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Bundesgesetzblatt
Teil II
1959 Ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 1959 Nr. 26
Tag Inhalt: Seite
4.6.59 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleich-
terung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial (Inkrafttreten für Irland) . . . . . . . 717
24.6.59 Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 718
23.6.59 Verordnung (Polizeiverordnung) zur Sicherung des Verkehrs im Bereich der Fähranlagen
Großenbrode-Kai . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 720
. Bekanntmachung über den Geltungsbereidl
des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr
von Warenmustern und Werbematerial
(Inkrafttreten für Irland).
Vom 4. Juni 1959.
Das in Genf am 7. November 1952 unterzeichnete
Internationale Abkommen zur Erleichterung der
Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial
(Bundesgesetzbl. 1955 II S. 633) ist nach seinem Ar-
tikel XI für
lrland am 23.Mai 1959
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. November 1958 (Bundes-
gesetzbl. II S. 571).
Bonn, den 4. Juni 1959.
Der ·Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappste in
'118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Verordnung
über das Seelotswesen außerhalb der Reviere.
Vom 24. Juni 1959.
Auf Grund des § 50 Abs. 2 und der §§ 53 und 58 haben oder das Vorhandensein der tatsächlichen
Nr. 1 des Gesetzes über das Seelotswesen vom Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführen-
13; Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1035) wird der Angaben der Beteiligten irrig angenommen wor-
verordnet: den ist.
~ 1 § 3
Abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes Der Bundesminister für Verkehr kann, wenn die
über das Seelotswesen werden auf den nachstehend Schiffssicherheit nicht gefährdet wird, in Einzelfällen
aufgeführten Fahrtgebieten folgende Anforderungen zeitlich begrenzte Ausnahmen von den Bestimmun-
an den Grad des Befähigungszeugnisses gestellt: gen des § 1 zulassen.
1. Für die Fahrt über die Watten § 4
Befähigungszeugnis Al oder Bl;
(1) Die zuständige Aufsichtsbehörde stellt für die
2. für die Fahrt zwischen den Häfen der ost-
Seelotsen außerhalb der Seelotsreviere einen
friesischen Küste und den Inseln Langeoog
Lotsenausweis nach dem Muster der Anlage aus.
und Wangerooge, für die Fahrt zwischen Varel
und Wilhelmshaven sowie für die Fahrt auf (2) Die Lotsen haben den Ausweis der Schiffs-
der Lesum und Hunte führung auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
Befähigungszeugnis Al oder Bl; (3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
3. für die Fahrt durch das Norderneyer Seegatt, ausgegebene Lotsenausweise verlieren ihre Gültig-
für die Fahrt auf der Oste, Stör, Krückau, keit.
Pinnau, Schwinge, Hever, Eider sowie zwischen § 5
der schleswig-holsteinischen Westküste und
Helgoland Wer ein anderes als das nach § 2 genehmigte
Entgelt fordert, handelt ordnungswidrig im Sinne
Befähigungszeugnis A3;
des § 56 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Seelots-
4. für die Fahrt auf der Schlei, dem Fehmarn wesen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Sund sowie zwischen der Ansteuerungstonne Geldbuße geahndet werden.
,,Ne1J.stadt" und dem Hafen Neustadt in Hol-
stein § 6
Befähigungszeugnis A3;
Diese Verordnung · gilt nach § 14 des Dritten
5. für die Fahrt auf der Flensburger Förde Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Befähigungszeugnis A4. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 61 des Gesetzes
über das Seelotswesen auch im Land Berlin.
§ 2
(1) Entgelte für Leistungen der Seelotsen außer- § 7
halb der Reviere (Dritter Abschnitt des Gesetzes (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1959 in
über das Seelotswesen) bedürfen, soweit sie nicht Kraft.
im Verordnungswege festgesetzt werden, der Ge- (2) Bestehende Anordnungen über die Höhe der
nehmigung des Bundesministers für Verkehr. Entgelte für das Lotswesen außerhalb der Reviere
(2) Die Genehmigung kann widerrufen oder ein- treten am 1. Dezember 1959 außer Kraft, wenn sie
geschränkt werden, wenn sich die für ihre Erteilung nicht vorher nach § 2 dieser Verordnung genehmigt
maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse geändert werden.
Bonn, den 24. Juni 1959.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1959 719
Anlage
(zu § 4)
Ausweis für Seelotsen außerhalb der Seelotsreviere
(Seite 4) (Seite 1)
7
Vermerke:
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
AUSWEIS
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für e
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Seelotsen
außerhalb der Seelotsreviere
Nr. ......... .
