409
Bundesgesetzblatt
Teil II
1959 Ausgegeben zu Bonn am 21. April 1959 Nr.17
Tag Inhalt: Seite
11. 3. 59 Gesetz zu den Vereinbarungen zwischen der Regierung der Bundesrepubllk Deutschland
und den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreidls
von Großbritannien und Nordirland, der Republik Frankreidl, des Königreichs Dänemark,
des Königreidls Belgien und des Königreichs der Niederlande über gegenseitige Hilfe
gemäß Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 409
14. 4. 59 Gesetz zu der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen zwi-
sdlen der Bundesrepubllk Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Sozial-
versicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432
14. 4. 59 Gesetz zu der Fünften Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Sozial-
versicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 435
13. 4. 59 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegen-
ständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 440
Gesetz zu den Vereinbarungen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regi~rungen
der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs von Groß-
britannien und Nordirland, der Republik Frankreich, des Königreichs Dänemark,
des Königreichs Belgien und des Königreichs der Niederlande
über gegenseitige Hilfe gemäß Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages.
Vom 11. März 1959.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- am 10. Juli 1957 getroffenen Vereinbarungen über
sen. gegenseitige Hilfe gemäß Artikel 3 des Nord-
atlantik-Vertrages wird zugestimmt. Die Vereinba-
Artikel 1 rungen werden nachstehend veröffentlicht.
Den in Bonn zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und den Regierungen der Ver- Artikel 2
einigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Kö-
nigreichs von Großbritannien und Nordirland, der (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Republik Frankreich _und des Königreichs Dänemark kündung in Kraft.
am 7. Juni 1957 sowie des Königreichs Belgien am (2) Der Tag, an dem die Vereinbarungen in Kraft
9. Juli 1957 und des Königreidis der Niederlande treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. März 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Notenwechsel
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages)
Bonn, den 7. Juni 1957 Länder zur Verwendung im Währungsgebiet der DM
(West) zur Verfügung gestellt.
Exzellenz, 3. - Sollte diese Vereinbarung nidlt bis zum 1. Juni
1957 in Kraft getreten sein, wird die Bundesregierung
auf Antrag der Regierung der Vereinigten Staaten und
Im Laufe der Besprechungen, die zwischen Vertretern vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Aus-
unserer beiden Regierungen über die Frage der gegen- schüsse des Deutschen Bundestags auf den in Ziffer 1 ge-
seitigen Hilfe im Geiste des Artikels 3 des Nordatlantik- nannten Betrag zugunsten des vorerwähnten Kontos eine
Vertrages geführt worden sind, hat die Bundesregierung Absdllagszahlung bis zur Höhe von 175 Millionen DM
die Maßnahme geprüft, die sie neben ihren eigenen, in leisten.
aufsteigender Entwicklung begriffenen· Verteidigungs-
4. - Dieses Abkommen bedarf auf deutscher Seite der
anstrengungen im Verfolg der Ziele des Artikels 3 treffen
Zustimmung der gesetzgebenden Körpersdlaften. Das Ab-
könnte. Sie hat, von der gegenwärtigen Lage der beiden
kommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Bundes-
Länder ausgehend, ihre Bereitsdlaft erklärt, ohne Prä-
regierung der Regierung der Vereinigten Staaten mitteilt,
judiz für die Zukunft einen freiwilligen Beitrag zu den
daß die Zustimmung, wie verfassungsredltlich vorge-
Verteidigungsanstrengungen der Vereinigten Staaten von
sehen, erteilt worden ist.
Amerika zu leisten, und beehrt sich, der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika folgende Vereinbarung 5. - Ich beehre mich vorzusdllagen, daß, wenn sich die
vorzusd1lagen: Regierung der Vereinigten Staaten mit dem in den
Ziffern 1 bis 4 enthaltenen Vorschlag einverstanden er-
1. - Die Bundesregierung wird einen freiwilligen Bei-
klärt, diese Note zusammen mit Ihrer Antwortnote eine
trag in Höhe von 325 Millionen DM zu den Mehrkosten, Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen dar-
die sidl für die Vereinigten Staaten aus dem Unterhalt
steJlen soll.
ihrer Truppen in der Bundesrepublik ergeben, leisten.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-
2. - Der vorgenannte Betrag wird am Tage des In- gezeichnetsten Hodlachtung.
krafttretens dieser Vereinbarung der Regierung der Ver-
einigten Staaten auf einem Konto bei der Bank deutsdler von Brentano
Seiner Exzellenz
dem Botschafter der Vereinigten Staaten
von Amerika
Herrn David K i r kp a t r i c k E s t e B r u c e
Bad Godesberg
Bonn, den 7. Juni 1957 2. - Der vorgenannte Betrag wird am Tage des Inkraft-
Exzellenz, tretens dieser Vereinbarung der Regierung der Vereinig-
ten Staaten auf einem Konto bei der Bank deutscher Län-
der. zur Verwendung im Währungsgebiet der DM (West)
Ich beehre mich, auf Ihre Note vom heutigen Tage zur Verfügung gestellt
Bezug zu nehmen, die in vereinbarter Ubersetzung fol- 3. - Sollte diese Vereinbarung nidlt bis zum 1. Juni
genden Wortlaut hat: 1957 in Kraft getreten sein, wird die Bundesregierung auf
Antrag der Regierung der Vereinigten Staaten und vor-
"Im Laufe der Besprechungen, die zwischen Vertretern
behaltlich der Zustimmung der zuständigen Aussdlüsse
unserer beiden Regierungen über die Frage der gegen-
des Deutschen Bundestags auf den in Ziffer 1 genannten
seitigen Hilfe im Geiste des Artikels 3 des Nordatlantik-
Betrag zugunsten des vorerwähnten Kontos eine Ab-
Vertrages geführt worden sind, hat die Bundesregierung
sdllagszahlung bis zur Höhe von 175 Millionen DM
die Maßnahmen geprüft, die sie neben ihren eigenen,
leisten.
in aufsteigender E11twicklung begriffenen Verteidigungs-
anstrengungen im Verfolg der Ziele des Artikels 3 tref- 4. - Dieses Abkommen bedarf auf deutscher Seite der
fen könnte. Sie hat, von der gegenwärtigen Lage der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften. Das Ab-
beiden Länder ausgehend, ihre Bereitsdlaft erklärt, ohne kommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Bundes-
Präjudiz für die Zukunft einen freiwilligen Beitrag zu regierung der Regierung der Vereinigten Staaten mitteilt,
den Verteidigungsanstrengungen der Vereinigten Staa- daß die Zustimmung, wie verfassungsrechtlich vorgese-
1 ten von Amerika zu leisten, und b~ehrt sidl, der Regie- hen, erteilt worden ist.
rung der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Ver-
5. - Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich die
einbarung vorzuschlagen:
Regierung der Vereinigten Staaten mit dem in den Zif-
1. -Die Bundesregierung wird einen freiwilligen Bei- fern 1 bis 4 enthaltenen Vorschlag einverstanden erklärt,
trag in Höhe von 325 Millionen DM zu den Mehrkosten, diese Note zusammen mit Ihr.er Antwortnote eine Ver-
die sich für die Vereinigten Staaten aus dem Unterhalt einbarung zwischen unseren beiden Regierungen darstel-
ihrer Truppen in der Bundesrepublik ergeben, leisten. len soll."
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1959 411
Die Regierung der Vereinigten Staaten weiß den Geist rung der Vereinigten Staaten dem Vorschlag der Bundes-
zu würdigen, der Anlaß für das in Ihrer Note enthaltene regierung zustimmt, behält sie sich daher das Recht vor,
Angebot der Bundesrepublik gewesen ist. Die Regierung bei der Bundesrepublik die Frage zusätzlicher Unterstüt-
der Vereinigten Staaten nimmt den im obigen Wortlaut zung hinsichtlich des Unterhalts dieser Streikräfte anzu-
erwähnten Betrag als einen Beitrag zur Unterhaltung der schneiden. Sie schlägt vor, daß die Vereinbarung einer
Streitkräfte der Vereinigten Staaten in der Bundesrepu- Uberprüfung der beiden Regierungen innerhalb des letz-
blik an. Gleichzeitig sieht sich die Regierung der Ver- ten Quartals dieses Jahres unterliegt, wenn die Regie-
einigten Staaten genötigt, darauf hinzuweisen, daß der rung der Vereinigten Staaten darum nachsucht. Ich würde
angebotene Betrag nur einen Bruchteil der Aufwendung eine Bestätigung Eurer Exzellenz begrüßen, daß dieser
in Deutscher Mark decken wird, die für die Unterhaltung Vorschlag für Ihre Regierung annehmbar ist.
von Streitkräften der Vereinigten Staaten in der Bundes-
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-
republik Deutschland, die der NATO zugeteilt sind, und
gezeichnetsten Hochachtung.
einen noch geringeren Anteil der den Vereinigten Staa-
ten erwachsenden Gesamtaufwendungen für die Unter-
haltung dieser Streitkräfte nötig ist. Indem die Regie- David K.E. Bruce
Seiner Exzellenz
dem Bundesminister des Auswärtigen
der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Heinrich von Bren tano
Bonn
Bonn, den 7. Juni 1957 der Bundesrepublik die Frage zusätzlicher Unterstützung
hinsichtlich der Stationierungskosten dieser Streitkräfte
Exzellenz, anzuschneiden. Sie schlägt vor, daß die Vereinbarung
einer Uberprüfung der beiden Regierungen innerhalb des
Ich beehre mich, auf Ihre Note vom heutigen Tage
letzten Quartals dieses Jahres unterliegt, wenn die Re-
Bezug zu nehmen, die zunächst die deutsche Note vom
gierung der Vereinigten Staaten darum nachsucht. Ich
7. Juni 1957 bestätigt und dann in vereinbarter Uberset-
würde eine Bestätigung Eurer Exzellenz begrüßen, daß
zung folgenden weiteren Wortlaut hat:
dieser Vorschlag für Ihre Regierung annehmbar ist."
„Die Regierung der Vereinigten Staaten weiß den Geist
Die Bundesregierung legt Artikel 3 des Nordantlantik-
zu würdigen, der Anlaß für das in Ihrer Note enthaltene Vertrages dahin aus, daß jedem Vertragspartner die Mög-
Angebot der Bundesrepublik gewesen ist. Die Regierung
lichkeit gegeben ist, jederzeit mit einem anderen Ver-
der Vereinigten Staaten nimmt den im obigen Wortlaut tragspartner darüber ein Gespräch aufzunehmen, ob und
erwähnten Betrag als einen Beitrag zur Unterhaltung der
gegebenenfalls in welchem Umfange eine Hilfeleistung
Streitkräfte der Vereinigten Staaten in der Bundesrepu-
im Sinne dieses Artikels in Betracht zu ziehen ist. Sie
blik an. Gleichzeitig sieht sich die Regierung der Ver-
ist daher zu einem Gespräch hierüber bereit, falls die
einigten Staaten genötigt, darauf hinzuweisen, daß. der
Regierung der Vereinigten Staaten es beantragt. Eine
angebotene Betrag nur einen Bruchteil der Kosten in
etwaige Vereinbarung, die sich an die Prüfung der vor-
Deutscher · Mark decken wird, die für die Unterhaltung
erwähnten Frage auf Grund der dann gegebenen Lage
von Streitkräften der Vereinigten Staaten in der Bundes-
anschließen würde, bedürfte wiederum der Zustimmung
republik Deutschland, die der NATO zugeteilt sind, und
des Deutschen Bundestags.
einen noch geringeren Anteil der den Vereinigten Staa-
ten erwachsenden Gesamtkosten für die Unterhaltung Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-
dieser Streitkräfte benötigt werden. Indem die Regierung gezeichnetsten Hochachtung.
der Vereinigten Staaten dem Vorschlag der Bundesregie-
rung zustimmt, behält sie sich daher das Recht vor, bei von Brentano
Seiner Exzellenz
dem Botschafter der Vereinigten Staaten
von Amerika
Herrn David Kirkpatrick Este Bruce
Bad Godesberg
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Ergänzung zum Notenwechsel
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages)
Bonn, den 7. Juni 1957 Bonn, den 7. Juni 1957
Exzellenz, Exzellenz,
Ich beehre mich, auf Ihre Note vom heutigen Tage Be-
zug zu nehmen, die in vereinbarter Obersetzung folgen-
den Wortlaut hat:
Ich beehre mich, Ihnen namens der Bundesregierung „ ldl beehre midi, Ihnen namens der Bundesregierung
folgende Vereinbarung in Ergänzung unseres heutigen folgende Vereinbarung in Ergänzung unseres heutigen
Notenwechsels über gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des Notenwedlsels über gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des
Nordatlantik-Vertrages) vorzuschlagen: Nordatlantik-Vertrages) vorzuschlagen:
1. - Die Vereinigten Staaten werden der Bundesrepu- 1.- Die Vereinigten Staaten werden der Bundesrepu-
blik die Mittel zur Verfügung stellen, die erford~rlidl blick die Mittel zur Verfügung stellen, die erforderlich
sind, um die Ausgaben zu leisten, für die die Vereinig- sind, um die Ausgaben zu leisten, für die die Vereinig-
ten Staaten im Finanzvertrag einschließlich seines An- ten Staaten im Finanzvertrag einschließlich seines An-
hangs B und in der nadlstehenden Ziffer 4 sowie in hangs B und in der nachstehenden Ziffer 4 sowie in
etwaigen anderen Vereinbarungen die Verantwortlidlkeit etwaigen anderen Vereinbarungen die Verantwortlichkeit
übernommen haben. Diese Mittel werden der Bundes- übernommen haben. Diese Mittel werden der Bundes-
republik so rechtzeitig zur Verfügung gestellt, daß die republik so redltzeitig zur Verfügung gestellt, daß die
deutschen Behörden in der Lage sind, die erforderlidlen deutschen Behörden in der Lage sind, die erforderlichen
Zahlungen bei Fälligkeit zu leisten. Alle anderen mit Zahlungen bei Fälligkeit zu leisten. Alle anderen mit
der Bereitstellung und Verausgabung dieser Mittel zu- der Bereitstellung und Verausgabung dieser Mittel zu-
sammenhängenden Verfahrensfragen werden durch Ver- sammenhängenden Verfahrensfragen werden durch Ver-
waltungsvereinbarung geregelt. waltungsvereinbarung geregelt.
2. - Bezüglidl der Verwendung des auf Grund des ein- 2. - Bezüglich der Verwendung des auf Grund des ein-
gangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden Betrages gangs bezeidlneten Notenwedlsels zu zahlenden Betrages
werden die zuständigen deutschen Behörden in entspre- werden die zuständigen deutschen Behörden in entspre-
chender Anwendung der für Stationierungskosten getrof- dlender Anwendung der für Stationierungskosten getrof-
fenen Bestimmungen für die Streitkräfte der Vereinigten fenen Bestimmungen für die Streitkräfte der Vereinigten
Staaten tätig werden, soweit nicht Abweidlendes verein- Staaten tätig werden, soweit nicht Abweidlendes verein-
bart wird. bart wird.
3. -Treten infolge der Verwendung des auf Grund des 3. -Treten infolge der Verwendung des auf Grund des
eingangs bezeidlneten Notenwechsels zu zahlenden Be- eingangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden Be-
trages an Vermögensgegenständen im Eigentum der Bun- trages an Vermögensgegenständen im Eigentum der Bun-
desrepublik einschließÜch der aus Mitteln des früheren desrepublik einschließlich der aus Mitteln des früheren
alliierten Besatzungskosten- und Auftragsausgabenhaus- alliierten Besatzungskosten- und Auftragsausgabenhaus-
halts beschafften Vermögensgegenstände Werterhöhun- halts beschafften Vermögensgegenstände Werterhöhun-
gen ein, so stehen diese nach Freigabe der Bundesrepu- gen ein, so stehen diese nach Freigabe der Bundesrepu-
blik zu. blik zu.
4. (a) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen aus 4. (a) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen aus
Sdläden an Liegensdlaften oder beweglichen Schäden an Liegenschaften oder beweglichen
Gegenständen, die den Streitkräften der Ver- Gegenständen, die den Streitkräften der Ver-
einigten Staaten vor dem 6. Mai 1955 zur Nut- einigten Staaten vor dem 6. Mai 1955 zur Nut-
zung überlassen worden sind und von diesen zung überlassen worden sind und von diesen
nach dem 5. Mai 1956, jedoch vor dem 5. Mai nach dem 5. Mai 1956, jedodl vor dem 5. Mai
1957, freigegeben worden sind oder freigegeben 1957, freigegeben worden sind oder freigegeben
werden, gehen in voller Höhe zu Lasten der werden, gehen in voller Höhe zu Lasten der
Bundesrepublik. Bundesrepublik.
(b) -Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen aus (b) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen aus
Schäden an Liegenschaften oder beweglidlen Schäden an Liegenschaften oder beweglichen
Gegenständen, die den Streitkräften der Ver- Gegenständen, die den Streitkräften der Ver-
einigten Staaten vor dem 6. Mai 1955 zur Nut- einigten Staaten vor dem 6. Mai 1955 zur Nut-
zung überlassen worden sind und von diesen zung überlassen worden sind und von diesen
in der Zeit vom 5. Mai 1957 bis zum 31. Dezem- in der Zeit wom 5. Mai 1957 bis zum 31. Dezem-
ber 1957 einschließlich oder in der Zeit vom ber 1957 einschließlich oder in der Zeit vom
5. Mai 1957 bis zum Inkrafttreten der gegen- 5. Mai 1957 bis zum Inkrafttreten der gegen-
wärtig in Ergänzung des Abkommens zwischen wärtig in Ergänzung des Abkommens zwischen
den Vertragspartnern des Nordatlantik-Vertra- den Vertragspartnern des Nordatlantik-Vertra-
ges über die Rechtsstellung ihrer Truppen ver- ges über die Rechtsstellung ihrer Truppen ver-
handelten Vereinbarung (in Nachstehendem als handelten Vereinbarung (in Nachstehendem als
.,Zusatzvereinbarung zum NATO-Truppensta- ,.Zusatzvereinbarung zum NA TO-Trupr,ensta-
tut" bezeidlnet) freigegeben werden - und zwar tut" bezeichnet) freigegeben werden - und
während des kürzeren dieser beiden Zeit- zwar während des kürzeren dieser beiden Zeit-
räume -, gehen je zur Hälfte zu Lasten der räume -, gehen je zur Hälfte zu Lasten der
Bundesrepublik und der Vereinigten Staaten. Bundesrepublik und der Vereinigten Staaten.
