1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark
über Leistungen zugunsten dänischer Staatsangehöriger,
die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind
Overenskomst
mellem Kongeriget Danmark og Forbundsrepublikken Tyskland
om ydelser til fordel for danske statsborgere,
der har vreret ramt af nationalsocialistiske forf0lgelsesforanstaltninger
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND K0NGERIGET DANMARK
und og
DAS KONIGREICH DÄNEMARK F0RBUNDSREPUBLIKKEN TYSKLAND
haben folgendes vereinbart: er kommet overens om folgende:
Artikel I Artikel I
1) Die Bundesrepublik Deutschland zahlt an das König- (1) Forbundsrepublikken Tyskland betaler til Kongeriget
reich Dänemark sechzehn Millionen Deutsche Mark zu- Danmark seksten millioner tyske mark til fordel for
gunsten der aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder danske statsborgere, der pä grund af race, tro eller
der Weltanschauung von nationalsozialistischen Verfol- verdensanskuelse har vceret ramt af nationalsocialistiske
gungsmaßnahmen betroffenen dänischen Staatsangehöri- forfolgelsesforanstaltninger og som folge af disse for-
gen, die durch diese Verfolgungsmaßnahmen Freiheits- anstaltninger har vceret udsat for indgreb i deres frihed
schäden oder Gesundheitsschädigungen erlitten haben, eller har lidt skade pä helbred, samt til fordel for efter-
sowie zugunsten der Hinterbliebenen der infolge dieser ladte efter de pä grund af sädanne forfolgelses foran-
Verfolgungsmaßnahmen Umgekommenen. staltninger omkomne personer.
2) Die Verteilung des Betrages bleibt ausschließlich (2) Fordelingen af bel0bet er helt overladt til den
dem Ermessen der Königlich Dänischen Regierung über- kongelig danske regerings sk0n.
lassen.
Artikel II Artikel II
Die Bundesrepublik Deutschland stellt dem Königreich Forbundsrepublikken Tyskland stiller ovenncevnte bel0b
Dänemark den vorgenannten Betrag in drei Raten zur til Kongeriget Danmarks rädighed i tre rater, säledes at
Verfügung, wobei die erste Rate in Höhe von sechs Mil- forste rate til et bel0b af seks millioner tyske mark for-
lionen Deutsche Mark spätestens einen Monat nach In- falder senest en mäned efter denne overenskomsts ikraft-
krafttreten dieses Vertrages, der Restbetrag in zwei trceden og restbel0bet i to rater pä hver fern millioner
gleichen Raten von fünf Millionen Deutsche Mark jeweils tyske mark senest henholdsvis 1. maj 1960 og 1. maj 1961.
spätestens am 1. Mai 1960 und am 1. Mai 1961 fällig ist.
Artikel III Artikel III
Mit der in Artikel I bezeichneten Zahlung sind alle Med den i artikel I omhandlede betaling er alle af
den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Fragen im ncervcerende overenskomst omfattede sp0rgsmäl i for-
Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu dem holdet mellem Kongeriget Danmark og Forbundsrepu-
Königreich Dänemark, unbeschadet etwaiger gesetzlicher blikken Tyskland endeligt afgjort, dog uden prcejudi-
Ansprüche dänischer Staatsangehöriger, abschließend ge- cerende virkning for eventuelle lovhjemlede krav fra
regelt. danske statsborgere.
Artikel IV Artikel IV
1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung; die Rati- (1) Ncervcerende overenskomst skal ratificeres; ratifika-
fikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn tionsinstrumenterne skal snarest muligt udveksles i Bonn.
a11sgetauscht werden.
2) Dieser Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch (2) Ncervcerende overenskomst trceder i kraft dagen
der Ratifikationsurkunden in Kraft. efter udvekslingen af ratifikationsinstrumenterne.
GESCHEHEN zu Kopenhagen, am 24. August 1959 in UDFR.RDIGET i K0benhavn den 24. august 1959 i to
zwei Urschriften, in deutscher und dänischer Sprache, originale eksemplarer pa dansk og tysk, idet begge
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. tekster har samme gyldighed.
Für die For
Bundesrepublik Deutschland: Kongeriget Danmark:
Berg er J. 0. Krag
Für das For
Königreich Dänemark: Forbundsrepublikken Tyskland:
J. 0. Krag Berger
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1960 1335
Briefwechsel
Kopenhagen, den 24. August 1959. Kopenhagen, den 24. August 1959.
