Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1083
Bekanntmachung.
Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat am 15. April
1958 die Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft beschlossen.
Die Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
(Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 17 vom 6. Oktober 1958 S. 385 ver-
öffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.
Nachrichtlicher Abdruck
Verordnung Nr. 1
zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
DER RAT Artikel 4
DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
Veroridnungen und andere Schriftstücke von allgemei-
gestützt auf Artikel 217 des Vertrages, nach dem <lie der Geltung werden in den vier Amtssprachen abgefaßt.
Regelung 1der Sprachenfrage für die Organe der Gemein-
Artikel 5
schaft unbeschadet der Verfahrensordnung des Gerichts-
hofes vom Rat einstimmig getroffen wird, Das Amtsblatt der Gemeinschaft erscheint in vier Amts-
sprachen.
in der Erwägung, daß jede der vier Sprachen, in denen
der Vertrag abgefaßt ist, in einem oder in mehreren Artikel 6
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Amtsspradle ist, Die Organe der Gemeinschaft können in ihren Ge-
schäftso!"dnungen festlegen, wie diese Regelung der
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Sprachenfrage im einzelnen anzuwenden ist.
Artikel 1 Artikel 7
Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe Die Sprachenfrage für das Verfahren des Gerichtshofes
der Gemeinschaft sind Deutsch, Französisch, Italienisch wird in dessen Verfahrensordnung geregelt:
und Niederländisch.
Artikel 8
Artikel 2
Hat ein Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen, so be-
Schriftstücke, die ein Mitgliedstaat oder eine der stimmt sich der Gebrauch der Sprache auf Antrag dieses
Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Per- Staates nach den auf seinem Recht beruhenden allgemei-
son an Org,ane der Gemeinschaft richtet, können nach nen Regeln.
Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefaßt Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
werden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu erteilen. und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Artikel 3 GESCHEHEN zu Brüssel am 15. April 1958.
Schriftstücke, die ein Organ der Gemeinschaft an ein
Mitgliedstaat oder an eine der Hoheitsgewalt eines Mit- Im Namen des Rates
gliedstaates unterstehende Person richtet, sind in der Der Präsident
Sprnche dieses Staates abzufassen. v. Larock
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntmachung.
Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat am 1. Juli 1958
die Verordnung Nr. 2 zur Festlegung der Form der Ausweise für die
Mitglieder des Europäischen Parlaments beschlossen.
Die Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
(Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 17 vom 6. Oktober 1958 S. 387,
Nr. 22 •) vom 7. November 1958 S. 470 und Nr. 31 •) vom 18. Dezember
1958 S. 674 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.
•) Die Berichtigungen aus dem Amtsblatt 1958 Nr. 22 S. 470 und Nr. 31 S. 674 sind im Abdru(k bcrü(ksichtigt.
Nachrichtlicher Abdruck
Verordnung Nr. 2
zur Festlegung der Form der Ausweise für die Mitglieder des Europäischen Parlaments
DER RAT
DER EUROPAISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
gestützt auf Artikel 6 des dem Vertrag zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsg,emeinschaft beigefügten
Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen,
in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, den Mit-
gliedern des Europäischen Parlaments die in dem ge-
nannten Artikel vorgesehenen Ausweise so bald wie
möglich zur Verfügung zu stellen,
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Einziger Artikel
Die Ausweise für die Mitglieder des Europäischen
Parlaments werden entsprechend dem dieser Verord-
nung beigefügten Muster ausgestellt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
GESCHEHEN zu Brüssel am 1. Juli 1958.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Balke
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1085
Dieser Ausweis ist ausgestellt auf Grund des Artikels 6 des dem
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN
Vertraq zur Gründung der Europäischen Wirtschtlftsgemeinsmaft bei-
gefügten Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen sowie auf
COMMUNAUTeS EUROPeENNES Grund des Artikels 6 des dem Vertrag zur Gründung der Euro-
päischen Atomgemeinschaft beigefüqten Protokolls über die Vorrechte
COMUNIT A EUROPEE und Befreiunqen.
Der Inhaber dieses Ausweises genießt die in diesen Protokollen vor-
EUROPESE GEMEENSCHAPPEN gesehenen Vorrechte und Befreiungen.
Le present Jaissez-passer est delivre en vertu des disposilions de
l'article 6 du protocole sur !es privileges et immunites annexe au
Traite instituant la Communaute Economique Europeenne et des dis-
positions de l' article 6 du protocole sur !es privileqes et immunites
annexe au Traite instituant Ja Communaute Europeenne de l'Enerqie
Ausweis Atomique.
Le titulaire de ce laissez-passer jouit des privileqes et immunitt'S
laissez-passer prevus a ces protocoles.
lasciapassare. II presente Jasciapassare e rilasciato in virtu delle disposizioni dell' ar-
ticolo 6 de! Protocollo sui privilegi e immunita alleqato al Trattato
laissez-passer ehe istituisce Ja Comunita Economica Europea e delle disposizionl
dell' articolo 6 del Protocollo sui privilegi e immunita alleqato al
Trattato ehe istituisce Ja Comunita Europea de!J'Enerqia Atomica.
II titolare de! presente lasciapassare gode dei privilegi e delle immu-
nita previste •) da tali Protocolli.
Dit laissez-passer is afgeqeven krachtens de bepalingen van artikd 6
Der Ausweis enthält 18 Seiteh van het Protocol betreffende de Voorrechten cn ImmunitPiten be-
horende bij het Verdraq tot oprichtinq van de Europese Economisct1e
Le laissez-passer contient 18 pages Gemeenschap, en krachtens de bepalinqen van het Protocol be-
treffende de Voorrechten en Immuniteiten behorende bij het Verdraq
11 lasciapassare e composto di 18 pagine tot oprichlinq van de Europese GPmeenschap voor Atoomenerqic.
De houder van dit laissez-passer qeniet de privileqes en immuni-
Het laissez-passer bevat 18 bladzijden tciten, voorzien in deze Protocollen.
Der PRÄSIDENT Name und Vornamen / Nom et prenoms / Cognome e
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS nome / Naarn en voornamen
bittet alle Behörden der Mitgliedstaaten der Gemein-
schaft, den Inhaber dieses Ausweises ungehindert reisen
zu lassen und ihm erforderlichenfalls in jeder Weise
· Schutz und Hilfe zu gewähren.
Geboren am / Ne le / Nato il / Geboren
LE PRtSIDENT
DE L' ASSEMBLtE PARLEMENT AIRE EUROPtNNE
prie toutes les autorites des ttats membres de la Com-
munaute de laisser circuler librement le titulaire du pre- in a/ a / te
sent laissez-passer et de lui porter aide et protection en
cas de besoin.
Staatsangehörigkeit / Nationalite / Nazionalita /
IL PRESIDENTE Nationaliteit
DELL'ASSEMBLEA PARLAMENTARE EUROPEA
prega tuttte le Autorita degli Stati membri della Co-
munita di lasciar liberamente circolare il titolare del pre-
sente lasciapassare e ,di prestargli, ove occorra, aiuto e Funktion / Fonction / Funzione / Functie
protezione.
DE VOORZITTER V AN HET EUROFIEES PARLEMENT Adresse / A,dresse / Indirizzo / Adres
verzoekt alle Overheden van de Lid-Staten van de
Gemeenschap de houder van dit laissez-passer vrije
doorgang te verlenen en hem zo nodig alle hulp en
bijstand te verschaffen.
•) Anmerkung der Schriftleitung des Bundesgesetzblattes: Im Amtsblatt der EuropäischPn Gerneinsch,lflPn (Ausgabe in <lPt1lsd1cr Spr<1chP) 1958
Nr. 17 S. 388 steht in Einzahl „previste".
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Personenbesdlreibung / Signalement Dieser Ausweis gilt für die in Artikel 227 des Vertrags
Connotati / Signalement zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und in Artikel 198 des Vertrags zur Gründung der Euro-
Aug•en / Yeux / Occ:hi / Ogen: päischen Atomgemeinschaft bezeichneten Hoheitsgebiete
der Mitgliedstaaten.
Haare / Cheveux / Capelli / Haren: .. ..
Größe / Taille / Statura / Lengte: ...... .
Ce laissez-passer est valable pour les territoires des
Besondere Kennzeichen / Signes particuliers / Segni Etats membres tels qu'ils ont ete specifies a l'article 227
du Traite instituant la Communaute Economique Euro-
particolari / Bijzondere kentekenen:
peenne et a l'article 198 du Traite instituant la Commu-
naute Europeenne de !'Energie Atomique.
II presente lasciapa~sare e valido per i territori degli
Stati membri quali sono definiti all'articolo 227 del Trat-
tato ehe istituisce la Comunita Economica Europea e
all'articolo 198 del Trattato ehe istituisce la Comunita
Europea dell'Energia Atomica.
Dit laissez-passer is geldig voor de grondgebieden
van de Lid-Staten zoals zij zijn omschreven in artikel 227
van het Verdrag tot oprichting van de Europese Econo-
Unterschrift des Inhabers / Signature du titulaire / Firma
mische Gemeenschap en in artikel 198 van het Verdrag
del titolare / Handtekening van ide houder
tot oprichting van de Europese Gemeenschap voor
Atoomenergie.
Dieser Ausweis wird ungültig am / Il expire le / Scade Die Gültigkeit dieses Ausweises wird verlängert
il / De geldigheid van dit laissez-passer eindigt op La validite du present laissez-passer est prorogee
La validita del presente lasciapassare e prorogata
De geLdigheids,duur van dit laissez-passer wordt verlengd
..... , den / le / il vom/ du / dal / van
bis / au / al / tot
DER PRÄSIDENT
.. , den / le / il
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
DER PRASIDENT
LE PRESIDENT
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
DE L'ASSEMBLEE PARLEMENTAIRE EUROPEENNE
LE PRcSIDENT
IL PRESIDENTE
DE L'ASSEMBLEE PARLEMENTAIRE EUROPEENNE
DELL'ASSEMBLEA PARLAMENTARE EUROPEA
IL PRESIDENTE
DE VOORZITTER VAN HET EUROPEES PARLEMENT
DELL' ASSEMBLEA PARLAMENT ARE EUROPEA
Die Gültigkeit dieses Ausweises wird verlängert DE VOORZITTER V AN HET EUROPEES P ARLEMENT
La validite du present laissez-passer est prorogee Die Gültigkeit dieses Ausweises wird verlängert
La validita del presente lasciapassare e prorogata
1
La validite du present laissez-passer est prorogec
De geldigheids-duur :van dit laissez-passer wordt verlengd La validita del presente lasciapassare e prorogata
vom / -du / dal / van De gel,digheids,duur van dit laissez-passer wordt verlengd
bis / au / al / tot vom / du / dal / van
bis / au / al / tot
........ , den / le / il
................. , den / le / il
DER PRASIDENT DER PRÄSIDENT
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS DES EUROPA.ISCHEN PARLA:vlENTS
LE PRESIDENT LE PRESIDENT
DE L'ASSEMBLEE PARLEMENTAIRE EUROPEENNE DE L'ASSE\1ßLEE PARLEMENTAIRE EUROPf:ENNE
IL PRESIDENTE IL PRESIDENTE
DELL' ASSEMBLEA PARLAMENT ARE EUROPEA DELL' ASSEMBLEA PARLAMENT ARE EUROPEA
DE VOORZITTER V AN HET EUROPEES PARLEMENT DE VOORZITTER V AN HET EUROPEES P ARLEMENT
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Pagine da 7 a 18 compresa in bianco
Bladzijden 7 tot en met 18 blanco.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1087
Bekanntmachung.
Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat am 3. Dezem-
ber 1958 die Verordnung Nr. 5 zur Festlegung der Einzelheiten für die
Anforderung und Uberweisung der Finanzbeiträge sowie für die Haus-
haltsregelung und die Verwaltung der Mittel des Entwicklungsfonds
für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete beschlossen.
Die Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
(Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 33 vom 31. Dezember 1958 S. 681
und Nr. 7 •) vom 9. Februar 1959 S. 186 veröffentlicht wurde, wird nach-
stehend bekanntgegeben.
•) Die Berichtigung. aus dem Amtsblatt 1959 Nr. 7 S. 186 ist im Abdruck bcrüd,sichtiqt.
Nachrichtlicher Abdruch
Verordnung Nr. 5
zur Festlegung der Einzelheiten für die Anforderung und Uberweisung
der Finanzbeiträge sowie für die Haushaltsregelung und die Verwaltung der Mittel
des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete
DER RAT Zeitfolge und Höhe der Zahlungen werden von der
DER EUROPAISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, Kommission je nach Bedarf festgesetzt und den Mitglied-
staaten notifiziert.
gestützt auf Artikel 132 des Vertrages zur Gründung
Die Anforderungen der Mittel decken grundsätzlich den
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
Bedarf der drei folgenden Monate. Sind bei Ende des
gestützt auf die Artikel 1 bis 7 des Durchführungs- Haushaltsjahres die Jahresbeiträge nicht in vollem Um-
abkommens über die Assoziierung der überseeischen fang gezahlt, so sind die Mitgliedstaaten verpflichtet,
Länder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft, mit Wirkung vom letzten Tag des Haushaltsjahres den
gestützt auf den Vorschlag der Kommission, noch nicht eingezahlten Restbetrag entweder auf die in
in der Erwägung, daß nach Artikel 6 des genannten Artikel 1 genannten Sonderkonten zu überweisen oder
Abkommens der Rat verpflichtet ist, binnen sechs Mo- durch Ausstellung eines auf Sicht zahlbaren Schuldscheins
naten nach Inkrafttreten des Vertrages die Einzelheiten für die Kommission verfügbar zu halten.
für die Anforderu~g und UlJerweisung der Finanzbeiträge Die Kommission nimmt Abrufe von den in Artikel 1
sowie für die HaushaltsrC'gelung und die Verwaltung der genannten Konten, soweit irgend möglich, im Verhältnis
Mittel des Entwicklungsfonds für die überseeischen Län- zu den in Anlage A des Abkommens vorgesehenen Bei-
der und Hoheitsgebiete festzulegen - trägen vor.
Artikel 3
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Jedes Vierteljahr übermittelt die Kommission dem Rat
I. Anforderung und Ubenveisung der Finanzbeiträge einen Fälligkeitskalender für die Zahlungen und eine
Aufstellung über den Kassenstand. Diese wird im Amts-
Artikel 1 blatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Jeder Mitgliedstaat zahlt die in Anlage A des Durch-
führungsabkommens (im folgenden als „Abkommen" be- Artikel 4
zeichnet) festgesetzten Beitr~ge in seiner Landeswährung Die Mittel bleiben auf den in Artikel 1 genannten
auf ein Sonderkonto mit der Bezeichnung „Kommission Konten hinterlegt, bis sie von der Kommission für die
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Entwick- Finanzierung der nach Artikel 5 des Abkommens bewil-
lungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheits- ligten Vorhaben !n Anspruch genommen werden.
gebiete" ein, das auf Ersuchen der Kommission beim
Schatzamt des betreffenden Mitgliedstaats oder einer an- Vom Tag ihrer Fälligkeit an behalten sie während der
deren von diesem Staat bezeidrneten Stelle eröffnet wird. Hinterlegungszeit den am Fälligkeitstag geltenden Pari-
Das Konto kann in Landeswährung oder in EZU-Rech- wert gegenüber der in den Anlagen A und B des Ab-
nungseinheiten geführt werden. kommens genannten Rechnungseinheit.
Artikel 2 Artikel 5
Die Jahresbeiträge sind am ersten Tag des Haushalts- Soweit es zur Bestreitung der Ausgaben für die Durch-
jahres fällig. Sie werden in einem oder mehreren Teil- führung der bewilligten Vorhaben erforderlich ist, kann
beträgen gezahlt, die für jeden Mitgliedstaat im Verhält- die Kommission die Guthaben, die sie in der Währung
nis zu den in Anlage A des Abkommens angegebenen eines Mitgliedstaats besitzt, in die \iVährung eines an-
Anteilen errechnet werden. deren Mitgliedstaats transferieren; sie hat die betreffen-
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
den Mitgliedstaaten hiervon zu unterrichten. Besitzt die Artikel 13
Kommission verfügbare Guthaben in den von ihr be- Der Rat legt nach Maßgabe des Artikels 6 des Ab-
nötigten Währungen, so vermeidet sie, soweit möglich, kommens die Vorschriften über die Verantwortung der
derartige Transferierungen. anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer
sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen fest. Diese
Artikel 6 Verordnung wird vor dem 31. Dezember 1958 erlassen.
Jeder Mitgliedstaat bestimmt und benennt der Kom-
mission die Behörden, mit denen sie bei Geschäften im Artikel 14
Sinne der Artikel 1 bis 5 zu verkehren hat. Die im Laufe eines Haushaltsjahres nicht in Anspruch
genommenen Bindungsermächtigungen bleiben für die
Artikel 7 folgenden Haushaltsjahre gültig.
Die zur Finanzierung der bewilligten Vorhaben er- Die am Ende eines Haushaltsjahres nicht in Anspruch
forderlichen Mittel werden den für die Durchführung der genommenen Ausgabemittel werden auf das folgende
Arbeiten verantwortlichen Behörden entsprechend der Haushaltsjahr übertragen und den Mitteln gleicher Art
Fälligkeit der Zahlungen zur Verfügung gestellt; hierfür hinzugefügt, die in diesem für das betreffende Vorhaben
gelten die Einzelheiten, welche die Kommission nach An- vorgesehen sind.
hörung des verantwortlichen Mitgliedstaats je nach den Artikel 15
vorgesehenen Ausgaben und Zahlungen festlegt.
Beim Abschluß jedes Hauhaltsjahres stellt die Kom-
mission die Rechnung über dessen Geschäftsvorgänge
sowie die Bilanz des Entwicklungsfonds auf.
II. Haushaltsregelung
Sie legt diese Dokumente nebst den dazugehörigen
Artikel 8 Belegen bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres
Alle Einnahmen und Ausgaben des Entwicklungsfonds dem in Artikel 206 des Vertrages vorgesehenen Kontroll-
sowie alle Bindungsermächtigungen werden in einen ausschuß zur Prüfung vor.
Sonderhaushaltsplan eingesetzt. Für diese Prüfung stehen dem Kontrollausschuß die
Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am ihm in Artikel 206 des Vertrages in bezug auf den Haus-
31. Dezember jedes Jahres. halt der Gemeinschaft verliehenen Befugnisse zu.
Artikel 9 Artikel 16
Die Kommission unterbreitet dem Rat bis zum 31. Ok- Die Kommission legt dem Rat und der Versammlung
tober jedes Jahres eine nach überseeischen Ländern und jährlich die Rechnung und die Bilanz für das abgelaufene
Hoheitsgebieten gegliederte Aufstellung für die Vertei- Haushaltsjahr zusammen mit dem Bericht des Kontroll-
lung der zur Finanzierung der sozialen Einrichtungen ausschusses vor.
einerseits und der wirtschaftlichen Investitionen anderer-
seits bereitzustellenden Beträge. Der Aufstellung werden Der Rat erteilt der Kommission mit der in Artikel 7
die für die Anwendung des Artikels 4 des Abkommens des Abkommens festgelegten qualifizierten Mehrheit
Enilastung für die Ausführung des Sonderhaushaltsplans.
erforderlichen Unterlagen beigefügt.
Er teilt seine Entscheidung der Versammlung mit.
Auf Grund dieser Aufstellung legt der Rat nach Maß-
qabe des Artikels 4 des Abkommens die Beträge der
Ausgaben fest, die zu Lasten des betreffenden Haushalts-
plans gezahlt werden können, und gewährt die Bindungs- III. Verwallung der Mittel
ermächtigungen, deren Inanspruchnahme auf mehrere
Haushaltsjahre verteilt ist. Artikel 17
Die Finanzhilfe des Fonds zur Durchführung bestimm-
Artikel 10 ter Vorhaben kann in Form einer Beteiligung an Finan-
zierungen erfolgen, an denen gleichzeitig nationale oder
Im Rahmen der vom Rat gemäß Artikel 4 des Ab-
internationale Behörden oder Kreditinstitute beteiligt
kommens festgesetzten Beträge stellt die Kommission
sind.
den Sonderhaushaltsplan auf; hierfür gilt das in Artikel 5
des Abkommens festgelegte Verfahren. • Artikel 18
Der Sonderhaushaltsplan wird im Amtsblatt der Euro- Die Mittel des Fonds dürfen nur zur Deckung von Aus-
päischen Gemeinschaften veröffentlicht. gaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Vor-
haben verwendet werden, die nach Maßgabe der Artikel 2
Artikel 11 bis 5 des Abkommens bewilligt worden sind.
Die Verwaltungskosten des ~ntwicklungsfonds ein- Sie dürfen auf keinen Fall zur Deckung von Unter-
schließlich der Ausgaben für die Ubenvachung und Prü- haltungs- oder Betriebskosten verwendet werden.
fung der Vorhaben durch die Kommission werden nach
Maßgabe der Artikel 199 bis 209 des Vertrages in den Artikel 19
Haushaltsvoranschlag der Kommission eingesetzt.
Die in den Plci.nen vorgesehenen Geschäfte werden
durch nicht rückzahlbare Zuwendungen aus den Mitteln
Artikel 12 des Fonds finanziert.
Die Kommission führt den Sonderhaushaltsplan in ei- Diese Zuvvendungen dürfen nur juristischen Personen
gener Verantwortung aus. zugute kommen, die keinen Erwerbszweck verfolgen und
Sie übermittelt dem Rat halbjährlich einen Bericht über der Kontrolle der öffentlichen Hand unterstehen, wie
den Stand der Ausführung des Sonderhaushaltsplans und zum Beispiel Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtliche
veröffentlicht diesen Bericht im Amtsblatt der Europäi- Anstalten, gemeinnützige Einrichtungen und halböffent-
schen Gemeinschaften. liche Stellen.
Nr. 45 - Tag der A~sgabe: Bonn, den 21. November 1959 1089
Art i k e 1 20 - den technischen Vorentwurf und den Finanzierungs-
Die Kommission trägt in eigener Verantwortung für Voranschlag für das gesamte Vorhaben;
die Anwendung des Artikels 132 Absatz (4) des Ver- - die Bezeichnung der nach Artikel 5 Absatz (4) des
trages und des Artikels 5 Absatz (4) des Abkommens Abkommens für die Durchführung der Arbeiten ver-
Sorge. · antwortlichen Behörden;
Sie legt geeignete Vorschriften fest, um zu gewähr- - die Bezeichnung des Eigentümers der mit den Mit-
leisten, daß die Ausschreibungen mit ausreichenden Fri- teln des Fonds geschaffenen Werte.
sten vorher veröffentlicht werden, insbesondere im Amts-
blatt der Europäischen Gemeinschaften, und daß alle Art i k e 1 23
natürlichen und juristischen Personen, die Angehörige
Die Kommission notifiziert der in Artikel 19 bezeich-
der Mitgliedstaaten oder der in Anhang IV des Vertrages
neten juristischen Person und gleichzeitig allen in Ar-
genannten Länder nnd Hoheitsgebiete sind, zu gleichen
tikel 2 des Abkommens genannten Behörden die Ent-
Bedingungen, besonders hinsichtlich der Zoll- und Steuer-
scheidungen über die Genehmigung .eines Vorhabens und
vorschriften sowie der mengenmäßigen Beschränkungen, über die Zuweisung der Mittel.
an den Ausschreibungen teilnehmen können.
Die juristische Person, der die Zuwendung zugute
Sie vergewissert sich bei jedem Vorhaben vor der kommt, notifiziert der Kommission ihre Zustimmung
Auszahlung der Mittel, daß diese Vorschriften eingehal-
binnen 60 Tagen nach der in Absatz 1 vorgesehenen
ten wurden und daß, insbesondere mit Rücksidlt auf Notifizierung.
Eignung und Zuverlässigkeit der Bewerber sowie auf
Art und Durchführungsbedingungen der Arbeiten oder Führt die Entscheidung der Kommission oder des Rates
Lieferungen, das angenommene Angebot das wirtschaft- zu einer erheblichen Änderung der bei der Vorlage des
lich günstigste ist. Antrags vorgesehenen Einzelheiten der Finanzierung, so
ist die Zustimmung jeder der in Artikel 2 und Artikel 5
Eine Aufstellung über das Ergebnis der Ausschreibun-
Absatz (4) des Abkommens bezeichneten Behörden er-
gen des abgelaufenen Jahres wird der gemäß Artikel 15 forderlich.
vorzulegenden Jahresrechnung und -bilanz des Fonds
beigefügt. Ar ti k e 1 24
Die verantwortlichen Behörden der Länder und Ho-
' heitsgebiete, die Finanzierungsanträge vorzulegen wün-
IV. Verschiedenes schen, unterrichten die Kommission über die Entwick-
lungspläne für die einzelnen Länder und Hoheitsgebiete;
Artikel 21 sie geben gleichzeitig den Stand der Durchführung dieser
Die Mitgliedstaaten, die mit den überseeischen Ländern Pläne an. Wenn ein Mitgliedstaat es beantragt, leitet die
und Hoheitsgebieten besondere Beziehungen unterhalten, Kommission diese Auskünfte an den Rat weiter.
benennen dem Rat und der Kommission vor dem 1. Sep-
tember 1958 die verantwortlichen Behörden, die örtlichen Artikel 25
Behörden und die Vertretungen der Bevölkerung im
Sinne des Artikels 2 des Abkommens. Sie teilen alle In die Entscheidungen über die Genehmigung von
Änderungen mit, die künftig in dieser Hinsicht eintreten. Vorhaben und die Zuweisung von :tv1itleln ist die Bestim-
mung aufzunehmen, daß für Streitigkeiten, die sich zwi-
schen der Gemeinschaft und der in Artikel 19 bezeichne-
Artikel 22 ten juristischen Person aus der Durchführung dieser Ent-
Die Einzelheiten des Verfahrens insbesondere für die scheidungen ergeben, der Gerichtshof zuständig ist.
Einreichung und Prüfung der Finanzierungsanträge regelt
die Kommission in Form einer Verfahrensordnung, die Art i k e 1 26
sie dem Rat zuleitet und im Amtsblatt der Europäischen Vorschläge zur Anderung dieser Verordnung legt die
Gemeinschaften veröffentlicht.
Kommission dem Rat vor; dieser beschließt gemäß Ar-
In dieser Verfahrensordnung ist vorzusehen, daß die tikel 6 des Abkommens.
Finanzierungsanträge insbesondere folgendes enthalten Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nur auf
müssen:
Grund einer nach Maßgabe des Artikels 6 des Abkom-
- die Bezeichnung der juristischen Person, für welche mens erlassenen Ratsentscheidung abgewichen werden.
die in Artikel 2 des Abkommens genannten Behörden Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbmdlich
den Finanzierungsantrag vorlegen; und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
- das Einvernehmen der örtlichen Behörde oder der
Vertretung der Bevölkerung des betreffenden Landes
GESCHEHEN zu Brüssel am 3. Dezember 1958.
oder Hoheitsgebiets gemäß Artikel 2 des Abkommens;
- Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens
Im Namen des Rates
auf die soziale und wirtschaftliche Entwicklung des be-
treffenden Landes oder Hoheitsgebiets im Sinne des Ar- Der Präsident
tikels 3 des Abkommens; L. Erhard
1090. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntmachung.
Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat am 3. Dezem-
ber 1958 die Verordnung Nr. 6 zur vorläufigen Regelung der Verant-
wortung der Anweisungsbefugten und Rechnungsführer der Mittel des
Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete
beschlossen.
Die Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
(Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 33 vom 31. Dezember 1958 S. 686
veröffentlicht· wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.
Naduichtlicher Abdruck
Verordnung Nr. 6
zur vorläufigen Regelung der Verantwortung der Anweisungsbefugten
und Rechnungsführer der Mittel des Entwicklungsfonds
für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete
DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- Maßgaue der Finanzierungsabkommen, die zur Durch-
GEMEINSCI IAFT, führung der in Artikel '.LJ der Verordnung Nr. 5 vor-
gesehenen Entscheidungen für jedes Vorhaben geschlos-
gestützt auf die Bestimmungen des Vertrages zur sen werden.
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, ins-
besondere Artikel 132; Artikel 4
gestützt auf die Artikel 1 bis 7 des Durchführungs- Die für ein Vorhaben zur Zahlung angewiesenen Mittel
abkommens über die Assoziierung der überseeischen dürfen in keinem Fall die Beträge überschreiten, welche
Linder und Ho_heitsgebiete mit der Gemeinschaft; die Kommission ~ach Genehmigung der Vergaben und
Aufträge festgesetzt hat.
gestützt auf Artikel 13 der Verordnung Nr. 5 zur Fest-
legung der Einzelheiten für die Anforderung und Uber- Der Anweisungsbefugte darf dem mit der Zahlung an
weisung der Finanzbeiträge sowie für die Haushalts- Ort und Stelle beauftragten Geldinstitut keinen Betrag
regelung und die Verwaltung der Mittel des Entwick- zur Verfügung stellen, der dessen diesbezüglichen Kas-
lungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheits- senbedarf, wie er sich aus dem Fälligkeitskalender er-
gebiete; gibt, den die für die Durchführung der Arbeiten verant-
wortliche Behörde mitgeteilt hat, überschreitet.
gestützt auf den Vorschlag der Kommission;
Nach Durchführung jedes Vorhahens veranlassen die
in der Erwägung, daß es für die Durchführung des Ar-
Anweisungsbefugten des Fonds den endgültigen Ab-
, tikels 13 der Verordnung Nr. .5 erforderlich ist, die Auf-
. schluß der entsprechenden Rechnung sowie die Ein-
gaben und den Umfang der Verantwortung der An-
ziehung der etwa erforderlichen Rückzahlungen.
weisungsbefugten und Rechnungsführer, die mit der
Verwaltung der Mittel des Entwicklungsfonds für die
überseeischen Länder und Hoheitsgebiete beauftragt Artikel 5
sind, festzulegen -
Bei der Ausübung seines Amtes haftet jeder An-
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: weisungsbef ugte persönlich für folgendes:
- die Einhaltung der Beträge, die nach Genehmigung
Artikel 1 der Aufträge und Vergaben in Durchführung der Finan-
Der für Investitionen in den überseeischen Ländern zierungsabkommen festgesetzt worden sind;
und Hoheitsgebieten zuständige Generaldirektor ist - jede nicht genehmigte Uberschreitü.ng der Ausgabe-
Hauptanweisungsbefugter für die Mittel des Fonds. mittel;
- die Erteilung der Rückzahlungsanweisung~n gemäß
Artikel 2 Artikel 4 Absatz 3;
Der Hauptanweisungsbefugte des Fonds kann sich von - jedes Verschulden in der Amtsführung, durch das
bevollmächtigten Anweisungsbefugten unterstützen las- der Gemeinschaft ein finanzieller Schaden entsteht.
sen; ihre Bestellung bedarf der Zustimmung der Kom-
mission. Jeder Beschluß über die Vollmachterteilung be-
zeichnet die Dauer und den Umfang der Vollmacht. Artikel 6
Für die Genauigkeit der Zahlungen und die Rechnungs-
Artikel 3 führung des Fonds ist ein Rechnungsführer verantwort-
lich; dieser wird vom Präsidenten der Kommission der
Der Hauptanweisungsbefugte oder die bevollmächtig-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestellt.
ten Anweisungsbefugten des Fonds weisen die für die
Ausführung des Sonderhaushaltsplans erforderlichen Be- Der Rechnungsführer kann nicht gleichzeitig Anwei-
träge zur Uberweisung und Zahlung an, und zwar nach sungsbefugter sein.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1091
Artikel 7 Artikel 9
Die Zahlungs- oder Rückzahlungsanweisungen dürfen Die Grundsätze und die Einzelheiten für die Hand-
nur ausgeführt werden, wenn sie vorher mit dem Sicht- habung der vorbezeichneten Verantwortung für die
vermerk des Rechnungsführers versehen sind. Dieser Anweisungsbefugten und Rechnungsführer des Fonds
Vermerk bescheinigt das Vorhandensein der Ausgabe- bestimmen sich nach den Vorschriften in Ausführung der
mittel, die Richtigkeit der Buchung und die Ordnungs- Artikel 209 Buchstabe c) und 215 Absatz 3 des Vertrnyes.
müßigkeit der eingereichten Belege. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Artikel 8
GESCHEHEN zu Brüssel am 3. Dezember 1958.
