1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich
über die Auslieferung
DER PRÄSIDENT Handlung vom ersuchten Staat als eine politische oder
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND als eine mit einer solchen in Zusammenhang stehende
und strafbare Handlung angesehen wird. Der Angriff auf das
Leben einer Person, die zur Zeit des Angriffs Oberhaupt
DER BUNDESPRÄSIDENT eines Staates oder Mitglied der Bundesregierung eines
DER REPUBLIK OSTERREICH Vertragstaates war, gilt nicht als politische oder mit
einer solchen in Zusammenhang stehende strafbare
SIND IN DEM WUNSCH, den gegenseitigen Ausliefe- Handlung.
rungsverkehr zu regeln,
UBEREINGEKOMMEN, einen Vertrag abzuschließen, (2) Die Auslieferung wird ferner nicht bewilligt, wenn
und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten der ersuchte Staat ernstlichen Grund zur Annahme hat,
ernannt: 1. daß um die Auslieferung ersucht wird, um die
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland auszuliefernde Person wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität oder ihrer politischen An-
Herrn Dr. Albert Hilger van Scherpenberg,
schauungen zu verfolgen, zu verurteilen, zu stra-
Staatssekretär des Auswärtigen Amts,
fen, in irgendeiner Weise in ihrer persönlichen
und Freiheit zu beschränken, oder
Herrn Fritz Sc h äffe r,
Bundesminister der Justiz, 2. daß diese Person im Falle der Auslieferung der
Gefahr einer Verschlimmerung ihrer Lage aus
Der Bundespräsident der Republik Osterreich einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.
Herrn D.Dr.Josef Schöner,
Botschafter der Republik Osterreich in Bonn,
Artikel 4
und
Herrn Dr. Otto Tschad e k, Militärische strafbare Handlungen
Bundesminister für Justiz, Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die dem
Auslieferungsersuchen zugrunde liegende strafbare Hand-
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form
befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: lung vom ersuchten Staat als eine rein militärische ange-
sehen wird.
Artikel 1
Artikel 5
Verpflichtung zur Auslieferung
Fiskalisdte strafbare Handlungen
Die Vertragstaaten verpflichten sich, einander auf
Ersuchen nach den Bestimmungen und unter den Bedin- Inwieweit wegen Verstößen gegen Zoll-, Steuer-, Mo-
gungen dieses Vertrages Personen auszuliefern, die im nopol- und Devisengesetze die Auslieferung bewilligt
ersuchenden Staat wegen einer gerichtlich strafbaren wird, bleibt einer besonderen vertraglichen Regelung
Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer gericht- vorbehalten.
lichen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung
gesucht werden. Artikel 6
Artikel 2 Eigene Staatsangehörige
Auslieferungsfähigkeit Angehörige des ersuchten Staates werden nicht ausge-
(1) Zur Strafverfolgung wird ausgeliefert wegen Hand- liefert.
lungen, die nach dem Recht beider Staaten im Höchstmaß
mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder mit Artikel 7
schwererer Strafe bedroht sind. Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates
(2) Zur Vollstreckung wird ausgeliefert, wenn die we-
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die straf-
gen einer oder mehrerer solcher Handlungen (Absatz 1)
bare Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates
noch zu vollstreckende Freiheitsstrafe oder Maßregel der
dessen Gerichtsbarkeit unterliegt. Sie wird jedoch be-
Sicherung und Besserung mindestens drei Monate be-
willigt,
trägt; mehrere Freiheitsstrafen oder Maßregeln der
Sicherung und Besserung werden zusammengerechnet. 1. wenn im ersuchten Staat auf Grund stellvertreten-
(3) Wird zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung der Gerichtsbarkcit ein Strafverfahren eingeleitet
ausgeliefert, so wird zusätzlich auch zur Vollstreckung werden könnte oder bereits eingeleitet, aber noch
von Strafen oder Maßregeln der Sicherung und Besse- nicht rechtskräftig abgeschlossen worden ist;
rung wegen Handlungen ausgeliefert, bei denen nur
2. wenn der Strafanspruch des ersuchten Staates
wegen der Höhe der Strafdrohung (Absatz 1) oder des
gegen einen Angehörigen des ersuchenden Staates
Ausmaßes der Strafe oder Maßregel (Absatz 2) sonst
noch nicht erloschen ist und die Aufklärung des
nicht ausgeliefert würde.
Sachverhalts im ersuchten Staat erheblich schwieri-
Artikel 3 ger wäre als im ersuchenden Staat, insbesondere
wenn sich die Beweismittel überwiegend im er-
Politisdte strafbare Handlungen suchenden Staat befinden; die Auslieferung steht
(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die einer späteren Verfolgung, Verurteilung und Be-
dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende strafbare strafung im ersuchten Staat nicht entgegen.
Nr. 20 - Tug der Ausgabe: Bonn, den 28. April 196U 1343
Artikel 8 2. möglichst genaue Angdben, die zur Feststellung
der Person und der Sli!atsangehörigkeit des Aus-
Amnestie
zuliefernden geeignet sind:
Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht der 3. eine rechtliche \Nürdigung der strafbaren Hilnd-
Auslieferung nicht entgegen, wenn die strafbare Hand- lung und eine Abschrift der anzuwendenden
lung der Gerichtsbarkeit dieses Staates nicht unterliegt. oder angewendeten gesetzlichen Bestimmunqen.
Artikel 9 Artikel 15
Verjährung Ergänzung der Unterlagen
Ist die Strafverfolgung oder die Vollstredcung einer llält der ersuchte Staat die ihm übermittelten Unter-
Strafe oder Maßregel der Sicherunq und Besserung nach lagen nicht für ausreichend, um eine Entscheidung auf
dem Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staates Grund dieses Vertrages zu treffen, so ersucht er um die
verjährt, so wird die Auslieferung nicht bewilligt. notwendige Ergänzung der Unterlagen. Er kann für die
Ergänzung eine Frist bestimmen.
Artikel 10
Antrag oder Ermächtigung Artikel 16
zur Strafverfolgung Spezialität
Ob ein zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendi- (1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer vor
ger Antrag oder eine solche Ermächtigung vorliegt, wird ihrer Obergabe begangenen Handlung, auf die sich die
im ersuchten Staat nicht geprüft. Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, oder aus einem
anderen vor der Obergabe entstandenen Grund weder
Artikel 11 verfolgt, abgeurteilt oder zur Vollstreckung einer Strafe
oder Maßregel der Sicherung und Besserung in Haft ge-
Todesstrafe
halten, noch irgendeiner Beeinträchtigung ihrer persön-
Ist die strafbare llandlung zwar im ersuchenden Staat, lichen Freiheit unterworfen werden.
nicht aber im ersuchten Staat mit der Todesstrafe be-
(2) Der ersuchende Staat kann jedoch die nach seinem
droht, so darf im ersuchenden Staat an Stelle der ver-
Recht zulässigen Maßnahmen treffen, um die ausgelie-
wirkten oder verhängten Todesstrafe nur eine lebens-
ferte Person außer Landes zu schaffen, die Unterlagen
lange f'reiheitsstrilfe verhängt oder vollstreckt werden.
für ein Ersuchen um Zustimmung nach Absatz 3 zu er-
halten oder die Verjährung zu unterbrechen: zu diesem
Artikel 12 Zweck ist auch die Vernehmung der au~gelieferten Per-
Ausnahmegerichte son und ihre Vorführung zur Vernehmung zulässig.
(1) Die ausgelieferte Person wird im ersuchenden Staat (3) Die Beschränkung nach Absatz 1 entfällt, wenn und
nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt. soweit der ersuchte Staat der gerichtlichen Strafverfol-
gung oder der Vollstreckung von gerichtlichen Strafen
(2) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder Maßregeln der Sicherung und Besserung zustimmt.
oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die durch Dem Ersuchen um Zustimmung werden die in Artikel 14
ein Ausnahmegericht verhängt oder ilngeordnet worden vorgesehenen Unterlagen und ein gerichtliches Proto-
ist, wird nicht bewilligt, wenn, insbesondere aus ver- koll über die Erklärungen der ausgelieferten Person bei-
fahrensmäßigen Gründen, ernstliche Bedenken gegen die gefügt. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die dem Er-
Entscheidung des Ausnahme(Jerichtes bestehen. suchen zugrunde liegende strafbare Handlung nach die-
sem Vertrag die Verpflichtung zur Auslieferung nach
Artikel 13 sich zieht.
Geschäftsweg (4) Die Beschränkung nach Absatz 1 entfällt außerdem,
wenn sich die ausgelieferte Person nach ihrer endgülti-
Das Ersuchen um Auslieferung wird unbeschadet der
gen Freilassung länger als dreißig Tage im ersud1cnden
Zulässigkeit des diplomatischen Weges für die Bundes-
Staat aufhält, obwohl sie ihn verlassen konnte und durfte,
republik Deutschland durch das Bundesministerium der
oder wenn sie nach Verlassen dieses Staates dahin
Justiz oder die Justizministerien der Länder (Landes-
zurück.gekehrt ist; eine Freilassung unter bedingtem
justizverwaltungen), für die Republik Osterreich durch
Aufschub der Vollstreckung oder der weiteren Voll-
das Bundesministerium für Justiz schriftlich gestellt.
streckung von Strafen oder Maßregeln der Sid1erung
Auch der sonstige Schriftverkehr zwischen den Vertrag-
und Besserung steht einer endgültigen Freilassung gleich.
staaten findet auf diesem Weg statt, soweit der Vertrag
nichts anderes bestimmt.
