke
J estetten-Hardt-Durstgraben-Stein a. Rein-Grenze-Oehningen
Jestetten-Hardt-Durstgraben-Ramsen-Grenze-Rielasingen-Str.
Jestetten-Hardt-Durstgraben-Tägerwilen/Kreuzlingen-Konstanz
Erzingen-Trasadingen-Schleitheim-Stühlingen
Erzingen-Trasadingen-Bargen-Neuha us
Erzingen-Trasadingen-Hofen-B üßl in gen
Erzingen--Trasadingen-Thayngen-Schlatt-Schlatt am Randen
Erzingen-Trasadingen--Tha yn gen-Str .-Bi etingen
Erzingen-Trasadingen-Neudörflingen-Randegg
Erzingen-Trasadingen-Dörflingen-Laag-Gai lingen- West
Erzingen-Trasadingen-Dießenhofen-Gailingen-Brücke
Erzingen-Trasadingen-Stein a. Rhein-Grenze-Oehningen
Erzingen-Trasadingen-Ramsen-Grenze-Rielasingen-Str.
Erzingen-Trasadingen--Tägerwilen/Kreuzlingen-Konstanz
Untereggingen-Wunderklingen-Thayngen-Str.-Bietingen
Stühlingen-Schleitheim-Hofen-Büßlingen
Stühlingen-Schleitheim-Thayngen-Schlatt-Schlatt am Randen
Stühlingen-Schlei theim-Tha yngen-Str .-B ietingen
St ühl ingen-Sc:hl ei theim-N eudörflingen-Randegg
Stühlingen-Schleitheim-Dörflingen-Laag-Gailingen-West
Stühiingen-Schleitheim-Dießenhofen-Gailingen-Brücke
Stühlingen-Sehleitheim-Stein a. Rhein-Grenze-Oehningen
Stühlingen-Schleitheim-Ramsen-Grenze-Rielasingen-Str.
St ühlingen-Sd1lei th eim-Tägerwilen/Kreuzlingen-Konstanz
Neu h a us-B argen-Merisha usen-Wiechs-Schla uch
Neuhaus-Bargen-Thayngen-Str.-Bietingen
Neu ha n s-Bargen-Di eßenhofen-Gailingen-Brüc:ke
Neuhaus-Bargen-Stein a. Rhein-Grenze-Oehningen
Neuhaus-Bargen-Tägerwilen/Kreuzlingen-Konstanz
Wiechs-Opfertshoferstr.-Opfertshofen-Hofen-Büßlingen
Wiechs-Opf ertsh of erstr .-Opf ertshof en-Tha yngen-Str .-Bietingen
\'Viechs-Dorf-Altdorf-Hofen-B üßlingen
Wiechs-Dorf-Altdorf-Bibern-Sdllatt am Randen
Wiedls-Dorf-Al tdorf-Thayngen-Grenze-Ebringen
Wiechs-Dorf-Altdorf-Thayngen-Str.-Bietingen
Wi echs-Dorf-Al tdorf-Dörflingen-Gailingen-Wes t
Büßlingen-Hofen-Thayngen-Str.-Bietingen
Büßl ingen-Hof en-Dörflingen/Dörflingen-Laag-Gailingen-West
Schlatt am Randen-Thayngen-Schla tt-Thayngen-Grenze-Ebringen
Schlatt am Randen-Thayngen-Schlatt-Thayngen-Str.-Bietingen
Bietingen-Tha yngen-Str.-Dörflingen/Dörflingen-Laag-Gailingen-West
Gailingen-Ost-Ramsen-Dorf-Ramsen-Grenze-Rielasingen-Str.
Gailingen-Brücke-Dießenhofen-Stein a. Rhein-Grenze-Oehningen
Gailingen-Brüc:ke-Dießenhofen-Tägerwilen/Kreuzlingen-Konstanz
2176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Murbac:h-Buch-Dorf-Stein a. Rhein-Grenze-Oehningen
Gottmadingen-Buch-Grenze-Stein a. Rhein-Grenze-Oehningen
Rielasingen-Str.-Ramsen-Grenze-Stein a. Rhein-Grenze-Oehningen
Oehningen-Stein a. Rhein-Grenze-Tägerwilen/Kreuzlingen-Konstanz
2. B a h n v e r k e h r
Waldshut-Bhf.-Waldshut-Rafz-Bhf.-Lottst./Jest./Alt.-Bhf.