Diese Ansprüdle werden nach wie vor von Diese Ansprüche werden nadl wie vor von den
den deutschen Behörden festgestellt. deutschen Behörden festgestellt.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1959 \ 413
(c) - Sollten die Zusatzvereinbarungen zum NATO- (c) - Sollten die Zusatzvereinbarungen zum NATO-
Truppenstatut nicht bis zum 31. Dezember 1957 Truppenstatut nicht bis zum 31. Dezember 1957
in Kraft getreten sein, so werden die Bundes- in Kraft getreten sein, so werden die Bundes-
republik und die Vereinigten Staaten über eine -republik und die Vereinigten Staaten über eine
Regelung in Fortsetzung der in obiger Ziffer Regelung in Fortsetzung der in obiger Ziffer
(b) enthaltenen Regelung für einen noch zu (b) enthaltenen Regelung für einen noch zu be-
bestimmenden weiteren Zeitraum verhandeln. stimmenden weiteren Zeitraum verhandeln.
(d) - Die Vereinbarungen der obigen Ziffern (a) bis (d) - Die Vereinbarungen der obigen Ziffern (a) bis
(c) präjudizieren weder den Rechtsstandpunkt (c) präjudizieren weder den Rechtsstandpunkt
der Parteien des Finanzvertrages noch die Ver- der Parteien des Finanzvertrages noch die Ver-
handlungen über die Zusatzvereinbarungen handlungen über die Zusatzvereinbarungen
zum NATO-Truppenstatut. zum NATO-Truppenstatut.
5. - Für Schäden an Liegenschaften oder beweglichen 5. - Für Schäden an Liegenschaften oder beweglichen
Sachen, die auf Grund eines von der Bundesrepublik mit Sachen, die auf Grund eines von der Bundesrepublik
dem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtig- mit dem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberech-
ten abgeschlossenen Miet-, Pacht- oder sonstigen Uber- tigten abgeschlossenen Miet-, Pacht- oder sonstigen Uber-
lassungsvertrages den Streitkräften der Vereinigten Staa- lassungsvertrages den Streitkräften der Vereinigten Staa-
ten zur Verfügung gestellt worden sind oder zur Verfü- ten zur Verfügung gestellt worden sind oder zur Verfü-
gung gestellt werden, sind die Vereinigten Staaten gung gestellt werden, sind die Vereinigten Staaten
insoweit haftbar, als die Bundesrepublik nach dem Uber- insoweit haftbar, als die Bundesrepublik nach dem Uber-
lassungsvertrage dafür haftbar ist. lassungsvertrage dafür haftbar ist.
6. - Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich 6. -- Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich die
die Regierung der Vereinigten Staaten mit dem in den Regierung der Vereinigten Staaten mit dem in den Zif-
Ziffern 1 bis 5 enthaltenen Vorschlägen einverstanden er- fern 1 bis 5 enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt,
klärt, diese Note und Ihre entsprechende Antwort einen diese Note und Ihre entsprechende Antwort einen inte-
integrierenden Bestandteil der Vereinbarung darstellen grierenden Bestandteil der Vereinbarung darstellen soll,
soll, die durch den eingangs bezeichneten Notenwechsel die durch den eingangs bezeichneten Notenwechsel zwi-
zwischen unseren beiden Regierungen getroffen worden schen unseren beiden Regierungen getroffen worden ist."
ist.
Die Regierung der Vereinigten Staaten nimmt die in
der obigen Note enthaltenen Vorschläge der Bundesregie-
rung an und ist damit einverstanden, das die deutsche
Note und diese Antwort einen integrierenden Bestandteil
der Vereinbarungen über gegenseitige Hilfe bilden sol-
len, die heute durch den Notenwechsel zwischen unseren
beiden Regierungen getroffen worden sind.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus- Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-
gezeichnetsten Hochachtung. gezeichnetsten Hochachtung.
von Brentano David K. E. Bruce
Seiner Exzellenz Seiner Exzellenz
dem Botschafter der Vereinigten Staaten von Amerika dem Bundesminister des Auswärtigen
der Bundesrepublik Deutschland
Herrn David Kirkpatrick Este Bruce Herrn Dr. Heinrich von Br e n t an o
Bad Godesberg Bonn
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Notenwedlsel
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland
über gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages}
Bonn, den 7. Juni 1957 Bonn, den 7. Juni 1957
Exzellenz, Exzellenz,
Im beehre midi, den Empfang Ihrer Note vom 7. Juni
1957, deren Wortlaut in vereinbarter Obersetzung wie
folgt lautet, zu bestätigen:
In der Zeit vom 14. Januar bis 2. März 1957 sind in "In der Zeit vom 14. Januar bis 2. März 1957 sind in
Bonn Besprechungen zwischen Vertretern der Regierun- Bonn Besprec:hungen zwischen Vertretern der Regierun-
gen der Bundesrepublik Deutschland und des Vereinigten gen der Bundesrepublik Deutschland und des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und Nordirland mit dem Königreichs von Großbritannien und Nordirland mit dem
Ziel geführt worden, zu einer Vereinbarung über gegen- Ziel geführt worden, zu einer Vereinbarung über gegen-
seitige Hilfe im Geiste des Artikels 3 des Nordatlantik- seitige Hilfe im Geiste des Artikels 3 des Nordatlantik-
V~rtrages zu gelangen, der besagt, daß die Vertrags- Vertrages zu gelangen, der besagt, daß die Vertragspart-
partner • einzeln und gemeinsam durch ständige und ner ,einzeln und gemeinsam durch ständige und wirk-
wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die same Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die
eigene und gemeinsame Widerstandskraft gegen bewaff- eigene und gemeinsame Widerstandskraft gegen bewaff-
nete Angriffe erhalten und fortentwickeln werdenu. nete Angriffe erhalten und fortentwickeln werden·.
Im laufe dieser Besprechungen hat die Bundesregie- Im Laufe dieser Besprechungen hat die Bundesregie-
rung die Maßnahmen geprüft, die die Bundesrepublik rung die Mäßnahmen geprüft, die die Bundesrepublik
neben ihren eigenen, in aufsteigender Entwicklung be- neben ihren eigenen, in aufsteigender Entwicklung be-
griffenen Verteidigungsanstrengungen im Verfolg der griffenen Verteidigungsanstrengungen im Verfolg der
Ziele des Artikels 3 treffen könnte. Die Bundesregierung Ziele des Artikels 3 treffen könnte. Die Bundesregierung
hat, von der gegenwärtigen Lage der beiden Länder aus- hat, von der gegenwärtigen Lage der beiden Länder aus-
gehend, ihre Bereitschaft erklärt, neben gewissen Maß- gehend, ihre Bereitschaft erklärt, neben gewissen Maß-
nahmen der wirtschaftlichen und finanziellen Zusammen- nahmen der wirtschaftlichen und finanziellen Zusammen-
arbeit, die Gegenstand eines besonderen Briefwechsels arbeit, die Gegenstand eines besonderen Briefwechsels
sind, ohne Präjudiz für die Zukunft einen freiwilligen sind, ohne Präjudiz für die Zukunft einen freiwilligen
Beitrag zu den Verteidigungsanstrengungen des Verei- Beitrag zu den Verteidigungsanstrengungen des Ver-
nigten Königreic:hs zu leisten, und beehrt sich, der Regie- einigten Königreichs zu leisten, und beehrt sich, der Re-
rung des Vereinigten Königreic:hs folgende Vereinbarung gierung des Vereinigten Königreichs folgende Vereinba-
vorzuschlagen: rung vorzuschlagen:
1. - Die Bundesregierung wird 1. - Die Bundesregierung wird
a) einen Beitrag in Höhe von 200 Millionen DM a) einen Beitrag in Höhe von 200 Millionen DM zu
zu den Mehrkosten, die sich für das Vereinigte den Mehrkosten, d.ie sich für das Vereinigte Kö-
Königreich aus dem Unterhalt von Truppen des nigreich aus dem Unterhalt von Truppen des Ver-
Vereinigten Königreichs in der Bundesrepu- einigten Königreichs in der Bundesrepublik er-
blik ergeben, und geben, und
b) als weitere Maßnahme der gegenseitigen Hilfe b) als weitere Maßnahme der gegenseitigen Hilfe
eine Zahlung von 388 Millionen DM leisten. eine Zahlung von 388 Millionen DM leisten.
2. - Die nach Ziffer 1 zu zahlenden Beträge werden 2. - Die nach Ziffer 1 zu zahlenden Beträge werden
mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung fällig und · mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung fällig und
zugunsten des Vereinigten Königreichs auf ein Konto bei zugunsten des Vereinigten Königreichs auf ein Konto
der Bank deutscher Länder zur Verwendung im Wäh- bei der Bank deutscher Länder zur Verwendung im Wäh-
rungsgebiet dar DM (West) eingezahlt. Nach der Unter- rungsgebiet der DM (West) eingezahlt. Nach der Unter-
zeichnung dieser Vereinbarung, frühestens jedoch am zeichnung dieser Vereinbarung, frühestens jedoch am
1. April 1957, wird die Bundesregierung auf Wunsch der 1. April 1957, wird die Bundesregierung auf Wunsch der
Regierung des Vereinigten Königreichs und vorbehaltlich Regierung des Vereinigten Königreidls und vorbehalt-
der Zustimmung der zuständigen Ausschüsse des Deut- lich der Zustimmung der zuständigen Ausschüsse des
schen Bundestags auf die in Ziffer 1 genannten Beträge Deutschen.Bundestages auf die in Ziffer 1 genannten Be-
zugunsten des vorerwähnten Kontos eine Absdllagszah- träge zugunsten des vorerwähnten Kontos eine Ab-
lung bis zur Höhe von 150 Millionen DM leisten. schlagszahlung bis zur Höhe von 150 Millionen DM
leisten.
3. - Die Bundesregierung und die Regierung des Ver- 3. - Die Bundesregierung und die Regierung· des Ver-
einigten Königreichs werden nadl Inkrafttreten dieses einigten Königreichs werden nach Inkrafttreten dieses
Abkommens alle Maßnahmen ergreifen, die zu seiner Abkommens alle Maßnahmen ergreifen, die zu seiner
Durchführung erforderlich sind. Durchführung erforderlich sind.
4. - Die Bundesregierung kann jederzeit nach dem 4. - Die Bundesregierung kann jederzeit nach dem
1. September 1957 Besprechungen mit dem Ziele einlei- 1. September 1957 Besprechungen mit dem Ziele einlei-
ten, die in Absatz 1 a) und b) genannten Zahlen mit ten, die in Absatz 1 a) und b) genannten Zahlen mit
Rücksicht auf eine etwaige Änderung der Lage, von der Rücksicht auf eine etwaige Änderung der Lage, von der
angenommen werden kann, daß sie die Angemessenheit angenommen werden kann, daß sie die Angemessenheit
der Höhe des jetzt vereinbarten Beitrages berührt, abzu- der Höhe des jetzt vereinbarten Beitrages berührt, ab-
ändern. zuändern.
Nr.17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1959 415
5. - Dieses Abkommen bedarf auf deutscher Seite der 5. - Dieses Abkommen bedarf auf deutscher Seite der
Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften. Das Ab- Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften. Das Ab-
kommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Bundes- kommen tritt an d,em Tag in Kraft, an dem die Bundes-
regierung der Regierung des Vereinigten Königreichs regierung der Regierung des Vereinigten Königreichs
mitteilt, daß die Zustimmung, wie verfassungsrechtlich mitteilt, daß die Zustimmung, wie verfassungsrechtlich
vorgesehen, erteilt worden ist. vorgesehen, erteilt worden ist.
6. - Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich die 6. - Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich
Regierung des Vereinigten Königreichs mit dem in den die Regierung des Vereinigten Königreichs mit dem in
Ziffern 1 bis 5 enthaltenen Vorschlag einverstanden erklärt, den Ziffern 1 bis 5 enthaltenen Vorschlag einverstanden er-
diese Note zusammen mit Ihrer entsprechenden Antwort- klärt, diese Note zusammen mit Ihrer entsprechenden
note eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierun- Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Re-
gen darstellen soll. gierungen darstellen soll."
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung
des Vereinigten Königreichs mit Ihrem in obiger Note
mitgeteilten Vorschlag einverstanden ist und daß Ihrer
Anregung entsprechend Ihre Note und diese Antwort
eine _Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen bil-
den sollen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus- Ich bin mit dem Ausdruck der ausgezeichnetsten Hoch-
gezeichnetsten Hochachtung. achtung Eurer Exzellenz gehorsamer Diener.
von Brentano Christopher St e e 1
Seiner Exzellenz Seiner Exzellenz
dem Königlich Britischen Botschafter dem Bundesminister des Auswärtigen
der Bundesrepublik Deutschland
Sir Christopher St e e l, KCMG, MVO Herrn Dr. Heinrich von Brentano
Bonn Bonn
Ergänzung zum Notenwechsel
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland
über gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages)
Bonn, den 7. Juni 1957 Bonn, den 7. Juni 1957
Exzellenz, Exzellenz,
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 7. Juni
1957, deren Wortlaut in vereinbarter Ubersetzung wie
folgt lautet, zu bestätigen:
Ich beehre mich, Ihnen namens der Regierung der „Ich beehre mich, Ihnen namens der Regierung der
BundesrepUblik Deutschland folgende Vereinbarungen Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarungen in
in Ergänzung des heutigen Notenwechsels über gegen- Ergänzung des heutigen Notenwechsels über gegenseitige
seitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages) vor- Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages) vorzuschla-
zuschlagen: gen:
1. - Das Vereinigte Königreich von "Großbritannien 1. - Das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland wird der Bundesrepublik die Mittel zur und Nordirland wird d~r Bundesrepublik die Mittel zur
Verfügung stellen, die erforderlich sind, um die Aus- Verfügung stellen, die erforderlich sind, um die Aus-
gaben zu leisten, für die das Vereinigte Königreich im gaben zu leisten, für die das Vereinigte Königreich im
Finanzvertrag einschließlich seines Anhanges A und in - Finanzvertrag einschließlich seines Anhangs A und in
der nachstehenden Ziffer 3 sowie in etwaigen anderen der nachstehenden- Ziffer 3 sowie in etwaigen anderen
Vereinbarungen die Verantwortlichkeit übernommen hat. Vereinbarungen die Verantwortlichkeit übernommen hat.
Diese Mittel werden der Bundesrepublik so rechtzeitig Diese Mittel werden der Bundesrepublik so rechtzeitig
zur Verfügung gestellt, daß die deutschen Behörden in zur Verfügung gestellt, daß die deutschen Behörden in
der Lage sind, die erforderlichen Zahlungen bei Fällig- der Lage sind, die erforderlichen Zahlungen bei Fällig-
keit zu leisten. Alle anderen mit der Bereitstellung und keit zu leisten. Alle anderen mit der Bereitstellung und
Verausgabung dieser Mittel zusammenhängenden Ver- Verausgabung dieser Mittel zusammenhängenden Verfah-
fahrensfragen werden durch Verwaltungsvereinbarung rensfragen werden durch Verwaltungsvereinbarungen ge-
geregelt. regelt.
2. - Bezüglich der Verwendung der auf Grund des 2. -Bezüglich der Verwendung der auf Grund des
Notenwechsels zu zahlenden Beträge werden die zustän- Notenwechsels zu zahlenden Beträge werden die zustän-
digen deutschen Behörden in entsprechender Anwendung digen deutschen Behörden in entsprechender Anwendung
der für Stationierungskosten getroffenen Bestimmungen der für Stationierungskosten getroffenen Bestimmungen
für die Streitkräfte des Vereinigten Königreichs tätig für die Streitkräfte des Vereinigten Königreichs tätig
werden, soweit nicht Abweichendes vereinbart wird. werden, soweit nicht Abweichendes vereinbart wird.
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
3. (a) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen aus 3. (a) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen aus
Schäden an Liegenschaften oder bewegliche_n Schäden an Liegenschaften oder beweglichen
Gegenständen, die den britischen Streitkräften Gegenständen, die den britischen Streitkräften
vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung überlassen vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung überlassen
worden sind und von diesen nach dem 5. Mai worden sind und von diesen nach dem 5. Mai
1956, jedoch vor dem 5. Mai 1957, freigegeben 1956, jedoch vor dem 5. Mai 1957, freigegeben
worden sind oder freigegeben werden, gehen worden sind oder freigegeben werden, gehen
in voller Höhe zu Lasten der Bundesrepublik. in voller Höhe zu Lasten der Bundesrepublik.
(b) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen aus (b) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen aus
Schäden an Liegenschaften oder beweglichen Schäden an Liegenschaften oder beweglichen
Gegenständen, die den britischen Streitkräften Gegenständen, die den britischen Streitkräften
vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung überlassen vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung überlassen
worden sind und von diesen in der Zeit vom worden sind und von diesen in der Zeit vom
5. Mai 1957 bis zum 31. Dezember 1957 ein- 5. Mai 1957 bis zum 31. Dezember 1957 ein-
schließlich oder in der Zeit vom 5. Mai 1957 bis schließlich oder in der Zeit vom 5. M~ 1957 bis
zum Inkrafttreten der gegenwärtig in Ergän- zum Inkrafttreten der gegenwärtig in Ergän-
zung des Abkommens zwischen den Vertrags- zung des Abkommens zwischen den Vertrags-
partnern des Nordatlantik-Vertrages über die partnern des Nordatlantik-Vertrages über die
Rechtsstellung ihrer Truppen verhandelten Ver- Rechtsstellung ihrer Truppen verhandelten Ver-
einbarung (in Nachstehendem als „Zusatzver- einbarung (in Nachstehendem als „Zusatzver-
einbarungen zum NATO-Truppenstatut" be- einbarungen zum NATO-Truppenstatut" be-
zeichnet) freigegeben werden - und zwar wäh- zeichnet) freigegeben werden - und zwar wäh-
rend des kürzeren dieser beiden Zeiträume -, rend des kürzeren dieser beiden Zeiträume -,
gehen je zur Hälfte zu Lasten der Bundesrepu- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Bundesrepu-
blik und des Vereinigten Königreichs. Diese blik und des Vereinigten Königreichs. Diese
Ansprüche werden nach wie vor von den deut- Ansprüche werden nach wie vor von den deut-
schen Be,hörden festgestellt. schen Behörden festgestellt.
