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Bundesgesetzblatt
Teil II
1959 Ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1959 Nr.22
Tag Inhalt: Seite
19.5.59 Gesetz tiber die Ausfuhrzolliste 531
15.5.59 Gesetz zu dem Siebenten Protokoll vom 19. Februar 1957 tiber zusätzliche Zugeständnisse
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik Deutschland und Osterreich) 539
19.5.59 Gesetz zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland tiber eine
Devisenhilfe an Großbritannien (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages) ................... . 544
20.5.59 Bekanntmachung zu dem Kulturabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Chile ................................................................... . 549
27.5.59 Fünfte Verordnung zur Änderung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein ....... . 553
14.5.59 Erste Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1959 ......... . 554
27.4.59 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Genfer Abkommen zur Vereinheitlichung
des Scheduechts (Inkrafttreten für Osterreich) ............•.............................. 559
22.5.59 Verordnung über die Form und Führung der Oltagebücher ............................. . 560
22.5.59 Verordnung zur Änderung der vereinfachten Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (vBO),
der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (BOS) und der vereinfachten
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (vBOS) ..................... . 569
30.4.59 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Abkommens über gegenseitige Anerken-
nung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Norwegen ............................... . 581
5.5.59 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffssicherheitsvertrages
London 1948 (Inkrafttreten für Kuwait) ................................................. . 581
15.5.59 Bekanntmachung über die Kündigung des Haager Abkommens zur Regelung des Geltungs-
bereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung und des Haager Abkommens zur
Regelung der Vormundschaft über Minderjährige durch Schweden ....................... . 582
19.5.59 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Belgien über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen 582
6.5.59 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Wäh-
rungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ........ . ~83
Gesetz über die Ausfuhrzolliste.
Vom 19. Mai 1959.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (2) Das Gesetz über die Ausfuhrzolliste vom
schlossen: 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1673) tritt mit Ab-
lauf des 31. Dezember 1958 außer Kraft.
§ 1
Ausfuhrzolliste im Sinne des § 50 Abs. 1 des Zoll- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
gesetzes ist die nachstehende Ausfuhrzolliste. sind gewahrt.
§ 2 Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Bonn, den 19. Mai 1959.
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Der Bundespräsident
Theodor Heuss
§ 3
Für den B-undeskanzler
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland. Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
§ 4
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Ja- Der Bundesminister der Finanzen
nuar 1959 in Kraft. Etzel
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Ausfuhrzolliste
Nummer Zollsatz
des Warenbezeichnung für 100 kg
Zolltarifs DM
Vorschrift
Die Waren der Ausfuhrzolliste sind ausfuhrzollfrei, wenn ihre Ausfuhr
aus volkswirtschaftlichen Gründen unbedenklich ist.
Der Nachweis der Unbedenklichkeit wird durch eine Bescheinigung des
Bundesministers für Wirtschaft erbracht.
Zinnasche (Zinngekrätz), zinnhaltige Sdllacken, zinnhaltige Wasch-
abfälle aus Färbereien ........................................ . 40
Zinkasche (Zinkgekrätz); Bleiasche (Bleigekrätz) ................ . 3
aus 26.03
Kupferhammerschlag; Walzzunder von Kupfer .................. . 10
andere Aschen, die Metall oder Metallverbindungen enthalten (aus-
genommen solche der Tarifnr. 26.02) ........................... . 5
74.01 aus B - Zementkupfer ................................................ . 10
C - Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Kupfer .................... . 25
75.01 C - Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Nickel ...................... . 90
76.01 A - 2 - Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Aluminium, nuklearer Be-
schaffenheit ................................................. . 50
B - 2 - Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Aluminium, andere als solche
nuklearer Beschaffenheit ..................................... . 50
77.01 A - 2 - Bearbeitungsabfälle und Schrott (einschließlich Drehspäne, nicht
nach Größe sortiert), aus Magnesium, nuklearer Beschaffenheit .... 25
B - 2 - Bearbeitungsabfälle und Schrott (einschließlich Drehspäne, nicht nach
Größe sortiert), aus Magnesium, andere als solche nuklearer
Beschaffenheit ............................................... . 25
78.01 B - Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Blei .......................... . 10
79.01 B - Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Zink 10
80.01 B - Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Zinn 90
81.04 B - aus 1 - Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Antimon .............. . 25
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1959 539
Gesetz zu dem Siebenten Protokoll vom 19. Februar 1957
über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
(Bundesrepublik Deutschland und Osterreich).
Vom 15. Mai 1959.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Dem in Bonn unterzeichneten Siebenten Protokoll
vom 19. Februar 1957 über zusätzliche Zugeständ-
nisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
(Bundesrepublik Deutschland und Osterreich) wird
zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend ver-
öffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern
das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes
feststellt.
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Artikel 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll und die dem
Protokoll als Anlagen beigefügten Listen XXXIII
gemäß den Absätzen 2 und 6 des Protokolls für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. Mai 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Siebentes Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
(Bundesrepublik Deutschland und Osterreich)
Seventh Protocol of Supplementary Concessions
to the General Agreement on Tariffs and Trade
(Austria and the Federal Republic of Germany)
Septieme Protocole de concessions additionnelles
annexe a l 'Accord General sur les Tarifs Douaniers et le Commerce
(Republique federale d' Allemagne et Autriche)
(Ubersetzung)
THE GOVERNMENTS WHICH ARE LES GOUVERNEMENTS QUI SONT DA DIE REGIERUNGEN, DIE VER-
CONTRACTING PARTIES TO THE PARTIES CONTRACTANTES A L'AC- TRAGSPARTEIEN DES ALLGEMEI-
GENERAL AGREEMENT ON T ARIFFS CORD GENERAL . SUR LES TARIFS NEN ZOLL- UND HANDELSABKOM-
AND TRADE (hereinafter referred to DOUANIERS ET LE COMMERCE MENS SIND (im folgenden als „ Ver-
as the "contracting parties" and "the (ci-apres denommes les « parties con- tragsparteien" bzw. ,,Allgemeines Ab·
General Agreement" respectively), tractantes » et « l'Accord general » kommen" bezeichnet), sich auf Ver-
having agreed upon procedures for respectivement), ayant concerte un fahrensregeln zur Durchführung von
the conduct of tariff negotiations by reglement pour les negociations tari- Zollverhandlungen zwischen zwei oder
two or more contracting parties under f aires engagees par deux ou plusieurs mehreren Vertragsparteien im Rah-
the General Agreement and for put- parties contractantes conformement a men des Allgemeinen Abkommens und
ting into effect under the General l' Accord general et pour la mise en zur Inkraftsetzung der Ergebnisse sol-
Agreement the results of such nego- vigueur, conformement audit Accord, cher Verhandlungen im Rahmen des
tiations, des resultats de ces negociations, Allgemeinen Abkommens geeinigt
haben,
THE GOVERNMENTS OF THE LES GOUVERNEMENTS DE LA RE- DA DIE REGIERUNGEN DER BUN-
REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE PUBLIQUE FEDERALE D' ALLE- DESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND
FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY, MAGNE ET DE LA REPUBLIQUE DER REPUBLIK OSTERREICH, die
which are contracting parties to the D'AUTRICHE, qui sont parties contrac- Vertragsparteien des Allgemeinen Ab-
General Agreement (hereinafter re- tantes a l'Accord general (ci-apres de- kommens sind (im folgenden als „an
ferred to as "negotiating contracting nommes « parties contractantes ayant den Verhandlungen beteiligte Ver-
parties"), having carried out tariff pris part aux negociations »), ayant tragsparteien" bezeichnet), gemäß die-
negotiations under these procedures, mene a chef des negociations tarifai- sen Verfahrensregeln Zollverhandlun-
and being desirous of so giving effect res conformement a ce reglement et gen durchgeführt haben und deren
to the results of these negotiations, desirant mettre ainsi en vigueur les Ergebnisse in der vorgesehenen Weise
resultats de ces negociations, in Kraft zu setzen wünschen,
IT IS AGREED: IL EST CONVENU CE QUI SUIT: WIRD FOLGENDES VEREINBART:
1. The schedule of each negotiating 1. La liste de chaque partie contrac- 1. Die diesem Protokoll beigefügte
contracting party annexed to this tante ayant pris part aux negocia- Liste jeder an den Verhandlungen
Protocol shall upon its entry into tions annexee au present Protocole beteiligten Vertragspartei gilt bei
force in accordance with the pro- sera consideree, a compter de son ihrem Inkrafttreten gemäß Absatz 2
visions of paragraph 2 be regarded entree en vigueur conformement als Liste der betreffenden Vertrags-
as a schedule to the General aux dispositions du paragraphe 2, partei zum Allgemeinen Abkom-
Agreement relating to that con- comme liste de ladite partie con- men.
tracting party. tractante annexee a l'Accord gene-
ral.
2. Subsequent to the signature of this 2. Apres la signature du present Pro- 2. Nach Unterzeichnung dieses Proto-
Protocol by a negotiating contract- tocole par une partie contractante kolls durch eine an den Verhand-
ing party the annexed schedule ayant pris part aux negociations, la lungen beteiligte Vertragspartei
which relates to that contracting liste ci-annexee de cette partie tritt die beiliegende Liste diese1
party shall enter into force on the contractante entrera en vigueur le Vertragspartei entweder mit dem
thirtieth day following the day trentieme jour qui suivra celui ou dreißigsten Tag nach Eingang eine1
upon which notification has been le Secretaire executif aura rec;u no- Mitteilung dieser Vertragspartei
reccived by the Executive Secre- tification par ladite partie contrac- beim Geschäftsführenden Sekretär
tary from that contracting party of tante de son intention d' appliquer in Kraft, worin sie diesem notifi-
its intention to apply its conces- les concessions reprises dans sa ziert, daß sie beabsichtigt, ihre in
sions in that schedule or on such liste, ou a toute date anterieure dieser Liste aufgeführten Zugeständ-
earlier date as may be specified by que cette partie contractante aurait nisse anzuwenden, oder aber zu
the contracting party giving such indiquee dans sa notification, et les einem von der notifizierenden Ver-
notification, and the concessions in- concessions repnses dans cette liste tragspartei zu bestimmenden frühe-
cluded in that schedule shall, ex- entreront alors en v1gueur, sauf dis- ren Zeitpunkt; soweit in dieser Liste
cept as specified therein, then enter positions contraires prevues dans nichts anderes bestimmt ist, werden
into force. la liste. die darin enthaltenen Zugeständ-
nisse alsdann wirksam.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1959 541
3. A negotiating contracting party 3. Chacune des parties ,contractantes 3. Einer an den Verhandlungen betei-
which has given the notification re- ayant pris part aux negociations ligten Vertragspartei, welche die in
ferred to in paragraph 2 shall be qui aura envoye la notification Absatz 2 erwähnte Notifizierung
free at any time to withhold or to visee au paragraphe 2 aura a tout vorgenommen hat, steht es jeder-
withdraw in whole or in part any moment la faculte de suspendre ou zeit frei, ein in der entsprechenden
concession provided for in the ap- de retirer, en totalite ou en partie, Liste zu diesem Protokoll vorgese-
propriate schedule annexed to this taute concession reprise dans la henes Zugeständnis ganz oder teil-
Protocol, in respect of which such liste correspondante annexee au weise auszusetzen oder zurückzu-
contracting party determines that present Protocole, motif pris que nehmen, das nach ihrer Feststellung
it was initially negotiated with the cette concession aurait ete negociee ursprünglich _mit der anderen an
other negotiating contracting party primitivement avec l'autre partie den Verhandlungen beteiligten Ver-
which has not given such notifica- contractante ayant pris part aux tragspartei vereinbart wurde, die
tion; Provided that negociations mais n'ayant pas en- eine solche Notifizierung nicht vor-
voye la notification visee au para- genommen hat; dies gilt unter der
graphe 2. Toutefois, Voraussetzung,
a) the negotiating contracting party a) la partie contractante ayant pris a) daß die an den Verhandlungen
withholding in whole or in part part aux negociations qui sus- beteiligte Vertragspartei, die ein
any such concessions shall give pendra, en totalite ou en partie, derartiges Zugeständnis ganz
notice to the CONTRACTING une telle concession en infor- oder teilweise aussetzt, dies den
PARTIES within thirty days after mera les PARTIES CONTRAC- VERTRAGSPARTEIEN binnen
the date of such withholding TANTES dans les trente jours dreißig Tagen nach dem Zeit-
and, upon request, shall consult qui suivront la date de cette punkt der Aussetzung mitteilt
with any contracting party hav- suspension; eile entrera en con- und auf Verlangen mit jeder
ing a substantial interest in the sultation, si elle y est invitee, Vertragspartei, die an der be-
product involved; avec toute partie contractante treffenden Ware wesentlich in-
interessee de fa~on substantiel- teressiert ist, Konsultationen
le au produit en cause; führt;
b) the negotiating contracting party b) la partie contractante ayant pris b) daß die an den Verhandlungen
withdrawing in whole or in part part aux negociations qui reti- beteiligte Vertragspartei, die ein
any such concessions shall, be- rera, en totalite ou en partie, derartiges Zugeständnis ganz
fore taking such action, give not une telle concession devra en oder teilweise zurücknimmt, dies
less than thirty days notice to avoir prealablement informe les den VERTRAGSPARTEIEN spä-
the CONTRACTING PARTIES PARTIES CONTRACTANTES, au testens dreißig Tage vor der Zu-
and, upon request, shall consult moins trente jours a l'avance; rücknahme mitteilt und auf Ver-
with any contracting party hav- elle entrera en consultation, si langen mit jeder Vertragspartei,
ing a substantial interest in the elle y est invitee, avec taute die an der betreffenden Ware
product involved; and partie contractante interessee de wesentlich interessiert ist, Kon-
fa~on substantielle au produit sultationen führt; sowie
en cause;
c) any concession so withheld or c) toute suspension ou taut retrait c) daß jedes derart ausgesetzte oder
withdrawn shall be applied on ainsi effectues cesseront d' etre zurückgenommene Zugeständnis
and after the thirtieth day appliques a compter du tren- vom dreißigsten Tag ab Anwen-
following the day upon which tieme jour qui suivra celui Oll dung findet, nachdem die in Ab-
the notification referred to in le Secretaire executif aura re~u satz 2 erwähnte Notifizierung
paragraph 2 relating to a con- d'une partie contractante avec seitens einer Vertragspartei, mit
tracting party with which the laquelle Ja concession aurait ete der das Zugeständnis ursprüng-
concession was initially nego- negociee primitivement la noti- lich vereinbart wurde, beim Ge-
tiated is received by the Exec- fication visee au paragraphe 2. schäftsführenden Sekretär ein-
utive Secretary. gegangen ist.
4. In each case in which Article II of 4. Dans chaque cas oll l'article II de 4. In allen Fällen, in denen Artikel II
the General Agreement refers to the l'Accord general mentionne la date des Allgemeinen Abkommens auf
date of that Agreement, the appli- dudit Accord, la date applicable en dessen Datum Bezug nimmt, ist hin-
cable date in respect of the sched- ce qui concerne les listes annexees sichtlich der Listen zu diesem Pro-
ules annexed to this Protocol shall au present Protocole sera celle du tokoll das Datum dieses Protokolls
be the date of this Protocol. present Protocole. anwendbar.
5. a) This Protocol shall be deposited 5. a) Le present Protocole sera de- 5. a) Dieses Protokoll wird beim Ge-
with the Executive Secretary pose aupres du Secretaire exe- schäftsführenden Sekretär hinter-
and shall be open for signature cutif; il sera ouvert a la signa- legt und liegt am Sitz der VER-
at the Headquarters of the ture au siege des PARTIES CON- TRAGSPARTEIEN in Genf bis
CONTRACTING PARTIES in TRACTANTES, a Geneve, jus- zum 31. Dezember 1957 zur Un-
Geneva until 31 December 1957. qu'au 31 decembre 1957. terzeichnung auf;
b) The Executive Secretary shall b) Le Secretaire executif trans- b) der Geschäftsführende Sekretär
promptly furnish a certified copy mettra promptement a chaque übermittelt unverzüglich jeder
of this Protocol, and a notifica- partie contractante a l'Accord Vertragspartei des Allgemeinen
tion of each signature of this general copie certifiee conforme Abkommens eine beglaubigte
Protocol and of each notification du present Protocole; il lui noti- Abschrift dieses Protokolls und
referred to in paragraph 2, to fiera l' apposition de chaque si- notifiziert ihr jede Unterzeich-
each contracting party to the gnature au present Protocole et nung dieses Protokolls sowie
General Agreement. la reception de chaque notifica- jede Notifizierung gemäß Ab-
tion visee au paragraphe 2. satz 2.
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
6. The date of this Protocol shall be 6. Le present Protocole portera la date 6. Dieses Protokoll trägt das Datum
19 February, 1957. Its provisions du 19 fevrier 1951. Les dispositions des 19. Februar 1951. Seine Bestim-
will become effective in accordance du present Protocole entreront en mungen treten in Obereinstimmung
with paragraphs 2 and 3 hereof. application conformement aux pa- mit den Absätzen 2 und 3 in Kraft.
ragraphes 2 et 3 ci-dessus.
DONE at Bonn, in a single copy in FAIT a Bonn, en un seul exemplaire, GESCHEHEN zu Bonn, in einer Ur-
the English and French languages, en langues franc;aise et anglaise, les schrift in englischer und französischer
both texts authentic except as other- deux textes faisant egalement foi, sauf Sprache, wobei jeder Wortlaut, soweit
wise specified in the schedules annexed dispositions contraires prevues dans in den beiliegenden Listen nichts an-
hereto. les listes ci-annexees. deres bestimmt wird, gleidiermaßen
verbindlich ist.
Pour la
For the Federal Republic of Germany: Republique federale d'Allemagne: Für die Bundesrepublik Deutschland:
Klein
For the Republic of Austria: Pour la Republique d'Autriche: Für die Republik Osterreich:
Platzer
(Vbersetzung)
ANNEX
ANNEXE ANLAGE
Schedule XXXII - Austria Liste XXXII - Osterreich
This schedule is authen.tic only in the English language. Als verbindlich für diese Liste gilt nur der englische
Wortlaut.
Part I Teil 1
Most-Favoured-Natlon Tariff Meistbegünstigungstarif
Nummer
Draft Tari(f des
Item Description of Products Rate of Duty Zolltarif- Bezeic:hnung der Waren Zollsatz
Number Entwurfes
92.04 ex A - Accordions and concer- 92.04 ex A - Ziehharmonikas und Kon-
tinas, with 40 bass keys zertinas, mit 40 Bässen
or more Schillings und darüber S2500,-
2.500.-per für 100 kg
100 kgs
92.04 B 2 - Mouth organs up to 60 92.04 B 2 - Mundharmonikas bis zu
reeds 180/o 6.0 Stimmen 180/o
ad val. des Wertes
92.10 D - Parts of accordions: 92.10 D - Teile von Ziehharmoni-
2- Other than unmounted kas:
sound producing plates, 2 - andere als lose Stimm-
bass mechanisms with- platten, Bassmechani-
out cases and sounding ken ohne Gehäuse, Re-
boards Schillings sonanzböden S2500,-
2.500.- per für 100 kg
100 kgs
Part II Teil II
Preferential Tariff Präf erenztarlf
Nil Entfällt
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1959 543
Liste XXXIII - Liste XXXIII - Bundesrepublik Deutsdlland
Republique federale d' Allemagne
Seul le texte franc;ais de la presente liste fait foi. Als verbindlich für diese Liste gilt niur der französische
Wortlaut.
Partie I Tell l
Tarif de la nation la plus favorisee . Meistbegünstigungstarif
Nummer des
Position des
du tarlf D~slgnation des produits Drolt Bezeichnung der Waren Zollsatz
deutschen
allemand Zolltarifs
9207 Harmonicas a bouche et leurs 9207 Mundharmonikas und Teile
pieces detachees 100/o davon 100/o
des Wertes
9213 B - Cordes harmoniques: 9213 B- Saiten:
1- en metal 80/o 1 - Metallsaiten 80/o
des Wertes
2 - en boyaux et autres 80/o 2 - Darmsaiten und andere
Saiten 80/o
des Wertes
Partie II Teil II
Tarif preferentiel Präferenztarif
Nednt Entfällt
Si le Gouvernement de Ia Republique federale d'Alle- Wenn die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
magne met en vigueur, au cours de la periode du pre- während der Laufzeit des GATT einen Tarif auf der
sent Accord, un tarif base sur Ia nomenclature de Bruxel- Grundlage des Brüsseler Zolltarifschemas 1955 in Kraft
les 1955, la Liste XXXIII ci-apres remplacera, a la date setzt, so soll die nachfolgende Liste XXXIII den Wort-
A laquelle ledit tarif entrera en vigueur, le texte de la laut der vorstehenden Zugeständnisliste von dem Tage
Liste de concessions susmenHonnee. ab, an dem der genannte Tarif in Kraft tritt, ersetzen.
Liste XXXIII - Liste XXXIII - Bundesrepublik Deutschland
Republique federale d' Allemagne
Seul le texte franc;ais de la presente liste fait foi. Als verbindlich für diese Liste gilt nur der französische
Wortlaut.