Artikel 17
Artikel 14 Änderung der rechtlichen Würdigung
Unterlagen des Auslieferungsersuchens Wird die strafbare Handlung während des Verfahrens
im ersuchenden Staat rechtlich anders als im Ausliefe-
(1) Dem Ersuchen um Auslieferung werden ein Haft-
rungsverfahren gewürdigt, so darf die ausgelieferte Per-
befehl oder eine Urkunde gleicher Wirksamkeit, die von
son nur· insoweit gerichtlich verfolgt und abgeurteilt
einem Richter unterschrieben sind, oder eine Ausferti-
werden, als der Sachverhalt auch unter den neuen recht-
gung oder beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren
lichen Gesichtspunkten die Auslieferung gestatten würde.
verurteilenden Erkenntnisses und gegebenenfalls der zur
Feststellung der Vollstreckbarkeit dienenden Urkunden
beigefügt. Artikel 18
(2) Sofern in diesen Urkunden nicht enthalten, werden Weiterlieferung
außerdem beigefügt (1) Die ausgelieferte Person darf nur mit Zustimmung
1. eine Darstellung der strafbaren Handlung mit des ersuchten Staates an einen dritten Staat weitergelie-
Angabe von Ort und Zeit der Tat; fert werden. Einern Ersuchen um Zustimmung zur Weiter-
1344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
lieferung werden Ausfertigungen oder beglaubigte Ab- kann an jeder für die Ubernahme geeigneten Grenzüber-
schriften der Auslieferungsunterlagen des dritten Staates gangsstelle stattfinden. Der ersuchende Staat wird vom
beigefügt. Zeitpunkt und Ort der Ubergabe sowie von der Dauer
(2) Der Zustimmung zur Weiterlieferung bedarf es der Auslieferungshaft verständigt.
nicht, wenn eine der Voraussetzungen des Artikels 16 (3) Wird die auszuliefernde Person entsprechend der
Absutz 4 vorliegt. nach Absatz 2 ergangenen Verständigung bereitgestellt,
vom ersuchenden Staat jedoch nicht innerhalb von acht
Artikel 19 Tagen übernommen, so wird sie aus der Auslieferungs-
Vorläufige Auslieferungshaft haft entlassen. Nach einer solchen Freilassung wird die
Auslieferung wegen derselben strafbaren Handlung nur
(1) In dringenden Fällen können die Gerichte, die aus wichtigen Gründen abermals bewilligt.
Staatsanwaltschaften und die obersten Justiz- oder Poli-
zeibehörden des einen Staates die zuständigen Justiz-
oder Polizeibehörden des anderen Staates ersuchen, eine Art i ke 1 22
auszuliefernde Person in vorläufige Auslieferungshaft zu
nehmen. Uber die Anordnung und Aufrechterhaltung der Aufschub der Obergabe
Haft wird nach dem Recht des ersuchten Staates ent- (1) Der ersuchte Staat kann die Ubergabe der auszu-
schieden. liefernden Person aufschieben, um sie wegen einer ande-
(2) Das Ersuchen kann auf dem unmittelbaren Weg ren gerichtlich strafbaren Handlung zu verfolgen oder an
gestellt werden. Es kann auf jede Weise übermittelt wer- ihr eine Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besse-
rung zu vollstrecken.
den, die keinen Zweifel darüber läßt, daß es von einer
berechtigten Stelle ausgeht. (2) Wird die Ubergabe aufgeschoben, so kann der er-
(3) Das Ersuchen kündigt ein Auslieferungsersuchen suchte Staat die auszuliefernde Person dem ersuchenden
an und versichert, daß eine der in Artikel 14 Absatz 1 Staat zeitweilig zur Durchführung bestimmter Prozeß-
bezeichneten Urkunden vorhanden ist. Es enthält außer- handlungen, insbesondere der Hauptverhandlung über-
dem eine kurze Darstellung der strafbaren Handlung mit geben. Nach Durchführung dieser Prozeßhandlungen gibt
Angabe von Ort und Zeit der Tat, einen Hinweis auf die der ersuchende Staat die Person ohne Rücksicht auf ihre
anzuwendenden oder angewendeten gesetzlichen Bestim- Staatsangehörigkeit dem ersuchten Staat zurück.
mungen und, soweit möglich, eine Beschreibung der Per-
son. Ar ti ke 1 23
(4) Die Entscheidung über das Ersuchen wird dem er- Durchlieferung
suchenden Staat unverzüglich mitgeteilt.
Die Durchlieferung einer von einem dritten Staat an
(5) Eine vorläufige Auslieferungshaft wird in jedem einen Vertragstaat auszuliefernden Person durch das
Fall aufgehoben, wenn das Ersuchen um Auslieferung Gebiet des anderen Vertragstaates wird unter den-
und die in Artikel 14 vorgesehenen Urkunden nicht selben Voraussetzungen bewilligt, unter denen nach die-
innerhalb von achtzehn Tagen nach der Festnahme bei sem Vertrag die Auslieferung der Person zwischen den
dem ersuchten Staat eingegangen sind. Der ersuchte beiden Vertragstaaten bewilligt würde.
Staat kann diese Frist bis zu vierzig Tagen verlängern,
wenn besondere Umstände es erfordern. Die Aufhebung
der vorläufigen Auslieferungshaft steht der Anordnung Art i ke 1 24
der Auslieferungshaft und der Auslieferung nicht ent-
Herausgabe (Ausfolgung) von Gegenständen
gegen, wenn das Ersuchen um Auslieferung später ein-
bei Bewilligung einer Auslieferung
geht.
(1) Wird die Auslieferung einer Person bewilligt, so
Art i ke 1 20 wird auch. ohne besonderes Ersuchen die Herausgabe
Auslieferungsersuc:hen mehrerer Staaten (Ausfolgung) bewilligt
Wird von einem Vertragstaat und von einem anderen t. von Gegenständen, die als Beweismittel dienen
Staat um die Auslieferung einer Person wegen derselben können;
strafbaren Handlung oder wegen verschiedener straf- 2. von Gegenständen, die von der auszuliefernden
barer Handlungen ersucht, so entscheidet der ersuchte Person durch die strafbare Handlung oder als
Staat frei über den Vorrang. Er berücksichtigt dabei alle Entgelt für solche Gegenstände erlangt worden
Umstände, insbesondere die Schwere der strafbaren sind.
Handlungen, den Tatort, die zeitliche Reihenfolge des (2) Diese Gegenstände werden, wenn möglich, gleich-
Eingangs der Ersuchen, die Staatsangehörigkeit der aus- zeitig mit der auszuliefernden Person dem ersuchenden
zuliefernden Person und die Möglichkeit der Weiterliefe- Staat übergeben. Nach Bewilligung der Auslieferung
rung. Wird die Auslieferung an einen dritten Staat be- steht der Ubergabe weder der Tod noch die Flucht der
willigt, so wird das Ersuchen des Vertragstdates um auszuliefernden Person entgegen.
Auslieferung als Ersuchen um Zustimmung zur Weiter-
lieferung an ihn behundelt.
Artikel 25
Artikel 21 Herausgabe (Ausfolgung) von Gegenständen
ohne Bewilligung einer Auslieferung
Entscheidung und Ubergabe
(1) Die Herausgabe (Ausfolgung) der im Artikel 24
(1) Der ersuchte Staat gibt seine Entscheidung über
Absatz 1 erwähnten Gegenstände an den ersuchenden
das Ersuchen um Auslieferung dem ersuchenden Staat
Staat wird auf Grund eines Ersuchens um Auslieferung
so bald wie möglich bekannt. Jede vollständige oder teil-
oder eines gesonderten Ersuchens um Herausgabe (Aus-
weise Ablehnung wird begründet. folgung) auch dann bewilligt, wenn die nach diesem Ver-
(2) Im Falle der Bewilligung der Auslieferung be- trag zulässige Auslieferung einer Person nicht bewilligt
stimmt der ersuchte Staat den Zeitpunkt und den Ort der werden kann, weil sie gestorben ist oder sich nicht im
Ubergabe der auszuliefernden Person; die Ubergabe Gebiet des ersuchten Staates befindet.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1960 1345
(2) Einern gesonderten Ersuchen um Herausgabe (Aus- Artikel 28
folgung) werden die für ein Ersuchen um Auslieferung
erforderlichen Unterlagen beigefügt, an Stelle des Haft- Begri!!::~~stimmungen
befehls oder einer Urkunde gleicher Wirksamkeit jedoch Im Sinne dieses Vertrages sind zu verstehen
eine von einem Richter unterschriebene Beschlagnahme-
anordnung. l. unter Maßregel der Sicherung und Besserung eine
Freiheitsentziehung, die durch Urteil eines Strafge-
Artikel 26 richtes neben oder an Stelle einer Strafe angeordnet
Ausnahmen von der Herausgabe (Ausfolgung) wird;
(1) Die Herausgabe (Ausfolgung) von Gegenständen, 2. unter Angehörigen der Vertragstaaten einerseits
die im ersuchten Staat der Beschlagnahme, der Einzie- Deutsche nach Artikel 116 Absatz l des Grundge-
hung oder dem Verfall unterliegen oder an denen Rechte setzes für die Bundesrepublik Deutschland, anderer-
des ersuchten Staates oder dritter Personen bestehen, seits österreichische Staatsbürger;
wird mit dem Vorbehalt bewilligt, daß die Gegenstände 3. unter stellvertretender Gerichtsbarkeit die einerseits
nach Beendigung des Strafverfahrens, für das sie über- durch § 4 Absatz 2 Nr. 3 des deutschen Strafgesetz-
geben wurden, dem ersuchten Staat zurückgegeben wer- buches, andererseits durch § 40 des österreichischen
den; im übrigen bleiben Rechte des ersuchten Staates Strafgesetzes begründete Gerichtsbarkeit.
oder dritter Personen an diesen Gegenständen unbe-
rührt. Die Herausgabe (Ausfolgung) wird jedoch nicht
bewilligt, wenn ihr wichtige, im Interesse des ersuchten Artikel 29
Staates oder dritter Personen liegende Gründe entgegen- Schlußbestlmmungen
stehen.
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung; die Ratifi-
(2) Gegenstände, die für ein Strafverfahren im ersuch- kationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien
ten Staat benötigt werden, können für die Dauer dieses ausgetauscht.
Verfahrens zurückbehalten werden.
(2) Der Vertrag tritt .dreißig Tage nadl dem Austausch
Artikel 27 der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Kosten (3) Mit dem Inkrafttreten des Vertrages erlösd1en alle
früheren Vereinbarungen über einen Gegenstand dieses
Die Vertragstaaten verzichten auf Ersatz der ihnen Vertrages. ·
im Zusammenhang mit einer Auslieferung oder Heraus-
gabe (Ausfolgung) in ihrem Gebiet erwadlsenen Kosten. (4) Der Vertrag tritt ein Jahr nach der Kündigung
Dagegen werden die Kosten einer Durdllieferung ersetzt. durch einen der beiden Vertragstaaten außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Be-
vollmächtigten diesen Vertrag untersdlrieben und mit
ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Bonn am 22. September 1958 in zwei
Urschriften.
