105
Bundesgesetzblatt
feil II
1958 Ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 1958 Nr. 9
Tag Inhalt: Seite
28. 4. 58 Gesetz zu der Vereinbarung vom 31. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland
und der Sdlweizerischen Eidgenossensdlaf~ über die Zollbehandlung von Milllergaze . . . . . . . 105
28. 4, 58 Gesetz zu der Vereinbarung vom 29. Juni 1956 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Chile über die zollfreie Einfuhr von Chile-
salpeter In der Zeit vom 1. Juli 1956 bis 30. Juni 1957 . . . . . . • • • . • . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
3. 4. 58 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-
luftfahrt und der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr . . . 110
18. 4. 58 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-dänischen Schiedsgerichts- und
Vergleichsvertrags . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . t 11
24. 4. 58 Bekanntmachung über eine Enteignung für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . 111
Gesetz
zu der Vereinbarung vom 31. Oktober 1956 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
· über die Zollbehandlung von Müllergaze.
Vom 28. April 1958.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Artikel 3
schlossen: Dieses Gesetz gilt im Saarland vom Ende der
Ubergangszeit nach Artikel 3 des Vertrages vom
Artikel 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik
Der durch Briefwechsel vom 31. Oktober 1956 ge- Deutschland und der Französischen Republik zur
troffenen Vereinbarung zwischen der Bundesrepu- Regelung der Saarfrage (Bundesgesetzbl. II S. 1587)
blik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenos- an. § 16 des Gesetzes über die Eingliederung des
senschaft über die Zollbehandlung von Müllergaze Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (Bundesge-
wird zugestimmt. Der Briefwechsel wird nachstehend setzbl. I S. 1011) bleibt unberührt.
veröffentlicht.
Artikel 4
Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern kündung in Kraft.
das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes (2) Der Tag, an dem die Vereinbarung in Kraft
feststellt. tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. April 1958 ..
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Breritano
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
Vereinbarung vom 31. Oktober 1956
zwisdlen der Bundesrepublik Deutsdlland und der Sc:hweizerisdlen Eidgenossensc:haft
über die Zollbehandlung von Müllergaze
Der Vorsitzende Der Vorsitzende
der Deutschen Delegation der Sdlweizerischen Delegation
Bonn, den 31. Oktober 1956 Bonn, den 31. Oktober 1956
Herr Vorsitzender; Herr Vorsitzender,
Ich bestätige den Empfang Ihres heutigen Schreibens,
lautend wie folgt:
Von schweizerischer Seite ist gelegentlich der Zollver- »Von schweizerischer Seite ist gelegentlich der Zoll-
handlungen, die zu dem am 16. November 1955 unter- verhandlungen, die zu dem am 16. November 1955 unter-
zeidlneten Dritten Zusatzabkommen zum deutsch-schwei- zeichneten Dritten Zusatzabkommen zum deutsch-schwei-
zerischen Zollvertrag vom 20. Dezember 1951 geführt zerischen Zollvertrag vom 20. Dezember 1951 geführt
haben, der Wunsch vorgebracht worden, das bish.erige haben, der Wunsch vorgebracht worden, das bisherige
bei Zolltarifnr. 5924 B vereinbarte Zollzugeständnis für bei Zolltarifnr. 5924 B vereinbarte Zollzugeständnis für
Müllergaze, als Meterware oder fertiggestellt: Müllergaze, als Meterware oder fertiggestellt:
aus Seide ....... : . .......... v 50/o (autonom 200/o) aus Seide ................... v 50/o (autonom 200/o)
aus anderen Spinnstoffen .... v 8 0/o (autonom 20 0/o) aus anderen Spinnstoffen .... v 80/o (autonom 200/o)
in der Weise zu ändern, daß leinwandbindige Gewebe in der Weise zu ändern, daß leinwandbindige Gewebe
in das Zollzugestähdnis einbezogen werden. in das Zollzugeständnis einbezogen werden.
Die deutsche Seite war bereit, diesem Wunsch Rech- Die deutsche Seite war ·bereit, diesem Wunsch Rech-
nung zu tragen, jedoch sollten zur Sicherung der Zweck- nung zu tragen, jedoch sollten· zur Sicherung der Zweck-
bestimmung die als Müllergaze eingeführten Gewebe bestimmung die als Müllergaze eingeführten Gewebe so-
sowohl ganz in Dreherbindung als auch in Dreher- und wohl ganz in Dreherbindung als audi in Dreher- und
Leinwandbindung als auch ganz in Leinwandbindung Leinwandbindung als auch ganz in Leinwandbindung
durch einen Stempelaufdruck gekennzeichnet werden. durch einen Stempelauf druck gekennzeichnet werden.
