205
Bundesgesetzblatt
Teil II
1959 Ausgegeben zu Bonn am 20. März 1959 Nr. 10
Tag I n halt: Seite
17. 3. 59 Zweite Verordnung zur Äijderung des Deutsdlen Zolltarifs 1959 (Zollsenkung für Waren
aus Nicht-EWG-Ländern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205
2. 3. 59 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zu dem Internationalen Uberein-
kommen über die Fischerei im Nordwestatlantik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218
20. 2. 59 Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Ständige Kommission, den Schliditungs-
ausschuß und das Schiedsgericht nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und _der Republik Osterreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen . . . . . . . . 218
Zweite Verordnung
zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959
(Zollsenkung für Waren aus Nicht-EWG-Ländern).
Vom 17. März 1959.
Auf Grund des § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Zollgesetzes
vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in der
Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Fünften Zoll-
änderungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1671) verordnet die Bundesregierung,
nachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellung-
nahme gegeben worden ist, mit Zustimmung des
Bundestages:
§ 1
Die Zollsätze in der Zollsatzspalte „für andere
Waren" des Deutschen Zolltarifs 1959 (Bundes-
gesetzbl. 1958 II S. 751) werden nach Maßgabe der
Anlage mit Wirkung vom 10. Januar 1959 ermäßigt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des
Fünften Zolländerungsgesetzes auch im Land BerHn.
§ 3
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 17. März 1959.
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Anlage
(zu § 1)
Neuer Zollsatz
in der
Lfd. Zollsatzspalte
Tarifnr. Warenbezeichnung
Nr. .für andere
Waren•
0 /o des Wertes
02.01 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnrn.
01.01 bis 01.04 genannten Tieren, frisch, gekühlt oder gefroren:
A - Fleisch:
1 - von Schweinen:
b- von Wildschweinen 9
3 - von Pf erden ............................................ . 18
B - genießbarer Schlachtabfall:
2 - von anderen Tieren ..................................... . 18
2 02.03 Geflügellebern, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake:
A - von Enten oder Gänsen .................................... . 16
3 02.06 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art (ausgenommen Ge-
flügellebern), gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert:
A -Fleisch:
1 -von Schweinen:
b- anderes ............................................. . 25
4 03.01 Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren:
A - Süßwasserfische:
2 - Forellen ............................................... . 22,5
5 03.03 Krebstiere und Weichtiere (auch ohne Panzer oder Schale), frisch
(lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen
oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, nur in Wasser gekocht:
A - Krebstiere:
2- andere ................................................. . 27
B - Weichtiere:
2 - Miesmuscheln 10,5
3- andere 13,5
6 04.03 Butter ........................................................ . 24
7 04.05 Vogeleier und Eigelb, frisch, haltbar gemacht, getrocknet oder ge-
zuckert:
A - Eier in der Schale:
2 - vom 16. Februar bis 31. August 13,5
8 04.06 Natürlidler Honig ............................................. . 36
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1959 207
Neuer Zollsatz
in der
Ud. Tarifnr.
Zollsatzspalte
Nr. Warenbezeichnung wfilr andere
WarenH
0 /o des Wertes
9 05.07 Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen,
Federn, auch ohne Spule, Federn, bei denen der erhabene Teil des
Kieles entfernt ist, Federn, gespalten, Federkiele und -spulen, Dau-
nen, Sd1leiß und Federfahnen (durch einen Teil des Kieles zusam-
mengehalten, auch beschnitten), roh, gereinigt, desinfiziert oder zur
Haltbarmachung behandelt:
B - federn, auch ohne Spule, Federn, bei denen der erhabene Teil
des Kieles entfernt ist, federn, gespalten, S~leiß sowie Feder-
fahnen (durch einen Teil des Kieles zusammengehalten, auch
beschnitten) und Daunen:
2- andere:
a - Bettfedern und Daunen .............................. . 5
10 05.08 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet oder einfach bearbeitet
(aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder auch entleimt;
Mehl und Abfälle dieser Stoffe:
A - Knochenmehl .............................................. . 5
11 05.13 Meerschwämme:
B - andere .................................................... . 10,5
12 05.15 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbe-
griffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:
B - Fischrogen, ungenießbar:
1 - lebende befruchtete Eier 13,5
13 06.01 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend,
im Wamstum oder in Blüte:
A - ruhend 11,5
B - andere:
1 - Orchideen:
b- in Blüte 27
2 - Hyazinthen, Narzissen und Tulpen ....................... . 27
14 06.02 Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, einschließlich Stecklinge und
Edelreiser:
B - andere:
2-Rosen:
b- andere ............................................... 22,5
4 - Araukarien, Lorbeerbäume (Laurus nobilis) und Palmen ... . 9
5- Azaleen ohne Blüten oder Blütenknospen ................. . 9
mindestens
für 100 kg
22,50 DM
6 - andere ................................................. . 18
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
1 Neuer Zollsatz
in der
Lfd. Zollsatzspalte
Tarifnr. Warenbezeichnung „für andere
Nr.
