454 Bwide•sgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
V ~reinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung
und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden
sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen
I. ABSCHNITT (2) Wird ein Heiratseintrag berichtigt, so über-
Verzidlt auf die Beglaubigung sendet
der deutsche Standesbeamte eine berichtigte
Artikel· t Heiratsurkunde;
Urkunden, die der Standesbeamte/Zivilstands- der sdtweizerisdle Zivilstandsbeamte einen
beamte des einen Staates aufgenommen, ausgestellt berichtigten Ehesdlein.
oder beglaubigt und mit dem Dienstsiegel oder Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind bei-
-stempel/Amtsstempel versehen hat, bedürfen zum zufügen.
Gebrauch in dem anderen Staat keiner Beglaubi-
gung (Legalisation). Artikel 4
(1) Wird im Gebiete des einen Staates die Schei-
dung einer Ehe in einem Personenstandsbuch/Zivil-
II. ABSCHNITT standsregister eingetragen und ist die Ehe im Ge-
Austausdl von biete des anderen Staates geschlossen oder einer
Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden der Ehegatten Angehöriger des anderen Staates, so
übersendet
Artikel 2 der deutsche Standesbeamte einen Auszug aus
(1) Wird die Geburt eines Angehörigen des einen dem Familienbuch, in dem die Scheidung ·ein-
Staates im Gebiete des anderen Staates beurkundet, getragen ist, sowie eine mit dem Zeugnis der
so übersendet Rechtskraft versehene beglaubigte Absduift
der Entscheidung, durch die die Ehe geschieden
der deutsche Standesbeamte eine Geburts- ist; '
urkunde unter Angabe des Heimatortes der
Eltern des Kindes oder bei unehelicher Geburt der schweizerische Zivilstandsbeamte einen
des Ortes und Tages der Geburt und des Eheschein mit Randanmerkung oder einen
Heimatortes der Mutter; Familienschein vom Blatte des Mannes, auf
dem die Scheidung eingetragen ist, s•owie eine
der schweizerische Zivilstandsbeamte einen
mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehene
Geburtsschein unter Angabe des Führungs-
beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch
ortes des Familienbuches sowie des Ortes und
die die Ehe geschieden ist.
Datums der Eheschließung der Eltern des Kin-
des oder bei unehelicher Geburt von Ort und Dies gilt entsprechend, wenn die Ehe für nichtig/un-
Datum der Geburt der Mutter. gültig erklärt, aufgehoben, oder wenn das Bestehen
oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt wird.
(2) Werden zu dem Geburtseintrag Randvermerke
eingetragen, so übersendet (2) Die Vorsduiften des Absatzes 1 gelten nicht,
wenn keiner der Ehegatten einem der vertrag:
der deutsche Standesbeamte eine mit dem
schließenden Staaten angehört.
Randvermerk versehene beglaubigte Abschrift
aus dem Geburtenbuch;
der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Artikel 5
mit der Randanmerkung versehenen Geburts- (1) Wird der Tod eines Angehörigen des einen
schein. Staates im Gebiete des anderen Staates beurkundet,
Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind bei- so übersendet
zufügen. der deutsche Standesbeamte eine Sterbe-
urkunde unter Angabe des Heimatortes des
Artikel 3 Verstorbenen;
(1) Wird die Eheschließung eines Angehörigen des der schweizerische Zivilstandsbeamte einen
einen Staates im Gebiete des anderen Staates be- Todesschein unter Angabe von Ort und Datum
urkundet, so übersendet der Geburt, der Eheschließung und des Füh-
der deutsdle Standesbeamte eine Heirats- rungsortes des Familienbudles des Verstor-
benen. ·
urkunde unter Angabe des Heimatortes des
schweizerischen Ehegatten; (2) Werden zu dem Todeseintrag Randvermerke
der schweizerische Zivilstandsbeamte einen eingetragen, so übersendet
Eheschein unter Angabe von Ort und Datum der deutsche Standesbeamte eine mit dem
der Geburt des deutschen Ehegatten und des Randvermerk versehene beglaubigte Abschrift
Führungsortes des Familienbuches der Eltern. aus dem Sterbebuch;
454 Bwide•sgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II
V ~reinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung
und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden
sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen
I. ABSCHNITT (2) Wird ein Heiratseintrag berichtigt, so über-
Verzidlt auf die Beglaubigung sendet
der deutsche Standesbeamte eine berichtigte
Artikel· t Heiratsurkunde;
Urkunden, die der Standesbeamte/Zivilstands- der sdtweizerisdle Zivilstandsbeamte einen
beamte des einen Staates aufgenommen, ausgestellt berichtigten Ehesdlein.
