1509
Bundesgesetzblatt
Teil II
1960 Ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1960 Nr. 23
Tag Inhalt: Seite
9. 5. 60 Dreiundzwanzigste Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführunig des Gemein-
samen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Spezialwalzdraht) . . . . 1509
7. 3. 60 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über die Zollerleichterungen im
Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und
·werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende
Einfuhr privater Straßenfahrzeuge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . 151 t
13. 4. 60 Bekanntmachung über die Wiedernnwendung des deutsch-britischen Abkommens über den
Rechtsverkehr auf weitere britische Gebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1518
Dreiundzwanzigste Verordnung
über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
(Spezialwalzdraht)
Vom 9. Mai 1960
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Sedisten Gesetzes zur Änderung des
Zolltarifs (Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl) vom 24. November 1955 (Bundes-
gesetzbl. I S. 728) in der Fassung des § 4 des Zolltarifgesetzes vom
23. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. II S. 751) verordnet die Bundesregie-
rung, nadidem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
worden ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Der Deutsche Zolltarif 1959 (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 751) wird mit
Wirkung vom 1. Februar 1960 wie folgt geändert: ·
In der Tarifnr. 73.15 (Qualitätskohlenstoffstahl usw.) wird in Absatz
A-4-b folgende Anmerkung angefügt:
Anmerkung zu Tarifnr. 73.15-A-4-b
Walzdraht, nur warm gewaJzt, mit einem Durchmesser von 4,5 bis 13 mm
und einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,60 bis l ,05 Gewichtshundertteilen,
an Schwefel und Phosphor insgesamt von 0,05 Gewichtshundertteilen oder
weniger, an Silizium von 0,10 bis 0,25 Gewichtshundertteilen, an sonstigen
Bestandteilen, ausgenommen Mangan, von 0,10 Gewichtshundertteilen oder
weniger, bis zu einer Gesamtmenge von 3 250 t in der Zeit vom l. Februar
1960 bis 30. Juni 1960 ................................................ . frei
Die Abfertigung ist nur bei den vom Bundesminister der Finanzen zu
bestimmenden Zollstellen zulässig.
§ 2
Diese Verordnung gilt nadi § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 2 des Sec:h-
sten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung des Gemein-
Z 1998 A
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
-samen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl)
vom 24. November 1955 und § 5 des Zolltarifgesetzes vom 23. Dezember
1958 auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer V~rkündung In Kraft.
Gleichzeitig tritt die Dreiundzwanzigste Verordnung über Zolltarifände-
rungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Spezialwalzdraht) vom 2. Februar 1960
(Bundesgesetzbl. II S. 430) außer Kraft.
Bonn, den 9. Mai 1960
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard ·
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1960 1511
Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Abkommens über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr,
des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von
Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr
und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge
Vom 7. März 1960
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Dezember
1956 zu
I. dem Abkommen vom 4. Juni 1954 über die Zollerleichterungen
im Touristenverkehr,
II. dem Zusatzprotokoll vom 4. Juni 1954 hierzu betreffend die Ein-
fuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremden-
verkehr und
III. dem Zollabkommen vom 4. Juni 1954 über die vorübergehende
Einfuhr privater Straßenfahrzeuge
(Bundesgesetzbl. 1956 II S. 1886) wird hiermit bekanntgemacht, daß
das Abkommen nach seinem Artikel 16,
das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 10
und das Zollabkommen nach seinem Artikel 35
für die Bundesrepublik Deutschland am 15. Dezember 1957
in Kraft getreten sind.
Es sind ferner in Kraft getreten:
I.