Waren•
6 /o des Wertes
15 06.03 Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken,
frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt,· imprägniert oder anders bear-
beitet:
B - andere:
2- andere 27
16 06.04 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, Gräser, Moose
und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, ge-
bleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet, ausgenommen
Blüten und Blütenknospen der Tarifnr. 06.03:
B - andere .................................................... . 22,5
17 07.01 Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt:
A - Pilze:
1 - Champignons 27
D -Tomaten:
1 - vom 11. August bis 31. Oktober 19,5
mindestens
für 100 kg
5,40 DM
4 - vom 21. Juli bis 10. August 19,5
mindestens
für 100 kg
3,60DM
E - Speisezwiebeln und Schalotten:
2 - vom 1. Juni bis 31. Januar ............................... . 18
mindestens
für 100 kg
2,70DM
G - Kartoffeln:
3- andere:
a - vom 1. Juni bis 30. Juni 27
b - vom 1. Juli bis 31. Juli ............................... . 27
c -vom 1. August bis 31. Mai ............................ . 18
H - Spargel:
1 - vom 1. April bis 30. Juni 16
mindestens
für 100 kg
13,50 DM
K -Kohl:
1 - Blumenkohl:
c -vom 1. Mai bis 15. November ......................... . 22,5
mindestens
für 100 kg
10,B0DM
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1959 209
Neuer Zollsatz
in der
Ud. Zollsatz,spalte
Nr.
Tarifnr. Warenbezeichnung „für andere
WarenN
0 /o des Wertes
(17) (07.01) (K-Kohl)
3 - Weißkohl und Rotkohl ................................. . 22,5
mindestens
für 100 kg
4DM
4 - Wirsingkohl:
a - vom 1. Januar bis 30. April 18
mindestens
für 100 kg
1,80 DM
b -vom 1. Mai bis 31. Dezember ......................... . 27
mindestens
für 100 kg
2,70 DM
5- anderer ................................................ . 24
L - Salate:
1 - Kopfsalat:
a - vom 1. Dezember bis 15. April ........................ . 13,5
mindestens
fü1· 100 kg
. 2,70 DM
b - vom 16. April bis 30. November ....................... . 27
mindestens
für 100 kg
10,80 DM
2-Endivie:
b - vom 1. Mai bis 31. Juli 13,5
mindestens
für 100 kg
1,80 DM
c - vom 1. August bis 31. Dezember ...................... . 18
mindestens
für 100 kg
4,50 DM
3 - Kochsalat:
b - vom 1. August bis 31. Dezember 16
mindestens
für 100 kg
4,50 DM
M-Spinat:
2 - vom 16. Februar bis 15. Dezember ........................ . 18
mindc~stens
für 100 kg
5,40 DM
N - Karotten und Speisemöhren ................................ . 22,5
mindestens
für 100 kg
7,20 DM
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Neuer Zollsatz
in der
Lfd. Zollsatzspalte
Tarifnr. Warenbezeichnung
Nr. „für andere
Waren•
0/o des Wertes
(17) (07.01)
0 - Knollensellerie, auch mit Kraut:
2 - vorn 1. Oktober bis 30. April 22,5
P - Rote Rüben, Mairüben, Herbstrüben, Schwarzwurzeln, Rettiche,
Radieschen, Wurzelpetersilie und Meerrettich ................ . 22,5
Q -Hülsengemüse:
1 - Gartenbohnen der Gattung Phaseolus, nicht ausgelöst:
a - vorn 1. Juli bis 30. September ......................... . 22,5
mindestens
für 100 kg
4,50 DM
2- Erbsen:
a - vorn 1. Juni bis 31. August ........................... . 22,5
mindestens
für 100 kg
5,40DM
3- andere ................................................. . 22,5
mindestens
für 100 kg
10,80 DM
R -Gurken:
1 - vorn 16. Mai bis 31. Oktober in der Sortierung je 1 kg:
c - bis F Stück:
1 - vorn 16. Mai bis 30. Juni 22,5
mindestens
für 100 kg
7,20DM
2- vorn 1. Juli bis 31. Oktober 27
mindestens
für 100 kg
3,60DM
3-vorn 16. April bis 15. Mai ................................ . 22,5
mindestens
für 100 kg
7,20DM
T - Rhabarber ................................................ . 22,5
U - Porree und Schnittlauch:
2 - vorn 1. Juli bis 30. April 18
mindestens
für 100 kg-
4,50 DM
V -Fendlel ....................·............................... . 13,5
18 07.02 Gemüse und Küchenkräuter, gekocht oder nicht, gefroren 27
Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1959 211
Neuer Zollsatz
in der
Ud. Zollsatzspalte
Tarifnr. Warenbezeichnung nfür andere
Nr.
