Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1960 1503
Sechste Verordnung zur Änderung
der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1959
Vom 28. April 1960
Auf Grund des § 49 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichs-
gesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Fünften Zoll-
änderungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1671) verord-
net die Bundesregierung:
§ 1
Die Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1959 vom 3. Februar 1959
(Bundesgesetzbl. II S. 68) in der zur Zeit geltenden Fassung werden wie
folgt geändert:
1. In den Erläuterungen zu Kapitel 37 erhält der Absatz 2 folgende
Fassung:
,,(2) Zwischenpositive im Sinne der Tarifnrn. 37.04-B-l, 37.06-A und
37.07-A sind nur Positive mit Negativ-Lochung. Diese ,Lochung ist
dadurch gekennzeichnet, daß die Löcher zwei parallele gerade Seiten
haben, während die beiden anderen Seiten Kreisbogen sind. Im
Gegensatz dazu haben die Löcher der Positiv-Lochung die Form
eines Rechtecks mit abgerundeten Ecken."
2. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 69.08 werden wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Erläuterungen erhalten die Absatzbezeichnung ,, (1) ".
b) Als neuer Absatz 2 wird angefügt:
„A 1 (2) Zu A: Bei Spaltplatten gilt als Dicke, die für die Tarifierung
maßgebend ist, die halbe Dicke der ungespaltenen Platte."
3. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 81.01 werden in Absdmitt I wie folgt
geändert:
a) In Absatz 2 werden am Schluß die Worte „grobes Pulver" geändert
in „Pulver".
b) In Absatz 3 werden die Worte ,, , feines Pulver" gestrichen.
4. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 81.04 werden in Abschnitt I Abs. 3 wie
folgt geändert:
a) Die Worte „Zu C-1 gehören" werden geändert in „Zu C-1-a ge-
hören".
11
b) Die Randbezeichnung „C-1" wird geändert in „C-1-a •
5. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 84.21 werden wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I Abs. 3 Nr. 6 wird in der fünften Zeile nach den
Worten „Hausfassaden usw." eingefügt ,,(einschließlich Schleuder-
rad-Sandstrahlmaschinen, die nicht mit Druckluft, sondern mit
Zentrifugalkraft arbeiten)".
b) In Abschnitt II treten folgende Änderungen ein:
1. Der Buchstabe l wird gestrichen.
2. Die bisherigen Buchstaben m bis p werden Buchstaben l bis o.
6. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 84.45 erhält in Abschnitt II der
Buchstabe d folgende Fassung:
„d) Maschinen und Vorrichtungen zum Entzundern (Dekapieren) von
Metallen (Sandstrahlmaschinen - Tarifnr. 84.21; rotierende Putz-
trommeln sowie Beizmaschinen und rotierende Beiztrommeln -
Tarifnr. 84.59)."
7. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 84.59 werden in Abschnitt I Abs. 5
Nr. 6 in der fünften und sechsten Zeile die Worte „ohne Druckluft
arbeitende Schleuderrad-Gußpu tzmaschinen;" gestrichen.
1504 Bulld.esgeset~blatt, Jahrgang 1960, Teil II
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des
Fünften Zolländerungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Die Änderungen in § 1 Nrn. 1, 3 und 4 treten mit Wirkung vom
13. April 1960 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am fünften
Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. •
Bonn, den 28. April 1960
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Für den Bundesminlster der Finanzen
Der Bundesminister für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft
Balke
Bekanntmadlung über das Inkrafttreten
des Abkommens über die Arbeitsbedingungen der Rheinsdliffer
Vom 21. März 1960
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 2 des Gesetzes
vom 28. April 1957 zum Abkommen vom 21. Mai
1954 über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer
(Bundesgesetzbl. 1957 II S. 216) wird hiermit be-
kanntgemacht, daß das Abkommen nach Hinter-
legung der letzten Ratifikationsurkunde nach seinem
Artikel 30 Satz 1 sowie das Zeichnungsprotokoll
vom gleichen Tage für
die Bundesrepublik Deutschland
Belgien
Frankreich
die Niederlande
und die Schweiz
am 1. Dezember 1959
in Kraft getreten sind.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 22. Au-
gust 1957 bei dem Generaldirektor des Internatio-
nalen Arbeitsamtes hinterlegt worden.
Bonn, den 21. März 1960
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1960 1505
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums
Vom 29. März 1960
Die am 2. Juni 1934 in London revidierte Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerb-
lichen Eigentums (Reichsgesetzbl. 1937 II S. 583) ist
nach ihrem Artikel 16 Abs. 3 für
San Marino am 4. März 1960
in Kraft getreten.
