721
Bundesgesetzblatt
Teil II
1959 Ausg_egeben zu Bonn am 30. Juni ·1959 Nr. 27
Tag lnhalt: Seite
26. 6, 59 Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 20.März 1959 zum Abkommen vom 15.Juli 1931 zwischen
dem Deutschen Reiche und der Sdtweizerischen Eidgenossensdtaft zur Vermeidung der Dop-
pelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern . . . . . . . . . . . 721
25. 6. 59 Zwanzigste Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen
Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 723
Gesetz
zu dem Zusatzprotokoll vom 20. März 1959 zum Abkommen vom 15. Juli 1931
zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern
und der Erbschaftsteuern.
Vom 26. Juni 1959.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
Artikel 1 stellt.
Dem in Bonn am 20. März 1959 unterzeichneten
Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 15. Juli 1931 Artikel 3
zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Dop- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
pelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten kündung in Kraft.
Steuern und der Erbschaftsteuern (Reichsgesetzbl. (2) Der Tag, an dem das Zusatzprotokoll nach sei-
1934 II S. 38) wird zugestimmt. Das Zusatzprotokoll nem Abschnitt V Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundes-
wird nachstehend veröffentlicht. gesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano ·
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Zusatzprotokoll
zum Abkommen vom 15. Juli 1931
zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Diese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, daß sie
einen Staat verpflichtet, den Personen mit Wohnsitz in
und dem anderen Staate Steuerfreibeträge, -vergünstigungen
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder
der Familienlasten zu gewähren, die er den Personen
haben, um das am 15. Juli 1931 zwischen dem Deutschen mit Wohnsitz in seinem Gebiet gewährt.
Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur (4) Die Unternehmen eines der beiden Staaten,
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder
direkten Steuern und der Erbschaftsteuern abgesd1lossene mittelbar, einer Person mit Wohnsitz in dem anderen
Abkommen samt Schlußprotokoll, in der Fassung des Zu- Staat oder mehreren solchen Personen gehört oder der
satzprotokolls vom 9. September 1957, zu ändern, das Kontrolle dieser Personen unterliegt, dürfen in dem
nachstehende Zusatzprotokoll vereinbart: erstgenannten Staate keiner Besteuerung oder einer
damit zusammenhängenden Verpflichtung unte,worfen
werden, die anders oder belastender ist als die Besteu-
I. Änderungen des Abkommens vom 15. Juli 1931
erung und die damit zusammenhängenden Verpflich-
in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 9. September 1957
tungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erst-
1. Artikel 2 Absätze 1, 2 und 4 erhalten folgende Fassung: • genannten Staates unterworfen sind oder unterworfen
werden können._
.. (1) Unbewegliches Vermögen (einschließlich Zube-
hör) und Einkünfte daraus werden nur in dem Staate (5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck .Be-
besteuert, in dem sich dieses Vermögen befindet. steuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung."
(2) Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des
bürgerlichen Rechts (Privatrechts) über Grui.1.dstücke
II. Änderungen des Schlußprotokolls zum Abkommen
Anwendung finden, sowie Nutzungsrechte an unbeweg-
vom 15. Juli 1931
lichem Vermögen sind dem unbeweglichen Vermögen
in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 9. September 1957
gleichzuachten."
"(4) Hypothekarisch gesicherte Forderungen (ein- 4 Absatz 2 des Schlußprotokolls zu Artikel 2 wird auf-
schließlich Anleihensobligationen) und Einkünfte dar- gehoben; der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
aus werden nach Artikel 6 besteuert."