Im Rahmen seiner Zuständigkeit haftet der Rechnungs-
führer persönlich für die rechnerisme und sachlime Rich-
Im Namen des Rates
tigkeit der Buchführung des Fonds und für jedes Ver-
schulden in der Amtsführung, durch das der Gemeinschaft Der Präsident
ein finanzieller Schaden entsteht. L. Erhard
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntmachung.
Die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat am
23. Februar 1959 die Verordnung Nr. 7 zur Festlegung der Arbeitsweise
des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete
(Verfahrens-Ordnung) beschlossen.
Die Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
(Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 12 vom 25. Februar 1959 S. 241 ver-
öffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.
Nachrichtlicher Abdruck
Verordnung Nr. 7
der Kommission zur Festlegung der Arbeitsweise
des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete
(Verfahrensordnung)
DIE KOMMISSION gesehen ist, Gegenstand eines Briefwechsels zwischen der
DER EUROPAISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, Kommission und den gemäß Artikel 6 der Verordnung
bestimmten Behörden.
gestützt auf Artikel 132 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; Artikel 2
gestützt auf die Artikel 1 bis 7 des Durchführungs-
Dies.er Briefwechsel bezeichnet insbesondere
abkommens über die Assoziierung der überseeischen
Länder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft; - die Einzelheiten der Verwaltung des Sonderkontos;
gestützt auf Artikel 22 der Verordnung Nr. 5 des Rates die über dieses Konto verfügungsberechtigten Be-
vom 2. Dezember 1958 zur Festlegung der Einzelheiten diensteten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
für die Anforderung und Uberweisung der Finanzbeiträge schaft;
sowie für die Haushaltsregelung und die Verwaltung der die Liste der natürlichen oder juristischen Personen
Mittel des Entwicklungsfonds für die überseeischen oder der Konten, zu deren Gunsten Zahlungs-
Länder und Hoheitsgebiete; aufträge erteilt werden können;
in der Erwägung, daß die Kommission nach Artikel 22 die Form der Zahlungsaufträge;
der Verordnung Nr. 5 des Rates die Einzelheiten des Ver- die Unterschriften, die für die Gültigkeit dieser
fahrens insbesondere für die Einreichung und Prüfung Zahlungsaufträge erforderlich sind.
der Finanzierungsanträge zu regeln hat;
in der Erwägung, daß die Kommission und die für die
Artikel 3
Durchführung der Arbeiten verantwortlichen Behörden
bei der Verwirklichung der Vorhaben mitzuwirken Jede von der Kommission in der Liste der Verfügungs-
haben; berechtigten und Zahlungsempfänger vorgenommene
in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, die Grenzen, Anderung wird von dem zuständigen Generaldirektor zur
die Einzelheiten und die Form ihrer Mitwirkung zu be- Kenntnis gebracht.
stimmen und die geeigneten Kontrollmaßnahmen fest- Artikel 4
zulegen;
Die Unterschriften der über das Sonderkonto ver-
in der Erwägung, daß es sidi empfiehlt, alle diese Be- fügungsberechtigten Bediensteten der Europäisdien Wirt-
stimmungen in einen einzigen Text aufzunehmen, der schaftsgemeinschaft werden bei der Eröffnung des Kon-
das gesamte Verfahren hinsichtlidi der vom Entwick- tos, die Unterschriften der später bevollmächtigten Be-
lungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheits- diensteten anläßlich ihrer Bestellung hinterlegt.
gebiete finanzierten Maßnahmen zusammenfassend
regelt -
KAPITEL 2
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Anforderung und Zahlung der Beiträge
TITEL I
Artikel 5
· Verwaltung des Fonds
Die Fälligkeit des Jahresbeitrags jedes Mitgliedstaates
KAPITEL 1 wird am ersten Tag des Haushaltsjahres durch eine Ein-
tragung in den Büchern des Fonds festgestellt.
Sonderkonten
Artikel 1 ·Artikel 6
Für jeden Mitgliedstaat ist die Eröffnung des Sonder- Die Kommission setzt die Höhe der von jedem Mit-
kontos, das in Artikel 1 der (nachstehend als „ Verord- gliedstaat gemäß Artikel 2 der Verordnung zu leistenden
nung" bezeidmeten) Verordnung Nr. 5 des Rates vor- Zahlungen grundsätzlich alle Vierteljahre fest.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1093
Sie entscheidet über die Anforderung des nicht ge- Artikel 16
zahlten Restbetrags der Jahresbeiträge in dem Zeitpunkt,
Die Zahlung der für die Durchführung der Vorhaben
in dem sie die Höhe der Zahlung für das letzte Viertel
erforderlichen Beträge erfolgt bei Vorlage einer Zahlungs-
des Haushaltsjahres festsetzt.
anweisung, die folgende Angaben enthalten muß: die
Bezeichnung des Vorhabens, den Zweck der Ausgabe, das
Artikel 7 Haushaltsjahr, in dem sie verbucht wird, den Artikel des
Die gemäß Artikel 6 anzufordernden Beträge werden Haushaltsplans, den zu zahlenden Betrag sowie Namen
den Mitgliedstaaten durch den zuständigen General- und Anschrift des Zahlungsempfängers.
direktor oder seinen Beauftragten notifiziert.
Artikel 17
Artikel 8 Die Zahlungsanweisung ist zur Erteilung des Sicht-
Die Mitgliedstaaten haben ihre Zahlung binnen fünf- vermerks dem Rechnungsführer vorzulegen; dic,ser be-
zehn Tagen nach dieser Notifizierung zu leisten. scheinigt ihre Ordnungsmäßigkeit nach Maßgabe des
Artikels 14. Sie wird vom Generaldirektor oder seinem
Beauftragten unterzeichnet.
Artikel 9
Zieht ein Mitgliedstaat es vor, den nicht eingezahlten
Artikel 18
Restbetrag seines Beitrags durch Ausstellung eines auf
Sicht zahlbaren Schuldscheins gemäß Artikel 2 Absatz 3 Etwaige Rückzahlungsanweisungen zugunsten des
der Verordnung zu begleichen, so werden Form und Fonds werden in der gleichen Weise erteilt.
Inhalt des Schuldscheins bis zum 1. Dezember des in
Betracht kommenden Haushaltsjahres im Einvernehmen Artikel 19
mit der Kommission festgelegt.
Zahlungs- oder Rückzahlungsanweisungen können nur
Artikel 10 zugunsten oder zu Lasten der nach den Artikeln 2 und 3
bestimmten Personen oder Konten erteilt werden.
Jede Einzahlung und jeder Schuldschein zugunsten des
Fonds werden in die Bücher des Fonds eingetragen.
TITEL II
KAPITEL 3 Zuweisung der Mittel
Haushaltsmäßige Durchführung
KAPITEL 1
Artikel 11 Vorlage, Prüfung und Genehmigung der Vorhaben
Gemäß Artikel 5 de,s Durchführungsabkommens und
gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Verordnung wird Artikel 20
der Sonderhaushaltsplan hinsichtlich der Einnahmen nach
dem Muster der Anlage A zum Durchführungsabkommen Jedes gemäß Artikel 2 des Durchführungsabkommens
und hinsichtlich der Ausgaben nach dem vom Rat fest- unterbreitete Vorhaben muß eine in sich geschlossene
zulegenden Verteilungsplan aufgestellt. Einheit einander ergänzender Einzelmaßnahmen dar-
stellen. Diese Einheit muß selbständig genutzt werden
Artikel 12 können. Ihre Inbetriebnahme muß bei Beendigung der-
jenigen Maßnahmen möglich sein, für welche die Mit-
Hat die Kommission den Haushaltsplan genehmigt, so wirkung des Fonds beantragt wird.
können die bewilligten Mittel in Anspruch genommen
Die teilweise oder vollständige Finanzierung von
werden, soweit sie für die veranschlagten Ausgaben des
wissenschaftlichen oder technischen Forschungen zugun-
Haushaltsjahres benötigt werden. Die bewilligten Aus-
sten der Bevölkerung der Länder und Hoheitsgebiete
gabemittel stellen vorbehaltlich der endgültigen Ver- kann Gegenstand eines Vorhabens sein.
pflichtung gemäß Artikel 34 Schätzwerte dar.
Die Durchführung eines Vorhabens kann sich über
mehrere Haushaltsjahre erstrecken.
Artikel 13
Die Kommission kann im Rahmen des Verteilungsplans
Artikel 21
entscheiden, Ausgabemittel zu übertragen. Diese Ände-
rungen werden dem Rat mitgeteilt und nach Maßgabe Die Vorhaben sind der Kommission für jedes Haus-
des Artikels 12 der Verordnung im Amtsblatt der Euro- haltsjahr bis zum 1. Juni des vorhergehenden Jahres zu
päischen Gemeinschaften veröffentlicht. unterbreiten.
Artikel 22
Artikel 14
Für jedes Vorhaben wird eine „Vorhabensakte" an-
Die in den Artikeln 28 und 34 vorgesehenen Urkunden gelegt, deren Inhalt es ermöglicht, die verwaltungsmäßi-
für die haushaltsmäßige Bindung sind vorher vom Rech- gen, technischen, wirtschaftlichen und finanziellen
nungsführer mit seinem Sichtvermerk zu versehen. Mit Gegebenheiten zu beurteilen. Diese Akte ist nach dem
diesem Vermerk werden die Ordnungsmäßigkeit des Muster der Anlage A zu dieser Verordnung anzulegen.
Geschäftsvorgangs, die Richtigkeit der Buchung, das Vor-
handensein der Mittel und deren Verfügbarkeit be- Artikel 23
scheinigt.
Artikel 15 Für jedes Land oder Hoheitsgebiet liefern die ver-
antwortlichen Behörden der Kommission die Angaben,
Die vorläufigen und endgültigen Ausgabenbindungen, die eine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Landes
die gemäß den Artikeln 28 und 34 vorgenommen werden, oder Hoheitsgebiets, der Entwicklungspläne und ihrer
sind für jedes Vorhaben getrennt in die Bücher des Fonds Verwirklichung sowie der Stellung der verschiedenen
einzutragen. Vorhaben in diesem Gesamtrahmen ermöglichen.
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Diese Akte - als „Akte des Landes oder Hoheits- KAPITEL 2
gebiets" bezeichnet - wird von der zuständigen General-
direktion nach dem Muster der Anlage B zu dieser Ver- Das Finanzierungsabkommen
ordnung angelegt.
Ar ti k e 1 28
Ar ti k e 1 24 Für jedes Vorhaben verpflichtet die Kommission den
Die Vorhaben werden von der Kommission geprüft; Fonds gegenüber dem Land oder Hoheitsgebiet durch die
sie veranlaßt grundsätzlich eine ergänzende Prüfung an Unterzeichnung eines Finanzierungsabkommens.
Ort und Stelle oder eine Beurteilung durch Sachver-
ständige. Sie erwägt, welchen Einfluß das Vorhaben auf Artikel 29
die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes
oder Hoheitsgebiets und insbesondere auf die Lebens- Das Finanzierungsabkommen wird namens der in Ar-
haltung der örtlichen Bevölkerung ausüben kann und ob tikel 28 bezeichneten Parteien von dem Vertreter der
die erfolgreiche Verwirkiichung d~s Vorhabens gewähr- Kommission von der für die Durchführung der Arbeiten
leistet ist. verantwortlichen Behörde und von den gemäß Artikel 21
der Verordnung benannten sonstigen Behörden unter-
Art i ke 1 25 zeichnet. Ferner wird es von den Vertretern derjenigen
Stellen unterzeichnet, die für die Durchführung, die Finan-
Die Kommission beurteilt insbesondere zierung und die erfolgreiche Verwirklichung der Arbeiten
mitverantwortlich sind.
die Stärke und Dringlichkeit des Bedarfs, der durch
das Vorhaben gedeckt werden soll;
Artikel 30
die ständige Belastung, welche aus der Inbetrieb-
nahme der geplanten Anlage für das Land oder Für jedes Vorhaben werden unter Berücksichtigung
Hoheitsgebiet entsteht, sowie die Mittel, über die der besonderen Verhältnisse des betreffenden Hoheits-
dieses verfügt, um die Belastung zu tragen; gebiets in dem Finanzierungsabkommen die Einzelheiten
der Anwendung der Vorschriften der Europäisd1en Wirt-
bei produktiven Investitionen die zu erw2,.rtende schaftsgemeinschaft sowie die Zwangsmaßnahmen f estge-
Rentabilität der geplanten Anlage und gegebenen- legt, _die bei Verstößen gegen übernommene Verpflichtun-
falls die Absatzmärkte für die neue Erzeugung; gen verhängt werden.
den Beitrag, den die Anlage zur Steigerung der Artikel 31
Kaufkraft der Bevölkerung sowie zur Bildung und
Mobilisierung von einheimischem Sparkapital leisten Sind an einem Vorhaben mehrere Finanzierungsstellen
kann; beteiligt, so werden die Rechte und Pflichten einer jeden
in dem Finanzierungsabkommen festgelegt.
die für die technische Durchführung vorzusehende
Ausrüstung und deren Anpassung an die wirt-
schaftlichen und sozialen Gegebenheiten des Landes Art i k e 1 32
oder Hoheitsgebiets; Das Finanzierungsabkommen enthält geeignete Be-
stimmungen, um die Anwendung des Artikels 20 der Ver-
die Voraussetzungen, unter denen zusätzliche In-
ordnung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist darin
vestitionen erfolgen könnten, die für ein volles
insbesondere der Ausschluß rechtlicher und tatsächlicher
Wirksamwerden der geplanten Anlage notwendig
Diskriminierungen sowie technischer Spezifikationen vor-
oder nützlich sind;
zusehen, die eine diskriminierende Wirkung haben
den wahrscheinlichen Umfang der sonstigen privaten könnten.
Investitionen, die durch das Vorhaben angeregt Art i k e 1 33
werden;
Die Regeln für die Ausschreibungen und Auftrags-
die wahrscheinliche Auswirkung des Vorhabens vergaben wel'Clen in einer gesonderten Verordnung fest-
auf das allgemeine wirtschaftliche Gleichgewicht gelegt, die gemäß Artikel 20 der Verordnung zu er-
und die Zahlungsbilanz des Landes oder Hoheits- lassen ist.
gebiets; Art i k e 1 34
den Einfluß des Vorhabens auf das in anderen Län- Nach Genehmigung der Ausschreibungen und Auftrags-
dern und Hoheitsgebieten bereits Verwirklichte oder vergaben wird die Höhe der Verpflichtungen des Fonds
Geplante sowie den Beitrag, den das Vorhaben zu endgültig bestimmt. Diese endgültige Verpflichtung wird
einer wohlabgestimmten und rationellen wirtschaft- den Unterzeichnern des Finanzierungsabkommens durch
lichen Entwiddung des betreffenden Raumes leisten den zuständigen Generaldirektor oder seinen Beauftrag-
kann. ten notifiziert. Sie wird dem Rat mitgeteilt und nach
Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung im Amtsblatt
Art i k e I 26 der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Sieht sich im Verlauf der Uberprüfung die Kommission
veranlaßt, eine Änderung des Vorhabens ins Auge zu
KAPITEL 3
fassen, so erfolgt diese im Einvernehmen mit den in Ar-
tikel 2 des Durchführungsabkommens bezeichneten Be- Bereitstellung der Mittel
hörden.
Art i k e 1 27 Art i k e 1 35
Die Entscheidung über jedes Vorhaben wird nach dem Die Finanzierung jedes Vorhabens erfolgt entweder
in Artikel 5 des Durchführungsabkommens bestimmten durch Auszahlungen entsprechend dem Fälligkeitskalender
Verfahren getroffen und durch den zuständigen General- oder durch Erstattung der geleisteten Ausgaben. Näheres
direktor oder seinen Beauftragten den in Artikel 2 des über das für jeden Fall anzuwendende Verfahren be-
genannten Abkommens bezeichneten Behörden notifiziert. stimmt das Finanzierungsabkommen.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1095
Art i k e 1 36 Arti ke 1 44
Die Zahlungen werden grundsätzlich auf ein beson- Der technische Kontrolleur meldet der Kommission den
deres - .,Vorhabenkonto" genanntes - Konto geleistet, Vollz~g der in Artikel 43 vorgesehenen Handlungen.
das für jedes Vorhaben bei einem an Ort und Stelle be- Diese Meldung hat insbesondere eine Aufzählung der
findlichen - im folgenden als „Zahlstelle" bezeichneten - von ihm mit Sichtvermerk versehenen Rechnungen zu
Geldinstitut eröffnet wird. Die Zahlstelle wird von der enthalten sowie deren Gegenstand und Höhe anzugeben.
Kommission beauftragt.
Art i k e 1 45
Artikel 37 Die von der öffentlichen Hand ausgeführten Arbeiten
Ein Briefwechsel zwischen der Kommission und der sind, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen des Finan-
Zahlstelle bestimmt insbesondere die Bedingungen für zierungsabkommens, entsprechend den örtlichen Ver-
die Eröffnung und die Einzelheiten für die Verwaltung waltungsverfahren durchzuführen. Die diesbezüglichen
der Vorhabenkonten, die über diese Konten verfügungs- Ausgaben werden nach Maßgabe des genannten Ab-
berechtigten Bediensteten der Europäischen Wirtschafts- kommens erstattet.
gemeinschaft sowie die Rechte und Pflichten jeder Art ik e 1 46
Partei. Für die Zahlung erstellt der örtliche Anweisungs-
Ar ti k e 1 38 befugte die Abrechnung und die entsprechende Zah-
lungsanweisung in doppelter Ausfertigung.
Die Kommission stattet die Vorhabenkonten in Ober-
einstimmung mit den Artikeln 16 bis 19 je nach dem
Bedarf aus, den die von den örtlichen Anweisungsbefug- Artikel 47
ten gemäß Artikel 40 übersandten Fälligkeitskalender Diesen Unterlagen ist eine zusammenfassende Auf-
ausweisen. stellung beizufügen, die insbesondere folgende Angaben
enthält:
die Ordnungsnummer des Vorhabens und gegebe-
KAPITEL 4 nenfalls des Arbeitsabschnitts;
Durchführung der Vorhaben und Kontrollen die Bezeichnung des Auftrags;
den Zahlungsempfänger;
Art i k e 1 39 den zu zahlenden Betrag;
Für jedes Vorhaben ist die für die Durchführung der die Aufzählung der Belege.
Arbeiten verantwortliche Behörde Anweisungsbefugte
des Vorhabens, soweit nicht im Finanzierungsabkommen Art i k e 1 48
etwas anderes bestimmt ist. Sie wird im folgenden als Mehrere Zahlungen zugunsten desselben Gläubigers
,,örtlicher Anweisungsbefugter" bezeichnet. können in einer einzigen Aufstellung enthalten sein,
wenn sie sich auf dasselbe Vorhaben und dasselbe Haus-
Ar tik e 1 40 haltsjahr beziehen.
Der örtliche Anweisungsbefugte geht die Ausgabever- Für jedes Vorhaben werden die aufeinanderfolgenden
pflichtung ein, erläßt die Ausschreibungen, nimmt die Aufstellungen durchlaufend numeriert.
Angebote entgegen, teilt das Ergebnis der Ausschreibun-
gen mit und unterzeichnet die Kontrakte. Er übermittelt Art i ke 1 49
der Kommission vierteljährlich einen Fälligkeitskalender. Die Aufstellung ist in vier Ausfertigungen zu erstellen.
Die ersten beiden werden mit den doppelt ausgefertigten
Artikel 41 Belegen der Zahlstelle übermittelt. Die dritte Ausferti-
gung wird am gleichen Tag an die Kommission weiter-
Die technische Kontrolle der Durchführung der Arbei-
geleitet. Die vierte verbleibt als Beleg bei den Büchern
ten wird einem oder mehreren „ technischen Kon-
des örtlichen Anweisungsbefugten.
trolleuren" übertragen, die von der Kommission beauf-
tragt und in dem Finanzierungsabkommen benannt
werden; dieses legt die besonderen Bedingungen ihrer Ar ti k e 1 50
Mitwirkung fest. Die Zahlstelle begleicht den zur Zahlung angewiesenen
Art i k e 1 42 Betrag, nachdem sie die Richtigkeit der Buchung, das
Vorhandensein und die Verfügbarkeit der Mittel sowie
Der technische Kontrolleur ist für die Kontrolle der
die Ordnungsmäßigkeit der eingereichten Unterlagen
Durchführung der Arbeiten verantwortlich.
nachgeprüft hat.
Im Bedarfsfall läßt er unverzüglich die erforderlichen
Sie versieht die zusammenfassende Aufstellung mit
BericJ,.tigungen vornehmen oder teilt dem durchführenden
ihrem Sichtvermerk.
Unternehmer seine Beanstandungen mit; hierüber leitet
er dem örtlichen Anweisungsbefugten einen schriftlichen Sie übersendet der Kommission nach jeder Zahlung
Bericht zu, von dem eine Durchschrift zur Akte zu nehmen einen Kontoauszug, der die Nummer der Aufstellung ent-
ist. In dringlichen Fallen oder bei schweren Mä.ngeln hält, und jeden Monat einen den Zahlungen während des
kann er die Durchführung der Arbeiten aussetzen; hier- abgelaufenen Monats entspred1enden Satz der Aufstel-
von hat er unverzüglich den örtlichen Anweisungsbefug- lungen und ihrer Anlagen.
ten und die Kommission zu unterrichten.
Artikel 51
Ar ti k e 1 43
Für jede Zahlung hat die Kommission eine Einspruchs-
Vorläufige und endgültige Abnahmen bedürfen, um frist von vier Monaten, nachdem ihr die Belege zugegan-
rechtsgültig zu sei!)., der Zustimmung des technischen gen sind. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zahlstelle in
Kontrolleurs; dieser hat die Abnahmeprotokolle sowie bezug auf die betreffende Zahlung als entlastet.
die Rechnungen der Unternehmen nachzuprüfen und mit Das Konto des Fonds bei der Zahlstelle wird am Ende
seinem Sichtvermerk zu versehen. jedes Jahres abgeschlossen.
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Ar ti k e 1 52 einer fortlaufenden Prüfung durch die Kommission sind,
Am Ende jedes Vierteljahres übermittelt der örtliche und zwar bis zur völligen Inampruchnahme der Ausgabe-
Anweisungsbefugte der Kommission die Aufstellung der mittel. Die Entscheidungen, die im Rahmen der für diese
für jedes Vorhaben übernommenen Ausgabenverpflich- beiden Haushaltsjahre aufgestellten Verteilungspläne ge-
tungen und der zur Zahlung angewiesenen Beträge. troffen werden, sind dem Rat mitzuteilen und nach Maß-
gabe des Artikels 34 im Amtsblatt der Europäischen
A rti ke 1 53 Gemeinschaften zu veröffentlichen.
Gleichzeitig übermittelt der technische Kontrolleur der Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
Kommission einen Bericht über den Fortgang der und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Arbeiten.
TITEL III GESCHEHEN zu Brüssel am 23. Februar 1959.
Ubergangsbestimmungen
Art i k e 1 54 Für die Kommission
Als Ubergangsmaßnahme für die Haushaltsjahre 1958 Der Präsident
und 1959 wird bestimmt, daß die Vorhaben Gegenstand Walter Ha 11 s t ein
ANLAGE A
Vorhabensakte Tag des Beginns und der Beendigung der Arbeiten;
Zeitfolge der Abnahmetermine,
A) Teilakte Verwaltung - ungefährer Ausgabebetrag je Jahresabschnitt.
- Gegenstand,
- Standort, Abschnitt 2 - Technische und soziologische
- Bezeichnung der juristischen Person, für die der Gegebenheiten des Vorhabens
Finanzierungsantrag vorgelegt wird, - Welchen Bedarf soll das geplante Vorhaben decken?
Einverständnis der örtlichen Behörde oder der Ver- - Inwieweit ist der entsprechende Bedarf gegenwär-
tretung der Bevölkerung des betreffenden Landes tig gedeckt?
oder Hoheitsgebiets gemäß Artikel 2 des Durch-
Welchen Beitrag zur Deckung dieses Bedarfs liefern
führungsabkommens,
die Planungen und Programme, die bereits in
Bezeichnung der für die Durchführung der Arbeiten Durchführung begriffen sind?
verantwortlichen Behörden,
Unter welchen Bedingungen sollen die neuen Pro-
- Bezeichnung des Eigentümers der gegebenenfalls duktionsmittel eingesetzt werden, deren Schaffung
aus Mitteln des Fonds zu finanzierenden Anlagen. dem Fonds vorgeschlagen wird?
Anmerkung: Handelt es sich um eine der Kontrolle
der öffentlichen Hand unterstehende juristische Person, Beispiel:
so sind die für ihre Rechtstellung maßgeblichen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften sowie die für sie geltenden Ein Vorhaben zur Errichtung einer beruflichen Ausbil-
Kontrollvorschriften der Akte beizufügen. dungsstätte ist durch Unterlagen zu begründen, die fol-
gende Mindestangaben enthalten:
B) Teilakte Technik a) erwerbstätige Bevölkerung, gegebenenfalls ausbil-
dungsfähige Bevölkerung;
Abschnitt 1 - Technische Einzelangaben b) Anzahl der Arbeiter, die bereits die berufliche Eig-
über das Vorhaben nung besitzen, welche die neue Ausbildungsstätte
- Standort (nebst Karte oder Lageplan mit Erläute- vermitteln soll;
rungen), c) augenblicklicher Bedarf der einheimischen Wirtschaft
allgemeine Beschreibung, an Arbeitern;
technische Beschreibung, d) voraussichtliche Zunahme dieses Bedarfs in den
möglichst genauer Kostenvoranschlag (mit Angabe Jahren nach Fertigstellung der Ausbildungsstätte
der Berechnungsgrundlagen und des Stichtags), und nach Abschluß der ersten Lehrgänge (unter
Bezugnahme auf die Planung);
- Mehrpreis für die Kosten der Beförderung jedes
Ausrüstungsstücks zu seinem Standort - mit ande- e) Maßnahmen zur Arbeitsvermittlung für die heranzu-
ren Worten: Gestehungspreis der vorgesehenen bildenden Facharbeiter.
Ausrüstungsstücke am Aufstellungsort;
Durchführung der Arbeiten: C) Teilakte Finanzen
von der einheimischen Bevölkerung auszuführende Abschnitt 1 - Finanzielle Gegebenheiten
Arbeiten, des Vorhabens
von der öffentlichen Hand auszuführende Arbeiten,
1. Etwaiger Plan zur Aufbringung der Mittel nach Her-
- Vergabe der Arbeiten, kunft und Art:
- Vergabe der Zulieferungen,
- einheimische Beiträge: - öffentlich
Terminkalender für die Vergabe und Ausführung der oder halböffentlich,
Arbeiten; in zeitlicher Reihenfolge sind gesondert auf- privat,
zuführen:
- Zuwendungen aus dem Entwicklungsfonds,
- Spezifikationen.
- gegebenenfalls Tag der Ausschreibung, - sonstige Beteiligungen von dritter Seite.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1097
2. Höhe der privaten Investitionen, deren gleichzeitige 3. \Vesentliche Angaben über das Wirtschaftsleben:
oder spätere Verwirklichung zur vollen Leistungs-
- Energieerzeugung und -verbrauch,
fähigkeit des unterbreiteten Vorhabens unentbehrlich
oder nützlich wäre. - landwirtschaftliche Erzeugung,
- Ausbeute an Bodenschätzen,
3. Verteilung der Ausgaben (in Landeswährung):
- industrielle Erzeugung,
- Anteil, der in jedem Fall in Landeswährung zu
zahlen ist, - Verkehr,
- Anteil, der gegebenenfalls außerhalb des betreffen- - Preisgefüge,
den Hoheitsgebiets zu zahlen ist. - Löhne und Gehälter.
4. Voraussichtlicher Fälligkeitskalender der Verpflichtun- 4. Geldumlauf und Deckung.
gen und der Zahlungen (ab Unterzeichnungsdatum des
Finanzierungsabkommens); Ausgaben in Landeswäh- 5. Allgemeine Aufgliederung der bankmäßigen Ver-
rung und gegebenenfalls in anderen Währungen sind pflichtungen.
getrennt aufzuführen.
