981
Bundesgesetzblatt
Teil II
1959 Ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 1959 Nr. 39
Tag Inhalt: Seite
23. 7. 59 Bekanntmachung der Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
(Revidierte Fassung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 981
8. 8. 59 Bekanntmachung über die Anerkennung der Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte gemäß Artikel 46 der Konvention zum Sdrntze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (Erneuerung der Anerkennung durch die Regierung des Königreichs Däne-
mark für weitere drei Jahre) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 985
20. 8. 59 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Siebenten Protokolls über zusätzliche Zuge-
ständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik Deutschland und
Osterreich) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 986
28. 8. 59 Berichtigung der Bekanntmachung vom 14. März 1959 über das Inkrafttreten des Zusatzüber-
einkommens über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlid1er
Einrichtungen und Praktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 986
1. 9. 59 Bekanntmadiung über das Inkrafttreten der Protokolle über Anderungen des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 987
14. 9. 59 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Obereinkommens vom 20. Dezember 1957 über
die Errichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie . . . . . . . . . . . . . . . . 989
14. 9. 59 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Obereinkommens vom 20. Dezember 1957 über
die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung Bestrahlter
Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 990
17. 9. 59 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über Internationale Ausstel-
lungen und des Protokolls zur Änderung des Abkommens über Internationale Ausstellungen
(Inkrafttreten für die Sowjetunion) .................................... ~........ . . . . . . . . . 991
6. 8. 59 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 18 der InternaUonalen
Arbeitsorganisation über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . 992
6. 8. 59 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Obereinkommens Nr. 102 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 993
10. 8. 59 Bekanntmachung über den Geltungsbereidi des Obereinkommens Nr. 17 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Entschädigung bei Betriebsunfällen (Inkrafttreten für Panama) 994
10. 8. 59 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 26 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen 995
14. 8. 59 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 88 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 996
Bekanntmachung der Satzung
der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
(Revidierte Fassung).
Vom 23. Juli 1959.
Die auf der Siebenten Tagung der Haager Kon- Finnland am 2. Dezember 1955
ferenz für Internationales Privatrecht am 31. Oktober Griechenland am 26. August 1955
1951 in Den Haag besdllossene revidierte Fassung Großbritannien
der Satzung der Konferenz ist für die Bundesrepu- und Nordirland am 15. Juli 1955
blik Deutschland gemäß ihrem Artikel 14 Abs. 2
Irland am 26. August 1955
am 14. Dezember 1955
Italien am 26. Juni 1957
in Kraft getreten. Die deutsche Annahmeerklärung
ist an diesem Tage bei der Königlich Niederländi- Japan am 27. Juni 1957
sehen Regierung hinterlegt worden. Jugoslawien am 9. Oktober 1958
Die Satzung ist ferner in Kraft getreten für Luxemburg am 12. März 1956
Belgien am 15.Juli 1955 die Niederlande am 15. Juli 1955
Dänemark am 15. Juli 1955 Norwegen am 15. Juli 1955
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Osterreich am 15. Juli 1955 Spanien am 15. Juli 1955
Portugal am 15.Juli 1955 die Türkei am 26. August 1955.
Schweden am 15. Juli 1955 Die Satzung wird nachstehend nebst einer deut-
die Schweiz am 6.Mai 1957 sehen Ubersetzung veröffentlicht.
Bonn, den 23. Juli 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
· In Vertretung
van Scherpenberg
HAAGER KONFERENZ
FUR
INTERNA TI ON ALES PRIVATRECHT
Siebente Tagung
Den Haag, 9. -31. Oktober 1951
Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (Revidierte Fassung)
CONFERENCE DE LA HAYE
DE DROIT
INTERNATIONAL PRIVE
Septieme Session
La Haye, 9-31 octobre 1951
Statut de la Conference de la Haye de Droit International Prive
(Ubersetzung)
LES GOUVERNEMENTS des Pays ci-apres enumeres: DIE REGIERUNGEN der nachstehend aufgeführten
la Republique Federale d'Allemagne, l'Autriche, la Staaten: Belgien, Bundesrepublik Deutsc.hland, Dänemark,
Belgique, le Danemark, l'Espagne, la Finlande, la France, Finnland, Frankreic.h, Italien, Japan, Luxemburg, Nieder-
la Grande-Bretagne et l'Irlande du Nord, l'ltalie, le lande, Norwegen, Osterreich, Portugal, Schweden, Schweiz,
Japon, le Luxembourg, la Norvege, les Pays-Bas, le Spanien, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und
Portugal, la Suede et la Suisse; Nordirland -
CONSID:E:RANT le caractere permanent de 1a Con- IN ANBETRACHT des ständigen Charakters der Haa-
ference de La Haye de Droit International Prive; ger Konferenz für Internationales Privatrecht,
DESIRANT accentuer ce caractere; VON DEM WUNSCHE GELEITET, diesen Charakter zu
betonen,
A YANT, a cette fin, ESTIM:E: SOUHAIT ABLE de doter OBERZEUGT, daß es sich zu diesem Zweck empfiehlt,
la Conference d'un Statut; der Konferenz eine Satzung zu geben -
SONT CONVENUS DES DISPOSITIONS SUIV ANTES: SIND WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN:
Art i c 1e ter Artikel 1
La Conference de La Haye a pour but de travailler a. Die Haager Konferenz hat die Aufgabe, an der fort-
l'unification progressive des regles de droit international schreitenden Vereinheitlichung der Regeln des Inter-
prive. nationalen Privatrechts zu arbeiten.