Wie der Schweizerischen Gesandtschaft in Köln durdl Wie der Schweizerischen Gesandtschaft in Köln durch
Verbalnote mitgeteilt worden ist, besteht deutscherseits Verbalnote mitgeteilt worden ist, besteht deutscherseits
Bereitschaft, den deutsch-schweizerischen Zollvertrag in Bereitschaft, den deutsch-schweizerischen Zollvertrag in
Anlage A Teil II dahin zu erweitern, daß hinter der Be- Anlage A Teil II dahin zu erweitern, daß hinter der Be-
stimmung „Zu den Tarifnrn. 5702, 5811 und 5812" einge- stimmung „Zu den Tarifnrn. 5702, 5811 und 5812" ein-
fügt wird: gefügt wird:
„Zu Tarifnr. 5924 B nZu Tarlfnr. 5924 B
Die Zollsätze von 50/o bzw. 80/o des Wertes gelten für Die Zollsätze von 50/o bzw. 80/o des Wertes gelten für
Müllergaze in Bahnen von unbestimmter Länge oder Müllergaze in Bahnen von unbestimmter Länge oder
in quadratischen oder rechteckigen Stücken (Meter- in quadratischen oder rechteckigen Stücken (Meter-
ware) mit einer Größe von mehr als 1,5 qm, auch ge- ware) mit einer Größe von mehr als 1,5 qm, auch ge-
säumt (fertiggestellt), nur dann, wenn sie durch folgen- säumt (fertiggestellt), nur dann, wenn sie durch folgen-
den Aufdruck gekennzeichnet ist: Der Aufdruck muß den Aufdruck gekennzeichnet ist: Der Aufdru9t muß
gemäß Abbildung 1 der Anlage die Form eines Recht- gemäß Abbildung 1 der Anlage die Form eines Recht-
eckes von mindestens 8 cm Höhe und von mindestens eckes von mindestens 8 cm Höhe und von mindestens
5 cm Breite haben. Das Rechteck wird durch eine mas- 5 cm Breite haben. Das Rechteck wird durch eine mas-
sive Umrandung von mindestens 0,5 cm Breite gebildet sive Umrandung von mindestens 0,5 cm Breite gebildet
und enthält zwei sich schräg kreuzende massive Balken und enthält zwei sich schräg kreuzende massive Balken
von je mindestens 0,7 cm Breite. Die Farbe des Auf- von je mindestens 0,7 cm Breite. Die Farbe des Auf-
drucks ist rot und muß lichtecht und wasserunlöslich drucks ist rot und muß lichtecht und wasserunlöslich
sein. sein.
Der Aufdruck muß gemäß Abbildung 2 der Anlage an Der Aufdruck muß gemäß Abbildung 2 der Anlage an
den Rändern unter Freilassung der Webekanten oder den Rändern unter Freilassung der Webekanten oder
an deren Stelle der Säume in der Kettrichtung in Ab- an deren Stelle der Säume in der· Kettrichtung in Ab-
ständen von je etwa 1 m auf jeder Seite wechselweise ständen von je etwa 1 m auf jeder Seite wechselweise
so angebracht sein, daß er in regelmäßiger Folge nach so angebracht sein, daß er in regelmäßiger Folge nach
je etwa 50 cm Gewebelänge auf dem rechten und lin- je etwa 50 cm Gewebelänge auf dem rechten und
ken Rand des Gewebes erscheint." linken Rand des Gewebes erscheint."
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1958 107
Diese Vereinbarung soll auch für das Land Berlin Diese Vereinbarung soll auch für das Land Berlin
gelten, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik gelten, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat
binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung binnen drei Monaten nadl Inkrafttreten der Verein-
eine gegenteilige Erklärung abgibt. barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Diese Vereinbarung bedarf der Ratifizierung. Sie tritt Diese Vereinbarung bedarf der Ratifizierung. Sie tritt
am 10. Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkun- am 10. Tage nadl dem Austausch der Ratifikationsurkun-·
den, der in Bern stattfinden soll, i,n Kraft. den, der in Bern stattfinden soll, in Kraft.«
Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis hierzu mitzuteilen. Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis mit Ihren
Ausführungen bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck mei- Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
ner ausgezeichneten Hochachtung. meiner ausgezeidlneten Hochachtung.
