1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeiJ II
Verfahrensordnung des Schiedsgerichts
des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages
I. Organisation des SchiedsgeridJ.ts Artikel 9
Artikel 1 Die Leitung der Verwallungsgeschäfle und die Auf-
sicht über die Gemeinsame Geschäftsstelle des Schlich-
Das Schiedsgericht führt die Bezeichnung „Schieds- tungsausschusses, soweit sie die Aufgaben der Geschäfts-
gericht des österrcichisch-deu Ischen V crmögensvertrages". stelle des Schiedsgerichts wahrnimmt, obliegt dem Vor-
sitzenden. Anordnungen über den Gesd!äftsbetrieb oder
Artikel 2 solche in Einzelfällen, soweit sie grundsätzlicher Art sind,
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Wien 1., Mino- werden von beiden Vorsitzenden gemeinsam getroffen.
ritenplatz 3; es kann auch an anderen Orten Tagungen
abhalten.
Artikel 3 II. Verfahren
(1) Die Einberufung und Leitung einer Tagung obliegt Artikel 10
abwechselnd dem österreichischen und dem deutschen
Die eingehenden Sachen werden nudJ. Weisung des
Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Vorsitzenden, der eine tunlichst gleichmäßige Geschäfts-
(2) Ort und Zeitpunkt einer Tagung sowie die Tages- verteilung anzustreben hat, abwechselnd von den
ordnung werden von den Vorsitzenden gemeinsam be- Schiedsrichtern, die nicht Vorsitzende sind, als Bericht-
stimmt. Die Tagesordnung soll spätestens vier Vv'ochen erstatter und Mitberichterstatter übernommen.
vor Beginn der Tagung festgesetzt sein.
(3) Außerhalb der Tagungen des Schiedsgerichts nimmt Artikel 11
der Vorsitzende, der die nächste Tagung leiten wird, die
(1) Der Berichterstatter setzt dem Kläger {Antrag-
in dieser Verfahrensordnung bezeichneten Aufgaben des
steller) eine Frist, innerhalb der er zu den Fragen, über
Vorsitzenden wahr. Artikel 13 bleibt unberührt.
die das Schiedsgericht nach Artikel 108 des Vermögens-
vertrages sein bindendes Gutachten abgibt, schriftlich
Artikel 4 Stellung nehmen kann. Nach Eingang der Stellungnahme
(1) Die Schiedsrichter dürfen in einem Verfahren über des Klägers (Antrngstellers) oder nach fruchtlosem Ab-
eine Sache nicht mitwirken, mit der sie in anderem Zu- lauf der Außerungsfrist erhält der Gegner Gelegenheit
sammenhang bereits befaßt waren oder an der sie un- zur Stellungnahme.
mittelbar interessiert sind. (2) Das Schiedsgericht kann neue Anguben und Be-
(2) In Zweifelsfällen entscheidet das Schiedsgericht weise, die offenbar in der Absicht, das Verfahren zu ver-
nach Anhörung des Schiedsrichters. An der Entscheidung schleppen, nicht früher vorgebracht wurden, zurück-
nimmt an Stelle des Schiedsrichters dessen Vertreter teil. weisen, wenn deren Zulassung die Erledigung des Ver-
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden fahrens erheblich verzögern würde.
den Ausschlag. (3) Die Frist für die Einreichung der Schriftsätze soll
vier Wochen nicht übersteigen.
Artikel 5
Ist ein Schiedsrichter verhindert, so tritt an seine Stelle
Artikel 12
der für ihn bestimmte Stellvertreter.
Die Schriftsätze sind in so vielen Ausfertigungen zu
überreichen, daß jedem der Gegner eine Ausfertigung
Artikel 6
zugestellt und überdies fünf für das Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht faßt seine Beschlüsse mit Stim- zurückbehalten werden können. Die Geschäftsstelle des
menmehrheit. Schiedsgerichts veranlaßt auf Weisung des Berichterstat-
(2) Kommt eine Stimmenmehrheit nicht innerhalb von ters die Zustellung der Schriftsätze an die Gegenpartei.