Die Australische Regierung hat nach Artikel 16 bis
Absatz 1 der in London revidierten Pariser Ver-
bandsübereinkunft erklärt, daß diese Ubereinkunft
mit Wirkung vom 5. Februar 1960 auch auf die
Norfolkinsel, Papua und das Treuhandgebiet Neu-
guinea Anwendung findet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Januar 1960 (Bundes-
gesetzbl. II S. 467).
Bonn, den 29. März 1960
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer
Vom 13. April 1960
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 2 des Gesetzes vom
26. November 1959 zu dem Abkommen vom 18. No-
vember 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts-
und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbe-
steuer (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 1280) wird hiermit
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 26 Abs. 2
am 4. Mai 1960
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am
4. April 1960 ausgetauscht worden.
Bonn, den 13. April 1960
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1960 1505
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums
Vom 29. März 1960
Die am 2. Juni 1934 in London revidierte Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerb-
lichen Eigentums (Reichsgesetzbl. 1937 II S. 583) ist
nach ihrem Artikel 16 Abs. 3 für
San Marino am 4. März 1960
in Kraft getreten.
Die Australische Regierung hat nach Artikel 16 bis
Absatz 1 der in London revidierten Pariser Ver-
bandsübereinkunft erklärt, daß diese Ubereinkunft
mit Wirkung vom 5. Februar 1960 auch auf die
Norfolkinsel, Papua und das Treuhandgebiet Neu-
guinea Anwendung findet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Januar 1960 (Bundes-
gesetzbl. II S. 467).
Bonn, den 29. März 1960
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer
Vom 13. April 1960
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 2 des Gesetzes vom
26. November 1959 zu dem Abkommen vom 18. No-
vember 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts-
und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbe-
steuer (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 1280) wird hiermit
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 26 Abs. 2
am 4. Mai 1960
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am
4. April 1960 ausgetauscht worden.
Bonn, den 13. April 1960
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Abkommens über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen
Vom 22. April 1960
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1959
zu dem Abkommen vom 19. Juni 1948 über die internationale Anerken-
nung von Rechten an Luftfahrzeugen (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 129)
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-
kel XXI Abs. 3 für
die Bundesrepublik Deutschland am 5. Oktober 1959
in Kraft getreten ist.
Die deutsche Beitrittsurkunde ist am 7. Juli 1959 bei dem General-
sekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) in Mon-
treal hinterlegt worden.
Das Abkommen ist bisher in Kraft getreten für
Argentinien am 1. Mai 1958
Brasilien am 1. Oktober 1953
Chile am 18. März 1956
Ekuador am 12. Oktober 1958
EI Salvador am 12. November 1958
Laos am 2. September 1956
Mexiko am 17. September 1953
mit folgendem Vorbehalt:
(Ubersetiung)
"El Gobierno de Mexico reserva de manera expresa „Die Regierung von Mexiko behält sich ausdrücklich
los derechos que le competen para dar a los creditos die ihr zustehenden Rechte vor, den Vorrang aufrecht-
fiscales y a los que provengan de prestaciones por con- zuerhalten, den die mexikanischen Gesetze Forderungen
cepto de contratos de trabajo, las preferencias que sobre der öffentlichen Hand und Forderungen aus Arbeits-
los demas creditos otorgan a aquellos las leyes mexi- verträgen gegenüber sonstigen Forderungen einräumen.
canas. En consecuencia, las prelaciones a que se refiere Daher bleiben die Vorrechte, die in dem in Genf unter-
el Convenio relativo al Reconocimiento Intemacional de zeichneten Abkommen über die internationale Anerken-
Derechos sobre Aeronaves, suscrito en Ginebra, queda- nung von Rechten an Luftfahrzeugen bezeichnet sind,
ran suspendidas, dentro del territorio nacional, a las que innerhalb des mexikanischen Hoheitsgebietes nachrangig
de acuerdo con las leyes de Mexico les correspondan en gegenüber dem Vorrang, den mexikanische Gesetze For-
relaci6n con las de los creditos fiscales y los que pro- derungen der öffentlichen Hand und Forderungen aus
vengan de contratos de trabajo." Arbeitsverträgen einräumen."
die Niederlande am 30. November 1959
Im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die nieder-
ländische Regierung mitgeteilt,
(Ubersetzung)
"that it is unable to accept the reservation made by „daß sie nicht in der Lage ist, den von der Regierung
the Government of Mexico when depositing its instru- von Mexiko bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-
ment of ratification on April 5, 1950, and therefore it urkunde am 5. April 1950 gemachten Vorbehalt anzu-
will not regard this Convention as having entered into nehmen, und daher dieses Abkommen nicht als zwischen
force between the Government of the Kingdom of the der Regierung des Königreichs der Niederlande und der
Netherlands and the Government of Mexico". Regierung von Mexiko in Kraft getreten betrachtet".