5. Absatz 2 des Schlußprotokolls zu den Artikeln '2 und 10
2. Artikel 2 Absatz 5 wird aufgehoben. wird aufgehoben.
3. In den III. Abschnitt wird folgender Artikel 12 A ein- 6. Absatz 3 des Schlußprotokolls zu Artikel 6 erhält fol-
gefügt: gende Fassung:
"Artikel 12A "(3) Zinsen im Sinne des Artikels 6 sind Einkünfte
aus Darlehen, Obligationen, Kassenscheinen, Schuld-
(1) Die Staatsangehörigen eines der beiden Stadten verschreibungen oder aus irgendeiner anderen Schuld-
dürfen in dem anderen Staate keiner Besteuerung oder verpflichtung. 11
einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unter-
worfen werden, die anders oder belastender ist als die 7. Das Schlußprotokoll zu Artikel 6 erhält folgende neue
Besteuerung und die damit zusammenhängenden Ver- Absätze 11 und 12:
pflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen
Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind "(11) Solange in der Bundesrepublik Deutschiand de1
oder unterworfen werden können. Satz der Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne
niedriger ist als der Steuersatz für nichtausgeschütlete
(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige" bedeutet: Gewinne und der Unterschied 20 vom Hundert oder
mehr beträgt, ist, abweichend von Artikel 6 Abs. 3
a) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
Buchstabe a die in der Bundesrepublik Deutschland im
alle Deutschen im Sinne des Artikels 116
Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepu- Abzugsweg (an der Quelle) erhobene Steuer nur in
blik Deutschland; Höhe des Betrages zu erstatten, der 25 vom Hundert
der Dividenden übersteigt, wenn die Divider den an
b) in bezug auf die Schweizerische Eidgenossen- eine Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in der Schweiz
schaft: alle natürlichen Personen, die die gezahlt werden, der mindestens 25 vom Hundert der
schweizerische Staatsangehörigkeit haben; stimmberechtigten Anteile der ausschüttenden Gesell-
c) alle juristischen Personen, Personengesell- schaft gehören. Sind jedoch diese Dividenden bei der
schaften und anderen Personenvereinigungen, ausschüttenden Gesellschaft keine „ berücksichtigungs-
die nach dem in einem der beiden Staaten fähigen Ausschüttungen" im Sinne des § 19 Abs. 3 des
geltenden Recht errichtet worden sin'.i. Körperschaftsteuergesetzes der Bundesrepublik Deutsch-
(3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein land, so ist die in der Bundesrepublik Deutschland im
Unternehmen eines der beiden Staaten in dem -mderen Abzugsweg (an der Quelle) erhobene Steuer in Höhe
Staate hat, darf in dem anderen Staate nicht ungünstiger des Betrages zu erstatten, der 10 vom Hundert dieser
sein als die Besteuerung von Unternehmen dieses Dividenden übersteigt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. für Dividenden, die unter Absatz 4 fallen.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1959 723
(12) Kapitalgesellschaften im Sinne des Absat- (2) Dieses Zusatzprotokoll ist anzuwenden:
zes 11 sind Aktiengesellschaften, Kommanditaktienge-
sellschaften sowie Gesellschaften mit beschränkter a) auf die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobe-
Haftung." nen Steuern von Dividenden, die nach dem
30. Juni 1959 fällig werden;
III. Geltung des Zusatzprotokolls für das Land Berlin b) auf die sonstigen Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen, die für die Zeit nach dem 31. De-
(1) Dieses Zusatzprotokoll gilt auch für das Land Berlin, zember 1958 erhoben werden;
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb c) auf die Erbsdrnftsteuern von Nachlässen der
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls Personen. die nach dem 31. Dezember 1958
eine gegenteilige Erklärung abgibt. sterb<m.
(2) Bei Anwendung dieses Zusatzprotokolls auf das (3) Wird das Gesetz der Bundesrepublik Deutschland
Land Berlin gelten die Bezugnahmen auf die Bundesrepu- zu diesem Zusatzprotokoll nach dem 30. Juni 1959 im Bun-
blik Deutschland auch als Bezugnahmen auf das Land desgesetzblatt verkündet, so ist dieses Zusatzpt0tokoll
Berlin. abweichend von Absatz 2 Buchstabe a auf die im Abzugs-
weg (an der Quelle) erhobenen Steuern von Dividenden
IV. Änderung des Notenwechsels zum Zusatzprotokoll anzuwenden, die nach dem Ablauf des Kalendermonats
vom 9. September 1957 fällig werden, in dem der Austausch der Ratifikations-
urkunden stattfindet.
Ziffer 2 des Notenwechsels zum Zusatzprotokoll vom
9. September 1957 wird aufgehoben. (4) Dieses Zusatzprotokoll bildet einen integrierenden
Bestandteil des Abkommens.