vier Monaten nach erster Behandlung der Sache durch
das Schiedsgericht zustande, so benachrichtigt der Vor- Artikel 13
sitzende die Regierungen der Vertragstaaten zur Ein- (1) Auf Vorschlag des Berichterstatters trifft jener Vor-
leitung des Verfahrens nach Artikel 112 Abs. 2 des Ver- sitzende, der nicht die Staatsangehörigkeit des Bericht-
mögensvertrages. Ist bereits ein Obmann bestellt, so erstatters hat, die zur Förderung des Verfahrens not-
zieht der Vorsitzende diesen unmittelbar den weiteren wendigen Maßnahmen. Zu diesem Zweck kann er ins-
Verh,mdlungen zu. besondere
Artikel 7 1. den Parteien die Ergänzung ihrer Schriftsätze
sowie die Vorlegung von Urkunden und Augen-
Der nach Artikel 112 des Vermögensvertrages ernannte scheinsgegenständen auftragen,
Obmann übernimmt in den Verfahren, an denen er mit-
wirkt, den Vorsitz. 2. Behörden um die Erteilung einer amtlichen Aus-
kunft ersuchen,
Artikel 8 3. das persönliche Erscheinen der Parteien oder
Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts von Zeugen und Sachverständigen zur münd-
werden von der Gemeinsamen Geschäftsstelle des lichen Verhandlung anordnen, und
Schlichtungsausschusses wahrgenommen. Sie hat ihren 4. Beweisaufnahmen durch einen Schiedsrichter
Sitz in Wien 1., Minoritenplatz 3, und ist während der oder im Wege der Rechtshilfe schon vor der
üblichen Dienststunden geöffnet. mündlichen Verhandlung anordnen.
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeiJ II
Verfahrensordnung des Schiedsgerichts
des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages
I. Organisation des SchiedsgeridJ.ts Artikel 9
Artikel 1 Die Leitung der Verwallungsgeschäfle und die Auf-
sicht über die Gemeinsame Geschäftsstelle des Schlich-
Das Schiedsgericht führt die Bezeichnung „Schieds- tungsausschusses, soweit sie die Aufgaben der Geschäfts-
gericht des österrcichisch-deu Ischen V crmögensvertrages". stelle des Schiedsgerichts wahrnimmt, obliegt dem Vor-
sitzenden. Anordnungen über den Gesd!äftsbetrieb oder
Artikel 2 solche in Einzelfällen, soweit sie grundsätzlicher Art sind,
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Wien 1., Mino- werden von beiden Vorsitzenden gemeinsam getroffen.
ritenplatz 3; es kann auch an anderen Orten Tagungen
abhalten.
Artikel 3 II. Verfahren
(1) Die Einberufung und Leitung einer Tagung obliegt Artikel 10
abwechselnd dem österreichischen und dem deutschen
Die eingehenden Sachen werden nudJ. Weisung des
Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Vorsitzenden, der eine tunlichst gleichmäßige Geschäfts-
(2) Ort und Zeitpunkt einer Tagung sowie die Tages- verteilung anzustreben hat, abwechselnd von den
ordnung werden von den Vorsitzenden gemeinsam be- Schiedsrichtern, die nicht Vorsitzende sind, als Bericht-
stimmt. Die Tagesordnung soll spätestens vier Vv'ochen erstatter und Mitberichterstatter übernommen.
vor Beginn der Tagung festgesetzt sein.
(3) Außerhalb der Tagungen des Schiedsgerichts nimmt Artikel 11
der Vorsitzende, der die nächste Tagung leiten wird, die
(1) Der Berichterstatter setzt dem Kläger {Antrag-
in dieser Verfahrensordnung bezeichneten Aufgaben des
steller) eine Frist, innerhalb der er zu den Fragen, über
Vorsitzenden wahr. Artikel 13 bleibt unberührt.
die das Schiedsgericht nach Artikel 108 des Vermögens-
vertrages sein bindendes Gutachten abgibt, schriftlich
Artikel 4 Stellung nehmen kann. Nach Eingang der Stellungnahme
(1) Die Schiedsrichter dürfen in einem Verfahren über des Klägers (Antrngstellers) oder nach fruchtlosem Ab-
eine Sache nicht mitwirken, mit der sie in anderem Zu- lauf der Außerungsfrist erhält der Gegner Gelegenheit
sammenhang bereits befaßt waren oder an der sie un- zur Stellungnahme.
mittelbar interessiert sind. (2) Das Schiedsgericht kann neue Anguben und Be-
(2) In Zweifelsfällen entscheidet das Schiedsgericht weise, die offenbar in der Absicht, das Verfahren zu ver-
nach Anhörung des Schiedsrichters. An der Entscheidung schleppen, nicht früher vorgebracht wurden, zurück-
nimmt an Stelle des Schiedsrichters dessen Vertreter teil. weisen, wenn deren Zulassung die Erledigung des Ver-
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden fahrens erheblich verzögern würde.
den Ausschlag. (3) Die Frist für die Einreichung der Schriftsätze soll
vier Wochen nicht übersteigen.
Artikel 5
Ist ein Schiedsrichter verhindert, so tritt an seine Stelle
Artikel 12
der für ihn bestimmte Stellvertreter.