6. Angaben über den Haushalt (voraussichtlich und tat-
Abschnitt 2 - Finanzielle Auswirkungen sächlich):
1. Auswirkungen auf den Haushalt, - ordentliche Einnahmen, aufgegliedert nach Arten,
auf die fiskalischen Einnahmen, - laufende Ausgaben, wobei mindestens folgende
auf die Ausgaben: getrennt aufzuführen sind:
Verwaltungsausgaben (laufende Belastungen, ge- öffentliche Schuld,
trennt für Personal, Material, Instandhaltung und Sat::hausgaben,
größere Instandsetzungsarbeiten); Personalausgaben,
- Schuldenlast nach Währungen getrennt (im Falle Unterhaltung und größere Instandsetzungs-
von ergänzender Finanzierung durch Anleihen). arbeiten,
Beiträge zum Entwicklungshaushalt;
2. Sonstige finanzielle Auswirkungen:
außerordentliche Einnahmen, aufgegliedert nach
- Beitrag zur Schaffung von Sparkapital, Arten und Ursprungsgebieten,
- unmittelbare Mobilisierung von einheimischen Re- Entwicklungsausgaben, getrennt aufgeführt nach
serven an Kapital oder Arbeitskräften, Verwaltungssachausgaben,
- private Investitionen, die angeregt werden. Sozialsachausgaben,
wirtschaftlicher Infrastruktur,
D) Teilakte Wirtschaft unmittelbar produktiven Investitionen;
Abschnitt 1 - Wirtschaftliche Gegebenhei- - Entwicklung der zu tilgenden Schuld.
ten des Vorhabens
1. Aufgliederung der Investitionsausgaben
_ für Personal: - i·
Löhne und Gehälter, 1m I n Ian d
za_hlbar an _Personen im Ausland
mit Wohnsitz
7. Globale Bruttoinvestitionen und ihre hauptsächlichen
Finanzierungsquellen (insbesondere privates einhei-
misches Sparkapital), Nettoinvestitionen.
8. Außenhandel:
- für Material: - einheimischen Ursprungs, - nach Währungsgebieten (EWG gesondert},
- eingeführt. - nach hauptsächlichen Erzeugnissen,
2. Zusätzliche private Investitionen, die notwendig sind - nach hauptsächlichen Warengruppen.
(siehe C/1/2); Maßnahmen, um sie hervorzurufen oder
zu erleichtern. 9. Zahlungsbilanz, die mindestens folgende Angaben
enthalten soll:
3. Wahrscheinliche Auswirkungen der neuen Anlage: - Außenhandel,
- veranschlagte Betriebsausgaben für die nächsten - sonstige laufende Zahlungen,
fünf Jahre und Abschluß des fünften Jahres (wenn
es sich um eine produktive Anlage handelt), - Finanzierung des laufenden Fehlbetrags der Zah-
lungsbilanz.
- Auswirkungen auf das persönliche Einkommen,
10. Währungsreserven.
- auf die Beschäftigungslage,
- auf die Inlandserzeugung, 11. Bruttosozialprodukt., Nationaleinkommen.
- auf den Außenhandel. 12. Ursprung des Bruttosozialprodukts nach Tätigkeits-
zweigen
Abschnitt 2 - Besondere wirtschaftliche
Gegebenheiten des Vorhabens 13. Aufschlüsselung des Ncttiona:l'inkommens nach sozia-
len Erwerbsgruppen.
- das zu lösende wirtschaftliche Problem,
- bereits vorhandene einschlägige Anlctyen, 14. Entwicklungsplan:
- alternative Lösungen des Probiems, ct) vordussichtliche Ausgaben,
- Begründung der getroffenen Wahl. b) tatsächliche Ausgaben (jährliche Zahlungen},
r c) erwartete Auswirkungen des in Ausführung be-
ANLAGE ß griffenen Entwicklungsplans
ctuf die Lebenshaltung,
Akte „land oder Hoheitsgebiet"
auf die Entwicklung des Haushaltsplans,
1. Industrielle und Handelsstruktur (z.B. auf Grund fis-
auf den Außenhandel,
kalischer Statistiken).
auf die Zdhlungsbilanz.
2. Erwerbstätige Bevölkerung und Beschäftigungsstati-
stiken, aufgegliedert nach Tätigkeitszweig oder Be- Anmerkung: Die obigen Angaben müssen zumindest
rufssparte unter Bezugnahme auf den amtlichen eine Untersuchung in bezug auf die letzten fünf Jahre
Berufskatalog. ermöglichen.
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntmachung.
Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft hat am 15. April 1958
die Verordnung Nr. 1 zur .Regelung der Sprachenfrage für die Euro-
päische Atomgemeinschaft beschlossen.
Die Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gememschaften
(Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 17 vom 6. Oktober 1958 S. 401 ver-
öffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.
Nachrichtlicher Abdruck
Verordnung Nr. 1
zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft
DER RAT DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, Artikel 4
Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemei-
gestützt auf Artikel 190 des Vertrages, hach dem die ner Geltung werden in den vier Amtssprachen abgefaßt.
Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Ge-
meinschaft unbeschadet der Verfahrensordnung des Ge- Artikel 5
ridllshofes vom Rat einstimmig getroffen wird,
Das Amtsblatt der Gemeinschaft erscheint in den vier
irr der Erwägung, daß jede der vier Sprachen, in denen Amtssprachen.
der Vertrag abgefaßt ist, in einem oder in mehreren Artikel 6
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Amtssprache ist,
Die Organe der Gemeinschaft können in ihren Ge-
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: schäftsordnungen festlegen, wie diese Regelung der
Sprachenfrage im einzelnen anzuwenden ist.
Artikel 1 Artikel 7
Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe Die Sprachenfrage für das Verfahren des Gerichts-
der Gemeinschaft sind Deutsch, Französisch, Italienisch hofes wird in dessen Verfahrensordnung geregelt.
und Niederländisch.
Artikel 8
Artikel 2
Hat ein Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen, so be-
Schriftstücke, die ein Mitgliedstaat oder eine der stimmt sich der Gebrauch der Sprache auf Antrag dieses
Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Per- , Staates nach den auf seinem Recht beruhenden all-
son an Organe der Gemeinschaft richtet, können nach gemeinen Regeln.
Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abge-
Diese Verordnung 1st in allen ihren Teilen verbindlich
faßt ,verden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
erteilen.·
Artikel 3
Schriftstücke, die ein Organ der Gemeinschaft an einen
.
GESCHEHEN zu Brüssel am 15. April 1958 .
Mitgliedstaat oder an eine der Hoheitsgewalt eines Mit- Im Namen des Rates
. gliedstaates unterstehende Person richtet, sind in der Der Präsident
Sprache dieses Staates abzufassen. R. Motz
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1099
Bekanntmachung.
Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft hat am 31. Juli 1958 die
Verordnung Nr. 2 zur Festlegung der Form der Ausweise für die Mit-
glieder des Europäischen Parlaments beschlos~en.
Die Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
(Ausgabe in deutscher Sprnche) Nr. 17 vom 6. Oktober 1958 S. 403,
Nr. 22 ·) vom 7. November 1958 S. 470 und Nr. 31 *) vom 18. Dezember
1958 S. 674 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.
•) Die Berichtiq11nqen aus dem Amt,hlatt 1958 Nr. 22 S. 470 und Nr. 31 S. 674 sind im Abdruck
berücksichtiqt.
Nachrichtlicher Abdruck
Verordnung Nr. 2
zur Festlegung der Form der Ausweise für die Mitglieder des Europäischen Parlament11
DER RAT DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,
gestützt auf Artikel 6 des dem Vertrag zur Gründung
der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Proto-
kolls über die Vorrechte und Befreiungen,
in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, den Mitgliedern
des Europäischen Parlaments die in dem genannten Arti-
kel vorgesehenen Ausweise so bald wie möglich zur Ver-
fügung zu stellen,
HAT FOLGENDE VEROfDNUNG ERLASSEN:
Einziger Artikel
Die Ausweise für die r---1itglieder des Europäischen Par-
laments werden entsprechend dem dieser Verordnung
beiqefügten Muster ausgestellt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
GESCHEHEN zu Brüssel am 31. Juli 1958.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Ba lk e
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN Dieser Ausweis ist ausgestellt auf Grund des Artikels 6 des dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bei-
gefügten Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen sowie auf
COMMUNAUTES EUROPEENNES Grund des Artikels 6 des dem Vertrag zur Gründung der Euro-
päischen Atomgemeinsd1aft beigefügten Protokolls über die Vorrechte
COMUNIT A EUROPEE und Befreiungen.
Der Inhaber dieses Ausweises genießt die in diesen Protokollen vor-
EUROPESE GEMEENSCHAPPEN gesehenen Vorrechte und Befreiungen.
Le present Iaissez-passer est delivre en vertu des dispositions de
l' article 6 du protocole sur les privileges et immunites annexe au
Traite instituant la Communaute Economique Europeenne et des dis-
positions de J' article 6 du protocole sur !es privileges et immunites
annexe au Traite instituant Ja Communaute Europeenne de !'Energie
Ausweis Atomique.
Le titulaire de ce Iaissez-passer jouit des privileges et irnmunites
Laissez-passer prevus ä ces protocoles.
Lasciapassare II presente Jasciapassare e rilasciato in virtu delle disposizioni dell' ar-
ticolo 6 del Protocollo sui privilegi e immunita allegato al Trattato
Laissez-passer ehe istituisce Ja Comunitä Economica Europea e delle disposizioni
dell'articolo 6 de! Protocollo sui privilegi e immunitä allegato al
Trattato ehe istituisce la Comunitä Europea del!'Energia Atomica.
II titolare de! presente lasciapassare gode dei privilegi e delle immu-
nitä previste *) da tali Protocolli.
Dit laissez-passer 'is afgegeven kra(htens de bepalingen van artikel 6
Der Ausweis enthält 18 Seiten van het Protocol betreffende de Voorrechten en Immuniteiten be-
horende bij het Verdrag tot oprichling van de Europese Economische
Le laissez-passer contient 18 pages Gemeenschap, en krachtens de bepalingen van het Protocol be-
treffende de Voorrechten en lmmuniteiten behorende bij het Verdrag
Il lasciapassare e composto di 18 pagine tot oprichting van de Europese Gemeenschap voor Atoomenerqie.
De houder v_an dit laissez-passer geniet de privileqes en immuni-
Het laissez-passer bevat 18 bladzijden teiten, voorzien in deze Protocollen.
Der PRÄSIDENT Name und Vornamen / Nom et prenoms / Cognome e
DES EUROP AISCHEN PARLAMENTS nome / Naarn en voornamen
bittet alle Behörden der Mitgliedstaaten der Gemein-
schaft, den Inhaber dieses Ausweises ungehindert reisen
zu lassen und ihm erforderlichenfalls in jeder Weise
Schutz und Hilfe zu gewähren.
Geboren am / Ne le / Nato il / Geboren
LE PRtSIDENT
DE L' ASSEMBLtE P ARLEMENT AIRE EUROPtENNE
prie toutes les autorites des Etats membres de la Com-
munaute de laisser circuler librement le titulaire du pre- in / a/ a / te
sent laissez-passer et de lui porter aide et protection en
cas de besoin.
Staatsangehörigkeit / Nationr1lite / Nazionalita /
IL PRESIDENTE Nationaliteit
DELL'ASSEMBLEA PARLAMENTARE EUROPEA
prega tutte le Autorita degli Stati membri della Co-
munita di lasciar liberamente circolare il titolare del pre-
sente lasciapassare e di prestargli, ove occorra, aiuto e
Funktion / Fonction / Funzione / Functie
protezione.
DE VOORZITTER V AN HET EUROPEES P ARLEMENT
Adresse / Adresse / Indirizzo Adres
verzoekt alle Overheden van de Lid-Staten van de
Gemeenschap de houder van dit laissez-passer vrije
doorgang te verlenen en hem zo nodig alle hulp en
bijstand te verschaffen.
*) Anmerkung der Schriftleitung des Bundesgesetzblattes: Im Amtsblatt der Europäischen Gemeinsd1aflen (Ausgabe in deutscher Sprache) 1958
Nr. 17 S. 403 steht in Einzahl .prevü,te".
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1101
Personenbesdueibung / Signalement Dieser Ausweis gilt für die in Artikel 227 des Vertrags
Connotati / Signalement zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und in Artikel 198 des Vertrags zur Gründung der Euro-
Augen ! Yeux / Occhi / Ogen: päischen Atomgemeinsd1aft bezeichneten Hoheitsgebiete
der Mitgliedstaaten.
Haare / Cheveux / Capelli / Haren: ....
Größe / Taille / Statura / Lengte:
Ce laissez-passer est valable pour les territoires des
Besondere Kennzeichen / Signes particuliers / Segni Etats membres tels qu'ils ont ete specifies a l'article 22'?
du Traite instituant la Communaute Economique Euro-
particolari / Bijzondere kentekenen: ....... .
peenne et a l'article 198 du Traite instituant la Commu-
naute Europeenne ,de !'Energie Atomique.
11 presente lasciapassare e valido per i territori degli
Stati membri quali sono definiti all'articolo 227 del Trat-
tato ehe istituisce la Comunita Economica Europea e
all'articolo 198 del Trattato ehe istituisce la Comunita
Europea dell'Energia Atomica.
Dit laissez-passer is geidig voor de grondgebieden van
de Lid-Staten zoals zij zijn omschreven in artikel 227
van het Verdrag tot oprichting van de Europese Econo-
Unterschrift des Inhabers / Signature du titulaire / Firma
mische Gemeenschap en in artikel 198 van het Verdrag
del titolare / Handtekening van de houder
tot oprichting van de Europese Gemeensdrnp voor Atoom-
energie.
Dieser Ausweis wird ungültig am / 11 expire le / Scade Die Gültigkeit dieses Ausweises wird verlängert
il / De geldigheid van dit laissez-passer eindigt op La validite du present Iaissez-passer est prorogee
La validita del presente lasciapassare e prorogata
De geldigheids,duur van dit laissez-passer wordt verlengd
..... , den / le / il vom / du / dal / van
DER PRÄSIDENT bis / au / al / tot
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ............ , den / le / il
LE PRf:SIDENT DER PRÄSIDENT
DE L'ASSEMBLEE PARLEMENTAIRE EUROPEENNE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
IL PRESIDENTE LE PRESIDENT
DELL' ASSE;\,1BLEA PARLAMENT ARE EUROPEA DE L'ASSEMBLEE PARLEMENTAIRE EUROPtENKE
DE VOORZITTER IL PRESIDENTE
VAN HET EUROPEES PARLEMENT DELL'ASSEMBLEA PARLAMENT ARE EUROPEi\
DE VOORZITTER
Die Gültigkeit dieses Ausweises wird verlängert VAN HET EUROPEES PARLEMENT
La validite du present laissez-passer est prorogee Die Gültigkeit dieses Ausweises wird verlängert
La validita del presente lasciapassare e prorogata La validite du present laissez-passer est prorogee
De gel.digheidsduuir van dit laissez-passer wordt verlengd La validita del presente lasciapassare e prorogata
vom / du / dal / van De geldigheidsiduur van dit laissez-passer wordt verlengd
bis / au / ,al / tot vom / du / dal / van
... , den / le / il bis / au / al / tot
......................... , den / le / il
DER PRÄSIDENT DER PRASIDENT
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
LE PRESIDENT LE PRESIDENT
DE L'ASSEMBLEE PARLEMENTAIRE EUROPEENNE DE L'ASSEMBLEE PARLEMENTAIRE EUROPEENNE
IL PRESIDENTE IL PRESIDENTE
DELL'ASSEMBLEA PARLAMENTARE EUROPEA DELL' ASSEMBLEA PARLAMENTARE EUR OPEA
DE VOORZITTER V AN HET EUROPEES PARLEMENT DE VOORZITTER V AN HET EUROPEES P ARLEMENT
Seite 7 bis einschließlich 18: leer
Pages 7 a 18 inclus en blanc
Pagine da 7 a 18 compresa in bianco
Bladzijden 7 tot en met 18 blanco.
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntmachung.
Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft hat am ·31. Juli 1958 die
Verordnung Nr. 3 zur Anwendung des Artikels 24 des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beschlossen.
Die Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
(Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 17 vom 6. Oktober 1958 S. 406 ver-
öffentlicht wurde, wird nac:hstehend bekanntgegeben.
Nachrichtlicher Abdruck
Verordnung Nr. 3
zur Anwendung des Artikels 24 des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Atomgemeinschaft
DER RAT DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, dieser Verordnung eingegangen, verlängert oder erneuert
werden, ist nicht zulässig, soweit sich diese Oberein-
gestützt auf die Artikel 24, 25 und 217 des Vertrages künfte auf Tätigkeiten beziehen, die in den Anwendungs-
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, bereich des Vertrages fallen.
gestützt auf den Vorschlag der Kommission,
Geheimschutzmaßnahmen vertraglichen Ursprungs, die
in der Erwägung, daß für jeden Geheimschutzgrad, der vor Inkrafttreten dieser Verordnung zur Anwendung
für Kenntnisse gilt, deren Preisgabe den Verteidigungs- gelangt sind, können noch bis zu dem vertraglich vor-
interessen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten schaden gesehenen Zeitpunkt an Stelle der Bestimmungen dieser
kann, Schutzmaßnahmen durchgeführt werden müssen Verordnung angewandt werden.
und daß diese unter der Aufsicht der Kommission sowohl
auf die sachlichen Bestandteile dieser Kenntnisse als auch
auf Personen und Unternehmen anzuwenden sind, die zu Artikel 3
deren Entgegennahme im Hoheitsgebiet der Mitglied-
staaten berufen sind, Persönlicher Anwendungsbereich
Die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Geheimschutzmaßnahmen auf die EVS und der Erlaß der
erforderlichen Anweisungen zur Beachtung dieser Maß-
ERSTER TEIL nahmen obliegt
a) den Organen, Ausschüssen, Dienststellen und Ein-
Allgemeine Bestimmungen
richtungen der Gemeinschaft;
Abschnitt I: Anwendungsbereich b) den Mitgliedstaaten und ihren Dienststellen;
Artikel 1 c) den Gemeinsamen Unternehmen;
Sachlicher Anwendungsbereich d) den in Artikel 196 des Vertrages bezeichneten Per-
sonen oder Unternehmen
(1) Diese Verordnung bestimmt die Geheimschutzgrade
und die Schutzmaßnahmen für die seitens der Gemein-
schaft erworbenen oder von den Mitgliedstaaten mitge- Artikel 4
teilten Kenntnisse, die in den Artikeln 24 und 25 des Gemeinsame Unternehmen
Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemein-
schaft, im folgenden als „ Vertrag" bezeichnet, erwähnt In der Satzung jedes Gemeinsamen Unternehmens wird
sind. bestimmt, ob es bezüglich der Anwendung dieser Ver-
ordnung den Organen, Dienststellen und Einrichtungen
Diese Kenntnisse werden im folgenden als „EVS"
der Gemeinschaft oder den in Artikel 196 des Vertrages
(Eura tom-Verschlußsachen) bezeichnet.
bezeichneten Personen und Unternehmen gleichzu-
Teilt ein Staat in Artikel 25 erwähnte Kenntnisse mit, stellen ist.
so findet die Verordnung auf ihn jedoch nur Anwendung,
Artikel 5-
wenn die Verwendung dieser Kenntnisse durch ihn in
den Anwendungsbereich des Vertrages fällt. Ergänzung der Verschlußsachen-Verordnung
(2) EVS sind auch Informationen, Auskünfte, Schrift- (1) Die in dieser Verordnung zum Schutz der EVS vor-
stücke, Gegenstände, Vervielfältigungsmittel und andere gesehenen Vorschriften sind als Mindestvorschriften an-
Sachen, die mit den in Absatz (1) genannten Kenntnissen zusehen.
im Zusammenhang stehen.
(2) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten ergänzen
gegebenenfalls die Verschlußsachen-Verordnung für ihren
Artikel 2
Bereich zur Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse; sie
Eine Berufung auf Verträge, Abschlüsse oder Verein- können sie durch eigene Bestimmungen verschärfen, so-
barungen, die zwischen einem Mitgliedstaat und einer weit dadurch nicht die einheitliche Behandlung der EVS
natürlichen oder juristischen Person nach Inkrafttreten gefährdet wird.
Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1103
Abschnitt II: Organisation Artikel 10
Geheimschutzgrade
Artikel 6 EVS werden in Geheimschutzgrade wie folgt ein-
Das Sicherheitsbüro gestuft:
(1) Eura-Streng Geheim: wenn eine unbelugte Preis-
Das von der Kommission gebildete und unter ihrer
gabe zu einer außerordentlich schwerwiegenden Schädi-
Aufsicht und Verantwortlichkeit arbeitende Sicherheits-
gung der Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer
büro
Mitgliedstaaten führen würde;
a) koordiniert - und sorgt für - die allgemeine An-
(2) Eura-Geheim: wenn eine unbefugte Preisgabe zu
wendung der Geheimschutzmaßnahmen;
einer schwerwiegenden Schädigung der Verteidigungs-
b) überprüft die Anwendung dieser Maßnahmen inner- interessen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten führen
halb der Organe, Ausschüsse, Dienststellen und Ein- würde;
richtungen der Gemeim,chaft;
(3) Eura-Vertraulich: wenn eine unbefugte Preisgabe
c) kann die staatlichen Behörden veranlassen, im für die Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer Mit-
Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates die gliedstaaten nachteilig wäre;
Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen
(4) Eura-Nur für den Dienstgebrauch: wenn eine un-
Geheimschutzmaßnahmen auf EVS zu überprüfen;
befugte Preisgabe die Verteidigungsinteressen eines oder
es kann, wenn es dies für notwendig erachtet, die
mehrerer Mitgliedstaaten zwar berühren würde, das Ge-
Uberprüfung in Verbindung mit ihnen durchführen;
heimschutzbedürfnis aber geringer ist als bei EVS des
d) schlägt alle Änderungen vor, die es zur Anwendung Geheimschutzgrades Eura-Vertraulicli.
dieser Verordnung für notwendig erachtet.
Artikel 11
Artikel 7
Für die Einstufung zuständige Stellen
Geheimschutzbehörden der Mitgliedstaaten (1) Kenntnisse im Sinne des Artikels 24 des Vertrages
Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine staatliche Behörde, werden wie folgt von der Kommission eingestuft:
die in seinem Hoheitsbereich die in dieser Verordnung a) zunächst vorläufig, sobald sie der Ansicht ist,
vorgesehenen Geheimschutzmaßnahmen durchzuführen daß ihre Preisgabe den Verteidigungsinteressen
oder für deren Durchführung zu sorgen hat. eines oder mehrerer Mitgliedstaaten schaden
kann;
Artikel 8 b) sodann endgültig, sobald die Mitgliedstaaten
den Geheimschutzgrad bekanntgegeben haben,
Geheimschutzbeauftragte dessen Anwendung sie beantragen. Der strengste
(1) In den Organen, Dienststellen und Einrichtungen der beantragten Geheimschutzgrade wird ange-
der Gemeinschaft, in denen EVS bearbeitet oder aufbe- wandt. Die Kommission zeigt dies den Mitglied-
wahrt werden, ernennt das Sicherheitsbüro je einen Be- staaten an.
diensteten, im folgenden als „Geheimschutzbeauftragter" In Verbindung mit den zuständigen Stellen der Mit-
bezeichnet, der für die Anwendung dieser Verordnung gliedstaaten stellt die Kommission eine nicht erschöpfende
verantwortlich ist. Liste der Kategorien von Kenntnissen auf, für die ein
Geheimschutz angebracht ist, und überprüft diese Liste
(2) Die Dienststellen der Mitgliedstaaten sowie die Per-
in regelmäßigen Zeitabständen.
sonen und Unternehmen im Sinne des Artikels 196 des
Vertrages, welche EVS bearbeiten oder im Besitz haben, (2) Die Kommission teilt bei Patent- oder Gebrauchs-
ernennen mit Zustimmung der in Artikel 7 bezeichneten musteranmeldungen nach Artikel 25 des Vertrages den
Geheimschutzbehörde je einen Bediensteten, im folgen- vom Ursprungsstaat geforderten Geheimschutzgrad den
den als „Geheimschutzbeauftragter" bezeichnet, der für zuständigen Organen und Einrichtungen der Gemein-
die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich ist. schaft und den anderen Mitgliedstaaten mit.
(3) Die Geheimschutzbeauftragten sind insbesondere
verantwortlich Artikel 12
a) für die Registrierung von EVS gemäß Artikel 23; Einstufung von Schriftstücken
b) für die Führung einer nach Kategorien geord- (1) Für die Wahl des Geheimschutzgrades eines Schrift-
neten Liste aller Personen, die zum Zugang zu stückes, das sich auf eine EVS bezieht, ist nicht deren
EVS ermächtigt sind; Geheimschutzgrad, sondern allein der Inhalt des Schrift-
c) für die Belehrung des Personals über seine stückes maßgebend.
Pflichten auf dem Gebiet des Geheimschutzes;
Um die Geheimhaltung von Schriftstücken der Geheim-
d) für die Anwendung der materiellen Schutzmaß- schutzgrade Eura-Streng Geheim und Eura-Geheim nicht
nahmen. zu gefährden, sind Bezugnahmen auf solche Schriftstücke
auf ein Mindestmaß zu beschränken, so daß weder ihr
Inhalt noch ihr Geheimschutzgrad offenbart wird.
Abschnitt III: Einstufung, Umstufung Der Geheimschutzgrad eines Schriftstückes gilt auch
und Offenlegung von EVS a) für dessen Kopien;
b) für Schriftstücke, die Forschungen oder Produk-
Artikel 9 tionen zum Gegenstand haben, welche auf diesem
Schriftstück. beruhen.
Grundsatz
(2) Besteht eine EVS aus mehreren Teilen, so bestimmt
Geheimschutzgrade sind nur in dem unbedingt not- sich der Geheimschutzgrad der gesamten EVS stets nach
wendigen Umfang anzuwenden. dem Teil, der den höchsten Geheimschutzgrad erfordert.
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Artikel 13 Hat die betreff ende Person längere Zeit in einem an-
deren als dem im Unterabsatz 1 bezeichneten Mitglied-
Änderung des Geheimschutzgrades und Offenlegung staat gelebt oder hat sie nähere Beziehungen zu Per-
Eine EVS kann nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 2 sonen in einem solchen anderen Staat, so beteiligt der
Unterabsatz 5 und des Artikels 25 Absatz 3 des Vertrages für die Sicherheitsüberprüfung verantwortliche Mitglied-
umgestuft oder offengelegt werden. staat den anderen an der Uberprüfung. Der beteiligte
Staat unterrichtet den für die Sicherheitsüberprüfung ver-
antwortlichen Mitgliedstaat über das Ergebnis seiner Er-
ZWEITER TEIL mittlungen.
(3) Das Verfahren der Sicherheitsüberprüfung richtet
Personeller Geheimschutz sich in jedem Mitgliedstaat nach dessen einschlägigen
Vorschriften und Richtlinien.
Artikel 14
Soweit der Rat keine Ausnahmen beschließt, werden
Zugang zu EVS die Oberprüfungsanträge des Sicherheitsbüros für die
Mitglieder der Organe sowie für die Beamten und son-
(1) Der Zugang zu EVS und deren Besitz steht nur
stigen Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinschaft
Personen zu, die hierzu ermächtigt sind und sie auf
bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates gestellt,
Grund ihrer Tätigkeit unbedingt zur Kenntnis nehmen
der nach Absatz (2) Unterabsatz 1 für die Durchführung
oder erhalten müssen.
der Sicherheitsüberprüfung verantwortlich ist. Diesen
(2) Für den Zugang zu EVS mit dem Geheimschutzgrad Anträgen ist ein von den Betreffenden als richtig be-
Eura-Nur für den Dienstgebrauch ist keine Ermächtigung stätigter Personalbogen beizufügen, der insbesondere alle
erforderlich. Angaben über ihren Personenstand und den ibrer Fa-
Artikel 15 milie sowie ihre Tätigkeiten und Wohnsitze während der
letzten zehn Jahre enthält.
Ermächtigung Für die Beamten un~ &onstigen Bediensteten oder Be-
(1) Soweit der Rat keine Ausnahmen beschließt, wird auftragten der Mitgliedstaaten sowie für die in Ar-
die Ermächtigung nur Personen erteilt, die einer Sicher- tikel 196 des Vertrages bezeichneten Personen und Unter-
heitsüberprüfung gemäß Artikel 16 unterzogen und ent- nehmen und deren Personal wird die Sicherheitsüber-
sprechend Artikel 17 belehrt worden sind. prüfung von dem betreffenden Mitgliedstaat veranlaßt.
(2) Die Ermächtigung bedarf der Schriftform. Dieses (4) Hinsichtlich der Mitglieder der Organe sowie der
Dokument darf sich nicht im Besitz der ermächtigten Beamten und sonstigen Bediensteten· oder Beauftragten
Person befinden. der Gemeinschaft gilt beim Abschluß der Sicherheitsüber-
prüfung folgendes Verfahren:
(3) Geheimschutzbeauftragte im Sinne des Artikels 8
sind unter den gleichen Voraussetzungen zu ermächtigen. a) Der Mitgliedstaat, unter dessen Verantwortung
gemäß Absatz (2) Unterabsatz 1 die Sicherheits-
(4) Zuständig für die Erteilung der Ermächtigung ist
überprüfung durchgeführt worden ist, erteilt
a) bei den Mitgliedern der Organe und Ausschüsse nach deren Abschluß dem Sicherheitsbüro einen
sowie den Beamten und sonstigen Bediensteten Bescheid. In diesem ist zu erwähnen, ob nach
oder Beauftragten der Gemeinschaft das Sicher- dem Ergebnis der Uberprüfung Bedenken be-
heitsbüro; stehen, der überprüften Person eine Ermächti-
b) in allen übrigen Fällen der Mitgliedstaat, der gung zum Zugang zu EVS eines bestimmten Ge-
nach Artikel 16 Absatz (2) Unterabsatz 1 für die heimschutzgrades zu erteilen, oder ob solche
Sicherheitsüberprüfung verantwortlich ist. Bedenken nicht bestehen. Bei der Erstellung des
Bescheides berück&ichtigt der Mitgliedstaat alle
Ermächtigungen, die vom Sicherheitsbüro oder von
Informationen und Auskünfte, die er von einem
einem Mitgliedstaat erteilt worden sind, werden von
anderen an der Durchführung der Sicherheits-
jeder Einrichtung der Gemeinschaft und von jedem Mit-
überprüfung beteiligten Mitgliedstaat erhalten
gliedstaat anerkannt.
hat.
(5) Das Sicherheitsbüro und die in Artikel 7 bezeich-
b) Enthält der nach Buchstabe a) ausgestellte Be-
neten Geheimschutzbehörden führen jeweils für ihren
scheid keine Bedenken, so kann das Sicherheits-
Bereich eine Liste der Personen, die zum Zugang zu EVS
büro der überprüften Person die beantragte Er-
der Geheimschutzgrade Eura-Streng Geheim und Eura~
mächtigung erteilen; es wird sie erteilen, falls
Geheim ermächtigt sind.
es der Ansicht ist, daß dem keine schwer-
wiegenden Gründe entgegenstehen. Der für die
Artikel 16 Durchführung der Sicherheitsüberprüfung ver-
antwortliche Mitgliedstaat wird von der Ent-
Sicherheitsüberprüfung scheidung des Sicherheitsbüros unterrichtet.
