9
\ Bundesgesetzblatt
Teil II
1960 Ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 1960 Nr.3
Tag Inhalt: Seite
4. t. 60 Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter ....................................... , ....• 9
Verordnung
über gefährlidle Seefradltgüter
Vom 4. Januar 1960
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 4 § 3
des Gesetzes vom 22. Dezember 1953 über den Bei- Kennzeidlnung der Versandstücke
tritt der Bundesrepublik Deutschland zum Inter-
nationalen Schiffssicherheitsvertrag London 1948 (1) Die in der Anlage vorgeschriebenen Kenn-
(Bundesgesetzbl. II S. 603) wird mit Zustimmung zeichen sind nach dem Muster des Anhangs 4 der
des Bundesrates verordnet: Anlage auf dem Versandstück anzubringen. Sie
können als Zettel aufgeklebt oder aufgenagelt wer-
§ l den oder mit Schablonen, Stempeln oder ähnlichen
Hilfsmitteln unmittelbar angebracht werden. Ge-
Allgemeines stattet die äußere Beschaffenheit des Versand-
(1) Bei der Beförderung gefährlicher Güter mit stückes eine soldle Anbringung nicht, so sind die
Seeschiffen sind alle Vorkehrungen zu treffen, um Kennzeichen auf dauerhaften Täfelchen mit dem
Schäden für Menschenleben, Schiff oder Ladung Versandstück zu verbinden.
nach Möglichkeit auszuschließen. (2) Auf die nach der Anlage zugelassenen Kenn-
(2) Gefährliche Güter im Sinne dieser Verord- zeidlen ist die Vorschrift des Absatzes 1 ent-
nung sind die in der Anlage genannten und in sprechend anzuwenden.
Klassen eingeteilten Stoffe und Gegenstände. Sie
dürfen auf Seeschiffen nur unter den in der Anlage § 4
angegebenen Bedingungen verladen werden. Besdleinigungen
(3) Explosive Stoffe und Gegenstände, mit explo- (1) Gefährlichen Gütern inländischer Herkunft,
siven Stoffen geladene Gegenstände, Zündwaren, die mit einem Seeschiff befördert werden sollen,
Feuerwerkskörper und ähnliche Güter, verdichtete, ist eine Bescheinigung beizugeben, in der zu er-
verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase, Stoffe, klären ist,
die in Berührung mit Wasser entzündlidle Gase
entwickeln, selbstentzündlidle Stoffe und organi- 1. zu welchen Klassen und Ziffern nach der
sdle Peroxyde dürfen, soweit sie in der Anlage Anlage das Gut g,ehört und welche Eigen-
nicht genannt sind, vorbehaltlich der Vorschrift des sdlaften es hat;
§ 5 Abs. 1 nicht verladen werden. 2. daß die Verpackung den Vorsdlriften der
Anlage entspricht;
(4) Auf Schiffen, die gefährliche Güter an Bord
haben, muß ein Abdruck dieser Verordnung griff- 3. falls die Güter mit anderen in einem Ver-
bereit sein. sandstück zusammengepackt sind, daß die
§ 2 gestatteten Gewichtsgrenzen innegehalten
sind und die Güter sidl in der vorge-
zusammenpacken und Zu!'lammenladen von sdlriebenen Sonderverpackung befinden;
gefährlldlen Gtltem 4. falls die Versandstücke explosive Stoffe
(1) Gefährliche Güter dürfen miteinander oder und Gegenstände (Klasse Ia), mit explo-
mit anderen Gütern in einem Versandstück nur zu- siven Stoffen geladene Gegenstände
sammengepackt werden, soweit dies nach den Vor- (Klasse I b) oder Zündwaren, Feuerwerks-
schriften der Anlage ausdrücklidl gestattet ist; körper und ähnliche Güter (Klasse I c) ent-
(2) Gefährliche Güter dürfen miteinander und halten, daß der Inhalt den gestellten Zu-
mit anderen Gütern in demselben Raum zusammen- lassungsbedingungen genügt.
geladen werden, wenn nicht in den Verladungsvor- Die Besdleinigung hat ferner die in der Anlage ge-
schriften der Anlage etwas anderes bestimmt ist. forderten besonderen Erklärungen zu enthalten.
Z 1998A
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
(2) Der Ablad€r darf die ErklärUDgen nur auf (2) Gefährliche Güt~ dürfen auf einem Seeschiff
Grund entsprechender Bescheinigungen seines Auf- erst verladen werden, wenn der VerladesdJ.ein
traggebers abgeben. Seine Erklärungen sind in dem (Schiffszettel) mit den Erklärungen nach § 4 oder
Verladeschein (Schiffszettel) aufzunehmen. die Genehmigung nadi § 5 Abs. 1 bis 4 dem Schiffs-
führer ausgehändigt worden ist.
(3) Wird der Verladesd1ein (SdJ.iffszettel) nadJ.
§ 5
Absatz 2 dem Verfrachter rechtzeitig übergeben,
AusUl.ndische Durcbfuhrgüter so bedarf es keiner besonderen Anmeldung nadJ.
Absatz 1.
(1) Wer aus dem Ausland kommende gefährliche
Güter der Klassen I a, I b, I c, II und VII b im Gel- § 7
tungsbereich dieser Verordnung auf Seeschiffen Verzeidmis der geladenen gefährlichen Güter
weiter verladen will, bedarf einer schriftlichen Ge-
nehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde. Die auf einem Seeschiff verladenen gefährlichen
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn Güter sind namentlich und nadJ. ihrer Zugehörigkeit
durch eine Erklärung des Herstellers oder ein Gut- zu den einzelnen Klassen in ein besonderes Ver-
achten eines amtlich anerkannten deutschen Sach- zeidJ.nis aufzunehmen. Der Schiffsführer hat das
verständig,en glaubhaft gemacht ist, daß die Güter Ven:eidJ.nis zu verwahren und den zuständigen
nicht gefährlicher sind, als die in den genannten Kontrollorganen auf Verlangen vorzulegen.
Klassen der Anlage aufgeführten, und daß die Ver-
packung mindestens die gleiche Sicherheit gewährt,
§ 8
die für Güter der gleichen Art vorgeschrieben ist.
Bei Gütern der Klassen I a, I b und I c, die nach Verbot des Rau<hens und des Gebrauchs
Anhang 1 der Anlage geprüft worden sind, bedarf von Feuer und offenem LidJ.t
es keiner besonderen Glaubhaftmachung. (1) Das Rauchen und die Verwendung von Feuer
{2} Mit der Genehmigung sind die anzuwenden- oder offenem Licht ist verboten
den Verladungsvorachriften der Anlage festzu- 1, in Räumen, in denen explosive Stoffe und
setzen. Wh-d die V~rl~dung von Versandstüdten Geg,enstände (Klasse I a), mit explosiven
genehmigt, d'ie nicht nach der Anlage beschriftet Stoffen geladene Gegenstände (Klasse lb),
oder bezeichnet sind, so ist dem Antragsteller auf- Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähn-
zuerlegen, den Ve·rfradJ.ter bei der Ubergabe der liche Güter (Klasse I c), verdichtete, ver-
Versa.ndstüdte auf die festgesetzten Verladungs- flüssigte oder unter Drudt gelöste Gase
vorschriften besonders hinzuweisen. (Klasse Id), Stoffe, die in Berührung mit
(3) Sollen Güter derselben Art und Herkunft Wasser entzündliche Gase entwidceln
wiederholt verladen werden, so kann die Geneh- (Klasse I e}, selbstentzündlidJ.e Stoffe
migung auf bestimmte Zeit oder auf Widerruf er- (Klasse II), entzündbare Stoffe (Klassen
teilt werden. III a und III b), entzündend (oxydierend}
wirkende Stoffe (Klasse III c), organisdJ.e
(4) Die Genehmigung tri.tt an die Stelle der Er- Peroxyde (Klasse VII b) untergebradlt sind;
klärungen nach § 4. Eine Ausfertigung der Geneh- 2. in Räumen, in dem:m Kohlen oder leidlt
migung ist mit dem Verla~chein (Schiffszettel) brennbare Ladungen jeder Art lagern;
fest zu verbiThden.
3. in Räumen, in die Gase aus den W2ter
(5) Bei gefährlichen Gütern, die aus dem Ausland Nummern 1 und 2 genannten Ladungen ein-
kommen, in Absatz 1 nicht genannt sind und im dringen können;
GeltungsbereidJ. dieser Verordnung auf SeesdJ.iffen 4. in der Nähe der Luken und Transportwege
weiterveriaden werden sollen, muß die Verpackung an Bord, solange Güter der in Nummern 1
mindestens die gleiche SidJ.erheit gewährnn, die in und 2 genannten Art, mit Ausnahme von
der Anlag-e für Güter gleicher Art vorgesdirieben Kohlen, geladen oder gelös,dit werden.
ist. Der VecwaltJ.mgsbehörde ist rechtzeitig vor
Beginn des Umladens eine Me:ldung über die Güter (2) Vor den in Absatz 1 genannten Räumen und
sowie über Ort und Zeitpunkt ihrer Umladung zu OrfüdJ.keiten sind Anschläge, die auf das Verbot
erstatten. hinweisen, augenfällig anzubring-en.
§ 6 § 9
Anmeldung fflld Ubernahme der Ladung Maßnahmen'für den FeuersdJ.utz
(1) Die Verladung gefährlicher Güter ist dem beim Laden und Lösdlen
Verfrachter so rechtzeitig anzukündigen, daß die (1) Beim Laden und Löschen von explosiv-en Stof-
notwendigen Anordnungen für die vorschrifts- fen und Gegenständen (Klasse I a), mit explosiven
mäßige Verladung unter besonderer Berücksichti- Stoffen geladenen Gegenständen (Klasse I b), Zünd-
gung etwa schon e,ingenommener Teilladung getrof- waren, Feuerwerkskörpern und ähnlidJ.en Gütern
fen werden können. Die Anmeldung muß schriftlidJ. (Klasse Ic), selbstentzündlidlen Stoffen (Klasse II),
erfolgen; sie muß Art, Umfang und EigensdJ.aft der entzündbaren Stoffen (Klassen m a und mb), ent-
Sendung sowie Klasse, Ziffer und besondere Be- zündend (oxydierend) wirkenden Stoffen (Klasse
zeidmung nach der Anlage enthalten. III c} und organischen Peroxyden (Klasse Vllb} sind
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: :Bonn, den 14. Januar 1960 ll
geeignete Vorkehrung-en zur Verhütung de•s Fnn- § 11
kenfluges zu treffen. Im Umkreis von dreißig Behandlung von Versandstücken
Metern von den Luken und Transportwegen an
Bord sind alle Schornsteine mit wirksamen Funken- (1) Gefährliche Güter sind mit besonderer Sorg-
fängern zu vers-ehen. Die Feuerlöschleitungen des falt zu behande?n. Vor allem sind di.e Verpackun-
Schiffes müssen unter Druck stehen und betriebs- gen vor Beschädigung, explosionsgefährliche Güter
bereit sein. In der Nähe der Luken ist jederzeit ein auch schon vor Ersdrö.ttenmg durdi Stoß, Herab-
angeschlossener Feuerlöschsc:hlauch besetzt zu hal- faHen, Umkanten oder Rollen zu bewahren.
ten.
(2) Versandstücke, die eine die sichere Beförde-
(2) Zur künstlichen Beleuchtung der Laderäume rung gefährdende Beschädigung erlitten haben, oder
während des Ladens und Löschens dürfen nur die vorgeschriebene Dichtigkeit nicht mehr besitzen,
elektrische Leuchten verwendet werden. Sie müssen dürfen nicht verladen werden. In Zweifelsfällen ist
so angebracht sein, daß sie während des Verladens die Untersuchung durch einen Sachverständigen zu
nicht beschädigt werden können und explosions- veranlassen.
g-efährliche, selbstentzündliche und brennbare Güter
(3) Wird die Beschädigung eines Versandstückes
nicht gefährden.
bemerkt, so hat der Schiffsführer unverzüglich für
(3) Wenn bei Dunkelheit geladen oder gelöscht die Beseitigung der Gefahr zu sorgen.
wird, müssen die Transportwege und die Verlade-
stellen (Kai- oder Wasserseite) durch hoch ange-
bradlte elektrische Leuchten beleuchtet werden. § 12
Abweichungen
§ 10 Von den Vorschriften des § 2 und der Anlage
sind Ausnahmen zulässig. Hierüber ist dem Bundes-
Beleuchtung der Frachträume während der Fahrt minister für Verkehr unverzüglich Mitteilung zu
machen. Für die Erteilung der Ausnahmegenehmi-
(1) Zur künstlichen Beleuchtung der Räume, in
gungen ist die Verwaltungsbehörde des Landes zu-
denen sich explosive Stoffe und Gegenstände
ständig, in dessen Gebiet der Ladehafen oder, falls
(Klasse I a), mit explosiven Stoffen geladene Gegen-
: das gefährliche Gut im Ausland geladen wird, der
stände (Klasse I b), Zündwaren, Feuerwerkskörper 1 Bestimmungshafen oder, falls dieser nicht zum Gel-
und ähnliche Güter (Klasse I c) oder leicht brenn- , tungsbereich dieser Verordnung gehört, der Heimat-
bare Ladungen jeder Art befinden, darf auch wäh- oder Registerhafen liegt.
rend der Fahrt nur elektrisches Licht verwendet
werden. Tragbare Leuchten sind nur zugelassen,
wenn als Stromquelle Akkumulatoren oder Trocken- § 13
batterien verwendet werden. Bei festverlegten An- Ergänzende Bestimmungen
lagen müssen die Leuchten mit Uberglock.en und
starken Drahtschutzkörben versehen und die Schal- Unberührt bleiben die allgemeinen Vorschriften
ter außerhalb der Laderäume angebracht sein. über den Besitz von Sprengstoffen nach § 1 Abs. 1
und 2 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 und 2 gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen
gelten auch für Räume, in denen verdichtete, ver-· vom 9. Juni 1884 (Reichsgesetzbl. S. 61) in der Fas-
flüssigte oder unter Druck gelöste Gase (Klasse I d), sung der Verordnung vom 8. August 1941 (Reichs-
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche giesetzbl. I S. 531) sowi-e die hierzu ergangenen
Gas•e entwickeln (Klasse I e), entzündbare Stoffe Durchführungsvorschriften.
(Klassen III a und III b), entzündend (oxydierend)
wirkende Stoffe (Klasse lllc), organische Peroxyde
(Klasse VII b) oder Kohlen verstaut sind oder in
§ 14
die Gase aus den genannten Ladungen eindringen
können. Die Verwendung festverlegter elektrischer Anwendungsbereidl
Beleuchtungsanlagen ist jedoch nur statthaft, wenn
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf
sie nach den üblichen technischen Konstruktions- alle Seeschiffe anzuwenden, welche die Bundesflagge
vorschriften explosionsgeschützt ausgeführt sind,
führen. Werden Seeschiffe, wekhe di•e Bundesflagge
wenn ihre Ausschaltung während der Fahrt von
führen, außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-
einem Kontrollplatz aus überwacht werden kann
ordnung beladen, darf von den Vorschriften der
und die See-Berufsgenossenschaft die Betriebssicher-
§§ 1 bis 4 und des § 6 abgewichen werden, soweit
heit anerkannt hat. Bei anderen fest angebrachten
das maßgebende Recht des Ladehafens Abweichun-
Beleuchtungsanlagen sind die Leuchten vor Uber-
gen vorschreibt oder zuläßt; dies gilt nicht für die
nahme der Ladungen von der allgemeinen elektri- Beladung mit radioaktiven Stoffen (Klasse IVb).
schen Leitung abzutrennen.
Bei Seeschiffen im öffentlichen Dienst des Bundes,
(3) Die nach Absatz 1 und 2 zugelassenen trag- eines zum Bund gehörenden Landes, einer öffentlich-
baren elektrischen Leuchten sind in gutem Zustand rechtlichen Körperschaft oder Anstalt darf auch
und stets betriebsbereit zu halten. Ihre Gebrauchs- innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung
fähigkeit ist von der See-Berufsgenossenschaft vor von ihren Vorschriften abgewichen werden, soweit
Erteilung oder Verlängerung der Fahrterlaubnis die besonderen Aufgaben des öffentlichen Dienstes
zu prüfen. Abweichungen erfordern.
12 Bundesgesetziblatt, Jahr,gang 1960, Teil II
(2) Für Schiffe fremder Flagge gelten, 5. a) aus dem Ausland kommende gefährliche
1. wenn sie im Geltungsbereich dieser Ver- Güter ohne die Genehmigung nach § 5
ordnung gefährliche Güter laden, der § 1 Abs. 1 weiterverlädt,
Abs. 1 bis 3, die §§ 2 bis· 6, 8, 9, 11, 12 b) einer Festsetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 1
und 13; zuwiderhandelt oder die nach § 5 Abs. 5
2. wenn sie einen Hafen im Geltungsbereid1 erforderliche Meldung nicht vor Beginn des
dieser Verordnung ausschließlich zum Umladens erstattet,
Löschen oder zum Aufenthalt anlaufen, die c} in den in § 8 bezeichneten Räumen oder
§§ 8, 9, 11 und 12. Ortlichkeiten raucht oder Feuer oder offe-
nes Licht verwendet,
§ 15 wird gemäß Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes über den
Beoitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Inter-
Strafvorschriften nationalen Schiffssicherheitsvertrag London 1948
Wer vorsätzlich oder fahrlässig vom 22. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 603)
1. als Befrachter den . Verpackungsvorschriften mit Geldstrafe bestraft.
der Anlage zuwiderhandelt,
§ 16
2. als Ablader
Geltung im Land Berlin
a) gegen die Kennzeichnungspflicht nach § 3
verstößt, Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
b} eine nach § 4 erforderliche Bescheinigung 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Ar-
nicht beigibt oder in einer solchen Be- tikel 6 des Gesetzes über den Beitritt der Bundes-
scheinigung unvollständige oder unrichtige republik Deutschland zum Internationalen Schiffs-
Angaben macht, sicherheitsvertrag London 1948 auch im Land
3. als Schiffsführer Berlin.
a) den Verladungsvorschriften der Anlage, des § 17
§ 1 Abs. 3 oder d-es § 6 Abs. 2,
Sdllußvorschriften
b} den Sicherheitsvorschriften des § 8 Abs. 2,
des § 9 oder des § 10 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1960 in
zuwiderhandelt, Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen vom
4. als Verfrachter nicht für die nach §§ 9 oder 10 12. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 945) außer
erforderlichen Sicherheitseinrichtungen sorgt, Kraft.
Bonn, den 4. Januar 1960
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
lt
Nr. 3-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 13
Anlage
Vorsdlriften
über die von der Beförderung mit Seesdliffen ausgeschlossenen
oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen
Stoffe und Gegenstände
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
I nhaltsverzei chni s
Seite Seite
Einleitung 17 Klasse I d. Verdidllete, verflüssigte oder unter
Drude: gelöste Gase
Klasse I a. Explosive Stoffe und Gegenstände
A. Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
A. Vorbemerkungen ....................... .
B. Güterverzeichnis
60 -
B. Güterverzeichnis und Verpackungs- I. Verdichtete Gase ................... . 60
vorschriften II. Verflüssigte Gase .................. . 60
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften . . 19 III. Tiefgekühlte verflüssigte Gase mit einer
II. Güterverzeichnis und besondere Ver- kritischen Temperatur unter - 10° C .. 61
packungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . 19 IV. Unter Druck gelöste Gase ........... . 61
III. Zusammenpackung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 V. Entleerte Gefäße ................... . 62
IV. Kennzeidmung der Versandstücke 29
C. Verpackungsvorschriften
C. Verladungsvorschriften I. Allgemeine Verpackungsvorschriften .. 62
I. Verladescheine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 II. Besondere Verpackungsvorschriften .. . 63
II. Verladung im allgemeinen und III. Zusammenpackung ................. . 67
Zusammenladeverbote . . . . . . . . . . . . . . . 29
IV. Kennzeichnung der Versandstücke 67
III. Sondervorschriften für die Verladung
einzelner Sprengstoffe . . . . . . . . . . . . . . . 30 D. Verladungsvorschriften
D. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe 31 I. Verladescheine ..................... . 67
II. Verladung im allgemeinen .......... . 69
Klasse I b. Mil explosiven Stoffen geladene III. Zusätzliche Vorschriften für einzelne
Gegenstände Gasarten und Zusammenladeverbote .. 69
A. Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 E. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe .... 70
B. Güterverzeichnis und Verpackungs- F. Sondervorschriften für die Beförderung von
vorschriften Chlor in Spezialschiffen ................ . 70
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften . . 32 G. Entleerte Behälter. Sonstige Vorschriften .. 70
II. Güterverzeichnis und besondere Ver-
Klasse I e. Stoffe, die In Berührung mit Wasser
packungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . 32
entzllndlidle Gase entwldc:eln
III. Zusammenpackung . . . . . .. . . . .. .. . . . . 41
A. Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
IV. Kennzeichnung der Versandstücke 41
B. Güterverzeichnis und Verpackungs-
C. Verladungsvorschriften
vorschriften
I. Verladescheine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 I. Allgemeine Verpackungsvorschriften 71
II. Verladung im allgemeinen und II. Güterverzeichnis und besondere Ver-
Zusammenladeverbote . . . . . . . . . . . . . . . 42 packungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . 71
D. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe .... 43 III. Zusammenpackung 13
IV. Kennzeichnung der Versandstücke • . . 73
Klasse I c. Zllndwaren, Feuerwerkskörper und
äbnlldle Güter C. Verladungsvorschriften ...
A. Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 I. Verladescheine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
II. Verladung im allgemeinen und
B. Güterverzeichnis und Verpackungs- Zusammenladeverbote . . . . . . . . . . . . . . . 74
vorschriften
III. Weitere Vorschriften für die Stoffe
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften . . 44 der Ziffern 2a, 2b, 2d, 2e und 3 74
II. Güterverzeichnis und besondere Ver-
D. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe 74
padmngsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . 44
III. Zusammenpackung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 Klasse II. Selbstentzündlidle Stoffe
IV. Kennzeichnung der Versandstücke . . . 58 A. Güterverzeichnis und Verpackungs-
C. Verladungsvorschriften vorschriften
I. Verladescheine . . . . .. . . . . . .. .. .. .. . .. 58 I. Allgemeine Verpackungsvorschriften . . 75
II. Verladung im allgemeinen und II. Güterverzeichnis und besondere Ver-
Zusammenladeverbote . . . . . . . . . . . . . . . 59 packungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . 76
III. Zusätzliche Vorschriften für Unteirdeck- III. Zusammenpackung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
verladung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 IV. Kennzeidmung der Versandstücke . . . 80
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 15
Seite Seite
B. Verladungsvorschriften C. Verladungsvorsdtriften
I. Verladesdteine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 I. Verladescheine . . .. . . . . .. . . . .. . . . .. . • 111
II. Verladung im allgemeinen und II. Verladung im allgemeinen und
Zusammenladeverbote . . . . . . . . . . . . . . . 81 Zusammenladeverbote . . . . . . . . . . . . . . . 112
Klasse III a. Entzündbare flüssige Stoffe III. Sondervorschriften für die Verladung
einzelner Stoffe . . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . 112
A. Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
D. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe 112
B. Güterverzeidtnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
Klasse IV b. Radioaktive Stoffe
C. Verpackungsvorsdtriften
I. Allgemeine Verpackungsvorsdtriften .. 83 A. Vorbemerkungen ............•........... 113
II. Besondere Verpackungsvorsduiften .. 84 B. Güterverzeidtnis und Verpackungs-
III. Zusammenpackung ................. . 85 vorsdtriften
IV. Kennzeidtnung der Versandstücke 85 I. Allgemeine Verpackungsvorsdtriften .. 113
D. Verladungsvorsdtriften II. Güterverzeidtnis und besondere Ver-
packungsvorsduiften ............... . 114
I. Verladesdteine ....................• 85
III. Zusammenpackung ................. . 115
II. Verladung im allgemeinen und
IV. Kennzeidtnung der Versandstücke 115
Zusammenladeverbo,te ..............• 86
C. Verladungsvorschriften
E. Entleerte Behälter 87
I. Verladesdteine ..................... . 115
F. Sondervorsdtriften für Fahrgastsdtiffe 87
II. Verladung im allgemeinen und
Klasse III b. Entzündbare feste Stoffe Zusammenladeverbote .............. . 115
A. Güterverzeidtnis und Verpackungs- Klasse V. JUzende Stoffe
vorsdtriften A. Vorbemerkungen ....................... . 117
I. Allgemeine Verpackungsvorsdtriften .. 88
B. Güterverzeichnis und Verpackungs-
II. Güterverzeidtnis und besondere Ver-
vorsdtriften
packungsvorsdtriften ............... . 88
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften .. 117
III. Zusammenpackung ................. . 91
II. Güterverzeidtnis und besondere Ver-
IV. Kennzeidtnung der Versandstücke 92 packungsvorsdtriften ............... . 118
B. Verladungsvorsdtriften III. Zusammenpackung ................. . 124
I. Verladesdteine ..................... . 92 IV. Kennzeidtnung der Versandstücke 124
II. Verladung im allgemeinen und
C. Verladungsvorsdtriften
Zusammenladeverbote .............. . 92
1. Verladesdteine ..................... . 124
C. Sondervorsdtriften für die Beförderung von
II. Verladung im allgemeinen und
Nitrozellulose .......................... . 93
Zusammenladeverbote .............. . 125
D. Sondervorsdtriften für Fahrgastsdtiffe ... . 93 III. Sondervorschriften für die Beförderung
Klasse III c. Entzündend (oxydlerend) wirkende von Säuren der Ziffer 1 und Gemisdte
Stoffe aus Sdtwefelsäure und Salpetersäure
sowie für Wasserstoffperoxydlösungen 126
A. Vorbemerkungen ....................... . 94
D. Sondervorschriften für die Beförderung von
B. Güterverzeidtnis und Verpackungs- Säuren in Tankschiffen ................. . 126
vorsdtriften
E. Sondervorsdtriften für Fahrgastsdtiffe ... . 126
I. Allgemeine Verpackungsvorsdtriften .. 94
II. Güterverzeidtnis und besondere Ver- F. Sondervorsdtriften für kleine Segelsdtiffe 126
packungsvorsdtriften ........... , ... . 95 Klasse VI. Ekelerregende oder ansteckungs-
III. Zusammenpackung ................. . 98 gefährlidte Stoffe (Leerklasse) ..... . 126
IV. Kennzeidtnung der Versandstücke 98 Klasse VII a. Versdlledene Stoffe (Leerklasse) 127
C. Verladungsvorsdtriften
Klasse VII b. Organische Peroxyde
I. Verladesdteine .............•...•..•• 98
II. Verladung im allgemeinen und A. Vorbemerkungen ....................... . 127
Zusammenladeverbote .............. . 99 B. Güterverzeidtnis und Verpackungs-
III. Weitere Vorsdtriften für die Verladung vorsdtriften
einzelner Stoffe .................... . 99 I. Allgemeine Verpackungsvorsdtriften .. 127
Klasse IV a. Giftige Stoffe II. Güterverzeidtnis und besondere Ver-
A. Vorbemerkungen ... , .......... , , ....... . . packungsvorsdtriften ............... . 127
101
III. Zusammenpackung ................. . 129
B. Güterverzeidtnis und Verpackungs-
vorsdtriften IV. Kennzeidtnung der Versandstücke 129
I. Allgemeine Verpadcungsvorschriften .. 101 C. Verladungsvorsdtriften
II. Güterverzeidtnis und besondere Ver- I. Verladesdteine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129
packungsvorsdtriften . . . . . . . . . . . . . . . . 101 II. Verladung im allgemeinen und
III. Zusammenpackung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 Zusammenladeverbote . . . . . . . . . . . . . . . 130
IV. Kennzeidtnung der Versandstücke . . . . 111 D. Sondervorsdtriften für Fahrgastsdtiffe . . . . 130
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Seite Seite
Klasse VIII. Güter, insbesondere Massengüter, die Anhang 2:
verpackt, unverpadd oder als Sdlütt-
RldlWDien Ober die Besdlalfenheit der GefUe
ladungen zur Selbsterbitzung neigen
aus Aluminiumlegierungen für gewisse Gase
A. Güterverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131 der Klasse ld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • 141
B. Verpackungsvorschriften 131
C. Verladungsvorschriften Anhang 3:
I. Verladescheine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131 Prüfung der entzllndbaren ßllssigen Stoffe der
II. Verladung im allgemeinen . . . . . . . . . . . 131 Klasse III a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142
III. Sondervorschriften für die Beförderung
von Stein- und Preßkohlen . . . . . . . . . . . 132
IV. Sondervorschriften für die Beförderung Anhang 3a:
von ungelöschtem Kalk . . . . . . . . . . . . . • 132
Bestimmungen fllr entztlndbare D.tlsslge Stoffe
Anhang 1: der Klasse III a auf Grund von deutsdlen
A. Beständigketts- und Sidlerbeitsbedingungen Normenvorsdlrlften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 142
für explosive Stoffe und für entzündbare
feste Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133
B. Vorsdlriften für die Prüfverfahren . . . . . . . . 134 Anhang 4:
1. Vorsdlriften für die Kennzeidlen 143
Anhang 1a:
Bestimmungen Ober Fibertrommeln und Papp- 2. Erläuterung der Blldzeidlen ............. . 143
fässer für feste giftige Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . 141 3. Kennzeidlen ............................ . 144
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 17
Einleitung
(1) Die in dieser Anlage genannten Stoffe und Gegenstände sind in folgende Klassen eingeteilt: 1
Klasse I a. Explosive Stoffe und Gegenstände
Klasse I b. Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände
Klasse I c. Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter
Klasse I d. Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
Klasse I e. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
Klasse II. Selbstentzündliche Stoffe
Klasse III a. Entzündbare flüssige Stoffe
Klasse III b. Entzündbare feste Stoffe
Klasse III c. Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe
Klasse IV a. Giftige Stoffe
Klasse IVb. Radioaktive Stoffe
Klasse V. Atzende Stoffe
Klasse VI. Ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe
Klasse VII a. Verschiedene Stoffe
Klasse VII b. Organische Peroxyde
Klasse VIII. Güter, insbesondere Massengüter, die verpackt, unverpackt oder als Schüttladungen zur
Selbsterhltzung neigen.
(2) Aus dieser Anlage ist zu ersehen, welche gefährlichen Güter von der Beförderung mit Seeschiffen
ausgeschlossen,
unter gewissen Bedingungen zugelassen und
wie die Bedingungen sind.
Die gefährlichen Güter sind in
a) Nur-Klassen und
b) freie Klassen eingeteilt.
Zu a) gehören die Klassen I a, I b, I c, I d, I e, II und VII b. Die hierunter fallenden Stoffe und Gegen•
stände sind vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen von der Beförderung ausgeschlossen. Die
in den Randnummern (Rn) 21, 61, 101, 131, 181, 201 und 751 aufgeführten Stoffe und Gegenstände
sind zur Beförderung zugelassen, sofern sie den in den betreffenden Klassen vorgesehenen Bedin-
gungen entsprechen.
Zu b) gehören die Klassen III a, III b, III c, IV a, IV b, V und VIII. Die Klassen VI und VII a kommen für
den Seeverkehr zunächst nicht in Frage. Die in den Rn 301, 331, 371, 401, 451, 501 und 801 aufge-
führten Stoffe und Gegenstände - mit Ausnahme derjenigen, die durch Bemerkungen ausge-
sdilossen sind - sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie den in den betreffenden Klassen
vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Die anderen unter den Begriff der freien Klassen fallenden
Stolle und Gegenstände sind ohne besondere Bedingungen zur Beförderung zugelassen.
(3) Die Randnummern sind gleichlautend mit denen der Anlage I (RIO) zum Internationalen Uberein-
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO);
die mit S bezeichneten Randnummern betreffen nur die Seeschiffahrt. Einige Randnummern folgen nicht
laufend, weil - abweichend vom RID und der Anlage CIEVO - die Verpackungsvorschriften für die ein-
zelnen Stoffe neben der Stoffaufzählung (Güterverzeichnis) stehen.
(!) Prozentangaben bezeichnen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist: 3
a) bei Mischungen von festen oder flüssigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, von einer
Flüssigkeit getränkten Stoffen die Gewichtsprozente, bezogen auf 100 Gewichtsteile der Mischung,
der Lösung oder des getränkten Stoffes;
b) bei Gasgemischen die Volumenprozente, bezogen auf 100 Volumenteile der Gasmischung.
(2) Gewichtsbeschränkungen für Versandstücke beziehen sich, sofern nicht ausdrüddich anders bestimmt
ist, auf das Bruttogewicht.
(3) Der Prüfdruck für Gefäße wird immer in kg/cm 2 Uberdruck angegeben, der Dampfdruck von Stoffen
dagegen in kg/cm1 absolut.
(4) Unter zerbrechlichen Versandstücken sind nur solche mit Gefäßen aus Glas, Porzellan, Steinzeug
u. dgl. zu verstehen, die nicht von einer vollwandigen Verpackung umgeben sind, welche sie wirksam
gegen die übliche Beanspruchung während des Transportes schützt.
(5) Unter den Gefäßen .aus geeignetem Kunststoff" sind nur solche zu verstehen, 'die nach den neuesten Er-
kenntnissen der Wissenschaft gewährleisten, daß der zu befördernde Stoff das Versandgefäß nicht angreift
oder es zersetzt. Die Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin-Dahlem kann den Nachweis der Eignung
verlangen.
(6) Der Begriff „Behälter• hat zwei verschiedene Bedeutungen, und zwar einmal mit dem Klammerzusatz
(Container) und zum anderen für Stoffe und Gegenstände jeglicher Art. Bei Behältern, bei denen nicht
der Klammerzusatz (Container) steht, handelt es sich nicht um Behälter im Sinne der .Internationalen
Ordnung für die Beförderung von Behältern (Container) - RICo -•.
2
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse Ia
Explosive Stoffe und Gegenstande
Den Bestimmungen der Klasse I a unterliegen explosive Stoffe und Gegenstände, die bei medJ.anisdJ.er
BeansprudJ.ung empfindlidJ.er als Dinitrobenzol sind oder durdJ. thermisdJ.e BeansprudJ.ung zur Explosion
gebradJ.t werden können.
20 (1) In den zur Beförderung zugelassenen explosiven Stoffen und Gegenständen darf das Nitroglyzerin
ganz oder teilweise ersetzt sein durdJ.:
a) Nitroglykol oder
b) Dinitrodiäthylenglykol oder
c) nitrierten Zucker (nitrierte SacdJ.arose) oder
d) Dinitrochlorhydrin oder
e) eine MisdJ.ung der vorgenannten Stoffe.
(2) Die von den Stoffen der Klasse I a entleerten Behälter sind den VorsdJ.riften der Klasse I a nidJ.t
unterstellt.
A. Vorbemerkungen
Stoffe, die durdJ. Flammenzündung nidJ.t zur Explosion gebradJ.t werden können und die weder gegen
Stoß nodJ. gegen Reibung empfindlidJ.er sind als Dinitrobenzol, gelten nidJ.t als explosive Stoffe im Sinne
der Klasse I a und sind den VorsdJ.riften der Klasse I a nitbt unterstellt. Der Ablader hat jedodJ. im Verlade-
sdJ.ein unter der BezeidJ.nung des Gutes einzutragen:
,.Nicht explosiver Stoff im Sinne der Klasse I a zur Verordnung über gefährlidJ.e SeefradJ.tgüter.•
H1ernadJ. gelten z. B. folgende explosionsfähige Stoffe nidJ.t als explosive Stoffe und sind somit den
VorsdJ.riften der Klasse I a nidJ.t unterstellt:
Gruppe A: Stoffe ohne Zusatze
Ammoniumnitrat (siehe jedodJ. Klasse III c, Ziffer 6 a-Rn 371 -);
Azo-isobuttersäurenitril
} (siehe jedodJ. Klasse III b, Ziffern 1 a) und 1 b) - Rn 331 -) ;
Benzolsulfohydrazid
Dinitrobenzol;
DinitrodJ.lorbenzol;
Dinitrokresol, auch in Form seines Ammonsalzes und seiner Salze mit organisdJ.en Basen;
Dinitronaphthalin;
Dinitrophenol;
Dinitrotoluol;
Nitroguanidin;
Nitromethan (siehe jedodJ. Klasse III a, Ziffer 3 - Rn 301 - ) ;
Tetranitrodiphenylamin;
p-Tolylsulfonylmethylni trosamid;
TridJ.lortrinitrobenzol;
Trini tronaphthalin;
Gruppe 8: Stoffe mit Zusätzen
Ammoniumnitrat in MisdJ.ungen, die nidJ.t mehr als 0,4 0/o verbrennlidJ.e Bestandteile enthalten und die
gegen medJ.anisdJ.e und thermisdJ.e BeansprudJ.ung sowie gegen Detonationsstoß nidJ.t empfindlidJ.er
sind als Ammoniumnitrat (siehe jedoch Klasse III c, Ziffern 6 und 7 b) - Rn 371 -) ;
Ammoniumperchlorat mit mindestens 100/o Wasser•) (siehe jedoch Klasse Illc, Ziffer 5 -Rn 371-);
Bariumazid mit mindestens 10 9/e Wasser 1 (siehe jedoch Klasse IV a, Ziffer 11 - Rn 401 -) ;
Benzol-1,3-disulfohydrazid mit mindestens 40 0/o Paraffinöl oder gleichwirksamen Phlegmatisierungs-
mitteln (siehe jedoch Klasse III b, Ziffer 1 c) - Rn 331 -) ;
cyanidhaltiges Quecksilberoxycyanid mit hödJ.stens 35 1 /• Quecksilberoxycyanid
(siehe jedoch. Klasse IV a, Ziffer 7 - Rn 401 -) ;
Dinitrophenolkalium in wässeriger Lösung;
Dinitrophenolnatrium in wässeriger Lösung;
Dinitroso-pentamethylentetramin mit mindestens 5 0/o pulvrigen inerten organisdJ.en Stoffen und min•
destens 15 1 /o Paraffinöl oder gleidJ.wirksamen Phlegmatisierungsmitteln in homogener MisdJ.ung
(siehe jedoch Klasse III b, Ziffer 1 d) - Rn 331 -) ;
•) Der Stoff muß ao fein beschaffen sein, daß das Wasser gleichmäßig verteilt ist und festgehalten wird.
Nr. 3-Tag der Ausgabe: Bonn, <kn 14. Januar 1960 19
Kluse Ja
Nitroglyzerin oder andere Salpetersäureester in Lösungen von höchstens 5 Gewichtsteilen in 95 Ge• 20
wichtsteilen eines nicht explosiven Lösemittels (siehe jedoch Klasse III a, Ziffer 5 - Rn 301 -) ; (Forts,)
Nitroglyzerin oder andere Salpetersäureester in homogenen Mischungen von höchstens 5 Gewichts-
teilen mit 95 Gewichtsteilen feinpulverisierter inerter Stoffe;
Nitrozellulose in Form von Fäden oder Geweben mit so viel Wasser, daß sie durch die Flüssigkeit
vollständig überdeckt wird;
Nitrozellulose in Form von Pasten oder von Lösungen mit höchstens 600/o Nitrozellulose und einem
nicht explosiven Lösemittel (siehe jedoch Klasse III a, Ziffern 1 b) und 3 - Rn 001 -];
Nitrozellulose in Form von Zellhorn (Zelluloid)
(siehe jedoch Klasse III b, Ziffern 4, 5 und 6 - Rn 331 -) ;
Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt bis zu 12,60/o, gut stabilisiert und mit mindestens 25 1 /, Wasser
oder Alkohol (z.B. Methyl-, Äthyl-, Propyl-, Butyl•, Amylalkohol), wobei der Alkohol bis zur Hälfte
durch Kampfer ersetzt sein kann; an Stelle von Wasser oder Alkohol können audl Gemische der
beiden Flüssigkeiten treten.
Der vorgeschriebene Feuchtigkeitsgehalt darf an keiner Stelle der Nitrozellulosemasse unterschritten
sein (siehe jedoch Klasse III b, Ziffer 1 a) - Rn 331 -] ;
Nitrozellulosefilmabfälle, gewaschen und durch Kochen unter Drude. behandelt, mit mindestens
2 8/, Kampfer und so viel Alkohol (z.B. Methyl-, Äthyl•, n-Propyl-, Butyl-, Amylalkohol), Benzol,
Toluol oder Xylol, daß sie durch die Flüssigkeit vollständig überdeckt werden (siehe jedoch Klasse I a,
Ziffer 2 - Rn 21 - und Klasse llla, Ziffern 1 a}, 3 und 5 - Rn 301 -];
Nitrozellulosewalzmasse, gebrochen, mit mindestens 18¾ Phlegmatisierungsmitteln (siehe jedodl
Klasse III b, Ziffern 1 b) und 1 c) - Rn 331 -];
Pikraminsäure mit mindestens 200/o Wasser•);
pikrinsaure Alkalisalze in wässeriger Lösung;
Pikrinsäure mit mindestens 200/o Wasser•);
Pikrinsäure und/oder deren Alkalisalze in Salben;
Tetranitroacridon mit mindestens 10 8/e Wasser•),
Tetranitrocarbazol mit mindestens 100/o Wasser •J;
Trinitrobenzoesäure mit mindestens 30 °/, Wasser•);
Trinitrobenzol mit mindestens 30 9/, Wasser •J.
B. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften
I. Allgemeine Verpac:kungsvorsdlriften
(1) Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen ge- 22
langen kann. Es ist untersagt, Bänder und Drähte aus Metall zur Sicherung von Behälterverschlüssen zu
verwenden, sofern dies nicht in den Vorschriften über die Verpackung für die einzelnen Stoffe oder Gegen-
stände ausdrücklich gestattet ist.
(2) Der Werkstoff der Padc.ungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und
keine schädlichen oder gefährlidJ.en Verbindungen mit ihm eingehen.
(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter•
wegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.
Feste Stoffe sind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen.
(4) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein; sie müssen
,c insbesondere saugfähig sein, wenn dieser flüssig ist oder Flüssigkeit ausschwitzen kann.
n.
Gttterveneldmis Besondere Verpac:kungsvorsdJ.riften
21 1. a) Nltrozellulose, hochnitriert (wie Sdlleßbaum- (1) Die Stoffe der Ziffer 1 müssen verpadc.t 23
wolle), d. h. mit einem Stidstoffgehalt von sein:
mehr als 12,60/o, gut stabilisiert, in Flocken- a) in starke, sicher zu verschließende hölzerne
form und ungepreßt, mit mindestens 250/o Gefäße oder widerstandsfähige wasserdichte
Wasser oder Alkohol (Methyl-, Äthyl-, Pappfässer; diese Gefäße und Fässer müssen
•J Der Stoff muß so fein beschaffen sein, daß das Wasser gleichmäßig verteilt Ist und festgehalten wird.
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Kla• se Ia
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
21 n-Propyl- oder Isoprc,pyl-, Butyl•, Amyl- mit einer dem Inhalt entsprechenden flüssig- 23
(Forts.) alkohol oder ihrer Gemische), auch denatu- keitsdichten Auskleidung versehen sein; ihr (Forts,!
riert, mit höchstens 75 8/o Trockenstoff Verschluß muß dicht sein, oder
oder Mischungen von Wasser und Alkohol b) in luftdichte Säcke (z. B. aus Gummi oder ge-
oder einer Mischung von Alkohol und eignetem schwer entzündbarem Kunststoff), die
Kampfer; in eine hölzerne Kiste einzusetzen sind, oder
b) gepreßt mit höchstens 85 °/, Trockenstoff und c) in innen verzinkte oder verbleite Eisenfässer,
mindestens 15 1/o Wasser oder mindestens oder
12 9/o Paraffin oder anderen ähnlich wirken-
d) in Gefäße aus Weiß-, Zink- oder Aluminium-
den Stoffen;
blech, die einzeln oder zu mehreren in starke
c) mit einem Stick.stoffgehalt bis zu 12 8/,, gut hölzerne Kisten mittels weicher, alle Zwischen-
stabilisiert und mit mindestens 35 8/, eines räume ausfüllender Stoffe so fest einzubetten
Kohlenwasserstoffes, dessen Flamm- und sind, daß sie sich nicht bewegen können.
Siedepunkte nicht unter denen des 90er Han-
Mit Xylol angefeuchtete Nitrozellulose darf nur
delsbenzols liegen dürfen und dessen Dampf-
in Metallgefäße verpackt sein.
spannung nicht größer sein darf als die die-
ses Benzols, oder mit 35 0/o eines Gemisches (2) Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen
dieses Kohlenwasserstoffes mit Alkohol und oder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die
höchstens 60 0/o trockener Nitrozellulose. einem inneren Druck von höchstens 3 kg/cm1 nach-
Siehe auch Anhang 1 Rn 1101. geben, ohne jedoch die Festigkeit der Gefäße oder
der Verschlüsse zu beeinträchtigen.
Der vorgeschriebene Feuchtigkeitsgehalt darf
an keiner Stelle der Nitrozellulosemasse unter- (3) Nitrozellulose, die lediglich mit Wasser
schritten sein. durchfeuchtet ist, darf in Pappfässer verpackt sein;
die Pappe muß einer speziellen Behandlung unter-
Nitrozellulose mit einem Stld<atoffgehalt von höchstens zogen werden, um vollkommen wasserdicht zu
12,6 •J, ist ein Stoff der Klasse III b, sofern sie der in
sein. Der Verschluß der Fässer muß wasserdampf•
Rn 331, Ziffer 1 gegebenen Zusammensetzung entspricht.
dicht sein.
(4) Ein Versandstück darf nicht schwerer als
120 kg, bei Verwendung eines Pappfasses jedoch
nicht schwerer als 75 kg sein.
s 2. Nitrozelluloselilmablälle, gewaschen und durch (1) Die Stoffe der Ziffer 2 müssen in dichte 23/1
Kochen unter Druck behandelt, mit einem Textil- oder Papiersäck.e _verpackt sein. Diese sind
Kampfergehalt von mindestens 2 °/e, wenn sie einzeln oder zu mehreren in widerstandsfähige
den Bedingungen nach Anhang 1 Rn 1101 ge- wasserdichte Pappfässer oder in Gefäße aus Zink-
nügen. oder Aluminiumblech einzusetzen, deren Mantel
mit Pappe und deren Boden und Deckel mit Holz
Nitrozellulosefilmablälle mit mindestens 35'/t Wasser
oder Alkohol durchfeuchtet, sind Gut der Klasse III b ausgelegt sein müssen.
(Rn 331), Ziller 6). Wenn sie mit soviel Alkohol oder
Benzol, Toluol oder Xylol vermischt sind, daß sie durch (2) Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen
diese Flüssigkeit vollständig überdeckt werden, gelten oder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die
die Vorschriften der Klasse III a (Rn 301)1 für Alkohol,
Benzol, Toluol oder Xylol (siehl! auch Rn 20, Gruppe B). einem inneren Druck von höchstens 3 kg/cm 1 nach-
geben, ohne jedoch die Festigkeit des Gefäßes
oder des Verschlusses zu beeinträchtigen.
(3) Das Versandstück. darf nicht schwerer als
75 kg sein. Es darf nicht mehr als 30 kg Nitrozellu-
losefilmabfälle enthalten.
3. Gelatinierte Nitrozellulos<Jpulver und gelati- (1) Die Stoffe der Ziffer 3 a) müssen verpackt 24
nierte nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver sein entweder in Büchsen aus Pappe, Weiß-, Zink-
(Nitroglyzerinpulver), · oder Aluminiumblech oder aus geeignetem schwer-
a) nicht porös und nicht staubförmig, siehe entzündbarem Kunststoff oder in paraffinierte
auch Anhang 1, Rn 1102; Beutel aus dichtem Gewebe oder starkem Papier
von mindestens zwei Lagen oder aus starkem
Papier mit Aluminiumeinlage oder geeignetem
Kunststoff. Diese Büchsen und Beutel sind einzeln
oder zu mehreren in starke, dichte, sicher zu ver-
schließende hölzerne Kisten einzusetzen. Bei Ver-
wendung von paraffinierten Beuteln müssen die
Fugen der Kisten so gedichtet sein, daß kein Aus-
streuen des Inhalts möglich ist; oder
(ohne Vorverpackung in Büchsen oder Beutel) in
widerstandsfähige, wasserdichte Pappfässer; oder
in starke, dichte, sicher zu verschließende hölzerne
Behälter mit einer Auskleidung aus Zink- oder
Aluminiumblech, oder
in dichte Metallgefäße (mit Ausnahme von solchen
aus Schwarzblech).
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 21
Klasse la
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
21 (2) Sind die Pulverarten röhren-, stab-, faden-, 24
(Porta,) band- oder scheibenförmig, so können sie, ohne (Ports.1
Vorverpackung in Büchsen oder Beutel, auch in
hölzerne Kisten verpackt werden, die mit Stoff
oder festem Papier dicht ausgelegt sein müssen.
(3) Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen
oder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die
einem inneren Druck von höchstens 3 kg/cm 1 nach-
geben, ohne jedoch die Festigkeit der Gefäße oder
der Verschlüsse zu beeinträchtigen.
-
•C (4) Der Verschluß der hölzernen Behälter darf
durch herumgelegte und gespannte Bänder oder
Drähte aus einem geeigneten Metall gesichert
sein. Sind sie aus Eisen, so müssen sie mit einem
Stoff überzogen sein, der bei Stoß oder Reibung
keine Funken erzeugt. An den hölzernen Behäl-
tern müssen eiserne Nägel, Schrauben oder an-
dere Teile aus Eisen gut verzinkt sein.
(5) Das Versandstück darf nicht schwerer als
120 kg, bei Verwendung eines Pappfasses jedoch
nicht schwerer als 75 kg sein.
b) porös oder staublörmig, siehe auch An- (1) Die Stoffe der Ziffer 3 b) müssen verpackt 25
hang 1, Rn 1102. sein: entweder in Büchsen aus Pappe, Weiß- oder
Aluminiumblech, deren Verschluß einem schwa-
chen inneren Druck nachgeben muß. Eine Büchse
darf nicht mehr als 1 kg Pulver enthalten und muß
in kräftiges Papier eingewickelt sein. Die Packun
gen sind einzeln oder zu mehreren in starke, dichte,
sicher zu verschließende hölzerne Behälter einzu-
setzen; oder in Säcke aus dichtem Gewebe oder
starkem Papier von mindestens zwei Lagen oder
aus starkem Papier mit Aluminiumeinlage oder ge-
eignetem Kunststoff, die einzeln oder zu mehreren
in Fässer aus Pappe oder Holz oder in hölzerne
Behälter mit einer Auskleid•mg aus Zink- oder
Aluminiumblech oder in Gefäße aus Zink- oder
Aluminiumblech einzusetzen sind. Die Gefäße aus
Zink- oder Aluminiumblech müssen innen voll-
ständig mit Holz oder Pappe ausgelegt sein.
(2) Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen
oder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die
einem inneren Druck von höchstens 3 kg/cm1 nach-
geben, ohne jedoch die Festigkeit des Gefäßes oder
des Verschlusses zu beeinträchtigen.
(3) Der Verschluß der hölzernen Kisten darf
durch herumgelegte und gespannte Bänder oder
Drähte aus einem geeigneten Metall gesichert sein.
Sind sie aus Eisen, so müssen sie mit einem Stoff
überzogen sein, der bei Stoß oder Reibung keine
Funken erzeugt.
(4) Das Versandstück darf nicht schwerer als
100 kg, bei Verwendung eines Pappfasses nicht
schwerer als 75 kg sein. Es darf nicht mehr als
30 kg Nitrozellulosepulver enthalten.
4. Plastilizierte Nitrozellulose mit mindestens Die Stoffe der Ziffer 4 sind wie in Rn 24 ange-
12 •!o, aber weniger als 18 °/, plastifizierendem geben zu verpacken.
Stoff (wie Butylphthalat oder einem dem Butyl-
phthalat mindestens gleichwertigen plastifi•
zierenden Stoff) und mit einem Stickstoffgehalt
der Nitrozellulose von höchstens 12,6 8/o, auch
in Form von Blättchen (Schnitzeln, Chips).
Plaslifizierte Nitrozellulose mit mindestens 18 •t• Butyl-
phthalat oder einem dem Butylphthalat mindestens gleich-
wertigen plastifizierenden Stoff ist ein Stoff der
Klasse III b der Rn 331, Ziffern 7 b und c, Siehe auch An-
hang 1, Rn 1102.
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
KlaSH la
Güterverzeidmis Besondere Verpackungsvorsdtriften
21 5. Nidltgelatinierte Nitrozellulosepulver (Misch- Die Stoffe der Ziffer 5 sind wie in Rn 25 ange-
(Ports.J pulver}, siehe audJ. Anhang 1, Rn 1102. geben zu verpacken.
6. Organische explosive Nitroverbindungen, die (1) Organische explosive Nitroverbindungen 28
gegen Stoß und Reibung nidtt empfindlidter (Ziffern 6 a), 6 b) - mit Ausnahme von Merkurit
sind als Pikrinsäure; siehe audt Anhang 1, -, 6 c) und 6 dl) müssen in hölzerne Gefäße oder
Rn 1103 - audt Brandversudt unter Einsdtluß wasserdi<hte Pappfässer verpackt sein. Für soge-
(Rn 1154/1) - (siehe audt Ziffer 8); nanntes flüssiges Trinitrotoluol sind jedodt nur
a) wasserlöslidt: hölzerne oder eiserne Gefäße zulässig.
Die eisernen Gefäße müssen luftdicht verschlossen
Trlnitrobenzoesäure, sein, jedoch einem inneren Druck von höchstens
Trinitroluesol; 3 kgicm1 nachgeben,
b) wasserunlöslidt, keine explosiven Salze (2) Die festen Stoffe der Ziffern 6 a) bis e) dür-
bildend: fen auch in fest vers<hlossenen Fibertrommeln ver-
Dlnitrophenylglykoläthernitrat, audt im Ge- packt sein.
menge mit Trinitrophenylglykoläthernitrat.
(3) Merkurit [Ziffer 6 b)) muß in Papierhülsen
Der Anteil des Gemenges an letzterem darf
patroniert und die Patronen müssen in luftdidtt
nidtt mehr als 65 •/o betragen;
verschlossene Blechbüdtsen verpackt sein, die in
Trinitrotoluol (Trotyl}, audJ. als sogenann-
hölzerne Behälter einzusetzen sind.
tes Hüsslges Trinitrotoluol (ein neutrales
Gemisdt aus versdliedenen Nitrierungs- Patronen, die in Paraffin oder Zeresin getaucht
stufen des Toluols), audt Trinitrotoluol mit sind oder deren Hülsen aus paraffiniertem oder
Trinitronaphthalin (Merkurit), ferner Ge- zeresiniertem Papier bestehen, können audt durch
menge aus Trinitrotoluol und Ammonsalpe- eine Papierhülle zu Paketen vereinigt sein. Nicht-
ter, audt mit Aluminium; paraffinierte oder zeresinierte Patronen bis zum
Trinitrobenzol; Gesamtgewicht von 2,5 kg dürfen audi zu Paketen
Trinitrochlorbenzol (Pikrylchlorid); vereinigt werden, wenn diese dur<h einen Oberzug
T rlnitroanilin; von Zeresin oder Harz von der Luft abgeschlossen
Trinitroanisol; sind. Die Pakete sind in hölzerne Behälter einzu-
Trinitroxylol; setzen.
Tetranitroacridon; Der Verschluß der hölzernen Behälter darf durch
Tetranitrocarbazol; herumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte
Tetranitrodiphenylaminsulion; aus Metall gesichert sein.
Tetranitronaphthalin; Das Versandstück darf nicht schwerer sein als
Hexanitrodiphenylsuliid; 75 kg. Es darf nicht mehr als 50 kg Sprengstoff ent-
c) alle diese Stoffe unter a) und b) au<h im halten.
Gemenge miteinander oder mit anderen (4) Organische explosive Nitroverbindungen als
aromatisdlen Nitroverbindungen, die keine Präparate für wissenschaftliche oder pharmazeu-
explosiven Stoffe im Sinne der Vorbemer- tische Zwecke [Ziffer 6 e)] müssen zu höchstens
kungen der Klasse I a sind, wie Mono- 500 g luftdidtt in Gefäße aus Glas, Porzellan, Stein-
nitrotoluol, audt mit anderen die Gefahr zeug und dergleichen verpackt und diese in höl-
nidtt erhöhenden Zusätzen, zerne Behälter eingebettet sein.
d) Sprengstolfgemisdte, die aus den unter a), Das Versandstück darf nidtt schwerer als 15 kg
b) und c) bezei<hneten organisdten explo- sein. Es darf nicht mehr als 5 kg organis<he Nitro-
siven Nitroverbindungen audt ohne andere verbindungen enthalten,
Zusätze bestehen und na<h dem vorwiegen- (5) Zur Verpackung von wasserlöslichen Nitro-
den Bestandteil bezeidmet werden (wie Tri- verbindungen dürfen Blei oder bleihaltige Stoffe
nitrotoluolgemisdl für ein Gemenge aus viel ni<ht verwendet werden.
Trinitrotoluol und wenig Dinitrotoluol);
e) organisdte explosive Nitroverbindungen als
Präparate für wissenschaftlidte oder phar-
mazeuiische Zwecke, hödtstens 500 g in
einem Gefäß, Gesamtmenge an Nitroverbin-
dungen in einem Versandstück höchstens
5kg.
Wegen Trinilrobenzol mit mindestens 30 1/1 Wasser,
Tetranitrocarbazol und Tetranitroacridon mit mindestens
101/o Wasser, siehe auch Rn 20, Gruppe B.
Mit Ausnahme von flüssigem Trinitrotoluol
(Ziffer 6 b) sind die ßüsslgen explosiven orga-
nlsdlen Nltrokörper von der Beförderung aus-
ges<hlossen.
7. a) Hexanitrodiphenylamin (Hexyl) und Pikrin- (1) Die Stoffe der Ziffer 7 müssen verpackt sein: 27
säure; a) die Stoffe der Ziffer 1 a): in hölzerne Gefäße
b) Mischungen von Pentaerythrittetranitrat oder waserdichte Pappfässer. Zur Verpackung
und Trinitrotoluol (Pentolit) und Mischun- der Pikrinsäure dürfen Blei oder bleihaltige
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 23'
Klaue Ja
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschrilten
21 gen von Trimethylentrinilramin und Trini- Stoffe (Legierungen, Gemische oder Verbindun- 27
(Forts.) trotoluol (Hexolit), deren Trinitrotoluol- gen) nicht verwendet werden 1 (Forts.l
gehalt so hoch ist, daß sie gegen Stoß nicht b) die Stoffe der Ziffern 7 b) und c): zu höchstens
empfindlicher sind als Tetryl 1 30 kg in dichte Stoffbeutel oder starke Säcke
c) Pentaerythriltetranitrat (Penthrit, Nitro- aus Papier oder geeignetem Kunststoff; diese
penta) und Trimethylentrinltramin (Hexo- Beutel und Säcke sind in dichte hölzerne Kisten
gen), beide phlegmatisiert durch Beimischung oder Gefäße oder in dicht verschließbare Hart•
einer derartigen Menge von Wachs, Paraffin papiertrommeln (Fiber Drums) mit Sperrholz-
oder anderer ähnlich wirkender Stoffe, daß boden und -deckel einzusetzen. Der Deckel der
sie gegen Stoß nicht empfindlicher sind als Kisten ist mit Schrauben, derjenige der Trom-
Tetryl. meln mit Spannringverschluß zu befestigen.
Siehe zu a), b) und c) auch Anhang 1, Rn 1103.
(2) Das Versandstück mit Stoffen der Ziffer 7 a)
Die Stoffe der Ziffer 7 b) können auch Aluminium oder darf bei Verwendung eines hölzernen Gefäßes
Ammonsalpeter enthalten.
nicht schwerer als 120 kg sein und bei Verwen-
dung eines Pappfasses nicht schwerer als 75 kg.
Das Versandstück mit Stoffen der Ziffern 7 b) und
c) darf nicht schwerer als 75 kg sein. Kisten müs-
sen mit Handhaben versehen sein, wenn sie schwe-
rer als 35 kg sind.
8. Organische explosive Nitrokörper: (1) Die Stoffe und Gegenstände der Ziffer 8 28
a) wasserlösliche, wie Trlnitroresorzin; müssen verpackt sein:
b) wasserunJösJidie, wie Trinitrophenylmethyl- a) 1. die Stoffe der-Ziffer 8 a): in Gefäße aus nicht
nitramln (Tetryl). rostendem Stahl oder aus einem anderen ge-
c) Tetrylkörper ohne Metallumhüllung. eigneten Stoff. Die Nitrokörper sind mit so
Siehe zu a) und b) auch Anhang 1, Rn 1103. viel Wasser gleichmäßig 2.u durchfeuchten,
daß der Wasergehalt während der ganzen
Abgesehen von llßsslgem Trinitrotoluol (Ziffer 61 sind die Beförderungsdauer nicht unter 25 1/0 sinkt,
organlsdlen explosiven Nltrok&rper In lßsslgem Zustand
von der Belllrdening ausge• dalo• sea. Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen
oder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein,
die einem inneren Druck von höchstens
3kg/cm1 nachgeben, ohne jedoch die Festig-
keit des Gefäßes oder des Verschlusses zu
beeinträchtigen. Die Gefäße, ausgenommen
die aus nicht rostendem Stahl, sind in höl-
zerne Behälter einzubetten;
2. die Stoffe der Ziffer 8 b): zu höchstens 15 kg
in Stoffbeutel, die in hölzerne Behälter ein-
zusetzen sind;
3. die Gegenstände der Ziffer 8 c): einzeln in
festes Papier und zu höchstens 100 Stück in
Blech.schachteln eingesetzt. Höchstens 100
Schachteln sind in eine hölzerne Versand-
kiste zu verpacken, die nicht schwerer als
40 kg sein darf.
b) die Stoffe der Ziffern 8 a) und b) in Mengen
von höchstens 500 g dürfen in Gefäße aus Glas,
Porzellan, Steinzeug und dergleichen verpackt
sein, die in hölzerne Kisten einzubetten sind
(z.B. mit Wellpappe).
Ein Versandstück darf höchstens 5 kg Nitro•
körper enthalten ~nd nicht schwerer als 15 kg
sein.
Die Gefäße müssen durch einen Kork- oder
Kautschukstopfen verschlossen sein, der durch
eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen
einer Haube oder Kappe, Versiegeln, Verbin-
den usw.) gesichert ist, die geeignet sein muß,
jede Lockerung während der Beförderung zu
verhindern. Die Gefäße aus Glas müssen frei
von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft
verringern könnten. Insbesondere müssen die
inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke
der Wände darf in keinem Falle geringer als
2mm sein.
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse Ia
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
21 (2) Das Versandstüdt nach Absatz (1) a) 1. und 28
IPort• J 2. darf nicht schwerer als 75 kg sein; es darf von fPort• ,I
den Stoffen der Ziffer 8 a) nicht mehr als 25 kg,
von denjenigen der Ziffer 8 b) nicht mehr als SO kg
enthalten.
9. a) Pentaerythrittetranitrat (Penthrit, Nitro- (1) Die Stoffe und Gegenstände der Ziffer 9 müs-
penta), feucht, und Trimethylentrinitramln sen verpadct sein: 29
(Hexogen), feucht, das erste mit mindestens
20 •to, das zweite mit mindestens 15 1/1 1. Die Stoffe der Ziffern 9 a) bis c):
gleichmäßig verteiltem Wasser; a. zu höchstens 10 kg in Stoffbeutel, die in eine
b) leuchte Mischungen von Pentaerythrittetra- Schachtel aus wasserdichter Pappe oder in
nitrat und Trinitrotoluol (Pentolit) und eine Büchse aus Weiß•, Aluminium• oder
feuchte Mischungen von Trimethylentrlni• Zinkblech einzusetzen sind, oder
tramin und Trinitrotoluol (Hexollt), die in
b. zu höchstens 10 kg in Gefäße aus genügend
trodtenem Zustand gegen Stoß empfindlicher starker Pappe, die mit Paraffin getränkt oder
sind als Tetryl, beide mit mindestens 15 0/t auf andere Weise wasserdicht gemacht sind.
gleichmäßig verteiltem Wasser;
c) feuchte Mischungen von Pentaerythrittetra- Die Büchsen aus Weiß-, Aluminium- oder
nitrat oder Trimethylentrlnltramln mit Zinkblech und die Schachteln oder Gefäße
Wachs, Parallin oder dem Wachs oder dem anderer Art sind in eine mit Wellpappe aus-
Paraliin ähnlichen Stollen, die in trodtenem
gelegte hölzerne Kiste zu verpadten; Metall•
Zustand gegen Stoß empfindlicher sind als büchsen sind durch Wellpappumschlag von-
Tetryl, mit mindestens 15 °/o gleichmäßig einander zu trennen. Eine Kiste darf nicht
verteiltem Wasser; mehr als 4 Büchsen oder Schachteln oder Ge-
fäße anderer Art enthalten. Der Dedtel der
d) Penthrllkörper, gepreßt, ohne Metallumhül- Kiste ist mit Schrauben zu befestigen;
lung.
Siehe auch Anhang 1, Rn 1103. c. Pentaerythrittetranitrat [Ziffer 9 a)I: entspre-
chend den Vorschriften unter a. und b. oder
in Mengen von höchstens 5 kg in Gefäße aus
Glas, Porzellan, Steinzeug und dergleichen,
die mit einem Kork- oder Kautschukstopfen
verschlossen sind; jedes Gefäß muß in einen
luftdicht verschweißten oder verlöteten Me-
tallbehälter derart eingesetzt sein, daß es
durch Ausfüllen aller Lüdcen mit elastischen
Stoffen vollkommen festliegt. Höchstens
4 Metallbehälter sind in eine mit Wellpappe
ausgelegte hölzerne Kiste einzusetzen und
voneinander durch mehrere Lagen von Well-
pappe und dergleichen zu trennen oder ent-
sprechend den nachstehenden Vorschriften
für Trimethylentrinitramin;
d. Trimethylentrinitramin [Ziffer 9 a)]: wie vor-
stehend unter a. oder b. oder in Mengen
von höchstens 500 g Trodcengewicht in Ge-
fäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.,
die mit einem Kork- oder Kautschukstopfen
verschlossen sind. Diese Gefäße sind in eine
hölzerne Kiste einzusetzen. Sie sind vonein-
ander durch einen Wellpappumschlag und
von den Seitenwänden der Kiste durch einen
Zwischenraum von mindestens 3 cm zu tren-
nen, der mit Füllstoffen auszustopfen ist;
2. die Gegenstände der Ziffer 9 d): einzeln in festes
Papier und zu höchstens 3 kg in Pappkästen un-
beweglich eingebettet. Höchstens 3 Kästen müs-
sen in eine mit Schrauben verschlossene höl•
zerne Kiste so eingebettet sein, daß zwischen
den Pappkästen und der Versandkiste überall
ein Zwischenraum von mindestens 3 cm ver•
bleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist.
Ein Versandstüdt darf nicht mehr als 25 kg Ex•
plosivstoff enthalten.
(2) Das Versandstüdt nach Absatz (1) a) und b)
darf nicht schwerer als 75 kg sein, nach Buch-
stabe d nicht schwerer als 10 kg und nach Buch•
Nr. 3-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 25
Klasse la
Güterverzeidmf„ Besondere Verpackungsvorschriflen
21 stabe c nicht schwerer als 35 kg. Versandstücke, 29
(Ports.) die schwerer als 35 kg sind, müssen mit Hand- (Forts.)
haben versehen sein.
10. a) Benzoylperoxyd (1) Die Stoffe der Ziffern 10 a) und b) müssen 30
1. trocken oder mit einem Wassergehalt zu hödlstens 500 g in gut versdlnürte Beutel aus
von weniger als 100/o; oder Polyäthylen oder einem anderen geeigneten, ge-
2. mit weniger als 30 °/o Phlegmatisierungs- sdlmeidigen Stoff verpackt sein. Jeder Beutel muß
mitteln. in eine Büdise aus Metall, Pappe oder Fiber ein-
gesetzt werden; die Büdlsen müssen zu hödlstens
Benzoylperoxyd mit einem Wassergehalt von mindestens
10 1/1 oder mit mindestens 30 1/, Phlegmatisierungsmitteln 30 Stück in eine vollwandige Versandkiste aus Holz
ist ein Stoff der Klasse VII b, Rn 751, Ziffer 6. eingebettet werden, deren Wände mindestens 12 mm
b) Cyclohexanonperoxyd dick sind.
(1 Hydroxy-1' -hydroperoxy-dicyclohexylper- (2) Das Versandstück darf nidit sdlwerer als
oxyd) 25 kg sein.
1. trocken oder mit einem Wassergehalt
von weniger als 10 °/o, oder
2. mit weniger als 40 0/o Phlegmatisierungs-
mitteln.
Cyclohexanonperoxyd mit einem Wassergehalt von min-
destens 10 1/, oder mit mindestens 40 1/, Phlegmatlsie•
rungsmitteln ist ein Stoff der Klasse VII b (siehe Rn 751,
Ziffer 7.
5 c) Ammoniumperchlorat, trocken oder mit we- (1) Ammoniu.mperdllorat [Ziffer 10c)] muß in 30/1
niger als 10 0/o Wasser. starke, didlte, sidJ.er zu versdlließende Metall-
Ammoniumperchlorat mit mindestens 10 1/t Wasser ist ein fässer oder in Holzfässer aus dichtgefügten Dau-
Stoff der Klasse IlI c, Rn 371, Ziller S. ben verpackt sein. Holzfässer sind mit widerstands-
fähigem Papier didlt auszukleiden. Außerdem sind
Gefäße aus Glas oder Blech, die in starke hölzerne
Kisten zu verpacken sind, zulässig. Bei Gefäßen
aus Glas sind die hölzernen Kisten mit Bledl aus-
zukleiden.
(2) Der Inhalt eines Versandstückes darf nidJ.t
mehr als 50 kg betragen.
s d) Bariumazid, trocken oder mit weniger als
Bariumazid [Ziffer 10 d)] muß in Pappbüdlsen ver- 30/2
10 0/o Wasser oder Alkoholen.
packt sein, · weldle die in Bariumazid enthaltene
Bariumazid mit mindestens 10 1/, Wasser oder Alkoholen Flüssigkeit nidlt durdllassen dürfen. Eine Büdise
und wässerige Barlumazldlösungen sind Stolle der
Klasse IV a, Rn 401, Ziffer II. darf hödlstens 500 g enthalten. Der Deckelver-
sdlluß muß durdl umgeklebtes Isolierband gegen
Wasser gedidltet sein. Der freie Raum zwisdlen
dem Bariumazid und dem Deckel muß, um jede
Verschiebung des Inhalts der Büchsen zu vermei-
den, mit einem elastischen Stoff ausgefüllt sein. Die
Büdlsen sind einzeln oder zu mehreren in einen
starken hölzernen Versandbehälter einzubetten,
der nidJ.t mehr als 1 kg Bariumazid enthalten darf.
11. a) Schwarzpulver (auf Kaliumnitratbasis). ge-
(1) Die Stoffe und Gegenstände der Ziffer 11 31
körnt oder in Mehlform;
müssen verpackt ,sein:
b) schwarzpulverähnliche Sprengstolfe (Ge- a) Ziffern 11 a) und b):
menge von Natriumnitrat, Schwefel und
1. Zu höchstens 2,5 kg in Beutel aus Stoff, Pa-
Holz-, Stein- oder Braunkohle oder Ge-
pier oder geeignetem Kunststoff, die in BüdJ.-
menge von Kaliumnitrat, Schwefel und
sen aus Pappe, Weiß- oder AluminiumbleC:1
Stein- oder Braunkohle);
einzusetzen sind. Die BüdJ.sen sind in höl•
c) Preßkörper aus Schwarzpulver oder schwarz- zerne Behälter einzubetten, oder
pulverähnlichen Sprengstoffen.
2. in Säcke aus dichtem Gewebe, die in Fässer
Die Didite der Preßkörper darf nidit nied- oder Kisten aus Holz einzusetzen sind.
riger als 1,30 sein. Zur Ausfuhr über See bestimmtes loses Korn-
Zu a) und b) siehe audi Anhang 1, Rn 1104. pulver braudlt nicht zuvor in Beutel gesdlüttet
zu sein, wenn es in didJ.te hölzerne Behälter
verpackt wird, die mit einem zähen Stoff so
ausgekleidet sind, daß Ausstreuen oder Ver•
stauben des Inhalts ausgesdJ.lossen wird.
b) Ziffer 11 c):
In widerstandsfähiges Papier eingerollt; jede
Rolle darf nicht sdlwerer als 300 g sein. Die
Rollen müssen in hölzerne, innen mit wider-
standsfähigem Papier ausgelegte Kisten ein•
gesetzt werden.
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klnse Ja
Güterverzeichnis Besondere Verpad<ungsvorsdlrllten
21 (2) Der Deckel der Kisten ist mit Schrauben zu 31
(Ports.) befestigen. Sind letztere aus Eisen, so müssen sie (Forts.)
mit einem Stoff überzogen sein, der bei Stoß oder
Reibung keine Funken erzeugt.
(3) Das Versandstück darf nicht schwerer als
'15 kg sein und nicht mehr als 50 kg Sprengstoff
enthalten.
(4) Versandstücke mit Mustersendungen dürfen
nicht schwerer als 10 kg sein.
12. a) Nitratsprengstolle, gelatinöse und nimt-
gelatinöse, soweit sie nicht unter Ziffer 11
(1) Die Stoffe der Ziffer 12 müssen in Hülsen
aus geeignetem Kunststoff oder Papier patroniert
32 .
