837
Bundesgesetzblatt
Teil II
1959 Ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1959 Nr. 33
Tag Inhalt: Seite
2.7.59 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Ver-
einheitlichung von Regeln über Konnossemente (Inkrafttreten für Jugoslawien) . . . . . . . . . . . 837
29.6.59 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung vom 3. April 1952 zur Ergänzung
des Allgemeinen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreidl
über die Soziale Sidlerheit vom 10. Juli 1950, der Zweiten Vereinbarung vom 18. Juni 1955
zur Ergänzung des Allgemeinen Abkommens zwisdlen der Bundesrepublik Deutsdlland
und Frankreidl über die Soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950 sowie der Ersten, Zweiten
und Vierten Zusatzvereinbarung zu diesem Abkommen und der Fünften Zusatzverein-
barung vom 18. Juni 1955 zum Allgemeinen Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Frankreich über die Soziale Sidlerheit vom 10. Juli 1950 über die Ein-
beziehung des Landes Berlin (Berlin-West) in das Allgemeine Abkommen . . . . . • . . . . . . . . . . 838
6.7.59 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vierten und Fünften Zusatzvereinbarung
zum Abkommen zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Nieder-
lande über Sozialversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 840
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente
(Inkrafttreten für Jugoslawien).
Vom 2. Juli 1959.
Das in Brüssel am 25. August 1924 unterzeichnete
Internationale Abkommen zur Vereinheitlichung
von Regeln über Konnossemente nebst Zeichnungs-
protokoll (Reichsgesetzbl. 1939 II S. 1049) wird ge-
mäß seinem Artikel 14 Satz 2 für
Jugoslawien am 17. Oktober 1959
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 3. September 1957 (Bun-
desgesetzbl. II S. 1355).
Bonn, den 2. Juli 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappste in
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntmachung über das Inkrafttreten
der Vereinbarung vom 3. April 1952 zur Ergänzung des Allge-
meinen Abkommens zwisdlen der Bundesrepublik Deutsdlland
und Frankreich über die Soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950,
der Zweiten Vereinbarung vom 18. Juni 1955 zur Ergänzung des
Allgemeinen Abkommens zwisdlen der Bundesrepublik Deutsdl-
land und Frankreich über die Soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950
sowie der Ersten, Zweiten und Vierten Zusatzvereinbarung zu
diesem Abkommen und
der Fünften Zusatzvereinbarung vont 18. Juni 1955 zum Allge-
meinen Abkommen zwisdlen der Bundesrepublik Deutsdlland
und Frankreidl über die Soziale Sidlerheit vom 10. Juli 1950 über
die Einbeziehung des Landes Berlin (Berlin-West) in das Allge-
meine Abkommen.
Vom 29. Juni 1959.
Gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 1953 über die Verein-
barung zur Ergänzung des Allgemeinen Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutsdiland und Frankreidi über die Soziale Sicherheit
und über das Zusatzprotokoll zur Vierten Zusatzvereinbarung zu diesem
Abkommen (Bundesgesetzbl. II S. 123) wird hiermit bekanntgemacht,
daß die Vereinbarung nach ihrem Artikel 2 in Verbindung mit dem
nachstehend veröffentlichteR Notenwechsel vom 26. März 1959 mit
Wirkung vom
1. Januar 1952
in Kraft getreten ist.
Gemäß Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Zweite Vereinbarung
zur Ergänzung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Frankreich über die So:ziale Sicherheit und
über die Fünfte Zusatzvereinbarung über die Einbeziehung des Landes
Berlin in das Allgemeine Abkommen nebst Briefen vom 24. Dezember
1958 (Bundesgesetzbl. II S. 755) wird hiermit ferner bekanntgemacht,
daß die Zweite Ergänzungsvereinbarung nach ihrem Artikel 17 Abs. 1,
soweit nicht nach ihrem Artikel 17 Abs. 2
der Artikel 13 §§ 1, 2 und 3 sowie Artikel 15 mit Wirkung vom
1. Januar 1955
und die Artikel 10, 13 § 4 sowie Artikel 16 mit Wirkung vom
1. Oktober 1955
in Kraft getreten sind,
und die Fünfte Zusatzvereinbarung nach ihrem Artikel 5 Abs. 2 mit
Wirkung vom
1. Januar 1952
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden zu den drei Vereinbarungen sind in Bonn
am 26. März 1959 ausgetauscht worden.
Bonn, den 29. Juni 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung ·
Dr. Claussen
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1959 839
Notenwechsel
Auswärtiges Amt
505-0/83 SZV/1-94.07/59
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Französischen Botschaft unter Bezug-
nahme auf Artikel 2 Satz 2 der Vereinbarung vom 3. April 1952 zur Ergänzung
des Allgemeinen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Frankreich über die Soziale Sicherheit vom 10. Juli 19!)0 vorzuschlagen, als
Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung den Tag zu bestimmen, an dem
das Allgemeine Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Frankreich über die Soziale Sicherheit in Kraft getreten ist, da zu jenem Zeit-
punkt die Diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Paris
bereits errichtet war.
