1249
Bundesgesetzblatt
Teil II
1959 Ausgegeben zu Bonn am 25. November 1959 Nr.46
Tag Inhalt: Seite
16. 10.59 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Meterkonvention (Inkraft-
treten für die Republik Korea) ........................................................ . 1249
19. 10.59 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestra-
fung des Völkermordes (Inkrafttreten für Indien) ....................................... . 1250
21. 10. 59 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-österreichischen Vormundschafts-
abkornmens .......................................................................... . 1250
28. 10. 59 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Auslieferungsvertrages zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Frankreich .................................................. . 1251
28. 10.59 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Portugal über deutsche Vermögenswerte in Portugal, auf dem Gebiet des
gewerblichen Rechtsschutzes und über die Liquidation des früheren deutsch-portugiesisd1en
Verrechnungsverkehrs ............................................................... . 1251
11. 11. 59 Bekanntmachung der Neufassung des Abkommens vom 15. Juli 1931 zwischen dem Deutschen
Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern ......................... . 1252
7. 11. 59 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des vVelturheberrechtsabkommens (Inkrafttreten
für Libanon) ............................................. : ............................ . 1258
28. 10. 59 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über die vorläufige Regelung der Donauschiffahrt und des Abkommens zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Zollbehand-
lung der Donausdliffe ................................................................. . 1259
16.11.59 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verbilligung von Gasöl für die
Hochsee-, Küsten- und Binnenschiffahrt ................................................ . 12EO
20. 11. 59 Siebente Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Kartoffeln) ........... . 1261
20. 11. 59 Achte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Germaniumabfälle usw.) .. . 1262
20. 11. 59 Zwanzigste Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen
Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ............................ . 1263
Bekanntmac.hung über den Geltungsbereid1 der Internationalen Meterkonvention
(Inkrafttreten für die Republik Korea).
Vom 16. Oktober 1959.
Die in Paris am 20. Mai 1875 unterzeichnete I~ter- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
nationale Meterkonvention nebst Reglement und Bekanntmachung vom 26. Januar 1956 (Bundesge-
Ubergangsbestimmungen (Reichsgesetzbl. 1876 S. 191) setzbl. II S. 320).
und die in Sevres am 6. Oktober 1921 unterzeiichnete
Internationale Ubereinkunft wegen Abänderung der
Internationalen Meterkonvention vom 20. Mai 1875 Bonn, den 16. Oktober 1959.
und des dieser Konvention beigefügten Reglements
(Reichgesetzbl. 1927 II S. 409) ist für Der Bundesminister des Auswärtigen
die Republik Korea am 28. Juli 1959 In Vertretung
in Kraft getreten. Di ttmann
1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
(Inkrafttreten für Indien).
Vom 19. Oktober 1959.
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Be-
strafung des Völkermordes (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 729) wird für
Indien am 25. November 1959
in Kraft treten.
Indien hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende
Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"With reference to Article IX of the Convention, the ,,Unter Bezugnahme auf Artikel IX der Konvention er-
Government of India declares that, for the submission of klärt die Regierung von Indien, daß für die Befassung
any dispute in terms of this Article to the jurisdiction of des Internationalen Gerichtshofes mit einem Streitfall
the International Court of Justice, the consent of all the nach Maßgabe dieses Artikels in jedem Falle die Zu-
parties to the dispute is required in each case. • stimmung aller an dem Streitfall beteiligten Parteien er-
forderlich ist."
Diese Bekanntmadmng ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 14. März 1959 (Bundesgesetzbl. II 402).
Bonn, den 19. Oktober 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappste in
Bekanntmachung über die Wiederanwendung
des deutsch-österreichischen Vormundschaftsabkommens.
Vom 21. Oktober 1959.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Hierbei bestand Einigkeit darüber, daß mit In-
Deutschland und der Bundesregierung der Republik krafttreten des Haager Ubereinkommens über den
Osterreich ist durch Notenwechsel Einverständnis Zivilprozeß vom 1. März 1954 und der Verein-
darüber festgestellt worden, daß barung vom 6. Juni 1959 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Bundes-'
das in Wien am 5. Februar 1927 unterzeichnete regierung der Republik Osterreich zur weiteren
Vormundschaftsabkommen zwischen dem Deut- Vereinfadrnng des rechtlichen Verkehrs nach dem
schen Reich und der Republik Osterreich (Reichs- Haager Ubereinkommen vom 1. März 1954 diese
gesetzbl. 1927 II S. 510) Ubereinkünfte an die Stelle des Vertrages über
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Rechtsschutz und Rechtshilfe zwischen dem Deut-
land und der Republik Osterreich schen Reich und der Republik Osterreich vom
21. Juni 1923 (Reichsgesetzbl. 1924 II S. 55) treten,
mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 auf den in Artikel 6 des Vormundschaftsabkom-
wieder angewendet wird. mens verwiesen ist.
Bonn, den 21. Oktober 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
(Inkrafttreten für Indien).
Vom 19. Oktober 1959.
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Be-
strafung des Völkermordes (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 729) wird für
Indien am 25. November 1959
in Kraft treten.
Indien hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende
Erklärung abgegeben:
(Ubersetzung)
"With reference to Article IX of the Convention, the ,,Unter Bezugnahme auf Artikel IX der Konvention er-
Government of India declares that, for the submission of klärt die Regierung von Indien, daß für die Befassung
any dispute in terms of this Article to the jurisdiction of des Internationalen Gerichtshofes mit einem Streitfall
the International Court of Justice, the consent of all the nach Maßgabe dieses Artikels in jedem Falle die Zu-
parties to the dispute is required in each case. • stimmung aller an dem Streitfall beteiligten Parteien er-
forderlich ist."
Diese Bekanntmadmng ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 14. März 1959 (Bundesgesetzbl. II 402).
Bonn, den 19. Oktober 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappste in
Bekanntmachung über die Wiederanwendung
des deutsch-österreichischen Vormundschaftsabkommens.
Vom 21. Oktober 1959.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik Hierbei bestand Einigkeit darüber, daß mit In-
Deutschland und der Bundesregierung der Republik krafttreten des Haager Ubereinkommens über den
Osterreich ist durch Notenwechsel Einverständnis Zivilprozeß vom 1. März 1954 und der Verein-
darüber festgestellt worden, daß barung vom 6. Juni 1959 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Bundes-'
das in Wien am 5. Februar 1927 unterzeichnete regierung der Republik Osterreich zur weiteren
Vormundschaftsabkommen zwischen dem Deut- Vereinfadrnng des rechtlichen Verkehrs nach dem
schen Reich und der Republik Osterreich (Reichs- Haager Ubereinkommen vom 1. März 1954 diese
gesetzbl. 1927 II S. 510) Ubereinkünfte an die Stelle des Vertrages über
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Rechtsschutz und Rechtshilfe zwischen dem Deut-
land und der Republik Osterreich schen Reich und der Republik Osterreich vom
21. Juni 1923 (Reichsgesetzbl. 1924 II S. 55) treten,
mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 auf den in Artikel 6 des Vormundschaftsabkom-
wieder angewendet wird. mens verwiesen ist.
