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Bundesgesetzblatt
Teil II
1959 Ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1959 Nr. 21
Inhalt: Seite
Veröffentlidrnng der Verordnungen Nr. 3 und 4 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft • 473
Bekanntmachung
über die Veröffentlichung der Verordnungen
Nr. 3 und 4 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat am 25. Septem-
ber 1958 die Verordnung Nr. 3 über die Soziale Sicherheit der Wander-
arbeitnehmer und am 3. Dezember 1958 die Verordnung Nr. 4 zur Durch-
führung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 über die Soziale
Sicherheit der Wanderarbeitnehmer beschlossen. Nach Artikel 88 der
Verordnung Nr. 4 sind beide Verordnungen am 1. Januar 1959 in Kraft
getreten mit den Ausnahmen, die sich aus dem Artikel 88 ergeben.
Die Verordnungen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
(Ausgabe in deutscher Sprache) 1958 S. 561 und S. 597 veröffentlicht
wurden, werden nachstehend bekanntgegeben.
Von der Verwaltungskommission für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer sind Muster
von Vordrucken zur Anwendung der Verordnungen Nr. 3 und 4 aufgestellt worden, die im Amts-
blatt der Europäischen Gemeinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) 2. Jahrgang Nr. 3 S. 37/59
veröffentlicht worden sind.
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Verordnung Nr. 3
über die Soziale Sidlerheit der Wanderarbeitnehmer
Inhalt
Titel I: Allgemeine Bestimmungen
Titel II: Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Titel III: Besondere Bestimmungen
Titel IV: Verschiedene Bestimmungen
Titel V: Ubergangs- und Schlußbestimmungen
Anhang A Begriffsbestimmung der Hoheitsgebiete und der Staatsange-
hörigen, auf welche die Verordnung Anwendung findet
Anhang B Rechtsvorschriften, auf welche die Verordnung Anwendung
findet
Anhang C Beschränkung der Anwendung gewisser Bestimmungen der
Verordnung
Anhang D Bestimmungen der Abkommen über Soziale Sicherheit, die
durch die Verordnung nicht berührt werden
Anhang E Leistungen, die nicht in das Ausland gewährt werden
Anhang F Rechtsvorschriften über die Leistungen bei Invalidität nach
den in Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung bezeichneten Typen
A und B
I - Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften
Anhang G II - Anwendung der luxemburgischen Rechtsvorschriften
{
III - Anwendung der niederländischen Rechtsvorsduiften
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959 415
DER RAT DER EURO PAISCHEN WIRTSCHAFTS- (c) bedeutet der Ausdruck „Abkommen über Soziale
GEMEINSCHAFT, Sicherheit" jede zwei- oder mehrseitige Uberein-
kunft, die auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit
gestützt auf die Artikel 51 und 227 Absatz (2) des Ver-
insgesamt oder eines oder mehrerer der in Artikel 2
trages, Absätze (1) und (2) bezeichneten Systeme und
gestützt auf den Vorschlag der Kommission, Zweige ausschließlich zwischen zwei oder mehr
in der Erwägung, daß die Regierungen der Mitglied- Mitgliedstaaten jetzt oder künftig in Kraft ist, fer-
staaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und ner jede sonstige für zwei oder mehr Mitglied-
Stahl am 9. Dezember 1957 in Rom ein Europäisches Ab- staaten auf diesem Gebiet jetzt oder künftig bin-
kommen über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeit- dende Ubereinkunft sowie die im Rahmen dieser
nehmer unterzeichnet haben, das unter Mitwirkung des Ubereinkünfte geschlossenen Vereinbarungen jeder
Internationalen Arbeitsamtes ausgearbeitet worden ist, Art;
in der Erwägung, daß dieses Abkommen vor dem In- (d) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde" für
krafttreten des Vertrages zur Gründung der Europäischen jeden Mitgliedstaat den oder die Minister oder eine
Wirtschaftsgemeinschaft unterzeichnet wurde, andere entsprechende Behörde, die im gesamten
Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder
in der Erwägung, daß der genannte Vertrag die Organe in einem Teil desselben für die Systeme der Sozialen
der Gemeinschaft verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen Sicherheit zuständig sind;
zur schrittweisen Herstellung der Freizügigkeit der Arbeit-
(e) bedeutet der Ausdruck "Träger" für jeden Mitglied-
nehmer zu treffen,
staat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwen-
in der Erwägung, daß die Herstellung der Freizügigkeit dung sämtlicher Rechtsvorschriften oder eines Teils
der Arbeitnehmer wesentlich von einem System abhängt, derselben obliegt;
welches in bezug auf Wanderarbeitnehmer und ihre an- (f) bedeutet der Ausdruck. ,.zuständiger Träger",
spruchsberechtigten Angehörigen sicherstellt, daß für den
Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs (i) wenn es sich um eine Sozialversicherung handelt:
sowie für die Berechnung der Leistungen alle nach den den von der zuständigen Behörde des betreffenden
verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu be- Mitgliedstaats bezeichneten Träger oder den Trä-
rücksichtigenden Zeiten zusammengerechnet und die Lei- ger, bei dem die in Betracht kommende Person im
stungen an Personen gezahlt werden, die in den Hoheits- Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert
gebieten der Mitgliedstaaten wohnen, ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Lei-
stungen hat oder haben würde, wenn sie in dem
in der Erwägung, daß das genannte Abkommen den Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats wohnen würde,
Zielen des Artikels 51 des Vertrages entspricht und seine in dem sie zuletzt beschäftigt war;
Bestimmungen daher vorbehaltlich der erforderlichen An-
(ii) wenn es sich um ein System handelt, das, ohne
passungen in eine nach Maßgabe des genannten Artikels
eine Sozialversicherung zu sein, Verpflichtungen
beschlossene Verordnung aufgenommen werden können,
des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 2
in der Erwägung, daß nach einer Erklärung der Hohen Absatz (1) bezeichneten Leistungen betrifft: ent-
Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und weder den Arbeitgeber oder den an seine Stelle
Stahl das in der nachstehenden Verordnung vorgesehene tretenden Versicherer oder, falls es einen sol-
System an die Stelle der in Artikel 69 § 4 des Vertrages chen nicht gibt, eine von der zuständigen Be-
über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für hörde des betreffenden Mitgliedstaats zu be-
Kohle und Stahl genannten Vereinbarungen treten kann, stimmende Einrichtung oder Behörde;
in der Erwägung, daß die Mitgliedstaaten sich in dem (iii) wenn es sich um ein beitragsfreies System oder
Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 9. Dezember 1957 ein System von Familienbeihilfen handelt: die
verpflichtet haben, dritten Ländern durch eine geeignete Einrichtung oder Behörde, der die Feststellung
Ubereinkunft die Möglichkeit zu geben, an dem System von Leistungen nach dieser Verordnung obliegt;
der Sozialen Sicherheit zum Schutz der Wanderarbeit- (g) bedeutet der Ausdruck „zuständiger Staat• den
nehmer teilzunehmen, das auf Grund des Artikels 51 des Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der zuständige
Vertrages geschaffen wird, Träger seinen Sitz hat;
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: (h) bedeutet der Ausdruck. ,,Wohnort" den Ort des ge-
wöhnlichen Aufenthalts;
TITEL I (i) bedeuten die Ausdrücke „Träger des Wohnorts" und
,, Träger des Aufenthaltsorts"
Allgemeine Bestimmungen (i) den Träger, der nach den Rechtsvorschriften des
betreffenden Mitgliedstaats für den Ort zustän-
Artikel 1
dig ist, an dem die in Betracht kommende Person
Für die Anwendung dieser Verordnung wohnt oder sich aufhält, oder,
(a) haben die Ausdrücke „Hoheitsgebiet eines Mitglied- (ii) wenn ein solcher Träger in den Rechtsvorschriften
staats" und „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats" nicht bezeichnet ist, den Träger, den die zustän-
die im Anhang A festgelegte Bedeutung; dige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats für
(b) bedeutet der Ausdruck „Rechtsvorschriften" die be- die Anwendung dieser Verordnung bezeichnet;
stehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen und (j) hat der Ausdruck „Flüchtling" die Bedeutung, die
Satzungen jedes Mitgliedstaats in bezug auf die in ihm in Artikel 1 des am 28. Juli 1951 in Genf unter-
Artikel 2 Absätze (1) und (2) bezeichneten Systeme zeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der
und Zweige der Sozialen Sicherheit; Flüchtlinge gegeben ist;
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(k) hat der Ausdruck „Grenzgänger" die Bedeutung, die nach denen sie zurückgelegt worden sind, als solche
ihm in zweiseitigen Abkommen über Soziale Sicher- bestimmt sind oder berücksichtigt werden;
heit oder in sonstigen zwischen zwei Mitgliedstaaten
jetzt oder künftig in Kraft befindlichen zweiseitigen (r) bedeutet der Ausdruck „gleichgestellte Zeiten• die
Vereinbarungen gegeben ist; haben die beiden be- den Versicherungszeiten oder gegebenenfalls den
teiligten Mitgliedstaaten eine Begriffsbestimmung des Beschäftigungszeiten gleichgestellten Zeiten, die in
Ausdrucks „Grenzgänger" nicht vereinbart, so be- den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt
deutet er die Arbeitnehmer, die im Grenzgebiet worden sind, bestimmt sind, und zwar soweit sie
eines Mitgliedstaats beschäftigt sind, jedoch im darin als den Versicherungs- oder Beschäftigungs-
Grenzgebiet des anderen Mitgliedstaats wohnen zeiten gleichwertig anerkannt sind;
und dorthin in der Regel mindestens einmal wöchent- (s) bedeuten die Ausdrücke „Leistungen" oder „Renten•
lich zurückkehren; die zuständigen Behörden der die Leistungen oder Renten einschließlich aller
beteiligten Mitgliedstaaten bestimmen die Grenz- ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Erhöhungen,
gebiete in gegenseitigem Einvernehmen; Aufwertungsbeträge und Zuschläge sowie die Ka-
(1) hat der Ausdruck „Saisonarbeiter• die Bedeutung, pitalzahlungen, die an die Stelle von Renten treten
die in zweiseitigen Abkommen über Soziale Sicher- können;
heit oder in sonstigen zwischen zwei Mitgliedstaaten (t) bedeutet der Ausdruck „Sterbegelder• alle ein-
jetzt oder künftig in Kraft befindlichen zweiseitigen maligen Zahlungen bei Tod.
Vereinbarungen gegeben ist; haben die beiden be-
teiligten Mitgliedstaaten eine Begriffsbestimmung
dieses Ausdrucks nicht vereinbart, so bedeutet er die Artikel 2
Arbeitnehmer, die sich für eine bestimmte Dauer (1) Diese Verordnung findet auf alle Rechtsvorschriften
aus dem Staat, in dem sie ihren Wohnort beibehalten Anwendung, die sich auf folgende Leistungen beziehen:
und in dem ihre Familie weiter wohnt, in den an- (a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft;
deren Staat begeben, um dort für Rechnung eines
Arbeitgebers dieses anderen Staates eine entgelt- (b) Leistungen bei Invalidität einschließlich derje-
liche oder einer solchen gleichgestellte Beschäftigung nigen, die zur Erhaltung oder Besserung der Er-
auszuüben, die jahreszeitlich bedingt ist. Die Ver- werbsfähigkeit bestimmt sind, mit Ausnahme
waltungskommission bestimmt, soweit erforderlich, der bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
welche Tätigkeiten als jahreszeitlich bedingt anzu- zu gewährenden Leistungen;
sehen sind; (c) Leistungen bei Alter;
(m) bedeutet der Ausdruck „anerkannter Kohle- und (d) Leistungen an Hinterbliebene, mit Ausnahme
Stahlfacharbeiter" einen Arbeitnehmer, der ver- der bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten
sehen ist mit der Arbeitskarte der Europäischen Ge- zu gewährenden Leistungen;
meinschaft für Kohle und Stahl im Sinne des Be- (e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrank-
schlusses vom 8. Dezember 1954 betreffend die An- heiten;
wendung des Artikels 69 des Vertrages vom 18. April (f) Sterbegelder;
1951 über die Gründung der Europäischen Gemein- (g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
schaft für Kohle und Stahl; der Ausdruck „Berufe
des Kohlenbergbaus und der Stahlindustrie" be- (h) Familienbeihilfen.
zeichnet die Berufe, die in der Anlage zu dem ge- (2) Diese Verordnung findet auf die allgemeinen und
nannten B_eschluß aufgeführt sind; die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die
(n) bedeutet der Ausdruck „Familienangehörige" die beitragsfreien Systeme der Sozialen Sicherheit Anwen-
Personen, die in den Rechtsvorschriften des Staates dung, einschließlich der Systeme, nach denen der Arbeit-
ihres Wohnorts als solche bestimmt oder anerkannt geber zu Leistungen gemäß Absatz (1) verpflichtet ist.
oder als Haushaltsangehörige bezeichnet sind; wer- (3) Diese Verordnung findet weder auf die öffentliche
den jedoch nach diesen Rechtsvorschriften nur die Fürsorge noch auf Leistungssysteme für Opfer des Krie-
Personen als Familienangehörige oder Haushalts- ges und seiner Folgen noch auf Sondersysteme für
angehörige angesehen, die mit dem Arbeitnehmer öffentliche Bedienstete und ihnen Gleichgestellte An-
in häuslicher Gemeinschaft leben, so gilt in den wendung.
Fällen, in denen diese Verordnung anwendbar ist,
diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unter- Artikel 3
halt dieser Personen überwiegend von dem betref- (1) Anhang B bezeichnet die im Hoheitsgebiet jedes
fenden Arbeitnehmer bestritten wird; Mitgliedstaats zum Zeitpunkt der Annahme dieser
(o) bedeutet der Ausdruck „Hinterbliebene" die in den Verordnung in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften über
einschlägigen Rechtsvorschriften als solche bezeich- Soziale Sicherheit, auf welche diese Verordnung Anwen-
neten Personen; werden jedoch nach diesen Rechts- dung findet.
vorschriften nur die Personen als Hinterbliebene (2) Jeder Mitgliedstaat notifiziert gemäß Artikel 54
angesehen, die mit dem verstorbenen Arbeitnehmer Absatz (1) jede auf Grund einer neuen Rechtsvorschrift
in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, so gilt erforderlich werdende Änderung des Anhangs B. Die Noti-
in den Fällen, in denen diese Verordnung anwend- fizierung wird binnen drei Monaten nach Veröffentlichung
bar ist, diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der dieser Rechtsvorschrift vorgenommen.
Unterhalt dieser Personen überwiegend von dem
betreffenden Arbeitnehmer bestritten worden ist;
Artikel 4
(p) umfaßt der Ausdruck „Versicherungszeiten" die Bei-
(1) Diese Verordnung findet auf Arbeitnehmer und
trags- oder Beschäftigungszeiten, die in den Rechts-
ihnen Gleichgestellte Anwendung, für welche die Rechts-
vorschriften über ein Beitragssystem, nach denen
vorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten
sie zurückgelegt worden sind, als Versicherungs-
oder galten und welche Staatsangehörige eines Mitglied-
zeiten bestimmt sind oder berücksichtigt werden;
staats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Ho-
(q) bedeutet der Ausdruck „Beschäftigungszeiten" die heitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie auf ihre
Beschäftigungszeiten, die in den Rechtsvorschriften, Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen.
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(2) Diese Verordnung findet ferner auf Hinterbliebene (b) das Europäische Abkommen vom 9. Juli 1956
der Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte Anwendung, über die Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer im
für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mit- Internatfonalen Verkehrswesen;
gliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die (c) die eigens für Grenzgänger und Saisonarbeiter
Staatsangehörigkeit dieser Arbeitnehmer und ihnen in einem Abkommen über Soziale Sicherheit ge-
Gleichgestellter, wenn die Hinterbliebenen Staatsange- troffenen Bestimmungen;
hörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose (d) die Bestimm.ungen der Abkommen über Soziale
oder Flüchtlinge im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Sicherheit, die gemäß Artikel 4 Absatz (4) letzter
wohnen.
Satz weiter auf Grenzgänger und Saisonarbeiter
(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Anwendung finden;
Grenzgänger und Saisonarbeiter, soweit die diesen (e) die sonstigen Bestimmungen der Abkommen
Arbeitnehmern zu gewährenden Leistungen durch eigens über Soziale Sicherheit, die im Anhang D auf-
für sie getroffene Bestimmungen in einem Abkommen geführt sind.
über Soziale Sicherheit jetzt oder künftig geregelt sind.
(3) Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten Abkommen
(4) Soweit die im Anhang C aufgeführten Bestimmungen
über Soziale Sicherheit geschlossen, von denen gewisse
Grenzgänger und Saisonarbeiter betreffen, die im Ho-
Bestimmungen im Anhang D aufgeführt sind, so können
heitsgebiet des in diesem Anhang genannten Mitglied-
sie mit Zustimmung der in Artikel 43 bezeichneten Ver-
staats beschäftigt sind, werden sie von den Trägern
waltungskommission im Anhang D die Änderungen vor-
dieses Mitgliedstaats nicht angewendet; bei Grenz-
nehmen, die sie für notwendig halten; diese werden ge-
gängern und Saisonarbeitern, die Staatsangehörige des
mäß Artikel 54 Absatz (1) notifiziert.
im Anhang C genannten Mitgliedstaats sind oder als
Staatenlose oder Flüchtlinge in dessen Hoheitsgebiet (4) Diese Verordnung beeinträchtigt nicht die Rechts-
wohnen, gilt die gleiche Einschränkung für den anderen vorschriften eines Mitgliedstaats über die Teilnahme der
Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie beschäftigt Versicherten oder anderer beteiligter Personengruppen
sind. In diesen Fällen erhalten die genannten Arbeit- an der Verwaltung der Sozialen Sicherheit oder über die
nehmer weiterhin die entsprechenden Vorteile, die ihnen Art und Weise der Versicherung bei dem zuständigen
auf Grund der Abkommen über Soziale Sicherheit zu- Träger.
stehen, welche zwischen dem im Anhang C genannten Mit-
gliedstaat und dem anderen Mitgliedstaat in Kraft sind. Artikel 7
(5) Diese Verordnung findet weder auf Angehörige (1) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können, soweit
des berufsdiplomatischen und berufskonsularischen Dien- ein Bedürfnis besteht, nach den Grundsätzen und im Geist
stes einschließlich des Geschäftspersonals noch auf Per- dieser Verordnung Abkommen miteinander schließen.
sonen Anwendung, die der staatlichen Verwaltung eines (2) Jeder Mitgliedstaat notifiziert gemäß Artikel 54
Mitgliedstaats angehören und von ihrer Regierung in das Absatz (1) jedes Abkommens, das zwischen ihm und
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt einem anderen Mitgliedstaat auf Grund des Absatzes (1)
werden. geschlossen worden ist.
(6) Die Anwendung dieser Verordnung auf Seeleute Artikel 8
wird in einer weiteren Verordnung geregelt.
Die Personen, die im Hoheitsgebiet eines Mitglied-
(7) In weiteren Verordnungen sind Bestimmungen staats wohnen und auf welche diese Verordnung An-
eigens für Grenzgänger und Saisonarbeiter zu treffen; wendung findet, haben die gleichen Pflichten und Rechte
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an sind die Ab- aus den die Soziale Sicherheit betreffenden Rechtsvor-
sätze (3) und (4) nicht mehr anzuwenden. schriften eines anderen Mitgliedstaats wie dessen eigene
Staatsangehörige.
Artikel 5
Artikel 9
Soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt, tritt sie hinsichtlich der Personen, auf ( 1) Für die Zulassung zur Pflichtversicherung, freiwil-
die sie Anwendung findet, an die Stelle ligen Versicherung oder Weiterversicherung nach den
(a) der Abkommen über Soziale Sicherheit, die aus- Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheits-
schließlich zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten gebiet die betreffende Person wohnt, werden die nach
in Kraft sind, und der Zusatzvereinbarungen zu den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zu-
diesen Abkommen; rückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten
Zeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten an-
(b) jedes mehrseitigen Abkommens über Soziale Sicher- gerechnet, die nach den Rechtsvorschriften des ersten
heit, das zwei oder mehr Mitgliedstaaten und ein Staates zurückgelegt worden sind.
oder mehrere dritte Länder bindet, soweit es sich
um Fälle handelt, die ohne Beteiligung eines (2) Absatz (1) findet nur auf Arbeitnehmer und ihnen
Systems eines dieser dritten Länder zu regeln sind. Gleichgestellte Anwendung, die auf ~rund der Rechts-
vorschriften des Beschäftigungslandes nicht versiche-
Artikel 6 rungspflichtig sind.
(1) Diese Verordnung beeinträchtigt nicht die Ver- Artikel 10
pflichtungen
(1) Die Renten und Sterbegelder, die nach den Rechts-
(a) aus einem von der Internationalen Arbeitskon-
vorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erwor-
ferenz angenommenen Ubereinkommen oder
ben worden sind, dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert,
(b) aus den zwischen den Regierungen der Mit- zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt
gliedstaaten des Europarats geschlossenen Vor- werden, weil der Berechtigte im Hoheitsgebiet eines
läufigen Europäischen Abkommen vom 11. De- anderen als dem des Mitgliedstaats wohnt, in dem der
zember 1953 über die Soziale Sicherheit. verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
(2) Ungeachtet dieser Verordnung bleiben anwendbar (2) Absatz (1) findet auf die nachstehend bezeichneten
(a) das Abkommen vom 27. Juli 1950 über die So- Leistungen keine Anwendung, soweit sie im Anhang E
ziale Sicherheit der Rheinschiffer; aufgeführt sind:
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(a) Sonderleistungen der Altersversicherung, die an Arbeitnehmer gewöhnlich angehören, so gelten für
Arbeitnehmer gewährt werden, deren Alter beim sie die Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob
Inkrafttreten der einschlägigen Rechtsvorschriften sie in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt wären, sofern
zu hoch war; die voraussichtliche Beschäftigung im Hoheitsgebiet
(b) Ubergangsleistungen auf Grund eines beitrags- de~ zweiten Staates zwölf Monate nicht übersteigt;
freien Systems für Personen, die wegen ihres vor- wird diese Beschäftigung über zwölf Monate hinaus
gerückten Alters nicht mehr die normalen Lei- fortgesetzt, so finden die Rechtsvorschriften des
stungen der Sozialen Sicherheit erhalten können; ersten Staates während höchstens zwölf weiterer
Monate Anwendung, vorausgesetzt, daß die zustän-
(c) besondere Fürsorgeleistungen auf Grund eines dige Behörde des zweiten Staates oder die von ihm
beitragsfreien Systems für bestimmte Gruppen bestimmte Stelle vor Ablauf der ersten zwölf Monate
von Personen, die wegen ihres Gesundheits- ihre Zustimmung hierzu gegeben hat.
zustandes außerstande sind, ihren Lebensunter-
halt zu verdienen. (b) Werden Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellte,
die im Dienst eines Unternehmens stehen, das für
(3) Nach Zustimmung der in Artikel 43 bezeichneten Rechnung Dritter oder auf eigene Rechnung die
Verwaltungskommission notifiziert jeder Mitgliedstaat Beförderung von Personen oder Gütern auf der
gemäß Artikel 54 Absatz (1) jede erforderlich werdende Schiene, auf der Straße, in der Luft oder in der
Änderung des Anhangs E. Die Notifizierung wird binnen Binnenschiffahrt durchführt und seinen Sitz im
drei Monaten nach Veröffentlichung der betreffenden Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, im Hoheits-
.Rechtsvorschrift vorgenommen. gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten als fah-
rendes oder fliegendes Personal beschäftigt, so
gelten für sie die Rechtsvorschriften des Mitglied-
Artikel 11 staats, in dessen Hoheitsgebiet das Unternehmen
(1) Ein auf die Rechtsvorschriften mehrerer Mitglied- seinen Sitz hat; unterhält es jedoch außerhalb des
staaten gestützter Anspruch auf mehrere Leistungen Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, in dem es seinen
gleicher Art od,er mehrer,e Lei,stungen aus derselben Ver- Sitz hat, im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer
sicherungszeit oder gleichgestellten Zeit kann auf Grund anderer Mitgliedstaaten eine Zweigstelle oder eine
dieser Verordnung weder erhoben noch aufrechterhalten ständige Vertretung, so gelten für die von dieser
werden; d-ies gilt nicht für die Alters- und Hinterbliebenen- beschäftigten Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften
versicherung (Renten) und, soweit die Aufw,endung,en des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die
zwischen den Trägern von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Zweigstelle oder die ständige Vertretung befindet;
auf,geteilt werden, nicht für die Invaliditätsversicherung. wenn der Arbeitnehmer ausschließlich oder über-
wiegend im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
(2) Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für beschäftigt ist und dort wohnt, werden dessen Rechts-
den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen der vorschriften auch dann angewendet, wenn das Unter-
Sozialen Sicherheit oder von solchen Leistungen mit nehmen, das ihn beschäft,gt, dort weder seinen Sitz
anderen Einkünften oder wegen Ausübung einer Besdiäf- noch eine Zweigstelle noch eine ständige Vertretung
tigung Kürzungs- oder Ruhensbestimmungen vor, so finden hat.
die1se auf einen Bereditigten audi dann Anwendung, wenn
es sidi um Leistungen handelt, d-ie nach einem System (c) Werden Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellte im
eines anderen Mit,gliedsta,ats erworben worden sind, oder Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von einem Unter-
um im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliiedstiaats bezo- nehmen oder Betrieb beschäftigt, dessen Sitz sich im
gene Einkünfte oder um eine dort ausgeübte Besdiäft.i- Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet,
gung. Dies gilt nidit, wenn Leistungen gleicher Art so gelten für sie, falls die gemeinsame Grenze der
zusammentreffen, die nach den Artikeln 26 und 28 er- beiden Mitgliedstaaten durch das Unternehmen oder
worben worden sind. den Betrieb hindurchläuft, die Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Unter-
nehmen seinen Sitz hat.
TITEL II
Artikel 14
Bestimmungen über die anzuwendenden (1) Auf Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte, die in
Rechtsvorschriften diplomatischen oder konsularischen Dienststellen beschäf-
tigt sind oder in den persönlichen Diensten von Ange-
Artikel 12 hörigen dieser Dienststellen stehen, findet Artikel 12 ohne
Vorbehaltlidi der Bestimmungen dieses Titels gelten Rück.sieht auf ihre Staatsangehörigkeit Anwendung.
für Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte, die im Ho-
(2) Auf die in Absatz (1) bezeichneten Arbeitnehmer und
heitsgebiet eines Mitgliedc'itaats beschäftigt sind, dessen
ihnen Gleichgestellte, die Staatsangehörige des Mitglied-
Rechtsvorschriften auch dann, wenn sie im Hoheitsgebiet
staats sind, den die betreffende diplomatische oder
eines anderen Mitgliedstaats wohnen oder wenn sich ihr
konsularische Dienststelle vertritt, finden je nach ihrer
Arbeitgeber oder der Sitz des Unternehmens, das sie
Wahl die Rechtsvorschriften entweder ihres Beschäftigungs-
beschäftigt, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglied-
staats oder ihres Herkunftsstaats Anwendung. Das Recht
staats befindet.
zu dieser Wahl kann am Ende jedes Kalenderjahres neu
ausgeübt werden.
Artikel 13
Von dem in Artikel 12 aufgestellten Grundsatz gelten Artikel 15
folgende Ausnahmen: Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitglied-
(a) Werden Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellte, die staaten können für bestimmte Arbeitnehmer oder Arbeit-
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnen, im nehmergruppen, soweit dies in deren Interesse liegt, hin-
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats von sichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften Aus-
einem Unternehmen beschäftigt, das im Hoheits- nahmen von den Bestimmungen der Artikel 12 bis 14 ver-
gebiet des ersten Staates einen Betrieb hat, dem die einbaren.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959 479
TITEL III Artikel 18
(1) Ist nach den RedJ.tsvorschriften eines Mitgliedstaats
Besondere Bestimmungen
bei der Feststellung von Geldleistungen das Durchschnitts-
entgelt während eines bestimmten Zeitraums zugrunde zu
Kapitel 1 legen, so wird das für die Berechnung dieser Leistungen
Krankheit; Mutterschaft maßgebende Durchschnittsentgelt auf Grund des Entgelts
bestimmt, das für den nach den Rechtsvorschriften dieses
Artikel 16 Mitgliedstaats zurückgelegten Zeitraum ermittelt worden
ist.
Gelten für einen Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellten
nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von (2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-
zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so werden für den Erwerb, staats die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der
die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige
Leistungsanspruchs die nadJ. den RedJ.tsvorsdJ.riften jedes Träger bei der Berechnung dieser Leistungen auch die
Mitgliedstaats zurückgelegten VersidJ.erungszeiten und Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet eines anderen
gleidJ.gestellten Zeiten zusammengeredJ.net, soweit sie sich als des Mitgliedstaats wohnen, in dem dieser Träger seinen
nidJ.t überschneiden. Sitz hat.
Artikel 17 Artikel 19
(1) Haben Arbeitnehmer und ihnen GleidJ.gestellte auf (1) Ist ein Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter bei
Grund der RechtsvorsdJ.riften eines oder mehrerer Mit- einem Träger eines Mitgliedstaats versichert und wohnt
gliedstaaten VersidJ.erungszeiten oder gleichgestellte er in dessen Hoheitsgebiet, so erhält er bei einem vor-
Zeiten zurückgelegt und begeben sie sich in das Hoheits- übergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen
gebiet eines anderen Mitgliedstaats, so haben sie für sich Mitgliedstaats Leistungen, wenn sein Zustand sofort ärzt-
und ihre in diesem Hoheitsgebiet befindlichen Familien- liche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforder-
angehörigen AnsprudJ. auf die in den RedJ.tsvorschriften lich macht. Diese Bestimmung findet auch auf einen
des anderen Mitgliedstaats vorgesehenen Leistungen unter Arbeitnehmer Anwendung, der bei dem bezeichneten
den folgenden Voraussetzungen: Träger nicht versichert ist, aber gegen diesen einen
Leistungsanspruch hat oder hätte, wenn er sich im Hoheits-
(i) Sie müssen bei ihrer letzten Einreise in das
gebiet des ersten Staates befände.
Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats arbeits-
fähig gewesen sein; (2) Ist ein Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter zu
(ii) sie müssen nach ihrer letzten Einreise in dieses Lasten eines Trägers eines Mitgliedstaats leistungsberech-
Hoheitsgebiet versicherungspflichtig gewesen tigt und wohnt er in dessen Hoheitsgebiet, so behält P.r
sein; diesen Anspruch, wenn er seinen Wohnort in das Hoheits-
gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt; der Arbeit-
(iii) sie müssen unter Berücksichtigung der in Ar-
nehmer oder ihm Gleichgestellte muß vor dem Wohnort-
tikel 16 vorgesehenen Zusammenrechnung der
wechsel die Zustimmung des zuständigen Trägers ein-
Zeiten die in den RechtsvorsdJ.riften dieses
holen; dieser hat die Gründe für den Wechsel gebührend
Mitgliedstaats bestimmten Voraussetzungen
zu berücksichtigen.
erfüllen.
(3) Hat ein Arbeitnehmer oder ihm. Gleichgestellter
Diese Zusammenrechnung findet jedoch nur statt, soweit nach den Absätzen (1) und (2) einen Leistungsanspruch, so
zwischen dem Ende der Versicherungszeit oder gleich- werden die Sachleistungen von dem Träger seines Auf-
gestellten Zeit, die nach den RechtsvorsdJ.riften desjenigen enthaltsorts oder seines neuen Wohnorts gewährt, und
~-füglicdstaats zurückgelegt worden ist, in dessen Hoheits- zwar nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvor-
gebiet der Arbeitnehmer oder ihm GleidJ.gestellte zuletzt schriften, insbesondere in bezug auf das Ausmaß und die
beschäftigt war, und dem Beginn der Versicherungszeit in
Art und Weise der Leistungsgewährung; ihre Dauer
dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet er sich begibt,
richtet sich jedoch nach den Rechtsvorschriften des zu-
nicht mehr als ein Monat verstrichen ist. ständigen Staates.
(2) Wird in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
(4) Sehen die Rechtsvorschriften des Staates, in dem
die Gewährung einer Leistung vom Ursprung der Erkraa- der die Sachleistungen gewährende Träger seinen Sitz
kung abhängig gemacht, so findet die in· Betracht kom-
hat, mehrere Systeme der Versicherung für den Fall der
mende Vorschrift weder auf Arbeitnehmer und ih1.en
Krankheit und Mutterschaft vor, so finden die für die
Gleich,gestellte, welche die Voraussetzungen cLes Ab-
Arbeiter der Stahlindustrie geltenden Bestimmungen An-
satzes (1) erfüllen, noch auf ihre Familienangehörigen wendung; ist eines dieser Systeme ein Sondersystem für
Anwendung, gleichviel in weldJ.em Mitgliedstaat die
die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Be-
letzteren wohnen.
triebe, so findet es auf diese Arbeitnehmer Anwendung.
(3) Erfüllt der Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellte in
(5) In den Fällen der Absätze (1) und (2) hängt die Ge-
den Fällen des Absatzes (1) nicht die Voraussetzungen der
Ziffern (i) bis (iii) des genannten Absatzes und hat er noch währung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln
einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung
Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet er vor dem Wechsel davon ab, daß der zuständige Träger hierzu seine Zu-
seines Wohnorts zuletzt versichert war, .oder hätte er stimmung gibt; dies gilt nicht für Fälle unbedingter Dring-
diesen Anspruch, wenn er sich dort befände, so kann der lichkeit.
Träger dieses Staates den Träger des Wohnorts ersudJ.en, (6) In den Fällen der Absätze (1) und (2) werden die
Sachleistungen auf die Art und Weise zu gewähren, die in Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des zustän-
den für diesen Träger geltenden RechtsvorsdJ.riften vor- digen Staates gewährt.
gesehen ist; die Leistungen gehen zu Lasten des Trägers,
(7) Die Absätze (1) bis (6) finden entsprechende Anwen-
der das Ersuchen gestellt hat.
dung auf Familienangehörige, die sich vorübergehend im
(4) Dieser Artikel beeinträchtigt nicht diejenigen Rechts- Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten oder nad1
vorschriften eines Mitgliedstaats, die für den Arbeitnehmer Eintritt der Krankheit oder der Mutterschaft ihren Wohn-
oder ihm Gleichgestellten günstiger sind. ort _in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verlegen.
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
(8) Der Anspruch auf Leistungen, welche die Familien- den Rechtsvorschriften des Staates berechtigt wäre, in
angehörigen eines in Absatz (1) oder (2) bezeichneten dem er wohnt. Diese Leistungen gehen zu Lasten des
Arbeitnehmers oder ihm Gleichgestellten erhalten kön- Trägers des Staates, in dem der Berechtigte wohnt.
nen, bleibt unberührt.
(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften eines oder
Artikel 20 mehrerer Mitgliedstaaten zum Bezug einer Rente Berech-
tigter im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem keiner
(1) Die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers oder der zur Rentenzahlung verpflichteten Träger seinen Sitz
ihm Gleichgestellten, der hat, so werden ihm und seinen Familienangehörigen Sach-
(i) bei einem Träger eines Mitgliedstaats versichert leistungen von dem Träger seines Wohnorts gewährt, als
ist oder ob er zum Bezug einer Rente nach den Rechtsvorschriften
(ii) einen Leistungsanspruch gegen einen Träger des Staates berechtigt wäre, in dem er wohnt; Voraus-
eines Mitgliedstaats hat oder setzung hierfür ist, daß er nach den Rechtsvorschriften
(iii) einen Leistungsanspruch gegen einen Träger dieses und mindestens eines anderen Mitgliedstaats, die
eines Mitgliedstaats hätte, wenn er in dem ihn zum Bezug einer Rente berechtigen, Anspruch auf der-
Hoheitsgebiet wohnen würde, in dem dieser artige Leistungen hat.
Träger seinen Sitz hat, (3) Hat der in Absatz (2) bezeichnete Berechtigte An-
erhalten, wenn sie im Hoheitsgebiet eines anderen als des spruch auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats wohnen, in dem der zuständige Träger einzigen Mitgliedstaats, so gehen die Sachleistungen zu
seinen Sitz hat, Sachleistungen, als ob der Arbeitnehmer Lasten des zuständigen Trägers dieses Staates. Hat der
bei dem Träger ihres Wohnorts versichert wäre oder einen Berechtigte Anspruch auf Renten nach den Rechtsvor-
Leistungsanspruch gegen diesen hätte. Das Ausmaß, die schriften mehrerer Mitgliedstaaten, so gehen die Sach-
Dauer und die Art und Weise der Leistungsgewährung leistungen zu Lasten des zuständigen Trägers des Mit-
richten sich nach den für diesen Träger geltenden Rechts- gliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Berech-
vorschriften. tigte die längste Versicherungszeit zurückgelegt hat;
würden auf Grund dieser Bestimmung die Leistungen zu
(2) Jeder Leistungsanspruch nach Absatz (1) erlischt mit
Lasten mehrerer Träger gehen, so sind sie von dem Trä-
Ablauf von drei Jahren nach der Einreise des Arbeitneh-
ger zu übernehmen, bei dem der Berechtigte zuletzt ver-
mers in das Hoheitsgebiet des neuen Beschäftigungsstaats.
sichert war.
(3) Absatz (2) findet keine Anwendung, wenn der Ar- (4) In den Fällen des Absatzes (2) finden die Bestim-
beitnehmer oder ihm Gleichgestellte im Hoheitsgebiet des mungen des Artikels 19 Absätze (4) und (5) gegebenen-
zuständige11 Staates nur vorübergehend beschäftigt ist. Die
falls entsprechende Anwendung
Verwaltungskommission legt den Begriff der vorüber-
gehenden Beschäftigung fest. (5) Wohnen die Familienangehörigen eines nach den
Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten
(4) Verlegen die Familienangehörigen ihren Wohnort zum Bezug einer Rente Berechtigten im Hoheitsgebiet
in das Hoheitsgebiet des zuständigen Staates, so erhalten eines anderen als des Mitgliedstaats, in dem der Berech-
sie Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften. Dies gilt
tigte selbst wohnt, so-erhalten sie Sachleistungen, als ob
auch, wenn die Familienangehörigen für denselben Fall der Familienvorstand in demselben Staat wohnen würde.
der Krankheit oder der Mutterschaft bereits Leistungen Artikel 20 findet auf sie entsprechende Anwendung.
von den Trägern des Mitgliedstaats erhalten haben, in
dessen Hoheitsgebiet sie vor dem Wohnortswechsel ge- (6) Ein nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer
wohnt haben; sehen die von dem zuständigen Träger an- Mitgliedstaaten zum Bezug einer Rente Berechtigter oder
zuwendenden Rechtsvorschriften eine Höchstdauer der einer seiner Familienangehörigen erhält Sachleistungen
Leistungsgewährung vor, so wird die Zeit angerechnet, bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet
für die unmittelbar vor dem Wechsel Leistungen gewährt eines anderen als des Mitgliedstaats, in dem er wohnt.
worden sind. Diese Leistungen werden von dem Träger des Aufenthalts-
orts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschrif-
(5) Oben die in Absatz (1) bezeichneten Familienange- ten gewährt. Sie gehen zu seinen Lasten, wenn einer der
hörigen in dem Staat, in dem sie wohnen, eine Erwerbs-
zur Rentenzahlung verpflichteten Träger in dem Hoheits-
tätigkeit aus, die einen Anspruch auf Sachleistungen be-
gebiet des Staates seinen Sitz hat, in dem der Berechtigte
gründet, so findet dieser Artikel auf sie keine Anwendung.
oder einer seiner Familienangehörigen die Sachleistungen
erhält. Andernfalls gehen sie zu Lasten des in Absatz (1)
Artikel 21 Satz 2 oder in Absatz (3) bezeichneten Trägers; in diesem
Falle findet Artikel 19 Absatz (5) entsprechende Anwen-
Verleihen nach diesem Kapitel die Rechtsvorschriften dung.
zweier Mitgliedstaaten einem Arbeitnehmer oder ihm
Gleichgestellten oder einem seiner Familienangehörigen (7) Sind nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-
je einen Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft, so staats von der dem Berechtigten zustehenden Rente Bei-
finden auf diese Person die Rechtsvorschriften Anwen- träge zur Deckung der Sachleistungen abzuziehen, so Ist
dung, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelten, in der zur Rentenzahlung verpflichtete Träger, zu dessen
dem die Geburt stattgefunden hat; dabei sind, soweit er- Lasten die Sachleistungen gehen, berechtigt, in den Fällen
forderlich, die Zeiten im Sinne des Artikels 16 zusammen- dieses Artikels die Abzüge vorzunehmen.
zurechnen.
