1377
Bundesgesetzblatt
Teil II
1959 Ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1959 Nr. 50
Tag Inhalt: Seite
20. 11. 59 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1377
23. 11. 59 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls über die Schiedsklauseln
im Handelsverkehr und des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schieds-
sprüche (Inkrafttreten für Jugoslawien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1379
3. 12. 59 Gesetz über das Zollkontingent fiir feste Brennstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1380
27. 11. 59 Berichtigung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1958 über das Inkrafttreten der Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Seestraßenordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1384
Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Ubereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland.
Vom 20. November 1959.
Gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1959 zu dem
Ubereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unter-
haltsansprüchen im Ausland {Bundesgesetzbl. 1959 II S. 149) wird hier-
mit bekanntgemacht, daß das Ubereinkommen nach seinem Artikel 14
Abs. 2 für
die Bundesrepublik Deutschland am 19. August 1959
in Kraft getreten ist. Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 20. Juli
1959 bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in New York
hinterlegt worden.
Als Ubermittlungsstellen gemäß Artikel 2 Abs. 1 des Ubereinkom-
mens sind bestimmt worden
in dem Land Baden-Württemberg:
Das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg in Stuttgart;
in dem Freistaat Bayern:
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz in München;
in dem Land Berlin:
Der Senator für Justiz in Berlin-Schöneberg;
in der Freien Hansestadt Bremen:
Der Senator für Justiz und Verfassung in Bremen;
in der Freien und Hansestadt Hamburg:
Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
- Landesjustizverwaltung - in Hamburg;
in dem Land Hessen:
Der Hessische Minister der Justiz in Wiesbaden;
in dem Land Niedersachsen:
Der Niedersächsische Minister der Justiz in Hannover;
in dem Land Nord.rhein-Westfalen:
Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf;
in dem Land Rheinland-Pfalz:
Das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz in Mainz;
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
im Saarland:
Der Minister der Justiz in Saarbrücken;
in dem Land Schleswig-Holstein:
Der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein in Kiel.
Das Obereinkommen ist nach seinem Artikel 14 ferner in Kraft
getreten für
Ceylon am 6. September 1958,
Republik China am 25. Juli 1957,
Dänemark am 22. Juli 1959,
Guatemala am 25. Mai 1957,
Haiti am 14. März 1958,
Israel am 25. Mai 1957
mit folgendem Vorbehalt:
(Ubersetzung)
"Article 5. The Transmitting Agency shall transmit under „Artikel 5. Die Ubermittlungsstelle übersendet gemäß
paragraph 1 any order, final or provisional, and any Absatz 1 endgültige oder vorläufige Entscheidungen und
other judicial act, obtained by the claimant for the andere gerichtliche Titel, die der Berechtigte bei einem
payment of maintenance in a competent tribunal of zuständigen Gericht Israels wegen der Leistung von
Israel, and, where necessary and possible, the record Unterhalt erwirkt hat, und falls notwendig und möglich,
of the proceedings in which suc:h order was made. die Akten des Verfahrens, in dem die Entscheidung er-
gangen ist.
Article 10: Israel reserves the righ t: Artikel 10: Israel behält sich das Recht vor,
a) to take the necessary measures to prevent transfers a) die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die
of funds under this article for purposes other than the Oberweisung von Geldbeträgen auf Grund dieses
bona fide payment of existing maintenance obliga- Artikels für andere Zwecke als zur redlichen Erfül-
tions: lung bestehender Unterhaltsverpflichtungen zu ver-
hindern;
b) to limit the amounts transferable persuant to this b) die auf Grund dieses Artikels überweisbaren Beträge
Article, to amounts necessary for subsistence." auf die für den Lebensunterhalt notwendigen Beträge
zu begrenzen."
