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Bundesgesetzblatt
Teil II
1959 Ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1959 Nr.2
Tag Inhalt: Seite
11. 12. 58 Bekanntmachung über eine Ergänzung der Anlage III des Protokolls Nr. III zu dem revi-
dierten Brüsseler Vertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
26. 1. 59 Gesetz zu dem Vertrag vom 17. Januar 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Belgien über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
26. 1. 59 Gesetz zu dem Vierten Zusatzabkommen vom 1. November 1957 zum Zollvertrag zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossensdlaft . . . . . . . . . . . . . . 41
3. 2. 59 Verordnung über Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1959 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
Bekanntmachung über eine Ergänzung
der Anlage III des Protokolls Nr. III zu dem revidierten
Brüsseler Vertrag.
Vom 11. Dezember 1958.
Gemäß Artikel 2 des Protokolls Nr. III über die Rüstungskontrolle zu
dem Vertrag über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zusammen-
arbeit und über kollektive Selbstverteidigung vom 17. März 1948 in der
Fassung des am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokolls
und der weiteren hierzu am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten
Protokolle und Anlagen (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 256) hat der Rat der
Westeuropäischen Union in London am 16. Oktober 1958 auf Grund der
Empfehlung des Obersten Befehlshabers der Alliierten Streitkräfte in
Europa vom 26. August 1958 und des Antrages der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland vom 16. September 1958 beschlossen, Absatz
V (a) der Anlage III des Protokolls Nr. III zu dem genannten Vertrag
hinter dem letzten Wort dieser Ziffer wie folgt zu ergänzen:
(Ubersetzung)
"wit.h the exception of a training ship « a l'exception d'un navire ecole d'un „mit Ausnahme eines Schulschiffes von
of 4,800 to 5,000 tons displacement". deplacement de 4.800 a 5.000 tonnes ». 4 800 bis 5 000 t Wasserverdrängung",
Bonn, den 11. Dezember 1958.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Scherpenberg
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Gesetz
zu dem Vertrag vom 17.Januar 1958
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Belgien
über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen.
Von 26. Januar 1959.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 17. Januar 1958 unterzeichne-
ten Vertrag über Auslieferung und Redltshilfe in
Strafsachen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich Belgien nebst Zusatz-
protokoll vom gleichen Tage wird zugestimmt. Der
Vertrag nebst Zusatzprotokoll wird nachstehend
veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern
das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes
feststellt.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nadl seiner Ver-
kündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem
Artikel 39 Abs. 3 nebst Zusatzprotokoll in Kraft
tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeb.en.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Januar 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959 27
Vertrag
über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Belgien,
unterzeichnet in Brüssel am 17. Januar 1958
Convention
d'extradition et d'entraide judiciaire en matiere penale
entre la Republique Federale d' Allemagne
et le Royaume de Belgique,
signee a Bruxelles, le 17 janvier 1958
DER PRÄSIDENT LE PR:f:SIDENT
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DE LA R:f:PUBLIQUE F:f:D:f:RALE D'ALLEMAGNE
einerseits d'une part
und et
SEINE MAJESTÄT SA MAJEST8
DER KONIG DER BELGIER LE ROI DES BELGES
andererseits, d'autre part,
IN DEM WUNSCHE, im gemeinsamen Einvernehmen D:f:SIRANT regler d'un comrnun accord les questions
die mit der Auslieferung von Verbrechern und mit der relatives a l'extradition des malfaiteurs et a l'entraide
Rechtshilfe in Strafsachen zusammenhängenden Fragen judiciaire en matiere penale, entre la Republique Fede-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien zu rale d'Allemagne et le Royaume de Belgique ont, a cet
regeln, haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtig- effet, nomme pour leurs Plenipotentiaires, a savoir:
ten ernannt:
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland Le President de la Republique Federale d'Allemagne
Herrn Professor Dr. Carl Friedrich O p h ü 1s, Monsieur le Professeur Dr. Carl Friedrich O p h ü 1s,
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Brüssel, Ambassadeur de la Republique Federale d'Allemagne
a. Bruxelles,
und et
Herrn Dr. Ernst Kanter, Monsieur le Dr. Ernst Kanter,
Ministerialdirigent im Bundesministerium der Justiz, Ministerialdirigent au Ministere Federal de la Justice,
Seine Majestät der König der Belgier Sa Majeste le Roi des Belges
Herrn Victor Larock, Monsieur Victor La r o c k,
Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, Ministre des Affaires etrangeres;
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form lesquels, apres avoir echange leurs pleins pouvoirs et
befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: les avoir trouves en bonne et due forme, sont convenus
des articles suivants:
TEIL I TITRE I
Auslieferung Extrad.ltion
Artikel 1 Art i cl e ter
Auslieferungsverpflichtung Obligation d'extrader
1. Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, 1. Les Parties Contractantes s'engagent a se livrer re-
nach den Vorschriften und unter den Bedingungen, die ciproquement, selon les regles et sous les conditions de-
in den folgenden Artikeln festgelegt sind, sich gegen- terminees par les articles suivants, les individus qui sont
seitig die Personen auszuliefern, die von den Justiz- poursuivis pour une infraction ou recherches aux fins
behörden einer der Parteien wegen einer Straftat ver- d'execution d'une peine ou d'une mesure de surete, par
folgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer les autorites judiciaires d'une des Parties et qui se trou-
Maßregel der Sicherung gesucht werden und sich in dem veraient sur le territoire de l'autre Partie.
Gebiet der anderen Partei aufhalten.
2. Im Sinne dieses Vertrages werden als Maßregeln 2. Sont seules considerees comme mesures de surete
der Sicherung nur die Maßnahmen der Freiheitsent- aux termes de la presente Convention, les mesures pri-
ziehung angesehen, die gegen Rück.fällige oder Gewohn- vatives de liberte ordonnees contre les recidivistes ou
heitsverbrecher angeordnet worden sind. delinquants d'habitude.
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Artikel 2 Article 2
Auslieferungsfähige Straftaten Falts donnant Ueu a extradition
1. Die Auslieferung findet wegen der nachstehend auf- 1. L'extradition aura lieu pour les infractions enume-
gezählten Straftaten statt, sofern die Tat nach dem Recht rees ci-apres pour autant que le fait soit punissable se-
beider Staaten strafbar ist: lon la loi des deux Parties:
1) Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen und Kin- 1) assassinat, meurtre, empoisonnement, parricide,
desmord; infanticide;
2) Körperverletzung, die vorsätzlich und mit Vor- 2) coups portes ou blessures faites volontairement,
bedacht begangen worden ist oder eine an- avec premeditation ou ayant cause une maladie
scheinend unheilbare Krankheit, eine dauernde paraissant incurable, une incapacite permanente
Unfähigkeit zur persönlichen Arbeit, den Verlust de travail personnel, la perte de l'usage absolu
der vollen Gebrauchsfähigkeit eines Organs, d'un organe, une mutilation grave ou la mort
eine schwere Verstümmelung oder unabsichtlich sans intention de la donner;
den Tod herbeigeführt hat;
3) Freiheitsberaubung, begangen durch eine Privat- 3) attentat a la liberte individuelle commis par des
person; particuliers;
4) Hausfriedensbruch, begangen durch eine Privat- 4) attentat a l'inviolabilite du domicile, commis par
person; des particuliers;
5) Bedrohung mit einem strafbaren Anschlag auf 5) menace d'attentat contre la personne ou la pro-
die Person oder das Eigentum eines anderen; priete d'autrui, punissable de peines criminelles;
6) Anerbieten oder Aufforderung zur Begehung 6) offre ou proposition de commettre un crime ou
eines Verbrechens oder zur Teilnahme an d'y participer, ou acceptation desdites offre ou
diesem oder Annahme eines solchen Anerbietens proposition;
oder einer solchen Aufforderung;
7) Falschmünzerei, d. h. das Nachmachen oder Ver- 7) fausse monnaie comprenant la contref ac;:on et
fälschen von Münzen, das Vertreiben oder In- l'alte'ration de la monnaie, l'emission ou la mise
verkehrbringen der nachgemachten oder ver- en circulation de la monnaie contrefaite ou a:
fälschten Münzen sowie der Betrug bei der Aus- teree, ainsi que les fraudes dans le choix des
wahl der Muster für die Oberprüfung des Fein- echantillons pour la verification du titre et du
gehalts und des Gewichts der Münzen; poids des monnaies;
das Annehmen oder Sichverschaffen nachge- avoir rec;:u ou s'etre procure, dans le but de les
machter oder verfälschter Münzen zum Zwecke, mettre en circulation, des pieces de monnaies
sie in Verkehr zu bringen; contrefaites ou alterees;
die Tat, die darin besteht, daß man einer Münze avoir donne a une monnaie l'apparence d'une
den Schein eines höheren Wertes gibt oder monnaie de valeur superieure ou, dans le but de
solche Münzen zum Zwecke, sie in Verkehr zu les mettre en circulation, avoir introduit dans le
bringen, in das Land einführt, annimmt oder sich pays, avoir rec;:u ou s'etre procure des monnaies
verschafft; auxquelles on a donne l'apparence de monnaies
de valeur superieure;
Nachmachen oder Verfälschen von öffentlichen contrefac;:on ou falsification d'effets publics ou
Wertpapieren oder Banknoten, Vertreiben oder de billets de banque, emission ou mise en cir-
Inverkehrbringen dieser nachgemachten oder cula tion de ces effets ou billets contrefaits ou
verfälschten Wertpapiere oder Noten; falsifies;
das Annehmen oder Sichverschaffen nachge- avoir rec;:u ou s'etre procure, dans le but de les
machter oder verfälschter öffentlicher Wert- mettre en circulation, des effets publics ou bil-
papiere oder Banknoten zum Zwecke, sie in Ver- lets de banqu~ contrefaits ou falsifies;
kehr zu bringen;
das Nachmachen oder Verfälschen der zur Her- contrefac;:on ou falsification des objets c!~stines
stellung von Münzen, öffentlichen Wertpapieren a la fabrication de monnaies, d'effets publics ou
oder Banknoten bestimmten Gegenstände; de billets de banque;
das Annehmen oder Sichverschaffen der im vor- avoir rec;:u ou s'etre procure, dans une intention
stehenden Absatz genannten nachgemachten oder frauduleuse, soit les objets contrefaits ou falsi-
verfälschten Gegenstände oder echter zur Her- fies vises a. l'alinea precedent, soit les vrais
stellung von Münzen, öffentlichen Wertpapieren objets destines a. la fabrication des monnaies,
. oder Banknoten bestimmter Gegenstände, soweit d'effets publics ou de billets de banque;
es in betrügerischer Absicht geschieht;
8) Nachmachen oder Verfälschen von Staats- oder 8) contrefac;:on ou falsification de titres publics ou
rechtserheblichen Privatpapieren, Verbreiten prives, emission ou mise en circulation de ces
oder Inverkehrbringen solcher nachgemachten titres contrefaits ou falsifies, faux en ecriture
oder verfälschten Papiere, Fälschung von Schrift- ou dans les depeches telegraphiques et usage de
stücken oder Telegrammen und Verwendung ces depeches ou titres contrefaits ou falsifies
nachgemachter oder verfälschter Telegramme commis dans une intention frauduleuse ou a. des-
oder Papiere, soweit es in betrügerischer oder sein de nuire;
schädigender Absicht geschieht;
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959 29
9) Nachmachen oder Verfälschen von Siegeln, Stem- 9) contrefac;on ou falsification de sceaux, timbres,
peln, Prägestempeln und Marken, Verwendung poinc;ons et marques, usage de sceaux, timbres,
von nachgemachten oder verfälschten Siegeln, poinc;ons et marques contrefaits ou falsifies et
Stempeln, Prägestempeln und Marken sowie die usage prejudiciable de vrais sceaux, timbres,
in schädigender Absicht erfolgte Verwendung poinc;ons et marques;
echter Siegel, Stempel, Prägestempel und
Marken;
10) vorsätzliche falsche Zeugenaussage und vor- 10) faux temoignage et fausses declarations d'ex-
sätzliche falsche Erklärungen eines Sachverstän- perts ou d'interpretes commis volontairement
digen oder Dolmetschers, die in einem Straf- soit, en matiere repressive, a l'audience, soit, en
verfahren in der Hauptverhandlung, in einem matiere civile, a l'audience ou devant un juge
Zivilverfahren in der Verhandlung oder vor delegue;
einem Richter gemacht worden sind;
11) vorsätzlicher falscher Parteieid in einem Zivil- 11) faux serment defere Oll refere en matiere civile;
verfahren;
12) Verleitung eines Zeugen, Sachverständigen oder 12) subornation de temoins, d'experts ou d'inter-
Dohpetschers zu einer strafbaren falschen Aus- pretes;
sage;
13) aktive oder passive Bestechung eines öffent- 13) corruption passive ou active de fonctionnaires
lichen Bediensteten oder Richters und Gebühren- ou de juges et concussion;
überhebung;
14) Verhinderung der Ausführung öffentlicher Ar- _14) entrave a l'execution de travaux publics par
beiten durch Zusammenrottung und Gewalttätig- attroupement et voies de fait ou menaces;
keiten oder Drohungen;
15) Bildung einer Bande zu dem Zweck, Anschläge 15) association de malfaiteurs dans le but d'attenter
gegen Personen oder das Eigentum zu verüben; aux personnes ou aux proprietes;
16) Abtreibung; 16) avortement;
17) Aussetzung oder Verlassen eines Kindes in hilf- 17) exposition ou delaissement d'un enfant dans un
loser Lage; etat qui le prive de secours;
18) Unterdrückung, Unterschiebung oder Verwechs- 18) suppression, substitution ou supposition d'en-
lung eines Kindes; fant;
Entführung oder Verheimlichung eines Kindes enlevement ou recel d'un enfant age de moins
unter 7 Jahren; de 7 ans;
Entführung einer minderjährigen Person durch enlevement par violence, ruse ou menace d'une
Gewalt, List oder Drohung; personne min eure;
Raub einer Frau unter 18 Jahren; rapt d'une fille ägee de moins de 18 ans;
19) Notzucht, Schändung oder Erschleichung eines 19) viol;
außerehelichen Beischlafs durch List;
20) unzüchtige Handlung mit Gewalt oder Drohung; 20) attentat a la pudeur commis avec violence ou
menace;
21) unzüchtige Handlung ohne Gewalt oder Drohung 21) attentat a la pudeur commis sans violence ni
mit einer Person unter 14 Jahren; menace, sur la personne ou a l' aide de la per-
sonne d'un mineur age de moins de 14 ans;
22) unzüchtige Handlung ohne Gewalt oder Dro- 22) attentat a la pudeur commis sans violence ni
hung, begangen von einem Blutsverwandten menace, par un ascendant sur la personne ou a
aufsteigender Linie mit einer minderjährigen l'aide de la personne d'un mineur meme age de
Person, selbst wenn diese das 14. Lebensjahr plus de 14 ans mais n'ayant pas contracte ma-
vollendet hat, es sei denn, daß sie eine Ehe riage;
geschlossen hat;
23) Verstoß gegen die Sittlichkeit zur Befriedigung 23) attentat aux mreurs, en excitant, facilitant ou
der Leidenschaft anderer durch Aufreizung, Er- favorisant, pour satisfaire les passions d'autrui,
leichterung oder Begünstigung der Unzucht, la debauche, la corruption ou la prostitution
Verführung oder Prostitution, soweit eine Per- d'un mineur age de moins de 14 ans;
son unter 14 Jahren betroffen ist;
Anwerbung, Verschleppung oder Verführung embauchage, entrainement ou detournement
einer Person zum Zwecke der Unzucht oder Pro- d'une personne en vue de la debauche ou de la
stitution zur Befriedigung der Leidenschaft an- prostitution, pour satisfaire les pas·sions d'autrui,
derer, wenn diese Handlungen gewohnheits- lorsque ces actes ont ete commis soit habituel-
mäßig, aus Eigennutz oder mittels hinterlistiger lement ou dans un but interesse soit au moyen
Kunstgriffe begangen worden sind oder wenn d'artifices, lorsque le coupable ou l'auteur des
der Schuldige oder der Täter in einem Autori- faits avait autorite sur la personne;
tätsverhältnis oder besonderem Vertrauens-
verhältnis zu einer verkuppelten Person steht;
festhalten einer Person gegen ihren Willen in detention contre son gre d'une personne dans
einem Hause der Unzucht oder Prostitution; une maison de debauche ou de prostitution;
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Nötigung einer Person zur Unzucht oder Prosti- contrainte sur une personne pour la debauche
tution; ou la prostitution;
Führung eines Hauses der Unzucht oder Prosti- tenue d'une maison de debauche ou de prosti-
tution; tution;
Zuhälterei oder gewohnheitsmäßige Ausbeutung acte de souteneur ou exploitation habituelle de
der Prostitution oder Unzucht anderer; la prostitution ou de la debauche d'autrui;
24) Doppelehe; 24) bigamie;
25) Diebstahl, Raub oder Erpressung; 25) vol, extorsion;
26) Unterschlagung und Untreue; 26) detournement, abus de confiance;
27) Betrug; 27) escroquerie, tromperie;
28) vorsätzliche Brandstiftung; 28) incendie volontaire;
29) vorsätzliche und rechtswidrige Zerstörung von 29) destruction volontaire ou illegale de construc-
Bauwerken, Straßen, Eisenbahnen, Dampf- tions, rues, chemins de fer, machines a vapeur
maschinen oder Fernmeldeanlagen; ou appareils telegraphiques ou telephoniques;
vorsätzliche und remtswidrige Zerstqrung oder destruction ou degradation volontaire et ille-
Beschädigung von Grabstätten, Denkmälern oder gale de tombeaux, monuments, objets d'art, do-
Kunstgegenständen, von Urkunden oder anderen cuments ou autres papiers;
Papieren;
vorsätzliche und rechtswidrige Zerstörung oder destruction ou deterioration volontaire et ille-
Beschädigung von Lebensmitteln, Waren oder gale de denrees, marchandises ou autres pro-
anderen beweglichen Vermögensgegenständen; prietes mobilieres;
30) vorsätzliche und rechtswidrige Zerstörung und 30) destruction ou devastation volontaire et ille-
Verwüstung von Ernten, Pflanzen, Bäumen oder gale de recoltes, plantes, arbres ou greffes;
Pfropfreisern;
31) vorsätzliche und rechtswidrige Zerstörung frem- 31) destruction volontaire et illegale d'instruments
der landwirtschaftlicher Geräte, vorsätzliche und d'agriculture appartenant a des tiers, destruc-
rechtswidrige Vernichtung oder Vergiftung frem- tion ou empoisonnement volontaires et illegaux
den Viehs oder sonstiger fremder Tiere; de bestiaux ou autres animaux appartenant a
des tiers;
32) vorsätzliche Gefährdung des Verkehrs auf der 32) entraves volontaires a la circulation d'un convoi
Eisenbahn durch Niederlegen von Gegenständen, sur le chemin de fer par le depöt d'objets quel-
durch Veränderung der Schienen ode1 ihrer conques, par le derangement des rails ou de
Unterlagen, durch Wegnahme von Weicheu oder leurs supports, par l' enlevement de chevilles ou
Bolzen oder durch Bereitung von Hindernissen clavettes, ou par l'emploi de taut autre moyen
aller Art, welche dazu geeignet sind, den Zug de nature a arreter le convoi ou a le faire sor-
aufzuhalten oder zum Entgleisen zu bringen; tir des rails;
33) Angriff oder Widerstand mit Gewalt gegen den 33) attaque ou resistance avec violences et voies de
Schiffskapitän, wenn diese Straftat von mehr als fait envers le capitaine d'un navire, lorsque ces
einem Drittel der Sdliffsbesatzung begangen infractions ont ete commises par plus du tiers
worden ist; de l'equipage;
Weigerung eines Seemimnes, den zum Wohle refus par un marin d'obeir aux ordres du capi-
des Schiffes oder der Ladung ergangenen Be- taine ou officier du bord, pour le salut du na-
fehlen des Kapitäns oder Schiffsoffiziers zu fol- vire ou de la cargaison, avec coups et bles-
gen, wenn die Weigerung mit einer Körper- sures;
verletzung verbunden ist;
vollständige oder teilweise Zerstörung eines destruction, en tout ou en partie, d'un bätiment
Handels- oder Fischereischiffes, seiner Maschi- de commerce ou de peche, de ses machines, de
nen, Takelung und Ausrüstung oder Vorrichtun- ses agres, de son armement ou des dispositif s
gen, die zur Rettung von Menschenleben dienen; qui y servent au sauvetage des vies humaines;
34) betrügerischer Bankrott und jede ungesetzliche 34) banqueroute frauduleuse, acte illegal commis
Handlung in einem Konkursverfahren zur Be- dans la liquidation d'une faillite en vue de fa-
günstigung des Schuldners oder eines Gläubi- voriser soit le failli soit un creancier;
gers;
35) betrügerisches Anbringen des Namens eines 35) application frauduleuse sur un objet d'art, un
Autors oder eines von ihm zur Bezeichnung sei- ouvrage de litterature ou de musique du nom
nes Werkes angenommenen Unterscheidungs- d'un auteur ou de tout signe distinctif adopte
merkmals auf einem Kunstgegenstand, einem par lui pour designer son c:Euvre;
literarischen oder einem musikalischen Werk;
36) Sklavenhandel; 36) trafic d'esclaves;
37) unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln; 37) trafic illicite de stupefiants;
38) Hehlerei von Gegenständen, die mittels eines 38) recelement d'objets obtenus a l'aide d'un des
der im vorliegenden Vertrag aufgeführten Ver- crimes ou delits prevus par la presente Con-
brechens oder Vergehens erlangt worden sind. vention.