(1) Gegenstand der Sicherheitsüberprüfung ist die Fest- c) Enthält der nach Buchstabe a) ausgestellte Be-
stellung, ob die zu überprüfende Person die zum Zugang scheid eine negative Stellungnahme, so ist das
zu EVS erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Sicherheitsbüro hieran gebunden und kann die
Der Umfang der Sicherheitsüberprüfung bestimmt sich Ermächtigung nicht erteilen.
nach dem Geheimschutzgrad, für den die Ermächtigung
d) Werden nach Erteilung einer Ermächtigung dem
beantragt worden ist. Sicherheitsbüro oder einem Mitgliedstaat Infor-
(2) Die Sicherheitsüberprüfung ist in allen Fällen unter mationen bekannt, die geeignet sind, Bedenken
der Verantwortung des Mitgliedstaates durchzuführen, gegen die Zuverlässigkeit der ermächtigten Per-
dessen Staatsangehörigkeit die zu überprüfende Person son zu begründen, so sind diese Informationen
besitzt. Besitzt sie nicht die Staatsangehörigkeit eines der sofort dem Mitgliedstaat mitzuteilen, der für
Mitgliedstaaten, so ist der Mitgliedstaat verantwortlich, die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung
in dessen Hoheitsgebiet sie ihren Wohnsitz oder gewöhn- nach Absatz (2) Unterabsatz 1 verantwortlich ist.
lichen Aufenthalt hat. Dieser Mitgliedstaat überprüft seinen ursprüng-
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1105
liehen Bescheid und teilt dem Sicherheitsbüro Seite der EVS anzubringen. Wird ein solches Schriftstück
mit, ob die Ermächtigung nach seiner Auffassung in gebundener Form herausgegeben, so ist dieser Ge-
aufzuheben ist. Das Sid1erheitsbüro wird dem heimschutzgrad lediglich am Kopf der ersten Seite an-
Bescheid des Mitgliedstaates entsprechen, es sei zubringen.
denn, daß bei emem günstigen Bescheid nach (2) Jede Seite einer EVS des Geheimschutzgrades Eura-
seiner Ansicht schwerwiegende Gründe dem Vertraulich oder höher ist zu numerieren. Bei EVS des
entgegenstehen. Geheimschutzgrades Eura-Streng Geheim ist die ·Gesamt-
zahl der Seiten auf der ersten Seite anzugeben und jede
Artikel 17 Ausfertigung mit einer Ausfertigungsnummer zu ver-
Belehrung sehen. Das Geschäftszeichen einer EVS des Geheimschutz-
grades Eura-Streng Geheim ist auf jeder dazu gehören-
(1) Alle Angehörigen von Dienststellen der Gemein- den Seite zu vermerken.
schaft und der Mitgliedstaaten und die in Artikel 196 des
Vertrages bezeichneten Personen, die auf Grund ihrer (3) Wird der Geheimschutzgrad einer EVS geändert, so
Tätigkeit Zugang zu EVS haben, sind bei Beginn dieser erhalten die sie betreffenden Schriftstücke die Kenn-
Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von zeichen, die der neuen Einstufung entsprechen.
dem in Artikel 8 bezeichneten Geheimschutzbeauftragten
über die Notwendigkeit des Geheimschutzes und über Art i k e 1 20
seine Durchführung zu belehren.
Vervielfältigungen
(2) Bei diesen Belehrungen ist darauf hinzuweisen, daß
eine Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung von EVS (1) Vollständige oder teilweise Vervielfältigungen
insbesondere als Verstoß gegen die Strafvorschriften zum einer EVS, gleichviel in welcher Form oder mit welchem
Schutze der Staatssicherheit angesehen werden kann. Mittel sie angefertigt werden, dürfen nicht in größerer
(3) Die belehrten Personen haben eine Erklärung zu Anzahl hergestellt werden, als zur Deckung des jeweili-
unterzeichnen, daß sie belehrt worden sind und sich ver- gen Bedarfs unbedrngt erforderlich ist.
pflichten, diese Belehrung zu beachten. (2) Vervielfältigungen (z.B. Abzüge, Abschriften, Aus-
züge, Ubersetzungen usw.) einer EVS des Geheimschutz-
Artikel 18 grades Eura-Streng Geheim dürfen, wenn es sidl um eine
gemäß Artikel 24 des Vertrages mitgeteilte EVS handelt,
Besuche und Informationsaustausch nur mit Zustimmung des Sicherheitsbüros, und wenn es
(1) Soll ein Besucher, der einem Organ, einer Dienst- sich um eine gemäß Artikel 25 des Vertrages mitgeteilte
stelle oder einer Einrichtung der Gemeinschaft angehört EVS handelt, nur mit Zustimmung des Mitgliedstaates
oder der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates untersteht, hergestellt werden, der die EVS herausgegeben hat.
Kenntnis von EVS der Geheimschutzgrade Eura-Streng (3) Vor jeder Vervielfältigung einer EVS des Geheim-
Geheim oder Eura-Geheim erhalten, die sich ·bei einer schutzgrades Eura-Geheim ist der Geheimschutzbeauf-
anderen als der Stelle, welcher der Besucher angehört, tragte des Unternehmens oder der Stelle zu verständigen,
oder bei einer Person befinden, die der Hoheitsgewalt welche die EVS besitzt.
eines anderen Mitgliedstaates untersteht, oder soll der
(4) Alle Bezugszeichen, die eine EVS . im Zeitpunkt
Besucher Besprechungen über solche EVS führen, so wird
ihrer Vervielfältigung kennzeichnen, haben zwangsläufig
zwischen diesen Stellen oder Personen eine vorherige
auf jeder Vervielfältigung zu erscheinen, die von ihr an-
Vereinbarung getroffen. In dieser Vereinbarung ist vor-
zusehen, daß der Leiter der Dienststelle des Besuchers gefertigt wird.
oder, wenn er keiner Dienststelle angehört, der in Ar- (5) Jede Vervielfältigung einer EVS erhält das Kenn-
tikel 7 bezeichneten Geheimschutzbehörde rechtzeitig ein zeichen der Person oder Stelle, welche die Vervielfälti-
- gegebenenfalls -<1'om Geheimschutzbeauftragten abge- gung veranlaßt; bei Vervielfältigungen von EVS der
zeichnetes - Dokument einsendet, das den Zweck des Geheimschutzgrade Eura-Streng Geheim und Eura-Geheim
Besuchs erwähnt und alle Angaben zur Feststellung der wird die Gesamtzahl der hergestellten Stücke und die
Personalien des Besuchers enthält. Gegebenenfalls ist in Nummer jeder Ausfertigung hinzugefügt.
diesem Dokument auch der Ermächtigungsgrad des Be-
suchers zu erwähnen.
(2) Der Geheimschutzbeauftragte der Stelle, bei welcher Abschnitt II: Geheimschutz in Gebäuden
der Besuch stattfindet. steht dem Besucher helfend und
beratend zur Seite. Artikel 21
(1) Die Dienststellen· der Gemeinschaft oder der Mit-
gliedstaaten haben dafür zu sorgen, daß Gebäude oder
DRITTER TEIL
Gebäudeteile, in denen EVS des Geheimschutzgrades
Eura-Vertraulich oder höher aufbewahrt werden, leicht zu
Materieller Geheimschutz überwachen sind und nur von hierzu befugten Personen
betreten werden können.
Abschnitt I: Kennzeichnung
und Vervielfältigung von EVS (2) Zur Kontrolle des Zutritts von Personen zu solchen
Gebäuden oder Gebäudeteilen treffen die in Betracht
Art i.k e 1 19 kommenden Dienststellen Vorkehrungen, die eine zuver-
lässige Personenfeststellung der Besdläftigten und Be-
Kennzeichnung sucher gewährleisten. Besucher dürfen in Räumen, die
(1) Die Geheimschutzgrade Eura-Streng Geheim, Eura- EVS enthalten, nicht allein gelassen werden.
Geheim und Eura-Vertraulich sind am Kopf und Fuß (3) Nach Ende der normalen Dienststunden sind Ge-
jeder Seite einer EVS durch auffallenden Stempelaufdruck bäude oder Gebäudeteile, in denen EVS der in Absatz (1)
kenntlich zu machen. genannten Geheimschutzgrade aufbewahrt werden, zu
Bei EVS des Geheimschutzgrades Eura-Nur fiir den kontrollieren, um festzustellen, ob Panzerschränke,
Dienstgebrauch genügt es, diesen Geheimschutzgrad durch Aktenschränke usw. verschlossen und die EVS sicher
Stempelaufdruck oder in Maschinenschrift am Kopf jeder untergebracht sind.
1106 Bund-esgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
(4) Gebäude oder Gebäudeteile, in denen EVS des Ge- Art i k e 1 25
heimschutzgrades Eura-Streng Geheim aufbewahrt wer-
den, sind durch Wachpersonal und ein Alarmsystem zu Beförderung von EVS innerhalb der Gemeinschaft
sichern.
(1) EVS des Geheimschutzgrades Eura-Streng Geheim
sind im grenzüberschreitenden Verkehr durdi diplomati-
Absdmitt III: Aufbewahrung von EVS schen Postbeutel zu befördern, der von einem Kurier und
einer anderen Person begleitet sein muß.
Artike 1 22
EVS der Geheimschutzgrade Eura-Geheim und Eura-
Panzerschränke Vertraulich sind im grenzüberschreitenden Verkehr durch
diplomatischen Postbeutel zu befördern.
(1) EVS des Geheimschutzgrades Eura-Streng Geheim
sind in Panzerschränken mit dreifachem Kombinations- Das gleiche gilt tür eine Beförderung nach den Ar-
schloß aufzubewahren. tikeln 4 und 5 des Protokolls über die Vorrechte und Be-
freiungen der Europäischen Atomgemeinschaft.
Die Geheimkombinationen sind bei jeder Versetzung
(2) In Ausnahmefällen können die in Absatz (1) ge-
von Personal, das die betreffende Kombination kennt,
sowie stets dann zu ändern, wenn sie tatsächlich oder nannten EVS auch durch andere Personen befördert wer-
den, vorausgesetzt,
möglicherweise bekannt wurden; in jedem Fall sind sie
alle sechs Monate zu ändern. a) daß diese zum Zugang zu EVS des entsprechen-
den Geheimschutzgrades ermächtigt sind;
(2) EVS der Geheimschutzgrade Eura-Geheim und
b) daß die. Sendungen, die EVS enthalten, mit
Eura-Vertraulich sind in Panzerschränken oder in Stahl-
einem amtlichen Siegel versdilossen sind, das
behältnissen aufzubewahren, deren Verschlußvorrichtun-
sie von zollamtlicher Untersuchung befreit;
gen regelmäßig überprüft werden und als sicher bekannt
sind. c) daß der Oberbringer eine Bescheinigung mit
sich führt, die von allen Durchgangsstaaten an-
(3) EVS des Geheimschutzgrades Eura-Nur iiir den erkannt ist und ihn ermächtigt, die Sendung bis
Dienstgebrauch sind so aufzubewahren, daß Unbefugte zu der angegebenen Anschrift zu begleiten;
keinen Zugang zu ihnen haben.
d) daß der Oberbringer über seine Pflichten wäh-
rend der Beförderung von EVS eingehend be-
lehrt ist.
Abschnitt IV: Registrierung von EVS
(3) Für die Beförderung von EVS des Geheimschutz-
Ar ti k e 1 23 grades Eura-Nur für den Dienstgebrauch gelten keine
Jede EVS der Geheimschutzgrade Eura-Streng Geheim besonderen Vorschriften. Es ist jedoch dafür zu sorgen,
und Eura-Geheim ist besonders zu registrieren. daß Unbefugte keine Kenntnis von ihnen erhalten.
Diese Registrierung soll es ermöglichen,
Ar tik e 1 26
sofort alle Personen festzustellen, die derartige
EVS eingesehen haben oder im Besitz hatten, Beförderung von EVS innerhalb eines Mitgliedstaates
sofort den Inhaber jeder Ausfertigung und ihrer (1) EVS des Geheimschutzgrades Eura-Vertraulich oder
Abschriften festzustellen. höher sind durch Kurier zu befördern. Dieser muß die
Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz (2) Buchstaben
a) und d) erfüllen. Bei der Beförderung von EVS des Ge-
Abschnitt V: Beförderung von EVS heimschutzgrades Eura-Streng Geheim muß der Kurier
von einer zweiten Person begleitet s~in.
Artikel 24·
(2) EVS des Geheimschutzgrades Eura-Geheim können
Sachliche Vorkehrungen auch auf dem Postwege als Wertbrief versandt werden.
EVS des Geheimschutzgrades Eura-Vertraulich können
(1) Werden EVS innerhalb eines Gebäudes oder einer
auch als Einschreibsendung befördert werden.
geschlossenen Gebäudegruppe befördert, so sind sie so
zu behandeln, daß jede Gefahr einer Preisgabe ausge- (3) Für die Beförderung von EVS des Geheimschutz-
schlossen ist. grades Eura-Nur für den Dienstgebrauch gilt Artikel 25
Absatz (3).
(2) \r\Terden EVS des Geheimschutzgrades Eura-Ver-
traulich oder höher außerhalb eines Gebäudes oder einer Ar ti k e 1 27
geschlossenen Gebäudegruppe befördert, so sind sie mit
doppeltem Umschlag zu versehen. Auf dem inneren Um- Mitnahme von EVS auf Dienstreisen und zu Sitzungen
schlag ist der Geheimschutzgrad anzugeben. Er darf unter
(1) Die Mitnahme von EVS auf Dienstreisen oder zu
keinen Umständen auf dem äußeren Umschlag vermerkt
Sitzungen außerhalb des Gebäudes, in dem sie aufbe-
werden.
wahrt werden, ist auf das Notwendigste zu beschränken.
Jede Person, die eine EVS erhält, hat den Empfang
(2) Werden EVS auf Dienstreisen nicht gebraucht, so
sofort durch Empfangsschein zu bestätigen. Auf dem
sind sie an einem Ort zu hinterlegen, der eine sichere
Empfangsschein, der keines Geheimschutzgrades bedarf,
Aufbewahrung im Sinne der Artikel 21 und 22 gewähr-
ist lediglich das Aktenzeichen, die Ausfertigungsnummer
leistet. Die Dienststellen des Mitgliedstaates, in dessen
und das Datum der EVS, nicht aber ihr Inhalt oder ihr
Hoheitsgebiet die Sitzung oder die Dienstreise stattfindet,
Geheimschutzgrad anzugeben. Der Empfangsschein ist
haben jede notwendige Hilfe hierfür zu gewähren. Ist
von dem Empfänger unverzüglich an den Absender
eine derartige Hinterlegung nicht möglich, so bleibt der
zurückzusenden; dieser hat sidi von der Durchführung
Reisende für eine sichere Aufbewahrung der EVS per-
dieser Vorsdirift zu vergewissern.
sönlich verantwortlich, gleichgültig, welche Sicherheits-
(3) EVS des Geheimschutzgrades Eura-Nur für den vorkehrungen er lrifft. Ist eine genügend sichere Aufbe-
Dienstgebrauch sind so zu behandeln, daß ihre Sicher- wahrung nicht möglich, so müssen die EVS im persön-
heit gewährleistet ist. lichen Gewahrsam des Reisenden bleiben.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1107
Insbesondere dürfen EVS in Hotelsafes und in Fahr- VIERTER TEIL
zeugen auch nicht vorübergehend zurückgelassen werden.
Verfahren bei Verstößen
(3) In der Offentlichkeit dürfen EVS nicht gelesen
gegen die Verschlußsachen-Verordnung
werden.
Artikel 32
Art i k e 1 28
Meldepflicht
Weitergabe von EVS auf Fernmeldewegen
(1) Wer gemäß dieser Verordnung belehrt worden ist
(1) EVS des Geheimschutzgrades Eura-Vertraulich oder und feststellt oder vermutet, daß eine Zuwiderhandlung
höher dürfen als Telegramm, Funkspruch, Fernspruch gegen diese Verschlußsad1en-Verordnung oder die Ge-
oder Fernschreiben nur übermitielt werden, wenn sie heimschutzmaßnahmen vorliegt, hat dies sofort dem
entsprechend dem Geheimschutzgrad der betreffenden Geheimschutzbeauftragten oder dem Dienststellenleiter
EVS verschlüsselt sind. zu melden.
(2) EVS des Geheimschutzgrades Eura-Streng Geheim (2) Sobald die Ermittlungen bei einer Zuwiderhandlung
dürfen nur in dringenden Fällen und bei unbedingter oder Vermutung im Sinne des Absatzes (1) den Gedan-
Notwendigkeit gemäß Absatz (1) übermittelt werden. ken nahelegen, daß ein Unbefugter von EVS des Geheim-
schutzgrades Eura-Vertraulich oder höher Kenntnis er-
(3) Unverschlüsselte Ferngespräche über EVS des Ge-
langt hat, ist das Sicherheitsbüro oder die in Artikel 7
heimschutzgrades Eura-Vertraulich oder höher dürfen
bezeidmete Geheimschutzbehörde unverzüglich mit der
nicht geführt werden. Angelegenheit zu befassen; die befaßte Stelle hat den
Tatbestand unverzüglich festzustellen.
(3) Bestätigt sich die Vermutung im Sinne des Absat-
Abschnitt VI: Vernichtung von EVS
zes (2), so benachrichtigt die befaßte Stelle, wenn diese
Art i k e 1 29 das Sicherheitsbüro ist, die in Artikel 7 bezeichneten
Geheimschutzbehörden sämtlicher Mitgliedstaaten; ist die
Systematische Vernichtung befaßte Stelle eine dieser Behörden, so benachrichtigt sie
das Sicherheitsbüro; beide ergreifen für ihren Bereich die
(1) Um eine unnötige Ansammlung von EVS zu ver-
erforderlichen Maßnahmen, um
hindern, sind überholte oder überzählige Stücke zu ver-
nichten. a) den verursachten Schaden auf ein Mindestmaß
zu beschränken;
Bei EVS der Geheimschutzgrade Eura-Streng Geheim
b) die Wiederholung eines solchen Falles zu ver-
und Eura-Geheim ist vorher die Zustimmung der für ihre
hindern.
Einstufung zuständigen Stelle einzuholen.
A rti k e 1 33
(2) Die Vernichtung erfolgt durch Verbrennen, Ein-
stampfen oder Zerschnitzeln durch Aktenwolf, und zwar Unterrkhtung der Mitgliedstaaten und Einleitung
bei EVS der Geheimschutzgrade Eura-Streng Geheim und von Maßnahmen
Eura-Geheim in Anwesenheit des Geheimschutzbeauf- Das Sicherheitsbüro unterrichtet die Mitgliedstaaten
tragten oder eines von diesem entsprechend Bevollmäch- über die in Artikel 7 bezeichneten Geheimschutzbehörden
tigten, der hierüber eine Niederschrift aufnimmt. von dem festgestellten Tatbestand.
(3) Alle Vervielfältigungsmittel, gleich welcher Art, Der oder die beteiligten Staaten beantragen, falls sie
zum Beispiel Matrizen, Kohlepapier, Farbbänder, hand- es für erforderlich halten, bei der zuständigen staatlichen
schriftliche Notizen sowie Filmnegative, die zur Herstel- Behörde die Einleitung des in Artikel 194 Absatz 1 Unter-
lung oder Vervielfältigung verwendet wurden, sind nach absatz 2 des Vertrages vorgesehenen Verfahrens.
Herstellung der aufzubewahrenden Stücke unbedingt, und
zwar nach den Weisungen des Geheimschutzbeauftragten, FUNFTER TEIL
zu vernichten.
Sch 1uß bestimm ung en
Artikel 30
Vernichtung im Dringlichkeitsfall A rti k e 1 34
Jede Stelle, in deren Besitz sich EVS befinden, hat Uberelnkünfte mit Dritten
einen Plan für die sofortige Vernichtung aufzustellen, Diese Verordnung läßt die Verpflichtungen unberührt,
der es verhindert, daß EVS des Geheimschutzgrades die sich für die Gemeinschaft und/oder die Mitgliedstaa-
Eura-Vertraulich oder höher beim Eintreten außer- ten auf diesem Gebiet aus Obereinkünften mit dritten
gewöhnlicher Umstände Unbefugten in die Hände fallen. Staaten, einer internationalen Organisation oder einem
Angehörigen eines dritten Staates ergehen.
Abschnitt VII: Besondere Vorschriften Artikel 35
Artikel 31 Inkrafttreten
Soweit auf EVS ihrer Natur nach einzelne der vorste- Diese Verordnung tritt am 40. Tage nach ihrer Ver-
henden Vorschriften nicht angewandt werden können, öffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
hat der Geheimschutzbeauftragte Maßnahmen zu ergrei- schaften in Kraft.
fen oder zu veranlassen, die einen gleichwertigen Schutz Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
gewährleisten. und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
GESCHEHEN zu Brüssel am 31. Juli 1958.
Im Namen des Rates
Der Prüsident
Balke
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntmachung.
Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft hat am 15. September
1958 die Verordnung Nr. 4 zur Bestimmung der Investitionsvorhaben,
die der Kommission gemäß Artikel 41 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft anzuzeigen sind, beschlossen.
Nach Artikel 4 ist die Verordnung am 5. November 1958 in Kraft
getreten.
Die Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
(Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 17 vom 6. Oktober 1958 S. 417 ver-
öffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.
Die Verordnung ist bereits im Bundesanzeiger Nr. 216 vom 8. November 1958 abgedrulkt.
Nachrichtlicher Abdruck
Verordnung Nr. 4
zur Bestimmung der Investitionsvorhaben, die der Kommission gemäß Artikel 41
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft anzu_zeigen sind
DER RAT DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, (in Millionen EZU-Rechnungseinheiten)
gestützt auf den Vertrag, insbesondere dessen Artikel III
41, 42 und 43, II Ersatzanlagen
Industriezweige Neue Anlagen und
handelnd auf Vorschlag der Kommission, Umstellungen
in der Erwägung, daß der Kommission zur Erreichung
der Ziele des Vertrages die Investitionsvorhaben für 1. Gewinnung von Uran-
und Thoriumerzen 2,5 2
neue Anlagen, Ersatzanlagen oder Umstellungen der in
Anhang II des Vertrages aufgezählten Industriezweige
2. Konzentrierung dieser
anzuzeigen sind, sobald diese Vorhaben einen gewissen
Erze 2,5 2
Umfang haben und die Produktion oder die Produktivität
unmittelbar beeinflussen können, 3. Chemische Aufberei-
tung und Raffinierung
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: der Uran- und Tho-
ri umkonzen tr a te 2,5 2
Artikel 1 4. Aufbereitung der
Die Personen und Unternehmen, die zu den in An- Kernbrennstoffe in
hang II des Vertrages aufgezählten Industriezweigen jeglicher Form 0,5
gehören, haben der Kommission unter Einhaltung der in
Artikel 42 des Vertrages vorgesehenen Fristen ihre Inve- 5. Herstellung von Kern-
stitionsvorhaben anzuzeigen, deren Zweck es ist, brennstoffelementen 0,5
eine Produktionskapazität zu schaffen, 6. Herstellung von Uran-
hexafluorid 0,5
die Produktionskapazität nach Menge und Qualität
aufrechtzuerhalten, 7. Erzeugung angerei-
cherten Urans 20 10
die Produktionskapazität unmittelbar zu steigern,
8. Aufbereitung be-
die Produktivität unmittelbar zu steigern,
strahlter Brennstoffe
die Qualität der Produktion zu verbessern, zur Trennung aller
oder eines Teils der
sofern bei den in Spalte I aufgezählten Industriezweigen dctrin enthaltenen Ele-
die Kosten neuer Anlagen die entsprechenden Beträge in mente 5 2,5
Spalte II und die Kosten von Ersatzanlagen oder Umstel-
lungen die entsprechenden Beträge in Spalte III über- 9. Herstellung von Re-
steigen. ak tormodera toren 0,5 0,25
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1109
III
Artikel 2
II Ersatzanlagen Bei der Berechnung der in Artikel 1 erwähnten Kosten
Industriezweige Neue Anlaqen und sind sämtliche mit der ·Durchführung der Investitionsvor-
Umstellungen
haben unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben zu
berücksichtigen, gleichviel zu welchem Zeitpunkt sie an-
10. Erzeugung von haf- fallen.
niumfreiem Zirkonium
oder von Verbindun- Artikel 3
gen hafniumfreien Zir-
koniums 0,5 0,25 Die auf Grund dieser Verordnung vorzunehmenden
Anzeigen haben alle Angaben zu enthalten, welche für
11. Kernreaktoren aller die in Artikel 43 des Vertrages vorgesehene Erörterung
Typen und für jeg- erforderlich sind, insbesondere alle Auskünfte über:
lichen Zweck 2
1. die Art der Erzeugnisse und die Produktionskapa-
12. Anlagen für die indu- zität,
strielle Aufbereitung 2. den Gesamtbetrag der auf das betreffende Vorhaben
radioaktiver Abfälle, unmittelbar entfallenden Ausgaben,
die in Verbindung mit
einer oder mehreren 3. die voraussichtliche Dauer der Durchführung des
der in dieser Liste ge- Vorhabens,
nannten Anlagen er-
richtet werden 0,5 0,25 4. die Aussichten für die Versorgung und die Lei-
stungsfähigkeit der Anlagen.
13. Halbindustrielle Ein-
richtungen für die Vor-
Artikel 4
bereitung des Baus
von Anlagen, die un- Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer
ter die Ziffern 3 bis Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
10 fallen 0,5 0,25 schaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
Uber Vorhaben zur Errichtung neuer . Anlagen von und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Kernreaktoren aller Typen und für jeglichen Zweck,
deren Kosten 1 Million EZU-Rechnungseinheiten nicht GESCHEHEN zu Brüssel am 15. September 1958.
übersteigen, wird eine einfache Erklärung abgegeben, in
der nur ihre wesentlichen Merkmale bezeichnet sind, ohne Im Namen des Rates
daß das Verfahren nac.b Artikel 43 des Vertrages ange- Der Präsident
wendet wird. Balke
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntmadmng.
Die Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft hat am 5. No-
vember 1958 die Verordnung Nr. 5 ") zur Festlegung der Durchführungs-
bestimmungen für die in Artikel 41 des Vertrages vorgeschriebenen
Anzeigen beschlossen.
Die Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
(Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 25 vom 27. November 1958 S. 511
und Nr. 34") vom 29. Mai 1959 S. 649 veröffentlicht wurde, sowie die
Anwendung der Verordnung (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
ten Nr. 29 vom 8. Mai 1959 S. 571) werden nachstehend bekanntgegeben.
•) Neue Nummer laut Amtsblatt 1959 Nr. 34 S. 649.
Nachrichtlicher Abdruck
Verordnung Nr. 5
zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 41
des Vertrages vorgeschriebenen Anzeigen
DIE KOMMISSION Artikel 2
DER EUROPÄISCHEN ATOM GEMEINSCHAFT, Die Anzeige der Investitionsvorhaben nach Artikel 41
des Vertrages ist der Kommission von den Personen und
auf Grund der Bestimmungen des Vertrages, insbeson-
Unternehmen zu erstatten, die zu den in Anhang II des
dere der Bestimmungen der Artikel 41, 124 und 161;
Vertrages genannten Industriezweigen gehören, und hat
auf Grund der Verordnung des Rates zur Bestimmung sich auf alle innerhalb der Gemeinschaft errichteten oder
der Investitionsvorhaben, die der Kommission gemäß zu errichtenden Anlagen zu erstrecken; bei Unternehmen,
Artikel 41 des Vertrages anzuzeigen sind; die ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft haben, hat die ·
in der Erwägung, daß es der Kommission obliegt, in Anzeige gegebenenfalls durch die örtliche Direktion zu
dem Maße, wie es zur Erfüllung der ihr in Kapitel IV des erfolgen.
Vertrages gestellten Aufgabe notwendig ist, die Durch-
führungsbestimmungen bezüglich der Auflage nach Arti-
Artikel 3
kel 41 festzulegen, auf Grund deren Personen und Unter-
nehmen verpflichtet sind, Investitionsvorhaben für neue Etwaige Änderungen, die an den der Kommission ge-
Anlagen sowie für Ersatzanlagen und Umstellungen an- mäß dieser Verordnung angezeigten Investitionsvorhaben
zuzeigen, soweit diese hinsichtlich ihrer Art und ihres im Laufe ihrer Durchführung vorgenommen werden, sind
Umfangs den vorn Rat festgelegten Merkmalen ent- der Kommission in der gleichen Weise anzuzeigen.
sprechen;
ERLASST FOLGENGE VERORDNUNG:
Artikel 4
Artikel 1 Etwaige Änderungen des Formblatts werden von der
Investitionsvorhaben für neue Anlagen sowie für Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
Ersatzanlagen oder Umstellungen sind der Kommission ten bekanntgegeben.
gemäß einem Formblatt anzuzeigen, dessen Muster dieser
Verordnung beigefügt ist; Art und Umfang der anzuzei-
genden Vorhaben bestimmen sich nach den Merkmalen, Brüssel, den 5. November 1958.
die der Rat in seiner Verordnung vom 15. September 1958
festgelegt hat, die im Amtsblatt der Europäischen Ge- Für die Kommission
meinschaften Nr. 17 vom 6. Oktober 1958 veröffentlicht Der Europäische Kommissar
worden ist. P. de Groote
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1111
ANHANG
zur Verordnung Nr. 5 der Kommission vom 5. November 1958
Investitionsvorhaben
(Muster)
Industriezweige, die in
Anhang II des Vertrages Fragen
genannt sind
1. 1. Name und Anschrift der Person oder des Unternehmens, welche bzw.
welches das Investitionsvorhaben anzeigt, und gegebenenfalls Name
einer verantwortlichen Person, an die Rückfragen hinsichtlich sub-
sidiärer Angaben gerichtet werden können.
1. 2. Name des Investitionsvorhabens.
1. 3. Industriezweig, zu dessen Bereich das Investitionsvorhaben gemäß
Anhang II des Vertrages gehört.
1. 4. Handelt es sich um eine neue Anlage, eine Ersatzanlage oder eine
Umstellung?
1. 5. Angabe der Schriftstücke über das Investitionsvorhaben, die Euratom
bereits übermittelt worden sind (Daten des Schriftwechsels).
1. 6. Name und Anschrift der Person (oder der Personen) oder des Unter-
nehmens (oder der Unternehmen):
a) die (das) die Anlage betreiben wird (\Verden),
b) die (das) den Entwurf der Anlage ausarbeitet (ausarbeiten),
c) die (das) die Bauaufsicht und Bauüberwachung wahrnimmt (wahr-
nehmen),
d) die (das) die Hauptaufträge für Lieferungen von Ausrüstungen
erhalten wird (werden).