Italien am 27. August 1958,
Jugoslawien am 28. Juni 1959,
Marokko am 25. Mai 1957,
Norwegen am 24. November 1957,
Pakistan am 13. August 1959,
Schweden am 31. Oktober 1958
mit folgendem Vorbehalt:
(Ubersetzung)
"Article 1: Sweden reserves the right to reject, where „Artikel 1: Schweden behält sich das Recht vor, falls die
the circumstances of the case under consideration appear Umstände des Einzelfalles es notwendig erscheinen las-
to make this necessary, any application for legal support sen, ein Gesuch auf rechtliche Unterstützung bei der
aimed at the recovery of maintenance made by a person Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches das von
who entered Sweden as a political refugee. einer Person gestellt wird, die als politischer Flüchtling
nach Schweden gekommen ist, zurückzuweisen.
Article 9: Where the proceedings are pending in Sweden, Artikel 9: Sind die Verfahren in Schweden anhängig, so
the exemptions in the payment of costs and the facilities erhalten die Befreiungen von der Zahlung von Gebühren
provided in Article 9, paragraphs 1 and 2, shall be granted und die Erleichterungen nach Artikel 9 Abs. 1 und 2 nur
only to nationals of or stateless persons resident in Staatsangehörige eines anderen Vertragstaates oder
another State Party to this Convention or to any person Staatenlose, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt
who would in any case enjoy such advantages under an haben, oder Personen, die diese Vorteile ohnehin auf
agreement concluded with the State of which he is a Grund eines Abkommens mit dem Staat, dessen Staats-
national." angehörigkeit sie besitzen, genießen würden."
die Tschechoslowakei am 2. November 1958
und Ungarn am 22. August 1957.
Bonn, den 20. November 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
Nr. 50 - Tag der Aus,gabe: Bonn, den 9. Dezember 1959 1379
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Genfer Protokolls über die Schiedsklauseln im Handelsverkehr
und des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
(Inkrafttreten für Jugoslawien).
Vom 23. November 1959.
Das in Genf am 24. September 1923 zur Unter-
zeichnung aufgelegte Protokoll über die Schieds-
klauseln im Handelsverkehr (Reichsgesetzbl. 1925 II
S. 47) ist nach seinem Artikel 6
für Jugoslawien am 24. April 1959
in Kraft getreten.
Ferner ist das in Genf am 26. September 1927
unterzeichnete Abkommen zur Vollstreckung aus-
ländischer Schiedssprüche (Reichsgesetzbl. 1930 II
S. 1067) nach s,einem Artikel 8
für Jugoslawien am 13. Juni 1959
in Kraft getreten.
Die jugoslawischen Ratifikationsurkunden sind
am 13. März 1959 bei dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen hinterlegt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 2. Dezember 1957 (Bun-
desgesetzbl. II S. 2327).
Bonn, den 23. November 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Gesetz über das Zollkontingent für feste Brennstoffe.
Vom 3. Dezember 1959.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
§ 1
Die Tarifnr. 27.01 des Deutschen Zolltarifs 1959
(Bundesgesetzbl. 1958 II S. 751) in der Fassung der
Vierten Verordnung zur Änderung des Deutschen
Zolltarifs 1959 (Kohlenzoll) vom 11. Februar 1959
(Bundesgesetzbl. II S. 117) erhält folgende Fassung:
Zollsatz für 100 kg
für Waren
aus dem
Tarif- für
Warenbezeichnung freien Ver-
nummer andere
kehr der
Waren
@,EWG
oder@
27.01 Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle
gewonnene feste Brennstoffe:
A- Steinkohle:
1 - erzeugt in den Mitgliedstaaten der EGKS:
a - gegen Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach nähe-
rer Anordnung des Bundesministers der Finanzen @ frei 2 DM
b- andere @ ..................................... . 2 DM 2 DM
2 - erzeugt in anderen Ländern ®) ..................... . 2 DM 2 DM
B - Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene
feste Brennstoffe:
1 - erzeugt in den Mitgliedstaaten der EGKS:
a - gegen Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach nähe-
rer Anordnung des Bundesministers der Finanzen @ frei 2 DM
b-andere @ ..................................... . 2 DM 2 DM
2 - erzeugt in anderen Ländern @ 2 DM 2 DM
Anmerkungen zu Tarifnr.27.01
1. \,Varen der Tarifnr. 27.01 zur Bebunkerung von Seeschiffen in den
Seehäfen unter Zollsicherung frei frei
2. ·waren der Tarifnr. 27.01 für die Abfallbehandlung in Lohnvered-
lungsverkehren zur Herstellung von Koks (§ 60 des Zollgesetzes) frei frei
3. ·waren der Tarifnr. 27.01, im Rahmen des nachstehenden Zoll-
kontingents, gegen Vorlage eines Kontingentscheines frei frei
Das Zollkontingent beträgt für die Jahre 1959 und 1960 ins-
gesamt 77 vom Hundert der nach dem Gewicht berechneten
Menge, die im Durchschnitt der Jahre 1955, 1956, 1957 und 1958
mit Ursprung in anderen Ländern als den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in das Bundes-
gebiet eingeführt worden ist.
