1846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Dreizehnte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße
und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen
Vom 8. Juni 1960
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über schriebenen Bauart oder Ausrüstung jede Ein-
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin- richtung zulassen, die mindestens die gleiche
nenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetz- Sicherheit gewährt.
blatt II S. 317) wird verordnet: Die auf diese Weise zugelassenen Einrichtun-
§ 1
gen müssen aus dem in Artikel 26 a Ziffer 4
erwähnten Vermerk ersichtlich sein."
Die Untersuchungsordnung für Rheinschiffe und
-flöße - Anlage 1 der Verordnung über die Unter-
suchung der Rheinschiffe und -flöße und über die § 2
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen-
wasserstraßen vom 30. April 1950 (Bundesgesetzbl. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
S. 371), zuletzt geändert durch die Verordnung vom leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
16. März 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 1319) - wird blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
wie folgt geändert:
Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
Der Anlage G wird folgende Ziffer 18 angefügt:
„Gleichwertigkeit
18. Die Untersuchungskommissionen können an § 3
Stelle einer jeden in dieser Anlage G vorge- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1960 in Kraft.
Bonn, den 8. Juni 1960
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohrn
1846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Dreizehnte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße
und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen
Vom 8. Juni 1960
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über schriebenen Bauart oder Ausrüstung jede Ein-
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin- richtung zulassen, die mindestens die gleiche
nenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetz- Sicherheit gewährt.
blatt II S. 317) wird verordnet: Die auf diese Weise zugelassenen Einrichtun-
§ 1
gen müssen aus dem in Artikel 26 a Ziffer 4
erwähnten Vermerk ersichtlich sein."
Die Untersuchungsordnung für Rheinschiffe und
-flöße - Anlage 1 der Verordnung über die Unter-
suchung der Rheinschiffe und -flöße und über die § 2
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen-
wasserstraßen vom 30. April 1950 (Bundesgesetzbl. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
S. 371), zuletzt geändert durch die Verordnung vom leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
16. März 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 1319) - wird blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
wie folgt geändert:
Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
Der Anlage G wird folgende Ziffer 18 angefügt:
„Gleichwertigkeit
18. Die Untersuchungskommissionen können an § 3
Stelle einer jeden in dieser Anlage G vorge- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1960 in Kraft.
Bonn, den 8. Juni 1960
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohrn
1846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Dreizehnte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße
und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen
Vom 8. Juni 1960
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über schriebenen Bauart oder Ausrüstung jede Ein-
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin- richtung zulassen, die mindestens die gleiche
nenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetz- Sicherheit gewährt.
blatt II S. 317) wird verordnet: Die auf diese Weise zugelassenen Einrichtun-
§ 1
gen müssen aus dem in Artikel 26 a Ziffer 4
erwähnten Vermerk ersichtlich sein."
Die Untersuchungsordnung für Rheinschiffe und
-flöße - Anlage 1 der Verordnung über die Unter-
suchung der Rheinschiffe und -flöße und über die § 2
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen-
wasserstraßen vom 30. April 1950 (Bundesgesetzbl. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
S. 371), zuletzt geändert durch die Verordnung vom leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
16. März 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 1319) - wird blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
wie folgt geändert:
Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
Der Anlage G wird folgende Ziffer 18 angefügt:
„Gleichwertigkeit
18. Die Untersuchungskommissionen können an § 3
Stelle einer jeden in dieser Anlage G vorge- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1960 in Kraft.
Bonn, den 8. Juni 1960
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohrn
1846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Dreizehnte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße
und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen
Vom 8. Juni 1960
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über schriebenen Bauart oder Ausrüstung jede Ein-
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin- richtung zulassen, die mindestens die gleiche
nenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetz- Sicherheit gewährt.
blatt II S. 317) wird verordnet: Die auf diese Weise zugelassenen Einrichtun-
§ 1
gen müssen aus dem in Artikel 26 a Ziffer 4
erwähnten Vermerk ersichtlich sein."
Die Untersuchungsordnung für Rheinschiffe und
-flöße - Anlage 1 der Verordnung über die Unter-
suchung der Rheinschiffe und -flöße und über die § 2
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen-
wasserstraßen vom 30. April 1950 (Bundesgesetzbl. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
S. 371), zuletzt geändert durch die Verordnung vom leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
16. März 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 1319) - wird blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
wie folgt geändert:
Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
Der Anlage G wird folgende Ziffer 18 angefügt:
„Gleichwertigkeit
18. Die Untersuchungskommissionen können an § 3
Stelle einer jeden in dieser Anlage G vorge- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1960 in Kraft.
Bonn, den 8. Juni 1960
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohrn
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1960 1847
Sechste Verordnung zur Änderung
der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein
Vom 15. Juni 1960
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Liegeplatz 2
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- von km 852,00 bis 852,30
schiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II für einzelne Fahrzeuge,
S. 317) wird verordnet:
Liegeplatz 3
Artikel von km 852,80 bis 854,80
Die Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein für Schleppzüge und einzelne Fahrzeuge;".
- Anlage der Verordnung zur Einführung der Vor-
schriften für die Reeden auf dem Rhein (Schiffahrt- 2. In § 3 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:
polizeiverordnung zur Ergänzung der Rheinschiff- ,, 1 a. Einzelne Tankschiffe und andere ein-
f ahrtpolizeiverordnung) vom 24. Dezember 1954 zelne Fahrzeuge mit gefährlichen Ladungen
(Bundesgesetzbl. II S. 1466) - , zuletzt geändert durch müssen beim Stilliegen mindestens 10 m Ab-
Verordnung vom 27. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. II stand voneinander und von anderen Fahr-
S. 553), werden wie folgt geändert: zeugen halten."
1. In Abschnitt II (Mannheim-Ludwigshafen) erhält
3. § 4 wird aufgehoben.
§ 2 Buchstabe a Abs. 2 folgende Fassung:
„ vor Mannheim
von km 423,50 bis 423,75,
Artikel 2
von km 424,76 bis 427,20,
von km 428,65 bis 429,60, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
von km 429,80 bis 430,80;".
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
II. Abschnitt IX (Emmerich) wird wie folgt geändert: über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
1. § 2 Nr. 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
„a) Am linken Ufer
Liegeplatz 1
von km 849,60 bis 852,00 Artikel 3
für Schleppzüge, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1960 in Kraft.
Bonn, den 15. Juni 1960
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
1848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Bekanntmadumg über den Geltungsbereidl
des Internationalen Sdliffsskherheitsvertrages London 1948
Vom 30. Mai 1960
Das in London am 10. Juni 1948 unterzeichnete
Internationale Ubereinkomm.en zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See (Bundesgesetzbl. 1953
II S. 603} tritt nach seinem Artikel XI Buchstabe c
für
die Republik Korea am 10. Juni 1960
in Krafl
Die Regierungen des Malaiischen Bundes und
Marokkos haben jeweils erklärt, daß sie die Ver-
pflichtungen aus dem Obereinkommen, das vom
Vereinigten Königreich im Namen des Malaiischen
Bundes und von Frankreich im Namen Marokkos
angenommen worden war, als für sich verbindlich
anerkennen. Das Ubereinkommen bleibt somit für
den Malaiischen Bund und für Marokko in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. November 1959 (Bundes-
gesetzbl. II S. 1498).
Bonn, den 30. Mai 1960
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappste in
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H .. Bonn/Köln. - Druck: Bundesdrudt.erel.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen In Tell I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10 Juh 1958 (Bundesgesetzbl. 1 S 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht Bezugsbedmgungen für Teil III durch den Verlag.
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