405
Bundesgesetzblatt
Teil II
1959 Ausgegeben zu Bonn am 18. April 1959 Nr. 16
Tag Inhalt: Seite
5, 2. 59 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über die Zollerleichterungen im
Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften
und Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405
3. 3. 59 Bekanntmachung über die Berichtigung des französisd1en Textes des Internationalen Schiffs-
sicherheitsvertrages London 1948 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 406
14. 3. 59 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung
der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . 407
13. 3. 59 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur Ver-
hütung der Versd1mutzung der See durch 01, 1954 (Inkrafttreten für Finnland) . . . . . . . . . . . . 408
3. 4. 59 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vierten Zusatzabkommens vom 1. November
1957 zum Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 408
3. 4. 59 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen dem
Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern . . . . . . . . . . . . . . 408
Bekanntmadmng über das Inkrafttreten
des Abkommens über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr,
des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von
Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und
des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge.
Vom 5. Februar 1959.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. De- Ceylon am 11. September 1957
zember 1956 zu Dänemark am 11. September 1957
dem Abkommen vom 4. Juni 1954 über die Zoll- Großbritannien und
erleichterungen im Touristenverkehr, Nordirland am 11. September 1957
dem Zusatzprotokoll vom 4. Juni 1954 hierzu be- Haiti am 13. Mai 1958
treffend die Einfuhr von Werbeschriften und Indien am 3. August 1958
Werbematerial für den Fremdenverkehr und
Israel am 30. Oktober 1957
dem Zollabkommen vom 4. Juni 1954 über die
Italien am 13. Mai 1958
vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahr-
zeuge Japan am 11. September 1957
(Bundesgesetzbl. 1956 II S. 1886) wird hiermit be- Jordanien am 18. März 1958
kanntgemacht, daß Kambodscha am 11. September 1957
das Abkommen nach seinem Artikel 16 Kanada am 11. September 1957
am 11. September 1957, Luxemburg am 11. September 1957
Marokko am 24. Dezember 1957
das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 1O
Mexiko am 11. September 1957
am 28.Juni 1956
die Niederlande am 5. Juni 1958
und das Zollabkommen nach seinem Artikel 35
Osterreich am 11. September 1957
am 15. Dezember 1957
Portugal am 17. Dezember 1958
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft ge- Salvador am 16. September 1958
treten sind.
Schweden am 11. September 1957
Es sind ferner in Kraft getreten: die Schweiz am 11. September 1957
Das Abkommen über die Zollerleichterungen im Spanien am 13. November 1958
Touristenverkehr für
die Vereinigten Staaten
Ägypten am 11. September 1957 von Amerika am 11. September 1957
Belgien am 11. September 1957 die Republik Vietnam am 11. September 1957.
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Das Zusatzprotokoll hierzu betreffend die Einfuhr Das Zollabkommen über die vorübergehende Ein-
von Werbeschriften und Werbematerial für den fuhr privater Straßenfahrzeuge für
Fremdenverkehr für Ägypten am 15. Dezember 1957
Ägypten · am 3. Juli 1957 Belgien am 15. Dezember 1957
Belgien am 28. Juni 1956 Ceylon am 15. Dezember 1957
Dänemark am 28. Juni 1956 Dänemark am 15. Dezember 1957
Ghana am 14. September 1958 Ghana am 14. September 1958
Großbritannien und Großbritannien und
Nordirland am 28. Juni 1956 Nordirland am 15. Dezember 1957
Haiti am 13. Mai 1958 Haiti am 13. Mai 1958
Indien am 16. Mai 1957 Indien am 3. August 1958
Israel am 30. Oktober 1957 Israel am 15. Dezember 1957
Italien am 13. Mai 1958 Italien am 13. Mai 1958
Japan am 28. Juni 1956 Jordanien am 18. März 1958
Jordanien am 18. März 1958 Kanada am 15. Dezember 1957
Luxemburg am 19. Februar 1957 Luxemburg am 15. Dezember 1957
Marokko am 24. Dezember 1957 Marokko am 24. Dezember 1957
Mexiko am 11. September 1957 Mexiko am 15. Dezember 1957
die Niederlande am 5. Juni 1958 die Niederlande am 5. Juni 1958
Osterreich am 28. Juni 1956 Osterreich am 15. Dezember 1957
Portugal am 17. Dezember 1958 Portugal am 17. Dezember 1958
Salvador am 16. September 1958 Schweden am 15. Dezember 1957
Schweden am 9. September 1957 die Schweiz am 15. Dezember 1957
die Schweiz am 21. August 1956 Spanien am 16. November 1958
Spanien am 4. Dezember 1958 die Vereinigten Staaten
die Vereinigten Staaten von Amerika am 15. Dezember 1957
von Amerika am 23. Oktober 1956. die Republik Vietnam am 15. Dezember 1957.
Bonn, den 5. Februar 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
Bekanntmadtung
über die Beridttigung des französisdten Textes
des Internationalen Sdtlffssidterheitsvertrages London 1948.
Vom 3. März 1959.
