2125
Bundesgesetzblatt
Teil II
1960 Aus~egeben zu Bonn am 20. August t 960 Nr. 42
Tag Inhalt: Seite
17.8.60 Gesetz zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen (WStrRG) •............. , ..... , .. , , , , . • • 2125
Gesetz
zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen
(WStrRG)
Vom 17.August 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 4. daß bestimmte Stoffe nicht oder nur in be-
sdtlossen: grenzter Menge zugeführt werden dürfen,
§ l 5. daß bestimmte Stoffe, die zugeführt wer-
den, bestimmten Mindestanforderungen ge-
Geltungsbereidl nügen müssen,
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Bundeswasser- 6. daß die Stoffe nur gleichmäßig zugeführt
straßen. Sie gliedern sich in die Binnen- und See- werden dürfen,
wasserstraßen des Bundes. 7. daß die Stoffe nur in einer Weise zuge-
(2) Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch führt werden dürfen, durch die eine schnelle
die im Eigentum des Bundes stehenden Häfen und Vermischung mit dem Wasser der Bundes-
Talsperren, die Zwecken der Bundeswasserstraßen wasserstraße sichergestellt wird,
dienen. 8. welche sonstigen Einwirkungen abzuweh-
ren sind, durch die die Beschaffenheit des
§ 2 Wassers nachteilig beeinflußt werden kann.
Relnhalteordnungen (2) Eine Reinhalteordnung soll erst erlassen wer-
den, wenn die Belastung sowie ihre Auswirkungen
(1) Für Bundeswasserstraßen oder Teile von sol- ermittelt worden sind oder hierfür ausreichende Er-
chen, die in ihrer physikalischen, chemischen oder fahrungswerte vorliegen. Dabei sollen insbesondere
biologischen Beschaffenheit durch das Zuführen von die Wasserführung der Bundeswasserstraße, die
Stoffen - allein oder in Verbindung mit Wasser- Menge des Wassers, das aus ihr entnommen wird,
entnahmen oder anderen Maßnahmen - in erheb- ferner die Beschaffenheit und die Menge der zuge-
lichem Maße schädlich verändert werden, können führten Stoffe berücksichtigt werden.
durch Rechtsverordnungen Reinhalteordnungen er-
lassen werden. Dasselbe gilt, wenn eine solche Ver- (3) Die Reinhalteordnungen können den Gemein-
änderung (Belastung) zu erwarten ist. Die Rein- gebrauch hinsichtlich der Einleitung von Wasser
halteordnungen können vorschreiben, und Abwasser nach Art und Umfang beschränken.
1. welchen Mindestanforderungen die Beschaf- (4) Bestimmt die Reinhalteordnung, daß sie auch
fenheit des Wassers der Bundeswasser- auf bestehende Rechte und Befugnisse anzuwenden
straße genügen soll, ist, so gilt sie gegen den Inhaber einer Erlaubnis
2. welche Wassermengen je nach der Was- (§ 6), einer Bewilligung (§ 7), eines alten Rechts
serführung insgesamt entnommen werden oder einer alten Befugnis (§ 23) erst, wenn die
dürfen, Rechte und Befugnisse durch besondere Verwal-
tungsakte der nach § 36 zuständigen Behörden der
3. daß Wasser nur gleichmäßig entnommen Reinhalteordnung angepaßt worden sind; § 20 Abs. l
werden darf, und § 23 Abs. 2 bleiben unberührt. Satz 1 gilt ent-
Z 19!18 A
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sprechend für denjenigen, der im Rahmen des Ge- 2. auf Schiffen, welche nicht nur vorüber-
meingebrauchs einer Bundeswasserstraße mittels gehend zu anderen Zwecken als zur Schiff-
einer Anlage Stoffe zuführt. · fahrt verwendet werden (z. B. Wohn-
schiffe), oder
§ 3 3. auf schwimmenden Einrid1tungen und Ge-
räten, welche nicht nur vorübergehend
Erlaß der Relnhalteordnungen festgemacht werden,
(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch- anfällt, in eine Bundeswasserstraße eingeleitet
tigt, die Reinhalteordnungen zu e1lassen; er kann werden, soweit dies nach dem bei Inkrafttreten die-
diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die Was- ses Gesetzes geltenden Recht als Gemeingebrauch
ser- und Schiffahrtsdirektionen des Bundes über- zulässig war und die Einleitung nicht auf Grund
tragen. des Absatzes 4 oder des § 2 Abs. 3 untersagt oder
beschränkt worden ist.
(2) Bevor eine Reinhalteordnung erlassen wird,
ist sie mit dem Beirat der Wasser- und Schiffahrts- (3) Als Wirtschaft im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1
direktion (§ 37) zu erörtern. gelten der landwirtschaftliche Haus- und Hofbetrieb
und kleingewerbliche Betriebe, deren Abwasser auf
den Zustand einer Bundeswasserstraße nur gering-
§ 4 fügig einwirken kann.
Entnahme von Wasser; Zuführen, Lagern und (4) Der Bundesminister für Verkehr kann durch
Befördern von Stoffen Rechtsverordnung den Gemeingebrauch regeln, be-
schränken oder verbieten, wenn der Zustand einer
(1) Wasser darf einer Bundeswasserstraße nur ent-
Bundeswasserstraße durch den Gemeingebrauch
nommen und Stoffe dürfen ihr nur zugeführt wer-
nachteilig beeinflußt wird.
den, soweit dies in Ausübung des Gemeingebrauchs
(§ 5), einer Erlaubnis (§ 6), einer Bewilligung (§ 7), (5) An Bundeswasserstraßen findet ein Gebrauch
eines alten Rechts oder einer alten Befugnis (§ 23), nach § 24 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes durch
einer anderen alten Benutzung (§ 25) oder nach den die Anlieger und Hinterlieger nicht statt.
Vorschriften über das Zuführen von Stoffen aus
Schiffen, schwimmenden Einrichtungen oder Geräten
(§ 43 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 4) zulässig ist.
§ 6
(2) Stoffe dürfen an einer Bundeswasserstraße
nur so gelagert oder abgelagert werden, daß eine Erlaubnis
Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige (1) Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Be-
nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder fugnis, einer Bundeswasserstraße zu einem be-
des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. stimmten Zweck in einer nach Art und Maß be-
(3) Rohrleitungen, die eine Bundeswasserstraße stimmten Weise Wasser zu entnehmen oder Stoffe
kreuzen oder berühren, müssen so beschaffen sein, zuzuführen.
so verlegt und so unterhalten werden, daß die in (2) Die Erlaubnis läuft nach dreißig Jahren ab,
ihnen beförderten Stoffe eine Verunreinigung oder sofern sie nicht für eine kürzere Zeit erteilt wor-
eine sonstige nachteilige Veränderung des Wassers den ist.
der Bundeswasserstraße nicht hervorrufen können.