Das Abkommen über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr
für
Belgien am 11. September 1957
Die Königlich Belgische Regierung hat erklärt, daß das Abkommen auch
auf das Gebiet von Belgisch-Kongo und das Treuhandgebiet Ruanda-Urundi
unter folgenden Vorbehalten Anwendung findet:
(Ubersetzung)
"1. The temporary importation of firearms and their am- ff 1. Die vorübergehende Einfuhr von Feuerwaffen und
munition cannot be considered without a temporary dazugehöriger Munition ist nicht ohne Zollpapier für
importation document (article 2 of the Convention); _vorübergehende Einfuhr zugelassen (Artikel 2 des
Abkommens); ·
2. The exemption in the case of wine, spirits, toilet 2. die Befreiung von Eingangsabgaben auf Wein, Spiri-
water and perfume must continue to be limited to tuosen, Toilettewasser und Parfüm bleibt weiterhin
opened containers and subjects, in the case of alco- beschränkt auf offene Behälter und unterliegt ins-
holic beverages in particular, to the observance of besondere bezüglich alkoholischer Getränke den gel-
the legal provisions in force (article 3 of the Conven- tenden gesetzlichen Bestimmungen (Artikel 3 des
tion}; Abkommens);
3. Worked ivory and objects of indigenous art must be 3. auf be- und verarbeitetes Elfenbein und Gegenstände
excluded from the operation of the Convention (ar- der Eingeborenenkunst findet das Abkommen keine
ticle 4)." Anwendung (Artikel 4)."
Ceylon am 11. September 1957
Dänemark am 11. September 1957
mit folgendem Vorbehalt: (Ubersetzung)
"Notwithstanding the provisions of article 3 of this ff Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 3 dieses
Convention, the Scandinavian countries shall be permitted Abkommens könnnen die skandinavischen Länder be-
to make special rules applicable to persons residing in so.ndere Bestimmungen für die in diesen Ländern wohnen-
those countries." den Personen erlassen."
EI Salvador am 16. September 1958
Frankreich am 23. Juli 1959
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Ghana am 14. September 1958
mit folgendem Vorbehalt: (Uberselzung)
"1. That exemption on arms and ammunition included in • 1. Die in Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens vorge-
article 2 (3) of the Convention shall not be applicable sehene Abgabenbefreiung für Waffen und Munition
to Ghana; gilt nicht für Ghana.
2. That the authorisation contained in article 4 (b) of the 2. Die in Artikel 4 Buchstabe b des Abkommens ent-
Convention, to export travel souvenirs of a total haltene Ermächtigung, Reiseandenken bis zum Ge-
value not exceeding 100 USA dollars, without the samtwert von 100 US-Dollars ohne Anwendung der
formalities .applying to Exchange Control and without Formalitäten der Devisenkontrolle und ohne Ent-
payment of export duties shall not apply to Ghana.• richtung von Ausgangsabgaben auszuführen, gilt nicht
für Ghana.•
Haiti am 13. Mai 1958
mit dem in die Schlußakte aufgenommenen Vorbehalt.
Indien am 3. August 1958
Israel am 30. Oktober 1957
Italien am 13. Mai 1958
Japan am 11. September 1957
Jordanien am 18.März 1958
Jugoslawien am 8. Oktober 1958
Kambodscha am 11. September 1957
Kanada am 11. September 1957
Luxemburg am 11.September 1957
den Malaiischen Bund am 5. August 1958
Die Regierung des Malaiischen Bundes hat erklärt, daß sie alle Rechte und
Verpflichtungen de1 Regierung des Vereinigten Königreichs übernehme,
die sich aus der Anwendung des Abkommens auf den Malaiischen Bund
ergeben, und hat bestätigt, daß sich die Regierung des Malaiischen Bundes
durch das Abkommen gebunden betrachtet.
Marokko am 24. Dezember 1957
Mexiko am 11. September 1957
die Niederlande am 5. Juni 1958
Die Königlich Niederländische Regierung hat erklärt, daß das Abkommen
mit Wirkung vom 5. Juni 1958 auf das Gebiet von Surinam, Niederländisch
Neu-Guinea und die Niederländischen Antillen Anwendung findet.
Osterreich am 11. September 1957
Peru am 16. April 1959
Portugal am 17. Dezember 1958
Die Portugiesische Regierung hat erklärt, daß das Abkommen auch auf die
überseeischen Provinzen Portugals Anwendung findet.
