1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen
und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen
DER PRÄSIDENT dem die Entscheidung geltend gemacht wird, wider-
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND spricht; oder
und 2. wenn die unterlegene Partei sich auf das Verfahren
nicht eingelassen hat,
DER BUNDESPRÄSIDENT
a) sofern ihr die Ladung oder die Verfügung, durch
DER REPUBLIK OSTERREICH
die das Verfahren eingeleitet worden war, nicht
SIND IN DEM WUNSCHE, in Zivil- und Handelssachen nach dem Rechte des Staates, in dem die Ent-
die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von scheidung ergangen ist, zugestellt worden war,
gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffent- oder
lichen Urkunden zu sichern, b) sofern sie nachweist, daß sie von der Ladung
oder der Verfügung nicht so zeitgerecht Kenntnis
UBEREINGEKOMMEN, hierüber einen Vertrag zu
nehmen konnte, um sich auf das Verfahren ein-
schließen. lassen zu können; oder
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten er- 3. wenn nach dem Rec:hte des Staates, in dem die Ent-
nannt: scheidung geltend gemacht wird, die Gerichte dieses
Der Präsident der Bundesrepublik Deutsc:hland oder eines dritten Staates kraft Gesetzes ausschließ-
lich zuständig waren; oder
Herrn Dr. Carl-Hermann Mueller-Graaf,
4. wenn für die Entscheidung lediglich der Gerichts-
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
stand des Vermögens gegeben war und die unter-
der Bundesrepublik Deutschland in Osterreic:h,
legene Partei
und
a) entweder sich auf den Rechtsstreit nic:ht einge-
Herrn Fritz S c h äff er , lassen oder
Bundesminister der Justiz, b) vor Einlassung zur Hauptsache erklärt hat, sich
auf den Rechtsstreit nur im Hinblick auf das Ver-
der Bundespräsident der Republik Osterreich mögen einzulassen, das sich im Staate des ange-
Herrn DDr. h. c. Dipl.-Ing. Leopold F i g 1, rufenen Gerichtes befindet; oder
Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten, 5. wenn für die Entscheidung lediglich der Geridlts-
und stand des Erfüllungsortes nach § 88 Absatz 2 der
österreichischen Jurisdiktionsnorm - Fakturenge-
Herrn Dr. Otto Tschad e k,
richtsstand - gegeben war und die unterlegene
Bundesminister für Justiz, Partei sich auf den Rechtsstreit nicht eingelassen hat.
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form
befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Artikel 3
(1) Die Anerkennung darf nicht allein deshalb versagt
ERSTER ABSCHNITT werden, weil das Gericht, das die Entscheidung erlassen
hat, nach den Regeln seines internationalen Privatrechtes
Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen andere Gesetze angewendet hat, als sie nach dem inter-
Artikel 1 nationalen Privatrecht des Staates, in dem die Entschei-
dung geltend gemacht wird, anzuwenden gewesen wären.
(1) Die in Zivil- oder Handelssachen ergangenen Ent-
sc:heidungen der Gerichte des einen Staates, durch die in (2) Die Anerkennung darf jedoch aus dem im Absatz 1
einem Verfahren der streitigen oder der freiwilligen Ge- genannten Grunde versagt werden, wenn die Entschei-
richtsbarkeit (im streitigen Verfahren oder im Verfahren dung auf der Beurteilung eines familienrechtlichen oder
außer Streitsac:hen) über Ansprüc:he der Parteien erkannt eines erbrechtlichen Verhältnisses, der Rechts- oder
wird, werden im anderen Staat anerkannt, auch wenn Handlungsfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder der
sie noch nicht rechtskräftig sind. Als Entscheidungen in Todeserklärung eines Angehörigen des Staates beruht,
Zivil- und Handelssachen sind auch Urteqe anzusehen, in dem die Entsdleidung geltend gemacht wird, es sei
die in einem gerichtlichen Strafverfahren über Ansprüche denn, daß sie auch bei Anwendung des internationalen
aus einem Rechtsverhältnis des Zivil- oder Handelsrechtes Privatrechtes des Staates, in dem sie geltend gemacht
ergangen sind. wird, gerechtfertigt wäre.