Waren"
0/o des Wertes
19 07.04 Gemüse und Küchenkräuter, getrocknet, auch in Stüdrn oder Schei-
ben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, aber nicht weiter
zubereitet:
A - ganz, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten:
1 - Trüf fein ............................................... . 27
3-Tomaten:
b- andere 22,5
4 - andere, auch Mischgemüse .............................. . 27
B - andere .................................................... . 22,5
20 07.05 Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:
B - andere:
4 - andere Erbsen:
b- andere ............................................. . 18
21 08.06 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:
A -Äpfel:
1 - Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen:
a - vom 16. September bis 15. Dezember .................. . 14
mindestens
für 100 kg
1,40 DM
e - vom 16. August bis 15. September ..................... . 22,5
für 100 kg
Rohgewicht
mindestens
5,40 DM
und
höchstens
7,20 DM
2- andere:
b -vom 16. August bis 30. November ..................... . 22,5
für 100 kg
Rohgewicht
mindesten::-
5,40 DM
und
hödlstens
7,20 DM
B -Birnen:
2- andere:
a - vom 1. August bis 31. Dezember ...................... . 18
mindestens
für 100 kg
5,40 DM
C - Quitten 9
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Neuer Zollsatz
in der
Ud. Zollsatzspalte
Tarifnr. Warenbezeichnung „für andere
Nr.
Waren"
0 /o des Wertes
22 08.07 Steinobst, frisch:
C -Kirschen:
1 - vom 1. Juni bis 15. Juli 18
mindestens
für 100 kg
6,30DM
D - Pflaumen:
1 - vom 1. Juli bis 30. September 18
mindestens
für 100 kg
4,90 DM
F - anderes ................................................... . 18
23 08.08 Beeren, frisch:
A - Erdbeeren 16
mindestens
für 100 kg
10,B0DM
C - Himbeeren:
2 - vom 16. Juni bis 15. August 18
E - Stachelbeeren ................... : ....................... : .. 18
24 08.09 Andere Früchte, frisch:
B - andere .................................................... . 13,5
25 08.10 Früchte, gekocht oder nicht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker 27
26 11.01 Mehl von Getreide:
C -von Reis .................................................. . 27
E - von anderem Getreide ..................................... . 18
27 11.06 Mehl und Grieß von Sagomark, von Manihot, Maranta, Salep oder
anderen Wurzeln oder Knollen der Tarifnr. 07.06:
B - andere .................................................... . 22,5
28 12.01 Olsaaten und ölhaltige Früchte, auch zerkleinert:
A - in Packungen mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger 13,5
29 12.02 Mehl von Olsaaten oder ölhaltigen Früchten, nicht entfettet, ausge-
nommen Senfmehl:
A - von Sojabohnen ........................................... . 18
30 12.03 Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat:
A - Samen von Zuckerrüben ................................... . 22,5
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1959 213
Neuer Zollsatz
in der
Lfd. Zollsatzspalte
Tarifnr. Warenbezeichnung „für.andere
Nr.
Waren"
0/o des Weirtes
(30) (12.03)
B - Samen von Kohlrüben, Runkelrüben oder anderen Wurzeln zu
Futterzwecken:
2- andere ................................................. . 22,5
D - Samen von Blumen ........................................ . 22,5
E - Samen von Gemüse:
2 - Samen von Gemüse (einschließlich Kohlrabisamen), ausge-
nommen Packungen mit ein.em Gewicht von 50 g oder weni-
ger und Einzelsendungen mit einem Gewicht der Sendung
von weniger als 25 kg:
b- andere, ausgenommen Samen von Blumenkohl, Rotkohl,
Weißkohl und von Wirsingkohl ...................... . 18
3- andere ................................................. . 22,5
31 12.06 Hopfen (Blütenzapfen) und Hopfenmehl ......... .,: ............... . 13,5
32 12.08 Johannisbrot, frisch oder getrocknet, auch als Pulver oder sonst zer-
kleinert; Fruchtkerne und andere Waren pflanzlichen Ursprungs der
hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, ander-
weit weder genannt noch inbegriffen:
A - Johannisbrot und Johannisbrotkerne:
2 - Johannisbrotkerne:
b - gemahlen ........................................... . 9
c - andere .............................................. . 13,5
33 12.10 Runkelrüben, Kohlrüben und andere Wurzeln zu Futterzwecken; Heu,
Luzerne, Klee, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter:
A - Runkelrüben, Kohlrüben und andere Wurzeln ................ . 9
34 1
13.03 Pflanzensäfte und -auszüge; Pektin; Agar-Agar und andere natürliche
Pflanzensehleime und Verdickungsstoffe, aus pflanzlichen St~ffen aus-
gezogen:
A - Pflanzensäfte und -auszüge:
1 - zusammengesetzte Pflanzenauszüge zur Herstellung von Ge-
tränken oder Lebensmittelzubereitungen ................. . 27
B -Pektin:
1 - fest 27
2- anderes 22,5
35 15.01 Schweineschmalz; Geflügelfett, ausgepreßt oder ausgeschmolzen:
B - andere .................................................... . 19,5