Schweden am 11. September 1957
mit dem in die Schlußakte aufgenommenen Vorbehalt.
die Schweiz am 11. September 1957
die Sowjetunion am 15. November 1959
mit folgendem Vorbehalt: (Uberselzung)
"The Government of the Union of Soviet Socialist Re- .Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet-
publics, considering that disputes concerning the inter- republiken erklärt in der Erwägung, daß Meinungsver-
pretation or application of the Convention concerning schiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des
Customs Facilities for Touring can be decided by arbitra- Abkommens über die Zollerleichterungen im Touristen-
tion, declares that a dispute may be submitted to arbitra- verkehr durch einen Schiedsspruch entschieden werden
tion only with the agreement of all the parties in dispate können, daß eine Meinungsverschiedenheit einem Schieds-
and that only persons nominated by unanimous agree- spruch nur mit Zustimmung aller am Streitfall beteiligten
ment of the parties in dispute may act as arbitrators. • Parteien unterworfen werden darf und daß nur Personen,
die einstimmig von diesen Parteien ernannt worden sind,
als Schiedsrichter tätig werden dürfen.•
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1960 1513
Spanien am 16. November 1958
die Vereinigte Arabisdle Republik
Ägypten am 11. September 1957
mit folgendem Vorbehalt: (Ubersetzung)
"The Delegation of Egypt reserves its Government's "Die Ägyptische Delegation behält sich das Recht ihrer
right to withhold the advantages provided for by the Regierung vor, von dem im Abkommen über die Zoll-
Convention concerning Customs Facilities for Touring erleichterungen im Touristenverkehr vorgesehenen Er-
from any person who, while visiting Egypt as a tourist, leichterungen Personen auszuschließen, die während ihres
takes up employment with or without pay." Aufenthaltes als Touristen eine Beschäftigung gegen oder
ohne Entgelt aufnehmen."
Die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik hat erklärt, daß das
Abkommen auch auf das Gebiet Syrien der Vereinigten Arabischen Repu-
blik Anwendung findet und daß der von Ägypten bei der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde am 4. April 1957 gemachte Vorbehalt bezüglich der
Gewährung der in der Konvention enthaltenen Vorrechte an Touristen
ebenfalls für Syrien aufrechterhalten wird.
das Vereinigte lt:önigreidl am 11. September 1957
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat erklärt, daß das Abkommen
auch auf folgende Gebiete Anwendung findet:
Britisch-Somaliland, Fidschi, Jamaika, den Malaiischen Bund,
Nordborneo, Sansibar, die Seychellen, Sierra Leone, Singapur,
Tonga, Zypern und Malta mit dem Vorbehalt, daß die Definition
,,persönliches Reisegut", wie sie in Artikel 2 Abs. 3 des Abkom-
mens enthalten ist, nidlt einen tragbaren Radioapparat einschließt
mit Wirkung vom 5. November 1957,
Antigua, Bermuda, die Britischen Jungfern-Inseln, die Britischen
Salomon-Inseln, Brunei, Dominika, Gambia, Gibraltar, Grenada,
Mauritius, Montserrat, Nigeria, Sarawak, St. Helena und St. Vin-
cent; ferner für Kenia, Tanganjika und Uganda mit folgendem
Vorbehalt: ·
(Ubersetzung)
"(i) The Governments of Kenya, Uganda and Tanganyika "(i) Die Regierungen von Kenia, Uganda und Tanga-
shall not be bound by article 2 of the Convention njika sind nicht durch Artikel 2 des Abkommens ge-
insof ar as it refers to portable musical instruments, bunden, soweit er sich auf tragbare Musikinstru-
portable gramophones with records, portable sound- mente, tragbare Grammophone mit Platten, tragbare
recording apparatus, non-powered bicycles and Tonaufnahmegeräte, Fahrräder ohne Motor und
sporting firearms with cartridges, but undertake to Sportfeuerwaffen mit Patronen bezieht; sie ver-
allow the temporary importation of these articles in pflichten sich jedoch, die vorübergehende Einfuhr
accordance with the temporary importation permit dieser Gegenstände nach dem Verfahren zu ge-
procedure. statten, bei dem Zollpapiere für die vorübergehende
Einfuhr verwendet werden.
(ii) The Governments of Kenya, Uganda and Tanganyika (ii) Die Regierungen von Kenia, Uganda und Tanga-
shall not be bound by article 3 of the Convention njika sind nicht durch Artikel 3 des Abkommens ge-
but undertake to grant reasonable concessions in bunden; sie verpflichten sich jedoch, Zugeständnisse
respect of the items referred to therein. bezüglich der darin bezeichneten Gegenstände zu
machen.