Partie I Tell I
Tarif de la nation la plus favorisee Melstbegünstlgungstarif
Position Nummer des
du tarif des
Designation des produits Droit deutschen Bezeichnung der Waren Zollsatz
allemand Zolltarifs
ex 92.04 Harmonicas a bouche 100/o ex 92.04 Mundharmonikas 100/o
des Wertes
92.09 Cordes harmoniques 80/o 92.09 Musiksaiten 80/o
des Wertes
92.10 ex C - Pieces detachees et ac- ex C - Teile und Zubehör für
cessoires d'harmonicas a 92.10 Mundharmonikas 100/o
bouche 100/o des Wertes
Partie II Tell II
Tarif preferentiel Präferenztarif
Neant Entfällt
~--~w...--------------------~~----
......!'!~.....
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Gesetz
zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland
über eine Devisenhilfe an Großbritannien (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages).
Vom 19. Mai 1959.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Der am 3. Oktober 1958 in Paris getroffenen Ver-
einbarung über eine Devisenhilfe (Artikel 3 des
Nordatlantik-Vertrages) zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien
und Nordirland wird zugestimmt. Die Vereinbarung
wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung in Kraft
tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Mai 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1959 545
Note
des Ständigen Vertreters der Bundesrepublik bei der NATO
an den Ständigen Vertreter des Vereinigten Königreichs bei der NATO
über eine Devisenhilfe an Großbritannien
Paris, den 3. Oktober 1958 II.
Exzellenz, 1. Im Haushaltsjahr 1958/59 hinterlegt die Bundesre-
gierung einen zinsfreien Betrag von 50 Millionen .f bei
Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf der Regierung des Vereinigten Königreichs.
(a) die Verhandlungen, die innerhalb der Nordatlantik-
2. Der Betrag ist auf das Konto des Paymaster General
pakt-Organisation mit dem Ziel geführt worden sind,
Ihrer Majestät einzuzahlen.
in Anwendung .der Grundsätze des Artikels 3 des
Nordatlantikpaktes eine gemeinsame Lösung der De- 3. Die erforderlichen tedmischen Vorkehrungen für die
visenprobleme zu finden, die im Zusammenhang mit Transferierung der 50 Millionen f aus der Bundesrepu-
der Stationierung britischer Streitkräfte auf dem Ge- blik in das Vereinigte Königreich werden zwischen der
biet der Bundesrepublik entstanden sind; Deutschen Bundesbank und der Bank von England ver-
(b) die Empfehlung des Nordatlantikrats an die Re- einbart.
gierungen der Bundesrepublik und des Vereinigten 4. Aus dem Betrag von 50 Millionen f sind Zahlungs-
Königreichs, die finanziellen Vorkehrungen - erfor- verpflichtungen der Bundesregierung zu dedcen, die für
derlichenfalls im Zusammenwirken mit den anderen Verteidigungszwecke aus Lieferungen und Leistungen bri-
Partnern des Nordatlantikpakts - zu verwirklichen, tischer Firmen und Dienststellen entstanden sind oder
die in den Verhandlungen im Rahmen der Nordat- entstehen. Alle nach dem 1. Oktober 1958 auf Grund von
lantikpakt-Organisation gemacht worden sind; Verbindlichkeiten vorgenannter Art geleisteten und noch
(c) die Erklärung der Regierung des Vereinigten König- zu leistenden Zahlungen an britische Firmen und Dienst-
reichs gegenüber dem Nordatlantikrat über ihre Be- stellen werden auf das zu errichtende 50-Millionen-f-Konto
reitschaft, die Zahl der auf dem Gebiet der Bundes- angeredlnet.
republik stationierten britischen Heeresstreitkräfte
5. Uber einen gegebenenfalls verbleibenden Restbetrag
während des Kalenderjahres 1958 in einer Höhe von
werden die beiden Regierungen besondere Vereinbarun-
55 000 Mann und danach bis zum Ende des Rech-
gen treffen.
nungsjahres 1960/61 in einer Mindeststärke von
45 000 Mann aufrechtzuerhalten, die 2. taktische Luft-
flotte bis gegen Ende des Rechnungsjahres 1960/61 III.
auf ihrer gegenwärtigen Stärke im Bundesgebiet zu
1. Im Haushaltsjahr 1958/59 tilgt die Bundesregierung
halten, sowie die für den Unterhalt dieser Streit-
vorzeitig die vertraglich erst am 1. August 1962, 1963
kräfte entstehenden DM-Aufwendungen unter Berück-
und 1964 fällig werdenden Raten, die sie der Regierung
sichtigung des nachfolgend unter Ziffer I vorgese-
des Vereinigten Königreichs gemäß dem Abkommen zwi-
henen Beitrages der Bundesrepublik zu tragen;
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
(d) die Feststellung des Ständigen Rates der Nordatlan- der Regierung des Vereinigten Königreichs von Groß-
tikpakt-Organisation, daß jede Änderung des in der britannien und Nordirland über die Regelung der An-
WEU vereinbarten Umfanges der Streitkräfte Gegen- sprüche des Vereinigten Königreichs aus der Deutsch-
stand vorheriger Konsultation nach Maßgabe der nor- land geleisteten Nachkriegswirtschaftshilfe vom 27. Fe-
malen Verfahrensbestimmungen in der NATO und bruar 1953 schuldet.
der in Betracht kommenden Bestimmungen des revi-
dierten Brüsseler Vertrags sein werde; 2. Diese Schuldenraten sind aus dem transferierbaren
Sterlingkonto zu zahlen, das von der Deutschen Bundes-
und beehre mich, in diesem Zusammenhang die Bereit- bank bei der Bank von England gemäß Ziffer 1 der
schaft der Bundesregierung zu erklären, zur Erleichte- diesbezüglichen Note des Bundesaußenministers an den
rung der mit der Stationierung britischer Streitkräfte in Botschafter des Vereinigten Königreichs vom 7. Juli 1957
der Bundesrepublik entstehenden Devisenprobleme ge- errichtet worden ist.
mäß der in Artikel 3 des Nordatlantikpaktes vorgese-
henen gegenseitigen Unterstützung der Vertragsparteien 3. Die Zahlung der Schuldenraten wird mit dem In-
folgende Vereinbarung zu treffen: krafttreten dieser Vereinbarung fällig, sobald die von
der Bundesregierung nachzusuchenden Verzichterklä-
rungen derjenigen Gläubiger, die nach dem in London
I. abgeschlossenen Abkommen über deutsche Auslands-
1. Im Haushaltsjahr 1958/59 und in den beiden darauf- schulden vom 27. Februar 1953 in Verbindung mit den
folgenden Haushaltsjahren bezahlt die Bundesregierung damit in Zusammenhang stehenden Vereinbarungen An-
an die Regierung des Vereinigten Königreichs je sprüche aus der Zahlung an das Vereinigte Königreich
141120 000 DM. geltend machen können, in ihrer Hand sind.
2. Die Jahreszahlungen werden auf ein DM-Konto für
die Regierung des Vereinigten Königreichs bei der Deut- IV.
schen Bundesbank zur Verwendung in der Bundesrepu-
blik eingezahlt werden. Die Bundesregierung wird der Deutschen Bundesbank
den Wunsch der Regierung des Vereinigten Königreichs
3. Die Jahreszahlung,en werden nach Inkrafttreten bekanntgeben, demzufolge die Bank von England mit der
dieser Vereinbarung wie folgt fällig: Deutschen Bundesbank Besprechungen führen soll mit dem
die erste Jahreszahlung sofort, Ziel der Senkung des Zinssatzes für den Saldobetrag auf
die zweite Jahreszahlung am 1. April 1959 und dem transferierbaren Sterlingkonto, das von der Deutschen
die dritte Jahreszahlung am 1. April 1960. Bundesbank gemäß Ziffer 1 der Note des Bundesaußen-
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
ministers an den Botschafter des Vereinigten Königreichs zuschlagen, daß diese Note und die entsprechende Ant-
vom 1. Juni 1951 bei der Bank von England errichtet wortnote Eurer Exzellenz als eine Vereinbarung zwischen
worden ist. den beiden Regierungen gelten sollen. Die Vereinba•
V. rung bedarf auf deutscher Seite der Zustimmung der ge•
Die Bundesregierung und die Regierung des Vereinig- setzgebenclen Körperschaften und tritt in Kraft mit dem
ten Königreichs treffen alle zur Durchführung dieser Ver- Tage, an dem die Bundesregi~r~ng der Regierung des
einbarung erforderlichen Maßnahmen. Vereinigten Königreichs notifiziert, daß die verfassungs•
gemäß erforderliche Zustimmung erteilt wurde.
Stimmt die Regierung des Vereinigten Königreichs den Genehmigen Sie, Exzellenz, den Au,sdruck meiner aus•
vorstehenden Bestimmungen. zu, so beehre ich mich vor• gezeichnetsten Hochachtung.
Blankenhorn
Seiner Exzellenz
Herrn Botschafter
Sir Frank Roberts K.C.M.G.
Ständiger Vertreter des Vereinigten Königreichs
beim Rat der Nordatlantikpakt-Organisation
Paris
Note
des Ständigen Vertreters des Vereinigten Königreidls bei der NATO
an den Ständigen Vertreter der Bundesrepublik bei der NATO
über eine Devisenhilfe an das Vereinigte Königreidl
Note
from the Permanent Representative of the United Kingdom in N.A.T.O.
to the Permanent Representative of the Federal Republic in N.A.T.O.
concerning Foreign Exdlange Aid to the United Kingdom.
(Ubersetzungj
Paris, October 3, 1958 Paris, den 3. Oktober 1958
Your Excellency, Exzellenz,
I have the honour to acknowledge receipt of your Ich beehre mich, den Eingang Ihrer Note vom 3. Okto-
Note of October 3, 1958, which, in agreed translation, ber 1958 zu bestätigen, die nach der vereinbarten Uber-
reads as follows: setzung wie folgt lautet:
"I have the honour to refer to: "Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf
(a) The negotiations which were conducted within the (a) die Verhandlungen, die innerhalb der Nordatlantik-
North Atlantic Treaty Organization with the object pakt-Organisation mit dem Ziel geführt worden
of finding, in application of the principles of Ar• sind, in Anwendung der Grundsätze des Artikels 3
ticle 3 of the North Atlantic Treaty, a joint des Nordatlantikpaktes eine gemeinsame Lösung
solution of the foreign exchange problems which der Devisenprobleme zu finden, die im Zusammen-
have arisen in connection with the stationing of hang mit der Stationierung britischer Streitkräfte
United Kingdom Forces in the territory of the auf dem Gebiet der Bundesrepublik entstanden
Federal Republic; sind;
(b) The recommendation of the North Atlantic Council (b) die Empfehlung des Nordatlantikrats an die Regie-
that the Governments of the Federal Republic and rungen der Bundesrepublik und des Vereinigten
the United Kingdom should put into effect, with Königreichs, die finanziellen Vorkehrungen - er-
the co-operation of other parties to the North forderlichenfalls im Zusammenwirken mit den an-
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1959 547
Atlantic Treaty as necessary, the financial arrange- deren Partnern des Nordatlantikpakts- zu verwirk-
ments made in the negotiations within the frame- lichen, die in den Verhandlungen im Rahmen der
work of the North Atlantic Treaty Organization; Nordatlantikpakt-Organisation gemadit worden
sind;
(c) The declaration to the North Atlantic Council by (c) die Erklärung der Regierung des Vereinigten
the Government of the United Kingdom of their Königreidis gegenüber dem Nordatlantikrat über
readiness to maintain the number of British Army ihre Bereitschaft, die Zahl der auf dem Gebiet der
troops stationed in the territory of the Federal Bundesrepublik stationierten britischen Heeres-
Republic at the level of 55,000 men throughout the streitkräfte während des Kalenderjahres 1958 in
calendar year 1958 and thereafter up to the end einer Höhe von 55 000 Mann und danadi bis zum
of the financial year 1960/61 to maintain a min- Ende des Redinungsjahres 1960/61 in einer Min-
imum strength of 45,000 men; to maintain the deststärke von 45 000 Mann aufrechtzuerhalten, die
Second Tactical Air Force at its present strength 2. taktische Luftflotte bis gegen Ende des Rech-
in the Federal territory until towards the end of nungsjahres 1960/61 auf ihrer gegenwärtigen
the financial year 1960/61; and to bear the Stärke im Bundesgebiet zu halten, sowie die für
deutsdiemark expenditure involved in maintaining den Unterhalt dieser Streitkräfte entstehenden
these forces, taking into account the contribution DM-Aufwendungen unter Berüc:ksiditigung des
of the Federal Government provided for in Sec- nachfolgend unter Ziffer I vorgesehenen Beitrages
tion I below; der Bundesrepublik zu tragen;
(d) The recognition by the North Atlantic Council (d) die Feststellung des Ständigen Rates der Nord-
that any ·altera tion in the scale of forces agreed atlantikpakt-Organisation, daß jede Änderung des
in the Western European Union would be the in der WEU vereinbarten Umfanges der Streit-
subject of prior consultations in NATO in ac- kräfte Gegenstand vorheriger Konsultation nach
cordance with the normal procedures, and would Maßgabe der normalen Verfahrensbestimmungen
be subject to the relevant provisions of the revised in der NATO und der in Betracht kommenden Be-
Brussels Trea ty; stimmungen des revidierten Brüsseler Vertrags
sein werde;
and in this connection, I have the honour to declare und beehre mich, in diesem Zusammenhang die Bereit-
the readiness of the Federal Government to conclude schaft der Bundesregierung zu erklären, zur Erleich-
the following agreement with a view to easing the terung der mit der Stationierung britisdier Streitkräfte
foreign exchange problems arising out of the stationing in der Bundesrepublik entstehenden Devisenprobleme
of United Kingdom forces in the Federal Republic, and gemäß der in Artikel 3 des Nordatlantikpaktes vor-
in accordance with the mutual assistance of parties gesehenen gegenseitigen Unterstützung der Vertrags-
provided for in Article 3 of the North Atlantic Treaty. parteien folgende Vereinbarung zu treffen:
I.
(1) In the financial year 1958/59 and in eadi of the 1. Im Haushaltsjahr 1958/59 und in den beiden dar-
two following financial yE:!ars the Federal Government auffolgenden Haushaltsjahren bezahlt die Bundesregie-
shall pay to the Government of the United Kingdom rung an die Regierung des Vereinigten Königreidis
DM 141,120,000. je 141120 000 DM.
(2) These annual payments shall be paid into a DM 2. Die Jahreszahlungen werden auf ein DM-Konto
account with the Deutsche Bundesbank in favour of für die Regierung des Vereinigten Königreidis bei der
the Government of the United Kingdom for use in the Deutschen Bundesbank zur Verwendung in der Bun-
Federal Republic. desrepublik eingezahlt werden.
(3) The annual payments shall become due on the 3. Die Jahreszahlungen werden nach Inkrafttreten
entry into force of the present Agreement as follows: dieser Vereinbarung wie folgt fällig:
the first annual payment at once, die erste Jahreszahlung sofort,
the second annual payment on 1st April, 1959, and die zweite Jahreszahlung am 1. April 1959 und
the third annual payment on 1st April, 1960. die dritte .Jahreszahlung am 1. April 1960.
II II.
(1) In the financial year 1958/59 the Federal Gov- 1. Im Haushaltsjahr 1958/59 hinterlegt die Bundes-
ernment shall deposit with the Government of the regierung einen zinsfreien Betrag von 50 Millionen f
United Kingdom an amount of f 50 million free of bei der Regierung des Vereinigten Königreichs.
interest.
(2) This amount shall be paid to the account of 2. Der Betrag ist auf das Konto des Paymaster
Her Majesty's Paymaster-General. General Ihrer Majestät einzuzahlen.
(3) The necessary tedinical arrangements for the 3. Die erforderlichen technischen Vorkehrungen für
transfer of the f 50 million from the Federal Republic die Transferierung der 50 Millionen f aus der Bundes-
to the United Kingdom shall be agreed between the republik in das Vereinigte Königreich werden zwischen
Deutsche Bundesbank and the Bank of England. der Deutschen Bundesbank und der Bank von England
vereinbart.
(4) The f 50 million shall be used to meet payment 4. Aus dem Betrag von 50 Millionen f, sind Zah-
obhgations of the Federal Government which have lungsverpflichtungen der Bundesregierung zu decken,
arisen or which will arise out of deliveries and serv- die für Verteidigungszwecke aus Lieferungen und
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
ices of British firms and agencies for defence pur- Leistungen britischer Firmen und Dienststellen ent-
poses; all payments to British firms or agencies which standen sind oder entstehen. Alle nach dem 1. Okto-
have been made or will be made pursuant to com- ber 1958 auf Grund von Verbindlichkeiten vorgenann-
mitments of the kind specified above subsequent to ter Art geleisteten und noch zu leistenden Zahlungen
tst October, 1958, shall be charged to the said :E 50 an britische Firmen und Dienststellen werden auf das
million account. zu errichtende 50-Millionen-f-Konto angerechnet.
(5) If the occasion arises the two Governments shall 5. Ober einen gegebenenfalls verbleibenden Rest-
conclude special Agreements concerning any residual betrag werden die beiden Regierungen besondere Ver-
amount. einbarungen treffen.
III III.
(1) In the financial year 1958/59 the Federal Gov- 1. Im Haushaltsjahr 1958/59 tilgt die Bundesregie-
ernment shall pay prematurely the instalments which rung vorzeitig die vertraglich erst am 1. August 1962,
it owes to the Government of the United Kingdom but 1963 und 1964 fällig werdenden Raten, die sie der
which do not become due until 1st August, 1962, 1963, Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß dem
and 1964, under the Agreement between the Govern- Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
ment of the United Kingdom of Great Britain and blik Deutschland und der Regierung des Vereinigten
Northern Ireland and the Government of the Federal Königreichs von Großbritannien und Nordirland über
Republic of Germany regarding the settlement of the die Regelung der Ansprüche des Ver~inigten König-
United Kingdom claim in respect of Post-War Economic reidls aus der Deutschland geleisteten Nachkriegs-
Assistance to Germany of the 27th February, 1953. wirtschaftshilfe vom 27. Februar 1953 schuldet.
(2) These debt instalments shall be paid out of the 2. Diese Schuldenraten sind aus dem transferier-
transferable sterling account which has been opened baren Sterlingkonto zu zahlen, das von der Deutschen
by the Deutsche Bundesbank with the Bank of England Bundesbank bei der Bank von England gemäß Ziffer 1
in accordance with paragraph 1 of the relevant Note der diesbezüglichen Note des Bundesaußenministers an
of 7th June, 1957, from the Federal Minister of Foreign den Botschafter des Vereinigten Königreichs vom
Affairs to the Ambassador of the United Kingdom. 7. Juni 1957 errichtet worden ist.
(3) The payment of the debt instalments shall be- 3. Die Zahlung der Schuldenraten wird mit dem
come due on the entry into force of the present Inkrafttreten dieser Vereinbarung fällig, sobald die
Agreement and as soon as the Federal Government von der Bundesregierung nachzusuchenden Verzichts-
has sought and received statements renouncing their erklärungen derjenigen Gläubiger, die nach dem in
claims from those creditors who under the Agreement London abgeschlossenen Abkommen über deutsche
on German External Debts concluded in London on Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 in Verbindung
27th February, 1953, and under the agreements as- mit den damit in Zusammenhang stehenden Verein-
sociated therewith, are entitled to assert claims by barungen Ansprüche aus der Zahlung an das Ver-
reason of the proposed payment to the United King- einigte Königreich geltend machen können, in ihrer
dom. Hand sind.
IV IV.
The Federal Government shall inform the Deutsche Die Bundesregierung wird der Deutschen Bundes-
Bundesbank of the desire of the United Kingdom bank den Wunsch der Regierung des Vereinigten
Government that the Bank of England should conduct Königreichs bekanntgeben, demzufolge die Bank von
talks with the Deutsche Bundesbank with the object of England mit der Deutschen Bunde,sbank Besprechungen
lowering the rate of interest on the amount of the führen soll mit dem Ziel der Senkung des Zinssatzes
balance of the transferable sterling account which für den Saldobetrag auf dem transf erierbaren Sterling-
has been opened by th~ Deutsche Bundesbank with konto, das von der Deutschen Bundesbank gemäß
the Bank of England, in accordance with paragraph 1 Ziffer 1 der Note des Bundesaußenministers an den
of the Note of 7th June, 1957, from the Federal Min- Botschafter des Vereinigten Königreichs vom 7. Juni
ister of Foreign Affairs to the Ambassador of the 1957 bei der Bank von England errichtet worden ist.
United Kingdom.
V V.
The Federal Government and the Government of Die Bundesregierung und die Regierung des Ver-
the United Kingdom shall take all measures necessary einigten Königreichs treffen alle zur Durchführung die-
to give effect to this agreement. ser Vereinbarung erforderlichen Maßnahmen.
