841
Bundesgesetzblatt
Teil II
1959 Ausgegeben zu Bonn am 5. August t 959 Nr. 34
Tag Inhalt: Seite
19.6.59 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Zollwer.t der Waren
(Inkrafttreten für Dänemark) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 841
20.6.59 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Gbereinkommens Nr. 98 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des
Rechtes zu Kollektivverhandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 842
29. 6. 59 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 45 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Berg-
werken jeder Art . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 843
2.7.59 Bekanntmachung zu dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Französischen Republik über die Anwendung des Uberleitungs-
vertrages im Saarland .......................................................... ·. . . . . . . . 844
10. 7.59 Bekanntmachung zu dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Französischen Republik über die Anwendung des Vertrags über
die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundes-
republik Deutschland, des Finan'.?vertrags und des Abkommens über die steuerliche Behand-
lung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder im Saarland und über die Bedingungen, unter
denen die Zuständigkeit der Entschädigungskommission im Saarland beendet wird . . . . . . . . 846
22. 7.59 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über deutsche Auslands-
schulden (Erstreckung auf Niederländisch Neu-Guinea) ............................·...... 847
23.7.59 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über deutsche Auslands-
schulden (Erstreckung auf die Niederländischen Antillen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 847
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Abkommens über den Zollwert der Waren
(Inkrafttreten für Dänemark).
Vom 19. Juni 1959.
Das in Brüssel am 15. Dezember 1950 unterzeich-
nete Abkommen über den Zollwert der Waren (Bun-
desgesetzbl. 1952 II S. 1) ist gemäß seinem Arti-
kel XIV Abs. 2 für
Dänemark am 6. Juni 1959
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmadiung vom 12. Mai 1958 (Bundesgesetz-
blatt II S. 114).
Bonn, den 19. Juni 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dittmann
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Obereinkommens Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen.
Vom 20. Juni 1959.
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 1. Juli
1949 angenommene Dbereinkommen Nr. 98 über die
Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsredl-
tes und des Redltes zu Kollektivverhandlungen
(Bundesgesetzbl. 1955 II S. 1122) wird nadl seinem
Artikel 8 Abs. 3 in Kraft treten für
Rumänien am 26. November 1959.
Das Dbereinkommen findet auf Grund einer Er-
klärung der Regierung des Vereinigten Königreidls
von Großbritannien und Nordirland
mit Wirkung vom 29. Dezember 1958
auf folgende Gebiete Anwendung:
Britisch-Honduras
Dominica
Grenada
Jamaika
Mauritius
Nord-Borneo
Sarawak
St. Lucia
St. Vincent.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 4. März 1959 (Bundesge-
setzbl. II S. 388).
Bonn, den 20. Juni 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. C 1aus s e n
Nr. 34-Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1959 843
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Ubereinkommens Nr. 45 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder ArL
Vom 29. Juni 1959.
Das von der Allgemeinen Konferenz der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation in Genf am 21. Juni
1935 angenommene Ubereinkommen Nr. 45 über die
Beschäftigung von Frauen bei. Untertagarbeiten in
Bergwerken jeder Art (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 624)
wird nach seinem Artikel 5 Abs. 3 in Kraft treten
für
Panama am 16. Februar 1960.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 27. Januar 1959 (Bundes-
gesetzbl. II S. 187).
Bonn, den 29. Juni 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Claussen
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntmadmng zu dem Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Anwendung des Uberleitungsvertrages im Saarland.
Vom 2. Juli 1959.
