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Bundesgesetzblatt
Teil II
1958 Ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1958 Nr.28
Tag I nh a I t: Seite
20. 12. 58 Neunundsechzigste Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung 639
Neunundsechzigste Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Vom 20. Dezember 1958.
Auf Grund. des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisen- b) Absatz 1 Buchstabe e wird gestrichen.
bahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 225) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über c) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
die Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr II a) die in der Anlage C bezeichneten Stoffe
zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Ge- und Gegenstände unter den dort angege-
biete des Eisenbahnwesens vom 28. September 1955 benen Bedingungen."
(Bundesgesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet: 4. § 60 Abs. 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
11 a) Wenn die nach der Anlage C dieser Ord-
Artikel nung von der Beförderung ausgeschlossenen
Stoffe und Gegenstände zur Beförderung
Die nachstehenden Vorschriften der Eisenbahn- auf gegeben oder die nur bedingt zur Beför-
Verkehrsordnung vom 8. September 1938 (Reichs- derung zugelassenen Stoffe und Gegenstände
gesetzbl. II S. 663) in ihrer derzeit geltenden Fassung unter unrichtiger, ungenauer oder unvoll-
werden wie folgt geändert: ständiger Bezeichnung zur Beförderung auf-
gegeben oder wenn die Sicherheitsvorschrif-
1. In § 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
ten der Anlage C nicht beachtet werden, be-
,, (2 a) Der Bundesminister für Verkehr kann in trägt der Frachtzuschlag 3 Deutsche Mark
Einzelfällen Ausnahmen von der Anlage C zu- für jedes Kilogramm Rohgewicht des ganzen
lassen, wenn die Bedürfnisse von Verkehr und Versandstücks."
Wirtschaft die$ erfordern und die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebe,s gewährleistet ist."
Artikel 2
2. § 37 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Die Anlage C der Eisenbahn-Verkehrsordnung
„Die in der Anlage C dieser Ordnung genannten erhält die nachstehende Fassung.
Stoffe und Gegenstände sind zur Beförderung als
Expreßgut nur zugelassen, soweit dies in der An-
lage C ausdrücklich vorgesehen ist." Artikel 3
3. § 54 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
a) Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
,,d) Stoffe und Gegenstände, die nach der An-
Artikel 4
lage C von der Beförderung ausgeschlos-
sen sind." Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1959 in Kraft.
Bon·n, den 20. Dezember 1958.
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Seiermann
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 . 641
Anlage C
(§ 54 EVO)
Vorsdrriften
über die von der Beförderung ausgesdtlossenen
oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen
Stoffe und Gegenstände
I nh al ts verz e i chni s
Seile
I. Teil - Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 642
II. Teil - Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen
Klasse I a Explosive Stoffe und Gegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 644
Klasse I b Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände . . . . . . . . . . . . . 655
Klasse I c Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter . . . . . . . . 661
Klasse I d Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase . . . . 670
Klasse I e Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase ent-
wickeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 682
Klasse II Selbstentzündliche Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 685
Klasse III a Entzündbare flüssige Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 690
Klasse III b Entzündbare feste Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 697
Klasse III c Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe .._. . . . . . . . . . . . . . . 703
Klasse IV a Giftige Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 708
Klasse IV b Radioaktive Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 717
Klasse V Ätzende Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 720
Klasse VI Ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe . . . . . . . . . 728
Klasse VII a Verschiedene Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 732
Klasse VII b Organische Peroxyde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 733
III. Teil __.:_ Anhänge
Anhang I A. Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen für explosive
Stoffe und für entzündbare feste Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . 737
B. Vorschriften für die Prüfverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 738
Anhang I a Bestimmungen über Fibertrommeln und Pappfässer für feste
giftige. Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 745
Anhang II Richtlinien über die Beschaffenheit der Gefäße aus Alumi-
niumlegierungen für gewisse Gase der Klasse I d . . . . . . . . . . 745
Anhang III Prüfung der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse III a . . 746
Anhang III a Bestimmungen für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a
auf Grund von deutschen Normenvorschriften . . . . . . . . . . . . 746
Anhang IV Vorschriften für die Verwendung von Wagen mit elek-
trischen Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 747
Anhang V 1. Vorschriften für die Gefahrzettel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 747
2. Erläuterung der Bildzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 748
Gefahrzettel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 749
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
I. TEIL
Allgemeine Vorschriften
1 (1) Die Anlage C ist die Vollzugsordnung zu § 54 Abs. 1 Buchstabe d und Abs. 2 Buchstabe a der Eisen-
bahn-Verkehrsordnung (EVO}.
(2) Die Stoffe und Gegenstände der Anlage C sind in folgende Klassen eingeteilt:
Klasse I a Explosive Stoffe und Gegenstände
Klasse I b Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände
Klasse lc Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter
Klasse ld Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
Klasse Ie Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
Klasse II Selbstentzündliche Stoffe
Klasse III a Entzündbare flüssige Stoffe
Klasse III b Entzündbare feste Stoffe
Klasse III c Entzündend (oxydierend} wirkende Stoffe
Klasse IVa Giftige Stoffe
Klasse IVb Radioaktive Stoffe
Klasse V Ätzende Stoffe
Klasse VI Ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe
Klasse VII a Verschiedene Stoffe
Klasse Vllb Organische Peroxyde
(3) Die unter den Begriff der Klassen I a, 1 b, 1 c, 1 d, 1 e, II, VI und VII b fall enden Stoffe und Gegen-
stände (Nur-Klassen} sind vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen von der Beförderung ausgeschlossen.
Die in den Randnummern (Rn) 21, 61, 101, 131, 181, 201, 601 und 751 aufgeführten Stoffe und Gegenstände
sind zur Beförderung zugelassen, sofern sie den in den betreffenden Klassen vorgesehenen Bedingungen
entsprechen.
(4) Die in den Rn 301, 331, 371, 401, 451 und 501 aufgeführten Stoffe und Gegenstände der Klassen III a,
III b, III c, IV a, IV b und V (freie Klassen) sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie den in den
betreffenden Klassen vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Die anderen unter den Begriff der Klassen
III a, III b, III c, IV a, IV b und V fall enden Stoffe und Gegenstände sind ohne besondere Bedingungen
zur Beförderung zugelassen.
(5) Die in Rn 701 aufgeführten Stoffe und Gegenstände sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie
den in der Klasse VII a (Verschiedene Stoffe} vorgesehenen Bedingungen entsprechen.
(6) Die nach dem Wortlaut der Bemerkungen in den einzelnen Klassen ausdrücklich von der Beförderung
ausgeschlossenen Stoffe und Gegenstände sind zur Beförderung nicht zugelassen.
(7) Auf die bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände der Anlage C sind die
allgemein geltenden Beförderungsvorschriften anwendbar, sowert die Anlage C nichts anderes vorschreibt.
2 (1) Die für jede Klasse geltenden Beförderungsvorschriften sind in folgende Abschnitte eingeteilt:
A. Versandsttkke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e 1 n e n S t o f f e o d e r A r t e n v o n G e g e n s t ä n d e n
3. Zusammenpackung
4. Aufs c h r i f t e n und G e f a h r z e t t e 1 au f V e r s an d s t ü c k e n
B. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen
C. Frachtbriefvermerke
D. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel
1. Wagen- und Verladevorschriften
2. A u f s c h r i f t e n u n d G e f a h r z e t t e 1 a n d e n W a g e n u n d a n d e n K l e i n b e h ä 1 t e r n
(Kleincontainern)
E. Zusammenladeverbote
F. Entleerte Behälter. Sonstige Vorschriften
Die sieben Anhänge enthalten:
Anhang I: Die Beständigkeit s b e d in g u n gen für gewisse zur Beförderung zugelassene explosive
oder entzündbare Stoffe und Gegenstände der Klassen I a, 1 b, 1 c und III b und die Vorschriften für die
Prüf verfahren zur Feststellung der Erfüllung dieser Bedingungen;
Anhang I a: Die Bestimmungen ü~er Fibertrommeln und Pappfässer für feste giftige Stoffe;
Anhang II: Die Richtlinien über die Beschaffenheit der Gefäße aus A 1 um in i um 1 e gier u n -
g e n für gewisse Gase der Klasse I d;
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Anhang III: Die Vorschriften über die Prüfung der entzündbaren flüssigen Stoffe der
Klasse III a;
Anhang III a : Die Bestimmungen für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a auf Grund von deut-
schen Normenvorschriften;
Anhang IV: Die Vorschriften für die Verwendung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen
für die Stoffe und Gegenstände der Klassen I a, I b, III c und für gewisse Stoffe der Klassen I c, III a,
III b und V;
Anhang V: Die Vorschriften für die Gefahr zettel und die Erläuterungen der Bildzeichen.
(2) Ferner sind die Z o 11- und sonstigen Verwaltungs vors c h r i f t e n zu beachten [siehe § 65
Abs. 1 EVOJ.
Insbesondere müssen, außer den durch diese Anlage vorgeschriebenen Vermerken und Bescheinigungen,
auch die Bes~einigungen im Frachtbrief angebracht und die Begleitpapiere beigegeben werden, die nach
den Verwaltungsvorschriften erforderlich sind.
(3) Gemäß § 37 Abs. 2 EVO sind die Stoffe und Gegenstände der Anlage' C zur Beförderung als Expreßgut
nur zugelassen, wenn dies im Abschnitt B der einzelnen Klassen ausdrücklich vorgesehen ist.
(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes gesagt ist, bedeutet das Zeichen "0 /o• in der Anlage C: 3
a) bei Mischungen von festen oder flüssigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, von einer Flüssig•
keit getränkten Stoffen die Gewichtsprozente, bezogen auf 100 Gewichtsteile der Mischung, der
Lösung oder des getränkten Stoffes;
b) bei Gasgemischen die Volumenprozente, bezogen auf 100 Volumenteile der Gasmischung.
(2) Sieht die Anlage C Gewichtsbeschränkungen für Versandstücke vor, so handelt es sich, sofern nichts
anderes bestimmt wird, um das Bruttogewicht.
(3) Der Prüfdruck für Gefäße wird immer in kg/cm 2 Oberdruck angegeben, der Dampfdruck von Stoffen
dagegen immer in kg/cm 2 absolut.
(4) Unter zerbrechlichen Versandstücken sind nur solche mit Gefäßen aus Glas, Porzellan, Steinzeug
u. dgl. zu verstehen, die nicht von einer vollwandigen Verpackung umgeben sind, welche sie wirksam
gegen Stöße schützt.
Ein Stoff der Anlage C darf 4
a) in loser Schüttung, soweit es sich um feste Stoffe handelt,
b) in Behälterwagen, soweit es sich um Flüssigkeiten oder Gase handelt,
c) in Kleinbehältern (Kleincontainern)
nur befördert werden, wenn diese Beförderungsart in der betreffenden Klasse für diesen Stoff ausdrücklich
zugelassen ist.
(1) Alle Bestimmungen der Anlage C über Beförderungen in Wagen gelten sinngemäß auch für Betör- 5
derungen in Großbehältern (Großcontainern). ·
(2) Für die Kleinbehälter (Kleincontainer). die zur Beförderung von unverpackten Gütern (Flüssigkeiten,
Gasen und festen Stoffen in loser Schüttung) dienen, gelten die Vorschriften für Großbehälter (Groß-
container) unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Kleinbehälter (Kleincontainer) im Abschnitt D
der einzelnen Klassen.
(3) Kleinbehälter (Kleincontainer) dürfen für die Beförderung verpackter Güter der Anlage C nur ver-
wendet werden, wenn dies im Abschnitt A oder D der einzelnen Klassen ausdrücklich zugelassen ist.
(4) Behälter (Container) im Sinne der Anlage C sind bahneigene und private Transportgeräte, die nach
besonderen Vorschriften der Eisenbahn gebaut und - soweit es sich um Privatbehälter handelt - zu-
gelassen sind, um die Beförderung von Gütern im Haus-Haus-Verkehr entweder ausschließlich durch die
Eisenbahn oder in Verbindung mit anderen Beförderungsmitteln zu erleichtern.
Soweit Gefäße aus geeignetem Kunststoff als Verpackung zugelassen sind, kann die Eisenbahn den 7
Nachweis der Eignung dieser Gefäße verlangen.
8-19
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
II. TEIL
Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen
Klasse Ia
Explosive Stoffe und Gegenstände
Bem. Stoff~, d!e dur~ Flammen_z~ndung nicht zur Exp~osion gebracht_ werden können und die weder gegen Stoß noch gegen Reibung
empfindlicher smd als D1mtrobenzol, gelten mcht als explosive Stoffe im Sinne der Klasse I a der Anlage C und sind den
Vorschriften der Klasse I a nicht unterstellt. Der Absender hat jedoch im Frachtbrief unter der Bezeichnung des Gutes
einzutragen:
,.Nidtt explosiver Stoff im Sinne der Anlage C zur EVO".
Hiernach gelten z. B. folgende explosionsfähige Stoffe nicht als explosive Stoffe im Sinne der Anlage C und sind somit den
Vorschriften der Klasse I a nicht unterstellt:
Gruppe A: Stoffe ohne Zuslltze
Ammoniumnitrat (siehe jedodt Klasse III c - Rn 370 -) ;
Azo-isobuttersäurenitril } (siehe jedodl Klasse III b, Ziffern 16 und 17 - Rn 331 -) ;
Benzolsulfohydrazid
Dinitrobenzol;
Dinitrochlorbenzol;
Dinitrokresol, auch in Form seines Ammonsalzes und seiner Salze mit organischen Basen;
Dinit.Ionaphtalin;
Dinitrophenol;
Dini trotoluol;
Nitroguanidin;
Nitromethan (siehe jedoch Klasse III a, Ziffer 3 - Rn 301 -) ;
Tetranitrodiphenylamin;
p-Tol ylsulfonylmethylnitrosamid;
Trichlortrinitrobenzol;
Trinitronaphthalin;
Gruppe B: Stoffe mit Zusätzen
Ammoniumnitrat in Mischungen, die nicht mehr als 0,4 '/• verbrennliche Bestandteile enthalten und die g~en medianische
und thermische Beanspruchung sowie gegen Detonationsstoß nidlt empfindlicher sind als Ammoniumnitrat {siehe jedoch
Klasse III c - Rn 370 -) ,
Ammoniumperchlorat mit mindestens 10 '/, Wasser•) (siehe jedoch Klasse III c, Ziffer 5 - Rn 371 -) ;
Bariumazid mit mindestens 10 °/, Wasser*) (siehe jedoch Klasse IV a, Ziffer 12 - Rn 401 -) ;
Benzol-1,3-disulfohydrazid mit mindestens 40 ¾ Paraffinöl oder gleich wirksamen Phlegmatisierungsmitteln
[siehe jedoch Klasse III b, Ziffer 18 - Rn 331 -) ;
cyanidhaltiges Quecksilberoxycyanid mit höchstens 35 0/o Quecksilberoxycyanid (siehe jedodl Klasse IV a, Ziffer 7 - Rn 401 -) ;
Dini trophenolkalium in wässeriger Lösung;
Dinitrophenolnatrium in wässeriger Lösung;
Dinitroso-pentamethylentetramin mit mindestens 5 °/, pulvrigen, inerten anorganischen Stoffen und mindestens 15 °/• Paraffinöl
oder gleidlwirksamen Phlegmatisierungsmitteln in homogener Misdiung [siehe jedoch Klasse III b, Ziffer 19 - Rn 331 -) ;
Nitroglycerin oder andere Salpetersäureester in Ui~ungen von hödlstens 5 Gewidltsteilen in 95 Gewidttsteilen eines nid1t
explosiven Lösemittels (siehe jedodl Klasse 111 a, Ziffer 5 - Rn 301 -) ;
Nitroglycerin oder andere Salpetersäureester in homogenen Mischungen von höchstens 5 Gewidltsteilen mit 95 Gewidltsteilen
feinpulverisierter inerter Stoffe;
Nitrozellulose in Form von Fäden oder Geweben mit so viel Wasser, daß sie durch die Flüssigkeit voilständig überdeckt wird;
Nitrozellulose in Form von Pasten oder von Lösungen mit hödlstens 60 °/, Nitrozellulose und einem nicht explosiven Lösemittel
[siehe jedoch Klasse IlI a, Ziffern 1 b) und 3 - Rn 301 -) ;
Nitrozellulose in Form von Zellhorn (Zelluloid) [siehe jedoch Klasse III b, Ziffern 4, 5 und 6 - Rn 331 - und Klasse VII a,
Ziffer 2 - Rn 701 -) ;
Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt bis zu 12,6 8/o, gut stabilisiert und mit mindestens 25 '/o \Vasser oder Alkohol (z. B.
Methyl-, Äthyl-, Propyl-, Butyl-, Amylalkohol), wobei der Alkohol bis zur Hälfte durch Kampfer ersetzt sein kann; an
Stelle von Wasser oder Alkohol können auch Gemisdle der beiden Flüssigkeiten treten.
Bei Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,3 °/, sind auch Kohlenwasserstoffe oder Gemisdle aus Kohlen-
wasserstoffen und Alkoholen als Befeuchtungsmittel zugelassen. Die rlamm- und Siedepunkte der Kohlenwasserstoffe dürfen
nidi.t unter denen des 90et Handelsbenzols liegen und ihre Dampfspannung darf nidlt größer sein als bei diesem Benzol.
Der vorgesdlriebene Feudltigkeitsgehalt darf an keiner Stelle der Nitrozellulosemasse unterschritten sein [siehe jedoch
Klasse III b, Ziffer 7 a) - Rn 331 -J;
Nitrozellulosefil~abfälle, gewaschen und dur<h Kochen unter Druck. behandelt, mit mindestens 2 °/, Kampfer und so viel
Alkohol (z.B. Methyl-, Äthyl-, ·Propyl-, Butyl-, Amylalkohol). Benzol, Toluol oder Xylol, daB sie durdl die Flüssigkeit
vollständig überdeckt werden (siehe jedoch Klasse II, Ziffer 9 b) - Rn 201 - und Klasse 111 a, Ziffern t a), 3 und 5 -
Rn 301 -};
Nitrozellulosewalzmasse, gebrochen, mit mindestens 18 1/o Phlegmatisierungsmitteln [siehe jedoch Klasse 111 b, Zi!fern 7 b)
und 7 c) - Rn 331 -) ;
Pik.raminsäure mit mindestens 20 °/, Wasset ');
pikrinsaure Alka!isalze in wässeriger Lösung;
Pikrinsäure mit mindestens 20 1/o Wasser'); '
Pikrinsäure und/oder deren Alkalisalze in Salben 1
Tetranitroacridon mit mindestens 10 1/o Wasser') 1
Tetranitrocarbazol ifiit mindestens 10 0/o Was.ser ');
Trinitrobenzoesäure mit mindestens 30 °/, Wasser');
Trinitrobenzol mit mindestens 30 '/o Wasser').
') Der Stoff muß so fein beschaffen sein, daß das Wasser gleid1mäßig verteilt ist und festgehalten wird.
1. Aufzählung der Stoffe und Gegenstände
20 (1) Von den unter den Begriff der Klasse I a fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn 21
genannten und auch diese nur zu den in Rn 20 (2) bis 47 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zu-
gelassen und somit Stoffe und Gegenstände der Anlage C.
Bem. Die von den Stoffen der Klasse I a entleerten Behälter sind den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 645
(2) In den zur Beförderung zugelas;;enen explosiven Stoffen darf das Nitroglyzerin ganz oder teilweise
ersetzt sein durch:
a} Nitroglykol oder
b) Dinitrodiäthylenglykol oder
c) nitrierten Zud<.er (nitrierte Saccharose) oder
d) eine Mischung der vorgenannten Stoffe oder
e) Dinitrochlorhydrin, auch gemischt mit den unter a), b) und c) genannten Stoffen.
1. Nitrozellulose, hochnitriert (wie Schießbaumwolle), d. h. mit einem Stickstoffgehalt von mehr 21
als 12,6 0/o, gut stabilisiert und mit
mindestens 250/o Wasser oder Alkohol (Methyl-, Äthyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-, Butyl-,
Amylalkohol oder ihre Gemische), auch denaturiert, oder Mischungen von Wasser und
Alkohol, wenn sie nicht gepreßt ist,
mindestens 15 °/o Wasser oder mindestens 12 °/o Paraffin oder anderen ähnlich wirkenden
Stoffen, wenn sie gepreßt ist.
Siehe auch Anhang I, Rn 1101.
Dem. l. Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt von hödistens 12,6 1/o ist ein Stoff der Klasse III b, wenn sie der
in Rn 331, Ziffern 7 a), b) oder c) angegebenen Zusammensetzung entspricht.
2. Nitrozellulose in Form von Nitrozellulosefilmabfällen, von Gelatine befreit, In Form von Bändern, Blättern oder
Sdinitzeln, ist ein Stoff der Klasse II [siehe Rn 201, Ziffer 9 b)).
2. Pulverrohmasse, nicht gelatiniert, für die Herstellung von rauchschwachem Pulver mit höchstens
700/o wasserfreier Substanz und mindestens 300/o Wasser. Die wasserfreie Substanz darf nicht
mehr als 50 °/o Nitroglyzerin oder ähnliche flüssige explosive Stoffe enthalten.
3. Gelatinierte Nitrozellulosepu/v_er und gelatinierte nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver
(N itroglyzerinpulver):
a) nicht porös und nicht staubförmig;
b) porös oder staubförmig.
Siehe auch Anhang I, Rn 1102.
4. Plastifizierte Nitrozellulose mit mindestens 12 0/o, aber weniger als 18 0/o plastifizierendem
Stoff (wie Butylphthalat oder einem dem Butylphthalat mindestens gleichwertigen plastifi-
zierenden Stoff) und mit einem Stickstoffgehalt der Nitrozellulose von höchstens 12,6 °/o, auch
In Form von Blättchen (Schnitzeln, Chips).
Dem. Plastifizierte Nitrozellulose mit mindestens 18 0/o Butylphthalat oder einem dem Butylphthalat mindesten gleich-
wertigen plastifizierenden Stoff ist ein Stoff der Klasse III b {siehe Rn 331, Ziffern 7 b) und cl].
Siehe auch Anhang I, Rn 1102, 1.
5. Nichtgelatinierte Nitrozellulosepulver (Mischpulver). Siehe auch Anhang I, Rn 1102.
6. Organische explosive Nitroverbindungen, die gegen Stoß und Reibung nicht empfindlicher sind
als Pikrinsäure; siehe auch Anhang I, Rn 1103 - auch Brandversuch unter Einschluß - (siehe
auch Ziffer 8);
a) wasserlöslich:
Trinitrobenzoesäure;
Trinitrokresol;
b) wasserunlöslich, keine explosiven Salze bildend:
Dinitrophenylglykoläthernitrat, auch im Gemenge mit Trinitrophenylglykoläthernitrat. Der
Anteil des Gemenges an letzterem darf nicht mehr als 650/o betragen;
Trinitrotoluol, auch als sogenanntes flüssiges Trinitrotoluol (ein neutrales Gemisch aus ver-
sdliedenen Nitrierungsstufen des Toluols), auch Trinitrotoluol mit Trinitronaphthalin
(Merkurit), ferner Gemenge aus Trinitrotoluol und Ammonsalpeter, auch mit Aluminium,
Trinitrobenzol;
Tr ini trochlorbenzo/ (Pikryldtlorid);
Trinitroanilin;
Trinitroanisol;
Trinitroxylol;
Tetranitroacridon;
Tetrani trocarbazol;
Tetranitrodiphenylaminsulfon;
Te tranitronaphthalin;
Hexanitrodiphenylsulfid~
c) alle diese Stoffe unter a) und b) auch im Gemenge miteinander oder mit anderen aromati-
schen Nitroverbindungen, die keine explosiven Stoffe im Sinne der Bem. zur Oberschrift
der Klasse I a sind, wie Mononitrotolu.ol, auch mit anderen die Gefahr nicht erhöhenden
Zusätzen;
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
d) Sprengstoffgemische, die aus den unter a), b) und c) bezeichneten organischen explosiven
Nitroverbindungen auch ohne andere Zusätze bestehen und nach dem vorwiegenden Be-
standteil bezeichnet werden (wie Trinitrotoluolgemisch für ein Gemenge aus viel Trinitro-
toluol und wenig Dinitrotoluol);
e) Organische explosive Nitroverbindungen als Präparate für wissenschaftliche oder pharma-
zeutische Zwecke, höchstens 500 g in einem Gefäß, Gesamtmenge an Nitroverbindungen
in einem Versandstück höchstens 5 kg.
7. a) Hexanitrodiphenylamin (Hexyl) und Pikrinsäure;
b) Mischungen von Pentaerythrittetranitrat und Trinitrotoluol (Pentolit) und Mischungen von
Trimethylentrinitramin und Trinitrotoluol (Hexolit), deren Trinitrotoluolgehalt so hoch ist,
daß sie gegen Stoß nicht empfindlicher sind als Tetryl;
c) Pentaerythrittetranitrat (Penthrit, Nitropenta) und Trimethylentrinitramin (Hexogen), beide
phlegmatisiert durch Beimischung einer derartigen Menge von Wachs, Paraffin oder anderer
ähnlich wirkender Stoffe, daß sie gegen Stoß nicht empfindlicher sind als Tetryl.
Siehe zu a), b) und c) auch Anhang I, Rn 1103.
Bem. Die Stoffe der Ziffer 7 b) können auch Aluminium oder Ammonsalpeter enthalten.
8. Organische explosive Nitrokörper:
a) wasserlösliche, wie Trinitroresorzin;
b) wasserunlösliche, wie Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl);
c) Tetrylkörper ohne Metallumhüllung.
Siehe zu a) und b) auch Anhang I, Rn 1103.
Bem. Abgesehen von flüssigem Trinitrotoluol (Ziffer 6) sind die organischen explosiven Nitrokörper in flüssigem Zustand
von der Beförderung ausgeschlossen.
9. a) Pentaerythrittetranitrat (Penthrit, Nitropenta), feucht, und Trimethylentrinitramin (Hexogen),
feucht, das erste mit mindestens 20 °/o, das zweite mit mindestens 15 °/o gleichmäßig ver-
teiltem Wasser;
b) feuchte Mischungen von Pentaerythrittetranitrat und Trinitrotoluol (Pentolit) und feuchte
Mischungen von Trimethylentrinitramin und Trinitrotoluol (Hexolit), die in trockenem Zu-
stand gegen Stoß empfindlicher sind als Tetryl, beide mit mindestens 15 °/o gleichmäßig ver-
teiltem Wasser;
c) feuchte Mischungen von Pentaerythrittetranitrat oder Trimethylentrinitramin mit Wachs,
Paraffin oder dem Wachs oder dem Paraffin ähnlichen Stollen, die in trockenem Zustand
gegen Stoß empfindlicher sind als Tetryl, mit mindestens 15 0/o gleichmäßig verteiltem
Wasser;
d) Penthritkörper, gepreßt, ohne Metallumhüllung.
Siehe zu a), b) und c) auch Anhang I, Rn 1103.
9 a. Nitriertes Chlorhydrin (Dinitrochlorhydrin), dessen Nitroglyzeringehalt 5 0/o nicht übersteigt;
siehe auch Anhang I, Rn 1103/1.
9 b. Jtthylnitrat.
10. a) Benzoylperoxyd
1. trocken oder mit einem Wassergehalt von weniger als 10 °/o; oder
2. mit weniger als 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln;
Bem. Benzoylperoxyd mit einem Wassergehalt von mindestens 101/o oder mit mindestens 30 1/, Phlegmatisierungsmitteln
ist ein Stoff der Klasse VII b [siehe Rn 751. Ziffern 6 a) und b}).
b) Cyclohexanonperoxyd (1 Hydroxy-1 '-hydroperoxy-dicyclohexylperoxyd)
1. trocken oder mit einem Wassergehalt von weniger als 10 °/o; oder
2. mit weniger als 40 0/o Phlegmatisierungsmitteln.
Bem. Cyclohexanonperoxyd mit einem Wassergehalt von mindestens 10 1/e oder mit mindestens 40 °/o Phlegmatisierungs-
mitteln ist ein Stoff der Klasse VII b [siehe Rn 751, Ziffern 7 a) und b)).
10 a. Bariumazid, trocken oder mit weniger als 10 0/o Wasser oder Alkoholen.
11. a) Schwarzpulver (auf Kaliumnitratbasis), gekörnt oder in Mehlform;
b) schwarzpulverähnliche Sprengstoffe (Gemenge von Natriumnitrat, Schwefel und Holz-,
Stein- oder Braunkohle oder Gemenge von Kaliumnitrat, mit oder ohne Natriumnitrat,
Schwefel und Stein- oder Braunkohle);
c) Preßkörper aus Schwarzpulver oder schwarzpulverähnlichen Sprengstoften.
Dem. Die Dichte der Preßkörper darf nicht niedriger sein als 1,30.
Siehe zu a) und b) auch Anhang I, Rn 1104.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 647
12. a) Nitratsprengstoffe, gelatinöse und nichtgelatinöse, soweit sie nicht unter Ziffer 11 (Schwarz-
pulver und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe) oder unter Ziffer 16 (Kalksalpeterspreng-
stoffe) oder unter Ziffer 14 (Dynamite und dynamitähnliche Sprengstoffe) fallen. Die Nitrat-
sprengstoffe bestehen in der Hauptsache aus Ammoniumnitrat oder aus Nitraten der Alkali-
metalle oder der Erdalkalimetalle. Sie können daneben brennbare Substanzen, z. B.
Holz- oder Pflanzenmehl, aromatische Nitrokörper sowie gelatiniertes oder nicht gelatinier-
tes Nitroglyzerin oder Nitroglykol oder ein Gemisch beider enthalten, außerdem inerte und
färbende Stoffe. Siehe auch Anhang I, Rn 1105 - auch Brandversuch unter Einschluß -;
b) Nitratf reie nichtgelatinöse Sprengstoffe bestehen in der Hauptsache aus einem Gemenge
von inerten Stoffen, z. B. n.eutralen Alkalichloriden, mit gelatiniertem oder nicht gelatinier-
tem Nitroglyzerin oder Nitroglykol oder einem Gemisch beider. Sie können daneben
aromatische Nitrokörper oder andere phlegmatisierend oder stabilisierend wirkende Zu-
sätze enthalten.
Siehe auch Anhang I, Rn 1105 - auch Brandversuch unter Einschluß -.
Nitratsprengstoffe und nitratfreie Sprengstoffe, deren Zusammensetzung sich innerhalb des
Rahmens der unter a) und b) aufgeführten Gemenge hält und die den für sie geltenden Bestän-
digkeitsbedingungen und Prüfungsvorschriften des Anhangs I entsprechen, sind zur Beförde-
rung zugelassen
1) vorläufig, wenn ihre genaue Zusammensetzung dem Bundesministerium für Verkehr ange-
zeigt ist,
2) endgültig, wenn auf Grund dieser Anzeige die Aufnahme in die Liste der zur Eisenbahn-
beförderung zugelassenen Sprengstoffe vom Bundesministerium für Verkehr bestätigt ist.
13. Chloratsprengstoffe und Perchloratsprengstoffe, d. s. Gemenge von Chloraten oder Perchloraten
der Alkalien oder alkalischen Erden mit kohlemtoffreichen Verbindungen. Siehe auch An-
hang I. Rn 1106 - auch Brandversuch unter Einschluß -.
Chloratsprengstoffe, deren Zusammensetzung sich innerhalb des Rahmens des nachstehend
aufgeführten Gemenges hält, sind erst zur Beförderung zugelassen, wenn der Hersteller unter
Beifügung der erforderlichen Prüfungszeugnisse (nach Anhang I B) und unter der Erklärung
der Bereitwilligkeit zur Ausführung eines großen Brandversuchs mit 500 kg des neuen Gemen-
ges die Zulassung zum Stückgutversand beantragt und erhalten hat.
Chloratit (Gemenge von 83 bis 92 °/o Kalium- oder Natriumchlorat oder beiden, 5 bis 12 °/o
flüssigen Kohlenwasserstoffen mit einem Flammpunkt von mindestens 30 ° C, auch bis zu 4 °/o
Pflanzenmehl).
14. a) Dynamite mit inertem Absorptionsmittel und Sprengstoffe, ßie den Dynamiten mit inertem
Absorptionsmittel ähnlich sind;
b) Sprenggelatine und Gelatinedynamite.
Siehe zu a) und b) auch Anhang I, Rn 1107.
15. Ammoniumperchlorat, trocken oder mit weniger als 100/o Wasser.
Bem. Ammoniumperchlorat mit mindestrns 10 0/o Wasser ist ein Stoff der Klasse III c (siehe Rn 371, Ziffer 5).
16. Kalksalpetersprengstoffe.
Spreng'stoffe dieser Art, deren Zusammensetzung sich innerhalb des Rahmens des nachstehend
aufgeführten Gemenges hält, sind erst zur Beförderung zugelassen, wenn der Hersteller unter
Beifügung der erforderlichen Prüfungszeugnisse (nach Anhang I B) und unter der Erklärung der
Bereitwilligkeit zur Ausführung eines großen Brandversuchs mit 500 kg des neuen Gemenges
die Zulassung zum Stückgutversand beantragt und erhalten hat.
Calzinit auch mit angehängten Buchstaben oder Zqhlen oder beiden.
(Gemenge von höchstens 76 11/o Kalksalpeter, technisch, der bis zur Hälfte durch Ammonsalpeter
ersetzt ~ein kann, Holzkohle oder Pflanzenmehlen oder beiden, auch von flüssigen Kohlen-
wasserstoffen mit einem Flammpunkt von mindestens 30 ° C, auch von höchstens 20 °/o Nitro-
glyzerin, auch von höchstens 20 0/o aromatischen Nttrokörpern, nicht gefährlicher als Trinitro-
toluol, auch von höchstens 80/o Aluminium oder Aluminiumsilizict oder beiden.)
17. I. Probesendungen von Sprengstoffen, die an staatliche oder amtlich anerkannte Prüfungs-
stellen oder Sprengstoffhersteller zur Untersuchung als Stückgut a·ufgegeben werden:
a) Proben von Sprengstoffen;
b) Proben beliebiger explosionsgefährlicher Stoffe in Mengen bis zu 100 g.
Siehe zu a) und b) auch Anhang I, Rn 1107.
II. Kontrollproben von Sprengstoffen der Ziffern 6, 7 und 8, die von Dienststellen der Bundes-
wehr zur Abnahmeuntersuchung als Stückgut aufgegeben werden.
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
2. Beförderungsvorschriften
A. Versandsttkke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
22 (1) Die Packungen müssen so· verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen
kann. Es ist untersagt, Bänder oder Drähte aus Metall zur Sicherung von Behälterverschlüssen zu ver-
wenden, sofern dies nicht in den Verpackungsvorschriften für die einzelnen Stoffe oder Gegenstände aus-
drücklich gestattet ist.
(2) Der Werkstoff der Pac:kungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und
keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-
wegs nicht loc:kern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.
Feste Stoffe sind in der Verpac:kung, Innenpac:kungen in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen.
(4) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein; sie müssen
insbesondere saugfähig sein, wenn dieser flüssig ist oder Flüssigkeit ausschwitzen kann.
2. V e r p a c k u n g der e i n z e l n e n S t o ff e
23 (1) Die Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen verpac:kt sein:
a) in hölzerne Gefäße oder wasserdichte Pappfässer; diese Gefäße und Fässer müssen außerdem mit
einer dem Inhalt entsprechenden flüssigkeitsdichten Auskleidung versehen sein; ihr Verschluß
muß dicht sein; oder
b) in luftdichte Säcke (z. B. aus Gummi oder geeignetem schwerentzündbarem Kunststoff), die in
eine hölzerne Kiste einzusetzen sind, oder
c) in innen verzinkte oder verbleite Eisenfässer; oder
d) in Gefäße aus Weiß-, Zink- oder Aluminiumblech, die einzeln oder zu mehreren in hölzerne Kisten
einzubetten sind.
(2) Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen oder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die einem
inneren Druck von höchsten 3 kg/cm 2 nachgeben, ohne jedoch die Festigkeit des Gefäßes oder des Ver-
schlusses zu beeinträchtigen.
(3) Nitrozellulose (Ziffer 1), die lediglich mit Wasser durd1feuchtet ist, darf in Pappfässer verpac:kt sein;
die Pappe muß einer speziellen Behandlung unterzogen werden, um vollkommen wasserdicht zu sein. Der
Verschluß der Fässer muß wasserdampfdicht sein.
(4) Das Versandstück mit Stoffen der Ziffer 1 darf nicht schwerer sein als 120 kg und, wenn es sich rollen
läßt, nicht schwerer als 300 kg; bei Verwendung eines Pappfasses darf es jedoch nicht schwerer sein als
75 kg. Das Versandstück mit Stoffen der Ziffer 2 darf nicht schwerer sein als 75 kg.
24 (1) Die Stoffe der Ziffern 3 a) und 4 müssen verpackt sein:
a) a 1 s Wagen 1ad u n g
1. i-n wasserdichte Pappfässer; oder
2. in Behälter aus Holz oder Metall, Schwarzblech ausgenommen;
b) als Stückgut
1. in Büchsen aus Pappe, Weiß-, Zink- oder Aluminiumblech oder geeignetem schwerentzündbarem
Kunststoff, oder in Beutel aus dimtem Gewebe oder starkem Papier von mindestens 2 Lagen
oder aus starkem Papier mit Aluminiumeinlage oder geeignetem Kunststoff. Diese Büchsen und
Beutel sind einzeln oder zu mehreren in hölzerne Kisten einzusetzen; oder
2. ohne Vorverpackung in Büchsen oder Beutel:
a. in wasserdichte Fässer aus Holz. oder Pappe; oder
b. in hölzerne Behälter mit einer Auskleidung aus Zink- oder Aluminiumblech; oder
c. in Metallgefäße, mit Ausnahme von solchen aus Schwarzblech.
(2) Ist das Pulver röhren-, stab-, faden-, band- oder scheibenförmig, so darf es, ohne Vorverpackung in
Bümsen oder Beutel, auch in hölzerne Kisten verpackt werden.
(3) Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen oder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die einem
inneren Drude von höchstens 3 kg/cm2 namgeben, ohne jedoch die Festigkeit des Gefäßes oder des Ver-
schlusses zu beeinträch.tigen.
(4) Der Verschluß der hölzernen Kisten darf durch herumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte aus
einem geeigneten Metall gesichert sein. Sind sie aus Eisen, so müssen sie mit einem Stoff überzogen sein,
der bei Stoß oder Reibung keine Funken erzeugt.
(5) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 120 kg, bei Verwendung eines Pappfasses jedoch nicht
schwerer als 75 kg.
25 (1) Die Stoffe der Ziffern 3 b) und 5 müssen verpackt sein:
a) als Wagenladung
1. in wasserdichte Pappfässer; oder
2. in Behälter aus Holz oder Metall, Schwarzblech ausgenommen;
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 649
b) als Stückgut
1. in Büchsen aus Pappe, Weiß- oder Aluminiumblech. Eine Büchse darf nicht mehr als 1 kg Pulver
enthalten und muß in Papier eingewickelt sein. Diese Packungen sind einzeln oder zu mehreren
in hölzerne Behälter einzusetzen; oder
2. in Säcke aus dichtem Gewebe oder starkem Papier von mindestens 2 Lagen oder aus starkem
Papier mit Aluminiumeinlage oder geeignetem Kunststoff, die einzeln oder zu mehreren in
Fässer aus Pappe oder Holz oder in andere hölzerne Behälter mit einer Auskleidung aus Zink-
oder Aluminiumblech oder in Gefäße aus Zink- oder Aluminiumblech einzusetzen sind. Die
Gefäße aus Zink- oder Aluminiumblech müssen innen vollständig mit Holz oder Pappe aus-
gelegt sein.
(2) Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen oder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die einem
inperen Druck von höchstens 3 kg/cm 2 nachgeben, ohne jedoch die Festigkeit des Gefäßes oder des Ver-
schlusses zu beeinträchtigen.
(3) Der Verschluß der hölzernen Kisten darf durch herumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte aus
einem geeignetem Metall gesichert sein. Sind sie aus Eisen, so müssen sie mit einem Stoff überzogen sein,
der bei Stoß oder Reibung keine Funken erzeugt.
(4) Das Versandstück nach Absatz (1) a) darf nicht schwerer sein als 100 kg, bei Verwendung eines
Pappfasses jedoch nic:ht schwerer als 75 kg. Das Versandstück nach Absatz (1) b) darf nicht schwerer sein
als 75 kg. Es darf nicht mehr als 30 kg Nitrozellulosepulver enthalten.
(1) Organische explosive Nitroverbindungen [Ziffern 6 a), 6 b) - mit Ausnalime von Merkurit -, 6 c) 26
und 6 d)] müssen in hölzerne Gefäße oder wasserdichte Pappfässer verpackt sein. Für sogenanntes flüssiges
Trinitrotoluol sind jedoc:h nur hölzerne oder eiserne Gefäße zulässig.
Die eisernen Gefäße müssen luftdicht verschlossen sein, jedoch einem schwachen inneren Druck nachgeben.
(2) Die festen Stoffe der Ziffern 6 a) bis e) dürfen auch in fest verschlossenen Fibertrommeln verpackt
sein.
(3) Merkurit [Ziffer 6 b)] muß in Papierhülsen patroniert und die Pa_tronen müssen in luftdicht ver-
schlossene Bledibüchsen verpackt sein, die in hölzerne Behälter einzusetzen s!nd.
Patronen, die in Paraffin oder Zeresin getaucht sind oder deren Hülsen aus paraffiniertem oder zeresi-
niertem Papier bestehen, können audi durdi eine Papierhülle zu Paketen vereinigt sein. Nichtparaffinierte
oder zeresinierte Patronen bis zum Gesamtgewidit von 2,5 kg dürfen auch zu Paketen vereinigt werden,
wenn diese durch einen Oberzug von Zeresin oder Harz von der Luft abgeschlossen sind. Die Pakete sind
in hölzerne Behälter einzusetzen.
Der Verschluß der hölzernen Behälter darf durch herumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte aus
Metall gesichert sein.
Das Versandstück darf nidit schwerer sein als 75 kg. Es darf.nicht mehr als 50 kg Sprengstoff enthalten.
(4) Organische explosive Nitroverbindungen als Präparate für wissenschaftliche oder pharmazeutisdie
Zwecke [Ziffer 6 e)] müssen zu höchstens 500 g luftdicht in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.
verpackt und diese in hölzerne Behälter eingebettet sein.
Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 15 kg. Es darf nicht mehr als 5 kg organisdie Nitroverbin-
dungen enthalten.
(5) Zur Verpackung von wasserlöslic:hen Nitroverbindungen dürfen Blei oder bleihaltige Stoffe nicht
verwendet werden.
(1) Die Stoffe der Ziffer 7 müssen verpackt sein: 27
a) die Stoffe der Ziffer 7 a): in hölzerne Gefäße oder wasserdichte Pappfässer. Zur Verpackung der
Pikrinsäure dürfen Blei oder bleihaltige Stoffe (Legierungen, Gemische oder Verbindungen) nicht
verwendet werden;
b) die Stoffe der Ziffern 7 b) und c): zu höchstens 30 kg in didlte Stoffbeutel oder starke Säcke aus
Papier oder geeignetem Kunststoff; diese Beutel und Säcke sind in dichte hölzerne Kisten oder
Gefäße oder in dicht versdiließbate Hartpapiertrommeln (Fibre Drums) mit Sperrholzboden und
-decke! einzusetzen. Der Deckel der Kisten ist mit Schrauben, derjenige der Trommeln mit Spann-
ringverschluß zu befestigen.
(2) Das Versandstück mit Stoffen der Ziffer i a) darf bei Verwendung eines hölzernen Gefäßes nicht
schwerer sein als 120 kg und bei Verwendung eines Pappfasses nicht schwerer als 75 kg. Das Versandstück
mit Stoffen der Ziffern 7 b) und c) darf nicht schwerer sein als 75 kg. Kisten müssen mit Handhaben ver-
sehen sein, wenn sie schwerer sind als 35 kg.
(1) Die Stoffe und Gegenstände der Ziffer 8 müssen verpackt sein: 28
a) a 1 s W a g e n 1 ad u n g
1. die Stoffe der Ziffer 8 a): in Gefäße aus nidit rostendem Stahl oder aus einem anderen geeig-
neten Stoff. Die Nitrokörper sind mit so viel Wasser gleichmäßig zu durchfeuchten, daß der
Wassergehalt während der ganzen Beförderungsdauer nicht unter 25 °/o sinkt. Die Metallgefäße
müssen mit Verschlüssen oder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die einem inneren Druck.
von höchstens 3 kg/cm 2 nachgeben, ohne jedoch die Festigkeit des Gefäßes oder des Verschlusses
zu beeinträchtigen. Die Gefäße, ausgenommen die aus nicht rostendem Stahl, sind in hölzerne
Behälter einzubetten;
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
2. die Stoffe der Ziffer 8 b): zu höchstens 15 kg in Stoffbeutel, die in hölzerne Behälter einzusetzen
sind;
3. die Gegenstände der Ziffer 8 c): einzeln in festes Papier und zu höchstens 100 Stück in Blech-
schachteln eingesetzt. Höchstens 100 Schachteln sind in eine hölzerne Versandkiste zu verpacken;
b) als Stückgut
1. die Stoffe der Ziffern 8 a) und b): in Mengen von höchstens 500 g in Gefäße aus Glas, Porzellan,
Steinzeug u. dgl., die in hölzerne Kisten einzubetten sind (z.B. mit Wellpappe).
Ein Versandstück darf höchstens 5 kg Nitrokörper enthalten.
Die Gefäße müssen durch einen Kork- oder Kautschukstopfen verschlossen sein, der durch
eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln, Verbinden
usw.) gesichert ist, die geeignet sein muß, jede Lockerung während der Beförderung zu ver-
hindern. Die Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft verrin-
gern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der
Wände darf in keinem Falle geringer sein als 2 mm;
2. Trinitrophenylmethylnitramin [Ziffer 8 b)]: in Mengen von höchstens 15 kg in Stoffbeutel, die
in hölzerne Behälter einzusetzen sind. Ein Versandstück darf nicht mehr als 30 kg Trinitro-
phenylmethylnitramin enthalten;
3. die Gegenstände der Ziffer 8 c): wie vorstehend unter a) 3.
(2) Das Versandstück nach Absatz (1) a) darf nicht schwerer sein als 75 kg, es darf von den Stoffen der
Ziffer 8 a) nicht mehr als 25 kg, von denjenigen der Ziffer 8 b) nicht mehr als 50 kg enthalten. Das Ver-
sandstück nach Absatz (1) b) 1. darf nicht schwerer sein als 15 kg, dasjenige nach Absatz (1) b) 2. und 3.
nicht schwerer als 40 kg.
29 (1) Die Stoffe und Gegenstände der Ziffer 9 müssen verpackt sein:
a) a 1s W a g e n 1ad u n g
1. die Stoffe der Ziffern 9 a) bis c):
a. zu höchstens 10 kg in Stoffbeutel, die in eine Schachtel aus wasserdichter Pappe oder in eine
Büchse aus Weiß-, Aluminium- oder Zinkblech einzusetzen sind; oder
b. zu höchstens 10 kg in Gefäße aus genügend starker Pappe, die mit Paraffin getränkt oder
auf andere Weise wasserdicht gemacht sind.
Die Büchsen aus Weiß-, Aluminium- oder Zinkblech und die Schachteln oder Gefäße anderer
Art sind in eine mit Wellpappe ausgelegte hölzerne Kiste zu verpacken; Metallbüchsen sind
durch Wellpappumschlag voneinander zu trennen. Eine Kiste darf nicht mehr als 4 Büd1sen oder
Schachteln oder Gefäße anderer Art enthalten. Der Deckel der Kiste ist mit Schrauben zu
befestigen;
2. Pentaerythrittetranitrat [Ziffer 9 a)]: entsprechend den Vorschriften unter 1. oder in Mengen
von höchstens 5 kg in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl., die mit einem Kork- oder
Kautschukstopfen verschlossen sind; jedes Gefäß muß in einen luftdicht verschweißten oder
verlöteten Metallbehälter derart eingesetzt sein, daß es durch Ausfüllen aller Lücken mit
elastischen Stoffen vollkommen festliegt. Höchstens 4 Metallbehälter sind in eine mit Wellpappe
ausgelegte hölzerne Kiste einzusetzen und voneinander durch mehrere Lagen von Wellpappe
u. dgl. zu trennen;
3. die Gegenstände der Ziffer 9 d): einzeln· in festes Papier und zu höchstens 3 kg in Pappkäste_n
unbeweglich eingebettet. Höchstens 3 Kästen müssen in eine mit Schrauben verschlossene höl-
zerne Kiste so eingebettet sein, daß zwischen den Pappkästen und der Versandkiste überall ein
Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist.
.b) als Stückgut
1. die Stoffe der Ziffern 9 a) bis c):
a. zu höchstens 10 kg in Stoffbeutel, entsprechend den Vorschriften unter a) 1. a; oder
b. zu höchstens 10 kg in Gefäße, entsprechend den Vorschriften unter a) 1. b;
c. Pentaerythrittetranitrat (Ziffer 9 a)] entweder wie vorstehend unter a oder b, oder ent-
sprechend den Vorschriften unter a) 2. oder entsprechend den nachstehenden Vorschriften für
Trimethy lentrini tramin;
d. Trimethylentrinitramin [Ziffer 9 a)]: wie vorstehend unter a oder b oder in Mengen von höch-
stens 500 g Trockengewicht in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl., die mit einem
Kork- oder Kautschukstopfen verschlossen sind. Diese Gefäße sind in eine hölzerne Kiste
einzusetzen. Sie sind voneinander durch einen Wellpappumschlag und von den Seitenwänden
der Kiste durch einen Zwischenraum von mindestens 3 cm zu trennen, der mit Füllstoffen
auszustopfen ist;
2. die Gegenstände der Ziffer 9 d): wie vorstehend unter a) 3. Ein Versandstück darf nicht mehr als
25 kg Explosivstoff enthalte:r:i.
Nr. 28 -Tag der Ausg,abe: B011-n, den 22. Dezember 1958 651
(2) Das Versandstück nach Absatz (1) a) darf nicht schwerer· sein als 75 kg, dasjenige nach Absatz (1) b)
Buchst. a und b nicht schwerer als 60 kg, nach Buchst. d nicht schwerer als 10 kg und nach Buchst. c und
Absatz (1) b) 2 nicht schwerer als 35 kg. Versan.dstücke nach Absatz (1) b), die schwerer sind als 35 kg,
müssen mit Handhaben versehen sein.
(1) Die Stoffe der Ziffer 9 a müssen in Metallgefäße verpackt sein, die nur bis zu 9/10 ihres Fassungs- 29/1
raumes gefüllt sein und höchstens 25 kg nitriertes Chlorhydrin enthalten dürfen. Jedes Gefäß ist in einen
hölzernen Behälter so einzubetten, daß zwischen dem Gefäß und dem hölzernen Behälter überall ein
Zwischenraum von mindestens 10 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
(1) Äthylnitrat (Ziffer 9 b) muß zu höchstens 5 kg in starkwandige Flaschen aus Glas verpackt sein, die 29/2
nur bis zu 9/10 ihres Fassungsraumes gefüllt sein dürfen. Die Flaschen sind durch eine sie völlig um-
schließende Umhüllung aus Blech gegen Bruch zu sichern. Zwischen dem Glas und der Blechumhüllung
muß sich eine etwa 1 cm starke Zwischenlage aus elastischem Stoff befinden. Die Flaschen sind einzeln
in hölzerne Kisten von mindestens 18 mm Wandstärke unverschieblich einzusetzen. Die verbleibenden
Hohlräume sind mit Kieselgur auszufüllen.
(2) Ampullen aus Glas mit einem Inhalt von je höchstens 1 g Äthylnitrat (Ziffer 9 b) sind zu höchstens
200 Stück in eine Schachtel aus Pappe in der Weise zu verpacken, daß entweder die Zwischenräume mit
Kieselgur gefüllt oder die Ampullen durch Zwischenlagen aus elastischem Stoff (z.B. Zellstoff) festgelegt
oder einzeln in Lochscheiben oder Gittereinsätze aus Pappe eingelegt werden. Höchstens 50 solcher Schach-
teln sind in eine mit Zinkblech ausgeschlagene hölzerne Versandkiste einzusetzen.
(1) Die Stoffe der Ziffer 10 müssen zu höchstens 500 g in gut verschnürte Beutel aus Polyäthylen oder 30
einem anderen geeigneten, geschmeidigen Stoff verpackt sein. Jeder Beutel muß in eine Büchse aus Metall,
Pappe oder Fiber eingesetzt werden; diese Büchsen müssen zu höchstens 30 Stück in eine vollwandige
Versandkiste aus Holz eingebettet werden, deren Wände mindestens 12 mm dick sind.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 25 kg.
Bariumazid der Ziffer 10 a muß in Pappbüchsen verpackt sein, welche die im Bariumazid enthaltene Flüs- 30/1
sigkeit nicht durchlassen dürfen. Eine Büchse darf höchstens 500 g enthalten. Der Deckelverschluß muß
durch umgeklebtes Isolierband gegen Wasser gedichtet sein. Der freie Raum zwischen dem Bariumazid und
dem Deckel muß, um jede Verschiebung des Inhaltes der Büchsen zu vermeiden, mit einem elastischen
Stoff ausgefüllt sein. Die Büchsen sind einzeln oder zu mehreren· in einen hölzernen Versandbehälter ein-
zubetten, der nicht mehr als 1 kg Bariumazid enthalten darf.
(1) Die Stoffe und Gegenstände der Ziffer 11 müssen verpackt sein: 31
a) die ~toffe der Ziffern 11 a) und b):
1. zu höchstens 2,5 kg in Beutel, die in Büchsen aus Pappe, Weiß- oder Aluminiumblech einzu-
setzen sind. Die Büchsen sind in hölzerne Behälter einzubetten; oder
2. in Säcke aus dichtem Gewebe, die in Fässer oder Kisten aus Holz einzusetzen sind;
b) die Gegenstände der Ziffer 11 c): in widerstandsfähiges Papier eingerollt; jede Rolle darf nicht
schwerer sein als 300 g. Die Rollen müssen in hölzerne, innen mit widerstandsfähigem Papier aus-
gelegte Kisten eingesetzt werden.
(2) Der Deckel der Kisten ist mit Schrauben zu befestigen. Sind letztere aus Eisen, so müssen sie mit
einem Stoff überzogen sein, der bei Stoß oder Reibung keine Funken erzeugt.
(3) Das Versandstück darf bei Versand als Wagenladung nicht schwerer sein als 75 kg und bei Versand .
als Stückgut nicht schwerer als 35 kg.
(1) Die Stoffe der Ziffer 12 müssen in Hülsen aus geeignetem Kunststoff oder Papier patroniert sein. 32
Diese Patronen dürfen in ein Paraffin-, Zeresin- oder Harzbad eingetaucht oder mit geeignetem Kunststoff
umhüllt werden, damit sie luftdicht abgeschlossen sind. Sprengstoffe mit mehr als 6 0/o flüssigen Salpeter-
säureestern müssen in paraffiniertes oder zeresiniertes Papier oder einen wasserdichten Kunststoff, wie
Polyäthylen, patroniert sein. Die Patronen sind einzeln oder zu mehreren in hölzerne Behälter einzusetzen.
(2) Nicht paraffinierte oder nicht zeresinierte Patronen- oder solche, deren Hülse nicht wasserdicht ist,
müssen zu Paketen von höchstens 2,5 kg vereinigt werden. Diese Pakete, deren Umhüllung mindestens aus
starkem Papier bestehen muß, müssen in ein Paraffin-, Zeresin- oder Harzbad eingetaucht oder mit geeig-
netem Kunststoff umhüllt werden, damit sie luftdicht abgeschlossen sind. Die Pakete sind einzeln oder zu
mehreren in hölzerne Behälter einzusetzen.
(3) Der Verschluß der hölzernen Behälter darf durch herumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte
aus Metall gesichert sein.
(4) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg. Es darf nicht mehr als 50 kg Sprengstoff ent-
halten.
(5) An Stelle der in Abs. (1) und (2) vorgeschriebenen hölzernen Behälter dürfen audi Papp- oder
\tVellpappkästen - beide wasserdicht imprägniert - verwendet werden. Die Papp- und Wellpappkästen
müssen den Bestimmungen der Deutschen Bundesbahn über die Verpackung von Stückgütern und über
Einheitsverpackungen entsprechen, für ein Bruttohöchstgewidlt von 30 kg geeignet und wie folgt gekenn-
zeichnet sein:
„Einheitspappkasten
Gut für 30 kg Höchstgewicht".
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
Der Kennzeichnungsvermerk ist durch die Firmenbezeichnung des Kastenl1erstellers oder seine Nummer
der Herstellerliste oder seine Mitgliedsnummer im Verband der Wellpappe-Industrie e. V. (VDW) zu
ergänzen.
Das Versandstück darf nicht mehr als 25 kg Sprengstoff enthalten.
33 (1) Die Stoffe der Ziffer 13 müssen in Papierhülsen patroniert sein. Nicht paraffinierte oder nicht zere-
sinierte Patronen müssen_ zuerst in wasserdichtes Papier eingeschlagen sein. Sie sind durch eine Papierhülle
zu Paketen zu vereinigen, die höchstens 2,5 kg schwer sein dürfen; die Pakete sind in hölzerne Behälter
einzubetten, deren Verschluß durch herumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte aus Metall gesichert
sein darf.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 35 kg und nicht schwerer als 10 kg, wenn es sich um
ein Muster handelt.
34 (1) Die Stoffe der Ziffer 14 müssen verpackt sein:
a) die Stoffe der Ziffer 14 a): in Hülsen aus wasserdichtem Papier patroniert. Die Patronen müssen
entweder durch eine Papierhülle zu Paketen vereinigt oder ohne Umschlagpapier in Pappkästen
eingebettet sein. Die Pakete oder Pappkästen sind einzeln oder zu mehreren unter Verwendung
eines inerte1 Füllstoffes in hölzerne Behälter einzubetten, deren Verschluß durch herumgelegte
und gespanntL Bänder oder Drähte aus Metall gesichert sein darf;
b) die Stoffe de1 Ziffer 14 b): in Hülsen aus wasserdichtem Papier patroniert. Die Patronen müssen in
Pappkästen eingesetzt sein. Die in wasserdichtes Papier eingehüllten Pappkästen sind ohne Leer-
räume in hölzerne Kisten einzusetzen, deren Verschluß durch herumgelegte und gespannte Bänder
oder Drähte aus Metall gesichert sein darf.
(1 a) Bei Sendungen von Dynamiten der Ziffer 14 kann die Verpackung der Patronen in Pakete oder
Pappkästen wegfallen, wenn die Versandkisten mit zähem, wasserdichtem Packpapier dicht ausgelegt und
wenn die Patronen beim Einlegen in die Kiste derart in Weichholzmehl, das sich unter Druck elastisch zu-
sammenballt, eingebettet sind, daß überall zwischen den Patronen und zwischen diesen und der Pack-
papierausfütterung eine gute Ausfüllung mit Weichholzmehl vorhanden ist.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 35 kg und nicht schwerer als 10 kg, wenn es sich um
ein Muster handelt.
34/1 Ammoniumperchlorat (Ziffer 15) muß in hölzerne Behälter oder in wasserdichte Pappfässer verpackt sein.
34/2 (1) Die Stoffe der Ziffer 16 müssen in Papierhülsen patroniert sein. Die Patronen müssen in Paraffin oder
Zeresin getaucht oder ihre Hülsen müssen aus paraffiniertem oder zeresiniertem Papier oder aus Perga-
ment- oder gleichgeeignetem Papier bestehen. Die Patronen sind in Mengen von höchstens 2,5 kg zu
Paketen zu vereinigen. Die Pakete müssen in hölzerne Behälter verpackt sein.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 35 kg. Es darf nicht mehr als 25 kg Sprengstoff enthalten.
34/3 (1) Die Sprengstoffproben der Ziffer 17 I a) müssen in Papierhülsen patroniert oder als Preß- oder Guß-
körper zu einem Paket bis zu 2,5 kg vereinigt werden. Proben von Wettersprengstoffen dürfen, in solchen
Paketen verpackt, bis zu einer Gesamtmenge von 15 kg zu einer Sendung vereinigt werden. Die Pakete
sind in eine hölzerne Kiste einzusetzen und diese in eine Versandkiste von mindestens 18 mm Wandstä.rke
so einzubetten, daß zwischen der hölzernen Kiste und der Versandkiste überall ein Zwischenraum von
mindestens 5 cm verbleibt, der mit Sägemehl oder Kieselgur auszustopfen ist.
(2) Bei den Sprengstoffproben der Ziffer 17 I b) muß die Innenpackung von der Bundesanstalt für
Materialprüfung als zulässig anerkannt sein. Die hölzerne Innenkiste ist in eine Versandkiste von min-
destens 18 mm Wandstärke so einzubetten, daß zwischen der Innenkiste und der Versandkiste überall
ein Zwischenraum von 12 cm verbleibt, der mit Sägemehl oder Kieselgur auszustopfen ist.
(3) Die Proben der Ziffer 17 II sind zu höchstens 500 g in starke Glasflaschen oder andere geeignete
Behälter, die einzeln oder zu mehreren in hölzerne Kisten von mindestens 18 mm Wandstärke einzusetzen
sind, zu verpacken. Die einzelnen Flaschen oder Behälter sind durch Einsätze festzulegen. Die Zwischen-
räume sind mit Sägemehl oder anderen geeigneten Füllstoffen auszustopfen.
Das Versandstück darf nicht mehr als 2 kg Sprengstoff enthalten.
3. Z u s am m e n p a c k u n g
35 Die in einer Ziffer der Rn 21 bezeichneten Stoffe dürfen weder mit Stoffen, die in der gleichen Ziffer
oder in einer anderen Ziffer dieser Rn genannt sind, noch mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen
Klassen, noch mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.
Bem. Das in Rn 28 (!) b) 1 bezeichnete Versandstück darf organische Nitrokörper verschiedener Art und Benennung
enthalten.
4. Aufschriften und Gefahr zettel auf Versandstücken (siehe Anhang V)
36 Versandstücke mit Pikrinsäure (Ziffer 7 a)] müssen in roten, deutlichen und unauslöschbaren Buchstaben
die Bezeichnung des Stoffes tragen.
37 Versandstücke mit explosiven Stoffen der Ziffern 1 bis 17 sind mit Zetteln nach Muster 1 zu versehen.
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 653
B. Versandart, Abfertigungsbesduänkungen
Die Stoffe der Ziffern 8 a) und b), 9 a), b) und c), 9 a, 13 und 14 dürfen nur als Wagenladung befördert 38
werden. Sendungen von höchstens 300 kg mit Stoffen der Ziffern 8 a) und b) in der in Rn 28 (1) b) vor-
gesehenen Verpackung oder mit Stoffen der Ziffern 9 a), b) und c) in der in Rn 29 (1) b) vorgesehenen
Verpackung oder mit Stoffen der Ziffer 9 a dürfen jedoch als Stückgut befördert werden, ebenso Muster-
sendungen von höchstens 100 kg mit Stoffen der Ziffern 13 und 14 [siehe Rn 33 (2) und 34 (2)).
C. Frachtbriefvermerke
(1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn 21 durch Kursivschrift 39
hervorgehobenen Benennungen. Wo in der Ziffer 8 a) und b) der Stoffname nicht angegeben ist, muß die
handelsühlidle Benennung eingesetzt werden. Die Bezeichnung ·des Gutes ist rot zu unterstreichen und
durch d_ie Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stollaufzählung und die
Abkürzung „Anlage C zur EVO" zu ergänzen [z.B. I a, Ziffer 3 a), Anlage C zur EVO].
(2) Der Absender muß im Frachtbrief bescheinigen: "Beschaffenheit des Gutes und Verpackung ent-
sprechen den Vorschriften der Anlage C zur Eva•.
(3) Für die nur als Wagenladung zum Versand zugelassenen Stoffe muß im Frachtbrief außer Zeichen
und Nummern sowie Anzahl und Art der Behälter auch -das Gewicht jedes einzelnen Versandstückes
angegeben sein.
(4) Bei Verpackung der Stoffe der Ziffer 12 nach Rn 32 (5) in Einheitspappkästen ist im Frachtbrief neben
der üblichen Verpackungsbezeichnung zu vermerken:
„Einheitspappkasten
Gut für 30 kg Höchstgewicht".
D. Beförderungsmittel und tedmische Hilfsmittel
1. Wagen- und Verladevorschriften
a. Für Versands t ü c k e
(1) Die Stoffe der Klasse I a sind in gedeckte Wagen zu .verladen. 40.
(2) Für die nur als Wagenladung zum Versand zugelassenen Stoffe dürfen nur Wagen mit federnden
Stoß- und Zugvorrichtungen, fester, sicherer Bedachung, dichter Verschalung, gut schließenden Türen und
Fenstern (Luftklappen) verwendet werden. Im Innern der Wagen dürfen keine eisernen Gegenstände vor-
stehen, die nicht zum Wagen gehören. Türen und Fenster (Luftklappen) der Wagen müssen geschlossen
gehalten werden.
(3) Zur Beförderung von Pikrinsäure [Ziffer 7 a)] dürfen keine mit Blei ausgekleideten, mit verbleiten
Armaturen und Beschlägen ausgestatteten oder mit Blei gedeckten Wagen verwendet werden.
In den Wagen, in die Pikrinsäure verladen werden darf, ist sie getrennt von Blei und Bleigefäßen zu
lagern.
(4) Wegen Verwendung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen siehe Anhang IV.
(1) In einen Wagen dürfen Stückgutsendungen mit Stoffen der Ziffern Ba) und b) und 9a), b) und c) 41
und der Ziffer 9 a nur bis zum Gesamtgewicht von höchstens 300 kg, Mustersendungen mit Stoffen der
Ziffern 13 und 14 nur bis zum Gesamtgewicht von 100 kg verladen werden.