36 15.05 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin 9
37 15.15 Bienenwachs und anderes Insektenwachs, auch gefärbt:
B - andere .................................................... . 18
38 15.16 Pflanzenwachs, auch gefärbt:
B - anderes ................................................... . 18
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Neuer Zollsatz
in der
Lfd. Zollsatzspalte
Tarifnr. Warenbezeichnung
Nr. .für andere
Warenu
0/o des Wertes
39 16.03 Fleischextrakte und Fleischsäfte:
B - in anderen Packungen ...................................... . 27
40 16.05 Krebstiere und Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemadlt:
B - andere .................................................... . 27
41 18.02 Kakaosdlalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabf all .......... . 22,5
42 19.02 Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder
Küchengebrauch auf der Grundlage von Mehl, Stärke oder Malz-
Extrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Ge-
wichtshundertteilen ............................................ . 27
43 19.04 Sago (Tapiokasago, Sago aus Sagomark, Kartoffelsago und anderer):
A - Kartoffelsago .............................................. . 29
44 20.01 Gemüse, Küchenkräuter und Früchte, mit Essig zubereitet oder halt-
bar gemacht, auch mit Zusatz von Salz, Gewürzen, Senf oder Zucker:
A - Oliven, auch gefüllt ........................................ . 22,5
B - andere .................................................... . 27
45 20.02 Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar
gemacht:
B - Sauerkraut 27
C - Trüffeln und Pilze:
2 - Champignons .......................................... . 23
3- andere ................................................. . 27
F - andere, auch Mischgemüse:
2- andere ................................................. . 27
46 20.03 Früchte, gefroren, mit Zusatz von Zucker ........................ . 31,5
47 20.04 Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und Pflanzenteile, mit Zucker haltbar
gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):
D - andere .................................................... . 27
48 20.06 Früdlte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemadlt, auch mit
Zusatz von Zucker oder Alkohol:
A - Fruchtmark und Fruchtpülpe:
2 - in anderen Behältnissen:
a - mit einem Gewicht von 5 kg oder mehr:
3 - aus Aprikosen, Pfirsichen oder Pflaumen miteinander
vermischt ........................................ . 23
4 - aus anderen Früditen ............................. . 31,5
b- mit einem Gewicht von weniger als 5 kg ............... . 31,5
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1959 215
Neuer Zollsatz
in der
Lfd. Zollsatzspalte
Nr. Tarifnr. Warenbezeichnung "für andere
WarenM
0/o des Wertes
(48) (20.06)
B - andere:
3- andere 27
49 20.07 Fruchtsäfte (einschließlich Traubensaft) und Gemüsesäfte, nidlt ge-
goren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker:
A - ohne Zusatz von Zucker:
3- andere:
g- aus anderen Früchten, einschließlich vorstehend nicht ge-
nannter Gemische ................................... . 28
50 21.01 Geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie
Auszüge hieraus ............................................... . 27
51 21.03 Senfmehl und Senf:
A - Senfmehl:
1 - in Packungen mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger ... . 18
B -Senf ...................................................... . 21
52 21.04 Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel:
A - vorwiegend aus Tomaten ................................... . 20
B - andere .................................................... . 27
53 21.05 Zubereitungen zur Herstellung von Suppen oder Brühen; Suppen und
Brühen:
B - Brühe von Hühnern, rein, auch gesalzen, audl mit Geschmack-
stoffen oder Gewürzen ..................................... . 22,5
C -andere .................................................... . 27
54 21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbe-
griffen:
B - andere .................................................... . 21
55 23.01 Mehl von Fleisch, von Schlachtabfall, von Fischen, von Krebstieren
oder von Weichtieren, ungenießbar; Grieben:
B - Garnelenmehl ............................................. . 18
56 23.02 Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen
Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:
A - Reisfuttermehl ............................................. . 10,5
C - andere ...................................................•. 16
57 23.06 Waren pflanzlichen Ursprungs der als Futter verwendeten Art, ander-
weit weder genannt noch inbegriffen:
B - andere .................................................... . 13,5
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Neuer Zollsatz
in der
Lfd. Zollsatzspalte
Tarifnr. Warenbezeichnung "für andere
Nr.