If the Government of the United Kingdom are in Stimmt die Regierung des Vereinigten Königreichs
agreement with the foregoing provisions, I have the den vorstehenden Bestimmungen zu, so beehre ich
honour to propose that this Note and Your Excellency·s mich, vorzuschlagen, daß diese Note und die ent-
reply in that sense shall be deemed to be an Agree- sprechende Antwortnote Eurer Exzellenz als eine Ver-
ment between the two Governments. einbarung zwischen den beiden Regierungen gelten
sollen. Die Vereinbarung bedarf auf deutscher Seite
The present Agreement requires on the German
der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften
side the approval of the legislative bodies and shall
enter into force on the day on which the Federal und tritt in Kraft mit dem Tage, an dem die Bundes-
regierung der Regierung des Vereinigten Königreichs
Government notifies the Government of the United
notifiziert, daß die verfassungsmäßig erforderliche Zu-
Kingdom that the constitutionally required approval
stimmung erteilt wurde."
has been given."
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1959 549
I have the honour to inform you that the Government Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung
of the United Kingdom accept the foregoing provisions des Vereinigten Königreichs die vorstehenden Bestim-
and accordingly agree that your Note and this reply mungen annimmt und sich demgemäß damit einverstan-
shall constitute an agreement between the two Govern- den erklärt, daß Ihre Note und die vorliegende Antwort
ments. ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen bilden.
I have the honour to be with the highest consideration, Mit dem Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hoch-
Your Excellency's Obedient Servant, achtung bin ich Eurer Exzellenz ergebener Diener
Frank Roberts Frank Roberts
Permanent Representative of the United Kingdom Ständiger Vertreter des Vereinigten Königreichs
on the North Atlantic Council beim Rat der Nordatlantikpakt-Organisation
His Excellency Seiner Exzellenz
Mr. Herbert Blanke nho rn, Herrn Herbert B 1anken h o r n
Permanent Representative on the North Atlantic Council Ständiger Vertreter der Bundesrepublik Deutschland
of the Federal Republic of Germany beim Rat der Nordatlantikpakt-Organisation
Paris
Bekanntmachung zu dem Kulturabkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Chile.
Vom 20. Mai 1959.
In Santiago ist am 20. November 1956 ein Kultur-
abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Chile unterzeichnet worden.
Das Abkommen, das nach seinem Artikel XIII am
24. Mai 1959 in Kraft tritt, wird nachstehend ver-
öffentlicht.
Die Ratifikationsurkunden sind am 24. April 1959
ausgetauscht worden.
Bonn, den 20. Mai 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Kulturabkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Chile
Convenio cultural
entre la Republica Federal de Alemania y la Republica de Chile
Der Präsident EI Presidente
der Bundesrepublik Deutschland de la Republica Federal de Alemania,
und y
der Präsident EI Presidente
der Republik Chile de ·1a Republica de Chile,
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitige Landes- movidos por el deseo de mantener e intensificar el
kenntnis und die traditionellen kulturellen Bande, die conocimiento mutuo y los tradicionales vinculos cul-
beide Länder verbinden, zu erhalten und zu vertiefen, turales que unen a ambos paises,
sind übereingekommen, ein Kulturabkommen abzu- han convenido en suscribir un Convenio Cultural,
schließen und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevoll- para cuyos efectos han designado a sus Plenipotencia-
mächtigten ernannt: rios, a saber:
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland EI Presidente de la Republica Federal de Alemania,
a su Embajador Extraordinario y Plenipotenciario,
Herrn Dr. Carl von Campe, Seiior Dr. Carl von Campe,
Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland in Santiago de Chile,
el Presidente de la Republica de Chile,
der Präsident der Republik Chile a su Ministro de Relaciones Exteriores,
Herrn Osvaldo Sainte Marie, Seiior Don Osvaldo Sainte Marie,
Minister für Auswärtige Angelegenheiten,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form quienes, despues de canjear sus respectivos Plenos Po-
befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: deres, encontrados en buena y debida forma, han con-
venido en lo siguiente:
Artikel I Articulo
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Las Partes Contratantes se comprometen a proteger y
Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu schüt- desarrollar la colaboraci6n cultural entre ambos paises,
zen und zu fördern. Sie werden darum besorgt sein, alle procurando allanar cuantas dificultades pudieran entor-
Schwierigkeiten zu beseitigen, welche die Erfüllung dieser pecer este cometido. En aplicaci6n del presente Conve-
Aufgabe erschweren könnten. In Anwendung des vor- nio, las Partes Contratantes otorgaran, bajo reserva de
liegenden Abkommens werden die Vertragsparteien reciprocidad, todas las facilidades compatibles con sus
unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit alle Erleichterungen respectivas legislaciones. Las Comisiones Mixtas Perma-
gewähren, die mit ihrer Gesetzgebung vereinbar sind. nentes, a que se refiere el Articulo VIII, estudiaran las
Die in Artikel 8 genannten Gemischten Ständigen Aus- condiciones y circunstancias que permitan poner en
schüsse werden die Bedingungen prüfen, unter welchen practica el principio enunciado en el presente articulo.
der in diesem Artikel festgelegte Grundsatz in die Tat
umgesetzt werden kann.
Artikel II Articulo II
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Aus- Las Partes Contratantes se esforzaran en fomentar el
tausch von Professoren, Dozenten, Lektoren, Assisten- intercambio de catedraticos, profesores auxiliares, lecto-
ten, Studenten und Berufstätigen zu fördern, deren Rei- res, ayudantes, estudiantes y profesionales, facilitandoles
sen zu ermöglichen oder zu erleichtern und ihnen jähr- sus viajes y otorgandoles anualmente becas para que
lich Stipendien zu gewähren, damit sie auf dem Wege puedan complementar o perfeccionar sus estudios en
des Austausches ihre Studien abschließen oder vervoll- regimen de intercambio.
ständigen können.
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, Universitä- Las Partes Contratantes se esforzaran en conceder toda
ten oder anderen wissenschaftlichen Forschungsstellen clase de facilidades a los centros universitarios o cien-
(einschließlich der Akademien und Forschungsinstitute) tificos (incluidos los Institutos de Investigaci6n y las
jede mögliche Erleichterung zu verschaffen, wenn diese Academias) que deseen utilizar los servicios de docencia
die Lehr- oder Forschungsdienste der anderen Vertrags- o de investigaci6n de cada pais.
partei in Anspruch nehmen wollen. ,
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1959 551
Artikel III Articulo III
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, gegenseitig Las Partes Contratantes facilitaran reciprocamente:
zu fördern:
1) die Schaffung von Professuren oder Kursen und 1) La creac1on de catedras o cursos y de cargos de
Lektoren- oder Dozentenstellen an den Universi- lectores o profesores auxiliares en las universidades
täten und anderen höheren Lehranstalten zum y otros establecimientos de enseiianza superior
Studium der gegenseitigen Sprache und Kultur, con vistas al estudio de su idioma y cultura res-
pectivos,
2) die Anstellung von Lehrern, Wissenschaftlern und 2) el empleo de profesores, hombres de ciencia y
technischen Fachleuten durch Universitäten, höhere tecnicos por las universidades, colegios, liceos,
Schulen, Schulen, Laboratorien und andere Unter- escuelas, laboratorios y otros organismos de en-
richts-, Ausbildungs- und Forschungseinriditungen, seiianza, de estudio o de investigaci6n,
3) die Unterbringung von Stipendiaten, 3) la residencia de becarios,
4) den Besudi von Vertretern der Wisseqschaft, der 4) la visita de representantes de la ciencia, del arte,
Kunst, der Presse und der Technik, de la prensa y de la tecnica,
5) den Austausch von Personen zwischen technischen 5) el intercambio de personas en cumplimiento de
Einriditungen, Anstalten, Zentren etc. zu ihrer be- practica profesional, entre establecimientos, insti-
ruflidien Weiterbildung. Die Listen dieser Per- tuciones, centros, etc., tecnicos cuyas listas seran
sonen werden. von den nach Artikel 8 zu bildenden establecidas por las Comisiones Mixtas estatuidas
Gemischten Ausschüssen aufgestellt werden, por el Articulo VIII,
6) Vortragsreisen und Reisen künstlerisdier Ensem- 6) el viaje de conferenciantes y de conjuntos artis-
bles, ticos,
7) den bibliographisdien Austausdi sowie den Aus- 7) los servicios de canje bibliografico y de copias de
tausch von Kopien von Urkunden und musika- documentos y partituras musicales por conducto
lisdien Partituren zwischen ihren Zentralbibliothe- oficial, entre las respectivas Bibliotecas Nacionales,
ken auf amtlidiem Wege,
8) die Einfuhr und den Vertrieb von Büdiern, Zeit- 8) la importaci6n y divulgaci6n de libros, revistas, ·
schriften, Mikrofilmen, literarisdien, künstlerisdien, microfilms, publicaciones literarias, artisticas,
wissensdiaftlidien und technischen Veröffent- cientificas y tecnicas y otros medios de difusi6n
lidiungen und anderer Mittel kultureller Mit- cultural,
teilung,
9) die nicht kommerzielle Einfuhr und Vorführung 9) la importaci6n y la presentaci6n, sin caracter
von Sdiul- und Dokumentarfilmen und anderen comercial, de peliculas educativas, documentales
Filmen kultureller Art, sowie Sdiallplatten, Ton- o de interes cultural, de discos, cintas magneticas
bändern oder anderen Arten der Tonwiedergabe, u otra forma de reproducci6n sonora,
10) die Einfuhr und Ausstellung von Werken oder 10) la importaci6n y la presentaci6n de obras u obje-
Gegenständen, die für Ausstellungen künstlerischer tos destinados a exposiciones de caracter artistico
und wissenschaftlicher Art bestimmt sind, y cientifico,
11) den Austausch von kulturellen Rundfunk- und 11) el intercambio radiof6nico y de televisi6n de orden
Fernsehsendungen. cultural.
Artikel IV A rtf cul o IV
Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, in ihrem Las Partes Contratantes se esforzaran en conservar,
gesamten Unterriditswesen die Stellung, weldie die en todos los niveles de su enseiianza, el lugar ocupado
Kultur des anderen Landes in ihren versdiiedenen Aus- por las diversas manifestaciones de la cultura del otro
drucksformen einnimmt, aufrechtzuerhalten sowie eine pais y trataran de promover un mejor conocimiento de
bessere Kenntnis dieser kulturellen Ausdrucksformen dichas manifestaciones, superando eventuales obstaculos
durch Uberwindung etwaiger, der Erreichung dieses Ziels para la realizaci6n de estas finalidades.
entgegenstehender Hindernisse zu fördern.
Die Vertragsparteien werden sich im Rahmen der für Las Partes Contratantes se empefiaran, de acuerdo con
sie geltenden Reditsordnung dafür einsetzen, daß in sus respectivas legislaciones, en dar a conocer con la
allen Zweigen des Unterrichts die Gesdiichte und die mayor objectividad en todas las ramas de la enseiianza,
Lebensformen der anderen Vertragspartei mit größter la historia y las formas de vida de la otra Parte Con•
Sachlichkeit dargestellt werden. tratante.
(
Artikel V Articulo V
Zeugnisse, die in dem Land einer der Vertragsparteien Los diplomas que en el pais de una de las Partes Con-
als Voraussetzung für die Zulassung zu einer Universität tratantes son considerados como condici6n para el
gelten, sollen auch in dem Lande der anderen Vertrags- ingreso a una universidad, seran considerados tambien
partei als für die Immatrikulation ausreichend ange- en el pais de la otra Parte Contratante, como suficientes
sehen werden. Beide Vertragsparteien behalten sich para la matricula. Empero las das Partes Contratantes se
jedoch vor, diese Bestimmung auf ihre eigenen Staats- reservan el derecho de no aplicar esta disposici6n con
angehörigen nicht anzuwenden. respecto a sus propios ciudadanos.
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
A r t i k e 1 VI Ar ti c u 1 o VI
Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die Grün- Las Partes Contratantes facilitaran la creaci6n, el man-
dung, Aufrechterhaltung und Tätigkeit der Einrichtungen tenimiento y funcionamiento de los organismos que tien-
zu unterstützen, die den in den vorhergehenden Artikeln dan a alcanzar los objetivos enumerados en los Articulos
aufgeführten Zielen dienen, wie Schulen, Forschungs- precedentes, tales como establecimientos educacionales,
instituten, bibliographische und Informationszentren und institutos de investigaci6n, centros de documentaci6n y
kulturelle Vereinigungen. de informaci6n y asociaciones culturales.
Artikel VII A r ti c u 1 o VII
Die Vertragsparteien gewähren sich im Rahmen der Las Partes Contratantes concederan bajo condici6n de
jeweils bestehenden gesetzlichen Bestimmungen unter reciprocidad y de acuerdo con sus respectivas disposi•
der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Freiheit von Zöl- ciones legales, liberaci6n de derechos de aduana y de
len und anderen bei der Einfuhr von Waren erhobenen otros impuestos de internaci6n para materiales de en-
Abgaben für Lehr-, Lern-, Anschauungs- und Forschungs- seiianza, estudio, demostraci6n e investigaci6n, asi como
mittel sowie Ausstattungsgegenstände, die für die in dem equipos internados para los establecimientos culturales,
vorhergehenden Artikel genannten kulturellen, wissen- cientificos y tecnol6gicos, enumerados en el Articulo
schaftlichen oder technologischen Anstalten der anderen precedente, e internados por instituciones autorizadas
Vertragspartei oder die von diesen beauftragten Stellen por aquellos. La destinaci6n de este material debera ser
aus dem Zollausland eingeführt werden. Der Verwen- acreditada mediante certificado del director del estable-
dungszweck. dieser Waren ist durch eine Bescheinigung cimiento respectivo.
des Anstaltsleiters nachzuweisen.
Artikel VIII A r t i c u 1 o VIII
Zur Durchführung des vorliegenden Abkommens wer- Para dar cumplimiento al presente Convenio, serlm
den zwei Gemischte Ständige Deutsch-Chilenische Aus- creadas dos Comisiones Mixtas Permanentes Chileno-
schüsse gebildet werden, der eine in Bonn und der andere Alemanas, una en Santiago de Chile y la otra en Bonn,
in Santiago de Chile, welche in gegenseitigem Einver- que actuaran de comun acuerdo. Cada Comisi6n se com-
. ständnis handeln werden. Jeder Ausschuß wird sich aus pondra de tres miembros alemanes y tres miembros
drei deutschen und drei chilenischen Mitgliedern zusam- chilenos. Los miembros de las Comisiones seran nombra-
mensetzen. Die Mitglieder des Ausschusses werden in dos de comun acueräo por el Ministerio de Relaciones
gegenseitigem Benehmen für die Bundesrepublik Deutsch- Exteriores de la Republica Federal de Alemania de
land vom Bundesminister des Auswärtigen im Benehmen acuerdo con los Ministros Federales interesados y los
mit den beteiligten Bundesministern und den Kultus- Ministros de Cultura de los Estados Federales y por el
ministern der Länder, für die Republik Chile vom Mini- Ministerio de Relaciones Exteriores de Chile. La Presi-
sterium für Auswärtige Angelegenheiten benannt. Die dencia y la Secretaria seran confiadas respectivamente:
Posten des Präsidenten und des Sekretärs werden in en Alemania a un miembro aleman y a un miembro
Deutschland einem deutsdien und einem chilenischen chileno, en Chile a un miembro chileno y a un aleman.
Mitglied, in Chile einem chilenischen und einem deut- Las Comisiones se reuniran por citaci6n de sus presi-
schen Mitglied übertragen werden. Die Ausschüsse wer- dentes o cuando lo solicite la mayoria de sus miembros.
den auf Antrag des Präsidenten zusammentreten oder
wenn die Mehrheit der Mitglieder dies fordert.
Im Bedarfsfalle können Sachverständige hinzugezogen En caso necesario, se podra recurrir al concurso de
werden. peritos.
Ar ti ke 1 IX 'Articulo IX
Die Ständigen Gemischten Ausschüsse können den Las Comisiones Mixtas podran proponer a las Partes
Vertragsparteien Maßnahmen zur Durchführung der Be- Contratantes medidas adecuadas para la aplicaci6n de
stimmungen dieses Abkommens vorschlagen. lo dispuesto por este Convenio.
Artikel X Articulo X
In diesem Abkommen bedeutet "Land" auf deutscher En este Convenio significa •pais" por parte alemana la
Seite die Bundesrepublik Deutschland, auf chilenischer Republica Federal de Alemania, y por parte chilena la
Seite die Republik Chile. Republica de Chile.
Artike 1 XI Articulo XI
Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern Este Convenio sera igualmente aplicable al "Land" de
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Berlin, si el Gobierno de la Republica f ederal de Ale-
gegenüber der Regierung der Republik Chile innerhalb mania no hace al Gobierno Chileno una declaraci6n en
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens contrario en el plazo de tres meses a contar del dia de
eine gegenteilige Erklärung abgibt. su entrada en vigor.
Artikel XII Ar ti c u 1o XII
Das vorliegende Abkommen wird für die 1Dauer von EI presente Convenio tendra una duraci6n de 5 aiios.
5 Jahren abgeschlossen. Es verlängert sich jeweils um Sera renovado automaticamente por un periodo igual, a
weitere 5 Jahre, wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf menos que una de las Partes Contratantes notifique por
von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird. escrito su denuncia seis meses antes de su expiraci6n.
Nr. 22 - Tag de,r Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1959 553
A r t i k e l XIII A r t i c u l o XIII
Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifi- El presente Convenio debera ~er ratificado. El canje
kationsurkunden sollen in Bonn ausgetauscht werden. de los instrumentos de ratificaci6n se llevara a cabo en
Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Bonn. El Convenio entrara en vigor un mes despues del
Ratifikationsurkunden in Kraft. canje de los instrumentos de ratificaci6n.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig Be- EN FE DE LO CUAL: Los Plenipotenciarios designados
vollmächtigten dieses Abkommen mit ihren Unter- para tales efectos firman y sellan el presente Convenio.
schriften und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Santiago, am zwanzigsten November HECHO en Santiago, a los veinte dias del mes de no-
des Jahres neunzehnhundertsechsundfünfzig in zwei Ur- viembre del aiio mil novecientos cincuenta y seis, en
schriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wo- doble ejemplar, cada uno en los idiomas aleman y
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. espaii.ol cuyos textos daran fe por igual.
Für die Bundesrepublik Deutschland: Por la Republica Federal de Alemania:
Carl R. v. Campe Carl R. v. Campe
Für die Republik Chile: Por la Republica de Chile:
Osvaldo Sainte Marie Osvaldo Sainte Marie
Fünfte Verordnung zur Änderung
der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein.
Vom 27. Mai 1959.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die a) Liegeplatz „Friemersheim"
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-
von km 770,70 bis 771,00
schiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II
S. 317) wird verordnet: für beladene und leere Schubleichter;
b) Liegeplatz „Hornberger Ort"
Artikel
Die Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein - von km 783,60 bis 784,00
Anlage der Verordnung zur Einführung der Vor- zum Zusa.mmenstellen und Auflösen von
schriften für die Reeden auf dem Rhein (Schiffahrt- Schubzügen."
polizeiverordnung zur Ergänzung der Rheinschiff-
fahrtpolizeiverordnung) vom 24. Dezember 1954
(Bundesgesetzbl. II S. 1466) - werden in Ausfüh- Artikel 2
rung des Beschlusses der Zentralkommission für die Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Rheinschiffahrt vom 14. Mai 1959 in Abschnitt VIII leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
(Duisburg-Ruhrort) wie folgt geändert: setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
1. In § 2 wird unter Buchstabe a die Zahl "784,00" über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
durch die Zahl „783,60" ersetzt. Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
2. In § 3 wird unter Buchstabe a die Zahl „770,70"
durch die Zahl „771,00" ersetzt. Artikel 3
3. Nach § 4 wird folgende Vorschrift eingefügt: Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
,,§ 4a
Liegeplätze für dia Schubschiffahrt
Artikel 4
Als Liegeplätze für die Schubschiffahrt werden
folgende Wasserflächen am linken Ufer bestimmt: Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1959 in Kraft.
Bonn, den 27. Mai 1959.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Erste Verordnung zur .Ä.ndemng
der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1959.
Vom 14. Mai 1959.
Auf Grund des § 49 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 20. März 1939
(Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Fünften
Zolländerungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1671) ver-
ordnet die Bundesregierung:
. § 1
Die Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1959 vom 3. Februar 1959
(Bundesgesetzbl. II S. 68) werden mit Wirkung vom 1. Januar 1959 wie
folgt geändert:
1. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 04.06 erhält der Abschnitt II folgende
Fassung:
,,II.
Hierher gehören nicht:
a) Gemische von natürlichem Honig und Kunsthonig (Tarifnr. 17.02).
b) Zubereitungen aus natürlichem Honig und Gelee royale
(Tarifnr. 21.07).
c) Gelee royale (Kapitel 30).
d) Schönheitsmittel, die Gelee royale enthalten (Tarifnr. 33.06)."
2. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 05.05 wird im Abschnitt I hinter
den Worten „Därme", ,, Blasen" und „Magen" jeweils eingefügt
,, (auch genießbar)".
3. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 06.04 wird im Abschnitt II in der
zweiten Zeile vor dem Doppelpunkt eingefügt:
,, , wenn ihre Beschaffenheit eine Verwendung zu Binde- oder Zier-
zwecken ausschließt".
4. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 20.05 erhält im Abschnitt I der
Absatz 2 folgende Fassung:
,, (2) Als Fruchtmuse gehören hierher z. B. Apfel- und Pflaumen-
mus; ferner musartige Zubereitungen aus Früchten, die durch
Kochen, Passieren und Homogenisieren hergestellt sind und ggf.
geringe Zusätze anderer Stoffe (z. B. Eigelb, Stärke) enthalten."
5. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 21.07 wird im Abschnitt I angefügt:
,, 18. Zubereitungen aus natürlichem Honig und Gelee royale."
6. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 22.09 werden wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt I erhält der Absatz 10 folgende Fassung:
„B (10) Zu B gehören in Absatz A nicht erfaßte, zum Her-
stellen von Getränken bestimmte, nicht trinkbare, alko-
holische zusammengesetzte Zubereitungen aus natürlichen
oder künstlichen Aromastoffen (ätherischen Oien, Destil-
laten oder auch Auszügen). Diese Zubereitungen können
auch Säure (z.B. Zitronensäure, Weinsäure), Fruchtsäfte,
Farbstoffe, Schaummittel oder auch andere Stoffe enthalten.
Erzeugnisse aus eine~ einzigen Ausgangsstoff (z. B.
alkoholhaltiges Apfelaroma-Konzentrat) gelten nicht als
zusammengesetzte Zubereitungen. Zu B gehören insbe-
sondere alkoholische Liköressenzen, Likörgrundstoffe und
Limonadengrundstoffe."
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1959 555
b) Absdmitt II erhält folgende Fassung:
,,II.
Hierher gehören nicht:
a) Zusammengesetzte alkoholische Pflanzenauszüge, die - ab-
gesehen von den zum Ausziehen verwendeten Stoffen -
keinen Zusatz irgendeines anderen Stoffes enthalten (Tarifnr.
13.03).
b) Limonadengrundstoffe, nichtalkoholisch (Tarifnr. 21.07).
c) Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben,
mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert (Tarifnr. 22.06).
d) Äthylalkohol und Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol
von 73,6 Gewichtshundertteilen oder mehr, unvergällt
(Tarifnr. 22.08).
e) Waren der in Tarifnr. 33.04 genannten Art, die keine zusam-
mengesetzten Zubereitungen oder nicht zum Herstellen von
Getränken bestimmt sind (Tarifnr. 33.04)."
7. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 28.14 wird im Abschnitt I Abs. 4
Nr. 6 am Schluß das Wort ,, , Phosphorpentafluorid P F5" gestrichen.
8. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 28.51 erhält im Abschnitt I der Ab-
satz 1 folgende Fassung:
„A (1) Zu A gehören auch Mischungen und Lösungen von
Deuterium oder seinen Verbindungen mit gewöhnlichem
Wasserstoff oder seinen Verbindungen (einschließlich Lö-
sungen von schwerem Wasser in gewöhnlichem Wasser),
bei denen das zahlenmäßige Verhältnis der Deuterium-
atome zu den Atomen des gewöhnlichen Wasserstoffs
größer als 1 : 5000 ist, sowie schweres Paraffin, schweres
Acetylen, schweres Methan, schwere Essigsäuren."
9. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 29.04 erhält der Abschnitt II fol-
gende Fassung:
,,II.
Hierher gehören nicht:
a) Glyzerin, auch chemisch einheitlich (Tarifnr. 15.11).
b) Äthylalkohol (Äthanol) und Sprit (Tarifnr. 22.08 oder 22.09).
c) Bromal, Butylchloral, Chloral (Tarifnr. 29.12).
d) Alkoholate (Tarifnr. 29.45).
e) Arzneiwaren (Tarifnr. 30.03).
f) Chemisch nicht einheitliche grenzflächenaktive Sulfierungspro-
dukte höherer Fettalkohole (Tarifnr. 34.02).
g) Technische Fettalkohole, die Gemische von Fettalkoholen sind,
mit Wachscharakter (Tarifnr. 34.04); andere, z.B. Laurylalkohol
mit einem Reinheitsgrad von weniger als 90 Gewichtshundert-
teilen (Tarifnr. 15.10).
h) Zubereitete Sprengstoffe (Kapital 36).
i) Roher, bei der trockenen Destillation von Holz anfallender
Methylalkohol, sogenannter roher Holzgeist (Tarifnr. 38.09)."
10. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 29.13 wird im Abschnitt I Abs. 6
in der Randbezeichnung und hinter dem Wort „Zu" jeweils der
Buchstabe „E" durch „F" ersetzt.
11. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 29.14 wird im Abschnitt I Abs. 14
in der siebenten Zeile das Wort „Glyzerinmonooleat," gestrichen.
12. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 29.15 wird im Abschnitt I Abs. 3 in
der Randbezeichnung und hinter dem Wort „Zu" jeweils der Buch-
stabe „B" durch „C" ersetzt.
13. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 29.23 wird im Abschnitt I Abs. 5
in der vorletzten Zeile das Wort „ 1-Phenyl-2-aminopropan," ge-
strichen.
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
14. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 30.01 werden wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt I Abs. 3 wird hinter dem Wort ,,»Kryptotoxine«;"
eingefügt „Gelee royale (Weiselfuttersaft), nicht in Aufmachun-
gen als Arzneiware;".
b) Im Abschnitt II treten folgende Änderungen ein:
1. Als neuer Buchstabe c wird eingefügt:
„c) Zubereitungen aus natürlichem Honig und Gelee royale
(Tarifnr. 21.07)."
2. Die bisherigen Buchstaben c bis f werden Buchstaben d bis g.
3. In dem neuen Buchstaben f wird hinter dem Wort „Testes-
substanz" eingefügt ,, , Gelee royale in Aufmadrnngen als Arz-
neiware".
15. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 30.03 werden wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt I wird im Absatz 1 angefügt:
,, 16. Gelee royale, z. B. in Ampullen."
b) Im Abschnitt II Buchstabe g wird hinter dem Wort „Bienengift,"
eingefügt „Gelee royale,".
16. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 33.06 wird im Abschnitt I Abs. 5
Nr. 5 hinter dem Wort „Hautpflegemittel," eingefügt „auch mit
Zusatz von Gelee royale,".
17. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 39.07 wird im Abschnitt I Abs. 3 in
der vorletzten Zeile hinter dem Wort „Kunstgläser" eingefügt „und
Armbänder".
18. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 40.06 wird im Abschnitt I als neuer
Absatz 3 eingefügt:
,,B (3) Zu B: Der Anteil an Kautschuk ist auf die Tarifie-
rung ohne Einfluß. Garne können auch mit Kautschuk
überzogen sein."
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
19. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 40.14 wird im Abschnitt I in der
sechsten Zeile hinter dem Wort „ Tabakbeutel;" eingefügt „Uhrarm-
bänder;".
20. In den Erläuterungen zu Abschnitt XI des Zolltarifs wird im Ab-
satz 19 als neuer Satz 2 eingefügt:
„Bei der Feststellung, welche Tarifstelle zur höchsten Zollbelastung
führt, gelten die entsprechenden Erläuterungen zur ATV 3 c."
21. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 73.38 wird im Abschnitt II Buch-
stabe g das Wort „Sicherheitsketten" geändert in „Sicherheitskas-
setten".
22. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 76.01 wird im Abschnitt I Abs. 3
folgender Satz angefügt:
,, Sie sind als Schrott zu behandeln."
23. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 82.09 werden im Absd:mitt II Buch-
stabe c die Worte .Messer für Schneidklingen" geändert in „Messer
und Schneidklingen•.
24. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 83.07 werden im Abschnitt I Abs. 1
Nr. 4 am Schluß die Worte ,, , Batterie- und Dynamoleuchten" ge-
stridlen.
25. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 84.18 werden im Absdlnitt I wie folgt
geändert:
a) Im Absatz 1 werden die Angabe „Zu A:" und die Randbezeich-
nung „A" gestrichen;
b) im Absatz 2 werden die Angabe „Zu A-1 und A-2:" und die
Randbezeichnung „A-1 und A-2" geändert in „Zu D-1-a und
D-1-b:" und „D-1-a und D-1-b";
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1959 557
c) im Absatz 3 werden die Angabe "Zu A-3:" und die Randbezeich-
nung „A-3" geändert in „Zu D-1-c:" und "D-1-c";
d) im Absatz 4 werden die Worte „Zu A-4 gehören" geändert in
„Zu D-1-d gehören, sofern es sich nicht um Waren des Absatzes
A, B oder C handelt, 11
;
die Randbezeichnung nA-4" wird geändert in „D-1-d";
e) im Absatz 5 werden die Worte „Zu B-1 gehören" und die Rand-
bezeichnung „B-1" geändert in „Zu D-2-a gehören" und "D-2-a" 1
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
1. Die Worte "Zu B-2-a gehören:" werden geändert in „Zu
D-2-b-1 gehören, sofern es sich nicht um Waren des
AbsatzE:s A, B oder C handelt:";
2. die Randbezeichnung „B-2-a" wird geändert in „D-2-b-1 ";
3. in der Nummer 1 werden in der vierten und fünften Zeile die
Worte ,,(ausgenommen Luftfilter des Absatzes B-1 dieser
Tarifnummer)" geändert in ,, (ausgenommen Luftfilter des
Absatzes D-2-a dieser Tarifnummer) 11
;
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
-1. Die Worte „Zu B-2-b gehören:" werden geändert in „Zu
D-2-b-2 gehören, sofern es sich nicht um Waren des Ab-
, satzes A, B oder C handelt:";
2. die Randbezeichnung „B-2-b" wird geändert in „D-2-b-2";
3. in der Nummer 1 werden in der dritten Zeile die Worte
,, {siehe Absatz B-2-a dieser Tarifnummer)" geändert in
,, {siehe Absatz D-2-b-1 dieser Tarifnummer)"; in der vorletz-
ten und letzten Zeile werden die Worte ,,(siehe Absatz B-1
dieser Tarifnummer)" geändert in ,, (siehe Absatz D-2-a dieser
Tarifnummer)";
4. in der Nummer 3 werden in der vierten Zeile die Worte „siehe
Absätze B-1 und B-2-a dieser Tarifnummer" geändert in
,,siehe Absätze D-2-a und D-2-b-1 dieser Tarifnummer";
h) im Absatz 8 werden die Angabe „Zu A und B:" und die Rand-
bezeichnung „A und B" geändert in „Zu A-D:" und „A-D".
26. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 84.22 werden im Abschnitt I wie folgt
geändert:
a) Im Absatz 4 Nr. 3 werden am Schluß die Worte „gehören zu Ab-
satz B-2 dieser Tarifnummer" geändert in „gehören zu Absatz
B-2-b dieser Tarifnummer";
b) im Absatz 5 werden die Worte „Zu B-2 gehören:" und die Rand-
bezeichnung „B-2" geändert in „Zu B-2-b gehören:" und „B-2-b 11
•
27. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 84.45 werden im Abschnitt I wie folgt
geändert:
a) Der Absatz 4 wird Absatz 5; der bisherige Absatz 5 wird
Absatz 4;
b) der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1. Die Worte "Zu B gehören:" werden geändert in „Hierher ge-
hören:"; die Randbezeichnung „B" wird gestrichen;
2. in den Nummern 1, 2 und 3 werden jeweils in der ersten und
zweiten Zeile die Worte ,, (ausgenommen Maschinen des Ab-
satzes A dieser Tarifnummer) gestrichen;
11
c) in dem neuen Absatz 5 werden die Worte „Zu A gehören" und
die Randbezeichnung „A" geändert in „Zu B-1 gehören" und
„B-1 ".
28. In den· Erläuterungen zu Tarifnr. 86.07 wird im Abschnitt I nach
Absatz ,2 folgender Absatz angefügt:
.A (3) Zu A: Diese Güterwagen sind durch eine Abschir-
mung oder Schutzvorrichtung gekennzeichnet, die inte-
grierender Bestandteil des Güterwagens ist und einen
wirksamen Schutz gegen Strahlungen gewährt."
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
29. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 87 .02 wird im Abschnitt I nach
Absatz 5 folgender Absatz angefügt:
„B-1 (6) Zu B-1: Diese Fahrzeuge sind durch eine Abschir-
mung oder Schutzvorrichtung gekennzeichnet, die inte-
grierender Bestandteil des Fahrzeuges ist und einen wirk-
samen Schutz gegen Strahlungen gewährt."
30. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 87.07 werden im Abschnitt I wie folgt
geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
„A-1 (4) Zu A-1 und B-1: Diese Kraftkarren sind durch eine
und Abschirmung oder Schutzvorrichtung gekennzeichnet, die
B-1 integrierender Bestandteil des Kraftkarrens ist und einen
wirksamen Schutz gegen Strahlungen gewährt.";
b) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
31. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 87.14 werden im Abschnitt I wie folgt
geändert:
a) Nach dem Absatz 2 wird als neuer Absatz 3 eingefügt:
(3) Zu A: Diese Fahrzeuge sind durch eine Abschirmung
oder Schutzvorrichtung gekennzeichnet, die integrieren-
der Bestandteil des Fahrzeuges ist und einen wirksamen
Schutz gegen Strahlungen gewährt.";
b) die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden Absätze 4; 5 und 6;
c) im neuen Absatz 4 werden die Worte „Zu A gehören:" geändert
in „Zu B-1 gehören, sofern es sich nicht um Waren des Absat-
zes A handelt:";
die Randbezeichnung „A" wird geändert in „B-1";
d) der neue Absatz 5 wird wie folgt g~ändert:
1. Die Worte „Zu B gehören:" werden geändert in „Zu B-2 ge-
hören, sofern es sich nicht um Waren desAbsatzesA handelt:";
2. die Randbezeichnung „B" wird geändert in „B-2";
3. in den Nummern 1 und 2 werden jeweils in der ersten Klam-
mer die Worte „des Absatzes A" geändert in „des Absat-
zes B-1";
4. in der Nummer 3 werden in der vierten Zeile die Worte
„zu Absatz A" geändert in „zu Absatz B-1 ".
32. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 94.04 wird im Abschnitt I in
„Zu B:" die Bezeichnung der Absätze ,,{1)" und ,,(2)" geändert in
,,(3)" und ,,(4)".
33. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 97.06 erhält der Abschnitt I fol-
gende Fassung:
III.
A (1) Zu A gehören Schlittschuhe und Rollschuhe, auch in
Verbindung mit Schuhen; Florette, Säbel, Degen, Klingen,
Stichblätter, Griffe, Arretspitzen, Schutzhauben, Fecht-
masken, Brustleder.
C (2) Zu C gehören Bälle mit und ohne Blasen (jedoch
mit Ventilen), Blasen für Sportbälle (Fußball, Rugby usw.),
Tennis-, Golf-, Baseball-, Kricket-, Federbälle usw.
D (3) Zu D gehören:
1. Turn-, Gymnastik- und Athletikgeräte, z.B. Bar-
ren, Diskusse, Expander, Federdruck.hanteln, Han-
teln, Hantelscheiben, Holzpferde, Hürden, Keu-
len, Kletterwände, Medizinbälle, Punchingbälle,
Recke, Ringe, Ringe für Box- und Ringkämpfe,
Ruderapparate, Seile, Speere, Sprossenwände,
Stoß- und Wurfgewichte, Strickleitern, Trapeze,
Turngerüste, Wurfhämmer.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1959 559
2. Sportgeräte, z. B. eingefaßte Netze (Fußballtor-
netze, Korbballnetze, Tennisnetze usw.), Tennis-
schläger, Federball- (Badminton-) Schläger, Sdllä-
gerrahmen, Schlägerpressen, Pelotonschläger, Eis-
hockeyschläger, Pucks, Wurfsdleiben zum Eis-
sdließen, Rodelsdllitten, Bobschlitten, Eispickel,
Wasserski, Wasserrutschen, Wassergleitbretter,
Tauchgerät, Flossen, Atemmasken, Decktennis-
ringe, Wippen, Sdlaukeln, Bumerangs, Boccia,
Krocket, Ringspiele, Wurfscheibenspiele, Wurf-
tauben nebst Wurfgeräten, Rundläufe, Kegel-
spiele, Armbruste, Bogen, Pfeile, Zielsdleiben,
Rutschbahnen, Tonnenspiele."
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2
des Fünften Zolländerungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung gilt nidlt im Saarland.
§ 4
Diese Verordnung tritt am fünften Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 14. Mai 1959.
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
Etze 1
Bekanntmachung über den Geltungsbereidl
der Genfer Abkommen zur Vereinheitlidlung des Sdleduedlts
(Inkrafttreten für Osterreich).
Vom 27. April 1959.
Die in Genf am 19. März 1931 unterzeidlneten Osterreich hat das Abkommen zu Buchstabe a
Abkommen über unter den Vorbehalten ratifiziert, die in Artikel 6,
a) das einheitliche Scheckgesetz nebst Anlagen 14, 15, 16 Abs. ·2, Artikel 17, 18, 23, 24, 25, 26, 27,
und Protokoll, 28, 29 und 30 der Anlage II des Abkommens vor-
gesehen sind.
b) Bestimmungen auf dem Gebiet des internatio-
nalen Scheckprivatredlts nebst Protokoll, Diese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an
die Bekanntmadlung vom 25. März 1957 (Bundes-
c) das Verhältnis der Stempelgesetze zum Scheck- gesetzbl. II S. 256).
recht nebst Protokoll
(Reichsgesetzbl. 1933 II S. 537) Bonn, den 27. April 1959.
sind für
Der Bundesminister des Auswärtigen
Osterreich am 1. März 1959 In Vertretung
in Kraft getreten. Knappste in
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Verordnung über die Form und Führung der Ultagebücher.
Vom 22. Mai 1959.
Auf Grund des Artikels 3 Nr. 4 des Gesetzes 3. das ungewollte oder das durch außer-
vom 21. März 1956 über das Internationale Uber- gewöhnliche Umstände verursachte Ablas-
einkommen zur Verhütung der Verschmutzung der sen von 01.
See durch 01, 1954 (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 379)
wird verordnet: §4
§ 1 Die Eintragungen nach § 3 sind unverzüglich vor-
zunehmen.
(1) Auf jedem Seeschiff von 500 und mehr Brutto-
registertonnen, das nach dem Flaggenrechtsgesetz §5
vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79} die (1) Die Eintragungen sind mit Tinte oder Kugel-
Bundesflagge führt, ist ein besonderes Oltagebuch schreiber zu fertigen.
nach den Mustern der Anlage 1 (für Tanker} oder 2
(für Nichttanker) zu führen. Auf dem Titelblatt des (2) Die Eintragungen dürfen weder durch Radie-
Oltagebuchs ist die Anzahl der Seiten, die das Buch ren noch auf andere Weise unleserlich gemacht
enthält, zu vermerken. Die Seiten müssen aus gutem werden. Wird eine Eintragung gestrichen, so muß
Schreibpapier bestehen und laufend numeriert sein. das Durchgestrichene leserlich bleiben. Die Strei-
Dem Oltagebuch sind Richtlinien nach den Mustern chung ist von dem verantwortlichen Offizier durch
der Anlage 3 (für Tanker) oder 4 (für Nichttanker} Namenszeichnung unter Angabe der Zahl der ge-
sowie eine erläuterte Karte der Verbotszonen für strichenen Wörter und Ziffern zu zeichnen. Nach-
Tanker und Nichttanker (Anlage 5) beizuheften. trägliche Eintragungen und Einschaltungen sowie
Zusätze sind vom Eintragenden mit Datum und
(2) Absatz 1 gilt nicht Handzeichen unter Angabe der Zahl der nadlgetra-
1. für Schiffe im Dienste der Bundesmarine, genen Wörter und Ziffern zu zeichnen.
2. für Schiffe, solange sie im Dienste des Wal- (3) Die Eintragungen sind in deutscher Spradle,
fangs stehen. Zeitangaben nach Bordzeit zu machen. Die Eintra-
§ 2 gungen sind von dem verantwortlichen Schiffsoffi-
zier und dem Kapitän zu unterzeichnen.
Die Führung des Oltagebuchs obliegt dem Kapi-
tän. Er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschrie- (4) Das Oltagebuch ist in gutem Zustand zu hal-
benen Eintragungen von dem wachhabenden oder ten, insbesondere vor Schmutz und Nässe zu
von dem von ihm bestimmten Schiffsoffizier vor- schützen. Aus dem Buch darf kein Blatt entfernt
genommen werden. werden.
§ 3 §6
(1) In das Oltagebuch für Tanker ist einzutragen Die Oltagebücher sind zwei Jahre lang, vom
Tage der letzten Eintragung ab gerechnet, aufzu-
1. das Füllen der Ladetanks mit Ballastwas- bewahren. Werden sie an Land aufbewahrt, so ist
ser, das Lenzen des Ballastwassers und die dafür an Stelle des Kapitäns der Reeder verant-
Reinigung der Lagetanks, wortlich.