(Schwarzpulver und schwarzpulverähnliche sein. Die Patronen dürfen in ein Paraffin-, Zeresin-
Sprengstoffe) oder unter Ziffer 14 (Dyna- oder Harzbad eingetaucht oder mit geeignetem
mite und dynamitähnliche Sprengstoffe) Kunststoff umhüllt werden, damit sie luftdicht ab-
oder unter Ziffer 16 (Kalksalpeterspreng- geschlossen sind. Sprengstoffe mit mehr als 6 0/o
stoffe) fallen. Die Nitratsprengstoffe be• flüssigenSalpetersäureestern müssen in paraffinier-
stehen in der Hauptsache aus Ammonium- tes oder zeresiniertes Papier oder einen geeigne-
nitrat oder aus Nitraten der Alkalimetalle ten Kunststoff, wie Polyäthylen, patroniert sein.
oder der Erdalkalimetalle. Sie können da- Die Patronen sind einzeln oder zu mehreren in
neben brennbare Substanzen, z. B. Holz- hölzerne Behälter einzusetzen.
oder Pflanzenmehl, aromatische Nitrokörper (2) Nicht paraffinierte oder nicht zeresinierte Pa-
sowie gelatiniertes oder nicht gelatiniertes tronen oder solche, deren Hülse nidlt wasserdicht
Nitroglyzerin oder Nitroglykol oder ein ist, müssen zu Paketen von höchstens 2,5 kg ver-
Gemisch beider enthalten, außerdem inerte einigt werden. Diese Pakete, deren Umhüllung
und färbende Stoffe. Siehe auch Anhang l, mindestens aus starkem Papier bestehen muß, müs-
Rn 1105 - auch Brandversuch unter Ein- sen in ein Paraffin-, Zeresin- oder Harzbad einge-
schluß (Rn 1154/1) -; taucht oder mit geeignetem Kunststoff umhüllt
b) Nitratlreie nichtgelatinöse Sprengstolle be- werden, damit sie luftdicht abgeschlossen sind. Die
stehen in der Hauptsache aus einem Ge• Pakete sind einzeln oder zu mehreren in hölzerne
menge von inerten Stoffen, z. B. neutralen Kisten oder in Papp- oder in Wellpappkästen -
Alkalichloriden, mit gelatiniertem oder nicht beide wasserdicht imprägniert - einzusetzen.
gelatiniertem Nitroglyzerin oder Nitroglykol (3) Der Verschluß der Kisten darf auch durch
oder einem Gemisch beider. Sie können da- herumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte
neben aromatische Nitrokörper oder andere aus Metall gesichert sein.
phlegmatisierend oder stabilisierend wir- (4) Die nicht gelatinösen Ammonnitratspreng-
kende Zusätze enthalten. Siehe auch An- stoffe Ammonit und Donarit können audi in Men-
hang 1, Rn 1105- auch Brandversuch unter gen bis zu 25 kg in nichtgeschweißte Polyäthylen-
Einschluß (Rn 1154/1) -. sädte mit einer Wandstärke von 0,2 mm verpackt
Nitratsprengstoffe und nitratfreie Sprengstoffe, werden, die aus einem Polyäthylensdilauch von
deren Zusammensetzung sich innerhalb des entsprechendem Durchmesser und einer Länge von
Rahmens der unter a) und b) aufgeführten Ge- 1000 mm hergestellt werden, wobei das eine Ende
menge hält und die den für sie geltenden Be- zusammengelegt und mit einem Spezialklebestreifen
ständigkeitsbedingungen und Prüfungsvor- von 40 mm Breite dicht verschlossen wird. Die zum
schriften des Anhangs 1 entsprechen, sind zur Einfüllen dienende Offnung wird durch Einrollen
Beförderung zugelassen eines 35 mm breiten Pappstreifens zusammen mit
den nach Füllung überstehenden Seitenwänden
1. vorläufig, wenn ihre genaue Zusammenset-
verschlossen und abgedidltet. Die dabei gebilde-
zung dem Bundesministerium für Verkehr ten Sadtohren sind griffartig mit einem weiteren
angezeigt ist, Klebestreifen zusammenzuhalten. Die Sädte sind
2. endgültig, wenn auf Grund dieser Anzeige einzeln festsitzend in hölzerne Behälter zu ver-
die Aufnahme in die Liste der zur Eisen- packen.
bahnbeförderung zugelassenen Sprengstoffe (5) Das Versandstüdt darf nicht schwerer als
vom Bundesministerium für Verkehr be- '15 kg sein. Es darf nidlt mehr als 50 kg Spreng-
stätigt ist. stoff, bei Verpackung in Papp- oder Wellpapp-
kästen nicht mehr als 25 kg Sprengstoff enthalten.
(6) Die Papp- oder Wellpappkästen müssen den
Bestimmungen der Deutschen Bundesbahn über
die Verpackung von Stüdc.gütern und über Ein-
heitspackungen entsprechen, für ein Bruttohöchst-
gewicht von 30 kg geeignet und wie folgt gekenn-
zeichnet sein:
• Einheitspappkasten
Gut für 30 kg Höchstgewicht",
13. Chloratsprengstolle und Perdlloratsprengstoffe, (1) Die Stoffe der Ziffer 13 müssen in Papier- 33
d. s. Gemenge von Chloraten oder Perchloraten hülsen patronieit sein. Nicht paraffinierte oder
der Alkalien oder alkalischen Erden mit koh- nicht zeresinierte Patrcmen müssen zuerst in was-
lenstoffreichen Verbindungen. Siehe auch An- serdichtes Papier eingeschlagen werden. Sie sind
Nr. 3 - Tag de.r Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 27
Klasse la
Güterverzeidmls Besondere Verpackungsvorschrilten
21 hang 1, Rn 1106 - auch Brandversuch unter durdl eine feste Papierhülle zu Paketen zu ver- 33
(Forts.) Einschluß (Rn 1154/1) -. einigen, die hödlstens 2,5 kg sdlwer sein dürfen; (Forts.)
Chloratsprengstoffe, deren Zusammensetzung die Pakete sind in hölzerne Behälter so einzu-
sich innerhalb des Rahmens des nadlstehend setzen, daß sie sidl nidlt bewegen können. In dem
aufgeführten Gemenges hält, sind erst zur Be- Behälter etwa leer bleibende Räume sind mit ge-
förderung zugelassen, wenn der Hersteller eigneten Verpackungsstoffen auszufüllen. Der Ver-
unter Beifügung der erforderlichen Prüfungs- sdlluß der hölzernen Behälter darf durdl herum-
zeugnisse (nadl Anhang t, Rn 1150) und unter gelegte und gespannte Bänder oder Drähte aus
der Erklärung der Bereitwilligkeit zur Aus- Metall gesidlert sein.
führung eines großen Brandversudls mit 500 kg (2) Das Versandstück darf nicht sdiwerer als
des neuen Gemenges die Zulassung zum Ver- 35 kg sein und nicht schwerer als 10 kg, wenn es
sand beantragt und erhalten hat. sidl um ein Muster handelt.
Chloratit (Gemenge von 83 bis 921/o Kalium-
oder Natriumdllorat oder beiden, 5 bis 12 1 /,
flüssigen Kohlenwasserstoffen mit einem
Flammpunkt von mindestens 30° C, audl bis
zu 4 9 /o Pflanzenmehl).
14. a) Dynamite mit inertem Absorptionsmittel und (1) Die Stoffe der Ziffer 14 müssen verpackt 34
Sprengstoffe, die den Dynamilen mit iner- sein:
tem Absorptionsmittel ähnlich sind. a) Ziffer 14 a): in Hülsen aus wasserdidltem Pa-
Sie dürfen weder gegen Stoß nodl gegen pier patroniert. Die Patronen müssen entweder
Reibung nodl gegen Flammenzündung emp- durdl eine Papierhülle zu Paketen vereinigt
findlidler sein als Sprenggelatine mit 93 0/o oder ohne Umsdllagpapier in Pappkästen ein-
Nitroglyzerin oder Gurdynamit mit hödl- gebettet sein. Die Pakete oder Pappkästen sind
stens 75 °/o Nitroglyzerin. einzeln oder zu mehreren unter Verwendung
b) Sprenggelatine, bestehend aus nitrierter eines inerten Füllstoffes in hölzerne Behälter
Baumwolle und hödlstens 93 °/o Nitroglyze- einzubetten, deren Versdlluß durdl herumge-
rin; Gelatinedynamite mit hödlstens 85 0/o legte und gespannte Bänder oder Drähte aus
Nitroglyzerin. Metall gesidlert sein darf.
b) Ziffer 14 b): in Hülsen aus wasserdidltem Pa-
Zu a) und b) siehe audl Anhang 1, Rn 1101. pier patroniert. Die Patronen müssen in Papp-
kästen eingesetzt sein. Die in wasserdidltes Pa-
pier eingehüllten Pappkästen sind ohne Leer-
räume in hölzerne Kisten einzusetzen, deren
Versdlluß durch herumgelegte und gespannte
Bänder oder Drähte aus Metall gesidlert sein
darf.
(2) Bei Sendungen von Dynamiten kann die Ver-
packung der Patronen in Pakete oder Pappkästen
wegfallen, wenn die Versandkisten mit zähem,
wasserdidltem Packpapier dient ausgelegt und
wenn die Patronen beim Einlegen in die Kiste der-
art in Weidlholzmehl, das sidl unter Druck
elastisdl zusammenballt, eingebettet sind, daß
überall zwisdlen den Patronen und zwisdlen die-
sen und der Packpapierausfütterung eine gute
Ausfüllung mit Weidlholzmehl vorhanden ist.
(3) Das Versandstück darf nidlt sdlwerer als
35 kg sein und nidlt sdlwerer als 10 kg, wenn es
sidl um ein Muster handelt.
s 15. Probesendungen von Sprengstoffen, die an (1) Proben von Sprengstoffen müssen in Papier- 34/1
staatlidle oder amtlidl anerkannte Prüfungs- hülsen patroniert oder als Preß- oder Gußkörper
stellen oder an Sprengstoffhersteller zur Unter- zu einem Paket bis zu 2,5 kg vereinigt werden.
sudlung versandt werden: Proben von Wettersprengstoffen dürfen in soldlen
a) Proben von Sprengstollen. Paketen verpackt bis zu einer Gesamtmenge von
b) Proben beliebiger explosiver Stoffe in Men- 15 kg zu einer Sendung vereinigt werden. Die Pa-
gen bis zu 100 g. kete sind in eine hölzerne Kiste einzusetzen, und
diese ist in eine Versandkiste von mindestens
Siehe audl Anhang 1, Rn 1107. 18 mm Wandstärke so einzubetten, daß zwisdlen der
hölzernen Kiste und der Versandkiste überall ein
Zwisdlenraum von mindestens 5 cm verbleibt, der
mit Sägemehl oder Kieselgur gut auszustopfen ist.
(2) Bei Proben beliebiger explosiver Stoffe muß
die Innenpackung von der Bundesanstalt für Ma-
terialprüfung als zulässig anerkannt sein. Die höl-
zerne Innenkiste ist in eine Versandkiste von min-
destens 18 mm Wandstärke so einzubetten, daß
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Xla11e Ia
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschritten
21 zwischen der Innenkiste und der Versandkiste ein 34/1
(Port •.) Zwischenraum von 12 cm verbleibt, der mit Säge- (Forts.)
mehl oder Kieselgur gut auszustopfen ist.
(3) Ein Versandstüdt mit Proben von Spreng-
stoffen der Ziffer 15 a) darf nitbt mehr als 15 kg,
ein solches mit Proben der Ziffer 15 b) nicht mehr
als 2 kg Sprengstoff enthalten.
16. Kalksalpetersprengstolle (1) Die Stoffe der Ziffer 16 müssen in Papierhül- 34/2
Sprengstoffe dieser Art, deren Zusammenset- sen patroniert sein. Die Patronen müssen in Paraf-
zung sitb innerhalb des Rahmens des natb- fin oder Zeresin getaucht sein oder ihre Hülsen
stehend aufgeführten Gemenges hält, sind erst müssen aus paraffiniertem oder zeresiniertem Pa-
zur Beförderung zugelassen, wenn der Her- pier oder aus Pergament- oder gleitb geeignetem
steller unter Beifügung der erforderlitben Prü- Papier bestehen. Die Patronen sind in Mengen von
fungszeugnisse (natb Anhang 1, Rn 1150) und höchstens 2,5 kg in Paketen zu vereinigen. Die
unter der Erklärung der Bereitwilligkeit zur Pakete sind in dichte hölzerne Behälter fest zu
Ausführung eines großen Brandversutbs mit verpadten.
500 kg des neuen Gemenges die Zulassung (2) Das Versandstück darf nicht schwerer als
zum Versand beantragt und erhalten hat. 35 kg sein. Es darf nitbt mehr als 25 kg Spreng-
Calcinit auch mit angehängten Butbstaben oder stoff enthalten.
Zahlen oder beiden
(Gemenge von hötbstens 76 °/o Kalksalpeter,
tetbnisch, der bis zur Hälfte durtb Ammon-
salpeter ersetzt sein kann, Holzkohle oder
Pflanzenmehlen oder beiden, autb von flüssi-
gen Kohlenwasserstoffen mit einem Flamm-
punkt von mindestens 30° C, autb von höch-
stens 20 0/o Nitroglyzerin, auch von hötbstens
20 0/o aromatistben Nitrokörpern, nitbt gefähr-
litber als Trinitrotoluol, autb von höchstens
8 1/e Aluminium oder Aluminiumsilizid oder
beiden).
s 11. Nitriertes Chlorhydrin (Dinitrochlorhydrin), (1) Die Stoffe der Ziffer 17 müssen in Metall- 34/3
dessen Nitroglyzeringehalt 5 0/o nicht über- gefäße verpadtt sein, die nur bis zu 9/io ihres Fas-
steigt; siehe auch Anhang 1, Rn 1103/1. sungsraumes gefüllt sein und höchstens 25 kg
nitriertes Chlorhydrin enthalten dürfen. Jedes Ge-
fäß ist in einen hölzernen Behälter so einzubetten,
daß zwischen dem Gefäß und dem hölzernen Be-
hälter überall ein Zwischenraum von mindestens
10 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen
ist.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als
75 kg sein. Es muß mit Handhaben versehen sein,
wenn es stbwerer als 35 kg ist.
s 18. Athylnitrat Äthylnitrat muß zu hötbstens 5 kg in starkwandige 34/4
Flaschen aus Glas verpadtt sein, die nur bis 9/10
ihres Fassungsraumes gefüllt sein dürfen. Die Fla-
stben sind durch eine sie völlig umschließende
Umhüllung aus Blech gegen Bruch zu sidJ.ern. Zwi-
schen dem Glas und der Blechumhüllung muß sich
eine etwa 1 cm starke Zwistbenlage aus elasti-
stbem Stoff befinden. Die Flastben sind einzeln
in hölzerne Kisten von mindestens 18 mm Wand-
stärke unverschieblich einzusetzen. Die verbleiben-
den Hohlräume sind mit Kieselgur gut auszufüllen.
Ampullen aus Glas mit einem Inhalt von je
1 g Äthylnitrat sind zu höchstens 200 Stüdt in eine
Stbatbtel aus Pappe so zu verpadten, daß ent•
weder die Zwistbenräume mi• Kieselgur gefüllt
oder die Ampullen durch Zwischenlagen aus elasti-
schem Stoff (z. B. Zellstoff) festgelegt oder einzeln
in Lochscheiben oder Gittereinsätze aus Pappe ein-
gelegt werden. Höchstens 50 solcher Schachteln
sind in eine mit Zinkblech ausgeschlagene höl-
zerne Versandkiste einzusetzen.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, d~n 14. Januar 1960 29
Kla11e la
DI. Zusammenpadcung
(1) Die organischen Nitrokörper (Ziffer 6) dürfen miteinander zu einem Versandstück vereinigt werden, 35
das nicht schwerer als 15 kg sein darf.
Das in Rn 28 Absatz (1) b) bezeichnete Versandstück darf organisdte Nitrokörper verschiedener Art und Benennung
enthalten.
(2) Alle übrigen in einer Ziffer der Rn 21 bezeichneten Stoffe dürfen weder mit Stoffen, die in der
gleichen Ziffer oder in einer anderen Ziffer dieser Randnummer genannt sind, noch mit Gegenständen der
übrigen Klassen, noch mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.
IV. Kennzeichnung der Versandstüdce (siehe Anhang 4)
Versandstücke mit explosiven Stoffen der Ziffern 1 bis 18 müssen in deutlichen und unauslöschbaren 30
Buchstaben die in Rn 21 angegebene Bezeichnung des Stoffes mit dem Zusatz .Explosiv" tragen. Außerdem
sind sie mit Kennzeichen nach Muster 1 zu versehen.
Die Angaben sind für Versandstücke mit Pikrinsäure (Ziffer 7 a) in roter Schrift zu machen.
C. Verladung s vo rschri ften
1. Verladescheine
(1) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse I a sind mit einem besonderen Verladeschein (Schiffszettel) 39
anzuliefern, der mit einem mindestens 1 cm breiten diagonal verlaufenden roten Strich zu versehen ist.
(2) In den Verladescheinen sind anzugeben: Zeichen, Nummer, Anzahl der Stücke, Art der Verpackung
(Kiste, Holzfaß, eisernes Faß usw.), Inhalt, Rohgewicht der Sendung und des einzelnen Stückes. Die Bezeich-
nung des Gutes im Schiffszettel muß gleichlauten wie die in Rn 21 durch Kurslvschrilt hervorgehobene Be•
nennung. Wo in Ziffer 8 a) und b) der Stoffname nicht angegeben ist, muß die handelsübliche Benennung
eingesetzt werden. Die Bezeichnung ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe .Explosiv• sowie der
Klasse, der Ziller und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung (z. B. 1 a,
Ziffer 3 a} zu ergänzen.
Im Verladeschein hat der Ablader zu bescheinigen: .Beschaffenheit des Gutes und die Verpackung ent-
sprechen den Vorschriften der Anlage zur Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter•.
(3) Ferner sind im Verladeschein folgende besondere Erklärungen abzugeben:
a) Bei Nitrozellulose mit mindestens 350/o Kohlenwasserstoffen (Rn 21, Ziffer 1 c) muß der Tag der
abschließenden Verpackung des Stoffes in die Versandbehälter angegeben werden, auch welcher
Kohlenwasserstoff als Anfeuchtungsmittel verwendet worden ist und ferner, daß die Nitrozellulose
vor dem endgültigen Verschließen der Behälter gleichmäßig mit nicht weniger als 350/o durch-
feuchtet ist und daß ihr Stickstoffgehalt nicht mehr als 120/o beträgt.
b) Bei Proben beliebiger explosiver Stoffe (Rn 21 Ziffer 15) hat der Ablader auf dem Verladeschein
auch zu besdleinigen, daß die Innenpackungen von der Bundesanstalt für Materialprüfung als
zulässig anerkannt worden sind. Tag der Zulassung und Aktenzeichen sind anzugeben.
(4) Alle Erklärungen dürfen von dem Ablader nur abgegeben werden auf Grund der im § 4 der
Verordnung vorgeschriebenen Bescheinigungen des Auftraggebers, die von einem vereidigten oder von
der Eisenbahnverwaltung anerkannten sachverständigen Chemiker bestätigt sein müssen. Bei Stoffen der
Ziffern 10 und 11 genügt die Bestätigung durch einen anderen Sachverständigen. Die Bestätigungen - mit
Ausnahme derjenigen für Stoffe der Ziffer 10 - müssen auf die Vorschriften über das Prüfverfahren im
Anhang 1 dieser Anlage Bezug nehmen.
(5) Die Bescheinigungen des Auftraggebers müssen für den Einzelfall ausgestellt sein.
IL Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote
(1) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse I a müssen unter Deck in geschlossenen Räumen verladen 44
werden, die durch wasserdichte Schotten von den Maschinen, Verbrennungsmotoren, Kesselräumen, Kohlen-
bunkern oder Treibstoffvorräten getrennt sind. Die für die Verladung explosiver Stoffe bestimmten Räume
dürfen keinesfalls durch die Nachbarschaft wärmeerzeugender Betriebe auf längere Zeit über 45° C erwärmt
werden können. Sie dürfen auch keine unter Dampf stehende Leitungen enthalten. Die Räume müssen
leicht zugänglich sein. In die Laderäume eingebaute Pulverkammern (Sprengstoffkammern) müssen hinsicht-
lich Bau und Einrichtung den einschlägigen Richtlinien der See-Berufsgenossenschaft für den Bau und die
Einrichtung von Pulverkammern auf Seeschiffen entsprechen.
Als einer Verladung unter Deck entsprechend gilt die Verstauung in solchen Aufbauten an Deck, die mit
dem Schiffskörper fest verbunden, mit einem darüber liegenden Deck (Back, Hütte oder Bootsdeck) und mit
der nötigen Lüftung versehen, in geeigneter Weise gegen äußere Wärmeeinflüsse (Sonnenbestrahlung auch
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse Ja
44 auf die Bordwand, Maschinen- oder Kesselwärme und dergleichen) sowie gegen das Hineingelangen von
(Forts.)
Zündung erregenden Stoffen (glimmenden Gegenständen, wie Zündhölzern, Zigarettenresten) geschützt, der
Feuerlöscheinrichtung gut zugänglich sind, nicht an Wohn- oder Provianträumen liegen und auch sonst den
Vorschriften im vorhergehenden Absatz entsprechen.
(2) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse I a dürfen nicht zusammen in derselben Schottenabteilung
verladen werden mit:
a) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn 61);
b) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn 101);
c) als entzündlich bezeichneten Gasen, flüssiger Luft und flüssigem Sauerstoff der Klasse I d (Rn 131);
d) Stoffen, die in Berührung mit W~sser entzündliche Gase entwickeln der Klasse I e (Rn 181);
e) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn 201);
f) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301);
g) entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn 331);
h) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn 371);
i) den giftigen Stoffen der Klasse IV a (Rn 401) der Ziffer 4 und den Bleiverbindungen der Ziffern
14 a) und 14 b);
k) radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn 451);
1) ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501);
m) organischen Peroxyden der Klasse VII b (Rn 751);
n) Gütern der Klasse VIII (Rn 801).
Mit anderen Gegenständen dürfen die Stoffe der Klasse I a zwar zusammen in demselben Raum ver-
laden werden, sie müssen aber durch eine geeignete Garnierung völlig getrennt und unmittelbar zugäng-
lich gehalten werden.
Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in eine Schattenabteilung verladen werden dürfen,
müssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.
Auf Seefahrzeugen mit nur einem Laderaum dürfen die Stoffe der Rn 21 zusammen mit den im ersten
Unterabsatz dieses Absatzes aufgeführten Gegenständen der Rn 61 Ziffern 1 b, 1 c, 1 d, 3, 5, 6, 8 bis 11,
13 und 14 befördert werden, wenn eine Trennung stattfindet derart, daß der eine Teil in einem unmittelbar
unter einer Oberdecksluke fest und dicht hergestellten Raume [Pulverkammer - vgl. Rn 44 Abs. (1) -),
der andere Teil horizontal von diesem Raume in einem Abstand von wenigstens 15 m von dessen nächst-
liegender Wand untergebracht wird.
(3) In ihren Räumen müssen die Stoffe der Rn 21 so gestaut werden, daß sie dort in horizontaler Richtung
möglichst weit, mindestens aber 3 m von den Trennungswänden von Räumen entfernt bleiben, in denen
Stoffe der unter Absatz (2) erwähnten Arten (einschließlich Bunkerkohlen und Treibstoffen für Motoren)
untergebracht sind [vgl. Vorbehalt unter Absatz (4)).
(4) Mit den in der Verladungsvorschrift zu der Klasse I d (Rn 153) als entzündlich bezeichneten Gasen,
den entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt unter 21 ° C (Ziffern 1, 2 und 5 der Rn 301). den
entzündbaren festen Stoffen der Rn 331 und den entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Rn 371,
dürfen die Stoffe der Rn 21 nur dann auf demselben Sdliff befördert werden, wenn die erstgenannten Stoffe
horizontal mindestens durch eine Sdiottenabteilung (auf Dampf- und Motorschiffen mindestens durch die
Maschinen- und Kesselräume oder eine Schottenabteilung) von den Laderäumen mit Stoffen der Rn 21
getrennt oder wenn sie an Deck so untergebradit werden, daß eine unmittelbare Gefährdung der mit diesen
Stoffen belegten Räume bei Entzündung der Gase, der Flüssigkeiten oder der entzündbaren festen Stoffe
sowie eine Beeinflussung durch die entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffe ausgeschlossen ist.
(5) Behälter mit den Stoffen der Rn 21 sind so fest zu verstauen, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen,
Umkanten und Herabfallen aus oberen Lagen gesichert sind.
III. Sondervorsdiriften für die Verladung einzelner Sprengstoffe
(1) In Wasser löslidie organische explosive Nitrokörper (Rn 21, Ziffern 6 a und 8 a), dürfen nicht mit
Blei oder mit Bleiverbindungen (Stoffen der Rn 401, Ziffern 4 und 14) in demselben Raum verladen werden,
also audi nicht in Räumen, die mit Blei ausgesd:J.lagen sind.
(2) Bei Verladung von Schwarzpulver (Rn 21, Ziffer 11) ist Vorsorge zu treffen, daß weder die Behälter
noch der etwa ausgestreute Inhalt mit Eisen in Berührung kommen können. Beim Bewegen der Behälter
darf kein eisernes Gerät (Stroppen, Stauerhaken) verwendet werden. Eiserne Decks sind mit Segeltud:J. zu
belegen. Die Räume und Transportwege dürfen nicht mit Schuhen begangen werden, die mit Eisen be-
schlagen oder benagelt sind.
Ausgestreuter Inhalt muß durch ausgiebiges Befeuchten unschädlich gemacht und sorgfältig entfernt
werden.
Nr. 3 - Tag der Aus,gabe: Bonn, den 14. Januar 1960 31
Klasse la
(4) Die unter Rn 21, Ziffer 15 bezeichneten Probesendungen von Sprengstoffen bis zu einem Gesamt- 44
gewicht von 9 kg und gleiche Mengen anderer explosiver Stoffe der Rn 21 dürfen auf allen Schiffen für (Forts.)
sich verschlossen an einem vor Erwärmung und Feuergefahr geschützten Ort (jedoch nicht neben oder
unter Wohn- und Mannschaftsräumen, unter Bootsdecks- und auch nidJ.t neben oder unter Räumen, in
denen Reisegepäck, Schiffsproviant oder Schiffsausrüstung untergebracht ist) befördert werden.
D. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe
Die explosiven Stoffe und Gegenstände der Klasse I a dürfen nicht mit Fahrgastschiffen befördert werden,
ausgenommen: Sendungen von Nitrozellulose, Rn 21, Ziffer 1 und von Nitrozellulosepulvern, Rn 21 Ziffern
3 a, 3 b und 5, diese bis insgesamt 450 kg, unter Beachtung der Vorschriften Rn 44 Absätze (2) bis (6), wenn
sie in einer besonderen Pulverkammer [vgl. Rn 44 Abs. (1)) untergebracht sind, die unmittelbar zuqänqlkb.
und mit Vorrichtungen zu ausgiebiger Bewässerung versehen sein muß.
,.
Klasse I b umstehend
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse I b
Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände
Den Bestimmungen der Klasse I b unterliegen mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände, die tech-
nischen, Jagd- oder Sportzwecken dienen (Pyrotechnische Gegenstände unterliegen den Vorschriften der
Klasse I c),
A. Vorbemerkungen
60 (1) Wenn die in den Ziffern 7, 10 oder 11 aufgezählten Gegenstände aus in Rn 21 aufgeführten explosiven
Stoffen bestehen oder damit geladen sind, so müssen diese {'Xplosiven Stoffe den für sie im Anhang 1
aufgestellten Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen entsprechen.
(2) Die von den Gegenständen der Klasse I b völlig entleerten Behälter sind den Vorschriften dieser
Anlage nicht unterstellt.
B. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften
62 (1) Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen
kann. Die Sicherung des Verschlusses der Versandstücke durch herumgelegte Bänder oder Drähte aus
Metall ist zulässig; sie muß angebracht werden bei Kisten, die Deckel mit Scharnieren haben, wenn diese
nicht mit einer wirksamen Vorrichtung versehen sind, die eine Lockerung des Verschlusses verhindert.
(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und
keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
(3) Die Packungen samt Verscl;ilüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-
wegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.
Die Gegenstände sind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen.
(4) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein.
ß.
Gtlterverzeldmis Besondere Verpadlungsvorschriften
61 1. Zündschnüre ohne Zünder: Die Gegenstände der Ziffer 1 müssen verpackt 63
a) Schnellzündschnüre (Zündsdmüre aus dickem sein:
Schlauch mit Schwarzpulverseele oder mit a) Ziffern 1 a) und 1 b):
einer Seele aus mit Schwarzpulver impräg- in hölzerne Behälter oder in widerstandsfähige,
nierten Baumwollfäden oder mit einer Seele wasserdichte Pappfässer. Das Versandstück darf
aus nitrierten Baumwollfäden); nicht schwerer als 120 kg, bei Verwendung eines
b) detonierende Zündschnüre in Form von Pappfasses jedoch nicht schwerer als 75 kg sein;
dünnwandigen Metallröhren von geringem
Querschnitt mit einer Seele aus einem ex- b) Ziffer 1 c):
plosiven Stoff, (siehe auch Anhang 1, in Längen bis zu 250 m auf kräftige Rollen aus
Rn 1108); Holz oder Pappe gewickelt. Diese Rollen sind
fest in hölzerne Kisten derart einzusetzen, daß
c) detonierende schmiegsame Zündschnüre mit
die Zündschnurwickel weder einander noch die
Umwicklung aus Textilien oder plastischen
Kistenwände berühren können. Eine Kiste darf
Stoffen, von geringem Querschnitt mit einer
nicht mehr als 1000 m Zündschnur enthalten;
Seele aus einem explosiven Stoff, (siehe
audt Anhang 1, Rn 1109); c) Ziffer 1 d):
d) Momentzündschnüre (gesponnene Sdtnüre in Längen bis zu 125 m auf Rollen aus Holz
von geringem Querschnitt mit einer Seele oder Pappe gewickelt, die in eine mit Schrau-
aus einem explosiven Stoff von größerer ben verschlossene hölzerne Kiste von minde-
Gefährlichkeit als Pentaerythrittetranitrat). stens 18 mm Wandstärke derart einzusetzen
sind, daß die Rollen weder einander noch die
Wegen anderer Zündsc:hnüre siehe Klasse I c, Rn 101,
Ziller 3. Kistenwände berühren können. Eine Kiste darf
nicht mehr als 1000 m Momentzündsd!nur ent-
halten.
2. Nid!tsprengkräftige Zündmittel (Zündungen, die (1) Die Gegenstände der Ziffer 2 müssen ver- 64
nicht durch Sprengkapseln oder sonstige packt sein:
Einrichtungen brisant wirken): a) Ziffer 2 a):
a) Zündhütchen; Zündhütchen mit unbedeckter Zündsatzober-
b) 1. Zentralfeuerpatronenhülsen mit Zündvor- fläche bis höchstens 500 Stück, mit bedeckter
richtung, ohne Treibladung, für Schuß- Zündsatzoberfläche bis höchstens 5000 Stü<k: in
waffen aller Kaliber, Bledtkästen, starke Pappschachteln oder höl-
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 33
Klasse lb
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
et 2. Randfeuerpatronenhülsen mit Zündvor- zerne Kistchen. Die Packbehälter sind in eine 64
(Forts.) richtung, ohne Treibladung, für Flobert hölzerne Versandkiste oder einen Blechbehälter (Forts.)
und dergleichen Kleinkaliber; fest einzusetzen;
c) Schlagröhren, Zündschrauben und ähnliche b) Ziffer 2 b):
Zündungen mit kleiner Ladung (Schwarz- 1. Zentralfeuerpatronenhülsen mit Zündvorrich-
pulver oder andere Zündmittel), die durch tung, ohne Treibladung, für Schußwaffen aller
Reibung, Schlag oder Elektrizität zur Wir- Kaliber in Holzkisten oder Pappkästen oder
kung gebracht werden; in Säcke aus Textilstoffen;
d) Zünder ohne brisant wirkende Einrichtun- c) Ziffer 2b):
gen ohne Ubertragungsladung; 2. Randfeuerpatronenhülsen mit Zündvorrich-
s e) nichtsprengkrältige Zündmittel lür Hand- tung, ohne Treibladung, für Flobert und der-
granaten (auch in Stiele für Handgranaten gleichen Kleinkaliber zu hödtstens 5000 Stück
eingesetzt), Pulverkapseln für Ubungsmunl- in Blech- oder Pappbüchsen, die in eine Ver•
tion (wie für Ubungsstielhandgranaten); sandkiste aus Holz oder Blech einzusetzen
sind; sie dürfen auch bis höchstens 25 000
s f) Sprengniete aus Leichtmetall.
Stück in einen Sack verpackt sein, der in
1000 Sprengniete dürfen hödlstens 40 g Sprengsatz ent- einer Versandkiste aus Holz oder Eisen mit
halten.
Wellpappe festgelegt sein muß;
d) Ziffern 2 c), d) und e):
in Papp-, Holz-, Blechschachteln oder in Be-
hälter aus Kunststoff. Die Packbehälter sind in
Behälter aus Holz oder Metall fest einzusetzen;
e) Ziffer 2 f):
zu höchstens 1000 Stück in Pappschachteln, die
einzeln oder zu mehreren in eine hölzerne,
sicher und dicht zu verschließende Versandkiste
fest einzusetzen sind.
(2) Ein Versandstück mit Gegenständen der Zif-
fern 2 a), 2 c), 2 d), 2 e) und 2 f) darf nicht schwerer
als 100 kg sein.
3. Knallkapseln der Eisenbahnen. (1) Die Knallkapseln sind in Kisten von min- es
destens 18 mm Wandstärke aus gespundeten, durch
Holzschrauben zusammengehaltenen Brettern zu
verpacken. Die Kapseln müssen in die Kisten
derart eingebettet sein, daß sie weder einander
noch die Kistenwände berühren können.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als
50 kg sein.
Kisten, die schwerer als 25 kg sind, müssen mit
Leisten verstärkt sein; außerdem sind Handhaben
anzubringen.
4. Patronen für Handfeuerwaffen [mit Ausnahme (1) Die Gegenstände der Ziffern 4a), b) und e)
derjenigen, die eine Sprengladung enthalten sind ohne Spielraum in Behälter aus Blech, Holz
(siehe Ziffer 11)): oder steifer Pappe zu verpacken, die in starke,
a) Jagdpatronen; dichtschließende hölzerne Kisten oder Metallkästen
fest einzusetzen sind.
b) Flobertmunition;
c) Leuchtspurpatronen; An Stelle der hölzernen Kisten oder Metallkästen
dürfen für Jagdpatronen (Ziffer 4 a)) auch Papp-
d) Patronen mlt Brandsatz;
oder Wellpappkästen - beide wasserdicht im-
e) andere Zentralfeuerpatronen. prägniert - verwendet werden. Die Papp- oder
Mit Ausnahme von Jagdpatronen mit Blelsdlrot gelten Wellpappkästen müssen den Bestimmungen der
als Gegenstände der Ziffer 4 nur Patronen, deren Kaliber Deutschen Bundesbahn über die Verpackung von
13,2 mm nidlt übersteigt.
Stückgütern und über Einheitspackungen entspre-
dten, für ein Bruttohöchstgewicht von 50 kg ge-
eignet und wie folgt gekennzeichnet sein:
• Einheitspappkasten
Gut für 50 kg Höchstgewicht".
(2) Die Gegenstände der Ziffern 4 c) und d) sind
zu höchstens 400 Stück in gut schließende Blech-,
Holz- oder Pappschachteln einzusetzen; diese
Schachteln müssen in hölzerne Versandkisten oder
Metallkästen fest verpackt sein.
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse lb
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorsdlrilten
61 (3) Ein Versandstüdt darf nicht schwerer als 80
(Forts,)
100 kg, ein Einheitspappkasten für Jagdpatronen (Forts.)
jedoch nicht schwerer als 30 kg sein.
5. Sprengkräftige Zündmittel: (1) Die Gegenstände der Ziffer 5 müssen ver- 17
a) Sprengkapseln mit oder ohne Verzögerungs- padtt sein:
einrichtung; Verbindungsstücke mit Ver-
a) Ziffer 5 a):
zögerung für detonierende Zündsdlnüre;
zu höchstens 100 Sprengkapseln oder 50 Ver-
bindungsstüdten zündsid!.er eingebettet in ein
Gefäß aus Bled!. oder wasserdid!.ter Pappe oder
geeignetem Kunststoff. Bled!.gefäße müssen mit
elastisd!.em Stoff ausgelegt sein.
.
Die Deckel müssen ringsum mit Klebestreifen
befestigt sein. Höd!.stens 5 Gefäße mit Spreng•
kapseln oder 10 Gefäße mit Verbindungsstük-
ken sind zu einem Paket zu vereinigen oder in
eine Pappschad!.tel einzusetzen.
Die Pakete oder Sd!.achteln sind in eine mit
Sd!.rauben zu verschließende hölzerne Kiste von
mindestens 18 mm Wandstärke oder in einen
Bled!.behälter zu verpadten und diese in eine
Versandkiste von mindestens 18 mm Wand-
stärke so einzubetten, daß zwischen der hölzer-
nen Kiste oder dem Bled!.behälter und der Ver-
sandkiste überall ein Zwischenraum von min-
destens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen
auszustopfen ist.
Sprengkapseln können audJ. zu hödJ.stens
26 Stück einzeln in ausgebohrte Holzleisten mit
Schiebedeckeln eingesetzt werden. Die Löd!.er
in den Holzleisten müssen durch eine minde-
stens 2 mm starke Wand voneinander getrennt
sein. Etwaige Hohlräume in den Bohrungen sind
mit Holzmehl (nicht mit Sägespänen) auszu-
füllen. Die mit Pappe oder dünnem Bled!. zu
umhüllenden Holzleisten sind in hölzerne Kisten
von mindestens 18 mm Wandstärke fest einzu-
setzen. Der Dedtel ist mit SdJ.rauben zu be•
festigen;
b) elektrisdle Sprengkapseln mit Zündern mit b) Ziffer 5 b):
oder ohne Verzögerungseinrichtung; zu höd!.stens 100 Stüdt in Pakete vereinigt.
Darin müssen die Zündungen abwed!.selnd an
das eine und das andere Ende des Paketes ge-
legt sein. Aus höd!.stens 10 Paketen ist ein
Sammelpaket zu bilden. Höd!.stens 5 Sammel-
pakete müssen in eine hölzerne Versandkiste
von mindestens 18 mm Wandstärke oder in
einen Bled!.behälter so eingebettet sein, daß
zwisd!.en den Sammelpaketen und der Versand-
kiste oder dem Bled!.behälter überall ein Zwi-
sdJ.enraum von mindestens 3 cm verbleibt, der
mit Füllstoffen auszustopfen ist, oder zu hödJ.-
stens 100 Stück in Pakete vereinigt. Darin
müssen die Zündungen abwechselnd an das
eine und das andere Ende des Paketes gelegt
sein. Jedes Einzelpaket ist in eine Kunststoff.
hülle einzusetzen, die did!.t zu verschließen ist.
Höd!.stens 10 Pakete - bei Drahtlängen bis zu
1 m aud!. 20 soldJ.er Pakete - müssen in eine
did!.t mit Sd!.rauben versdJ.ließbare hölzerne
Versandkiste von mindestens 18 mm Wand•
stärke so eingebettet sein, daß zwisdJ.en den
Paketen und der Versandkiste überall ein
ZwisdJ.enraum von mindestens 3 cm verbleibt,
der mit einer breiten Einlage aus elastisd!.em
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 35
Klasse lb
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
11 Stoff fest auszufüllen ist. Es werden audl Pa- 17
(Porta,! kete ohne Kunststoffhüllen zugelassen, In die- (Ports.)
sem Falle tritt an Stelle der hölzernen Versand-
kiste ein Blechbehälter;
c) Sprengkapseln in fester Verbindung mit c) Ziffer 5 c):
Schwarzpulver-Zündschnur; Die mit Sprengkapseln versehenen Zündschnüre
sind zu Ringen aufzurollen. Hödlstens 10 Ringe
sind zu einer Rolle zu vereinigen, die in Papier
verpackt werden muß. Höchstens 10 Rollen müs•
sen in ein mit Sdlrauben versdllossenes, höl-
zernes Kistchen von mindestens 12 mm Wand-
stärke eingebettet und die Kistchen zu hödl-
stens 10 Stück in eine Versandkiste von min-
destens 18 mm Wandstärke so eingebettet sein,
daß zwischen den Kistchen und der Versand-
kiste überall ein Zwischenraum von mindestens
3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen
ist;
d) Zündladungen (Detonatoren), das sind d) Ziffer 5 d):
Sprengkapseln mit einer Ubertragungs- zu höchstens 100 Zündladungen in hölzerne
ladung aus gepreßtem explosivem Stoff Kisten von mindestens 18 mm Wandstärke der•
(siehe audl Anhang 1, Rn 1110); art, daß sie voneinander und von den Kisten-
wänden mindestens 1 cm abstehen. Die Kisten-
wände müssen gezinkt, Boden und Deckel mit
Schrauben befestigt sein. Hat die Kiste eine
Auskleidung aus Zink- oder Aluminiumblech,
so genügt eine Wandstärke von 16 mm. Diese
Packkiste muß in eine Versandkiste von min-
destens 18 mm Wandstärke so eingebettet sein,
daß zwischen der Packkiste und der Versand-
kiste überall ein Zwischenraum von mindestens
3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszustop-
fen ist; oder zu hödlstens 5 Zündladungen in
Blechbüchsen. Sie müssen darin in Holzgitter
oder ausgebohrte Holzleisten eingesetzt sein.
Der Deckel ist ringsum mit Klebestreifen zu be-
festigen. Höchstens 20 Blechbüchsen sind in
eine Versandkiste von mindestens 18 mm
Wandstärke einzusetzen;
e) Zünder mit Sprengkapseln mit oder ohne e) Ziffer 5 e):
Ubertragungsladung; zu höchstens 50 Stück in hölzerne Kisten von
mindestens 18 mm Wandstärke. Die Gegen-
stände sind darin mit Holzeinlagen so festzu-
legen, daß sie voneinander und von den Kisten-
wänden mindestens 1 cm abstehen. Die Kisten-
wände müssen gezinkt, Boden und Deckel mit
Schrauben befestigt sein. Höchstens 6 Kisten
müssen in eine Versandkiste von mindestens
18 mm Wandstärke so eingebettet sein, daß
zwischen den Kisten und der Versandkiste
überall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm
verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist.
Der Zwisdlenraum kann bis mindestens 1 cm
vermindert werden, wenn er mit porösen Holz•
fiberplatten ausgefüllt wird. Sind die einzelnen
Gegenstände jeder für sich unbeweglidl in dicht
versdllossene Bledl- oder Kunststoffbüchsen
verpackt, so können sie in eine hölzerne Ver-
sandkiste von mindestens 18 mm Wandstärke
eingesetzt werden. Die Büchsen aus Bledl oder
aus Kunststoff müssen voneinander durch Pappe
oder Holzfiberplatten unbeweglith getrennt
sein.
f) Sprengkapseln mit Zündhütchen mit oder f) Ziffer 5 f):
ohne Verzögerungseinridltung, mit oder zu höchstens 50 Stück in Kisten aus Holz oder
ohne mechanische Zündvorrichtung und ohne Metall; in diese Kisten ist der sprengkräftige
Ubertragungsladung. Teil der Zünder in eine Holzunterlage so ein-
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse lb
Güterverzeidtnia Besondere Verpackungsvorsdtrllten
11 zusetzen, daß der Abstand zwisd!.en zwei 87
(Forl1.) Sprengkapseln sowie zwisd!.en den Spreng• (Port,.)
kapseln und den Kistenwänden mindestens 2 cm
beträgt; der Deckelversd!.luß der Kiste muß die
vollständige Unbeweglid!.keit des Inhalts ge-
währleisten. Höd!.stens 3 sold!.er Kisten sind
ohne Leerraum in eine hölzerne Versandkiste
von mindestens 18 mm Wandstärke einzusetzen,
oder in Sd!.ad!.teln aus Holz oder Metall; in
diesen Sd!.achteln sind die Zünder unter Ver-
wendung von Gittern so festzuhalten, daß der
Abstand zwischen den Zündern sowie zwischen .
den Zündern und den Schad!.telwänden min-
destens 2 cm beträgt und die Unbeweglichkeit
des Inhalts gewährleistet wird. Diese Schachteln
sind in eine Versandkiste von mindestens 18 mm
Wandstärke so einzubetten, daß zwischen den
Schachteln sowie zwischen den Sd!.achteln und
den Wänden der Versandkisten überall ein Zwi-
schenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der
mit Füllstoffen auszustopfen ist; das Versand•
stück darf nid!.t mehr als 150 Z_ünder enthalten.
(2) Der Deckel der Versandkiste muß mit Sd!.rau-
ben oder mit Scharnieren und Bügelverschluß ver-
schlossen sein.
(3) Das Versandstück darf nicht sd!.werer als
75 kg sein; Versandstücke, die sd!.werer als 25 kg
sind, müssen mit Leisten und Handhaben versehen
sein.
(4) Bei jedem Versandstück mit Gegenständen
der Ziffer 5 muß der Verschluß gesichert sein, und
zwar entweder durch Plomben oder Siegel (Ab-
druck oder Marke), die auf zwei Sd!.raubenköpfen
des Deckels oder am Bügelverschluß anzubringen
sind, oder durdl einen die Sd!.utzmarke enthalten-
den Streifen, der über den Deckel und zwei gegen-
überliegende Wände der Kiste zu kleben ist.
6. Lotkapseln, audi Freilote oder Lotbomben ge• (1) Die Gegenstände der Ziffer 6 müssen einzeln 68
nannt, das sind Sprengkapseln mit oder ohne in Papier eingewickelt und damit in Wellpapphül-
Zündhütdlen, eingesdllossen in Bledigehäusen. len eingesetzt sein. Sie sind zu höd!.stens 25 Stück
in starke Papp- oder Bled!.sdlad!.teln zu verpacken.
Die Bled!.sdlad!.teln sind mit elastisd!.en Stoffen
auszulegen. Die Deckel sind ringsum mit Klebestrei-
fen zu befestigen. Hödlstens 20 Sdlachteln sind in
eine hölzerne Versandkiste gut festzulegen, die
sicher zu verschließen ist.
(2) Das Versandstück darf nidlt schwerer als
50 kg sein, Kisten, die sdlwerer als 25 kg sind,
müssen aus starken Brettern gefügt und mit Lei-
sten verstärkt sein; außerdem sind Handhaben an-
zubringen.
7. 11.) Gegenstände mit Treibladung, sofern nidit (1) Die Geg,mstände der Ziffern 7 a) bis 7 c) 89
unter Ziffer 8 aufgeführt; müssen fest in mit Schrauben oder Sdlarnieren
und Bügelversdlluß verschlossene hölzerne Kisten
b) Gegenstände mit Sprengladung; von mindestens 16 mm Wandstärke oder in Behäl-
ter aus Metall oder geeignetem Kunststoff von
c) Gegenstände mit Treib- und Sprengladung,
gleidlwertiger Widerstandsfähigkeit verpackt sein.
sofern darin nur explosive Stoffe der
Gegenstände, die schwerer als 20 kg sind, dürfen
Klasse I a enthalten sind, sämtlidie ohne
aud!. in Lattenversdllägen unverpackt versandt
brisant wirkende Einridltung (wie Spreng-
werden. Für Treibladungen (Kartusdlen) ist aud!.
kapseln).
die Verpackung in luftdicht verschlossene Stahl-
Die Ladung der Gegenstände zu Ziffer 7 c) zylinder zulässig, wenn die Zünder durd!. Filz und
darf ein Leuchtspurmittel enthalten (siehe durdl Holzsd!.alung vollkommen gesidlert sind.
auch Ziffern 8 und 11). (2) Die Gegenstände der Ziffern 7 d) bis e) sind 89/1
in dicht zu versdlließende hölzerne Kisten so zu
Nidltsprengkrlifllge Zündungen (Ziffer 2) sind In den
Gegenständen der Ziffern 7 a.) bis c) zugelassen. verpacken, daß sie sidl nidlt verschieben können,
Nr. 3-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 37
Klasse lb
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
61 S d) brisante Sprengladungen für Geschosse, Tor- Die Körper aus gepreßter Pikrinsäure müssen mit 69/1
(Forts.) pedogefechtsköpfe, See- und Flußminen- einer wasserdiditen Umhüllung versehen sein; Blei (Forts.)
ladungen, Fülladungs- und Zündladungs- oder bleihaltige Stoffe (Legierungen, Gemische
körper, geballte Ladungen, Sprengbüchsen, oder Verbindungen) dürfen zur Verpackung nicht
Brunnenpatronen, Sprengkörper, Bohrpatro- verwendet werden. Torpedogefechtsköpfe und See-
nen; und Flußminenladungen können in ihrer Stahlhülse
s e) nichtsprengkräftige Ubungsmunition; auch ohne Kiste versandt werden.
s f) Tetrylkörper mit Metallumhüllung (Metall- (3) Tetrylkörper [Ziffer 7 f)) sind zu höchstens
hülsen mit höchstens 0,7 g Trinitrophenyl- 100 Stück in Blechschachteln einzusetzen. Hödistens
methylnitramin); 100 Blechschachteln sind in eine starke, dichte,
s g) Pentaerythrittetranitrat-(Nitropenta-, Pen- sicher zu verschließende hölzerne Kiste so einzu-
thrit-)körper, gepreßt mit Metallumhüllung. setzen, daß sie sich nicht verschieben können.
s h) Ladungen aus gepreßtem Schwarzpulver (4) Pentaerythrittetranitrat-(Nitropenta-)körper
oder ähnlichen für Schießzwecke geeigneten (Ziffer 7 g)J sind zu höchstens 3 kg in starke Papp•
Pulvern auch in Metallhülsen. kästen derart zu verpacken, daß sie einander nicht
Sdiwarzpulver dürfen weder gegen Sto.B nodi berühren können. Höchstens 3 Kästen sind in eine
gegen Reibung noch gegen Flammenzündung haltbare, dichte hölzerne Kiste fest und so einzu-
empfindlicher sein als feinstes Jagdpulver von betten, daß zwischen den Pappkästen und der Ver•
folgender Zusammensetzung: sandkiste überall ein Zwischenraum von minde-
'15 1 / • Kalisalpeter, stens 3 cm verbleibt, der mit trockenen Füllstoffen
10 1/1 Schwefel und so fest auszustopfen ist, daß er sidi bei der Be-
15 1/1 Faulbaumkoble. förderung nicht ändern kann.
Sämtliche in der Ziffer 7 genannten Gegen- (5) Die Ladungen der Ziffer 7 h) sind einzeln in
stände dürfen keine brisant wirkende Einrich- Olpapier einzuschlagen und in starke, didite höl-
tung (wie Sprengkapsel) enthalten. Ladungen zerne Kisten einzusetzen, die mit hölzernen Gitter•
der Ziffer 7h dürfen nicht mit einer Zündvor- einsätzen versehen und innen mit Blech - unter
richtung versehen sein. Ausschluß von Schwarzblech - ausgekleidet sein
müssen. Die einzelnen Körper sind durch Well-
Für Treib- und Sprengladungen dürfen nur ex- pappe oder Filztüdier so festzulegen, daß sie
plosive Stoffe verwendet sein, die nach der gegen Rütteln gesichert sind.
Klasse I a Rn 21 zur Beförderung zugelassen
sind. Ladungen aus gepreßtem Schwarzpulver in Metall•
hülsen sind einzeln in Wellpappe einzurollen und
in starke, dichte hölzerne Kisten fest einzusetzen.
Die hölzernen Behälter dürfen keine Nägel, Schrau-
ben oder sonstige Befestigungsmittel aus Eisen
haben. Verzinkte eiserne Nägel oder Schrauben
sind zulässig.
(6) Versandstücke mit Gegenständen der Ziffern
7 a) bis e) dürfen nicht schwerer als 100 kg sein,
sofern sie Gegenstände enthalten, die einzeln nicht
schwerer als 1 kg sind. Versandstücke mit Gegen-
ständen der Ziffer 7 f) dürfen nicht schwerer als
40 kg sein, solche mit Gegenständen der Ziffer 7 g)
nicht schwerer als 35 kg. Letztere dürfen nicht
mehr als 25 kg Explosivstoff enthalten. Versand-
stücke der Ziffer 7 h) dürfen nicht schwerer als
90 kg sein; sie dürfen nJcht mehr als 65 kg Schwarz-
pulver oder ähnliche für Schießzwecke geeignete
Pulver enthalten.
Kisten, die schwerer als 25 kg sind, müssen aus
gefügten Brettern gefertigt und mit Leisten ver-
stärkt sein. Außerdem sind Handhaben anzubrin-
gen.
8. Gegenstände mit Leucht- oder Signalmitteln, (1) Die Gegenstände der Ziffer 8 müssen ver- '10
mit oder ohne Treibladung, mit oder ohne Aus- packt sein:
stoßladung und ohne Sprengladung, deren
Treib-, Leucht- oder Brennsatz so verdichtet a) Ziffer 8 a):
ist, daß die unter a) bis c) und e) bis h) auf- fest in didite, hölzerne, mit Olpapier ausgelegte
geführten Gegenstände beim Abbrennen nicht Kisten von mindestens 18 mm Wandstärke ein-
explodieren: gesetzt, deren Wände gezinkt und deren Boden
s a) Pyrotechnische Munition (wie Leudit- und Deckel mit Schrauben befestigt sein müs-
pistolenmunition, Leuchtgeräte, Leuchtspur- sen. Es sind auch Deckel zulässig, die durdi
hülsen, Rauchzeichen, Zielfeuer mit Raudi- Gelenkbänder mit der Kiste verbunden sind.
oder Staubersdleinungen). Reibköpfe müssen geschützt und Anzündstellen
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse lb
Güterverzeid!.nis Besondere Verpackungsvorschrilten
61 Der einzelne Gegenstand darf nicht mehr müssen so verwahrt sein, daß ein Ausstreuen 70
(Ports.J als t kg Satz und 6 g Treib- oder Ausstoß- des Satzes ausgeschlossen ist; (Fort,.)
ladung enthalten.
s b) Leuchtbomben mit Fallschirm. b) Ziffer Bb):
Eine Bombe darf nicht mehr als 28 kg Leucht- einzeln in haltbare, dichte, sicher zu verschlie-
satz und 200 g Ausstoßladung enthalten. ßende hölzerne Kisten von mindestens 18 mm
Wandstärke fest eingesetzt;
s c) Signalbomben mit je höchstens t kg Satz c) Ziffer 8 c) :
und höchstens 125 g Ausstoßladung; einzeln in Schachteln aus starker, paraffinierter
Pappe eingesetzt. ...
Diese Schachteln sind einzeln oder zu mehreren
in dichte hölzerne Kisten von mindestens 18 mm
Wandstärke einzulegen, deren Wände gezinkt
und deren Boden und Dedcel mit Schrauben be-
festigt sein müssen. Es sind auch Dedcel zu-
lässig, die durch Gelenkbänder mit der Kiste
verbunden sind. Der Reibkopf muß geschützt
und die Anzündstelle muß so verwahrt sein,
daß ein Ausstreuen des Satzes ausgeschlossen
ist.
s d) Signalbomben mit Blitz mit je höchstens d) Ziffer 8 d):
150 g Blitzsatz und höchstens 125 g Ausstoß-
ladung, t. einzeln in Schachteln aus starker, paraffinier-
ter Pappe; die Schachteln einzeln in dichte,
Blitzkästchen mit elektrischer Zündung mit sicher und dicht verschließbare hölzerne
je höchstens 50 g Blitzsatz, Kisten von 18 mm Wandstärke eingesetzt;
R-Patronen,
2. zu höchstens 10 Stüdc in eine dichte, sicher
Sprengpunktkörper für Sdliedsrichter; und dicht verschließbare hölzerne Kiste von
mindestens 18 mm Wandstärke;
Höchstens 20 Kisten mit Signalbomben mit
Blitz oder Blitzkästchen dürfen in einem
Holzlattenverschlag zu einem Versandstück
vereinigt sein.
3. zu höchstens 10 Stüdc in Schachteln aus star-
ker, paraffinierter Pappe, die einzeln oder zu
mehreren in dichte, sicher und dicht ver-
schließbare hölzerne Kisten von 18 mm Wand-
stärke einzusetzen sind.
Die Wände aller Kisten mit Gegenständen der
Ziffer 8 d) müssen gezinkt, Boden und Deckel
mit Schrauben befestigt sein. Es sind auch Dek-
kel zulässig, die durch Gelenkbänder mit der
Kiste verbunden sind.
s e) Zementbomben mit Leudltsatz. Jede Bombe e) Ziffer 8 e):
darf eine Leuchtpatrone mit höchstens 250 g in starke, dichte, sicher verschließbare hölzerne
Leuchtsatz und einen elektrischen Zünder Behälter. Der Leuchtsatz muß gegen Ausstreuen
enthalten; gesichert sein;
s f) gepreßte Leuchtsätze, d. h. in Papp- oder f) Ziffer 8 f):
Metallhülsen eingepreßte Leuchtsätze, audl kleinere Gegenstände bis zu höchstens 60 g je
mit unbededcter Schwarzpulveranfeuerung; Stück (sog. Sterne) in Pappschachteln. Der Inhalt
einer Schachtel darf 1,5 kg nicht übersteigen.
Größere Gegenstände sind einzeln in Olpapier
einzuwidceln. Die Pappschachteln oder Gegen-
stände sind einzeln oder zu mehreren in eine
hölzerne Kiste von mindestens 18 mm Wand-
stärke fest einzusetzen, die mit Olpapier dicht
auszulegen ist;
s g) Brandbomben; g) Ziffer 8 g) :
in hölzerne Behälter mit Blechauskleidung oder
in Behälter aus Blech, die einzeln oder zu meh-
reren in eine starke, dichte, sicher verschließ-
bare hölzerne Versandkiste einzusetzen sind:
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 39
Klasse lb
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
11 S h) Brandtaschen mit eingepreßtem Brandsatz. h) Ziffer 8 h): 70
(Fort•.) entweder zu höchstens 100 Stück in Behälter (Forts.)
aus Pappe, die einzeln oder zu mehreren in
hölzerne Behälter eingesetzt oder schichtweise
mit Zwischenlagen aus Weichpappe in hölzerne
Behälter fest eingelegt sind.
Zur Verpackung der Gegenstände der Ziffer 8 sind
auch geeignete Behälter aus Stahl, Metall oder
Kunststoff von entsprechender Widerstandsfähig-
keit oder wasserdichte Pappfässer zulässig.
(2) Jedes Versandstück der Ziffer 8 ist mit einem
Plombenverschluß oder mit einem auf zwei Schrau-
benköpfen des Deckels angebrachten Siegel (Ab-
druck oder Marke) oder mit einem über Deckel
und Wände geklebten, die Schutzmarke enthalten-
den Streifen zu versehen.
(3) Ein Versandstück mit Gegenständen der Zif-
fer 8 darf nicht schwerer als 100 kg, bei Verwen-
dung eines Pappfasses jedoch nicht schwerer als
75 kg sein. Kisten, die schwerer als 25 kg sind,
müssen aus gefügten Brettern gefertigt und mit
Leisten verstärkt sein: außerdem sind Handhaben
anzubringen.
9. a) Gegenstände mit Rauchentwicklern, die Die Gegenstände der Ziffer 9 sind in haltbare, 71
Chlorate oder eine explosionsfähige Ladung dichte, sicher verschließbare hölzerne Behälter zu
oder einen explosionsfähigen Zündsatz ent- verpacken, die aus gefügten Brettern gefertigt und
halten; mit Leisten verstärkt sein müssen: außerdem sind
s b) Nebelmunition, die explosionsfähige Sätze Handhaben anzubringen, wenn die Behälter schwe-
enthält. rer als 25 kg sind. Das Versandstück darf nich,t
schwerer als 75 kg sein.
Raudientwid<Jer, die aus einem Gemenge von rotem
amorphem Phosphor und Paraffin bestehen, unterliegen
nidit den Bestimmungen dieser Anlage.
Gegenstlinde mit Raudienlwid<lem, die keine Chlorate
enthalten, für land- und forstwirtsdiaftlidie Zwedte sowie
zur Sdiädlingsbekämplung gehören zur Klasse I c (Rn 101)
Ziffer 27.
10. a) Brunnentorpedos mit einer Ladung aus (1) Die Gegenstände der Ziffer 10 sind in starke, 12
Dynamit oder dynamitähnlichen explosiven dichte, sicher verschließbare hölzerne Kisten zu
Stoffen ohne Zünder und ohne brisant wir- verpacken.
kende Einrichtung (wie Sprengkapsel); (2) Kisten, die schwerer als 25 kg sind, müssen
b) Geräte mit Hohlladung zu wirtschaftlichen aus gefügten Brettern gefertigt und mit Leisten
Zwecken, die höchstens 1 kg in der Hülse verstärkt sein; außerdem sind Handhaben anzu-
festliegenden explosiven Stoff enthalten, bringen.
ohne Sprengkapsel.
Die Ladung der Gegenstände der Ziffer 10 darf nur aus
explosiven Stoffen bestehen, die nadi Rn 21 der Klasse I a
zur Beförderung zugelassen sind.
11. Gegenstände mit Sprengladung, Gegenstände (1) Die Gegenstände der Ziffer 11 müssen ver- 73
mit Treib- und Sprengladung (wie in Ziffer 7 packt sein:
genannt), sämtliche mit brisant wirkender Ein- a) Gegenstände mit einem Durchmesser von weni-
richtung (Sprengkapseln), das Ganze zuver- ger als 13,2 mm: zu höchstens 25 Stück ohne
lässig gesichert. Das Gewicht des einzelnen Spielraum in gut schließende Pappkästen oder
Gegenstandes darf 25 kg nicht übersteigen. in Behälter aus geeignetem Kunststoff von
entsprechender Widerstandsfähigkeit; diese
Kästen oder Behälter sind ohne Zwischenräume
in eine hölzerne Kiste von mindestens 18 mm
Wandstärke, die innen auch mit einer Ausklei-
dung aus Zink-, Weiß- oder Aluminiumblech
oder dergleichen oder aus geeignetem Kunst-
stoff von entsprechender Widerstandsfähigkeit
versehen sein darf, einzusetzen.
Das Versandstück darf nicht schwerer als 60 kg
sein. Versandstücke, die schwerer als 25 kg
sind, müssen aus gefügten Brettern gefertigt
und mit Leisten versehen sein; außerdem sind
Handhaben anzubringen.
,o Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Tehl II
Klaue ib
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschritten
lt b) Gegenstände mit einem Durchmesser von 73
(Port•.) 13,2 bis 51 mm: (Porti.)
1. Einzeln in ein starkes, genau passendes und
an beiden Enden sicher zu verschließendes
Rohr aus Pappe oder geeignetem Kunststoff,
oder einzeln in ein starkes, genau passendes,
an einem Ende geschlossenes und am ande-
ren Ende offenes Rohr aus Pappe oder aus
geeignetem Kunststoff; oder einzeln in ein
starkes, genau passendes, an beiden Enden
offenes Rohr aus Pappe oder geeignetem
Kunststoff, das mit Einbuchtungen oder an-
deren geeigneten Einrichtungen versehen ist,
welche den Gegenstand festhalten.
Derart verpackte Gegenstände sind bel
einem Durchmesser von 13,2 bis 21 mm zu
höchstens 300 Stück, bei einem Durchmesser
von mehr als 21 bis 31 mm zu höchstens
60 Stück und ~el einem Durchmesser von
mehr als 31 bis 51 mm zu höchstens 25 Stück
in eine hölzerne Kiste von mindestens 18 mm
Wandstärke, die innen mit einer Ausklei•
dung a11s Zink-, Weiß- oder Aluminiumblech
versehen sein muß, schichtenweise einzu-
legen.
Wenn die Gegenstände in offene Rohre ver-
padd sind, muß die Versandkiste an den den
Rohröffnungen zugekehrten Wänden mit
einer mindestens 1 mm dicken Einlage aus
Filz oder aus zweiseitiger Wellpappe oder
dergleichen versehen sein.
2. Gegenstände mit einem Durchmesser bis
20 mm dürfen auch zu höchstens 10 Stück in
genau passende, starke, paraffinierte, mit
gelod!.tem Bodeneinsatz und Trennwänden
aus paraffinierter Pappe versehene Papp-
schachteln verpackt werden. Die Schachteln
sind mit einem Klappdeckel, der durch Ver-
klebung gesichert ist, zu schließen.
Höchstens 30 Schachteln sind ohne Zwisd!.en-
räume in eine hölzerne Kiste von mindestens
18 mm Wandstärke, die innen mit einer Aus-
kleidung aus Zink-, Weiß- oder Aluminium-
blech versehen sein muß, einzusetzen.
3. Gegenstände mit einem Durchmesser bis
30 mm dürfen aud!. gegurtet zu höchstens der
in Nr. 1 dieses Absatzes (1) b) genannten
Anzahl/Stück in einen starken Stahlbehälter
verpackt werden. Der Behälter kann zylin-
drisd!.e Form haben.
Die in den Behälter einzusetzenden gegurte-
ten Gegenstände sind mit einer geeigneten
Vorrichtung so zu umschließen, daß sie eine
kompakte Einheit bilden und einzelne Ge-
genstände sich nicht lösen können.
Eine oder mehrere Einheiten sind in Behälter
so festzulegen, daß sie sid!. nicht verschieben
können.
Die Enden der gegurteten Gegenstände müs-
sen auf stoßdämpfenden, nichtmetallischen
Einlagen aufliegen.
Der Deckel der Behälter muß dicht schließen
und durch eine plombierte Verriegelung
gegen Herausfallen gesid!.ert sein.
Das Versandstück darf nicht schwerer als
100 kg sein. Versandstücke, die schwerer als
25 kg sind, müssen aus starken Brettern ge-
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 41
Klasse I b
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
61 fügt und mit Leisten verstärkt sein; außer- 73
!Forts.1 dem sind Handhaben anzubringen. Bei Be- (Forts.)
hältern, die rollbar sind, muß am Deckel ein
starker Traggriff angebracht sein.
Bei Gegenständen, die sowohl eine Treib-
als eine Sprengladung enthalten, bezieht sich
das Wort .Durchmesser" auf den zylindri-
sdlen Teil des Gegenstandes, der die Spreng-
ladung enthält.
(2) Andere Gegenstände der Ziffer 11 müssen
entsprechend den Vorschriften der Rn 69 (1) ver-
; packt sein.
DI. Zusammenpadmng
Die in einer Ziffer der Rn 61 bezeichneten Gegenstände dürfen weder mit andersartigen Gegenständen 74
der gleichen Ziffer noch mit Gegenständen einer anderen Ziffer dieser Rn noch mit Stoffen oder Gegen-
• tänden der übrigen Klassen noch mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden, aus-
genommen:
a) die Gegenstände der Ziffer 1 miteinander, und zwar: die der Ziffern 1 a) und b) zusammen in der
Verpackung nach Rn 63 Abs. a).
Wenn Gegenstände der Ziffer 1 c) mit Gegenständen der Ziffern 1 a) oder b) oder beiden zusammen-
gepackt werden, müssen die der Ziffer 1 c) in der vorgeschriebenen Verpackung mit den anderen
Gegenständen in dem für diese vorgeschriebenen Versandbehälter vereinigt werden; das Versandstück
darf nicht schwerer als 120 kg sein;
b) die Gegenstände der Ziffer 2 a) mit solchen der Ziffer 2 b), sofern beide in Schachteln verpackt sind,
die in einer hölzernen Kiste vereinigt werden; das Versandstück darf nicht schwerer als 100 kg sein;
c) die Gegenstände der Ziffer 4, jedoch
1. nur miteinander und unter Beobachtung der Vorschriften für die Innenpackung in einem hölzernen
Versandbehälter;
Das Versandstück darf nicht schwerer als 100 kg sein;
2. bis zu 50 kg mit der zugehörigen Handfeuerwaffe.
Die Patronen müssen in einer Kiste durch eine Scheidewand von der Waffe getrennt verpackt sein.
d) die Gegenstände der Ziffer 7 mit den dazugehörigen Gegenständen der Ziffern 5 a), d), e) und f), sofern
die Verpackung der letzteren die Ubertragung einer allfälligen Detonation auf die Gegenstände der
Ziffer 7 verhindert. In einem Versandstück muß die Zahl der Gegenstände der Ziffern 5 a), d), e) und f)
mit jener der Gegenstände der Ziffer 7 übereinstimmen. Das Versandstück darf nicht schwerer als
100 kg sein;
e) Leuchtbomben mit Fallschirm [Rn 61, Ziffer 8b)) nur zusammen mit den zur Betätigung erforderlichen
nichtsprengkräftigen Zündmitteln [Rn 61, Ziffer 2 e)) unter Beobachtung der Vorschriften für die Innen-
verpackung dieser Zündmittel.
IV. Kennzeidmung der Versandstücke (siehe Anhang 4)
Versandstücke mit Gegenständen der Ziffern 1 bis 11 müssen in deutlich.en und unauslöschbaren Buch- 75
staben die in Rn 61 angegebene Bezeichnung des Gegenstandes mit dem Zusatz .I b" tragen. Außerdem
sind sie mit Kennzeichen nach Muster 1 des Anhangs 4 zu versehen.
C. Verlad ungsvo rschriften
I. Verladesdl.elne
(!) Die mit explosiven Stoffen geladenen Gegenstände sind mit einem besonderen Verladeschein (Schiffs- 77
zettel) anzuliefern, der mit einem wenigstens 1 cm breiten, diagonal verlaufenden roten Strich zu ver-
sehen ist.
(2) Die Bezeichnung des Gutes im Schiffszettel muß gleichlauten wie die in Rn 61 durch Kursivschrilt her-
vorgehobene Benennung. Sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und
gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung (z.B. I b, Ziffer 1 d) zu ergänzen.
Bei Verpackung von Jagdpatronen (Ziffer 4 a) nach Rn 66 (!) in Einheitspappkästen ist außerdem zu
vermerken:
„Einheitspappkasten
Gut für 50 kg Höchstgewicht•.
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeiJ II
Klasse lb
.,., Die sprengkräftigen Zünd.mittel der Ziffer 5 und Lotkapseln (Ziffer 6) sowie die detonierenden Zünd-
(Forts.) schnüre [Ziffern 1 b) und 1 c)] sowie die Momentzündschnüre (Ziffer 1 d)] sind von anderen Gegenständen
der Klasse l b besonders aufzuführen mit dem Vermerk: .Nicht mit Gegenständen der Ziffern 3, 7, 8, 9,
10 und 11 der Klasse l b sowie mit explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a zusammenzu-
stauen•, siehe auch Rn81 (3).
(3) Ferner sind bei den detonierenden Zündschnüren (Ziffern 1 b) und 1 c)] den Zündladungen (Detona-
toren) der Ziffer 5 d), den Gegenständen der Ziffern 7, 10 und 11 die Erklärungen abzugeben, da.ß die ver-
wendeten Sdlie.ß- und Sprengmittel den in der Klasse I a vorgeschriebenen Bedingungen genügen.
(4) Alle Erklärungen dürfen nur auf Grund von Bescheinigungen des Auftraggebers abgegeben werden,
die dieser dem Ablader gemäß § 4 der Verordnung zu übergeben hat. Die Bescheinigungen müssen durch
Sachverständige bestätigt sein, und zwar bei Gegenständen der Ziffern 7, 10 und 11 des Güterverzeichnisses
(Rn 61) von einem vereidigten oder von der Eisenbahnverwaltung anerkannten sachverständigen Chemiker,
für die übrigen Gegenstände von einem anderen vereidigten Sachverständigen. In den Bestätigungen mu.ß
ausdrücklich auf die nach den Vorschriften für die Prüfverfahren im Anhang 1 vorgenommenen Prüfungen
Bezug genommen werden.
(5) Alle Bescheinigungen müssen für den Einzelfall ausgestellt sein.
ß. Verlad-g Im allgemeinen und Zusammenladeverbote
81 (1) Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände der Klasse Ib {Rn 61) müssen unter Oedt in gesdllos-
senen Räumen verladen werden, die durch wasserdichte Schotten von den Maschinen, Verbre.DDungs-
motoren, Kesselräumen, Kohlenbunkern oder Treibstoffvorräten getrennt sind. Die Räume dürfen keines-
falls durch die Nachbarschaft wärmeerzeugender Betriebe auf längere Zeit über 45° C erwärmt werden
können. Sie dürfen keine unter Dampf stehende Leitungen enthalten und müssen leicht zugänglich sein,
so daß Gegenstände der Klasse Ib (Rn 61) bei Feuergefahr ohne Aufenthalt entfernt werden können.
In die Laderäume eingebaute Pulverkammern (Sprengstoffkammern, Munitionskammern) müssen hin-
sichtlich Bau und Einrichtung den einschlägigen Richtlinien der See-Berufsgenossenschaft für den Bau und
die Einrichtung von Pulverkammern auf Seeschiffen genügen.
Als Verladung unter Deck. entspredl.end gilt die Verstauung in solchen Aufbauten an Deck., die mit dem
Schiffskörper fest verbunden, mit einem darüber liegenden Deck. (Back., Hütte oder Bootsdeck.) und mit
der nötigen Lüftung versehen, in geeigneter Weise gegen äußere Wärmeeinß.üsse (Sonnenbestrahlung,
auch auf die Bordwand, Maschinen- und Kesselwärme und dergleichen) sowie gegen das Hineingelangen von
Zündung erregenden Stoffen (glimmenden Gegenständen, wie Zündhölzern, Zigarettenresten) geschützt, der
Feuerlöscheinrichtung gut zugänglich sind, nicht an Wohn- oder Provianträumen liegen und auch sonst
den Vorschriften der Verordnung entsprechen.
(2) Die Gegenstände der Klasse Ib dürfen nicht zusammen in derselben Schottenabteilung verladen
werden mit:
a) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse Ia (Rn 21);
b) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlidlen Gütern der Klasse lc (Rn 101), mit Ausnahme der
Zündschnüre der Ziffer 3 a);
c) als entzündlich bezeichneten Gasen, flüssiger Luft und flüssigem Sauerstoff der Klasse I d
(Rn 154);
d) Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwidteln der Klasse Ie (Rn 181);
e) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn 201);
f) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301);
g) entzündbaren festen Stoffen der Klasse Illb (Rn 331);
h) entzündend ·(oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse Illc (Rn 371);
i) radioaktiven Stoffen der Klasse IVb (Rn 451);
k) ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501);
l) organischen Peroxyden der Klasse Vllb (Rn 751);
m) Gütern der Klasse VIII (Rn 801).
(3) Ferner dürfen nicht zusammen in einer Schottenabteilung verladen werden:
a) detonierende Zündschnüre, Momentzündschnüre {Ziffer 1 b), 1 c) und 1 d)I, Knallkapseln der Eisen•
bahn (Ziffer 3), sprengkräftige Zündmittel (Ziffer S) und Lotkapseln (Ziffer 6) mit Stoffen und
Gegenständen der Klassen 1a (Rn 21) und Ib (Rn 61);
b) die Gegenstände der Ziffer 10 mit Gegenständen der Züfern 3, 5, 6, 7, 8 und 11 der Klasse lb
(Rn 61);
c) die Gegenstände der Ziffer 11 mit Gegenständen der Ziffern 3, 5, 6, 7, 8 und 10 der Klasse lb
(Rn 61).
Für Sendungen. die nicht mit anderen zusammen in eine Schottenabteilung verladen werden dürfen,
müssen besondere Verladescheine ausgestellt werden. ·
Schnellzündschnüre {Klasse Ib), Rn 61, Ziffer 1 a)], nichtsprengkräftige Zündmittel (Rn 61, Ziffer 2) und
Patronen für Handfeuerwaffen (Rn 61, Ziffer 4) dürfen mit den unter Verwendung von Ammoniumnitrat
hergestellten Erzeugnissen der Rn 371, Ziffer 6 in derselben Schottenabteilung verladen werden.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 43
Klasse lb
Mit anderen Gütern dürfen Gegenstände der Klasse Ib (Rn 61) zwar zusammen in demselben Raum ge- 81
staut werden, sie müssen aber durch eine geeignete Garnierung völlig getrennt und unmittelbar zugänglich (Forts.)
gehalten werden.
Auf Seefahrzeugen mit nur einem Laderaum dürfen Momentzündschnüre (Rn 61, Ziffer 1 d) Knallkapseln
der Eisenbahnen (Rn 61, Ziffer 3) sprengkräftige Zündmittel (Rn 61, Ziffer 5) und Lotkapseln (Rn61,
Ziffer 6) miteinander verstaut und zusammen mit Gegenständen der Ziffern 3, 7, 8, 10 und 11 der Rn 61
und mit explosiven Stoffen der Klasse la (Rn 21) befördert werden, wenn eine Trennung stattfindet,
derart, daß der eine Teil in einem unmittelbar unter einer Oberdeckluke fest und dicht hergestellten
Raume (Pulverkammer - vgl. Rn 81 (1), Unterabsatz 2 -), der andere Teil horizontal von diesem Raume
in einem Abstand von wenigstens 15 m von dessen nädistliegender Wand untergebracht wird.
(4) In ihren Räumen müssen die Gegenstände der Klasse I b (Rn 61) so gestaut werden, daß sie in
: horizontaler Ridlhmg möglichst weit, mindestens aber 3 m von den Trennungswänden von Räumen ent-
fernt bleiben, in denen Stoffe der in Absatz {2} erwähnten Art (einschl. Bunkerkohlen und Treibstoff-
vorräten) untergebracht sind.