Bonn, den 21. Oktober 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1959 1251
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Auslieferungsvertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich.
Vom 28. Oktober 1959.
Gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1953
über den Auslieferungsvertrag zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Frankreich (Bundesgesetz-
blatt II S. 151) wird hiermit bekanntgemacht, daß
der Auslieferungsvertrag nach seinem Artikel 25
Abs. 2
am 22. Oktober 1959
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am
22. Oktober 1959 ausgetauscht worden.
Bonn, den 28. Oktober 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
Bekanntmachung über das Inkrafttreten
der Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Portugal
über deutsche Vermögenswerte in Portugal,
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtssdmtzes und
über die Liquidation des früheren deutsdt-portugiesischen Verrechnungsverkehrs.
Vom 28. Oktober 1959.
Gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Gesetzes vom
25. März 1959 zu den drei Abkommen vom 3. April
1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Portugal '
über deutsche Vermögenswerte in Portugal,
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
und über die Liquidation des früheren deutsch-
portugiesisdien Verrechnungsverkehrs
(Bundesgesetzbl. 1959 II S. 264)
wird hiermit bekanntgemacht, daß die Abkommen
gemäß ihren Artikeln 15, 18 und 16
am 24. Oktober 1959
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind in Lissabon am
24. September 1959 ausgetauscht worden.
Bonn, den 28. Oktober 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1959 1251
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Auslieferungsvertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich.
Vom 28. Oktober 1959.
Gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1953
über den Auslieferungsvertrag zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Frankreich (Bundesgesetz-
blatt II S. 151) wird hiermit bekanntgemacht, daß
der Auslieferungsvertrag nach seinem Artikel 25
Abs. 2
am 22. Oktober 1959
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am
22. Oktober 1959 ausgetauscht worden.
Bonn, den 28. Oktober 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
Bekanntmachung über das Inkrafttreten
der Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Portugal
über deutsche Vermögenswerte in Portugal,
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtssdmtzes und
über die Liquidation des früheren deutsdt-portugiesischen Verrechnungsverkehrs.
Vom 28. Oktober 1959.
Gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Gesetzes vom
25. März 1959 zu den drei Abkommen vom 3. April
1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Portugal '
über deutsche Vermögenswerte in Portugal,
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
und über die Liquidation des früheren deutsch-
portugiesisdien Verrechnungsverkehrs
(Bundesgesetzbl. 1959 II S. 264)
wird hiermit bekanntgemacht, daß die Abkommen
gemäß ihren Artikeln 15, 18 und 16
am 24. Oktober 1959
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind in Lissabon am
24. September 1959 ausgetauscht worden.
Bonn, den 28. Oktober 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntmachung
der Neufassung des Abkommens vom 15. Juli 1931
zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern.
Vom 11. November 1959.
Auf Grund des Abschnitts IV Abs. 5 des Zusatz-
protokolls vom 9. September 1957 (Bundesgesetzbl.
1959 II S. 182) und des Abschnitts V Abs. 5 des Zu-
satzprotokolls vom 20. März 1959 (Bundesgesetzbl. II
S. 721) zu dem Abkommen zwischen dem Deutschen
Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaft-
steuern wird nachstehend der Wortlaut des Abkom-
mens vom 15. Juli 1931 (Reichsges-etzbl. 1934 II S. 38)
unter Berücksichtigung der Zusatzprotokolle vom
9. September 1957 und 20. März 1959 bekannt-
gemacht.
Bonn, den 11. November 1959.
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1959 1253
Abkommen
zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern
vom 15. Juli 1931
in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 20. März 1959
I. Abschnitt (3) Für die Frage, ob ein Vermögensgegenstand (Ab-
satz 1 und 2) als unbeweglich anzusehen ist, sind die
Direkte Steuern Gesetze in dem Staate maßgebend, in dem der Gegen-
stand liegt. ·was als Zubehör anzusehen ist, richtet sich
Artikel 1 nach dem Rechte des Staates, in dem sich das unbeweg-
(1) Als direkte Steuern im Sinne dieses Abkommens liche Vermögen befindet.
sind solche Steuern anzusehen, die auf der Grundlage (4) Hypothekarisch gesicherte Forderungen (einschließ-
der in jedem der beiden Staaten geltenden Gesetzgebung lich Anleihensobligationen) und Einkünfte daraus werden
unmittelbar von den Einkünften (Reineinkünften oder nach Artikel 6 besteuert.
Roheinkünften) oder von dem Vermögen oder dem Ver-
mögenszuwachs erhoben werden, sei es für Rechnung der
vertragschließenden Staaten, der Länder oder Kantone, Artikel 3
sei es für Rechnung der Provinzen oder Provinzialver- (1) Betriebe von Handel, Industrie und Gewerbe jeder
bände, der Bezirke, der Gemeinden oder Gemeindever- Art sowie Einkünfte daraus werden, unbeschadet der
bände, auch soweit die Erhebung der Steuern in der folgenden Bestimmungen, nur in dem Staate besteuert,
Form von Zuschlägen erfolgt. in dessen Gebiet das Unternehmen seine Betriebsstätte
(2) Als direkte Steuern im Sinne dieses Abkommens hat; dies gilt auch, wenn das Unternehmen seine Tätig-
werden insbesondere angesehen: keit auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, ohne
dort eine Betriebsstätte zu haben.
1. auf seiten der Bundesrepublik Deutschland:
a) die Einkommensteuer, (2) Betriebsstätte im Sinne dieses Abkommens ist eine
ständige Geschäftseinrichtung des Unternehmens, in wel-
b) die Körperschaftsteuer,
cher die Tätigkeit dieses Unternehmens ganz oder teil-
c) die Vermögensteuer, weise ausgeübt wird. Als Betriebsstätten sind demnach
d) die Grundsteuer, anzusehen: der Sitz des Unternehmens, der Ort der Lei-
e) die Gewerbesteuer, tung, die Zweigniederlassungen, die Fabrikations- und
f) die Abgabe "Notopfer Berlin u; Werkstätten, die Einkaufs- und Verkaufsstellen, die
Warenlager und anderen Handelsstätten, die den Cha-
2. auf seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft: rakter einer ständigen Geschäftseinridltung haben, sowie
A. Steuern des Bundes: ständige Vertretungen.
a) die Wehrsteuer, (3) Hat das Unternehmen Betriebsstätten in beiden
b) die Stempelabgabe auf Coupons, Staaten, so wird jeder Staat nur das Vermögen besteuern,
c) die Verrechnungssteuer, das der auf seinem Gebiet befindlichen Betriebsstätte
dient, und nur die Einkünfte, die durch die Tätigkeit
d) die Abzugssteuer auf Leistungen aus
dieser Betriebsstätte erzielt werden.