(2) Für die Anerkennung ist es ohne Bedeutung, ob die
Entscheidung ais Urteil, Beschluß, Zahlungsbefehl, Zah-
Artikel 4
lungsauftrag, Vollstreckungsbefehl oder sonstwie be-
nannt ist. Die in einem Staat ergangene EntscheJdung, die in dem
anderen Staate geltend gemacht wird, darf nur daraufhin
Artikel 2 geprüft werden, ob einer der im Artikel 2 oder im Ar-
tikel 3 Absatz 2 genannten Versagungsgründe vorliegt.
Die Anerkennung darf nur versagt werden, Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht nachgeprüft
1. wenn sie der öffentlichen Ordnung des Staates, in werden.
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen
und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen
DER PRÄSIDENT dem die Entscheidung geltend gemacht wird, wider-
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND spricht; oder
und 2. wenn die unterlegene Partei sich auf das Verfahren
nicht eingelassen hat,
DER BUNDESPRÄSIDENT
a) sofern ihr die Ladung oder die Verfügung, durch
DER REPUBLIK OSTERREICH
die das Verfahren eingeleitet worden war, nicht
SIND IN DEM WUNSCHE, in Zivil- und Handelssachen nach dem Rechte des Staates, in dem die Ent-
die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von scheidung ergangen ist, zugestellt worden war,
gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffent- oder
lichen Urkunden zu sichern, b) sofern sie nachweist, daß sie von der Ladung
oder der Verfügung nicht so zeitgerecht Kenntnis
UBEREINGEKOMMEN, hierüber einen Vertrag zu
nehmen konnte, um sich auf das Verfahren ein-
schließen. lassen zu können; oder
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten er- 3. wenn nach dem Rec:hte des Staates, in dem die Ent-
nannt: scheidung geltend gemacht wird, die Gerichte dieses
Der Präsident der Bundesrepublik Deutsc:hland oder eines dritten Staates kraft Gesetzes ausschließ-
lich zuständig waren; oder
Herrn Dr. Carl-Hermann Mueller-Graaf,
4. wenn für die Entscheidung lediglich der Gerichts-
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
stand des Vermögens gegeben war und die unter-
der Bundesrepublik Deutschland in Osterreic:h,
legene Partei
und
a) entweder sich auf den Rechtsstreit nic:ht einge-
Herrn Fritz S c h äff er , lassen oder
Bundesminister der Justiz, b) vor Einlassung zur Hauptsache erklärt hat, sich
auf den Rechtsstreit nur im Hinblick auf das Ver-
der Bundespräsident der Republik Osterreich mögen einzulassen, das sich im Staate des ange-
Herrn DDr. h. c. Dipl.-Ing. Leopold F i g 1, rufenen Gerichtes befindet; oder
Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten, 5. wenn für die Entscheidung lediglich der Geridlts-
und stand des Erfüllungsortes nach § 88 Absatz 2 der
österreichischen Jurisdiktionsnorm - Fakturenge-
Herrn Dr. Otto Tschad e k,
richtsstand - gegeben war und die unterlegene
Bundesminister für Justiz, Partei sich auf den Rechtsstreit nicht eingelassen hat.
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form
befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Artikel 3
(1) Die Anerkennung darf nicht allein deshalb versagt
ERSTER ABSCHNITT werden, weil das Gericht, das die Entscheidung erlassen
hat, nach den Regeln seines internationalen Privatrechtes
Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen andere Gesetze angewendet hat, als sie nach dem inter-
Artikel 1 nationalen Privatrecht des Staates, in dem die Entschei-
dung geltend gemacht wird, anzuwenden gewesen wären.