Article 2 Artikel 2
Sont Membres de la Conference de La Haye de Droit Mitglieder der Haager Konferenz für Internationales
International Prive les :E:tats qui ont deja participe a une Privatrecht sind die Staaten, die bereits an einer oder
ou plusieurs Sessions de la Conference et qui acceptent mehreren Tagungen der Konferenz teilgenommen haben
le present Statut. und diese Satzung annehmen.
Peuvent devenir Membres tous · autres :E:tats dont la Mitglieder können alle anderen Staaten werden, deren
participation presente un interet de nature juridique Teilnahme für die Arbeiten der Konferenz von juristi-
pour les trav,aux de la Conference. L'admission de nou- schem Interesse ist. Ober die Zulassung neuer Mitglieder
veaux Membres est decidee par les Gouvernements des wird von den Regierungen der Teilnehmerstaaten auf
:8tats participants, sur proposition de l'un ou de plusieurs Vorschlag einer oder mehrerer von ihnen mit der Mehr-
d'entre eux, a la majorite des voix emises, dans un delai heit der abgegebenen Stimmen binnen sechs Monaten
de six mois, a dater du jour ou les Gouvernements ont nach dem Tage entschieden, an dem die Re,gierungen
ete saisis de cette proposi tion. mit dem Vorschlag befaßt wurden.
L'admission devient definitive du fait de l'acceptation Die Zulassung wird mit der Annahme dieser Satzung
du present Statut par l':E:tat interesse. durch den betreffenden Staat wirksam.
Article 3 Artikel 3
Le fonctionnement de l,a Conference est assure par la Der Fortgang der Arbeiten der Konferenz wird durch
Commission d':E:tat neerlandaise, instituee par Decret die mit Königlicher Verordnung vom 20. Februar 1897
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1959 983
Royal du 20 fevrier 1897 en vue de promouvoir la zur Förderung der Kodifizierung des Internationalen
codification du droit international prive. Privatredits eingesetzte Niederländische Staatskommis-
sion sichergestellt.
Cette Commission assure ce fonctionnement par l'inter- Diese Kommission sichert den Fortgang der Arbeiten
mediaire d'un Bureau Permanent dont elle dirige les der Konferenz mit Hilfe eines Ständigen Büros, dessen
activites. Tätigkeit sie leitet.
Elle examine toutes les propositions destinees a etre Sie prüft alle Vorschläge, die auf die Tagesordnung
mises a l'ordre du jour de la Conference. Elle est Iibre der Konferenz gesetzt werden sollen. Sie entscheidet
d'apprecier Ia suite a donner a ces propositions. frei darüber, was auf Grund dieser Vorschläge zu ver-
anlassen ist.
La Commission d'btat fixe, apres consultation des Die Staatskommission setzt nach Befragung der Mit-
Membres de Ia Conference, Ia date et l'ordre du jour glieder der Konferenz den Zeitpunkt und die Tagesord-
des Sessions. nung der Tagungen fest.
Elle s'adresse au ~ouvernement des Pays-Bas pour Ia Sie wendet sich zwecks Einberufung der Mitglieder an
convocation des Membres. die Regierung der Niederlande.
Les Sessions ordinaires de la Conference auront Iieu, Die ordentlichen Tagungen der Konferenz finden grund-
en principe, tous les quatre ans. sätzlich alle vier Jahre statt.
En cas de besoin, Ia Commission d'f:tat peut, apres Erforderlichenfalls kann die Staatskommission nach
avis favorable des Membres, prier le Gouvernement des Zustimmung der Mitglieder der Regierung der Nieder-
Pays-Bas de reunir Ja Conference en Session Extra- lande bitten, die Konferenz zu einer außerordentlichen
ordinaire. Tagung einzuberufen.