Lebensversicherungen;
B. Steuern der Kantone, Bezirke, Kreise und Ge- (4) Wie Betriebe im Sinne des Absatzes 1 sind auch
meinden: Beteiligungen an einem gesellschaftlichen Unternehmen
zu behandeln mit Ausnahme von Kuxen, Aktien, Anteil-
a) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Er-
scheinen und sonstigen Wertpapieren.
werbseinkommen, Vermögensertrag, Ge-
schäftsertrag usw.); (5) Betriebe von Unternehmen der Seeschiffahrt, der
b) vom Vermögen (Gesamtvermögen, beweg- Binnenschiffahrt und der Luftfahrt sowie Einkünfte dar-
liches unti unbewegliches Vermögen, Ge- aus werden nur in dem Staate bcsteuPrl, in dem sich der
schäftsvermöaen usw.) und vom Kapital. Ort der Leitung des Unternehmens bPfindet.
(3) Das Abkommen g:lt für alle Steuerpflichtigen mit
Wohnsitz in einem dc:r beiden oder in beiden Staaten. Artikel 4
(1) Einkünfte aus Arbeit einschließlich der Einkünfte
Artikel 2 aus freien. Berufen werden, soweit nicht in Absatz 2
(1) Unbewegliches Vermö9en (einschließlich Zubehör) dieses Artikels oder in Artikel 5 Abweichendes bestimmt
und Einkünfte daraus werden nur in dem Staate be- ist, nur in dem Staate besteuert, in dessen Gebiet die per-
steuert, in dem sich dieses Vermögen befindet. sönliche Tätigkeit ausgeübt wird, aus der die Einkünfte
herrühren. Die Ausübung eines freien Berufes in einem
(2) Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des der beiden Staaten liegt nur dann vor, wenn die Berufs-
bürgerlichen Rechts (Privatrechts) über Grundstücke An- tätigkeit in diesem Sto.ate einen festen Mittelpunkt hat.
wendung finden, sowie Nutzungsrechte an unbeweglichem Freiberuflich tätige (Bühnen-, Rundfunk-, Fernseh-, Film-}
Vermögen sind dem unbeweglichen Vermögen gleichzu- Künstler, Berufssportler und Artisten werden ohne Rück-
achten. sicht darauf, ob ihre Tätigkeit einen festen Mittelpunkt
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
hat oder nicht, für Einkünfte aus öffentlichen Darbietun- Artikel 7
gen nur in dem Staate besteuert, in dessen Gebiet die
Vermögen und Einkünfte, die in den vorhergehenden
Tätigkeit ausgeübt wird.
Artikeln nicht bezeichnet worden sind, werden nur in
(2) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit solcher dem Staate besteuert, in dem der Steuerpflichtige seinen
Personen, die in dem einen Staat in der Nähe der Grenze Wohnsitz hat.
ihren Wohnsitz und in dem andern Staat in der Nähe
Artikel 8
der Grenze ihren Arbeitsort haben (Grenzgänger), wer-
den nur in dem Staate besteuert, in dem der Steuerpflich- (1) Als Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens wird
tige seinen Wohnsitz hat. der Ort angesehen, wo der Steuerpflichtige eine ständige
Wohnung hat und regelmäßig verweilt.
(2) Liegen diese Voraussetzungen gleichzeitig in jedem
Artikel 5 der beiden Staaten vor, so gilt als Wohnsitzstaat der-
Steuern von Einkünften, die auf Grund einer gegenwär- jenige, wo der Steuerpflichtige den Mittelpunkt seiner
tigen oder früheren Dienst- oder Arbeitsleistung in Form persönlichen und geschäftlichen Interessen hat. Ist ein
von Besoldungen, Ruhegehältern, Löhnen oder anderen solcher Mittelpunkt nicht festzustellen, so tritt eine Tei-
Bezügen vom Staat, von einem Land, von einer Provinz, lung des Besteuerungsrechts nach näherer Vereinbarung
einer Gemeinde oder einer anderen juristischen Person der zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der bei-
des öffentlichen Rechts gewährt werden, die nach der in- den Staaten ein.
neren Gesetzgebung der vertragschließenden Staaten ord- (3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 in kei-
nungsmäßig errichtet ist, werden nur in dem Schuldner- nem der beiden Staaten vor, so gilt als Wohnsitz des
staat erhoben. Steuerpflichtigen der Ort, an dem er seinen dauernden
Aufenthalt hat. Einen dauernden Aufenthalt im Sinne
Artikel 6 dieser Bestimmung hat jemand da, wo er sich unter Um-
ständen aufhält, die auf die Absicht schließen lassen,
(1) Bewegliches Kapitalvermögen und Einkünfte dar-
dort nicht nur vorübergehend zu verweilen.
aus werden nur in dem Staate besteuert, in dem der
Gläubiger seinen Wohnsitz hat. (4) Im Sinne dieses Abkommens gilt als Wohnsitz
juristischer Personen sowie der Anstalten und Personen-
(2) Soweit in einem der beiden Staaten die Steuern verem1gungen, die als solche der Besteuerung unter-
von inländischen Dividenden und Zinsen im Abzugsweg liegen, der Ort, wo sie ihren Sitz haben. Bei Stiftungen
(an der Quelle) erhoben werden, wird das Recht zur Vor- und sonstigen Vermögensmassen gilt als Wohnsitz der
nahme des Steuerabzugs durch die Bestimmung des Ab- Ort der Leitung.
satzes 1 nicht berührt.
(3) Die Steuern von Dividenden und Zinsen, die einer
der beiden Staaten im Abzugsweg {an der Quelle) er-
hebt, sind dem Gläubiger mit Wohnsitz im anderen Staal II. Abschnitt
auf Antrag zu erstatten*):
Erbschaftsteuern
a) bei Dividenden oder bei Zinsen aus Wandel-
anleihen und Gewinnobligationen in Höhe de!> Artikel 9
Betrages, der 15 vom Hundert der Dividenden
oder Zinsen übersteigt; (1) Als Erbschaftsteuern im Sinne dieses Abkommens
werden insbesondere angesehen:
b) bei anderen Zinsen in Höhe des Betrages, dPn
der steuererhebende Staat einem Gläubiger mi.t 1. auf seilen der Bundesrepublik Deutschland:
Wohnsitz in seinem Gebiet auf seine Steuern die Erbschaftsteuer und die etwa künftig an de-
anrechnet, mindestens aber in Höhe des Be- ren Stelle tretenden oder neu hinzutretenden
trages, der 5 vom Hundert der Zinsen über- entsprechenden Steuern;
steigt. 2. auf seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
(4) Sobald in der Bundesrepublik Deutschland der Satz die derzeit von den Kantonen, Bezirken, Kreisen
der Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne nicht und Gemeinden erhobenen Erbschaftssteuern
mehr niedriger ist als der Steuersatz für nicht ausge- (Erbanfall- und Nachlaßsteuern) sowie die etwa
schüttete Gewinne oder sich der Unterschied zwischen künftig an deren Stelle tretenden oder neu hinzu-
den beiden Steuersätzen auf 5 vom Hundert oder weni- tretenden entsprechenden Steuern, Abgaben und
ger verringert, ermäßigt sich der in Absatz 3 Buchstabe a Gebühren.