2. Zu diesen Tatbeständen gehören auch alle Arten 2. Sont comprises dans les qualifications precedentes
der Teilnahme an den oben aufgezählten Taten, ebenso toute forme de participation aux faits enumeres ci-des-
der Versuch, sofern sie nach dem Recht beider Staaten sus, ainsi que la tentative lorsqu'elles sont punies par
strafbar sind. la legislation des deux pays.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959 31
Artikel 3 Article 3
Polltisdle Straftaten Infractions pollttques
1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die 1. L'extradition ne sera pas accordee si l'infraction
Straftat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, pour laquelle elle est demandee est consideree par la
von der ersuchten Partei als politische Straftat oder als Partie requise comme une infraction politique ou comme
eine mit einer solchen zusammenhängende Tat ange- un fait connexe a une telle infraction.
sehen wird.
2. Das gleiche gilt, wenn die ersuchte Partei begründe- 2. La meme regle s'appliquera si la Partie requise a
ten Anlaß zu der Annahme hat, daß das Auslieferungs- des raisons serieuses de croire que la demande d'extra-
ersuchen wegen einer nach allgemeinem Recht strafbaren dition motivee par une infraction de droit commun a ete
Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus Grün- presentee aux fins de poursuivre ou de punir un indi-
den ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder ihrer vidu en raison de sa race, de sa religion, de sa nationa-
politischen Meinung zu verfolgen oder zu bestrafen. lite ou de ses opinions politiques.
3. Für die Anwendung dieses Vertrages gilt der An- 3. Pour l'application de la presente Convention, l'at-
schlag auf das Leben eines Staatsoberhauptes oder eines tentat A la vie d'un Chef d':E:tat ou d'un membre de sa
Mitglieds seiner Familie nicht als politische Straftat. famille ne sera pas considere comme infraction politique.
4. Die Anwendung dieses Artikels läßt die Verpflich- 4. L'application du present article n'affectera pas les
tungen, die die Parteien auf Grund internationaler Uber- obligations que les Parties auront assumees ou assume-
einkommen mehrseitigen Charakters übernommen haben ront aux termes de toute autre Convention internationale
oder übernehmen werden, unberührt. de caractere multilateral.
Artikel 4 Article 4
Nichtauslieferung eigener Staatsangehöriger Non-extradltlon des natlonaux
1. Die Vertragschließenden Parteien liefern ihre eige- 1. Les Parties contractantes n'extraderont pas leurs
nen Staatsangehörigen nicht aus. Ein Zusatzprotokoll be- propres ressortissants. Un Protocole additionnel determi-
stimmt diejenigen Personen, die im Sinne dieses Ver- nera les personnes qui au sens de la presente Conven-
trages als Deutsche anzusehen sind. Für die Beurteilung tion seront considerees comme ressortissants allemands.
der Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Ober- La qualite de ressortisssant sera appreciee en se pla-
stellung maßgebend. c;ant au moment de la remise.
2. Auf Verlangen der ersuchenden Partei werden je- 2. Toutefois, sur demande de la Partie requerante, les
doch die Tatsachen den zuständigen Justizbehörden an- faits seront denonces aux autorites judiciaires competen-
gezeigt, die darüber befinden, ob eine Strafverfolgung tes qui apprecieront s'il y a lieu d'exercer des poursuites.
stattfinden soll. Zu diesem Zwecke werden die auf die A cet effet, les dossiers, documents et objets relatifs a
Straftat bezüglichen Akten, Urkunden und Gegenstände l'infraction seront transmis sans frais par la voie diplo-
kostenlos auf diplomatischem Weg übermittelt. Der er- matique. La Partie requerante sera informee de la suite
suchenden Partei wird mitgeteilt, was auf ihr Verlangen qui aura ete donnee A sa demande.
veranlaßt worden ist.
Artikel 5 Article 5
Begebungsort Lleu de perpetratlon
1. Die ersuchte Partei kann es ablehnen, den Verfolg- 1. La Partie requise pourra refuser d'extrader l'individu
ten wegen einer strafbaren Handlung auszuliefern, die reclame ä raison d'une infraction qui, selon sa legis-
nach den Rechtsvorschriften dieser Partei ganz oder zum lation, a ete com.mise en tout ou en partie sur son terri-
Teil in ihrem Gebiet oder an einem ihrem Gebiet gleich- toire ou en un lieu assimile a son territoire.
gestellten Ort begangen worden ist.
2. Ist die strafbare Handlung, die dem Auslieferungs- 2. Lorsque l'infraction motivant la demande d'extra-
ersuc:hen zugrunde liegt, außerhalb des Gebiets der er- dition aura ete commise hors du territoire de la Partie
suchenden Partei begangen worden, so kann die Aus- requerante, l'extradition ne pourra etre refusee que si la
lieferung nur abgelehnt werden, wenn die Rechts- legislation de la Partie requise n'autorise pas la pour-
vorschriften der ersuchten Partei die Verfolgung einer suite d'une infraction du meme genre commise hors de
außerhalb ihres Gebiets begangenen Straftat gleicher Art son territoire.
nicht zulassen.
Artikel 6 Article 6
Anhängige Strafverfahren wegen der gleichen Straftaten Poursuites en cours pour les memes falts
Die ersuchte Partei kann die Auslieferung des Ver- Une Partie requise pourra refuser d'extrader un indi-
folgten ablehnen, wenn ihre zuständigen Behörden gegen vidu reclame si cet individu fait l'objet de sa part de
ihn ein Verfahren wegen der gleichen Straftat oder Straf- poursuites pour le ou les faits a raison desquels l'extra-
taten, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, durch- dition est demandee.
führen. ·
Artikel 7 Article 7
Non bis ln ldem, Amnestie Non bis ln ldem et amnlstie
1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der 1. L'extradition ne sera pas accordee lorsque l'individu
Verfolgte wegen der Straftat oder Straftaten, deretwegen reclame a ete definitivement juge par les autorites com-
um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Be- petentes de la Partie requise, pour le ou les faits a rai-
hörden der ersuchten Partei rechtskräftig abgeurteilt son desquels l'extradition est demandee. L'extradition
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, pourra etre refusee si les autorites competentes de la
wenn die zuständigen Behörden der ersuchten Partei ent- Partie requise ont decide de ne pas engager de poursui-
schieden haben, daß wegen dieser Straftaten kein Straf- tes ou de mettre fin aux poursuites qu'elles ont exercees
verfahren eingeleitet oder ein bereits eingeleitetes Straf- pour le ou les memes faits.
verfahren eingestellt wird.
2. Ein im ersuchten Staat erlassenes Straffreiheits- 2. Une amnistie intervenue dans le pays requis ne
gesetz berechtigt nicht zu einer Ablehnung der Ausliefe- justifiera un refus d'extradition que si a defaut d'amnistie,
rung, es sei denn, daß ohne das Straffreiheitsgesetz auch r:etat requis possedait egalement un droit de poursuite a
der ersuchte Staat im Hinblick auf die begangene Tat l'egard du fait commis.
einen Strafanspruch hätte.
Artikel 8 Article 8
Verjährung Prescription
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach dem L'extradition ne sera pas accordee si la prescription
Recht der ersuchenden oder der ersuchten Partei die de 1' action ou de la peine est acquise d' apres la legis-
Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist. lation soit de la Partie requerante, soit de la Partie re-
quise.
Artikel 9 Article 9
Todesstrafe Peine capltale
Ist die Straftat, die dem Auslieferungsersuchen zu- Si le fait a raison duquel l'extradition est demandee
grunde liegt, nach dem Gesetz der ersuchenden Partei mit est puni de la peine capitale par la loi de la Partie re-
der Todesstrafe bedroht und ist wegen dieser Straftat querante et que, dans ce cas, cette peine n'est pas pre-
die Todesstrafe in den Rechtsvorschriften der ersuchten vue par la legislation de la Partie requise, ou n'y est
Partei nicht vorgesehen oder wird sie von ihr im allge- generalement pas executee, l'extradition pourra n'etre
meinen nicht vollstreckt, so kann die Auslieferung abge- accordee qu'a la condition que la Partie requerante donne
lehnt werden, sofern nicht die ersuchende Partei eine des assurances jugees suffisantes par la Partie requise,
von der ersuchten Partei als ausreichend erachtete Zu- que la peine capitale ne sera pas executee.
sicherung gibt, daß die Todesstrafe nicht vollstreckt wird.
Artikel 10 Article 10
Ersuchen und Unterlagen Requete et pieces a l'appui
1. Das Ersuchen wird schriftlich gestellt und auf dem 1. La requete sera formulee par ecrit et presentee par
diplomatischen Weg eingereicht. la voie diplomatique.
2. Dem Ersuchen werden beigefügt: 2. 11 sera produit a l'appui de la requete:
a) die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift a) !'original ou l'expedition authentique soit d'une
eines vollstreckbaren Strafurteils, eines Haft- decision de condamnation executoire, soit d'un
befehls oder einer anderen, den Formvorschriften mandat d"arret ou de tout autre acte ayant la
der ersuchenden Partei entsprechend ausgestell- meme force, delivre dans les formes prescrites
ten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung; par la loi de la Partie requerante;
b) eine Darstellung der Straftaten, deretwegen um b) un expose des faits pour lesquels l'extradition
Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer est demandee. Le temps et le lieu de leur perpe-
Begehung und ihre rechtliche Würdigung werden tration, leur qualification legale et les referen-
so genau wie möglich angegeben; auf die an- ces aux dispositions legales qui leur sont appli-
wendbaren Gesetzesbestimmungen wird hinge- cables seront indiques le plus exactement pos-
wiesen; sible;
c) eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestim- c) une copie des dispositions legales applicables,
mungen sowie eine möglichst genaue Beschrei- ainsi que le signalement aussi precis que pos-
bung des Verfolgten und alle sonstigen zur Er- sible de l'individu reclame et tous autres ren-
mittlung seiner Identität und Staatsangehörigkeit seignements de nature a determiner son iden-
geeigneten Angaben. tite et sa nationalite.
Artikel 11 Article 11
Ergänzung der Unterlagen Complement d'informations
Erweisen sich die von der ersuchenden Partei über- Si les informations communiquees par la Partie reque-
mittelten Unterlagen als unzureichend, um der ersuchten· rante se revelent insuffisantes pour permettre a la Partie
Partei eine Entscheidung auf Grund dieses Vertrages zu requise de prendre une decision en application de la pre-
ermöglichen, so ersucht diese Partei um die notwendige sente Convention, cette demiere Partie demandera le
Ergänzung der Unterlagen; sie kann für die Beibringung complement d'informations necessaire; elle pourra fixer
dieser Unterlagen eine Frist setzen. un delai pour l'obtention de ces informations.
Artikel 12 Article 12
Spezialitätsgrundsatz Regle de la specialite
1. Der Ausgelieferte darf wegen einer anderen vor 1. L'individu qui aura ete livre ne sera ni poursuivi,
der Oberstellung begangenen Tat als derjenigen, die der ni juge, ni detenu en vue de l'execution d'une peine
Auslieferung zugrunde liegt, nur in folgenden Fällen ver- ou d'une mesure de surete, ni soumis a aucune autre
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959 33
folgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Straf.e oder restriction de sa liberte individuelle pour un fait quel-
Maßregel der Sicherung in Haft gehalten oder einer an- . conque anterieur a la remise, autre que celui ayant
deren Besdlränkung seiner persönlichen Freiheit unter- motive l'extradition, sauf dans les cas suivants:
worfen werden:
a) wenn die Partei, die ihn ausgeliefert hat, zu- a) lorsque la Partie qui l'a livre y consent. Une
stimmt. Zu diesem Zweck wird ein Ersuchen unter demande sera presentee A cet eff et, accompagnee
Beifügung der in Artikel 10 vorgesehenen Unter- des pieces prevues A l'article 10 et d'un proces-
lagen und eines gerichtlichen Protokolls über die verbal judiciaire consignant les declarations de
Erklärungen des Ausgelieferten gestellt. Die Zu- l'extrade. Ce consentement sera donne lorsque
stimmung wird erteilt, wenn die Straftat, deret- l'infraction pour laquelle il est demande entraine
wegen um Zustimmung ersucht wird, nach diesem elle-meme l'obligation d'extrader aux termes de
Vertrag der Verpflichtung zur Auslieferung la presente Convention;
unterliegt;
b) wenn der Ausgelieferte, obwohl er die Möglich- b) lorsqu'ayant eu la possibilite de le faire, l'indi-
keit dazu hatte, das Gebiet der Partei, der er vidu extrade n'a pas quitte dans les 15 jours qui
ausgeliefert worden ist, nicht innerhalb von fünf- suivent son elargissement definitif, le territoire
zehn Tagen nach seiner endgültigen Freilassung de la Partie A laquelle il a ete livre ou s'il y est
verlassen hat oder wenn er nach Verlassen die- retourne apres l'avoir quitte.
ses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist.
2. Die ersuchende Partei kann jedoch die Maßnahmen 2. Toutefois, la Partie requerante pourra prendre !es
treffen, die nach ihren Rechtsvorschriften für eine Unter- mesures necessaires en vue soit de l'interruption de la
brechung der Verjährung einschließlich der Durchführung prescription conformement a sa legislation, y compris
eines Abwesenheitsverfahrens oder die für eine etwaige le recours A une procedure par defaut, soit d'un renvoi
Ausweisung erforderlich sind. eventuel du territoire.
3. Erfährt die angenommene Straftat während des Ver- 3. Lorsque la qualification donnee au fait incrimine
fahrens eine andere rechtliche Würdigung, so darf der sera modifiee au cours de la procedure, l'individu extrade
Ausgelieferte nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt wer- ne sera poursuivi ou juge que dans la mesure Oll les
den, als die Tatbestandsmerkmale auch unter den neuen elements constitutifs de l'infraction nouvellement quali-
rechtlichen Gesichtspunkten die Auslieferung gestatten fiee permettraient l'extradition.
würden.
Artikel 13 Article 13
Weiterlieferung an einen dritten Staat Reextradltton A un :etat tiers
Außer im Falle des Artikels 12 Absatz 1 b darf die er- Sauf dans le cas prevu au paragraphe 1, alinea b) de
suchende Partei den ihr Ausgelieferten, der von einem l' article 12, l' assentiment de la. Partie requise sera ne-
dritten Staat wegen Straftaten gesucht wird, die der Aus- cessaire pour permettre a. la Partie requerante de livrer
gelieferte vor der Oberstellung begangen hat, ohne Zu- a. un Etat tiers l'individu qui lui aura ete remis et qui
stimmung der ersuchten Partei nicht an diesen Staat aus- serait recherche par cet Etat pour des infractions ante-
liefern. Die ersuchte Partei kann die Beibringung der rieures a. la remise. La Partie requise pourra exiger la
in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Unterlagen ver- production des pieces prevues au paragraphe 2 de l'ar-
langen. ticle 10.
Artikel 14 Article 14
Vorläufige Inhaftnahme Arrestation provlsotre
1. In dringenden Fällen können die zuständigen Be- 1. En cas d'urgence, les autorites competentes de la
hörden der ersuchenden Partei um vorläufige Inhaft- Partie requerante pourront demander l'arrestation provi-
nahme des Verfolgten ersuchen; die zuständigen Behör- soire de l'individu recherche; les autorites competentes
den der ersuchten Partei entscheiden über dieses Er- de la Partie requise statueront sur cette demande con-
suchen nach ihrem Recht. formement a. la loi de cette Partie.
2. In. dem Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme wird 2. La demande d'arrestation provisoire indiquera l'exis-
auf das Vorhandensein einer der in Artikel 10 Absatz 2 a tence d'une des pieces prevues au paragraphe 2, ali-
vorgesehenen Unterlagen hingewiesen und mitgeteilt, nea a) de l'article 10 et fera part de l'intention d'envoyer
daß die Stellung eines Auslieferungsersuchens beabsich- une demande d'extradition; elle mentionnera l'infraction
tigt ist; das Ersuchen führt ferner die strafbare Handlung, pour laquelle l'extradition sera demandee, le temps et
die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, sowie Zeit le lieu oll elle a ete commise ainsi que, dans la mesure
und Ort ihrer Begehung an und enthält, soweit möglich, du possible, le signalement de l'individu recherche.
die Beschreibung des Verfolgten.