1. 7. Art der Finanzierung.
1. 8. Standort (Lageplan im Maßstab 1 : 100 000 bis 1 : 300 000).
\lle Industriezweige
von Nr. 1 bis 13
1. 9. Zusammenfassende Beschreibung und Ubersichtspläne.
1. 10. Erstellungskosten der Anlage (in EZU-Rechnungseinheiten) und deren
Aufgliederung nach folgenden Positionen:
a) Voruntersuchungen °/o
0
b) Bauaufsich.t und Bauüberwach.ung /o
0
c) Grundstücke /o
d) Hoch- und Tiefbau einschließlich. Metallgerüstbau 8 /o
e) Transportmittel und Verladeeinrich.tungen, Förderanlagen °/o
f) Große Behälter, Kessel und Rohrleitungen 6/o
g) Chemische und metallurgische Apparate, (soweit nicht in
der Antwort zur vorstehenden Frage enthalten) 0 /o
h) Große maschinelle Ausrüstung 0 /o
i) Kleine maschinelle und feinmechanische Ausrüstung 0/o
j) Elektrische Ausrüstung 8 /e
k) Elektronische Geräte 0/o
1) Sonstiges 0 /e
Bei Reaktoren (gegebenenfalls):
m) Moderator und Reflektor 0/ 0
n) Primäres Kühlmittel 1 /o
o) Erste Füllung mit Brennstoffelementen oder, wenn Brenn-
stoffelemente nicht vorhanden sind, mit Brennstoff 0 /o
100 °/o
U12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Industriezweige, die in
Anhang II des Vertrages Fragen
genannt sind
1. 11. Zeitplan für die Vergabe der Hauptaufträge, die Durchführung der
Arbeiten und die Fertigstellung der Anlage, insbesondere Zeitangabe
für den Abschluß der ersten Lieferverträge bzw. für den Beginn der
Arbeiten sowie voraussichtliches Datum der Inbetriebnahme.
1. 12. Voraussichtliche Höchstzahl von Arbeitskräften auf der Baustelle;
darin enthaltene Anzahl von \Vissenschaftlern und Ingenieuren.
1. 13. Voraussichtlicher durchschnittlicher Personalbestand für den Betrieb
der Anlage; darin enthaltene Anzahl von Wissenschaftlern und
Ingenieuren.
Alle Industriezweige
von Nr. 1 bis 13 1. 14. Beschreibung der für Bau und Betrieb der Anlage verwendeten tech-
nischen Spezialverfahren, gegebenenfalls Hinweise auf bekannte Ver-
öffentlichungen, welche die Anlage im besonderen betreffen.
1. 15. Beschreibung der Laboratorien, die das Investitionsvorhaben mit um-
faßt (gegebenenfalls Personalbestand) - gegebenenfalls Beschrei-
bung des Forschungs- und Entwicklungsprogramms.
1. 16. Nennung gleicher und ähnlicher Anlagen, die durch Unternehmen
betrieben werden, die hinsichtlich der Verwaltung mit der geplanten
Anlage in Verbindung stehen; gegebenenfalls Nennung dieser Unter-
nehmen.
2. 1. Zusammensetzung und Beschaffenheit der Produktion sowie jährliche
Produktionskapazität.
2. 2. Falls eine Erweiterung der Anlage vorgesehen ist, ist anzugeben, in
welchen Zeitabschnitten und mit welchen Steigerungssätzen die
Für alle Industriezweige Erhöhung der jährlidlen Erzeugung geplant ist und welche Produk-
außer Nr. 11 (Reaktoren) tionsverfahren angewandt werden sollen.
2. 3. Falls eine Erweiterung nicht vorgesehen ist, ist anzugeben, ob und
in welchem Umfang auf Grund der örtlichen Verhältnisse und son-
stiger Umstände eine Erhöhung der jährlichen Produktion'skapazität
möglich ist.
3. 1. Beschreibung der Vorrichtungen für die Betriebssicherheit (für Re-
Für die Industriezweige aktoren: Art der Uberwachung und Regelung des Reaktors, gegebe-
Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8,
nenfalls Beschreibung der Regelstäbe) - Beschreibung der Vorrich-
11, 12, 13
tungen für den Gesundheitsschutz.
4. 1. Zusammensetzung und Mengen des jährlichen Bedarfs der zum
Für die Industriezweige Betrieb der Anlage erforderlichen hauptsächlichen Versorgungsgüter,
Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, einschließlich des Energiebedarfs; Angabe der vorgesehenen Liefe-
und gegebenenfalls 12, 13 ranten.
5.1. Ergänzende Angaben zum Standort der Anlage (Verkehrslage, Bevöl-
Für die Industriezweige
kerungsdichte, örtliche Struktur der Wirtschaft, Topographie, Meteo-
Nr. 4, 5, 7, 8, 11, 12
rologie, Hydrologie, natürliche Radioaktivität, Geologie, Seismologie,
und gegebenenfalls 13
Stromversorgung).
6. 1. Geologie des zu nutzenden Erzvorkommens.
6. 2. Sichere Erzmenge des zu nutzenden Vorkommens.
Für Industriezweig Nr. 1
6. 3. Geschätzte Erzmenge des zu nutzenden Vorkommens.
6. 4. Sichere und geschätzte Mengen, über welche sich die Abbaukonzes-
sion insgesamt erstreckt.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1113
Industriezweige, die in
Anhang II des Vertrages Fragen
genannt sind
Für Industriezweig Nr. 5 7. 1. Beschreibung der Brennstoffelemente.
8. 1. Bezeichnung des projektierten Reaktortyps.
8. 2. Hauptverwendungszweck(e).
8. 3. Wärmenennleistung in MW.
8. 4. Gegebenenfalls mechanische und elektrische Leistung: Bruttoleistung
in MW, Nettoleistung der gesamten Anlage in MW, · Anzahl der
Turbinen und Generatoren, Leistung je Turbine in PS und je Gene-
rator in MW.
8. 5. Voraussichtliche jährliche Benutzungsdauer (Std./Jahr).
8. 6. Brennstoffe (Zusammensetzung, Grad der Anreicherung mit spalt-
barem Material, Gewicht in der ersten Füllung für die unter 8. 3.
angegebene Leistung, voraussichtlicher mittlerer und höchster Ab-
brand - MW Tage/Tonne), gesamtes Inventar des Brennstoff-Kreis-
laufs und dessen Unterteilung.
8. 7. Jährlicher Brennstoffverbrauch und Gehalt des bestrahlten Brenn-
stoffs an spaltbaren und fruchtbaren Stoffen aller Art - wieder-
gewinnbare Isotope (für die unter 8. 3. und 8. 5. angegebene Leistung
und Benutzungsdauer).
8. 8. Gegebenenfalls Merkmale der Brennstoffelemente (Beschreibung,
Für Industriezweig Nr. 11 Anzahl, Höchsttemperatur der Hülle und des Brennstoffs in ° C).
8. 9. Moderator und Reflektor (Zusammensetzung, Gewicht der Füllung
in Tonnen, höchste Temperatur in ° C, höd1ster Druck in kg/cm 2).
8. 10. Höchster und mittlerer Neutronenfluß, je nach Reaktortyp,
a) thermische Neutronen,
b) schnelle Neutronen.
8. 11. Reaktorbehälter (Form, innere Höhe in m, innerer Durchmesser in m,
Wandstärke in mm, Zusammensetzung des Materials oder der Mate-
rialien).
8. 12. Ubersichtspläne des projektierten Reaktors (insbesondere Angaben
über die Gitteranordnung und Schema des Wärmekreislaufs).
8. 13. Primäres Kühlmittel (für die zu Frage 8. 3. angegebene Leistung:
Zusammensetzung, Gewicht der Füllung bei geschlossenem Kreislauf,
mittlerer Druck im Reaktorbehälter in kg/cm 2 , Durchsatz in kg/sec,
Temperaturen beim Eintritt in den Reaktor in ° C, Temperaturen
beim Austritt aus dem Reaktor in ° C).
8. 14. Gegebenenfalls sekundäres Kühlmittel (Zusammensetzung, mittlerer
Druck in kg/cm 2 , Durchsatz in kg/sec, Temperatur beim Ausgang
bzw. bei den Ausgängen aus dem Wärmeaustauscher in ° C).
8. 15. Gegebenenfalls Angaben über Dampf bzw. Gas bei den einzelnen
Zugängen zu den verschiedenen Turbinen (Druck in kg/cm 2, Durch-
satz in t/h, Temperaturen in ° C). ·
2
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Nachrichtlicher Abdruck
Anwendung der Verordnung Nr. 5 der Kommission
(Ersdiienen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 27. November 1958)
Um den vertraulichen Charakter der Anzeigen zu wah- ner Durchführung vor,genommen wurden, nicht mehr den
ren, welche Personen und Unternehmen, die zu den in tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, so daß diese
Anhang II des Vertrages genannten Industriezweigen Angaben der Kommission nicht mehr als Grundlage für
gehören, auf GruI1Jd vqn Artikel 41 zu e11statten haben, die Durchführung der in Artikel 43 des Vertrages ge-
werden diese Personen und Unternehmen gebeten: nannten Auf,gaben dienen können.
1. die Anzeigen sowie die auf sie bezügliche Korre- Um die vorgeschriebene Erörterung ·mit den Personen
spondenz zwecks Trennung von der gewöhnlichen und Unternehmen in voUer Kenntnis der Sachlage vor-
Post eingeschrieben und mit doppeltem Umschlag ber,eiten und erfolgreich durchführen zu können, muß die
aufzugeben und den äußeren Umschlag mit d-er fol- Kommission über die wesentlichen Einzelheiten des Vor-
gen1den Adresse zu versehen: habens unterrichtet sein.
Euratom-Kommission Der Kommission steht für die Vorbereitung und Durch-
Generaldirektion Industrie und Wirtschaft führung <ler ihr auf Grunid von Artikel 43 des Vertrages.
Brüssel (Belgien) obliegenden Aufg,aben praktisch nur eine Frist von weni-
51/53, rue Belliard ger als drei Monat,en zur Verfügung.
Der innere Umschlag soll daneben noch den Ver- Ist in gewissen Fällen die genaue Beantwortung einer
merk trag,en: "Ubersandt in Anwendung von Arti- im Anhang zur Verordnung Nr. 1 gestellten Frage auf
kel 41.N Grund der bei einer Person oder einem Unternehmen
vorliegenden besonder·en Verhältnisse nicht möglich, so
2. die Anzeigen in dreHacher Ausfertigung zu über-
wird die Kommission gestatten können, daß während der
senden, damit sie nicht mehr vervielfältigt zu wer-
Erörterung zwischen der Person orler dem Unternehmen
den brauchen.
und den Dienststellen der Kommission gegebenenfalls
Es wi11d f,erner darauf hingewiesen, daß Artikel 3 der ergänzende Angaben gemacht werden.
Vero11dnung Nr. 1 der Kommission sich nicht auf Ände-
Die Person urud Unternehmen werden um Mitteilung
rungen von Vorhaben bezieht, deren Durchführung be-
gebeten, welche Gesichtspunkte ihres Vorhabens sie mit
reits abgeschilossen ist. Bei solchen Vorhaben h-anidelt es
der Kommission zu erörtern wünschen.
sich um Neuinvestitionen, die der Kommission anzu-
zeigen sind, wenn ihr Umfang über den in der Verord- Wenn die Kommission die von den Unternehmen in
nung Nr. 4 des Rates genannten Rahmen hinausgeht. ihren Antworten auf die Fragebogen gemachten An-
Artikel 3 der Veroronung Nr. 1 bezieht sich auf Fälle, in gaben zur Kenntnis genommen hat, wird sie die Punkte
denen die Antworten auf die gestellten Frngen infolge feststellen, die nach ihrer Meinung Gegenstand der Er-
von Änderungen, die an einem Vorhaben im Laufe sei- örterung bilden sollen.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1115
Bekanntmachung.
Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft hat am 22. Dezember
1958 die Verordnung Nr. 6 *) zur Änderung der Liste B des Anhangs IV
des Vertrags beschlossen.
Nach Artikel 2 ist die Verordnung am 1. März 1959 in Kraft getreten.
Die Verordnung, die im Amtsblatt der Europäistben Gemeinschaften
(Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 7 vom 9. Februar 1959 S. 185 und
Nr. 34 *) vom 29. Mai 1959 S. 649 veröffentlicht wurde, wird nachstehend
bekanntgegeben.
•) Neue Nummer laut Amtsblatt 1959 Nr. 34 S. 649.
Nachrichtlicher Abdruck
Verordnung Nr. 6
zur Änderung der Liste B des Anhangs IV des Vertrags
DER RAT DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, in der Erwägung, daß sich dieses Ergebnis durch Strei-
gestützt auf den Vertrag, insbesondere die Artikel 1 chung des Ausdrucks "Teile und Stücke für Kernreakto-
und 92 Absatz 2, ren" in der Liste B des Anhangs IV des Vertrags errei-
chen läßt,
gestützt auf den Vorschlag der Kommission,
in der Erwägung, daß die Kernreaktoren in der Liste A'I. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
des Anhangs IV des Vertrags, die Teile und Stücke für
Kernreaktoren jedoch in der Liste B aufgeführt sind, Artikel 1
in der Erwägung, daß eine unterschiedliche Zollbehand- In der Liste B des Anhangs IV des Vertrags wird die
lung der Kernreaktoren einerseits und der Teile und Position „Teile und Stücke für Kernreaktoren" gestrichen.
Stücke für Kernreaktoren andererseits ein sdlwerwiegen-
des Hindernis für die Verwirklichung der Ziele der Ge-
meinschaft darstellt, Artikel 2
in der Erwägung, daß diese Unterschiedlichkeit der Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tage nach ihrer
Behandlung die Einfuhr von vollständigen Kernreaktoren Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
in die Gemeinschaft begünstigen und sich hemmend dar- schaften in Kraft.
auf auswirken würde, daß Teile und Stücke von Kern- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
reaktoren von der Industrie .der Gemeinschaft gebaut und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
werden,
in der Erwägung, daß die Ausnahmebehandlung, daß GESCHEHEN zu Brüssel am 22. Dezember 1958.
die Teile und Stücke für Kernreaktoren in einer anderen
Liste ersdleinen als die Reaktoren selbst, durch eine
Im Namen des Rates
Regelung ersetzt werden muß, bei der die Teile und
Stücke für Kernreaktoren in derselben Liste aufgeführt Der Präsident
sind wie die Gesamtanlage, für die sie bestimmt sind, S. Ba lke
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntmadlung.
Die Kommission der Europäisdlen Atomgemeinsdlaft hat am 18. Fe-
bruar 1959 die Verordnung Nr. 7 *) zur Festlegung der Durchführungs-
bestimmungen für die in Artikel 78 des Vertrags vorgeschriebenen
Anzeigen beschlossen.
Nach Artikel 2 tritt die Verordnung am 1. April 1959 in Kraft.
Die Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinsdlaften
(Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 15 vom 12. März 1959 S. 298 und
Nr. 34 *) vom 29. Mai 1959 S. 649 veröffentlicht wurde, wird nachstehend
bekanntgegeben.
•) Neue Nummer laut Amtsblatt 1959 Nr. 34 S. 649.
Nachrichtlicher Abdruck
Verordnung Nr. 7
der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen
für die in Artikel 78 des Vertrags vorgeschriebenen Anzeigen
DIE KOMMISSION Artikel 3
DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,
Für neue Anlagen einschließlich Ersatzanlagen oder
auf Grund der Bestimmungen des Vertrags, insbeson- Umstellungen bereits bestehender Anlagen sind die in
dere der Artikel 77, 78, 124 und 161; Artikel 1 genannten Mitteilungen frühestens einen Monat
in der Erwägung, daß es der Kommission obliegt, die und spätestens 15 Tage vor der Inbetriebnahme oder,
Durchführungsbestimmungen bezüglich der nach Artikel 78 sofern der Sicherheitsüberwachung unterliegende Stoffe
Absatz 1 gewissen Personen und Unternehmen auferleg- vor der ·Inbetriebnahme eingehen, beim ersten Eingang
ten Verpflichtungen festzulegen; solcher Stoffe einzureichen.
in der Erwägung, daß der Kommission gemäß Artikel 78
Absatz 1 die grundlegenden technischen Merkmale der in Artikel 4
dem genannten Artikel bezeichneten Anlagen mitzuteilen
sind, soweit dies zur Ausübung der der Kommission auf Zu Mitteilungen gemäß dieser Verordnung ist ver-
Grund des Artikels 77 obliegenden Sicherheitsüber- pflichtet, wer eine neue Anlage errichtet oder eine bereits
wachung erforderlich ist; bestehende Anlage betreibt: bei Betrieben, die einer Per-
son oder einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der
ERLASST FOLGENDE VERORDNUNG: Gemeinschaft unterstehen, hat die Mitteilung durch die
örtliche Direktion zu erfolgen.
Artikel 1
Die in Artikel 78 des Vertrags vorgeschriebenen Mit- Artikel 5
teilungen der grundlegenden technischen Merkmale der
Anlagen zur Erzeugung, Trennung oder sonstigen Ver- Die dieser Verordnung beigefügte Anlage bildet einen
wendung von Ausgangsstoffen oder besonderen spalt- Bestandteil derselben.
baren Stoffen oder zur Aufbereitung bestrahlter Kern-
brennstoffe - nachstehend kurz Anlagen genannt - Artikel 6
sind der Kommission an Hand eines Formblatts einzu-
reichen, dessen Muster dieser Verordnung beigefügt ist. Diese Verordnung tritt am 20. Tage nach ihrer Ver-
öffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
Wenn die betreffenden Merkmale bereits früher Gegen- schaften in Kraft.
stand einer Mitteilung an die Kommission gewesen sind,
können die in dem vorhergehenden Absatz genannten Diese Verordnung 1st in allen ihren Teilen verbindlich
Mitteilungen in der Weise erfolgen, daß auf diese Mit- und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
teilung Bezug genommen wird; jedoch sind inzwischen
eingetretene Änderungen gegebenenfalls anzugeben. GESCHEHEN zu Brüssel, am 18. Februar 1959.
Artikel 2
Für bereits bestehende Anlagen sind die in Artikel 1 Für die Kommission
genannten Mitteilungen innerhalb von drei Monaten nach Der Präsident
Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen. E. Hirsch
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1117
ANHANG
zur Verordnung Nr. 7 der Kommission
vom 18. Februar 1959
Name und Anschrift des zur Anzeige- Verpflichteten, gegebenenfalls Name
einer verantwortlichen Person, an die etwaige Rückfragen gerichtet werden
können.
- Bezeichnung und Standort der Anlage.
·- Handelt es sich um eine bereits bestehende Anlage, eine neue Anlage, eine
Ersatzanlage oder eine Umstellung? Voraussichtlicher Zeitpunkt der Inbetrieb-
nahme, falls es sich um eine neue Anlage, eine Ersatzanlage oder eine Um-
stellung handelt.
Fragen betreffend die grundlegenden technischen Merk- Fragen betreffend die grundlegenden technischen Merk-
male der Anlagen zur Erzeugung, Trennung oder sonsti- male von Kernreaktoren aller Typen und für jeglichen
gen Verwendung von Ausgangsstoffen oder besonderen Zweck.
spaltbaren Stoffen oder zur Aufbereitung bestrahlter
Kernbrennstoffe, mit Ausnahme von Kernreaktoren. B. 1 Bezeichnung des Reaktortyps.
A. 1 Kurze Beschreibung und Ubersichtspläne der Anlage, B. 2 Hauptverwendungszweck(e).
insbesondere B. 3 Wärmenennleistung in kW; gegebenenfalls mecha-
a) Beschreibung der Nebenanlagen zur Lagerung nische und elektrische Leistung (Bruttoleistung in
der der Sicherheitsüberwachung unterliegenden kW, Nettoleistung der gesamten Anlage in kW).
Stoffe und ihre Einzeichnung in den Ubersichts-
plan; B. 4 Voraussichtliche jährliche Benutzungsdauer (Std./
Jahr).
b) Form der gelagerten Stoffe.
B. 5 Brennstoffe (Zusammensetzung, Grad der Anreiche-
A. 2 Beschreibung der beim Betrieb der Anlage ange- rung mit spaltbarem Material, Gewicht in der ersten
wandten technischen Verfahren, gegebenenfalls An- Füllung für die unter B. 3 angegebene Leistung, vor-
gabe von Veröffentlichungen, welche die Anlage gesehener mittlerer und höchster Abbrand [kW
im besonderen betreffen. Tage/kg], Abkühlzeit der bestrahlten Brennstoffe).
A. 3 Beschreibung der in der Anlage angewandten Metho- B. 6 Jährlicher Brennstoffverbrauch und Gehalt des be-
den (Art, Häufigkeit und Anwendungsbereiche) zur strahlten Brennstoffs an spaltbaren und fruchtbaren
quantitativen nnd qualitativen Messung und Kon- Stoffen aller Art - wiedergewinnbare Isotopen (für
trolle der der Sicherheitsüberwachung unterliegen- die unter B. 3 und B. 4 angegebene Leistung und Be-
den Stoffe.
nutzungsdauer in der Anlaufzeit und bei eingelau-
A. 4 Zusammensetzung und Beschaffenheit der Produktion fenem Betrieb).
sowie jährliche Produktionskapazität. B. 7 Höchster und mittlerer Neutronenfluß, je nach
Reaktortyp:
a) thermische Neutronen,
b) schnelle Neutronen.
B. 8 Ubersichtspläne des Reaktors (insbesondere Angaben
über Gitteranordnung und Schema des Wärmekreis-
laufs).
Anmerkung : Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die Betroffenen den
Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Mitteilungen
bekanntzugeben, die sie auf Grund des Artikels 78 an die
Kommission richten.
,r
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntmachung.
Die Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft hat am 28. Mai
1959 die Verordnung Nr. 8 zur Bestimmung von Art und Umfang der
Verpflichtungen aus Artikel 79 des Ve~trages beschlossen.
Nach Artikel 14 ist die Verordnung am 1. Juni 1959 in Kraft getreten.
Die Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
(Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 34 vom 29. Mai 1959 S. 651 und
Nr. 40*) vom 8. Juli 1959 S. 746 veröffentlicht wurde, wird nachstehend
b€kanntgegeben.
•) Die Berichtigung aus dem Amtsblatt 1959 Nr. 40 S. 746 ist im Abdruck berücksichtigt.
Nachrichtlicher Abdruck
Verordnung Nr. 8
zur Bestimmung von Art und Umfang der Verpflichtungen aus Artikel 79 des Vertrages
DIE KOMMISSION Artikel 4
DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, Die Erzeuger und die Benutzer von Ausgangsstoffen
oder von besonderen spaltbaren Stoffen melden der Kom-
auf Grund der Bestimmungen des Vertrages, insbeson-
mission gemäß Nachweis II, dessen Muster dieser Ver-
dere des Artikels 79;
ordnung beigefügt ist, jede Ausfuhr von Ausgangsstoffen
auf Grund der am 28. Mai 1959 erteilten Billigung des oder besonderen spaltbaren Stoffen aus der Gemeinschaft
Rates zu dieser Verordnung und und jede Einfuhr dieser Stoffe in die Gemeinschaft, und
in der Erwägung, daß es für die Durchführung der im zwar zu dem Zeitpunkt des tatsächlichen Ausgangs oder
Vertrag der Kommission übertragenen Aufgabe der Eingangs.
Sicherheitsüberwachung wichtig ist, Vorschriften für die Der letzte oder der erste Besitzer dieser Stoffe inner-
Buchführung über Erze, Ausgangsstoffe und besondere halb der Gemeinsdiaft hat ebenfalls die in Absatz 1 vor-
spaltbare Stoffe festzulegen; gesehene Meldung zu erstatten, falls die betreffende
Person oder das betreffende Unternehmen nicht der Er-
ERLÄSST FOLGENDE VERORDNUNG: zeuger, der Benutzer oder der Beförderer dieser Stoffe ist.
Artikel 5
Artikel 1
Die Erzeuger und die Benutzer von Ausgangsstoffen
Diese Verordnung regelt Art und Umfang der Ver-
oder besonderen spaltbaren Stoffen erstatten der Kom-
pflichtungen aus Artikel 79 des Vertrages, um die Kom-
mission bis zum 15. eines jeden Monats für jede Anlage
mission in die Lage zu versetzen, sich über Menge und
folgende Meldungen:
Art der überwachungspflichtigen Stoffe, die in der Ge-
meinschaft tatsächlich vorhanden sind, über den Ort, an a) eine Bilanz der Stoffe, die sie während des voraus-
dem sie sich befinden sowie über ihre Ubertragung zu gegangenen Monats besessen haben, gemäß Nach-
unterrichten; Artikel 84 Absatz 3 bleibt unberührt. weis III, dessen Muster dieser Verordnung beigefügt
ist, der Bilanz ist eine Ubersicht über die Ausgänge
und Eingänge an Stoffen im vorausgegangenen
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen Monat beizufügen, und zwar für jede Sendung ge-
sondert unter Angabe des Datums, der Menge, der
Artikel 2 Zusammensetzung, der Form sowie des Lieferers
Die Erzeuger und die Benutzer von Erzen, Ausgangs- oder des Empfängers;
stoffen und besonderen spaltbaren Stoffen sind zu einer b) einen nachstehend als Bestandsverzeichnis bezeich-
Materialbuchführung verpflichtet, die es ihnen ermög- neten Nachweis der Stoffe, die sie am letzten Tag
licht, der Kommission innerhalb der unvermeidbaren des vorausgegangenen Monats besessen haben.
Fehlergrenze die in dieser Verordnung beschriebenen
Dieses Bestandsverzeichnis, über dessen Form die Be-
Nachweise einzureichen und sie zu belegen.
troffenen zu bestimmen haben, hat folgende Angaben zu
enthalten:
Artikel 3 1. Menge, Zusammensetzung und Form der in jedem
Lager vorhandenen Stoffe sowie. den Ort, an dem
Die Erzeuger von Erzen melden der Kommission gemäß
sich das Lager befindet;
Nachweis I, dessen Muster dieser Verordnung beigefügt
ist, jeweils bis zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 2. Menge, Zusammensetzung un~ Form der im Arbeits-
15. Januar die Menge und den mittleren Uran- und prozeß befindlichen Stoffe;
Thoriumgehalt der im vorausgegangenen Vierteljahr ge- 3. etwaige Bemerkungen, zu denen die in der Bilanz
wonnenen Erze sowie des am letzten Tag desselben desselben Monats erscheinenden Differenzen und
Vierteljahrs vorhandenen Haldenbestandes. Verluste Anlaß geben.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1119
In dem ersten gemäß dieser Verordnung vorgelegten Dritter Teil: Durchführungsbestimmungen
Bestandsverzeichnis ist anzugeben, welches oder weld1e
Verfahren für seine Aufstellung und für die Messung der Artikel 10
eingegangenen oder ausgegangenen Mengen angewandt 1. Die vorstehend genannten Meldungen haben für
worden sind. Das gleiche gilt für die folgenden Bestands- Ausgangsstoffe in kg und für besondere spaltbare Stoffe
verzeichnisse, wenn ein bisher angewandtes Verfahren in g zu erfolgen.
geändert wird. In den Meldungen ist anzugeben: das Gesamtgewicht
Artikel 6 des in dem Stoff enthaltenen Urans, Thoriums oder Plu-
toniums sowie das Gesamtgewicht jedes Plutonium-
Jeder über das normale Maß hinausgehende oder durch Isotops, und, wenn es sich um angereichertes oder
außergewöhnliche Umstände bedingte Verlust an Aus- abgereichertes Uran handelt, das Gesamtgewicht jedes
gangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen ist der Uran-Isotops.
Kommission unverzüglich auf dem schnellsten Wege
Diese Meldungen haben für jeden Stoff getrennt zu
unter Angabe der Ursache zu melden, und zwar entweder
erfolgen.
durch den Unternehmer der Anlage, bei welcher der Ver-
lust eingetreten ist, durch den Adressaten, wenn der Ver- 2. In der entsprechenden Materialbuchführung sind die
lust während der Beförderung entstanden ist, oder durch gleichen oder kleinere Einheiten anzuwenden; Streichun-
den letzten Besitzer, wenn es sich um eine Ausfuhr aus gen und Oberschreibungen sind unzulässig.
der Gemeinschaft handelt. 3. In den vorstehend genannten Meldungen sind Zah-
Sind die Ursachen sofort bekannt, so sind sie gleich- len mit Dezimalbrüchen ab- oder aufzurunden, je nach-
zeitig, anderenfalls so bald wie möglich anzugeben. dem, ob die Dezimalen unter oder über 0,5 liegen.
Beträgt die Dezimale 0,5, so ist die Zahl aufzurunden,
wenn der Dezimale eine gerade, und abzurunden, wenn
Zweiter Teil: Besondere Bestimmungen der Dezimale eine ungera9€ Zahl vorausgeht.
Artikel 7 4. Für jede der nachgenannten Produktions- oder Ver-
wendungsstufen sind getrennte Meldungen gemäß Arti-
Hinsichtlich der Reaktoren gilt folgendes: kel 5 vorzulegen, auch wenn mehrere Stufen in derselben
- Mit Wirkung vom zweiten Monat nach Inkrafttreten Anlage zusammengefaßt sind:
dieser Verordnung haben die Unternehmen für die Mo- Konzentrierung von Uran- und Thoriumerzen;
nate, in denen kein Laden oder Entladen des Reaktors chemische Aufbereitung und Raffinierung der Uran-
sowie kein Zugang oder Abgang an Brennstoff in der und Thoriumkonzentrate;
Anlage stattgefunden hat, nur den in Artikel 5 für die Herstellung von Uranhexafluorid;
Bilanz vorgesehenen Vordruck mit dem Vermerk „Keine
Änderung" vorzulegen. Erzeugung angereicherten Urans;
Erzeugung von Kernbrennstoffen jeglicher Form;
- Solange die Ausgangsstoffe und besonderen spalt-
baren Stoffe die Anlage nicht verlassen haben, sind sie Herstellung von Kernbrennstoffelementen;
in der Bilanz und in dem Bestandsverzeichnis, die in Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe zur Tren-
Artikel 5 vorgeschrieben sind, in ihrer ursprünglichen nung aller oder eines Teils der darin enthaltenen
Zusammensetzung aufzuführen. Elemente;
- Für die bestrahlten Brennstoffe, welche die Anlage Betrieb von Kernreaktoren aller Typen und für jeg-
verlassen, sind in der Bilanz und der Ubersicht gemäß lichen Zweck.