Lottst./J est./ Al t.-Bhf .-N euha usen-SBB-Schaffhausen-Bhf./Erzingen-Bhf-
Erzingen-Bhf./Waldshut/Bhf.
Lottst./ J est./ Al t.-Bhf .-N euha usen-SBB-Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf.-
Tha yngen-Bhf./Sing en-Bhf.
Lottst./ J est./ Al t.-Bhf .-N euha usen-SBB-Ramsen-Bhf .-Rielasingen-Bhf.
Lottst./J est./ Al t.-Bhf .-N euhausen-SBB-Konstanz-Konstanz
Waldsh ut-Bhf ./Erzingen-Bhf.-Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf .-Schaffhausen-Bhf./
Thayngen-Bhf.-Thayngen-Bhf./Singen-Bhf. ")
Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.-Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.-Konstanz-
Konstanz
3. Gemischter Verkehr
Waldshut-Bhf.-Waldshut-Zurzach-Rheinheim
Waldshut-Bhf.-Waldshut-Rekingen-Reckingen
Waldshut-Bhf .-Waldshut-Kaiserstuhl-Rötteln
Waldshut-Bhf.-Waldshut-Rheinsfelden-Herdern
Waldshut-Bhf.-Waldshut-Wasterkingen-Günzgen
\Valdshut-Rheinbrücke-Koblenz-Rafz-ßhf.-Lottst./J est./Al t.-Bhf.
Rheinheim-Zurzach-Raf z-Bhf .-Lottst./ J est./ Al t.-Bhf.
Reckingen-Rekingen-Rafz-Bhf.-Lottst./J est./ Al t.-Bhf.
Rötteln-Kaiserstuhl-Rafz-Bhf .-Lottst./J est./ Alt.-Bhf.
Herdern-Rheinsf elden-Rafz-Bhf.-Lottst./J est./ Al t.-Bhf.
Günzgen-Wasterkingen-Rafz-Bhf.-Lottst./J est./ Alt.-Bhf.
N ack-Schild-Rafz-Gen tner-Rafz-Bhf .-Lottst./J est./ Al t.-Bhf.
Lottst./ J est./ Alt.-Bhf.-N euhausen-SBB-Schleitheim-Stühlingen
Lottst./Jest./Alt.-Bhf.-Neuhausen-SBB-Bargen-Neuhaus
Lottst./ J est./ Al t.-Bhf.-N euhausen-SBB-Merishausen-Wiechs-Schlauch
Lottst./ J est./ Al t.-Bhf.-N euhausen-SBB-Hofen-Büßlingen
Lottst./ Jest./ Alt.-Bhf.-Neuhausen-SBB-Thayngen-Schlatt-Schlatt am Randen
Lottst./ J est.l Al t.-Bhf.-N euha usen-SBB-Dießenhof en-Gailingen-Brücke
Lot ts t./ J est./ Al t.-Bhf .-N euhausen-SBB-Ramsen-Grenze-Rielasingen-Str.