(c) -Sollten die Zusatzvereinbarungen zum NATO- (c) ~ Sollten die Zusatzvereinbarungen zum NATO-
Truppenstatut nicht bis zum 31. Dezember 1957 Truppenstatut nicht bis zum 31. Dezember 1957
in Kraft getreten sein, so werden die Bundes- in Kraft getreten sein, so werden die Bundes-
republik und das Vereinigte Königreich über republik und das Vereinigte Königreich über
eine Regelung in Fortsetzung der in obiger Zif- eine Regelung in Fortsetzung der in obiger Zif-
fer (b) enthaltenen Regelung für einen noch zu fer (b) enthaltenen Regelung für einen noch zu
bestimmenden weiteren Zeitraum verhandeln. bestimmenden weiteren Zeitraum verhandeln.
(d) - Die Vereinbarungen der obigen Ziffern (a) bis (d) - Die Vereinbarungen der obigen Ziffern (a) bis
(c) präjudizieren weder den Rechtsstandpunkt (c) präjudizieren weder den Rechtsstandpunkt
der Parteien des Finanzvertrages noch die Ver- der Parteien des Finanzvertrages noch die Ver-
handlungen über die Zusatzvereinbarungen handlungen über die Zusatzvereinbarungen
zum NATO-Truppenstatut. zum NATO-Truppenstatut.
Für den Fall, daß diese Regelungen von der Regie- Für den Fall, daß diese Regelungen von der Regie-
rung des Vereinigten Königreichs angenommen werden, rung des Vereinigten Königreichs angenommen werden,
beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre
entsprechende Antwort einen integrierenden Bestandteil entsprechende Antwort einen integrierenden Bestandteil
der Vereinbarung bilden sollen, die durch den zu Beginn der Vereinbarung bilden sollen, die durch den zu Beginn
dieser Note erwähnten Notenwechsel zwischen den bei- dieser Note erwähnten Notenwechsel zwischen den bei-
den Regierungen getroffen worden ist. den Regierungen getroffen worden ist."
Ich darf Ihnen mitteilen, daß die Regierung des Ver-
einigten Königreichs mit der in Ihrer obigen Note vor-
geschlagenen Vereinbarung und damit einverstanden ist,
daß Ihre Note und diese Antwort einen integrierenden
Bestandteil der Vereinbarung bilden sollen, die durch
den zu Beginn Ihrer Note erwähnten Notenwechsel zwi-
schen den beiden Regierungen getroffen worden ist.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus- Ich bin mit dem Ausdruck der ausgezeichnetsten Hoch-
gezeichnetsten Hochachtung. achtung Eurer Exzellenz gehorsamer Diener.
von Brentano · Christopher St e e 1
Seiner Exzellenz Seiner Exzellenz
dem Königlich Britischen Botschafter dem Bundesminister des Auswärtigen
der Bundesrepublik Deutschland
Sir Christopher St e e 1, KCMG, MVO Herrn Dr. Heinrich von Br e n t an o
Bonn Bonn
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1959 417
Briefwechsel
über weitere finanzielle Maßnahmen
Bonn, den 7. Juni 1957 Bonn, den 7. Juni 1957
Exzellenz, Exzellenz,
Namens 9-er Regierung des Vereinigten Königreichs
begrüße ich die Maßnahmen wirtschaftlicher und finan-
zieller Art, wie sie in Ihrem Brief vom 7. Juni 1957,
dessen Wortlaut in vereinbarter Ubersetzung wie folgt
lautet, bezeichnet sind:
Unter Bezugnahme auf den heute zwischen den Regie- "Unter Bezugnahme auf den heute zwischen den Re-
rungen de& Vereinigten Königreichs und der Bundes- gierungen des Vereinigten Königreichs und der Bundes-
republik im Hinblick auf Artikel 3 des Nordatlantik- republik im Hinblick auf Artikel 3 des Nordatlantik-
Vertrages ausgetauschten Notenwechsel, in dem Be- Vertrages ausgetauschten Notenwechsel, in dem Bestre-
streben nach weiterer Vertiefung der wirtschaftlichen ben nad1 weiterer Vertiefung der wirtschaftlichen Zu-
Zusammenarbeit unserer beiden Länder und mit Rücksicht sammenarbeit unserer beiden Länder und mit Rücksicht
auf die Empfehlungen, die in dem am 16. November 1956 auf die Empfehlungen, die in dem am 16. November 1956
von einer Minister-Arbeitsgruppe dem Ministerrat des von einer Minister-Arbeitsgruppe dem Ministerrat des
Europäischen Wirtschaftsrates vorgelegten Bericht ent- Europäischen Wirtschaftsrates vorgelegten Bericht ent-
halten sind, beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß mit halten sind, beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß mit
der Bank deutscher Länder Einverständnis über folgendes der Bank deutscher Länder Einverständnis über folgendes
erzielt worden ist: erzielt worden ist:
1. - Die Bank deutscher Länder wird ein Konto in 1. - Die Bank deutscher Länder wird ein Konto in
transferierbaren Pfunden bei der Bank von England transferierbaren Pfunden bei der Bank von England
eröffnen und auf dieses Konto den Betrag von 75 Mil- eröffnen und auf dieses Konto den Betrag von 75 Mil-
lionen Pfund übertragen. lionen Pfund übertragen.
Das Konto wird in Ubereinstimmung mit der zwischen der Das Konto wird in Ubereinstimmung mit der zwischen der
Bank deutscher Länder und der Bank von England ge- Bank deutscher Länder und der Bank von England ge-
troffenen Vereinbarung zur Erfüllung künftiger Transfer- troffenen Vereinbarung zur Erfüllung künftiger Transfer-
verpflichtungen der Regierung der Bundesrepublik verpflichtungen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber dem Vereinigten Königreich be- Deutschland gegenüber dem Vereinigten Königreich be-
nutzt werden. nutzt werden.
Die Bedingungen für die Anlage und die Verwendung Die Bedingungen für die Anlage und die Verwendung
des Kontos werden zwischen der Bank deutscher Länder des Kontos werden zwischen der Bank deutscher Länder
und der Bank von England vereinbart werden. und der Bank von England vereinbart werden.
Der Saldo des Kontos wird nicht in die monatlichen Der Saldo des Kontos wird nicht in die monatlichen
Meldungen, die dem Agenten der Europäischen Zahlungs- Meldungen, die dem Agenten der Europäischen Zahlungs-
union zu machen sind, aufgenommen werden. union zu machen sind, aufgenommen werden.
2. - Das von der Bank deutscher Länder bei der Bank 2. - Das von der Bank deutscher Länder bei der Bank
von England in transferierbaren Pfunden am 14. Septem- von England in transferierbaren Pfunden am 14. Septem-
ber 1956 errichtete „Rüstungskonto" wird auf der gegen- ber 1956 errichtete „Rüstungskontou wird auf der gegen-
wärtigen Grundlage auf die Dauer von drei weiteren wärtigen Grundlage auf die Dauer von drei weiteren
Monaten ab 13. März 1957 fortgeführt werden. Monaten am 13. März 1957 fortgeführt werden.
Nach Ablauf dieser drei Monate wird die Bank deutscher Nach Ablauf dieser drei Monate wird die Bank deutscher
Länder das Konto auf der gleichen Grundlage weitere Länder das Konto auf der gleichen Grundlage weitere
drei Monate fortführen, wenn es von englischer Seite drei Monate fortführen, wenn es von englischer Seite
gewünscht wird. gewünscht wird.
Die Bank deutscher Länder wird auf dieses Konto weitere Die Bank deutscher Länder wird auf dieses Konto weitere
10 Millionen Pfund überweisen. 10 Millionen Pfund überweisen.
Ich benutze diese Gelegenheit zu bestätigen, daß es die Ich benutze diese Gelegenheit zu bestätigen, daß es die
Absicht der Bundesregierung bleibt,. wesentliche Aufträge Absicht der Bundesregierung bleibt, wesentliche Aufträge
für die Versorgung mit Waffen und Rüstungsmaterial für die Versorgung mit Waffen und Rüstungsmaterial
nach dem Vereinigten Königreich zu vergeben. nach dem Vereinigten Königreich zu vergeben.
3. - Die nach Absatz 1 zu leistende Zahlung wird nach 3. - Die nach Absatz 1 zu leistende Zahlung wird nach
Abschluß der hierzu auf deutscher Seite erforderlichen Abschluß der hierzu auf deutscher Seite erforderlichen
gesetzgeberischen Maßnahmen, die die Bundesregierung gesetzgeberischen Maßnahmen, die die Bundesregierung
mit tunlic:hster Beschleunigung einleiten wird, fällig. mit tunlichster Beschleunigung einleiten wird, fällig.
Die nach Absatz 2 zu leistende Zahlung erfolgt unver- Die nach Absatz 2 zu leistende Zahlung erfolgt unver-
züglich. züglich.
4. - Diese Regelung tritt mit dem heutigen Tage in 4. -Diese Regelung tritt mit dem heutigen Tage in
Krdft. Kraft. u
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus- Ich bin mit dem Ausdruck der ausgezeichnetsten Hoch-
gezeichnetsten Hochachtung. achtung Eurer Exzellenz gehorsamer Diener.
von Brentano Christopher St e e 1
Seiner Exzellenz Seiner Exzellenz
dem Königlich Britischen Botschafter dem Bundesminister des Auswärtigen
der Bundesrepublik Deutschland
Sir Christopher St e e l, KCMG, MVO Herrn Dr. Heinrich von Brentano
Bonn Bonn
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil il-
Briefwechsel
über beschlagnahmtes Eigentum
Bonn, den 7. Juni 1957 Bonn, den 7. Juni 1957
Exze1lenz, Exzellenz,
1. - Im Verlauf der Verhandlungen, die zu dem Noten- Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schrei-
wechsel über gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des Nord- bens in Fragen des beschlagnahmten Eigentums, von
atlantik-Vertrages} vom heutigen Tage geführt haben, . dessen Inhalt ich entsprechend Kenntnis genommen habe,
haben wir die mit dem in Anspruch genommenen Ver- zu bestätigen.
mögensgegenständen zusammenhängenden Probleme er-
Ich bin mit dem Ausdruck der ausgezeichnetsten Hoch-
örtert, die im Hinblick auf die Bestimmungen des Bundes-
achtung Eurer Exz~llenz gehorsamer Diener.
leistungsgesetzes dringend einer Lösung· bedurften.
2. - Beide Seiten waren sieb bewußt, daß zur Er- Christopher St e e 1
reichung der beiderseitigen Ziele auf diesem Gebiet eine
enge Zusammenarbeit erforderlich ist. leb beehre mich, Seiner Exzellenz
Ihnen zu bestätigen, daß die Bundesregierung im Be-
wußtsein der Schwierigkeiten, denen sich Ihre Regierung dem Bundesminister des Auswärtigen
bezüglich eines wesentlichen finanziellen Beitrages zu der Bundesrepublik Deutschland
einem Programm für den Ersatz solcher Vermögenswerte Herrn Dr. Heinrich von Br e n t an o
gegenüber sieht, alles tun wird, um im Rahmen des Bonn
Zumutbaren zu helfen. Dabei hofft die Bundesregierung,
daß die Vorschläge des Bundesministeriums der Finanzen
über die Zahlung einer Miete für die im Rahmen des
Sdllußfreimachungsprogramms zu erstellenden Ersatz-
bauten zu einer befriedigenden Regelung führen werden.
3. - Wenn ich diese Versicherung abgebe, muß ich
selbstverständlich die Erwartung der Bundesregierung
zum Ausdruck bringen, daß die Streitkräfte des Vereinig-
ten Königreichs, soweit dies mit der Erfüllung ihrer Ver-
teidigungsaufgabe vereinbar ist, alles in ihrer Macht
Stehende tun werden, um die Freigabe beschlagnahmter
Vermögenswerte zu gegebener Zeit sicherzustellen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-
gezeichnetslen Hochachtung.
von Brentano
Seiner Exzellenz
dem Königlich Britischen Botschafter
Sir Christopher St e e l, KCMG, MVO
Bonn
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1959 419
Notenwechsel
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages}
Bonn, den 7. Juni 1957 Bonn, den 7. Juni 1957
Exzellenz, Exzellenz,
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 7. Juni
1957, deren Wortlaut in vereinbarter Ubersetzung wie
folgt lautet, zu bestätigen:
Im Rahmen der in Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages ,,Im Rahmen der in Artikel 3 des Nordatlantik-Vertra-
vorgesehenen gegenseitigen Hilfe beehrt sich die Regie- ges vorgesehenen gegenseitigen Hilfe beehrt sich die Re-
rung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der gierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung
Französischen Republik folgenden Vorschlag zu machen, der Französischen Republik folgenden Vorschlag zu
der auf der gegenwärtigen Lage der beiden Länder be- machen, der auf der gegenwärtigen Lage der beiden Län-
ruht und ohne Präjudiz für die Zukunft ist: der beruht und ohne Präjudiz für die Zukunft ist:
1. Die Bundesregierung wird freiwillig 1. Die Bundesregierung wird freiwillig
a) einen Beitrag in Höhe von 139 Millionen DM zu a) einen Beitrag in Höhe von 139 Millionen DM zu
den Mehrkosten, die sich für Frankreich aus dem den Mehrkosten, die sich für Frankreich aus dem
Unterhalt französischer Truppen in der Bundes- Unterhalt französisc:her Truppen in der Bundes-
republik ergeben, republik ergeben,
und und
b) als weitere Maßnahme der gegenseitigen Hilfe b) als weitere Maßnahme der gegenseitigen Hilfe
eine Zahlung von 86 Millionen DM eine Zahlung von 86 Millionen DM
leisten. leisten.
2. Die vorgenannten Beträge werden am Tage des In- 2. Die vorgenannten Beträge werden am Tage des In-
krafttretens dieser Vereinbarung .der französischen krafttretens dieser Vereinbarung der französischen
Regierung auf einem Konto bei der Bank deutscher Regierung auf einem Konto bei der Bank deutscher
Länder zur Verwendung im Währungsgebiet der Länder zur Verwendung im Währungsgebiet der
DM (West) zur Verfügung gestellt, wobei Transfer- DM (West) zur Verfügung gestellt, wobei Transfer-
erleic:hterungen für die Saar gewährt werden. erleichterungen für die Saar gewährt werden.
3. Sollte diese Vereinbarung nicht bis zum 1. Juni 1957 3. Sollte diese Vereinbarung nicht bis zum 1. Juni 1957
in Kraft getreten sein, wird die Bundesregierung auf in Kraft getreten sein, wird die Bundesregierung auf
Wunsc:h der französischen Regierung und vorbehalt- Wunsch der französisc:hen Regierung und vorbehalt-
lich der Zustimmung der zuständigen Ausschüsse lich der Zustimmung der zuständigen Aussc:hüsse des
des Deutschen Bundestags auf die in Ziffer 1 ge- Deutschen Bundestags auf die in Ziffer 1 genann-
nannten Beträge zugunsten des vorerwähnten Kon- ten Beträge zugunsten des vorerwähnten Kontos
tos eine Abschlagszahlung bis zur Höhe von 100 Mil- eine Abschlagszahlung bis zur Höhe von 100 Mil-
lionen DM leisten. lionen DM leisten.
4. Die Bundesregierung kann jederzeit nach dem 1. Sep- 4. Die Bundesregierung kann jederzeit nac:h dem 1. Sep-
tember 1957 Besprec:hungen mit dem Ziele einleiten, tember 1957 Besprechungen mit dem Ziele einleiten,
die in Ziffer 1 genannten Zahlen mit Rücksicht auf die in Ziffer 1 genannten Zahlen mit Rüde.sieht auf
eine etwaige Änderung der Lage, von der angenom- eine etwaige .Änderung der Lage, von der angenom-
men werden kann, daß sie die Angemessenheit der men werden kann, daß sie die Angemessenheit der
Höhe des jetzt vereinbarten Beitrages berührt, ab- Höhe des jetzt vereinbarten Beitrages berührt, ab-
zuändern. zuändern.
5. Dieses Abkommen bedarf auf deutscher Seite der 5. Dieses Abkommen bedarf auf deutscher Seite der
Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften. Das Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften. Das
Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Bundesregierung der französischen Regierung mit- Bundesregierung der französischen Regierung mit-
teilt, daß die Zustimmung, wie verfassungsred1tlich teilt, daß die Zustimmung, wie verfassungsremtlich
vorgesehen, erteilt worden ist. vorgesehen, erteilt worden ist.
6. Ich beehre mich vorzusmlagen, daß, wenn sich die 6. Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich die
französische Regierung mit dem in den Ziffern 1 bis 5 französische Regierung mit dem in den Ziffern 1 bis 5
enthaltenen Vorschlag einverstanden erklärt, diese enthaltenen Vorschlag einverstanden erklärt, diese
Note zusammen mit Ihrer Antwortnote eine Verein- Note zusammen mit Ihrer Antwortnote eine Verein-
barung zwischen unseren beiden Regierungen dar- barung zwischen unseren beiden Regierungen dar-
stellen soll. stellen soll. u
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die franzö-
sische Regierung mit Ihrem in obiger Note mitgeteilten
Vorschlag einverstanden ist und daß Ihrer Anregung ent-
sprechend Ihre Note und diese Antwort eine Vereinba-
rung zwischen den beiden Regierungen bilden sollen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck. meiner aus- Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-
gezeidmetsten Hochachtung. gezeichnetsten Hochachtung.
von Brentano M. C o u v e de Mur v i II e
Seiner Exzellenz Seiner Exzellenz
dem französischen Botschafter dem Bundesminister des Auswärtigen
der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Maurice Couve de Murville Herrn Dr. Heinrich von B r e n t an o
Bad Godesberg Bonn
Ergänzung zum Notenwechsel
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages)
Bonn, den 7. Juni 1957 Bonn, den 7. Juni 1957
Exzellenz, Exzellenz,
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 7. Juni
1957, deren Wortlaut in vereinbarter Obersetzung wie
folgt lautet, zu bestätigen:
Ich beehre mich, Ihnen namens der Regierung der Bun- „Ich beehre mich, Ihnen namens der Regierung der
desrepublik Deutschland folgende Vereinbarung in Er- Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung in
gänzung unseres heutigen Notenwechsels über gegensei- Ergänzung unseres heutigen Notenwechsels über gegen-
tige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages) vorzu- seitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages) vor•
schlagen: zuschlagen:
1. Bezüglich der Verwendung des auf Grund des ein- 1. Bezüglich der Verwendung de1 auf Grund des ein-
gangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden Be- gangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden Be-
trages werden die zuständigen deutschen Behörden trages werden die zuständigen deutschen Behörden
in entsprechender Anwendung der für Stationie- in entsprechender Anwendung der für Stationie•
rungskosten getroffenen Bestimmungen für die fran- rungskosten getroffenen Bestimmungen für die fran•
zösischen Streitkräfte tätig werden, soweit nicht Ab- zösischen Streitkräfte tätig werden, soweit nicht Ab·
weichendes vereinbart wird. weichendes vereinbart wird.
