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Bundesgesetzblatt
Teil II
1959 Ausgegeben zu Bonn am 12. März 1959 Nr. 8
Tag Inhalt: Seite
25. 2. 59 Verordnung zur Ubertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des gewerblichen Binnen-
schiffsverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173
3. 3. 59 Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe
und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf 'Binnenwasserstraßen . . 174
3. 3. 59 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnen-
schiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181
7. 2. 59 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über den
Freibord der Kauffahrteischiffe (Inkrafttreten für Ghana) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182
5. 3. 59 Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 9. September 1957 zum Abkommen vom 15. Juli 1931
zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern . . 182
27. 1. 59 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 45 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken
jeder Art . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187
27. 1. 59 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 62 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . 188
27. 1. 59 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 101 der Internationalen
Arbeitsorganisation über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188
Dieser Nummer liegt der Nachweis der Fundstellen der Bundesgesetzgebung nach dem Stande vom 1. Januar 1959
bei. Der Nachweis wird den Beziehern jedes Jahr als Beilage zum Bundesgesetzblatt geliefert. Dcis alle fünf Jahre
vorgesehene Gesamtsachverzeichnis zum Bundesgesetzblatt entfälll kiinf t1g.
Verordnung zur Ubertragung von Befugnissen
auf dem Gebiet des gewerblichen Binnenschiffsverkehrs.
Vom 25. Februar 1959.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Würzburg und Stuttgart befördert werden soll,
gewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober durch Rechtsverordnung zu regeln.
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1453, II S. 550) wird ver-
ordnet: § 2
§ 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge•
Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duisburg setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes
wird ermächtigt, unter den Voraussetzungen des § 3 über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den gewerblichen im Land Berlin.
Binnenschiffsverkehr die Verteilung von Frachtgut,
§ 3
das ganz oder streckenweise auf den Bundeswasser-
straßen ihres Bezirkes sowie der Bezirke der Was- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ser- und Schiffahrtsdirektionen Mainz, Freiburg, kündung in Kraft.
Bonn, den 25. Februar 1959.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Zehnte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße
und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen.
Vom 3. März 1959.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes regelmäßig an Bord befindlichen Personen
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der aufnehmen können, für die keine Schwimm-
Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundes- westen oder gleichwertige Rettungsmittel
gesetzbl. II S. 317) wird verordnet: vorhanden sind.
Sind Sch.lepper über 50 t Wasserverdrängung
§ 1 oder sonstige Fahrzeuge mit einer Tragfähig-
Die Untersuchungsordnung für Rheinschiffe und keit von mehr als 100 und weniger als 150 t
-flöße - Anlage 1 der Verordnung üb-er die Unter- nach Angabe des Schiffsattestes nur zur Fahrt
suchung der Rheinschiffe und -flöße und über die auf kurzen festgelegten Strecken bestimmt, so
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen- sind sie von der Mitführung des Nachens be-
wasserstraßen vom 30. April 1950 (Bundesgesetzbl. freit. Befreit sind hiervon ferner Fahrzeuge
S. 371), zuletzt geändert durch die Verordnung vom mit Ziehboot oder mit Schiebeboot, wenn
6. Juni 1958 (Bundesgesetzbl. II S. 153) - wird wie deren Befestigung am Hauptfahrzeug schnell
folgt geändert und ergänzt: gelöst werden kann.
3. Für Fahrzeuge zur Beförderung von Fahr-
1. In Artikel 21 Ziff. 2 Abs. 2 werden im ersten gästen (Artikel 28 Ziff. 1) gelten statt der Zif-
Satzteil nach dem Wort „können" ein Beistrich, fern 1 und 2 die Bestimmungen der Anlage D
die Worte „außer bei Fahrgastschiffen im Sinne Abschnitt I. u
des Artikels 28 Ziff. 1 u und ein weiterer Bei-
strich dngefügt. 4. Artikel 28 erhält folgende Fassung:
2. In Artikel 26 a Ziff. 5 Buchstabe c werden die „Artikel 28
Worte „Artikel 34 Ziff. 3" durch die Worte Fahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen
,,Artikel 28 Ziff. 5u ersetzt. 1. Zur Beförderung von Fahrgästen werden nur
3. Artikel 27 erhält folgei:ide Fassung: Fahrzeuge der folgenden Gruppen zugelassen:
„Artikel 27 Gruppe I:
Rettungsgerät Fahrzeuge, die ihrer Bauart nach zur Be-
förderung von Fahrgästen bestimmt und
1. Es müssen vorhanden sein eingerichtet sind (Fahrgastschiffe), jedoch
a) an Bord der Fahrzeuge ohne eigene Trieb- mit Schlafräumen nicht oder nur für eine
kraft, deren Länge nach dem Eichschein beschränkte Anzahl von Fahrgästen ver-
sehen sind;
weniger als 40 m beträgt,
1 Rettungsring, Gruppe II:
40 m oder mehr beträgt, Fahrzeuge, die ihrer Bauart nach zur Be-
2 Rettungsringe; förderung von Fahrgästen bestimmt und
eingerichtet sind (Fahrgastschiffe) und
b) an Bord der Fahrzeuge mit eigener Trieb- mit Schlafräumen für die höchstzulässige
kraft und der schwimmenden Geräte, deren Zahl von Fahrgästen versehen sind;
Länge nach dem Eichschein
Gruppe III:
weniger als 70 m beträgt,
2 Rettungsringe, Fahrzeuge, die ihrer Bauart nadi nicht
zur Beförderung von Fahrgästen be-
70 m oder mehr beträgt, stimmt, jedoch behelfsmäßig für deren
3 Rettungsringe. Beförderung eingerichtet und nicht oder
Die Rettungsringe müssen eine Tragfähigkeit nur für eine beschränkte Anzahl von
von mindestens 10 kg haben. Fahrgästen mit Schlafräumen versehen
sind;
2. Fahrzeuge mit eigener und ohne eigene Trieb-
kraft über 100 t Tragfähigkeit, Schlepper über Gruppe IV:
50 t Wasserverdrängung und alle schwim- Fahrzeuge, die ihrer Bauart nach nicht
menden Geräte müssen mindestens einen zur Beförderung von Fahrgästen be-
Nachen haben. Jeder Nachen muß sinksicher, stimmt, jedoch behelfsmäßig für deren
von ausreichender Stabilität und mit einem Beförderung eingerichtet und mit Schlaf-
Fahrgeschirr versehen sein. Er muß jederzeit räumen für die höchstzulässige Zahl der
verwendungsbereit sein und mindestens die Fahrgäste versehen sind.
Nr. 8 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1959 175
Bei Fahrzeugen, deren Bauart Merkmale meh- destmaß beschränkt und eine genügende Sta-
rerer dieser Gruppen aufweist, bestimmt die bilität im Leckfalle gewährleistet sein. Die
Untersuchungskommission, welcher Gruppe Vorschriften der Anlage D Abschnitt II sind
das Fahrzeug zuzurechnen ist. anzuwenden. Der Antragsteller hat die Er-
t Die Fahrzeuge müssen den allgemeinen An- füllung der Anforderungen durch Vorlage
forderungen an die Sidlerheit, Bequemlich- von Berechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1
keit und räumliche Unterbringung der Fahr- bis 4 gelten nicht für die in Anlage D Ab-
gäste entsprechen. Fahrzeuge ohne eigene schnitt II Ziff. 9 genannten Schiffe.
Triebkraft dürfen Fahrgäste nicht befördern. 3. Der Antragsteller hat den rechnerischen
3. Die Stärke der Deckmannschaft auf Fahrzeu- Nachweis der hinreichenden Stabilität auf
gen der Gruppe III bzw. IV muß mindestens Grund eines Krängungsversuches, auf Ver-
derjenigen von Fahrgastschiffen der Gruppe I langen der Untersuchungskommission außer-
bzw. II entsprechen, welche die gleiche An- dem eines Drehkreisversuches, nach den Be-
stimmungen der Anlage D Abschnitt III zu
zahl von Fahrgästen befördern dürfen.
erbringen.
4. Die Bedingungen, unter denen Fahrzeuge der
4. Die Untersuchungskommission setzt die
Gruppen III und IV Fahrgäste befördern dür-
höchstzulässige Zahl der Fahrgäste nach Maß-
fen, werden im Schiffsattest vermerkt.
gabe der Nutzfläche des Fahrzeugs und der
5. Die gelegentliche Beförderung einzelner Per- Stabilität gemäß Anlage D Abschnitt IV fest;
sonen aus Gefälligkeit, auch wenn hierfür ein das Schiffspersonal bleibt dabei unberücksich-
die Unkosten der Verpflegung deckendes Ent- tigt. Bei Fahrzeugen der Gruppen III und IV
gelt gefordert wird, gilt nicht als Beförderung im Sinne des Artikels 28 Ziff. 1 darf diese
von Fahrgästen und unterliegt nicht den vor- Zahl außerdem die in Anlage D Abschnitt IV
stehenden Bestimmungen." Ziff. 3 genannten Werte nicht überschreiten.
5. Die höchstzulässige Fahrgastzahl ist an Bord
5. Nach Artikel 28 wird folgende Vorschrift einge-
an auffallender Stelle und deutlich lesbar an-
fügt:
zuschlagen.