Lottst./Jest./ Alt.-Bhf.-Neuhausen-S88-Stein a. Rhein-Grenze-Oehningen
Lottst./ J est./ Alt.-Bhf .-N euhausen-SBB-Mammern-Oehningen-Oberstaad
Lottst./J est./ Alt.-Bhf .-N euhausen-SBB-Steckborn-Wangen
Lo tts t./ J est.l Al t.-Bhf.-N euha usen-SBB-Berlingen-Gaienhof en
Lottst./Jest.!Alt.-Bhf.-Neuhausen-SBB-Mannenbach/Ermatingen-Reichenau
Lottst./ J est./ Al t.-Bhf .-Neuhausen-SBB-Kreuzlingen-Konstanz
Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.-Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.-Bargen-Neuhaus
Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.-Erzingen-Bhf./Sc:haffhausen-Bhf.-Merishausen-
Wiechs-Schlauch
_Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.-Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.-Hofen-Büßlingen
Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.-Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.-Thayngen-Schlatt-
Schlatt am Randen
•) Für Sendunqen, die im Zollverschlußabteil des Packwagens befördert werden, sind keine
Durchq anqsscheine auszustellen.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1960 2177
Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.-Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.-Dießenhofen-
Gailingen-Brücke
Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.-Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.-Stein a. Rhein-
Grenze-Oehningen
Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.-Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.-Kreuzlingen-
Konstanz
Stühlingen-Schleitheim-Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf.-Thayngen-Bhf./
Singen-Pbf.
Stühlingen-Sehleitheim-Konstanz-Konstanz (linksrheinisch)
Neuhaus-Bargen-Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf.-Thayngen-Bhf./Singen-Pbf.
Wiechs-Schlauch-Merishausen-Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf.-Thayngen-Bhf./
Singen-Pbf.
Büßlingen-Hofen-Tha yngen-Bhf.-Thayngen-Bhf.
Schlatt am Randen-Thayngen-Schlatt-Thayngen-Bhf.-Thayngen-Bhf.
Gailingen-Brücke-Dießenhofen-Ramsen-Bhf.-Rielasingen-Bhf./Singen-Pbf.
Gailingen-Brücke-Dießenhofen-Mammern-Oehningen-Oberstaad
Gailingen-Brücke-Dießenhofen-Mammern/Steckborn-Wangen
Gailingen-Brücke-Dießenhofen-Steckborn/Berlingen-Gaienhofen
Gailingen-Brücke-Dießenhofen-M annenbach/Erma tingen-Reichenau
Gailingen-Brücke-Dießenhofen-Konstanz-Konstanz
Singen-Pbf./Rielasingen-Bhf.-Ramsen-Bhf.-Stein a. Rhein-Grenze-Oehningen
Oehningen-Stcin a. Rhein-Grenze-Konstanz-Konstanz
Oehningen-Oberstaad-Mammern-Tägerwilen/Kreuzlingen/Konstanz-Konstanz
Wangen-Steckborn-Tägerwilen/Kreuzlingen/Konstanz-Konstanz
Gaicnhofen-Ber!ingen-Tägerwilen.'Kreuzlingen/Konstanz-Konstanz
Reichenau-Mannenbach/Ermatingen-Tägerwilen/Kreuzlingcn/Konstanz-
Konstanz
II. Schweiz-Deutschland-Schweiz
1. Straßenverkehr
Basel-Grenzacherstr.-Grenzacherhorn-Rheinfeldcn (Baden)-Rheinfelden
(Schweiz)
Bascl-Grenzacherstr.-Grenzacherhorn-Säckingen-Säckingerbrücke
Basel-Grenzacherstr.-Grenzachcrhorn-Laufenburg (Baden)-Laufenburg (Schweiz)