In Paris ist am 2. Juli 1959 ein Abkommen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen
Republik über die Anwendung des Uberleitungsvertrages im Saarland
unterzeichnet worden. Das Abkommen, ,das nach seinem Artikel 4 am
5. Juli 1959, 24 Uhr
in Kraft getreten ist, wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Juli 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Scherpenberg
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Anwendung des Uberleitungsvertrages im Saarland
Accord
entre le Gouvernement de la Republique Federale d'Allemagne
et le Gouvernement de la Republique Franc;aise
sur l'application en Sarre de la Convention de Reglement
DIE REGIERUNG LE GOUVERNEMENT
D;R BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DE LA REPUBLIQUE FEDERALE D'ALLEMAGNE
und et
DIE REGIERUNG DER FRANZOSISCHEN REPUBLIK LE GOUVERNEMENT DE LA RHUBLIQUE FRAN<;AISE
HABEN IN DER ERWÄGUNG, daß Artikel 95 des am CONSIDJ!RANT que l'article 95 du Traite entre la
27. Oktober 1956 in Luxemburg unterzeichneten Vertrages Re1,1-:iblique Fran<;aise et la Republique Federale d'Alle-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Fran- magne sur le reglement de la question sarroise, signe_
zösischen Republik zur Regelung der Saarfrage, nach- a Luxembourg le 27 octobre 1956, ci-apres denomme « lc
stehend als „der Vertrag" bezeichnet, vorsieht, daß vor Traite », prevoit qu avant la fin de la periode transitoire
dem Ende der Ubergangszeit im Sinne der Artikel 1 und 3 visee aux ar'ticles 1 et 3 du Traite, les Parties se mettront
des Vertrages die Vertragsparteien eine Vereinbarung d'accord sur les adaptations de la Convention sur le Re-
über die Anpassungen des am 26. Mai 1952 zu Bonn glement de questions issues de la guerre et de l'occupation,
unterzeichneten Vertrages zur Regelung aus Krieg und signee a Bonn le 26 mai 1952 et amendee par le Protocole
Besatzung entstandener Fragen in der Fassung des am sur la cessation du regime d'occupation dans la Repu-
23. Oktober 1954 unterzeichneten Protokolls über die Be- blique Federale d' Allemagne, signe a Paris le 23 octo-
endigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik bre 1954, y compris ses annexes et les echanges de
Deutschland einschließlich seiner Anlagen und der darauf lettres s·y rapportant, ci-apres denommee « la Conven-
bezüglichen Briefwechsel, nachstehend als „der Uber- tion de Reglement», necessaires a son application en
leitungsvertrag" bezeichnet, treffen, die für seine An- Sarre a l'expiration de ladite periode, compte tenu de la
wendung im Saarland nach dem Ende der Ubergangszeit situation speciale de la Sarre;
unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des
Saarlandes notwendig sind,
DIE NACHSTEHENDEN BESTIMMUNGEN VEREIN- SONT CONVENUS DES DISPOSITIONS SUIV ANTES
BART, die für ihre gegenseitigen Beziehungen hinsicht- qui regiront leurs rapports reciproques en ce qui con-
lich der Anwendung des Uberleitungsvertrages im Saar- cerne l'application en Sarre de la Convention de Regle-
land maßgebend sind: ment:
Nr. 34-Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1959 845
Artikel 1 Art i c 1e 1er
Die beiden Regierungen werden sich darüber verstän- Les deux gouvernements se concerteront en vue d'in-
digen, die Regierungen der anderen Vertragstaaten des viter les Gouvernements des autres etats parties ä. la
Uberleitungsvertrages zur Teilnahme an Verhandlungen Convention de Reglement ä. participer a des negociations
einzuladen, um die Zuständigkeit des durch Artikel 6 ayant pour objet de regler, en ce qui concerne la Sarre,
des Dritten Teils des Uberleitungsvertrages eingesetzten la Competence de la Cour Supreme des Restitutions,
Obersten Rückei stattungsgerichtes bezüglich des Saar- instituee par l'article 6 du chapitre troisieme de la Con-
landes für die Sachen zu regeln, die beim Ende der in vention de Reglement, a l'egard des affaires autres que
den Artikeln 1 und 3 des Vertrages vorgesehenen Uber- celles en instance devant les tribunaux sarrois a la
gangszeit noch nicht bei den saarländischen Gerichten date d'expiration de la periode transitoire prevue aux
anhängig sind. articles 1 et 3 du Traite.
Artikel 2 Article 2
Die beiden Regierungen sind sich darüber em1g, daß Les deux gouvernements sont d'accord pour interpreter
der dem Vertrag beigefügte Briefwechsel vom 27. Oktober l'echange de lettres du 27 octobre 1956 relatif aux restitu-
1956 über die innere Rückerstattung dahin auszulegen tions internes et annexe au Traite, comme signifiant que
ist, daß auch, wenn nach dem Ende der in den Artikeln 1 si, meme apres l'expiration de la periode transitoire
und 3 des Vertrages vorgesehenen Ubergangszeit die im prevue aux articles 1 et 3 du Traite, la legislation rela-
Saarland geltende gesetzliche Regelung über die innere tive aux restitutions internes applicable en Sarre venait
Rückerstattung so abgeändert werden sollte, daß gemäß a etre amendee de maniere a prevoir, conformement
den Bestimmungen der Absätze (1) und (2) des Artikels 4 aux dispositions des alineas 1 et 2 de l'article 4 du
des Dritten Teils des Uberleitungsvertrages Urteile gegen chapitre troisieme de la Convention de Reglement, le
das frühere Deutsche Reich ergehen und ausgeführt prononce et l'execution de jugements ä. l'encontre de
werden können, die daraus der Bundesrepublik Deutsch- l'ancien Reich, les depenses encourues de ce fait par la
land erwachsenden Ausgaben nicht auf den in, Absatz 3 Republique Federale d'Allemagne ne seraient pas impu-
des genannten Artikels erwähnten Betrag von 1,5 Mil- tees sur la somme de 1.500 millions de DM visee ä.
liarden DM angerechnet werden. l'alinea 3 dudit article.