Für
die Bundesrepublik Deutschland:
A. H. van Scherpenberg Fritz S eh äff er
Für
die Republik Osterreich:
Schöner Tschadek
•
··•
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Notenwechsel
Der Staatssekretär Bonn, den 22. September 1958 Dei Botschafter Bonn, den 22. September 1958
des Auswärtigen Amts der Republik Osterreich
Herr Botschafter! Herr Staatssekretär!
Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Vertrages Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu- zwischen der Republik Osterreich und der Bundesrepublik
blik Osterreich über die Auslieferung beehre ich mich, Deutschland über die Auslieferung haben Sie mir im
Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Namen der deutschen Bundesregierung folgender, mitge-
Deutschland folgendes mitzuteilen: teilt:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat
in Ubereinstimmung mit dem Senat von Berlin den in Ubereinstimmung mit dem Senat von Berlin den
Wunsch, das Land Berlin in den Vertrag zwischen der Wunsch, das Land Berlin in den Vertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und . der Republik Oster- Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oster-
reich über die Auslieferung einzubeziehen. Sie schlägt reich über die Auslieferung einzubeziehen. Sie schlägt
daher der Regierung der Republik Osterreich den Ab- daher der Regierung der Republik Osterreich den Ab-
schluß folgender Vereinbarung vor: schluß folgender Vereinbarung vor:
„Der Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern „Der Vertrag gilt audl für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Republik Osterreich gegenüber der Regierung der Republik Osterreich
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt." Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt."
Falls die österreichische Regierung mit dem VorstehEn- Ich beehre mich, Ihnen bekanntzugeben, daß dieser
den einverstanden ist, darf ich vorschlagen, daß diese Vorschlag die Billigung der Regierung der Republik
Note und Ihre Antwort die förmliche Bestätigung der Osterreich findet. Ihre heutige Note und meine Antwort-
zwischen unseren beiden Regierungen getroffenen Verein- note sind somit Bestandteil des Vertrages.
barung darstellt, die einen wesentlichen Bestandteil des Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung
heute unterzeichneten Vertrages über die Auslieferung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
bildet.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck mei-
ner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Dr. van Scherpenberg Schöner
Seiner Exzellenz Seiner Exzellenz
dem Botschafter der dem Staatssekretär
Republik Osterreich des Auswärtigen Amtes
Herrn D. Dr. Josef Schöner Herrn Dr. Albert Hilger van Scherpenberg
Bonn Bonn
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1960 1347
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich
über die Rechtshilfe in Strafsachen
DER PRÄSIDENT Artikel 5
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Rechtshilfeersuchen
und
(1) Das Ersuchen um Rechtshilfe wird schriftlich ge-
DER BUNDESPRÄSIDENT stellt; es wird von dem zuständigen Richter oder Staats-
DER REPUBLIK OSTERREICH anwalt unterschrieben und mit dem amtlichen Siegel
SIND IN DEM WUNSCH, den gegenseitigen Rechts- oder Stempel versehen.
hilfeverkehr in Strafsachen zu regeln, (2) Sofern in beigefügten Urkunden oder Schriftstücken
UBEREINGEKOMMEN, einen Vertrag abzuschließen, nicht enthalten, werden in das Ersuchschreiben aufge-
und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten nommen
ernannt: 1. eine kurze Darstellung der strafbaren Handlung
mit Angabe von Ort und Zeit der Tat;
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland 2. möglichst genaue Angaben über die Person,
Herrn Dr.Albert Hilger van Scherpenberg, gegen die sich das Verfahren richtet, ihre Staats•
Staatssekretär des Auswärtigen Amts, angehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufent-
und haltsort;
Herrn Fritz Sc h äffe r, 3. eine rechtlidie Würdigung der strafbaren Hand-
Bundesminister der Justiz, lung.
Der Bundespräsident der Republik Osterreich (3) In einem Zustellungsersudien wird audi die An-
Herrn D.Dr.Josef Schöner, schrift des Empfängers und die Art des zuzustellenden
Botschafter der Republik Osterreich in Bonn, Schriftstückes angegeben.
und (4) Einern Ersuchen um Durdisuchung von Personen
Herrn Dr. Otto Tschad e k, oder Räumen oder um Beschlagnahme von Gegenstän-
Bundesminister für Justiz, den wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Absdlfift
der richterlichen Anordnung beigefügt.
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form
befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Artikel 6
Artikel 1 Geschäftsweg
Verpfli<:htung zur Rechtshilfe
Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, findet
(1) Die Vertragstaaten verpflichten sid1, einander auf der Rechtshilfeverkehr unmittelbar von Justizbehörde zu
Ersuchen nach den Bestimmungen dieses Vertrages Justizbehörde statt. Die Vermittlung durch das Bundes-
Rechtshilfe in Verfahren wegen gerichtlich strafbarer ministerium der Justiz oder die Justizministerien der
Handlungen zu leisten. Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik
(2) Rechtshilfe zur Vollstreckung von gerid1tlichen Deutsdi!and einerseits und durch das Bundesministerium
Strafen oder Maßregeln der Sicherung und Besserung für Justiz der Republik Osterreim andererseits wird da-
wird nicht geleistet. durch nicht ausgesdilossen.
Artikel 2
Beiderseitige Strafbarkeit; Artikel 7
politische und militärische strafbare Handlungen
Unzuständigkeit
Rechtshilfe wird nicht gewährt, wenn die dem Ersuchen
zugrunde liegende Handlung nadi ihrer Art dem Recht Ist die ersuchte Justizbehörde zur Erledigung des Er-
des ersuchten Staates gemäß nidit strafbar ist oder wenn suchens nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an
sie vom ersuditen Staat als eine politische oder als eine die zuständige Justizbehörde weiter und benachrid1tigt
mit einer solchen in Zusammenhang stehende oder als davon die ersuchende Behörde.
eine rein militärische strafbare Handlung angesehen
wird.
Artikel 8
Artikel 3
Andere Ausnahmen von der Verpflichtung Anzuwendendes Recht
zur Rechtshilfe Bei der Erledigung des Ersuchens wird das Recht des
Rechtshilfe wird ferner nicht gewährt, wenn die Er- ersuchten Staates angewendet. Dem Verlangen des er-
ledigung des Ersuchens nadi Auffassung des ersuchten suchenden Staates, in bestimmter Weise zu verfahren,
Staates geeignet ist, die Hoheitsred1te, die Sicherheit, wird jedoch entsprochen, sofern das Recht des ersuchten
die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere we- Staates ein solches Verfahren nicht verbietet.
sentliche Interessen diese,s Staates zu beeinträditigen.
Artikel 4 Artikel 9
Fiskalische strafbare Handlungen Nichterledigung
Inwieweit wegen Handlungen Rechtshilfe geleistet Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise nicht ge-
wird, die aussdiließlid1 gegen Zoll-, Steuer-, Monopol- währt oder stehen der Erledigung des Ersuchens Hinder-
und Devisengesetze verstoßen, bleibt einer besonderen nisse entgegen, so wird die ersuchende Justizbehörde
vertraglichen Regelung vorbehalten. davon unter Angabe des Grundes benachrichtigt.
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Artikel 10 Artikel 14
Zustellungsnadlweis Freies Geleit für Besdluldigte
Die Zustellung wird nachgewiesen durch eine vom (1) Eine Person, die einer ihr im ersudJ.ten Staat zuge-
Empfänger datierte und unterschriebene Empfangsbestä- stellten Vorladung als Beschuldigter [Angeklagter) vor
tigung oder durch eine Bescheinigung der ersudlten eine Justizbehörde des ersuchenden Staates Folge leistet,
Justizbehörde über die Tatsache, die Art und die Zeit der darf in diesem wegen einer vor dem ·Verlassen des er-
Zustellung. suchten Staates begangenen strafbaren Handlung, auf
Artikel 11 die sidJ. die Vorladung nidJ.t bezieht, oder aus einem
Zeugen und Sa<hverständige anderen vorher entstandenen Grund weder verfolgt,
noch in Haft gehalten, nodJ. einer anderen BeeinträdJ.ti-
(1) Soll eine Person, die sidl in dem einen Staat auf- gung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
hält, von einer Justizbehörde des anderen Staates als (2) Das freie Geleit verliert seine Wirkung, wenn sich
Zeuge oder Sadlverständiger vernommen werden, so der Beschuldigte [Angeklagte) länger als fünfzehn Tage
wird ihr die von dieser Justizbehörde ausgehende Vor- nadJ. Beendigung der Verfahrenshandlung, auf die sich
ladung von der zuständigen Justizbehörde des ersuchten die Vorladung bezieht, oder nach Vollstreckung einer in
Staates zugestellt; kommt sie der Vorladung nidlt nadJ., diesem Verfahren über ihn verhängten Strafe oder Maß-
so dürfen die sonst für das Ausbleiben von Zeugen oder regel der SidJ.erung und Besserung im ersuchenden Staat
Sachverständigen gesetzlich vorgesehenen Folgen nidlt aufhält, obwohl er ihn verlassen konnte und durfte,
angeordnet werd€n. oder wenn er nadJ. Verlassen dieses Staates dahin zu-
(2) In der Vorladung wird im einzelnen angegeben, rückgekehrt ist
inwieweit der Zeuge oder Sachverständige AnsprudJ. auf Artikel 15
Ersatz der Kosten der Reise und des Aufenthaltes, auf
EntsdJ.ädigung für die Zeitversäumnis und der SadJ.ver- Obergabe von Gegenständen
ständige außerdem auf Entlohnung für die Leistung hat. (1) Werden auf Grund eines RedJ.tshilfeersudJ.ens Ge-
Auf Verlangen des Zeugen oder Sadlverständigen wird genstände übergeben, so bleiben RedJ.te des ersuchten
ihm vom ersudJ.ten Staat ein Vorschuß gewährt, der auf Staates oder dritter Personen an ihnen unberührt. Die
der Vorladung vermerkt und vom ersuchenden Staat Gegenstände werden so bald wie möglich zurückgegeben.
erstattet wird. (2) Gegenstände, die für ein Strafverlahen im ersuch-
Artikel 12 ten Staat benötigt werden, können für die Dauer dieses
Freies Geleit für Zeugen und Sadlverständige Verfahrens zurückbehalten werden.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten
(1) Eine Person, die einer ihr im ersuc~ten Staat zu-
sinngemäß für die Obersendung von Akten und Schrift-
gestellten Vorladung als Zeuge oder Sadlverständiger
stücken
vor eine Justizbehörde des ersudlenden Staates Folge
leistet, darf in diesem wegen einer strafbaren Handlung, Artikel 16
die sie vor dem Verlassen des ersudJ.ten Staates began- Strafregisterauskünfte
gen hat, oder aus einem anderen vorher entstandenen
Grund weder verfolgt, nodJ. in Haft gehalten, noch einer (1) Die Vertragstaaten erteilen einander auf Ersuchen
anderen BeeinträdJ.tigung ihrer persönlidJ.en Freiheit für gerichtliche Strafverfahren Auskünfte aus dem Straf-
unterworfen werden. register im gleidJ.en Umfang wie den eigenen Justizbe-
hörden. Diese Ersuchen werden von den Justiz- oder
(2) Das freie Geleit verliert seine Wirkung, wenn sich Polizeibehörden unmittelbar an die zuständige Strafre-
der Zeuge oder SadJ.verständige länger als fünfzehn gisterbehörde des ersuchten Staates geridJ.tet.