(3) Die Erlaubnis kann beschränkt oder wider-
(4) Das Einbringen von Stoffen in eine Bundes- rufen werden, insbesondere
wasserstraße zu Zwecken der Fischerei bedarf kei-
ner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit dadurch 1. wenn von der weiteren Benutzung eine
nicht das Gewässer in seinen Eigenschaften oder der Beeinträchtigung des Wohls der Allge-
Wasserabfluß nachteilig beeinflußt wird. meinheit, insbesondere der öffentlichen
Wasserversorgung, zu erwarten ist, die
nicht durch Auflagen oder nachträgliche
Anordnungen (§ 8) verhütet oder ausge-
§ 5 glichen werden kann;
Gemeingebraudl 2. wenn die in § 20 Abs. 2 für die Rück-
nahme der Bewilligung genannten Vor-
(1) Jedermann darf einer Bundeswasserstraße aussetzungen gegeben sind.
in einem Umfange Wasser entnehmen und ihr Stoffe
zuführen, wie dies nach Bundes- oder Landesrecht
als Gemeingebrauch gestattet ist, soweit nicht
Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befug- § 7
nisse anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Bewilligung
(2) Im Rahmen des Gemeingebrauchs darf Ab- (1) Die Bewilligung gewährt das Recht, einer
wasser, das Bundeswasserstraße in einer nach Art und Maß be-
1. in der eigenen Haushaltung oder Wirt- stimmten Weise Wasser zu entnehmen oder Stoffe
schaft oder zuzuführen.
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(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit,
insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen
1. dem Unternehmer die Durchführung seines Wasserversorgung, zu erwarten isl. die nicht durch
Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstel- Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körper-
lung nicht zugemutet werden kann und schaft des öffentlichen Rechts (§ 9 Abs. 2 Nr. 3) ver-
2. die Benutzung einem bestimmten Zweck hütet oder ausgeglichen wird.
dient, der nach einem bestimmten Plan
verfolgt wird. (4) Treffen mehrere Erlaubnis- oder Bewilligungs-
anträge zusammen, die sich gegenseitig ausschließen,
(3) Ist zu erwarten, daß die Benutzung auf das so entscheidet zunächst die Bedeutung der beabsich-
Recht eines anderen nachteilig einwirkt, und erhebt tigten Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit,
der Betroffene Einwendungen, so darf die Bewilli- insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, so-
gung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen dann ihre Bedeutung für die Volkswirtschaft unter
Wirkungen durch Auflagen verhütet oder aus- besonderer Berücksichtigung der wasserwirtsdlaft-
geglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die lichen Auswirkungen und bei Gleichwertigkeit der
Bewilligung gleichwohl aus Gründen des Wohls der Benutzungen die zeitliche ReihenfoJge der Anträge.
Allgemeinheit erteilt werden; der Betroffene ist
durch den Unternehmer zu entschädigen (§ 28).
(4) Die Bewilligung wird für eine bestimmte Frist § 9
erteilt, die in besonderen Fällen dreißig Jahre über-
schreiten darf. Enthält die Bewilligungsurkunde Benutzungsbedingungen und Auflagen
keine Frist, so ist die Bewilligung für dreißig Jahre (1) Die Erlaubnis und die Bewilligung können
erteilt. unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und
(5) Die Bewilligung geht mit der Wasserbenut- Auflagen erteilt werden. Benutrnngsbedingungen
zungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück und Auflagen sind zulässig, insbesondere im In-
erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger teresse der Wasserwirtschaft, der öffentlichen Was-
über, soweit bei der Erteilung nichts anderes be- serversorgung, der Volksgesundheit, der Land- und
stimmt ist. Forstwirtschaft, des Natur- und Landsdlaftsschutzes,
der Siedlung, des Verkehrs, der Fischerei, der ge-
werblichen Wirtschaft und im Interesse einer tech-
nisch einwandfreien Gestaltung von Anlagen zur
§ 8
Gewässerbenutzung. Sie sind auch zulässig, um
Grundsätze für Erlaubnis und Bewilligung nadlteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder
auszugleichen.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung gewähren
nicht das Recht, zum Zwecke ihrer Ausübung Ge- (2) Durch Auflagen können insbesondere
genstände, die einem anderen geboren, oder Grund-
stücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen 1. Maßnahmen zur Beobachtung oder zur
stehen, in Gebrauch zu nehmen. Sie geben auch Feststellung des Zustandes vor der Be-
kein Recht auf Zufluß von Wasser bestimmter nutzung und von Beeinlrächtigungen und
Menge und Beschaffenheit; unbeschadet des § 19 nachteiligen Wirkungen durch die Benut-
berühren sie jedoch nicht privatrechtliche Ansprüche zung angeordnet,
auf Zufluß von Wasser bestimmter Menge und Be-
schaffenheit. 2. die Bestellung verantwe,1 tlidler Betriebs-
beauftragter vorgesdlrieben,
(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen
3. dem Unternehmer angemessene Beiträge
unter dem Vorbehalt, daß nachträglich
zu den Kosten von Maßnahmen auferlegt
1. zusätzliche Anforderungen an die Beschaf- werden, die eine Körperschaft des öffent-
fenheit einzubringender oder einzuleiten- lichen Rechts trifft oder treffen wird, um
der Stoffe gestellt, eine mit der Benutzung verbundene Beein-
trächtigung des Wohls der Allgemeinheit
2. Maßnahmen für die Beobachtung der zu verhüten oder auszugleichen.
Wasserbenutzung und ihrer Folgen ange-
ordnet,
(3) Dem Unternehmer können auch Maßnahmen
3. Maßnahmen für eine mit Rücksicht auf der Selbstüberwachung auferlegt werden, wie die
den Wasserhaushalt gebotene sparsame Führung von Büchern oder Karteien, die Aufstel-
Verwendung des Wassers angeordnet lung selbstschreibender Geräte oder die Schaffung
sonstiger Einrichtungen, durch die Art, Maß und
werden können. Wird das Wasser auf Grund einer Zeiten der Benutzung sowie die Einhaltung der
Bewilligung benutzt, so müssen die Maßnahmen Auflagen festgestellt werden können.
nach Nummer 2 und 3 wirtschaftlich gerechtfertigt
und mit der Benutzung vereinbar sein. (4) Soweit der Unternehmer durch Benutzungs-
bedingungen oder Auflagen verpflichtet ist, Einrich-
(3) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu tungen herzustellen, hat er sie auf seine Kosten zu
versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung unterhalten und zu betreiben.
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§ 10 (2) Vor der Erteilung einer Erlaubnis für eine Be-
nutzung soll der Antrag öffentlich ausgelegt und mit
Gemeinsame Vorsdlriften ftlr Erlaubnis- und
den· Beteiligten erörtert werden. In einfach gelager-
Bewilligungsverfahren
ten Fällen kann von der Erörterung abgesehen wer-
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis den.
oder Bewilligung ist mit den zur Beurteilung erfor- § 12
derlichen Plänen (Zeichnungen, Nachweisungen und
Beschreibungen) bei der zuständigen Behörde der Zuständigkeit filr das Bewllllgungsverfahren
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung (§ 11 Abs. 1, § 12) Für das Bewilligungsverfahren ist die Wasser-
einzureichen. und Schiffahrtsdirektion zuständig, in deren Bereich
die beantragte Bewilligung ausgeübt werden soll.