(iii) The Governmenls of Kenya, Uganda and Tanganyika (iii) Die Regierungen von Kenia, Uganda und Tanga-
shall not be bound by article 4 of the Convention njika sind nicht durch Artikel 4 des Abkommens ge-
and reserve the right to require a temporary impor- bunden; sie behalten sich das Recht vor, ein Zoll-
tation permit in respect of the articles referred to papier für die vorübergehende Einfuhr bezüglich
therein." der darin bezeichneten Artikel zu verlangen."
mit Wirkung vom 14. April 1958
Barbados mit Wirkung vom 14. September 1959
die Vereinigten Staaten am 11. September 1957
Die Regierung der Vereinigten Staaten hat erklärt, daß das Abkommen
auch auf die Gebiete von Alaska, Hawaii, Puerto Rico und die Amerikani-
schen Jungfern-Inseln Anwendung findet.
die Republik Vietnam am 11. September 1957
1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
II.
Das Zusatzprotokoll hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften
und Werbematerial für den Fremdenverkehr
für
Belgien am 28. Juni 1956
Die Königlich Belgische Regierung hat erklärt, daß das Zusatzprotokoll auch
auf das Gebiet von Belgisch-Kongo und das Treuhandgebiet Ruanda-Urundi
Anwendung findet.
Dänemark am 28. Juni 1956
EI Salvador am 16. September 1958
Frankreich am 23. Juli 1959
Ghana am 1'1. September 1958
Haiti am 13. Mai 1958
Indien am 16. Mai 1957
Israel am 30. Oktober 1957
Italien am 13. Mai 1958
Japan am 28. Juni 1956
Jordanien am 18. März 1958
Jugoslawien am 8. Oktober 1958
Luxemburg am 19. Februar 1957
den Malaiischen Bund am 5. August 1958
Die Regierung des Malaiischen Bundes hat erklärt, daß sie alle Rechte und
Verpfüchlungen der Regierung des Vereinigten Königreichs übernehme,
die sich aus der Anwendung des Zusatzprotokolls auf den Malaiischen Bund
ergeben, und hat bestätigt, daß die Regierung des Malaiischen Bundes sich
durch das Zusatzprotokoll gebunden betrachtet.
Marokko am 24. Dezember 1957
Mexiko am 11. September 1957
die Niederlande am 5. Juni 1958
Die Königlich Niederländische Regierung hat erklärt, daß das Zusatz-
protokoll mit Wirkung vom 5. Juni 1958 auf das Gebiet von Surinam, Nieder-
ländisch Neu-Guinea und die Niederländischen Antillen Anwendung findet.
Osterreich am 28. Juni 1956
Peru am 16. April 1959
Portugal am 17. Dezember 1958
Die Portugiesische Regierung hat erklärt, daß das Zusatzprotokoll auch auf
. die überseeischen Provinzen Portugals Anwendung findet.
Schweden am 9. September 1957
die Schweiz am 21. August 1956
die Sowjetunion am 15. November 1959
mit folgendem Vorbehalt: (Ubersetzung)
"The Government of the Union of Soviel Socialist Re- ,,Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet-
publics, considering that disputes concerning the inter- republiken erklärt in der Erwägung, daß Meinungsver-
pretation or application of the Additional Protocol to the schiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des
Convention concerning Customs Facilities for Touring Zusatzprotokolls zum Abkommen über die Zollerleichte-
can be decided by arbitration, declares that a dispute rungen im Touristenverkehr durch einen Schiedsspruch
may be submitted to arbitration only with the agreement entschieden werden können, daß eine Meinungsverschie-
of all the parties in dispute and only persons nominated denheit einem Schiedsspruch nur mit Zustimmung aller
by unanimous agreement of the parties in dispute may am Streitfall beteiligten Parteien unterworfen werden
act as arbitrators." darf und daß nur Personen, die einstimmig von diesen
Parteien ernannt worden sind, als Schiedsrichter tätig
werden dürfen.•
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1960 1515
Spanien am 4. Dezember 1958
die Vereinigte Arabische Republik
Ägypten am 3. Juli 1957
Die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik hat erklärt,
daß das Zusatzprotokoll auch auf das Gebiet Syrien der Vereinigten
Arabischen Republik Anwendung findet.