(1) Die in Zivil- oder Handelssachen ergangenen Ent-
sc:heidungen der Gerichte des einen Staates, durch die in (2) Die Anerkennung darf jedoch aus dem im Absatz 1
einem Verfahren der streitigen oder der freiwilligen Ge- genannten Grunde versagt werden, wenn die Entschei-
richtsbarkeit (im streitigen Verfahren oder im Verfahren dung auf der Beurteilung eines familienrechtlichen oder
außer Streitsac:hen) über Ansprüc:he der Parteien erkannt eines erbrechtlichen Verhältnisses, der Rechts- oder
wird, werden im anderen Staat anerkannt, auch wenn Handlungsfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder der
sie noch nicht rechtskräftig sind. Als Entscheidungen in Todeserklärung eines Angehörigen des Staates beruht,
Zivil- und Handelssachen sind auch Urteqe anzusehen, in dem die Entsdleidung geltend gemacht wird, es sei
die in einem gerichtlichen Strafverfahren über Ansprüche denn, daß sie auch bei Anwendung des internationalen
aus einem Rechtsverhältnis des Zivil- oder Handelsrechtes Privatrechtes des Staates, in dem sie geltend gemacht
ergangen sind. wird, gerechtfertigt wäre.
(2) Für die Anerkennung ist es ohne Bedeutung, ob die
Entscheidung ais Urteil, Beschluß, Zahlungsbefehl, Zah-
Artikel 4
lungsauftrag, Vollstreckungsbefehl oder sonstwie be-
nannt ist. Die in einem Staat ergangene EntscheJdung, die in dem
anderen Staate geltend gemacht wird, darf nur daraufhin
Artikel 2 geprüft werden, ob einer der im Artikel 2 oder im Ar-
tikel 3 Absatz 2 genannten Versagungsgründe vorliegt.
Die Anerkennung darf nur versagt werden, Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht nachgeprüft
1. wenn sie der öffentlichen Ordnung des Staates, in werden.
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen
und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen
DER PRÄSIDENT dem die Entscheidung geltend gemacht wird, wider-
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND spricht; oder
und 2. wenn die unterlegene Partei sich auf das Verfahren
nicht eingelassen hat,
DER BUNDESPRÄSIDENT
a) sofern ihr die Ladung oder die Verfügung, durch
DER REPUBLIK OSTERREICH
die das Verfahren eingeleitet worden war, nicht
SIND IN DEM WUNSCHE, in Zivil- und Handelssachen nach dem Rechte des Staates, in dem die Ent-
die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von scheidung ergangen ist, zugestellt worden war,
gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffent- oder
lichen Urkunden zu sichern, b) sofern sie nachweist, daß sie von der Ladung
oder der Verfügung nicht so zeitgerecht Kenntnis
UBEREINGEKOMMEN, hierüber einen Vertrag zu
nehmen konnte, um sich auf das Verfahren ein-
schließen. lassen zu können; oder
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten er- 3. wenn nach dem Rec:hte des Staates, in dem die Ent-
nannt: scheidung geltend gemacht wird, die Gerichte dieses
Der Präsident der Bundesrepublik Deutsc:hland oder eines dritten Staates kraft Gesetzes ausschließ-
lich zuständig waren; oder
Herrn Dr. Carl-Hermann Mueller-Graaf,
4. wenn für die Entscheidung lediglich der Gerichts-
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
stand des Vermögens gegeben war und die unter-
der Bundesrepublik Deutschland in Osterreic:h,
legene Partei
und
a) entweder sich auf den Rechtsstreit nic:ht einge-
Herrn Fritz S c h äff er , lassen oder
Bundesminister der Justiz, b) vor Einlassung zur Hauptsache erklärt hat, sich
auf den Rechtsstreit nur im Hinblick auf das Ver-
der Bundespräsident der Republik Osterreich mögen einzulassen, das sich im Staate des ange-
Herrn DDr. h. c. Dipl.-Ing. Leopold F i g 1, rufenen Gerichtes befindet; oder
Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten, 5. wenn für die Entscheidung lediglich der Geridlts-
und stand des Erfüllungsortes nach § 88 Absatz 2 der
österreichischen Jurisdiktionsnorm - Fakturenge-
Herrn Dr. Otto Tschad e k,
richtsstand - gegeben war und die unterlegene
Bundesminister für Justiz, Partei sich auf den Rechtsstreit nicht eingelassen hat.