(5) Mit den in den Verladungsvorschriften zur Klasse I d (Rn 153) als entzündlich bezeichneten Gasen,
den entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt unter 21 ° C (Ziffern 1, 2 und 5 der Klasse III a,
Rn 301) und den entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn 331) dürfen Gegenstände der Klasse I b
(Rn 61) nur dann auf demselben Schiff befördert werden, wenn die erstgenannten Stoffe horizontal min-
destens durch eine Schottenabteilung (auf Dampf- oder Motorschiffen mindestens durch die Maschinenräume
oder eine Schottenabteilung) von den Laderäumen mit Stoffen der Klasse I b (Rn 61) getrennt oder wenn
sie an Deck so untergebracht werden, daß eine unmittelbare Gefährdung der mit Gegenständen der Klasse I b
(Rn 61) belegten Räume bei Entzündung der Gase, der Flüssigkeiten oder der entzündbaren Stoffe aus-
geschlossen ist.
(6) Die Behälter mit Gegenständen der Klasse lb (Rn 61) sind so fest zu stauen, daß sie gegen Scheuern,
Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus oberen Lagen gesichert sind.
D. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe
Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände der Klasse I b (Rn 61) dürfen mit Fahrgastschiffen nicht 82
befördert werden, ausgenommen: Sendungen von Schnellzündschnüren, Rn 61, Ziffer 1 a, nichtspreng-
kräftigen Zündmitteln, Rn 61, Ziffer 2 und Patronen für Handfeuerwaffen, Rn 61, Ziffer 4 unter Beachtung
der Vorschriften der Rn 81, wenn sie bei Uberschreitung eines Gesamtgewichtes von 200 kg in einer beson-
deren Pulverkammer untergebracht werden, die unmittelbar zugänglich und mit Vorrichtungen zu aus-
giebiger Bewässerung versehen sein muß.
Diese Beschränkung erstreckt sich nicht auf Sicherheitspatronen, das sind folgende Patronen für Hand-
feuerwaffen (Rn 61, Ziffer 4): Zentralfeuerpatronen mit ausschließlich aus Metall bestehenden Hülsen bis
zu Kaliber 13,2 mm, Randfeuerpatronen mit ausschließlich aus Metall bestehenden Hülsen mit einem
Durchmesser bis zu 9 mm, Zentralfeuerpatronen, deren Hülsen nur z. T. aus Metall bestehen, bis zu Kaliber
13,2 mm, Zentralfeuer-Pappepatronen mit metallenem Boden bis zu Kaliber 10 mm (Durchmesser der
Patrone höchstens 20,8 mm), bei denen die Hülse anstatt eines metallenen Einsatzes eine bis zur Höhe der
Pulverladung reimende innere Verstärkung besitzt und so stark ist, daß ein Brechen bei der Beförderung
ausgeschlossen ist. Solche Patronen können auf Fahrgastschiffen unter den gleichen Bedingungen wie auf
Frachtschiffen (Rn 81) befördert werden.
Klasse I c umstehend
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse lc
Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter
Den Bestimmungen der Klasse I c unterliegen Stoffe und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, unter
Ausnutzung der in ihren Sätzen enthaltenen Energie Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Gas- oder Bewegungs-
wirkungen zu erzeugen und Vergnügungs- oder technischen Zwedcen zu dienen, sowie Zündwaren.
A. Vorbemerkungen
100 (1) Die zugelassenen Gegenstände müssen folgende stoffliche Bedingungen erfüllen:
a) Der Explosivsatz muß so beschaffen, angeordnet und verteilt sein, daß weder durch Reibung, noch
durch Erschütterung, noch durch Stoß, noch durch Flammenzündung der verpackten Gegenstände
eine Explosion des ganzen Inhalts des Versandstückes herbeigeführt werden kann.
b) Weißer oder gelber Phosphor darf nur bei den Gegenständen der Rn 101, Ziffern 2 und 20
verwendet sein.
c) Der Knallsatz in den Feuerwerkskörpern (Rn 101, Ziffern 21 bis 24) und der Rauchsatz in den
Gegenständen für Schädlingsbekämpfung (Rn 101, Ziffer 27) sowie die Sätze in den Brandkörpern
für Luftschutz-Ubungszwecke (Rn 101, Ziffer 29) und die Zünd- und Brennsätze (Rn 101, Ziffer 30)
dürfen kein Chlorat enthalten.
d) Der Explosivsatz muß den Beständigkeitsbedingungen Rn 1111, Anhang 1, entsprechen.
e) Die unter den Ziffern 16 bis 19 und 29 bezeichneten Gegenstände sowie Bomben und Feuertöpfe der
Ziffer 21 sind zur Beförderung erst zugelassen, wenn sie auf Grund einer in dreifacher Aus-
fertigung einzureichenden Anzeige an den Bundesminister für Verkehr von diesem ausdrücklich
zur Eisenbahnbeförderung zugelassen sind. Bei der Anmeldung sind Menge, Zusammensetzung
und Anordnung des Satzes durch Beifügung einer schematischen Skizze anzugeben; auf An•
fordern ist ein Muster, bei dem der explosive Satz durch eine ungefährliche Nachahmung ersetzt
ist und das die Einrichtung des Gegenstandes, insbesondere die Anordnung des Satzes und außer-
dem die erste (Schachtel-, Rollen-, Paket- oder dergleichen) Verpackung erkennen läßt, an die
Bundesanstalt für Materialprüfung zu übersenden.
f) Die unter Ziffer 30 bezeichneten Zünd- und Brennsätze sind zur Beförderung erst zugelassen, wenn
sie auf Grund einer in dreifacher Ausfertigung einzureichenden Anzeige an den Bundesminister
für Verkehr von diesem ausdrücklich zur Eisenbahnbeförderung zugelassen sind. In der Anzeige
ist die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Satzes anzugeben.
(2) Die von Gegenständen der Klasse I c (Rn 101) entleerten Behälter sind den Vorschriften dieser An-
lage nicht unterstellt.
B. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften
I. Allgemeine Verpadumgsvorsdlriften
102 (1) Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen
kann.
(2) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-
wegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.
Die Gegenstände sind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behältern zuverlässig festzu-
legen.
(3) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein.
II.
Gtlterverzeic:hnis Besondere VerpackungsvorsdlriHen
A. Ztlndkörper (Ziffern 1 bis 8): (1) Die Gegenstände der Ziffer 1 a) müssen in 103
101 1. a) Sicherheitszündhölzer (mit Kaliumchlorat Sc:hachteln oder Briefehen verpackt sein. Diese sind
und Schwefel) ; mit widerstandsfähigem Papier zu Sammelpaketen
zu vereinigen, deren sämtliche Falten verklebt sein
müssen. Die Briefc:hen können auch in Schachteln
aus dünner Pappe oder einem nic:ht leicht entzünd-
baren Stoff (z. B. Azethylzellulose) vereinigt wer-
den. Die Pappsc:hachteln oder Sammelpakete sind
in widerstandsfähige Kisten aus Holz oder gepreß-
ten Holzfiberplatten oder Kästen aus Metall ein-
zusetzen.
Die Holzkisten müssen versehen· sein mit Blech-
einsätzen oder mit Kartoneinsätzen aus guter, hart-
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 45
Klasse Ic
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
101 geleimter, wenigstens 1,3 mm didcer Pappe, die 103
(Fort •.) gegen die Aufnahme von Wasser durch geeignete (Ports.J
Imprägnierung geschützt ist, oder mit einer Ein-
lage aus schwer entflammbar gemachtem und was-
serdichtem Papier. Blech- und Kartoneinsätze so-
wie Papiereinlagen können fehlen im unmittel-
baren Verkehr mit den nordeuropäischen Häfen und
außerdem, wenn die Bretter der Kisten gefedert
und genutet sind.
Alle Fugen der Metallkästen müssen weichgelötet
oder gefalzt sein.
Die Pappschachteln oder Sammelpakete dürfen
auch in Papp- oder Wellpappkästen - beide was-
serdicht imprägniert - eingesetzt werden. Die
Papp- oder Wellpappkästen müssen den Bestim-
mungen der Deutschen Bundesbahn über die Ver-
padcung von Stüdcgütern und über Einheitsver-
padcungen entsprechen, für ein Bruttohöchstgewicht
von 15 kg geeignet und wie folgt gekennzeichnet
sein:
• Einheitspappkasten
Gut für 15 kg Höchstgewicht".
Der Kennzeichnungsvermerk ist durch die Firmen-
bezeichnung des Kastenherstellers oder seine Num-
mer der Herstellerliste oder seine Mitgliedsnum-
mer im Verband der Wellpappe-Industrie e. V.
(VDW) zu ergänzen.
Das Versandstüdc darf nicht schwerer als 15 kg
sein.
b) Zündhölzer mit Kaliumchlorat und Phos- (2) Die Gegenstände der Ziffer 1 b) müssen in
phorsesquisumd sowie Reib- und Streich• Schachteln, in denen sie sich nicht bewegen kön-
zünder; nen, verpadct sein. Höchstens 12 dieser Schachteln
sind zu einem Paket zu vereinigen, dessen Falten
alle verklebt sein müssen.
Diese Pakete sind mit widerstandsfähigem Papier,
dessen Falten alle verklebt sein müssen, zu höch-
stens 12 zu einem Sammelpaket zu vereinigen. Die
Sammelpakete sind in widerstandsfähige Kisten
aus Holz oder gepreßten Holzfiberplatten oder
Kästen aus Metall einzusetzen.
Die Beschaffenheit und das Höchstgewicht der Ver-
sandstüdce müssen den Bestimmungen des Ab·
satzes 1 entsprechen.
s c) Dieselzünder (mit einem Zündsatz ver- (3) Die Dieselzünder [Ziffer 1 c)] müssen ver-
sehene Salpeterpapierstäbchen). padct sein:
a) zu 100 Zündern eng nebeneinanderstehend in
Dosen aus Blech oder starker Pappe. Das zünd-
satzfreie Ende muß sich an der Dedcelseite der
Dose befinden, oder
b) zu 200 Zündern in zwei Lagen in eine Blech-
dose.
Die Dosen aus Blech oder Pappe sind in hölzerne
Kisten von mindestens 18 mm Wandstärke einzu-
setzen.
Das Versandstüdc darf nicht schwerer als 135 kg
sein; es darf nicht mehr als 100 kg Dieselzünder
enthalten.
An Stelle der hölzernen Kisten dürfen auch Papp-
oder Wellpappkästen - beide wasserdicht impräg-
niert - verwendet werden. Die Papp- oder Well-
pappkästen müssen den Bestimmungen der Deut•
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klaue lc:
Gülerverzeidinis Besondere Verpackungsvorsduiiten
101 sehen Bundesbahn über die Verpackung von Stück• 103
(Porta.)
gütern und über Einheitsverpackungen entspre- (Forts.)
chen, für ein Bruttohöchstgewicht von 30 kg ge-
eignet und wie folgt gekennzeichnet sein:
.Einheitspappkasten
Gut für 30 kg Höchstgewicht",
Der Kennzeichnungsvermerk ist durch die Firmen-
bezeichnung des Kastenherstellers oder seine Num-
mer der Herstellerliste oder seine Mitgliedsnum-
mer im Verband der Wellpappe-Industrie e. V.
(VWD) zu ergänzen.
Das Versandstück darf nicht schwerer als 25 kg
sein.
2. Zündbänder (Amorcesbänder) für Sicher- (1) Die Gegenstände der Ziffer 2 müssen in 104
heitslampen und Paralfinzündbänder für Blechbüchsen oder Pappschachteln fest verpackt
Sicherheitslampen. sein. Höchstens 30 Blechbüchsen oder 114 Papp-
1000 Amorces dürfen höchstens 7,5 g Zünd- schachteln sind zu einem festen Paket zu vereini-
satz enthalten. gen, das höchstens 90 g Zündsatz enthalten darf.
Wegen anderer Zündbänder (Amorcesbän• Diese Pakete sind einzeln oder zu mehreren in
eine Versandkiste aus dicht gefügten Brettern von
der) siehe Ziffer 15.
mindestens 18 mm Brettdicke einzusetzen, die mit
widerstandsfähigem Papier oder dünnem Zink-
oder Aluminiumblech oder schwer entflammbarer
Kunststoff-Folie vollständig 11.u.sgelegt sein muß. Bei
Versandstücken, die nicht schwerer als 35 kg sind,
genügt eine Brettdicke von 11 mm, wenn die Kiste
mit einem eisernen Band umspannt ist.
(2) Die Pakete mit Stoffen der Ziffer 2 müssen
in den Versandkisten derart verpackt sein, daß sie
sich nicht bewegen können. Zwischenräume müs-
sen mit geeigneten trockenen Füllstoffen fest aus•
gestopft sein.
3. a) Schwanpulverzündsdmüre und Zeilzünd- (1) Die Gegenstände der Ziffer 3 a) müssen in 105
sdmüre mit langsamer Verbrennung hölzerne Kisten, die mit widerstandsfähigem Pa-
(Zündschnüre aus dünnem, didltem pier oder Kunststoff-Folie oder dünnem Zink- oder
Schlauch mit Sdlwarzpulverseele von Aluminiumblech auszulegen sind, oder in wasser-
geringem Querschnitt). Wegen anderer dichte Fässer aus Pappe, Holz, Kunststoff oder
Zündschnüre siehe Klasse lb, Rn 61, Zif- Blech verpackt werden, wobei Eisenblech innen
fer 1; und außen verzinnt, verzinkt oder lackiert sein
muß. Ein Versandstück darf nicht schwerer als
75kg sein.
Kleine Sendungen mit einem Gewicht von höch-
stens 20 kg dürfen auch mit Wellpappe umhüllt in
fest verschnürte Pakete aus doppeltem, wider-
standsfähigem Packpapier verpackt sein.
(2) An Stelle der hölzernen Kisten sind auch
Kästen aus Hartpappe mit Außenwulstbiegung und
Stülpdeckel zulässig. Die Pappe muß aus mehreren
Lagen zusammengeklebt und wasserdicht impräg-
niert sein; sie muß ferner mindestens 2,6 mm stark
sein und ein Gewicht von 1700g je Qudratmeter
haben. Die Pappkästen müssen durch Drahtheftung
derart verschlossen werden, daß der übergestülpte
Deckel an den vier Ecken mit je vier Metallklam•
mern von mindestens 0,5 mm Stärke, deren Schen•
kel mindestens 12 mm lang und 1,5 mm breit sein
müssen, mit den Seitenklappen des Bodenteils ver-
bunden wird. Bei Verwendung von Kästen aus
Hartpappe darf das Versandstück nicht schwerer
als 20 kg sein.
Nr. 3-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 47
Klasse Ic:
Güterverzeidmis Besondere Verpackungsvorschriften
101 S b) Stoppinen (mit Schwarzpulver über- (1) Die Gegenstände der Ziffer 3 b) sind in Men- 105/1
(Forts.J zogene Fäden aus Baumwolle oder Zell- gen von hödistens 2,5 kg zu bündeln und mit 01-
wolle); papier zu umwickeln. Die Bündel sind einzeln
oder zu mehreren in hölzerne Kisten von minde-
stens 18 mm Wandstärke, die mit Olpapier oder
paraffiniertem Papier didit auszulegen sind, so
fest zu verpacken, daß sie sich nicht bewegen
können.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als
35 kg sein; es darf nicht mehr als 25 kg Stopp;uen
enthalten.
s c) Anzündlilze (aus dünnem Schlauch mit Die Gegenstände der Ziffer 3 c) sind wie folgt zu
Schwarzpulverfüllung und Stahldrahtein- verpacken:
lage). 1 m der Anzündlitze darf höchstens
Ein Ring der Anzündlitze von höchstens 8 m Länge
4 g Sdiwarzpulver enthalten. Der Explo-
ist in eine Faltschachtel aus Pappe, höchstens
sivsatz muß der Beständigkeitsbedingung
25 Faltschachteln sind in einen Stülpdeckelkarton
Rn 100 (1) d entspredien. und höchstens 4 Stülpdeckelkartons in eine ge-
leimte Holzkiste einzubetten.
4. a) Zündgarn (nitrierte Baumwollläden), Die Gegenstände der Ziffer 4 a) sind in Längen 100
(siehe auch Anhang 1 Rn 1101); von höchstens 30 m auf Pappstreüen aufzuwickeln;
jeder Wickel ist in Packpapier einzuhüllen. Höch-
stens 10 so eingehüllte Wickel sind mit Packpapier
zu einem Paket zu vereinigen, das in ein hölzernes
Kistchen von mindestens 10 mm Wandstärke fest
einzubetten ist. Diese Kistdien müssen einzeln
oder zu mehreren in eine starke, dichte, sicher zu
verschließende hölzerne Versandkiste so eingesetzt
werden, daß sie sich nicht bewegen können. Zwi-
schenräume sind mit geeigneten trockenen Füll-
stoffen fest auszustopfen. Ein Versandstück darf
höchstens 6000 m Zündgarn enthalten.
s b) Verzögerungen (Metallhülsen mit einer Verzögerungen müssen zu höchstens 150 Stück in 106/1
kleinen Menge Zünd- und Brennsatz). Blechschach.teln mit übergreifendem Deckel fest
und so verpackt sein, daß sich reihenweise einmal
die Anfeuerungsseite oben und das andere Mal
unten befindet. Die Schachteln sind einzeln oder zu
mehreren in eine mit Blech ausgekleidete starke
hölzerne Kiste fest einzusetzen. Das Versandstück
darf nidlt sdlwerer als 100 kg sein.
5. a) Zündschnuranzünder (Papier- oder Papp- (1) Die Gegenstände der Ziffer 5 a) müssen zu 107
röhren mit einer kleinen Menge Brand- höchstens 25 Stück in Schachteln aus Weißbledl
satz aus Sauerstoffträgern und orga- oder Pappe, Thermitkapseln, jedodl zu höchstens
nisdien Stoffen, audi aromatischen Nitro- 100 Stück in eine Sdiachtel aus Pappe verpackt
körpern) und Thermitkapseln mit Zünd- sein. Die Schachteln sind einzeln oder zu mehreren
pillen; in· eine starke, dichte, sicher zu verschließende
hölzerne Kiste so einzubetten, daß sie weder
einander noch die Kistenwände berühren. Alle
Zwischenräume sind mit Kieselgur fest auszustop-
fen. Eine Kiste darf nicht mehr als 4000 Thermit•
kapseln enthalten. Thermitkapseln, die mehr als
5 g, höchstens aber 12 g Satz enthalten und mit
einer Zündschnur von mindestens 20 cm Länge
versehen sind, sind bis zu 20 Kapseln, von denen
die Hälfte mit dem Brandsatz nadl oben und die
andere Hälfte mit dem Brandsatz nach unten ge-
richtet sein muß, mittels Packpapier zu einem
Paket zu vereinigen. Höchstens SO sold:l.er Pakete
sind aufrecht stehend mit einem Zwisdlenraum
von 5 cm voneinander und von den Kistenwänden
in eine starke, dichte, sidler zu verschließende
hölzerne Kiste einzusetzen. Die Zwischenräume
sind mit Kieselgur fest auszustopfen.
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse lc
GüterverzeichnLs Besondere Verpackungsvorschriften
101 S b) Verbinder (Metallhülsen mit einer klei- Verbinder sind wie folgt zu verpacken: Höch- 107/1
(Forts.) nen Menge Schwarzpulver). stens 100 Verbinder sind in einen Stülpdeckel-
karton aus Pappe, höchstens 100 Stülpdeckelkar-
Ein Verbinder darf höchstens 0,06 g tons in eine geleimte Holzkiste einzubetten.
Schwarzpulver enthalten. Der Explosiv-
satz muß der Beständigkeitsbedingung
nach Rn 100 (1) d entsprechen;
s c) Verbinderhülsen mit eingepreßter An- Verbinderhülsen [Ziffer 5 c)) mit eingepreßter 107/2
zündlitze. Anzündlitze müssen zu höchstens 50 Stück in einen
Stülpdeckelkarton verpackt sein, und höchstens
100 Kartons mit insgesamt 5000 Hülsen sind in
eine geleimte Holzkiste einzubetten.
(2) Ein Versandstück mit Gegenständen der Zif-
fer 5 a) bis c) darf nicht schwerer als 100 kg sein.
6. Zündschnuranzünder, und zwar: (1) Die Gegenstände der Ziffer 6 a) fmüssen fest 108
in hölzerne Kisten, die mit haltbarem Papier dicht
a) Sicherheitszündschnuranzünder (Zündhüt- auszulegen sind, verpackt sein.
chen mit durchgehendem Reibzünder-
oder Abreißdraht in einer Papierhülse (2) Die unter der Ziffer 6 b) bis d) genannten 108/1
oder von ähnlicher Bauart); Gegenstände müssen zu höchstens 25 Stück in
Schachteln aus Weißblech oder Pappe verpackt
1 b) Zündlichter, Zündfackeln und Anzünd- sein. Höchstens 40 solcher Schachteln sind in eine
stäbchen, sämtlich auch mit Zündkopf hölzerne Kiste so einzubetten, daß sie weder ein-
(Stäbchen mit einem Brandsatz aus ander noch die Kistenwände berühren.
Sauerstoffträgern und organischen Stof-
(3) Versandstücke mit Gegenständen der Ziffer 6
fen; auch aromatischen Nitrokörpern);
dürfen nicht schwerer als 35 kg sein.
s c) Zündschnuranzünder (Einzelzünder) und
Zündschnursammelzünder (Wabenzün-
der), beide mit Zündkopf; Papier- oder
Papierröhrchen, auch zu mehreren ver-
einigt, mit einer kleinen Menge Brand-
satz aus Sauerstoffträgern und organi-
schen Stoffen, auch aromatischen Nitro-
körpern,
s d) Zündschnursammelzünder (Zündrakete)
ohne Zündkopf (Hülsen aus Pappe mit
einer kleinen Menge eines gepreßten
Brandsatzes aus Schwarzpulver oder
einem schwarzpulverähnlichen Satz).
7. a) Elektrische Zünder ohne Sprengkapsel; Die Zünder (Ziffer 7 a)) sind in starke, dichte, 108
sicher zu verschließende hölzerne Kisten oder Fäs-
ser oder in wasserdichte Pappfässer zu verpacken;
ein wasserdidites Pappfaß darf nicht schwerer als
75 kg sein.
b) Köpfchen für elektrische Zünder (elek- Köpfchen für elektrische Zünder [Ziffer 7 b)) sind
trische Zündpillen); zu höchstens 1000 Stück mit Sägemehl in starke
Pappschachteln einzubetten, die durch Einlagen
aus Pappe in mindestens drei gleichgroße Abtei-
lungen zu unterteilen sind. Die Deckel der Schach-
teln müssen ringsum mit Klebestreifen befestigt
sein. Höchstens 100 dieser Pappschachteln sind in
einen Behälter aus geloditem Eisenblech einzu-
setzen. Dieser Behälter muß in eine, mit Sdirau-
ben sicher zu verschließende hölzerne Kiste von
mindestens 18 mm Wandstärke so eingebettet wer-
den, daß zwischen dem Blechbehälter und der Ver-
sandkiste überall ein Zwischenraum von minde-
stens 3 cm verbleibt, der mit geeigneten trockenen
Füllstoffen fest auszustopfen ist. Ein Versandstück
darf nicht schwerer als 50 kg sein. Kisten, die
schwerer als 25 kg sind, müssen aus starken Bret-
tern gefügt und mit Leisten verstärkt sein; außer-
dem sind Handhaben anzubringen.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 49
Klasse lc
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
101 S c) Zündpillenkämme. Zündpillenkämme [Ziffer 1 cl) sind zu höchstens 108
(Ports., 50 Stüdc mit Holzmehl in Kistchen aus 6 mm star- (Ports.)
Jeder Kamm darf höchstens 20 elek-
trische Zündpillen mit je höchstens 30 mg kem Sperrholz einzubetten. Die Seitenwände
sprengkräftigem Zündsatz enthalten. dieser Kistchen müssen gezinkt, der Boden muß
aufgeleimt sein. Der Dedcel muß ringsum mit
Klebestreifen befestigt werden. Höchstens 100 Sperr-
holzkistchen sind in eine dichte, sicher zu ver•
schließende hölzerne Kiste von mindestens 18 mm
Wandstärke einzusetzen, die durch 20 mm starke
Holzbretter in mindestens vier gleichgroße Abtei-
lungen zu unterteilen ist. Innerhalb jeder Lage müs•
sen die Kistchen durch 20 mm starke, gitterartig
angeordnete Holzleisten voneinander getrennt
sein. Ein Versandstüdc darf nicht schwerer als 50kg
sein; Kisten, die schwerer als 25 kg sind, müs-
sen aus starken Brettern gefügt und mit Leisten
verstärkt sein; außerdem sind Handhaben anzu•
bringen.
8. Elektrische Zündlamellen (wie für photo• Gegenstände der Ziffer 8 sind in Schachteln aus
graphische Blitzlichtpulver). Der Zündsatz starker Pappe einzulegen. Mehrere Schachteln
einer Lamelle darf 30 mg nicht übersteigen sind zu einem Paket zu vereinigen, das höchstens
und nicht mehr als 10 °/o Quedcsilberfulminat 1000 Zündlamellen enthalten darf. Die Pakete müs-
enthalten. sen einzeln oder zu mehreren in eine starke,
Blltzvorrldltungen, die nadl Art elektrisdler Glühlampen dichte, sicher zu verschließende hölzerne Versand-
hergestellt sind und einen Zilndsatz iladl Art der Zilnd- kiste so fest eingesetzt sein, daß sie sich nicht be-
lamellen enthalten, sind den Vorsdlriften der Klasse I c wegen können.
nicht unterstellt.
B. Pyrotedlnische Sdterzgegenstände und pyro-
tedlnlsdle Spielwaren; Ztlndblättdten (Amor-
ces), Ztlndbänder (Amorcesbänder), Ztlndrlnge
(Amorcesrlnge); Knallkörper (Ziffern 9 bis 20);
Wegen Knallkörper mit anderen Knallsitzen al1 Ful-
minaten oder Phosphor-Chloral siehe Ziffer 24 (Klein-
feuerwerk)
9. a) Pyrotechnische Sdlerzgegenstände (wie (1) Die Gegenstände der Ziffer 9 sind in starke 109a)
Bosco-Zylinder, Konfettibomben, Kotil- Umhüllungen (Papierhüllen oder Schachteln) zu
lionfrüchte). verpadcen und in sicher verschließbare hölzerne
Gegenstände mit Kollodiumwolle dürfen Versandkisten fest einzulegen, die mit zähem Pa-
davon höchstens 1 g je Stüdc enthalten; pier oder dünnem Zink- oder Aluminiumblech
oder Kunststoff-Folie vollständig ausgelegt sein
s b) Tischleuerwerk (wie Tempelfeuer, Seherz- müssen. Die Bretter müssen dicht gefügt und min-
korken, Kraterschlangen, Schlangenhüte, destens 18 mm stark sein. Bei Versandstüdcen mit
Schneekegel usw.) mit höchstens 5 g ver- einem Rohgewicht von höchstens 35 kg genügt
dichtetem nichtexplosivem Satz. eine Kiste aus dichtgefügten Brettern von minde-
stens 11 mm Stärke, wenn die Kiste mit einem
eisernen Band umspannt ist.
(2) Ein Versandstüdc darf nicht schwerer als
100 kg, jedoch bei Verwendung von Kisten mit
einer Brettstärke von mindestens 11 mm, aber
weniger als 18 mm, mit einem eisernen Band um•
spannt, nicht schwerer als 35 kg sein.
10. Knallbonbons, Blumenkarten, Blättdien von Die Gegenstände der Ziffer 10 sind in starke
Kollodiumpapier. Umhüllungen (Papierhüllen oder Schachteln) zu
1000 Knallbonbons dürfen höchstens 2,5 g verpadcen und in starke, dichte, sicher zu ver•
Silberfulminat enthalten. schließende hölzerne Versandkisten fest einzulegen.
11. a) Knallerbsen, Knallgranaten und ähnliche (1) Gegenstände der Ziffer 11 a) sind mit Säge- 109b)
Silberfulminat enthaltende pyrotech- mehl in Pappschachteln oder in hölzerne Kistchen
nische Spielwaren; fest einzubetten, jede Schachtel oder jedes Kist-
chen darf höchstens 500 Stüdc enthalten. Papp-
schachteln sind einzeln oder zu mehreren in Papier
einzuwidceln.
3
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse Ic
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschrilten
101 b) Knallstreichhölzer; Knallstreichhölzer [Ziffer 11 bl] sind zu höchstens 109 bt
(Forts.)
10 Stück in einem Briefehen zu vereinigen. Höch- (Forts.)
stens 100 Briefehen sind in eine Pappschachtel zu
verpacken oder in starkes Papier einzuwickeln.
c) Knalleinlagen; Knalleinlagen [Ziffer 11 c)] sind bis zu höchstens
10 Stück in Papierbeutel einzulegen; höchstens
100 Beutel sind in eine Pappschachtel zu ver-
packen.
s d) Knallziehbänder lür Knallbonbons. Die Knallziehbänder [Ziffer 11 dl] sind höchstens
Zu a) bis d) zu je 100 Stück mit einem ca. 50 mm breiten Pa-
1000 Stück dürfen höchstens 2,5 g Silber- pierstreifen zu bündeln. Höchstens 50 solcher Bün-
fulminat enthalten; del (= höchstens 5000 Knallziehbänder) sind so
in einen Karton zu verpacken, daß sie sich nicht
zwängen, aber auch nicht bewegen können. Die
vers<hiedenen Bündelreihen sind mit Wellpappe
von 4,3 mm Stärke senkred:l.t und waagered:l.t ge-
geneinander abzutrennen. Die übereinanderliegen-
den Sd:l.id:l.ten der Bündelreihen sind so anzuord•
nen, daß die Zündpunktbereiche nicht in gleicher
Ebene liegen, sondern gegeneinander versetzt sind.
Die Innenpackungen mit Gegenständen der Zif•
fer 11 sind einzeln oder zu mehreren fest in sicher
verschließbare hölzerne Versandkisten aus min-
destens 18 mm starken, dicht gefügten Brettern
einzusetzen. Vorher sind die Kisten mit zähem
Papier oder mit dünnem Zink- oder Aluminium-
bled:l. oder Kunststoff-Folie vollständig auszulegen.
Ein Versandstück mit Knallziehbändern - Zif•
fer 11 d) - darf nicht mehr als 20 Schachteln ent-
halten.
s e) Knallbohnen (Autobomben). Knallbohnen (Autobomben) [Ziffer 11 e)] sind zu
1000 Stück dürfen höchstens 15 g Silber- höchstens 10 Stück in Briefehen zu verpacken.
fulminat enthalten. Höchstens 100 Briefehen sind mittels Sägemehl in
Pappschachteln fest einzubetten oder in starkes
Papier einzuwickeln.
Eine Versandkiste mit Knallbohnen (Autobom•
ben) darf nicht mehr als 500 Pappschachteln ent-
halten. Die Kiste muß mit eisernen Bändern um•
spannt werden.
(2) Ein Versandstück mit Gegenständen der Zif•
fern 11 a), 11 c), 11 d) und 11 e) darf nicht schwerer
als 100 kg sein und nicht schwerer als 35 kg, wenn
zur Verpackung eine Kiste mit einer Brettstärke
von weniger als 18 mm, aber von mindestens
11 mm verwendet wird, die mit einem eisernen
Band umspannt sein muß.
12. Knallsteine, die auf der Oberfläche einen (1) Knallsteine sind zu höchstens 25 Stück mit 109 c)
Knallsatz von höchstens 3 g Je Stüdt tragen. Sägemehl in starke Pappschachteln einzubetten.
Fulminate sind als Knallsatz ausgeschlossen.
(2) Diese Schachteln sind einzeln oder zu meh•
reren in eine dicht zu verschließende hölzerne
Versandkiste einzusetzen, die mit zähem Papier
oder dünnem Zink- oder Aluminiumblech oder
Kunststoff-Folie vollständig ausgelegt sein muß.
Die Bretter müssen mindestens 18 mm stark und
dicht gefügt sein. Bei Versandstücken mit einem
Rohgewicht von höchstens 35 kg genügen Kisten
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 51
Kluse le
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschdlten
101 aus didlt gefügten Brettern von mindestens 11 mm 109c)
(Ports.) Stärke, wenn die Kisten von einem eisernen Band (Porta.)
umspannt sind.
(3) Ein Versandstück darf nidlt sdlwe• r als 0
100 kg sein. Wenn Kisten mit einer Brettstärke
von mindestens 11 mm, aber weniger als 18 mm
verwendet werden, die mit einem eisernen Band
umspannt sind, darf das Rohgewidlt 35 kg nidlt
übersteigen.
13. Pyrotechnische Zündstäbchen (wie benga- (1) Pyrotedlnisdle Zündstäbchen (Ziffer 13) sind 109d)
lisdle Zündhölzer, Goldregenhölzer, Blumen- in Schachteln einzulegen. Hödlstens 12 Schachteln
regenhölzer, Sturmzündhölzer und derglei- sind mit einer Papierhülle zu einem Paket zu ver-
chen). einigen. Pyrotedlnisdle Zündstäbdlen nach Art der
Ziehzünder sind zu hödlstens 250 Stück In Papp-
schachteln zu verpacken.
(2) Diese Sdladlteln sind einzeln oder zu meh-
reren in eine didlt zu verschließende hölzerne
Versandkiste einzusetzen, die innen mit dünnem
Zink- oder Aluminiumbledl oder Kunststoff-Folie
vollständig ausgelegt sein muß. Die Bretter müs-
sen mindestens 18 mm dick und dicht gefügt sein.
Die Kisten müssen entweder mit eisernen Bän-
dern umspannt sein, oder es sind Kisten mit so-
genannter Kreuznagelung •i zu verwenden. Bei
Versandstücken mit einem Rohgewicht von höch-
stens 35 kg genügen Kisten aus didlt gefügten
Brettern von mindestens 11 mm Stärke, wenn die
Kisten mit einem eisernen Band umspannt sind.
14. a) Wunderkerzen ohne Zündkopf; (1) Wunderkerzen ohne Zündkopf (Ziffer 14 a)) 109 e)
sind in ihrer Innenverpackung in hölzerne Ver-
sandkisten unterzubringen. Vor dem Einlegen in
diese Kisten sind je 12 Wunderkerzen in Schadl-
teln oder Papierbeutel zu verpacken; höchstens
144 Sdladlteln oder Papierbeutel sind mit einer
Papierhülle oder Kunststoff-Folie oder durdl Ein-
packen in einen Pappkarton zu einem Paket zu
vereinigen.
An Stelle der hölzernen Kisten dürfen auch Papp-
oder Wellpappkästen - beide wasserdidlt im-
prägniert - verwendet werden. Die Papp- oder
Wellpappkästen müssen den Bestimmungen der
Deutsdlen Bundesbahn über die Verpackung von
Stückgütern und über Einheitsverpackungen ent•
spredlen, für ein Bruttohöchstgewidlt von 50 kg
geeignet und wie folgt gekennzeidlnet sein:
.Einheitspappkasten
Gut für 50 kg Hödlstgewicht",
•) Unter Kreuznagelung versteht man eine soldle Nagelung,
bei der die Längseinridltungen der in einer Ecke zusam•
menstoßenden Bretter und die Ridltung der Nägel in die-
sen Brettern um 90° einander kreuzen, damit die Nägel
Immer In Langholz und niemals in· Hirnholz getrieben
werden.
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse lc
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorsdlrllten
101 Der Kennzeichnungsvermerk ist durch die Firmen- 109 e)
(Port•.) bezeichnung des Kastenherstellers oder seine Num- (Port•.)
mer der Herstellerliste oder seine Mitgliedsnum-
mer im Verband der Wellpappe-Industrie e. V.
(VDW) zu ergänzen.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als
45 kg sein.
s b) Wundersterne. Je ein Wunderstern ohne Zündkopf (Zif-
fer 14 b)) darf in einem Papierbeutel und 100 Beutel
dürfen in einem Karton verpackt werden. Diese
Kartons sind in starke, dichte, sicher zu verschlie-
ßende hölzerne Versandkisten fest unterzubringen.
15. Zündblattdlen ( Amorces),Zündbander (Amor- (1) Die Gegenstände der Ziffer 15 sind in Papp- 1091)
cesbander) und Zilndringe (Amorcesringe) schachteln zu verpacken, von denen jede höchstens
und Zündsdleiben (Amorces mit höchstens 100 Amorces zu je höchstens 5 mg Knallsatz oder
4 Knallpunkten). 1000 Knallpunkte dürfen höchstens 50 Amorces zu je höchstens 7,5 mg
höd!.stens 7,5 g Knallsatz enthalten. Knallsatz enthalten darf. Höchstens 12 Schad!.teln
Wegen Zündbänder für Sicherheitslampen sind zu einer Rolle und höchstens 12 Rollen mit
siehe Rn 101, Ziffer 2. einer Papierhülle zu einem Paket zu vereinigen.
Die Bänder mit 50 Amorces zu je höd!.stens 5 mg
Knallsatz dürfen aud!. wie folgt verpackt werden:
je 5 Bänder in Pappschachteln, die zu 6 Stück mit
einem Papier, das so widerstandsfähig sein muß
wie Kraft-Papier von mindestens 40 g/m1 , zu einem
Päckchen vereinigt sindi 12 auf solche Weise ge-
bildete Päckchen sind durd!. Umhüllung mit einem
ähnlichen Papier zu einem Paket zu vereinigen.
Sie dürfen auch in Pappbüchsen verpackt werden,
deren Wandstärke mindestens 2 mm beträgt und
von denen jede höchstens 10 Zündbänder mit höch-
stens 100 Zündpillen zu 2 mg Knallsatz enthalten.
Höchstens 10 Pappbüchsen sind mit einer Papier-
hülle zu einem Paket zu vereinigeni
Zündscheiben (Amorces) mit höchstens 4 Knall-
punkten sind zu höchstens 12 Stück in PappsdJ.adJ.-
teln zu verpacken. Höchstens 12 Schachteln sind
mit Papier zu einer Rolle und höchstens 12 Rollen
mit einer Packpapierrolle zu einem Paket zu ver-
einigen.
(2) Die Pakete sind einzeln oder zu mehreren
in hölzerne Versandkisten einzusetzen, die mit
zähem Papier oder dünnem Zink- oder Aluminum-
blech oder Kunststoff-Folie vollständig ausgelegt
und mit Schrauben verschlossen werden müssen.
Die Bretter müssen mindestens 18 mm stark und
dicht gefügt sein. Bei Versandstücken mit einem
Rohgewicht von höchstens 35 kg genügen Kisten
aus dicht gefügten Brettern von mindestens 11 mm
Stärke, wenn die Kisten mit einem eisernen Band
umspannt sind.
(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer als
100 kg sein. Wenn Kisten mit einer Brettstärke
von mindestens 11 mm, aber weniger als 18 mm
verwendet werden, die mit einem eisernen Band
umpannt sind, darf das Rohgewicht 35 kg nid!.t
übersteigen.
(4) Packungen mit Gegenständen der Ziffer 15
dürfen auch in Kästen aus starker Pappe oder
zweiseitiger Wellpappe - beide wasserdicht Im-
prägniert - verpackt sein. Das Versandstück darf
nicht schwerer als 20 kg sein.
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 53
Klasse Ic
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorsdlrilten
101 16. Knallkorke mit einem Phosphor-Chlorat- (1) Knallkorke (Ziffer 16) sind zu höchstens 109gt
(Forts.) Knallsatz oder einem in Papphütchen ein- 50 Stück in dichte Pappschachteln einzubetten. {Forts.)
gepreßten Fulminat - oder einem ähnlichen Die Korke sind auf dem Boden der Schachteln
Knallsatz. festzukleben oder in gleichwertiger Weise in
1000 Stück Knallkorke dürfen höchstens 60 g ihrer Lage festzuhalten. Die Zwischenräume
Chloratknallsatz oder höchstens 10 g Ful- sind bis zum Schachtelrand mit trockenem
minate oder Verbindungen von Fulminaten Holzmehl oder Korkmehl dicht auszufüllen. Das
enthalten. Mehl muß mit einer passenden Schicht von Zell-
stoff oder einem ähnlichen weichen Stoff abge-
deckt sein. Deckel und Unterteil der gefüllten
Sdlachtel müssen durch einen Klebestreifen fest
miteinander verbunden sein. Fertige Schachteln
müssen zu Päckchen und Paketen vereinigt sein.
Ein Päckchen darf nicht mehr als 100 Knallkorke,
ein Paket nicht mehr als 5 Päckchen enthalten.
(2) Die Pakete sind einzeln oder zu mehreren in
einen mit Schrauben zu verschließenden hölzernen
Versandbehälter einzusetzen, der mit zähem Papier
oder dünnem Zink- oder Aluminiumblecil oder
Kunststoff-Folie vollständig ausgelegt sein muß.
Die Bretter der Versandkiste müssen mindestens
18 mm stark und dicht gefügt sein. Bei Versand-
stücken mit einem Rohgewidlt von höchstens 35 kg
genügen Kisten aus dichtgefügten Brettern von
mindestens 11 mm Stärke, wenn die Kisten mit
einem eisernen Band umspannt sind.
(3) Ein Versandstück darf nicht sdlwerer als
100 kg sein. Wenn Kisten mit einer Brettstärke
von mindestens 11 mm, aber weniger als 18 mm
verwendet werden, die mit einem eisernen Band
umspannt sind, darf das Rohgewicilt 35 kg nicht
übersteigen.
17. Knallsdleiben mit Phosphor-Chlorat-Knall- (1) Knallscheiben sind zu verpacken:
satz.
a) Zu höcilstens 5 Stück in eine Pappsdlachtel mit 109 ht
1000 Stück dürfen höchstens 45 g Knallsatz übergreifendem Deckel. Hödlstens 200 soldler
enthalten. Schadlteln sind, zu je 10 Stück in Rollen unter-
teilt, in einen Sammelbehälter aus Pappe fest
einzulegen. Bis zu 50 dieser Sammelbehälter
sind in eine hölzerne Versandkiste fest einzu-
setzen.
b) Zu höchstens 24 Stück in Pappschadlteln, auf
deren Boden eine durchlochte Pappeinlage zur
Aufnahme der Scheiben geklebt ist. Die Knall-
scheiben sind durch eine federnde Auflage (wie
Wellpappe) in ihrer Lage festzuhalten und ab-
zudecken. Die Sdlachteln sind durch Uberkle-
ben eines Papierstreifens fest zu versdllieBen
und zu Paketen zu vereinigen, die in eine höl-
zerne Versandkiste fest einzusetzen sind. Eine
Kiste darf nidlt mehr als 625 Pappschachteln
enthalten.
(2) Beschaffenheit und Verschluß der Versand-
behälter und Höchstgewicht eines Versandstückes
wie bei Rn 109 g, Absätze (2) und (3).
18. Pappzündhütdlen (Llllputmunition) mit (1) Die Gegenstände der Ziffer 18 sind entweder 109ft
einem Phosphor-Chlorat-Knallsatz oder zu höchstens 10 Stück unter Ausfüllung aller Hohl-
einem Fulminat- oder einem ähnlichen räume mit Holzmehl in eine Pappschachtel oder zu
Knallsatz. höchstens 50 Stück in Pappschachteln in Hohlzmehl
1000 Stück dürfen höchstens 25 g Knallsatz eingebettet derart zu verpacken, daß sie in durcil-
enthalten. lochten Pappeinlagen festsitzen. Höcilstens 100
Schachteln sind, in Rollen zu je 10 Stück unterteilt,
mit einer Hülle aus starkem Papier zu einem
Paket zu vereinigen. Höchstens 25 solcher Pakete
sind in eine Versandkiste festeinzulegen.
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse te
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
101 (2) Beschaffenheit und Verschluß der Versand- 1091)
(Ports.) kiste sowie Höchstgewicht eines Versandstüdr.es (Ports.)
wie bei Rn 109 g, Absätze (2) und (3).
19. Pappzündhütchen (Tretknaller) mit bedeck- (1) Die Gegenstände der Ziffer 19 sind zu höch- 109k)
tem Phosphor-Chlorat-Knallsatz. stens 15 Stüdr. in Pappschachteln fest einzulegen.
1000 Stüdr. dürfen höchstens 30 g Knallsatz Alle Zwischenräume sind mit Holzmehl auszufül-
enthalten. len. Höchstens 144 Schachteln sind in Rollen von
je 12 Schachteln unterteilt zu einem Paket zu ver-
einigen. Diese Pakete sind einzeln oder zu meh-
reren in eine Versandkiste fest einzusetzen.
(2) Beschaffenheit und Verschluß der Versand-
kiste sowie Höchstgewicht eines Versandstückes
wie bei Rn 109 g, Absätze (2) und (3).
20. a) Knallplatten; (1) Knallplatten sind zu höchstens 144 Stüdr. in 1091)
b) Martinikas (sogenanntes spanisches einen dichten Pappkasten in Holzmehl oder feines 109 m)
Feuerwerk), beide enthaltend eine Mi- Sägemehl einzubetten.
schung aus weißem (gelbem) und rotem Martinikas sind zu höchstens 75 Stück in dichte
Phosphor mit Kalium-Chlorat und min- Pappschachteln in Holzmehl oder feines Sägemehl
destens 50 0/o trägen Stoffen, die sich einzubetten. Höchstens 72 Pappschachteln sind mit
an der Zersetzung der Phosphor-Chlo- einer Papphülle zu einem Paket zu vereinigen.
rat-Mischung nicht beteiligen. Eine Knall- (2) Höchstens 50 Pappkästen mit Knallplatten
platte darf nicht schwerer als 2,5 g und oder höchstens 50 Pakete zu je 72 Pappschachteln
eine Martinika nicht schwerer als 0,1 g mit Martinikas sind zu einem Versandstück zu
sein. vereinigen.
(3) Beschaffenheit, Verschluß der Versandkisten
und Höchstgewicht eines Versandstückes wie bei
Rn 109 g, Absätze (2) und (3).
C. Feuerwerkskörper (Ziffern 21 bis 26): (1) Die Gegenstände der Ziffer 21 sind in Papp- 109n)
21. Hagelraketen ohne Sprengkapseln; Bomben schachteln oder starkes Papier zu verpacken. Wenn
und Feuertöpfe. die Anzündstelle der Gegenstände nicht mit einer
Schutzkappe versehen ist, müssen die Gegenstände
Die Ladung, einschließlich Treibladung, darf vorher einzeln mit Papier umwickelt werden. Ist
im einzelnen Körper nicht schwerer als die Anzündstelle hingegen mit einer Schutzkappe
14 kg, die Bombe oder der Feuertopf ins- versehen, bedürfen sie keiner Innenpackung, wenn
gesamt nicht schwerer als 18 kg sein. sie in den Kisten in Holzwolle eingebettet wer-
den.
Bei Bomben, die schwerer als 5 kg sind, muß die
Treibladung durch eine über den unteren Teil der
Bombe geschobene Papierhülse geschützt sein.
(2) Als Versandbehälter sind dicht zu verschlie-
ßende hölzerne Kisten aus mindestens 18 mm star-
ken, dicht gefügten Brettern zu verwenden. Die
Kisten müssen innen mit zähem Papier, dünnem
Zink- oder Aluminiumblech oder Kunststoff-Folie
vollständig ausgelegt sein. Bei Versandstücken mit
einem Rohgewicht von höchstens 35 kg genügen
Kisten aus dicht gefügten Brettern von mindestens
11 mm Stärke, wenn die Kisten mit einem eiser-
nen Band umspannt sind.
Das Rohgewicht eines Versandstückes darf 100 kg
nicht übersteigen. Dabei darf in einem Versand-
stüdr. die Gesamtheit der Ladungen nicht größer
als 56 kg sein.
22. Bränder, Raketen, römische Lichter, Fon- (1) Die Gegenstände der Ziffer 22 sind in Papp- 109 o)
tänen, Feuerräder, und ähnliche Feuer- schachteln oder in starkes Papier zu verpacken.
werkskörper mit Ladungen, die im einzel- Größere Feuerwerkskörper bedürfen keiner Innen-
nen Körper nicht schwerer als 1200 g sein padr.ung, wenn ihre Anzündstelle mit einer Schutz-
dürfen. kappe versehen ist.
(2 Als Versandbehälter sind dicht zu verschlie-
ßende hölzerne Kisten aus mindestens 18 mm star-
ken, dicht gefügten Brettern zu verwenden. Die
Kisten müssen innen mit zähem Papier, dünnem
Zink- oder Aluminiumblech oder Kunststoff-Folie
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 55
Klasse lc
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
101 vollständig ausgelegt sein. Ein Versandstück darf 1090)
(Forts.) nicht schwerer als 100 kg sein. Versandkisten aus (Forts.)
dicht gefügten Brettern von mindestens 11 mm
Stärke, die mit einem eisernen Band umspannt
sein müssen, dürfen nicht schwerer als 35 kg sein.
23. Kanonenschläge oder Papierböller mit höch- (1) Die Gegenstände der Ziffer 23 sind in starke 109p)
stens je 600 g gekörntem Schwarzpulver Schachteln aus Holz oder Pappe in Holzmehl oder
oder 220 g Sprengstoff je Stück, der nicht in einen ähnlichen geeigneten Stoff einzusetzen.
gefährlicher als Aluminiumpulver mit Ka- Die Anzündstellen müssen mit einer Schutzkappe
Iiumperchlorat sein darf, und Gewehrschläge versehen sein.
(Petarden) mit höchstens 20 g gekörntem Beschaffenheit der Versandbehälter wie in Rn 1090,
Schwarzpulver je Stück, sämtliche mit Zünd- Absatz (2) vorgesduieben.
schnüren, deren Enden verdeckt sind, sowie
ähnliche zur Erzeugung eines starken Knal- (2) Das Versandstück darf nicht schwerer als
les dienende Gegenstände. 50 kg sein. Versandkisten aus dicht gefügten Bret-
tern von mindestens 11 mm Stärke, die mit einem
Wegen der Knallkapseln der Eisenbahnen siehe Klasse I b,
Rn 61, Ziffer 3. eisernen Band umspannt sein müssen, dürfen nicht
schwerer als 35 kg sein.
24. Kleinfeuerwerk, Knallkörper (in den Ziffern (1) Die Gegenstände der Ziffer 24 sind in Papp- l09q)
16 bis 20 nicht genannt); wie: schachteln oder in starkes Papier zu verpacken.
Frösche, Schwärmer, Goldregen, Silber- (2) Gewichtsbegrenzung und Beschaffenheit der
regen, sämtliche mit einem Höchstgehalt an Ver-sandbehälter wie in Rn 109g, Absätze (2) und
Schwarz-(Korn-)pulver von 1000 g auf (3) vorgeschrieben.
144 Stück.
Blitzkracher mit höchstens 3 g Knallsatz je
Stück, der nicht gefährlicher als Gemische
aus Aluminium- oder Magnesiumpulver mit
Kaliumnitrat sein darf.
Luftheuler mit höchstens 3 g Pfeifsatz je
Körper; Vulkane, Handkometen usw. beide
mit einem Höchstgehalt an Schwarz-(Korn-)
pulver von 30 g im einzelnen Körper.
25. Bengalische Beleuchtungsgegenstände ohne (1) Die Gegenstände der Ziffer 25 sind in Papp- 109 r)
Zündkopf (wie Fackeln, Feuer, Flammen); schachteln oder starkes Papier zu verpacken.
Bengalische Beleuchtungsgegenstände mit Größere Gegenstände bedürfen keiner Innen-
Zündkopf (wie Starklichtsignale und Feuer- packung, wenn ihre Anzündstelle mit einer Schutz-
werksfackeln sowie Verkehrsleuchten) ge- pappe versehen ist.
hören zu den Gegenständen der Klasse I b (2) Gewichtsbegrenzung und Beschaffenheit der
(Rn 61) Ziffer 8. Versandbehälter wie unter Rn 109 o, Absatz (2)
vorgeschrieben.
26. Gebrauchsfertige Blitzlid!tpulver in Einzel- (1) Die Gegenstände der Ziffer 26 sind in Papier- 109 s)
packungen mit nicht mehr als 5 g Leucht- beute! zu verpacken; bis zu 20 solcher Papierbeutel
satz, der kein Chlorat enthalten darf. sind in Pappschachteln fest einzulegen. An Stelle
der Papierbeutel können auch sicher und dicht ver-
schlossene Glasröhrchen verwendet werden. Diese
sind zu höchstens 3 Stück in Pappschachteln ein-
zulegen. Zwischenräume sind mit weichen Stoffen
fest auszufüllen.
(2) Als äußere Pappbehälter dürfen bei Sendun-
gen bis zu 5 kg Rohgewicht an Stelle von hölzer-
nen Kisten aus dicht gefügten Brettern auch ge-
wöhnliche starke Pappkisten verwendet werden.
(3) Gewichtsbegrenzung und Beschaffenheit der
Versandbehälter wie in Rn 109 o, Absatz (2) vor-
geschrieben.
D. Gegenstände ftlr Schädlingsbekämpfung (1) Die Stoffe und Gegenstände der Ziffer 27 U0
(Ziffer 27): sind in haltbare, sicher zu verschließende hölzerne
Kisten zu verpacken, die mit Packpapier, Oipapier
27. Rauchentwickelnde Stoffe für land- und forst- oder Wellpappe dicht ausgelegt sind. Die Aus-
wirtschaftliche und andere technische Zwecke legung kann fehlen, wenn die Stoffe und Gegen-
sowie Räucherpatronen für Schädlings- stände mit Hüllen aus Papier oder Pappe versehen
bekämpfung. sind.
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse Ic
Güterverzeidtnis Besondere Verpackungsvorschriften
101 Wegen Rauchentwickler, die Kalium- oder (2) Das Versandstück darf nicht schwerer als 110
(Forts.) 100 kg sein.
Natriumchlorat enthalten oder einen explo- (Ports.)
sionsfähigen Zündsatz haben, siehe Klasse I b,
(3) Räucherpatronen für Schädlingsbekämpfung
Rn 61, Ziffer 9a).
dürfen, in Papier oder Pappe eingehüllt, auch ver-
packt sein:
a) in Wellpappkästen oder in starke Pappkästchen;
das Versandstück darf nicht schwerer als 20 kg
sein;
b) in Papp- oder Wellpappkästen - beide wasser-
dicht imprägniert -. Die Papp- oder Wellpapp-
kästen müssen den Bestimmungen der Deut-
schen Bundesbahn über die Verpackung von
Stückgütern und über Einheitsverpackungen
entsprechen, für ein Bruttohöchstgewicht von
30 kg geeignet und wie folgt gekennzeichnet
sein:
.Einheitspappkasten
Gut für 30 kg Höchstgewicht".
Der Kennzeichnungsvermerk ist durch die
Firmenbezeichnung des Kastenherstellers oder
seine Nummer der Herstellerliste oder seine
Mitgliedsnummer im Verband der Wellpappe-
Industrie e. V. (VDW) zu ergänzen.
Das Versandstück darf nicht stbwerer als 25 kg
sein;
c) in gewöhnlitbe Pappkästen; das Versandstück
darf nicht schwerer als 5 kg sein.
E. Reizstolfentwidder, Brandkörper für Lultsdlutz- Die Reizstoffentwickler der Ziffer 28 a müssen zu 110/1
Ubungszwecke (Ziffern 28 und 29) : höchstens 12 Stück in Wellpappkästen verpackt
s 28. a) Reizstollentwickler für die Prüfung von und mit Zellstoff fest gelagert werden. Höchstens
Gasmasken und ähnliche Zwecke mit 20 Wellpappkästen sind mit Kieselgur in eine
einer Zündvorrichtung aus Schwarzpul- starke, dichte, sicher zu verstbließende hölzerne
verzündschnur und einem Schwarzpulver- Kiste einzubetten.
satz von höchstens 1 g.
b) Riedttöpfe mit einem Heizsatz aus Me- (1) Riechtöpfe (Ziffer 28 b) müssen zu hötbstens
tallen und Metalloxyden oder sauerstoff. 8 Stück in Pappschachteln verpackt sein, die, mit
abgebenden Salzen und höchstens 1 g mit Wellpappe umwickelt, einzeln oder zu mehreren
Kieselgur vermischtem Reizstoff. in eine starke, ditbte, sicher zu verschließende höl-
zerne Kiste einzusetzen sind.
(2) Ein Versandstück darf nicht mehr als 250
Riechtöpfe enthalten und nicht schwerer als 50 kg
sein.
c) Reizstoffentwickler mit Schwelsätzen. (1) Reizstoffentwickler der Ziffer 28c müssen zu 110/2
höchstens 5 Stück in paraffinierte Pappschachteln
verpackt sein. Höchstens 50 Pappschachteln sind in
eine starke, dichte, sicher zu verstbließende höl-
zerne Kiste einzusetzen.
(2) Ein Versandstück darf nicht mehr als 25 kg
Schwelsatz enthalten und nicht stbwerer als 50 kg
sein.
29. Brandkörper für Lultsdtutzübungszwecke mit (1) Die Gegenstände der Ziffer 29 müssen, ein•
einem Brandsatz aus Metallen und Metall- zeln in Wellpappe eingehüllt, in starke, dichte,
oxyd. sicher zu verschließende hölzerne Kisten verpackt
sein, die mit zähem Papier vollständig ausgelegt
sind.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als
75 kg sein.
F. Ztlnd- und Brennsätze (Ziffer 30): (1) Die Zündsätze (Ziffer 30 a) müssen zu höch- 110/3
Zünd- und Brennsätze dürfen kein Chlorat ent- stens 500 g in mit Gummi- oder Korkstopfen ver-
halten. schlossene Röhren oder Behälter aus Zellon, Alu-
minium oder Zink verpackt sein. Die Röhren oder
s 30. a) Zündsätze; Behälter sind mit Kieselgur oder einer Mistbung
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 57
Xlaue lc
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschrllten
101 aus Kieselgur und Holzmehl in eine starke, dichte, 110/3
(Porti.) sicher zu verschließende hölzerne Versandkiste so (Forts.)
einzubetten, daß sie sich nicht verschieben können
und weder einander noch die Kistenwände be-
rühren.
Kaliumperdilorathaltige Sätze müssen zu hödi-
stens 100 g in Röhren aus Aluminium verpadtt sein,
deren Stopfen ringsum mit Klebestreifen befestigt
sein müssen, Die Röhren sind einzeln in ausge-
bohrte Holzklötze einzusetzen, deren seitliche
Wandstärke mindestens 30 mm betragen muß. Die
Holzklötze sind in eine starke, dichte, sicher zu
verschließende hölzerne Versandkiste von min-
destens 18 mm Wandstärke so einzusetzen, daß
sie sich nicht versdiieben können und die einzel•
nen Holzklötze durch Aluminiumplatten von 1 mm
Stärke voneinander getrennt sind.
Jedes Versandstüdt darf höchstens 3 kg, bei
kaliumperdl.lorathaltigen Sätzen hödistens 1 kg
Zündsatz enthalten.
Gepreßte Körner aus kaliumperdilorathaltigen
Sätzen müssen zu höchstens 200 g, in Sägespäne
eingebettet, in Pappsdl.achteln verpadtt sein. Der
Inhalt jeder Sdl.adl.tel ist durch Filzeinlagen in
4 Sdl.idl.ten zu unterteilen und oben und unten
durdl. Filz abzudedten. Der Oed.tel der Sdiachtel ist
ringsum mit Klebestreifen zu befestigen. Höchstens
5 Sdl.adl.teln sind durch Einwickeln in Papier zu
einem Paket zu vereinigen. Hödistens zwei Pakete
sind in eine starke, dichte, sidier zu verschließende
hölzerne Versandkiste von mindestens 18 mm
Wandstärke in Kieselgur so einzubetten, daß die
Pakete voneinander und von den Wandungen der
Holzkiste durch eine mindestens 30 mm starke
Schicht von Kieselgur getrennt sind.
b) Nichlsprengkräftige Brennsätze; (2) Die nichtsprengkräftigen Brennsätze (Ziffer
30b) müssen zu hödistens 30 kg in dicht ver-
schlossene Behälter aus verzinntem Eisenbledl. fest
verpackt sein. Die Behälter sind einzeln oder zu
mehreren mit Kieselgur oder Holzmehl in eine
starke, didl.te, sicher zu versdl.ließende hölzerne
Versandkiste so einzubetten, daß sie sieb nicht
verschieben können und weder einander noch die
Kistenwände berühren. Jedes Versandstüdt darf
höchstens 30 kg Brennsatz enthalten.
c) Zündmassen lür Zündhölzer und andere (3) Die Zündmassen (Ziffer 30 c) müssen zu höcb•
Reibzünder mit mindestens 30 8/e Wasser stens 2,5 kg in dicht zu verschließende Behälter
gleichmäßig durchfeuchtet. aus Bledl. verpackt sein. Die Behälter sind einzeln
oder zu mehreren in eine starke, didl.te, sicher zu
verschließende hölzerne Versandkiste von minde-
stens 18 mm Wandstärke fest einzusetzen.
Jede Versandkiste darf höchstens 25 kg Zünd-
masse enthalten.
III. Zusammenpackung
Von den in Rn 101 bezeichneten Gegenständen dürfen nur die folgenden und nur unter den nadistehenden 111
Bedingungen mit andersartigen Gegenständen dieser Rn, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen
Klassen oder sonstigen Gütern zu einem_ Versandstück vereinigt werden:
a} miteinander:
1. die in der gleichen Ziffer genannten Gegenstände. Die Innen- und Außenpadtungen müssen den
Vorschriften für die betreffenden Gegenstände entsprechen. Ein Pappkasten mit Gegenständen der
Ziffer 20 aJ ist einem Paket mit Gegenständen der Ziffer 20 b) gleichzustellen. Hölzerne Kisten,
in denen Gegenstände mit Phosphordiloratknallsatz verpackt sind (Rn 101, Ziffern 16 bis 20),
müssen durdi Schrauben verschlossen sein.
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse Ic
111 2. die in den Ziffern 9 bis 20 und 22 bis 25 genannten Gegenstände sowie Bomben und Feuertöpfe
(Forts.)
der Ziffer 21 mit weniger als 250 g Satz je Körper. Die Innenpackung muß den Vorschriften für die
betreffenden Gegenstände entsprechen. Als Außenpackung ist eine Versandkiste zu verwenden, die
den schärfsten Verpackungsvorschriften (Rn 109) für Gegenstände der Ziffern 9 bis 25 entspricht.
Einern Paket mit Gegenständen der Ziffer 18 sind 20 Pappschachteln mit Gegenständen der Ziffer
11 b) oder zwei Sammelschachteln - bei Ausfuhr über See 85 Pappschachteln - mit Gegenständen
der Ziffer 17 oder zwei Pappkästen mit Gegenständen der Ziffer 20 a) oder zwei Pakete mit den
Gegenständen der Ziffer 20b) gleichzustellen. Das Versandstück darf in keinem Fall schwerer sein
als 100 kg und nicht schwerer als 50 kg, wenn es Gegenstände der Ziffer 23 enthält;
3. die in Ziffer 28 b) aufgeführten Gegenstände mit den zur Zündung erforderlichen Gegenständen der
Ziffer 4 b} unter Beachtung der Vorschriften für die Innenverpackung in einem Versandbehälter;
4. die in Ziffer 29 aufgeführten Gegenstände mit den zur Zündung erforderlichen Gegenständen der
Ziffer t unter Beachtung der Vorschriften für die Innenverpackung in einem Versandbehälter, der
mit zähem Papier ausgelegt ist;
b) mit Stoffen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung auch für diese gestattet ist - oder
mit sonstigen Gütern:
1. die Gegenstände der Ziffer 1 - ausgenommen Ziffer 1 c - in einer Gesamtmenge bis zu 5 kg, jedoch
nicht mit Stoffen der Klassen I d, I e, II, III a, III b und III c oder mit Säuren der Klasse V, Ziffer 1.
Die Innenpackungen müssen den Vorschriften für den betreffenden Gegenstand entsprechen und
sind mit den anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste zu vereinigen;
2. die Gegenstände der Ziffer 4, in einet" Gesamtmenge bis zu höchstens 5 Kistchen. Die Gegenstände
sind unter Beachtung der Vorschriften für die Innenpackung mit den anderen Gütern in einem
einzelnen Sammelbehälter oder einem Kleinbehälter (Kleincontainer) zu vereinigen;
c) mit Kurzwaren oder nichtpyrotedmischen Spielwaren:
die Gegenstände der Ziffern 9 bis 20. Sie sind von den Kurzwaren oder nichtpyrotedmischen Spiel-
waren getrennt zu halten. Jede Art ist unter Beachtung der Vorschriften für die Innenpackung mit
den Kurz- oder Spielwaren in einer Sammelkiste zu vereinigen, die der Versandkiste für diejenigen
der darin enthaltenen Gegenstände entsprechen muß, für die in Rn 109 die schärfsten Verpackungsvor-
schriften vorgesehen sind. Einern Paket mit Gegenständen der Ziffer 18 sind zwei Sammelschachteln
mit Gegenständen der Ziffer 17 oder zwei Pappkästen mit Gegenständen der Ziffer 20 a) oder zwei
Pakete mit Gegenständen der Ziffer 20b) gleichzustellen. Das Versandstück darf in keinem Fall
schwerer als 100 kg sein.
IV. Kennzeidmung der Versandstüdce (siehe Anhang 4)
112 Versandstücke mit Gegenständen der Ziffern 1 bis 30 müssen in deutlichen und unauslöschbaren Buch-
staben die in Rn 101 angegebene Bezeichnung des Gegenstandes mit dem Zusatz "I c" tragen.
C. Verlad ungsvorsch riften
I. Verladesc:helne
114 (1) Die Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter mit Ausnahme der Sicherheitszündhölzer und
der gewöhnlidlen Schwefelhölzer sind mit besonderem Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern, der mit
einem mindestens 1 cm breiten diagonal verlaufenden roten Streifen zu versehen ist.
Ober Sendungen von Sicherheitszündhölzern und gewöhnlichen Schwefelhölzern sind Verladescheine der
sonst gebräuchlichen Art auszustellen, in denen jedoch andere Gegenstände nicht aufgeführt werden dürfen.
(2) Die Bezeichnung des Gutes im Schiffszettel muß gleichlauten wie die in Rn 101 durch Kursivschrift
hervorgehobene Benennung. Sie ist rot zu unterstreldten und durch die Angabe der Klasse, der Ziiler und
gegebenenialls des Buchstabens der Stollaulzählung und die Abkürzung (z. B. I c, Ziller 7 a) zu ergänzen.
(3) Auf dem Verladesdl.ein muß auch bescheinigt sein:
bei Zündgarn Ziffer 4),
daß es den Beständigkeitsbedingungen für Nitrozellulose im Anhang 1 genügt:
bei elektrischen Zündern (Ziffer 7 a),
daß sie keine Sprengkapseln enthalten;
bei Zündschnur-Sammelzündern [Zündraketen) (Ziffel' 6 c) und
bei Wunderkerzen und Wundersternen (Ziffer 14),
daß sie keinen Zündkopf haben;
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 59
Klasse Ic
bei bengalischen Beleuchtungsgegenständen (Ziffer 25), 114
(Forts.)
daß sie keinen Zündkopf haben;
bei pyrotechnischen Zündstäbchen (Ziffer 13) ist anzugeben,
ob die Zündköpfe mit einem Lacküberzug versehen sind.
Alle Erklärungen dürfen nur abgegeben werden auf Grund von Bescheinigungen des Auftraggebers, die
dieser dem Ablader gemäß § 4 der Verordnung zu übergeben hat.
Alle Bescheinigungen müssen für den Einzelfall ausgestellt sein.
II. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote
(1) Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter dürfen nicht verstaut werden: 118
a) in oder unmittelbar über Räumen, in denen sich Dampfmaschinen, Verbrennungsmotoren, Kessel,
Herde oder Ofen in Betrieb befinden. Von den Wänden solcher Räume sind sie horizontal
möglichst weit, mindestens aber 3 m entfernt zu halten;
b) in derselben Schattenabteilung mit:
explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse Ia (Rn 21):
mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn 61), mit Ausnahme von
Schwarzpulverzündschnüren der Ziffer 3 a, Rn 101:
als entzündlich bezeichneten Gasen, flüssiger Luft und flüssigem Sauerstoff der Klasse I d (Rn 131)1
Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln der Klasse I e (Rn 181):
radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn 451).
Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in eine Schattenabteilung verladen werden dürfen,
müssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.
(2) Von selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn 21),
entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301),
entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn 331),
entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn 371),
Säuren der Klasse V Ziffer 1, Lösungen von Wasserstoffperoxyd der Klasse V Ziffer 10 (Rn 501) und
der Klasse III c Ziffer 1 (Rn 371) organischen Peroxyden der Klasse VII b (Rn 751) sowie Gütern der
Klasse VIII (Rn 801)
müssen sie, wenn in derselben Schottenabteilung verstaut, im wirksamen räumlichen Abschluß gehalten
werden.
III. Zusätzlldie Vorschriften für Unterde<kverladung
(1) Auf Pappkisten (-kästen) ohne Uberkisten mit:
a) Sicherheitsreib- und -streichzündern (Ziffer 1 a),
b) Schwarzpulverzündschnüren (Ziffer 3 a),
c) Wunderkerzen (Ziffer 14),
d) Zündblättdien (Amorces) (Ziffer 15),
e) Zündbändern {Amorcesbändern) (Ziffer 15),
f) Zündringen (Amorcesringen) (Ziffer 15),
g) Zündscheiben (Amorcessdieiben) (Ziffer 15),
h) Räucherpatronen für Schädlingsbekämpfung (Ziffer 27)
dürfen nur solche Frachtstüdte gestapelt werden, die sich nach Umfang und Gewicht nidit wesentlich von
den Pappkisten (-kästen) untersdieiden.
(2) Pappfässer mit Schwarzpulverzündschnüren (Ziffer 3 a) sowie solche mit elektrischen Zündern ohne
Sprengkapsel (Ziffer 7 a) müssen so verladen werden, daß jede Beschädigung durdi andere Gegenstände
ausgeschlossen ist.
(3) Wenn Zündhölzer (Ziffer 1 b) und pyrotechnische Zündstäbchen (Ziffer 13) unter Deck verladen
werden, müssen sie in unmittelbarer Nähe von unbehindert zugänglichen Luken verstaut werden. Pyro•
technische Zündstäbchen mit Zündkopf dürfen unter Dedt nur verladen. werden, wenn der Zündkopf mit
einem Lacküberzug versehen ist.
Klasse I d umstehend
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse I d
Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
Den Bestimmungen der Klasse I d unterliegen Behälter mit
a) verdichteten Gasen, deren Druck (Uberdruck) bei 15° C 1 kg/cmt und mehr beträgt,
b) verflüssigten und unter Druck gelösten Gasen, die eine kritische Temperatur von weniger als 50° C
oder bei dieser Temperatur einen Dampfdruck von mehr als 3 kg/cmt haben.
A. Vorbemerkungen
130 (1) Von den unter den Begriff der Klasse I d fallenden Stoffen sind nur die in Rn 131 genannten und
auch diese nur zu den in Rn 131 bis 164 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit
Stoffe der Klasse I d.
(2j Diese Stoffe haben eine kritische Temperatur von weniger als 50° C oder bei dieser Temperatur einen
Dampfdruck von mehr als 3 kg/cm2 •
Fluorwasserstoff ist in die Klasse I d eingereiht, obwohl er bei 50° C einen Dampldrudt von nur 2, 7 bis 2,8 kg/cml
aufweist.
B. Güterverzeichnis
I. Verdichtete Gase
131 Als verdichtete Gase im Sinne der Klasse I d gelten solche, deren kritische Temperatur unter - 10° C liegt.
1. a) Kohlenoxyd, Wasserstoff mit höchstens 20/o Sauerstoff, Methan (Grubengas und Erdgas);
b) Wassergas, Synthesegase (z.B. nach Fischer-Tropsch), Stadtgas (Leuchtgas, Steinkohlengas) und
andere Gemische von Gasen der Ziffer 1 a) der Rn 131, wie z.B. Gemisch von Kohlenoxyd und
WasserstoJI.
2. Verdichtetes Olgas (Fettgas).
3. Sauerstoff mit höchstens 30/o Wasserstoff, Gemische von Sauerstoff mit Kohlendioxyd mit höchstens
20 0/o Kohlendioxyd, Stickstoff, Preßluft, Nitrox (Gemisch von 20 0/o Stickstoff und 80 6 /o Sauerstoff),
Bortrifluorid, Fluor, Helium, Neon, Argon, Krypton und Gemische von Edelgasen untereinander,
Gemische von Edelgasen mit Sauerstolf und Gemische von Edelgasen mit Stickstofi.
Für Xenon siehe Ziffer 9; für Sauerstoff siehe auch Rn 131 a, unter a).
II. Verßilssigte Gase [siehe auch Rn 131 a, unter b) und c)J
Als verflüssigte Gase im Sinne der Klasse I d gelten solche, deren kritische Temperatur gleid! oder höher
als -- 10° C ist.
a) Ver f I ü s s i g t e Gase mit einer kritischen Te m per a tu r von g 1eich oder höher a 1s 70° C
4. Verflüssigtes Olgas, das bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 41 kg/cm' hat (Z-Gas).
5. Bromwasserstoff, Fluorwasserstoff, Schwefelwasserstoff, Ammoniak, Chlor, Schwefeldioxyd (schweflige
Säure), Stickstofitetroxyd, T-Gas (Gemisch von Äthylenoxyd mit höd!stens 10 Gewid!tsprozenten
Kohlendioxyd, das bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 29 kg/cm2 hat).
6. Propan, Zyklopropan, Propylen, Butan, lsobulan, Butadien, Butylen und lsobulylen.
Für die tedlnisd:ten, nid:tt reinen, verflüssigten Gase siehe Ziller 7.
7. Gemische von Kohlenwasserstoffen, gewonnen aus Erdgas oder bei der Verarbeitung von Mineralöl-
produkten, Kohle usw., sowie die Gemisd!e der Gase der Ziffer 6, die als
Gemisch A bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 11 kg/cm 2 haben und deren Dichten bei
50° C den Wert von 0,525 nicht untersd!reiten,
Gemisdi A O bei 70° C einen Dampfdruck von nid!t mehr als 16 kg/cm! haben und deren Did!ten bei
50° C den Wert von 0,495 nid!t unterschreiten,
Gemisch A 1 bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 21 kg/cm'- haben und deren Did!ten bei
50° C den Wert von 0,485 nicht unterschreiten,
Gemisch B bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 26 kg/cm2 haben und deren Did!ten bei
50° C den Wert von 0,450 nicht unterschreiten,
Gemisch C bei 70° C einen Dampfdruck von nid!t mehr als 31 kg/cmt haben und deren Dichten bei
50° C den Wert von 0,444 nicht unterschreiten.
Für Butan siehe auch Rn 131 a, unter d).
8. a) Dimethyläther (Methyläther), Vinylmethyläther, Methylchlorid (Monochlormethan), Methylbromid
(Monobrommethan), Athylchlorid (Monochloräthan), letzteres aud! parfümiert (Lance-Parfüm),
---- -·------ ·-------·,~~ - -
_. - ...
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 61
Klasse ld
Chlorkohlenoxyd (Phosgen), Vinyldilorid, Vinylbromid, Melhylamln. (Monomethylamin), Dimelhyl• 131
amin, Trimelhylamin, Alhylamin (Monoäthylamin), Athylenoxyd, Methylmercaplan, Chlorzyan. (Forts.)
l. Vrnylmethyläther, Vinylchlorid und Vinylbromid werden zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie in geeigneter
Weise stabilisiert sind. Athylenoxyd wird nur zugelassen, wenn es keine Verunreinigungen (wie Säuren, Basen,
Chloride usw.) enthält, welche die Polymerisation begünstigen, und wenn es in Gefäßen enthalten ist, die von
Stoffen, welche die Polymerisation begünstigen (wie z. B. Wasser, Eisenoxyden oder Eisenchloriden), vollkommen
frei sind.