Norwegen am 3. Juni 1954
Pakistan am 17. September 1953
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1960 1507
Schweden am 14. Februar 1956
Im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die schwe-
dische Regierung mitgeteilt, daß
(Ubers'!tzung)
"it does not consider that the Convention, as ratified 0 sie nicht der Auffassung ist, daß das Abkommen, so
by Mexico and Chile, will come into force between wie es von Mexiko und Chile ratifiziert wurde, am
Sweden and Mexico and between Sweden and Chile on neunzigsten Tag nach Hinterlegung der schwedischen
the ninetieth day after the deposit of Sweden's instru- Ratifikationsurkunde zwischen Schweden und Mexiko
ment of ratification ". und zwisd1en Schweden und Chile in Kraft treten wird".
die Vereinigten Staaten von Amerika am 17. September 1953
Die Vereinigten Staaten von Amerika haben mit folgendem Schreiben Vor-
behalte erklärt:
(Unersetzung)
Representative of the United States of America Der Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika
to the International Civil Aviation Organization bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
901 International Aviation Building 901 International Aviation Building
Montreal, Canada Montreal, Kanada
July 1, 1950 1. Juli 1950
Sir, Herr Generalsekretär,
I have the honor to refer to your note of April 14, 1950, Ich beehre mich, auf Ihre Note vom 14. April 1950 Be-
in which notification is given of the deposit on April 5, zug zu nehmen, in der mitgeteilt wird, daß die Regierung
1950, by the Government of Mexico of its instrument of von Mexiko am 5. April 1950 ihre Ratifikationsurkunde
ratification of the Convention on the International zum Abkommen über die internationale Anerkennung
Recognition of Rights in Aircraft, dated at Geneva von Rechten an Luftfahrzeugen, welches das Datum
June 19, 1948, with the following reservation (in trans- Genf, den 19. Juni 1948 trägt, mit dem folgenden Vor-
lation): behalt (in Ubersetzung) hinterlegt hat:
(Ubersetzung)
"The Mexican Government expressly reserves the 0 Die Regierung von Mexiko behält sich ausdrücklich
rights belonging to it to recognize the priorities granted die ihr zustehenden Rechte vor, den Vorrang aufrecht-
by Mexican laws to fiscal claims and claims arising out zuerhalten, den die mexikanischen Gesetze Forderungen
of work contracts over any other claims. Therefore, the der öffentlichen Hand und Forderungen aus Arbeits-
priorities referred to in the Convention on the Inter- verträgen gegenüber sonstigen Forderungen einräumen.
national Recognition of Rights in Aircraft, signed at Daher bleiben die Vorrechte, die in dem in Genf unter-
Geneva, shall be subject, within the national territory, to zeichneten Abkommen über die internationale An-
the priorities accorded by Mexican laws to fiscal claims erkennung von Rechten an Luftfahrzeugen bezeichnet
and claims arising out of work contracts." sind, innerharb des mexikanischen Hoheitsgebietes nach-
rangig gegenüber dem Vorrang, den mexikanische Ge-
setze Forderungen der öffentlichen Hand und Forderun-
gen aus Arbeitsverträgen einräumen."
Your note further indicates that since the United States In Ihrer Note heißt es ferner, da die Vereinigten Staa-
has previously deposited its instrument of ratification ten ihre Ratifikationsurkunde bereits hinterlegt hätten,
the Convention will, pursuant to Article XX thereof, werde das Abkommen gemäß seinem Artikel XX am
enter into force between the United States and Mexico 4. Juli 1950 zwischen den Vereinigten Staaten und
on July 4, 1950. Mexiko in Kraft treten.
lt is the view of my Government that the depositary Meine Regierung ist der Auffassung, daß der Ver-
of a convention should refuse to permit the definitive wahrer eines Ubereinkommens die endgültige Hinter-
deposit of a ratifrcation which contains a substantive legung einer Ratifikationsurkunde nicht zulassen sollte,
reservation unless and until it has sought and secured die einen materiellen Vorbehalt enthält, solange er nicht
an indication of acceptance by the other signatories of von den anderen Unterzeichnern eine Mitteilung erbeten
the reservation attached thereto. This view is based on und erhalten hat, daß diese den der Ratifikationsurkunde
the generally accepted principle of international law and beigefügten Vorbehalt annehmen. Diese Auffassung
procedure that a substantive reservation must b'e as- stützt sich auf den allgemein anerkannten Grundsatz
sented to by all signatories of the Convention before it des Völkerrechts und internationaler Verfahrenspraxis,
can become effective and before the state making such daß alle Unterzeichner eines Ubereinkommens einem
reservation may become a party to the Convention. materiellen Vorbehalt zugestimmt haben müssen, bevor
dieser. Wirksamkeit erlangen und bevor der Staat, der
den Vorbehalt macht, Vertragspartei des Ubereinkom-
mens werden kann.