3. Das Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme wird den 3. La demande d'arrestation provisoire sera transmise
zuständigen Behörden der ersuchten Partei auf diplomati- aux autorites competentes de la Partie requise soit par
schem Weg oder unmittelbar auf postalisdlem oder tele- la voie diplomatique, soit directement par la voie postale
grafischem Weg oder über die Internationale Kriminal- ou telegraphique, soit par !'Organisation Internationale
polizeiliche Organisation oder auf jede sonstige Weise, de Police Criminelle, soit par tout autre moyen laissant
die einen schriftlichen Vorgang entstehen läßt, zugeleitet. une trace ecrite. L'autorite requerante sera informee sans
Die ersuchende Behörde wird unverzüglich davon in delai de la suite donnee A sa demande.
Kenntnis gesetzt, wie über ihr Ersuchen entschieden wor-
den ist.
4. Die vorläufige Haft kann aufgehoben werden, falls 4. L'arrestation provisoire pourra prendrn fin si, dans
die ersuchte Partei nicht innerhalb von achtzehn Tagen le delai de 18 jours apres l'arrestation, la Partie requise
nach der Inhaftnahme das Auslieferungsersuchen und die n'a pas ete saisie de la demande d'extradition et des
in Artikel 10 genannten Unterlagen erhalten hat; in kei- pieces mentionnees a. l'article 10; eile ne devra, en aucun
nem Falle darf die vorläufige Haft vierzig Tage vom cas, exceder 40 jours apres l'arrestation. Toutefois, la
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Zeitpunkt der Inhaftnahme überschreiten. Jedoch ist die mise en liberte provisoire est possible a tout moment,
vorläufige Freilassung des Verfolgten jederzeit möglich, sauf pour la Partie requise A prendre toute mesure qu'elle
sofern die ersuchte Partei jede von ihr für notwendig estimera necessaire en vue d"eviter la fuite de l'individu
erachtete Maßnahme zur Verhinderung einer Flucht des reclame.
Verfolgten trifft.
5. Die Freilassung steht einer erneuten Inhaftnahme 5. La mise en liberte ne s'opposera pas a une nouvelle
und der Auslieferung nach einem späteren Eingang des arrestation et A l'extradition si la demande d'extradition
Auslieferungsersuchens nicht entgegen. parvient ulterieurement.
Artikel 15 Article 15
Mehrheit von Auslieferungsersudlen Concours de requ~tes
Wird wegen der gleidlen Straftat oder wegen versdlie- Si l'extradition est demandee concu.rremment par plu-
dener Straftaten von mehreren Staaten zugleich um Aus- sieurs Etats, soit pour le meme fait, soit pour des faits
lieferung ersucht, so entscheidet die ersuchte Partei unter differents, la Partie requise statuera campte tenu de
Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der ver- toutes circonstances et notamment de la gravite relative
hältnismäßigen Schwere der Straftaten, des Begehungs- et du lieu des infractions, des dates respectives des de-
ortes, der jeweiligen Daten der Auslieferungsersuchen, mandes, de la nationalite de l'individu reclame et de
der Staatsangehörigkeit des Verfolgten sowie der Mög- la possibilite d'une extradition ulterieure a un autre
lichkeit einer späteren Auslieferung an einen anderen Etat.
Staat.
Artikel 16 Article 16
Oberstellung des Verfolgten Remise de l'extrade
1. Die ersuchte Partei gibt der ersuchenden Partei auf 1. La Partie requise fera connaitre a. la Partie reque-
dem in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Weg ihre Ent- rante, par la voie prevue au paragraphe 1 de l'article 10,
scheidung über die Auslieferung bekannt. sa decision sur l' extradition.
2. Wird das Ersuchen ganz oder zum Teil abgelehnt, so 2. Tout rejet complet ou partiel sera motive.
wird dies begründet.
3. Wird dem Ersuchen stattgegeben, so werden der er- 3. En cas d'acceptation, la Partie requerante sera in-
suchenden Partei Ort und Zeit der Uberstellung sowie formee du lieu et de la date de remise, ainsi que de
die Dauer der von dem Verfolgten im Hinblick auf die la duree de la detention subie en vue de l'extradition
Auslieferung erlittenen Haft mitgeteilt. par l'individu reclame.
4. Vorbehaltlich des in Absatz 5 vorgesehenen Falles 4. Sous reserve du cas prevu au paragraphe 5 du pre-
kann der Verfolgte, falls er zum festgesetzten Zeitpunkt sent article, si l'individu reclame n'a pas ete rec;u a la
nicht übernommen worden ist, nach Ablauf einer Frist date fixee, il pourra etre mis en liberte a l'expiration
von fünfzehn Tagen nach diesem Zeitpunkt freigelassen d'un delai de 15 jours a compter de cette date et il
werden. In jedem Fall ist er nach Ablauf einer Frist von sera en tout cas mis en liberte a l'expiration d'un delai
dreißig Tagen freizulassen; die ersuchte Partei kann als- de 30 jours; la Partie requise pourra refuser de l'extra-
dann die Auslieferung der betreffenden Person wegen der pour le meme fait.
der gleichen Straftat ablehnen.
5. Ist es einer Partei infolge höherer Gewalt nicht 5. En cas de force majeure empechant la remise ou la
möglich, die auszuliefernde Person zu überstellen oder zu reception de l'individu a extrader, la Partie in_teressee
übernehmen, so setzt sie die andere Partei davon in en informera l'autre Partie; les deux Parties se mettront
Kenntnis; beide Parteien vereinbaren einen neuen Uber- d'accord sur une nouvelle date de remise et les dis-
stellungstermin; die Bestimmungen des Absatzes 4 finden positions du paragraphe 4 du present article seront appli-
Anwendung. cables.
Artikel 17 Article 17
Aufsdlub der Oberstellung Ajournement de la remise
Die ersuchte Partei kann nach Entscheidung über das La Partie requise pourra, apres avoir statue sur la
Auslieferungsersuchen die Oberstellung des Verfolgten demande d'extradition, ajourner la remise de l'individu
aufschieben, damit dieser von ihr gerichtlich verfolgt reclame pour qu·n puisse etre poursuivri par elle ou,
werden oder, falls er bereits verurteilt worden ist, in s'il a dejä ete condamne, pour qu'il puisse purger, sur
ihrem Gebiet eine Strafe verbüßen kann, die er wegen son territoire, une peine encourue ä raison d'un fait
einer anderen Straftat als derjenigen, die dem Ausliefe- autre que celui pour lequel l'extradition est demandee.
rungsersuchen zugrunde liegt, verwirkt hat.
Artikel 18 Article 18
Herausgabe von Gegenständen Remise d'objets
1. Im Falle der Auslieferung beschlagnahmt und über- 1. En cas d'extradition, la Partie requise saisira et re-
gibt die ersuchte Partei, soweit es ihre Rechtsvorschriften mettra, dans la mesure permise par sa legislation, les
zulassen, die Gegenstände: objets:
a) die als Beweisstücke dienen können oder a) qui peuvent servir de pieces ä conviction, ou
b) die durch die strafbare Handlung erlangt sind b) qui, provenant de l'infraction, auraient ete trou-
und im Zeitpunkt der Festnahme im Besitz des ves au moment de l'arrestation en la possession
Verfolgten gefunden worden sind oder später de l'individu reclame ou seraient decouverts
aufgefunden werden. ul terieurement.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959 35
2. Die Herausgabe der in Absatz 1 genannten Gegen- 2. La remise des objets vises au paragraphe 1 du pre-
stände erfolgt selbst dann, wenn die bereits bewilligte sent article sera effectuee meme dans le cas ou l'ex-
Auslieferung infolge des Todes oder der Flucht des Ver- tradition deja accordee ne pourrait avoir lieu par suite
folgten nicht stattfinden kann. de la mort ou de l'evasion de I'individu reclame.
3. Kommen die genannten Gegenstände im Gebiet der 3. Lorsque lesdits objets seront susceptibles de saisie
ersuchten Partei für eine Beschlagnahme oder Einziehung ou de confiscation sur le territoire de la Partie requise,
in Betracht, so kann diese Partei sie für ein schwebendes cette demiere pourra, aux fins d'une procedure penale
Strafverfahren vorübergehend behalten oder unter der en cours, les garder temporairement ou les remettre sous
Bedingung der Rückgabe herausgeben. condition de restitution.
4. Rechte der ersuchten Partei oder Dritter an diesen 4. Sont toutefois reserves les droits que la Partie re-
Gegenständen bleiben jedoch unberührt. Best~hen solche quise ou des tiers auraient acquis sur ces objets. Si de
Rechte, so werden die Gegenstände nach Abschluß des tels droits existent, les objets seront, le proces termine,
Verfahrens baldmöglichst und kostenlos der ersuchten restitues le plus töt possible et sans frais a la Partie re-
Partei zurückgegeben, es sei denn, daß darauf verzichtet quise, sauf renonciation de cette derniere.
wird.
Artik-el 19 Article 19
Durchlieferung Transit
1. Die Durchlieferung durch das Gebiet einer der Ver- 1. Le transit a travers le territoire de l'une des Parties
tragschließenden Parteien wird auf ein Ersuchen, das auf contractantes sera accorde sur demande adressee par
dem in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Wege zu über- la voie prevue au paragraphe 1 de l'article 10 et aux
mitteln ist, unter den gleichen Bedingungen wie die Aus- conditions requises pour l'extradition sauf toutefois en
lieferung bewilligt, wobei jedoch von den beizubringen- ce qui conceme Ies pieces a produire, que seuls les
den Unterlagen nur diejenigen vorgelegt zu werden documents prevus au paragraphe 2, alinea a) et b) de
brauchen, die in Artikel lO Absatz 2 a und b vorgesehen l'article 10 seront necessaires.
sind.
2. Wird der Luftweg benutzt, so finden folgende Be- 2. Dans le cas ou la voie aerienne sera utilisee, il sera
stimmungen Anwendung: fait application des dispositions suivantes:
a) Ist keine Zwischenlandung vorgesehen, so kün- a) lorsqu'aucun atterrissage ne sera prevu, la Partie
digt die ersucbende Partei der Partei, deren Ge- requerante avertira la Partie dont le territoire
biet überflogen werden soll, dies an, bestätigt sera survole, attestera l' existence d'une des
das Vorhandensein einer der in Artikel 10 Ab- pieces prevues au paragraphe 2, alinea a) de
satz 2 a vorgesehenen Unterlagen und sichert zu, l'article 10 et assurera que, d'apres les elements
daß nach den ihr bekannten Tatsachen und den en sa possession, le transit ne pourrait etre re-
in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen die fuse sur base de la presente Convention et spe-
Durchlieferung auf Grund dieses Vertrages, ins- cialement des articles 4 et 9. Dans le cas d'atter-
besondere der Artikel 4 und 9, nicht verweigert rissage fortuit, la notification d'emp!oi de la voie
werden könnte. Im Falle unvorhergesehener Zwi- aerienne produira les effets de la demande
schenlandung hat die Mitteilung der Benutzung d'arrestation provisoire visee a l'article 14 et la
des Luftweges die Wirkung eines Ersuchens um Partie requerante adressera une demande regu-
vorläufige lnhaftnahme, wie sie in Artikel 14 vor- liere de transit;
gesehen ist; die ersuchende Partei hat dann ein
ordnungsmäßiges Durchlieferungsersuchen zu
stellen.
b) Ist eine Zwischenlandung vorgesehen, so gelten b) lorsqu'un atterrissage sera prevu, les dispositions
die Bestimmungen des Absatzes 1. de l'alinea 1 seront applicables.
Artikel 20 Article 20
Sprache Langues A employer
Die beizubringenden Unterlagen werden in der Sprache Les p1eces a produire seront redigees dans la langue
der ersuchenden Partei abgefaßt. de la Partie requerante.
Artikel 21 Article 21
Kosten Frais
1. Kosten, die durch die Auslieferung im Gebiet der 1. Les frais occasionnes par l'extradition sur le terri-
ersuchten Partei entstehen, gehen zu Lasten dieser Partei. toire de la Partie requise seront a la charge de cette
Partie.
2. Kosten, die durch die Durchlieferung durch das Ge- 2. Les frais occasionnes par le transit a travers le ter-
biet der um Durchlieferung ersuchten Partei entstehen, ritoire de la Partie requise du transit seront a la charge
gehen zu Lasten der ersuchenden Partei. de la Partie requerante.
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
TEIL II TITRE II
Sonstige Redltshilfe Entralde judlcialre
Artikel 22 Article 22
Verpflichtung zur Rechtshllfe Obligation d'entraide
1. Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, 1. Les Parties contractantes s'engagent a. s'accorder,
gegenseitig nach den Bestimmungen dieses Vertrages in selon les dispositions de la presente Convention, l'en-
größtmöglichem Umfang Rechtshilfe in allen Strafsachen traide judiciaire la plus large possible dans toute affaire
zu leisten. penale.
2. Rechtshilfe durch Vollstreckung eines Straferkennt- 2. Cette entraide ne s'applique pas a l'execution re-
nisses wird nicht geleistet. ciproque des decisions en matiere penale.
3. Dieser Vertrag findet im Fall rein militärischer Straf- 3. La presente Convention ne s'applique pas dans le
taten keine Anwendung. cas d'infractions purement militaires.
Artikel 23 Art i c 1 e 23
Verwelgerungsgründe Cas de refus
1. Die Rechtshilfe kann verweigert werden, 1. L'entraide judiciaire pourra etre refusee:
a) wenn sich das Ersudien auf Straftaten bezieht, a) si la demande vise des infractions considerees
die von der ersuchten Partei als politische Straf- par la Partie requise soit comme des infractions
taten oder als mit politischen Straftaten im Zu- politiques, soit comme des infractions connexes
sammenhang stehende Straftaten betrachtet wer- a des infractions politiques;
den;
b) wenn die Ausführung des Ersuchens geeignet ist, b) si l'execution de la demande est de nature a
wesentliche Interessen der ersuchten Partei, ins- porter atteinte aux interets generaux de la Par-
besondere ihre Souveränität oder ihre Sicherheit tie requise, specialement a sa souverainete ou
zu beeinträchtigen, oder wenn sie mit dem Recht a sa securite, ou n'est pas compatible avec sa
dieser Partei nicht vereinbar ist. legislation.
2. Jede Verweigerung der Rechtshilfe wird begründet. 2. Tout refus d'entraide sera motive.
Ar ti ke 1 24 Articl e 24
Ausführung von Rechtshllfeersuchen Execution des commlsslons rogatolres
1. Die Vertragsdiließenden Parteien lassen Rechtshilfe- 1. Les Parties contractantes feront executer dans les
ersuchen in einer Strafsache, die von den Behörden der formes prevues par la legislation de la Partie requise,
einen Partei an die Behörden der anderen Partei ge- les commissions rogatoires relatives a une affaire penale
richtet werden und die Durchführung von Untersuchungs- qui seront adressees par les autorites de l'une d'elles
handlungen sowie die Mitteilung von Oberführungs- aux autorites de l'autre Partie et qui ont pour objet l'ac-
stücken, Akten oder Schriftstücken zum Gegenstand complissement d'actes d'instruction, ainsi que la com-
haben, in der in den Rechtsvorschriften der ersuditen munication de pieces a conviction, de dossiers ou de
Partei vorgesehenen Form ausführen. documents.
2. Die ersuchte Behörde kann beglaubigte Abschriften 2. L'autorite requise pourra transmettre des copies ou
oder Fotokopien dieser Akten oder Schriftstücke über- photocopies certifiees conformes de ces dossiers ou do-
mitteln. Verlangt die ersuchende Partei jedoch ausdrück- cuments. Toutefois, si la Partie requerante demande ex-
lich die Obersendung von Originalstücken, so wird die- pressement la communication des originaux, il sera donne
sem Ersuchen, abgesehen von Ausnahmefällen, statt- suite a cette demande sauf dans des cas exceptionnels.
gegeben.
Artikel 25 Arti c le 25
Durchsuchung und Beschlagnahme . Perqulsitions et saisies
1. Reditshilf eersuchen, die eine Durchsuchung oder 1. Les commissions rogatoires tendant a faire operer
eine Beschlagnahme von Gegenständen betreffen, wer- une perquisition ou une saisie ne seront executees que
den jedoch nur ausgeführt, wenn es sich um eine Tat pour l'un des faits pouvant justifier l'extradition aux
handelt, deretwegen nach diesem Vertrag die Ausliefe- termes de la presente Convention. De meme, la remise
rung zulässig ist. Die Obergabe von Gegenständen kann d'objets pourra etre subordonnee a la condition qu'ils
an die Bedingung geknüpft werden, daß sie zurück.- soient renvoyes des qu"ils ne presentent plus d'interet
gesandt werden, sobald sie für die Strafverfolgung nicht p~ur la poursuite.
mehr notwendig sind.
2. Das Ersuchen eines belgischen Richters um Durch- 2. Une commission rogatoire emanant d'un magistrat
suchung oder Beschlagnahme steht einem gerichtlichen beige et tendant a une perquisition ou a une saisie equi-
Beschluß gleich. vaut a une ordonnance.
Artike 1 26 Ar ti c 1e 26
Benachrlchllgung über die Ausführung Avis d'executlon
Auf ausdrückliches Verlangen wird die ersuchende Be- Sur sa demande expresse, l'autorite requerante sera
hörde von der ersuchten Behörde über den Zeitpunkt informee par l'autorite requise de la date et du lieu
und den Ort der Ausführung des Rechtshilfeersuchens d'execution de la commission rogatoire, afin que les
unterrichtet, damit die Prozeßbeteiligten dabei anwesend autorites ou parties interessees puissent y assister si la
sein können, wenn die ersuchte Partei ihre Einwilligung Partie requise y consent.
dazu erteilt.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959 37
Art i k e 1 27 Arti c 1 e 27
Zustellung Notification des actes Judiciaires
1. Die ersuchte Behörde bewirkt die Zustellung einer 1. L'autorite requise en vue de la notification d'un acte
von einer Justizbehörde ausgehenden Urkunde durch judiciaire y fera proceder par simple remise au desti-
einfache Ubergabe an den Empfänger, falls nicht die er- nataire pour autant que l'autorite requerante ne demande
suchende Behörde eine andere Form der Zustellung pas une autre forme de notification.
wünscht.
2. Die Ausführung der Zustellung wird durch ein da- 2. La preuve de la notification se fera au moyen d'un
tiertes und vom Empfänger unterzeichnetes Empfangs- recepisse date et signe par le destinataire ou d'une de-
bekenntnis oder durch eine Erklärung der ersuchten Be- claration de l'autorite requise constatant le fait, la forme
hörde nachgewiesen, aus der sich der Vollzug, die Form et la date de la notification. L'un ou l' autre de ces docu-
und das Datum der Zustellung ergeben. Die eine oder ments sera immediatement transmis a l'autorite reque-
die andere dieser Urkunden wird sofort der ersuchenden rante.