Basel-Grenzacherstr .-Grenzacherhorn-Waldshut-Rheinbrücke-Koblenz
Basel-Grenzacherstr.-Grenzacherhorn-Erzingen-Trasadingen
Koblenz-Waldshut-Rheinbrücke-Erzingen-Trasadingen
Koblenz-Waldshut-Rheinbrücke-Untereggingen-Wunderklingen
Koblenz-Waldshut-Rheinbrücke-Stühlingen-Schleitheim
Zurzach-Burg-Rheinheim-Erzingen-Trasadingen
Rek ingen-Reckingen-Erzingen-Trasadingen
Kaiserstuhl-Rötteln-Günzgen-Wasterkingen
Kaiserstuhl-Rötteln-Erzingen-Trasadingen
Rheinsfelden-Herdern-Günzgen-Wasterkinuen
Rheins! elden-Herdern-Erzingen-Trasading cn
Wil-Grenze-Bühl-Erzingen-Trasadingcn
Rafz-Schlauchenberg-Baltersweil-Jestetten-Wangental-Osterfingen
Rafz-Grenze-Lottstetten-Altenburg-Rheinbrücke-Rheinau
Rafz-Grenze-Lottstetten-Altenburg-Nol-Nohl
Rafz-Grenze-Lottstetten-Jestctten-Hardt-Durstgraben
Rafz-Grenze-Lottstetlen-J estct ten-Wangen tal-0s terfingen
Rafz-Gentner-Nack-Schild-Nack--Ellikon
2178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Rüdlingen/Ellikon-Nack-Jestetten-Wangental-Osterfingen
Rüdlingen-Nack-Altenburg-Nol-Nohl
Rüdlingen-N ack-J estetten-Hardt-Durstgraben
Rheinau-Altenburg-Rheinbrücke-Altenburg-Nol-Nohl
Rheinau-Altenburg-Rheinbrücke-Jestetten-Hardt-Durstgraben
Rheinau-Altenburg-Rheinbrücke-Jestetten-Wangental-Osterfingen
Merishausen-Wiechs-Schlauch-Wiechs-Opfertshoferstr.-Opfertshofen
Merishausen-Wiechs-Schlauch-Wiechs-Dorf-Altdorf
Bargen-Wiechs-Schlauch-Wiechs-Opfertshoferstr.-Opfertshofen
Bargen-Wiechs-Schlauch-Wiechs-Dorf-Altdorf
Thayngen-Str.-Bietingen-Gailingen-Brücke-Dießenhofen
Thayngen-Str.-Bietingen-Gottmadingen-Buch-Grenze
Tha yngen-Str.-Bietingen-Konstanz-Tägerwilen/Kreuzlingen
Neudörflingen-Randegg-Murbach-Buch-Dorf
Dörflingen-Gailingen-West-Gailingen-Brücke-Dießenhofen
Dörflingen-Gailingen-West-Gailingen-Ost-Ramsen-Dorf
Dörflingen-Laag-Gailingen-West-Gailingen-Brücke-Dießenhofen
Dörflingen-Laag-Gailingen-West-Gailingen-Ost-Ramsen-Dorf
Dörflingen-Laag-Gailingen-West-Murbach-Buch-Dorf
Dießenhofen-Gailingen-Brücke-Gailingen-Ost-Ramsen-Dorf
Dießenhofen-Gailingen-Brücke-Murbach-Buch-Dorf
2. Bahnverkehr
Basel-Bad. Bahn-Basel-Bad. Bhf.-Waldshut-Bhf.-Waldshut
Basel-Bad. Bahn-Basel-Bad. Bhf.-Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.-Erzingen-BhfJ
Schaffhausen-Bhf.
Waldshut-Waldshut-Bhf.-Waldshut-BhfJErzingen-Bhf.-Erzingen-Bhf./
Schaffhausen-Bhf.
Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf.-Thayngen-Bhf./Singen-Bhf.-Singen-Bhf./
Rielasingen-Bhf.-Singen/Ramsen-Bhf.
Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf.-Thayngen-Bhf./Singen-Bhf.-Konstanz-
Konstanz
3. G emi s eh ter Verkehr
Basel-Bad. Bahn-Basel-Bad. Bhf.-Rheinfelden (Baden)-Rheinfelden (Schweiz)
Basel-Bad. Bahn-Basel-Bad. Bhf.-Säckingen-Säckinger-Brücke
Basel-Bad. Bahn-Basel-Bad. Bhf.-Laufenburg (Baden)-Laufenburg (Schweiz)
Basel-Bad. Bahn-Basel-Bad. Bhf.-Waldshut-Rheinbrücke-Koblenz
Koblenz-Waldshut-Rheinbrücke-Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.-Erzingen-Bhf./
Schaffhausen-Bhf.