2. das Absetzen in Setztanks und das Lenzen
von Wasser aus Setztanks, § 7
3. die Abgabe von Olrückständen des Schiffes Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
aus Setztanks und sonstigen Sammelstellen, Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1954 (Bundes-
4. das ungewollte oder das durch außer- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des
gewöhnliche Umstände verursachte Ablas- Gesetzes über das Internationale Ubereinkommen
sen von 01. zur Verhütung der Verschmutzung der See durch
(2) In das Oltagebuch für Nichttanker ist einzu- 01, 1954 auch im Land Berlin.
tragen
1. das Füllen der Bunkeröltanks mit Ballast-
§8
wasser, das Lenzen dieses Ballastwassers
und die Reinigung der Bunkeröltanks wäh- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
rend der Reise,
2. die Abgabe von Olrückständen des Schif-
§9
fes aus Bunkeröltanks und sonstigen Sam-
melstellen, Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1959 in Kraft.
Bonn, den 22. Mai 1959.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1959 561
Anlage l
(zu § 1 Abs. 1)
Oltagebuch für Tanker
Anzahl der Seiten ...................... ..
Bezeichnung der einzutragenden Vorkommnisse
Datum der Eintragung
Füllen der Ladetanks mit Ballastwasser bzw. Len-
zen des Ballastwassers
1. Kennziffern der Tanks
2. Olsorte, mit der die Tanks vorher gefüllt waren ,_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 1_ _ _ _ _ _ 1_ _ _ _ _ _ 1_ _ _ _ __
3. Datum und Ort der Füllung mit Ballastwasser ,_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
1 1 1
4. Datum und Zeit des Lenzens von Ballastwasser
1------
5. Schiffsort
6. Ungefähre Menge des ölverschmutzten Was- 1
sers, das in die Setztanks gepumpt wurde
1-1-1--1-,----------
7. Nummern der Setztanks
Reinigung der Ladetanks ,______ - - - - - - - - - - - - --------- ----
8. Kennziffern der gereinigten Ladetanks - - - - - 1 - - - - - ------
9. Olsorte, mit welcher die Tanks vorher gefüllt
waren
10. Kennziffern der Setztanks, in welche das Tank-
wasd1wasser gepumpt wurde
11. Datum und Zeit der Reinigung
, - - - - - - 1 - - - - - - 1 - - - - - - 1 - - - - - - I _ _ _ _ __
Absetzen in Setztanks und Lenzen von Wasser 1---1---1---1----1
·1 _ _
12. Kennziffern der Setztanks ___ ! __ _
13. Setzdauer (in Stunden)
14. Datum und Zeit des Lenzens von Wasser
15. Schiffsort
16. Ungefähre Menge der Rückstände
Abgabe von Ulrtickständen des Sdtlffes aus Setz-
tanks und sonstigen Sammelstellen
17. Datum und Art der Abgabe„ ,______ ,____________ ______ ,__________ _ ,
18. Schiffsort
19. Sammelstellen des Schiffes und ungefähre
Mengen
Ungewolltes oder durch außergewöhnliche Um-
stände verursachtes Ablassen oder Auslaufen
von 01
20. Datum und Zeit des Vorfalles
21. Schiffsort
22. Ungefähre Menge und Sorte des Ols
23. Umstände, die zum Ablassen oder Auslaufen
führten und allgemeine Bemerkungen
Unterschrift des verantwortlichen Schiffsoffiziers
Unterschrift des Kapitäns
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 1)
Oltagebuch für Nichttanker
Anzahr der Seiten ....................... .
Bezeichnung der einzutragenden Vorkommnisse
Datum der Eintragung
Füllen der Bunkeröltanks mit Ballastwasser bzw.
deren Reinigung während der Reise
1. Kennziffern der Tanks
1
2. Olsorte, mit welcher die Tanks vorher gefüllt'
waren
3. Datum und Ort der Füllung mit Ballastwasser
4. Datum und Zeit des Lenzens von Ballast- oder
Tankwaschwasser
5. Schiffsort
6. Falls Separatoren verwendet wurden, Angabe ,
der Dauer ihrer Betriebszeit
7. Abgabe von an Bord verbliebenen Olrückstän-
den
Abgabe von Olrücksländen des Schiffes aus Bunker-
öltanks und sonstigen Sammelstellen
8. Datum und Art der Abgabe
9. Schiffsort
10. Sammelstellen und ungefähre Mengen
Ungewolltes oder durch außergewöhnliche Um-
stände verursachtes Ablassen oder Auslaufen von
01
11. Datum und Zeit des Vorfalles
12. Schiffsort
13. Ungefähre Menge und Sorte des Ols
14. Umstände, die zum Ablassen oder Auslauten
führten und allgemeine Bemerkungen
Unterschrift des verantwortlichen Schiffsoffiziers
Unterschrift des Kapitäns
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1959 563
Anlage 3
(zu § 1 Abs. 1)
Richtlinien für die Führung des Oltagebucbes für Tanker
1.
Auszug aus dem Inhalt des Internationalen Ubereinkommens
zur Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 379)
1. Das Internationale Ubereinkommen zur Verhütung der weiter Entfernung von der Küste und ab 26. Juli 1961
Verschmutzung der See durch 01, 1954 ist mit dem nur außerhalb besonders festgesetzter Verbotszonen
Gesetz vom 21. März 1956 im Bundesgesetzblatt 1956 (s. Anlage 5) ablassen, ausgenommen, wenn sie sich
Teil II S. 379 veröffentlicht worden. Es ist am 26. Juli auf einer Reise nach einem Hafen befinden, der nicht
1958 für Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, mit Auffanganlagen ausgestattet ist.
Dänemark, Frankreich, Irland, Kanada, Mexiko, Nor- Jeder Verstoß gegen die für Tanker und Nichttanker
wegen, Schweden und das Vereinigte Königreich von geltenden Verbote stellt eine Zuwiderhandlung dar
Großbritannien und Nordirland und am 24. Oktober und ist nach den Gesetzen des Gebietes, in dem das
1958 für die Niederlande in Kraft getreten. Der Beitritt Schiff registriert ist, zu bestrafen.
weiterer Staaten wird im Bundesgesetzblatt Teil II be-
kanntgegeben.
6. Die Verbote nach Nummer 4 und 5 gelten nicht für
2. Nach dem Obereinkommen haben die nachstehenden
a) 01 oder ölhaltige Gemische, die aus einem Schiff
Ausdrücke, soweit der Zusammenhang nichts anderes
aus Gründen der Schiffssicherheit, zur Verhütung
erfordert, folgende Bedeutung:
von Schäden an Schiff und Ladung oder zur Ret-
„Ablassen": Jedes Ablassen oder Ausfließen von tung von Menschenleben auf See abgelassen wer-
01 oder ölhaltigen Gemischen ohne Rücksicht auf die den,
Ursache. b) 01 oder ölhaltige Gemische, die infolge eine,r Be-
,,Schweres Dieselöl": Schiffsdieselöl mit Aus- schädigung des Schiffes oder unvermeidbarer Lek-
nahme solcher Destillate, bei denen bei der Unter- kagen ausfließen. Es müssen jedoch nach Eintritt
suchung nach der A.S.T.M. Standardmethode D 158/53 des Schadensfalles oder Feststellung_ der Leckage
mehr als 50 Volumen-Prozente unterhalb 340 ° C destil- alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um das
lieren. Ausfließen zu verhüten oder einzuschränken,
,,Meile": 1 Seemeile (6080 Fuß bzw. 1852 Meter). c) Olrückstände, die infolge ihrer Schwerflüssigkeit
,,0 l": Rohöl, Heizöl, schweres Dieselöl und Schmieröl, aU:s den Ladetanks von Tankern nicht ausgepumpt
der Begriff „ölhaltig" ist entsprechend auszulegen. werden können oder bei Heiz- oder Schmieröl-
3. Das Ubereinkommen gilt für Seeschiffe, die im Gebiet reinigungen anfallen. Diese Olrückstände sollen
einer vertragschließenden Regierung registriert sind. aber möglichst weit von der Küste abgelassen wer-
den, ·
Ausnahmen: d) Bilgenwasser, das lediglich Schmieröl enthält.
a) Schiffe, solange sie als Hilfsschiffe der Bundes-
marine verwendet werden, 7. Ab 26. Juli 1959 müssen die im Gebiet der vertrag-
b) Schiffe von weniger als 500 BRT, schließenden Regierungen registrierten Schiffe
c) Schiffe, solange sie im Dienste des Walfangs stehen, a) mit Einrichtungen, die das Eindringen von Heizöl
d) während des Befahrens der Großen Seen von Nord- oder schwerem Dieselöl in die Bilgen verhindern
amerika und deren östlichen Verbindungen und Zu- oder
flüssen bis zum unteren Ausgang des Lachine-Ka- , b) mit Olwasserseparatoren für Bilgenwasser
nals bei Montreal (Provinz Quebec) Kanada. ausgerüstet sein.
4. Für Tanker ist es verboten, innerhalb bestimmter Ver-
botszonen (s. Anlage 5), 8. Alle einschlägigen Vorgänge sind in ein Oltagebuch
a) 01 und einzutragen. Die für die einzelnen Gebiete der ver-
b) ölhaltige Gemische, deren Olbestandteile die tragschließenden Regierungen zuständigen Behörden
Meeresoberfläche verschmutzen, können während des Aufenthalts in einem Hafen des
betreffenden Gebietes das Oltagebuch einsehen, dar-
abzulassen. Olhaltige Gemische, deren Olgehalt weni-
aus Abschriften fertigen und die Richtigkeit der Ab-
ger als 0,1 vom Tausend beträgt, fallen nicht unter
schriften vom Kapitän bescheinigen lassen. Jede so
diese Bestimmung. gefertigte Abschrift ist in Gerichtsverfahren als Be-
5. Andere Schiffe dürfen bis zum 25. Juli 1961 ölhaltiges weismittel für die in der Eintragung festgestellten
Ballastwasser und Tankwaschwasser nur in möglichst Tatsachen zugelassen.
II.
Richtlinien für die Eintragungen im Oltagebuch
1. Für jede Eintragung ist eine besondere senkrechte Wenn gereinigte Tanks mit Ballastwasser gefüllt
Spalte der Seiten 1 ff. zu verwenden. wurden, so ist dies anzugeben. Wenn mehrere 01-
sorten g~fahren wurden, so ist für jede Olsorte eine
2. In Zeile 1 ist die Bezeichnung oder die Nummer aller besondere Spalte zu verwenden.
Tanks, die mit Ballastwasser gefüllt werden oder aus
denen Ballastwasser abgelassen wird, einzutragen. 4. In Zeile 3 ist der Ort der Ubernahme des Ballast-
wassers nach Breite und Länge oder durch eine an-
3. In Zeile 2 ist die Olsorte zu bezeichnen, die vor der dere Ortsbestimmung (z. B. Blexen Reede) sowie das
Ballastübernahme zuletzt in den Tanks enthalten war. Datum einzutragen.
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
5. In Zeile 4 sind Datum und Uhrzeit des Lenzens ein- ser aus Setztanks anzugeben. Beispiel: 17.8.1958 von
zutragen. Wenn sich das Lenzen über einen längeren 10.00 Uhr bis 16.20 Uhr oder 18.8.1958 von 22.00 Uhr
Zeitraum erstreckt, müssen Datum und Uhrzeit bei bis 19. 8. 1958, 13.20 Uhr.
Beginn und Beendigung des Lenzens angegeben wer- 16. In Zeile 15 sind die Positionen bei Beginn und Ende
den. Beispiel: 17.3.1958 von 10.00 Uhr bis 16.20 Uhr des Lenzens anzugeben.
oder am 18.3.1958 von 22.20 Uhr bis 19.3.1958, 13.20
Uhr. 17. In Zeile 16 ist die ungefähre Menge der Rückstände
anzugeben, die zur späteren endgültigen Abgabe von
6. In Zeile 5 ist der Schiffsort nach Breite und Länge Setztanks übriggeblieben sind.
oder durch eine andere Ortsbestimmung anzugeben.
18. In Zeile 17 ist das Datum der Abgabe von Olrück-
7. In Zeile 6 ist die ungefähre Menge des öl verschmutz- ständen anzugeben und einzutragen, ob diese nach
ten Wassers anzugeben, das aus Ballasttanks in Setz- außenbords gelenzt, an ein Reinigungsfahrzeug oder
tanks gepumpt wird. an eine Anlage an Land abgegeben oder anderweitig
verwendet wurden.
8. In Zeile 7 ist die Bezeichnung oder Nummer der 19. In Zeile 18 ist der Name des Hafens bzw. die Posi-
Tanks anzugeben, die als Setztanks zur Aufnahme tion nach Breite und Länge bei Beginn und bei Be-
von ölverschmutztem Wasser aus Ballasttanks ver- endigung der Arbeiten anzugeben.
wendet werden.
20. In Zeile 19 ist anzugeben, aus welchen Tanks die
9. In Zeile 8 ist die Bezeichnung oder Nummer der ge- Olrückstände abgegeben wurden. Ferner ist die un-
reinigten Tanks anzugeben. gefähre Menge der abgegebenen Olrückstände ein-
zutragen.
10. In Zeile 9 ist die Olsorte anzugeben, die vor der Rei-
nigung in dem betreffenden Tank gefahren wurde. 21. In Zeile 20 ist die Bordzeit einzutragen.
Wenn mehr als eine Olsorte gefahren wurde, so ist 22. In Zeile 21 kann der Schiffsort entweder nach Breite
für jede Olsorte eine besondere Spalte zu verwenden. und Länge oder nach einer anderen Ortsbestimmung
angegeben werden. Beispiel: 3 sm NNO von Feuer-
11. In Zeile 10 ist die Bezeichnung oder Nummer der schiff ., ................................................ ".
Tanks anzugeben, die als Setztanks zur Aufnahme
von Tankwaschwasser verwendet werden. 23. In Zeile 22 ist die Olsorte und schätzungsweise die
Olmenge anzugeben. Beispiel: Etwa eine halbe Tonne
12. In Zeile 11 müssen Datum und Uhrzeit des Beginns Heizöl.
und der Beendigung der Arbeiten angegeben wer- 24. In Zeile 23 ist der Grund anzugeben, wenn das Aus-
den, wenn sich diese über einen längeren Zeitraum laufen von 01 unbeabsichtigt geschieht. Beispiel: 01
erstrecken. Beispiel: 17. 3. 1958, 22.20 Uhr, bis 19. 3. ausgelaufen aus Backbord Seitentank Nr. 3, nachdem
1958, 13.20 Uhr. das Schiff aufgelaufen war. Es ist auch anzugeben,
was getan wurde, um das Auslaufen von 01 zum
13. In Zeile 12 ist die Bezeichnung oder Nummer der Stillstand zu bringen oder zu verringern. Beispiel·
Tanks anzugeben, die als Setztanks zur Aufnahme Inhalt des Tanks in einen Leertank überführt. Wenn
von Tankwaschwasser oder von ölverschmutztem das Ablassen von 01 absichtlich geschah, sind eben-
Wasser aus Ballasttanks verwendet werden. falls die Gründe ausführlich anzugeben. Beispiel: 01
abgelassen zur Unterstützung bei der Rettung der
14. In Zeile 13 ist anzugeben, wieviel Stunden sich das
Mannschaft des MS ,, ............................................... ".
Olwassergemisch im Setztank befunden hat.
25. Die Eintragungen in jeder senkrechten Spalte sind
15. In Zeile 14 sind Datum und Uhrzeit des Beginns und von den verantwortlichen Schiffsoffizieren zu unter-
der Beendigung des Lenzens von abgesetztem Was- schreiben und vom Kapitän gegenzuzeichnen.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1959 565
Anlage 4
(zu § 1 Abs. 1)
Richtlinien für die Führung des Oltagebuches für Nichttanker
I.
Auszug aus dem Inhalt des Internationalen Ubereinkommens
zur Verhütung der Versdlmutzung der See durch 01, 1954 (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 379)
1. Das Internationale Ubereinkommen zur Verhütung der 5. Andere Schiffe dürfen bis zum 25. Juli 1961 ölhaltiges
Verschmutzung der See durch 01, 1954 ist mit dem Ge- Ballastwasser und Tankwaschwasser nur in möglichst
setz vom 21. März 1956 im Bundesgesetzblatt 1956 weiter Entfernung von der Küste und ab 26. Juli 1961
Teil II S. 379 veröffentlicht worden. Es ist am 26. Juli nur außerhalb besonders festgesetzter Verbotszonen
1958 für Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, (s. Anlage 5) ablassen, ausgenommen, wenn sie sich
Dänemark, Frankreich, Irland, Kanada, Mexiko, Nor- auf einer Reise nach einem Hafen befinden, der nicht
wegen, Schweden und das Vereinigte Königreich von mit Auffanga_nlagen ausgestattet ist.
Großbritannien und Nordirland und am 24. Oktober Jeder Verstoß gegen die für Tanker und Nichttanker
1958 für die Niederlande in Kraft getreten. Der Beitritt geltenden Verbote stellt eine Zuwiderhandlung dar
weiterer Staaten wird im Bundes•gesetzblatt Teil II be- und ist nach den Gesetzen des Gebietes, in dem das
kanntgegeben. Schiff registriert ist, zu bestrafen.
2. Nach dem Ubereinkommen haben die nachstehenden 6. Die Verbote nach Nummer 4 und 5 gelten nicht für
Ausdrücke, soweit der Zusammenhang nichts anderes a) 01 oder ölhaltige Gemische, die aus einem Schiff
erfordert, folgende Bedeutung: aus Gründen der Schiffssicherheit, zur Verhütung
„Ab I a s s e n": Jedes Ablassen oder Ausfließen von von Schäden an Schiff und Ladung oder zur Ret-
01 oder ölhaltigen Gemischen ohne Rücksich.t auf die tung von Menschenleben auf See abgelassen wer-
Ursache. den,
,.Schweres Dieselöl": Schiffsdieselöl mit Aus- b) 01 oder ölhaltige Gemische, die infolge einer Be-
nahme solcher Destillate, bei denen bei der Unter- schädigung des Schiffes oder unvermeidbarer Lek-
suchung nach der A.S.T.M. Standardmethode D 158/53 kagen ausfließen. Es müssen jedoch nach Eintritt
mehr als 50 Volumen-Prozente unterhalb 340 ° C destil- des Schadensfalles oder Feststellung der Leckage
lieren. alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um das
,.M e i I e": 1 Seemeile (6080 Fuß bzw. 1852 Meter). Ausfließen zu verhüten oder einzuschränken,
,, 0 l": Rohöl, Heizöl, schweres Dieselöl und Schmieröl; c) Olrückstände, die infolge ihrer Schwerflüssigkeit
der Begriff „ölhaltig" ist entsprechend auszulegen. aus den Ladetanks von Tankern nicht ausgepumpt
werden können oder bei Heiz- oder Schmieröl-
3. Das übereinkommen gilt für Seeschiffe, die im Gebiet reinigungen anfallen. Diese Olrückstände sollen
einer vertragschließenden Regierung registriert sind. aber möglichst weit von der Küste abgelassen wer-
Ausnahmen: den,
a) Schiffe, solange sie als Hilfsschiffe der Bundes- d) Bilgenwasser, das lediglich Schmieröl enthält.
marine verwendet werden,
7. Ab 26. Juli 1959 müssen die im Gebiet der vertrag-
b) Schiffe von weniger als 500 BRT, schließenden Regierungen registrierten Schifte
c) Schiffe, solange sie im Dienste des Walfanges ste- a) mit Einrichtungen, die das Eindringen von Heizöl
hen, oder schwerem Dieselöl in die Bilgen verhindern
d) während des Befahrens der Großen Seen von Nord- oder
amerika und deren östlichen Verbindungen und Zu- b) mit Olwasserseparatoren für Bilgenwasser
flüssen bis zum unteren Ausgang des Lachine-Ka- ausgerüstet sein.
nals bei Montreal (Provinz Quebec) Kanada.
8. Alle einschlägigen Vorgänge sind in ein Oltagebuch
4. Für Tanker ist es verboten, innerhalb bestimmter Ver- einzutragen. Die für die einzelnen Gebiete der ver-
botszonen (s. Anlage 5) tragschließenden Regierungen zuständigen Behörden
a) 01 und können während des Aufenthaltes in einem Hafen des
betreff enden Gebietes das Oltagebuch einsehen, dar-
b) ölhaltige Gemische, deren Olbestandteile die aus Absc:hriften fertigen und die Richtigkeit der Ab-
Meeresoberfläche verschmutzen, sc:hriften vom Kapitän bescheinigen lassen. Jede so
abzulassen. Olhaltige Gemische, deren Olgehalt weni- gefertigte Abschrift ist in Gerichtsverfahren als Be-
ger als 0,1 vom Tausend beträgt, fallen nicht unter weismittel für die in der Eintragung festgestellten Tat-
diese Bestimmung. sachen zugelassen.
II.
Richtlinien für die Eintragungen im Oltagebudl
1. Für jede Eintragung ist eine besondere senkrechte 4. In Zeile 3 ist der Ort der Ubernahme des Ballast-
Spalte der Seiten 1 ff. zu verwenden. wassers nach Breite und Länge oder durch eine an-
2. In Zeile 1 ist die Bezeichnung oder die Nummer des dere Ortsbestimmung anzugeben. Beispiel: Blexen
Tanks einzutragen. Beispiel: Steuerbord Seitentank Reede.
Nr.3.