2. Für die zur Selbstpolymerisalion neigenden Gase der Ziffer 8 a) siehe auch· Rn 153 (3).
3. Ein Gemisch von Methylbromid und Athylenbromid mit höchstens. 50 Gewichtsprozenten. Methylbromid gllt nicht
als verflüssigtes Gas und ist daher den Vorschriften der Klasse I d nicht unterstellt.
b) Didilordilluormelhan, Dldilormonofluormelhan, Monodilordilluormethan, Dldllortetrafluoräthan
(CF1Cl-CF2Cl), Monochlortrilluoräthan (CH1 CI-CF8 ), Monodtlordllluorlithan, Monodllortrilluor-
lithylen.
Für die vorerwähnten Gase sind auch folgende Handelsnamen als Kurzbezeichnung zur Angabe auf dem Gefäß zu-
lässig:
Benennung In Ziffer 8 b) Handelsnamen
Freon Arcron laceon Frigen Algolrene
Nr. Nr. Nr. Nr. Nr.
Dichlordilluormethan 12 IJ 122 12 2
Dichlormonofluormethan 21 7 121 21 5
Monochlordifluormethan 22 4 112 22 11
Dichlortetrafluoräthan (CF2 Cl-CF 2 Cl) 114 33 224 114 80
Monochlortrifluoriithan (CH2Cl-CFs) 117
c) Mischungen der in Ziffer 8b) aufgezählten Stoffe, die als
Gemisch F 1 bei 70° C einen Dampfdrudt von nicht mehr als 13 kg/cm1 haben und deren Dichten
bei 50° C diejenige von Dichlormonofluormethan (1,30) nicht unterschreiten,
Gemisdi F 2 bei 70° C einen Dampfdrudt von nicht mehr als 19 kg/cmz haben und deren Dichten
bei 50° C diejenige von Dichlordifluormethan (1,21) nicht unterschreiten,
Gemisdt F 3 bei 70° C einen Dampfdrudt von nicht mehr als 30 kg/cm1 haben und deren Dichten
bei 50° C diejenige von Monochlordifluormethan (1,09) nicht unterschreiten.
Trichlormonofluormethan (Freon 11, Arcton 9, Isceon 131, Frigen 11, Algofrene 1), Tridilortrlfluoräthan (CFCi2-CF2CI)
(Freon 113, lsceon 233, Frigen 113, Algofrene 60) und MonochlortriDuorithan (CHFCJ-CHF2) Freon 133, Isceon 213,
Frigen 133, Algofrene 65) sind keine verflüssigten Gase und daher den Vorschriften der Klasse I d nicht unterstellt,
sie können aber in den Gemischen F l bis F 3 enthalten sein.
b) Verflüssigte Gase mit einer kritischen Temperatur von gleich oder über - 10°C,
ab e r u n t e r 70° C
9. Xenon, Kohlendioxyd (Kohlensliure), einschließlich Gemisdte von Kohlendioxyd mit höchstens 17
Gewichtsprozenten Athylenoxyd sowie Kohlendioxyd enthaltende Röhren zum Auflockern der Kohlen-
flöze (wie gefüllte Cardoxröhren), Stickoxydul (Ladigas), Athan, Athylen.
Für Kohlendioxyd siehe auch Rn 131 a, unter e).
Unter Röhren zum Auflockern der Kohle versteht man dickwandige, mit einem Sicherungsplättdien versehene Stahl-
behälter, die Kohlendioxyd und eine allgemein als Erwärmungselement bezeidinete Patrone enthalten, deren Ent-
zündung nur Im gefüllten Rohr auf elektrisdiem Wege erfolgen kann 1 das Erwiirmungselement muB so beschaffen
sein, daß es nidit zur Reaktion kommen kann, wenn der Behälter nicht mit Kohlendioxyd unter Druck gefüllt ist.
Cardoxröhren oder ähnliche Röhren, die zur Beförderung aufgegeben werden, müssen einem der Muster entsprechen.
die von einer staatlichen Behörde zum Gebrauch in den Bergwerken zugelassen sind. Die Erwilrmungselemente (Heiz-
patronen) ohne Stahibehilter sind den Vorschriften der Klasse I d nidit unterstellt.
10. Chlorwasserstoll, Sdtwefelhexafluotid, Chlortrilluormethan, Trilluormonobrommethan.
III. Tiefgekllhlte verflllsslgte Gase mit einer kritischen Temperatur unter -10° C
11. Flüssige Luft, flüssiger Sauerstoll und flüssiger Stickstoff, auch in Mischung mit Edelgasen, flüssige
Gemisdie von Sauerstolf und Stickstoll, auch solche, die Edelgase enthalten, und flüssige Edelgase.
IV. Unter Druck gelöste Gase
Kohlensäure In Getränken Ist den Vorschriften der Klasse I d nicht unterstellt.
12. Ammoniak, in Wasser gelöst,
a) mit über 35 bis höchstens 40 9/e Ammoniak,
b) mit über 40 bis höchstens 50'/• Ammoniak.
Ammoniakwasser mit nicht mehr als 351/o Ammoniak Ist den Vorschriften der Klasse I d nicht unterstellt.
13. Azetylen, gelöst (Azetylendissous, Dissousgas) in einem von poröser Masse aufgesaugten Lösungs•
mittel, z. B. Azeton.
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse ld
V. Entleerte Gefälle
14. Leere Gefäße, die Gase der Ziffern 1 und 2, Bortrifluorid und Fluor der Ziffer 3, Gase der Ziffern 4
bis 10, 12 und 13 enthielten.
1. Gefäße, in denen nach Entnahme der Gase der Ziffern 1 und 2, von Bortrifluorid und Fluor der Ziffer 3, der Gase
der Ziffern 4 bis 10, 12 und 13 gerinqe Reste verblieben sind, werden als entleert angesehen.
2. Die von den anderen Gasen der Ziffer 3 und den Gasen der Ziller 11 entleerten Gefäße sind den Vorschriften
der Klasse I d nicht unterstellt.
131 a Gase, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind den Beför-
derungsvorschriften dieser Anlage nicht unterstellt:
a) Sauerstoff (Ziffer 3), bis zu 0,3 kg/cm2 verdichtet, in Säcken aus Gummi, imprägnierten Geweben oder
ähnlichen Stoffen;
b) verflüssigte Gase in Mengen von höchstens 20 Liter in Kühlapparaten (Eisschränken, Eismaschinen
usw.), die zu ihrem Betrieb dienen;
c) verflüssigte Gase, die weder giftig, noch ätzend, noch entzündbar sind (z.B. Chlorfluorkohlenwasser-
stoffe usw.) und die als Zerstäubungsmittel dienen, in Mischung mit Soffen der Klasse III a, Rn 301,
Ziffern t, 2 und 5 - ausgenommen Schwefelkohlenstoff, Äthyläther, Petroläther, Pentane, Methyl•
formiat (Ziffer 1) und Azetaldehyd, Azeton und Azetonmischungen (Ziffer 5)
in Gefäßen aus Blech mit Zerstäubervorrichtung:
1. Gefäße mit ei_nem Fassungsraum bis zu höchstens 400 cm• sind in eine äußere Verpackung aus
Blech, Holz oder Pappe fest einzusetzen. Bei dieser Verpackung darf der Gesamtinhalt (Gas und
Flüssigkeit) der in einem Versandstück verpackten Gefäße höchstens betragen:
1,5 kg bei Gefäßen mit Stoffen der Klasse III a, Ziffer 1 und
15 kg bei Gefäßen mit Stoffen der Klasse III a, Ziffern 2 und 5.
überschreitet der Gesamtinhalt diese Gewichtsgrenzen, so gelten für die Verpackung die Vor-
schriften unter 2.
2. Gefäße mit einem Fassungsraum von mehr als 400 cm3 bis zu höchstens 600 cm 3 sind fest in Papp-
oder Wellpappkästen zu verpacken, die den Bedingungen über die Verpackung und über Einheits-
verpackungen entsprechen und wasserdicht imprägniert sein müssen. Die Kästen müssen für ein
Bruttohöchstgewicht von 15 kg oder 30 kg geeignet und wie folgt gekennzeichnet sein:
.Einheitspappkasten
Gut für 15 kg Höchstgewicht"
oder
„Einheitspappkasten
Gut für 30 kg Höchstgewicht".
Der Kennzeichnungsvermerk ist durch die Firmenbezeichnung des Kastenherstellers oder seine
Nummer der Herstellerliste oder seine Mitgliedsnummer im Verband der Wellpapp-Industrie e. V.
(VDW) zu ergänzen.
Das Versandstück mit einem Gütestempel für 15 kg darf nicht schwerer al5 15 kg und ein Versandstück
mit einem Gütestempel für 30 kg nicht schwerer als 30 kg sein.
Die Gefäße und ihre Verschlüsse müssen den einschlägigen Vorschriften der Druckgasverordnung
entsprechen,
Jedes Versandstück mit Flüssigkeiten der Klasse III a, Ziffern 1 und 2, muß mit einem Kennzeichen
nach Muster 2 des Anhangs 4 versehen sein.
d) Butan (Ziffer 7) in Mengen von höchstens 100 g in Taschen- oder Tischfeuerzeugen sowie in hierfür
bestimmten Ersatzampullen oder -reservoirs, das Versandstück darf nicht schwerer als 10 kg sein;
e) verflüssigtes Kohlendioxyd (Ziffer 9):
1. in nahtlosen Gefäßen aus Kohlenstoffstahl oder Aluminiumlegierungen mit einem Fassungsraum
von höchstens 220 crn 3 , die höchstens 0,75 g Kohlendioxyd auf 1 cm8 Fassungsraum enthalten
dürfen;
2. bis zu 25 g Kohlendioxyd, in gasförmigem Zustande nicht mehr als 0,5 °/o Luft enthaltend, in metal-
lenen Kapseln (Sodors, Sparklets), die höchstens 0,75 g Kohlendioxyd auf 1 cm3 Fassungsraum ent-
halten dürfen.
C. V e r p a c k u n g s v o r s c h r i f t e n
(Die Vorschriften für entleerte Gefäße sind im Abschnitt H zusammengefaßt.)
1. Allgemeine Verpadumgsvorschritten
132 (1) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen WMden und keine
schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen. •i
•) Es muß darauf geamtet werden, daß beim Füllen der Gefäße keine Feuchtigkeit hineingelangt und dall die Gefälle nach den
Flüssigkeitsdruckproben mit Wasser oder wässerigen Lösungen vollkommen getrocknet werden.
Nr. 3-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 63
Klaue ld
(2) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter- 132
wegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten, (Ports.)
Sofern eine äußere Verpackung vorgeschrieben ist, sind die Gefäße darin zuverlässig festzulegen.
(3) Die Metallgefäße für die Gase der Ziffern 1 bis 10, 12 und 13 dürfen nur mit demjenigen Gas gefüllt
werden, für welches sie geprüft wurden und dessen Benennung auf dem Gefäß vermerkt ist (siehe
Rn 145 (1) a)).
Eine Ausnahme darf jedoch gemacht werden:
1. für Metallgefäße, die für Propan (Ziffer 6) geprüft wurden. Diese Gefäße dürfen auch mit Butan
(Ziffer 6) gefüllt werden, wobei dann die für Butan vorgesehene höchstzulässige Füllung nicht über-
schritten werden darf. Auf dem Gefäß müssen die Bezeichnungen der beiden Gase, der für Propan
vorgeschriebene Prüfdruck und · die für Propan und Butan zulässigen Höchstgewichte der Füllungen
eingeschlagen sein;
2. für Metallgefäße, die für die Gemische der Ziffer 7 geprüft wurden:
a) die für das Gemisch A O geprüften Gefäße dürfen auch mit dem Gemisch A gefüllt werden. Auf den
Gefäßen müssen die Bezeichnungen der beiden Gase, der für das Gemisch A O vorgeschriebene
Prüfdruck und die zulässigen Höchstgewichte der Füllungen für die Gemische A und A O ein-
geschlagen sein;
b) die für das Gemisch A 1 geprüften Gefäße dürfen auch mit den Gemischen A oder A O gefüllt wer-
den. Auf den Gefäßen müssen die Bezeichnungen der drei Gase, der für das Gemisch A 1 vorge-
schriebene Prüfdruck und die zulässigen Höchstgewichte der Füllungen für die Gemische A, A O und
A 1 eingeschlagen sein;
e) die für das Gemisch B geprüften Gefäße dürfen auch mit den Gemischen A, A O oder A 1 gefüllt
werden. Auf den Gefäßen müssen die Bezeichnungen der vier Gase, der für das Gemisch B vor-
geschriebene Prüfdruck und die zulässigen Höchstgewichte der Füllungen für die Gemische A, A 0,
A 1 und B eingeschlagen sein;
d) die für das Gemisch C geprüften Gefäße dürfen auch mit den Gemischen A, A 0, A 1 oder B gefüllt
werden. Auf den Gefäßen müssen die Bezeichnungen der fünf Gase, der für das Gemisch C vor-
geschriebene Prüfdruck und die zulässigen Höchstgewichte der Füllungen für die Gemische A, A 0,
A 1, B und C eingeschlagen sein;
3. für Metallgefäße, die für Dichlormonofluormethan (Ziffer Bb)) geprüft wurden. Diese Gefäße dürfen
auch mit dem Gemisch F 1 [Ziffer Be)] gefüllt werden. Auf den Gefäßen muß die Benennung des Gases
wie folgt eingeschlagen sein: .Dichlormonofluormethan• (bzw. ein dafür zugelassener Handelsname)
und .Gemisch F 1";
4. für Metallgefäße, die für Dichlordifluormethan (Ziffer Bb)) geprüft wurden. Diese Gefäße dürfen auch
mit den Gemischen F 1 oder F 2 (Ziffer Be)J gefüllt werden. Auf den Gefäßen muß die Benennung des
Gas,,, wie folgt eingeschlagen sein: .Dichlordifluormethan• (bzw. ein dafür zugelassener Handelsname)
und .Gemisch F 1 oder F 2" sowie als zulässiges Höchstgewicht der Füllung dasjenige des Gemisches F 2 1
5. für Metallgefäße, die für Monochlordifluormethan (Ziffer B b)] geprüft wurden. Diese Gefäße dürfen
auch mit den Gemischen F 1, F 2 oder F 3 (Ziffer Be)) gefüllt werden. Auf den Gefäßen muß die Benen-
nung des Gases wie folgt eingeschlagen sein: .Monochlordifluormethan" (bzw. ein dafür zugelassener
Handelsname) und .Gemisch F 1, F 2 oder F 3" sowie als zulässiges Höchstgewicht der Füllung das-
jenige des Gemisches F 3;
6. für Metallgefäße, die für die Gemische der Ziffer 8e) geprüft wurden:
a) Die für das Gemisch F 2 geprüften Gefäße dürfen auch mit dem Gemisch F 1 gefüllt werden. Die
höchstzulässige Füllung mu.ß gleich sein derjenigen für das Gemisch F 2;
b) die für das Gemisch F 3 geprüften Gefäße dürfen auch mit den Gemischen F t oder F 2 gefüllt wer-
den. Die höchstzulässige Füllung muß gleich sein derjenigen für das Gemisch F 3.
Zu 1 bis 6 siehe auch Rn 142, 145 (1) a) und 147,
IL Besondere Verpackungsvorsd!.riften
a. G e f ä ß a r t e n
(1) Die Gefäße für die Gase der Ziffern 1 bis 10, 12 und 13 müssen so verschlossen und so dicht sein, 133
daß ein Entweichen von Gasen ausgeschlossen ist.
An Fischbehältern sind Gefäße mit verdichtetem Sauerstoff (Ziffer 3) auch dann zugelassen, wenn sie nicht
luftdicht verschlossen, sondern mit Vorrichtungen zur allmählichen Abgabe des Sauerstoffs versehen sind.
(2) Die Gefäße für diese Gase müssen hinsichtlich der Werkstoffe, der Herstellung, Bauart und Aus-
rüstung den Vorschriften der Polizeiverordnung über die ortsbeweglichen geschlossenen Behälter für ver-
dichtete, verflüssigte und unter Druck gelöste Gase (Druckgasverordnung) (Ministerialblatt für Wirtschaft
und Arbeit 1935 S. 343) und den gemäß § 3 (1) dieser Verordnung vom Deutschen Druckgasausschuß aufge-
stellten Technischen Grundsätzen entsprechen.
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse Id
135 (1) Die folgenden verflüssigten Gase dürfen auch in dickwandigen Glasröhren befördert werden, sofern
die Menge des Gases in· jeder Röhre und der Füllungsgrad der Röhren die nachstehenden Werte nicht
überschreiten:
Gue M.enge Ftlllnngagrad der a6ue
Kohlendioxyd,· Stickoxydul, Äthan, Äthylen (Ziffer 9) ............. . 3g 1/z des Fassungsraums
Ammoniak, Chlor, Stickstofftetroxyd (Ziffer 5), Zyklopropan (Ziffer 6),
Methylbromid, Äthylchlorid (Ziffer 8 a)) .......................... . 20 g 1 /a des Fassungsraums
Schwefeldioxyd (Ziffer 5), Chlorkohlenoxyd (Ziffer 8 a)] ........... . 100 g ¼ des Fassungsraums
(2) Die Glasröhren müssen zugeschmolzen und einzeln mit Kieselgur in verschlossene Blechkapseln ein-
gebettet sein, die einzeln oder zu mehreren in eine hölzerne Kiste einzusetzen sind (siehe auch Rn 149).
(3) Für Schwefeldioxyd (Ziffer 5) sind auch nahtlose Flaschen aus Aluminiumlegierungen zulässig, die
höchstens 100 g Schwefeldioxyd enthalten und nur bis zu drei Vierteln des Fassungsraumes gefüllt sein
dürfen. Die Flaschen sind dicht zu verschließen, z. B. durch Einpressen eines konischen Stopfens aus Alu-
miniumlegierungen in den Flaschenhals. Sie müssen voneinander getrennt in hölzerne Kisten eingesetzt sein.
136 (1) T-Gas (Ziffer 5) sowie die Gase der Ziffern 6 bis 8, mit Ausnahme von Chlorkohlenoxyd und von
Chlorzyan der Ziffer Ba) (für Chlorkohlenoxyd siehe Rn 135 (1)), dürfen in Mengen von höchstens 150 g und
höchstens bis zu dem in Rn 14'1 vorgesehenen Füllungsgrad auch in dickwandige Glasröhren oder in dick-
wandige Röhren aus einem durch die Druckgasverordnung zugelassenen Metall eingefüllt werden. Der Raum-
inhalt der Röhren darf 220 cm3 nicht überschreiten. Die Röhren müssen frei von Fehlern sein, die ihre
Widerstandskraft verringern könnten. Insbesondere müssen bei Glasröhren die inneren Spannungen ge-
mildert sein; die Dicke der Wände darf in keinem Falle geringer als 2 mm sein. Der Verschluß der Röhren
muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln, Verbinden usw.)
gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung zu verhindern geeignet ist. Die Röhren sind
in Kästchen aus Holz oder Pappe einzubetten, wobei die Anzahl der Röhren je Kästchen so zu beschränken
ist, daß ein Kästchen nicht mehr als 600 g Flüssigkeit enthält. Diese Kästchen sind in hölzerne Kisten einzu-
setzen; beträgt das Gewicht der in einer Kiste enthaltenen Flüssigkeit mehr als 5 kg, so muß sie mit weich
verlötetem Blech ausgekleidet sein.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als '15 kg sein.
137 (1) Die Gase der Ziffer 11 müssen verpackt sein:
a) in Glasgefäße mit luftleerer Doppelwandung, mit isolierenden Saugstoffen umhüllt, die bei Gefäßen
für flüssige Luft und flüssigen Sauerstoff nicht brennbar sein dürfen. Die Glasgefäße sind, durch
Drahtkörbe geschützt, in Metallkästen oder hölzerne Kisten einzusetzen;
b) in Gefäße aus anderem Stoff, wenn sie gegen Wärmedurchgang so geschützt sind, daß sie weder
mit Tau nod!. Reif beschlagen können. Eine weitere Verpackung dieser Gefäße ist nicht erforderlid!..
(2) Die Gefäße müssen mit gasdurd!.lässigen Pfropfen verschlossen sein, die das Herausspritzen von
Flüssigkeit verhindern und gegen das Herausfallen zu sichern sind.
b. Vorschriften für die Metallgefäße
(Sie gelten nldlt für Gef&De filr Gase der Ziffer lt und nidlt für die in Rn 135 (31 erw&hnten Flasdlen aus Aluminiumlegie-
rungen und die In Rn 136 erwihnten Metallröhren.
1. Bau und Ausrüstung
138 Es gelten die Vorsd!.riften der Druckgasverordnung (siehe auch Rn 133 (2)),
2. Amtliche Gefäßprüfung (siehe aud!. Anhang 2)
142 Die Metallgefäße müssen unter Kontrolle eines behördlich anerkannten Sachverständigen den in der
Druckgasverordnung vorgeschriebenen erstmaligen und periodischen Prüfungen unterworfen werden.
3. Gefäßzeichen
145 (1) Auf den Metallgefäßen mit Gasen der Ziffern 1 bis 10, 12 und 13 müssen deutlidl und dauerhaft
vermerkt sein:
a) die ungekürzte Benennung des Gases, der Name oder die Fabrikmarke des Herstellers und die
Herstellungsnummer des Gefäßes;
b) das Eigengewid!.t des Gefäßes;
für verdid!.tete Gase und gelöstes Azetylen das Gewicht des Gefäßes ohne Ausrüstungsteile (Ventil
und dgl.) und Sd!.utzkappe in Verbindung mit der in der Druckgasverordnung vorgeschriebenen
Typenbezeid!.nung 1
für verflüssigte Gase das Gewicht des Gefäßes eim;chließlid!. der Ausrüstungsteile (Ventile und dgl.)
und der Sd!.utzkappe;
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 65
Klasse ld
c) der Zeitpunkt (Monat/Jahr) der Abnahme und der wiederholten Prüfungen; 145
!Forts.)
d) für verdichtete Gase (Ziffern 1 bis 3): der für das betreffende Gefäß zulässige höchste Füllungs-
druck (siehe Rn 146) und der Fassungsraum;
e) für verflüssigte Gase (Ziffern 4 bis 10) und für in Wasser gelöstes Ammoniak (Ziffer 12): das
zulässige Höchstgewicht der Füllung und der Prüfdruck (siehe Rn 146 bis 148);
f) für gelöstes Azetylen (Ziffer 13): die Höhe des zulässigen Füllungsdruckes [siehe Rn 148 (2)), das
Gewicht des leeren Gefäßes einschließlich der Ausrüstungsteile, der porösen Masse und des
Lösungsmittels;
g) der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen und Kontrollen vorgenommen hat.
(2) Die Angaben müssen auf einem verstärkten Teil des Gefäßes oder auf einem am Gefäß unbeweglich
befestigten Ring oder Schild eingeschlagen sein. Der Name des Stoffes darf auf dem Gefäß außerdem in
gut haftender und deutlich sichtbarer Farbe aufgemalt werden.
(3) An Gefäßen, die in Kisten verpackt sind, müssen die Prüfungszeichen le,icht gefunden werden können.
c. Prüf druck und Füllung der Gefäße
(l) Der bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) muß bei Gefäßen für 146
verdichtete Gase der Ziffern l bis 3, ausgenommen Fluor, mindestens das 1,5fache des auf dem Gefäß
angegebenen Füllungsdruckes bei 15° C, mindestens aber 10 kg/cm2 betragen.
(2) Für Gefäße mit verdichteten Gasen der Ziffern 1 bis 3, mit Ausnahme von Fluor der Ziffer 3 [siehe
Abs. (3)], darf der Füllungsdruck, bezogen auf 15° C, 200 kg/cm1 nicht übersteigen.
(3) Für Gefäße für Fluor (Ziffer 3 )muß der bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendende innere Druck
(Prüfdruck) 200 kg/cm 1 betragen, und der Füllungsdruck darf 28 kg/cm2 bei 15° C nicht übersteigen; ferner
darf kein Gefäß mehr als 5 kg Fluor enthalten.
(4) Der Ablader verdichteter Gase, ausgenommen Olgas (Ziffer 2) in Seebojen oder ähnlichen Gefäßen,
hat auf Verlangen den in den Gefäßen vorhandenen Druck durch ein Manometer nachzuweisen.
(1) Der bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) muß bei Gefäßen für 147
verflüssigte Gase der Ziffern 4 bis 10 und für die unter Druck gelösten Gase (Ziffern 12 und 13) mindestens
10 kg/cm 2 betragen.
(2) Für verflüssigte Gase der Ziffern 4 bis 8 gelten hinsichtlich des bei der Flüssigkeitsdruckprobe der
Gefäße anzuwendenden inneren Druckes (Prüfdruck) und ihrer höchst zulässigen Füllung folgende Werte'):
Höchstqewimt
Mindes._ der Flüssiqkeit
Ziffer prüf druck je Liter
kglcml Fassungsraum
kg
Verflüssigtes Olgas ............................• 4 40 0,38
Bromwasserstoff .........•.....................• 5 60 1,20
Fluorwasserstoff ....•... : .....................• 5 10 0,84
Schwefelwasserstoff ...........................•• 5 53 0,67
Ammoniak ...........................•.•.....•• 5 33 0,53
Chlor .........••..............................• 5 22 1,25
Schwefeldioxyd ••..•..........................• 5 14 1,23
Stickstofftetroxyd .......................•......• 5 10 1,30
T-Gas .................................•••....• 5 2~ 0,73
Propan ....................•...•....••.........• 6 26 0,43
Zyklopropan ......................•...•.......• 6 25 0,53
Propylen ......................................• 6 30 0,43
Butan ..................•.........•............. 6 10 0,51
Isobutan .............. , ...•......•••.•.••..•.•• 6 10 0,49
Butadien ..........•.....•.•.••••••••....••.•••• 6 10 0,55
Butylen .............•..•..••...••...•.•••••••.• 6 10 0,53
lsobutylen .......••.....••.•..••...•.•••••..••• 6 10 0,52
Gemisch A .•...••.....••••••.•..•••.....•.•..•• 1 10 0,50
Gemisch AO ..............••.•....•..........•• 1 15 0,47
Gemisch A 1 ...•..........•..••......•..•...•.• 7 20 0,46
Gemisch B .........•..•..••.............•...•.• 1 25 0,43
Gemisch C .........•.....•...................•. 1 30 0,42
Dimethyläther ..•.................•....••...••.. Sa) 18 0,58
Vinylmethyläther •••...••.•..••..•......•..•.•• Sa) 10 0,67
Methylchlorid ••..•..•...••.........•...••.....• Sa) 17 0,81
Methylbromid ....••......•.....•..............• Ba) 10 1.51
•) 1, Die nachstehend vorgesduiebenen Prüfdrucke sind mindestens gleich den Dampfdrucken der Flüssigkelten bei 70° C, ver•
mindert um I kg/cm!, wobei aber ein Mindestprüfdruck von 10 kg/cm2 verlangt wird.
2. Für Chlorkohlenoxyd und Chlorzyan (Ziffer 8 aJ] wurde mit Rücksicht auf die hohe Giftigkeit der Gase der Mindestprüfdruck
auf 20 kg/cm2 festgesetzt. Für Dimlormonolluormethan (Ziffer 8 b)I wurde mit Rücksimt auf die Verwendung der Gefäße für
Gemisd, F 1 der Mindestprüfdruck auf 12 kg/cml festgesetzt.
3. Die namstehend vorgesmriebenen Hömstwerte für die Füllung in kg/Liter sind nam folgender Beziehung beremnet worden:
Hömstzulässige Füllung = 0,95 mal Dichte der flüssigen Phase bei 50° C, wobei außerdem die Dampfphase nimt unterhalb
60° C verschwinclen darf.
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse Id
147 Hödlstgewlcht
Mlndesl• der FIOsslgkell
(Forts.) Ziffer prllldrud< Je Uter
kg/cm! Fassungsraum
kg
Athylchlorid ............................••....• 8a) 10 0,80
Chlorkohlenoxyd .............................. . Sa) 20 1,23
Vinylchlorid .................................. . 8a) 11 0,81
Vinylbromid ................•.................. 8 a) 10 1,37
Methylamin ...................................• 8a) 13 0,58
Dimethylamin ................................. . 8a) 10 0,59
Trimetylamin ................................. . 8a) 10 0,56
Athylamin ..........................••......•.. 8a) 10 0,61
Athylenoxyd .....•...........................•. 8a) 10 0,78
Chlorzyan ......•..........................•..• 8a) 20 1,07
Methylmercaptan ...........................•... 8 a) 10 0,78
Dichlordifluormethan ...........................• 8b) 18 1,15
Dichlormonofluormethan .................•...... Sb) 12 1,23
Monochlordifluormethan ..............•...•..... 8b) 29 1,03
Dichlortetrafluoräthan ...................•....... Bb) 10 1,30
Monochlortrifluoräthan .........................• Bb) 10 1,20
Monochlordifluoräthan ........................•• Sb) 10 0,99
Monochlortrifluoräthylen .....................•.. 8 b) 19 1,13
Gemisch F 1 ................................... . Be) 12 1.23
Gemisch F 2 ..............................•..... 8c) 18 1,15
Gemisch F 3 ................................... . 8 c) 29 1,03
(3) Für die verflüssigten Gase der Ziffern 9 und 10 wird der Füllungsgrad so berechnet, daß der innere
Druck bei 65° C den Prüfdruck für das Gefäß nicht überschreitet. Die maßgebenden Werte sind [vgl. auch
Abs. (4) und (5)):
Höchstgewlmt
Mlndest- der FIOss lgkell
Ziffer prO!drud< Je Liter
Fassunqsraum
kg/cm! kg
Xenon ........................................ . 9 130 1.24
Kohlendioxyd, auch ·r Gemischen mit Athylenoxyd 9 190 0,66
250 0,75
Stickoxydul ................................... . 9 180 0,68
250 0,75
Äthan ........................................• 9 95 0,25
120 0,29
300 0,39
Äthylen ....................................... . 9 225 0,34
300 0,37
Chlorwasserstoff .......................•....... 10 100 0,40
120 0,60
Schwefelhexafluorid 10 70 1,04
Cblortrifl uormethan 10 190 1,04
120 0,90
100 0,83
Trifluormonobrommethan ...................... . 10 42 1,13
120 1,44
(4) Für Stoffe der Ziffern 9 und 10 dürfen auch Gefäße mit niedrigeren Prüfdrucken als den in Abs. (3)
angeführten verwendet werden, aber es darf dann nicht mehr als diejenige Menge eingefüllt werden, die
im Innern des Gefäßes bei 65° C einen Druck ausübt, der höchstens gleich dem Prüfdruck ist. Das höchst-
zulässige Füllgewicht jedes Gefäßes muß in diesem Fall von dem amtlich anerkannten Sachverständigen
auf Grund des vom Deutschen Druckgasausschuß angegebenen Füllverhältnisses (Höchstgewicht der Flüssig-
keit je Liter Fassungsraum) festgesetzt werden.
(5) Die Kohlendioxydfüllung der Röhren zum Auflockern der Kohle (Ziffer 9) muß den bei ihrer behörd•
lichen Zulassung festgesetzten Vorschriften entsprechen.
148 (1) Für unter Druck gelöste Gase der Ziffern 12 und 13 gelten hinsidltlich des bei der Flüssigkeitsdruck-
probe der Gefäße anzuwendenden inneren Druckes (Prüfdruck) und ihrer höchstzulässigen Füllung folgende
Werte:
Höchstgewlmt
Mlndesl• der FIOsslgkell
ZIiier prtlldrud< Je Liter
Fassungsraum
kg/cml kg
Für in Wasser unter Druck gelöstes Ammoniak
mit über 35 bis höchstens 40 0/o Ammoniak 12 a) 10 0,80
mit über 40 bis höchstens 50 °/o Ammoniak ..... 12 b) 12 0,77
Für gelöstes Azetylen ..........................• 13 60 s. Abs. (2)
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 67
Klasse ld
(2) Für gelöstes Azetylen (Ziffer 13) darf der Füllungsdrudc nadl dem Drudcausgleidl bei 15 kg/cm2 15° C 148
nidlt übersteigen, sofern nidlt ein Drude bis zu 18 kg/cm2 nadl der Drudcgasverordnung unter bestimmten (Forts.)
Bedingungen zulässig ist. Das Gewidlt des einzufüllenden Lösungsmittels (Azeton) und dessen Nadlfüllung
im Gebraudl der Gefäße bestimmt sidl nadl den Vorsdlriften der Drudcgasverordnung.
III. Zusammenpackung
Von den Gefäßen mit den in Rn 131 bezeidlneten Stoffen dürfen nur die folgenden und nur unter den 149
• nadlstehenden Bedingungen miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen oder mit
sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden:
a) miteinander, Gefäße mit:
1. Ammoniak, Chlor, Sdlwefeldioxyd, Stidcstofftetroxyd (Ziffer 5), Zyklopropan (Ziffer 6), Methyl•
bromid, Äthyldllorid, Chlorkohlenoxyd [Ziffer 8 a)), Kohlendioxyd, Stidcoxydul, Äthan und Äthylen
(Ziffer 9), jedodl Chlor nidlt mit Ammoniak oder Sdlwefeldioxyd (Ziffer 5). Die Gase müssen nadl
Rn 135 verpackt sein;
2. Gasen der Ziffer 8 (ausgenommen Chlorkohlenoxyd), nadl Rn 136 verpackt;
b) mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung audl für diese
gestattet ist - oder mit sonstigen Gütern, Gefäße mit:
1. Gasen der Ziffern 4, 5 (ausgenommen Chlor und Stidcstofftetroxyd) und 6 bis 10, in Metallgefäße
verpadct, die mit den anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste oder in einem Kleinbehälter
(Kleincontainer) zu vereinigen sind;.
·2. Ammoniak, Sdlwefeldioxyd, Stidcstofftetroxyd (Ziffer 5), Chlorkohlenoxyd [Ziffer 8 a)), Kohlen-
dioxyd, Stickoxydul, Äthan und Äthylen (Ziffer 9), in kleinen Mengen. Die Gase müssen nadl
Rn 135 in Röhren und Bledlkapseln verpackt sein, die mit den anderen Gütern in einer hölzernen
Sammelkiste oder in einem Kleinbehälter (Kleincontainer) zu vereinigen sind;
3. T-Gas (Ziffer 5) sowie die Gase der Ziffern 6 bis 8, mit Ausnahme von Chlorkohlenoxyd [Ziffer 8 a)),
in Gesamtmengen bis zu 5 kg. Die Gase müssen nadl Rn 136 in Röhren und Kästdlen verpadct sein,
die mit den anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste oder in einem Kleinbehälter (Klein-
container) zu vereinigen sind.
IV. Kennzeitbnung der Versandstüme (siehe Anhang 4)
Auf Versandstüdcen, die Gefäße mit Gasen der Ziffern 1 bis 13 enthalten, muß, audl wenn diese Gefäße 150
mit anderen Gütern nadl Rn 149 zusammengepadct sind, der Inhalt - für die Gase ergänzt durdl die Be-
zeidlnung .Klasse 1 d" - deutlidl und unauslösdlbar angegeben sein.
(1) Versandstüdl.e, die Glasröhren mit den in den Rn 135 und 136 aufgezählten verflüssigten Gasen ent- 151
halten, müssen mit einem Kennzeidlen nadl Muster 8 versehen sein.
(2) Jedes Versandstück mit Gasen der Ziffer 11 muß an zwei gegenüberliegenden Seiten ein Kennzeidlen
nadl Muster 7 und, wenn die Stoffe in Glasgefäße (Rn 137 (1) a)) verpadct sind, außerdem ein Kennzeidlen
nadl Muster 8 tragen.
(3) Auf Rollfässern mit einem Inhalt von 100 Litern und mehr muß, wenn sie gefüllt sind, das Gesamt-
gewidlt deutlidl und dauerhaft vermerkt sein.
D. Verladungsvorschri ften
I. Verladesdlelne
(1) Die Gase sind mit besonderem Verladesdlein (Sdliffszettel) anzuliefern, der mit einem mindestens 1 cm 153
breiten, diagonal verlaufenden roten Stridl zu versehen ist. Die Bezeidlnung des Gutes im Sdliffszettel
muß gleidllauten wie die in Rn 131 durdl Kursivschrift hervorgehobene Benennung. Sie ist rot zu unter-
streichen und durc:h die Angabe der Klasse, der Ziller und gegebenenfalls des Buctistabens der Stollaulzäh-
lung und die Abkürzung (z.B. J d, Ziffer 3) zu ergänzen. Außerdem sind Anzahl, Gattung, Zeidlen und
Nummer der Versandstüdce anzugeben. Die Eigenschaften der Gase sind nach Maßgabe des nachstehenden
Verzeidlnisses auffällig hervorzuheben (siehe audl Abs. (6)1.
Namen der Stolle Ziffer
•
leldat
b
leicht
•
entztlndlldl glltlg
ad giftig entzilndlldl
Äthan . . . . . . . . . • . .. . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . 9 X
Äthylamin . . . • . . • . . . . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . 8 a X
Äthyldllorid . . • . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 a X
Äthylen . . . . . ••. . . • . . • . . . . . . .• •• . . . . . . .. . 9 X
Äthylenoxyd • . . . • . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . 8 a X
Ammoniak ......................•....... 5, 12) *) ·> X
Azetylen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . 13 X
Barfluorid (Bortrifluorid) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 X
') Obwohl Ammoniak und Methylbromid (Monobrommethan) in Misdiung mit Luft Innerhalb gewisser Grenzen entzündbar und
damit explosiv sein können, werden sie im aJlgemeinen Gebraudi nldit als ,entzündbare• Gase deklariert.
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
K:Ja11e Id
153
(Ports.) Name• der Stoffe ZIiier
•
leicht
.
leicht
C
entztlndllch glltlg
und gllllg entztlndllch
Bromwasserstoff .......•..........•..•..•. 5 X
Butadien ••••••••.•.....•................. 6 X
Butan .••••••••••.............•........... 6 X
Butylen ••••••••••........................ 6 X
Chlor .•.•..•.••.......................... 5 X
Chlorkohlenoxyd ........................ . 8a X
Chlorwasserstoff ••....•.................. 10 X •
Chorzyan •............................... 8a X
Dimethyläther ..........................•. 8a X
Dimethylamin ...•.••...•.........•....... 8a X
Erdgas ••••...•....••....•..........•.••.• la X
Fluorwasserstoff ••..•••...•.•.•••......... 5 X
GasgemisdJ.e A, AO, A 1, B, C ....•.•..... 1 X
Gemisdle von Gasen der Ziffer 1 a ....••... lb X
GemisdJ.e von Kohlendioxyd mit hödJ.stens
17 1/, Äthylenoxyd ..................... . 9 X
Grubengas .•••.......••...•.............. la X
Isobutan •.•..•......•.................... 6 X
lsobutylen .........••.................... 6 X
Kohlenoxyd ............................. . 1 a X
Lance-Parfüm ...........•..•...........•. 8a X
Leud>.tgas ... : •........................... 1b X
Methan ..••....••.......................• la X
Methanhaltige Kohlenwasserstoffe .....•.• 1 X
Methyläther ..•.......................... Sa X
Methylamin ............................. . Sa X
Methylbromid •••••...•...•............... Sa •1 X
MethyldJ.lorid ...••........................ Sa X
Methylmercaptan ........................ . 8a X
. Monoäthylamin ..••••.................•... Sa X
Monobrommethan ••.................•.... Sa•) X
Monodlloräthan ••••••.•.................. Sa X
MonodJ.lormethan ••••..................... Sa X
Monomethylamin ..•••.............•...... Sa X
Olgas - verdidJ.tet - ................... . 2 X
Olgas - verflüssigt - ......•............• 4 X
Phosgen ••...••.••••..................... Sa X
Propan .•••••••••••••.......•............. 6 X
Propylen •••••••••..•••................... 6 X
SdJ.wefeldioxyd ....•..................... 5 X
SdJ.wefelwasserstoff ..•..............•.•.. 5 X
SdJ.weßi,ge Säure ...........••..••••...... 5 X
Stidcstofftretroxyd ....................... . 5 X
Synthesegase ...••••...•..............•.. 1b X
T-Gas .••.•..•.•..•............•.....•.•.• 5 X
Trimethylamin •.......................... Sa X
Vinylbromid ............................ . Sa X
VinyldJ.lorid .•................•........•. Sa X
Vinylmethyläther ...••...••............•.. Sa X
Wassergas ...•........•......•........•.. lb X
Wasserstoff •.••...•...................... la X
Z-Gas ................................... . 4 X
Zyklopropan •.........•......•.......•.•. 6 X
Flüssige Luft und flüssiger Sauerstoff sind als .feuergefährlidl" zu bezeidJ.nen.
(2) Bei der Versendung von Fluor (Ziffer 3) muß im VerladesdJ.ein besdleinigt sein:
a) daß das Gas frei von Verunreinigung ist, sowie
b) daß das mit dem Gas gefüllte Gefäß vor der Beförderung acht Tage lang auf Undid>.tigkeiten
beobadJ.tet wurde.
(3) Bei Versendung von zur Selbstpolymerisation neigenden Gasen, wie Methylvinyläther, Vinylchlorid,
Vinylbromid, Äthylenoxyd (Ziffer Sa) muß der Ablader im VerladesdJ.ein bescheinigen: .Die erforderlichen
Maßnahmen zur Verhinderung der Polymerisation des Stolles während der Beförderung wurden getrollen. •
') Obwohl Ammoniak und Methylbromld (Monobrommethanl In Misdtung mit Luft innerhalb gewisser Grenzen entzündbar und
damit explosiv sein können, werden sie Im allgemeinen Gebrauch nicht als ,entzündbare• Gase deklariert.
Nr. 3-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 69
Kl11.11e ld
(4) Bei Versendung von Röhren zum Auflockern der Kohle (Ziffer 9) muß im Verladesdiein der Bezeidi- 153
nung des Gutes der Vermerk hinzugefügt werden: .Röhre am ... (Datum) durch .•. (Name der staatlidl.en (Forts.)
Behörde) von ... {Bezeidl.nung des Landes) zugelassen.•
(5) Bei Versendung von leeren Gefäßen (Ziffer 14), die Gase der Ziffern 1 bis 10 und 13 enthalten haben,
muß im Verladesdl.ein bescheinigt werden, daß die leeren Gefäße didit verschlossen sind.
(6) Alle Erklärungen dürfen nur abgegeben werden auf Grund von Besdl.einigungen des Auftraggebers,
die dieser dem Ablader gemäß § 4 der Verordnung über gefährlidl.e Seefradl.tgüter zu übergeben hat; die
Besdieinigungen müssen für den Einzelfall ausgestellt sein.
(7) Im Verladesdiein zu Versandstücken, in denen ein Stoff der Rn 131 mit anderen Stoffen oder Gegen-
ständen dieser Anlage oder mit sonstigen Gütern zusammengepackt ist, müssen die Vermerke für jeden
dieser Stoffe und Gegenstände gesondert angebradit werden.
(8) Im Verladesdiein zu Versandstücken mit Stoffen der Rn 131 a, Absatz c) ist anzugeben:
.Druckzerstäuberdosen mit ..•. •.
Hierbei ist der Name des entzündbaren flüssigen Stoffes entsprechend seiner Bezeichnung in Klasse III a,
Rn 301, Ziffern 1, 2 oder 5 anzugeben oder, soweit der Stoffname dort nidit enthalten ist, die handels-
üblidie Benennung. Die Inhaltsangabe ist rot zu unterstreichen und wie folgt zu ergänzen: .Besdiaffenheit
und Verpackung entspredien den Bedingungen der Rn 131 a, Absatz c)".
Im Verladesc:hein ist neben der üblidien Verpackungsbezeichnung zu vermerken:
.Einheitspappkasten
Gut für . . • . kg Hödl.stgewimt•,
wobei das zugelassene Höc:hstgewidit von 15 oder 30 kg einzusetzen ist.
II. Verladung im allgemeinen
(1) Die gefüllten Behälter mit Gasen der Ziffern l bis 10, 12 und 13 unterliegen bei außergewöhnlidl.er
Erwärmung der Gefahr, gesprengt zu werden. Sie dürfen deshalb nicht geworfen oder Stößen ausgesetzt 154
und niemals verstaut werden:
a) Bei Verladung unter Deck: in oder im Wirkungsbereich von Räumen, in denen sich Wärmequellen
(Masdl.inen, Kessel, Ofen und sonstige Heizkörper oder unter Dampf stehende Leitungen) be-
finden, oder in denen der selbständigen Erhitzung unterworfene Stoffe (Klassen II und VIII ein•
schließlidi Bunkerkohlen) sowie die unter Umständen die Entzündung oder Erhitzung brennbarer
Gegenstände hervorrufenden Stoffe (Säuren V 1, flüssige Luft und flüssiger Sauerstoff I d 11) sowie
Stoffe der Klassse III c verstaut sind.
Kohlensäure und Stickstoff dürfen aber in und im Wirkungsbereich von Räumen, in denen Stoffe
der Klassen III c und VIII verstaut sind, verladen werden.
b) Bei Verladung an Deck: in der Nähe von Sdl.ornsteinen, Masdiinen- und Kesselsc:häditen sowie
Auspuffleitungen, ferner dürfen sie nicht den Sonnenstrahlen ausgesetzt sein. •i
(2) Die Behälter sind fest zu lagern und audl. beim Löschen und Laden vor Ersdiütterung und Erwärmung
zu bewahren.
(3) Bei der Verladung ist ferner zu beachten:
a) Alle entzündlidien Gase können mit Luft Gemische bilden, die bei Zündung durch Flammen oder
Funken explodieren können.
b) Audi ungiftige Gase können durch Verdrängen des Sauerstoffs der Luft erstickend wirken, ins-
besondere wenn sie schwerer als Luft sind und sich am Boden ansammeln können (z. B. Kohlen-
säure, Frigene).
c) Die als Frigene 12, 21, 22 und 114 bezeidineten Gase Dichlordifluormethan, Dichlormonofluormethan,
Monochlordifluormethan und Dichlortetrafluoräthan, die weder entzündlich noch giftig sind, können
bei einem Brande durch pyrogene Zersetzung Phosgen und phosgenähnlidl.e Verbindungen bilden,
die äußerst giftig wirken.
III. Zusltzlldae Vorsduiflen fflr einzelne Gasarten und Zusammenladeverbote
(1) Die entzündlidien Gase, die zum Teil auch mit Luft explosive Gemische bilden (Spalte a und b der 161
Tabelle unter Rn 153 sowie flüssige Luft und flüssiger Sauerstoff) dürfen nidit in derselben Sdl.ottenabteilung
verstaut werden mit:
explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I 11.,
mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse Ib,
•) Zum Sdiutz gegen Erwärmung durch Sonnenstrahlen ist über den Versandstücken ein ollener Lattenversdilag aufzubauen und
oben mit einem Schutzkleid (Persenning) abzudecken. Die Seiten bleiben offen. Der Verschlag muß so bad! sein, daß zwisd1en
den Versandstücken und der Abdeckung ein Hohlraum von etwa 30 cm verbleibt, um der Luft (Fahrtwind) freien Durchzuq zu
gewähren.
Bei starker Sonnenstrahlung wird empfohlen, das Sdiutzkleid durch zeitweise Berieselung mit Wasser feucht zu halten.
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse ld
161 Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlimen Gütern der Klasse I c,
(Forts.) selbstentzündlimen Stoffen der Klasse II,
entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c,
radioaktiven Stoffen der Klasse IV b,
Säuren, Gemismen von Smwefelsäure und Salpetersäure der Klasse V, Ziffer 1 sowie Lösungen von
Wasserstoffperoxyd der Klasse V, Ziffer 10 und der Klasse Illc, Ziffer 1.
Für Sendungen, die nimt mit anderen zusammen in eine Smottenabteilung verladen werden dürfen,
müssen besondere Verladesmeine ausgestellt werden.
(2) Die entzündlimen Gase dürfen mit explosiven Stoffen der Klasse I a und Gegenständen der Klasse I b
nur dann auf demselben Sdiiff verladen werden, wenn sie horizontal mindestens durm eine Sdiotten-
abteilung (bei Dampf- und Motorsdiiffen mindestens durdi die Masminen- und Kesselräume oder eine
Smottenabteilung) getrennt oder wenn sie so an Deck untergebramt sind, daß bei Entzündung der Gase
eine unmittelbare Gefährdung der mit explosiven Stoffen oder Gegenständen der Klassen I a und I b be-
legten Räume ausgesmlossen ist. ·
(3) Beim Verladen der giftigen Stoffe (Spalte a und c der Tabelle unter Rn 153) ist darauf zu amten, daß
sie beim Entweimen möglimst nimt in bewohnte oder dem Verkehr dienende Räume dringen oder die für
die Führung des Smiffes und der Rettungsgeräte dienenden Einrimtungen behindern können.
(4) Chlor (Ziffer 5) darf sim aum keinesfalls mit den namstehenden anderen Gasen vermismen können:
Wasserstoff (Ziffer 1),
Leumtgas, Wassergas, Mismgas, Olgas (Ziffern 1 und 2),
Grubengas-Methan (Ziffer 1),
Azetylen (Ziffer 13);
derartige Mismungen sind sehr explosiv.
(5) Die Behälter mit flüssiger Luft, flüssigem Sauerstoff oder flüssigem Stickstoff (Ziffer 11) müssen auf-
remt stehen und gegen Besmädigungen durm andere Framtstücke gesmützt sein; sie dürfen nimt belastet
werden. Die Behälter mit flüssiger Luft oder flüssigem Sauerstoff dürfen nimt in der Nähe von leimt
entzündbaren kleinstückigen oder entzündbaren flüssigen Stoffen verstaut werden.
E. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe
Gefäße von 1000 Liter und mehr Inhalt und Chlorkohlenoxyd (Phosgen) dürfen auf Fahrgastsdiiffen nimt
befördert werden.
F. Sondervorschriften für die Beförderung von Chlor in Spezialschiffen
Die Beförderung von verflüssigtem Chlor (Ziffer 5) ohne Mengenbesmränkung in Großbehältern, die in
nur diesem Zweck dienenden Sdiiffen fest eingebaut sind, ist unter Beamtung der Vorschriften über den
bei den beweglimen Behältern anzuwendenden Probedruck und Füllungsgrad zulässig, wenn die folgenden
Bedingungen erfüllt sind:
(1) Die Großbehälter müssen hinsimtlim der Werkstoffe, der Herstellung, Bauart und Ausrüstung den
Vorsmriften der Polizeiverordnung über die ortsbeweglichen geschlossenen Behälter für verdimtete, ver-
flüssigte und unter Druck gelöste Gase (Druckgasverordnung) (Ministerialblatt für Wirtschaft und Arbeit
1935 S. 343) und den vom deutsmen Druckgasausschuß aufgestellten Tedinismen Grundsätzen entspremen.
(2) Die Einrimtungen für das Laden und Löschen des verflüssigten Chlors müssen de•rart beschaffen sein,
daß hierbei jedes Entweichen von Chlor vermieden wird.
(3) Der Raum, in dem die Großbehälter eingebaut sind, muß so besmaffen sein, daß etwa aus dem
Behälter entweimendes flüssiges oder gasförmiges Chlor nicht in bewohnte oder dem Verkehr dienende
Sdiiffsräume dringen kann; er muß ferner mit Einrichtungen versehen sein, die eine unsmädlime Beseiti•
gung von etwa austretendem flüssigem oder gasförmigem Chlor gewährleisten.
G. Entleerte Behälter. Sonstige Vorschriften
163 (1) Die Gefäße der Ziffer 14 müssen dimt versmlossen sein.
(2) Die Bezeimnung des Gutes im Verladesmein muß gleim lauten wie die in Rn 131 durm Kursivschrift
hervorgehobene Benennung; sie ist rot zu unterstreichen und durm die Angabe der Klasse, der Ziffer, der
Stoffaufzählung und die Abkürzung (1 d, Ziller 14) zu ergänzen.
164 Soweit die Rn 131 bis 163 keine Vorsmriften enthalten, denen die Gefäße zur Beförderung von verdimteten,
verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen genügen müssen, sind hierfür die Vorsmriften der Druckgas-
verordnung maßgebend.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 71
Klasse Ie
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündlidle Gase entwickeln
Den Bestimmungen der Klasse I e unterliegen Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase
freimachen, welche sich unter Umständen selbst entzünden oder mit Luftgemisch explosionsgefährlich sind.
A. Vorbemerkungen
Die von Stoffen der Klasse I e entleerten Gefäße - mit Ausnahme der unter Ziffer 2 a genaa:mt,en -, 180
unterstehen nicht den Vorschriften dieser Anlage, wenn sie gasdicht verschlossen sind.
Die von Stoffen der Ziffer 2 entleerten Gefäße dürfen nur dann befördert werden, wenn sie völlig frei
von Stoffresten sind [siehe Rn 194 Abschnitt III Abs. (3)}.
B. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften
I. Allgemeine Verpadcungsvorsdlriften
(1) Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht sein, daß weder Feuchtigkeit eindringen noch 182
vorn Inhalt etwas nach außen gelangen kann.
(2) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vorn Inhalt nicht angegriffen werden und
keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen. Die Gefäße müssen in allen Teilen
trocken sein.
(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-
wegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.
Insbesondere müssen bei festen, in eine Flüssigkeit eingetauchten Stoffen und sofern in den besonderen
Verpackungsvorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist, die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sich bei
normalen Beförderungsbedingungen etwa entwickelnden inneren Druck auch unter Berücksichtigung des
Vorhandenseins von Luft Widerstand leisten können. Zu diesem Zwec:ke muß auch ein füllungsfreier Raum
gelassen werden, der unter Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen der Füllungstemperatur und der
Außentemperatur, die während der Beförderung erreicht werden kann, zu berechnen ist. Feste Stoffe sind
in der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen.
(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft ver-
ringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände darf
in keinem Falle geringer sein als 1,5 mm; sie darf nicht geringer als 2 mm sein, wenn das Fassungsver-
mögen des Gefäßes größer als 30 Liter ist.
Der Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Ver-
siegeln, Verbinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung zu verhindern
geeignet ist.
(5) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein.
II.
Gilterveneldmis Besondere Verpadcungsvorsdlriften
181 1. a) Alkalimetalle und Erdalkalimetalle, wie (1) Die Stoffe der Ziffer 1 müssen verpackt sein: 183
Barium, Natrium, Kalium, Kalzium, sowie a) in Gefäße aus Eisenbledl, verbleitem Eisenblech
Legierungen der Alkalimetalle; Legierungen oder aus Weißblech. Für Stoffe der Ziffer 1 b)
der Erdalkalimetalle und Legierungen der sind jedoch Gefäße aus verbleitem Eisenblech
Alkalimetalle mit den Erdalkalimetallen; oder aus Weißblech nicht zugelassen. Diese Ge-
b) Amalgame der Alkali- und Erdalkalimetalle; fäße, ausgenommen Eisenfässer, müssen in höl-
c) Dispersionen der AlkalimetaJJe. zerne Versandkisten oder in eiserne Schutz-
körbe eingesetzt werden, oder
b) in Mengen bis zu 1 kg auch in Gefäße aus Glas
oder Steinzeug, Höchstens 5 dieser Gefäße
müssen in hölzerne Versandkisten mit dicht
verlöteter Auskleidung aus gewöhnlichem oder
verbleitem Eisenblech oder aus Weißbledl ver-
packt sein. Statt der ausgekleideten hölzernen
Kisten dürfen für Glasgefäße mit Mengen bis
zu 250 g auch Gefäße aus gewöhnlidiem oder
verbleitem Eisenblech oder aus Weißblech ver-
wendet werden. Glasgefäße müssen mit nicht
brennbaren Füllstoffen in die Versandbehälter
eingebettet sein.
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse le
Güterverzeidlnia Besondere Verpackungsvorsdlrllten
181 (2) Wenn ein Stoff der Ziffer 1 a) nidlt in ein 183
(Ports.)
gesdlweißtes Metallgefäß mit didlt verlötetem (Ports.)
Deckel verpackt ist, so muß:
a) er mit Mineralöl mit einem Flammpunkt von
mehr als 50° C vollständig bedeckt oder so
reidllidl übersprüht sein, daß die Stüdte voll-
ständig mit einer Sdlidlt dieses Mineralöls
überzogen sind, oder .
b) aus dem Gefäß die Luft durdl ein Sdlutzgas,
z. B. Stidtstoff, restlos verdrängt und das Gefäß
gasdidlt versdllossen sein, oder
c) der Stoff in das Gefäß randvoll eingegossen
und dieses nadl Abkühlung gasdidlt versdllos-
sen sein.
Natrium, Kalium oder Legierungen dieser
Stoffe, die überwiegend Natrium oder Kalium
enthalten, können audl in hartgelötete oder ge-
sdlweißte eiserne Gefäße von mindestens
1,25 mm Wandstärke eingegossen sein. Die Ge•
fäße müssen mit Kopf• und Rollreifen oder mit
Rollwülsten oder mit Verstärkungsringen ver~
sehen sein. Hohlräume in den Gefäßen sind mit
Sdlutzgas zu füllen.
Für Barium und Kalzium sowie deren Legie-
rungen, die überwiegend Barium und Kalzium
enthalten, dürfen audl trockene, gesdlweißte
Bledlbehälter verwendet werden, die mit ein-
gefalztem Bördeldeckel mit Gummi-Kitt-Didltung
zu versdlließen und mit einem Sdlutzgas zu
füllen sind.
(3) Die Eisengefäße müssen eine Wanddicke von
mindestens 1,25 mm haben; sie müssen, wenn sie
sdlwerer als 75 kg sind, hartgelötet oder gesdlweißt
sein. Wenn sie sdlwerer als 125 kg sind, müssen
sie außerdem mit Kopf- und Rollreifen oder mit
Rollwülsten oder mit Verstärkungsringen versehen
werden.
2. a) Kalziumkarbid und Aluminiumkarbid; (1) Die Stoffe der Ziffern 2 a) bis c) müssen ver- 184
b) Hydride der Alkali- und Erdalkalimetalle packt sein:
[wie Uthiumhydrid, Kalziumhydrid (Hydro- a) in Gefäße aus Eisenbledl, verbleitem Eisenbledl
lith)J, gemisdlte Hydride sowie komplexe oder aus Weißbledl. Ein Gefäß darf nidlt mehr
Alkali- und Erdalkalihydride von Bor und als 10 kg der Stoffe der Ziffern 2b) und 2c)
Aluminium; enthalten. Diese Gefäße, ausgenommen Eisen-
c) Alkalisilizlde; fässer, müssen in hölzerne Versandkisten oder
in eiserne Sdlutzkörbe eingesetzt werden, oder
s d) Kalkstickstoff (Kalziumzyanamid) mit mehr
als 0,5 1 /o Kalziumkarbid; b) in Mengen bis zu 1 kg audl in Glas- oder Stein-
zeuggefäße. Hödlstens 5 dieser Gefäße müssen
s e) Kalkstickstofi (Kalzlumzyanamid) mit mehr
in hölzerne Versandkisten mit didlt verlöteter
als 0, 1 bis hödlstens 0,5 0/o Kalziumkarbid; Auskleidung aus gewöhnlidlem oder verbleitem
s f) Kalkstickstoll mit hödlstens 0,1 •t, Kalzium- Eisenbledl oder aus Weißbledl festgelegt sein.
karbid. Statt der ausgekleideten hölzernen Kisten dür-
fen für Glasgefäße mit Mengen bis zu 250 g
audl Gefäße aus gewöhnlidlem oder verbleitem
Eisenbledl oder aus Weißbledl verwendet wer-
den. Glasgefäße müssen mit nicht brennbaren
Füllstoffen in die Versandbehälter eingebettet
sein.
(2) Die Stoffe der Ziffern 2 d) und 2 e) sind in
luft- und wasserdidlt zu verschließende eiserne
Trommeln von mindestens 0,3 mm Bledlstärke zu
verpacken. Bei dem Stoff der Ziffer 2 f) genügt die
Verpackung in starke, gegen Durchtritt von Feuch-
tigkeit gedidltete S.iicke.
(3) Das Versandstück mit Stoffen der Ziffern 2 b)
oder 2 c) darf nicht schwerer als 75 kg sein.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 73
Klasse Je
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
181 3. Amide der Alkali- und Erdalkalimetalle, wie (1) Die Stoffe der Ziffer 3 in Mengen bis zu 10 kg 185
(Forts.) Natriumamid. müssen in luftdicht verschlossene Büchsen oder
Fässer aus Metall verpackt sein, die einzeln oder
Natriumamid in Mengen bis zu 200 g ist den Vorschriften
der Klasse I e nicht unterstellt, wenn es in dicht ver- zu mehreren in hölzerne Kisten einzusetzen sind.
sc:hlossene, vom Inhalt nidit angreifbare Gefäße verpackt Die Zwischenräume zwischen den einzelnen Ge-
ist und diese in starke, didite, hölzerne Behälter mit gas-
diditem Versdiluß sidier eingesetzt sind. fäßen sowie zwischen den Gefäßen und den Kisten-
wänden sind mit Füllstoffen auszustopfen. Bis z1 1
100 g dürfen Amide auch in Glasgefäße verpackt
sein.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als
75 kg sein.
s 4. Siliziumchloroform. (1) Siliziumchloroform (Ziffer 4) muß in ein Ge- 185/1
fäß aus V2AE-Stahl, dessen Verschlußeinrichtung
durch eine Kappe besonders geschützt sein muß,
luftdicht verschlossen, verpackt sein. Das Gefäß
muß als Druckbehälter für einen Betriebsdruck von
4 atü gebaut und behandelt werden. Die Wand-
dicke muß mindestens 2,5 mm für Gefäße mit einem
Fassungsraum bis zu 250 Liter und mindestens
3 mm für 500-Liter-Gefäße betragen.
(2) Der Prüfdruck muß, wenn nach Gewicht ge-
füllt wird, mindestens 2,5 atü und der Füllungs-
grad darf höchstens 1,14 kg für 1 Liter Fassungs-
raum betragen. Wird jedoch auf Sicht gefüllt, so
darf nur soviel eingefüllt werden, daß bei 50°
mittlerer Flüssigkeitstemperatur noch ein Leerraum
von 5 0/o bleibt, d. h. für 15° C ein Füllgr,ad von
84,5 0/o.
III. Zusammenpackung
Die in Rn 181 bezeichneten Stoffe dürfen nur unter den nachstehenden Bedingungen miteinander, mit 186
Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück ver-
einigt werden:
a) miteinander: die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe. Die Innen- und Außenpackungen müssen den
Vorschriften für die betreffenden Stoffe entsprechen;
b) miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung
auch für diese gestattet ist - oder mit sonstigen Gütern:
die Stoffe der Rn 181 in Mengen bis zu 5 kg für jeden Stoff. Die Innenpackungen müssen den Vor-
schriften der Rn 183 (1) a), 184 (1) a) oder 185 entspredien; sie sind mit den anderen Gütern in eine
hölzerne Sammelkiste oder einen Kleinbehälter (Kleincontainer) einzusetzen.
IV. Kennzeichnung der VersandsUit'ke (siehe Anhang 4)
(1) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 bis 4 müssen, auch wenn diese Stoffe mit anderen Gütern 187
nach Rn 186 zusammengepackt sind, mit einem Kennzeichen nach Muster 6 versehen sein. An Versandstücke
mit Stoffen der Ziffer 4 ist ein zweites Kennzeichen nach Muster 2 anzubringen. Versandstücke mit Stoffen
der Ziffer 3 müssen außerdem die deutliche Aufsdirift: "Mit Wasser expl<1sivJ• tragen.
(2) Versandstücke, die zerbrechliche Gefäße mit Stoffen der Ziffern 1 und 2 enthalten, müssen außerdem
mit Kennzeichen nach Mustern 7 und 8 versehen sein. Die Kennzeichen nach Muster 7 müssen, wenn eine
Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Verpackungen in ent-
sprechender Weise angebracht werden.
C. Ver I a dun g s v o r s c h r i f t e n
I. Verladescheine
(1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 4 sind mit einem besonderen Verladeschein (Sdiiffszettel) anzuliefern, 189
der mit einem mindestens 1 cm breiten, diagonal verlaufenden roten Strich zu versehen ist.
(2) Die Bezeichnung des Gutes im Schiffszettel muß gleich lauten wie die in Rn 181 durch Kursivschrift
hervorgehobene Benennung. Sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und
gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung (z.B. 1 e, Ziffer 2 b) zu ergänzen.
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse Ie
189 Wo der Stoffname nicht angegeben ist, muß die handelsübliche Benennung eingesetzt werden. Bei der
(Forts.)
Inhaltsangabe ist ferner in auffälliger Schrift darauf hinzuweisen, daß bei Zutritt von Wasser die Stoffe
der Ziffern 1 bis 4 .explosionsgefährlich • sind.
Im Verladeschein zu Versandstücken, in denen ein Stoff der Rn 181 mit anderen Stoffen oder Gegen-
ständen dieser Anlage oder mit sonstigen Gütern zusammengepackt ist, müssen die Vermerke für jeden
dieser Stoffe und Gegenstände gesondert angebracht werden.
(3) Uber leere Behälter, die Stoffe der Ziffer 2 enthalten haben, ist unter Angabe des früheren Inhalts
ein besonderer Verladeschein auszustellen, in welchen bescheinigt ist, daß die Behälter gründlich von
Resten dieser Stoffe befreit sind.
(4) In den Verladescheinen über Kalkstickstoff der Ziffer 2 f) ist zwecks Befreiung von den besonderen
Verladevorschriften nach Rn 194, Abs, III zu bescheinigen, daß der Karbidgehalt 0,1 0/o nicht übersteigt
und, falls der Stoff in Säcken zur Verladung kommt, auf die Bedingung durchaus trockener Verladung
hinzuweisen.
II. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote
194 (1) Die Stoffe sind, wenn unter Deck. verladen, in trockenen und dauernd trocken zu haltenden, besonders
gut gelüfteten Räumen und möglichst abgeschlossen von den entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a
und den entzündbaren festen Stoffen der Klasse Illb unterzubringen.
(2) Die Stoffe der Klasse I e dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden mit:
a) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn 21),
b) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn 61),
c) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse Ic (Rn 101)
d) radioaktiven Stoffen der Klasse IVb (Rn 451),
e) organischen Peroxyden der Klasse VII b (Rn 751).
(3) Die Versandstücke sind besonders sorgfältig zu behandeln und fest zu lagern.
(4) Feuchte Säcke mit Kalkstickstoff [Ziffern 2 d) bis f)J sind von der Verladung ausgeschlossen.
(5) Versandstücke mit Siliziumchloroform (Ziffer 4) sind kühl zu lagern.
III. Weitere Vorsdlriften für die StoHe der Ziffern 2a, 2b, 2d, 2e und 3
(1) Diese Stoffe dürfen auch nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden mit:
a) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn 101),
b) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn 201),
c) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301).
d) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn 371),
e) Gütern der Klasse VIII (Rn 801).
(2) Die Stoffe dürfen unter Deck nur in Räumen verladen werden, die nicht unter bewohnten Räumen
liegen, Heizanlagen und Einrichtungen mit offenem Feuer und Licht nicht enthalten und auch nicht in
Räumen, die solche Anlagen und Einrichtungen besitzen, in Verbindung stehen. Die Stoffe dürfen in den
Räumen nicht an Stellen verstaut werden, wo die Behälter dem Zutritt von Wasser ausgesetzt sind, also
nicht unmittelbar an der Bordwand oder zuunterst im Schiff. Die Behälter dürfen nicht mit anderen Gegen-
ständen derart belastet werden, daß die Gefahr des Undichtwerdens der Gefäße eintritt.
(3) Bei der Verladung ist darüber zu wachen, daß nur unbeschädigte Gefäße übernommen werden und
nicht solche, die bei Kalziumkarbid und Kalkstickstoff [Ziffern 2a) und 2d) bis 2 f)] einen ausgeprägten
Azetylengeruch erkennen lassen. Während des Seetörns ist auf die Laderäume mit diesen Stoffen besonders
zu achten.
D. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe
(1) Fahrgastschiffe dürfen, wenn sie mehr als 100 Fahrgäste an Bord haben, bis zu 50 t, sonst bis zu 200 t
Aluminium- und Kalziumkarbid (Ziffer 2) befördern. Von den übrigen Stoffen der Ziffer 2 dürfen bis zu
200 t verladen werden.
Die Güter der Ziffer 2 dürfen auf Fahrgastschiffen an oder unter Deck befördert werden. Wenn sie unter
Deck verladen werden, so muß das in Räumen geschehen, die in oder über dem Zwischendeck, und zwar
unmittelbar so zugänglich liegen, so daß die Güter im Notfall schnell beseitigt werden können. Durch eine
Beiladung anderer Gegenstände darf diese Möglichkeit nicht beeinträchtigt werden. Eine Beiladung brenn-
barer Stoffe oder solcher, die durch Reibung mit organischen Stoffen Brände verursachen können, darf nicht
stattfinden.
(2) Siliziumchloroform (Ziffer 4) darf auf Fahrgastschiffen nicht befördert werden.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 75
Klasse II
Selbstentzündliche Stoffe
(1) Den Bestimmungen der Klasse II unterliegen:
a) brennbare feste und flüssige Stoffe, deren Entzündungstemperatur so niedrig liegt, daß sie sich
bei gewöhnlicher Temperatur, bei Luftzutritt und ohne Energiezufuhr in kurzer Zeit entzünden
können;
b) brennbare feste und flüssige Stoffe, wenn sie in feiner Verteilung mit relativ großer Oberfläche
vorliegen und sich in diesem Zustand durch Selbstoxydation bei Luftzutritt allmählich erhitzen
und schließlich entzünden können
(2) Radioaktive Stoffe in selbstentzündlid1em Zustand sind Stoffe der Klasse IV b (Rn 451).
A. Güte rverz ei chn is und Verpackungs vors ehr i ften
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften
(!) Die Packungen müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach außen 202
gelangen kann.
(2) Der Werkstoff der Padcungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nidlt angegriffen werden und
keine schädlid1en oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-
wegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.
Insbesondere müssen bei flüssigen oder in eine Flüssigkeit eingetauchten Stoffen oder bei Lösungen und
sofern in den besonderen Verpackungsvorsd1riften nichts anderes vorgeschrieben ist, die Gefäße und ihre
Verschlüsse dem sich bei normalen Beförderungsbedingungen etwa entwickelnden inneren Druck auch
unter Berüc.ksichtigung des Vorhandenseins von Luft Widerstand leisten können. Zu diesem Zwecke muß
ein füllungsfreier Raum gelassen werden, der unter Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen der
Füllungstemperatur und der Außentemperatur, die erreicht werden kann, zu berechnen ist. Feste Stoffe
sind in der Verpackung, Innenpackungen sind in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen.
(4) Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. vorgeschrieben oder zugelassen sind, müssen sie in
Schutzbehälter eingebettet sein.
Flasdlen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft ver-
ringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände darf
in keinem Falle geringer als 1,5 mm sein. Sie darf jedoch nicht geringer als 2 mm sein, wenn der Fassungs-
raum des Gefäßes größer als 30 Liter ist.
Der Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Ver-
siegeln, Verbinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung verhindert.
(5) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein; sie müssen
insbesondere trocken und saugfähig sein, wenn dieser flüssig ist oder Flüssigkeit ausschwitzen kann.
Stoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind den Vor- 201 a
schriften der Klasse II nicht unterstellt:
a) Stoffe der Ziffern 4, 5 c), 6 bis 10 und 14, wenn sie sich in einem der Selbstentzündung ausschließenden
Zustand befinden und der Ablader im Verladesdlein besdleinigt:
1. bei Gütern der Ziffern 4 a), 5 c), 6 bis 10 und 14 „Nicht selbstentzündlidl" 1
2. bei Gütern der Ziffern 4 b) und 4 d), daß die Tränkungsmittel vollkommen getrocknet und daher
Selbstoxydation und Wärmeentwicklung ausgeschlossen sind; gewöhnliches Tauwerk gilt ohne
weiteres als nicht gefettet;
3. bei Gütern der Ziffer 4 c), daß sie lediglidl mit Schmälzmitteln behandelt sind, die auf Grund der
Polizeiverordnung zur Verhütung der Selbstentzündung von geschmälzten Faserstoffen (Schmälz-
mittelverordnung vom 6. September 1940, Reichsgesetzbl. I S. 1217) zugelassen sind, oder
daß sie überhaupt nidlt gefettet oder gefirnißt oder geölt sind, oder
wenn sie gefettet oder geölt sind, daß sie frei von Feuchtigkeit sind, oder
wenn sie gefimißt sind, daß sie trodcen und abgelagert sind.
b) Staub und Pulver von Metallen, z.B. beigepackt zu Ladcen als Pigment für die Herstellung von
Farben, wenn sie in Mengen von höchstens 1 kg sorgfältig verpackt sind.
76 Bundesgesetzblatt, Jahrg,ang 1960, TeiJ II
Kluse II
II.
Gilterverzeldtnis Besondere Verpadtungsvorsdtriften 203
201 1. Gewöhnlicher (weißer oder gelber) Phosphor; (1) Die Stoffe der Ziffer 1 müssen verpackt sein:
roter (amorpher) Phosphor und Tetraphosphor- a) in starke, dichte, gut verlötete Gefäße aus Weiß•
trisullid (Phosphorsesquisullid), soweit sie nicht blech, die in starke, sicher zu verschließende
völlig frei von gelbem Phosphor sind. hölzerne Kisten fest einzusetzen sind, oder
1. Roter (amorpher) Phosphor und Tetraphosphortrlsul- b) in Fässer aus Eisenblech, die nicht mehr als
fid sind nlmt selbstentzündlidle Stoffe, wenn die
Ware völlig frei von gelbem Phosphor ist1 sie unter• 500 kg wiegen dürfen und die dicht verschlossen
liegen jedodl den Vorsdlrllten der Klasse III b, Rn 331, sein müssen. Aufgepreßte Deckel sind nicht zu•
Ziffer 8.
2. Misdlungen von rotem (amorphem) Phosphor mit Har-
gelassen. Fässer, die schwerer als 100 kg sind,
zen oder Fetten unterliegen nidtt den Vorsdtriften müssen mit Roll- und Kopfreifen versehen sein,
dieser Anlage. oder
c) in Mengen bis zu 250 g auch in luftdicht ver•
schlossene Glasgefäße, die in verlötete Weiß•
blechgefäße und mit diesen in hölzerne Kisten
einzubetten sind.
(2) Die Gefäße und Fässer mit gewöhnlichem
Phosphor müssen mit Wasser gefüllt sein.
2. Verbindungen von Phosphor mit Alkali- und (1) Die Stoffe der Ziffer 2 müssen in gut ver- 28'
Erdalkalimetallen, wie Natriumphosphid, Kal- lötete Gefäße aus Weißblech verpackt sein, die in
ziumphosphid, Strontiumphosphid. dichte, sicher zu verschließende hölzerne Kisten
Verbindungen von Phosphor mit Schwermetallen, wie fest einzusetzen sind.
Elsen, Kupfer, Zinn usw., aber mit Ausnahme von Zink
(Phosphorzink, Ist ein Stoff der Klasse IV a, Rn 401, (2) Mengen bis zu 2 kg dürfen auch in Gefäße
Ziffer 15), sind den Vorsdtriften der Klasse II nicht unter• aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dgl. verpackt
stellt.
sein, die ebenfalls in dichte, sicher zu verschlie-
ßende hölzerne Kisten fest einzubetten sind.
3. Aluminiumtriisobutyl, Zinkiithyl, Zinkmethyl, (1) Die Stoffe der Ziffer 3 müssen in starke, dichte, 205
Magnesiumäthyl, auch in ätherischer Lösung, luftdicht verschlossene Gefäße aus Metall oder
und andere ähnliche Flüssigkeiten, die sich an Glas, Porzellan, Steinzeug und dgl. verpackt sein.
der Luft von selbst entzünden. Die Gefäße dürfen höchstens zu 90 1 /, ihres Fas-
sungsraumes gefüllt werden.