festgesetzte Satz auf 10 vom Hundert. (2) Dieses Abkommen gilt für Nachlaßvermögen einer
(5) Die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Person, die zur Zeit ihres Todes in einem der beiden
Steuern, für die in Absatz 3 eine Erstattung nicht vorge- oder in beiden Staaten ihren Wohnsitz hatte.
sehen ist, werden auf Antrag in dem Staat, in dem d-31 (3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf die Be-
Gläubiger seinen Wohnsitz hat, auf die Steuern für diese steuerung von Schenkungen und Zweckzuwendungen
Dividenden und Zinsen angerechnet.••) unter Lebenden, unbeschadet der Bestimmung des Arti-
kels 13 Abs. 2 sowie ferner nicht auf die Fälle, in denen
•) Dieser Absatz ist auf die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobe- der Nachlaß oder der Erwerber von Nachlaßvermö-
nen Steuern von Dividenden und Zinsen, die nach dem 31. Dezem- gen ohnehin nur den Erbschaftsteuern eines der beiden
ber 1956 fällig werden, anzuwenden (vgl. Fußnote zu Artikel 14),
soweit sich aus den Absätzen 11 und 12 des Schlußprotokolls zu Staaten unterworfen ist.
Artikel 6 nichts Abweichendes ergibt; hypothekarisch gesicherte
Forderungen einschließlich Anleihensobligationen und Einkünfte
daraus (Artikel 2 Abs. 4) werden erst ab 1. Januar 1959 nach Artikel 10
Artikel 6 besteuert.
Unbewegliches Vermögen einschließlich Zubehör ist
••) DieAnrechnung der im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen
Steuern ist in der Bundesrepublik Deutschland bei den Steuern den Erbschaftsteuern nur in dem Staat unterworfen, in
vom Einkommen vorzunehmen, die für die Zeit nach dem 31. De- dem dieses Vermögen liegt; Artikel 2 findet entsprechende
zember 1956 erhoben werden (Abschnitt IV Abs. 3 des Zusatz-
protokolls vom 9. September 1957). · Anwendung.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1959 1255
Artikel 11 der Familienlasten zu gewähren, die er den Personen
(1) Für das nicht nach Artikel 10 zu behandelnde Nach- mit Wohnsitz in seinem Gebiet gewährt.
laßvermögen gelten folgende Bestimmungen: (4) Die Unternehmen eines der beiden Staaten, deren
a) hat der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar,
Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen einer Person mit Wohnsitz in dem anderen Staat oder
seinen dauernden Aufenthalt in einem der bei- mehreren solchen Personen gehört oder der Kontrolle
den Staaten gehabt, so unterliegt dieses Ver- dieser Personen unterliegt, dürfen in dem erstgenannten
mögen den Erbschaftsteuern nur in diesem Staate; Staate keiner Besteuerung oder einer damit zusammen-
b) liegen die Voraussetzungen von a) in jedem der hängenden Verpflichtung unterworfen werden, die
beiden Staaten vor, so unterliegt dieses Ver- anders oder belastender ist als die Besteuerung und die
mögen den Erbschaftsteuern nur in dem Staate, damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere
in dem der Erblasser den Mittelpunkt seiner ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unter-
persönlichen und geschäftlichen Interessen ge- worfen sind oder unterworfen werden können.
habt hat. Ist ein solcher Mittelpunkt nicht fest- (5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteue-
zustellen, so unterliegt dieses Vermögen den rung" Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Erbschaftsteuern nur in dem Staate, dem der
Erblasser zur Zeit seines Todes angehört hat.
Artikel 13
(2) Für den Begriff des Wohnsitzes und des dauernden
Aufenthalts sind die Bestimmungen des Artikels 8 Abs. 1 (1) Legt ein Steuerpflichtiger dar, daß Maßnahmen der
und 3 Satz 2 maßgebend. Finanz- oder Steuerbehörden in den beiden Staaten für
ihn die Wirkung einer Besteuerung gehabt haben, die
Artikel 12 den Grundsätzen dieses Abkommens widerspricht, so
(1) Erbschaftschulden, die einen bestimmten Gegen- kann er sich, unbeschadet eines innerstaatlichen Redlts-
stand belasten oder darauf sichergestellt sind, werden mittels, an die zuständige oberste Verwaltungsbehörde
vom Werte dieses Gegenstandes in Abzug gebracht. des Staates wenden, in dem er seinen Wohnsitz hat.
Werden die Einwendungen für begründet erachtet, so
(2) Ein ungedeckter Rest dieser Schulden und andere
soll diese Verwaltungsbehörde versuchen, sich mit der
Erbschaftschulden werden in beiden Staaten auf die übri-
zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des anderen
gen zur Verfügung stehenden Aktiven angerechnet, und
Staates zu verständigen, um in billiger Weise eine Dop-
zwar im Verhältnis des Wertes der diesen Staaten zur
pelbesteuerung zu vermeiden.
Besteuerung zugewiesenen Aktiven dieser Art.
(2) Zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen in Fäl-
(3) Die vorstehenden Bestimmungen über die Anrech- len, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, sowie
nung der Schulden gelten auch sinngemäß für die An-
auch in Fällen von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der
rechnung der Vermächtnisse.
Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens können
sich die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der
beiden Staaten verständigen.
III.Abschnitt
Schlußbestimmungen Artikel 14
Dieses Abkommen findet Anwendung:•)
Artikel 12A
1. bei den direkten Steuern erstmalig auf die Steuern,
(1) Die Staatsangehörigen eines der beiden Staaten die für die Zeit vom 1. Januar 1932 an erhoben
dürfen in dem anderen Staate keiner Besteuerung oder werden,
einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unter-
2. bei den Erbschaftsteuern auf alle Fälle, in denen der
worfen werden, die anders oder belastender ist als die
Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens
Besteuerung und die damit zusammenhängenden Ver-
gestorben ist.
pflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen
Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind Artikel 15
oder unterworfen werden können.
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifika-
(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige" bedeutet: tionsurkunden sollen baldmöglichst in Bern ausgetauscht
a) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: werden.••)
alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 (2) Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Rati-
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik fikationsurkunden in Kraft und bleibt solange in Geltung,
Deutschland; als es nicht von einem der beiden Staaten gekündigt
b) in bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft: wird. Die Kündigung ist nur für den Ablauf eines Kalen-
alle natürlichen Personen, die die schweizerische derjahres zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt sechs
Staatsangehörigkeit haben; Monate.
c) alle juristischen Personen, Personengesellschaften •) Die vorstehende Fassung des Doppelbesteuerungsabkommens ist,
und anderen Personenvereinigungen, die nach soweit nicht etwas anderes zu den einzelnen Vorschriften ver-
merkt ist, anzuwenden
dem in einem der beiden Staaten geltenden Recht a) auf die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von
errichtet worden sind. Dividenden und Zinsen, die nach dem 31. Dezember 1956 fäl-
lig werden;
(3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unter- b) auf die sonstigen Steuern vom Einkommen und vom Ver-
mögen, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1958 erhoben
nehmen eines der beiden Staaten in dem anderen Staate werden;
hat, darf in dem anderen Staate nicht ungünstiger sein c) auf die Erbschaftsteuern von Nachlässen der Personen, die
als die Besteuerung von Unternehmen dieses anderen nach dem 31. Dezember 1958 sterben.