Lahr Schaffner
An den An den
Vorsitzenden der Vorsitzenden der
Schweizerischen Delegation Deutschen Delegation
Herrn Minister S eh a ff n er Herrn Gesandten Lahr
Bonn Bonn
Anlage
Abbildungen für die Abstempelung von Müllergaze
(Tarifnr. 5924 B)
Abbildung t Abbildung 2
- - - - - - - S - - - - - -• .t ,.
1
J,
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0-
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Zahlen in cm
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
Gesetz zu der Vereinbarung vom 29. Juni 1956
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Chile
über die zollfreie Einfuhr von Chilesalpeter
in der Zeit vom 1. Juli 1956 bis 30. Juni 1957.
Vom 28. April 1958.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Artikel 3
schlossen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern
Artikel 1 das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes
feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund die-
Der in Bonn durch Notenwechsel vom 29. Juni ses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Ber-
1956 getroffenen Vereinbarung zwischen der Re- lin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).
Regierung der Republik Chile über die zollfreie
Einfuhr von 50 000 t Chilesalpeter in der Zeit vom
1. Juli 1956 bis zum 30. Juni 1957 wird zugestimmt. Artikel 4
Der Notenwechsel wird nachstehend veröffentlicht. Dieses Gesetz gilt im Saarland vom Ende der
Ubergangszeit nach Artikel 3 des Vertrages vom
Artikel 2 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik zur
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Regelung der Saarfrage (Bundesgesetzbl. II S. 1587)
Rechtsverordnung das in der Vereinbarung bezeich-
an.
nete Zollzugeständnis nach dem 30. Juni 1957 er-
neut jeweils für ein Jahr zu gewähren. An die Artikel 5
Stelle der durch den Notenwechsel vom 29. Juni
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
1956 angesprochenen Zolltarifnummern 31 02 Abs. A
kündung in Kraft.
und 28 69 Abs. B des Zolltarifs von 1951 treten ab
1. Januar 1958 in Anpassung an den deutschen (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird
Zolltarif 1958 die Zolltarifnummern 31.02 und 28.39 die Vereinbarung mit Wirkung vom 5. Juni 1956
Abs. B-3. angewendet.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. April 1958.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1958 109
Notenwec.bsel
Auswärtiges Amt
415-352- 06/12- 2649/56 Bonn, den 29. Juni 1956
Herr Botschafter,
Ich habe die Ehre hiermit zu bestätigen, daß die Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-
rung der Republik Chile übereingekommen sind, das im
Vierten Berichtigungs- und Änderungsprotokoll vom
7. März 1955 zu den Anlagen des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens (GATT} und zum Wortlaut der diesem
Abkommen beigefügten Zollzugeständnislisten in der
Liste XXXIII - Bundesrepublik Deutschland - in der
Anmerkung zu Tarifnummer 3102 A enthaltene Zuge-
ständnis betreffend zollfreie Einfuhr von 50 000 t Chile-
salpeter für die Zeit vom 1. Juli 1956 bis zum 30. Juni
1957 zu verlängern.
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Vierten
Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Anlagen
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und zum
Wortlaut der diesem Abkommen beigefügten Zollzu-
geständnislisten in der Liste XXXIII - Bundesrepublik
Deutschland - in Kraft.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird
vom 1. Juli 1956 ab bis zum 30. Juni 1957 die entspre-
chenden Eingangsabgaben stunden.
Ich benutze auch diesen Anlaß, um Ihnen, Herr Bot-
schafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch-
achtung zu erneuern.