V. Inkrafttreten und erstmalige Anwendung
(5) Die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der
(1) Dieses Zusatzprotokoll soll ratifiziert und die Rati- beiden Staaten werden ermächtigt, den Wortlaut des Ab-
fikationsurkunden sollen so bald als möglich in Bern kommens und des zugehörigen Schlußprotokolls unter
ausgetauscht werden; es tritt einen Monat nach dem Tage Berücksichtigung dieses Zusatzprotokolls zu veröffent-
des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. lichen.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigeP. Bevoll-
mächtigten dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet. ·
GESCHEHEN zu Bonn am 20. März 1959 in zwe{
Urschriften.
Für die Für die
Bundesrepublik Deutschland: Schweizerische Eidgenossenschaft:
Knappst ein Frey
Zwanzigste Verordnung
über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Vom 25. Juni 1959.
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des
Zolltarifs (Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl) vom 24. November 1955 CBundes-
gesetzbl. I S. 728) in der Fassung des § 4 des Zolltarifgesetzes vom
23. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. II S. 751) verordnet die Bundes-
regierung:
§ 1
Der Deutsche Zolltarif 1959 (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 751) wird wie
folgt geändert:
1. Die Vorschrift 7 zu Kapitel 73 (Eisen und Stahl) erhält folgende
Fassung:
7. Zollkontingent derr Tarifnr. 73.15.
Der ermäßigte Zollsatz von 40/o des Wertes für
Waren aus Je,giertem Stahl mit einem Gehalt an
Kohlenstoff von 0,90 bis 1,15 Gewichtshundert-
teilen, an Chrom von 0,50 bis 2 Gewichtshundert-
teilen, auch mit einem Gehalt an Molybdän
von 0,50 Gewichtshundertteilen oder weniger
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
(Wälzlagerstahl) der Tarifnr. 73.15-B-4-b-1 (An-
merkung), 2 (Anmerkung), 3-a und b (Anmer-
kung) und B-5-a (Anmerkung) gilt für eine
Gesamtmenge von 2 500 t in der Zeit vorn
1. Juli 1959 bis 31. Dezember 1959.
Die Abfertigung ist nur bei den vorn Bundes-
minister der Finanzen zu bestimmenden Zoll-
stellen zulässig.
2. In der Tarifnr. 73.08 (Warmbreitband usw.) erhält die Anmerkung zu
Tarifnr. 73.08-A-1 folgende Fassung:
An rn er k u n g zu Tarifnr. 73.98-A-1
Warrnbreitban,d in Rollen, nid1-t plattiert, mit
einer Breite von weniger als 1,5 m, bis zu einer
Gesamtmenge von 30.000 t in der Zeit vom 1. Juli
1959 bis 31. Dezember 1959 ................... . 3
Die Abfertigung ist nur bei den vom Bundes-
minister der Finanzen zu bestimmenden Zoll-
stellen zulässig.
3. In der Tarifnr. 73.15 (Qualitätskohlenstoffstahl und legierte Stähle
usw.) erhält im Absatz B-6-a-1 (Elektrobleche usw.) die Anmerkung
zu Tarifnr. 73.15-B-6-a-1 folgende Fassung:
Anmerkung zu Tarifnr. 73.15-B-6-a-1
Elektrobleche mit ein€m Ummagnetisierungs-
verlust von 0,75 Watt oder weniger je kg, un-
abhängig von ihrer Dicke, bis zu einer Gesamt-
menge von 6 250 t in der Zeit vom 1. Januar 1959
bis 31. Dezember 1959 ....................... . frei
Die Abfertigung ist nur bei den vom Bundes-
minister der Finanzen zu bestimmenden Zoll-
steUen zulässig.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 2 des
Sechsten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Durdlführung des
Gemeinsamen Marktes der Europäisdlen Gemeinsdlaft für Kohle und
Stahl) vom 24. November 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 728) und § 5 des
Zolltarifgesetzes vom 23. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. II S. 751) auch
im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung gilt nidlt im Saarland.
§ 4
Die Änderung in § 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1959 in
Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 1959 in Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1959.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Her 8 u s gebe r : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint In zwei gesonderten Teilen, Tell I und Tell II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. - Bezugs p r e I s : vierteljährlich für Tell I und Tell II Je DM 5,- zuzüglich Zustellgebühr.
Ein z e 1 5 t ü c k e Je angefangene 24 Selten DM 0.40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•
Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausredlnung.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüqlich Versandqebi1hr DM 0. 10.