Tage nadJ. seiner Entlassung durdJ. die Justizbehörde im
ersudJ.enden Staat aufhält, obwohl er ihn verlassen (2) Zu anderen Zwecken als für gerichtlidJ.e Strafver-
konnte und durfte, oder wenn er nadJ. Verlassen dieses fahren werden Auskünfte aus dem Strafregister von der
Staates dahin zurückgekehrt ist. Bundesrepublik Deutschland insoweit erteilt, als die
deutschen Rechts- oder VerwaltungsvorsdJ.riften es ge-
statten, von der Republik OsterreidJ. insoweit, als sie
Artikel 13 jeder österreichis<hen Behörde erteilt werden dürfen.
Uberstellung verhafteter Personen Die Erteilung von Auskünften über Angehörige des er-
zur Zeugenvernehmung sudJ.ten Staates kann abgelehnt werden. In diesen Ange-
legenheiten findet der SdJ.riftverkehr zwischen dem Bun-
(1) Ist die Person, die von einer Justizbehörde des
desministerium der Justiz oder den Justizministerien der
ersudJ.enden Staates als Zeuge benötigt wird, im ersudl-
Länder [Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik
ten Staat in geridJ.tlicher Haft, so wird sie auf Vorladung
DeutsdJ.land einerseits und dem Bundesministerium für
mit ihrer Zustimmung dem ersuchenden Staat zur Ver-
Inneres der Republik Osterreidl andererseits statt.
nehmung als Zeuge überstellt, sofern nicht zwingende
Gründe entgegenstehen. SoldJ.e Gründe liegen insbeson- (3) In allen Ersuchen um Erteilung von Ausku~ft .:.us
dere vor, wenn die ununterbrodlene Anwesenheit dieser dem Strafregister wird der Zweck angegeben, fur den
Person für ein Strafverfahren im ersudJ.ten Staat erfor- die Auskunft benötigt wird.
derlich ist oder wenn ihre Haft durch die Oberstellung
verlängert würde. Artikel 17
(2) Der Zeuge wird im ersudJ.enden Staat in Haft ge- Austaus<h von Strafnadlrichten
halten und nach der Vernehmung ungeachtet seiner (1) Die Vertragstaaten übermitteln einander jeweils
Staatsangehörigkeit dem ersuchten Staat unverzüglich vierteljährlich Abschriften aller neuen Eintragungen in
wieder überstellt. das Strafregister des einen Staates, die auf Grund von
(3) Die Ubermittlung des Ersuchens und der weitere gerichtlichen Erkenntnissen gegen Angehörige des an-
SdJ.riftverkehr finden zwisdlen dem Bundesministerium deren Staates vorgenommen worden sind. Die Strafnadl-
der Justiz oder den Justizministerien der Länder (Lan- ridJ.ten werden zwisdlen dem Bundesministerium der
desjustizverwaltungen) der Bundesrepublik DeutsdJ.land Justiz der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundes-
einerseits und dem Bundesministerium für Justiz der ministerium für Inneres der Republik OsterreidJ. ausge-
Republik OsterreidJ. andererseits statt. tauscht.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1960 1349
.
(2) Auf Ersuchen übermitteln die Vertragstaaten ein• Artikel 19
ander im Einzelfall Abschriften strafgerichtlicher Erkennt- Kosten
nisse. Der Schriftverkehr hierüber findet zwischen dem
Bundesministerium der Justiz der Bundesrepublik Deutsch. Die Vertragstaaten verzichten auf Ersatz der ihnen in
land und dem Bundesministerium für Justiz der Repu- Zusammenhang mit der Anwendung dieses Vertrages In
blik Osterreich statt. ihrem Gebiet erwachsenen Kosten. Auslagen, die infolge
eines Ersuchens um Durchführung eines Sachverständi-
genbeweises oder um Uberstellung einer im ersuchten
Artikel 18 Staat in Haft befindlichen Person entstanden sind, wer-
Ubernahme der Strafverfolgung den jedoch von dem ersuchenden Staat ersetzt. Die Ver-
pflichtung, einen nach Artikel 11 Absatz 2 gewährten
(l) Die Vertragstaaten lassen auf Ersuchen durch Vorschuß zu erstatten, bleibt unberührt.
die zuständigen Behörden prüfen, ob nach ihrem Recht
eine Person strafgerichtlich zu verfolgen ist, die sich in
ihrem Gebiet befindet und im Gebiet des anderen Staates Artikel 20
eine gerichtlidi strafbare Handlung begangen hat. Die Erweiterter Anwendungsbereidl
Strafverfolgung ist auch dann zulässig, wenn der Sach- Dieser Vertrag wird auch angewendet
verhalt im ersuditen Staat als Ubertretung zu würdigen
t. in Gnadensachen;
ist. Der Strafansprudi des ersuchenden Staates bleibt
unberührt. 2. in gerichtlidl anhängigen Verfahren wegen Zuwider-
handlungen, die nadl deutschem Redlt Ordnungs-
(2) Dem Ersuchen werden eine Darstellung des Sach- widrigkeiten sind;
verhaltes und die in Betracht kommenden Gegenstände
3. in Verfahren über die Verpflichtung zur Entschädi-
und Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift
gung für unschuldig erlittene Haft oder ungerecht-
beigefügt. Die Gegenstände und die urschriftlichen Unter-
lagen werden dem ersudienden Staat so bald wie mög- fertigte Verurteilung.
lich zurückgegeben, soweit er auf die Rückgabe nicht
verzichtet. Artikel 21
(3) Der ersuchte Staat benachrichtigt den ersuchenden Sdllußbestimmungen
Staat, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird und wel- (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung; die Rati-
ches Ergebnis ein durchgeführtes Strafverfahren gehabt fikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien
hat; er übermittelt dem ersuchenden Staat eine Ausfer- ausgetauscht.
tigung oder beglaubigte Abschrift der verurteilenden
oder freisprechenden Erkenntnisse. (2) Der Vertrag tritt dreißig Tage nach dem Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(4) Der Schriftverkehr in diesen Angelegenheiten findet
zwischen dem Bundesministerium der Justiz oder den (3) Mit dem Inkrafttreten des Vertrages erlöschen alle
Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) früheren Vereinbarungen über einen Gegenstand dieses
der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem Vertrages.
Bundesministerium für Justiz der Republik Osterreich (4) Der Vertrag tritt ein Jahr nach der Kündigung
andererseits statt. durch einen der beiden Vertragstaaten außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Be-
vollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit
ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Bonn am 22. September 1958 in zwei
Urschriften.
Für
die Bundesrepublik Deutschland:
A. H. van Scherpenberg Fritz Schäffer
Für
die Republik Osterreich:
Schöner Tschadek
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
•
Notenwechsel
Der Staatssekretär Bonn, den 22. September 1958 Der Botschafter Bonn, den 22. September 1958
des Auswärtigen Amts der Republik Osterreich
Herr Botschafter! Herr Staatssekretär!
Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Vertrages Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Vertrages
zwisch•en der Bundesrepublik Deutschland und der Repu- zwischen der Republik Osterreich und der Bundesrepublik
blik Osterreich über die Rechtshilfe in Strafsachen beehre Deutschland über die Rechtshilfe in Strafsachen haben
ich mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- Sie mir im Namen der deutschen Bundesregierung fol-
republik Deutschland folgendes mitzuteilen: gendes mitgeteilt:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat
in Obereinstimmung mit dem Senat von Berlin den in Obereinstimmung mit dem Senat von Berlin den
\Vunsch, das Land Berlin in den Vertrag zwischen der Wunsch, das Land Berlin in den Vertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oster- Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oster-
reich über die Redltshilfe in Strafsachen einzubeziehen. reich über die Rechtshilfe in Strafsachen einzubeziehen.
Sie schlägt daher der Regierung der Republik Oster- Sie schlägt daher der Regierung der Republik Oster•
reich den Abschluß folgender Vereinbarung vor: reich den Abschluß folgender Vereinbarung vor:
„Der Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern „Der Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber der Regierung der Republik Osterreidl gegenüber der Regierung der Republik Osterreich
innerhalb von drei Monaten nadl Inkrafttreten des innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.• Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt:
Falls die österreichische Regierung mit dem Vvrstehen- Ich beehre mich, Ihnen bekanntzugeben, daß dieser
den einverstanden ist, darf ich vorschlagen, daß diese Vorschlag die Billigung der Regierung der Republik
Note und Ihre Antwort die förmliche Bestätigung der Osterreich findet. Ihre heutige Note und meine Antwort-
zwischen unseren beiden Regierungen getroffenen Verein- note sind somit Bestandteil des Vertrages.
barung darstellt, die einen wesentlichen Bestandteil des Genehmigen Sie, Herr Staatssekreti.ir, die Versicherung
heute unterzeichneten Vertrages über die Rechtshilfe in meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Strdfsachen bildet.
Cenehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck mei-
ner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Dr. van Scher p e n b er g Schöner
Seiner Exzellenz Seiner Exzellenz
dem Botschafter der dem Staatssekretär
Republik Osterreich des Auswlirligen Amtes
llerrn D. Dr. Josef Schöner Herrn Dr. Albert Hilger van Scher p e n b c, r g
Bonn Bonn
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1960 1:151
Bekanntmadlung
Der Beratende Ausschuß der Hohen Behörde der Europäischen Ge-
meinschaft für Kohle und Stahl hat am 14. Januar 1960 eine Änderung
seiner Geschäftsordnung beschlossen.
Die geänderte Fassung der Geschäftsordnung, die im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 15
vom 7. März 1960 S. 513 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekannt-
gegeben.
Nachrichtlicher Abdruck
Geschäftsordnung
Angenommen auf der 58. VoUsitzung
vom 14. Januar 1960
Bemerkung: Die im Verlauf der 15. Vollsitzung am 20. Dezember 1954 festgelegte Gesd!.äftsordnung
(Amtsblatt der EGKS Nr. 3 vom 31. Januar 1955, S. 596, und Nr. 4 vom 8. Februar 1955, S. 619) ist infolge-
dessen abgeändert.
KAPITEL I Jede der Gruppen, denen der Pr1isident nid!.t angehört,
ernennt einen Vizepräsidenten.
Organisation des Beratenden Ausschusses
Die Vertreter der Gruppen müssen in gleid1er Zahl im
Artikel 1 Büro des Beratenden Ausschusses vertreten sein.
Die Tätigkeit des Beratenden Ausschusses wird in i 2 - Wahl. Der Präsident wird in geheimer Wahl, im
Rechnungsjahre eingeteilt. ersten und zweiten Wahlgang mit absoluter Mehrheit, im
drmen Wahlgang mit relativer Mehrheit der abgegebe-
Artikel 2 nen Stimmen gewählt; bei Stimmengleid!.heit gibt das
Alter den Ausschlag.
Altersbüro
Die übrigen Mitglieder des Büros des Beratenden Aus-
Zu Beginn der ersten Vollsitzung eines jeden Jahrs schusses werden nach dem gleid1en Verfahren gewählt.
führt der älteste unter den anwesenden Mitgliedern den Ihre Bestellung darf jedod!. nicht in gesonderten Wahl-
Vorsitz. Ihm sind die vier jüngsten unter den anwesen- gängen erfolgen.
den Mitgliedern des Beratenden Ausschusses als Sekre-
Die abgegebenen Stimmzettel dürfen nidll mehr Namen
täre beigegeben.
enthalten, als Sitze bei jeder Wahl zu besetzen sind, und
Das Altersbüro übt seine Tätigkeit bis zum Augen- müssen den für die Zusammensetzung des Büros des Be-
blidc der Bekanntgabe des letzten Ergebnisses der Wahl r,atenden Aussd!.usses vorgesehenen Bestimmungen Rech-
des Büros des Beratenden Aussd!.usses aus, die in der nung tr,agen; andernfalls sind sie ungültig.
ersten Vollsitzung eines jeden Red!.nungsjahrs vorzuneh-
men ist. Diese Abstimmungen in geheimer Wahl erfolgen durch
Namensaufruf; eine Vertretung ist nid!.t zulässig.
Bei Eröffnung der ersten Vollsitzung eines jeden Jahrs,
die auf die Neubesetzung der Sitze des Beratenden Aus- Der Alterspräsident kann den Beratenden Aussd!.uß
sdrnsses folgt, gibt der Alterspräsident dem ·Beratenden über die Zwedcmäßigkeit befragen, die Wahl des Büros
Ausschuß die Liste der vom Ministerrat ernannten Mit- des Beratenden Aussd!.usses_ abweichend von. den vor-
glieder, die ihm die Hohe Behörde zugeleitet hat, sowie herigen Bestimmungen vorzunehmen. Die Zwedcmäßig-
die Bestimmungen über die Ernennung der auf Grund keit einer sold!.en Abweid!.ung muß einstimmig festge-
eines besonderen Statuts zur Teilnahme an den Arbeiten stellt werden.
des Beratenden Aussd!.usses berufenen Personen be- Die Modalitäten der Durchführung dieser Bestimmun-
kannt (1). gen sind jedesmal vom Altersbüro festzusetzen.
Artikel 3 §3 - Dauer des Mandats und der Befugnisse. Das Büro
Bnro des Beratenden Aussd!.usses übt seine Tätigkeit bis zur
Eröffnung der ersten Vo1lsitzung des näd!.sten Red!.-
§ 1 - Zusammensetzung. Das Büro des Beratenden nungsjahrs aus, ohne jedod!. den Zeitpunkt des Erlö-
Ausschusses besteht aus dem Präsidenten (2), den zwei sd!.ens des Mandats seiner Mitglieder in ihrer Eigenschaft
Vizepräsidenten und drei weiteren Mitgliedern des Be- als Mitglieder des Beratenden Aussd!.usses zu überschrei-
ratenden Ausschusses. ten.
Der Präsident wird abwechselnd aus den Vertretern Das Büro des Beratenden Aussd!.usses hat alle Befug-
der Erzeuger, der Arbeitnehmer sowie der Verbraudi.er nisse, bei den Arbeiten des Beratenden Aussd!.usses den
und Händler (3) im Beratenden Ausschuß gewählt, es sei Vorsitz zu führen und gemäß den Bestimmungen dieser
denn, daß der Beratende Ausschuß mit Zweidrittelmehr- Gesd!.äftsordnung seine Dienststellen in Ubereinstimmung
heit etwas anderes besd!.Iießt. mit dem Vertrag zu organisieren und zu leiten.
(1) Die .auf Grund eines besonderen Statuts 2ur Teilnahme an den Das Büro des Beratenden Ausschusses wird von dem
Arbeiten des Beratenden Ausschusses berufenen Personen• werden Präsidenten entweder von Amts wegen oder auf An-
im folgenden .Beobachter" genannt.
(!) Ist in dieser Geschäftsordnung ohne nähere Angaben vom Präsi• trag zweier seiner Mitglieder einberufen.
denlen die Rede, so handelt es sieb stets um den Präsidenten des Bei Besd!.lußfassung des Büros des Beratenden Aus-
Beratenden Ausschusses.
(3) Diese drei Kategorien von Mitgliedern werden im folgenden
sd!.usses gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Prä-
.,Gruppen* genannt. sidenten den Aussd!.lag .
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeH II
Bei Abwesenheit wird der Präsident durch die Vize- §6 - Teilnahme von Sachverständigen. Das Ausschuß-
präsidenten vertreten. Die Reihenfolge der Vertretung büro kann, von sich aus oder auf Vorschlag des Aus-
wird vom Büro des Beratenden Ausschusses festgelegt. schusses, Personen hinzuziehen, die sich auf Grund ihrer
Beim Rücktritt oder Tod eines Mitglieds des Büros Erfahrung oder ihrer Sachkenntnis für die zu behandeln-
den Fragen als besonders kompetent erweisen. Diese
konsultiert das Büro in der ersten Vollsitzung, die dem
Personen können entweder zur Teilnahme an den Aus-
Rücktritt oder Tod folgt, den Beratenden Ausschuß über
schußarbeiten oder zur Beratung des Ausschusses über
die Maßnahmen, die er zu ergreifen beabsichtigt.
bestimmte Punkte eingeladen werden.
Artikel 4
Ausschüsse KAPITEL II
§1 - Einsetzung. Der Beratende Ausschuß kann von Gesdläftsgang des Beratenden Aussdlusses
sich aus ständige oder besondere Ausschüsse einsetzen.
Prinzipiell soll die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse Artikel 5
auf 18 beschränkt sein. Vollsitzungen
Im Dringlichkeitsfall können die besonderen Aus- Die Stellungnahmen und Entschließungen des Beraten-
schüsse vom Präsidenten nach Befragung des Büros des den Ausschusses werden in den Vollversammlungen ab-
Beratenden Ausschusses eingesetzt werden. gefaßt, ausgenommen im Falle des in Artikel 7 vorgesehe-
Das zur Ernennung der Mitglieder der ständigen oder nen Verfahrens der schriftlichen Konsultation.
besonderen Ausschüsse anzuwendende Verfahren ist in Die Vollversammlung des Beratenden Ausschusses hält
§ 3 dieses Artikels geregelt. ordentliche und außerordentliche Vollsitzungen ab.
§ 2 - Zusammensetzung. Die Mitglieder und Beobach- Die Termine der ordentlichen Vollsitzungen werden
ter des Beratenden Ausschusses können als Mitglieder vom Beratenden Ausschuß im Laufe der ersten Voll-
der ständigen und besonderen Ausschüsse ernannt wer• sitzung jedes Rechnungsjahrs festgelegt.
den.
Abgesehen von vorherigen besonderen Abmachungen, Artikel 6
die vom Beratenden Ausschuß genehmigt werden müs-
sen, muß die Zusammensetzung der ständigen und be· Einberufung des Beratenden Aussdlusses
sonderen Ausschüsse die Zusammensetzung des Beraten- §1 - Einberufung auf Grund einer Entscheidung der
den Ausschusses widerspiegeln und die proportionale Hohen Behörde, und zwar entweder auf Initiative der
Vertretung der verschiedenen Gruppen berücksichtigen. Hohen Behörde oder auf Antrag sämtlicher Mitglieder
§3 - Ernennung der Mitglieder. Die Mitglieder der einer Gruppe oder eines Drittels der Mitglieder des Be-
ständigen und besonderen Ausschüsse werden vom Be- ratenden Ausschusses. Der Präsident beruft auf Antrag
ratenden Ausschuß ernannt. Alle Mitglieder und Beobach- der Hohen Behörde den Beratenden Ausschuß zur Be-
ter des Beratenden Ausschusses können sich bewerben. ratung über bestimmte Fragen ein.
Um insbesondere die Anwendung der in § 2 Absatz 2 Der Antrag der Hohen Behörde ist dem Büro des Be-
oben vorgesehenen Bestimmungen zu gewährleisten, sind ratenden Ausschusses zuzustellen.
die Vorschläge dem Beratenden Ausschuß durch sein
Stellen sämtliche Mitglieder einer Gruppe oder ein Drit-
Büro vorzulegen, das durch sechs Mitglieder oder Be-
tel aller Mitglieder des Beratenden Ausschusses den An-
obachter zu ergänzen ist, die anläßlich der ersten Voll-
trag auf Einberufung des Beratenden Ausschusses zur Be-
sitzung jedes Rechnungsjahrs und für die Dauer des-
ratung über eine bestimmte Frage, so hat der Präsident
selben von den drei Gruppen des Beratenden Ausschus-
diesen Antrag der Hohen Behörde vorzulegen, die dar-
ses bestimmt werden, und zwar zwei pro Gruppe.