Herr Außenminister! Herr Ministerialdirektor!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schrei-
bens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:
Gemäß Artikel III des Vertrages über Leistungen zu- „Gemäß Artikel III des Vertrages über Leistungen
gunsten dänischer Staatsangehöriger, die von national- zugunsten dänischer Staatsangehöriger, die von natio-
sozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden nalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betraf f en
sind, sind alle den Gegenstand dieses Vertrages bilden- worden sind, sind alle den Gegenstand dieses Vertra-
den Fragen im Verhältnis der Bundesrepublik Deutsch- ges bildenden Fragen im Verhältnis der Bundesrepu-
land zu dem Königreich Dänemark, unbeschadet etwaiger blik Deutschland zu dem Königreich Dänemark, un-
gesetzlicher Ansprüche dänischer Staatsangehöriger, ab- beschadet etwaiger gesetzlicher Ansprüche dänischer
schließend geregelt. Staatsangehöriger, abschließend geregelt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht
davon aus, daß die Königlich Dänische Regierung künftig davon aus, daß die Königlich Dänische Regierung künf-
an sie mit dem Verlangen nach Regelung weiterer Fra- tig an sie mit dem Verlangen nach Regelung weiterer
gen, die aus nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnah- Fragen, die aus nationalsozialistischen Verfolgungs-
men während Kriegs- und Besatzungszeit herrühren, maßnahmen während Kriegs- und Besatzungszeit her-
nicht herantreten wird. rühren, nicht herantreten wird."
Die Regierung des Königreichs Dänemark stimmt mit
dieser Auffassung der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland überein. Sie behält sich jedoch vor, an die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ver-
langen nach Regelung weiterer Forderungen, die aus
nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen während
Kriegs- und Besatzungszeit herrühren, bei einer all-
gemeinen Prüfung gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Ab-
kommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Fe-
bruar 1953 heranzutreten.
Genehmigen Sie, Herr Außenminister, den Ausdruck Genehmigen Sie, Herr Ministerialdirektor, den Aus-
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. druck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Berger J.O.Krag
Seiner Exzellenz An
dem Königlich Dänischen Außenminister den Leiter der deutschen Delegation
Herrn Jens Otto Kr a g, Herrn Ministerialdirektor Dr. Hans Berge r,
Kopenhagen Kopenhagen
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Gesetz zu dem Vertrag vom 7. August 1959
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreidl Norwegen
über Leistungen zugunsten norwegischer Staatsangehöriger,
die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind
Vom 8. April 1960
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Dem in Oslo am 7. August 1959 unterzeichneten
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Norwegen über Leistungen
zugunsten norwe,gischer Staatsangehöriger, die von
nationalsoziialistischen Verfolgungsmaßnahmen be-
troffen worden sind, sowie dem dazugehörigen Brief-
wechsel vom gleichen Tage wird zugestimmt. Der
Vertrag und der Briefwechsel werden nachstehend
veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
stellt.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Ta,ge nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag gemäß seinem
Artikel IV Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
blatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. April 1960
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Für den Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister für Angelegenheiten
des Bundesrates und der Länder
von Merkatz
Der Bundesminister der Finanzen
E tze 1
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1960 1331
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Norwegen
über Leistungen zugunsten norwegischer Staatsangehöriger,
die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind
Avtale
mellom Kongeriket Norge og Forbundsrepublikken Tyskland
om ytelser til fordel for norske statsborgere
som er blitt rammet av nasjonalsosialistiske forfolgelsestiltak
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND KONGERIKET NORGE
und og
DAS KONIGREICH NORWEGEN FORBUNDSREPUBLIKKEN TYSKLAND
haben folgendes vereinbart: er blitt enige om folgende:
Artikel I Artikkel I
1) Die Bundesrepublik Deutschland zahlt an das König- 1) Forbundsrepublikken Tyskland betaler till Konge-
reich Norwegen sechzig Millionen Deutsche Mark zu- riket Norge 60 millioner DM til fordel for de norske
gunston der aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder statsborgere som pä grunn av sin rase, tro eller verdens-
der Weltanschauung von nationalsozialistischen Verfol- anskuelse er blitt rammet av nasjonalsozialistiske for-
gungsmaßnahmon betroffenen norwegischen Staatsange- folgelsestiltak og som ved disse forfolgelscstiltak har lidd
hörigen, die durch diese Verfolgungsmaßnahmen Frei- skade pä sin frihet eller helbred, sä vel som til fordel
heitsschäden oder Gesundheitsschädigungen erlitten haben, for de etterlatte etter personer som er omkommet som
sowie zugunsten der Hinterbliebenen der infolge dieser folge av disse forfolgelsestiltak.