„ Artikel 28 a
Besondere Vorschriften für Bau, Ausrüstung 6. Bau und Einrichtung der Fahrzeuge zur Be-
und hödlstzulässige Fahrgastzahl förderung von Fahrgästen müssen im übrigen
den Vorschriften der Anlage D Abschnitt V
1. Fahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen entsprechen.
müssen mit folgenden wasserdichten Quer-
7. Fahrgastschiffe mit einer größten Länge nach
wänden (Schotten) versehen sein:
dem Eichschein von 35 m und mehr müssen
a) einem Vorpiek- oder Kollisionsschott, mit Nachrichtenübermittlungsanlagen nach
b) einem Hinterpiekschott, Anlage D Abschnitt VI versehen sein."
c) sofern ihre Länge zwischen den Loten an
den äußersten Enden der Wasserlinie, die 6. Artikel 33 erhält folgende Uberschrift:
der Festlegung einer wasserdichten Unter- ,,Schlepperlaubnis für Fahrzeuge zur Beförde-
teilung des Schiffskörpers zugrunde zu rung von Fahrgästen sowie für· Güterschiffe";
legen wäre (Schottenladelinie), 20 m oder
nach Ziffer 3 wird folgende Bestimmung ange-
mehr beträgt, außerdem mit Schotten, die
fügt:
den Maschinenraum von den Lade- und
Fahrgasträumen trennen. „4. Die Fahrzeuge der Gruppen III und IV im
Sinne des Artikels 28 Ziff. 1 dürfen, wenn
Die Schotte müssen bis zum Schottendeck, bei
sie Fahrgäste befördern, außer im Falle der
Fahrzeugen der Gruppen III und IV im Sinne
Bergung oder bei Hilfeleistung in Notfällen
des Artikels 28 Ziff. 1 bis zum Hauptdeck
keine Schlepptätigkeit ausüben. Wenn sie
hinaufgeführt sein. Das Hinterpiekschott darf
keine Fahrgäste befördern, unterliegen sie
jedoch unterhalb dieses Decks enden, wenn
den Bestimmungen der Ziffern 1 bis 3 dieses
die Sicherheit des Fahrzeugs hierdurch nicht
Artikels."
beeinträchtigt wird. Bei Fahrzeugen der Grup-
pen III und IV im Sinne des Artikels 28
7. Artikel 34 wird aufgehoben.
Ziff. 1, deren Hinterpiekschott unterhalb des
Hauptdecks endet, ist diese Voraussetzung 8. In Artikel 53 werden in Ziffer 1 Abs. 3 dem
als erfüllt anzusehen, wenn beim Fluten der Buchstaben a die Worte „dies gilt nicht für Fahr-
beiden hinteren Abteilungen, die Hinterpiek gastschiffe" und ein Strichpunkt angefügt; Zif-
dabei einbezogen, der Schiffskörper nicht fer 3 wird aufgehoben.
über das Hauptdeck. einsinkt.
2. Bei Fahrgastschiffen muß der Schiffskörper 9. Nach Artikel 53 wird folgende Vorsduift einge-
durch wasserdichte Querschotte so unterteilt fügt:
sein, daß er nach dem Fluten einer wasser- „ Artikel 53 a
dichten Abteilung bei voller Belastung nicht Weitere Ubergangsbestimmungen
über die Tauchgrenze hinaus eintaucht. Die 1. Abweidlend von Artikel 27 Ziff. 1 dürfen auf
Möglichkeit einer unsymmetrischen Uber- Fahrzeugen, deren Schiffsattest vor dem
flutung der Schiffsräume muß auf ein Min- 1. April 1959 ausgestellt worden ist, die Ret-
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
tungsringe mit mindestens 7 kg Auftrieb, die nach jeder durch Schotte begrenzte Raum
zu diesem Zeitpunkt an Bord waren, so lange jederzeit für sich lenzbar sein muß, bis zum
weiter verwendet werden, bis sie unbrauch- 1. April 1961 befreit.
bar geworden sind. 5. Zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften
2. Für Fahrgastschiffe, deren Kiel vor dem des Artikels 21 Ziff. 2, wonach jeder durch
1. April 1959 gelegt worden ist, und für Fahr- Schotte begrenzte Raum jederzeit für sich
zeuge der Gruppen III und IV im Sinne des lenzbar sein muß und Querwände auf Fahr-
Artikels 28 Ziff. 1, die vor diesem Zeitpunkt gastschiffen keine Durchlaßöffnungen haben
zur Beförderung von Fahrgästen eingerichtet dürfen, sowie zum Nachweis der Erfüllung
worden sind, gelten folgende Erleichterungen: der Vorschriften des Artikels 27 Ziff. 3 sind
die in Ziffern 2, 3 und 4 genannten Fahrzeuge
a) Der Nachweis der hinreichenden Stabilität
bis zum 1. Juli 1961 einer Untersuchungskom-
nach Artikel 28 a Ziff. 3 braucht erst bis
mission vorzuführen. Die Untersuchungskom-
zum 1. April 1963 erbracht zu werden, so-
mission hat die Schiffsatteste zu berichtigen.
fern nicht vor diesem Zeitpunkt eine Un-
tersuchung von Amts wegen veranlaßt 6. Bei Fahrgastschiffen, deren Kiel vor dem
wird. Die Untersuchung ist zulässig, wenn 1. April 1959 gelegt worden ist, kann ein ge-
ernste Gründe zu der Annahme berech- ringerer als der in Anlage D Abschnitt III
tigen, daß das Fahrzeug von den Vor- Ziff. 5 Buchstabe c vorgeschriebene Sicher-
schriften der Anlage D Abschnitt III we- heitsabstand von der Unterkante solcher Sei-
sentlich abweicht. tenfenster und anderer Offnungen in der
Außenhaut zugelassen werden, die von den
b) Abweichend von Anlage D Abschnitt I
Fahrgästen nicht geöffnet werden können.
dürfen Rettungsringe mit mindestens 7 kg
Der Sicherheitsabstand von der Wasserober-
Auftrieb, die am 1. April 1959 an Bord
fläche bis zur Oberkante der Seite des Haupt-
waren, so lange weiter verwendet werden,
decks an dem tiefsten Punkt des Decksprunges
bis sie unbrauchbar geworden sind.
darf jedoch nicht weniger als 0,20 m betragen.
c} Abweichend von Anlage D Abschnitt III Die Untersuchungskommission hat im Schiffs-
Ziff. 1 Buchstabe c bleibt die Zentrifugal- attest zu vermerken, daß die in Satz 1 ge-
kraft beim Ruderlegen unberücksichtigt. nannten Seitenfenster und anderen Offnun-
Der allein durch eine seitliche Verschie- gen während der Fahrt geschlossen gehalten
bung der Fahrgäste hervorgerufene Krän- werden müssen und im übrigen Betrieb nur
gungswinkel darf jedoch 10° nicht über- auf Anordnung des Schiffsführers geöffnet
schreiten. werden dürfen.
3. Fahrgastschiffe, deren Kiel vor dem 1. April 7. Die in Ziffer 6 Satz 1 vorgesehene Erleichte-
1959 gelegt worden ist, brauchen rung kann auch für eine beschränkte Zahl von
a} die Vorschrift des Artikels 21 Ziff. 2, wo- Seitenfenstern zugelassen werden, die wäh-
nach Querwände auf Fahrgastschiffen rend der Fahrt geöffnet bleiben; Ziffer 6
keine Durchlaßöffnungen haben dürfen, Satz 2 ist anzuwenden. In diesem Falle muß
erst am 1. April 1961 zu erfüllen, sichergestellt sein, daß diese Seitenfenster
bei Gefahr unverzüglich geschlossen werden.
b) den Vorschriften des Artikels 28 a Ziff. 2
In das Schiffsattest ist ein entspredlender
und der Anlage D Abschnitt II nicht zu
Vermerk unter Bezeidlnung dieser Fenster
genügen,
aufzunehmen."
c} die Vorschriften des Artikels 27 Ziff. 3 in
Verbindung mit Anlage D Abschnitt I erst 10. Anlage D erhält die aus der Anlage zu dieser
am 1. April 1961 zu erfüllen; die Unter- Verordnung ersichtliche Fassung.
suchungskommission kann jedoch die Zahl
der Sammelrettungsmittel nach Anlage D § 2
Abschnitt I Ziff. 2 für die Zeit bis zum
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
1. April 1964 bis auf 150/o herabsetzen
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
wenn glaubhaft gemacht wird, daß da~
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
Fahrzeug innerhalb dieser Zeit so umge-
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
baut werden wird, daß es den Anforde-
Binnenschiffahrt audl im Land Berlin.
rungen der Anlage D Abschnitt II genügt,
d} mit Nachrichtenübermittlungsanlagen nach
Anlage D Abschnitt VI erst am 1. April § 3
1961 versehen zu sein. Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
4. Fahrgastschiffe, die ein vor dem 30. August
1950 ausgestelltes Schiffsattest besitzen, sind § 4
von der Vorschrift des Artikels 21 Ziff. 2, wo- Diese Verordnung tritt am 1. April 1959 in Kraft.
Bonn, den 3. März 1959.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1959 177
AnlageD
Rettungsmittel, Sinksicherheit, Stabilität und besondere Einrichtungen
der Fahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen sowie Berechnung
der höchstzulässigen Fahrgastzahl
1. ABSCHNITT ein geeignetes Rettungsmittel (z. B. Kunststoff-
Rettungsmittel auf Fahrzeugen blöcke oder schwimmfähige Sitzkissen) mit einem
zur Beförderung von Fahrgästen Mindestauftrieb von 7 kg griffbereit mitführen.
(Artikel 27 Ziff. 3) Jedoch sind Fahrzeuge, welche den Bestimmun-
gen des Artikels 28 a Ziff. 2 Satz 1 bis 4 in Ver-
Es iµüssen folgende Rettungsmittel vorhanden
bindung mit Anlage D Abschnitt II Ziff. 2 bis 8
sein:
genügen, von der Mitführung dieser Rettungs-
1. Einzelrettungsmittel mittel befreit.
a) Rettungsringe
II. ABSCHNITT
Größte Länge des
Zahl der
Zahl der Sinksicherheit und Leckstabilität
Schiffes nach dem Rettungs- der Fahrgastschiffe
Fahrgäste ringe
Eichschein (Artikel 28 a Ziff. 2)
1. Begriffsbestimmungen für Abschnitt II
bis 20m 2
20m bis 35m bis 300 4 Der Berechnung der wasserdichten Unterteilung
und der Leckstabilität des Schiffskörpers sind,
20m bis 35m über 300 6 sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
35 m bis 50 m bis 600 6 ist, folgende Begriffsbestimmungen zugrunde zu
35 m bis 50 m über 600 8 legen:
50m und darüber bis 900 8
Schottenladelinie
50m und darüber über 900
bis 1200 10 die Wasserlinie, die der Festlegung der
wasserdichten Unterteilung des Schiffskör-
50m und darüber über 1200 12
pers zugrunde zu legen ist.