Since the above procedure was not followed, my Da dieses Verfahren nicht angewandt wurde, hält es
Government deems it necessary to give formal notifi- meine Regierung für erforderlich, eine förmliche Noti-
cation that it considers the reservation attached by fikation dahingehend abzugeben, daß nach ihrer Auf-
Mexico to its ratification to be in the nature of an fassung der Vorbehalt, den Mexiko seiner Ratifikation
amendment which would, to a considerable degree, beigefügt hat, den Charakter einer Änderung hat, die in
vitiate the protection offered by the Convention to per- erheblichem Maße den Schutz aufhebt, den das Ab-
1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
sons having property rights in aircraft. Consequently, kommen Personen gewährt, die Eigentumsrechte an Luft-
the Government of the United States of America is fahrzeugen haben. Demgemäß ist die Regierung der
unable to accept the reservation made by the Govern- Vereinigten Staaten von Amerika nicht in der Lage, den
ment of Mexico and will not regard the Convention on von der mexikanisdlen Regierung gemachten Vorbehalt
the International Recognition of Rights in Aircraft, as anzuerkennen, und sie sieht das Abkommen über die
ratified by Mexico, as having entered into force between internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahr-
the United States of America ·and Mexico on July 4, 1950. zeugen, so wie es von Mexiko ratifiziert wurde, nidlt als
am 4. Juli 1950 zwischen den Vereinigten Staaten von
Amerika und Mexiko in Kraft getreten an.
lt is requested that the foregoing views of the Govern- Es wird gebeten, die vorstehende Auffassung der Re-
ment of the United States of America be communicated gierung der Vereinigten Staaten von Amerika den Regie-
to the Governments of all states signatory to the Con- rungen all~r Unterzeichnerstaaten des Abkommens über
vention on the International Recognition of Rights in die internationale Anerkennung von Rechten an Luft-
Aircraft. fahrzeugen mitzuteilen.
Very truly yours, Ihr sehr ergebener
Paul A. Smith. Paul A. Smith,
Representative Vertreter der Vereinigten Staaten
Bonn, den 22. April 1960
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Vertrages
zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreidl Norwegen
über Leistungen zugunsten norwegischer Staatsangehöriger,
die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind
Vom 27. April 1960
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 2 des Gesetzes
vom 8. April 1960 zu dem Vertrag vom 7. August
1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Norwegen über Leistungen zugun-
sten norwegischer Staatsangehöriger, die von natio-
nalsozialistisdlen Verfolgungsmaßnahmen betroffen
worden sind, (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 1336) wird
hiermit bekanntgemadlt, daß der Vertrag nach
seinem Artikel IV Abs. 2
am 23. April 1960
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am
22. April 1960 ausgetauscht worden.
Bonn, den 27. April 1960
Der Bundesminister des Auswärtigen
.In Vertretung
Knappstein
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdrudteret.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundea-
rechts vom ·10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I ·und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e J stücke je angefangene 24 _Seiten DM 0,40 gegen Vo_rei~sendung des erforderliche~. B~traqes auf Post_~chedtkonto
.Bundesgesetzblatt• Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzughch Versandgebuhr DM 0, 10.
1501
Bundesgesetzblatt
Teil II
1960 Ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1960 Nr. 22
Tag Inhalt: Seite
29. 4. 60 Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 19. Juni 1959 zum Abkommen vom 26. August 1952
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sdtwelzerischen Eidgenossensdtaft tlber
die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige
Deutsche Reich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1501
28. 4. 60 Sechste Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1959 . . . . . . . . 1503
21. 3. 60 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über die Arbeitsbedingungen der
Rheinschiffer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1504
29. 3. 60 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze
des gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1505
13. 4. 60 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
über gegenseitge Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1505
22. 4. 60 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über die internationale Anerken-
nung von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1506
27. 4. 60 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich Norwegen über Leistungen zugunsten norwegischer Staatsange-
höriger, die von nationalsozialistisch.en Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind . . . . 1508
Gesetz
zu dem Zusatzabkommen vom 19.Juni 1959 zum Abkommen vom 26.August 1952
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
gegen das ehemalige Deutsche Reich
Vom 29. April 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Der Tag, an dem das Zusatzabkommen nach
sen; seinem Artikel III Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bun-
Artikel 1 desgesetzblatt bekanntzugeben.
Dem in Bern am 19. Juni 1959 unterzeichneten Zu- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
satzabkommen zum Abkommen zwischen der Bun- sind gewahrt.
desrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über die Regelung der Forderun- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
gen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen
Bonn, den 29. April 1960
das ehemalige Deutsche Reich vorn 26. August 1952
(Bundesgesetzbl. 1953 II S. 15, 22) wird zugestimmt. Der Bundespräsident
Das Zusatzabkommen wird nachstehend veröffent- Lübke
licht.