Das Zollkontingent wird nach dem Ursprung der im Durch-
schnitt der Jahre 1955, 1956, 1957 und 1958 eingeführten Menge
in Länderkontingente unterteilt.
Auf die Länderkontingente sind die Mengen anzurechnen, die
in der Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Februar 1959 zum freien
Verkehr abgefertigt worden sind.
Die Bundesregierung kann, nachdem dem Bundesrat Gelegen-
heit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben worden
ist, mit Zustimmung des Bundestages durch Rechtsverordnung
das Zollkontingent in Absatz 2 dieser Anmerkung bis zu 20 vom
Hundert erhöhen, wenn dies aus gesamtwirtschaftlichen Gründen
geboten ist.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1959 1381
§ 2 Nummern 1 bis 3 festgestellt worden sind.
Die kleinste dieser Warenmengen bildet
Kontingentscheine nach Anmerkung 3 zu Tarif-
den auf den einzelnen Antragsteller ent-
nummer 27.01 des Deutschen Zolltarifs 1959 erteilt
fallenden Anteil. Restmengen, die sich bei
das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft nach Maß-
der Aufteilung ergeben, sind auf die An-
gabe der Vorschriften dieses Gesetzes solchen An-
teile der Antragsteller in einem Verhält-
tragstellern, die Waren der Tarifnr. 27.01 in den Jah-
nis zu vert~ilen, das ihren nach Nummer 1
ren 1955, 1956, 1957 oder 1958 eingeführt haben
festgestellten Anteilen an dem um fünf
und auf Grund rechtswirksam abgeschlossenrr Ein-
vom Hundert verminderten Länderkontin-
fuhrverträge während der Jahre 1959 oder 1960 ab-
gent entspricht. Der hiernach auf den ein-
zunehmen verpflichtet sind.
zelnen Antragsteller entfallende Anteil
darf die nach Nummer 3 für ihn festge-
stellte Warenmenge nicht überschreiten.
§ 3
5. Fünf vom Hundert eines Länderkontin-
(1) Die nach Anmerkung 3 Abs. 2 und 3 zu Tarif- gents sind auf Antragsteller zu verteilen,
nummer 27.01 auf das Zollkontingent und auf die die die Voraussetzungen in § 2 ,erfüllen.
Länderkontingente entfallenden Warenmengen so- Für die Verteilung gilt Nummer 4 Satz 3
wie die nach Anmerkung 3 Abs. 4 auf die Länder- entsprechend.
kontingente anzurechnenden Mengen stellt der 6. Der auf den einzelnen Antragsteller nach
Bundesminister für Wirtschaft auf Grund der Einfuhr- den Nummern 4 und 5 insgesamt entfal-
meldungen fest.
lende Anteil an einem Länderkontingent
(2) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft darf die nach Nummer 2 für ihn festge-
setzt die Ante:ile an den einzelnen Länderkontingen- stellte Warenmenge nicht übersteigen. Auf
ten für jeden Antragsteller auf Grund der für ihn den Antei.l des Antragstellers ist die
nach den Nummern 1 bis 3 festgestellten Waren- Warenmenge, die er in der Zeit vom
mengen mit Ursprung in dem betreffenden Land 1. Januar bis 28. Februar 1959 eingeführt
nach Maßgabe der Nummern 4 bis 6 fest. hat, insoweit anzurechnen, als hierdurch die
für ihn nach Nummer 5 festgestellte Waren-
1. Es ist die Warenmenge zu ermitteln, die menge nicht gekürzt wird. Der Kontingent-
der einzelne Antragsteller in den Jahren schein ist für die danach verbleibende, auf
1955, 1956, 1957 und 1958 eingeführt hat. volle 1000 kg nach unten abgerundete
Ubersteigen die Warenmengen aller An- Warenmenge zu erteilen.