2. Frankreich wird der Bundesrepublik die Mittel zur 2. Frankreich wird der Bundesrepublik die Mittel zm
Verfügung stellen, die erforderlich sind, um die Aus- Verfügung stellen, die erforderlich sind, um die Aus-
gaben zu leisten, für die Frankreich im Finanzver- gaben zu leisten, für die Frankreich im Finanzver-
trag vom 23. Oktober 1954, ergänzt durch das trag vom 23. Oktober 1954, ergänzt durch das
deutsch-französische Abkommen vom 21. April/ deutsch-französische Abkommen vom 21. April/
13. Mai 1955, und in der nachstehenden Ziffer 4 so- 13. Mai 1955, und in der nachstehenden Ziffer 4 so•
wie in etwaigen anderen Vereinbarungen die Ver- wie in etwaigen anderen Vereinbarungen die Ver-
antwortlichkeit übernommen hat. Diese Mittel wer- antwortlichkeit übernommen hat. Diese Mittel wer-
den der Bundesrepublik so rechtzeitig zur Verfügung den der Bundesrepublik so rechtzeitig zur Verfügung
gestellt, daß die deutschen Behörden in der Lage gestellt, daß die deutschen Behörden in der Lage
sind, die erforderlichen Zahlungen bei Fälligkeit zu sind, die erforderlichen Zahlungen bei Fälligkeit zu
leisten. Alle anderen mit der Bereitstellung und Ver- leisten. Alle anderen mit der Bereitstellung und
ausgabung dieser Mittel· zusammenhängenden Ver- Verausgabung dieser Mittel zusammenhängenden
fahrensfragen werden durch Verwaltungsvereinba- Verfahrensfragen werden durch Verwaltungsverein·
rung geregelt. barung geregelt.
3. Treten infolge der Verwendung der auf Grund des 3. Treten infolge der Verwendung der auf Grund des
eingangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden eingangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden
Beträge an Vermögensgegenständen im Eigentum Beträge an Vermögensgegenständen im Eigentum
der Bundesrepublik einschließlich der aus Mitteln der Bundesrepublik einschließlich der aus Mitteln
des früheren alliierten Besatzungskosten- und Auf- des früheren alliierten Besatzungskosten- und Auf-
tragsausgabenhaushalts beschafften Vermögensge- tragsa,usgabenhaushalts beschafften Vermögensge-
genstände Werterhöhungen ein, so stehen diese nach genstände Werterhöhungen ein, so stehen diese
Freigabe der Bundesrepublik zu. nach Freigabe der Bundesrepublik zu.
4. Was die in Artikel 8 Absatz 15 des Finanzvertrages 4. Was die in Artikel 8 Absatz 15 des Finanzvertrages
vom 23. Oktober 1954 genannten Schäden anlangt, vom 23. Oktober 1954 genannten Schäden anlangt,
wird vereinbart: wird vereinbart:
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1959 421
(a) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen (a) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen
aus Schäden an Liegenschaften oder beweg- aus Schäden an Liegenschaften oder bewegli•
lichen Gegenständen, die den französischen chen Gegenständen, die den französischen
Streitkräften vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung Streitkräften vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung
überlassen worden sind und von diesen nach überlassen worden sind und von diesen nach
dem 5. Mai 1956, jedoch vor dem 5. Mai 1957, dem 5. Mai 1956, jedoch vor dem 5. Mai 1957,
freigegeben worden sind oder freigegeben freigegeben worden sind oder freigegeben
werden, gehen in voller Höhe zu Lasten der werden, gehen in \'oller Höhe zu Lasten der
Bundesrepublik. Bundesrepublik.
(b) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen (b) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen
aus Schäden an Liegenschaften oder beweg- aus Schäden an Liegenschaften oder beweg-
lichen Gegenständen, die den französischen lichen Gegenständen, die den französischen
Streitkräften vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung Streitkräften vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung
überlassen worden sind und von diesen in der überlassen worden sind und von diesen in der
Zeit vom 5. Mai 1957 bis zum 31. Dezember 1957 Zeit vom 5. Mai 1957 bis zum 31. Dezember 1957
einschließlich oder in der Zeit vom 5. Mai 1957 einschließlich oder in der Zeit vom 5. Mai 1957
bis zum Inkrafttreten der gegenwärtig in Er- bis zum Inkrafttreten der gegenwärtig in Er-
gänzung des Abkommens zwischen den Ver- gänzung des Abkommens zwischen den Ver-
tragspartnern des Nordatlantik-Vertrages über tragspartnern des Nordatlantik-Vertrages über
die Rechtsstellung ihrer Truppen verhandelten die Rechtsstellung ihrer Truppen verhandelten
Vereinbarung (in Nachstehendem als "Zusatz- Vereinbarung (in Nachstehendem als „Zusatz-
vereinbarung zum NATO-Truppenstatut" be- vereinbarung zum NATO-Truppenstatut" be-
zeichnet) freigegeben werden - und zwar zeichnet) freigegeben werden - und zwar
während des kürzeren dieser beiden Zeit- während des kürzeren dieser beiden Zeit-
räume -, gehen je zur Hälfte zu Lasten der räume - , gehen je zur Hälfte zu Lasten der
Bundesrepublik und Frankreichs. Diese An- Bundesrepublik und Frankreichs. Diese An-
sprüche werden nach wie vor von den deut- sprüche werden nach wie vor von den deut-
schen Behörden festgestellt. schen Behörden festgestellt.
(c) - Sollten die Zusatzvereinbarungen zum NATO- (c) - Sollten die Zusatzvereinbarungen zum NATO-
Truppenstatut nicht bis zum 31. Dezember 1957 Truppenstatut nicht bis zum 31. Dezember 1957
in Kraft getreten sein, so werden die Bundes- in Kraft getreten sein, so werden die Bundes-
republik und frankreich über eine Regelung republik und Frankreich über eine Regelung
in Fortsetzung der in obiger Ziffer (b) enthal- in Fortsetzung der in obiger Ziffer (b) enthal-
tenen Regelung für einen noch zu bestimmen- tenen Regelung für einen noch zu bestimmen-
den weiteren Zeitraum verhandeln. den weiteren Zeitraum verhandeln.
(d) - Die Vereinbarungen der obigen Ziffern (a) bis (d) - Die Vereinbarungen der obigen Ziffern (a) bis
(c) präjudizieren weder den Rechtsstandpunkt (c) präjudizieren weder den Rechtsstandpunkt
der Parteien gegenüber dem Finanzvertrag der Parteien gegenüber dem Finanzvertrag
noc.h die Verhandlungen über die Zusatzver- noch die Verhandlungen über die Zusatzver-
einbarungen zum NATO-Truppenstatut. einbarungen zum NATO-Truppenstatut.
5. Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich die 5. Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich die
französische Regierung mit den in den Ziffern 1 bis 4 französische Regierung mit den in den Ziffern 1 bis 4
enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, diese enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, diese
Note und Ihre entsprechende Antwort einen inte- Note und Ihre entsprechende Antwort einen inte-
grierenden Bestandteil der Vereinbarung darstellen grierenden Bestandteil der Vereinbarung darstellen
soll, die durch den eingangs bezeichneten Noten- soll, die durch den eingangs bezeichneten Noten-
wechsel zwischen unseren beiden Regierungen ge- wechsel zwischen unseren beiden Regierungen ge-
troffen worden ist. troffen worden ist. N.
Ich darf Ihnen mitteilen, daß die französische Regierung
mit der in Ihrer obigen Note vorgeschlagenen Verein-
barung und damit einverstanden ist, daß Ihre Note und
diese Antwort einen integrierenden Bestandteil der Ver-
einbarung bilden sollen, die durch den zu Beginn Ihrer
Note erwähnten Notenwechsel zwischen den beiden Re-
gierungen getroffen worden ist.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus- Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-
gezeichnetsten Hochachtung. gezeichnetsten Hochadltung.
von Brentano M. C o u v e d e M u r v i 11 e
Seiner Exzellenz Seiner Exzellenz
dem französischen Botschafter dem Bundesminister des Auswärtigen
der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Maurice Couve de Murville Herrn Dr. Heinrich von Br e n t an o
Bad Godesberg Bonn
-422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Protokoll
Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Notenwechsels zwisdien der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Franzö-
sischen Republik über gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages)
wird das Einverständnis der Bundesregierung und der französischen Regierung
über folgendes festgestellt:
1. Ohne Präjudiz für die Auslegung des Artikels 3 des Neunten Teils des
Oberleitungsvertrages durch die vertragschließenden Teile, wird die fran-
zösische Regierung der Bundesregierung den Betrag von 2 Millionen DM
mit der Auflage zur Verfügung stellen, daß die Bundesregierung es über-
nimmt. die Ansprüche, die gegen die französischen Streitkräfte aus der Zeit
vor dem 5. Mai 1955 geltend gemacht worden sind oder nodi geltend ge-
macht werden, insbesondere solcher auf Zahlung von Nutzungsvergütungen
und Vergütungen aus Sad1- und Werkleistungen, einschließlich Bauleistun-
gen, für diese nach ihrem Ermessen abzufinden.
2. Die Frage der rückwirkenden Kraft der im Bundesleistungsgesetz, im Schutz-
bereidisgesetz und im Landbesdlaffungsgesetz enthaltenen Bestimmungen
über Entschädigungen und Ersatzleistungen soll in dem in Artikel 14 des
Finanzvertrages vom 23. Oktober 1954 vorgesehenen Koordinierungsaussdmß
behandelt werden.
3. Das gleiche gilt für die Frage der nadi dem Finanzvertrag vom 23. Oktober
1954 zu zahlenden Nutzungsentsdläd.igungen für Liegensdlaften, die im
Eigentum von Gesellschaften stehen, deren Anteile vollständig oder teil-
weise der Bundesrepublik gehören.
4. Gemäß Artikel 39 Absatz 11 des Vertrages über die Rechte und Pflichten
ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik
Deutschland vom 23. Oktober 1954 wird bezüglich. der beweglichen Sachen,
die aus Reichsmark- oder D-Mark-Besatzungskosten oder Auitragsaus-
gaben oder Stationierungskosten beschafft worden sind,
die aus dem Bundesgebiet in der Zeit zwischen dem 5. Mai 1955 und dem
Tag der Unterzeichnung des eingangs erwähnten Notenwechsels von
aus dem Bundesgebiet abgezogenen französischen Truppen entfernt wor-
den sind und
die außerhalb des Bundesgebiets außer Dienst gestellt worden sind oder
gestellt werden,
folgendes vereinbart:
a) Die Bundesregierung verzichtet auf die Rückgabe dieser Sachen.
b) Die Französische Regierung zahlt statt dessen an die Bundesregierung
den Betrag von 2 Millionen DM.
Ferner verzichtet sie für die Zeit zwisc.hen dem 5. Mai 1956 und dem Tag
des Inkrafttretens der Zusatzvereinbarung zum NATO-Truppenstatut auf
die in Artikel 11 Absatz 2 des Finanzvertrages bezeichneten Einnahmen.
c) Die vorstehenden Bestimmungen berühren weder die Redltsstellung der
Parteien in bezug auf den Finanzvertrag' noch die Verhandlungen betref-
fend zusätzliche Vereinbarungen zum NATO-Truppenstatut.
Bonn, den 7. Juni 1957.
Für die Regierung der Für die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland: Französisdlen Republik:
von Brentano M. Cou v e de Murvi lle
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1959
Notenwechsel
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Königlich Dänischen Regierung -
über gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages)
Der Bundesminister
des Auswärtigen
Bonn, den 7. Juni 1957 Bonn, den 7. Juni 1957
Exzellenz, Exzellenz,
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 7. Juni 1957,
deren Wortlaut wie folgt lautet, zu bestätigen:
Im Rahmen der in Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages .Im Rahmen der in Artikel 3 des Nordatlantik-Ver-
vorgesehenen gegenseitigen Hilfe beehrt sic:b die Re- trages vorgesehenen gegenseitigen Hilfe beehrt sich die
gierung der Bundesrepublik Deutschland, der Königlic:b Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Königlich
Dänischen Regierung folgenden Vorschlag zu madlen, Dänischen Regierung folgenden Vorschlag zu machen, der
der auf der gegenwärtigen Lage der beiden Länder be- auf der gegenwärtigen Lage der beiden Länder beruht
ruht und ohne Präjudiz für die Zukunft ist. und ohne Präjudiz für die Zukunft ist.
1. - Die Bundesregierung wird einen freiwilligen Bei- 1. - Die Bundesregierung wird einen freiwilligen Bei-
trag in Höhe von 1,2 Millionen DM zu den Mehrkosten, trag in Höhe von 1,2 Millionen DM zu den Mehrkosten,
die sidl für Dänemark aus dem Unterhalt dänischer die sich für Dänemark aus dem Unterhalt dänischer
Truppen in der Bundesrepublik ergeben, leisten. Truppen in der Bundesrepublik ergeben, leisten.
2. - Der vorgenannte Betrag wird am Tage des Inkraft- 2. - Der vorgenannte Betrag wird am Tage des In-
tretens dieser Vereinbarung der Königlich Dänischen krafttretens dieser Vereinbarung der Königlich Dänischen
Regierung auf einem Konto bei der Bank deutscher Län- Regierung auf einem Konto bei der Bank deutscher Län-
der zur Verwendung im Währungsgebiet der DM {West) der zur Verwendung im Währungsgebiet der DM {West)
zur Verfügung gestellt. zur Verfügung gestellt.
3. - Sollte diese Vereinbarung nicht bis zum 1. Juni 3. - Sollte diese Vereinbarung nicht bis zum 1. Juni 1957
1957 in Kraft getreten sein, wird die Bundesregierung in Kraft getreten sein, wird die Bundesregierung auf
auf Wunsch der Königlich Dänischen Regierung und vor- Wunsch der Königlich Dänischen Regierung und vor-
behaltlich der Zustimmung der zuständigen Ausschüsse behaltlich der Zustimmung der zuständigen Ausschüsse
des Deutschen BundP.stags auf den in Ziffer 1 genannten des Deutschen Bundestags auf den in Ziffer 1 genannten
Betrag zugunsten des vorerwähnten Kontos eine Ab- Betrag zugunsten des vorerwähnten Kontos eine Ab-
schlagszahlung bis zur Höhe von 0,5 Millionen DM schlagszahlung bis zur Höhe von 0,5 Millionen DM
leisten. leisten.
4. - Die Bundesregierung kann jederzeit nach dem 4. - Die Bundesregierung kann jederzeit nach dem
1. September 1957 Besprediungen mit dem Ziele einleiten, 1. September 1957 Besprechungen mit dem Ziele ein-
die in Ziffer 1 genannte Zahl mit Rücksicht auf eine leiten, die in Ziffer l genannte Zahl mit Rücksicht auf
etwaige Änderung der Lage, von der angenommen wer- eine etwaige Änderung der Lage, von der angenommen
den kann, daß sie die Angemessenheit der Höhe des werden kann, daß sie die Angemessenheit der Höhe des
jetzt vereinbarten Beitrages berührt, abzuändern. jetzt vereinbarten Beitrages berührt, abzuändern.
5. - Dieses Abkommen bedarf auf deutscher Seite der 5. - Dieses Abkommen bedarf auf deutscher Seite der
Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften. Das Ab- Zustimmung der 'gesetzgebenden Körperschaften. Das Ab-
kommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Bundes- kommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Bundes-
regierung der Königlich Dänischen Regierung mitteilt, regierung der Königlich Dänischen Regierung mitteilt,
daß die Zustimmung, wie verfassungsredltlich vorge- daß die Zustimmung, wie verfassungsrechtlich vorgesehen,
sehen, erteilt worden ist. erteilt worden ist.
6. - Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich die 6. - Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich die
Königlich Dänische Regierung mit dem in den Ziffern Königlich Dänisdie Regierung mit dem in den Ziffern l
1 bis 5 enthaltenen Vorschlag einverstanden erklärt, diese bis 5 enthaltenen Vorsd1lag einverstanden erklärt, diese
Note zusammen mit Ihrer Antwortnote eine Vereinbarung Note zusammen mit Ihrer Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen unseren beiden Regierungen darstellen soll. zwischen unseren beiden Regierungen darstellen soll.•
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Königlich
Dänische Regierung mit Ihrem in obiger Note mitgeteil-
ten Vorschlag einverstanden ist und daß Ihrer Anregung
entsprechend Ihre Note und diese Antwort eine Verein-
barung zwischen den beiden Regierungen bilden sollen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdrudc meiner aus- Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdrudc meiner aus-
gezeichnetsten Hochachtung. gezeichnetsten Hochachtung.
von Brentano F. Hvass
Seiner Exzellenz . Seiner Exzellenz
dem Königlich Dänischen Botschafter dem Bundesminister des Auswärtigen
der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Frants H v a s s Herrn Dr. Heinrich von Br e n t an o
Bonn Bonn
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Ergänzung zum Notenwechsel
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Königlich Dänischen Regierung
über gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages)
Der Bundesminister
des Auswärtigen
Bonn, den 7. Juni 1957 Bonn, den 7. Juni 1957
Exzellenz, Exzellenz,
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 7. Juni
1957, deren Wortlaut wie folgt lautet, zu bestätigen:
Ich beehre mich, Ihnen namens der Bundesregierung „Ich beehre· mich, Ihnen namens der Bundesregierung
folgende Vereinbarung in Ergänzung unseres heutigen folgende Vereinbarung in Ergänzung unseres heutigen
Notenwechsels über gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des Notenwechsels über gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des
Nordatlantik-Vertrages) vorzuschlagen: Nordatlantik-Vertrages) vorzuschlagen:
1. - Dänemark· wird der Bundesrepublik die Mittel zur 1. - Dänemark wird der Bundesrepublik die Mittel zur
Verfügung stellen, die erforderlich sind, um die Aus- Verfügung stellen, die erforderlich sind, um die Aus-
gaben zu leisten, für die Dänemark im Finanzvertrag vom gaben zu leisten, für die Dänemark im Finanzvertrag vom
23. Oktober 1954 einschließHch seines Anhangs A und in 23. Oktober 1954 einschließlich seines Anhangs A und in
der nachstehenden Ziffer 4 sowie in etwaigen anderen der nachstehenden Ziffer 4 sowie in etwaigen anderen
Vereinbarungen die Verantwortlichkeit übernommen hat. Vereinbarungen die Verantwortlichkeit übernommen hat.
