1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
- zur Gewährung von Beihilfen an die Arbeitneh- - zur Finanzierung der Umschulung der Arbeit-
mer für die Kosten zur Erlangung ein.es neuen nehmer, die ihre Beschäftigung wechseln müssen.
Arbeitsplatzes;
Die Hohe Behörde macht die Bewilligung einer nicht
- zur Finanzierung der Umschulung der Arbeit- rückzahlungspflichtigen Beihilfe von der Zahlung eines
nehmer, die ihre Beschäftigung wechseln müssen. mindestens gleich hohen besonderen Beitrags durch den
Die Hohe Behörde macht die Bewilligung einer nicht beteiligten Staat abhängig, es sei denn, daß der Rat mit
rückzahlungspflichtigen Beihilfe von der Zahlung eines Zweidrittelmehrheit eine Abweichung zuläßt.
mindestens gleich hohen besonderen Beitrags durch den 2. Treten in den Absatzbedingungen der Kohle- oder
beteiligten Staat abhängig, es sei denn, daß der Rat mit Stahlindustrie grundlegende Änderungen ein, die nicht
Zweidrittelmehrheit eine Abweichung zuläßt. unmittelbar auf die Errichtung des gemeinsamen Markts
Der gesamte Wortlaut des Artikels 56 des Vertrages zurückzuführen sind, die aber einzelne Unternehmen
hat dementsprechend nunmehr folgende Fassung: zwingen, ihre Tätigkeit endgültig einzustellen, einzu-
schränken oder zu ändern, und stellen die beteiligten Re-
gierungen einen dahingehenden Antrag, so
Artikel 56 a) kann die Hohe Behörde nach Maßgabe des Arti-
1. Werden im Rahmen der allgemeinen Ziele der Ho- kels 54 in den ihrer Zuständigkeit unterstehenden
hen Behörde neue technische Verfahren oder Produk- Industrien oder mit Zustimmung des Rats in jeder
tionsmittel eingeführt und ergibt sich hieraus in außer- anderen Industrie die Finanzierung der von ihr ge-
gewöhnlichem Umfang eine Verminderung des Bedarfs billigten Programme zur Schaffung neuer, wirt-
an Arbeitskräften der Kohle- und Stahlindustrie, die be- schaftlich gesunder Arbeitsplätze oder zur Umstel-
sondere Schwierigkeiten für die Wiederbeschäftigung der lung von Unternehmen erleichtern, die geeignet
frei gewordenen Arbeitskräfte in einem oder mehreren sind, eine produktive Wiederbeschäftigung der frei
Gebieten mit sich bringt, und stellen die beteiligten Re- gewordenen Arbeitskräfte zu sichern;
gierungen einen dahingehenden Antrag, so b) kann die Hohe Behörde eine nicht rück.zahlungs-
a) holt die Hohe Behörde die Stellungnahme des Be- pflichtige Beihilfe bewilligen, um beizutragen
ratenden Ausschusses ein; - zur Zahlung von Entschädigungen, die es den
b) kann sie nach Maßgabe des Artikels 54 in den ihrer Arbeitnehmern ermöglichen, ihre Wiederbe-
Zuständigkeit unterstehenden Industrien oder mit schäftigung abzuwarten;
Zustimmung des Rats in jeder anderen Industrie die - durch Zuwendungen an die Unternehmen zur
Finanzierung der von ihr gebilligten Programme zur Sicherstellung der Entlohnung ihres Personals
Schaffung neuer Betätigungsmöglichkeiten erleich- bei zeitweiser Beurlaubung, die durch Änderung
tern, die wirtschaftlich gesund und geeignet sind, ihrer Tätigkeit notwendig geworden ist;
eine produktive Wiederbeschäftigung der frei ge- - zur Gewährung von Beihilfen an die Arbeitneh-
wordenen Arbeitskräfte zu sichern; mer für die Kosten zur Erlangung eines neuen
c) bewilligt sie eine nicht rückzahlungspflichtige Bei- Arbeitsplatzes;
hilfe, um beizutragen - zur Finanzierung der Umschulung der Arbeit-
- zur Zahlung von Entschädigungen, die es den nehmer, die ihre Beschäftigung wechseln müssen.
Arbeitern ermöglichen, ihre Wiedereinstellung Die Hohe Behörde macht die Bewilligung einer nicht
abzuwarten; rückzahlungspflichtigen Beihilfe von der Zahlung eines
- zur Gewährung von Beihilfen an die Arbeitneh- mindestens gleich hohen besonderen Beitrags durch den
mer für die Kosten zur Erlangung eines neuen beteiligten Staat abhängig, es sei denn, daß der Rat mit
Arbeitsplatzes; Zweidrittelmehrheit eine Abweichung zuläßt.
Der amtierende Präsident Der Präsident
des Besonderen Ministerrats der Hohen Behörde
Ludger West r i c k Piero M a 1v e s ti t i
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