3. In Zeile 2 ist die Olsorte anzugeben, die in dem in 5. In Zeile 4 ist das Datum und die Uhrzeit der Abgabe
Spalte 1 genannten Tank gefahren wurde. Beispiel: von Ballastwasser oder Tankwaschwasser aus dem in
Heizöl. Zeile 1 genannten Tank einzutragen.
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
6. In Zeile 5 ist der Ort des Lenzens von Ballast- oder 12. In Zeile 11 ist die Bordzeit anzugeben.
Tankwaschwasser nach Breite und Länge oder durch
13. In Zeile 12 kann der Schiffsort entweder nach Breite
eine andere Ortsbestimmung anzugeben.
und Länge oder nach einer anderen Ortsbestimmung
7. Falls bei Abgabe des öligen Ballast- oder Tankwasch- angegeben werden. Beispiel: 3 sm NNO von Feuer-
wassers ein Olwasserseparator verwendet wird, sind schiff ,, ................................................ ".
in Zeile 6 die Benutzungszeiten anzugeben. Beispiel:
02.00 bis 05.30 Uhr. 14. In Zeile 13 ist die Olsorte und schätzungsweise die
Olmenge anzugeben. Beispiel: Etwa eine halbe Tonne
8. Zeile 7 ist nur auszufüllen. wenn die Olrüc:k.stände
aus den in Zeile 1 genannten Tanks während der Heizöl.
Reise entfernt wurden. Beispiel: In Setztanks ge- 15. In Zeile 14 ist der Grund anzugeben, wenn das Aus-
pumpt. laufen von 01 unbeabsichtigt geschieht. Beispiel: 01
9. In ·Zeile 8 ist das Datum und der Verbleib der 01- ausgelaufen aus Backbord Seitentank Nr. 3, nachdem
rüc:k.stände einzutragen, die aus dem Schiff entfernt das Schiff aufgelaufen war. Es ist anzugeben, was
wurden. Beispiel: In Landanlage gepumpt, auf See getan wurde, um das Auslaufen von 01 zum Still-
gelenzt oder unter dem Kessel verbrannt. stand zu bringen oder zu verringern. Beispiel: Inhalt
des Tanks in einen Leertank überführt. Wenn das
10. In Zeile 9 ist der Ort der Abgabe von Olrüc:k.ständen
Ablassen von 01 absichtlich geschah, sind ebenfalls
aus Bunkeröltanks und sonstigen Sammelstellen
die Gründe ausführlich anzugeben. Beispiel: 01 ab-
nach Breite und Länge oder durch eine andere Orts-
gelassen zur Unterstützung bei der Rettung der
bestimmung anzugeben.
Mannschaft des MS ,, ................................................ ".
11. In Zeile 10 ist anzugeben, aus welchen Bunkern,
Setztanks usw. die Olrüc:k.stände abgegeben wurden. 16. Die Eintragungen in jeder senkrechten Spalte sind
Ferner ist die ungefähre Menge der abgegebenen von den verantwortlichen Schiffsoffizieren zu ·unter-
Olrüc:k.stände einzutragen. Beispiel: Setztank 1 Tonne. schreiben und vom Kapitän gegenzuzeichnen.
30° 20° 10° 00 10° 20° 30°
60° 60°
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VERBOTSZONEN
FÜR DAS
ABLASSEN VON OEL
~ VERBOTSZONE FÜR NICHTTANKER
~ YERBOTSZONE FÜR TANKER N'
i:::
40° 1 7 N- IRSl es?2ft n?1 ft9 :s?S?S\ ts»>1d ac::>2:r= 1 40° CO,>
1
- e.
30 ° 20 ° 10° westt. v. Gr. 0° östt. v. Gr. 10 ° 20 ° 30 ° ?t!
O" ~
"'c:,,
~
Fllr alle hier nldit dargestellten Seegebiete Ist ein 50 sm breiter Streifen vor den Kllsten zur Verbotszone erklärt worden. !'> c:n
Der Anhang A zu dem Uberelnkommen zur Verhütung der Versdunutzung der See durdi Ul, 1954 (Verbotszonen) ist auszugsweise auf der Rllckselte abgedruckL
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Verbotszonen
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 d) Die Australische Zone
dieses Anhangs umfassen die Verbotszonen für Tanker
Die Australisme Zone erstreckt sich bis zu einer Land-
das Seeg·ebiet in einer Breite von 50 Seemeilen von Land
entfernung von 150 Seemeilen, mit Ausnahme des Ge-
aus mit folgenden Ausnahmen:
bietes vor der Nord- und Westküste des australischen
a) Die Adrlatisdlen Zonen Festlandes zwismen dem Punkt gegenüber der Thursday-
Insel und dem Schnittpunkt des 20. Breitenparallels mit
Im Adriatischen Meer erstrecken sich die Verbotszonen der westaustralischen Küste.
entlang der Küsten von Italien und Jugoslawien bis zu
einer Landentfernung von 30 Seemeilen mit Ausnahme (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3
der Insel Vis. Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Uber- umfassen die Verbotszonen für Nichttanker alle See-
einkommens sind diese Zonen um je 20 Seemeilen zu gebiete in einer Breite von 50 Seemeilen von Land aus
verbreitern, sofern nicht beide Regierungen vereinbaren, mit folgenden Ausnahmen:
diese Maßnahmen auf einen späteren Zeitpunkt zu ver-
schieben. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, so a) Die Adriatischen Zonen
haben die genannten Regierungen dem Büro spätestens
drei Monate vor Ablauf des genannten Zeitraums von Innerhalb des Adriatismen Meeres erstrecken sim die
drei Jahren eine entsprechende Mitteilung zugehen zu Verbotszonen entlang der Küsten von Italien und Jugo-
lassen; das Büro hat alle vertragschließenden Regierun- slawien bis zu einer Landentfernung von 20 Seemeilen
gen von dieser Vereinbarung in Kenntnis zu setzen. mit Ausnahme der Insel Vis. Nam Ablauf eines Zeit-
raums von drei Jahren nach Inkrafttreten der Vorschrif-
b) Die Nordseezone ten für Nimttanker gemäß Artikel III Abs. 2 sind diese
Zonen um weitere 30 Seemeilen zu verbreitern, sofern
Die Nordseezone erstreckt sich bis zu einer Landentfer-
nimt beide Regierungen vereinbaren, von einer solchen
nung von 100 Seemeilen vor den Küsten folgender
Verbreiterung zunämst abzusehen. Wird eine solche
Staaten:
Vereinbarung getroffen, so haben beide Regierungen
Belgien dem Büro.. spätestens drei Monate vor Ablauf dieses Zeit-
Dänemark rau~s von drei Jahren eine entspremende Mitteilung
Niederlande zugehen zu lassen; das Büro hat alle vertragschließenden
Bundesrepublik Deutsmland Regierungen von dieser Vereinbarung in Kenntnis zu
setzen.
Vereinigtes Königreim von Großbritannien
und Nordirland,
b) Nordseezone und Atlantische Zone
jedom nimt weiter als bis zum Smnittpunkt der 100-See-
meilengrenze westlim Jütland mit der 50-Seemeilengrenze Die Nordseezone und die Atlantisme Zone erstrecken
vor der Küste Norwegens. sim bis zu einer Landentfernung von 100 Seemeilen vor
den Küsten folgender Staaten:
_c) Die Atlantische Zone Belgien
Die Atlantische Zone wird von einer Linie begrenzt, die Dänemark
wie folgt verläuft: Bundesrepublik Deutsmland
Von einem Punkt auf dem Meridian von Greenwim, der Irland
100 Seemeilen nord-nord-östlim von den Shetlandinseln
Niederlande
liegt, dann entlang dem Meridian von Greenwim nord-
wärts bis zum 64. Breitenparallel; von dort in westlimer Vereinigtes Königreich von Großbritannien
Richtung entlang dem 64. Breitenparallel bis 10° , West und Nordirland,
und dann weiter zu den Punkten jedom nimt weiter als bis zu dem Schnittpunkt der
60° N 14° W, 100-Seemeilengrenze westlich Jütland mit der 50-See-
meilengrenze vor der Küste Norwegens.
54° 30' N 30° W,
44° 20' N 30° W, (3) a) Jede vertragsmließende Regierung kann durch
14°W, Abgabe einer entspremenden Erklärung vor-
48° N
smlagen,
weiter entlang des 48. Breitenparallels bis zum Smnitt-
i) jede vor der Küste eines ihrer Gebiete ge-
punkt mit der 50-Seemeilengrenze vor der französischen
legenen Zone einzuschränken,
Küste.
ii)- jede derartige Zone bis auf höchstens 100
Führen die Reisen nimt über die Grenzen der Atlan-
Seemeilen Landentfernung zu erweitern.
tischen Zone hinaus und sollen Häfen angelaufen wer-
den, die nicht mit geeigneten Auffanganlagen für 01- Remtskräftige Einschränkungen oder Erweiterungen der
rückstände ausgerüstet sind, so endet die atlantisme Verbotszonen werden im Bundesgesetzblatt Teil II be-
Zone bei einer Landentfernung von 100 Seemeilen. kanntgegeben.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1959 569
Verordnung zur Änderung
der vereinfachten Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (vBO),
der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (BOS)
und der vereinfachten Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (vBOS).
Vom 22. Mai 1959.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisen- b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
bahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I
,, (4) Blockstellen, Abzweigstellen und Gleis-
S. 225) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über
verschlingungen sind mit Hauptsignalen zu
die Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr
versehen. Werden die benachbarten Zug-
zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Ge-
folgeabschnitte mit einer Geschwindigkeit
biete des Eisenbahnwesens vom 28. September 1955
von weniger als 50 km/h befahren, so kön-
(Bundesgesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung des
nen die Aufsichtsbehörden (§ 4) Ausnahmen
Bundesrates verordnet:
zulassen."
Artikel 1 c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Die vereinfachte Eisenbahn-Bau- und Betriebsord- ,, (7) Auf der freien Strecke liegende Wei-
nung (vBO) vom 10. Februar 1943 (Reichsgesetzbl. II chen und damit zusammenhängende Gleis-
S. 31) in der Fassung des Allgemeinen Eisenbahn- kreuzungen, die mit einer höheren Geschwin-
. gesetzes wird wie folgt geändert: digkeit als 50 km/h befahren werden, sind
durch Hauptsignale zu decken. Die Aufsichts-
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
behörden (§ 4) können Ausnahmen zulassen."
a) Die Angabe zu § 33 wird geändert in „Zug-
und Stoßeinrichtungen". d) Absatz 8 Unterabsatz 1 Satz 3 erhält fol-
gende Fassung:
b) Die Angabe zu § 43 wird geändert in „Ab-
„Hierbei sind die ferngesteUten Weichen, die
nahme und Untersuchung der Fahrzeuge".
von Reisezügen gegen die Spitze befahren
c) Die Angabe zu § 44 wird geändert in „Ab- werden, gegen Umstellen unter dem Zug
nahme und Untersuchung der Lokomotiv- festzulegen oder einzeln zu sichern."
dampfkessel".
e) Absatz 10 Unterabsatz 1 erhält folgende
d) Die Angabe zu § 74 wird geändert in „Bahn- Fassung:
polizeibeamte".
,,Mit den Einfahrsignalen und den Haupt-
e) Die Angabe zu § 83 entfällt. signalen auf der freien Strecke sind Vor-
f) Im Inhaltsverzeichnis der Anlagen wird die signale zu verbinden, wenn der Strecken-
Angabe zu Anlage K geändert in „Zug- und abschnitt im Bremswegabstand vom Haupt-
Stoßeinrichtungen neuer Fahrzeuge". signal mit einer höheren Geschwindigkeit
als 50 km/h befahren wird und wegen der
2. Dem § 6 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt: örtlichen Verhältnisse die Stellung des
,,Ausweichanschlußstellen sind solche Anschluß- Hauptsignals im Bremswegabstand nidJ.t ein-
stellen, bei denen das Streckengleis für einen deutig erkannt werden kann."
anderen Zug freigegeben wird."
5. § 28 Abs. 8 Unterabsatz 2 erhält folgende Fas-
3. § 19 wird wie folgt geändert: sung:
a) In Absatz 2 wird die Zahl „40" geändert in „Bremsteile, die unmittelbar auf die Schiene
,,50". wirken, wie die Bremsmagnete von Schienen-
bremsen, dürfen in der Ruhelage das Maß von
b) Dem Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender
Satz 3 angefügt: 55 mm über Schienenoberkante untersdueiten
und bei der Betätigung der Bremse bis auf die
,,Die Fernschreibverbindung kann durch Ein- Schiene herabreichen, wenn sie innerhalb der
schaltung eines Tonbandes in die Fernsprech- Endachsen des Fahrzeugs angebracht sind und
verbindung nach (1) ersetzt werden." auch in Gleisbögen innerhalb des durch die
4. § 21 wird wie folgt geändert: Radreifen bestrichenen Raumes bleiben."
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 6. § 33 wird wie folgt geändert:
,, (2) Die Einfahrten in Bahnhöfe, für die a) In der Oberschrift und in Absatz wird das
eine höhere Einfahrgeschwindigkeit als 50 Wort „Stoßvorrichtungen" jeweils geändert
km/h zugelassen wird, sind durch Haupt- in „Stoßeinrichtungen".
signale (Einfahrsignale) zu sichern. Die Auf-
sichtsbehörden (§ 4) können Ausnahmen zu- b) Absatz 2 entfällt.
lassen." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden (7) Die Fristen für die Untersuchungen der
durch folgende Absätze 3 bis 5 ersetzt: Fahrzeuge rechnen vom Tage, an dem sie nach
,, (3) An neuen Fahrzeugen mit Schrauben- beendeter Untersuchung (oder Neuabnahme)
kupplungen müssen die Maße nach Anlage K betriebssicher aus der Werkstätte ausgelaufen
eingehalten werden. sind, bts zum Tage, an dem sie für die nächste
Untersuchung außer Betrieb gestellt werden.
(4) Pufferscheiben müssen so bemessen
Dies gilt sinngemäß für Fahrzeuge mit Begren-
sein, daß die Puffer beim Durchfahren von
zung der Laufleistung.
Krümmungen von 180 m Halbmesser nicht
hintereinandergreifen können. (8) Die Uqtersuchung muß sich auf alle Teile
(5) Von außen gegen die Stirnseite des erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit
Fahrzeugs gesehen muß die Stoßfläche min- beeinflussen kann. Den Umfang der Unter-
destens des linken Puffers g-ewölbt sein. suchungen legen die Aufsichtsbehörden (§ 4)
Sind beide Pufferteller gewölbt, so darf der fest.
Wölbungshalbmesser der Pufferteller nicht (9) Ober die Untersuchung der Fahrzeuge
kleiner als 1500 mm sein." sind Aufzeichnungen zu machen.
(10) Die Bremseinrichtungen sind zur Wahrung
1. § 35 Abs. 5 Buchstabe d erhält folgende Fas- der Betriebssicherheit erforderlichenfalls auch
sung: zwischen zwei Untersuchungen zu prüfen."
,,d) vom Bremserhaus der Güterwagen". 1
11. § 44 erhält folgende Fassung:
8. In § 36 Abs. 8 Buchstabe e wird der Hinweis in ,,§ 44
der Klammer wie· folgt geändert:
Abnahme und Untersuchung der
"vgl.§ 43 (1) bis (6) und§ 44 (1) bis (3)".
Lokomoti vdampfkessel
9. § 42 wird wie folgt geändert: (1) Neue Lokomotivdampfkessel dürfen erst
in Betrieb genommen werden, wenn sie von
a) Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fas-
einem zugelassenen Kesselprüfer geprüft und
sung:
für betriebssicher befunden worden sind.
,,d) bei Güter- und Gepäckwagen die Last-
grenzen". (2) Die Lokomotivdampfkessel müssen min-
destens alle vier Jahre untersucht werden.
b) Die Bemerkung unter Absatz 1 Buchstabe d
(3) Die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgen-
entfällt.
den Untersuchungen darf höchstens zweimal um
c) In Absatz 1 Buchstabe k wird der Hinweis ein Jahr verlängert werden, wenn durch einen
in der Klammer wie folgt geändert: zugelassenen Kesselprüfer festgestellt ist, daß
,,vgl.§ 43 (1) bis (6)". der Zustand des Lokomotivdampfkessels dies
zuläßt.
10. § 43 erhält folgende Fassung: (4) Die Fristen für die Untersudrnngen der
,,§ 43 Lokomotivdampfkessel rechnen vom Tage, an
dem sie nach beendeter Untersuchung (oder
Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge
Neuabnahme) betriebssicher aus der Werkstätte
(1) Neue Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb ge- ausgelaufen sind, bis zum Tage, an dem sie für
nommen werden, wenn sie geprüft und für die näd1ste Untersudlung außer Betrieb gesetzt
betriebssicher befunden worden sind. werden.
(2) Die Fahrzeuge sind zur Aufrechterhaltung (5) Für die Untersuchungen der Lokomotiv-
ihrer Betriebssicherheit planmäßig wiederkeh- dampfkessel sind die Heiz- und Rauchrohre in
rend zu untersuchen (Revision). dem erforderlichen Umfange zu entfernen.
(3) Die Fristen für die Untersuchungen sind (6) Die Lokomotivdampfkessel müssen von
von den Aufsichtsbehörden (§ 4) so festzusetzen, einem zugelassenen Kesselprüfer durch Wasser-
daß die 'Betriebssicherheit der Fahrzeuge inner- druck geprüft werden:
halb dieser Fristen gewahrt bleibt. a) bei der Neuabnahme nach (1),
(4) Für Fahrzeuge, deren Laufleistung über- b) bei den Untersudlungen nach (2),
wacht wird, können die Aufsichtsbehörden (§ 4) c) vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn
die Frist für die Untersuchung durch Begrenzung sie länger als zwei Jahre außer Be-
der zurückgelegten Laufkilometer ersetzen.- trieb waren,
(5) Die Untersuchung dftr Fahrzeuge nach (3) d) nadl jeder Kesselausbesserung, die
und (4) ist jedoch mindestens alle vier Jahre die Betriebssicherheit beeinfl\l!Ssen
durchzuführen, soweit njcht nachstehend Aus- kann.
nahmen zugelassen sind. Bei diesen Prüfungen muß die Bekleidung der
(6) Die äußerste Frist von vier Jahren darf Kessel abgenommen sein, bei den Prüfungen
höchstens zweimal um ein Jahr verlängert wer- nach d) jedoch nur, soweit es für die Unter-
den, wenn festgestellt ist, daß der Zustand der suchung der ausgebesserten Stellen erforderlich
Fahrzeuge dies zuläßt. ist.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1959 5'11
(7) Bei einem zulässigen Betriebsüberdruck p (5) Den Betriebsbediensteten sind schriftliche
des Dampfkessels muß ein Versuchsüberdruck Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten
von 1,3 p kg/cm 2 angewendet werden. zugänglich zu machen.
(8) Bevor die nach (1) und (2) untersuchten (6) Uber jeden Betriebsbediensteten sind Per-
Kessel in Betrieb genommen werden, müssen ~onalakten zu führen, die insbesondere auch
auch die Kesseldruckmesser und Kesselsicher- über die erbrachten Befähigungsnachweise
heitsventile geprüft werden. Auskunft geben müssen."
(9) Der festgesetzte höchste Dampfüberdruck
13. § 46 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
muß auf dem Fabrikschild [vgl. § 36 (1) h)]
leicht sichtba.r verzeichnet werden. 11 (2) Die Bahn ist planmäßig auf ihren ord-
nungsmäßigen Zustand zu untersuchen. Art,
(10) Uber die Untersuchungen der Lokomotiv- Umfang und Häufigkeit der Untersuchung haben
dampfkessel muß Buch geführt werden." sich nach dem jeweiligen Zustand der Strecke,
der Belastung und der zulässigen Zuggeschwin-
12. § 45 erhält folgende Fassung: digkeit zu richten. Die Aufsichtsbehörden (§ 4)
geben hierüber nähere Weisungen."
11§ 45
Eisenbahnbetriebsbedienste te 14. § 54 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Nebenfahrzeuge [§ 27 (1) und § 72J gelten nicht
(1) Eisenbahnbetriebs bedienstete im Sinne als Züge; sie können jedoch im Betriebe wie
dieser Ordnung sind die Bediensteten (einschl. Züge behandelt werden."
Bahnagenten) sowie ihre Vertreter, die betraut
sind mit der 15. § 55 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
a) Leitung oder Beaufsichtigung des Be- ,, (6) Ist auf einer Strecke, die für die Be-
triebsdienstes, nutzung der Bremstafel maßgebende Neigung
b) Ausübung des Betriebsdienstes, ausge- stärker als 100/oo (1 : 100), so muß der letzte
nommen des Rangierarbeiterdienstes, oder vorletzte Wagen eines Zuges eine wir-
c) Beaufsichtigung der Unterhaltung der kende Bremse haben.
Bahnanlagen und der im Betrieb ein- Bei stärkeren Neigungen als 5 0/oo (1 : 200) und
gesetzten Fahrzeuge. bei Geschwindigkeiten von mehr als 30 km/h
dürfen die Wagen hinter dem letzten bedienten
(2) Die Betriebsbediensteten sind verpflichtet, Bremswagen nicht mit Reisenden besetzt wer-
für die sichere und pünktliche Durchführung den."
des Eisenbahnbetriebes nach den Vorschriften
dieser Ordnung zu sorgen. Sie haben, soweit 16. § 63 wird wie folgt geändert:
erforderlich, eine richtigzeigende Uhr zu tragen.