Verfolgungsmaßnahmen Umgekommenen.
2) Die Verteilung des Betrages bleibt dem Ermessen 2) Fordelingen av belopet blir overlatt til den konge-
der Königlich Norwegischen Regierung überlassen. lige norske regjerings skjonn.
Artikel II Artikkel II
Die Bundesrepublik Deutschland stellt dem Königreich Forbundsrepublikken Tyskland stiller det forannevnte
Norwegen den vorgenannten Betrag in drei gleichen belop til rädighet for Kongeriket Norge i tre Iike store
Raten zur Verfügung, wobei die erste Rate spätestens avdrag, hvorav det forste avdrag skal betales senest
einen Monat nach Inkrafttreten dieses Vertrages, die 1 mäned etter ikrafttredelsen av denne avtale, det annet
zweite Rate spätestens am 1. Mai 1960 und die dritte avdrag senest den 1. mai 1960 og det tredje avdrag senest
Reite spätestens am 1. Mai 1961 fällig ist. den 1. mai 1961.
Artikel III Artikkel III
Mit der in Artikel I bezeichneten Zahlung sind alle Med den i artikkel I omhandlede betaling er, bortsett
den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Fragen im fra mulige lovhjemlede krav fra norske statsborgeres
Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu dem side, alle de sporsmäl i forholdet mellom Kongeriket
Königreich Norwegen, unbeschadet etwaiger gesetzlicher Norge og Forbundsrepublikken Tyskland som omfattes
Ansprüche norwegischer Staatsangehöriger, abschließend av denne avtale, endelig oppgjort.
geregelt.
Artikel IV Artikkel IV
1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung; die Rati- 1) Denne avtale skal ratifiseres; ratifikasjonsdokumen-
fikalionsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn tene skal utveksles i Bonn sä snart det er mulig.
ausgetausdll werden.
2) Dieser Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch 2) Avtalen trer i kraft <lagen etter utvekslingen av
der Ratifikationsurkunden in Kraft. ratifikasjonsdokumentene.
GESCHEHEN zu Oslo am 7. August 1959 in zwei Ur- UTFERDIGET i Oslo den 7. august 1959 i to original-
schriften, in deutscher und norwegischer Sprache, wobei eksemplarer i norsk og tysk tekst, idet begge tekster er
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. like bindende.
Für die Bundesrepublik Deutschland: For Kongeriket Norge:
Berger Halvard Lange
Für das Königreich Norwegen: For Forbundsrepublikken Tyskl and:
Halvard Lange Berger
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Briefwechsel
Ministerialdirektor Oslo, den 7. August 1959
Dr. Hans Berger
Herr Außenminister!
Gemäß Artikel III des Vertrages über Leistungen zu-
gunsten norwegischer Staatsangehöriger, die von natio-
nalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen wor-
den sind, sind alle den Gegenstand dieses Vertrages
bildenden Fragen im Verhältnis der Bundesrepublik
Deutschland zu dem Königreich Norwegen, unbeschadet
etwaiger gesetzlicher Ansprüche norwegischer Staats-
angehöriger, abschließend geregelt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht
davon aus, daß die Königlich Norwegische Regierung
künftig an sie mit dem Verlangen nach Regelung wei-
terer Fragen, die aus nationalsozialistischen Verfolgungs-
maßnahmen während Kriegs- und Besatzungszeit her-
rühren, nicht herantreten wird.
Genehmigen Sie, Herr Außenminister, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Berger
Seiner Exzellenz
dem Außenminister des Königreichs Norwegen
Herrn Halvard Lange
Oslo
Det Kgl. Oslo, den 7. august 1959 Ministere Royal Oslo, den 7. August 1959
U tenriksdepartement des
Affaires Etrangeres
Herr Ministerialdirektor! Herr Ministerialdirektor!
Jeg har den rere a ~ekrefte mottagelsen av Deres brev Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schreibens
av i dag med folgende ordlyd: zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:
"Etter artikkel III i avtalen om ytelser til fordel for „Gemäß Artikel III des Vertrages über Leistungen
norske statsborgere som er blitt rammet av nasjonal- zugunsten norwegischer Staatsangehöriger, die von
sosialistiske forf0lgelsestiltak er, bortsett fra mulig nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betrof-
lovhjemlede krav fra norske statsborgeres side, alle fen worden sind, sind alle den Gegenstand dieses Ver-
sporsmal i forholdet mellom Forbundsrepublikken trages bildenden Fragen im Verhältnis der Bundesrepu-
Tyskland og Kongeriket Norge som omfattes av denne blik Deutsd1land zu dem Königreich Norwegen, unbe-
avtale, endelig oppgjort. schadet etwaiger gesetzlicher Ansprüche norwegischer
Staatsangehöriger, abschließend geregelt.