Artikel 3 Article 3
Falls Sondersteuern, -abgaben oder -auflagen der in Dans le cas ou des impöts, taxes ou prelevements
Artikel 6 des Zehnten Teils des Uberleitungsvertrages exceptionnels de la nature de ceux visees ä. l'article 6
bezeichneten Art im Gebiet des Saarlandes eingeführt du chapitre dixieme de la Convention de Reglement
werden sollten, wird sich die Regierung der Bundes- viendraient a etre introduits dans le Land Sarre, le Gou-
republik Deutschland mit den Regierungen der anderen vernement de la Republique Federale d'Allemagne se
Vertragstaaten des Uberleitungsvertrages verständigen, concertera avec les Gouvernements des autres Etats par-
um festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die ties ä. Ja Convention de Reglement en vue de determinef
Staatsangehörigen der Vereinten Nationen nach den Be- si conformement aux dispositions dudit article, les res-
stimmungen des genannten Artikels Befreiungen ge- sortissants des Nations Unies doivent beneficier d'exone-
nießen. rations, et dans quelles conditions.
Artikel 4 Article 4
Dieses Abkommen tritt mit dem Ende der in den Ar- Le present Accord entrera en vigueur a la date d'expi-
tikeln 1 und 3 des Vertrages vorgesehenen Ubergangszeit ration de la periode transitoire prevue aux articles 1 et
in Kraft. 3 du Traite.
GESCHEHEN zu Paris am 2. Juli 1959 FAIT a Paris le 2 Juillet 1959
in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer en deux exemplaires dont chacun est redige en franc;c1is
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind- et en allemand, les deux textes faisant egalement foi.
lich ist.
Für die Regierung Für die Regierung Pour le Gouvernement Pour le Gouvernement
der Bundesrepublik der de la Republique Federale de la
Deutschland: Französischen Republik: d' Allemagne: Republique Franc;aise:
Jansen Lucet Jansen Lucet
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntmachung zu dem Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französisdlen Republik
über die Anwendung des Vertrags über die Rechte und Pflidlten ausländisdler Streitkräfte
und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutsdlland,
des Finanzvertrags und des Abkommens über die steuerlidle Behandlung
der Streitkräfte und ihrer Mitglieder im Saarland und über die Bedingungen,
unter denen die Zuständigkeit der Entsdlädigungskommission im Saarland beendet wird.
Vom 10. Juli 1959.
In Bonn ist am 2. Juli 1959 ein Abkommen zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik über
die Anwendung des Vertrags über die Rechte und
Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mit-
glieder in der Bundesrepublik Deutschland, des
Finanzvertrags und des Abkommens über die
steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer
Mitglieder im Saarland und über die Bedingungen,
unter denen die Zuständigkeit der Entschädigungs-
kommission im Saarland beendet wird, unterzeim-
net worden. Das Abkommen, das
am 5. Juli 1959, 24 Uhr
in Kraft getreten ist, ist bereits im Anschluß an die
Verordnung vom 2. Juli 1959 über die Abwicklung
von Verfahren bei dem Deutsch-Französischen Ge-
mischten Gerichtshof und bei der Entschädigungs-
kommission nach der Anlage 16 zum Saarvertrag
(Bundesgesetzbl. II S. 725) veröffentlicht worden.
Bonn, den 10. Juli 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Berger
Nr. 34-Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1959 847
Bekanntmadmng über den Geltungsbereidt
des Abkommens über deutsche Auslandsschulden
(Erstreckung auf Niederländisch Neu-Guinea).
Vom 22. Juli 1959.
Das Abkommen über deutsche Auslandsschulden
vom 27. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 331) ist
gemäß seinem Artikel 37 Abs. 1 durch Erklärung
der Königlich Niederländischen Regierung
mit Wirkung vom 10. Juni 1959
auf das Gebiet von Niederländisch Neu-Guinea
erstreckt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 4. Mai 1959 (Bundes-
gesetzbl. II S. 714).
Bonn, den 22. Juli 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Scherpenberg
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Abkommens über deutsche Auslandsschulden
(Erstreckung auf die Niederländischen Antillen).
Vom 23. Juli 1959.