In Vertretung
Hallstein
Seiner Exzellenz
Herrn Manuel Ho rmaz ab al
Botschafter von Chile
Chilenische Botschaft
Bad Godesberg
(Ubersetzung}
Embajada de Chile Chilenische Botschaft
Bonn Bonn
01174/69 Bonn, a 29 de Junio de 1956. 01174/69 Bonn, den 29. Juni 1956
Sefior Secretario de Estado: Herr Staatssekretär,
Tengo el honor de expresar a Vuestra Excelencia la Ich beehre mich, Euerer Exzellenz das Einverständnis
conformidad de mi Gobierno en el siguiente acuerdo: meiner Regierung mit folgender Vereinbarung auszu-
drücken:
EI Gobierno de la Republica de Chile y el Gobierno Die Regierung der Republik Chile und die Regierung
de Ia Republica Federal de Alemania ac-eptan prorrogar der Bundesrepublik Deutschland sind übereingekommen,
para el periodo comprendido entre el to de Julio de 1956 das im Vierten Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
y el 30 de Junio de 1957, la concesi6n relativa a la im- vom 7. März 1955 zu den Anlagen des Allgemeinen Zoll-
_portaci6n libre de derechos de aduana de 50.000 tone- und Handelsabkommeµs (GATT) und zum Wortlaut der
ladas de salitre de Chile, contenida en el Cuarto Proto- diesem Abkommen beigefügten Zollzugeständnislisten in
colo, de fecha 7 de Marzo de 1955, sobre Modificaciones der Liste XXXIII - Bundesrepublik Deutschland - in
y Rectificaciones a los Anexos del Acuerdo General de der Anmerkung zu Tarifnr. 3102 A enthaltene Zugeständ-
Tarifas y Comercio (GATT), en el te.xto de la lista de nis betreffend zollfreie Einfuhr von 50 000 t Chilesalpeter
concesiones aduaneras adjuntas a este Acuerdo N° XXXIII für die Zeit vom 1. Juli 1956 bis zum 30. Juni 1957 zu
- Repubiica Federal de Alemania - y en la glosa a la verlängern
tarifa No 3102 A.
Este Acuerdo entrara en vigor conjuntamente con el Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Vierten
Cuarto Protocolo sobre Modificaciones y Rectificaciones Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Anlagen
a los Anexos del Acuerdo General de Tarif as y Corner- des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und zum
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
cio del GA TI y al texto de las listas de concesiones Wortlaut der diesem Abkommen beigefügten Zollzu-
aduaneras, adjuntas a este Acuerdo en la Lista No XXXIII geständnislisten in der Liste XXXIII - Bundesrepublik
- Republica Federal de Alemania. Deutschland - in Kraft.
El Gobierno de la Republica Federal de Alemania se Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird
compromete a aplazar a partir del 1o de Julio de 1956 y vom 1. Juli 1956, ab bis zum 30. Juni 1957 die entspre-
hasta el 30 de Junio de 1957, el cobro de los derechos chenden Eingangsabgaben stunden.
correspondientes de importaci6n.
Aprovecho esta oportunidad para reiterar a Vuestra Ich benutze diesen Anlaß, um Euerer Exzellenz die
Excelencia las seguridades de mi mas alta y distingui- Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu
da consideraci6n. erneuern.
Manuel Hormazäbal Manuel Hormazäbal
Embajador Botschafter
A S.E.Sefior
Secretario de Estado Seiner Exzellenz
Professor Dr. Walter Ha 11 s t ein Herrn Professor Dr. Walter Hallstein
Ministerio de Asuntos Exteriores Staatssekretär im Auswärtigen Amt
Bonn. Bonn
Bekanntmachung über den Geltungsbereidl
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
und der Vereinbarung über den Durcbßug im Internationalen Fluglinienverkehr.
Vom 3. April 1958.
Das in Chikago am 7. Dezember 1944 unter-
zeichnete Abkommen über die Internationale Zivil-
luftfahrt (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 411) ist gemäß
seinem Artikel 92 für
Ghana am 8. Juni 1957
und Tunesien am 18. Dezember 1957
in Kraft getreten.
Die in Chikago am 7. Dezember 1944 unterzeich-
nete Vereinbarung über den Durchflug im Inter-
nationalen Fluglinienverkehr (Bundesgesetzbl. 1956
II S. 411) ist gemäß ihrem Artikel VI für
Marokko am 26. August 1957
und Irland am 15. November 1957
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachnng ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 12. Oktober 1956 (Bun-
desgesetzbl. II S. 934) und an die Bekanntmachung
vom 28. Mai 1957 {Bundesgesetzbl. II S. 468).
