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Bundesgesetzblatt
Teil II
1959 Ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 1959 Nr. 51
Tag Inhalt: Seite
8. 12.59 Vierte Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1959 1385
2. 12. 59 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Haager Obereinkommens über den Zivilprozeß 1388
Vierte Verordnung zur Änderung
der Erläuterungen zum Deutsdlen Zolltarif 1959.
Vom 8. Dezember 1959.
Auf Grund des § 49 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 20. März 1939
(Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Fünften
Zolländerungsg.esetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1671) ver-
ordnet die Bundesregierung:
§ 1
Die Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1959 vom 3. Februar 1959
(Bundesgesetzbl. II S. 68) in der zur Zeit geltenden Fassung werden wie
folgt geändert:
1. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 29.14 wird in Abschnitt I Abs. 14
in der fünften Zeile das Wort „Äthylchlorokarbonat" geändert in
11Äthylchlorkarbonat".
2. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 29.19 wird in Abschnitt I Abs. 1 in
der letzten Zeile hinter dem Wort „Tri-(2-äthylhexyl)-phosphat die11
Klammer geschlossen.
3. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 29.38 werden in Abschnitt I Abs. 10
wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird in der zweiten und dritten Zeile das Wort
11 Thiaminsalycilathydrobromid" geändert in „Thiaminsalicyl-
athydrobromid".
b) In Nummer 2 erhält der Klammerzusatz hinter dem Wort „Niko-
tinsäureamid11 folgende Fassung: ,, (Nikotinamid, Niacinamid,
Pyridin-beta-carbonsäureamid) ".
4. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 29.44 wird in Abschnitt I Abs. 4
in der letzten Zeile das Wort Thyrothricin geändert in „Tyrothri-
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cin 11.
5. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 32.07 erhält der Abschnitt I Abs. 9
folgende Fassung:
,, (9) Zu I gehören in den vorhergehenden Absätzen weder ge-
nannte noch inbegriffene Versdmitte von Mineralfarben des Ka-
pitels 28, Manganblau, ein aus Bariummanganat und Bariumsulfat
bestehender Farbkörper, und feingemahlene Erze. Feingemahlen 1m
Sinne dieser Bestimmung sind Erze, die zu 65 Gewichtshundertteilen
durch das Handsieb 0,06 DIN 1171, Maschenzahl 10.000, und außer-
dem zu 99,5 Gewichtshundertteilen durch das Sieb 0, 1 DIN 1171,
Maschenzahl 3.600, hindurchgehen. 11
1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
6. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 34.02 wird in Abschnitt I der Ab-
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satz 5 mit der Randbezeichnung ,,B und C gestrichen. Die Absätze
6 bis 11 werden Absätze 5 bis 10.
7. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 38.08 erhält in Abschnitt I der Ab-
satz 1 folgende Fassung:
,, (1) Derivate des Kolophoniums sind die durch chemische oder
physikalische Verfahren an den konjugierten Doppelbindungen der
Harzsäuren des Kolophoniums erzeugten Umwandlungsprodukte,
deren Abietinsäuregehalt auf weniger als 5 v. H. (gemessen nach
der UV-Absorptionsmethode) herabgesetzt ist, und solche Um-
wandlungsprodukte, die durch Einbau anderer Reaktionspartner in
das Kolophonium erhalten worden sind, z. B.:
1. Hydriertes Kolophonium, ein mit Wasserstoff nur an den Doppel-
bindungen des Ringsystems ganz oder teilweise abgesättigtes
Kolophonium, das gegen Oxydation und Verfärbungen wider-
standsfähiger als unbehandeltes Naturharz ist.
2. Disproportioniertes (dehydriertes) Kolophonium, dessen Säuren
teils dehydriert (Dehydroabietinsäure), teils hydriert (Dihydro-
und Tetrahydroabietinsäure) o~er ganz dehydriert sind.
3. Gehärtetes Kolophonium, die durch Verschmelzen mit Kalzium-
oxyd (etwa 6 Gewichtshundertteile) oder Zinkoxyd erzeugten
Kalzium- oder Zinksalze des Kolophoniums mit höherem Schmelz-
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punkt und größerer Härte.
8. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 38.11 werden in Abschnitt I Abs. 4
Nr. 3 in der dritten Zeile die Worte „Raupenleim-(Baumleim}-Ban-
dagen" geändert in „Raupenleim-(Baumleim-)Bandagen".
9. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 44.27 werden in Abschnitt I Abs. 4
Nr. 5 in der dritten Zeile die Worte ,, (Aufreihfäden, Verschlüsse
und dergleichen)" geändert in ,. (Aufreihfäden und dergleichen)".
10. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 48.07 werden in Abschnitt I Abs. 10
Nr. 3 in der ersten Zeile die 'Worte „mit Chemikalien getränkt oder
überzogen" geändert in .,mit chemisch wirksamen Stoffen getränkt
11
oder überzogen •
11. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 49.09 wird in Abschnitt II
angefügt:
,,f) Für Tonaufnahme vorgerichtete Bildpostkarten und Bildpost-
karten mit Tonaufze,ichnung (Tarifnr. 92.12)."
12. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 51.02 werden in Abschnitt I wie folgt
geändert:
a) Hinter dem Absatz 1 wird als neuer Absatz 2 eingefügt:
,, (2) Hierher gehören auch beidseitig mit Kunststoff kaschierte
Streifen aus Metallfolien und mit Kunststoff kaschierte metalli-
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sierte Kunststoffstreifen.
