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Bundesgesetzblatt
Teil II
1959 Ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1959 Nr. 5
Tag Inhalt: Seite
2. 2. 59 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über deutsche Auslandsschulden
(Inkrafttreten für Argentinien und Thailand) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121
20. 2. 59 Erste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Malzzoll) . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
20. 2, 59 Dritte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Waren der Listen A 1 und
A.2 des Anhangs IV zum Euratom-Vertrag usw.)......................................... 123
2. 2. 59 Bekanntmachung über das Vierte Verlängerungsprotokoll zum Protokoll von 1954 über die
nadi Ablauf des Deutsdien Kreditabkommens von 1952 verbleibenden kurzfristigen deutschen
Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128
Bekanntmadmng über den Geltungsbereich
des Abkommens über deutsche Auslandsschulden
(Inkrafttreten für Argentinien und Thailand).
Vom 2. Februar 1959.
Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deut-
sche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331)
ist gemäß seinem Artikel 36 Abs. 2 für
Thailand am 20. Dezember 1958
Argentinien am 30. Dezember 1958
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 2. September 1958 (Bun-
desgesetzbl. II S. 336).
Bonn, den 2. Februar 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappste in
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Erste Verordnung
zur Änderung des Deutsdlen Zolltarifs 1959
(Malzzoll).
Vom 20. Februar 1959.
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe a des Gesetzes zu den Verträgen vom 25. März
1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und der Europäischen Atomgemein-
schaft vorn 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 753)
verordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bun-
desrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
worden ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Der Deutsche Zolltarif 1959 (Bundesgesetzbl.
1958 II S. 751) wird mit Wirkung vom 1. Januar
1959 wie folgt geändert:
Die Tarifnr. 11.07 (Malz, auch geröstet) erhält folgende Fassung:
Zollsatz
0o des \Vertes
fürWaren
aus dem
Tarif- freien
Warenbezeichnung
nummer Verkehr für
der 11G), andere
EWG Waren
odPr
------c--------------------------~-------.
11.07 Malz, auch geröstet 18 20
minde- minde-
stens für stens für
100 kg 100 kg
54DM 60DM
abzüglich abzüglich
63 °/o 67 °/o
des des
Wertes Wertes
§ 2 § 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des
Gesetzes zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft § 4
und der Europäischen Atomgemeinschaft vom
27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 753) auch im Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Land Berlin. kündung in Kraft.
\.,_
Bonn, den 20. Februar 1959.
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Dr. Lind ra th
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1959 123
Dritte Verordnung
zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959
(Waren der Listen A · 1 und A 2 des Anhangs IV
zum Euratom-Vertrag usw.).
Vom 20. Februar 1959.
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
staben b und c des Gesetzes zu den Verträgen
vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen
Atomgemeinschaft vom 27. Juli 1957 (Bundes-
gesetzbl. II S. 753) und
auf Grund des § 49 Abs. 2 Nr. 3 des Zollgesetzes
vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in
der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Fünften Zoll-
änderungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1671)
verordnet die Bundesregierung, nachdem dem
Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
worden ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Der Deutsche Zolltarif 1959 (Bundesgesetzbl.
1958 II S. 751) wird mit Wirkung vom 1. Januar
1959 wie folgt geändert:
1. Die Tarifnr. 28.50 (Radioaktive chemische Elemente usw.) wird wie folgt geändert:
a) In Absatz D - 1 wird hinter den Worten „des Urans 233" der Beistrich durch einen Strichpunkt
ersetzt;
b) in Absatz D - 3 wird vor dem Wort „künstlich" eingefügt „anderen".