Diese Mittel werden der Bundesrepublik so rechtzeitig Diese Mittel werden der Bundesrepublik so rechtzeitig
zur Ver,fügung gestellt, daß die deutschen Behörden in zur Verfügung gestellt, daß die deutschen Behörden in
der Lage sind, die erforderlichen Zahlungen bei Fälligkeit der Lage sind, die erforderlichen Zahlungen bei Fällig-
zu leisten. Alle anderen mit der Bereitstellung und Ver- keit zu leisten. Alle anderen mit der Bereitstellung und
ausgabung dieser Mittel zusammenhängenden Verfahrens- Verausgabung dieser Mittel zusammenhängenden Ver-
fragen werden durch Verw?-ltungsvereinbarung geregelt. fahrensfragen werden durch Verwaltungsvereinbarung
geregelt.
2. - Bezüglich der Verwendung des auf Grund des ein- 2. - Bezüglich der Verwendung des auf Grund des ein-
gangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden Betrages gangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden Betrages
werden die zuständigen deutschen Behörden in ent- werden die zuständigen deutschen Behörden in entspre-
sprechender Anwendung der für Stationierungskosten chender Anwendung der für Stationierungskosten getrof-
getroffenen Bestimmungen für die dänischen Streitkräfte fenen Bestimmungen für die dänischen Streitkräfte tätig
tätig werden, soweit nicht Abweichendes vereinbart wird. werden, soweit nicht Abweichendes vereinbart wird.
3. -Treten infolge der Verwendung des auf Grund des 3. -Treten infolge der Verwendung des auf Grund
eingangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden Be- des eingangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden
trages an Vermögensgegenständen im Eigentum der Betrages an Vermögensgegenständen im Eigentum der
Bundesrepublik einschließlich der aus Mitteln des frühe- Bundesrepublik einschließlich der aus Mitteln des frü-
ren alliierten Besatzungskosten- und Auftragsausgaben- heren alliierten Besatzungskosten- und Auftragsausgaben-
haushalts beschafften Vermögensgegenstände Wert- haushalts beschafften Vermögensgegenstände Werterhö-
erhöhungen ein, so stehen diese nach Freigabe der Bun- hungen ein, so stehen diese nach Freigabe der Bundes-
desrepublik zu. republik zu.
4. (a) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen aus 4. (a) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen aus
Schäden an Liegenschaften oder beweglichen Schäden an Liegenschaften oder beweglichen
Gegenständen, die den dänischen Streitkräften Gegenständen, die den dänischen Streitkräften
vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung überlassen vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung überlassen
worden sind und von diesen nach dem 5. Mai worden sind und von diesen nach dem 5. Mai
1956, jedoch vor dem 5. Mai 1957, freigegeben 1956, jedoch vor dem 5. Mai 1957, freigegeben
worden sind oder freigegeben werden, gehen worden sind oder freigegeben werden, gehen
in voller Höhe zu Lasten der Bundesrepublik. in voller Höhe zu Lasten der Bundesrepublik.
(b) - Die Kosten der Abgeltung von- Ansprüchen (b) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen aus
aus Schäden an Liegenschaften oder beweg- Schäden an Liegenschaften oder beweglichen
lichen Gegenständen, die den dänischen Streit- Gegenständen, die den dänischen Streitkräften
kräften vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung über- vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung überlassen
lassen worden sind und von diesen in der Zeit worden sind und von diesen in der Zeit vom
vom 5. Mai 1957 bis zum 31. Dezember 1957 5. Mai 1957 bis zum 31. Dezember 1957 ein-
einschließlich oder in der Zeit vom 5. Mai 1957 schließlich oder in der Zeit vom 5. Mai 1957 bis
bis zum Inkrafttreten der gegenwärtig in Er- zum Inkrafttreten der gegenwärtig in Ergän-
gänzung des Abkommens zwischen den Ver- zung des Abkommens zwischen den Vertrags-
tragspartnern des Nordatlantik-Vertrages über partnern des Nordatlantik-Vertrages über die
die Rechtsstellung ihrer Truppen verhandelten Rechtsstellung ihrer Truppen verhandelten Ver-
Vereinbarung (in Nachstehendem als „Zusatz- einbarung (in Nachstehendem als „Zusatzver-
vereinbarung zum NATO-Truppenstatut" be- einbarung zum NATO-Truppenstatut" bezeich-
zeichnet) freigegeben werden - und zwar net) freigegeben werden - und zwar während
während des kürzeren dieser beiden Zeit- des kürzeren dieser beiden Zeiträume -,
räume -, gehen je zur Hälfte zu Lasten der gehen je zur Hälfte zu Lasten der Bundesrepu-
Bundesrepublik und Dänemarks. Diese An- blik und Dänemarks. Diese Ansprüc:e werden
sprüche werden nach wie vor von den deut- nach wie vor von den deutschen Behörden
schen Behörden festgestellt. festgestellt.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1959 425
(c) - Sollten die Zusatzvereinbarungen zum NATO- (c) - Sollten die Zusatzvereinbarungen zum NATO-
Truppenstatut nicht bis zum 31. Dezember 1957 Truppenstatut nicht bis zum 31. Dezember 1957
in Kraft getreten sein, so werden die Bundes- in Kraft getreten sein, so werden die Bundes-
republik und Dänemark über eine Regelung in republik und Dänemark über eine Regelung in
Fortsetzung der in obiger Ziffer (b) enthaltenen Fortsetzung der in obiger Ziffer (b) enthalte-
Regelung für einen noch zu bestimmenden wei- nen Regelung für einen noch zu bestimmenden
teren Zeitraum verhandeln. weiteren Zeitraum verhandeln.
(d) -Die Vereinbarungen der obigen Ziffern (a) bis (d) - Die Vereinbarungen der obigen Ziffern (a) bis
(c) präjudizieren weder den Rechtsstandpunkt (c) präjudizieren weder den Rechtsstandpunkt
der Parteien des Finanzvertrages noch die Ver- der Parteien des Finanzvertrages nod;l die Ver-
handlungen über die Zusatzvereinbarungen zum handlungen über die Zusatzvereinbarungen
NA TO-Truppensta tut. zum NATO-Truppenstatut.
5. - Für Schäden an Liegenschaften oder beweglichen 5. - Für Schäden an Liegenschaften oder beweglichen
Sachen, die auf Grund eines von der Bundesrepublik mit Sachen, die auf Grund eines von der Bundesrepublik mit
dem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtig- dem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtig-
ten abgeschlossenen Miet-, Pacht- oder sonstigen Uber- ten abgeschlossenen Miet-, Pacht- oder sonstigen Uber-
lassungsvertrages den dänischen Streitkräften zur Ver- lassungsvertrages den dänischen Streitkräften zur Ver-
fügung gestellt worden sind oder zur Verfügung gestellt fügung gestellt worden sind oder zur Verfügung gestellt
werden, ist Dänemark insoweit haftbar, als die Bundes- werden, ist Dänemark insoweit haftbar, als die Bundes-
republik nach dem Uberlassungsvertrage dafür haftbar ist. republik nach dem Uberlassungsvertrage dafür haftbar
ist.
6. - Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich die 6. - Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich die
Königlich Dänische Regierung mit den in den Ziffern 1 Königlich Dänische Regierung mit den in den Ziffern 1
bis 5 enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, bis 5 enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, diese
diese Note und Ihre entsprechende Antwort einen inte- Note und Ihre entsprechende Antwort einen integrieren-
grierenden Bestandteil der Vereinbarung darstellen soll, den Bestandteil der Vereinbarung darstellen soll, die
die durch den eingangs bezeichneten Notenwechsel durd1 den eingangs bezeichneten Notenwechsel zwischen
zwischen unseren beiden Regierungen getroffen worden unseren beiden Regierungen getroffen worden ist."
ist.
Ich darf Ihnen mitteilen, daß die Königlich Dänische
Regierung mit der in Ihrer obigen Note vorgeschlage-
nen Vereinbarung und damit einverstanden ist, daß Ihre
Note und diese Antwort einen integrierenden Bestand-
teil der Vereinbarung bilden sollen, die durch den zu
Beginn Ihrer Note erwähnten Notenwechsel zwischen
den beiden Regierungen getroffen worden ist.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck. meiner aus- Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-
gezeichnetsten Hochachtung. gezeichnetsten Hochachtung.
von Brentano F. Hvass
Seiner Exzellenz Seiner Exzellenz
dem Königlich Dänischen Botschafter dem Bundesminister des Auswärtigen
der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Frants H v a s s Herrn Dr. Heinrich von Brentano
Bonn Bonn
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Notenwechsel
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Belgien
über gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages)
Bonn, den 9. Juli 1957 Bonn, den 9. Juli 1957
Exzellenz, . Exzellenz,
Ich beehre mich, auf Ihre Note vom heutigen Tage Be-
zug zu nehmen, die in vereinbarter Obersetzung fol-
. genden Wortlaut hat:
Im Laufe der Besprechungen, die zwischen Vertretern „Im Laufe der Besprechungen, die zwischen Vertretern
unserer beiden Regierungen über die Frage der gegen- unserer beiden Regierungen über die Frage der gegen-
seitigen Hilfe im Geiste des Artikels 3 des Nordatlantik- seitigen Hilfe im Geiste des Artikels 3 des Nordatlantik-
Vertrages geführt worden sind, hat die Bundesregierung Vertrages geführt worden sind, hat die Bundesregierung
die Maßnahmen geprüft, die sie neben ihren eigenen, die Maßnahmen geprüft, die sie neben ihren eigenen,
in aufsteigender Entwicklung begriffenen Verteidigungs- in aufsteigender Entwicklung begriffenen Verteidigungs-
anstrengungen im Verfolg der Ziele des Artikels 3 treffen anstrengungen im Verfolg der Ziele des Artikels 3
könnte. Sie hat, von der gegenwärtigen Lage der beiden treffen könnte. Sie hat, von der gegenwärtigen Lage der
Länder ausgehend, ihre Bereitschaft erklärt, ohne Präjudiz beiden Länder ausgehend, ihre Bereitschaft erklärt, ohne
für die Zukunft einen freiwilligen Beitrag zu den Ver- Präjudiz für die Zukunft einen freiwilligen Beitrag zu
teidigungsanstrengungen des Königreidis Belgien zu den Verteidigungsanstrengungen des Königreichs Belgien
leisten, und beehrt sich, der Regierung des Königreidis zu leisten, und beehrt sich, der Regierung des König-
Belgien folgende Vereinbarung vorzusdilagen. reidis Belgien folgende Vereinbarung vorzuschlagen.
1. - Die Bundesregierung wird einen freiwilligen Bei- 1. - Die Bundesregierung wird einen freiwilligen Bei-
trag in Höhe von 59 Millionen DM zu den Mehrkosten, trag in Höhe von 59 Millionen .DM zu den Mehrkosten,
die sich für Belgien aus dem Unterhalt seiner Truppen die sich für Belgien aus dem Unterhalt seiner Truppen
in der Bundesrepublik ergeben, leisten. in der Bundesrepublik ergeben, leisten.
2. - Der vorgenannte Betrag wird am Tage des Inkraft- 2. - Der vorgenannte Betrag wird am Tage des Inkraft-
tretens dieser Vereinbarung der Belgischen Regierung tretens dieser Vereinbarung der Belgischen Regierung auf
auf einem Konto bei der Bank deutscher Länder zur Ver- einem Konto bei der Bank deutscher Länder zur Verwen-
wendung im Währungsgebiet der DM ('Nest) zur Ver- dung im Währungsgebiet der DM (West) zur Verfügung
fügung gestellt. gestern.
3. - Sollte diese Vereinbarung nicht bis zum 1. Juli 3. - Sollte diese Vereinbarung nicht bis zum 1. Juli
1957 in Kraft getreten sein, wird die Bundesregierung 1957 in Kraft getreten sein, wird die Bundesregierung auf
auf Antrag der Belgischen Regierung und vorbehaltlich Antrag der Belgischen Regierung und vorbehaltlich der
der Zustimmung der zuständigen· Ausschüsse des Deut- Zustimmung der zuständigen Ausschüsse des Deutschen
schen Bundestags auf den in Ziffer 1 genannten Betrag Bundestags auf den in Ziffer 1 genannten Betrag zugun-
1 zugunsten des vorerwähnten Kontos eine Abschlags- sten des vorerwähnten Kontos eine Abschlagszahlung bis
zahlung bis zur Höhe von 30 Millionen DM leisten. zur Höhe von 30 Millionen DM leisten.
4. - Dieses Abkommen bedarf auf deutscher Seite der 4. - Dieses Abkommen bedarf auf deutscher Seite der
Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften. Das Ab- Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften. Das
kommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Bundes- Abkommen tri'tt an dem Tag in Kraft, an dem die Bundes-
regierung der Belgischen Regierung mitteilt, daß die Zu- regierung der Belgischen Regierung mitteilt, daß die Zu-
stimmung, wie verfassungsrechtlich vorgesehen, erteilt stimmung, wie verfassungsrechtlich vorgesehen, erteilt
worden ist. worden ist.
5. - Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich qie 5. - Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich die
Belgische Regierung mit dem in den Ziffern 1 bis 4 ent- Belgische Regierung mit dem in den Ziffern 1 bis 4 ent-
haltenen Vorschlag einverstanden erklärt, diese Note haltenen Vorschlag einverstanden erklärt, diese Note
zusammen mit Ihrer Antwortnote eine Vereinbarung zusammen mit Ihrer Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen unseren beiden Regierungen darstellen soll. zwischen unseren beiden Regierungen darstellen soll.•
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Belgische
Regierung mit Ihrem in obiger Note mitgeteilten Vor-
schlag einverstanden ist und daß Ihrer Anregung ent-
sprechend Ihre Note und diese Antwort eine Verein-
barung zwischen den beiden Regierungen bilden sollen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus- Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-
gezeichnetsten Hochachtung. gezeidmetsten Hochachtung.
von Brentano Baron de Gruben
Seiner Exzellenz Seiner Exzellenz
dem Königlich Belgischen Botschafter dem Bundesminister des Auswärtigen
der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Baron de Gruben Herrn Dr. Heinrich von Br e n t an o
Bonn Bonn
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1959 427
Ergänzung zum Notenwechsel
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Belgien
über gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages)
Bonn, den 9. Juli 1957 Bonn, den 9. Juli 1957
Exzellenz; Exzellenz,
Ich beehre mich, auf Ihre Note vom heutigen Tage
Bezug zu ne_hmen, die in vereinbarter Ubersetzung fol-
genden Wortlaut hat:
Ich beehre mich, Ihnen namens der Bundesreg_ierung .Ich beehre mich, Ihnen namens der Bundesregierung
folgende Vereinbarung in Ergänzung unseres heutigen folgende Vereinbarung in Ergänzung unseres heutigen
Notenwechsels über. gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des Notenwechsels über gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des
Nordatlantik-Vertrages) vorzuschlagen: Nordatlantik-Vertrages) vorzuschlagen:
1. - Das Königreich Belgien wird der Bundesrepublik 1. - Das Königreich Belgien wird der Bundesrepublik
die Mittel zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um die Mittel zur Verfügung stellen, die erforderlich sind,
die Ausgaben zu leisten, für die Belgien im Finanzver- um die Ausgaben zu leisten, für die Belgien im Finanz-
trag einschließlich seines Anhangs· A und in der nachste- vertrag einschließlich seines Anhangs A und in der nach-
henden Ziffer 4 sowie in etwaigen anderen Vereinbarun- stehenden Ziffer 4 sowie in etwaigen anderen Verein-
gen die Verantwortlichkeit übernommen hat. Diese Mittel barungen die Verantwortlichkeit übernommen hat. Diese
werden der Bundesrepublik so rechtzeitig zur Verfügung Mittel werden der Bundesrepublik so rechtzeitig zur Ver-
gestellt, daß die deutschen Behörden in der Lage sind, fügung gestellt, daß die deutschen Behörden in der Lage
die erforderlichen Zahlungen bei Fälligkeit zu leisten. sind, die erforderlichen Zahlungen bei Fälligkeit zu lei-
Alle anderen mit der Bereitstellung und Verausgabung sten. Alle anderen mit der Bereitstellung und Veraus-
dieser Mittel zusammenhängenden Verfahrensfragen gabung dieser Mittel zusammenhängenden Verfahrens-
werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. fragen werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
2. -Bezüglich der Verwendung des auf Grund des ein- 2. -Bezüglich der Verwendung des auf Grund des ein-
gangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden Betrages gangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden Betrages
werden die zuständigen deutschen Behörden in entspre- werden die zuständigen deutschen Behörden in entspre-
chender Anwendung der für Stationierungskosten getrof- chender Anwendung der für ·Stationierungskosten getrof-
fenen Bestimmungen für die belgischen Streitkräfte tätig fenen Bestimmungen für die belgischen Streitkräfte tätig
werden, soweit nicht Abweichendes vereinbart wird. werden, soweit nicht Abweichendes vereinbart wird.
3. -Treten infolge der Verwendung des auf Grund 3. -Treten infolge der Verwendung des auf Grund des
des eingangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden eingangs bezeichneten Notenwedlsels zu zahlenden Be-
Betrages an Vermögensgegenständen im Eigentum der trages an Vermögensgegenständen im Eigentum der Bun-
Bundesrepublik einschließlich der aus Mitteln des frühe- desrepublik einschließlich der aus· Mitteln des früheren
ren alliierten Besatzungskosten- und Auftragsausgaben- alliierten Besatzungskosten- und Auftragsausgabenhaus-
haushalts beschafften Vermögensgegenstände Werterhö- halts beschafften Vermögensgegenstände Werterhöhun-
hungen ein, so stehen diese nach Freigabe der Bundes- gen ein, so stehen diese nach Freigabe der Bundesrepu-
republik zu. blik zu.
4. (a) -Die Kosten der Abgeltung von Ansprüdien 4. (a) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen
aus Schäden an Liegenschaften oder beweg- aus Schäden an Liegenschaften oder beweg-
lichen Gegenständen, die den belgischen lichen Gegenständen, die den belgischen
Streitkräften vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung Streitkräften vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung
überlassen worden sind und von diesen nach überlassen worden sind und von diesen nach
dem 5. Mai 1956, jedoch vor dem 5. Mai 1957, dem 5. Mai 1956, jedoch vor dem 5. Mai 1957,
freigegeben worden sind oder freigegeben freigegeben worden sind oder freigegeben
werden, gehen in voller Höhe zu Lasten der werden, gehen in voller Höhe zu Lasten der
Bundesrepublik. Bundesrepublik.