über befindet.
Im Dringiichkeitsfall können die Mitglieder der be-
§2 - Einberufung auf Grund einer Entscheidung des
sonderen Ausschüsse nach Befragung des Büros, das
Beratenden Ausschusses. Der Präsident beruft auf Antrag
unter den obengenannten Bedingungen zu ergänzen ist,
der Mehrheit der Mitglieder des Beratenden Ausschusses
von dem Präsidenten ernannt werden.
den Beratenden Ausschuß zur Beratung über eine be-
§ 4 - Dauer des Mandats der Mitglieder. Das Mandat stimmte Frage ein.
der MitgHeder der ständigen Ausschüsse kann nicht über
Dieser Antrag der Mehrheit ist dem Büro des Beraten-
die Dauer des Rechnungsjahrs, in dem ihre Ernennung
den Ausschusses zuzustellen.
vorgenommen worden ist, hinausgehen.
Das Mandat der Mitglieder der besonderen Ausschüsse Artikel 7
endet, sobald der Präsident feststellt, daß der Beratende
Ausschuß über die Fragen endgültig beschlossen hat, für Schriftliche Konsultation
deren Prüfung die besonderen Ausschüsse geschaffen Erfordert eine Konsultation des Beratenden Ausschus-
wurden. ses eine Sondersitzung, weil aus Fristgründen die nächste
§5 - Ausschußbüro. Die Ausschußarbeiten werden regelmäßige Sitzung nicht abgewartet werden kann, so
von dem Ausschußbüro vorbereitet und geleitet. kann das Büro des Beratenden Ausschusses einstimmig
eine schriftliche Konsultation vorschlagen, sofern es der
Das Ausschußbüro besteht aus mindestens drei und Auffassung ist, daß der Beratende Ausschuß dem Vor-
höchstens sechs Mitgliedern des Ausschusses. schlag der Hohen Behörde mit großer Wahrscheinlichkeit
Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ausschußbüros zustimmen wird.
werden vom Ausschuß ernannt. Der Vorschlag wird den Mitgliedern des Beratenden
Die Ausschußmitglieder müssen bei der Zusammen- Ausschusses mitgeteilt. In der Mitteilung wird für den
setzung des Ausschußbüros der proportionalen Vertre- Fall, daß mindestens drei Mitglieder des Beratenden
tung der verschiedenen Gruppen des Beratenden Aus- Ausschusses der schriftlichen Konsultation widersprechen
schusses Rechnung tragen, sofern die Gruppen keine be- und eine Sondersitzung verlangen, zugleich der Termin
sonderen Abmachungen treffen. einer Sondersitzung angegeben.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1960 1353
Die Sondersitzung ist so anzuberaumen, daß eine von ten Fristen oder durch den Beratenden Ausschuß auf
der Hohen Behörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Ver- Vorschlag des Büros des Beratenden Ausschusses.
trages für die Abgabe einer Stellungnahme gesetzte Frist In Dringlidikeitsfällen kann der Präsident ohne vor-
auch bei Ablehnung der schriftlichen Konsultation ein- herige Anhörung des Büros des Beratenden Ausschusses
gehalten werden kann. - ausgenommen bei der Einsetzung eines besonderen
Falls mindestens drei Mitglieder des Beratenden Aus- Ausschusses und der Ernennung seiner Mitglieder - so-
schusses die Sondersitzung verlangen, benachrichtigt der fort alle notwendigen Maßnahmen treffen, die ihm zur
Sekretär alle Mitglieder telegrafisch davon, daß die Abgabe der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses
Sitzung, zu der eine bedingte Einladung ergangen ist, erforderlich erscheinen. Die Mitglieder des Büros des Be-
tatsächlich stattfindet. ratenden Ausschusses sind hierüber jedoch zu unter-
richten.
Artikel 8
Artikel 10
Tagesordnung
Vorbereitende Aussdlußarbeiten
§1 - Festsetzung der Tagesordnung. Die Tages-
ordnung wird vom Büro des Beratenden Ausschusses §1 - Beauftragung der Ausschüsse durch das Büro.
wenigstens drei Wochen vor der Vollsitzung aufgestellt, Die Vollsitzungen werden vom Präsidenten unter Mit-
ausgenommen bei Anwendung des Dringlichkeitsverfah- wirkung des Büros des Beratenden Ausschusses vorbe-
rens gemäß Artikel 9. Sie ist den Mitgliedern und Be- reitet.
obachtern des Beratenden Ausschusses unverzüglich zu- Das Büro des Beratenden Ausschusses kann e-ine Vor-
zustellen. beratung für jede Frage veranlassen, ehe sie zum Gegen-
stand einer Beratung in der Vollversammlung gemacht
Die Tagesordnung kann später auf Antrag der Hohen
wird. Wenn ihm diese Prüfung nicht erforderlich er-
Behörde oder auf Vorschlag des Büros des Beratenden
scheint, kann das Büro des Beratenden Ausschusses einen
Ausschusses abgeändert werden.
Berichterstatter ernennen, der damit beauftragt wird, die
Auf die Tagesordnung können nur die Fragen gesetzt Frage vor der Vollversammlung einzuführen.
werden, die Gegenstand von Anträgen zur Einberufung
Das Büro des Beratenden Ausschusses hat die aus-
gemäß Artikel 6 sowie von Anträgen sind, die vom Be-
schließliche Befugnis, festzustellen, ob die Frage in den
ratenden Ausschuß angenommen und in § 2 dieses Arti-
Bereich eines schon bestehenden ständigen Ausschusses
kels vorgesehen sind.
oder vielmehr in den Bereich eines besonderen Aus-
§2 - Anträge. Anträge, bestimmte Fragen auf die sdmsses fällt. In dem zweiten Falle wird gemäß den Be-
Tagesordnung zu setzen, können auf einer Vollsitzung stimmungen des Artikels 4 Absatz 1, 2, 3, 4 und 5 ein
oder in der Zeit zwischen zwei Vollsitzungen eingebracht Ausschuß eingesetzt.
werden.
Das Büro des Beratenden Ausschusses bezeichnet dem
Im ersten Falle ist der Antrag, der die Unterschrift von Ausschußbüro die Punkte, auf die sich die Arbeiten des
mindestens drei Mitgliedern oder Beobachtern des Be- Ausschusses beziehen, und bestimmt gegebenenfalls die
ratenden Ausschusses trägt, dem Büro des Beratenden Fristen, in denen die Arbeiten abgeschlossen werden
Ausschusses zuzuleiten. Dieses legt dem Beratenden Aus- müssen.
schuß den Antrag zusammen mit seiner Stellungnahme
Das Büro des Beratenden Ausschusses sorgt für die
hinsichtlich der Zuständigkeit des Beratenden Ausschus-
Einhaltung der Fristen und nimmt von den Arbeiten des
ses und der Zweckmäßigkeit einer Beratung über die be-
Ausschusses vor ihrer Vorlage an den Beratenden Aus-
treffende Frage vor. Nimmt die Mehrheit der Mitglieder
schuß Kenntnis.
des Beratenden Ausschusses den Antrag an, so wird die
darin vorgeschlagene Frage auf die Tagesordnung einer Die Ausschüsse beraten nicht gemeinsam. Befindet je-
späteren Vollsitzung gesetzt, wenn. nicht drei Viertel der doch das Büro des Beratenden Ausschusses, daß eine
anwesenden Mitglieder eine sofortige Aussprache wün- Frage nicht in die ausschließliche Zuständigkeit eines
schen. Ausschusses fällt und daß keine Veranlassung besteht,
einen besonderen Ausschuß zu bilden, so kann es zwei
Im zweiten Falle ist der Antrag, der die Unterschrift oder mehrere Ausschußbüros ersuchen, entweder ihre
von mindestens sechs Mitgliedern oder Beobaditern des entspredienden Ausschüsse gemeinsam zusammentreten
Beratenden Ausschusses trägt, dem Büro des Beratenden zu lassen oder selbst zu einer gemeinsamen Sitzung zu-
Ausschusses zuzuleiten. Das Büro konsultiert die Mitglie- sammenzutreten, und zwar nadi den getrennten Beratun-
der des Beratenden Ausschusses schriftlich über diesen gen in den Aussdiüssen, um ein einziges Dokument aus-
Antrag und teilt ihnen gleichzeitig seine Auffassung über zuarbeiten, das dem Beratenden Ausschuß vorzulegen ist.
die Zuständigkeit des Beratenden Ausschusses und die
Zweckmäßigkeit einer Beratung mit. Stimmt die Mehr- §2 - Befugnisse der Ausschußbüros. Die Aussdiuß-
heit der Mitglieder des Beratenden Ausschusses dem An- büros bestimmen das Datum und die Tagesordnung der
trag zu, so wird die betreffende Frage auf die Tagesord- Sitzungen ihres Ausschusses im Rahmen der Anordnun-
nung der nächsten Vollsitzung gesetzt. gen, die ihnen von dem Büro des Beratenden Ausschus-
ses erteilt werden.
Artikel 9 Die Tagesordnung sowie die erforderlidien Unterlagen
sind den Mitgliedern des Ausschusses mindestens acht
Fristen der Einberufung - Dringli~keitsverfahren T,age vor jeder Sitzung zuzustellen. Sie sind ebenfalls
§ 1 - Das Datum der Vollsitzung ist so festzulegen, den Mitgliedern und Beobachtern des Beratenden Aus-
daß die von der Hohen Behörde gemäß Artikel 19 A-b- schusses zur Kenntnisnahme zuzuleiten, die nicht dem
sa tz 3 des Vertrages für die Abgabe einer Stellungnahme Ausschuß angehören.
festgesetzte Frist eingehalten werden kann. Auf jeden Das Ausschußbüro wählt aus dem Ausschuß den oder
Fall ist jedoch eine Vollsitzung innerhalb von vier Wochen die Berichterstatter für die Vollversammlung und beauf-
abzuhalten, nachdem die Einberufung ordnungsgemäß be- tragt eventuell einen Redaktionsausschuß zur Unter-
antragt wurde. stützung des oder der Beriditerstatter.