Waldshut-Waldshut-Bhf.-Stühlingen-Schleitheim
Rafz-Bhf .-Lottst.lJ est./ Alt.-Bhf.-Altenburg-Rheinbrücke-Rheinau
Ellikon-Nack-Lottstetten-Bhf.-Neuhausen-SBB
Rheinau-Altcnburg-Rheinbrücke-Altenburg-Rheinau-Bhf.-Neuhausen-SBB
Thayngen-Bhf.-Tha yngen-Bhf .-Gottmadingen-Buch-Grenze
Sdiallhausen-Bhf./Thayngen-Bbf.-Tbayngen-Bhf./Singen-Bhf.-Konstanz-
Kreuzlingen/Tägerwilen
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1960 • 2179
Schlußprotokoll
Bei der Unterzeichnung dieses Abkommens sind die ten Straßenstücken ohne Grenzabfertigung zulässig
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Re- ist:
gierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die 1. auf der Straße, die nördlich der Reiathhöfe begin•
folgenden Punkte einig: ~end über deutsches Gebiet zum Ferienheim führt,
2. auf den durch schweizerisches Gebiet führenden
I. Die nach Artikel 9 zu gewährenden Vergünstigungen Verbindungswegen:
dürfen vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten a. Lörrach-Maienbühl-Inzlingen
Voraussetzungen nicht aus wirtschaftlichen Gründen
b. Gottmadingen-Hofenacker-Rielasingen.
versagt werden. Insbesondere erkennt die Bundes-
republik Deutschland das Vorliegen der wirtschaft• (2) Auf dem Gebiet des Durchgangsstaates darf nicht
lichen Voraussetzungen im Sinne des deutschen Zoll• gehalten und nicht von der Straße abgewichen wer-
rechts an, während die Schweiz auf die Anwendung den. Die beiden Zollverwaltungen sind berechtigt,
des Leistungsprinzips verzichtet, wonach der Umfang diesen Verkehr zu überwachen und gegen Miß-
der Umsätze im passiven zollfreien Veredelungsver- bräuche einzuschreiten.
kehr nur einen bestimmten Prozentsatz der durch die
einzelnen Berechtigten nachgewiesenen Inlandsum- III. Die Durchgangsscheine gemäß Artikel 18 können
sätze betragen darf. Bei der Prüfung der Frage, ob auch als Durchgangsbewilligungen für Personen be•
die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen nützt werden, die keine für den Grenzübertritt gül•
Veredelungsverkehr im Sinne von Artikel 9 erfor- tigen Ausweispapiere besitzen oder diese nicht ver•
dern, werden die zuständigen Behörden nicht klein- wenden wollen. In diesen Fällen kann für den Durch-
lich verfahren. gangsschein eine Gebühr erhoben werden, die von
den beteiligten Verwaltungen im gegenseitiger. Ein-
II. (1) Es besteht Einverständnis darüber, daß in Erwei- vernehmen festgesetzt wird.
terung der Regelung über den Durchgangsverkehr GESCHEHEN zu Bern, am 5. Februar 1958, in zwei
gemäß Abschnitt II der Verkehr auf den nachgenann- Urschriften.
Für die
Bundesrepublik Deutschland:
Dr. Zepf
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:
Lenz
Briefwed1sel
1
Bern, den 5. Februar 1958. Bern, den 5. Februar 1958.
Der Vorsitzende der Deutschen Delegation Der Vorsitzende der Schweizerischen Delegation
Herr Vorsitzender, Herr Vorsitzender,
Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefe,
vom heutigen Tage zu bestätigen, der wie folgt lautet:
Ich habe die Ehre, Ihnen unter Bezugnahme auf das .Ich habe die Ehre, Ihnen unter Bezugnahme auf das
heute unterzeichnete Abkommen über den Grenz- und heute unterzeichnete Abkommen über den Grenz- und
Durchgangsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutsch• Durchgangsverkehr zwischen der Bundesrepublik D·eutsch•
land und der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgen- land und der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgen-
des mitzuteilen: des mitzuteilen:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat in Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat in
Ubereinstimmung mit dem Senat von Berlin den Wunsch, Ubereinstimmung niit dem Senat von Berlin den Wunsch,
das Land Berlin in das Abkommen zwischen der Bundes- das Land Berlin in das Abkommen zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Schweizerisdlen Eidgenos• republik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft über den Grenz- und Durchgangsverkehr ein- senschaft über den Grenz- und Durchgangsverkehr ein•
zubeziehen und sd!lägt daher der Regierung der Schwei- zubeziehen und schlägt daher der Regierung der Schwei-
zerischen Eidgenossensdlaft den Abschluß folgender zerisd1en Eidgenossenschaft den Abschluß folgender
Vereinbarung vor: Vereinbarung vor:
,Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern ,Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Schweizerischen Eid• gegenüber der Regierung der Schweizerischen Eid•
2180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
genossenschaft innerhalb von 3 Monaten nach Inkraft- genossenschaft innerhalb von 3 Monaten nach Inkraft-
treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.' abgibt.'