(2) Der Sachverhalt ist von Amts wegen zu ermit-
teln. Beteiligte Behörden und Personen sind zu
hören. Offensichtlich unzulässige Anträge können
§ 13
ohne vorheriges Verfahren zurückgewiesen werden.
Das gleiche gilt für mangelhafte Anträge, wenn die Auslegung des Bewilligungsantrages
Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist (1) Der Antrag ist in den Gemeinden, in deren
beseitigt werden. Bereich die beabsichtigte Benutzung sich nach dem
(3) Im Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren ist Ermessen der Wasser- und Schiffahrtsdirektion nicht
der zuständigen Landesbehörde Gelegenheit zu ge- nur unerheblich auswirken kann, einen Monat zur
ben, zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Werden Einsicht auszulegen. Gegen ihn können die Betrof-
Belange der Landeskultur oder der \.Yasserwirtschaft fenen bis zum Ablauf von zwei Wochen seit Beendi-
berührt, so darf die Erlaubnis oder Bewilligung nur gung der Auslegungsfrist schriftlich Einwendungen
erteilt werden, wenn die zuständige Landesbehörde erheben.
der beteiligten Länder nicht widerspricht. (2) Der wesentliche Inhalt des Antrages, die Aus-
(4) Anhängige Verfahren können, soweit sach- legungsfrist sowie Zeit und Ort der Auslegung sind
dienlich, verbunden werden. öffentlich bekanntzumachen. In der Bekannt-
machung ist darauf hinzuweisen, daß nach Ablauf
(5) Die Entscheidung über den Antrag ist mit der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist Ansprüche
Gründen zu versehen. Sie ist dem Antragsteller, wegen der nachteiligen \Virkungen der beabsichtig-
der zuständigen Landesbehörde (Absatz 3) und den ten Benutzung nur noch nach § 18 geltend gemacht
Beteiligten, die Einwendungen erhoben haben, mit werden können.
einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Ist wegen
der Zahl der Beteiligten die Zustellung des Beschei- (3) Können Beteiligte ohne besondere Schwierig-
keiten festgestellt werden, so sollen sie auf die
des unzweckmäßig, so kann eine Ausfertigung des
Bekanntmachung nach Absatz 2 hingewiesen wer-
Bescheides in den Gemeinden, in denen er sich aus-
den.
wirkt, zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt werden.
Zeit und Ort der Auslegung und die Rechtsmittel-
§ 14
belehrung sind ortsüblich öffentlich bekanntzu-
machen. Durch die Bekanntmachung wird die Zu- . Mündliche Verhandlung
stellung ersetzt. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit (1) Nach Ablauf der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2
dem Ablauf der Auslegungsfrist; hierauf ist in der ist mit den Beteiligten über den Antrag und die
Bekanntmachung hinzuweisen. Behörden, die im erhobenen Einwendungen mündlich zu verhandeln.
Verfahren gehört worden sind, ist der Bescheid zu- Bei Benutzungen von erheblicher wasserwirtschaft-
zustellen. licher Bedeutung soll auf Antrag eines beteiligten
(6) Eine Sicherheit kann verlangt werden, soweit Landes der Beirat (§ 37) gutachtlich gehört werden.
sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingun- (2) In der Verhandlung können die Beteiligten
gen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen oder
sichern. Die §§ 232, 234 bis 240 des Bürgerlichen sachkundige Personen zu ihrer Unterstützung bei-
Gesetzbuchs sind anzuwenden. ziehen.
(7) Die Verfahrenskosten fallen dem Antrag- (3) Soweit über die Festsetzung von Entschädi-
steller zur Last. Kosten, die durch unbegründete gungen verhandelt wird, sind die Vorschriften des
Einwendungen entstanden sind, können demjenigen § 30 anzuwenden. Die Festsetzung der Entschädi-
auferlegt werden, der die Einwendungen erhoben gung kann einem besonderen Verfahren vorbehal-
hat. ten werden, wenn für sie Feststellungen erforderlich
sind, die für die Erteilung der Bewilligung keine
§ 11
Bedeutung haben.
Erlaubnisverfahren § 15
(1) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt Aussetzung des Verfahrens
durch Rechtsverordnung die Behörden der Wasser- (1) Werden gegen eine beabsichtigte Benutzung
und Schiffahrtsverwaltung, die die Erlaubnis er- auf Grund eines Rechts Einwendungen erhoben, so
teilen. kann ein Streit über das Bestehen des Rechts zur
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richterlichen Entscheidung verwiesen werden. Das Erteilung der Bewilligung auf seinen Antrag Auf-
Bewilligungsverfahren kann bis zur Erledigung lagen und eine Entsdlädigung festgesetzt werden.
dieses Rechtsstreits ausgesetzt werden; es ist aus- Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach
zusetzen, wenn die Bewilligung bei Bestehen des dem Fortfall der Hinderungsgründe zu stellen; er ist
Rechts zu versagen wäre. Wird die Bewilligung er- ausgeschlossen, wenn seit der Erteilung der Bewil•
teilt, bevor über das Bestehen des Rechts rechts- ligung ein Jahr verstrichen ist.
kräftig entschieden worden ist, so bleibt die Ent-
scheidung über die bei Bestehen des Rechts festzu- (2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen
setzenden Auflagen und Entschädigungen vorbe- während des Verfahrens nach §§ 12 bis 14 nic:ht
halten. voraussehen, so kann er verlangen, daß dem Unter-
nehmer nachträglidl Auflagen gemac:ht werden,
(2) Wird das Verfahren wegen einer Verweisung Kann eine nac:hteilige Wirkung durdl nachträglidle
zur richterlichen Entscheidung ausgesetzt, so ist eine Auflagen nicht verhütet oder ausgeglic:hen werden,
Frist zu bestimmen, binnen deren die Klage zu er- so ist der Betroffene nadl § 28 zu entsc:hädigen. Der
heben ist. Wird der Rechtsstreit ungebührlich ver- Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jah-
zögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden. ren nac:h dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Be-
troffene von der nachteiligen Wirkung der Benut-
zung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgesdllossen,
§ 16 wenn nac:h Herstellung des der Bewilligung ent-
sprechenden Zustandes dreißig Jahre verstric:hen
Vorbehaltene Entsdteidung
sind.
Hat ein Betroffener gegen die Erteilung der Be-
willigung Einwendungen erhoben (§ 7 Abs. 3) und § 19
läßt sich zur Zeit der Entsdteidung nicht feststellen,
ob und in welchem Maße nachteilige 'Wirkungen für Aussdtluß von Ansprüchen
sein Recht eintreten werden, so ist die Entsdteidung (1) Wegen nadlteiliger Wirkungen einer bewil-
über die deswegen festzusetzenden Auflagen und ligten Benutzung kann der Betroffene (§ 7 Abs. 3)
die Entschädigung einem späteren Verfahren vor- gegen den Inhaber der Bewilligung keine Ansprüc:he
zubehalten. geltend machen, die auf Beseitigung der Störung,
auf Unterlassung der Benutzung, auf Herstellung
§ 17 von Schutzeinric:htungen oder auf Sc:hadensersatz
Bewilligungsbesdteid geric:htet sind. Hierdurc:h werden Schadensersatz-
ansprüc:he wegen nachteiliger Wirkungen nic:ht aus-
Soweit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilli- gesdllossen, die darauf beruhen, daß der Inhaber
gung stattgegeben wird, hat der Bescheid zu ent- der Bewilligung angeordnete Auflagen nic:ht erfüllt
halten hat.