(2) Gefäße aus Metall sind einzeln oder zu meh-
reren unter Verwendung gegeigneter Verpackungs-
stoffe in starke, starre, geschlossene Schutzbehälter
(wie Kübel oder Kisten) fest einzubetten. Werden
hierzu leicht entzündliche Stoffe verwendet, so
müssen sie mit feuerhemmenden Stoffen so ge-
tränkt sein, daß sie bei Berührung mit einer Flamme
nicht Feuer fangen.
Das Versandstück muß mit Handhaben versehen
sein, wenn die Schutzbehälter nicht geschlossen
sind. Es darf nicht schwerer als 75 kg sein.
(3) Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug und
dgl. müssen einzeln oder zu mehreren in Blech•
gefäße eingebettet sein, die luftdicht zu verlöten
und in starke, dichte, sicher zu verschließende höl•
zeme Kisten fest einzusetzen sind.
4. a) Gebraudlte Putztüdler und Putzwolle; (1) Die Stoffe der Ziffer 4a) müssen fest gepreßt 209
b) lettige oder ölige Gewebe, Dodlte, Seile sein und sind in dichte Metallbehälter einzusetzen.
und Sdlnüre; (2) Die Stoffe der Ziffern 4 b) und 4 c) müssen
c) lettige oder ölige Wolle, Haare, Kunst- ebenfalls fest gepreßt sein und sind in hölzerne
wolle, Reißwolle, Baumwolle, Reißbaum- Kisten mit dichten Blecheinsätzen oder in Papp-
wolle, Kunstfasern, Seide, Fladls, HanJ und kästen oder in Pakete aus Papier oder Geweben
Jute, auch als Abfälle vom Verspinnen oder luftdicht zu verpacken.
Verweben; (3) Die Stoffe der Ziffer 4 d) - mit Ausnahme
von Netzen - müssen in starke, metallene Gefäße
s d) gefettete oder gelirnißte oder geölte Erzeug-
oder in Kisten mit dichten Blecheinsätzen luftdicht
nisse aus den Stollen der Ziller 4 c), wenn
sie trocken sind, z. B. Sdlutzdecken, Persen- verpackt sein.
ninge, t:Jlzeug, Seilerwaren, Treibriemen (4) Geölte Netze sind in gut gelüfteten Räumen
aus Baumwolle oder Hanf, Weber-, Har- lose aufzuhängen.
nisdl- und Gesdlirrlitzen, Garne und
Zwirne, Netzwaren (Ol(ischnetze u. dgl.), so-
fern die Tränkungsmittel wegen nicht voll~
kommener Trocknung noch der Selbstoxy-
Nr. 3-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 77
Klaue II
Güterverzeidmis Besondere Verpackungsvorschriften
201 dation unterliegen und deshalb Wärme ent-
(Forts.) wickeln können.
Siehe zu a), b) und c) auch Rn 201 a unter a).
1. Synthetisdie Fasern sind den Vorsdiriften der Klasse II
nicht unterstellt.
2. Wenn die Stoffe der Ziffern 4 b) und cJ wasserfeudlt
sind, so sind sie von der Beförderung ausgesdllossen.
5. a) Staub und Pulver von Aluminium oder Zink (1) Die Stoffe der Ziffer 5a) - ausgenommen 207
sowie Gemische von Aluminiumstaub oder Staub und Pulver von Zirkon - müssen luft- und
-pulver und Zinkstaub oder -pulver auch wasserdicht in Behälter aus Holz oder Metall ver-
fettig oder ölig; Staub und Pulver von Zir• packt sein.
kon und von Titan; Hocholenlilterstaub; Staub und Pulver von Zirkon dürfen nur in luft-
und wasserdichte Behälter aus Metall oder Glas
verpackt sein. In solchen Behältern darf das staub-
oder pulverförmige Zirkon auch mit Methanol-
oder Äthylalkohol überdeckt sein. Die Metall-
oder Glasbehälter sind in starke, dichte, versdlließ-
bare hölzerne Kisten einzubetten. Zum Einbetten
sind nur schwer entflammbare Stoffe zu verwen•
den. Brennbares Einbettungsmaterial muß feuer-
hemmend getränkt sein.
b) Staub, Pulver und feine Späne von Ma- (2) Die Stoffe der Ziffer 5 b) müssen in didlte,
gnesium sowie von Magnesiumlegierungen gut schließende eiserne Fässer oder in hölzerne
mit einem Gehalt an Magnesium von mehr Kisten mit dichtem Bledleinsatz oder in dicht
als 80 °/,, alle ohne eine Selbstentzündung schließende Büchsen aus Weißblech oder dünnem
fördernde Fremdstoffe; Aluminiumblech und damit in ~ölzerne Kisten ver-
Die unter Ziffer 5a) und b) aufgeführten packt sein. Bei einzeln aufgelieferten Büdlsen aus
Stoffe in nicht selbstentzündlichem Zustand sind Weißblech oder dünnem Aluminiumbledl genügt
Stoffe der Klasse III b (siehe Rn 331, Ziffer 14). statt der hölzernen Kiste eine Umhüllung aus
Wellpappe. Versandstücke dieser Art dürfen nicht
c) die folgenden Salze der hydroschwefligen sdlwerer als 12 kg sein.
Säure (H2S2O,):
Natriumhydrosulfit (NatriumhyposuJ/jt), Ka- (3) Die Stoffe der Ziffer 5 c) müssen verpackt
JiumhydrosuJ/jt (Kaliumhyposulfit), Kalzium- sein:
hydrosurnt (Kalziumhyposulfit) und Zink- a) in luftdicht versdllossene Gefäße aus Bledl, die
hydrosultit (ZinkhyposuJ/jt). nidlt schwerer als 50 kg sein dürfen, oder in
Neuere Bezeichnung für hydroschwefllge Säure luftdicht verschlossene Eisenfässer, oder
.dithionige Säure• für deren Salze (für .Hydrosullite"
oder früher audt .Hyposullite"): .Dithionite•, also
.Natriumdithionit•, .Kaliumdithionit•, .Kalziumdithio- b) in didlt schließende Gefäße aus Glas oder
nit•, .Zinkdithionit• Weißbledl, in hölzerne Kisten verpackt. Eine
d) Pyrophore Metalle; solche Kiste darf nidlt sdlwerer als 75 kg sein,
oder
s e) Pulver/örmige Lunkerverhütungsmittel (Ent-
gasungs-, Desoxydationsmittel), die als c) in feste, luftdicht versdllossene Sperrholztrom-
Hauptbestandteil Aluminiumkugelmühlen- meln mit Weißblecheinsätzen, die nidlt schwe-
staub und Pulver von Kohle oder Koks rer als 70 kg sein dürfen.
oder einen dieser Stoffe enthalten.
(4) Die Stoffe der Ziffer 5 d) müssen verpackt
sein:
a) in zugeschmolzene Glasampullen, oder
b) in Fläschchen aus Glas oder geeignetem Kunst•
stoff, die mit einem Stopfen aus Kork, Kau-
tsdluk oder einem geeigneten Kunststoff ver•
schlossen sein müssen, der durch eine zusätz•
liche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube
oder Kappe, Versiegeln, Verbinden usw.) ge-
sichert ist, die geeignet sein muß, Jede Locke•
rung während der Beförderung zu verhindern,
oder
c) in mit einem inerten Gas gefüllte und dicht
verlötete Metallbüchsen.
Die Gefäße unter a) und b) sind in Schadlteln
aus starker Pappe oder Metall einzusetzen, die
Gefäße aus Glas darin einzubetten; die Schadlteln
und die Gefäße unter c) sind in eine hölzerne
Versandkiste einzusetzen.
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klaue U
Güterverzelcilnis Besondere Verpackungsvorsdl.riften
201 Das Versandstück mit Gefäßen unter a) und b) 207
(Porta.) dar.f nicht schwerer als 25 kg, das mit Gefäßen (Ports.)
unter c) nicht schwerer als 50 kg sein.
(5) Die Stoffe der Züfer 5 e) müssen in starke,
dichte, gut und sicher zu verschließende Metall-
behälter verpackt sein. Das Versandstück darf
nicht sdlwerer als 75 kg sein.
6. a) Frisdl geglühter Ruß;
b) Olivenkecnkohle;
c) frisdl gesdlwellter Kork, pulverförmig oder
körnig, auch mit Beimengung von Pedl oder
ähnlidlen nidlt zur Selbstoxydation neigen-
den Stoffen.
7. Frisch gelösdlte Holzkohle, pulverförmig oder
körnig oder in Stücken. Siehe auch Rn 201 a
unter a).
1. Unter frisch gelösditer Holzkohle ver~teht man:
Bei Holzkohle in Stiidten solche, seil deren Löschung
nodi nicht 4 Tage verstrichen sind,
bei Holzkohle In Pulver oder In Kömem in geringe-
ren Ausmaßen als 8 mm solche, seit deren Lösdiung
nodi nicht 8 Tage verstrichen 1ind, vorausgesetzt, daß
deren Auskilhlung an der Luft In diinnen Sdllchten
oder mittels eines Verfahrens vorgenommen wurde,
das einen gleidlen Abkühlungsgrad gewährleistet. (1) Die Stoffe der Ziffern 6 bis 9 a) müssen in gut 208
2. Sdlalen und Platten, die aus gesdlwelltem Kork mit
sdlließende Behälter verpackt sein.
oder ohne Pech oder ähnlichen Stollen durch Pressen (2) Hölzerne Behälter für Stoffe der Ziffern 6
hergestellt worden sind, unterstehen nidlt den Vor-
schriften der Klasse II. und 7 müssen mit didlten Stoffen ausgekleidet
sein.
8. Gemenge von körnigen oder porösen brenn-
baren Stoffen mit der Selbstoxydation n1:>ch
unterliegenden Bestandteilen, wie Leinöl, Lein-
ölfirnis und Firnisse aus anderen analogen
Oien, Harz, Harzöl, PetroleumrÜ<kständen usw.
(wie sogenannte Korkfüllmasse, Lupulin) sowie
ölhaltige Rückstände der Sojabohnenölblei-
cilung. Siehe audl Rn 201 a unter a).
9. a) Papiere, Pappe und Erzeugnisse aus diesen
Stoffen (wie Hülsen und Pappringe), Holz-
fiberplatten, Gespinste, Gewebe, Garne,
Seilerwaren, Ablälle vom Verspinnen oder
Verweben, alle imprägniert mit selbstoxy-
dierenden Oien, Fetten, Firnissen oder ande-
ren Imprägniermitteln. Siehe audl Rn 201 a
unter a).
Wenn die unter Ziffer 9 a) genannten Stolle mehr als
die hygTosltoplsdle Feuchtigkeit aufweisen, sind sie
von der Beförderung ausgeschlossen•.
b) Nitrozellulosefilmabfälle, von Gelatine be- (1) Die Stoffe der Ziffer 9b) müssen in Säcke 209
freit, in Form von Bändern, Blättern oder verpackt sein, die einzeln oder zu mehreren in
Schnitzeln. wasserdidlte Pappfässer oder in Gefäße aus Zink•
Nitrozellulosefilmabfille, von Gelatine befreit, die oder Aluminiumblech einzusetzen sind. Die Mäntel
pulverförmig sind oder pulverförmige Bestandteile der Metallgefäße sind mit Pappe auszulegen. Die
enthalten, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Böden und Deckel der Pappfässer und der Metall-
gefäße sind mit Holz auszulegen.
(2) Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen
oder Sidlerheitsvorridltungen versehen sein, die
einem inneren Druck von höchstens 3 kg/cm! nadl-
geben, ohne jedoch die Festigkeit des Gefäßes oder
des Verschlusses zu beeinträdltigen.
(3) Das Versandstück darf nicht schwerer sein
als 75 kg.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 79
Kla11e D
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
201 10. Ungereinigte, gebrauchte Heiebeutel. Siehe Ungereinigte, gebrauchte Hefebeutel (Ziffer 10) 209
(Forts.) auch Rn 201 a unter a). müssen in gut schließende Behälter verpackt sein. (Forts.)
Gebrauchte Hefebeutel gellen als ungereinigt, wenn nicht Hölzerne Behälter müssen mit dichten Stoffen aus-
vom Ablader Im Verladeschein ausdrücklich besdlelnlgt gekleidet sein.
ist, daß sie gereinigt sind.
11. Stoffsäcke, entleert von Natriumnitrat. Die von Natriumnitrat entleerten Säcke (Ziffer 11) 210
Wenn die Stoffsidee durdl Wasdlen von Nitrat, mit wel• sind, gut verschnürt und zusammengepreßt, in Holz-
dlem sie getrl.nlr.t waren, vollkommen befreit sind, sind kisten oder in mehreren Lagen festen Papiers oder
sie den Vorsdlriften der Klasse II nidlt unterstem. undurchlässigen Gewebes zu verpacken.
12. Ungereinigte leere. Eisenblechfässer, entleert (1) Die leeren ungereinigten Gefäße der Ziffern
von gewöhnlichem Phosphor (Ziffer 1), 12 und 13 müssen dicht verschlossen sein.
(2) Die entleerten Behälter gelten als ungerei-
nigt, wenn der Ablader im Verladeschein nicht
ausdrücklich bescheinigt, daß sie gereinigt sind.
13. Ungereinigte leere Geiäße, entleert von Alu•
miniumtriisobutyl, Zinkäthyl, Zinkmethyl,
Magnesiumäthyl oder von anderen selbstent-
zündlichen Flüssigkeiten der Ziffer 3.
Zu Ziffern 12 und 13:
Die von den übrigen Stoffen der Klasse II entleerten
Behälter sind den Vorschriften dieser Anlage nicht unter•
stellt.
s 14. Hochbeschwerte Seide (Cordonnet-, Souple• (1) Die Stoffe der Ziffer 14 müssen in starke 210/1
seide, Bourette- und Chappe-Seide) in Strängen. Kisten verpackt sein.
(2) Sind die Kisten höher als 12 cm, so müssen
zwischen den einzelnen Lagen der Seide durch
Holzroste ausreichende Hohlräume geschaffen sein,
die mit Luftlöchern in den Kistenwänden in Ver•
bindung stehen, so daß die Luft durchziehen kann.
Außen an den Kistenwänden sind Leisten anzu-
bringen, die das Zustellen der Luftlöcher verhin-
dern.
s 15. Alkoholate, und zwar (1) Alkoholate (Ziffer 15) müssen verpackt sein: 210/2
a) Alkalialkoholate; a) in Gefäße aus Weißblech, oder
b} Aluminiumalkoholate. b) in Mengen bis zu 100 g in Glasflaschen, oder
c) in Mengen bis zu 90 kg in luftdicht verschlos-
sene Beutel aus Kunststoff.
(2) Die Gefäße aus Weißblech sowie die Glas-
flaschen sind einzeln oder zu mehreren mit Kiesel-
gur in eine hölzerne Versandkiste einzubetten.
luftdicht verschlossene Gefäße aus Weißblech mit
einer Wandstärke von mindestens 1,5 mm dürfen
auch in eiserne Schutzbehälter eingesetzt werden.
(3) Die Beutel aus Kunststoff sind in Papp- oder
Wellpappkästen - auch wasserdicht imprägniert -
einzusetzen. Die Papp- oder Wellpappkästen
müssen den Bestimmungen der Deutschen Bundes-
bahn über die Verpackung von Stückgütern und
über Einheitsverpackungen entsprechen, für ein
Bruttohöchstgewicht von 30 kg geeignet und wie
folgt gekennzeichnet sein:
.Einheitspappkasten
Gut für 30 kg Höchstgewicht".
Der .Kennzeichnungsvermerk ist durdi die Firmen-
bezeichnung des Kastenherstellers oder seine Num•
mer der Herstellerliste oder seine Mitgliedsnummer
im Verband der Wellpappeindustrie e. V. (VDW)
zu ergänzen. Das Versandstück darf nid!.t sd!.werer
als 30 kg sein.
Beutel aus Kunststoff mit einem Inhalt bis zu
90 kg sind in einen Sack aus Kreppapier einzu•
legen, der in eine Trommel aus Wellblech ein•
zusetzen ist.
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse II
(4) Eingeschmolzenes Aluminiumisopropylat darf 210/2
auch in Behälter aus Schwarzblech verpackt wer- (Ports.)
den.
(5) Die hölzernen Versandkisten sind mit Hand-
haben zu versehen. Ein Versandstück mit Glas-
flaschen darf nicht schwerer als 15 kg sein.
s 16. Nebelkerzen, soweit sie keine Zündeinrichtung Die Stoffe der Ziffer 16 müssen in haltbare, 210/3
enthalten. dichte, sicher verschlossene eiserne Behälter (Drums}
fest verpackt sein.
III. Zusammenpa$ung
211 Von den in Rn 201 bezeichneten Stoffen dürfen nur die folgenden und nur unter den nachstehenden
Bedingungen miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen oder mit sonstigen Gütern
zu einem Versandstück vereinigt werden:
a) miteinander: die in gleichen Ziffern genannten Stoffe, ausgenommen diejenigen der Ziffer 9 a) mit
denjenigen der Ziffer 9 b) und der Ziffer 6 der Klasse III, Rn 331.
Die Verpackung muß den Vorschriften für die betreffenden Ziffern entsprechen;
b) mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung auch für diese
gestattet ist - oder mit sonstigen Gütern:
1. gewöhnlicher Phosphor (Ziffer 1) in einer Menge bis zu 250 g, verpackt nach Rn 203, in Weißblech-
gefäßen oder in Glasgefäßen, diese in Blechgefäße eingesetzt, mit den anderen Gütern in einen
hölzernen Sammelbehälter; aber nicht zusammen mit Zündhölzern der Klasse I c, entzündlichen
Gasen der Klasse I d, mit Stoffen der Ziffern 2 und 3 der Klasse I e, den entzündbaren flüssigen
Stoffen der Klasse III a, entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b, entzündend, (oxydierend)
wirkenden Stoffen der Klasse III c sowie mit Nahrungs-, Futter- oder Genußmitteln;
2. Stoffe der Ziffer 2 in einer Gesamtmenge bis zu 5 kg, verpackt nach Rn 204, entweder in zerbrech-
liche Gefäße (bis höchstens 2 kg je Gefäß}, die in Kisten einzusetzten sind, oder in Blechgefäße,
mit den anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste, aber nicht zusammen mit Säuren oder
wasserhaltigen Flüssigkeiten, mit Zündhölzern der Klasse I c, mit entzündlichen Gasen der Klasse I d.
mit Stoffen der Ziffern 2 und 3 der Klasse I e, mit entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a.
mit entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b sowie mit entzündend (oxydierend) wirkenden
Stoffen der Klasse III c;
3. Stoffe der Ziffer 5 (ausgenommen Hochofenfilterstaub) in einer Gesamtmenge bis zu 1 kg; jedoch
nicht mit Säuren, Alkalilaugen oder wasserhaltigen Flüssigkeiten, Zündhölzern der Klasse I c und
entzündlichen Gasen der Klasse I d mit Stoffen der Klasse III c und nicht mit chlorathaltigen
Unkrautvertilgungsmitteln der Klasse IVa, Ziffer 16, sofern seine Außenverpackung nicht aus
Metallgefäßen besteht. Die Stoffe sind, in verschlossene Gläser oder Blechbüchsen verpackt, Gläser
außerdem in Büchsen aus Blech oder Pappe eingebettet, mit den anderen Gütern in einer hölzernen
Sammelkiste zu vereinigen;
4. Stoffe der Ziffer 9 a) in der vorgesc;hriebenen Verpackung mit den anderen Gütern in einem hölzernen
Sammelbehälter; sie dürfen aber nicht mit Zündhölzern der Klasse I c, mit entzündlichen Gasen
der Klasse I d, mit entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a und mit entzündend (oxydierend)
wirkenden Stoffen der Klasse III c zu einem Versandstüdc vereinigt werden.
IV. KennzeldJ.nung der Versandstü<ke (siehe Anhang 4)
212 (1) Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1 bis 3 muß mit einem Kennzeichen nach Muster 2 versehen
sein. Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 4, 5 und 16 müssen in deutlichen und unauslöschlichen Buch-
staben die Bezeichnung des Stoffes nach Rn 201 tragen.
(2) Fässer mit aufgeschraubtem Deckel und ohne Einrichtung zum zwangsweisen Aufrechtstellen, die
gewöhnlichen Phosphor (Ziffer 1) enthalten, müssen außerdem oben an den Enden des Faßdurchmessers
mit Kennzeichen nach Muster 7 versehen sein.
(3) Versandstücke, die zerbrechliche Gefäße mit Stoffen der Ziffern 1 und 3 enthalten, müssen außerdem
mit Kennzeichen nach Muster 7 und 8 versehen sein. Die Kennzeichen nach Muster 7 müssen, wenn eine
Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Verpackungen in ent-
sprechender Weise angebracht werden.
(4) Die in den Absätzen (1), (2) und (3) vorgeschriebenen Kennzeichen sind auch auf Verstandstücken
anzubringen, in welchen Stoffe der Ziffern 1 und 2 mit anderen Stoffen, Gegenständen oder Gütern nach
Rn 211 zusammengepackt sind.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 81
Klasse II
B. Verladungsvorschriften
I. Verladescheine
(1) Die Stoffe sind mit besonderem Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern; der mit einem mindestens 214
cm breiten, diagonal verlaufenden roten Strich zu versehen ist.
(2) Die Bezeichnung des Gutes im Schiffszettel muß gleichlauten wie die in Rn 201 durch Kursivschrift
hervorgehobene Benennung. Sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und
gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung (z.B. II, Ziffer 4 b) zu ergänzen.
Wo in den Ziffern 2, 3, 8 und 9 der Stoffname nicht angegeben ist, ist die handelsübliche Benennung
einzusetzen. Der Inhaltsangabe ist außerdem der Vermerk: ,,Selbstentzündlich" in auffälliger Schrift hinzu-
zufügen.
(3) Bei Verpackung der Stoffe der Ziffer 15 in Einheitspappkästen nach Rn 210/2 (3) ist neben der üblichen
Verpackungsbezeichnung zu vermerken:
„Einheitspappkasten
Gut für 30 kg Höchstgewicht".
(4) Der Ablader darf die geforderten Erklärungen nach § 4 der Verordnung nur abgeben auf Grund einer
entsprechenden BesdJ.einigung seines Auftraggebers. Bei leeren ungereinigten Gefäß_en, in denen Stoffe der
Ziffern 1 und 3 enthalten waren, ist vom Ablader im Verladeschein zu bescheinigen, daß die Gefäße dicht
verschlossen sind.
II. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote
(1) Die Stoffe der Klasse II dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden mit: 219
a) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn 101),
b) radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn 451),
c) organischen Peroxyden der Klasse VII b (Rn 751).
(2) Gewöhnlicher Phosphor (Ziffer 1) darf nicht mit chlorhaltigen Unkrautvertilgungsmitteln der Ziffer 16
der Klasse IV a (Rn 401) in derselben Schattenabteilung verladen werden, sofern seine Außenpackung nicht
aus Metallgefäßen besteht. Er ist von Stoffen der Klasse IV a Ziffer 16 sowie von Thiosulfaten so getrennt
zu verstauen, daß eine Mischung auch bei Beschädigung der Behälter ausgeschlossen bleibt.
(3) Die Stoffe der Ziffer 3 sowie die Stoffe der anderen Ziffern der Klasse II, sofern die Außenpackung
nicht aus Metallgefäßen besteht, dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden mit:
a) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn 21),
b) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn 61),
c) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klass-e III c (Rn 371),
d) Salpetersäure aus Mischungen von Schwefelsäure der Ziffern 1 e) 2 und 1 f) 2 der Klasse V (Rn 501).
Für Sendungen, die nidJ.t mit anderen zusammen in eine SdJ.ottenabteilung verladen werden dürfen,
müssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.
(4) Im übrigen sind sie von Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c, ent-
zündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a, entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b sowie von Be-
hältern mit anderen als entzündbaren Gasen und von Säuren sowie von Wasserstoffperoxydlösungen der
Klasse III c, Ziffer 1 und der Klasse V Ziffer 10, wirksam räumlich abgeschlossen und überall leicht
zugänglich zu verstauen, und zwar so, daß alle diese Stoffe und auch die durch Verdunsten entzündbarer
flüssiger Stoffe entstandenen Gase oder ihre explosionsfähigen Gemische mit Luft sich nicht an Brand- oder
Erhitzungsherden entzünden können, die etwa durch Stoffe der Klasse II entstanden sind. Ubergefäße mit
Glasballons, die Zinkäthyl oder Zinkmethyl, auch in ätherischer Lösung enthalten, dürfen weder auf der
SdJ.ulter oder dem Rücken getragen noch auf Karren gefahren werden.
(5) Bei der Verladung von Stoffen der Ziffer 5, insbesondere von Salzen der hydroschwefügen (dithio-
nigen) Säure Ziffer 5 c ist sorgfältig darauf zu achten, daß nur unbeschädigte Gefäße übernommen werden.
Die Pack.stücke sind beim Verladen vorsichtig zu behandeln, damit Beschädigungen und Ausstreuen des
Inhalts vermieden werden. Be-i der Unterbringung ist besonders zu berücksichtigen, daß Staub, Pulver und
feine Späne der in Ziffern 5 a und 5 b genannten Metalle bei Zutritt von Feuchtigkeit sich entzünden und
daß ausgestreute Salze der hydroschwefligen (dithionigen) Säure bei Zutritt von Feuchtigkeit sich erhitzen
und brennbare Stoffe, wie Holz, Kohlen, Faserstoffe und Gewebe entzünden und so Brände hervorrufen
können. Ausgestreute Salze sind sofort aufzunehmen und von Bord zu schaffen. Sie dürfen nicht in Gefäße
aus brennbaren Stoffen (Papiersäcke, Pappkästen usw.) gefüllt werden.
(6) Während des Seetörns ist auf Laderäume, in denen Stoffe der Ziffer 5 untergebracht sind, besonders
zu achten.
Klasse III a umstehend
4
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teiil II
Klasse III a
Entzündbare flüssige Stoffe
Den Bestimmungen der Klasse III a unterliegen:
a) mit Wasser nicht mischbare brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 100° C,
b) mit Wasser bei 15° C in beliebigem Verhältnis mischbare brennbare Flüssigkeiten mit einem Flamm-
punkt unter 21 ° C, wenn sie in gesdilossenem Gefäß verpackt sind.
Die Dampfdrucke der entzündbaren flüssigen Stoffe liegen bei 50° C bei 3 kg/cm2 und darunter. Entzünd-
bare flüssige Stoffe mit einem Dampfdruck von mehr als 3 kg/cm2 bei 50° C gehören in die Klasse I d.
A. Vorbemerkungen
300 (1) Zu den entzündbaren flüssigen Stoffen gehören auch Lösungen brennbarer Gase in Flüssigkeiten,
wenn ihr Flammpunkt nicht höher als 100° C liegt und ihr Dampfüberdruck bei 50° C 3 kg/cm2 nicht über-
schreitet.
(2) Die entzündbaren flüssigen Stoffe - ausgenommen die der Ziffern 3 und 4 -, die leicht peroxydieren
(wie Äther oder gewisse heterozyklisdie sauerstoffhaltige Körper), sind zur Beförderung nur zugelassen,
wenn ihr Gehalt an Peroxyd 0,3 0/o, auf Wasserstoffperoxyd H 20 2 berechnet, nicht übersteigt.
Der Gehalt an Peroxyd und der Flammpunkt sind nach den Vorschriften des Anhanges 3 zu bestimmen.
(3) Gewaschene und durch Kochen unter Druck behandelte Nitrozellulosefilmabfälle mit einem Kampfer-
gehalt von mindestens 2 0/o, die mit soviel Benzol, Toluol oder Xylol versetzt sind, daß sie durch diese
Flüssigkeiten vollständig überdeckt werden, unterliegen den Vorschriften der Klasse III a für die betref-
fenden Flüssigkeiten.
(4) Den in den Flüssigkeiten gelösten festen Stoffen sind Sikkative, Standöle (wie gekochte oder ge-
blasene Leinöle) oder ähnliche Stoffe (ausgenommen Nitrozellulose) mit einem Flammpunkt über 100° C
gleichzuachten.
301 a Stoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind, wenn der
Ablader im Verladeschein bescheinigt, daß es sich um handelsübliche Kleinpackungen nach Rn 301 a der
Klasse III a handelt, den Beförderungsvorschriften der Klasse III a nicht unterstellt:
a) Flüssigkeiten der Ziffer 1, ausgenommen die nachstehend unter b) genannten sowie Azeton und
Azetonmisdmngen (Ziffer 5):
höchstens 200 g in Gefäßen aus Blech, Glas, Porzellan, Steinzeug oder geeignetem Kunststoff; diese
Gefäße sind mit einem Gesamtinhalt von höchstens 1 kg in eine Außenverpackung aus Blech, Holz
oder Pappe einzusetzen; die zerbrechlichen Gefäße sind gegen Zerbrechen zu sichern;
b) Schwefelkohlenstoff, Äthyläther, Petroläther, Pentane, Methylformiat:
50 g je Gefäß und 250 g je Versandstück; diese Stoffe sind wie jene des Absatzes a) zu verpacken;
c) Flüssigkeiten der Ziffern 2 bis 5, ausgenommen Azetaldehyd, Azeton und Azetonmischungen:
1 kg je Gefäß und 10 kg je Versandstück; diese Stoffe sind wie jene des Absatzes a) zu verpacken;
d) Gummilösungen und andere Klebestoffe, die als Lösungsmittel Flüssigkeiten der Ziffern 1, 3 bis 5
enthalten, in handelsüblichen Kleinpackungen (auch Tuben), in Kisten oder starken Pappkästen
verpackt. Das Gewicht einer Kiste darf 50 kg, das eines Pappkartons 20 kg nicht überschreiten.
B. Güterverzeichnis
301 Von den entzündbaren flüssigen Stoffen und ihren flüssigen oder bei Temperaturen von nicht mehr als
15° C noch salbenförmigen Mischungen werden die folgenden aufgeführten Stoffe nur unter den nach-
s~ehenden Bedingungen befördert.
1. a) Mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ° C, auch wenn sie von
festen, in den Flüssigkeiten gelösten oder suspendierten Stoffen (ausgenommen Nitrozellulose) oder
von beiden zusammen höchstens 300/o enthalten, wie:
Roherdöl und andere Rohöle sowie leichtflüchtige Destillationsprodukte aus Erdöl und anderen Roh-
ölen, Steinkohlen-, Braunkohlen-, Schiefer-, Holz- und Torfteer, wie Petroläther, Pentane, Benzin,
Benzol und Toluol; Erdgas-Gasolin; A.thylazetat (Essigsäureäthylester, Essigester), Vinylazetat,
A.thyläther (Schwefeläther), Methylformiat (Ameisensäuremethylester) und andere A.ther und Ester
wie Areginal; Schwefelkohlenstoff; gewisse chlorierte Kohlenwasserstoffe (z.B. 1,2-Dichloräthan);
siehe auch Rn 301 a unter a) und b).
AJlylchlorid mit einem spezifischen Gewicht von 0,937 bis 0,940 bei 20° C, einem Siedepunkt von 43 bis 490° C und
einem Flammpunkt von -29° C ist ein Stoff der Klasse IV a, Rn 401, Ziffer 21 a.
b) Mischungen von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ° C mit höchstens 55 0/o Nitrozellu-
lose mit einem Stickstoffgehalt von nicht mehr als 12,6 0/o (Kollodium, Semikollodium und andere
Nitrozelluloselösungen). Siehe auch Rn 301 a unter a).
Hinsichtlich der Mischungen von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ° C mit mehr als 55 1/0 Nitrozellulose mit
beliebigem Stickstoffgehalt, oder mit höchstens 55 °/, Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 0/o; siehe
Klasse I a (Rn 21, Ziffer 1) und Klasse III b (Rn 331, Ziffer 7 a).
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 83
Klasse Illa
2. Mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ° C, wenn sie von festen, 301
in den Flüssigkeiten gelösten oder suspendierten Stoffen (ausgenommen Nitrozellulose) oder von (Forts.)
beiden mehr als 30 0/o enthalten, wie:
gewisse Tiefdruck- und Lederfarben sowie gewisse Lacke, Lackfarben und Kautschuk-(Gummi-)lösungen.
Siehe auch Rn 301 a unter c) und d).
3. Mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 ° C bis 55° C (die Grenzwerte
inbegriffen), wie:
1'erpentinöl; mittelschwere Destillate aus Erdöl und anderen Rohölen, Steinkohlen-, Braunkohlen-,
Schiefer-, Holz-, und Torfteer, wie Mineralterpentin (white spirit), Test- oder Lackbenzin (Terpentinöl-
ersatz), Schwerbenzin, Petroleum (für Leucht-, Heiz- und Motorenzwecke}. Xylol, Styrol, Kumol, Solvent-
naphtha; Butylalkohol, (Butanol), Butylazetat (Essigsäurebutylester}. Amylazetat (Essigsäureamylester);
Essigsäureanhydrid; Nitromethan (Mononitromethan) sowie gewisse Mononitroparaffine; gewisse
chlorierte Kohlenwasserstoffe (z.B. Monochlorbenzol). Siehe auch Rn 301 a unter c).
Epichlorhydrin mit einem spezifischen Gewid1t von 1,179 bis 1,184 bei 20° C, einem Siedepunkt von 116° C und einem
Flammpunkt von etwa 40'° C ist ein Stoff der Klasse IV a, Rn 401, Ziffer 21 b
4. Mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55° C bis 100° C (den Grenz-
wert 100° C inbegriffen), wie:
gewisse Teere und Destillate daraus; Heizöle, Dieseltreiböle, gewisse Gasöle, Tetralin (Tetrahydro-
naphlhalin}; Nitrobenzol; gewisse chlorierte Kohlenwasserstoffe (z.B. Benzylchlorid); technisches Kre-
sol. Siehe auch Rn 301 a unter c).
Stoffe der Ziffern 3 und 4 sind den Vorschriften der Klasse III a nicht unterstellt, wenn sie den Bedingungen des
Anhangs 3 a, Rn 1350, entsprechen.
5. Mit Wasser in beliebigem Verhältnis mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ° C, auch
wenn sie von festen, in den Flüssigkeiten gelösten oder suspendierten Stoffen oder von beiden zu-
sammen höchstens 300/o - bei Nitrozellulose höchstens 400/o - enthalten, wie:
Methanol, (Methylalkohol, Holzgeist) auch denaturiert; Athylalkohol (Athanol, gewöhnlicher Spiritus)
auch denaturiert; Azetaldehyd; Azeton und Azelonmischungen; Rohpyridin, Pyridin. Siehe auch Rn 301 a
unter c).
6. Ungereinigte leere Gefäße, entleert:
a) von entzündbaren Flüssigkeiten der Ziffern 1 und 2 sowie von Azetaldehyd, Azeton oder Azeton-
mischungen (Ziffer 5);
b) von entzündbaren Flüssigkeiten der Ziffern 3 bis 5 als Azetaldehyd, Azeton und Azetonmischungen.
C. Verpackungsvorschriften
I. Allgemeine Verpac:kungsvorscbriften
(1) Die Gefäße müssen so verschlossen und so dicht sein, daß weder die Flüssigkeit nod1 ihre Dämpfe 302
austreten können. Sie dürfen nicht vollständig gefüllt sein, sondern müssen einen freien Raum aufweisen,
der so bemessen ist, daß er auch durch die Ausdehnung der Flüssigkeit bei einer Temperaturerhöhung bis
zu 50° C nicht vollständig ausgefüllt wird. Siehe auch Rn 305.
Die Spundlochschraubverschlüsse von Fässern müssen fest, aber nicht zu fest angezogen sein. Durch allzu
festes Anziehen kann der Dichtungsring beschädigt und dadurch dichtes Schließen verhindert werden.
Dichtungsringe dürfen grundsätzlich nur einmal verwendet werden. Die Schraubverschlüsse sind vom
Ablader vor dem Verladen auf Dichtheit zu prüfen.
(2) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und
keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-
wegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten,
Insbesondere müssen, sofern in den besonderen Verpackungsvorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist,
di,e Gefäße und ihre Verschlüsse dem sich bei normalen Beförderungsbedingungen etwa entwickelnden
inneren Druck auch unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Luft Widerstand leisten können. Zu
diesem Zwecke muß auch ein füllungsfreier Raum gelassen werden, de,r unter Berücksichtigung des Unter-
schiedes zwischen de,r Füllungs- und Außentemperatur, die während der Beförderung erreicht werden kann,
zu berücksichtigen ist (s. auch Rn 305) Innenpackungen sind in den äußeren Behältern zuverlässig fest-
zulegen.
(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft ver-
ringern könnten. Insbesondere müssen die inne,ren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände darf
in keinem Fall geringer als 1,5 mm und nicht geringer als 2 mm sein, wenn der Fassungsraum des Gefäßes
größer als 30 Liter ist.
Der Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Ver-
siegeln, Verbinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung verhindert.
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klaise Dia
302 (5) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt und insbesondere
(Ports.) saugfähig sein. Die Einbettung der Gefäße in die Schutzbehälter, wozu einwandfreie Füllstoffe zu ver-
wenden sind, hat sorgfältig zu erfolgen und muß regelmäßig (evtl. vor jeder Neufüllung des Gefäßes)
überprüft werden.
Als üblid:tes Verpackungsmaterial ist Holzwolle zulässig.
II. Besondere Verpackungsvorsdlriften
303 (1) a) Die entzündbaren Flüssigkeiten der Ziffern 1 und 2 sowie Xylol, Amylazetat und Essigsäure-
anhydrid (Ziffer 3) müssen in Gefäße aus Metall oder Glas, Porzellan, Steinzeug und dergleichen
verpackt sein. Lösungen von Kautschuk in Xylol (sogenannte Gummilösungen) der Ziffer 2 dürfen
auch in Eichenholzfässer verpackt sein. Die übrigen entzündbaren Flüssigkeiten der Ziffer 3 [für
Nitromethan siehe Abs. (3)1, 4 und 5· müssen in Gefäße aus Metall oder Holz oder aus Glas,
Porzellan, Steinzeug und dergleichen verpackt sein.
b) Essigsäureanhydrid (Ziffer 3) oder Azeton oder Azetonmischungen (Ziffer 5) dürfen auch in Behälter
aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, wenn die Gewähr gegeben ist, daß die Füllgüter auch bei.
längerer Einwirkung den Kunststoff nid:tt angreifen und ihn in seinen mechanischen Eigenschaften
nid:tt beeinträchtigen können.
c) Schwefelkohlenstoff (Ziffer 1) oder mehr als 100/o Schwefelkohlenstoff enthaltende Flüssigkeiten
sowie Äthyläther (Schwefeläther) dürfen, wenn die Versandstücke mehr als 12 kg Rohgewicht
haben, nur in geschweißten Behältern aus starkem Eisenbled:t befördert werden. Das Spundloch
dieser Gefäße muß in einer der beiden Stirnwände angebracht sein. Es muß dicht verschraubt und
die Verschraubung gegen unbeabsid:ttigte Lösung gesichert sein.
d) Behälter für andere Flüssigkeiten der Ziffer 1 dürfen bei mehr als 20 kg Inhalt nur aus starkem
Eisenbled:t bestehen. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein. ·
e) Rohpyridin und Pyridin, das mehr als 10 8/o Wasser enthält (Ziffer 5), dürfen nicht in innen ver-
zinkte Gefäße verpackt werden.
(2) Die Gefäße aus Glas, Porzellan, Steip.zeug und dergleichen dürfen höchstens enthalten:
Schwefelkohlenstoff (Ziffer 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . • • . . . . 1 Liter
Äthyläther, Petroläther, Pentane (Ziffer 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . 2 Liter
Andere Stoffe der Ziffer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Liter.
Blechgefäße mit einer Wandstärke von weniger als 0,75 mm dürfen höchstens 50 kg der Flüssigkeiten der
Ziffern 1 und 5 enthalten.
(3) Nitromethan (Ziffer 3) muß verpackt sein:
a) in Metallfässer mit Mantelspund- und Bodenzapfloch und Rollreifen, oder
b) in Eisenblechgefäße, die höchstens 10 kg, oder in Glasgefäße, die höd:tstens 1 kg dieses Stoffes
enthalten dürfen.
(4) Weißblechgefäße mit mehr als 5 kg Flüssigkeit der Ziffer 1 müssen gefalzte· oder gelötete Nähte oder
auf andere Weise hergestellte Nähte gleid:ter Festigkeit und Dichtigkeit haben.
(5) Unter Vorbehalt der für bestimmte Fälle in Abs. (6) vorgesehenen Sonderbestimmungen müssen
Blechgefäße ohne Schutzbehälter (Schutzverpackung), wenn sie mit mehr als 50 kg Flüssigkeit gefüllt sind,
geschweißt oder hartgelötet sein, ihre Wandstärke muß mindestens 1,5 mm betragen. Sind die Gefäße
schwerer als 100 kg, so müssen sie mit Roll- und Kopfreifen versehen sein.
Andere Blechgefäße mit einer Wanddicke von weniger als 1,5 mm, aber mindestens 0,75 mm, ferner
geschweißte Rollsickenfässer mit einer Wanddicke von 1,00 mm und geschweißte oder gefalzte Rollsicken•
fässer mit einer Wanddicke von 1,25 mm ohne Schutzbehälter müssen vor jeder Verwendung einer Did:tt-
heitsprobe nad:t den Vorschriften des Normblattes DIN 6637 unterzogen werden. Sie müssen den Vorschriften
der Rn 302 Abs. 1 bis 3 entspred:ten und den besonderen Prüfvorsd:triften der Deutsd:ten Bundesbahn
genügen,
(6) Werden entzündbare Stoffe, deren Dampfdruck bei 50° C nicht mehr als 1,5 kg/cm1 beträgt, in neuen,
nur für einen einmaligen Versand verwendeten Verpackungen befördert, so ist es für Versandstücke,
deren Gewi<ht 225 kg nicht übersteigt, nid:tt notwendig, daß die Böden der Gefäße an den Mantel ange-
schweißt sind und daß die Wandstärke mehr als 1,25 mm beträgt. Die Gefäße müssen aber bei einem
hydraulichen Druck von 0,75 kg/cm1 dicht bleiben. Die Mäntel und Böden müssen zur Versteifung mit Vor-
rid:ttungen, wie Rippen oder Rollreifen versehen sein, die aud:t aufgepreßt sein können.
304 (1) In vollwandige Schutzbehälter (Schutzverpackungen) sind einzeln oder zu mehreren einzubetten:
a) Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dergleicheni
b) Weißblechgefäße und andere Eisenblechgefäße mit einer Wandstärke von weniger als 0,75 mm
mit Flüssigkeiten der Ziffern 1 und 51
c) Eisenblechgefäße mit Nitromethan (Ziffer 3) 1
d) Gefäße aus Kunststoff, die Essigsäureanhydrid oder Azeton oder Azetonmischungen enthalten
(Rn 303 Absatz (1) unter b), Die Schutzbehälter aus Blech, Hartpappe oder Fiber müssen mit
starken Versteifungsringen versehen sein. Das Versandstück darf nicht schwerer als 60 kg sein.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 85
Klasse llla
(2) Schutzbehälter (Schutzverpackungen), die Gefäße mit Flüssigkeiten der Ziffer 1 enthalten, müssen 304
immer geschlossen sein; Schutzbehälter (Sdrntzverpadrnngen), die Gefäße mit Flüssigkeiten der Ziffern 2 bis 5 (Forts.)
enthalten - ausgenommen Schutzbehälter für Gefäße aus Kunststoff mit Essigsäureanhydrid oder Azeton
oder Azetonmischungen -, müssen eine nicht entzündbare oder derart mit feuerhemmenden Mitteln ge-
tränkte Schutzabdeckung haben, daß sie bei Berührung mit einer Flamme nicht Feuer fängt.
(3) Ein solches Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein. Enthält es jedoch Gefäße aus Glas,
Porzellan, Steinzeug und dergleichen mit Flüssigkeiten der Ziffer 1, dann darf es nicht schwerer sein
als 40 kg.
(4) Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 5 in handelsüblichen Kleinpackungen bis zu 200 g aus Blech oder
geeignetem unzerbrechlichem Kunststoff dürfen auch in starkwandige, glatte Pappkartons verpackt werden.
Die Kleinpackungen sind in den einzelnen Lagen durch Wellpappe oder dergleichen voneinander zu
trennen. Das Versandstück darf nicht schwerer als 15 kg sein.
(5) Die Schutzbehälter (Schutzverpackungen) müssen, wenn es nicht Kisten sind, mit Handhaben versehen
sein.
(1) Alle Gefäße dürfen nur soweit gefüllt werden, daß bei den bei der Beförderung auftretenden 305
Temperaturen ein Flüssigkeitsdruck nicht entstehen kann, insbesondere bei der Beförderung südlich des
30. Grades nördlicher Breite sowie von und nach Häfen an der afrikanischen und asiatischen Küste des
Mittelmeeres und der asiatischen Küste des Schwarzen Meeres.
(2) Metallgefäße dürfen mit den Flüssigkeiten der Ziffer 1 sowie mit Nitromethan (Ziffer 3), Azetaldehyd,
Azeton oder Azetonmischungen (Ziffer 5) höchstens zu 93 0/o des Fassungsraumes bei 15° C gefüllt werden.
Wenn sie jedoch andere Kohlenwasserstoffe als Petroläther, Pentane, Benzol und Toluol enthalten, dürfen
sie höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden.
III. Zusammenpackung
Die in Rn 301 bezeichneten Stoffe dürfen nur unter den nachstehenden Be,stimmungen miteinander, mit 306
Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung auch für diese gestattet
ist - oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden:
a) in beschränkter Menge:
1. Schwefelkohlenstoff (Ziffer 1) in Mengen bis zu 5 kg;
2. Erdgas-Gasolin, Äthyläther und Äthyläther enthaltende Lösungen (z.B. Kollodium) der Ziffer 1 in
Gesamtmengen bis zu 20 kg;
3. die übrigen Flüssigkeiten der Ziffer 1 in Gesamtmengen bis zu 100 kg;
Für die Flüssigkeiten der Ziffer 2 bis 5 bestehen keine Gewichtsbeschränkungen.
b) Alle Stoffe (Ziffer 1 bis 5) müssen nach den für die einzelnen Versandstücke geltenden Vorschriften
verpackt mit den anderen Gütern in einen widerstandsfähigen Sammelbehälter eingesetzt werden; bei
Vereinigung der Stoffe der Rn 301 miteinander genügt jedoch als Versandbehälter der Schutzbehälter
nach Rn 304.
IV. Kennzeichnung der Versandstücke (siehe Anhang 4)
(1) Jedes Versandstück mit Flüssigkeiten der Ziffern 1 und 2 sowie mit Azetaldehyd, Azeton und Azeton- 307
mischungen (Ziffer 5) muß mit einem Kennzeichen nach Muster 2 versehen sein.
(2) Versandstücke mit Methanol (Ziffer 5) müssen mit einem Kennzeichen nach Muster 3 versehen sein.
(3) Sind die in den Absätzen (1) und (2) genannten Stoffe in zerbrechlichen Gefäßen enthalten, die in
Kisten oder anderen Schutzbehältern derart eingesetzt sind, daß sie von außen nicht sichtbar silild, so
müssen diese Versandstücke außerdem mit Kennzeichen nach Muster 7 und 8 versehen sein. Die Kenn-
zeidien nach Muster 7 müss-en, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten
und bei anderen Verpackungen in entsprechender Weise angebracht werden.
(4) Die in den Absätzen (1), (2) und (3) vorgeschriebenen Kennzeichen sind auch auf Versandstücken
anzubringen, in denen die Stoffe der Ziffern 1 und 2 sowie Methanol, Azetaldehyd, Azeton und Azeton-
mischungen (Ziffer 5) mit anderen Stoffen, Gegenständen oder Gütern nach Rn 306 zusammengepackt sind.
(5) Die in den Absätzen (1) und (2) vorgeschriebenen Kennzeichen sind auch auf entleerten ungereinigten
Gefäßen (Ziffer 6) anzubringen.
D. Verlad ungsvo rs chri ften
I. Verladeschelne
(1) Die entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse III a sind mit besonderem Verladesdiein (Schiffszettel) 300
anzuliefern. Die Bezeichnung des Gutes im Schiffszettel muß gleichlauten wie die in Rn 301 durch Kursiv-
schrift hervorgehobene Benennung. Sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der
Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung (z. B. llla Ziffer 5)
zu ergänzen.
Wo der Stoffname nicht angegeben ist, ist die handelsüblidie Benennung einzusetzen.
Die Flüssigkeiten der Ziffern 1, 2, 3 und 5 sind als „feuergefährlich", die der Ziffer 4 als „brennbar" zu
bezeichnen.
Entsprediendes gilt für entleerte Gefäße, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten haben.
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse IIIa
309 (2) Bei Sendungen von entzündbaren flüssigen Stoffen in Fässern muß im Verladeschein bescheinigt sein,
(Forts.) daß die Schraubverschlüsse vor dem Verladen auf Dichtheit geprüft worden sind.
(3) Bei Anlieferung von Fahrzeugen mit motorischem Antrieb, ausgenommen solche mit Dieselmotoren-
antrieb, muß im Verladeschein bescheinigt sein, daß ihre Betriebsstoffbehälter völlig entleert und ihre
Stromquellen abgeklemmt sind (siehe auch Rn 314 Absatz (8)].
II. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote
314 (1) Die Flüssigkeiten der Ziffern 1, 2, 3 und 5 dürfen mit explosiven Stoffen und Gegenständen der
Klasse I a (Rn 21) und mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn 61) nur dann
auf demselben Schiff befördert werden, wenn sie in horizontal weit von diesen Stoffen entfernten Abtei-
lungen (auf Dampf- und Motorschiffen mindestens durch die Maschinen- und Kesselräume oder durch eine
Schottenabteilung getrennt) oder so an Deck untergebracht sind, daß bei Entzündung der Flüssigkeiten eine
unmittelbare Gefährdung der mit explosiven Stoffen oder Gegenständen der Klasse I a und I b belegten
Räumen ausgeschlossen ist.
(2) Die Flüssigkeiten der Klasse III a dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden mit:
a) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn 21);
b) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn 61);
c) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn 101);
d) Stoffen der Ziffern 2a), 2b), 2d) und 3) der Klasse Ie (Rn 181};
e) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn 371);
f) radioaktiven Stoffen der Klasse IVb (Rn 451};
g) ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501);
h) organischen Peroxyden de,r Klasse VIIb (Rn 751).
Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in eine Schottenabteilung verladen werden dürfen,
müssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.
(3) Die Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 4 dürfen nicht mit chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmitteln der
Ziffer 16 der Klasse IVa (Rn 401) zusammen in derselben Schottenabteilung verladen werden.
(4) Im übrigen sind diese Flüssigkeiten von
a) Feuerungsanlagen und Flammenbeleuchtung,
b) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn 101),
c) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn 201),
d) entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn 331),
e) Säuren und Mischungen von Säuren der Klasse V Ziffer 1 (Rn 501),
f) Wasserstoffperoxyd der Klasse III c Ziffer 1 (Rn 371) und der Klasse V Ziffer 10 (Rn 501),
g) organischen Peroxyden der Klasse VII b (Rn 751),
h) Gütern der Klasse VIII (Rn 801), und
i) Thiosulfaten
räumlich derart getrennt zu halten, daß weder die Flüssigkeiten selbst, noch die durch ihre Verdunstung
entstandenen Gase oder ihre mit Luft explosionsfähigen Gemische sich an den Feuerungs- und Beleuchtungs-
anlagen oder an Brand- oder Erhitzungsherden entzünden können, die etwa durch Gegenstände unter
b) bis i) erzeugt sind.
(5) Die Laderäume müssen gut gelüftet sein un,d nach Möglichkeit wirksam durchlüftet werden.
(6) Fässer mit entzündbaren flüssigen Stoffen sind durch Verkeilen oder auf andere Weise so festzu-
legen, daß ein Bewegen der Fässer während der Beförderung sicher verhindert wird. Offene Schutz-
behälter sind gut vor dem Umfallen zu sichern; sie dürfen nicht belastet werden.
Körbe und Kübel mit den unter Ziffer 1 bezeichneten Stoffen oder mit Azeton oder Mischungen davon
(Ziffer 5) dürfen nicht auf der Schulter oder auf dem Rücken getragen werden; Fahren ist nur auf soge-
nannten Sackkarren zulässig. Während der Beförderung schadhaft gewordene Behälter sind sofort von den
übrigen Stoffen zu trennen oder von der weiteren Beförderung auszuschließen, wenn der die Sicherheit der
Beförderung gefährdende Schaden nicht alsbald zu beseitigen ist. Sd1adhafte Metallgefäße dürfen an Bord
nicht gelötet werden. Gefäße mit Schwefelkohlenstoff oder mit mehr als 10 °/o Schwefelkohlenstoff ent-
haltende Flüssigkeiten (Ziffer 1) sind stets so zu stauen, daß sich die Stirnwand mit dem Spundloch oben
befindet.
(7) Dicht verschlossene leere Behälter aus Eisen oder anderem Metall, in denen entzündbare, flüssige
Stoffe, mit Ausnahme de1 der Ziffer 4, enthalten waren, sind, wenn sie unter Deck befördert werden, nach
den Bestimmungen für die entzündbaren flüssigen Stoffe selbst zu behandeln.
(8) Fahrzeuge mit motorischem Antrieb, ausgenommen solche mit Dieselmotorenantrieb, dürfen nur mit
völlig entleerten Brennstoffbehältern und abgeklemmten Stromquellen verladen werden. Die Betriebs-
stoffbehälter dürfen auf dem Schiff nicht gefüllt oder entleert werden (siehe auch Rn 309 (3)].
Auf Fährschiffen der Bundesbahn und ausländischer Staatsbahnen dürfen Kraftfahrzeuge mit gefüllten
Betriebsstoffbehältern und ohne Abklemmung der Stromquellen befördert werden. Ist ein Abschlußhahn in
die Leitung vor dem Vergaser eingeschaltet, so ist er zu schließen; der elektrische Kontakt muß ebenfalls
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 81
Klasse Illa
unterbrochen werden. Mit den Fahrzeugen fest verbundene Vorratsbehälter dürfen Kraftstoff enthalten, 314
wenn sie verschlossen sind. Kraftfahrzeuge müssen so verstaut sein, daß sie Aufenthaltsräume und die (Forts.)
Handhabung von Rettungsgeräten nicht gefährden und mit der Feuerlöscheinrichtung leicht erreicht werden
können.
Krafträder mit gefüllten Kraftstoffbehältern müssen aufrecht verladen und gegen Umkippen gesichert
werden.
(9) Die Bestimmungen finden keine Anwendung bei Beförderung entzündbarer flüssiger Stoffe in Sammel•
behältern von Tankschiffen.
E. E n tl e e r t e Be h ä 1t er
Die Gefäße der Ziffer 6, entleert von entzündbaren Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 5, müssen gut ver- 316
schlossen sein.
F. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe
(1) Für Fahrgastschiffe, die mehr als 25 Fahrgäste befördern, gelten folgende Beschränkungen:
a) Die Höchstmenge von entzündbaren flüssigen Stoffen der Ziffern 1 und 2 sowie von Azetaldehyd,
Azeton und Mischungen, die Azeton enthalten, (Ziffer 5) darf insgesamt
bei Schiffen bis 5000 BRT . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 000 kg
bei größeren Schiffen . . . . . . . . . • .. . . . . . .. • 25 000 kg
nicht übersteigen.
b) von Schwefelkohlenstoff (Ziffer 1) dürfen jedoch nicht mehr als 30 kg befördert werden.
c) sämtliche entzündbaren flüssigen Stoffe der Ziffern 1 und 2 - mit Ausnahme von kleinen Mengen
in Sammelsendungen, siehe Rn 301 a - müssen an Dedc verladen werden.
(2) Mit einem Fahrgastsdtiff, das mehr als 12, aber weniger als 25 Fahrgäste an Bord hat, dürfen von
Schwefelkohlenstoff (Ziffer 1) nicht mehr als 500 kg befördert werden, und zwar nur als Deckladung.
Klasse III b umstehend
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse Illb
Entzündbare feste Stoffe
Den Bestimmungen der Klasse III b unterliegen leicht entzündbare Stoffe, auch solche mit explosiven
Eigenschaften, die jedoch beim Erhitzen unter Einschluß nur eine Brandgefahr mit Verpuffungserscheinungen
aufweisen, aber nicht unter die Klasse I a fallen.
A. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften
1. Allgemeine Verpadrnngsvorsdlriften
332 (1) Die Packungen müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nadt außen
gelangen kann.
(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und
keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-
wegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten. Die
festen Stoffe sind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen.
(4) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein, sie müssen
insbesondere saugfähig sein, wenn dieser flüssig ist oder Flüssigkeit ausschwitzen kann.
II.
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
S 331 1. a) Azo-isobuttersäurenitril; (1) Azo-isobuttersäurenitril (Ziffer 1 a) muß ver- 333/1
b) Benzolsulfohydrazid; packt sein in Behälter aus Stahlblech, die selbst
c) Benzol-1,3-disulfohydrazid mit 40 0/o Paraf-
und deren Verschlüsse mit einer Sicherheitsvor-
finöl oder gleich wirksamen Phlegmatisie- richtung versehen sind, die einem schwachen inne-
rungsmitteln; ren Druck nachgibt, ohne jedoch die Festigkeit des
Gefäßes oder des Verschlusses zu beeinträchtigen.
d) Dinitroso-pentamethylentetramin mit min-
destens 5 1/o pulvrigen inerten anorgani- (2) Die Stoffe der Ziffern 1 b) und 1 c) müssen in
schen Stoffen und mindestens 15 9/o Paraf- dicht schließende Gefäße aus Stahlblech verpackt
finöl oder gleichwirksamen Phlegmatisie- sein.
rungsmitteln in homogener Mischung. (3) Die Stoffe der Ziffer 1 d) müssen in dicht ver-
schlossene Fibertrommeln verpackt sein.
(4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 1 dür-
fen nicht schwerer als 75 kg sein.
2. Schwefel, pulverförmig (auch Schwefelblumen); (1) Die Stoffe der Ziffer 2 sind zu verpacken: 333
schwefelhaltige Pflanzenschutzmittel (Netz-
a) in dichte bituminierte Jutesäcke, oder
schwefel).
b} in starke, dichte, sicher zu verschließende Be-
Sd!wefel in Stücken oder In Stangen ist den Vorschriften hälter aus Holz oder aus geeignetem Werk-
der Klasse III b nid!t unterstellt.
stoff, oder
c) in Mengen von höchstens 25 kg
in einen Sack aus Polyäthylen oder aus einem
anderen geeigneten Kunststoff, der in einen
Sack aus mindestens 5 Lagen starken Papiers
einzusetzen ist, bei denen eine Schicht bitu-
miniert sein muß, oder
in einen Sack aus mindestens 5 Lagen starken
Papiers, be,i denen 2 Schichten bituminiert sein
müssen.
(2) Mengen bis zu 5 kg dürfen in starke, dichte
Beutel aus Papier oder in Gefäße aus Glas oder
aus Blech abgefüllt sein. Diese Packungen sind ein-
zeln oder zu mehreren in dichte hölzerne Versand•
behälter einzusetzen.
(3) Die Behälter müssen deutlich und dauerhaft
die Inhaltsangabe tragen.
3. ZeJJoidin, ein durch unvollständiges Verdun- Zelloidin (Ziffer 3) muß so verpackt sein, daß es 334
sten des im Kollodium enthaltenen Alkohols nicht austrocknen kann.
hergestelltes, im wesentlichen aus Kollodium-
wolle bestehendes Erzeugnis.
Nr. 3 - Tag deir Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 89
Klasse Wb
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
331 4. Zelluloid (Zellhorn) in Platten, Blättern, Stan- (1) Die Stoffe der Ziffer 4 müssen in starke, 335
(Ports.) gen oder Röhren. didJ.te, sicher zu verschließende hölzerne Behälter
oder in widerstandsfähiges Packpapier verpackt
sein. Papierpackungen sind zu schützen durch:
a) Lattenverschläge; oder
b) Bretterrahmen, die mittels Bandeisen zusammen-
gehalten sind und über die Papierpackung vor•
stehen müssen, oder
c) Hüllen aus dichtem Gewebe.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein
als:
120 kg bei Röhren in Kisten, Lattenverschlägen
oder Bretterrahmen,
75 kg bei Röhren in Geweben verpackt,
120 kg bei Stangen.
5. Filmzelluloid (Filmzellhorn), das ist Filmroh- (1) Filmzelluloidrollen und entwickelte Filme aus 336
stoff ohne Emulsion, in Rollen, und entwickelte Zelluloid (Ziffer 5) müssen in hölzerne Behälter
Filme aus Zelluloid. oder in Pappsdiachteln verpackt sein.
Unbelidttete Filme aus Zelluloid, ferner Sidterheitslilme, (2) Entwickelte Filme müssen in Schachteln aus
die den Vorschriften des Gesetzes über Sidterbeitskine• Holz, Weißblech oder dünnem Aluminiumblech
filme (SidterheitslilmgesetzJ vom 11. Juni 1957 (Bundes-
gesetzbl. I, S. 604) entspred!en, unterliegen nicht den oder in starke Hartpappe verpackt und damit in
Vorsdtrllten der Klasse III b. vollwandige hölzerne Kisten verpackt sein.
6. Zelluloidabiä/Je und Zelluloidfilmabiälle. Die Stoffe der Ziffer 6 sind zu verpacken: 337
Zu den Zelluloidfilmabfällen gehören alte (abgespielte) a) in starke, hölzerne Behälter, oder
Nitrozellulosefilme, und zwar auch dann, wenn sie ge•
waschen (entsilbert). aber nicht entkampfert sind. b) in zwei feste, dichte Jutesäcke, die schwer
Abfälle von Sidterbeitsfilmen, die den Vorschriften des entflammbar sind, so daß sie sich selbst
Gesetzes über Sicherheitskinelilme (Sicherheitsfilmgesetzl bei Berührung mit einer Flamme nicht ent-
vom 11. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I, Seite 604) entspre-
dten, unterliegen nicht den Vorschriften der Klasse III b. zünden können, und die ununterbrodJ.ene feste
Nitrozellulosefilmabfälle, gewaschen und durch Kochen Nähte besitzen. Diese Säcke müssen inein-
unter Drud< behandelt, sind Stolle der Klasse I a, Rn 21, andergesetzt werden; nach der Füllung müssen
Ziffer 4.
Nitrozellulosefilmabfälle, von Gelatine befreit, In Form
ihre Offnungen einzeln mehrmals übereinander
von Bändern, Blättern oder Schnitzeln, sind Stoffe der gefaltet und mit engen StidJ.en derart vernäht
Klasse II (siehe Rn 201, Ziffer 9 b]). werden, daß jedes Entweichen des Inhalts ver-
Abfälle, die sdmitzel- oder pulverförmige Be- hindert wird. Für Zelluloidabfälle dürfen auch
standteile enthalten, sind von der Beförderung dichte Hüllen aus Rohleinen oder Jute verwen-
det werden, sofern die Abfälle vorher in wider-
ausgeschlossen.
standsfähiges Packpapier oder einen geeigneten
Kunststoff verpackt und diese Verpadrnng in
einen hölzernen Behälter eingesetzt ist, und der
Ablader bescheinigt, daß die Zelluloidabfälle
keine staubförmigen Abfälle enthalten oder
c) in Trommeln, bestehend aus einem Fiber-
Rumpf mit eingepreßtem Boden aus Sperrholz
und einem Sperrholz-Deckel, der durdJ. einen
Spannringverschluß und Splint festgehalten wird.
In den Trommeln müssen die Stoffe nodJ. wieder
in Polyäthylensäcken verpackt sein.
7. a) Nitrozellulose, schwach nitriert (wie Kol- (1) Die Stoffe der Ziffer 1 a) müssen verpackt 338
lodiumwolle), d. h. mit einem Stickstoff- sein:
gehalt von höchstens 12,6 °/, gut stabilisiert a) in hölzerne Gefäße oder wasserdichte Papp•
und mit mindestens 30 1/e Wasser oder Al- fässer; diese Gefäße und Fässer müssen außer•
kohol (Methyl-, Äthyl-, n-Propyl- oder Iso- dem mit einer dem Inhalt entsprechenden flüs-
propyl-, Butyl-, Amylalkohol oder ihrer sigkeitsdichten Auskleidung versehen sein; ihr
Gemische), auch denaturiert, Solventnaph- Verschluß muß didJ.t sein, oder
tha, Benzol, Toluol, Xylol, Mischungen b) in luftdichte Säcke (z. B. Säcke aus Gummi oder
von denaturiertem Alkohol und Xylol, geeignetem sdJ.wer entzündbarem Kunststoff),
Mischungen aus gleichen Teilen Alkoholen die in eine hölzerne Kiste einzusetzen sind,
und Kampfer gleichmäßig durdJ.feuchtet. An oder
Stelle von Wasser oder Alkoholen können c) in innen verzinkte oder verbleite Eisenfässer,
auch Gemische der beiden Flüssigkeiten oder
treten; d) in Gefäße aus Weiß-, Zink-, oder Aluminium-
blech, die einzeln oder zu mehreren in hölzerne
Kisten einzubetten sind.
(2) Nitrozellulose der Ziffer 1 a), die lediglich
mit Wasser durchfeuchtet ist, darf in Pappfässer
90 Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse lllb
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
331 b) plastifizierte Nitrozellulose, nicht pigmen- verpackt sein; die Pappe muß einer speziellen 338
(Forts.) tiert, mit mindestens 18 0/o plastifizierendem Behandlung unterzogen werden, um vollkommen (Forts.)
Stoff (wie Butylphthalat oder einem dem wasserdicht zu sein. Der Verschluß der Fässer muß
Butylphthalat mindestens gleidlwertigen wasserdampf dicht sein.
plastifizierenden Stoff) und einem Stickstoff.
(3) Nitrozellulose mit Xylolzusatz [Ziffer 7 a)]
gehalt der Nitrozellulose von höchstens
darf nur in Metallgefäße verpackt sein.
12,6 8/e, auch in Form von Blättchen (Schnit-
zeln, Chips); (4) Die Stoffe der Ziffern 7 b) und c) müssen
Plastifizierte Nitrozellulose, nicht pigmentiert, mit min- fü.bsigkeitsdicht verpackt sein:
destens 12 •!•, aber weniger als 18 1/o Butylphthalat oder a) in hölzerne Behälter, die mit festem Papier oder
einem dem Butylphthalat mindestens gleichwertigen Jila-
stifizierendem Stoff ist ein Stoff der Klasse l a Rn 21 mit Zink- oder Aluminiumblech ausgekleidet
Ziffer 4; sind, oder
c) plastifizierte Nitrozellulose, pigmentiert, b) in starke, dichte Pappfässer, oder
mit mindestens 18 0/o plastifizierendem Stoff
c) in Blec:hgefäß_e.
(wie Butylphthalat oder einem dem Butyl-
phthalat mindestens gleichwertigen plasti- (5) Die Metallgefäße für die Stoffe der Ziffer 7
fizierenden Stoff) und einem Stickstoff- müssen so gebaut und verschlossen oder mit einer
gehalt der Nitrozellulose von höchstens Sicberh•itsvorrichtung versehen sein, daß sie einem
12,6 0/o sowie mit einem Gehalt an Nitro- inneren Druck von höchstens 3 kg/cm2 nad1geben,
zellulose von mindestens 40 8/o, auch in ohne daß die Festigkeit des Gefäßes oder des Ver-
Form von Blättchen (Schnitzeln, Chips); sdllusses beeinträchtigt wird.
1. Plastifizierte Nitrozellulose, pigmentiert, mit einem (6) D.1s Versandstück darf nicht schwerer als
Gehalt an Nitrozellulose von weniger als 40 1/, ist den
Vorsdlriften der Klasse III b nidlt unterstellt. 75 kg und, wenn es sich rollen läßt, nicht schwerer
2. Zu a) bis c): als 120 kg, bei Verwendung eines Pappfasses darf
Die sdtwa.dlnitrlerte Nitrozellulose und die plastifi- es jedoch nicht schwerer als 75 kg sein.
zierte Nitrozellulose, pigmentiert oder nicht pigmen-
tiert, werden zur Beförderung nur zugelassen, wenn
sie den im Anhang I vorgesdlriebeneJl Best&ndtgk•ll••
und Sicherheitsbedingungen und den vorstehenden An-
forderungen in bezug auf Art und Menge der Zusätze
entsprechell.
zu a) siehe Anhang 1 Rn 1101;
zu b) und c) siehe Anhang 1 Rn 1102, 1.
8. Roter (amorpher) Phosphor und Phosphorses- (1) Roter Phosphor (Ziffer 8) muß verpackt sein: 339
quisulfid (Tetraphosphortrisulfid), beide völlig a) in Gefäße aus Eisen- oder Weißblech, die
frei von gelbem Phosphor. einzeln oder zu mehreren in eine starke Holz-
Wenn diese Stoffe nidlt völlig frei von gelbem Phosphor kiste einzusetzen sind; das Versandstück darf
sind, sind sie Güter der Klasse II, Rn 201, Ziffer 1. nicht schwerer als 100 kg sein, oder
b) in Gefäße aus Glas von wenigstens 2 mm
Wandstärke oder Steingut von wenigstens 3 mm
Wanddicke, von denen jedes nicht mehr als
12,5 kg Phosphor enthalten darf. Enthalten die
Gefäße jedoch nur 1 kg roten Phosphor, darf
die Wandstärke geringer als 2 mm sein.
Diese Gefäße müssen einzeln oder zu mehreren
in eine starke Holzkiste fest eingebettet sein;
das Versandstück darf nicht schwerer als 100 kg
sein, oder
c) in Metalltrommeln oder in starke Eisenfässer,
die, wenn sie schwerer als 200 kg sind, außen
mit Verstärkungs- und Rollreifen versehen sein
müssen.
(2) Phosphorsesquisulfid (Ziffer 8) muß in dichte
Metallgefäße verpackt sein, die in hölzerne Kisten
aus dic:htgefügten Brettern einzubetten sind. Das
Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein.
9. Kautschuk (Gummi) gemahlen, Kautschuk- Die Stoffe der Ziffer 9 müssen in dichte, luftdicht 340
(Gummi-)staub. versdllossene Behälter aus Holz oder Metall oder
in starke Säcke aus Papier, Jute oder dgl., die
durch Gummieren oder auf andere Weise luftdicht
gemac:ht sind, verpackt sein.
10. Künstlich aufbereiteter (z.B. durch Vermahlen (1) Die Stoffe der Ziffer 10 müssen in Gefäße 341
oder auf andere Art hergestellter) Staub von aus Metall oder Holz, oder in Säcke aus mehreren
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 91
K1aS1e mb
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
331 Steinkohle, Braunkohle, Braunkohlenkoks und Lagen Papier, oder aus starkem Papier, oder aus 341
(Forts.) Torf, sowie inertisierter (d. h. nicht selbst- Jute und ähnlichen Stoffen verpackt sein. (Forts.)
entzündlicher) Braunkohlenschwelkoks. (2) Für künstlich aufbereiteten Staub von Stein-
Der bei der Gewinnung von Kohle, Koks, Braunkohle kohle, Braunkohle oder Torf sind Gefäße aus Holz
oder Torf anfallende natürliche Staub ist den Vorsdirif-
ten der Klasse III b nidit unterstellt, und Säcke jedoch nur zulässig, wenn der Staub
nach Hitzetrocknung vollständig abgekühlt ist.
11. Gebrauchte Gasreinigungsmasse auf Eisen- Gebrauchte Gasreinigungsmasse auf Eisenoxyd- 342
oxydbasis. basis muß in luftdicht verschlossene Blechgefäße
Wenn die gebraudite Gasreinigungsmasse gut gelagert verpackt sein.
und gelüftet worden Ist und dies vom Ablader im Ver-
ladeschein durch Vermerk .Gut gelagert und gelüftet•
bestätigt wird, so ist sie den Vorschriften der Klasse III b
nicht unterstellt.
12. a) Rohnaphthalin mit einem Schmelzpunkt von (1) Naphthalin der Ziffer 12 a) muß in gut ver- 343
weniger als 75° C, Kampfer; schlossene Behälter aus Holz oder Metall verpackt
b) Reinnaphthalin und Rohnaphthalin mit sein.
einem Schmelzpunkt von 75° C und mehr. (2) Naphthalin der Ziffer 12b) muß in Behälter
Naphthalin In Kugeln oder Schuppen Ist den Vorschriften aus Holz oder Metall oder in Säcke aus wider-
der Klasse III b nicht unterstellt, wenn es in Schachteln
oder Kästchen aus Papier oder Holz verpad<t ist, voraus- standsfähigem Gewebe, wie Jutesäcke, oder in
gesetzt, daß das Gewicht jedes Paketes I kg nicht über- starke Pappschachteln oder in widerstandsfähige
steigt und daß höchstens 10 dieser Pakete in eine höl-
zerne Kiste vereinigt sind. Papiersäcke aus 4 Lagen Papier verpackt sein.
Außerdem sind Beutel aus starkem Papier, Gefäße
aus Glas oder Blech, sämtlich in hölzerne Kisten
verpackt, zulässig; Das Gewicht der Pappschachtel
darf nicht schwerer als 30 kg sein.
(3) Naphthalin der Ziffer 12b) kann auch inFiber-
trommeln verpackt werden, die einer hierfür be-
sonders zugelassenen Bauart nach Anhang 1 a ent-
sprechen. Ein Versandstück darf nicht schwerer als
100 kg sein.
s 13. Kunstseidenschlauch mit leicht entzündbarem Die Gegenstände der Ziffer 13 müssen in wider- 343/1
Nahtfaden, siehe auch Anhang 1, Rn 1101. standsfähige, dicht schließende Pappkästen oder
Wellpappkästen fest verpackt sein. Das Versand-
stück darf höchstens 2500 m Kunstseidenschlauch
und nicht mehr als 1 kg leicht entzündbaren Naht-
faden enthalten.
s 14. a) Staub und Pulver von Aluminium oder Zink (1) Die Stoffe der Ziffer 14a) müssen in dichte, 343/2
sowie Gemische von Aluminiumslaub oder gut schließende Behälter aus Holz oder Metall ver-
-pulver und Zinkstaub oder -pulver, auch packt sein. Staub und Pulver von Zirkon dürfen
fettig oder ölig; nur in Behälter aus Metall oder Glas verpackt sein;
Staub und Pulver von Zirkon und von Ti- sie dürfen in solchen Behältern auch mit Methyl-
tan; Hodtolenlilterstaub, alle Stoffe nicht oder Äthylalkohol überdeckt sein. Behälter mit
selbstentzündlich; Staub und Pulver von Zirkon müssen in feste Holz-
kisten eingebettet sein; brennbares Einbettungs-
b) Staub, Pulver und feine Späne von Magne-
material muß feuerhemmend getränkt sein.
sium sowie von Magnesiumlegierungen mit
einem Gehalt an Magnesium von mehr als (2) Die Stoffe der Ziffer 14 b) müssen in dichte,
80 0/o, alle nicht selbstentzündlich. gut schließende eiserne Fässer oder hölzerne Ki•
sten mit dichtem Blecheinsatz oder in dicht schlie-
Die unter Ziffern 14 a) und b) aufge!Ohrten Stoffe In
selbstentzündlichem Zustand sind Stoffe der Klasse II ßende Büchsen aus Weißblech oder dünnem Alu-
(Rn 201, Ziffer 5 a) und b)). miniumblech und damit in hölzerne Kisten verpackt
sein. Bei einzeln aufgelieferten Büchsen aus Weiß-
blech oder dünnem Aluminiumblech genügt statt
der hölzernen Kiste eine Umhüllung aus Well-
pappe. Versandstücke dieser Art dürfen nicht
sdl.werer als 12 kg sein.