2. In der Tarifnr. 28.51 (Isotope chemisch~r Elemente usw.) erhält der Absatz A folgende Fassung:
A-Deuterium und seine Verbindungen (einschließlich schweres Was-
ser); deuteriumhaltige Mischungen und Lösungen, bei denen das
zahlenmäßige Verhältnis der Deuteriumatome zu den Wasser-
stoffatomen größer als 1 : 5000 ist:
1 - bis 31. Dezember 1961 @ frei frei
2 - vom 1. Januar 1962 an @ frei 10
3. In der Tarifnr. 28.52 (Salze usw. des Thoriums, des Urans usw.) erhält der Absatz A folgende
Fassung:
A - des Thoriums und des Urans, auch untereinander gemischt @ frei frei
4. In der Tarifnr. 78.06 (Andere Waren aus Blei) erhält der Absatz B folgende Fassung:
B - Verpackungsmittel mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung
zum Befördern oder Lagern radioaktiver Stoffe @ . . . . . . . frei 12
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
5. In Abschnitt XVI (Maschinen usw.) ist in den Vorsduiften folgende Bestimmung anzufügen:
9. Maschinen und Apparate, ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbereiten be-
strahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung bestimmt und als
solche in einer der Tarifnummern dieses Abschnittes nicht ausdrück-
lich genannt, gleichgültig, zu welcher der Tarifnummern der Kapitel 84
oder 85 sie gehören: ·
bis 31. Dezember 1963 @ frei 7
vom 1. Januar 1964 an @ frei 11
6. In der Tarifnr. 84.14 (Industrie- und Laboratoriumsöfen usw.) erhält der Absatz B (andere) fol-
gende Fassung:
B - andere:
1 - ihrer Beschaffenheit nach zum Trennen bestrahlter Kernbrenn-
stoffe, zum Behandeln radioaktiver Abfälle oder zum Auf-
bereiten bestrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung
bestimmt:
a - bis 31. Dezember 1963 @ frei 7
b - vom 1. Januar 1964 an @ frei 11
2 - andere . . . . . 7 7
7. In der Tarifnr. 84.17 (Apparate usw., zum Behandeln von Stoffen usw.) erhält der Absatz C (andere)
folgende Fassung:
C - andere:
1 - Apparate zum Erzeugen von Waren der Tarifnr. 28.51 - A:
a - bis 31. Dezember 1963 @ frei frei
b - vom 1. Januar 1964 an @ frei 11
2 - Apparate, ihrer Beschaffenheit nach zum Trennen bestrahlter
Kernbrennstoffe, zum Behandeln radioaktiver Abfälle oder
zum Aufbereiten bestrahlter Kernbrennstoffe zur Wieder-
verwendung bestimmt: .
a - bis 31. Dezember 1963 @ frei 7
b - vom 1. Januar 1964 an @ frei 11
3 - andere . . . . . . . . . 4 4
8. Die Tarifnr. 84.18 (Zentrifugen usw.) erhält folgende Fassung:
84.18 Zentrifugen; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssig-
keiten oder Gasen:
A-zum Trennen von Uran-Isotopen:
1 - bis 31. Dezember 1963 @ frei frei
2 - vom 1. Januar 1964 an @ frei 5
B - zum Erzeugen von Waren der Tarifnr. 28.51 -A:
1 - bis 31. Dezember 1963 @ frei frei
2 - vom 1. Januar 1964 an @ . frei 11
C - ihrer Beschaffenheit nach zum Trennen bestrahlter Kernbrenn-
stoffe, zum Behandeln radioaktiver Abfälle oder zum Aufberei-
ten bestrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung be-
stimmt:
1 - bis 31. Dezember 1963 Q!i frei 7
2 - vom 1. Januar 1964 an~ frei 11
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1959 125
D- andere:
1 - Zentrifugen:
a - elektrische Wäscheschleudern für den Haushalt 7 7
b - andere Wäscheschleudern; Milchentrahmer 4 4
c - Zentrifugen (Extraktionsmaschinen) mit liegender Voll-
manteltrommel (Trommeldurchmesser von 90 cm bis
135 cm, Trommellänge von 110 cm bis 145 cm), je zwei
Flüssigkeitszu- und -ableitungen und einem Stückgewicht
von 8500 kg bis 12 000 kg . frei frei
d - andere Zentrifugen 6 6
2 - Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten
oder Gasen:
a - Filter für Kolbenverbrennungsmotoren . . . . . . . . . 10 10
b - andere Filter und Apparate zum Reinigen von Flüssig-
keiten oder Gasen:
1 - Luft- und Gasfilter; Filterpressen . 4 4
2 - andere . 6 6
9. In der Tarifnr. 84.22 (Maschinen usw. zum Heben usw.) erhält der Absatz B - 2 (andere) folgende
Fassung:
2 - andere:
a - ferngesteuerte mechanische Greifer, ortsfest oder beweg-
lich, jedoch nicht mit der Hand führbar, ihrer Beschaffen-
heit nach zum Handhaben hochradioaktiver Stoffe be-
stimmt @ frei 8
b - andere 4 4
10. In der Tarifnr. 84.44 (Walzwerke usw.) erhält der Absatz B (andere Waren) folgende Fassung:
B - andere Waren:
1 - Walzwerke, ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbereiten be-
strahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung bestimmt:
a - bis 31. Dezember 1963 @ frei 7
b - vom 1. Januar 1964 an @ frei 11
2 - andere Waren 7 7
11. Die Tarifnr. 84.45 (Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen usw.) erhält folgende Fassung:
84.45 Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hart-
metallen, ausgenommen Maschinen der Tarifnm. 84.49 und 84.50:
A- ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbereiten bestrahlter Kern-
brennstoffe zur Wiederverwendung (z. B. Ummanteln, Entfernen
der Ummantelung, Verformen) bestimmt:
1 - bis 31. Dezember 1963 @ frei frei
2 - vom 1. Januar 1964 an@ frei frei
B - andere:
1 - Klischeebearbeitungsmaschinen; Ziehmaschinen und Zieh-
bänke für Rohre, Stangen, Profile sowie Rohrstoßbänke;
Kratzenherstellungsmaschinen und Kratzenanspitzmaschinen 4 4
2 - andere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei frei
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
12. In der Tarifnr. 84.59 (Maschinen usw., in Kapitel 84 anderweit weder genannt usw.) erhalten die
Absätze C (Kernreaktoren usw.) und D (andere) folgende Fassung:
C - Kernreaktoren:
1 - bis 31. Dezember 1961 @ frei frei
2 - vorn 1. Januar 1962 an@ frei 10
D- andere:
1 - zum Erzeugen von Waren der Tarifnr. 28.51 - A:
a - bis 31. Dezember 1963 @ frei frei
b - vorn 1. Januar 1964 an @ frei 11
2 - ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbereiten bestrahlter Kern-
brennstoffe für die Wiederverwendung (z. B. Sintern von
radioaktiven Metalloxyden, Urnrnanteln) bestimmt:
a - bis 31. Dezember 1963 @ frei 7
b - vorn 1. Januar 1964 an @ frei 11
3 - andere . . . . . . . . . 4 4
A n m e r k u n g z u T a r i f n r. 84.59 - C
Die Bezeichnung „Kernreaktoren" umfaßt sämtliche von einem biologi-
schen Schild umgebenen Geräte und Vorrichtungen, gegebenenfalls ein-
schließlich des Schildes selbst, sowie die Vorrichtungen, die mit den
Teilen innerhalb des Schildes ein Ganzes bilden (insbesondere Regulier-
stäbe und deren Lenkungs- und Steuerungsvorrichtungen, insoweit diese
mit den Regulierstäben oder mit anderen Teilen innerhalb des Schildes
ein Ganzes bilden).
13. In der Tarifnr. 85.11 (Elektrische Industrie- und Laboratoriurnsöfen usw.) erhält der Absatz A (In-
dustrie- und Laboratoriurnsöfen usw.) folgende Fassung:
A-lndustrie- und Laboratoriurnsöfen, einschließlich Einrichtungen
zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektri-
scher Erwärmung:
1 - ihrer Beschaffenheit nach zum Trennen bestrahlter Kernbrenn-
stoffe, zum Behandeln radioaktiver Abfälle oder zum Auf-
bereiten bestrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung
bestimmt:
a - bis 31. Dezember 1963 @ frei 7
b - vorn 1. Januar 1964 an @ frei 11
2 - andere:
a - Backöfen, auch ausgemauert; Einrichtungen zum Warm-
behandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektri-
scher Erwärmung 4 4
b - andere 6 6
14. In der Tarifnr. 85.22 (Elektrische Maschinen usw.) wird der Absatz B (andere) durch folgende
Bestimmung ersetzt:
B - zum Erzeugen von Waren der Tarifnr. 28.51 - A:
1 - bis 31. Dezember 1963 @ frei frei
2 - vorn 1. Januar 1964 an@ frei 11
C - ihrer Beschaffenheit nach zum Trennen bestrahlter Kernbrenn-
stoffe, zum Behandeln radioaktiver Abfälle oder zum Aufbereiten
bestrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung bestimmt:
1 - bis 31. Dezember 1963 @ frei 7
2 - vorn 1. Januar 1964 an @ frei p
D - andere 7 7
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1959 127
15. In der Tarifnr. 86.07 (Schienengebundene Güterwagen) erhält der Absatz A folgende Fassung:
A- ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker
Radioaktivität bestimmt @ . . . . . . . . . . . . . frei 10
16. Die Tarifnr. 86.08 (Warenbehälter usw.) erhält folgende Fassung:
86.08 Warenbehälter (Container) für Beförderungsmittel jeder Art:
A - mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung zum Beförd~rn radio-
aktiver Stoffe @ frei 10
B - andere 6 6
17. In der Tarifnr. 87.02 (Kraftwagen usw.) erhält der Absatz B - 1 folgende Fassung:
1 - ihrer Beschaffenheit nadi zum Befördern von Waren mit star-
ker Radioaktivität bestimmt @ . . . . . . . . . . . . . . frei 10
18. In der Tarifnr. 87.07 (Kraftkarren usw.) erhalten die Absätze A (Stapler) und B (andere Kraftkarren)
folgende Fassung:
A -Stapler:
1 - ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit star-