1. die genaue Bezeichnung des bewilligten Rechts (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nic:ht für vertragliche An-
nach Art, Umfang und Zweck und des der Be- sprüc:he.
nutzung zugrunde liegenden Planes,
2. die Dauer der Bewilligung, die Benutzungs-
§ 20
bedingungen und die Auflagen, soweit die Fest-
setzung der Auflagen nicht nach § 16 einem Beschränkung und Rüdmahme der Bewilligung
späteren Verfahren vorbehalten wird,
(1) Die Bewilligung kann, soweit dies nic:ht sc:hon
3. die Frist für den Beginn der Benutzung, nac:h § 8 Abs. 2 ohne Entsc:hädigung zulässig ist,
4. die Entscheidung über die nach § 13 Abs. 1 gegen Entschädigung (§ 28) besc:hränkt oder zurück-
Satz 2 erhobenen Einwendungen, genommen werden, wenn von der uneingeschränk-
ten Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Be-
5. die Streitigkeiten, für die nach § 15 die Ent- einträdltigung des Wohls der Allgemeinheit, ins-
sdteidung vorbehalten wird, besondere der öffentlichen Wasserversorgung, zu
6. die Entscheidung über ·die Entschädigung, erwarten ist.
7. die Vorbehalte nach § 14 Abs. 3 Satz 2 oder (2) Die Bewilligung kann ohne Entsc:hädigung,
nadl § 16, soweit dies nicht sc:hon nach § 8 Abs. 2 zulässig ist,
8. die Sidlerheitsleistung nach § 10 Abs. 6, nur besdlränkt oder zurückgenommen werden,
wenn der Unternehmer
9. die Entsdleidung über die Kosten des Ver-
fahrens. 1. die Bewilligung auf Grund von Nadlwei-
sen, die in wesentlichen Punkten unrichtig
§ 18 oder unvollständig waren, erhalten hat
und ihm die Unridltigkeit oder Unvoll-
Naddräglidle Entsdleidungen ständigkeit bekannt war,
(1) Ist ein Betroffener durdl Naturereignisse oder 2. die Benutzung innerhalb einer ihm gesetz-
andere unabwendbare Zufälle verhindert worden, ten angemessenen Frist nicht begonnen
gegen die Erteilung der Bewilligung rechtzeitig oder drei Jahre ununterbrochen nidlt aus-
Einwendungen zu erheben, so können audl nadl der geübt hat,
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3. den Zweck der Benutzung so geändert hat, wenn bei Verkündung dieses Gesetzes rechtmäßige
daß er mit dem Plan (§ 7 Abs. 2 Nr. 2) nidlt Anlagen für die Benutzung vorhanden sind.
mehr übereinstimmt,
4. trotz einer mit der Androhung der Rück- (2) Die in Absatz 1 bezeidlneten Rechte und Be-
nahme verbundenen Warnung wiederholt fugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können
die Benutzung über den Rahmen der Be ge,gen Entschädi,gung (§ 28) beschränkt oder aufge-
willigung hinaus erheblidl ausgedehnt hoben werden, soweit von der Fortsetzung der Be-
oder Benutzungsbedingungen oder Aufla- nutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls
gen nicht erfüllt hat. der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen
Wasserversorgung, zu erwarten ist. Sie können
ohne Entschädi-gung beschränkt oder aufgehoben
§ 21 weiden, soweit dies nach dem beim Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Recht zulässig war.
Maßnahmen
bei Erlösdlen einer Erlaubnis oder Bewilligung
(3) Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis
(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilhgung ganz ganz oder teilweise erloschen, so können die in§ 21
oder teilweise erloschen, so kann der Unternehmer Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen angeordnet wer-
verpflichtet werden, auf seine Kosten die Anlagen den, soweit dies schon nach dem beim Inkrafttreten
für die Benutzung der Bundeswasserstraße ganz dieses Gesetzes geltenden Recht zulässig war oder
oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zu- soweit dies erforderlich ist, um eine Beeinträchti-
stand wiederherzustellen oder geeignete Vorkeh- gung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere
rungen zur Verhütung nachteiliger Folgen zu treffen. der öffentlichen Wasserversorgung, zu verhüten.
Konnte die Anordnung nach dem bei Inkrafttreten
(2) Wird in einem Falle, in dem eine Bewilligung dieses Gesetzes geltenden Recht nicht ohne Entschä-
auf Grund des § 20 Abs. 1 beschränkt oder zurück- digung getroffen werden, so ist Entschädigung (§ 28)
genommen wird, eine Anordnung nach Absatz 1 zu leisten.
getroffen, so ist Entsdlädigung (§ 28) zu leisten.
§ 22 § 24
Benutzungen durch Verbände Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
Wasser- und Bodenverbände und gemeindliche (1) Die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse
Zweckverbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis sind öffentlich aufzufordern, sie binnen einer Frist
oder einer Bewilligung, wenn sie im Rahmen ihrer von drei Jahren nach der öffentlichen Aufforde-
satzungsmäßigen Aufgaben über die nach diesem rung zur Eintragung in das Wasserbuch anzumel-
Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinaus einer Bun- den; ihre Glaubhaftmachung kann verlangt werden.
deswasserstraße Stoffe zuführen oder ihr Wasser Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum Ablauf
entnehmen wollen. Dies gilt nicht, soweit ein altes dieser Frist nicht angemeldet worden sind, er-
Recht oder eine alte Befugnis besteht oder soweit löschen zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforde-
bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für Einzelvorhaben rung, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser
durch besondere gesetzliche Vorschrift Abweichen- Frist aus anderen Rechtsgründen erloschen sind;
des bestimmt ist. auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Auf-
forderung hinzuweisen. Satz 2 findet keine Anwen-
§ 23 dung auf Rechte und Befugnisse, die den Behörden
Alte Rechte und alte Befugnisse der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung bekannt
sind. Als bekannt gelten die im Grundbuch oder in
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht einem nach Landeswasserrecht vorgeschriebenen
erforderlich für die Benutzung einer Bundeswasser- Register eingetragenen Rechte und Befugnisse; das
straße durch Wasserentnahme oder durch Zuführen gleiche gilt für Rechte und Befugnisse, die bis zum
von Stoffen Ablauf der Frist nach Satz 1 bei einer für das Was-
ser zuständi.gen Behörde aktenkundig sind, wenn
1. auf Grund von Rechten, die nach den Lan-
sie bis zum Be·ginn der Frist nach Satz 1 mittels
deswassergesetzen erteilt oder durch sie
einer rechtmäßigen Anlage ausgeübt worden sind.
aufrechterhalten worden sind,
2. auf Grund von Bewilligungen nach § 1 (2) Dem früheren Inhaber eines nach Absatz 1
Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Ver- Satz 2 erloschenen alten Rechts ist auf seinen An-
einfachungen im Wasser- und Wasserver- trag eine Bewilligung im Umfange dieses Rechts
bandrecht vom 10. Februar 1945 (Reichs- zu erteilen, soweit die gesetzlichen Voraussetzun-
gesetzbl. I S. 29), gen für die Erteilung einer Bewilligung vorliegen;
§ 25 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
3. auf Grund einer nach der Gewerbeordnung
erteilten Anlagegenehmigung, (3) Wer durch Naturereignisse oder andere un-
4. auf Grund gesetzlich geregelter Planfest- abwendbare Zufälle gehindert ist, die Frist des Ab-
stellungsverfahren oder auf Grund hoheH- satzes 1 Satz 1 einzuhalten, kann die Anmeldung
licher Widmungsakte für Anlagen des binnen einer Frist von drei Monaten nach Beseiti-
öffentlichen Verkehrs, gung des Hindernisses nachholen.