(b) -Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen (b) -Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen
aus Schäden an Liegenschaften oder beweg- aus Schäden an Liegenschaften oder beweg-
lichen Gegenständen, die den belgischen Streit- lichen Gegenständen, die den belgisdien Streit-
kräften vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung kräften vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung
überlassen worden sind und von diesen in der überlassen worden sind und von diesen in der
Zeit vom 5. Mai 1957 bis zum 31. Dezember Zeit vom 5. Mai 1957 bis zum 31. Dezember
1957 einschließlich oder in der Zeit vom 1957 einschließlich oder in der Zeit vom 5. Mai
5~ Mai 1957 bis zum Inkrafttreten der gegen- 1957 bis zum Inkrafttreten der gegenwärtig in
wärtig in Ergänzung des Abkommens zwischen Ergänzung des Abkommens zwischen den Ver-
den Vertragspartnern des Nordatlantik-Ver- tragspartnern des Nordatlantik-Vertrages über
trages über die Rechtsstellung ihrer Truppen die Reditsstellung ihrer Truppen verhandelten
verhandelten Vereinbarung (in Nachstehen- Vereinbarung (in Nadistehendem als „Zusatz-
dem als „Zusatzvereinbarung zum NATO- vereinbarung zum NATO-Truppenstatut" be-
Truppenstatut" bezeichnet) freigegeben wer- zeichnet) freigegeben werden - und zwar
den - und zwar während des kürzeren dieser während des kürzeren dieser beiden Zeit-
beiden Zeiträume -, gehen je zur Hälfte zu räume -, gehen je zur Hälfte zu Lasten der
Lasten der Bundesrepublik und Belgiens. Diese Bundesrepublik und Belgiens. Diese Ansprüche
Ansprüche werden nach wie vor von den deut- werden nach wie vor von den deutschen Be-
schen Behörden festgestellt. hörden festgestellt.
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
(c) - Sollten die Zusatzvereinbamngen zum NATO- (c) - Sollten die Zusatzvereinbarungen zum NATO-
Truppenstatut nicht bis zum 31. Dezember 1957 Truppenstatut nicht bis zum 31. Dezember 1957
in Kraft getreten sein, so werden die Bundes- in Kraft getreten sein, so werden die Bundes-
republik und Belgien über eine Regelung in republik und Belgien über eine Regelung in
Fortsetzung der in obiger Ziffer (b) enthalte- Fortsetzung der in obiger Ziffer (b) enthalte-
nen Regelung für einen noch zu bestimmenden nen Regelung für einen noch zu bestimmenden
weiteren Zeitraum verhandeln. weiteren Zeitraum verhandeln.
(d) -Die Vereinbarung der obigen Ziffern (a) (d) - Die Vereinbarungen der obigen Ziffern (a)
bis (c) präjudizieren weder den Rechtsstand- bis (c) präjudizieren weder den Rechtsstand-
punkt der Parteien des Finanzvertrages noch punkt der Parteien des Finanzvertrages noch
die Verhandlungen über die Zusatzverein- die Verhandlungen über die Zusatzverein-
barungen zum NATO-Truppenstatut. barungen zum NATO-Truppenstatut.
5. - Für Schäden an Liegenschaften oder beweglichen 5. - Für Schäden an Liegenschaften oder beweglichen
Sachen, die auf Grund eines von der Bundesrepublik mit Sachen, die auf Grund eines von der Bundesrepublik mit
dem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtig- dem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtig-
ten abgeschlossenen Miet-, Pacht- oder sonstigen Uber- ten abgeschlossenen Miet-, Pacht- oder sonstigen Uber•
lassungsvertrages den belgischen Streitkräften zur Ver- lassungsvertrages den belgischen Streitkräften zur Ver•
fügung gestellt worden sind oder zur Verfügung gestellt fügung gestellt worden sind oder zur Verfügung gestellt
werden, ist Belgien insoweit haftbar, als die Bundes- werden, ist Belgien insoweit haftbar, als die Bundes•
republik nach dem Uberlassungsvertrage dafür haftbar ist. republik nach dem Uberlassungsvertrage dafür haftbar
ist.
6. - Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich die 6. - Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich die
Belgische Regierung mit den in den Ziffern 1 bis 5 ent- Belgische Regierung mit den in den Ziffern 1 bis 5 ent-
haltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, diese Note haltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, diese Note
und Ihre entsprechende Antwort einen integrierenden und Ihre entsprechende Antwort einen integrierenden Be-
Bestandteil der Vereinbarung darstellen soll, die durch standteil der Vereinbarung darstellen soll, die durch den
den eingangs. bezeichneten Notenwechsel zwischen unse- eingangs bezeichneten Notenwechsel zwischen unseren
ren beiden Regierungen getroffen worden ist. beiden Regierungen getroffen worden ist."
Die Belgische Regierung nimmt die in der obigen
Note enthaltenen Vorschläge der Bundesregierung an
und ist damit einverstanden, daß die deutsche Note und
diese Antwort einen integrierenden Bestandteil der Ver-
einbarungen über gegenseitige Hilfe bilden sollen, die
heute durch den Notenwechsel zwischen unseren beiden
Regierungen getroffen worden sind.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus- Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-
gezeichnetsten Hochachtung. gezeichnetsten Hochachtung.
von Brentano Baron de Grube n
Seiner Exzellenz Seiner Exzellenz
dem Königlich Belgischen Botschafter dem Bundesminister des Auswärtigen
der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Baron de Gruben Herrn Dr. Heinrich von Br en ta no
Bonn Bonn
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1959 429
Notenwechsel
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Königlich Niederländischen Regierung
über gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages)
Bonn, den 10, Juli 1957 Bonn, den 10. Juli 1957
Exzellenz, Exzellenz,
Ich beehre mich, auf Ihre Note vom heutigen Tage
Bezug zu nehmen, die folgenden Wortlaut hat:
Im Rahmen der in Artikel 3 des Nordatlantik-Ver- "Im Rahmen der in Artikel 3 des Nordatlantik-Ver-
trages vorgesehenen gegenseitigen Hilfe beehrt sich die trages vorgesehenen gegenseitigen Hilfe beehrt sich die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der König- Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der König-
lich Niederländischen Regierung folgenden Vorschlag zu lich Niederländischen Regierung folgenden Vorschlag zu
machen, der auf der gegenwärtigen Lage der beiden machen, der auf der gegenwärtigen Lage der beiden
Länder beruht und ohne Präjudiz für die Zukunft ist. Länder beruht und ohne Präjudiz für die Zukunft ist.
1. - Die Bundes,-egierung wird einen freiwilligen Bei- 1. - Die Bundesregierung wird einen freiwilligen Bei-
trag in Höhe von 0,4 Millionen DM zu den Mehrkosten, trag in Höhe von 0,4 Millionen DM zu den Mehrkosten,
die sich für die Niederlande aus dem Unterhalt der die sich für das Königreich der Niederlande aus dem
niederländischen Truppen in der Bundesrepublik ergeben, Unterhalt der niederländischen Truppen in der Bundes-
leisten. republik ergeben, leisten.
2. - Der vorgenannte Betrag wird am Tage des In- 2. - Der vorgenannte Betrag wird am Tage des In-
krafttretens dieser Vereinbarung der Niederländischen krafttretens dieser Vereinbarung der Königlich Nieder-
Regierung auf einem Konto bei der Bank deutscher Län- ländischen Regierung auf einem Konto bei der Bank
der zur Verwendung im Währungsgebiet der DM (West) deutscher Länder zur Verwendung im Währungsgebiet
zur Verfügung gestellt. der DM (West) zur Verfügung gestellt.
• 3. - Sollte diese Vereinbarung nicht bis zum 1. Juli 3. - Sollte diese Vereinbarung nicht bis zum 1. Juli
1957 in Kraft getreten sein, wird die Bundesregierung 1957 in Kraft getreten sein, wird die· Bundesregierung
auf Wunsch der Niederländischen Regierung und vorbe- auf Wunsch der Königlich Niederländischen Regierung
haltlich der Zustimmung der zuständigen Ausschüsse des und vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Aus-
Deutschen Bundestags auf den in Ziffer 1 genannten Be- schüsse des Deutschen Bundestags auf den in Ziffer 1
trag zugunsten des vorerwähnten Kontos eine Ab- genannten Betrag zugunsten des vorerwähnten Kontos
schlagszahlung bis zur Höhe von 0,2 Millionen DM lei- eine Abschlagszahlung bis zur Höhe von 0,2 Millionen
sten. DM leisten.
4. - Die Bundesregierung kann jederzeit nach dem 4. - Die Bundesregierung kann jederzeit nach dem
1. September 1957 Besprechungen mit dem Ziele einlei- 1. September 1957 Besprechungen mit dem Ziele einlei-
ten, die in Ziffer 1 genannte Zahl mit Rücksicht auf eine ten, die in Ziffer 1 genannte Zahl mit Rücksicht auf eine
etwaige Änderung der Lage, von der angenommen wer- etwaige Änderung der Lage, von der angenommen wer-
den kann, daß sie die Angemessenheit der Höhe des jetzt den kann, daß sie die Angemessenheit der Höhe des
vereinbarten Beitrages berührt, abzuändern. jetzt vereinbarten Beitrages berührt, abzuändern.
5. - Dieses Abkommen bedarf auf deutscher Seite der 5. - Dieses Abkommen bedarf auf deutscher Seite der
Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften. Das Ab- Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften. Das Ab-
kommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Bundes- kommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Bundes-
regierung der Königlich Niederländischen Regierung mit- regierung der Königlich Niederländischen Regierung mit-
teilt, daß die Zustimmung, wie verfassungsrechtlich vor- teilt, daß die Zustimmung, wie verfassungsrechtlich vor-
gesehen, erteilt worden ist. gesehen, erteilt worden ist.
6. - Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich die 6. - Ich bE:ehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich
Königlich Niederländische Regierung mit dem in den die Königlich Niederländische Regierung mit dem in den
Ziffern 1 bis 5 enthaltenen Vorschlag einverstanden er- Ziffern 1 bis 5 enthaltenen Vorschlag einverstanden er-
klärt, diese Note zusammen mit Ihrer Antwortnote eine klärt, diese Note zusammen mit Ihrer Antwortnote eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen dar- Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen dar-
stellen soll. stellen soll."
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Königlich
Niederländische Regierung mit Ihrem in obiger Note
mitgeteilten Vorschlag einverstanden ist und daß Ihrer
Anregung entsprechend Ihre Note und diese Antwort
eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen
bilden sollen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus- Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-
gezeichnetsten Hochachtung. gezeichnetsten Hochachtung.
von Brentano A. Th. Lamping
Seiner Exzellenz Seiner Exzellenz
dem Königlich Niederländischen Botschafter dem Bundesminister des Auswärtigen
der Bundesrepublik Deutschland
Herrn A. Th. Lamping Herrn Dr. Heinrich von Br e n t an o
Bonn Bonn
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Ergänzung zum Notenwechsel
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Königlich Niederländischen Regierung
über gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages)
Bonn, den 10. Juli 1957 Bonn, den 10. Juli 1957
Exzellenz, Exzellenz,
Ich beehre mich, auf Ihre Note vom heutigen Tage
Bezug zu nehmen, die folgenden Wortlaut hat:
Ich beehre mich, Ihnen namens der Regierung der .Im beehre mich, Ihnen namens der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung in Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung in
Ergänzung unseres heutigen Notenwechsels über gegen- Ergänzung unseres heutigen Notenwechsels über gegen-
seitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages) vor- seitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages) vor-
zuschlagen. zuschlagen.
1. -Bezüglich der Verwendung des auf Grund des ein- 1. - Bezüglich der Verwendung des auf Grund des
gangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden Betra- eingangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden
ges werden die zuständigen deutschen Behörden in ent- Betrages werden die zuständigen deutschen Behörden in
spredlender Anwendung der für Stationierungskosten entsprechender Anwendung der für Stationierungskosten
getroffenen Bestimmungen für die niederländisdlen getroffenen Bestimmungen für die niederländischen
Streitkräfte tätig werden, soweit nicht Abweichendes Streitkräfte tätig werden, soweit nicht Abweichendes
vereinbart wird. vereinbart wird.
2. - Das Königreich der Niederlande wird der Bundes- 2. - Das Königreich der Niederlande wird der Bundes-
republik die Mittel zur Verfügung stellen, die erforder- republik die Mittel zur Verfügung stellen, die erforder-
lich sind, um die Ausgaben zu leisten, für welche das lich sind, um die Ausgaben zu leisten, für welche das
Königreich der Niederlande nach dem Finanzvertrag vom Königreich der Niederlande nach dem Finanzvertrag vo~
. 23. Oktober 1954 einsdlließlich des deutsch-niederländi- 23. Oktober 1954 einschließlich des deutsch-niederländi-
schen Abkommens vom 29. Januar 1957 und auf Grund schen Abkommens vom 29. Januar 1957 und auf Grund
der nachstehenden Ziffer 4 sowie etwaiger anderer Ver- der nachstehenden Ziffer 4 sowie etwaiger anderer Ver-
einbarungen verantwortlich ist. Diese Mittel werden der einbarungen verantwortlich ist. Diese Mittel werden der
Bundesrepublik so rechtzeitig zur Verfügung gestellt, daß Bundesrepublik so rechtzeitig zur Verfügung gestellt, daß
die deutschen Behörden in der Lage sind, die erforder- die deutschen Behörden in der Lage sind, die erforder-
lichen Zahlungen bei Fälligkeit zu leisten. Alle anderen lichen Zahlungen bei Fälligkeit zu leisten. Alle anderen
mit der Bereitstellung und Verausgabung dieser Mittel mit der Bereitstellung und Verausgabung dieser Mittel
zusammenhängenden Verfahrensfragen werden durch zusammenhängenden Verfahrensfragen werden durch
Verwaltungsvereinbarung geregelt. Verwaltungsvereinbarung geregelt.
3. -Treten infolge der Verwendung des auf Grund 3. -Treten infolge der Verwendung des auf Grund
des eingangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden des eingangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden
Betrages an Vermögensgegenständen im Eigentum der Betrages an Vermögensgegenständen im Eigentum der
Bundesrepublik einschließlich der aus Mitteln des frühe- Bundesrepublik einschließlich der aus Mitteln des früheren
ren alliierten Besatzungskosten- und Auftragsausgaben- alliierten Besatzungskosten- und Auftragsausgabenhaus-
haushalts beschafften Vermögensgegenstände Wert- halts beschafften Vermögensgegenstände Werterhöhun-
erhöhungen ein, so stehen diese nach Freigabe der Bun- gen ein, so stehen diese nach Freigabe der Bundes-
desrepublik zu. republik zu.
4. (a) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen aus 4. (a) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen aus
Schäden an Liegenschaften oder beweglichen Schäden an Liegenschaften oder beweglichen
Gegenständen, die den niederländischen Streit- Gegenständen, die den niederländischen Streit-
kräften vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung über- kräften vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung über-
lassen worden sind und von diesen nach dem lassen worden sind und von diesen nach dem
5. Mai 1956, jedoch vor dem 5. Mai 1957, frei- 5. Mai 1956, jedoch vor dem 5. Mai 1957, frei-
gegeben worden sind oder freigegeben werden, gegeben worden sind oder freigegeben werden,
gehen in voller Höhe zu Lasten der Bundes- gehen in voller Höhe zu Lasten der Bundes-
republik. republik.
(b) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen aus (b) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen aus
Schäden an Liegenschaften oder beweglichen Schäden an Liegenschaften oder beweglichen
Gegenständen, die den niederländischen Streit- Gegenständen, die den niederländischen Streit-
kräften vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung über- kräften vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung über-
lassen worden sind und von diesen in der Zeit lassen worden sind und von diesen in der Zeit
vom 5. Mai 1957 bis zum 31. Dezember 1957 vom 5.Mai 1957 bis zum 31.Dezember 1957 ein-
einschließlid1 oder in der Zeit vom 5. Mai 1957 schließlich oder in der Zeit vom 5. Mai 1957
bis zum Inkrafttreten der gegenwärtig in bis zum Inkrafttreten der gegenwärtig in Er-
Ergänzung des Abkommens zwischen den Ver- gänzung des Abkommens zwischen .den Ver-
tragspartnern des Nordatlantik-Vertrages über tragspartnern des Nordatlantik-Vertrages über
die Rechtssteliung ihrer Truppen verhandelten die Rechtsstellung ihrer Truppen verhandelten
Vereinbarung (in Nachstehendem als „Zusatz- Vereinbarung (in Nachstehendem als „Zusatz-
vereinbarung zum NATO-Truppenstatut" be- vereinbarung zuin NATO-Truppenstatut" be-
zeichnet) freigegeben werden - und zwar zeichnet) freigegeben werden - und zwar
während des kürzeren dieser beiden Zeit- während des kürzeren dieser beiden Zeit-
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1959 431
räume -, gehen je zur Hälfte zu Lasten der räume -, gehen je zur Hälfte zu Lasten der
Bundesrepublik und des Königreichs der Bundesrepublik und des Königreichs der
Niederlande. Diese Ansprüche werden nach Niederlande. Diese Ansprüche werden nach
wie vor von den deutschen Behörden fest- wie vor von den deutschen Behörden fest-
gestellt. gestellt.
(c) - Sollten die Zusatzvereinbarungen zum NATO- (c) - Sollten die Zusatzvereinbarungen zum NATO-
Truppenstatut nicht bis zum 31. Dezember 1957 Truppenstatut nicht bis zum 31. Dezember 1957
in Kraft getreten sein, so werden die Bundes- in Kraft getreten sein, so werden die Bundes-
republik und das Königreich der Niederlande republik und das Königreich der Niederlande
über eine Regelung in Fortsetzung der in über eine Regelung in Fortsetzung der in
obiger Ziffer (b) enthaltenen Regelung für obiger Ziffer (b) enthaltenen Regelung für
einen noch zu bestimmenden weiteren Zeit- einen noch zu bestimmenden weiteren Zeit-
raum verhandeln. raum verhandeln.