Article 4 Artikel 4
Le Bureau Permanent a son siege a La Haye. 11 est Das Ständige Büro hat seinen Sitz in Den Haag. Es
compose d'un Secretaire General et de deux Secretaires, besteht aus einem Generalsekretär und zwei Sekretären,
appartenant a des nationalites differentes, qui sont nom- die verschiedenen Staaten angehören müssen und von
mes par le Gouvernement des Pays-Bas, sur presen- der Regierung der Niederlande auf Vorschlag der Staats-
ta tion de la Commission d'Btat. kommission ernannt werden.
Le Secretaire General et les Secretaires devront pos- Der Generalsekretär und die Sekretäre müssen über
seder des connaissances juridiques et une experience angemessene juristische Kenntnisse und praktische Erfah-
pratique appropriees. rung verfügen.
Le nombre des Secretaires peut etre augmente apres Die Zahl der Sekretäre kann nach Befragung der Mit-
consultation des Membres de la Conference. glieder der Konferenz erhöht werden.
Article 5 Artikel 5
Sous la direction de la Commission d'Btat, le Bureau Unter der Leitung der Staatskommission ist das Stän-
Permanent est charge: dige Büro beauftragt
a) de la preparation et de l'organisation des Sessions a) mit der Vorbereitung und Organisation der Tagun-
de la Conference de La Haye, ainsi que des re- gen der Haager Konferenz sowie der Sitzungen der
unions des Commissions speciales; Sonderausschüsse;
b) des travaux du Secretariat des Sessions et des b) mit den Arbeiten des Sekretariats der vorerwähn-
reunions ci-dessus prevues; ten Tagungen und Sitzungen;
c) de toutes les taches qui rentrent dans l'activite c) · mit allen Aufgaben, die zum Aufgabengebiet eines
d'un secretariat. Sekretariats gehören.
Article 6 Artikel 6
En vue de faciliter le!i communications entre les Um den Verkehr zwischen den Mitgliedern der Kon-
Membres de la Conference et le Bureau Permanent, le ferenz und dem Ständigen Büro zu erleichtern, bezeich-
Gouvernement de diacun des Membres doit designer un net die Regierung eines jeden Mitgliedstaats ein inner-
organe national. staatliches 0rgan.
Le Bureau Permanent peut correspondre avec tous les Das Ständige Büro kann mit allen so bezeichneten
organes nationaux ainsi designes, et avec les organi- innerstaatlichen Organen sowie den zuständigen inter-
sations internationales competentes. nationalen Organisationen korrespondieren.
Article 7 Artikel 7
La Conference et, dans l'intervalle des Sessions, la Sonderausschüsse können von der Konferenz und, in
Commission d'f:tat, peuvent instituer des Commissions der Zeit zwischen den Tagungen, von der Staatskommis-
speciales, en vue d'elaborer des projets de Convention sion eingesetzt werden, um Entwürfe von Obereinkom-
ou d'etudier toutes questions de droit international prive men auszuarbeiten, oder Fragen des Internationalen Pri-
rentrant dans le but de la Conference. vatrechts zu untersuchen, die zum Aufgabenbereich der
Konferenz gehören.
Article 8 Artikel 8
Les depenses du fonctionnement et de l'entretien du Die Kosten der Tätigkeit und der Unterhaltung des
Bureau Permanent et des Commissions speciales sont Ständigen Büros und der Sonderausschüsse werden auf
reparties entre les Membres de la Conference, a l'ex- die Mitglieder der Konferenz umgelegt, mit Ausnahme
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
ception des indemnites de deplacement et de sejour des der Reisekosten und Tagegelder der Delegierten der
Delegues aux Commissions speciales, lesquelles indem- Sonderausschüsse, die von den vertretenen Regierungen
nites sont a la charge des Gouvernements representes. zu tragen ~ind.
Article 9 Artikel 9
Le budget du Bureau Permanent et des Commissions Der Haushaltsplan des Ständigen Büros und der Son-
speciales est soumis, chaque annee, a l'approbation des . derausschüsse wird den diplomatischen Vertretern der
Representants diplomatiques, a La Haye, des Membres. Mitglieder in Den Haag alljährlich zur Genehmigung
vorgelegt.
Ces Representants fixent egalement la repartition, Diese Vertreter bestimmen ebenfalls, in welcher Weise
entre les Membres, des depenses mises par ce budget a die auf Grund des Haushaltsplans von den Mitgliedern
la charge de oes derniers. zu tragenden Kosten auf diese umgelegt werden.
Les Representants diplomatiques se reunissent, a ces Die diplomatischen Vertreter treten zu diesem Zweck
fins, sous la Presidence du Ministre des AUaires :Etran- unter dem Vorsitz des Ministers für Auswärtige Ange-
geres des Pays-Bas. legenheiten der Niederlande zusammen.