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(3) Die Betriebsbediensteten müssen min- 11 (1) Das Zugpersonal besteht aus dem Per-
destens einundzwanzig Jahre alt se,in. sonal der Tri~bfahrzeuge, dem Personal
Als Rangierleiter, Zugmelder, Zugschaffner, anderer führender Fahrzeuge (Steuerwagen)
Kleinwagenführer, Lokomotivheizer und Bei- und dem Zugbegleitpersonal."
männer, Bremsbedienstete dürfen auch jüngere b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-
Bedienstete verwendet werden, wenn sie min- sung:
destens achtzehn Jahre alt sind und ihre körper-
,, (2) Arbeitende Lokomotiven müssen wäh-
liche und geistige Entwicklung keinen Anlaß zu
rend der Fahrt in der Regel mit einem Loko-
Bedenken gibt.
motivführer und einem Heizer besetzt sein.
Die Betriebsbediensteten müssen sich körperlich Bei Lokomotiven ohne Feuerung und bei
und geistig für den Dienst eignen und ins- Trieb- und Steuerwagen tritt an die Stelle
besondere ausreichendes Seh- und Hörvermögen des Heizers ein Beimann.
besitzen. Das Seh- und Hörvermögen ist alle
(3) Die Besetzung der Lokomotive und des
fünf Jahre nachzuprüfen.
vorderen Führerstandes von Trieb- und
Sie müssen zuverlässig sein und die für den Steuerwagen mit dem Lokomotivführer allein
Dienst erforderliche Befähigung nachgewiesen ist zulässig, wenn bei durchgehend ge-
haben. Soweit sie im Lokomotiv- und Trieb- bremsten Zügen eine betriebsbereite Ein-
wagenführerdienst tätig sein sollen, müssen sie richtung vorhanden ist, die den Zug bei
durch eine Probefahrt unter Aufsicht und Ver- Dienstunfähigkeit des Lokomotivführers an-
antwortung einer von der Aufsichtsbehörde hält (Sicherheitsfahrschaltung), oder wenn
anerkannten Person ihre Befähigung nachge- einem Bediensteten, der den Zug zum Still-
wiesen haben. stand bringen kann, die Möglichkeit gegeben
Betriebsbedienstete, die sich als unfähig oder ist, leicht zum Führerstand zu gelangen.
unzuverlässig für ihren Dienst erwiesen haben, Die Aufsichtsbehörden (§ 4) können diese
sind aus diesem Dienst zu entfernen. Vorschriften einschränken oder erweitern."
(4)--- c) Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 entfällt.
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
d) Absatz 4 erhält folgenden Unterabsatz 3: „L. Freie Räume und vorspringende Teile an
,.In den Fällen c) und f) darf das Trieb- den Stirnseiten der Fahrzeuge"
fahrzeug einmännig besetzt sein. Die Auf- ersetzt.
sichtsbehörden (§ 4) können weitere Aus-
nahmen zulassen." Artikel 2
e) Absatz 7 entfällt. Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für
Schmalspurbahnen (BOS) vom 25. Juni 1943 (Reichs-
17. § 65 Abs. 9 erhält folgende Fassung: gesetzbl. II S. 285) in der Fassung des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes wird wie folgt geändert:
,.(9) Die Verständigung über die Zugfolge
gemäß (7) hat, soweit sie nicht durch die Be- 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
dienung der Streckenblockeinrichtung ersetzt
wird, auf den Strecken, die mit mehr als 50 km/h a) Die Angabe zu § 33 wird geändert in „Zug-
Geschwindigkeit befahren werden, durch den und Stoßeinrichtungen".
Fernschreiber oder Fernsprecher mit Tonband, b) Die Angabe zu § 43 wird geändert in „Ab-
auf den sonstigen Strecken durch den Fern- nahme und Untersuchung der Fahrzeuge".
schreiber oder den Fernsprecher allein zu er- c) Die Angabe zu § 44 wird geändert in „Ab-
folgen. nahme und Untersuchung der Lokomotiv-
Ausnahmen können auf den ersterwähnten dampfkessel".
Strecken von den Aufsichtsbehörden (§ 4) zu- d) Die Angabe zu § 74 wird geändert in „Bahn-
gelassen werden. polizeibeamte".
Inwieweit auf den ersterwähnten Strecken in e) Die Angabe zu § 83 entfällt.
Störungsfällen Femspredler allein benutzt wer-
den dürfen, bestimmen die Aufsichtsbehörden f) Im Inhaltsverzeichnis der Anlagen wird die
(§ 4)." Angabe zu Anlage K geändert in „Zug- und
Stoßeinrichtungen neuer Fahrzeuge".
18. § 66 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
2. Dem § 6 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
.,(3) Wenn die bauliche Gestaltung der Bogen
für Uberhöhung, Uberhöhungsrampen und Uber- ,,Ausweichanschlußstellen sind soldle Anschluß-
gangsbogen den Bestimmungen der § 7 (3) und stellen, bei denen das Streckengleis für einen
§ 10 (2) und (3) entspricht, beträgt bei einer anderen Zug freigegeben wird."
zulässigen Uberhöhung von 150 mm die zuläs-
sige Geschwindigkeit 3. § 19 Abs. 2 entfällt.
V= 4,6 · yH 4. § 21 wird wie folgt geändert:
{V = Gesdlwindigkeit in km/h, a) Absatz 2 entfällt.
H = Bogenhalbmesser in m). b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Sie ist auf volle 5 km/h abzurunden." ., (4) Blockstellen, Abzweigstellen und
Gleisverschlingungen sind mit Hauptsignalen
19. § 74 wird wie folgt geändert: zu versehen. Werden die benachbarten Zug-
folgeabsdmitte mit einer Geschwindigkeit
a) Die Uberschrift wird geändert in „Bahn- von weniger als 50 km/h befahren, so kön-
polizeibeamte"·. nen die Aufsichtsbehörden (§ 4) Ausnahmen
b) In Absatz 1 werden die Worte „Eisenbahn- zulassen."
polizeibeamte (kurz Bahnpolizeibeamte ge-
nannt)" geändert in „Bahnpolizeibeamte". 5. § 28 Abs. 8 Unterabsatz 2 erhält folgende Fas-
sung:
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Bremsteile, die unmittelbar auf die Schiene
.,(3) Die Bestimmungen in § 45 (3), (5) und wirken, wie die Bremsmagnete von Schienen-
(6) finden auch auf die Bahnpolizeibeamten bremsen, dürfen in der Ruhelage das Maß von
(1) Anwendung. Die Bahnpolizeibeamten sol- 55 mm über Schienenoberkante unterschreiten
len in der Regel mindestens einundzwanzig und bei der Betätigung der Bremse bis auf die
Jahre alt sein; es dürfen jedoch auch jüngere Schiene herabreichen, wenn sie innerhalb der
Bahnpolizeibeamte zugelassen werden, wenn Endachsen des Fahrzeugs angebracht sind und
sie mindestens achtzehn Jahre alt sind und. auch in Gleisbögen innerhalb des durch die Rad-
ihre körperliche und geistige Entwicklung reifen bestrichenen Raumes bleiben."
keinen Anlaß zu Bedenken gibt."
6. § 33 wird wie folgt geändert:
20. § 83 entfällt. In der Uberschrift und in den Absätzen 1, 3 B
21. Die Anlagen H, K und L werden durch die bei- und 3 C wird das Wort ,.-vorrichtungen" jeweils
gefügten Anlagen geändert in -einrichtungen".
11
.,H. Räder", 7. § 35 Abs. 5 Buchstabe d erhält folgende Fas-
,.K. Zug- und Stoßeinrichtungen neuer Fahr- sung:
zeuge" und .,d) vom Bremserhaus der Güterwagen".
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1959 573
8. In § 36 Abs. 8 Buchstabe e wird der Hinweis in 11. § 44 erhält folgende Fassung:
der Klammer wie folgt geändert:
,,§ 44
,,vgl.§ 43 (1) bis (6) und§ 44 (1) bis (3)".
Abnahme und Untersuchung
9. § 42 wird wie folgt geändert: der Lokomotivdampfkessel
a) Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fas- (1) Neue Lokomotivdampfkessel dürfen erst
sung: in Betrieb genommen werden, wenn sie von
einem zugelassenen Kesselprüfer geprüft und
,,d) bei Güter- und Gepäckwagen die Last- für betriebssicher befunden worden sind.
grenzen".
(2) Die i.okomotivdampfkessel müssen min-
b) Die Bemerkung unter Absatz 1 Buchstabe d destens alle vier Jahre untersudlt werden.
entfällt. (3) Die Frist zwischen zwei aufeinanderfol-
c) In Absatz 1 Buchstabe k wird der Hinweis genden Untersuchungen darf höchstens zweimal
in der Klammer wie folgt geändert: um ein Jahr verlängert werden, wenn durch
einen zugelassenen Kessel prüf er festgestellt ist,
,,vgl. § 43 (1) bis (6)".
daß der Zustand des Lokomotivdampfkessels
dies zuläßt.
10. § 43 erhält folgende Fassung:
(4} Die Fristen für die Untersuchungen der
,,§ 43 Lokomotivdampfkessel rechnen vom Tage, an
dem sie nach beendeter Untersudlung (oder
Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge
Neuabnahme) betriebssicher aus der Werk-
(1) Neue Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb stätte ausgelaufen sind, bis zum Tage, an dem
genommen werden, wenn sie geprüft und für sie für die nächste Untersuchung außer Betrieb
betriebssicher befunden worden sind. gesetzt werden.
(2) Die Fahrzeuge sind zur Aufrechterhaltung (5) Für die Untersuchungen der Lokomotiv-
ihrer Betriebssicherheit planmäßig wiederkeh- dampfkessel sind die Heiz- und Rauchrohre in
rend zu untersuchen (Revision). dem erforderlichen Umfange zu entfernen.
(6} Die Lokomotivdampfkessel müssen von
(3) Die Fristen für die Untersuchungen sind
einem zugelassenen Kesselprüfer durch Wasser-
von den Aufsichtsbehörden (§ 4) so festzu-
druck geprüft werden:
setzen, daß die Betriebssicherheit der Fahrzeuge
innerhalb dieser Fristen gewahrt bleibt. a} bei der Neuabnahme nach (1),
b) bei den Untersuchungen nach (2),
(4) Für Fahrzeuge, deren Laufleistung über-
wacht wird, können die Aufsichtsbehörden (§ 4) c) vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn
die Frist für die Untersuchung durch Begrenzung sie länger als zwei Jahre außer Be-
der zurückgelegten Laufkilometer ersetzen. trieb waren,
d) nach jeder Kesselausbesserung, die
(5) Die Untersuchung der Fahrzeuge nach (3)
die Betriebssicherheit beeinflussen
und (4} ist jedoch mindestens alle vier Jahre
kann.
durchzuführen, soweit nicht nachstehend Aus-
nahmen zugelassen sind. Bei diesen Prüfungen muß die Bekleidung der
Kessel abgenommen sein, bei den Prüfungen
(6} Die äußerste Frist von vier Jahren darf nach d) jedoch nur, soweit es für die Unter-
höchstens zweimal um ein Jahr verlängert wer- suchung der ausgebesserten Stellen erforderlich
den, wenn festgestellt ist, daß der Zustand der ist.
Fahrzeuge dies zuläßt. (7) Bei einem zulässigen Betriebsüberdruck p
(7) Die Fristen für die Untersuchungen der des Dampfkessels muß ein Versuchsüberdruck
Fahrzeuge rechnen vom Tage, an dem sie nach von 1,3 p kg/cm 2 angewendet werden.
beendeter Untersuchung (oder Neuabnahme} (8) Bevor die nach (1} und (2} untersuchten
betriebssicher aus der Werkstätte ausgelaufen Kessel in Betrieb genommen werden, müssen
sind, bis zum Tage, an dem sie für die nächste auch die Kesseldruckmesser und Kesselsicher-
Untersuchung außer Betrieb gestellt werden. heitsventile geprüft werden.
Dies gilt sinngemäß für Fahrzeuge mit Begren- (9) Der festgesetzte höchste Dampfüberdruck
zung der Laufleistung. muß auf dem Fabrikschild [vgl.§ 36 (1} h)l leicht
(8} Die Untersuchung muß sich auf alle Teile sichtbar verzeichnet werden.
erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit (10) Uber die Untersudlungen der Lokomotiv-
beeinflussen kann. Den Umfang der Unter- dampfkessel muß Buch geführt werden."
suchungen legen die Aufsichtsbehörden (§ 4)
fest. 12. § 45 erhält folgende Fassung:
(9) Uber die Untersuchung der Fahrzeuge ,,§ 45
sind Aufzeichnungen zu machen.
Eisenbahnbetriebsbeamte
(10) Die Bremseinrichtungen sind zur Wah-
rung der Betriebssicherheit erforderlichenfalls (1) Eisenbahnbetriebsbeamte im Sinne dieser
auch zwischen zwei Untersuchungen zu prüfen." Ordnung sind die Beamten, Angestellten, Arbei-
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
ter und Bahnagenten sowie ihre Vertreter, die 15. § 55 wird wie folgt geändert:
tätig sind als:
a) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
1. Leitende oder Aufsichtsführende in der
Unterhaltung der Bahnanlagen und im ,. (6) Der letzte oder vorletzte Wagen eines
Betrieb der Bahn, Zuges muß eine wirkende Bremse haben.
Hat der letzte Wagen keine wirkende
2. Bahnkontrolleure und Betriebskontrol- Bremse, so soll er nicht mit Reisenden be-
leure, setzt werden."
3. Vorsteher und Aufsichtsbeamte auf
Bahnhöfen, Haltepun~ten, Abzweig- b) Absatz 7 entfällt.
und Anschlußstellen sowie Fahrdienst-
leiter (einschließlich der Blockwärter), 16. § 63 wird wie folgt geändert:
4. Vorsteher von Bahnbetriebswerken, a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Bahnbetriebswagenwerken, Bahnmei-
stereien, Signalmeistereien, Fernmel- ,.(1) Das Zugpersonal besteht aus dem Per-
demeistereien und Fahrleitungsmei- sonal der Triebfahrzeuge, dem Personal an-
stereien, derer führender Fahrzeuge (Steuerwagen)
und dem Zugbegleitpersonal."
5. andere Beamte im Bahnunterhaltungs-
dienst, b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
6. Weichensteller, Unter Buchstabe e wird die Zahl „30" ge-
7. Rangierleiter, ändert in „50".
8. Strecken- und Schrankenwärter, Der letzte Unterabsatz erhält folgende Fas-
sung:
9. Zugbegleiter, Führer von Kleinwagen,
,. Tn den Fällen b) und d) darf das Triebfahr-
10. Lokomotiv- und Triebwagenführer,
zeug einmännig besetzt sein. Die Aufsichts-
Heizer sowie Beimänner für Lokomo-
behörden (§ 4) können weitere Ausnahmen
tiven und Triebwagen ohne Feuerung,
zulassen."
Bediener von Kleinlokomotiven,
11. andere Beamte des maschinen- und c) Absatz 7 entfällt.
elektrotechnisdien Außendienstes.
17. § 65 Abs. 9 erhält folgende Fassung:
(2) Die Betriebsbeamten sind verpflichtet, für
die sichere und pünktliche Durchführung des ., (9) Die Verständigung über die Zugfolge ge-
Eisenbahnbetriebes nach den Vorschriften die- mäß (7) hat durch den Fernschreiber oder Fern-
ser Ordnung zu sorgen. Sie haben, soweit er- sprecher zu erfolgen."
forderlich, eine richtigzeigende Uhr zu tragen.
(3) Die Betriebsbeamten müssen die Eigen- 18. § 74 wird wie folgt geändert:
schaften und die Befähigung besitzen, die ihr a) Die Uberschrift wird geändert in „Bahn-
Dienst nach der „Eisenbahn-Befähigungsverord- polizeibeamte".
nung" erfordert.
(4) Die Betriebsbeamten sind in der zur ge- b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
sicherten Durchführung des Betriebes erforder- ,.(1) Bahnpolizeibeamte sind die haupt-
lichen Anzahl einzusetzen. amtlich im Bahnpolizeidienst tätigen Bedien-
(5) Den Betriebsbeamten sind schriftliche An- steten, ferner die in § 45 (1) unter Nr. 1
weisungen über ihre dienstlichen Pflichten zu- bis 11 aufgeführten Eisenbahnbetriebsbeam-
gänglich zu machen. ten und
(6) Uber jeden Betriebsbeamten sind Perso- 12. Pförtner,
nalakten zu führen." 13. Bahnsteigschaffner,
13. § 46 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 14. Wächter,
,. (2) Die Bahn ist planmäßig auf ihren ord- 15. Ortsladebeamte."
nungsmäßigen Zustand zu untersuchen. Art,
Umfang und Häufigkeit der Untersuchung haben c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
sich nach dem jeweiligen Zustand der Strecke, ., (3) Die Bestimmungen in § 45 (3), (5)
der Belastung und der zulässigen Zuggeschwin-
und (6) finden auch auf die Bahnpolizei-
digkeit zu richten. Die Aufsichtsbehörden (§ 4) beamten (1) Anwendung."
geben hierüber nähere Weisungen."
19. § 83 entfällt.
14. § 54 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Nebenfahrzeuge [§ 27 (1) und § 72] gelten nicht 20. Die Bezeichnung der Anlage K wird geändert
als Züge; sie können jedoch im Betriebe wie in „Zug- und Stoßeinrichtungen neuer Fahr-
Züge behandelt werden." zeuge".
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1959 575
Artikel 3 a) Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fas-
sung:
Die vereinfachte Eisenbahn-Bau- und Betriebs-
,,d) bei Güter- und Gepäckwagen die Last-
ordnung für Schmalspurbahnen (vBOS) vom 25. Juni
grenzen".
1943 (Reichsgesetzbl. I! S. 321) in der Fassung des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes wird wie folgt ge- b) Die Bemerkung unter Absatz 1 Buchstabe d
ändert: entfällt.
c) In Absatz 1 Buchstabe k wird der Hinweis
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
in der Klammer wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 33 wird geändert in „Zug-
und Stoßeinrichtungen". ,, vgl. § 43 (1) bis (6) ".
b) Die Angabe zu § 43 wird geändert in „Ab- 10. § 43 erhält folgende Fassung:
nahme und Untersuchung der Fahrzeuge".
,,§ 43
c) Die Angabe zu § 44 wird geändert in „Ab-
nahme und Untersuchung der Lokomotiv- Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge
dampfkessel". (1) Neue Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb
d) Die Angabe zu § 74 wird geändert in „Bahn- genommen werden, wenn sie geprüft und für
polizeibeamte". betriebssicher befunden worden sind.
e) Die Angabe zu § 83 entfällt. (2) Die Fahrzeuge sind zur Aufrechterhaltung
f) Im Inhaltsverzeichnis der Anlagen wird die ihrer Betriebssicherheit planmäßig wiederkeh-
Angabe zu Anlage K geändert in „Zug- und rend zu untersuchen (Revision).
Stoßeinrichtungen neuer Fahrzeuge". (3) Die Fristen für die Untersuchungen sind
2. Dem § 6 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt: von den Aufsichtsbehörden {§ 4) so festzusetzen,
,,Ausweichanschlußstellen sind solche Anschluß- daß die Betriebssicherheit der Fahrzeuge inner-
stellen, bei denen das Streckengleis für einen halb dieser Fristen gewahrt bleibt.
anderen Zug freigegeben wird." (4) Für Fahrzeuge, deren Laufleistung über-
wacht wird, können die Aufsichtsbehörden (§ 4)
3. § 19 Abs. 2 entfällt. die Frist für die Untersuchung durch Begren-
4. § 21 wird wie folgt geändert: zung der zurückgelegten Laufkilometer ersetzen.
a) Absatz 2 entfällt. (5) Die Untersuchung der Fahrzeuge nach (3)
b) Absatz ,,(3) und (4)" wird geändert in und (4) ist jedoch mindestens alle vier Jahre
durchzuführen, soweit nicht nachstehend Aus-
,,(3) -
nahmen zugelassen sind.
(4) Blockstellen, Abzweigstellen und Gleis-
(6) Die äußerste Frist von vier Jahren darf
verschlingungen sind mit Hauptsignalen zu
höchstens zweimal um ein Jahr verlängert wer-
versehen. Werden die benachbarten Zug-
folgeabsdmitte mit einer Geschwindigkeit den, wenn festgestellt ist, daß der Zustand der
von weniger als 50 km/h befahren, so kön- Fahrzeuge dies zuläßt.
nen die Aufsichtsbehörden (§ 4) Ausnahmen (7) Die Fristen für die Untersuchungen der
zulassen." Fahrzeuge rechnen vom Tage, an dem sie nach
beendeter Untersuchung (oder Neuabnahme)
5. § 28 Abs. 8 Unterabsatz 2 erhält folgende Fas- betriebssicher aus der Werkstätte ausgelaufen
sung: sind, bis zum Tage, an dem sie für die nächste
„Bremsteile, die unmittelbar auf die Schiene Untersuchung außer Betrieb gestellt werden.
wirken, wie die Bremsmagnete von Schienen- Dies gilt sinngemäß für Fahrzeuge mit Begren-
bremsen, dürfen in der Ruhelage das Maß von zung der Laufleistung.