Die Rettungsringe müssen eine Tragfähigkeit von Länge des Schiffes
mindestens 10 kg haben. Jede Stelle, an der ein die zwischen den Loten an den äußersten En-
Rettungsring hängen muß, ist durch ,eine Auf- den der Schottenladelinie gemessene Länge.
schrift kenntlich zu machen.
Breite des Schiffes
b) Schwimmwesten
Für die Besatzung müssen Schwimmwesten die äußerste Breite zwischen den Außen-
vorhanden sein, welche eine Tragfähigkeit kanten der Spanten, gemessen in Höhe oder
von mindestens 7 kg haben müssen. unterhalb der Schottenladelinie.
c) Namen Tiefgang des Schiffes
Fahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen der senkrechte Abstand von dem tiefsten
mit einer höchstzulässigen Zahl von mehr als Punkt des Schiffskörpers an der Außenkante
400 Fahrgästen oder einer Wasserverdrän- der Spanten mittschiffs bis zur Schottenlade-
gung im Leerzustande von 70 t oder mehr linie.
müssen mindestens einen Nachen mitführen.
Flutbarkeit eines Raumes
Der Nachen muß sinksicher, von ausreichen-
der Stabilität und mit einem Fahrgeschirr „ver- der in Hundertsteln ausgedrückte Bruchteil
sehen sein; er muß jederzeit verwendungs- dieses Raumes, der durch Wassereingenom-
bereit sein. men werden kann. Erstreckt sich ein Raum
über die Tauchgrenze hinaus nach oben, so
Der Nachen muß einen Mindestrauminhalt von ist sein Inhalt nur bis zur Höhe der Tauch-
1,50 m 3 haben. Der Rauminhalt der Luftkästen grenze zu messen.
hölzerner Nachen muß mindestens 5 °/o des
Rauminhalts des Nachens betragen. Bei Nachen Maschinenraum
aus anderem Material muß der Rauminhalt der von der Außenhaut des Schiffskörpers
der Luftkästen diesem entsprechend größer an den Außenkanten der Spanten, der Tauch-
sein. Der Nachen darf nur für diejenige An- grenze und den äußersten wasserdichten
zahl von Personen vorgesehen werden, die Hauptquerschotten begrenzte Raum, welcher
dem nach unten abgerundeten Vierfachen die für die Haupt- und Hilfsantriebsmaschi-
seines Rauminhalts in m 3 entspricht. nen sowie die für etwa vorhandene Kessel
vorgesehenen Räume umschließt. Zum Ma-
2. Sammelrettungsmittel schinenraum zählt ferner der Inhalt der vom
Fahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen Maschinenraum aus flutbaren Bunker und
müssen für jeden an Bord befindlichen Fahrgast Tanks.
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Fahrgasträume Lade-, Kohlen- und
Räume, die der Unterbringung und dem Ge- Vorratsräume 75 0/o
brauch der Fahrgäste dienen, unter Aus- Doppelböden, Oltanks
schluß von Proviant-, Vorrats-, Gepäck- und und sonstige Tanks O 0/o oder 95 °/o
Posträumen. Zu den Fahrgasträumen zählen je nachdem, ob die Tanks für das auf der
auch Räume unterhalb der Tauchgrenze, die Schottenladelinie schwimmende Fahrgast-
der Unterbringung und dem Gebrauch der schiff seiner Bestimmung entsprechend
Schiffsbesatzung dienen. als voll oder leer angenommen werden
müssen.
Inhalt von Räumen
der auf Mallkante errechnete Rauminhalt. 4. Kleinste zulässige Länge der Abteilungen
a) Der Abstand zwischen den wasserdidlten
2. Tauchgrenze
Querschotten einer Abteilung darf 8 0/o der
a) Als Tauchgrenze im Sinne des Artikels 28 a Länge des Schiffes + 2 rn nicht unterschreiten.
Ziff. 2 ist eine Linie anzunehmen, die minde- Wenn die Schottenrechnung eine kleinere
stens 0,10 rn unterhalb der Oberkante desjeni- flutbare Länge ergibt, ist diese maßgeblich.
gen Decks, bis zu dem die Querschotte
b) Die Länge der ersten Abteilung hinter dem
hinaufgeführt sind (Schottendeck), und minde-
stens 0,10 m unterhalb des tiefsten, nicht Kollisionsschott darf kleiner sein als 8 0/o der
wasserdichten Punktes an der Bordwand ver- Länge des Schiffes + 2 rn. Der Abstand zwi-
schen dem vorderen Lot und dem hinteren
läuft.
Querschott dieser Abteilung darf jedoch
b) Bei Fahrgastschiffen, die kein durchlaufendes dieses Maß nicht unterschreiten. Sofern die
Schottendeck. haben, ist bei dem Nachweis der Schottenrechnung eine kleinere flutbare Länge
Erfüllung der Bedingungen des Artikels 28 a ergibt, ist diese maßgeblich.
Ziff. 2 Satz 1 eine durchlaufende Tauchgrenze
c) Der Abstand des Kollisionsschotts vorn vorde-
anzunehmen. Diese darf an keinem Punkt
weniger als 0,10 m unterhalb der Oberkante ren Lot darf 4 0/o der Länge des Schiffes nicht
des Decks (an der Bordwand) liegen, bis zu unterschreiten und 4 °/o der Länge des Schiffes
dem die betreffenden Schotte und die Außen- + 2 m nicht überschreiten.
haut wasserdicht hochgeführt sind. Sie muß
ferner mindestens 0, 10 rn unterhalb des tief- 5. Zulässige Vergrößerung der ßutbaren Länge
sten, nicht wasserdichten Punktes (an der Enthält eine wasserdichte Abteilung örtliche
Bordwand) angenommen werden. Unterteilungen und wird nachgewiesen, daß nach
c) Bei Festlegung der Tauchgrenze ist von der einer angenommenen seitlichen Beschädigung,
Oberkante , des Schottendecks auszugehen, die sich über eine Länge von 8 0/o der Länge des
wenn die Seitenfenster wasserdicht und Schiffes + 2 m erstreckt, nicht die gesamte Ab-
sonstige Offnungen in der Außenhaut gegen teilung überflutet wird, so kann eine entspre-
das unbeabsichtigte Eindringen von Wasser chende Vergrößerung der flutbaren Länge zuge-
gesichert sind. Als wasserdicht werden nur lassen werden. Das tragende Volumen an der
solche Seitenfenster angesehen, die sich nicht unbeschädigten Seite darf in diesem Fall nicht
öffnen lassen und eine ausreidlende Wasser- größer als an der beschädigten Seite angenom-
dichtigkeit und Festigkeit besitzen. men werden.
d) Die Anzahl der Offnungen in der Außenhaut, 6. Besondere Vorschriften für die Quersdlotte
die hiernadl nicht als wasserdicht gelten, muß
auf .das Mindestmaß beschränkt sein, das die a) Die wasserdichten Querschotte müssen bis
Bauart und der Betrieb des Fahrgastschiffes zum Schottendeck hochgeführt und vollkom-
zulassen. Jede derartige Offnung muß wasser- men dicht sein. Das Hinterpiekschott darf nur
dicht geschlossen werden können. dann unterhalb des Schottendecks enden
(Artikel 28 a Ziff. 1 Satz 3), wenn der Sicher-
3. Flutbarkeit heitsgrad der wasserdichten Unterteilung des
Schiffskörpers hierdurch nicht verringert wird.
a) Die zulässige Länge einer Abteilung ist deren
flutbare Länge. Der Bestimmung der flutbaren b) Wasserdicht verschließbare Offnungen und ·
Länge ist eine einheitliche mittlere Flutbar- Schottüren in wasserdichten Querschotten
keit von 95 0/o zugrunde zu legen. sind nur zulässig, wenn betriebstecbniscbe
Gründe es erfordern. Die schnelle und sichere
b) Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, Verschließbarkeit solcher Offnungen und Tü-
daß die mittlere Flutbarkeit in irgendeiner ren muß durch den Einbau geeigneter Ein-
Abteilung kleiner ist als 95 0/o, so kann der richtungen gewährleistet sein.
errechnete Wert eingesetzt werden.
c) Werden die in Buchstabe b genannten Off-
c) Bei einer solchen Berechnung sind mindestens nungen und Türen zugelassen, ist in das
folgende Werte für die Flutbarkeit einzuset- Schiffsattest folgende Betriebsvorschrift auf-
zen: zunehmen: ,
Fahrgasträume 95 °/o „Alle Offnungen und Türen in wasserdichten
Maschinenräume 85 0/o Querschotten müssen während der Fahrt
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1959 179
wasserdicht geschlossen sein, außer wenn der III. ABSCHNITT
Schiffsbetrieb ein Offnen unbedingt erfor- Stabilität der Fahrzeuge
dert." zur Beförderung von Fahrgästen
(Artikel 28 a Zif f. 3)
d) Ein Querschott darf mit einer Schottverset-
zung versehen sein, wenn alle Teile dieser 1. Krängungskräfte und -momente, zulässiger
Versetzung innerhalb senkrechter Ebenen Krängungswinkel
liegen, die von der Außenhaut 1 /:s der Breite Der rechnerische Nachweis der genügenden Sta-
des Schiffes entfernt sind, gemessen im rech- bilität ist als erbracht anzusehen, wenn er ergibt,
ten Winkel zur Mittsdliffsebene in Höhe der daß die Krängung bei der höchstzulässigen Fahr-
Schottenladelinie. Dieses Maß darf bis auf gastzahl (welche die nach Abschnitt IV Ziff. 1 be-
1/io der Breite des Schiffes verringert werden,
rechnete Zahl der Fahrgäste nicht überschreiten
wenn ein Bergholz in Höhe des Schottendecks darf), bei voller Ausrüstung und Bemannung des
und ein zweites Bergholz unmittelbar über der Fahrzeugs, bei halber Füllung der Brennstoff- und
Schottenladelinie angebracht ist. Die Berg- Verbrauchswassertanks oder -behälter und bei
hölzer müssen mindestens 0,20 m breit sein. Einhaltung eines Sicherheitsabstandes nach Zif-
fer 5 unter Einwirkung
7. Abweichungen
a) einer seitlichen Verschiebung aller an Bord
Die Untersuchungskommission kann an Stelle der befindlichen Fahrgäste nach Ziffer 2,
in Artikel 28 a Ziff. 1 und 2 und in Ziffer 1 bis 6 b) eines gleichzeitigen Winddruck.es auf die aus-
dieses Abschnitts vorgeschriebenen Konstruk- tauchende Fläche des Uberwasserlängsschnit-
tionen auch andere Konstruktionen zulassen, tes von 10 kg/m 2 ,
welche die Schwimmfähigkeit im Leckfalle in
c) einer gleichzeitigen Zentrifugalkraft beim Ru-
gleicher Weise sichern.