Article 10 Artikel 10
Les depenses, resultant des Sessions Ordinaires de la Die durch die ordentlichen Tagungen der Konferenz
Conference, sont supportees par le Gouvernement des entstehenden Kosten werden von der Regierung der Nie-
Pays-Bas. derlande getragen.
En cas de Session Extraordinaire, les depenses sont Im Falle einer außerordentlichen Tagung werden die
reparties entre les Membres de la Conference represen- Kosten auf die Mitglieder der Konferenz umgelegt, die
tes a la Session. auf dieser Tagung vertreten sind.
En tout cas, les indemnites de deplacement et de In jedem Falle werden jedoch die Reisekosten und
sejour des Delegues sont a la charge de leurs Gouverne- Tagegelder der Delegierten von ihren Regierungen ge-
ments respectifs. tragen.
Article 11 Artikel 11
Les usages de 1a Conference continuent a etre en Die Gebräuche der Konferenz bleiben in Geltung, so-
vigueur pour tout ce qui n'est pas contraire au present weit sie dieser Satzung oder der Geschäftsordnung nicht
Statut ou au Reglement. zuwiderlaufen.
Article 12 Artikel 12
Des modifications peuvent etre apportees au present Änderungen dieser Satzung können erfolgen, wenn sie
Statut si elles sont approuvees par les deux tiers des von zwei Dritteln der Mitglieder gebilligt werden.
Membres.
Article 13 Artikel 13
Les dispositions du present Statut seront completees Diese Satzung wird, um ihre Durchführung sicher-
par un Reglement, en vue d'en assurer l'execution. Ce zustellen, durch eine Geschäftsordnung ergänzt. Diese
Reglement sera etabli par le Bureau Permanent et Geschäftsordnung wird durch das Ständige Büro aus-
soumis a l'approbation des Gouvernements des Membres. gearbeitet und den Regierungen der Mitglieder zur Ge-
nehmigung vorgelegt.
Art i c l e 14 Artikel 14
Le present Statut sera soumis a l'aoceptation des Gou- Diese Satzung wird den Regierungen der Staaten, die
vernements des l'.hats ayant participe a un-e ou plusieurs an einer oder mehreren Tagungen der Konferenz teil-
Sessions de la Conference. 11 entrera en vigueur des genommen haben, zur Annahme vorgelegt. Sie tritt in
qu'il sera accepte par la majorite des :Etats representes Kraft, sobald sie von der Mehrheit der Staaten, die auf
a la Septieme Session. der Siebenten Tagung vertreten waren, angenommen ist.
La declaration d'acceptation sera deposee aupres du Die Annahmeerklärung wird bei der niederländischen
Gouvernement neerlandais, qui en d_onnera connaissance Regierung hinterlegt, welche die in Absatz 1 genannten
aux Gouvernements vises au premier alinea de cet Regierungen davon in Kenntnis setzt.
artide.
11 en sera de meme, en cas d'admission d'un :Etat Das gleiche gilt im Falle der Zulassung eines weiteren
nouveau, de la declaration d'accep.tation de cet :Etat. Staates bezüglich der Annahmeerklärung dieses Staates.
Article 15 Artikel 15
Ghaque Membre pourra denoncer le present Statut Jedes Mitglied kann diese Satzung nach Ablauf eines
apres une periode de cinq ans a partir de la date de Zeitabschnittes von fünf Jahren, vom Zeitpunkt ihres In-
son entree en vigueur aux termes de l'article 14, krafttretens gemäß Artikel 14 Absatz 1 an gerechnet,
alinea 1er, kündigen.
La denonciation devra etre notifiee au Ministere des Die Kündigung wird dem Ministerium für Auswärtige
Affaires :Etrangeres des Pays-Bas, au moins six mois Angelegenheiten der Niederlande mindestens sechs Mo-
avant l'expiration de l'annee budgetaire de la Con- nate vor Ablauf des Haushaltsjahres der Konferenz noti-
ference, et produira son effet a l'expiration de ladite fiziert; sie wird nach Ablauf des genannten Jahres wirk-
annee, mais uniquement a l'egard du Membre qui l'aura sam, jedoch ausschließlich gegenüber dem Mitglied, das
notifiee. die Kündigung notifiziert hat.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1959 985
Bekanntmachung
über die Anerkennung der Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
gemäß Artikel 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(Erneuerung der Anerkennung
durch die Regierung des Königreichs Dänemark für weitere drei Jahre).
Vom 8. August 1959.