Artikel 5 die Mengen der verbrauchten und erzeugten 5. Die Forschungszentren haben für jeden ihrer Reak-
Ausgangsstoffe oder besonderen spaltbaren Stoffe inner- toren eine getre.nnte Meldung und für die übrigen For-
halb der unvermeidbaren Fehlergrenze anzugeben. schungsanlagen insgesamt eine einzige Meldung abzu-
- In dem Bestandsverzeidrnis gemäß Artikel 5 ist die geben.
Anzahl der Brennstoffelemente anzugeben; Elemente mit Artikel 11
der gleichen ursprünglichen Zusammensetzung sind in Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Gruppen zusammenzufassen
a) ,, besondere spaltbare Stoffe": Plutonium 239; Uran
233; mit Uran 235 oder 233 angereichertes Uran;
Artikel 8 jedes Erzeugnis, in dem eines oder mehrere der
obengenannten Isotope enthalten sind, und sonstige
Verwenden Benutzer von Ausgangsstoffen diese Stoffe
spaltbare Stoffe, die durch den Rat auf Vorschlag
ausschließlich für eine Fertigung, die in keiner Beziehung
der Kommission mit qualifizierter Mehrheit be-
zum Brennstoffkreislauf steht, so haben sie der Kommis-
stimmt werden; doch zählen Ausgangsstoffe in kei-
sion an Stelle der in den Artikeln 4 und 5 vorgeschrie- nem Fall zu den besonderen spaltbaren Stoffen;
benen Nachweise jedes Vierteljahr bis zum 15. des auf
den Vierteljahresschluß folgenden Monats die eingegan- b) ,,mit Uran 235 oder 233 angereich~rtes Uran": Uran,
genen Mengen in Form einer Ubersicht zu melden. In welches entweder Uran 235 oder Uran 233 oder
dieser Ubersicht sind Ursprung und Bestimmung der ein- diese beiden Isotope in einer solchen Menge ent-
gegangenen Ausgangsstoffe anzugeben. hält, daß das Verhältnis zwischen der Summe dieser
beiden Isotope und dem Isotop 238 über dem Ver-
,,. hältnis zwischen dem Isotop 235 und dem Isotop 238
Artikel 9 in natürlichem Uran liegt;
Für Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare c) ,,Ausgangsstoffe": Uran, welches das in der Natur
Stoffe, die Gegenstand einer besond~ren '-Jberwachungs- vorkommende Isotopengemisch enthält; Uran, des-
verpflichtung sind, welcher die Gemeinschaft oder ein sen Gehalt an Uran 235 unter dem normalen Gehalt
Mitgliedstaat in einem Abkommen mit einem dritten liegt; Thorium; alle obengenannten Stoffe in Form
Staat oder einer internat10nalen Organisation zugestimmt von Metall, Legierungen, chemischen Verbindungen
hat, sind getrennte Meldungen nach Maßgabe dieser Ver- oder Konzentraten; jeder andere Stoff, der einen
ordnung vorzulegen. oder mehrere der obengenannten Stoffe mit Kon-
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
zentrierungen enthält, welche der Rat auf Vorschlag dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen der ört-
der Kommission mit qualifizierter Mehrheit be- lichen Direktion des Werkes.
stimmt;
d) .,Erze": alle Erze, die mit mittleren Konzentrierun- Artikel 13
gen Stoffe enthalten, die durch geeignete chemisd:te Die als Anlage beigefügten Vordrucke sind Bestandteil
und physikali'sche Aufbereitung die Gewinnung der dieser Verordnung.
obengenannten Ausgangsstoffe ermöglid:ten; die vor-
stehende mittlere Konzentrierung wird durch den Artikel 14
Rat auf Vorsd:tlag der Kommission mit qualifizierter Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1959 in Kraft. Sie ist
Mehrheit bestimmt; in allen ihren Teilen verbindlid:t und gilt unmittelbar in
e) ein Reaktor und die dazugehörenden Ortlichkeiten jedem Mitgliedstaat.
zur Lagerung frisd:ter und bestrahlter Brennstoffe
stellen eine Anlage dar. GESCHEHEN zu Brüssel am 28. Mai 1959.
Artikel 12 Für die Kommission
Gehärt eine Anlage einer Person oder einem Unter- Der Präsident
nehmen außerhalb der Gemeinschaft, so obliegen die in E. Hirs eh
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1121
NACHWEIS I (1) Nr. ..................... .
Europäische Atomgemeinschaft
Uberwachung der Sicherheit - Meldung über die Erzförderung
(2) lJnternehmen: ......................................................................................................................................................................................................................... .
(3) Grube: ................................................................................................. .
Jahr: ................................................................................................... . Vierteljahr:
Gehalt in 0/o
Gewicht
der Erze
in t Uran Thorium
(4) Produktion:
(5) Haldenbestand der Grube:
Ben1erkungen: ...................................................................................................................................................................................................................................... .
Datum der Absendung der Meldung: Name und Rang des verantwortlichen Unterzeichners:
Unterschrift:
NACHWEIS ·1
Erläuterungen
(1) Die dem Unternehmen von der Kommission mitgeteilte laufende Nummer.
(2) Name und Anschrift des Unternehmens, das die Meldung vorlegt.
(3) Bezeichnung der Grube, auf die sich die Meldung bezieht.
(4) Gesamtproduktion des Vierteljahrs.
(5) Gewidit der Haldenbestände der Grube am letzten Tag des betreffenden Vierteljahrs.
Bemerkung: Gemäß Artikel 79 des Vertrages haben die Betroffenen den Behörden des betreffenden
Mitgliedstaats die Mitteilungen bekanntzugeben, die sie auf Grund dieses Artikels an die
Kommission riditen.
Diese~ Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeidinet. zu senden an: Euratom-Kommission
- Abteilung Uberwachung der Sicherheit - Brüssel (Belgien), rue Belliard 51/53.
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
NACHWEIS II (1) Nr ............................................................................................ .
Europäisdle Atomgemeinsdlaft
Uberwacbung der Sicherheit
Meldung betreffend die Ein- und Ausfuhr im Verkehr mit dritten Ländern
(2) Ausfuhr - Einfuhr
(3) Nr.: Datum: .................................................................................................. .
Absender Empfänger
(4) Unternehmen: .............................................................................................................................. ..
(5) Anlage:
(6) Stoff: Natürliches U; angereichertes U ................ 0/o;
abgereichertes U; Pu; Th; U 233.
(7) Form, in der der Stoff ausgefüh_rt - eingeführt wird:
(8) Sachverhalt in bezug auf die Bestimmungen des Vertrages über die Versorgung:
Uranium-Gehalt Plutonium-Gehalt
(10)
Th.-
Einqe-
führter - Ge-
Ge- Ge-
ausqe- samt- u u u An-
samt-
Pu Pu Pu An- samt-
führter qehalt 233 235 238 dere qehalt 239 240 241 dere qehalt
Stoff
(9) Partien
oder Elemente
1-~
Bemerkungen: ............................................................................................................................................................................................................................................................. .
Datum der Absendung der Meldung: Name und Rang des verantwortlichen Unterzeichners:
Unterschrift:
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1123
NACHWEIS II
Erläuterungen
(1) Die dem Unternehmen von der Kommission mitgeteilte laufende Nummer der gemäß Artikel 78 Absatz 1
des Vertrages erfolgten Meldung der grundlegenden technischen Merkmale.
(2) Das Wort „Ausfuhr" oder „Einfuhr" ist je nach Lage des Falles zu streichen.
(3) Jedes Formblatt ist entsprechend der zeitlichen Reihenfolge der von der betreffenden Anlage ein-
gesandten Formblätter mit einer laufenden Nummer zu versehen. Für die Ausfuhr und die Einfuhr ist
jeweils eine gesonderte Numerierung durchzuführen. Als Datum ist der Tag des tatsächlichen Versands
oder des Eingangs der Stoffe einzutragen.
(4) Name und Anschrift des Unternehmens, das die Stoffe versendet, und des Unternehmens, das sie
empfängt.
(5) Bezeichnung der Anlage, die die Stoffe versendet, und der Anlage, die sie empfängt.
(6) Unzutreffendes ist zu streichen; bei angereichertem Uran ist der Anreicherungssatz anzugehen.
(7) Angaben über die physikalische und chemische Beschaffenheit des versandten Stoffes. Das \.Yort „aus•
geführt" oder „eingeführt" ist je nach Lage des Falles zu streichen.
(8) Gegebenenfalls ist insbesondere die von der Kommission oder von der Agentur erteilte Genehmigung
oder das internationale Abkommen oder der Vertrag anzuführen, auf Grund dessen die Stoffe versandt
werden.
(9) Kurze Beschreibung der Partien von Stoffen oder der Gruppen von Kernbrennstoffelementen.
(10) Nettogewicht des ausgeführten oder eingeführten Stoffes (ohne Verpackung).
(11) Die angewandte Maßeinheit ist anzugeben.
Bemerkung: Gemäß Artikel 79 des Vertrages haben die Betroffenen den Behörden des betreffenden Mit-
gliedstaats die Mitteilungen bekanntzugeben, die sie auf Grund dieses Artikels an die
Kommission richten.
Dieses Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Euratom-Kommission -
Abteilung Uberwachung der Sicherheit - Brüssel (Belgien), rue Belliard 51/53.
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
NACHWEIS III (1) Nr.
Europäische Atomgemeinsdlait
Uberwachung der Sicherheit - Monatliche Bilanz
A. B i l a n z d e r S t o ff e , d i e d e r U b e r w a c h u n g d e r S i c h e r h e i t u n t e r l i e g e n
(2) Unternehmen: ···································································································~·········· .. ······ ......... Jahr: .............................................................................. .
(3) Anlage: ................................................................................................................................................ Monat: ........................................................................... .
(4) Forschungszentren;
Konzentrierung von Uran- und Thoriumerzen;
chemische Aufbereitung und Raffinierung der Uran- und Thoriumkonzentrate;
Herstellung von Uranhexafluorid;
Erzeugung angereicherten Urans;
Erzeugung von Kernbrennstoffen jeglicher Form;
Herstellung von Kernbrennstoffelementen;
Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe zur Trennung aller oder eines Teils der darin enthaltenen Elemente;
Betrieb von Kernreaktoren aller Typen und für jeglichen Zweck.
(5) Sadwerhalt in bezug auf die Bestimmungen des Vertrages über die Versorgung: ........................................................................ ..
,~
Uranium-Gehalt Plutonium-Gehalt
u u u An- Pu Pu Pu An- Th.-
Ge• 1
samt- Ge- 1
samt- Ge-
gehalt 233 235 238 dere gehalt 239 240 241 dere samt-
1 1 1 1 1 gehall
(6) Bestand am Anfang des
Monats:
(7) Eingegangene Mengen:
(8) Differenzen:
a) Bewegungen
b) Bestandsverzeichnisse
c) Produktion an spalt-
baren Stoffen
d) Sonstige
Insgesamt: (6 + 7 + 8)
(9) Bestand am Ende des
Monats:
(10) Versandte Mengen:
(11) Differenzen:
a) Bewegungen
b) Bestandsverzeichnisse
c) Abfälle
d) Verlust an spalt-
baren Stoffen
e) Sonstige
Insgesamt: (9 + 10 + 11) 1
Bemerkungen: ............................................................................................................................................................................................................................................................... .
Datum der Absendung der Bilanz: Name und Rang des verantwortlichen Unterzeichners:
Unterschrift:
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1125
B. Obersicht über die E1n~J~inge und Ausg·änge an Stoffen
(Ziffern 7 und 10 der Bilanz)
Net1o· Urnnium-Gch<1lt Plutonium-Gehdl!
qe-
wicht
Zu- ohne U-Ge- Pu-Ge• Th.-
Empfänqer
sam- Form Ver- samt- u LI u An-
samt- Pu Pu Pu An- Ge-
Datum oder men- 233 235 238 dere 239 240 241 dere samt-
Lieferdn! pak- qehalt qehalt
setzunq kunq qehalt
(12)
•
I. Eingang:
II. Ausgang:
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
NACHWEIS III
Erläuterungen
(1) Die dem Unternehmen von der Kommission mitgeteilte laufende Nummer der gemäß Artikel 78 Absatz 1
des Vertrages erfolgten Meldung der grundlegenden tedmischen Merkmale.
(2) Name und Anschrift des Unternehmens, das die Meldung erstattet.
(3) Bezeichnung der Anlage, auf die sich die Meldung bezieht.
(4) Unzutreffendes ist zu streidfen.
(5) Gegebenenfalls ist anzuführen, auf Grund welcher Genehmigung die in der Bilanz genannten Stoffe
geliefert wurden (Verordnung Nr. 8 Artikel 9).
(6) Gesamtmenge der am Anfang des Monats in der Anlage oder in der betreffenden Produktions- oder
Benutzungsstufe vorhandenen Stoffe.
(7) Gesamtmenge der im Laufe des Monats in der Anlage (oder Produktions- oder Benutzungsstufe) ein-
gegangenen Stoffe.
(8) a) Positiver Unterschied zwischen den von den Absendern gemeldeten und den beim Eingang der in der
Bilanz aufgeführten Stoffe gemessenen Mengen.
b) Festgestellter positiver Unterschied zwischen dem buchmäßigen Bestand der in der Bilanz auf-
geführten Stoffe und dem Ergebnis der bei der Bestandsaufnahme der betreffenden Stoffe vor-
genommenen Messungen.
c) Bei Reaktoren ist hier anzugeben: die Nettomenge, die im Laufe des Monats in den von der Anlage
versandten bestrahlten Brennstoffen erzeugt worden ist.
d) Andere positive Differenzen (zu erklären unter „Bemerkungen").
(9) Gesamtmenge der Stoffe, die sich am Monatsende in der Anlage (oder Produktions- oder Benutzungs-
stufe) befinden (muß mit der Gesamtmenge des Bestandsverzeichnisses desselben Datums über-
einstimmen).
(10) Gesamtmenge der im Laufe des Monats von der Anlage (oder der Produktions- oder Benutzungsstufe)
versandten Stoffe.
(11) a) Negativer Unterschied zwischen den von den Absendern gemeldeten und den beim Eingang der in
der Bilanz aufgeführten Stoffe gemessenen Mengen.
b) Festgestellter negativer Unterschied zwischen dem buchmäßigen Bestand der in der Bilanz auf-
geführten Stoffe und dem Ergebnis der bei der Bestandsaufnahme der betreffenden Stoffe vor-
genommenen Messungen.
c) Gemessene Mengen, die sich in nicht verwertbaren Fabrikationsabfällen befinden.
d) Bei Reaktoren ist hier anzugeben: die Menge der Stoffe, die in den von der Anlage versandten
bestrahlten Brennstoffen ursprünglich enthalten waren und in diesen Brennstoffen verbraucht
worden sind.
e) Andere negative Differenzen (zu erklären unter „Bemerkungen") .
. (12) Die angewendeten Maßeinheiten sind anzugeben.
Anmerkung: Die Gesamtmenge der in den verschiedenen Arbeitsstufen einer Anlage in der Buch-
führung erfaßten Stoffe muß der Gesamtmenge der in der Anlage vorhandenen Stoffe
entsprechen.
Bemerkung : Gemäß Artikel 79 des Vertrages haben die Betroffenen den Behörden des betreffenden Mit-
gliedstaats die Mitteilungen bekanntzugeben, die sie auf Grund dieses Artikels an die
Kommission richten.
Dieses Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Euratom-Kommission -
Abteilung Uberwachung der Sicherheit - Brüssel (Belgien), rue Belliard 51/.'.;3.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1127
Bekanntmachung.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl haben am 21 März 1955 das Abkommen betreffend
die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife beschlossen.
Das Abkommen, das im Amtsblatt der Europäischen Ge_meinschaft für
·Kohle und Stahl (Ausgabe in deutsdler Sprache) Nr. 9 vom 19. April
1955 S. 701 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.
Nachrichtlicher Abdruck
Abkommen
betreffend die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife
DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIED- ,, Grenzübergangspunkt"
STAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FUR der gemäß Artikel 10 des internationalen Obereinkom-
KOHLE UND STAHL, DIE IM RAT VEREINIGT SIND, mens über den Eisenbahnfradltverkehr bestimmte
HABEN Grenzübergangspunkt;
im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 70 des ,,Gesamtstrecke"
Vertrages vom 18. April 1951 über die Gründung der die Strecke vom Versand- bis zum Bestimmungspunkt
Europäisdlen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (nadl- des durchgehenden Fradltvertrages über den oder die
stehend „der Vertrag• genannt), Grenzübergangspunkte;
in Durdlführung der die Aufstellung direkter inter- ,, Teilstrecke"
nationaler Tarife betreffenden Bestimmungen des (§ 10 die auf das Versandland, das Durdlfuhrland und auf
Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 des Abkommens über die Uber- das Empfangsland entfallenden Teile der Gesamtstrecke;
gangsbestimmungen (nachstehend „das Ubergangsabkom-
men" genannt), ,, Teilentfernung"
die Länge einer Teilstrecke nadl den bei den beteilig-
FOLGENDES VEREINBART: ten Eisenbahnnetzen für den Binnenverkehr geltenden
Bestimmungen;
TITEL I ,, Gesamtentfernung"
die Summe der Teilentfernungen;
Begriffsbestimmungen
,,Abfertigungsgebühr"
Artikel 1
die Fradlt je Tonne, die sidl bei Rückführung der
In dem vorliegenden Abkommen bedeuten: Fradltsätze auf die Entfernung O ohne Rücksicht auf
,,Hohe Behörde• Mindestentfernungen oder Mindestfradlten ergibt;
die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinsdlaft für ,,Streckenfracht"
Kohle und Stahl; die Gesamtfradlt ohne Abfertigungsgebühr;
,,Rat" ,,Degression"
der Besondere Ministerrat der Europäischen Gemein- die Abnahme der Streckenfracht je Tonnenkilometer
sdlaft für Kohle und Stahl; mit wadlsender Entfernung;
,,Kohle und Stahl" "Grundstreckenfracht"
die in den Anlagen I und III zum Vertrage genannten die Streckenfradlt · je t/km bis zu der Entfernung, bei
Erzeugnisse; der die Degression beginnt;
,,Eisenbahnen" "Degressionskoeffizient"
die Eisenbahnverwaltung, die das Haupteisenbahnnetz der Quotient der Streckenfracht je Tonnenkilometer
eines der in Artikel 79 Abs. 1 des Vertrages bezeichne- für eine gegebene Entfernung und der Grundstrecken-
ten Gebiete betreibt, und die Eisenbahnverwaltungen, fracht.
die an deren Tarifen teilnehmen:
TITEL II
,,Binnentarife mit allgemeinem Geltungsbereich"
Binnentarife, die in gleicher Weise für alle Verbrau- Allgemeine Bestimmungen
cher gleidler Art in einem der in Artikel 79 Abs. 1 des Artikel 2
Vertrages bezeidlneten Gebiet anwendbar sind;
Die den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens
,,direkte internationale Tarife• entsprechenden direkten internationalen Tarife im Ver-
die veröffentlichten Frachten end Beförderungsbedin- kehr mit Kohle und Stahl innerhalb der Gemeinschaft
gungen, die für die Sendungen von Kohle und Stahl sind anwendbar in allen Verkehrsbeziehungen mit Aus-
gelten, die auf Grund eines durdlgehenden Fradltver- nahme der in der Anlage I des vorliegenden Abkommens
trages zwischen den in Artikel 79 Abs. 1 des Vertrages vorgesehenen speziellen Fälle, die besonders geregelt
bezeidlneten Gebieten befördert werden; sind.
1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Die Einzelbezeichnung der Güter, für die direkte inter- Falls die Regierung eines Mitgliedstaates sich gezwun-
nationale Tarife aufzustellen sind, ist einem einheitlichen gen sehen sollte, vor Ablauf der oben vorgesehenen
Warenverzeichnis zu entnehmen, das auf die Erforder- Fristen die in Anlage II aufgeführten Koeffizienten zu
nisse des Verkehrs abgestellt ist. ändern, wird sie vorher die Hohe Behörde darüber un-
terrichten. Falls diese es für notwendig hält, wird den
Artikel 3 übrigen Regierungen Gelegenheit gegeben, Stellung zu
nehmen. Die betreffende Regierung wird sich bemühen,
Die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, möglid1st weitgehend die gegebenenfalls von diesen
gemeinsam unter Beteiligung und mit Hilfe der Hohen Staaten erhobenen Einwendungen zu berücksichtigen. Die
Behörde Lösungen zu suchen, um die Lasten, die die Vorschriften des Artikels 70 werden durch die vorste-
Kosten des internationalen Verkehrs mit Kohle und Stahl henden Bestimmungen nicht berührt.
besonders beeinflussen, zu vermindern und schließlich zu
beseitigen.
Artikel 8
TITEL III Für die Bildung der Strec:kenfrachten der Binnentarife
Regeln der Tarifbildung mit allgemeinem Geltungsbereich und der direkten inter-
nationalen Tarife werden die in der Anlage II § 1 des
Artikel 4 vorliegenden Abkommens enthaltenen der Gesamtent-
Die Fracht der direkten internationalen Tarife wird fernung entsprechenden Degressionskoeffizienten für
aus der Summe einer Abfertigungsgebühr und einer Verkehre angewandt, deren Gesamtentfernung für Brenn-
Streckenfracht gebildet. stoffe, Erz und Schrott 250 km und für die übrigen Güter
200 km nicht überschreitet.
Die Abfertigungsgebühr besteht aus der Summe einer
den Eisenbahnen des Versandlandes zustehenden halben
Abfertigungsgebühr des Binnentarifs dieses Landes und Artikel 9
einer den Eisenbahnen des Empfangslandes zustehenden Für die Sendungen im Binnenverkehr auf Gesamtent-
halben Abfertigungsgebühr des Binnentarifs dieses fernungen für Brennstoffe, Erz und Schrott über 250 km
Landes. und für die übrigen Güter über 200 km setzt die Regie-
Die Eisenbahnen der Durchfuhrländer erheben keine rung eines jeden Mitgliedstaates die Degressionskoeffi-
Abfertigungsgebühr. zienten ihrer Binnentarife mit allgemeinem Geltungsbe-
reich fest, ohne daß diese jedoch den durch die unteren
Die Strec:kenfrad1t besteht aus der Summe der Teil-
und oberen in der Anlage II § 2 zu vorliegendem Ab-
strec:kenfrachten der beteiligten Eisenbahnen. Die Teil-
kommen angegebenen Grenzen gebildeten Raum über-
strec:kenfradit jeder Eisenbahn ergibt sich aus der Multi- schreiten können.
plikation ihrer Grundstreckenfracht mit der Teilentfer-
nung dieser Eisenbahn und mit dem sich aus den Bestim- Die vorerwähnten Degressionskoeffizienten müssen bis
mungen der nachstehenden Artikel 6 bis 10 ergebenden zu der weitesten, innerhalb der Gemeinschaft möglichen
Degressionskoeffizienten. Entfernung entwickelt und der Hohen Behörde sowie den
Regierungen der tvlitgliedstaaten mitgeteilt werden.
Artikel 5
Artikel 10
Abweichend von den Bestimmungen des vorstehenden
Artikels 4 können die Eisenbahnen während der in dem Für die Bildung der Strec:kenfrachten dei- direkten in-
nachfolgenden Artikel 11 bestimmten Anlaufzeiten von ternationalen Tarife für Gesamtentfernungen über 250 km
einem Jahre für Brennstoffe und Erz einerseits und für für Brennstoffe, Erz und Schrott und über 200 km für die
Sduott und Erzeugnisse der Eisenindustrie andererseits übrigen Güter wird für jede Teilstrec:kenfracht der der
folgende Abfertigungsgebühren erheben: Gesamtentfernung entsprechende nationale Degressions-
2
koeffizient benutzt.
jede der Versand- und Empfangsbahnen /:i ihrer
Abfertigungsgebühr; Ist jedoch dieser Koeffizient niedriger als der in An-
lage II § 3 des vorliegenden Abkommens aufgeführte be-
die Eisenbahnen jedes Durchfuhrlandes 1 /;i ihrer Ab- grenzende Koeffizient, so wird dieser begrenzende Ko-
fertigungsgebühr. effizient angewandt. Keinesfalls darf die Teilstrec:ken-
fracht die Streckenfracht des Binnenverkehrs für eine der
TITEL IV Teilentfernung gleiche Entfernung überschreiten.
Degressionskoeffizienten
TITEL V
Artikel 6
Inkraftsetzung der Tarife
Die Regierungen der Mitgliedstaaten sind der Auffas-
sung, daß die Prüfung der Degressionskoeffizienten in Artikel 11
den Rahmen der Prµfungen fällt, mit denen der Sachver-
Die direkten internationalen Tarife werden zu den von
ständigenausschuß entsprediend (§ 10 Abs. 3 des Uber-
der Hohen Behörde festgesetzten Zeitpunkten wie folgt
gangsabkommens beauftragt ist.
in Kraft gesetzt:
Artikel 7 am 1. Mai 1955:
Für einen am 10. Februar 1957 ablaufenden Zeitraum die direkten internationalen Tarife für Brennstoffe und
bestimmt sidi die Degression nach den nadifolgenden Ar- Erz entsprediend den Bestimmungen des Artikels 5
tikeln 8 bis 10. des vorliegenden Abkommens;
Falls zu diesem Zeitpunkt keine Ubereinstimmung auf
am 1. Mai 1956:
Grund der nach dem vorstehenden Artikel 6 vorgesehe-
nen Prüfung erzielt worden ist, bleiben die Bestimmun- die direkten internationalen Tarife für Erzeugnisse der
gen der Artikel 8 bis 10 in Kraft, bis diese Obereinstim- Eisenindustrie und Schrott, entsprediend den Bestim-
mung hergestellt ist. mungen des Artikels 5 des vorliegenden Abkommens;
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1129
die direkten internationalen Tarife für Brennstoffe und den, um für den \Vechselverkehr zwischen den in Ar-
Erz entsprechend den Bestimmungen des Artikels 4 tikel 79 Abs. 1 des Vertrages bezeichneten Gebieten, der
des vorliegenden Abkommens; im Durchgang dritte Str1ate11 berührt, direkte internolio-
om 1. tvtai 1957:
nale Tarife aufzustellen.
die direkten internationalen Tarife für Erzeug·nisse der
Eisenindustrie und Schrott, entsprechend den Bestim- TITEL VIII
mungen des Artikels 4 des vorliegenden Abkommens. Regelung von Streitigkeiten
Artikel 16
TITEL VI
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft für
Sonstige Bestimmungen
Kohle und Stahl ist gemäß den in Artikel 89 des Vertra-
ges vorgesehenen Bestimmungen zur Entscheidung von
Artikel 12
Streitfällen unter Milgliedstaaten über die Auslegung
Die sich aus den gemäß dem vorliegenden Abkommen oder Anwendung des vorliegenden Abkommens zu-
veröffentlichten direkten internationalen Tarifen für die ständig.
Eisenbahnen und Verbraucher jeweiL ergebenden Rechte
sind durch die Bestimmungen über den internationalen TITEL IX
Eisenbahnfrachtverkehr geregelt, die in den in Artikel 79
Schutz- und Revisionsklauseln
Abs. 1 des Vertrages bezeichneten Gebieten gelten.
Insbesondere vollzieht sich die Inkraftsetzung der sich Artikel 17
aus den Anderungen der Binnentarife ergebenden Ande- Beeinträchtigen unvorhergesehene Schwierigkeiten oder
rungen in den direkten internationalen Tarifen nach den grundlegende Anderungen der wirtschaftlichen und tech-
im vorstehenden Absatz erwähnten Bestimmungen. pischen Voraussetzungen oder tiefgreifende und anhal-
tende Störungen des ~larkies nach Auffassung der Hohen
Artikel 13 Behörde oder der Regierungen eines rvlitgliedstaates
ernstlich die Anwendung des vorliegenden Abkommens,
Die direkten internationalen Tarife werden nach Maß- so kommen die Vertreter der Regierungen der Mitglied-
gabe der Bestimmungen veröffentlicht, die in den in Ar- staaten und der Hohen Behörde im Rat zusammen, um
tikel 79 Abs. 1 des Vertrages bezeichneten Gebieten gel- die der L1ge entsprechenden !\1aßnahmcn zu beschließen.
ten, und müssen die Berechnungen der Frachten von und
nach allen für den Verkehr von Kohle und Stahl geöffne- Nach Abl,n1f von vier .Jahren, vom Zeitpunkt der In-
ten Bahnhöfen der Gemeinschaft gestatten. kraftsetzung des vorliegenden Abkommens gerechnet,
wird auf Antrag der Regierung eines der Mitgliedsta,1ten
Für die Verkehrsbeziehungen, in denen ein regelm~1ßi- oder der Hohen Behörde eine Sitzung der RegierunCJen
ger und erheblicher Verkehr besteht, müssen die Tarife der ivlitgliedstaaten im Rate einberufen, um etwa zweck-
enthalten:
mäßige Anderungen des vorliegenden Abkommens zu
entweder einen Frachtsolz für die Gesamtstrecke, erörtern.
oder die Schniltfrachl8Ülze für die Teilstrecken,
TITEL X
deren Summe die Gesamtfracht ergibt.
Schlußbestimmungen
Artikel 14
Artikel 18
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens be-
Es wird anerkannt, daß die Regierungen der Mitglied-
einträchtigen in keiner Weise die Anwendung der drei
staaten durch das vorliegende Abkommen nur Verpflich-
letzten Absätze des § 10 des Ubergangsabkommens.
tungen übernommen haben, die im Rahmen des Vertra-
qes und des Ubergangsabkommens liegen und deren
TITEL VII Durchführung zum Gegenstand haben.
Verkehr im Durchgang durch dritte Staaten
Artikel 19
Artikel 15 Das vorliegende Abkommen, das im Verhandlungspro-
Dif' Regierungen der Mitgliedstaaten, die im Rate ver- tokoll des Rates niedergelegt ist, wird im Amtsblatt der
eini9t sind, erlassen im gemeinsamen Einvernehmen die Gemeinschaft veröffentlichL
Weisungen, nach denen die in § 10 Abs. 2 des Ubergangs- Das vorliegende Abkommen tritt 10 Tage nach dieser
abkommens vorgesehenen Verhandlungen geführt wer- Veröffentlichung in Kraft.
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
ANLAGE I
zum Abkommen vom 21. März 1955, betreffend die Einführung
direkter internationaler Eisenbahntarife.