••) Die Ratifikationsurkunden zu dem Abkommen in der Fassung vom
Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. 15. Juli 1931 sind am 29. Januar 1934 ausgetauscht worden (Be-
Diese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, daß sie kanntmachung vom 12. Februar 1934, Reichsgesetzbl. II S. 38); die
Ratifikationskurkunden zum Zusatzprotokoll vom 9. September 19:17
einen Staat verpflichtet, den Personen mit Wohnsitz in sind am 20. März 1959 (Bekanntmachung vom 3. April 1959, Bundcs-
dem anderen Staate Steuerfreibeträge, -vergünstigungen gesetzbl. II S. 408) und die zum Zusatzprotokoll vom 20. März 19:i9
sind am 25. August 1959 ausgetauscht worden (Bekanntmadrnng
und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder vom 17. September 1959, Bundesgesetzbl. II S. 1019).
1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Schlußprotokoll
Zu den Artikeln 1 und 9 dige Geschäftseinrichtung (Artikel 3 Abs. 2) des ausländi-
schen Unternehmens bei dem inländischen vorhanden ist.
(1) Die in den Artikeln 1 und 9 enthaltenen Aufzäh-
Satz 1 gilt auch für die Beteiligung an einer Gesellschaft
lungen der Steuern, die in den beiden Staaten als direkte
mit beschränkter Haftung.
Steuern und Erbschaftsteuern im Sinne dieses Abkom-
mens gelten, sind nicht abschließend. (4) Die Lagerung von Waren eines Unternehmens des
(2) Die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der einen Staates bei einem solchen des anderen Staates zum
beiden Staaten werden am Ende jedes Jahres einander Zwecke der Verarbeitung und nachherigen Versendung
die eingetretenen Änderungen der in jedem Staate be- sowie die Verarbeitung selbst und die Versendung durch
stehenden direkten Steuern und Erbschaftsteuern mit- den Verarbeiter begründen keine Betriebsstätte des auf-
teilen. traggebenden Unternehmens im Sinne von Artikel 3
Abs. 2. Auch in Fällen dieser Art wird jedoch eine Be-
(3) Zweifel werden im Einvernehmen zwischen den zu- triebsstätte des auftraggebenden Unternehmens begrün-
ständigen obersten Verwaltungsbehörden der beiden det, wenn eine ständige Geschäftseinrichtung dieses
Staaten geklärt werden. Unternehmens hinzutritt.
(4) Das Abkommen findet keine Anwendung auf die an
der Quelle erhobenen Abgaben von Lotteriegewinnen. (5) Im Falle des Vorhandenseins von Betriebsstätten in
beiden Staaten im Sinne von Artikel 3 Abs. 3 soll bei
der Aufteilung des Vermögens und des Einkommens in
Zu Artikel 2 der Regel der Sitz des Unternehmens besonders berück-
(1) Die Bestimmung des Artikels 2 gilt sowohl für die sichtigt werden, wenn mit ihm ein wesentlicher Teil der
durch unmittelbare Verwaltung und Nutzung als auch für Leitung verbunden ist.
die durch Vermietung, Verpachtung und jede andere Art
(6) Die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
der Nutzung des unbeweglichen Guts erzielten Einkünfte
werden in einem besonderen Abkommen Grundsätze für
sowie für Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften, die bei
die Verteilung des Vermögens und Einkommens gemäß
der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen mit Ein-
Artikel 3 Abs. 3 auf die beiden Staaten aufstellen.
schluß des mitveräußerten Zubehörs erzielt werden, und
für den Wertzuwachs. (7) Die Tatsache, daß ein Vertreter im Sinne des Ab-
(2) Als hypothekarisch gesicherte Forderungen im satzes 1 ein Lager von Waren des vertretenen Unter-
Sinne des Artikels 2 gelten auch die Grundschuld des nehmens des einen Staates unterhält (insbesondere Kom-
deutschen Rechts und die Gült des schweizerischen Rechts. missionslager und Lager bei Vermittlungsagenten),
begründet für das vertretene Unternehmen keine Be-
triebsstätte im anderen Staat.
Zu den Artikeln 2 und 10
(8) Artikel 3 Abs. 5 gilt auch:
Zum unbeweglichen Vermögen im Sinne der Artikel 2
und 10 gehört auch das unbewegliche Betriebsvermögen. a) wenn der Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt mit
gecharterten oder gemieteten Fahrzeugen durch-
geführt wird;
Zu den Artikeln 2 bis 12•) b) für Agenturen, soweit deren Tätigkeit unmittel-
Dieses Abkommen beschränkt nicht das Recht jedes der bar mit dem Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt
beiden Staaten, die Steuern für die ihm zur Besteuerung oder dem Zubringerdienst zusammenhängt;
überlassenen Vermögensteile, Einkünfte oder Teile des c) für Beteiligungen von Unternehmen der Schiff-
Nachlasses nach dem Satz zu erheben, der dem gesam- oder Luftfahrt an einem Pool, einer gemein-
ten Vermögen, Einkommen, Nachlaß, Erbteil oder Erwerb samen Betriebsorganisation oder einer inter-
von Todes wegen entspricht. nationalen Betriebskörperschaft.
Zu Artikel 3 Zu Artikel 4
(1) Unter den Begriff der Betriebsstätte im Sinne des
Artikels 3 fällt nicht das Unterhalten von Geschäfts- (1) Abweichend von Artikel 4 werden Ruhegehälter,
beziehungen lediglich durch einen völlig unabhängigen Witwen- und Waisenpensionen und andere Bezüge oder
Vertreter. Das gleiche gilt für das Unterhalten eines geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistung nur in dem
Vertreters (Agenten), der zwar ständig für natürliche Staate besteuert, in dem der Steuerpflichtige seinen
Personen oder Körperschaften des einen Staates in dem Wohnsitz hat.