das Vereinigte Königreich am 28. Juni 1956
Der in die Schlußakte aufgenommene Vorbehalt der Regierung des Ver-
einigten Königreichs ist mit Wirkung vom 1. Januar 1959 zurückgenommen
worden.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat ferner erklärt, daß das
Zusatzprotokoll auch auf folgende Gebiete Anwendung findet:
Britisch-Somaliland, Jamaika, den Malaiischen Bund, Malta, Nord-
borneo, Sansibar, die Seychellen, Sierra Leone, Singapur, Tonga
und Zypern
mit Wirkung vom 5. November 1957
Antigua, die Britischen Jungfern-Inseln, die Britischen Salomon-
Inseln, Brunei, Dominika, Gambia, Gibraltar, Grenada, Mauritius,
Montserrat, Nigeria, Sarawak, St. Helena und St. Vincent; ferner
für Kenia, Tanganjika und Uganda mit folgendem Vorbehalt:
(Ubersetzung)
"Notwithstanding articles 2, 3 and 4 of the Additional ,, Unbeschadet der Artikel 2, 3 und 4 des Zusatzproto-
Protocol, the Governments of Kenya, Uganda and kolls behalten sich die Regierungen von Kenia, Uganda
Tanganyika reserve the right to require temporary im- und Tanganjika das Recht vor, Zollpapiere für die vor-
portation permits in respect of any item specified there- übergehende Einfuhr jedes darin aufgeführten Gegen-
in which may at any time be dutiable." standes zu verlangen, der zu irgendeiner Zeit zollpflic:htig
ist."
mit Wirkung vom 14. April 1958
Barbados mit Wirkung vom 14. September 1959
III.
Das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater
Straßenfahrzeuge
für
Belgien am 15. Dezember 1957
Die Königlich Belgische Regierung hat erklärt, daß das Zollabkommen auch
auf das Gebiet von Belgisch-Kongo und das Treuhandgebiet Ruanda-Urundi
mit folgendem Vorbehalt Anwendung findet:
(Obersetzung)
"With regard to the application to the Territory of the „Hinsichtlich der Anwendung des am 4. Juni 19,54 in
Belgian Congo and to the Trust Territory of Ruanda- New York geschlossenen Zollabkommens über die vor-
Urundi of the Customs Convention on the Temporary übergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge in das
Importation of Private Road Vehicles, concluded at New Gebiet von Belgisch-Kongo und das Treuhandgebiet
York on 4 June 1954, I consider that in present circum- Ruanda-Urundi ist die belgische Regierung der Auf-
stances the system of free international circulation of fassung, daß unter den gegenwättigen Umständen das
motor vehicles should not be extended to legal persons. System des freien internationalen Verkehrs von Motor-
Temporary admittance without payment should not be fahrzeugen nicht auf juristische Personen ausgedehnt
granted in respect of co_mponent parts imported for the werden soll. Die vorübergehende zollfreie Einfuhr soll
repair of a vehicle covered by free circulation papers. nicht für Ersatzteile zugelassen werden, die für die Repa-
ratur eines Fahrzeugs eingeführt werden, für welches
Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr vorliegen.
The latter restrktion does not, of course, apply to com- Die letztere Einschränkung gilt selbstverständlich nicht
ponent parts accompanying vehicles when they are listed für Ersatzteile, die in Fahrzeugen mitgeführt werden, so-
in the counterfoil of the international circulation docu- fern sie im Kontrollabschnitt des Zollpapiers für die vor-
ment." übergehende Einfuhr aufgeführt sind."
Ceylon am 15. Dezember 1957
mit dem in die Schlußakte aufgenommenen Vorbehalt
Dänemark am 15. Dezember 1957
1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
EI Salvador am 16. September 1958 ·
mit folgendem Vorbehalt: (Ubersefzung)
"In connexion with article 4, EI Salvador reserves its ,.In Zusammenhang mit Artikel 4 behält sich El Salva-
rights with respect to the temporary importation of dor seine Rechte bezüglich der vorübergehenden Einfuhr
component parts for the repair of motor vehides in view von Ersatzteilen für die Instandsetzung von Motorf ahr-
of the fact that such component parts may be difficult to zeugen vor, da solche Ersatzteile bei der Ausfuhr mög-
identify when taken out of the country; it ther.efore con- licherweise schwer zu identifizieren sind; es ist deshalb
siders that payment of the laxes prescrföed by the law der Ansicht, daß in solchen Fällen die gesetzlich vor-
should be made in such cases. The same reservation is geschriebenen Abgaben entrichtet werden sollten. Der-
made in connexion with other articles of the Convention selbe Vorbehalt wird im Zusammenhang mit anderen
which refer to component parts for repairs." Artikeln des Abkommens gemacht, die sich auf Ersatz-
teile für Instandsetzungen beziehen."