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(Seile2) (Seite 3)
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(Vor- und Zuname)
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ist zur Ausübung des Lotsendienstes (Li<:htbild)
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(Ort)
Wasser- und Sdliffahrtsdirektion
(Eigenhändige Untersrnrift des Inhabers)
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720 Bundesgesetz-olatt, Jahrgang 1959, Teil II
Verordnung
(Polizeiverordnung)
zur Skberung des Verkehrs im Bereich der Fähranlagen Großenbrode-Kai.
Vom 23 . .Juni 1959.
De.r Bundesminister für Verkehr und der Minister (3) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Kiel
für Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig- kann im Einzelfall und auf Antrag Ausnahmen von
Holstein verordnen je für ihren örtlichen und sach- dem Fahrverbot (Absatz 1 Satz 1) und dem Verbot
lichen Zuständigkeitsbereich, und zwar des Fischens (Absatz 2) zulassen.
der Bundesminister für Verkehr auf Grund des
§ 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs in Verbindung § 3
mit den Artikeln 89 und 129 Abs. 1 des Grund-
gesetzes für die Bundesrepublik De~tschland, Feste Gegenstände, wie Teile der Schiffsaus-
rüstung, Ballast, Draht, Eisenteile, Steine, Bauschutt,
der Minister für Wirtschaft und Verkehr im Be- Schlacke, Asche, Tierkörper, Unrat utld Abfälle aller
nehmen mit dem Innenminister des Landes Schles- Art dürfen nicht versenkt oder ausgeschüttet wer-
wig-Holstein auf Grund des § 14 Abs. 1 sowie den. 01, ölhaltiges Wasser oder Olrückstände dürfen
der §§ 25, 37 und 38 des Preußischen Polizei- • weder gelenzt noch abgeleitet werden.
verwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 (Preußische
Gesetzsammlung S. 77):
§ 4
§ 1
(1) Die \-Vasser- und Schiffahrtsdirektion Kiel ist
Diese Verordnung gilt für den Bereich der Fähr- ermächtigt, in Durchführung dieser Verordnung An-
anlagen Großenbrode-Kai. Der Bereich wird durch ordnungen vorübergehender Art zu erlassen, die
eine Linie begrenzt, die wie folgt verläuft: aus besonderen Anlässen zur Sicherheit und Ord-
Vom westlichen Molenfuß entlang der westlichen nung der Schiffahrt und zum Schutze des Schiffs-
Molenkante über den Molenkopf und die Fahr- verkehrs im Bereich der Fähranlagen erforderlich
wassertonne „A" zu der Fahrwassertonne „1" werden.
und von hier in gerader Richtung über die Fahr-
(2) Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, auf
wassertonnen „2" und „3" zum Ufer des Süteler
Weisung der Polizei ihre Fahrzeuge anzuhalten, an
Strandes, von dort entlang des Ufers bis in die
einer bestimmten Stelle anzulegen oder vor Anker
Höhe der Fahrwassertonne „5", sodann über die
zu gehen, die Weiterfahrt zu unterlassen oder den
Fahrwassertonnen „5" bis „9" zu der am Nord-
Bereich der Fähranlagen zu verlassen.
ufer des Süteler Sees aufgestellten schwarz-gel-
ben Tafel und von dort entlang der Uferkante
zum Ausgangspunkt. § 5
§ 2 Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverord-
(1) Der in § 1 umgrenzte Bereich darf, von Seenot- nung oder gegen Anordnungen und Weisungen nach
fällen abgesehen, nur von Fahrzeugen der Deutschen § 4 werden nach § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs
Bundesbahn, der Dänischen Staatsbahnen sowie von bestraft, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschrif-
Dienstfahrzeugen des Bundes und des Landes, die ten mit schwererer Strafe bedroht ist.
im Geltunqsbereich dieser Verordnung dienstliche
Aufgaben zu erfüllen haben, befahren werden. Die § 6
Fährschiffe der Deutschen Bundesbahn und der Dä-
nischen Staatsbahnen haben in jedem Falle Vor- Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-
fahrtsrecht (Wegerechtschiffe) und dürfen von an- fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
deren Fahrzeugen nicht behindert werden.
(2) Das Ankern, Liegen und Treiben von Fahr- § 7
zeugen, das Fischen, Baden und Schwimmen sind
verboten. Diese Verordnung tritt am i. Juli 1959 in Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1959. Kiel, den 23. Juni 1959.
Der Bundesminister für Verkehr Der Minister für Wirtschaft und Verkehr
Seebohm des Landes Schleswig-Holstein
als Ordnungsbehörde
In Vertretung
Sureth
Heraus q e b er , Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g Bundesanzeiger-Verlags-GmbH .. Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn
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