oder beglaubigt und mit dem Dienstsiegel oder Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind bei-
-stempel/Amtsstempel versehen hat, bedürfen zum zufügen.
Gebrauch in dem anderen Staat keiner Beglaubi-
gung (Legalisation). Artikel 4
(1) Wird im Gebiete des einen Staates die Schei-
dung einer Ehe in einem Personenstandsbuch/Zivil-
II. ABSCHNITT standsregister eingetragen und ist die Ehe im Ge-
Austausdl von biete des anderen Staates geschlossen oder einer
Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden der Ehegatten Angehöriger des anderen Staates, so
übersendet
Artikel 2 der deutsche Standesbeamte einen Auszug aus
(1) Wird die Geburt eines Angehörigen des einen dem Familienbuch, in dem die Scheidung ·ein-
Staates im Gebiete des anderen Staates beurkundet, getragen ist, sowie eine mit dem Zeugnis der
so übersendet Rechtskraft versehene beglaubigte Absduift
der Entscheidung, durch die die Ehe geschieden
der deutsche Standesbeamte eine Geburts- ist; '
urkunde unter Angabe des Heimatortes der
Eltern des Kindes oder bei unehelicher Geburt der schweizerische Zivilstandsbeamte einen
des Ortes und Tages der Geburt und des Eheschein mit Randanmerkung oder einen
Heimatortes der Mutter; Familienschein vom Blatte des Mannes, auf
dem die Scheidung eingetragen ist, s•owie eine
der schweizerische Zivilstandsbeamte einen
mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehene
Geburtsschein unter Angabe des Führungs-
beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch
ortes des Familienbuches sowie des Ortes und
die die Ehe geschieden ist.
Datums der Eheschließung der Eltern des Kin-
des oder bei unehelicher Geburt von Ort und Dies gilt entsprechend, wenn die Ehe für nichtig/un-
Datum der Geburt der Mutter. gültig erklärt, aufgehoben, oder wenn das Bestehen
oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt wird.
(2) Werden zu dem Geburtseintrag Randvermerke
eingetragen, so übersendet (2) Die Vorsduiften des Absatzes 1 gelten nicht,
wenn keiner der Ehegatten einem der vertrag:
der deutsche Standesbeamte eine mit dem
schließenden Staaten angehört.
Randvermerk versehene beglaubigte Abschrift
aus dem Geburtenbuch;
der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Artikel 5
mit der Randanmerkung versehenen Geburts- (1) Wird der Tod eines Angehörigen des einen
schein. Staates im Gebiete des anderen Staates beurkundet,
Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind bei- so übersendet
zufügen. der deutsche Standesbeamte eine Sterbe-
urkunde unter Angabe des Heimatortes des
Artikel 3 Verstorbenen;
(1) Wird die Eheschließung eines Angehörigen des der schweizerische Zivilstandsbeamte einen
einen Staates im Gebiete des anderen Staates be- Todesschein unter Angabe von Ort und Datum
urkundet, so übersendet der Geburt, der Eheschließung und des Füh-
der deutsdle Standesbeamte eine Heirats- rungsortes des Familienbudles des Verstor-
benen. ·
urkunde unter Angabe des Heimatortes des
schweizerischen Ehegatten; (2) Werden zu dem Todeseintrag Randvermerke
der schweizerische Zivilstandsbeamte einen eingetragen, so übersendet
Eheschein unter Angabe von Ort und Datum der deutsche Standesbeamte eine mit dem
der Geburt des deutschen Ehegatten und des Randvermerk versehene beglaubigte Abschrift
Führungsortes des Familienbuches der Eltern. aus dem Sterbebuch;