Die Regierung des Königreichs Dänemark hat die Erklärung vom
2. April 1957 über die Anerkennung der Gerichtsbarkeit des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte gemäß Artikel 46 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Bundesgesetzbl. 1952
II S. 685, 953)
mit Wirkung vom 7. April 1959 für weitere drei Jahre
erneuert.
Die Erklärung wird nachstehend mit einer deutschen Ubersetzung
veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung
vom 29. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. II S. 786).
Bonn, den 8. August 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dittmann
(Ubersetaung)
Declaration Erklärung
provided for under Article 46 of the Convention for gemäß Artikel 46 der am 4. November 1950 in Rom
the Protection of Human Rights and Fundamental unterzeichneten Konvention zum Schutze der
Freedoms signed at Rome on 4th November 1950. Menschenrechte und Grundfreiheiten.
On behalf of the Government of His Majesty the King Namens der Regierung Seiner Majestät des Königs von
of Denmark, I, the undersigned, Jens Otto Krag, Minister Dänemark erkläre ich, der Unterzeichnete, Jens Otto
for Foreign Affairs, with reference to the Dt!claration Krag, Minister für Auc,wärtige Angelegenheiten, unter
made by the Government on 7th April 1953 and renewed Bezugnahme auf die von der Regierung am 7. April 1953
on 12th March 1955 and 2nd April 1957, declare that, in abgegebene und am 12. März 1955 und 2. April 1957
accordance with article 46 of the Convention for the wiederholte Erklärung gemäß Artikel 46 der am 4. No-
Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms vember 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum
signed at Rome on 4th November 1950: Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten:
The Danish Government recognises, for a period of Die dänische Regierung erkennt für einen Zeitraum von
three years, as from 7th April 1959, the compulsory juris- drei Jahren, vom 7. April 1959 an gerechnet, die ob-
diction, ipso facto and without special agreement, of the ligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichts-
European Court of Human Rights in all matters concern- hofs für Mensdlenrechte ohne weiteres und ohne beson-
ing the interpretation and application of the said Con• deres Abkommen für alle Angelegelllhei ten an, die sich
vention. auf die Auslegung und die Anwendung dieser Konven-
tion beziehen.
Copenhagen, 20th March 1959. Kopenhagen, den 20. M!'\rz 1959.
-lc 0. Krag J. 0. Krag
Minister for Foreign Affairs Minister für Auswärtige Angelegenheiten
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntmadmng über das Inkrafttreten
des Siebenten Protokolls über zusätzliche Zugeständnisse
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
(Bundesrepublik Deutsdlland und Osterreich).
Vom 26. August 1959.
Gemäß Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom
15. Mai 1959 zu dem Siebenten Protokoll vom
19. Februar 1957 über zusätzliche Zugeständnisse
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
(Bundesrepublik Deutschland und Osterreich) -
Bundesgesetzbl. 1959 II S. 539 - wird hiermit be-
kanntgemacht, daß das Protokoll und die dem Pro-
tokoll als Anlagen beigefügten Listen XXXIII gemäß
den Absätzen 2 und 6 des Protokolls für
die Bundesrepublik Deutschland
am 21. August 1959
in Kraft getreten sind.
Das Protokoll und die ihm als Anlage beigefügte
Liste XXXII sind für ·
Osterreich am 1. September 1958
in Kraft getreten.
Bonn, den 26. August 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappste in
Berichtigung-
der Bekanntmadmng vom 14. März 1959
über das Inkrafttreten des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,
des Sklavenhandels und sklavereiähnlidter Einrichtungen und Praktiken
(Bundesgesetzbl. II S. 407).
Das Zusatzübereinkommen über die Abschaffung
der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklaverei-
ähnlicher Einrichtungen und Praktiken ist in Kraft
getreten für
den Malaiischen Bund nicht am 3. Dezember 1957,
sondern am 18.November 1957,
die Niederlande nicht am 18. November 1957,
sondern am 3. Dezember 1957,
die Sowjetunion nicht am 12. April 1957,
sondern am 30. April 1957,
und findet Anwendung
auf die Gebiete von Aden, Bahamas usw. nicht
mit Wirkung vom 12. Februar 1958,
sondern mit Wirkung vom 6. September 1957.
Bonn, den 28. August 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Oppel
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntmadmng über das Inkrafttreten
des Siebenten Protokolls über zusätzliche Zugeständnisse
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
(Bundesrepublik Deutsdlland und Osterreich).
Vom 26. August 1959.
Gemäß Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom
15. Mai 1959 zu dem Siebenten Protokoll vom
19. Februar 1957 über zusätzliche Zugeständnisse
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
(Bundesrepublik Deutschland und Osterreich) -
Bundesgesetzbl. 1959 II S. 539 - wird hiermit be-
kanntgemacht, daß das Protokoll und die dem Pro-
tokoll als Anlagen beigefügten Listen XXXIII gemäß
den Absätzen 2 und 6 des Protokolls für
die Bundesrepublik Deutschland
am 21. August 1959
in Kraft getreten sind.