Artikel 2 Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Schäff er
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
stellt. Der Bundesminister der Finanzen
Artikel 3 Etzel
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver- Der Bundesminister des Auswärtigen
kündung in Kraft. von Brentano
Z 1998 A
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Zusatzabkommen zum Abkommen vom 26. August 1952
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
gegen das ehemalige Deutsche Reich
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT
vom 26. August 1952 in Verbindung mit Artikel VII
sind mit Rücksicht darauf, Abs. 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bun-
daß die Schweizerische Eidgenossenschaft gemäß Arti- desrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bun-
kel 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik desrat über die Finanzierung von Investitionen der deut-
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen- schen eisenschaffenden Industrie vom 2. September 1953
schaft über die Regelung der Forderungen der Schwei- am 2. April 1959 noch schuldete, zuzüglich 2 0/o Jahres-
zerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deut- zinsen nunmehr in 12 Jahresraten von je 22.356.165
sche Reich vom 26. August 1952 größere Kapitalbeträge Schweizer Franken zahlen, von denen die erste Rate am
zu Investitionszwecken in Deutschland belassen und 1. April 1960 und die letzte am 1. April 1971 fällig ist.
damit zu dessen Wiederaufbau beigetragen hat;
daß die Schweizerische Eidgenossenschaft in ihren Artikel II
Grenzgebieten Investitionen - insbesondere im Ver- Dieses Zusatzabkommen gilt auch für das Land Berlin,
kehrswesen - vorgenommen hat und noch vornehmen sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
wird, welche im gemeinsamen deutsch-schweizerischen land gegenüber der Regierung der Schweizerischen Eid-
Interesse liegen; genossenschaft innerhalb von 3 Monaten nach Inkraft-
und in der Erwägung, treten dieses Zusatzabkommens eine gegenteilige Er-
daß es somit gerechtfertigt erscheint, die Raten für die klärung abgibt.
gemäß Artikel 3 des Abkommens geschuldete Rest- Artikel III
summe anderweitig festzulegen,
Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifizierung. Die
wie folgt übereingekommen: Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in
Bonn ausgetauscht werden.
Artikel I Dieses Zusatzabkommen tritt zwei Wochen nach Aus-
tausch der Ratifik.ationsurkunden in Kraft.
Die Bundesrepublik Deutschland wird die Restsumme
von 236.424.070 Schweizer Franken, welche sie nach Arti- GESCHEHEN in Bern am 19. Juni 1959 in zwei Ur-
kel 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik sduiften.
Für die
Bundesrepublik Deutschland:
Joachim von Spindler
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:
Umbricht
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1960 1503
Sechste Verordnung zur Änderung
der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1959
Vom 28. April 1960
Auf Grund des § 49 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichs-
gesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Fünften Zoll-
änderungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1671) verord-
net die Bundesregierung:
§ 1
Die Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1959 vom 3. Februar 1959
(Bundesgesetzbl. II S. 68) in der zur Zeit geltenden Fassung werden wie
folgt geändert:
1. In den Erläuterungen zu Kapitel 37 erhält der Absatz 2 folgende
Fassung:
,,(2) Zwischenpositive im Sinne der Tarifnrn. 37.04-B-l, 37.06-A und
37.07-A sind nur Positive mit Negativ-Lochung. Diese ,Lochung ist
dadurch gekennzeichnet, daß die Löcher zwei parallele gerade Seiten
haben, während die beiden anderen Seiten Kreisbogen sind. Im
Gegensatz dazu haben die Löcher der Positiv-Lochung die Form
eines Rechtecks mit abgerundeten Ecken."
2. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 69.08 werden wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Erläuterungen erhalten die Absatzbezeichnung ,, (1) ".
b) Als neuer Absatz 2 wird angefügt:
„A 1 (2) Zu A: Bei Spaltplatten gilt als Dicke, die für die Tarifierung
maßgebend ist, die halbe Dicke der ungespaltenen Platte."
3. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 81.01 werden in Absdmitt I wie folgt
geändert:
a) In Absatz 2 werden am Schluß die Worte „grobes Pulver" geändert
in „Pulver".
b) In Absatz 3 werden die Worte ,, , feines Pulver" gestrichen.
4. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 81.04 werden in Abschnitt I Abs. 3 wie
folgt geändert:
a) Die Worte „Zu C-1 gehören" werden geändert in „Zu C-1-a ge-
hören".