tragsteller das um 5 vom Hundert ver-
minderte Länderkontingent, so sind sie (3) Werden infolge Nichtausnutzung von Kon-
anteilig zu kürzen. ting•entscheinen oder aus anderen Gründen Rest-
2. Es ist die Warenmenge zu ermitteln, die mengen für eine Verteilung verfügbar, so sind sie
der Antragsteller im Jahre 1959 bereits nach Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft
eingeführt hat und auf Grund rechtswirk- zu verteilen. Die Richtlinien können von den Vor-
samer Einfuhrverträge in den Jahren 1959 aussetzungen in Absatz 2 abweichen, um eine wirt-
und 1960 noch abzunehmen verpflichtet schaftlich sinnvolle Ausnutzung des Kontingents zu
ist. Sind in den Verträgen Lieferzeiten ver- gewährleisten.
einbart, die über die Jahre 1959 und 1960
hinausgehen, ohne daß die Höhe der in
diesen Jahren abzunehmenden Menge vor § 4
dem 1. Januar 1959 schriftlich fostgelegt
worden ist, so ist für die Bemessung der (1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
auf die Jahre 1959 und 1960 entfallenden mächtigt, durch Rechtsverordnung Ausschlußfristen
Menge das Verhältnis des gesamten Ver- für die Einreichung von Anträgen auf Erteilung von
tragszeitraums zum Zeitraum von zwei Kontingentscheinen festzusetzen und Vorschriften
Jahren maßgebend. darüber zu e.rlassen, welche Angaben in den An-
trägen zu machen und welche Unterlagen ihnen bei-
3. Es ist die Warenmenge zu ermitteln, die zufügen sind.
der Antragsteller während des Jahres 1959
auf Grund von Kaufverträgen, die vor dem (2) Wer glaubhaft macht, daß er die Antragsfrist
1. Januar 1959 abgeschlossen worden sind, ohne Verschulden nicht einhalten konnte, kann bin-
unmittelbar oder über den Handel an Ver- nen einer Frist von zwei Wochen nach Behebung des
braucher im Bundesgebiet geliefert hat Hindernisses beantragen, nach § 3 Abs. 3 berück-
und während der Jahre 1959 und 1960 sichtigt zu werden.
noch zu liefern verpflichtet ist oder in die-
sen Jahren selbst verbraucht und für die-
sen Zweck noch vorgesehen hat. Nummer 2
Satz 2 gilt entsprechend. § 5
4. Fünfundneunzig vom Hundert eines Län- (1) Kontingentscheine dürfen von dem Berechtig-
derkontingents sind auf Antragsteller zu ten nicht anderen Personen oder Unternehmen zur
verteilen, für die Warenmengen nach den Ausnutzung überlassen werden.