Gebiete des anderen Staates tätig ist, aber lediglich Ge- (2) Personen, die ständig oder vorwiegend an Bord
schäfte vermittelt, ohne zum Abschluß von Geschäften für von Schiffen oder Flugzeugen eines Unternehmens der
die vertretene Firma bevollmächtigt zu sein. Schiff- oder Luftfahrt Dienst leisten, . gelten bei An-
(2) Unter dem Ort der Leitung im Sinne von Artikel 3 wendung von Artikel 4 Abs. 1 als in demjenigen der bei-
ist der Ort zu verstehen, wo in ständigen Geschäftsein- den Staaten erwerbstätig, in dem sich der Ort der Lei-
richtungen des Unternehmens dessen Leitung sich ganz tung des Unternehmens befindet. Wenn in diesem Staate
oder zu einem wesentlichen Teil vollzieht. die Einkünfte aus derartiger Arbeit nicht besteuert wer-
den, hat der Staat, in dem die Person ihren Wohnsitz
(3) Die Beteiligung an einem Unternehmen durch Be- hat, das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
sitz von Kuxen, Aktien, Anteilscheinen und sonstigen
Wertpapieren begründet für den Besitzer eine Betriebs- (3) Abweichend von Artikel 4 Abs. 1 werden Einkünfte
stätte auch dann nicht, wenn mit dem Besitz ein Einfluß aus nichtselbständiger Arbeit nur in dem Staate be-
auf die Leitung des Unternehmens verbunden ist, es sei steuert, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat,
denn, daß für die Ausübung dieses Einflusses eine stän- wenn dieser Arbeitnehmer
a) sich nur vorübergehend insgesamt nicht länger
•) Di~se Vorschrift ist bereits auf Steuern anzuwenden, die für die als 183 Tage während eines Kalenderjahres im
Zeit nach dem 31. Dezember 1956 erhoben werden (Abschnitt IV
Abs. 3 des Zusatzprotokolls vom 9. September 1957). Gebiete des anderen Staates aufhält,
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1959 1257
b) für seine während dieser Zeit ausgeübte Tätig- den und Zinsen von einer Gesellschaft gezahlt werden,
keit von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der die ein Kraftwerk zur Ausnutzung der Wasserkraft des
seinen Wohnsitz in dem erstgenannten Staat hat, Rheinstromes zwischen dem Bodensee und Basel betreibt
und (Grenzkraftwerk am Rhein).
c) für seine Tätigkeit nicht zu Lasten einer in dem (5) Die in Artikel 6 Abs. 3 vorgesehene Erstattung ist
anderen Staate befindlichen Betriebsstätte des innerhalb von zwei Jahren zu beantragen. Diese Frist
Arbeitgebers entlohnt wird. gilt als eingehalten, wenn der Antrag bei der für die
(4) Vergütungen (Tantiemen, Sitzungsgelder und feste Erstattung zuständigen Behörde innerhalb von zwei
Vergütungen), die die Mitglieder eines Aufsichts- oder Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres eingeht, in dem
Verwaltungsrates in dieser Eigenschaft erhalten, werden die Dividenden oder Zinsen fällig geworden sind. Der
nur in dem Staate besteuert, in dem die Gesellschaft, die Antrag muß eine amtliche Bescheinigung über den Wohn-
diese Beträge zahlt, ihren Wohnsitz hat. Die Steuer darf sitz und über die Heranziehung zu den Steuern vom
25 vom Hundert der Bruttovergütungen nicht übersteigen, Einkommen oder vom Vermögen im Wohnsitzstaat ent-
wenn der Empfänger seinen Wohnsitz im anderen Staat halten. Die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
hat. der beiden Staaten werden sich über die erforderlichen
Maßnahmen zur Durchführung der Erstattung verständi-
Zu Artikel 5 gen.
(1) Abweichend von Artikel 5 wird das in den Grenz- (6) Die in Artikel 6 Abs. 5 vorgesehene Anrechnung
gebieten tätige Personal der Bahn-, Post-, Telegraphen- der im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern
und Zollverwaltungen der beiden Staaten für seine in wird nur vorgenommen:
Artikel 5 erwähnten Bezüge nur in dem Staate besteuert, a) in der Bundesrepublik Deutschland bei den
in dem es seinen Wohnsitz hat. Das gleiche gilt für die Steuern vom Einkommen für die in Artikel 6
Ruhegehälter, Witwen- und Waisenpensionen un_d ande- Abs. 3 Buchstaben a und b bezeichneten Ein-
ren Bezüge oder geldwerten Vorteile für frühere Dienst- künfte;
leistung oder Berufstätigkeit dieses Personals. b) in der Schweiz bei der eidgenössischen Wehr-
(2) Die Steuerfreiheit der deutschen Eisenbahnbeamten steuer für die in Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe a
im Kanton Basel-Stadt ist als endgültig abgelöst anzu- bezeichneten Einkünfte.
sehen (vgl. Schlußprotokoll letzter Absatz des Abkom- (7) Angehörige einer diplomatischen oder konsulari-
mens vom 24. März 1923). Dies gilt auch für Pensionen, schen Vertretung eines der beiden Staaten, die die
Ruhegehälter usw. dieser Beamten. Staatsangehörigkeit ihres Entsendestaates besitzen, haben
(3) Die Sonderbestimmungen des Artikels 4 Abs. 2 und für die Anwendung des Artikels 6 ihren Wohnsitz im
des dazugehörigen Schlußprotokolls finden auch auf die Entsendestaat, wenn die ihnen zufließenden Dividenden
in Artikel 5 genannten Einkünfte Anwendung. oder Zinsen dort zu den Steuern vom Einkommen heran-
gezogen werden.
(4) Zu den in Artikel 5 bezeichneten Einkünften ge-
hören auch"): (8) Internationale Organisationen, ihre Organe und
a) Bezüge aus öffentlichen Mitteln für gegenwär- Beamten sowie das Personal diplomatischer oder konsu-
tige oder frühere Erfüllung der _Wehrpflicht, larischer Vertretungen dritter Staaten, die in einem der
einschließlich der Unterhaltsbeiträge, die Ange- beiden Staaten für die ihnen zufließenden Dividenden
hörigen zum Wehrdienst Eingezogener gewährt und Zinsen nicht zu den Steuern vom Einkommen heran-
werden; gezogen werden, haben keinen Anspruch auf die in
b) Pensionen, Leibrenten sowie andere wieder- Artikel 6 Abs. 3 vorgesehene Erstattung der im anderen
kehrende oder nicht wiederkehrende Bezüge, die Staat im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern.
von einem der beiden Staaten oder einer ande- (9) Der Staat, in dem die Steuer im Abzugsweg (an
ren juristischen Person des öffentlichen Rechts der Quelle) erhoben wird, räumt dem Gläubiger für das
eines der beiden Staaten als Vergütung für Erstattungsverfahren nach Artikel 6 Abs. 3 dieselben
einen Schaden gewährt werden, der als Folge Rechtsmittel ein, die den Steuerpflichtigen mit Wohnsitz
von Kriegshandlungen oder politischer Verfol- in seinem Gebiete zustehen.
gung entstanden ist.
(10) Artikel 6 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn die
von einem der beiden Staaten im Abzugsweg (an der
Zu Artikel 6 Quelle) erhobenen Steuern bereits nach den Gesetzen
dieses Staates zu erstatten sind.