Artikel 23
Artikel 22
(1) Sachleistungen, die nach Artikel 19 Absätze (1), (2)
(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften mehrerer
und (7), Artikel 20 Absatz (1) und Artikel 22 Absätze (2),
Mitgliedstaaten zum Bezug von Renten Berechtigter im
(3), (5) und (6) letzter Satz gewährt werden, sind den
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem einer der zur
Trägern, die sie gewährt haben, zu erstatten.
Rentenzahlung verpflichteten Träger seinen Sitz hat, und
hat er nach den Rechtsvorschriften dieses Staates An- (2) Bei Sachleistungen, die nach Artikel 19 und Artikel 22
spruch auf Sachleistungen, so werden sie ihm und seinen Absätze (2), (3) und (6) letzter Satz gewährt werden, hat
Familienangehörigen von dem Träger seines Wohnorts der zuständige Träger den Betrag dieser Leistungen zu
gewährt, als ob er zum Bezug einer Rente lediglich nach erstatten.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959 481
(3) Bei Sadllieistungen, die den in Artikel 20 Absatz (1) (4) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-
und in Artikel 22 Absatz (5) bezeichneten Familienange- staats die Höhe der Leistung von der Zahl der Familien-
hörigen gewährt werden, hat der zuständige Träger drei angehörigen ab, so berücksichtigt der Träger, der die
Viertel der sich aus diesen Leistungen ergebenden Auf- Leistung bestimmt, bei ihrer Berechnung auch die Fami-
wendungen zu erstatten. lienangehörigen, die im Hoheitsgebiet eines anderen als
des Mitgliedstaats wohnen, in dem dieser Träger seinen
(4) Die Verwaltungskommission legt im einzelnen fest,
Sitz hat.
wie die Erstattung zu regeln und durchzuführen ist.
(5) Die Leistung wird gegebenenfalls nach Maßgabe
(5) Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mit- der Rechtsvorschriften, nach denen sie gewährt worden
gliedstaaten können, insbesondere aus Gründen der Ver- ist, in eine Altersrente umgewandelt; auf diese findet
einfachung, vereinbaren, daß eine Erstattung zwischen Kapitel 3 Anwendung.
den Trägern ihrer Staaten unterbleibt.
Kapitel 3
Kapitel 2 Alter und Tod (Renten)
Invalidität Artikel 27
Artikel 24 (1) Galten für einen Versicherten nacheinander oder
(1) Die Leistungen, auf die ein Versicherter Anspruch abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr
hat, werden nach den folgenden Artikeln festgestellt, und Mitgliedstaaten, so werden für den Erwerb, die Aufrecht-
zwar je nachdem, ob der Versicherte Zeiten zurückgelegt erhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs
hat die nach den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats zu-
(a) ausschließlich nach Rechtsvorschriften des Typs A, rückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten
wonach die Leistungen bei Invalidität grundsätz- Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht über-
lich unabhängig von der Dauer der zurückge- schneiden.
legten Zeiten berechnet werden, oder (2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staats die Gewährung bestimmter Leistungen davon ab,
(b) ausschließlich nach Rechtsvorschriften des Typs B,
daß die Versicherungszeiten in einem Beruf zurückgelegt
wonach die Leistungen bei Invalidität grund-
worden sind, für den ein Sondersystem gilt, so werden
sätzlich unter Berücksichtigung der Dauer der
für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen nur
zurückgelegten Zeiten berechnet werden, oder
die nach den entsprechenden Systemen der übrigen Mit-
(c) nach Rechtsvorschriften des Typs A und des gliedstaaten und die nach deren anderen Systemen in
Typs B. dem gleichen Beruf zurückgelegten Zeiten zusammenge-
(2) Im Anhang F sind für jeden Mitgliedstaat die Rechts- rechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. Erfüllt der
vorschriften des Typs A und des Typs B bezeichnet, die in Versicherte trotz dieser Zusammenrechnung nicht die Vor-
seinem gesamten Hoheitsgebiet oder in einem Teil des- aussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen, so
selben zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung in werden die betreffenden Zeiten für den Erwerb des An-
Kraft sind. Jeder Mitgliedstaat notifiziert gemäß Artikel 54 spruchs auf Leistungen nach dem allgemeinen System
Absatz (1) jede auf Grund einer neuen Rechtsvorschrift er- jedes dieser Mitgliedstaaten ebenfalls zusammengerechnet.
forderlich werdende Änderung des Anhangs F. Die Noti-
fizierung wird binnen drei Monaten nach Veröffentlichung Artikel 28
dieser Rechtsvorschrift vorgenommen.
(1) Beanspruchen ein in Artikel 27 bezeichneter Ver-
sicherter oder seine Hinterbliebenen Leistungen auf Grund
Artikel 25 der Rechtsvorschriften von Mitgliedstaaten, nach denen
In den Fällen des Artikels 24 Absatz (1) Buchstabe (a) der Versicherte Versicherungszeiten oder gleichgestellte
können die Abkommen über Soziale Sicherheit besondere Zeiten· zurückgelegt hat, so werden die Leistungen auf
Bestimungen enthalten, die von den Vorschriften des Ar- folgende Weise festgestellt:
tikels 26 abweichen. (a) Der Träger jedes dieser Mitgliedstaaten bestimmt
Artike I 26 nach seinen Rechtsvorschriften, ob die betref-
fende Person unter Berücksichtigung der in Arti-
(1) In allen nicht in Artikel 25 bezeichneten Fällen fin-
kel 27 vorgesehenen Zusammenrechnung der
den die Bestimmungen des Kapitels 3 entsprechende An-
wendung. Zeiten die Voraussetzungen für den Anspruch
auf die in diesen Rechtsvorschriften vorge-
(2) Ist in einem Mitgliedstaat die Invaliditätsversiche- sehenen Leistungen erfüllt;
rung später als die Altersversicherung in Kraft getreten,
(b) besteht nach Buchstabe (a) ein Anspruch, so be-
so gelten die Versicherungszeiten und gleichgestellten
stimmt jeder in Betracht kommende Träger zu-
Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitglied-
nächst den Betrag der Leistung, auf welche die
staats in der Altersversicherung zurückgelegt worden sind,
betreffende Person Anspruch hätte, wenn sämt-
als in der Invaliditätsversicherung desselben Staates zu-
liche nach Artikel 27 zusammengerechneten Ver"
rückgelegt, gleichviel ob sie vor oder nach dem Inkraft-
sicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten aus-
treten der Invaliditätsversicherung zurückgelegt wurden.
schließlich nach seinen eigenen Rechtsvorschrif-
(3) Wird der Versicherte wieder bezugsberechtigt, nach- ten zurückgelegt worden wären; auf Grund die-
dem die Invaliditätsrente oder -entschädigung geruht hat, ses Betrages setzt der Träger den geschuldeten
so nimmt die Einrichtung, die zur Zahlung der ursprüng- Betrag nach dem Verhältnis fest, das zwischen
lich gewährten Rente oder Entschädigung verpflichtet war, der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften
die Leistungen wieder auf. Rechtfertigt der Zustand eines vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückge-
Versicherten, dem die Invaliditätsrente oder -entschä- legten Zeiten und der Gesamtdauer der nach
digung entzogen worden war, erneut die Gewährung den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitglied-
einer solchen Rente oder Entschädigung, so wird diese staaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zu-
nach den Vorschriften festgestellt, die anwendbar wären, rückgelegten Zeiten besteht; dieser Betrag ist
wenn vorher keine Rente oder Entschädigung gewährt die Leistung, die der Träger der betreffenden
worden wäre. Person schuldet;
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
(c) ergibt sich aus den Rechtsvorschriften eines Mit- mehrerer anderer Mitgliedstaaten unter Berück-
gliedstaats, daß die Berechnung der Leistungen sichtigung der Zusammenrechnung der Zeiten
auf einem durchschnittlichen Entgelt, Beitrag, nach Artikel 27 erfüllt sind.
Steigerungsbetrag oder auf dem Verhältnis be-
(2) Eine weitere Verordnung regelt die Art und Weise
ruht, in dem während der zurückgelegten Bei-
tragszeiten das Bruttoentgelt der betreffenden der Anwendung des Absatzes (1), insbesondere hinsichtlich
der Aufrechterhaltung der Anwartschaften, die der Emp-
Person zu dem durchschnittlichen Bruttoentgelt
fänger einer nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-
aller Versicherten mit Ausnahme der Lehrlinge
staats gewährten Rente im Hinblick auf die Rechtsvor-
gestanden hat, so werden diese Durchschnitts-
werte oder Verhältniszahlen für die Berechnung schriften eines anderen Mitgliedstaats hat, nach denen
der von dem Träger dieses Staates zu tragenden Ansprüche noch nicht erworben worden sind.
Leistungen unter ausschließlicher Berücksichti- (3) Ist der Betrag der Leistung, auf welche die betref-
gung der Versicherungszeiten und gleichgestell- fende Person ungeachtet des Artikels 27 ausschließlich
ten Zeiten bestimmt, die nach den Rechtsvor- für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
schriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten
worden sind, oder unter Berücksichtigung des Zeiten Anspruch hat, höher als der Gesamtbetrag der
Bruttoentgelts der betreffenden Person während Leistungen, die sich aus der Anwendung der Absätze (1)
dieser Zeiten. Hängt nach den Rechtsvorschriften und (2) ergeben, so hat sie gegen den Träger dieses Staates
eines Mitgliedstaats die Berechnung der Leistun- Anspruch auf eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbe-
gen von der Höhe der erzielten Entgelte oder trags. Hat die betreffende Person einen solchen Anspruch
entrichteten Beiträge ab, so berücksichtigt der gegen Träger von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so
die Leistungen bestimmende Träger die Entgelte erhält sie nur die höchste Zulage. Diese wird zu Lasten
oder Beiträge, die sich auf die nach den Syste- der Träger dieser Staaten unter Berücksichtigung der
men anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zulagen aufgeteilt, die jeder von ihnen zu gewähren
Versicherungszeiten beziehen, auf der Grund- hätte; die Art und Weise dieser Aufteilung wird in einer
lage des Durchschnitts der Entgelte oder Beiträge, weiteren Verordnung geregelt.
die für die nach seinem eigenen System zurück-
(4) Vorbehaltlich des Absatzes (1) Buchstabe (f) können
gelegten Versicherungszeiten ermittelt worden
Personen, auf welche die Bestimmungen dieses Kapitels
sind. Hierbei werden die in den Rechtsvorschrif-
anwendbar sind, die Gewährung einer Rente lediglich nach
ten eines Mitgliedstaats vorgesehenen Aufwer-
den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht bean-
tungsbestimmungen berücksichtigt; eine weitere spruchen.
Verordnung kann zur Vermeidung jeglicher dop-
pelten Aufwertung Näheres regeln; Kapitel 4
(d) hängt nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied- Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
staats die Höhe der Leistung von der Zahl der
Artikel 29
Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der
Träger, der die Leistung bestimmt, bei ihrer Be- (1) Jeder Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellte, der
rechnung auch die Familienangehörigen, die im einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrank-
Hoheitsgebiet eines anderen als des Mitglied- heit zugezogen hat
staats wohnen, in dem dieser Träger seinen Sitz (a) im Hoheit,s,gebiet eines anderen als des zustän-
hat;
digen Mitg1iedstaats, oder
(e) erfüllt die betreffende Person unter Berücksichti-
(b) im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates,
gung der Zusammenrechnung der Zeiten nach Ar-
tikel 27 in einem bestimmten Zeitpunkt die Vor- (i) und der seinen Wohnort in das Hoheitsge-
aussetzungen der auf sie anwendbaren Rechts- biet eines anderen Mitgliedstaats verlegt, oder
vorschriften zwar nicht aller, wohl aber eines (ii) dessen Zustand bei einem vorübergehenden
oder mehrerer beteiligter Mitgliedstaaten, so Aufenthalt in dem zuletzt genannten Hoheits-
wird der Betrag der Leistung nach Buchstabe (b) gebiet sofort ärzliche Betreuung einschließlich
bestimmt; besteht somit ein Anspruch nach den Krankenhauspflege erforderlich macht,
Rechtsvorschriften mindestens zweier Mitglied- erhält zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen,
staaten und ist es nicht erforderlich, die Zeiten die ihm vom Träger seines Aufenthaltsorts oder seines
zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschrif- Wohnorts gewährt werden. Im Falle des Wohnort-
ten zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen wechsels muß der Arbeitnehmer vor dem Wechsel die
nicht erfüllt sind, so bleiben diese Zeiten für Zustimmung des zuständigen Trägers einholen; dieser
die Anwendung des Buchstaben (b) unberück- hat die Gründe für den Wechsel gebührend zu berück-
sichtigt;
sichtigen.
(f) erfüllt die betreffende Person in einem bestimm- (2) Hinsichtlich des Umfangs, der Dauer und der Art
ten Zeitpunkt die Voraussetzungen der auf sie
und Weise der Gewährung der Sachleistungen, die nach
anwendbaren Rechtsvorsduiften zwar nicht aller,
Absatz (1) gewährt werden, finden die Bestimmungen des
wohl aber eines der beteiligten Mitgliedstaaten,
Artikels 19 Absätze (3), (4) und (5) entsprechende An-
ohne daß es erforderlich ist, die nach den Rechts-
wendung.
vorschriften eines oder mehrerer anderer Mit-
gliedstaaten zurückgelegten Zeiten zu berück- (3) Besteht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem
sichtigen, so wird der Betrag der Leistung nur sich der Arbeitnehmer befindet, keine Versicherung gegen
auf Grund der Rechtsvorschriften bestimmt, nach Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten oder sieht eine
denen der Anspruch erworben worden ist, und solche keinen Träger für die Gewährung der Sachleistun-
zwar unter ausschließlicher Berücksichtigung der gen vor, so werden diese von dem Träger des Aufent-
nach diesen zurückgelegten Zeiten; haltsorts oder des Wohnorts gewährt, der für die Ge-
währung der Sachleistungen bei Krankheit verantwort-
(g) in den Fällen der Buchstaben (e) und (f) werden
lich ist.
die bereits festgestellten Leistungen jeweils neu
nach Buchstabe (b) festgestellt, sobald die Vor- (4) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-
aussetzungen der Rechtsvorschriften eines oder staats die vollständig kostenlose Gewährung der Sach-
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959 483
lelstungen davon ab, daß der Leistungsempfänger den vom (4) Die Absätze (2) und (3) finden auch Anwendung,
Arbeitgeber eingerichteten ärztlichen Dienst in Anspruch wenn der Tod infolge eines Arbeitsunfalls oder einer
nimmt, so gelten die nach den Absätzen (1) bis (3) ge- Berufskr·ankheit eintritt.
währten Sachleistungen als durch diesen ärztlichen Dienst
gewährt. Kapitel 6
(5) Hat das in dem zuständigen Staat für die Entschädi-
gung von Arbeitsunfällen vorgesehene System nicht den Arbei tslosig kei t
Charakter einer Pflichtversicherung, so gelten die nach den
Absätzen (1) bis (4) gewährten Sachleistungen als auf Artikel 33
Antrag des zuständigen Trägers gewährt. (1) Galten für einen Arbeitnehmer oder ihm Gleich-
(6) Sachleistungen nach Absatz (1) werden den Trägern, gestellten nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvor-
die sie gewährt haben, nach den Bestimmungen des Ar- schriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so werden
tikels 23 Absätze (2), (4) und (5) erstattet. für den Erwerb, die Aufrechterhaltung od~r das Wieder-
aufleben des Leistungsanspruchs die nach den Rechtsvor-
(7) Geldleistungen nach Absatz (1) werden zu Lasten des schriften jedes Mitgliedstaats zurückgelegten Versid1e-
zuständigen Trägers nach den für ihn geltenden Rechts- rungszeiten und gleichgestellten Zeiten zusammengerech-
vorsc:h.riften gewährt; Näheres regeln die zuständigen net, suweit sie sich nicht überschneiden.
Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten, gegebenenfalls
im gegenseitigen Einvernehmen. (2) Hängt nach den in einem Mitgliedstaat geltenden
Rechtsvorschriften über ein Beitragssystem die Leistungs-
Artikel 30 gewährung davon ab, daß Versicherungszeiten oder gleidi-
(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gestellte Zeiten zurückgelegt worden sind, so rechnet der
ausdrücklich oder stillsc:h.weigend vor, daß bei der Bemes- zuständige Träger, soweit erforderlich, die in den Hoheits-
sung des Grades der Erwerbsunfähigkeit infolge eines gebieten anderer Mitgliedstaaten ohne Beitragssystem
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne dieser zurückgelegten Besdläftigungszeitcn und gleichgestellten
Rec:h.tsvorschriften früher eingetretene Arbeitsunfälle oder Zeiten an; Voraussetzung ist, daß d~ese Zeiten als Ver-
Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, so gilt dies sicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten anzurechnen
auch für früher eingetretene, unter die Rec:h.tsvorschriften wären, wenn die Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellte
eines anderen Mitgliedstaats fallende Arbeitsunfälle und sie im Hoheitsgebiet des ersten Staates zurück.gelegt
Berufskrankheiten, als ob sie unter die Rec:h.tsvorschriften hätten.
des ersten Mitgliedstaats gefallen wären. (3) Hängt nach den in einem Mitgliedstaat geltenden
(2) Auf Geldleistungen findet Artikel 18 entsprechende Rechtsvorschriften über ein beitragsfreies System die
Anwendung. Leistungsgewährung davon ab, daß Beschäftigungszeiten
Artikel 31 oder gleichgestellte Zeiten oder Wohnzeiten zurückgelegt
worden sind, so rechnet der zuständige Träger, soweit
Eine weitere Verordnung bestimmt unter Berücksichti-
erforderlich, die in den Hoheitsgebieten anderer Mitglied-
gung des in Artikel 11 Absatz (1) bezeichneten Grund- staaten zurück.gelegten Beschäftigungszeiten und gleich-
satzes den Träger, zu dessen Lasten Leistungen g,ewährt gestellten Zeiten an, als ob es Besdläftigungszeiten oder
werden,
gleichgestellte Zeiten oder Wohnzeiten wären, die nach
(a) wenn eine Person, die von dem zuständigen Träger den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt
eines Mitgliedstaats für eine Berufskrankheit ent- worden sind.
schädigt worden ist, nach den Rechtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaats Leistungsansprüche für (4) Die Absätze (1) bis (3) gelten nur, wenn der Arbeit-
eine Berufskrankheit gleicher Art geltend macht, nehmer nach seiner letzten Einreise in das Hoheitsgebiet
oder des Staates, dessen Rechtsvorschriften auf ihn Anwendung
finden, dort beschäftigt gewesen ist.
(b) wenn eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschrif-
ten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu ent- (5) Verlegt ein Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter
schädigen ist. seinen Wohnort aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglied-
Kapitel 5 staats in dasjenige eines anderen Mitgliedstaats mit einem
beitragsfreien System, so kann die Gewährung bestimmter
Sterbegelder Leistungen nidlt von einer längeren Wo'hnzeit Dbhängig
Artikel 32 gemadlt werden als bei Staatsangehörigen des zweiten
Staates, die innerhalb desselben ihren Wohnort -verlegen.
(1) Galten für einen Arbeitnehmer oder ihm Gleid1-
gestellten nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvor-
schriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so werden Artikel 34
für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wieder- (1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-
aufleben des Anspruchs auf Sterbegelder, die in staats die Höhe der Leistung von der Höhe des zuletzt
anderen als den Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfälle erzielten Entgelts ab, so berücksichtigt der zuständige
und die Berufskrankheiten vorgesehen sind, die nach den Träger dieses Staates bei der Berechnung der Leistung,
Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats zurückgelegten soweit erforderlich, statt des tatsächlichen Entgelts, das die
Versicherungszeiten und gleichgestf'llten Zeiten zusam- betreff ende Person für eine im Hoheitsgebiet eines
mengerechnet, soweit sie sich nicht übersdmeiden. anderen Mitgliedstaats ausgeübte Besdläftigung erzielt
(2) Stirbt ein Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter, hat, das Entgelt, das am Wohnort des Arbeitslosen für eine
der den Rechtsvorsduiften eines Mitgliedstaats untersteht, gleiche oder gleichwertige B<~schäftigung üblich ist.
oder ein Rentenberechtigter oder ein Familienangehöriger (2) Hängt nadi den Rechtsvorschriften eines Mitghed-
im Hoheitsgebiet eines anderen als des zuständigen Mit- staats die Höhe der Leistung von der Zahl der Familien-
gliedstaats, so gilt der Tod als im Hoheitsgebiet des zu- angehörigen ab, und zwar auch, soweit sie nicht im Haus-
ständigen Staates eingetreten. halt des Leistungsempfängers leben, so berücksichtigt der
(3) Das Sterbegeld geht zu Lasten des zuständigen zuständige Träger bei der Berechnung der Leistung auch
Trägers, auch wenn sich der Leistungsempfänger im die Familienangc,hörigen, die im Hoheitsgebiet eines
Hoheitsgebiet eines anderen als des zuständigen Mitglied- anderen als des Mitgliedstaats wohnen, in dem der Träyer
staats befindet. seinen Sitz hat.
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Art i k e 1 35 (2) Der in Absatz (1) bezeichnete Vomhundertsatz kann
(1) Verlegt ein Arbeitsloser, der nach den Rechtsvor-
von zwei Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen
geändert werden. ·
schriften eines Mitgliedstaats oder nach dieser Verord-
nung einen Leistungsansprud1 hat, seinen Wohnort in das (3) In Abweichung von Absatz (1) beträgt der Erstat-
l-!oheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, so behält er tungssatz vorübergehend
diesen Ansprudi höchstens für den kürzesten der folgenden - für die ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten
Zeiträume: dieser Verordnung 60 vom Hundert und
(a) Für vier Monate von der Verlegung seines - für die nächsten fünf Jahre 70 vom Hundert
Wohnorts an,
des Betrags der Leistung, die in den Rechtsvorschriften
(b) für fünf Monate vom Erwerb des Leistungs- der im AnhanJ C genannten Mitgliedstaaten vorgesehen
anspruchs an, ist. Während dieser Zeiten ist der dem Arbeitslosen zu-
(c) für den Zeitraum, für den ihm nach den Rechts- stehende Betrag gleich der Summe
vorschriften des Staates, in dem er zuletzt be- des von dem Träger des Staates der letzten Be-
schäftigt war, ein Leistungsanspruch zustehen schäftigung zu erstattenden Betrags und
würde.
einer Zulage in Höhe des etwaigen Unterschieds
(2) Der Leistungsanspruch nach Absatz (1) bleibt nur zwischen dem Betrag der Leistung, auf den die
erhalten, wenn der zuständige Träger und der Träger des betreffende Person nach den Rechtsvorschriften
neuen Wohnorts des Arbeitslosen dem Wohnortswechsel des Staates ihres neuen Wohnorts Anspruch
gemeinsam zustimmen. Diese Zustimmung darf nicht ver- hätte, wenn ihre letzte Beschäftigung im Hoheits-
sagt werden, wenn der Arbeitslose seinen Wohnort in den gebiet dieses Staates stattgefunden hätte, und
Staat verlegt, dem er angehört oder in dem er unmittelbar dem Betrag, den der Träger des Staates der
vor Beginn seiner letzten Beschäftigung mindestens drei letzten Beschäftigung zu erstatten hat. Diese
Monate lang gewohnt hat oder in dem seine Familie seit Zulage geht zu Lasten des Trägers des Staates,
mindestens drei Monaten wohnt. Ferner darf sie nicht ver- in dem sich der neue Wohnort befindet.
sagt werden, wenn andere von der Verwaltungskommis-
Artikel 34 gilt entsprechend für die Berechnung der Lei-
sion festzulegende Gründe vorliegen, insbesondere ein stung, auf welche die betreffende Person nach den Rechts-
Arbeitsangebot, das den von der Verwaltungskommission
vorschriften de5 Staates ihres neuen Wohnorts Anspruch
zur Verhütung von Mißbräuchen bestimmten Voraus- haben würde.
setzungen entspricht.
(4) Wird Absatz (3) angewendet, so regeln die anderen
(3) Die Leistungen, auf die der Arbeitslose nach diesem
Mitgliedstaaten gegenüber den Staatsangehörigen des im
Artikel Anspruch hat, gewährt ihm der Träger des Wohn-
Anhang C genannten Mitgliedstaats sowie gegenüber
orts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvor-
Staatenlosen und Flüchtlingen, die im Hoheitsgebiet dieses
schriften. Staates wohnen, die Erstattung in gleichc.r Weise.
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Lei-
(5) Für die Aufhebung der in Absatz (3) genannten Ab-
stungen, die gegebenenfalls an freiwillig Arbeitslose oder
weichung gilt Artikel 36 Absatz (3) entsprechend.
an Arbeitnehmer gewährt werden, die aus berechtigten
Gründen wegen Arbeitsvertragsbruchs entlassen worden
Arti ke 1 38
sind; er gilt ferner nicht in bezug auf Arbeitnehmer, die
weniger als drei Monate im Hoheitsgebiet des betreffen- Auf Erstattungen nach Artikel 37 finden die Bestim-
den Staates beschäftigt gewesen sind. mungen des Artikels 23 Absätze (4) und (5) entsprechende
Anwendung.
(5) Solange dieser Artikel auf einen Arbeitslosen an-
wendbar ist, kann er Arbeitslosen-Unterstützung nach den
Kapitel 7
Rechtsvorschriften des Staates seines Wohnorts nicht be-
anspruchen. Familienbeihilfen
Artike 1 36 Artikel 39
(1) Die Anwendung des Artikels 33 Absätze (2) und (3) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
und des Artikels 35 ist auf die anerkannten Kohle- und der Erwerb des Anspruchs auf Familienbeihilfen davon ab,
Stahlfacharbeiter beschränkt, soweit sich dies aus An- daß Beschäftigungszeiten, Berufszeiten oder gleidigestellte
hang C ergibt. Zeiten zurückgelegt worden sind, so berücksichtigt der zu-
ständige Träger dieses Staates, soweit erforder1id1, alle im
(2) Diese Beschränkur.g bewirkt für die Staatsange-
Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten.
hörigen der im Anhang C bezeichneten Mitgliedstaaten
sowie für die Staatenlosen und Flüchtlinge, die in deren
Hoheitsgebiet wohnen, die gleiche Beschränkung seitens Artikel 40
der anderen Mitgliedstaaten. (1) Hat ein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats be-
(3) Diese Beschränkung kann jederzeit durch eine Noti- schäftigter Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter Kinder,
fizierung gemäß Artikel 54 Absatz (1) aufgehoben werden. die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats woh-
Die Notifizierung wird mit dem dritten auf den Tag ihres nen oder erzogen werden, so hat er für diese Kinder An-
Eingangs folgenden Monatsersten wirksam; bestehende spruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften
Leistungsansprüche bleiben unberührt, wenn die Arbeits- des ersten Staates, und zwar bis zur Höhe der Beihilfen,
losigkeit vor dem genannten Monatsersten begonnen hat. die nach den Rechtsvorschriften des zweiten Staate5 ge-
währt werden.
(2) Der Vergleich der Beträge der Familienbeihilfen nach
Artikel 37
den Rechtsvorschriften der beiden in Absatz (1) bezeichne-
(1) Werden auf Grund des Artikels 35 Leistungen bei ten Staaten wird für alle Kinder vorgenommen, die zu
Arbeitslosigkeit gewährt, so hat der Träger des Staates, demselben Familienvorstand gehören. Sehen die Rechts-
in dem der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, dem Träger, vorschriften des Staates, in dem die Kinder wohnen oder
der sie gewährt, 85 vom Hundert seiner tatsächlichen Lei- erzogen werden, unterschiedliche Beträge . ür verschiedene
stungen zu erstatten. Arbeitnehmergruppen vor, so werden die Beträge zu-
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959 485
grunde gelegt, die für den Arbeitnehmer oder ihm Gleich- Kapitel 8
gestelltP-n gelten würden, wenn er im Hoheitsgebiet dieses
Staates beschäftigt wäre. Die Verwaltungskommission
(3) Innerhalb der in den einschlägigen Rechtsvorschriften Art i k e 1 43
festgelegten Grenzen bedeutet der Ausdruck „Kinderu im Es wird eine Verwaltungskommission eingesetzt, die
Sinne dieses Artikels folgende Aufgaben hat:
a) die ehelichen, die für ehelich erklärten, die an- (a) Sie regelt alle Verwaltungs- oder Auslegungsfragen,
erkannten unehelichen und die an Kindes Statt die sich aus dieser Verordnung, späteren Verord-
angenommenen Kinder sowie die verwaisten nungen und allen in deren Rahmen zu treffenden
Enkel des Arbeitnehmers oder ihm Gleichge- Vereinbarungen ergeben, unbeschadet des Recbts
stellten; der beteiligten Behörden, Träger und Personen, die
b) die ehelichen, die für ehelich erklärten, die an- Verfahren und die zur Entscheidung von Streitig-
erkannten unehelichen und die an Kindes Statt keiten berufenen Stellen in Anspruch zu nehmen,
angenommenen Kinder sowie die verwaisten welche in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten,
Enkel des Ehegatten des Arbeitnehmers oder ihm in dieser Verordnung und im Vertrag vorgesehen
Gleichgestellten, sofern sie in dessen Haushalt sind;
in dem Staat leben, in dem seine Familie wohnt. (b) sie fertigt auf Antrag der zuständigen Behörden und
(4) Die in Absatz (1) vorgesehenen Familienbeihilfen Einrichtungen eines Mitgliedstaats alle sich auf die
werden für Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten Anwendung dieser Verordnung beziehenden Ober-
gezahlt. setzungen an, insbesondere der Anträge, die von
(5) Die Bestimmungen des Artikels 20 Absätze (2) und Personen gestellt werden, welche nach dieser Ver-
(3) finden entsprechende Anwendung ordnung anspruchsberechtigt sind;
(c) sie fördert und verstärkt die Zusammenarbeit im
Artikel 41 Bereich der Sozialen Sicherheit, insbesondere im
(1) Selbst wenn Artikel 6 Absatz (2) Buchstabe (e) nicht Hinblick auf gesundheitliche und soziale Maßnahmen
angewendet wird, beeinträchtigt Artikel 40 nicht die zwei- von gemeinsamem Interesse;
seitigen Abkommen über Soziale Sicherheit, die beim In- (d) sie bewirkt die Zahlung der nach Artikel 23, Artikel 29
krafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, soweit sie Absatz (6) und Artikel 37 zu erstattenden Beträge
höhere Familienbeihilfen zubilligen als sieb aus der An- im Verrechnungswege zwiscben den beteiligten Trä-
wendung des Artikels 40 ergeben. Erhöht jedoch ein zu- gern der Mitgliedstaaten, es sei denn, daß die zu-
ständiger Staat, der durch ein solches zweiseitiges Ab- ständigen Behörden von zwei oder mehr Mitglied-
kommen gebunden ist, nach Inkrafttreten dieser Verord- staaten sich über eine unmittelbare Erstattung zwi-
nung die Familienbeihilfen, so finden diese Erhöhungen schen den beteiligten Trägern einigen; sie stellt ent-
nur im Einvernehmen zwischen den beteiligten Mitglied- sprechend der späteren zur Anwendung dieser Ver-
staaten Anwendung. ordnung erlassenen Verordnung bei den Behörden
(2) Artikel 40 beeinträchtigt nicbt die Recbtsvorscbriften und Trägern der beteiligten Mitgliedstaaten, deren
eine"' Mitgliedstaats, die für den betreffenden Arbeit- zuständige Behörden dies vereinbaren, die Gegeben-
nehmer oder ihm Gleicbgestellten günstiger sind. heiten fest, die für die Rechnungslegung dieser Trä-
ger über ihre Aufwendung füreinander zu berück-
Art i k e 1 42 sichtigen sind, und scbließt die jährliche Rechnung
(1) Sehen die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zwischen diesen Trägern ab;
für den Fall des Todes des Ernährers Familienbeihilfen (e) sie nimmt jede sonstige Aufgabe wahr, für die sie
zugunsten seiner Kinder vor, so besteht ein Anspruch auf nach dieser Verordnung und späteren Verordnungen
Beihilfen auch zugunsten der Kinder, die im Hoheitsgebiet und allen in deren Rahmen zu treffenden Verein-
eines anderen Mitgliedstaats wohnen oder erzogen wer- barungen zuständig ist;
den, und zwar bis zur Höhe des Gesamtbetrags der in den (f) sie unterbreitet der Kommission der Europäischen
Recbtsvorschriften des zweiten Staates vorgesehenen Fa- Wirtschaftsgemeinschaft Vorschläge zur Änderung
milienbeihilfen und Waisenrenten, oder, wenn diese dieser Verordnung und späterer Verordnungen.
Rechtsvorschriften nur eine dieser Leistungen vorsehen,
bis zur Höhe dieser Leistung. Sehen die Rechtsvorschrif- Ar tike 1 44
ten des zuständigen Staates im genannten Fall sowohl Fa-
milienbeihilfen als aucb Waisenrenten vor, so wird, um (1) Der Verwaltungskommission gehört je ein Regie-
zu bestimmen, in welchem Ausmaß die Familienbeihilfen rungsvertreter jedes Mitgliedstaats an, der gegebenenfalls
zu überweisen sind, der Gesamtbetrag dieser Leistungen von t-achnischen Beratern unterstützt wird. Je ein Ver-
berücksichtigt. treter der Kommission der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und der Hohen Behörde der Europäischen
(2) Sehen die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates Gemeinscbaft für Kohle und Stahl nehmen mit beratender
Familienbeihilfen für Rentenberecbtigte vor, so haben Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission
darauf aucb die Rentenberecbtigten Anspruch, die im teil. Die Verwaltungskommission wird in technischer Hin-
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, und sicht vom Internationalen Arbeitsamt nach Maßgabe der
zwar bis zur Höhe des Gesamtbetrags der in den Rechts- Vereinbarungen unterstützt, die zu diesem Zweck zwischen
vorschriften des zweiten Staates vorgesehenen Familien- der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Inter-
beihilfen und Kinderzuschüsse oder -zulagen zu Renten, nationalen Arbeitsamt geschlossen werden.
oder wenn diese Rechtsvorschriften nur eine dieser Lei-
stungsarten vorsehen, bis zur Höhe der Leistung dieser (2) Die Satzung der Verwaltungskommission wird v_on
Art, ihren Mitgliedern in gegenseitigem Einvernehmen auf-
(3) In den Fällen der Absätze (1) und (2) finden Arti- gestellt. Entscheidungen über die in Artikel 43 Buch-
kel 40 Absätze (2) und (3) und Artikel 41 entsprechende stabe (a) bezeichneten Auslegungsfragen bedürfen der
Anwendung. Die Beihilfen werden jedoch höchstens dreißig Einstimmigkeit der Mitglieder; für die erforderliche Be-
Monate lang gezahlt, und zwar im Falle des Absatzes (1) kanntmachung ist Sorge zu tragen.
vom Tod des Ernährers an und im Falle des Absatzes (2) (3) Der Rat bestimmt die Stelle, die der Verwaltungs-
vom Beginn der Rente an. kommission als Sekretariat dient.
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486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
TITEL IV internationalen Zahlungsverkehr befaßten Behörden die
zur Durchführung dieser Oberweisungen erforderlichen
Versdiiedene Bestimmungen Maßnahmen.
Artikel 49
Artikel 45
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Mitglied-
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter-
staaten über die Auslegung oder Anwendung dieser Ver-
richten einander ·
ordnung ist vor Anrufung des Gerichtshofes zum Gegen-
(a) über alle zur Anwendung dieser Verordnung ge- stand unmittelbarer Verhandlungen zwis-.:nen den zustän-
troffenen Maßnahmen; digen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten zu machen.
(b) über alle die Anwendung dieser Verordnung be- Handelt es sich- nach Auffassung eines beteiligten Mit-
rührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften. gliedstaats um eine grundsätzliche Frage, die sämtliche
(2) Für die Anwendung dieser Verordnung haben die Mitgliedstaaten berührt, so wird die Streitigkeit vor An-
Behörden und Träger der Mitgliedstaaten einander zu rufung des Gerichtshofes der Verwaltungskommission vor-
unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen gelegt; diese nimmt einstimmig Stellung.
Rechtsvorschriften zu handeln. Die gegenseitige Amts-
hilfe der Behörden und Träger ist grundsätzlich kosten- Artikel 50
frei; die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Die in Artikel 1 Buchstabe (a}, Artikel 3 Absatz (1), Ar-
können zwecks Anwendung dieser Verordnung mit- tikel 4 Absatz (4), Artikel 6 Absatz (2) Buchstabe (e),
einbaren. Artikel 10 Absatz (2), Artikel 24 Absatz (2), Artikel 36
(3) Die Träger und Behörden jedes Mitgliedstaats Absatz (1) und Artikel 37 Absatz (3) bezeichneten An-
können zwecks Anwendung dieser Verordnung mit- hänge sowie die im Anhang G aufgestellten Bestimmun-
einander sowie mit beiteiligten Personen oder deren Beauf- gen über die Anwendung der Rechtsvorschriften be-
tragten unmittelbar in Verbindung treten. stimmter Mitgliedstaaten sind - auch in ihrer künftig
etwa geänderten oder ergänzten Fassung - Bestandteil
(4) Die Träger und Behörden eines Mitgliedstaats dieser Verordnung.
dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen
Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Artikel 51
Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefaßt sind. Beiträge, die einem Träger eines Mitgliedstaats geschul-
det werden, können im Hoheitsgebiet eines anderen Mit-
Arti ke 1 46 gliedstaats na<h dem Verwaltungsverfahren und mit den
Sicherungen U'ld Vorrechten eingezogen oder beigetrieben
(1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats werden, die für das Einziehen oder Beitreiben der einem
vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, entsprechenden Träger des zweiten Staates geschuldeten
Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schrift- Beiträge gelten. Die Anwendung dieser Bestimmung wird
stücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechts- durch zweiseitige Vereinbarungen geregelt, die auch das
vorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden gerichtliche Beitreibungsverf ahren betreffen können.
Schriftstücke und Urkunden erstreckt, die in Anwendung
dieser Verordnung oder der t.echtsvorschriften eines Art i k e 1 52
anderen Mitgliedstaats vorzulegen sind.
Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines
(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden erhält, der im
Art, die in Anwendung dieser Verordnung vorgelegt Hoheitsgebiet eines anderen Staates eingetreten ist, dcrt
werden müssen, sind von der Legalisizr:mg durch gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, S'J
diplomatische und konsularische Behörden befreit. gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers
gegen den Dritten folgende Regelung:
Artikel 47 (a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger
Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, C.:ie in Anwen- gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten
dung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen
einer bestimm!en Frist bei einer Behörde, einem Träger Träger übergegangen, so erkennt jeder Mitgliedstaat
oder einer sonstigen Einrichtung dieses Staates einzu- dies an;
reichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der (b} hat der verpflichtete Träger gegen den Dritten einen
entsprechenden Stelle eines anderen Mitgliedstaats einge- unmittelbaren Anspruch, so erkennt jeder. Mitglied-
reicht werden. In diesem Falle übermittelt die in Anspruch staat dies an.
genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Die Anwendung dieser Bestimmungen wird durch zwei-
Rechtsmittel entweder unmittelbar oder durch Vermittlung seitige Vereinbarungen geregelt.
der zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten
unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des
ersten Staates.
TITEL V
Arti ke 1 48
Obergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Haben Tr~ger eines Mitgliedstaats an Träger oder
Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mit- Artikel 53
gliedstaats befinden, nach dieser Verordnung Zahlungen (1) Diese Verordnung begründet keinen Anspruch auf
vorzunehmen, so können sie diese mit befreiender Wir- Zahlur..g von Leistungen für die Zeit vor ihrem Inkraft-
kung in der Währung des ersten Staates leisten. treten.
(:) Vorbehaltlich des Artikels 106 des Vertrages werden (2) Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen
Geldüberweisungen auf Grund dieser Verordnung nach nach dieser Verordnung werden auch Versicherungszeiten
Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die auf und gleichgestellte Zeiten sowie gegebenenfalls Beschäf-
diesem Gebiet zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten tigungszeiten, diesen gleichgestellte Zeiten und Wohn-
im Zeitpunkt der Oberweisung gelten; sind zwischen zwei zeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaaten solche Vereinbarungen nicht in Kraft, so Mitgliedstaats vor Inkrafttreten der Verordnung zurück-
vereinbaren ihre zuständigen Behörden oder die mit dem gelegt worden sind.
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(3) Vorbehaltlich des Absatzes (1) werden Leistungen ginnt für Arbeitnehmer, die beim Inkrafttreten dieser
nach dieser Verordnung auch für Ereignisse gewährt, die Verordnung in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
vor ihrem Inkrafttreten geschehen sind. Zu diesem Zweck mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
werden alle Leistungen, die wegen der Staatsangehörig- (7) Für die beim Inkrafttreten dieser Verordnung in
keit der betreffenden Person oder weil sie im Hoheits- Frankreich beschäftigten italienischen Arbeitnehmer be-
gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats wohnt, in dem stimmen die zuständigen französischen und italienischen
der verpflichtete Träger seinen Sitz hat, nicht festgestellt Behörden in gegenseitigem Einvernehmen, wie Artikel 40
oder aber zum Ruhen gebn:.cht worden sind, auf Antrag
Absatz (5), soweit er sich auf Artikel 20 Absatz (2) be-
dieser Person alsbald nach Inkrafttreten dieser Verord-
zieht, an die sich aus früheren Vereinbarungen ergebende
nung festgestellt oder zum Wiederaufleben gebracht,
Lage im einzelnen anzupassen ist.
soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapital-
zahlung abgegolten worden sind. (8) Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 4 Absatz (6) vor-
gesehenen Verordnung finden die bestehenden Abkom-
(4) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung festgestellte men über Soziale Sicherheit weiterhin Anwendung auf
Renten sind auf Antrag der betreffenden Person neu fest- Seeleute.
zustellen. Die Neufeststellung bewirkt, daß den Berech- Ar tike 1 54
tigten vorn Inkrafttreten dieser Verordnung an die
(1) Notifizierungen nach Artikel 3 Absatz (2), Artikel 6
gleichen Rechte zustehen, als ob die Verordnung bereits
im Zeitpunkt der Feststellung in Kraft gewesen wäre. Der Absatz (3), Artikel 7 Absatz (2), Artikel 10 Absatz (3),
Antrag auf Neufeststellung ist binnen zwei Jahren nach Artikel 24 Absatz (2) und Artikel 36 Absatz (3) sind an
Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen. den Präsidenten des Rates der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft zu richten.
(5) Sehen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (2) Der Präsident notifiziert der Kommission der Euro-
den Ausschluß oder die Verjährung von Ansprüchen vor, päischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Hohen Behörde der
so werden hinsichtlich der Ansprüche aus den Absätzen (3) Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie den
und (4) die diesbezüglichen Vorschriften auf die Berechtig- Mitgliedstaaten jede gemäß Absatz (1) eingegangene Noti-
ten nicht angewendet, wenn der in den Absätzen (3) und (4) fizierung.
bezeichnete Antrag binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten Artikel 55
dieser Verordnung gestellt wird. Wird der Antrag nach
Ablauf dieser Frist gestellt, so besteht der Anspruch auf Eine weitere Verordnung regelt die Anwendung dieser
Leistungen, soweit er nicht ausgeschlossen oder verjährt Verordnung im einzelnen.
ist, vorn Zeitpunkt der Antragstellung an, es sei denn,
daß günstigere Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats an- Artikel 56
wendbar sind. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1958 in Kraft.
(6) Die in Artikel 20 Absatz (2) und durch Verweisung Die Artikel 43 und 44 treten jedoch am zwanzigsten Tag
darauf in Artikel 40 Absatz (5) vorgesehene Frist be- nach der Veröffentlichung dieser Verordnung in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
GESCHEHEN zu Brüssel am 25. September 1958.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. Erhard
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
ANHANG A
(Artikel 1 Buchstabe (a) der Verordnung)
Begriffsbestimmung der Hoheitsgebiete und der Staatsangehörigen, auf weldte die
Verordnung Anwendung findet
Belgien
Hoheitsgebiet: das belgische Hoheitsgebiet in Europa
Staatsangehörige: Personen belgischer Staatsangehörigkeit
Bundesrepublik Deutschland
Hoheitsgebiet: der Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Staatsangehörige: Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Frankreich
Hoheitsgebiet: das französische Mutterland, Algerien und die überseeischen Departements (Guade-
loupe, Guyana, Martinique, Reunion)
Staatsangehörige: Personen französischer Staatsangehörigkeit und Angehörige der Französischen
Union (mit Ausnahme der assoziierten Staaten)
Italien
Hoheitsgebiet: das italienische Hoheitsgebiet
Staatsangehörige: Personen italienischer Staatsangehörigkeit
Luxemburg
Hoheitsgebiet: das Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg
Staatsangehörige: Personen luxemburgischer Staatsangehörigkeit
Niederlande
Hoheitsgebiet: das Hoheitsgebiet des Königreichs in Europa
Staatsangehörige: Personen niederländischer Staatsangehörigkeit
ANHANG B
(Artikel 3 Absatz (1) der Verordnung)
Redttsvorsdtriften, auf welche die Verordnung Anwendung findet
Belgien
Rechtsvorschriften über
a) die Versicherung der Arbeiter, der Angestellten, der Bergarbeiter und ihnen Gleichgestellten für den
Fall der Krankheit und der Invalidität;
b) die Alters- und Hinterbliebenenrenten der Arbeiter, der Angestellten und der Bergarbeiter und ihnen
Gleichgestellten;
c) die Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, einschließlich der Bestimmungen über die
Erhöhung der Entschädigungsleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
d) die Regelung zur Unterstützung der unfreiwillig Arbeitlosen;
e) die Familienbeihilfen für Arbeitnehmer.
Bundesrepublik Deutschland
Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung;
b) die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
c) die Rentenversicherung der Arbeiter;
d) die Rentenversicherung der Angestellten;
e) die knappschaftliche Rentenversicherung und die im Saarland bestehende hüttenknappschaftliche Pensions-
versicherung;
f) die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenhilfe;
g) die Familienbeihilfen (Kindergelder) für Arbeitnehmer.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959 489
Frankreich
Im französischen Mutterland, in Algerien und in den überseeischen Departements geltende Rechts-
vorschriften über
a) die Organisation der Sozialen Sicherheit;
b) die allgemeinen Bestimmungen über das System der Sozialversicherungen für Angehörige der nicht•
landwirtschaftlichen Berufe;
c) die Bestimmungen der Sozialversicherung für Arbeitnehmer der landwirtschaftlichen Berufe und ihnen
Gleichgestellte;
d) die Familienleistungen (mit Ausnahme der Bestimmungen über das Mutterschaftsgeld);
e) die Verhütung und Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
f) die Sondersysteme der Sozialen Sicherheit, insbesondere das System der Sozialen Sicherheit im Bergbau,
g) die Zulage für alte Arbeitnehmer;
h) die Arbeitslosenhilfe.
Italien
Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung;
b) die Tuberkuloseversicherung;
c) den physischen und wirtschaftlichen Schutz der arbeitenden Mutter, soweit es sich um Leistungen der
Sozialversicherungsträger handelt;
d) die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
e) die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung;
f) die Versicherung der unfreiwillig Arbeitslosen, einschließlich aer Sonderzulagen;
g) die Familienbeihilfen;
h) die Sondersysteme der Sozialversicherungen für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, soweit sie
Wagnisse und Leistungen betreffen, die in den unter (a) bis (g) erwähnten Rechtsvorschriften erfaßt sind.
Luxemburg
Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten;
b) die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
c) die Entschädigungen bei Arbeitslosigkeit;
d) die Familienbeihilfen für Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Leistungen bei Geburt);
e) die Rentenversicherungen der Arbeiter und der Privatangestellten;
f) die Zusatzversicherung der Bergleute und der Hüttenarbeiter.
Niederlande
Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung (Geld- und Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft);
b) die Invaliditätsversicherung, einschließlich der Rentenzuschläge;
c) die Altersversicherung der Arbeitnehmer;
d) die allgemeine Altersversicherung;
e) die Versicherung für den Fall des vorzeitigen Todes, einschließlich der Zuschläge;
f) die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, einschließlich der Rentenzuschläge;
g) die Arbeitslosenversicherung;
h) die Familienbeihilfen (Arbeitnehmer, Rentenempfänger);
i) die Krankenversicherung der Bergleute (Geld- und Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft);
j) die Rentenversicherung der Bergleute;
k) die Familienbeihilfen für Bergleute.
ANHANG C
(Artikel 4 Absatz (4), Artikel 36 Absatz (1) und Artikel 37 Absatz (3) der Verordnung)
Beschränkung der Anwendung gewisser Bestimmungen der Verordnung
1. Artikel 4 Absatz (4)
Frankreich
a) Titel III Kapitel 6 (Arbeitslosigkeit) findet auf Grenzgänger und Saisonarbeiter keine Anwendung;
b) Artikel 19, 20, 40, 41 und 42 finden auf Saisonarbeiter keine Anwendung.
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
2. Artikel 36 Absatz (1)
Frankreich
Artikel 33 Absatz (2) und (3) und Artikel 35 finden lediglich auf die anerkannten Kohle- und Stahlf ach-
arbeiter Anwendung; keine Bestimmung dieser Verordnung darf im Sinne einer Ausdehnung dieses An-
wendungsbereichs ausgelegt werden.
Luxemburg
Artikel 33 Absatz (2) und (3) sowie Artikel 35 der Verordnung finden lediglich auf die anerkannten Kohle-
und Stahlfacharbeiter Anwendung.
3. Artikel 37 Absatz (3)
Die in Artikel 37 Absatz (3) vorgesehene Abweichung wird von Frankreich und den Niederlanden ange-
wendet.
ANHANG D
(Artikel 6 Absatz (2) Buchstabe (e) der Verordnung)
Bestimmungen der Abkommen über Soziale Sicherheit,
die durch die Verordnung nicht berührt werden
Allgemeine Bemerkungen
1. Soweit die Bestimmungen der in diesem Anhang aufgeführten Zusatzvereinbarungen Hinweise auf
Bestimmungen des betreffenden Allgemeinen Abkommens enthalten, werden diese Hinweise durch
solche auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung ersetzt.
2. Die Kündigungsklausel, die in einem Abkommen über Soziale Sicherheit vorgesehen ist, von dem
gewisse Bestimmungen in diesem Anhang aufgeführt sind, bleibt hinsichtlich dieser Bestimmungen auf-
rechterhalten.
Belgien - Bundesrepublik Deutschland
1. Artikel 4 Absätze (1) und (2), Artikel 6 Absatz (2), Artikel 7, 10, 21 Absatz (4), Artikel 22 Absatz (4)
(in Verbindung mit den Artikeln 28 und 32), Artikel 36, 37 und 51 des Allgemeinen Abkommens vom
7. Dezember 1957.
2. Zweite Zusatzvereinbarung vom 7. Dezember 1957 über die Soziale Sicherheit für die Bergleute.
3. Dritte Zusatzvereinbarung vom 7. Dezember 1957 über die Gewährung der Renten für die Zeit vor dem
Inkrafttreten des Allgemeinen Abkommens.
4. Artikel 3, 4 und 6 des Schlußprotokolls zum Allgemeinen Abkommen.
5. Sonderabkommen vom 7. Dezember 1957 über Arbeitslosenversicherung sowie das Schlußprotokoll.
Belgien - Frankreich
1. Teil II Kapitel 2 - Invaliditätsversicherung - und Artikel 20 des Allgemeinen Abkommens vom 17. Ja-
nuar 1948.
2. Zusatzvereinbarung vom 17. Januar 1948 zum Allgemeinen Abkommen (Arbeitnehmer der Bergwerke
und gleichgestellten Unternehmen), mit Ausnahme des Artikels 8, an dessen Stelle Artikel 28 Absatz (3)
der Verordnung tritt.
3. Zusatzvereinbarung vom 9. August 1948 über die in Belgien beschäftigten oder beschäftigt gewesenen
polnischen Staatsangehörigen.
4. Protokoll vom 17. Januar 1948 über die Beihilfe für alte Arbeitnehmer, ergänzt durch den Briefwechsel
vom 29. Juli 1953.
5. Protokoll vom 17. August 1948 über die Lage der in Polen, in Frankreich und in Belgien beschäftigt
gewesenen Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellten.
6. Briefwechsel vom 6. Juni 1952 (Sterbegeld für Rentner der Knappschaftsversicherung).
7. Briefwechsel vom 27. Februar 1953 (Anwendung des Artikels 4 Absatz (2) des Allgemeinen Abkommens).
8. Briefwechsel vom 18. Juli 1956 (Familienbeihilfen der in Belgien beschäftigten französischen Arbeit-
nehmer für ihre in den algerischen Departements erzogenen Kinder).
9. Protokoll vom 28. September 1957 betreffend Mutterschaftsgelder auf Grund der französischen Rechts-
vorschriften über die Familienbeihilfen.
Belgien - Italien
1. Artikel 5 des Abkommens vom 30. April 1948, soweit er Nichtmitgliedstaaten betrifft.
2. Artikel 9 Absatz (2) Nr. 2, Artikel 13 und 29 des Abkommens vom 30. April 1948.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959 491
Belgien - Luxemburg
Zusatzvereinbarungen zum Allgemeinen Abkommen vom 3. Dezember 1949 über das System der Sozialen
Sicherheit für die Arbeiter der Bergwerke und der Steinbrüche unter Tage, mit Ausnahme des Artikels 8,
an dessen Stelle Artikel 28 Absatz (3) der Verordnung tritt.
Belgien - Niederlande
1. Artikel 6, 7, 8 und 9 des am 4. November 1957 geänderten Abkommens vom 29. August 1947 und die am
4. November 1957 geänderte Vereinbarung vom 21. April 1951 über die Versicherung für den Fall des
Alters und des vorzeitigen Todes.
2. Artikel 11 und 12 des Abkommens vom 29. August 1947 und die Vereinbarung vom 4. November 1957
über die Versicherung für den Fall der Krankheit, der Mutterschaft, des Todes (Sterbegeld), der Kranken-
pflege und der Invalidität, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Invalidität.
3. Artikel 13 Absatz (2) des Abkom~ens vom 29. August 1947 und die Vereinbarung vom 27. Januar 1954 über
die Unterstützung von unfreiwillig Arbeitslosen hinsichtlich der in dem genannten Artikel bezeichneten
Arbeitnehmer.
4. Artikel 14 des Abkommens vom 29. August 1947 und die Vereinbarung vom 4. November 1957 üb~r
Familien- und Geburtsbeihilfen.
5. Vereinbarung vom 25. November 1950 über die Rentenversicherung der Bergleute und ihnen Gleich-
gestellten, mit Ausnahme des Artikels 9, an dessen Stelle Artikel 28 Absatz (3) der Verordnung tritt.
Bundesrepublik Deutschland-Frankreich
1. Artikel 1 § 3, Artikel 3 und 16 zweiter Absatz, Artikel 17, 17 a, 17 b und 17 c des Allgemeinen Ab-
kommens vom 10. Juli 1950 in der Fassung der Zweiten Vereinbarung vom 18. Juni 1955 zur Ergänzung
dieses Abkommens.
2. Artikel 1 bis 9, 14 und 15 der Ersten Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen
in der Fassung der Zweiten Vereinbarung vom 18. Juni 1955 zur Ergänzung dieses Abkommens {Systeme
der Sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen).
3. Vierte Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen in der Fassung des Zusatz-
protokolls vom 3. April 1952, erläutert durch den Briefwechsel vom 18. Juni 1955.
4. Fünfte Zusatzvereinbarung vom 18. Juni 1955 zum Allgemeinen Abkommen vom 10. Juli 1950 (Ein-
beziehung des Landes Berlin).
5. Zweite Vereinbarung vom 18. Juni 1955 zur Ergänzung des Allgemeinen Abkommens vom 10. Juli 1950
sowie der Ersten, Zweiten und Vierten Zusatzvereinbarung zu diesem Abkommen: Teil I und Teil III.
6. Allgemeines Protokoll vom 10. Juli 1950 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 4.
7. Schlußprotokoll vom 10. Juli 1950 mit Ausnahme der Nummern 1, 4 und 5.
8. Sonderprotokoll vom 18. Juni 1955 über die Beihilfe für alte Arbeitnehmer.
Bundesrepublik Deutschland-Italien
1. Artikel 3, Artikel 5 Absatz (1) Ziffern (3) und (4), Artikel 6 Absatz (2), Artikel 7, 8, 11, 14, 16, 18 Ab-
satz (4), Artikel 23 Absatz (2), Artikel 26, 32, 33, 36 Absatz (3) und Artikel 39 Absatz (2) des Abkommens
vom 5. Mai 1953.
2. Zusatzvereinbarung vom 12. Mai 1953 über die Gewährung von Renten für die Zeit vor Inkrafttreten
des Abkommens vom 5. Mai 1953.
3. Nummern 2 und 3 des Schlußprotokolls zur Zusatzvereinbarung vom 12. Mai 1953.
4. Abkommen vom 5. Mai 1953 über Arbeitslosenversicherung sowie das Schlußprotokoll vom gleichen Tage.
Bundesrepublik Deutschland-Niederlande
1. a) Für die in Artikel 4 Absätze (1) und (2) der Verordnung bezeichneten Personen einschließlich der
Grenzgänger: Artikel 3 Absätze (1), (2) und (4), Artikel 4 Absatz (2) Ziffern 4 und 5, Artikel 8
Absatz (3), Artikel 9 zweiter und dritter Satz, Artikel 16 und 19 des Abkommens vom 29. März 1951;
b) für Grenzgänger die Artikel 5, 6, 7, 8 und 9 erster Satz, Artikel 10 und 11 des Abkommens vom
29. März 1951.
2. Ziffern 5 und 7 des Schlußprotokolls zum Abkommen vom 29. März 1951.
3. Zweite Zusatzvereinbarung vom 29. März 1951 über die Versicherung für Bergleute und ihnen Gleich-
gestellte.
4. Vierte Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 über die Regelung der Ansprüche, die von nieder-
ländischen Arbeitskräften zwischen dem 13. Mai 1940 und dem 1. September 1945 in der deutschen Sozial-
versicherung erworben worden sind.
5. Fünfte Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 über die Zahlung von Renten für die Zeit vor dem
Inkrafttreten des Abkommens vom 29. März 1951.
6. Abkommen vom 29. Oktober 1954 über Arbeitslosenversicherung sowie das Schlußprotokoll vom
gleichen Tage.
Frankreich-Italien
1. Artikel 13 Absatz (2) Ziffer 2, Artikel 16 Absatz (2), Artikel 17 und 24 des Allgemeinen Abkommens
vom 31. März 1948.
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
2. Sonderprotokoll vom 31. März 1948 über die Beihilfe für alte Arbeitnehmer.
3. Artikel 2 und 3 des Abkommens vom 27. März 1958 über die vorzeitige Anwendung gewisser Bestimmun-
gen des Europäischen Abkommens über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer.
Frankreich-Luxemburg
1. Zusatzvereinbarung vom 12. November 1949 zu dem am gleichen Tage unterzeichneten Allgemeinen Ab-
kommen (Arbeiter der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen), mit Ausnahme des Artikels 9, an
dessen Stelle Artikel 28 Absatz (3) der Verordnung tritt.
2. Sonderprotokoll vom 12. November 1949 über die Beihilfe für alte Arbeitnehmer.
Frank reich- Niederlande
1. Zusatzvereinbarung vom 7. Januar 1950 zu dem am gleichen Tage untedeichneten Allgemeinen Abkommen
(ausländisdle Arbeitnehmer in Frankreich und in den Niederlanden).
2. Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1954 zum Allgemeinen Abkommen vom 7. Januar 1950 (Arbeiter der
Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen), mit Ausnahme des Artikels 9, an dessen Stelle der
Artikel 28 Absatz (3) der Verordnung tritt.
3. Budlstabe (a) des Sonderprotokolls vom 7. Januar 1950 über die Beihilfe für alte Arbeitnehmer.
Italien-Luxemburg
1. Artikel 7, 8, 24 und 36 des Abkommens vom 25. Mai 1951.
2. Artikel 18 Absatz (2) des Abkommens vom 25. Mai 1951, soweit er Nichtmitgliedstaaten betrifft.
Italien-Niederlande
1. Artikel 6 Absatz (1), Artikel 7, 9, 20 und 33 des Allgemeinen Abkommens vom 28. Oktober 1952.
2. Artikel 21 Absatz (2) des Allgemeinen Abkommens vom 28. Oktober 1952, soweit er Nidltmitgliedstaaten
betrifft.
ANHANGE
(Artikel 10 Absatz (2) der Verordnung}
Leistungen, die nicht in das Ausland gewährt werden
Belgien
Der Teil der Altersrenten aus Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten, der den Besc.häfti-
gungsjahren entspricht, bei denen davon ausgegangen wird, daß mangels einer Versic.herungszeit der
Leistungsempfänger eine Beschäftigungszeit von 45 Jahren - die Leistungsempfängerin eine solche von
40 Jahren - nachweisen kann.
Frankreich
Zulage für alte Arbeitnehmer.
Luxemburg
Der Teil der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten der Privatangestellten, welcher den Be-
schäftigungszeiten vor dem Inkrafttreten der Rentenversicherung der Privatanges\ellten entspricht.
Niederlande
Die in Artikel 46 des Gesetzes vom 31. Mai 1956 über die allgemeine Altersversicherung vorgesehene
Rente sowie der in Artikel 43 dieses Gesetzes bezeichnete Rententeil.
ANHANG F
(Artikel 24 Absatz (2} der Verordnung}
Rechtsvorschriften über die Leistungen bei Invalidität
nach den in Artikel 24 Absatz ( t) der Verordnung bezeidmeten Typen A und B
Belgien
Die Rechtsvorschriften über die in die Rechtsvorschriften betreffend die Kranken- und Invaliditätspflicht-
versicherung eingegliederte allgemeine Invaliditätsversicherung gehören zum Typ A.
Die Rechtsvorschriften über das besondere System der Bergarbeiter und ihnen Gleichgestellten gehören
zum Typ B.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe:· Bonn, den 12. Mai 1959 493
Bundesrepublik Deutschland
Die Rechtsvorschriften gehören zum Typ B.
Frankreich
Die Rechtsvorschriften gehören zum Typ A, mit Ausnahme des Systems der Sozialen Sicherheit im
Bergbau.
Italien
Die Rechtsvorschriften gehören zum Typ B.
Luxemburg
Die Rechtsvorschriften gehören zum Typ B.
Niederlande
Die Rechtsvorschriften gehören zum Typ B.
ANHANG G
(Artikel 50 der Verordnung)
I. Anwendung der deutsdlen Redltsvorschriften
A
1. Die Träger in der Bundesrepublik Deutschland gewähren Personen, auf welche die Verordnung anzu-
wenden ist und die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Leistungen aus der Ver-
sicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn es sich um Fälle handelt,
a) die vor oder nach Errichtung der Bundesrepublik Deutschland in deren Hoheitsgebiet oder auf See-
fahrzeugen eingetreten sind, die unter deutscher Flagge fuhren und deren Heimathafen sich dort
befand, soweit nicht diese Personen auf Grund dieser Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten Leistun-
gen von einem Träger erhalten, der seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik
Deutschland hat; als Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) gelten auch Unfälle (Krankheiten), die sich
im Zusammenhan'g mit einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland außer-
halb dieses Hoheitsgebiets ereignet haben;
b) die vor dem 1. Januar 1919 in Elsaß-Lothringen eingetreten und auf Grund der Entscheidung des
Völkerbundsrates vom 21. Juni 1921 (Reichsgesetzblatt S. 1289) nicht von französischen Versicherungs-
trägern übernommen worden sind.
2. Hat ein Träger in der Bundesrepublik Deutschland einer Person, auf welche die Verordnung anzuwenden
ist, eine Rente aus einer Rentenversicherung für einen Zeitraum gewährt, in dem diese Person im
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gewohnt hat, so gewährt der Träger diese Rente weiter,
solange der Berechtigte im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, soweit diese Rente nicht
auf Grund von Versicherungszeiten gewährt wird, für die ein Träger Leistungen gewährt, der seinen
Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland hat.
3. Stirbt die Person, der eine Rente nach Absatz 2 weitergewährt worden ist und wohnen ihre Hinter-
bliebenen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, so erhalten sie die Renten, die ihnen zusteh~n
würden, wenn sie im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnen würden.
4. Soweit nach den deutschen Rechtsvorschriften Renten oder Rententeile aus einer Rentenversicherung,
die auf außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegte Zeiten entfallen,
bei Auslandsaufenthalt des berechtigten deutschen Staatsangehörigen ruhen, bleiben diese Vorschriften
unberührt.
5. Soweit Personen, auf welche die Verordnung anzuwenden ist, Beiträge im Hoheitsgebiet der Bunde:..,-
republik Deutschland vor oder nach deren Errichtung oder in Berlin (West) oder freiwillige Beiträge
aus dem Ausland an die frühere Reichsversicherungsanstalt für Angestellte entrichtet haben, gelten diese
Beiträge als an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte entrichtet.
B
1. Für die Entscheidung, ob eine Zurechnungszeit nach den deutschen Rechtsvorschriften in der Renten-
versicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten anzurechnen ist,
a) stehen für die Feststellung, ob von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungs-
falles mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen belegt sind, oder inwieweit die Zeit vom Eintritt
in die deutsche Ren1enversicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mit Beiträgen belegt ist,
die in der Versicherung eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten für den Fall der Invalidität,
des Alters oder des Todes (Renten) zurückgelegten Beitragszeiten, soweit sie auf Grund einer ver-
sicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt worden sind, den Beitragszeiten
gleich, die auf Grund einer nach den deutschen Rechtsvorschriften rentenversicherungspflichtigen
Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt worden sind;
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
b) gilf als Eintritt in die Versicherung der erste Eintritt in die deutsche Rentenversicherung oder der
erste Eintritt in die Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes (Renten)
nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt;
c) gilt als Eintritt des Versicherungsfalles dessen Eintritt nach den deutschen Rechtsvorschriften oder
nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats über die Versicherung für den Fall der
Invalidität, des Alters oder des Todes (Renten}, je nachdem, nach welchen Rechtsvorschriften der
Versicherungsfall zuerst eingetreten ist.
2. Für die Entscheidung, ob eine Zurechnungszeit nach den deutschen Rechtsvorschriften in der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung anzurechnen ist, gilt Absatz 1 entsprechend. Darüber hinaus ist Voraus-
setzung, daß der letzte Beitrag entweder zur knappsc:haftlichen Rentenversicherung oder zu einer ent-
sprechenden Versicherung eines anderen Mitgliedstaats oder, falls eine solche in dem Hoheitsgebiet des
anderen Staates nicht besteht, zu einer anderen Versicherung dieses Staates während einer Tätigkeit in
einem knappschaftlichen Betrieb entrichtet worden ist.
C
Sind nach den deutschen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung bei der Berechnung des Ver-
hältnisses, in dem das Brutto-Arbeitsentgelt des Versicherten zu dem durchschnittlichen Brutto-Arbeitsent-
gelt aller Versicherten gestanden hat, die Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre nicht zu berück-
sichtigen, so gelten als die ersten fünf Kalenderjahre diejenigen, die in der deutschen Rentenversicherung
oder in der Versicherung eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten für den Fall der Invalidität, des
Alters oder des Todes (Renten) zurückgelegt wurden, je nachdem, nach welchen Rechtsvorsduiften diese
Jahre zuerst zurückgelegt worden sind.
D
1. Die Träger der deutschen Rentenversicherung verfahren bei Feststellung der Renten, für welche die bis
1. Januar 1957 geltenden Vorschriften anzuwenden sind, wie folgt:
a) Für die Feststellung, ob die Anwartschaft erhalten ist oder als erhalten gilt, stehen Beitragszeiten
nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten Beitragszeiten nach den
deutschen Rechtsvorschriften und gleichgestellte Zeiten nach den Rechtsvorschriften eines oder meh-
rerer anderer Mitgliedstaaten gleichgestellten Zeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften gleich;
b) für die Halbdeckung gilt als erster Eintritt in die Versicherung der erste Eintritt nach den deutschen
Rechtsvorschriften oder der erste Eintritt in die Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters
oder des Todes (Renten) nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, je nachdem
welcher Zeitpunkt früher liegt.
2. Für die Entscheidung, ob eine Rente nach den vor dem 1. Januar 1957 geltenden Vorschriften über die
Zusammensetzung und Berechnung der Rente zu gewähren ist, werden Beiträge, die nach dem 31. Dezem-
ber 1956 gemäß den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten entrichtet worden
sind oder entrichtet werden, wie Beiträge behandelt, die nach diesem Zeitpunkt gemäß den deutschen
Rechtsvorschriften entrichtet worden sind oder entrichtet werden.
3. In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechts-
vorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind,
a) in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt, wenn die Zeiten in einer entsprechenden
Versicherung oder, falls eine solche nicht besteht, in einer anderen Versicherung während einer Tätig-
keit in einem knappschaftlichen Betrieb zurückgelegt worden sind;
b) in der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten berücksichtigt,
je nachdem, welcher dieser Zweige zuständig gewesen wäre, wenn die betreffende Person zuletzt im
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt oder tätig gewesen wäre.
4. In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b) gilt folgendes:
a) Wäre die zuletzt in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit nach den
deutschen Rechtsvorschriften nicht versicherungspflichtig gewesen, so werden die Beitragszeiten und
gleichgestellten Zeiten in der Rentenversicherung der Angestellten berücksichtigt. Wäre die zuletzt
in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit nach den deutschen Rechts-
vorschriften deshalb nicht versicherungspflichtig gewesen, weil es sich um eine vorübergehende
Dienstleistung gehandelt hat, so werden die Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten in der Renten-
versicherung der Arbeiter berücksichtigt, wenn diese bei nicht vorübergehender Dienstleistung nach
der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit zuständig gewesen wäre;
b) läßt sich die Art der zuletzt in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit
nicht mehr feststellen, so werden die Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten in der Rentenver-
sicherung der Arbeiter berücksichtigt.
E
1. Ergeben sich aus der Anwendung der Verordnung für einzelne Träger der Krankenversicherung außer-
gewöhnliche Belastungen, so können diese auf Antrag ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Zu
diesem Zweck wird bei der Verbindungsstelle für die Krankenversicherung ein Fonds nach Maßgabe
des Absatzes 2 gebildet.
2. Die Verbindungsstelle erhebt in den Fällen des Artikels 23 Absatz (3) der Verordnung von den erstattungs-
pflichtigen deutschen Trägern den vollen Gegenwert der jeweiligen Aufwendungen der aushelfenden
ausländischen Träger; 25 vom Hundert dieser Beträge fließen dem Fonds zu. Reichen diese Mittel nicht
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959 495
aus, so wird der fehlende Betrag auf sämtliche Träger der Krankenversicherung im Verhältnis der durch-
schnittlichen Mitgliederzahlen des Vorjahres einschließlich Rentner umgelegt.
3. Anträge nach Absatz 1 sind an die Verbindungsstelle zu richten. Der Ständige Arbeitsausschuß der Ver-
bindungsstelle stellt für jeden Fall fest, ob es sich um außergewöhnliche Belastungen im Sinne des
Absatzes 1 handelt.
F
Bei Anwendung der Verordnung gelten Bezugnahmen auf die Bundesrepublik Deutschland auch als Bezug-
nahmen auf Berlin (West), insbesondere Bezugnahmen auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land auch als Bezugnahmen auf das Gebiet von Berlin (West) und Bezugnahmen auf Rechtsvorschriften der
Bundesrepublik Deutschland auch als Bezugnahmen auf Rechtsvorschriften in Berlin (West).
II. Anwendung der luxemburgischen Rechtsvorschriften
In Abweichung von Artikel 53 Absatz (2) der Verordnung werden Versicherungszeiten oder gleichgestellte
Zeiten, die vor dem 1. Januar 1946 nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften über die Rentenversiche-
rung für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes zurückgelegt wurden, nur insoweit berück-
sichtigt, als die Anwartschaften nach diesen Rechtsvorschriften oder nach den in Kraft befindlichen oder zu
schließenden zweiseitigen Abkommen aufrechterhalten oder wieder aufgelebt sind. Soweit mehrere zwei-
seitige Abkommen in Betracht zu ziehen sind, werden die Versicherungszeiten oder gleichgestellten Zeiten
von den am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt an berücksichtigt.
III. Anwendung der niederländisdten Rechtsvorschriften
Ubt ein Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter, für den vor Vollendung des 35. Lebensjahres die Rechts-
vorschriften eines anderen Mitgliedstaats als der Niederlande über die Rentenversicherung für den Fall der
invalidität, des Alters oder des Todes galten, in den Niederlanden eine entgeltliche oder gleichgestellte
Beschäftigung aus, so gilt folgendes:
a) Er wird von der Versicherung nach der das Höchstalter von 35 Jahren für den Eintritt in die Invaliditäts-
versicherung betreffenden niederländischen Rechtsvorschrift über diese Versicherung nicht ausgeschlossen,
es sei denn, daß er das 65. Lebensjahr vollendet hat oder ein Entgelt bezieht, das ihm das Recht gibt,
Versicherungsfreiheit in dieser Versicherung zu beantragen, oder daß er nach einer anderen nieder-
ländischen Rechtsvorschrift von dieser Versicherung ausgeschlossen ist;
b) für die Feststellung des Anspruchs auf eine Invaliditätsrente nach den niederländischen Rechtsvor-
schriften und für die Berechnung dieser Rente gilt er als im Alter von 35 Jahren in die niederländische
Invaliditätsversicherung eingetreten oder, wenn es für ihn günstiger ist, in dem Alter, in dem er nach
den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats in die Invaliditätsversicherung eingetreten ist.
Artikel 372 des niederländischen Gesetzes über die Invalidität findet keine Anwendung.
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Verordnung Nr. 4 zur Durchführung und Ergänzung
der Verordnung Nr. 3 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
Inhalt
Titel I: Allgemeine Bestimmungen
Titel II: Anwendung der allgemeinen Bestimmungen der Verordnung
(Titel I)
Titel III: Anwendung der Bestimmungen der Verordnung über die an-
zuwendenden Rechtsvorschriften (Titel II)
Titel IV: Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und gleichge-
stellten Zeiten
Titel V: Anwendung der besonderen Bestimmungen der Verordnung
(Titel III)
Titel VI: Verschiedene Bestimmungen
Anhang „Zuständige Behörden" im Sinne des Artikels 1 Buchstabe (d) der
Verordnung
Anhang 2 ,,Zuständige Träger", die auf Grund des Artikels 1 Buchstabe (f)
Ziffer (i) und (ii) der Verordnung bezeichnet oder bestimmt
worden sind
Anhang 3 „Träger des Wohnortsu und „ Träger des Aufenthaltsorts", die
auf Grund des Artikels 1 Buchstabe (i) Ziffer (ii) der Verord-
nung bezeichnet worden sind
Anhang 4 „Verbindungsstellen" im Sinne des Artikels 3 Absatz (1) dieser
Durchführungsverordnung
Anhang 5 Die von den zuständigen Behörden bezeichneten Träger oder
bestimmten Einrichtungen
Anhang 6 Be$timmungen im Sinne des Artikels 6 Absatz (2), des Arti-
kels 12 Absatz (7) sowie der Artikel 41 und 81 dieser Durch-
führungsverordnung
Anhang 7 Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod (Renten), die nur ge-
währt werden, wenn Versicherungszeiten in einem Beruf zu-
rückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem gilt
Anhang 8 Banken im Sinne des Artikels 43 dieser Durchführungsverord-
nung
Anhang 9 Allgemeine Systeme und Sondersysteme
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959 497
DER RAT Artikel 2
DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, (1) Die Muster für die Bescheinigungen, Bestätigungen,
gestützt auf die Artikel 51 und 227 Absatz (2) des Ver- Erklärungen, Anträge und sonstigen Dokumente, die zur
trages, Anwendung der Verordnung und dieser Durchführungs-
verordnung erforderlich sind, werden von der durch
gestützt auf Artikel 55 der Verordnung Nr. 3 über die
Artikel 43 der Verordnung eingesetzten Verwaltungs-
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer,
kommission aufgestellt. Die Muster werden in deutscher,
gestützt auf den Vorschlag der Kommission und französischer, italienischer und niederländischer Sprache
in der Erwägung, daß die genannte Verordnung abgefaßt.
ebenso wie das in Rom am 9. Dezember 1957 von den (2) Die Verwaltungskommission kann für die zustän-
Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Ge- digen Behörden jedes Mitgliedstaats Angaben über die
meinschaft für Kohle und Stahl unterzeichnete Europäische innerstaatlichen Rechtsvorschriften zusammenstellen, auf
Abkommen, dessen Bestimmungen mit den er~orderlichen welche die Verordnung Anwendung findet, insbesondere
Anpassungen in die Verordnung übernommen worden Angaben über
sind - lediglich die Grundsätze für das neue System der (a) die Personen, die nach Artikel 1 Buchstabe (n) der
Sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in den sechs Verordnung als „Familienangehörige" gelten;
Staaten der Gemeinschaft aufstellt und daß die genannte
(b) die Personen, die nach Artikel 1 Buchstabe (o)
Verordnung infolgedessen zu ihrer Ausführung an Stelle
der Verordnung als „Hinterbliebene" gelten;
der für die Anwendung des genannten Abkommens vor-
gesehenen Verwaltungsvereinbarung einer weiteren Ver- (c) die Zeiten, die nach Artikel 1 Buchstabe (p) der
ordnung bedarf, welche die Anwendung dieser Grundsätz~ Verordnung als „Versicherungszeiten" gelten;
des näheren festlegt, die für die Durchführung der Ver- (d) die Zeiten, die nach Artikel 1 Buchstabe (r) der
ordnung Nr. 3 in jedem Staat zuständigen Träger bezeich- Verordnung als den Versicherungs- oder Be-
net, die zum Empfang einer Leist:mg von dem Berechtigten schäftigungsze,i ten „gleich,gestell te Zeiten" g el ten;
1
vorzulegenden Schriftstücke und zu erfüllenden Formali- (e) die in Artikel 11 Absatz (2) der Verordnung ge-
täten bestimmt sowie die verwaltungsmäßigc und ärztliche nannten Kürzungs- und Ruhensbestimmungen;
Kontrolle im einzelnen regelt; ferner
(f) die Beträge der Familienbeihilfen;
in der Erwägung, daß bestimmte Artikel der Verord- (g) die Leistungen oder Leistungsteile im Sinne des
nung Nr. 3 zu ihrer Durchführung ergänzende Bestim- Artikels 28 Absatz (1) dieser Durchführungsver-
mungen erfordern, zum Beispiel über die Berechnung der ordnung.