(2) Die Vers~ndstücke sind in den Wagen so zu verladen, daß sie nicht scheuern, rütteln, anschlagen,
umkanten oder herabfallen können. Tonnen, Fässer und ähnliche Behälter müssen mit ihrer Längsachse
gleichlaufend mit den Längsseiten des Wagens gelegt und durch Holzunterlagen gegen seitliches Rollen
gesichert sein. Die besonderen Ladegeräte sind vom Absender beizustellen und werden dem Empfänger
mit dem Gut abgeliefert.
(3) Für Wagenladungen mit Stoffen der Ziffern 3, 4, 5, 8, 9, 9 a, 11, 13 und 14 gelten noch die folgenden
Bestimmungen:
Das Verladen hat der Absender unter sachverständiger Aufsicht zu besorgen.
Die Versandstücke dürfen nicht von den Güterböden oder Gütersteigen aus; sondern müssen auf möglichst
abgelegenen Nebengeleisen und tunlichst kurz vor Abgang des Zuges, mit dem sie befördert werden sollen,
verladen werden.
Unberufene sind von dem Verladeplatz fernzuhalten und dieser ist, wenn ausnahmsweise bei Dunkelheit
verladen wird, mit fest- und hochstehenden Laternen zu beleuchten.
Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für das Entladen.
Die beladenen Wagen müssen über beiden Stirnwänden oder an beiden Längsseiten je eine viereckige
schwarze Flagge mit einem weißen „Pu tragen.
Die Flaggen sind vom Absender herzugeben und werden dem Empfänger mit dem Gute abgeliefert.
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
b. Für K 1 ein b eh ä 1 t er (Kleincontainer)
42 (1) Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Stoffen dürfen in Kleinbehältern (Kleincontainern)
befördert werden.
(2) Die in Rn 44 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter
(Kleincontainer) sowie für die Wagen, in denen Kleinbehälter befördert werden.
2. Aufschriften und G e fahr zettel an den Wagen u n d an den Klein b eh älter n (Klein-
containern) (siehe Anhang V)
43 (1) An beiden Seiten der Wagen, in denen mit Zetteln nach Muster 1 versehene Versandstücke verladen
sind, müssen Zettel gleichen Musters angebracht werden.
(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), in denen Stoffe dieser Klasse verladen sind, müssen mit einem
Zettel nach Muster 1 versehen sein.
E. Zusammenladeverbote
44 (1) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse I a dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:
a) mit mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn 61);
b) mit Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn 101);
c) mit selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn 201);
d) mit entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301);
e) mit entzündbare:n festen Stoffen der Klasse III b (Rn 331);
f) mit entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn 371);
g) mit radioaktiven Stoffen der Klasse lV b (Rn 451);
h) mit ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501);
i) mit organischen Peroxyden der Klasse VII b (Rn 751).
(2) Pikrinsäure [Ziffer 7 a)] darf nicht mit den giftigen Stoffen der Ziffer 4 und den Bleiverbindungen
der Ziffern 14 a) und b) der Klasse IVa (Rn 401) zusammen in einem Wagen verladen werden.
45 Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen
besondere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).
F. Entleerte Behälter. Sonstige Vorschriften
46 Pikrinsäure [Ziffer 7 a)] ist in den Gütersdiuppen (Magazinen) getrennt von Blei und Bleigef äßen zu
lagern.
47 Für Wagenladungen mit Stoffen der Ziffern 3, 4, 5, 8, 9, 9 a, 11, 13 und 14 gelten folgende Bestimmungen:
a) Der Bestimmungsbahnhof ist durdi einen Vorbahnhof unter Bezeidinung des Zuges von dem bevor-
stehenden Eintreffen der Sendung zu benachrichtigen. Der Empfänger muß durch den Bestimmungs-
bahnhof im voraus, außerdem aber sofort nach Ankunft der Sendung benachrichtigt werden. Die
Sendung ist innerhalb dreier Stunden nach bewirkter Benachrichtigung über die Ankunft abzunehmen
und innerhalb weiterer neun Stunden abzufahren.
b) Ist das Gut nach Ablauf dieser Frist nicht abgeJphren, so ist es ohne Verzug vom Bahnhof zu ent-
fernen und der Ortspolizeibehörde zur weiteren Verfügung zu übergeben. Die Sendungen sind auch
dann - und zwar auch auf Unterwegsbahnhöfen - der· Ortspolizeibehörde zu übergeben, wenn sie
in einen solchen Zustand geraten sind, daß die weitere Aufbewahrung auf dem Bahnhof oder die
Weiterbeförderung bedenklich erscheint.
c) Bis zum Abfahren ist die Ladung besonders zu bewachen.
48-59
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 655
Klasse lb
Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände
1. Aufzählung der Gegenstände
(1) Von den unter den Begriff der Klasse I b fallenden Gegenständen sind nur die in Rn 61 genannten 60
und auch diese nur zu den in Rn 60 (2) bis 83 enthaltenen Bedmgungen zur Beförderung zugelassen und
somit Gegenstände der Anlage C.
Dem. Die von Gegenständen der Klasse I b entleerten Behälter sind den Vorsd:iriften der Anlage C nicht unterstellt.
(2) Wenn die in den Ziffern 7, 10 oder 11 aufgezählten Gegenstände aus in Rn 21 aufgeführten explosiven
Stoffen bestehen oder damit geladen sind, so müssen diese explosiven Stoffe den für sie im Anhang I auf-
gestellten Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen entsprechen.
1. Zündschnüre ohne Zünder: 61
a) Schnellzündschnüre (Zündschnüre aus dickem Schlauch mit Schwarzpulverseele oder mit einer
Seele aus mit Schwarzpulver imprägnierten Baumwollfäden oder mH einer Seele aus nitrierten
Baumwollfäden);
b) detonierende Zündschnüre in Form von dünnwandigen Metallröhren von geringem Querschnitt
mit einer Seele aus einem explosiven Stoff; siehe auch Anhang I, Rn 1108;
c) detonierende, schmiegsame Zündschnüre mit Umwicklung aus Textilien oder plastischen Stoffen
von geringem Querschnitt mit einer Seele aus einem explosiven Stoff; siehe auch Anhang I,
Rn 1109;
d) Momentzündschnüre (gesponnene Schnüre von geringem Querschnitt mit einer Seele aus einem
explosiven Stoff von größerer Gefährlimkeit als Pentaerythrittetranitrat).
Wegen anderer Zündschnüre siehe Klasse I c, Ziffer 3 (Rn 101).
2. Nichtsprengkräftige Zündungen (Zündungen, die nicht durch Sprengkapseln oder sonstige Einrich-
tungen brisant wirken):
a) Zündhütchen;
b) 1. Zentralfeuerpatronenhülsen mit Zündvorrichtung, ohne Treibladung, für -Schußwaffen aller
Kaliber;
2. Randfeuerpatronenhülsen mit Zündvorrichtung, ohne Treibladung, für Flobert und dergleichen
Kleinkaliber;
c) Schlagröhren, Zündschrauben und ähnliche Zündungen mit kleiner Ladung (Schwarzpulver oder
andere Zündmittel), die durch Reibung, Schlag oder Elektrizität zur Wirkung gebracht werden;
d) Zünder ohne brisant wirkende Einrichtung (wie Sprengkapsel) und ohne Ubertragungsladung.
3. Knallkapseln der Eisenbahn.
4. Patronen für Handfeuerwaffen [mit Ausnahme derjenigen, die eine Sprengladung enthalten (siehe
Ziffer 11)):
a) Jagdpatronen;
b) Flobertmunition;
c) Leuchtspurpatronen;
d) Patronen mit Brandsatz;
e) andere Zentralfeuerpatronen.
Bern. Mit Ausnahme von Jagdpatronen mit Bleischrot gelten als Gegenstände der Ziffer 4 nur Patronen, deren Kaliber
13,2 mm nicht übersteigt.
5. Sprengkräftige Zündungen:
a) Sprengkapseln mit oder ohne Verzögerungseinrichtung; Verbindungsstücke mit Verzögerung für
detonierende Zündschnüre;
b) elektrische Sprengkapseln mit Zündern mit oder ohne Verzögerungseinrichtung;
c) Sprengkapseln in fester Verbindung mit Schwarzpulverzündschnur;
d) Zündladungen (Detonatoren), d. s. Sprengkapseln in Verbindung mit einer Obertragungsladung
aus gepreßtem explosiven Stoff; siehe auch Anhang I, Rn 1110;
e) Zünder mit Sprengkapseln, mit oder ohne Ubertragungsladung;
f) Sprengkapseln mit Zündhütchen, mit oder ohne Verzögerungseinrichtung, mit oder ohne mecha•
nische Zündvorrichtung und ohne Ubertragungsladung.
6. Lotkapseln, auch Freilote oder Lotbomben genannt, d. s. Sprengkapseln mit oder ohne Zündhütchen,
eingeschlossen in Blechgehäusen.
7. Gegenstände mit Treibladung, sofern nicht unter Ziffer 8 auf geführt, Gegenstände mit Sprengladung,
Gegenstände mit Treib- und Sprengladung, sofern darin nur explosive Stoffe der Klasse I a ent-
halten sind, sämtliche ohne brisant wirkende Einrichtung (wie Sprengkapsel); die Ladung dieser
Gegenstände darf ein Lichtspurmittel enthalten (siehe auch Ziffern 8 und 11).
Dem. Nichtsprengkräftige Zündungen (Ziffer 2) sind in diesen Gegenständen zugelassen.
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
8. Gegenstände mit Leucht- oder Signalmitteln, mit oder ohne Treibladung, mit oder ohne Ausstoß•
ladung und ohne Sprengladung, deren Treib- oder Leuchtsatz so verdichtet ist, daß die Gegenstände
beim Abbrennen nicht explodieren.
9. Gegenstände mit Rauchentwicklern, die Chlorate oder eine explosionsfähige Ladung oder einen
explosionsfähigen Zündsatz enthalten.
Wegen rauchentwickelnder Stoffe für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, siehe Klasse I c,
Rn 101, Ziffer 27.
10. Brunnentorpedos mit einer Ladung aus Dynamit oder dynamitähnlichen explosiven Stoffen ohne
Zünder und ohne brisant wirkende Einrichtung (wie Sprengkapsel); Geräte mit Hohlladung zu
wirtschaftlichen Zwecken, die höchstens 1 kg in der Hülse festliegenden explosiven Stoff enthält,
ohne Sprengkapsel.
11. Gegenstände mit Sprengladung, Gegenstände mit Treib- und Sprengladung, sämtliche mit brisant
wirkender Einrichtung (Sprengkapsel), das Ganze zuverlässig gesichert.
2. Beförderungsvorschriften
A. Versandstücke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
62 (1) Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen
kann. Die Sicherung des Verschlusses der Versandstücke durch herumgelegte Bänder oder Drähte aus
Metall ist zulässig; sie ist obligatorisch bei Kisten, die Deckel mit ~charnieren haben, wenn diese nicht mit
einer wirksamen Vorridltung versehen sind, die eine Lockerung des Verschlusses verhindert.
(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und
keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter•
wegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten. Die
Gegenstände s_ind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behältern, zuverlässig festzulegen.
(4) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein~
2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e l n e n A r t e n v o n G e g e n s t ä n d e n
63 Die Gegenstände der Ziffer 1 müssen verpackt sein:
a) die Gegenstände der Ziffern 1 a) und b): in hölzerne Behälter oder wasserdichte Pappfässer. Das Ver•
sandstück darf nicht schwerer sein als 120 kg, bei Verwendung eines Pappfasses jedoch nicht sdlwerer
als 75 kg; ·
b) die Gegenstände der Ziffer 1 c): in Längen bis zu 250 m auf Rollen aus Holz oder Pappe gewickelt.
Die Rollen sind in hölzerne Kisten derart einzusetzen, daß die Zündschnurwickel weder einander noch
die Kistenwände berühren können. Eine Kiste darf nicht mehr als 1000 m Zündschnur enthalten;
c) die Gegenstände der Ziffer 1 d): in Längen bis zu 125 m auf Rollen aus Holz oder Pappe gewickelt,
die in eine mit Schrauben verschlossene hölzerne Kiste von mindestens 18 mm Wandstärke derart
einzusetzen sind, daß die Rollen weder einander noch die Kistenwände berühren können. Eine Kiste
darf nicht mehr als 1000 m Momentzündschnur enthalten.
64 (1) Die Gegenstände der Ziffer 2 müssen verpackt sein:
a) die Gegenstände der Ziffer 2 a): Zündhütchen mit unbedeckter Zündsatzoberfläche bis hödlstens
500 Stück, mit bedeckter Zündsatzoberfläche bis höchstens 5000 Stück in Blechkästen, Pappschach•
teln oder hölzerne Kistchen. Die Packbehälter sind in eine hölzerne Versandkiste oder einen
Blechbehälter einzusetzen;
b) die Gegenstände der Ziffer 2 b) 1: Zentralfeuerpatronenhülsen mit Zündvorrichtung, ohne Treib-
ladung, für Schußwaffen aller Kaliber in Holzkisten oder Pappkästen oder in Säcke aus Textil-
stoffen;
c) die Gegenstände der Ziffer 2 b) 2: Randfeuerpatronenhülsen mit Zündvorrichtung, ohne Treib•
ladung, für Flobert und dergleichen Kleinkaliber zu höchstens 5000 Stück in Blech- oder Papp•
büchsen, die in eine Versandkiste aus Holz oder Blech einzusetzen sind; sie dürfen auch bis höch-
stens 25 000 Stück in einen Sack verpackt sein, der in einer Versandkiste aus Holz oder Eisen mit
Wellpappe gesichert sein muß;
d) die Gegenstände der Ziffern 2 c) und d): in Papp-, Holz- oder Blech.schachteln, die in Behälter aus
Holz oder Metall einzusetzen sind.
(2) Das Versandstück mit Gegenständen der Ziffei:._n 2 a), c) und d} darf nidlt schwerer sein als 100 kg.
65 (1) Die Gegenstände der Ziffer 3 müssen in Kisten von mindestens 18 mm Wandstärke aus gespundeten,
durch Holzschrauben zusammengehaltenen Brettern verpackt sein. Die Kapseln müssen in die Kisten derart
eingebettet sein, daß sie weder einander noch die Kistenwände berühren können.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 657
(1} Die Gegenstände der Ziffern 4 a), b} und e) sind ohne Spielraum in gut schließende Blech-, Holz- oder 66
Pappschachteln einzusetzen; diese Schachteln sind ohne Zwischenraum in hölzerne Versandkisten oder
Metallkästen einzusetzen.
An Stelle der hölzernen Versandkisten oder der Metallkästen dürfen für Jagdpatronen [Ziffer 4 a)] auch
Papp- oder Wellpappkästen - beide wasserdicht imprägniert - verwendet werden. Die Papp- oder Well-
pappkästen müssen den Bestimmungen der Deutschen Bundesbahn über die Verpackung von Stückgütern
und über Einheitsverpackungen entsprechen, für ein Bruttohöchstgewicht von 50 kg geeignet und wie folgt
gekennzeichnet sein:
„Einheitspappkasten
Gut für 50 kg Höchstgewicht".
Der Kennzeichnungsvermerk ist durch die Firmenbezeichnung des Kastenherstellers oder seine Nummer
der Herstellerliste oder seine Mitgliedsnummer im Verband der Wellpappe-Industrie e. V. (VDW) zu
ergänzen.
Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg.
(2) Die Gegenstände der Ziffern 4 c) und d) sind zu höchstens 400 Stück in gut schließende Blech-, Holz•
oder Pappschachteln einzusetzen; diese Schachteln müssen in hölzernen Versandkisten oder Metallkästen
fest verpackt sein.
(3) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.
(1) Die Gegenstände der Ziffer 5 müssen verpackt sein:
a) die Gegenstände der Ziffer 5 a): zu höchstens 100 Sprengkapseln oder 50 Verbind"1ngsstücken zünd- 67
sicher eingebettet in ein Gefäß aus Blech oder wasserdichter Pappe. Blechgefäße müssen mit einem
elastischen Stoff ausgelegt sein. Die Deckel müssen ringsum mit Klebstreifen befestigt sein. Höch-
stens 5 Gefäße mit Sprengkapseln oder 10 Gefäße mit Verbindungsstücken sind in ein Paket zu
vereinigen oder in eine Pappschachtel einzusetzen. Die Pakete oder Schachteln müssen in eine mit
Schrauben verschlossene hölzerne Kiste von mindestens 18 mm Wandstärke oder in einen Blech-
behälter verpackt und diese in eine Versandkiste von mindestens 18 mm Wandstärke so ein-
gebettet sein, daß zwischen der hölzernen Kiste oder dem Blechbehälter und der Versandkiste
überall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist;
b) die Gegenstände der Ziffer 5 b): zu höchstens 100 Stück in Pakete vereinigt. Darin müssen die
Zündungen abwechselnd an das eine und das andere Ende des Paketes gelegt sein. Aus höd1stens
10 Paketen ist ein Sammelpaket zu bilden. Höchstens 5 Sammelpakete müssen in eine hölzerne
Versandkiste von mindestens 18 mm Wandstärke oder in einen Blechbehälter so eingebettet sein,
daß zwismen den Sammelpaketen und der Versandkiste oder dem Blechbehälter überall ein
Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist; oder
zu höchstens 100 Stück in Pakete vereinigt. Darin müssen die Zündungen abwechselnd an
das eine und das andere Ende des Paketes gelegt sein. Jedes Einzelpaket ist in eine Kunststoff-
hülle einzusetzen, die dicht zu verschließen ist. Höchstens 10 Pakete - bei Drahtlängen bis zu
1 m auch 20 solcher Pakete - müssen in ei.q.e dicht mit Schrauben verschließbare hölzerne Ver-
sandkiste von mindestens 18 mm Wandstärke so eingebettet sein, daß zwischen den Paketen und
der Versandkiste überall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit einer breiten
Einlage aus elastischem Stoff fest auszufüllen ist. Es werden aum Pakete ohne Kunststoffhüllen
zugelassen. In diesem Falle tritt an Stelle der hölzernen Versandkiste ein Blechbehälter;
c) die Gegenstände der Ziffer 5 c): die mit Sprengkapseln versehenen Zündschnüre zu Ringen auf-
gerollt; höchstens 10 Ringe sind zu einer Rolle zu vereinigen, die in Papier verpackt werden muß.
Höchstens to Rollen müssen in ein mit Schrauben verschlossenes, hölzernes Kistchen von min-
destens 12 mm Wandstärke eingebettet und die Kistchen zu hömstens 10 Stück in eine Versand-
kiste von mindestens 18 mm Wandstärke so eingebettet sein, daß zwischen den Kistchen und der
Versandkiste überall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen aus-
zustopfen ist;
d) die Gegenstände der Ziffer 5 d): zu höchstens 100 Zündladungen in hölzerne Kisten von mindestens
18 mm Wandstärke, derart, daß sie voneinander und von den Kistenwänden mindestens 1 cm
abstehen. Die Kistenwände müssen gezinkt, Boden und Deckel mit Sdlrauben befestigt sein. Hat
die Kiste eine Auskleidung aus Zink- oder Aluminiumblech, so genügt eine Wandstärke von
16 mm. Diese Packkiste muß in eine Versandkiste von mindestens 18 mm Wandstärke so ein-
gebettet sein, daß zwischen der Packkiste und der Versandkiste überall ein Zwischenraum von
mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist; oder
zu höchstens 5 Zündladungen in Blechbüchsen. Sie müssen darin in Holzgitter oder ausgebohrte
Holzleisten eingesetzt sein. Der Deckel ist ringsum mit Klebstreifen zu befestigen. Höchstens
20 Blembüchsen sind in eine Versandkiste von mindestens 18 mm Wandstärke einzusetzen;
e) die Gegenstände der Ziffer 5 e): zu höchstens 50 Stück in hölzerne Kisten von mindestens 18 mm
Wandstärke. Die Gegenstände sind darin mit Holzeinlagen so festzulegen, daß· sie voneinander
und von den Kistenwänden mindestens 1 cm abstehen. Die Kistenwände müssen gezinkt, Boden
und Deckel mit Schrauben befestigt sein. Höchstens 6 Kisten müssen in eine Versandkiste von
mindestens 18 mm Wandstärke so eingebettet sein, daß zwischen den Kisten und der Versandkiste
überall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist. Der
Zwischenraum kann bis mindestens 1 cm vermindert werden, wenn er mit porösen Holzfiberplatten
ausgefüllt wird. Sind die einzelnen Gegenstände jeder für sim unbeweglich in dicht verschlossenen
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
Blech- oder Kunststoffbüchsen verpackt, so können sie in eine hölzerne Versandkiste von min-
destens 18 mm Wandstärke eingesetzt werden. Die Gegenstände müssen voneinander durch Pappe
oder Holzfiberplatten unbeweglich getrennt sein;
f) die Gegenstände der Ziffer 5 f): zu höchstens 50 Stück in Kisten aus Holz oder Metall; in diese
Kisten ist der sprengkräftige Teil der Zünder in eine Holzunterlage so einzusetzen, daß der
Abstand zwischen zwei Sprengkapseln sowie zwisch_en den Sprengkapseln und den Kistenwänden
mindestens 2 cm beträgt; der Deckelverschluß der Kiste muß die vollständige Unbeweglichkeit
des Inhalts gewährleisten. Höchstens 3 solcher Kisten sind ohne Leerraum in eine hölzerne Ver-
sandkiste von mindestens 18 mm Wandstärke einzusetzen; oder
in Schachteln aus Holz oder Metall; in diesen Schachteln sind die Zünder unter Verwendung
von Gittern so festzuhalten, daß der Abstand zwischen den Zündern sowie zwischen den Zündern
und den Schachtelwänden mindestens 2 cm beträgt und die Unbeweglichkeit des Inhalts gewähr-
leistet wird. Diese Schachteln sind in eine Versandkiste von mindestens 18 mm Wandstärke so
einzubetten, daß zwischen den Schachteln sowie zwischen den Schachteln und der Versandkiste
überall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist;
das Versandstück darf nicht mehr als 150 Zünder enthalten.
(2) Der Deckel der Versandkiste muß mit Schrauben oder mit Scharnieren und Bügelverschluß ver-
schlossen sein.
(3) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; Versand.stücke, die schwerer sind als 25 kg,
müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein.
(4) Bei jedem Versandstück mit Gegenständen der Ziffer 5 muß der Verschluß gesichert sein, und zwar
entweder durch ~lomben oder Siegel (Abdruck oder Marke), die auf zwei Schraubenköpfen an den Enden
der Hauptachse des Deckels oder am Bügelverschluß anzubringen sind, oder durch einen die Schutzmarke
enthaltenden Streifen, der über den Deckel und zwei gegenüberliegende Wände der Kiste zu kleben ist.
68 (1) Die Gegenstände der Ziffer 6 müssen einzeln in Papier eingewickelt und damit in Wellpapphüllen
eingesetzt sein. Sie sind zu höchstens 25 Stück in Papp- oder Blechschachteln zu verpacken. Die Deckel
sind ringsum mit Klebstreifen zu befestigen. Höchstens 20 Schachteln sind in eine hölzerne Versandkiste
einzusetzen. Kisten, die schwerer sind als 25 kg, müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.
69 (1) Die Gegenstände der Ziffer 7 müssen in mit Schrauben oder Scharnieren und Bügelverschluß ver-
schlossene hölzerne Kisten von mindestens 16 mm Wandstärke oder in Behälter aus Metall oder geeig-
netem Kunststoff von entsprechender Widerstandsfähigkeit verpackt sein. Gegenstände, die schwerer sind
als 20 kg, dürfen auch in Lattenverschlägen oder unverpackt versandt werden.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg, sofern es Gegenstände enthält, die einzeln
nicht schwerer sind als 1 kg. Kisten, die schwerer sind als 25 kg, müssen mit Handhaben oder Leisten ver-
sehen sein.
70 (1) Die Gegenstände der Ziffer 8 müssen in hölzerne Kisten oder in wasserdichte Pappfässer oder in
Behälter aus Metall oder geeignetem Kunststoff von entsprechender Widerstandsfähigkeit verpackt sein.
Die Anzündestelle muß so geschützt sein, daß ein Ausstreuen des Satzes ausgeschlossen ist.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg, bei Verwendung eines Pappfasses jedoch nicht
schwerer als 75 kg. Kisten, die schwerer sind als 25 kg, müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein.
71 Die Gegenstände der Ziffer 9 müssen in hölzerne Behälter verpackt sein, die mit Handhaben oder Leisten
versehen sein müssen, wenn sie schwerer sind als 25 kg. Das Versandstück darf nicht schwerer sein als
75 kg.
72 Die Gegenstände der Ziffer 10 müssen in hölzerne Kisten verpackt sein, die mit Handhaben oder Leisten
versehen sein müssen, wenn sie schwerer sind als 25 kg.
73 Die Gegenstände der Ziffer 11 müssen verpackt sein:
a) Gegenstände mit einem Durchmesser von weniger als 13,2 mm:
zu höchstens 25 Stück ohne Spielraum in gut schließende Pappkästen oder in Behälter aus geeignetem
Kunststoff von entsprechender Widerstandsfähigkeit; diese Kästen oder Behälter sind ohne Zwischen-
räume in eine hölzerne Kiste von mindestens 18 mm Wandstärke, die innen auch mit einer Auskleidung
aus Zink-, Weiß- oder Aluminiumblech oder aus geeignetem Kunststoff oder dgl. von entsprechender
Widerstandsfähigkeit versehen sein darf, einzusetzen.
Das Versandstück darf nicht, schwerer sein als 60 kg. Versandstücke, die schwerer sind als 25 kg,
müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein;
b) Gegenstände mit einem Durchmesser von 13,2 bis 57 mm:
1. einzeln in ein starkes, genau passendes und an beiden Enden sicher zu verschließendes Rohr aus
Pappe oder geeignetem Kunststoff; oder einzeln in ein starkes, genau passendes, an einem Ende
geschlossenes und am anderen Ende offenes Rohr aus Pappe oder geeignetem Kunststoff; oder
einzeln in ein starkes, genau passendes, an beiden Enden offenes Rohr aus Pappe oder geeignetem
Kunststoff, das mit'Einbuchtungen oder anderen geeigneten Einrichtungen versehen ist, welche den
Gegenstand festhalten.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 659
Derart verpackte Gegenstände sind bei einem Durchmesser von 13,2 bis 21 mm zu höchstens
300 Stück, bei einem Durchmesser von mehr als 21 bis 37 mm zu höchstens 60 Stück und bei einem
Durchmesser von mehr als 37 bis 57 mm zu höchstens 25 Stück in eine hölzerne Kiste von min-
destens 18 mm Wandstärke, die innen mit einer Auskleidung aus Zink-, Weiß- oder Aluminium-
blech versehen sein muß, schichtenweise einzulegen.
Wenn die Gegenstände in an beiden Enden oder an einem Ende offene Rohre verpackt sind,
muß die Versandkiste an den den Rohröffnungen zugekehrten Wänden mit einer mindestens
7 mm dicken Einlage aus Filz oder aus zweiseitiger Wellpappe oder dgl. versehen sein.
Das Versandstück. darf nicht schwerer sein als 100 kg. Versandstücke, die schwerer sind als
25 kg, müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein;
2. Gegenstände mit einem Durchmesser von 20 .mm dürfen auch zu höchstens 10 Stück in eine genau
passende, starke, paraffinierte, mit gelochtem Bodeneinsatz und Trennwänden aus paraffinierter
Pappe versehene Pappschachtel verpackt werden. Die Schachteln sind mit einem Klappdeckel, der
durch Verklebung zu sichern ist, zu schließen.
Höchstens 30 Schachteln sind ohne Zwischenräume in eine hölzerne Kiste von mindestens 18 mm
Wandstärke, die innen mit einer Auskleidung aus Zink-, Weiß- oder Aluminiumblech versehen sein
muß, einzusetzen.
Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg. Versandstücke, die schwerer sind als
25 kg, müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein;
3. Gegenstände mit einem Durchmesser bis 30 mm dürfen auch gegurtet, zu höchstens der in Ziffer 1
genannten Anzahl Stück in einen starken Stahlbehälter verpackt werden. Der Behälter kann eine
zylindrische Form haben.
Die in den Behältern einzusetzenden, gegurteten Gegenstände sind mit einer geeigneten Vor-
richtung so zu umschließen, daß sie eine kompakte Einheit bilden und einzelne Gegenstände sich
nicht lösen können. Eine oder mehrere Einheiten sind im Behälter so festzulegen, daß sie sich nicht
verschieben können.
Die Enden der gegurteten Gegenstände müssei1 auf stoßdämpfenden, nicht metallischen Einlagen
aufliegen.
Der Deckel des Behälters muß dicht schließen und durch eine plombierbare Verriegelung gegen
das Herausfallen gesichert sein.
Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg. Versandstücke, die schwerer sind als
25 kg, müssen mit Handhaben versehen sein. Bei Behältern, die rollbat sind, muß am Deckel ein
starker Traggriff angebracht sein;
c) Die anderen Gegenstände der Ziffer 11: entsprechend den Vorschriften der Rn 69 (1). Das Versand-
stück. darf nicht schwerer sein als 100 kg. Versandstücke, die schwerer sind als 25 kg, müssen mit
Handhaben oder Leisten versehen sein.
Bern. Bei Gegenständen, die sowohl eine Treib- als eine Sp,engladung enthalten, bezieht sich das Wort .Durchmesser•
auf den zylindrischen Teil des Gegenstandes, der die Sprengladung enthält.
3. Zusammen pack u n g
Die in einer Ziffer der Rn 61 bezeichneten Gegenstände dürfen weder mit andersartigen Gegenständen 74
der gleichen Ziffer, noch mit Gegenständen einer anderen Ziffer dieser Rn, noch mit Stoffen oder Gegen-
ständen der übrigen Klassen, noch. mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück. vereinigt werden, aus-
genommen:
a) die Gegenstände der Ziffer 1 miteinander, und zwar:
die der Ziffern 1 a) und b) zusammen in der Verpackung nach Rn 63 a).
Wenn Gegenstände der Ziffer 1 c) mit Gegenständen der Ziffern 1 a)" oder b) oder beiden zu-
sammengepackt werden, müssen die der Ziffer 1 c) in der vorgeschriebenen Verpackung mit den
anderen Gegenständen in dem für diese. vorgeschriebenen Versandbehälter vereinigt werden. Das
Versandstück darf nicht ·schwerer sein als 120 kg;
b) die Gegenstände der Ziffer 2 a) mit solchen der Ziffer 2 b), sofern beide in Schachteln verpackt sind,
die in einer hölzernen Kiste vereinigt werden. Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg;
c) die Gegenstände der Ziffer 4, jedoch nur miteinander und unter Beobachtung der Vorschriften für
die Innenpackung in einem hölzernen Versandbehälter .. Das Versandstück darf nicht schwerer sein
als 100 kg; ·
d) die Gegenstände der Ziffer 7 mit den zugehörigen Gegenständen der Ziffern 5 a), d), e) und f), sofern
die Verpackung der letzteren die Ubertragung einer allfälligen Detonation auf die Gegenstände der
Ziffer 7 verhindert. In einem Versandstück muß die Zahl der Gegenstände der Ziffern 5 a), d), e) und
f) mit jener der Gegenstände der Ziffer 7 übereinstimmen. Das Versandstück darf nicht scbwerer sein
als 100 kg. '
4. Aufschriften und Gefahr z et t e 1 auf Versandstücken (siehe Anhang V)
Versandstücke mit Gegenständen der Klasse I b sind mit Zetteln nach Muster 1 zu versehen. 75
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
B. Versandart. Abfertigungsbeschränkungen
76 (1) Die Gegenstände der Ziffern 3 und 5 dürfen als Eilgut nur in Wagenladungen, die Gegenstände der
Ziffern 10 und 11 überhaupt nicht als Eilgut, sondern nur als Frachtgut in Wagenladungen versandt werden.
Ein Versandstück mit qegenständen der Ziffer 7 darf als Eilstückgut höchstens 5 Gegenstände enthalten.
(2) Die Gegenstände der Ziffern 4 a) und b) dürfen auch als Expreßgut versandt werden; in diesem Fall
darf das Versandstück nicht schwerer sein als 40 kg.
C. Frachtbriefvermerke
77 (1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn 61 durch Kursivschrift
hervorgehobenen Benennungen; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer
und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffauizählung und die Abkürzung „Anlage C zur Evo• zu er-
gänzen {z.B. I b, Ziller 2 aJ, Anlage C zur EVO].
(2) Der Absender muß im Frachtbrief bescheinigen: .Beschaffenheit des Gutes und Verpackung ent-
sprechen den Vorschritten der Anlage C zur EVO".
(3) Bei Verpackung von Jagdpatronen {Ziffer 4 a)) nach Rn 66 (1) in Einheitspappkästen ist im Frachtbrief
neben der üblichen Verpackungsbezeichnung zu vermerken:
„Einheitspappkasten
Gut für 50 kg Höchstgewicht•.
D. Bef6rderungsmlttel und tedlnisdle llilfsmittel
1. Wagen- und Verladevorschriften
a. Für Versandstücke
78 (1) Die Gegenstände der Klasse I b sind in gedeckte Wagen zu verladen.
(2) Unverpackte Gegenstände der Ziffer 7 sind in den Wagen so zu verladen, daß sie sich nicht ver-
schieben können.
(3) Bei Beförderung als Eilstückgut darf in einen Wagen nur ein einziges Versandstück mit Gegenständen
der Ziffer 7 verladen werden.
(4) Für die Gegenstände der Ziffern 10 und 11 dürfen nur gedeckte Wagen mit federnden Stoß- und
Zugvorrichtungen, fester, sicherer Bedachung, dichter Verschalung, gut schließenden Türen und Fenstern
(Luftklappen) verwendet werden. Im Innern der Wagen dürfen keine eisernen Gegenstände vorstehen, die
nicht zum Wagen gehören. Türen und Fenster (Luftklappen) der Wagen müssen geschlossen gehalten werden.
(5) Wegen Verwendung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen siehe Anhang IV.
(6) Versandstücke mit Gegenständen der Ziffern 10 und 11 sind in den Wagen so zu verladen, daß sie
nicht scheuern, rütteln, anschlagen, umkanten oder herabfallen können.
(7) Für Wagenladungen mit Gegenständen der Ziffern 10 und 11 gelten noch folgende Bestimmungen:
Das Verladen hat der Absender unter sachverständiger Aufsicht zu besorgen.
Die Versandstücke dürfen nicht von den Güterböden oder Gütersteigen aus, sondern müssen auf mög-
lichst abgelegenen Nebengleisen und tunlidlst kurz vor Abgang des Zuges, mit dem sie befördert werden
sollen, verladen werden.
Unberufene sind von dem Verladeplatz fernzuhalten, und dieser ist, wenn ausnahmsweise bei Dunkel-
heit verladen wird, mit fest- und hochstehenden Laternen zu beleuchten.
Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für das Entladen.
Die beladenen Wagen müssen über beiden Stirnwänden oder an beiden Längsseiten je eine viereckige
schwarze Flagge mit einem weißen „P" tragen.
Die Flaggen sind vom Absender herzugeben und werden dem Empfänger mit dem Gute abgeliefert.
b. Für Klein behält er (Kleincontainer)
79 (1) Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Gegenständen dürfen in Kleinbehältern (Klein-
containern) befördert werden.
(2) Die in Rn 81 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter
(Kleincontainer) sowie für die Wagen, in denen Kleinbehälter befördert werden.
2. Aufschriften und Gefahr z e tt e 1 an den W a g e n und an den K 1 einbehält er n (Kleincon-
tainern) (siehe Anhang V)
80 (1) An beiden Seiten der Wagen, in denen Versandstücke mit Gegenständen der Klasse I b verladen sind,
müssen Zettel nach Muster 1 angebracht werden.
(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), in denen Gegenstände dieser Klasse verladen sind, müssen mit
einem Zettel nach Muster 1 versehen sein.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 661
E. Zusammenladeverbote
(1) Die Gegenstände der Klasse I b dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden: 81
a) mit explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn 21);
b) mit selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn 201};
c) mit entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301};
d) mit entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn 371);
e) mit radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn 451);
f) mit ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501);
g) mit organischen Peroxyden der Klasse VII b (Rn 751).
(2) Ferner dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:
a) Momentzündschnüre [Ziffer 1 d)J, Knallkapseln der Eisenbahn (Ziffer 3) und sprengkräftige Zün-
dungen (Ziffer 5) mit Gegenständen der Klasse I b, Ziffern 6, 7, 8 und 11 (Rn 61);
b) die Gegenstände der Ziffer 10 mit Gegenständen der Ziffern 3, 5, 6, 7, 8 und 11 der Klasse I b
(Rn 61);
c) die Gegenstände der Ziffer 11 mit Gegenständen der Ziffern 3, 5, 6, 7, 8 und 10 der Klasse I b
(Rn 61).
Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen 82
b 1esondere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).
F. Entleerte Behälter. Sonstige Vorsd.triften
Für Wagenladungen mit Gegenständen der Zittern 10 und 11 gelten folgende Bestimmungen: 83
a) Der Bestimmungsbahnhof ist durch einen Vorbahnhof unter Bezeichnung des Zuges von dem bevor-
stehenden Eintreffen der Sendung zu benachrichtigen. Der Empfänger muß durch den Bestimmungs-
bahnhof im voraus, außerdem aber sofort nach Ankunft der Sendung benachrichtigt werden. Die
Sendung ist innerhalb dreier Stunden nach bewirkter Benachrichtigung über die Ankunft abzunehmen
und innerhalb weiterer neun Stunden abzufahren.
b) Ist das Gut nach Ablauf dieser Frist nicht abgefahren, so ist es ohne Verzug vom Bahnhof zu ent-
fernen und der Ortspolizei zu weiterer Verfügung zu übergeben. Die Sendungen sind auch dann -
und zwar auch auf Unterwegsbahnhöfen - der Ortspolizeibehörde zu übergeben, wenn sie in einen
solchen Zustand geraten sind, daß die weitere Aufbewahrung auf dem Bahnhof oder die Weiter-
beförderung bedenklich erscheint.
c) Bis zum Abfahren ist die Ladung besonders zu bewachen.
84-99
Klasse Ic
Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter
1. Aufzählung der Güter
(1) Von den unter den Begriff der Klasse I c fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn 101 100
genannten und auch diese nur zu den in Rn 100 (2) bis 120 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung
zugelassen und somit Stoffe und Gegenstände der Anlage C.
Bem. Die von Gegenständen der Klasse I c entleerten Behälter sind den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.
(2) Die zugelassenen Gegenstände müssen folgende stoffliche Bedingungen erfüllen:
a) Der Explosivsatz muß so beschaffen, angeordnet und verteilt sein, daß weder durch Reibung, noch
durch Erschütterung, noch durch Stoß, noch durch Flammenzündung der verpackten Gegenstände
eine Explosion des ganzen Inhaltes des Versandstück.es herbeigeführt werden kann.
b) Weißer oder gelber Phosphor darf nur bei den Gegenständen der Ziffern 2 und 20 (Rn 101) ver-
wendet sein.
c) Der Knallsatz in den Feuerwerkskörpern (Rn 101, Ziffern 21 bis 24) und der Rauchsatz in den
Gegenständen für Schädlingsbekämpfung (Rn 101, Ziffer 27) sowie die Sätze in den Brandkörpern
für Luftschutz-Ubungszwecke (Rn 101, Ziffer 29) und die Zünd- und Brennsätze (Rn 101, Ziffer 30)
dürfen kein Chlorat enthalten.
d) Der Explosivsatz muß der Beständigkeitsbedingung, Rn 1111, Anhang I, entsprechen.
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
e) Die unter den Ziffern 16 bis 19 und 29 bezeichneten Gegenstände sowie Bomben und Feuertöpfe
der Ziffer 21 sind zur Beförderung erst zugelassen, wenn sie auf Grund einer in dreifacher Aus•
fertigung einzureichenden Anzeige an den Bundesminister für Verkehr von diesem ausdrücklich
zur Eisenbahnbeförderung zugelassen sind. Bei der Anmeldung sind Menge, Zusammensetzung .
und Anordnung des Satzes durch Beifügung einer schematischen Skizze anzugeben; auf Anfor•
dem ist ein Muster, bei dem der explosive Satz durch eine ungefährliche Nachahmung ersetzt
ist, und das die Einrichtung des Gegenstandes, insbesondere die Anordnung des Satzes und außer•
dem die erste (Schachtel-, Rollen-, Paket- oder dergleichen) Verpackung erkennen läßt, an die
Bundesanstalt für Materialprüfung zu übersenden.
f) Die unter Ziffer 30 bezeichneten Zünd- und Brennsätze sind zur Beförderung erst zugelassen,
wenn sie auf Grund einer in dreifacher Ausfertigung einzureichenden Anzeige an den Bundes-
minister für Verkehr von diesem ausdrücklich zur Eisenbahnbeförderung zugelassen sind. In der
Anzeige ist die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Satzes anzugeben.
101 A. Ztlndkörper
1. a) Sicherheitszündhölzer (mit Kaliumchlorat und Schwefel);
b) Zündhölzer mit Kaliumchlorat und Phosphorsesquisulfid sowie Reibzünder;
c) Dieselzünder (mit einem Zündsatz versehene Salpeterpapierstäbchen).
2. Zündbänder (Amorcesbänder) für Sicherheitslampen und Paraffinzündbänder für Sicherheitslampen.
1000 Amorces dürfen höchstens 7,5 g Zündsatz enthalten.
Wegen anderer Zündbänder (Amorcesbänder) siehe Ziffer 15.
3. Schwarzpulverzündschnüre mit langsamer Verbrennung (Zündschnüre aus dünnem, dichtem Schlauch
mit Schwarzpulverseele von geringem Querschnitt).
Wegen anderer Zündschnüre siehe Klasse Ib, Ziffer 1 (Rn 61).
3 a. Stoppinen (mit Schwarzpulver überzogene Fäden aus Baumwolle oder Zellwolle).
4. Zündgarn (nitrierte Baumwollfäden}; siehe auch Anhang I, Rn 1101.
4 a. Verzögerungen (Metallhülsen mit einer kleinen Menge Zünd- und Brennsatz).
5. Zündschnuranzünder (Papier- oder Pappröhren mit einer kleinen Menge Brandsatz aus Sauerstoff-
trägern und organischen Stoffen, auch aromatischen Nitrokörpern) und Thermitkapseln mit Zünd-
pillen.
6. Sicherheitszündschnuranzünder (Zündhütchen mit durchgehendem Reibzünder- oder Abreißdraht in
einer Papierhülse oder von ähnlicher Bauart).
7. a) Elektrische Zünder ohne Sprengkapsel;
b) Köpfchen für elektrische Zünder;
c) Zündpillenkämme. Jeder Kamm darf höchstens 20 elektrische Zündpillen mit je hödlstens 30 mg
sprengkräftigem Zündsatz haben
8. Elektrische Zündlamellen (wie für photographische Blitzlichtpulver). Der Zündsatz einer Lamelle
. darf 30 mg nicht übersteigen und nicht mehr als 10 °/o Quecksilberfulminat enthalten.
Bern. Blitzlichtvorrichtungen, die nach Art elektrischer Glühlampen hergestellt sind und einen Zündsatz nach Art der
Zündlamellen enthalten, sind den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.
B. Pyrotechnische Sdlerzgegenstände und Spielwaren; Zündblättchen (Amorces) und Zündbänder (Amorces-
bänder); Knallkörper
9. Pyrotechnische Scherzgegenstände · (wie Boskozylinder, Konfettibomben, Kotillonfrüchte). Gegen-
stände mit Kollodiumwolle dürfen davon höchstens 1 g je Stück enthalten.
10. Knallbonbons, Blumenkarten, Blättchen von Kollodiumpapier.
1000 Knallbonbons dürfen höchstens 2,5 g Silberfulminat enthalten.
11, a) Knallerbsen, Knallgranaten und ähnliche Silberfulminat enthaltende pyrotechnische Spielwaren;
b) Knallstreichhölzer;
c) Knalleinlagen;
d) Knallziehbänder für Knallbonbons.
Zu a), b), c) und d): 1000 Stück dürfen höchstens 2,5 g Silberfulminat enthalten.
12. Knallsteine, die auf der Oberflädle einen Knallsatz von höchstens 3 g je Stück tragen. Fulminate
sind als Knallsatz ausgesdllossen.
13. Pyrotechnische Zündstäbchen (wie bengalische Zündhölzer, Goldregenhölzer, Blumenregenhölzer).
14. Wunderkerzen ohne Zündkopf.
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 663
15. Zündblättchen (Amorces), Zündbänder (Amorcesbänder) und Zündringe (Amorcesringe). 1000 Amorces
dürfen höchstens 7,5 g fulminatfreien Knallsatz enthalten.
Wegen Zündbänder für Sicherheitslampen siehe Ziffer 2.
Zündscheiben (Amorces mit höchstens 4 Knallpunkten).
1000 Knallpunkte dürfen höchstens 7,5 g Knallsatz enthalten.
16. Knallkorke mit einem Phosphor-Chlorat-Knallsatz oder einem in Papphütchen eingepreßten Fulminat•
oder einem ähnlichen Knallsatz. 1000 Stück Knallkorke dürfen höchstens 60 g Chloratknallsatz
oder höchstens 10 g Fulminate oder Verbindungen von Fulminaten enthalten.
17. Knallscheiben mit Phosphor-Chlorat-Knallsatz. 1000 Stück dürfen höchstens 45 g Knallsatz enthalten.
18. Pappzündhütchen (Liliputmunition) mit einem Phosphor-Chlorat-Knallsatz oder einem Fulminat- oder
einem ähnlichen Knallsatz. 1000 Stück dürfen höchstens 25 g Knallsatz enthalten.
19. Pappzündhütchen (Tretknaller) mit bedecktem Phosphor-Chlorat-Knallsatz. 1000 Stück dürfen höch-
stens 30 g Knallsatz enthalten.
20. a) Knallplatten;
b) Martinikas (sogenanntes spanisches Feuerwerk),
beide enthaltend eine Mischung aus weißem (gelbem) und rotem Phosphor mit Kaliumchlorat
und mindestens 50 °/o trägen Stoffen, die sich an der Zersetzung der Phosphorchloratmischung nicht
beteiligen. Eine Knallplatte darf nicht schwerer sein als 2,5 g und eine Martinika nicht schwerer
als 0,1 g.
C. Feuerwerkskörper
21. Hagelraketen ohne Sprengkapseln, Bomben und Feuertöpfe. Die Ladung, einschließlich Treibladung,
darf im einzelnen Körper nicht schwerer sein als 14 kg, die Bombe oder der Feuertopf iqsgesamt
nicht schwerer als 18 kg.
22. Bränder, Raketen, römische Lichter, Fontänen, Feuerräder und ähnliche Feuerwerkskörper mit
Ladungen, die im einzelnen Körper nicht schwerer sein dürfen als 1200 g.
23. Kanonenschläge oder Papierböller mit höchstens 600 g gekörntem Schwarzpulver oder 220 g Spreng-
stoff je Stück, der nicht gefährlicher als Aluminiumpulver mit Kaliumperchlorat sein darf, und
Gewehrschläge (Petarden) mit höchstens 20 g gekörntem Schwarzpulver je Stück, sämtliche mit Zünd-
schnüren, deren Enden verdeckt sind, sowie ähnliche zur Erzeugung eines starken Knalles dienende
Gegenstände.
Wegen der Knallkapseln der Eisenbahn siehe ,Klasse I b, Ziffer 3 (Rn 61).
24. Kleinfeuerwerk [wie Frösche, Schwärmer, Goldregen, Silberregen, sämtliche mit einem Höchst-
gehalt an Schwarz-(Korn-)Pulver von 1000 g auf 144 Stück; Vulkane, Handkometen, beide mit
einem Höchstgehalt an Schwarz-(Korn-)Pulver von 30 g im einzelnen Körper].
25. Bengalische Beleuchtungsgegenstände ohne Zündkopf (wie Fackeln, Feuer, Flammen).
26. Gebrauchsfertige Blitzlichtpulver in Einzelpackungen mit nicht mehr als 5 g Leuchtsatz, der kein
Chlorat enthalten darf.
D. GegenJitände für Schädlingsbekämpfung
27. Rauchentwickelnde Stoffe für land- und forstwirtschaftliche Zwecke sowie Räucherpatronen für
Schädlingsbekämpfung.
Wegen Rauchentwickler, die Chlorate oder eine explosionsfähige Ladung oder einen explosions-
fähigen Zündsatz enthalten, siehe Klasse I b, Ziffer 9 (Rn 61).
E. Reizstoffentwidder; Brandkörper für Luftschutz-Ubungszwecke
28. a) Reizstoffentwickler für die Prüfung von Gasmasken und ähnliche Zwecke mit einer Zündvorrich-
tung aus Schwarzpulverzündschnur und einem Schwarzpulversatz von höchstens 1 g;
b) Riechtöpfe mit einem Heizsatz aus Metallen und Metalloxyden oder sauerstoffabgebenden Salzen
und höchstens 1 g mit Kieselgur vermischtem Reizstoff;
c) Reizstoffentwickler mit Schwelsätzen.
29. Brandkörper für Luitschutz-Ubungszwecke mit einem Brandsatz aus Metallen und Metalloxyd.
F. Zünd- und Brennsätze
30. a) Zündsätze;
b) nichtsprengkräftige Brennsätze;
c) Zündmassen für Zündhölzer und andere Reibzünder mit mindestens 30 0/o Wasser gleichmäßig
durchfeuchtet.
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
2. Beförderungsvorsdlriften
A. Versandstücke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
102 (1) Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen
kann.
(2) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-
wegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten. Die
Gegenstände sind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen.
(3) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein.
2. Verpackung der ein z e 1n e n Arten von Ge g e n s tä n den
103 (1) Die Gegenstände der Ziffer 1 a) müssen in Schachteln oder Briefehen verpackt sein. Diese sind mit
widerstandsfähigem Papier zu Sammelpaketen zu vereinigen, deren sämtliche Falten verklebt sein müssen.
Die Briefehen können auch in Schachteln aus dünner Pappe oder einem nicht leicht entzündbaren Stoff
(z.B. Azethylzellulose) vereinigt werden. Die Pappschachteln oder Sammelpakete sind in widerstandsfähige
Kisten aus Holz oder gepreßten Holzfiberplatten oder Kästen aus Metall einzusetzen.
Alle Fugen der Metallkästen müssen weichgelötet oder gefalzt sein.
Die Pappschadlteln oder Sammelpakete dürfen auch in Papp- oder Wellpappkästen - beide wasserdicht
imprägniert - eingesetzt werden. Die Papp- oder Wellpappkästen müssen den Bestimmungen der Deut-
schen Bundesbahn über die Verpackung von Stückgütern und über Einheitsverpac:kungen entsprechen, für
ein Bruttohöchstgewicht von 15 kg geeignet und wie folgt gekennzeichnet sein:
„Einheitspappkasten
Gut für 15 kg Höchstgewicht".
Der Kennzeichnungsvermerk ist durch die Firmenbezeichnung des Kastenherstellers oder seine Nummer
der Herstellerliste oder seine Jv!itgliedsnummer im Verband der Wellpappe-Industrie e. V. (VDW) zu
ergänzen.
Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 15 kg.
(2) Die Gegenstände der Ziffer 1 b) müssen in Schachteln, in denen sie sich nicht bewegen können, ver-
packt sein. Höchstens 12 dieser Schachteln sind zu einem Paket zu vereinigen, dessen Falten alle verklebt
sein müssen.
Diese Pakete sind mit widerstandsfähigem Papier, dessen Falten alle verklebt sein müssen, zu höchstens
12 zu einem Sammelpaket zu vereinigen. Die Sammelpakete sind in widerstandsfähige Kisten aus Holz oder
gepreßten Holzfiberplatten oder Kästen aus Metall einzusetzen.
Alle Fugen der Metallkästen müssen weichgelötet oder gefalzt sein.
Die Pappschachteln oder Sammelpakete dürfen auch in Papp- oder Wellpappkästen - beide wasserdicht
imprägniert - eingesetzt werden. Die Papp- oder Wellpappkästen müssen den Bestimmungen der Deut-
schen Bundesbahn über die Verpackung von Stückgütern und über Einheitsverpackungen entsprechen, für
ein Bruttohöchstgewicht von 15 kg geeignet und wr'e folgt gekennzeichnet sein:
„Einheitspappkasten
Gut für 15 kg Höchstgewicht".
Der Kennzeichnungsvermerk ist durch die Firmenbezeichnung des Kastenherstellers oder seine Nummer
der Herstellerliste oder seine Mitgliedsnummer im Verband der Wellpappe-Industrie e. V. (VDW) zu
ergänzen.
Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 15 kg.
(3) Die Dieselzünder [Ziffer l c)] müssen verpackt sein:
a) zu 100 Zündern eng nebeneinanderstehend in Dosen aus Blech oder starker Pappe. Das zündsatz-
freie Ende muß sich an der Deckelseite der Dose befinden, oder
b) zu 200 Zündern in zwei Lagen in eine Blechdose.
Die Dosen aus Blech oder Pappe sind in hölzerne Kisten von mindestens 18 mm Wandstärke einzusetzen.
Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 135 kg; es darf nicht mehr als 100 kg Dieselzünder enthalten.
An Stelle der hölzernen Kisten dürfen auch Papp- oder Wellpappkästen - beide wasserdic:ht imprägniert
- verwendet werden. Die Papp- oder Wellpappkästen müssen den Bestimmungen der Deutschen Bundes-
bahn über die Verpackung von Stückgütern und über Einheitsverpackungen entsprechen, für ein Brutto-
höchstgewicht von 30 kg geeignet und wie folgt gekennzeichnet sein:
.Einheitspappkasten
Gut für 30 kg HöchstgewichtH.
Der Kennzeichnungsvermerk ist durch die Firmenbezeichnung des Kastenherstellers oder seine Nummer
der Herstellerliste oder seine Mitgliedsnummer im Verband der Wellpappe-Industrie e. V. (VDW) zu
ergänzen.
Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 25 kg.
104 (1) Die Gegenstände der Ziffer 2 müssen in Blech- oder Pappschachteln verpackt sein. Ijöchstens 30 Blech•
oder 144 Pappschachteln sind zu einem Paket zu vereinigen, das höchstens 90 g Zündsatz enthalten darf.
Die Pakete sind einzeln oder zu mehreren in eine Versandkiste aus dichtgefügten Brettern mit mindestens
18 mm Brettdicke einzusetzen, die mit widerstandsfähigem Papier oder dünnem Zink- oder Aluminium-
........., -c..-- ,...,_ _ _ _ _ _ _ t' _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ -----~-- -..... __
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 665
blech oder schwer entflammbarer Kunststoffolie ausgelegt sein muß. Bei Versandstücken, die nicht schwerer
sind als 35 kg, genügt eine Brettdicke von 11 mm, wenn die Kisten mit einem eisernen Band umspannt
sind.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.
Die Gegenstände der Ziffer 3 müssen in hölzerne Kisten, die mit widerstandsfähigem Papier oder Kunst- 105
stoffolie oder dünnem Zink- oder Aluminiumblech auszulegen sind, oder in wasserdichte Fässer aus Pappe,
Holz, Kunststoff oder Blech - wobei Eisenblech verzinnt, verzinkt oder lackiert sein muß - verpackt sein.
Die Fässer aus Pappe, Holz, Kunststoff oder Blech dürfen nicht schwerer sein als 75 kg. Kleine Sendungen
mit einem Gewicht von höchstens 20 kg dürfen auch mit Wellpappe umhüllt in fest verschnürte Pakete
aus doppeltem, widerstandsfähigem Packpapier verpackt sein.
(1) Die Gegenstände der Ziffer 3 a sind in Mengen von höchstens 2,5 kg zu bündeln und mit Olpapier 105/1
zu umwickeln. Die Bündel sind einzeln oder zu mehreren in hölzerne Kisten von mindestens 18 mm Wand-
stärke zu verpacken, die mit Olpapier oder paraffiniertem Papier dicht auszulegen sind.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 35 kg; es darf nicht mehr als 25 kg Stoppinen enthalten.
(1) Zündgarn (Ziffer 4) muß in Längen von höchstens 30 m auf Pappstreifen aufgewickelt und jeder 106
Wickel in Papier eingehüllt sein. Höchstens 10 eingehüllte Wickel sind mit Packpapier zu einem Paket
zu vereinigen, das in ein hölzernes Kistchen ~inzubetten ist. Diese müssen einzeln oder zu mehreren in
eine hölzerne Versandkiste eingesetzt sein.
(2) Das Versandstück darf höchstens 6000 m Zündgarn enthalten.
(1) Verzögerungen (Ziffer 4 a) müssen zu höchstens 150 Stück in Schachteln aus Weißblech oder Aluminium 106/1
mit übergreifendem Deckel so verpackt sein, daß sich reihenweise einmal die Anfeuerungsseite oben und
das andere Mal unten befindet. Die Schachteln sind einzeln oder zu mehreren in eine mit Weißblech aus-
gekleidete hölzerne Versandkiste einzusetzen.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.
(1) Die Gegenstände der Ziffer 5 müssen zu höchstens 25 Stück in Schachteln aus Weißblech oder Pappe, 107
Thermitkapseln jedoch zu höchstens 100 in eine Schachtel aus Pappe verpackt sein. Höchstens 40 solcher
Schachteln sind in eine hölzerne Kiste so einzubetten, daß sie weder einander noch die Kistenwände
berühren.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.
Die Gegenstände der Ziffern 6 bis 8 müssen verpackt sein: 108
a) die Gegenstände der Ziffer 6: in hölzerne Kisten;
b) die Gegenstände der Ziffer 7 a): in Kisten oder Fässer aus Holz oder in wasserdichte Pappfässer; ein
wasserdichtes Pappfaß darf nicht schwerer sein als 75 kg;
die Gegenstände der Ziffer 7 b): zu höchstens 1000 Stück mit Sägemehl in Pappschachteln eingebettet,
die durch Pappeinlagen in mindestens drei gleich große Abteilungen zu unterteilen sind. Die Deckel
der Schachteln müssen ringsum mit Klebstreifen befestigt sein. Höchstens 100 Pappschachteln si~
in einen Behälter aus gelochtem Eisenblech einzusetzen. Dieser Behälter muß in eine mit Schrauben
verschlossene hölzerne Versandkiste von mindestens 18 mm Wandstärke so eingebettet sein, daß
zwisdien dem Blechbehälter und der Versandkiste überall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm
verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist. Das Versandstück darf nidit schwerer sein als 50 kg;
Versandstücke, die schwerer sind als 25 kg, müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein;
die Gegenstände der Ziffer 7 c): zu höchstens 50 Stück mit Holzmehl in 6 mm starken Sperrholzkistd1en
eingebettet, deren Seitenwände gezinkt, Boden aufgeleimt und Deckel ringsum mit Klebstreifen
befestigt sein müssen. Höchstens 100 Sperrholzkistchen sind in eine Holzkiste von mindestens 18 mm
Wandstärke einzusetzen, die durch 20 mm starke Holzbretter in mindestens vier gleich große Abtei-
lungen zu unterteilen ist. Innerhalb jeder Lage müssen die Kistchen durch 20 mm starke, gitterartig
angeordnete Holzleisten voneinander getrennt sein;
c) die Gegenstände der Ziffer 8: in Schachteln aus Pappe. Die Schachteln sind zu einem Paket zu ver-
einigen, das höchstens 1000 Zündlamellen enthalten darf. Die Pakete müssen einzeln oder zu mehreren
in eine hölzerne Versandkiste eingesetzt sein.
(1) Die Gegenstände der Ziffern 9 bis 26 müssen verpackt sein (Innenpackungen): 109
a) die Gegenstände der Ziffern 9 und 10: in Papierhüllen oder Schachteln;
b) die Gegenstände der Ziffer 11 a): mit Sägemehl in Pappschachteln, die einzeln oder zu mehreren
in Papier einzuwickeln sind, oder in hölzerne Kistdien eingebettet; jede Schachtel oder jedes
Kistchen darf höchstens 500 Stück enthalten;
die Gegenstände der Ziffer 11 b): zu höchstens 10 Stück in einem Briefehen. Höchstens 100 Brief-
ehen sind in eine Pappschaditel zu verpacken oder in starkes Papier einzuwickeln;
die Gegenstände der Ziffer 11 c): zu höchstens 10 Stüdc in Papierbeutel. Höchstens 100 Papier-
beutel sind in eine Pappschachtel zu verpacken;
die Gegenstände der Ziffer 11 d): zu höchstens 100 Stück ~it einem ca. 50 mm breiten Papierstreifen
gebündelt. Hödistens 50 Bündel sind in einen Karton so zu verpacken, daß sie sich nicht zwängen,
aber auch nicht bewegen können. Die versdiiedenen Bündelreihen sind mit Wellpappe von 4,3 mm
Stärke senkrecht und waagerecht gegeneinander abzutrennen. Die übereinanderliegenden Schichten
der Bündel sind so anzuordnen, daß die Zündpunktbereiche nicht in gleicher Ebene liegen, sondern
gegeneinander versetzt sind; ·
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
c} die Gegenstände der Ziffer 12: zu höchstens 25 Stück in Pappschachteln;
d} die Gegenstände der Ziffer 13: in Schachteln. Höchstens 12 Schachteln sind mit einer Papierhülle
zu einem Paket zu vereinigen;
e} die Gegenstände der Ziffer 14: in Schachteln oder Papierbeutel mit höchstens 12 Stück; höchstens
144 Schachteln oder Papierbeutel sind mit einer Papierhülle oder durch Einpacken in einen Papp-
karton zu einem Paket zu vereinigen;
f) die Gegenstände der Ziffer 15: in Pappschachteln, von denen jede nicht mehr enthalten darf als
100 Amorces zu je höchstens 5 mg Knallsatz, oder
50 Amorces zu je höchstens 7,5 mg Knallsatz.
Höchstens 12 Schachteln sind mit Papier zu einer Rolle und höchstens 12 Rollen mit einer
Packpapierhülle zu einem Paket zu vereinigen.
Die Bänder mit 50 Amorces zu je höchstens 5 mg Knallsatz dürfen wie folgt verpackt werden:
je 5 Bänder in Pappschachteln, die zu 6 Stück mit einem Papier, das so widerstandsfähig sein muß
wie Kraft-Papier von mindestens 40 g/m2, zu einem Päckchen vereinigt werden; 12 auf solche
Weise gebildete Päckchen sind durch Umhüllung mit einem ähnlichen Papier zu einem Paket zu
vereinigen;
die Gegenstände der Ziffer 15 dürfen auch in Pappbüchsen verpackt werden, deren Wandstärke
mindestens 2 mm beträgt und von denen jede höchstens 10 Zündbänder mit höchstens 100 Zünd-
pillen zu 2 mg Knallsatz enthalten. Höchstens 10 Pappbüchsen sind mit einer Papierhülle zu einem
Paket zu vereinigen;
Zündscheiben (Amorces) mit höchstens 4 Knallpunkten sind zu höchstens 12 Stück in Pappschach-
teln zu verpacken. Höchstens 12 Schachteln sind mit Papier zu einer Rolle und höchstens 12 Rollen
mit einer Packpapierrolle zu einem Paket zu vereinigen;
g} die Gegenstände der Ziffer 16: zu höchstens 50 Stück in Pappschachteln eingebettet. Die Korke sind
auf dem Boden der Schachtel festzukleben oder in gleichwertiger Weise in ihrer Lage festzuhalten.
Jede Schachtel ist mit Papier zu umwickeln, und höchstens 10 umwickelte Schachteln sind mit Pack-
papier zu einem Paket zu vereinigen;
h} die Gegenstände der Ziffer 17: zu höchstens 5 Stück in Pappschachteln. Höchstens 200 Schachteln
sind, in Rollen unterteilt, in eine Sammelschachtel aus Pappe zu vereinigen;
i} die Gegenstände der Ziffer 18: zu höchstens 10 Stück in Pappschachteln eingebettet. Höchstens
100 Schachteln sind, in Rollen unterteilt, mit einer Papierhülle zu einem Paket zu vereinigen;
k) die Gegenstände der Ziffer 19: zu höchstens 15 Stück in Pappschachteln eingebettet. Höchstens
144 Schachteln sind, in Rollen unterteilt, in eine zweite Pappschachtel zu verpacken;
l) die Gegenstände der Ziffer 20 a): zu höchstens 144 Stück in Pappkästen eingebettet;
m} die Gegenstände der Ziffer 20 b): zu höchstens 75 Stück in Pappschachteln; höchstens 72 Papp-
schachteln sind mit einer Papphülle zu einem Paket zu vereinigen;
n) die Gegenstände der Ziffer 21: in Pappschachteln oder starkes Papier. Wenn die Anzündstelle der
Gegenstände nicht mit einer Schutzkappe versehen ist, müssen die Gegenstände vorher einzeln mit
Papier umwickelt werden. Bei Bomben, die schwerer sind als 5 kg, muß die Treibladung durch eine
über den unteren Teil der Bomben geschobene Papierhülse geschützt sein;
o} die Gegenstände der Ziffer 22: in Pappschachteln oder starkes Papier. Größere Feuerwerkskörper
bedürfen keiner Innenpackung, wenn ihre Anzündstelle mit einer Schutzkappe versehen ist;
p) die Gegenstände der Ziffer 23: in Schachteln aus Holz oder Pappe eingebettet. Die Anzündstellen
müssen mit einer Schutzkappe versehen sein;
q) die Gegenstände der Ziffer 24: in Pappschachteln oder starkes Papier;
r) die Gegenstände der Ziffer 25: in Pappschachteln oder starkes Papier. Größere Feuerwerkskörper
bedürfen keiner Innenpackung, wenn ihre Anzündstelle mit einer Schutzkappe versehen ist;
s) die Gegenstände der Ziffer 26: in Papierbeutel oder Glasröhrchen, die in Pappschachteln einzu•
setzen sind. Eine Pappschachtel darf jedoch höchstens 3 Glasröhrchen enthalten.
(2) Die Innenpackungen nach Abs. (1) sind einzeln oder zu mehreren in folgende Außenpackungen ein-
zusetzen:
a) Packungen mit Gegenständen der Ziffern 10, 13 und 14 in hölzerne Versandkisten;
Padrnngen mit Gegenständen der Ziffer 14 auch in Papp- oder Wellpappkästen, beide wasser-
dicht imprägniert. Die Papp- oder Wellpappkästen müssen den Bestimmungen der Deutschen
Bundesbahn über die Verpackung von Stückgütern und über Einheitsverpackungen entsprechen,
für ein Bruttohödlstgewicht von 50 kg geeignet und wie folgt gekennzeichnet sein:
"Einheitspappkasten
Gut für 50 kg Höchstgewicht".