(1) Artikel 6 Abs. 1 gilt entsprechend für Einkünfte
aus der Veräußerung von beweglichem Kapitalvermögen. (11) Solange in der Bundesrepublik Deutschland der
Satz der Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne
(2) Dividenden im Sinne des Artikels 6 sind Ein- niedriger ist als der Steuersatz für nichtausgeschüttete
künfte aus Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Gründer- Gewinne und der Unterschied 20 vom Hundert oder mehr
anteilen und ähnlichen Gesellschaftsanteilen in Wert- beträgt, ist, abweichend von Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe a
papierform. Wie Dividenden sind auch die Ausschüttungen die in der Bundesrepublik Deutschland im Abzugsweg
auf Anteilscheine einer Kapital~nlagegesellschaft mit (an der Quelle) erhobene Steuer nur in Höhe des Be-
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zu be- trages zu erstatten, der 25 vom Hundert der Dividenden
handeln. übersteigt, wenn die Dividenden an eine Kapitalgesell-
(3) Zinsen im Sinne des Artikels 6 sind Einkünfte aus schaft mit Wohnsitz in der Schweiz gezahlt werden, der
Darlehen, Obligationen, Kassenscheinen, Schuldverschrei- mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten An-
bungen oder aus irgendeiner anderen Schuldverpflichtung. teile der ausschüttenden Gesellschaft gehören. Sind je-
doch diese Dividenden bei der ausschüttenden Gesell-
(4) Der in Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe a festgesetzte schaft keine „ berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen u
Satz ermäßigt sich auf 5 vom Hundert, wenn die Dividen- im Sinne des § 19 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes
der Bundesrepublik Deutschland, so ist die in der Bundes-
•) Dieser Absatz ist bereits auf die Steuern anzuwenden, die für die republik Deutschland im Abzugsweg (an der Quelle)
Zeit nach dem 31. Dezember 1956 erhoben werden (Abschnitt IV
Abs. 3 des Zusatzprotokolls vom 9. September 1957). erhobene Steuer in Höhe des Betrages zu erstatten, der
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
10 vom Hundert dieser Dividenden übersteigt. Die Sätze zu ihrem Unterhalt und ihrem Studium Notwendigen
1 und 2 gelten nicht für Dividenden, die unter Absatz 4 darstellen.
fallen•).
(3) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz endgültig
(12) Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 11 von dem einen in den andern Staat verlegt haben, endet
sind Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften die Steuerpflicht, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft,
sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung•). in dem ersten Staat mit dem Ende des Kalendermonats,
in dem die Wohnsitzverlegung erfolgt ist.
Zu Artikel 8
(1) Artikel 8 gilt auch, wenn der Steuerpflichtige eine Zu Artikel 13
bevormundete Person ist. (1) Die Einleitung des Verständigungsverfahrens nach
(2) Studierende, die sich in einem der beiden Staaten Artikel 13 Abs. 1 ist einerseits von der Erschöpfung des
nur zu Studienzwecken aufhalten, werden von diesem Rechtsweges durch den Steuerpflichtigen nicht abhängig,
Staate wegen der Bezüge, die sie von den in dem ande- andererseits wird der Steuerpflichtige durch die Einleitung
ren Staate wohnhaften und dort bereits steuerpflichtigen dieses Verfahrens an der Geltendmachung der gesetz-
Angehörigen empfangen, keiner Besteuerung unter- lichen Rechtsmittel nicht gehindert.
worfen, sofern diese Bezüge den überwiegenden Teil des (2) Zuständige oberste Verwaltungsbehörden im Sinne
des Abkommens sind in der Bundesrepublik Deutsch-
•1 Die Absätze 11 und 12 sind auf die im Abzugsweg (an der Quelle) land der Bundesminister der Finanzen und in der Schwei-
erhobenen Steuern von Dividenden anzuwenden, die nadi. dem zerischen Eidgenossenschaft die Eidgenössische Steuer-
30. Juni 1959 fällig werden (Abschnitt V Abs. 2 Buchstabe a des
Zusalzprototokolls vom 20. März 1959). verwaltung.
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des W elturheberrechtsabkommens
(Inkrafttreten für Libanon).
Vom 7. November 1959.
Das in Genf am 6. September 1952 unterzeichnete
Welturheberredltsabkommen (Bundesgesetzbl. 1955
II S. 101} sowie die Zusatzprotokolle 1 und 2 sind
nach Artikel IX Abs. 2 des Abkommens und Num-
mer 2 Buchstabe b der Zusatzprotokolle 1 und 2 für
Libanon am 17. Oktober 1959
in Kraft getreten.
Das Zusatzprotokoll 3 ist nach seiner Nummer 6
Buchstabe b für
Libanon am 17. Juli 1959
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 6. Februar 1959 (Bundes-
gesetzbl. II S. 146).
Bonn, den 7. November 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Ve.rtretung
Knappstein
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1959 1259
Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über die vorläufige Regelung der Donauschiffahrt
und des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über die Zollbehandlung der Donauschiffe.
Vom 28. Oktober 1959.
Nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni
1959
zu dem Abkommen vom 26. Juni 1954 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugo-
slawien über die vorläufige Regelung der Donau-
sdliffahrt
und zu dem Abkommen vorn 17. Juli 1956 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Föderati-
ven Volksrepublik Jugoslawien über die Zollbe-
handlung der Donauschiffe
(Bundesgesetzbl. 1959 II S. 735)
wird hiermit bekanntgemacht, daß
das Abkommen vom 26. Juni 1954 mit seinen zu-
sätzlichen Vereinbarungen nach Artikel VI Abs. 2
des Protokolls vorn 17. Juli 1956 zur Auslegung
und Durdlführung des Abkommens über die vor-
läufige Regelung der Donauschiff ahrt
am 23. Oktober 1959
und
das Abkommen vorn 17. Juli 1956 nebst Protokoll
vorn gleichen Tage nach seinem Artikel 8 Abs. 2
am 1. Dezember 1959
in Kraft treten.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 8. Ok-
tober 1959 ausgetauscht worden.
Bonn, den 28. Oktober 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappste in
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung
über Verbilligung von Gasöl für die Hochsee-, Küsten- und Binnenschiffahrt.
Vom 16. November 1959.
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Auf-
hebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem
Gebiete der Mineralölwirtschaft vom 31. Mai 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 371) wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung über Verbilligung von Gasöl für
die Hochsee-, Küsten- und Binnenschiffahrt vom
14. Januar 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1) wird wie
folgt geändert:
In § 2 Satz 3 werden hinter den Worten „auf dem
Rhein" eingefügt die Worte „und auf der Donau".
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) ifl Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Drit-
ten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt an demselben Tage wie
das Abkommen vom 26. Juni 1954 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugosla-
wien über die vorläufige Regelung der Donauschiff-
fahrt und das Abkommen vom 17. Juli 1956 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Föderati-
ven Volksrepublik Jugoslawien über die Zollbe-
handlung der Donauschiffahrt (Bundesgesetzbl. 1959
II S. 735) in Kraft.
Bonn, den 16. November 1959.
Der Bundesminister der Finanzen
E tz el
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1959 1261
Siebente Verordnung
zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959
(Kartoffeln).
Vom 20. November 1959.