Iß. Zusammenpadumg
Von den in Rn 331 bezeichneten Stoffen dürfen nur die folgenden und nur unter den nach-stehenden 344
Bedingungen miteinander oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden:
a) miteinander: die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe. Die Verpackung muß den Vorschriften für
den betreffenden Stoff entsprechen. Ein Versandstück, in welchem Zelluloidstangen und -röhren in
einer Gewebehülle verpackt, enthalten sind, darf nicht schwerer als 75 kg sein;
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse lllb
344 b) die Stoffe der Ziffern 3 und 5 nur mit Gütern, die nicht Stoffe oder Gegenstände dieser Anlage sind.
(Forts.)
Sie müssen nach den für die einzelnen Versandstücke geltenden Vorschriften verpackt mit den ande-ren
Gütern in eine hölzerne Sammelkiste oder einem Kleinbehälter (Kleincontainer) vereinigt werden.
IV. Kennzeidmung der Versandsttl<ke (siehe Anhang 4)
345 (1) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1, 4 bis 8 und 13 müssen mit einem Kennzeichen nach Muster 2
versehen sein. ·
(2) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 3 und 6 müssen auch Kennzeichen nach Muster 2 in deutlichen
und unauslöschbaren Buchstaben die in Rn 331 angegebene Bezeichnung des Stoffes mit dem Zusatz „Leicht
entzündbar" tragen.
(3) Das in Absatz (1) vorgeschriebene Kennzeichen ist auch auf Versandstücken anzubringen, in denen
die Stoffe der Ziffer 5 mit anderen Stoffen, Gegenständen oder Gütern nach Rn 344 verpackt sind.
B. Verladung s vors eh ri ft en
I. Verladesdleine
347 (1) Die Bezeichnung des Gutes im Schiffszettel muß gleichlauten wie die in Rn 331 durch Kursivsd!rlft
hervorgehobene Benennung. Sie ist rot zu unterstreid!en und durch die Angabe der Klasse, der Zilfer und
gegebenenfalls des Bud!stabens der Stollaulzählung und die Abkürzung (z.B. III b, Ziller 1 c) zu ergänzen.
Außerdem ist anzugeben: .Leicht entzündbar•.
Wo der Stoffname nicht angegeben ist, ist die handelsübliche Benennung einzusetzen.
(2) Auf dem Verladeschein muß auch bescheinigt sein:
a) Für Zelluloidabfälle und Zelluloidfilmabfälle (Ziffer 6), daß sie nicht entkampfert sind und keine
schnitze!- oder pulverförmigen Bestandteile enthalten.
Für Zelluloidabfälle, die in widerstandsfähiges Packpapier oder einen geeigneten Kunststoff ver-
packt und damit in dichte Hüllen aus Rohleinen oder Jute eingesetzt sind, muß der Ablader
bescheinigen: .Ohne staub förmige Abfalle•;
b) bei feuchter Nitrozellulose [Ziffer 7 a) und b)) der Grad der Anfeuchtung und das Feuchtungsmitteh
bei plastifizierter Nitrozellulose (Ziffer 7 c und d) der Gehalt an plastifizierendem Stoff;
c) für künstlich aufbereiteten Staub von Steinkohle, Braunkohle oder Torf (Ziffer 10) in hölzerne Ge-
fäße oder Säcke verpackt, muß der Ablader bescheinigen: .Nach Hitzetrocknung vollständig ab-
gekühlt";
d) bei Braunkohlenschwelkoks (Ziffer 11), daß er vollständig inertisiert ist.
(3) Diese Erklärungen darf der Ablader nur auf Grund entsprechender Bescheinigungen seines Auftrag-
gebers abgeben.
(4) Im Verladeschein zu Versandstücken, in denen Stoffe der Ziffer 3 und 5 mit sonstigen Gütern zu-
sammengepackt sind, müssen die Vermerke nach Absatz 1 ebenfalls angebra<ht werden.
IL Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote
352 (l) Die Stoffe der Klasse III b dürfen nicht zusammen in derselben Schottenabteilung verladen werden mit:
a) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1a (Rn 21);
b) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn 61)i
c) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn 371);
d) chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmitteln der Klasse IVa (Rn 401) Ziffer 16;
e) radioaktiven Stoffen der Klasse IVb (Rn 451);
f) ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501) 1
g) organischen Peroxyden der Klasse Vllb (Rn 751).
Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in eine Schottenabteilung verladen werden dürfen,
. müssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.
(2) Die Stoffe sind von Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlidien Gütern der Klasse I c, Rn 101,
selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II, Rn 201, entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a, Rn 301,
Säuren und Mischungen von Säuren der Klasse V, Rn 501, Ziffer 1, Wasserstoffperoxyd und Lösungen von
Wasserstoffperoxyd der Klasse Illc, Rli 371, Ziffer 1 und Klasse V, Rn 501, Ziffer 10 und von Gütern der
Klasse VIII räumli<h derart getrennt zu halten, daß sie sich nicht an Brand- oder Erhitzungsherden ent-
zünden können, die etwa durch jene Gegenstände erzeugt sind.
Nr. 3-Tag der Ausgabe; Bonn, den 14. Januar 1960 93
Klasse Illb
(3) Schwefel Ziffer 2, roter (amorpher) Phosphor und Phosphorsesquisulfid Ziffer 8 sind von chlorat- 352
haltigen Unkrautvertilgungsmitteln der Klasse IVa, Rn 401, Ziffer 16, roter (amorpher) Phosphor außer- (Forts.1
dem auch von Thiosulfaten so getrennt zu verstauen, daß eine Mischung auch bei Beschädigung der Behälter
ausgeschlossen bleibt.
(4) Die Stoffe sollen möglichst nicht unter und nicht in unmittelbarer Nähe von bewohnten Räumen
verstaut werden, es sei denn, daß sie in besonders gesicherten Räumen untergebracht werden.
(5) Die Stoffe sind von Flammenbeleuchtung, Feuerungsanlagen, überhaupt von Stellen, die heiß werden
können (z.B. Trennungswänden von Kessel- und Maschinenräumen, Dampfleitungen), in einem solchen
Abstande zu halten, daß sie von jenen Anlagen und Stellen nicht erhitzt oder in Brand gesetzt werden
können.
(6) Die Stoffe müssen leicht zugänglich verstaut werden, so daß sie bei Feuersgefahr unverzüglich entfernt
oder dem wirksamen Einfluß der Feuerlöscheinrichtungen ausgesetzt werden können.
(7) Bei an Deck-Verladung von Naphthalin, in Jutesäcken verpackt, sind die Säcke für sich von Gütern
wirksam räumlich getrennt zu stauen. Die Sackstapel sind mit einer funkenabweisenden Persenning völlig
abzudecken.
C. Sondervorschriften für die Beförderung von Nitrozellulose
(l) Bei der Nitrozellulose (Ziffer 7) besteht Gefahr, daß bei Erwärmung über 180° C Verpuffung eintritt.
Diese Temperatur kann sehr schnell bei heftigen Reibungen an der Wandung von Metallfässern erreicht
werden. Bei Verladung an Deck sind die Fässer festzuzurren, durch Abdecken mit einer Plane od(i!r dgl.
gegen Sonne zu schützen und sorgfältig davor zu bewahren, daß sie mit laufenden Winschenrädern od<?r
mit laufenden Seilen in Berührung kommen; sie dürfen auch nicht über den Boden geschleift werden.
(2) Pappfässer mit plastifizierter Nitrozellulose (Ziffer 7) sowie Papiersäcke mit Stoffen der Ziffer 12,
Pappkästen mit Kunstseidenschlauch mit leicht entzündbarem Nahtfaden (Ziffer 13) müssen so verladen
werden, daß jede Beschädigung durch andere Gegenstände ausgeschlossen ist.
D. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe
Auf Fahrgastschiffen dürfen nicht befördert werden
a) Nitrozellulose (wie Kollodiumwolle) Ziffer 7 a und b,
b) plastifizierte Nitrozellulose (Chips) Ziffer 7 c und d,
c) Rohnaphthalin mit einem Schmelzpunkt von weniger als 75° C, Ziffer 12 a.
Zelluloidabfälle und Zelluloidfilmabfälle (Ziffer 6) dürfen nur in Mengen bis zu 1000 kg, und zwar nur
als Decksladung befördert werden.
Klasse III c umstehend
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse Illc
Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe
Den Bestimmungen der Klasse III c unterliegen Stoffe, die bei Erwärmung leicht Sauerstoff abspalten und
dadurch die Verbrennung fördern.
A. Vorbemerkungen
Die Mischungen von entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen mit brennbaren Bestandteilen sind von
der Beförderung ausgeschlossen, wenn sie durch Flammenzündung zur Explosion gebracht werden können
oder sowohl gegen Stoß als auch gegen Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol, sofern sie nicht aus-
drücklich in den Klassen I a oder I c aufgeführt sind.
B. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften
I. Allgemeine Verpackungsvorsdlriften
372 (1) Die Gefäße müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach außen ge-
langen kann.
(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden, keine
Zersetzungen hervorrufen und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-
wegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.
Bei flüssigen Stoffen müssen die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sich bei normalen Beförderungs-
bedingungen etwa entwickelnden inneren Druck auch unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Luft
Widerstand leisten können. Deshalb muß auch ein füllungsfreier Raum gelassen werden, der unter Berück-
sichtigung der Füllungs- und Umgebungstemperatur, welcher die Gefäße während der Beförderung aus-
gesetzt sein können, genügend groß bemessen sein muß.
(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft ver-
ringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände darf
in keinem Falle geringer als 1,5 mm sein; sie darf nicht geringer als 2 mm sein, wenn das Gefäß mehr als
30 kg Inhalt aufnehmen kann.
Der Verschluß muß durch Anbringung einer Haube oder Kappe, Versiegeln, Verbinden usw. so gesichert
werden, daß jede Lockerung während der Beförderung verhindert wird.
(5) Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dergleichen vorge·schrieben oder zugelassen sind,
müssen sie in Schutzbehälter eingebettet werden. Die Füllstoffe für Einbettungen müssen aus nichtbrenn-
baren Stoffen (wie Asbest, Glaswolle, saugfähiger Erde, Kieselgur usw.) bestehen und dürfen mit dem
Inhalt des Gefäßes keine gefährlichen Verbindungen eingehen. Ist der Inhalt flüssig, so müssen sie außer-
dem saugfähig sein und ihre Menge muß dem Volumen der Flüssigkeit entsprechen; jedenfalls müssen ein-
gebettete Gefäße allseitig mit einer mindestens 4 cm starken Schicht Füllstoffe umgeben sein.
(6) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen und Versandstücke, die zum Tragen bestimmt sind, dürfen
nicht schwerer als 75 kg sein und müssen mit Handhaben versehen sein. Versandstücke, die gerollt werden
können, dürfen nicht schwerer als 400 kg sein und müssen, wenn ihr Gewicht 275 kg übersteigt, mit Roll-
reifen versehen sein.
371 a Den Vorschriften der Klasse III c unterliegen nicht: kleine Mengen
a) von Perchlorsäure in wässerigen Lösungen (Ziffer 3) die mehr als 50 0/o, aber nicht mehr als 72 °/o
reiner Säure (HC10 4 ) enthalten, und zwar in Einzelmengen von höchstens 200 g,
b) von Stoffen der Ziffer 4 bis 10 in Einzelmengen von höchstens 2 kg,
wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
zu a) Die Säurelösungen müssen in Mengen von höchstens 200 g in dicht verschlossene Gefäße verpackt
sein, die von dem Inhalt nicht angegriffen werden können. Höchstens 10 solcher Gefäße müssen mit
inerten saugfähigen Stoffen in eine starke, dicht verschlossene hölzerne Versandkiste eingebettet
sein;
zu b) Die Stoffe müssen in Mengen von höchstens 2 kg in dicht verschlossene Gefäße verpackt sein, die
durch den Inhalt nicht angegriffen werden können. Diese Gefäße müssen einzeln oder zu mehreren
bis zu einer Gesamtmenge von 10 kg in starke, dichte Versandbehälter aus Holz oder aus Blech
mit dichtem Verschluß eingesetzt sein.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 95
Klasse Wc
II.
Güterverzeichnis Besondere Verpadmngsvorsduiften
371 1. Wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxyd (1) Die wässerigen Lösungen von Wasserstoff- 373
mit mehr als 60 °/o WasserstolJperoxyd, stabili- peroxyd und Wasserstoffperoxyd der Ziffer 1
siert, und Wasserstoffperoxyd stabilisiert. müssen in Fässer oder andere Gefäße aus Alumi-
1. Wegen wässeriger Lösungen von Wasserstoffperoxyd nium mit einem Gehalt an Aluminium von minde-
mit höchstens 60 1/, Wasserstoffperoxyd siehe Rn 501, stens 99,5 °/o oder in Fässer oder andere Gefäße
Klasse V, Ziffer 10.
2. Nldllstablllslerte wllaerlge LGaungen von WilSserstoff•
aus Spezialstahl, der keine Zersetzung des Wasser-
peroxyd mit mehr als 60 1/, Wasserstoffperoxyd, und stoffperoxyds hervorruft, verpackt sein. Die Gefäße
nldlt stabilisiertes Wasserstoffperozyd sind zar Be- müssen mit Handhaben versehen sein und einen
fGrderung nicht zugelassen.
standsicheren Boden besitzl:!n, so daß sie nicht um-
stürzen können. Die Gefäße müssen:
a) an der nach oben gerichteten Seite eine Ver-
schlußvorrichtung aufweisen, die einen Aus-
gleich zwischen einem Uberdruck, dem Gefäß
und dem Atmosphärendruck gestattet; diese
Verschlußvorrichtung muß unter allen Umstän-
den das Ausfließen von Flüssigkeit und das
Eindringen fremder Substanzen ins Innere des
Gefäßes sicher verhindern und muß durch eine
mit einem Schlitz versehene Kappe geschützt
sein, oder
b) einem inneren Druck von 2,5 kg/cm2 stand-
halten und an der nach oben gerichteten Seite
eine Sicherheitsvorrichtung besitzen, die bei
einem inneren Uberdruck von höchstens
1,0 kg/cm2 nachgibt.
(2) Die Gefäße dürfen höchstens zu 90°/, ihres
Fassungsraumes bei 15° C gefüllt werden.
(3) Das Versandstück darf nicht schwerer als
90 kg sein.
2. Tetranitromethan, frei von brennbaren Ver- (1) Tetranitromethan (Ziffer 2) ist in Flaschen aus 374
unreinigungen. Glas, Porzellan, Steinzeug und dgl. oder aus ge-
Von brennbaren veruuelnlgungen nicht fretes Tetra- eignetem Kunststoff zu füllen, die mit unverbrenn-
nltrometban Ist zur BefGrderung nldlt zugelassen. baren Stöpseln zu verschließen und in Kisten aus
dichtgefügten Brettern einzubetten sind; die zer•
brechlichen Gefäße sind mit saugfähiger Erde darin
einzubetten.
(2) Die Gefäße dürfen höchstens zu 93 °/o ihres
Fassungsraumes gefüllt werden.
(3) Wegen des Höchstgewichts und der Aus-
rüstung der Versandgefäße s. Rn 372 Absatz (6).
3. Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit (1) Perchlorsäure in wässerigen Lösungen (Zif- 375
mehr als 50 1/o, aber höchstens 72,5 0/o reiner fer 3) ist in Glasflaschen oder Glasballons mit
Säure HClO,. Siehe auch Rn 371 a unter a). einem Inhalt von höchstens 25 kg Flüssigkeit zu
Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit hö<hstens 50 •!• füllen, die mit Glasstöpseln zu verschließen und
reiner Silure (HCIC,l ist ein Stoff der Klasse V, Rn 501, mit saugfähiger Erde in Kisten aus dichtgefügten
Ziffer 11).
Brettern bzw. Vollmantelkörbe aus Eisenblech nach
Wlsserlge Lösungen von Perdtlorslure mit Rn 372, Absatz (5), einzubetten sind.
mehr als 72,5 1 /, reiner Silure sowie Mlsdlun-
gen von Perdtlorslure mit anderen Fltlssig- (2) Die Gefäße dürfen höchstens zu 93 0/o ihres
kelten als Wasser sind zur Beförderung nicht Fassungsraumes gefüllt werden.
zugelassen, (3) Wegen des Höchstgewichts und der Aus-
rüstung der Versandgefäße s. Rn 372, Absatz (6).
4. a) Chlorate; (1) Die Stoffe der Ziffern 4 a) und 4 b) müssen 376
Ammoniumchlorat ist zur Beförderung nld!.t verpackt sein:
zugelassen;
in starke, sicher zu verschließende Behälter aus
b) Perchlorate (mit Ausnahme von Ammo- Metall oder Hartholz. Metallene Behälter müssen
niumperchlorat), siehe Ziffer 5; eine Wanddicke von mindestens 0,5 mm, Blech-
c) Natriumchlorit und Kaliumchlorit; trommeln müssen eingewalzte Versteifungsringe
(Sicken) haben. Bei Kisten sind nur geleimte Bret-
d) Gemenge von unter a), b) und c) aufgeführ-
ter zu verwenden. Bei Fässern müssen die Dauben
ten Chloraten, Perchloraten und Chloriten
dicht gefügt sein.
untereinander.
Bei Holzbehältern muß das Ausstreuen des Inhalts
und seine Berührung mit den Behälterwandungen
96 Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse lllc
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
371 Siehe zu a), b), c) und d) auch Rn 371 a un- durch die vollständige Auslegung der Behälter mit 378
(Forts.) ter b). Pergamentpapier und durch das Einfüllen der Salze (Fort1.)
Mischungen von Natriumchlorat, Kaliumchlorat oder Kal- in mehldichte Säcke sicher verhindert sein.
ziumchlorat mit einem hygroskopischen Chlorid (wie Kal-
zium- oder Magnesiumchlorid), die nicht mehr als 50 •!• Die Auslegung der Behälter mit Pergamentpapier
Chlorat enthalten, · sind Stoffe der Klasse IV a, Rn 401, ist nicht erforderlich, wenn die Salze eine innere
Ziffer 16.
Verpackung in sicher und dicht verschlossenen
s e) Kalziumhypochlorit [(Ca(OCl:!)] und daraus Büchsen oder Kanistern aus Metall oder in Ge-
hergestellte Präparate; fäßen aus Glas, Steinzeug oder widerstandsfähigen,
s f) Bromate (Bromsaure Salze) wie Kaliumbro- nicht brennbaren Kunststoffen haben. In diesem
mat, Natriumbromat, auch Bromsalz (ein Falle brauchen bei Kisten die Bretter nicht geleimt
Gemisch von Natriumbromat und Brom- zu sein.
natrium); Natriumperjodat. (2) Die chlorsauren Salze de·r Ziffern 4 a) dürfen
auch in Mengen bis zu höchstens 5 kg in sicher
verschlossene Glasgefäße oder in Beutel aus min-
destens zweifachem, zähem Papier verpackt sein.
Diese Packungen sind einzeln oder zu mehreren in
eine starke, dichte, sicher zu verschließende höl-
zerne Versandkiste einzusetzen. Bei Verpackung
der Salze in Papierbeutel muß die Kiste einen
dichten Blecheinsatz haben. Glasgefäße müssen
nach den Vorschriften der Rn 372, Absatz (5) ein-
gebettet werden. Bei Glasgefäßen in Kisten mit
zugelötetem Blecheinsatz kann als Füllstoff auch
Holzwolle verwendet werden. Ein Versandstück
mit zerbrechlichen Gefäßen darf nicht schwerer als
75 kg sein.
(3) Die Stoffe der Ziffern 4 c), 4 d), 4 e) und 4 f)
müssen in dicht schließende Behälter aus Metall,
nicht brennbaren Kunststoffen, Glas- oder Stein-
zeug verpackt sein. Dichtungen und Verschlüsse
dürfen nicht geölt oder gefettet sein und nicht
aus organischen Stoffen bestehen. Metallbehälter
mit Wandstärke von 0,5 mm und mehr müssen mit
eingewalzten Versteifungsringen (Sicken) versehen
sein. Dicht schließende Metallbehälter mit Wand-
stärken unter 0,5 mm und nicht brennbare, dichte,
unzerbrechliche Kunststoffbehälter müssen in Holz-
überkisten verpackt werden. Zerbrechliche Ver-
packungsstoffe, wie Glas- und Steinzeug, müssen
so in Schutzverpackungen aus Metall oder Holz
eingesetzt werden, daß beim Zubruchgehen der
inneren Verpackung der Inhalt nicht mit brenn-
baren Stoffen in Berührung kommen kann. Die
Gefäße dürfen höchstens bis zu 95 °/o ihre Fassungs-
raumes gefüllt werden. Ein Versandstück darf nicht
schwerer als 75 kg sein.
(4) Die Stoffe der Ziffer 4 f) dürfen auch in dich-
ten Fässern aus Holz verpackt sein; bis zu 5 kg
auch in Glas- und Blechgefäßen, die in hölzerne
Kisten zu verpacken sind. Glasgefäße müssen na<h
den Vorschriften der Rn 372, Absatz (5) eingebettet
werden. Sind die Kisten jedoch mit zugelötetem
Blecheinsatz ausgekleidet, ist als Füllstoff auch
Holzwolle zugelassen. Ein Versandstück mit zer-
brechlichen Gefäßen darf nicht schwerer als 75 kg
sein.
5. Ammonlumperchlorat mit mindestens 10 °/o (1) Die Stoffe der Ziffer 5 sind in starke Kisten
Wasser. (Siehe auch Rn 371 a unter b) mit dichtem Einsatz aus verbleitem Eisenblech oder
Ammoniumperchlorat trocken oder mit weniger als 10 •11
starkem Weißblech wasserdicht zu verpacken. Es
Wasser ist ein Stoff der Klasse I a, Rn 21, Ziffer 10 c). sind auch Metallfässer oder mit widerstands-
fähigem Papier wasserdicht ausgekleidete Holz-
fässer aus dichtgefügten Dauben für feste Stoffe
zulässig.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als
75 kg sein.
Nr. 3-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 97
Klasse lllc
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
371 6. a) Ammoniumnitrat mit nicht mehr als 0,4 °/o (1) Die Stoffe der Ziffern 6, 7 und 8 sind zu ver- 377
(Forts.} brennbarer Substanzen: packen:
Ammoniumnitrat, das mehr als 0,4 •!, brennbarer Sub• a) in didlte Fässer, luft- und wasserdichte Fiber-
stanzen enthält, ist zur Beförderung nitht zugelassen, aus-
genommen als Bestandteil eines explosiven Stoffes der trommeln, Eisentrommeln und dichte Kisten,
Rn 21 der Klasse I a, Ziffern 12 und 14, alle mit Papier ausgelegt; Eisentrommeln müs-
b) Mischungen von Ammoniumnitrat mit Am- sen mit einem Klarlack versehen sein, oder
moniumsullat oder Ammoniumphosphat, b) in widerstandsfähige dichte und didltversdllos-
die mehr als 42 8/o oder 45 8/o Nitrat, letz- sene Säcke, wie Papier- oder Jutesäcke.
teres bei Gegenwart von 3 0/o inerten •i Stof- Für die Verpackung von Natriumnitrat und von
fen, aber nicht mehr als 0,4 0/o brennbarer Stoffen mit gleichen hygroskopischen Eigen-
Substanzen enthalten; schaften als Natriumnitrat, müssen die Säcke
c) Mischungen von Ammoniumnitrat mit einer entweder undurchlässig sein oder aus mehre-
inerten •1 Substanz (z.B. Kieselgur, kohlen- ren Schichten bestehen, von denen eine un-
saurem Kalk, Chlorkalium), die mehr als durchlässig gemacht worden ist,
65 °/o Nitrat, aber nicht mehr als 0,4 0/o c) oder in Mengen bis zu 5 kg auch in sicher und
brennbarer Substanzen enthalten. dichtverschließbare Gefäße aus Glas oder Weiß-
Siehe zu a), b) und c) auch Rn 371 a unter b). blech. Für Stoffe der Ziffern 6 und 7 a) dürfen
auch starke Papierbeutel mit Innenbeuteln aus
7. a) Natriumnitrat, Kaliumnitrat. Polyäthylen verwendet werden. Gefäße aus
Stollsädte, entleert von Natriumnitrat und Kaliumnitrat Glas oder Blech sowie die Papierbeutel sind in
sind Gegenstände der Klasse II, Rn 201, Ziller II, wenn starke, hölzerne Versandkisten oder in Einheits-
sie von aufgesaugtem Nitrat, mit dem sie getränkt waren,
nitht vollkommen befreit sind. pappkästen fest einzusetzen. Zum Festlegen der
Glasgefäße kann Holzwolle verwendet werden.
b) Mischungen von Ammoniumnitrat mit Na-
Versandkisten sind mit widerstandsfähigem Pa-
trium-, Kalium-, Kalzium- oder Magnesium-
pier doppelt auszulegen, wenn Papierbeutel
nitrat.
verwendet werden. Einheitspappkästen dürfen
Siehe zu a) und b) auch Rn 371 a unter b). nicht schwerer als 30 kg sein.
Misthungen von Ammoniumnitrat mit Kalzium- oder Ma-
gnesiumnitrat oder mit beiden, die nltht mehr als 10 •/,
Ammoniumnitrat enthalten, sind den Vorsthriften der
Klasse III c nitht unterstellt.
8. Anorganische Nitrite. Siehe auch Rn 371 a
unter b).
Ammoniumnitrit und Mischungen eines an-
organischen Nitrits mit einem Ammoniumsalz
sind zur Beförderung nicht zugelassen.
9. a) Peroxyde der Alkalimetalle und Mischun- (1) Die Stoffe der Ziffer 9 a) müssen verpadd 378
gen, die Peroxyde der Alkalimetalle ent- sein:
halten, die nicht gefährlicher als Natrium-
peroxyd sind; a) in Stahlfässer, oder
b) Bioxyde und andere Peroxyde der Erd- b) in Gefäße aus Sd!.warzblech, verbleitem Eisell•
alkalimetalle; blech oder Weißbled!., oder
•) D. h. nidlt verbrennlidlen und nidlt oxydlerenden Stollen.
Amonsalze In den unter Ziffer 7 b) angegebenen Misdlun•
gen mit entzündend (oxydierend) wirkenden Stollen sind
zu den verbrennlidlen Bestandteilen zu redlnen.
Wenn der Ablader im Verladesdiein besthelnlgt hat, daß
das Düngemittel den in den folgenden Absitzen unter a}
bis e) geforderten Bedingungen entspridlt und die Bestand-
teile gleidlmi8ig und Innig gemisdit sind, ist es den Vor-
1dlrilten der Klasse III c nldlt unterstellt, andemfalls je-
dodl wird es natb den Besthnmungen der Klasse III c,
Rn 371 Ziffer 6 und Rn m behandelt:
a) Misdlungen von Ammoniumnitrat mit Ammoniumsulfat
und mit Ammonlumphospbat oder mit einem dieser
Stoffe, die nldlt mehr als 42 1/o Ammoniumnitrat ent-
halten,
b) Mischungen von Ammoniumnitrat mit Ammoniumsulfat
und mit Ammoniumphosphat oder mit einem dieser
Stolle, die nitht mebr als 45 'I• Ammoniumnitrat und
und mindestens 3 •i• Inerte Bestandteile enthalten,
cJ Misthungen von Ammoniumnitrat mit Inerten, fein-
pulvrigen Stoffen, Kaliumdllorld {wie kohlensaurem
Kalk, Dolomit, Kaliumdllorld oder Kieselgur), die nldlt
mehr als 65 •/• Ammoniumnitrat enihalten 1
d) Misdlungen von a) und c) untereinander, sofern der
Gehalt an Ammonlumuitrat hödlstens 53 1/e und der an
inerten Bestandteilen mindestens a/5 des jeweiligen Am-
monlumnltratanteils ausmatht;
e) andere Handelsdünger, wenn sie aus Misdlungen von
hödlstens 53 1/1 Ammoniumnitrat mit Ammoniumphosphat
und leinpulverigem Kalziumphosphat, Kalziumthlorid,
Kaliumsulfat oder anderen inerten Bestandteilen, die
mindestens 3/5 des Ammoniumnltratantells ausmachen,
bestehen.
98 Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse Illc
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
371 c) Natrium-, Kalium- und Kalziumpermanga- c) in Mengen bis zu höchstens 5 kg auch in Ge- 378
(Forts.) nate. fäße aus Glas. Sämtliche Gefäße sind einzeln (Forts.)
Siehe zu a), b) und c) auch Rn 371 a unter b). oder zu mehreren in hölzerne Versandkisten
einzusetzen, die durch eine dichte Metallaus-
Ammoniumpermanganat und Mischungen eines kleidung gegen das Eindringen von Wasser ge-
Permanganats mit einem Ammoniumsalz sind sichert sein müssen.
zur Beförderung nicht zugelassen. Die Glasgefäße müssen nach den Vorschriften
der Rn 372, Absatz (5) eingebettet werden.
(2) Die Stoffe der Ziffern 9 b) und c) müssen
verpackt sein:
a) in nicht brennbare Gefäße, die einen luftdich•
ten und ebenfalls nicht brennbaren Verschluß
besitzen. Wenn die nicht brennbaren Gefäße
zerbrechlich sind, muß jedes in Wellpappe ein•
gehüllt und in eine hölzerne Kiste, die mit
widerstandsfähigem Papier ausgelegt ist, ein•
gesetzt werden, oder
b) in Fässer aus Eisenblech oder aus Hartholz
mit dichtgefügten Dauben, die mit widerstands-
fähigem Papier ausgelegt sind.
10. Chromtrioxyd (auch Chromsäure genannt). (1) Die Stoffe der Ziffer 10 müssen verpackt sein: 379
Siehe auch Rn 371 a unter b). a) in gut verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan
oder Steinzeug u. dgl., die unter Verwendung
von inerten und saugfähigen Stoffen in eine
hölzerne Kiste einzubetten oder in eiserne Voll-
mantelkörbe federnd einzusetzen sind;
b) in starke Fässer aus Metall.
(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als
75 kg sein.
11. Ungereinigte leere Verpackungen, (1) Die in Ziffer 11 genannten Verpackungen 379/1
a) entleert von Chloraten, Perchloraten, Chlori- müssen geschlossen und ebenso undurchlässig
ten oder anorganischen Nitriten; sein wie in gefülltem Zustand.
b) von anderen Stoffen der Klasse III c ent- (2) Die ungereinigten Gefäße der Ziffer 11 b)
leerte ungereinigte Gefäße. müssen den gleichen Vorschriften genügen wie die
Stolfsäd<e, entleert von Natriumnitrat und Kaliumnitrat
gefüllten.
!Ziffer 7 a)l sind Gegenstände der Klasse II, Rn 201, (3) Verpackungen, denen außen Rückstände ihres
Ziffer 11, wenn sie von aufgesaugtem Nitrat, mit dem
sie getränkt waren, nicht vollkommen befreit sind. früheren Inhaltes anhaften, sind zur Beförderung
nicht zugelassen.
III. Zusammenpadmng
380 Die in einer Ziffer der Rn 371 bezeichneten Stoffe dürfen weder mit andersartigen Stoffen der gleichen
Ziffer, noch mit Stoffen einer anderen Ziffer dieser Rn, noch mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen
Klassen, noch mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.
IV. Kennzekhnung der Versandstudte (siehe Anhang 4)
381 (1) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 bis 3 müssen mit einem Kennzeichen nach Muster 4, solche
rnit Stoffen der Ziffern 8 und 9 b mit einem Kennzeichen nach Muster 3 und solche mit Stoffen der Ziffer 9 a
mit einem Kennzeichen nach Muster 6 versehen sein.
(2) Sind die Stoffe in zerbrechliche Gefäße verpackt, die in Kisten oder anderen Schutzbehältern derart
eingesetzt sind, daß sie von außen nicht sichtbar sind, so müssen die Versandstücke außerdem mit Kenn-
zeichen nach Mustern 7 und 8 versehen sein. Die Kennzeichen nach Muster 7 müssen, wenn eine Kiste
verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Verpackungen in entsprechender
Weise angebracht werden.
C. Verladungsvorschriften
I. Verladesdlelne
383 (!) Die entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffe (Klasse III c) sind mit einem besonderen Verladeschein
(Schiffszettel) anzuliefern. Die Bezeichnung des Gutes im Schiffszettel muß gleichlauten wie die an Rn 371
durd1 Kursivschrift hervorgehobene Benennung. Sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der
Kla,se, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoflauizählung und die Abkürzung (z.B. 111 c,
Ziffer 2) zu ergänzen. Außerdem ist auffällig zu vermerken: .Entzündend (oxydierend) wirkend".
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 99
Klasse lllc
(2) Die in § 4 der Verordnung vorgeschriebene Erklärung des Abladers muß auf Grund von Bescheinigun- 383
gen des Auftraggebers auch enthalten: (Forts.)
bei Tetranitromethan (Ziffer 2), daß es völlig frei von brennbaren Verunreinigungen ist,
bei Perchlorsäure in wässerigen Lösungen (Ziffer 3) die Angabe des Gehalts an reiner Säure (HCl04)
sowie die Bestätigung, daß keine andere Flüssigkeit als Wasser beigegeben i,st,
bei Ammoniumnitrat und unter Verwendung von Ammoniumnitrat hergestellten Erzeugnissen mit
nicht mehr als 0,4 °/o brennbaren Bestandteilen (Ziffer 6), daß der Gehalt an brennbarer Substanz
nicht mehr als 0,4 0/o beträgt.
II. Verladungen im allgemeinen und Zusammenladeverbote
(1) Die entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffe dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verladen 389
werden mit:
a) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn 21);
b) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn 61);
c) verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen der Klasse I d (Rn 131), mit Ausnahme
von Kohlensäure und Stickstoff;
d) Stoffen der Ziffern 2 und 3 der Klasse I e (Rn 181);
e) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn 201), sofern deren Außenpackung nicht aus Metall-
gefäßen besteht;
f) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301);
g) entzündbaren festen Stoffen de,r Klasse III b (Rn 331);
h) giftigen Stoffen der Klasse IV a (Rn 401);
i) radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn 451);
j) ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501).
(2) Die Stoffe der Ziffer 3 dürfen weder mit Bariumazid der Ziffer 11 noch mit Phosphorzink der Ziffer 15
noch mit Natriumazid oder cb.lorathaltigen Unkrautvertilgungsmitteln der Ziffer 16 der Klasse IV a (Rn 401)
zusammen in derselben Schottenabteilung verladen werden.
(3) Die Chlorate [Ziffer 4 a)), die Chlorite [Ziffer 4 c)] und die Gemenge von Chloraten, Perchloraten und
Chloriten [Ziffer 4 d)] dürfen weder mit Schwefelsäure oder schwefelsäurehaltigen Mischungen der Ziffern
1 a) bis d), f) und g), noch mit Schwefelsäureanhydrid der Ziffer 1 oder Chlorsulfonsäure der Ziffer 8 der
Klasse 5 (Rn 501) zusammen in derselben Schottenabteilung verladen werden.
Ferner dürfen die Stoffe der Ziffern 4 und 5 nicht mit Anilin - ausgenommen in Mengen bis zu 5 kg,
gemäß Rn 417 (1) b) verpackt - der Ziffer 17 der Klasse IV a (Rn 401) zusammen in derselben Schotten-
abteilung verladen werden.
(4) Die Chlorate [Ziffer 4 a)] und die Nitrite (Ziffer 8) dürfen nicht mit Ammoniumnitrat [Ziffer 6 a)] oder
mit Ammoniumnitrat enthaltenden Gemischen [Ziffern 6 b) und c)] oder mit anderen Ammoniumsalzen oder
Ammoniumsalz enthaltenden Gemischen zusammen in derselben Schottenabteilung verladen werden.
(5) Die entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffe sind von organischen Stoffen (wie Zucker, Mehl pflanz-
lichen Faserstoffen) räumlich so getrennt zu halten, daß eine Berührung oder Vermischung ausgeschlossen ist.
(6) Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in derselben Schottenabteilung verladen werden
dürfen, müssen besondere Verladesdieine ausgestellt werden.
1
(7) Die Stoffe der Ziffern 2 bis 10 dürfen mit entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301) nur dann
auf demselben Schiff befördert werden, wenn sie in horizontal weit von diesen Stoffen entfernten Abteilungen
(auf Motor- und Dampfschiffen mindestens durch Maschinen- und Kesselräume, sonst mindestens durch eine
Schottenabteilung getrennt) untergebracht werden oder wenn die entzündbaren flüssigen Stoffe so an Deck
verladen werden können, daß eine Berührung mit den entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen aus-
geschlossen ist. Sie dürfen zwar mit Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c
(Rn 101) in derselben Schottenabteilung verladen werden, müssen aber räumlich so voneinander getrennt
gehalten werden, daß sie sich gegenseitig nicht beeinflussen können. Auch von Fetten oder Oien aller Art
sind die Stoffe so getrennt zu verstauen, daß eine Mischung auch bei Beschädigung der Behälter aus-
gescb.lossen bleibt.
(8) Die Stoffe der Ziffer 1 dürfen nicht unter Deck verstaut werden.
III. Weitere Vorsdlrlften für die Verladung einzelner Stoffe
(1) Für die unter Verwendung von Ammoniumnitrat hergestellten Erzeugnisse der Ziffer 6 besteht bei der
Verladung nur die Beschränkung, daß sie nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden dürfen mit:
a) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn 21);
b) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Ziffern 3 und 5 bis 11 der Klasse I b (Rn 61);
c) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301) und
d) radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn 451).
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse Illc
389 (2) Folgende Vorschriften für die Verladung einzelner Stoffe sind noch besonders zu beac:hten:
(Forts.J
a) für Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit mehr als 50, aber höchstens 72,5 •t, reiner Säure
(Ziller 3) sowie Chromtrioxyd (Chromsäure) [Ziffer 10):
1. wenn die Säuren in Fässern verpackt sind, müssen die Gefäße so gestaut und durch. geeignete
Zwischenlagen getrennt werden, daß sie sich nicht berühren und gegenseitig beschädigen können.
Glas- oder Tongef äße mit diesen Säuren in offenen oder mit losem Deckel versehenen Uber-
gefäßen dürfen nicht belastet, also auch nicht aufeinander gestaut werden.
2. Perchlorsäure der Ziffer 3 sowie Chromsäure der Ziffer 10 müssen von Stoffen der Ziffern 4 bis 9
der Klasse III c und von Stoffen der Klasse IV a, Ziffern 6, 7 und 10, von Natriumazid (Klasse IV a
Ziffer 16), von Bromzyan (Klasse IV a, Ziffer 12) räumlich so wirksam abgeschlossen gehalten
werden, daß eine Mischung auch bei Beschädigung der Behälter ausgeschlossen bleibt.
b) Für die Stoffe der Ziffern 4 bis 9 sind folgende Bestimmungen besonders zu beachten:
1. Die Stoffe sind von Säuren und Gemischen von Säuren, von Wasserstoffperoxyd und Wasser-
stoffperoxydlösungen (Klasse III c, Ziffer 1, und Klasse V, Ziffern 1,5 und 10), und von Schwefel
(Klasse III b, Ziffer 2), die Stoffe der Ziffern 6 und 7 außerdem auch von Anilin (Klasse IVa,
Ziffer 17) so getrennt zu verstauen, daß eine Mischung auc:h bei Besc:hädigung der Behälter aus-
ausgeschlossen bleibt.
2. Bei der Verladung von Stoffen der Ziffer 4 ist sorgfältig darauf zu achten, daß nur unbeschädigte
Gefäße übergenommen werden. Die Pac:kstücke sind beim Verladen vorsichtig zu behandeln,
damit Beschädigungen und Ausstreuen des Inhalts vermieden werden. Bei der Unterbringung
ist besonders zu berücksichtigen, daß die Stoffe im Gemenge mit organischen Stoffen wie Mehl,
Zucker, Holz, Kohlen, Faserstoffen, Geweben usw. Brände hervorrufen können. Das ist bei den
Stoffen der Ziffer 4 e) in erhöhtem Maße bei Zutritt von Feuchtigkeit der Fall, wobei sich auch
giftiges Chlorgas entwickelt. Ausgestreute Stoffe der Ziffer 4 sind sofort aufzunehmen und von
Bord zu schaffen. Sie dürfen nicht in Gefäße aus brennbaren Stoffen (Papiersäcke, Pappkästen
usw.) gefüllt werden. Die Stoffe der Ziffer 4 sind möglichst in kühlen, aber trockenen Räumen
zu verstauen, jedoch mindestens 15 m entfernt von Wänden, die an Maschinen- oder Kessel-
räume grenzen.
Bei Verladung an Deck sind sie gegen Zutritt von Feuchtigkeit zu schützen.
3. Die Stoffe der Ziffern 6 bis 9 sind von Salpetersäure {Klasse V, Rn 501, Ziffer 1), Gemischen
von Schwefelsäure mit Salpetersäure (Klasse V, Ziffer 1), von Schwefelsäure (Klasse V, Ziffer 1),
von Wasserstoffperoxyd und Wasserstoffperoxydlösungen (Klasse III c, Ziffer 1 und Klasse V,
Ziffer 10) und Schwefel (Klasse III b Ziffer 2) räumlich abgeschlossen zu verstauen.
4. Die Stoffe der Ziffern 8 und 9 b) sowie ihre entleerten ungereinigten Behälter müssen auch von
Nahrungs- und Genußmitteln sowie von Futtermitteln getrennt gehalten werden. Auch beim
Laden oder Löschen ist auf sorgfältige Trennung zu achten. 1
Die anorganischen Nitrite (Ziffer 8) sind von Thiosulfaten wirksam räumlich abgeschlossen zu
verstauen.
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 101
Klasse IV a
Giftige Stoffe
Den Bestimmungen der Klasse IV a unterliegen giftige Stoffe, von denen aus der Erfahrung bekannt
oder nach Tierexperimenten wahrscheinlich ist, daß sie auch nach der einmaligen oder kurzdauernden
Zufuhr durch die Verdauungsorgane oder Atemwege oder auf dem Wege über die Haut zu schweren
gesundheitlichen Schäden oder zum Tode des Menschen führen können.
A. Vorbemerkungen
(1) Stoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind den Vor• 401a
schriften der Klasse IV a nicht unterstellt:
a) Stoffe der Ziffern 2 bis 18, 20 und 21, wenn sie unter Beachtung der Vorsduiften der Rn 402 in
didlt verschlossene Gefäße aus Blech oder aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dgl. - Stoffe der
Ziffer 11 auch in dicht verschlossene Pappbüchsen - verpackt sind, die in dicht verlötete Blech-
gefäße eingebettet und damit in starke, hölzerne Versandkisten eingesetzt sind; dabei sind für die
einzelnen Stoffe, die in Rn 404 bis 412, 413, 415, 416 und 419/2 für Gefäße der verwendeten Art
vorgeschriebenen Teilmengen und Gewichtsbeschränkungen der Versandstärke einzuhalten;
b) Stoffe der Ziffern 2 bis 11 und 13 bis 18, ausgenommen Stoffe der Ziffern 2 b und 15 d, wenn sie
zu hödistens 1 kg für jeden Stoff unter Beachtung der Vorsdiriften der Rn 402 in didit versdilossene
Gefäße aus Blech oder aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dergleidien verpackt und diese in starke,
didite, hölzerne Versandkisten mit dichtem Verschluß eingebettet sind; dabei sind die in Rn 404
für Gefäße der verwendeten Art vorgesdiriebenen Teilmengen einzuhalten;
c) feste, giftige Pflanzenschutzmittel (oder Holzschutzmittel) der Ziffern 6 und 9 in gebraudisfertigen
Mischungen, wenn sie in Papiersäcke von höchstens 5 kg Inhalt und damit in Pappschachteln mi1
der deutlichen und unauslöschbaren Aufschrift „Giftige Pflanzenschutzmittel (oder Holzschutzmittel)"
verpackt sind.
(2) Der Ablader muß im Verladeschein die Erklärung abgeben, daß die Stoffe nach den Vorschriften der
Rn 401 a Absatz (1) der Klasse IV a verpackt sind.
B. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften
I. Allgemeine Verpackungsvorsdtriften
(1) Die Packungen müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach außen 402
gelangen kann. Sondervorschriften für Stoffe der Ziffer 18 siehe Rn 418.
(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und
keine schädlidien oder gefährlidien Verbindungen mit ihm eingehen.
(3) Die Packungen samt Versdilüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-
wegs nicht lockern und der üblidien Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.
Insbesondere müssen bei flüssigen Stoffen oder Lösungen oder bei Stoffen, die von einer Flüssi,gkeit benetzt
sind und, sofern in den besonderen Verpackungsvorsdiriften der einzelnen Stoffe nichts anderes vorge-
schrieben ist, die Gefäße und ihre Versdilüsse dem sich bei normalen Beförderungsbedingungen etwa
entwickelnden inneren Druck audi unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Luft Widerstand leisten
können. Zu diesem Zweck muß audi ein füllungsfreier Raum belassen werden, der unter Berücksichtigung
des Untersdiiedes zwischen der Füllungstemperatur und der Außentemperatur, die während der Beförderung
erreicht werden kann, zu beredinen ist. Innenpackungen sind in den äußeren Behältern zuverlässig
festzulegen.
(4) Flasdien und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft ver-
ringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände darf
in keinem Falle geringer als 1,5 mm sein; sie darf nicht geringer als 2 mm sein, wenn der Fassungsraum
des Gefäßes größer als 30 Liter ist.
Der Versdiluß muß durch eine zusätzlidie Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln,
Verbinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung zu verhindern geeignet ist.
(5) Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dergleichen sowie Gefäße aus Kunststoff vorgesdirieben
oder zugelassen sind, müssen sie in Schutzbehälter eingebettet werden. Die Füllstoffe für Einbettungen
müssen den Eigensdiaften des Inhalts angepaßt sein; sie müssen insbesondere saugfähig sein, wenn dieser
flüssig ist.
(6) Bei der Aufgabe ZW' Beförderung dürfen den Versandstücken keine giftigen Stoffe anhaften.
II.
Güterverzeidtnis Besondere Verpadmngsvorsdiriften
401 1. Blausäure (Zyanwasserstoff) mit hödtstens 3°/e Blausäure (Ziffer 1) muß verpackt sein: 403
Wasser, völlig aufgesaugt durch eine poröse a) wenn sie durch eine von der Bundesanstalt für
Masse oder flüssig. Materialprüfung anerkannte inerte poröse
Die Blausäure muß durch einen von der Bundesanstalt Masse völlig aufgesaugt ist:
für Materialprüfung nach Art und Menge anerkannten in dichte und dicht zu versdiließende Büdisen
Zusatz, der zugleich ein Warnstoff sein kann, beständig
qemadtt sein. Sie darf nur von Herstellern der flüssiqen aus starkem Eisenblech von höchstens 7,5 Liter
Blausäure oder von solchen Firmen versandt werden, Fassungsraum, der von der porösen Masse
denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften über die Schäd-
lingsbekämpfung mit hochgiftiqen Stoffen die Berechti- völlig ausgefüllt sein muß. Die poröse Masse
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Tt!il II
Klasse IVa
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
401 gung zur Schädlingsbekämpfung mit diesen Stoffen zuer- darf auch nad>. längerem Gebraud>. bei Erschüt- 403
(Ports.) kannt worden Ist. Die Gefäßfüllung muß Jünger als I Jahr
sein I sie darf dieses Alter während der voraussichtlichen terungen und selbst bei Temperaturen bis zu (Ports.)
Dauer der Beförderung auch nicht erreichen. 50° C nid>.t zusammensinken oder gefährliche
Gefäflfilllungen, die älter als 1 Jahr sind, dür- Hohlräume bilden. Die Büd>.sen müssen einen
fen nidlt befördert werden. Druck von 6 kg/cm 2 aushalten und, gefüllt bei
15° C, nod>. bei 50° C dicht bleiben. Auf dem
Blausäure, die diesen Bedingungen nidlt ent- Deckel jeder Büchse ist das Füllungsdatum ein-
spridlt, ist zur Beförderung nidlt zugelassen. zuprägen. Die Büchsen müssen in Versandkisten
von mindestens 18 mm Wandstärke so einge•
setzt werden, daß sie einander nid>.t berühren
können. Ihr Fassungsvermögen darf insgesamt
nicht mehr als 120 Liter betragen und das Ver•
sandstück nicht schwerer als 120 kg seini
b) wenn sie flüssig, aber nicht durch eine poröse
Masse aufgesaugt ist:
in Gefäße aus Kohlenstoffstahl, die den ein-
schlägigen Vorschriften der Klasse I d, Rn 138,
142 und 145 mit folgenden Abweichungen und
Besonderheiten zu genügen haben:
Der bei der Flüssigkeitsprobe anzuwendende
innere Druck muß 100 kg/cm• betragen.
Die Druckprobe ist alle zwei Jahre zu wieder•
holen und mit einer genauen Besichtigung des
Gefäßinneren sowie einer Feststellung des Ge-
wichtes zu verbinden.
Auf den Gefäßen muß außer den in Rn 145 (1) a)
bis c), e) und g) geforderten Angaben der Tag
der letzten Füllung angegeben sein.
Die zulässige höd>.ste Füllung der Gefäße be-
trägt 0,55 kg Flüssigkeit für je 1 Liter Fassungs-
raumi
c) in Mengen bis zu 25 g in zugescbmolzene
starke Glasröhren. Höchstens 10 solcher Röh-
ren müssen in eine dicht verlötete Blechbüchse
mit einer ihrem Inhalt entsprechenden Menge
Infusorienerde eingebettet sein, die mit Forma-
lin derart befeuchtet ist, daß auf je 25 g Blau-
säure 100 g Formalin kommen. Bis zu 5 Blech•
büchsen müssen in eine starke, dichte, sicher zu
verschließende Kiste mit einem verlöteten
Zinkblecheinsatz ebenfalls mit Infusorienerde,
die in gleicher Weise mit Formalin befeuchtet
ist, eingebettet sein.
2. 11.) Wässerige Blausäurelösungen mit höchstens Die Stoffe der Ziffer 2 müssen verpackt sein: 404
20 8/e reiner Säure (HCN)i a) wässerige Blausäurelösungen
Lösungen von Salzen der Blausäure - mit in zugeschmolzene Glasampullen mit höchstens
Ausnahme der Komplexsalze und von Zyan- 50 g Inhalt oder in dicht verschlosssene Glas-
kupfer, Zyanzink und Zyannickel - wie stöpselflaschen mit höchstens 250 g Inhalt. Am•
Lösungen von Nalriumzyanid und Kalium- pullen und Flaschen müssen einzeln oder zu
zyanid, Lösungen der Alkali- oder Erd- mehreren mit saugfähigen Stoffen in weich
alkalizyanide und Lösungen der gemischten verlötete Weißblechdosen oder in starke Schutz-
Salze der Blausäure; kisten mit weich verlöteter Weißblechausklei-
wässerige Blausäurelösungen mit mehr als dung eingebettet sein. Das Versandstück darf
20 •!, reiner Säure (HCN) sind zur Beförde- bei Verwendung einer Weißblechdose nicht
schwerer als 15 kg sein und nid>.t mehr als
rung nidlt zugelassen;
3 kg Blausäurelösung enthalten. Bei Verwen•
b) Ak1ylnil1il, mit einem geeigneten Zusatz
dung einer Kiste darf es nicht schwerer als
stabilisiert und
75 kg sein;
Azetonilril.
b) Lösungen von Natriumzyanid und andere Lö-
NichtstabWsiertes Akrylnltril ist zur Beför-
sungen von Blausäuresalzen
derung nidlt zugelassen.
in Gefäße aus Eisen oder geeignetem Kunst-
Siehe zu a) und b) auch Rn 401 a. stoff, die in hölzerne oder metallene Schutzbe-
hälter einzubetten sind;
c) Akrylnitril undAzetonitril in geschweißte Eisen•
fässer, die mit einer Verschlußschraube und
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 103
Klasse IVa
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschritten
,01 Verschlußmutter doppelt gesic:hert, luftdicht 404
(fort •.) verschlossen und mit Rollreifen und inneren (Forts.)
und äußeren Versteifungsreifen aus Halbrund-
eisen an den Kopfenden versehen sind.
Für Akrylnitril können auch verzinkte Roll-
sickenfässer mit gesc:hweißter Mantelnaht,
Böden angeschweißt, mit inneren und äußeren
Verstärkungsringen aus Halbrundeisen an den
Kopfenden, mit zwei aus dem Mantel gedrück-
ten Rollsidcen verwendet werden. Die Blech-
stärke im Mantel und Boden muß mindestens
1,25 mm betragen. Der Spund in einem Boden
muß mit einer Verschlußsduaube und Verschluß-
mutter doppelt gesichert und luftdicht verschlos-
sen sein. Zur Abdichtung darf keine Polyäthy-
lendichtung verwendet werden. Das Fassungs-
vermögen darf 200 Liter nicht übersteigen.
Vollkommen geschweißte Rollsickenfässer mit
einer Blechstärke von 1,25 mm und einem
Taragewicht von 29,5 kg sind ebenfalls zulässig.
Die Fässer müssen mit einem doppelten ver-
schraubten Stöpsel luftdicht verschlossen sein.
Für Azetonitril dürfen auch Gefäße aus Glas
verwendet werden, die mit einem eingeschlif-
fenen Glasstöpsel verschlossen sind. Die Glas-
gefäße sind in eine hölzerne Kiste oder in
einen Weiden- oder Metallkorb einzubetten.
Alle Gefäße, die Akrylnitril oder Azetonitril
enthalten, dürfen nur bis höchstens 93 °/o ihres
Fassungsraumes gefüllt sein.
3. Flüssige oder gelöste Arsenikalien, wie ge- (1) Die Stoffe der Ziffer 3 müssen verpackt sein: 405
löste Arsensäure, gelöstes Natriumarsenit. a) in Blechgefäße ohne Schutzbehälter. Wenn die
Siehe auch Rn 401 a. Versandstücke schwerer als 50 kg sind, so
müssen die Behälter geschweißt sein, und ihre
Wandstärke muß mindestens 1,5 mm betragen.
Sind die Versandstücke schwerer als 100 kg,
so müssen die Gefäße mit Roll- und Kopfreifen
versehen sein;
b) in dickwandige Gefäße aus geeignetem Kunst-
stoff mit Schutzbehälter. Die Sc:hutzbehälter
müssen mit Handhaben versehen sein, wenn
das Versandstück schwerer als 50 kg ist;
c) in dünnwandige Gefäße aus Blech, z.B. Weiß-
blech, oder aus geeignetem Kunststoff oder in
Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.
Alle diese Gefäße sind in vollwandige Schutz-
behälter einzubetten. Die Schutzbehälter müs-
sen mit Handhaben versehen sein, wenn das
Versandstück schwerer als 50 kg ist.
(2) Ein Versandstück mit zerbrechlichen Gefäßen
darf nicht schwerer als 75 kg sein.
4. Tetraäthylblel und Mischungen von Tetra- Die Stoffe der Ziffer 4 müssen verpackt sein: 406
äthylblei mit organischen Verbindungen der a) in starke, geschweißte Eisenfässer, die mit einer
Halogene ( Athylfluid). Verschlußschraube und einer Verschlußmutter
Siehe auch Rn 401 a. doppelt gesichert, luftdicht verschlossen und
mit Rollreifen versehen sind. Die Fässer dürfen
höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes ge-
füllt werden;
b) in luftdicht verschlossene Gefäße aus starkem
Schwarzblech oder aus Weißblech. Ein Weiß-
blechgefäß darf nicht schwerer als 6 kg sein.
Die Blechgefäße sind einzeln oder zu mehreren
mit saugfähigen Stoffen in eine starke, dichte,
hölzerne Versandkiste fest einzubetten, die
nicht schwerer als 75 kg sein darf.
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse IVa
Güterverzeidmis Besondere Verpackungsvorsdirilten
401 5. a) Dimethylsuliat. (1) Dimethylsulfat (Ziffer 5 a) muß verpackt sein: •o7
(Ports.) b) Giftige organisdle Wirkstoffe für Pflanzen- a) in luftdidlt versdllossene gesdlweißte oder ge-
sdlutz, Sdlädlings- und Unkrautbekämpfung zogene Metallfässer mit Kopf- und Rollreifen,
sowie daraus hergestellte Zubereitungen; oder in Rollsickenfässer, oder
ferner giftige organisdle Holzsdlutzmittel b) in gelötete oder gezogene Bledlgefäße oder in
sowie Mittel zur Vertilgung von Nagetie- Gefäße aus geeignetem Kunststoff, die alle luft-
ren, wie giftige Phosphor- und Thiophos- didlt versdllossen sein müssen und nidlt sdlwe-
phorsäureester und phosphorhaltige Präpa- rer als 60 kg sein dürfen. Dünnwandige Bledl-
rate; Naphthylharnstofl und Naphthylthio- gefäße, z.B. Weißbledlgefäße, dürfen jedodl
harnstoll sowie Naphthylharnstoff- und nidlt sdlwerer als 6 kg sein, oder .
Naphthylthioharnstolipräparate; Nikotin c) in luftdidlt versdllossene Glasflasdlen oder
und Nikotinpräparate. Glasampullen, die nidlt sdlwerer als 3 kg sein
c) Getreidekörner, durch giftige Phosphor- dürfen.
oder Thiophosphorsäureester imprägniert. (2) Die Gefäße mit Dimethylsulfat dürfen nur
Siehe zu a), b) und c) audl Rn 401 a. bis zu 93 8/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden.
(3) Bledlgefäße, Absatz (1) b) und Glasflasdlen,
Absatz (1) c) dürfen mit paraffinierten Kork-
pfropfen, Glasflasdlen audl mit eingesdlliffenen
Glasstöpseln versdllossen sein, die durch eine
Sdmtzkappe aus Pergamentpapier, Viskose oder
dgl. gegen Lockerung zu sichern sind. Glasampul-
len müssen zugesdlmolzen sein.
(4) Blech- und Kunststoffgefäße, Absatz (1) b},
müssen in Schutzbehälter mit Handhaben ein-
gebettet sein, die nicht schwerer als 100 kg sein
dürfen. Glasflaschen und Glasampullen sind mit
Wellpappe zu umwickeln und in weich gelötete
Weißbledlbüdlsen oder in hölzerne Kisten mit
weich gelöteter Weißblechauskleidung einzubetten.
Für die Einbettung von dünnwandigen Blech-
gefäßen, von Glasflaschen und von Glasampullen
sind inerte, saugfähige Füllstoffe (Kieselgur und
dergleidlen) in genügender Menge -:u verwenden.
Ein Versandstück mit zerbredllichen Gefäßen darf
bei Verwendung einer Weißbledlbüdlse nicht
schwerer als 15 kg und bei Verwendung einer Kiste
nidlt sdlwerer als 75 kg sein.
(5) Flüssige und gelöste Stoffe der Ziffer 5 b)
müssen verpackt sein:
a) in luftdicht versdllossene Rollsickenfässer oder
Metallfässer mit Kopf- und Rollreifen, oder
b) in luftdidlt versdllossene, starkwandige Bledl-
gefäße oder Gefäße aus geeignetem Kunststoff.
Ein Gefäß samt Inhalt darf nicht schwerer als
60 kg sein. Dünnwandige Bledlgefäße, z. B.
Weißbledlgefäße, dürfen jedodl nidlt sdlwerer
als 6 kg sein, oder
c) in luftdidlt versdllossene Glasflaschen oder
Glasampullen. Glasflasdlen dürfen nidlt sdlwe-
rer als 3 kg sein.
(6) Die Gefäße, Absatz (5) b) und c), dürfen mit
paraffinierten Korkpfropfen, Glasflaschen audl mit
eingesdlliffenen Glasstöpseln verschlossen sein,
die durdl eine Sdlutzkappe aus Pergamentpapier,
Viskose oder dergleichen gegen Lockerung zu
sidlern sind. Glasampullen müssen zugeschmolzen
sein.
a) Starkwandige Blechgefäße, Absatz (5) b) mit
einem Gewicht bis zu 60 kg müssen mit Hand-
haben versehen sein. Dünnwandige Blechgefäße
bis zu 6 kg und Kunststoffbehälter, Absatz (5) bJ,
müssen in Schutzbehälter mit Handhaben ein-
gebettet sein. Glasflasdlen und Glasampullen
sind mit Wellpappe zu umwickeln und in Sdlutz-
behälter einzubetten. Für die Einbettung von
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 105
Klasse IVa
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
dünnwandigen Blechgefäßen, von Glasflaschen 407
401
(Forts.) und Glasampullen sind inerte, saugfähige Füll- (Forts.)
stoffe (Kieselgur oder dergleichen) in genügen-
der Menge zu verwenden. Ein Versandstück mit
zerbrechlichen Gefäßen darf bei Verwendung
einer Blechbüchse als Schutzbehälter nicht
schwerer als 15 kg und bei Verwendung einer
hölzernen Kiste nicht schwerer als 75 kg sein.
b) Feste und pastöse Stoffe der Ziffer 5 b) und die
Stoffe der Ziffer 5 c) können auch verpackt
sein:
1. in eiserne Rollreifenfässer; ein Gefäß samt
Inhalt darf nicht schwerer als 250 kg sein,
oder
2. in hölzerne Gefäße oder Fibertrommeln, die
einer hierfür besonders zugelassenen Bauart
nach Anhang 1 a entsprechen und mit einer
luftdichten Einlage ausgelegt sein müssen.
Ein hölzernes Gefäß und eine Fibertrommel
dürfen samt Inhalt nicht schwerer als 75 kg
sein, oder
3. in luftdicht verschlossene Metallbehälter. Das
Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg
sein.
4. Giftige Pflanzenschutzmittel in Pulverform
auch in Jutesäcke; diese müssen in einen
gut verschlossenen Sack aus Papier oder ge-
eignetem Kunststoff eingesetzt werden.
(7) Getreidekörner, mit giftigem Phosphor- oder
Thiophosphorsäureester imprägniert und auffällig
gefärbt [Ziffer 5 c)J, dürfen auch in dichte Jute-
säcke oder in dichte Säcke aus Papier von minde-
stens zwei Lagen oder aus geeignetem Kunststoff,
die in einen dichten Sack aus Gewebe eingesetzt
sind, verpackt sein.
(8) Für flüssige Pflanzenschutzmittel der Abtei-
lungen 2 und 3 der Anlage I der „Polizeiverord-
nung über den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutz-
mitteln vom 13. Februar 1940 (Reichgesetzbl. I
S. 349)" in der jeweils geltenden Fassung sind zu-
sätzlich folgende Verpackungen zugelassen:
a) starkwandige, mit Handhaben versehene Me-
tallgefäße mit einem Bruttogewicht bis zu
100 kg,
b) Blechkannen mit einem Bruttogewicht bis zu
35kg.
(9) Flüssige Pflanzenschutzmittel der Abteilung 3
der Anlage I der „Polizeiverordnung über den
Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln vom
13. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. l S. 349)" in der
1
jeweils geltenden Fassung dürfen auch in Gefäße
· aus Glas verpackt werden, die in Schutzbehälter
· einzusetzen sind. Das Versandstück darf nicht
schwerer als 25 kg sein.
(10) Für .feste Pflanzenschutzmittel der Abtei-
·1ung 3 der Anlage I der „Polizeiverordnung über
den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln
vom 13. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. l S. 349)" in
der jeweils geltenden Fassung ist neben den un-
ter Absatz (6) bis (8) genannten Verpackungen zu-
sätzlkb die Verpackung in widerstandsfähigen,
mehrschichtigen staubdichten Säcken zugelassen.
Das Bruttogewicht eines Sackes einschließlich In-
halt darf 55 kg nicht übersteigen.
(11) Als Füllstoff für Weißblechflaschen mit flüs-
sigen Pflanzenschutzmitteln der Giftabteilungen 1,
2 und 3 und Glasflaschen mit solchen der Giftabtei-
lungen 2 und 3 kann Holzwolle verwendet werden.
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
K.la1se IVa
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
401 6. Nichlflüssige Arsenikalien, wie arsenige Säure (1) Die Stoffe der Ziffern 6 und 7 müssen ver- 408
(Ports.) (Hüttenrauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb, packt sein:
Auripigment), rotes Arsenik (Realgar), Scher-
a) in Fässer aus festem Eisenblech mit Rollreifen,
benkobalt (Fliegenstein), Kuplerarsenit,
oder
Schweinfurter Grün und Kupferarsenat;
b) in Fässer aus Wellblech oder anderem Blech
feste arsenhaltige Pflanzenschutzmittel, insbe- mit eingewalzten Versteifungsringen. Ein Faß
sondere in der Landwirtschaft gebrauchte ar- mit Stoffen der Ziffer 6 darf nicht sdlwerer als
sensaure Präparate. 300 kg und mit Stoffen der Ziffer '1 nicht schwe-
Siehe auch Rn 401 a. rer als 200 kg sein, oder
c) in hölzerne Gefäße, die mit dichten Geweben
1. Feste Zyanide, wie Alkalizyanide, z.B. Na-
ausgelegt sein müssen, oder in Gefäße aus
triumzyanid (Zyannatrium), Kaliumzyanid (Zy-
Blech, Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. Sämt•
ankallum), Kalziumzyanid, Bariumzyanid; Zyan-
liche Gefäße - auch die hölzernen - müssen
Einfach- und -doppelsalze; Natriumzyanamid; einzeln oder zu mehreren in einem starken,
Erdalkalizyanide und die nicht unter Ziffer 8 dichten, hölzernen Versandbehälter festgelegt,
genannten Zyanide sowie Präparate, die Zya- die zerbredJ.lidJ.en Gegenstände darin einge•
nide oder Zyanhydrine oder beide enthalten. bettet werden.
Siehe auch Rn 401 a,
(2) Die Stoffe der Ziffer 6 dürfen auch verpackt
sein:
a) in hölzerne Fässer, die mit widerstandsfähigem
Papier ausgekleidet sein müssen und nicht
schwerer als 300 kg sein dürfen; oder
b) in Säcke aus geteerter Leinwand oder aus zwei
Lagen widerstandsfähigem, wasserdichtem Pa-
pier mit einer Zwischenlage aus bituminösen
Stoffen. Die Säcke sind in hölzerne Gefäße ein•
zusetzen; oder
c) in Fibertrommeln, die einer hierfür besonders
zugelassenen Bauart nach Anhang 1 a entspre-
chen, oder bis zu höchstens 5 kg in wasserdichte
Papierbeutel. Die Papierbeutel sind in feste
Kartons und diese in hölzerne Versandkisten
einzusetzen.
(3) Das Versandstück mit zerbrechlichen Gefäßen
darf nicht sdJ.werer sein als 75 kg.
Feste arsenhaltige Pflanzenschutzmittel (Zif- 409
fer 6) dürfen auch verpackt sein:
a) in hölzerne Fässer mit doppelter Wandung, die
mit widerstandsfähigem Papier ausgekleidet
sein müssen, oder
b) in Pappkästen, die in eine hölzerne Kiste einzu-
setzen sind, oder
c) in Mengen bis zu 12,5 kg in doppelte Beutel
aus widerstandsfähigem Papier, die einzeln
oder zu mehreren in eine mit widerstandsfähi-
gem Papier ausgekleidete hölzerne Kiste oder
ohne Spielraum in eine mit festem Papier aus-
gelegte widerstandsfähige Schacht'!! aus zwei•
seitiger Wellpappe oder gleichwertiger Pappe
einzusetzen sind. Alle Fugen und Klappen sind
mit Klebstreifen zu verschließen. Eine Papp-
schachtel darf nicht schwerer als 30 kg sein;
d) in Pappfässern, die einer hierfür besonders zu•
gelassenen Bauart gemäß Anhang 1 a ent-
sprechen;
e) in Gefäße aus Aluminium oder aus einem ge-
eigneten Kunststoff. Diese Gefäße müssen ein-
zeln oder zu mehreren in einen starken, dich-
ten, hölzernen Versandbehälter eingelegt wer-
den, der nicht schwerer als 200 kg sein darf,
f) für Mengen bis zu 25 kg: widerstandsfähige
Säcke aus zwei Lagen Papier, die einzeln in mit
Kreppapier ausgekleidete Säcke aus Jute oder
ähnlichen Geweben einzusetzen sind, oder
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 107
Klasse IVa
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
401 g) Papiersäcke aus mindestens drei Lagen; kein 409
(Forts.) Sack: darf schwerer als 20 kg sein, oder (Forts.)
h) Papiersäcke aus zwei Lagen, die einzeln oder
zu mehreren in Papiersäcke aus vier Lagen ein-
zusetzen sind. Ein solches Versandstück: darf
nicht schwerer als 60 kg sein.
In den Fällen unter g} und h) müssen jeder Sen-
dung leere Säcke im Verhältnis von 1 zu 20 des
arsenhaltigen Stoffes beigegeben werden: diese
leeren Säcke sind zur Aufnahme des Stoffes be-
stimmt, der aus den etwa während der Beförde-
rung beschädigten Säcken ausrinnen könnte.
8. Zyankupfer, Zyanzink und Zyannickel sowie (1) Die festen Stoffe der Ziffern 8 und 9 müssen 410
komplexe Zyanide, wie Natrium- oder Kall- verpackt sein:
umsilberzyanid, Natrium- oder Kaliumgoldzy-
a) in Gefäße aus Eisen oder in feste hölzerne Fäs-
anid, Natrium- oder Kaliumkupferzyanid, Na-
ser oder in hölzerne Kisten mit Verstärkungs-
trium- oder Kaliumzinkzyanid, auch in Lösun-
bändern, oder
gen.
b) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.,
Siehe auch Rn 401 a.
oder
Die Ferrozyanide und Ferrizyanide sind den Vorschriften
der Klasse IV a nicht unterstellt. c) in Mengen bis zu 10 kg: auch in Säcke aus zwei
Lagen Papier, oder
d) in Fibertrommeln, die einer hierfür besonders
zugelassenen Bauart nach Anhang 1 a ent-
sprechen.
Zu b} und c}: Die Gefäße und Papiersäcke sind
in hölzerne Versandbehälter einzubetten.
9. Quecksi/berverbindungen, wie Quecksi/berchlo- Feste queck.silberhaltige Pflanzenschutzmittel
rid (Sublimat) - mit Ausnahme von Zinn- (Ziffer 9) dürfen auch in Pappfässer verpackt sein,
ober - ; quecksilberhaltige Pflanzen- oder Holz- die einer hierfür besonders zugelassenen Bauart
schutzmittel. gemäß Anhang 1 a entsprechen,
Siehe auch Rn 401 a.
(2) Die flüssigen oder gelösten Stoffe der Zif-
fern 8 und 9 müssen verpackt sein:
a) in Gefäße aus Metall, oder
b) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.
Diese Gefäße sind in Schutzbehälter einzubet-
ten, die, wenn es nicht Kisten sind, mit Hand-
haben versehen sein müssen.
(3) Das Versandstüdc mit zerbrec.hlichen Gefäßen
darf nicht sc.hwerer als 75 kg sein.
10. Thalliumsalze, giftige Phosphorsalze; Thallium- Die Stoffe der Ziffer 10 müssen verpackt sein: 411
salze oder giftige Phosphorsalze enthaltende a) in Gefäße aus Weißblech, die in hölzerne Ver-
Präparate. sandbehälter einzusetzen sind, oder
Siehe auch Rn 401 a. b) in hölzerne Kisten mit Verstärkungsbändern,
oder
c) in hölzerne Fässer mit Eisenreifen oder starken
Holzreifen.
11. Bariumazid mit mindestens 100/o Wasser oder (!} Die Stoffe der Ziffer 11 müssen in sicher zu 412
Alkoholen und wässerige Bariumazidlösungen. verschließende Glasgefäße verpackt sein. Ein Ge-
Siehe auch Rn 401 a. fäß darf höchstens 10 kg Bariumazid oder höchstens
20 Liter Bariumazidlösungen enthalten. Die Gefäße
Bariumazid, trod<en oder mit weniger als 10 1/, Wasser sind einzeln in Kisten oder eiserne Vollmantel-
oder Alkohol siehe Klasse I a, Rn 21, Ziffer 10 d.
körbe mit Füllstoffen einzubetten, deren Volumen
dem des Gefäßinhalts mindestens gleichkommen
muß. Wenn die Füllstoffe leicht entzündlich sind,
so müssen sie bei Verwendung von Vollmantel-
körben mit feuerhemmenden Stoffen so getränkt
sein, daß sie bei Berührung mit einer Flamme
nicht Feuer fangen.
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse IVa
Güterverzeidlnis Besondere Verpackungsvorsdlrllten
401 S 12. Bromzyan. Bromzyan muß in zugeschmolzenen Glasröh- '13
(Ports.)
ren versandt werden, die höchstens 1/1 kg des Stof-
fes enthalten und nur bis zur Hälfte gefüllt sein
dürfen.
Jede Glasröhre muß in eine starke, verlötete
Blechbüchse eingebettet sein, deren Rauminhalt das
5fache des in ihr untergebrachten Bromzyans be-
tragen muß. Die Büchse muß mit Kieselgur ausge-
füllt sein.
Die Blechbüchsen sind in starke Holzkisten mit
zu verlötendem Einsatz aus verbleitem Eisenbleda
fest einzulegen. Eine soldle Kiste darf nidlt mehr
als 5 kg Bromzyan enthalten.
13. Bariumverbindungen, wie Bariumoxyd, Barium- (1) Die Stoffe der Ziffern 13 und 14 müssen ver- 414
hydroxyd (Bariumoxydhydrat), Bariumsullid packt sein:
(Schwefelbarium) und sonstige Bariumsalze a) in Behälter aus Eisen oder Holz, oder
(ausgenommen Bariumsulfat und Bariumtitanat.) b) in dichte Säcke aus Jute oder aus Papier in
Siehe auch Rn 401 a. 4fachen Lagen, von denen eine undurchlässig
1. Bariumzyanid ist ein Stoff der Ziffer 7. gemacht sein oder aus einem geeigneten Kunst-
2. Bariumdilorat und Bariumperdilorat sind Stolle der stoff bestehen muß. Jutesäcke müssen mit bitu-
Klasse III c, Rn 371, Ziffer 4. minösem Papier ausgelegt sein, oder
c) in Fibertrommeln, die einer hierfür besonders
zugelassenen Bauart nach Anhang 1 a entspre-
chen,
Bleinitrat und Bleiazetat nur in Hanfsäcke mit
ausgelegtem widerstandsfähigem Kreppapieri
das Kreppapier muß mit Bitumen geklebt seini
in Mengen bis zu 12,5 kg auch in Papierbeutel
oder in Gefäße aus Glas. Die Gefäße aus Glas
und die Papierbeutel sind in hölzerne Kisten
oder in Kästen aus harter, glatter Pappe oder
zweiseitiger Wellpappe einzubetten.
14. a) Antlmonverbindungen, wie Antimonoxyde (2) Die Stoffe der Ziffer 14 dürfen auch in Ge-
und Antimonsalze, aber· mit Ausnahme von fäße aus Weiß- oder anderem Eisenblech, oder in
Antimonglanz (Grauspießglanz) i Gefäße aus Glas oder in Papierbeutel verpackt
Bleiverbindungen, wie Bleioxyde, Bleisalze sein. Die Gefäße aus Weißblech und Glas sowie
einschließlich Bleinitrat, Bleiazetat (Blei- die Papierbeutel sind in hölzerne Kisten oder Ein-
zucker), Bleipigmente wie Bleiweiß und heitspappkästen einzusetzen, Glasgefäße, mit Aus-
Bleidlromat, aber mit Ausnahme von Blei- nahme der unter Abs. (1) c) aufgeführten, dürfen
titanat und Bleisulfidi höchstens 5 kg eines Stoffes enthalten. Einheits-
Vanadiumverbindungen wie Vanadiumpent- pappkästen dürfen nicht schwerer als 30 kg sein.
oxyd und die Vanadate;
b) Rückstände und Abfälle von Antimon- oder
Bleiverbindungen, wie Metallaschen.