Das Abkommen über deutsche Auslandsschulden
vom 27. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 331) ist
gemäß seinem Artikel 37 Abs. 1 durc:h Erklärung
der Königlich Niederländisd1en Regierung
mit Wirkung vom 24. Juni 1959
auf das Gebiet der Niederländischen Antillen
erstreckt worden.
Diese Bekanntmadrnng ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 22. Juli 1959 (Bundes-
gesetzbl. II S. 847).
Bonn, den 23. Juli 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Berger
Nr. 34-Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1959 847
Bekanntmadmng über den Geltungsbereidt
des Abkommens über deutsche Auslandsschulden
(Erstreckung auf Niederländisch Neu-Guinea).
Vom 22. Juli 1959.
Das Abkommen über deutsche Auslandsschulden
vom 27. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 331) ist
gemäß seinem Artikel 37 Abs. 1 durch Erklärung
der Königlich Niederländischen Regierung
mit Wirkung vom 10. Juni 1959
auf das Gebiet von Niederländisch Neu-Guinea
erstreckt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 4. Mai 1959 (Bundes-
gesetzbl. II S. 714).
Bonn, den 22. Juli 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Scherpenberg
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Abkommens über deutsche Auslandsschulden
(Erstreckung auf die Niederländischen Antillen).
Vom 23. Juli 1959.
Das Abkommen über deutsche Auslandsschulden
vom 27. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 331) ist
gemäß seinem Artikel 37 Abs. 1 durc:h Erklärung
der Königlich Niederländisd1en Regierung
mit Wirkung vom 24. Juni 1959
auf das Gebiet der Niederländischen Antillen
erstreckt worden.
Diese Bekanntmadrnng ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 22. Juli 1959 (Bundes-
gesetzbl. II S. 847).
Bonn, den 23. Juli 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Berger
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Sammlung des Bundesredds,
Bundesgesefzblaff Teil III
Bisher erschienen:
Folge 1: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 1. Lieferung
30 Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege - 300 Gerichtsverfassung -
301 Richter - 302 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger. (44 Seiten; Einzelbezug 1,54 DM
zuzüglich 0,_15 DM Versandgebühren.)
Folge 2: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 2. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 310 Zivilprozeß, Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung - 311 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung. (206 Seiten; Ein-
zelbezug 7,21 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.)
Folge 3: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 3. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Strafverfahren, Strafvollzug, Straf-
register - 313 Haftentschädigungen, Gnadenrecht - 314 Auslieferung und Durchführung.
(112 Seiten; Einzelbezug 3,92 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.)
Folge 4: Sachgebiet 3 (Rechtspflege.) - · 4. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 315 Freiwillige Gerichtsbarkeit - 316 Ver-
fahren bei Freiheitsentziehungen - 317 Verfahren in Landwirtschaftssachen - 318 Beglau-
bigung öffentlicher Urkunden. (80 Seiten; Einzelbezug 2,80 DM zuzüglich 0,15 DM Versand-
gebühren.)
Folge 5: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - ·6. Lieferung
36 Kostenrecht - 360 Gerichtskostengesetz - 361 Kostenordnung - 362 Kosten der Ge-
richtsvollzieher - 363 Kosten im Bereich der Justizverwaltung - 364 Gebührenbefreiungen
- 365 Justizbeitreibungsordnnng - 366 Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei
den Gerichten - 367 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - 368 Gebühren-
ordnung für Rechtsanwälte - 369 Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen. (108 Sei-
ten, Einzelbezug 3,71 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.)
Bestellungen sind zu richten an:
Sammlung des Bundesrechts
Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1 Postfach.
Die Sammlung kann im Abonnement nur für alle Sachgebiete bezogen werden. Der Preis be-
trägt 5 Pfg. pro geliefertes Blatt im Format DIN A 4 einschl. Umschlag und Versandkosten.
Eine Abonnementsbestellung bei der Post ist nicht möglich. Rechnungserteilung erfolgt post-
numerando durch den", Verlag nach dem Umfang der gelieferten Hefte.
Hefte einzelner Sachgebiete können bezogen werden zum Preise von 7 Pfg. pro Blatt einschl.
Umschlag zuzüglich Versandkosten gegen Voreinsendung des entsprechenden Betrages auf
Postscheckkonto Köln 1128 .Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetz-
blatt Teil III oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausberechnung.
O
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint In zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post - Bez u q s p r e I s : vierteljährlich für Teil I und Tell II je DM 5,- zuzüglich Zustellgebühr.
Ein z e Ist ü c k e je anqefanqene 24 Seiten DM 0,40 qegen Voremsendung des erforderlidlen Betrages auf Postsdleckkonto .Bundesgesetzblatt•
Köln 399 oder nadl Bezahlunq auf Grutld einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,J0.