11
b) Die Randbezeichnung „C-1" wird geändert in „C-1-a •
5. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 84.21 werden wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I Abs. 3 Nr. 6 wird in der fünften Zeile nach den
Worten „Hausfassaden usw." eingefügt ,,(einschließlich Schleuder-
rad-Sandstrahlmaschinen, die nicht mit Druckluft, sondern mit
Zentrifugalkraft arbeiten)".
b) In Abschnitt II treten folgende Änderungen ein:
1. Der Buchstabe l wird gestrichen.
2. Die bisherigen Buchstaben m bis p werden Buchstaben l bis o.
6. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 84.45 erhält in Abschnitt II der
Buchstabe d folgende Fassung:
„d) Maschinen und Vorrichtungen zum Entzundern (Dekapieren) von
Metallen (Sandstrahlmaschinen - Tarifnr. 84.21; rotierende Putz-
trommeln sowie Beizmaschinen und rotierende Beiztrommeln -
Tarifnr. 84.59)."
7. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 84.59 werden in Abschnitt I Abs. 5
Nr. 6 in der fünften und sechsten Zeile die Worte „ohne Druckluft
arbeitende Schleuderrad-Gußpu tzmaschinen;" gestrichen.
1504 Bulld.esgeset~blatt, Jahrgang 1960, Teil II
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des
Fünften Zolländerungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Die Änderungen in § 1 Nrn. 1, 3 und 4 treten mit Wirkung vom
13. April 1960 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am fünften
Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. •
Bonn, den 28. April 1960
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Für den Bundesminlster der Finanzen
Der Bundesminister für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft
Balke
Bekanntmadlung über das Inkrafttreten
des Abkommens über die Arbeitsbedingungen der Rheinsdliffer
Vom 21. März 1960
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 2 des Gesetzes
vom 28. April 1957 zum Abkommen vom 21. Mai
1954 über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer
(Bundesgesetzbl. 1957 II S. 216) wird hiermit be-
kanntgemacht, daß das Abkommen nach Hinter-
legung der letzten Ratifikationsurkunde nach seinem
Artikel 30 Satz 1 sowie das Zeichnungsprotokoll
vom gleichen Tage für
die Bundesrepublik Deutschland
Belgien
Frankreich
die Niederlande
und die Schweiz
am 1. Dezember 1959
in Kraft getreten sind.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 22. Au-
gust 1957 bei dem Generaldirektor des Internatio-
nalen Arbeitsamtes hinterlegt worden.
Bonn, den 21. März 1960
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1960 1505
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums
Vom 29. März 1960
Die am 2. Juni 1934 in London revidierte Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerb-
lichen Eigentums (Reichsgesetzbl. 1937 II S. 583) ist
nach ihrem Artikel 16 Abs. 3 für
San Marino am 4. März 1960
in Kraft getreten.
Die Australische Regierung hat nach Artikel 16 bis
Absatz 1 der in London revidierten Pariser Ver-
bandsübereinkunft erklärt, daß diese Ubereinkunft
mit Wirkung vom 5. Februar 1960 auch auf die
Norfolkinsel, Papua und das Treuhandgebiet Neu-
guinea Anwendung findet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Januar 1960 (Bundes-
gesetzbl. II S. 467).
Bonn, den 29. März 1960
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer
Vom 13. April 1960
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 2 des Gesetzes vom
26. November 1959 zu dem Abkommen vom 18. No-
vember 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts-
und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbe-
steuer (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 1280) wird hiermit
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 26 Abs. 2
am 4. Mai 1960
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am
4. April 1960 ausgetauscht worden.
Bonn, den 13. April 1960
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Abkommens über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen
Vom 22. April 1960
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1959
zu dem Abkommen vom 19. Juni 1948 über die internationale Anerken-
nung von Rechten an Luftfahrzeugen (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 129)
wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-
kel XXI Abs. 3 für
die Bundesrepublik Deutschland am 5. Oktober 1959
in Kraft getreten ist.
Die deutsche Beitrittsurkunde ist am 7. Juli 1959 bei dem General-
sekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) in Mon-
treal hinterlegt worden.
Das Abkommen ist bisher in Kraft getreten für
Argentinien am 1. Mai 1958
Brasilien am 1. Oktober 1953
Chile am 18. März 1956
Ekuador am 12. Oktober 1958
EI Salvador am 12. November 1958
Laos am 2. September 1956
Mexiko am 17. September 1953
mit folgendem Vorbehalt:
(Ubersetiung)
"El Gobierno de Mexico reserva de manera expresa „Die Regierung von Mexiko behält sich ausdrücklich
los derechos que le competen para dar a los creditos die ihr zustehenden Rechte vor, den Vorrang aufrecht-
fiscales y a los que provengan de prestaciones por con- zuerhalten, den die mexikanischen Gesetze Forderungen
cepto de contratos de trabajo, las preferencias que sobre der öffentlichen Hand und Forderungen aus Arbeits-
los demas creditos otorgan a aquellos las leyes mexi- verträgen gegenüber sonstigen Forderungen einräumen.