derlegen nach Ziffer 4
einen Winkel von 12° nicht überschreitet. Der
8. Leckstabilität
allein durch eine seitliche Verschiebung der Fahr-
Der rechnerische Nachweis der genügenden Leck- gäste hervorgerufene Krängungswinkel darf 10°
stabilität ist als erbracht anzusehen, wenn er nicht überschreiten.
ergibt, daß entweder eine metazentrische Höhe
von 25 °/o der metazentrischen Höhe des intakten 2. Seitliche Verschiebung des Gewichts der Fahrgäste
Schiffskörpers oder eine metazentrische Höhe von
a) Für die seitliche Verschiebung - e - des Ge-
0,25 m nach Eintritt des Leckfalles noch vor-
samtgewichts der Fahrgäste auf einem Deck
handen ist. Dabei ist das Gewicht der höchst-
sind folgende Werte einzusetzen:
zulässigen Zahl der Fahrgäste gleichmäßig auf
den Decks verteilt anzunehmen.
Breite des Fahrzeuge zur Beförderung von
Fahrzeugs Fahrgästen der
9. Ausnahmen nam dem
Eichschein Gruppe Gruppe 1 Gruppe Gruppe
Die Bestimmungen dieses Abschnitts brauchen m I II III IV
nicht zu erfüllen
a) Fahrgastschiffe der Gruppe I im Sinne des bis 2,5 0,1 0,2 0,1 0,2
Artikels 28 Ziff. 1 mit einer Länge L von we- über 2,5 bis 4,5 0,125 0,2 0,125 0,2
niger als 35 m oder mit einer höchstzulässigen
über 4,5 0,15 ·) 0,25 ·) 0,15 0,25
Fahrgastzahl von weniger als 400 + (L - 35)
X 3; -
X Decksbreite
b) Fahrgastschiffe der Gruppe II im Sinne des
Artikels 28 Ziff. 1 mit einer Länge L von •) Bei über 4,5 m breiten Fahrzeugen der Gruppen I und II, deren
Kiel vor dem 1. April 1959 gelegt worden ist, tritt an Stelle der
weniger als 35 m oder mit einer höchst- Tabellenwerte:
zulässigen Fahrgastzahl von weniger als bei Fahrzeugen der Gruppe I der Wert 0,125 X Decksbreite,
200 + (L - 35) X 3. bei Fahrzeugen der Gruppe II der Wert 0,2 X Decksbreite.
Jedoch müssen Fahrgastschiffe, deren Länge 20 m Decksbreite im Sinne dieser Bestimmungen ist die
oder mehr beträgt, den Vorschriften der Ziffer 4 größte. nutzbare Breite des jeweiligen Decks in
Buchstabe c und Ziffer 6 dieses Abschnitts ent- Höhe der Sitzflächen.
sprechen. Abweichend von Ziffer 6 Buchstabe a b) Wenn ein Deck teilweise mit festen Bänken,
Satz 2 darf das Hinterpiekschott unterhalb des Nachen, kl~inen Deckshäusern oder derglei-
Schottendecks enden, wenn beim Fluten der chen besetzt ist, so ist die seitliche Verschie-
beiden hinteren Abteilungen, die Hinterpiek da- bung - e - des Gewichts der in diesem Be-
bei einbezogen, der Schiffskörper nicht über das reich untergebrachten Fahrgäste wie folgt zu
Schottendeck einsinkt. errechnen:
Als Länge L des Schiffes ist hierbei maßgeblich bei Fahrzeugen der Gruppen I und III unter
der Abstand zwischen den Loten an den äußer- Zugrundelegung eines Verdichtungsverhält-
sten Enden der Wasserlinie, die der Festlegung nisses von 33/1 Personen je m 2 ,
einer wasserdichten Unterteilung des Schiffs- bei Fahrzeugen der Gruppen II und IV unter
körpers zugrunde zu legen wäre (Schottenlade- Zugrundelegung eines Verdichtungsverhält-
linie). nisses von 3½ Personen je m 2 •
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
c) Auf Bänken ist für jeden Fahrgast eine Sitz- Aufenthalt der Fahrgäste bestimmt sind.
fläche von 0,5 m Breite anzunehmen. Räume, die von den Fahrgästen im allge-
3. Höhenschwerpunkt und Gewicht der Fahrgäste meinen nicht aufgesucht werden oder schlechte
Der Höhenschwerpunkt eines Fahrgastes ist mit Zugangsmöglichkeiten haben, sind in die Be-
1,0 m über Seite des jeweiligen Decks mittschiffs rechnung nicht einzubeziehen.
ohne Berücksichtigung von Sprung und Bucht, Nicht einzubeziehen sind ferner Räume unter
sein Gewicht mit 75 kg einzusetzen. Kinder zäh- dem Hauptdeck. Im Hauptdeck versenkte
len voll als Fahrgäste. Räume mit großen Fenstern dürfen jedoch
4. Krängung beim Ruderlegen
mitgerechnet werden.
Die Krängung beim Ruderlegen ist mit der im Bei Fahrzeugen der Gruppen II und IV im
Drehkreis bei der halben Maschinenleistung der Sinne des Artikels 28 Ziff. 1 sind Schlafräume
Antriebsmaschinen erreichbaren Geschwindigkeit für Fahrgäste (Kabinen und Säle) nicht einzu-
und dem dazugehörigen geringstmöglichen Dreh- beziehen.
kreisdurchmesser zu berechnen. Maschinenlei- b) Die Flächen und Räume sind durch Messun-
stung im Sinne dieser Bestimmung ist die gen zu ermitteln. Abzuziehen sind Treppen,
Dauerleistung (normale Marschl~istung) der An- Verbindungsgänge und Flächen, die zeitweilig
triebsmaschinen. Das durch die Ruderblätter oder dauernd dem Schiffsbetrieb dienen, auch
gegebenenfalls wirksam werdende Stützmoment wenn ihr Betreten durch die Fahrgäste nicht
kann bei der Berechnung berücksichtigt werden. verboten ist. Hierzu gehören z. B. auch Flä-
Wenn der Krängungswinkel im Drehkreis durch chen, die von Ausrüstungsstücken dauernd
Versuch nachgewiesen wird, ist der hierbei er- beansprucht werden, und Flächen unter
mittelte Wert in die Berechnung einzusetzen. Nachen, sofern diese nicht so hoch angebracht
Die Zentrifugalkraft beim Ruderlegen (Ziffer 1 sind, daß die Fahrgäste sich darunter auf-
Buchstabe c) kann unberücksichtigt bleiben, wenn halten können. Aufbauten, deren Oberflächen
das Verhältnis zwischen der Länge des Fahr- als Sitzplätze benutzt werden können, sind in
zeugs und der Breite des Fahrwassers im allge- die Berechnung mit einzubeziehen.
meinen die Durchführung eines Drehkreises bei c) Auf den Quadratmeter des errechneten
halber Maschinenleistung nicht zuläßt. Flächeninhalts werden gerechnet:
bei Fahrzeugen der Gruppen I und III bis zu
5. Sicherheitsabstand 2½ Fahrgäste,
a) In gekrängter Lage muß ein Sicherheits- bei Fahrzeugen der Gruppen II und IV bis zu
abstand von der Oberkante des Hauptdecks 13/4. Fahrgäste.
bzw. von der Unterkante tiefer gelegener
Offnungen bis zur Wasseroberfläche .verblei- d) Abweichend von Buchstabe c können auf Fahr-
ben. zeugen der Gruppen I und III, die keinen
Wirtschaftsbetrieb unterhalten, für Fahrten
b) Bei Fahrzeugen, deren Seitenfenster wasser-
bis zu 50 km bis zu 3 Fahrgäste je Quadrat-
dicht und deren sonstige Offnungen in der
meter zugelassen werden, wenn ihre nach
Außenhaut gegen das unbeabsichtigte Ein-
Ziffer 2 dieses Abschnitts festgesetzte höchst-
dringen von Wasser gesichert sind, wird der
zulässige Fahrgastzahl 250 nicht überschreitet.