Waren"
8/o des Wertes
58 23.07 Futter, melassiert oder gezuckert, und anderes zubereitetes Futter;
andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art (z. B.
Zusatzfutter):
B - andere .................................................... . 22,5
59 28.56 Karbide (z.B. Siliziumkarbid, Borkarbid, Metallkarbide):
A - Siliziumkarbid ............................................ . 10,5
60 29.14 Einbasische Säuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxyde und Per-
säuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:
A - acyclische:
-Zollsatz
für 100 kg
2 - Essigsäure:
DM
a - Essigsäure mit einem Gehalt an Essigsäure:
1 - von mehr als 10 bis 15 Gewichtshundertteilen 54,-
Zollsatz
0/o des Wertes
61 33.04 Mischungen von zwei oder mehreren natürlichen oder künstlichen
Riech- oder Aromastoffen und Mischungen auf der Grundlage eines
oder mehrerer dieser Stoffe (einschließlich alkoholischer Lö:mngen),
die Rohstoffe für die Riechmittel-, Lebensmittel- oder andere Indu-
strien sind:
A - Aromastoffe für die Lebensmittelindustrie, unmittelbar verwend-
bar ....................................................... . 27
62 34.02 Organische grenzflächenaktive Stoffe; grenzflächenaktive Zubereitun-
gen und zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel, auch Seife
enthaltend:
A - organische grenzflächenaktive Stoffe:
2.- wasserlösliche Salze der Naphthensäuren 11
63 35.04 Peptone und andere Eiweißstoffe, ihre Derivate; Hautpulver, auch
chromiert:
A - Eiweißstoffe der Hülsenfrüchte 27
64 35.06 Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen;
Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachun-
gen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des
Inhalts von 1 kg oder weniger:
A - zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbe-
griffen:
1 - pflanzliche Leime:
b- andere ............................................. . 22,5
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1959 217
Neuer Zollsatz
in der
Lfd. Zollsatzspalte
Tarifnr. Warenbezeichnung „für ,andere
Nr.
Waren"
0/o des Wertes
65 37.04 Lichtempfindliche photographische Platten und Filme, belichtet, nicht
entwickelt (Negative oder Positive):
Zollsatz für je
angefangene
100m
B - kinematographische Filme: DM
2- andere ................................................. . 18,-
66 37.06 Kinematographische Filme nur mit Tonaufzeichnung, belichtet und
entwickelt (Negative oder Positive):
B - andere .................................................... . 18,-
67 37.07 Andere kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, Stumm-
filme und Tonfilme (Negative oder Positive):
B - andere .................................................... . 18,-
Zollsatz
0/o des Wertes
68 38.12 Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturen und zubereitete
Beizmittel aller Art, wie sie in der Textilindustrie, Papierindustrie,
Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden:
A - Glanzstärke 22,5
69 38.19 Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie
oder verwandter .Industrien (einschließlich Mischungen von Natur-
produkten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände
der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
A - unvermischte Erzeugnisse und Rückstände:
1 - Naphthensäuren, ihre Ester und ihre wasserunlöslichen Salze:
b - wasserunlösliche Salze der Naphthensäuren ........... . 11
70 44.18 Sogenanntes Kunstholz, aus Holzspänen, Sägespänen, Holzmehl oder
anderen Abfällen holziger Stoffe unter Verwendung von Natur- oder
Kunstharz oder anderen organischen Bindemitteln zusammengepreßt,
in Form von Platten, Tafeln, Blöcken und dergleichen:
A - Flachsschäbenplatten ....................................... . 13,5
71 48.01 Maschinenpapier und Maschinenpappe, einschließlich Zellstoffwatte,
in Rollen oder Bogen:
B - Strohpappe ................................................ . 17
72 54.03 Leinengarne und Ramiegarne, nicht in Aufmachungen für den Einzel-
verkauf:
B - gezwirnt .................................................. . 10,5
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls
zu dem Internationalen Obereinkommen über die Fischerei im Nordwestatlantik.
Vom 2. März 1959.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Mai Island
1957 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutsch- Italien
land zum Internationalen Ubereinkommen über die Kanada
Fischerei im Nordwestatlantik (Bundesgesetzbl. II Norwegen
S. 265) wird hiermit bekanntgemacht, daß das in Portugal
Washington am 25. Juni 1956 unterzeichnete Pro- die Sowjetunion
tokoll zu dem Internationalen Ubereinkommen über Spanien
die Fischerei im Nordwestatlantik nach seinem Ar- die Vereinigten Staaten.
tikel II Abs. 2 für Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bundesrepublik Deutschland die Bekanntmachungen vom 11. September 1957
am 10. Januar 1959 (Bundesgesetzbl. II S. 1356) und vom 4. Juli 1958
in Kraft getreten ist. (Bundesgesetzbl. II S. 228).