Frankreich am 23. Juli 1959
Ghana am 14. September 1958
Haiti am 13.Mai 1958
Indien am 3. August 1958
mit den in die Schlußakte aufgenommenen Vorbehalten
Israel am 15. Dezember 1957
mit folgenden Vorbehalten: (Ubersetzung)
"Article 4, paragraph „Artikel 4 Absatz 1
The Government of Israel shall not be bound to admit Die Regierung von Israel ist nicht verpflichtet, die
without payment of import duties and import taxes the Einfuhr von Ersatzteilen zur Instandsetzung vorüber-
importation of component parts for the repair of vehicles gehend eingeführter Fahrzeuge ohne Entridltung von
temporarily imported; likewise, import prohibitions and Eingangsabgaben zuzulassen; ferner können die jeweils
restrictions in force at the time being in Israel may be in lsl"del geltenden Einfuhrverbote und -beschränkungen
applied to the importation of such component parts. auf die Einfuhr solcher Ersatzteile angewandt werden.
Ar ti c 1 e 24, p a r a g r a p h s 1 and 2 A r t i k e l 24 A b s ä t z e 1 u n d 2
In view of the fact that land frontiers with neigh- Mit Rücksicht darauf, daß die Landgrenzen gegenüber
bouring States are closed at the present time and that, den Nachbarstaaten zur Zeit geschlossen sind und daß
consequently, private road vehicles may not be re-ex- daher private Straßenfahrzeuge nur über einen israeli-
ported except through an Israel port, the Government of schen Hafen wiederausgeführt werden können, ist die
Israel shall not be bound to accept as evidence of re- Regierung von Israel nicht verpflichtet, eine der in Arti-
exportation of vehicles or component parts thereof, any kel 24 Absätze 1 und 2 genannten Urkunden als Nach-
of the documents referred to in paragraphs 1 and 2 of weis für die Wiederausfuhr von Fahrzeugen oder ihrer
Article 24." Ersatzteile anzuerkennen."
Italien am 13. Mai 1958
Jordanien am 18. März 1958
Jugoslawien am 8. Oktober 1958
Kanada am 15. Dezember 1957
Luxemburg am 15. Dezember 1957
den Malaiischen Bund am 5. August 1958
Die Regierung des Malaiischen Bundes hat erklärt, daß sie alle Rechte und
Verpflichtungen der Regierung des Vereinigten Königreichs übernehme,
die sich aus der Anwendung des Zollabkommeris auf den Malaiischen Bund
ergeben, und daß die Regierung des Malaiischen Bundes sidl durch diese
Bestimmungen gebunden betrachtet.
Marokko am 24. Dezember 1957
Mexiko am 15. Dezember 1957
mit dem in die Schlußakte aufgenommenen Vorbehalt
die Niederlande am 5. Juni 1958
Die Königlich Niederländische Regierung hat erklärt, daß das Zollabkommen
mit Wirkung vom 5. Juni 1958 auf das Gebiet von Surinam, Niederländisch
Neu-Guinea und die Niederländischen Antillen Anwendung findet.
Osterreich am 15. Dezember 1957
Peru am 16. April 1959
Portugal am 17. Dezember 1958
Die Portugiesische Regierung hat erklärt, daß das Zollabkommen auch auf
die überseeischen Provinzen .Portugals Anwendung findet.