Sicherheitsabstand (Buchstabe a) von der
Oberkante der Seite des Hauptdecks an dem 2. Berechnung nach der Stabilität
tiefsten Punkt des Decksprunges gerechnet; er Die höchstzulässige Fahrgastzahl ist so festzu-
muß mindestens 0,20 m betragen. Abschnitt II setzen, daß den Anforderungen des Abschnitts
Ziff. 2 Buchstabe c Satz 2 ist anzuwenden. III genügt wird.
c) Sind Seitenfenster, die geöffnet werden
3. Zusätzliche Bestimmungen für Fahrzeuge der Grup•
können, und sonstige ungesicherte Offnungen
pen III und IV
in der Außenhaut vorhanden, wird der
Sicherheitsabstand (Buchstabe a) von der Bei Fahrzeugen der Gruppen III und IV im Sinne
Unterkante dieser Offnungen gerechnet; er des Artikels 28 Ziff. 1 darf die höchstzulässige
muß mindestens 0, 10 m betragen. Fahrgastzahl nicht höher festgesetzt werden als
Der Sicherheitsabstand von der Wasser- der jeweils kleinere der beiden folgenden Werte:
oberfläche bis zur Oberkante der Seite des bei Fahrzeugen der bei Fahrzeugen der
Hauptdecks an dem tiefsten Punkt des Deck- Gruppe III Gruppe IV
sprunges darf jedoch nicht weniger als 0,20 m
betragen. L2 L2
~ oder 300 ~ oder 200
IV. ABSCHNITT
· Berechnung (L = Länge des Fahrzeugs in m nach dem Eichschein)
der höchstzulässigen Fahrgastzahl
(Artikel 28 a Ziff. 4) V. ABSCHNITT
1. Berechnung nach der Nutzßäche Besondere Bauvorschriften für Fahrzeuge
a) Der Berechnung der Zahl der Fahrgäste, zur Beförderung von Fahrgästen
welche auf keinen Fall überschritten werden (Artikel 28 a Ziff. 6)
darf, sind die Flächen und Räume des Fahr- 1. Die nicht zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimm-
zeugs zugrunde zu legen, die regelmäßig zum ten Teile des Fahrzeugs sind gegen das Betreten
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1959 181
Unbefugter durch geeignete Mittel zu sichern; müssen so eingerichtet sein, daß durdl sie Was-
insbesondere müssen die Zugänge zum Ruder- ser weder aus dem Wasserlauf noch aus der
stand und zum Maschinen- und Motorenraum Masdline entnommen werden kann. Ausgenom-
abgesperrt sein und an auffälliger Stelle den An- men hiervon sind Zapfstellen an Waschbecken,
schlag tragen: ,,Zutritt verboten". welche die Aufschrift „Kein Trinkwasser" tragen.
2. Die zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten, 6. Auf Fahrzeugen, die bis zu 300 Fahrgäste be-
nicht geschlossenen Teile der Decks müssen mit fördern dürfen, muß für je 150 Personen minde-
einem festen Schanzkleid oder einer Reeling von stens ein Abort vorhanden sein. Auf Fahrzeugen
mindestens 0,90 m Höhe umgeben sein. Die für mehr als 300 Fahrgäste sind für beide Ge-
Reeling ist auch in ihrem unteren Teil so zu schledlter getrennte Aborte, und zwar mindestens
sidlern, daß Kinder nicht hindurchfallen können. einer für je 200 Fahrgäste, einzurichten, die
3. Die Verbindungsgänge und -treppen zwischen Hälfte der Aborte für Männer kann aus Urinoirs
den für Fahrgäste bestimmten Teilen und Räumen bestehen. Die Aborte müssen neuzeitlichen und
des Fahrzeugs müssen mindestens 0,80 m breit gesundheitlichen Anforderungen entsprechen.
sein. Die Treppen sind zu beiden Seiten mit
Handleisten zu versehen. Führt zu einem Teil
oder einem Raum nur ein Verbindungsgang, so VI. ABSCHNITT
muß dessen Breite mindestens 1 m betragen. Bei
kleineren Fahrzeugen ist auch hier ein Maß von N aduicbtenübermittlungsanlagen
0,80 m ausreichend, doch müssen in diesem Fall auf Fahrgastschiffen
Räume, die mehr als 30 Fahrgäste fassen, einen (Artikel 28 a Ziff. 7)
Notausgang oder eine Notöffnung besitzen.
Die Nachrichtenübermittlungsanlagen müssen eine
4. Für mindestens ein Drittel der hödlstzulässigen einwandfreie und schnelle gegenseitige Verständi-
Zahl von Fahrgästen müssen gegen Regen ge- gung zwischen Schiffsführung und Besatzung ermög-
schützte Aufenthaltsräume vorhanden sein. lichen. Außerdem müssen Lautspredleranlagen vor-
5. Alle Wasserzapfstellen in den Wirtschaftsräumen handen sein, mit denen die Schiffsführung den Fahr-
und in den den Fahrgästen zugänglichen Räumen gästen Weisungen erteilen kann.
Dritte Vero~dnung
zur Änderung der Verordnung über Befähigungszeugnisse
in der Binnenschiffahrt.
Vom 3. März 1959.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über rung von leeren Fahrzeugen ohne eigene
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin- Triebkraft."
nensdliffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundes-
gesetzbl. II S. 317) wird verordnet: Artikel 2
· Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Artikel 1 Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Ge-
§ 35 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über Befähi-
setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-
gungszeugnisse in der Binnenschiffahrt vom 15. Juni
biet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
1956 {Bundesgesetzbl. II S. 722), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 4. Juli 1958 {Bundes-
gesetzbl. II S. 258), erhält folgende Fassung: Artikel 3
„4. auf dem Neckar, der Mosel, der Saar, dem Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Schiffahrtsweg Rhein-Kleve sowie auf dem
Main von der Mündung bis km 87,04 (Ein-
Artikel 4
fahrt in den Floßhafen Aschaffenburg) durch
das Rheinschifferpatent. Das gleiche gilt auf Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
dem Main oberhalb von km 87,04 für die Füh- kündung in Kraft.
Bonn, den 3. März 1959.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntma<hung über den Geltungsbereich
des Internationalen Ubereinkommens über den Freibord der Kauffahrteischiffe
(Inkrafttreten für Ghana).
Vom 7. Februar 1959.
Das in London am 5. Juli 1930 unterzeichnete
Internationale Ubereinkomm~n über den Freibord
der Kauffahrteischiffe (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 707)
nebst Ergänzung vom 23. August 1938 (Reichsge-
setzbl. II S. 907) ist gemäß seinem Artikel 23 für
Ghana am 22. Februar 1958
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Mai 1956 (Bundesge-
setzbl. II S. 742).
Bonn, den 7. Februar 1959.
Der Bundesmiqister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 9. September 1957
zum Abkommen vom 15. Juli 1931
zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der direkte~ Steuern und der Erbschaftsteuern.
Vom 5. März 1959.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Zusatzprotokoll nach
Artikel 1
seinem Abschnitt IV Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bun-
Dem in Bern am 9. September 1957 unterzeichne- desgesetzblatt bekanntzugeben.
ten Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 15. Juli
1931 zwischen dem Deutschen Reiche und der Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direk- Bonn, den 5. März 1959.
ten Steuern und der Erbschaftsteuern (Reichsge-
setzbl. 1934 II S. 38) wird zugestimmt. Das Zusatz- Der Bundespräsident
protokoll wird nachstehend veröffentlicht. Theodor Heuss
Für den Bundeskanzler
Artikel 2 D e r Bund es m.i niste r de r Jus t i z
Schäff er
(1) Das Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern
das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes Für den Bundesminister der Finanzen
feststellt. Der Bundesminister
(2) Das Gesetz gilt im Saarland vom Ende der für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Ubergangszeit nach Artikel 3 des Vertrages zwischen Dr. Lindrath
der Bundesrepublik Deutschland und der Französi-
schen Republik zur Regelung der Saarfrage vom Der Bundesminister des Auswärtigen
27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) an. von Brentano
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntma<hung über den Geltungsbereich
des Internationalen Ubereinkommens über den Freibord der Kauffahrteischiffe
(Inkrafttreten für Ghana).
Vom 7. Februar 1959.
Das in London am 5. Juli 1930 unterzeichnete
Internationale Ubereinkomm~n über den Freibord
der Kauffahrteischiffe (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 707)
nebst Ergänzung vom 23. August 1938 (Reichsge-
setzbl. II S. 907) ist gemäß seinem Artikel 23 für
Ghana am 22. Februar 1958
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Mai 1956 (Bundesge-
setzbl. II S. 742).
Bonn, den 7. Februar 1959.
Der Bundesmiqister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 9. September 1957
zum Abkommen vom 15. Juli 1931
zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der direkte~ Steuern und der Erbschaftsteuern.
Vom 5. März 1959.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Zusatzprotokoll nach
Artikel 1
seinem Abschnitt IV Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bun-
Dem in Bern am 9. September 1957 unterzeichne- desgesetzblatt bekanntzugeben.
ten Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 15. Juli
1931 zwischen dem Deutschen Reiche und der Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direk- Bonn, den 5. März 1959.
ten Steuern und der Erbschaftsteuern (Reichsge-
setzbl. 1934 II S. 38) wird zugestimmt. Das Zusatz- Der Bundespräsident
protokoll wird nachstehend veröffentlicht. Theodor Heuss
Für den Bundeskanzler
Artikel 2 D e r Bund es m.i niste r de r Jus t i z
Schäff er
(1) Das Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern
das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes Für den Bundesminister der Finanzen
feststellt. Der Bundesminister
(2) Das Gesetz gilt im Saarland vom Ende der für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Ubergangszeit nach Artikel 3 des Vertrages zwischen Dr. Lindrath
der Bundesrepublik Deutschland und der Französi-
schen Republik zur Regelung der Saarfrage vom Der Bundesminister des Auswärtigen
27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) an. von Brentano
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1959 183
Zusatzprotokoll
zum Abkommen vom 15. Juli 1931
zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (5) Hypothekarisdl gesic:herte Anleihensobligatio-
und nen und Einkünfte daraus werden nach Artikel 6
besteuert."