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
13. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 59.08 wird in Abschnitt II angefügt:
„c) Gewebe, die nur die üblichen Appreturen erhalten haben, um
sie standfest, knitterecht oder wasserabweisend zu machen,
ferner Gewebe, die nur zur Erleichterung der Pfle,ge eine beson-
dere Ausrüstung erhalten haben."
14. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 69.09 wird in Abschnitt I Abs. 2
Nr. 2 am Schluß der Punkt gestrichen. Folgender Wortlaut wird an-
gefügt:
,, ; Abdrehwerkzeuge für Drehbänke, ganz keramisch hergestellt
oder mit keramisch hergestelltem arbeitendem Teil, keramisch
hergestellte Beläge für solche Abdrehwerkzeuge, z. B. Plättchen,
Stäbchen, Spitzen."
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1959 1387
15. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 82.05 werden in Abschnitt II wie
folgt geändert:
a) Hinter dem Buchstaben a wird als neuer Buchstabe b eingefügt:
„b) Abdrehwerkzeuge für Drehbänke, ganz keramisch hergestellt
oder mit keramisch hergestelltem arbeitendem Teil (Tarifnr.
69.09)."
b) Die bisherigen Buchstaben b bis i werden Buchstaben c bis k.
16. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 87.01 we'rden in Abschnitt II wie folgt
geändert:
a) Der Buchstabe c wird gestrichen; die bisherigen Buchstaben d
bis f werden Buchstaben c bis e.
b) In dem neuen Buchstaben e werden nach dem Wort „Einachs-
schlepper" die Worte „und der mit oder ohne Sattelzugmaschine
zur Abfertigung gestellten Sattelanhänger" eingefügt.
17. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 87.02 werden wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I treten folgende Änderungen ein:
1. In Absatz 2 werden die Worte ,, (einschließlich der Gelenk-
kraftwagen- und Sattelkraftwagen-Busse)" geändert in ,, (ein-
schließlich Gelenkkraftwagen-Busse)".
2. In Absatz 4 werden in der vierten Zeile die Worte „Sattel-
lastkraftwagen (bestehend aus Sattelzugmaschine und Sattel-
anhänger);" gestrichen.
b) In Abschnitt II treten folgende Änderungen ein:
1. Der Buchstabe b erhält folgende Fassung:
,, b) Sattelzüge, bestehend aus Sattelzugmaschine und Sattel-
anhänger (getrennte Tarifierung: Sattelzugmaschine -
Tarifnr. 87.01, Sattelanhänger - Tarifnr. 87.14)."
2. In Buchstabe c werden die Worte ,, (einschließlich der aus Sat-
telzugmaschine und Sattelanhänger bestehenden Sattelkraft-
wagen)" gestrichen.
3. Der Buchstabe h wird gestrichen.
18. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 87.03 werden in Abschnitt II wie folgt
geändert:
a) Der Buchstabe e erhält folgende Fassung:
,,e) Sattelzüge, bestehend aus Sattelzugmaschine und Sattel-
anhänger (getrennte Tarifierung: Sattelzugmaschine
Tarifnr. 87.01, Sattelanhänger - Tarifnr. 87.14)."
b) In Buchstabe f werden die Worte ,,(einschließlich Sattelkraft-
wagen)" ge,strichen.
c) Der Buchstabe k wird gestrichen.
19. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 92.12 werden in Abschnitt I wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird angefügt:
„Hierzu gehören auch derart für Tonaufnahme vor,gerichtete
Bildpostkarten."
b) In Absatz 3 Nr. 3 wird am Schluß der Punkt gestrichen. Folgender
Wortlaut wird angefügt:
,,, sowie Bildpostkarten mit Tonaufzeichnung."
20. In den Technischen Vorschriften zu Tarifnr. 22.05 Anmerkung 4 wird
in Abschnitt I Abs. 2 in der ersten Zeile die Angabe "7 g Weinessig"
geändert in „7 g Essigsäure".
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§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Drillen Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2
des Fünften Zolländerungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Die Änderungen in § l Nm. l bis 4, 8 bis 10 und 20 treten mit Wir-
kung vom 1. Januar 1959 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung
am fünften Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 8. Dezember 1959.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Haager Obereinkommens über den Zivilprozeß.
Vom 2. Dezember 1959.
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 2 des Gesetzes Finnland am 12. April 1957
vom 18. Dezember 1958 zu dem Haager Uberein- Frankreich am 22. Juni 1959
kommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß 1957
Italien am 12. April
(Bundesgesetzbl. 1958 II S. 576) wird hiermit be-
kanntgemacht, daß das Ubereinkommen nach seinem Luxemburg am 12. April 1957
Artikel 28 Abs. 2 für die Niederlande am 27. Juni 1959
die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1960 Norwegen am 20. Juli 1958
in Kraft tritt. Osterreich am 12. April 1957
Schweden am 19. Februar 1958
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 2. No-
vember 1959 bei dem Ministerium für Auswärtige die Schweiz am 5. Juli 1957.
Angelegenheiten der Niederlande in Den Haag hin-
terlegt worden. Bonn, den 2. Dezember 1959.
Das Ubereinkommen ist ferner in Kraft getreten
für Der Bundesminister des Auswärtigen
Belgien am 23. Juni 1958 In Vertretung
Dänemark am 18. November 1958 van Scherpenberg
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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