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§ 25 (2) Bei der. Ausgleichung sind die Interessen
aller Beteiligten und die Bedürfnisse des Gemein-
Andere alte Benutzungen gebrauchs nach billigem Ermessen zu berücksichti-
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird
gen. Soweit die Regelung oder Beschränkung einen
erst nac:h Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkraft- Eingriff darstellt, der nach diesem Gesetz nur gegen
treten di.eses Gesetzes erforderlic:h für das Zuführen Entschädigung zulässig ist, sind als Entschädigung
von Stoffen in eine Bundeswasserstraße oder für Ausgleichszahlungen zu leisten. Vor Erlaß des Aus-
die Entnahme von Wasser aus einer Bundeswasser- gleichsbescheides sind die Beteiligten zu hören.
straße, soweit diese Benutzungen über den Ge- (3) Die Ausgleichszahlungen und die Kosten des
meingebrauc:h (§ 5) hinausgehen, und soweit sie Verfahrens haben die durch die Ausgleichung Be-
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes günsUgten nach Maßgabe ihres Vorteils ganz oder
1. auf Grund eines Rechts oder einer Befug- teilweise zu tragen, der Vorteil ist unter Würdigung
nis der in § 23 Abs. 1 genannten Art aus- aller Umstände nach billigem Ermessen zu schätzen.
geübt werden durften, ohne daß bei In-
krafttreten dieses Gesetzes rec:htmäßige
Anlagen vorhanden waren, oder § 27
2. auf Grund eines anderen Rechts oder in Beschränkungen
sonst zulässiger Weise ausgeübt werden durch Maßnahmen im öffentlichen Interesse
durften; für Benutzungen, die nur mittels Der Inhaber einer Erlaubnis, einer Bewilligung,
Anlagen ausgeübt werden können, gilt eines alten Rechts oder einer alten Befugnis hat zu
dies nur, wenn bei Inkraittreten dieses dulden, daß die Wasserentnahme und das Zufüh-
Gesetzes rechtmäßige Anlagen vorhanden ren von Stoffen durch Arbeiten zur Unterhaltung
waren. der Bundeswasserstraße oder zu ihrem Ausbau vor-
Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ablauf übergehend behindert oder unterbrochen werden.
von fünf Jahren beantragt worden, so darf die Be- Der Betroffene kann Entschädigung (§ 28) nur ver-
nutzung bis zum Eintritt der Rec:htskraft der Ent- langen, wenn die Arbeiten zu einer dauernden oder
scheidung über den Antrag fortgesetzt werden. unverhältnismäßig starken Benachteili•gung führen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist dem Inhaber
eines Rec:hts auf seinen fristgemäß gestellten An- § 28
trag eine Bewilligung im Umfang seines Rec:hts zu
erteilen; die Vorschrift des § 8 Abs. 3 über die Ver- Entschädigung
sagung einer Bewilligung aus Gründen des Wohls
(1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Ent-
der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlic:hen
schädigung hat den eintretenden Vermögensschaden
Wasserversorgung, bleibt unberührt. Der Anspruch
angemessen auszugleLchen. Soweit zur Zeit des die
auf eine Bewilligung nac:h Satz 1 besteht nic:ht, so-
Entschädigungspflicht auslösenden Verwaltungsaktes
weit nach dem beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer
geltenden Recht die Aufhebung oder Beschränkung
Beeinträc:htigung auszugehen; hat der Entschädi-
des Rec:hts ohne Entschädigung zulässig war.
gungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die
(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 wegen Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, daß
einer Beeinträc:htigung des Wohls der Allgemein- die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gestei-
heit, insbesondere der öffentlic:hen Wasserversor- gert hätten, so ist dies zu berücksic:htigen. Außer-
gung, eine Bewilligung versagt oder nur in be- dem ist eine infolge des Verwaltungsaktes eingetre-
sc:hränktem Umfange erteilt, so steht dem Berec:h- tene Minderung des gemeinen Werts von Grund-
tigten ein Anspruch auf Entsc:hädigung (§ 28) zu. stücken zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach
Dies gilt nicht, soweit nach dem beim Inkrafttreten Satz 2 bereits berüc.'ksichtigt ist.
dieses Gesetzes geltenden Recht die Aufhebung (2) Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen. Als
oder Beschränkung des Rechts ohne Entschädigung Entschädigung können auch wasserwirtschaftliche
zulässig war. oder andere Maßnahmen festgesetzt werden, wenn
sie mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln durdl-
§ 26 geführt werden können und der Entschädigungs-
berechtigte zustimmt.
Ausgleich von Rechten und Befugnissen
(3) Die Entschädigung für die Beseitigung von An-
(1) Art, Maß und Zeiten der Ausübung von Er- lagen gemäß § 21 Abs. 2 ist gesondert festzusetzen.
laubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten
Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten
oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfah- § 29
ren geregelt oder beschränkt werden, wenn das
Ansprudl auf
Wasser nac:h Menge und Beschaffenheit nicht für
Obernahme von Grundstücken
alle Benutzungen ausreicht oder diese sich beein-
trächtigen und wenn das Wohl der Allgemeinheit, (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann vom
insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, es Entschädigungspflichtigen verlangen, daß dieser
erfordert. das Grundstück zu Eigentum erwirbt, wenn die
2132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Nutzung des Grundstücks durch die Einwirkungen § 31
unzumutbar erschwert wird oder die Ubernahme
des Grundstücks durch den Entschädigungspflich- Vollstreckung wegen der Entsdlädigung
tigen aus anderen Gründen erforderlich ist, um (1) Die Niederschrift über die Einigung nach§ 30
eine Unbilligkeit abzuwenden. Treffen diese Vor- Abs. 3 ist nach Zustellung an die Beteiligten voll-
aussetzungen nur auf einen Teil des Grundstücks streckbar. Der Festsetzungsbescheid nach § 30 Abs. 4
zu, so beschränkt sich das Recht auf diesen Teil, es ist vollstreckbar, wenn er unanfechtbar geworden
sei denn, daß der übrige Teil für den Eigentümer ist oder das Gericht ihn nach § 32 Abs. 4 für vor-
keinen oder nur einen verhältnismäßig geringen läufig vollstreckbar erklärt hat.