Das Protokoll ist gleichzeitig in Kraft getreten Bonn, den 2. März 1959.
für
Dänemark Der Bundesminister des Auswärtigen
Großbritannien und Nordirland In Vertretung
Frankreich Knappstein
Bekanntmachung zu dem Abkommen
über die Ständige Kommission, den Schlichtungsausschuß und das Schiedsgericht
nach dem Vertrag•) zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vom 20. Februar 1959.
In Wien ist am 9. Januar 1959 ein Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Osterreich über die Ständige Kommission,
den Schlichtungsausschuß und das Schiedsgericht
nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich zur Rege-
lung vermögensrechtlicher Beziehungen unterzeich-
net worden. Das Abkommen, das mit seiner Unter-
zeichnung am 9. Januar 1959 in Kraft getreten ist,
wirkt für das Verhältnis der beiden Regierungen
zueinander vom 16. Juli 1958 an, dem Tage des In-
krafttretens ••) des Vertrages zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Osterreich
zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Das Abkommen nebst Briefwechsel wird nachste-
hend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Februar 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
•) Vgl. Bundesgesetzbl. 1958 II S. 129
••) Vgl. Bundesgesetzbl. 1958 II S. 225
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls
zu dem Internationalen Obereinkommen über die Fischerei im Nordwestatlantik.
Vom 2. März 1959.
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Mai Island
1957 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutsch- Italien
land zum Internationalen Ubereinkommen über die Kanada
Fischerei im Nordwestatlantik (Bundesgesetzbl. II Norwegen
S. 265) wird hiermit bekanntgemacht, daß das in Portugal
Washington am 25. Juni 1956 unterzeichnete Pro- die Sowjetunion
tokoll zu dem Internationalen Ubereinkommen über Spanien
die Fischerei im Nordwestatlantik nach seinem Ar- die Vereinigten Staaten.
tikel II Abs. 2 für Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bundesrepublik Deutschland die Bekanntmachungen vom 11. September 1957
am 10. Januar 1959 (Bundesgesetzbl. II S. 1356) und vom 4. Juli 1958
in Kraft getreten ist. (Bundesgesetzbl. II S. 228).
Das Protokoll ist gleichzeitig in Kraft getreten Bonn, den 2. März 1959.
für
Dänemark Der Bundesminister des Auswärtigen
Großbritannien und Nordirland In Vertretung
Frankreich Knappstein
Bekanntmachung zu dem Abkommen
über die Ständige Kommission, den Schlichtungsausschuß und das Schiedsgericht
nach dem Vertrag•) zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vom 20. Februar 1959.
In Wien ist am 9. Januar 1959 ein Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Osterreich über die Ständige Kommission,
den Schlichtungsausschuß und das Schiedsgericht
nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich zur Rege-
lung vermögensrechtlicher Beziehungen unterzeich-
net worden. Das Abkommen, das mit seiner Unter-
zeichnung am 9. Januar 1959 in Kraft getreten ist,
wirkt für das Verhältnis der beiden Regierungen
zueinander vom 16. Juli 1958 an, dem Tage des In-
krafttretens ••) des Vertrages zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Osterreich
zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Das Abkommen nebst Briefwechsel wird nachste-
hend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Februar 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Knappstein
•) Vgl. Bundesgesetzbl. 1958 II S. 129
••) Vgl. Bundesgesetzbl. 1958 II S. 225
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1959 219
Abkommen
über die Ständige Kommission, den Schlichtungsausschuß und das Schiedsgericht
nach dem Vertrag zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich
zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 4
die Bundesregierung der Republik Osterreich haben zur (1) Ein nach Artikel 112 Absatz 2 des Vermögensver-
Ausführung des Teiles V des Vertrages zwischen der trages zu ernennender Obmann des ~chiedsgeridltes er-
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oster- hält von den Regierungen der beiden Vertragstaaten
reid1 zur Regelung vermögensredltlicher Beziehungen hierüber je eine Urkunde. Die Ernennung wird an dem
vom 15. Juni 1957 (Vermögensvertrag) folgendes ver- Tage wirksam, an dem der Ernannte auch die zweite Ur-
einbart: kunde erhalten hat.
Artikel 1 (2) Der Obmann erhält mit der Wirksamkeit seiner Er-
nennung eine angemessene Aufwandsentschädigung, die
Die Ständige Kommission und der Sdllichtungsaus- nach Monaten bemessen ist und durch einen Zusdllag
schuß können sidl eine Geschäftsordnung geben. Eine für jeden Sitzungstag oder für jedes Verfahren, an dem
Geschäftsordnung des Sdllichtungsaussdlusses bedarf der er mitwirkt, ergänzt wird. Die Kosten für die Anreise
Zustimmung der Ständigen Kommission. vom Wohnort zu den Sitzungsorten des Sdliedsgeridltes
und für die Rückreise werden nadl Maßgabe der mit
Artikel 2 dem Obmann zu treffenden Vereinbarung erstattet.