canas. En consecuencia, las prelaciones a que se refiere Daher bleiben die Vorrechte, die in dem in Genf unter-
el Convenio relativo al Reconocimiento Intemacional de zeichneten Abkommen über die internationale Anerken-
Derechos sobre Aeronaves, suscrito en Ginebra, queda- nung von Rechten an Luftfahrzeugen bezeichnet sind,
ran suspendidas, dentro del territorio nacional, a las que innerhalb des mexikanischen Hoheitsgebietes nachrangig
de acuerdo con las leyes de Mexico les correspondan en gegenüber dem Vorrang, den mexikanische Gesetze For-
relaci6n con las de los creditos fiscales y los que pro- derungen der öffentlichen Hand und Forderungen aus
vengan de contratos de trabajo." Arbeitsverträgen einräumen."
die Niederlande am 30. November 1959
Im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die nieder-
ländische Regierung mitgeteilt,
(Ubersetzung)
"that it is unable to accept the reservation made by „daß sie nicht in der Lage ist, den von der Regierung
the Government of Mexico when depositing its instru- von Mexiko bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-
ment of ratification on April 5, 1950, and therefore it urkunde am 5. April 1950 gemachten Vorbehalt anzu-
will not regard this Convention as having entered into nehmen, und daher dieses Abkommen nicht als zwischen
force between the Government of the Kingdom of the der Regierung des Königreichs der Niederlande und der
Netherlands and the Government of Mexico". Regierung von Mexiko in Kraft getreten betrachtet".
Norwegen am 3. Juni 1954
Pakistan am 17. September 1953
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1960 1507
Schweden am 14. Februar 1956
Im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die schwe-
dische Regierung mitgeteilt, daß
(Ubers'!tzung)
"it does not consider that the Convention, as ratified 0 sie nicht der Auffassung ist, daß das Abkommen, so
by Mexico and Chile, will come into force between wie es von Mexiko und Chile ratifiziert wurde, am
Sweden and Mexico and between Sweden and Chile on neunzigsten Tag nach Hinterlegung der schwedischen
the ninetieth day after the deposit of Sweden's instru- Ratifikationsurkunde zwischen Schweden und Mexiko
ment of ratification ". und zwisd1en Schweden und Chile in Kraft treten wird".
die Vereinigten Staaten von Amerika am 17. September 1953
Die Vereinigten Staaten von Amerika haben mit folgendem Schreiben Vor-
behalte erklärt:
(Unersetzung)
Representative of the United States of America Der Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika
to the International Civil Aviation Organization bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
901 International Aviation Building 901 International Aviation Building
Montreal, Canada Montreal, Kanada
July 1, 1950 1. Juli 1950
Sir, Herr Generalsekretär,
I have the honor to refer to your note of April 14, 1950, Ich beehre mich, auf Ihre Note vom 14. April 1950 Be-
in which notification is given of the deposit on April 5, zug zu nehmen, in der mitgeteilt wird, daß die Regierung
1950, by the Government of Mexico of its instrument of von Mexiko am 5. April 1950 ihre Ratifikationsurkunde
ratification of the Convention on the International zum Abkommen über die internationale Anerkennung
Recognition of Rights in Aircraft, dated at Geneva von Rechten an Luftfahrzeugen, welches das Datum
June 19, 1948, with the following reservation (in trans- Genf, den 19. Juni 1948 trägt, mit dem folgenden Vor-
lation): behalt (in Ubersetzung) hinterlegt hat:
(Ubersetzung)
"The Mexican Government expressly reserves the 0 Die Regierung von Mexiko behält sich ausdrücklich
rights belonging to it to recognize the priorities granted die ihr zustehenden Rechte vor, den Vorrang aufrecht-
by Mexican laws to fiscal claims and claims arising out zuerhalten, den die mexikanischen Gesetze Forderungen
of work contracts over any other claims. Therefore, the der öffentlichen Hand und Forderungen aus Arbeits-
priorities referred to in the Convention on the Inter- verträgen gegenüber sonstigen Forderungen einräumen.
national Recognition of Rights in Aircraft, signed at Daher bleiben die Vorrechte, die in dem in Genf unter-
Geneva, shall be subject, within the national territory, to zeichneten Abkommen über die internationale An-
the priorities accorded by Mexican laws to fiscal claims erkennung von Rechten an Luftfahrzeugen bezeichnet
and claims arising out of work contracts." sind, innerharb des mexikanischen Hoheitsgebietes nach-
rangig gegenüber dem Vorrang, den mexikanische Ge-
setze Forderungen der öffentlichen Hand und Forderun-
gen aus Arbeitsverträgen einräumen."