Siehe auch Rn 401 a.
Die Chlorate und Perdilorate der unter a) aufgeldhrtea
Stoffe sind Stoffe der Klasse III c, Rn 311, Ziller 4.
15. a) Aluminiumphosphld. (1) Die Stoffe der Ziffer 15 a) müssen völlig 415
b) Phosphorzink (Zinkphosphid) und Zuberei- trocken verpackt sein:
tungen, die wesentliche Mengen Phosphor- a) in starke Beutel, die einzeln oder zu mehreren
wasserstoff entwickelnde Verbindungen ent- in luftdicht zu versdlließende Blechbehälter und
halten. damit in Holzkisten von mindestens 12 mm
Wegen Kalziumphosphid und Strontiumphosphid siehe Wandstärke einzusetzen sind, oder in Mengen
Rn 201, Klasse II, Ziffer 2. von hödlstens je 3 kg in starke, luftdicht ver-
schlossene Glasflaschen. Die Glasflaschen sind
Pbospborzlnk (Zinkpbospbid), das wegen mittels trockener Füllstoffe in starke, dichte,
seiner Herstellungsart oder infolge von Ver- sicher zu verschließende Holzkisten einzubet-
unreinigungen sida selbst entztlnden oder ten, die mit einem wasserdidlten Blecheinsatz
durda Einwirkung von Feudl.Ugkeit giftige versehen sind. Die Beipackung von Gasschutz-
Gase abgeben kann, ist zur Beförderung beuteln in die inneren und äußeren Behälter
nidat zugelassen. ist zulässig.
,
s c) Phosphorwasserstoff entwickelnde Zuberei- b) Die Stoffe der Ziffern 15 b) und c) müssen ver-
tungen (Pllanzensdlutzmittel) von Phosphor- packt sein: in luftdicht verschlossene Metallge-
zink mit einem Höchstgehalt von 7 1/o Zink- fäße mit Handhaben oder in Mengen bis zu
phosphid (Phosphorzink). 1 kg je Gefäß auch in Glasgefäße. Die Metall•
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 109
Klasse IVa
Gitterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschritten
401 gefäße sind in hölzerne Kisten einzusetzen, die 415
(Forts.) d) Trikresylphosphat mit mehr als 3 0/o ver-
Glasgefäße in hölzerne Kisten mit Blecheinsatz (Forts.)
esterten ortho-Kresol.
und Kieselgur einzubetten.
Siehe auch Rn 401 a.
c) Die Stoffe der Ziffer 15d) müssen verpackt sein1
1. in eiserne Fässer oder Kannen aus Eisen•
blech, oder
2. in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug
oder dgl.
(2) Ein Versandstück mit Stoffen der Ziffer 15
darf nicht schwerer als 75 kg sein.
16. Natriumazid; Die Stoffe der Ziffer 16 müssen verpackt sein: 418
anorganische chlorathaltige Unkrautvertilgungs-
a) Natriumazid in Gefäße aus Schwarzblech oder
mittel aus einer Mischung von Natrium-, Ka-
aus Weißblech;
lium- oder Kalziumchlorat mit einem hygrosko-
pischen Chlorid (wie Magnesiumchlorid oder b) chlorathaltige Unkrautvertilgungsmittel mit
Kalziumchlorid) mit nicht mehr als 500/o Chlo- nicht mehr als 50 0/o Chlorat in Gefäße aus
rat. Schwarzblech oder in Holzfässer aus festgefüg-
Siehe auch Rn 401 a. ten Dauben, die mit widerstandsfähigem Papier
ausgekleidet sind;
c) Mengen bis zu 1 kg je Gefäß auch in Glasge-
fäße, die in hölzerne Kisten einzusetzen sind.
17. Anilin ( Anilinöl). Anilin muß verpackt sein: 417
Siehe auch Rn 401 a. a) in Fässer aus Metall oder Holz, oder
b) in Mengen bis zu 5 kg je Packung auch in dicht-
verschlossene Glasgefäße oder in Weißblech-
kannen, die mit einem dicken Holzwollpolster
zu umgeben und in starke hölzerne Versand-
kisten mit dichtem Verschluß zu verpacken
sind.
18. Ferrosilizium und Mangansilizium, auf elektri- Die Stoffe der Ziffer 18 müssen völlig trok- 418
schem Wege gewonnen, mit mehr als 30 und ken in trockene, wasserdichte, starke Behälter aus
weniger als 70 0/o Silizium, und auf elektri- Holz oder Metall verpackt sein, die mit einer Ein-
schem Wege gewonnene Ferrosi/iziumlegierun- richtung für den Gasabzug versehen sein dürfen.
gen mit Aluminium, Mangan, Kalzium oder Feinkörniges Material darf auch in Säcke verpackt
mehreren dieser Metalle, von einem Gesamt- sein.
gehalt an diesen Elementen einschließlich des
Siliziums (unter Ausschluß des Eisens) von
mehr als 30, aber weniger als 700/o.
Siehe auch Rn 401 a.
1. Perrosilizium- und Mangansiliziumbriketts mit beliebi-
gem Siiiziumgehalt sind den Vorschriften der Klasse IV a
nicht unterstellt.
2. Ferrosiiizium ist den Vorschriften der Klasse IV a
nicht unterstellt, wenn im Verladeschein bescheinigt
ist, daß der Stoff frei von Phosphor ist, oder daß er
auf Grund einer vor der Außleferung stattgefundenen
Behandlung während der Beförderung unter Feuchlig-
keitseinfluß keine gefährlichen Gase entwickeln kann.
19. Athylenimin mit einem Gesamtchlorgehalt von (1) Die Stoffe der Ziffer 19 müssen verpackt sein: 41U
höchstens 0,003 0/o, mit einem geeigneten Zu- in Gefäße aus Stahlblech von ausreichender Stärke,
satz stabilisiert, und seine wässerigen Lösun- die mittels eingeschraubten Stopfens oder aufge-
gen. schraubter Kappe und geeigneter Dichtungsringe
JUhylenimin anderer Beschaifenhelt ist von der oder Dichtungsscheiben gas- und flüssigkeitsdicht
Beförderung ausgeschlossen. verschlossen sind. Die Gefäße müssen einem inne-
ren Druck von 3 kg/cm2 standhalten, Jedes Gefäß
muß unter Verwendung saugfähiger Stoffe in einen
festen, dichten Schutzbehälter aus Metall eingebet-
tet sein. Der Schutzbehälter muß dicht verschlos-
sen, der Verschluß gegen unbeabsichtiges Lösen
gesichert sein. Der Füllungsgrad darf höchstens
0,67 kg je Liter Fassungsraum des Gefäßes betra-
gen.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als
75 kg sein. Versandstücke von mehr als 20 kg Ge-
wicht müssen mit Handhaben versehen sein.
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse IVa
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
401 S 20. Fluorwasserstoffsaure Sulze und kieseliluor- Die Stoffe der Ziffer 20 müssen in starke, 419/1
(Forts.) wasserstoffsaure Sulze sowie Zubereitungen dichte, sicher verschlossene hölzerne Behälter, in
der fluorwasserstoffsauren oder kieselfluorwas- Fibertrommeln, die einer hierfür besonders zuge-
serstoffsauren Salze. lassenen Bauart nach Anhang 1 a entsprechen, oder
in starke, dichte Säcke verpackt sein. Außerdem
sind Gefäße aus Glas oder Weißblech oder Papier-
beutel, in hölzerne Kisten verpackt, zugelassen.
s 21. a) Allylchlorid; (1) Die Stoffe der Ziffer 21 müssen verpackt sein: 419/2
Athylenchlorhydrin. a) in Mengen bis zu höchstens 5 kg in luftdicht
b) Epichlorhydrin. verschlossene Gefäße aus starkem Weißblech;
c) Phenol (Karbolsäure) und seine Derivate,
b) in Flaschen aus Glas, die einzeln mit saugfähi-
wie Kresol usw.;
gen Stoffen in ein starkes Gefäß aus Weiß-
Chlorphenole, Dichlorphenole usw. blech einzusetzen sind;
für Epichlorhydrin dürfen auch Gefäße aus
Schwarzblech verwendet werden, oder
c) in geschweißte Stahlfässer, die mit einem dop-
pelten verschraubten Stöpsel luftdicht verschlos-
sen und mit Rollreifen zu versehen sind. Die
Fässer dürfen nur bis zu höchstens !14 °/o des
Fassungsraums bei 15° C gefüllt werden.
Zu a) und b): ,Die Gefäße sind einzeln oder zu meh-
reren mit saugfähigen Stoffen in eine hölzerne
Versandkiste einzubetten. Im Falle zu a) darf audt
Holzwolle zum Einbetten verwendet werden,
(2) Das Versandstück nach (!) a) bis c) darf nicht
schwerer als 75 kg sein.
22. Ungereinigte leere Behälter und ungereinigte Die Behälter müssen vollkommen dicht geschlos-
leere Säcke, entleert von giftigen Stoffen der sen sein. Ungereingte Säcke müssen in Kisten oder
Ziffern 1 bis 21. in dichten, geteerten Säcken gut verpackt sein.
III. Zusammenpackung
420 Von den in Rn 401 bezeichneten Stoffen dürfen nur die folgenden und nur unter den nachstehenden
Bedingungen miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen oder mit sonstigen Gütern
zu einem Versandstück vereinigt werden:
a) miteinander: die in der gleichen Ziffer genann-teo Stoffe. Sie müssen in der vorgeschriebenen Ver-
packung in einer hölzernen Sammelkiste oder einem Kleinbehälter (Kleincontainer) vereinigt werden;
b) miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung
auch für diese gestattet ist - oder mit sonstigen Gütern:
1. die Stoffe der Ziffer 3, in Gesamtmengen bis zu 1 kg, verpackt in Glasgefäße, die in ein Metall-
gefäß eingebettet sein müssen, mit den anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste oder einem
Kleinbehälter (Kleincontainer);
2. die Stoffe der Ziffern 6, 7, 15 und 16 in Gesamtmengen bis zu 5 kg; die Vereinigung ist jedoch
nicht zulässig:
von Stoffen der Ziffern 15 und 16 mit irgendwelchen Säuren;
von Natriumazid (Ziffer 16) mit irgendwelchen anderen Salzen als den Salzen der Alkali- und
Erdkalkalimetalle;
von chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmitteln (Ziffer 16) mit den in der Klasse III a, Ziffern 1
bis 4 und in der Klasse IV a, Ziffer 17, genannten Stoffen oder mit gewöhnlichem Phosphor der
Ziffer 1 der Klasse II oder mit Schwefel der Ziffer 2 oder mit rotem Phosphor (Ziffer 8) der
Klasse III b.
Die Stoffe müssen nach den für die einzelnen Versandstücke geltenden Vorschriften verpackt
mit den anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste oder einem Kleinbehälter (Klein-
container) vereinigt werden;
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 111
Klasse IVa
3. die Stoffe der Ziffern 5, 8 bis 1.4 und 17, 21 b} und 21 c); die Vereinigung ist jedoch nicht zulässig: 420
(Ports.)
von Stoffen der Ziffern 8, 11 und 12 mit irgendwelchen Säuren;
von Stoffen der Ziffern 11 und 12 mit irgendwelchen anderen Salzen als den Salzen der Alkali-
und Erdalkalimetalle.
Die Stoffe müssen nach den für die einzelnen Versandstücke geltenden Vorschriften verpackt mit
den anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste oder einem Kleinbehälter (Kleincontainer)
vereinigt werden.
IV. Kennzeichnung der Versandstücke (siehe Anhang 4)
(1) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 bis 13, 14 a, 15, 18 bis 21 müssen mit einem Kennzeichen 421
nach Muster 3, solche mit Stoffen der Ziffer 18 außerdem mit einem Kennzeichen nach Muster 6 ver-
sehen sein. Sind die Stoffe flüssig und in zerbrechlichen Gefäßen enthalten, die in Kisten oder andere
Schutzbehälter derart eingesetzt sind, daß sie von außen nicht sichtbar sind, so müssen die Versand-
stücke außerdem mit Kennzeichen nach Muster 1 und 8 versehen sein. Die Kennzeichen nach Muster 7
müssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Ver-
packungen in entsprechender Weise angebracht werden.
(2) Die in Absatz (1) vorgeschriebenen Kennzeichen sind auch auf Versandstücken anzubringen, in
welchen Stoffe der Ziffern 1 bis 13, 14 a, 15 und 19 mit anderen Stoffen, Gegenständen oder Gütern nach
Rn 420 zusammengepackt sind.
(3) Die leeren Behälter und Säcke der Ziffer 22 müssen mit einem Kennzeichen nach Muster 3
versehen sein.
C. Ver 1 ad u n g s vors c h r if t e n
I. Verladescheine
(1) Die giftigen Stoffe der Klasse IVa sind mit einem besonderen Verladeschein (Schiffszettel) an- 423
zuliefern:
Die Bezeichnung des Gutes im Schiffszettel muß gleichlauten wie die in Rn 401 durch Kursivschrift her-
vorgehobene Benennung. Sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und
gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung (z.B. IV a Ziffer 5 b) zu ergänzen.
Wo der Stoffname nicht angegeben ist, ist die handelsübliche Benennung einzusetzen und zu ergänzen:
n• •• Giftig!" Das gleiche gilt für entleerte, ungereinigte Gefäße, die Stoffe der Ziffern 1 bis 21 enthalten
haben.
(2) Bei Sendungen von Blausäure (Ziffer 1) ist im Verladeschein zu bescheinigen: ,,Beschaffenheit des Gutes
und Verpackung entsprechen den Vorschriften der Anlage zur Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter".
Außerdem ist der Tag der Füllung anzugeben. Ferner muß bescheinigt sein, daß die Blausäure rein ist,
nicht mehr als 30/o Wasser enthält und mit einem von der Bundesanstalt für Materialprüfung anerkannten
Zusatz zur Erhaltung der Beständigkeit versehen ist, außerdem bei Sendungen von Blausäure, die durch
eine poröse Masse aufgesaugt ist, daß diese Masse von der Bundesanstalt für Materialprüfung anerkannt
ist. Alle Bescheinigungen, auch die, daß die Verpackung den Vorschriften dieser Anlage entspricht, müssen
von einem von der Bundesbahn anerkannten Chemiker bestätigt sein.
Bei Sendungen, die wässerige Blausäurelösungen (Ziffer 2) enthalten, muß bescheinigt sein, daß die
Blausäurelösungen nicht mehr als 20 Gewichtsteile Blausäure auf 100 Gewichtsteile der Lösung enthalten.
Bei Sendungen von Äthylenimin (Ziffer 19) muß bescheinigt sein, daß der Stoff nicht mehr als 0,003 0/o
Chlor enthält und durch einen geeigneten Zusatz stabilisiert ist.
In den Verladescheinen für Sendungen von Ferrosilizium und Mangansilizium (Ziffer 18) muß auch der
Gehalt an Silizium, bei Ferrosiliziumlegiernngen der Gesamtgehalt an Silizium, Aluminium, Mangan und
Kalzium angegeben und weiter bescheinigt sein, daß die Ware nach der Herstellung mindestens 8 Tage
luftig gelagert hat.
(3) Im Verladeschein für Stoffe der Ziffern 1 bis 16 und 19 bis 21 oder ihrer leeren, ungereini,gten Be-
hälter, ist unter der Benennung des Stoffes folgender Vermerk mit roter Tinte anzubringen oder rot zu
unterstreichen „getrennt von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln zu verladen".
Der gleiche Vermerk ist in den Verladescheinen zu Versandstücken, in denen ein Stoff der Rn 401
mit anderen Stoffen oder Gegenständen dieser Anlage oder mit sonstigen Gütern zusammengepackt ist,
für jeden dieser Stoffe und Gegenstände zu machen.
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse IVa
II. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote
429 (1) Glas- und Tongefäße in offenen Schutzhüllen dürfen nicht belastet werden.
(2) Die Stoffe der Ziffer 4 und die Bleiverbindtmgen der Ziffern 14 a) und b) dürfen nicht mit Pikrin-
säure der Ziffer 7 a) der Klasse I a (Rn 21) in derselben Schottenabteilung verladen werden.
Die giftigen Stoffe der Klasse IVa dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden mit:
a) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn 371);
b) ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501).
Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in eine Schottenabteilung verladen werden dürfen,
müssen besondere Verlade,scheine ausgestellt werden.
(3) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 21 sowie deren entleerte, ungereinigte Behälter müssen unter wirksamem
räumlichem Abschluß von Nahrungs- und Genußmitteln sowie von Futtermitteln gehalten werden. Auch
beim Löschen und Laden ist auf sorgfältige Trennung zu achten.
Die Stoffe der Ziffer 21 c dürfen nicht in derselben Schottenabteilung mit Lebens- und Futtermitteln ver-
laden werden.
Versandbehälter mit Stoffen der Ziffern 7 und 8 mit einem Rohgewicht von 75 kg sind bei der Ver-
ladung unter Deck in leicht zugänglichen, gut gelüfteten Räumen unterzubringen. Diese Behälter müssen
so verladen werden, daß jede Beschädigung durch andere Gegenstände ausgeschlossen ist. Versandbehältet
mit einem Rohgewicht über 75 kg dürfen nur auf Deck verladen werden.
Bei der Verladung ist darüber zu wachen, daß nur unbeschädigte Gefäße übergenommen werden.
(4) Behälter mit Stoffen der Ziffern 15 und 18 müssen unter Deck trocken und in gut gelüfteten Räumen
und nicht in der Nachbarschaft von bewohnten Gelassen verstaut werden. Für die Stoffe der Ziffern 15
und 18 ist weiter folgendes zu beachten:
Auf kleineren Fahrzeugen ist besonders sorgfältig darauf zu halten, daß Wohn- und Schlafräume oder
auf See dauernd zu besetzende Stellen, wie das Ruder, nicht durch giftige Gase gefährdet werden, die
durch nicht völlig dichte Abschließungen vom Laderaum oder aus Lüftungslöchern heraustreten können.
Auf Schiffen bis zu 300 cbm Bruttoraumgehalt dürfen Stoffe der Ziffern 15 und 18 nicht verladen werden.
(5) Die Stoffe der Ziffern 2 bis 11, 13 bis 16 und 19 bis 21 müssen von Säuren sowie von den wasser-
löslichen organischen Nitrokörpern [Klasse I a, Rn 21, Ziffer 6 a)] räumlich so wirksam abgeschlossen ge-
halten werden, daß eine Mischung auch bei Beschädigung der Behälter ausgeschlossen bleibt. Namentlich
bei Verladung von Salzen der Zyanwasserstoffsäure (Ziffern 2, 7 und 8) ist darauf Bedacht zu nehmen,
daß Säuren - auch die gasförmige Kohlensäure - mit Zyansalzen sehr giftiges, entzündliches Blausäure•
gas entwickeln.
(6) Die chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmittel der Ziffer 16 sind von Anilin (Ziffer 17) ferner von
gewöhnlichem Phosphor der Klasse II, Rn 201, Ziffer 1, sofern seine Außenpackung nicht aus
Metallgefäßen besteht,
entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a, Rn 301,
Schwefel der Klasse III b, Rn 331 Ziffer 2,
rotem Phosphor und Phosphorsesquisulfid der Klasse III b, Rn 331, Ziffer 8,
Säuren und Gemischen daraus,
Wasserstoffperoxyd und Lösungen von Wasserstoffperoxyd der Klassen III c, Rn 371, Ziffer 1
und V, Rn 501 der Ziffer 10,
Anilin (Ziffer 17), auch von Stoffen der Klasse III c, Rn 371,
So getrennt zu verstauen, daß eine Mischung auch bei Beschädigung der Behälter ausgeschlossen ist.
III. Sondervorsdtriften fttr die Verladung einzelner Stoffe
Versandstücke mit Äthylenimin (Ziffer 19) und mit Bromzyan (Ziffer 12) dürfen nur an Deck verladen
werden.
D. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe
Auf Fahrgastschiffen dürfen nicht befördert werden:
Akrylnitril und Azetonitril, Rn 401, Ziffer 2b),
Blausäure (Zyanwasserstoff), Rn 401, Ziffer 1,
Bromzyan, Rn 401, Ziffer 12,
Dimethylsulfat, Rn 401, Ziffer 5 a.
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 113
Klasse IVb
Radioaktive Stoffe
Den Bestimmungen der Klasse IVb unterliegen alle Stoffe, die Alpha-, Beta-, Gammastrahlen oder
Neutronen aussenden, abgesehen von den ausdrücklich genannten Ausnahmen.
A. Vorbemerkungen
(1) Hinweise auf die Gefährlidlkeit radioaktiver Stoffe.
Alle radioaktiven Stoffe senden dauernd Strahlen aus, welche bei zu starker, zu langer oder zu häufiger 450
Einwirkung gesundheitliche Schädigungen hervorrufen können.
Da die Strahlendidlte mit dem Quadrat der Entfernung von der Strahlenquelle abnimmt, kann man sich
gegen zu starke Strahleneinwirkung von außen durch Einhalten eines möglichst großen Abstandes von der
Strahlenquelle schützen.
Noch gefährlicher als die Strahleneinwirkung von außen ist die Aufnahme radioaktiver Substanzen in
den Körper durch die Atemwege, den Verdauungskanal oder durch die intakte oder verletzte Haut. Beim
Transport radioaktiver Stoffe muß daher durch geeignete Verpackung und_ Aufbewahrung gewährleistet
sein, daß
a) niemand einer aus der Beförderung radioaktiver Stoffe herrührenden höheren Strahlenbelastung als
1,5 rem pro Jahr ausgesetzt wird,
b) jeder sich mindestens 2 m einem Versandstück mit radioaktiven Stoffen fernzuhalten hat, sofern nicht
notwendige Verrichtungen ein Näherkommen erforderlich machen,
c) keine radioaktive Substanz durch die Transportbehälter nach außen gelangen kann,
d) andere Güter durch Strahleneinwirkung nicht geschädigt werden.
(2) Von den unter den Begriff der Klasse IVb fallenden Stoffen sind die im Güterverzeichnis dieser
Klasse genannten nach ihrer Beschaffenheit und Verpackung den dort gestellten Bedingungen unterworfen
und somit Stoffe der Klasse IVb.
Stoffe und Gegenstände, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, 451 a
sind den Beförderungsvorschriften der Klasse IVb nicht unterstellt, wenn der Ablader auf Grund der in
§ 4 der Verordnung vorgeschriebenen Bescheinigung des Auftraggebers im Verladeschein erklärt, daß die
Bedingungen nach Rn 451 a erfüllt sind:
a) Stoffe der Gruppen A und B, wenn die Menge der in den Versandstücken enthaltenen radioaktiven
Stoffe 1 Millicurie nicht übersteigt, die Versandstücke so stark sind, daß auch bei schwerer Beschädigung
vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann und die Strahlung auf keiner Außenseite des Versand-
stücks 10 Milliröntgen in 24 Stunden übersteigt;
b) Gegenstände mit einem Uberzug von radioaktiven Leuchtfarben (wie z.B. Zifferblätter von Uhren
oder Apparate an Schaltbrettern von Flugzeugen), unter der Bedingung, daß diese Gegenstände fest
verpackt sind und daß die Strahlung auf keiner Außenseite des Versandstückes 10 Milliröntgen in
24 Stunden übersteigt;
c) Gesteine, Erze, Schlacken und Rückstände aus der Aufbereitung in loser Schüttung, in Säcken oder in
anderer Ve·rpackung, wenn ihre Radioaktivität so schwach ist, daß die Strahlung in 1 m Entfernung
vom Lagerplatz 10 Milliröntgen je Stunde nicht übeI1stei,gt;
d) leere Behälter der Ziffer 9, wenn die Intensität der Strahlung auf keiner Außenseite des Versand-
stückes 10 Milliröntgen in 24 Stunden übersteigt.
B. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften
I. Allgemeine Verpackungsvorsdlriften
(1) Die Verpackung muß aus einer Reihe von Behältern bestehen, die derart ineinander gesetzt sind, daß 452
sich der eine im anderen nicht bewegen kann und daß die Intensität der aus einem Versandstück aus-
tretenden Strahlung folgenden Bed_ingungen entspricht:
a) bei den Stoffen der Gruppe A, die keine Neutronen abgeben, darf sie nicht höher sein als
200 Milliröntgen je Stunde an irgendeiner Außenseite des Versandstückes und 10 Milliröntgen
je Stunde in 1 m Entfernung von irgendeiner Außenseite des Versandstück.es;
b) bei den Stoffen der Gruppe A, die Neutronen (mit oder ohne Gammastrahlen) abgeben, darf die
totale Strahlungsintensität nicht höher sein als 200 Millirem je Stunde an irgendeiner Außenseite
des Versandstückes und 10 Millirem je Stunde in 1 m Entfernung von irgendeiner Außenseite
des Versandstückes;
Es wurde angenommen, daß die relative biologische Wirkung der schnellen Neutronen sich zu derjenigen der
Gammastrahlen wie 10 zu 1 verhält.
c) bei den Stoffen der Gruppe B dürfen keine Korpuskularstrahlen aus der Verpackung heraus-
treten und die sekundäre Strahlungsintensität darf auf keiner Außenseite des Versandstückes
höher sein als 10 Milliröntgen in 24 Stunden.
5
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse IVb
452 (2) Die Innenpackungen müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach außen
(Forts.) gelangen kann, selbst wenn sie stark beschädigt werden.
Der Werkstoff der innersten Packung und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden
und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
Die Außenpackungen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs nicht lockern
und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung standhalten.
(3) Jedes Versandstück darf höchstens 2000 Millicurie radioaktiver Stoffe enthalten. Versandstücke mit
Stoffen der Ziffern 2 und 6 dürfen jedoch bis zu 10000 Millicurie radioaktiver Stoffe enthalten.
(4) Die Maße der Außenpackung dürfen in keiner Richtung 10 cm unterschreiten.
Versandstücke, deren Gewicht 5 kg übersteigt, müssen mit Handhaben versehen sein.
(5) Bei der Aufgabe zur Beförderung dürfen die Versandstücke außen keine Spuren radioaktiver Stoffe
aufweisen.
II.
Güterverzeidlnis Besondere Verpadmngsvorschriften
Gruppe A. Radioaktive Stoffe, die
Gammastrahlen oder Neutronen ab-
geben (Radioaktive Stoffe Gruppe A.):
451 1. Radioaktive Stoffe, pulverförmig oder in Kristal- Die Stoffe der Ziffer 1 müssen in ein dichtes Ge- 453
len. fäß verpackt sein, das in einem Metallbehälter
und damit gegebenenfalls in einen abschirmenden
Bleibehälter einzusetzen ist. Das Ganze ist in eine
feste äußere Verpackung einzusetzen.
2. Radioaktive Stoffe in iestem, nicht zerstäuben- Die Stoffe der Ziffer 2 müssen in einen schüt- 454
dem Zustande. zenden Behälter verpackt sein, der gegebenenfalls
in einen abschirmenden Bleibehälter einzusetzen
ist. Das Ganze ist in eine feste äußere Verpackung
einzusetzen.
3. Radioaktive Stoffe, fJasslg. Die Stoffe der Ziffer 3 müssen in ein dichtes Ge- 455
fäß eingefüllt sein, das mit einer für das Aufsau-
gen der gesamten im Gefäß vorhandenen Flüssig-
keit ausreichenden Menge von Saugstoffen (z. B.
Sägemehl oder Gewebe) in dichte Metallbüchsen
(z.B. verlötete Büchsen) einzubetten ist. Jede Metall-
büchse ist gegebenenfalls in einen abschirmenden
Bleibehälter einzusetzen. Das Ganze ist in eine
feste äußere Verpackung einzusetzen.
4. Radioaktive Stoffe, gasförmig. Die Stoffe der Ziffer 4 müssen in ein dichtes Ge- 456
fäß eingefüllt sein, das mit einer genügenden
Zu Ziffer 1 bis 4 siehe auch Rn 451 a unter a), b)
Menge Füllstoff in ein zweites dichtes Gefäß ein-
und c). zubetten ist. Eines dieser Gefäße muß ein Metall-
gefäß sein, das auch bei heftigen Stößen und Ver-
formungen dicht bleibt. Diese Gefäße sind gege-
benenfalls in einen abschirmenden Bleibehälter
einzusetzen. Das Ganze ist in eine feste äußere
Verpackung einzusetzen.
Gruppe B. Radioaktive Stoffe, die keine
Gammastrahlen oder Neutronen ab-
geben (Radioaktive Stoffe, Gruppe B):
5. Radioaktive Stoffe, pulveriörmig oder in Kristal- Die Stoffe der Ziffer 5 müssen in ein dichtes Ge- 457
len. fäß verpackt sein, das in einen Metallbehälter ein-
zusetzen ist. Das Ganze ist so in eine feste Ver-
packung einzusetzen, daß es sich nicht bewegen
kann.
6. Radioaktive Stoffe in iestem, nicht zerstäuben- Die Stoffe der Ziffer 6 müssen in einen schützen- 458
dem Zustande. den Behälter verpackt sein, der so in eine feste
Verpackung einzusetzen ist, daß er sich nicht be-
wegen kann.
7. Radioaktive Stoffe, flüssig. Die Stoffe der Ziffer 7 müssen in ein dichtes 459
Gefäß eingefüllt sein, das mit einer für das Auf-
saugen der gesamten im Gefäß vorhandenen Flüs-
sigkeit ausreichenden Menge von Saugstoffen (z.B.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 115
Klasse IVb
Giiterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
451 Sägemehl oder Gewebe) in dichte Metallbüchsen 459
(Forts.) (z.B. verlötete Büchsen) einzubetten ist. Das Ganze (Forts.l
ist in eine feste Verpackung einzusetzen.
8. Radioaktive Stoffe, gasförmig. Die Stoffe der Ziffer 8 müssen in ein dichtes Ge- 460
fäß eingefüllt sein, das mit einer genügendf'n
Zu Ziffern 5 bis 8 siehe auch Rn 451 a, unter a), b)
Menge Füllstoff in ein zweites dichtes Gefäß ein-
und c).
zubetten ist. Eines dieser Gefäße muß ein Metall-
gefäß sein, das auch bei heftigen Stößen und Ver-
formungen dicht bleibt. Das Ganze ist in eine
feste Verpackung einzusetzen.
Wegen Kennzeichnung der Versundstücke s. Rn 462.
Entleerte Behälter
9. Leere Behälter, entleert von Stoffen der Ziffern Leere Behälter der Ziffer 9, bei denen die Inten-
1 bis 8. sität der Strahlung an der Oberfläche die in
Siehe auch Rn 451 a unter d). Rn 451 a d) angegebene Intensität übersteigt, un-
terstehen den gleichen Vorschriften wie die Ver-
sandstücke mit Stoffen dieser Klasse.
III. Zusammenpackung
Ein Versandstück mit radioaktiven Stoffen darf außer Geräten und Instrumenten, die zur Verwendung im 461
Zusammenhang mit den radioaktiven Stoffen bestimmt sind, kein anderes Gut enthalten.
IV. Kennzeichnung der Versandstücke (siehe Anhang 4}
Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1 bis 8 muß mit Kennzeichen nach Muster 5 versehen sein, 462
die an zwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen sind. Sind die Stoffe flüssig und in zerbrechlichen
Gefäßen enthalten, so müssen die Versandstüc:ke außerdem mit Kennzeichen nach Muster 7 und 8 versehen
sein, Die Kennzeichen nach Muster 7 müssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüber-
liegenden Seiten und bei anderen Verpackungen in entsprechender Weise angebracht werden.
Außer den Kennzeichen sind die Versandstücke mit der Aufschrift „Radioaktiv" auffällig zu versehen.
C. Verladungsvorschriften
I. Verladesdteine
Die Stoffe der Klasse IV b sind mit einem besonderen Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern. Die 464
Bezeichnung des Gutes im Verladeschein muß lauten: ,,Radioaktiver Stoff Gruppe A (oder Gruppe B}";
sie ist rot zu unterstreichen und durch die genaue Angabe der Art des Elementes oder der Elemente, von
denen die Strahlung ausgeht, sowie die Angabe der Klasse, der Ziffer der Stoffaufzählung und die Abkür-
zung (z.B. IV b, Ziffer 2). Ferner muß der Verladeschein den Vermerk tragen: ,,Beschaffenheit und Ver-
packung entsprechen den Vorschriften der Klasse IV b der Anlage zur Verordnung über gefährliche See-
frachtgüter". Bei der Inhaltsangabe sind die als Aufschrift für die Behälter vorgeschriebenen Kennzeich-
nungen vollständig wiederzugeben, z.B . .,Radioaktive Stoffe, pulverförmig oder in Kristallen".
Außerdem ist im Verladeschein zu vermerken: .,Getrennt von Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln zu
verstauen!"
Bei leeren Behältern muß die Bezeichnung im Verladeschein lauten: nLeere Behälter der Klasse IV b,
Ziffer 9 der Anlage zur Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter•.
II. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote
(1) Versandstücke mit radioaktiven Stoffen der Gruppe A und B dürfen nicht in derselben Schotten- 467
abteilung verladen werden mit:
a} explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn 21};
b} mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse lb (Rn 61};
c} Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn 101);
d} verdichteten, verflüssigten oder unter Drude gelösten Gasen der Klasse I d (Rn 131};
e} Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, der Klasse I e (Rn 181);
f} selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn 201};
g) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301};
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse IVb
467 h) entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn 331);
(Forts.)
i) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse IIIc (Rn 371);
j) ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501);
k) organischen Peroxyden der Klasse VII b (Rn 751);
1) Gütern der Klasse VIII (Rn 801).
Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in eine Schottenabteilung verladen werden dürfen,
müssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.
(2) Versandstücke mit radioaktiven Stoffen der Gruppe A und B sind getrennt von Nahrungs-, Genuß-
oder Futtermitteln zu verstauen.
Von Platten, Filmen und Papieren mit licht- oder anderer strahlenempfindlicher Emulsion (wie photo-
graphische Platten, kinematographische und radiographische Filme, photographische Papiere usw.), wenn
diese Platten, Filme und Papiere nicht entwickelt oder fixiert sind, sind die radioaktiven Stoffe in einer Ent-
fernung von mindestens 30 m zu halten, auch wenn beide Gegenstände in getrennten Schottenabteilungen
gelagert werden.
(3) Radioaktive Stoffe müssen unter Deck verladen werden. Von Wohn-, Aufenthaltsräumen und von
Stellen, die während der Fahrt ständig besetzt sein müssen, ist eine Entfernung von mindestens 10 m
einzuhalten. Die Stoffe dürfen nicht in Gepäckräumen untergebracht werden.
(4) Die Verladung radioaktiver Stoffe erfordert besondere Sorgfalt, weil bei einer Beschädigung der
Verpackung die Gefahr von Giftwirkung auf den Menschen besteht (Verseuchungs- und Inkorporations-
gefahr). Werden während der Verladung Transportbehälter schwer beschädigt, ist vor der Weiterbehand-
lung ein Sachverständiger hinzuzuziehen, da der Inhalt wie ein starkes Gift zu behandeln ist und nicht
mit den Händen berührt werden darf.
(5) Der Strahlenschutz kann erheblich verbessert werden durch Stauen von Ladegut zwischen Transport-
behältern mit radioaktiven Stoffen sowie Wohn- und Aufenthaltsräumen.
(6) Die zusammen in einer Schottenabteilung verladenen Transportbehälter mit radioaktiven Stoffen
müssen beieinander stehen.
(7) In einer Schottenabteilung dürfen nicht mehr als 10 Transportbehälter mit radioaktiven Stoffen der
Gruppe A zusammengestaut werden.
(8) Wegen Uberlagerung der Strahlenwirkung mehrerer Strahlenquellen dürfen Sendungen radioaktiver
Stoffe mit zusammen mehr als 10 Transportbehältern nur dann in benachbarte Schottenabteilungen gestaut
werden, wenn die Unterbringung in weiter auseinander liegenden Abteilungen nicht möglich ist. In jedem
Falle muß zwischen den einzelnen Sendungen ein Abstand von mindestens 30 m eingehalten werden.
Nr. 3-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 117
Klasse V
Ätzende Stoffe
Den Bestimmungen der Klasse V unterliegen ätzende flüssige und feste Stoffe, die schon bei kurz-
dauernder lokaler Einwirkung das lebende Gewebe, insbesondere die Haut, tiefgreifend zerstören und zum
Absterben bringen.
A. Vorbern e r k u n gen
Stoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufge,geben werden, sind den Betör- 501 a
derungsvorschriften der Klasse V nicht unterstellt:
a) Stoffe der Ziffern 1 a) bis d), e) 1., f) 1., g) bis m) und 2 bis 11 in Mengen bis zu 1 kg für jeden Stoff,
wenn sie in dicht verschlossene, vom Inhalt nicht angreifbare Gefäße verpackt und diese in starke,
dichte, dicht verschlossene hölzerne Versandbehälter fest eingebettet sind, und wenn die Vorschriften
über die Zusammenpackung in Rn 510 eingehalten sind;
b) Stoffe der Ziffern 1 e) 2. und 1 f) 2. in Mengen von höchstens 200 g für jeden der Stoffe, sofern sie in
dicht verschlossene, vom Inhalt nicht angreifbare Gefäße verpackt, und sofern höchstens 10 Gefäße mit
inerten saugfähigen Stoffen in eine starke, dicht verschlossene hölzerne Versandkiste eingebettet
sind und die Vorschriften über die Zusammenpackung in Rn 510 eingehalten sind;
c) mit Kalilauge gefüllte elektrische Sammler (Ziffer 3 b) mit Zellgehäusen aus Metall, wenn diese
derart versdllossen sind, daß die Kalilauge nidlt ausfließen kann, und wenn sie gegen Kurzschluß
gesichert sind;
d) Schwefelsäureanhydrid (Ziffer 7) audl mit einem geringen Zusatz von Phosphorsäure, wenn es in
luftdicht verschlossene, mit einem Handgriff versehene starke Bledlbüchsen, die hödlstens 15 kg sdlwer
sein dürfen, verpackt ist;
e) Phosphorpentachlorid (Ziffer 8) in Blöcke gepreßt, die nicht schwerer als 10 kg sind, wenn sie in luft-
dicht verschweißte Blechbüchsen verpackt und diese einzeln oder zu mehreren in einen Lattenverschlag
oder eine Kiste oder einen Kleinbehälter (Kleincontainer) eingesetzt sind;
f) Stoffe, die für wissenschaftliche oder pharmazeutische Zwecke in Mengen bis zu 5 kg für jeden Stoff
versandt werden, wenn sie in dicht verschlossene, vom Inhalt nicht angreifbare Gefäße und diese in
starke, dichte, hölzerne Behälter mit dichtem Verschluß sicher verpackt sind. In den Ubergefäßen sind
die Packgefäße mit einer für die Aufsaugung des Inhalts geeigneten und ausreichenden Menge Kiesel-
gur festzulegen;
g) der Ablader muß im Verladesdlein erklären, daß die Verpackung den in Rn 501 a gestellten Bedin-
gungen entspricht.
B. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften
(1) Die Packungen müssen so beschaffen und so verschlossen sein, daß vom Inhalt nichts nach außen 502
gelangen kann; Sondervorschriften für elektrische Sammler [Ziffern lb) und 3 b)] siehe Rn 504.
(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden, keine
Zersetzungen hervorrufen und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-
wegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässi,g standhalten.
Insbesondere müssen bei flüssigen Stoffen oder Lösungen und, sofern in den besonderen Verpackungs-
vorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist, die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sich be,i normalen
Beförderungsbedingungen etwa entwickelnden inneren Druck auch unter Berücksichtigung des Vorhanden-
seins von Luft Widerstand leisten können. Zu diesem Zweck muß auch ein füllun,gsfreier Raum gelassen
werden, der unter Berücksichtigung des Unterschiedes der Füllungstemperatur und der Außentemperatur,
die während der Beförderung erreicht werden kann, zu beredmen ist. Innenpackungen sind in den äußeren
Behältern :mverlässig festzulegen.
(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft ver-
ringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände darf
in keinem Falle geringer als 1,5 mm sein; sie darf nicht geringer als 2 mm sein, wenn der Fassungsraum
des Gefäßes größer als 30 Liter ist.
Der Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln,
Verbinden usw.) gesichert werden, die geeignet ist, jede Lockerung während der Beförderung zu verhindern.
(5) Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dergleichen oder aus geeignetem Kunststoff vorge-
schrieben oder zugelassen sind, müssen sie, wenn nichts anderes gesagt ist, in Schutzbehälter eingesetzt
werden. Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dergleichen müssen darin sorgfältig eingebettet sein.
Die hierzu dienenden Füllstoffe müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein.
118 Bund·esgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
KIHH V
II.
Güterverzeichnis Besondere Verpadmngsvorsdlriften
501 1. a) Schwefelsäure; rauchende Schwefelsäure (1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 6 (für ätzende 503
(Schwefelsäure mit Anhydridgehalt, Oleum, Stoffe in Zellen elektrischer Sammler s. Rn 504)
Vitriolöl, Nordhäuser Schwefelsäure). müssen in geeignete Gefäße verpackt sein, und
b) Mit Schwefelsäure gefüllte elektrische zwar mit folgenden Besonderheiten:
Sammler ( Akkumulatoren), schwele/säure- a) schwefelsäurehaltiger Bleischlamm (Ziffer 1 b)
haltiger Bleischlamm aus elektrischen in dichte hölzerne Gefäße, so daß ein Austrop-
Sammlern (Akkumulatoren) oder Bleikam- fen von Flüssigkeit ausgeschlossen ist.
mern.
Säureharz (Ziffer 1 c), das Schwefelsäure in ab-
c) Säureharz. tropfbarer Form enthält, nur in dichte Gefäße
d) Abfallschwefelsäure aus Nitroglyzerinfabri- aus Holz oder Eisen;
ken, vollständig denitriert.
b) Salpetersäure der Ziffer 1 e) 2. und Mischun-
Nkht vollständig denitrierte Abfallsdlwefel- gen von Schwefelsäure mit Salpetersäure der
säure aus Nitroglyzerinfabriken ist zur Be- Ziffer 1 f) 2.:
förderung nidlt zugelassen.
1. in Glasballons oder Glasflaschen, die mit
e) Salpetersäure: einem Stöpsel aus Glas, Porzellan, Stein-
1. mit höchstens 70 °/, reiner Säure (HNOs); zeug und dgl. versdilossen sind; die Gefäße
sind in Eisen- oder Weidenkörben oder star-
2. mit mehr als 70 °/o reiner Säure (HNOa).
ken hölzernen Kisten aufrecht zu stellen und
f) Mischungen von Schwefelsäure mit Salpe- gut festzulegen, oder
tersäure:
2. in Metallgefäße, die von der darin zu beför-
1. mit höchstens 300/o reiner Salpetersäure dernden Säure und den in ihr etwa enthalte-
(HNOs}; nen Unreinigkeiten nicht angegriffen werden,
2. mit mehr als 300/o reiner Salpetersäure oder
(HN03). 3. für hodikonzentrierte Salpetersäure (mit
g) Salzsäure, Mischungen von Schwefelsäure 90 8/o und mehr reiner Säure von hohem
mit Salzsäure. Reinheitsgrad) dürfen auch geschweißte Ge-
fäße aus Aluminium mit einem Gehalt an
h) Flußsäure [wässerige Lösungen von Fluor-
Aluminium von mindestens 99,5 °/o verwen-
wasserstoff mit höchstens 85°/o reiner Säure
det werden.
(HF)];
konzentrierte Fluorborsäure [wässerige Lö-
Die Schweißnähte müssen einwandfrei und
sungen mit mehr als 44 °/o, aber höchstens mit Aluminium von gleichem Reinheitsgrad
78 0/o reiner Säure (HBF,)]. ausgeführt sein.
Bei metallenen Fässern muß das Spundloch
1. Verflüssigter Fluorwasserstoff ist ein Stoli der
Klasse I d, Rn 131, Ziffer 5; in einer der beiden Stirnwände angebracht
2. wässerige LGsungen mit mehr als 85 'lt reiner Silure sein.
(HFl sind zur Beförderung nidlt zugelassen.
3. Lösungen von Fluorborsäure mit mehr als ?8 'lt reiner
Versandstücke, die gerollt werden können,
Säure (HBF,) sind zur Beförderung nldtt zugelassen. dürfen nidit schwerer als 310 kg sein; sie
müssen mit Rollreifen versehen sein.
i) Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit Zu 1. bis 3. Die Gefäße dürfen höchstens bis zu
höchstens 50 9/o reiner Säure (HClO,) und 93 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden; bei
verdünnte Fluorborsäure [wässerige Lösun- Fahrten südlich des 30. Grades nördlicher Breite
gen mit höchstens 44 °/e reiner Säure (HBF,)]. sowie von und nach Häfen an der afrikanisdlen
und asiatischen Küste des Mittelmeeres und der
Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit mehr als
50 °/,, aber höchstens 72,5 °/o reiner Säure (HCI04) ist ein asiatischen Küste des Schwarzen Meeres darf
Stoff der Klasse III c, Rn 371, Ziller 3. der Füllungsgrad der Gefäße 88 0/o nicht über-
LGsungen mit mehr als 72.S 'lo reiner Sänre sowie steigen.
Mlsdn,ngen von Perdllorsäure mit anderen Pltlsslgketten
aJs Wasser sind znr Belördenng nldlt :nagelassen. c) Flußsäure und konzentrierte Fluorborsäure (Zif-
fer 1 h) nur in Gefäße aus Blei, aus verbleitem
s k) KieseIIIuorwasse rs tof /säure( Kie selflußsäure ). Eisen oder in Gefäße aus Eisen, die mit geeig-
netem Kunststoff ausgekleidet sind, oder in
s 1) Mineralsäurehaltige Lösungen jeglicher Art, Gefäße aus geeignetem Kunststoff.
wie Metallbeizen, Parker- und Bonderlösun-
gen. Die Gefäße aus Blei und Kunststoff müssen in
hölzerne Versandkisten eingesetzt werden.
m) Thioglykolsäure.
Flußsäurelösungen mit 60 bis 85 0/o reiner Säure
Siehe zu a) bis m) auch Rn 501 a unter a}, b) dürfen audi in unverbleite eiserne Gefäße, mit
und f). höchstens 70 0/o reiner Säure audl in Behälter
aus plastischem Stoff (Kunststoff) verpackt
2. Chlorschwefel.
werden. Diese Gefäße sind in hölzerne Kisten
Siehe auch Rn 501 a unter a) und f). einzusetzen. Das Gewicht eines Kunststoff-
3. a) Natriumhydroxyd und Kaliumhydroxyd behälters darf nicht schwerer als 60 kg sein.
( Atznatron und Ätzkali) in fester Form und Eiserne Gefäße mit Flußsäurelösungen von
Natriumhydroxyd in Lösungen (Natron- 41 0/o und mehr reiner Säure und diejenigen mit
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 119
Kla11e V
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
501 lauge) und Kaliumhydroxyd in Lösungen konzentrierter Fluorborsäure müssen von jeder 503
(Forts.) (Kalilauge) auch in Mischungen, wie ätzende Säurespur auf der Außenseite frei und mit !Forts.l
Präparate (Atzlaugen), Rückstände von der Schraubenstöpseln verschlossen sein.
Olraffinalion, stark ätzende organische Ba- Alle diese Gefäße müssen so verschlossen sein,
sen (z.B. Hexamethylendiamin, Hexamethy- daß keine Säure ausfließen kann;
lenimin), Hydrazin in wässeriger Lösung Thioglykolsäure (Ziffer 1 m) darf auch in Korb-
mit höchstens 720/o Hydrazin (N2H4), flaschen mit 25 Liter Inhalt mit Weidendeckel
Siehe auch Rn 501 a unter a). und -kappe in kräftigen Holzverschlägen sowie
in Holzmantelflaschen verpackt werden; für
Wässerige Lösungen mit mehr als 72 °/e kleinere Abfassungen in Flaschen bis zu 5 kg
Hydrazin (NzH•) sind zur Beförderung nicht - in Holzwolle eingebettet - dürfen au,',
zugelassen. Kisten, die mit Olpapier ausgelegt sind, ver-
b) Mit Kalilauge gefüllte elektrische Sammler wendet werden; auch Großpackungen in Ab-
( Akkumulatoren). fassungen bis zu 25 kg in Demijohns mit Ober-
Siehe auch Rn 501 a unter c), korb. Ballons über 25 kg bis 50 kg sind in Wei-
denkörbe mit verstärktem Deckel einzusetzen;
4. Brom. d) Die Stoffe der Ziffer 3 a) nur in Gefäße aus
Siehe auch Rn 501 a unter a), Eisen, aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dgl.,
5. Chloressigsäure, Ameisensäure mit mindestens oder aus einem geeigneten Kunststoff mit fol-
70 °/o reiner Säure, Essigsäure mit mindestens genden Ausnahmen:
80 8 /o reiner Säure, 1. festes Natriumhydroxyd(Ätznatron) und festes
Siehe auch Rn 501 a unter a) und f). Kaliumhydroxyd (Ätzkali) in Schuppen (nidlt
in Stücken) dürfen verpackt sein: in Mengen
1. Unter Chloressigsäure sind Mono-, Di- und Trichlor-
essigsäure und ihre Mischungen zu verstehen, bis zu 50 kg Reingewicht in Säcke aus Poly-
2. Die Chloressigsäure, die Ameisensäure - auch in äthylen, die einzeln in Säcke aus Jute einzu-
Lösungen mit mehr als 25-Gew.-1 /o Ameisensäure - setzen sind. Die Polyäthylensäcke und die
und die Essigsäure - auch in Lösungen mit mehr als
50-Gew.- 0/t Essigsäure - unterliegen der internationa- Jutesäcke dürfen nicht prall gebunden sein,
len Kennzeichnungspflicht (siehe auch Rn 5121. damit ein ausreichender Raum für freie Be-
6. Natriumbisulfat und die Bifluoride. weglichkeit des Produktes verbleibt. Jeder
Sack muß für sich abgebunden sein. Die Säcke
s. auch Rn 501 a unter a) und f).
dürfen nur einmal zum Versand verwendet
Natriumbisullat (Natriumhydrogensulfat) Ist den Vor- werden;
sdnilten der Klasse V nicht unterstellt, wenn der Ab-
lader im Verladeschein bescheinigt, daß das Produkt 2. Hydrazin nur in dicht verschlossene Glasgefäße
keine freie Sdlwefe]säure enthält. von nicht mehr als 5 Liter Fassungsraum, die
mit einer geeigneten Einbettung in Büchsen
zu verpacken und damit in Holzkisten einzu-
setzen sind, oder
in Gefäße aus Aluminium (mindestens 99,5 0/o
Al}, nicht rostendem Stahl oder mit Blei aus-
gekleidetem Eisen, oder
in Polyäthylengefäße mit Fiberumpackung bis
zu 65 Liter Fassungsraum.
Wässerige Lösungen mit höchstens 30 0/o
Hydrazin auch
in dicht verschlossene Glasgefäße von nicht
mehr als 25 kg Fassungsraum, die mit nicht
brennbaren Saugstoffen in eiserne Vollman-
telkörbe mit Eisendeckel einzubetten sind.
Alle diese Gefäße müssen einem inneren
Druck von 1 kg/cm 2 standhalten und dürfen
nur bis zu 93 0/o ihres Fassungsraumes ge-
füllt werden;
e) Natriumbisulfat und die Biflupride (Ziffer 6) in
dichte Gefäße aus Holz - wie Fässer, Kisten
- oder in mit Blei ausgekleidete Metallfässer
oder in Pappfässer oder in Fässer aus Schäl-
holz, die innen mit Paraffin oder einem ähn-
lichen Stoff ausgelegt oder ausgekleidet sind,
oder in feste, gut verschnürte Säcke aus Poly-
vinylchlorid, die in Fässer oder Kisten aus Holz
einzusetzen sind, die im Innern weder Uneben-
heiten noch metallische Stellen aufweisen und
deren Wände, Böden und Deckel die SJcke nicht
verletzen dürfen; diese Säcke müssen in ihre
Versandbehälter so eingebettet werden, daß sie
sich während der Beförderung in ihrer Schutz-
verpackung nicht verschieben können,
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse V
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
501 oder auch in starke Papierbeutel oder Blech- 503
(Fort •.) gefäße mit Polyäthyleninnenbeuteln, (Forts.)
oder bis zu S kg Inhalt in Gefäße aus Glas ver-
packt in hölzerne Kisten.
(2) Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug und
dgl. oder aus Rohgummi sind in Schutzbehälter
einzubetten. Abgesehen von Salpetersäure der
Ziffer 1 e) 2. und Mischungen von Schwefelsäure
mit Salpetersäure der Ziffer 1 f) 2. kann bei Ge-
fäßen aus Glas die Einbettung unterbleiben, wenn
die Gefäße in eisernen Vollmantelkörben federnd
festgelegt sind. Für die Einbettung ist eine dem
Volumen des Inhalts mindestens gleichkommende
Menge nicht brennbarer Saugstoffe - unter Aus-
schluß von Kohlenasche - zu verwenden, wenn
die Gefäße enthalten:
a) rauchende Schwefelsäure (Ziffer 1 a)) mit minde-
stens 20 0/o freiem Anhydrid, oder
b) Salpetersäure mit mehr als 7-0 9 /o reiner Säure
(Ziffer 1 e) 2.], oder
c) Mischungen von Schwefelsäure mit Salpeter-
säure mit mehr als 30 °/, reiner Salpetersäure
(Ziffer 1 f) 2.], oder
d) wässerige Lösungen vonPerchlorsäure (Ziffer 1 i)),
mit mehr als 300/o Perchlorsäure, oder
e) Brom (Ziffer 4).
Die Schutzbehälter der Gefäße mit den un-
ter a) bis e) genannten Stoffen müssen vollwandig
sein.
Bei Brom sind die Glas- oder Tongefäße in starke
Holz- oder Metallbehälter bis zum Halse in Asche,
Sand oder Kieselgur oder in ähnliche nicht brenn-
bare Stoffe einzubetten.
Die Gefäße müssen starkwandig seini sie sind
mit gut eingeschliffenen, gedichteten und gegen
Herausfallen gesicherten Glas- oder Tonstöpseln
zu verschließen und dürfen nur bis zu 9/io ihres
Fassungsraumes gefüllt sein.
Die Einbettungsstoffe müssen das eingebettete
Gefäß allseitig fest umkleiden in einer Pad~ung,
die mindestens 4 cm dick und im übrigen so be-
messen sein muß, daß die Plüssigkeit beim Aus-
laufen nicht nach außen gelangen kann.
(3) Bei Salpetersäure mit 60 0/o und mehr, jedoch
mit höchstens 70 8/e reiner Säure (Ziffer 1 e) 1.] in
Glasballons oder ähnlichen zerbrechlichen Gefäßen,
die in offene Schutzbehälter eingesetzt sind, müs-
sen die Einbettungsstoffe, wenn sie leicht entzünd-
lich sind, mit feuerhemmenden Stoffen so getränkt
sein, daß sie bei Berührung mit einer Flamme nicht
Feuer fangen. Bei Salpetersäure mit mehr als 70 °/,
reiner Säure iZiffer 1 e) 2.) und bei Mischungen
von Schwefelsäure mit Salpetersäure mit mehr als
30 •t• reiner Salpetersäure (Ziffer 1 f) 2.] dürfen
die Saugstoffe mit dem Inhalt des Gefäßes keine
gefährlichen Verbindungen eingehen; die Dicke
der Lage muß überall mindestens 4 cm betragen.
(4) Die Schutzbehälter zerbrechlicher Gefäße mit
Stoffen der Ziffer 1 bis 5 müssen mit Handhaben
versehen sein.
Versandstücke von Salpetersäure mit mehr als
700/o reiner Säure und von Mischungen von Schwe-
felsäure mit Salpetersäure, die mehr als 30 0/o rei-
ner Salpetersäure enthalten, dürfen nicht schwerer
als 55 kg sein, Versandstücke mit anderen Stoffen
der Ziffern 1 bis S nicht schwerer als 75 kg.
Nr. 3-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 121
Kla11e V
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
501 (1) Zellen elektrischer Sammler mit Schwefel- 504
(Porta.)
säure [Ziffer 1 b)] müssen in den Batteriekästen
festgelegt sein. Die Sammler sind gegen Kurz-
schluß zu sichern und mit Saugstoffen in eine höl-
zerne Versandkiste, die mit Handhaben versehen
sein muß, einzubetten. Einzelne mit Schwefelsäure
gefüllte Sammlerbatterien in Hartgummiblock.-
kästen dürfen auch mit Saugstoffen in einen Kasten
aus starker Wellpappe eingebettet sein; ein sol-
ches Versandstück darf nidl.t schwerer als 25 kg
sein.
Die Sammler müssen jedodl. nidl.t verpackt werden,
wenn die Zellen aus Stoffen hergestellt sind, die
gegen Stöße und Sdl.läge aus widerstandsfähigem
Stoff hergestellt und oben so eingerichtet sind,
daß keine gefährlichen Säuremengen verspritzt
werden können. Die Sammler müssen gegen Kurz-
schluß, Rutsdl.en, Umfallen und Besdl.ädigungen
gesidl.ert werden und mit Handhaben versehen
sein. Die Versandstücke dürfen außen keine sdl.äd-
lidl.en Mengen Säure aufweisen. Die Ansdl.luß-
klemmen der Sammler sind mit einer dauerhaft zu
befestigenden isolierenden Abdeckung (gegen
Kurzsdl.luß) zu sidl.ern.
Audi. die in Kraftfahrzeuge eingebauten Zellen
und Batterien bedürfen keiner besonderen Ver-
packung, wenn die Fahzeuge im Schiff zuverlässig
befestigt sind.
(2) Zellen elektrischer Sammler mit Kalilauge
(Ziffer 3 b)] müssen aus Metall hergestellt und
oben so eingerichtet sein, daß keine gefährlidl.en
Laugemengen verspritzt werden können. Die
Sammler sind gegen Kurzschluß zu sidl.ern und in
eine hölzerne Kiste zu verpacken.
Siehe auch Rn 501 a unter c).
(3) Versandstücke mit elektrisdl.en Sammlern
(Ziffern 1 b) und 3 b)) müssen die deutlidl.e und un-
auslöschbare Aufsdl.rift: .Elektrische Sammler•
oder .Akkumulatoren• tragen.
1. Schwelelsäureanhydrid. (1) Schwefelsäureanhydrid muß verpackt sein: 50&
s. auch Rn 501 a, unter a) und d), a) in gelötete Gefäße aus Schwarzblech oder Weiß-
blech oder in luftdicht verschlossene Flaschen
aus Sdl.warzbledl, Weißbledl oder Kupfer, oder
b) in zugesdtmolzene Gefäße aus Glas oder luft-
dicht verschlossene Gefäße aus Porzellan, Stein•
zeug und dgl.
(2) Die Gefäße sind mit nicht brennbaren Saug-
stoffen in Behälter aus Holz, SdJ.warz- oder Weiß•
bledJ. einzusetzen.
8. Azetylchlorid, Benzoylchlorld, Benzotrlchlorid Die Stoffe der Ziffer 8 müssen verpackt sein: 506
- letzteres auch im Gemisch mit Lösungsmit- a) in dicht versdJ.lossene Gefäße aus Stahl, Blei,
teln - Antlmonpentachlorld, Chromylchlorid, oder Kupfer, oder
Phosphoroxychlorld, Phosphorpentachlorid
b) in Gefäße aus Glas mit eingeschliffenen Glas-
(PhosphorsuperchlorldJ, Phosphortrichlorid, Sul- stöpseln oder in Abfassungen bis zu 500 g je
furylchlorld, Thionylchlorid, Zinntet1achlo1id, Gefäß in zugesdJ.molzene GlaskölbdJ.en. Die
Titantetrachlorid, Siliziumtetrachlorid und GlasfiasdJ.en sind in starke hölzerne Behälter
Ch/orsulfon!Jäure. oder, wenn sie mehr als 5 kg Stoff enthalten,
Siehe auch Rn 501 a unter a), e) und f). in metallene Behälter mit Kieselgur fest einzu-
betten. Glaskölbchen müssen in hölzerne Kisten
mit Blechauskleidung eingebettet werden. Für
die Einbettung ist eine dem Volumen des In-
halts mindestens gleidJ.kommende Menge nicht
brennbarer Saugstoffe - unter Ausschluß von
Kohlenasche - zu verwenden.
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse V
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
501 9. Flüssige halogenhaltige Reizstofle, wie Brom- Die Stoffe der Ziffer 9 müssen verpackt sein: 507
(Forts.) methylketon, halogenierte Essigsäureester. a) in Mengen von höchstens 100 g in zugeschmol-
Siehe auch Rn 501 a unter a) und f). zene Glasampullen, die hödistens zu 95 0/o ihres
Fassungsraumes gefüllt sein dürfen1 sie müssen
einzeln oder zu mehreren mit nicht brennbaren
Saugstoffen in dicht zu verschließende Behälter
aus Blech oder Holz sicher eingebettet sein,
oder
b) in Glasgefäße mit eingeschliffenen Glasstöpseln
mit höchstens 5 Liter Fassungsraum, die höch-
stens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein
dürfen1 sie müssen mit nicht brennbaren Saug-
stoffen eingebettet sein:
1. entweder in eine Kiste mit gelöteter Blech-
auskleidung, die nicht mehr als 20 Liter Reiz-
stoff enthalten darf, oder
2. einzeln in verlötete Blechbüchsen, die ein-
zeln oder zu mehreren in Kisten einzusetzen
sind, oder
3. in metallene Flasdien mit Schraubenver•
sdiluß, die hödistens zu 95 0/o ihres Fassungs-
raumes gefüllt werden dürfen.
10. Wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxyd (1) Die wässerigen Lösungen von Wasserstoff- 508
a) mit mehr als 6°/a bis hödistens 400/e Was• peroxyd mit mehr als 60/o bis höchstens 400/o
serstoffperoxyd; Wasserstoffperoxyd (Ziffer 10 a) müssen in Gefäße
aus Glas, Porzellan, Steinzeug, Aluminium mit
b) mit mehr als 400/o bis hödistens 600/o Was- einem Gehalt von mindestens 99,50/o Aluminium
serstoffperoxyd. oder Spezialstahl, der keine Zersetzung des
Siehe zu a) und b) auch Rn 501 a unter a) Wasserstoffperoxyds hervorruft, oder aus einem
und f). geeigneten Kunststoff verpackt sein.
Wasserstoffperoxyd und seine wässerigen Lösungen mit Gefäße mit einem Fassungsraum von höchstens
mehr als 60 •t, Wasserstoffperoxyd sind Stoffe der 3 Liter sind einzeln oder zu mehreren mit ge-
Klasse III c, Rn 371, Ziller 1.
eigneten feuerhemmenden Füllstoffen in hölzerne
Kisten einzubetten. Ein soldies Versandstück darf
nicht schwerer als 75 kg sein.
Haben die Gefäße einen Fassungsraum von mehr
als 3 Liter, so müssen:
a) die Gefäße aus Aluminium oder aus Spezial-
stahl sicher auf ihrem Boden aufrecht stehen
können. Das Gewicht eines Versandstückes darf
250 kg nicht übersteigen;
b) die Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder
geeignetem Kunststoff in geeignete, feste, mit
Handhaben versehene Schutzbehälter verpackt
werden, in denen sie sicher aufrecht stehen.
Mit Ausnahme der Gefäße aus Kunststoff sind
die Gefäße mit Füllstoffen in die Schutzbehäl-
ter einzubetten. Für Gefäße, die wässerige Lö-
sungen von Wasserstoffperoxyd mit mehr als
350/o bis höchstens 40°/e Wasserstoffperoxyd
enthalten, müssen die Füllstoffe in angemesse-
ner Weise feuerhemmend imprägniert sein. Ein
Versandstück dieser Art darf nidit sdiwerer als
90 kg sein, sein Gewicht darf jedodi bis zu
110 kg betragen, wenn ein Schutzbehälter außer-
dem noch in eine Kiste oder Lattenkiste ver-
packt ist.
Es dürfen auch Kunststoffbehälter ohne Schutz•
behälter verwendet werden, wenn sie eine
Wandstärke von 4 mm haben, am Kopfteil zwei
feste Handhaben angebracht sind und die Ein-
füllöffnung mit einem Sdiraubenversdiluß, der
ein Entlüftungsventil besitzt, verschlossen sind.
In bezug auf Versdiluß und Füllungsgrad s. Ab-
satz (3).
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 123
Klasse V
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
501 (2) Die wässerigen Lösungen von Wasserstoff- 508
(Forts.) peroxyd mit mehr als 400/o bis höd!.stens 60 °/o (Forts.)
Wasserstoffperoxyd [Ziffer 10 b)] müssen verpackt
sein:
a) in Gefäße aus Aluminium mit einem Gehalt von
mindestens 99,5°/o Aluminium oder aus Spezial-
stahl, der keine Zersetzung des Wasserstoff-
peroxyds hervorruft. Die Gefäße müssen sicher
auf ihrem Boden aufred!.t stehen können; der
Fassungsraum der Gefäße darf 200 Liter nicht
übersteigen;
b) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder
geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum
von höchstens 20 Liter, Jedes Gefäß ist mit
saugfähigen, nicht brennbaren und inerte:,.
Stoffen in eine vollwandige Verpacku11g aus
Eisenblech, die innen mit geeigneten Stoffen
auszukleiden ist, einzubetten, die ihrerseits in
eine hölzerne Pultdachkiste einzusetzen ist.
In bezug auf Verschluß und Füllungsgrad s. Ab-
satz (3).
(3) Gefäße mit einem Fassungsraum von höch-
stens 3 Liter dürfen einen luftdichten Versd!.luß
haben. In diesem Falle müssen die Gefäße mit
einem Gewid!.t der Lösung in Gramm gefüllt wer-
den, das höchstens 1/a des in cm3 ausgedrückten
Fassungraumes entspricht.
Gefäße mit einem Fassungsraum von mehr als
3 Liter müssen mit einem besonderen Verschluß
versehen sein, der die Bildung eines Uberdrucks
im Gefäß sowie das Ausfließen der Flüssigkeit und
das Eindringen fremder Substanzen in das Innere
des Gefäßes verhindert. Bei einzeln verpackten
Gefäßen muß die Außenpackung mit einer Kappe
versehen sein, die den Versd!.luß schützt und
gleichzeitig festzustellen gestattet, ob die Ver-
sd!.lußvorrichtung nach oben gerid!.tet ist. Diese
Gefäße dürfen höchstens zu 950/o ihres Fassungs-
raumes gefüllt werden.
11. Hypodlloritlösungen (1) Hypochloritlösungen müssen verpackt sein: 509
a) mit höd!.stens 50 g aktivem Chlor pro Liter, a) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.
b) mit mehr als 50 g aktivem Chlor pro Liter. oder aus geeignetem Kunststoff, oder
Siehe zu a) und b) aud!. Rn 501 unter a) und f). b) in Metallfässer, die innen mit einer geeigneten
Auskleidung versehen sind.
(2) Die Gefäße sind so zu versd!.ließen, daß sich
im Inneren kein Oberdruck bilden, aber auch keine
Flüssigkeit austreten kann. Der Verschluß darf
kein eingekerbter Stopfen sein und muß gegen
unbeabsid!.tigtes Lösen gesid!.ert werden.
(3) Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.
oder aus geeignetem Kunststoff sind in Schutz•
behälter fest einzubetten. Dazu ist eine dem Inhalt
mindestens gleid!.kommende Menge nicht brenn-
barer saugfähiger Stoffe zu verwenden. Glasgefäße
bis 5 kg je Gefäß können in Holzwolle eingebettet
und in starke hölzerne Kisten verpackt werden.
Die Einbettung kann unterbleiben, wenn die Ge-
fäße in eisernen Vollmantelkörben federnd so fest-
gelegt sind, daß sie sich in den Körben nidit be-
wegen können.
(4) Für Hypod!.loritlösungen der Ziffer 11 b müs-
sen die Gefäße und Fässer mit einer Vorrichtung
zum Entweichen der Dämpfe oder mit Druck-
ventilen versehen sein.
(5) Die Schutzbehälter zerbrechlicher Gefäße müs-
sen mit einer Schutzabdeckung versehen sein. Ein
Versandstück darf nid!.t schwerer als 100 kg sein.
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse V
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
501 12. Ungereinigte leere Gefäße, entleert von ätzen- (1) Die Gefäße der Ziffer 12 müssen dicht ver-
(Ports.) den Stoffen der Ziffern 1 bis 5 und 7 bis 9. schlossen sein.
Hierzu gehören audl entleerte Akkumulatoren. (2) Ungereinigte Gefäße, entleert von Flußsäure
(Ziffer 1 h), müssen auf der Außenseite von jeder
Säurespur frei sein.
III. Zusammenpackung
510 Von den in Rn 501 bezeichneten Stoffen [mit Ausnahme derjenigen der Ziffern 1 e) 2. und 1 f) 2.,
die weder miteinander noch mit Stoffen einer anderen Ziffer dieser Rn noch mit Stoffen oder Gegenständen
der übrigen Klassen oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden dürfen) dürfen
nur die folgenden und nur unter den nachstehenden Bedingungen miteinander, mit Stoffen der Gegen-
ständen der übrigen Klassen oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden:
a) miteinander: die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe. Sie müssen in der vorgeschriebenen Ver-
packung in einer hölzernen Sammelkiste oder einem Kleinbehälter (Kleincontainer) vereinigt werden;
b) miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung
auch für diese gestattet ist - oder mit sonstigen Gütern:
1. die Stoffe der Ziffer 1 [mit Ausnahme der elektrischen Sammler der Ziffer 1 b) sowie Stoffe der
Ziffern 1 e) 2. und 1 f) 2., 2, 3 a)] 4, 5, 7 und 11 in Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff;
2. die Stoffe der Ziffer 8 in Mengen bis zu 5 kg für jeden Stoff. Die Stoffe müssen mit Kieselgur
in ein Uberblech eingebettet und mit diesem den anderen Gütern in einen hölzernen Sammel-
behälter, der nicht schwerer als 75 kg sein darf, oder einen Kleinbehälter vereinigt werden;
3. die Stoffe der Ziffer 10 a) in einer Menge von höchstens 10 kg; die in Gefäßen von nicht mehr als
1 kg enthalten sein müssen.
Die Stoffe müssen nach den für die einzelnen Versandstücke geltenden Vorschriften verpackt mit
den anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste, die nicht schwerer als 75 kg sein darf, oder einem
Kleinbehälter vereinigt werden.
IV. Kennzeichnung der Versandstücke (siehe Anhang 4)
512 Kisten mit elektrischen Sammlern [Ziffern 1 b) und 3 b)] müssen die deutliche und unauslöschbare Auf-
schrift: ,,Elektrische Sammler" oder „Akkumulatoren" tragen.
(1) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 bis 5, 7 bis 11 und leere Gefäße der Ziffer 12 müssen mit
einem Kennzeichen nach Muster 4 versehen sein. Sind die Stoffe flüssig und in zerbrechlichen Gefäßen
enthalten, die in Kisten oder anderen Schutzbehältern derart eingesetzt sind, daß sie von außen nicht sicht-
bar sind, so müssen die Versandstücke außerdem mit Kennzeichen nach Muster 7 und 8 versehen sein. Die
Kennzeichen nach Muster 7 müssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden
Seiten und bei anderen Verpackungen in entsprechender Weise angebracht werden.
(2) Die in Absatz (1) vorgeschriebenen Kennzeichen müssen auch auf Versandstücken angebracht werden,
in denen Stoffe der Ziffern 1 bis 5, 7 bis 11 und leere Gefäße der Ziffer 12 mit anderen Stoffen, Gegen-
ständen oder Gütern nach Rn 510 zusammengepackt sind.
(3) Ungereinigte Gefäße, entleert von Flußsäure [Zifferl h)]. müssen mit einem Kennzeichen nach Muster 4
versehen sein und dürfen außen keine Spuren von Säure aufweisen.
C. V e r 1a dun g s v o r s c h r i f t e n
I. Verladesdleine
514 (1) Die ätzenden Stoffe der Klasse V sind mit einem besonderen Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern.
Die Bezeichnung des Gutes im Schiffszettel muß gleich.lauten wie die in Rn 501 durch Kursivschrift hervor-
gehobene Benennung. Sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gege-
benenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung (z.B. V, Ziffer 8) zu ergänzen.
Wo der Stoffname nicht angegeben ist, ist die handelsübliche Benennung einzusetzen.
Außerdem sind die Stoffe als „Ätzend" - rauchende Schwefelsäure, Salpetersäure sowie Gemische von
Schwefelsäure und Salpetersäure als „Ätzend und brennbare Stoffe entzündend", die Stoffe der Ziffern 4,
8 und 9 als „Flüssigkeiten und Dämpfe stark ätzend" - zu bezeichnen.
Auch auf entleerte, nicht vollständig gereinigte Gefäße, die Stoffe der Ziffern 3 bis 5, 8, 9 und 11 enthalten
haben, aus,genommen Feuerlöscher und elektrische Sammler, ist in den Verladescheinen besonders hinzu-
weisen.
(2) Der Ablader muß auf Grund von Bescheinigungen der Auftraggeber im Verladeschein bescheinigen:
a) wenn die Stoffe in zerbrechliche Gefäße verpackt sind:
1. für rauchende Schwefelsäure [Ziffer 1 a)): den Gehalt an freiem Anhydrid;
2. für Abfallschwefelsäure aus Nitroglyzerinfabriken [Ziffer 1 d)]: daß sie vollständig denitriert ist;
3. für Salpetersäure [Ziffer 1 e)]: den Gehalt an reiner Säure (HN03);
4. für Mischungen von Schwefelsäure und Salpetersäure [Ziffer 1 f)]: den Gehalt an reiner Salpeter-
säure (HNOs);
Nr. 3-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 125
Klasse V
5. für Perchlorsäure [Ziffer 1 il]: den Gehalt an Perchlorsäure und daß der Lösung andere Flüssig- 51~
keiten als Wasser nicht zugesetzt sind; (Forts.,
6. für wässerige Lösungen von Hydrazin [Ziffer 3 a)]: den Gehalt an Hydrazin (N2H4);
7. für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxyd (Ziffer 10): den Gehalt an Wasserstoffperoxyd.
Fehlen diese Angaben, so gelten die strengsten Verpackungsvorsdlriften, d. h. für rauchende
SdJ.wefelsäure und Perchlorsäure die Vorschriften der Rn 503, Absatz (2), für Salpetersäure und
Mischungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure die Vorsdlriften der Rn 503, Absatz (1) unter b)
und Absätze (2) und (3) und für Wasserstoffperoxydlösungen die VorsdJ.riften der Rn 508 (Absatz (2).
b) Für Flußsäure [Ziffer 1 h)): den Gehalt an Fluorwasserstoff. Fehlt die Angabe, so gelten die
strengsten Verpackungsvorschriften, d. h. die Vorschriften für Flußsäure von 400/o und mehr Fluor-
wasserstoff der Rn 503, Absatz (1) unter c).
(3) Im Verladeschein zu Versandstücken, in denen ein Stoff der Rn 501 mit anderen Stoffen oder Gegen-
ständen, dieser Anlage oder mit sonstigen Gütern zusammengepackt ist, müssen die Erklärungen für jeden
Stoff und Gegenstand gesondert abgegeben werden.
II. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote
(1) Die Stoffe der Klasse V dürfen nicht zusammen in derselben Schattenabteilung verladen werden mit: 520
a) radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn 451);
b) organischen Peroxyden der Klasse VII b (Rn 751).
(2) Schwefelsäure und die sdJ.wefelsäurehaltigen Mischungen der Ziffern 1 a) bis d). f) und g) sowie
Schwefelsäureanhydrid der Ziffer 7 und Chlorsulfonsäure der Ziffer 8 dürfen nicht zmammen in derselben
Schottenabteilung verladen werden mit:
a) Chlora tsprengstoffen und Perchloratsprengstoffen der Ziffer 13 der Klasse I a (Rn 21);
b) Chloraten, Chloriten oder mit Gemengen der Chlorate, Perchloraten und Chloriten der Ziffern 4 a)
bis e) der Klasse III c (Rn 371).