Wert hätte. Ein anderer Berechtigter, dem durch
eine nach diesem Gesetz zulässige Einwirkung die (2) Di:e Zwangsvollstreckung richtet sich nach den
Ausübung eines Rechts unzumutbar erschwert wird, Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Voll-
kann verlangen, daß der Entschädigungspflichtige streckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstrei-
das Recht erwirbt.- tigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von
dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amts-
(2) Kommt eiine Einigung nicht zustande, so kann gerichts erteilt, in dessen Bezirk die Wasser- und
der Eigentümer die Entziehung des fügentums an Schiffahrtsdirektion ihren Sitz hat, und, wenn das
dem Grundstück, der andere Berechtigte die Entzie- Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem
hung des Rechts verlangen. Hierfür gelten die Vor- Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Ge-
schriften der Enteignungsgesetze. Bei der Festset- richts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785,
zung der Entschädigung bleibt die Wertminderung 786 und 791 der Zivilprozeßordnung tritt an die
außer Betracht, die durch die Einwirkung verursacht Stelle des Prozeßgerichts das Amtsgericht, in dessen
worden ist. Bezirk die Wasser- und Schiffahrtsdirektion ihren
Sitz hat.
§ 30
Entsdlädigungsverfahren § 32
(1) Am Entschädigungsverfahren sind beteiligt Klage wegen der Entschädigung
der Entschädigungsberechtigte, der Entschädigungs-
(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung
pflichtige und Dritte, die an den Entschädigungsan-
können die Beteiligten binnen einer Notfrist von
sprüchen Rechte haben. Die Dritten sind von der
zwei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbe-
Wasser- und Schiffahrtsdirektion insoweit als Be-
scheides Klage vor den ordentlichen Gerichten er-
teiligte zu behandeln, als sie ihr nach Absatz 2 be- heben. Die Klage kann auch erhoben werden, wenn
nannt worden oder sonst bekannt geworden sind. die Wa,sser- und Schiffahrtsdirektion innerhalb
(2) Wer Anspruch auf Entschädigung erhebt, hat einer Frist von sechs Monaten nach Erlaß des Ver-
der Wasser- und Schiffahrtsdirektion schriftlich waltungsaktes, durch welchen die schädigende Be-
oder zur Niederschrift zu erklären, ob und welche einträchtigung herbeigeführt wird, eine Entschädi-
anderen Personen nach seiner Kenntnis ein Recht gung nicht festgesetzt hat; ist eine Entschädigung
auf die Entschädigung geltend machen oder geltend nach § 18 Abs. 1 oder 2 festzusetzen, so beginnt die
machen können. Die Erklärung ist dem Entschädi- Frist von sechs Monaten mit der Antragstellung.
gungspflichtigen und den Personen zuzustellen, die
als Berechtigte benannt worden sind. (2) Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert
des Streitgegenstandes ausschließlich das Land-
(3) Vor der Festsetzung der Entschädigung hat gericht zuständig; eine erweiterte Zulässigkeit von
die Wasser- und Schiffahrtsdirektion auf eine güt- Rechtsmitteln nach den Vorschriften des § 511 a
liche Einigung der BeteiHgten hinzuwirken. Kommt Abs. 4 und des § 547 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeß-
-eine Einigung zustande, so hat die Wasser- und ordnung wird hierdurch nicht begründet. Ortlich
Schiffahrtsdirektion sie zu beurkunden und den zuständig ist ausschließlich das Landgericht, in des-
Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde zuzu- sen Bezirk der Entschädigungsberechtigte das Recht
stellen. In der Urkunde sind der Entschädigungs- ausübt oder ausgeübt hat; § 36 Nr. 4 der Zivil-
pflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu prozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
bezeichnen.
(3) Die Klage gegen den zur Entschädigung Ver-
(4) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt pflichteten wegen der Entschädigung in Geld ist auf
die Wasser- und Schiffahrtsdirektion die Entschädi- Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetra-
gung durch schriftlichen Bescheid fest. In dem ges zu richten. Die Klage gegen den zur Entschädi-
Bescheid sind der Entschädigungspflichtige und der gung Berechtigten ist darauf zu richten, daß die Ent-
Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. Der Be- schädigung unter Aufhebung oder Abänderung des
scheid ist den Beteiligten mit einer Belehrung über Festsetzungsbescheides anderweitig festgesetzt wird.
Zulässigkeit, Form und Frist der Klage (§ 32) zuzu- Klagt der Entschädigungspflichtige, so fallen ihm
stellen. die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem Falle
ohne Rücksicht auf den Ausgang des Rechtsstreites
(5) Hat die Wasser- und Schiffahrtsdirektion zur Last.
Zweifel, wer entschädigungsberechtigt ist, so hat
sie anzuordnen, daß die festgesetzte Geldentschä- (4) Das Gericht kann im Falle des Absatzes 3
digung unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme Satz 2 auf Antrag des Berechtigten den Festset-
zu hinterlegen ist. zungsbescheid für vorläufig vollstreckbar erklären.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1960 2133
§ 33 behörden) geführt. In sie sind einzutragen Erlaub-
nisse (§ 6), die nicht nur vorübergehenden Zwecken
Uberwachung der Benutzung dienen, Bewilligungen (§ 7), alte Rechte und alte
(1) Wer einer Bundeswasserstraße Stoffe zuführt Befugnisse (§ 23).
oder Wasser entnimmt, ist verpflichtet, eine Uber- (2) Wird einem eingetragenen Recht oder einer
wachung ,seiner Benutzung durch die Behörden der eingetragenen Befugnis bei der \Vasserbudibehörde
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung und deren Be- widersprnchen, so ist dies zu vermerken; der ein-
auftragte zu dulden. Er hat zur Prüfung, ob sich die getragene Vermerk ist dem als Inhaber des Re·chts
Benutzung in dem zulässigen Rahmen hält, ein oder der Befugnis Eingetragenen mitzuteilen. Der
Betreten von Grundstücken und Schiffen zu gestat- Vermerk ist zu löschen, wenn die Richtigkeit der
ten; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundge- Eintragung, soweit ihr widersprochen wurde, nach-
setzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird in- gewiesen worden ist.
soweit eingeschränkt. Er hat ferner zu dem gleichen
Zweck die der Benutzung unmittelbar dienenden (3) Werden eingetragene Rechte oder Befugnisse
Anlagen, Einrichtungen und Geräte zugänglich zu geändert oder erlöschen sie, so sind die Rechtsände-
machen, Auskünfte zu erteilen, die erforderlichen rungen auf Antrag einzutragen; die Rechtsänderun-
Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Ver- gen können auch von Amts wegen eingetragen
fügung zu stellen und technische Ermittlungen und werden.
Prüfungen zu dulden.