Your note further indicates that since the United States In Ihrer Note heißt es ferner, da die Vereinigten Staa-
has previously deposited its instrument of ratification ten ihre Ratifikationsurkunde bereits hinterlegt hätten,
the Convention will, pursuant to Article XX thereof, werde das Abkommen gemäß seinem Artikel XX am
enter into force between the United States and Mexico 4. Juli 1950 zwischen den Vereinigten Staaten und
on July 4, 1950. Mexiko in Kraft treten.
lt is the view of my Government that the depositary Meine Regierung ist der Auffassung, daß der Ver-
of a convention should refuse to permit the definitive wahrer eines Ubereinkommens die endgültige Hinter-
deposit of a ratifrcation which contains a substantive legung einer Ratifikationsurkunde nicht zulassen sollte,
reservation unless and until it has sought and secured die einen materiellen Vorbehalt enthält, solange er nicht
an indication of acceptance by the other signatories of von den anderen Unterzeichnern eine Mitteilung erbeten
the reservation attached thereto. This view is based on und erhalten hat, daß diese den der Ratifikationsurkunde
the generally accepted principle of international law and beigefügten Vorbehalt annehmen. Diese Auffassung
procedure that a substantive reservation must b'e as- stützt sich auf den allgemein anerkannten Grundsatz
sented to by all signatories of the Convention before it des Völkerrechts und internationaler Verfahrenspraxis,
can become effective and before the state making such daß alle Unterzeichner eines Ubereinkommens einem
reservation may become a party to the Convention. materiellen Vorbehalt zugestimmt haben müssen, bevor
dieser. Wirksamkeit erlangen und bevor der Staat, der
den Vorbehalt macht, Vertragspartei des Ubereinkom-
mens werden kann.
Since the above procedure was not followed, my Da dieses Verfahren nicht angewandt wurde, hält es
Government deems it necessary to give formal notifi- meine Regierung für erforderlich, eine förmliche Noti-
cation that it considers the reservation attached by fikation dahingehend abzugeben, daß nach ihrer Auf-
Mexico to its ratification to be in the nature of an fassung der Vorbehalt, den Mexiko seiner Ratifikation
amendment which would, to a considerable degree, beigefügt hat, den Charakter einer Änderung hat, die in
vitiate the protection offered by the Convention to per- erheblichem Maße den Schutz aufhebt, den das Ab-
1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
sons having property rights in aircraft. Consequently, kommen Personen gewährt, die Eigentumsrechte an Luft-
the Government of the United States of America is fahrzeugen haben. Demgemäß ist die Regierung der
unable to accept the reservation made by the Govern- Vereinigten Staaten von Amerika nicht in der Lage, den
ment of Mexico and will not regard the Convention on von der mexikanisdlen Regierung gemachten Vorbehalt
the International Recognition of Rights in Aircraft, as anzuerkennen, und sie sieht das Abkommen über die
ratified by Mexico, as having entered into force between internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahr-
the United States of America ·and Mexico on July 4, 1950. zeugen, so wie es von Mexiko ratifiziert wurde, nidlt als
am 4. Juli 1950 zwischen den Vereinigten Staaten von
Amerika und Mexiko in Kraft getreten an.
lt is requested that the foregoing views of the Govern- Es wird gebeten, die vorstehende Auffassung der Re-
ment of the United States of America be communicated gierung der Vereinigten Staaten von Amerika den Regie-
to the Governments of all states signatory to the Con- rungen all~r Unterzeichnerstaaten des Abkommens über
vention on the International Recognition of Rights in die internationale Anerkennung von Rechten an Luft-
Aircraft. fahrzeugen mitzuteilen.
Very truly yours, Ihr sehr ergebener
Paul A. Smith. Paul A. Smith,
Representative Vertreter der Vereinigten Staaten
Bonn, den 22. April 1960
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
Bekanntmadmng
über das Inkrafttreten des Vertrages
zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreidl Norwegen
über Leistungen zugunsten norwegischer Staatsangehöriger,
die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind
Vom 27. April 1960
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 2 des Gesetzes
vom 8. April 1960 zu dem Vertrag vom 7. August
1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Norwegen über Leistungen zugun-
sten norwegischer Staatsangehöriger, die von natio-
nalsozialistisdlen Verfolgungsmaßnahmen betroffen
worden sind, (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 1336) wird
hiermit bekanntgemadlt, daß der Vertrag nach
seinem Artikel IV Abs. 2
am 23. April 1960
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am
22. April 1960 ausgetauscht worden.
Bonn, den 27. April 1960
Der Bundesminister des Auswärtigen
.In Vertretung
Knappstein
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdrudteret.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundea-
rechts vom ·10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I ·und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüglich Zustellgebühr. Ein z e J stücke je angefangene 24 _Seiten DM 0,40 gegen Vo_rei~sendung des erforderliche~. B~traqes auf Post_~chedtkonto
.Bundesgesetzblatt• Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzughch Versandgebuhr DM 0, 10.