(1) Die Vorsitzenden der Delegationen der beiden Artikel 5
Vertragstaaten im Schlichtungsausschuß übernehmen im
turnusmäßigen Wechsel die Aufsicht über die Gemein- (1) Die Bundesregierung der Republik Osterreidl wird
same Gesch~iftsstelle. Anordnungen allgemeiner Natur die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die vom
(z. B. Dienstvorschriften) oder in Einzelfällen, soweit sie Schiedsgericht und der Gemeinsamen Gesdläftsstelle be-
grundsätzlicher Art sind, werden von beiden Vorsitzen- nötigten Räume und öffentlichen Versorgungs- und
den gemeinsam getroffen. Das für die Gemeinsame Ge- Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen.
schäftsstelle erforderliche Personal wird in dem jeweils (2) Die durdl die Bereitstellung der Räume gemäß Ab-
notwendigen Ausmaß paritätisch von den Regierungen satz 1 sowie durch deren Einrichtung und Erhaltung ent-
der beiden Vertragstaaten auf deren Kosten gestellt. Die stehenden Kosten und die laufenden Geschäftskosten
Regierungen der beiden Vertragstaaten werden für die des Schlichtungsausschusses und des Schiedsgerichtes
Gemeinsame Geschäftsstelle nur solches Personal zur werden von den beiden Vertragstaaten je zur Hälfte
Verfügung stellen, das nach Maßgabe der Rechtsvor- getragen. Ober diese Kosten wird jeweils für ein Ka-.
schriften des entsendenden Vertragstaates zur dienst- lenderjahr ein Wirtschaftsplan gemeinsam aufgestellt.
lichen Verschwiegenheit verpflichtet ist. Die Bundesregierung der Republik Osterreich tritt für
(2) Soweit die Gemeinsame Geschäftsstelle des Schlich- die Kosten in Vorlage und bestimmt die für den Zah-
tungsausschusses gemäß Artikel 113 des Vermögensver- lungsverkehr zuständige Kasse. Zahlungsanweisungen an
trages die Aufgaben der Geschäftsstelle des Schiedsge- diese Kasse können nur von den Vorsitzenden des
richtes wahrnimmt, hat sie die Weisungen des Schieds- Schlichtungsausschusses oder des Schiedsgerichtes gemein-
gerichtes auszuführen. Die Aufnahme entsprechender sam erteilt werden. Die beim Schiedsgericht anfallenden
Bestimmungen in die Verfahrensordnung des Schiedsge- Gebühren und sonstige Einnahmen werden an die ge-
richtes bleibt vorbehalten. nannte Kasse abgeführt und von den Kosten ab-
gesetzt. Die dann nodl verbleibenden Kosten werden
(3) Die Bundesregierung der Republik Osterreich wird
auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes innerhalb von
im Rahmen ihrer Zuständigkeit geeignete Maßnahmen
3 Monaten nach Ende des Kalenderjahres abgeredlnet
treffen, um eine Unverletzlichkeit der Räume der Ge-
meinsamen Geschäftsstelle und der Archive des Schlich- und von der Bunde,srepublik Deutschland gemäß Ar-
tungsausschusses und des Schiedsgeridltes nach Erfor- tikel 117 des Vermögensvertrages zur Hälfte erstattet.
dernis zu sichern. (3) Nach Auflösung des Schlichtungsausschusses und
des Schiedsgerichtes ist über die finanzielle Ausein-
Artikel 3 andersetzung über die für gemeinsame Rechnung erwor-
Eine vom Sdllidltungsausschuß auszustellende Be- benen Gegenstände eine Vereinbarung zu treffen.
scheinigung über die Ergebnislosigkeit des Sdllichtungs-
verfahrens ist von den beiden Vorsitzenden zu unter- Artikel 6
zeichnen. In den Fällen des Artikels 104 Abs. 3 und 4 Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in
des Vermögensvertrages ist zur Ausstellung der Beschei- Kraft. Es wirkt für das Verhältnis der beiden Regierun-
nigung ein besonderer Beschluß des Schlichtungsaus- gen zueinander vom Tage des lnkrafttretens des Ver-
schusses nicht e:dorderlich. mögensvertrages an.
GESCHEHEN zu Wien am 9. Jänner 1959 in zwei Ur-
schriften.