Falls sich die Regierung der Schweizerischen Eidgenos- Falls sich die Regierung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft mit dem Vorschlag der Regierung der Bundes- senschaft mit dem Vorschlag der Regierung der Bundes-
republik Deutschland einverstanden erklären kann, würde republik Deutschland einverstanden erklären kann, würde
mit der Zustimmung zu dem vorliegenden Brief eine mit der Zustimmung zu dem vorliegenden Brief eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen über Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen über
die Einbeziehung des Landes Berlin in das heute unter- die Einbeziehung des Landes Berlin in das heute unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik zeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über den Grenz- und Durchgangsverkehr als zustande über den Grenz- und Durchgangsverkehr als zustande
gekommen angesehen werden. gekommen angesehen werden."
Ich habe die Ehre, Sie davon in Kenntnis zu setzen,
daß der Vorschlag der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Zustimmung des Schweizerischen Bun-
desrates findet.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung. meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Zepf Lenz
An den An den
Vorsitzenden der Schweizerischen Delegation Vorsitzenden der Deutschen Delegation
Herrn Oberzolldirektor Dr. Lenz Herrn Ministerialdirigent Dr. Z e p f
2
Bern, den 5. Februar 1958. Bern, den 5. Februar 1958.
Der Vorsitzende der Schweizerischen Delegation Der Vorsitzende der Deutschen Delegation
Herr Vorsitzender, Herr Vorsitzender,
Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Brief es
Ich habe die Ehre, Ihnen folgendes mitzuteilen: vom heutigen Tage zu bestätigen, der wie folgt lautet:
Es besteht Ubereinstimmung darüber, daß mit dem „Es besteht Ubereinstimmung darüber, daß mit dem
Inkrafttreten des heute unterzeichneten schweizerisch- Inkrafttreten des heute unterzeichneten schweizerisch-
deutschen Abkommens über den G.renz- und Durchgangs- deutschen Abkommens über den Grenz- und Durch-
verkehr das kleine Grenzabkommen betreffend die Kon- gangsverkehr das kleine Grenzabkommen betreffend
trolle von Personen und Waren zwischen der französi- die Kontrolle von Personen und Waren zwisd1en der
schen Zone Deutschlands und der Schweiz vom 3. No- französischen Zone Deutschlands und der Schweiz vom
vember 1945 (Bern) gegenstandslos wird. 3. November 1945 (Bern) gegenstandslos wird.
Ich wäre Ihnen, Herr Vorsitzender, für Bestätigung Ich wäre Ihnen, Herr Vorsitzender, für Bestätigung
Ihres Einverständnisses zu Vorstehendem dankbar. Ihres Einverständnisses zu Vorstehendem dankbar."
Ich habe die Ehre, Ihnen mein Einverständnis hierzu
mitzuteilen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung. meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Lenz Dr. Zepf
An den An den
Vorsitzenden der Deutschen Delegation, Vorsitzenden der Schweizerischen Delegation,
Herrn Ministerialdirigent Dr. Z e p f, Herrn Oberzolldirektor Dr. Lenz,
Bern. Bern.
Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlaqsqes. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.
Das Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Auslertiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes•
rechts vom tO. Juli 1958 (BundesqesetzbL I S. 437} nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.
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