(d) - Die Vereinbarungen der obigen Ziffern (a) bis (d) - Die Vereinbarungen der obigen Ziffern (a) bis
(c) präjudizieren weder den Rechtsstandpunkt (c) präjudizieren weder den Rechtsstandpunkt
der Parteien des Finanzvertrages noch die Ver- der Parteien des Finanzvertrages noch die Ver-
handlungen über die Zusatzvereinbarungen zum handlungen über die Zusatzvereinbarungen zum
NATO-Truppenstatut. NATO-Truppenstatut.
5. - Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich die 5. - Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich
Königlich Niederländische Regierung mit den in den die Königlich Niederländische Regierung mit den in den
Ziffern 1 bis 4 enthaltenen Vorschlägen einverstanden Ziffern 1 bis 4 enthaltenen Vorschlägen einverstanden
erklärt, diese Note und Ihre entsprechende Antwort erklärt, diese Note und Ihre entsprechende Antwort
einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung dar- einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung dar-
stellen soll, die durch den eingangs bezeichneten Noten- stellen soll, die durch den eingangs bezeichneten Noten-
wechsel zwischen unseren beiden Regierungen getroffen wechsel zwischen unseren beiden Regierungen getroffen
worden ist. worden ist."
Die Königlich Niederländische Regierung nimmt die in
der obigen Note enthaltenen Vorschläge der Bundes-
regierung an und ist damit einverstanden, daß die
deutsche Note und diese Antwort einen integrierenden
Bestandteil der Vereinbarungen über gegenseitige Hilfe
bilden sollen, die heute durch den Notenwechsel zwischen
unseren beiden Regierungen getroffen worden sind.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus- Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-
gezeichnetsten Hochachtung. gezeichnetsten Hodlachtung.
von Brentano A. Th. Lamping
Seiner Exzellenz Seiner Exzellenz
dem Königlich Niederländischen Botschafter dem Bundesminister des Auswärtigen
der Bundesrepublik Deutschland
Herrn A. Th. Lamping Herrn Dr. Heinrich von B ren tano
Bonn Bonn
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Gesetz
zu der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember-1956
zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung.
Vom 14. April 1959.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 8 Millionen hfl vom Bund,
rates das folgende Gesetz beschlossen: 11,88 Millionen hfl von den Trägern der
Arbeiterrentenversicherung,
Artikel 1 0,12 Millionen hfl von der Bundesversiche-
Der in Den Haag am 21. Dezember 1956 unter- rungsanstalt für Angestellte
zeichneten Vierten Zusatzvereinbarung zum Ab- getragen.
kommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und dem Königreich der Niederlande über Sozial- Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
versidlerung vom 29. März 1951 über die Regelung Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
der Ansprüche, die von niederländischen Arbeits- stellt.
kräften zwischen dem 13. Mai 1940 und dem 1. Sep-
Artikel 4
tember 1945 in der deutschen Sozialversidlerung
erworben worden sind, wird zugestimmt. Die Ver- Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
einbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 5
Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Von dem nach Artikel 3 der Vereinbarung zu kündung in Kratt.
zahlenden Betrag in Höhe des DM-Gegenwertes von (2) Der Tag, an dem die Zusatzvereinbarung nach
20 Millionen hfl wird ein Betrag in Höhe des DM- ihrem Artikel 5 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundes-
Gegenwertes von gesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. April 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1959 433
Vierte Zusatzvereinbarung zum Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande
über Sozialversicherung vom 29. März 1951 über die Regelung der Ansprüche,
die von niederländischen Arbeitskräften zwischen dem 13. Mai 1940 und
dem 1. September 1945 in der deutschen Sozialversicherung erworben worden sind
Viertle Aanvullende Overeenkomst bij het Verdrag
tussen de Bondsrepubliek Duitsland en het Kon1nkrijk der Nederlanden
inzake sociale verzekering van 29 maart 1951 betreff ende de regelingvan aanspraken,
die door Nederlandse werknemers tussen 13 mei 1940 en 1 september 1945
op grond van de Duitse sociale verzekering zijn verkregen
Auf Grund des Artikels 29 Abs. 1 des Abkommens Gelet op artikel 29, eerste lid, van het Verdrag tussen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König- de Bondsrepubliek Duitsland en het Koninkrijk der
reich der Niederlande über Sozialversicherung vom Nederlanden inzake sociale verzekering van 29 maart
29. März 1951 wird über die sozialversicherungsrechtliche 1951 wordt betreffende de aanspraken ingevolge de
Behandlung der in der Zeit zwischen dem 13. Mai 1940 sociale verzekering van de Nederlandse werknemers, die
und dem 1. September 1945 in Deutschland beschäftigt in de periode tussen 13 mei 1940 en 1 september 1945 in
gewesenen niederländischen Arbeitskräfte folgende Zu- Duitsland werkzaam zijn geweest, de volgende Aan-
satzvereinbarung geschlossen: vullende Overeenkomst gesloten:
Artikel Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Het Verdrag tussen de Bondsrepubliek Duitsland en
land und dem Königreich der Niederlande über Sozial- het Koninkrijk der Nederlanden inzake sociale verzeke-
versicherung vom 29. März 1951 nebst den dazugehörigen ring van 29 maart 1951, alsmede de daarbij gesloten
Zusatzvereinbarungen findet auch auf die vorgenannten Aanvullende Overeenkomsten, zijn ook van toepassing
niederländischen Arbeitskräfte Anwendung, soweit diese op de vorengenoemde Nederlandse werknemers, voor
Vereinbarung nicht etwas anderes bestimmt. zover in deze Overeenkomst niet anders is bepaald.
Artikel 2 Artikel 2
(1) Versicherungszeiten, die von niederländischen 1. Verzekeringstijdvakken, die door Nederlandse on-
Staatsangehörigen zwischen dem 13. Mai 1940 und dem derdanen tussen 13 mei 1940 en 1 september 1945 op
1. September 1945 auf Grund eines entgeltlichen Beschäf- grond van een tewerkstelling tegen beloning in de
tigungsverhältnisses in der deutschen Rentenversicherung Duitse rentenverzekering voor arbeiders of de Duitse
der Arbeiter oder der deutschen Rentenversidlerung der rentenverzekering voor bedienden vervuld zijn, gelden
Angestellten zurückgelegt worden sind, gelten als in der als vervuld voor de Nederlandse verzekering tegen
niederländischen Versicherung für den Fall der Invalip.i- geldelijke gevolgen van invaliditeit, ouderdom en over-
tät, des Alters und des Todes zurückgelegt, falls der lijden, indien de werknemer v66r 1 september 1945 zijn
Arbeitnehmer vor dem 1. September 1945 aus dem Be- werkzaamheden beeindigd heeft en uiterlijk 31 december
sdläftigungsverhältnis ausgeschieden und bis zum 31. De- 1945 in Nederland teruggekeerd is.
zember 1945 in die Niederlande zurückgekehrt ist.
(2) Waren die in Absatz 1 genannten niederländischen 2. Indien de in het eerste lid bedoelde Nederlandse
Staatsangehörigen vor der Aufnahme ihres Beschäfti- onderdanen v66r de aanvang van hun tewerkstelling in
gungsverhältnisses in Deutsdlland nidlt nadl dem nieder- Duits1and niet ingevolge de Nederlandse Invaliditeitswet
ländischen Invaliditätsgesetz versidl~rt, so gelten sie für verzekerd waren, worden zij voor de toepassing van de
die Anwendung der Artikel 75 und 76 dieses Gesetzes artikelen 75 en 76 dier wet als verzekerd beschouwd
als mit dem Tage versichert, an dem sie die Beschäfti- vanaf de dag, waarop zij in Duitsland te werk gesteld
gung in Deutschland aufgenommen haben; dies gilt nur, werden; deze bepaling geldt slechts, indien het voor de
wenn es für den Beredltigten günstiger ist. redlthebbende voordeliger is.
(3) Aus Versicherungszeiten, die nach Absatz 1 als in 3. Op grond van verzekeringstijdvakken, die inge-
der niederländischen Versicherung für den Fall der volge het eerste lid als vervuld gelden voor de Neder-
Invalidität, des Alters und des Todes zurückgelegt gelten, landse verzekering tegen geldelijke gevolgen van inva-
können gegen die deutsche Rentenversicherurw der Ar- liditeit, ouderdom en overlijden kunnen geen aanspraken
beiter und die deutsche Rentenversicherung der Ange- worden ontleend aan de Duitse rentenverzekering voor
stellten keine Ansprüche geltend gemadlt werden. Soweit arbeiders en de Duitse rentenverzekering voor bedien-
die in Absatz 1 genannten Zeiten bereits von deutschen den. Voor zover de in het eerste lid bedoelde tijdvakken
Versicherungsträgern bei der Feststellung von Leistun- reeds door Duitse verzekeringsorganen bij de vaststelling
gen berücksichtigt worden sind, werden die Leistungen van uitkeringen in aanmerking zijn genomen, worden
auf Antrag oder von Amts wegen neu festgestellt; die de uitkeringen op verzoek of ambtshalve opnieuw vast-
Rechtskraft früherer Entscheidungen steht nicht entgegen. gesteld, ongeacht de rechtsgeldigheid van vroegere
Bis zur Neufeststellung überzahlte Beträge werden nicht beslissingen. De tot de nieuwe vaststelling te veel be-
zurückgefordert. taalde bedragen wor<!en nie~ teruggevorderd.
Artikel 3 Artikel 3
Die Träger der in Artikel 2 genannten deutschen De organen van de in artikel 2 genoemde Duitse
Rentenversicherungen zahlen der „Sociale Verzekerings- rentenverzekeringe.n betalen aan de Sociale Verzeke-
bank" zum Ausgleich der Verpflichtungen, die nach Arti- ringsbank ter vergoeding van de verplichtingen, die inge-
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
kel 2 erwachsen, innerhalb von sechs Monaten nach dem volge artikel 2 ontstaan, binnen zes maanden na de
Austausch der Ratifikationsurkunden zu dieser Verein- uitwisseling van de bekraditigingsoorkonden van deze
barung einen Pauschbetrag in Höhe des DM-Gegenwertes Overeenkomst een som ineens ter grootte van de tegen-
von 20 Millionen hfl. Dieser Betrag ist unter Berücksich- waarde in Duitse marken van 20 Miljoen gulden. Dit
tigung der Bestimmungen des Artikels 20 Abs. 3 Buch- bedrag is vastgesteld met inachtneming van de bepalin-,
stabe b und des Artikels 21 des Abkommens festgesetzt gen van artikel 20, derde lid, letter b en artikel 21 van
worden. het Verdrag.
Artikel 4 Artikel 4
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, Deze Overeenkomst geldt ook voor het Land Berlijn,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- voor zover de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland
land gegenüber der Regierung des Königreichs der niet binnen drie maanden na de uitwisseling van de
Niederlande innerhalb von drei Monaten nach dem Aus- bekrachtigingsoorkonden tegenover de Regering van het
tausch der Ratifikationsurkunden eine gegenteilige Er- Koninkrijk der Nederlanden een tegengestelde verkla-
klärung abgibt. ring aflegt.
Artikel 5 Artikel 5
(1) Diese Vereinbarung soll ratifiziert werden. Die 1. Deze Overeenkomst zal worden bekrachtigd. De
Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in bekrachtigingsoorkonden zullen zo spoedig mogelijk in I
Bonn ausgetauscht werden. Bonn worden uitgewisseld.
(2) Diese Vereinbarung tritt am Tage des Austausdies 2. Deze Overeenkomst treedt in werking op de dag
der Ratifikationsurkunden mit Wirkung vom 1. Novem- van de uitwisseling van de bekrachtigingsoorkonden met
ber 1952 in Kraft. Gleichzeitig tritt die "Dritte Zusatz- terugwerkende kracht te rekenen van 1 november 1952.
vereinbarung zum Abkommen zwisdien der Bundesrepu- Tegelijkertijd treeät de „Derde Aanvullende Overeen-
blik Deutschland und dem Königreidi der Niederlande komst bij het Verdrag tussen de Bondsrepubliek Duits-
über Sozialversicherung vom 29. März 1951 über die land en het Koninkrijk der Nederlanden inzake sociale
sozialversicherungsreditlidie Behandlung der auf Grund verzekering van 29 maart 1951 betreffende aanspraken
amtlicher Vermittlung in der Zeit von 1940 bis 1945 in ingevolge de sociale verzekerihg van de Nederlandse
Deutsdlland beschäftigt gewesenen niederländischen Ar- werknemers, die op grond van ambtelijke arbeidsbemid-
beitskräfte" außer Kraft. deling in de periode van 1940 tot en met 1945 in Duits-
land werkzaam zijn geweest" buiten werking.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten die TEN BLIJKE W AARVAN de ondergetekenden de
Zusatzvereinbarung mit ihren Unterschriften und ihren Aanvullende Overeenkomst hebben ondertekend en van
Siegeln versehen. hun zegels voorzien.
GESCHEHEN zu ·s-Gravenhage, am 21. Dezember 1956, GEDAAN te ·s-Gravenhage, 21 december 1956, in twee-
in doppelter Urschrift in deutsdier und niederländischer voud in de Duitse en de Nederlandse taal, zijnde beide
Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen gleicher- teksten gelijkelijk authentiek.
maßen verbindlidi ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland: Voor de Bondsrepubliek Duitsland:
Dr. Mühlenfeld Dr. Mühl enf eld
Für das Königreich der Niederlande: Voor het Koninkrijk der Nederlanden:
Luns Luns
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1959 435
Gesetz
zu der Fünften Zusatzvereinbamng vom 21.Dezember 1956
zum Abkommen zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Könlgreidt der Niederlande über Sozlalversidtemng.
Vom 14. April 1959.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Der in Den Haag am 21. Dezember 1956 unter-
zeichneten Fünften Zusatzvereinbarung zum Ab-
kommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande über Sozial-
versicherung vom 29. März 1951 über die Zahlung
von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des
Abkommens wird zugestimmt. Die Vereinbarung
wird nadistehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
stellt.
Artikel 3
(1} Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Zusatzvereinbarung nach
ihrem Artikel 9 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundes-
gesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. April 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter 'des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Fünfte Zusatzvereinbarung zum Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande
über Sozialversicherung vom 29. März 1951 über die Zahlung von Renten
für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens
Vijfde Aanvullende Overeenkomst bij het Verdrag
tussen de Bondsrepubliek Duitsland en het Koninkrijk der Nederlanden
inzake sociale verzekering van 29 maart 1951 betreffende de betaling van renten
over de tijd v66r het in werking treden van het Verdrag
Auf Grund des Artikels 29 Abs. 1 des Abkommens Gelet op artikel 29, eerste lid, van het Verdrag tussen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem de Bondsrepubliek Duitsland en het Koninkrijk der Neder-
Königreich der Niederlande über Sozialversicherung vom landen inzake sociale verzekering van 29 maart 1951
29. März 1951 wird über die Nachzahlung von Renten wordt betreffende de nabetaling van renten ingevolge
der Sozialversicherung für die Zeit vor dem Inkraft- de sociale verzekering over de tijd v66r het in werking
treten des Abkommens folgende Zusatzvereinbarung ge- treden van het Verdrag de volgende Aanvullende
schlossen: Overeenkomst gesloten:
Artikel 1 Artikel
(1) Rückständige Renten oder Rententeile der Unfall- 1. Achterstallige renten of bestanddelen van renten
versicherung (Versicherung gegen Arbeitsunfälle und ingevolge de ongevallenverzekering (verzekering tegen
Berufskrankheiten) und der Rentenversicherungen (Ver- geldelijke gevolgen van bedrijfsongevallen en beroeps-
sicherungen für den Fall der Invalidität oder der Berufs- ziekten) en de rentenverzekeringen (verzekeringen legen
unfähigkeit, des Alters und des Todes) einschließlich geldelijke gevolgen van invaliditeit en beroepson-
der Rentenversicherungen für Bergleute und ihnen geschiktheid, ouderdom en overlijden) met inbegrip van
Gleichgestellte und der Versicherungseinrichtungen für de rentenverzekering voor de mijnwerkers en de met
Angestellte in bergbaulichen Betrieben, die für Zeiten deze gelijkgestelden en de rentenverzekering bij fondsen
zwischen dem 31. Januar 1946 und dem 1. November 1952 voor beambten in het mijnbedrijf. die over tijdvakken
von einem Versicherungsträger eines der beiden Ver- tussen 31 ja~uari 1946 en l november 1952 door een
tragstaaten Personen, die im Gebiet eines der beiden verzekeringsorgaan van een der beide Verdragsluitende
Vertragstaaten wohnen oder sich dort aufhalten und Staten aan personen, die op het grondgebied van een
einem der beiden Staaten angehören, nach den für diesen .der beide Staten wonen of daar verblijven en onderdaan
Träger maßgebenden innerstaatlichen Vorschriften ge- van een der beide Staten zijn, ingevolge de voor deze
schuldet werden, sind einschließlich aller Zuschüsse aus organen geldende nationale wettelijke of reglementaire
öffentlichen Mitteln und Zuschläge nach Inkrafttreten voorschriften verschuldigd zijn, worden met inbegrip van
dieser Vereinbarung nachzuzahlen, vorbehaltlich näherer alle bijslagen uit openbare middelen en verhogingen na
Feststellung über die Erfüllung der Leistungsvoraus- de inwerkingtreding van deze overeenkomst uitbetaald,
setzungen. Dabei sind die von deutschen Versicherungs- onder voorbehoud, dat nog nader vastgesteld wordt, dat
trägern für die Zeit vor dem 1. Juli 1948 zu zahlenden aan de voorwaarden voor het recht op uitkering is vol-
Beträge im Verhältnis 10 zu 1 von Reichsmark auf daan. De door Duitse verzekeringsorganen over het
Deutsche Mark umzustellen. tijdvak v66r 1 juli 1948 te betaten bedragen worden
daarbij in de verhouding 10 „Reichsmark" op 1 „Deutsche
Mark" omgerekend.
(2) Innerstaatliche Vorschriften über den Ausschluß 2. Nationale wettelijke of reglementaire voorschriften
eines Anspruches, das Ruhen oder die Entziehung von betreffende uitsluiting v~n aanspraken, schorsing of
Leistungen wegen des Wohnortes oder des Aufenthalts intrekking van uitkeringen wegens het hebben van
im Ausland und über die Beschlagnahme von Ansprüchen woonplaats of wegens verblijf in het buitenland, alsmede
gegen Träger der Sozialversicherung wegen Vorliegens betreffende beslag op aanspraken tegenover organen
einer ausländischen Staatsangehörigkeit stehen den Be- van de sociale verzekering op grond van vreemde natio-
stimmungen des Absatzes 1 nicht entgegen. naliteit, blijven bij de toepassing van het bepaalde in
het eerste lid buiten toepassing.