55 mm über Schienenoberkante unterschreiten
(8) Die Untersuchung muß sich auf alle Teile
und bei der Betätigung der Bremse bis auf die
Schiene herabreichen, wenn sie innerhalb der erstrecken, deren Zustand die .Betriebssicherheit
Endachsen des Fahrzeugs angebracht sind und beeinflussen kann. Den Umfang der Unter-
auch in Gleisbögen innerhalb des durch die Rad- suchungen legen die Aufsichtsbehörden (§ 4)
reifen bestrichenen Raumes bleiben." fest.
(9) Uber die Untersuchung der Fahrzeuge
6. § 33 wird wie folgt geändert: sind Aufzeichnungen zu machen.
In der Uberschrift und in den Absätzen 1 (10) Die Bremseinrichtungen sind zur \.Yah-
3 BB und 3 CC wird das Wort ,,-vorrichtungen'; rung der Betriebssicherheit erforderlichenfalls
jeweils geändert in ,,-einrichtungen".
auch zwischen zwei Untersuchungen zu prüfen."
7. § 35 Abs. 5 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
11. § 44 erhält folgende Fassung:
,,d) vom Bremserhaus der Güterwagen".
,,§ 44
8. In § 36 Abs. 8 Buchstabe e wird der Hinweis in
Abnahme und Untersuchung
der Klammer wie folgt geändert:
der Lokomotivdampfkessel
,,vgl. § 43 (1) bis (6) und § 44 (1) bis (3)".
(1) Neue Lokomotivdampfkessel dürfen erst
9. § 42 wird wie folgt geändert: in Betrieb genommen werden, wenn sie von
•--•-· ... -...._
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
einem zugelassenen Kesselprüfer geprüft und c) Beaufsichtigung der Unterhaltung der
für betriebssicher befunden worden sind. Bahnanlagen und der im Betrieb ein-
gesetzten Fahrzeuge.
(2) Die Lokomotivdampfkessel müssen min-
destens alle vier Jahre untersucht werden. (2) Die Betriebsbediensteten sind verpflichtet,
für die sichere und pünktliche Durchführung des
(3) Die Frist zwischen zwei aufeinander- Eisenbahnbetriebes nach den Vorschriften dieser
folgenden Untersuchungen darf höchstens zwei- Ordnung zu sorgen. Sie haben, soweit erforder-
mal um ein Jahr verlängert werden, wenn durch lidl, eine ridltigzeigende Uhr zu tragen.
einen zugelassenen Kesselprüfer festgestellt ist,
daß der Zustand des Lokomotivdampfkessels (3) Die Betriebsbediensteten müssen min-
dies zuläßt. destens einundzwanzig Jahre alt sein.
Als Rangierleiter, Zugmelder, Zugsdlaffner,
(4) Die Fristen für die Untersuchungen der
Kleinwagenführer, Lokomotivheizer und Bei-
Lokomotivdampfkesse-1 rechnen vom Tage, an
männer, Bremsbedienste,te dürfen auch jüngere
dem sie nach beendeter Untersuchung (oder
Neuabnahme) betriebssicher aus der Werkstätte Bedienstete verwendet werden, wenn sie min-
destens achtzehn Jahre alt sind und ihre körper-
ausgelaufen sind, bis zum Tage, an dem sie für
liche und geistige Entwicklung keJnen Anlaß zu
die näcnste Untersuchung außer Betrieb gesetzt
Bedenken gibt.
werden.
Die Betriebsbediensteten müssen sich körperlich
(5) Für die Untersudmngen der Lokomotiv- und p-eistig für den Dienst eignen und insbeson-
dampfkessel sind die Heiz- und Rauchrohre in dere ausreichendes Seh- und Hörvermögen be-
dem erforderlichen Umfange zu entfernen. sitzen. Das Seh- und Hörvermögen ist alle
(6) Die Lokomotivdampfkessel müssen von fünf Jahre nachzuprüfen.
einem zugelassenen Kesselprüfer durch Wasser- Sie müssen zuverlässig sein und die für den
drudc geprüft werden: Dienst erforderliche Befähigung nadlgewiesen
a) bei der Neuabnahme nach (1), haben. Soweit sie im Lokomotiv- und Trieb-
b) bei den Untersuchungen nach (2), wagenführerdienst tätig sein sollen, müssen sie
c) vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn durch eine Probefahrt unter Aufsicht und Ver-
sie länger als zwei Jahre außer Be- antwortung einer von der Aufsidltsbehörde
trieb waren, anerkannten Person ihre Befähigung nachge-
wiesen haben.
d) nadl jeder Kesselausbesserung, die
die Betriebssicherheit beeinflussen Betriebsbedienstete, die sich als unfähig oder
kann. unzuverlässig für ihren Dienst erwiesen haben,
sind aus diesem Dienst zu entfernen.
Bei diesen Prüfungen muß die Bekleidung der
Kessel abgenommen sein, bei den Prüfungen (4) - - -
nach d) jedoch nur, soweit es für die Unter- (5) Den Betriebsbediensteten sind schriftliche
suchung der ausgebesserten Stellen erforderlich Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten zu-
ist. gänglich zu machen.
(7) Bei einem zulässigen Betriebsüberdruck p (6) Uber jeden Betriebsbediensteten sind Per-
des Dampfkessels muß ein Versuchsüberdruck sonalakten zu führen, die insbesondere auch
von 1,3 p kg/cm 2 angewendet werden. über die erbrachten Befähigungsnachweise Aus-
(8) Bevor die nach (1) und (2) untersuchten kunft geben müssen."
Kessel in Betrieb genommen werden, müssen
auch die Kesseldruckmesser und Kesselsicher- 13. § 46 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
heitsventile gepruft werden. ,, (2) Die Bahn ist planmäßig auf ihren ord-
(9) Der festgesetzte höchste Dampfüberdruck nungsmäßigen Zustand zu untersuchen. Art,
muß auf dem Fabrikschild [vgl. § 36 (1) h)] Umfang und Häufigkeit der Untersuchung haben
leicht sichtbar verzeichnet werden. sich nach dem jeweiligen Zustand der Strecke,
der Belastung und der zulässigen Zuggeschwin-
(10) Uber die Untersuchungen der Lokomo-
tivdampfkessel muß Buch geführt werden." digkeit zu richten. Die Aufsichtsbehörden (§ 4)
geben hierüber nähere Weisungen."
t 2. § 45 erhält folgende Fassung:
14. § 54 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 45
„Nebenfahrzeuge [§ 27 (1) und § 72] gelten
Eisenbahnbetriebsbedienstete nicht als Züge; sie können jedoch im Betriebe
(1) Eisenbahnbetriebsbedienstete im Sinne wie Züge behandelt werden."
dieser Ordnung sind die Bediensteten (einschl.
Bahnagenten) sowie ihre Vertreter, die betraut 15. § 55 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
sind mit der ,, (6) Ist auf · einer Strecke die für die Be-
a) Leitung oder Beaufsichtigung des Be- nutzung der Bremstafel maßgebende Neigung
triebsdienstes, stärker als 100/oo (t : 100), so muß der letzte
b) Ausübung des Betriebsdienstes, ausge- oder vorletzte Wagen eines Zuges eine wir-
nommen des Rangierarbeiterdienstes, kende Bremse haben.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1959 577
Bei stärkeren Neigungen als 5 0/oo (1 : 200) und d) Absatz 4 erhält folgenden Unterabsatz 3:
bei Geschwindigkeiten von mehr als 30 km/h ,,In den Fällen c} und f) darf das Trieb-
dürfen die Wagen hinter dem letzten bedienten fahrzeug einmännig besetzt sein. Die Auf-
Bremswagen nicht mit Reisenden besetzt wer- sichtsbehörden (§ 4) können weitere Aus-
den." nahmen zulassen."
16. § 63 wird wie folgt geändert: e} Absatz 7 entfällt.
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 17. § 65 Abs. 9 erhält folgende Fassung:
,, (9) Die Verständigung über die Zugfolge ge-
,, (1) Das Zugpersonal besteht aus dem mäß (7) hat durch den Fernschreiber oder Fern-
Personal der Triebfahrzeuge, dem Personal sprecher zu erfolgen."
anderer führender Fahrzeuge (Steuerwagen)
und dem Zugbegleitpersonal." 18. § 74 wird wie folgt geändert:
a} Die Uberschrift wird geändert in „ Bahn-
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas- polizeibeamte".
sung:
b) In Absatz 1 werden dlie Worte „Eisenbahn-
,, (2) Arbeitende Lokomotiven müssen wäh- polizeibeamte (kurz Bahnpolizeibeamte ge-
rend der Fahrt in der Regel mit einem nannt)" geändert in „Bahnpolizeibeamte".
Lokomotivführer und einem Heizer besetzt
sein. Bei Lokomotiven ohne Feuerung und c} Absatz 3 erhält folg,ende Fassung:
bei Trieb- und Steuerwagen tritt an die ,,(3) Die Bestimmungen in § 45 (3), (5) und
Stelle des Heizers ein Beimann. (6) finden auch auf die Bahnpolizeibeamten
(1) Anwendung. Die Bahnpolizeibeamten
(3) Die Besetzung der Lokomotive und des
sollen in der Regel mindestens einundzwan-
vorderen Führerstandes von Trieb- und
zig Jahre alt sein; es dürfen jedoch auch
Steuerwagen mit dem Lokomotivführer
jüngere Bahnpolizeibeamte zugelassen wer-
allein ist zulässig, wenn bei durchgehend ge-
den, wenn sie mindestens adltzehn Jahre alt
bremsten Zügen eine betriebsbereite Ein-
sind und ihre körperliche und geistige Ent-
richtung vorhanden ist, die den Zug bei
wicklung keinen Anlaß zu Bedenken gibt.•
Dienstunfähigkeit des Lokomotivführers an-
hält (Sicherheitsfahrschaltung), oder wenn 19. § 83 entfällt.
einem Bediensteten, der den Zug zum Still-
20. Die Bezeichnung der Anlage K wird geändert in
stand bringen kann, die Möglichkeit gegeben
,,Zug- und Stoßeinrichtungen neuer Fahrzeuge".
ist, leicht zum Führerstand zu ge'1angen.
Die Aufsichtsbehörden (§ 4) können diese Artikel 4
Vorschriften einschränken oder erweitern."
Diese Verordnung tritt am ers,ten Tage des auf
c} Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 entfällt. ihre Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Bonn, den 22. Mai 1959.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Anlage H
(zu § 31 vBO)
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9~sen J/o/lrao'
( )= Höchstmaß
) ( = Mindestmaß
Maße in M11l1metern
ohne Maßstab
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1959 579
Anlage K
(zu § 33 vBO)
Zug- und Stoßeinrichtungen neuer Fahrzeuge
h~~or
1-+-----"so---------
,,,,~o,
( } = Höchstmaß
} ( = Mindestmaß
Maße in Millimetern
ohne Maßstab
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Anlage L
(zu § 34 vBO)
Freie Räume und vorspringende Teile
an den Stirnseiten der Fahrzeuge
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Maße in Millimetern
ohne Maßstab
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1959 581
Bekanntmachung über das Außerkrafttreten
des Abkommens über gegenseitige Anerkennung der Sdliffsmeßbriefe
in Deutsdlland und Norwegen.
Vom 30. April 1959._
Das Abkommen über gegenseitige Anerkennung
der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Norwegen
vom 20. November 1896 (Zentralblatt für das Deut-
sche Reich S. 583) ist mit Ablauf des
6. Juni 1958
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 4. Juli 1953 (Bundes-
gesetzbl. II S. 257).
Bonn, den 30. April 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Internationalen Scbiffssidlerheitsvertrages London 1948
(Inkrafttreten für Kuwait).
Vom 5. Mai 1959.
Das in London am 10. Juni 1948 unterzeichnete
Internationale Ubereinkommen zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See (Bundesgesetzbl. 1953
II S. 603) ist gemäß seinem Artikel XI Buchstabe c
für
Kuwait am 12. April 1959
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 13. Oktober 1958 (Bun-
desgesetzbl. II S. 358).
Bonn, den 5. Mai 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1959 581
Bekanntmachung über das Außerkrafttreten
des Abkommens über gegenseitige Anerkennung der Sdliffsmeßbriefe
in Deutsdlland und Norwegen.
Vom 30. April 1959._
Das Abkommen über gegenseitige Anerkennung
der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Norwegen
vom 20. November 1896 (Zentralblatt für das Deut-
sche Reich S. 583) ist mit Ablauf des
6. Juni 1958
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 4. Juli 1953 (Bundes-
gesetzbl. II S. 257).
Bonn, den 30. April 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Internationalen Scbiffssidlerheitsvertrages London 1948
(Inkrafttreten für Kuwait).
Vom 5. Mai 1959.
Das in London am 10. Juni 1948 unterzeichnete
Internationale Ubereinkommen zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See (Bundesgesetzbl. 1953
II S. 603) ist gemäß seinem Artikel XI Buchstabe c
für
Kuwait am 12. April 1959
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 13. Oktober 1958 (Bun-
desgesetzbl. II S. 358).
Bonn, den 5. Mai 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntmachung über die Kündigung des Haager Abkommens
zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze
auf dem Gebiete der Eheschließung und des Haager Abkommens
zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige durdl Sdlweden.
Vom 15. Mai 1959.
Die im Haag am 12. Juni 1902 unterzeichneten
Abkommen,
1. das Abkommen zur Regelung des Geltungs-
bereichs der Gesetze auf dem Gebiete der
Eheschließung (Reichsgesetzbl. 1904 S. 221),
2. das Abkommen zur Regelung der Vormund-
schaft über Minderjährige (Reichsgesetzbl.
1904 s. 240),
sind von Schweden am 29. November 1958 gekün-
digt worden. Die Abkommen treten für Schweden
am 1. Juni 1959 außer Kraft.
Bonn, den 15. Mai 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
Bekanntmadlung über das Inkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien
über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen.
Vom 19. Mai 1959.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetze~ vom 26. Ja-
nuar 1959 zu dem Vertrag vom !':. Januar 1958 zwi-
schen der Bundesrepu.tiik Deutschland und dem
Königreich Bel~~en über Auslieferung und Rechts-
hilfe in S'crafsachen (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 26)
wird hiermit bekanntgemacht, daß der Vertrag
nebst seinem Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 39
Abs. 3
am 30. Mai 1959
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am
30. April 1959 ausgetauscht worden.
Bonn, den 19. Mai 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappste in
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntmachung über die Kündigung des Haager Abkommens
zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze
auf dem Gebiete der Eheschließung und des Haager Abkommens
zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige durdl Sdlweden.
Vom 15. Mai 1959.
Die im Haag am 12. Juni 1902 unterzeichneten
Abkommen,
1. das Abkommen zur Regelung des Geltungs-
bereichs der Gesetze auf dem Gebiete der
Eheschließung (Reichsgesetzbl. 1904 S. 221),
2. das Abkommen zur Regelung der Vormund-
schaft über Minderjährige (Reichsgesetzbl.
1904 s. 240),
sind von Schweden am 29. November 1958 gekün-
digt worden. Die Abkommen treten für Schweden
am 1. Juni 1959 außer Kraft.
Bonn, den 15. Mai 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
Bekanntmadlung über das Inkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien
über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen.
Vom 19. Mai 1959.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetze~ vom 26. Ja-
nuar 1959 zu dem Vertrag vom !':. Januar 1958 zwi-
schen der Bundesrepu.tiik Deutschland und dem
Königreich Bel~~en über Auslieferung und Rechts-
hilfe in S'crafsachen (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 26)
wird hiermit bekanntgemacht, daß der Vertrag
nebst seinem Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 39
Abs. 3
am 30. Mai 1959
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am
30. April 1959 ausgetauscht worden.
Bonn, den 19. Mai 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappste in
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1959 583
Bekanntmadumg über den Geltungsbereidl der Abkommen
über den Internationalen Währungsfonds
und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.
Vom 6. Mai 1959.
Die auf der Währungs- und Finanz-Konferenz der Chile am 31. Dezember 1945
Vereinten Nationen in Bretton Woods (N. H., USA) Mexiko am 31. Dezember 1945
zwischen dem 1. und 22. Juli 1944 abgeschlossenen Peru am 31. Dezember 1945
Abkommen über den Internationalen Währungs-
Costa Rica am 8. Januar 1946
fonds (International Monetary Fund) und über die
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwick- Polen am 10. Januar 1946
lung (International Bank for Reconstruction and (Die Mitgliedschaft
Development) - Bundesgesetzbl. 1952 II S. 637 - endete am 14. 3. 1950)
sind gemäß Artikel XX Abschnitt 2 Buchstabe b des Brasilien am 14. Januar 1946
Abkommens über den Internationalen Währungs-
Uruguay am 11. März 1946
fonds und gemäß Artikel XI Abschnitt 2 Buchstabe b
des Abkommens über die Internationale Bank für EI Salvador am 14. März 1946
Wiederaufbau und Entwicklung in Kraft getreten Kuba am 14. März 1946
für Nicaragua am 14. März 1946
Äthiopien am 12. Dezember 1945 Panama am 14. März 1946
die Vereinigten Staaten am 20. Dezember 1945 Dänemark am 30. März 1946
die Philippinen am 21. Dezember 1945 Kolumbien am 24. Dezember 1946
Ägypten am 26. Dezember 1945 (Wiederaufbaubank-
China am 26. Dezember 1945 Abkommen)
Griechenland am 26. Dezember 1945 Venezuela am 30. Dezember 1946
Honduras am 26. Dezember 1945 die Türkei am 11. März 1947
den Irak am 26. Dezember 1945 Italien am 27. März 1947
Jugoslawien am 26. Dezember 1945 Syrien am 10. April 1947
Luxemburg am 26. Dezember 1945 den Libanon am 11. April 1947
die Niederlande am 26. Dezember 1945 Australien am 5. August 1947
die Südafrikanische Union am 26. Dezember 1945 Finnland am 14. Januar 1948
die Tschechoslowakei am 26. Dezember 1945 Osterreich am 27. August 1948
(Die Mitgliedschaft Thailand am 3. Mai 1949
endete am 31. 12. 1954) am 11. Juli 1950
Pakistan
Belgien am 27. Dezember 1945 am 29. August 1950
Ceylon
Bolivien am 27. Dezember 1945 am 31. August 1951
Schweden
Frankreich am 27. Dezember 1945 am 3. Januar 1952
Birma
Großbritannien am 13. August 1952
Japan
und Nordirland am 27. Dezember 1945
Jordanien am 29. August 1952
Indien am 27. Dezember 1945
Haiti am 8. September 1953
Island am 27. Dezember 1945
Indonesien am 15. April 1954
Kanada am 27. Dezember 1945
Israel am 12. Juli 1954
Kolumbien am 27. Dezember 1945
Afghanistan am 14. Juli 1955
(Währungsfonds-
Abkommen) die Republik Korea am 26. August 1955
Norwegen am 27. Dezember 1945 Argentinien am 20. September 1956
die Dominikanische die Republik Vietnam am 21. September 1956
Republik am 28. Dezember 1945 Irland am 8. August 1957
Ecuador am 28. Dezember 1945 Saudisch-Arabien am 26. August 1957
Guatemala am 28. Dezember 1945 den Sudan am 5. September 1957
Paraguay am 28. Dezember 1945 Ghana am 20. September 1951
den Iran am 29. Dezember 1945 den Malaiischen Bund am 7. März 1958
_....-. ....
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1~59, Teil II
Tunesien am 14. April 1958 stimmungen der beiden Abkommen - Mitgliedstaat
Marokko am 25. April 1958 des Internationalen Währungsfonds und der Inter-
Spanien am 15. September 1958 nationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
mit jeweils nur einer Quote.
Libyen am 17. September 1958.
Auf die Bekanntmachung vom 26. August 1952
Nach dem Zusammenschluß Ägyptens und Syriens über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland
zur Vereinigten Arabischen Republik ist die Ver- zu den beiden Abkommen (Bundesgesetzbl. II S. 728)
einigte Arabische Republik - vorbehaltlich der Be- wird hingewiesen.
Bonn, den 6. Mai 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dittmann
Druckfehlerberichtigung
In der Bekanntmachung über die Änderung des
Anhangs II des Internationalen Ubereinkommens
über den Freibord der Kauffahrteischiffe vom 29. De-
zember 1958 (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 22) und
in der Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Internationalen Ubereinkommens über den Frei-
bord der Kauffahrteischiffe (Inkrafttreten für Ku-
wait) vom 3. April 1959 (Bundesgesetzbl. II S. 455)
muß es jeweils in der ersten Zeile „Das in Lon-
don am 5. Juli 1930 unterzeichnete Internationale
Ubereinkommen" heißen.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdrudterel Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. - Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I und Tell II je DM 5,- zuzüglich Zustellgebühr.
Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postschedtkonto .Bundesgesetzblatt•
Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
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