Die Schriftsätze sind in so vielen Ausfertigungen zu
überreichen, daß jedem der Gegner eine Ausfertigung
Artikel 6
zugestellt und überdies fünf für das Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht faßt seine Beschlüsse mit Stim- zurückbehalten werden können. Die Geschäftsstelle des
menmehrheit. Schiedsgerichts veranlaßt auf Weisung des Berichterstat-
(2) Kommt eine Stimmenmehrheit nicht innerhalb von ters die Zustellung der Schriftsätze an die Gegenpartei.
vier Monaten nach erster Behandlung der Sache durch
das Schiedsgericht zustande, so benachrichtigt der Vor- Artikel 13
sitzende die Regierungen der Vertragstaaten zur Ein- (1) Auf Vorschlag des Berichterstatters trifft jener Vor-
leitung des Verfahrens nach Artikel 112 Abs. 2 des Ver- sitzende, der nicht die Staatsangehörigkeit des Bericht-
mögensvertrages. Ist bereits ein Obmann bestellt, so erstatters hat, die zur Förderung des Verfahrens not-
zieht der Vorsitzende diesen unmittelbar den weiteren wendigen Maßnahmen. Zu diesem Zweck kann er ins-
Verh,mdlungen zu. besondere
Artikel 7 1. den Parteien die Ergänzung ihrer Schriftsätze
sowie die Vorlegung von Urkunden und Augen-
Der nach Artikel 112 des Vermögensvertrages ernannte scheinsgegenständen auftragen,
Obmann übernimmt in den Verfahren, an denen er mit-
wirkt, den Vorsitz. 2. Behörden um die Erteilung einer amtlichen Aus-
kunft ersuchen,
Artikel 8 3. das persönliche Erscheinen der Parteien oder
Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts von Zeugen und Sachverständigen zur münd-
werden von der Gemeinsamen Geschäftsstelle des lichen Verhandlung anordnen, und
Schlichtungsausschusses wahrgenommen. Sie hat ihren 4. Beweisaufnahmen durch einen Schiedsrichter
Sitz in Wien 1., Minoritenplatz 3, und ist während der oder im Wege der Rechtshilfe schon vor der
üblichen Dienststunden geöffnet. mündlichen Verhandlung anordnen.
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeiJ II
Verfahrensordnung des Schiedsgerichts
des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages
I. Organisation des SchiedsgeridJ.ts Artikel 9
Artikel 1 Die Leitung der Verwallungsgeschäfle und die Auf-
sicht über die Gemeinsame Geschäftsstelle des Schlich-
Das Schiedsgericht führt die Bezeichnung „Schieds- tungsausschusses, soweit sie die Aufgaben der Geschäfts-
gericht des österrcichisch-deu Ischen V crmögensvertrages". stelle des Schiedsgerichts wahrnimmt, obliegt dem Vor-
sitzenden. Anordnungen über den Gesd!äftsbetrieb oder
Artikel 2 solche in Einzelfällen, soweit sie grundsätzlicher Art sind,
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Wien 1., Mino- werden von beiden Vorsitzenden gemeinsam getroffen.
ritenplatz 3; es kann auch an anderen Orten Tagungen
abhalten.
Artikel 3 II. Verfahren
(1) Die Einberufung und Leitung einer Tagung obliegt Artikel 10
abwechselnd dem österreichischen und dem deutschen
Die eingehenden Sachen werden nudJ. Weisung des
Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Vorsitzenden, der eine tunlichst gleichmäßige Geschäfts-
(2) Ort und Zeitpunkt einer Tagung sowie die Tages- verteilung anzustreben hat, abwechselnd von den
ordnung werden von den Vorsitzenden gemeinsam be- Schiedsrichtern, die nicht Vorsitzende sind, als Bericht-
stimmt. Die Tagesordnung soll spätestens vier Vv'ochen erstatter und Mitberichterstatter übernommen.
vor Beginn der Tagung festgesetzt sein.