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 667
Der Kennzeichnungsvermerk ist durch die Firmenbezeichnung des Kastenherstellers oder seine
Nummer der Herstellerliste oder seine Mitgliedsnummer im Verband der Wellpappe-Industrie e. V.
(VDW) zu ergänzen.
Das Versandstück darf nicht schwen•r sein als 45 kg.
b) Packungen mit Gegenständen der Ziffern 9, 11, 12 und 15 bis 26 in Versandkisten aus dichtgefügten
Brettern mit mindestens 18 mm Brettdicke, die mit widerstandsfähigem Papier oder dünnem Zink-
oder Aluminiumblech ausgelegt sein müssen. Bei Versandstücken, die nicht schwerer sind als 35 kg,
genügt eine Brettdicke von 11 mm, wenn die Kisten mit einem eisernen Band umspannt sind.
Der Inhalt einer Versandkiste ist beschränltt auf:
20 Kartons mit Gegenständen der Ziffer 11 d),
50 Sammelschachteln aus Pappe mit Gegenständen der Ziffer 17,
25 Pakete mit Gegenständen der Ziffer 18,
50 Pappkästen mit Gegenständen der Ziffer 20 a),
50 Pakete zu 72 Pappschachteln mit Gegenständen der Ziffer 20 b),
Hagelraketen ohne Sprengkapseln, Bomben oder Feuertöpfe (Ziffer 21) in einer Stückzahl, daß
die gesamte Ladung 56 kg nicht übersteigt;
Packungen mit Gegenständen der Ziffer ·15 audi in Papp- oder Wellpappkästen, beide wasser-
dicht imprägniert. Die Papp- oder Wellpappkcisten müssen den Bestimmungen der Deutschen
Bundesbahn über die Verpackung von Stückgütern und über Einheitsverpackungen entsprechen,
für ein Bruttohöchstgewicht von 30 kg geeignet und wie folgt gekennzeichnet sein:
nEinheitspappkasten
Gut für 30 kg Höchstgewicht".
Der Kennzeichnungsvermerk ist durch die Firmenbezeichnung des Kastenherstellers oder seine
Nummer der Herstellerliste oder seine Mitgliedsnummer im Verband der Wellpappe-Industrie e. V.
(VDW) zu ergänzen.
Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 25 kg. Die Kästen müssen mit Bindfaden umschnürt
oder mit einem eisernen Band umspannt sein.
c) Packungen mit Blitzlichtpulvern (Zi)fer 26) entweder gemäß den Vorschriften unter b) oder in
hölzerne Versandkisten von höchstens 5 kg oder, wenn die Verpackung aus Papierbeuteln besteht,
in starke Pappkästen von höchstens 5 kg.
(3) Hölzerne Kisten, in denen Gegenstände mit Phosphordiloratknallsatz verpackt sind, müssen durch
Schrauben verschlossen sein.
(4) Das Versandstück darf mit Gegenständen der Ziffer.n 9, 11, 12, 15 bis 22 und 24 bis 26 nicht schwerer
sein als 100 kg und mit Gegenständen der Ziffer 23 nicht schwerer als 50 kg; es darf nicht schwerer sein als
35 kg, wenn die Kiste nur eine Brettdicke von 11 mm hat und mit einem eisernen Band umspannt ist.
(1) Die Stoffe und Gegenstände der Ziffer 27 müssen in hölzerne Kisten verpackt sein, die mit Pack- 110
papier, Olpapier oder Wellpappe ausgelegt sind. Die Auslegung ist nicht notwendig, wenn die Stoffe und
Gegenstände mit Hüllen aus Papier oder Pappe versehen sind.
(2) Das Versandstüdc darf nicht schwerer sein als 100 kg.
(3) Räucherpatronen für Schädlingsbekämpfung dürfen, in Papier oder Pappe eingehüllt, auch verpackt sein:
a) in Papp- oder Wellpappkästen, beide wasserdicht imprägniert. Die Papp- oder Wellpapp-
kästen müssen den Bestimmungen der Deutschen Bundesbahn über die Verpackung von Stück-
gütern und über Einheitsverpackungen entsprechen, für ein Bruttohöchstgewicht von 30 kg geeignet
und wie folgt gekennzeichnet sein:
„Einheitspappkasten
Gut für 30 kg Höchstgewicht".
Der Kennzeichnungsvermerk ist durch die Firmenbezeichnung des Kastenherstellers oder seine
Nummer der Herstellerliste oder seine Mitgliedsnummer im Verband d~r Wellpappe-Industrie e. V.
(VDW) zu ergänzen.
Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 25 kg;
b) in gewöhnliche Pappkästen; das Versandstück darf nicht schwerer sein als 5 kg.
(1) Die Gegenstände der Ziffer 28 a) müssen zu höchstens 12 Stück mit Zellstoff in Wellpappkästen ver- 110/1
verpackt sein. Höchstens 20 Wellpappkästen sind mit Kieselgur in eine hölzerne Kiste einzubetten.
(2) Die Gegenstände der Ziffer 28 b) müssen zu höchstens 8 Stück in Pappschachteln verpackt sein, die
mit Wellpappe umwickelt einzeln oder zu mehreren in eine hölzerne Kiste einzusetzen sind.
Das Versandstück darf nicht mehr als 250 Riechtöpfe enthalten und nicht schwerer sein als 50 kg.
(3) Die Gegenstände der Ziffer 28 c) müssen zu höchstens 5 Stück in paraffinierte Pappschachteln verpackt
sein. Höchstens 50 Pappschachteln sind in eine hölzerne Kiste einzusetzen.
Das Versandstück darf nicht mehr als 25 kg Schwelsatz enthalten und nicht schwerer sein als 50 kg.
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
110/2 (1) Die Gegenstände der Ziffer 29 müssen, einzeln in Wellpappe eingehüllt, in hölzerne Kisten verpackt
sein, die mit zähem Papier ausgelegt sind.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
110/3 (1) Die Zündsätze der Ziffer 30 a) müssen zu höchstens 500 g in mit Gummi- oder Korkstopfen ver-
schlossene Röhr.en oder Behälter aus Zellon, Aluminium oder Zink verpackt sein. Die Röhren oder Behälter
sind mit Kieselgur oder einer Mischung aus Kieselgur und Holzmehl in eine hölzerne Versandkiste so ein-
zubetten, daß sie weder einander noch die Kistenwände berühren. Kaliumperchlorathaltige Sätze müssen
zu höchstens 100 g in Röhren aus Aluminum verpackt sein, deren Stopfen ringsum mit Klebstreifen befestigt
sein müssen. Die Röhren sind einzeln in ausgebohrte' Holzklötze einzusetzen, deren seitliche Wandstärke
mindestens 30 mm betragen muß. Die Holzklötze sind in eine hölzerne Versandkiste von mindestens 18 mm
Wandstärke so einzusetzen, daß die einzelnen Holzklötze durch Aluminiumplatten von 1 mm Stärke von-
einander getrennt sind.
Jedes Versandstück darf höchstens 3 kg, bei kaliumperchlorathaltigen Sätzen höchstens 1 kg Zündsatz
enthalten.
Gepreßte Körner aus kaliumperchlorathaltigen Sätzen müssen zu höchstens 200 g in Sägespäne einge-
bettet in Pappschachteln verpackt sein. Der Inhalt jeder Schachtel ist durch Pilzeinlagen in 4 Schichten zu
unterteilen und unten und oben durch Filz abzudecken. Der Deckel der Schachtel ist ringsum mit Kleb-
streifen zu befestigen. Höchstens 5 Schachteln sind durch Einwickeln in Papier zu einem Paket zu ver-
einigen. Höchstens 2 Pakete sind in eine hölzerne V~rsandkiste von mindestens 18 mm Wandstärke in
Kieselgur so einzubetten, daß die Pakete voneinander und von den Wandungen der Holzkiste durch eine
mindestens 30 mm starke Schicht von Kieselgur getrennt sind.
(2) Die nichtsprengkräftigen Brennsätze der Ziffer 30 b) müssen zu höchstens 30 kg in dicht verschlossene
Behälter aus verzinntem Eisenblech verpackt sein. Die Behälter sind einzeln oder zu mehreren mit Kieselgur
oder einer Mischung aus Kieselgur und Holzmehl in eine hölzerne Versandkiste so einzubetten, daß sie
· weder einander noch die Kistenwände berühren.
Jedes Versandstück darf höchstens 30 kg Brennsatz enthalten.
(3) Die Zündmassen der Ziffer 30 c) müssen zu höchstens 2,5 kg in dicht verschlossene Behälter aus Blech
verpackt sein. Die Behälter sind einzeln oder zu mehreren in eine hölzerne Versandkiste von mindestens
18 mm Wandstärke einzusetzen. Jede Versandkiste darf höchstens 25 kg Zündmasse enthalten.
3. Zu s am m e n p a c k u n g
111 Von den in Rn 101 bezeichneten Gegenständen dürfen nur die folgenden und nur unter den nachstehen-
den Bedingungen mit andersartigen Gegenständen dieser Rn, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen
Klassen oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden:
a) miteinander:
1. die in der gleichen Ziffer genannten Gegenstände: Die Innen- und Außenpackungen müsse.n den
Vorschriften für die betreffenden Gegenstände entsprechen. Ein Pappkasten mit Gegenständen der
Ziffer 20 a) ist einem Paket mit Gegenständen der Ziffer 20 b) gleichzustellen. Die Vorschriften der
RI\ 109 (3) und (4) sind zu beachten;
2. die in den Ziffern 9 bis 25 genannten Gegenstände: Die Innenpackung muß den Vorschriften für die.
betreffenden Gegenstände entsprechen. Als Außenpackung ist eine Versandkiste zu verwenden, die
den schärfsten Bestimmungen entspricht, die für die darin enthaltenen Gegenstände gelten. Einern
Paket mit Gegenständen der Ziffer 18 sind zwei Sammelschachteln mit Gegenständen der Ziffer 17
oder zwei Pappkästen mit Gegenständen der Ziffer 20 a) oder zwei Pakete mit Gegenständen der
Ziffer 20 b) gleichzustellen. Das Versandstück darf in keinem Fall schwerer sein als 100 kg und
nicht schwerer als 50 kg, wenn es Gegenstände der Ziffer 23 enthält;
3. die in Ziffer 28 b) aufgeführten Gegenstände mit den zur Zündung erforderlichen Gegenständen der
Ziffer 4 a unter Beachtung der Vorschriften für die Innenverpackung in einem Versandbehälter,
4. die in Ziffer 29 aufgeführten Gegenstände mit den zur Zündung erforderlichen Gegenständen der
Ziffer 1 unter Beachtung der Vorschriften für die Innenverpackung in einem Versandbehälter, der
mit zähem Papier ausgelegt ist;
b) mit Stoffen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung auch für diese gestattet ist - oder
mit sonstigen Gütern:
1. die Gegenstände der Ziffer 1 - ausgenommen Ziffer 1 c) - in einer Gesamtmenge bis zu 5 kg, jedoch
nicht mit Stoffen der Klassen II, III a und III b. Die Innenpackungen müssen den Vorschriften für
den betreffenden Gegenstand entsprechen und sind mit den anderen Gütern in einer hölzernen
Sammelkiste zu vereinigen;
2. die Gegenstände der Ziffer 4, in einer Gesamtmenge bis zu höchstens 5 Kistchen. Die Innen-
packungen müssen den Vorschriften für den betreffenden Gegenstand entsprechen und sind mit den
anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste oder einem Kleinbehälter (Kleincontainer) zu ver-
einigen;
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 669
c) mit Kurzwaren oder nichtpyrotechnischen Spielwaren:
die Gegenstände der Ziffern 9 bis 20. Sie sind von den Kurzwaren oder nichtpyrotechnischen Spiel-
waren getrennt zu halten. Jede Art ist u~ter Beobachtung der Vorschriften für die Innenpackung mit
den Kurz- oder Spielwaren in einer Sammelkiste zu vereinigen, die der Versandkiste für diejenigen
der darin enthaltenen Gegenstände entspredlen muß, für die in Rn 109 (2) und (3) die schärfsten
Bestimmungen vorgesehen sind. Einem Paket mit Gegenständen der Ziffer 18 sind zwei Sammel-
schachteln mit Gegenständen der Ziffer 17 oder zwei Pappkästen mit Gegenständen der Ziffer 20 a)
oder zwei Pakete mit Gegenständen der Ziffer 20 b) gleichzustellen. Das Versandstück darf in keinem
Fall schwerer sein als 100 kg.
4. Aufschriften und Gefahr z et t e 1 auf Versandstücken
Keine Vorschriften. 112
B. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen -
Für Eil- und Frachtgut keine Beschränkungen. 113
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse I c - ausgenommen die Gegenstände der Ziffer 3 a un<l gepreßte
kaliumperchlorathaltige Zündsätze der Ziffer 30 a) - dürfen auch als Expreßgut versandt werden.
C. Frachtbriefvermerke
(1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn 101 durch Kursiv- 114
schrill hervorgehobenen Benennungen; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der
Ziifer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung „Anlage C zur Eva•
zu ergänzen [z.B. 1 c, Ziif er 1 a), Anlage C zur EVaJ.
Zulässig ist auch die Frachtbriefangabe "Feuerwerkskörper der Anlage C zur EVa, I c, Zil/ern ... • mit
Angabe der Ziffern, unter welche die zu befördernden Gegenstände fallen.
(2) Für die Gegenstände der Ziffern 2, 4, 5, 8, 9, 11, 12 und 15 bis 27 sowie für die Gegenstände der
Ziffern 4 a, 7 c) und 28 bis 30 muß der Absender im Frachtbrief bescheinigen: ,,Beschaffenheit des Gutes
und Verpackung entsprechen den Vorschriften der Anlage C zur Eva•.
Für die Gegenstände der Ziffer 3 a muß der Absender im Frachtbrief bescheinigen: ,. Verpackung ent-
spricht den Vorschriften der Anlage C zur Eva•.
(3) Im Frachtbrief zu Versandstücken, in denen ein Gegenstand der Rn 101 mit anderen Stoffen oder
Gegenständen der Anlage C oder mit sonstigen Gütern zusammengepackt ist, müssen die Vermerke für
jeden dieser Stoffe und Gegenstände gesondert angebradlt werden.
(4) Bei Verpackung der Stoffe der Ziffern 1, 14 und 15 und der Räucherpatronen für Sdlädlingsbekämpfung
der Ziffer 27 in Einheitspappkästen nach Rn 103 (1), (2) und (3), 109 (2) a) und b) und 110 (3) a) ist im
Frachtbrief neben der üblichen Verpackungsbezeichnung zu vermerken:
„Einheitspappkasten
Gut für .•. kg 1-föchstgewicht• .
•
D. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel
1. Wagen- und Verladevorschriften
a. Für Versands t ü c k e
(1) Die Gegenstände der Klasse I c sind in gedeckte Wagen zu verladen. 115
(2) Wegen Verwendung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen für die Gegenstände der Ziffern 4, 21,
22, 23 und 26 siehe Anhang IV.
b. Für K 1 ein b eh ä I t er (Kleincontainer}
(1) Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Gegenständen dürfen in Kleinbehältern (Klein- 116
containern) befördert werden.
{2) Die in Rn 118 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter
(Kleincontainer) sowie für die Wagen, in denen Kleinbehälter befördert werden.
2. Aufschriften und Gefahr z et t e 1 an den Wagen und an den K Jein b eh ä 1 t er n (Klein-
containern)
Keine Vorschriften. 117
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
E. Zusammenladeverbote
118 Die Gegenstände der Klasse I c dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:
a) mit explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn 21);
b) mit selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn 201);
c) mit entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301).
119 Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen
besondere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).
F. Entleerte Behälter. Sonstige Vorschriften
120 Keine Vorschriften.
121-129
Klasse ld
Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
1. Stoffautzählung
130 (1) Von den unter den Begriff der Klasse I d fallenden Stoffen sind nur die in Rn 131 genannten und
auch diese nur zu den in Rn 131 bis 164 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit
Stoffe der Anlage C.
(2) Diese Stoffe haben eine kritische Temperatur von weniger als 50° C oder bei dieser Temperatur einen
Dampfdruck von mehr als 3 kg/cm2 •
Bem. Fluorwasserstoff ist in die Klasse I d einge1eiht, obwohl er bei 50° C einen Dampfdruck von nur 2,7 bis 2,8 kg/cm!
aufweist.
A. Verdichtete Gase
131 Als verdichtete Gase im Sinne der Anlage C gelten solche, deren kritische Temperatur unter- 10° C liegt.
1. a) Kohlenoxyd, Wasserstolf mit höchstens 2 °/o Sauerstoff, Methan (Grubengas und Erdgas};
b) Wassergas, Synthesegase (z.B. nach Fisd1er-Tropsch), Stadtgas (Leuchtgas, Steinkohlengas) und
andere Gemische von Gasen der Ziffer 1 a) der Rn 131, wie z. B. Gemisch von Kohlenoxyd und
Wasserstoif.
2. Verdichtetes Olgas (Fettgas).
3. Sauerstoff mit höchstens 3 °/o Wasserstoff, Gemische von Sauerstofi mit Kohlendioxyd mit höchstens
20 °/o Kohlendioxyd, Stickstofi, Preßluft, Nitrox (Gemisch von 20 °/o Stickstoff und 80 °/o Sauerstoff},
Bortrifluorid, Fluor, Helium, Neon, Argon, Krypton und Gemische von Edelgasen untereinander,
Gemische von Edelgasen mit Sauerstoff und Gemische von Edelgasen mit Stickstoff.
Für Xenon siehe Ziffer 9; für Sauerstoff siehe auch Rn 131 a, unter a).
B. Verflüssigte Gase [siehe auch Rn 1~1 a, unter b} und c)]
Als verflüssigte Gase im Sinne der Anlage C gelten solche, deren kritische Temperatur gleich oder höher'
als -10° C ist.
a) Ver f 1 ü s s i g t e G a s e m i t e i n e r k r i t i s c h e n T e m p e r a tu r v o n g 1e i c h o de r h ö h e r a 1 s 70° C
4. Verflüssigtes Olgas, das bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 41 kg/cm2 hat (Z-Gas).
5. Bromwasserstofi, Fluorwasserstoff, Schwefelwasserstoff, Ammoniak, Chlor, Schwefeldioxyd (schweflige
Säure), Stickstofftetroxyd, T-Gas (Gemism von Athylenoxyd mit höchstens 10 Gewichtsprozenten
Kohlendioxyd, das bei 70° C einen Dampfdruck von nimt mehr als 29 kg/cm2 hat).
6. Propan, Zyklopropan, Propylen, Butan, lsobutan, Butadien, Butylen und lsobutylen.
Bem. Für die technischen, nicht reinen, verflüssigten Gase siehe Ziffer 7.
7. Gemische von Kohlenwasserstoffen, gewonnen aus Erdgas oder bei der Verarbeitung von Mineralöl-
produkten, Kohle usw., sowie die Gemisdle der Gase der Ziffer 6, die als
Gemisch A bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 11 kg/cm2 haben und deren Dichten bei
50° C den Wert von 0,525 nicht unterschreiten,
Gemisch A O bei 70° C einen Dampfdruck von nimt {nehr als 16 kg/cm2 haben und deren Dimten bei
so° C den Wert von 0,495 nimt unterschreiten.
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 671
Gemisch A 1 bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 21 kg/cm 2 haben und deren Dichten bei
50° C den Wert von 0,485 nicht unterschreiten,
Gemisch B bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 26 kg/cm 2 haben und deren Dichten bei
50° C den Wert von 0,450 nicht unterschreiten,
Gemisch C bei 70° C einen Dampfdruck. von nicht mehr als 31 kg/cm 2 haben und deren Dichten bei
50° C den Wert von 0,444 nicht unterschreiten.
Für Butan siehe auch Rn 131 a, unter d).
8. a) Dimethyläther (Methyläther), Vinylmethyläther, Methylchlorid (Monochlormethan), Methylbromid
(Monobrommethan), Athylchlorid (Monochloräthan), letzteres auch parfümiert (Lance-Parfüm),
Chlorkohlenoxyd (Phosgen), Vinylchlorid, Vinylbromid, Methylamin (Monomethylamin), Dimethyl-
amin, Trimethylamin, Athylamin (Monoäthylamin), Athylenoxyd, Methylmercaptan, Chlorzyan.
Bern. 1. Vinylrnethyläther, Vinylchlorid und Vinylbromid werden zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie In ge-
eigneter Weise stabilisiert sind. Äthylenoxyd wird nur zugelassen, wenn es keine Verunreinigungen (wie
Säuren, Basen, Chloride usw.) enthält, welche die Polymerisation begünstigen, und wenn es in Gefäßen ent-
halten ist, die von Stoffen, welche die Polymerisation begünstigen (wie z. B. Wasser, Eisenoxyden oder Eisen-
chloriden), vollkommen frei sind.
2. Für die zur Selbstpolymerisation neigenden Gase der Ziffer 8 a) siehe auch Rn 153 (3).
3. Ein Gemisch von Methylbromid und Äthylenbromid mit höchstens 50 Gewichtsprozenten Methylbromid gilt
nicht als verflüssigtes Gas und ist daher den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.
b) Dichlordifluormethan, Dichlormonofluormethan, Monochlordifluormethan, Dichlortetrafluoräthan
(CF2Cl-CF2 Cl), Monochlortrifluoräthan (CH2Cl-CF 3 ), Monochlordilluoräthan, Monochlortrifluor-
äthylen.
Bem. Für die vorerwähnten Gase sind auch folgende Handelsnamen als Kurzbezeichnung zur Angabe auf dem Gefäß zu-
lässig:
Benennung In Ziffer 8 b) Handelsnamen
Freon Arcton lsceon Frigen Algofrene
Nr Nr Nr Nr Nr
Dichlordifluormethan 12 6 122 12 2
Dichlormonofluormethan 21 1 121 21 5
Monochlordifluormethan 22 4 112 22 6
Dichlortetrafluoräthan (CF 2 CI-CF 2 CI) 114 33 224 114 80
Monochlortrifluoräthan (CH 2 CI-CFll) 61
c) Mischungen der in Ziffer 8 b) aufgezählten Stoffe, die als
Gemisch F 1 bei 70° C einen Dampfdruck. von nicht mehr als 13 kg/cm 2 haben und deren Dichten
bei 50° C diejenige von Dic:hlormonofluormethan (1,30) nicht unterschreiten,
Gemisch F 2 bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 19 kg/cm 2 haben und deren Dichten
bei 50° C diejenige von Dichlordifluormethan (1,21) nicht unterschreiten,
Gemisch F 3 bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 30 kg/cm 2 haben und deren Dichten
bei 50° C diejenige von Monochlordifluormethan (1,09) nicht untersc:hreiten.
Bern. Trichlorrnononuormethan (Freon 11, Arcton 9, Isceon 131, Frigen 11, Algofrene 1), Trichlortrifluoräthan (CFCir
CF 2 CI) (Freon 113, Isceon 233, Frigen 113, Algofrene 60) und Monochlortrifluoräthan (CHFCI-CHF 2 ) Freon 133,
Isceon 213, Frigen 133, Algofrene 65) sind keine verflüssigten Gase und daher den Vorschriften der Anlage C nicht
unterstellt; sie können aber in den Gemischen F 1 bis F 3 enthalten sein.
b) Ver flüssig t e Gase mit einer kritischen Te m per a tu r von gleich oder über - 10° C,
aber unter 70° C
9. Xenon, Kohlendioxyd (Kohlensäure), einschließlich Gemische von Kohlendioxyd mit höchstens 17
Gewichtsprozenten Athylenoxyd sowie Kohlendioxyd enthaltende Röhren zum Auflockern der Kohlen-
flöze {wie gefüllte Cardoxröhren), Stickoxydul (Lachgas}, Äthan, Athylen.
Für Kohlendioxyd siehe auc:h Rn 131 a, unter e).
Bern. Unter Röhren zum Auflockern der Kohle versteht man dickwandige, mit einem Sicherungsplättchen versehene
Stahlbehälter, die Kohlendioxyd und eine allgemein als Erwärmungselement bezeichnete Patrone enthalten, deren
Entzündung nur im gefüllten Rohr auf elektrischem \Vcge erfoi,Jcn kann; das Erwärmungselement muß so besd1af-
fen sein, daß es nicht zur Reaktion kommen kann, wenn der Behctlter nicht mit Kohlendioxyd unter Druck gefüllt
ist. Cardoxröhren oder ähnliche Röhren, die zur Beförderung aufgegeben werden, müssen einem der Muster ent-
sprechen, die von einer staatlichen Behörde zum Gebrauch in den Bergwerken zugelassen sind. Die Erwärmungs-
elemente (Heizpatron<'n) ohne Stahlbehälter sind dPn Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.
10. Chlorwasserstoff, Schwelelhexafluorid, Chlortriiluormethan, Trilluormonobrommethan.
C. Tiefgekühlte verflüssigte Gase mit einer kritischen Temperatur unter - 10° C
11. Flüssige Luft, flüssiger Sauerstoff und flüssiger Stickstoff, auch in Mischung mit Edelgasen, fliissige
Gemische von Sauerstoff und Stickstoff, auch solche, die Edelgase enthalten, und flüssige Edelgase.
D. Unter Druck gelöste Gase
Bem. Kohlensäure in Getränken ist den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.
12. Ammoniak, in Wasser gelöst,
a) mit über 35 bis höc:hstens 40 °/o Ammoniak,
b) mit über 40 bis höchstens 50 °/o Ammoniak.
Bern. Ammoniakwasser mit nid1t mehr als 35 ¼ Ammoniak ist den Vorsduiften cler Anlage C nicht unterstellt.
2
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
13. Azetylen, gelöst (Azetylendissous, Dissousgas) in einem von poröser Masse aufgesaugten Lösungs-
mittel, z.B. Azeton.
E. Entleerte Gefäße
14. Leere Gefäße, die Gase der Ziffern 1 und 2, Bortrifluorid und Fluor der Ziffer 3, Gase der Ziffern 4
bis 10, 12 und 13 enthielten.
Dem. 1. Gefäße, In denen nach Entnahme der Gase der Ziffern 1 und 2, von Bortrifluorid und Fluor der Ziffer 3, der
Gase der Ziffern 4 bis 10, 12 und 13 geringe Reste verblieben sind, werden als entleert angesehen.
2. Die von den anderen Gasen der Ziffer 3 und den Gasen der Ziffer 11 entleerten Gefäße sind den Vorschriften
der Anlage C nicht unterstellt.
131 a Gase, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind den Beför-
derungsvorschriften der Anlage C nicht unterstellt:
a) Sauerstoff (Ziffer 3), bis zu 0,3 kg/cm2 verdichtet, in Säcken aus Gummi, imprägnierten Geweben oder
ähnlichen Stoffen;
b) verflüssigte Gase in Mengen von höchstens 20 Liter in Kühlapparaten (Eisschränken, Eismaschinen
usw.), die zu ihrem Betrieb dienen;
c} verflüssigte Gase, die weder giftig, noch ätzend, noch entzündbar sind (z.B. Chlorfluorkohlenwasser-
stoffe usw.) und die als Zerstäubungsmittel für verschiedene Stoffe dienen (Reinigungs-, Desinfektions-
flüssigkeiten usw.) und in Gefäßen mit einer Zerstäubungsvorrichtung enthalten sind; der Fassungs-
raum der Gefäße darf höchstens 600 cm3 betragen. Es dürfen keine entzündbaren flüssigen Stoffe der
Klasse III a, Ziffern 1, 2 und 5 darin enthalten sein. Die Behälter müssen den Vorschriften der Druck-
gasverordnung entsprechen;
d) Butan (Ziffer 7) in Mengen von höchstens 100 g in Taschen- oder Tischfeuerzeugen sowie in hierfür
bestimmten Ersatzampullen oder -reservoirs; das Versandstück darf nicht schwerer sein als 10 kg;
e) verflüssigtes Kohlendioxyd (Ziffer 9):
1. in nahtlosen Gefäßen aus Kohlenstoffstahl oder Aluminiumlegierungen mit einem Fassungsraum
von höchstens 220 cm3 , die höchstens 0,75 g Kohlendioxyd auf 1 cm 3 Fassungsraum enthalten
dürfen;
2. bis zu 25 g Kohlendioxyd, in gasförmigem Zustande nicht mehr als 0,5 °/o Luft enthaltend, in metal-
lenen Kapseln (Sodors, Sparklets), die höchstens 0,75 g Kohlendioxyd auf 1 cm:1 Fassungsraum ent-
halten dürfen.
2. Beförderungsvorschriften
(Die Vorschriften für entleerte Gefäße sind im Abschnitt F zusammengefaßt.)
A. Versandstücke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
132 (1) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine
schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen. •i
(2) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-
wegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.
Sofern eine äußere Verpackung vorgeschrieben ist, sind die Gefäße darin zuverlässig festzulegen.
(3) Die Metallgefäße für die Gase der Ziffern 1 bis 10, 12 und 13 dürfen nur mit demjenigen Gas gefüllt
werden, für welches sie geprüft wurden und dessen Benennung auf dem Gefäß vermerkt ist (siehe
Rn 145 (1) a)].
Eine Ausnahme darf jedoch gemacht werden:
1. für Metallgefäße, die für Propan (Ziffer 6) geprüft wurden. Diese Gefäße dürfen auch mit Butan
(Ziffer 6) gefüllt werden, wobei dann die für Butan vorgesehene höchstzulässige Füllung nicht über-
schritten werden darf. Auf dem Gefäß müssen die Bezeichnungen der beiden Gase, der für Propan
vorgeschriebene Prüfdruck und die für Propan und Butan zulässigen Höchstgewichte der Füllungen
eingeschlagen sein;
2. für Metallgefäße, die für die Gemische der Ziffer 7 geprüft wurden:
a) die für das Gemisch A O geprüften Gefäße dürfen auch mit dem Gemisch A gefüllt werden. Auf den
Gefäßen müssen die Bezeichnungen der beiden Gase, der für das Gemisch A O vorgeschriebene Prüf-
druck und die zulässigen Höchstgewichte der Füllungen für die Gemische A und A O eingeschlagen
sein;
b) die für das Gemisch A 1 geprüften Gefäße dürfen auch mit den Gemischen A oder A O gefüllt wer-
den. Auf den Gefäßen müssen die Bezeichnungen der drei Gase, der für das Gemisch A 1 vorge-
schriebene Prüfdruck und die zulässigen Höchstgewichte der Füllungen für die Gemische A, A O und
A 1 eingeschlagen sein;
c) die für das Gemisch B geprüften Gefäße dürfen auch mit den Gemischen A, A O oder A 1 gefüllt
werden. Auf den Gefäßen müssen die Bezeichnungen der vier Gase, der für das Gemisch B vor-
geschriebene Prüfdruck und die zulässigen Höchstgewichte der Füllungen für die Gemische A, A 0,
A 1 und B eingeschlagen sein;
•i Es muß 'darauf geachtet werden, daß beim Füllen der Gefäße keine Feuchtigkeit hineingelangt und daß die Gefäße nac.h <lcn
Flüssigkeitsdruckproben mit Wasser oder wässerigen Lösungen vollkommen getrocknet werden.
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 673
d) die für das Gemisch C geprüften Gefäße dürfen auch mit den Gemischen A, A 0, A 1 oder B gefüllt
werden. Auf den Gefäßen müssen die Bezeichnungen der fünf Gase, der für das Gemisch C vor-
geschriebene Prüfdrudc und die zulässigen Höchstgewichte der Füllungen für die Gemische A, A 0,
A 1, B und C eingeschlagen sein;
Bem. Für Behälterwagen siehe Rn 156 (3).
3. für Metallgefäße, die für Dichlormonofluormethan [Ziffer 8 b)] geprüft wurden. Diese Gefäße dürfen
auch mit dem Gemisch F 1 [Ziffer 8 c)) gefüllt werden. Auf den Gefäßen muß die Benennung des Gases
wie folgt eingeschlagen sein: ,,Dichlormonofluormethanu (bzw. ein dafür zugelassener Handelsname)
und „Gemisch F l"; ·
4. für Metallgefäße, die für Dichlordifü10rmethan [Ziffer 8 b)] geprüft wurden. Diese Gefäße dürfen auch
mit den Gemischen F 1 oder F 2 [Ziffer 8 c)] gefüllt werden. Auf den Gefäßen muß die Benennung des
Gases wie folgt eingeschlagen seiµ: ,,Dichlordifluormethan" (bzw. ein dafür zugelassener Handelsname)
und „Gemisch F 1 oder F 2" sowie als zulässiges Höchstgewicht der Füllung dasjenige des Gemisches F 2;
5. für Metallgefäße, die für Monochlordifluormethan [Ziffer 8 b)] geprüft wurden. Diese Gefäße dürfen
auch mit den Gemischen F 1, F 2 oder F 3 [Ziffer 8 c)] gefüllt werden. Auf den Gefäßen muß die Benen-
nung des Gases wie folgt eingeschlagen sein: ,,Monochlordifluormethan" (bzw. ein dafür zugelassener
Handelsname) und „Gemisch F 1, F 2 oder F 3u sowie als zulässiges Höchstgewicht der Füllung das-
jenige des Gemisches F 3;
6. für Metallgefäße, die für die Gemische der Ziffer 8 c) geprüft wurden:
a) Die für das Gemisch F 2 geprüften Gefäße dürfen auch mit dem Gemisch F 1 gefüllt werden. Die
höchstzulässige Füllung muß gleich sein derjenigen für das Gemisch F 2;
b) die für das Gemisch F 3 geprüften Gefäße dürfen auch mit den Gemischen F 1 oder F 2 gefüllt wer-
den. Die höchstzulässige Füllung muß gleich sein derjenigen für das Gemisch F 3.
Bem. Für Behälterwagen siehe Rn 156 (3).
Zu 1 bis 6 siehe auch Rn 142, 145 (1) a) und 147.
2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e 1n e n S t o ff e
a. G e f ä ß a r t e n
(1) Die Gefäße für die Gase der Ziffern 1 bis 10, 12 und 13 müssen so verschlossen und so dicht sein, 133
daß ein Entweichen von Gasen ausgeschlossen ist.
An Fischbehältern sind Gefäße mit verdichtetem Sauerstoff (Ziffer 3) auch dann zugelassen, wenn sie nicht
luftdicht verschlossen, sondern mit Vorrichtungen zur allmähliche,n Abgabe des Sauerstoffs versehen sind.
(2) Die Gefäße für diese Gase müssen hinsichtlich der Werkstoffe, der Herstellung, Bauart und Aus-
rüstung den Vorschriften der Polizeiverordnung über die ortsbeweglichen geschlossenen Behälter für ver-
dichtete, verflüssigte und unter Drude gelöste Gase (Druckgasverordnung) (Ministerialblatt für Wirtschaft
und Arbeit 1935 S. 343) und den gemäß § 3 (1) dieser Verordnung vom Deutschen Druckgasausschuß aufge-
stellten Technischen Grundsätzen entsprechen.
(1) Die folgenden verflüssigten Gase dürfen auch in dickwandigen Glasröhren befördert werden, sofern 435
die Menge des Gases in jeder Röhre und der Füllungsgrad der Röhren die nachstehenden Werte nicht
überschreiten:
Gase Menge Füllungsgrad der Röhre
Kohlendioxyd, Stidcoxydul, Äthan, Äthylen (Ziffer 9) ........... . 3g ½ des Fassungsraums
Ammoniak, Chlor, Stidcstofftetroxyd (Ziffer 5), Zyklopropan (Ziffer 6),
Methylbromid, Äthylchlorid [Ziffer 8 a)] ......................... . 20 g 2
/s des Fassungsraums
3
Schwefeldioxyd (Ziffer 5), Chlorkohlenoxyd [Ziffer 8 a)] ......... . 100 g /, des Fassungsraums
(2) Die Glasröhren müssen zugeschmolzen und einzeln mit Kieselgur in verschlossene Blechkapseln ein-
gebettet sein, die einzeln oder zu mehreren in eine hölzerne Kiste einzusetzen sind (siehe auch Rn 149).
(3) Für Schwefeldioxyd (Ziffer 5) sind auch nahtlose Flaschen aus Aluminiumlegierungen zulässig, die
höchstens 100 g Schwefeldioxyd enthalten und nur bis zu drei Vierteln des Fassungsraumes gefüllt sein
dürfen. Die Flaschen sind dicht zu verschließen, z.B. durch Einpressen eines konischen Stopfens aus Alu-
miniumlegierungen in den Flaschenhals. Sie müssen voneinander getrennt in hölzerne Kisten eingesetzt sein.
(1) T-Gas (Ziffer 5) sowie die Gase der Ziffern 6 bis 8, mit Ausnahme von Chlorkohlenoxyd und von 136
Chlorzyan der Ziffer 8 a) [für Chlorkohlenoxyd siehe Rn 135 (1)], dürfen in Mengen von höchstens 150 g und
höchstens bis zu dem in Rn 147 vorgesehenen Füllungsgrad auch in didcwandige Glasröhren oder in dick-
wandige Röhren aus einem durch die Druckgasverordnung zugelassenen Metall eingefüllt werden. Der Raum-
inhalt der Röhren darf 220 cm 3 nicht überschreiten. Die Röhren müssen frei von Fehlern sein, die ihre
Widerstandskraft verringern könnten. Insbesondere müssen bei Glasröhren die inneren Spannungen ge-
mildert sein.; die Didce der Wände darf in keinem Falle geringer sein als 2 mm. Der Verschluß der Röhren
muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln, Verbinden usw.)
gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung zu verhindern geeignet ist. Die Röhren sind
in Kästd1en aus Holz oder Pappe einzubetten, wobei die Anzahl der Röhren je Kästchen so zu beschränken
ist, daß ein Kästchen nicht mehr als 600 g Flüssigkeit enthält. Diese Kästchen sind in hölzerne Kisten ein-
zusetzen; beträgt das Gewicht der in einer Kiste enthaltenen Flüssigkeit mehr als 5 kg, so muß sie mit weich
verlötetem Blech ausgekleidet sein. •
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
137 (1J Die Gase der Ziffer 11 müssen verpackt sein:
a) in Glasgefäße mit luftleerer Doppelwandung, mit isolierenden Saugstoffen umhüllt, die bei
Gefäßen für flüssige Luft und flüssigen Sauerstoff nicht brennbar sein dürfen. Die Glasgefäße sind,
durch Drahtkörbe geschützt, in Metallkästen oder hölzerne Kisten einzusetzen;
b) in Gefäße aus anderem Stoff, wenn sie gegen Wärmedurchgang so geschützt sind, daß sie weder
mit Tau noch Reif beschlagen können. Eine weitere Verpackung dieser Gefäße ist nicht erforderlich.
(2) Die Gefäße müssen mit gasdurchlässigen Pfropfen verschlossen sein, die das Herausspritzen von
Flüssigkeit verhindern und gegen das Herausfallen zu sichern sind.
b. Vors ehr if ten für die Meta 11 g e f äße
(Sie gelten nidlt für Gefäße für Gase der Ziffer 11 und nidlt für die in Rn 135 (3) erwähnten Flasdlen aus Aluminium-
legierungen und die in Rn 136 erwähnten Metallröhren; wegen der Behälterwagengefäße siehe audl Rn 156 bis 158.)
1. Bau und Ausrüstung
138 Es gelten die Vorschriften der Druckgasverordnung [siehe auch Rn 133 (2)].
2. Amtliche Gefäßprüfung (siehe auch Anhang II)
142 Die Metallgefäße müssen unter Kontrolle eines behördlich anerkannten Sachverständigen den in der
Druckgasverordnung vorgeschriebenen erstmaligen und periodischen Prüfungen unterworfen werden.
3. G e f ä ß z e ich e n
145 (1) Auf den Metallgefäßen mit Gasen der Ziffern 1 bis 10, 12 und 13 müssen deutlich und dauerhaft
vermerkt sein:
a} die ungekürzte Benennung des Gases, der Name oder die Fabrikmarke des Herstellers und die
Herstellungsnummer des Gefäßes;
b) das Eigengewicht des Gefäßes;
für verdichtete Gase und gelöstes . Azetylen das Gewicht des Gefäßes ohne Ausrüstungsteile
(Ventil und dgl.} und Schutzkappe in Verbindung mit der in der Druckgasverordnung vorgeschrie-
benen Typenbezeichnung;
für verflüssigte Gase das Gewicht des Gefäßes einschließlich der Ausrüstungsteile (Ventile und
dgl.) und der Schutzkappe;
c} der Zeitpunkt (Monat/Jahr) der Abnahme und der wiederholten Prüfungen;
d) für verdichtete Gase (Ziffern 1 bis 3): der für das betreffende Gefäß zulässige höchste Füllungs-
druck (siehe Rn 146) und der Fassungsraum;
e) für verflüssigte Gase (Ziffern 4 bis 10) und für in Wasser gelöstes Ammoniak (Ziffer 12): das
zulässige Höchstgewicht der Füllung und der Prüfdruck (siehe Rn 146 bis 148);
f} für gelöstes Azetylen (Ziffer 13): die Höhe des zulässigen Füllungsdruckes [siehe Rn 148 (2)], das
Gewicht des leeren Gefäßes einschließlich der Ausrüstungsteile, der porösen Masse und des
Lösungsmittels;
g) der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen und Kontrollen vorgenommen hat.
(2) Die Angaben müssen auf einem verstärkten Teil des Gefäßes oder auf einem am Gefäß unbeweglich
befestigten Ring oder Schild eingeschlagen sein. Der Name des Stoffes darf auf dem Gefäß außerdem in
gut haftender und deutlich sichtbarer Farbe aufgemalt werden (siehe auch Rn 158).
(3) An Gefäßen, die in Kisten verpackt sind, müssen die Prüfungszeichen leicht gefunden werden können.
c. Prüfdruck und Füllung der Gefäße [siehe auch Rn 164 (2}]
146 (1} Der bei der Flüssigkeitsdruck.probe anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) muß bei Gefäßen für
verdichtete Gase der Ziffern 1 bis 3, ausgenommen Fluor, mindestens das 1,5fache des auf dem Gefäß
angegebenen Füllungsdruckes bei 15° C, mindestens aber 10 kg/cm2 betragen.
(2) Für Gefäße mit verdichteten Gasen der Ziffern 1 bis 3, mit Ausnahme von Fluor der Ziffer 3
[siehe Abs. (3)], darf der Füllungsdruck, bezogen auf 15° C, 200 kg/cm 2 nicht übersteigen.
(3) Für Gefäße für Fluor (Ziffer 3) muß der bei der Flüssigkeitsdruck.probe anzuwendende innere Druck
(Prüfdruck) 200 kg/cm 2 betragen, und der Füllungsdruck darf 28 kg/cm 2 bei 15° C nicht übersteigen; ferner
darf kein Gefäß mehr als 5 -kg Fluor enthalten.
(4) Der Absender verdichteter Gase, ausgenommen Olgas (Ziffer 2) in Seebojen oder ähnlichen Gefäßen,
hat auf Verlangen den in den Gefäßen vorhandenen Druck durch ein Manometer nachzuweisen.
147 (1) Der bei der Flüssigkeitsdruck.probe anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) muß bei Gefäßen für
verflüssigte Gase der Ziffern 4 bis 10 und für die unter Druck gelösten Gase (Ziffern 12 und 13) mindestens
10 kg/cm 2 betragen.
--
Nr. 2a-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 675
(2) Für verflüssigte Gase der Ziffern 4 bis 8 gelten hinsichtlich des bei der Flüssigkeitsdruckprobe der
Gefäße anzuwendenden inneren Druckes (Prüfdruck} und ihrer höchstzulässigen Füllung folgende Werte•):
Mindest- Hödlstgewidlt
prilfdruck der Flüssigkeit
Ziffer je Liter
Fassungsraum
kg/cml kg
Verflüssigtes Olgas ........................... . 4 40 0,38
Bromwasserstoff ............................... . 5 60 1,20
Fluorwasserstoff .............................. . 5 10 0,84
Schwefelwasserstoff ........................... . 5 53 0,67
Ammoniak .................................... . 5 33 0,53
Chlor ......................................... . 5 22 1,25
Schwefeldioxyd ............................... . 5 14 1,23
Stickstofftetroxyd ............................. . 5 10 1,30
T-Gas ......................................... . 5 28 0,73
Propan ....................................... . 6 26 0,43
Zyklopropan .................................. . 6 25 0,53
Propylen ..................................... . 6 30 0,43
Butan ........................................ . 6 10 0,51
Isobutan ...................................... . 6 10 0,49
Butadien ...................................... . 6 10 0,55
Butylen ....................................... . 6 10 0,53
Isobutylen .................................... . 6 10 0,52
Gemisch A ............................. ·....... . 7 10 0,50
Gemisch AO .................................. . 7 15 0,47
Gemisch A 1 .................................. . 7 20 0,46
Gemisch B .................................... . 7 25 0,43
Gemisch C .................................... . 7 30 0,42
Dimethyläther ................................ . 8a) 18 0,58
Vinylmethyläther ............................. . 8a) 10 0,67
Methylchlorid ................................. . 8a) 17 0,81
Methylbromid ................................. . 8a) 10 1,51
Äthylchlorid .................................. . 8a) 10 0,80
Chlorkohlenoxyd .............................. . 8a) 20 1,23
Vinylchlorid ................................... . 8a) 11 0,81
Vinylbromid .................................. . 8a) 10 1,37
Methylamin ................................... . 8a) 13 0,58
Dimethylamin ................................. . 8a) 10 0,59
Trimethylamin ................................ . 8a) 10 0,56
Äthylamin .................................... . 8a) 10 0,61
Äthylenoxyd .................................. . 8a) 10 0,78
Chlorzyan .................................... . 8a) 20 1,07
Methylmercaptan .............................. . 8a) 10 0,78
Dichlordifluormethan .......................... . 8b) 18 1,15
Dichlormonofluorniethan ....................... . 8b) 12 1,23
Monochlordifluormethan ....................... . 8b) 29 1,03
Dichlortetrafluoräthan .......................... . 8b) 10 1,30
Monochlortrifluoräthan ........................ . 8b) 10 1,20
Monochlordifluoräthan ......................... . 8b) 10 0,99
Monochlortrifluoräthylen ....................... . 8b) 19 1,13
Gemisch F 1 ................................... . 8c) 12 1,23
Gemisch F 2 ................................... . 8 c) 18 1,15
Gemisch F 3 ................•..•••.••.••..•..••• Be) 29 1,03
(3) Für die verflüssigten Gase der Ziffern 9 und 10 wird der Füllungsgrad so berechnet, daß der innere
Druck bei 65° C den Prüfdruck für das Gefäß nicht überschreitet. Die maßgebenden Werte sind [vgl. auch
Abs. (4) und (5)]:
Mindest- Hödlstgewidlt
prtlfdruck der Flllssigkelt
Ziffer je Liter
Fassungsraum
kg/cml kg
Xenon ........................................ . 9 130 1,24
Kohlendioxyd, auch in Gemischen mit Äthylenoxyd 9 190 0,66
250 0,75
Stickoxydul .............................•...... 9 180 0,68
250 0,75
") 1. Die nachstehend vorgeschrjebenen Prüfdrucke sind mindestens gleich den Dampfdrucken der Flüssigkeiten bei 70° C, ver-
mindert um 1 kg/cm2, wobei aber ein Mindestprüfdruck von 10 kg/cm2 verlangt wird.
2. Für Chlorkohlenoxyd und Chlorzyan [Ziffer 8 a)) wurde mit Rücksicht auf die hohe Giftigkeit der Gase der Mindestprüfdruck
auf 20 kg/cm2 festgesetzt. Für Dichlormonofluormethan [Ziffer 8 b)) wurde mit Rücksicht auf die Verwendung der Gefäße für
Gemisch F 1 der Mindestprüfdruck auf 12 kg/cm2 festgesetzt.
3. Die nachstehend vorgeschriebenen Höchstwerte für die Füllung in kg/Liter sind nach folgender Beziehung berechnet worden:
Höchstzulässige Füllung = 0,95mal Dichte der flüssigen Phase bei 50° C, wobei außerdem die Dampfphase nicht unterhalb
60° C versd1winden darf.
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
Mlndest- HödJstgewldlt
pr1lfdruck der FUlsslgkell
Ziffer je Liter
Fassungsraum
kg/cm! kg
Äthan ........................................ . 9 95 0,25
120 0,29
300 0,39
Äthylen ...................................... . 9 225 0,34
300 0,37
Chlorwasserstoff .............................. . 10 100 0,40
120 0,60
Sc:hwefelhexafluorid 10 70 1,04
Chlortrifluormethan 10 190 1,04
120 0,90
100 0,83
Trifluormonobrommethan ...................... . 10 42 1,13
120 1,44
(4) Für die Stoffe der Ziffern 9 und 10 dürfen auch Gefäße mit niedrigeren Prüfdrucken als den in Abs. (3)
angeführten verwendet werden, aber es darf dann nicht mehr als diejenige Menge eingefüllt werden, die
im Innern des Gefäßes bei 65° C einen Druck ausübt, der höchstens gleich dem Prüfdruck ist. Das hörnst-
zulässige Füllgewicht jedes Gefäßes muß in diesem Fall von dem amtlich anerkannten Sachverständigen
auf Grund des vom Deutschen Druckgasausschuß angegebenen Füllverhältnisses (Höchstgewicht der Flüssig-
keit je Liter Fassungsraum) festgesetzt werden.
(5) Die Kohlendioxydfüllung der Röhren zum Auflockern der Kohle (Ziffer 9) muß den bei ihrer be-
hördlichen Zulassung festgesetzten Vorschriften entsprechen.
148 (1) Für unter Druck gelöste Gase der Ziffern 12 und 13 gelten hinsichtlich des bei der Flüssigkeitsdruck-
probe der Gefäße anzuwendenden inneren Druckes (Prüfdruck) und ihrer höchstzulässigen Füllung folgende
Werte:
Mlndest- Hödlstgewldlt
prüidru<k der FUlsslgkelt
Ziffer je Liter
Fassungsraum
kg/cm! kg
Für in Wasser unter Druck gelöstes Ammoniak
mit über 35 bis hödlstens 40 °/o Ammoniak ... . 12 a) 10 0,80
mit über 40 bis hödlstens 50 °/o Ammoniak ... . 12b) 12 0,77
Für gelöstes Azetylen ......................... . 13 60 s. Abs. (2)
(2) Für gelöstes Azetylen (Ziffer 13) darf der Füllungsdruck. nach dem Druckausgleich 15 kg/cm 2 bei 15° C
nicht übersteigen, sofern nicht ein Druck bis zu 18 kg/cm2 nadl der Druckgasverordnung unter bestimmten
Bedingungen zulässig ist. Das Gewicht des einzufüllenden Lösungsmittels (Azeton) und dessen Nachfüllung
im Gebrauch der Gefäße bestimmt sich nach den Vorschriften der Druckgasverordnung.
3. Zu s a mm e n p a c k u n g
149 ~ Von den Gefäßen mit den in Rn 131 bezeichneten Stoffen dürfen nur die folgenden und nur unter den
nachstehenden Bedingungen miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen oder mit
sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden:
a) miteinander, Gefäße mit:
1. Ammoniak, Chlor, Schwefeldioxyd, Stickstofftetroxyd (Ziffer 5), Zyklopropan (Ziffer 6), Methyl-
bromid, Äthylchlorid, Chlorkohlenoxyd (Ziffer 8 a)], Kohlendioxyd, Stickoxydul, Äthan und Äthylen
(Ziffer 9), jedoch Chlor nicht mit Ammoniak oder Schwefeldioxyd (Ziffer 5). Die Gase müssen nadl
Rn 135 verpackt sein;
2. Gasen der Ziffer 8 (ausgenommen Chlorkohlenoxyd). nach Rn 136 verpackt;
b) mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung auch für diese
gestattet ist - oder mit sonstigen Gütern, Gefäße mit:
1. Gasen der Ziffern 4, 5 (ausgenommen Chlor und Stickstofftetroxyd) und 6 bis 10, in Metallgefäße
verpackt, die mit den anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste oder in einem Kleinbehälter
(Kleincontainer) zu vereinigen sind;
2. Ammoniak, Schwefeldioxyd, Stickstofftetroxyd (Ziffer 5), Chlorkohlenoxyd [Ziffer 8 a)], Kohlen-
dioxyd, Stickoxydul, Äthan und Äthylen (Ziffer 9), in kleinen Mengen. Die Gase müssen nach
Rn 135 in Röhren und Blechkapseln verpackt sein, die mit den anderen Gütern in einer hölzernen
Sammelkiste oder in einem Kleinbehälter (Kleincontainer) zu vereinigen sind;
3. T-Gas (Ziffer 5) sowie die Gase der Ziffern 6 bis 8, mit Ausnahme von Chlorkohlenoxyd [Ziffer 8 a)).
in Gesamtmengen bis zu 5 kg. Die Gase müssen nach Rn 136 in Röhren und Käs.tchen verpackt sein,
die mit den anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste oder in einem Kleinbehälter (Klein-
container) zu vereinigen sind.
--------------------------------------------------------------=--------
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 677
4. Aufschriften und Gefahr z et t e I auf Versandstücken (siehe Anhang V)
(1) Auf Versandstücken, die Gefäße mit Gasen der Ziffern 1 bis 13 enthalten, muß, auch wenn diese 150
Gefäße mit anderen Gütern nach Rn 149 zusammengepackt sind, der Inhalt - für die Gase ergänzt durch
die Bezeichnung "Klasse 1 d• - deutlich und unauslöschbar angegeben sein.
(2) Bei Wagenladungen sind die in Abs. (1) erwähnten Angaben entbehrlich, wenn der Wagen selbst an
beiden Seitenwänden diese Angaben trägt.
(1) Versandstücke, die Glasröhren mit den in den Rn 135 und 136 aufgezählten verflüssigten Gasen ent- 151
halten, müssen mit einem Zettel nach Muster 8 versehen sein.
(2) Jedes Versandstück mit Gasen der Ziffer 11 muß an zwei gegenüberliegenden Seiten einen Zettel
nach Muster 7 und, wenn die Stoffe in Glasgefäße [Rn 137 (1) a)] verpackt sind, außerdem einen Z~ttel nach
Muster 8 tragen.
B. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen
Die Stoffe der Ziffern 1 a) - ausgenommen Kohlenoxyd - , 2, 3 - ausgenommen Bortrifluorid - und 4, 152
Ammoniak (Ziffer 5), die Stoffe der Ziffern 6, 7, 8 a) - ausgenommen Methylbromid (Monobrommethan),
Chlorkohlenoxyd (Phosgen), Chlorzyan, Äthylamin (Monoäthylamin) und Äthylenoxyd -,_8 b), 8 c), 9, 10 -
ausgenommen Chlorwasserstoff-, 11, 12 und 13 dürfen auch als Expreßgut versandt werden.
C. Frachtbriefvermerke
(1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn 131 durch Kursiv- 153
sduiil hervorgehobenen Benennungen; sie ist rot zu unterstreichen und dutch die Angabe der Klasse, der
Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung „Anlage C zur Eva•
zu ergänzen [z.B. J d, Ziffer 1 a), Anlage C zur EVOJ.
(2) Bei Versendung von Röhren zum Auflockern der Kohle (Ziffer 9) muß der Absender im Frachtbrief
der Bezeichnung des Gutes den Vermerk hinzufügen: ,,Röhre am .... (Datum) durch .... (Name der staat-
lichen Behörde) von .... (Bezeichnung des Staates) zugelassen".
(3) -
(4) Im Frachtbrief zu Versandstücken, in denen ein Stoff der Rn 131 mit anderen Stoffen oder Gegen-
ständen der Anlage C oder mit sonstigen Gütern zusammengepackt ist, müssen die Vermerke für jeden
dieser Stoffe und Gegenstände gesondert angebracht werden.
D. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel
1. Wagen- und Verladevorschriften
a. F ü r V e r s an d s t ü c k e
Es sind zu verladen: Versandstücke mit Gasen 154
a) der Ziffern 1 bis 10 und 13: in gedeckte Wagen oder in offene Wagen, über die in den Monaten April
bis Oktober Decken gespannt werden müssen, sofern die Gefäße nicht in hölzerne Kisten verpackt
sind;
b) der Ziffer 11: in gedeckte Wagen.
(1) Die Versandstücke dürfen nicht geworfen und weder Stößen noch Sonnenstrahlen oder anderen Wärme- 155
quellen ausgesetzt werden.
(2) Die Gefäße sind in den Wagen so zu verladen, daß sie nicht umkanten oder herabfallen können. Die
rollbaren Versandstücke müssen mit ihrer Längsachse gleichlaufend mit den Längsseiten des Wagens gelegt
und gegen seitliches Rollen gesichert werden. Stahlflaschen müssen an den Stirnwänden jedoch quer ver-
laden werden. Gefäße mit Gasen der Ziffer 11 müssen aufrecht stehen und gegen Beschädigungen durch
andere Frachtstücke geschützt sein.
b. Für Behälterwagen und auf den Wagen befestigte Gefäße
(1) Mit Ausnahme von Fluor (Ziffer 3), der Gase der Ziffer 11 und von gelöstem Azetylen (Ziffer 13) 156
dürfen die Gase der Klasse I d in Kesselwagen befördert werden.
(2) Die Gefäßvorschriften für Versandstücke gelten mit folgenden Abweichungen und Besonderheiten
auch für die Gefäße der Kesselwagen:
a) 1. Die Gefäße der Kesselwagen dürfen nicht aus Aluminiumlegierungen bestehen.
2. -
3. Die Gefäße dürfen nur dann mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sein, wenn dies nach der
Druckgasverordnung zugelassen ist.
4. Die Rohrleitungen und die anderen Zubehörteile, die mit dem Innern des Gefäßes in Verbin-
dung stehen können, müssen den gleichen Prüfdruck aushalten wie das Gefäß selbst.
5. Die Verschlußvorrichtungen müssen so angebracht sein, daß sie nicht von Unbefugten geöffnet
werden können.
6. Die Kesselwagen müssen so gebaut sein, daß die Gefäße elektrisch geerdet sind.
7. Die während der Einfüllung oder der Beförderung einer Temperatur von - 40° C oder weniger
ausgesetzten Gefäße dürfen nur verwendet werden, wenn der Hersteller gewährleistet, daß das
Metall und die Schweißverbindungen bei dieser Temperatur schlagartige Beanspruchungen aus-
halten.
8. Die Gefäße für Fluorwasserstoff (Ziffer 5) dürfen nicht genietet sein; alle Offnungen müssen
sich im oberen, mit der Dampfphase in Berührung stehenden Teil der Gefäße befinden.
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
9. Zylindrische Gefäße für die Beförderung von verflüssigten Gasen der Ziffern 4 bis 8 müssen
Schwallbleche (durchlochte Zwischenwände) haben, durch welche die Gefäße in Abteilungen ge-
trennt werden, •die nicht länger als 3,50 m sind.
10. Der Rauminhalt jedes Gefäßes, das für Gase der Ziffern 4 bis 8 und 12 bestimmt ist, muß unter
Aufsicht eines behördlich anerkannten Sachverständigen durch Wägung oder durdl Volumen-
messung einer Wasserfüllung bestimmt werden. Der Meßfehler, bezogen auf den Rauminhalt,
muß weniger als 1 °/o betragen. Eine rechnerische Bestimmung aus den Abmessungen des
Gefäßes ist nicht gestattet.
b) Wenn mehrere Gefäße mit dem Wagen dauernd verbunden und untereinander durch ein Sammel-
rohr verbunden sind, so gelten folgende Bestimmungen:
1. Die Gefäße eines Wagens dürfen nur ein und dasselbe verdichtete oder verflüssigte Gas ent-
halten.
2. Hat eines der Gefäße ein Sicherheitsventil, so muß jedes Gefäß mit einem solchen versehen sein.
3. Die Vorrichtung zum Füllen und Entleeren darf an dem Sammelrohr angebradlt sein, das die
Gefäße verbindet.
4. aa) Gefäße für verdichtete Gase, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder die eine Ver-
giftung bewirken können, müssen einzeln durch ein Ventil verschließbar sein. (Als verdich-
tete Gase, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder die eine Vergiftung bewirken
können, gelten: Kohlenoxyd, Wassergas, Synthesegase, Stadtgas, verdichtetes Olgas, Bor-
trifluorid sowie qemische von Kohlenoxyd, Wassergas, Synthesegasen und Stadtgas.)
bb) Gefäße für verdichtete Gase, die für die Atmungsorgane nicht gefährlich sind und die keine
Vergiftung bewirken können, brauchen nicht einzeln durch ein Ventil verschließbar zu sein.
(Als verdichtete Gase, die für die Atmungsorgane nicht gefährlich sind und die keine Ver-
giftung bewirken können, gelten: Wasserstoff, Methan, Gemische von Wasserstoff und
Methan, Sauerstoff, Gemische von Sauerstoff mit Kohlendioxyd, Stickstoff, Preßluft, Nitrox,
Helium, Neon, Argon, Krypton, Gemische von Edelgasen, Gemische von Edelgasen mit
Sauerstoff, Gemische von Edelgasen mit Stickstoff.)
cc) Gefäße für verflüssigte Gase dürfen nidlt einzeln durch Ventile verschließbar sein.
c) Für abnehmbare Gefäße, d. h. soldle, die der besonderen Bauweise des Wagens angepaßt sind und
von diesem erst nach Lösung der Befestigungsmittel abgenommen werden können, gelten folgende
Vorschriften:
1. Sie sind auf den Wagengestellen so zu befestigen, daß sie sich nidlt verschieben können.
2. Sie dürfen nicht durch Sammelrohre miteinander verbunden sein.
3. Wenn sie gerollt werden können, müssen die Ventile mit Schutzkappen versehen sein.
(3) Abweichend von Rn 132 (3) dürfen die Gefäße von Kesselwagen unter den nachstehenden Bedingun-
gen für die Beförderung mehrerer verflüssigter Gase verwendet werden (Gefäße für wechselweisen Einsatz):
a) Nur die jeweils in der gleichen Gruppe genannten Gase dürfen wechselweise in diesen Gefäßen
befördert werden. Diese Gruppen sind:
Gruppe 1: Kohlenwasserstoffe der Ziffern 6 und 7;
Gruppe 2: Chlorfluorkohlenwasserstoffe der Ziffern 8 b) und 8 c)•;
Gruppe 3: Ammoniak (Ziffer 5), Methylamin, Dimet~ylamin, Trimethylamin und Äthylamin
[Ziffer 8 a)];
Gruppe 4: Methylchlorid, Methylbromid und Athylchlorid [Ziffer 8 a)];
Gruppe 5: T-Gas (Ziffer 5) und Athylenoxyd [Ziffer 8 a)].
b) Der in Rn 157 (2) für das tatsächlich beförderte Gas festgesetzte Prüfdruck muß gleich oder
niedriger sein als derjenige, für den das Gefäß geprüft wurde.
c) Die zulässige Höchstfüllung in kg ist auf Grund des in Rn 157 (2) für das zu befördernde Gas fest-
gesetzten Füllungsgrades zu berechnen.
d) Die Gefäße, die mit einem Stoff gefüllt gewesen sind, müssen vor der Füllung mit einem anderen,
derselben Gruppe angehörigen Stoff entspannt werden, wobei es dem Ermessen des Absenders
anheimgestellt ist, ob er das Gefäß vollständig reinigen will.
(4) Wenn die für die Beförderung verflüssigter Gase der Ziffern 4 bis 8 bestimmten Wagen eine wärme-
isolierende Schutzvorrichtung haben, so muß diese
a) 1. aus einer Bedachung aus Metallblech von mindestens 1,5 mm Dicke oder aus Holz oder einem
anderen geeigneten, ähnlich schützend wirkenden Stoff bestehen. Diese Bedachung soll min-
destens das obere Drittel, aber höchstens die obere Hälfte der Gefäßoberfläche bedecken und
vom Gefäß durch eine Luftschidlt von etwa 4 cm getrennt sein; oder
2. aus einer vollständigen Umhüllung von genügender Dicke aus isolierenden Stoffen (wie Kork
oder Asbest) bestehen; '
b) derart angebracht sein, daß sie eine leichte Prüfung der Füll- und Entleerungsvorrichtungen nicht
verhindert.
Bem. 1. In bezug auf die Wärmeschutzvorrichtung von Batteriewagen für die Gase der Ziffern 9 und 10 siehe Rn 157
(3) b} 3. •
2. Ein Anstri<.h des Gefäßes gilt nicht als wärmeisolierende Schutzvorrichtung.
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 679
(1) Für Behälterwagengefäße für verdichtete Gase der Ziffern 1 bis 3 gelten die Vorschriften der 157
Rn 146 (1) in bezug auf den Prüfdruck und der Rn 146 (2) in bezug auf den höchsten Füllungsdruck.