Behörde übermittelt.
3. Verweigert der Empfänger die Annahme der Ur- 3. Si le destinataire refuse de recevoir l'acte ou si la
kunde oder kann die Zustellung aus einem anderen notification ne peut se faire pour une autre raison, l'au-
Grunde nicht bewirkt werden, so sendet die ersuchte Be- torite requise renverra sans delai l'acte a l'autorite re-
hörde die Urkunde unverzüglich der ersuchenden Be- querante en indiquant le motif qui a empeche la notifi-
hörde zurück und gibt dabei den Grund an, der die Zu- cation.
stellung verhindert hat.
4. Enthält die Ladung eines Zeugen oder Sachverstän- 4. Au cas oll une citation a comparaitre destinee a un
digen die Androhung einer Zwangsmaßnahme für den temoin ou a un expert contiendrait une clause commina-
Fall des Nichterscheinens, so bleibt es der ersuchten Be- toire en cas de non comparution, il appartiendra a l'au-
hörde überlassen, dem Empfänger mitzuteilen, daß diese torite requise de faire savoir au destinataire que cette
Bestimmung ihm gegenüber unwirksam ist. disposition est sans effet a son egard.
Arti k e 1 28 Arti cle 28
Ladung von Zeugen oder Sachverständigen Citations aux temolns et experts
1. Ist in einem Strafverfahren das persönliche Erschei- 1. Si, dans une cause penale, la comparution person-
nen eines Zeugen oder Sachverständigen notwendig, der nelle d'un temoin ou d'un expert se trouvant sur le
sich im Gebiet der anderen Partei aufhält, so fordert ihn territoire de l'une des Parties est necessaire, l'autorite
die zuständige Behörde dieser Partei auf ausdrückliches competente de cette derniere l'engagera, sur demande
Ersuchen der Behörden der anderen Partei auf, der La- expresse des autorites de l'autre Partie, ä se rendre a
dung Folge zu leisten. Die Antwort des Zeugen oder l'invitation qui lui sera f aite. La reponse du temoin ou
Sachverständigen wird der ersuchenden Behörde mitge- de !'expert sera communiquee a l'autorite requerante.
teilt.
2. Reisekosten und Tagegelder werden dem Zeugen 2. Des frais de voyage et de sejour, calcules depuis
oder Sachverständigen · von seinem Aufenthaltsort ab leur residence, seront accordes au temoin ou a !'expert,
nach den Sätzen und Regelungen des Staates, in dessen d' apres les tarifs et reglements en vigueur dans le pays
Gebiet die Vernehmung stattfinden soll, bewilligt. Auf Oll l'audition doit avoir lieu. II pourra leur etre fait, sur
Antrag können ihm durch die Gerichtsbehörde des Ortes, leur demande, par le soin des magistrats de leur resi-
an dem er sich aufhält, die Reisekosten ganz oder zum dence, l'avance de tout ou partie des frais de voyage;
Teil vorgestreckt werden; diese Kosten werden später ces frais seront ensuite rembourses par le Gouvernement
durch die beteiligte Regierung erstattet. interesse.
Arti k e 1 29 Arti cle 29
Freies Geleit Immunlte des temoins et experts
Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich 'welcher Aucun temoin ou expert, quelque soit sa nationalite
Staatsangehörigkeit, der sich auf dem Gebiet einer der qui, residant sur le territoire de l'une des Parties, com-
Parteien aufhält und auf eine ihm zugestellte Ladung vor paraitra devant les autorites de l'autre Partie, en vertu
den Behörden der anderen Partei erscheint, darf wegen d'une citation qui lui a ete adressee, ne pourra etre
einer vor seiner Einreise begangenen Tat nicht verfolgt poursuivi ni soumis a aucune restriction de sa liberte
oder einer anderen Beschränkung seiner persönlichen individuelle pour un fait commis avant son arrivee, a
Freiheit unterworfen werden, es sei denn, daß er inner- moins que, dans les huit jours qui suivront la cessation
halb von acht Tagen nach Beendigung seiner Tätigkeit de son activite comme temoin ou comme expert, il n'ait
als Zeuge oder Sachverständiger das Gebiet der ersuchen- pas quitte le territoire de la Partie requerante bien qu'il
den Partei nicht verlassen hat, obwohl die Ausreise en ait eu la possibilite,
möglich gewesen war.
Arti ke 1 30 A rti cl e 30
Auskunf~ aus dem Strafregister Communicölion d'extralts du casier judiciaire
1. Wird für ein Strafverfahren um Auskunft aus dem 1. Les renseignements provenant du casier judiciaire,
Strafregister ersucht, so wird diese Auskunft im gleichen demandes dans une aff aire penale, seront communiques
Umfang erteilt, wie wenn sie von einer Justizbehörde dans la meme mesure que s'ils etaient reclames par une
der ersuchten Partei angefordert worden wäre. autorite judiciaire de la Partie requise.
2. Ersuchen eines Zivilgerichts oder einer Verwaltungs- 2. Les demandes emanant d'un tribunal civil ou d'une
behörde sind zu begründen. Es wird ihnen stattgegeben, autorite administrative seront motivees. 11 y sera donne
soweit die innerstaatlichen Rechts- oder Verwaltungs- suite dans la mesure des dispositions legales ou regle-
vorschriften des ersuchten Staates es gestatten. mentaires internes de la Partie requise.
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Artikel 31 Article 31
Inhalt der Remtshilf eersuchen Forme des demandes d'entraide judicialre
1. Die Ersuchen um Rechtshilfe nach Artikel 24 und 25 1. Les commissions rogatoires prevues aux articles 24
geben die Anschuldigung und den Zwedc des Ersudlens et 25 mentionneront l'inculpation ainsi que l'objet de la
an und enthalten eine kurze Darstellung des Sachver- demande et elles contiendront un expose sommaire des
halts. Wünscht die ersuchende Behörde, daß die Zeugen faits. Si l'autorite requerante desire que les temoins ou
oder Sachverständigen unter Eid aussagen, so wird sie les experts deposent sous serment, elle l'indiquera ex-
es besonders angeben. pressement.
2. Die übrigen Ersuchen um Rechtshilfe, insbesondere 2. Les autres demandes d'entraide judiciaire, speciale-
um Zustellung von Urkunden der Justizbehörden, um ment celles qui tendent a la notification d'actes judi-
Oberlassung eines Strafregisterauszugs oder um Ertei- ciaires, a l'obtention d'extraits du casier judiciaire ou a
lung einfacher Auskünfte enthalten folgende Angaben: la communication de simples renseignements, contien-
dront les indications suivantes:
a) die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, a) l'autorite dont elles emanent,
b) den Gegenstand des Ersuchens, b) l'objet de la demande,
c) die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat, c) le f ait motivant la demande,
d) die Identität und, soweit möglich, die Staats- d) l'identite et, si possible, la nationalite de la per-
angehörigkeit des Beschuldigten und Verurteilten, sonne poursuivie ou condamnee,
e) im gegebenen Fall den Namen und die Anschrift e) le cas echeant, le nom et l'adresse du destinataire.
des Zustellungsempfängers.
Artikel 32 A rti cle 32
Gesdläftsweg für Rechtshilfeersudlen Vole A suivre
1. Die Ersuchen um Rechtshilfe nach Artikel 24 und 25 1. Les commissions rogatoires prevues aux articles 24
werden im unmittelbaren Verkehr zwischen den Justiz- et 25 feront l'objet de communications directes entre les
ministern der Länder der Bundesrepublik Deutschland Ministres de la Justice des Länder de la Republique
und dem belgischen Justizminister übermittelt. Federale d' Allemagne et le Ministre beige de la Justice.
2. In dringenden Fällen können die vorgenannten 2. En cas d'urgence, lesdites commissions rogatoires
Rechtshilfeersuchen unmittelbar durch die Justizbehörden pourront etre adressees directement par les autorites
der ersuchenden Partei an die Justizbehörden der ersuch- judiciaires de la Partie requerante aux autorites judi-
ten Partei gerichtet werden. Diese Rechtshilfeersuchen ciaires de la Partie requise. Ces commissions rogatoires et
und die Erledigungsstücke werden auf dem im ersten les pieces relatives a leur execution, seront renvoyees
Absatz vorgesehenen Wege zurüdcgesandt. selon la voie prevue au paragraphe precedent.
3. Die Ersuchen um Auskunft aus dem Strafregister 3. Les demandes d'extraits du casier judiciaire visees
nach Artikel 30 Absatz 1 können unmittelbar von der be- au paragraphe premier de l'article 30 pourront etre
teiligten Justizbehörde, in der Bundesrepublik Deutsch- adressees directement par l'autorite judiciaire interessee,
land an die zuständige Staatsanwaltschaft, in Belgien an dans la Republique Federale d' Allemagne au Parquet du
den Justizminister gestellt werden. Die Ersuchen nach Procureur d'füat competent, en Belgique au Ministre de
Artikel 30 Absatz 2 werden unmittelbar zwischen einer- la Justice. Quant aux demandes visees au paragraphe 2
seits den Justizministern der Länder oder dem Bundes- de l'article 30, elles feront l'objet de communications
minister der Justiz der Bundesrepublik Deutschland, directes entre, d'une part, les Ministres de la Justice des
andererseits dem belgischen Justizminister übermittelt. Länder ou le Ministre federal de la Justice de la Re-
publique Federale d'Allemagne, d'autre part, le Ministre
beige de la Justice.
4. Andere Rechtshilfeersuchen können unmittelbar zwi- 4. Les autres demandes d'entraide judiciaire pourront
schen den beteiligten Justizbehörden übermittelt werden. faire l'obje~ de communications directes entre les auto-
Mitteilungen, die einfache Auskünfte zum Gegenstand rites judiciaires interessees. De meme, les communica-
haben, können ebenfalls unmittelbar ausgetauscht wer- tions tendant a obtenir de simples renseignements pour-
den, und zwar zwischen den Justizbehörden oder den ront etre echangees directement entre les autorites judi-
Kriminalpolizeibehörden. ciaires ou les autorites de police criminelle.
5. Besteht Zweifel, welche Gerichtsbehörde zuständig 5. En cas de doute sur l'autorite competente, taute
ist, so kann jedes Ersuchen in der Bundesrepublik demande pourra etre transmise, dans la Republique
Deutschland an die Justizminister der Länder oder an Federale d' Allemagne aux Ministres de la Justice des
den Bundesminister der Justiz, in Belgien an den Justiz- Länder ou au Ministre federal de la Justice, en Belgique
minister übersandt werden. au Ministre de la Justice.
Artikel 33 Ar ti c 1e 33
Strafnachrichtenaustausdl l!cbange de renseignements sur les condamnations
1. Jede Vertragschließende Partei teilt alle sechs Mo- 1. Chacune des Parties contractantes communiquera
nate der anderen Partei solche Entscheidurlgen mit, die tous les six mois, a l'autre Partie, les decisions inter-
gegen Staatsangehörige der anderen Partei erlassen und venues a l'egard de ressortissants de c;ette derniere et
in das Strafregister eingetragen worden sind, selbst wenn inscrites au casier judiciaire, sans qu'il y ait lieu d'ex-
der Betroffene Angehöriger beider Staaten ist. Auf aus- cepter le cas ou l'interesse est ressortissant des deux
drücklichen Wunsch wird eine Abschrift der Entscheidung pays. Sur demande expresse, il sera envoye une copie
übersandt. de la decision intervenue.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959 39
2. Diese Mitteilungen erfolgen zwischen dem deutschen 2. Ces communications seront eff ectuees entre le
Bundesminister der Justiz und dem belgischen Justiz- Ministre federal allemand de la Justice et le Ministre
minister. beige de la Justice.
Artikel 34 Arti c le 34
Ubernahme der Strafverfolgung Denonclation des faits
Ersuchen einer der Vertragschließenden Parteien um Les denonciations officielles d'une des Parties contrac-
Strafverfolgung durch die Gerichte der anderen Partei tantes en vue de poursuites devant les tribunaux de
werden in der Bundesrepublik Deutschland an den Bun- l'autre Partie, seront adressees dans la Republique Fede-
desminister der Justiz, in Belgien an den Justizminister rale d'Allemagne, au Ministre federal de la Justice, en
übermittelt. Belgique, au Ministre de la Justice.
Artikel 35 Arti cl e 35
Sprache Langues a employer
· Die in diesem Teil des Vertrages vorgesehenen Er- Les demandes prevues au present Titre seront redigees
suchen werden in der Sprache der ersuchenden Behörde dans la langue de l'autorite requerante.
abgefaßt.
Artikel 36 A rti cle 36
Kosten Frais
Die Vertragschließenden Parteien verzichten auf Er- Les Parties contractantes renonceront au rembourse-
stattung der durch eine Rechtshilfe nach den Vorschriften ment des frais occasionnes par l'entraide accordee con-
dieses Teiles erwachsenen Kosten mit Ausnahme der- formement aux dispositions du present Titre, exception
jenigen für Gutachten; diese Kosten werden gegen Vor- faite des frais d'expertise; ces frais seront rembourses
lage der Belege erstattet. sur production de pieces justificatives.
TEIL III TITRE III
Schlußbestimmungen Dispositions finales
Artjkel 37 Art i c 1 e 37
Geltungsbereich Champ d'application territoriale
1. Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern 1. La presente Convention s'appliquera a Berlin (Ouest)
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a moins que le Gouvernement de la Republique Federale
gegenüber der Regierung des Königreichs Belgien inner- d'Allemagne notifie le contraire au Gouvernement belge
halb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Ver- dans un delai de trois mois a partir de l'entree en vi-
trages eine gegenteilige Erklärung abgibt. gueur de la Convention.
2. Dieser Vertrag findet für Belgisch-Kongo und die 2. La presente Convention ne s'appliquera pas au
Gebiete von Ruanda-Urundi keine Anwendung. Conga Belge ni au territoire du Ruanda-Urundi.
3. Er kann durch einfachen Notenwechsel zwischen den 3. Elle pourra etre etendue par simple echange de
Vertragschließenden Parteien auf Belgisch-Kongo und die notes entre les Parties contractantes au Congo Belge et
Gebiete von Ruanda-Urundi ausgedehnt werden. au territoire du Ruanda-Urundi.
Artikel 38 Arti cle 38
Beilegung von Melnungsversdtiedenheiten Reglement des differends
Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Anwen- Les differends resultant de l'application de la presente
dung dieses Vertrages ergeben, werden auf dem diplo- Convention seront regles par la voie diplqmatique.
matischen Wege beigelegt.
A rtike 1 39 Arti c 1e 39
Inkrafttreten Entree en vigueur
1. Dieser Vertrag setzt die in Kraft befindlichen Ver- 1. La presente Convention abroge les conventions et
träge und Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik accords en vigueur entre la Republique Federale d'Alle-
Deutschland und Belgien über die Auslieferung und die magne et la Belgique concernant l'extradition et l'en-
Rechtshilfe in Strafsachen außer Kraft. traide judiciaire en matiere penale.
2. Er wird ratifiziert; der Austausch der Ratifikations- 2. Elle sera ratifiee; l'echange des instruments de rati-
urkunden soll so bald wie möglich in Bonn erfolgen. fication aura lieu, le plus töt possible, a Bonn.
3. Der Vertrag tritt dreißig Tage nach dem Austausch 3. La presente Convention entrera en vigueur trente
der Ratifikationsurkunden in Kraft. jours apres l'echange des instruments de ratification.
4. Er tritt sechs Monate nach der Kündigung durch 4. Elle cessera d'etre en vigueur six mois apres denon-
eine der beiden Parteien außer Kraft. ciation par une des Parties.
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Be- EN FOI DE QUOI, les Plenipotentiaires des deux Par-
vollmächtigten diesen Vertrag mit ihren Unterschriften ties ont signe la presente Convention et l'ont revMue de
und Siegeln versehen. leur sceau.
GESCHEHEN zu Brüssel, am 17. Januar 1958, in zwei FAIT a Bruxelles, le 17 janvier 1958, en double origi-
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, nal, en langue allemande et en langue franc;aise, les
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. deux textes faisant egalement foi.
Für die Bundesrepublik Deutschland Für das Königreich Belgien
gezeichnet: gezeichnet:
Pour la Republique Federale d'Allemagne Pour le Royaume de Belgique
signe: signe:
C. F. Oph üls Larock
Dr. Kanter
Zusatzprotokoll Protocole Additionnel
GLEICHZEITIG MIT UNTERZEICHNUNG des Ver- AU MOMENT DE SIGNER la Convention d'extradition
trages über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen et d'entraide judiciaire en matiere penale entre la Repu-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem blique Federale d'Allemagne et le Royaume de Belgique,
Königreich Belgien stellen die unterzeichneten Bevoll- les Plenipotentiaires soussignes sont convenus de ce qui
mächtigten Einverständnis über folgendes fest: suit:
1. (Artikel 4 des Vertrages) 1. (Article 4 de la Convention)
Deutscher im Sinne dieses Vertrages ist jeder, der Est considere comme ressortissant allemand, pour
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder dem die l'application de ladite Convention, toute personne qui
deutschen Gesetze die Rechtsstellung eines deutschen possede la nationalite allemande ou ä laquelle les lois
Staatsangehörigen zuerkennen (Artikel 116 Absatz 1 des allemandes reconnaissent le statut de ressortissant alle-
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom mand (art. 116, paragraphe 1 de la Loi fondamentale de
23. Mai 1949 - Bundesgesetzblatt 1949 S. 1 -). la Republique Federale d'Allemagne du 23 mai 1949 -
Bundesgesetzblatt 1949, page 1).
2. Die Vorschriften des Teils II dieses Vertrages fin- 2. Les dispositions du Titre II de la Convention s'appli-
den auch Anwendung, wenn die erbetene Rechtshilfe quent egalement quand l'entraide judiciaire demandee
sich erstreckt: a trait:
a) auf einen in ein Strafverfahren einbezogenen a) a un mdividu civilement responsable implique
zivilredltlidl Verantwortlidlen; dans une procedure penale;
b) auf ein Strafverfahren in einer fiskalischen Ange- b) a une procedure repressive en matiere fiscale
legenheit (Zoll und Abgaben, direkte oder indi- (douanes et accises, impöts directs ou indirects
rekte Steuern und Devisenkontrolle); et contröle des devises);
c) auf Verfahren wegen Handlungen, die nur mit c) aux faits passibles uniquement d'une amende
einer Geldbuße geahndet werden (Ordnungs- (Ordnungswidrigkeiten) et dont sont saisies les
widrigkeiten) und bei Justizbehörden anhängig autorites judiciaires.
sind.
GESCHEHEN zu Brüssel, am 17. Januar 1958, in zwei FAIT a Bruxelles, le 17 janvier 1958, en double ong1-
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, nal, en langue allemande et en langue franc;aise, les deux
wobei jeder Wortlaut gleidlermaßen verbindlidl ist. textes faisant egalement foi.