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT
4. Artikel 3 Absätze 5 und 6 werden durch folgenden
haben, um das am 15. Juli 1931 zwischen dem Deutschen Absatz 5 ersetzt:
Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der "(5) Betriebe von Unternehmen der Seeschiffahrt,
direkten Steuern und der Erbschaftsteuern abgeschlossene der Binnenschiffahrt und der Luftfahrt sowie Ein-
Abkommen und das zugehörige Schlußprotokoll zu ändern künfte daraus werden nur in dem Staate besteuert,
sowie um das Zusatzprotokoll vom 11. Januar 1934 und in dem sich der Ort der Leitung des Unternehmens
die Verhandlungsprotokolle vom 15. Juli 1931, 7. Septem- befindet."
ber 1940 und 2. November/8. Dezember 1943 zu diesem 5. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgenden neuen Satz 3:
Abkommen zu ersetzen, das nachstehende Zusatzprotokoll .,Freiberuflich tätige (Bühnen-, Rundfunk-, Fernseh-,
vereinbart: Film-)Künstler, Berufssportler und Artisten werden
ohne Rücksicht darauf, ob ihre Tätigkeit einen festen
I. Änderungen des Abkommens vom 15. Juli 1931 Mittelpunkt hat oder nicht, für Einkünfte aus öffent-
lichen Darbietungen nur in dem .Staate besteuert, in
1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird."
,, (2) Als direkte Steuern im Sinne dieses Abkom- 6. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
mens werden insbesondere angesehen:
.Artikel 6
1. auf seilen der Bundesrepublik Deutschland:
(1) Bewegliches Kapitalvermögen und Einkünfte
a) die Einkommensteuer, daraus werden nur in dem Staate besteuert, in dem
b) die Körperschaftsteuer, der Gläubiger seinen Wohnsitz hat.
c) die Vermögensteuer, (2) Soweit in einem der beiden Staaten die Steuern
d) die Grundsteuer, von inländischen Dividenden und Zinsen im Abzugs-
e) die Gewerbesteuer, weg (an der Quelle) erhoben werden, wird das Rec:ht
zur Vornahme des Steuerabzugs durch die Bestim-
f) die Abgabe „Notopfer Berlin"; mung des Absatzes 1 nicht berührt.
2. auf seiten der Schweizerischen Eidgenossen- (3) Die Steuern von Dividenden und Zinsen, die
schaft: einer der beiden Staaten im Abzugsweg (an der
QueÜe) erhebt, sind dem Gläubiger mit Wohnsitz im
A. Steuern des Bundes: anderen Staat auf Antrag zu erstatten: ·
a) die Wehrsteuer, a) bei Dividenden oder bei Zinsen aus Wandel-
b) die Stempelabgabe auf Coupons, anleihen und Gewinnobligationen in Höhe
c) die Verrechnungssteuer, des Betrages, der 15 vom Hundert der
d) die Abzugssteuer auf Leistungen aus Dividenden oder Zinsen übersteigt;
Lebensversicherungen; b) bei anderen Zinsen in Höhe des Betrages,
den der steuererhebende Staat einem Gläu-
B. Steuern der Kantone, Bezirke, Kreise biger mit Wohnsitz in seinem Gebiet auf
und Gemeinden: seine Steuern anrechnet, mindestens aber in
a) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Höhe des Betrages, der 5 vom Hundert der
Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Zinsen übersteigt.
Geschäftsertrag usw.); (4) Sobald in der Bundesrepublik Deutschland der
b) vom Vermögen (Gesamtvermögen, Satz der Körpersdlaftsteuer für ausgeschüttete Ge-
bewegliches und unbewegliches Ver- winne nicht mehr niedriger ist als der Steuersatz für
mögen, Geschäftsvermögen usw.) und nicht ausgeschüttete Gewinne oder sidl der Unter-
vom Kapital. u schied zwischen den beiden Steuersätzen auf 5 vom
2. Artikel 1 erhält folgenden neuen Absatz 3: Hundert oder weniger verringert, ermäßigt sidl der
in Absatz 3 Buchstabe a festgesetzte Satz auf 10 vom
"(3) Das Abkommen gilt für alle Steuerpflichtigen Hundert.
mit Wohnsitz in einem der beiden oder in beiden (5) Die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen
Staaten." Steuern, für die in Absatz 3 eine Erstattung nicht vor-
gesehen ist, werden auf Antrag in dem Staat, in dem
3. Artikel 2 Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, auf die Steuern
"(4) Gehören hypothekarisch gesicherte Forderup.- für diese Dividenden und Zinsen angerechnet."
gen einem Unternehmen der in Artikel 3 Abs. 1 be-
zeichneten Art, so werden solche Forderungen und 7. Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Einkünfte daraus nur dann im Belegenheitsstaat be- ,,(4) Im Sinne dieses Abkommens gilt als Wohnsitz
steuert, wenn die Forderung einen Bestandteil des juristischer Personen sowie der Anstalten und Per-
Betriebsvermögens einer in diesem Staate befind- sonenvereinigungen, die als solche der Besteuerung
lichen Betriebsstätte bildet; andernfalls werden solche unterliegen, der Ort, wo sie ihren Sitz haben. Bei
Forderungen und Einkünfte daraus nur in dem Staate Stiftungen und sonstigen Vermögensmassen gilt als
besteuert, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat. Wohnsitz der Ort der Leitung."
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
8. Artikel 9 erhält folgende Fassung: 12. Das Schlußprotokoll zu Artikel 2 erhält folgenden
.Artikel 9 neuen Absatz 3:
(1) Als Erbschaftsteuern im Sinne dieses Abkom- ,, (3) Als hypothekarisch gesicherte Forderungen im
mens werden insbesondere angesehen: Sinne des Artikels 2 gelten auch die Grundschuld des
deutschen Rechts und die Gült des schweizerischen
1. auf seiten der Bundesrepublik Deutschland: Rechts."
die Erbschaftsteuer und die etwa künftig an
deren Stelle tretenden oder neu hinzutreten- 13. Das Schlußprotokoll zu Artikel 2 und 10 erhält fol-
den entsprechenden Steuern; gende Fassung:
2. auf seiten der Schweizerischen Eidgenossen- .zu den Artikeln 2 und 10
schaft: (1) Zum unbeweglichen Vermögen im Sinne der
die derzeit von den Kantonen, Bezirken, Artikel 2 und 10 gehört auch das unbewegliche Be-
Kreisen und Gemeinden erhobenen Erb- triebsvermögen.
schaftssteuern (Erbanfall- und Nachlaßsteuern) (2) Schweizerfranken-Grnndschulden, auf die das
sowie die etwa künftig an deren Stelle tre- Abkommen vom 6. Dezember 1920 und das Zusatz-
tenden oder neu hinzutretenden entsprechen- abkommen vom 25. März 1923 Anwendung finden,
den Steuern, Abgaben und Gebühren. werden zu den Vermögen- und Erbschaftsteuern nur
(2) Dieses Abkommen gilt für Nachlaßvermögen in dem Staat herangezogen, in dem der Gläubiger
einer Person, die zur Zeit ihres Todes in einem der (Erblasser) seinen Wohnsitz hat."
beiden oder in beiden Staaten ihren Wohnsitz hatte. 14. Das Schlußprotokoll wird wie folgt ergänzt:
(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf die „Zu den Artikeln 2 bis 12
Besteuerung von Schenkungen und Zweckzuwendun- Dieses Abkommen beschränkt nicht das Recht jedes
gen unter Lebenden unbeschadet der Bestimmung des der beiden Staaten, die Steuern für die ihm zur Be-
Artikels 13 Abs. 2 sowie ferner nicht auf die Fälle, steuerung überlassenen Vermögensteile, Einkünfte
in denen der Nachlaß oder der Erwerber von Nach- oder Teile des Nachlasses nach dem Satz zu erheben,
laßvermögen ohnehin nur den Erbschaftsteuern eines der dem gesamten Vermögen, Einkommen, Nachlaß,
der beiden Staaten unterworfen ist." Erbteil oder Erwerb von Todes wegen entspricht."
9. Artikel 10 erhält folgende Fassung: 15. Absatz 3 des Schlußprotokolls zu Artikel 3 erhält
„Artikel 10 folgenden neuen Satz 2:
.,Satz 1 gilt auch für die Beteiligung an einer Gesell-
Unbewegliches Vermögen einschließlich Zubehör ist
schaft mit beschränkter Haftung."
den Erbschaftsteuern nur in dem Staat unterworfen,
in dem dieses Vermögen liegt; Artikel 2 findet ent- 16. Das Schlußprotokoll zu Artikel 3 erhält folgende
sprechende Anwendung." neue Absätze 7 und 8:
10. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung: ,, (7) Die Tatsache, daß ein Vertreter im Sinne des
Absatzes 1 ein Lager von Waren des vertretenen Unter-
,, (1) Legt ein Steuerpflichtiger dar, daß Maßnahmen nehmens des einen Staates unterhält (insbesondere
der Finanz- oder Steuerbehörden in den beiden St,rn- Kommissionslager und Lager bei Vermittlungs-
ten für ihn die Wirkung einer Besteuerung gehabt agenten), begründet für das vertretene Unternehmen
haben, die den Grundsätzen dieses Abkommens keine Betriebsstätte im anderen Staat.
widerspricht, so kann er sich, unbeschadet eines inner-
staatlichen Rechtsmittels, an die zuständige oberste (8) Artikel 3 Abs. 5 gilt auch:
Verwaltungsbehörde des Staates wenden, in dem er a) wenn der Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt
seinen Wohnsitz hat. Werden die Einwendungen für mit gecharterten oder gemieteten Fahrzeugen
begründet erachtet, so soll diese Verwaltungsbehörde durchgeführt wird;
versuchen, sich mit der zuständigen obersten Ver- b) für Agenturen, soweit deren Tätigkeit un-
waltungsbehörde des anderen Staates zu verstän- mittelbar mit dem Betrieb der Schiff- oder
digen, um in billiger Weise eine Doppelbesteuerung Luftfahrt oder dem Zubringerdienst zusam-
zu vermeiden." menhängt;
c) für Beteiligungen von Unternehmen der
II. Änderungen de!i Sdllußprotokolls zum Schiff- oder Luftfahrt an einem Pool, einer
Abkommen vom 15. Juli 1931 gemeinsamen Betriebsorganisation oder einer
internationalen Betriebskörperschaft."