(2) Für Behälterwagengefäße, die für die Beförderung der verflüssigten Gase der Ziffern 4 bis 8 be-
stimmt sind, gelten für den Prüfdruck und die höchstzulässige Füllung:
a) die in Rn 147 (2) angegebenen Werte, wenn die Gefäße einen Durchmesser von höchstens 1,5 m
haben;
b) die nachstehend angegebenen Werte•), wenn die Gefäße einen Durchmesser von mehr als 1,5 m
haben:
Mindestprtlfdrudt ftlr Gefäße Höchstgewicht
mit ohne der Flllsslgkelt
Ziffer wärmeisolierender Je Liter
Schutzvorrichtung Fassungsraum
kg/cm!! kg/cm!! kg
Verflüssigtes Olgas ............................. . 4 33 37 0,38
Bromwasserstoff ................................ . 5 50 55 1,20
Fluorwasserstoff ................ ,................ . 5 10 10 0,84
Schwefelwasserstoff ............................. . 5 43 48 0,67
Ammoniak ..................................... . 5 26 29 0,53
Chlor .......................................... . 5 17 19 1,25
Schwefeldioxyd ................................. . 5 10 12 1,23
Stickstofftetroxyd ............................... . 5 10 10 1,30
T-G,as .......................................... . 5 24 26 0,73
Propan ......................................... . 6 21 23 0,43
Zyklopropan .................................... . 6 18 21 0,53
Propylen ....................................... . 6 25 28 0,43
Butan .......................................... . 6 10 10 0,51
Isobutan ........................................ . 6 10 10 0,49
Butadien ........................................ . 6 10 10 0,55
Butylen ......................................... . 6 10 10 0,53
Isobutylen ...................................... . 6 10 10 0,52
Gemisch A ...................................... . 7 10 10 0,50
Gemisch A0 .................................... . 7 12 14 0,47
Gemisch A 1 .................................... . 7 16 18 0,46
Gemisch B ...................................... . 7 20 23 0,43
Gemisch C ...................................... . 7 25 27 0,42
Dimethyläther .................................. . 8a) 14 16 0,58
Vinylmethyläther ............................... . 8a) 10 10 0,67
Methylchlorid ................................... . 8a) 13 15 0,81
Methylbromid .................................. . 8a) 10 10 1,51
.Äthylchlorid .................................... . 8a) 10 10 0,80
Chlorkohlenoxyd ................................ . 8a) 15 17 1,23
Vinylchlorid .................................... . 8a) 10 10 0,81
Vinylbromid .................................... . 8a) 10 10 1,37
Methylamin ..................................... . 8a) 10 11 0,58
Dimethylamin ................................... . 8a) 10 10 0,59
Trimethylamin .................................. . 8a) 10 10 0,56
Äthylamin ...................................... . Ba) 10 10 0,61
Äthylenoxyd .................................... . 8a) 10 10 0,78
Chlorzyan ...................................... . 8a) 15 17 1,07
Methylmercaptan ................................ . Ba) 10 10 0,78
Dichlordifluormethan ............................ . 8b) 15 16 1,15
Dichlormonofluormethan ......................... . 8b) 10 10 1,23
Monochlordifluormethan ......................... . 8b) 24 26 1,03
Dichlortetrafluoräthan ........................... . 8b) 10 10 1,30
Monochlortrifluoräthan .......................... . 8b) 10 10 1,20
Monochlordifluoräthan ........................... . 8b) 10 10 0,99
Monochlortrifluoräthylen . . . . . . . . . . . . . . ......... . 8b) 15 17 1, 13
Gemisch F 1 .................................... . 8c) 10 11 1,23
Gemisch F 2 .................................... . 8c) 15 16 1,15
Gemisch F 3 .................................... . 8c) 24 27 1,03
(3) Für Behälterwagengefäße, die für die Beförderung von verflüssigten Gasen der Ziffern 9 und 10
bestimmt sind, gelten für den Prüfdruck und den Füllungsgrad:
a) wenn die nachstehend unter b) aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, die Vorschriften der
Rn 147 (3) und (4);
•i 1. Die vorgeschriebenen Prüfdrucke sind:
a) hei den Gefäßen mit w!irmcisolierender Schutzvorrichtung mindestens gleich den Dampfdrucken der Flüssigkeiten bei 60° C,
vermindert um 1 kg/crn2, mindestens aber 10 kg/cm2;
b) bei den Gefäßen ohne wiirmeisoliPrende Sc!rnlzvorrid1t11ng mindestens gleich den Dampfdrucken der Flüssigkeiten bei
65° C, vermindert um 1 kg/cm2, mindestens aber 10 kg/cm2. .
2. Für Chlorkohlenoxyd und Chlorzyan [Ziffer 8 a)] wurde mit Rücksicht auf di~ hohe Giftigkeit der Gase der Mindestprüfdruck
für Gefiißc mit wärmeisolicrender Schulzvorrid1tung auf 15 kg/cm2 und für Gcfä.lle ohne wärmcisoliercnde Sdrntzvonid1tung
auf 17 kqlcm2 festqesetzt.
3. Die vorgeschriebenen Höchstwerte für die Füllung in kg/Liter sind wie folgt berechnet worden:
hüd1stzulüssige Füllung = 0,95mal Dichte der flüssigen PhtlSC bei 50° C.
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
b) wenn diese Gefäße
1. in einer oder mehreren Reihen angeordnet und mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sind,
2. -
3. mit einer gemeinsamen Bedachung als wärmeisolierende Schutzvorrichtung unter sinngemäßer
A:pwendung der Rn 156 (4) versehen sind,
die folgenden Werte: Mlndest- Höchstgewicht
prilldrucx der Fltlsslgkelt
Ziffer je Liter
Fassungsraum
kg/cmZ kg
Xenon .................•............................... 9 120 1,30
Kohlendioxyd ......................................... . 9 {225 {0,78
190 0,73
Stickoxydul ........................................... . 9 225 0,78
Äthan ................................................ . 9 120 0,32
Äthylen .............................................. . 9 {225 {0,36
120 0,25
Schwefelhexafluorid 10 120 1,34
Chlortrifluormethan 10 {225 {l,12
120 0,96
Chlorwasserstoff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 120 0,69
Trifluormonobrommethan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 120 1,50
(4) Das zulässige Höchstgewicht der Gesamtfüllung der Gefäße gemäß Abs. (3) b) ist von dem behördlich
anerkannten Sachverständigen festzusetzen.
(5) Wenn für die Beförderung der Gase der Ziffern 9 und 10 Gefäße mit niedrigeren Prüfdrucken als den
in Abs. (3) b)~ngeführten verwendet werden, wird der Füllungsgrad so berechnet, daß der innere Druck
des betreffenden Stoffes bei 55° C den auf dem Gefäß eingestempelten Prüfdruck nicht überschreitet. Das
höchstzulässige Füllgewicht muß in diesem Fall von dem behördlich anerkannten Sachverständigen auf
Grund des vom Deutschen Druckgasausschuß angegebenen Füllverhältnisses (Höchstgewicht der Flüssig-
keit je Liter Fassungsraum) festgesetzt werden.
(6) Für Behälterwagengefäße, die für die Beförderung von unter Druck gelöstem Ammoniak (Ziffer 12)
bestimmt sind, gelten für den Prüfdruck und die höchstzulässige Füllung folgende Werte:
Mindest- Höchstgewicht
prüfdruck der Flüssigkeit
Ziffer je Liter
Fassungsraum
kg/cmZ kg
Für in Wasser unter Druck gelöstes Ammoniak
mit über 35 bis höchstens 40 °/o Ammoniak ........ . 12 a) 10 0,80
mit über 40 bis höchstens 50 0/o Ammoniak ........ . 12b) 12 0,77
157/1
1
(1) Abweichend von Rn 157 (2) dürfen verflüssigte, im wesentlichen aus Propan und Butan bestehende
Treibgase mit einem Butangehalt von mindestens 25 °/o bis zu einem Höchstgewicht von 0,455 kg/1 Fassungs-
raum in Behälterwagen für Propan gefüllt werden.
(2) Das zulässige Füllgewicht ist an geeigneter Stelle des Fahrzeugs mit dem Zusatz „ Treibgas mit min-
destens 250/o Butan" in haltbarer Farbschrift anzugeben. Die Gewichtsangaben auf dem Behälterschild
bleiben unverändert.
158 (1) Abweichend von Rn 145 sind die in dieser Randnummer vorgeschriebenen Gefäßzeichen und die
Anschriften auf den Wagentafeln gemi:iß den nachfolgenden Vorschriften anzubringen.
(2) Zeichen auf den Gefäßen (entweder auf diesen selbst, ohne aber deren Widerstandsfähigkeit zu beein-
trächtigen, oder auf einem an den Gefäßen aufgeschweißten, aus nicht rostendem Metall bestehenden
Schild). Es sind einzuschlagen:
bei allen Gefäßen:
der Name des Herstellers oder dessen Fabrikmarke und die Nummer des Gefäßes;
die Höhe des Prüf druck es, der Tag der letzten Prüfung und der Stempel des Sachverständigen, der
die Prüfung vorgenommen hat; außerdem:
a) bei Gefäßen für die Beförderung eines einzigen bestimmten Stoffes:
die ungekürzte Benennung des Gases;
für verdichtete Gase (Ziffern 1 bis 3) der für das Gefäß zulässige hö01ste Füllungsdruck;
für verflüssigte Gase der Ziffern 4 bis 10 und für in Wasser unter Druck gelöstes Ammoniak
(Ziffer 12) der Fassungsraum in Litern und die zulässige Höchstfüllung in kg;
b) bei Gefäßen für wechselweise Verwendung:
die ungekürzte Benennung der Gase, zu deren Beförderung die Gefäße verwendet werden, sowie
der Fassungsraum in Litern;
c) bei Gefäßen mit Wärmeschutzvorrichtung nach Rn 156 (4):
die Angabe „ wärmeisoliert" oder „calorifuge".
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 681
(3) Anschriften auf den abnehmbaren Gefäßen, aufgemalt:
der Name des Einstellers;
das Eigengewicht des Gefäßes, einsc:hließlich der Ausrüstungsteile, wie Ventile, Versc:hluß-, Trag-
oder Rollvorrichtung und dergleic:hen.
(4) Eingeschlagene Zeichen auf der Tafel, die am Rahmrn des Batteriebehälters fest anzubringen ist:
die Höhe des Prüf druck es der Gefäße;
die Zahl der Gefäße;
der gesamte Fassungsraum der Batteriegefäße in Litern;
die ungekürzte Benennung des Gases;
für verflüssigte Gase der Ziffern 9 und 10 die zulässige Höchstfüllung der Batterie in kg.
Bem. Wenn sich die Tafel nicht in der Nähe der Einfüllstelle befindet, muß die zulässige Höchstfüllung auch in der
· Nähe der Einfüllstelle angegeben sein1 diese Angabe darf aufgemalt sein.
(5) Anschriften auf den Wagentafeln, aufgemalt:
bei allen Wagen:
der Name des Einstellers;
das Eigengewic:ht des Wagens, einschließlich der Ausrüstung; außerdem:
a) bei Wagen mit Gefäßen für die Beförderung eines einzigen bestimmten Stoffes:
die ungekürzte Benennung des Gases;
für verflüssigte Gase der Ziffern 4 bis 10 und für in Wasser unter Druck gelöstes Ammoniak
(Ziffer 12) die zulässige Höc:hstfüllung in kg;
b) bei Wagen mit Gefäßen für wechselweise Verwendung:
die ungekürzte Benennung der Gase, zu deren Beförderung die Gefäße verwendet werden, mit der
zulässigen Höc:hstfüllung für jedes Gas in kg;
Bem. Bei der Ubergabe dieser Wagen zur Beförderung in gefülltem oder entleertem Zustand dürfen nur die für das
tatsächlich eingefüllte Gas geltenden Daten sichtbar sein: alle Angaben für die anderen Gase müssen verdeckt sein.
c) bei Wagen mit Gefäßen mit Wärmeschutzvorrichtung außerdem: die Angabe "wärrneisoliert" odet
,, calorifuge".
c. Für K 1ein b eh ä 1 t er (Kleincontainer)
(1) Mit Ausnahme von Versandstücken mit Chlorkohlenoxyd und Chlorzyan [Ziffer 8 a)) und Gasen der 159
Ziffer 11 dürfen Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Stoffen in Kleinbehältern (Klein-
containern) befördert werden. Versandstücke mit kleinen Mengen von Chlorkohlenoxyd in der in Rn 135
vorgesehenen Verpackung dürfen jedoch in Kleinbehältern (Kleincontainern) befördert werden.
(2) Die in Rn 161 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter
(Kleincontainer).
(3) Mit Ausnahme von Fluor (Ziffer 3), Chlorkohlenoxyd [Ziffer 8 a)I und der Gase der Ziffer 11 dürfen
die Stoffe der Klasse I d auch in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern) befördert werden,
die den Gefäßvorschriften für Versandstücke entsprechen müssen.
2. Aufschriften und Gefahrzettel an den Wagen und an den Kleinbehältern (Klein-
containern) (siehe Anhang V)
(1) An beiden Seiten der Behälterwagen mit Gasen der Ziffern 1 bis 10 sind Zettel nach Muster 9 160
anzubringen.
(1 a) Behälterwagen mit Chlor, Stickstofftetroxyd (Ziffer 5) oder Chlorkohlenoxyd (Phosgen), Äthylen-
oxyd (Ziffer 8) müssen an beiden Seiten Zettel nach Muster 3 tragen. Außerdem müssen über beiden Stirn-
wänden oder an beiden Längsseiten des Wagens je eine viereckige weiße Flagge mit schwarzem Totenkopf
angebracht werden. Diese Vorschrift gilt auch für entleerte Behälterwage,n, die zur Beförderung dieser Gase
gedient haben. Die Eisenbahn kann verlangen, daß die Flaggen vorn Absender gestellt werden.
(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), in denen Stoffe dieser Klasse in Glasröhren verladen sind, müssen
mit einem Zettel nach Muster 8 versehen sein.
E. Zusammenladeverbote
Keine Vorschriften. 161
Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen beson- 162
dere Frachtbriefe ausgesteltt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).
F. Entleerte Behälter. Sonstige Vorsdtriften
(1) Die Gefäße der Ziffer 14 müssen dicht verschlossen sein. 163
(2) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie die in Rn 131 durch Kursivschrift
hervorgehobene Benennung; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer, der
Stoffaufzählung und die Abkürzung .Anlage C zur Evo• zu ergänzen (1 d, ZWer 14, Anlage C zur EVO).
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
164 (1) Soweit die Rn 131 bis 163 keine Vorschriften enthalten, denen die Gefäße zur Beförderung von verdich-
teten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen genügen müssen, sind hierfür die Vorschriften der
Druckgasverordnung maßgebend.
(2) Für die Gefäße (einschließlich der Kesselwagengefäße) mit verdichteten, verflüssigten und unter
Druck gelösten Gasen gelten folgende Obergangsbestimmungen:
Gefäße, die beim Inkrafttreten der neugefaßten Anlage C im Verkehr sind und den Vorschriften der bis
zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Anlage C entsprechen, sind bis auf weiteres unter den bisher
für ihre Verwendung und Füllung geltenden Bedingungen zum Verkehr zugelassen. Diese Regelung gilt
in gleicher Weise für neue Gef&ße, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens in der Herstellung befinden oder
bereits fertiggestellt sind. Zulassungen auf Grund der Druckgasverordnung zur wechselweisen Befüllung von
Kesselwagengefäßen mit anderen als den in der Rn 156 (3) a) genannten Gasen bleiben unberührt. Ausge-
nommen von der vorstehenden Regelung bleiben Gefäße für Xenon; Prüfdruck und Füllung dieser Gefäße
müssen den Vorsthriften der Anlage C entsprechen.
165-179
. Klasse Ie
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
1. Stoffaufzählung
180 Von den unter den Begriff der Klasse I e fallenden Stoffen sind nur die in Rn 181 genannten und auch diese
nur zu den in Rn 181 bis 196 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit Stoffe der
Anlage C.
Bem. Die von Stoffen der Klasse I e entleerten Gefäße sind den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt. Die von Stof-
fen der Ziffer 2 (Rn 181) entleerten Gefäße werden jedoch zur Beförderung nur angenommen, wenn sie von Stoff-
resten frei sind. Im Frachtbrief ist ihr früherer Inhalt anzugeben. Für Behälterwagen siehe jedoch Rn 196.
Für Gefäße, entleert von Stoffen der Ziffer 1 a) (Rn 181). siehe Rn 196.
181 1. a) Alkalimetalle und Erdalkalimetalle, wie Natrium, Kalium, Kalzium, sowie Legierungen der Alkali-
metalle, Legierungen der Erdalkalimetalle und Legierungen der Alkalimetalle mit den Erdalkali-
metallen;
b) Amalgame der Alkali- und Erdalkalimetalle;
c) Dispersionen der Alkalimetalle.
2. a) Kalziumkarbid und Aluminiumkarbid;
b) Hydride der Alkali- und Erdalkalimetalle [wie Lithiumhydrid, Kalziumhydrid (Hydrolith)J, gemischte
Hydride sowie komplexe Alkali- und Erdalkalihydride von Bor und Aluminium;
c) Alkalisilizide.
3. Amide der Alkali- und Erdalkalimetalle, wie Natriumamid. Siehe auch Rn 181 a.
Bem. Kalziumzyanamid (Kalkstickstoff) ist den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.
181 a Natriumamid (Ziffer 3) ist den Beförderungsvorschriften der Anlage C nicht unterstellt, wenn es in einer
Menge von höchstens 200 g je Versandstück in dicht verschlossene, vom Inhalt nicht angreifbare Gefäße
verpackt ist und diese in starke, dichte hölzerne Behälter mit gasdic:htem Verschluß sicher eingesetzt sind.
2. Beförderungsvorschriften
A. VersandsUicke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
182 (1) Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht sein, daß weder Feuchtigkeit eindringen noch vom
Inhalt etwas nach außen gelangen kann.
(2) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine
schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen. Die Gefäße müssen in allen Fällen trocken
sein.
(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-
wegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.
Insbesondere müssen bei festen, in eine Flüssigkeit eingetauchten Stoffen, und sofern im Abschnitt „Ver-
packung der einzelnen Stoffe" nichts anderes vorgeschrieben ist, die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sich
bei normalen Beförderungsbedingungen etwa entwickelnden inneren Druck auch unter Berücksichtigung des
Vorhandenseins von Luft Widerstand leisten können. Zu diesem Zwecke muß ein füllungsfreier Raum
gelassen werden, der unter Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen der Füllungstemperatur und der
Außentemperatur, die während der Beförderung erreicht werden kann, zu berechnen ist. Feste Stoffe sind
in der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen.
Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 683
(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft ver-
ringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände darf
in keinem Falle geringer sein als 2 mm.
Der Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Ver-
siegeln, Verbinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung zu verhindern
geeignet ist. ·
(5) Die Füilstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhaltes angepaßt sein.
2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e l n e n S t o ff e
(1) Die Stoffe der Ziffer 1 müssen verpackt sein: 183
a) in Gefäße aus Eisenblech, verbleitem Eisenblech oder aus Weißblech. Für Stoffe der Ziffer 1 b) sind
jedoch Gefäße aus verbleitem Eisenblech oder aus Weißbled1 nicht zugelassen. Diese Gefäße, aus-
genommen Eisenfässer, müssen in hölzerne Versandkisten oder in eiserne Schutzkörbe eingesetzt
werden, oder
b) in Mengen bis zu 1 kg auch in Glas- oder Steinzeuggefäße. Höchstens 5 dieser Gefäße müssen in
hölzerne Versandkisten mit dicht verlöteter Auskleidung aus gewöhnlichem oder verbleitem Eisen-
blech oder aus Weißblech verpackt sein. Statt der ausgekleideten hölzernen Kisten dürfen für
Glasgefäße mit Mengen bis zu 250 g auch Gefäße aus gewöhnlichem oder verbleitem Eisenblech
oder aus Weißblech verwendet werden. Glasgefäße müssen mit nicht brennbaren Füllstoffen in die
Versandbehälter eingebettet sein.
(2) Wenn ein Stoff der Ziffer 1 a) nicht in ein geschweißtes Metallgefäß mit dichtverlötetem Deckel ver-
packt ist, so muß
a) er mit Mineralöl mit einem Flammpunkt von mehr als 50° C vollständig bedeckt oder so reichlich
übersprüht sein, daß die Stücke vollständig mit einer Schicht dieses Mineralöls überzogen sind;
oder
b) aus dem Gefäß die Luft durch ein Schutzgas (z. B. Stickstoff) restlos verdrängt und das Gefäß gas-
dicht verschlossen sein; oder
c) der Stoff in das Gefäß randvoll eingegossen und dieses nach Abkühlung gasdicht verschlossen sein.
(3) Die Eisengefäße müssen eine Wanddicke von mindestens 1,25 mm haben; sie müssen, wenn sie
schwerer sind als 75 kg, hartgelötet oder geschweißt sein. Wenn sie schwerer sind als 125 kg, müssen sie
außerdem mit Kopf- und Rollreifen oder mit Rollwülsten oder mit Verstärkungsringen versehen sein.
(4) Für die Beförderung von Natrium, Kalium und Legierungen von Natrium und Kalium [Ziffer 1 a)) in
loser Schüttung siehe Rn 191 und 192 (3).
(1) Die Stoffe der Ziffer 2 müssen verpackt sein: 184
a) in Gefäße aus Eisenblech, verbleitem Eisenblech oder aus Weißblech. Ein Gefäß darf nicht mehr
als 10 kg der Stoffe der Ziffern 2 b) und c) enthalten. Diese Gefäße, ausgenommen Eisenfässer,
müssen in hölzerne Versandkisten oder in eiserne Schutzkörbe eingesetzt werden, oder
b) in Mengen bis zu 1 kg auch in Glas- oder Steinzeuggefäße. Höchstens 5 dieser Gefäße müssen in
hölzerne Versandkisten mit dicht verlöteter Auskleidung aus gewöhnlichem oder verbleitem Eisen-
blech oder aus Weißblech festgelegt sein. Statt der ausgekleideten hölzernen Kisten dürfen für
Glasgefäße mit Mengen bis zu 250 g auch Gefäße aus gewöhnlichem oder verbleitem Eisenblech
oder aus Weißblech verwendet werden. Glasgefäße mü~sen mit nicht brennbaren F_üllstoffen in
die Versandbehälter eingebettet sein.
(2) Das Versandstück mit Stoffen der Ziffern 2 b) oder c) darf nicht schwerer sein als 75 kg.
(3) Für die Beförderung von Kalziumkarbid [Ziffer 2 a)) in loser Schüttung siehe Rn 191 und 192 (3).
Die Amide (Ziffer 3) müssen in Mengen bis zu 10 kg in luftdicht verschlossene Büchsen oder Fässer aus 185
Metall verpackt sein, die einzeln oder zu mehreren in hölzerne Kisten einzusetzen sind. Das Versandstück
darf nicht schwerer sein als 75 kg.
3. Zu s a m m e n p a c k u n g
Die in Rn 181 bezeichneten Stoffe dürfen nur unter den nachstehenden Bedingungen miteinander, mit 186
Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück ver-
einigt werden:
a) miteinander:
die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe. Die Innen- und Außenpackungen müssen den Vorschriften
für die betreffenden Stoffe entsprechen;
b) miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung
auch für diese gestattet ist - oder mit sonstigen Gütern:
die Stoffe der Rn 181 in Mengen bis zu 5 kg für jeden Stoff. Die Innenpackungen müssen den Vor-
schriften der Rn 183 (1) a). 184 (1) a) oder 185 entsprechen; sie sind mit den anderen Gütern in eine
hölzerne Sammelkiste oder einen Kleinbehälter (Kleincontainer) einzusetzen.
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
4. Aufschriften und Gefahr z et t e 1 auf Versandstücken (siehe Anhang V)
187 (1) Mit Ausnahme von dichten Metallfässern mit Kalziumkarbid [Ziffer 2 a)], die als Wagenladung beför-
dert werden, muß jedes Versandstück mit Stoffen der Klasse I e, auch wenn diese Stoffe mit anderen Gütern
nach Rn 186 zusammengepackt sind, mit einem Zettel nach Muster 6 versehen sein. Versandstücke mit
Stoffen der Ziffer 3 müssen außerdem die deutliche Aufschrift: ,,Mit Wasser explosiv!" tragen.
(2) Versandstücke, die zerbrechliche Gefäße mit Stoffen der Ziffern 1 und 2 enthalten, müssen außerdem
mit Zetteln nach Muster 7 und 8 versehen sein. Die Zettel nach Muster 7 müssen, wenn eine Kiste ver-
wendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Verpackungen in entsprechender
Weise angebracht werden.
B. Versandart, Abfertigungsbesdlränkungen
188 Für Eil- und Frachtgut keine Beschränkungen.
Die Stoffe der Ziffern 1 bis 3 dürfen auch als Expreßgut versandt werden.
C. Fradltbriefvermerke
189 (1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn 181 durch Kursiv-
schrift hervorgehobenen Benennungen. Wo in der Ziffer 1 der Stoffname nicht angegeben ist, muß die
handelsübliche Benennung eingesetzt werden. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreichen und durch
die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Ab-
kürzung „Anlage C zur EVO" zu ergänzen [z.B. I e, ZiJJer 2 a), Anlage C zur EVOJ.
(2) Im Frachtbrief zu Versandstücken, in denen ein Stoff der Rn 181 mit anderen Stoffen oder Gegen-
ständen der Anlage C oder mit sonstigen Gütern zusammengepackt ist, müssen die Vermerke für jeden
dieser Stoffe und Gegenstände gesondert angebracht werden.
D. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel
1. Wagen- und Verladevorschriften
a. Für Versandstücke
190 (1) Versandstücke mit Stoffen der Klasse I e sind in gedeckte Wagen zu verladen.
(2) Gefäße mit Kalziumkarbid (Ziffer 2 a)} dürfen auch in offene Wagen mit Decken verladen werden.
b. B e i Be f ö r der u n g in loser Schütt u n g
191 (1) Natrium, Kalium und Legierungen von Natrium und Kalium [Ziffer 1 a)} sowie Kalziumkarbid [Zif-
fer 2 a)] dürfen in loser Schüttung in besonders eingerichteten Wagen befördert werden.
(2) Die Gefäße der besonders eingerichteten Wagen sowie ihre Verschlüsse müssen den allgemeinen
Verpackungsvorschriften der Abs. (1), (2) und (3) der Rn 182 entsprechen.
(3) Besonders eing_erichtete Wagen, die für die Beförderung von Natrium, Kalium oder Legierungen von
Natrium und Kalium [Ziffer 1 a)} in loser Schüttung bestimmt sind, müssen an ihren Offnungen (Hähnen,
Löchern, Mannloch usw.) dicht anschließende Kappen besitzen, die durch eine Verriegelung verschlossen
werden können.
Werden diese Wagen zur Beförderung aufgegeben, dann müssen ihre Kappen verriegelt sein, und die
Temperatur darf an der Außenseite 70° C nicht übersteigen.
(4) Besonders eingerichtete Wagen, die für die Beförderung von Kalziumkarbid (Ziffer 2 a)] in loser
Schüttung bestimmt sind, müssen so gebaut sein, daß die für die Verladung und Entladung bestimmten
Offnungen luftdicht abgeschlossen werden können.
c. Für Klein behält er (Kleincontainer)
192 (1) Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Stoffen dürfen in Kleinbehältern (Kleincontainern)
befördert werden.
(2) Die in Rn 194 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehcilter
(Kleincontainer).
(3) Stoffe, deren Versand in loser Schüttung gestattet ist, dürfen auch unverpackt in Kleinbehältern
(Kleincontainern) aufgegeben werden, sofern diese den Vorschriften der Rn 191 entsprechen.
2. Aufschriften und Gefahr zettel an den Wagen und an den ·Klein behält er n (Klein-
containern) (siehe Anhang V)
193 (1) Bespnders eingerichtete Wagen für Natrium, Kalium sowie für Legierungen von Natrium und Kalium
[Ziffer 1 a)] oder für Kalziumkarbid [Ziffer 2 a)] sind an der Verschlußseite mit der deutlichen und unaus-
löschbaren Aufschrift: ,,Nach Füllen und Entleeren dicht verschließen" zu versehen.
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 685
(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), in denen Stoffe dieser Klasse verladen sind, müssen mit einem
Zettel nach Muster 6 versehen sein. Sind die Stoffe in zerbrechliche Gefäße verpackt, so ist auch ein Zettel
nach Muster 8 anzubringen.
E. Zusammenladeverbote
Die Stoffe der Klasse I e dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden: 194
a) mit radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn 451);
b) mit. organischen Peroxyden der Klasse Vllb (Rn 751).
Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen beson• 195·
dere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).
F. Entleerte Behälter. Sonstige Vorschriften
Leere Wagen und Kleinbehälter (Kleincontainer), die Natrium, Kalium oder Legierungen von Natrium 196
und Kalium [Ziffer 1 a)) oder Kalziumkarbid [Ziffer 2 a)] in loser Schüttung enthalten haben, müssen wie in
gefülltem Zustand luftdicht verschlossen sein.
Das gleiche gilt für Gefäße, in denen ein Stoff der Ziffer 1 a) nach Rn 183 (2) c) verpackt war.
197-199
Klasse II
Selbstentzündliche Stoffe
1. Stoffaufzählung
Von den unter den Begriff der Klasse II fallenden Stoffen sind nur die in Rn 201 genannten und auch 200
diese nur zu den in Rn 201 bis 222 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit Stoffe
der Anlage C.
1. Gewöhnlicher (weißer oder gelber) Phosphor. 201
2. Verbindungen von Phosphor mit Alkali- und Erdalkalimetallen, wie Natriumphosphid, Kalziumphos-
phid, Strontiumphosphid.
Bern. Verbindungen von Phosphor mit Schwermetallen, wie Eisen, Kupfer, Zinn usw., aber mit Ausnahme von Zink
(Phosphorzink ist ein Stoff der Klasse IV a, Rn 401, Ziffer 15), sind den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.
3. Zinkäthyl, Zinkmethyl, Magnesiumäthyl, auch in ätherischer Lösung, und alle ähnlichen Flüssigkeiten,
die sich an der Luft von selbst entzünden.
4. a) Gebrauchte Putztücher und Putzwolle;
b) fettige oder ölige Gewebe, Dochte, Seile und Schnüre;
c) fettige oder ölige Wolle, Haare, Kunstwolle, Reißwolle, Baumwolle, Reißbaumwolle, Kunstfasern,
Seide, Flachs, Hanf und Jute, auch als Abfälle vom Verspinnen oder Verweben.
Siehe zu a), b) und c) auch Rn 201 a unter a).
Bern. 1. Synthetische Fasern sind den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.
2. Wenn die Stoffe der Ziffern 4 b) und c) wasserfeucht sind, so sind sie von der Beförderung ausgeschlossen.
5. a) Staub und Pulver von Aluminium oder Zink sowie Gemische von Aluminiumstaub oder -pulver
und Zinkstaub oder -pulver, auch fettig oder ölig; Staub und Pulver von Zirkon und von Titan;
Hochofenfilterstaub;
Bern. Radioaktive Stoffe in selbstentzündlichem Zustand sind Stoffe der Klasse IV b.
b) Staub, Pulver und feine Späne von Magnesium sowie von Magnesiumlegierungen mit einem Gehalt
an Magnesium von mehr als 80 °/o, alle ohne eine Selbstentzündung fördernde Fremdstoffe;
Bem. Die unter Ziffer 5 a) und b) aufgeführten Stoffe in nicht selbstentzündlichem Zustand sind Stoffe der Klasse III b
(siehe Rn 331, Ziffer 15).
c) die folgenden Salze der hydroschwefligen Säure (H 2 S2 0 4 ): Natriumhydrosulfit, Kaliumhydrosulfit,
Kalziumhydrosulfit und Zinkhydrosulfit;
d) pyrophore Metalle.
Siehe zu c) und d) auch Rn 201 a unter a).
6. Frisch geglühter Ruß. Siehe auch Rn 201 a unter a).
7. Frisch gelöschte Holzkohle, pulverförmig oder körnig oder in Stücken. Siehe auch Rn 201 a unter a)
und Klasse III b, Ziffer 1 (Rn 331).
Bem. Unter frisch gelöschter Holzkohle versteht man:
bei Holzkohle in Stücken solche, seit deren Löschung noch nicht 4 Tage verstrid1en sind;
bei Holzkohle in Pulver oder in Körnern in geringeren Ausmaßen als 8 mm solche, seit deren Löschung noch nicht
8 Tage verstrichen sind, vorausgesetzt, daß deren Auskühlung an der Luft in dünnen Schichten oder mittels eines
Verfahrens vorgenommen wurde, das eirten gleichen Abkühlungsgrad gewährleistet.
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
8. Gemenge von körnigen oder porösen brennbaren Stoffen mit der Selbstoxydation noch unterliegenden
Bestandteilen, wie Leinöl, Leinölfirnis und Firnisse aus anderen analogen Olen, Harz, Harzöl,
Petroleumrückständen usw. (wie sogenannte Korkfüllmasse, Lupulin), sowie ölhaltige Rückstände der
Sojabohnenölbleichung. Siehe auch Rn 201 a unter a) und Klasse III b, Ziffer 1 (Rn 331).
9. a) Papiere, Pappe und Erzeugnisse aus Papier oder Pappe (wie Hülsen und Pappringe), Holzfiber-
platten, Gespinste, Gewebe, Garne, Seilerwaren, Abfälle vom Verspinnen oder Verweben, alle
imprägniert mit selbstoxydierenden Olen, Fetten, Firnissen oder anderen Imprägniermitteln. Siehe
auch Rn 201 a unter a) und Klasse III b, Ziffer 1 (Rn 331);
Dem. Wenn die unter Ziffer 9 a) genannten Stoffe mehr als die hygroskopische Feuchtigkeit aufweisen, sind sie von der
. Beförderung ausgeschlossen.
b) Nitrozellulosefilmabfälle, von Gelatine befreit, in Form von Bändern, Blättern oder Schnitzeln.
Dem. Nitrozellulosefilmabfälle, von Gelatine befreit, die pulverförmig sind oder pulverförmige Bestandteile enthalten,
sind von der Beförderung ausgeschlossen.
10. Ungereinigte, gebrauchte Hefebeutel. Siehe auch Rn 701 a unter a).
11. Stoff säcke, entleert von Natriumnitrat.
Dem. Wenn die Stoffsäcke durch \1/aschen von Nitrat, mit welchem sie getränkt waren, vollkommen befreit sind, so sind
sie den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.
12. Ungereinigte leere Eisenblechfässer, entleert von gewöhnlichem Phosphor (Ziffer 1).
13. Ungereinigte leere Gefäße, entleert von Zinkäthyl, Zinkmethyl, Magnesiumäthyl oder von anderen
selbstentzündlichen Flüssigkeiten der Ziffer 3.
Dem. zu Ziffern 12 und 13: Die von den übrigen Stoffen der Klasse II entleerten Behälter sind den Vorschriften der
Anlage C nicht unterstellt.
201 a Stoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind den Beför-
derungsvorschriften der Anlage C nicht unterstellt:
a) Stoffe der Ziffern 4, 5 c}, 6 bis 9 a) und 10,
wenn sie sich in einem die Selbstentzündung ausschließenden Zustand befinden und der Absender dies
im Frachtbrief durch den Vermerk „Nicht selbstentzündlich• bescheinigt; für die Stoffe der Ziffer 7
und gewisse Stoffe der Ziffern 8 und 9 a) siehe jedoch Klasse III b, Ziffer 1 {Rn 331);
b) Staub und Pulver von Metallen, z.B. beigepackt zu Lacken als Pigment für die Herstellung von Far-
ben, wenn sie in Mengen von höchstens 1 kg sorgfältig verpackt sind.
2. Beförderungsvorschriften
(Die Vorschriften für entleerte Gefäße sind im Abschnitt F zusammengefaßt.)
A. Versandstücke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
202 (1) Die Packungen müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach außen
gelangen kann.
(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und
keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-
wegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.
Insbesondere müssen bei flüssigen oder in eine Flüssigkeit eingetauchten Stoffen oder bei Lösungen, und
sofern im Abschnitt „Verpackung der einzelnen Stoffe" nichts anderes vorgeschrieben ist, die Gefäße und
ihre Verschlüsse dem sich bei normalen Beförderungsbedingungen etwa entwickelnden inneren Druck auch
unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Luft Widerstand leisten können. Zu diesem Zwecke muß
ein füllungsfreier Raum gelassen werden, der unter Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen der
Füllungstemperatur und der Außentemperatur, die während der Beförderung erreicht werden kann, zu
berechnen ist. Feste Stoffe sind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behältern zuverlässig
festzulegen.
(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft ver-
ringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände muß
für Gefäße, die schwerer sind als 35 kg, mindestens 3 mm- und für die anderen Gefäße mindestens 2 mm
betragen.
Der Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme {wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Ver-
siegeln, Verbinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung zu verhindern
geeignet ist.
(5) Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. vorgeschrieben oder zugelassen sind, müssen sie in
Schutzbehälter eingebettet sein.
Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhaltes angepaßt sein; sie müssen ins-
besondere trocken und saugfähig sein, wenn dieser flüssig ist oder Flüssigkeit ausschwitzen kann.
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 687
2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e l n e n S t o ff e
(1) Gewöhnlicher Phosphor (Ziffer 1) muß verpackt sein: 203
a) in verlötete Gefäße aus Weißblech, die in hölzerne Kisten einzusetzen sind; oder
b) in Fässer aus Eisenblech, die nicht mehr als 500 kg wiegen dürfen und die dicht verschlossen sein
müssen. Aufgepreßte Deckel sind nicht zugelassen. Fässer, die schwerer sind als 100 kg, müssen
mit Roll- und Kopfreifen versehen sein; oder
c) Mengen bis zu 250 g auch in luftdicht verschlossene Glasgefäße, die in verlötete Weißblechgefäße
und mit diesen in hölzerne Kisten einzubetten sind.
(2) Die Gefäße und Fässer mit gewöhnlichem Phosphor müssen mit Wasser gefüllt sein.
(3) Wegen Beförderung in Behälterwagen siehe Rn 216.
(1) Die Stoffe der Ziffer 2 müssen in verlötete Gefäße aus Weißblech verpackt sein, die in hölzerne Kisten 204
einzusetzen sind.
(2) Mengen bis zu 2 kg dürfen auch in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. verpackt sein, die in
hölzerne Kisten einzubetten sind.
(1) Die Stoffe der Ziffer 3 müssen in luftdicht verschlossene Gefäße aus Metall oder aus Glas, Porzellan, 205
Steinzeug u. dgl. verpackt sein. Die Gefäße dürfen höchstens zu 90 0/o des Fassungsraumes gefüllt werden.
(2) Gefäße aus Metall sind einzeln oder zu mehreren in Schutzbehälter einzubetten, die, wenn sie offen
sind, zugedeckt werden müssen. Werden hierzu leicht entzündliche Stoffe verwendet, so müssen sie mit
feuerhemmenden Stoffen so getränkt sein, daß sie bei Berührung mit einer Flamme nicht Feuer fangen.
Wenn die Schutzbehälter nicht geschlossen sind, muß das Versandstück mit Handhaben versehen sein und
darf nicht schwerer sein als 75 kg.
(3) Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. müssen einzeln oder zu mehreren in Blechgefäße ein-
gebettet sein, die dicht zu verlöten sind.
(1) Die Stoffe der Ziffer 4 a) müssen fest gepreßt sein und sind in dichte Metallbehälter einzusetzen. 206
(2) Die Stoffe der Ziffern 4 b) und c) müssen fest gepreßt sein und sind in hölzerne Kisten oder Papp-
kästen oder in Pakete aus Papier oder Geweben zu verpacken.
(3) Die Stoffe der Ziffer 4 dürfen auch in loser Schüttung gemäß Rn 215 b) und 217 (2) versandt werden.
(1) Die Stoffe der Ziffer 5 a) müssen in dichte, gut schließende Behälter aus Holz oder Metall verpackt 207
sein. Staub und Pulver von Zirkon darf nur in Behälter aus Metall oder Glas verpackt sein; es darf in
solchen Behältern auch mit Methyl- oder Äthylalkohol überdeckt sein. Behälter mit Staub und Pulver von
Zirkon müssen in feste Holzkistefi eingebettet sein; brennbares Einbettungsmaterial muß feuerhemmend
getränkt sein. Hochofenfilterstaub darf auch in loser Schüttung gemäß Rn 215 b) und 217 (2) versandt werden.
(2) Die Stoffe der Ziffer 5 b) müssen in dichte, gut schließende eiserne Fässer oder hölzerne Kisten mit
dichtem Blecheinsatz oder in dicht schließende Büchsen aus Weißblech oder dünnem Aluminiumblech und
damit in hölzerne Kisten verpackt sein. Bei einzeln aufgelieferten Büchsen aus Weißblech oder dünnem
Aluminiumblech genügt statt der hölzernen Kiste eine Umhüllung aus Wellpappe. Versandstücke dieser
Art dürfen nicht schwerer sein als 12 kg.
(3) Die Stoffe der Ziffer 5 c) müssen in luftdicht verschlossene Gefäße aus Blech, die nicht schwerer sein
dürfen als 50 kg, oder in luftdicht verschlossene Eisenfässer verpackt sein.
(4) Die Stoffe der Ziffer 5 d) müssen verpackt sein:
a) in zugeschmolzene Glasampullen; oder
b) in Fläschchen aus Glas oder geeignetem Kunststoff, die mit einem Stopfen aus Kork, Kautschuk
oder einem geeigneten Kunststoff verschlossen sein müssen, der durch eine zusätzliche Maßnahme
(wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln, Verbinden usw.) gesichert ist, die geeignet
sein muß, jede Lockerung während der Beförderung zu verhindern; oder
c) in mit einem inerten Gas gefüllte und dicht verlötete Metallbüchsen.
Die Gefäße unter a) und b) sind in Schachteln aus starker Pappe oder Metall einzusetzen, die Gefäße aus
Glas darin einzubetten; die Schachteln sind in eine hölzerne Versandkiste einzusetzen; die Gefäße unter c)
sind in eine hölzerne Versandkiste einzusetzen.
Das Versandstück mit Gefäßen unter a) und b) darf nicht schwerer sein als 25 kg; das Versandstück mit
Gefäßen unter c) darf nicht schwerer sein als 50 kg.
Die Stoffe der Ziffern 6 bis 8, 9 a) und 10 müssen in gut schließende Behälter verpackt sein. Hölzerne 208
Behälter für Stoffe der Ziffern 6 und 7 müssen mit dichten Stoffen ausgekleidet sein.
(1) Die Stoffe der Ziffer 9 b) müssen in Säcke verpackt sein, die einzeln oder zu mehreren in wasserdichte 209
Pappfässer oder in Gefäße aus Zink- oder Aluminiumblech einzusetzen sind. Die Mäntel der Metallgefäße
sind mit Pappe auszulegen. Die Böden und Deckel der Pappfässer und der Metallgefäße sind mit Holz
auszulegen.
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
(2) Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen oder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die einem
inneren Druck von höchstens 3 kg/cm2 nachgeben, ohne jedoch die Festigkeit des Gefäßes oder des Ver-
schlusses zu beeinträchtigen.
(3) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
210 Die von Natriumnitrat entleerten Säcke (Ziffer 11) sind, gut verschnürt und zusammengepreßt, in Holz-
kisten oder in mehrere Lagen festen Papiers oder undurchlässigen Gewebes zu verpacken.
3. Zu s am m e n p a c k u n g
211 Von den in Rn 201 bezeichneten Stoffen dürfen nur die folgenden und nur unter den nachstehenden
Bedingungen miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen oder mit sonstigen Gütern
zu einem Versandstück vereinigt werden:
a) miteinander:
die in der gleichen.., Ziffer genannten Stoffe, ausgenommen diejenigen der Ziffer 9 a) mit denjenigen
der Ziffer 9b). Die Verpackung muß den Vorschriften für die Stoffe der bretreffenden Ziffer ent-
sprechen;
b) mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung auch für diese
gestattet ist - oder mit sollstigen Gütern:
1. gewöhnlicher Phosphor (Ziffer l) in einer Menge bis zu 250 g, verpackt nach Rn 203 in Weißblech-
gefäßen oder in Glasgefäßen, die in Blechgefäße eingesetzt sind, mit den anderen Gütern in einem
hölzernen Sammelbehälter oder einem Kleinbehälter {Kleincontainer);
2. Stoffe der Ziffer 2 in einer Gesamtmenge bis zu 5 kg, verpackt nach Rn 204 entweder in zerbrech-
liche Gefäße (höchstens 2 kg je Gefäß), die in Kisten eingesetzt sind, oder in Blechgefäße, mit den
anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste oder einem Kleinbehälter {Kleincontainer);
3. Stoffe der Ziffer 5 (ausgenommen Hochofenfilterstaub) in einer Gesamtmenge bis zu 1 kg, jedoch
nicht mit Säuren, Alkalilaugen oder wasserhaltigen Flüssigkeiten. Die Stoffe sind, in verschlossene
Gläser oder Blechbüchsen verpackt, Gläser außerdem in Büchsen aus Blech oder Pappe eingebettet,
mit den anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste oder einem Kleinbehälter (Kleincontainer)
zu vereinigen;
4. Stoffe der Ziffer 9 a) in der vorgeschriebenen Verpackung mit den anderen Gütern in einer hölzernen
Sammelkiste oder einem Kleinbehälter (Kleincontainer).
4. Aufschriften und Gefahr z e tt e 1 auf Versandstücken (siehe Anhang V)
212 (1) Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1 bis 3 und 9b) muß mit einem Zettel nach Muster 2 ver-
sehen sein.
(2) Fässer mit aufgeschraubtem Deckel und ohne Einrichtung zum zwangsweisen Aufrechtstellen, die
gewöhnlichen Phosphor (Ziffer 1) enthalten, müssen außerdem oben an den Enden des Faßdurchmessers
mit Zetteln nach Muster 7 versehen sein.
(3) Versandstücke, die zerbrechliche Gefäße mit Stoffen der Ziffern 1 und 3 enthalten, müssen außerdem
mit Zetteln nach Muster 7 und 8 versehen sein. Die Zettel nach Muster 7 müssen, wenn eine Kiste ver-
wendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Verpackungen in entsprechender
Weise angebracht werden.
(4) Die in den Abs. (1), (2) und (3) vorgeschriebenen Zettel sind auch auf Versandstücken anzubringen,
in welchen Stoffe der Ziffern 1 und 2 mit anderen Stoffen, Gegenständen oder Gütern nach Rn 211 zusam-
mengepackt sind.
(5) Als Wagenladung müssen die Versandstücke nicht mit dem_ in den Abs. (1) und (4) vorgesehenen
Zettel nach Muster 2 versehen sein (siehe auch Rn 218).
B. Versandart, Abfertigungsbesdlränkungen
213 Die Stoffe der Ziffer 3 dürfen als Eilstückgut nur versandt werden, wenn die Versandstücke nicht schwerer
sind als 25 kg.
Die Stoffe der Ziffern 1 bis 3 und 5 dürfen auch als Expreßgut versandt werden; in diesem Falle darf das
Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1 bis 3 nicht schwerer als 25 kg und das Versandstück mit Stoffen der
Ziffer 5 nicht schwerer als 50 kg sein.
C. Frachtbriefvermerke
214 (1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn 201 durdl Kursiv-
schrift hervorgehobenen Benennungen. Wo in den Ziffern 2, 3, 8 und 9 a) der Stoffname nicht angegeben
ist, muß die handelsübliche Benennung eingesetzt werden. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unter-
streichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffauf-
zählung und die Abkürzung „Anlage C zur EVO" zu ergänzen [z.B. II, Ziffer 4 a), Anlage C zur EVO].
(2) Im Frachtbrief zu Versandstücken, in denen ein Stoff der Rn 201 mit anderen Stoffen oder Gegen-
ständen der Anlage C oder mit sonstigen Gütern zusammengepackt ist, müssen die Vermerke für jeden
dieser Stoffe und Gegenstände gesondert angebracht werden.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 689
D. Beförderungsmittel und tedmisdte Hilfsmittel
1. Wagen- und Verladevorschriften
a. F ü r V e r s an d s t ü c k e u n d b e i B e f ö r d e r u n g in 1o s e r Sc h ü t t u n g
Es sind zu verladen: 215
a) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 3 in offene Wagen. Stücke bis zu 25 kg dürfen auch in gedeckte
Wagen verladen werden;
b) die Stoffe der Ziffer 4 in loser Schüttung und Hochofenfilterstaub [Ziffer 5 a)] in loser Schüttung in
eiserne Klappdeckelwagen, Hochofenfilterstaub in loser Schüttung auch in offene eiserne Wagen mit
Decken;
c) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 9 a) in gedeckte Wagen oder in offene Wagen mit Deckert;
d) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 9 b) in gedeckte Wagen.
b. Für Behälter wagen
(1) Zur Beförderung in Kesselwagen ist nur gewöhnlicher Phosphor (Ziffer 1) zugelassen. 216
(2) Zum Schutz des Phosphors während der Beförderung ist wie folgt zu verfahren:
a) bei Verwendung von \Vasser als Schutzmittel muß -der Phosphor mit einer Wasserschicht von min-
destens 12 cm zugedeckt sein; der durch die Flüssigkeit nicht beanspruchte leere Raum muß bei
einer Temperatur von 60° C mindestens 2 °/o des Fassungsraumes des Gefäßes betragen;
b) bei Verwendung von Stickstoff darf der Kesselwagen zu höchstens 96 0/o seines Fassungsraumes
mit Phosphor gefüllt werden, der auf mindestens 60° C erwärmt sein inuß. Der freibleibende Raum
muß derart mit Stickstoff gefüllt werden, daß der Druck selbst nach dem Erkalten in keinem Fall
niedriger wird als der atmosphärische Druck. Das Gefäß ist gasdicht zu verschließen.
(3) Die Kesselwagen für die Beförderung von gewöhnlichem Phosphor müssen folgenden Vorschriften
entsprechen:
a) Die Erwärmungsvorrichtung darf nicht bis ins Innere des Gefäßes führen, sondern muß außen
angebracht sein. Die anderen Röhren müssen in den oberen Teil des Gefäßes führen; die Offnungen
müssen sich am oberen Teil des Gefäßes befinden und unter verriegelbaren Kappen vollständig
eingeschlossen sein.
b) Das Gefäß muß aus Stahl sein; die Wandung darf an keiner Stelle dünner sein als 10 mm.
c) Das Gefäß muß V10r seiner ersten Verwendung eine Flüssigkeitsdruckprobe mit mindestens 4,5 kg/cm 2
bestanden haben.
d) Das Gefäß muß im Innern mit einer Meßvorrichtung zur Nachprüfung des Standes des Phosphors
versehen sein und, wenn Wasser als Schutzmittel verwendet wird, mit einem festen Zeichen, das
den zulässigen höchsten Wasserstand anzeigt.
c. Für Klein behält er (Kleincontainer)
(1) Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Stoffen dürfen in Kleinbehältern (Kleincontainern) 217
befördert werden.
(2) Die Stoffe der Ziffer 4 und Hochofenfilterstaub [Ziffer 5 a)] dürfen auch ohne Innenpackung in voll-
wandigen geschlossenen Kleinbehältern (Kleincontainern) enthalten sein.
(3) Die in Rn 219 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter
(Kleincontainer).
2. Aufschriften und Gefahr zettel an den Wagen und an den Klein behält er n (Kleincon-
tainern) (siehe Anhang V)
(1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 bis 3 und 9 b) müssen auf beiden Seiten d~r Wagen Zettel 218
nach Muster 2 angebracht werden.
An beiden Seiten von Behälterwagen mit Stoffen der Ziffer 1 müssen Zettel nach Muster 2 angebracht
werden.
(2) Außerdem müssen bei Beförderung von Stoffen der Ziffer 3 auf beiden Seiten der Wagen Zettel nach
Muster 9 angebracht werden.
(3) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), in denen Stoffe der Ziffern 1 bis 3 und 9b) verladen sind, müssen
mit einem Zettel nach Muster 2 versehen sein. Sind die Stoffe in zerbrechliche Gefäße verpackt, so ist auch
ein Zettel nach Muster 8 anzubringen.
E. Zusammenladeverbote
(1) Die· Stoffe der Klasse II dürfen nicht zusammen in einen \Vagen verladen werden: 219
a) mit explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn 21);
b) mit mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn 61);
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
c) mit Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gegenständen der Klasse I c (Rn 101) 1
d) mit entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn 371);
e) mit radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn 451);
f) mit ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501);
g) mit organischen Peroxyden der Klasse VII b (Rn 751).
(2) Gewöhnlicher Phosphor (Ziffer 1) darf nicht mit c:hlorathaltigen Unkrautvertilgungsmitteln der Ziffer 16
der Klasse IVa (Rn 401) zusammen in einen Wagen verladen werden, sofern seine Außenpackung nicht aus
Metallgefäßen besteht.
220 Für. Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen beson-
dere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).
F. Entleerte Behälter. Sonstige Vorschriften
221 (1) Die Gefäße der Ziffer 12 müssen gut verschlossen sein. Die Kesselwagen, die gewöhnlichen Phosphor
enthalten haben, müssen bei der Aufgabe zur Beförderung:
entweder mit Stickstoff gefüllt sein; der Absender muß festgestellt haben, daß das Gefäß nadl Versdlluß
gasdic:ht ist;
oder zu mindestens 96 0/o und höchstens 98 0/o ihres Fassungsraumes mit Wasser gefüllt sein; in der Zeit vom
1. Oktober bis 31. März muß dem Wasser so viel Frostschutzmittel zugesetzt werden, daß das Wasser
während der Beförderung nicht gefrieren kann; die Frostschutzmittel dürfen keine korrodierende Wirkung
besitzen und mit Phosphor nicht reagieren.
(2) Die Gefäße der Ziffer .13 müssen gut verschlossen sein und in offene Wagen verladen werden. Metall-
gefäße dürfen auch in gedeckte Wagen verladen werden.
(3) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie die in Rn 201 durch Kursivsduift
hervorgehobene Benennung; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer der
Stoffaufzählung und die Abkürzung „Anlage C zur EVO* zu ergänzen (z.B. ll, Ziffer 12, Anlage C zur EVO).
222 Unterwegs schadhaft gewordene Gefäße mit Stoffen der Ziffer 3 sind sofort auszuladen und dürfen, wenn
sie sich nicht alsbald ausbessern lassen, mit dem vorhandenen Inhalt ohne Förmlichkeit für Redlnung des
Absenders verkauft werden.
223-299
Klasse llla
Entzündbare flüssige Stoffe
1. Stoffaufzählung
300 (1) Von den entzündbaren flüssigen Stoffen und ihren flüssigen oder bei Temperaturen von nicht mehr
als 15° C noch salbenförmigen Mischungen sind die in Rn 301 genannten Stoffe den in Rn 300 (2) bis 318
enthaltenen Bedingungen unterworfen und somit Stoffe der Anlage C.
(2) Als entzündbare flüssige Stoffe gelten Stoffe, die bei 50° C einen Dampfdruck von höchstens 3 kg/cm2
haben.
(3) Die flüssigen Stoffe der Klasse III a - ausgenommen die Stoffe der Ziffern 3 und 4 - , die leicht per-
oxydieren (wie Äther oder gewisse heterozyklische sauerstoffhaltige Körper), sind zur Beförderung nur zuge-
lassen, wenn ihr Gehalt an Peroxyd 0,3 °/o, auf Wasserstoffperoxyd H202 berechnet, nidlt übersteigt.
(4) Der obenerwähnte Gehalt an Peroxyd und der nachstehend festgesetzte Flammpunkt sind nach den
Vorschriften des Anhanges III zu bestimmen.
(5) Den in den Flüssigkeiten gelösten festen Stoffen sind Sikkative, Standöle (wie gekochte oder
geblasene Leinöle) oder ähnliche Stoffe (ausgenommen Nitrozellulose) mit einem Flammpunkt über 100° C
gleichzuachten.
301 1. a} Mit Wasser nicht misdlbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ° C, audl wenn sie
von festen, in den Flüssigkeiten gelösten oder suspendierten Stoffen (ausgenommen Nitrozellu-
lose) oder von beiden höchstens 30 °/o enthalten, wie:
Roherdöl und andere Rohöle sowie leicht flüchtige Destillationsprodukte aus Erdöl und
anderen Rohölen, Steinkohlen-, Braunkohlen-, Schiefer-, Holz- und Torfteer, wie Petroläther,
Pentane, Benzin, Benzol und Toluol; Erdgas-Gasolin; Athylazetat (Essigsäureäthylester, Essig-
ester), Vinylazetat, Athyläther (Schwefeläther), Methylformiat (Ameisensäuremethylester) und
andere Ather und Ester; Schwefelkohlenstoff; gewisse chlorierte Kohlenwasserstoffe (z.B. 1,2-
Didlloräthan);
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 691
b) Mischungen von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ° C mit höchstens 55 °/o Nitro-
zellulose mit einem Stickstoffgehalt von nicht mehr als 12,6 °/o (Kollodium, Semikollodium und
andere Nitrozelluloselösungen).
Siehe zu a) und b) auch Rn 301 a unter a), b) und d).
Bem. Hinsichtlich der Mischungen von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21° C
mit mehr als 55 •t, Nitrozellulose mit beliebigem Stickstoffgehalt, oder
mit höchstens 55 0/o Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 •/o
siehe Klasse I a (Rn 21, Ziffer 1) und Klasse III b [Rn 331, Ziffer7 a)).
2. Mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ° C, wenn sie von festen,
in den Flüssigkeiten gelösten oder suspendierten Stoffen (ausgenommen Nitrozellulose) oder von
beiden mehr als 30 °/o enthalten, wie:
gewisse Tiefdruck- und Lederfarben sowie gewisse Lacke, Lackfarben und Kautschuk-(Gummi-)
lösungen. Siehe auch Rn 301 a unter c).
3. Mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 ° C bis 55° C (die Grenz-
werte inbegriffen), wie:
Terpentinöl; mittelschwere Destillate aus Erdöl und anderen Rohölen, Steinkohlen-, Braunkohlen-,
Schiefer-, Holz- und Torfteer, wie Mineralterpentin (white spirit, Terpentinölersatz}, Schwerbenzin,
Petroleum (für Leucht-, Heiz- und Motorzwecke), Xylol, Styrol, Kumol, Solventnaphtha; Buty~-
alkohol (Butanol}; Butylazetat (Essigsäurebutylester}; Amylazetat (Essigsäureamylester}; Essig-
säureanhydrid; Nitromethan (Mononitromethan) sowie gewisse Mononitroparaffine; gewisse
chlorierte Kohlenwasserstoffe (z.B. Monochlorbenzol). Siehe auch Rn 301 a unter c) und d).
4. Mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55° C bis 100° C (den Grenz-
wert 100° C inbegriffen), wie:
gewisse Teere und Destillate daraus; Heizöle, Dieseltreiböle, gewisse Gasöle; Tetralin (Tetrahydro-
naphthalin}; Nitrobenzol; gewisse chlorierte Kohlenwasserstoffe (z.B. Benzylchlorid}; technisches
Kresol. Siehe auch Rn 301 a unter c).
Bern. zu den Ziffern 3 und 4: Stoffe der Ziffern· 3 und 4 sind den Vorschriften der Klasse III a nicht unterstellt, wenn
sie <len Bedingungen des Anhangs III a, Rn 1350, entsprechen.
5. Mit Wasser in beliebigem Verhältnis mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21° C,
auch wenn sie von festen, in den Flüssigkeiten gelösten oder suspendierten Stoffen oder von beiden
höchstens 30 °/o enthalten, wie:
Methylalkohol (Methanol, Holzgeist}, auch. denaturiert; Jtthylalkohol ( .Ji.thanol, gewöhnlicher
Spiritus}, auch. denaturiert; Azetaldehyd; Azeton und Azetonmischungen; Pyridin. Siehe auch
Rn301a unter c).
6. Ungereinigte leere Gefäße, entleert:
a) von entzündbaren ·Flüssigkeiten der Ziffern 1 und 2 sowie von Azetaldehyd, Azeton oder
Azetonmischungen (Ziffer 5);
b) von anderen entzündbaren Flüssigkeiten der Ziffern 3 bis 5 als Azetaldehyd, Azeton und Azeton-
mischungen.
Stoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind den Beför- 301 a
derungsvorschriften der Anlage C nicht unterstellt:
a) Flüssigkeiten der Ziffer 1, ausgenommen die nach.stehend unter b) genannten, sowie Azeton und
Azetonmischungen (Ziffer 5): höchstens 200 g in Gefäßen aus Blech, Glas, Porzellan, Steinzeug oder
einem geeigneten Kunststoff; diese Gefäße sind mit einem Gesamtinhalt von höchstens 1 kg in eine
Außenverpackung aus Blech, Holz oder Pappe einzusetzen; die zerbrechlichen Gefäße sind gegen Zer-
brechen zu sichern;
b) Schwefelkohlenstoff, Äthyläther, Petroläther, Pentane, Methylformiat: 50 g je Gefäß und 250 g je Ver-
sandstück; diese Stoffe sind wie jene des Abs. a) zu verpacken;
c) Flüssigkeiten der Ziffern 2 bis 5, ausgenominen Azetaldehyd, Azeton und Azetonmischungen: 1 kg je
Gefäß und 10 kg je Versandstück; diese Stoffe sind wie jene des Abs. a) zu verpacken.
d) Wegen Kraftstoff in Behältern von Kraftfahrzeugen siehe Rn 305/1.
2. Beförderungsvorschriften
(Die Vorschriften für entleerte Gefäße sind im Abschnitt F zusammengefaßt.)
A. Versandstücke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
(1) Die Gefäße müssen· so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen, 302
insbesondere nich.ts verdampfen kann. Sondervorschriften für Behälterwagengefäße siehe Rn 311 (3).
(2) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine
schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-
wegs nicht lockern und der üblichen Beanpruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.
Insbesondere müssen, sofern im Abschnitt "Verpackung der einzelnen Stoffeu nichts anderes vorge-
schrieben ist, die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sich bei normalen Beförderungbedingungen etwa
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
entwickelnden inneren Druck auch unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Luft Widerstand leisten
können. Zu .diesem Zwecke muß ein füllungsfreier Raum gelassen werden, der unter Berücksichtigung des
Unterschiedes zwischen der Füllungstemperatur und der Außentemperatur, die während der Beförderung
erreicht werden kann, zu berechnen ist [siehe auch Rn 305 und 311 (6), (7) und (8)). Innenpackungen sind
in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen.
(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft ver-
ringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände muß
für Gefäße, die schwerer sind als 35 kg, mindestens 3 mm und für die anderen Gefäße mindestens 2 mm
betragen.
Der Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Ver-
siegeln, Verbinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung zu verhindern
geeignet ist.
(5) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt und insbesondere
saugfähig sein. Die Einbettung der Gefäße in die Schutzbehälter, wozu einwandfreie Füllstoffe zu ver-
wenden sind, hat sorgfältig zu erfolgen und muß regelmäßig (evtl. vor jeder Neufüllung des Gefäßes)
überprüft werden .
.
2. Verpackung der ein z e 1n e n Stoffe
303 (1) Die entzündbaren Flüssigkeiten der Ziffern 1 und 2 sowie Xylol, Amylazetat und Essigsäureanhydrid
(Ziffer 3) müssen in Gefäße aus Metall oder aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. verpackt sein. Lösungen
von Kautschuk in Xylol (sog. Gummilösungen) der Ziffer 2 dürfen auch in Eichenholzfässer verpackt sein.
Die übrigen entzündbaren Flüssigkeiten der Ziffern 3 [für Nitromethan siehe Abs. (3)), 4 und 5 müssen
in 'Gefäße aus Metall oder Holz oder aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. verpackt sein. Rohpyridin und
Pyridin, das mehr als 100/o Wasser enthält (Ziffer 5), dürfen nicht in innen verzinkte Gefäße verpackt
werden. ·
(2) Die Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. dürfen höchstens enthalten:
Schwefelkohlenstoff (Ziffer 1) ......................................................... . 1 Liter,
Äthyläther, Petroläther, Pentane (Ziffer 1) ............................................. . 2 Liter,
andere Stoffe der Ziffer 1 ............................................................. . 5 Liter.
Blechgefäße mit einer Wandstärke von weniger als 0,75 mm dürfen höchstens 50 kg der Flüssigkeiten der
Ziffern 1 und 5 enthalten.
(3) Nitromethan (Ziffer 3) muß verpackt sein:
a) in Metallfässer mit doppeltem Spundzapfen und Rollreifen, oder
b) in Eisenblechgefäße, die höchstens 10 kg, oder in Glasgefäße, die höchstens 1 kg dieses Stoffes
enthalten dürfen.
(4) Weißblechgefäße mit mehr als 5 kg Flüssigkeit der Ziffer 1 müssen gefalzte oder gelötete Nähte oder
auf andere Weise hergestellte Nähte gleicher Festigkeit und Dichtigkeit haben.
(5) Unter Vorbehalt der für bestimmte Fälle in Abs. (6) vorgesehenen Sonderbestimmungen müssen
Blechgefäße ohne Schutzbehälter (Schutzverpackung), wenn sie mit mehr als 50 kg Flüssigkeit gefüllt
sind, geschweißt oder hartgelötet sein, und ihre Wandstärke muß mindestens 1,5 mm betragen. Sind die
Gefäße schwerer als 100 ·kg, so müssen sie mit Roll- und Kopfreifen versehen sein.
(6) Werden entzündbare Stoffe, deren Dampfdruck bei 50° C nicht mehr als 1,5 kg/cm 2 beträgt, in neuen,
nur für einen einzigen Versand verwendeten Verpackungen befördert, so ist es für Versandstücke, deren
Gewicht 225 kg nicht übersteigt, nicht notwendig, daß, die Böden der Gefäße an den Mantel angeschweißt
sind und daß die Wandstärke mehr als 1,25 mm beträgt. Die Gefäße müssen aber bei einem hydraulischen
Druck von 0,75 kg/cm2 dicht bleiben. Die Mäntel und Böden müssen zur Versteifung mit Vorrichtungen
wie Rippen oder Rollreifen versehen sein, die auch aufgepreßt sein können.
(7) Wegen Beförderung in Kesselwagen und in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern)
siehe Rn 311 und 312 (2).
304 (1) In Schutzbehälter (Schutzverpackungen) sind einzeln oder zu mehreren einzubetten:
a) Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.;
b) Weißblechgefäße und andere Eisenblechgefäße mit einer Wandstärke von weniger als 0,75 mm
mit Flüssigkeiten der Ziffern 1 und 5.
(1 a) Vo 11 wand i g e Schutzbehälter sind zu verwenden für:
a) Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. mit Stoffen der Ziffern 1 und 5 und
b) Eisenblechgefäße mit Nitromethan (Ziffer 3).
(2) Schutzbehälter {Schutzverpackungen), die Gefäße mit Flüssigkeiten der Ziffer 1 enthalten, müssen
immer geschlossen sein; Schutzbehälter (Schutzverpackungen), die Gefäße mit Flüssigkeiten der Ziffern 2
bis· 5 enthalten, müssen eine nicht entzündbare oder derart mit feuerhemmenden Mitteln getränkte Schutz-
abdeckung haben, daß sie bei Berührung mit einer Flamme nicht Feuer fängt.