§2 - Die Dringlichkeit wird erklärt entweder vom Gegebenenfalls stellt das Ausschußbüro die zur Orga-
Präsidenten mit Rücksicht auf die von der Hohen Be- nisierung der Ausschußarbeiten erforderlichen Doku-
hörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Vertrages gesetz- mente zusammen und arbeitet sie aus.
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Artikel 11 Erhebungen und die von ihm erhaltenen Auskünfte sowie
Abhaltung von Ausschußsitzungen das Protokoll der Beratungen des Ausschusses und ge-
gebenenfalls auch Aufzeichnungen über Auskünfte, die
§ 1 - Vorsitz. Der Vorsitzende des Ausschusses führt v_on der Hohen Behörde gemäß Artikel 48 des Vertrages
bei den Ausschußsitzungen den Vorsitz. emgeholt worden sind.
Wenn der Vorsitzende verhindert ist, an einer Sitzung Im Einvernehmen mit dem Büro des Beratenden Aus-
teilzunehmen, wählt das Ausschußbüro uus seiner Mitte schusses kann der Präsident den Ausschuß um eine neue
dus Mitglied, das beauftragt ist, ihn zu vertreten. Beratung ersuchen, falls er annimmt, daß die tatsädlliche
§ 2 - Beschlußfähigkeit und Abstimmung. Nur in Aus- Zusammensetzung des Ausschusses in einer oder in allen
nahmefällen wird innerhalb des Ausschusses eine Ab- Sitzungen nicht gestattet, die verschiedenen Gesichts-
stimmung durchgeführt. Im Ausschuß können nur die punkte zum Ausdruck zu bringen.
Ausschußmitglieder und ihre Vertreter, wenn sie Mit-
glieder oder Beobachter des Beratenden Ausschusses
sind, abstimmen. Ist im Zeitpunkt der Abstimmung die Artikel 12
Beschlußfähigkeit nicht erreicht, so kann der Ausschuß
Abhaltung von Vollsitzungen
keine Abstimmung vornehmen.
des Beratenden Ausschusses
Die Beschlußfähigkeit ist erreicht, wenn die Zahl der
anwesenden Stimmberechtigten die Hälfte der gesamten § 1 - Teilnahme von Personen, die nicht Mitglieder
für den Ausschuß festgelegten Mitgliederzahl über- oder Beobachter sind. Die Vollsitzungen des Beratenden
schreitet. Ausschusses sind nicht öffentlich. A11f Beschluß der Mehr-
heit der anwesenden Mitglieder des Beratenden Aus-
§ 3 - Stellvertretung. Jedes Mitglied eines Ausschus-
sdlusses können einzelne zur Beratung stehende Fragen
ses, welches verhindert ist, an einer Sitzung teilzuneh-
als vertraulich erklärt werden.
men, kann sich nach Mitteilung an das Ausschußbüro in
dieser Sitzung entweder durch ein anderes Mitglied oder An den Vollsitzungen können nur teilnehmen:
einen Beobachter des Beratenden Ausschusses, dem er a) die Mitglieder der Hohen Behörde und die von ihr
sein Stimmrecht übertragen kann, oder durch eine Per- bestimmten Beamten;
son, die nicht Mitglied des Beratenden Ausschusses ist,
vertreten lassen. b) die Personen, die unter Voraussetzung des § 3
dieses Artikels zugelassen worden sind, ein durch
Das Mandat des Stellvertreters beschränkt sich aus- höhere Gewalt verhindertes Mitglied zu vertreten.
drücklich auf die Sitzung, für welche er bestimmt worden
ist. Der Stellvertreter genießt in den Beratungen die- Die Mitglieder der Hohen Behörde können auf ihren
selben Vorrechte wie sein Vollmachtgeber. Ein Stellver- Wunsch das \Vort ergreifen.
treter, der nidlt Mitglied des Beratenden Ausschusses ist,
Auf Antrag eines Mitglieds der Hohen Behörde kann
kann jedodl nicht abstimmen. Im Falle der Abstimmung
Beamten der Hohen Behörde das Wort erteilt werden.
kann er eines der Mitglieder des Ausschusses ersuchen,
<las Stimmrecht seines Vollmadltgebers zu übernehmen. § 2 - Beschlußfähigkeit. Der Beratende Ausschuß ist
§ 4 - Technische Berater. Nach Mitteilung an das Aus- beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mit-
schußbüro kann sich jedes Ausschußmitglied bei den Aus- glieder anwesend ist.
sd1ußsitzungen von einem für die zu erörternden Fragen § 3 - Abwesenheit - Vertretung. Jedes Mitglied und
besonders berufenen technischen Berater begleiten lassen. jeder Beobachter des Beratenden Ausschusses, welche
§ 5 - Teilnahme von Personen, die nicht Mitglieder verhindert sind, an der Vollsitzung teilzunehmen, können
eines Ausschusses sind. Jedes Mitglied und jeder Beob- dem Präsidenten schriftlich oder durdl ein brieflich be-
achter des Beratenden Ausschusses, die nicht dem Aus- stätigtes Telegramm ihre Stellungnahme zu den Punkten
sdrnß angehören, können an den Ausschußsitzungen teil- der Tagesordnung mitteilen. Der Wortlaut dieser sdlrift-
nehmen. lichen Stellungnahme wird dem analytisdlen Kurzbericht
in extenso beigefügt.
Die Mitglieder der Hohen Behörde nehmen von Rechts
wegen an den Ausschußsitzungen teil und ergreifen, falls Jedes Mitglied und jeder Beobachter des Beratenden
sie es wünschen, das Wort. Sie sind von den Beamten Ausschusses, welche durch höhere Gewalt verhindert
begleitet oder werden von diesen vertreten, die sie be- sind, an einer Vollsitzung teilzunehmen, können an den
nctnnt haben. Präsidenten schriftlich oder durch ein brieflich bestätigtes
Telegramm das Ersuchen richten, sich durch eine von
Die Ausschußsitzungen sind nicht öffentlich. Auf Be- ihnen namentlich benannte Person als Sprecher bei dem
schluß der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Aus- Studium einer oder mehrerer Fragen der Tagesordnung
sdmsses können einzelne zur Beratung stehende Fragen im Beratenden Ausschuß vertreten zu lassen.
als vertraulich erklärt werden.
Der Präsident gibt dem Büro des Beratenden Aussc:hus-
§ 6 - Ergebnisse der Ausschußarbeilen. Die Ergeb-
ses bei seiner nächsten Sitzung die an ihn geridlteten Er-
nisse der Ausschußarbeiten sind durch das zuständige
suchen bekannt. Das Büro des Beratenden Ausschusses
Ausschußbüro dem Büro des Beratenden Ausschusses zur
befindet, ob ein Fall höherer Gewalt vorliegt, und ent-
Vorlage an die Vollversammlung in den von diesem fest-
scheidet über die Zulässigkeit des Ersuchens.
gesetzten Fristen zuzuleiten.
Der Präsident bringt sodann dem Beratenden Ausschuß
Wenn die Ergebnisse in einem Dokument festgehalten
die vom Büro genehmigten Ersuchen zur Kenntnis.
werden, kann dieses Dokument je nach dem Charakter
der zu behandelnden Frage entweder in Form eines Be- Der Beratende·· Aussdmß behält das Redlt, in letzter
ridltsentwurfs, einer Stellungnahme oder einer Ent- Instanz die Ersudlen zurückzuweisen, bei denen nadl
schließung des Beratenden Ausschusses oder in Form seinem Urteil der Fall höherer Gewalt ungenügend be-
eines Aussdrnßberichts gehalten sein. gründet ist.
lliesem Dokument sind - soweit möglich - alle Ar- Ist das Ersuchen vom Beratenden Ausschuß angenom-
beitsunterlagen des Ausschusses beizufügen. Diese um- men, so läßt der Präsident den Vertreter an der Sitzung
fassen die Aufzeichnungen der vom Ausschuß behan- teilnehmen, sobald die Punkte der Tagesordnung zur Er-
delten Befragungen sowie die von ihm vorgenommenen örterung kommen, für die er benannt worden ist.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1960 1355
Der Vertreter gibt die Stellungnahme seines Vollmadit- Der Beratende Ausschuß stimmt durch Handaufheben,
gebers bekannt und nimmt gegebenenfalls an der Aus- durch Aufstehen oder Sitzenbleiben oder durch nament-
sprache teil, indem er diese Stellungnahme oder eine von liche Abstimmung, außer in den in Artikel 3 § 2 vorge-
ihm für notwendig gehaltene Abänderung begründet. Da- sehenen Fällen, ab.
bei hat er alle Redite, die Auffassung des Mitglieds, das Die namentliche Abstimmung wird vom Präsidenten
ihn bestellt hat, zu vertreten. An der Abstimmung nimmt bestimmt. Sie ist rechtens, wenn fünf der anwesenden
er jedoch nidit teil. Mitglieder sie beantragen.
Der Vertreter wird aufgefordert, die Sitzung zu ver- Der Präsident kann ferner eine namentliche Abstim-
lassen, sobald die Punkte der Tagesordnung abgeschlos- mung über eine Frage vornehmen, die bereits Gegen•
sen sind, für die er benannt worden ist. stand einer Abstimmung durch Handaufheben oder durch
§ 4 - Vorsitz. In den Vollsitzungen des Beratenden Aufstehen oder Sitzenbleiben gewesen ist, falls die Ab-
Ausschusses führt der Präsident oder, wenn dieser ver- stimmung anfeditbar erscheint oder falls keine Einstim•
hindert ist, einer der Vizepräsidenten den Vorsitz. migkeit erzielt wurde und es dem Büro des Beratenden
Aussdiusses angemessen ersdieint, die Namen der Mit-
Das Büro des Beratenden Ausschusses hält vor jeder
glieder der Mehrheit und der Minderheit in der offiziel-
Vollsitzung und gegebenenfalls im Laufe der Voll-
len Niedersdirifl festzuhalten.
sitzung eine Sitzung zur Vorbereitung der Aussprache ab.