Für die Bundesrepublik Deutschland Für das Königreich Belgien
gezeichnet: gezeichnet:
Pour la Republique Federale d'Allemagne Pour le Royaume de Belgique
signe: signe:
C. F. Ophüls Larock
Dr. Kanter
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959 41
Gesetz
zu dem Vierten Zusatzabkommen vom l.November 1957
zum Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Von 26. Januar 1959.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Artikel 3·
schlossen: Dieses Gesetz gilt im Saarland vom Ende der
Ubergangszeit nach Artikel 3 des Vertrages vom
Artikel 1
27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik
Dem in Bern am 1. November 1957 unterzeichne- Deutschland und der Französischen Republik zur
ten Vierten Zusatzabkommen zum Zollvertrag Regelung der Saarfrage (Bundesgesetzbl. II S. 1587).
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der § 16 des Gesetzes über die Eingliederung des Saar-
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 20; Dezem- landes vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I
ber 1951 (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 405) wird zu- S. 1011) bleibt unberührt.
gestimmt. Das Zusatzabkommen wird nachstehend
veröffentlicht. Artikel 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Artikel 2 kündung in Kraft.
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern (2) Der Tag, an dem das Zusatzabkommen nach
das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes seiner Ziffer II in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-
feststellt. blatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Januar 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano
Viertes Zusatzabkommen
zum Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 20. Dezember 1951
I.
Die Anlage A zum Zollvertrag vom 20. Dezember 1951 (Zölle bei der
Einfuhr in das Zollgebiet der Bundesrepublik) wird mit Wirkung vom
1. Januar 1958 durch die beigefügte neue Anlage A ersetzt.
II.
Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifizierung. Es tritt am zehnten
Tage nach dem Austausdi der Ratifikationsurkunden, der in Bonn erfol-
gen soll, in Kraft.
Geschehen zu Bern, den 1. November 1957, in zweifa:dier Ausfertigung.
Für Für
die Bundesrepublik Deutschland die Schweizerische Eidgenossenschaft
gezeichnet: gezeichnet:
Walter S c h ä de 1 Marti
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Anlage A
Zölle bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Bundesrepublik Deutsdlland
Nr. des Zollsatz
Bezeichnung der Waren für
Zolltarifs
100 kg
ex 04.04 Emmentaler Käse in Laiben, saftreif, wenigstens 8 Monate alt, mit einem
Gehalt an Fett von wenigstens 450/o in der Trockenmasse, mit einem Werte
von mindestens 370 DM für 100 kg, gegen Vorlage eines von der Bundes-
regierung anerkannten Zeugnisses ................................... . 30DM
Kräuterkäse (sogenannter Schabzieger), hergestellt aus Rohzieger und Zollsatz
Kräuterpulver nach dem besonderen Glarner Verfahren, geformt oder
0
!o des
ungeformt, frisdl oder getrocknet, gegen Vorlage eines von der Bundes- W~rtes
regierung anerkannten Zeugnisses ................................... . 10
08.06 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:
A- 2 - andere Äpfel (als Mostäpfel, lose gesdlüttet ohne Zwischenlagen):
vom 16. August bis 30. November ............................. . höchstens
BDM
für 100 kg
Rohgewicht
vom 1. Dezember bis 15. März ................................ . 6DM
für 100 kg
B - 1 - Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen ................. . 10
jedoch
mindestens
für 100 kg
1DM
08.07 ex C - Kirschen, vom 16. Juli bis 31. Mai ............................... . 10
jedoch
mindestens
für 100 kg
4DM
12.03 ex E - Kohlrabisamen (Roggli's Typ), gegen Vorlage eines von der Bundes-
regierung anerkannten Zeugnisses .............................. . frei
Anmerkung
Kohlrabisamen (Roggli's Typ) ist Saatgut von Kohlrabihochzuchten, die beson-
ders kälteresistent, d. h. in der Knollenbildung unempfindlich gegenüber Spät-
frösten sind.
ex 15.08 Rizinusöl, dehydratisiert 8
ex 16.02 Teigtaschen, mit zuber_eitetem Fleisch gefüllt .......................... . 20
18.06 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:
B - andere .......................................................... . 40
jedoch
höchstens
für 100 kg
160 DM
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959 43
Zollsatz
Nr. des 0/odes
Zolltarifs Bezeichnung der Waren
Wertes
21.07 ex C - Teigtaschen, mit zubereitetem Gemüse gefüllt ................... . 20
22.07 Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegorene Getränke:
A- mit einem Gehalt an Aethylalkohol von 180 g oder weniger in 1 1:
1 - Apfel- und Birnenwein sowie teilweise vergorener Apfel- und Zollsatz
Birnenmost: für 100 kg
b - andere (als Schaumwein) ................................... . 18DM
22.09 ex A - 2 - b - 2 - Kirschbranntwein mit einem Gehalt an Aethylalkohol von
nicht mehr als 38 Gewichtshundertteilen, in Behältnissen
mit einem Fassungsvermögen von weniger als 15 1 •••••• 500DM
Zollsatz
0/odes
Wertes
28.04 ex C - 4 - Silizium mit einem Reinheitsgrad von mehr als 96 0/o ......... . 5
28.08 Schwefelsäure; Oleum .............................................. . 5
28.13 ex D - Schwefelsäureanhydrid 5
ex 29.03 Dinitropentamethylhydrinden (5,7-Dinitro-1, 1,3,3,6-pentamethyl-hydrinden) 8
Dini trostil bendisulfosä ure 7
29.04 ex A - 2 - Isophytol ................................................. . 7
Riedlstoffe ................................................... . 12
29.06 B - Hormonersatzpräparate ....................................... . 18
ex C -Trimethylhydrochinon ......................................... . 1
29.08 ex B - Ambrettemoschus ............................................. . 8
29.11 ex A - 2 - Metaldehyd in Pulverform ..................... .- ............ . 18
ex B - Undecylenaldehyd ............................................ . 8
Riechstof fe ................................................... . 12
ex C - Vanillin, Heliotropin und Hydroxycitronellal .................... . 12
29.13 ex E - Ketonmosdlus ................................................ . 12
29.14 A - 2 - c - 1 - Benzyl-, Terpinyl-, Linalyl-, Geranyl-, Citronellyl-, Anisyl-,
Parakresyl-, Cinnamyl-, Phenyläthyl-, Bornyl- und Iso-
bornylacetat ......................................... . 12
ex A - 2 - c - 2 - Riechstoffe .......................................... . 12
A - 5 - a - Hormonersatzpräparate ................................. . 18
ex A - 8 - ungesättigte Säuren, die Riechstoffe sind ..................... . 12
29.16 A - 4 - andere acyclische Oxysäuren .................................. . 9
ex 29.19 Ester der Phosphorsäuren, ihre Salze und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und
Nitrosoderivate, ausgenommen Weichmadler, Glycerophosphorsäure und
Laktophosphate ..................................................... . 8
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Nr. des Zollsatz
8 /e des
Zolltarifs Bezeichnung der Waren
Wertes
29.22 Verbindungen mit Aminofunktion:
ex C - andere:
Monoamine; aromatische Polyamine 7
29.23 Amine mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen:
B - andere .......................................................... . 10
Aminonaphtholsulfosäuren ..................................... . 7
29.24 ex B - Choline, Lezithine und Phosphoaminolipoide 10
29.25 Verbindungen mit Amidofunktion:
ex A - 2 - Stearinsäureamid ........................................... . 12
B - cyclische ..................................................... . 10
Arylide .................................................... . 7
29.28 Diazo-, Azo- und Azoxyverbindungen ................................. . 7
29.35 Heterocyclische Verbindungen, einschließlich Nucleinsäuren:
C - mit Stickstoffatomen:
3 - Nikotinsäureester und Nikotinsäurediäthylamid und dessen
Doppelsalze ............................................... . 12
ex 4 - halogenierte Chinolinderivate, Chinolincarbonsäurederivate .. . 12
8 - andere 8
29.36 Sulfamide:
B - andere .......................................................... . 12
29.37 A -Laktone:
1 - acyclischer Säuren 10
2 - cyclischer Säuren:
ex b - Bisoxycumarinylacetat (bis-3, 3' [4-0xycumarinyl]-essigester);
para-Chlorphenylacetyläthyloxycumarin (3-[alpha-(para-
Chlorphenyl)-beta-acetyläthyl] - 4- oxycumarin);
Phenylpropyloxycumarin (3- [1 '-Phenylpropyl] -4- oxycumarin) 8
29.38 ex B - 3 - Vitamin Bo ..•.......•...•.................................. 5
29.39 Natürliche oder synthetische Hormone:
ex B - andere (ausgenommen Adrenalin) 18
29.42 ex C - 7 - Dihydroxypropyl-Theophyllin ............................... . 10
30.03 ex C - Arzneiwaren, auch für die Veterinärmedizin, nicht in Aufmachungen
für den Einzelverkauf, ausgenommen Antibiotika und ihre Präparate,
bis zu einer Höchstmenge im Kalenderjahr von 180 0/o der nach dem
Werte berechneten Einfuhr aus dem Lieferlande im Kalenderjahr
1950, gegen Vorlage eines von .der Bundesregierung anerkannten
Ursprungszeugnisses .......................................... . frei
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959 45
Zollsatz
Nr. des 0/odes
Zolltarifs Bezeichnung der Waren
Wertes
(noch 30.03) Anmerkungen
1. Der Berechnung der zollbegünstigten Höchstmenge werden die Angaben der
deutschen Einfuhrstatistik des Jahres 1950 über die Nr. 388 a zugrunde gelegt.
Diese Angaben werden um die Einfuhr von Insulin und Antibiotika gekürzt.
Das Zollkontingent für die Schweiz beträgt hiernach 3120 600 DM.
2. Von der Kontingentsmenge darf in den einzelnen Kalendervierteljahren nicht
mehr als je ein Viertel zollfrei eingeführt werden, jedoch dürfen in den ein-
zelnen Kalendervierteljahren nicht ausgenutzte Teilmengen in den folgenden
Kalendervierteljahren bis zum Ende des Kalenderjahres ausgenutzt werden.
3. Die Abfertigung der zollbegünstigten Waren ist nur bei höchstens vier Zoll-
stellen zulässig, die im Einvernehmen mit der Regierung des Lieferlandes be-
stimmt werden.
32.05 ex A - Synthetische organisdle Farbstoffe, ausgenommen ihre wasserunlös-
lichen Salze, bis zu einer Höchstmenge im Kalenderjahr von 95 °/o
der nach dem Werte berechneten Einfuhr aus dem Lieferlande im
Kalenderjahr 1950 gegen Vorlage eines von der Bundesregierung
anerkannten Ursprungszeugnisses .............................. . frei
Anmerkungen
1. Der Berechnung der zollbegünstigten Höchstmenge werden die Angaben der
deutschen Einfuhrstatistik des Jahres 1950 über die Nr. 319 zugrunde gelegt.
Das Zollkontingent für die Schweiz beträgt hiernach 9 161 800 DM.
2. Von der Kontingentsmenge darf in den einzelnen Kalendervierteljahren nicht
mehr als je ein Viertel zollfrei eingeführt werden, jedoch dürfen in den ein-
zelnen Kalendervierteljahren nicht ausgenutzte Teilmengen in den folgenden
Kalendervierteljahren bis zum Ende des Kalenderjahres ausgenutzt werden.
3. Die Abfertigung der zollbegünstigten Waren ist nur bei höchstens vier Zoll-
stellen zulässig, die im Einvernehmen mit der Regierung des. Lieferlandes
bestimmt werden.
Anm e r k u n g z u T a r i f n r. 32.05 Ab s. C
Hilfsmittel für die Spinnstoffindustrie usw. im Rahmen eines Zollkontingents
sfehe Anmerkung zu Tarifnr. 38.12.
33.01 A- ätherische Ole:
1 - ganz oder teilweise terpenfrei gemacht ......................... . 12
33.04 Mischungen von zwei oder mehreren natürlichen oder künstlichen Riech.-
oder Aromastoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder
mehrerer dieser Stoffe (einschließlich alkoholischer Lösungen), die Roh-
stoffe für die Riechmittel-, Lebensmittel- oder andere Industrien sind:
B - andere:
1 - mit einem Gehalt an Aethylalkohol von 5 Gewichtshundertteilen
oder weniger:
b - andere .................................................... . 12
Kompositionen mit einem Werte von mehr als 70 DM je kg .... . frei
34.02 Organische grenzflächenaktive Stoffe; grenzflächenaktive Zubereitungen
und zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel. auch Seife enthaltend:
Anm e r k u n g z u T a r i f n r. 34.02 Ab s. A - 1 - b u n d 2 u n d Ab s. B - 1
Hilfsmittel für die Spinnstoffindustrie usw. im Rahmen eines Zollkontingents
siehe Anmerkung zu Tarifnr. 38.12.
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Nr. des Zollsatz
8 /o des
Zolltarifs Bezeichnung der Waren
Wertes
34.04 ex B - Skiwachs 18
ex 38.11 Landwirtschaftliche Sdlädlingsbekämpfungsmittel auf der Grundlage von
Schwefel, von Kupferverbindungen oder von organischen Quecksilber-
verbindungen ...................................................... . 10
Anmerkung zu Tarifnr.38.11
Hilfsmittel für die Spinnstoffindustrie usw. im Rahmen eines Zollkontingents
. siehe Anmerkung zu Tarifnr. J~ 12.
ex 38.12 Anmerkung zu Tarifnr.38.12
Zubereitete Hilfsmittel (ausgenommen Glanzstärke) für die Spinnstoffindustrie,
die Papierherstellung und die Gerberei aus den Tarifnrn. 38.12 sowie 32.05
Abs. C, 34.02 Abs. A - 1 - b und 2 und B - 1, 38.11, 38.19 Abs. B -11, 39.01 Abs. B
und 39.02 Abs. B und C, bis zu einer Gesamthöchstmenge im Kalenderjahr von
225 °/o der nach dem Werte berechneten Einfuhr aus dem Lieferlande im Kalen-
derjahr 1950, gegen Vorlage eines von der Bundesregierung anerkannten Ur-
sprungszeugnisses 6
Anmerkungen
1. Der Beredmung der zollbegünstigten Gesamthöchstmenge werden die An-
gaben der deutsc:hen Einfuhrstatistik des Jahres 1950 über die Nr. 254 zu-
grunde gelegt. Das Zollkontingent für die Sc:hweiz beträgt hiernac:h 4 142 250 DM.
2. Das Zollkontingent gilt für folgende Waren:
Netz- und Emulgiermittel
Schlicht- und Appreturmittel
Detachiermittel
Walkmittel
Imprägniermittel
Mattierungsmittel
Merceris1erhilfsmittel
Beizmittel
Avivagen und Präparationsmittel
Optische Bleichmittel
Spezialausrüstungsmittel
Gerbereihilfsmittel auf Kunstharzbasis
Druckereihilf smi ttel
Färbereihilfsmittel
Waschmittel
Verdickungsmittel
Konservierungs- und Mottenschutzmittel für Textilien
Beuch- und Abkochhilfsmittel
Weichmachungsmittel
Karbonisierungshilfsmittel.
3. Von der Kontingentsmenge darf in den einzelnen Kalendervierteljahren nicht
mehr als je ein Viertel zu dem vertraglich begünstigten Kontingentszollsatz
eingeführt werden, jedoch dürfen in den einzelnen Kalendervierteljahren
nicht ausgenutzte Teilmengen in den folgenden Kalendervierteljahren bis
zum Ende des Kalenderjahres ausgenutzt werden.
4. Die Abfertigung zu dem Kontingentszollsatz ist nur bei höchstens vier Zoll-
stellen zulässig, die im Einvernehmen mit der Regierung des Lieferlande~
bestimmt werden.
38.19 Anmerkung zu Tarifnr.38.19 Abs.B-11
Hilfsmittel für die Spinnstoffindustrie usw. im Rahmen eines Zollkontingents
siehe Anmerkung zu Tarifnr. 38.12.
39.01 ex B - Preßmassen aus Aminoplasten bis zu einer Höchstmenge im
Kalenderjahr von 1300/o der nach dem Werte berechneten Einfuhr
aus dem Lieferlande im Kalenderjahr 1950, gegen Vorlage eines
von der Bundesregierung anerkannten Ursprungszeugnisses ...... . 10
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959 47
Zollsatz
Nr. des 0 /o des
Zolltarifs Bezeichnung der Waren
Wertes
(noch 39.01) Anmerkungen
1. Der Berechnung der Höchstmenge werden die Angaben der deutschen Einfuhr-
statistik des Jahres 1950 über die Nr. 381 C zugrunde gelegt. Das Zollkontin-
gent für die Schweiz beträgt hiernach 1 232 400 DM.
2. Von der Kontingentsmenge darf in den einzelnen Kalendervierteljahren nicht
mehr als je ein Viertel zu dem vertraglich begünstigten Kontingentszollsatz
eingeführt werden, jedoch dürfen in den einzelnen Kalendervierteljahren nicht
ausgenutzte Teilmengen in den folgenden Kalendervierteljahren bis zum Ende
des Kalenderjahres ausgenutzt werden.
3. Die Abfertigung zu dem Kontingentszollsatz ist nur bei höchstens vier Zoll-
stellen zulässig, die im Einvernehmen mit der Regierung des Lieferlandes
bestimmt werden.
Aethoxylinharze .................................................... . 8
Anmerkung
Der begünstigte Zollsatz wird nur unter der Voraussetzung gewährt, daß min-
destens 50 8/o des Trockengehaltes der eingeführten Produkte Aethoxylinharz ist.
Anmerkung zu Tarif nr. 39.01 Abs. B
Hilfsmittel für die Spinnstoffindustrie usw. im Rahmen eines Zollkontingents
siehe Anmerkung zu Tarifnr. 38.12.
39.02 Anmerkung zu Tarif n r. 39.02 Abs. B und C
Hilfsmittel für die Spinnstoffindustrie usw. im Rahmen eines Zollkontingents
siehe Anmerkung zu Tarifnr. 38.12.