(3) Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg. Enthält es jedoch Gefäße aus Glas, Por-
zellan, Steinzeug u. dgl. mit Flüssigkeiten der Ziffer 1, dann darf es nicht schwerer sein als 30 kg.
(4) Die Schutzbehälter {Schutzverpackungen) müssen, wenn es nicht Kisten sind, mit Handhaben ver-
sehen sein.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 693
(1) Metallgefäße dürfen mit den Flüssigkeiten der Ziffer 1 sowie mit Nitromethan (Ziffer 3), Azetal- 305
dehyd, Azeton oder Azetonmisdrnngen (Ziffer 5) höchstens zu 930/o des Fassungsraumes bei 15° C gefüllt
werden. Wenn sie jedoch andere Kohlenwasserstoffe als Petroläther, Pentane, Benzol und Toluol enthalten,
so dürfen sie höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden.
(2) Wegen Beförderung in Kesselwagen und in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern)
siehe Rn 311 und 312 (2).
Behälter von Kraftfahrzeugen dürfen - auch wenn die Fahrzeuge in gedeckte Wagen verladen sind - 305/1
Kraftstoff enthalten. Ist ein Abschlußhahn in die Leitung vor dem Vergaser eingeschaltet, so ist dieser
zu schließen; der elektrische Kontakt muß ebenfalls unterbrochen werden. Mit den Fahrzeugen fest ver-
bundene Vorratsbehälter dürfen ebenfa'ns Kraftstoff enthalten, wenn sie verschlossen sind. Motorräder
und Fahrräder mit Hilfsmotor mit gefüllten Kraftstoffbehältern müssen aufrecht verladen und gegen Um-
kippen gesichert werden.
3. Zusammenpackung
Die in Rn 301 bezeichneten Stoffe dürfen nur unter den nachstehenden Bedingungen miteinander, mit 306
Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung auch für diese gestattet
ist - oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden:
a) in beschränkter Menge:
1. Schwefelkohlenstoff (Ziffer 1) in Mengen bis zu 5 kg;
2. Erdgas-Gasolin, Äthyläther und Äthyläther enthaltende Lösungen (z. B. Kollodium) der Ziffer 1
in Gesamtmengen bis zu 20 kg;
3. die übrigen Flüssigkeiten der Ziffer 1 in Gesamtmengen bis zu 100 kg;
Bem. Für die Flüssigkeiten der Ziffern 2 bis 5 bestehen keine Gewichtsbeschränkungen.
b) alle Stoffe (Ziffern 1 bis 5) mü.ssen nach den für die einzelnen Versandstücke geltenden Vorschriften
verpackt mit den anderen Gütern in einen widerstandsfähigen Sammelbehälter oder einen Klein-
behälter (Kleincontainer) eingesetzt werden; bei Vereinigung der Stoffe der Rn 301 miteinander genügt
jedoch als Sammelbehälter der Schutzbehälter nach Rn 304.
4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang V)
(1) Jedes Versandstück mit Flüssigkeiten der Ziffern 1 und 2 sowie mit Azetaldehyd, Azeton und 307
Azetonmiscbungen (Ziffer 5) muß mit einem Zettel nach Muster 2 versehen sein.
(2) Versandstücke mit Methylalkohol (Ziffer 5) müssen mit einem Zettel nach Muster 3 versehen sein.
(3) Sind die in den Abs. (1) und (2) genannten Stoffe in zerbrechlichen Gefäßen enthalten, die in Kisten
oder anderen Schutzbehältern derart eingesetzt sind, daß sie von außen nicht sichtbar sind, so müssen
diese Versandstücke außerdem mit Zetteln nach Muster 7 und 8 versehen sein. Die Zettel nach Muster 7-
müssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Ver-
packungen in entsprechender Weise angebracht werden.
(4) Die in den Abs. (1), (2) und (3) vorgeschriebenen Zettel sind auch auf Versandstücken anzubringen,
in denen die Stoffe der Ziffern 1 und 2 sowie Methylalkohol, Azetaldehyd, Azeton und Azetonmischungen
(Ziffer 5) mit anderen Stoffen, Gegenständen oder Gütern nach Rn 306 zusammengepackt sind.
(5) Als Wagenladung müssen die Versandstücke nicht mit den in den Abs. (1), (2) und (4) vorgesehenen
Zetteln nach Muster 2 und 3 versehen sein (siehe auch Rn 313).
B. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen
Flüssigkeiten der Ziffern 1, 2 und 3 sowie Azetaldehyd, Azeton und Azetonmischungen (Ziffer 5) dürfen 308
als Eilgut nur in Wagenladungen versandt werden, ausgenommen Sendungen, die nach Rn 310 (2) in gedeckte
Wagen verladen werden dürfen.
Die Stoffe der Ziffern 1 bis 5 dürfen auch als Expreßgut versandt werden; in diesem Fall darf das Gewicht
des Versandstücks betragen bei Stoffen
der Ziffer 1 ...................................................................... . höchstens 10 kg,
der Ziffern 2 und 3 ............................................................... . höchstens 50 kg,
der Ziffer 5 ...................................................................... . höchstens 20 kg.
C. Frachtbriefvermerke
(1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn 301 durch Kursiv- 309
schrill hervorgehobenen Benennungen. Wo diese den Stoffnamen nicht enthält, ist die handelsübliche
Benennung einzusetzen. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der
Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung "Anlage C zur
EVO" zu ergänzen [z.B. Ill a, Ziffer 1 a), Anlage C zur EVOJ.
(2) Für die gemäß Rn 310 (2) verpackten Eilgutsendungen mit Flüssigkeiten der Ziffern 1, 2 und 3 oder
mit Azetaldehyd, Azeton oder Azetonmischungen (Ziffer 5) hat der Absender auf dem Frachtbrief zu be-
scheinigen: ,,Eilgutmäßig verpackt".
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
(3) Im Frachtbrief zu Versandstücken, in denen ein Stoff der Rn 301 mit anderen Stoffen oder Gegen-
ständen der Anlage C oder mit sonstigen Gütern zusammengepackt ist, müssen die Vermerke für jeden
dieser Stoffe und Gegenstände gesondert angebracht werden.
D. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel
1. Wagen- und Verladevorschriften
a. F ü r V e r s a n d s t ü c k e
310 (1) Versandstücke mit Flüssigkeiten der Ziffern 1, 2 und 3 sowie Azetaldehyd, Azeton und Azeton-
mischungen (Ziffer 5) sind in offene Wagen zu verladen.
(2) Jedoch dürfen in gedeckte Wagen, ohne Rücksicht auf die Zahl der Versandstücke, verladen werden:
a) die Flüssigkeiten der Ziffer 1 in Gefäßen aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl., verpackt nach
Rn 303 und 304;
b) die Flüssigkeiten der Ziffer 1, wenn sie in Metallgefäßen enthalten sind:
Höchstgewicht
Petroläther; Pentane; Erdgas-Gasolin; Äthyläther (Schwefeläther), auch gemischt des Versandstück.es
mit anderen Flüssigkeiten der Ziffer 1 a); Schwefelkohlenstoff [Ziffer 1 a)] . . . . . . . . . . . . . 40 kg
andere Flüssigkeiten der Ziffern 1 a) und b) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 kg
c) Versandstücke mit Flüssigkeiten der Ziffern 2 und 3 sowie mit Azetaldehyd, Azeton oder Azeton-
mischungen (Ziffer 5), wenn sie nicht schwerer sind als 100 kg. Trommeln dürfen jedoch bis 250 kg,
Blechfässer mit Verstärkungs- und Rollreifen und andere Gefäße mit gleicher Festigkeit und
Dichtigkeit bis 500 kg wiegen;
d) höchstens 100 kg schwere Sammelpackungen mit Gefäßen, die nach den Vorschriften der Abs. a),
b). und c) in gedeckte Wagen verladen werden dürfen.
(3) Wegen Verwendung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen für Flüssigkeiten der Ziffern 1, 2
und 3 sowie für Azetaldehyd, Azeton und Azetonmischungen (Ziffer 5) in Versandstücken von mehr als
50 kg siehe Anhang IV.
b. Für Be h ä 1 t er wagen
311 (1) Alle Flüssigkeiten der Klasse III a dürfen in Kesselwagen befördert werden.
(2) Die Gefäße müssen aus Eisenblech oder aus anderem Blech hergestellt und elektrisch geerdet sein
Sie müssen samt ihren Verschlüssen sinngemäß den allgemeinen Verpackungsvorschriften der Rn 302 (2)
und (3), erster Satz, entsprechen. Abnehmbare Gefäße müssen auf den Wagengestellen so befestigt sein,
daß sie sich nicht verschieben können. (Als abnehmbar werden Gefäße bezeichnet, die, der besonderen Bau-
weise des Wagens angepaßt, von diesem erst nach Lösung der Befestigungsmittel abgenommen werden
können.)
(3) Für die Beförderung der Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 3 und 5 in Kesselwagen dürfen nur die
nachstehend unter a), b) und c) vorgesehenen Gefäße verwendet werd_en:
a) Gefäße mit Lüftungseinrichtungen, die eine Flammenrück.schlagssicherung enthalten und deren
Konstruktion Gewähr bietet, daß die Gefäße nicht gasdicht abgeschlossen werden können und die
Flüssigkeit infolge Erschütterungen während der Beförderung nicht überfließen kann; ,
1
b) Gefäße mit einer Lüftungseinrichtung, die eine Flammenrück.schlagssicherung enthält und mit
einem Sicherheitsventil abgeschlossen ist, das sich bei einem inneren Oberdruck von 1,5 kg/cm 2
automatisch öffnen soll;
c) Gefäße mit einem luftdichten Verschluß, die den Anforderungen der Rn 133 (1), 138 (1) und (2).
zweiter Unterabsatz, genügen. Auf den Gefäßen selbst, ohne deren Widerstandsfähigkeit zu be-
einträchtigen, oder auf einem an den Gefäßen aufgeschweißten, aus nicht rostendem Metall be-
stehenden Schild müssen eingeschlagen sein:
Der Name des Herstellers oder dessen Fabrikmarke und die Nummer des Gefäßes;
die Höhe des Prüfdruckes, der Tag der letzten Prüfung sowie der Stempel des Sachverständigen,
der die Prüfung vorgenommen hat;
der gemäß den Vorschriften der Rn 156 (2) a) 10. bestimmte Fassungsraum.
Auf der Wagentafel müssen angegeben sein:
Der Name des Einstellers,
der Fassungsraum des Gefäßes,
das Eigengewicht des Gefäßes (sofern es sich um abnehmbare Gefäße handelt) sowie
die ungekürzte Benennung des Ladegutes.
(4) Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50° C von höchstens 1,1 kg/cm2 dürfen in den unter (3) a). b)
und c) erwähnten Gefäßen befördert werden.
Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50° C von mehr als 1,1 kg/cm 2 und höchstens 1,75 kg/cm2 dürfen
in den unter (3) b) und c) erwähnten Gefäßen befördert werden.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 695
Flüssigkeiten mit einem Dampfdrudc bei 50° C von mehr als 1,75 kg/cm 2 dürfen nur in den unter (3) c)
erwähnten Gefäßen befördert werden.
Dem. Bei Erdölprodukten kann die Dampfdruckbestimmung auch nach dem Verfahren von REID gemäß 1. P. 69 oder
ASTM D 323 durchgeführt werden. Hierbei gilt:
an Stelle des Dampfdruckes von 1,1 kg/cm' bei 50° C ein solcher nach REID von 0,7 kg/cm 1 bei 37,8° C
und
an Stelle des Dampfdruckes von 1,75 kg/cm 1 bei SO·' C ein solcher nach REID von 1,1 kg/cm 2 bei 37,8° C.
(5) Die in Absatz (3) genannten Gefäße sind vor der Indienststellung durch einen behördlich anerkannten
Sachverständigen zu prüfen; bei der Fl_üssigkeitsdrudcprobe · für die in Absatz (3) a) und b) erwähnten
Gefäße ist dabei ein innerer Uberdrudc von mindestens 1,5 kg/cm 2 und für die in Absatz (3) c) erwähnten
Gefäße ein innerer Uberdrudc von 4 kg/cm 2 anzuwenden.
Bei der periodischen Prüfung der in Absatz (3) a) genannten Gefäße tritt an Stelle der vorgenannten
Flüssigkeitsdruckprobe eine Dichtigkeitsprüfung mit einem inneren Uberdruck von 0,3 kg/cm 2 •
Bei der periodischen Prüfung der in Absatz (3) b) und c) genannten Gefäße sind die für die erstmalige
Prüfung vorgeschriebenen Drucke anzuwenden.
Die Flüssigkeitsdruckprobe bzw. die Dichtigkeitsprüfung ist mindestens alle 6 Jahre zu wiederholen und
mit einer inner.en Untersuchung zu verbinden.
(6) In die unter Abs. (3) a) und b) genannten Gefäße darf an Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 3 und 5 nur
so viel eingefüllt werden, daß die Gefäße bei einer Ausdehnung der Flüssigkeit infolge Ansteigens der
mittleren Flüssigkeitstemperatur um 35° C bis auf höchstens 50° C nicht vollständig gefüllt sind.
Dieser Forderung wird auch genügt, wenn folgende Füllungsgrade eingehalten werden:
bei gewissen Benzinen und anderen Flüssigkeiten mit einem kubischen Aus-
dehnungskoeffizienten von
60 · 10-5 bis 90 · 10-5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 °/o des Fassungsraumes,
bei Toluol, Xylol, Äthylalkohol, n-Propanol, n-Butanol, n-Amylalkohol prim.,
Petroleum, gewissen Benzinen und anderen Flüssigkeiten mit einem kubi-
schen Ausdehnungskoeffizienten von
über 90 · 10-5 bis 120 · to-5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 °/o des Fassungsraumes,
bei Schwefelkohlenstoff, Hexan, Heptan, Oktan, Benzol, Methanol, gewissen
Benzinen und anderen Flüssigkeiten mit einem kubischen Ausdehnungskoef-
fizienten von über 120 · 10-5 bis 150 · to-5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 °/o des Fassungsraumes,
bei Athyläther, n-Pentan, Azeton, gewissen Benzinen und anderen Flüssig-
keiten mit einem kubischen Ausdehnungskoeffizienten von ·
über 150 · 10-5 bis 180 · 10-5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94 °/o des Fassungsraumes.
(7) In die unter Abs. (3) c) genannten Gefäße darf an Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 3 und 5 nur so viel
eingefüllt werden, daß die Gefäße bei einer Ausdehnung der Flüssigkeit infolge Ansteigens der mittleren
Flüssigkeitstemperatur um 35° C bis auf höchstens 50° C nur zu 97 0/o ihres Fassungsvermögens gefüllt sind.
Dieser Forderung wird auch genügt, wenn folgende Füllungsgrade eingehalten werden:
für Methylformiat und andere Flüssigkeiten mit einem kubischen Ausdeh-
nungskoeffizienten von
über 150 · 10-5 bis 180 · 10--5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91 6 /o des Fassungsraumes,
für Azetaldehyd und andere Flüssigkeiten mit einem kubischen Ausdeh-
nungskoeffizienten von ·
über 180 · 10-5 bis 230 · 10--5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 °/o des Fassungsraumes.
Dem. Der Füllungsgrad wird nach folgender Formel berechnet:
a) für Gefäße für die in Abs. (6) erwähnten Flüssigkeiten:
100
Füllungsgrad "" ~J.S<X- 0/o des Fassungsraumes
bzw.
100
Füllungsgrad - - - - - - 1/1 des Fassungsraumes 1
1 + ex ,50 - tp) _
b) für Gefäße für die in Abs. (7) erwähnten Flüssigkeiten:
97 ·
Füllungsgrad 0/o des Fassungsraumes
1 + 35 ex
bzw.
97
Füllungsgrad = 1 + ex (SO_ tF) 0/o des Fassungsraumes.
In diesen Formeln bedeutet ex den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit zwischen
15 und 50° C, d. h. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35° C. ex wird nach folgender Formel berechnet:
ex = _d11; .=-__dlio -
35 • d50
Dabei bedeuten d1 5 und d 5 o die Dichte der Flüssigkeit bei 15° bzw. 50° C und tp die mittlere Temperatur der
Flüssigkeit während der Füllung.
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
(8) Die Gefäße dürfen mit Stoffen der Ziffer 4 nur so weit gefüllt werden, daß sie selbst bei einer Aus-
dehnung der Flüssigkeit infolge einer Zunahme der mittleren Flüssigkeitstemperatur bis 50° C nicht voll-
ständig gefüllt sind.
c. Für K 1 einbehält er (Kleincontainer)
312 (1) Mit Ausnahme von zerbrechlichen Versandstücken dürfen Versandstücke mit den in diese Klasse ein-
gereihten Stoffen in Kleinbehältern (Kleincontainern) befördert werden.
(2) Die Stoffe d.er Klasse III a, ausgenommen Schwefelkohlenstoff der Ziffer 1, dürfen auch in kleinen
Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern) befördert werden, die den Gefäßvorschriften für Versand-
stücke entsprechen müssen. Für die Füllung gelten die Vorschriften der Rn 305. Die Flüssigkeitsbehälter
müssen einen Prüfdruck von 2 kg/cm 2 aushalten; Flüssigkeitsbehälter für die Beförderung von Petroläther,
Pentanen, Äthyläther, Methylformiat (Ziffer 1), Azetaldehyd, Azeton und Azetonmischungen (Ziffer 5) müs•
sen jedoch einen Prüfdruck von 4 kg/cm2 aushalten. Die Druck.probe ist alle sechs Jahre zu wiederholen.
Auf den Flüssigkeitsbehältern müssen deutlich und dauerhaft die Höhe des Prüfdruck.es, der Tag der letzten
Prüfung und der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat, vermerkt sein.
(3) Die in Rn 314 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter
(Kleincontainer).
2. Aufschriften und Gefahr z e tt e 1 an den Wagen und an den K 1 ein b eh ä 1 t er n (Kleincon-
tainern) (siehe Anhang V)
313 (1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 und 2 sowie von Azetaldehyd, Azeton oder Azetonmischun-
gen (Ziffer 5) müssen an beiden Seiten der Wagen Zettel nach Muster 2 angebracht werden. Außerdem
sind diese Wagen an beiden Seiten mit Zetteln nclich Muster 9 zu versehen. Ebenso müssen an beiden Seiten
von Behälterwagen mit den obenerwähnten Stoffen Zettel nach Muster 2 und 9 angebracht werden.
(2) An beiden Seiten von Wagen mit Methylalkohol (Ziffer 5) müssen Zettel nach Muster 3 angebracht
werden.
(3) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), einsdlließlich der kleinen Flüssigkeitsbehälter (Flüssigkeitscon-
tainer), in denen Stoffe der Ziffern 1 und 2 sowie Azetaldehyd, Azeton und Azetonmisdmngen (Ziffer 5)
verladen sind, müssen mit einem Zettel nach Muster 2 versehen sein.
Die Kleinbehälter (Kleincontainer), einschließlich der kleinen Flüssigkeitsbehälter (Flüssigkeitscontainer),
in denen Methylalkohol (Ziffer 5) verladen ist, müssen mit einem Zettel nach Muster 3 versehen sein.
E. Zusammenladeverbote
314 (1) Die Flüssigkeiten der Klasse III a dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:
a) mit explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn 21);
b) mit mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn 61);
c) mit Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gegenständen der Klasse I c (Rn· 101);
d) mit entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn 371);
e) mit radioaktiven Stoffen der Klasse IVb (Rn 451);
f) mit ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501);
g) mit organischen Peroxyden der Klasse VII b (Rn 751).
(2)
(3) Die Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 4 dürfen nicht mit chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmitteln der
Ziffer 16 der Klasse IV a (Rn 401) zusammen in einen Wagen verladen werden.
Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen beson-
315
dere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).
F. Entleerte Behälter. Sonstige Vorschriften
316 (1) Die Gefäße der Ziffer 6 a) müssen gut verschlossen sein.
(2) Von den Gefäßen der Ziffern 6 a) und b) dürfen nur gut verschlossene Metallgefäße in gedeckte Wagen
verladen und als Eilstück.gut versandt werden.
(3) Die entleerten Kesselwagengefäße müssen in gleicher Weise geschlossen sein wie die gefüllten.
(4) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie die in Rn 301 durch Kursivschrift
hervorgehobene Benennung; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und
gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung „Anlage C zur EVOH zu ergänzen
(z.B. III a, Ziffer 6 a), Anlage C zur EVO].
Nr. 28 - Tag der Ausg,abe: Bonn, den 22. Dezember 1958 697
(5) Ungereinigte Gefäße, ungereinigte kleine Flüssigkeitsbehälter (Flüssigkeitscontainer) und ungerei-
nigte Kesselwagengefäße, entleert von Methylalkohol (Ziffer 5), müssen mit einem Zettel nach Muster 3
versehen sein (siehe Anhang V).
Unterwegs schadhaft gewordene Gefäße mit Flüssigkeiten der Ziffern 1 und 2 sowie mit Azetaldehyd, 317
Azeton oder Azetonmischungen (Ziffer 5) sind sofort auszuladen. Sie dürfen, wenn sie sich nicht alsbald
ausbessern lassen, mit dem vorhandenen Inhalt ohne Förmlichkeit für Rechnung des Absenders verkauft
werden.
Kesselwagengefäße, die vor dem 1. Januar 1959 verwendet oder in Auftrag gegeben wurden und die 318
den Vorschriften der Rn 311 nicht entsprechen, sind noch bis zum 31. Dezember 1965 im Binnenverkehr zu-
gelassen. Sie dürfen bis zu den in Rn 311 (6) und (7) vorgesehenen Füllungsgraden mit entzündbaren
Flüssigkeiten gefüllt werden.
Kesselwagengefäße der Rn 311 (3) b), die vor dem 1. Januar 1959 verwendet oder in Auftrag gegeben
wurden, und die zur Beförderung von Stoffen der Klasse III a mit einem Dampfdruck von höchstens 1,5 kg/cm2
bei 50° C verwendet werden, brauchen nur mit einem Prüfdruck von 1,0 kg/cm2 geprüft zu werden. Das Sicher-
heitsventil ist bei diesen Gefäßen auf einen inneren Oberdruck von 1,0 kg/cm2 einzustellen.
319-329
Klasse Illb
Entzündbare feste Stoffe
1. Stoffaufzählung
Von den unter den Begriff der Klasse Illb fallenden Stoffen sind die in Rn 331 genannten den in Rn 331 330
bis 354 enthaltenen Bedingungen unterworfen und somit Stoffe der Anlage C.
1. Stoffe, die durch Funken der Lokomotive leicht entzündet werden können, wie Holzmehl, Sägemehl, 331
Holzspäne, Holzwolle, Holzkohle, Holzschliff und Holzzellsto/1, Altpapier und Papierabfälle, Papier-
wolle, Rohr (ausgenommen spanisches Rohr), Schilf und Schilfrohr, Heu, Stroh, auch feucht (auch Mais-,
Reis- oder Flachsstroh), Spinnstoffe pflanzlichen Ursprungs und Abfälle von Spinnstoffen pflanzlichen
Ursprungs, Kork, pulverförmig oder körnig, geschwellt oder nicht geschwellt, auch mit Beimengung
von Pech oder anderen nicht zur Selbstoxydation neigenden Stoffen, und kleinstückige Korkabfälle.
Zelhvolle und Abfälle von Zellwolle.
Siehe auch Klasse II, Rn 201, Ziffern 7, 8 und 9 a), und 201 a unter a).
Bern. 1. Unvergorenes oder eine Gärungsmöglichkeit bietendes Heu ist von der Beförderung ausgesdtlossen, wenn es
noch einen Feudttigkeitsgrad aufweist, der zu einer Gärung führen könnte.
2. Durdt Pressen hergestellte Sd1alen und Platten aus geschwelltem Kork, audt mit Beimengung von Pf'ch oder
anderen nidit zur Selbstoxydation neigenden Stoffen, sind den Vorsdiriften der Anlage C nicht unterstellt.
3. Mit zur Selbstoxydation neigenden Stoffen imprägnierter Kork ist ein Stoff der Klasse II (siehe Rn 201,
Ziffer 8).
2. a} Schwefel (auch Schwefelblumen);
b) Schwefel in geschmolzenem Zustand.
3. Zelloidin, ein durch unvollständiges Verdunsten des im Kollodium enthaltenen Alkohols hergestelltes,
im wesentlichen aus Kollodiumwolle bestehendes Erzeugnis.
4. Zelluloid in Platten, Blättern, Stangen oder Röhren.
5. Filmzelluloid, das ist Filmrohstoff ohne Emulsion, in Rollen, und entwickelte Filme aus Zelluloid.
Bern. Unbelichtete Filme und belichtete, aber nidtt entwickelte Filme sind Gegenstände der Klasse VII a (siehe Rn 701,
Ziffer 2).
6. Zelluloidabfälle und Zelluloidhlmabfälle.
Bem. Nitrozellulosefilmabfälle, von Gelatine befreit, in Form von Bändern, Blättern oder Sdinitzeln, sind Stoffe der
Klasse II [siehe Rn 201. Ziffer 9 b)).
7. a) Nitrozellulose, schwach nitriert (wie Kollodiumwolle). d. h. mit einem Stickstoffgehalt von höchstens
12,6 °/o, gut stabilisiert und mit mindestens 25 °/o Wasser oder Alkohol (Methyl-, Äthyl-, n-Propyl-
oder Isopropyl-, Butyl-, Amylalkohol oder ihrer Gemische), auch denaturiert, Solventnaphtha,
Benzol, Toluol, Xylol, Mischungen von denaturiertem Alkohol und Xylol, Mischungen von Wasser
und Alkohol, kampferhaltigem Alkohol;
Bem, t. Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 0/o ist ein Stoff der Klasse I a (siehe Rn 21, Ziffer 1).
2. Wird die Nitrozellulose mit denaturiertem Alkohol befeuchtet, dann darf das Denaturierungsmittel auf die Be-
ständigkeit der Nitrozellulose keinen schädigenden Einfluß haben.
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
b) plastifizierte Nitrozellulose, nicht pigmentiert, mit mindestens 18 °/o plastifizierendem Stoff (wie
Butylphthalat oder einem dem Butylphthalat mindestens gleichwertigen plastifizierenden Stoff) und
einem Stickstoffgehalt der Nitrozellulose von höchstens 12,6 °/o, auch in Form von Blättchen
(Schnitzeln, Chips);
Bem. Plastifizierte Nitrozellulose, nicht pigmentiert, mit mindestens 12 9/o und weniger als 18 °/, Butylphth,,lat oder einem
dem Butylphthalat mindestens gleichwertigen plastifizierenden Stoff ist ein Stoff der Klasse I a (siehe Rn 21,
Ziffer 4).
c) plastifizierte Nitrozellulose, pigmentiert, mit mindestens 18 0/o plastifizierendem Stoff (wie
Butylphthalat oder einem dem Butylphthalat mindestens gleichwertigen plastifizierenden Stoff)
und einem Stickstoffgehalt der Nitrozellulose von höchstens 12,6 0/o sowie mit einem Gehalt an
Nitrozellulose von mindestens 40 °/o, auch in Form von Blättchen (Schnitzeln, Chips).
Bem. Plastifizierte Nitrozellulose, pigmentiert, mit einem Gehalt an Nitrozellulose von weniger als 40 1/o ist den Vor-
schriften der Anlage C nicht unterstellt.
Zu a), b) und c): Die schwachnitrierte Nitrozellulose und die plastifizierte Nitrozellulose, pigmentiert
oder nicht pigmentiert, werden zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie den im Anhang I vorge-
schriebenen Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen und den vorstehenden Anforderungen in
bezug auf Art und Menge der Zusätze entsprechen.
Siehe zu a) auch Anhang I, Rn 1101; zu b) und c) auch Anhang I, Rn 1102, 1.
8. Roter (amorpher) Phosphor und Phosphorsesquisulfid.
9. Kautschuk (Gummi) gemahlen, Kautschuk-(G°ummi-)staub.
10. Künstlich aufbereiteter (z.B. durch Vermahlen oder auf andere Art hergestellter} Staub von Stein-
kohle, Braunkohle, Braunkohlenkoks und Torf, sowie inertisierter (d. h. nicht selbstentzündlicher}
Braunkohlenschwelkoks.
Bem. 1. Der bei der Gewinnung von Kohle, Koks, Braunkohle oder Torf anfallende natürliche Staub ist den Vor-
schriften der Anlage C nicht untersteUt.
2. Nicht vollständig inertisierter Braunkohlenschwelkoks ist zur Beförderung nicht zugelassen.
11. Gebrauchte Gasreinigungsmasse auf Eisenoxydbasis.
Bem. Wenn die gebrauchte Gasreinigungsmasse gut gelagert und gelüftet worden ist und dies vom Absender im Fracht-
brief durch den Vermerk .Gut gelagert und gelüftet• bestätigt wird, so ist sie den Vorschriften der Anlage C nicht
unterstellt.
12. a) Rohnaphthalin mit einem Schmelzpunkt von weniger als 75° C;
b) Reinnaphthalin und Rohnaphthalin mit einem Sdlmelzpunkt von 75° C oder mehr.
Siehe zu a) und b} auch Rn 331 a.
13. Kunstseidenschlauch mit leicht entzündbarem Nahtfaden, siehe audl Anhang I, Rn 1101.
14. Alkoholate, und zwar
a) Alkalialkoholate;
b) Aluminlumalkoholate.
15. a) Staub und Pulver von Aluminium oder Zink sowie Gemische von Aluminiumstaub oder -pulver
und Zinkstaub oder -pulver, auch fettig oder ölig; Staub und Pulver von Zirkon und von Titan;
Hochofenfilterstaub, alle Stoffe nicht selbstentzündlich;
b) s·taub, Pulver. und feine Späne von Magnesium sowie von Magnesiumlegierungen mit einem Ge-
halt an Magnesium von mehr als 80 0/o, alle Stoffe nicht selbstentzündlich.
Bem. zu Ziffer 15 a) und b):
Die unter Ziffer 15 a) und b) aufgeführten Stoffe in selbstentzündlichem Zustand sind Stoffe der Klasse II [siehe
Rn 201, Ziffer Sa) und b)).
16. Azo-isobuttersäurenitril.
17. Benzolsulfohydrazid.
18. Benzol-1,3-disulfohydrazid mit mindestens 400/o Paraffinöl oder gleichwirksamen Phlegmatisierungs-
mitteln.
19. Dinitroso-pentamethylentetramin mit mindestens 50/o pulvrigen, inerten anorganischen Stoffen und
mindestens 15 0/o Paraffinöl oder gleich wirksamen Phlegmatisierungsmitteln in homogener Mischung.
331 a Naphthalin in Kugeln oder Sdluppen (Ziffer 12) ist den Beförderungsvorschriften der Anlage C nicht unter-
stellt, wenn es in Mengen von höchstens 1 kg in gut verschlossene Schachteln oder Kästchen aus Pappe
oder Holz verpackt ist und diese zu hödlstens 10 Stück in eine hölzerne Kiste eingesetzt sind.
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 699
2. Beförderungsvorschriften
A. Versandstücke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
(1) Die Packungen müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach außen 332
gelangen kann.
(2) Der We.rkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und
keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-
wegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten. Die
festen Stoffe sind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen.
(4) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhaltes angepaßt sein; sie müssen
insbesondere saugfähig sein, wenn dieser flüssig ist oder Flüssigkeit ausschwitzen kann.
2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e 1n e n S t o ff e
(1) Die Stoffe der Ziffern 1 und 2 a} müssen, wenn sie als Eilstück.gut versandt werden, in hölzerne Behäl- 333
ter verpackt sein; für Holzmehl, Sägemehl, Holzkohlen, pulverförmigen oder körnigen Kork, kleinstückige
Korkabfälle (Ziffer 1) und Schwefel der Ziffer 2 a) sind auch feste Säcke aus Papier oder dichter Jute
zulässig; Zellwolle (1) in Form von festgepreßten Hochdruckballen darf auch in Pappkartons oder in leim-
kaschierte oder bitumenkaschierte Jute verpackt werden.
(2) Schwefel der Ziffer 2 b) darf nur in Behälterwagen befördert werden (siehe Rn 349).
Zelloidin (Ziffer 3) muß so verpackt sein, daß es nicht austrocknen kann. 334
(1) Zelluloidplatten, -blätter, -stangen oder -röhren (Ziffer 4) müssen in hölzerne Behälter oder in wider- 335
standsfähiges Packpapier verpackt sein. Papierpackungen sind zu schützen durch:
a} Lattenverschläge; oder
b} Bretterrahmen, die durch Bandeisen zusammengehalten sind und über die Papierpackung vorstehen
müssen; oder
c} Hüllen aus dichtem Gewebe.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als:
120 kg bei Röhren in Kisten, Lattenverschlägen oder Bretterrahmen,
75 kg bei Röhren in Geweben verpackt,
120 kg bei Stangen.
(1) Filmzelluloidrollen und entwickelte Filme aus Zelluloid (Ziffer 5) müssen in hölzerne Behälter oder 336
in Pappschachteln verpackt sein.
(2) Entwickelte Filme müssen, wenn sie als Eilstückgut versandt werden, in Schachteln aus Holz, Weiß-
blech oder dünnem Aluminiumblech oder in starke Hartpappe verpackt und damit in vollwandige hölzerne
Kisten eingesetzt sein.
(3) Wegen des Frachtbriefvermerkes siehe Rn 347 (2).
(1) Zelluloidabfälle und Zelluloidfilmabfälle (Ziffer 6) müssen in hölzerne Behälter oder in zwei feste, 337
dichte Jutesäcke verpackt sein, die schwer entflammbar sind, so daß sie sich selbst bei Berührung mit einer
Flamme nicht entzünden können, und die ununterbrochene feste Nähte besitzen. Diese Säcke müssen inein-
ander gesetzt werden; nach der Füllung müssen ihre Offnungen einzeln mehrmals übereinander gefaltet
oder mit engen Stichen derart vernäht werden, daß jedes Entweichen des Inhaltes verhindert wird. Für
Zelluloidabfälle dürfen auch dichte Hüllen aus Rohleinen oder Jute verwendet werden, sofern die Abfälle
vorher in widerstandsfähiges Packpapier oder einen geeigneten Kunststoff verpackt sind und der Absender
bescheinigt, daß die Zelluloidabfälle keine staubförmigen Abfälle enthalten; bei Beförderung als Eilstück.gut
müssen sie jedoch in hölzerne Behälter verpackt sein.
(2) Versandstücke mit einfacher Rohleinen- oder Jutehülle dürfen nicht schwerer sein als 40 kg, mit dop-
pelter Hülle nicht schwerer als 80 kg.
(3) Wegen des Frachtbriefvermerkes siehe Rn 347 (3).
(1) Die Stoffe der Ziffer 7 a} müssen verpackt sein: 338
a} in hölzerne Gefäße oder wasserdichte Pappfässer; diese Gefäße und Fässer müssen außerdem mit
einer dem Inhalt entsprechenden flüssigkeitsdichten Auskleidung versehen sein; ihr Verschluß muß
dicht sein; oder
b) in luftdichte Säcke (z.B. Säcke aus Gummi oder geeignetem schwerentzündbarem Kunststoff), die
in eine hölzerne Kiste einzusetzen sind; o~er
c) in innen verzinkte oder verbleite Eisenfässer; oder
d) in Gefäße aus Weiß-, Zink- oder Aluminiumblech, die einzeln oder zu mehreren in hölzerne Kisten
einzubetten sind.
(2) Nitrozellulose der Ziffer 7 a}, die lediglich mit Wasser durchfeuchtet ist, darf in Pappfässer verpackt
sein; die Pappe muß einer speziellen Behandlung unterzogen werden, um vollkommen wasserdicht zu sein.
Der Verschluß der Fässer muß wasserdampfdicht sein.
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
(3) Nitrozellulose mit Xylolzusatz [Ziffer 7 a)] darf nur in Metallgefäße verpackt sein.
(4) Die Stoffe der Ziffern 7b) und c) müssen verpackt sein:
a) in hölzerne Behälter, die mit festem Papier oder mit Zink- oder Aluminiumblech ausgekleidet sind.
oder
b) in starke Pappfässer, oder
c) in Blechgefäße.
(5) Die Metallgefäße für die Stoffe der Ziffer 7 müssen so gebaut und verschlossen oder mit einer Sicher-
heitsvorrichtung versehen sein, daß sie einem inneren Druck von höchstens 3 kg/cm! nachgeben, ohne daß
die Festigkeit des Gefäßes oder des Verschlusses beeinträchtigt wird.
(6) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg und, wenn es sich rollen läßt, nicht schwerer als
300 kg; bei Verwendung eines Pappfasses darf es ·jedoch nicht schwerer sein als 75 kg.
339 (1) Roter Phosphor (Ziffer 8) muß verpackt sein:
a) in Gefäße aus Eisenblech oder Weißblech, die einzeln oder zu mehreren in eine starke Holzkiste
einzusetzen sind; das Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg; oder
b) in Gefäße aus Glas oder Steingut von wenigstens 3 mm Wanddicke, von denen jedes nicht mehr
als 12,5 kg Phosphor enthalten darf. Diese Gefäße müssen einzeln oder zu mehreren in eine starke
Holzkiste eingebettet sein; das Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg; oder
c) in Metalltrommeln oder in starke Eisenfässer, die, wenn sie schwerer sind als 200 kg, außen mit
Verstärkungs- und Rollreifen versehen sein müssen.
(2) Phosphorsesquisulfid (Ziffer 8) muß in dichte Metallgefäße verpackt sein, die in hölzerne Kisten aus
dichtgefügten Brettern einzubetten sind. Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
340 Die Stoffe der Ziffer 9 müssen in dichte, gut verschlossene Behälter oder in starke Säcke aus Papier,
Jute oder dergleichen, die durch Gummieren oder auf andere Weise luftdicht gemacht sind, verpackt sein.
341 (1) Die Stoffe der Ziffer 10 müssen in Gefäße aus Metall oder Holz, oder in Säcke aus mehreren Lagen
Papier, oder aus starkem Papier, oder aus Jute und ähnlichen Stoffen verpackt sein.
(2) Für künstlich aufbereiteten Staub von Steinkohle, Braunkohle oder Torf sind Gefäße aus Holz und
Säcke jedoch nur zulässig, wenn der Staub nach Hitzetrocknung vollständig abgekühlt ist.
(3) Wegen des Frachtbriefvermerkes.siehe Rn 347 (4).
(4) Wegen der Beförderung als Wagenladung in unverpacktem Zustand siehe Rn 348 (2 a).
342 (1) Gebrauchte Gasreinigungsmasse (Ziffer 11) muß in Blechgefäße verpackt sein.
(2) Sie darf auch in loser Schüttung gemäß Rn 348 (3) und 350 (2) versandt werden.
343 (1) Naphthalin der Ziffer 12 a) muß in gut verschlossene Behälter aus Holz oder Metall verpackt sein.
(2) Naphthalin der Ziffer 12b) muß in Behälter aus Holz oder Metall oder in Säcke aus widerstands-
fähigem Gewebe oder in starke Pappschachteln oder in widerstandsfähige Papiersäcke aus vier Lagen
Papier verpackt sein.
Das Gewicht der Pappschachteln darf nicht schwerer sein als 30 kg.
1
(3) Naphthalin darf auch in loser Schüttung gemäß Rn 348 (4) und 350 {2) versandt werden.
343/1 Kunstseidenschlauch mit leicht entzündbarem Nahtfaden (Ziffer 13) muß in dicht schließende Papp- oder
Wellpappkästen fest verpackt sein. Das Versandstück darf höchstens 2500 m Kunstseidenschlauch und nicht
mehr als 1 kg leicht entzündbaren Nahtfaden enthalten.
3~3/2 (1) Alkoholate (Ziffer 14) müssen verpackt sein:
a) in Gefäße aus Weißblech, oder
b) in Mengen bis zu 100 g in Glasflaschen, oder
c) in Mengen bis zu 90 kg in luftdicht verschlossene Beutel aus Kunststoff.
(2) Die Gefäße aus Weißblech sowie die Glasflaschen sind einzeln oder zu mehreren mit Kieselgur in
eine hölzerne Versandkiste einzubetten. Luftdicht verschlossene Gefäße aus Weißblech mit einer Wand-
stärke von mindestens 1,5 mm dürfen auch in eiserne Schutzbehälter eingesetzt werden.
(3) Die Beutel aus Kunststoff sind in Papp- oder Wellpappkästen - beide wasserdicht imprägniert - ein-
zusetzen. Die Papp- oder Wellpappkästen müssen den Bestimmungen der Deutschen Bundesbahn über die
Verpackung von Stü.ckgütem und über Einheitsverpackungen entsprechen, für ein Bruttohöchstgewicht von
30 kg geeignet und wie folgt gekennzeichnet sein:
„Einheitspappkasten
Gut für 30 kg Höchstgewicht".
Der Kennzeichnungsvermerk ist durch die Firmenbezeichnung des Kastenherstellers oder seine Nummer
der Herstellerliste oder seine Mitgliedsnummer im Verband der Wellpappe-Industrie e. V. {VDW) zu ergän-
zen. Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg.
Beutel aus Kunststoff mit einem Inhalt bis zu 90 kg sind in einen Sack aus Kreppapier einzulegen, der
in eine Trommel aus Wellblech einzusetzen ist.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 701
(4) Eingeschmolzenes Aluminiumisopropylat darf auch in Behälter aus Schwarzblech verpackt werden.
(5) Die hölzernen Versandkisten sind mit Handhaben zu versehen. Ein Versandstück mit Glasflaschen
darf nicht schwerer als 75 kg sein.
(1) Die Stoffe der Ziffer 15 a) müssen in dichte, gut schließende Behälter aus Holz oder Metall verpackt 343/3
sein. Staub und Pulver von Zirkon dürfen nur in Behälter aus Metall oder Glas verpackt sein; sie dürfen
in solchen Behältern auch mit Methyl- oder Äthylalkohol überdeckt sein. Behälter mit Staub und Pulver
von Zirkon müssen in feste Holzkisten eingebettet sein; brennbares Einbettungsmaterial muß feuerhemmend
getränkt sein.
(2) Die Stoffe der Ziffer 15 b) müssen in dichte, gut schließende eiserne Fässer oder hölzerne Kisten mit
dichtem Blecheinsatz oder in dicht schließende Büchsen aus Weißblech oder dünnem Aluminiumblech und
damit in hölzerne Kisten verpackt sein. Bei einzeln aufgelieferten Büchsen aus Weißblech oder dünnem
Aluminiumblech genügt statt der hölzernen Kiste eine Umhüllung aus Wellpappe. Versandstücke dieser
Art dürfen nicht schwerer als 12 kg sein.
(1) Azo-isobuttersäurenitril (Ziffer 16) muß verpackt sein in Behälter aus Stahlblech, die selber und deren 343/4
Verschlüsse mit einer Sicherheitsvorrichtung versehen sind, die einem schwachen inneren Druck nachgibt,
ohne jedoch die Festigkeit des Gefäßes oder des Verschlusses zu beeinträchtigen.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
(1) Die Stoffe der Ziffern 17 und 18 müssen in dicht schließende Gefäße aus Stahlblech verpackt sein. 343/5
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
(1) Dinitroso-pentamethylentetramin (Ziffer 19) muß in dicht verschlossenen Fibertrommeln verpackt sein. 343/6
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
3. Z u s a m m e n p a c k u n g
Von den in Rn 331 bezeichneten Stoffen dürfen nur die folgenden und nur unter den nachstehenden 344
Bedingungen miteinander oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden:
a) miteinander: die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe. Die Verpackung muß den Vorschriften für
den betreffenden Stoff entsprechen. Ein Versandstück., in welchem Zelluloidstangen und -röhren in
einer Gewebehülle zusammengepackt sind, darf nicht schwerer sein als 75 kg;
b) die Stoffe der Ziffern 3 und 5 nur mit Gütern, die nicht Stoffe oder Gegenstände der Anlage C sind. Sie
müssen nach den für die einzelnen Versandstücke geltenden Vorschriften verpackt mit den anderen
Gütern in einer hölzernen Sammelkiste oder einem Kleinbehälter (Kleincontainer) vereinigt werden.
Bem. Die Verwendung der Stoffe der Ziffer 1 als Pack- oder Füllstoffe fällt nicht unter die Beschränkung weser Rn.
4. Aufschriften und Gefahr z et t e 1 auf Versandstücken (siehe Anhang V)
(1) Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 4 bis 8, 14 und 16 bis 19 muß mit einem Zettel nach 345
Muster 2 versehen sein.
(2) Der in Abs. (1) vorgeschriebene Zettel ist auch auf Versandstücken anzubringen, in denen die Stoffe
der Ziffer 5 mit anderen Stoffen, Gegenständen oder Gütern nach Rn 344 zusammengepackt sind.
(3) Als Wagenladung müssen die Versandstücke nicht mit dem Zettel nach Muster 2 versehen sein (siehe
auch Rn 351).
B. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen
(1) Die Stoffe der Ziffern 1, 2a), 5 und 6 dürfen als Eilstück.gut nur versandt werden, wenn sie eilgut- 346
mäßig nach Rn 333, 336 (2) und 337 (1) verpackt sind.
(2) Entwickelte Filme aus Zelluloid (Ziffer 5) dürfen auch als Expreßgut versandt werden, wenn sie gemäß
Rn 336 (2) verpackt sind und der Absender diese Verpackungsart im Beförderungsdokument durch die
Angabe nExpreßgutmäßig verpackt• bescheinigt; in diesem Fall darf das Versandstück nicht schwerer sein
als 50 kg.
(3) Außerdem dürfen die Stoffe der Ziffern 1 bis 4, 6, 7 und 9 als Expreßgut versandt werden. In die•sem
Fall müssen
a) die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 6 eilstückgutmäßig nach Rn 333 (1) und 337 (1) und
b) die Stoffe der Ziffer 4 in hölzerne Versandkisten
verpackt sein.
C. Frachtbriefvermerke
(1) D1e Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn 331 durch Kursiv- 347
schrift hervorgehobenen Benennungen. Wo in Ziffer 1 der Stoffname nicht angegeben ist, muß die handels•
übliche Benennung eingesetzt werden. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreid1en und durch die
Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzühlung und die Abkiirzung
,,Anlage C zur EVO" zu ergänzen [z.B. III b, Ziffer 7 a), Anlage C zur EVOJ.
(2) Für die gemäß Rn 336 (2) verpackten Eilgutsendungen mit entwickelten Filmen aus Zelluloid (Ziffer 5)
muß der Absender im Frachtbrief bescheinigen: ,,Eilgutmäßig verpackt".
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang .1958, Teil II
(3) Für Zelluloidabfälle (Ziffer 6), die in widerstandsfähiges Packpapier oder einen geeigneten Kunststoff
verpackt und damit in dichte Hüllen aus Rohleinen oder Jute eingesetzt sind, muß der Absender im Fracht-
brief bescheinigen: ,,Ohne staubförmige Abfälle*.
(4) Für künstlich aufbereiteten Staub von Steinkohle, Braunkohle oder Torf (Ziffer 10), der in hölzerne
Gefäße oder in Säcke verpackt ist [siehe Rn 341 (2)], muß der Absender im Frachtbrief bescheinigen: ,,Nach
Hitzetrocknung vollständig abgekühlt*.
(5) Im Frachtbrief zu Versandstücken, in denen Stoffe der Ziffern 3 und 5 mit sonstigen Gütern zusam-
mengepackt sind, müssen die Vermerke nach Abs. (1) und im gegebenen Fall nach Abs. (2) ebenfalls ange-
bracht werden.
(6) Bei der Verpackung der Stoffe der Ziffer 14 in Einheitspappkästen nach Rn 343/2 (3) ist im Frachtbrief
neben der üblichen Verpackungsbezeichnung zu vermerken:
„Einheitspappkasten
Gut für 30 kg Höchstgewicht".
D. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel
1. Wagen- und Verladevorschriften
a. F ü r V e r s a n d s t ü c k e u n d b e i B e f ö r d e r u n g i n 1 o s e r S c h ü t t u n g
348 (1) Die Stoffe der Ziffern 1 und 2 a} in loser Schüttung sind in gedeckte Wagen oder in offene Wagen
mit Decken zu verladen. Für blätter- und fahnenfreies Schilfrohr und Schilf, dicht geschichtet, sind in den
Monaten Oktober bis Juni auch offene Wagen ohne Decken zulässig. Für Sägemehl sind auch offene
Wagen ohne Decken zulässig, wenn die Ladung auf andere Weise, etwa durch übereinandergreifende
Bretter oder Abfallhölzer, lückenlos zugedeckt ist.
Bem, Die Vorsmrift betreffend Verladung in gedeckte Wagen oder offene Wagen mit Decken ist nimt anwendbar, wenn
die Stoffe der Ziffer 1 als Pack- oder Füllstoffe verwendet werden und ihr Gewimt 3 1 /, des Gesamtgewimts der
Sendung nimt übersteigt.
(2) Die Stoffe der Ziffern 4 bis 8 und 16 bis 19 sind in gedeckte Wagen zu verladen, deren Fenster
(Luftklappen) ·geschlossen bleiben müssen.
(2 a) Die Stoffe der Ziffer 10 sind als Wagenladung unverpackt in Behälterwagen zu befördern.
{3} Gasreinigungsmasse (Ziffer 11) in loser Schüttung ist in eiserne Klappdeckelwagen oder in offene
eiserne Wagen mit nicht entzündbaren Decken zu verladen.
(4} Naphthalin der Ziffern 12 a) und b) in loser Schüttung ist in eiserne Klappdeckelwagen oder in offene
eiserne Wagen mit nicht entzündbaren Decken oder in offene Wagen, deren hölzerner Boden mit einer
dichtgewebten _Unterlage bedeckt sein muß, zu verladen und mit nicht entzündbaren Decken zu bedecken.
(4 a) Naphthalin der Ziffer 12 b) darf auch in offene Wagen mit hölzernen Wagenkästen verladen werden.
(5) Wegen Verwendung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen für die Stoffe der Ziffern 3 bis 7
siehe Anhang IV.
b. Für Behälter wagen
349 Schwefel der Ziffer 2 b) ist in Behälterwagen zu befördern, deren Behälter und Verschlüsse den Vor-
schriften der Rn 332 und den nachfolgenden Bedingungen zu entsprechen haben.
Die Behälter müssen aus Stahl hergestellt sein und eine Wanddicke von mindestens 6 mm aufweisen.
Sie müssen mit einem Wärmeschutz aus schwer entflammbarem Material versehen sein, der während des
Transportes das· Uberschreiten einer Temperatur von 70° C an der Außenseite verhindert. Die Behälter
müssen Ventile besitzen, die sich bei einem inneren Druck zwischen 0,2 und 0,3 kg/cm 2 automatisch öffnen.
Die Entleerungsvorrichtungen müssen durch Metallkappen geschützt sein und verriegelt werden können. Die
Behälter dürfen zu höchstens 980/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden; das Höchstgewicht der Füllung
muß darauf angegeben sein.
c. Für K 1ein b eh ä 1 t er {Kleincontainer)
350 (1) Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Stoffen dürfen in Kleinbehältern (Kleincontainern)
befördert werden.
(2) Die Stoffe der Ziffer 1, Schwefel der Ziffer 2 a), gebrauchte Gasreinigungsmasse (Ziffer 11) und
Naphthalin (Ziffer 12) dürfen auch ohne Innenpackung in vollwandigen, geschlossenen Kleinbehältern (Klein-
containern) enthalten sein. Kleinbehälter aus Holz müsse'n für die Beförderung von Naphthalin mit· einem
öldichten Stoff ausgelegt sein.
{3) Die in Rn 352 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter
(Kleincontainer).
2. Aufschriften und Gefahrzettel an den Wagen und an den Kleinbehältern ·(Klein-
containern) (siehe Anhang V)
351 (1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 4 bis 8, 14 und 16 bis 19 müssen auf beiden Seiten der
Wagen Zettel nach Muster 2 angebracht werden.
(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), in denen Stoffe der Ziffern 4 bis 8 verladen sind, müssen mit
einem Zettel nach Muster 2 versehen sein.
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 703
E. Zusammenladeverbote
(1) Die Stoffe der Klasse III b dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden: 352
a) mit explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn 21);
b) mit entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn 371);
c) mit radioaktiven Stoffen der Klasse IVb (Rn 451);
d) mit ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501);
e) mit organischen Peroxyden der Klasse VIIb (Rn 751).
(2) Schwefel der Ziffer 2 a) und roter Phosphor (Ziffer 8) dürfen nicht mit chlorathaltigen Unkrautvertil-
gungsmitteln der Ziffer 16 der Klasse IVa (Rn 401) zusammen in einen \Vagen verladen werden.
Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen beson• 353
dere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).
F. Entleerte Behälter. Sonstige Vorschriften
Keine Vorschriften. 354
355-369
Klasse Illc
Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe
1. Stoffaufzählung
Von den unter den Begriff der Klasse III c fallenden Stoffen sind die in Rn 371 genannten den in Rn 371 370
bis 392 enthaltenen Bedingungen unterworfen und somit Stoffe der Anlage C.
Bem. 1. Die Mischungen von entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen mit brennbaren Bestandteilen sind von der Be-
förderung ausgeschlossen, wenn sie durch Flammenzündung zur Explosion gebracht werden können oder sowohl
gegen Stoß als auch gegen Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol, sofern sie nicht ausdrücklich in den
Klassen I a oder I c aufgeführt sind.
2. Ammoniumnitrat, das mehr als 0,4 0/o brennbarer Substanzen enthält, ist zur Beförderung nicht zugelassen,
ausgenommen, wenn es in einem explosiven Stoff der Rn 21, Ziffer 12, enthalten ist. Ammoniumnitrat mit
nicht mehr als 0,4 0/o brennbarer Substanzen ist der Anlage C nicht unterstellt. ·
1. Wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxyd mit mehr als 600/o Wasserstoffperoxyd, stabilisiert, 371
und Wasserstoffperoxyd stabilisiert.
Bern. 1. Wegen wässeriger Lösungen von Wasserstoffperoxyd mit höchstens 60 0/o Wasserstoffperoxyd siehe Rn 501,
Ziffer 10.
2. Nicht stabilisierte wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxyd mit mehr als 60 °/ft Wasserstoffperoxyd, und nicht
stabilisiertes Wasserstoffperoxyd sind zur Beförderung nicht zugelassen.
2. Tetranitromethan, frei von brennbaren Verunreinigungen.
Bem. Von brennbaren Verunreinigungen nicht freies Tetranilromethan ist zur Beförderung nicht zugelassen.
3. Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit mehr als 500/o, aber höchstens 72,50/o reiner Säure (HClO ,).
Siehe auch Rn 371 a unter a).
Bem. Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit höchstens 50 1/e reiner Säure (HCIO 4) ist ein Stoff der Klasse V [siehe
Rn 501, Ziffer 1 i}I. Wässerige Lösungen von Perchlorsäure mit mehr als 72,5 1/o reiner Säure sowie Mischungen
von Perchlorsäure mit anderen Flüssigkeiten als Wasser sind zur Beförderung nicht zugelassen.
4. a) Chlorate;
, Dem. Amrnoniurnchlorat ist zur Beförderung nicht zugelassen.
b) Perchlorate (mit Ausnahme von Ammoniumperchlorat, siehe Ziffer 5);
c) Natriumchlorit und Kaliumchlorit;
d) Gemenge von unter a), b) und c) aufgeführten Chloraten, Perchloraten und Chloriten unterein-
ander.
Siehe zu a), b), c) und d) aud1 Rn 371 a unter b).
Bem. Misd1ungen von Natriurnchlorat, Kaliumchlorat oder Kalziurnchlorat mit einem hygroskopischen Chlorid (wie Kal-
zium- oder Magnesiumchlorid), die nicht mehr als 50 •io Chloral enthalten, sind Stoffe der Klasse IV a (siehe
Rn 401, Ziffer 16).
5. Ammoniumperchlorat mit mindestens 100/o Wasser. Siehe auch Rn 371 a unter b).
Bern. Amrnoniurnperchlorat, trocken oder mit weniger als 10 0/o Wasser ist ein Stoff der Klasse I a (siehe Rn 21,
Ziffer 15).
6.
7.
Dem. Stoffsäcke, entleert von Natriumnitrat, jedoch nicht vollkommen befreit vorn Nitrat, mit dem sie getränkt waren,
sind Gegenstände der Klasse II (siehe Rn 201, Ziffer 11).
8. Anorganische Nitrite. Siehe auch Rn 371 a unter b).
Dem. Ammoniumnitrit und Mischungen eines anorg<1nischen Nitrits mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung
nicht zugelassen.
3
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
9. a) Peroxyde der Alkalimetalle und Mischungen, die Peroxyde der Alkalimetalle enthalten, die nicht
gefährlicher sind als Natriumperoxyd;
b) Bioxyde und andere Peroxyde der Erdalkalimetalle;
c) Natrium-, Kalium- und Kalziumpermanganate.
Siehe zu a), b) und c) auch Rn 371 a unter b).
Bem. Ammoniumpermanganat und Mischungen eines Permanganats mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung
nicht zugelassen.
10. Chromtrioxyd (auch Chromsäure genannt). Siehe auch Rn 371 a unter b).
11. Ungereinigte leere Verpackungen, entleert von Chloraten, Perchloraten, Chloriten oder anorganischen
Nitriten.
371 a Stoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind den Beför-
derungsvorschriften der Anlage C nicht unterstellt:
a) Stoffe der Ziffer 3 in Mengen von höchstens 200 g, sofern sie in dicht verschlossene Gefäße verpackt
sind, die durch den Inhalt nicht angegriffen werden können, und sofern höchstens 10 Gefäße in eine
Holzkiste mit inerten saugfähigen Stoffen eingebettet sind;
b) Stoffe der Ziffern 4, 5 und 8 bis 10 in Mengen von höchsten,.s 10 kg, verpackt zu höchstens 2 kg in dicht
verschlossene Gefäße, die durch den Inhalt nicht angegriffen werden können; die Gefäße sind in starke,
dichte Verpackungen aus Holz oder Blech mit dichtem Verschluß einzusetzen.
2. Beförderungsvorschriften
(Die Vorschriften für entleerte Gefäße sind im Abschnitt F zusammengefaßt.)
A. Versandstücke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
372 (1) Die Gefäße müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach außen
gelangen kann.
(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden, keine
Zersetzungen hervorrufen und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
(3) Die Packungen samt Ve~schlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-
wegs nicht lodc.ern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.
Insbesondere müssen bei flüssigen Stoffen und sofern im Abschnitt n Verpadc.u.ng der einzelnen Stoffe"
nichts anderes vorgeschrieben ist, die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sich bei normalen Beförderungs-
bedingungen etwa entwickelnden inneren Druck auch unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Luft
Widerstand leisten können. Zu diesem Zwedc.e muß ein füllungsfreier Raum gelassen werden, der unter
Berüdc.sichtigung des Unterschiedes zwischen der Füllungstemperatur und der Außentemperatur, die wäh-
rend der Beförderung erreicht werden kann, zu berechnen ist.
(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft ver-
ringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände muß
für Gefäße, die schwerer sind als 35 kg, mindestens 3 mm und für die anderen Gefäße mindestens 2 mm
betragen.
Der Versdiluß muß durch eine zusätzlidie Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versie-
geln, Verbinden usw.) gesichert werde~, die jede Lodc.erung während der Beförderung zu verhindern ge-
eignet ist.
(5) Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. vorgeschrieben oder zugelassen sind, müssen sie
in Schutzbehälter eingebettet werden. Die Füllstoffe für Einbettungen müssen aus nicht brennbaren Stoffen
(wie Asbest, Glaswolle, saugfähiger Erde, Kieselgur usw.} bestehen und dürfen mit dem Inhalt des Gefäßes
keine gefährlichen Verbindungen eingehen. Ist der Inhalt flüssig, so müssen sie außerdem saugfähig sein,
und ihre Menge muß dem Volumen der Flüssigkeit entsprechen; jedenfalls muß die Dicke der Lage überall
mindestens 4 cm betragen.
(6) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen dürfen bei Beförderung als Stückgut nicht schwerer sein
als 75 kg und müssen mit Handhaben versehen sein. Versandstücke, die gerollt werden können, dürfen
nicht schwerer sein als 400 kg; übersteigt ihr Gewidit 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein.
2. V e r p a c k u n g de r e i n z e 1 n e n S t o f f e
373 (1) Die wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxyd und Wasserstoffperoxyd der Ziffer 1 müssen in
Fässer oder andere Gefäße aus Aluminium mit einem Gehalt an Aluminium von mindestens 99,5 °/o oder
aus Spezialstahl, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxyds hervorruft, verpackt sein. Diese Fässer
und Gefäße müssen mit Handhaben versehen sein und einen standsicheren Boden besitzen, so daß sie nicht
umstürzen können. Diese Gefäße müssen
a) an der nach oben gerichteten Seite eirie Verschlußvorrichtung aufweisen, die einen Ausgleich
zwischen einem inneren Druck des Gefäßes und dem Atmosphärendruck jederzeit gestattet; diese
Verschlußvorrichtung muß unter allen Umständen das Ausfließen von Flüssigkeit und das Ein-
dringen fremder Substanzen ins Innere des Gefäßes sicher verhindern und muß durch eine mit
einem Schlitz versehene Kappe geschützt sein; oder
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 705
b) einem inneren Druck von 2,5 kg/cm 2 standhalten und an der nach oben gerichteten Seite eine
Sicherheitsvorrichtung besitzen, die bei einem inneren Uberdruck von höchstens 1,0 kg/cm! nach-
gibt.
(2) Die Gefäße dürfen höchstens zu 90 °/o ihres Fassungsraumes bei 15° C gefüllt werden.
(3) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 90 kg.
(4) Wegen Beförderung in Kesselwagen siehe Rn 386.
(1) Tetranitromethan (Ziffer 2) ist in Flaschen aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem 374
Kunststoff zu füllen, die mit unverbrennbaren Stöpseln zu verschließen und in Kisten aus dichtgefügten
Brettern einzusetzen sind; die zerbrechlichen Gefäße sind mit saugfähiger Erde darin einzubetten. Die
Gefäße dürfen höchstens zu 93 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden.
(2) Wegen Beförderung in Kesselwagen siehe Rn 386.
(1) Perchlorsäure in wässerigen Lösungen (Ziffer 3) ist in Glasflaschen zu füllen, die mit Glasstöpseln 375
zu verschließen und mit saugfähiger Erde in Kisten aus dichtgefügten Brettern einzubetten sind. Die Gefäße
dürfen höchstens zu 93 °/, ihres Fassungsraumes gefüllt werden.
(2) Wegen Beförderung in Kesselwagen siehe Rn 386.
(1) Die Stoffe der Ziffern 4 und 5 müssen verpackt sein: 376
a) die Stoffe der Ziffern 4 a), c), d) und 5: in Metallfässer. Mit widerstandsfähigem Papier ausgeklei•
dete Holzfässer aus dichtgefügten Dauben sind für feste Stoffe ebenfalls zulässig;
b) die Stoffe der Ziffer 4 b): in Büchsen aus Metall oder in Fässer aus Metall oder Hartholz;
c) die Lösungen von Stoffen der Ziffer 4 c):
1. in Gefäße aus geeignetem Kunststoff oder
2. in Gefäße aus Glas.
Die Gefäße aus Kunststoff oder Glas müssen in Schutzbehälter aus Holz oder Metall fest einge-
bettet werden. Der Einbettungsstoff darf nicht brennbar sein. Die Gefäße dürfen höchstens bis zu
950/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden. Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
(2) Wegen Beförderung in loser Schüttung siehe Rn 385 und 387 (3).
(l) Die Stoffe der Ziffer 8 müssen in Fässer, Kisten oder widerstandsfähige Säcke verpackt sein. Wenn 377
der Stoff hygroskopischer ist als Natriumnitrat, müssen die Säcke entweder undurchlässig sein oder aus
mehreren Schichten bestehen, von denen eine undurchlässig gemacht worden ist.
(1) Die Stoffe der Ziffer 9 a) müssen verpackt sein: 378
a) in Stahlfässer, oder
b) in Gefäße aus Blech, verbleitem Eisenblech oder aus Weißblech, die in hölzerne Versandkisten
mit dichter' Metallauskleidung einzusetzen sind.
(2) Werden die Stoffe der Ziffer 9 a) als Wagenladung versandt, so genügt es, wenn die Gefäße aus
Weißblech in eiserne Schutzkörbe eingesetzt sind.
(3) Die Stoffe der Ziffern 9 b) und c) müssen verpackt sein:
a) in nicht brennbare Gefäße, die einen luftdichten und ebenfalls nidlt brennbaren Verschluß besitzen.
Wenn die nicht brennbaren Gefäße zerbrechlich sind, muß jedes in Wellpappe eingehüllt und in
eine hölzerne Kiste, die mit widerstandsfähigem Papier ausgelegt ist, eingesetzt werden; oder
b) in Fässer aus Hartholz mit dichtgef_ügten Dauben, die mit widerstandsfähigem Papier ausgelegt
sind.
Chromtrioxyd (Ziffer 10) muß verpackt sein: 379
a) in gut verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl., die unter Verwendung von inerten
und sciugfähigen Stoffen in eine hölzerne Kiste einzubetten sind oder in eisernen Vollmantelkörben
federnd festgelegt sind;
b) in Fässer aus Metall.
3. Zusammen pack u n g
Die in einer Zilfet der Rn 371 bezeichneten Stoffe dürfen weder mit andersartigen Stoffen der gleichen 380
Ziffer, noch mit Stoffen einer anderen Ziffer dieser Rn, noch mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen
Klassen, noch mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.
4. Aufschriften und Gefahr zettel auf Versandstücken (siehe Anhang V)
(1) Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1 bis 3 muß mit einem Zettel nach Muster 4 versehen 381
sein; Sind diese Stoffe in zerbrechlidle Gefäße verpack.t, die in Kisten oder anderen Sdlutzbehältern derart
eingesetzt sind, daß sie von außen nicht sichtbar sind, so müssen die Versandstück.e außerdem mit Zetteln
nach Muster 7 und 8 versehen sein. Die Zettel nadl Muster 7 müssen, wenn eine Kiste verwendet wird,
oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Verpackungen in entspredlender Weise ange-
bracht werden.