Schweden am 15. Dezember 1957
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1960 1511
die Schweiz am 15. Dezember 1957
die Sowjetunion am 15. November 1959
mit folgendem Vorbehalt: (Obersetzung)
"The Government of the Union of Soviet Socialist ,,Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet-
Republics, considering that disputes concerning the inter- republiken erklärt in der Erwägung, daß Meinungsver-
pretation or application of the Customs Convention on schiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des
the Temporary Importation of Private Road Vehicles can Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater
be decided by arbitration, declares that a dispute may Straßenfahrzeuge durch einen Schiedsspruch entschieden
be submitted to arbitration only with the agreement of werden können, daß eine Meinungsverschiedenheit einem
all the parties in dispute and that only persons nominated Schiedsspruch nur mit Zustimmung aller am Streitfall
by unanimous agreement of the parties in dispute may beteiligten Parteien unterworfen werden darf und daß
act as arbi tra tors." nur Personen, die einstimmig von diesen Parteien er-
nannt worden sind, als Schiedsrichter tätig sein dürfen."
Spanien am 16. November 1958
die Vereinigte Arabische Republik
Ägypten am 15. Dezember 1957
Die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik hat erklärt, daß das
Zollabkommen auch auf das Gebiet Syrien der Vereinigten Arabischen
Republik Anwendung findet.
das Vereinigte Königreich am 15. Dezember 1957
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat erklärt, daß das Zoll-
abkommen auch auf folgende Gebiete Anwendung findet:
Britisch-Somaliland, Fidschi, Jamaika, den Malaiischen Bund,
Nordborneo, Sansibar, die Seychellen, Sierra Leone, Singapur,
Tonga und Zypern; ferner für Malta mit dem Vorbehalt, daß
Artikel 4 des Abkommens nicht gilt
mit Wirkung vom 15. Dezember 1957
Antigua, Bermuda, die Britischen Jungfern-Inseln, die Britischen
Salomon-Inseln, Brunei, Dominika, Gambia, Gibraltar, Grenada,
Kenia, Mauritius, Montserrat, Nigeria, Sarawak, St. Helena,
St. Vincent sowie Tanganjika und Uganda
mit Wirkung vom 14. April 1958
Barbados mit Wirkung vom 14. September 1959
die Vereinigten Staaten am 15. Dezember 1957
Die Regierung der Vereinigten Staaten. hat erklärt, daß das Zollabkommen
auch auf die Gebiete von Alaska, Hawaii, Puerto Rico und die Amerikani-
schen Jungfern-Inseln Anwendung findet.
die Republik Vietnam am 15. Dezember 1957.
Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der Bekanntmachung vom
5. Februar 1959 (Bundesgesetzbl. II S. 405).
Bonn, den 7. März 1960
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Bekanntmadmng über die Wiederanwendung
des deutsdl-britischen Abkommens über den Redltsverkehr
auf weitere britische Gebiete
Vom i3. April 1960
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ist
Einverständnis darüber festgestellt worden, daß
das in London am 20. März 1928 unterzeichnete deutsch-britische Ab-
kommen über den Rechtsverkehr (Reichsgesetzbl. 1928 II S. 623)
auf die in der Anlage aufgeführten Gebiete, für deren internationale
Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist,
mit Wirkung vom 1. November 1959
gegenseitig wieder Anwendung findet.
Die Behörden, an die Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen zu
richten sind, sowie die Sprache, in der Mitteilungen und Ubersetzungen
erfolgen sollen, sind aus der Anlage ersichtlich.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 30. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1276).