(4) Die Einsicht in das Wasserbuch ist jedem ge-
(2) Angaben über persönliche oder sachliche Ver- stattet, der ein berechtigtes Interesse darle.gt. Unter
hältnisse sind von der Behörde geheimzuhalten. der gleichen Voraussetzung können beglaubigte
Besondere gesetzliche Bestimmungen über die Ver- Abschriften aus dem Wasserbudi gefordert werden.
pflichtung zur Wahrung von Beruf.sgeheimnissen
und Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt. (5) Der Bundesminister für Verkehr regelt durch
Rechtsverordnung die Einrichtung und die Führung
(3) Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 der Wasserbücher.
und § 189 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai
1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161) über Beistands- und § 36
Anzeigepflicht gegenüber den Finanzämtern gelten
insoweit nicht für die in Absatz 1 genannten Be- Zusländigkeiten
hörden. (1) Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsver-
waltung des Bundes führen dieses Gesetz durch.
§ 34
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
Schadensersatz durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der
Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
(1) Wer in eine Bundeswasserstraße Stoffe ein- zu regeln, soweit ihre Zuständigkeit nicht bereits
bringt oder einleitet oder wer auf eine Bundes- im Gesetz festgelegt ist.
wasserstraße derart einwirkt, daß die physikalische,
chemische oder biologische Beschaffenheit des Was- (2) Sind TeiJe einer Bundeswasserstraße in ein
sers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus Hafengebiet einbezogen, so werden hierdurch die
einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. für die Bundeswasserstraße nach Maßgabe dieses
Haben mehrere die Einwirkungen vorgenommen, so Gesetzes begründeten Zuständigkeiten nicht berührt.
haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, § 37
Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, ab-
zulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Beiräte
Stoffe in eine Bundeswasserstraße, ohne in diese
(1) Bei den Wass,er- und Schiffahrtsdirektionen
eingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inha-
ber der Anlage zum Ersatz des daraus einem an- werden zur berntenden Mitwirkung bei dem Erlaß
deren entstehenden Schadens verpflichtet; Absatz 1 von Reinhalteordnungen (§ 3 Abs. 2) Beiräte gebil-
Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht det. Die Mitglieder der Beiräte sind aus Kreisen zu
ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt ver- berufen, die an der Wasserwirtschaft interessiert
ursacht ist. sind.
(3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
gemäß § 19 nicht geltend gemacht werden, so ist der tigt, die Zusammensetzung, die Berufung sowie die
Betroffene nadi § 18 Abs. 2 zu entsdiädigen. Der Geschäftsordnung der Beiräte durch Rechtsverord-
Antrag ist audi nodi nach Ablauf der Frist von nung zu regeln.
dreißig Jahren zulässig.
§ 38
§ 35 Strafbarkeit wegen Zuführens, Lagerns oder
Beförderns von Stoffen
Wasserbuch
(1) Wer vorsätzlich
(1) Die Wasserbücher für die Bundeswasser-
straßen werden von den Behörden der Wasser- 1. in eine Bundeswasserstraße Stoffe unbe-
und Schiffahrtsverwaltung des Bundes (Wasserbuch- fugt oder unter Nichtbefolgen einer Auf-
2134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
lage einbringt oder einleitet und dadurch 2. einer Reinhalteordnung oder einer sonsti-
eine schädliche Verunreinigung der Bun- gen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
deswasserstraße oder eine sonstige nach- Verordnung zuwiderhandelt, sofern hierin
teilige Veränderung ihrer Eigenschaften ausdrücklich auf die Bußgeldbestimmungen
bewirkt,
dieses Gesetzes verwiesen wird,
2. Stoffe so lagert oder ablagert oder Flüs-
3. eine Unterlage nicht zur Verfügung stellt,
sigkeiten oder Gase durch Rohrleitungen
obwohl er nach § 33 hierzu verpflichtet ist,
so befördert, daß eine schädliche Verun-
reinigung einer Bundeswasserstraße oder 4. den Betrieb gewässerkundlicher Meßanla-
eine sonstige nachteilige Veränderung gen stört.
ihrer Eigenschaften eintritt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-
wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit sätzlich begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. zehntausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Ge- begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu fünf-
fängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe tausend Deutsche Mark geahndet werden.
bestraft. (3) Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ver-
jährt in zwei Jahren.
§ 39
§ 42
Strafbarkeit wegen Gefährdung von Leben
oder Gesundheit Ordnungswidrigkeit wegen Verletzung
der Aufsichtspflicht
(1) Wer vorsätzlich eine der in § 38 bezeichneten
Taten begeht und dadurch das Leben oder die Ge- ll) Wird eine mit Geldbuße bedrohte Handlung
sundheit anderer gefährdet, wird mit Gefängnis und im Sinne des § 41 in einem Betrieb begangen, so
mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. kann gegen den Inhaber oder Leiter und, falls der
Inhaber des Betriebes eine juristische Person oder
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Ge-
eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist,
fängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
auch gegen diese eine Geldbuße bis zu zehntausend
bestraft.
Deutsche Mark festgesetzt werden, wenn der In-
haber oder Leiter oder der zur gesetzlichen Vertre-
§ 40 tung Berechtigte vorsätzlich seine Aufsichtspflicht
Strafbarkeit wegen Verrats von verletzt hat und der Verstoß hierauf beruht.
Gesdtäftsgeheimnissen (2) Ist die Aufsichtspflicht fahrlässig verletzt wor-
(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, den, so beträgt die Geldbuße höchstens fünftausend
das ihm bei seiner Tätigkeit auf Grund dieses Ge- Deutsche Mark.
setzes bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart § 43
oder verwertet, wird mit Gefängn:s bis zu sechs
Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Rechtsverordnungen; Verwaltungsvorsduiften
Strafen bestraft.
, (1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der tigt, durch Rechtsverordnung
Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidri-
gen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jeman- 1. Vorrichtungen und Maßnahmen vorzu-
dem einen Nachteil zuzufügen, so ist die Strafe schreiben, durch welche die Verunreinigung
Gefängnis bis zu zwei Jahren. Daneben kann ·auf einer Bundeswasserstraße und die schäd-
Geldstrafe erkannt werden. liche Veränderung der Eigenschaften des
Wassers durch Zuführen von Stoffen aus
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit nicht Schiffen sowie aus schwimmenden Einrich-
in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe ange- tungen und Geräten vermieden werden,
droht ist.
2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
(4) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten der Finanzen die Gebühren festzusetzen,
verfolgt. die für Verwaltungsakte nach diesem Ge-
setz zu entrichten sind.
§ 41
(2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die zur
Ordnungswidrigkeiten Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Ver-
waltungsvorsd1riften.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
§ 44
1. unbefugt oder unter Nichtbefolgung einer
Förderung von Abwasseranlagen
Auflage einer Bundeswas,s,erstraße Wasser
entnimmt oder Stoffe zuführt oder wer (1) Soweit es erforderlich ist, um eine Gefährdung
den Vorschriften des § 4 Abs. 2 oder 3 zu- des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der
widerhandelt, öffentlichen Wasserversorgung, abzuwenden, hat der
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1960 2135
Bund die Errichtung und den Ausbau von ortsfesten die öffentlichen Gewässer vom 29. Novem-
Anlagen zu fördern, durch die das Abwasser und ber 1923 (Braunschweigische Gesetz- und
die sonstigen auf Schiffen anfallenden Abt allstoffe Verordnungssammlung S. 412),
unschädlich gemacht werden.