Invaliditäts- und Altersrenten, über den Ausschluß jedes
unberechtigten Zusammentreffens mehrerer Leistungen (3) Die Verwaltungskommission arbeitet Merkblätter
sowie über die Zulassung zur freiwilligen Invaliditäts-, aus, welche die betreffenden Personen über ihre Ansprüche
Alters- und Hinterbliebenenversicherung; und schließlich und die bei deren Geltendmachung zu beachtenden Ver-
fahrensbestimmungen unterrichten.
in der Erwägung, daß unter Berücksichtigung des Zeit-
punktes, zu dem die Verordnung Nr. 3 angenommen
Artikel 3
wurde, und in Anbetracht der Bedeutung der Vorberei-
tungsarbeiten, welche insbesondere die in ihren Artikeln 43 (1) Die zuständigen Behörden können Verbindungs-
und 44 vorgesehe.. Verwaltungskommission und die Ein- stellen bezeichnen, die unmittelbar miteinander ver-
richtungen der Sozialen Sicherheit noch durchzuführen kehren.
haben, das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3 auf einen (2) Jeder Träger eines Mitgliedstaats und jede Person,
späteren Zeitpunkt verschoben werden muß, während ihre die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnt oder sich
Artikel 43 und 44 so schnell wie möglich in Kraft treten dort aufhält, kann sich durch Vermittlung der Verbindungs-
sollen, stellen an den Träger eines anderen Mitgliedstaats wen-
I IA T FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: den.
Artikel 4
Bei Anwendung des Artikels 11 Absatz (2), des Ar-
TITEL I tikels 28 Absatz (3), des Artikels 40 Absatz (2) und des
Allgemeine Bestimmungen Artikels 42 Absatz (3) der Verordnung gilt für die Um-
rechnung von einer Währung in die andere der zwischen
Artikel 1 den beteiligten Mitgliedstaaten festgesetzte amtliche
Wechselkurs. Ist ein solcher nicht festgesetzt worden, so
Für die Anwendung der Ver._,rdnung Nr. 3 und dieser wird die Art und Weise der Umrechnung von der Ver-
Durchführungsverordnung bedeutet
waltungskommission bestimmt. Diese bezeichnet auch für
der Ausdruck „Verordnung" die Verordnung Nr. 3 die verschiedenen Leistungen den Zeitpunkt, der für die
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Bestimmung des Wechselkurses maßgebend ist.
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer,
- der Ausdruck „Durchführungsverordnung" diese Ver- Artikel 5
ordnung, (1) Die Anhäng~ zu dieser Durchführungsverordnung
der Ausdrudc „Arbeitnehmer" den gegen Entgelt nennen für jeden Mitgliedstaat
bPsrl1~fti0ten Arbeitnc>!\mP.r oder den ihm Gleich- (a) die „zuständige Behörde" oder die „zuständigen
gestellten, auf welchen rlie Verordnung nach ihrem Behörden" im Sinne des Artikels 1 Buchstabe (d)
Artikel 4 anwendbar ist. der Verordnung (Anhang 1);
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
(b) die „zuständigen Träger", die auf Grund des Verordnung genannten Abkommen mit Ausnahme der
Artikels 1 Buchstabe (f) Ziffer (i) oder (ii) der Vereinbarungen zur Durchführung der Bestimmungen, die
Verordnung bezeichnet oder bestimmt worden in Artikel 6 Absatz (2) Buchstaben (a). (b) und (c) der
sind (Anhang 2); Verordnung genannt sind.
(c) die „Träger des Wohnorts" und die „Träger des (2) Ungeachtet des Absatzes (1) gelten die Verein-
Aufenthaltsorts", die auf Grund des Artikels 1 barungen zur Durchführung der im Anhang D der Ver-
Buchstabe (i) Ziffer (ii) der Verordnung bezeich- ordnung genannten Bestimmungen weiter, soweit sie im
net worden sind (Anhang 3); Anhang 6 zu dieser Durchführungsverordnung aufge-
(d) die „ Verbindungsstelle" oder die • Verbindungs- führt sind.
stellen", die auf Grund des Artikels 3 Absatz (1)
Anwendung des Artikels 9 der Verordnung
dieser Durchführungsverordnung bezeichnet wor-
den sind (Anhang 4); Artikel 7
(e) die Träger und Einrichtungen, die von den zu- (1) Für die Zulassung zur freiwilligen Weiterver-
ständigen Behörden bezeichnet oder bestimmt sicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und
worden sind, namentlich auf Grund des Artikels des Todes (Renten) nach Artikel 9 der Verordnung gilt
11, des Artikels 12 Absätze (4) und (5), des Arti- folgendes:
kels 21 Absatz (1), des Artikels 24 Absatz (1), (a) Erfüllt die betreffende Person die Voraus-
des Artikels 31 Absatz (1) Buchstabe (d), des setzungen für die freiwillige Weiterversiche-
Artikels 53, des Artikels 63 Absatz (2), des Ar- rung in mehreren der genannten Versicherungs-
tikels 65, des Artikels 67 Absatz (2), des Arti- systeme und ist sie nach ihrer letzten Einreise
kels 68 Absatz (2), des Artikels 71 Absatz (3), in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem
des Artikels 72, des Artikels 74 Absatz (3) und sie wohnt, in keinem dieser Systeme pflicht-
des Artikels 79 Absatz (1) dieser Durchführungs- versichert gewesen, so kann sie diese freiwillige
verordnung (Anhang 5); Versicherung nur in dem System fortsetzen, das
(f) die in Artikel 6 Absatz (2), in Artikel 12 Ab- zuständig gewesen wäre, wenn die Person in
satz (7), in Artikel 41 Absatz (3) und in Artikel 81 dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats die
dieser Durchführungsverordnung genannten Be- rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aus-
stimmungen (Anhang 6); geübt hätte, die sie zuletzt im Hoheitsgebiet
(g) die Leistungen bei Invalidität, Alter und eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt hat;
Tod (Renten). die nur gewährt werden, wenn (b) wäre diese Beschäftigung nach den Rechtsvor-
Versicherungszeiten in einem Beruf zurückgelegt schriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheits-
worden sind, der einem Sondersystem unter- gebiet die betreffende Person wohnt , nicht
liegt (Anhang 7); rentenversicherungspflichtig gewesen oder läßt
(h) Namen und Sitz der in Artikel 43 dieser sich die Art der Beschäftigung nicht feststellen,
Durchführungsverordnung bezeichneten Banken so bestimmt die zuständige Behörde dieses
(Anhang 8); Mitgliedstaats das System, in dem die Ver-
sicherung freiwillig fortgesetzt werden kann.
(i) die allgemeinen Systeme und die Sondersysteme
(Anhang 9). (2) Für die Zulassung zur Pflichtversicherung, frei-
willigen Versicherung oder freiwilligen Weiterversiche-
(2) Haben die zuständigen Behörden von zwei oder rung nach Artikel 9 der Verordnung hat die betreffende
mehr Mitgliedstaaten Vereinbarungen geschlossen, von Person dem in Betracht kommenden Träger des Mitglied-
denen gewisse Bestimmungen in dem in Absatz (1) ge- staats, in dessen Hoheitsgebiet sie wohnt, eine Beschei-
nannten Anhang 6 aufgeführt sind, so können sie an nigung über die Versicherungszeiten und gleichgestellten
diesem Anhang die Änderungen vornehmen, die sie für Zeiten vorzulegen, die nach den Rechtsvorschriften eines
notwendig halten; sie teilen diese der Verwaltungs- oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt
kommission mit. Jede zuständige Behörde ändert er- worden sind, soweit die Anrechnung dieser Zeiten er-
forderlichenfalls die in Absatz (1) genannten sonstigen forderlich ist. Die Bescheinigung wird der betreffenden
Anhänge, soweit es sich um ihren eigenen Staat handelt; Person auf Antrag von dem oder den Trägern aus-
sie teilt diese Änderungen und den Zeitpunkt ihres In- gestellt, bei denen sie die anzurechnenden Zeiten zu-
krafttretens der Verwaltungskommission mit. Werden rückgelegt hat.
Änderungen der Anhänge durch eine neue Rechtsvor-
schrift verursacht, so sind sie der Verwaltungskommis- Anwendung des Artikels 11 der Verordnung
sion binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Artikel 8
Rechtsvorschrift mitzuteilen. Die Verwaltungskommis-
Für die Gewährung der Sterbegelder gilt folgendes:
sion zeigt die Änderungen, die ihr von den zuständigen
Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt (a) Tritt der Tod im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
werden, den zuständigen Behörden der anderen Mitglied- ein, so bleibt der nach den Rechtsvorschriften dieses
staaten und dem Präsidenten des Rates der Europäischen Staates erworbene Anspruch auf Sterbegeld ge-
Wirtschaftsgemeinschaft an. wahrt, während der nach den Rechtsvorschriften
eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten er-
(3) Die in Absatz (1) genannten Anhänge sind ein-
worbene Anspruch erlischt;
schließlich ihrer Änderungen Bestandteil dieser Durch-
(b) tritt der Tod im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
führungsverordnung.
ein und besteht Anspruch auf Sterbegeld nach den
TITEL II Rechtsvorschriften von zwei oder mehr anderen Mit-
gliedstaaten oder tritt der Tod außerhalb des Ho-
Anwendung
heitsgebiets der Mitgliedstaaten ein und besteht
der allgemeinen Bestimmungen der Verordnung Anspruch auf Sterbegeld nach den Rechtsvor-
(Titel I) schriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so
Anwendung des Artikels 6 der Verordnung bleibt der Anspruch nach den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats gewahrt, nach denen der Verstorbene
Artikel 6
zuletzt versichert gewesen ist, während der An-
(1) Diese Durchführungsverordnung tritt an die Stelle spruch nach den Rechtsvorschriften des oder der
der Durchführungsvereinbarungen zu den in Artikel 5 der anderen Mitgliedstaaten erlischt.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 19.59 499
(c) war der Arbeitnehmer zur Zeit seines Todes nach Beihilfen gekürzt, die er nach den Rechtsvorschriften des
den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats pflicht- ersten Staates bezogen hat.
versichert und nach den Rechtsvorschriften eines
oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten freiwillig Artikel 10
versichert, so bleiben sowohl der Anspruch aus der Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor,
Pflichtversicherung als auch der Anspruch aus der daß eine Leistung der Sozialen Sicherheit beim Zu-
freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen sammentreffen mit anderen Einkünften oder wegen Aus-
Weiterversicherung gewahrt. übung einer Beschäftigung wegfällt oder daß der An-
Artikel 9 spruch auf eine Leistung der Sozialen Sicherheit nicht
gegeben ist, solange die betreffende Person eine Er-
(1) Wurde in dem Falle, in dem ein Empfänger einer
werbstätigkeit ausübt, so gelten diese Vorschriften auch,
nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ge-
wenn es sich um Einkünfte, die im Hoheitsgebiet eines
schuldeten Leistung auch Anspruch auf eine Leistung anderen Mitgliedstaats bezogen werden, oder um eine
nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats
dort ausgeübte Erwerbstätigkeit handelt.
hat, die Anwendung des Artikels 11 Absatz (2) der Ver-
ordnung eine Kürzung oder ein Ruhen beider Leistungen
zur Folge haben, so darf jede von ihnen nur bis zur Hälfte TITEL III
des Betrags gekürzt oder zum Ruhen gebracht werden, der
nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistung Anwendung der Bestimmungen der Verordnung
geschuldet wird, der Kürzung und dem Ruhen unterliegt. über die anzuwendenden Redttsvorschriften
Würde in dem Falle, in dem ein Leistungsempfänger (Titel II)
gleichzeitig Anspruch auf drei oder mehr Leistungen
hat, die Anwendung der genannten Bestimmungen eine Anwendung der Artikel 12 bis 15 der Verordnung
Kürzung oder ein Ruhen dieser Leistungen zur Folge
Artikel 11
haben, so darf jede von ihnen nur bis zu dem Betrag
gekürzt oder zum Ruhen gebracht werden, der sich er- In den Fällen des Artikels 13 Buchstabe (a) der Verord-
gibt, wenn man den Betrag, der nach den Rechtsvor- nung stellt der Träger, den d,ie zuständige Behörde
schriften, nach denen die Leistung geschuldet wird, desjenigen Mitgliedst,aats bezeichnet, idess,en Rechtsvor-
der Kürzung oder dem Ruhen unterliegt, durch die An- schriften anzuwenden sind, dem Arbeitnehmer eine
zahl der Leistungen teilt, auf die der Berechtigte Anspruch Bescheinigung darüber aus, daß er diesen Rechtsvor-
hat. schriften unterstellt bleibt. Ubersteigt di·e Dauer der vor-
übergehenden Beschäftigung zwölf Monate, so hat der
(2) Würde die Anwendung des Artikels 11 Absatz (2)
Arbeitgeber die in Artikel 13 Buchstabe (a) der Verord-
Satz 1 der Verordnung die Kürzung oder das Ruhen einer
nung vorgesehene Zustimmung zu beantl'agen.
Leistung wegen Invalidität, Alter oder Tod (Renten}, die
auf Grund des Artikels 28 der Verordnung von dem
Artikel 12
Träger eines Mitgliedstaats festgestellt worden ist, zur
Folge haben, so rechnet dieser Träger ungeachtet des Ab- (1) Das Wahlrecht nach Artikel 14 Absatz (2) der Ver-
satzes (1) und vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz (2) Satz ordnung ist zum ersten Mal binnen drei Monaten nad1
2 der Verordnung für die Kürzung oder das Ruhen nur dem Tage auszuüben, an dem der Arbeitnehmer seine
einen Teil der Leistungen, Einkünfte oder Arbeitsentgelte Tätigkeit in der diplomatischen oder konsularisd1en
an, die zur Kürzung oder zum Ruhen führen. Dieser Teil Dienststelle oder im persönlichen Dienst von Ange-
wird gemäß Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe (b) der Ver- hörigen dieser Dienststelle aufgenommen hat. Die Wahl
ordnung nach dem Verhältnis der Dauer der zurückgeleg- wird mit dem Tage wirksam, an dem sie vorgenommen
ten Zeiten bestimmt; bei der Berechnung des Zunächst- wird. Solange das Wahlrecht nicht ausgeübt wird, gilt
Betrags nach der genannten Vorschrift bleiben Leistun- Artikel 14 Absatz (1) der Verordnung.
gen, Einkünfte oder Arbeitsentgelte, die zur Kürzung oder (2) Ubt der Arbeitnehmer am Ende eines Kalender-
zum Ruhen der Rente führen, außer Betracht. jahres sein Wahlrecht erneut aus, so wird die Wahl mit
(3) Für die Anwendung des Artikels 11 Absatz (2) der dem ersten Tage des folgenden Kalenderjahres wirksam.
Verordnung ersucht der Träger des Mitgliedstaats, der die (3) Die in Absatz (1) vorg,esehene Fdst von drei Mo-
in seinen Rechtsvorsduiften vorgesehenen Kürzungs- oder naten beginnt für Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des
Ruhensbestimmungen anwendet, die zuständigen Träger Inkraf ttretens dieser Durchführungsverordnung in einer
eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten um die not- diplomatischen oder konsularischen Dienststelle oder von
wendigen Auskünfte. einem Angehörigen einer solchen Dienststelle beschäftigt
(4) Sind nach den Rechtsvorschriften des Staates, in werden, mit diesem Zeitpunkt; mit Ablauf dieser Frist
dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, und nach den gelten die Rechtsvorschriften, die gewählt worden sind.
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Kind wohnt, (4) Für die Ausübung des Wahlrechts reicht der Ar-
für ein und dasselbe Kind während desselben Zeitraums beitnehmer bei dem Träger, den die zuständige Behörde
Familienbeihilfen an zwei Personen zu gewähren, so des Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften
finden die Bestimmungen über das Zusammentreffen von er unterstellt zu werden wünscht, einen Antrag ein;
Ansprüchen auf Familienbeihilfen Anwendung, die gleichzeitig unterrichtet er seinen Arbeitgeber. Der
in den Rechtsvorschriften des Staates vorgesehen sind, in genannte Träger unterrichtet erforderlid1enfalls die zu-
dem das Kind wohnt. Zu diesem Zweck wird der Anspruch ständigen Träger der anderen Zweige der Sozialen Sicher-
auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des heit dieses Mitgliedstaats, und zwar gemäß den Wei-
Staates, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, so sungen, welche die zuständige Behörde dieses Staates
berücksichtigt, als handele es sich um einen Anspruch erteilt.
nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Kind (5) Wünscht der Arbeitnehmer, daß die Rechtsvor-
wohnt. schriften seines Heimatstaats für ihn gelten, so stellt ihm
(5) Begibt sich ein Arbeitnehmer, der nach den Redlts- der Träger, den die zuständige Behörde dieses Staates
vorschriften eines Mitgliedstaats Familienbeihilfen be- bezeichnet, eine Bescheinigung darüber aus, daß er für
zogen hat, während desselben Kalendermonats in das die Dauer seiner Beschäftigung in der betreffenden diplo-
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, so werden die matischen oder konsularischen Dienststelle oder bei
Familienbeihilfen, die er nach den Rechtsvorschriften des einem Angehörigen dieser Dienststelle den Rechtsvor-
zweiten Staates beanspruchen könnte, um den Betrag der schriften seines Heimatstaats untersteht.
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
(6) Hat der Arbeitnehmer die Anwendung der deut- soweit sie zweckmäßigerweise in Betracht ge-
schen Rechtsvorschriften gewählt, so werden die im An- zogen werden können;
hang B Buchstaben (a), (b), (f) und (g) der Verordnung (f) ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-
unter dem Titel „Bundesrepublik Deutschlandu genannten staats die Berücksichtigung gewisser Versiche-
Rechtsvorschriften so angewendet, als wäre der Arbeit- rungszeiten oder gleichgestellten Zeiten davon
nehmer an dem Ort beschäftigt, an dem die Regierung abhängig, daß sie während einer bestimmten Frist
der Bundesrepublik Deutschland ihren Sitz hat. zurückgelegt worden sind, so gilt diese Voraus-
(7) Haben die zuständigen Behörden von zwei oder setzung auch für die Zeiten, die nach den Rechts-
mehr Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel vorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurück-
12 bis 14 der Verordnung Ausnahmen zugelassen, die am gelegt wurden.
Tage vor dem Inkrafttreten der Verordnung rechtsgültig (2) Werden Versicherungszeiten oder gleichgestellte
sind, so bleiben sie anwendbar, soweit die entsprechen- Zeiten, die vom Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellten
den Bestimmungen im Anhang 6 zu dieser Durchführungs- in Systemen der Sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats
verordnung aufgeführt sind. zurückgelegt worden sind, auf welche die Verordnung
keine Anwendung findet, in einem System angerechnet,
TITEL IV auf das die Verordnung anzuwenden ist, so gelten die
Zeiten als Versicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten,
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten die für die Zusammenrechnung zu berücksichtigen sind.
und gleichgestellten Zeiten
(3) Hat ein Mitgliedstaat kein allgemeines System im
Artikel 13 Sinne des Artikels 27 Absatz (2) Satz 2 der Verordnung, so
(1) Für die Zusammenrechnung der Versicherungs- werden die Versicherungszeiten in dem System angerech-
zeiten und gleichgestellten Zeiten nach den Artikeln 16 net, das für Arbeiter gilt.
und 27, dem Artikel 32 Absatz (1) und dem Artikel 33 (4) Werden Versicherungszeiten oder gleichgestellte
Absatz (1) der Verordnung gelten folgende Regeln: Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-
(a) Den Versicherungszeiten oder gleichgestellten staats zurückgelegt worden sind, in Zeiteinheiten aus-
Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines gedrückt, die von den in den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, werden anderen Mitgliedstaats vorgesehenen abweichen, so
die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen werden sie für die Zusammenrechnung erforderlichenfalls
Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- nach folgenden Regeln umgerechnet:
zeiten oder gleichgestellten Zeiten hinzugerech- (a) Ein Tag gilt als acht Stunden und umgekehrt;
net, soweit ihre Berücksichtigung erforderlich ist, (b) sechs Tage gelten als eine Woche und umgekehrt;
um die nach den Rechtsvorschriften des ersten (c) sechsundzwanzig Tage gelten als ein Mo·nat und
Staates zurückgelegten Versicherungszeiten oder umgekehrt;
gleichgestellten Zeiten zu vervollständigen; be- (d) drei Monate oder dreizehn Wochen oder achtund-
antragt eine Person Renten wegen Invalidität, siebzig Tage gelten als ein Vierteljahr und um-
Alter oder Tod zu Lasten der zuständigen Träger gekehrt;
von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so wendet
(e) für die Umrechnung von Wochen in Monate und
der zuständige Träger eines jeden Staates diese
umgekehrt werden die Wochen und Monate nach
Regel gesondert an;
Tagen gezählt;
(b) fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines
(f) die Anwendung der in -den Buchstaben (a), (b), (c),
Mitgliedstaats zurückgelegte Pflichtversiche-
(d) und (e) genannten Regeln darf nicht dazu
rungszeit mit einer nach den Rechtsvorschriften
führen, daß für die während eines Kalenderjahres
eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeit
insgesamt zurückgelegten Zeiten mehr als drei-
freiwilliger Versicherung oder freiwilliger Wei-
hundertundzwölf Tage oder zweiundfünfzig
terversicherung zusammen, so wird nur die
Wochen oder zwölf Monate oder vier Viertel-
Pflichtversicherungszeit angerechnet;
jahre berücksichtigt werden.
(c) fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines
(5) Werden nach Absatz (1) Buchstabe (b) Versiche-
Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungszeit
rungszeiten nicht angerechnet, die auf Grund einer frei-
mit einer nach den Rechtsvorschriften eines an-
willigen Versicherung oder einer freiwilligen Weiterver-
deren Mitgliedstaats gleichgestellten Zeit zu-
sicherung nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
sammen, so wird nur die erste angerechnet;
für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes
(d).jede Zeit, die nach den Rechtsvorschriften von (Renten) zurückgelegt worden sind, so werden die Bei-
zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine gleichge- träge, die auf diese Zeiten entfallen, so berücksichtigt, als
stellte Zeit ist, wird nur von dem zuständigen wären sie zur Erhöhung der Leistungen nach diesen
Träger des Mitgliedstaats angerechnet, nach Rechtsvorschriften entrichtet worden. Sehen diese Rechts-
dessen Rechtsvorschriften der Versicherte zuletzt vorschriften eine Höherversicherung vor, so werden die
vor dieser Zeit pflichtversichert war; ist der Ver- Beiträge für die Berechnung der Leistungen aus dieser
sicherte vor dieser Zeit nicht nach den Rechts- Versicherung berücksichtigt.
vorschriften eines Mitgliedstaats pflichtver-
sichert gewesen, so wird diese Zeit von dem zu- TITEL V
ständigen Träger des Mitgliedstaats angerech- Anwendung der besonderen Bestimmungeri
net, nach dessen Rechtsvorschriften er zum ersten der Verordnung
Mal nach der betreffenden Zeit pflichtversichert
war; (Titel III)
(e) kann der Zeitraum, in dem gewisse Zeiten nach Kapitel 1
den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Krankheit, Mutterschaft
zurückgelegt worden sind, nicht genau festgelegt
werden, so wird vermutet, daß diese Zeiten sich Anwendung des Artikels 17 der Verordnung
nicht mit Zeiten überschneiden, die nach den Artikel 14
Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats (1) Um die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
zurückgelegt worden sind; sie sind für die Zu- und gleichgestellten Zeiten zu erwirken, hat der in
sammenrechnung der Zeiten zu berücksichtigen, Artikel 17 Absatz (1) der Verordnung bezeichnete Arbeit-
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959 501
nehmer dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in (3) Der Träger des Wohnorts leistet dem zuständigen
dessen Hoheitsgebiet er sich begeben hat, eine Bescheini- Träger Hilfe bei Geltendmachung von Erstattungs-
gung über die Zeiten vorzulegen, die er nach den Rechts- ansprüchen gegen einen Arbeitnehmer, der wegen Unter-
vorschriften des Mitgliedstaats zurückgelegt hat, in dessen lassung der in Absatz (2) vorgesehenen Mitteilung zu Un-
Hoheitgebiet er zuletzt unmittelbar vor dem Zeitpunkt recht Leistungen bezogen hat.
seiner letzten Einreise in das Hoheitsgebiet des ersten
Staates beschäftigt war. Anwendung des Artikels 19 der Verordnung
(2) Die Bescheinigung wird auf Antrag des Arbeit-
Artikel 17
nehmers von dem Träger ausgestellt, bei dem er zuletzt
vor dem genannten Zeitpunkt versichert war. Legt der (1) Um bei einem vorübergehenden Aufenthalt im
Arbeitnehmer die Bescheinigung nicht vor, so ersucht der Hoheitsgebiet eines anderen als des zuständigen Mitglied-
zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dessen Hoheits- staats ärztliche Betreuung, gegebenenfalls auch Kranken-
gebiet er sich begeben hat, den erstgenannten Träger um hauspflege, für sich oder seine ihn begleitenden Familien-
Ausstellung und Obersendung der Bescheinigung. angehörigen zu erhalten, legt der in Artikel 13 Buch-
stabe (a) der Verordnung bezeichnete Arbeitnehmer dem
(3) Reichen die in der Bescheinigung angegebenen Zeiten
Träger des Aufenthaltsorts die in Artikel 11 dieser Durch-
nicht aus, um die nach den Rechtsvorschriften des zustän-
führungsverordnung vorgesehene Bescheinigung vor.
digen Staates erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen,
und hat der Arbeitnehmer vorher Versicherungszeiten oder (2) Legt der Arbeitnehmer diese Bescheinigung vor, so
gleichgestellte Zeiten nach den Rechtsvorschriften eines wird vermutet, daß er die Voraussetzungen für den Erwerb
oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt, so des Anspruchs auf Leistungen erfüllt; macht sein Zustand
gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend für die Be- sofort ärztliche Betreuung, gegebenenfalls auch Kranken-
scheinigung über diese Zeiten, soweit sie angerechnet hauspflege, erforderlich, so ist der Träger des Aufenthalts-
werden müssen. orts verpflichtet, diese Leistungen zu gewähren.
(4) Ist dem in Artikel 17 Absatz (1) der Verordnung be- (3) Der Träger des Aufenthaltsorts wendet sich binnen
zeichneten Arbeitnehmer für sich oder einen seiner Fami- drei Tagen an den zuständigen Träger, um zu erfahren,
lienangehörigen der Anspruch auf Körperersatzstücke, ob die Voraussetzungen für den Erwerb des Anspruchs auf
größere Hilfsmittel oder andere Sachleistungen von erheb- ärztliche Betreuung erfüllt sind und für welche Dauer diese
licher Bedeutung von dem zuständigen Träger des Staates gewährt werden darf. Er gewährt ärztliche Betreuung bis
zuerkannt worden, in dem der Arbeitnehmer zuletzt vor zum Eingang der Antwort des zuständigen Trägers, jedoch
seiner Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Mitglied- höchstens für dreißig Tage.
staats versichert war, so gehen diese Leistungen zu Lasten (4) Der zuständige Träger prüft, ob die Voraussetzungen
dieses Trägers, selbst wenn sie tatsächlich erst nach der
für den Erwerb des Anspruchs auf ärztliche Betreuung
Abrei~e des Arbeitnehmers geliefert werden.
erfüllt sind, und teilt seine Entscheidung dem Träger des
Aufenthaltsorts binnen zehn Tagen nach Eingang der in
Artikel 15 Absatz (3) genannten Anfrage mit. Ist diese Entscheidung
(1) Um Sachleistungen nach Artikel 17 Absatz (3) der Ver- zustimmend, so gibt der zuständige Träger gegebenenfalls
ordnung zu erhalten, legt der Arbeitnehmer dem Träger die Höchstdauer an, für die nach den Rechtsvorschriften
seiner Wohnorts ein Schreiben vor, mit dem der Träger, des zuständigen Staates ärztliche Betreuung gewährt
der die Sachleistungen zu seinen Lasten übernimmt, den werden darf; in diesem Falle setzt der Träger des Aufent-
ersten Träger ersucht, diese zu gewähren, und hierbei ins- haltsorts diese Betreuung fort.
besondere die Höchstdauer angibt, für welche die Leistun- (5) An Stelle der Bescheinigung nach Artikel 11 kann
gen gewährt werden dürfen. Legt der Arbeitnehmer das der in Absatz (1) bezeichnete Arbeitnehmer dem Träger des
Ersuchen nicht vor, so wendet sich der Träger des Wohn- Aufenthaltsorts eine Bescheinigung vorlegen, mit welcher
orts an den anderen Träger, um es zu erhalten.
der zuständige Träger bestätigt, daß der Arbeitnehmer die
(2) Artikel 19 Absätze (4) und (5) der Verordnung Voraussetzµngen für den Erwerb des Anspruchs auf ärzt-
finden entsprechende Anwendung. liche Betreuung während seines vorübergehenden Aufent-
halts im Hoheitsgebiet eines anderen als des zuständigen
(3) Die Sachleistungen werden dem Träger, der sie ge-
Mitgliedstaats erfüllt, und insbesondere die Höchstdauer
währt hat, auf die Art und Weise erstattet, die für die
für die Gewährung der ärztlichen Betreuung angibt, die
Erstattung der nach Artikel 19 der Verordnung gewährten
Leistungen vorgesehen ist. nach den Rechtsvorsc:h.riften des zuständigen Staates vor-
gesehen ist. In diesem Falle finden die Absätze (1) bis (4)
keine Anwendung.
Anwendung des Artikels 18 Absatz (2) der Verordnung (6) Die Leistungen, die auf Grund der in Absatz (2)
genannten Vermutung gewährt werden, sind nach Arti-
Artikel 16 kel 23 Absatz (2) der Verordnung zu erstatten. Der Träger
(1) Um Leistungen nach Artikel 18 Absatz (2) der Verord- des Aufenthaltsorts leistet dem zuständigen Träger Hilfe,
nung zu erhalten, legt der Arbeitnehmer dem zuständigen wenn dieser gegen eine Person, die zu Unrecht Leistungen
Träger eine Bescheinigung über die Zahl seiner Familien- bezogen hat, einen Erstattungsanspruch geltend machen
angehörigen vor, die im Hoheitsgebiet eines anderen als will.
des Mitgliedstaats wohnen, in dem dieser Träger seinen Artikel 18
Sitz hat.
(1) Um bei einem vorübergehenden Aufenthalt im
(2) Die Bescheinigung wird von dem Träger des Wohn- Hoheitsgebiet eines anderen als des zuständigen Mitglied-
orts dieser Familienangehörigen ausgestellt. Jede Beschei- staats ärztliche Betreuung, gegebenenfalls auch Kranken-
nigung ist zwölf Monate lang vom Ausstellungstage an hauspflege, zu erhalten, legt jeder Arbeitnehmer - mit
gültig. Sie kann verlängert werden; in diesem Falle be- Ausnahme der in Artikel 13 Buchstabe (a) der Verordnung
ginnt die Geltungsdauer mit dem Tage der Verlängerung. bezeichneten - zum Nachweis des Anspruchs auf diese
Der Arbeitnehmer hat dem zuständigen Träger unverzüg- Leistungen dem Träger des Aufenthaltsorts eine Beschei-
lich jede Änderung mitzuteilen, die an der Besdleinigung nigung des zuständigen Trägers vor, die dieser, wenn
vorzunehmen ist. Eine solche Änderung wird mit dem möglich, vor Beginn des vorübergehenden Aufenthalts
Tage wirksam, an dem sie eingetreten ist. des Arbeitnehmers im Hoheitsgebiet des betreffenden Mit-
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
gliedstaats ausstellt. Die Bescheinigung gibt insbesondere (4) Der zuständige Träger zahlt die Geldleistungen
die Zeitdauer an, für welche die Leistungen gewährt durch internationale Postanweisung und benachrichtigt
werden dürfen. Legt der Arbeitnehmer die Bescheinigung den Träger des Aufenthaltsorts. Die Leistungen können
nicht vor, so wendet sich der Träger des Aufenthaltsorts jedoch auch vom Träger des Aufenthaltsorts für Rechnung
an den zuständigen Träger, um sie zu erhalten. des zuständigen Trägers gewährt werden, wenn letzterer
(2) Vorbehaltlich des Artikels 17 gilt Absatz (1) ent- einverstanden ist. In diesem Falle teilt der zuständige
sprechend für Familienangehörige, die sich vorübergehend Träger dem Träger des Aufenthaltsorts die Höhe der
im Hoheitsgebiet eines anderen als des zuständigen Mit- Leistungen, den oder die Tage, an denen sie zu zahlen
gliedstaats aufhalten. sind, sowie die Höchstdauer für die Gewährung der Lei-
stungen mit.
Artikel 19
(5) Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mit-
(1) In den Fällen des Artikels 19 Absatz (1) der Ver-
gliedstaaten können den Austausch weiterer Mitteilungen
ordnung gelten für die Gewährung von Sachleistungen vereinbaren.
zusätzlich folgende Bestimmungen.
(2) Wird Krankenhauspflege gewährt, so zeigt der Art i k e 1 21
Träger des Aufenthaltsorts binnen drei Tagen, nachdem er (1) Um in dem Staat seines neuen Wohnorts weiterhin
davon Kenntnis erlangt hat, dem zuständigen Träger den Leistungen zu erhalten, muß der in Artikel 19 Absatz (2) der
Tag der Aufnahme in ein Krankenhaus oder in eine andere Verordnung bezeichnete Arbeitnehmer dem Träger seines
Krankenanstalt an sowie die voraussichtliche Dauer der neuen Wohnorts eine Bescheinigung vorlegen, mit welcher
Krankenhauspflege; bei Entlassung aus dem Krankenhaus der zuständige Träger genehmigt, daß er nach dem Wohn-
oder der Krankenanstalt zeigt der Träger des Aufenthalts- ortswechsel den Anspruch auf Leistungen behält. Der
orts innerhalb derselben Frist dem zuständigen Träger zuständige Träger gibt gegebenenfalls in der Bescheini-
den Tag der Entlassung an. gung die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen
(3) Um die Zustimmung zur Gewährung der in Artikel 19 Staates vorgesehene Höchstdauer für die Gewährung von
Absatz (5) der Verordnung genannten Leistungen zu er- Sachleistungen an. Er sendet eine Abschrift dieser Beschei-
halten, richtet der Träger des Aufenthaltsorts ein Ersuchen nigung der Einrichtung, welche die zuständige Behörde
an den zuständigen Träger. Sind diese Leistungen im Falle des Staates bestimmt, in dem sich der neue Wohnort des
unbedingter Dringlichkeit ohne Zustimmung des zustän- Arbeitnehmers befindet. Der zuständige Träger kann die
digen Trägers gewährt worden, so teilt der Träger des Bescheinigung auf Antrag des Arbeitnehmers auch nach
Aufenthaltsorts dies unverzüglich dem zuständigen Träger dessen Wohnortswechsel ausstellen, wenn die Besdieini-
mit. gung infolge höherer Gewalt nicht vorher ausgestellt
werden konnte.
(4) Die Verwaltungskommission stellt eine Liste der in
Artikel 19 Absatz (5) der Verordnung genannten Leistun- (2) Für die Gewährung von Leistungen durch den Träger
gen auf. des neuen Wohnorts finden Artikel 19 Absätze (2) und (3)
Ar ti ke 1 20 und Artikel 20 entsprechende Anwendung.
(1) Um bei einem vorübergehenden Aufenthalt im (3) Der Träger des neuen Wohnorts veranlaßt von Zeit
Hoheitsgebiet eines anderen als des zuständigen Mitglied- zu Zeit entweder von sich aus oder auf Ersuchen des zu-
staats Geldleistungen zu erhalten, muß der in Artikel 19 ständigen Trägers eine Untersuchung des Leistungsemp-
Absatz (1) der Verordnung bezeichnete Arbeitnehmer sich fängers, um festzustellen, ob die ärztliche Betreuung tat-
unmittelbar an den Träger des Aufenthaltsorts wenden sächlich und regelmäßig erfolgt. Der Träger des Wohnorts
und ihm eine Bescheinigung des behandelnden Arztes über ist verpflichtet, diese Untersuchungen durchführen zu
seine Arbeitsunfähigkeit vorlegen, wenn die Rechtsvor- lassen und ihr Ergebnis unverzüglich dem zuständigen
schriften des Staates, in dem er sich befindet, dies vor- Träger mitzuteilen. Dieser übernimmt die Aufwendungen
sehen. Er gibt ferner seine Anschrift in dem Staat, in dem für die weitere ärztliche Betreuung nur, solange diese Be-
er sich befindet, sowie den Namen und die Anschrift des stimmungen erfüllt werden. Näheres über die Art und
zuständigen Trägers an. Der Träger des Aufenthaltsorts Weise der Durchführung kann durch zweiseitige Verein-
läßt den Arbeitnehmer so bald wie möglich, auf jeden Fall barungen geregelt werden.
binnen drei Tagen, nachdem er sich an ihn gewandt hat,
(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten entsprechend für die
durch einen seiner Vertrauensärzte untersuchen. Der
Familienangehörigen des Arbeitnehmers, die ihren
Träger des Aufenthaltsorts übersendet den Bericht dieses
Wohnort in das Hoheitsgebiet eines anderen als des zu-
Arztes, in dem auch die voraussichtliche Dauer der Arbeits-
ständigen Mitgliedstaats verlegen, nachdem der Ver-
unfähigkeit anzugeben ist, binnen drei Tagen nach der
sicherungsfall der Krankheit oder der Mutterschaft ein-
Untersuchung dem zuständigen Träger. Dieser teilt binnen
acht Tagen nach Empfang des Berichtes dem Träger des getreten ist.