11. Das Schlußprotokoll zu Artikel 1 und 9 erhält fol-
gende Fassung: 17. Das Schlußprotokoll zu Artikel 4 erhält folgende
Fassung:
.zu den Artikeln 1 und 9
.Zu Artikel 4
(1) Die in den Artikeln 1 und 9 enthaltenen Auf- (1) Abweichend von Artikel 4 werden Ruhegehälter,
zählungen der Steuern, die in den beiden Staaten als Witwen- und Waisenpensionen und andere Bezüge
direkte Steuern und Erbschaftsteuern im Sinne dieses oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistung
Abkommens gelten, sind nicht abschließend. nur in dem Staate besteuert, in dem der Steuer-
(2) Die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden pflichtige seinen Wohnsitz hat.
der beiden Staaten werden am Ende jedes Jahres (2) Personen, die ständig oder vorwiegend an Bord
einander die eingetretenen Änderungen der in jedem von Schiffen oder Flugzeugen eines Unternehmens
Staate bestehenden direkten Steuern und Erbschaft- der Schiff- oder Luftfahrt Dienst leisten, gelten bei
steuern mitteilen. Anwendung von Artikel 4 Abs. 1 als in demjenigen
(3) Zweifel werden im Einvernehmen zwischen den der beiden Staaten erwerbstätig, in dem sich der Ort
zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der bei- der Leitung des Unternehmens befindet. Wenn in
den Staaten geklärt werden. diesem Staate die Einkünfte aus derartiger Arbeit
(4) Das Abkommen findet keine Anwendung auf nicht besteuert werden, hat der Staat, in dem die
die an der Quelle erhobenen Abgaben von Lotterie- Person ihren Wohnsitz hat, das Besteuerungsrecht für
gewinnen" diese Einkünfte.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1959 185
(3) Abweichend von Artikel 4 Abs. 1 werden Ein- für die Erstattung zuständigen Behörde innerhalb von
künfte aus nichtselbständiger Arbeit nur in dem zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres eingeht,
Staate besteuert, in dem der Arbeitnehmer seinen in dem die Dividenden oder Zinsen fällig geworden
Wohnsitz hat, wenn dieser Arbeitnehmer sind. Der Antrag muß eine amtliche Bescheinigung
a) sich .nur vorübergehend insgesamt nicht über den Wohnsitz und über die Heranziehung zu
länger als 183 Tage während eines Kalender- den Steuern vom Einkommen ·oder vom Vermögen
jahres im Gebiete des anderen Staates auf- im Wohnsitzstaat enthalten. Die zuständigen obersten
hält, Verwaltungsbehörden der beiden Staaten werden sich
über die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung
b) für seine während dieser Zeit ausgeübte
der Erstattung verständigen.
Tätigkeit von einem Arbeitgeber entlohnt
wird, der seinen Wohnsitz in dem erst- (6) Die in Artikel 6 Abs. 5 vorgesehene Anrechnung
genannten Staat hat, und der im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern
c) für seine Tätigkeit nicht zu Lasten einer in wird nur vorgenommen:
dem anderen Staate befindlichen Betriebs- a) in der Bundesrepublik Deutschland bei den
stätte des Arbeitgebers entlohnt wird. Steuern vom Einkommen für die in Artikel 6
(4) Vergütungen (Tantiemen, Sitzungsgelder und Abs. 3 Buchstaben a und b bezeichneten Ein-
feste Vergütungen), die die Mitglieder eines Auf- künfte;
sichts- oder Verwaltungsrates in dieser Eigenschaft b) in der Schweiz bei der eidgenössischen
erhalten, werden nur in dem Staate besteuert, in Wehrsteuer für die in Artikel 6 Abs. 3 Buch-
dem die Gesellschaft, die diese Beträge zahlt, ihren stabe a bezeichneten Einkünfte.
Wohnsitz hat. Die Steuer darf 25 vom Hundert der
Bruttovergütungen nicht übersteigen, wenn der Emp- (7) Angehörige einer diplomatischen oder kon-
fänger seinen Wohnsitz im anderen Staat hat." sularischen Vertretung eines der beiden Staaten, di~
die Staatsangehörigkeit ihres Entsendestaates be-
18. Das Schlußprotokoli' zu Artikel 4 und 7 wird aufge- sitzen, haben für die Anwendung des Artikels 6 ihren
hoben. Wohnsitz im Entsendestaat, wenn die ihnen zu-
fließenden Dividenden oder Zinsen dort zu den
19. Das Schlußprotokoll zu Artikel 5 erhält folgenden Steuern vom Einkommen ~erangezogen werden.
neuen Absatz 4: (8) Internationale Organisationen, ihre Organe und
,, (4) Zu den in Artikel 5 bezeichneten Einkünften Beamten sowie das Personal diplomatischer oder kon-
gehören auch: sularischer Vertretungen dritter Staaten, die in einem
a) Bezüge aus öffentlichen Mitteln für gegen- der beiden Staaten für die ihnen zufließenden Divi-
wärtige oder frühere Erfüllung der Wehr- denden und Zinsen nicht zu den Steuern vom Ein-
pflicht, einschließlich der Unterhaltsbeiträge, kommen herangezogen werden, haben keinen An-
die Angehörigen zum Wehrdienst Einge- spruch auf die in Artikel 6 Abs. 3 vorgesehene Er-
zogener gewährt werden; stattung der im anderen Staat im Abzugsweg (an der
Quelle) erhobenen Steuern.
b) Pensionen, Leibrenten sowie andere wieder-
kehrende oder nicht wiederkehrende Bezüge. (9) Der Staat, in dem die Steuer im Abzugsweg
die von einem der beiden Staaten oder (an der Quelle) erhoben wird, räumt dem Gläubiger
einer anderen juristischen Person des öffent- für das Erstattungsverfahren nach Artikel 6 Abs. 3
lichen Rechts eines der beiden Staaten als dieselben Rechtsmittel ein, die den Steuerpflichtigen
Vergütung für einen Schaden gewährt wer- mit Wohnsitz in seinem Gebiete zustehen.
den, der als Folge von Kriegshandlungen (10) Artikel 6 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn
oder politischer Verfolgung entstanden ist." die von einem der beiden Staaten im Abzugsweg (an
der Quelle) erhobenen Steuern bereits nach den Ge-
20. Das Schlußprotokoll wird wie folgt ergänzt: setzen dieses Staates zu erstatten sind."
„Zu Artikel 6
21. Absatz 1 des Schlußprotokolls zu Artikel 8 erhält
(1) Artikel 6 Abs. 1 gilt entsprechend für Einkünfte folgende Fassung:
aus der Veräußerung von beweglichem Kapital-
vermögen. ,, (1) Artikel 8 gilt auch, wenn der Steuerpflichtige
eine bevormundete Person ist."
(2) Dividenden im Sinne des Artikels 6 sind Ein-
künfte aus Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Gründer- 22. Absatz 4 des Schlußprotokolls zu Artikel 8 wird auf-
anteilen und ähnlichen Gesellschaftsanteilen in Wert- gehoben.
papierform. Wie Dividenden sind auch die Aus-
schüttungen auf Anteilscheine einer Kapitalanlage- 23. Das Schlußprotokoll zu Artikel 13 erhält folgenden
gesellschaft mit Wohnsitz in der Bundesrepublik neuen Absatz 2:
Deutschland zu behandeln. (2) Zuständige oberste Verwaltungsbehörden im
11
(3) Zinsen im Sinne des Artikels 6 sind vorbehalt- Sinne des Abkommens sind in der Bundesrepublik
lich des Artikels 2 Einkünfte aus Darlehen, Obliga- Deutschland der Bundesminister der Finanzen und in
tionen, Kassenscheinen, Schuldverschreibungen oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Eidgenössi-
aus irgendeiner anderen Schuldverpflichtung. sche Steuerverwaltung."
(4) Der in Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe a festgesetzte
Satz ermäßigt sich auf 5 vom Hundert, wenn die 24. Das Schlußprotokoll zu Artikel 14 wird aufgehoben.
Dividenden und Zinsen von einer Gesellschaft ge-
zahlt werden, die ein Kraftwerk zur Ausnutzung der
Wasserkraft des Rheinstromes zwischen dem Boden- III. Verhandlungs- und Zusatzprotokolle
see und Basel betreibt (Grenzkraftwerk am Rhein). (1) Die Verhandlungsprotokolle vom 15. Juli 1931,
(5) Die in Artikel 6 Abs. 3 vorgesehene Erstattung 7. September 1940 und 2. November/8. Dezember 1943 so-
ist innerhalb von zwei Jahren zu beantragen. Diese wie das Zusatzprotokoll vom 11. Januar 1934 werden
Frist gilt als eingehalten, wenn der Antrag bei der durch dieses Zusatzprotokoll ersetzt.