(3) Außerhalb der Tagungen des Schiedsgerichts nimmt Artikel 11
der Vorsitzende, der die nächste Tagung leiten wird, die
(1) Der Berichterstatter setzt dem Kläger {Antrag-
in dieser Verfahrensordnung bezeichneten Aufgaben des
steller) eine Frist, innerhalb der er zu den Fragen, über
Vorsitzenden wahr. Artikel 13 bleibt unberührt.
die das Schiedsgericht nach Artikel 108 des Vermögens-
vertrages sein bindendes Gutachten abgibt, schriftlich
Artikel 4 Stellung nehmen kann. Nach Eingang der Stellungnahme
(1) Die Schiedsrichter dürfen in einem Verfahren über des Klägers (Antrngstellers) oder nach fruchtlosem Ab-
eine Sache nicht mitwirken, mit der sie in anderem Zu- lauf der Außerungsfrist erhält der Gegner Gelegenheit
sammenhang bereits befaßt waren oder an der sie un- zur Stellungnahme.
mittelbar interessiert sind. (2) Das Schiedsgericht kann neue Anguben und Be-
(2) In Zweifelsfällen entscheidet das Schiedsgericht weise, die offenbar in der Absicht, das Verfahren zu ver-
nach Anhörung des Schiedsrichters. An der Entscheidung schleppen, nicht früher vorgebracht wurden, zurück-
nimmt an Stelle des Schiedsrichters dessen Vertreter teil. weisen, wenn deren Zulassung die Erledigung des Ver-
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden fahrens erheblich verzögern würde.
den Ausschlag. (3) Die Frist für die Einreichung der Schriftsätze soll
vier Wochen nicht übersteigen.
Artikel 5
Ist ein Schiedsrichter verhindert, so tritt an seine Stelle
Artikel 12
der für ihn bestimmte Stellvertreter.
Die Schriftsätze sind in so vielen Ausfertigungen zu
überreichen, daß jedem der Gegner eine Ausfertigung
Artikel 6
zugestellt und überdies fünf für das Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht faßt seine Beschlüsse mit Stim- zurückbehalten werden können. Die Geschäftsstelle des
menmehrheit. Schiedsgerichts veranlaßt auf Weisung des Berichterstat-
(2) Kommt eine Stimmenmehrheit nicht innerhalb von ters die Zustellung der Schriftsätze an die Gegenpartei.
vier Monaten nach erster Behandlung der Sache durch
das Schiedsgericht zustande, so benachrichtigt der Vor- Artikel 13
sitzende die Regierungen der Vertragstaaten zur Ein- (1) Auf Vorschlag des Berichterstatters trifft jener Vor-
leitung des Verfahrens nach Artikel 112 Abs. 2 des Ver- sitzende, der nicht die Staatsangehörigkeit des Bericht-
mögensvertrages. Ist bereits ein Obmann bestellt, so erstatters hat, die zur Förderung des Verfahrens not-
zieht der Vorsitzende diesen unmittelbar den weiteren wendigen Maßnahmen. Zu diesem Zweck kann er ins-
Verh,mdlungen zu. besondere
Artikel 7 1. den Parteien die Ergänzung ihrer Schriftsätze
sowie die Vorlegung von Urkunden und Augen-
Der nach Artikel 112 des Vermögensvertrages ernannte scheinsgegenständen auftragen,
Obmann übernimmt in den Verfahren, an denen er mit-
wirkt, den Vorsitz. 2. Behörden um die Erteilung einer amtlichen Aus-
kunft ersuchen,
Artikel 8 3. das persönliche Erscheinen der Parteien oder
Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts von Zeugen und Sachverständigen zur münd-
werden von der Gemeinsamen Geschäftsstelle des lichen Verhandlung anordnen, und
Schlichtungsausschusses wahrgenommen. Sie hat ihren 4. Beweisaufnahmen durch einen Schiedsrichter
Sitz in Wien 1., Minoritenplatz 3, und ist während der oder im Wege der Rechtshilfe schon vor der
üblichen Dienststunden geöffnet. mündlichen Verhandlung anordnen.
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeiJ II
Verfahrensordnung des Schiedsgerichts
des österreichisch-deutschen Vermögensvertrages
I. Organisation des SchiedsgeridJ.ts Artikel 9
Artikel 1 Die Leitung der Verwallungsgeschäfle und die Auf-
sicht über die Gemeinsame Geschäftsstelle des Schlich-
Das Schiedsgericht führt die Bezeichnung „Schieds- tungsausschusses, soweit sie die Aufgaben der Geschäfts-
gericht des österrcichisch-deu Ischen V crmögensvertrages". stelle des Schiedsgerichts wahrnimmt, obliegt dem Vor-
sitzenden. Anordnungen über den Gesd!äftsbetrieb oder
Artikel 2 solche in Einzelfällen, soweit sie grundsätzlicher Art sind,
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Wien 1., Mino- werden von beiden Vorsitzenden gemeinsam getroffen.
ritenplatz 3; es kann auch an anderen Orten Tagungen
abhalten.