Aufenthaltsorts mit, ob der Arbeitnehmer in dem Staat, in (5) Stellt der Träger des Wohnorts fest, daß der Ar-
dem er sich befindet, Geldleistungen erhalten kann. beitnehmer wieder arbeitsfähig ist, so zeigt er ihm den
(2) Stellt der Vertrauensarzt fest, daß der Arbeitnehmer Tag an, an dem die Arbeit wiederaufzunehmen ist, und
wieder arbeitsfähig ist, so zeigt der Träger des Aufent- übersendet dem zuständigen Träger unverzüglich eine
haltsorts dem Arbeitnehmer die Beendigung seiner Ar- Abschrift dieser Mitteilung. Dies gilt auch, wenn der
beitsunfähigkeit an und übersendet dem zuständigen Träger des Wohnorts feststellt, daß die Krankenhaus-
Träger unverzüglich eine Abschrift dieser Anzeige. Handelt pflege beendet werden muß. Die Geldleistungen werden
es sich um andere als die in Artikel 13 Buchstabe (a) der nur bis zu dem Tage gezahlt, den der Träger des Wohn-
Verordnung bezeichneten Arbeitnehmer und bestätigt der orts für die Wiederaufnahme der Arbeit festgesetzt hat.
Vertrauensarzt, daß ihr Gesundheitszustand sie nicht "
(6) Entscheidet der zuständige Träger auf Grund der
hindert, in den zuständigen Staat zurückzukehren, so zeigt erhaltenen Auskünfte, daß der Arbeitnehmer wieder ar-
der Träger des Aufenthaltsorts ihnen 'dieses ärztliche Gut- beitsfähig ist, so ersucht er den Träger des Wohnorts,
achten unmittelbar an und übersendet dem zuständigen dem Arbeitnehmer diese Entscheidung mitzuteilen. Die
Träger eine Abschrift dieser Anzeige. Geldleistungen werden mit dem Tag eingestellt, der auf
(3) Der Träger des Aufenthaltsorts unterstellt den in den Tag folgt, an dem der Arbeitnehmer von der Ent-
Absatz (1) genannten Arbeitnehmer der Krankenkontrolle, scheidung des zuständigen Trägers unterrichtet worden
als handele es sich um seinen eigenen Versicherten. ist.
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(7) Haben der Träger des Wohnorts und der zuständige (ii) die Beweisstücke, die nach den Rechtsvor-
Träger in demselben Fall zwei verschiedene Tage für schriften des Staates des Wohnorts für die
die Wiederaufnahme der Arbeit festgesetzt, so ist der Gewährung von Sachleistungen an Familien-
von dem zuständigen Träger festgesetzte Tag maßgebend. angehörige in der Regel erforderlich sind.
(b) Der Träger des Wohnorts bestätigt dem zustän-
Anwendung des Artikels 20 der Verordnung digen Träger, daß die Familienangehörigen, die
er namentlich aufführt, nach den von dem ersten
Arti k e 1 22 Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften An-
(1) Um in dem Staat ihres Wohnorts Sachleistungen zu spruch auf Sachleistungen haben.
erhalten, müssen die in Artikel 20 Absatz (1) der Verord- (c) Die Gewährung von Sachleistungen an die
nung bezeichneten Familienangehörigen sich bei dem Trä- Familienangehörigen ist davon abhängig, daß
ger ihres Wohnorts einschreiben lassen und dabei die Be- die in Buchstabe (a) Ziffer (i) genannte Beschei-
weisstücke vorlegen, die nach den Rechtsvorschriften des nigung gültig ist. Zusätzlich ist das in Absatz (2)
Staates des Wohnorts für die Gewährung von Sach- Buchstabe (b) genannte Dokument vorzulegen.
leistungen an Familienangehörige in der Regel erforder- Die Vereinbarungen sind der Verwaltungskommission
lich sind. Erhalten sie die gleichen Leistungen bereits, mitzuteilen.
weil sie zu der Familie eines Versicherten gehören, der in
(4) Der Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen
dem Staat ihres Wohnorts beschäftigt ist, so gehen die
haben den Träger des Wohnorts dieser Angehörigen von
Leistungen weiterhin zu Lasten des Trägers dieses
Staates. jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten,
die den Anspruch der Familienangehörigen auf Sach-
(2) Benötigen die Familienangehörigen Sachleistungen, leistungen berühren könnte, insbesondere von jeder
so haben sie dem Träger ihres Wohnorts zusätzlich Beendigung oder jedem Wechsel der Beschäftigung oder
folgende Schriftstücke vorzulegen: von jeder Verlegung des Wohn- oder Aufenthaltsorts des
(a) entweder den Empfangsschein über den Bezug Arbeitnehmers oder eines Familienangehörigen. Der zu-
von Familienbeihilfen, die nach den Rechtsvor- ständige Träger kann auch den Träger des Wohnorts der
schriften des zuständigen Staates für den vorauf- Familienangehörigen unterrichten, wenn der Arbeit-
gegangenen Kalendermonat oder, wenn der zu- nehmer aus der Versicherung ausscheidet oder sein
ständige Träger vierteljährlich zahlt w~hrend Leistungsanspruch erlischt.
des voraufgegangenen Kalendervierteljahres ge- (5) Der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen
zahlt worden sind, oder eine Bescheinigung, mit kann jederzeit den zuständigen Träger um Auskunft über
welcher der Arbeitgeber oder der zuständige die Versicherungszugehörigkeit oder den Leistungsan-
Träger bestätigt, daß der Arbeitnehmer im spruch des Arbeitnehmers ersuchen.
Laufe des voraufgegangenen Kalendermonats in
dem zuständigen Staat beschäftigt oder ver- (6) Der Träger des Wohnorts leistet dem zuständigen
sichert gewesen ist; die letztgenannte Beschei- Träger Hilfe, wenn dieser gegen eine Person, die zu Un-
nigung ist für den Erwerb des Anspruchs auf recht Leistungen bezogen hat, einen Erstattungsanspruch
Sachleistungen drei Monate lang vom letzten geltend machen will.
Tag des betreffenden Kalendermonats oder (7) Ist der zuständige Träger ein belgischer Träger, so
Kalendervierteljahres an gültig; gelten an Stelle des Absatzes (2) folgende Bestimmungen.
(b) ein Schriftstück., aus dem sich ergibt, daß der Die Familienangehörigen haben dem Träger ihres
Arbeitnehmer überwiegend den Unterhalt der Wohnorts folg,ende Unterlagen vorzul,egen:
Familienangehörigen bestreitet, zum Beispiel
(a) wenn zu der Familie ein Kind mit Anspruch auf
eine Unterlage, aus der hervorgeht, daß er ihnen
regelmäßig einen Teil seines Arbeitsentgelts Familienhilfen gehört, jeden Monat den Emp-
überweist; dies gilt nicht, wenn es sich um fangsschein für die Familienbeihilfen, die nach
den belgischen Rechtsvorschriften für den vor-
Kinder unter 16 Jahren oder um ältere Kinder,
aufgegangenen Kalendermonat gezahlt worden
für die nach den Rechtsvorschriften des zu-
sind; dieses Dokument ist während des folgenden
ständigen Staates Familienbeihilfen gewährt
Kalendermonats für den Erwerb des Anspruchs
werden, oder um einen Ehegatten handelt, der
auf Sachleistungen gültig;
keine Erwerbstätigkeit ausübt; dieses Doku-
ment ist für den Erwerb des Anspruchs auf Sach- (b) in allen anderen Fällen jedes Vierteljahr ein
leistungen drei Monate lang vom Tag seiner Dokument, aus dem sich ergibt, daß der Arbeit-
Ausstellung an gültig. nehmer überwiegend den Unterhalt der Fami-
lienangehörigen bestreitet, zum Beispiel ein
(3) Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Schriftstück., aus dem hervorgeht, daß er ihnen
Mitgliedstaaten können an Stelle des in Absatz (1) regelmäßig einen Teil seines Arbeitsentgelts
Satz 1 unid Absatz (2) Buchstabe {a) vorgesehenen Ver- überweist; dies gilt nicht, wenn es sich um
fahrens das Folgende vereinbaren: Kinder unter 16 Jahren oder um ältere Kinder
(a) Um in dem Staat ihres Wohnorts Sachleistungen handelt, für die nach den Rechtsvorschriften des
zu erhalten, müssen die in Artikel 20 Absatz (1) zuständigen Staates Familienbeihilfen gewährt
der Verordnung bezeichneten Familienangehöri- werden; dieses Dokument ist für den Erwerb
gen sich bei dem Träger ihres Wohnorts ein- des Anspruchs auf Sachleistungen drei Monate
schreiben lassen und dabei folgende Beweis- lang vom Tage seiner Ausstellung an gültig.
stücke vorlegen:
(i) eine Bescheinigung, die der zuständige Artikel 23
Träger auf Antrag des Arbeitnehmers aus- In den Fällen des Artikels 20 Absatz (4) der Verordnung
stellt und in der dessen Anspruch auf Sach- ersucht der zuständige Träger, falls notwendig, den
leistungen bestätigt wird. Die Bescheinigung Träger des letzten Wohnorts jedes Familienangehörigen,
ist so lange gültig, solange der zuständige der seinen Wohnort in das Hoheitsgebiet des zuständigen
Träger dem Träger des Wohnorts nicht an- Staates verlegt hat, ihm den Zeitraum mitzuteilen, in dem
zeigt, daß die Bescheinigung ungültig ge- unmittelbar vor dem Wohnortswechsel Leistungen ge-
worden ist; währt worden sind.
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Anwendung des Artikels 22 der Verordnung (a) die Bescheinigung, mit welcher der Träger des
Wohnorts des Familienvorstands bestätigt, daß
Artikel 24 dieser für sich und seine Familienangehörigen
(1) Um in dem Staat seines Wohnorts Sachleistungen zu Anspruch auf Sachleistungen hat; die Bescheini-
erhalten, muß der in Artikel 22 Absatz (2) der Verordnung gung ist für den Erwerb des Anspruchs auf diese
bezeichnete Rentenberechtigte sich bei dem Träger seines Leistungen drei Monate lang vom Tage der Aus-
Wohnorts einschreiben lassen und dabei eine Beschei- stellung an gültig;
nigung vorlegen, in welcher der oder die Träger, welche (b) ein Schriftstück., aus dem sich ergibt, daß der
die Rente oder die Renten schulden, die Art der ge- Rentenberechtigte überwiegend den Unterhalt
schuldeten Rente angeben und mitteilen, ob er für sich der Familienangehörigen bestreitet, zum Bei-
und seine Familienangehörigen Anspruch auf Sach- spiel eine Unterlage, aus der hervorgeht, daß
leistungen nach den Rechtsvorschriften hat, nach denen die er ihnen regelmäßig einen Teil seiner Rente
Rente geschuldet wird. Der Träger, der die Bescheinigung überweist; dies gilt nicht, wenn es sich um Kin-
ausstellt, sendet eine Zweitschrift davon an die von der der unter 16 Jahren oder um ältere Kinder, für
zuständigen Behörde des Staates des Wohnorts be- die Familienbeihilfen nach Artikel 42 Absatz (2)
stimmte Einrichtung. der Verordnung gewährt werden, oder um einen
(2) Die in Absatz (1) genannte Einrichtung oder, wenn Ehegatten handelt, der keine Erwerbstätigkeit
eine solche nicht besteht, der Träger des Wohnorts prüft, ausübt; diese Unterlage ist für den Erwerb des
ob der Rentenberechtigte für sich und seine Familienan- . Anspruchs auf Sachleistungen sechs Monate lang
gehörigen Anspruch auf Sachleistungen hätte, wenn er vom Tag seiner Ausstellung an gültig.
eine Rente gleicher Art nach den Rechtsvorschriften des (3) Der Träger des Wohnorts des Rentenberechtigten
Staates seines Wohnorts beziehen würde, und ob er auf
unterrichtet den Träger des Wohnorts der in Absatz (1)
Grund der Bescheinigungen, die nach Absatz (1) vorgelegt bezeichneten Familienangehörigen von dem Ruhen oder
worden sind, den gleichen Anspruch nach wenigstens einer dem Wegfall der Rente und von jedem Wohnortswechsel
der Rechtsvorschriften hat, nach denen die Rente ge-
des Berechtigten. Der Träger des Wohnorts der Familien-
schuldet wird.
angehörigen kann jederzeit den Träger des Wohnorts des
(3) Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist der Berechtigten hierüber um Auskunft ersuchen.
Träger des Wohnorts verpflichtet, dem Rentenberech-
tigten und seinen Familienangehörigen, die in demselben (4) Die Familienangehörigen haben den Träger ihres
Staat wohnen, Sachleistungen :tu gewähren; dabei ist Wohnorts von jeder Änderung in ihren Verhältnissen
gegebenenfalls Artikel 19 Absätze (2) und (3), der entspre- zu unterrichten, die ihren Anspruch auf Sachleistungen
chende Anwendung findet, zu berück.sichtigen; in diesem berühren könnte, insbesondere von jeder Verlegung ihres
Falle gilt der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen Wohnorts.
gewährt werden, als zuständiger Träger. (5) Artikel 22 Absatz (5) findet entsprechende Anwen-
(4) Benötigt der Rentenberechtigte Sachleistungen, so dung.
hat er dem Träger des Wohnorts durch Vorlage des Emp- (6) Ubt der Rentenberechtigte eine Tätigkeit aus, auf
fangsscheins über die letzte Rentenzahlung nachzuweisen, Grund deren er nach den Rechtsvorschriften des Staates
daß er noch Anspruch auf die Rente hat. seines Wohnorts in der Versicherung für den Fall der
(5) Darüber hinaus hat der Rentenberechtigte den Trä- Krankheit und Mutterschaft pflichtversichert ist, so finden
ger des Wohnorts von jeder Änderung in seinen Ver- die Bestimmungen der Verordnung und dieser Durch-
hältnissen zu unterrichten, die seinen Anspruch auf Sach- führungsverordnung über die auf Sachleistungen bezüg-
leistungen berühren könnte, insbesondere von jedem lichen Ansprüche des Arbeitnehmers und seiner Familien-
Ruhen oder Wegfall seiner Rente und von jedem Wechsel angehörigen Anwendung, soweit der Berechtigte diese
seines Wohnorts oder desjenigen seiner Familienange- Leistungen auf Grund seiner Tätigkeit beansprud1en
hörigen. Die Träger, welche die Renten schulden, können kann.
ebenfalls den Träger des Wohnorts des Rentenberech-
tigten über alle vorgenannten Änderungen unterrichten. Artikel 26
(6) Ubt der Rentenberechtigte eine Tätigkeit aus, auf (1) Um bei einem vorübergehenden Aufenthalt im I Io-
Grund deren er nach den Rechtsvorschriften des Staates heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates
seines Wohnorts in der Versicherung für den Fall der seines Wohnorts Sachleistungen zu erhalten, legt der in
Krankheit und Mutterschaft pflichtversichert ist, so finden Artikel 22 Absatz (6) der Verordnung bezeichnete Renten-
die Bestimmungen der Verordnung und dieser Durch- berechtigte zum Nachweis seines Anspruchs auf Sach-
führungsverordnung über die auf Sachleistungen be- leistungen dem Träger des Aufenthaltsorts eine Bescheini-
züglichen Ansprüche des Arbeitnehmers und seiner Fa- gung des Trägers seines Wohnorts vor, die dieser, wenn
milienangehörigen Anwendung, soweit der Berechtigte möglich, vor Beginn des vorübergehenden Aufenthalts im
diese Leistungen auf Grund seiner Tätigkeit beanspruchen Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausstellt.
kann. Die Bescheinigung gibt insbesondere die Zeitdauer an,
für welche die Leistungen gewährt werden dürfen. Legt
Artikel 25
der Berechtigte die genannte Bescheinigung nicht vor, so
(1) Um in dem Staat ihres Wohnorts Sachleistungen zu wendet sich der Träger des Aufenthaltsorts an den Träger
erhalten, haben die in Artikel 22 Absatz (5) der Verordnung des Wohnorts, um sie zu erhalten.
bezeichneten Familienangehörigen sich bei dem Träger
(2) Gehen die gewährten Sachleistungen nicht zu Lasten
ihres Wohnorts einschreiben zu lassen und dabei die
des Trägers des Aufenthaltsorts, so finden Artikel 19 Ab-
Beweisstücke, die nach den Rechtsvorschriften des Landes
sätze (2) und (3) entsprechende Anwendung; in diesem Falle
des Wohnorts für die Gewährung von Sachleistungen an
gilt der Träger des Wohnorts des Rentenberechtigten als
die Familienangehörigen eines Rentenberechtigten in der
zuständiger Träger.
Regel erforderlich sind, sowie eine Bescheinigung der in
Artikel 24 Absatz (1) dieser Durchführungsverordnung Artikel 27
vorgesehenen Art vorzulegen. Halten sich Familienangehörige eines Rentenberechtig-
(2) Benötigen die Familienangehörigen Sachleistungen, ten vorübergehend im Hoheitsgebiet eines anderen Mit-
so haben sie dem Träger ihres Wohnorts zusätzlich gUedstaats als des Staates ihres Wohnorts auf, so findet
folgende Schriftstücke vorzulegen: Artikel 26 entsprechende Anwendung.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959 505
Kapitel 2 zuständigen Träger und teilt ihm gleichzeitig den Tag mit,
an dem der Antrag bei ihm eingereicht worden ist; dieser
Invalidität, Alter und Tod (Renten) Tag gilt als der Tag der Einreichung im Sinne der anzu-
Anwendung der Artikel 26 bis 28 der Verordnung wendenden Rechtsvorschriften.
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten (3) Beansprucht der im Hoheitsgebiet eines Nichtmit-
und gleichgestellten Zeiten (Ergänzende Bestimmungen) gliedstaats wohnende Arbeitnehmer oder Hinterbliebene
eines Arbeitnehmers eine Leistung nach den Artikeln 26
Art i k e 1 28
bis 28 der Verordnung, so muß er seinen Antrag bei dem
(1) Machen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zuständigen Träger des Mitgliedstaats einreichen, nach
die Gewährung gewisser Leistungen oder Leistungsteile dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer zuletzt ver-
davon abhängig, daß die Versicherungszeiten in einer sichert war.
bestimmten Beschäftigung zurückgelegt wurden, so werden
nur die Versicherungszeiten zusammengerechnet, die nach Artikel 31
den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten in der (1) Für die Einreichung der Anträge gemäß Artikel 30
gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind. gelten folgende Regeln:
(2) Erreichen die Versicherungszeiten und gleichge- (a) Dem Antrag sind die erforderlichen Beweisstücke
stellten Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mit- beizufügen; er ist auf den Formblättern zu stel-
gliedstaats zurückgelegt worden sind, insgesamt nicht len, welche die Rechtsvorschriften des Staates
sechs Monate, so wird nach diesen Rechtsvorschriften des Wohnorts oder des Mitgliedstaats vorsehen,
keine Leistung gewährt; in diesem Falle berücksich- in dessen Hoheitsgebiet der zuständige Träger
tigen die anderen Mitgliedstaaten die genannten Zeiten seinen Sitz hat, an den der Antrag nach Artikel
für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wieder- 30 Absätze (2) und (3) zu richten oder zu über-
aufleben des Leistungsanspruchs, aber nicht für die Be- senden ist.
stimmung des geschuldeten Teilbetrags gemäß Artikel 28 (b) Die Richtigkeit der vom Antragsteller gemachten
Absatz (1) Buchstabe (b) der Verordnung. Satz 1 gilt nicht, Angaben ist durch amtliche Unterlagen, die dem
wenn der Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften Formblatt beizufügen sind, zu beweisen oder
des ersten Staates und lediglich auf Grund von Zeiten durch die zuständigen Stellen des Staates, in
erworben wurde, die nach diesen Rechtsvorschriften dem der Antragsteller wohnt, zu bestätigen.
zurückgelegt worden sind.
(c) In dem Formblatt hat der Antragsteller, soweit
Art i k e 1 29 möglich, hinsichtlich jedes Mitgliedstaats ent-
(1) Für die Berechnung der Leistungen nach Artikel 28 weder den oder die Träger der Versicherung für
Absatz (1) Buchstabe (b) der Verordnung werden alle Ver- den Fall der Invalidität, des Alters und des
simerungszeiten und gleichgestellten Zeiten zusammenge- Todes (Renten) zu bezeichnen, bei denen er ver-
rechnet, die nach den Rechtsvorschriften der Mitglied- sichert war, oder den oder die Arbeitgeber,
staaten zurückgelegt worden sind, denen der Versicherte bei denen er im Hoheitsgebiet dieser Mitglied-
unterstellt war; Artikel 13 dieser Durchführungsverord- staaten beschäftigt war.
nung bleibt - abgesehen von seinem Absatz (1) Budi- (d) Um Leistungen nach Artikel 26 Absatz (4) und
stabe (a) - unberührt. Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe (d) der Verord-
(2) Ist der geschuldete Teilbetrag, der gemäß Artikel 28 nung zu erhalten, hat der Antragsteller eine Be-
Absatz (1) Buchstabe (b) der Verordnung berechnet wird, scheinigung über die Familienangehörigen vorzu-
ebenso hoch wie der Betrag, der unmittelbar und aus- legen, die im Hoheitsgebiet eines anderen als des
schließlich auf Grund der Zeiten berechnet wird, die nach Mitgliedstaats wohnen, in dem der für die Fest-
den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats zu- stellung der Leistung zuständige Träger seinen
rückgelegt worden sind, so kann der zuständige Träger Sitz hat. Artikel 16 Absätze (2) und (3) dieser
dieses Staates diese zweite Berechnungsmethode anwen- Durchführungsverordnung finden entsprechende
den. Die Verwaltungskommission bezeichnet im einzelnen Anwendung. Die Bescheinigung wird von dem
die Red1tsvorschriften und Leistungsgruppen, für welche Krankenversicherungsträger des Wohnorts der
die letztgenannte Methode anwendbar ist. Familienangehörigen oder von einem anderen
(3) Beiträge zur Höherversicherung nach den deut- Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde
schen Rechtsvorschriften können auch für einen Zeitraum des Staates bezeichnet, in dem die Familienan-
entrichtet werden, für den Pflichtbeiträge zu der Versiche- gehörigen wohnen.
rung für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes (e) Wohnen in den Fällen des Buchstaben (d) die
(Renten) nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mit- Familienangehörigen im Hoheitsgebiet eines
gliedstaats als der Bundesrepublik Deutschland entrichtet anderen als des Mitgliedstaats, in dem der für
werden. die Feststellung der Leistung zuständige Triiger
seinen Sitz hat, und schreiben die von dem be-
Einreichung und Bearbeitung der Anträge auf Leistungen treffenden Träger anzuwendenden Rechtsvor-
schriften vor, daß die Familienangehörigen mit dem
Artikel 30
Rentenberechtigten in häuslicher Gemeinschaft
(1) Um Leistungen nach den Artikeln 26 bis 28 der Ver-
leben, so ist der Nachweis, daß die Familienan-
ordnung zu erhalten, muß der Arbeitnehmer oder der gehörigen von dem Rentenberechtigten über-
Hinterbliebene eines Arbeitnehmers seinen Antrag bei dem wiegend unterhalten werden, durch Vorlage von
Träger des Wohnorts einreichen, und zwar nach Maßgabe Beweisstücken zu erbringen, aus denen sich er-
der Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt. gibt, daß der Arbeitnehmer regelmäßig einen
(2) Wohnt der Arbeitnehmer oder der Hinterbliebene Teil seines Arbeitsentgelts den Personen über-
eines Arbeitnehmers im Hoheitsgebiet eines anderen als sendet, die als Familienangehörige gelten wol-
der Mitgliedstaaten, nach deren Rechtsvorschriften der len; sind unter den Familienangehörigen Kinder
Arbeitnehmer Versicherungszeiten zurückgelegt hat, so des Arbeitnehmers, so ist der Beweis, daß sie
kann er seinen Antrag entweder bei dem zuständigen von ihm überwiegend unterhalten werden, er-
Träger des Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bracht, wenn Unterlagen vorgelegt werden, aus
er zuletzt versichert war, oder bei dem Träger seines denen sich ergibt, daß für eines oder mehrere
Wohnorts einreichen; dieser übersendet den Antrag dem dieser Kinder Familienbeihilfen gewährt werden.
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
(2) Wird ein Antrag auf Leistungen wegen Invalidität oder mehr Mitgliedstaaten Anspruch auf Zulagen, so teilt
eingereicht, so stützen sich die zuständigen Träger jedes der bearbeitende Träger den Aufwand für die höchste
Mitgliedstaats bei der Bestimmung des Grades der Inva- Zulage, die der Antragsteller als einzige erhalten kann,
lidität auf die ärztlichen Befunde und die verwaltungs- zwischen den Trägern auf, die zur Zahlung von Zulagen
mäßigen Angaben, die von den Trägern eines anderen verpflichtet wären. Jeder dieser Träger übernimmt den
Mitgliedstaats eingegangen sind; sie behalten jedoch das Teil dieser Zulage, der dem Verhältnis entspricht, in dem
Recht, den Antragsteller durch einen Arzt ihrer Wahl der Betrag der nach seinen eigenen Rechtsvorschriften
untersuchen zu lassen. zu gewährenden Zulage zu dem Gesamtbetrag der Zu-
lagen steht, die alle beteiligten Träger hätten gewähren
Artikel 32 müssen.
Anträge, die gemäß den Artikeln 30 und 31 eingereicht (2) Bei Anwendung des Artikels 28 Absatz (3) der Verord-
werden, sind von dem zuständigen Träger zu bearbeiten, nung werden die in den Währungen anderer Staaten aus-
an den die Anträge nach Artikel 30 gerichtet oder über- gedrückten Beträge nach dem amtlichen Wechselkurs des
sandt worden sind. Dieser Träger wird nachstehend als Tages umgerechnet, an dem die Rente festgestellt wird.
,, bearbeitender Trägern bezeichnet. Ändert sich dieser Kurs, wird die Rente nur dann neu
festgestellt, wenn die Änderung 10 vom Hundert über-
Artikel 33 schreitet.
(1) Für die Bearbeitung der Anträge auf Leistungen, Ar ti k e 1 36
die nach den Artikeln 26 bis 28 der Verordnung geschul- Der bearbeitende Träger zeigt dem Antragsteller sämt-
det werden, benutzt der bearbeitende Träger ein Form- liche Entscheidungen an, die im Zusammenhang mit der
blatt, das insbesondere eine Aufstellung und Zusammen- Feststellung der nach der Verordnung und dieser Durch-
fassung der Versicherungszeiten und gleichgestellten führungsverordnung zu gewährenden Leistungen getroffen
Zeiten enthält, die der Versicherte nach den Rechtsvor- worden sind, und gibt ihm die Rechtsmittel und Rechts-
sduiften jedes Mitgliedstaats, denen er unterstellt war, mittelfristen bekannt, welche die angewendeten Red1ts-
zurückgelegt hat. vorschriften jedes beteiligten Staates vorsehen. Er über-
(2) Die Ubersendung dieses Formblatts an die zustän- sendet den zuständigen Trägern der anderen beteiligten
digen Träger eines anderen Mitgliedstaats ersetzt die Mitgliedstaaten eine Abschrift dieser Mitteilung und gibt
Ubersendung der Beweisstüdce. dabei den Tag an, an dem die Anzeige dem Antrag-
steller übermittelt worden ist.
Artikel 34
Artikel 37
(1) Der bearbeitende Träger trägt in das in Artikel 33
(1) Um nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
genannte Formblatt die Versicherungszeiten uno gleich-
eine Altersrente wegen Arbeitsunfähigkeit zu erhalten,
gestellten Zeiten ein, die nach den von ihm anzuwenden-
hat der Arbeitnehmer, der im Hoheitsgebiet eines anderen
den Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, und
Mitgliedstaats wohnt, seinen Antrag an den Träger seines
übersendet eine Ausfertigung des Formblatts an die zu-
Wohnorts zu richten. Dies gilt auch für die Renten wegen
ständigen Träger der anderen Mitgliedstaaten, nach deren
Invalidität; für die Anwendung der in Anhang F der
Rechtsvorschriften der Versicherte solche Zeiten zurück-
Verordnung genannten Rechtsvorschriften des Typs A gilt
gelegt hat.
gegebenenfalls der letzte Tag des Zeitraums, für den
(2) Jeder zuständige Träger ergänzt das Formblatt Geldleistungen wegen Krankheit gewährt werden, als Tag
durch Angabe der nach seinen eigenen Rechtsvorschriften der Einreichung des Rentenantrags.
zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellter
(2) Der Träger des Wohnorts übersendet den Antrag
Zeiten und leitet es an den bearbeitenden Träger zurück.
unverzüglich dem zuständigen Träger des ersten Mitglied-
Dieser übersendet das so ergänzte Formblatt erneut an
staats. Das in Artikel 33 genannte und gemäß Artikel 34
alle zuständigen Träger; jeder derselben stellt die An-
ergänzte Formblatt nebst einem Gutachten eines Ver-
sprüche fest, die nach seinen eigenen Rechtsvorschriften
trauensarztes des Trägers des Staates, in dem der Arbeit-
unter Berücksichtigung der Artikel 26 bis 28 der Verord-
nehmer wohnt, wird nachgereicht.
nung erworben worden sind, und gibt den Betrag der
Leistung an, die der Antragsteller ohne Anwendung des (3) Die Artikel 31 bis 36 finden entsprechende Anwen-
Artikels 27 der Verordnung ausschließlich auf Grund der dung.
Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten bean-
spruchen könnte, die er nach den von diesem Träger
anzuwendenden Rechtsvorschriften zurüdcgelegt hat. Alle Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle
diese Angaben sowie solche über Rechtsmittel und Rechts-
mittelfristen werden in das Formblatt eingetragen; dieses Arti k e 1 38
wird alsdann an den bearbeitenden Träger zurückgesandt. Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle der
Empfänger von Leistungen, insbesondere von
(3) Vor Festsetzung der Leistung nach den Artikeln 26
bis 28 der Verordnung zahlt der bearbeitende Träger, (a) Leistungen wegen Invalidität,
wenn eine Verzögerung zu erwarten ist, einen widerruf- (b) Leistungen bei Alter, die wegen Arbeitsunfähigkeit
lichen Vorschuß, errechnet auf Grund der Leistung, die gewährt werden,
nach den von diesem Träger anzuwendenden innerstaat- (c} Leistungen bei Alter, die älteren Arbeitslosen ge-
lichen Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der währt werden,
Verordnung zu gewähren wäre.
(d) Leistungen bei Alter, die bei Aufgabe der Erwerbs-
tätigkeit gewährt werden,
Artikel 35 (e) Leistungen an Hinterbliebene, die wegen Invalidität
(1) Stellt der bearbeitende Träger fest, daß der Antrag- oder Arbeitsunfähigkeit gewährt werden,
steller Anspruch auf eine Leistung nach Artikel 28 Absatz (3) (f} Leistungen, die u:nter dem Vorbehalt gewährt wer-
der Verordnung hat, so setzt er die Zulage fest, die dem den, daß die Mittel des Empfängers, auch wenn sie
Antragsteller auf Grund der genannten Bestimmungen zu- aus einer Tätigkeit stammen, einen vorgeschriebenen
steht. Hat der Antragsteller gegen die Träger von zwei Höchstbetrag nicht überschreiten,
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959 507
wird, wenn der Leistungsempfänger im Hoheitsgebiet bei der Staatsbank oder bei einer anderen Bank des Staates,
eines Mitgliedstaats wohnt und Leistungen nach den in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, auf das
Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezieht, Konto der Staatsbank oder einer anderen Bank des Staates,
auf Ersuchen des zuständigen Trägers durch Vermittlung in dem die zahlende Stelle ihren Sitz hat, zu deren Gun-
der Verbindungsstelle des Staates durchgeführt, in dem sten eingezahlt.
der Empfänger wohnt. Der zuständige Träger behält das (2) Die Einzahlung hat befreiende Wirkung. Gleichzei-
Recht, den Empfänger durch einen Arzt seiner Wahl unter- tig wird der zahlenden Stelle eine Zahlungsanzeige über-
suchen zu lassen. sandt.
Ar ti ke l 39 (3) Die Bank, auf deren Konto die Einzahlung vorge-
Wird bei einer Kontrolle nach Artikel 38 festgestellt, nommen wurde, schreibt der zahlenden Stelle den Gegen-
daß der Empfänger einer in Artikel 38 genannten Leistung wert der Einzahlung in der Währung des Staates gut, in
während der Zeit, für die er diese Leistungen bezieht dem diese Stelle ihren Sitz hat.
oder bezogen hat, beschäftigt ist oder war oder daß seme
Mittel den vorgeschriebenen Höchstbetrag überschreiten, Ar ti k e 1 44
so wird dem zuständigen Träger hierüber ein Bericht (1) Die fälligen Beträge, die in dem in Artikel 42 vorge-
übersandt. Darin sind anzugeben: die Art der ausgeübten sehenen Verzeichnis genannt sind, werden den Berechtig-
Beschäftigung, die Höhe der Einkünfte oder Mittel, welche ten durch die zahlende Stelle für Rechnung der zustän-
die betreffende Person während des letzten abgelaufenen digen Träger ausgezahlt.
Vierteljahres bezogen hat, das übliche Entgelt, das ein
(2) Die Zahlungen erfolgen auf die bei der zahlenden
Arbeitnehmer der Berufsgruppe, welcher die betreffende
Stelle übliche Art und Weise.
Person vor ihrer Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit an-
gehört hat, in derselben Gegend erhält, sowie gegebenen- (3) Der jedem Berechtigten zustehende Betrag wird in
falls das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen die Währung des Staates, in dem er wohnt, zu dem Kurs
über den Gesundheitszustand der betreffenden Person. umgerechnet, zu dem der nach Artikel 43 eingezahlte Be-
trag der zahlenden Stelle gutgeschrieben worden ist.
Artikel 40 (4) Erhält die zahlende Stelle oder eine von dieser be-
zeichnete andere Einrichtung von einem Umstand Kennt-
Wird die betreffende Person nach dem Ruhen einer
nis, der das Ruhen oder den Wegfall der Leistung recht-
Leistung wieder bezugsberechtigt, während sie im Hoheits-
fertigt, so stellt sie jegliche Zahlung ein. Das gleiche gilt,
gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats wohnt, in
wenn der Berechtigte seinen Wohnort in einen anderen
dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, so erteilen die
Staat verlegt.
beteiligten Träger einander alle im Hinblick auf die Wie-
deraufnahme der Zahlungen zweckdienlichen Auskünfte. (5) Die zahlende Stelle teilt dem zuständigen Träger
alle Gründe für die Einstellung der Zahlung sowie ge-
Zahlung der Leistungen gebenenfalls den Tag mit, an dem der Berechtigte oder
der Ehegatte verstorben ist oder eine Witwe oder ein
Artikel 41 Witwer sich wieder verheiratet hat.
(1) Soweit der zuständige Träger eines Mitgliedstaats Ar tike 1 45
Berechtigten, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mit-
gliedstaats wohnen, die ihnen zustehenden Leistungen (1) Die nach Artikel 44 zu leistenden Zahlungen werden
nicht unmittelbar zahlt, führt die Verbindungsstelle des am Ende jeder Zahlungsperiode überprüft, um die Beträge,
letztgenannten Staates die Zahlung nach Maßgabe der die an die Berechtigten oder deren gesetzliche Vertreter
Artikel 42 bis 46 durch; zahlt der zuständige Träger Lei- oder Bevollmäd1tigte ausgezahlt worden sind, und die
stungen unmittelbar an Berechtigte, die im Hoheitsgebiet nicht gezahlten Beträge festzustellen.
eines anderen Mitgliedstaats wohnen, so teilt er diese (2) Die zahlende Stelle bestätigt, daß der Gesamtbetrag,
Zahlungen der Verbindungsstelle des Staates mit, in dem der in Ziffern und in Worten (in der Währung des Staates,
diese Berechtigten wohnen. in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat) anzugeben
(2) Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mit- ist, mit den Zahlungen übereinstimmt, die diese Stelle ge-
gliedstaaten können andere Zahlungsverfahren verein- leistet hat; die Bestätigung ist von ihrem Vertreter zu
baren. un tersc:hrei ben.
(3) Bestimmungen im Sinne des Absatzes (2), die am (3) Die zahlende Stelle übernimmt die Gewähr für die
Tage vor dem Inkrafttreten der Vierordnung rechtsgültig ordnungsmäßige Durchführung der festgestellten Zah-
sind, bleiben anwendbar, soweit sie im Anhang 6 zu lungen.
dieser DurchführungsveroI1dnung aufgeführt sind. (4) Der Unterschiedsbetrag zwischen den Beträgen, die
der zuständige Träger in der Währung des Staates, in
Artikel 42 dem er seinen Sitz hat, gezahlt hat, und dem in derselben
Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, nach dessen Währung ausgedrückten Wert der Zahlungen, welche
Rechtsvorschriften die Leistung geschuldet wird, über- die zahlende Stelle nachgewiesen hat, wird auf die Be-
sendet der Verbindungsstelle des Mitgliedstaats, in träge angerechnet, die der zuständige Träger auf Grund
dessen Hoheitsgebiet die Berechtigten wohnen - im desselben Anspruchs noch zu zahlen hat.
folgenden als „zahlende Stelle" bezeichnet - , zwanzig (5) Die auf Grund des Artikels 44 tatsächlich gezahlten
Tage vor Fälligkeit der Leistung ein Verzeichnis der fäl- Beträge werden jährlich in einer Aufstellung zusammen-
ligen Beträge in zweifacher Ausfertigung. gefaßt.
Artikel 46
Artikel 43
Die zahlende Stelle kann die Unkosten, die mit der
(1) Der zuständige Träger zahlt zehn Tage vor Fällig- Zahlung der Leistungen verbunden sind, insbesondere
keit der Leistung in der Währung des Staates, in dem er die Postgebühren und Bankspesen, nach den von ihr an-
seinen Sitz hat, die Summe ein, die erforderlich ist, um zuwendenden Rechtsvorschriften und gemäß einem von
die Beträge zu zahlen, die in dem in Artikel 42 vorge- der Verwaltungskommission festzusetzenden Verfahren
sehenen Verzeichnis genannt sind. Diese Summe wird von den Berechtigten einbehalten.
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Wohnortswechsel eines Rentenberechtigten stellt - gleichviel ob diese eine Minderung der Erwerbs-
fähigkeit zur Folge hat oder r.icht -, auch Angaben über
Artikel 47 die endgültigen Folgen des Unfalls enthalten und den
Zustand des Verletzten ausführlich beschreiben. Die ent-
Verlegt eine Person, die zum Bezug einer Leistung nach sprechenden Honorare werden von dem Träger des Auf-
den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitglied-
enthaltsorts nach dem für ihn geltenden Tarif zu Lasten
staaten berechtigt ist und im Hoheitsgebiet eines Mit- des zuständigen Trägers gezahlt.
gliedstaats wohnt, ihren Wohnsitz in das Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats, oder verlegt eine Person, Anwendung des Artikels 30 der Verordnung
die zum Bezug einer solchen Leistung berechtigt ist und
Arti ke 1 52
im Hoheitsgebiet eines Nichtmitgliedstaats wohnt, ihren
Wohnsitz in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so In den Fällen des Artikels 30 Absatz (1) der Verordnung
ist sie verpflichtet, dem zuständigen Träger oder den hat der Arbeitnehmer zur Bemessung des Grades der Er-
zuständigen Trägern den Wohnortswechsel anzuzeigen. werbsunfähigkeit dem zuständigen Träger des Mitglied-
staats, dessen Rechtsvorschriften auf den Arbeitsunfall
Kapitel 3 oder die Berufskrankheit anwendbar sind, die erforder-
lichen Auskünfte über die früher eingetretenen Arbeits-
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unfälle und Berufskrankheiten zu erteilen, auf welche die
Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitglied-
Anwendung des Artikels 29 der Verordnung staaten anwendbar sind, und zwar ohne Rücksicht auf den
Grad der Erwerbsunfähigkeit, die durch diese Fälle ver-
Arti k e 1 48
ursacht worden ist. Hält der genannte Träger es für er-
Für die Gewährung von Sachleistungen und von Geld- forderlich, kann er den oder die Träger, die für die Ent-
leistungen außer Renten finden folgende Bestimmungen schädigung dieser Fälle zuständig waren, um Unterlagen
entsprechende Anwendung: über diese Fälle ersuchen.