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form
befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Artikel 3
(1) Die Anerkennung darf nicht allein deshalb versagt
ERSTER ABSCHNITT werden, weil das Gericht, das die Entscheidung erlassen
hat, nach den Regeln seines internationalen Privatrechtes
Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen andere Gesetze angewendet hat, als sie nach dem inter-
Artikel 1 nationalen Privatrecht des Staates, in dem die Entschei-
dung geltend gemacht wird, anzuwenden gewesen wären.
(1) Die in Zivil- oder Handelssachen ergangenen Ent-
sc:heidungen der Gerichte des einen Staates, durch die in (2) Die Anerkennung darf jedoch aus dem im Absatz 1
einem Verfahren der streitigen oder der freiwilligen Ge- genannten Grunde versagt werden, wenn die Entschei-
richtsbarkeit (im streitigen Verfahren oder im Verfahren dung auf der Beurteilung eines familienrechtlichen oder
außer Streitsac:hen) über Ansprüc:he der Parteien erkannt eines erbrechtlichen Verhältnisses, der Rechts- oder
wird, werden im anderen Staat anerkannt, auch wenn Handlungsfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder der
sie noch nicht rechtskräftig sind. Als Entscheidungen in Todeserklärung eines Angehörigen des Staates beruht,
Zivil- und Handelssachen sind auch Urteqe anzusehen, in dem die Entsdleidung geltend gemacht wird, es sei
die in einem gerichtlichen Strafverfahren über Ansprüche denn, daß sie auch bei Anwendung des internationalen
aus einem Rechtsverhältnis des Zivil- oder Handelsrechtes Privatrechtes des Staates, in dem sie geltend gemacht
ergangen sind. wird, gerechtfertigt wäre.
(2) Für die Anerkennung ist es ohne Bedeutung, ob die
Entscheidung ais Urteil, Beschluß, Zahlungsbefehl, Zah-
Artikel 4
lungsauftrag, Vollstreckungsbefehl oder sonstwie be-
nannt ist. Die in einem Staat ergangene EntscheJdung, die in dem
anderen Staate geltend gemacht wird, darf nur daraufhin
Artikel 2 geprüft werden, ob einer der im Artikel 2 oder im Ar-
tikel 3 Absatz 2 genannten Versagungsgründe vorliegt.
Die Anerkennung darf nur versagt werden, Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht nachgeprüft
1. wenn sie der öffentlichen Ordnung des Staates, in werden.
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen
und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen
DER PRÄSIDENT dem die Entscheidung geltend gemacht wird, wider-
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND spricht; oder
und 2. wenn die unterlegene Partei sich auf das Verfahren
nicht eingelassen hat,
DER BUNDESPRÄSIDENT
a) sofern ihr die Ladung oder die Verfügung, durch
DER REPUBLIK OSTERREICH
die das Verfahren eingeleitet worden war, nicht
SIND IN DEM WUNSCHE, in Zivil- und Handelssachen nach dem Rechte des Staates, in dem die Ent-
die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von scheidung ergangen ist, zugestellt worden war,
gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffent- oder
lichen Urkunden zu sichern, b) sofern sie nachweist, daß sie von der Ladung
oder der Verfügung nicht so zeitgerecht Kenntnis
UBEREINGEKOMMEN, hierüber einen Vertrag zu
nehmen konnte, um sich auf das Verfahren ein-
schließen. lassen zu können; oder
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten er- 3. wenn nach dem Rec:hte des Staates, in dem die Ent-
nannt: scheidung geltend gemacht wird, die Gerichte dieses
Der Präsident der Bundesrepublik Deutsc:hland oder eines dritten Staates kraft Gesetzes ausschließ-
lich zuständig waren; oder
Herrn Dr. Carl-Hermann Mueller-Graaf,
4. wenn für die Entscheidung lediglich der Gerichts-
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
stand des Vermögens gegeben war und die unter-
der Bundesrepublik Deutschland in Osterreic:h,
legene Partei
und
a) entweder sich auf den Rechtsstreit nic:ht einge-
Herrn Fritz S c h äff er , lassen oder
Bundesminister der Justiz, b) vor Einlassung zur Hauptsache erklärt hat, sich
auf den Rechtsstreit nur im Hinblick auf das Ver-
der Bundespräsident der Republik Osterreich mögen einzulassen, das sich im Staate des ange-
Herrn DDr. h. c. Dipl.-Ing. Leopold F i g 1, rufenen Gerichtes befindet; oder
Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten, 5. wenn für die Entscheidung lediglich der Geridlts-
und stand des Erfüllungsortes nach § 88 Absatz 2 der
österreichischen Jurisdiktionsnorm - Fakturenge-
Herrn Dr. Otto Tschad e k,
richtsstand - gegeben war und die unterlegene
Bundesminister für Justiz, Partei sich auf den Rechtsstreit nicht eingelassen hat.