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
(2) Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 8 und 9b) muß mit einem Zettel nach Muster 3 versehen
sein.
(3) Als Wagenladung müssen die Versandstücke nicht mit den in Abs. (1) und (2) vorgesehenen Zetteln
nach Muster 3 und 4 versehen sein (siehe auch Rn 388).
B. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen
382 Die Stoffe der Ziffern 1 bis 3 dürfen als Eilgut nur in Wagenladungen versandt werden.
Die Stoffe der Ziffern 4 und 8 bis 10 dürfen auch als Expreßgut versandt werden; in diesem Falle müssen
die Stoffe der Ziffer 8 nach Rn 377 in Fässer oder in Kisten verpackt sein.
C. Frachtbriefvermerke
383 Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn 371 durch Kursivschrift
hervorgehobenen Benennungen; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer
und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung „Anlage C zur EVO" zu er-
gänzen (z.B. 111 c, Ziffer 4 a), Anlage C zur EVO].
D. Beförderungsmittel und technische Htusmittel
1. Wagen- und Verladevorschriften
a. Für Versandstücke
384 (1) Die zur Beförderung von Stoffen der Klasse III c dienenden Wagen müssen vor der Beladung gründ-
lich gereinigt und insbesondere von allen brennbaren Resten (Stroh, Heu, Papier usw.) gesäubert werden.
(2) Alle zerbrechlichen Gefäße einer Sendung müssen auf festem Boden ruhen und derart verstaut werden,
daß ein Verschieben oder ein Verschütten des Inhaltes verhindert wird.
(3) Die Verwendung von Stroh oder anderen leicht entzündbaren Stoffen zur Verstauung ist verboten.
(4) Wenn die gleiche Sendung Glasballons und Steinzeugflaschen enthält, so müssen die verschiedenen
Gefäßarten getrennt gelagert werden.
(5) Die Metallgefäße mit Stoffen der Ziffer 1 müssen so gelagert werden, daß ihre Offnungen sich oben
befinden und sie sich nicht verschieben können.
(6) Werden andere Versandstücke als Metallfässer mit Stoffen der Ziffern 4 und 8 in offene Wagen ver-
laden, so müssen diese mit einer Decke bedeckt werden.
(7) Die Stoffe der Ziffer 8 und Bariumbioxyd der Ziffer 9b) sind in den Wagen getrennt von Nahrungs-
und Genußmitteln zu lagern.
(8) Wegen Verwendung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen siehe Anhang IV.
b. Bei Be f ö r der u n g in 1o s er Schüttung
385 (1) Von den festen Stoffen der Klasse III c dürfen nur diejenigen der Ziffern 4 und 5 in loser Schüttung
befördert werden, und zwar:
die Stoffe der Ziffern 4 und 5:
1. in Wagen mit Metallbassin, die mit einer undurchlässigen und nicht entzündbaren Decke zu
bedecken sind;
2. in dichte Großbehälter (Großcontainer) aus Metall, in welchen der Stoff weder mit Holz noch
mit einem anderen brennbaren Stoff in Berührung kommen kann.
(2) Sind die Wagen offen, so müssen sie mit einem First versehen und mit einer undurchlässigen und
nicht entzündbaren Decke bedeckt sein.
(3) Nach der Entladung müssen Wagen, in denen Stoffe der Ziffern 4 und S befördert wurden, unter
fließendem Wasser gewaschen werden.
(4) Wegen Verwendung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen siehe Anhang IV.
c. Für Behälterwagen
386 (1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 3 dürfen in Kesselwagen, die Lösungen von Stoffen der Ziffer 4 c) in
Kessel· oder in Topfwagen befördert werden. Die Gefäße und ihre Verschlüsse müssen den allgemeinen
Verpackungsvorschriften der Rn 372 (1), (2) und (3) entsprechen [siehe jedoch auch Abs. (2)].
(2) Für die wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxyd und Wasserstoffperoxyd der Ziffer 1 sind nur
Gefäße aus Aluminium mit einem Gehalt an Aluminium von mindestens 99,5 °/o zugelassen. Die Gefäße
sind mit einer nach oben gerichteten Verschlußvorrichtung auszurüsten, die so beschaffen sein muß, daß
sich im Innern des Gefäßes kein Uberdruck bilden kann, und die das Ausfließen von Flüssigkeit und das
Eindringen fremder Substanzen ins Innere des Gefäßes sicher verhindert. Die Gefäße dürf ~n an ihrem
unteren Teil keine Offnungen aufweisen.
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 707
Kein Teil des Kesselwagens darf aus Holz bestehen, es sei denn, dieses sei mit einem geeigneten Ober-
zug geschützt. Das Innere des Kesselwagengefäßes und alle Bestandteile, die mit Wasserstoffperoxyd in
Berührung kommen können, müssen peinlich sauber gehalten werden. Die Schlauchanschlüsse für das Füllen
und Entleeren der Kesselwagengefäße müssen aus einem geeigneten Kunststoff hergestellt sein.
Für Pumpen, Ventile oder andere Vorrichtungen, die mit Wasserstoffperoxyd in Berührung kommen,
dürfen keine anderen Schmiermittel als Vaseline, reines flüssiges Paraffin, reines festes Paraffin oder
Siliconfett ohne Zusatz von Metallseifen verwendet werden.
(3) Die Gefäße mit Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 3 und der Ziffer 4 c) dürfen höchstens zu 95 0/o ihres
Fassungsraumes gefüllt werden.
d. Für K 1ein b eh ä 1 t er (Kleincontainer)
(1) Mit Ausnahme von zerbrechlichen Versandstücken und solchen mit Wasserstoffperoxydlösungen oder 387
Wasserstoffperoxyd (Ziffer 1} oder Tetranitromethan (Ziffer 2) dürfen Versandstücke mit den in diese
Klasse eingereihten Stoffen in Kleinbehältern (Kleincontainern) befördert werden.
(2) Perchlorsäure (Ziffer 3) darf auch in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern) befördert
werden, die den Gefäßvorschriften für Versandstücke entsprechen müssen.
(3) Die Stoffe der Ziffern 4 und 5 dürfen auch ohne Innenpackung in vollwandigen, geschlossenen Klein-
behältern (Kleincontainern) aus Metall enthalten sein.
(4) Die in Rn 389 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter
(Kleincontainer}.
2. Aufschriften und Gefahr z et t e 1 an den Wagen und an den Klein behält er n (Klein-
containern) (siehe Anhang V)
(1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 bis 3 müssen auf beiden Seiten der Wagen Zettel nach 388
Muster 4 angebracht werden.
(2) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 8 und 9 b) müssen aur'beiden Seiten der Wagen Zettel nach
Muster 3 angebracht werden. ·
(3) Die Kleinbehälter (Kleincontainer}, einschließlich der kleinen Flüssigkeitsbehälter (Flüssigkeits-
container), in denen Stoffe der Ziffer 3 verladen sind, müssen mit einem Zettel nach Muster 4 versehen sein.
Die Kleinbehälter (Kleincontainer), in denen Stoffe der Ziffern 8 und 9b) verladen sind, müssen mit
einem Zettel nach Muster 3 versehen sein.
E. Zusammenladeverbote
(1} Die Stoffe der Klasse III c dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden: 389
a) mit explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn 21};
b) mit mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn 61};
c) mit selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn 201};
d} mit entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301};
e} mit entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn 331);
f) mit giftigen Stoffen der Klasse IV a (Rn 401};
g} mit radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn 451);
h} mit ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501).
Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen beson- 390
dere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO}.
F. Entleerte Behälter. Sonstige Vorschriften
(1) Ungereinigte Verpackungen, entleert von Chloraten, Perchloraten, Chloriten oder anorganischen 391
Nitriten (Ziffer 11) müssen geschlossen und ebenso undurchlässig sein wie in gefülltem Zustand. Ver-
packungen, denen außen Rückstände ihres früheren Inhaltes anhaften, sind zur Beförderung nicht zugelassen.
(2} Die Bezeichnung des· Gutes im Frachtbtief muß gleich lauten wie die in Rn 371 durch Kursivschrift
hervorgehobene Benennung; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer der
Stoffaufzählung und die Abkürzung "Anlage C zur EVO" zu ergänzeh (III c, Ziffer 11, Anlage C zur EVO).
(3} Leere Gewebesäcke, von Natriumnitrat nicht vollkommen befreit, sind den Vorschriften der Klasse II
unt~rstellt (siehe Rn 210}.
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
Die anderen von Stoffen der Klasse III c entleerten Gefäße, die nicht gereinigt wurden, müssen den
gleidlen Vorschriften genügen wie die gefüllten.
392 Die Stoffe der Ziffer 8 und Bariumbioxyd der Ziffer 9 b) sind in den Güterschuppen (Magazinen) getrennt
von Nahrungs- und GenußmiUeln zu lagern.
393-399
Klasse IVa
Giftige Stoffe
1. Stoffaufzählung
400 Von den unter den Begriff der Klasse IVa fallenden Stoffen sind die in Rn 401 genannten den in Rn 401
bis 432/1 enthaltenen Bedingungen unterworfen und somit Stoffe der Anlage C.
401 1. Blausäure (Zyanwasserstoff) mit höchstens 3 0/o Wasser (völlig aufgesaugt durch eine poröse Masse
oder flüssig), sofern sie durch einen Zusatz stabilisiert und die Gefäßfüllung jünger als 1 Jahr ist.
Dem. Blausäure, die diesen Bedingungen nidit entspricht, fst zur Beförderung nicht zugelassen.
2. a) Wässerige Blausäurelösungen' mit höchstens 20 °/o reiner Säure (HCN); Lösungen von Salzen der
Blausäure - mit Ausnahme der Komplexsalze und von Zyankupfer, Zyanzink und Zyannickel - ,
wie Lösungen von Natriumzyanid, Lösungen der Alkali- oder Erdalkalizyanide und Lösungen der
gemischten Salze der Blausäure;
Bem. Blausäurelösungen mit mehr als 20 0/o reiner Säure (HCN) sind zur Beförderung nicht zugelassen.
b) Akrylnitril, mit einem geeigneten Zusatz stabilisiert, und Azetonitril.
Bem. Nidit stabilisiertes Akrylnitril ist zur Beförderung nicht zugelassen.
3. Flüssige oder gelöste Arsenikalien, wie gelöste Arsensäure, gelöstes Natriumarsenit.
4. Tetraäthylblei und Mischungen von Tetraäthylblei mit organischen Verbindungen der Halogene
(Athyliluid).
5. a) Dimethylsulfat;
5. b) giftige organische Wirkstoffe für P/lanzenschutz, Smädlings- und Unkrautbekämpiung sowie daraun
hergestellte Zubereitungen; ferner giltige organische Holzschutzmittel;
c) Getreidekörner, durch giftige Phosphor- oder Thiophosphorsäureester imprägniert.
6. Nichtflüssige Arsenikalien, wie arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb, Auripig-
ment), rotes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein), Kupferarsenit, Schweinlurter Grün
und Kupferarsenat; feste arsenhaltige Pllanzenschutzmittel, · insbesondere in der Landwirtsdlaft ge-
brauchte arsensaure Präparate.
Siehe audl Rn 401 a unter c).
7.· Feste Zyanide, wie Alkalizyanide (z.B. Natrium- und Kaliumzyanid), Erdalkalizyanide und die nicht
unter Ziffer 8 genannten Zyanide sowie Präparate, die Zyanide enthalten.
8. Zyankupier, Zyanzink und Zyannickel sowie komplexe Zyanide, wie Natrium- oder Kaliumsilber-
zyanid, Natrium- oder Kaliumgoldzyanid, Natrium- oder Kaliumkupferzyanid, Natrium- oder Kalium-
zinkzyanid, auch in Lösungen.
Bem. Die Ferrozyanide und Ferrizyanide sind den Vorsdiriften der Anlage C nidit unterstellt.
9. Quecksilberverbindungen, wie Quecksilberchlorid (Sublimat) - mit Ausnahme von Zinnober
quecksilberhaltige Pllanzen- oder Holzschutzmittel.
Siehe audl Rn 401 a unter c).
10. Thalliumsalze, giftige Phosphorsalze; Thalliumsalze oder giftige Phosphorsalze enthaltende Präparate.
11.
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 709
12. Bariumazid mit mindestens 100/o Wasser oder Alkoholen und wässerige Bariumazidlösungen.
13. Bariumverbindungen, wie Bariumoxyd, Bariumhydroxyd, Bariumsulfid und sonstige Bariumsalze
{ausgenommen Bariumsulfat und Bariumtitanat).
Bem. Bariumchlorat und -perchlorat sind Stoffe der Klasse III c (siehe Rn 371, Ziffer 4).
14. a} Antimonverbindungen, wie Antimonoxyde und Antimonsalze, aber mit Ausnahme von Antimon•
glanz (Grauspießglanz); Bleiverbindungen, wie Bleioxyde, Bleisalze, einschließlich Bleiazetat
(Bleizucker) und Bleinitrat, Bleipigmente, wie Bleiweiß und Bleichromat, aber mit Ausnahme
von Bleititanat und 'Bleisulfid; Vanadiumverbindungen, wie VaMdiumpentoxyd und die
Vanadate;
b) Rückstände und Abfälle von Antimon- oder Bleiverbindungen, wie Metallaschen.
Bem. Die Chlorate und Perchlorate von Metallen der unter a) aufgeführten Verbindungen sind Stoffe der Klasse III c
(siehe Rn 371, Ziffer 4).
15. Phosphorzink.
Bem. Phosphorzink, das selbstentzündlich ist oder bei Einwirkung von Feuchtigkeit giftige Gase abgeben kann, ist zur
Beförderung nicht zugelassen.
Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen von Plwsphorzink mit einem Höchstgehalt von 7°/,
Zinkphosphid.
15 a. Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen von Aluminiumphosphid mit selbstentzündungs-
hemmenden Zusätzen.
15 b. Trikresylphosphat mit mehr als 3 0/o verestertem o-Kresol.
16. Natriumazid, anorganische chlorathaltige Unkrautvertilgungsmittel aus einer Mischung von Natrium-,
Kalium- oder Kalziumchlorat mit einem hygroskopischen Chlorid (wie Magnesiumchlorid oder
Kalziumchlorid) mit nicht mehr als 50 0/o Chlorat.
17. Anilin ( Anilin öl).
18. Ferrosilizium und MangansiJizium, auf elektrischem Wege gewonnen, mit mehr als 30°/e und weniger
als 700/o Silizium und auf elektrischem Wege gewonnene Ferrosiliziumlegierungen mit Aluminium,
Mangan, Kalzium oder mehreren dieser Metalle, von einem Gesamtgehalt an diesen Elementen
einschließlich des Siliziums {unter Ausschluß des Eisens) von mehr als 300/o, aber weniger als 700/o.
Bem. 1. Ferrosilizium- und Mangansiliziumbriketts mit beliebigem Siliziumgehalt sind den Vorschriften der Anlage C nicht
unterstellt.
2. Ferros11izum ist den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt, wenn der Absender im Frachtbrief bescheinigt, daß
der Stoff frei von Phosphor ist oder daß er auf Grund einer vor der Auflieferung stattgefundenen Behandlung
während der Beförderung unter Feuchtigkeitseinfluß keine gefährlichen Gase entwidceln kann.
19. A.thylenimin mit einem Gesamtchlorgehalt von höchstens 0,003 0/o, mit einem geeigneten Zusatz
stabilisiert, und seine wässerigen Lösungen.
Bem. Äthylenimin anderer Beschaffenheit ist zur Beförderung nicht zugelassen.
19 a. Allylchlorid.
19 b. Epichlorhydrin.
20. Ungereinigte leere Behälter und ungereinigte leere Säcke, entleert von giftigen Stoffen -der Ziffern 1
bis 13, 15a, 15b, 19, 19a und 19b.
21. Ungereinigte leere Behälter und ungereinigte leere Säcke, entleert von giftigen Stoffen der
Ziffern 15 bis 18 - ausgenommen von Stoffen der Ziffern 15 a und 15 b - .
Stoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind den 401 a
Beförderungsvorschriften der Anlage C nicht unterstellt:
a)
b)
c) feste, giftige Pflanzenschutzmittel {oder Holzschutzmittel} der Ziffern 6 und 9 in gebrauchsfertigen
Mischungen, wenn sie in Papiersäcke von höchstens 5 kg Inhalt und damit in Pappschaditeln mit der
deutlichen und unauslöschbaren Aufschrift „Giftige Pflanzenschutzmittel {oder HolzschutzmittelY ver-
packt sind.
2. Beförderungsvorschriften
(Die Vorschriften für entleerte Behälter sind im Abschnitt F zusammengefaßt.)
A. Versandstücke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
(1) Die Packungen müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach außen
gelangen kann. Sondervorschriften für Stoffe der Ziffer 18 siehe Rn 418.
(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Versdilüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und 402
keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich
unterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.
Insbesondere müssen bei flüssigen Stoffen oder Lösungen oder bei von einer Flüssigkeit benetzten Stoffen
und sofern im Abschnitt „Verpackung der einzelnen Stoffe• nichts anderes vorgeschrieben ist, die Gefäße
und ihre Verschlüsse dem sich bei normalen Beförderungsbedingungen etwa entwickelnden inneren Druck
auch unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Luft Widerstand leisten können. Zu diesem Zwecke
muß ein füllungsfreier Raum gelassen werden, der unter Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen der
Füllungstemperatur und der Außentemperatur, die während der Beförderung erreicht werden kann, zu
berechnen ist. Innenpackungen sind in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen.
(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft
verringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände
muß für Gefäße, die schwerer sind als 35 kg, mindestens 3 mm und für die anderen Gefäße mindestens
2 mm betragen.
Der Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Ver-
siegeln, Verbinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung zu verhindern
geeignet ist.
(5) Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. vorgeschrieben oder zugelassen sind, müssen sie
in Schutzbehälter eingebettet werden. Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des
Inhaltes angepaßt sein; sie müssen insbesondere saugfähig sein, wenn dieser flüssig ist.
(6) Bei der Aufgabe zur Beförderung dürfen den Versandstücken außen keine giftigen Stoffe anhaften.
2. Verpackung der e 1n z e l n e n Stoffe
403 (1) Blausäure (Ziffer 1) muß verpackt sein:·
a) wenn sie durch eine inerte poröse Masse völlig aufgesaugt ist: in Büchsen aus starkem Eisenblech
von höchstens 7,51 Fassungsraum, der von der porösen Masse völlig ausgefüllt sein muß. Die
poröse Masse darf auch nach längerem Gebrauch, bei Erschütterungen und selbst bei Temperaturen
bis zu so<? C nicht zusammensinken oder gefährliche Hohlräume bilden. Die Büchsen müssen einen
Druck von 6 kg/cm 2 aushalten und, gefüllt bei 15° C, noch bei 50° C dicht bleiben. Auf dem Decke]
jeder Büchse ist das Füllungsdatum einzuprägen. Die Büchsen müssen in Versandkisten von min-
destens 18 mm Wandstärke so eingesetzt werden, daß sie einander nicht berühren können. Ihr
Fassungsvermögen darf insgesamt nicht mehr als 120 Liter betragen und das Versandstück nicht
schwerer sein als 120 kg;
b) wenn sie flüssig, aber nicht durch eine poröse Masse aufgesaugt ist: in Gefäße aus Kohlenstoffstahl,
die den einschlägigen Vorschriften der Klasse I d, Rn 138, 142 und 145 mit folgenden Abweichungen
und Besonderheiten zu genügen haben:
Der bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendende innere Druck muß 100 kg/cm 2 betragen.
Die Druckprobe ist alle zwei Jahre zu wiederholen und mit einer genauen Besichtigung des
Gefäßinnern sowie einer Feststellung des Gewichtes zu verbinden.
Auf den Gefäßen muß außer den in Rn 145 (1) a) bis c), e) und g) geforderten Angaben der
Tag der letzten Füllung angegeben sein.
Die zulässige höchste Füllung der Gefäße beträgt 0,55 kg Flüssigkeit für je 1 Liter Fassungsraum.
(2) Wegen des Frachtbriefvermerkes siehe Rn 423 (2).
404 (1) Die Stoffe der Ziffer 2 müssen verpackt sein:
a) wässerige Blausäurelösungen in zugeschmolzene Glasampullen mit höchstens 50 g Inhalt oder in
dicht verschlossene Glasstöpselflaschen mit höchstens 250 g Inhalt. Ampullen und Flaschen müssen
einzeln oder zu mehreren mit saugfähigen Stoffen in weich verlötete Weißblechdosen oder in
Schutzkisten mit weich verlöteter Weißblechauskleidung eingebettet sein. Das Versandstück darf
bei Verwendung einer Weißblechdose nicht schwerer sein als 15 kg und nicht mehr als 3 kg Blau-
säurelösung enthalten; bei Verwendung einer Kiste darf es nicht schwerer sein als 75 kg;
b) die Lösungen von Natriumzyanid und andere Lösungen von Blausäuresalzen in Gefäße aus Eisen
oder geeignetem Kunststoff, die in hölzerne oder metallene Schutzbehälter einzubetten sind;
c) Akrylnitril und Azetonitril in geschweißte Eisenfässer, die mit einem doppelten verschraubten
Stöpsel luftdicht verschlossen und mit Rollreifen und Versteifungsringen versehen sind. D_ie Fässer
dürfen höchstens zu 93 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden.
(2) Wegen Beförderung in Kesselwagen siehe Rn 426.
405 (1) Die Stoffe der Ziffer 3 müssen verpackt sein:
a) in Blechgefäße ohne Schutzbehälter. Wenn die Versandstücke schwerer sind als 50 kg, so müssen
die Behälter geschweißt sein, und ihre Wandstärke muß mindestens 1,5 mm betragen. Sind die
Versandstücke schwerer als 100 kg, so müssen die Gefäße mit Roll- und Kopfreifen versehen sein;
Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 711
b) in dickwandige Gefäße aus geeignetem Kunststoff mit Schutzbehälter. Die Schutzbehälter müssen
mit Handhaben versehen sein, wenn das Versandstück schwerer ist als 50 kg;
c) in dünnwandige Gefäße aus Blech, z.B. \Veißblech, oder geeignetem Kunststoff oder in Gefäße aus
Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.; alle diese Gefäße sind in vollwandige Schutzbehälter einzubetten.
Die Schutzbehälter müssen mit Handhaben versehen sein, wenn das Versandstück schwerer ist
als 50 kg.
(2) Das Versandstück mit zerbrechlichen Gefäßen darf nicht schwerer sein als 75 kg.
(1) Die Stoffe der Ziffer 4 müssen verpackt sein: 406
a) in geschweißte Eisenfäss·er, die mit einem doppelten, verschraubten Stöpsel luftdicht verschlossen
und mit Rollreifen versehen sind. Die Fässer dürfen höchstens zu 950/o ihres Fassungsraumes
gefüllt werden, oder
b) in luftdicht verschlossene Gefäße aus starkem Schwarzblech oder aus Weißblech. Ein Weißblech-
gefäß darf nicht schwerer sein als 6 kg. Die Blechgefäße sind einzeln oder zu mehreren mit saug-
fähigen Stoffen in eine hölzerne Versandkiste einzubetten, die nicht schwerer sein darf als 75 kg.
(2) Wegen Beförderung in Kesselwagen siehe Rn 426.
(1) Dimethylsulfat [Ziffer 5 a)] muß verpackt sein: 407
a) in luftdicht verschlossene geschweißte oder gezogene Metallfässer mit Kopf- und Rollreifen, oder
b) in gelötete oder gezogene Blechgefäße oder in Gefäße aus geeignetem Kunststoff, die alle luftdicht
verschlossen sein müssen und nicht schwerer sein dürfen als 50 kg. Dünnwandige Blechgefäße,· z. B.
Weißblechgefäße, dürfen jedoch nicht schwerer sein als 6 kg, oder
c) in luftdicht verschlossene Glasflaschen oder Glasampullen, die nicht schwerer sein dürfen als 3 kg.
(2) Die Gefäße mit Dimethylsulfat dürfen nur bis zu 93 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden.
(3) Blechgefäße [Absatz (1) b)] und Glasflaschen [Absatz 1 c)] dürfen mit paraffinierten Korkpfropfen,
Glasflaschen auch mit eingeschliffenen Glasstöpseln verschlossen sein, die durch eine Schutzkappe aus
Pergamentpapier, Viskose oder dergleichen gegen Lockerung zu sichern sind. Glasampullen müssen zu-
geschmolzen sein.
(4) Blech- und Kunststoffgefäße [Absatz (1) b)] müssen in Schutzbehälter mit Handhaben eingebettet sein,
die nicht schwerer sein dürfen als 100 kg. Glasflaschen und Glasampullen sind mit Wellpappe zu umwickeln
und in weich gelötete Weißblechbüchsen oder in hölzerne Kisten mit weich gelöteter Weißblechauskleidung
einzubetten. Für die Einbettung von dünnwandigen Blechgefäßen, von Glasflaschen und von Glasampullen
sind inerte, saugfähige Füllstoffe (Kieselgur und dergleichen) in genügender Menge zu verwenden. Ein
Versandstück mit zerbrechlichen Gefäßen darf bei Verwendung einer Weißblechbüchse nicht schwerer sein
als 15 kg und bei Verwendung einer Kiste nicht schwerer als 75 kg.
(5) Wegen Beförderung von Dimethylsulfat [Zi-ffer 5 a)] in Kesselwagen siehe Rn 426.
(6) Flüssige und gelöste Stoffe der Ziffer 5 b) müssen verpackt sein:
a) in luftdicht verschlossene Rollsickenfässer oder Metallfässer mit Kopf- und Rollreifen, oder
b) in luftdicht verschlossene, starkwandige Blechgefäße oder Gefäße aus geeignetem Ktmststoff. Ein
Gefäß samt Inhalt darf nicht schwerer sein als 60 kg. Dünnwandige Blechgefäße, z.B. Weißblech-
gefäße, dürfen jedoch nicht schwerer sein als 6 kg, oder
c) in luftdicht verschlossene Glasflaschen oder Glasampullen. Glasflaschen dürfen nicht schwerer
sein als 3 kg.
(6 a) Die Gefäße [Absatz (6) b) - und c)] dürfen mit paraffinierten Korkpfropfen, Glasflaschen auch mit
eingeschliffenen Glasstöpseln verschlossen sein, die durch eine Schutzkappe aus Pergamentpapier, Viskose
oder dergleichen gegen Lockerung zu sichern sind. Glasampullen müssen zugeschmolzen sein.
(6 b) Starkwandige Blechgefäße [Absatz (6) b)] mit einem Gewicht bis zu 60 kg müssen mit Handhaben
versehen sein. Dünnwandige Blechgefäße bis zu 6 kg und Kunststoffbehälter [Absatz (6) b)] müssen in
Schutzbehälter mit Handhaben eingebettet sein. Glasflaschen und Glasampullen sind mit Wellpappe zu
umwickeln und in Schutzbehälter einzubetten. Für die Einbettung von dünnwandigen Blechgefäßen, von
Glasflaschen und Glasampullen sind inerte, saugfähige Füllstoffe (Kieselgur oder dergleichen) in genügender
Menge zu verwenden. Ein Versandstück mit zerbrechlichen Gefäßen darf bei Verwendung einer Blechbüchse
als Schutzbehälter nicht schwerer sein als 15 kg und bei Verwendung einer hölzernen Kiste nicht schwerer
als 75 kg.
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
(6 c) Feste und pastöse Stoffe der Ziffer 5 b) und die Stoffe der Ziffer 5 c) können auch verpackt sein:
1. in eiserne Rollreifenfässer; ein Gefäß samt Inhalt darf nicht schwerer sein als 250 kg, oder
2. in hölzerne Gefäße oder Fibertrommeln, die einer hierfür besonders zugelassenen Bauart nach
Anhang I a entsprechen und mit einer luftdichten Einlage ausgelegt sein müssen. Ein hölzernes
Gefäß und eine Fibertrommel dürfen samt Inhalt nicht schwerer sein als 75 kg, oder
3. in luftdicht verschlossene Metallbehälter. Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
(7) Getreidekörner, mit giftigem Phosphor- oder Thiophosphorsäureester imprägniert (Ziffer 5 c)], die
auffällig gefärbt sind, dürfen auch in Säcke aus Papier von mindestens 2 Lagen oder aus geeignetem Kunst-
stoff, die in einen Sack aus Gewebe eingesetzt sind, verpackt sein.
(8) Für flüssige Pflanzenschutzmittel der Abteilungen 2 und 3 der Anlage I der „Polizeiverordnung über
den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln vom 13. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 349)" in der
jeweils geltenden Fassung· sind zusätzlich folgende Verpackungen zugelassen:
a) starkwandige, mit Handhaben versehene Metallgefäße mit einem Bruttogewicht bis zu 100 kg,
b) Blechkannen mit einem Bruttogewicht bis zu 35 kg.
(9) Flüssige Pflanzenschutzmittel der Abteilung 3 der Anlage I der „Polizeiverordnung über den Verkehr
mit giftigen Pflanzenschutzmitteln vom 13. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 349)" in der jeweils geltenden
Fassung dürfen auch in Gefäße aus Glas verpackt werden, die in Schutzbehälter einzusetzen sind. Das Ver-
sandstück darf nicht schwerer sein als 25 kg.
(10) Für feste Pflanzenschutzmittel der Abteilung 3 der Anlage I der „Polizeiverordnung über den Ver-
kehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln vom 13. Februar 1940 (Reichgesetzbl. I S. 349)" in der jeweils gelten-
den Fassung ist neben den unter Absatz (6) bis (8) genannten Verpackungen zusätzlich die Verpackung
in widerstandsfähigen, mehrschichtigen staubdichten Säcken zugelassen. Das Bruttogewicht eines Sackes
einschließlich Inhalt darf 55 kg nicht übersteigen.
408 (1) Die Stoffe der Ziffern 6 und 7 müssen verpackt sein:
a) in Fässer aus festem Eisenblech mit Rollreifen, oder
b) in Fässer aus Wellblech oder anderem Blech mit eingewalzten Versteifungsringen. Ein Faß mit
Stoffen der Ziffer 6 darf nicht schwerer sein als 300 kg und mit Stoffen der Ziffer 7 nid1t schwerer
als 200 kg. Für Wagenladungen dürfen auch gewöhnliche Eisenfässer benützt werden, und zwar
ohne Besduänkung des Gewichtes der einzelnen Stücke; oder
c) in hölzerne Gefäße, die mit dichten Geweben ausgelegt sein müssen, oder in Gefäße aus Blech,
oder in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. Sämtliche Gefäße - auch die hölzernen -
müssen einzeln oder zu mehreren in einem hölzernen Versandbehälter festgelegt, die zerbrech-
lichen Gefäße darin eingebettet werden.
(2) Die Stoffe der Ziffer 6 dürfen auch verpackt sein:
a) in hölzerne Fässer, die mit widerstandsfähigem Papier ausgekleidet sein müssen. Solche Fässer,
die nicht schwerer sein dürfen als 300 kg, dürfen nur für den Versand als Wagenladung verwendet
werden;
b) in Säcke aus geteerter Leinwand oder aus zwei Lagen widerstandsfähigem, wasserdichtem Papier
mit einer Zwischenlage aus bituminösen Stoffen. Die Säcke sind in hölzerne Gefäße einzusetzer~_;
c) in Fibertrommeln, die einer hierfür besonders zugelassenen Bauart nach Anhang I a entsprechen,
oder bi"s zu höchstens 5 kg in· wasserdichte PaP,ierbeutel. Die Papierbeutel sind in einen festen
Karton und diese in hölzerne Versandkisten einzusetzen.
(3) Das Versandstück mit zerbrechlichen Gefäßen darf nicht schwerer sein als 75 kg.
409 (1) Feste ersenhaltige Pflanzenschutzmittel (Ziffer 6) dürfen auch verpackt sein:
a) in hölzerne Fässer mit doppelter Wandung, die mit widerstandsfähigem Papier ausgekleidet sein
müssen, oder
b) in Pappkästen, die in eine hölzerne Kiste einzusetzen sind, oder
c) in Mengen bis zu 12,5 kg in doppelte Beutel aus widerstandsfähigem Papier, die einzeln oder zu
mehreren in eine mit widerstandsfähigem Papier ausgekleidete hölzerne Kiste oder ohne Spiel-
raum in eine mit festem Papier ausgele-gte widerstandsfähige Schachtel aus zweiseitiger Wellpappe
oder gleichwertiger Pappe einzusetzen sind. Alle Fugen und Klappen sind mit Klebstreifen zu
verschließen. Eine Pappschachtel darf nicht schwerer sein als 30 kg, oder
d) in Pappfässern, die einer hierfür besonders zugelassenen Bauart gemäß Anhang I a entsprechen.
(2) Für den Versand als Wagenladung dürfen ferner benützt werden:
a) gewöhnliche hölzerne Behälter, die mit widerstandsfähigem Papier ausgekleidet sein müssen, oder
b) für Mengen bis zu 25 kg: widerstandsfähige Säcke aus zwei Lagen Papier, die einzeln in mit
Kreppapier ausgekleidete Säcke aus Jute oder ähnlichen Geweben einzusetzen sind, oder
c} Papiersäcke aus mindestens drei Lagen; kein Sack darf schwerer sein als 20 kg, oder
d) Papiersäcke aus zwei Lagen, die einzeln oder zu mehreren in Papiersäcke aus vier Lagen ein-
zusetzen sind. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 60 kg.
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 713
In den Fällen unter c) und d) müssen jeder Sendung leere Säcke im Verhältnis von 1 zu 20 des arsen-
haltigen Stoffes beigegeben werden; diese leeren Säcke sind zur Aufnahme des Stoffes bestimmt, der aus
den etwa während der Beförderung beschädigten Säcken ausrinnen könnte.
(1) Die festen Stoffe der Ziffern 8 und 9 müssen verpackt sein: 410
a) in Gefäße aus Eisen oder in feste hölzerne Fässer oder in hölzerne Kisten mit Verstärkungs-
bändern, oder
b) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl., oder
c) in Mengen bis zu 10 kg: auch in Säcke aus zwei Lagen Papier, oder
d) in Fibertrommeln, die einer hierfür besonders zugelassenen Bauart nach Anhang I a entsprechen.
Zu b) und c): Die Gefäße und Papiersäcke sind in hölzerne Versandbehälter einzubetten.
(1 a) Feste quecksilberhaltige Pflanzenschutzmittel (Ziffer 9) dürfen auch in Pappfässer verpackt sein, die
einer hierfür besonders zugelassenen Bauart gemäß Anhang I a entsprechen.
(2) Die flüssigen oder gelösten Stoffe der Ziffern 8 und 9 müssen verpackt sein:
a) in Gefäße aus Metall, oder
b) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. Diese Gefäße sind in Schutzbehälter einzubetten,
die, wenn es nicht Kisten sind, mit Handhaben versehen sein müssen.
(3) Das Versandstück mit zerbrechlichen Gefäßen darf nicht schwerer sein als 75 kg.
Die Stoffe der Ziffer 10 müssen verpackt sein: 411
a) in Gefäße aus Weißblech, oder
b) in hölzerne Kisten mit Verstärkungsbändern, oder
c) in hölzerne Fässer mit Eisenreifen oder starken Holzreifen ..
412
Bariumazid der Ziffer 12 und wässerige Bariumazidlösungen (Ziffer 12) müssen in Glasgefäße verpackt 413
sein. Ein Gefäß darf höchstens 10 kg Bariumazid oder höchstens 201 Bariumazidlösung enthalten. Die
Gefäße sind einzeln in Kisten oder eiserne Vollmantelkörbe mit Füllstoffen einzubetten, deren Volumen
dem des Gefäßinhaltes mindestens gleichkommen muß. Wenn die Füllstoffe leicht entzündlid:i sind, so
müssen sie bei Verwendung von Vollmantelkörben mit feuerhemmenden Stoffen so getränkt sein, daß sie
bei Berührung mit einer Flamme nicht Feuer fangen.
(1) Die Stoffe der Ziffern 13 und 14 müssen verpackt sein: 414
a) in Behälter aus Eisen oder Holz, oder
b) in Säcke aus Jute oder Papier. Für Bleinitrat und Bleiazetat sind nur mit widerstandsfähigem
Kreppapier ausgelegte Hanfsäcke zulässig; das Kreppapier muß mit Bitumen geklebt sein; oder
c) in Fibertrommeln, die einer hierfür besonders zugelassenen Bauart nach Anhang I a entsprechen.
Bleinitrat und Bleiazetat dürfen in Mengen bis zu 12,5 kg auch in Papierbeutel oder in Gefäße aus
Glas verpackt werden. Die Gefäße aus Glas und die Papierbeutel sind in hölzerne Kisten oder in
Kästen aus harter, glatter Pappe oder zweiseitiger Wellpappe einzubetten.
(2) Die Stoffe der Ziffer 14 dürfen auch in Gefäße aus Weiß- oder anderem Eisenblech verpackt sein.
(3) Die Stoffe der Ziffer 14 b) dürfen auch in loser Schüttung gemäß Rn 424 (3) und 427 (2) versandt
werden.
(1) Die Stoffe der Ziffer 15 sind in Metallgefäße zu verpacken, die in Holzkisten einzusetzen sind. Die 415
Metallgefäße müssen luftdicht verschlossen sein.
(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.
Die Stoffe der Ziffer 15 a müssen völlig trocken verpackt sein in starke Beutel, die einzeln oder zu 415/1
mehreren in luftdicht zu verschließende Blechbehälter und damit in Holzkisten von mindestens 12 mm
Wandstärke einzusetzen sind, oder in Mengen von höchstens je 3 kg in luftdicht verschlossene Glasflaschen.
Die Glasflaschen sind mittels trockener Füllstoffe in mit einem wasserdichten Blecheinsatz versehene Holz-
kisten einzubetten.
Die Beipackung von Gasschutzbeuteln in die inneren und äußeren Behälter ist zulässig.
(1) Trikresylphosphat (Ziffer 15 b) muß verpackt sein:
415/2
a) in eiserne Fässer oder in Kannen aus Eisenblech, oder
b) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder dergleichen.
(2) Das Versandstück mit zerbrechlichen Gefäßen darf bei Aufgabe als Stückgut nicht schwerer sein
als 75 kg.
Die Stoffe der Ziffer 16 müssen verpadct sein: 416 .
a) Natriumazid in Gefäße aus Schwarzblech oder aus Weißblech;
b) die chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmittel:
1. in Gefäße aus Schwarzblech, oder
2. in Holzfässer aus festgefügten Dauben, die mit widerstandsfähigem Papier au&,gekleidet sind.
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
417 (1) Anilin (Ziffer 17) muß verpackt sein:
a) in Fässer aus Metall oder Holz, oder
b) in Mengen bis zu 5 kg auch in dicht verschlossene Glasgefäße oder Weißblechkannen, die in starke,
dichte hölzerne Versandkisten mit dichtem Verschluß einzubetten sind.
(2) Wegen Beförderung in Kesselwagen und in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern)
siehe Rn 426 und 427 (3).
418 (1) Die Stoffe der Ziffer 18 müssen völlig trocken in Behälter aus Holz oder Metall verpackt sein, die
mit einer Einrichtung für den Gasabzug versehen sein dürfen. Feinkörniges Material darf auch in Säcke
verpackt sein.
(2) Die Stoffe dürfen auch in loser Schüttung gemäß Rn 424 (4) und 427 (2) versandt werden.
419 (1) Äthylenimin und seine wässerigen Lösungen (Ziffer 19) müssen in Gefäße aus Stahlblech von aus-
reichender Stärke verpackt sein, die mittels eingeschraubten Stopfens oder aufgeschraubter Kappe und
geeigneter Dichtungsringe oder Dichtungsscheiben gas- und flüssigkeitsdicht verschlossen sind. Die Gefäße
müssen einem inneren Druck von 3 kg/cm2 standhalten. Jedes Gefäß muß unter Verwendung saugfähiger
Stoffe in einen festen, dichten Schutzbehälter aus Metall eingebettet sein. Der Schutzbehälter muß dicht
verschlossen, der Verschluß gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein. Der Füllungsgrad darf höchstens
0,67 kg je Liter Fassungraum des Gefäßes betragen.
(2) Das Versandstück. darf nicht schwerer sein als 75 kg. Versandstücke von mehr als 20 kg Gewicht
müssen mit Handhaben versehen sein.
419/1 (1) Die Stoffe der Ziffern 19a und 19b müssen verpackt sein:
a) in Mengen bis zu höchstens 5 kg in luftdicht verschlossene Gefäße aus starkem Weißblech; Epi-
chlorhydrin darf auch in Gefäße aus Schwarzblech verpackt werden; oder
b) in Flaschen aus Glas, die einzeln mit saugfähigen Stoffen in ein starkes Gefäß aus Weißblech ein-
zusetzen sind; für Epichlorhydrin dürfen auch Gefäße aus Schwarzblech verwendet werden; oder
c) in geschweißte Stahlfässer, die mit einem doppelten verschraubten Stöpsel luftdicht verschlossen
und mit Rollreifen zu versehen sind. Die Fässer dürfen nur bis zu höchstens 94 0/o des Fassungs-
raums bei 15° C gefüllt werden.
Zu a) und b): Die Gefäße sind einzeln oder zu mehreren mit saugfähigen Stoffen in eine hölzerne
Versandkiste einzubetten. Im Falle zu a} darf auch Holzwolle zum Einbetten verwendet werden.
(2) Das Versandstück nach Absatz (1) a} und b) darf nicht schwerer sein als 75 kg.
3. Zus am m e n p a c k u n g
420 Von den in Rn 401 bezeichneten Stoffen dürfen nur die folgenden und nur unter den nachstehenden
Bedingungen miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen oder mit sonstigen Gütern
zu einem Versandstück vereinigt werden:
a} miteinander: die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe. Sie müssen in der vorgeschriebenen Ver-
padrnng in einer hölzernen Sammelkiste oder einem Kleinbehälter (Kleincontainer) vereinigt werden;
b) miteinander, mit Stoff~n oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung
auch für diese gestattet ist - oder mit sonstigen Gütern:
1. die Stoffe der Ziffer 3, in Gesamtmengen bis zu 1 kg, verpackt in Glasgefäße, die in ein Metall-
gefäß eingebettet sein müssen, mit den anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste oder einem
Kleinbehälter (Kleincontainer};
2. die Stoffe der Ziffern 6, 7, 15 und 16 in Gesamtmengen bis zu 5 kg; die Vereinigung ist jedoch nicht
zulässig:
von Stoffen der Ziffern 15 und 16 mit irgendwelchen Säuren;
von Natriumazid (Ziffer .16) mit irgendwelchen anderen Salzen als den Salzen der Alkali- und
Erdalkalimetalle;
v.on chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmitteln (Ziffer 16) mit den in der Klasse III a, Ziffern 1
bis 4, genannten Stoffen, mit den in der Klasse IV a, Ziffer 17, genannten Stoffen, mit gewöhnlichem
Phosphor der Ziffer 1 der Klasse II, mit Schwefel der Ziffer 2 a) und mit rotem Phosphor (Ziffer 8)
der Klasse III b.
Die Stoffe müssen nach den für die einzelnen Versandstücke geltenden Vorschriften verpackt
mit den anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste oder einem Kleinbehälter (Kleincontainer)
vereinigt werden;
3. die Stoffe der Ziffern 5, 8 bis 14 und 17; die Vereinigung ist jedoch nicht zulässig:
von Stoffen der Ziffern 8, 11 und 12 mit irgendwelchen Säuren;
von Stoffen der Ziffern 11 und 12 mit irgendwelchen anderen Salzen als den Salzen der Alkali-
und Erdalkalimetalle.
Die Stoffe müssen nach den für die einzelnen Versandstücke geltenden Vorschriften verpackt mit
den anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste oder einem Kleinbehälter (Kleincontainer)
vereinigt werden.
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 715
4. Aufschriften und Gefahr zettel auf Versandstücken (siehe Anhang V)
(1) Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1 bis 13, 14 a), 15, 15 a, 15 b, 19, 19 a und 19 b muß mit 421
einem Zettel nach Muster 3 versehen sein. Sind die Stoffe flüssig und in zerbrechlichen Gefäßen enthalten,
die in Kisten oder anderen Schutzbehältern derart eingesetzt sind, daß sie von außen nicht sichtbar sind,
so müssen die Versandstücke außerdem mit Zetteln nach Muster 7 und 8 versehen sein. Die Zettel nach
Muster 7 müssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei
anderen Verpackungen in entsprechender Weise angebracht werden.
(2) Die in Abs. (1) vorgesehenen Zettel sind auch auf Versandstücken anzubringen, in welchen die Stoffe
der Ziffern 1 bis 13, 14 a), 15 und 19 mit anderen Stoffen, Gegenständen oder Gütern nach Rn 420 zu-
sammengepackt sind.
(3) Als Wagenladung müssen die Versandstücke nidi.t mit dem Zettel nach Muster 3 versehen sein
(siehe auch Rn 428).
B. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen
Äthylenimin (Ziffer 19) darf als Eilgut nur in Wagenladungen versandt werden. 422
Die Stoffe der Ziffer 5 b) und c), feste arsenhaltige Pflanzenschutzmittel der Ziffer 6, die Stoffe der Zif-
fern 8, 9, 12 bis 14, 15 a und 15 b sowie anorganische chlorathaltige Pflanzenschutzmittel der Ziffer 16
dürfen auch als Expreßgut versandt werden.
C. Frachtbriefvermerke
(1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleidi lauten wie eine der in Rn 401 durch Kursiv- 423
schrift hervorgehobenen Benennungen. Wo in den Ziffern 3, 5 b), 6, 7, 9 und 14 a) der Stoffname nicht
angegeben ist, muß die handelsübliche Bene~nung eingesetzt werden. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu
unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoff-
aufzählung und die Abkürzung „Anlage C zur EVO" zu ergänzen (z.B. IV a, Ziffer 2 a), Anlage C zur EVO].
(2) Für Blausäure (Ziffer 1) muß der Absender im Frachtbrief bescheinigen: ,,Beschaffenheit des Gutes und
Verpackung entsprechen den Vorschriften der Anlage C zur EVO".
(3) Im Frachtbrief zu Versandstücken, in denen ein Stoff der Rn 401 mit anderen Stoffen oder Gegen-
ständen der Anlage C oder mit sonstigen Gütern zusammengepackt ist, müssen die Vermerke für jeden
dieser Stoffe und Gegenstände gesondert angebracht werden.
D. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel
1. Wagen- und Verladevorschriften
a. F ü r V e r s a n d s t ü c k e u n d b e i B e f ö r d er u n g in l o s e r S c h ü tt u n g
(1) In offenen Wagen muß Blausäure (Ziffer 1) in den Monaten April bis Oktober mit Wagendecken 424
geschützt werden, wenn die Gefäße nicht in hölzerne Kisten verpackt sind.
(2) Die gemäß Rn 409 (2) c) und d) oder in Pappschachteln gemäß Rn 409 (1) c) verpackten festen arsen-
haltigen Pflanzenschutzmittel (Ziffer 6) und die Stoffe der Ziffer 10 sind in gedeckte Wagen zu verladen.
Die Wagen, in denen arsenhaltige Stoffe befördert wurden, müssen nach der Entladung sorgfältig gereinigt
werden.
(3) Die Stoffe der Ziffer 14 b) in loser Schüttung sind in offene Wagen mit Decken oder in Klappdeckel-
wagen zu verladen.
(4) Die Stoffe der Ziffer 18:
a) müssen, wenn verpackt, in offene Wagen mit Decken verladen werden;
b) dürfen, wenn als Wagenladung in loser Schüttung versandt, auch in offene Wagen ohne Decken
verladen werden.
(5) Äthylenimin (Ziffer 19) ist in offene Wagen zu verladen.
(6) Nach der Entladung müssen Wagen, in denen Stoffe der Ziffern 14 b) und 18 in loser Schüttung be-
fördert wurden, unter fließendem Wasser gewaschen werden.
Die Stoffe der Klasse IV a sind in den Wagen getrennt von Nahrungs- und Genußmitteln zu lagern. 425
b. F ü r B eh ä 1t e r w a g e n
(1) Flüssigkeiten der Ziffern 2, 4, 5a), 5b) und 17 dürfen in für diese Stoffe bestimmten Kesselwagen 426
befördert werden; die Gefäße und deren Verschlüsse müssen sinngemäß den allgemeinen Verpackungs-
vorschriften der Rn 402 entsprechen.
(2) Die Gefäße für Stoffe der Ziffer 2 dürfen an den unteren Teilen keine Offnungen (Hähne, Ventile
u. dgl.) und, wenn sie nicht doppelwandig sind, keine Nietnähte haben. Die Offnungen müssen luftdicht
verschlossen und der Verschluß muß durch eine gut gesicherte Metallkappe geschützt sein. Die Gefäße für
Stoffe der Ziffer 2 b) dürfen höchstens zu 93 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden und müssen luftdicht
verschlossen sein.
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
(3) Die Gefäße für die Stoffe der Ziffer 4 müssen aus Stahl (Kohlenstoffstahl oder legiertem Stahl) her-
gestellt und geschweißt sein; die Schweißverbindung muß volle Sicherheit bieten. Die Gefäße müssen
außerdem folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie müssen aus Stahlblech solcher Dicke hergestellt sein, daß das Produkt aus Wanddicke (in mm)
und Zugfestigkeit (in kg/mm 2 ) des verwendeten Stahls mindestens 760 beträgt.
b) Gefäße, deren Fassungsraum 10 000 Liter nicht übersteigt, dürfen jedoch aus Stahlblech von min-
destens 10 mm Wanddicke hergestellt sein.
c) Die Gefäße müssen so gebaut sein, daß sie eine Flüssigkeitsdruckprobe von 7 kg/cm1 bestehen
können; diese Prüfung muß am Ende einer Frist wiederholt werden, die doppelt so lang ist wie die
vorgeschriebene Frist für die periodische Revision des Wagens, der dieses Gefäß trägt. Alle
Offnungen müssen sich im oberen Teil befinden. Die Gefäße dürfen von keinen Röhren durchzogen
sein, ausgenommen denjenigen, die nach ihrem oberen Teil führen. Die Gefäße müssen von einer
Schutzschicht umgeben sein, deren Dicke mindestens 75 mm beträgt und die von einem Stahlblech
von mindestens 3 mm Dicke gehalten wird. Die Offnungen müssen luftdicht verschlossen und der
Verschluß muß durch eine gut gesicherte Metallkappe geschützt sein.
d) Die Gefäße dürfen, bezogen auf eine Temperatur von 15° C, nur bis zu 95 °/o ihres Fassungsraumes
gefüllt werden.
(4) Die Kesselwagen mit Dimethylsulfat [Ziffer 5 a)] sowie mit Stoffen der Ziffer 5 b) dürfen bei 15° C
nur bis zu 93 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden.
Die Gefäße dürfen an den unteren Teilen keine Offnungen (Hähne, Ventile u. dgl.) und, wenn sie nicht
doppelwandig sind, keine Nietnähte haben.
(5) Bei der Aufgabe zur Beförderung dürfen den Kesselwagen außen keine giftigen Stoffe anhaften.
c. Für K 1 ein b eh ä 1 t er (Kleincontainer)
427 (1) Mit Ausnahme von zerbrechlichen Versandstücken dürfen Versandstücke mit den in diese Klasse
eingereihten Stoffen in Kleinbehältern {Kleincontainern) befördert werden.
(2) Die Stoffe der Ziffern 14 b) und 18 dürfen auch ohne Innenpackung in vollwandigen, geschlossenen
Kleinbehältern (Kleincontainern) enthalten sein; diese müssen nach der Entladung unter fließendem
Wasser gewaschen werden.
(3) Anilin (Ziffer 17) darf auch in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern) befördert werden,
die den Gefäßvorschriften für Versandstücke entsprechen müssen.
(4) Die in Rn 429 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter
{Kleincontainer).
2. Aufschriften und Gefahr z et t e 1 an den Wagen und an den Klein b eh ä 1 t er n (Kleincon-
tainern) (siehe Anhang V)
428 (1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 bis 13, 14 a), 15, 15 a, 15 b, 19, 19 a und 19 b sowie von
in loser Schüttung aufgegebenen Stoffen der Ziffer 14 b) müssen auf beiden Seiten der Wagen Zettel nach
Muster 3 angebracht werden.
(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), in denen Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 bis 13, 14 a),
15, 15a, 15b, 19, 19a und 19b oder Stoffe der Ziffer 14b) in loser Schüttung verladen sind, müssen ,mit
einem Zettel nach Muster 3 versehen sein.
E. Zusammenladeverbote
429 (1) Die giftigen Stoffe der Klasse IVa dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:
a) mit entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn 371);
b) mit ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501).
(2) Die Stoffe der Ziffer 4 und die Bleiverbindungen der Zifffun 14 a) und b) dürfen nid1t mit Pikrinsäure
der Ziffer 7 a) der Klasse I a (Rn 21) zusammen in einen Wagen verladen werden.
(3) Chlorathaltige Unkrautvertilgungsmittel (Ziffer 16) dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen
werden:
a) mit gewönlichem Phosphor der Ziffer 1 der Klasse II (Rn 201), sofern seine Außenpackung nicht
aus Metallgefäßen besteht;
b) mit entzündbaren flüssigen Stoffen der Ziffern 1 bis 4 der Klasse III a (Rn 301);
c) mit Sdlwefel der Ziffer 2 a} und mit rotem Phosphor der Ziffer 8 der Klasse III b (Rn 331).
430 Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen
besondere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 717
F. Entleerte Behälter. Sonstige Vorschriften
(1) Die Säcke der Ziffern 20 und 21 müssen in Kisten oder in wasserdichte Säcke verpackt sein, die jedes 431
Ausrinnen des Inhalts verhindern.
(2) Die anderen Behälter (einschließlich Kesselwagengefäße) der Ziffern 20 und 21 müssen gut verschlossen
und ebenso undurchlässig sein wie in gefülltem Zustand. Wenn ihnen außen Rückstände des früheren Inhalts
anhaften, sind sie von der Beförderung ausgeschlossen.
(3) Die als Versandstücke aufgegebenen Behälter der Ziffer 20 und die Kisten oder Packsäcke mit leeren
Säcken der Ziffer 20 sowie die leeren Kesselwagen müssen mit Zetteln nach Muster 3 versehen sein (siehe
Anhang V).
(4) Die Gegenstände der Ziffer 20 sind in den Wagen und den Güterschuppen (Magazinen} getrennt von
Nahrungs- und Genußmitteln zu lagern.
(5) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie die in Rn 401 durch Kursivschrift
hervorgehobene Benennung; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer der
Stoffaufzählung und die Abkürzung "Anlage C zur EVO" zu ergänzen (z.B. lVa, Ziiier 20, Anlage C
zur EVO).
Die Stoffe der Klasse IV a sind in den Güterschuppen (Magazinen) getrennt von Nahrungs- und Genuß- 432
mitteln zu lagern.
(1) Werden bei Beschädigung der Verpackung Stoffe der Klasse IV a verstreut, so dürfen die in demselben 432/1
Wagen verladenen Nahrungs- und Genußmittel dem Empfänger nur ausgeliefert werden, wenn feststeht,
daß sie durch die verstreuten Giftstoffe nicht verunreinigt worden sind.
(2) Die Haftung der Eisenbahn gegenüber dem Verfügungsberechtigten der Nahrungs- oder Genußmittel-
sendung wird durch diese Bestimmung nicht berührt.
433-449
Klasse IVb
Radioaktive Stoffe
1. Stoffaufzählung
Von den unter den Begriff der Klasse IV b fallenden Stoffen s1nd die in Rn 451 genannten den in den 450
Rn 452 bis 470 enthaltenen Bedingungen unterworfen und somit Stoffe der Anlage C.
Gruppe A. Radioaktive Stoffe, die Gammastrahlen oder Neutronen abgeben (Radioaktive Stoffe, Gruppe A) 451
1. Radioaktive Stoffe, pulverförmig oder in Kristallen.
2. Radioaktive Stoffe, in festem, nicht zerstäubendem Zustande.
3. Radioaktive Stoffe, flüssig.
4. Radioaktive Stoffe, gasförmig.
Zu Ziffern 1 bis 4 siehe auch Rn 451 a ,unter a), b) und c).
Gruppe B. Radioaktive Stoffe, die keine Gammastrahlen oder Neutronen abgeben (Radioaktive Stoffe,
Gruppe B)
5. Radioaktive Stoffe, pulverförmig oder in Kristallen.
6. Radioaktive Stoffe, in festem, nicht zerstäubendem Zustande.
1. Radioaktive Stoffe, flüssig.
8. Radioaktive Stoffe, gasförmig.
Zu Ziffern 5 bis 8 siehe auch Rn 451 a unter a), b) und c).
Entleerte Behälter
9. Leere Behälter der Stoffe der Ziffern 1 bis 8.
Siehe auch Rn 451 a, unter d).
Stoffe und Gegenstände, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, 451 a
sind den Beförderungsvorschriften der Anlage C nicht unterstellt:
a) Stoffe der Gruppen A und B, wenn die Menge der in den Versandstücken enthaltenen radioaktiven
Stoffe 1 Millicurie nicht übersteigt, die Versandstücke so stark sind, daß auch bei schwerer Beschädi-
gung vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann, und die Strahlung auf keiner Außenseite des
Versandstücks 10 Milliroentgen in 24 Stunden übersteigt;
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
b) Gegenstände mit einem Oberzug von radioaktiven Leuchtfarben (wie z.B. Zifferblätter von Uhren
oder Apparate an Schaltbrettern von Flugzeugen), unter der Bedingung, daß diese Gegenstände fest
verpackt sind und daß die Strahlung auf keiner Außenseite des Versandstücks 10 Milliroentgen in
24 Stunden übersteigt;
c) Gesteine, Erze, Schlacken und Rückstände aus der Aufbereitung als Wagenladungen in loser Schüttung,
in Säcken oder in anderer Verpackung, wenn ihre Radioaktivität so schwach ist, daß die Strahlung
in 1 m Entfernung vom Wagen 10 Milliroentgen je Stunde nicht übersteigt;
d) leere Behälter der Ziffer 9, wenn di~ Intensität der Strahlung auf keiner Außenseite des Versand-
stücks 10 Milliroentgen in 24 Stunden übersteigt.
2. Beförderungsvorschriften
(Die Vorschriften für entleerte Behälter sind im Abschnitt F zusammengefaßt.)
A. Versandstilcke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
452 (1) Die Verpackung muß aus einer Reihe von Behältern bestehen, die derart ineinander eingesetzt sind,
daß sich der eine im anderen nicht bewegen kann und daß die Intensität der aus einem Versandstück
herausdringenden Strahlung folgenden Bedingungen entspricht:
a) bei den Stoffen der Gruppe A, die keine Neutronen abgeben, darf sie nicht höher sein als 200 Milli-
roentgen je Stunde an irgendeiner Außenseite des Versandstücks und 10 Milliroentgen je Stunde
in 1 m Entfernung von irgendeiner Außenseite des Versandstücks;
b) bei den Stoffen der Gruppe A, die Neutronen (mit oder ohne Gammastrahlen) abgeben, darf die
totale Strahlungsintensität nicht höher sein als 200 Millirem je Stunde an irgendeiner Außenseite
des Versandstücks und 10 Millirem je Stunde in 1 m Entfernung von irgendeiner Außenseite des
Versandstücks;
Dem. Es wurde angenommen, daß die relative biologische Wirkung der sdmellen Neutronen sidi zu derjenigen der
Gammastrahlen wie 10 zu 1 verhält
c) bei den Stoffen der Gruppe B dürfen keine Korpuskularstrahlen aus der Verpackung herausdringen,
und die sekundäre Strahlungsintensität darf auf keiner Außenseite des Versandstücks höher sein
als 10 Milliroeotgen in 24 Stunden.
(2) Die Innenpackungen müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach
außen gelangen kann, selbst wenn sie stark beschädigt werden.
Der Werkstoff der innersten Packung und ihrer Verschlüsse darf· vom Inhalt nicht angegriffen werden
und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
Die Außenpackungen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs nicht lockern
und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung standhalten.
(3) Jedes Versandstück darf höchstens 2000 Millicurie radioaktiver Stoffe enthalten. Versandstücke mit
Stoffen der Ziffern 2 und 6 dürfen jedoch bis zu 10 000 Millicurie radioaktiver Stoffe enthalten.
(4) Die Maße der Außenpackung dürfen in keiner Richtung 10 cm unterschreiten.
Versandstücke, deren Gewicht 5 kg übersteigt, müssen mit Handhaben versehen sein.
(5) Bei der Aufgabe zur Beförderung dürfen die Versandstücke außen keine Spuren radioaktiver Stoffe
aufweis·en.
2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e 1 n e n S t o f f e
453 Die Stoffe der Ziffer 1 müssen in ein dichtes Gefäß verpackt sein, das in einen Metallbehälter und damit
gegebenenfalls in einen abschirmenden Bleibehälter einzusetzen ist. Das Ganze ist in eine feste äußere
Verpackung einzusetzen.
454 Die Stoffe der Ziffer 2 müssen in einen schützenden Behälter verpackt sein, der gegebenenfalls in einen
abschirmenden Bleibehälter einzusetzen ist. Das Ganze ist in eine feste äußere Verpackung einzusetzen.
455 Die Stoffe der Ziffer 3 müssen in ein dichtes Gefäß eingefüllt sein, das mit einer für das Aufsaugen
der gesamten im Gefäß vorhandenen Flüssigkeit ausreichenden Menge von Saugstoffen (z. B. Sägemehl
oder Gewebe) in Metallbüchsen mit dichtem Verschluß (z.B. verlötete Büchsen) einzubetten ist. Jede
Metallbüchse ist gegebenenfalls in einen abschirmenden Bleibehälter einzusetzen. Das Ganze ist in eine
feste äußere Verpackung einzusetzen. ·
456 Die Stoffe der Ziffer 4 müssen in ein dichtes Gefäß eingefüllt sein, das mit einer genügenden Menge
Füllstoff in ein zweites dichtes Gefäß einzubetten ist. Eines dieser Gefäße muß ein Metallgefäß sein, das
auch bei heftigen Stößen und Verformungen dicht bleibt. Diese Gefäße sind gegebenenfalls in einen ab-
schirmenden Bleibehälter einzusetzen. Das Ganze ist in eine feste äußere Verpackung einzusetzen.
457 Die Stoffe der Ziffer 5 müssen in ein dichtes Gefäß verpackt sein, das in einen Metallbehälter einzusetzen
ist. D~s Ganze ist so in eine feste Verpackung einzusetzen, daß es sich nicht bewegen kann.
458 Die Stoffe der Ziffer 6 müssen in einen schützenden Behälter verpackt sein, der so in eine feste Ver-
packung einzusetzen ist, daß er sich nicht bewegen kann.
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 719
Die Stoffe der Ziffer 7 müssen in ein dichtes Gefäß eingefüllt sein, das mit einer für das Aufsaugen der 459
gesamten im Gefäß vorhandenen Flüssigkeit ausreichenden Menge von Saugstoffen (z. B. Sägemehl oder
Gewebe) in dichte Metallbüchsen (z.B. verlötete Büchsen) einzubetten ist. Das Ganze ist in eine feste Ver-
packung einzusetzen.
Die Stoffe der Ziffer 8 müssen in ein dichtes Gefäß eingefüllt sein, das mit einer genügenden Menge 460
Füllstoff in ein zweites dichtes Gefäß einzubetten ist. Eines dieser Gefäße muß ein Metallgefäß sein, das
auch bei heftigen Stößen und Verformungen dicht bleibt. Das Ganze ist in eine feste Verpackung ein•
zusetzen.
3. Zusammen pack u n g
Ein Versandstück mit radioaktiven Stoffen darf außer Geräten und Instrumenten, die zur Verwendung 461
im Zusammenhang mit den radioaktiven Stoffen bestimmt sind, kein anderes Gut enthalten.
4. Aufschriften und Gefahr zettel auf Versandstücken (siehe Anhang V)
Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1 bis 8 muß mit Zetteln nach Muster 5 versehen sein, die 462
an zwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen sind. Sind die Stoffe flüssig und in zerbrechlichen Gefäßen
enthalten, so müssen die Versandstücke außerdem mit Zetteln nach Muster 7 und 8 versehen sein. Die
Zettel nach Muster 7 müssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten
und bei anderen Verpackungen in entsprechender Weise angebracht werden.
B. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen
(1) Eine Sendung von radioaktiven Stoffen darf nicht mehr als 4 Versandstücke mit Stoffen der Gruppe A 463
umfassen.
(2) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 8 dürfen aucn als Expreßgut versandt werden; in diesem Fall darf das Ver-
sandstück nicht schwerer sein als 50 kg. ·
C. Fradttbriefvermerke
Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß lauten: ,,Radioaktiver Stoff, Gruppe A (oder Gruppe B)"; sie 464
ist rot zu unterstreichen und durch die genaue Angabe der Art des Elementes oder der Elemente, von denen
die Strahlung ausgeht, sowie die Angabe der Klasse, der Ziffer der Stoffaufzählung und die Abkürzung
„Anlage C zur EVO" zu ergänzen (z.B. IV b, Ziffer 2, Anlage C zur EVO). Diese Bezeichnung muß von
folgendem Vermerk begleitet sein: ,,Die Verpackung entspricht den Vorschriften der Anlage C zur EVO".
D. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel
1. Wagen- und Verladevorschriften
(1) Die Stoffe der Klasse IVb sind in gedeckte Wagen zu verladen. 465
(2) Das Eisenbahnpersonal hat sich mindestens 2 m von jedem Versandstück mit radioaktiven Stoffen
fernzuhalten, sofern nicht notwendige dienstliche Verrichtungen ein Näherkommen erforderlich machen.
(3) Die zusammen in einen Wagen verladenen Versandstücke mit radioaktiven Stoffen müssen beiein-
anderstehen und sind vorzugsweise an den Stirnwänden des Wagens unterzubringen; ein Versandstück
mit radioaktiven Stoffen muß mindestens 5 m und eine Gruppe von Versandstücken mit solchen Stoffen
mindestens 10 m entfernt von Gegenständen der Klasse VII a, Ziffer 2, gelagert werden.