Forbundsrepublikken Tysklands regjering gar ut fra Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht
at den kongelige norske regjering ikke i fremtiden vil davon aus, daß die Königlich Norwegische Regierung
henvende seg til den med krav om oppgj0r av ytter- künftig an sie mit dem Verlangen nach Regelung
ligere sp0rsmal som skriver seg fra nasjonalsosia- weiterer Fragen, die aus nationalsozialistischen Ver-
listiske forfolgelsestiltak under krigen og okkupa- folgungsmaßnahmen während Kriegs- und Besatzungs-
sjonen." zeit herrühren, nicht herantreten wird."
Kongeriket Norges regjering er enig med Forbunds- Die Regierung des Königreichs Norwegen stimmt mit
republikken Tysklands regjering i denne oppfatning. Den dieser Auffassung der Regierung der Bundesrepublik
forbeholder seg dog a henvende seg til Forbundsrepu- Deutschland überein. Sie behält sich jedoch vor, an die
blikken Tysklands regjering med krav om oppgj0r av Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ver-
ytterligere fordringer som skriver seg fra nasjonalsosia- langen nach Regelung weiterer Forderungen, die aus na-
listiske forf0lgelsestiltak under krigen og okkupasjonen, tionalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen während
ved en generell behandling i henhold til artikkel 5, Kriegs- und Besatzungszeit herrühren, bei einer allge-
avsnitt 2 i Overenskomsten om tysk utenlandsgjeld av meinen Prüfung gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Abkom-
27. februar 1953. mens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar
1953 heranzutreten.
Motta, Herr Ministerialdirektor, forsikringen om min Genehmigen Sie, Herr Ministerialdirektor, den Aus-
mest utmerkede h0yaktelse. druck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Halvard Lange Halvard Lange
Herrn Ministerialdirektor Herrn Ministerialdirektor
Dr. Hans Berger Dr. Hans Berger
Oslo Oslo
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1960 1339
Bekanntmadmng
Die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat am
11. März 1960 die Verordnung Nr. 8 zur Durchführung von Artikel 91
Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft beschlossen.
Die Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
(Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 21 vom 25. März 1960 S. 597 ver-
öffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.
Nachrichtlicher Abdruck
Verordnung Nr. 8
der Kommission zur Durchführung von Artikel 91 Absatz 2 des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRT- c) wiederausführender Mitgliedstaat:
SCHAFTSGEMEINSCHAFT ERLASST - der Mitgliedstaat, in welchen di,e Waren, auf die Arti-
auf Grunid von Artikel 91 Absatz 2 Satz 1 des Vertra- kel 91 Absatz 2 des Vertrages Anwendung findet, aus-
ges, wonach Waren, die aus einem Mitgliedstaat stam- geführt worden waren;
men oder sich dort im freien Verkehr befanden und in d) aus dem wiedereinführenden Mitgliedstaat stam-
einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt worden sind, in mende Waren:
den erstgenannten Staat wiedereingeführt werden dürfen,
ohne hierbeii e,inem Zoll, einer mengenmäßigen Beschrän- Waren, die nach der Gesetzgebung dieses Mitglied-
kung oder Maßnahmen gleicher Wirkung zu uruterliegen, staats als solche angesehen werden; dies gilt jedoch für
Waren, die in diesem Mitgliedstaat ganz oder teilweise
auf Grund der übrigen Bestimmungen des Vertrages aus eingeführten Erzeugnissen hergestellt sind, nur dann,
und seiner Anhänge, insbesondere der Artikel 33, 38, 42, wenn die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher
91 Absatz 1, 95, 96, 97 und 227, Wirkung, die entweder nicht erhoben oder ganz oder
auf Grund der Entscheidung der Kommission vom teilweise erlassen, erstattet oder vergütet worden sind,
4. Dezember 1958 über die Anwendung einer Bescheini- spätestens bei Wiedereinfuhr der Waren in den wieder-
gung für den Warenverkehr zwischen den Mitglied- einführenden Mitgliedstaat in voller Höhe nacherhoben
staaten (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften werden oder wenn ihre Bezahlung sichergestellt wird;
Nr. 33 vom 31. Dezember 1958, S. 688/58),
e) Waren im freien Verkehr des wiedereinführenden