Das Protokoll und die ihm als Anlage beigefügte
Liste XXXII sind für ·
Osterreich am 1. September 1958
in Kraft getreten.
Bonn, den 26. August 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappste in
Berichtigung-
der Bekanntmadmng vom 14. März 1959
über das Inkrafttreten des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,
des Sklavenhandels und sklavereiähnlidter Einrichtungen und Praktiken
(Bundesgesetzbl. II S. 407).
Das Zusatzübereinkommen über die Abschaffung
der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklaverei-
ähnlicher Einrichtungen und Praktiken ist in Kraft
getreten für
den Malaiischen Bund nicht am 3. Dezember 1957,
sondern am 18.November 1957,
die Niederlande nicht am 18. November 1957,
sondern am 3. Dezember 1957,
die Sowjetunion nicht am 12. April 1957,
sondern am 30. April 1957,
und findet Anwendung
auf die Gebiete von Aden, Bahamas usw. nicht
mit Wirkung vom 12. Februar 1958,
sondern mit Wirkung vom 6. September 1957.
Bonn, den 28. August 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Oppel
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1959 987
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Protokolle über Änderungen
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt.
Vom 1. September 1959.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Januar 1959 zu den Proto-
kollen vom 14. Juni 1954 über Änderungen des Abkommens vom 7. Dezember
1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 69) wird
hiermit bekanntgemacht, daß
a) das Protokoll vom 14. Juni 1954 über eine Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944
und
b) das Protokoll vom 14. Juni 1954 über einige Änderungen des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944
für die Bundesrepublik Deutschland am 27. April 1959
in Kraft getreten sind.
Die deutsche Ratifikationsurkunde zu den beiden Protokollen ist am
27. April 1959 bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Montreal
hinterlegt worden.
Die Protokolle sind ferner in Kraft getreten für
Protokoll a) Protokoll b)
Ägypten 1) am 12. Dezember 1956
Äthiopien am 16. Mai 1958 am 12. Dezember 1956
Afghanistan am 16. Mai 1958 am 12. Dezember 1956
Argentinien am 16.Mai 1958 am 12. Dezember 1956
Australien am 16. Mai 1958 am 12. Dezember 1956
Belgien am 16.Mai 1958 am 12. Dezember 1956
Birma am 16. August 1957
Bolivien am 16. Mai 1958 am 12. Dezember 1956
Brasilien am 17. Juni 1959 am 17.Juni 1959
Ceylon am 16.Mai 1958 am 12. Dezember 1956
China am 12. Dezember 1956
Dänemark am 16. Mai 1958 am 12. Dezember 1956
die Dominikanische
Republik am 16. Mai 1958 am 12. Dezember 1956
Finnland am 16. Mai 1958 am 12. Dezember 1956
Griechenland am 16. Mai 1958 am 12. Dezember 1956
Großbritannien
und Nordirland am 16. Mai 1958 am 12. Dezember 1956
Haiti am 16. Mai 1958
Honduras am 16. Mai 1958 am 12. Dezember 1956
Indien am 16.Mai 1958 am 12. Dezember 1956
Indonesien am 12. Dezember 1956
den Irak am 16. Mai 1958 am 12. Dezember 1956
Irland am 16. Mai 1958 am 12. Dezember 1956
Island am 16. Mai 1958 am 12. Dezember 1956
Israel am 13. Mai 1957
Italien am 16. Mai 1958 am 24. März 1958
Japan am 16. Mai 1958 am 12. Dezember 1956
Kanada am 2. September 1958 am 12. Dezember 1956
Korea (Republik) am 16. Mai 1958 am 23. Mai 1957
Laos am 16. Mai 1958 am 12. Dezember 1956 ·
Libyen am 16. Mai 1958 am 12. Dezember 1956
Luxemburg am 16. Mai 1958 am 12. Dezember 1956
1) Seit dem 21. Februar 1958: Vereinigte Arabische Republik, Region Ägypten
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Protokoll a} Protokoll b}
Marokko am 16. Mai 1958 am 21. Juni 1957
Mexiko am 16. Mai 1958 am 12. Dezember 1956
Neuseeland am 16. Mai 1958 am 12. Dezember 1956
die Niederlande am 16. Mai 1958 am 12. Dezember 1956
Norwegen am 16. Mai 1958 am 12. Dezember 1956
Osterreich am 16. Mai 1958 am 12. Dezember 1956
Pakistan am 16. Mai 1958 am 12. Dezember 1956
Peru am 16. Mai 1958 am 25. September 1957
die Philippinen am 16. Mai 1958 am 12. Dezember 1956
Portugal am 16. Mai 1958 am 12. Dezember 1956
Schweden am 16. Mai 1958 am 12. Dezember 1956
die Schweiz am 16. Mai 1958 am 12. Dezember 1956
Spanien am 16. Mai 1958 am 12. Dezember 1956
die Südafrikanische
Union am 16.Mai 1958 am 12. Dezember 1956
Syrien 2 ) am 12. Dezember 1956
Thailand am 12. Dezember 1956
die Tschechoslowakei am 16.Mai 1958 am 21. Februar 1957
die Türkei am 16. Mai 1958 am 12. Dezember 1956
Venezuela am 12. Dezember 1956
die Vereinigte
Arabische Republik am 16. Mai 1958 (siehe Agypten
und Syrien)
die Vereinigten
Staaten am 12. Dezember 1956
Vietnam am 16.Mai 1958 am 30. Dezember 1957.