39.03 ex B - 1 - a - Platten, Folien und Filme, mit einer Dicke von 2 mm oder
weniger, zur Verarbeitung beim Herstellen von Zieh- und
Mundharmonikas unter Zollsicherung ...................... . 5
ex 39.04 Erzeugnisse aus gehärtetem Kasein .................................. . 9
40.11 ex C - Schlauchreifen für Rennfahrräder .............................. . 15
41.05 Leder aus Häuten oder Fellen von anderen Tieren, ausgenommen Leder
der Tarifnrn. 41.06 bis 41.08:
B - zugerichtet:
1 - von Kriechtieren oder Fischen ................................. . 10
42.04 Waren zu technischen Zwecken aus Leder oder Kunstleder:
A - Treibriemen und -seile, Förderbänder und -seile .................... . 14
B - Spezialerzeugnisse für die Textilindustrie, wie Webervögel, Schlag-
riemen, Florteilriemchen und dergleichen .......................... . 14
44.14 Holzfurniere, durch Sägen, Messern oder Rundschälen hergestellt, mit einer
Dicke von 5 mm oder weniger, auch mit Papier oder Gewebe einseitig
verstärkt ........................................................... . 4
46.01 Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, zu allen Verwendungs-
zwecken, auch miteinander zu Bändern verbunden:
ex B - aus Monofilen oder Streifen des Kapitels 39, aus kunststoffüber-
zogenen Papierstreifen oder Spinnstoffen, auch in beliebigem Ver-
hältnis miteinander oder mit anderen - auch überzogenen oder
lackierten - Flechtstoffen gemischt, wenn ihr Wert mehr als 25 DM
für 1 kg beträgt .............................................. . 1
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Nr. des Zollsatz
Zolltarifs Bezeichnung der Waren 0
/o des
Wertes
ex 48.15 Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten:
ex C - Matrizenpappe und -papiere, aus mehreren zusammengeklebten
Papierlagen bestehend ........................................ . 15
ex 48.21 Andere Waren, aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe oder Zellstcffwatte her-
gestellt:
ex C - sogenanntes Webstuhlpapier 5
Anmerkung
Sogenanntes Webstuhlpapier ist Papier, das in der Längsrichtung der Papier-
bahn an den Rändern oder an diesen und im Innern mit aufgeklebten schmalen
Papierstreifen verstärkt und an den derartig verstärkten Stellen in regelmäßigen
Abständen einreihig durchlocht ist.
ex 49.01 Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern:
A - mit einem charakterbestimmenden Anteil an Bilddrucken ........... . frei
ex 49.03 Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Maibücher, broschiert, karto-
niert oder gebunden, für Kinder, ausgenommen unzerreißbare Bilderbücher frei
Anmerkung
Unzerreißbare Kinderbilderbücher sind Bilderbücher, auch Faltbücher, deren
Blätter von Kindern nur schwer zerrissen werden können. Sie werden aus Kar-
tonpapier oder Pappe mit einem Gewicht von mehr als 500 g/m! hergestellt,
auch aus Gewebe oder aus Papier oder Pappe aller Art, die mit Gewebe ver-
stärkt sind. Die Bilder sind entweder auf Papier gedruckt und dann auf Pappe
oder Gewebe aufgezogen oder unmittelbar auf Kartonpapier gedruckt oder
geprägt.
Vorschriften zum Abs c h n i t t XI
'
1. Garne inländischer Erzeugung der Kapitel 50 und 51, die nach Veredelung
im Zollausland in das Zollgebiet wiedereingebracht werden, bis zu einem
Höchstbetrag von 170 v. H. der nach dem Betrag der Wertsteigerung berech-
neten Einfuhr aus dem veredelnden lande im Kalenderjahr 1951 ........... . frei
2. Gewebe inländischer Erzeugung der Kapitel 50, 51, 55 und 56 sowie Gewebe
inländischer Erzeugung mit Kette ganz aus Kunstseide der Kapitel 52, 53, 54
und 57, die nach Veredelung im Zollausland in das Zollgebiet wiederein-
gebracht werden, bis zu einem Höchstbetrag von 140 v. H. der nach dem Be-
trag der Wertsteigerung berechneten Einfuhr aus dem veredelnden lande im
Kalenderjahr 1951 ....................................................... . frei
3. Tülle inländischer Erzeugung der Tarifnrn. 58.08 und 58.09 sowie Gewirke
inländischer Erzeugung der Tarifnr. 60.01 aus Kunstseide oder Baumwolle, die
nach Veredelung im Zollausland in das Zollgebiet wiedereingebracht werden,
bis zu einem Höchstbetrag von 300 v. H. der nach dem Betrag der Wertsteige-
rung beredmeten Einfuhr aus dem veredelnden lande im Kalenderjahr 1951 frei
Anmerkungen
1. Als Garne, Gewebe, Tülle und Gewirke inländischer Erzeugung gelten auch
Waren ausländischer Herkunft, die durch Bearbeitung im freien Verkehr des
Zollinlandes eine wirtschaftlich gerechtfertigte und wesentliche Veränderung
ihrer Beschaffenheit im Sinne von § 56 des Zollgesetzes erfahren haben.
Sengen und Auswaschen erfüllen diese Bedingungen nicht.
2. Die. Zollbegünstigung gilt nur für solche Garne, Gewebe, Tülle und Gewirke,
die in einem genehmigten passiven Veredelungsverkehr ausgeführt worden
sind.
3. Als Veredelung gelten die nachstehend aufgeführten und ihnen ähnliche
Arbeiten:
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959 49
Nr. des Zollsatz
Zolltarifs Bezeichnung der Waren •to cies
Wertes
bei Garnen:
Bedrucken, Bleichen, Erschweren (Beschweren}, Färben, Kreppen, Merceri-
sieren, Schlichten, Winden (Haspeln, Spulen).., Zetteln, Zwirnen;
bei Geweben:
Appretieren, Bedrucken, Beflocken, Bleichen, Erschweren (Beschweren), Fär-
ben, Mercerisieren, Prägen, Rauhen, Transparieren;
bei Tüllen:
Appretieren, Bedrucken, Bleichen, Färben;
bei Gewirken:
Appretieren, Bedrucken, Beflocken, Bleichen, Färben, Rauhen, Scheren.
4. Der Berechnung des Höchstbetrages für die nach Veredelung im passiven
Veredelungsverkehr wiedereingebrachten Waren der Kapitel 50, 51, 52, 53, 54,
55, 56, 57, 58 und 60 werden die Angaben der deutschen Einfuhrstatistik des
Jahres 1951 über die Nm. 391, 392, 394, 395, 398, 403, 407, 408, 445, 446, 448,
455, 456, 505 A, C, H, J, K, L, 450, 452, 409 A, 458 des Zolltarifs von 1902 und
über die Nm. 5003, 5004, 5201, 5009, 5010, 5011, 5012, 5204, 5205, 5306, 5307,
5506, 5507, 5508, 5509, 5808, 5809, 6001 D-1 und aus E des Zolltarifs von 1951
zugrunde gelegt.
Hiernach betragen im passiven Veredelungsverkehr mit der Schweiz
I. bei Garnen die Wertsteigerung 128 115 DM,
das Zollkontingent
(170 v. H.)
217 795 DM,
II. bei Geweben die Wertsteigerung 2 921 246 DM,
das Zollkontingent
(140 v. H.)
4089 744 DM,
III. bei Tüllen und Gewirken die Wertsteigerung 66 355 DM,
das Zollkontingent
(300 v. H.)
199065 DM.
Von diesen Kontingenten werden jeweils im ersten Kalenderhalbjahr bis zti
60 v. H. und im zweiten Kalenderhalbjahr 40 v. H. verteilt werden. Im ersten
Kalenderhalbjahr nicht ausgenutzte Teilbeträge können bis zum Ende des
Kalenderjahres übertragen werden.
Die Kontingente werden durch die die Kontingente verwaltende Zollstelle
nach Prüfung der Angemessenheit der Anträge mittels Kontingentscheinen
verteilt. Zollfreiheit nach diesem Abkommen wird gewährt, wenn bei der
Zollabfertigung der gemäß diesen Bestimmungen veredelten Waren ein gül-
tiger Kontingentschein vorgelegt wird. Auf diesem wird der Betrag der zoll-
frei bleibenden Wertsteigerung zollamtlich abgeschrieben.
5. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann das Zugeständnis hin-
sichtlich der Gewirke zollinländischer Erzeugung der Tarifnr. 60.01 aus
Kunstseide oder Baumwolle, sowie hinsichtlich der synthetischen Spinnfäden
zollinländischer Erzeugung der Tarifnr. 51.01 Absatz A durch Erklärung
gegenüber der Schweizerischen Regierung zurückziehen. Die Erklärung wird
frühestens 1 Monat nach ihrer Ubermittlung an die Schweizerische Regierung
wirksam.
ex 50.02 Grege, roh, abgekocht oder gebleicht, weder gedreht noch gezwirnt ..... . frei
ex 50.04 Seidengarne, roh, abgekocht oder gebleicht, nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkauf ...................................................... . frei
50.05 Schappeseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf ..... . frei
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Zollsatz
Nr. des 1 /e des
Zolltarifs Bezeichnung der Waren
Wertes
50.09 Gewebe aus Seide oder Schappeseide:
ex A - Kreppgewebe aus Seide - ausgenommen rohe, ungemusterte
mit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte:
von mehr als 9 bis 12 DM für 1 qm ........................ . 18
von mehr als 12 DM für 1 qm ............................. . 15
ex C - andere:
mit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte:
von mehr als 9 bis 12 DM für 1 qm ........................ . 18
von mehr als 12 DM für 1 qm 15
mit einer Breite von weniger als 80 cm und mit einem Werte von
mehr als 20 DM für 1 qm, gemust,ert und gefärbt oder buntgewebt 15
ex 50.10 Gewebe aus Bourretteseide, mit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit
einem Werte:
von mehr als 9 bis 12 DM für 1 qm .......................... . 18
von mehr als 12 DM für 1 qm ................................ . 15
51.01 Kunstseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
B - künstliche Spinnfäden·
1 - ungezwirnt:
aus Spinnmasse mit Lufteinschlüssen frei
andere 13
2 - gezwirnt:
a - einmal gezwirnt:
aus Spinnmasse mit Lufteinsdllüssen ...................... . frei
andere .................................................. . 13
b - mehrmals gezwirnt:
aus Spinnmasse mit Lufteinsdllüssen frei
andere .................................................. . 15
51.02 Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleidlen) und Katgutnach-
ahmungen, aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse:
B - aus künstlidler Spinnmasse ....................................... . frei
51.04 Gewebe aus Kunstseide (einschließlich Gewebe aus Monofilen oder Streifen
der Tarifnr. 51.01 oder 51.02):
A- aus synthetischen Spinnfäden:
1 - mit Kette ganz aus Kunstseide:
ex b - mit Kette aus künstlichen Spinnfäden:
mit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte:
von mehr als 7 bis 12 DM für 1 qm ................ . 18
von mehr als 12 DM für 1 qm 15
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959 51
·Zollsatz
Nr. des 0/, des
Zolltarifs Bezeichnung dei: Waren
Wertes
(noch 51.04) B - alfs künstlichen Spinnfäden:
1 - mit Kette ganz aus Kunstseide:
ex b - mit Kette aus künstlichen Spinnfäden:
mit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte:
von mehr als 7 bis 12 DM für 1 qm ................ . 18
von mehr als 12 DM für 1 qm ...................... . 15
ex 2 - andere:
mit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte:
von mehr als 7 bis 12 DM für 1 qm ................ . 18
von mehr als 12 DM für 1 qm 15
52.02 Gewebe aus Metallfäden, Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten
Garnen der Tarifnr. 52.01, zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähn-
lichen Zwecken:
A- mit Kette ganz aus Kunstseide:
ex 2 - mit Kette aus künstlichen Spinnfäden:
mit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte:
von mehr als 7 bis 12 DM für 1 qm ................... . 18
von mehr als 12 DM für 1 qm ........................ . 15
ex B - andere:
Seide enthaltend:
mit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte:
von mehr als 9 bis 12 DM für 1 qm .................... . 18
von mehr als 12 DM für 1 qm 15
andere:
mit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte:
von mehr als 7 bis 12 DM für 1 qm .................... . 18
von mehr als 12 DM für 1 qm .......................•... 15
53.06 Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 7
53.07 Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
A- ungezwirnt: ...................................................... 6
B - gezwirnt:
1 - im Strang:
a - mit Parallelhaspelung 6
b - mit Kreuzhaspelung:
1 - mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g, oder mit einem
beliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen oder
mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teil-
stränge unterteilt ist und das Gewidlt je Teilstrang nicht mehr
als 125 g beträgt:
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Nr. des Zollsatz
0 /o des
Zolltarifs Bezeichnung der Waren
Wertes
(noch 53.07) a - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder
weniger je kg ....................................... . 7
b - gebleicht, gefärbt oder bedruckt ...................... . 7
2 - andere ................................................. . 6
2 - andere ....................................................... . 6
53.08 Garne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
B - gezwirnt:
1 - im Strang:
b - mit Kreuzhaspelung:
1 - mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g, oder mit einem
beliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen oder
mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teil-
stränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr
als 125 g beträgt:·
a - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder
weniger je kg ....................................... . 7
b - gebleidlt, gefärbt oder bedruckt ...................... . 7
ex 53.09 ·Garne aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar, nicht in Aufmachungen
für den Einzelverkauf, gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem
Gewicht von nicht mehr als 125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht,
sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig
gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teil-
strang nicht mehr als 125 g beträgt, roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von
10 000 m oder weniger je kg, oder gebleidlt, gefärbt oder bedruckt ..... . 7
53.10 Garne aus Wolle, aus feinen oder groben Tierhaaren oder aus Roßhaar,
in Aufmadlungen für den Einzelverkauf:
ex A - ungezwirnt:
Streichgarne aus Wolle ..................................... . 7
Kammgarne aus Wolle ...................................... . 6
B - gezwirnt ..................................................... . 7
53.11 Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:
A- mit Kette ganz aus Kunstseide:
ex 2 - mit Kette aus künstlichen Spinnfäden:
mit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte:
von mehr als 7 bis 12 DM für 1 qm ................... . 18
von mehr als 12 DM für 1 qm ......................... . 15
B - andere 16
55.05 Baumwollgarne, nid~t in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
A- ungezwirnt, auch überdreht:
ex 1 - unter Nr. 173 metrisch:
Garne ganz aus Baumwolle, bis zu einer Höchstmenge im Ka-
lenderjahr von 120 v. H. der nach dem Gewicht berechneten
Einfuhr aus dem Lieferlande im Kalenderjahr 1950, gegen Vor-
lage eines von der Bundesregierung anerkannten Ursprungs-
zeugnisses ......................................... . 8
2 - Nr. 173 metrisch oder darüber ............................... . 6
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959 53
Nr. des Zollsatz
Zolltarifs Bezeichnung der Waren 0/odes
Wertes
(noch 55.05)
B - gezwirnt:
1 - unter Nr. 173 metrisch:
a - im Strang:
1 - mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger
je kg:
ex b - andere:
Game ganz aus Baumwolle, nicht appretiert, bis zu
einer Höchstmenge im Kalenderjahr von 120 v. H. der
nach dem Gewicht berechneten Einfuhr aus dem
Lieferlande im Kalenderjahr 1950, gegen Vor-
lage eines von der Bundesregierung anerkannten
Ursprungszeugnisses ............................ . 10
2 - mit einer Lauflänge im Zwirn von mehr als 10 000 m je kg:
Garne ganz aus Baumwolle, nicht appretiert, bis zu einer
Höchstmenge im Kalenderjahr von 120 v. H. der nach
dem Gewicht berechneten Einfuhr aus dem Lieferlande im
Kalenderjahr 1950, gegen Vorlage eines von der Bundes-
regierung anerkannten Ursprungszeugnisses ............. . 10
b - andere:
Garne ganz aus Baumwolle, nicht appretiert, bis zu einer
Höchstmenge im Kalenderjahr von 120 v. H. der nach dem
Gewicht berechneten Einfuhr aus dem Lieferlande im Kalender-
jahr 1950, gegen Vorlage eines von der Bundesregierung
anerkannten Ursprungszeugnisses ......................... . 10
2 - Nr. 173 metrisch oder darüber ................................. . 9
Anmerkungen
1. Der Berechnung der zollbegünstigten Höchstmenge für Baumwollgarne werden
die Angaben der deutschen Einfuhrstatistik des Jahres 1950 zugrunde gelegt,
und zwar
a) für ungezwirnte, auch überdrehte Garne ganz aus Baumwolle, unter Nr. 173
metrisch
über die Nm. 440 a bis h und 441 a bis h,
b) für gezwirnte Garne ganz aus Baumwolle, unter Nr. 173 metrisch
über die Nm. 442 a bis h, 442 k bis r und 443.
Hiernach betragen die Zollkontingente der Schweiz
a) für ungezwirnte, auch überdrehte Garne ganz aus Baumwolle, unter Nr. 173
metrisch·
20845 dz,
b) für geEwirnte Garne ganz aus Baumwolle, unter Nr. 173 metrisch ingesamt
2878 dz.
2. Von den Kontingentsmengen darf in den einzelnen Kalendervierteljahren
nicht mehr als je ein Viertel zu dem vertraglich begünstigten Kontingents-
zollsatz eingeführt werden, jedoch dürfen in den einzelnen Kalenderviertel-
jahren nicht ausgenutzte Teilmengen in den folgenden Kalendervierteljahren
bis zum Ende des Kalenderjahres ausgenutzt werden.
3. Die Abfertigung zu den Kontingentszollsätzen ist nur zulässig bei hödistens
vier Zollstellen, die im Einvernehmen mit der Regierung des Lieferlandes
bestimmt werden.
55.07 Drehergewebe aus Baumwolle:
ganz aus Baumwolle, mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weni-
ger und in Kette und Schuß zusammen auf 1 qcm mit 40 Fäden oder mehr 12
andere ........................................................... . 16
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Nr. des Zollsatz
0 /o des
Zolltarifs Bezeichnung der Waren
Wertes
(noch 55.07) Anmerkung
Bei der Ermittlung der Fadenzahl werden gezwirnte Garne mit der Anzahl ihrer
Einfachfäden gezählt. Broschierfäden bleiben außer Betracht. Bei Geweben mit
wechselnder Dichte werden die weniger dicht gewebten Stellen zur Fadenzäh-
lung verwendet.
55.09 Andere Gewebe aus Baumwolle:
A- mit Kette ganz aus Kunstseide:
ex 2 - mit Kette aus künstlichen Spinnfäden:
mit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte:
von mehr als 7 bis 12 DM für 1 qm ................... . 18
von mehr als 12 DM für 1 qm ......................... . 15
B - andere:
1 - broschierte Gewebe:
Plattstichgewebe ......................................... . 12
Taschentuchgewebe ...................................... . 12
andere 16
2 - andere:
b - andere:
ganz aus Baumwolle, mit einem Quadratmetergewicht von:
70 g oder weniger und in Kette und Sdmß zusammen auf
1 qcm mit 42 Fäden oder mehr ................... . 12
155 g oder weniger und in Kette und Schuß zusammen auf
1 qcm mit 75 Fäden oder mehr ................... . 12
165 g oder weniger und in Kette und Schuß zusammen auf
1 qcm mit 150 Fäden oder mehr .................. . 12
andere ...... : ........................................ . 16
Anmerkungen
1. Als Plattstichgewebe gelten diejenigen schußbroschierten Gewebe, bei denen
die Breite der Figuren, zwischen zwei aufeinanderfolgenden Umkehrstellen
des Figurschußfadens gemessen, 22 mm nicht überschreitet.