auf Grund von Artikel 91 Absatz 2 Satz 2 des Ver- Mitgliedstaats:
trages, 1. diejenigen Waren aus anderen Mitgliedstaaten oder
in der Erwägung, daß es zweckmäßig ersd!eint, den dritten Ländern, für die in dem wiedereinführenden
Anwendungsbereich des Artikels 91 Absatz 2 des Ver- Mitgliedstaat die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie
trages, die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher
damit für die betreffenden Waren diese Regelung aus- Wirkung erhoben und weder ganz noch teilweise
genutzt werden kann, sowie die bei der W-iedereinfuhr erlassen, erstattet oder vergütet worden sind;
zu beobad!tenden Förmlid!keiten festzulegen, 2. diejenigen Waren, die in diesem Mitgliedstaat ganz
und in der Erwägung, daß es angebradit ersd!eint, die oder teilweise aus eingeführten Erzeugnissen her-
Förmlid!keiten auf ein Mindestmaß zu besdiränken und gestellt sind, wenn die vorgesdiriebenen Zölle und
den Mißbrauch der freien Wiedereinfuhr zu verhindern - Abgaben gleicher Wirkung, die entweder nicht er-
hoben oder ganz oder teilweise erlassen, erstattet
FOLGENDE VERORDNUNG: oder vergütet worden sind, spätestens bei Wieder-
einfuhr der Waren in den wiedereinführenden Mit-
gliedstaat in voller Höhe nacherhoben werden oder
Artikel wenn ihre Bezahlung sid!ergestellt wird.
Im Sinne dieser Verordnung sind:
a) Mitgliedstaaten: Artikel 2
das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutsch-
land, die Französische Republik (Departements des Di•e Bestimmungen des Artikels 91 Absatz 2 finden auf
Mutterlands, Algeriens und der Sahara, Guadeloupe, den Handel mit den in Artikel 38 Absatz 3 des Vertrages
Martinique, Guayana, Reunion), die Italienisdie Republik, genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen nur insoweit
das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Nie- Anwendung, als der Rat dies gemäß Artikel 42 des Ver-
derlande in Europa sowie die europäischen Hoheits- trages bestimmt.
gebiete, deren auswärtige Beziehungen einer der vor-
genannten Mitgliedstaaten wahrnimmt; Artikel 3
Der wiedereinführende Mitgliedstaat unterwirft die
b) wiedereinführender Mitgliedstaat:
Wiedereinfuhr der Waren, für welche die Anwendung
der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Waren wieder- der Bestimmungen des Artikels 91 Absal:z 2 bei ihm be-
eingeführt werden dürfen, ohne hierbei einem Zoll, einer antragt wird, keinem Zoll, keiner mengenmäßigen Be-
mengenmäßigen Beschränkung oder Maßnahmen gleicher schränkung oder keinen Maßnahmen gleicher Wirkung,
Wirkung zu unterliegen; vorausgesetzt, daß es sich um Waren handelt:
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
1. die aus diesem wiedereinführenden Mitgliedstaat können eine schriftliche Obersetzung verlangen. Sie
stammen (Art. 1 Buchst. d) oder sich dort im freien können außerdem verlangen, daß der vViedereinführende
Verkehr befanden (Art. 1 Buchst. e); in der Einfuhrzollanmeldung versichert, daß die Waren
2. di,e in derselben Beschaffenheit gestellt werden, die die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 91
sie bei ihrer Ausfuhr aus dem wiedereinführenden Absatz 2 des Vertrages erfüllen.
Mitgliedstaat hatten; sie dürfen nicht anders be-
handelt wo11den sein, als es zu ihrer Erhaltung oder
zur Ausbesserung ihrer Verpackung erforderlich war; Artikel 6
3. für die in dem wiederiausführenden Mitgliedstaat die (1) Zur Durchführung des Artikels 3 dürfen die Zoll-
Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschrie- behörden des wiedereinführenden Mitgliedstaats die wie-
benen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben dereingeführten Waren nur den in den Artikeln 4 und 5
und dort weder ganz noch teilweise erlassen, er- vorgesehenen Förmlichkeiten unterwerfen.
stattet oder vergütet worden sind; diejenigen Zölle,
die mit Genehmigung der Kommission auf Grund (2) Die Zollbehörden dürfen insbesondere keine Ein-
von Artikel 91 Absatz 1 des Vertrages erhoben wor- fuhrgenehmigung verlangen; sollte eine solche aus de-
den sind, dürfen erlassen, erstattet oder vergütet visenrechtlichen Gründen erforderlich sein, so hat die
worden sein. zuständige Behörde sie auf Antrag zu erteilen.