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form
befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Artikel 3
(1) Die Anerkennung darf nicht allein deshalb versagt
ERSTER ABSCHNITT werden, weil das Gericht, das die Entscheidung erlassen
hat, nach den Regeln seines internationalen Privatrechtes
Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen andere Gesetze angewendet hat, als sie nach dem inter-
Artikel 1 nationalen Privatrecht des Staates, in dem die Entschei-
dung geltend gemacht wird, anzuwenden gewesen wären.
(1) Die in Zivil- oder Handelssachen ergangenen Ent-
sc:heidungen der Gerichte des einen Staates, durch die in (2) Die Anerkennung darf jedoch aus dem im Absatz 1
einem Verfahren der streitigen oder der freiwilligen Ge- genannten Grunde versagt werden, wenn die Entschei-
richtsbarkeit (im streitigen Verfahren oder im Verfahren dung auf der Beurteilung eines familienrechtlichen oder
außer Streitsac:hen) über Ansprüc:he der Parteien erkannt eines erbrechtlichen Verhältnisses, der Rechts- oder
wird, werden im anderen Staat anerkannt, auch wenn Handlungsfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder der
sie noch nicht rechtskräftig sind. Als Entscheidungen in Todeserklärung eines Angehörigen des Staates beruht,
Zivil- und Handelssachen sind auch Urteqe anzusehen, in dem die Entsdleidung geltend gemacht wird, es sei
die in einem gerichtlichen Strafverfahren über Ansprüche denn, daß sie auch bei Anwendung des internationalen
aus einem Rechtsverhältnis des Zivil- oder Handelsrechtes Privatrechtes des Staates, in dem sie geltend gemacht
ergangen sind. wird, gerechtfertigt wäre.
(2) Für die Anerkennung ist es ohne Bedeutung, ob die
Entscheidung ais Urteil, Beschluß, Zahlungsbefehl, Zah-
Artikel 4
lungsauftrag, Vollstreckungsbefehl oder sonstwie be-
nannt ist. Die in einem Staat ergangene EntscheJdung, die in dem
anderen Staate geltend gemacht wird, darf nur daraufhin
Artikel 2 geprüft werden, ob einer der im Artikel 2 oder im Ar-
tikel 3 Absatz 2 genannten Versagungsgründe vorliegt.
Die Anerkennung darf nur versagt werden, Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht nachgeprüft
1. wenn sie der öffentlichen Ordnung des Staates, in werden.