(a) die Artikel 17 bis 20 dieser Durchführungsverord-
nung in den Fällen des Artikels 29 Absatz (1) Buch- Art i k e 1 53
staben (a) und (b) Ziffer (ii) der Verordnung; Für die Anwendung des Artikels 30 Absatz (2) der Verord-
(b) der Artikel 21 dieser Durchführungsverordnung in nung gilt Artikel 16 dieser Durchführungsverordnung ent-
den Fällen des Artikels 29 Absatz (1) Buchstabe (b) sprechend. Die in Artikel 16 genannte Bescheinigung wird
Ziffer (i) der Verordnung. von dem Träger der Krankenversicherung des Ortes, an
dem die Familienangehörigen wohnen, oder von einem
Art i k e 1 49 anderen Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde
(1) In den Fällen des Artikels 29 Absatz (1) Buchstabe (a) des Wohnorts dieser Familienangehörigen bezeichnet.
der Verordnung gelten für die Anzeige des Arbeitsunfalls
oder der Berufskrankheit die Bestimmungen des Staates, Anwendung des Artikels 31 der Verordnung
in dem der Unfall oder die Krankheit eingetreten ist. Art i k e 1 54
(2) Die in Absatz (1) genannte Anzeige ist dem Träger Kann eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften
des Aufenthaltsorts des Arbeitnehmers in doppelter Aus- von zwei oder mehr Mitgliedstaaten entschädigt werden,
fertigung zu erstatten. Dieser Träger sendet eine der so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des
beiden Ausfertigungen an den zuständigen Träger und er- Staates zu gewähren, in dessen Hoheitsgebiet die Be-
teilt auf dessen Ersuchen Auskunft über alle näheren schäftigung zuletzt ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine
Einzelheiten des Unfalls. derartige Berufskrankheit zu verursachen, vorausgesetzt,
Artikel 50 daß die betreffende Person die Voraussetzungen dieser
Rechtsvorschriften erfüllt.
(1) Bestreitet in den Fällen des Artikels 29 Absatz (1)
der Verordnung der zuständige Träger, daß die Rechtsvor- Artikel 55
schriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten an-
wendbar sind, so teilt er dies unverzüglich dem Träger (1) Erhebt bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit
des Aufenthaltsorts oder des Wohnorts mit, der die Sach- ein Arbeitnehmer, der nach den Rechtsvorschriften eines
leistungen gewährt hat. Die von diesem Träger gewährten Mitgliedstaats eine Entschädigung für eine Berufskrank-
Leistungen gelten in diesem Falle als Leistung der heit erhalten hat oder erhält, wegen einer Berufskrankheit
Krankenversicherung. gleicher Art Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvor-
schriften eines anderen Mitgliedstaats, so gelten folgende
(2) Sobald über den Einspruch endgültig entschieden Regeln:
ist, teilt der zuständige Träger dies unverzüglich dem (a) Hat der Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet des
Träger des Aufenthaltsorts oder des Wohnorts mit. Ist zweiten Staates keine Beschäftigung ausgeübt,
entschieden worden, daß es sich nicht um einen Arbeits- die geeignet war, die Berufskrankheit zu ver-
unfall oder um eine Berufskrankheit handelt, so gewährt ursachen oder zu verschlimmern, so bleibt der
der Träger des Aufenthaltsorts oder des Wohnorts die zuständige Träger des ersten Staates verpflichtet,
Leistungen aus der Krankenversicherung weiter. Andern- die Leistungen nach seinen eigenen Rechtsvor-
falls gelten die Leistungen, die der Arbeitnehmer aus schriften unter Berücksichtigung der Verschlim-
der Krankenversicherung erhalten hat, als Leistungen bei merung zu seinen Lasten zu gewähren;
Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten.
(b) hat der Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet des
zweiten Staates eine derartige Beschäftigung aus-
Artikel 51
geübt, so bleibt der zuständige Träger des ersten
In den Fällen des Artikels 29 Absatz (1) Buchstabe (a) der Staates verpflichtet, die Leistungen nach seinen
Verordnung übersendet der Träger des Aufenthaltsorts eigenen Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung
dem zuständigen Träger die ärztlichen Bescheinigungen, die der Verschlimmerung zu gewähren; der zuständige
im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in Träger des zweiten Mitgliedstaats gewährt dem
dem der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit einge- Arbeitnehmer eine Zulage, deren Höhe sich nach
treten ist. Handelt es sich um einen Unfall, so muß die den Rechtsvorschriften dieses zweiten Staates
Bescheinigung, welche die Heilung der Verletzung fest- bestimmt und dem Unterschiedsbetrag zwischen
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959 509
der nach der Verschlimmerung geschuldeten Lei- Art i k e 1 60
stung und dem Betrag entspricht, der geschuldet (1) Um die Anwendung des Artikels 32 Absatz (1) der Ver-
sein würde, wenn die Krankheit vor der Ver- ordnung und des Artikels 13 dieser Durchführungsverord-
schlimmerung in seinem Hoheitsgebiet ein- nung beanspruchen zu können, hat der Antragsteller dem
getreten wäre. zuständigen Träger eine Bescheinigung über die anzurech-
(2) In den Fällen des Absatzes (1) muß der Arbeitnehmer nenden Zeiten vorzulegen, soweit diese zur Vervollständi-
dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, nach dessen gung der Zeiten berücksichtigt werden müssen, die nach
Rechtsvorschriften er Leistungsansprüche geltend macht, den für den genannten Träger geltenden Rechtsvorschrif-
die erforderlichen Auskünfte über die Leistungen erteilen, ten zurückgelegt worden sind.
die früher als Entschädigung für die betreffende Berufs-
(2) Die Bescheinigung wird auf Antrag der betreffenden
krankheit festgestellt worden sind. Hält der Träger es für
Person von dem Träger oder den Trägern ausgestellt,
erforderlich, so kann er den Träger, welcher der betreffen-
welche die Krankenversicherung oder die Alters- und
den Person früher Leistungen gewährt hat, um Unterlagen
Hinterbliebenenversicherung durchführen und bei denen
über diese Leistungen ersuchen.
der Verstorbene die zu berücksichtigenden Zeiten zurück-
gelegt hat. Kann die betreffende Person die Bescheinigung
Einreichung und Bearbeitung der Rentenanträge nicht vorlegen, so ersucht der zuständige Träger die ge-
nannten Träger um Ausstellung und Obersendung der
Artikel 56 Bescheinigung.
(1) Beansprucht ein im Hoheitsgebiet eines Mitglied-
Artikel 61
staats wohnender Arbeitnehmer oder Hinterbliebener
eines Arbeitnehmers nach den Rechtsvorschriften eines Das nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
anderen Mitgliedstaats eine Rente oder eine Zulage zu geschuldete Sterbegeld wird einem B'erechtigten, der sich
einer Rente, so muß er seinen Antrag entweder bei dem im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet,
zuständigen Träger oder bei dem Träger seines Wohnorts entweder unmittelbar durch internationale Postanweisung
einreichen, der ihn dem zuständigen Träger übersendet. oder durch Vermittlung des Trägers des Wohnorts des
Artikel 31 findet er.tsprechende Anwendung. Berechtigten auf die Art und Weise gezahlt, welche die
beteiligten Träger miteinander vereinbaren.
(2) Der zuständige Träger teilt seine Entscheidung dem
Antragsteller unmittelbar mit; eine Abschrift übersendet
er der Verbindungsstelle des Staates, in dem der Antrag-
steller wohnt. Kapitel 5
Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle
Arbeitslosigkeit
A rti k e 1 57 Anwendung des Artikels 33 der Verordnung
(1) Auf Ersuchen des zuständigen Trägers eines Mit- Artikel 62
gliedstaats veranlaßt der Träger des in einem anderen Für die in Artikel 33 Absätze (2) und (3) der Verord-
Mitgliedstaat gelegenen Wohnorts eine Kontrolle der Emp- nung vorgesehene Zusammenrechnung der Zeiten findet
fänger von Leistungen für Arbeitsunfälle oder Berufs- Artikel 13 Absatz (1) Buchstabe (a) und Absatz (4) dieser
krankheiten, und zwar unter den Voraussetzungen, welche Durchführungsverordnung entsprechende Anwendung.
die für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften vor-
sehen. Artikel 63
(2) Für die Anwendung des.Absatzes (1) läßt der Träger (1) Um Artikel 33 Absätze (1) bis (3) der Verordnung und
des Wohnorts die ärztlichen Untersuchungen vornehmen, die Artikel 13 und 62 dieser Durchführungsverordnung in
die für die Oberprüfung einer Rente notwendig sind. Anspruch nehmen zu können, hat der Arbeitslose dem zu-
(3) Das Ergebnis jeder solchen Untersuchung wird dem ständigen Träger eine Bescheinigung über die anzurech-
zuständigen Träger mitgeteilt; diesem steht es zu, eine nenden Zeiten vorzulegen, soweit diese zur Vervollständi-
Entscheidung zu treffen oder zu veranlassen. gung der Zeiten herangezogen werden müssen, die nach
den von dem genannten Träger anzuwendenden Rechts-
(4) Der zuständige Träger behält das Recht, die betref-
vorschriften zurückgelegt worden sind.
fenden Personen durch einen Arzt seiner Wahl unter den
in seinen eigenen Rechtsvorschriften vorgesehenen Vor- (2) Die in Absatz (1) genannte Bescheinigung wird auf
aussetzungen untersuchen zu lassen. Antrag des Arbeitslosen von dem Träger der Arbeitslosen-
versicherung des Staates, in dem er die anzurechnenden
Zeiten zurückgelegt hat, oder von einem anderen von der
Zahlung der Renten zuständigen Behörde dieses Staates bezeichneten Träger
Art i k e 1 58 ausgestellt. Legt der Arbeitslose die Bescheinigung nicht
vor, ersucht der zuständige Träger den genannten Träger
Renten, die der Träger eines Mitgliedstaats Personen um Ausstellung und Obersendung der Bescheinigung,
schuldet, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglied- sofern nicht der zuständige Träger der Krankenversiche-
staats wohnen, werden nach Maßgabe der Artikel 41 bis 46 rung bereits eine Bescheinigung nach Artikel 14 erhalten
gezahlt.
hat und eine Abschrift davon zur Verfügung stellen kann.
Kapitel 4 Anwendung des Artikels 34 der Verordnung
Sterbegelder Artikel 64
Anwendung des Artikels 32 der Verordnung Für die Berechnung der in Artikel 34 Absatz (1) de~ Ver-
ordnung vorgesehenen Leistung hat der Arbeitslose dem
Arti k e 1 59 zuständigen Träger eine Bescheinigung vorzulegen, aus der
Beansprucht ein~ Person, die im Hoheitsgebiet eines insbesondere sein Beruf und die Beschäftigungen zu er-
Mitgliedstaats wohnt, Sterbegeld nach den Rechtsvorschrif- sehen sind, die er vor seinem Wohnortswechsel während
ten eines anderen Mitgliedstaats, so muß sie ihren Antrag einer von der Verwaltungskommission zu bestimmenden
bei dem zuständigen Träger einreichen. Artikel 31 Ab- Zeit ausgeübt hat. Artikel 63 Absatz (2) dieser Durch-
satz (1) findet entsprechende Anwendung. führungsverordnung findet entsprechende Anwendung.
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Art i k e 1 65 Anwendung des Artikels 40 der Verordnung
Für die Anwendung des Artikels 34 Absatz (2) der Verord- Art i k e 1 68
nung gilt Artikel 16 dieser Durchführungsverordnung. Die
in Artikel 16 genannte Bescheinigung wird von dem Träger (1) Um für seine in Artikel 40 Absätze (1) und (3) der
der Arbeitslosenversicherung oder einem anderen Träger Verordnung bezeichneten Kinder Familienbeihilfen zu er-
ausgestellt, den die zuständige Behörde des Staates be- halten, reicht der Arbeitnehmer, gegebenenfalls durch
zeidmet, in dem die Familienangehörigen wohnen. Vermittlung seines Arbeitgebers, bei dem zuständigen
Träger einen Antra,g ein.
Anwendung des Artikels 35 der Verordnung (2) Um den in Artikel 40 Absatz (2) der Verordnung vor-
gesehenen Vergleich durchzuführen, erhält der zuständige
Art i ke 1 66 Träger Auskünfte über die Höhe der nach den Rechtsvor-
(1) Um den nach den Rechtsvorschriften des Staates schriften des Staates, in welchem die Kinder wohnen, zu
seiner letzten Beschäftigung erworbenen Leistungsan- gewährenden Familienbeihilfen, und zwar durch Vermitt-
spruch in dem Staat seines neuen Wohnorts zu behalten, lung der Verwaltungskommission, die sich am Ende eines
hat der· in Artikel 35 Absatz (1) der Verordnung bezeich- jeden Vierteljahres an die zuständige Behörde dieses
nete Arbeitslose dem Träger seines neuen Wohnorts eine Staates wendet, um die erforderlichen Auskünfte zu
Bescheinigung vorzulegen, mit welcher der zuständige erhalten. Diese Auskünfte haben auf den Rechtsvorschrif-
Träger genehmigt, daß er den Anspruch nach seinem ten zu beruhen, die am 15. Tag des letzten Monats des
W ohn.:>rtswechsel unter Berücksichtigung des Artikels 35 Vierteljahres gelten. Sie werden den zuständigen Trägern
Absatz (2) der Verordnung behält. Der zuständige Träger oder der von der zuständigen Behörde bezeichneten Ein-
gibt in dieser Bescheinigung insbesondere den Betrag der richtung mitgeteilt und stellen die maßgebenden Ver-
Leistung an, die nach den Rechtsvorschriften des zustän- gleichsunterlagen für die Feststellung der im folgenden
digen Staates zu gewähren ist, und den Zeitraum, für den Vierteljahr zu zahlenden Familienbeihilfen dar.
der Leistungsanspruch nach Artikel 35 Absatz (1) Buch- (3) Die Höhe der für ein Kalendervierteljahr zu gewäh-
staben (a) bis (c) der Verordnung längstens gewahrt renden Beihilfen bestimmt sich nach der Zahl und dem
bleibt. Alter der Kinder, welche die Voraussetzungen erfüllen,
(2) Die Bescheinigung soll nach Möglichkeit vor dem die am 15. Tag des letzten Monats des voraufgegangenen
Wohnortswechsel ausgestellt werden. Legt der Arbeitslose Vierteljahres vorgeschrieben sind.
die Bescheinigung nicht vor, so ersucht der Träger seines (4) Der Arbeitnehmer hat zur Begründung seines An-
neuen Wohnorts den zuständigen Träger um Ausstellung trags eine Bescheinigung über den Stand seiner Familie
und Ubersendung der Bescheinigung. vorzulegen, die von den für Standesangelegenheiten zu-
(3) Gibt der Träger des neuen Wohnorts des Arbeits- ständigen Behörden des Staates erteilt wird, in dem die
losen diesem ebenfalls die Genehmigung, den in Absatz (1) Kinder wohnen. Der Familienstand muß jährlich erneut
genannten Leistungsanspruch zu behalten, so hat dieser bescheinigt werden; die Verwaltungskommission kann ein
Träger den zuständigen Träger hiervon zu unterrichten anderes Verfahren für den Nachweis des Familienstands
und die Leistungen auf die in seinen eigenen Rechtsvor- festsetzen.
schriften vorgesehene Art und Weise zu gewähren, läng- (5) Der Arbeitnehmer hat zur Begründung seines An-
stens jedoch für den in der genannten Bescheinigung an- trags auch die erforderlichen Auskünfte über die Person zu
gegebenen Zeitraum. geben, an welche die Familienbeihilfen in dem Staat des
(4) Der zuständige Träger kann den Träger des Wohn- Wohnorts gezahlt werden sollen (Name, Vorname, genaue
orts jederzeit um Auskunft über die Verhältnisse des Anschrift).
Berechtigten, insbesondere über die Unfreiwilligkeit der (6) Der Arbeitnehmer hat, gegebenenfalls durch Ver-
Arbeitslosigkeit und über die ihm angebotenen Beschäfti- mittlung seines Arbeitgebers, den zuständigen Träger von
gungen ersuchen. jeder Änderung in den Verhältnissen seiner Kinder, die
das Recht auf Familienbeihilfen berühren kann, sowie von
Kapitel 6 jeder Änderung in der Zahl der Kinder, für welche
Familienbeihilfen zu gewähren sind, und von jedem
Familienbeihilfen Wechsel des Wohnorts oder des Aufenthalts dieser Kinder
zu unterrichten.
Anwendung des Artikels 39 der Verordnung
(7) Ist der zuständige Träger ein niederländischer
Artikel 67 Träger, so bestimmt sich abweichend von Abs,atz (3) die
(1) Um den Artikel 39 der Verordnung in Anspruch Höhe der für ein Kalendervierteljahr zu gewährenden Bei-
nehmen zu können, hat die betreffende Person dem zu- hilfen nach der Zahl und dem Alter der Kinder, welche die
ständigen Träger eine Bescheinigung über die anzurech- vorgeschriebenen Voraussetzungen am ersten Tag des
nenden Zeiten vorzulegen, soweit diese zur Vervollständi- genannten Kalendervierteljahres erfüllen.
gung der Zeiten herangezogen werden müssen, die nach
den von dem genannten Träger anzuwendenden Rechts- Anwendung des Artikels 42 der Verordnung
vorschriften zurückgelegt worden sind.
Arti k e 1 69
(2) Die Bescheinigung wird auf Antrag der betreffenden
Person von dem Träger des Systems der Familienbeihilfen (1) In den Fällen des Artik•els 42 Absatz (1) der Ver-
des Staates, in dem sie die anzurechnenden Zeiten zurück- ordnung wird -der Betrag der Familienbeihilfen, die nach
gelegt hat, oder von einem anderen Träger ausgestellt, den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zu gewäh-
den die zuständige Behörde dieses Staates bezeichnet. ren sind, unter Berücksichtigung folgender Vorschriften
Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, bestimmt.
ersucht der zuständige Träger den betreffenden Träger um (2) Als Betrag der Familienbeihilfen nach den Rechts-
Ausstellung und Ubersendung der Bescheinigung. Hat die vorschriften des Staates, in dem sich der Wohnort der
Person bereits eine Bescheinigung nach Artikel 14 Ab- Kinder befindet, gilt der Betrag, der für diese Kinder zu
satz (1) dieser Durchführungsverordnung vor,gelegt, so gewähren wäre, wenn die letzte Beschäftigung, die der
hat der zuständige Träger sich an den Träger zu wenden, Arbeitnehmer vor seinem Tode ausgeübt hat, am Wohn-
der diese Bescheinigung besitzt. ort der Kinder stattgefunden hätte.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959 511
(3) Als Betrag der Waisenrenten nach den Rechtsvor- (5) Beträge, die in Währungen anderer Staaten aus-
schriften des zuständigen Staates oder nach den Rechtsvor- gedrückt sind, werden zu dem amtlidien Wechselkurs um-
schriften des Staates, in dem sich der Wohnort der Kinder gerechnet, der am Tage der Feststellung der Rente gilt.
befindet, gilt der nach Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe (b) Ändert sich dieser Kurs, so wird eine Berichtigung nur
Satz 1 der Verordnung „zunächst" bestimmte Betrag. Hat dann vorgenommen, wenn diese Änderung 10 vom Hundert
der verstorbene Arbeitnehmer keine Versicherungszeiten übersteigt.
nach einer der genannten Rechtsvorschriften zurückgelegt, (6) Der Betrag der zu überweisenden Familienbeihilfen
so wird der Zunächst-Betrag auf Grund der Versicherungs- darf folgende Summe nicht überschreiten:
zeiten und gleichgestellten Zeiten bestimmt, die nach den (a) weder die Summe des Betrags der Familienbei-
Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurück- hilfen und des Zunächst-Betrags der Kinderzu-
gelegt worden sind. In diesem Falle findet Artikel 28 Ab- schüsse oder Kinderzulagen zu den Renten, wobei
satz (1) Buchstabe (c) der Verordnung keine Anwendung, diese Beträge nach den Rechtsvorschriften des
und die unter diesem Buchstaben genannten Berechnungs- Staates bestimmt werden, dessen Träger diese
grundlagen werden auf die Art und Weise bestimmt, Beihilfen zu zahlen hat, vermindert um die
welche die Verwaltungskommission festsetzt. Summe der von beiden Seiten tatsächlich ge-
(4) Beträge, die in Währungen anderer Staaten aus- zahlten Kinderzuschüsse oder Kinderzulagen zu
gedrückt sind, werden zu dem amtlichen Wechselkurs um- den Renten,
gerechnet, der am Todestag des Arbeitnehmers gilt. (b) noch die Summe des Betrags der Familienbei-
Ändert sich dieser Kurs, so wird eine Berichtigung nur hilfen und des Zunächst-Betrags der Kinderzu-
vorgenommen, wenn diese Änderung 10 vom Hundert schüsse oder Kinderzulagen zu den Renten, wobei
übersteigt. diese Beträge nach den Rechtsvorschriften des
(5) Der Betrag der zu überweisenden Familienbeihilfen Staates bestimmt werden, in dem sich der Wohn-
darf folgende Summe nicht überschreiten: ort der Kinder befindet, vermindert um die
Summe der von beiden Seiten tatsädilich ge-
(a) weder die Summe des Betrags der Familienbei-
zahlten Kinderzuschüsse oder Kinderzulagen zu
hilfen und des Zunächst-Betrags der Waisen-
den Renten.
renten, wobei diese Beträge nach den Rechtsvor-
schriften des Staates bestimmt werden, dessen Artikel 71
Träger diese Beihilfen zu zahlen hat, vermindert (1) Um in den Fällen des Artikels 42 Absätze (1) und (2)
um die Summe der von beiden Seiten tatsächlich der Verordnung Familienbeihilfen zu erhalten, reicht die
gezahlten Waisenrenten, betreffende Person, gegebenenfalls durch Vermittlung des
(b) noch die Summe des Betrags der Familienbei- Arbeitgebers, bei dem zuständigen Träger einen Antrag
hilfen und des Zunächst-Betrags der Waisen- ein.
renten, wobei diese Beträge nach den Rechtsvor- (2) Artikel 68 Absatz (2) findet entspred1ende Anwen-
schriften des Staates bestimmt werden, in dem dung.
die Waisen wohnen, vermindert um die Summe (3) Muß der zuständige Träger in den Fällen des Ar-
der von beiden Seiten tatsächlich gezahlten tikels 42 der Verordnung zur Feststellung des Anspruchs
Waisenrenten. auf Familienbeihilfen den in Artikel 69 Absatz (3) dieser
Durchführungsverordnung genannten Betrag der Waisen-
Art i k e 1 70 rente nach den Reditsvorschriften des Staates, in dem die
(1) In den Fällen des Artikels 42 Absatz (2) der Verord- Kinder wohnen, oder den in Artikel 70 Absatz (3) dieser
nung wird der Betrag der Familienbeihilfen, die nach den Durdiführungsverordnung genannten Betrag des Kinder-
Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zu gewähren zuschusses oder der Kinderzulage berücksimtigen, so
sind, unter Berücksichtigung folgender Vorschriften be- wendet er sich an den Träger des Wohnorts der Kinder
stimmt. oder an den Träger oder die Einrichtung, welche die zu-
ständige Behörde bezeichnet oder bestimmt.
(2) Als Betrag der Familienbeihilfen nach den Rechts-
vorschriften des Staates, in dem sich der Wohnort des (4) In den Fällen des Artikels 42 Absätze (1) und (2)
Berechtigten befindet, gilt der Betrag, der zu gewähren der Verordnung werden die zu gewährenden Familien-
wäre, wenn der Berechtigte nach den Rechtsvorschriften beihilfen gezahlt, als handele es sich im ersten Falle um
desselben Staates An!,pruch auf eine Rente hätte. Waisenrenten und im zweiten Falle um Teile der Rente,
auf die der Berechtigte Anspruch hat. Die Artikel 41 bis
(3) Als Betrag des Kinderzuschusses zu einer Invalidi-
46 dieser Durchführungsverordnung finden entsprechende
täts-, Alters- oder Hinterbliebenenrente nach den Rechts-
Anwendung.
vorschriften des Staates, in dem sich der Wohnort des
Berechtigten befindet, gilt der Betrag, der sich aus der Artikel 72
nach Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe (b) Satz 1 der Ver- Der Träger des Wohnorts oder der Träger oder die Ein-
ordnung „zunächst" bestimmten Rente ergibt. Hat der Be- richtung, welche die zuständige Behörde des Staates be-
rechtigte nach diesen Reditsvorschriften keine Versiche- zeichnet oder bestimmt, in dem sich der Wohnort der
rungszeiten zurückgelegt, so wird der Zunächst-Betrag auf Kinder befindet, leisten dem zuständigen Träger Hilfe,
Grund der Versicherungszeiten und gleichgestellten Zei- wenn dieser gegen einen Arbeitnehmer, der zu Unrecht
ten bestimmt, die nach den Rechtsvorschriften der ande- Familienbeihilfen bezogen hat, einen Erstattungsanspruch
ren Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind. In diesem geltend machen will.
Falle findet Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe {c) der Ver- Kapitel 7
ordnung keine Anwendung, und die unter diesem Buch- Finanzielle Bestimmungen
staben genannten Berechnungsgrundlagen werden auf die
Art und Weise beitimmt, welche die Verwaltungskom- Anwendung des Artikels 23 der Verordnung
mission festsetzt. Artikel 73
(4) Als Betrag der Kinderzulage zu einer Rente für einen (1) Die zuständigen Träger erstatten den Trägern, die
Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der nach Artikel 17 Absatz (3), Artikel 19 Absätze (1), (2) und
Rechtsvorschriften des Staates, in dem sich der Wohnort (7) und Artikel 22 Absatz (6) letzter Satz der Verordnung
des Bereditigten befindet, gilt der Betrag der Kinderzulage, Sachleistungen gewährt haben, die dadurch entstandenen
der gewährt würde, wenn die Rente nach den Rechtsvor- tatsächlichen Aufwendungen, die sich aus der Redinungs-
schriften dieses Staates zu zahlen wäre. führung dieser Träger ergeben.
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
(2) Ergeben sich die Aufwendungen für die in Absatz (1) (4) Die Verwaltungskommission setzt die Methoden
genannten Leistungen nicht öUS der Rechnungsführung des und die weiteren Einzelheiten fest, nach denen die in
Trägers und besteht keine Vereinbarung nach Absatz (4), den Absätzen (2) und (3) genannten Berechnungsgrund-
so werden die Aufwendungen pauschal festgesetzt. Wird lagen zu bestimmen sind.
dieses Verfahren in Anspruch genommen, so werden die
(5) Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mit-
Pauschbeträge einerseits nach der Zahl der ärztlichen ·
gliedstaaten können vereinbaren, daß die zu erstattenden
Behandlungsfälle, der Krankheits- oder Mutterschaftsfälle,
Beträge auf andere Art und Weise ermittelt werden; dies
der Arbeitsunfähigkeitstage oder der Krankenhauspflege-
gilt insbesondere für die auf den durchschnittlichen jähr-
tage oder nach jeder anderen geeigneten Einheit und
lichen Kosten je Familienangehörigen beruhenden Pausch-
andererseits auf Grund der den verfügbaren Unterlagen
beträge und für die Erstattung der tatsächlichen Aufwen-
entnommenen durchschnittlichen Kosten berechnet. Die
dungen, die sich aus der Rechnungsführung der Träger
Verwaltungskommission bestimmt die Grundlagen für die
ergeben. Diese Vereinbarungen unterliegen der Prüfung
Berechnung der Pauschbeträge und setzt deren Höhe fest.
durch die Verwaltungskommission.
(3) Hat ein Träger Leistungen im Sinne von Absatz (1)
(6) Als Aufwendungen für Sachleistungen an die in
gewährt, so dürfen für die Erstattung keine höheren Tarife
Artikel 22 Absatz (5) der Verordnung bezeichneten Fami-
berechnet werden, als für Sachleistungen an Arbeitnehmer
lienangehörigen gelten die tatsächlichen Aufwendungen,
gelten, die den von diesem Träger angewendeten Rechts-
die sich aus der Rechnungsführung der Träger ergeben,
vorschriften unterstehen.
oder gegebenenfalls die Pauschbeträge, die an Hand ge-
(4) Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mit- eigneter Unterlagen ermittelt werden. Artikel 73 Absätze
gliedstaaten können vereinbaren, daß die zu erstattenden (2), (3) und (4) dieser Durchführungsverordnung finden
Beträge auf andere Art und Weise ermittelt werden; entsprechende Anwendung.
diese Vereinbarungen unterliegen der Prüfung durch die
Artikel 75
Verwaltungskommission.
(1) Die zuständigen Träger erstatten den Trägern, die
(5) Dieser Artikel findet auf die in Artikel 17 Absatz (6)
nach Artikel 22 Absatz (2) der Verordnung Sachleistungen
und in Artikel 20 Absatz (4) Satz 2 vorgesehenen Erstat-
gewährt haben, die dadurch entstandenen Aufwendungen
tungen entspechende Anwendung.
in voller Höhe.
Artikel 74 (2) Die Aufwendungen werden für jedes Kalenderjahr
pauschal ermittelt. Zur Ermittlung des Pauschbetrags wer-
(1) Für die Anwendung des Artikels 23 Absatz (3) der den die durchschnittlichen jährlichen Kosten je Renten-
Verordnung werden die Aufwendungen für Sachleistun- berechtigten mit der durchschnittlichen jährlichen Zahl der
gen, die den in Artikel 20 Absatz (1) der Verordnung in Betracht kommenden Rentenberechtigten vervielfältigt;
bezeichneten Familienangehörigen gewährt werden, für die Berechnungsgrundlagen werden wie folgt bestimmt:
jedes Kalenderjahr pauschal berechnet.
(a) Zur Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen
(2) Zur Ermittlung des Pauschbetrags werden die durch- Kosten je Rentenberechtigten werden für jeden
schnittlichen jährlichen Kosten je Familie mit der durch- Mitgliedstaat die jährlichen Aufwendungen f;.ir
schnittlichen jährlichen Zahl der in Betracht kommenden alle Sachleistungen, welche die Träger des betref-
Familien vervielfältigt; die Berechnungsgrundlagen wer- fenden Staates sämtlichen nach dessen Rechtsvor-
den wie folgt bestimmt: schriften zum Bezug von Renten berechtigten
(a) Zur Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen Personen und ihren Familienangehörigen gewährt
Kosten je Familie werden für jeden Mitgliedstaat haben, durch die durchschnittliche jährliche Zahl
die jährlichen Aufwendungen für alle Sach- der Rentenberechtigten geteilt;
leistungen, welche die Träger des betreffenden (b) die durchschnittliche jährliche Zahl der in Betracht
Staates sämtlichen Familienangehörigen der Ver- kommenden Rentenberechtigten entspricht im
sicherten gewährt haben, die den Rechtsvor- Verhältnis zwischen zwei Mitgliedstaaten der
schriften dieses Staates unterstehen, durch die durchschnittlichen jährlichen Zahl der Renten-
durchschnittliche jährliche Zahl der Versicherten berechtigten im Sinne des Absatzes (1), die im
geteilt, die diesen Rechtsvorschriften unterstehen Hoheitsgebiet eines der beiden Mitgliedstaaten
und Familienangehörige haben; wohnen, während der zuständige Träger, zu
(b) die durchschnittliche jährliche Zahl der in Betracht dessen Lasten die Sachleistungen nach Artikel 22
kom:.nenden Familien entspricht im Verhältnis Absatz (3) der Verordnung gehen, seinen Sitz im
zwischen zwei Mitgliedstaaten der durchschnitt- Hoheitsgebiet des anderen Staates hat.
lichen jährlichen Zahl der Arbeitnehmer, die bei (3) Artikel 74 Absätze (3), (4) und (5) finden entspre-
den Trägern eines Mitgliedstaats versichert sind chende Anwendung.
und deren Familienangehörige gegen die Träger
des anderen Staates Anspruch auf Sachleistungen Anwendung des Artikels 29 Absatz (6) der Verordnung
haben.
(3) Die Zahl der nach Absatz (2) in Betracht kommenden Artikel 76
Familien wird auf Grund eines Verzeichnisses ermittelt, Für die Anwendung des Artikels 29 Absatz (6) der Ver-
das der zuständige Träger oder eine andere von der zu- ordnung gilt Artikel 73 dieser Durchführungsverordnung
ständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats be- entsprechend
stimmte Einric~tung und der Träger des Wohnorts zu
diesem Zweck unter Berücksichtigung der Zeiten führen, Gemeinsame Bestimmungen über Erstattungen
für welche die betreffenden Personen Leistungen nach
Artikel.77
Artikel 20 Absatz (1) der Verordnung beanspruchen können.
Das Verzeichnis wird auf Grund von Listen geführt, welche Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitglied-
der Träger des Wohnorts dem zuständigen Träger in der staaten können vereinbaren, wie in Artikel 45 Absatz (2)
Regel monatlich übermittelt; letzterer teilt seine etwaigen der Verordnung vorgesehen, daß die in den Artikeln 73,
Bemerkungen dem in Artikel 78 Absatz (4) dieser Durch- 74 und 75 dieser Durchführungsverordnung bezeichneten
führungsverordnung vorgesehenen Rechnungsprüferaus- Beträge zur Berücksichtigung der Verwaltungskosten um
schuß mit. einen bestimmten Hundertsatz erhöht werden.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959 513
Art i k e 1 78 Artikel 80
(1) Die Verwaltungskommission schließt für jedes Ka- Die zuständigen Behörden treffen die erforderlichen
lenderjahr die in Anwendung der Artikel 23, 29 Absatz (6) Maßnahmen zur Anwendung dieses Kapitels, insbesondere
und 37 der Verordnung entstandene Rechnung ab. des Artikels 74 Absatz (3) und der Bestimmungen, welche
die Zusammenstellung der erforderlichen statistischen und
(2) Bei der Abrechnung zwischen den Trägern der Mit- Rechnungsunterlagen notwendig machen.
gliedstaaten können Anträge auf Erstattung von Leistungen
abgelehnt werden, die während eines mehr als zwei Jahre Artikel 81
vor einem Antrag liegenden Kalenderjahres gewährt
worden sind. (1) Sind am Tage vor dem Inkrafttreten der Verordnung
Bestimmungen rechtsgültig, die dem gleichen Zweck dienen
(3) Die Verwaltungskommission kann jede Prüfung vor- wie die in Artikel 23 Absatz (5) der Verordnung und Ar-
nehmen lassen, die sie für zweckdienlich hält, um die tikel 73 Absatz (4), Artikel 74 Absatz (5) und Absatz (6)
statistischen und Buchungsunterlagen, die bei der Auf- letzter Satz und Artikel 75 Absatz (3) dieser Durchfüh-
stellung der Vorgänge für den in Absatz (1) vor·gesehenen rungsverordnung vorgesehenen Regelungen, so bleiben
Rechnungsabschluß verwendet werden, und namentlich sie anwendbar, soweit sie im Anhang 6 dieser Durchfüh-
ihre Ubereinstimmung mit den in diesem Kapitel fest- rungsverordnung aufgeführt sind.
gelegten Regeln zu kontrollieren.
(2) Werden Bestimmungen, die demselben Zweck dienen
(4) Die Verwaltungskommission trifft die in diesem wie die in Absatz (1) genannten, zwischen zwei oder mehr
Artikel vorgesehenen Entscheidungen auf Grund des Be- Mitgliedstaaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung
richtes eines Rechnungsprüferausschusses, der ihr eine mit vereinbart, so sind sie, falls die Verwaltungskommission
Gründen versehene Stellungnahme vorlegt. Die Arbeits- zustimmt, in den Anhang 6 dieser Durchführungsverord-
weise und die Zusammensetzung dieses Ausschusses wer- nung aufzunehmen.
den von der Verwaltungskommission geregelt.
Artikel 79 Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle
(1) Die nach den Artikeln 23, 29 Absatz (6) und 37 der Artikel 82
Verordnung zu erstattenden Beträge werden für alle zu-
ständigen Träger eines Mitgliedstaats den anspruchs- Die Kosten für die zur Ausübung der verwaltungs-
berechtigten Trägern eines anderen Mitgliedstaats durch mäßigen oder ärztlichen Kontrolle erforderlichen ärztlichen
Vermittlung der Verwaltungskommission oder der von Untersuchungen und Beobachtungen, Reisen der Ärzte und
den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestimmten verwaltungsmäßigen oder ärztlichen Erhebungen werden
Einrichtungen gezahlt, falls diese Behörden sich gemäß von dem Träger, der die Kontrolle durchführt, nach dem
Artikel 43 Buchstabe {d) der Verordnung über eine un- für ihn geltenden Tarif übernommen; sie werden ihm von
mittelbare Regelung geeinigt haben. dem Träger erstattet, der um die Kontrolle ersucht hat.
Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitglied-
Im letzteren Falle teilen die Einriditungen, welche die staaten können andere Begleichungsverfahren, insbeson-
Erstattungen durchführen, der Verwaltungskommission dere Pauschalerstattungen, oder auch Verzicht auf jegliche
die Höhe der erstatteten Beträge innerhalb der Fristen Erstattung vereinbaren.
und auf die Art und Weise mit, welche die Verwaltungs-
kommission festsetzt. TITEL VI
(2) Werden die in diesem Kapitel vorgesehenen Er- Versdtiedene Bestimmungen
stattungen auf Grund der Aufwendungen ermittelt, die
sich aus der Redmungsführung der Träger ergeben, so sind Artikel 83
sie für jedes Kalenderhalbjahr vorzunehmen, und zwar Der Tag, an dem Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel
während des darauffolgenden Kalenderhalbjahres. bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen Ein-
richtung eines anderen Mitgliedstaats eingereicht worden
(3) Werden die in diesem Kapitel vorgesehenen Er- sind, gilt als Tag der Einreichung bei der Behörde, dem
stattungen auf Grund von Pauschbeträgen ermittelt, so Träger oder der Einrichtung, die dafür zuständig sind.
sind sie für jedes Kalenderjahr vorzunehmen; in diesem
Falle zahlen die zuständigen Träger am ersten Tage eines Artikel 84
jeden Kalenderhalbjahres Vorschüsse; das Verfahren (1) Hat ein Träger eines Mitgliedstaats einem Leistungs-
regelt die Verwaltungskommission. berechtigten einen höheren als den Betrag gezahlt, auf den
(4) Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mit- er Anspruch hat, so kann der Träger die zahlende Stelle
gliedstaaten können andere Fristen für die Erstattung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Leistungs-
oder andere Verfahren in bezug auf Vorschüsse verein- berechtigte wohnt, ersuchen, den zuviel gezahlten Betrag
baren. von den laufenden Zahlungen einzubehalten, auf die der
Berechtigte Anspruch hat. Die zahlende Stelle überweist
(5) Werden für die Erstattung Pauschbeträge festgesetzt, den einbehaltenen Betrag an den Träger, der das Ersuchen
so sind die zu erstattenden Beträge zum Zwecke der Ver- gestellt hat.
rechnung in den Währungen der verschiedenen Staaten
auszudrücken und zu dem amtlichen Wechselkurs umzu- (2) Hat ein Mitgliedstaat einem Berechtigten Fürsorge-
rechnen, der am 31. Dezember des Jahres gilt, für das die unterstützung während eines Zeitraums gewährt, für den
Rechnung abgeschlossen wird. Die geschuldeten Salden dieser gemäß der Verordnung Anspruch auf Rente hat, so
werden nach dem Wechselkurs festgestellt, der für die behält die zahlende Stelle nach Maßgabe der innerstaat-
Umrechnung angewendet worden ist. lichen Bestimmungen auf Ersuchen und für Rechnung des
Fürsorgeträgers die Rentenbeträge bis zur Höhe der ge-
(6) Die während eines Jahres geleisteten Zahlungen zahlten Fürsorgeunterstützung ein. Haben Familienange-
einschließlich der Vorschüsse werden in die Währung des hörige des Bere.chtigten Fürsorgeunterstützung erhalten,
Staates des Trägers umgerechnet, der die Zahlung erhalten so findet Satz 1 entsprechende Anwendung für die An-
hat, und zwar zu dem bei der Uberweisung angewendeten sprüche, die ihm in bezug auf diese Familienangehörigen
Wechselkurs. zustehen.