Für die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland·
Carl H. M u e 11 er - G r a a f
Für die
Bundesregierung der Republik Österreich:
Leopold F i g 1
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II
Briefwechsel
Der Bundesminister Dr. Carl H. Mueller-Graaf
für die Deutscher Botschafter
Auswärtigen Angelegenheiten
Wien, am 9. Jänner 1959. Wien, den 9. Januar 1959
Herr Botschafter! Exzellenz,
Sie haben heute an mich ein Schreiben gerichtet, das
wie folgt lautet:
Zwischen der Bundesregierung der Republik Oster- .,Zwischen der Bundesregierung der Republik Oster-
reich und der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- reich und der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land ist heute ein Abkommen über die Ständige Kom- land ist heute ein Abkommen über die Ständige Kom-
mission, den Schlichtungsausschuß und das Schieds- mission, den Schlichtungsausschuß und das Schieds-
geridit nach dem Vertra.g zwischen der Republik Oster- gericht nach dem Vertrag zwischen der Republik
reich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung Osterreich und der Bundesrepublik Deutschland zur
vermögensrechtlicher Beziehungen (Vermögensvertrag) Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen (Vermö-
abgeschlossen worden. gensvertrag) abgeschlossen worden.
Anläßlich der dem Abschluß dieses Regierungsabkom- Anläßlich der dem Abschluß dieses Regierungsab-
mens vorangegangenen Verhandlungen haben die Ver- kommens vorangegangenen Verhandlungen haben die
treter der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Vertreter der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
den Wunsdi zum Ausdruck gebracht, in das Abkommen land den Wunsch zum Ausdruck gebracht, in das Ab-
Bestimmung,en aufzunehmen, die den Ersatz von Schäden kommen Bestimmungen aufzunehmen, die den Ersatz
regeln, die dritten Personen durch Handlungen oder Un- von Sd1äden regeln, die dritten Personen durch Hand-
terlassungen von Mitgliedern des Schlichtungsausschus- lungen oder Unterlassungen von Mitgliedern des
ses oder des Personals der Gemeinsamen Geschäftsstelle Schlichtungsausschusses oder des Personals der Ge-
- letzteres in Ausübung des Dienstes für den Schlich- meinsamen Geschäftsstelle - letzteres in Ausübung
tungsausschuß oder für das Schiedsgeridit - zugefügt des Dienstes für den Schlichtungsausschuß oder für das
worden sind. Schiedsgericht - zugefügt worden sind.
Diesem Wunsche konnten die Vertreter der Republik Diesem Wunsche konnten die Vertreter der Repu-
Osterreich aus rechtlichen Gründen nicht entsprechen, blik Osterreich aus rechtlichen Gründen nicht entspre-
weil eine solche Regelung gegenüber der in Osterreich chen, weil eine soldle Regelung gegenüber der in
geltenden Rechtsordnung gesetzändernden Charakter Osterreich geltenden Rechtsordnung gesetzändernden
hätte. Charakter hätte.
Falls bei Durchführung des Vermögensvertrages fest- Falls bei Durchführung des Vermögensvertrages
gestellt \4'erden sollte, daß Schäden der oben erwähnten festgestellt werden sollte, daß Schäden der oben er-
Art in einem nicht unwesentlichen Fall oder häufiger wähnten Art in einem nicht unwesentlichen Fall oder
geltend gemacht werden, wird die Ständige Kommission häufiger geltend gemacht werden, wird die Ständige
auf \,Vunsch einer der beiden Delegationen Besprechun- Kommission auf Wunsch einer der beiden Delegatio-
gen über eine vertragliche Regelung für Schadensfälle nen Besprechungen über eine vertragli"che Regelung
dieser· Art aufnehmen. für Schadensfälle dieser Art aufnehmen.
Die für die Begleichung von Amtshaftungsansprüchen Die für die Begleichung von Amtshaftungsansprüchen
im Sinne des vorstehenden Absatzes 2 allenfalls ent- im Sinne des vorstehenden Absatzes 2 allenfalls ent-
stehenden Aufwendungen werden als „sonstige Kosten" stehenden Aufwendungen werden als „sonstige Ko-
im Sinne von Artikel 117 Absatz 1 Satz 2 des Ver- sten" im Sinne von Artikel 117 Abs. 1 Satz 2 des Ver-
mögensvertrages angesehen und demgemäß von den mögensvertrages angesehen und demgemäß von den
beiden Staaten je zur Hälfte getragen werden. beiden Staaten je zur Hälfte getragen werden."
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck Ich darf hiermit das Einverständnis mit dem Inhalt
meiner vorzüglichen Hochachtung. Ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vor-
züglichen Hochachtung.
Leopold F i g 1 Car 1 H. M u e 11 e r - G r a a f
Herrn S. E.
a. o. und bev. Botschafter Herrn Bundesminister
Dr. Carl Hermann Mueller-Graaf für Auswärtige Angelegenheiten
Dipl.-Ing. Dr. Leopold F i g 1
Wien Wien I.
Bundeskanzleramt
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
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