(4) In einen Wagen dürfen nicht mehr als 4 Versandstücke mit radioaktiven Stoffen der Gruppe A zu-
sammen verladen werden.
2. Aufschriften und Gefahr zettel an den Wagen (siehe Anhang V)
Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 bis 8 müssen auf beiden Seiten der Wagen Zettel nach Muster 5 466
angebracht werden.
E. Zusammenladeverbote
Radioaktive Stoffe der Gruppen A und B dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden: 467
a) mit explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn 21);
b) mit mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn 61);
c)
d)
e) mit in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickelnden Stoffen der Klasse I e (Rn 181);
f) mit selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn 201};
g) mit entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301);
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
h) mit entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn 331);
i) mit entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn 371);
k) mit ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501);
1) mit organischen Peroxyden der Klasse Vllb (Rn 751).
468 Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen
besondere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).
F. Entleerte Behälter. Sonstige Vorschriften
469 (1) Leere Behälter der Ziffer 9, bei denen die Intensität der Strahlung an der Oberfläche die in Rn 451 a d)
angegebene Intensität übersteigt, unterstehen den gleichen Vorschriften wie die Versandstücke mit Stoffen
dieser Klasse.
(2) Die Frachtbriefbezeichnung muß lauten: "Leere Behälter der Klasse IV b, Ziiier 9, Anlage C zur
EVO". Sie ist rot zu unterstreichen.
470 Versandstücke mit. radioaktiven Stoffen müssen in den Güterschuppen (Magazinen), Bahnhöfen und aul
den Bahnsteigen in einem Abstand von mindestens 10 m von Versandstücken mit Gegenständen der
Klasse VII a, Ziffer 2, gelagert werden; sie dürfen audi nicht mit einem Versandstück der Klasse VII a,
Ziffer 2, zusammen auf einen Karren geladen werden.
471-499
Klasse V
Ätzende Stoffe
1. Stoffaufzählung
500 Von den unter den Begriff der Klasse V fallenden Stoffen sind die in Rn 501 genannten den in Rn 501
bis 522 enthaltenen Bedingungen unterworfen und somit Stoffe der Anlage C.
501 1. a) Schwefelsäure, rauchende Schwefelsäure (Schwefelsäure mit Anhydridgehalt, Oleum, Vitriolöl,
Nordhäuser Schwefelsäure).
b) Mit Schwefelsäure gefüllte elektrische Sammler (Akkumulatoren), schwefelsäurehaltiger Blei•
schlamm aus elektrischen Sammlern (Akkumulatoren) oder Bleikammern.
c) Säureharz.
d) Abfallschwefelsäure aus Nitroglyzerinfabriken, vollständig denitriert.
Bem. Nidit vollständig denitrierte Abfallsdiwefelsäure aus Nitroglyzerinfabriken ist zur· Beförderung nicht zugelassen.
e) Salpetersäure:
1. mit höchstens 70 °/o reiner Säure (HNOa);
2. mit mehr als 70 °/o reiner Säure (HNOs), _
f) Mischungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure:
1. mit höchstens 30 0/o reiner Salpetersäure (HNOs);
2. mit mehr als 30 °/o reiner Salpetersäure (HNOa).
g) Salzsäure, Mischungen von Schwefelsäure mit Salzsäure.
h) Flußsäure [wässerige Lösungen von Fluorwass~rstoff mit höchstens 85 0/o reiner Säure (HF)];
konzentrierte Fluorborsäure [wässerige Lösungen mit mehr als 44 °/o, aber höchstens 78 ¼ reiner
Säure (HBF4)).
Dem. t. Verflüssigter Fluorwasserstoff ist ein Stoff der Klasse I d (siehe Rn 131, Ziffer 5); wässerige Lösungen mit mehr
als 85 8/1 reiner Säure (HF) sind zur Beförderung nicht zugelassen.
2. Lösungen von Fluorborsäure mit mehr als 78 1/, reiner Säure (HBF 4) sind zur Beförderung nicht zugelassen.
i) Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit höchstens 500/o reiner Säure (HClO•) und verdünnte
Fluorborsäure (wässerige Lösungen mit höchstens 44 8/o reiner Säure (HBF4)].
Bem. Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit mehr als 50 8/1, aber bödistens 72,5 1/, reiner Säure (HClO.._) ist ein Stoff
der Klasse III c (siehe Rn 371, Ziffer 3). Lösungen mit mehr als 72,5 1 /, reiner Säure sowie Mischungen von Per•
chlorsäure mit anderen Flüssigkeiten als Wasser sind zur Beförderung nicht zugelassen.
k) Kieselfluorwasserstoff säure (Kieselflußsäure ).
1) mineralsäurehaltige Lösungen jeglicher Art, wie Metallbeizen, Parker- und Bonderlösungen.
m) Thioglykolsäure.
Siehe zu a) bis m) auch Rn 501 a, unter a) und b).
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 721
2. Chlorschwefel. Siehe auch Rn 501 a, unter a).
3. a) Natriumhydroxyd in Lösungen (Natronlauge) und Kaliumhydroxyd in Lösungen (Kalilauge), auch
in Misdrnngen, wie ätzende Präparate ( Ätzlaugen), Rückstände von der Olraffination, stark ätzende
organische Basen (z.B. Hexamethylendiamin, Hexamethylenimin, Hydrazin in wässeriger Lösung
mit höchstens 72 0/o Hydrazin N 2 H4). Siehe auch Rn 501 a, unter a).
Dem. Wässerige Lösungen mit mehr als 72 •!, Hydrazin NtH, sind zur Beförderung nicht zugelassen.
b) Mit Kalilauge gefüllte elektrische Sammler (Akkumulatoren). Siehe auch Rn 501 a, unter c).
4. Brom. Siehe auch Rn 501 a, unter a).
5. Chloressigsäure, Ameisensäure mit mindestens 700/o reiner Säure. Siehe auch Rn 501 a, unter a).
Dem. Unter Chloressigsäure sind Mono-, Di- und Trichloressigsäure und ihre Mischungen zu verstehen.
6. Natriumbisulfat und die Bifluoride. Siehe auch Rn 501 a, unter a).
Bern. Natriumbisulfat ist den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt, wenn der Absender im Frachtbrief besd1einigt,
daß das Produkt keine freie Schwefelsäure enthält.
7. Schwefelsäureanhydrid. Siehe auch Rn 501 a, unter a) und d).
8. Azetylchlorid, Benzoylchlorid, Antimonpentachlorid, Chromylchlorid, Phosphoroxychlorid, Phosphor-
pentachlorid, Phosphortrichlorid, Sulfurylchlorid, Thionylchlorid, Zinntetrachlorid, Titantetrachlorid,
Siliziumtetrachlorid und Chlorsulfonsäure. Siehe auch Rn 501 a, unter a) und e).
9. Flüssige halogenhaltige Reizstoffe, wie Brommethylketon. Siehe auch Rn 501 a, unter a).
10. a) Wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxyd mit mehr als 60/o bis höchstens 400/o Wasserstoff-
peroxyd;
b) wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxyd mit mehr als 400/o bis höchstens 60 °/o Wasserstoff-
peroxyd.
Siehe zu a) und b) auch Rn 501 a, unter a).
Dem. Wasserstoffperoxyd und seine wässerigen Lösungen mit mehr als 60 0/o Wasserstoffperoxyd sind Stoffe der
Klasse III c (siehe Rn 371, Ziffer 1).
11. a} Hypochloritlösungen mit höchstens 50 g aktivem Chlor pro Liter;
b) Hypochloritlösungen mit mehr als 50 g aktivem Chlor pro Liter.
Siehe zu a) und b) auch Rn 501 a, unter a).
12. Ungereinigte Jeer.,e Gefäße, entleert von ätzenden Stoffen der Ziffern 1 bis 5 und 7 bis 9.
Dem. Hierzu gehören audl entleerte Akkumulatoren.
Stoffe, die unter den nachstehenden. Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind den Be- 501 a
förderungsvorschriften der Anlage C nicht unterstellt.
a) Stoffe der Ziffern 1 a) bis d), e) 1, f) 1, g) bis m) und 2 bis 11 in Mengen bis zu 1 kg für jeden Stoff,
wenn sie in dicht verschlossene, vom Inhalt nicht angreifbare Gefäße verpackt und diese in starke,
dichte hölzerne Behälter mit dichtem Verschluß sicher verpackt sind;
b) Stoffe der Ziffern 1 e) 2 und 1 f) 2 in Mengen von höchstens 200 g für jeden der Stoffe, sofern sie in
dicht verschlossene, vom Inhalt nicht angreifbare Gefäße verpackt, und sofern höchstens 10 Gefäße in
eine Holzkiste mit inerten saugfähigen Stoffen eingebettet sind;
c) mit Kalilauge gefüllte elektrische Sammler [Ziffer 3 b}] mit Zellgehäusen aus Metall, wenn diese derart
verschlossen sind, daß die Kalilauge nicht ausfließen kann, und wenn sie gegen Kurzschluß gesichert
sind;
d) Schwefelsäureanhydrid (Ziffer 71, auch mit einem geringen Zusatz von Phosphorsäure, wenn es in
luftdicht verschlossene, mit einem Handgriff versehene starke Blechbüchsen, die höchstens 15 kg
schwer sein dürfen, verpackt ist;
e) Phosphorpentachlorid (Ziffer 8), in Blöcke zu höchstens 10 kg gepreßt, wenn sie in luftdicht ver-
schweißte Blechbüchsen verpackt und diese einzeln oder zu mehreren in einen Lattenverschlag oder
eine Kiste oder einen Kleinbehälter (Kleincontainer) eingesetzt sind.
2. Beförderungsvorschriften
(Die Vorschriften für entleerte Gefäße sind im Abschnitt F zusammengefaßt.}
A. Versandstücke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
(1) Die Packungen müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach außen 502
gelangen kann. Sondervorschriften für elektrische Sammler [Ziffern 1 b) und 3 b)] siehe Rn 504.
(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegri(fen werden, keine
Zersetzungen hervorrufen und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-
wegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.
Insbesondere müssen bei flüssigen Stoffen oder Lösungen und sofern im Abschnitt • Verpackung der ein-
zelnen Stoffe" nichts anderes vorgeschrieben ist, die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sich bei normalen
Beförderungsbedingungen etwa entwickelnden inneren Druck auch unter Berücksichtigung des Vorhanden-
seins von Luft Widerstand leisten können. Zu diesem Zweck muß ein füllungsfreier Raum gelassen werden,
der unter Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen der Füllungstemperatur und der Außentemperatur,
die während der Beförderung erreicht werden kann, zu berechnen ist. Innenpackungen sind in den äußeren
Behältern zuverlässig festzulegen.
(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft ver-
ringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände muß
für Gefäße, die schwerer sind als 35 kg, mindestens 3 mm und für die anderen Gefäße mindestens 2 mm
betragen.
Der Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Ver-
siegeln, Verbinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung zu verhindern
geeignet ist.
(5) Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunststoff vorgeschrieben oder
zugelassen sind, müssen sie, wenn nichts anderes gesagt ist, in Schutzbehälter eingesetzt werden. Gefäße aus
Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. müssen darin sorgfältig eingebettet sein. Die hierzu dienenden Füllstoffe
müssen den Eigenschaften des Inhaltes angepaßt sein.
2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e l n e n S t o ff e
503 (1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 6 (für ätzende Stoffe in Zellen elektrischer Sammler siehe Rn 504) müssen
in geeignete Gefäße verpackt sein, und zwar mit folgenden Besonderheiten:
a) Säureharz [Ziffer 1 c)], das Schwefelsäure in abtropfbarer Form enthält, nur in Gefäße aus Holz
oder Eisen;
b) Salpetersäure der Ziffer 1 e) 2 und Mischungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure der Ziffer 1 f) 2:
1. in Glasballotls oder Glasflaschen, die mit einem Stöpsel aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.
verschlossen sind; die Gefäße sind in Eisen- oder Weidenkörben oder starken hölzernen Kisten
aufrecht zu stellen und gut festzulegen; oder
2. in Metallgef~ße, die von der darin zu befördernden Säure und den in ihr etwa enthaltenen
Unreinigkeiten nicht angegriffen werden.
Versandstücke, die gerollt ·werden können, dürfen nicht schwerer sein als 400 kg; übersteigt
ihr Gewicht 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein.
Die Gefäße dürfen höchstens zu 93 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden;
c) Flußsäure und konzentrierte Fluorborsäure [Ziffer 1 h)) nur in Gefäße aus Blei, aus verbleitem oder
mit einem geeigneten Kunststoff ausgekleidetem Eisen oder aus geeignetem Kunststoff. Die Gefäße
aus Blei und Kunststoff müssen in hölzerne Versandkisten eingesetzt werden.
Flußsäurelösungen mit 60 °/o bis 85 °/o reiner Säure dürfen auch in unverbleite eiserne Gefäße
verpackt werden.
Eiserne Gefäße mit Flußsäurelösungen von 41 °/o und mehr reiner Säure und diejenigen mit
konzentrierter Fluorborsäure müssen mit Schraubenstöpseln verschlossen sein;
d) die Stoffe der Ziffer 3 a) (mit Ausnahme von Hydrazin), nur in Gefäße aus Eisen, aus Glas, Por-
zellan, Steinzeug_ u. dgl. oder aus geeignetem Kunststoff;
Hydrazin [Ziffer 3 a)) nur in dicht verschlossene Glasgefäße von nicht mehr als 5 Liter Fassungs•
raum, die mit einer geeigneten Einbettung in Büchsen zu verpacken und damit in Holzkisten ein-
zusetzen sind, oder in Gefäße aus Aluminium (mindestens 99,5 °/o Al), nicht rostendem Stahl oder
mit Blei ausgekleidetem Eisen. Alle diese Gefäße müssen einem inneren Druck von 1 kg/cm 2 stand-
halten und dürfen nur bis zu 93 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt w~rden;
e) Natriumbisulfat und die Bifluoride (Ziffer 6) in dichte Gefäße aus Holz, wie Fässer, oder in mit
Blei ausgekleidete Metallfässer oder in Pappfässer oder in Fässer aus Schälholz, die innen mit
Paraffin oder einem ähnlichen Stoff ausgelegt oder ausgekleidet sind, oder in feste, gut verschnürte
Säcke aus Polyvinylchlorid, die in Fässer oder Kisten aus Holz einzusetzen sind, deren Wände,
Böden und Deckel die Säcke nicht verletzen dürfen; diese Säcke müssen derart verstaut werden,
daß sie sich während der Beförderung in ihrer Schutzverpackung nicht verschieben können.
(2) Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. sind in Schutzbehälter einzubetten. Abgesehen von Sal-
petersäure der Ziffer 1 e) 2 und Mischungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure der Ziffer 1 f) 2 kann die
Einbettung unterbleiben, wenn die Gefäße in eisernen Vollmantelkörben federnd festgelegt sind. Für die
Einbettung ist eine dem Volumen des Inhaltes mindestens gleichkommende Menge nicht brennbarer Saug-
stoffe - unter Ausschluß von Kohlenasche - zu verwenden, wenn die Gefäße enthalten:
a) rauchende Schwefelsäure [Ziffer 1 a)] mit mindestens 20 °/o freiem Anhydrid, oder
b) Salpetersäure mit mehr als 70 8/o reiner Säure [Ziffer 1 e) 2], oder
c) Mischungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure mit mehr als 30 °/o reiner Salpetersäure [Ziffer
1 f) 2), oder
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 723
d) wässerige Lösungen von Perchlorsäure [Ziffer 1 i)], mit mehr als 30 °/o Perchlorsäure, oder
e) Brom (Ziffer 4).
Die Schutzbehälter für Gefäße mit den unter a) bis e) genannten Stoffen müssen vollwandig sein.
(3) Bei Salpetersäure mit 60 °/o und mehr, jedoch mit höchstens 70 °/o reiner Säure [Ziffer 1 e) 1) in Glas-
ballons oder ähnlichen zerbrechlichen Gefäßen, die in offene Schutzbehälter eingesetzt sind, müssen die
Einbettungsstoffe, wenn sie leicht entzündlich sind, mit feuerhemmenden Stoffen so getränkt sein, daß sie bei
Berührung mit einer Flamme nicht Feuer fangen. Bei Salpetersäure mit mehr als 70 °/o reiner Säure [Ziffer
1 e) 2] und bei Mischungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure mit mehr als 30 0/o reiner Salpetersäure
[Ziffer 1 f) 2] dürfen die Saugstoffe mit dem Inhalt des Gefäßes keine gefährlichen Verbindungen eingehen;
die Dicke der Lage muß überall mindestens 4 cm betragen.
(4) Die Schutzbehälter zerbrechlicher Gefäße mit Stoffen der Ziffern 1 bis 5 müssen mit Handhaben ver-
sehen sein; diese Vorschrift gilt jedoch nicht für Kisten. Versandstücke von Salpetersäure mit mehr als
70 0/o reiner Säure und von Mischungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure, die mehr als 30 0/o reiner
Salpetersäure enthalten, dürfen bei Beförderung als Stück.gut nicht schwerer sein als 55 kg, Versandstücke
mit den andern Stoffen der Ziffern 1 bis 5 nicht schwerer als 75 kg.
(5) Es dürfen auch in loser Schüttung versandt werden:
a) Säureharz (Ziffer 1 c)], das nur eine geringe Menge tropfbar flüssiger Schwefelsäure enthält, gemäß
Rn 516 (1);
b) Natriumbisulfat (Ziffer 6) gemäß Rn 516 (2) und 518 (3).
(6) Wegen Beförderung der Stoffe der Ziffern 1 a) und d) bis m), 2, 3 a) und von Ameisensäure der Ziffer 5
in Behälterwagen und in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern) siehe Rn 517 und 518 (2).
(1) Zellen elektrischer Sammler mit Schwefelsäure [Ziffer 1 b)] müssen in den Batteriekasten festgelegt 504
sein. Die Sammler sind gegen Kurzschluß zu sichern und mit Saugstoffen in eine hölzerne Versandkiste
einzubetten. Die Versandkiste muß mit Handhaben versehen sein.
Die Sammler müssen jedoch nicht verpackt werden, wenn die Zellen aus gegen Stöße und Schläge wider•
standsfähigem Stoff hergestellt und oben so eingerichtet sind, daß keine gefährlichen Säuremengen ver-
spritzt werden können. Die Sammler müssen gegen Kurzschluß, Rutschen, Umfallen und Beschädigung ge-
sichert werden und mit Handhaben versehen sein. Die Versandstücke dürfen außen keine schädlichen
Mengen Säure aufweisen.
Auch die in Fahrzeuge ~ingebauten Zellen und Batterien bedürfen keiner besonderen Verpackung, wenn
die Fahrzeuge auf dem Eisenbahnwagen zuverlässig befestigt sind.
(2) Zellen elektrischer Sammler mit Kalilauge (Ziffer 3 b)] müssen aus Metall hergestellt und oben so
eingerichtet sein, daß keine gefährlichen Laugemengen verspritzt werden können. Die Sammler sind gegen
Kurzschluß zu sichern und in eine hölzerne Versandkiste zu verpacken.
(1) Schwefelsäureanhydrid (Ziffer 7) muß verpackt sein: 505
a) in gelötete Gefäße aus Schwarzblech oder Weißblech oder in luftdicht verschlossene Flaschen aus
Schwarzblech, Weißblech oder Kupfer, oder
b) in zugeschmolzene Gefäße aus Glas oder luftdicht verschlossene Gefäße aus Porzellan, Steinzeug
u. dgl.
(2) Die Gefäße sind mit nicht brennbaren Saugstoffen in Behälter aus Holz, Schwarzblech oder Weißblech
einzubetten.
(1) Die Stoffe der Ziffer 8 müssen verpackt sein: 506
a) in Gefäße aus Stahl, Blei oder Kupfer, oder
b) in Gefäße aus Glas mit eingeschliffenen Glasstöpseln; diese Gefäße sind in hölzerne Behälter oder,
wenn sie mehr als 5 kg Stoff enthalten, in metallene Behälter einzubetten.
(2) Wegen Beförderung von Stoffen der Ziffer 8 - ausgenommen Phosphorpentachlorid - in Behälter-
wagen und in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern) siehe Rn 517 und 518 (2).
Flüssige halogenhaltige Reizstoffe (Ziffer 9) müssen verpackt sein: 507
a) in Mengen von höchstens 100 g in zugeschmolzene Glasampullen, die höchstens zu 95 0/o ihres Fas-
sungsraumes gefüllt sein dürfen; sie müssen einzeln oder zu mehreren mit nicht brennbaren Saug-
stoffen in Behälter aus Blech oder Holz eingebettet sein, oder
b) in Glasgefäße mit eingeschliffenen Glasstöpseln und höchstens 51 Fassungsraum, die höchstens zu
95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein dürfen; sie müssen mit nicht brennbaren Saugstoffen ein-
gebettet sein:
1. entweder in eine Kiste mit gelöteter Blemauskleidung, die nicht mehr als 20 l Reizstoff enthalten
darf,
2. oder einzeln in verlötete Blechbüchsen, die einzeln oder zu mehreren in Kisten einzusetzen sind,
oder
·c) in metallene Flaschen mit Schraubenverschluß, die höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt
sein dürfen.
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
508 (1) Die wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxyd mit mehr als 6 0/o bis höchstens 40 °/o Wasserstoff-
peroxyd [Ziffer 10 a)] müssen in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug, Aluminium mit einem Gehalt von
mindestens 99,5 °/o Aluminium oder Spezialstahl, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxyds hervorruft,
oder aus einem geeigneten Kunststoff verpackt sein.
Gefäße mit einem Fassungsraum von höchstens 3 Liter sind einzeln oder zu mehreren mit geeigneten
feuerhemmenden Füllstoffen in hölzerrie Kisten einzubetten. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer
sein als 35 kg.
Haben die Gefäße einen Fassungsraum von mehr als 3 Liter, so müssen:
a) die Gefäße aus Aluminium und aus Spezialstahl sicher auf ihrem Boden aufrecht stehen können. Das
Gewicht eines Versandstück.es darf 250 kg nicht übersteigen;
b) die Gefäße aus Gl.as, Porzellan, Steinzeug oder geeignetem Kunststoff in geeignete, feste, mit Hand-
haben versehene Schutzbehälter verpackt werden, in denen sie sicher aufrecht stehen. Mit Ausnahme
der Gefäße aus Kunststoff sind die Gefäße mit Füllstoffen in die Schutzbehälter einzubetten. Für
Gefäße, die wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxyd mit mehr als 35 °/o bis höchstens 40 0/o Was-
serstoffperoxyd enthalten, müssen die Füllstoffe in angemessener Weise feuerhemmend imprägniert
sein. Ein Versandstück dieser Art darf nicht schwerer sein als 90 kg; sein Gewicht darf jedoch bis zu
110 kg betragen, wenn ein Schutzbehälter au~erdem noch in eine Kiste oder Lattenkiste verpackt ist.
In bezug auf Verschluß und Füllungsgrad siehe Abs. (3).
(2) Die wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxyd mit mehr als 40 °/o bis höchstens 60 °/o Wasser-
stoffperoxyd [ZiJfer 10 b)] müssen verpackt sein:
a) in Gefäße aus Aluminium mit einem Gehalt von mindestens 99,5 0/o Aluminium oder aus Spezial-
stahl, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxyds hervorruft. Die Gefäße müssen sicher auf
ihrem Boden aufrecht stehen können; der Fassungsraum der Gefäße darf 200 Liter nicht übersteigen;
b) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von
höchstens 20 Liter. Jedes Gefäß ist mit saugfähigen, nicht brennbaren und inerten Stoffen in
eine vollwandige Verpackung aus Eisenblech, die innen mit geeigneten Stoffen auszukleiden ist, -
einzubetten, die ihrerseits in eine hölzerne Pultdachkiste einzusetzen ist.
In bezug auf Verschluß und Füllungsgrad siehe Abs. (3).
(3) Gefäße mit einem Fassungsraum von höchstens 3 Liter dürfen einen luftdichten Verschluß haben.
In diesem Falle müssen die Gefäße mit einem Gewicht der Lösung in Gramm gefüllt werden, das höchstens
'h des in cm 3 ausgedrückten Fassungsraumes entspricht.
Gefäße mit einem Fassungsraum von mehr als 3 Liter müssen mit einem besonderen Verschluß versehen
sein, der die Bildung eines Uberdrucks im Gefäß sowie das Ausfließen der Flüssigkeit und das Eindringen
fremder Substanzen in das Innere des Gefäßes_ verhindert. Bei einzeln verpackten Gefäßen muß die Außen-
packung mit einer Kappe versehen sein, die den Verschluß schützt und gleichzeitig festzustellen gestattet,
ob die Verschlußvorrichtung nach oben gerichtet ist. Diese Gefäße dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungs·
raumes gefüllt werden.
(4) Wegen Beförderung in Behälterwagen und Topfwagen siehe Rn 517.
509 (1) Hypochloritlösungen (Ziffer 11) müssen verpackt sein:
a) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunststoff, die in Schutz-
behälter einzttsetzen sind; die zerbrechlichen Gefäße sind darin einzubetten; oder
b) in Metallfässer, die innen mit einer geeigneten Auskleidung versehen sind.
(2) Für Hypochloritlösungen der Ziffer 11 b) müssen die Gefäße und Fässer mit einer Vorrichtung zum
Entweichen der Dampfe oder mit Druckventilen versehen sein.
(3) Wegen Beförderung in Behälterwagen siehe Rn 517.
3. Z u s am m e n p a c k u n g
510 Von den in Rn 501 bezeichneten Stoffen [mit Ausnahme derjenigen der Ziffern 1 e) 2 und 1 f) 2, die weder
miteinander noch mit Stoffen einer anderen Ziffer dieser Rn noch mit Stoffen oder Gegenständen der übri-
gen Klassen oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden dürfen] dürfen nur die
folgenden und nur unter den nachstehenden Bedingungen miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der
übrigen Klassen oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden:
a) miteinänder: die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe. Sie müssen in der vorgeschriebenen Ver-
packung in einer hölzernen Sammelkiste oder einem Kleinbehälter (Kleincontainer) vereinigt werden;
b) miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung auch
für diese gestattet ist - oder mit sonstigen Gütern:
1. die Stoffe der Ziffern 1 [mit Ausnahme der elektrischen Sammler der Ziffer 1 b) sowie der Stoffe
der Ziffern 1 e) 2 und 1 f) 2), 2, 3 a), 4, 5, 7 und 11 in Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff;
2. die Stoffe der Ziffer 8 in Mengen bis zu 5 kg für jeden Stoff;
3. die Stoffe der Ziffer 10 a) in einer Menge von höchstens 10 kg, die in Gefäßen von nicht mehr als
1 kg enthalten sein müssen.
Die Stoffe müssen, nach den für die einzelnen Versandstücke geltenden Vorschriften verpackt, mit
den anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste, die nicht schwerer sein darf als 75 kg, oder
einem Kleinbehälter (Kleincontainer) vereinigt werden.
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 725
4. Aufschriften und Gefahr z et t e I auf Versandstücken (siehe Anhang V)
Kisten mit elektrischen Sammlern [Ziffern 1 b) und 3 b)] müssen die deutliche und unauslöschbare Auf- 511
schrift „Elektrische Sammlern oder „Akkumulatoren" tragen.
(1) Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1 bis 4, 7 bis 9 und 10 b) muß mit einem Zettel nach 512
Muster 4 versehen sein. Sind die Stoffe flüssig und in zerbrechlichen •Gefäßen enthalten, die in Kisten oder
anderen Schutzbehältern derart eingesetzt sind, daß sie von außen nicht sichtbar sind, so müssen die Ver-
sandstücke außerdem mit Zetteln nach Muster 7 und 8 versehen sein. Die Zettel nach Muster i müssen, wenn
eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden -Seiten und bei anderen Verpackungen in ent-
sprechender Weise angebracht werden.
(2) Die in Abs. (1) vorgeschriebenen Zettel müssen auch auf Versandstücken angebracht werden, in denen
Stoffe der Ziffern 1 bis 4, 7 bis 9 und 10 b) mit anderen Stoffen, Gegenständen oder Gütern nach Rn 510
zusammengepackt sind.
(3) Jede Kiste mit elektrischen Sammlern [Ziffern 1 b) und 3 b)) sowie höchstens 75 kg schwere Versand-
stücke mit Stoffen der Ziffern 1, 2, 3, 5, 7 und 11, die nach Rn 515 (2) in gedeckte Wagen verladen werden
dürfen, müssen außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 7 versehen sein.
(4) Als Wagenladung müssen die Versandstücke nicht mit dem in den Abs. (1) und (2) vorgesehenen
Zettel nach Muster 4 versehen sein (siehe auch Rn 519).
B. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen
(1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 5, 7, 10 b) und 11 dürfen als Eilgut nur in Wagenladungen versandt werden, 513
ausgenommen Sendungen, die nach Rn 515 (2) in gedeckte Wagen verladen werden dürfen.
(2) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 11 dürfen auch als Expreßgut versandt werden, die Stoffe der Ziffern 1
bis 5, 7, 10 b) und 11 aber nur, wenn sie nach Rn 515 (t) in gedeckte Wagen verladen werden dürfen. In
diesem Falle darf das Versandstück mit elektrischen Sammlern (Ziffer 1 b)] nicht schwerer sein als 40 kg.
Ein Versandstück mit Gefäßen aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. darf nicht mehr als 20 Liter ent-
halten von:
a) rauchender Schwefelsäure [Ziffer 1 a)] mit mindestens 20 0/o freiem Anhydrid, oder
b) Salpetersäure mit mehr als 70 0/o reiner Säure [Ziffer 1 e) 2), oder
c) Mischungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure mit mehr als 30°/o reiner Salpetersäure
[Ziffer 1 f) 2], oder
d) wässerigen Lösungen von Perchlorsäure [Ziffer 1 i)] mit mehr als 30 °/o Perchlorsäure, oder
e) Brom (Ziffer 4).
C. Frachtbriefvermerke
(1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn 501 durch Kursiv- 514
schritt hervorgehobenen Benennungen. Wo in den Ziffern 3 und 9 der Stoffname nicht angegeben ist, muß
die handelsübliche Benennung eingesetzt werden. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreichen und
durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die
Abkürzung „Anlage C zur EVO" zu ergänzen [z.B. V, Ziffer 1 e) 2, Anlage C zur EVOJ.
(2) Der Absender muß im Frachtbrief bescheinigen:
a) wenn die Stoffe in zerbrechliche Gefäße verpackt sind:
für rauchende Schwefelsäure [Ziffer 1 a)]: den Gehalt an freiem Anhydrid;
für Salpetersäure [Ziffer 1 e)]: den Gehalt an reiner Säure (HNOa);
für Mischungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure [Ziffer 1 f)]: den Gehalt an reiner Salpeter-
säure (HN03);
für Perchlorsäure [Ziffer 1 i)]: den Gehalt an Perchlorsäure;
für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxyd (Ziffer 10): den Gehalt an Wasserstoffperoxyd.
Fehlen diese Angaben, so gelten die strengsten Verpackungsvorschriften, d. h., für rauchende
Schwefelsäure und Perchlorsäure die Vorschriften der Rn 503 (2), für Salpetersäure und Mischun-
gen von Schwefelsäure mit Salpetersäure die Vorschriften der Rn 503 (1) b), (2) und (3) und für
Wasserstoffperoxydlösungen die Vorschriften der Rn 508 (2);
b) für Flußsäure [Ziffer 1 h)]: den Gehalt an Fluorwasserstoff.
Fehlt die Angabe, so gelten die strengsten Verpackungsvorschriften, d. h., die Vorschriften für
Flußsäure von 410/o und mehr Fluorwasserstoff [Rn 503 (1) c)); bei Beförderung in Behälterwagen
müssen die Gefäße aus verbleitem Eisenblech [Rn 517 (3)) bestehen;
c) wenn verpacktes Natriumbisulfat""{Ziffer 6) in gedeckte Wagen verladen wird oder wenn Natrium•
bisulfat in loser Schüttung als Wagenladung in Wagen befördert wird, die nur mit paraffinierter
oder geteerter Pappe ausgekleidet sind [siehe Rn 516 (2)) muß der Vennerk „Natriumbi-sulfat,
trocken" angebracht werden.
(3) Im Frachtbrief zu Versandstücken, in denen ein Stoff der Rn 501 mit anderen Stoffen oder Gegen-
ständen der Anlage C oder mit sonstigen Gütern zusammengepackt ist, müssen die Vermerke für jeden
dieser Stoffe und Gegenstände gesondert angebracht werden.
'
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
D. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel
1. Wagen- und Verladevorschriften
a. F ü r V e r s a n d s t ü c k e
515 (1) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 bis 7, ·10 b} und 11 sind in offene Wagen zu verladen.
(2) In gedeckte Wagen oder in offene Wagen mit Decken dürfen jedoch ohne Rücksicht auf die Zahl der
Versandstücke verladen werden:
a} Versandstücke mit den in Abs. (1) genannten· Stoffen, die aus starken Metallfässern bestehen,
wenn sie i:nit den Offnungen nach oben derart verstaut werden, daß sie weder rollen noch um-
kippen können.
Als Stückgutsendungen dürfen jedoch die Metallfässer mit Flußsäure [Ziffer 1 hl] und mit Hypo-
chloritlösungen (Ziffer 11) nicht schwerer sein als 75 kg und die Fässer mit Stoffen der Ziffer 3 a)
höchstens zu 95 °/ o ihres Fassungsraumes (mit Hydrazin höchstens zu 93 0/o ihres Fassungsraumes}
gefüllt sein;
b) Versandstücke aus zerbrechlichen Gefäßen, wenn die Gefäße mit Füllstoffen, die den in den ein-
zelnen Randnummern für jeden Stoff vorgesehenen Verpackungsvorschriften entsprechen müssen,
in hölzerne Schutzbehälter oder, sofern es sich um Stoffe der Ziffern 1, 3, 5, 10 a) und 11 handelt,
in Eisenkörbe eingebettet sind; Versandstücke mit in zerbrechliche Gefäße verpackter Salpetersäure
der Ziffer 1 e) 2 oder Mischungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure der Ziffer 1 f) 2, die gemäß
Rn 503 (2) und (3) in Holzkisten mit vollen Wänden eingebettet sind, dürfen jedoch nicht schwerer
sein als 55 kg;
c} Feuerlöscher mit Säuren der Ziffer 1;
d) elektrische Sammler [Ziffern 1 b) und 3 b)l.
(3) Zerbrechliche Gefäße der gleichen Sendung müssen so verstaut werden, daß sie sich nicht verschieben
können und daß jedes Ausfließen des Inhaltes un1!1öglich ist.
Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 e) 2 und 1 f} 2 müssen auf festem Boden ruhen; die Verwendung
von Stroh oder anderen leicht entzündbaren Stoffen zur Verstauung ist verboten. Die zur Beförderung
dieser Stoffe dienenden Wagen müssen vor der Beförderung gründlich gereinigt und insbesondere von allen
brennbaren Resten (Stroh, Heu, Papier usw.) gesäubert werden.
(4) Wenn die gleiche Sendung Glasballons und Steinzeugflaschen enthält, so müssen die verschiedenen
Gefäße getrennt gelagert werden.
(5) Wegen Verwendung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen für die Stoffe der Ziffer 1 e) 2 und
1 f) 2 siehe Anhang IV.
b Bei Beförderung in loser Schüttung
516 (1) Für Wagenladungen von Säureharz [Ziffer 1 c)] in loser Schüttung muß der Wagenboden mit einer
ausreichenden Schicht von gemahlenem oder fein zerkleinertem Kalkstein oder gelöschtem Kalk bedeckt
werden.
(2) Natriumbisulfat (Ziffer 6) in loser Schüttung in Wagenladungen ist in mit Blei oder mit einer ge-
nügend starken Schicht paraffinierter oder geteerter Pappe ausgekleidete Wagen zu verladen. Offene
Wagen sind mit einer Decke derart zu überspannen, daß die Ladung von der Decke nicht berührt werden
kann.
c. F ü r B eh ä l t e r w a g e n
517 (1) Die Stoffe der Ziffer 1 [ausgenommen elektrische Sammler (Akkumulatoren), schwefelsäurehaltiger
Bleischlamm und Säureharz], der Ziffern 2, 3 a), Ameisensäure der Ziffer 5, die Stoffe der Ziffer 8 - aus-
genommen Phosphorpentachlorid - sowie die Stoffe der Ziffern 10 und 11 dürfen in Behälterwagen beför-
dert werden; die Gefäße und deren Verschlüsse müssen sinngemäß den allgemeinen Verpackungsvorschriften
der Rn 502 entsprechen [siehe jedoch auch Abs. (5) und (6}].
(2) Die Kesselwagengefäße mit Flüssigkeiten der Ziffern 1 e) 2 und 1 f) 2 müssen den für Metallgefäße vor-
geschriebenen Bedingungen [siehe Rn 503 (1) b)] entsprechen. Sie dürfen höchstens zu 950/o ihres Fassungs-
raumes gefüllt _werden.
(3) Für Flußsäure [Ziffer 1 h)] müssen Kesselwagengefäße aus verbleitem Eisenblech, für Flußsäure mit
einem Gehalt von 60 0/o bis 85 0/o Fluorwasserstoff dürfen jedoch auch unverbleite eiserne Gefäße verwendet
werden. Die Gefäße dürfen an den unteren Teilen keine Ablaßrohre haben, sondern müssen durch Druckluft
nach oben entleerbar sein.
(4) Bei Kesselwagen mit Hydrazin [Ziffer 3 a)l müssen die Offnungen luftdicht verschlossen, und der Ver-
schluß muß durch eine gut gesicherte Metallkappe gesichert sein.
(5) Für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxyd (Ziffer 10) müssen Kesselwagen verwendet werden;
für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxyd mit mehr als 60/o bis höchstens 400/o Wasserstoffperoxyd
[Ziffer 10 a}] dürfen auch Topfwagen verwendet werden. Die Gefäße der Kesselwagen müssen aus ge-
schweißtem Aluminium mit einem Gehalt von mindestens 99,5 0/o Aluminium oder aus Spezialstahl bestehen,
der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxyds hervorruft. Die Gefäße dürfen auf ihrer anteren Seite keine
Offnungen besitzen. Wenn indessen Kesselwagen bestehen, die auf ihrer unteren Seite Offnungen besitzen,
so müssen diese während der Beförderung sicher verschlossen und blockiert sein.
...7
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 727
Die Gefäße und die Töpfe müssen mit einem Verschluß versehen sein, der sowohl die Bildung eines
Uberdruck.s in den Gefäßen als auch das Ausfließen der Flüssigkeit und das Eindringen fremder Substanzen
in das Innere des Gefäßes verhindert.
(6) Für Hypochloritlösungen (Ziffer 11) müssen die Kesselwagengefäße innen mit einer geeigneten Aus-
kleidung versehen sein. Für Hypochloritlösungen mit mehr als 50 g aktivem Chlor pro Liter müssen die
Behälterwagen außerdem so beschaffen sein, daß sich im Gefäß kein Uberdruck bilden, aber auch nid1t
Flüssigkeit herausspritzen kann.
d. Für K I ein b eh ä I t er (Kleincontainer)
(1) Mit Ausnahme von zerbrechlichen Versandstücken und solmen mit Stoffen der Ziffern 1, 3 b), 4, 7 518
und 10 dürfen Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Stoffen in Kleinbehältern (Kleincon-
tainern) befördert werden.
(2) Die Stoffe der Ziffern 1 a) und d) bis i) sowie die Stoffe der Ziffern 11), 2, 3 a), Ameisensäure der
Ziffer 5, die Stoffe der Ziffer 8 - ausgenommen Phosphorpentamlorid - dürfen auch in kleinen Flüssig-
keitsbehältern (Flüssigkeitscontainern) befördert werden, die den Gefäßvorschriften für Versandstücke
entsprechen müssen.
(3) Natriumbisulfat der Ziffer 6 darf auch ohne Innenpackung in vollwandigen geschlossenen Kleinbehältern
(Kleincontainern) enthalten sein, die den Vorschriften der Rn 516 (2) entsprechen müssen.
(4) Die in Rn 520 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter
(Kleincontainer).
2. Aufschriften und Gefahrzettel an den Wagen und an den Kleinbehältern (Kleincon-
tainern) (siehe Anhang V)
(1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 bis 4, 7 bis 9 und 10 b) müssen auf beiden Seiten der Wagen 519
Zettel nach Muster 4 angebracht werden.
(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), einschließlich der kleinen Flüssigkeitsbehälter (Flüssigkeitscon-
tainer), in denen Stoffe der Ziffern 1, 2, 3 a), 8 und 9 verladen sind, müssen mit einem Zettel nach Muster 4
versehen sein.
E. Zusammenladeverbote 520
Die Stoffe der Klasse V dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:
a) mit explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn 21);
b) mit mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse Ib (Rn 61);
c) mit selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn ;201);
d) mit entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301);
e) mit entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn 331);
f) mit entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn 371);
g) mit giftigen Stoffen der Klasse IV a (Rn 401);
h) mit radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn 451);
i) mit organischen Peroxyden der Klasse VII b (Rn 751).
Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen be- 521
sondere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).
F. Entleerte Behälter. Sonstige Vorschriften
(1) Die Gefäße der Ziffer 12 müssen als Stückgut dicht verschlossen sein. 522
(2) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie die in Rn 501 durch Kursivschrift
hervorgehobene Benennung; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer der
Stoilaufzählung und die Abkürzung „Anlage C zur EVO" zu ergänzen (V, Ziffer 12, Anlage C zur EVO).
(3) Ungereinigte Gefäße, entleert von Flußsäure [Ziffer 1 h)], müssen mit einem Zettel nach Muster 4
(siehe Anhang V) versehen sein und dürfen außen keine Spuren von Säure aufweisen.
523-599
---··- ·-·-· ·· ..........-.
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
Klasse VI
Ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe
1. Stoffaufzählung
600 Von den unter den Begriff der Klasse VI fallenden Stoffen sind nur die in Rn 601 genannten und auch
diese nur zu den in Rn 601 bis 616 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit Stoffe
der Anlage C.
601 1. Frische Flechsen, nicht gekalktes oder nicht gesalzenes frisches Leimleder und Abfälle von frischen
Flechsen oder frischem Leimleder, von Knochen und anhaftenden Weichteilen nicht gereinigte frische
Hörner und Klauen oder Hufe, von Fleisch- und sonstigen anhaftenden Weichteilen nicht gereinigte
frische Knochen, rohe Schweineborsten und rohe Schweinehaare.
Bem. Nasses frisches Leimleder, gekalkt oder gesalzen, ist den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.
2. Frische Häute, d. s. ungesalzene und solche gesalzene Häute, die lästige Mengen von blutiger, salzige(
Lake abtropfen lassen.
Bem. Ordnungsmäßig gesalzene Häute, die nur eine geringe Feuchtigkeitsmenge enthalten, sind den Vorschriften der
Anlage C nicht unterstellt.
3. Gereinigte oder trockene Knochen, sowie gereinigte oder trockene Hörner und Klauen oder Hufe.
Bem. Entfettete trockene Knochen, di~ keinen Fäulnisgeruch verbreiten, sind den Vorschriften der Anlage C nicht
unterstellt.
4. Frische, von allen Speiseresten gereinigte Kälbermagen.
Bem. Getrocknete Kälbermagen, die keinen üblen Gerudi verbreiten, sind den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.
5. Ausgepreßte Kesselrückstände der Lederleimfabrikation (Leimkalk, Leimkäse oder Leimdünger).
6. Nicht ausgepreßte Kesselrückstände der Lederleimfabrikation.
7. Gegen Fäulnis geschützter gesunder Harn.
8. Anatomische Bestandteile, Eingeweide und Drüsen, gesund oder infiziert, und andere, vorst~hend
unter Ziffern 1 bis 7 nicht besonders aufgeführte ekelerregende oder ansteckungsgefährliche anima-
lische Stoffe.
9. Mit Streu durchsetzter Stalldünger (siehe ~uch Rn 607).
10. Latrinenstoffe und andere Fäkalien (siehe auch Rn 607).
_10 a. Hausmüll (siehe· auch Rn 607).
10 b. Zur unschädlichen Beseitigung bestimmte tierische Stoffe (ganze Körper, Körperteile und Abfälle)
(siehe auch Rn 607).
10 c. Für Lehr- und Untersuchungszwecke bestimmte menschliche Körperteile, tierische Körper oder
Körperteile und Stoffe, die von Menschen oder Tieren herrühren (z.B. Harn, Kot, Auswurf, Blut,
Eiter).
11. Leere Behälter und leere Säcke, entleert von Stoffen der Ziffern 1 bis 6, 8 und 10, 10 a, 10 b oder
10 c sowie Wagendecken, die zur Bedeckung von Stoffen der Klasse VI gedient haben.
12. Leere Behälter, entleert von Stoffen der Ziffer 7.
Bem. zu Ziffern 11 und 12: In ungereinigtem Zustand sind sie von der Beförderung ausgeschlossen.
2. Beförderungsvorsdlriften
(Die Vorschriften für entleerte Behälter und für Wagendecken sind im Abschnitt F zusammengefaßt.)
A. Versandstil<:ke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
602 (1) Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen
kann. Sondervorschriften für metallene Gefäße mit Stoffen der Ziffern 1 und 8 siehe Rn 609 (4) a).
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 729
(2) Sie müssen samt Verschlüssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs nicht
lockern und der üblichen Beansprudrnng während der Beförderung zuverlässig standhalten. Insbesondere
müssen bei flüssigen oder leicht gärenden Stoffen und sofern im Abschnitt "Verpackung der einzelnen
Stoffe• nichts anderes vorgeschrieben ist, die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sich bei normalen Beförde-
rungsbedingungen etwa entwickelnden inneren Druck auch unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von
Luft Widerstand leisten können. Zu diesem Zweck muß ein füllungsfreier Raum gelassen werden, der
unter Berücksichtig_ung des Unterschieds zwischen der Füllungstemperatur und der Außentemperatur, die
während der Beförderung erreidl.t werden kann, zu berechnen ist.
2. Verpackung der einzelnen Stoffe
(1) Als Stückgut müssen die Stoffe der Ziffern 1 bis 6 und 8 in Fässer, Kübel oder Kisten, die Stoffe 603
der Ziffer 7 in Gefäße aus verzinktem Eisenblech verpackt sein.
(2) Als Eilstückgut müssen die Stoffe der Ziffer 8 wie folgt verpackt sein:
a) Die anatomischen Bestaudteile, Eingeweide und Drüsen, _gesund, müssen in Gefäße aus Glas, Por-
zellan, Steinzeug, Metall oder geeignetem Kunststoff verpackt sein. Diese Gefäße sind einzeln oder
zu mehreren in eine feste Kiste aus Holz einzusetzen oder, wenn die Gefäße zerbredl.lidl. sind,
unter Verwendung von saugfähigen Stoffe« einzubetten. Sind die betreffenden Stoffe in eine
Konservierungsflüssigkeit eingetaudl.t, dann muß eine solche Menge saugfähiger Stoffe verwendet
werden, die genügt, um die gesamte Flüssigkeit aufzusaugen. Die Konservierungsflüssigkeit darf
nidl.t entzündbar sein;
b) die anatomischen Bestandteile, Eingeweide und Drüsen, infiziert, sind in geeignete Gefäße zu ver-
packen, die ihrerseits in eine feste, mit einer dichten Metallauskleidung versehene Kiste einzu-
betten sind.
(3) In Säcke dürfen auch verpackt werden:
a) trockene rohe Sdl.weineborsten und Schweinehaare (Ziffer 1); für nicht trockenes Material ist die
Sackverpackung nur vom 1. November bis 15. April gestattet;
b) Stoffe der Ziffer 2, wenn die Säcke mit geeigneten Desinfektionsmitteln getränkt sind, jedodl nur
in den Monaten November bis Februar;
c) Stoffe der Ziffern 3 und 4.
(4) Den Versandstücken dürfen außen keine Spuren des Inhaltes anhaften.
(1) Von den Stoffen der Ziffer 10 c müssen verpac'kt sein (Innenpackungen): 603/1
a) Stoffe, die Seuchenerreger weder enthalten noch zu enthalten verdächtig erscheinen, und zwar:
Körper und Körperteile in fest zu umschnürenden Umhüllungen aus einem undurchlässigen Stoff
(Pergamentpapier u. dgl.); saftreiche Gegenstände müssen außerdem in Tücher eingesdllagen oder
in Säc'ke verpackt sein.
Kleinere Stoffe (Organstücke, Geschwülste, Embryonen u. dgl.) dürfen auch in starke, sicher zu
verschließende Gefäße aus Metall, Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. gelegt werden. Solche Gefäße
müssen verwendet werden für Flüssigkeiten oder Stoffe, die sich in einer Flüssigkeit befinden,
ferner für Kot, Auswurf oder ähnliche Stoffe.
b) Stoffe, die lebende Seuchenerreger enthalten oder zu enthalten verdächtig ersdl.einen, und zwar:
Körper und Körperteile in ein fest zu umschnürendes Tuch, das mit einem geeigneten Ent-
seuchungsmittel (am besten mit Sublimatlösung) getränkt ist.
Stoffe, die Rotzerreger enthalten oder zu enthalten verdächtig sind, müssen in ein mit einem
geeigneten Entseuchungsmittel durchtränktes Tuch eingehüllt und umschnürt sein und dann in
einen Behälter mit aufsaugenden Verpackungsstoffen so eingebettet sein, daß ein Durchsickern
von Flüssigkeit verhindert wird.
Für kleinere Gegenstände, Flüssigkeiten, Kot, Auswurf und ähnliche Stoffe sind starke, sidler zu
verschließende Gefäße aus Metall, Glas, Porzellan, Steingut u. dgl. zu verwenden.
(2) Die Innenpackungen nach Abs. (1) a) und b) (Pakete, Behälter und Gefäße) müssen mit ausreichenden,
aufsaugenden Verpackungsstoffen in einen Versandbehälter fest und so eingebettet sein, daß ein Durch-
sickern von Flüssigkeit verhindert wird.
(3) Den Versandstücken dürfen außen keine Spuren des Inhaltes anhaften.
,
Als Wagenladung dürfen die Stoffe der Ziffern 1 bis 10 sowie die Stoffe der Ziffern 10 a und 10 b mit 604
folgenden Mindestverpackungen oder unter nachstehenden Bedingungen auch in loser Schüttung befördert
werden:
a) die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 8:
1. in Säcke verpackt, die mit geeigneten Desinfektionsmitteln getränkt sind, in den Monaten November
bis Februar auch in loser Schüttung;
2. frische Hömer, Klauen, Hufe und Knochen (Ziffer 1), wenn sie mit geeigneten Desinfektionsmitteln
besprengt sind, während des ganzen Jahres auch in loser Schüttung, ebenso die übrigen Stoffe,
diese aber nur in besonders eingerichteten, mit Durchlüftungsvorrichtungen versehenen gedeckten
Wagen [siehe Rn 609 (3)];
3. läßt sich der üble Geruch durch die Desinfektion jedoch nicht beseitigen, so müssen die Stoffe
in Fässer oder Kübel verpackt sein;
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
b) die Stoffe der Ziffer 3 in loser Schüttung;
c) Kälbermagen (Ziffer 4) in Behälter oder Säcke verpackt;
d) die Stoffe der Ziffer 5 in loser Schüttung, wenn sie mit Kalkmilch so besprengt sind, daß kein Fäulnis-
geruch wahrnehmbar ist. Läßt sich der üble Geruch nicht beseitigen, so müssen die Stoffe in Fässer,
Kübel oder Kisten verpackt sein;
e) die Stoffe der Ziffer 6 in Fässer, Kübel oder Kisten verpackt;
f) die Stoffe der Ziffer 7 in Gefäße aus verzinktem Eisenblech verpackt;
g) mit Streu durchsetzter Stalldünger (Ziffer 9) in loser Schüttung;
h) Latrinenstoffe und andere Fäkalien (Ziffer 10) in Blechbehälter verpackt;
i) Hausmüll (Ziffer 10 a) unverpackt;
k) Stoffe der Ziffer 10 b unverpackt, jedoch nur in besonders eingerichteten Wagen [siehe Rn 609 (5)).
3. Zu s am m e n p a c k u n g
605 Von den Stoffen der Rn 601 dürfen nur die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe in der vorgeschrie-
benen Verpackung miteinander zu einem Versandstück vereinigt werden.
4. Aufs c h r i f t e n u n d G e f a h rz e t t e l a u f V e r s a n d s t ü c k e n
606 Jedes als Stückgut aufgegebene Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1 bis 8 und 10 c sowie jedes
als Expreßgut gern. Rn 607 (3) aufgelieferte Versandstück mit Stoffen der Ziffer 8 muß die deutliche und
haltbare Aufschrift tragen:
„Auf den Güterböden getrennt von Nahrungs- oder Genußmitteln lagern und mit solchen nicht in
denselben Wagen laden!"
B. Versandart, Abfertigungsbesdlränkungen
607 (1) Mit Ausnahme der Stoffe der Ziffer 8 dürfen die Stoffe der Klasse VI als Eilgut nur in Wagen-
ladungen versandt werden.
(2) Die Stoffe der Ziffern 9 und 10 sowie die Stoffe der Ziffern 10 a und 10 b dürfen auch als Frachtgut
nur in Wagenladungen versandt werden.
(3) Gesunder Harn (Ziffer 7) und anatomische Bestandteile, Eingeweide und Drüsen, gesund oder infiziert,
der Ziffer 8, nach Rn 603 (2) verpackt, dürfen auch als Expreßgut versandt werden; in diesem Fall darf
das Versandstück mit gesundem Harn nicht schwerer sein als 30 kg und dasjenige mit den Stoffen der
Ziffer 8 nicht schwerer als 40 kg.
C. Fradltbrlefvermerke
608 (1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn 601 durch Kursiv-
schrift hervorgehobenen Benennungen. Wo diese den Stoffnamen nicht enthält, muß die handelsübliche
Benennung eingesetzt werden. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe
der Klasse, der Ziffer der Stoffaufzählung und die Abkürzung „Anlage C zur EVO" zu ergänzen (z.B. Vl,
Ziffer 2, Anlage C zur EVO).
(2) Bei Stückgutsendungen von Stoffen der Klasse VI hat der Absender im Frachtbrief unter der Inhalts-
angabe den Vermerk
"Auf den Güterböden getrennt von Nahrungs- oder Genußmitteln lagern und mit solchen nicht in
denselben Wagen laden!"
rot anzubringen oder rot zu unterstreichen. Der gleiche Vermerk ist bei Expreßgutsendungen mit Stoffen
der Ziffer 8 in der Expreßgutkarte anzubringen.
(3) Bei Sendungen von Stoffen der Ziffer 10 c muß der Absender außerdem im Frachtbrief bescheinigen:
,,Bestimmung und Verpackung entsprechen der Anlage C zur Eva•.
D. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel
1. Wagen- und Verladevorschriften
a. F ü r V e r s a n d s t ü c k e u n d b e i B e f ö r d e r u n g i n 1 o s e r S c h ü tt u n g
609 (1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 10 und 10 a sind in offene Wagen zu verladen.
(2) Es müssen zugedeckt werden:
a) die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 8: mit einer Decke, die mit geeigneten Desinfektionsmitteln getränkt
und über die noch eine Wagendecke zu breiten ist;
b) mit geeigneten Desinfektionsmitteln besprengte frische Hörner, Klauen, Hufe oder Knochen
(Ziffer 1) in loser Schüttung: mit einer Wagendecke oder mit Teer oder Bitumen imprägnierter
Pappe;
c) die Stoffe der Ziffer 3 in loser Schüttung: mit einer Wagendecke, es sei denn, daß diese Stoffe
mit geeigneten Desinfektionsmitteln so besprengt sind, daß kein übler Geruch wahrnehmbar ist;
d) die unverpackten Stoffe der Ziffern 9 und 10 a: mit einer Wagendecke.
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 731
Feuchter, mit Streu durchsetzter Stalldünger (Ziffer 9) bedarf keiner Decke, ebenso trockener
Stalldünger, wenn der Wagen nur bis zur Bordhöhe beladen und der trockene Stalldünger mit
einer dünnen Schicht von Erde oder Sand vollständig bedeckt ist. Hausmüll (Ziffer 10 a) bedarf
keiner Decke, wenn besonders eingerichtete Wagen verwendet werden, die das Verstäuben der
Ladung verhindern.
(3) In besonders eingerichtete, mit Durchlüftungsvorrichtungen versehene gedeckte Wagen dürfen auch
verladen werden: die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 8.
(4) In gedeckte Wagen dürfen auch verladen werden:
a) die Stoffe der Ziffern 1 und 8, wenn sie in metallene Gefäße mit Sicherheitsverschluß verpackt sind,
der einem inneren Druck nachgibt;
b) die Stoffe der Ziffern 3 und 4.
(5) Die Stoffe der Ziffer 10 b dürfen nur in luft- und wasserdichten eisernen Wagen befördert werden. Diese
müssen mit Ventilen versehen sein, die das Aufreißen der Wagenwände durch inneren Uberdruck ver-
hindern.
(6) Die Stoffe der Ziffer 10 c müssen in gedeckten Wagen befördert werden.
b. Für Klein b eh.älter (Kleincontainer)
(1) Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Stoffen dürfen in Kleinbehältern (Kleincontainern) 610
befördert werden.
(2) Stoffe, deren Versand in loser Schüttung gestattet ist, dürfen auch in Kleinbehältern (Kleincontainern)
aufgegeben werden.
(3) Die in Rn 612 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter
(Kleincontainer).
2. Aufschriften und Gefahr zettel an den Wagen. und an den Klein behält er n (Kleincon-
tainern)
Keine Vorschriften. 611
E. Zusammenladeverbote
Die Stoffe der Klasse VI dürfen ni.cht mit Nahrungs- oder Genußmitteln zusammen in einen Wagen 612
verladen werden.
Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen be- 613
sondere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).
F. Entleerte Behälter. Sonstige Vorsduiften
(1) Die Gegenstände der Ziffern 11 und 12 müssen gereinigt und mit geeigneten Desinfektionsmitteln 614
behandelt sein.
(2) Die Gegenstände der Ziffer 11 dürfen nicht als Eilstückgut versandt, müssen in offene Wagen verladen
und dürfen nicht mit Nahrungs- oder Genußmitteln in einen Wagen zusammengeladen werden.
(3) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie die in Rn 601 durch Kursivschrift
hervorgehobene Benennung; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer der
Stoffaufzählung und die Abkürzung "Anlage C zur EVO" zu ergänzen (z.B. VI, Ziller 11, Anlage C zur EVO).
(4) Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen \Vagen verladen werden dürfen, müssen
besondere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).
(1) Die Eisenbahn kann die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse VI auf bestimmte 615
Züge beschränken, auch besondere Vorschriften über Zeit und Frist des Auf- und Abladens sowie der An-
und Abfuhr erlassen.
(2) Macht sich ein übler Geruch bemerkbar, so kann die Eisenbahn die Stoffe jederzeit mit geeigneten
Mitteln zur Beseitigung des Geruches. behandeln lassen.
(3) Die Eisenbahn, die Ladungen von Stoffen der Ziffern 1, 2, 3, 8 und 9 in loser Schüttung oder Ladungen
von Stoffen der Ziffer 10 zuletzt befördert hat, muß die verwendeten Wagen nach jedesmaligem Gebraudi
dem Reinigungs- oder Entseuchungsverfahren unterwerfen, das für die Beseitigung von Ansteckungsstoffen
bei der Beförderung von Vieh auf Eisenbahnen vorgeschrieben ist. Ausgenommen hie,rvon sind nur solche
Wagen, die ausschließlich zur Beförderung dieser Stoffe benutzt werden. Durch die Entseuchung müssen
die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe völlig beseitigt werden.
(4) Die Wagen, die zur Beförderung von Stoffen der Ziffer 10 b dienen, sind ebenfalls nach den Vor-
schriften des vorstehenden Abs. (3) zu entseuchen, und zwar sofort nach der Entladung, wenn ihr Inhalt
von Tieren herstammte, die mit Rinderpest, Milzbrand, Tollwut, Rotz oder Maul- und Klauenseuche behaftet
waren, andernfalls alle vier Wochen.
(5) Wagenladungen von Stoffen der Ziffern 1, 2 und 8 dürfen nur auf möglichst abgelegenen Neben-
oder Anschlußgleisen ein- und ausgeladen werden.
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
(6) Bei Wagenladungen kann die Eisenbahn von den Absendern oder Empfängern die Reinigung der
Ladestelle verlangen. Für die Verladung und Entladung von Hausmüll (Ziffer 10 a) sind Einrichtungen zu
treffen, die das Verstäuben tunlichst ausschließen. Die Eisenbahn kann die Herstellung -dieser Einrichtungen
von den Absendern und Empfängern verlangen.
616 Die Stoffe der Klasse VI sind in den Güterschuppen (Magazinen) getrennt von Nahrungs- oder Genuß-.
mitteln zu lagern.
617-699
Klasse Vlla
Verschiedene Stoffe
1. Stoffaufzählung
700 Die in Rn 701 genannten Stoffe und Gegenstände sind den in Rn 701 bis 721 enthaltenen Bedingungen
unterworfen und somit Stoffe der Anlage C.
701 1. Sdzweielnatrium. Siehe auch Rn 701 a.
2. Platten, Filme und Papiere mit einer für Licht und andere Strahlen empfindlichen Emulsion (wie photo-
graphische Platten, kinematographisdze und radiographisdze Filme, photographisdze Papiere usw.),
wenn diese Platten, Filme und Papiere nicht entwickelt oder fixiert sind.
701 a Schwefelnatrium (Ziffer 1) in Mengen bis zu 1 kg ist den Beförderungsvorschriften der Anlage C nicht
unterstellt, wenn es in dicht verschlossene, vom Inhalt nicht angreifbare Gefäße verpackt und diese einzeln
oder zu mehreren in feste hölzerne Behälter eingesetzt sind.
2. Beförderungsvorsduiften
A. Versandstücke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
702 (1) Die Packungen müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach außen ge-
langen kann.
(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und
keine sdlädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
(3) Die Packungen samt Versdllüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-
wegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.
Insbesondere müssen bei flüssigen Stoffen oder Lösungen oder bei von einer Flüssigkeit benetzten Stoffen
und sofern im Abschnitt „Verpackung der einzelnen Stoffe" nichts anderes vorgeschrieben ist, die Gefäße
und ihre Verschlüsse dem sich bei normalen Beförderungsbedingungen etwa entwickelnden inneren Druck
auch unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Luft Widerstand leisten können. Zu diesem Zweck
muß ein füllungsfreier Raum gelassen werden, der unter Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen der
Füllungstemperatur und der Außentemperatur, die während der Beförderung erreicht werden kann, zu be-
rechnen ist. Innenpackungen sind in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen.
2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e 1n e n S t o f f e
703 Schwefelnatrium (Ziffer 1) roh oder in Lösungen muß verpackt sein:
a) in dichte eiserne Gefäße, oder
b) in Mengen bis zu 5 kg auch in Gefäße aus Glas oder geeignetem Kunststoff, die einzeln oder zu meh-
reren in feste hölzerne Behälter einzusetzen sind; für Glasgefäße sind dazu Füllstoffe zu verwenden.
Raffiniertes oder kristallisiertes Schwefelnatrium (Ziffer 1) darf auch in andere dichte Gefäße verpackt
werden.
704-712
3. Zusammenpackung
713 Schwefelnatrium (Ziffer 1) und die Gegenstände der Ziffer 2 dürfen mit Stoffen oder Gegenständen der
übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung auch für diese gestattet ist - oder mit sonstigen Gütern
zu einem Versandstück vereinigt werden. Die Vereinigung von Schwefelnatrium mit Stoffen der Ziffern 1
und 5 bis 8 der Klasse V (Rn 501) ist jedoch nicht zulässig.
Schwefelnatrium muß in der vorgeschriebenen Verpackung mit den anderen Gütern in einem Sammel-
behälter vereinigt sein, der nicht schwerer sein darf als 75 kg.
4. Aufschriften und Gefahr z et t e 1 auf Versandstücken
714 Versandstücke mit Gegenständen der Ziffer 2 müssen in Buchstaben von mindestens 5 cm Größe die Auf-
schrift "Film• tragen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 733
B. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen
Die Gegenstände der Ziffern und 2 dürfen auch als Expreßgut versandt werden. 715
C. Fradltbriefvermerke
Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn 701 durch Kursivschrift 716
hervorgehobenen Benennungen; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer
der Stoffaufzählung und die Abkürzung "Anlage C zur EVO" zu ergänzen (z.B. VII a, Ziffer 2, Anlage C
zur EVO).
D. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel
1. Wagen- und Verladevorschriften
a. Für Versandstücke
(1) Versandstücke mit Schwefelnatrium (Ziffer 1) sind in gedeckte Wagen oder in offene Wagen mit 717
Decken zu verladen.
(2) Versandstücke mit Gegenständen der Ziffer 2 sind in gedeckte Wagen zu verladen.
(3) Versandstücke mit Gegenständen der Ziffer 2 müssen in den Wagen mindestens 5 m von einem Ver-
sandstück mit radioaktiven Stoffen der Klasse IV b und mindestens 10 m entfernt von einer Gruppe von
Versandstücken mit solchen Stoffen gelagert werden.
b. Für K 1 ein b eh ä I t er (Kleincontainer)
Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Stoffen dürfen in Kleinbehältern (Kleincontainern) 718
befördert werden.
2. Aufschriften u n d Ge f a h r zettel an den Wagen und an den Klein b eh ä I t er n (Keincon-
tainern)
Keine Vorschriften. 719
E. Zusammenladeverbote
Keine. 720
F. Entleerte Behälter. Sonstige Vorschriften
Versandstücke mit Gegenständen der Ziffer 2 müssen in den Güterschuppen (Magazinen), Bahnhöfen und 721
auf den Bahnsteigen in einem Abstand von mindestens 10 m von Versandstücken mit Stoffen der Klasse IV b
gelagert werden; sie dürfen auch nicht mit einem Versandstück der Klasse IV b zusammen auf einen Karren
geladen werden.