1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
(2) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrecht-
vermerkt im Kontingentschein, daß die für den Be- licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
rechtigten nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 festgestellte Teil- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
menge zur Belieferun.g anderer als in § 3 Abs. 2
Nr. 3 genannter Verbraucher verwendet werden
darf. Das Bundesamt für gewerbliche Wirtsdlaft
stellt für di,e übrige Kontingentsmenge im Kontin-
§ 8
gentschein fest, welche Warenmengen anteilig auf
die Erfüllung solcher Lieferverträge entfallen, die (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
der Erteilung der Kontingentscheine nach § 3 Abs. 2
Nr. 3 zugrunde gelegt worden sind, und setzt die 1. unrichtige oder unvollständ.ige Angaben
einzelnen Verbraucher hiervon in Kenntnis. Der tatsächlicher Art macht oder benutzt, um
Einführer und die beim Verkauf an die Verbraucher für sich oder einen anderen einen Kon-
eingesdlalteten Händler dürfen zollfrei eingeführte tingentschein zu erschleichen,
Ware nur entsprechend den Feststellungen im Kon-
tingentschein verwenden. 2. entgegen § 5 Abs. 1 Kontingentscheine
anderen Personen oder Unternehmen zur
(3) Absatz 2 gilt nicht für Kontingentscheine, die Ausnutzung überläßt oder einen ihm nicht
für den Selbstverbrauch nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 oder zustehenden Kontingentschein für sich
ausschließlich nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 oder nach § 3 ausnutzt,
Abs. 3 erteilt werden. 3. zollfrei eingeführte Waren entgegen § 5
Abs. 2 Satz 3 verwendet,
(4) Wird ein Kontingentschein nicht oder nicht
vollständig aus-genutzt, so hat ihn der Einführnr 4. entgegen § 5 Abs. 4 Kontingentscheine
binnen drei Tagen nach Eintritt der Umstände, die nicht binnen drei Tagen nach Eintritt von
einer Ausnutzung entgegenstehen, dem Bundesamt Umständen, die einer Ausnutzung des
für gewerbliche Wirtschaft zurückzugeben. Der Kon- Scheines entgegenstehen, an das Bundes-
tingentschein wird für die Restmenge gültig gestellt amt für gewerbliche Wirtschaft zurück-
oder, wenn in den Jahren 1959 und 1960 keine Ein- gibt oder
fuhr mehr vorgesehen oder zulässig ist, eingezogen.
5. entgegen § 7 eine Auskunft nicht, unrichtig,
unvollständig oder nicht fristgernäß erteilt,
die gesdläftlichen Unterlagen nicht, unvoll-
§ 6 ständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder
die Duldung von Prüfungen verweigert.
Der Bundesminister der Finanzen oder die von
ihm beauftragten Zollstellen können auf Antrag Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Zoll und anteili.ge Ausgleichsteuer für Waren der bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
Tarifnr. 27.01, die nach dem 28. Februar 1959 zum werden.
freien Verkehr oder zu einem Zollvormerkverkehr
abgefertigt worden sind, erstatten oder erlassen, so- (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des
weit der Antrag unter Vorlage eine,s Kontingent- Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bun-
scheines binnen drei Monaten nach Inkrafttreten desamt für gewerbliche Wirtschaft. Uber die Ab-
dieses Gesetzes gestellt wird. änderung und Aufhebung eines redltskräftigen, ge-
richtlich nicht nachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66
Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft.
§ 7
(1) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
kann Auskunft verlangen, soweit dies erforderlich
ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes und der zu § 9
seiner Durchführung erlassenen Vorschriften zu
In § 4 der Vierten Verordnung zur Änderung des
überwachen. Zu diesem Zweck kann ·es Prüfungen
Deutsdlen Zolltarifs 1959 (Kohlenzoll) vorn 11. Fe-
beim Auskunftpflidltigen vornehmen und verlangen,
bruar 1959 wird das Datum 16. Februar 1959" ge-
11
daß ihm die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt
ändert in 1. März 1959".
II
werden. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grund-
gesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(2) Auskunftpflichtig ist, wer unmittelbar oder
mittelbar an deir Einfuhr oder an der Weiterlieferung § 10
von Waren der Tarifnr. 27.01 teilnimmt oder solche
Waren verbraucht. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des§ 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich- vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
tete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei- Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
gern, der·en Beantwortung ihn selbst oder einen der dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsoesetzes.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1959 1383
§ 11 Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs
(1) Die zolltariflichen Vorschriften dieses Gesetzes 1959 (Kohlenzoll) vom 11. Februar 1959 außer Kraft.
treten mit Wirkung vom 1. März 1959 in Kraft. Im
übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner (2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezem-
Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Vierte ber 1960 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. Dezember 1959.
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Berkhtigung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1958
über das Inkrafttreten der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
(Seestraßenordnung) - Bundesgesetzbl. II S. 357.
Die Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See sind für
die Republik Vietnam nidlt am 17. März 1956,
sondern am 15. März 1956
in Kraft getreten.
Bonn, den 27. November 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr.Born
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. - Bezugs p r e I s : vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,- zuzüglich Zustellgebühr.
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 qegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•
Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnunq.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10.