2. Bei der Ermittlung der Fadenzahl werden gezwirnte Garne mit der Anzahl
ihrer Einfachfäden gezählt. Broschierfäden bleiben außer Betracht. Bei Gewe-
ben mit wechselnder Dichte werden die weniger dicht gewebten Stellen zur
Fadenzählung verwendet.
56.01 Zellwolle, weder gekrempelt noch gekämmt:
B - künstliche Spinnf asern ........................................... . 13
56.02 Spinnkabel:
B - aus künstlichen Spinnfäden 13
56.03 Abfälle von Kunstseide oder Zellwolle (einschließlich Garnabfälle und Reiß-
spinnstoff), weder gekrempelt noch gekämmt:
B - aus künstlichen Spinnstoffen ..................................... . 13
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959 55
Zollsatz
Nr. des
Bezeichnung der Waren 0/odes
Zolltarifs Wertes
56.04 Zellwolle und Abfälle von Kunstseide oder Zellwolle, gekrempelt, ge-
kämmt oder anders für die Spinnerei vorbereitet:
B - künstlidle Spinnt asern ........................................... . 13
56.05 Garne aus Zellwolle (oder aus Abfällen von Kunstseide oder Zellwolle),
nidlt in· Aufmadlungen für· den Einzelverkauf:
B - aus künstlichen Spinnfasern:
1 - ungezwirnt, audl überdreht:
ex a - unter Nr. 173 metrisch:
ganz aus Zellwolle, von der Art der Schappeseidengarne,
gegen Vorlage eines von der Bundesregierung anerkannten
Zeugnisses ........................................... . 6
b - Nr. 173 metrisch oder darüber ............................ . 6
2 - gezwirnt:
a - unter Nr. 173 metrisch:
1 - im Strang:
a - mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder
weniger je kg:
ex 1 - mit einem Gewicht von nicht mehr als
125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht,
sofern der Strang durch einen oder meh-
rere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleidle,
abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und
das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als
125 g beträgt, mit Kreuzhaspelung, ganz
aus Zellwolle, von der Art der Schappe-
seidengarne, gegen Vorlage eines von der
Bundesregierung anerkannten Zeugnisses 6
ex 2 - andere, ganz aus Zellwolle, von der Art
der Schappeseidengarne, gegen Vorlage
eines von der Bundesregierung anerkann-
ten Zeugnisses ....................... . 6
ex b - mit einer Lauflänge im Zwirn von mehr als
10 000 m je kg:
ganz aus Zellwolle, von der Art der Schappe-
seidengarne, gegen Vorlage eines von der Bun-
desregierung anerkannten Zeugnisses ........ . 6
ex 2 - andere:
ganz aus Zellwolle, von der Art der Schappe-
seidengarne, gegen Vorlage eines von der Bun-
desregierung anerkannten Zeugnisses ........ . 6
b - Nr. 173 metrisch oder darüber:
ganz aus Zellwolle, von der Art der Schappeseidengarne, gegen
Vorlage ~ines von der Bundesregierung anerkannten Zeugnisses 6
andere 9
Anmerkung
Als Garne von der Art der Schappeseidengarne sind solche Garne zu behandeln,
die ganz oder überwiegend aus Fasern mit einer Länge von 65 mm oder mehr
bestehen und im Schappespinnverfahren hergestellt worden sind.
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Nr. des Zollsatz
Zolltarifs Bezeichnung der Waren 0/odes
Wertes
56.07 Gewebe aus Zellwolle:
A- aus synthetischen Spinnfasern:
1 - mit Kette ganz aus Kunstseide:
ex b - mit Kette aus künstlichen Spinnfäden,
mit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte:
von mehr als 7 bis 12 DM für 1 qm ................... . 18
von mehr als 12 DM für 1 qm ....................... . 15
B - aus künstlichen Spinnfasern:
1 - mit Kette ganz aus Kunstseide:
ex b - mit Kette aus künstlichen Spinnfäden,
mit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte:
von mehr als 7 bis 12 DM für 1 qm ................... . 18
von mehr als 12 DM für 1 qm ....................... . 15
2 - andere 16
58.08 Tülle und geknüpfte Netzstoffe, ungemustert ......................... . 24
58.09 Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe, gemustert; Spitzen
(maschinen- oder handgefertigt), als Meterware oder als Motiv:
A-Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe, gemustert;
Maschinenspitzen:
3 - aus Baumwolle ............................................... . 24
58.10 Stickereien als Meterware oder als Motiv:
ex A - Aetzstick.ereien (Luftstickereien) und Stickereien, bei denen der
Grund mechanisch entfernt ist,
mit einem Werte
von mehr als 140 DM für 1 kg 10
ex B - andere:
aus Kunstseide, Zellwolle, Flachs oder Ramie, mit einem Werte
von mehr als 110 DM für 1 kg ............................... . 10
aus Baumwolle:
Kettenstichstickereien oder Stickereien auf geknüpftem Netz-
stoff, mit einem Werte von mehr als 85 DM für 1 kg ......... . 10
andere, mit einem Werte von mehr als 70 DM für 1 kg ....... . 10
59.08 Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt oder
bestridlen .......................................................... . 16
59.13 Gummielastische Gewebe, ausgenommen Gewirke ..................... . 16
59.17 Technische Gewebe und Gegenstände des technischen Bedarfs, aus Spinn-
stoffen:
B - Müllergaze, auch fertiggestellt:
aus Seide ..................................................... . 5
aus anderen Spinnstoffen ...................................... : . 8
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959 57
Zollsatz
Nr. des 0/odes
Zolltarifs Bezeichnung der Waren
Wertes
(noch 59.17) Anmerkung
Müllergaze, auch Beuteltuch genannt, ist ein ganz in Dreherbindung oder in
Dreher- und Leinwandbindung oder ganz in Leinwandbindung hergestelltes, un-
dichtes Gewebe mit genau bestimmten, gleich großen und beim Gebrauch unver-
änderlidlen Zellen. Es wird hauptsädllidl zum Sieben in Müllereibetrieben oder
beim Bedrucken von Geweben (Filmdruck) verwendet.
Die Zollsätze von 50/o und 80/o des Wertes gelten für Müllergaze in Bahnen von
unbestimmter Länge oder in quadratisdlen oder rechteckigen Stücken (Meter-
ware) mit einer Größe von mehr als 1,5 qm, auch gesäumt (fertiggestellt), nur
dann, wenn sie durch folgenden Aufdruck gekennzeichnet ist: Der Aufdruck muß
gemäß nachstehender Abbildung 1 die Form eines Rechteckes von mindestens
8 cm Höhe und von mindestens 5 cm Breite haben. Das Rechteck wird durch
eine massive Umrandung von mindestens 0,5 cm Breite gebildet und enthält
zwei sich schräg kreuzende massive Balken von je mindestens 0,7 cm Breite. Die
Farbe des Aufdrucks ist rot und muß lichtecht und wasserunlöslich sein. Der Auf-
druck muß gemäß nachstehender Abbildung 2 an den Rändern unter Fre.ilassung
der Webekanten oder an deren Stelle der Säume in der Kettrichtung in Ab-
ständen von je etwa 1 m auf jeder Seite wechselweise so angebracht sein, daß
er in regelmäßiger Folge nach je etwa 50 cm Gewebelänge auf dem rechten und
linken Rand des Gewebes erscheint.
Abbildung 1 Abbildung 2
- - - - - - - 5 - - - - - -....
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Zahlen in cm
D - gewebte sogenannte Filztuche, gerauht oder ungerauht, auch getränkt
oder bestrichen, wie sie üblicherweise auf Papiermaschinen oder zu an-
deren technischen Zwecken verwendet werden,
schlauchförmig oder sonst endlos, mit einfacher oder mehrfach er
Kette oder mit einfachem oder mehrfachem Schuß (oder mit ein-
facher oder mehrfacher Kette und mit einfachem oder mehrfachem
Schuß),
oder
flach, mit mehrfacher Kette oder mehrfachem Schuß (oder mit mehr-
facher Kette und mehrfachem Schuß),
auch fertiggestellt .•............................................ 16
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Nr. des Zollsatz
Zolltarifs Bezeichnung der Waren 0/odes
Wertes
60.01 Gewirke als Meterware, weder gummielastisch noch kautschutiert ...... . 16
60.02 Handschuhe aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert ..... 20
60.03 Strümpfe, Unterziehstrümpfe, Socken, Säckchen, Strumpfschoner und ähn-
liche Wirkwaren, weder gummielastisch noch kautschutiert:
A- aus Seide oder aus Metallfäden, Metallgarnen oder metallisierten Gar-
nen:
1 - Strümpfe und Unterziehstrümpfe ............................... . 22
in der Beinlänge ganz aus Seide .............................. . 17
2 - andere Waren ................................................ . 22
in der Beinlänge ganz aus Seide 17
Anmerkung
Beinlänge ist der Strumpfteil zwischen dem Fußteil und der oberen Endpartie
(Doppelrand mit Nachrand). Die Art der Spinnstoffe von Nähten, Verstärkungen
und Verzierungen in der Beinlänge bleibt außer Betracht.
B - aus synthetischen Spinnstoffen ................................... . 22
C - aus künstlichen Spinnstoffen ..................................... . 17
D - aus Wolle oder feinen Tierhaaren ................................. . 17
E - aus Baumwolle 17
F - aus anderen Spinnstoffen ........................................ . 17
60.04 Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert ... 20
ex D - aus Wolle oder feinen Tierhaaren, für Frauen 17
ex E - ganz aus Baumwolle, für Männer oder Frauen 17
60.0:5 Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, weder gummi-
elastisch noch kautschutiert:
A- Oberkleidung und Bekleidungszubehör:
1 - aus Seide oder aus Metallfäden, Metallgarnen oder metallisierten
Garnen ...................................................... . 20
2 - aus synthetischen Spinnstoffen ................................. . 20
3 - aus künstlichen Spinnstoffen ................................... . 20
4 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren ............................... . 17
5 - aus Baumwolle, Flachs oder Ramie .............................. . 17
6 - aus anderen Spinnstoffen ...................................... . 20
60.06 Gummielastische Gewirke und kautschutierte Gewirke, als Meterware, so-
wie Waren daraus (einschließlich Knieschützer und Gummistrümpfe):
A- Meterware ...................................................... . 16
B - andere Waren ................................................... . 20
in der Längs- und Querrichtung gummielastisch (sogenannte Zwei-
zugware) ...................................................... . 8
61.01 Oberkleidung für Männer und Knaben ................................ . 20
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959 59
Nr. des Zollsatz
Zolltarifs Bezeichnung der Waren 0/odes
Wertes
61.02 Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder ................... . 20
Blusen ganz oder teilweise aus Stickereien, oder mit Auszieharbeit, Ap-
plikationen oder ähnlichen Verzierungen versehen ................ . 14
61.03 Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch Kragen, Vor-
hemden und Manschetten ........................................... . 20
61.04 Unterkleidung (Leibwäsche) für Frauen, Mädchen und Kleinkinder 20
61.05 Taschentücher und Ziertaschentücher:
A- ganz oder teilweise aus Tüll, Spitzen oder Stickereien, oder mit Aus-
zieharbeit, Applikationen oder ähnlichen Verzierungen versehen 14
B - andere:
1 - aus Seide 20
2 - aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ................. . 20
3 - aus anderen Spinnstoffen ...................................... . 20
61.06 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier
und ähnliche Waren:
A- ganz oder teilweise aus Tüll, Spitzen oder Stickereien, oder mit Aus-
zieharbeit, Applikationen oder ähnlichen Verzierungen versehen 18
B - andere:
ex 1 - aus Seide
mit einem Werte:
von mehr als 11,50 bis 14,50 DM für 1 qm 18
von mehr als 14,50 DM für 1 qm ........................ . 15
2 - aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen .............. . 18
3 - aus anderen Spinnstoffen ........................ ......... .
•,·• 18
Anmerkung
Bei der Berechnung der Quadratmeterfläche sind Randverzierungen, z.B. Fransen,
Borten, mitzuberücksichtigen.
61.07 Krawatten ......................................................... . 20
61.08 Kragen, Hemdeinsätze, Bluseneinsätze, Jabots, Manschetten und ähnliche
Putzwaren für Ober- und Unterkleidung für Frauen und Mädchen:
A- ganz oder teilweise aus Tüll, Spitzen oder Stickereien, oder mit Aus-
zieharbeit, Applikationen oder ähnlichen Verzierungen versehen .... . 14
B - andere .. -. ....................................................... . 20
61.09 Korsette, Hüftgürtel, Mieder, Büstenhalter, Hosenträger, Strumpfhalter,
Strumpfbänder, Sockenhalter und ähnliche Waren, aus Spinnstoff~n, auch
gewirkt, auch gummielastisch ........................................ . 20
61.10 Handschuhe, Strümpfe, Socken und Säckchen, nicht gewirkt ............ . 20
61.11 Anderes fertiggestelltes Bekleidungszubehör, z.B. Schweißblätter, Schul-
terpolster und andere Polster für Schneiderarbeiten, Gürtel, Muffe, Schutz-
ärmel .............................................................. . 20
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Nr. des Zollsatz
0 /o des
Zolltarifs Bezeichnung der Waren
Wertes
62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haushalts-
wäsche; Vorhänge, Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstattung 20
64.01 ex B - Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk und Oberteil aus Kunststoff . 17
64.02 Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder; Schuhe mit Laufsohlen
aus Kautschuk oder Kunststoff (ausgenommen Schuhe der Tarifnr. 64.01):
A- mit Oberteil aus Leder oder Kunstleder:
ex 2 - mit einem Werte von 35 DM oder mehr für ein Paar, aus-
genommen solche mit Laufsohlen aus Kunststoff und Spezial-
sportschuhe ............................................ . 14
ex B - mit Oberteil aus Pelz, ausgenommen solche mit Laufsohlen aus
Kunststoff ................................................... . 17
ex C - mit anderem Oberteil, ausgenommen solche mit Laufsohlen aus
Kunststoff und Spezialsportschuhe ............................. . 17
Anmerkung
Als Spezialsportschuhe gelten nur solche Schuhe (wie Fußball-, Hockey-, Kricket-,
Lauf- oder Basketballschuhe), deren Sohlen mit Stollen, Krampen, Stiftnägeln
oder anderen besonderen Zusatzteilen, die den Schuh zum gewöhnlichen
Gebrauch (als Straßenschuh usw.) unverwendbar machen, schon bei der Einfuhr
ausgestattet sind oder für die besonderen sportlichen Zwecke ausgestattet
werden.
ex 65.02 Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung gefloch-
tener, gewebter oder anderer Streifen hergestellt, aus Stoffen aller Art,
nicht geformt, die üblicherweise als Hüte (z. B. als Strandhüte oder als
Erntehüte) getragen werden können, ausgenommen solche, die aus Strei-
fen spiralförmig zusammengenäht sind ............................... . 10
65.03 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hut-
platten der Tarifnr. 65.01 hergestellt, ausgestattet oder nicht ausgestattet:
B - ausgestattet:
2 - für Frauen und Kinder ........................................ . 23
65.04 Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung ge-
flochtener, gewebter oder anderer Streifen hergestellt, aus Stoffen aller
Art, ausgestattet oder nicht ausgestattet:
ex A - Hutstumpen und Hutrohlinge, geformt, und durch Nähen hergestellte
Hutstumpen und Hutrohlinge, nicht ausgestattet ................. . 10
ex B - ausgestattet, für Frauen und Kinder ............................ . 23
65.05 Hüte und andere Kopfbedeckungen (einschließlich Haarnetze}, gewirkt
oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Geweben, Gewirken, Spit-
zen, Filz oder anderen Spinnstoffwaren hergestellt, ausgestattet oder nicht
ausgestattet:
ex E - andere, ausgenommen solche aus Gewirken ..................... . 23
68.06 Natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Körnerform, auf
Gewebe, Papier, Pappe oder andere ·Stoffe aufgebracht, auch zugeschnitten,
genäht oder anders zusammengefügt ................................. . 8
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959 61
Zollsatz
Nr. des 0 /o des
Zolltarifs Bezeichnung der Waren
Wertes
Vorschriften zu Abschnitt XV
1. Gedrehte Schrauben, Muttern, Nieten und Unterlegscheiben, mit einer Stift-
dicke oder einer Lochweite von nicht mehr als 6 mm, sowie andere aus vollem
Material gedrehte Stücke (Drehteile) mit einem Durchmesser von nicht mehr
als 25 mm, aus unedlen Metallen ................................... • .. • • • 5
2. Bei Metallwaren gilt nicht als Bearbeitung: Das Entfernen von Unebenheiten,
rauhen Stellen, Graten, Nähten oder von anderen Guß- oder Stanzfehlern
durch grobes Sdileifen oder grobes Scheuern, das Abstedien der verlorenen
Köpfe, das Absdineiden unganzer Enden, das einfadie Reinigen mit dem
Sandstrahlgebläse, grobes Zurichten, grobes Abschaben und grobes Ent-
zundern sowie das Vorschruppen zur Prüfung auf Fehlerfreiheit.
73.02 Ferrolegierungen:
B - Ferroaluminium, Ferrosiliziumaluminium, Ferrosiliziummanganalu-
minium ...................................................... . 5
ex I - Ferrosiliziumaluminiumkalzium ................................ . 5
73.31 ex A - Stifte und Zähne für Maschinen für die Aufbereitung von Spinnstof-
fen, aus Stahldraht, nicht geschmiedet .......................... . 6
73.40 Andere Waren aus Eisen oder Stahl:
A- aus Gußeisen:
1 - roh .......................................................... . 5
D- andere:
1 - roh:
a - aus schmiedbarem Guß ..................................... . 5
82.03 ex D - Feilen und Raspeln, mit einem Werte von 22 DM oder mehr für 1 kg 5
82.05 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Maschinen und mechani-
schem oder nichtmechanischem Handwerkszeug (z.B. zum Treiben, Stan-
zen, Gewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Fräsen, Ausweiten,
Schneiden, Drehen, Schrauben), einschließlich Zieheisen, Preßmatrizen zum
Warmstrangpressen von Metallen, Gesteinsbohrer und Tiefbohrwerkzeuge 8
Vorschriften zu Abschnitt XVI
1. Rohe gegossene Teile von Maschinen, aus Eisen oder Stahl, deren Bestim-
mung unzweifelhaft zu erkennen ist, soweit diese Teile sonst höheren Zoll-
sätzen unterliegen würden .............................................. . 5
2. Aus vollem Material gedrehte Stücke (Drehteile), mit einem Durchmesser
von nicht mehr als 25 mm, aus unedlen Metallen .......................... . 5
84.06 Kolbenverbrennungsmotoren:
B - andere Motoren (als Motoren für Luftfahrzeuge):
ex 2 - mit Selbstzündung mit einem Eigengewicht von mehr als 10 t ... 10
C-Teile:
ex 2 - von anderen Motoren (als von Motoren für Luftfahrzeuge):
sogenannte unrunde Kolbenringe, einschließlich der Olabstreif-
ringe, gegen Vorlage eines von der Bundesregierung an-
erkannten Zeugnisses .. , ............................... . 10
62 Bundesgesetzblatt, J~rgang 1959, Teil II
Zollsatz
Nr. des 1 /, des
Zolltarifs Bezeichnung der Waren
Wertes
(noch 84.06) Anmerkung
Kolbenringe und Olabstreifringe haben im entspannten Zustand keine runde
Form, sondern erhalten diese erst beim Einsetzen in den Zylinder. Die soge-
nannten unrunden Kolbenringe (einschließlich der Olabstreifringe) sind von
vornherein in diese Form gegossen, während sonst die Spannung erst durch
nachträgliche Bearbeitung erzielt wird.