722-749
Klasse Vllb
Organisdle Peroxyde
1. Stoffaufzählung
Von den unter den Begriff der Klasse VII b fallenden Stoffen sind nur die in Rn 751 genannten, und 750
auch diese nur zu den in Rn 751 bis 768 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit
Stoffe der Anlage C.
Bern. Die organischen Peroxyde, die durch Flammenzündung zur Explosion gebracht werden können oder die sowohl
gegen Stoß. als auch gegen Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol, sind von der Beförderung ausge-
schlossen, sofern sie nicht ausdrücklich in der Klasse I a aufgeführt sind (siehe Rn 21, Ziffer 10).
Gruppe A 751
1. Ditertiäres Butylperoxyd.
2. Tertiäres Butylperazetat mit mindestens 50 °/o Phlegmatisierungsmitteln.
3. Tertiäres Butylperbenzoat mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitte!n.
4. Tertiäres Butylpermaleinat mit mindestens 50 8 /o Phlegmatisierungsmitteln.
5. 2,2-Bis-(tertiär-butylperoxy )-butan mit mindestens 50 8/o Phlegmatisierungsmitteln.
6. Benzoylperoxyd
a) mit einem Wassergehalt von mindestens 10 °/o;
b) mit mindestens 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln.
Bern. Benzoylperoxyd, trocken oder mit einem Wasserqehalt von weniger als 10 0/o oder mit weniger als 30 °/o Phlegma-
tisierungsmitteln ist ein Stofl der Klasse I a [siehe Rn 21, Ziffer 10 a)).
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
7. Cyclohexanonperoxyd ( 1 Hydroxy-1 '-hydroperoxy-dicyclohexylperoxyd)
a) mit einem Wassergehalt von mindestens 10 °/o;
b) mit mindestens 40 °/o Phlegmatisierungsmitteln.
Bem. Cyclohexanonperoxyd, trocken oder mit einem Wassergehalt von weniger als 10 '/• oder mit weniger als 40 1/1
Phlegmatisierungsmitteln ist ein Stoff der Klasse I a [siehe ~n 21, Ziffer 10 b)).
8. Cumolhydroperoxyd mit mindestens 25 6/o Cumol, Azetophenon und Phenyldimethykarbinol.
9. Dilauroylperoxyd.
10. Tetralinhydroperoxyd.
11. Bis-(2,4-Dichlorbenzoyl)-peroxyd mit mindestens 50 °/o Phlegmatisierungsmitteln.
11 a. p-Menthanhydroperoxyd mit mindestens 450/o p-Menthan, Alkoholen und Ketonen.
11 b. Pinanhydroperoxyd· mit mindestens 480/o Pinan und Derivaten des Pinans (Alkohole und Ketone).
11 c. Dicumylperoxyd mit einem Peroxydgehalt von 90 bis 95 0/o.
11 d. Dicumylperoxyd mit 60 0/o Calciumcarbonat phlegmatisiert.
11 e. Di-isopropyl-benzolhydroperoxyd mit 45 0/o eines Gemisches aus Alkoholen und Ketonen.
Bem. zu Ziffern 1 bis 11 und 11 a bis 11 e: Als Phleqmatisierunqsmittel gelten solche organischen Verbindungen, die
gleich indifferent sind und ebenso phlegmatisierend wirken wie Dimethylphthalat und deren Flammpunkt und Siede-
punkt nicht niedriger liegen als die von Dimethylphthalat. Die Stoffe der Gruppe A dürfen darüber hinaus auch
mit Lösungsmitteln verdünnt werden, die gegen diese Stoffe indifferent sind.
Gruppe B
12. Methyläthylketonperoxyd mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln.
13. Tertiäres Butylhydroperoxyd
mit mindestens 25 0/o ditertiärem Butylperoxyd oder
mit mindestens 20 0/o ditertiärem Butylperoxyd und mit mindestens 20 0/o Phlegmatisierungsmitteln.
14.
Bem. zu Ziffern 12 bis 14: Als Phlegmatisierungsmittel ')eilen solche organischen Verbindungen, die gleich indifferent
sind und ebenso phlegmatisiercnd wirken wie Dimethylphthalat und deren Flammpunkt und Siedepunkt nicht
niedriger liegen als die von Dimethylphthalat.
Gruppe C
15. Peressigsäure mit höchstens 40 0/o Peressigsäure und mit mindestens 45 0/o .Essigsäure und mit minde-
stens 10 0/o Wasser.
751 a Die Stoffe der Ziffern 1 bis 13 sind den Beförderungsvorschriften der Anlage C nicht unterstellt, wenn
sie unter folgenden Bedingungen zur Beförderung aufgeliefert werden:
a} Flüssige Stoffe in Mengen bis 500 g je Versandstück in Flaschen aus Aluminium, Polyäthylen oder
Glas mit Polyäthylenstopfen, Bügelverschluß oder Schraubenverschluß, die beiden letzteren mit
elastischer Einlage. Die Flaschen sind mit Glaswolle in Pappdosen einzubetten.
b} Pastenförmige oder pulverförmige Stoffe in Mengen bis 1000 g je Versandstück in Aluminiumdot;en
oder in Pappdosen (letztere mit Polyäthyleninnenbeutel oder mit Innenauskleidung aus Aluminium
oder Kunststoff, z. B. Polyäthylen, Saranfolie, Polyvinylalkoholanstrich}, oder in Kunststoffdosen (z. B.
Polystrol} mit festem Verschluß (z.B. Steckdeckel}. ·
Zum Auffangen sich etwa bildender Gase ist in den Packungen bei den flüssigen organischen Peroxyden
ein Leerraum von 25 0/o und bei den pastenförmigen und pulverförmigen organischen Peroxyden ein solcher
von 100/o freizulassen.
2. Beiörderungsvorsdlriften
A. Versandstücke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
752 (1) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine
schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
(2) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie sich
unterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.
Innenpackungen sind in den äußeren Behältern (Außenverpackungen) zuverlässig festzulegen.
(3) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen aus einem nicht leicht entflammbaren Material bestehen; sie
müssen ferner den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein und dürfen auf die Peroxyde nicht zersetzend
wirken.
Nr. 28- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 135
2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e l n e n S t o f f e
a. V e r p a c k u n g der S t o ff e de r G r u p p e A
Die Gefäße müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann. 153
(1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 5, 6 b), 7 b), 8 bis 11 und 11 a bis 11 e sowie ihre Lösungen müssen 754
verpackt sein:
a) in im Vollbad verzinnte oder verzinkte Gefäße oder in Gefäße aus Aluminium mit einem Gehalt
von mindestens 99,5 °/o Aluminium
- verzinkte Gefäße dürfen nicht für die Stoffe der Ziffern 11 a und 11 b verwendet werden - ,
oder
b) in Gefäße aus geeignetem Kunststoff, oder
c) in Mengen bis zu höchstens 21 in gut verschlossene Glasflaschen, die bruchsicher in einen Schutz-
behälter (Schutzverpackung) einzubetten sind.
(2) Benzoylperoxyd mit einem Wassergehalt von mindestens 10 °/o [Ziffer 6 a)] und Cyclohexanonperoxyd
mit einem Wassergehalt von mindestens 10 0/o [Ziffer 7 a)] müssen zu je höchstens 2 kg wasserdicht ver-
packt sein. Die Packungen sind einzeln oder zu mehreren in eine hölzerne Kiste einzusetzen.
(3) Pastenförmige und feste Peroxyde dürfen auch in Polyäthylenbeutel verpackt sein, die in geeignete
Schutzverpackungen einzubetten sind.
(4) Die Stoffe der Ziffer 8 sowie die Stoffe der Ziffern 11 a bis 11 e dürfen auch in Gefäße aus Stahlblech
verpackt sein.
(5) Gefäße - ausgenommen Polyäthylenbeutel - mit flüssigen oder pastenförmigen organischen Per-
axyden dürfen, bezogen auf eine Temperatur von 15° C, nur bis 93 °/o des Fassungsraumes gefüllt werden.
(6) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 40 kg. Versandstücke, die schwerer sind als 15 kg,
müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein.
b. Verpackung der Stoffe der Gruppe B
(1) Die Gefäße sind mit einer Entlüftungsvorrichtung zu versehen, die den Ausgleich zwischen dem 155
inneren und dem atmosphärischen Druck gestattet und die unter allen Umständen - auch bei einer Aus-
dehnung der Flüssigkeit infolge Erwärmung - das Herausspritzen von Flüssigkeit verhindert, ohne daß
Verunreinigungen in das Gefäß gelangen können.
(2) Die Versandstücke sind mit einem standsicheren Boden zu versehen, so daß sie nicht umstürzen
können.
(1) Die Stoffe der Ziffern 12 und 13 müssen verpackt sein: 756
a) in im Vollbad verzinnte oder verzinkte Gefäße oder in Gefäße aus Aluminium mit einem Gehalt
von mindestens 99,5 °/o Aluminium, oder
b) in Gefäße aus geeignetem Kunststoff, oder
c) in Mengen bis zu höchstens 2 l in Glasflaschen, die bruchsicher in einen Schutzbehälter (Schutz-
verpackung) einzubetten sind.
(2) Gefäße mit flüssigen oder pastenförmigen organischen Peroxyden dürfen, bezogen auf eine Temperatur
von 15° C, nur bis 90 Ofo des Fassungsraumes gefüllt werden.
(3) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 40 kg. Versandstücke, die schwerer sind als 15 kg,
müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein.
c. V e r p a c k u n g d e r S t o ff e d e r G r u p p e C
(1) Peressigsäure (Ziffer 15) muß in Mengen bis zu höchstens 25 kg in starkwandige Glasgefäße oder in 757
Polyäthylengefäße verpackt sein, die mit einem plombierfähigen Spezialverschluß aus geeigneten Kunst-
stoffen, z. B. aus Polyäthylen oder aus Polyvinylchlorid zu versehen sind, der oben eine Offnung aufweist,
die den Ausgleidt zwischen dem inneren und dem atmosphärischen Druck gestattet und unter allen Um-
ständen - auch bei einer Ausdehnung der Flüssigkeit infolge Erwärmung - das Herausspritzen von
Flüssigkeit verhindert, ohne daß Verunreinigungen in das Gefäß gelangen können.
(2) Die Glas- und Polyäthylengefäße sind mit Glaswolle in verschließbare Schutzverpackungen aus Stahl-
oder Aluminiumblech festsitzend einzubetten, die mit Traggriffen und einem standsicheren Boden zu ver-
sehen sind, so daß sie nicht umstürzen können. Die Gefäße sind auch dann einzubetten, wenn die ver-
wendeten Schutzverpackungen nicht vollwandig sind.
Die Schutzverpackungen müssen mit einem Sonnenschutz versehen sein.
3. Zu s a mm e n p a c k u n g
Die Stoffe der Gruppen A, B und C dürfen weder mit anderen Stoffen und Geqenständen der Anlage C 759
noch mit anderen Gütern, die Stoffe der Gruppe C auch nicht mit Stoffen der Gruppen A und B in ein
Versandstück zusammengepackt werden.
4
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
4. Aufschriften und Gefahr z et t e 1 auf Versandstücken (siehe Anhang V)
760 Jedes Versandstück mit Stoffen der Klasse VII b muß mit einem Zettel nach Muster 2 versehen sein.
Versandstücke, die zerbrechliche Gefäße mit Stoffen der Ziffern 1 bis 11 sowie mit Stoffen der Ziffern 11 a .
bis 11 e enthalten, und Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 12 bis 15 müssen außerdem mit Zetteln nach
Muster 7 versehen sein, die, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten
und bei anderen Verpackungen in entsprechender Weise anzubringen sind. Versandstücke mit zerbrechlichen
Gefäßen müssen ferner mit einem Zettel nach Muster 8 versehen sein.
B. Versan~art, Abfertigungsbesc:hränkungen
761 Die Stoffe der Klasse VII b dürfen nur als Frachtgut befördert werden.
C. Frachtbriefvermerke
762 Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in. Rn 751 durch Kursivschrift
hervorgehobenen Benennungen; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziifer
und gegebenenfalls des Buchstabens der StoJJaufzählung und die Abkürzung „Anlage C zur EVO'" zu
ergänzen [z. B. VII b, Ziller 7 a), Anlage C zur EVO}.
D. Beförderungsmittel und tedmiscbe Hilfsmittel
1. Wagen- und Verladevorschriften
a) Für Versandstücke
763 (1) Die Stoffe der Ziffern- 12 und 13 sind in gedeckten Wagen oder in offenen Wagen mit Decken, die Stoffe
der Ziffer 15 nur in offenen Wagen zu befördern.
(2) Die Versandstücke mit flüssigen Peroxyden müssen aufrecht stehen und gegen Beschädigungen durch
andere Frachtstücke geschützt werden. ·
(3) Vor dem Beladen müssen die Wagen gut gereinigt werden.
b) Für Kleinbehälter (Kleincontainer)
764 (1) Mit Ausnahme von zerbrechlichen Versandstücken dürfen Versandstücke mit den in diese Klasse
eingereihten Stoffen in Kleinbehältern (Kleincontainern) befördert werden.
(2) Die in Rn 766 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter
(Kleincontainer).
2. Aufschriften und Gefahrzettel an den Wagen und an den Kleinbehältern (Kleincon-
tainern) (siehe Anhang V)
765 (1) An beiden Seiten der Wagen, in denen Versandstücke mit organischen Peroxyden verladen sind,
müssen Gef ahrzettel nach Muster 2 angebracht werden.
(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), in denen Stoffe dieser Klasse verladen sind, müssen mit einem
Zettel nach Muster 2 versehen sein. Sind die Stoffe in zerbrechliche Gefäße verpackt, so ist auch ein
Zettel nach Muster 8 anzubringen.
E. Zusammenladeverbote
766 Die Stoffe der Klasse VII b dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:
a) mit explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn 21};
b) mit mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn 61);
c) mit in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickelnden Stoffen der Klasse I e (Rn 181);
d) mit selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn 201);
e) mit entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301);
f) mit entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn 331);
g) mit radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn 451);
h) mit ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501).
767 Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen be-
sondere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).
F. Entleerte Behälter. Sonstige Vorschriften
768 Die von den organischen Peroxyden entleerten Gefäße müssen vor der Auflieferung gründlich von allen
Resten organischer Peroxyde gereinigt werden.
769-
1099
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 737
III.Teil
Anhänge
Anhang I
A. Beständigkeits- .und Sicherheitsbedingungen für explosive Stoffe
und für entzündbare feste Stoffe
Die nachstehenden Bedingungen sind vergleichende Mindestbedingungen zur Kennzeichnung der Bestän- 1100
digkeit, denen die zur Beförderung zugelassenen Stoffe genügen müssen. Diese Stoffe dürfen nur zur
Beförderung aufgegeben werden, wenn sie den folgenden Vorschriften vollkommen entsprechen.
Zu Rn 21, Ziffer 1, Rn 101, Ziffer 4 und Rn 331, Ziffer 7a) und 13: Nitrozellulose darf während eines 1101
¼stündigen Erhitzens bei 132° C keine sic:htbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Die Ent-
zündungstemperatur muß über 180° C liegen. Zündgarn muß den gleichen Beständigkeitsbedingungen
entsprechen wie Nitrozellulose. Siehe Rn 1150, 1151 a) und 1153.
Zu Rn 21, Ziffern 3, 4 und 5 und Rn 331, Ziffern 7 b) und c): 1102
1. Nitrozellulosepul ver ohne Nitroglyzerin; plastifizierte Nitrozellulose:
3 g des Pulvers osJer der plastifizierten Nitrozellulose dürfen während eines einstündigen Erhitzens
bei 132° C keine sic:htbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Die Entzündungstemperatur
muß über 170° C liegen.
2. Nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver:
1 g des Pulvers darf während eines einstündigen Erhitzens bei 110° C keine sic:htbaren gelbbraunen
Dämpfe nitroser Gase abspalten. Die Entzündungstemperatur muß über 160° C liegen.
Zu 1. und 2. siehe Rn 1150, 1151 b) und 1153.
Zu Rn 21, Ziffern 6, 7, 8 und 9: 1103
1. Organische explosive Nitroverbindungen (Ziffer 6) dürfen nach einer Lagerung von 48 Stunden bei
75° C keinen Gewichtsverlust zeigen und weder gegen Stoß, noch gegen Reibung, noch.gegen Flammen-
zündung e~pfindlic:her sein als reine Pikrinsäure. Hexanitrodiphenylamin (Hexyl) und Pikrinsäure
[Ziffer 7 a)), Mischungen von Pentaerythrittetranitrat und Trinitrotoluol {Pentolit) und Mischungen von
Trimethylentrinitramin und Trinitrotoluol (Hexolit) [Ziffer 7 b)], phlegmatisiertes Pentaerythrittetranitrat
und phlegmatisiertes Trimethylentrinitramin [Ziffer 7 c)], Trinitroresorzin [Ziffer 8 a)), Trinitrophenyl-
methylnitramin Tetryl [Ziffer 8 b)], Pentaerythrittetranitrat (Penthrit, Nitropenta) und Trimethy-
lentrinitramin (Hexogen) [Ziffer 9 a)], Mischungen von Pentaerythrittetranitrat und Trinitrotoluol (Pen-
tolit) und Mischungen von Trimethylentrinitramin und Trinitrotoluol (Hexolit) [Ziffer 9b)] und
Mischungen von Pentaerythrittetranitrat oder Trimethylentrinitramin mit Wams, Paraffin oder dem
Wachs oder dem Paraffin ähnlichen Stoffen [Ziffer 9 c)] dürfen während eines 3!i,lündigen Erhitzens auf
90° C keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Siehe Rn 1150 und 1152 a).
2. Andere organische Nitrokörper der Ziffer 8 als Trinitroresorzin und Trinitrophenylmethylnitramin
(Tetryl) dürfen während eines 48stündigen Erhitzens auf 75° C keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe
nitroser Gase abspalten. Siehe Rn 1150 und 1152 b).
3. Organische Nitrokörper der Ziffer 8 dürfen weder gegen Stoß noch gegen Reibung noc:h gegen Flam-
menzündung empfindlicher sein:
als Trinitroresorzin, wenn sie wasserlöslich sind,
als Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl), wenn sie wasserunlöslic:h sind.
Siehe Rn 1150, 1152, 1154, 1154/1, 1155 und 1156.
Zu Rn 21, Ziffer 9 a: 1103/1
Nitriertes Chlorhydrin, dessen Nitroglyzeringehalt 5 0/o nic:ht übersteigt, darf während einer Lagerung
von 48 Stunden bei 75° C keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Siehe Rn 1152b).
Zu Rn 21, Ziffer 11: 1104
1. Schwarzpulver [Ziffer 11 a)] darf weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen Flammenzündung
empfindlic:her sein als feinstes Jagdpulver von folgender Zusammensetzung: 750/o Kaliumnitrat,
10 °/o Schwefel und 150/o Faulbaumkohle. Siehe Rn 1150, 1154, 1154/1, 1155 und 1156.
2. Sc:hwarzpulverähnliche Sprengstoffe [Ziffer 11 b)] dürfen weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch
gegen Flammenzündung empfindlicher sein als der Vergleic:hssprengstoff von folgender Zusammen-
setzung: 750/o Kaliumnitrat, 100/o Schwefel und 150/o Braunkohle. Siehe Rn 1150, 1154, 1154/1, 1155
und 1156.
Zu Rn 21, Ziffer 12:
1105
1. Nichtgelatinöse Nitratsprengstoffe [Ziffer 12 a)] und nitratfreie Sprengstoffe (Ziffer 12 b)] dürfen wäh-
rend einer Lagerung von 48 Stunden bei 75° C keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase
abspalten. Sie dürfen vor und nach der Lagenmg weder gegen Stoß nod1 gegen Reibung noch gegen
Flammenzündung empfindlic:her sein als der Vergleichssprengstoff von folgender Zusammensetzung:
80 0/o Ammoniumnitrat, 12 0/o Trinitrotoluol, 6 0/o Nitroglyzerin und 2 0/o Holzmehl.
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
2. Gelatinöse Nitratsprengstoffe [Ziffer 12 a)] dürfen während einer Lagerung von 48 Stunden bei 75° C
keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Sie dürfen vor und nach der Lagerung
weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen Flammenzündung empfindlicher sein als der Ver-
gleichsprengstoff von folgender Zusammensetzung: 37,70/o Nitroglykol, UI 0 /o Kollodiumwolle,
4,0 0/o Trinitrotoluol, 52,5 0/o Ammoniumnitrat und 4 °/o Holzmehl.
Siehe zu 1. und 2. Rn 1150, 1152 b}, 1154, 1154/1, 1155 und 1156.
1106 Zu Rn 21, Ziffer 13: Chloratsprengstoffe und Perchloratsprengstoffe dürfen keine Ammonsalze enthalten.
Sie dürfen weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen Flammenzündung empfindlicher sein als ein
Chloratsprengstoff von folgender Zusammensetzung: 800/o Kaliumchlorat, 100/o Dinitrotoluol, 50/o Trinitro-
toluol, 4 °io Rizinusöl und 1 0/o Holzmehl. Siehe Rn 1150, 1154, 1154/1, 1155 und 1156.
1107 Zu Rn 21, Ziffern 14 und 17 I: Sprengstoffe der Ziffer 14 (Dynamite und dynamitähnliche Sprengstoffe)
und Proben von Sprengstoffen der Ziffer 17 I dürfen wed~r gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen
Flammenzündung empfindlicher sein als Sprenggelatine mit 930/o Nitroglyzerin und 70/o Kollodiumwolle
oder Gurdynamit, bestehend aus 75 °/o Nitroglyzerin und 25 °/o Kieselgur. Die Stoffe der Ziffer 14 müssen
der in Rn 1158 vorgesehenen Prüfung auf Ausschwitzen entsprechen. Siehe Rn 1150, 1154 b), 1154/1, 1155
und 1156.
1108 Zu Rn 61, Ziffer 1 b): Der explosive Stoff darf weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen Flam-
menzündung empfindlicher sein als Trinitrophenylmethylnitramin. Siehe Rn 1150, 1154, 1154/1, 1155 und 1156.
1109 Zu Rn 61, Ziffer 1 c): Der explosive Stoff darf weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen Flam-
menzündung empfindlicher sein als Pentaerythrittetranitrat. Siehe Rn 1150, 1154, 1154/1, 1155 und 1156.
1110 Zu Rn 61, Ziffer 5 d): Die Ubertragungsladung darf weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen
Flammenzündung empfindlicher sein als Trinitrophenylmethylnitramin. Siehe Rn 1150, 1154, 1154/1, 1155
und 1156.
1111 Zu Rn 100 (2) d): Der Explosivsatz darf während einer vierwöchigen Lagerung bei 50° C keine Verände-
rung erfahren, die auf eine ungenügende Beständigkeit hinweist. Siehe Rn 1150 und 1157.
1112-
1149
B. Vorschriften für die Prüfverfahren
1150 (1) Die Prüfung der explosionsfähigen Stoffe im Sinne der Klasse I a der Anlage C zur Eisenbahn-Ver-
kehrsordnung bezweckt, ein Urteil über ihren Gefährlichkeitsgrad, d. h. den Grad der Empfindlichkeit
gegen bestimmte Arten äußerer Beanspruchung zu gewinnen; sie erstreckt sich deshalb auf die Ermitt-
lung der
Beständigkeit,
Entzündbarkeit,
Verbrennungsgeschwindigkeit und
Empfindlichkeit gegen mechanische Beanspruchung.
(2) Die Prüfung ist von einem von der Eisenbahn anerkannten Chemiker durchzuführen und unter An-
gabe des Datums zu bescheinigen.
(2 a) Das Prüfungsergebnis ist dem Antrag an den Bundesminister für Verkehr um Zulassung des Spreng-
stoffs zur Eisenbahnbeförderung beizufügen und ein Durchschlag davon an die Bundesanstalt für Material-
prüfung, Berlin-Dahlem, zu senden, die die behördlich anerkannte Prüfstelle für die zum Eisenbahnverkehr
zuzulassenden Sprengstoffe ist und die die ihr auf Verlangen einzusendenden Proben nachprüft. Ein Beispiel
für die Mitteilung des Prüfungsergebnisses eines Sprengstoffs ist auf Seite 103 enthalten.
(2b) Wegen der Beförderung von Proben an die Prüfstelle siehe Rn 21, Ziffer 17 und Rn 34/3, 42, 43 und 45.
(3) Bei der Ausführung der Wärmebeständigkeitsprüfung, von der unten die Rede ist, darf die Temperatur
in der Heizvorrichtung, in der sich das Muster befindet, nicht mehr als 2° C von der vorgeschriebenen
Temperatur abweichen; die Prüfzeit muß bei einer Prüfdauer von 30 oder 60 Minuten mit einer Abweichung
von höchstens 2 Minuten eingehalten werden, bei einer Prüfdauer von 48 Stunden mit einer Abweichung
von höchstens 1 Stunde und bei einer Prüfdauer von 4 Wochen mit einer Abweichung von höchstens
24 Stunden.
Die Heizvorrichtung muß so beschaffen sein, daß nach Einsetzen des Musters die Temperatur die erfor-
derliche Höhe in höchstens 5 Minuten erreicht.
(4) Vor den Prüfungen gemäß Rn 1151, 1152, 1153, 1154, 1155 und 1156 müssen die Proben während min-
destens 15 Stunden in einem mit geschmolzenem und gekörntem Chlorkalzium beschickten Vakuum-Exsik-
kator bei Raumtemperatur getrocknet werden, wobei die Probe in dünner Schicht ausgelegt wird; zu diesem
Zwecke müssen die Proben, die weder pulverförmig noch faserig sind, entweder zu Stücken von kleinen
Abmessungen zerbrochen oder geraspelt oder geschnitten werden. Der Druck muß im Exsikkator unter
50 mm Hg gehalten werden.
(5) a) Vor der unter den Bedingungen des vorstehenden Absatzes (4) vorzunehmenden Trocknung müssen
die Stoffe der Rn 21, Ziffern 1 (mit Ausnahme derjenigen, die Paraffin oder einen ähnlich wirkenden Stoff
enthalten), 2, 9a) und b) und der Rn 331, Ziffer 7b) einer Vortrocknung in einem Trockenschrank mit guter
Luftventilation, dessen Temperatur auf 70° C eingestellt ist, so lange unterworfen werden, bis die Gewichts-
abnahme pro 15 Minuten weniger als 0,30/o der Einwaage beträgt.
b) Für die Stoffe der Rn 21, Ziffern 1 (wenn sie Paraffin oder einen ähnlich wirkenden Stoff enthalten),
7 c) und 9 c) muß die Vortrocknung wie im vorstehenden Abs. a) vorgenommen werden, mit dem Unter•
schied, daß die Temperatur des Trockenschrankes zwischen 40 und 45° C gehalten wird.
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 739
(6) Schwachnitrierte Nitrozellulose der Rn 331, Ziffer 7 a) ist vorerst einer Vortrocknung nach den Bedin-
gungen des vorstehenden Abs. (5) a) zu unterwerfen; hierauf muß sie während mindestens 15 Stunden in
einem mit konzentrierter Schwefelsäure beschickten Exsikkator gehalten werden.
Prüfung der chemischen Beständigkeit bei Wärme
Zu Rn 1101 und 1102: 1151
a) Prüfung der in Rn 1101 genannten Stoffe
(1) In jedes der beiden Probiergläser, die
eine Länge von .............................. . 350 mm
einen inneren Durchmesser von .............. . 16 mm
eine Wanddicke von ......................... . 1,5mm
haben, bringt man 1 g des über Chlorkalzium getrockneten Stoffes (der Stoff ist für die Trocknung erfor-
derlichenfalls in Stücke von nicht mehr als 0,05 g zu zerkleinern). Die beiden Probiergläser, die dicht, aber
lose zu bedecken sind, werden sodann in eine Heizvorrichtung gebracht, so daß sie wenigstens zu 4/s ihrer
Länge sichtbar und einer ständigen Temperatur von 1;32° C während 30 Minuten ausgesetzt sind. Man stellt
fest, ob sich während dieser Zeit nitrose Gase entwickeln, so daß gelbbraune Dämpfe entstehen, die beson-
ders vor einem weißen Hintergrund erkennbar sind.
(2) Der Stoff gilt als beständig, wenn diese Dämpfe nicht auftreten.
b) Prüfung der in Rn 1102 genannten Pulver
(1) Nitrozellulosepulver ohne _Nitroglycerin, gelatiniert oder nicht gelatiniert, und plastifizierte Nitro-
zellulose: man bringt 3 g Pulver in gleiche Probiergläser wie unter a) und diese alsdann in eine Heizvor-
richtung mit einer ständigen Temperatur von 132° C.
(2) Nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver: man bringt 1 g Pulver in gleiche Probiergläser wie unter a)
und diese alsdann in eine Heizvorrichtung mit einer ständigen Temperatur von 110° C.
(3) Die Probiergläser mit den Pulvern unter (1) und (2) bleiben eine Stunde in der Heizvorrichtung.
Während dieser Zeit dürfen keine nitrosen Gase sichtbar werden. Beobachtung und Beurteilung wie unter a).
Zu Rn 1103 und 1105: 1152
a) Prüfung der in Rn 1103, Ziffer 1, genannten Stoffe
(1) Zwei Proben des explosiven Stoffes von je 10 g werden in zylindrische Wägegläser von 3 cm inne-
rem Durchmesser; einer Höhe bis zum unteren Rand des Deckels von 5 cm und mit Deckeln gut verschlossen
in einem Schrank, in dem sie gut sichtbar sind, einer ständigen Temperatur von 90° C während 3 Stunden
ausgesetzt.
(2) Während dieser Zeit dürfen keine nitrosen Gase sichtbar werden. Beobachtung und Beurteilung wie in
Rn 1151 a).
b) Prüfung der in Rn 1103, Ziffer 2, Rn 1103/1 und Rn 1105 genannten Stoffe
(1) Zwei Proben des explosiven Stoffes von je 10 g werden in zylindrische Wägegläser von 3 cm inne-
rem Durchmesser, einer Höhe bis zum unteren Rand des Deckels von 5 cm und mit Deckeln gut verschlossen
in einem Schrank, in dem sie gut sichtbar sind, einer ständigen Temperatur von 75° C während 48 Stunden
ausgesetzt.
(2) Während dieser Zeit dürfen keine nitrosen Gase sichtbar werden. Beobachtung und Beurteilung wie in
Rn 1151 a).
Entzündungstemperatur (siehe Rn 1101 und 1102) 1153
(1) Zur Bestimmung der Entzündungstemperatur werden je 0,2 g des Stoffes in einem Probierglas erhitzt,
das in ein Wood'sches Metallbad eintaucht. Die Probiergläser werden in das Bad eingesetzt, nachdem dieses
100° C erreicht hat. Die Temperatur wird sodann von Minute zu Minute um 5° C gesteigert.
(2) Die Probiergläser müssen
eine Länge von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 mm
einen inneren Durchmesser von . . . . . . . . . . . . . . . 15 mm
eine Wanddicke von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 mm
haben und 20 mm tief eingetaucht sein.
(3) Bei dem dreimal zu wiederholenden Versuch ist jedesmal festzustellen, bei welcher Temperatur eine
Entzündung des Stoffes eintritt, ob unter langsamer oder schneller Verbrennung, ob unter Verpuffung oder
Explosion. ~
(4) Die bei den drei Versuchen festgestellte niedrigste Temperatur ist die Entzündungstemperatur.
Prüfung der Empfindlichkeit bei Rotgluttemperatur und Flammenzündung (siehe Rn 1103 bis 1110) 1154
a) Prüfung in einer rotglühenden Eisenschale (siehe Rn 1103 bis 1106 und 1108 bis 1110)
(1) In eine zur Rotglut erhitzte eiserne Halbkugelschale von 1 mm Dicke und 120 mm Durchmesser wer-
den Proben des zu prüfenden explosiven Stoffes, steigend von etwa 0,5 g bis 10 g, geworfen.
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
Die Versuchsergebnisse sind wie folgt zu unterscheiden:
1. Entzündung mit langsamer Verbrennung (Ammonnitratsprengstoff),
2. Entzündung mit schneller Verbrennung (Chloratsprengstoff),
3. Entzündung mit heftiger und explosionsartiger Verbrennung (Schwarzpulver),
4. Detonation (Fulminat).
(2) Dem Einfluß der verwendeten explosiven Stoffmenge auf den Ablauf der Erscheinungen ist Rechnung
zu tragen.
(3) Der untersuchte explosive Stoff darf keine wesentlichen Unterschiede gegenüber dem Vergleichs-
sprengstoff zeigen.
(4) Die Eisenschalen müssen vor jedem Versuch sorgfältig gereinigt und auch oft ersetzt werden.
b) Prüfung der Entzündbarkeit (siehe Rn 1103 bis 1110)
(1) Der zu prüfende explosive Stoff wird in einer flachen eisernen Schale zu einem kleinen Haufen auf-
geschüttet, und zwar - nach Maßgabe des Ergebnisses unter a) - steigend in kleinen Mengen von 0,5 g
bis zu höchstens 100 g. ·
(2) Die Spitze des kleinen Haufens wird mit der Flamme eines Streichholzes in Berührung gebracht, und
man beobachtet sodann, ob der explosive Stoff sich entzündet und langsam abbrennt, verpufft oder explo-
diert, und ob er, wenn einmal entzündet, auch nach Wegnahme des Streichholzes noch weiterbrennt. Wenn
keine Entzündung eintritt, stellt man einen ähnlichen Versuch an, indem man den explosiven Stoff in
Berührung mit einer entleuchteten Gasflamme bringt und die gleichen Feststellungen macht.
(3) Die Versuchsergebnisse werden den am Vergleichssprengstoff erhaltenen gegenübergestellt.
1154/ 1 c) B r a n d v e r s u c h u n t er Ei n s c h 1 u ß
(1) Die Versuche zu a) und b) sind zu ergänzen durch einen Brandversuch unter Einschluß in einem Eisen-
blechkästchen von quadratischem Querschnitt und 8 ·cm Kantenlänge bei 1 mm Wandstärke. Das Kästchen
ist {nach der nachstehenden Skizze) aus weichgeglühtem Eisenblech herzustellen und durch Umbördeln des
Deckels möglichst dicht abzuschließen.
--
80
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Bördelkanten
Maßstab 1: 5
1
/"t. der nat. Größe Schnitt A-B Boden und Deckel
(2) Bei reibungsempfindlichen Sprengstoffen ist durch Abdecken der oberen Schicht mit einem Blatt
Papier zu verhüten, daß Sprengstoffteile zwischen die Fugen geraten und beim Umbördeln des Randes
geklemmt werden. Das Kästchen wird mit dem Sprengstoff ganz voll gefüllt, und zwar so, daß er möglichst
dieselbe Dichte hat wie in den fertigen Patronen. Das Kästchen ist unter Vorsicht, z.B. mit Packpapier
mehrfach umhüllt, in das Feuer zu bringen, um eine sofortige Entzündung des Sprengstoffes zu vermeiden.
(3) Es ist anzugeben, ob der Sprengstoff verpufft, explodiert, wie lange die Verbrennung dauert und
unter welchen Erscheinungen sie verläuft, ferner welche Veränderungen am Kästchen eingetreten sind.
(4) Der Versuch ist zweimal auszuführen. Von den benutzten Eisenblechkästchen ist ein Lichtbild bei-
zufügen.
1155 Prüfung der Empfindlichkeit auf Stoß (siehe Rn 1103 bis 1110)
(1) Der gemäß den Bedingungen der Rn 1150 getrocknete explosive Stoff ist hierauf in folgende Form zu
bringen:
a) Die festen explosiven Stoffe werden so fein geraspelt, daß sie vollständig durch ein Maschensieb
von 1 mm hindurchgehen; man verwendet für die nachfolgende Prüfung nur die Fraktion, die als
Rückstand auf dem Maschensieb von 0,5 mm verbleibt.
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 741
b) Die pulver_förmigen explosiven Stoffe werden durch ein Maschensieb von 1 mm abgetrennt; für
die Prüfung auf Empfindlichkeit gegen Stoß ist der ganze Siebdurchgang zu verwenden.
c) Die plastischen und gelatinierten explosiven Stoffe sind zu möglichst runden Kügelchen im Ge-
wichte von 25 bis 35 mg zu formen.
(2) Die Vorrichtung zur Durchführung der Versuche besteht aus einem in Schienen geführten Gewicht,
das auf eine bestimmte Fallhöhe eingestellt und leicht ausgelöst werden kann. Das Gewicht trifft nicht
unmittelbar auf den explosiven Stoff, sondern auf einen Stempel, der aus einem Oberteil D und einem
Unterteil E besteht, aus gehärtetem Stahl hergestellt und in dem Führungsring F leicht beweglich ist
(Figur 1). Zwischen Ober- und Unterteil des Stempels wird die Stoffprobe gelegt. Stempel und Führungs-
ring befinden sich in einem Schutzzylinder C aus gehärtetem Stahl, der auf einem Stahlblock B (Amboß)
ruht; dieser ist in einen Zementsockel A eingelassen (Figur 2). Die Abmessungen der verschiedenen Teile
sind aus der Abbildung zu entnehmen.
(3) Die Versuche werden abwechselnd mit dem zu prüfenden explosiven Stoff und dem Vergleichsspreng-
stoff wie folgt ausgeführt:
a) Der explosive Stoff in Form von Kügelchen (wenn er plastisch ist) oder abgemessen mit Hilfe eines
Ladelöffelchens von 0,05 cm3 Fassungsraum (wenn er pulverf örmig oder geraspelt ist) wird sorg-
fältig zwischen die beiden Stempelteile gebracht, deren Berührungsflächen nicht feucht sein dürfen.
Die Raumtemperatur darf nicht über 30° C und nicht unter 15° C liegen. Jede Probe des explosiven
Stoffes darf dem Stoß nur einmal ausgesetzt werden. Nach jedem Versuch sind der Stempel und
der Führungsring sorgfältig zu reinigen; alle etwaigen Rückstände des explosiven Stoffes sind zu
entfernen.
b) Die Versuche müssen mit einer Fallhöhe beginnen, bei der die dem Versuch ausgesetzten Mengen
des explosiven Stoffes vollkommen explodieren. Nach und nach vermindert man die Fallhöhe, bis
nur eine unvollständige oder keine Explosion eintritt. Bei dieser Höhe macht man vier Fallproben,
und wenn sich bei nur einem dieser Versuche eine glatte Explosion ergibt, macht man noch vier
weitere Versuche bei einer etwas geringeren Fallhöhe usw.
c) Als Empfindlichkeitsgrenze _wird die niedrigste Fallhöhe angesehen, bei der sich unter mindestens
vier bei dieser Höhe vorgenommenen Versuchen eine glatte Explosion ergeben hat.
d) Die Fallhammerprobe wird gewöhnlich mit einem Fallgewicht von 2 kg vorgenommen. Wenn
jedoch die Stoßempfindlichkeit bei diesem Gewicht eine größere Fallhöhe als 60 bis 70 cm erfor-
dert, soll der Versuch mit einem Fallgewicht von 5 kg vorgenommen werden.
Fig. 1 Fig. 2
.------~100 - - - - - -
ifJ5
~ 30
. .. C.
• . I
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. r_-_ - 1.
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--------"-600
Maßstab 1: 2 Maßstab 1 : 10
Prüfung der Empfindlldlkeit auf Reibung (siehe Rn 1103 bis 1110) 1156
(1) Der explosive Stoff wird über Chlorkalzium getrocknet. -Eine Probe des explosiven Stoffes wird in
einem nicht glasierten Porzellanmörser mit einem ebenfalls nicht glasierten Stempel gedrückt und ge-
quetscht. Es ist darauf zu achten, daß die Temperatur von Mörser und Stempel etwa 10° über der Raum-
temperatur (15° bis 30° C) liegt.
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
(2) Die Versuchsergebnisse werden den am Vergleichssprengstoff erhaltenen gegenübergestellt und wie
folgt unterschieden:
1. keine Erscheinung,
2. einzelne schwache Knallgeräusche,
3. häufige Knallgeräusche oder einzelne sehr starke Knallgeräusche.
(3) Die explosiven Stoffe, die das Ergebnis unter 1. haben, werden praktisch als unempfindlich gegen
Reibung angesehen; wenn sie das Ergebnis unter 2. haben, werden sie als mäßig empfindlich bezeichnet;
bei dem Ergebnis unter 3. gelten sie als sehr empfindlich
1157 Die Beständigkeit der in Rn 1111 genannten Erzeugnisse wird nach den üblichen Labora-
toriumsverf ahren geprüft.
1158 Prüfung der Dynamite auf Ausschwitzen (siehe Rn 1107)
(1) Der Apparat für die Prüfung der Dynamite auf Ausschwitzen (siehe Zeichnung auf S. 744) besteht aus
einem hohlen Bronzezylinder. Dieser Zylinder, der an einer Seite durch eine Platte aus dem gleichen Metall
verschlossen ist, hat einen inneren Durchmesser von 15,7 mm und eine Tiefe von 40 mm. Er weist an der
Wand 20 Löcher von 0,5 mm (4 Reihen zu 5 Löchern) auf. Ein auf 48 mm zylindrischer Bronzekolben, dessen
Totallänge 52 mm beträgt, gleitet in den senkrecht gestellten Zylinder hinein. Der Kolben, dessen Durch~
messer 15,6 mm beträgt, wird mit einem Gewicht von 2220 g belastet, so daß ein Druck von 1,2 kg/cm 2 auf
den Zylinderboden ausgeübt wird.
(2) Man bildet aus 5 bis 8 Gramm Dynamit einen kleinen Wulst von 30 mm Länge und 15 mm Durch-
messer, den man mit ganz feiner Gaze umgibt und in den Zylinder bringt; dann setzt man den Kolben und
das Gewicht darauf, damit das Dynamit einem Druck von 1,2 kg/cm 2 ausgesetzt wird.
Man notiert die Zeit, die es braucht, bis die ersten öligen Tröpfchen (Nitroglyzerin) an der Außenseite
der Löcher des Zylinders erscheinen.
(3) Wenn bei einem bei 15° bis 25° C durchgeführten Versuch die ersten Tröpfchen erst nach einem Zeit-
raum von mehr als 5 Minuten erscheinen, entspricht das Dynamit den Bedingungen.
1159
Zu Rn 1150 Abs. (2 a) Anlage C zur EVO
Zusammensetzung Verhalten Empfindlichkeit unter einem Fallhammer
Emp-
1 in i gegen eines mit find-
t:n Hundert- Aussehen Lagerung beim 1
eine I1
beim dem von 2 kg Gewid:tt von 5 kg Gewid:tt lieh-
i:: teilen und bei Erhitzen ! gegen 10 mm I Einwerfen Sprengstoff keit
t0. Bestand-
Besdlaffenheit 75° C im
'Zündung ' hohe, : in eme
gefüllten bei einer Fallhöhe von cm gegen
teile Wood'- durdl 5 mm rotglühende Eisenbled:t-
tll
nadl
An-
I fun-
ge- sdlen
Metallbad
Streidl-
holz
breite
' Gas- . sd:tale
Eisen- kästd:tens
im
Rei-
bung
gabe den 1
flamme !, (5 g) Holzfeuer
s j 1o 15 ! 20 / 30 i 40 [ so / 60 j s i 1o 15 : 20 , 2s '30 35 40
!
-
1
z
i
1
~
Dona-1 Ammon- Hellgelbes. Gewichts- 180° Smal : 5mal i Ent- In 1½ Keine ~
rit 1 nitrat 80 80,5 feinkörniges verlust (rot- , nicht nicht' zündet Minuten Zersetzung 6 6 61414 6 6 6 2 4!2 0:)
Pulver, etwas nach braune ent- ent- sich und Spreng- Keine
Trinitro- zusammen- 2 Tagen Dämpfe) zündet zündet brennt stoff ab- Teilweise Er- 1
toluol · schei- -l
12 11,5 backend. 0,3 und 305° mit gebrannt. Zersetzung ! 1 l'.l)
Wird beim 0,4 v. H. 306° gleich- Kästchen nung (Q
Nitro- Rütteln nicht Geruch 370° mäßiger an einer Explosion 1 1 3 2 4 6 0..
(t)
glyzerin 4 4,0 entmischt. schwach, entzündet Flamme Ecke "-t
Holzmehl!
i
4 3,9
Kubische
Dichte in der
sauer und
langsam
in durch-
12/14/10 geschmol-
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Patrone 1,0 · abge- · Sekunden zen. Sonst 1 (Q
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744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
Zu Rn 1158 (1)
Apparat für die Prüfung auf Ausschwitzen
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HOHLZYLINDER AUS BRONZE BRONZEKOLBEN
Maßstab : 1 : 2 Maßstab: 1 : 2
4 Reihen
zu 5 Löchern
von 0.50 CD
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GEWICHT
Maßstab: 1 : 2
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 745
Anhang Ia
Bestimmungen über Fibertrommeln und Pappfässer für feste giftige Stoffe
gemäß Rn 407 (6 c) 2, 408 (2) c), 409 (1) d), 410 (1) d), 410 (1 a) und 414 (1) c)
Anträge auf Zulassung von Fibertrommeln und Pappfässern zur Beförderung fester giftiger Stoffe [Rn 401, 1160
Ziffern 5 b), 5 c), 6, 8, 9, 13 und 14] sind an den Gewerbetechnischen Beirat des Bundesverkehrsministeriums
zu richten. Dem Antrage sind eine maßstäbliche Zeichnung und eine Beschreibung beizufügen, die· genaue
Angaben über den Aufbau der Trommel oder des Fasses und die verwendeten Werkstoffe enthalten.
Jede Bauart einer Fibertrommel oder eines Pappfasses ist auf Kosten des Herstellers einer praktischen 1161
Prüfung durch die Bundesanstalt für Materialprüfung zu unterziehen. Der Hersteller hat der Prüfstelle für
diesen Zweck die erforderliche Anzahl von Trommeln oder Fässern zur Verfügung zu stellen, die mit
einem Stoff von etwa gleichem spezifischen Gewicht wie der zu befördernde Stoff gefüllt sein müssen. Bei
der Prüfung ist das Verhalten der gefüllten Trommeln oder Fässer beim Fallenlassen aus einer Höhe von
2,5 m auf ein Kopfsteinpflaster, und zwar beim Auftreffen auf die Mantelfläche, auf den "Boden, den Deckel
und je auf eine Kante des Bodens und des Deckels festzustellen. Die Prüfstelle erstattet über das Ergebnis
der Prüfung ein Gutachten, dem die in Rn 1160 bezeichneten Unterlagen (Zeichnung und Beschreib11:ng),
ggf. in der auf Grund der Prüfung geänderten Ausführung, beizufügen sind. Das Gutachten ist in je einer
Ausfertigung dem Gewerbetechnischen Beirat des Bundesverkehrsministeriums zu übersenden.
Hat eine Bauart den Anforderungen der Prüfung genügt, und verpflichtet sich der Hersteller schriftlich, 1162
nur solche Fibertrommeln oder Pappfässer zur Beförderung fester giftiger Stoffe zu liefern, die der geprüf-
ten Bauart genau entsprechen, so wird die Bauart durch Eintragung der Herstellerfirma und einer Zulas-
sungsnummer in eine beim Gewerbetechnischen Beirat des Bundesverkehrsministeriums zu führende Her-
stellerliste zugelassen.
Hersteller von Fibertrommeln und Pappfässern, deren Bauart nach Abgabe der vorgeschriebenen Ver- 1163
pflichtungserklärung durch Eintragung in die Liste gemäß Rn 1162 zugelassen worden ist, sind verpflichtet,
auf den Mantel der von ihnen hergestellten, der zugelassenen Bauart entsprechenden Fässer einen deut-
lichen Aufdruck. mit folgenden Angaben anzubringen:
"Fibertrommel (oder Pappfaß), für feste giftige Stoffe zugelassen.
Zulassungsnummer der Bauart ....... ".
Mit der Verwendung einer so bezeichneten Fibertrommel oder eines so bezeichneten Pappfasses über- 1164
nimmt der Absender die Gewähr für die bedingungsgemäße Gestaltung der Verpackung und trägt alle
Folgen, die sich etwa daraus ergeben, daß die Verpackung den Bedingungen nicht entspricht.
1165-
1199
Anhang II
Richtlinien über die Beschaffenheit der Gefäße aus Aluminiumlegierungen
für gewisse Gase -der Klasse I d
Bem. Es gelten die Vorschriften der Polizeiverordnung über die ortsbeweglichen geschlossenen Behälter für verdichtete, 1200
verflüssigte und unter Druck gelöste Gase (Druckgasverordnung) (Ministerialblatt für Wirtschaft und Arbeit 1935
S. 343) und die gemäß § 3 (1) dieser Verordnung vom Deutschen Druckgasausschuß aufgestellten Technischen
Grundsätze [vgl. Rn 133 (2)],
1201-
1299
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
Anhang III
Prüfung der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse III a
1300 (1) Der Flammpunkt ist zu bestimmen:
a} für Temperaturen von nicht mehr als 65° C mit dem Apparat Abel-Pensky unter Beachtung der
Vorschriften DIN 51 755, DIN 53 169 und DIN 53 213;
b} für Temperaturen von mehr als 65° C mit dem Apparat Pensky-Martens unter Beachtung der Vor-
schrift DIN 51 758.
Bem. Rn 1301 ist in diesem Fall nicht zu beachten.
(2) Ist der Flammpunkt bereits mit einem anderen anerkannten Gerät unter Beachtung von Rn 1301 be-
stimmt worden, so kann in Abweichung von Abs. (1) auch dieser Meßwert zur Einordnung des Stoffes
benutzt werden. Als anerkannt gelten folgende Geräte:
a) für Temperaturen von nicht mehr als 50° C: Apparat Abel, Apparat Abel-Pensky, Apparat Luchaire-
Finances, Apparat Tag;
b) für Temperaturen von mehr als 50° C: Apparat Pensky-Martens, Apparat Luchaire-Finances.
1301 Bei Anwendung _von Rn 1300 (2) ist das Prüfverfahren vorzunehmen:
a) für den Apparat Abel gemäß den britischen Normvorschriften Nr. 33/44 des „Institute of Petroleum";
es darf auch der Apparat Abel-Pensky mit den gleichen Normvorschriften verwendet werden;
b) für den Apparat Pensky-Martens gemäß den Normvorsduiften Nr. 34/47 des „Institute of Petroleum"
oder den Normvorschriften D. 93-46 der A. S. T. M.;
c) für den Apparat Tag gemäß den Normvorschriften D. 53-46 der A. S. T. M.;
d) für den Apparat Luchaire gemäß der im Journal officiel vom 29. Oktober 1925 veröffentlichten An-
weisung zum Erlaß des französischen Ministeriums für Handel und Industrie vom 26. Oktober 1925.
1303 Zur Bestimmung des Gehaltes an Peroxyd in einer Flüssigkeit ist folgendes Verfahren anzuwenden:
Man gießt eine Menge p (ungefähr 5 g, auf 1 cg genau gewogen) der zu prüfenden Flüssigkeit in einen
Erlenmeyerkolben, fügt 20 cm3 Essigsäureanhydrid und ungefähr 1 g festes pulverisiertes Kaliumjodid bei
und rührt um. Nach 10 Minuten wird die Flüssigkeit während 3 Minuten bis auf 60° C erwärmt, dann läßt
man sie 5 Minuten abkühlen und gibt 25 cm3 Wasser bei. Das freigewordene Jod wird nach einer halben
Stunde mit einer zehntelnormalen Natriumthiosulfatlösung titriert, ohne Beigabe eines Indikators. Die voll-
ständige Entfärbung zeigt das Ende der Reaktion an. Werden die erforderlichen cm 3 der Thiosulfatlösung
1
mit n bezeichnet, so läßt sich der Peroxydgehalt (in H 2 02 berechnet) der Flüssigkeit nach der Formel ; np
1 0
berechnen.
1304-
1349
Anhang lila
Bestimmungen für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a
auf Grund von Deutschen Normenvorsduiften
(Rn 301, Bern. zu Ziffern 3 und 4)
1350 Stoffe der Rn 301, Ziffern 3 und 4, sind den Vorschriften der Klasse III a nicht unterstellt, wenn sie ent-
zündbare flüssige Stoffe in der Ruhe nicht ausscheiden und im Auslaufbecher nach dem Normblatt DIN 53 211
mit einer Auslaufdüse von 4 mm Durchmesser bei 20° C
a) eine Auslaufzeit von mindestens 90 Sekunden haben, oder
b) eine Auslaufzeit von mindestens 60 Sekunden, aber weniger als 90 Sekunden haben, und nicht mehr
als 60 0/o entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a enthalten, oder
c) eine Auslaufzeit von mindestens 25 Sekunden, aber weniger als 60 Sekunden haben, und nicht mehr
als 20 0/o entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a enthalten.
1351-
1399
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 747
Anhang IV
Vorschriften für die Verwendung von Wagen mit elektrisdlen Einrichtungen
Die explosiven Stoffe der Klasse l a, 1400
die mit explosiven Stoffen geladenen Gegenstände der Klasse I b,
die Gegenstände der Klasse I c, Ziffern 4, 21, 22, 23 und 26,
die entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse III a, Ziffern 1, 2 und 3, sowie Azetaldehyd, Azeton und
Azetonmischungen (Ziffer 5), in Versandstücken von mehr als 50 kg,
die entzündbaren festen Stoffe der Klasse III b, Ziffern 3 bis 7,
die entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffe der Klasse III c und
die ätzenden Stoffe der Ziffern 1 e) 2 und 1 f) 2 der Klasse V
dürfen in Wagen mit elektrischen Einrichtungen nur befördert werden, wenn diese den nachstehenden
Vorschriften entsprechen:
a) Die elektrischen Leitungen müssen fest verlegt und gegen mechanische Beschädigung geschützt sein.
Sie müssen, soweit es sich nicht um Bleikabel oder ähnliche Leitungen mit einem nahtlosen und rost-
sicheren Metallmantel handelt, in dichte Stahlröhren verlegt sein. Die Verbindungen spannungs-
führender oder zur Erdung dienender Teile sind gegen SelbsÜockern zu sichern. Die Metallteile des
Wagens dürfen nicht zur Rückleitung des Stromes benutzt werden.
b) Als Beleuchtung sind nur elektrische Glühlampen zugelassen. An den Lampen muß die Leitungsein-
führung abgedichtet und ein starkes, gegen den Laderaum dicht abschließendes Schutzglas angebracht
sein. Wenn die Lampen nicht durch ihren Einbau in Wände oder Decke gegen mechanische Beschä-
digung geschützt sind, müssen sie mit einem kräftigen Schutzkorb oder Schutzgitter umgeben sein. Die
Glühlampen müssen gegen Selbstlockern gesichert sein.
c) Elektrische Maschinen, Regel-, Schalt- und Sicherheitsvorrichtungen (z.B. Schmelzsicherungen, selbst-
tätige Stromunterbrecher), bei deren Betrieb Funken auftreten können, sowie Heiz- und Kochgeräte
und Blitzschutzeinrichtungen müssen so gebaut sein, daß sie im Raum vorhandene explosible Gas-,
Dampf- oder Staub-Luftgemische nicht zur Entzündung bringen können (Explosionen ausschließende
Bauart). Diese Vorschrift gilt nicht für elektrische Einrichtungen, die in einem vom Laderaum durch
dichte Wände ohne Verbindungstüren völlig getrennten Abteil mit ins Freie führenden Lüftungs-
öffnungen untergebracht sind.
(1) Die in Rn 1400 genannten Stoffe und Gegenstände dürfen nicht in mit Transformatoren ausgerüsteten 1401
Wagen verladen werden.
(2) Für die in Rn 1400 bezeichneten entzündbaren und entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffe der
Klassen III a, III b und III c sowie für die ätzenden Stoffe der Ziffern 1 e) 2 und 1 f) 2 der Klasse V dürfen
mit Lufttransformatoren ausgerüstete . Wagen verwendet werden, wenn alle zum Aufbau der Transforma-
toren benützten Werkstoffe unbrennbar oder schwer entzündbar sind. Die Lufttransformatoren müssen
unter dem Wagenkasten angebracht und von diesem durch eine Isolierschicht so getrennt sein, daß Licht-
bögen, die beim Durchbrennen einer Wicklung entstehen, nicht zu einem Brande des Wagenkastens
führen können.
(3) Mit Transformatoren ausgerüstete Wagen müssen besonders gekennzeichnet sein, wenn sie nicht
schon ohne weiteres als solche. erkennbar sind.
Wagen, deren Einrichtungen diesen Vorschriften nicht entsprechen, dürfen trotzdem zur Beförderung der 1402
erwähnten Stoffe und Gegenstände verwendet werden, wenn Vorsorge getroffen ist, daß alle den Vor-
schriften nicht entsprechenden elektrischen Einrichtungen von der Stromzuführung abgeschaltet und
während der Beförderung gegen das Einschalten gesichert sind.
1403-
1499
Anhang V
1. Vorsdlriften für die GefahrzetteJ
Als Größe der Zettel ist das Normalformat A 5 (148 X 210 mm) vorgeschrieben. Zettel auf Versand- 1500
stücken dürfen bis zum Normalformat A 7 (74 X 105 mm) verkleinert sein.
(1) Die Gefahrzettel sind auf den· Versandstücken, an den Wagen und auf den Kleinbehältern (Klein- 1501
containern) aufzukleben oder in einer anderen geeigneten Weise zu befestigen. Nur wenn die äußere
Beschaffenheit eines Versandstückes es nicht zuläßt, dürfen sie auf Pappe oder Täfelchen aufgeklebt wer-
den, die aber mit dem Versandstück fest verbunden sein müssen. Statt Zettel dürfen an den Versand-
behältern, an Privatwagen und an privaten Kleinbehältern (Kleincontainern) auch dauerhafte Gefahr-
zeichen angebracht werden, die den vorgeschriebenen Mustern genau entsprechen müssen.
H8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
(2) Es ist Sache des Absenders, die vorgeschriebenen Gefahrzettel anzubringen:
a) auf den Versandstücken, gleichgültig, ob sie als Stückgut oder als Wagenladung aufgegeben
werden,
b) an allen Behältern (Containern),
c) an den Wagen, die als Wagenla.dung aufgegeben werden,
d) an den Wagen, die Stückgüter enthalten, die der Absender verladen hat.
(3) In allen anderen Fällen obliegt es der Eisenbahn, die vorgeschriebenen Zettel an den Wagen
aozubringen.
1502 Vorräte an früher gedruckten Gefahrzetteln, die den neuen Mustern 1, 2, 3 und 4 nicht entsprechen,
dürfen aufgebraucht werden.
2. Erläuterung der Bildzeichen
1503 Die für die Stoffe und Gegenstände der Klassen I a, I b, I d, I e, II bis V und VII b vorgeschriebenen
Gefahrzettel (siehe die Tafel auf Seite 109) bedeuten:
Nr. 1 (Bombe, orange): Explosionsgefährlich.
vorgeschrieben in Rn 37, 43 (1) und (2), Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn 42,
75, 80 (1) und (2); 44, 79, 81.
Nr. 2 (Flamme, orange): Feuergefährlich.
vorgeschrieben in Rn 212 (1) und (4), 218 Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn 217,
(1) und (3), 307 (1) und (4), 313 {1) und (3), 219, 312, 314, 350, 352, 766.
345 {1) und (2), 351 (1) und (2), 760, 765
(1) und (2);
Nr. 3 (Totenkopf, orange): Giftig.
vorgeschrieben in Rn 160 (la), 307 (2) und In den Wagen und Gütersdmppen (Magazinen)
(4). 313 (2) und (3), 316 (5), 381 (2), 388 (2) getrennt von Nahrungs- und Genußmitteln zu
und (3), 421 (1) und (2), 428 (1) und (2), lagern.
431 (3); Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn 312,
314, 387, 389, 427, 429.
Nr. 4 (Korbflasche, orange): Ätzend oder entzündend und ätzend wirkend.
vorgeschrieben in .Rn 381 (1). 388 (1) und Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn 387,
(3), 391 (3), 512 (1) und (2), 519 (1) und 389, 518, 520.
(2), 522 (3);
Nr. 5 (Versandstück mit Strahlen, Totenkopf und Radioaktiv (gesundheitsgefährdende Strahlung).
Aufschrift „RADIOACTIVE", orange): Von Menschen, Tieren und mit nicht entwickelten
vorgeschrieben in Rn 462, 466; photographischen Emulsionen überzogenen Ge-
genständen fernhalten.
Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn 467.
Nr. 6 (offener Regenschirm, schwarz): Vor Nässe zu schützen.
vorgeschrieben in Rn 187 (1), 193 (2); Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn 194.
Nr. 7 (zwei Pfeile, schwarz): Oben.
vorgeschrieben in Rn 151 (2), 187 (2), 212 Der Zettel ist, mit den Pfeilspitzen nach oben,
(2). (3) und (4), 307 (3) und (4), 381 (1), auf zwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen.
421 (1) und (2), 462, 512 (1), (2) und (3),
760;
Nr. 8 (Kelchglas, rot): Vorsichtig behandeln, oder:
vorgeschrieben in Rn 151 (1) und (2), 160 Nicht stürzen.
(2), 187 (2), 193 (2), 212 (3) und (4), 218
(3), 307 (3) und (4), 381 (1), 421 (1) und (2),
462, 512 (1) und (2), 760, 765 (2);
Nr. 9 (Dreieck, rot mit schwarzer Aufschrift): Vorsichtig verschieben.
vorgeschrieben in Rn 160 (1), 218 (2), 313
(1).
1504-
1599
Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 749
Gefahrzettel
Bedeutung: Siehe Anhang V (Rn 1503)
Verkleinerte Darstellung: 1/24 des Normalformates A 5 (148X210 mm)
Nr.1 Nr.2 Nr.3
Rn 37, 43, 75, 80 Rn 212,218,307,313, Rn 160, 307, 313, 316,
(Farbe: orange RAL 2000) 345,351,760,765 381,388,421,428,431
(Farbe: orange RAL 2000) (Farbe: orange RAL 2000)
Nr:4 Nr.5 Nr.6
Rn 381,388,391,512, Rn 462,466 Rn 187, 193
519,522 (Farbe: orange RAL 2000) (Farbe: schwarz RAL 9005)
(Farbe: orange RAL 2000)
Nr. 7 Nr.8
Nr.9
Rn 160, 218, 313
(Farbe: rot RAL 3001)
Rn 151, 187,212,307, Rn 151, 160, 187, 193,
381,421,462,512, 212, 218, 307, 381,
760 421,462,512,760,
(Farbe: schwarz RAL 9005) 765
(Farbe: rot RAL 3001)
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II
Sammlung des Bundesredds
(Bundesgesetzblatt Teil III)
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
gemäß Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958
(Bundesgesetzbl. I S. 437)
Neuveröffentlichung aller Rechtsvorschriften, die bei der Bereinigung
des Bundesrechts als fortgeltend erachtet werden, nach Sachgebieten
geordnet, in der jeweils gültigen Fassung.
Die Semmlung wird in folgende 9 Hauptsachgebiete gegliedert:
1. Staats- und Verfassungsredlt
2. Verwaltung
3. Redltspßege
4. Zivil- und Strafredlt
5. Verteidigung
6. Finanzwesen
7. Wirtsdlaftsredlt
8. Arbeltsredlt, Sozlalredlt, Versorgung
9, Verkehrswesen, Post- und Fernmeldewesen
Jedes Hauptsachgebiet wird aus mehreren Teillieferungen zusammengehöriger Untergruppen bestehen.
Die Unte1gliederung des jeweiligen Hauptsachgebiets ist auf der letzten Umschlagseite jeder Lieferung ab-
gedruckt.
Ausgehend von der ursprünglichen Fassung jeder Vorschrift sind alle Änderungen, Neufassungen und
Teilaufhebungen im Text berücksichtigt. Jede solche Änderung ist in einer Fußnote unter Angabe der Ver-
kündungsstelle der ändernden Vorschrift belegt·. Ist eine Vorschrift amtlich neu gefaßt, so geht die Bearbeitung
von dieser Neutassung aus.
Voraussichtlidter Umfang der Sammlung etwa 4000 bis 5000 Blatt. Die Sammlung wird auch nach Abschluß
der Bereinigung durch Ubersid1ten fortgeführt, die die Veränderungen in den einzelnen Sachgebieten jeweils
zum 1. Januar des laufenden Kalenderjahres dars(ellen, bei wesentlichen Änderungen des Inhalts einzelner
Lieferungen auch durch Neuauflagen nach dem jüngsten Stand.
Bestellungen sind zu· richten an:
Sammlung des Bundesred:lls, Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfadl
Die Sammlung kann im Abonnement nur für alle Rechtsgebiete bezogen werden. Der Preis beträgt 5 Pf
pro geliefertes Blatt im Format DIN A 4 einsdtl. Umschlag und Versandkosten. Eine Abonnementsbestellung
bei der Post ist nicht möglich. Redtnungserteilung erfolgt postnumerando durch den Verlag nach dem Umfang
der gelieferten Hefte.
Hefte einzelner Rechtsgebiete können bezogen werden zum Preise von 7 Pf pro Blatt einschl. Umsdtlag
zuzüglic:h Versandkosten gegen Voreinsendung des entspredtenden Betrages auf Postscheckkonto
K ö In 1 1 2 8 • S am m l u n g de s Bund e s rech t s , B u n de s g e s e t z b 1 a t t T e i 1 I I I • oder nach Be-
zahlung auf Grund einer Vorausberedtnung. ·
Bisher ersdtienen:
1. Folge, 1. Lieferung:
Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege
(44 Seiten; Einzelbezug 1,54 DM zuzüglich 0, 15 DM Versandgebühren)
2. Folge, 2. Lieferung:
Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
Zivilprozeß, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Vergleich,
Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
(206 Seiten; Einzelbezug 7,21 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren)
3. Folge, 3. Lieferung:
Verfahren vor den ordentlichen Gerimten
Strafverfahren, Strafvollzug, Strafregister, Haftentschädigungen, Gnadenrecht,
Auslieferung und Durchlieferung
(112 Seiten; Einzelbezug 3,92 DM zuzüglidt 0,15 DM Versandgebühren)
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
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