Bonn, den 1. September 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappste in
2) Seit dem 21. Februar 1958: Vereinigte Arabische Republik, Region Syrien
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1959 989
Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Ubereinkommens vom 20. Dezember 1957 über die Erridltung
einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie.
Vom 14. September 1959.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des .Gesetzes vom 26. Mai
1959 zu dem Ubereinkommen vom 20. Dezember 1957
über die Errichtung einer Sicherheitskontrolle auf
dem Gebiet der Kernenergie (Bundesgesetzbl. 1959
II S. 585) wird hiermit bekanntgemacht, daß das
Ubereinkommen gemäß seinem Artikel 21 Abs. b
für die Bundesrepublik Deutschland
am 22. Juli 1959
in Kraft getreten ist. Die deutsche Ratifikations-
urkunde ist am 22. Juli 1959 beim Generalsekretär
der Organisation für Europäische Wirtschaftliche
Zusammenarbeit hinterlegt worden.
Das Ubereinkommen ist am 22. Juli 1959 ferner in
Kraft getreten für
Belgien,
Dänemark,
Frankreich,
Irland,
Norwegen,
die Niederlande,
Großbritannien und Nordirland,
die Schweiz,
die Türkei.
Bonn, den 14. September 1959.
Der Bundesminister für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Kr i e 1e
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntmadlung über das Inkrafttreten
des Ubereinkommens vom 20. ·Dezember 1957 über die Gründung
der Europäischen Gesellschaft
für die Chemisdle Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC).
Vom 14. September 1959.
Gemäß Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Mai
1959 zu dem Obereinkommen vom 20. Dezember
1957 über die Gründung der Europäischen Gesell-
sd:laft für die Chemisd:le Aufarbeitung Bestrahlter
Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC) (Bundesgesetz-
blatt 1959 II S. 621) wird hiermit bekanntgemacht,
daß das Obereinkommen gemäß seinem Artikel 20
Abs. b
für die Bundesrepublik Deutschland
am 27. Juli 1959
in Kraft getreten ist. Die deutsd:le Ratifikations-
urkunde ist am 22. Juli 1959 beim Generalsekretär
der Organisation für Europäisdie Wirtschaftlidie
Zusammenarbeit hinterlegt worden.
Das Obereinkommen ist am 27. Juli 1959 ferner in
Kraft getreten für
Osterreich,
Belgien,
Dänemark,
Frankreidi,
Norwegen,
die Niederlande,
Portugal,
die Schweiz,
die Türkei.
Bonn, den 14. September 1959.
Der Bundesminister für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft
In 1Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Kr i e 1e
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1959 991
Bekanntmadmng
über den Geltungsbereidt des Abkommens über Internationale Ausstellungen
und des Protokolls zur Änderung des Abkommens über Internationale Ausstellungen
(Inkrafttreten für die Sowjetunion).
Vom 17. September 1959.
Das in Paris am 22. November 1928 unterzeich-
nete Abkommen über Internationale Ausstellungen
(Reichsgesetzbl. 1930 II S. 727) ist gemäß seinem
Artikel 36 für
die Sowjetunion am 9. Juli 1959
in Kraft getreten.
Ebenso ist das in Paris am 10. Mai 1948 unter-
zeichnete Protokoll zur Änderung des Abkommens
vom 22. November 1928 über Internationale Aus-
stellungen (Bundes.gesetzbl. 1956 II S. 2087) gemäß
seinem Artikel 3 Abs. 2 für
die Sowjetunion am 9. Juli 1959
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. August 1958 (Bundes-
gesetzbl. II S. 334).
Bonn, den 17. September 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Obereinkommens Nr. 18 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten.