Sonderregelungen Die vorstehenden Degressionskoeffizienten werden
nicht im internationalen Verkehr angewandt. Die nieder-
gemäß Artikel 2 des Abkommens ländischen Teilstreckenfrachten im internationalen Ver-
In Anwendung der Bestimmungen des Artikels 2 Ab- kehr dürfen die sich aus obigen Degressionskoeffizienten
satz 1 des Abkommens werden die Frachten in den nach- ergebenden Streckenfrachten im Binnenverkehr bei einer
stehenden Verbindungen nach folgenden Sonderregelun- dieser Teilentfernung entsprechenden Entfernung nicht
gen aufgestellt: überschreiten.
A. - Transporte von Eisen- und Stahlerzeugnissen im B. - Kokstransporte von Frankreich nach Italien und in
Binnenverkehr der Niederlande für Entiernungen umgekehrter Richtung
über 150km
Für den Koksverkehr von Frankreich nach Italien und
Für die Eisen- und Stahlerzeugnisse im Binnenverkehr
in umgekehrter Richtung wird abweichend von den Be-
der Niederlande für Entfernungen über 150 km werden
stimmungen des Artikels 10 des Abkommens für jede
in Abweichung von den Bestimmungen des Artikeb 8 Teilstreckenfracht der der Teilentfernung entsprechende
und des Artikels 9 Absatz 1 des Abkommens die in ndch-
nationale Degressionskoeffizient angewandt. Außerdem
stehender Obersicht aufgeführten Degressionskoeffizien-
wird der Tarif 103 (Vollzüge) auf den französischen
ten angewandt: Strecken nicht zusammen mit dem direkten internationa-
len Tarif angewandt, bis diese Angelegenheit im Rahmen
Degressionskoeffizienten der Harmonisierung geregelt ist.
Entfernungen
Roheisen Halbzeug, Fertig-
km besondere
und Stahl Erzeugnisse erzeugnisse C. - Transporte von Brennstoffen und Erzeugnissen der
1 1
Eisenindustrie von Belgien und den Niederlanden
151-155 0,951 0,958 0,9-67 nadl Norddeutsdlland
156-160 0,929 0,935 0,944
161-165 0,907 0,914 0,923 Sonderausschüsse, bestehend aus Vertretern der Re-
166-170 0,886 0,895 0,903 gierungen der beteiligten Mitgliedstaaten und der Hohen
171-175 0,867 0,876 0,884 Behörde, werden auf Tagungen in der Zeit vom 1. Januar
176-180 0,848 0,857 0,865 1956 bis 31. März 1956 untersuchen, ob zur Verhinde-
181-185 0,832 0,840 0,848 rung - soweit erforderlich - von Störungen des ge-
186-190 0,817 0,824 0,832 meinsamen Marktes zum 1. Mai 1956 Sonderregelungen
191-195 0,803 0,809 0,817 in folgenden Fällen getroffen werden müssen:
196-200 0,789 0,796 0,802
201-210 0,770 0,777 0,783 a) Brennstofftransporte von den Niederlanden nach
211-220 0,745 0,751 0,758 Norddeutschland mit Leitung über den Grenzüber-
221-230 0,722 0,730 0,734 gangspunkt Enschede-Gronau und den nördlich hier-
231-240 0,701 0,710 0,712 von gelegenen Grenzübergängen;
241-250 0,682 0,690 0,693
b) Brennstofftransporte von Belgien nach Norddeutsch-
251-260 0,006 0,673 0,676 land im Durchgang durch die Niederlande und über
261-270 0,648 0,658 0,659 die obenbezeichneten Grenzübergangspunkte;
271-280 0,633 0,643 0,644
281-290 0,620 0,629 0,629 c) Transporte von Eisen- und Stahlerzeugnissen von
291-300 0,607 0,616 0,616 den Niederlanden nach Norddeutschland über die
obenbezeichneten Grenzübergangspunkte;
301-310 0,594 0,604 0,603
311-320 0,582 0,593 0,591 d) Transporte von Eisen- und Stahlerzeugnissen von
321-330 0,572 0,582 0,580 Belgien nach Norddeutschland im Durchgang durch
331-340 0,562 0,571 0,570 die Niederlande und über die gleichen Grenzüber-
3,4-1-350 0,553 0,561 0,561 gangspunkte.
351-3-60 0,544 0,553 0,55-2
351-370 0,535 0,544 0,543
371-380 0,527 Die Ausschüsse können ebenfalls auf Wunsch eines
0,536 0,535
381-390 0,520 ihrer Mitglieder vor dem 1. Januar 1956 einberufen wer-
0,53-0 0,528
391-400 0,512 den, wenn dieses der Auffassung ist, daß Störungen auf
0,522 0,520
dem gemeinsamen Markt auf treten, die auf Änderungen
401-420 0,502 0,511 0,509 in den belgischen und niederländischen Degressions-
421-4-40 0,489 0,500 0,49-6 koeffizienten oder auf andere Ursachen zurückzuführen
sind.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November HJ5~ 1131
ANLAGE II
zum Abkommen vom 2L März 1955, betreffend die Einführung
direkter internationaler Eisenbahntarife.
Degressionskoeifizienlen
Güterart Untere Grenze Obere Grenze
wie in den Artikeln 8, 9 und 10 des Abkommens 1 1
vorgesehen Brennstoffe Bareme V 0,8247
§ 1 Anwendung des Artikels 8 Erz Bareme VI 0,8247
Einheitliche bis zu einer bestimmten Entfernung an- Sdirott Bareme VII Bareme X
wendbare Degressionskoeffizienten. Roheisen, Rohstahl Bareme VIII Bareme XI
- bis 250 km Halbzeug und besondere Bareme VIII Bareme XII
Erzeugnisse
Brennstoffe Bareme I Fertigerzeugnisse Bareme IX Bareme XIII
Erz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bareme
Sdirott . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bareme II
- bis 200 km
§ 3 Anwendung des Artikels 10
Roheisen, Rohstahl Bareme II
Halbzeug und be~ondere Erzeugnisse . . . Bareme III Begrenzender Koeffizient der Teilstreckenfraditen:
Fertigerzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bareme IV
Brennstoffe, Erz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,70
§ 2 Anwendung des Artikels 9 Sdirott, Roheisen und Rohstahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,75
Untere und obere Grenzen der nationalen Degressions- Halbzeug und besondere Erzeugnisse . . . . . . . . . . . . 0,80
koeffizienten. Fertigerzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,85
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Einheitliche Degressionskoeffizienten
Bareme, I, II, III und IV
Entfernunqen
Bareme I Bareme II Bareme III Bareme IV
km
101 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000
102 0,9998 0,9999 0,9999 0,9999
103 0,9996 0,9997 0,9998 0,9998
1
104 0,9993 0,9995 0,9996 0,9997
105 0,9990 0,9992 0,9994 0,9996
106 0,9986 0,9989 0,9992 0,9994
107 0,9981 0,9986 0,9989 0,9992
108 0,9975 0,9982 0,9986 0,9991
109 0,9969 0,9979 0,9983 0,9988
110 0,9963 0,9974 0,9979 0,9986
111 0,9956 0,9969 0,9975 0,9983
112 0,9949 0,9963 0,9971 0,9979
113 0,9941 0,9958 0,9966 0,9976
114 0,9933 0,9952 0,99'61 0,9973
115 0,9924 0,9946 0,9957 0,9969
116 0,9915 0,9939 0,9952 0,99166
117 0,9906 0,9932 0,9946 0,9962
118 0,9896 0,9925 0,9941 0,9958
119 0,9886 0,9918 0,9935 0,9954
120 0,9875 0,9910 0,9930 0,9950
121 0,9'865 0,9903 0,9924 0,9946
122 0,9854 0,9895 0,9917 0,9941
123 0,9843 0,9987 0,9911 0,9937
124 0,9832 0,9879 0,9904 0,9932
125 0,9821 0,9871 0,9898 0,9927
126 0,9809 0,9862 0,9891 0,9923
127 0,9797 0,9854 0,9884 0,9918
128 0,9785 0,9845 0,9877 0,9913
129 0,9773 0,9836 0,9870 0,9908
130 0,9761 0,9828 0,9863 0,9903
131 0,9748 0,9819 0,9'856 0,9898
132 0,973S 0,9810 0,9849 0,9893
133 0,9722 0,9801 0,9842 0,9888
134 0,9709 0,9792 0,9834 0,9883
135 0,9696 0,9782 0,9827 0,9878
136 0,9684 0,9773 0,9819 0,9872
137 0,9671 0,9764 0,9812 0,9867
138 0,9657 0,9754 0,9804 0,9862
139 0,9644 0,9744 0,9796 0,9857
140 0,9631 0,9735 0,9789 0,9852
141 0,9617 0,9725 0,9781 0,9846
142 0,9603 0,9716 0,9774 0,9841
143 019590 0,9706 0,9766 0,983'6
_144 0,9576 0,9696 0,9758 0,9831
145 0,9563 0,96816 0,9751 0,9825
146 0,9549 0,9677 0,9743 0,9820
147 0,9535 0,9667 0,9736 0,9814
148 0,9521 0,9657 0,9728 0,9809
149 0,9507 0,9647 0,9720 0,9804
150 0,9493 0,9637 0,9712 0,9798
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November.1959 1133
Einheitliche Degressionskoeffizienten
Bareme I, II, III und IV (Fortsetzung)
Entfernungen Bareme I Bareme II Bareme III Bareme IV
km
151 0,9479 0,9628 0,9705 0,9793
152 0,9465 0,9618 0,9697 0,9787
153 0,9451 0,9008 0,9689 0,9782
154 0,9437 0,9598 0,9681 0,9776
155 0,9424 0,9588 0,9673 0,9771
156 0,9410 0,9579 0,9666 0,9765
157 0,9396 0,9569 0,9658 0,9760
158 0,93,82 0,9559 0,9650 0,9754
159 0,9368 0,9549 0,9640 0,9749
160 0,9354 0,9539 0,9635 0,9744
161 0,9340 0,9530 0,9627 0,9738
162 0,9326 0,9520 0,9'620 0,9733
163 0,9312 0,9510 0,9612 0,9728
164 0,9298 0,9500 0,9604 0,9723
165 0,9285 0,9490 0,9596 0,9717
166 0,9271 0,9481 0,9589 0,9712
167 0,9257 0,9471 0,9581 0,9706
168 0,9243 0,9461 0,9573 0,9,701
169 0,9229 0,9,451 0,9665 0,9696
170 0,9216 0,9442 0,9558 0,9690
171 0,9202 0,9432 0,9550 0,9685
172 0,9188 0,9423 0,9543 0,96719
173 0,9175 0,9413 0,9535 0,9674
174 0,9161 0,9403 0,9528 0,9669
175 0,9147 0,9394 0,9520 0,9664
176 0,9134 0,9384 0,9513 0,9658
177 0,9121 0,9375 0,9505 0,9653
178 0,9107 0,9365 0,9498 0,9548
179 0,9093 0,9356 0,9491 0,9-643
180 0,9080 0,9346 0,9483 0,963-8
181 0,9,0,56 0,9337 0,9476 0,9632
182 0,9053 0,9327 0,946,8 0,9627
183 0,9040 0,9318 0,9461 0,9622
184 0,9027 0,9-309 0,9454 0,9617
185 0,9013 0,9300 0,9447 0,9o12
186 0,9000 0,9290 0,9439 0,9607
187 0,8987 0,9281 0,9432 0,9602
188 0,8973 0,9272 0,9425 0,9597
189 0,8960 0,9263 0,9418 0,959 2
1
190 0,8947 0,9254 0,9411 0,9587
191 0,8934 0,9245 0,9403 0,9583
192 0,8921 0,923'6 0,9396 0,9578
193 0,8908 0,9227 0,9389 0,9573
194 0,8895 0,9218 0,9382 0,956'8
195 0,8882 0,9209 0,9375 0,9563
100 0,88fü} 0,9200 0,93,59 0,9559
197 0,885.7 0,9191 0,9362 0,9554
198 0,8845 0,9183 0,9355 0,9549
199 0,8'832 0,9174 0,9348 0,9544
200 0,8820 0,9166 0,93,41 0,9540
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Einheitlidle Degressionskoeffizienten
Bareme 1, II, III und IV (Fortsetzung)
Entfernungen
Bareme I Bareme II Bareme III Bareme IV
km
201 0,8007 0,9157
202 0,8794 0,9148
203 0,8782 0,9140
204 0,8770 0,9131
2,05 0,8757 0,9122
206 0,8744 0,9114
207 0,8732 0,9105
208 0,872() 0,9097
209 0,8708 0,9089
210 0,8695 0,9080
211 0,8681 0,9072
212 0,8671 0,9064
213 0,8659 0,9055
214 0,8647 0,9046
215 0,8635 0,9-038
216 0,8623 0,9030
217 0,8611 0,9022
218 0,8599 0,9014
219 0,8588 0,9006
220 0,8576 0,8998
221 0,8564 0,8990
222 0,8553 0,8982
223 0,8541 0,8974
224 0,8530 0,89·66
225 0,8519 0,8958
226 0,8507 0,8950
227 0,8496 0,8943
228 0,848,4 0,8935
229 0,8473 0,8928
230 0,8462 0,8920
231 0,8450 0,8912
232 0,8439 0,8904
233 0,8428 0,8897
234 0,8417 0,8889
235 0,8406 0,8881
236 0,8395 0,8874
237 0,8384 0,8867
238 0,8374 0,8859
239 0,8364 0,8852
240 0,8353 0,8844
241 0,8342 0,8837
242 0,8331 0,8830
243 0,8320 0,8823
244 0,8309 0,8815
245 0,8298 0,8808
246 0,8288 0,8801
247 0,8278 0,8794
248 0,8267 0,8787
249 0,8257 0,8780
250 0,8247 0,8773
-
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1135
Bareme V, VI, VII, VIII und IX
Entfernunqen Bareme VII Bareme VIII Bareme IX
Bareme V Bareme VI
km
201- 210 0,9113 0,9307
211- 220 0,8725 0,8874
221- 230 0,8658 0,8731
231- 240 0,8553 0,8561
241- 250 0,8540 0,8499
251- 260 0,8160 0,8138 0,8601 0,8448 0,8382
261- 270 0,7950 0,792,0 0,8285 0,8285 0,8331
271- 280 0,7824 0,7702 0,8246 0,8246 0,8286
281- 290 0,7668 0,7483 0,8174 0,8174 0,8209
291- 300 0,7503 0,7265 0,8141 0,8141 0,8123
301- 310 0,7379 0,7116 0,8009 0,8009 0,8035
311- 320 0,7300 0,7040 0,7952 0,7952 0,7981
321- 330 0,7226 0,6969 0,7866 0,7866 0,7879
331- 340 0,7157 0,6902 0,7815 0,7815 0,7832
341- 350 0,7092 0,6839 0,7738 0,7738 0,7763
351- 300 0,7024 0,6780 0,7695 0,7695 0,7700
361- 370 0,6949 0,672-4 0,7568 0,7568 0,7596
371- 3'80 0,6878 0,6670 0,7532 0,7532 0,7561
381- 390 0,6810 0,6621() 0,7523 0,7523 0,75-07
391- 400 0,6746 0,6572 0,7437 0,7437 0,7476
401- 420 0,6651 0,6503 0,7342 0,7342 0,7412
421- 440 0,6533 0,6417 0,7240 0,7240 0,7268
441- 460 0,6425 0,6339 0,7148 0,7148 0,7119
461- 480 0,6284 0,6267 0,6997 0,6997 0,7017
481- 500 0,6032 0,6202 0,6712 0,6712 0,6938
501- 520 0,5839 0,6128 0,6469 0,6469 0,6728
521- 540 0,5697 0,6048 0,6380 0,6380 0,6622
541- 560 0,5566 0,5974 0,6279 0,6279 0,6524
561- 580 0,5444 0,5962 0,6204 0,6204 0,6446
581- 600 0,5330 0,5840 0,6098 0,6098 0,6347
601- 620 0,5221 0,5770 0,6017 0,6017 0,6242
621- 640 0,5116 0,5695 0,5907 0,5907 0,6131
641- 660 0,5017 0,5624 0,5805 0,5805 0,6051
661- 600 0,4924 0,5558 0,5724 0,5724 0,5964
681- 700 0,4837 0,5496 0,5618 0,5618 0,5859
701- 720 0,4754 0,5429 0,5547 0,5547 0,5783
721- 740 0,4676 0,5358 O,S465 0,5465 0,5689
741- 760 0,4602 0,5292 0,5361 0,5361 0,5589
761- 780 0,4532 O,S.229 0,5275 0,5275 0,5515
781- 800 0,446'5 0,5169 0,5181 0,5181 0,5425
801- 820 0,4402 0,5112 0,5116 0,5116 0,5340
821- 840 0,43,42 0,5057 0,5030 0,5030 0,5258
841- 860 0,4285 0,5006 0,4936 0,4936 0,5162
861- 880 0,4230 0,4956 0,4858 0,4658 0,5071
881- 900 0,4178 0,4909 0,4772 0,4772 0,5010
901- 9·20 0,4139 0,4864 0,4701 0,4701 0,4917
921- 9,40 0,4114 0,4821 0,4645 0,4645 0,4853
941- 96-0 0,4089 0,4780 0,456'9 0,4569 0,4784
961- 980 0,4065 0,4740 0,4496 0,4496 0,4710
981-1000 0,4043 0,4702 0,4436 0,4436 ~,4646
1001-1050 0,4006 0,4639 0,4325 0,4325 0,4534
1051-1100 0,3956 0,4556 0,4171 0,4171 0,4374
1101-1150 0,3912 0,4481 0,4-059 0,4059 0,4263
1151-1200 0,3871 0,4412 0,3939 0,3939 0,4122
1200 und mehr 0,3860 0,4380 0,3812 0,3812 0,4005
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
BaremeX
Entfernunqen
Bareme X
km
251- 880 0,8773
881- 900 0,8769
901- 920 0,8738
921- 940 0,8690
941- 960 0,8646
961- 980 0,8604
981-1000 0,8564
1001 und mehr 0,8531
Bareme XI
Entfernunqen Entfernunqen Ent.fernunqen
Bareme XI Bareme XI Bareme XI
km km km
1 1
401-420 0,9000 701-720 0,8846
421-440 0,8983 721-740 0,8840
201-280 0,9166 441-460 0,8968 741-7'60 0,8822
281-290 0,9158 461--480 0,8955 761-780 0,8810
291-300 0,9138 481-500 0,8942 781-800 0,8800
301-310 0,9124 501-520 0,8931 801-820 0,8790
311-320 0,9107 521-540 0,8920 821-840 0,8776
321-330 0,9095 541-560 0,8910 841-860 0,8764
331-340 0,9079 561-580 0,8901 861-880 0,8752
341-350 0,9062 581-600 0,8893 881-900 0,8747
351-360 0,9055 601-620 0,8885 901-920 0,8708
361-370 0,9046 621-640 0,8877 921-940 0,8663
371-300 0,9033 641-660 - 0,8870 941-960 0,8619
381-39-0 0,9025 661-680 0,8863 961-980 0,8578
391-400 0,9014 681-700 0,8857 981-1000 0,8536
1001 und mehr 0,8484
Bareme XII und XIII
Entfernunqen Entfernunqen
Bareme XII Bareme XIII Bareme XII Bareme XIII
km km
701-720 0,8846 0,9282
201-440 0,9341 0,9540 721-740 0,8840 0,9260
441-460 0,9263 0,9540 741-760 0,8822 0,9239
461--480 0,9146 0,9527 761-780 0,8810 0,9219
481-500 · 0,9038 0,9509 781-800 0,8800 0,9201
501-520 0,8931 0,9488 801-820 0,8790 0,9183
521-540 0,8920 0,9465 821-840 0,8776 0,9166
541-560 0,8910 0,9444 841-860 0,8764 0,9150
561-580 0,8901 0,9424 861-880 0,8752 0,9134
581-600 0,8893 0,9405 881-900 0,8747 0,9119
601-620 0,8885 0,9385 901-920 0,8708 0,9105
621-640 0,8877 0,9362 921-940 0,8663 0,9092
641-660 0,8870 0,9341 941-960 0,8619 0,9079
661-680 0,8863 0,9321 961-980 0,8578 0,9067
681-700 0,8857 0,9303 981-1000 0,8536 0,9055
1001 und mehr 0,8484 0,9044
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1137
Bekanntmachung.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl haben am 16. März 1956 das Ergänzungsabkommen
zum Abkommen vom 21. März 1955 betreffend die Einführung direkter
internationaler Eisenbahntarife beschlossen.
Nach Artikel 3 ist das Abkommen am 1. Mai 1956 in Kraft getreten.
Das Abkommen, das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl {Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 10 vom 30. April
1956 S. 130 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.
Nachrichtlicher Abdrucli.
Ergänzungsabkommen zum Abkommen vom 21. März 1955
betreffend die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife 1)
DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIED- Artikel 2
STAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FUR
Dem oben erwähnten Abkommen vom 21. MJrz 1955
KOHLE UND STAHL, DIE IM RAT VEREINIGT SIND,
wird die nachstehende Anlage HI angefügt:
HABEN
im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 70 des „ANLAGE III
Vertrages vom 18. April 1951 über die Gründung der zum Abkommen vom 21. März 1955
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, betreffend die Einführung direkter
internationaler Eisenbahntarife.
in Durchführung der die Aufstellung direkter inter-
nationaler Tarife betreffenden Bestimmungen des § 10 Für Kohle- und Stahlsendungen
Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 des Abkommens über die Uber- - von einem dritten Staat nach einem Mitgliedstctctt
gangsbestimmungen, der Gemeinschaft,
im Hinblick auf das Abkommen vom 21. Marz 1955 be- - von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft nctch
treffend die Einführung direkter internationaler Eisen- einem dritten Staat,
bahntarife - von einem dritten Staat nach einem dritten Staat im
Durchgang durch Mitgliedstaaten der Gemeinschaft,
FOLGENDES VEREINBART:
die unmittelbar über die aneinander anschließenden
Strecken mehrerer Mitgliedstaaten befördert werden, sind
Artikel 1 für ihren Durchlauf in den Mitgliedstaaten der Gemein-
schaft die Bestimmungen des Abkommens anwendbct r. M
Dem Paragraphen 3 der Anlage II des oben erwähnten
Abkommens vom 21. März 1955 wird der nachstehende
Absatz angefügt:
Artikel 3
„Bis zum 30. April 1959 werden die begrenzenden
Koeffizienten der italienischen Teilstreckenfrachten Der Wortlaut des vorliegenden Abkommens, das in die
jedoch auf den Wert des nationalen italienischen Verhandlungsniederschrift des Rates aufgenommen wor-
Koeffizienten für folgende Entfernungen begrenzt: den ist, wird im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffent-
licht.
a) 500 km vom 1. Mai 1956 bis 30. April 1958;
Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Mai 1956 in
b) 700 km vom 1. Mai 1958 bis 30. April 1959.• Kraft.
1) Die~es Erg<lnzungsabkommen ist auf der 31. Tagung des Rates am 16. l\liirz 19.ili qC'troffen worden.
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntmadmng.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl haben am 23. März 1959 das Zweite Ergänzungs-
abkommen zum Abkommen vom 21. März 1955 betreffend die Einfüh-
rung direkter internationaler Eisenbahntarife beschlossen.
Nach Artikel 3 ist das Abkommen am 1. Mai 1959 in Kraft getreten.
Das Ergänzungsabkommen, das im Amtsblatt der Europäischen Ge-
meinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 22 vom 9. April 1959
S. 431 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.
Nachrichtlicher Abdruck
Zweites Ergänzungsabkommen zum Abkommen vom 21. März 1955
betreffend die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife 1 )
DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIED- Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 10
STAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FUR . des vorliegenden Abkommens werden für den Koks-
KOHLE UND STAHL, DlE IM RAT VEREINIGT SIND, verkehr von einem Mitgliedstaat nach Italien und in
HABEN umgekehrter _Richtung die Frachten wie folgt berechnet:
im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 70 des 1. Zur Berechnung der italienischen Teilstreckenfracht
Vertrages vom 18. April 1951 über die Gründung der wird der der Teilentfernung der italienischen Strecke
Europäisc:hen Gemeinschaft für Kohle und Stahl; entsprechende italienische Degressionskoeffizient ange-
wandt.
in Durchführung der die Aufstellung direkter inter-
nationaler Tarife betreffenden Bestimmungen des § 10 2. Zur Berechnung der Teilstreckenfracht eines jeden
Absatz 2 und Absatz 3 Nr. 2 des Abkommens über die anderen Mitgliedstaats wird der der Gesamtentfernung,
Uberg angs bestimm ungen; abzüglich der Teilentfernung der italienischen Strecke,
entsprechende nationale Degressionskoeffizient ange-
gestützt auf das Abkommen vom 21. März 1955 be-
wandt."
treffend die Einführung direkter internationaler Eisen-
bahntarife; Artikel 2
gestützt auf das Ergänzungsabkommen vom 16. März Der Termin 30. April 1959 in Artikel 1 des vorerwähn-
1956 zum Abkommen betreffend die Einführung direkter ten Ergänzungsabkommens vom 16. März 1956 wird durch
internationaler Eisenbahntarife, den Termin 31. August 1959 ersetzt.
FOLGENDES VEREINBART: Artikel 3
Der Wortlaut des vorliegenden Abkommens, der in die
Artikel Verhandlungsniederschrift des Rates aufgenommen wor-
Punkt B der Anlage I zum vorerwähnten Abkommen den ist, wird im Amtsblatt der Gemeinschaften ver-
vom 21. März 1955 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: öffentlicht.
„B. - Kokstransporte nach Italien und in umgekehrter Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Mai 1959 in
Richtung Kraft.
1) Dieses zweite Ergänzungsabkommen ist auf der 59. Tagung des Rates am 23. März 1959 geschlossen worden.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1139
Bekanntmachung.
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenoss,enschaft und die Hohe
Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl haben am
7. Mai 1956 das Konsultationsabkommen zwisdlen der Sdlweizerisdlen
Eidgenossenschaft und der Hohen Behörde der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl beschlossen.
Das Abkommen, das im Amtsblatt der Europäisdlen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 7 vom 21. Februar
1957 S. 85 veröffentlicht wurde, wird nadlstehend bekanntgegeben.
Nachrichtlicher Abdruck
Konsultationsabkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Der BUNDESRAT DER SCHWEIZERISCHEN EID- meinschaft gemäß Artikel 59 § 2 des Vertrages
GENOSSENSCHAFT (nachstehend „der Bundesrat" ge- unterbreitet,
nannt) einerseits, und (b) selbst die Verteilung des Aufkommens der Ge-
die HOHE BEHORDE DER EUROPÄISCHEN GEMEIN- meinschaft nach Maßgabe des Artikels 59 § 3
SCHAFT FUR KOHLE UND STAHL (nachstehend „die vornimmt oder
Hohe Behörde" genannt) andererseits, sind (c) Ausfuhrbeschränkungen gemäß den Bestimmun-
in Erwägung, daß der Bundesrat am 1. April 1953 eine gen des Artikels 59 § 5 des Vertrages einführt.
Delegation bei der Hohen Behörde errichtet hat, (2) Die Hohe Behörde konsultiert den Bundesrat, bevor
vom Wunsdle getragen, die damit hergestellten Be- sie nach Maßgabe des Artikels 61 Absatz 1 Buchstabe c
ziehungen auf fruchtbringende Weise weiter auszubauen des Vertrages Mindest- oder Höchstpreise für die Aus-
und den Wirtsdlaftsinteressen der Gemeinschaft sowie fuhr der traditionell von der Gemeinschaft nach der
der Sdlweiz gebührend Rechnung zu tragen, Schweiz ausgeführten Kohle- und Stahlerzeugnisse fest-
in Erwägung, daß die Hohe Behörde die Absicht hat, setzt.
gemäß dem Vertrag über die Gründung der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl (nachstehend „die Artikel III
Gemeinsdiaft" genannt) dem Bedarf der Schweiz an Der Bundesrat wird die Hohe Behörde konsultieren,
Kohle und Stahl Rechnung zu tragen, die Entwicklung des bevor er Maßnahmen ergreift, die den traditionellen
Austausches zwisdlen der Gemeinschaft und der Schweiz Austausch von Kohle- und Stahlerzeugnissen zwischen
zu fördern sowie darüber zu wachen, daß die Preise bei der Sdlweiz und der Gemeinschaft berühren könnten.
der Ausfuhr nach diesem Land in angemessenen Grenzen
gehalten werden,
Artikel IV
in Erwägung, daß der Bundesrat die Absicht hat, die
bisher von ihm sowohl hinsidltlidl des Warenaustausches Die Konsultationen finden rechtzeitig statt, und zwar
als auch auf dem gesamten Gebiete der unsichtbaren bevor die in den Artikeln II und III genannten Maß-
Transaktionen verfolgte liberale Politik fortzusetzen, nahmen ergriffen werden, es sei denn, daß die Umstände
eine vorherige Konsultation ausschließen. In diesem Falle
in Erwägung, daß die Probleme von gemeinsamem hat die Konsultation unmittelbar danadJ. stattzufinden.
Interesse bezüglich der Eisenbahntransporte den Gegen-
stand eines besonderen Abkommens• bilden werden, das
ebenfalls ein Konsultationsverfahren vorsehen wird, Artikel V
wie folgt übereingekommen: (1) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Konsulta-
tionen finden im Rahmen einer ständigen gemischten
Artikel Kommission statt.
Die Hohe Behörde und der Bundesrat werden auf der (2) Die gemischte Kommission besteht aus einer glei-
Grundlage der Gegenseitigkeit gemäß den nachstehenden dJ.en Anzahl von Vertretern der Hohen Behörde und von
Bestimmungen Konsultationen auf dem Gebiete der Kohle Vertretern des Bundesrates.
und des Stahls durchführen. (3) Die gemischte Kommission gibt sidJ. eine GesdJ.äfts-
ordnung, in der die Einsetzung von Unterausschüssen
Artikel II vorgesehen werden kann.
(1) Nach Feststellung einer ernsten Mangellage bei den (4) Das Sekretariat der gemischten Kommission wird
Kohle- und Stahlerzeugnissen, die traditionell nach der von einer von der Hohen Behörde und einer vom Bundes-
Schweiz ausgeführt werden, konsultiert die Hohe Behörde rat benannten Person gemeinsam wahrgenommen.
den Bundesrat, bevor sie (5) Sofern die gemischte Kommission nicht etwas an-
(a) dem Ministerrat der Gemeinschaft Vorschläge deres beschließt, tagt sie entweder am Sitz der Hohen
über die Verteilung des Aufkommens der Ge- Behörde oder in Bern.
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Artikel VI gangsabkommen gemäß Artikel 85 des Vertrages über
die Gründung der Gemeinschaft festgesetzte Obergangs-
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnen
zeit endet.
