1866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
hat, oder wenn Tatsachen vorliegen, die ihn in b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
sittlicher Hinsicht zur Ausbildung von Junggraden ,, (3) Die Verkehrsbehörden der Küsten-
ungeeignet erscheinen lassen. länder setzen zur Abnahme der Prüfungen
(2) Jedes darum ersuchte Seemannsamt hat Ausschüsse ein. Die Prüfungsausschüsse be-
Maßnahmen nadl Absatz 1 auf dem Titelblatt der stehen aus drei Mitgliedern, von denen zwei
Musterrolle einzutragen." Inhaber eines nautischen Befähigungszeugnis-
ses sein sollen. Die Geschäftsführung für die
6. § 7 erhält folgende Fassung: Matrosenprüfungen kann der nach § 6 be-
stimmten zentralen Stelle übertragen werden."
,,§ 7
8. § 10 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Wer auf einem Kauffahrteisdriff als Matrose
anmustern will, hat einen Befähigungsnachweis • Von den Vorschriften der §§ 3 bis 7 und des
nach § 9 oder § 11 vorzulegen, durch den das Be- § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Ausbildungsgang) können
stehen der Matrosenprüfung oder eine als gleich- nach gemeinsamen Richtlinien der Küstenländer
wertig anerkannte Ausbildung nadlgewiesen in Einzelfällen Ausnahmen genehmigt werden."
wird. Die Vorlage erübrigt sich, wenn im See- 9. § 11 Satz 2 erhält folgende Fassung:
fahrtbuch der Besitz eines Befähigungsnadlweises „Den gleichen Befähigungsnachweis erhalten
nadl § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 3 oder § 11 bescheinigt Leichtmatrosen, die bis zum 31. März 1958 die
ist." nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche Fahrtzeit nach-
weisen; in diesem Falle braucht die Fahrtzeit
1. § 8 wird wie folgt geändert:
nicht auf Schiffen erworben zu sein, welche die
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Bundesflagge führen."
,, (1) Wer die Matrosenprüfung ablegen will,
Artikel 2
hat nac:hzuweisen
(1) Fahrtzeiten auf Seeschiffen, die auf Grund des
1. eine mindestens zwölfmonatige
Fahrterlaubnisscheines der See-Berufsgenossenschaft
Fahrtzeit als Leichtmatrose auf Kauf-
nur für die Wattfahrt oder die beschränkte kleine
fahrteischiffen oder eine mindestens
Küstenfahrt zugelassen sind, gelten als Seefahrt-
sechsunddreißigmonatige Fahrtzeit
zeiten auf Kauffahrteischiffen im Sinne der Verord-
auf Hocb.seefischereifahrzeugen -
nung, wenn sie bis zum Ablauf eines halben Jahres
unter Anrechnung eines dreimonati-
seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung erworben
gen abgesdllossenen Lehrgangs an
worden sind.
einer anerkannten Jungfischer-
schule - , (2) § 8 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1
Nr. 7 (Mindestfahrtzeit auf Schiffen bis zu 2000 Brutto-
2. von den nach Nummer 1 sowie den
registertonnen) gilt nicht für Junggrade, die vor
§§ 4 und 5 erforderlichen Fahrtzeiten
dem Inkrafttreten der Verordnung im Decksdienst
auf Kauffahrteischiffen eine Fahrt-
auf Kauffahrteischiffen angemustert waren.
zeit von mindestens sechs Monaten
auf Schiffen bis zu 2000 Bruttoregi-
Artikel 3
stertonnen Raumgehalt,
Die vom Tage des Inkrafttretens dieser Verord-
3. eine ausreichende Ausbildung; für
nung an geltende Fassung der Verordnung über die
den Nachweis sind die nach den
Eignung und Befähigung der Schiffsleute des Decks-
§§ 3 bis 5 ausgestellten Zeugnisse
dienstes auf Kauffahrteischiffen wird nachstehend
und das Seefahrtbuch vorzulegen.
bekanntgemacht.
Die Fahrtzeit nach Nummer 2 braucht nicht Artikel 4
nachzuweisen, wer gemäß einer zusätzlichen
Vereinbarung bei einem Reeder oder einer Diese Verordnung gilt narn § 14 des Dritten Uber-
Reedergruppe im Rahmen eines besonderen leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Ausbildungsganges eine mindestens zweijäh- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 148 des Seemanns-
rige Fahrtzeit auf verschiedenen Schiffen oder gesetzes auch im Land Berlin.
in verschiedenen Fahrtgebieten erworben hat.
Die Vereinbarung und ihre Durchführung müs- Artikel 5
sen von der nach § 6 bestimmten zentralen Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Stelle anerkannt und überwacht werden. H kündung in Kraft.
Bonn, den 12. Juli 1960
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohrn
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
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