(3) Als Renten im Sinne dieser Vereinbarung gelten 3. Als renten in de zin van deze overeenkomst worden
auch die Pensionen der niederländischen Rentenversiche- ook beschouwd de pensioenen van de Nederlandse ver-
rungen für Bergleute und ihnen Gleichgestellte und der zekering voor de mijnwerkers en de met deze gelijk-
Versicherungseinrichtungen für Angestellte in bergbau- gestelden, alsmede de pensioenen van fondsen voor
lichen Betrieben. beambten in het mijnbedrijf.
Artikel 2 Artikel 2
(1) Die Zahlungspflicht im Rahmen der Bestimmungen 1. De betalingsplicht binnen het kader van de bepa-
des Artikels 1 erstreckt sich lingen van artikel 1 is van kracht voor:
a) in der Bundesrepublik Deutschland a) in de Bond!?republiek Duitsland:
auf die Träger der Unfallversicherung, der de organen van de ongevallenverzekering, de
Rentenversicherung der Arbeiter (Invaliden- rentenverzekering voor arbeiders (Invalidenver-
versicherung), der Rentenversicherung der An- sicherung), de rentenverzekering voor bedienden
gestellten (Angestelltenversicherung) und der (Angestelltenversicherung) en de pensioenverze-
knappschaftlichen Rentenversicherung, kering voor mijnwerkers;
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1959 437
b) im Königreich der Niederlande b) in het Koninkrijk der Nederlanden:
auf die Träger der Versicherung für den Fall de organen van de verzekering tegen geldelijke
der Invalidität, des Alters und des Todes - gevolgen van invaliditeit, ouderdom en over-
Renten -, der industriellen Unfallversicherung, lijden - renten -, de industriele ongevallen-
der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der verzekering, de land- en tuinbouwongevallen-
See-Unfallversicherung und der Rentenversiche- verzekering, de zeeongevallenverzekering en de
rung für die Bergleute und ihnen Gleich- pensioenverzekering voor de mijnwerkers en
gestellte sowie auf die Versicherungseinrichtun- de met deze gelijkgestelden alsmede voor de
gen für Angestellte in bergbaulichen Betrieben. fondsen voor beambten in mijnbedrijven.
(2) Die Artikel 20 und 22 des Abkommens sowie die 2. De artikelen 20 en 22 van het Verdrag alsmede de
Ziffern 1, 6 und 7 des dazugehörigen Schlußprotokolls punten 1, 6 en 7 van het daarbij behorende Slotprotocol
gelten entsprechend. Auf Berechtigte, die sowohl einen zijn van overeenkomstige toepassing. Op rechthebben-
Anspruch auf Rentenzuschlag der deutschen Renten- den, die zowel een aanspraak op „Rentenzuschlag" van
versicherungen als auch einen solchen auf Kinderzuschuß de Duitse rentenverzekeringen als een aansprak op
und Familienzuschuß der niederländischen Rentenversi- kinderbijslag en gezinstoeslag krachtens de Nederlandse
cherungen haben, sind die Bestimmungen des Artikels 14 rentenverzekering hebben, zijn de bepalingen van arti-
Ziff. 2 des Abkommens mit der Maßgabe anzuwenden, kel 14, punt 2, van het Verdrag in zoverre van toepas-
daß nur die vor dem 1. April 1951 zurückgelegten Ver- sing, dat slechts de v66r 1 april 1951 vervulde verzeke-
sicherungszeiten zu berücksichtigen sind. ringstijdvakken in aanmerking worden genomen.
Artikel 3 Artikel 3
(1) Die Nachzahlungen werden auf Grund eines An- 1. De nabetalingen worden op verzoek van de belang-
trages des Berechtigten bei dem verpflichteten Versiche- hebbende aan het verzekeringsorgaan, voor wiens
rungsträger oder von Amts wegen gewährt. rekening de uitkering komt, of ambtshalve verleend.
(2) Soweit die Rente bereits früher festgestellt worden 2. Voor zover de rente reeds vroeger vastgesteld werd,
ist, hat der Berechtigte die Nachzahlung bei dem Ver- dient de rechthebbende nabetaling te verzoeken aan het
sicherungsträger zu beantragen, der die Rente festgestellt verzekeringsorgaan, dat de rente vastgesteld heeft.
hat. Ist ihm dieser Versicherungsträger nicht mehr be- Indien dit verzekeringsorgaan niet meer bekend is,
kannt, so richten die in der Bundesrepublik Deutschland richten de in de Bondsrepubliek Duitsland wonende
wohnhaften Berechtigten den Antrag an die „Sodale belanghebbenden hun aanvraag tot de Sodale Verzeke-
Verzekeringsbank" in Amsterdam, die im Königreich der ringsbank te Amsterdam, de in het Koninkrijk der
Niederlande wohnhaften Berechtigten bei Renten aus Nederlanden wonende belanghebbenden indien het be-
treft renten ingevolge
a) der Unfallversicherung a) de ongevallenverzekering
an den Hauptverband der gewerblichen Berufs- tot het „Hauptverband der gewerblichen Berufs-
genossenschaften in Bonn, genossenschaften" te Bonn;
b) der Invalidenversicherung b) de rentenverzekering voor arbeiders (Invaliden-
an die Landesversicherungsanstalt Westfalen in versicherung) tot de „Landesversicherungsanstalt
Münster, es sei denn, daß wegen der Art der Westfalen" te Münster, tenzij op grond van de
Beschäftigung die Bundesbahnversicherungs- aard van de verrichte arbeid de „Bundesbahn-
anstalt in Frankfurt a. M. oder die Seekasse in versicherungsanstalt" te Frankfort (Main) of de
Hamburg zuständig ist, ,,Seekasse" te Hamburg bevoegd is;
c) der Angestelltenversicherung c) de rentenverzekering voor bedienden (Ange-
an die Bundesversicherungsanstalt für Ange• stelltenversicherung) tot de „Bundesversiche-
stellte in Berlin-Wilmersdorf, rungsanstalt für Angestellte" te Berlijn-Wilmers-
dorf;
d) der knappschaftlichen Rentenversicherung d) de rentenverzekering der mijnwerkers
an die Aachener Knappschaft in Aachen. tot de „Aachener Knappschaft" te Aken.
Diese Stellen leiten die Anträge an die zuständigen Ver- Deze organen zenden de aanvragen aan de bevoegde
sicherungsträger weiter. Besteht der Versicherungsträger, verzekeringsorganen door. Indien het verzekeringsorgan,
der die Rente festgestellt hat, nicht mehr, ist der Antrag dat de rente heeft vastgesteld, niet meer bestaat, behoort
auf Nachzahlung bei den in Absatz 3 bezeichneten Ver- het verzoek om nabetaling bij de in het derde Ud ge-
sicherungsträgern einzureichen. noemde verzekeringsorganen te worden ingediend.
(3) Bei neu festzustellenden Renten ist der Antrag an 3. Bij nieuw vast te stellen renten dient de aanvraag
den dafür zuständigen Versicherungsträger zu richten. te worden gericht tot het daarvoor bevoegde verzeke-
Zuständig sind: ringsorgaan. Bevoegd zijn:
Auf deutscher Seite Aan Duitse kant:
a) in der Unfallversicherung der Versicherungs- a) voor de ongevallenverzekering het verzekerings-
träger, bei dem der Versicherte zur Zeit des orgaan, waarbij de verzekerde ten tijde van het
Unfalls versichert war; ongeval verzekerd was;
b) in der Invalidenversicherung die Landesversiche- b) voor de rentenverzekering voor arbeiders (In-
rungsanstalt Westfalen in Münster, sofern nicht validenversicherung) de „Landesversicherungs-
wegen der Art der Beschäftigung die Bundes- anstalt Westfalen" te Münster, voor zover niet
bahn versicherungsanstalt in Frankfurt a. M. wegens de aard van de verrichte werkzaam-
oder die Seekasse in Hamburg zuständig ist. heden de „Bundesbahnversicherungsanstalt" te
Hatte der Berechtigte seinen letzten inländischen Frankfort (Main) of de „Seekasse" te Hamburg
08 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Wohn- oder Beschäftigungsort im Bezirk der bevoegd is; de „LandesversicherungsanstaltRhein-
Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz in Düs- provinz" te Düsseldorf is bevoegd indien de
seldorf, so ist diese zuständig; belanghebbende in het gebied van dat orgaan
zijn laatste woonplaats in Duitsland had of het
laatste werkte;
c) in der Angestelltenversicherung die Bundesver- c) voor de rentenverzekering voor bedienden (An-
sicherungsanstalt für Angestellte in Berlin-Wil- gestelltenversicherung) de .Bundesversicherungs-
mersdorf; anstalt für Angestellte" te Berlijn-Wilmersdorf;
d) in der knappschaftlichen Rentenversicherung die d) voor de rentenverzekering der mijnwerkers
Aachener Knappschaft in Aachen. (knappschaftliche Rentenversicherung) de „Aache-
ner Knappschaft• te Aken.
Die Anträge sind über den zuständigen „Raad De aanvragen behoren via de bevoegde Raad van
van Arbeid" oder das .Bureau voor Duitse Zaken Arbeid of het Bureau voor Duitse Zaken van de
van de Vereeniging van Raden van Arbeid" in Vereeniging van Raden van Arbeid te Nijmegen
Nijmegen zu stellen. Die vorstehend bezeichneten te worden ingediend. De vorengenoemde verzeke-
Versicherungsträger stellen die Rente fest. ringsorganen stellen de rente vast.
Auf niederländischer Seite Aan Nederlandse kant:
a) in der Unfallversicherung der Versicherungs-· a) voor de ongevallenverzekering het verzekerings-
träger, bei dem der Versicherte zur Zeit des orgaan, waarbij de verzekerde ten tijde van het
Unfalls versichert war, in der See-Unfallversi- ongeval verzekerd was en voor de zeeonge-
cherung die • Vereeniging Zee-Risico" in Am- vallenverzekering de Vereeniging „Zee-Risico"
sterdam; te Amsterdam;
b) in der Versicherung für den Fall der Invalidität, b) voor de verzekering legen geldelijke gevolgen
des Alters und des Todes der zuständige „Raad van invaliditeit, ouderdom en overlijden de be-
van Arbeid• oder das „Bureau voor Duitse voegde Raad van Arbeid of het Bureau voor
Zaken van de Vereeniging van Raden van Duitse Zaken van de Vereeniging van Raden van
Arbeid" in Nijmegen; Arbeid te Nijmegen;
c) in der Rentenversicherung der Bergleute und c) voor de rentenverzekering voor de mijnwerkers
der ihnen Gleichgestellten der „Algemeen Mijn- en de met deze gelijkgestelden het Algemeen
werkersfonds van de Steenkolenmijnen in Lim- Mijnwerkersfonds van de Steenkolenmijnen in
burg• in Heerlen; Limburg te Heerlen;
d) in den Versicherungseinrichtungen für Ange- d) voor de fondsen voor beambten in het mijn-
stellte in bergbaulichen Betrieben der „Be- bedrijf het Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf
ambtenfonds voor het Mijnbedrijf" in Heerlen. te Heerlen.
(4) Ist dem Antragsteller der nach Absatz 3 zuständige 4. Indien de aanvrager het ingevolge het derde lid
Versicherungsträger nicht bekannt, so richtet er den An- van dit artikel bevoegde verzekeringsorgaan niet be-
trag an eine der in Absatz 2 bezeichneten Stellen, die kend is, richt hij zijn aanvraag tot een van de in het
den Antrag an den zuständigen Versicherungsträger tweede lid genoemde instellingen, welke de aanvraag
weiterleitet. aan het bevoegde verzekeringsorgaan doorzendt.
Artikel 4 Artikel 4
Hinsichtlich der Durchführung der Nachzahlungen und Met betrekking tot het verrichten van de nabetalingen
der von den Trägern und Behörden der Sozialversiche- en de door de organen en autoriteiten der sociale ver-
rung der beiden Vertragstaaten zu leistenden gegen- zekering van beide Verdragsluitende Staten te verlenen
seitigen Verwaltungshilfe finden die für die Zahlung wederzijdse administratieve bijstand zijn de voor de
und Nachprüfung der laufenden Renten geltenden Bestim- lopende renten geldende bepalingen voor de betaling
mungen entsprechende Anwendung. en het onderzoek van het recht op aanspraak van
overeenkomstige toepassing.
Artikel S Artikel S
Ist beim Tode des Berechtigten die fällige Rente noch Is bij de dood van een belanghebbende de toegekende
nicht abgehoben oder stirbt ein Versicherter oder ein rente nog niet uitbetaald of overlijdt een verzekerde of
zum Bezug einer Witwen- oder Witwerrente Berechtigter, een rechthebbende op weduwen- of weduwnaarsrente
nachdem er seinen Anspruch erhoben ·hatte, so gelten für nadat deze zijn aanvraag heeft ingediend, dan gelden
die Berechtigung zum Bezug noch nicht ausgezahlter Ren- voor het recht op uitkering van nog niet uitbetaalde
ten und zur Fortsetzung des Verfahrens die innerstaat- renten en voor de verdere procedure de nationale voor-
lichen Vorschriften. schriften
Artikel 6 Artikel 6
Der Ablauf von Verjährungs- oder Ausschlußfristen Termijnen van verjaring en uitsluiting blijven binnen
kann innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser een jaar na de inwerkingtreding van deze Overecnkomst
Vereinbarung nicht geltend gemacht werden. buiten toepassing.
Artikel 7 Artikel 1
Die nach dieser Vereinbarung zu vollziehenden Uber- De ingevolge deze Overeenkomst te verrichten over-
weisungen gelten als laufende Zahlungen im Sinne des makingen worden beschouwd als lopende betalingen in
deutsch-niederländischen Zahlungsabkommens. de zin van de Duits-Nederlandse betalingsovereenkomst.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1959 439
Artikel 8 Artikel 8
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, Deze Overeenkomst geldt ook voor het Land Berlijn,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- voor zover de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland
land gegenüber der Regierung des Königreichs der niet binnen drie maanden na de uitwisseling van de
Niederlande innerhalb von drei Monaten nach dem Aus- bekrachtigingsoorkonden tegenover de Regering van het
tausch der Ratifikationsurkunden eine gegenteilige Er- Koninkrijk der Nederlanden een tegengestelde verkla-
klärung abgibt ring aflegt.
Artikel 9 Artikel 9
(1) Diese Vereinbarung soll ratifiziert werden. Die 1. Deze Overeenkomst zal worden bekrachtigd. De be-
Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in krachtigingsoorkonden zullen zo spoedig mogelijk :n
Bonn ausgetauscht werden. Bonn worden uitgewisseld.
(2) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tage des 2. Deze Overeenkomst treedt in werking op de eerste
zweiten Monats in Kraft, der dem Austausch der Ratifi- dag van de tweede maand volgende op die, waarin de
kationsurkunden folgt. bekrachtigingsoorkonden worden uitgewisseld.
Artikel 10 ' Artikel 10
Diese Vereinbarung wird für die Dauer eines Jahres Deze Overeenkomst wordt gesloten voor de tijd van
nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens geschlossen. Sie een jaar na het tijdstip van haar inwerkingtreding. Zij
gilt als stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, wordt geacht stilzwijgend van jaar tot jaar te zijn ver-
sofern sie nicht von der Regierung eines der beiden lengd, voor zover zij niet door de Regering van een van
Vertragstaaten spätestens drei Monate vor Abla~f der beide Verdragsluitende Staten op zijn laatst drie maan-
Jahresfrist schriftlich gekündigt wird. den v66r de afloop van de desbetreffende termijn
schriftelijk wordt opgezegd.
Artikel 11 Artikel 11
Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die Zif- Bij de inwerkingtreding van deze Overeenkomst tre-
fer 10 des Schlußprotokolls zu dem Abkommen vom den punt 10 van het Slotprotocol bij het Verdrag van
29. März 1951 und die Erste Zusatzvereinbarung vom 29 maart 1951 alsmede de Eerste Aanvullende Overeen-
gleic:hen Tage außer Kraft. Mit demselben Zeitpunkt komst van dezelfde datum buiten werking. Tegelijkertijd
treten in Artikel 8 der Zweiten Zusatzvereinbarung an treden in artikel 8 van de Tweede Aanvullende Over-
die Stelle der Worte „Erste Zusatzvereinbarung" die eenkomst in de plaats van de woorden . .,Eerste Aan-
Worte „Fünfte Zusatzvereinbarung•. vullende Overeenkomst• de woorden „Vijfde Aanvul-
lende Overeenkomst".
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten die TEN BLIJKE WAARV AN de ondergetekenden de
Zusatzvereinbarung mit ihren Untersc:hriften und ihren Aanvullende Overeenkomst hebben ondertekend en van
Siegeln versehen. hun zegels voorzien.
GESCHEHEN zu 's-Gravenhage, am 21. Dezember 1956, GEDAAN te 's-Gravenhage, 21 december 1956, in twce-
in doppelter Urschrift in deutscher und niederländischer voud in de Duitse en de Nederlandse taal, zijnde beide
Sprac:he, wobei der Wortlaut beider Sprac:hen gleicher- teksten gelijkelijk authentiek.
maßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland: Voor de Bondsrepubliek Duitsland:
Dr. Mühlenfeld Dr. M ü h 1e n f e 1d
Für das Königreich der Niederlande: Voor het Koninkrijk der Nederlanden:
Luns Luns
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntmadrnng iiber den G~lfüngsbereich
des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.
Vom 13. April 1959.
Das am 22. November 1950 unterzeichnete Ab-
kommen über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen
Charakters (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 170) ist
nach seinem Artikel XI in Kraft getreten für
Afghanistan ·am 19. März 1958
Osterreich am 12. Juni 1958
, Jordanien am 31. Dezember 1958.
Die Regierung von Ghana hat durch eine am
7. April 1958 bei dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen eingegangene Erklärung mitgeteilt, daß
sie alle Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten
der Regierung des Vereinigten Königreichs von
Großbritannien und Nordirland übernimmt, die sich
aus der Anwendung des am ~2. November 1950 in
Lake Success, New York, geschlossenen Abkom-
mens auf die Goldküste ergeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 27. März 1958 (Bundes-
gesetzbl. II S. 102).
Bonn, den 13. April 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. - Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,- zuzüglich Zustellgebühr.
Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 geqen Voreinsendung des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•
Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
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