Bonn, den 3. April 1958.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Scherpenberg
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ; - - - - - - - - - ~ - - - ----------
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1958 111
Bekanntmamung über die Wiederanwendung
des deutsdl-däntsdlen Sdd.edsgerldlts- und Vergleidlsvertrags.
Vom 18. April 1958.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Königlich Dänischen Regierung
ist Einverständnis darüber festgestellt worden, daß
der in Berlin am 2. Juni 1926 unterzeichnete
deutsdi-dänische Sdiiedsgeridits- und Vergleichs-
vertrag nebst Smlußprotokoll (Reimsgesetzbl.
1927 II S. 31, 40)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich Dänemark mit Wirkung
vom 1. Dezember 1953 gegenseitig wieder ange-
wendet wird. Hierbei bestand Einigkeit darüber,
daß das in dem Vertrag vorgesehene Verfahren
zur Beilegung von Streitfällen auf solche Streitig-
keiten nicht angewendet werden soll, die ihren Ur-
sprung in Ereignissen vor dem 1. Dezember 1953
haben.
Bonn, den 18. April 1958.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Di ttmann
Bekanntmachung über eine Enteignung
für Zwecke der Deutschen Bundesbahn.
Vom 24. April 1958.
Die Bundesregierung hat am 1. April 1958 folgen-
den Beschluß gefaßt:
„Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955J wird
für das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
Bau einer- -+10-k V-Bahnstromf ernlei tung
von Landshut nach Plattling
die Enteignung für zulässig erklärt. 11
Bonn, den 24. April 1958.
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr . S c h i 11 e r
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ; - - - - - - - - - ~ - - - ----------
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1958 111
Bekanntmamung über die Wiederanwendung
des deutsdl-däntsdlen Sdd.edsgerldlts- und Vergleidlsvertrags.
Vom 18. April 1958.
Zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Königlich Dänischen Regierung
ist Einverständnis darüber festgestellt worden, daß
der in Berlin am 2. Juni 1926 unterzeichnete
deutsdi-dänische Sdiiedsgeridits- und Vergleichs-
vertrag nebst Smlußprotokoll (Reimsgesetzbl.
1927 II S. 31, 40)
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich Dänemark mit Wirkung
vom 1. Dezember 1953 gegenseitig wieder ange-
wendet wird. Hierbei bestand Einigkeit darüber,
daß das in dem Vertrag vorgesehene Verfahren
zur Beilegung von Streitfällen auf solche Streitig-
keiten nicht angewendet werden soll, die ihren Ur-
sprung in Ereignissen vor dem 1. Dezember 1953
haben.
Bonn, den 18. April 1958.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Di ttmann
Bekanntmachung über eine Enteignung
für Zwecke der Deutschen Bundesbahn.
Vom 24. April 1958.
Die Bundesregierung hat am 1. April 1958 folgen-
den Beschluß gefaßt:
„Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955J wird
für das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
Bau einer- -+10-k V-Bahnstromf ernlei tung
von Landshut nach Plattling
die Enteignung für zulässig erklärt. 11
Bonn, den 24. April 1958.
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr . S c h i 11 e r
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
Bandesgesefzblaff, Jahrgang 1957, gebunden
Halbleinen, Rüdaen mit Goldsdariff
Tell 1 (2 Bände) Preis 50 DM zuzüglich Versandgebühren
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Bundesgesetzblatt Tel11 Jahrgang 1956
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Bundesgesetzblatt Tell II Jahrgang 1956 (2 Bände)
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Bundesgesetzblatt Tel11 Jahrgang 1955
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Bundesgesetzblatt Tell II Jahrgang 1955
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Bundesgesetzblatt Teil I Jahrgang 1953 (2 Bände)
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Bundesgesetzblatt Teil II Jahrgang 1953
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Bundesgesetzblatt Teil I Jahrgang 1952
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Bundesgesetzblatt Teil II Jahrgang 1952
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Bundesgesetzblatt Teil I Jahrgang 1951
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ftlr die Jahrgänge 1949/50, 1951, 1952, 1953, 1954, 1955, 1956 und 1957
Ausführung: Halbleinen. Rücken mit Goldschrift
BUNDESGESETZBLATT, Bonn 1, Postfach
Postscheckkonto: ,,Bundesgesetzblatt" Köln 3 99
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck I Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen. Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugs p r e I s : vierteljährlich für Tell I - DM 4,-, für Tell II - DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr. ,
Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•
Köln 399 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.