ker Radioaktivität bestimmt @ frei 10
2 - andere 4 4
B - andere Kraftkarren:
1 - ihrer Beschaffenheit nadi zum Befördern von Waren mit star-
ker Radioaktivität bestimmt @ frei 10
2 - andere 6 6
19. In der Tarifnr. 87.14 (Andere Fahrzeuge usw.) erhalten die Absätze A und B folgende Fassung:
A -ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker
Radioaktivität bestimmt @ . . . . . . . . . . . . . . . . . frei 10
B - andere:
1 - Handtransportkarren; gummibereifte Adcerwagen 4 4
2 - andere Fahrzeuge und Anhänger . . . . . . . . 6 6
§ 2 28.57 -A- 1 (Lithiumhydrid),
In den nachstehend aufgeführten Tarifstellen des 29.01 - C - 3 (Diphenyl),
Deutschen Zolltarifs 1959 wird in der Spalte 29.01 - C - 4 (Triphenyl),
,, Warenbezeichnung" jeweils das Zeichen @
mit Wirkung vom 1. Januar 1959 gestrichen: 38.01 - A (künstlidl.er Graphit in Form von
Blöcken usw.),
25.32 - B - 1 (Lithiumerze usw.), 39.07 - A (Schutzanzüge usw.),
28.05 -A (Kalzium nuklearer Qualität), 40.13 - B - 1 (Schutzanzüge usw.},
28.05 - C (Lithium nuklearer Qualität), 61.02 - B (Schutzanzüge usw.),
28.13 - D - 1 (Flußsäure, wasserfrei), 69.02 - B - 1 (Feuerfeste Steine usw., aus
28.14-B (Bor-, Brom- und Chlortrifluorid), Berylliumoxyd usw.),
28.28 - B - 1 (Berylliumoxyd nuklearer Quali- 69.03 - B - 1 (Andere feuerfeste Waren usw.,
tät), aus Berylliumoxyd usw.),
28.28 - E (Lithiumhydroxyd), 70.06 - A (Strahlenschutz-Spiegelglas),
28.29 - B (Lithiumfluorid), 70.07 - A (Strahlenschutz-Spiegelglas),
28.30 -A- 2 (Lithiumchlorid), 70.08 - A (vorgespanntes Einschichten-
28.42 - A - 3 (Lithiumkarbonat), Sicherheitsglas usw., aus Strah-
lenschutzglas),
28.51 - B - 1 (künstlich getrennte stabile
Isotope),
.
76.01 - A - 1 (Rohaluminium),
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
76.01 - A - 2 (Bearbeitungsabfälle usw., aus § 3
Aluminium),
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
77.01 -A-1 (Rohmagnesium), Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
77.01 -A- 2 (Bearbeitungsabfälle usw., aus gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des
Magnesium), Gesetzes zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur
77.04 - A - 1 (Beryllium, roh, nuklearer Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
Beschaffe!1heit), schaft und der Europäischen Atomgemeinschaft so-
wie Artikel 2 des Fünften Zolländerungsgesetzes
81.04 - A - 1 - a (Wismut, roh; Bearbeitungsabfälle auch im Land Berlin.
usw., nuklearer Beschaffenheit),
81. 04 - D - 1 - a (Niob, roh; Bearbeitungsabfälle
usw., nuklearer Beschaffenheit),
§ 4
81.04 - F - 1 - a (Zirkon, roh; Bearbeitungsabfälle
usw., nuklearer Beschaffenheit), Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
82.03 - A - 1 (fernbediente Greifer (Zangen]
usw.),
§ 5
82.04 - G - 2 - c - 1 (fernbediente Greifer (andere als
Zangen] usw.), Diese Verordnung tritt am fünften Tage nach
84.52 - A - 1 - a (Reaktorsimulatoren usw.). ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. Februar 1959.
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Dr. Lindrath
Bekanntmachung über das Vierte Verlängerungsprotokoll
zum Protokoll von 1954 über die nadl Ablauf des Deutschen Kreditabkommens von 1952
verbleibenden kurzfristigen deutschen Schulden.
Vom 2. Februar 1959.
Unter Bezugnahme auf Artikel 21 des Abkom- Schulden ist durch das Vierte Verlängerungsproto-
mens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslands- koll um weitere zwölf Monate verlängert worden.
schulden (Bundesgesetzbl. II S. 331) wird hiermit Das Vierte Verlängerungsprotokoll zum Protokoll
bekanntgemacht: von 1954 ist nebst einer deutsdlen Ubersetzung in
Das am 2. Dezember 1954 für die Dauer von der Mitteilung Nr. 6027/58 der Deutschen Bundes-
zwölf Monaten in Kraft getretene und durch das bank vom 29. Dezember 1958 im Bundesanzeiger
Erste, Zweite und Dritte Verlängerungsprotokoll um Nr. 2 vom 6. Januar 1959 veröffentlicht worden.
jeweils zwölf Monate verlängerte Protokoll von Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an die
1954 über die nac:h. Ablauf des Deutschen Kredit- Bekanntmachung vom 27. Januar 1958 (Bundes-
abkommens von 1952 verbleibenden kurzfristigen gesetzbl. II S. 64).
Bonn, den 2. Februar 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
H c raus gebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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