Artikel 3 II. Verfahren
(1) Die Einberufung und Leitung einer Tagung obliegt Artikel 10
abwechselnd dem österreichischen und dem deutschen
Die eingehenden Sachen werden nudJ. Weisung des
Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Vorsitzenden, der eine tunlichst gleichmäßige Geschäfts-
(2) Ort und Zeitpunkt einer Tagung sowie die Tages- verteilung anzustreben hat, abwechselnd von den
ordnung werden von den Vorsitzenden gemeinsam be- Schiedsrichtern, die nicht Vorsitzende sind, als Bericht-
stimmt. Die Tagesordnung soll spätestens vier Vv'ochen erstatter und Mitberichterstatter übernommen.
vor Beginn der Tagung festgesetzt sein.
(3) Außerhalb der Tagungen des Schiedsgerichts nimmt Artikel 11
der Vorsitzende, der die nächste Tagung leiten wird, die
(1) Der Berichterstatter setzt dem Kläger {Antrag-
in dieser Verfahrensordnung bezeichneten Aufgaben des
steller) eine Frist, innerhalb der er zu den Fragen, über
Vorsitzenden wahr. Artikel 13 bleibt unberührt.
die das Schiedsgericht nach Artikel 108 des Vermögens-
vertrages sein bindendes Gutachten abgibt, schriftlich
Artikel 4 Stellung nehmen kann. Nach Eingang der Stellungnahme
(1) Die Schiedsrichter dürfen in einem Verfahren über des Klägers (Antrngstellers) oder nach fruchtlosem Ab-
eine Sache nicht mitwirken, mit der sie in anderem Zu- lauf der Außerungsfrist erhält der Gegner Gelegenheit
sammenhang bereits befaßt waren oder an der sie un- zur Stellungnahme.
mittelbar interessiert sind. (2) Das Schiedsgericht kann neue Anguben und Be-
(2) In Zweifelsfällen entscheidet das Schiedsgericht weise, die offenbar in der Absicht, das Verfahren zu ver-
nach Anhörung des Schiedsrichters. An der Entscheidung schleppen, nicht früher vorgebracht wurden, zurück-
nimmt an Stelle des Schiedsrichters dessen Vertreter teil. weisen, wenn deren Zulassung die Erledigung des Ver-
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden fahrens erheblich verzögern würde.
den Ausschlag. (3) Die Frist für die Einreichung der Schriftsätze soll
vier Wochen nicht übersteigen.
Artikel 5
Ist ein Schiedsrichter verhindert, so tritt an seine Stelle
Artikel 12
der für ihn bestimmte Stellvertreter.
Die Schriftsätze sind in so vielen Ausfertigungen zu
überreichen, daß jedem der Gegner eine Ausfertigung
Artikel 6
zugestellt und überdies fünf für das Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht faßt seine Beschlüsse mit Stim- zurückbehalten werden können. Die Geschäftsstelle des
menmehrheit. Schiedsgerichts veranlaßt auf Weisung des Berichterstat-
(2) Kommt eine Stimmenmehrheit nicht innerhalb von ters die Zustellung der Schriftsätze an die Gegenpartei.
vier Monaten nach erster Behandlung der Sache durch
das Schiedsgericht zustande, so benachrichtigt der Vor- Artikel 13
sitzende die Regierungen der Vertragstaaten zur Ein- (1) Auf Vorschlag des Berichterstatters trifft jener Vor-
leitung des Verfahrens nach Artikel 112 Abs. 2 des Ver- sitzende, der nicht die Staatsangehörigkeit des Bericht-
mögensvertrages. Ist bereits ein Obmann bestellt, so erstatters hat, die zur Förderung des Verfahrens not-
zieht der Vorsitzende diesen unmittelbar den weiteren wendigen Maßnahmen. Zu diesem Zweck kann er ins-
Verh,mdlungen zu. besondere
Artikel 7 1. den Parteien die Ergänzung ihrer Schriftsätze
sowie die Vorlegung von Urkunden und Augen-
Der nach Artikel 112 des Vermögensvertrages ernannte scheinsgegenständen auftragen,
Obmann übernimmt in den Verfahren, an denen er mit-
wirkt, den Vorsitz. 2. Behörden um die Erteilung einer amtlichen Aus-
kunft ersuchen,
Artikel 8 3. das persönliche Erscheinen der Parteien oder
Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts von Zeugen und Sachverständigen zur münd-
werden von der Gemeinsamen Geschäftsstelle des lichen Verhandlung anordnen, und
Schlichtungsausschusses wahrgenommen. Sie hat ihren 4. Beweisaufnahmen durch einen Schiedsrichter
Sitz in Wien 1., Minoritenplatz 3, und ist während der oder im Wege der Rechtshilfe schon vor der
üblichen Dienststunden geöffnet. mündlichen Verhandlung anordnen.