(a) die Ausdrücke „Kohle" und „Stahl" die in der An- (3) Wünscht eine der Vertragsparteien das Abkommen
lage I zu dem Vertrag über die Gründung der Ge- nicht zu verlängern, so hat sie dies der anderen Partei
meinschaft aufgeführten Erzeugnisse, wobei eine drei Monate vor dem Ende der Ubergangsieit anzuzeigen.
eventuelle Anwendung des Artikels 81 dieses Ver-
trages zu berücksic:htigen ist; (4) Nac:h diesem Zeitpunkt verlängert sich die Geltungs-
(b) der Ausdruck „die Gemeinschaft" die Gebiete, auf dauer des Abkommens stillschweigend jeweils um fünf
welc:he der Vertrag über die Gründung der Gemein- Jahre, es sei denn, daß eine Partei der anderen sechs
schaft Anwendung findet. Monate vor Ablauf eines Zeitabschnittes von fünf Jahren
ihre Absic:ht anzeigt, das Abkommen zu kündigen.
Artikel VII ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten,
Das vorliegende Abkommen hat auc:h für das Fürsten- hierzu ordnungsmäßig ermäc:htigten Vertreter der Hohen
tum Liec:htenstein Geltung, solange dieses mit der Sc:hwei- Behörde l,J.nd des Bundesrates ihre Unterschrift unter
zerisc:hen Eidgenossenschaft durch einen Zollunionsvertrag dieses Abkommen gesetzt.
verbunden ist.
GESCHEHEN zu Luxemburg, am 7. Mai 1956, in zwei
A r t i k e 1 VIII Exemplaren in französischer, deutscher, italienischer und
niederländischer Sprache, wobei alle vier Texte in
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an
gleicher Weise verbindlich sind.
dem die Hohe Behörde davon in Kenntnis gesetzt wird,
daß es der Bundesrat gemäß den verfassungsrechtlichen Für die Hohe Behörde:
Bestimmungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft Spierenburg
ratifiziert hat.
(2) Dieses Abkommen bleibt zunächst bis zum 10. Fe- Für den Schweizerischen Bundesrat:
bruar 1958 in Kraft, an welchem Tage die in dem Uber- G. Bauer
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1141
Bekanntmachung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierungen der Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die
Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
haben am 28. Juli 1956 das Abkommen über die Einführung direkter
internationaler Eisenbahntarife im Verkehr mit Kohle und Stahl im
Durchgang durch das schweizerische Gebiet beschlossen. ·
Nach Artikel 10 ist das Abkommen am 1. Juni 1957 in Kraft getreten.
Das Abkommen, das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 17 vom 29. Mai
1957 S. 223 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.
Nachrichtlicher Abdruck
Abkommen
über die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife
im Verkehr mit Kohle und Stahl
im Durchgang durch das schweizerische Gebiet
DER SCHWEIZERISCHE BUNDESRAT (nachstehend Artikel 2
Bundesrat genannt) Die Frachten der dem Abkommen entsprechenden
einerseits und direkten internationalen Tarife setzen sich zusammen aus
der Summe der Frachtanteile der Eisenbahnen der Mit-
DIE REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER
gliedstaaten der Gemeinschaft und des Frachtanteils der
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FUR KOHLE UND
schweizerischen Eisenbahnen.
STAHL (nachstehend Gemeinschaft genannt) und DIE
HOHE BEHORDE DER EUROPÄISCHEN GEMEIN- Der Frachtanteil der Eisenbahnen eines jeden Mitglied-
SCHAFT FUR KOHLE UND STAHL (nachstehend Hohe staates muß die Gesamtentfernung des Transportes, ein-
Behörde genannt) schließlich der schweizerischen Strecke, berücksichtigen
und unterliegt den gleichen Regeln - insbesondere den
andererseits,
gleichen Regeln der Degression -, die von den Mitglied-
von dem Wunsche geleitet, staaten für vergleichbare, über unmittelbar aneinander
die bestehenden Beziehungen zwischen der Schweize- anschließende Strecken mehrerer Mitgliedstaaten be-
rischen Eidgenossenschaft und der Gemeinschaft zu ver- förderte Sendungen angewandt werden.
tiefen, Der Frachtanteil der schweizerischen Eisenbahnen ist
die im gemeinsamen Interesse !fegenden Probleme des gleich dem in den veröffentlichten schweizerischen Durch-
Eisenbahnverkehrs zu behandeln, fuhrtarifen angezeigten Frachtsatz.
direkte internationale Eisenbahntarife für den Wechsel- Abweichend von den beiden vorstehenden Absätzen
verkehr mit Kohle und Stahl zwischen den Mitglied- können die in den Wettbewerbstarifen oder den Paritäts-
staaten einzuführen, der die Strecken der schweizerischen tarifen enthaltenen Frachtanteile der Eisenbahnen eines
Eisenbahnen im Durchgang berührt, jeden Mitgliedstaates und der Schweiz nur nach Kon-
sultation zwischen sämtlichen Eisenbahnverwaltungen
haben folgendes vereinbart: der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz,
die gegebenenfalls •von ihren Regierungen hierzu ord-
nungsgemäß ermächtigt werden, festgesetzt werden. Die
Artikel
Eisenbahnverwaltungen regeln in angemessener Weise
Direkte internationale Tarife im Sinne des vorliegenden die Fragen des Wettbewerbs und der Parität. Im Falle
Abkommens sind die veröffentlichten Frachten und Be- von Schwierigkeiten kann der in Artikel 6 dieses Ab-
förderungsbedingungen, die für Sendungen von Kohle kommens vorgesehene Ausschuß befaßt werden.
und Stahl zwischen den Gebieten der Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft gelten, welche auf Grund eines durch-
gehenden Frachtvertrages befördert werden und im Artikel 3
Durchgang Strecken der schwe,izerischen Eisenbahnen
Die dem vorliegenden Abkommen entsprechenden
berühren. ·
direkten internationalen Tarife sind für alle Verbindun-
Im Sinne dieses Abkommens bezieht sich der Ausdruck gen im Verkehr mit Kohle und Stahl zwischen den Mit-
„Gebiete der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft" auf die gliedstaaten der Gemeinschaft, der im Durchgang schwei-
Gebiete, auf welche der Vertrag über die Gründung der zerisches Gebiet berührt, anwendbar, mit Ausnahme der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl anwend- in der Anlage vorgesehenen speziellen Fälle, die beson-
bar ist. ders geregelt sind.
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Die dem Abkommen entsprechenden direkten inter- sehen Eisenbahnen ohne gleichzeitige und im ent-
nationalen Tarife gelten für die Güter, die in einem auf sprechenden Verhältnis durchgeführte Änderung
die Erfordernisse des Verkehrs abgestellten einheitlichen ihrer Binnentarife
Warenverzeichnis aufgeführt sind, und für die bei der
Beförderung über unmittelbar aneinander anschließende sind die an diesem Abkommen teilnehmenden Regierun-
Strecken mehrerer Mitgliedstaaten die direkten inter- gen und die Hohe Behörde baldmöglichst, mindestens
nationalen Tarife der Gemeinschaft anwendbar sind. aber einen Monat vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten
Anwendung dieser Maßnahme zu unterrichten. Hierbei
sind Zweck, Art und Ausmaß dieser Maßnahme anzu-
Artikel 4 geben.
Der Bundesrat und die Regierungen der Mitgliedstaaten Sofern der Bundesrat, die Regierung eines der Mit-
verpflichten sich, für den Verkehr mit Kohle und Stahl gliedstaaten der Gemeinschaft oder die Hohe Behörde der
zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, der im Ansicht ist, daß die geplante Maßnahme zu erheblichen
Durchgang die Strecken der sd1weizerischen Eisenbahnen Schwierigkeiten führen könnte, so tritt auf Antrag des
berührt, die auf dem Herkunfts- oder Bestimmungsland Betreffenden der Ausschuß gemäß den Bedingungen des
der Erzeugnisse beruhenden Dis~riminierungen bei den Artikels 7 letzter Absatz vor Inkraftsetzung dieser Maß-
Frachten und Beförderungsbedingungen aller Art zu nahme zu einer außerordentlichen Sitzung zwecks Bera-
unterlassen. tung zusammen. Wird im Ausschuß über die Zweckmäßig-
Artikel 5 keit der Anwendung dieser Maßnahme eine Einigung
nicht erzielt, so kann diese Maßnahme erst nach Ablauf
Die vertragschließenden Teile werden im Rahmen des von drei Monaten - gerechnet vom Zeitpunkt der Uber-
im Artikel 6 dieses Abkommens vorgesehenen Aus- sendung des im Artikel 7 dieses Abkommens vorgesehe-
schusses miteinander beraten, um die in der Gemein- nen Berichts an den Bundesrat, die Regierungen der
schaft bereits getroffenen bzw. noch durchzuführenden Mitgliedstaaten und die Hohe Behörde - in Kraft treten.
Harmonisierung.smaßnahmen auf die dem Abkommen·
entsprechenden direkten internationalen Tarife auszu- In dringenden Fällen kann die im Absatz 1 dieses
dehnen. Artikels festgesetzte Frist von einem Monat auf zwei
Wochen gekürzt werden und die geplante Maßnahme
Artikel 6 nach Ablauf dieser Frist in Kraft treten, wenn keiner der
Sobald dieses Abkommen in Kraft getreten ist, wird übrigen vertragschließenden Teile Widerspruch erhebt.
ein Transportausschuß (nachstehend Ausschuß genannt) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für die
gebildet, der die aus der Anwendung des Abkommens Änderungen der Wettbewerbs- und Paritätstarife.
sich ergebenden Probleme zu prüfen hat.
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten ferner nicht
Der Ausschuß besteht aus Vertretern des Bundesrates, für die allgemeinen Änderungen des Niveaus der Eisen-
der Regierungen der Mitgliedstaaten und der Hohen Be- bahntarife eines Mitgliedstaates oder der Schweiz. Diese
hörde. bleiben weiterhin den gesetzlichen Vorschriften und
Der Ausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung. Er er- Durchführungsbestimmungen eines jeden Staates unter-
nennt seinen Vorsitzenden. Dem Ausschuß stehen zwei worfen.
Sekretäre zur Seite, von denen einer von der Hohen
Behörde und einer vom Bundesrat bestellt wird. Artikel 9
Die Ausführungsbestimmungen dieses Abkommens wer-
Artikel 7 den durch Vorschriften geregelt, welche die Eisenbahn-
verwaltungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und
Der Ausschuß wird von seinem Vorsitzenden einbe- der Schweiz, die gegebenenfalls von ihren Regierungen
rufen. hierzu ordnungsgemäß ermächtigt werden, im gegensei-
Er tritt jährlich einmal zu einer ordentlichen Sitzung tigen Einvernehmen ausarbeiten.
zusammen. Sein Tätigkeitsbericht wird dem Bundesrat, Im Falle von Schwierigkeiten kann der in Artikel 6
den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Hohen Be- dieses Abkommens vorgesehene Ausschuß befaßt werden.
hörde übermittelt. -
Auf Antrag des Bundesrates, der Regierung eines der
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der Hohen Be- Artik-el 10
hörde wird der Ausschuß vom Vorsitzenden binnen zwei Die Hohe Behörde erkennt dieses Abkommen durch
Wochen zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen, ihre Unterzeichnung als verbindlich an.
insbesondere, wenn unvorhergesehene Schwierigkeiten
oder eine grundlegende Änderung der wirtschaftlichen Jede Regierung der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
oder technischen Voraussetzungen die Anwendung dieses setzt den Bundesrat davon in Kenntnis, daß dieses Ab-
Abkommens ernstlich beeinträchtigen. Der Ausschuß er- kommen entsprechend den Bestimmungen ihres inner-
arbeitet geeignete Maßnahmen und erstattet dem Bun- staatlichen Rechts anwendbar ist. Der Bundesrat unter-
desrat, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der richtet die übrigen vertragschließenden Teile von dem
Hohen Behörde unverzüglich Bericht. Eingang der Mitteilungen.
Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Zeit-
punkt in Kraft, zu dem der Bundesrat die übrigen ver-
Artikel 8
tragschließenden Teile davon unterrichtet hat, daß das
Bei etwaiger Änderung Abkommen in den Gebieten sämtlicher Mitgliedstaaten
a) der Regeln zur Bildung der Frachtsätze oder der der Gemeinschaft und in dem Gebiet der Schweizerischen
Beförderungsbedingungen der direkten internatio- Eidgenossenschaft anwendbar ist 1).
nalen Tarife für den Wechselverkehr mit Kohle und Die direkten internationalen Tarife für den Durch-
Stahl zwischen den Mitgliedstaaten, der über un- gangsverkehr über die Strecken der schweizerischen
mittelbar aneinander anschließende Strecken meh- Eisenbahnen werden zwei Monate nach dem Zeitpunkt
rerer Mitgliedstaaten geleitet wird, des Inkrafttretens dieses Abkommens in, Kraft gesetzt.
b) oder der Frachtsätze bzw. Beförderungsbedingungen
der veröffentlichten Durchfuhrtarife der schweizeri- 1) Das Abkommen tritt am 1. Juni 1957 in Kraft.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1143
Artikel 11 der Hohen Behörde ihte Unterschriften unter dieses Ab-
kommen gesetzt.
Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte GESCHEHEN zu Luxemburg am 28. Juli 1956
Dauer geschlossen.
in je einem Exemplar in deutscher, französischer, italie-
Es kann vom Bundesrat oder von der Hohen Behörde,
nisch.er und niederländisch.er Sprache, wobei die vier
die von den vertragschließenden Regierungen der Mit-
Fassungen in gleich.er Weise verbindlich. sind.
gliedstaaten der Gemeinschaft dazu beauftragt wird, unter
Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt Für den Bundesrat: Für die Hohe )3ehörde:
werden. Diese Frist kann jedoch auf zwei Monate, ge- G. B au er Sp ie ren bu rg
rechnet vom Zeitpunkt der Feststellung einer erheblichen Für die Regierungen der Mitgliedstaaten:
Meinungsverschiedenheit innerhalb des Ausschusses, ins-
Für die Regierung Für die Regierung
besondere in dem in Artikel 8, 2. Absatz erwähnten Falle,
der Bundesrepublik der Italienischen
herabgesetzt werden.
Deutsch.land: Republik:
Spreti Venturini
Artikel 12
Für die Regierung Für die Regierung
Das vorliegende ~bkommen wird im schweizerischen des Königreichs Belgien: des Großherzogtums
Bundesarchiv hinterlegt. Der Bundesrat übersendet der R. Dooreman Luxemburg:
Hohen Behörde und den Regierungen der Mitgliedstaaten V.Bodson
der Gemeinschaft beglaubigte Abschriften des Abkom- Für die Regierung Für die Regierung
mens. der Französischen des Königreichs
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten ordnungs- Republik: der Niederlande:
mäßig bevollmächtigten Vertreter des Bundesrates, der P. A. S aff roy De Roo
Regierungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und van Alderwerelt
ANLAGE
zum Abkommen vom 28. Juli 1956 über die Einführung
direkter internationaler Eisenbahntarife im Verkehr mit
Kohle und Stahl im Durchgang durch das schweizerische
Gebiet
Sonderregelungen Sofern die Mitgliedstaaten der Auffassung sein sollten,
für den Koksverkehr von Frankreich nach Italien und in
Kapitel I - Sonderbestimmungen für den Koksverkehr umgekehrter Richtung ohne Berührung schweizerischen
Gebietes eine neue Sonderregelung treffen zu müssen,
Artikel 1 so wäre es notwendig, die Bestimmungen des Artikels 1
Die Frachten für Kokssendungen von einem Mitglied- dieser Anlage auf Antrag eines der vertragschließenden
staat nach Italien und in umgekehrter Richtung werden, Teile abzuändern, um die Ubereinstimmung des von den
abweich.end von den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 beiden Sonderregelungen vorgesehenen abweichenden
des Artikels 2 des Abkommens gemäß der nachstehenden Systems beizubehalten.
Sonderregelung berechnet:
1. Zur Berechnung der italienischen Teilstreckenfracht
wird der der Teilentfernung der italienischen Strecke Kapitel II - Sonderbestimmungen für nach dem Bahnhof
entsprechende italienische Degressionskoeffizient an- Chiasso abgefertigte Brennstoff- und Eisen- und Stahl-
gewandt. sendungen
2. Zur Berechnung der Teilstreckenfracht eines jeden Für von einem im Gebiet eines Mitgliedstaates gele-
anderen Mitgliedstaates der Gemeinschaft wird der genen Bahnhof nach dem Gemeinschaftsbahnhof Chiasso
der Gesamtentfernung, unter Einschluß der schweize- angefertigte · und dort mit der .Eisenbahn nach einem
rischen Strecke, abzüglich. der Teilentfernung der Bahnhof auf italienischem Gebiet reexpedierte Sendungen
italienischen Strecke, entsprechende nationale De- gelten die Bestimmungen des Abkommens für den ganzen
gressionskoeffizient angewandt. Durchlauf zwischen dem Versandbahnhof und dem Bahn-
3. Der Frachtanteil der schweizerischen Eisenbahnen ist hof Chiasso. ·
gleich dem in den veröffentlichten schweizerischen
Durchfuhrtarifen angezeigten Frachtsatz.
Kapitel· III - Sonderbestimmungen für den Durchfuhr-
Artikel 2 verkehr von Brennstoffen und ·Eisen- und Stahlerzeug-
Die vorstehende Sonderregelung bleibt während der nissen über den Bahnhof Vallorbe
Dauer der Anwendung der Sonderregelung in Kraft, die
von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft für den Koks- Artikel 1
verkehr von Frankreich. nach Italien und in umgekehrter
Richtung ohne Berührung schweizerischen Gebietes ge- Für Sendungen der in nachstehender Obersicht aufge-
troffen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft führten Güter, die bei der Durchfuhr über den Bahnhof
für Kohle und Stahl Nr. 9 vom 19. April 1955 veröffent- Vallorbe (Schweiz) Strecken der schweizerisd1en Eisen-
licht ist. Wegen des abweichenden Charakters der beiden bahnen berühren,
Sonderregelungen müssen diese gegebenenfalls zum - von einem auf italienischem Gebiet gelegenen
gleichen Zeitpunkt außer Kraft treten. Bahnhof,
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
nach einem französischen, südlich oder westlich der lichung einer Aufteilung des über das schweizerische
Linie Delle - Morvillars - Montbeliard - Belfort - Gebiet abgewickelten Verkehrs unter diese Bahnen und
Lure- Vesoul- Port-d' Atelier- Culmont-Challindrez- ist ver lautbar( durch die Tarifbestimmungen des „ Tarif
Langres - Chaumont - Bar-sur-Aube - Vitryle-Fran- zur Beförderung von Gütern in Wagenladungen zwischen
<;ois - Chalons-sur-Marne - Reims - Laon - Amiens - Italien und der Schweiz, via Gotthard und Simplon,
Abbeville - Le Treport gelegenen Bahnhof und in Teil III - Anhang (Ausgabe vom 1. Mai 1954) u.
umgekehrter Richtung,
Diese Sonderregelung bleibt während der Dauer der
dürfen die gemäß den in Artikel 2 Absatz 3 des Abkom- Anwendung der erwähnten Vereinbarung in Kraft. Auf
mens aufgeführten Bedingungen gebildeten Anteile der Grund ihres abweichenden Charakters wird sie zum glei-
schweizerischen Eisenbahnen Ermäßigungen enthalten ge- chen Zeitpunkt wie die obige Vereinbarung aufgehoben.
genüber den schweizerischen Anteilen, die für Sendungen
Sofern die schweizerischen Eisenbahnen der Ansicht
gleicher Art anwendbar sind, die auf derselben Strecke
sind, unter sich eine neue Vereinbarung in derselben
auf dem schweizerischen Gebiet Angelegenheit zur Verwirklichung einer neuen Art der
- von einem auf italienischem Gebiet gelegenen Aufteilung des über das schweizerische Gebiet abgewik-
Bahnhof, kelten Verkehrs treffen zu müssen, so sind auf Antrag
- nach einem auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates einer der vertragschließenden Parteien die im Artikel 1
der Gemeinschaft ·auf der oben angezeigten Linie dieses Kapitels enthaltenen Bestimmungen abzuändern
oder nördlich oder östlich dieser Linie gelegenen unter dem Vorbehalt, daß die getroffenen Änderungen
Bahnhof und in umgekehrter Richtung, keine Erhöhung der in der vorstehenden Obersicht auf-
befördert werden. geführten Ermäßigungsbeträge bedingen.
Diese Ermäßigungen, in Prozenten ausgedrückt, dürfen
die in nachstehender Obersicht aufgeführten Beträge nicht
Kapitel IV - Sonderbestimmungen für den Brennstoff-
übersteigen:
und Eisen- und Stahlverkehr von oder nadl einem Nldlt-
mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
Ermäßigung und Stahl
Güterart O/o
Für Brennstoff- und Eisen- und Stahlsendungen, die in
der Durchfuhr über Strecken der schweizerischen Eisen-
:;~:t~toff e } .. . . . . .. . . . . .. .. . . . . .. . . .. .. 26 bahnen
von einem Nichtmitgliedstaat nach einem Mitglied-
Roheisen, Rohstahl } ..................... . 30 staat der Gemeinschaft,
Halbzeug
von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft nach
Fertigerzeugnisse ......................... . 37 einem Nichtmitgliedstaat,
von einem Nichtmitgliedstaat nach einem Nichtmit-
gliedstaat
Artikel 2
befördert werden, sind für den Durchlauf durch die
Diese Sonderregelung entspricht einer Vereinbarung Schweiz und die Mitgliedstaaten die in Artikel 2 dieses
zwischen den schweizerischen Eisenbahnen zur Verwirk- Abkommens vorgesehenen Bestimmungen anwendbar.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959 1145
Bekanntmachung.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl haben am 1. Februar 1958 das Abkommen betref-
fend Frachten und Beförderungsbedingungen im Verkehr mit Kohle
und Stahl auf dem Rhein beschlossen.
Nach Artikel 6 ist das Abkommen am 1. Mai 1958 in Kraft getreten.
Das Abkommen, das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 4 vom 1. Februar
1958 S. 49 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.
Nachrichtlicher Abdruck
Abkommen
betreffend Frachten und Beförderungsbedingungen
im Verkehr mit Kohle und Stahl auf dem Rhein
DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN die Beachtung der Bestimmungen des Vertrages über
das Verbot der Diskriminierungen und die Lösung
- DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
der Frage der Veröffentlichung oder der Mitteilung
- DES KONIGREICHS BELGIEN, der Frachten und Beförderungsbedingungen zu
fördern;
- DER FRANZOSISCHEN REPUBLIK,
entsdilossen, die von der Hohen Behörde im Rahmen
- DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, ihrer Zuständigkeiten zu unternehmenden diesbezüglichen
- DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG, Bemühungen zu billigen und zu unterstützen;
- DES KONIGREICHS DER NIEDERLANDE, in der Erwägung, daß die Fraditenbildung beim Ver-
kehr auf dem Rhein zwischen Häfen verschiedener Staa-
DIE IM BESONDEREN MINISTERRAT DUR EURO- ten kemerlei Regelungen durch die Regierungen unter-
p ÄISCHEN GEMEINSCHAFT FUR KOHLE UND STAHL worfen ist,
VEREINIGT SIND UND ZU DIESEM ZWECK IN GE- in der Erwägung, daß eine Regelung der Frachten-
HORIGER FORM BEVOLLMÄCHTIGT SIND, HABEN bildung durch die Regierungen im grenzüberschreitenden
Verkehr für die unter Artikel 1 der revidierten Rhein-
im Hinblick auf die Bestimmungen der Artikel 4 und 70 schiffahrtsakte fallenden Strecken nach Ansicht aller be-
des Vertrages über die Gründung der Europäischen teiligten Regierungen nidit möglich ist,
Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie die in den
in der Erwägung, daß in einigen Mitgliedstaaten für
Bestimmungen des § 10 Absatz 1, 2 und 3 des Abkom-
den innerstaatlichen Verkehr auf dem Rhein innerstaat-
mens über die Ubergangsbestimmungen enthaltenen
liche Vorsduiften über die Frachtenbildung bestehen,
Grundsätze,
in der Erwägung, daß sich daraus für die sich in ver-
unter Bezugnahme auf die am 17. Oktober 1868 in gleichbarer Lage befindlichon Verlrnrncher zwischen dem
Mannheim abgeschlossene revidierte Rheinschiffahrtsakte Niveau der staatlich vorgeschriebenen Frachten und dem
sowie der seitdem vorgenommenen Änderungen und Er- Niveau der freien internationalen Frachten ungere·:1t-
gänzungen dieser Akte, fertigte Unterschiede ergeben können, so daß möglicher-
weise eine Lage entsteht, die zu den Bestimmungen des
vorbeha!tlidi ihrer Auslegung der Bestimmungen der Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemein-
Mannheimer Akte über die Freiheit der Schiffahrt und schaft für Kohle und Stahl in \Viderspruch steht,
des Handels sowie über den Anwendungsbereich dieser
Akte, FOLGENDE VEREINBARUNG GETROFFEN:
unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der unter der
Leitung der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt Artikel 1
einberufenen Tagung der Wirtschaftskonferenz der Rhein- Die Regierungen der Mitgliedstaaten, die für den
schiffahrt von 1952, innerstaatlichen Verkehr auf den der revidierten Mann-
heimer Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 in
entsdilossen ihrer geänderten und ergänzten Fassung unterliegenden
- zu verhindern, daß einerseits im Zusammenhang Wasserstraßen Vorsdiriften über die Frachtenbildung
mit den zwischen Schiffahrtsunternehmen abge- erlassen haben, verpflichten sich, in Verbindung mit der
schlossenen Verträgen die Beförderung von Kohle Hohen Behörde und soweit es erforderlich ist, um den
und Stahl für bestimmte Händler oder Verbraucher Bes'timmungen des Vertrages über die Gründung der
abgelehnt oder erschwert wird oder andererseits Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu ent-
bestimmte Händler oder Verbraucher oder Gruppen sprechen, das Niveau der auf Grund dieser Vorschriften
von H~indlern oder Vrrbr,wchern eine Vorra1wstel- zustande gekommenen Frachten un dc>s Niveau der frd
lung erhalten, gebildeten, insbesondere sich aus langfristigen Verträgen
ergebenden maßgeblichen Fra.c;1tt>n, die in dclll verg_2i, .1-
- sicherzustellen, daß das Recht der Sc.l1i1, c1l1;.·tsunter- baren grenzübersdueitenclen Verkehr auf diesen Was:;cr-
nehmen, Fraditverträge frei abzuschlieT,en, nicht straßen angewandt werden, anZUiJ<lssen oder eine solche
beeinträchtigt wird, Anpassung zu veranlassen.
3
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Artikel 2 Vor der Kündigung hat der kündigende Mitgliedstaat
den übrigen Mitgliedstaaten und der Hohen Behörde die
Die Regierung jedes der Mitgliedstaaten vereinbart mit
Ersatzmaßnahmen mitzuteilen, die er zu treffen beab-
der Hohen Behörde ein abgestimmtes Verfahren, welches
sichtigt, um den Bestimmungen des Vertrages über die
dieser ein genaues und vollständiges Bild der in Artikel 1
Gründung der Europäischen Gemei_nschaft für Kohle und
erwähnten Binnenschiffahrtsfrachten und Beförderungs-
Stahl zu entsprechen. Er ist verpflichtet, vor Ablauf der
bedingungen vermittelt.
Kündigungsfrist über die von ihm vorgesehenen Ersatz-
maßnahmen mit der Hohen Behörde zu beraten.
Artikel 3
Sollte die Durchführung dieses Abkommens an dem
Fehlen einer zufriedenstellenden Organisation der Bin- Artikel 6
nenschiffahrt, insbesondere der Partikulierschiffahrt, schei- Dieses Abkommen, das in dem Verhandlungsprotokoll
tern, so bemühen sich die beteiligten Regierungen, im des Besonderen Ministerrats der Europäischen Gemein-
Rahmen der Mannheimer Akte für den Bereich der schaft für Kohle und Stahl niedergelegt ist, wird im
Binnenschiffahrt ihres Landes die im Sinne einer , Ver- Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht, sobald dem
wirklichung der Empfehlungen der Wirtschaftskonferenz Generalsekretär des Besonderen Ministerrats dieser Ge-
<ler Rheinschiffahrt notwendigen organisatorischen Maß- meinschaft von sämtlichen Mitgliedstaaten die amtliche
nahmen zu treffen oder zu veranlassen. Mitteilung von der Anwendbarkeit dieses Abkommens
entsprechend den Bestimmungen ihres innerstaatlichen
Artikel 4 Rechts zugegangen ist.
Beeinträchtigen ernste Schwierigkeiten auf allgemein
Der Generalsekretär des Rates setzt die übrigen Mit-
wirtschaftlichem Gebiet oder auf dem Gebiet des Ver-
gliedstaaten vom Eingang der Mitteilungen in Kenntnis.
kehrs oder tief greif ende und anhaltende Störungen des
Marktes die Anwendung des vorliegenden Abkommens Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Zeit-
oder läßt dessen Anwendung solche Schwierigkeiten oder punkt seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemein-
Störungen befürchten, so treten die Regierungen der 'schaft in Kraft.
Mitgliedstaaten auf Antrag eines Mitgliedstaates oder
der Hohen Behörde zusammen, um nach Anhören der
Zentralkommission für die Rheinschiffahrt und unter
Berücksichtigung der Ergebnisse oder Anregungen der Der vorstehende Text des Abkommens betreffend
Wirtschaftskonferenz der Rheinschiffahrt über die Maß- Frachten und Beförderungsbedingungen im Verkehr mit
nahmen zur Anpassung der Bestimmungen des Artikels 1 Kohle und- Stahl auf dem Rhein wird gemäß Artikel 6
an die neue Lage zu beraten. des Abkommens veröffentlicht, nachdem die in diesen
Bestimmungen vorgesehene amtliche Mitteilung dem
Generalsekretär des Besonderen Ministerrats von seiten
Artikel 5
aller Mitgliedstaaten zugegangen ist.
Dieses Abkommen ist zeitlich nicht befristet.
Führt seine Anwendung nach Auffassung eines Mit- Luxemburg, den 1. Februar 1958.
gliedstaates zu Schwierigkeiten und erweist es sich, daß
diese nicht innerhalb von sechs Monaten durch das in
Artikel 4 · vorgesehene Verfahren beseitigt werden kön- Der Generalsekretär
nen, so kann es mit einer Kündigungsfrist von drei des
Monaten, jedoch frühestens einundzwanzig Monate nach Besonderen Ministerrats
seinem Inkrafttreten, gekündigt werden. Christian Calmes"