Vom 6. August 1959.
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 10. Juni 1925 in
Genf angenommene Obereinkommen Nr. 18 über
die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten
(Reichsgesetzbl. 1928 II S. 509) ist nach seinem Ar-
tikel 4 Abs. 3 für
Tunesien am 12. Januar 1959
in Kraft getreten.
Anläßlich des Beitritts der Republik Guinea zur
Internationalen Arbeitsorganisation hat die Regie-
rung der Republik Guinea am 21. Januar 1959 er-
klärt, daß sie die Verpflichtungen aus dem Uber-
einkommen Nr. 18, das von der Französischen Re-
publik im Namen von Guinea angenommen worden
war, als für sich verbindlich anerkenne. Infolge-
dessen bleibt dieses Ubereinkommen für
die Republik Guinea
mit Wirkung vom 21. Januar 1959
weiterhin in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. März 1957 (Bundesge-
setzbl. II S. 255).
Bonn, den 6. August 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dittmann
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Claussen
Nr. ~9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1959 993
Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Ubereinkommens Nr.102 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit.
Vom 6. August 1959.
Gemäß Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. September 1957 zum
Ubereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
28. Juni 1952 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (Bundes-
gesetzbl. 1957 II S. 1321) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Uber-
einkommen nach seinem Artikel 79 Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 21. Februar 1959
in Kraft getreten ist. Die Ratifikation des Ubereinkommens durch die
Bundesrepublik Deutschland ist am 21. Februar 1958 von dem General-
direktor des Internationalen Arbeitsamtes in Genf eingetragen worden.
Das Ubereinkommen ist· ferner unter Ubernahme der nachstehend
näher bezeichneten Verpflichtungen in Kraft getreten für
Dänemark für die Teile II, IV, V und IX am 15. August 1956
Griechenland für die Teile II bis VI und
VIII bis X am 16.Juni 1956
Großbritannien
und
Nordirland für die Teile II bis V, VII und X am 27. April 1955
Israel für die Teile V, VI und X am 16. Dezember 1956
Italien für die Teile V, VII und VIII am 8.Juni 1957
Jugoslawien für die Teile II bis VI, VIII
und X am 20. Dezember 1955
Norwegen für die Teile II bis VII am 30. September 1955
Schweden für die Teile IV, VI und VII am 12. August 1954.
Bonn, den 6. August 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Di ttmann
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. C 1 au s s e n
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntmadmng über den Geltungsbereidl
des Ubereinkommens Nr. 17 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Entschädigung bei Betriebsunfällen
(Inkrafttreten für Panama).
Vom 10. August 1959.
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation am 10. Juni 1925 in
Genf angenommene Ubereinkommen Nr. 17 über
die Entschädigung bei Betriebsunfällen (Bundes-
gesetzbl. 1955 II S. 93) ist nach seinem Artikel 13
Abs.3
für Panama am 3. Juni 1958
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Februar 1959 (Bundes-
gesetzbl. II S. 243).
Bonn, den 10. August 1959.
· Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dittmann
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Claussen
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1959 995
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Ubereinkommens Nr. 26 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen.
Vom 1O. August 1959.
Anläßlich des Beitritts von Guinea zur Internatio-
nalen Arbeitsorganisation hat die Regi~rung von
Guinea am 21. Januar 1959 erklärt, daß sie die Ver-
pflichtungen aus dem von der Allgemeinen Kon-
ferenz der Internationalen Arbeitsorganisation in
Genf am 16. Juni 1928 angenommenen Ubereinkom-
men Nr. 26 über die Einrichtung von Verfahren zur
Festsetzung von Mindestlöhnen (Reichsgesetzbl. 1929
II S. 375}, das von der Französischen Republik für
Guinea (Westafrika) angenommen worden war, als
für sich verbindlich anerkenne.
Dieses Ubereinkommen bleibt daher für
Guinea mit Wirkung vom 21. Januar 1959
weiterhin in Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an- die
Bekanntmachung vom 27. Januar 1959 (Bundes-
gesetzbl. II S. 172).
Bonn, den 10. August 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dittmann
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Claussen
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Ubereinkommens Nr. 88 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung.
Vom 14. August 1959.
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation in San Francisco am
9. Juli 1948 angenommene Ubereinkommen Nr. 88
über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung
(Bundesgesetzbl. 1954 II S. 448) findet auf Grund
einer Erklärung der Regierung des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und Nordirland An-
wendung auf
Nigeria mit Wirkung vom 6. April 1959
unter Ausschluß des Artikels 3.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. März 1959 (Bundesgesetz-
blatt II S. 332).
Bonn, den 14. August 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappste in
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Claussen
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
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E l n z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlic:hen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•
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