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Arti ke 1 85 Verwaltungskommission gemäß Artikel 43 Bud1stabe (f)
Treffen die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten der Verordnung der Kommission der Europäisd1en Wirt-
zweiseitige Vereinbarungen zur Anwendung der Artikel51 schaftsgemeinschaft unterbreitet, werden von dieser
und 52 der Verordnung, so teilen sie diese binnen drei Kommission der Hohen Behörde der Europäischen Ge-
Monaten nach ihrem Inkrafttreten der Verwaltungskom- meinsdrnft für Kohle und Stahl mitgeteilt.
mission mit. Für diese Anzeige findet Artikel 5 Absatz (2)
letzter Satz dieser Durchführungsverordnung entspre-
chende Anwendung. Artikel 88
Artikel 86 (1) Der Artikel 56 der Verordnung Nr. 3 über die Soziale
Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten teilen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer wird durch folgende
der Verwaltungskommission innerhalb der Fristen und Bestimmungen ersetzt:
auf die Art und Weise, welche die Kommission festsetzt,
die Aufwendungen mit, die ihren Trägern für Geldleistun- „Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1959 in
gen an Berechtigte oder zugunsten von Personen erwachsen Kraft; ihre Artikel 43 und 44 treten jedoch am
sind, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats dritten Tage nach der Veröffentlichung dieser Ver-
wohnen oder sich dort aufhalten. ordnung in Kr.aft."
Artike 1 87 (2) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1959 in Kraft;
Vorschläge zur Änderung der Verordnung über die Absatz (1) dieses Artikels tritt jedoch mit dem Tage der
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, welche die Veröffentlichung dieser Verordnung in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
GESCHEHEN zu Brüssel am 3. Dezember 1958.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. Erhard
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959 515
ANHANG 1
„Zuständige Behörden" im Sinne des Artikels 1 Buchstabe (d) der Verordnung
Belgien
Ministre du travail et de la prevoyance sociale, Bruxelles
(Minister für Arbeit und Soziale Vorsorge, Brüssel)
Bundesrepublik Deutschland
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Bonn.
Frankreich
Ministre du travail, Paris
(Arbeitsminister).
Ministre de l'agriculture, Paris
(Minister für Landwirtschaft).
Ministre charge de l'Algerie, Paris
(Minister für algerische Angelegenheiten).
Italien
Ministro del Lavoro e della Previdenza sociale, Roma
(Minister für Arbeit und Soziale Vorsorge, Rom).
Luxemburg
Ministre du travail et de la securite sociale, Luxembourg
(Minister für Arbeit und Soziale Sicherheit, Luxemburg).
Niederlande
Minister van Sociale Zaken en Volksgezondheid, Den Haag
(Minister für Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit).
ANHANG 2
,,Zuständige Träger", die auf Grund des Artikels 1 Buchstabe (f) Ziffern (i) und (ii)
der Verordnung bezeichnet oder bestimmt worden sind
Belgien
1. Krankheit; Mutterschaft (Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter)
a) Im Sinne der Artikel 18, 19 und 20 der Verordnung und der Artikel 14'und 16 bis 19 dieser Durch-
führungsverordnung:
die Versicherungseinrichtung (Societe mutuelle - Gegenseitigkeitsverein - oder: Office regional
de la Caisse auxiliaire d'assurance maladie-invalidite - Regionalamt der Hilfskasse der Kranken-
und Invaliditätsversicherung}, welcher der Arbeitnehmer angehört.
b) Im Sinne der Artikel 22 und 23 der Verordnung und der Artikel 20, 21, 22, 24, 26, 73, 75 und 79
dieser Durchführungsverordnung:
Fonds national d'assurance maladie-invalidite, Bruxelles
(Zentralkasse der Kranken- und Invaliditätsversicherung, Brüssel).
11. Invalidität
a) Allgemeine Invalidität (Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter):
Fonds national d'assurance maladie-invalid1te, Bruxelles
(Zentralkasse der Kranken- und Invaliditätsversicherung, Brüssel).
b) Besondere Invalidität der Bergarbeiter:
Fonds national de retraite des ouvriers mineurs, Bruxelles
(Zentralkasse für die Altersversorgung der Bergarbeiter, Brüssel).
III. Alter; Tod (Renten)
a) Arbeiter: Ministere du travail et de la prevoyance sociale, Bruxelles
(Ministerium für Arbeit und Soziale Vorsorge, Brüssel).
b) Angestellte: Caisse nationale des pensions pour ernployes, Bruxelles
(Zentrale Rentenkasse für Angestellte, Brüssel).
c) Bergarbeiter: Fonds national de retraite des ouvriers mineurs, Bruxelles
(Zentralkasse für die Altersversorgung der Bergarbeiter, Brüssel).
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
IV. Arbeitsunfälle
Der Arbeitgeber oder der an seine Stelle tretende Versicherer; jedoch bei Anträgen auf eine Renten-
zulage zu einer Rente: Caisse de prevoyance et de secours en faveur des victimes d'accidents du
travail, Bruxelles (Vorsorge- und Unterstützungskasse für Opfer von Arbeitsunfällen, Brüssel).
V. Berufskrankheiten
Fonds de prevoyance en faveur des victimes de maladies professionnelles, Bruxelles
(Vorsorgekasse für die Opfer von Berufskrankheiten, Brüssel).
VI. Sterbegeld
a) Kranken- und Invaliditätsversicherung:
Fonds national d' assurance maladie-invalidite, Bruxelles
(Zentralkasse der Kranken- und Invaliditätsversicherung, Brüssel),
oder, bei Anwendung des Artikels 60 dieser Durchführungsverordnung:
die Versicherungseinridltung (Societe mutuelle - Gegenseitigkeitsverein - oder: Office regional
de la Caisse auxiliaire d'assurance maladie-invalidite - Regionalamt der Hilfskasse der Kranken-
und Invaliditätsversicherung), welcher der Arbeitnehmer angehört.
b) Alters- und Hinterbliebenenversicherung (Renten):
Arbeiter: Ministere du travail et de la prevoyance sociale, Bruxelles
(Ministerium für Arbeit und Soziale Vorsorge, Brüssel).
Angestellte: Caisse nationale des pensions pour employes, Bruxelles
(Zentrale Rentenkasse für Angestellte, Brüssel).
Bergarbeiter: Fonds national de retraite des ouvriers mineurs, Bruxelles
(Zentralkasse für die Altersversorgung der Bergarbeiter, Brüssel).
c) Arbeitsunfälle:
Der Arbeitgeber oder der an seine Stelle tretende Versicherer.
d) Berufskrankheiten:
Fonds de prevoyance en faveur des victimes de maladies professionnelles, Bruxelles
(Vorsorgekasse für die Opfer von Berufskrankheiten, Brüssel).
Vll. Arbeitslosigkeit
Office national du placement et du chömage, Bruxelles
(Zentralanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosigkeit, Brüssel).
Vl11. Familienbeihilfen
Caisse de compensation pour allocations familiales (Ausgleichskasse-"'für Familienbeihilfen), welcher
der Arbeitnehmer angehört.
Bundesrepublik Deutschland
I. Krankenversicherung
Im Sinne des Artikels 22 Absatz (3) der Verordnung:
a) der Träger der Krankenversicherung, dem der Rentenberechtigte angehört;
b) falls der Rentenberechtigte keinem Träger der Krankenversicherung angehört, die Allgemeine Orts-
krankenkasse, Bad Godesberg.
11. Rentenversicherung der Arbeiter und Rentenversicherung der Angestellten
Soweit nicht Abschnitt III etwas anderes bestimmt, sind für die Entscheidung über Leistungsanträge nach
den Artikeln 26 bis 28 der Verordnung und für die Gewährung dieser Leistungen die nachstehend
genannten Träger zuständig.
-A-
ist der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften gezahlte Beitrag zur Rentenvers ich er u n g der
Arbeiter entrichtet worden, so sind folgende Träger zuständig:
1. Wenn der Versicherte im Saarland wohnt,
a) die Eisenbahn-Versicherungsanstalt, Saarbrücken, falls der letzte nach den deutschen Rechtsvor-
schriften gezahlte Beitrag an diese oder an die Bundesbahnversicherungsanstalt entrichtet worden
ist;
b) in allen anderen Fällen: die Landesversicherungsanstalt Saarland, Saarbrücken;
2. wenn der Versicherte außerhalb des Saarlandes wohnt,
a) die Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster, falls der letzte nach den Rechtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaats gezahlte Beitrag an einen Träger der niederländischen Renten-
versicherung entrichtet worden ist;
b) die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf, falls der letzte nach den Rechtsvor-
schriften eines anderen Mitgliedstaats gezahlte Beitrag an efoen Träger der belgischen Renten-
versicherung entrichtet worden ist;
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959 517
c) die Landesversicherungsanstalt Schwaben, Augsburg, falls der letzte nach den Rechtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaats gezahlte Beitrag an einen Träger der italienischen Rentenversiche-
rung entrichtet worden ist;
d) die Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, Speyer, falls der letzte nach den Rechtsvor-
schriften eines anderen Mitgliedstaats gezahlte Beitrag an einen Träger der französischen od':!r
luxemburgischen Rentenversicherung entrichtet worden ist;
e) die Seekasse, Hamburg, oder die Bundesbahnvers1cherungsanstalt, Frankfurt/M., je nachdem, an
welchen dieser Träger der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften gezahlte Beitrag entrichtet
worden ist, und ohne Rücksicht darauf, nach den Rechtsvorschriften welches anderen Mitglied-
staats zuletzt Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden sind.
-B-
Ist der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften gezahlte Beitrag zur Rentenvers ich er u n g
der An g es t e 11 t e n entrichtet worden, so sind folgende Träger zuständig:
1. Wenn der Versicherte im Saarland wohnt,
die Landesversicherungsanstalt Saarland, Saarbrücken;
2. wenn der Versicherte außer h a 1b des Saarlandes wohnt,
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin.
III. Knappschaftliche Rentenversicherung
Hat der Versicherte zuletzt Beiträge zur deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung oder zu einem
entsprechenden System eines anderen Mitgliedstaats entrichtet, oder hat er in der deutschen knapp-
schaftlichen Rentenversicherung die Wartezeit für Bergmannsrenten wegen verminderter bergmännischer
Berufsfähigkeit bei Berücksichtigung des Artikels 27 der Verordnung erfüllt oder gilt diese Wartezeit
als erfüllt, so sind für die Entscheidung über Leistungsanträge nach den Artikeln 26 bis 28 der Ver-
ordnung und für die Gewährung dieser Leistungen die folgenden Träger der knappschaftlichen Renten-
versicherung zuständig:
1. Wenn der Versicherte im Saarland wohnt,
die Saarknappschaft, Saarbrücken;
2. wenn der Versicherte außerhalb des Saarlandes wohnt,
a) die Aachener Knappschaft, Aachen, falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen
Mitgliedstaats gezahlte Beitrag an einen Träger der belgischen oder der niederländischen Renten-
versicherung entrichtet worden ist;
b) die Ruhrknappschaft, Bochum, falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitglied-
staats gezahlte Beitrag an einen Träger der französischen oder der italienischen Rentenversiche-
rung entrichtet worden ist;
c) die Brühler Knappschaft, Köln, falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitglied-
staats gezahlte Beitrag an einen Träger der luxemburgischen Rentenversicherung entrichtet
worden ist.
Frankreich( 1)
I. Mutterland
A. Allgemeines System
1. Krankheit: Caisse primaire de securite sociale
(Ortskasse der Sozialen Sicherheit).
2. Mutterschaft: Caisse primaire de securite sociale
(Ortskasse der Sozialen Sicherheit).
3. Invalidität: Caisse regionale de securite sociale
(Regionalkasse der Sozialen Sicherheit).
4. Alter: Caisse regionale d' assurance vieillesse des travailleurs salaries
(Regionalkasse für die Altersversicherung der Arbeitnehmer).
5. Tod: Caisse primaire de securite sociale
(Ortskasse der Sozialen Sicherheit).
6. Arbeitsunfälle:
a) Vorübergehende Erwerbsunfähigkeit:
Caisse primaire de securite sociale
(Ortskasse der Sozialen Sicherheit).
b) Dauernde Erwerbsunfähigkeit:
Renten:
Caisse regionale de securite sociale
(Regionalkasse der Sozialen Sicherheit)
(für Unfälle seit dem 1. 1. 1947),
der Arbeitgeber oder der an dessen Stelle tretende Versicherer (für Unfälle vor dem
1. 1. 1947);
(1) Ist zweifelhaft, welcher Träger zuständig ist, wende man sich an das Centre de securite sociale des travai!leurs migrants Paris
(Zentralstelle für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer).
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Rentenerhöhungen:
Caisse regionale de securite sociale
(Regionalkasse der Sozialen Sicherheit)
(für Unfälle seit dem 1. 1. 1947),
Caisse des depöts et consignations
(Depositenkasse)
(für Unfälle vor dem 1. 1. 1947).
1. Familienbeihilfen: Caisse d'allocations familiales
(Kasse für Familienbeihilfen).
8. Arbeitslosigkeit: Direction departementale du travail et de la main-d'ceuvre
(Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).
B. S y s t e m f ü r d i e La n d w i r t s c h a f t
1. Krankheit: Caisse mutuelle d'assurances sociales agricoles
(Gegenseitigkeitskasse der Sozialversicherung für die Landwirtschaft).
2. Mutterschaft: Caisse mutuelle d'assurances sociales agricoles
(Gegenseitigkeitskasse der Sozialversicherung für die Landwirtschaft).
3. Invalidität: Caisse centrale de secours mutuels agricoles
(Zentralkasse der Gegenseitigkeitshilfe in der Landwirtsdlaft).
4. Alter: Caisse centrale de secours mutuels agricoles
(Zentralkasse der Gegenseitigkeitshilfe in der Landwirtschaft).
5. Tod: (Sterbegeld): Caisse mutuelle d'assurances sociales agricoles
(Gegenseitigkeitskasse der Sozialversidlerung für die Landwirtsdlaft).
6. Arbeitsunfälle: Der Arbeitgeber oder die an dessen Stelle tretende Versicherungseinrichtung;
handelt es sich jedodl um Rentenerhöhungen, so ist die Caisse des depöts et
consignations - Depositenkasse - zuständig.
7. Familienbeihilfen: Caisse mutuelle d'allocations familiales agricoles
(Gegenseitigkeitskasse für Familienbeihilfen in der Landwirtsdlaft).
8. Arbeitslosigkeit: Direction departementale du travail et de la main-d'ceuvre
(Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).
C. S y s t e m f ü r d e n Be r g b a u
1. Krankheit: Societe de secours miniere
(Knappsdlaftsverein).
2. Mutterschaft: Societe de secours miniere
(Knappschaftsverein).
3. Invalidität: Caisse autonome nationale de la securite sociale dans les mines
(Zentralknappschaft).
4. Alter: Caisse autonome nationale de la securite sociale dans les mines
(Zentralknappschaft).
5. Tod:
a) Sterbegeld: Societe de secours miniere
(Kna ppschaf tsverein),
b) Hinterbliebenenrenten:
Caisse autonome nationale de la securite sociale dans les mines
(Zentralknappschaft).
6. Arbeitsunfälle:
a) Vor übergehende Erwerbs unfähig k e i t:
Societe de secours miniere
(Kna ppschaftsverein).
b) Dauernde Erwerbsunfähigkeit:
- Renten:
Union regionale des societes de secours minieres
(Regionalknappsdlaft)
(für Unfälle seit dem 1.1.1947),
der Arbeitgeber oder der an dessen Stelle tretende Versidlerer
(für Unfälle vor dem 1. 1. 1947);
Rentenerhöhungen:
Union regionale des societes de secours minieres
(Regionalknappschaft)
(für Unfälle seit dem 1. L 1947),
Caisse des depöts et consignations
(Depositenkasse)
(für Unfälle vor dem 1. 1. 1947).
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959 519
7. Familienbeihilfen: Union regionale des societes de secours minieres
(Regionalknappschaft).
8. Arbeitslosigkeit: Direction departementale du travail et de la main-d'ceuvre
(Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).
II. Algerien
A. Allgemeines System
1. Krankheit
2. Mutterschaft
3. Invalidität
} Caisse d'assurances sociales (Sozialversicherungskasse) oder
Caisse sociale (Sozialkasse) - je nach dem Beruf.
4. Alter: Caisse algerienne d'assurance-vieillesse
(Algerische Kasse für Altersversicherung).
5. Tod: Caisse d'assurances sociales (Sozialversicherungskasse) oder
Caisse sociale (Sozialkasse) - je nach dem Beruf.
6. Arbeitsunfälle: Der Arbeitgeber oder die an dessen Stelle tretende Versicherungseinrichtung (es
sei denn, daß es sich um Rentenerhöhungen handelt; zuständiger Träger ist in
diesem Fall die Caisse des depöts et consignations [Depositenkasse)).
7. FamilienbeihiJJen: Caisse d'allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen) oder
Caisse sociale (Sozialkasse) - je nach dem Beruf.
8. Arbeitslosigkeit: Direction departementale du travail et de la main-d'ceuvre
(Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).
B. System für die Landwirtschaft (keine Familienbeihilfen)
1. Sozial- Alle Risiken:
versicherung: Caisse regionale mutuelle d'assurances sociales agricoles
(Regionale Gegenseitigkeitskasse der Sozialversicherung für die Landwirtschaft).
2. Arbeitsunfälle: Der Arbeitgeber oder die an dessen Stelle tretende Versicherungseinrichtung (es
sei denn, daß es sich um Rentenerhöhungen handelt; zuständiger Träger ist in
diesem Fall die Caisse des depöts et consignations [Depositenkasse]).
C. System für den Bergbau
1. Arbeitsunfälle: Der Arbeitgeber oder die an dessen Stelle tretende Versid1erungseinrichtung (es
sei denn, daß es sich um Rentenerhöhungen handelt; zuständiger Träger ist in
diesem Fall die Caisse des depöts et consignations [Depositenkasse]).
2. Krankheit; Societe de secours miniere d'Algerie
Mutterschaft: (Knappschaftsverein für Algerien).
3. Alle anderen Caisse autonome de retraite et de prevoyance du personnel des mines d'Algerie
Risiken: (Algerische Altersversorgungs- und Vorsorgekasse für das Bergwerkspersonal).
III. Ubers_eeische Departements
(Ein einziges System; keine Leistungen an beschäftigungslose Arbeitnehmer)
Alle Risiken: Caisse generale de securite sociale (Allgemeine Kasse für Soziale Sicherheit)
(außer für die Rentenerhöhungen, die für vor dem 1. Januar 1952 in den über-
seeischen Departements eingetretene Arbeitsunfälle gezahlt werden; zuständige
Einrichtung ist in diesem Falle die Direction departementale de l'enregistrement).
Italien
1. Krankheit; Mutterschaft
a) Im Sinne der Artikel 18, 19 und 20 der Verordnung und der Artikel 14 und 16 bis 23 dieser Durch-
führungsverordnung:
bei Tuberkulose:
Le sedi provinciali dell'Istituto Nazionale della Previdenza sociale
(die Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Soziale Vorsorge);
bei anderen Krankheiten:
Le sedi provinciali dell'Istituto Nazionale per I'Assicurazione contro le malattie
(die Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Krankenversicherung),
oder
Ente Naziona1e Previdenza e Assistenza Lavoratori dello Spettacolo, Roma
(Nationale Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Bühnen-Arbeitnehmer, Rom),
oder
Istituto Nazionale di Previdenza per i Giornalisti italiani „G. Amendola", Roma
(Nationale Vorsorgeanstalt „G. Amendolau für italienische Journalisten, Rom),
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
oder
Cassa Nazionale di Assistenza per gli Impiegati Agricoli e Forestali, Roma
(Nationale Fürsorgekasse für Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft, Rom),
oder
Cassa Nazionale Malattie Impiegati Linee Aeree Civili, Roma
(Nationale Krankenkasse für Angestellte der zivilen Luftfahrtunternehmen, Rom),
oder
Cassa Nazionale Malattie Operai Gente dell'Aria, Roma
(Nationale Krankenkasse für Arbeiter in der Luftfahrt, Rom),
oder
Cassa Mutua Provinciale di Trento, Trento
(Gegenseitigkeitskasse der Provinz Trient, Trient),
oder
Cassa Mutua Provinciale di Bolzano, Bolzano
(Gegenseitigkeitskasse der Provinz Bozen, Bozen),
oder
Casse Mutue Aziendali
(Gegenseitigkeitskassen der Unternehmen);
b) im Sinne der Artikel 22 und 23 der Verordnung und der Artikel 24, 26, 73, 75 und 79 dieser
Durchführungsverordnung:
Istituto Nazionale della Previdenza sociale, Roma
(Nationale Anstalt für Soziale Vorsorge, Rom),
oder
Istituto Nazionale per l'Assicurazione contro gli Infortuni sul Lavoro, Roma
(Nationale Anstalt für Versicherung gegen Arbeitsunfälle, Rom).
oder
Cassa Nazionale di Assistenza per gli Impiegati Agricoli e Forestali, Roma
(Nationale Fürsorgekasse für die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft, Rom),
oder
Istituto Nazionale Previdenza Dirigenti Aziende Industriali, Roma
(Nationale Vorsorgeanstalt für leitende Angestellte der gewerblichen Unternehmen, Rom),
oder
Ente Nazionale Previdenza e Assistenza Lavoratori dello Spettacolo, Roma
(Nationale Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Bühnen-Arbeitnehmer, Rom),
oder
Istituto Nazionale di Previdenza per i Giornalisti italiani „G. Amendola", Roma
(Nationale Vorsorgeanstalt „G. Amendola" für itdlienische Journalisten, Rom).
11. Invalidität; Alter; Tod (Renten)
Le sedi provinciali dell'Istituto Nazionale della Previdenza sociale
(die Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Soziale Vorsorge),
oder
Ente Nazionale Previdenza e Assistenza Lavoratori dello Spettacolo, Roma
(Nationale Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Bühnen-Arbeitnehmer, Rom),
oder
lstituto Nazionale Previdenza Dirigenti Aziende Industriali, Roma
(Nationale Vorsorgeanstalt für leitende Angestellte der gewerblichen Unternehmen, Rom),
oder
Istituto Nazionale di Previdenza per i Giornalisti italiani „G. Amendola •, Roma
(Nationale Vorsorgeanstalt „G. Amendola" für italienische Journalisten, Rom).
111. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Istituto Nazionale per l'Assicurazione contro gli Infortuni sul Lavoro, Roma
(Nationale Anstalt für Versicherung gegen Arbeitsunfälle, Rom),
oder
Cassa Nazionale di Assistenza per gli lmpiegati Agricoli e Forestali, Roma
(Nationale Fürsorgekasse für Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft, Rom).
IV. Sterbegeld
Die unter den Ziffern I bis III für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft oder bei Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten genannten Träger je nach Sachlage.
V. Arbeitslosigkeit
Le sedi provinciali dell'Istituto Nazionale della Previdenza sociale
(die Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Soziale Vorsorge),
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959 521
oder
Istituto Nazionale di Previdenza per i Giornalisti italiani „G. Amendola", Roma
(Nationale Vorsorgeanstalt „G. Amendola" für italienische Journalisten, Rom).
VI. Familienbeihilfen
Le sedi provinciali dell'Istituto Nazionale della Previdenza sociale
(die Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Soziale Vorsorge),
oder
lstituto Nazionale di Previdenza per i Giornalisti italiani „G. Amendola", Roma
(Nationale Vorsorgeanstalt „G. Amendola" für italienische Journalisten, Rom).
Luxemburg
1. Krankheit; Mutterschaft
a) Die Krankenkasse, welcher der Arbeitnehmer auf Grund seiner Beschäftigung angehört oder der er
zuletzt angehört hat;
b) im Sinne des Artikels 22 Absatz (3) der Verordnung: der oder die zur Rentenzahlung verpflid1teten
Träger im Verhältnis der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten.
II. Invalidität; Alter; Tod (Renten)
a) Wenn es sich um Angestellte einschließlich der technischen Angestellten von Untertage-Bergwerken
handelt, Caisse de pension des employes prives, Luxembourg (Rentenkasse für Privatangestellte,
Luxemburg);
b) in allen anderen Fällen:
Etablissement d'assurance contre la vieillesse et l'invalidite, Luxembourg
(Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt, Luxemburg).
111. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
a) Wenn es sich um landwirtschaftliche Arbeitnehmer handelt, Association d'assurance contre les
accidents, Section agricole, Luxembourg (Unfallversicherungsgenossenschaft, Landwirtschaftliche Ab-
teilung, Luxemburg);
b) in allen anderen Fällen:
Association d'assurance contre les accidents, Section industrielle, Luxembourg
(Unfallversicherungsgenossenschaft, Gewerbliche Abteilung, Luxemburg).
IV. Arbeitslosigkeit
Office national du travail, Luxembourg
(Landesarbeitsamt, Luxemburg).
V. Familienbeihilfen
a) Caisse de compensation pour allocations familiales geree par l'Etablissement d'assurance contre Ja
vieillesse et l'invalidite, Luxembourg (Ausgleichskasse für Familienbeihilfen bei der Alters- und
Invaliditätsversicherungsanstalt, Luxemburg), wenn es sich um dort versicherte Personen handelt;
b) Caisse de compensation pour allocations familiales geree par la Caisse de pensions des employes
prives, Luxembourg (Ausgleichskasse für Familienbeihilfen bei der Rentenkasse für Privatangestellte,
Luxemburg). in allen anderen Fällen.
VI. Sterbegeld
Die unter Ziffer I Buchstabe a) und den Ziffern II und III genannten Träger, je nach dem System, dessen
Leistung in Betracht kommt.
Niederlande
J. Krankheit; Mutterschaft
Für Sachleistungen und Entbindungsbeihilfen:
die „Algemene Ziekenfondsen"
(Allgemeinen Krankenkassen),.
für Geldleistungen mit Ausnahme der Entbindungsbeihilfen:
die „Bedrijfsverenigingen"
(Berufsvereinigungen).
II. Invalidität; Alter; Tod (Renten)
Sodale Verzekeringsbank, Amsterdam
(Sozialversicherungsbank).
III. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Sodale Verzekeringsbank, Amsterdam
(Sozialversicherungsbank),
oder
die „Bedrijfsverenigingen Land- en Tuinbouwongevallenwet 1922"
(Berufsvereinigungen auf Grund des Gesetzes von 1922 über Unfälle in Landwirtschaft und Gartenbau).
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
IV. Arbeitslosigkeit
Die „Bedrijfsverenigingen"
(Berufsvereinigungen)
V. Familienbeihilfen
Für Arbeitnehmer:
die „Bedrijfsverenigingen"
(Berufsvereinigungen).
Für Rentenberechtigte:
Sodale Verzekeringsbank, Amsterdam
(Sozialversicherungsbank).
ANHANG 3
„Träger des Wohnorts" und „ Träger des Aufenthaltsorts", die auf Grund
des Artikels 1 Buchstabe (i) Ziffer (ii) der Verordnung bezeidinet worden sind
Belgien
1. Träger des Wohnorts
1. Krankheit; Mutterschaft
a) Im Sinne der Artikel 20 und 22 der Verordnung und der Artikel 22 und 24 sowie des Artikels 25
Absatz (1) dieser Durchführungsverordnung:
die Versicherungseinridltung, Societe mutuelle (Gegenseitigkeitsverein) oder Office regional de la
Caisse auxiliaire d'assurance maladie-invalidite (Regionalamt der Hilfskasse der Kranken- und Inva-
liditätsversicherung), welcher der Arbeitnehmer angehört.
b) Im Sinne der Artikel 16 und 23, des Artikels 25 Absätze (2) bis (4) und des Artikels 26 dieser Durch-
führungsverordnung:
Fonds national d'assurance maladie-invalidite, Bruxelles
(Zentralkasse der Kranken- und Invaliditätsversicherung, Brüssel).
c) Im Sinne der Artikel 17 und 19 der Verordnung und der Artikel 15 und 21 dieser Durchführungs-
verordnung:
Office regional de la Caisse auxiliaire d'assurance maladie-invalidite
(Regionalamt der Hilfskasse der Kranken- und Invaliditätsversicherung).
2. Invalidität
a) Allgemeine Invalidität (Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter):
Caisse nationale d'invalidite, Bruxelles - Zentrale Invaliditätskasse, Brüssel - (für die Anwendung
des Artikels 30 Absatz (1) dieser Durchführungsverordnung),
oder
Fonds national d'assurance maladie-invalidite, Bruxelles - Zentralkasse der Kranken- und Invaliditäts-
versicherung - (für die Anwendung des Artikels 31 Buchstabe (d) und des Artikels 37 Absatz (1)
dieser Durchführungsverordnung).
b) Besondere Invalidität der Bergarbeiter:
Fonds national de retraite des ouvriers mineurs, Bruxelles
(Zentralkasse für die Altersversorgung der Bergarbeiter, Brüssel).
3. Alter; Tod (Renten)
a) Arbeiter: Ministere du travail et de la prevoyance sociale, Bruxelles
(Ministerium für Arbeit und Soziale Vorsorge, Brüssel).
b) Angestellte: Caisse nationale des pensions pour employes, Bruxelles
(Zentrale Rentenkasse für Angestellte, Brüssel),
c) Bergarbeiter: Fonds national de retraite des ouvriers mineurs, Bruxelles
(Zentralkasse für die Altersversorgung der Bergarbeiter, Brüssel).
4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
a) Arbeitsunfälle:
Fonds national d'assurance maladie-invalidite, Bruxelles (Zentralkasse der Kranken- und Invaliditäts-
versicherung, Brüssel). durch Vermittlung der Regionalämter der Hilfskasse der Krankenversicherung.
b) Berufskrankheiten:
Fonds de prevoyance en faveur des victimes de maladies professionnelles, Bruxelles
(Vorsorgekasse für die Opfer von Berufskrankheiten, Brüssel).
5. Sterbegeld
a) Kranken- und Invaliditätsversicherung:
Fonds national d'assurance maladie-invalidite, Bruxelles
(Zentralkasse der Kranken- und Invaliditätsversicherung, Brüssel).
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959 523
b) Versicherung für den Fall des Alters und des Todes (Renten):
Arbeiter: Ministere du travail et de la prevoyance sociale, Bruxelles
(Ministerium für Arbeit und Soziale Vorsorge, Brüssel).
Angestellte: Caisse nationale des pensions pour employes, Bruxelles
(Zentrale Rentenkasse für Angestellte, Brüssel).
Bergarbeiter: Fonds national de retraite des ouvriers mineurs, Bruxelles
(Zentralkasse für die Altersversorgung der Bergarbeiter, Brüssel).
c) Arbeitsunfälle:
Fonds national d'assurance maladie-invalidite, Bruxelles (Zentralkasse der Kranken- und Invaliditäts•
versicherung, Brüssel), durch Vermittlung der Regionalämtu der Hilfskasse der Kranken- und In•
validitätsversicherung.
d} Berufskrankheiten:
Fonds de prevoyance en faveur des victimes de maladies professionnelles, Bruxelles
(Vorsorgekasse für die Opfer von Berufskrankheiten, Brüssel}.
6. Arbeitslosigkeit
Office national du placement et du chömage, Bruxelles
(Zentralanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosigkeit, Brüssel).
1. Familienbeihilfen
Caisse nationale de compensation pour allocations familiales, Bruxelles
(Zentrale Ausgleichskasse für Familienbeihilfen, Brüssel).
II. Träger des Aufenthaltsorts
Krankheit; Mutterschaft
Office regional de la Caisse auxiliaire d'assurance maladie-invalidite
(Regionalamt der Hilfskasse der Kranken- und Invaliditätsversicherung).
Arbeitsunfälle
Fonds national d'assurance maladie-invalidite, Bruxelles (Zentralkasse der Kranken- und Invaliditäts-
versicherung, Brüssel), durch Vermittlung der Regionalämter der Hilfskassen der Kranken- und Inva-
ditätsversicherung.
Berufskrankheiten
Fonds de prevoyance en faveur des victimes de maladies professionnelles, Bruxelles
(Vorsorgekasse für die Opfer von Berufskrankheiten, Brüssel).
Bundesrepublik Deutschland
J. Krankenversicherung
a} Die für den Wohnort oder den Aufenthaltsort des Berechtigten zuständige Allgemeine Ortskranken-
kasse oder, wo eine solche nicht besteht, die für diesen Ort zuständige Landkrankenkasse oder
Kreisversicherungsanstalt; für knappschaftlich Versicherte und deren Familienangehörige die örtlich
zuständige Knappschaft.
b} Bei Anwendung des Artikels 20 der Verordnung und des Artikels 22 dieser Durchführungsverord-
nung der Träger, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt versichert war, oder, wenn ein solcher Träger
nicht besteht, der unter Buchstabe a) genannte Träger.
II. Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
a} Für Sachleistungen und für Geldleistungen mit Ausnahme der Renten, des Pflegegeldes und des
Sterbegeldes sowie im Falle des Artikels 49 Absatz (2) dieser Durchführungsverordnung:
die für den Wohnort oder den Aufenthaltsort des Berechtigten zuständige Allgemeine Ortskranken•
kasse oder, wo eine solche nicht besteht, die für diesen Ort zuständige Landkrankenkasse oder
Kreisversicherungsanstalt; für knappschaftlich Versicherte und deren Familienangehörige die örtlich
zuständige Knappschaft.
b) Für Renten, Pflegegeld und Sterbegeld sowie bei Anwendung des Artikels· 57 Absätze (1) und (2)
dieser Durchführungsverordnung:
der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaft. Bonn.
III. Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenhilfe
Das für den Wohnort zuständige Arbeitsamt.
IV. Kindergeld
Gesamtverband der Familienausgleichskassen, Bonn.
Frankreich
I. Mutterland
A. Alle Risiken mit Ausnahme der Arbeitslosigkeit und der Familienleistungen
1. Träger des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts im Sinne der Verordnung und dieser Durchführungs-
verordnung ist, soweit nicht Nr. 2 etwas anderes bestimmt, die für den Wohnort zuständige Caisse
primaire de securite sociale (Ortskasse der Sozialen Sicherheit) des Wohnorts.
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
2. Bei Anwendung nachstehender Artikel dieser Durchführungsverordnung ist Träger des Wohnorts
oder des Aufenthaltsorts:
Artikel 25:
- Caisse primaire de seccurile sociale (Ortskasse der Sozialen Sicherheit), in bezug auf das allge-
meine System;
- Caisse mutuelle d'assurance sociales agricoles (Gegenseitigkeitskasse der Sozialversicherung für
die Landwirtschaft), in bezug auf das System für die Landwirtschaft;
- SociE~te de secours miniere (Knappschaftsverein), in bezug auf das System für den Bergbau.
Art i k e 1 26 (Träger des Wohnorts):
- Caisse primaire de securite sociale (Ortskasse der Sozialen Sicherheit), in bezug auf das allge-
meine System;
- Caisse mutuelle d'assurances sociales agricoles (Gegense1tigkeitskasse der Sozialversicherung für
die Landwirtschaft), in bezug auf das System für die Landwirtschaft;
- Societe de secours miniere (Knappschaftsverein), in bezug auf das System für den Bergbau.
Artikel 30:
Wenn es sich um lnvaliditätsrenten handelt:
- Caisse regionale de securite sociale (Regionalkasse der Sozialen Sicherheit). für das allgemeine
System;
- Caisse centrale de secours mutuels agricoles, Paris (Zentralkasse der Gegenseitigkeitshilfe in der
Landwirtschaft), für das System für die Landwirtschaft;
- Caisse autonome nationale de securite sociale, Paris (Zentralknappschaftr, für das System für den
Bergbau.
Wenn es sich um Altersrenten handelt:
- Caisse regionale d'assurance vieillesse (Regionalkasse der Altersversicherung), für das allgemeine
System;
- Caisse centrale de secours mutuels agricoles, Paris (Zentralkasse der Gegenseitigkeitshilfe in der
Landwirtschaft), für das System für die Landwirtschaft;
- Caisse autonome nationale de sectirite sociale pour le regime minier, Paris (Zentralknappschaft),
für das System für den Bergbau.
Ar ti k e 1 37:
siehe Artikel 30 (Alter).
Ar ti k e 1 56:
Caisse regionale de securite sociale
(Regionalkasse der Sozialen Sicherheit).
Artikel 61:
Caisse primaire de securite sociale
(Ortskasse der Sozialen Sicherheit)
des Wohnorts.
Artikel 71 Absatz (3):
Caisse d'allocations familiales
(Familienbeihilfenkasse).
Artikel 72:
Caisse d'allocations familiales
(Familienbeihilfenkasse).
B. Arbeitslosigkeit
1. Verordnung (Artikel 35 bis 37):
Direction departementale du travail et de la main-d'reuvre
(Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).
2. Durch f ü h ru n g s ver o r d nun g (Artikel 66):
Träger des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts ist die Departementsdirektion für Arbeit und
Arbeitskräfte.
C. Familienleistungen
Bei Anwendung der Verordnung und der Durchführungsverordnung ist Träger des Wohnorts die
Familienbeihilfenkasse, die für den Wohnort zuständig ist.
II. Algerien
Alle Risiken mit Ausnahme der Arbeitslosigkeit:
Caisse de coordination de securite sociale
(Koordinierungskasse der Sozialen Sicherheit).
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959 525
Arbeitslosigkeit:
Direction departementale du travail et de la main-d'reuvre
(Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).
III. überseeische Departements
Caisse generale de securi te sociale
(Allgemeine Kasse der Sozialen Sicherheit).