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen
und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen
DER PRÄSIDENT dem die Entscheidung geltend gemacht wird, wider-
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND spricht; oder
und 2. wenn die unterlegene Partei sich auf das Verfahren
nicht eingelassen hat,
DER BUNDESPRÄSIDENT
a) sofern ihr die Ladung oder die Verfügung, durch
DER REPUBLIK OSTERREICH
die das Verfahren eingeleitet worden war, nicht
SIND IN DEM WUNSCHE, in Zivil- und Handelssachen nach dem Rechte des Staates, in dem die Ent-
die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von scheidung ergangen ist, zugestellt worden war,
gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffent- oder
lichen Urkunden zu sichern, b) sofern sie nachweist, daß sie von der Ladung
oder der Verfügung nicht so zeitgerecht Kenntnis
UBEREINGEKOMMEN, hierüber einen Vertrag zu
nehmen konnte, um sich auf das Verfahren ein-
schließen. lassen zu können; oder
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten er- 3. wenn nach dem Rec:hte des Staates, in dem die Ent-
nannt: scheidung geltend gemacht wird, die Gerichte dieses
Der Präsident der Bundesrepublik Deutsc:hland oder eines dritten Staates kraft Gesetzes ausschließ-
lich zuständig waren; oder
Herrn Dr. Carl-Hermann Mueller-Graaf,
4. wenn für die Entscheidung lediglich der Gerichts-
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
stand des Vermögens gegeben war und die unter-
der Bundesrepublik Deutschland in Osterreic:h,
legene Partei
und
a) entweder sich auf den Rechtsstreit nic:ht einge-
Herrn Fritz S c h äff er , lassen oder
Bundesminister der Justiz, b) vor Einlassung zur Hauptsache erklärt hat, sich
auf den Rechtsstreit nur im Hinblick auf das Ver-
der Bundespräsident der Republik Osterreich mögen einzulassen, das sich im Staate des ange-
Herrn DDr. h. c. Dipl.-Ing. Leopold F i g 1, rufenen Gerichtes befindet; oder
Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten, 5. wenn für die Entscheidung lediglich der Geridlts-
und stand des Erfüllungsortes nach § 88 Absatz 2 der
österreichischen Jurisdiktionsnorm - Fakturenge-
Herrn Dr. Otto Tschad e k,
richtsstand - gegeben war und die unterlegene
Bundesminister für Justiz, Partei sich auf den Rechtsstreit nicht eingelassen hat.
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form
befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Artikel 3
(1) Die Anerkennung darf nicht allein deshalb versagt
ERSTER ABSCHNITT werden, weil das Gericht, das die Entscheidung erlassen
hat, nach den Regeln seines internationalen Privatrechtes
Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen andere Gesetze angewendet hat, als sie nach dem inter-
Artikel 1 nationalen Privatrecht des Staates, in dem die Entschei-
dung geltend gemacht wird, anzuwenden gewesen wären.
(1) Die in Zivil- oder Handelssachen ergangenen Ent-
sc:heidungen der Gerichte des einen Staates, durch die in (2) Die Anerkennung darf jedoch aus dem im Absatz 1
einem Verfahren der streitigen oder der freiwilligen Ge- genannten Grunde versagt werden, wenn die Entschei-
richtsbarkeit (im streitigen Verfahren oder im Verfahren dung auf der Beurteilung eines familienrechtlichen oder
außer Streitsac:hen) über Ansprüc:he der Parteien erkannt eines erbrechtlichen Verhältnisses, der Rechts- oder
wird, werden im anderen Staat anerkannt, auch wenn Handlungsfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder der
sie noch nicht rechtskräftig sind. Als Entscheidungen in Todeserklärung eines Angehörigen des Staates beruht,
Zivil- und Handelssachen sind auch Urteqe anzusehen, in dem die Entsdleidung geltend gemacht wird, es sei
die in einem gerichtlichen Strafverfahren über Ansprüche denn, daß sie auch bei Anwendung des internationalen
aus einem Rechtsverhältnis des Zivil- oder Handelsrechtes Privatrechtes des Staates, in dem sie geltend gemacht
ergangen sind. wird, gerechtfertigt wäre.
(2) Für die Anerkennung ist es ohne Bedeutung, ob die
Entscheidung ais Urteil, Beschluß, Zahlungsbefehl, Zah-
Artikel 4
lungsauftrag, Vollstreckungsbefehl oder sonstwie be-
nannt ist. Die in einem Staat ergangene EntscheJdung, die in dem
anderen Staate geltend gemacht wird, darf nur daraufhin
Artikel 2 geprüft werden, ob einer der im Artikel 2 oder im Ar-
tikel 3 Absatz 2 genannten Versagungsgründe vorliegt.
Die Anerkennung darf nur versagt werden, Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht nachgeprüft
1. wenn sie der öffentlichen Ordnung des Staates, in werden.