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
(2) Das Zusatzprotokoll vom 6. Juli 1956 bleibt neben (3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b sind die
diesem Zusatzprotokoll bestehen. Ziffern 14 und .19 des Abschnitts II dieses Zusatzprotokolls
auf die Steuern anzuwenden, die für die Zeit nach dem
IV. Inkrafttreten und erstmalige Anwendung 31. Dezember 1956 erhoben werden. Ferner ist die in Ar-
tikel 6 Abs. 5 des Abkommens in der Fassung dieses Zu-
(1) Dieses Zusatzprotokoll soll ratifiziert und die Rati- satzprotokolls vorgesehene Anrechnung der im Abzugs-
fikationsurkunden sollen so bald als möglich in Bonn weg (an der Quelle) erhobenen Steuern in der Bundes-
ausgetauscht werden; es tritt einen Monat nach dem Tage republik Deutschland bei den Steuern vom Einkommen
des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. vorzunehmen, die für die Zeit nach dem 31. Dezember
(2) Dieses Zusatzprotokoll ist anzuwenden: 1956 erhoben werden.
a) auf die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobe- (4) Dieses Zusatzprotokoll bildet einen integrierenden
nen Steuern von Dividenden und Zinsen, die Bestandteil des Abkommens. Es bleibt so lange in
nach dem 31. Dezember 1956 fällig werden; Geltung, als das Abkommen nicht von einem der beiden
b) auf die sonstigen Steuern vom Einkommen und Staaten gemäß Artikel 15 Abs. 2 gekündigt wird.
vom Vermögen, die für die Zeit nach dem (5) Die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der
31. Dezember 1958 erhoben werden; beiden Staaten werden ermächtigt, den Wortlaut des Ab-
c) auf die Erbschaftsteuern von Nachlässen der kommens und des zugehörigen Schlußprotokolls unter
Personen, die nach dem 31. Dezember 1958 Berücksichtigung dieses Zusatzprotokolls zu veröffent-
sterben. lichen.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevoll-
mächtigten dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Bern am 9. September 1957 in zwei
Urschriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland
gezeichnet:
Friedrich Ho 1z a p f e 1
Für die Schweizerische Eidgenossrr1schaft
gezeichnet:
Max P e t i t p i e r r e
Notenwedtsel
Botschaft Eidgenössisches Politisches Departement
der
Bundesrepublik Deutschland
Bern
Bern, den 9. September 1957 Bern, den 9. September 1957
Herr Bundesrat, Herr Botschafter,
Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Zusatz- Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Zusatz-
protokolls zum Abkommen vom 15. Juli 1931 zwischen protokolls zum Abkommen vom 15. Juli 1931 zwischen
dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eid- der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen
genossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Reich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaft- Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftssteuern
steuern beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung haben Sie mir im Namen der Regierung der Bundes-
der Bundesrepublik Deutschland folgendes mitzuteilen: republik Deutschland folgendes mitgeteilt:
1. Das Zusatzprotokoll gilt auch für das Land Berlin, 1. Das Zusatzprotokoll gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundes- Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundes-
rat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten rat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
des Zusatzprotokolls eine gegenteilige Erklärung des Zusatzprotokolls eine gegenteilige Erklärung
abgibt. Bei Anwendung des Zusatzprotokolls auf abgibt. Bei Anwendung des Zusatzprotokolls auf
das Land Berlin gelten die Bezugnahmen auf die das Land Berlin gelten die Bezugnahmen auf die
Bundesrepublik Deutschland auch als Bezugnahmen Bundesrepublik Deutschland auch als Bezugnahmen
auf das Land Berlin. auf das Land Berlin.
2. In Anbetracht der besonderen Rechtslage, die sich 2. In Anbetracht der besonderen Rechtslage, die sich
für das Saarland aus Kapitel II des deutsch-franzö- für das Saarland aus Kapitel II des deutsch-franzö-
sischen Vertq1ges vom 27. Oktober 1956 zur Rege- sischen Vertrages vom 27. Oktober 1956 zur Rege-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1959 187
lung der Saarfrage ergibt, kann das Zusatzprotokoll lung der Saarfrage ergibt, kann das Zusatzprotokoll
auf dieses Gebiet zunächst keine Anwendung finden. auf dieses Gebiet zunächst keine Anwendung finden.
Ich beehre mich daher, Ihnen vorzusd1lagen, daß Ich beehre mich daher, Ihnen vorzuschlagen, daß die
die Regierungen der beiden Staaten zu einem späte- Regierungen der beiden Staaten zu einem späteren
ren Zeitpunkt in einem Notenwechsel vereinbaren, Zeitpunkt in einem Notenwedlsel vereinbaren, auf
auf welche saarländischen Steuern und ab welchem weldle saarländischen Steuern und ab welchem Zeit-
Zeitpunkt das Zusatzprotokoll im Saarland anzu- punkt das Zusatzprotokoll im Saarland anzu-
wenden ist. wenden ist.
Falls dieser Vorschlag die Billigung des Schweizerischen Ich beehre mich, Ihnen bekanntzugeben, daß dieser
Bundesrats findet, soll die vorliegende Note und Ihre Vorschlag die Billigung des Schweizerischen Bundesrates
Antwortnote als eine Vereinbarung angesehen werden. findet. Ihre heutige Note und meine Antwortnote werden
damit als eine Vereinbarung angesehen.
Genehmigen Sie, Herr Bundesrat, die erneute Ver- Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung
sicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. meiner ausgezeichneten Hodiachtung.
Friedrich Ho 1zapfe 1 Max P e t i t p i e r r e
An den Seiner Exzellenz
Vorsteher des Eidgenössischen Herrn Dr. Friedrich Holz a p f e 1,
Politischen Departements außerordentlicher und bevollmächtigter
Herrn Bundesrat Dr. Max Petit pi er r e Botschafter der Bundesrepublik
Deutschland in der Schweiz,
Bern Bern
Bekanntmachung über den Geltungsbereidl
des Obereinkommens Nr. 45 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art.
Vom 27. Januar 1959.
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- men worden war, als für sich verbindlich anerkenne.
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 21. Juni Infolgedessen bleibt dieses Ubereinkommen für
1935 angenommene Ubereinkommen Nr. 45 über die Ghana mit Wirkung vom 20. Mai 1957 an ·weiterhin
Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in in Kraft.
Bergwerken jeder Art (Bundesgesetzbl. 1954 II Anläßlich des Beitritts von Malaya zur Internatio-
S. 624} ist nach seinem Artikel 5 Abs. 3 in Kraft nalen Arbeitsorganisation hat die Regierung von
getreten für Malaya am 11. November 1957 erklärt, daß sie die
Japan am 11. Juni 1957 Verpflichtungen aus dem Ubereinkommen Nr. 45,
Marokko am 20. September 1957 das von dem Vereinigten Königreich von Groß-
Tunesien am 15. Mai 1958 britannien und Nordirland im Namen der Födera-
tion von Malaya angenommen worden war, als für
Polen am 15.Juni 1958
sie verbindlich anerkenne. Infolgedessen bleibt die-
die Dominikanische ses Ubereinkommen für Malaya mit Wirkung vom
Republik am 12. August 1958 11. November 1957 an weiterhin in Kraft.
und wird in Kraft treten für Auf Grund einer von der Regierung des König-
Luxemburg am 3. März 1959 reidls der Niederlande abgegebenen Erklärung
Spanien am 24. Juni 1959. findet das Ubereinkommen auch auf
Anläßlich des Beitritts von Ghana zur Internatio- die Niederländischen Antillen
nalen Arbeitsorganisation hat die Regierung von seit dem 5. August 1957
Ghana am 20. Mai 1957 erklärt, daß sie die Ver- Anwendung.
pflichtungen aus dem Ubereinkommen Nr. 45, das Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
von dem Vereinigten Königreich von Großbritannien Bekanntmachung vom 18. März 1957 (Bundesge-
und Nordirland im Namen der Goldküste angenom- setzbl. II S. 201}.
Bonn, den 27. Januar 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Claussen
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntmadmng über den Geltungsbereidl
des Ubereinkommens Nr. 62 der Internationalen Arbeitsorganisation
über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten.
Vom 27. Januar 1959.
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- Auf Grund einer von der Regierung des König-
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 23. Juni reichs Belgien abgegebenen Erklärung findet das
1937 angenommene Ubereinkommen Nr. 62 über Ubereinkommen auf das Gebiet von
Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten
(Bundesgesetzbl. 1955 II S. 178) ist nach seinem Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi
Artikel 20 Abs. 3 für seit dem 7. Januar 1957
Ungarn am 8. Juni 1957 Anwendung.
in Kraft getreten und wird für
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Spanien am 24. Juni 1959 die Bekanntmachung vom 27. November 1956 (Bun-
in Kraft treten. desgesetzbl. II S. 1584).
Bonn, den 27. Januar 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappste in
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. C 1au s s e n
Bekanntmadlung über den Geltungsbereich
des Ubereinkommens Nr. 101 der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft.
Vom 27. Januar 1959.
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- Großbritannien und
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 26. Juni Nordirland am 25. Juni 1957
1952 angenommene Ubereinkommen Nr. 101 über Polen am 8. Oktober 1957
den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft (Bun-
desgesetzbl. 1954 II S. 1005) ist nach seinem Ar- Brasilien am 25. April 1958.
tikel 13 Abs. 3 in Kraft getreten für
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Italien am 8.Juni 1957 Bekanntmachung vorn 16. Oktober 1956 (Bundes-
Ungarn am 8.Juni 1957 gesetzbl. II S. 933). '
Bonn, den 27. Januar 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappste in
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Claussen
Hera u 5 gebe r : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post - Bez u q s preis · vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,- zuzüglich Zustellgebühr.
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erfor~erlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesqesetzblatt•
Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund emer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe DM 0.40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntmadmng über den Geltungsbereidl
des Ubereinkommens Nr. 62 der Internationalen Arbeitsorganisation
über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten.
Vom 27. Januar 1959.
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- Auf Grund einer von der Regierung des König-
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 23. Juni reichs Belgien abgegebenen Erklärung findet das
1937 angenommene Ubereinkommen Nr. 62 über Ubereinkommen auf das Gebiet von
Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten
(Bundesgesetzbl. 1955 II S. 178) ist nach seinem Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi
Artikel 20 Abs. 3 für seit dem 7. Januar 1957
Ungarn am 8. Juni 1957 Anwendung.
in Kraft getreten und wird für
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
Spanien am 24. Juni 1959 die Bekanntmachung vom 27. November 1956 (Bun-
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Bonn, den 27. Januar 1959.
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Bekanntmadlung über den Geltungsbereich
des Ubereinkommens Nr. 101 der Internationalen Arbeitsorganisation
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Vom 27. Januar 1959.
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter- Großbritannien und
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 26. Juni Nordirland am 25. Juni 1957
1952 angenommene Ubereinkommen Nr. 101 über Polen am 8. Oktober 1957
den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft (Bun-
desgesetzbl. 1954 II S. 1005) ist nach seinem Ar- Brasilien am 25. April 1958.
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