Mit Zustimmung aller Vertragsparteien sind in
dem französisdlen Text des im Anhang A zum
Internationalen Sdliffssidlerheitsvertrag London 1948
(Bundesgesetzbl. 1953 II S. 603) veröffentlidlten Inter-
nationalen Ubereinkommens zum Sdlutz des mensdl-
lichen Lebens auf See von 1948 in Kapitel III Regel 1
Absatz (b) in der fünften Zeile die Worte „a passa-
gers" zu streichen.
Bonn, den 3. März· 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappste in
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1959 407
Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels
und sklavereiähnlidler Einrichtungen und Praktiken.
Vom 14. März 1959.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli Gebiet von Surinam, Niederländisch Neu-
1958 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutsch- Guinea und die Niederländischen Antillen
land zu dem Zusatzübereinkommen vom 7. Sep- Anwendung findet.
tember 1956 über die Abschaffung der Sklaverei, Pakistan am 20. März 1958
des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Ein-
richtungen und Praktiken (Bundesgesetzbl. 1958 II Rumänien am 13. November 1957
S. 203) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Zu- den Sudan am 9. September 1957
satzübereinkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 2
die Tschechoslowakei am 13.Juni 1958
für
die Sowjetunion am 12. April 1957
die Bundesrepublik Deutschland
am 14. Januar 1959 die Ukrainische
Sowjetrepublik am 3. Dezember 1958
in Kraft getreten ist.
Ungarn am 26. Februar 1958
Das Zusatzübereinkommen ist ferner für folgende die Vereinigte
Staaten in Kraft getreten: Arabische Republik am 17. April 1958
Albanien am 6. November 1958 Großbritannien
Australien am 6.Januar1958 und Nordirland am 30. April 1957.
Die Australische Regierung hat erklärt, daß Die Regierung des Vereinigten Königreichs
das Ubereinkommen mit Wirkung vom 6. Ja- hat erklärt, daß das Ubereinkommen auch
nuar 1958 auch auf diejenigen Gebiete An- auf folgende Gebiete Anwendung findet:
wendung findet, deren auswärtige Beziehun- Aden, Bahamas, Barbados, Basutoland, Be-
gen Australien wahrnimmt. chuanaland, die Bermudas, Britisch-Gua-
Bulgarien yana, Britisch-Honduras, Brunei, Cypern,
am 21. August 1958
die Falklandinseln, Fiji, Gambia, Gibraltar,
Ceylon am 21. März 1958 die Kronkolonie Hongkong, Jamaica,
Dänemark am 24. April 1958 Kenya, Antigua, Montserrat, St. Kitts-Ne-
vis, die Virgin-Inseln, Malta, Mauritius,
Haiti am 12. Februar 1958 Nordborneo, St. Helena, Sarawak, die Sey-
Israel am 23. Oktober 1957 schellen, Sierra Leone, Singapur, Protekto-
Italien rat Somaliland, Swaziland, Tanganyika, die
am 12. Februar 1958
Gilbert- und Ellice-Inseln, Protektorat Salo-
Die Italienische Regierung hat erklärt, daß mon-Inseln, Grenada, St. Lucia, St. Vin-
das Ubereinkommen mit Wirkung vom 12. Fe- cent, Sansibar, Föderation von Rhodesien
bruar 1958 auch auf das italienisch verwal- und Nvassaland, Bahrein, Qatar, die Tru-
tete Somaliland Anwendung findet. cial Staaten (Abu Dhabi, Ajman, Dubai,
Fujairah, Ras al Khaimah, Sharjah und Um-
Jordanien am 27. September 1957
mal Qaiwain)
Jugoslawien am 20. Mai 1958 mit Wirkung vom 12. Februar 1958
Kambodscha am 12. Juni 1957 Dominica und Tonga
Laos am 9. September 1957 mit Wirkung vom 18. Oktober 1957
Kuweit
den Malaiischen Bund am 3. Dezember 1957 mit Wirkung vom 21. Oktober 1957
die Niederlande am 18. November 1957 Uganda
Die Königlich Niederländische Regierung hat mit Wirkung vom 30. Oktober 1957
erklärt, daß das Ubereinkommen mit Wir- Trinidad und Tobago
kung vom 3. Dezember 1957 auch auf das mit Wirkung vom 14. November 1957.
Bonn, den 14. März 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntmachung über den Geltungsbereich Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Internationalen Obereinkommens zur Verhü- des Vierten Zusatzabkommens vom 1. Novem-
tung der Versdlmutzung der See durch Ul, 1954 ber 1957 zum Zollvertrag zwisdlen der Bundes-
(Inkrafttreten für Finnland). republik Deutsdlland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft.
Vom 13. März 1959.
Vom 3. April 1959.
Das in London am 12. Mai 1954 unterzeichnete
Gemäß Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Ja-
Internationale Ubereinkommen zur Verhütung der
nuar 1959 zu dem Vierten Zusatzabkommen vom
Verschmutzung der See durch 01, 1954 (Bundes-
1. November 1957 zum Zollvertrag zwischen der
gesetzbl. 1956 II S. 379) tritt gemäß seinem Arti-
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizeri-
kel XV Abs. 2 Buchstabe a Satz 2 für
schen Eidgenossenschaft (Bundesgesetzbl. 1959 II
Finnland am 31. März 1959 S. 41) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Zusatz-
abkommen nach seiner Ziffer II
in Kraft.
am 30. März 1959
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft getreten ist.