Bonn, den 13. April 1960
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1960 1519
Anlage
Liste
der britischen Gebiete, auf die das deutsch-britische Abkommen über den Rechtsverkehr
mit Wirkung vom 1. November 1959 wieder Anwendung findet
Bezeichnung Anschrift der zur Entgegennahme von Zustellun•gsanträgen Sprache,
des Gebietes und Rechtshilfeersuchen zuständigen Behörden in der die Mitteilungen und
Ubersetzungen erfolgen sollen
1. Aden (Kolonie) Registrar of the Supreme Court, Aden Colony Englisch
2. Antigua The Administrator, St. Johns (Antigua) Englisch
3. Bahama-lnseln a) Für Zustellungsanträge (gemäß Abschnitt II des Englisch
Abkommens):
The Registrar-General, Bahamas
b) Für Rechtshilfeersuchen (gemäß Abschnitt III
des Abkommens):
The Honoµrable the Chief Justice, Bahamas
4. Barbados Chief Secretary to the Government of Barbados, Englisch
Bridgetown {Barbados)
5. Basutoland The · High Commissioner for Basutoland, the Be- Englisch
chuana Protectorate and Swaziland, Pretoria
{Union of South Africa)
6. Bermuda The Registrar of the Supreme Court, Hamilton Englisch
{Bermuda)
7. Betschuanaland The High Commissioner for Basutoland, the Be- Englisch
chuana Protectorate and Swaziland, Pretoria
(Union of South Africa)
8. Britische Jungfern- The Administrator, British Virgin Islands Englisch
Inseln
9. Britische Salomon- The Judicial Commissioner, Honiara (British Solo- Englisch
Inseln mon Islands)
10. Britisch-Guayana Chief Secretary to the Government of British Gui- Englisch
ana, Georgetown {British Guiana)
11. Britisch-Honduras The Registrar of the Supreme Court of British Hon- Englisch
duras, Belize (British Honduras)
12. Dominika The Judge of the Supreme Court of Dominica Englisch
13. Falkland-Inseln The Registrar, Supreme Court, Falkland lslands Englisch
14. Fidschi The Registrar, Supreme Court, Suva (Fiji) Englisch
15. Gambia The Colonial Secretary, Bathurst {Gambia) Englisch
16. Gibraltar The Registrar, Supreme Court, Gibraltar Englisch
17. Gilbert- und Resident Commissioner, Tarawa (Gilbert Islands) Englisch
Ellice-lnseln
18. Grenada The Registrar, Supreme Court, St. George's Englisch
{Grenada)
19. Hongkong a) Für Zustellungsanträge (gemäß Abschnitt II des Deutsch mit zwei eng-
Abkommens): lischen Ubersetzungen
The Registrar, Supreme Court, Hong Kong
b) Für Rechtshilfeersuchen {gemäß Abschnitt III
des Abkommens):
The Governor, Hongkong
20. Kenia The Registrar, Supreme Court of Kenya, Nairobi Englisch
(Kenya)
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Bezeichnung Anschrift der zur Entgegennahme von Zustellungsanträgen Sprache,
des Gebietes und Rechtshilfeersuchen zuständigen Behörden in der die Mitteilungen und
Ubersetzungen erfolgen sollen
21. Montserrat The Registrar of the Supreme Court of the Wind- Englisch
ward Islands and Leeward Islands, Plymouth
(Montserrat, W. 1.)
22. Nigeria
a) Lagos Chief Registrar, High Court, Lagos (Nigeria) Englisch
b) Nordregion Chief Registrar, High Court, Kaduna (Nigeria) Englisch
c) Ostregion Chief Registrar, High Court, Enugu (Nigeria) Englisch
d) Westregion Chief Registrar, High Court, lbadan (Nigeria) Englisch
e) Südkamerun Chief Registrar, High Court, Lagos (Nigeria) Englisch
(Treuhandgebiet)
23. Nordborneo The Registrar, High Court of Sarawak, North Bor- Englisch
neo and Brunei, Jesselton (North Borneo)
24. Sansibar The Chief Justice of Zanzibar Englisch
25. Sarawak Registrar of the Supreme Court, Kuching (Sarawak) Englisch
26. Seychellen The Registrar of the Supreme Court of Seychelles Englisch
27. Sierra Leone The Master and Registrar, Supreme Court, Free- Englisch
town (Sierra Leone)
28. Singapur The Registrar, Supreme Court, State of Singapore Englisdl
29. St. Christopher- The Crown Attorney to the Government of Englisch
Nevis- Anguilla St. Christopher-Nevis-Anguilla
30. St. Lucia The Registrar, Supreme Court, Castries (St. Lucia) Englisch
31. St. Vincent The Registrar of the Supreme Court, Kingstown Englisch
(St. Vincent)
32. Swasiland The High Commissioner for Basutoland, Bechuana Englisdl
Protectorate and Swaziland, Pretoria (Union of
South Africa)
33. Tanganjika The Registrar, H. M. High Court, Dar es Salaam Englisch
(Tanganyika)
34. Uganda Chief Secretary to the Government of Uganda, Englisch oder Deutsdl mit
Kampala (Uganda) englischer Obersetzung
35. Zypern The Chief Registrar of the Supreme Court of Cyprus Englisdl
1-1 er ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
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