Italien
1. Krankheit; Mutterschaft
a) Im Sinne der Artikel 17, 19 und 20 der Verordnung und der Artikel 15, 16, 21, 22 und 23 dieser
Durchführungsverordnung:
bei Tuberkulose:
Le sedi provinciali dell'lstituto Nazionale della Previdenza sociale
(die Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Soziale Vorsorge);
bei anderen Krankheiten:
Le sedi provinciali dell'lstituto Nazionale per l'Assicurazione contro le malattie
(Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Krankenversicherung),
oder
Ente Nazionale Previdenza e Assistenza Lavoratori dello Spettacolo, Roma
(Nationale Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Bühnen-Arbeitnehmer, Rom) (1),
oder
lstituto Nazionale di Previdenza per i Giornalisti italiani „G. Amendola", Roma
(Nationale Vorsorgeanstalt „G. Amendola" für italienische Journalisten, Rom) (1),
oder
Cassa Nazionale di Assistenza per gli Impiegati Agricoli e Forestali, Roma
(Nationale Fürsorgekasse für Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft, Rom (1),
oder
Cassa Nazionale Malattie Impiegati Linee Aeree Civili, Roma
(Nationale Krankenkasse für Angestellte der zivilen Luftfahrtunternehmen, Rom) (1),
oder
Cassa Nazionale Malattie Operai Gente dell'Aria, Roma
(Nationale Krankenkasse für Arbeiter in der Luftfahrt, Rom) (1),
oder
Cassa Mutua Provinciale di Trento, Trento
(Gegenseitigkeitskasse der Provinz Trient, Trient) (1),
oder
Cassa Mutua Provinciale di Bolzano, Bolzano
(Gegenseitigkeitskasse der Provinz Bozen, Bozen) (1),
oder
Casse Mutue Aziendali
(Gegenseitigkeitskassen der Unternehmen),
b) Im Sinne des Artikels 22 der Verordnung und der Artikel 24 bis 26 dieser Durchführungsverordnung:
bei Tuberkulose:
Le sedi provinciali dell'lstituto Nazionale della Previdenza sociale
(Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Soziale Vorsorge);
bei anderen Krankheiten:
Le sedi provinciali dell'Istituto Nazionale per l'Assicurazione contro le malattie
(Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Krankenversicherung),
oder
Ente Nazionale Previdenza e Assistenza Lavoratori dello Spettacolo, Roma
(Nationale Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Bühnen-Arbeitnehmer, Rom),
oder
Istituto Nazionale di Previdenza per i Giornalisti italiani „G. Amendola", Roma
(Nationale Vorsorgeanstalt „G. Amendola" für italienische Journalisten, Rom).
II. Invalidität; Alter; Tod (Renten)
Le sedi provinciali dell'Istituto Nazionale della Previdenza sociale
(Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Soziale Vorsorge),
oder
Istituto Nazionale Previdenza Dirigenti Aziende Industriali, Roma
(Nationale Vorsorgeanstalt für leitende Angestellte der gewerblichen Unternehmen, Ro'm),
(1) Auc.h im Sinne des Artikels 65 dieser Durd1führungsverordnung.
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
oder
Ente Nazionale Previdenza e Assistenza Lavoratori dello Spettacolo, Roma
(Nationale Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Bühnen-Arbeitnehmer, Rom),
oder
Istituto Nazionale di Previdenza per i Giornalisti italiani „G. Amendola", Roma
(Nationale Vorsorgeanstalt „G. Amendola" für italienische Journalisten, Rom).
111. Arbeitsunfälle; Berufskrankheiten
a) Im Sinne des Artikels 53 dieser Durchführungsverordnung:
Le sedi provinciali dell'Istituto Nazionale per l'Assicurazione conlro le malattie
(Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Krankenversicherung).
b) Im übrigen:
Istituto Nazionale per l'Assicurazione contro gli Infortuni sul Lavoro, Roma
(Nationale Anstalt für Unfallversicherung, Rom).
oder
Cassa Nazionale di Assistenza per gli lmpiegati Agricoli e Forestali, Roma
(Nationale Fürsorgekasse für Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft, Rom).
IV. Sterbegeld
Die unter den Ziffern I bis III für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft oder bei Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten genannten Träger.
V. Arbeitslosigkeit
Le sedi provinciali dell'Istituto Nazionale della Previdenza sociale
(Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Soziale Vorsorge),
oder
Istituto Nazionale di Previdenza per i Giornalisti italiani „G. Amendola", Roma
(Nationale Vorsorgeanstalt „G. Amendola" für italienische Journalisten, Rom).
VI. Familienbeihilfen
Im Sinne des Artikels 72 dieser Durchführungsverordnung:
Le sedi provinciali dell'Istituto Nazionale della Previdenza sociale
(Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Soziale Vorsorge),
oder
Istituto Nazionale di Previdenza per i Giornalisti italiani „G. Arnendola", Rorna
(Nationale Vorsorgeanstalt „G. Amendola" für italienische Journalisten, Rom).
Luxemburg
1. Krankheit; Mutterschaft
a) Im Sinne des Artikels 19 und des Artikels 22 Absätze (2), (5) und (6) der Verordnung: Caisse regio-
nale de maladie (Regionalkrankenkasse), die für den Wohn- oder Aufenthaltsort zuständig ist.
b) Im Sinne des Artikels 20 der Verordnung: Caisse regionale de maladie (Regionalkrankenkasse), die
für den Wohn- oder Aufenthaltsort zuständig ist, oder Caisse de maladie des employes prives
(Krankenkasse für Privatangestellte), je nach der Beschäftigungsart des Versicherten.
c) Im Sinne des Artikels 22 Absatz (1) der Verordnung: Caisse de maladie (Krankenkasse), die nach den
luxemburgischen Rechtsvorschriften für die luxemburgische Teilrente zuständig ist.
II. Invalidität; Alter; Tod (Renten)
a) Wenn es sich um Angestellte einschließlich der technischen Angestellten von Untertage-Bergwerken
handelt,
Caisse de pensions des employes prives, Luxembourg
(Rentenkasse für Privatangestellte, Luxemburg).
b) In allen anderen Fällen:
Etablissement d'assurance contre la vieillesse et l'invalidite, Luxembourg
(Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt, Luxemburg).
III. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
a) Wenn es sich um landwirtschaftliche Arbeitnehmer handelt:
Association d'assurance contre les accidents, Section agricole, Luxembourg
(Unfallversicherungsgenossenschaft, Landwirtschaftliche Abteilung, Luxemburg).
b) In allen anderen Fällen:
Association d'assurance contre les accidents, Section industrielle, Luxembourg
(Unfallversicherungsgenossenschaft, Gewerbliche Abteilung, Luxemburg).
IV. Arbeitslosigkeit
Office national du travail, Luxembourg
(Landesarbeitsamt, Luxemburg).
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959 527
Niederlande
1. Träger des Wohnorts
1. Krankheit; Mutterschaft
Für Sachleistungen und Entbindungsbeihilfen:
die „Algemene Ziekenfondsen"
(Allgemeine Krankenkassen).
Für Geldleistungen mit Ausnahme der Entbindungsbeihilfen:
die „Bedrijfsverenigingen"
(Berufsvereinigungen).
2. Invalidität; Alter; Tod (Renten)
Sociale Verzekeringsbank, Amsterdam
(Sozialversicherungsbank).
3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Sociale Verzekeringsbank, Amsterdam
(Sozialversicherungsbank),
oder
die „Bedrijfsverenigingen Land- en Tuinbouwongevallenwet 1922"
(Berufsvereinigungen auf Grund des Gesetzes von 1922 über Unfälle in Landwirtschaft und Gartenbau).
4. Arbeitslosigkeit
Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging, Amsterdam
(Neue Allgemeine Berufsvereinigung).
5. Familienbeihilfen
Für Arbeitnehmer:
die „Bedrijfsverenigingen •
(Berufsvereinigungen).
Für Rentenberechtigte:
Sociale Verzekeringsbank, Amsterdam
(Sozialversicherungsbank).
II. Träger des Aufenthaltsorts
1. Krankheit; Mutterschaft
Für Sachleistungen und Entbindungsbeihilfen:
die „Algemeen Nederlands Onderling Ziekenfonds", Utrecht
(Allgemeine Niederländische Krankenkasse auf Gegenseitigkeit),
oder
die „Algemene Ziekenfondsen n
(Allgemeine Krankenkassen).
Für Geldleistungen mit Ausnahme der Entbindungsbeihilfen:
die „Bedrijfsverenigingen"
(Berufsvereinigungen).
2. Invalidität; Alter; Tod (Renten}; Arbeitsunfälle; BerufskrankheHen; Arbeitslosigkeit; Familienbeihilfen
Siehe Teil 1.
ANHANG 4
„ Verbindungsstellen" im Sinne des Artikels 3 Absatz (1) dieser Durchführungsverordnung
Belgien
Ministere du travail et de la prevoyance sociale, Bruxelles
{Ministerium für Arbeit und Soziale Vorsorge, Brüssel).
Bundesrepublik Deutschland
1. Krankenversicherung
Bundesverband der Ortskrankenkassen, Bad Godesberg.
II. Unfallversicherung
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Bonn.
III. Rentenversicherung der Arbeiter
Verband deutscher Rentenversicherungsträger, Frankfurt a. M.
JV. Rentenversicherung der Angestellten
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin.
V. Knappschaftliche Rentenversicherung
· ArbeitsgeIP.P.inschaft der Knappschaften der Bundesrepublik Deutschland, Bochum.
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
VI. Hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung
Landesversicherungsanstalt Saarlar.d - Abteilung hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung - ,
Saarbrücken.
VII. Familienbeihilfen
Gesamtverband der Familienausgleichskassen, Bonn.
Frankreich
Centre de securite sociale des travailleurs migrants, Paris
(Zentralstelle für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer).
Italien
I. Krankheit; Mutterschaft
Istituto Nazionale per l'Assicurazione contro le malattie, Roma
(Nationale Anstalt für Krankenversicherung, Rom).
11. Invalidität; Alter; Tod; Arbeitslosigkeit; Tuberkuloseversicherung; Familienbeihilfen
Istituto Nazionale della Previdenza sociale, Roma
(Nationale Anstalt für Soziale Vorsorge, Rom).
111. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Istituto Nazionale per l'Assicurazione contro gli Infortuni sul Lavoro, Roma
(Nationale Anstalt für Versicherung gegen Arbeitsunfälle, Rom).
Luxemburg
Für die Anwendung des Artikels 41 der Durchführungsverordnung die Träger, die für Leistungen gleicher
Art im Staat des Wohnorts zuständig sind (siehe Anhang 2).
In allen anderen Fällen Ministere du travail et de la securite sociale, Luxembourg (Ministerium für Arbeit
und Soziale Sicherheit, Luxemburg).
Niederlande
1. Im Sinne des Artikels 3 dieser Durchführungsverordnung:
a) für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie für Entbindungsbeihilfen:
Ziekenfondsraad, Amsterdam
(Krankenkassenratj;
b) fQ.r die sonstigen Leistungen:
Sodale Verzekeringsraad, Den Haag
(Sozialversicherungsrat).
II. Im Sinne derArtikel 28, 41 Absatz (1), Artikel 42 und 56 Absatz (2) dieser Durchführungsverordnung:
Sociale Verzekeringsbank, Amsterdam
(Sozialversicherungsbank).
ANHANG 5
Die von den zuständigen Behörden bezeichneten Träger oder bestimmten Einrichtungen
Belgien
a) Im Sinne des Artikels 13 der Verordnung und der Artikel 11 und 12 dieser Durchführungsverordnung:
Office national de securite sociale, Bruxelles
(Zentrale Anstalt für Soziale Sicherheit, Brüssel).
b) Im Sinne der Artikel 21 und 24 dieser Durchfµhrungsverordnung:
Fonds national d'assurance maladie-invalidite, Bruxelles
(Zentralkasse für Kranken- und Invaliditätsversicherung, Brüssel).
c) Im Sinne der Artikel 68 und 72 dieser Durchführungsverordnung:
Caisse nationale de compensation pour allocations familiales, Bruxelles
(Zentrale Ausgleichskasse für Familienbeihilfen, Brüssel).
Bundesrepublik Deutschland
a) Im Sinne des Artikels 11 dieser Durchführungsverordnung:
die Krankenkasse, welcher der Arbeitnehmer angehört.
b) Im Sinne des Artikels 12 dieser Durchführungsverordnung:
Allgemeine Ortskrankenkasse, Bonn.
c) Im Sinne der Artikel 21, 24, 74 und 79 dieser Durchführungsverordnung:
Bundesverband der Ortskrankenkassen, Bad Godesberg.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959 529
d) Im Sinne der Artikel 68, 71 und 72 dieser Durchführungsverordnung:
Gesamtverband der Familienausgleidi.skassen, Bonn.
Frankreich
a) Im Sinne des Artikels 11 dieser Durchführungsverordnung:
Mutterland:
Allgemeines System: Caisse primaire de securite sociale
(Ortskasse der Sozialen Sidi.erheit),
für die Landwirtsdi.aft: Caisse mutuelle d'assurances sociales agricoles
(Gegenseitigkeitskasse der landwirtsdi.aftlidi.en Sozialversidi.erung).
für den Bergbau: Societe de secours miniere
(Knappschaftsverein).
Algerien:
Caisse de coordination de securite sociale
(Koordinierungskasse der Sozialen Sirnerheit).
Uberseeische Departments:
Caisse generale de securite sociale
(Allgemeine Kasse der Sozialen Sicherheit).
b) Im Sinne des Artikels 12 Absätze (4) und (5) dieser Durdi.führungsverordnung:
Caisse primaire centrale de securite sociale de la region parisienne
(Ortlidi.e Zentralkasse der Sozialen Sirnerheit für den Pariser Raum).
c) Im Sinne des Artikels 21 Absatz (1) dieser Durdi.führungsverordnung:
Centre de securite sociale des travailleurs migrants, Paris
(Zentralstelle für die Soziale Sidi.erheit der Wanderarbeitnehmer).
d) Im Sinne des Artikels 24 Absatz (1) dieser Durchführungsverordnung:
Centre de securite sociale des travailleurs migrants, Paris
(Zentralstelle für die Soziale Sidi.erheit der Wanderarbeitnehmer).
e) Im Sinne des Artikels 74 Absatz (3) dieser Durdi.führungsverordnung:
Centre de securite sociale des travailleurs migrants, Paris
(Zentralstelle für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer).
Italien
a) Im Sinne des Artikels 13 Budi.stabe (a) der Verordnung:
Ministern del Lavoro e della Previdenza sociale, Roma
(Ministerium für Arbeit und Soziale Vorsorge, Rom).
b) Im Sinne der Artikel 11, 12, 63 und 67 dieser Durdi.führungsverordnung:
Le sedi provinciali dell'Istituto Nazionale per l'Assicurazione contro le malattie
(Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Krankenversidi.erung).
c) Im Sinne der Artikel 21 und 24 dieser Durdi.führungsverordnung:
bei Tuberkulose:
Le sedi provinciali dell'Istituto Nazionale della Previdenza sociale
(Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Soziale Vorsorge);
bei anderen Krankheiten:
Le sedi provinciali dell'Istituto Nazionale per l'Assicurazione contro le malattie
(Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Krankenversidi.erung).
· d) Im Sinne des Artikels 68 Absatz (2) und des Artikels 71 Absatz (3) dieser Durchführungsverordnung:
Le sedi provinciali dell'Istituto Nazionale della Previdenza sociale
(Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Soziale Vorsorge).
e) Im Sinne des Artikels 74 Absatz (3) dieser Durdi.führungsverordnung:
Le sedi provinciali dell'Istituto Nazionale per l'Assicurazione contro le malattie
(Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Krankenversidi.erung).
f) Im Sinne des Artikels 79 Absatz (1) dieser Durdi.führungsverordnung:
bei Tuberkulose und Arbeitslosigkeit:
lstituto Nazionale della Previdenza sociale, Roma
(Nationale Anstalt für Soziale Vorsorge, Rom);
bei anderen Krankheiten als Tuberkulose:
Istituto Nazionale per l'Assicurazione contro le malattie, Roma
(Nationale Anstalt für Krankenversidi.erung, Rom);
bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten:
Istituto Nazionale per l'Assicurazione contro gli Infortuni sul Lavoro, Roma
(Nationale Anstalt für Versidi.erung gegen Arbeitsunfälle, Rom).
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Luxemburg
6) Im Sinne der Artikel 11 und 12 dieser Durchführungsverordnung:
Ministere du travail et de la securite sociale, Luxembourg
(Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit, Luxemburg).
b) Im Sinne des Artikels 21 dieser Durchführungsverordnung:
Inspection des institutions sociales, Luxembourg
(Inspektion der Sozialen Einrichtungen, Luxemburg).
c) Im Sinne des Artikels 24 dieser Durchführungsverordnung:
Inspection des institutions sociales, Luxembourg
(Inspektion der Sozialen Einrichtungen, Luxemburg),
Etablissement d'assurance contre la vieillesse et l'invalidite, Luxembourg
(Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt, Luxemburg),
oder
Caisse de pensions des employes prives, Luxembourg
(Rentenkasse für Privatangestellte, Luxemburg).
d~ Im Sinne des Artikels 63 dieser Durchführungsverordnung:
Office national du travail, Luxembourg ·
(Landesarbeitsamt, Luxemburg).
e) Im Sinne des Artikels 65 dieser Durchführungsverordnung:
Caisse regionale de maladie (Regionalkrankenkasse) des Wohnorts der Familienangehörigen.
f) Im Sinne des Artikels 71 Absatz (3) dieser Durchführungsverordnung:
die unter II und III des Anhangs 2 genannten Träger.
g) Im Sinne des Artikels 72 dieser Durchführungsverordnung:
Caisse de compensation pour allocations familiales geree par !'Etablissement d'assurance contre la
vieillesse et l'invalidite, Luxembourg
(Ausgleichskasse für Familienheihilfen bei der Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt, Luxemburg).
Niederlande
a) Im Sinne des Artikels 11, pes Artikels 12 Absätze (4) und (5) und des Artikels 68 Absatz (2) dieser Durch-
führungsverordnung:
Sociale Verzekeringsraad, Den Haag
(Sozialversicherungsrat).
b) Im Sinne des Artikels 21 Absatz (1), des Artikels 24 Absatz (1) und des Artikels 74 Absatz (3) dieser
Durchführungsverordnung:
Ziekenfondsraad, Amsterdam
(Krankenkassenrat).
c) Im Sinne des Artikels 31 Absatz (1) Buchstabe (d) und des Artikels 53 dieser Durchführungsverordnung:
Sociale Verzekeringsbank, Amsterdam
(Sozialversicherungsbank).
d) Im Sinne des Artikels 79 Absatz (1) dieser Durchführungsverordnung:
(i) bei Krankheit:
Ziekenfondsraad, Amsterdam
(Krankenkassenrat);
(ii) bei Arbeit~unfällen und Berufskrankheiten:
Sociale Verzekeringsbank, Amsterdam
(Sozialversicherungsbank);
(iii) bei Arbeitslosigkeit:
Allgemeen Werkloosheidsfonds, Den Haag
(Allgemeine Arbeitslosigkeits-Kasse).
ANHANG 6
Bestimmungen im Sinne des Artikels 6 Absatz (2), des Artikels 12 Absatz (7)
sowie der Artikel 41 und 81 dieser Durchführungsverordnung
Belgien - Bundesrepublik Deutschland
keine.
Belgien - Frankreich
1. Titel III Kapitel IV der Verwaltungsvereinbarung vom 1. Oktober 1950, Titel III Kapitel V dieser
Vereinbarung, soweit es sich um Invaliden handelt, und Titel III Kapitel VI Abschnittli 5 und 7 (An-
wendung des Allgemeinen Abkommens) dieser Vereinbarung.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959 531
2. Vereinbarung vom 22. Dezember 1951 (Anwendung des Artikels 23 der Zusatzvereinbarung vom
17. Januar 1948 über die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Unternehmen).
3. Artikel 10 des Abkommens vorn 7. November 1949 zur erweiterten und koordinierten Anwendung
der Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit auf die Staatsangehörigen der vertragschließenden Teile
des Brüsseler Vertrages.
Belgien - Italien
1. Verwaltungsvereinbarung vom 19. Januar 1951 betreffend die Anwendung des Abkommens vom
30. April 1948 über Sozialversicherung auf Bergarbeiter und Gleichgestellte, mit Ausnahme des Artikels 8.
2. Technische Vereinbarung vom 19. Januar 1951 über die in Betracht kommenden Verfahren zur An-
wendung des Abkommens vom 30. April 1948 über Sozialversicherung auf Bergarbeiter und Gleichgestellte.
3. Die Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung vom 20. Oktober 1950, die sich auf landwirtschaftliche
Arbeitnehmer beziehen, sowie die Bestimmungen für Arbeitnehmer, die sich vorübergehend in dem anderen
als dem Staat ihrer Versicherungszugehörigkeit aufhalten (Artikel 8 bis 29).
Belgien - Luxemburg
1. Kapitel 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 24. April 1951 über die Anwendung der Zusatzverein-
barung zum Allgemeinen Abkommen vom 3. Dezember 1949 zwischen Belgien und Luxemburg über das
System der Sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer im Bergbau und in Untertage-Steinbrüchen.
2. Auslegungsprotokoll vom 29. Dezember 1953 zu der Zusatzvereinbarung für Arbeitnehmer im Bergbau
und in Untertage-Steinbrüchen.
3. Artikel 10 des Abkommens vom 7. November 1949 zur erweiterten und koordinierten Anwendung der
Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit auf die Staatsangehörigen der vertragschließenden Teile des
Brüsseler Vertrages.
Belgien - Niederlande
keine.
Bundesrepublik Deutschland - Frankreich
1. Artikel 37, Artikel 40 Absatz (2) und Artikel 46 Absatz (2) der Ersten Verwaltungsvereinbarung vom
31. Januar 1952 zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens vom 10. Juli 1950 über Soziale Sicherheit.
2. Artikel 2 bis 28 der Zweiten Verwaltungsvereinbarung vom 31. Januar 1952 zur Durchführung des
Allgemeinen Abkommens vom 10. Juli 1950 über Soziale Sicherheit.
3. Die Artikel 8, 9, 11 bis 16, 18 bis 20 und 22 der Vierten Verwaltungsvereinbarung vom 3. April 1952
zur Durchführung der Ersten Zusatzvereinbarung zum Allgemeinen Abkommen vom 10. Juli 1950 über
Soziale Sicherheit.
Bundesrepublik Deutschland - Italien
1. Artikel 4, 7 und 8, Artikel 9 Absätze (3) und (4), Artikel 10, 11, 12 und 14, Artikel 17 Absatz (1),
Artikel 18 und 21, Artikel 24 Absatz (1), Artikel 25 und 28, Artikel 29 Absatz (4), Artikel 30 Absatz (5),
Artikel 31, 38, 39, 42 und 45 sowie Artikel 53 Absatz (3) der Verwaltungsvereinbarung vom 6. Dezember
1953 zur Durchführung des Abkommens vom 5. Mai 1953 über Sozialversicherung.
2. Für die in Artikel 20 Absatz (1) der Verordnung bezeichneten Familienangehörigen: Nummer 2 Buch-
stabe (d) sowie die Nummern 4 und 5 des Gemeinsamen Protokolls vom 6. Dezember 1953 über die Ver-
handlungen zur Durchführung des Abkommens vom 5. Mai 1953 über Sozialversicherung,
3. Verwaltungsvereinbarung vom 11. Mai 1953 zur Durchführung des Abkommens vom 5. Mai 1953 über
Arbeitslosenversicherung.
Bundesrepublik Deutschland - Luxemburg
keine.
Bundesrepublik Deutschland - Niederlande
1. In bezug auf Nummer 1 Buchstabe (a) des Anhangs D zur Verordnung:
Artikel 1 Absatz (1) Nummer 2 Buchstabe (a), Artikel 4 und 8, Artikel 10 Absätze (1) und (6), Artikel 12,
Artikel 14 Absätze (5) und (6), Artikel 17, 21 und 25 sowie Artikel 26 Absatz (3) der Ersten Verwaltungs-
vereinbarung vom 18. Juni 1954 zur Durchführung des Abkommens vom 29. März 1951 über Sozialversicherung.
2. In bezug auf Nummer 1 Buchstabe (b) des Anhangs D zur Verordnung:
Artikel 5 bis 9 sowie Artikel 10 Absätze (2) bis (6) der Ersten Verwaltungsvereinbarung vom 18. Juni 1954
zur Durchführung des Abkommens vom 29. März 1951 über Sozialversicherung.
3. Zweite Verwaltungsvereinbarung vom 10. Januar 1956 zur Durchführung des Abkommens vom 29. März
1951 über Sozialversicherung.
4. Verwaltungsvereinbarung vom 29. Oktober 1954 zur Durchführung des Abkommens vom 29. Oktober
1954 über Ar bei tslosenversidlerung.
Frankreich - Italien
1. Artikel 2, 3, 4 und 11 bis 20 der Verwaltungsvereinbarung vom 12. April 1950 zur Anwendung des
Allgemeinen Abkommens vom 31. März 1948 über Soziale Sicherheit (Arbeitsunfälle).
2. Artikel 3 bis 8 der Verwaltungsvereinbarung vom 4. Oktober 1950 (Anwendung des Allgemeinen Ab-
kommens vom 31. März 1948 auf Arbeitnehmer in Bergwerken).
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Frankreich - Luxemburg
1. Artikel 3, 4, 5, 7, 9 und 11 der Zweiten Verwaltungsvereinbarung vom 18. Februar 1953 (Anwendung
der Zusatzvereinbarung vom 12. November 1949 auf Arbeitnehmer in Bergwerken und gleichgestellten
Unternehmen).
2. Auslegungsprotokoll vom 19. Februar 1953.
3. Artikel 10 des Abkommens vom 7. November 1949 zur erweiterten und koordinierten Anwendung der
Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit auf die Staatsangehörigen der vertragschließenden Teile des
Brüsseler Vertrages.
4. Dritte Verwaltungsvereinbarung vom 19. Februar 1953 auf Grund Artikel 9 des Allgemeinen Abkom-
mens vom 12. November 1949 zwischen Frankreich und Luxemburg über Soziale Sicherheit.
Frankreich - Niederlande
keine.
Italien - Luxemburg
Artikel 4 Absätze (5) und (6) der Verwaltungsvereinbarung vom 19. Januar 1955.
Italien - Niederlande
Artikel 6, 8 und 9 bis 12 der Allgemeinen Verwaltungsvereinbarung vom 11. Februar 1955 zur Durch-
führung des Allgemeinen Abkommens vom 28. Oktober 1952.
Luxemburg - Niederlande
Sondervereinbarung vom 23. Oktober 1952 über die Soziale Sicherheit der Beamten luxemburgischer
Staatsangehörigkeit im Dienste des Internationalen Patentinstituts.
ANHANG 7
Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod (Renten), die nur gewährt werden, wenn
Versicherungszeiten in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für die ein Sondersystem gilt
Belgien
1. Geldleistungen bei Invalidität der Bergarbeiter.
2. Geldleistungen bei Alter:
a) Arbeiter und Angestellte:
(i) rente de vieillesse - ouderdomsrente (Altersrente),
(ii) pension acquise - verkregen pensioen (erworbene Rente),
(iii) pension complete - volledig pensioen (volle Rente);
b) Bergarbeiter:
(i) pension de vieillesse - ouderdomspensioen (Altersrente},
(ii) pension anticipee de vieillesse - vervroegd ouderdomspensioen (vorweggenommene Alters-
rente).
3. Geldleistungen bei Tod:
a) Arbeiter und Angestellte:
(i) rente de veuve - weduwenrente (Witwenrente),
(ii) pension de veuve - weduwenpensioen (Witw~npension),
(iii) allocation de veuve - weduwentoelage (Witwenbeihilfe),
(iv) indemnite d'adaptation - aanpassingsbedrag (Anpassungsentschädigung);
b) Bergarbeiter:
(i) pension de veuve - weduwenpensioen (Witwenpension),
(ii) indemnite d'adaptation - aanpassingsbedrag (Anpassungsentschädigung).
Bundesrepublik Deutschland
1. Knappschaltliche Rentenversicherung
a) Bergmannsrente;
b) Knappschaftsruhegeld gemäß Artikel 48 Absatz (1) Nr. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes;
c) Leistungszuschlag zu der Bergmannsrente, zu der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit oder
wegen Erwerbsunfähigkeit und zu dem Knappschaftsruhegeld.
2. Hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung im Saarland
a) lnvalidenpension;
b) Hinterbliebenenrente.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959 533
Frankreich
Folgende Leistungen aus den im Anhang 9 genannten Sondersystemen, soweit in einem dieser Systeme
eine berufliche Laufbahn zurückgelegt worden ist:
- pensions d'invalidite (Invaliditätsrenten),
- pensions de vieillesse (Altersrenten),
- pensions de reversion (conjoints survivants) (Renten an den überlebenden Ehegatten),
- pensions d'orphelins (Waisenrenten).
Das im Mutterland geltende System für den Bergbau sieht im einzelnen vor:
- pension d'invalidite generale (Rente bei Erwerbsunfähigkeit),
- pension d'invalidite professionnelle (Rente bei Berufsunfähigkeit),
pension normale de vieillesse (normale Altersrente),
pension proportionnelle de vieillesse (anteilige Altersrente),
rente de vieillesse (Altersrente),
indemnite cumulable (Zusatzentschädigung),
allocation speciale (Sonderbeihilfe),
pension de veuve (Witwenrente),
- allocation mensuelle d'orphelin (monatliche Waisenbeihilfe),
- allocation pour enfants a charge (Beihilfe für unterhaltsberechtigte Kinder),
- allocation au deces (Sterbegeld).
Italien
1. Bühnen-Arbeitnehmer
Pensione d'invalidita (Invaliditätsrente),
Pensione di vecchiaia (Altersrente),
Pensione per i superstiti (Hinterbliebenenrente).
2. Seeleute (1)
Pensione d'invalidita (lnvaliditätsrente),
Pensione di vecchiaia (Altersrente),
Pensione per i superstiti (Hinterbliebenenrente).
3. Personal der konzessionierten öffentlichen Verkehrsbetriebe (1)
Pensione d'invalidita (Invaliditätsrente),
Pensione di vecchiaia (Altersrente),
Pensione per i superstiti (Hinterbliebenenrente).
4. Journalisten, die zu Verlagsunternehmen gehören (1)
Pensione d'invalidita (Invaliditätsrente),
Pensione di vecchiaia (Altersrente),
Pensione per i superstiti (Hinterbliebenenrente).
5. Personal der Verwaltung der Verbrauchsteuern (1)
Pensione d'invalidita (Invaliditätsrente),
Pensione di vecchiaia (Altersrente),
Pensione per i superstiti (Hinterbliebenenrente),
Indennita di licenziamento (Entlassungsabfindung),
Kapitalabfindung einschließlich einer Vergütung für Dienstjahre bei Ausscheiden aus dem Dienst oder
bei Tod.
6. Angestellte, die mit der Einziehung und Beitreibung der direkten Steuern beschäftigt sind (1)
Pensione d'invalidita (lnvaliditätsrente),
Pensione di vecchiaia (Altersrente),
Pensione per i superstiti (Hinterbliebenenrente),
Indennita di Iicenziamento (Entlassungsentschädigung),
Zulage (integrazione) zur Entlassungsentschädigung bei Invalidität oder Tod,
Kapitalabfindung einschließlich einer Vergütung für Dienstjahre bei Ausscheiden aus dem Dienst oder
bei Tod.
7. Personal der öffentlichen Fernsprechdienste (1)
Pensione d'invalidita (lnvaliditätsrente),
Pensione di vecchiaia (Altersrente),
Pensione per i superstiti (Hinterbliebenenrente).
8. Leitende Angestellte der gewerblichen Unternehmen (1)
(siehe Nr. 7)
(1) Bei Ausscheiden aus dem Sondersystem wird die unter dem Sondersystem zurückgelegte Zeit beim Allgemeinen System ange•
rechnet und ein etwaiger Beitragsüberschuß zurückerstattet.
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
9. Personal der privaten Gaswerke (1)
Pensione d'invalidita. (Invaliditätsrente),
Pensione di vecchiaia (Altersrente),
Pensione per i superstiti (Hinterbliebenenrente),
Indennita. di licenziamento (Entlassungsentschädigung).
10. Personal der privaten Elektrizitätswerke (1)
(siehe Nr. 7)
Luxemburg
Leistungen der Zusatzversicherung der Berg- und Hüttenarbeitnehmer sowie der Zusatzversicherung der
technischen Angestellten der Untertage-Bergwerke.
Niederlande
Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod aus dem Sondersystem für Bergleute.
ANHANG 8
Banken im Sinne des Artikels 43 dieser Durchführungsverordnung
Belgien
keine.
Bundesrepublik Deutschland
Deutsche Bundesbank, Frankfurt/Main.
Frankreich
Banque de France, Paris
(Bank von Frankreich).
Italien
Banca Nazionale del Lavoro, Roma
(Staatliche Bank der Arbeit, Rom).
Luxemburg
Banque internationale, Luxembourg
(Internationale Bank, Luxemburg).
Niederlande
Nederlandsche Bank N.V., Amsterdam
(Bank der Niederlande).
ANHANG 9
Allgemeine Systeme und Sondersysteme
Belgien
Allgemeine Systeme:
a) Kranken- und Invaliditätsversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie der Bergarbeiter, die
keine hinreichenden Versicherungszeiten in diesem Beruf nachweisen;
b) System der Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
c) System der Unterstützung unfreiwillig Arbeitsloser;
d) System der Familienbeihilfen für Arbeitnehmer.
Sondersysteme:
a) Alters- und Hinterbliebenenversicherung (Renten) der Arbeiter;
b) Alters- und Hinterbliebenenversicherung (Renten) der Angestellten;
c) Alters- und Hinterbliebenenversicherung (Renten) der Bergarbeiter;
d) Invaliditätsversicherung der Bergarbeiter.
Bundesrepublik Deutschland
Allgemeine Systeme:
a) Krankenversicherung;
b) Unfallversicherung;
(1) Siehe Fußnote auf der vorhergehenden Seite.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959 535
c) Rentenversicherung der Arbeiter;
d) Rentenversicherung der Angestellten;
e) Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenhilfe;
f) Kindergeld.
Sondersysteme:
a) Knappschaftliche Versicherung (Kranken- und Rentenversicherung der Bergleute);
b) Hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung im Saarland.
Frankreich
1. Mutterland
Allgemeine Systeme:
a) System für Arbeitnehmer in nichtlandwirtschaftlichen Berufen, für die kein Sondersystem gilt;
b) System für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft.
Sondersysteme:
Für folgende Beschäftigungen und Unternehmen gelten Sondersysteme:
Beschäftigungen, auf die das für Seeleute geltende System anzuwenden ist;
Bergbaubetriebe und gleichgestellte Unternehmen;
SociE~te nationale des chemins de fer fran<;ais (Französische Staatsbahnen);
Eisenbahnen von zweitrangiger und örtlicher Bedeutung sowie Straßenbahnen;
- Regie autonome des transports parisiens (Pariser Verkehrsbetriebe);
Strom- und Gasversorgungsbetriebe;
- Compagnie generale des eaux (Allgemeine Wasserversorgungsgesellschaft);
- Banque de France, Banque d'Algerie, Credit foncier de France (Bank von Frankreich, Bank von
Algerien, Bodenkreditbank von Frankreich);
Oper, Komische Oper, Comedie fran~aise;
Notariatsbüros und gleichgestellte Einrichtungen.
II. Algerien
A/lgemeine Systeme:
a) System für Arbeitnehmer in nichtlandwirtschaftlichen Berufen, für die kein Sondersystem gilt,
b) System für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft.
Sondersysteme:
a) folgende Sondersysteme des Mu.tterlandes gelten auch für Versicherte, die in Algerien eine Erwerbs-
tätigkeit ausüben:
System der Seeleute;
System des Personals der Eisenbahnen von zweitrangiger und örtlicher Bedeutung sowie der Straßen-
bahnen;
System des Personals der Bank von Algerien (Banque d'Algerie).
b) Für folgende Unternehmen gelten eigene algerische Sondersysteme:
Bergwerke;
Algerische Eisenbahnen;
Electricite et gaz d'Algerie (Algerische Strom- und Gasversorgung}.
III. Uberseeisc.he Departements
AJJgemeine Systeme:
Es besteht nur ein einziges System für die Arbeitnehmer in der Landwirtschaft und in nichtlandwirtschaft-
lichen Berufen.
Sondersysteme:
Folgende Systeme des Mutterlandes gelten auch für Versicherte, die in den überseeischen Departements
eine Erwerbstätigkeit ausüben:
- System der Seeleute;
System des Personals der Eisenbahnen von zweitrangiger und örtlicher Bedeutung sowie der Straßen-
bahnen.
Italien
A/lgemeine Systeme:
a) Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
b) Invaliditäts..-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung;
c) Krankenversicherung;
d) Tuberkuloseversicherung;
e) Gesundheitlicher und wirtschaftlicher Schutz der arbeitenden Mutter, soweit es sich um Leistungen der
Sozialversicherungsträger handelt;
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
f) Versicherung gegen unfreiwillige Arbeitslosigkeit (auch außergewöhnliche Unterstützungen) 1
g) Familienbeihilfen.
Sondersysteme:
Für folgende Personengruppen gelten Sondersysteme:
a) Bühnen-Arbeitnehmer (Invalidität, Alter, Tod, Krankheit, Mutterschaft);
b) Seeleute (Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle, Krankheit, Mutterschaft) 1
c) Personal der Luftfahrt (Krankheit, Mutterschaft);
d) Personal der konzessionierten öffentlichen Verkehrsbetriebe (Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter,
Tod);
e) Personal der Verwaltung der Verbrauchsteuern (Invalidität, Alter, Tod};
f) Angestellte, die mit der Einziehung und Beitreibung der direkten Steuern beschäftigt sind (Invalidität,
Alter, Tod);
g) Personal der öffentlichen Fernsprechdienste (Invalidität, Alter, Tod);
h) Leitende Angestellte der gewerblichen Unternehmen (Invalidität, Alter, Tod);
i) Personal der privaten Gaswerke (Invalidität, Alter, Tod);
j) Personal der privaten Elektrizitätswerke (Invalidität, Alter, Tod);
k) Angestellte der land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen (Krankheit, Mutterschaft);
1) Journalisten (Krankheit, Mutterschaft, Tuberkulose, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitslosigkeit, Familien-
beihilfen).
Luxemburg
Allgemeine Systeme:
a) Krankenversicherung, Code des assurances sociales (Sozialversicherungsordnung) - Buch I;
b) Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Code des assurances sociales (Sozialversiche-
rungsordnung) - Buch II, Titel I;
c) Rentenversicherung, Code des assurances sociales (Sozialversicherungsordnung) - Buch III;
d) Entschädigung bei Arbeitslosigkeit;
e) Familienbeihilfen für Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Leistungen bei Geburt).
Sondersysteme:
a) Krankenversicherung der Angestellten;
b) Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Code des assurances sociales (Sozialversiche-
rungsordnung) - Buch II, Titel II, Land- und forstwirtschaftliche Betriebe;
c) Rentenversicherung der Privatangestellten;
d) Zusatzversicherung der Berg- und Hüttenarbeiter;
e) Zusatzversicherung der technischen Angestellten der Untertage-Bergwerke.
Niederlande
Allgemeine Systeme:
a) Krankenversicherung (Geldleistungen und Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft);
b) Invaliditätsversicherung;
c) Altersversicherung für Arbeitnehmer;
d) Allgemeine Altersversicherung;
e) Witwen- und Waisenversicherung;
f) Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten für Arbeitnehmer in der Industrie, in der
Landwirtschaft und im Gartenbau;
g) Arbeitslosigkeitsversicherung;
h) Familienbeihilfen (Arbeitnehmer und Rentenberechtigte).-
Sondersysteme:
a) Krankenversicherung der Bergleute (Geld- und Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft);
b) Rentenversicherung der Bergleute;
c) Familienbeihilfen für Bergleute.
H 8 raus gebe r : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - D r u c k : Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
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