Bekanntmachung vom 11. Oktober 1958 (Bundes-
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am
gesetzbl. II S. 356).
20. März 1959 ausgetauscht worden.
Bonn, den 13. März 1959. Bonn, den 3. April 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung
Knappste in Knappste in
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Abkommen
zwisdlen dem Deutsdlen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern
und der Erbschaftsteuern.
Vom 3. April 1959.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. März
1959 zu dem Zusatzprotokoll vom 9. September 1957
zum Abkommen vom 15. Juli 1931 zwischen dem
Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erb-
schaftsteuern (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 182) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Zusatzprotokoll
nach seinem Abschnitt IV Abs. 1
am 20. April 1959
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am
20. März 1959 ausgetauscht worden.
Bonn, den 3. April 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappste in
He raus g e b e r : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - D ruck : Bundesdrudterel Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. - Bezugspreis: vierteljährli<h für Teil I und Teil II je DM 5,- zuzügli<h Zustellgebühr.
Ein z e 1 stücke Je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postschedtkonto .Bundesgesetzblatt•
Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntmachung über den Geltungsbereich Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Internationalen Obereinkommens zur Verhü- des Vierten Zusatzabkommens vom 1. Novem-
tung der Versdlmutzung der See durch Ul, 1954 ber 1957 zum Zollvertrag zwisdlen der Bundes-
(Inkrafttreten für Finnland). republik Deutsdlland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft.
Vom 13. März 1959.
Vom 3. April 1959.
Das in London am 12. Mai 1954 unterzeichnete
Gemäß Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Ja-
Internationale Ubereinkommen zur Verhütung der
nuar 1959 zu dem Vierten Zusatzabkommen vom
Verschmutzung der See durch 01, 1954 (Bundes-
1. November 1957 zum Zollvertrag zwischen der
gesetzbl. 1956 II S. 379) tritt gemäß seinem Arti-
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizeri-
kel XV Abs. 2 Buchstabe a Satz 2 für
schen Eidgenossenschaft (Bundesgesetzbl. 1959 II
Finnland am 31. März 1959 S. 41) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Zusatz-
abkommen nach seiner Ziffer II
in Kraft.
am 30. März 1959
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft getreten ist.
Bekanntmachung vom 11. Oktober 1958 (Bundes-
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am
gesetzbl. II S. 356).
20. März 1959 ausgetauscht worden.
Bonn, den 13. März 1959. Bonn, den 3. April 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung In Vertretung
Knappste in Knappste in
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Abkommen
zwisdlen dem Deutsdlen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern
und der Erbschaftsteuern.
Vom 3. April 1959.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. März
1959 zu dem Zusatzprotokoll vom 9. September 1957
zum Abkommen vom 15. Juli 1931 zwischen dem
Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erb-
schaftsteuern (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 182) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Zusatzprotokoll
nach seinem Abschnitt IV Abs. 1
am 20. April 1959
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am
20. März 1959 ausgetauscht worden.
Bonn, den 3. April 1959.
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(Inkrafttreten für Finnland). republik Deutsdlland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft.
Vom 13. März 1959.
Vom 3. April 1959.
Das in London am 12. Mai 1954 unterzeichnete
Gemäß Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Ja-
Internationale Ubereinkommen zur Verhütung der
nuar 1959 zu dem Vierten Zusatzabkommen vom
Verschmutzung der See durch 01, 1954 (Bundes-
1. November 1957 zum Zollvertrag zwischen der
gesetzbl. 1956 II S. 379) tritt gemäß seinem Arti-
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizeri-
kel XV Abs. 2 Buchstabe a Satz 2 für
schen Eidgenossenschaft (Bundesgesetzbl. 1959 II
Finnland am 31. März 1959 S. 41) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Zusatz-
abkommen nach seiner Ziffer II
in Kraft.
am 30. März 1959
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die in Kraft getreten ist.
Bekanntmachung vom 11. Oktober 1958 (Bundes-
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gesetzbl. II S. 356).
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Bonn, den 13. März 1959. Bonn, den 3. April 1959.
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Knappste in Knappste in
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Abkommen
zwisdlen dem Deutsdlen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern
und der Erbschaftsteuern.
Vom 3. April 1959.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. März
1959 zu dem Zusatzprotokoll vom 9. September 1957
zum Abkommen vom 15. Juli 1931 zwischen dem
Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erb-
schaftsteuern (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 182) wird
hiermit bekanntgemacht, daß das Zusatzprotokoll
nach seinem Abschnitt IV Abs. 1
am 20. April 1959
in Kraft tritt.
Die Ratifikationsurkunden sind in Bonn am
20. März 1959 ausgetauscht worden.
Bonn, den 3. April 1959.
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