Auf Grund des § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Zollgesetzes vom 20. März
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des
Fünften Zolländerungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 1671) verordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Gele-
genheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, mit Zustimmung des
Bundestages:
§ 1
Der Deutsche Zolltarif 1959 (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 751) wird wie
folgt geändert:
In der Tarifnr. 07.01 (Gemüse usw.) wird in Absatz G (Kartoffeln)
hinter dem Unterabsatz 3 - c (vom 1. August bis 31. Mai) eingefügt:
Anmerkung zu Tarifnr. 07.01-G-3-c
Kartoffeln aus Absatz G-3-c, in der Zeit vom 12. Oktober 1959 bis
31. März 1960 .......................................................... . frei frei
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des
Fünften Zolländerungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am fünften Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 20. November 1959.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
L'u d w i g E r h a r d
Der Bundesminister der Finanzen
Etz e l
1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Achte Verordnung
zur Änderung des Deutsdlen Zolltarifs 1959
(Germaniumabfälle usw.).
Vom 20. November 1959.
Auf Grund des § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Zollgesetzes vorn 20. März
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Artikels 1 Nr. i des
Fünften Zolländerungsgesetzes vorn 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 1671) verordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Gele-
genheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, mit Zustimmung des
Bundestages: ·
§ 1
Der Deutsche Zolltarif 1959 (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 751) wird wie
folgt geändert:
1. In der Anmerkung 8 c zu Tarifnr. 27.10 wird im letzten Satz die Angabe „b Abs. 1 Satz 2" geändert in
,,b Abs.2".
2. In der Tarifnr. 73.02 (Ferrolegierungen) wird in Absatz E-2 (Ferrosiliziurnchrorn) in der Zollsatzspalte
,,für Waren aus dem freien Verkehr der @, EWG oder ®" der Zollsatz „6" geändert in „5".
3. Die Anmerkung 1 zu Tarifnr. 76.01-B-1 erhält folgende Fassung:
1. Rohaluminium, das von inländischen Aluminiumoxydherstellern als
Gegenlieferung für eine mindestens 41/2-fache als von ihnen ausgeführt
nachgewiesene Menge Aluminiumoxyd inländischer Herstellung einge-
führt wird, bis zu einer Gesamtmenge von
12 000 t im Kalenderjahr 1959 . . frei frei
9 500 t vom Kalenderjahr 1960 an frei frei
Die Zollfreiheit im Rahmen des Zollkontingents wird nur solchen Alu-
miniumoxydherstellern gewährt, die in der Bundesrepublik Deutschland
weder eine eigene Elektrolyse-Anlage haben noc:h durc:h eine Vereini-
gung von Unternehmen mit einer Elektrolyse-Anlage in der Bundes-
republik Deutschland verbunden sind.
4. In der Tarifnr. 81.04 (Andere unedle Metalle usw.) wird der Absatz G durch folgende Bestimmungen
ersetzt:
G - Germanium:
1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott ................... . frei frei
2 - verarbeitet ........................................... . 3 3
H - andere unedle Metalle:
- roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott 3 3
2 - verarbeitet ........................................... . 3 3
5. In der Vorsduift 2 zu Abschnitt XVI des Zolltarifs wird in der dritten und vierten Zeile die Angabe
,, Vorschrift 3 oder 7" geändert in „ Vorschrift 3 oder 6 A".
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1959 1263
§ 2
Die Sechste Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1959
(Kaliumchlorat, Gas-Chromatographen usw.) vom 2. Juli 1959 (Bundes-
gesetzbl. II S. 734) wird wie folgt geändert:
· 1. § 3 wird gestrichen;
2. der bisherige § 4 wird § 3.
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2
des Fünften Zolländerungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 4
Die Anderungen in § 1 Nr. 1, 2 und 5 treten mit Wirkung vom
1. Januar 1959 in Kraft. Die Anderung in § 2 tritt mit Wirkung vom
13. Juli 1959 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am fünften
Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. November 1959.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etz e 1
Zwanzigste Verordnung
über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes
der Europäisdten Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Vom 20. November 1959.
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des
Zolltarifs (Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl) vom 24. November 1955 (Bundes-
gesetzbl. I S. 728) in der Fassung des § 4 des Zolltarifgesetzes vom
23. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. II S. 751) verordnet die Bundes-
regierung, nachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme ge-
geben worden ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Der Deutsche Zolltarif 1959 (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 751) wird wie
folgt geändert:
1. Die Vorschrift 7 zu Kapitel 73 (Eisen und Stahl) erhält folgende
Fassung:
7. Zollkontingent der Tarifnr. 73.15.
Der ermäßigte Zollsatz von 4 °/o des Wertes für
Waren aus legiertem Stahl mit einem Gehalt an
Kohlenstoff von 0,90 bis 1,15 Gewichtshundert-
teilen, an Chrom von 0,50 bis 2 Gewichtshundert-
teilen, auch mit einem Gehalt an Molybdän
von 0,50 Gewichtshundertteilen oder weniger
(Wälzlagerstahl) der Tarifnr. 73.15-B-4-b-1 (An-
merkung), 2 (Anmerkung), 3-a und b (Anmer-
kung) und B-5-a (Anmerkung) gilt für eine
Gesamtmenge von 2 500 t in der Zeit vom
l. Juli 1959 bis 31. Dezember 1959.
Die Abfertigung ist nur bei den vom Bundes-
minister der Finanzen zu bestimmenden Zoll-
stellen zulässig.
1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
2. In der Tarifnr. 73.08 (Warmbreitband usw.) erhält die Anmerkung zu
Tarifnr. 73.08-A-1 folgende Fassung:
Anmerkung zu Tarifnr.73.08-A-1
Warmbreitband in Rollen, nicht plattiert, mit
einer Breite von weniger als 1,5 m, bis zu einer
Gesamtmenge von 30 000 t in der Zeit vom 1. Juli
1959 bis 31. Dezember 1959 ................... . 3
Die Abfertigung ist nur bei den vom Bundes-
minister der Finanzen zu bestimmenden Zoll-
stellen zulässig.
3. In der Tarjfnr. 73.15 (Qualitätskohlenstoffstahl und legierte Stähle
usw.) erhält in Absatz B-6-a-1 (Elektrobleche usw.) die Anmerkung
zu Tarifnr. 73.15-B-6-a-1 folgende Fassung:
Anmerkung zu Tarifnr. 73.15-B-6-a-1
Elektrobleche mit einem Ummagnetisierungs-
verlust von 0,75 Watt oder weniger je kg, un-
abhängig von ihrer Dicke, bis zu einer Gesamt-
menge von 6 250 t in der Zeit vom 1. Januar 1959
bis 31. Dezember 1959 ....................... . frei
Die Abfertigung ist nur bei den vom Bundes-
minister der Finanzen zu bestimmenden Zoll-
stellen zulässig.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 2 des
Sechsten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung des
Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl) vom 24. November 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 728) und § 5 des
Zolltarifgesetzes vom 23. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. II S. 751) auch
im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Zwanzigste Verordnung über Zolltarifänderungen
zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl vom 25. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. II S. 723)
außer Kraft.
Bonn, den 20. November 1959.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
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