8. § 30 Nr. 1 der bremischen Wasserordnung
(2) Die Bundesregierung erläßt Richtlinien über vom 27. Dezember 1878 (Gesetzblatt der
die Durchführung der nach Absatz 1 erforderlichen Freien Hansestadt Bremen S. 245),
Maßnahmen und über den Einsatz der hierfür erfor-
derlichen Bundesmittel. 9. folgende Bestimmungen des hessischen
Gesetzes, die Bäche und die nicht ständig
fließenden Gewässer betreffend, vom
30. Juli 1887 in der Fassung der Bekannt-
§ 45
machung vom 30. September 1899 (Groß-
Uberleitungsvorschriiten herzoglich Hessisches Regierungsblatt
s. 758):
(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgeset-
Artikel 3, 7 a, 14 bis 18, 20 bis 21, 113,
zes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110) blei-
ben unberührt. Im übrigen sind, soweit dieses Gesetz 10. § 15 der Verordnung, die Ausführung des
sachlich gilt, die bundes- und landesrechtlichen Vor- Gesetzes vom 14. Juni 1887, das Damm-
schriften gleichlautenden oder entgegenstehenden bauwesen und das Wasserrecht in den
Inhalts jeweils nebst den ergangenen Änderungen Gebieten des Rhein, Main, Neckar und
und Durchführungsvorschriften nicht mehr anzu- des schiffbaren Teils der Lahn betreffend,
wenden; dies gilt insbesondere für vom 23. Juni 1891 (Großherzoglich Hessi-
sches Regierungsblatt S. 147),
1. die Verordnung für die Vereinfachung der
wasserrechtlichen Verwaltungsverfahren 11. § 4 Abs. 1 des lippischen Gesetzes über
vom 28. August 1942 (Reichsgesetzbl. I Entwässerungsanlagen vom 17. März 1859
s. 542), (Gesetzsammlung für das Fürstentum Lippe
s. 142),
2. die Verordnung über vordringliche Auf-
gaben der Wasser- und der Energiewirt- 12. das lippische Gesetz über die Errichtung
schaft vom 30. März 1944 (Reichsgesetzbl. I von Anlagen zur Förderung und Ableitung
S. 75) nebst Durchführungsverordnung vom von Wasser vom 4. April 1930 (Gesetz-
30. März 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 77), sammlung für das Fürstentum Lippe S. 144),
3. die Verordnung über Vereinfachungen im 13. folgende Bestimmungen des preußischen
Wasser- und Wasserverbandrecht vom Wassergesetzes vom 7. April 1913 (Preu-
10. Februar 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 29), ßische Gesetzsammlung S. 53):
§§ 19, 20, 22 Abs. 1, §§ 23, 25 Abs. 1 Satz 2
4. folgende Bestimmungen des badischen und 3 und Abs. 4, §§ 46 bis 90, 182 bis 195,
Wassergesetzes vom 26. Juni 1899 in der 374 bis 376,
Fassung der Bekanntmachungen vom
12. April 1913 (Gesetz- und Verordnungs- 14. das preußische Gesetz zur Einschränkung
blatt für das Großherzogtum Baden S. 250) der Rechte am Wasser vom 19. März 1935
und vom 27. August 1936 (Badisches Ge- (Preußische Gesetzsammlung S. 43),
setz- und Verordnungsblatt S. 135):
15. folgende Bestimmungen des württember-
§§ 12, 14, 15, 22, 24, 40 bis 43, 45 bis 54, gischen Wassergesetzes vom 1. Dezember
56, 57, 93, 94, 99, 116 bis 120, 1900 (Regierungsblatt für das Königreich
Württemberg S. 921):
5. folgende Bestimmungen des bayerischen
Wassergesetzes vom 23. März 1907 (Ge- Artikel 1, 16, 19, 20, 22 bis 27, 30 bis 46,
setz- und Verordnungsblatt für das König- 54, 55, 57, 59 bis 66, 101 bis 112.
reich Bayern S. 157):
(2) Die Befugnis des Landes Bremen, für eigene
Artikel 19, 37 bis 43, 59 bis 64, 73, 166 bis
Zwecke in dem Umfang, wie es am 1. April 1921 der
177, 195 bis 200, 202, 203,
Fall war, Wasser aus der Weser zu entnehmen und
6. folgende Bestimmungen des braunschwei- Abwasser in die Weser einzuleiten,
gischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1876
(Gesetz- und Verordnungssammlung für - Zusatzvertrag mit Bremen zu den §§ 1 und 2
die Herzoglich-Braunschweigischen Lande Nr. 1 des Staatsvertrages betreffend den Ubergang
s. 285): der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich
vom 18. Februar 1922 (Reichsgesetzbl. S. 222) in
§§ 26, 48, 50, 56 bis 63, 65 bis 69, 76 bis 86, Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über
91 bis 95, die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundes-
wasserstraßen vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I
7. das braunschweigische Gesetz über die
Kosten der staatlichen Beaufsichtigung der
s. 352) -
Anlagen zur Einleitung von Abwässern in bleibt aufrechterhalten.
2136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
(3) Die Zuständigkeiten der Freien und Hanse- lange und insoweit den Bundeswasserstraßen zuge-
stadt Hamburg auf Grund der mit Hamburg und führt werden, als nicht die in § 43 Abs. 1 Nr. 1 vor-
Preußen abgeschlossenen Zusatzverträge zum gesehenen Vorschriften in Kraft getreten sind.
Staatsvertrag betreffend den Ubergang der Wasser-
straßen von den Ländern auf das Reich und ihre
Ergänzungen § 46
- Zusatzvertrag mit Hamburg zu den §§ 11 und 12 Sonderregelungen
des Staatsvertrages vom 18. Februar 1922 (Reichs-
gesetzbl. S. 222) und Nachträge zum Zusatzvertrage Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
mit Preußen bzw. Hamburg zu den §§ 11 und 12 des des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Staatsvertrages vom 22. Dezember 1928 (Reichs- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
gesetzbl. 1929 II S. 1) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
Satz 4 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai Drillen Uberleitungsgesetzes.
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 352) -
bleiben unberührt.
§ 47
(4) Stoffe aus nicht dauernd festliegenden Schiffen Inkrafttreten
oder aus schwimmenden Einrichtungen oder Geräten
dürfen nach den geltenden Vorschriften nur noch so Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1960 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. August 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Heraus q e b er : Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g : Bundesanzeige1 Verlaqsges m b H.. Bonn/Köln - D I u c k : Bundesdruckerei.
Das Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen m ze1tlidler Reihenlolqe nadl ihrer
Auslertiqunq verkündet In Teil III wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sdmmlunq def> Bundes•
rechts vom \0 Juli 1958 (Bundesqesetzbl I S 4371 nach Sachqeb,eten qeordnet verölfentl1cht Bezuqsbedmqunqen für Teil llJ durch den Verlaq
Bezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend e r Bez u q nur durch die Post Bez u q s p r e I s viertel jährlich für Teil I und Teil II Je DM 5. -
zuzüqlich Zustellqebühr. Ein z e 1 stücke je anqefanqene 24 Seiten DM 0,40 qeqen Voreinsendung des erlorderlichen Betrages auf Postschedckonto
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