Falls die Regierung der Französischen Republik mit diesem Vorschlag ein-
verstanden ist, sollen diese Verbalnote und die entsprechende Antwortnote
der Französischen Botschaft als Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über
das Inkrafttreten der vorgenannten Vereinbarung vom 3. April 1952 zur Er-
gänzung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und Frankreich über die Soziale Sicherheit am 1. Januar 1952 anzusehen
sein.
Das Auswärtige Amt benutzt auch diesen Anlaß, die Französische Botschaft
seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 26. März 1959
L. s.
An die
Französische Botschaft
Bad Godesberg
(Ubersetzung)
26mars 1959 26. März 1959
L'Ambassade de france presente ses compliments au Die Französische Botschaft beehrt sich, dem Auswär-
Ministere Federal des Affaires f:trangeres et a l'honneur tigen Amt den Empfang der Verbalnote Nr. 505-0/83
d'accuser reception de Ja Note verbale n° 505-0/83 SZV/1 SZV/1-94.07/59 zu bestätigen, die auf Artikel 2 Satz 2
-94.07/59 se referant a l'article 2, 2eme phrase, de l'Ave- der Vereinbarung vom 3. April 1952 zur Ergänzung des
nant du 3 avril 1952 a la Convention Generale du 10 juil- Allgemeinen Abkommens vom 10. Juli 1950 zwischen
let 1950 entre la France et la Republique Federale d'Al- Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland über die
lemagne sur la Securite Sociale et proposant la date Soziale Sicherheit Bezug nimmt und das Datum des In-
d'entree en vigueur de la Convention Generale entre la krafttretens des Allgemeinen Abkommens zwischen
France et la Republique Federale d'Allemagne sur la Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland über die
Securite Sociale comme date d'entree en vigueur de cet Soziale Sicherheit als Datum des lnkrafttretens dieser
Avenant. Ergänzungsvereinbarung vorschlägt.
L'Ambassade de France donne son accord a cette pro- Die Französische Botschaft stimmt diesem Vorschlag
position. II est entendu que la ptesente reponse et la zu. Es beisteht darüber Einverständnis, daß diese Ant-
Note verbale n° 505-0/83 SZV/1-94.07/59 valent accord wort und die Verbalnote Nr. 505-0/83 SZV/1-94.07/59 als
entre le Gouvernement de la Republique Fran~aise et le Vereinbarung zwischen der Regierung der Französischen
Gouvernement de la Republique Federale d'Allemagne Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
pour fixer au ter janvier 1952 la date d'entree en vi- land gilt, den 1. Januar 1952 als Datum des Inkraft-
gueur de l'Avenant du 3 avril 1952 a la Convention Ge- tretens der Ergänzungsvereinbarung vom 3. April 1952
nerale entre la France et la Republique Federale d'Alle- zum Allgemeinen Abkommen zwischen Frankreich und
magne sur la Securite Sociale. der Bundesrepublik Deutschland über die Soziale Sicher-
, hei t festzusetzen.
L'Ambassade de France saisit cette occasion pour re- Die Französische Botschaft benutzt diese Gelegenheit,
nouveler au Ministere Federal des Affaires ~trangeres um das Auswärtige Amt erneut seiner ausgezeichnetsten
l'assurance de sa plus haute consideration. Hochachtung zu versichern. ·
L. s. L. s.
Ministere Federal An das
des Aff aires l!trangeres Auswärtige Amt
Bonn Bonn
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntmachung über das Inkrafttreten
der Vierten und Fünften Zusatzvereinbarung zum Abkommen
zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande
über Sozialversicherung.
Vom 6. Juli 1959.
Gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom
14. April 1959 zu der Vierten Zusatzvereinbarung
vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der„1 König-
reich der Niederlande über Sozialversicherung (Bun-
d~sgesetzbl. 1959 II S. 432) wird hiermit bekannt-
gemacht, daß die Vierte Zusatzvereinbarung nach
ihrem Artikel 5 Abs. 2 am 11. Mai 1959 mit Wirkung
vom
1. November 1952
in Kraft getreten ist.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. April
1959 zu der Fünften Zusatzvereinbarung vom 21. De-
zember 1956 zum Abkommen zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Königreich der Nie-
derlande über Sozialversicherung (Bundesgesetzbl.
1959 II S. 435) wird hiermit bekanntgemacht, daß
die Fünfte Zusatzvereinbarung nach ihrem Artikel 9
Abs. 2
am 1. Juli 1959
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden zu den beiden Zusatz-
vereinbarungen sind am 11. Mai 1959 in Bonn aus-
getauscht worden.
Bonn, den 6. Juli 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappste in
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Claussen
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdrudcerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint. in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. - Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,- zuzüglich Zustellgebühr.
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•
Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.