84.10 Flüssigkeitspumpen, einsdiließlich nidltmedianische Pumpen und Ausgabe-
pumpen mit Flüssigkeitsmesser (Zapfsäulen); Hebewerke für Flüssigkeiten
(z. B. Becherwerke, Schöpfwerke, Bandelevatoren):
A- Pumpen aller Art:
2 - andere Pumpen (als Zapfsäulen) 5
84.11 ex B - Abgasturbogebläse für die Aufladung von Dieselmotoren 4
Anmerkung
Abgasturbogebläse für die Aufladung von Dieselmotoren sind durdl Gasturbi-
nen angetriebene Gebläse, die verwendet werden, um den Dieselmotoren
Frischluft komprimiert zuzuführen. Gasturbine und Gebläse sind auf einer
gemeinsamen starren Welle montiert, die in einem dreiteiligen Gehäuse läuft.
84.17 Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von
Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z.B.
Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteuri-
sieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, aus-
genommen Haushaltsapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter und
Badeöfen:
ex C - andere Apparate und Vorrichtungen, ausgenommen Autoklaven zum
Vulkanisieren von Kautschuk ................................. . 6
84.18 B - ex 2 - Saugschlauchfilter in kastenförmigen Gehäusen, zur Luftreini-
gung, mit einem Stückgewicht von mehr als 5 kg ........... . 7
Filterpressen .............................................. . 6
84.19 B - Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Etikettieren oder
Verkapseln von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältnissen;
Maschinen und Apparate zum Verpacken oder zur Aufmachung von
Waren; Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure 6
ex 84.22 Fahrbare hydrauliche Hubvorrichtungen (sogenannte Hubwagen) zum
Heben, Einsetzen und Befördern von Kettbäumen ..................... . 6
84.29 Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von
Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und
Geräte der in der Landwirtschaft verwendeten Art ..................... . 1
ex 84.30 Maschinen für die Bäckerei-, Konditorei- und Teigwarenindustrie, Fleische-
reimaschinen, Walzenstühle zum Bearbeiten von teig- oder breiartigen
Massen (z.B. von Schokolade), Diffuseure ............................ . 6
Malz-Schrotmühlen für Brauereien ................................... . 7
84.32 Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen . 6
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959 63
Zollsatz
Nr. des ¼des
Zolltarifs Bezeichnung der Waren
Wertes
ex 84.33 Tiegelpressen, nicht zu Druckzwecken; automatische Stanzmaschinen mit
Druckvorrichtung, automatisdle Stanzmaschinen zum Rillen und Stanzen,
Faltschachtelklebemasch.inen; Kreisscheren, auch zum Rillen oder Ritzen,
Rotationsbiegemaschinen, Rotationsschlitz- und -stanzmasch.inen ........ . 6
ex 84.35 Maschinen und Apparate zum Drucken, auch mit Anlegern, Klebeapparaten,
Schneideapparaten, Falzapparaten, Heftapparaten oder dergleidlen ..... . 5
84.36 Düsenspinnmaschinen und -apparate zum Herstellen von synthetisdien
oder künstlichen Spinnstoffen; Spinnereivorbereitungs- und Spinnereiauf-
bereitungsmaschinen; Maschinen und Vorrichtungen zum Spinnen oder
Zwirnen; Maschinen zum Fachen, Spulen (einschließlich Schußspulmaschi-
nen), Wickeln oder Haspeln:
A- Düsenspinnmaschinen und -apparate zum Herstellen von synthetischen
oder künstlichen Spinnstoffen .................... ~ ..... •......... • . • 6
B - andere .......................................... • • • • • • • • • • • • • • • • • 6
84.37 Vorbereitungsmasdlinen und -apparate für die Weberei, Wirkerei, Stricke-
rei usw. (z. B. Schärmaschinen, Zettelmaschinen und Sehlichtmaschinen);
Webstühle, Wirk-, Strick-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier- und Netz-
kn ü pfmasc:hinen:
A- Tüll-, Spitzen-, Sticx-, Posamentier- und Netzknüpfmaschinen:
1 - Rundflechtmaschinen .. ·........................................ . 6
2 - andere ....................................................... . 6
B - andere 6
84.38 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Tarifnr. 84.37 (z. B. Schaft-
maschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schußfadenwächter und Web-
schützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder haupt-
sächlich für Maschinen oder Apparate dieser Tarifnr. oder für Maschi-
nen oder Apparate der Tarifnr. 84.36 oder 84.37 bestimmt (z. B. Flügel,
Kämme, Kratzengarnituren, Nadeln, Nadelstäbe, Platinen, Spindeln, Spinn-
düsen, Weblitzen, Webschäfte und Webschützen):
A- Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Tarifnr. 84.37 ....... . 6
B - Teile und Zubehör ............................................... . 6
84.40 Maschinen und Apparate zum Waschen, Reinigen, Trocknen, Bleichen, Fär-
ben, Appretieren oder Ausrüsten von Garnen, Geweben oder anderen
Spinnstoffwaren (einschließlich~ Maschinen zum Waschen von Wäsche, zum
Bügeln von Kleidern, zum Aufwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken
von Geweben); Maschinen zum Herstellen von Linoleum oder anderem
Fußbodenbelag durch Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen;
Maschinen, wie sie üblich.erweise zum Bedrucken von Garnen, Geweben,
Filz, Leder, Tapetenpapier, Packpapier oder Fußbodenbelag verwendet
werden (einschließlich gravierte oder geätzte Druckplatten und Druckform-
zylinder für diese Maschinen):
A- Maschinen und Apparate zum Waschen, Reinigen, Trocknen, Blei-
chen oder Färben:
2 - andere ..................................................... . 6
ex C - Maschinen und Apparate zum Appretieren oder Ausrüsten; Maschi-
nen zum Herstellen von Linoleum oder anderem Fußbodenbelag
durch Beschidlten von Geweben oder anderen Unterlagen ....... . 6
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Nr. des Zollsatz
0/o des
Zolltarifs Bezeichnung der Waren
Wertes
84.41 Nähmaschinen (z.B. zum Nähen von Spinnstoffwaren, Leder oder Schuhen),
einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen; Nähmaschinen-
nadeln ............................................................. . 8
ex 84.43 Preßgießmaschinen für NE-Metalle ................................... . 8
ex 84.45 Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen, aus-
genommen Maschinen der Tarifnrn. 84.49 und 84.50 und ausgenommen:
Klischeebearbeitungsmaschinen, Kratzenherstellungsmaschinen und Krat-
zenanspitzmaschinen, Ziehmaschinen und Ziehbänke für Rohre, Stangen,
Profile sowie Rohrstoßbänke ......................................... . 4
84.48 Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschi-
nen der Tarifnr. 84.45, 84.46 oder 84.47 bestimmt, einschließlich Werkstück.-
und Werkzeughalter, sich selbst öffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe
und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeug-
halter für mechanische Handwerkzeuge der Tarifnr. 82.04, 84.49 oder 85.05:
A- Spann- und Haltevorrichtungen für Werkstücke und Werkzeuge,
einschließlich Werkzeughalter für mechanische Handwerkzeuge ... . 8
ex B - Teilköpfe .................................................... . 4
84.55 ex C - Typen und Tasten, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für
Maschinen oder Apparate der Tarifnr. 84.51, 84.52, 84.53 oder 84.54
bestimmt .................................................... . 15
ex 84.56 Automatische Schneidapparate zum Abschneiden keramischer Formlinge
(z.B. von Mauersteinen, Bodenplatten, Röhren) von geformten Strängen
aus Ton ............................................................ . 4
84.59 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, in Kapitel 84 anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
A- Maschinen zum Herstellen von Bindfäden, Seilen, Tauen oder Kabeln
aus:
Metall (z.B. Drahtseilmaschinen, Kabelmaschinen) ............. . 4
anderen Stoffen ............................................. . 6
ex B - Pressen, ausgenommen Pressen zum Formen von Hartkautschuk
oder Kunststoffen ............................................. . 6
ex D - Walzenstühle zum Bearbeiten von teig- oder breiartigen Massen (z.B.
von Seifen, Farben, Olen) ..................................... . 6
Maschinen zum Herstellen von Drahtwicklungen und Drahtspulen
(z. B. Wickelbänke, Spulenwickelmaschinen, Drahtumbändelungs-
maschinen, Ankerbandagierbänke) .............................. . 4
ex 84.63 Getriebe zum Vermindern oder Erhöhen der Geschwindigkeit; Umsteuer-
getriebe ........................................................... . 10 .
84.65 Teile von Maschinen, Apparaten oder mechanischen Geräten, in Kapitel 84
anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit An-
schlußstücken, Iso1ierung, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakte-
ristischen Merkmalen elektrotedlnischer Waren:
A- aus unedlen Metallen:
1 - aus Eisen oder Stahl, mit einem Stückgewicht:
a - von 2000 kg oder weniger:
ex 1 - aus Gußeisen oder schmiedbarem Guß, roh ............ . 5
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959 65
Zollsatz
Nr. des 0/odes
Zolltarifs Bezeichnung der Waren
Wertes
(noch 84.65) b - von mehr als 2000 kg:
ex 1 - aus Gußeisen oder schmiedbarem Guß, roh ............ . 5
85.05 Von Hand zu führende Elektrowerkzeuge mit eingebautem Elektromotor 8
ex 85.07 Elektrische Rasierapparate .......................................... • 8
85.11 ex A - Einrichtungen zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion
oder dielektrischer Erwärmung:
auf der Grundlage von Hochfrequenzgeneratoren .............. . 8
andere ..................................... • • • • • • • • • • • • • • • • • 6
B - andere ....................................................... . 10
85.18 A- Festkondensatoren ............................................... . 12
85.19 Elektrische Geräte zum Schließen, Offnen, Verbinden oder Schützen von
elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Relais, Sicherungen, Uberspan-
nungsableiter, Steckvorrichtungen, Fassungen, Klemmen, Abzweigdosen
und Verbindungskästen); Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Span-
nungsteiler, ausgenommen Heizwiderstände); selbsttätige Spannungsregler
mit veränderlichem Ohmschem oder induktivem Widerstand, Schwingkon-
takt oder Stellmotor; Schalt- und Verteilungstafeln und -schränke:
B - andere (als Festwiderstände) ..................................... . 8
ex 85.25 Isolatoren aus Kunststoff, auch in Verbindung mit Metallteilen, mit einem
Werte von mehr als 10 DM für 1 kg .................................. . 5
~X 85.26 Isolierteile aus Kunststoff, ohne Metallteile, mit einem Werte von mehr
als 10 DM für 1 kg, für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder In-
stallationen, ausgenommen Isolatoren der Tarifnr. 85.25 ............... . 5
V o r s c h r i f t z u Ab s c h n i t t XVII
Aus vollem Material gedrehte Stücke (Drehteile), mit einem Durchmesser von
nicht mehr als 25 mm, aus unedlen Metallen .............................. . 5
ex 87.06 Teile und Zubehör, aus Eisen oder Stahl, in einem Stück gegossen, für
Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01, 87.02 oder 87.03, ausgenommen Felgen
mit einem Stückgewicht von mehr als 30 kg und Teile und Zubehör für
Fahrgestellrahmen und für Karosserien:
Radteile in Stern- oder Scheibenform, auch bearbeitet, auch in Verbin-
dung mit aus dem Bundesgebiet gelieferten Felgen und Bremstrommeln s
andere, roh ...................................................... . s
ex 87.07 Teile und Zubehör, aus Eisen oder Stahl, in einem Stück gegossen, aus-
genommen Felgen mit einem Stückgewicht von mehr als 30 kg und Teile
und Zubehör für Fahrgestellrahmen und für Karosserien:
Radteile in Stern- oder Scheibenform, auch bearbeitet, auch in Verbin-
dung mit aus dem Bundesgebiet gelieferten Felgen und Bremstrommeln s
andere, roh ...................................................... . 5
ex 87.14 Achsen, Naben und Radbremsen, aus Eisen oder Stahl, in einem Stück ge-
gossen, roh ........................................................ . 5
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Nr. des Zollsatz
Zolltarifs Bezeichnung der Waren •to des
Wertes
V o r s c h r i f t z u A b s c h n i t t XVIII
Aus vollem Material gedrehte Stücke (Drehteile), mit einem Durchmesser von
nicht mehr als 25 mm, aus unedlen Metallen ................................ . 5
90.08 ex B - Kinematographische Bildaufnahmeapparate, für Filme mit einer
Breite von 16 mm oder weniger ................................ . 10
ex 90.12 Optische Mikroskope, ausgenommen mikrophotographische, mikrokinema-
tographische und Mikroprojektions-Geräte ............................ .
ex 90.14 Geodätische und topographische Instrumente und Geräte, ausgenommen
Gestelle dafür; geophysikalische Instrumente, Apparate und Geräte, aus-
genommen Gestelle dafür; Kompasse, ausgenommen Navigationskompasse;
Entfernungsmesser, ausgenommen Gestelle dafür und ausgenommen Ent-
fernungsmesser für photographische oder kinematographische Zwecke ... 10
ex 90.16 Sogenannte Universal- und Vergleichsmeßgeräte mit Optik; Zahnradmeß-
und -prüfgeräte; Geräte zum Eichen und Meßstäben oder Meßbändern;
Profilprojektoren ................................................... . 6
90.17 ex B - Kolposkope .................................................. . 6
90.19 B - ex 1 - Künstlidle Zähne und Gebisse ............................... . 10
ex 90.22 Reißfestigkeitsprüfer und andere Materialprüfmaschinen, -apparate und
-geräte für Spinnstoffe und Spinnstoffwaren ........................... . 6
ex 90.25 Kreispolarimeter 6
ex 90.26 Maximum-Elektrizitätszähler, auch mit Registriereinrichtung, Eich-, Spit-
zen-, Blindverbrauch- und Kontaktgeber-Elektrizitätszähler, Münz-Elektri-
zitätszähler, Fern-Elektrizitätszähler, auch mit Registriereinrichtun3 ..... 7
90.27 A- Stroboskope .................................................. . 6
ex B - Handtourenzähler, nur zum Zählen oder Anzeigen ............... . 6
ex 90.28 Mikro-Elektrophoreseapparate; Gleichmäßigkeitsprüfer für Spinnstoffe und
Spinnstoffwaren .................................................... . 6
ex 90.29 Fernregistriereinrichtungen und Teile davon .......................... . 7
Teile von den nachstehend genannten Waren, soweit diese Teile ihrer Be-
schaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für die genannte
Ware bestimmt sind:
von Maximum-Elektrizitätszählern, auch mit Registriereinrichtung, von
Eich-, Spitzen-, Blindverbrauch- und Kontaktgeber-Elektrizitätszäh-
lern, von Münz-Elektrizitätszählern und von Fern-Elektrizitätszählern 7
von Stroboskopen, von Handtourenzählern, nur zum Zählen oder An-
zeigen, von Mikro-Elektrophoreseapparaten und von elektrischen
Gleichmäßigkeitsprüfern für Spinnstoffe und Spinnstoffwaren ..... . 6
91.01 Taschenuhren, Armbanduhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stopp-
uhren vom gleichen Typ):
A- mit Gehäusen, die mit echten Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen
besetzt sind ..................................................... . 5
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Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959 67
Zollsatz
Nr. des 0/odes
Zolltarifs Bezeichnung der Waren
Wertes
1
(noch 91.01)
B - andere:
Taschen- und Armbandchronometer ............................. . 10
andere ........................................................ . 1
jedoch
für 1 Stück
mindestens
2DM
91.03 Armaturbrettuhren und dergleichen, für Kraftfahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe
und andere Fahrzeuge .............................................. . 10
ex 91.04 Sdiiffschronometer ... : .............................................. . 10
91.07 Kleinuhr-Werke, gangfertig ......................................... . 7
jedoch.
für 1 Stück
mindestens
1,60 DM
91.09 Gehäuse für Uhren der Tarifnr. 91.01 und Teile davon, einschließlicn Roh-
linge dieser Waren:
A- mit ernten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder
rekonsti tuierten Steinen besetzt .................................. . 7
B - andere .......................................................... . 1
91.11 Andere Uhrenteile:
A- Kleinuhr-Werke, nicht gangfertig .............................. . 7
jedoch
für 1 Stück
mindestens
1,60 DM
ex C - Spiralflachfedern aus Stahl, mit einer Breite von weniger als 5 mm
und einer Dicke von weniger als 0,3 mm ........................ . 3
D - natürliche oder synthetische Uhrensteine:
1 - fertig bearbeitet oder gefaßt ................................... . 3
E - Schablonen, Rohwerke, Echappements und andere Uhrenteile ....... . 3
V o r s c h r i f t z u Ab s c h n it t XIX
Aus vollem Material gedrehte Stücke (Drehteile), mit einem Durchmesser von
nicht mehr als 25 mm, aus unedlen Metallen ............................... . 5
Vorschrift zu Abschnitt XX
Aus vollem Material gedrehte Stücke (Drehteile), mit einem Durchmesser von
nicht mehr als 25 mm, aus unedlen Metallen ............................... . 5
98.02 Reißverschlüsse; Teile davon (z.B. Schieber} .......................... . 25
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Verordnung .
über Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1959.
Vom 3. Februar 1959.
Auf Grund des § 49 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichs-
gesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Fünften Zolländerungsgesetzes
vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1671) sowie
auf Grund der Anmerkungen zu den Tarifnummern 01.01, 01.02, 01.03,
01.04, 01.05, 01.06, 05.15 und 07.05 sowie der Tarifnummer 59.17-B-1-a
des Deutschen Zolltarifs 1959 (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 751)
verordnet die Bundesregierung,
a_uf Grund der §§ 100 und 101 des Zollgesetzes in der Fassung des
Vierten Zolländerungsgesetzes vom 10. September 1957 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1331) verordnet der Bundesminister der Finanzen:
§ 1
Der Deutsche Zolltarif 1959 (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 751) ist ab
1. Januar 1959 nach den anliegenden
Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1959 •)
auszulegen und anzuwenden.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des
Fünften Zolländerungsgesetzes und Artikel 6 des Vierten Zolländerungs-
g-esetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1959 in Kraft.
Bonn, den 3. Februar 1959.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
•) Anlagenband zum Bundesgesetzblatt Teil II Jahrgang 1959 beiliegend.
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn
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