(3) Elektrische Sammler (Akkumulatoren) und Bleisd1lamm der Ziffer 1 b) dürfen nidJ.t mit Pikrinsäure
[Ziffer 7 a)) der Klasse I a (Rn 21) zusammen in derselben Schottenabteilung verladen werden.
(4) Salpetersäure der Ziffer 1 e) 2 und die MisdJ.ungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure der Ziffer 1 f) 2
dürfen nicht zusammen in derselben Schattenabteilung verladen werden mit:
a) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse Ia (Rn 21);
b) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn 61);
c) Chlorkohlenoxyd der Ziffer 8 a) der Klasse I d (Rn 131);
d) selbstentzündlidlen Stoffen der Ziffern 3 und 9 b) der Rn 201 sowie mit allen anderen Stoffen der
Klasse II (Rn 201), sofern deren Außenpackung nicht aus Metallgefäßen besteht;
e) entzündbaren flüssigen St?ffen der Klasse III a (Rn 301);
f) entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn 331).
(5) Die Säuren und Gegenstände der Ziffern 1, 5, 7 und Chlorsulfonsäure der Ziffer 8 dürfen weder mit
Bariumazid der Ziffer 11 nodJ. mit Phosphorzink der Ziffer 15 noch mit Natriumazid oder chlorathaltigen
Unkrautvertilgungsmitteln der Ziffer 16 der Klasse IV a (Rn 401) sowie Bariumazid der Ziffer 10 d) der
Klasse I a (Rn 21) zusammen in derselben Schattenabteilung verladen werden.
Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in eine Schottenabteilung verladen werden dürfen,
müssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.
(6) Säuren in Fässern sind so zu stauen und durch geeignete Zwischenlagen zu trennen, daß die Fässer
sidJ. nidlt berühren und beschädigen können. Fahrzeuge mit eingebauten Akkumulatorenzellen und
-batterien, die nicht besonders verpackt sind [siehe Rn 504, Absatz (1), letzter Satz], müssen im SdJ.iff siche·r
befestigt sein. Die Stromzuführungen müssen von den Akkumulatorenzellen oder -batterien abgetrennt sein.
Behälter mit Flußsäure [Ziffer 1 h)] müssen so aufgestellt werden, daß die Verschlußstöpsel nach oben
stehen.
(7) Bei der Verladung der in Ziffer 1 genannten Säuren unter Deck ist durch eine geeignete Unterlage
(wie Sand, Kreide, feinem Koksgrus, Kieselgur, jedoch unter- Aussdlluß von AsdJ.e und Kohle) oder durch
andere geeignete Vorkehrungen die Berührung ausfließender Säure mit der Schiffswand oder mit Rohr-
leitungen oder Kabelleitungen zu verhindern. Die in Gefäßen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug mit offenen
Obergefäßen verpackten Säuren der Ziffer 1 müssen an Deck verladen werden, außer bei Verwendung
eiserner Vollmantelkörbe.
(8) Wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxyd mit mehr als 400/o bis hödJ.stens 600/o Wasserstoff-
peroxyd dürfen nicht unter Deck befördert werden; ihre Gefäße sind sorgfältig gegen Umfallen zu sichern.
Lösungen mit mehr als 60/o bis höchstens 400/o Wasserstoffperoxyd müssen bei Verladung unter Deck in
kühlen, gut gelüfteten Räumen und räumlich von leicht entzündbaren Stoffen (auch Packmitteln) getrennt
verstaut werden. Fässer aus Aluminium, die Stoffe der Ziffer 10 enthalten, sind stets mit dem Spundloch
nach oben zu stauen.
(9) Gefäße aus Glas, Porzellan oder Steinzeug mit ätzenden Stoffen in offenen oder mit losem Deckel
versehenen Ubergefäßen dürfen nicht belastet werden, also audl nidlt aufeinander gestaut werden.
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Kla11e V
521 III. Sondervorsdtriften für die Beförderung von Säuren
der Ziffer 1 und Gemische aus Schwefelsäure und Salpetersäure
sowie für Wasserstoffperoxydlösungen
(1) Diese Stoffe sind räumlich so wirksam getrennt zu halten, daß eine Mischung auch bei Beschädigung
der Behälter ausgesdtlossen bleibt, von:
a) Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnlidten Gütern der Klasse I c) (Rn 101);
b) unter Druck stehenden Behältern mit anderen als entzündbaren Gasen der Klasse I d (Rn 131);
c) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn 201);
d) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301);
e) entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn 331);
f) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der in den Ziffern 4 bis 10 der Klasse III c (Rn 371)
bezeichneten Arten
g) organischen Peroxyden der Klasse VII b (Rn 751);
h) Gütern der Klasse VIII (Rn 801).
(2) Im übrigen ist bei der Unterbringung von Schwefelsäure und Salpetersäure sowie ihrer Gemische und
von Wasserstoffperoxydlösungen zu berücksichtigen:
a) daß sie organische Stoffe, wie Holz, Kohlen, Faserstoffe und Gewebe bis zur Entzündung erhitzen
und so Brände hervorrufen können, sowie
b) daß Salpetersäure und ihre Gemische bei Berührung mit den genannten Stoffen oder mit Metallen
zur Entwicklung der außerordentlich giftigen nitrosen Gase Anlaß geben. Es ist deshalb auf ihre
wirksame räumliche Trennung von solchen Stoffen - soweit sie nicht zur Verpackung und Ver-
ladung unbedingt erforderlich sind - zu achten.
(3) Beim Löschen und Laden von Salpetersäure und ihrer Gemische ist sorgfältig zu verfahren, damit ein
Bruch der Gefäße und ein Uberfließen der Säuren vermieden wird. Etwa trotzdem verschüttete Säure ist,
wenn möglich, mit kalter, feiner Asche aus der Kesselfeuerung festzulegen und hiermit zu entfernen, sonst
mit reichlichen Mengen Wasser zu verdünnen und fortzuspülen, keinesfalls aber mit Sägemehl oder der-
gleichen zu bestreuen oder mit Putzwolle oder dergleichen aufzuwischen, weil sich dabei giftige nitrose
Gase entwickeln. Gerüche, Gase und Dämpfe, die in den mit Säuren befrachteten Räumen auftreten, sind
durch gründliche Lüftung der Räume möglichst schnell zu beseitigen.
(4) Metallene Fässer mit Säuren sind so zu stauen, daß sich die Stirnwand mit dem Spundloch oben
befindet.
D. Sondervorschriften für die Beförderung von Säuren in Tankschiffen
(1) Die Beförderung von konzentrierter Sdl.wefelsäure, von konzentrierter Salpetersäure und von Misdl.-
säuren in Tankschiffen ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
1. Die Behälter sowie alle Teile, mit denen die Säure in Berührung kommt, müssen aus einem Stoff
bestehen, der von der Säure nicht angegriffen wird.
2. Die Behälter müssen für Schwefelsäure und Misdl.säure auf einen Druck von 6 Atü., für Salpeter-
säure auf einen Druck von 4 Atü. geprüft sein und zweckentsprechende Lüftungseinrichtungen
haben. Die Behälter müssen - mit Ausnahme der Lüftungsleitungen - unterwegs geschlossen
gehalten werden.
3. Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die ein Anfressen des Schiffskörpers durdl. die etwa
beim Füllen oder sonst überfließende Säure verhüten.
(2) Bei Salpetersäure und Mischsäure ist Vorsorge zu treffen, daß die etwa beim Füllen oder sonst über-
fließende Säure nicht mit organisdl.en Stoffen oder mit Metallen in Berührung kommt und zur Entwicklung
der außerordentlich giftigen nitrosen Gase Anlaß geben kann.
E. Sondervorschriften für Fahrgasts eh iff e
Gemische von Schwefelsäure und Salpetersäure dürfen nicht auf Fahrgastsdl.iffen befördert werden, die
mehr als 25 Fahrgäste an Bord haben.
F. Sondervorschriften für kleine Segelschiffe
Auf hölzernen Segelschiffen in der Küsten- und kleinen Fahrt kann von den Vorschriften in Rn 520,
Absatz (6) und (7) abgesehen werden.
Klasse VI
Ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe
(Leerklasse)
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 127
Klasse VII a
Verschiedene Stoffe
(Leerklasse)
Klasse VII b
Organisdte Peroxyde
A. Vorbemerkungen
Von den unter den Begriff der Klasse VII b fallenden Stoffen sind nur die in Rn 751 genannten, und 750
auch diese nur zu den in den Randnummern 751 bis 766 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zu-
gelassen.
Die organischen Peroxyde, die durch Flammenzündung zur Explosion gebracht werden können oder die sowohl
gegen Stoß als auch gegen Reibung empfindlicher als Dini trobenzol sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen,
sofern sie nicht ausdrücklich in der Klasse l a aufgeführt sind (siehe Rn 21, Ziffer 10 a) und b).
(1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 13 sind den Beförderungsvorschriften der Klasse VII b nicht unterstellt,
wenn sie unter folgenden Bedingungen zur Beförderung aufgeliefert werden:
a) flüssige Stoffe
in Mengen bis 500 g je Versandstück in Flaschen aus Aluminium, Polyäthylen oder Glas mit
Polyäthylenstopfen, Bügelverschluß oder Schraubenverschluß, die beiden letzteren mit elastischer
Einlage. Die Flaschen sind mit Glaswolle in Pappdosen einzubetten;
b) pastenförmige oder pulverförmige Stoffe 752
in Mengen bis 1000 g je Versandstück in Aluminiumdosen oder in Pappdosen (letztere mit Poly-
äthyleninnenbeutel oder mit Innenauskleidung aus Aluminium oder Kunststoff, z.B. Polyäthylen,
Saranfolie, Polyvinylalkoholanstrich), oder in Kunststoffdosen (z.B. Polystrol) mit festem Ver-
schluß (z.B. Steckdeckel).
(2) Zum Auffangen sich etwa bildender Gase ist in den Packungen bei den flüssigen organischen
Peroxyden ein Leerraum von 25 0/o und bei den pastenförmigen und pulverförmigen organischen Peroxyden
ein solcher von 10 °/o frei zu lassen.
(3) Der Ablader muß im Verladeschein erklären, daß die Verpackung den in der Rn 751 a gestellten 751 a
Bedingungen entspricht.
B. Güter ver z eich n i s und Verpackungs vors c h r if t e n
I. Allgemeine Verpackungsvorschriften
(1) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine
schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
(2) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie sich
unterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.
Innenpackungen sind in den äußeren Behältern (Außenverpackungen) zuverlässig festzulegen.
(3) Die Füllstoffe für EinbeUungen müssen aus einem nicht leicht entflammbaren Material bestehen, sie
müssen ferner den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein und dürfen auf die Peroxyde nicht zersetzend
wirken.
II.
Güterverzeichnis Besondere Verpackungsvorschriften
'151 Gruppe A. a) Verpackung der Stoffe der Gruppe A 753
1. Ditertiäres Butylperoxyd. Die Gefäße müssen so verschlossen und so dicht
sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen
2. Tertiäres Butylperazetat mit mindestens 500/o kann.
Phlegma tisierungsmi tteln.
(1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 5, 6 b), 7 b}, 7 c}, 754
3. Tertiäres Butylperbenzoat mit mindestens 50 9/o 8 bis 11, 11 a) bis 11 e) sowie ihre Lösungen müs-
Phlegmatisierungsmitteln. sen verpackt sein:
a) in im Vollbad verzinnte oder verzinkte Gefäße
4. Tertiäres Butylpermaleinat mit mindestens 501/o
oder in Gefäße aus Aluminium mit einem Ge-
Phlegmatisierungsmitteln. halt von mindestens 99,50/o Aluminium. Ver-
5. 2,2-Bis-(tertiär-butylperoxy)-butan mit minde- zinkte Gefäße dürfen aber nicht für die Stoffe
stens 500/o Phlegmatisierungsmitteln. der Ziffern 11 a) und 11 b) verwendet werden,
oder
6. Benzoylperoxyd b) in Gefäße aus geeignetem Kunststoff, die in
a) mit einem Wassergehalt von mindestens Schutzbehälter (Schutzverpackungen) einzuset-
100/o, oder zen sind, oder
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
1Cla1se Vllb
Güterverzeichnis Besondere Verpadcungsvorsdlrilten
751 b) mit mindestens 30 0/o Phlegmatisierungsmit- c) in Mengen bis zu höchstens 2 Liter in gut ver- 754
(Porta.) teln. schlossene Glasflaschen, die bruchsicher in (Forts.)
Benzoylperoxyd, trocken oder mit einem Wassergehalt einen Schutzbehälter (Schutzverpadtung) einzu-
von weniger als 10 1/o oder mit weniger als 301/o Phleg- betten sind.
matisierungsmitteln Ist ein Stoff der Klasse I a (siehe
Rn 21, Ziffer 10 a). (2) Benzoylperoxyd mit einem Wassergehalt von
7. Cyclohexanonperoxyd mindestens 100/o [Ziffer 6a)) und Cyclohexanon-
(1 Hydroxy-1'-hydroperoxy-dicyclohexylper- peroxyd mit einem Wassergehalt von mindestens
oxyd) 100/o (Ziffer 7 a)] müssen zu je höchstens 2 kg
wasserdicht verpadtt sein. Die Padtungen sind
a) mit einem Wassergehalt von mindestens einzeln oder zu mehreren in eine hölzerne Kiste
10 9/o, oder
b) mit mindestens 400/o Phlegmatisierungsmit-
einzusetzen.
(3) Pastenförmige und feste Peroxyde dürfen
.
teln; auch in Polyäthylenbeuteln verpadtt sein, die in
s c) Mischung aus 50 1/e Cyclohexanonperoxyd Schutzbehälter (Schutzverpadtungen) aus Metall
und 50 1/o Cyclohexanon. oder aus Holz einzubetten sind.
Cyclohexanonperoxyd, trod<en oder mit einem Wasser- (4) Die Stoffe der Ziffern 8 und 11 a) bis 11 e)
gehalt von weniger als 10¼ oder mit weniger als 401/o dürfen auch in Gefäße aus Stahlblech verpadtt
Phlegmatislerungsmitteln ist ein Stoff der Klasse I a
(siehe Rn 21, Ziffer 10 b). sein.
8. Cumolhydroperoxyd mit mindestens 25 1/o (5) Gefäße - ausgenommen Polyäthylenbeutel
Cumol, Azetophenon und Phenyldimethylcar- - mit flüssigen oder pastenförmigen organischen
binol. Peroxyden dürfen, bezogen auf eine Temperatur
von 15° C, nur bis 93'/• des Fassungsraumes ge-
9. Dilauroylperoxyd. füllt werden.
10. Tetralinhydroperoxyd. (6) Das Versandstüdt darf nicht schwerer als
11. Bis-(2,4-didllorbenzoyl)-peroxyd mit mindestens 40 kg sein. Versandstüdte, die schwerer als 15 kg
50 •t• Phlegmatisierungsmitteln. sind, müssen mit Leisten verstärkt und mit Hand-
haben versehen sein.
s 11. a) p-Menthanhydroperoxyd mit mindestens
45 1/e p-Menthan, Alkoholen und Ketonen,
S b) Pinanhydroperoxyd mit mindestens 48 1/e
Pinan und Derivaten des Pinans (Alkohole
und Ketone);
S c) Dicumylperoxyd mit einem Peroxydgehalt
von 90 bis 95 °/,,
S d) Dicumylperoxyd mit 60 1/e Calciumcarbonat
phlegmatisiert,
S e) Di-isopropyl-benzolhydroperoxyd mit 45 1/,
eines Gemisches aus Alkoholen und Keto-
nen.
Zu Ziffern l bis 11, und 11 a) bis 11 e): Als Phlegmatl-
sierungsmittel gelten solche organlsd:len Verbindungen,
die gleid:I indifferent &Iod und ebenso wie Dlmethylphtha-
lat und deren Plammpunkt und Siedepunkt nld:lt niedriger
liegen als die von Dimethylphthalat. Die Stoffe der
Gruppe A dürfen darüber hinaus aud:I mit Lösungs-
mitteln verdünnt werden, die gegen diese Stoffe Indif-
ferent sind (siehe aud:I Rn 751 a).
Gruppe B. b) Verpackung der Stoffe der Gruppe B 755
12. Methyläthylketonperoxyd mit mindestens 50 1/o (1) Die Gefäße sind mit einer Entlüftungsvorrich-
Phlegmatisierungsmitteln. tung zu versehen, die den Ausgleich zwischen dem
inneren und dem atmosphärischen Drudt gestattet
13. Tertiäres Butylhydroperoxyd
und die unter allen Umständen - auch bei einer
mit mindestens 25 0/o ditertiärem Butylperoxyd, Ausdehnung der Flüssigkeit infolge Erwärmung -
oder das Herausspritzen von Flüssigkeit verhindert,
mit mindestens 20 1 /o ditertiärem Butylperoxyd ohne daß Verunreinigungen in das Gefäß gelangen
und mit mindestens 20 °/, Phlegmatisierungs- können.
mitteln.
(2) Die Versandstüdte sind mit einem stand-
Zu Ziffern 12 und 13: Als Pblegmatisierungsmlttel gelten sicheren Boden zu versehen, so daß sie nicht um-
sold:le organisd:len Verbindungen, die gleich indifferent
sind und ebenso phlegmatisierend wirken wie Dlmethyl- stürzen können.
phthalat und deren Plammpunkt und Siedepunkt nld:lt
niedriger liegen als die von Dimethylphthalat.
(1) Die Stoffe der Ziffern 12 und 13 müssen ver- 756
padtt sein:
a) in im Vollbad verzinnte oder verzinkte Gefäße
oder in Gefäße aus Aluminium mit einem Ge-
halt von mindestens 99,5 0/o Aluminium, oder
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 129
Klasse Vllb
Güterverzeichnls Besondere Verpackungsvorschriften
151 b) in Gefäße aus geeignetem Kunststoff oder aus 1S6
(Ports.)
paraffinierter Pappe, die in Schutzbehälter l~orts.l
(Schutzverpadtungen) einzusetzen sind, oder
c) in Mengen bis zu höchstens 2 Liter in Glas-
flaschen, die bruchsicher in einen Sd:lutzbehälter
(Schutzverpadtung) einzubetten sind.
(2) Gefäße mit flüssigen oder pastenförmigen
organisd:len Peroxyden dürfen, bezogen auf eine
Temperatur von 15° C, nur bis zu 900/o des Fas-
sungsraumes gefüllt werden.
(3) Das Versandstüdt darf nicht schwerer als
40 kg sein. Versandstüdte, die schwerer als 15 kg
sind, müssen mit Leisten verstärkt und mit Hand-
haben versehen sein.
Gruppe C, c) Verpackung der Stoffe der Gruppe C JSJ
15. Peressigsäure mit höchstens 40 1/o Peressig- (1) Peressigsäure (Ziffer 15) muß in Mengen bis
säure und mit mindestens 45 °/, Essigsäure und zu höchstens 25 kg in starkwandige Glasgefäße
mit mindestens 100/o Wasser, s. auch Rn 751 a. oder in Polyäthylengefäße verpadtt sein, die mit
einem plombierten Spezialverschluß aus geeigne-
ten Kunststoffen, z. B. aus Polyäthylen oder aus
Polyvinylchlorid zu versehen sind, der oben eine
Offnung aufweist, die den Ausgleich zwischen dem
inneren und dem atmosphärisd:len Drudt gestattet
und unter allen Umständen - auch bei einer Aus-
dehnung der Flüssigkeiten infolge Erwärmung -
das Herausspritzen von Flüssigkeit verhindert,
ohne daß Verunreinigungen in das Gefäß gelangen
können.
(2) Die Glas- und Polyäthylengefäße sind mit
Glaswolle in verschließbare Schutzverpadtungen
aus Stahl- oder Aluminiumblech festsitzend einzu-
betten, die mit Traggriffen und einem . stand-
sicheren Boden zu versehen sind, so daß sie nicht
umstürzen können.
Die Gefäße sind auch dann einzubetten, wenn
die verwendeten Schutzverpadtungen nicht voll-
wandig sind.
Die Schutzverpadtungen müssen mit einem Sonnen-
schutz versehen sein.
DI. Zusammenpackung
Die Stoffe der Gruppen A, B und C dürfen weder mit anderen Stoffen und Gegenständen dieser Anlage 759
noch mit anderen Gütern, die Stoffe der Gruppe C auch nicht mit Stoffen der Gruppen A und B in ein
Versandstüdt zusammengepadtt werden.
IV. Kennzeichnung der Versandstöcke (siehe Anhang 4)
Jedes Versandstüdt mit Stoffen der Klasse VIIb muß mit einem Kennzeid:len nach Muster 2 versehen 760
sein. Versandstüdte, die zerbrechliche Gefäße mit Stoffen der Ziffern 1 bis 11 sowie mit Stoffen der
Ziffern 11 a bis 11 e enthalten, und Versandstüdte mit Stoffen der Ziffern 12 bis 15 müssen außerdem mit
Kennzeichen nach Muster 7 versehen sein, die, wenn· eme Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüber-
liegenden Seiten und bei anderen Verpackungen in entsprechender Weise anzubringen sind. Versandstüdte
mit zerbrechlichen Gefäßen müssen ferner mit einem Kennzeichen nach Muster 8 versehen sein.
C. Verladung s vors c h r i ft e n
L Verladesdaelne
Die Stoffe der Klasse VII b sind mit einem besonderen Verladesdlein (Schiffszettel) anzuliefern. 762
Die Bezeidlnung des Gutes im Sdliffszettel muß gleidllauten wie die in Rn 751 durdl Kursivschrift hervor-
gehobene Benennung. Sie ist rot zu unterstreichen und durdl die Angabe der Klasse, der Ziffer und gege-
benenfalls des Buchstabens der Stollaulzählung und der Abkürzung (z.B. Vll b, Ziller 7 a) zu ergänzen.
Ferner ist folgendes anzugeben: .Kühl lagern!"
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse Vllb
II. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote
766 (1) Die Stoffe der Klasse VII b dürfen nidl.t zusammen in derselben Schottenatiteilung verladen
werden mit:
a) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse Ia (Rn 21);
b) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b, (Rn 61);
c) Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwidceln der Klasse I e (Rn 181),
d) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn 201);
e) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301);
f) entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn 331);
g) radioaktiven Stoffen der Klasse IVb (Rn 451);
h) ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501);
i) Gütern der Klasse VIII (Rn 801). 1
Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einer Schottenabteilung verladen werden dürfen,
müssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.
(2) Versandstüdce mit organischen Peroxyden dürfen bei Verladung unter Dedc nicht in Räumen oder
im Wirkungsbereich von Räumen verstaut werden, in denen sich Wärmequellen (Maschinen, Kessel, Ofen
oder sonstige Heizkörper oder unter Dampf stehende Leitungen) befinden. Bei Verladung an Dedc dürfen
sie nicht in der Nähe von Schornsteinen, Maschinen• und Kesselschächten oder von Auspuffleitungen unter•
gebradl.t werden. Ferner dürfen die Stoffe nicht der Erwärmung durch Sonnenstrahlen ausgesetzt sein.
(3) Die Stoffe dürfen nicht unter oder in unmittelbarer Nähe von bewohnten Räumen verstaut werden.
(4) Sie müssen leicht zugänglich verstaut werden, so daß sie bei Feuergefahr sofort entfernt oder dem
wirksamen Einfluß der Feuerlöscheinrichtungen ausgesetzt werden können.
(5) Die Versandstüdce mit flüssigen Peroxyden müssen aufrecht stehen und gegen Beschädigung durch
andere Frachtstüdce geschützt sein. ·
(6) Die von organischen Peroxyden entleerten Gefäße müssen vor der Auflieferung gründlich von allen
Resten organischer Peroxyde gereinigt werden.
D. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe
Auf Fahrgastschiffen dürfen organische Peroxyde der Klasse VII b (Rn 751) nicht befördert werden.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 131
Klasse VIII
Güter, insbesondere Massengüter, die verpadd, unverpackt oder als Sdlüttladungen
zur Selbsterhitzung neigen
Unter Massengut ist ein Gut zu verstehen, das keine oder nur geringe Verpackung erfordert und im 800
allgemeinen in größeren Mengen verschifft wird. Dabei ist die Neigung zur Selbsterhitzung nicht an die
Masse des Gutes gebunden.
Den Bestimmungen der Klasse VIII unterliegen lediglich die in dieser Klasse (Rn 801) genannten Stoffe.
A. Güterverzeichnis
1. Steinkohlen in Schüttladung oder in Säcken. 801
2. Preßkohlen (Briketts) von Steinkohle und Braunkohle.
Genügend ausgekühlte Steinkohlenbriketts entzünden sich nur unter dem Einfluß von Schwefelsäure, Salpetersäure und
Gemischen daraus.
3. Baumwolle, Jute, Hanf, Flachs und andere pflanzliche Faserstotfe.
4. Kopra.
5. Maisschrot, Maiskleie, Rückstände aus der Maisstärkefabrikation, Mahlerzeugnisse aus Reis (Reisschrot,
Reismehl, Reisfuttermehl u. dgl.), Hülsenmehl von Getreide (Kleiestaub, Kleiedunst), auch von Erd-
nüssen und ähnlichen Nebenerzeugnissen der Mühlenindustrie; feste Preßrückstände von Olsamen
(Olkuchen}; Schrot aus Olsaaten; Fischguano und Fischmehl.
6. Biertreber und Malzkeime.
1. Rohstoife für Papierfabrikation; Lumpen; geschlissenes Tauwerk; auch Gräser (z.B. Espartogras).
8. Schwefelkies.
9. Ungelöschter Kalk.
B. Verpackungs vors chrif ten
Die Güter der Ziffern 1 bis 9 sind aufzuliefern: 802
a) unverpackt (lose als Schüttladung oder gestapelt), oder
b) in Säcken verpackt, oder
c) durch Sack.leinen oder Matten zusammengehalten, oder
d) durch Umschnüren zu Bündeln vereint, oder
e) durch Pressen und Umschnüren zu Ballen verbunden.
C. V e r 1a dun g s v o r s c h r i f t e n
I. Verladescheine
(1) Die nach den Bedingungen der Klasse VIII zur Beförderung zugelassenen Stoffe sind mit einem be- 803
sonderen Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern.
(2) Die in § 4 der Verordnung vorgeschriebene Erklärung des Abladers muß auf Grund von Bescheini-
gungen der Auftraggeber bei Verladung von Maiskleie und Rückständen aus der Maisstärkefabrikation
unter vollgültiger Firmenzeichnung auch die Bestätigung enthalten, daß der Wassergehalt der Güter nir-
gends 120/o übersteigt.
II. Verladung tm allgemeinen
(1) Die Stoffe der Klasse VIII (Rn 801) dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden mit:
a) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn 21);
b) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn 61);
c) Stoffen, die in Berührung mit Wasser empfindliche Gase entwickeln der Klasse I e (Rn 181);
d) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn 201);
e) radioaktiven Stoffen der Klasse IVb (Rn 451);
f) organischen Peroxyden der Klasse Vllb:
(2) Bei Verwendung der an die Laderäume von Gütern der Klasse VIII angrenzenden Abteilungen ist
mit der Möglichkeit der Erhitzung der Schotten zu rechnen. Außer explosiven Stoffen und Gegenständen
der Klasse I a (Rn 21) und mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn 61), (siehe auch
Rn 39 und 77) sollen demnach nicht nur besonders feuergefährliche Gegenstände, sondern allgemein auch
leicht brennbare Ladungen jeder Art in wirksamem Abstand von den Schottwänden gehalten werden.
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Klasse VIII
803 (3) Die Stoffe der Klasse VIII sind in wirksamem räumlichem Abschluß und von leicht brennbaren
(Forts.) Gegenständen jeder Art zu verstauen, namentlich von:
a) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn 101),
b) verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen der Klasse I d (Rn 131), entzündbaren
1
flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301),
c) entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn 331),
d) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn 371).
(4) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 7 sind von Schwefelsäure, Salpetersäure und Gemischen daraus sowie
von Wasserstoffperoxyd und von Wasserstoffperoxydlösungen der Klasse III c, Ziffer 1 (Rn 371) und der
Klasse V Ziffer 10 (Rn 501) wirksam räumlich so getrennt zu verstauen, daß, wenn die Säure oder die
Wasserstoffperoxydlösungen auslaufen, sie die Stoffe der Klasse VIII (Rn 801) nicht erreichen können.
(5) Mahlerzeugnisse aus Reis (Reisschrot, Reismehl, Reisfuttermehl und dergleid1en), Maiskleie und Rück-
stände aus der Maisstärkefabrikation sind beim Verladen und an Bord dauernd vor Nässe zu schützen.
(6) Die Stoffe der Ziffern 3 und 7 sind auch vor der Tränkung mit fetten Olen zu bewahren.
(7) Laderäume, die Güter der Ziffern 3 bis 8 der Rn 801 als Schüttladung enthalten, müssen dauernd gut
durdilüftet werden, und zwar in einer audi für die unteren Teile der Räume wirksamen Weise. Sie
müssen täglidi auf ihren. Wärmegrad beobachtet und dürfen erst betreten werden, nachdem ihre Temperatur
geprüft worden ist.
III. Sondervorschriften für die Beförderung von Stein- und Preßkohlen
(1) Vor der Einnahme einer losen Kohlenladung oder in Säcken sind Einrichtungen der Räume, welche
den Durchzug von Luft durch die Kohlen fördern können, unwirksam zu machen, z.B. sind Ventilations-
lödier in den Masten sorgfältig zu schließen.
(2) Bei Kohlenladungen, die über die Grenzen der mittleren Fahrt hinaus bestimmt sind, müssen von
Beginn der Fahrt ab täglidi Temperaturmessungen vorgenommen werden. Die Ergebnisse sind in das
Schiffstagebuch einzutragen. Für die Einführung des Thermometers in die untersten Kohlenschiditen an
möglidist zahlreidien Stellen sind geeignete Vorrichtungen zu treffen.
(3) Für ausreidiende Abführung der aus den Kohlen sidi entwickelnden, in Mischung mit Luft explosions-
fähigen Gase ist Sorge zu tragen.
(4) Die Oberfläche einer Kohlenladung darf nicht durch Planken, Persenninge usw. oder durch undurch-
lässige Ladung didit abgedeckt werden.
(5) Mit Kohlen belegte Laderäume müssen gegen andere Räume dicht abgeschlossen sein. Ventilatoren,
Ventilationskanäle, Peilrohre und ähnlidie Luftleitungen, die mit den Kohlenräumen in Verbindung stehen,
dürfen keine Ableitung von Gasen in andere Räume ermöglichen.
(6) Preßkohlen dürfen nur vollständig ausgekühlt verladen werden.
IV. Sondervorschriften für die Beförderung von ungelösdttem Kalk
Ungelöschter Kalk (Ziffer 9) darf als Sdiüttladung nur in Räumen untergebradit werden, die durchaus
trocken und vor dem Eindringen von Wasser gesdiützt sind. Andernfalls ist er in dichte Behälter zu
verpacken.
Von diesen Bedingungen kann in der Küstenfahrt abgesehen werden, wenn die Laderäume ausreichend
didit sind und der Absdlluß des Kalkes von dem Leckwasser durch geeignete Garnierung möglich ist.
Nr. 3 - Ta,g der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 133
Anhang 1
Anhang 1
A. Bes tä n digke i ts- und Si ehe rh e i tsb e dingungen für exp 1o s i ve Stoffe
und für entzündbare feste Stoffe
Die nachstehenden Bedingungen sind vergleichende Mindestbedingungen zur Kennzeichnung der Bestän- 1100
digkeit, denen die zur Beförderung zugelassenen Stoffe genügen müssen. Diese Stoffe dürfen nur zur
Beförderung aufgegeben werden, wenn sie den folgenden Vorschriften vollkommen entsprechen.
Zu Rn 21, Ziffern 1 und 2, Rn 101, Ziffer 4 und Rn 331, Ziffer 7 a) und 13: Nitrozellulose darf während eines 1101
½stündigen Erhitzens bei 132° C keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Die Ent-
zündungstemperatur muß über 180° C liegen. Zündgarn muß den gleichen Beständigkeitsbedingungen
entsprechen wie Nitrozellulose. Siehe Rn 1150, 1151 a) und 1153.
Zu Rn 21, Ziffern 3, 4 und 5 und Rn 331, Ziffern 7b) und c): 1102
1. Nitrozellulosepulver ohne Nitroglyzerin; plastifizierte Nitrozellulose:
3 g des Pulvers oder der plastifizierten Nitrozellulose dürfen während eines einstündigen Erhitzens
bei 132° C keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Die Entzündungstemperatur.
muß über 170° C liegen.
2. Nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver:
1 g des Pulvers darf während eines einstündigen Erhitzens bei 110° C keine sichtbaren gelbbraunen
Dämpfe nitroser Gase abspalten. Die Entzündungstemperatur muß über 160° C liegen.
Zu 1. und 2. siehe Rn 1150, 1151 b) und 1153.
Zu Rn 21, Ziffern 6, 7, 8 und 9: 1103
1. Organische explosive Nitroverbindungen (Ziffer 6) dürfen nach einer Lagerung von 48 Stunden bei
75° C keinen Gewichtsverlust zeigen und weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen Flammen-
zündung empfindlicher sein als reine Pikrinsäure.
Hexanitrodiphenylamin (Hexyl) und Pikrinsäure [Ziffer 7 a)), Mischungen von Pentaerythrittetranitrat
und Trinitrotoluol (Pentolit) und Mischungen von Trimethylentrinitramin und Trinitrotoluol (Hexolit)
[Ziffer 7 b)l, phlegmatisiertes Pentaerythrittetranitrat und phlegmatisiertes Trimethylentrinitramin
[Ziffer 7 c)), Trinitroresorzin [Ziffer 8 a)], Trinitrophenylmethylpitramin (Tetryl) [Ziffer 8 b)), Pen-
taerythrittetranitrat (Penthrit, Nitropenta) und Trimethylentrinitramin (Hexogen) [Ziffer 9 a)), Mischun-
gen von Pentaerythrittetranitrat und Trinitrotoluol (Pentolit) und Mischungen von Trimethylen-
trinitramin und Trinitrotoluol (Hexolit) [Ziffer 9 b)] und Mischungen von Pentaerythrittetranitrat oder
Trimethylentrinitramin mit Wachs, Paraffin oder dem Wachs oder dem Paraffin ähnlichen Stoffen
[Ziffer 9 c)] dürfen während eines 3stündigen Erhitzens auf 90° C keine sichtbaren gelbbraunen
Dämpfe nitroser Gase abspalten. Siehe Rn 1150 und 1152 a).
2. Andere organische Nitrokörper der Ziffer 8 als Trinitroresorzin und Trinitrophenylmethylnitramin
(Tetryl) dürfen während eines 48stündigen Erhitzens auf 75° C keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe
nitroser Gase abspalten. Siehe Rn 1150 und 1152 b).
3. Organische Nitrokörper der Ziffer 8 dürfen weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen Flam-
menzündung empfindlicher sein:
als Trinitroresorzin, wenn sie wasserlöslich sind,
als Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl), wenn sie wasserunlöslich sind.
Siehe Rn 1150, 1152, 1154, 1154/1, 1155 und 1156.
Zu Rn 21, Ziffer 17: 1103/1
Nitriertes Chlorhydrin, dessen Nitroglyzeringehalt 5 °/o nicht übersteiigt, darf während einer Lagerung
von 48 Stunden bei 75° C keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Siehe Rn 1152 b).
Zu Rn 21, Ziffer 11:
1. Schwarzpulver [Ziffer 11 a)) darf weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen Flammenzündung 1104
empfindlicher sein als feinstes Jagdpulver von folgender Zusammensetzung: 75 0/o Kaliumnitrat,
10 0/o Schwefel und 15 0/o Faulbaumkohle. Siehe Rn 1150, 1154/1, 1155 und 1156.
2. Schwarzpulverähnliche Sprengstoffe lZiffer 11 b)) dürfen weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch
gegen Flammenzündung empfindlicher sein als der Vergleichssprengstoff von folgender Zusammen-
setzung: 75 0/o Kaliumnitrat, 10 0/o Schwefel und 15 0/o Braunkohle. Siehe Rn 1150, 1154, 1154/1, 1155
und 1156.
Zu Rn 21, Ziffer 12: 1105
1. Nichtgelantinöse Nitratsprengstoffe [Ziffer 12 a)) und nitratfreie Sprengstoffe [Ziffer 12 b)] dürfen wäh-
rend einer Lagerung von 48 Stunden bei 75° C keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase
abspalten. Sie dürfen vor und nach der Lagerung weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen
Flammenzündung empfindlicher sein als der Vergleichssprengstoff von folgender Zusammensetzung:
80 0/o Ammoniumnitrat, 12 0/o Trinitrotoluol, 6 0/o Nitroglyzerin und 2 0/o Holzmehl.
2. Gelantinöse Nitratsprengstoffe [Ziffer 12 a)] dürfen während einer Lagerung von 48 Stunden bei 75° C
keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Sie dürfen vor und nach der Lagerung
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Anhang 1
weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen Flammenzündung empfindlicher sein als der Ver-
gleichssprengstoff von folgender Zusammensetzung: 37,7 °/o Nitroglykol, 1,8 °/o Kollodiumwolle,
4,0 0/o Trinitrotoluol, 52,5 °.lo Ammoniumnitrat und 4 °/o Holzmehl.
Siehe zu 1. und 2. Rn 1150, 1152b), 1154, 1154/1, 1155 und 1156.
1106 Zu Rn 21, Ziffer 13: Chloratsprengstoffe und Perchloratsprengstoffe dürfen keine Ammonsalze enthalten.
Sie dürfen weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen Flammenzündung empfindlicher sein als ein
Chloratsprengstoff von folgender Zusammensetzung: 80 °/o Kaliumchlorat, 10 °/o Dinitrotoluol, 5 IJo Trinitro-
toluol, 40/o Rizinusöl rund 10/o Holzmehl. Siehe Rn 1150, 1154.'1, 1155 und 1156.
1107 Zu Rn 21, Ziffern 14 und 15: Sprengstoffe der Ziffer 14 (Dynamite und dynamitähnlid1e Sprengstoffe)
und Proben von Sprengstoffen der Ziffer 15 dürfen weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen
Flammenzündung empfindlid!er sein als Sprenggelatine mit 93 0/o Nitroglyzerin und 7 °/o Kollodiumwolle
oder Gurdynamit, bestehend aus 75 °/o Nitroglyzerin und 25 °.'o Kieselgur. Die Stoffe der Ziffer 14 müssen
der in Rn 1158 vorgesehenen Prüfung auf Aussd!witzen entsprechen. Siehe Rn 1150, 1154 b), 1154/1, 1155
und 1156.
1108 Zu Rn 61, Ziffer 1 b): Der explosive Stoff darf weder gegen Stoß noch. gegen Reibung nod! gegen Flam-
menzündung empfindlicher sein als Trinitrophenylmethylnitramin. Siehe Rn 1150, 1154, 1154/1, 1155 und 1156.
1109 Zu Rn 61. Ziffer 1 c): Der explosive Stoff darf weder gegen Stoß noch gegen Reibung nod1 gegen Flam-
menzündung empfindlicher sein als Pentaerythrittetranitrat. Siehe Rn 1150, 1154, 1154/1, 1155 und 1156.
1110 Zu Rn 61, Ziffer 5d): Die Ubertragungsladung darf weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen
Flammenzündung empfindlicher sein als Trinitrophenylmethylnitramin. Siehe Rn 1150, 1154, 1154/1, 1155
und 1156.
1111 Zu Rn 100 (1) d): Der Explosivsatz darf während einer vierwödligen Lagerung bei 50° C keine Verände-
rung erfahren, die auf eine ungenügende Beständigkeit hinweist. Siehe Rn 1150 und 1157.
1112
1149
B. Vorschriften für die Prüfverfahren
1150 (1) Die Prüfung der explosionsfähigen Stoffe im Sinne der Klasse I a der Anlage bezweckt, ein Urteil
über ihren Gefährlichkeits-grad, d. h. den Grad der Empfindlid!keit gegen bestimmte Arten äußerer Bean-
spruchung zu gewinnen; sie erstreckt sich deshalb auf die Ermittlung der
Beständigkeit,
Entzündbarkeit,
Verbrennungsgeschwindigkeit und
Empfindlichkeit gegen med!anisch.e Beansprud!ung.
(2) Die Prüfung ist von einem von der Eisenbahn anerkannten Chemiker durchzuführen und unter Angabe
des Datums zu besd!einigen.
(2 a) Das Prüfungsergebnis ist dem Antrag an den Bundesminister für Verkehr um Zulassung des Spreng-
stoffs zur Eisenbahnbeförderung beizufügen und ein Durch.sd!lag davon an die Bundesanstalt für Material-
prüfung, Berlin-Dahlem, zu senden, die die behördlich. anerkannte Prüfstelle für die zum Eisenbahnverkehr
zuzulassenden Sprengstoffe ist und die die ihr auf Verlangen einzusendenden Proben nach.prüft. Ein Beispiel
für die Mitteilung des Prüfungsergebnisses eines Sprengstoffs ist auf Seite 139 enthalten.
(2b) Wegen der Beförderung von Proben an die Prüfstelle siehe Rn 21, Ziffer 15 und Rn 34/1.
(3) Bei der Ausführung der Wärmebeständigkeitsprüfung, von der unten die Rede ist, darf die Temperatur
in der Heizvorrid!tung, in der sich das Muster befindet, nid!t mehr als 2° C von der vorgesch.riebenen
Temperatur abweich.en; die Prüfzeit muß bei einer Prüfdauer von 30 oder 60 Minuten mit einer Abweich.ung
von höchstens 2 Minuten eingehalten werden, bei einer Prüfdauer von 48 Stunden mit einer Abweidrnng
von höch.stens 1 Stunde und bei einer Prüfdauer von 4 Woch.en mit einer Abweidrnng von höch.stens
24 Stunden.
Die Heizvorrich.tung muß so beschaffen sein, daß nad! Einsetzen des Musters die Temperatur die erfor-
derliche Höhe in höd!stens 5 Minuten erreich.t.
(4) Vor den Prüfungen gemäß Rn 1151, 1152, 1153, 1154, 1155 und 1156 müssen die Proben während min-
destens 15 Stunden in einem mit gesch.molzenem und gekörntem Chlorkalzium besch.ickten Vakuum-Exsik·
kator bei Raumtemperatur getrocknet werden, wobei die Probe in dünner Sch.ich.t ausgelegt wird; zu diesem
Zwecke müssen die Proben, die weder pulverförmig nod! faserig sind, entweder zu Stücken von kleinen
Abmessungen zerbrochen oder geraspelt oder gesch.nitten werden. Der Druck muß im Exsikkator unter
50 mm Hg gehalten werden.
(5) a) Vor der unter den Bedingungen des vorstehenden Absatzes (4) vorzunehmenden Trocknung müssen
die Stoffe der Rn 21, Ziffern 1 (mit Ausnahme derjenigen, die Paraffin oder einen ähnlich. wirkenden Stoff
enthalten), 9 a) und b) und der Rn 331, Ziffer 7 b) einer Vortrocknung in einem Trockensch.rank mit guter
Luftventilation, dessen Temperatur auf 70° C eingestellt ist, so lange unterworfen werden, bis die Gewichts-
abnahme pro 15 Minuten weniger als 0,3 0/o der Einwaage beträgt.
b) Für die Stoffe der Rn :n, Ziffern 1 (wenn sie Paraffin oder einen ähnlich wirkenden Stoff enthalten),
7 c) und 9 c) muß die Vertrocknung wie im vorstehenden Absatz a) vorgenommen werden, mit dem
Untersch.ied, daß die Temperatur des Trockenschrankes zwisch.en 40 und 45° C gehalten wird.
(6) Sd!wac:hnitrierte Nitrozellulose der Rn 331, Ziffer 7 a) ist vorerst einer Vortrocknung nach. den Bedin•
gungen des vorstehenden Absatzes (5) a) zu unterwerfen; hierauf muß sie während mindestens 15 Stunden
in einem mit konzentrierter Schwefelsäure besch.ickten Exsikkator gehalten werden.
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 135
Anhang 1
Prüfung der chemischen Beständigkeit bei Wärme
Zu Rn 1101 und 1102: 1151
a) Prüfung der in Rn 1101 genannten Stoffe
(1) In jedes der beiden Probiergläser, die
eine Länge von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 mm
einen inneren Durchmesser von . . . . . . . . . . . . . 16 mm
eine Wanddicke von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5 mm
haben, bringt man 1 g des über Chlorkalzium getrockneten Stoffes (der Stoff ist für die Trocknung erfor-
derlichenfalls in Stücke von nicht mehr als 0,05 g zu zerkleinern). Die beiden Probiergläser, die dicht, aber
lose zu bedecken sind, werden sodann in eine Heizvorrichtung gebracht, so daß sie wenigstens zu 4 /s ihrer
Länge sichtbar und einer ständigen Temperatur von 132° C während 30 Minuten ausgesetzt sind. Man stellt
fest, ob sich während dieser Zeit nitrose Gase entwickeln, so daß gelbbraune Dämpfe entstehen, die beson-
ders vor einem wernen Hintergrund erkennbar sind.
(2) Der Stoff gilt als beständig, wenn diese Dämpfe nicht auftreten.
b) Prüfung der in Rn 1102 genannten Pulver
(1) Nitrozellulosepulver ohne Nitroglyzerin, gelatiniert oder nicht gelatiniert, und plastifizierte Nitro-
zellulose: man bringt 3 g Pulver in gleiche Probiergläser wie unter a) und diese alsdann in eine Heizvor-
richtung mit einer ständigen Temperatur von 132° C.
(2) Nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver: man bringt 1 g Pulver in gleiche Probiergläser wie unter a)
und diese alsdann in eine Heizvorrichtung mit einer ständigen Temperatur von 110° C.
(3) Die Probiergläser mit den Pulvern unter (1) und (2) bleiben eine Stunde in der Heizvorrichtung.
Während dieser Zeit dürfen keine nitrosen Gase sichtbar werden. Beobachtung und Beurteilung wie unter a).
Zu Rn 1103 und 1105: 1152
a) Prüfung der in Rn 1103, Ziffer 1, genannten Stoffe
(1) Zwei Proben des explosiven Stoffes von je 10 g werden in zylindrische Wägegläser von 3 cm innerem
Durchmesser, einer Höhe bis zum unteren Rand des Deckels von 5 cm und mit Deckeln gut verschlossen
in einem Schrank, in dem sie gut sichtbar sind, einer ständigen Temperatur von 90° C während 3 Stunden
ausgesetzt.
(2) Während dieser Zeit dürfen keine nitrosen Gase sichtbar werden. Beobachtung und Beurteilung wie in
Rn 1151 a).
b) Prüfung der in Rn 1103, Ziffer 2, 1103/1 und Rn 1105 genannten Stoffe
(1) Zwei Proben des explosiven Stoffes von je 10 g werden in zylindrische Wägegläser von 3 cm innerem
Durchmesser, einer Höhe bis zum unteren Rand des Deckels von 5 cm und mit Deckeln gut verschlossen
in einem Schrank, in dem sie gut sichtbar sind, einer ständigen Temperatur von 75° C während 48 Stunden
ausgesetzt.
(2) Während dieser Zeit dürfen keine nitrosen Gase sichtbar werden. Beobachtung und Beurteilung wie in
Rn 1151 a).
Entziindungstemperatur {siehe Rn 1101 und 1102)
(1) Zur Bestimmung der Entzündungstemperatur werden je 0,2 g des Stoffes in einem Probierglas erhitzt, 1153
das in ein Wood'sches Metallbad eintaucht. Die Probiergläser werden in das Bad eingesetzt, nachdem dieses
100° C erreicht hat. Die Temperatur wird sodann von Minute zu Minute um 5° C gesteigert.
(2) Die Probiergläser müssen
eine Länge von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 mm
einem inneren Durchmesser von . . . . . . . . . . . . . 15 mm
eine Wanddicke von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 mm
haben und 20 mm tief eingetaucht sein.
(3) Bei dem dreimal zu wiederholenden Versuch ist jedesmal festzustellen, bei welcher Temperatur eine
Entzündung des Stoffes eintritt, ob unter langsamer oder schneller Verbrennung, ob unter Verpuffung oder
Explosion.
(4) Die bei den drei Versuchen festgestellte niedrigste Temperatur ist die Entzündungstemperatur.
Prüfung der Empfindlichkeit bei Rotglutlemperatur und Flammenziindung (siehe Rn 1103 bis 1110) 1154
a) Prüfung in einer rotglühenden Eisenschale (siehe Rn1103 bis 1106 und 1108 bis 1110)
(1) In eine zur Rotglut erhitzte eiserne Halbkugelschale von 1 mm Dicke und 120 mm Durchmesser werden
Proben des zu prüfenden explosiven Stoffes, steigend von etwa 0,5 g bis 10 r, geworfen.
Die Versuchsergebnisse sind wie folgt zu unterscheiden:
1. Entzündung mit langsamer Verbrennung (Ammoniumnitratsprengstoff),
2. Entzündung mit schneller Verbrennung {Chloratsprengstoff),
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Anhang l
(Ports.) 3, Entzündung mit heftiger und explosionsartiger Verbrennung (S<hwarzpulver),
1154
4. Detonation (Fulminat).
(2) Dem Einfluß der verwendeten explosiven .Stoffmenge auf den Ablauf der Ersd!.einungen ist Re<hnung
zu tragen.
(3) Der untersu<hte explosive Stoff darf keine wesentlid!.en Untersd!.iede gegenüber dem Vergleichs-
sprengstoff zeigen.
(4) Die Eisenschalen müssen vor jedem Versud!. sorgfältig gereinigt und aud!. oft ersetzt werden.
b) Prüfung der Entzündbarkeit (siehe Rn1103 bis 1110)
(1) Der zu prüfende explosive Stoff wird in einer fia<hen eisernen Sd!.ale zu einem kleinen Haufen auf-
gesdJ.üttet, und zwar - nad!. Maßgabe des Ergebnisses unter a) - steigend in kleinen Mengen von 0,5 g
bis zu höd!.stens 100 g.
(2) Die Spitze des kleinen Haufens wird mit der Flamme eines Streid!.holzes in Berührung gebrad!.t, und
man beobadJ.tet sodann, ob der explosive Stoff sid!. entzündet und langsam abbrennt, verpufft oder explo-
diert, und ob er, wenn einmal entzündet, aud!. nad!. Wegnahme des Streid!.holzes nod!. weiterbrennt. Wenn
keine Entzündung eintritt, stellt man einen ähnlid!.en Versud!. an, indem man den explosiven Stoff in
Berührung mit einer entleud!.teten Gasflamme bringt und die gleid!.en Feststellungen ma<ht.
(3) Die Versud!.sergebnisse werden den am Vergleichssprengstoff erhaltenen gegenübergestellt.
1154/1 c) Brandversuch unter Einschluß
(1) Die Versud!.e zu a) und b) sind zu ergänzen durd!. einen Brandversud!. unter Einsd!.luß in einem Eisen-
bled!.kästd!.en von quadratisd!.em Quers<hnitt und 8 cm Kantenlänge bei 1 mm Wandstärke. Das Kästchen
ist (na<h der nad!.stehenden Skizze) aus weid!.geglühtem Eisenbled!. herzustellen und durd!. Umbördeln des
Deckels möglichst di<ht abzusd!.ließen.
---- - -- -. .
- , - - -- --- - ---
.......;;s;.;.o_.....:; s.:;.o...__·--=s.:;.o_.,.·~s;;.;o;;._...:~15
1
2 1
1
- - -.J- - - - -
Bördelkanten
Maßstab 1: 5
'/s der nat. Größe Schnitt A-B Boden und Deckel
(2) Bei reibungsempfindlid!.en Sprengstoffen ist durch Abdecken der oberen Sd!.id!.t mit einem Blatt
Papier zu verhüten, daß Sprengstoffteile zwisd!.en. die Fugen geraten und beim Umbördeln des Randes
geklemmt werden. Das Kästd!.en wird mit dem Sprengstoff ganz voll gefüllt, und zwar so, daß er möglichst
dieselbe Di<hte hat wie in den fertigen Patronen. Das Kästchen ist unter Vorsicht, z.B. mit Packpapier
mehrfach umhüllt, in das Feuer zu bringen, um ein~ sofortige Entzündung des Sprengstoffes zu vermeiden.
(3) Es ist anzugeben, ob der Sprengstoff verpufft, explodiert, wie lange die Verbrennung dauert und
unter welchen Erscheinungen sie verläuft, ferner welche Veränderungen am Kästchen eingetreten sind.
(4) Der Versuch ist zweimal auszuführen. Von den benutzten Eisenblechkästd!.en ist ein Li<htbild bei-
zufügen.
Prillung der EmpfiDdlidlkelt auf Stoß (siehe Rn 1103 bis 1110)
1155 (1) Der gemäß den Bedingungen der Rn 1150 getrocknete explosive Stoff ist hierauf in folgende Form zu
bringen: -
a) Die festen explosiven Stoffe werden so fein geraspelt, daß sie vollständig durch ein Maschensieb
von 1 mm hindurchgehen; man verwendet für die nachfolgende Prüfung nur die Fraktion, die als
Rückstand auf dem Maschensieb von 0,5 mm verbleibt.
b) Die pulverförmigen explosiven Stoffe werden durch ein Maschensieb von ,1 mm abgetrennt; für
die Prüfung auf Empfindlichkeit gegen Stoß ist der ganze Siebdurchgang zu verwenden.
c) Die plastischen und gelatinierten explosiven StQffe sind zu möglichst runden Kügelchen im Ge-
wichte von 25 bis 35 mg zu formen.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 137
Anhang 1
(2) Die Vorridltung zur Durchführung der Versuche besteht aus einem in Sdi.ienen geführten Gewicht, 1155
das auf eine bestimmte Fallhöhe eingestellt und leicht ausgelöst wetden kann. Das G-ewicht trifft nicht (Forts.)
unmittelbar auf den explosiven Stoff, sondern auf einen Stempel, der aus einem Oberteil D und einem
Unterteil E besteht, aus gehärtetem Stahl hergestellt und in dem Führungsring F leicht beweglich ist
(Figur 1). Zwischen Ober- und Unterteil des Stempels wird die Stoffprobe gelegt. Stempel und Führungs-
ring befinden sich in einem Schutzzylinder C aus gehärtetem Stahl, der auf einem Stahlblock B (Amboß)
ruht; dieser ist in einen Zementsockel A eingelassen {Figur 2). Die Abmessungen der verschiedenen Teile
sind aus der Abbildung zu entnehmen.
(3) Die Versuche werden abwechselnd mit dem zu prüfenden explosiven Stoff und dem Vergleichsspreng-
stoff wie folgt ausgeführt:
a) Der explo,sive Stoff in Form von Kügelchen {wenn er plastisch ist) oder abgemessen mit Hilfe eines
Ladelöffelchens von 0,05 cm3 Fassungsraum (wenn er pulverförmig oder geraspelt ist) wird sorg-
fältig zwischen die beiden Stempelteile gebracht, deren Berührungsflächen nicht feucht sein dürfen.
Die Raumtemperatur darf nicht über 30° C und nicht unter 15° C liegen. Jede Probe des explosiven
Stoffes darf dem Stoß nur einmal ausgesetzt werden. Nach jedem Versuch sind der Stempel und
der Führungsring sorgfältig zu reinigen; alle etwaigen Rückstände des explosiven Stoffes sind zu
entfernen.
b) Die Versuche müssen mit einer Fallhöhe beginnen, be,i der die dem Versuch ausgesetzten Mengen
des explosiven Stoffes vollkommen explodieren. Nach und nach vermindert man die Fallhöhe, bis
nur eine unvollständige oder keine Explosion eintritt. Bei dieser Höhe macht man vier Fallproben,
und wenn sich bei nur einem dieser Versuche eine glatte Explosion ergibt, macht man noch vier
weitere Versuche bei einer etwas geringeren Fallhöhe usw.
c) Als Empfindlichkeitsgrenze wird die niedrigste Fallhöhe angesehen, bei der sich unter minqestens
vier bei dieser Höhe vorgenommenen Versuchen eine glatte Explosion ergeben hat.
d) Die Fallhammerprobe wird gewöhnlich mit einem Fallgewicht von 2 kg vorgenommen. Wenn jedoch
die Stoßempfindlidlkeit bei diesem Gewicht eine größere Fallhöhe als 60 bis 70 cm erfordert, soll
der Versuch mit einem Fallgewicht von 5 kg vorgenommen werden.
Fig. 1 Fig. 2
,__ _ _ _ _ ~100 _ _ _ _ _....,.
. . .
... t.
..
• • I
. . ·. . . . ~
·.- r.-_ - 1 •
. .
--------"-6()()
Maßstab 1: 2 Maßstab 1 : 10
Prüfung der Empflndlldikelt auf Reibung {siehe Rn 1103 bis 1110) 1156
(1) Der explosive Stoff wird über Chlorkalzium getrocknet. Eine Probe des explosiven Stoffes wird in
einem nicht glasierten Porzellanmörser mit einem ebenfalls nicht glasierten Stempel gedrückt und ge-
quetscht. Es ist darauf zu achten, daß die Temperatur von Mörser und Stempel etwa· 10° über der Raum-
temperatur (15° bis 30° C) liegt.
(2) Die Versuchsergebnisse werden den am Vergleichssprengstoff erhaltenen ge,genüberge,stellt und wie
folgt unterschieden:
1. keine Erscheinung,
2. einzelne schwache Knallgeräusche,
3. häufige Knallgeräusche oder einzelne sehr starke Knallgeräusche.
(3) Die explosiven Stoffe, die das Ergebnis unter 1. haben, werden praktisch als unempfindlich gegen
Reibung angesehen; wenn sie das Ergebnis unter 2. haben, werden sie als mäßig empfindlich bezeichnet;
bei dem Ergebnis unter 3. gelten sie als sehr empfindlidl.
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Anhang 1
1157 Die Beständigkeit der in Rn 1111 genannten Erzeugnisse wird nach den üblichen Labora-
toriurnsverfahren geprüft.
Prüfung der Dynamite auf Ausschwitzen (siehe Rn 1107)
1158 (1) Der Apparat für die Prüfung der Dynamite auf Ausschwitzen (siehe Zeichnung auf S. 140 besteht aus
einem hohlen Bronzezylinder. Dieser Zylinder, der an einer Seite durch eine Platte aus dem gleichen Metall
verschlQssen ist, hat einen inneren Durchmesser von 15,7 mm und eine Tiefe von 40 mm. Er weist an der
Wand 20 Löcher von 0,5 mm (4 Reihen zu 5 Löchern) auf. Ein auf 48 mm zylindrischer Bronzekolben, dessen
Totallänge 52 mm beträgt, gleitet in den senkrecht ge.stellten Zylinder hinein. Der Kolben, dessen Durch-
messer 15,6 mm beträgt, wird mit einem Gewicht von 2220 g belastet, so daß ein Drude von 1,2 kg/cm 2 auf
den Zylinderboden ausgeübt wird.
(2) Man bildet aus 5 bis 8 Gramm Dynamit einen kleinen Wulst von 30 mm Länge und 15 mm Durch-
messer, den man mit ganz feiner Gaze umgibt und in den Zylinder bringt; dann setzt man den Kolben und
das Gewicht darauf, damit das Dynamit einem Drude von 1,2 kg/cm2 ausgesetzt wird. .
Man notiert die Zeit, die es braucht, bis die ersten öligen Tröpfchen (Nitroglyzerin) an der Außenseite
der Löcher des Zylinders erscheinen.
(3) Wenn bei einem bei 15° bis 25° C durchgeführten Versuch die ersten Tröpfchen erst nach einem Zeit-
raum von mehr als 5 Minuten erscheinen, entspricht das Dynamit den Bedingungen.
1159
Zu Rn 1150 Abs. (2 a)
Zusammensetzung Verhalten Empfindlichkeit unter einem Fallhammer
Emp-
in ( 1 ge_gen 1 .. beim : eines mit find-
Hundert- Aussehen Lagerung beim i I eme . . 1
dem von 2 kg Gewicht von 5 kg Gewidit lidi-
teilen und bei Erhitzen 1 zgeaen 10 mm , Emwe1fen ! Sprengstoff keit
Bestand-
1- - - - - 1 Besdiaffenheit 75° C im udn ':1:
uru,
9 1 hohe, 1 ml ehmed i gefüllten
rotg u en e E: bl eh bei einer Fallhöhe von cm gegen
teile Wood'- Rei-
n:: 5 1
Streldi- 1 mm Eisen- / is_en e ·
sdien 1
holz . bGre1te schdle kastchens bung
f~~- Metallbad
1
! 1o : 1s / 20 30 ! 40 i 50 \ 60 1 5 / 1o / 1s / 20 i 2s i 30 i 35 \ 40
1
gabe den 1 1
as-
5
1m i 5
1
1 1 flamme g) I Holzfeuer
z:'1
i (
1
Ammo- 1
1 .
Dona- ninm- Hellgelbes. ~ewichts- 180° 5mal Smal Ent- In 1½ Keine w
rit 1 nitrat 80 80,5 feinkörniges verlust (rot- nicht nicht zündet · Minuten Zersetzung 1 16 6 6 4 4 6 6 6 2 4 2
Keine 1
Pulver, etwas nach braune ent- j ent- sich und Spreng- ~
Trinitro- zusammen- 2 Tagen Dämpfe) zündet iz;ündet brennt stoff ab- Teilweise Er- s:i,
schei- ~
toluol 12 11,5 backend. 0,3 und 305° mit gebrannt. Zersetzung
Wird beim 0,4v.H. 306° gleich- i Kästchen nung Q.
(!)
'"1
Nitro- Rütteln nicht Geruch 370° mäßiger an einer Explosion 3 2 4 6
glyzerin 4 4,0 entmischt. schwach, entzündet Flamme Ecke >
i;::
Kubische sauer und in durch- Cl)
tQ
Holzmehl 4 3,9 Dichte in der lang$am 12/14/10 geschmol- s:i,
Patrone 1,0 abge- Sekunden zen. Sonst C:J'
(!)
brannt ab unver-
a:i
ändert. 0
Wieder- ::,
holung _::,
ebenso 0..
(!)
-
::,
~
c...
s:i,
::,
~
~
'"1
.....
CO
a,
0
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Apparat für die Prüfung auf Aussdl.witzen
u • •,.
.
"'"'
,,.
HOHLZYLINDER AUS BRONZB BRONZEKOLBEN
Maßstab 1 :2 Maßstab: l : 2
4 Reihen
au 5 Löchern
von 0.50 ..
Ollnungen
1
1
1 Rotkupfer
1
:'
Cl
1·. 4"100
.1
10,
GEWICHT
Maßstab: 1 : 2
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 141
Anhang I a und 2
Anhang 1a
Bestimmungen über Fibertrommeln und Pappfässer für feste giftige Stoffe
gemäß Rn 407 (6 b), 408 (2) c~, 409 d), 410 (1) d) und 414 (1) c)
Anträge auf Zulassung von Fibertrommeln und Pappfässern zur Beförderung fester giftiger Stoffe [Rn 401, 1160
Ziffern 5 b), 5 c), 6, 8, 9, 13 und 14) sind an den Gewerbetedmischen Beirat des Bundesverkehrsministeriums
zu richten. Dem Antrage sind eine maßstäbliche Zeichnung und eine Beschreibung beizufügen, die genaue
Angaben über den Aufbau der Trommel oder des Fasses und die verwendeten Werkstoffe enthalten.
Jede Bauart einer Fibertrommel oder eines Pappfasses ist auf Kosten des Herstellers einer praktischen 1161
Prüfung durch die Bundesanstalt für Materialprüfung zu unterziehen. Der Hersteller hat der Prüfstelle für
diesen Zweck die erforderliche Anzahl von Trommeln oder Fässern zur Verfügung zu stellen, die mit
einem Stoff von etwa gleichem spezifischem Gewicht wie der zu befördernde Stoff gefüllt sein müssen. Bei
der Prüfung ist das Verhalten der gefüllten Trommeln oder Fässer beim Fallenlassen aus einer Höhe von
2,5 m auf ein Kopfsteinpflaster, und zwar beim Auftreffen auf die Mantelfläche, auf den Boden, den Deckel
und je auf eine Kante des Bodens und des Deckels festzustellen. Die Prüfstelle erstattet über das Ergebnis
der Prüfung ein Gutachten, dem die in Rn 1160 bezeichneten Unterlagen (Zeichnung und Beschreibung),
ggf. in der auf Grund der Prüfung geänderten Ausführung, beizufügen sind. Das Gutachten ist in je einer
Ausfertigung dem Gewerbetechnischen Beirat des Bundesverkehrsministeriums zu übersenden.
Hat eine Bauart den Anforderungen der Prüfung genügt, und verpflichtet sich der Hersteller schriftlich, 1162
nur solche Fibertrommeln oder Pappfässer zur Beförderung fester giftiger Stoffe zu liefern, die der geprüften
Bauart genau entsprechen, so wird die Bauart durch Eintragung der Herstellerfirma und einer Zulassungs-
nummer in eine beim Gewerbetechnischen Beirat des Bundesverkehrsministeriums zu führende Hersteller-
liste_ zugelassen.
Hersteller von Fibertrommeln und Pappfässern, deren Bauart nach Abgabe der vorgeschriebenen Ver- 1163
pflichtungserklärung durch Eintragung in die Liste gemäß Rn 1162 zugelassen worden ist, sind verpflichtet,
auf den Mantel der von ihnen hergestellten, der zugelassenen Bauart entsprechenden Fässer einen deut-
lichen Aufdruck mit folgenden Angaben anzubringen:
.,Fibertrommel (oder Pappfaß), für feste giftige Stoffe zugelassen.
Zulassungsnummer der Bauart ....... ".
Mit der Verwendung einer so bezeichneten Fibertrommel oder eines so bezeichneten Pappfasses über- 1164
nimmt der Ablader die Gewähr für die bedingungsgemäße Gestaltung der Verpackung und trägt alle
Folgen, die sich etwa daraus ergeben, daß die Verpackung den Bedingungen nicht entspricht.
1165-
1199
Anhang 2
Richtlinien über die Beschaffenheit der Gefäße aus Aluminiumlegierungen
für gewisse Gase der Klasse I d
Es gelten die Vorschriften der Polizeiverordnung über die ortsbeweglichen geschlossenen Behälter für 1200
verdichtete, verflüssigte und unter Druck gelöste Gase (Druckgasverordnung) (Ministerialblatt für Wirtschaft
und Arbeit 1935 S. 343) und die gemäß § 3 (1) dieser Verordnung vom Deutschen Druckgasausschuß aufge-
stellten Technischen Grundsätze [vgl. R 133 (2)).
1201-
1299
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Anhang 3 und 3 a
Anhang 3
Prüfung der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse III a
(1) Der Flammpunkt ist zu bestimmen:
1300 a) für Temperaturen von nicht mehr als 65° C mit dem Apparat Abel-Pensky unter Beachtung der
Vorschriften DIN 51 755, DIN 53 169 und DIN 53 213;
b) für Temperaturen von mehr als 65° C mit dem Apparat Pensky-Martens unter Beachtung der Vor-
schrift DIN 51 758.
Rn 1301 ist in diesem Fall nicht zu beachten
- .
(2) Ist der Flammpunkt bereits mit einem anderen anerkannten Gerät unter Beachtung von Rn 1301 be-
stimmt worden, so kann in Abweichung von Abs. (1) auch dieser Meßwert zur Einordnung des Stoffes
benutzt werden. Als anerkannt gelten folgende Geräte:
a) für Temperaturen von nicht mehr als 50° C: Apparat Abel, Apparat Abel-Pensky, Apparat Luchaire-
Finances, Apparat Tag;
b) für Temperaturen von mehr als 50° C: Apparat Pensky-Martens, Apparat Luchaire-Finances.
Bei Anwendung von Rn 1300 (2) ist das Prüfverfahren vorzunehmen:
1301 a) für den Apparat Abel gemäß den britischen Norrnvorschriften Nr. 33/44 des .Institute of Petroleum";
es darf auch der Apparat Abel-Pensky mit den gleichen Normvorschriften verwendet werden;
b) für den Apparat Pensky-Martens gemäß den Normvorschriften Nr. 34/47 des .Institute of Petroleum"
oder den Normvorschriften D. 93-46 der A. S. T. M.;
c) für den Apparat Tag gemäß den Normvorschriften D. 53-46 der A. S. T. M.;
d) für den Apparat Luchairl! gemäß der im Journal officiel vom 29. Oktober 1925 veröffentlichten An-
weisung zum Erlaß des französischen Ministeriums für Handel und Industrie vom 26. Oktober 1925.
1303 Zur Bestimmung des Gehaltes an Peroxyd in einer Flüssigkeit ist folgendes Verfahren anzuwenden:
Man gießt eine Menge p (ungefähr 5 g, auf 1 cg genau gewogen) zu der prüfenden Flüssigkeit in einen
Erlenmeyerkolben, fügt 20 cm3 Essigsäureanhydrid und ungefähr 1 g festes pulverisiertes Kaliumjodid bei
und rührt um. Nach 10 Minuten wird die Flüssigkeit während 3 Minuten bis auf 60° C erwärmt, dann läßt
man sie 5 Minuten abkühlen und gibt 25 cm3 Wasser bei. Das freigewordene Jod wird nach einer halben
Stunde mit einer zehntelnormalen Natriumthiosulfatlösung titriert, ohne Beigabe eines Indikators. Die voll-
ständige Entfärbung zeigt das Ende der Reaktion an. Werden die erforderlichen cm 3 der Thiosulfatlösung
17 n
mit n bezeichnet, so läßt sich der Peroxydgehalt (in H 202 berechnet) der Flüssigkeit nach der Formel 100 p
berechnen.
1304-
1349
Anhang 3a
Bestimmungen für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a
auf Grund von deutschen NormenvorsdJ.riften
(Rn 301, Anmerkung zu Ziffern 3 und 4)
1350 Stoffe der Rn 301, Ziffern 3 und 4, sind den Vorschriften der Klasse III a nicht unterstellt, wenn sie ent-
zündbare flüssige Stoffe in der Ruhe nicht ausscheiden und im Auslaufbecher nach dem Normblatt DIN 53 211
mit einer Auslaufdüse von 2 mm Durchmesser bei 20° C
a) eine Auslaufzeit von mindestens 90 Sekunden haben, oder
b) eine Auslaufzeit von mindestens 60 Sekunden, aber weniger als 90 Sekunden haben, und nicht mehr
als 600/o entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a enthalten, oder
c) eine Auslaufzeit von mindestens 25 Sekunden, aber weniger als 60 Sekunden haben, und nicht mehr
als 200/o entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a enthalten.
1351-
1399
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960 143
Anhang 4
Anhang 4
1. Vorschriften für die Kennzeichen
1500
Als Größe der Kennzeichen ist das Normalformat A 5 (148 X 210 mm) vorgeschrieben. Kennzeichen auf
Versandstücken dürfen bis zum Normalformat A 7 (74 X 105 mm) verkleinert sein. 1501
(1) Die Kennzeichen sind auf den Versandstücken und auf den Kleinbehältern (Kleincontainern) aufzukleben
oder in einer anderen geeigneten Weise zu befestigen. Nur wenn die äußere Beschaffenheit eines Versand-
stück.es es nicht zuläßt, dürfen sie auf Pappe oder Täfelchen aufgeklebt werden, die aber mit dem Versand-
stück fest verbunden sein müssen. Statt Kennzeichen dürfen an den Versandbehältern und an private:.
Kleinbehältern (Kleincontainern) auch dauerhafte Gefahrzeichen angebracht werden, die den vorgeschrie-
benen Mustern genau entsprechen müssen.
(2) Es ist Sache des Abladers, die vorgeschriebenen Kennzeichen auf den Versandstücken anzubringen. 1502
Vorräte an früher gedruckten Kennzeichen, die dem neuen Muster 2 nicht entsprechen, dürfen aufgebraucht
werden.
2. Erläuterung der Bildzeichen
1503
Die für die Stoffe und Gegenstände der Klassen I a, I b, I d, I e, II bis V und VII b vorgeschriebenen
Kennzeichen (siehe die Tafel auf Seite 144) bedeuten:
Nr. 1 (Bombe, orange): Explosionsgefähr lieh.
vorgeschrieben in Rn 36 und 75; Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn 44, 81.
Nr. 2 (Flamme, orange): Feuergefährlich.
vorgeschrieben in Rn 187 (1), 212 (1) und (4), Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn 219, 314,
307 (1) und (4), 345 (1) und (3), 760; 352, 766.
Nr. 3 (Totenkopf, orange): Giftig.
vorgeschrieben in Rn 307 (2), (4) und (5), 381 An Bord und in Güterschuppen (Magazinen) getrennt
(1), 421; von Nahrungs- und Genußmitteln zu lagern.
Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn 314, 389,
429.
Nr. 4 (Korbflasche, orange): Ätzend oder entzündend und ätzend wirkend.
vorgeschrieben in Rn 381 (1), 512 (1), und (2); Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn 389,520.
Nr. 5 (Versandstück mit Strahlen, Totenkopf und Radioaktiv (gesundheitsgefährdende Strahlung).
Aufschrift "RADIOACTIVE", orange): Von Menschen, Tieren und mit nicht entwickelten
vorgeschrieben in Rn 462; photographischen Emulsionen überzogenen Gegen-
ständen fernhalten.
Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn 467.
Nr. 6 (offener Regenschirm, schwarz): Vor Nässe zu schützen.
vorgeschrieben in Rn 187 (1), 381 (2); Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn 194.
Nr. 7 (zwei Pfeile, schwarz): Oben.
vorgeschrieben in Rn 151 (2), 187 (2), 212 (2), Das Kennzeichen ist, mit den Pfeilspitzen nach oben,
(3) und (4), 307 (3) und (4), 381 (2), 421 (1) auf zwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen.
und (2), 462, 512 (1) und (2), 760;
Nr. 8 (Kelchglas, rot): Vorsichtig behandeln, oder:
vorgeschrieben in Rn 151 (1) und (2), 187 (2), Nimt stürzen.
212 (3} und (4), 307 (3) und (4), 381 (2), 421
(1) und (2), 462, 512 (1) und (2), 760;
1504-
1599
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Anhang 4
3. Kennzeichen
Bedeutung: Siehe Anhang 4 (Rn 1503)
Verkleinerte Darstellung: 1/24 des Normalformates A 5 (148 X 210 mm)
,
Nr.1 Nr. 2 Nr.3
.
1
„J
Rn 36, 75 Rn 187, 212, 307, 345, 760 Rn 307, 381, 421
(Farbe: orange RAL 2000) (Farbe: orange RAL 2000) (Farbe: orange RAL 2000)
Nr.4 Nr.5 Nr.6
Rn 381, 512 Rn 462 Rn 187, 381
(Farbe: orange RAL 2000) (Farbe: orange RAL 2000) (Farbe: sdiwarz RAL 9005)
Nr. 7 Nr.8
Rn 151, 187, 212, 307, Rn 151, 187, 212, 307, 381,
381, 421, 462, 512, 421, 462, 512, 760
760 (Farbe: rot RAL 3001)
(Farbe: schwarz RAL 9005)
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - V e r 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-Ges. m. b. H., Bonn/Köln. - Dr u c lt : Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
redlts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nadl Sadlqebieten geordnet veröffentlidlt. Bezugsbedingungen für Teil III durdl den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durdl die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüqlidl Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 qeqen Voreinsendung des erforderlidlen Betrages auf Postsdleckkonto
.Bundesgesetzblatt• Köln 399 oder nadl Bezahlung auf Grund einer Vorausredlnung. Preis dieser Ausgabe DM 2,40 zuzüglidl Versandgebühr DM 0,35.