Es ernennt aus seinen Mitgliedern für jede Vollsitzung Ist über eine Frage bereits in anderer Weise ab!:fe•
einen Sekretär und einen Stimmzähler. stimmt worden, so kann sie zwecks endgültiger Regel11ng
zum Gegenstand einer namentlidien Abstimmung ge-
§ 5 Obermittlung der Sitzungsunterlagen. Die für
madit werden, falls dies gemäß dem obigen Absatz 3
die Vollsitzung bestimmten Dokumente und insbesondere
dieses Paragraphen unverzüglich verlangt wird.
die von der Hohen Behörde gelieferten Dokumente so-
wie die von den Ausschüssen ausgearbeiteten Dokumente Jedes Mitglied des Beratenden Aussdmsses, das ver-
sind den Mitgliedern und Beobachtern des Beratenden hindert ist, an einer Vollsitzung teilzunehmen, kann sein
Ausschusses mindestens acht Tage vor jeder Vollsitzung Stimmredit an ein anderes Mitglied des Beratenden Aus-
in den vier Spradien der Gemeinsdiaft zuzustellen, aus- sdiusses übertragen. Jedes Mitglied des Beratenden Aus-
genommen bei Anwendung des Dringlidikeitsverfahrens sdiusses kann nur zwei Stimmreditsübertragungen an-
gemäß Artikel 7. nehmen. Die Stimmrechtsübertragungen berühren nicht
die Feststellung der Beschlußfähigkeit gemäß § 2 dieses
§ 6 - Erörterung der Ergebnisse der Aussdiußarbeiten.
Artikels.
Der Berichterstatter des Aussdiusses, der mit der voraus-
gehenden Prüfung der auf der Tagesordnung stehenden § 10 - Absdiluß der Aussprache. Auf Antrag des Prä-
Frage beauftragt ist, berichtet über die Beratungen des sidenten hat sich der Beratende Ausschuß darüber zu
Ausschusses und bringt dem Beratenden Ausschuß das äußern, ob die Aussprache als abgesdilossen zu erklären
im Namen des Ausschusses vorbereitete Dokument zur ist.
Kenntnis. Nadi Schluß der Beratungen kann das Wort nur für
Danach nimmt der Beratende Ausschuß eine allgemeine eine etwaige Erläuterung der Abstimmung erteilt werden.
Aussprache über dieses Dokument vor.
§ 7 - Einbringung von Abänderungsanträgen und Artikel 13
Vorsd1lägen einer Stellungnahme oder einer Ent-
sdiließung. Jedes Mitglied oder jeder Beobachter des Dokumente der Vollsitzung
Beratenden Ausschusses kann Abänderungsanträge zu §1 - Stellungnahmen und Entschließungen. Die Be-
dem im Namen des Aussdiusses ausgearbeiteten Doku- ridite, Stellungnahmen und Entsdiließungen des Beraten-
ment einbringen, soweit es sidi bei diesem Dokument um den Aussdiusses werden gedruckt und an die Mitglieder
einen Beriditsentwurf, einen Entwurf einer Stellungnahme und Beobaditer des Beratenden Ausschusses verteilt. Sie
oder einer Entschließung des Beratenden Ausschusses werden gleichfalls dem Präsidenten der Hohen Behörde
handelt. und dem Vorsitzenden des Ministerrats zugestellt. Sie
Jedes Mitglied oder jeder Beobaditer des Beratenden können im .Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften•
Ausschusses kann auch Vorschläge einer Stellungnahme veröffentlicht werden.
oder einer Entschließung einbringen.
Der Beriditerstatter des Aussdiusses oder der Sekretär
Die Abänderungsanträge sowie die Vorschläge einer der Vollsitzung sorgt unter Aufsidit des Büros des Bera-
Stellungnahme oder einer Entschließung sind sduiftlidi tenden Aussdiusses für die endgültige Fassung.
abzufassen und dem Büro des Beratenden Ausschusses
vor Eröffnung der Vollsitzung zuzustellen. In den Stellungnahmen und Entsdiließungen werden
nur die zur Abstimmung gelangten und einstimmig oder
Während der Vollsitzung können sie nur dann einge- mit Mehrheit angenommenen Texte sowie die Ergebnisse
bracht werden, wenn sie infolge einer Änderung des zur der erfolgten Abstimmungen erwähnt.
Beratung stehenden Dokuments eingebracht werden oder
von mindestens sedis Mitgliedern oder Beobaditern des Die Texte, für die sich nur eine Minderheit ausgespro-
Beratenden Ausschusses unterzeichnet sind. Es obliegt chen hat, werden in der offiziellen Niedersdirift mit An-
dann dem Büro des Beratenden Ausschusses, zu ent- gabe des Abstimmungsergebnisses wiedergegeben.
scheiden, ob diese Abänderungsvorschläge oder Vor- §2 - Offizielle Niedersdirift. Für jede Vollsitzung des
schläge einer Stellungnahme oder einer Entsdiließung Beratenden Aussdiusses wird eine vom Präsidenten und
sofort erörtert werden sollen oder ob es zweckmäßiger vom Sekretär der Vollsitzung unterschriebene offizielle
wäre, die Aussprache anläßlidi einer späteren Vollsitzung Niederschrift abgefaßt.
wieder aufzunehmen.
Dieser offiziellen Niederschrift sind beizufügen:
~ 8 - Rückverweisung an den Ausschuß, Der Bera- 1. die zum Verständnis der Verhandlungen notwendi-
tende Ausschuß kann beschließen, eine Frage, die ihm gen Dokumente;
nicht genügend geklärt erscheint, an den Ausschuß
zurückzuverweisen. 2. ein analytisdier Kurzbericht der Verhandlungen;
3. die Stellungnahmen oder Enlsdiließungen, über die
§ 9 - Abstimmung. Nur die Mitglieder des Beratenden in der Vollsitzung abgestimmt wurde, mit der An-
Ausschusses verfügen über das Stimmrecht. gabe der Zahl und der Verteilung der Stimmen.
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Die offizielle Niederschrift und ihre Anlagen werden Das Büro des Beratenden Ausschusses trifft alle Maß-
nach jeder Vollsitzung gemäß Artikel 19 Absatz 5 des nahmen hinsichtlich der Organisation und der Tätigkeit
Vertrages dem Präsidenten der Hohen Behörde und dem des Sekretariats.
Vorsitzenden des Besonderen Ministerrats übermittelt.
Die offizielle Niederschrift und ihre Anlagen werden
ebenfalls an die Mitglieder und Beobachter des Beraten-
den Ausschusses verteilt.
Jede anderweitige Verteilung kann nur auf Grund einer KAPITEL III
Entscheidung des Beratenden Ausschusses erfolgen. Sonstige Verfügungen
§ 3 - Genehmigung der offiziellen Niederschrift. Der
Präsident legt dem Beratenden Ausschuß zu Beginn jeder Artikel 15
Vollsitzung die offizielle Niederschrift über die vorange- Längere Abwesenheit
gangene Vollsitzung zur Genehmigung vor.
Die offizielle Niederschrift der letzten Vollsitzung jeder Bleibt ein ordnungsgemäß einberufenes Mitglied oder
Mandatsperiode ist den Mitgliedern und Beobachtern, ein einberufener Beobachter des Beratenden Ausschusses
deren Mandat beendet ist, auf schriftlichem Wege zuzu- sechs Monate den Vollsitzungen des Beratenden Aus-
leiten. Die Einzelheiten der Durchführung dieses Ver- schusses fern, ohne um Urlaub nachgesucht zu haben, so
fahrens werden von dem amtierenden Büro des Bera- kann der Präsident die Lage dem Präsidenten der Hohen
tenden Ausschusses in dem Augenblick bestimmt, in dem Behörde und dem Vorsitzenden des Ministerrats zur
das Verfahren angewendet wird. Kenntnis bringen, damit für eine eventuelle Ersetzung
dieses Mitglieds oder Beobachters gesorgt wird.
Artikel 14
Sekretariat Artikel 16
Der Beratende Ausschuß verfügt über ein Sekretariat. Änderung der Geschäftsordnung
Dieses beschäftigt das für die Durchführung der Aufga-
ben des Beratenden Ausschusses und seiner Ausschüsse Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung können
erforderliche Personal. von dem Beratenden Ausschuß auf Vorschlag seines
Büros oder mindestens eines Drittels seiner Mitglieder
Das Sekretariat ist dem Büro des Beratenden Aus-
geändert werden.
schusses, vertreten durch den Präsidenten, unterstellt,
der für die Durchführung der Entscheidungen des Büros Jede Änderung dieser Geschäftsordnung muß in einer
sorgt. Vollsitzung mit absoluter Mehrheit angenommen werden.
Heraus ~I c b er: Der ßundcsmlnister der Justiz. - V c r l i.l n: Bunt!c~1.<nz.e1gcr Vcrlansncs. m. b. H., Bonn-'Köln. - Ur u c k: Bundcs<1r:1lkcrei.
:J.1s ßundesgesetzblatl c>rsd1eint in <lrni TPilen. In Tf>il l HO'l II wcrdPn die Gesetze uncl Verordrrnn;i,,n in zeillid1er Reihenfolge nud1 ihrer
Ausfertigunu vcrkündel. Jn Teil III wird dds als forl;wltend fp.:;!qcslcllte Ilundcsrn<ht ;iuf Gr·.1rnl d,!~ C(•..,(:l:rcs l.1:H:r U!e S,,mm!unn drs Btrndes•
ret-hls vom 10. Juli t!J58 (BundC'S~jesct:lbl. I S. 437) lldth S,HhfJcb'.,)tcn HW:>rdnet vero1il:ntlid1t. ßc?U~J ~bcd1mr,rn11fm :llr Teil HI durth dell Verlag.
Bczuqsbcdingunqen h.ir Teil I un<l II: Luufcnder ßczug nur du1d1 die Poo;;t. Bczuqsprcis \'icrtcljdhrlifh für Tdl 11md Teil II je DM 5,-
r.uzü~jlith Zustellgebühr. Einzelstücke je angcfdn!JCHC '.l.t. Seiten D\l 0.40 qeqcn VoreinscndunfJ de~ erforclt:rlithc:n ßclr<1qcs ,rnf Posl~chi·d:k.onto
,.ßundesgesetzblattM Köln 399 oder nuth Bezahlung 11uf Grund einer VordU'HPchnunu. Preis dit•scr Ausuube D~1 0,40 zuzüglich V{•;s,1ndqcbühr 1>~10,10.