(3) Die Zollbehörden dürfen nicht die Leistung einer
Artikel 4 Sicherheit verlangen. Der Wiedereinführende ist jedoch
(1) Der Nachweis, daß die Waren die in Artikel 3 ge- berechtigt, für Zölle und Abgaben gleicher Wirkung
nannten Voraussetzungen erfüllen, ist den Zollbehörden Sicherheit zu leisten, wenn die Voraussetzungen des Ar-
des wiedereinführenden Mitgliedstaats zu erbringen. tikels 3 Ziffer 1 (Art. 1 Buchst. d und e Ziff. 2) bei der
Wiedereinfuhr noch nicht erfüllt sind.
Den Zollbehörden sind zu diesem Zweck vorzulegen
1. die Urschrift, ein beglaubigtes Zweitstück oder ein
beglaubigter Auszug der Warenverkehrsbescheini- Artikel 7
gung (Zolldokument DD 1), die den Zollbehörden
des wiedereinführenden Mitgliedstaats bei der Erstattet der wiederausführende Mitgliedstaat gemäß
Artikel 96 und 97 des Vertrages zugunsten ausgeführter
früheren Ausfuhr dieser Waren vorgelegt und von
einheimischer Waren inländische Abgaben, so erstattet
ihnen als ordnungsgemäß bestätigt worden war;
er sie auch für gleichartige Waren, die nach Artikel 91
2. eine von den Zollbehörden des wiederausführenden Absatz 2 wiederausgeführt werden, soweit diese Waren
Mitgliedstaats ausgestellte Nämlichkeitsbescheini- mit inländischen Abgaben belastet worden waren.
gung, aus der hervorgeht,
a) daß die Waren dieselben sind wie die vorher
eingeführten und daß sie nicht anders behandelt Artikel 8
worden sind, als es zu ihrer Erhaltung oder zur
Ausbesserung ihrer Verpackung erforderlich war, (1) Sind Waren, für die Artikel 91 Absatz 2 gilt, bei
und der Einfuhr in den wiederausführenden Mitgliedstaat auf
b) daß es sich um Waren handelt, für die in dem ein gemäß Artikel 33 des Vertrages festgesetztes Global-
wiederausführenden Mitgliedstaat die Einfuhr- kontingent angerechnet worden, so macht dieser Mit-
förmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen gliedstaat die Anrechnung bei der Wiederausfuhr der
Waren rückgängig.
Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben
und dort weder ganz noch teilweise erlassen, (2) Die Wiedereinfuhr von Waren, für die Artikel 91
erstattet oder vergütet worden sind, ausgenom- Absatz 2 gilt, darf nicht auf ein Globalkontingent an-
men diejenigen Zölle, die mit Genehmigung der gerechnet werden, das der wiedereinführende Mitglied-
Kommission auf Grund von Artikel 91 Absatz 1 staat gemäß Artikel 33 des Vertrages festgesetzt hat.
des Vertrages erhoben worden sind.
Können diese Unterlagen nicht beigebracht werden, so
Artikel 9
sind alle anderen geeigneten Beweismittel zulässig.
(2) Die Zollbehörden des wiedereinführenden und des Diese Verordnung tritt am 15. April 1960 in Kraft.
wiederausführenden Mitgliedstaats haben innerhalb von Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
sechs Monaten nach der Ausfuhr aus dem wiederein- und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
führenden Mitgliedstaat behilflich zu sein, um die Bei-
bringung der Beweismittel zu erleichtern.
GESCHEHEN zu Brüssel am 11. März 1960.
Artikel 5
Die in Artikel 4 genannten Beweismittel sind den Zoll- Im Namen der Kommission
behörden im wiedereinführenden Mitgliedstaat mit der Der Präsident
Einfuhrzollanmeldung vorzulegen. Diese Zollbehörden W. Hallstein
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeige1 Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlldler Reihenfolge nadl ihrer
Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesredlt auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-
redlts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nadl Sadlqebieten geordnet veröffentlidlt. Bezugsbedingungen für Teil III durdl den Verlag.
Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durdl die Post. Bezugspreis vierteljährlidl für Teil I und Teil II je DM 5,-
zuzüqlidl Zustellgebühr. Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlidlen Betrages auf Postsdleckkonto
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